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keit der ersten Ausgleichsrate bereits eingetreten, die dem Schuldner ab Fa ¨ lligkeit offenstehende sechswo ¨ chige Verzugsfrist des § 156 Abs 4 KO war aber noch nicht ver- strichen. Nach Lovrek (aaO § 156 Rz 101) bleibt eine vor Verzug erfolgte Mahnung wirkungslos. Maßgeblich sei, dass zum Zeitpunkt deren Zugangs bereits Verzug vorlag. Dies er- gebe sich aus der Natur der Mahnung als empfangsbe- du ¨ rftige Erkla ¨rung, deren Wirkung mit Zugang eintrete. Im Hinblick auf den Zweck der qualifizierten Mahnung nach § 156 Abs 4 KO ist dieser Meinung jedenfalls dann zuzustimmen, wenn das Mahnschreiben – wie hier – kei- nerlei Bezug auf die zur Anwendung gelangende sechs- wo ¨chige Verzugsfrist des § 156 Abs 4 S 5 KO nimmt. Um das Wiederaufleben der Forderung zu bewirken, be- darf es nicht nur des Eintritts der Fa ¨lligkeit und des Ver- streichens der seit dieser vergangenen sechswo ¨ chigen Frist, sondern daru ¨ ber hinaus einer Mahnung unter Nachfristsetzung, um zu vermeiden, dass der Schuldner vom Wiederaufleben der Forderung u ¨ berrascht wird. We- gen ihrer schwerwiegenden Folgen muss die Mahnung auf den Ausgleich Bezug nehmen und die Ho ¨he des gefor- derten Betrags enthalten (RIS-Justiz RS0065338); wei- ters muss dem Schuldner die im konkreten Fall vorgese- hene Nachfrist eingera ¨ umt sowie das Wiederaufleben an- gedroht werden. Eine vorzeitige Mahnung ist nicht zu be- achten (RIS-Justiz RS0052249). Der Zweck der Mahnung liegt darin, den Schuldner darauf aufmerksam zu ma- chen, dass er die ihm fu ¨ r die Begleichung der Ausgleichs- rate offenstehende Zahlungsfrist nicht eingehalten hat. Es sollen ihm die drohenden schwerwiegenden Folgen des Wiederauflebens der Forderung klar und unmissver- sta ¨ ndlich vor Augen gefu ¨ hrt und ihm durch Setzung einer Nachfrist eine letztmalige Chance zur Erfu ¨ llung des Zahlungsplans eingera ¨ umt werden. Diesem Zweck wa ¨ re nicht entsprochen, wollte man eine Mahnung auch dann als wirksam erachten, wenn sie bereits vor Eintritt des Verzugs – somit vor Ablauf der dem Schuldner konkret offenstehenden sechswo ¨ chi- gen Frist ab Fa ¨lligkeit – erfolgt ist und sie – wie im vor- liegenden Fall – keinen Hinweis auf die Geltung und den Zeitpunkt des Ablaufens dieser Frist entha ¨ lt. Beim Schuldner ko ¨nnte so der unrichtige Eindruck erweckt werden, ihm stehe zur Begleichung der ersten Zahlungs- planrate nicht die ihm vom Gesetz eingera ¨ umte sechswo ¨- chige Verzugsfrist, sondern nur mehr die im Mahnschrei- ben gesetzte 14-ta ¨ gige Nachfrist zur Verfu ¨ gung. Er unter- la ¨ ge allenfalls dem Irrtum, schon nach Ablauf der 14-ta ¨- gigen Nachfrist ab Erhalt des Mahnschreibens wa ¨ re Wie- deraufleben der Gesamtforderung eingetreten, selbst wenn die sechswo ¨chige Verzugsfrist dann noch nicht ab- gelaufen sein sollte. Diese durch ihr Mahnschreiben her- vorgerufene Unklarheit hat die bekl Partei zu vertreten. Sie ha ¨ tte nach Ablauf der sechswo ¨chigen Verzugsfrist den Kl erneut schriftlich unter Nachfristsetzung zu mah- nen gehabt. Diese Mahnung wa ¨ re nur dann entbehrlich, wenn es ausgeschlossen erschiene, der Schuldner werde die gesetzte Nachfrist zur Nachholung der Erfu ¨ llung be- nu ¨ tzen (RIS-Justiz RS0065639). Dass er die Erfu ¨ llung endgu ¨ ltig abgelehnt ha ¨ tte, la ¨sst sich aus seinem Verhal- ten aber nicht ableiten, hat er doch mit Fax vom 6. 4. 2009 um Stundung der ru ¨ cksta ¨ ndigen Raten ersucht. Das Argument, wegen des a ¨ hnlichen Wortlauts sei § 156 Abs 4 KO in gleicher Weise wie § 13 KSchG auszulegen, wa ¨ re nur zu untersuchen, wenn keine irrefu ¨ hrende Mah- nung vorla ¨ ge, der Gla ¨ ubiger also in seiner Mahnung klar- gestellt ha ¨ tte, dass der Schuldner jedenfalls erst nach Verstreichen der gesetzlichen Stundung von 6 Wochen in Verzug gera ¨t. § 13 KSchG regelt den Terminsverlust bei Rechtsgescha ¨ften, bei denen der Verbraucher seine Verbindlichkeit in Raten schuldet. Dass die den Termins- verlust nach § 13 KSchG herbeifu ¨ hrende Mahnung be- reits wa ¨ hrend der sechswo ¨chigen Verzugsfrist abgegeben werden und dementsprechend auch die Nachfrist inner- halb der sechswo ¨chigen Frist ablaufen kann, wurde in den ErlRV 744 BlgNR 14. GP 33 zu § 13 KSchG aus- dru ¨ cklich festgehalten (Mayrhofer in Fenyves/Kersch- ner/Vonkilch 3 § 13 KSchG Rz 29; Krejci in Rummel 3 § 13 KSchG Rz 17). In den Gesetzesmaterialien zu § 156 Abs 4 S 5 KO (ErlRV 1218 BlgNR 18. GP 18) findet sich hingegen kein derartiger Hinweis. Daraus ko ¨ nnte eben- falls abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber diese Mo ¨g- lichkeit fu ¨r das Zwangsausgleichsverfahren bzw den Zahlungsplan nicht in Betracht gezogen hat (s auch Mohr , Privatkonkurs 2 , 79, der die allerdings nicht na ¨ her begru ¨ ndete Meinung vertritt, es sei nicht ausreichend, dass die Nachfrist in die 6-Wochen-Frist falle; vielmehr komme sie zu der 6-Wochen-Frist hinzu), etwa weil in den Rechtsfolgen ein gravierender Unterschied besteht. Wa ¨hrend es bei Verzug mit einer Rate nach § 13 KSchG nur zum Terminsverlust kommt, lo ¨st der Verzug mit einer Zahlungsplanrate das Wiederaufleben der Gesamtforde- rung aus. Schon im Hinblick auf diese schwerwiegende- ren Rechtsfolgen liegt es keineswegs auf der Hand, § 156 Abs 4 S 5 KO in gleicher Weise wie § 13 KSchG (iSd Ge- setzesmaterialien) auszulegen. Aus all dem folgt, dass die verfru ¨ hte Mahnung vom 23. 1. 2009 auch nicht nachtra ¨ glich Wirkungen entfalten konnte, weil die kl Partei in der Folge tatsa ¨ chlich mit der Erfu ¨llung der ersten Ausgleichsrate in Verzug geraten war. Das zweite Schreiben der bekl Partei vom 23. 4. 2009 stellt schon deshalb keine qualifizierte Mahnung nach § 156 Abs 4 KO dar, weil es sich darauf beschra ¨ nkt, zu Unrecht ein bereits eingetretenes Wiederaufleben zu behaupten. Die Mahnung wird durch die Exekutionsfu ¨ h- rung nicht ersetzt (3 Ob 26/66 = SZ 39/41; 3 Ob 145/98i). Mangels wirksamer Mahnung sind keine Sa ¨ umnisfolgen und kein Wiederaufleben der Gesamtforderung eingetre- ten. Zusammenfassend ist festzuhalten: Ist die Zahlungsplanquote in Raten zu zahlen, deren Laufzeit ein Jahr u ¨ bersteigt, ist ein Mahnschreiben un- wirksam, wenn zum Zeitpunkt dessen Zugangs die zu zahlende Rate noch nicht mindestens 6 Wochen fa ¨ llig war und in der Mahnung kein Hinweis auf die Geltung der sechswo ¨chigen Verzugsfrist des § 156 Abs 4 S 5 KO enthalten ist. Die Revision der bekl Partei erweist sich demnach als erfolglos (zur Maßgabebesta ¨ tigung s Jakusch in Angst, EO 2 § 35 Rz 39). Arbeits- und Sozialgerichtssachen Austrittsgrund der dauerhaften Gesundheitsge- fa ¨hrdung durch psychische Belastung nach ge- scheiterter Beziehung mit dem Dienstgeber DOI 10.1007/s00503-010-1990-1 § 26 Z 1 AngG: Der Austrittsgrund der (dauerhaften) Gesundheitsge- fa ¨hrdung ist verwirklicht, wenn durch die Fortsetzung der bisherigen Ta ¨ tigkeit fu ¨ r den Dienstnehmer eine aktu- elle Gefahr fu ¨ r seine Gesundheit besteht und ihm aus diesem Grund die Fortsetzung des Dienstverha ¨ ltnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Maßgeblich ist so- mit die Prognose, zuku ¨ nftig das Arbeitsverha ¨ ltnis nicht ohne Gesundheitsgefa ¨hrdung fortsetzen zu ko ¨ nnen. Zwi- schen der Dienstleistung und der Gesundheitsgefa ¨ hr- dung muss ein kausaler Zusammenhang bestehen. 2010, Heft 10 Oktober 666 # Springer-Verlag 2010 Rechtsprechung

Austrittsgrund der dauerhaften Gesundheitsgefährdung durch psychische Belastung nach gescheiterter Beziehung mit dem Dienstgeber

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Page 1: Austrittsgrund der dauerhaften Gesundheitsgefährdung durch psychische Belastung nach gescheiterter Beziehung mit dem Dienstgeber

keit der ersten Ausgleichsrate bereits eingetreten, diedem Schuldner ab FaÈ lligkeit offenstehende sechswoÈchigeVerzugsfrist des § 156 Abs 4 KO war aber noch nicht ver-strichen.

Nach Lovrek (aaO § 156 Rz 101) bleibt eine vor Verzugerfolgte Mahnung wirkungslos. Maûgeblich sei, dass zumZeitpunkt deren Zugangs bereits Verzug vorlag. Dies er-gebe sich aus der Natur der Mahnung als empfangsbe-duÈ rftige ErklaÈrung, deren Wirkung mit Zugang eintrete.Im Hinblick auf den Zweck der qualifizierten Mahnungnach § 156 Abs 4 KO ist dieser Meinung jedenfalls dannzuzustimmen, wenn das Mahnschreiben ± wie hier ± kei-nerlei Bezug auf die zur Anwendung gelangende sechs-woÈchige Verzugsfrist des § 156 Abs 4 S 5 KO nimmt.Um das Wiederaufleben der Forderung zu bewirken, be-darf es nicht nur des Eintritts der FaÈ lligkeit und des Ver-streichens der seit dieser vergangenen sechswoÈchigenFrist, sondern daruÈ ber hinaus einer Mahnung unterNachfristsetzung, um zu vermeiden, dass der Schuldnervom Wiederaufleben der Forderung uÈ berrascht wird. We-gen ihrer schwerwiegenden Folgen muss die Mahnungauf den Ausgleich Bezug nehmen und die HoÈhe des gefor-derten Betrags enthalten (RIS-Justiz RS0065338); wei-ters muss dem Schuldner die im konkreten Fall vorgese-hene Nachfrist eingeraÈumt sowie das Wiederaufleben an-gedroht werden. Eine vorzeitige Mahnung ist nicht zu be-achten (RIS-Justiz RS0052249). Der Zweck der Mahnungliegt darin, den Schuldner darauf aufmerksam zu ma-chen, dass er die ihm fuÈ r die Begleichung der Ausgleichs-rate offenstehende Zahlungsfrist nicht eingehalten hat.Es sollen ihm die drohenden schwerwiegenden Folgendes Wiederauflebens der Forderung klar und unmissver-staÈndlich vor Augen gefuÈ hrt und ihm durch Setzungeiner Nachfrist eine letztmalige Chance zur ErfuÈ llungdes Zahlungsplans eingeraÈumt werden.

Diesem Zweck waÈre nicht entsprochen, wollte maneine Mahnung auch dann als wirksam erachten, wennsie bereits vor Eintritt des Verzugs ± somit vor Ablaufder dem Schuldner konkret offenstehenden sechswoÈchi-gen Frist ab FaÈ lligkeit ± erfolgt ist und sie ± wie im vor-liegenden Fall ± keinen Hinweis auf die Geltung und denZeitpunkt des Ablaufens dieser Frist enthaÈ lt. BeimSchuldner koÈnnte so der unrichtige Eindruck erwecktwerden, ihm stehe zur Begleichung der ersten Zahlungs-planrate nicht die ihm vom Gesetz eingeraÈumte sechswoÈ-chige Verzugsfrist, sondern nur mehr die im Mahnschrei-ben gesetzte 14-taÈgige Nachfrist zur VerfuÈ gung. Er unter-laÈge allenfalls dem Irrtum, schon nach Ablauf der 14-taÈ-gigen Nachfrist ab Erhalt des Mahnschreibens waÈre Wie-deraufleben der Gesamtforderung eingetreten, selbstwenn die sechswoÈchige Verzugsfrist dann noch nicht ab-gelaufen sein sollte. Diese durch ihr Mahnschreiben her-vorgerufene Unklarheit hat die bekl Partei zu vertreten.Sie haÈtte nach Ablauf der sechswoÈchigen Verzugsfristden Kl erneut schriftlich unter Nachfristsetzung zu mah-nen gehabt. Diese Mahnung waÈre nur dann entbehrlich,wenn es ausgeschlossen erschiene, der Schuldner werdedie gesetzte Nachfrist zur Nachholung der ErfuÈ llung be-nuÈ tzen (RIS-Justiz RS0065639). Dass er die ErfuÈ llungendguÈ ltig abgelehnt haÈ tte, laÈ sst sich aus seinem Verhal-ten aber nicht ableiten, hat er doch mit Fax vom 6. 4.2009 um Stundung der ruÈ ckstaÈndigen Raten ersucht.

Das Argument, wegen des aÈhnlichen Wortlauts sei § 156Abs 4 KO in gleicher Weise wie § 13 KSchG auszulegen,waÈre nur zu untersuchen, wenn keine irrefuÈ hrende Mah-nung vorlaÈge, der GlaÈubiger also in seiner Mahnung klar-gestellt haÈ tte, dass der Schuldner jedenfalls erst nachVerstreichen der gesetzlichen Stundung von 6 Wochenin Verzug geraÈ t. § 13 KSchG regelt den Terminsverlustbei RechtsgeschaÈ ften, bei denen der Verbraucher seineVerbindlichkeit in Raten schuldet. Dass die den Termins-

verlust nach § 13 KSchG herbeifuÈ hrende Mahnung be-reits waÈhrend der sechswoÈchigen Verzugsfrist abgegebenwerden und dementsprechend auch die Nachfrist inner-halb der sechswoÈchigen Frist ablaufen kann, wurde inden ErlRV 744 BlgNR 14. GP 33 zu § 13 KSchG aus-druÈ cklich festgehalten (Mayrhofer in Fenyves/Kersch-ner/Vonkilch3 § 13 KSchG Rz 29; Krejci in Rummel3

§ 13 KSchG Rz 17). In den Gesetzesmaterialien zu § 156Abs 4 S 5 KO (ErlRV 1218 BlgNR 18. GP 18) findet sichhingegen kein derartiger Hinweis. Daraus koÈnnte eben-falls abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber diese MoÈg-lichkeit fuÈ r das Zwangsausgleichsverfahren bzw denZahlungsplan nicht in Betracht gezogen hat (s auchMohr, Privatkonkurs2, 79, der die allerdings nicht naÈherbegruÈ ndete Meinung vertritt, es sei nicht ausreichend,dass die Nachfrist in die 6-Wochen-Frist falle; vielmehrkomme sie zu der 6-Wochen-Frist hinzu), etwa weil inden Rechtsfolgen ein gravierender Unterschied besteht.WaÈhrend es bei Verzug mit einer Rate nach § 13 KSchGnur zum Terminsverlust kommt, loÈst der Verzug mit einerZahlungsplanrate das Wiederaufleben der Gesamtforde-rung aus. Schon im Hinblick auf diese schwerwiegende-ren Rechtsfolgen liegt es keineswegs auf der Hand, § 156Abs 4 S 5 KO in gleicher Weise wie § 13 KSchG (iSd Ge-setzesmaterialien) auszulegen.

Aus all dem folgt, dass die verfruÈ hte Mahnung vom23. 1. 2009 auch nicht nachtraÈglich Wirkungen entfaltenkonnte, weil die kl Partei in der Folge tatsaÈchlich mit derErfuÈ llung der ersten Ausgleichsrate in Verzug geratenwar. Das zweite Schreiben der bekl Partei vom 23. 4.2009 stellt schon deshalb keine qualifizierte Mahnungnach § 156 Abs 4 KO dar, weil es sich darauf beschraÈnkt,zu Unrecht ein bereits eingetretenes Wiederaufleben zubehaupten. Die Mahnung wird durch die ExekutionsfuÈ h-rung nicht ersetzt (3 Ob 26/66 = SZ 39/41; 3 Ob 145/98i).Mangels wirksamer Mahnung sind keine SaÈumnisfolgenund kein Wiederaufleben der Gesamtforderung eingetre-ten.

Zusammenfassend ist festzuhalten:Ist die Zahlungsplanquote in Raten zu zahlen, deren

Laufzeit ein Jahr uÈ bersteigt, ist ein Mahnschreiben un-wirksam, wenn zum Zeitpunkt dessen Zugangs die zuzahlende Rate noch nicht mindestens 6 Wochen faÈ lligwar und in der Mahnung kein Hinweis auf die Geltungder sechswoÈchigen Verzugsfrist des § 156 Abs 4 S 5 KOenthalten ist.

Die Revision der bekl Partei erweist sich demnach alserfolglos (zur MaûgabebestaÈ tigung s Jakusch in Angst,EO2 § 35 Rz 39).

Arbeits- und Sozialgerichtssachen

Austrittsgrund der dauerhaften Gesundheitsge-faÈhrdung durch psychische Belastung nach ge-scheiterter Beziehung mit dem Dienstgeber

DOI 10.1007/s00503-010-1990-1

§ 26 Z 1 AngG:Der Austrittsgrund der (dauerhaften) Gesundheitsge-

faÈhrdung ist verwirklicht, wenn durch die Fortsetzungder bisherigen TaÈtigkeit fuÈ r den Dienstnehmer eine aktu-elle Gefahr fuÈ r seine Gesundheit besteht und ihm ausdiesem Grund die Fortsetzung des DienstverhaÈ ltnissesnicht mehr zugemutet werden kann. Maûgeblich ist so-mit die Prognose, zukuÈ nftig das ArbeitsverhaÈ ltnis nichtohne GesundheitsgefaÈhrdung fortsetzen zu koÈnnen. Zwi-schen der Dienstleistung und der GesundheitsgefaÈhr-dung muss ein kausaler Zusammenhang bestehen.

2010, Heft 10Oktober666

# Springer-Verlag 2010

Rechtsprechung

Page 2: Austrittsgrund der dauerhaften Gesundheitsgefährdung durch psychische Belastung nach gescheiterter Beziehung mit dem Dienstgeber

Auch eine konkrete psychische Belastungssituation fuÈ rden Dienstnehmer am Arbeitsplatz, der nicht durch ge-eignete Maûnahmen begegnet werden kann, vermageinen vorzeitigen Austritt zu rechtfertigen. Eine solcheBelastungssituation kann etwa auch aus einem ZerwuÈ rf-nis der Beteiligten entstehen, das darauf zuruÈ ckzufuÈ hrenist, dass ± etwa aufgrund intensiver persoÈnlicher Bezie-hungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ± derArbeits- und Privatbereich ineinander uÈ bergehen unddiese Bereiche auch durch eine entsprechende Gestal-tung der Arbeitssituation nicht voneinander abgetrenntwerden koÈnnen.

Die GesundheitsgefaÈhrdung ist dann als dauernd an-zusehen, wenn die Wiederherstellung der ArbeitsfaÈhig-keit nach objektivem Maûstab in absehbarer Zeit nichtzu erwarten ist, wobei als Richtlinie die Frist von 26 Wo-chen nach § 139 Abs 1 ASVG herangezogen wird

OGH 11. 5. 2010, 9 ObA 130/09x (OLG Linz 29. 7. 2009, 12 Ra 49/09a; LGSalzburg 25. 2. 2009, 20 Cga 61/08k)

Die Kl war vom 1. 5. 2007 bis 2. 1. 2008 als kaufmaÈn-nische Angestellte beim Bekl in dessen HandelsagenturbeschaÈ ftigt. Etwa ab dem Jahr 2002 bestand zwischenbeiden eine private Beziehung, wobei die Streitteile je-weils uÈ ber eigene Wohnungen verfuÈ gten und sich immerwieder gelegentlich in der einen oder anderen Wohnunggemeinsam aufhielten. Am 19. 10. 2007 kam es wegender Beziehung des Bekl zu einer anderen Frau in Lon-don zu einer massiven Auseinandersetzung zwischenden Streitteilen. Dieser Streit wurde bereinigt; bis De-zember 2007 kam es wieder zu privaten Treffen derStreitteile. Mit SMS vom 18. 12. 2007 teilte der Beklder Kl mit, dass er sich mit seiner Freundin in EnglandausgesoÈhnt habe. Dies fuÈ hrte zu einem totalen psychi-schen Zusammenbruch der Kl, die sich ab 18. 12. 2007in psychotherapeutische Behandlung begab. Am 20. 12.2007 wurde eine akute Belastungsreaktion diagnosti-ziert und der Kl nahegelegt, die weitere Kontaktaufnah-me mit dem Bekl zu unterbinden. WaÈhrend des Kran-kenstands der Kl entspann sich ein E-Mail- und SMS-Verkehr zwischen den Streitteilen uÈ ber die Arbeitsver-richtung der Kl. Mit Schreiben vom 2. 1. 2008 erklaÈrtesie die AufloÈsung des DienstverhaÈ ltnisses aus gesund-heitlichen GruÈ nden.

Die Kl begehrte ³ 11.117,41 brutto an KuÈ ndigungsent-schaÈdigung, ³ 3.322,78 brutto an UrlaubsersatzleistungfuÈ r 17,5 Arbeitstage und ³ 279,± netto fuÈ r ein beschaÈdig-tes Handy. Nach AufloÈsung der Lebensgemeinschaft ha-be sie der Bekl auch im Rahmen des DienstverhaÈ ltnisseserheblich unter Druck gesetzt. Aufgrund der psychischenBelastung habe sich ihr gesundheitlicher Zustand zuneh-mend verschlechtert, weshalb sie am 2. 1. 2008 ihren be-rechtigten vorzeitigen Austritt erklaÈrt habe. Der Bekl seinicht in der Lage gewesen, die privaten Probleme von derberuflichen Zusammenarbeit zu trennen.

Der Bekl entgegnete, dass zur Kl lediglich eine sexuelleBeziehung mit wechselnder IntensitaÈ t bestanden habe.Im Rahmen des DienstverhaÈ ltnisses habe er sie niemalsunter Druck gesetzt. TatsaÈchlich sei sie unberechtigtaus dem DienstverhaÈ ltnis ausgetreten. Da sie das Fir-menfahrzeug bis 15. 2. 2008 nicht zuruÈ ckgestellt habe,mache er die Kosten fuÈ r die Nutzung als Gegenforderunggeltend.

Das ErstG gab dem Klagebegehren statt. Gegen Endedes Jahres 2007 habe sich bei der Kl eine gesundheitlicheStoÈrung entwickelt, deren Ursachen auch in der berufli-chen Beziehung zum Bekl bestanden haben. Da die Fort-setzung des DienstverhaÈ ltnisses sicherlich eine Gesund-heitsschaÈdigung bewirkt haÈ tte, sei der von der Kl in An-spruch genommene Austrittsgrund verwirklicht. Die Ge-genforderung habe der Bekl niemals praÈzisiert.

Das BerG gab der Berufung des Bekl teilweise Folgeund sprach aus, dass das Klagebegehren mit ³ 14.440,19brutto sA nicht zu Recht bestehe; die ordentliche Revisi-on sei nicht zulaÈssig. In rechtlicher Hinsicht vertrat es dieAnsicht, dass es sich bei der diagnostizierten akuten Be-lastungsreaktion, der auch kein Krankheitswert zu-komme, um keinen Dauerzustand handle. Auûerdem ha-be die Kl den psychischen Zusammenbruch nach Erhaltder Mitteilung uÈ ber die AussoÈhnung des Bekl mit seinerFreundin in England erlitten.

Gegen die Abweisung von ³ 14.440,19 brutto sA richtetsich die Revision der Kl, mit der sie den Zuspruch des ge-samten geltend gemachten Betrags anstrebt. Mit seinerRevisionsbeantwortung beantragt der Bekl, die RevisionzuruÈ ckzuweisen, in eventu dieser nicht Folge zu geben.

Die Revision ist entgegen dem ± den OGH nicht bin-denden ± Ausspruch des BerG zulaÈssig, weil zur Fragedes ± vom BerG verneinten ± Kausalzusammenhangszwischen der Arbeitsleistung und der Gesundheitsge-faÈhrdung der Kl im Fall der UnmoÈglichkeit der Zuord-nung der GruÈ nde zum Privat- oder Arbeitsbereich keineRsp des OGH vorliegt. Die Revision ist iSd in jedem Ab-aÈnderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags auchberechtigt.

1. Die von der Kl behauptete Aktenwidrigkeit ist nichtrelevant. Aufgrund der besonderen, durch die gleichzei-tige persoÈnliche Beziehung zwischen den Streitteilen be-dingte Konstellation kommt dem vom BerG unternom-menen Versuch der Zuordnung der GruÈ nde fuÈ r den psy-chischen Zusammenbruch der Kl am 18. 12. 2007, dendas BerG offenbar als punktuelles Ereignis wertet, keineentscheidende Bedeutung zu. Auch die vom BerG disku-tierte Frage, ob der diagnostizierten akuten Belastungs-reaktion oder nur einer posttraumatischen Belastungs-stoÈrung Krankheitswert beigemessen werden kann, istletztlich nicht entscheidend.

Soweit die Kl WiderspruÈ che zur Aussage der ZeuginMag. D. oder zum Ambulanzbericht Beilage ./A behaup-tet, bezieht sie sich auf die BeweiswuÈ rdigung. Dazu istdarauf hinzuweisen, dass der OGH nicht Tatsachen-instanz ist, weshalb die BeweiswuÈ rdigung von ihm nichtuÈ berpruÈ ft werden kann (RIS-Justiz RS0043371;RS0042903).

2.1 Zur Beurteilung der maûgeblichen Rechtsfrage, obdie bei der Kl diagnostizierte psychische Belastungsreak-tion im Hinblick auf den weiteren beruflichen Kontaktzum Bekl eine dauerhafte GesundheitsgefaÈhrdung be-deutet haÈtte, reicht die Tatsachengrundlage nicht aus.Die Schlussfolgerung des ErstG im Rahmen seiner recht-lichen Beurteilung, dass die Fortsetzung des Dienstver-haÈ ltnisses sicherlich eine GesundheitsgefaÈhrdung be-wirkt haÈ tte, laÈ sst sich nicht auf eine TatsachengrundlagezuruÈ ckfuÈ hren und in ihrem zeitlichen Ausmaû auch nichtquantifizieren. Das Gleiche gilt fuÈ r die UÈ berlegungen desBerG zur WHO-Klassifikation einer akuten Belastungs-reaktion. Aufgrund dieser unzulaÈssigen Schlussfolgerun-gen der Vorinstanzen zur Bedeutung und zu den Auswir-kungen des psychischen Gesundheitszustands der Klwurden erforderliche Feststellungen nicht getroffen.

2.2 Der Austrittsgrund der (dauerhaften) Gesundheits-gefaÈhrdung ist nach der Rsp verwirklicht, wenn durchdie Fortsetzung der bisherigen TaÈtigkeit fuÈ r den Dienst-nehmer eine aktuelle Gefahr fuÈ r seine Gesundheit be-steht und ihm aus diesem Grund die Fortsetzung desDienstverhaÈ ltnisses nicht mehr zugemutet werden kann.Maûgeblich ist somit die Prognose, zukuÈ nftig das Ar-beitsverhaÈ ltnis nicht ohne GesundheitsgefaÈhrdung fort-setzen zu koÈnnen (Friedrich in Marhold/Burgstaller/Pre-yer, AngG § 26 Rz 5 und 10 mwN).

Zwischen der Dienstleistung und der Gesundheitsge-faÈhrdung muss ein kausaler Zusammenhang bestehen.

2010, Heft 10Oktober 667

# Springer-Verlag 2010

Rechtsprechung

Page 3: Austrittsgrund der dauerhaften Gesundheitsgefährdung durch psychische Belastung nach gescheiterter Beziehung mit dem Dienstgeber

Im Allgemeinen wird eine Grenze dort gezogen, wo dieGruÈ nde fuÈ r die GesundheitsgefaÈhrdung vorwiegend imprivaten Umfeld des Dienstnehmers zu finden sind undder Bezug zur Dienstleistung gar nicht oder nur in sehrgeringem Umfang gegeben ist. Nach der Rsp koÈnnen aberauch die Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz (zB Mob-bing: 8 ObA 2285/96d) oder das Arbeitsklima (zB degra-dierende Verschlechterung der Arbeitsbedingungen:9 ObA 47/88) eine zum Austritt berechtigende Gesund-heitsbeeintraÈchtigung bewirken (Friedrich, aaO Rz 12 ffmwN). In diesem Sinn ist es ebenso denkbar, dass einekonkrete psychische Belastungssituation fuÈ r den Dienst-nehmer am Arbeitsplatz, der nicht durch geeignete Maû-nahmen begegnet werden kann, einen vorzeitigen Aus-tritt rechtfertigt. Eine solche Belastungssituation kannetwa auch aus einem ZerwuÈ rfnis der Beteiligten entste-hen, das darauf zuruÈ ckzufuÈ hren ist, dass ± etwa aufgrundintensiver persoÈnlicher Beziehungen zwischen Dienstge-ber und Dienstnehmer ± der Arbeits- und Privatbereichineinander uÈ bergehen und diese Bereiche auch durcheine entsprechende Gestaltung der Arbeitssituation nichtvoneinander abgetrennt werden koÈnnen.

Aufgrund der raÈumlichen NaÈhe der Streitteile waÈh-rend der Erbringung der Arbeitsleistungen durch die Klhaben sich die persoÈnlichen Konfliktsituationen unwei-gerlich auf den Arbeitsplatz erstreckt. Die psychischeBelastung fuÈ r die Kl bezog sich auf das Zusammentreffenmit dem Bekl und damit ebenso auf die Arbeitssituation.Der Bekl kann sich daher nicht auf einen mangelndenZusammenhang zwischen der GesundheitsgefaÈhrdungder Kl und der Dienstverrichtung berufen.

2.3 Die grundsaÈ tzlich bestehende AufklaÈrungspflichtdes Dienstnehmers uÈber die gesundheitsgefaÈhrdende Be-lastung ist nach der Rsp dann nicht mehr gegeben, wenner annehmen kann, dass dem Arbeitgeber diese UmstaÈn-de bekannt sind, weiters wenn die Verweisung auf einenanderen Arbeitsplatz im Rahmen des Arbeitsvertragsnach den gegebenen UmstaÈnden nicht in Betracht kommt(9 ObA 38/87; 9 ObA 175/89) oder wenn die gesundheits-gefaÈhrdende Belastung des Arbeitnehmers im Arbeitskli-ma gelegen ist (9 ObA 192/90; 9 ObA 196/97g).

Auf die Verletzung der AufklaÈrungspflicht kann sichder Bekl nicht erfolgreich berufen, weil ihm die psychi-sche Belastung der Kl bekannt sein musste und die Ursa-che dafuÈ r im ± bei Fortsetzung der Arbeit unvermeidba-ren ± Kontakt zu ihm bestand.

2.4 Der zu beurteilende Austrittsgrund nach § 26 Z 1zweiter Fall AngG erfordert eine dauerhafte Gesund-heitsgefaÈhrdung des Dienstnehmers, sodass nach denUmstaÈnden des Falles eine Fortsetzung seines Dienstver-haÈ ltnisses nicht mehr zumutbar ist (vgl RIS-JustizRS0028723; RS0060144; 9 ObA 23/07h). Die Gesund-heitsgefaÈhrdung ist dann als dauernd anzusehen, wenndie Wiederherstellung der ArbeitsfaÈhigkeit nach objekti-vem Maûstab in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist,wobei von der Rsp als Richtlinie die Frist von 26 Wochennach § 139 Abs 1 ASVG herangezogen wird (9 ObA 163/93; 9 ObA 209/00a; Friedrich, aaO Rz 27 ff).

Das Vorliegen einer dauerhaften GesundheitsgefaÈhr-dung fuÈ r die Kl kann aufgrund der ermittelten Tatsa-chengrundlage nicht abschlieûend beurteilt werden. Da-fuÈ r ist zu klaÈren, ob die bei der Kl diagnostizierte psychi-sche Belastungsreaktion bei Vornahme einer Psychothe-rapie im dargestellten zeitlichen Ausmaû haÈtte geheiltwerden koÈnnen und ob im Fall der Wiederaufnahmeder Arbeit der Kl beim Bekl im Hinblick auf den weite-ren beruflichen Kontakt ein Wiederaufleben der psychi-schen StoÈrung bzw eine Verschlechterung des psychi-schen Zustands zu befuÈ rchten gewesen waÈre. Bei diesenFragen handelt es sich um SachverstaÈndigenfragen. DasGericht ist ± auch von Amts wegen (§ 183 Abs 1 Z 4

und § 363 Abs 2 ZPO) ± ohne weiteres berechtigt, sichim Wege des SachverstaÈndigenbeweises Klarheit uÈ berdie GesundheitsgefaÈhrdung des Dienstnehmers zu ver-schaffen (Friedrich, aaO Rz 30).

3. Soweit sich die Kl ± als weiteren Austrittsgrund ±auf TaÈ tlichkeiten, Bedrohungen und Beschimpfungendurch den Bekl beruft, ist darauf hinzuweisen, dass nachder Auseinandersetzung vom 19. 10. 2007 die Streitigkei-ten (zunaÈchst) bereinigt wurden und die Streitteile bisDezember 2007 wieder privat miteinander verkehrten.Auf die Erteilung von ArbeitsauftraÈgen waÈhrend desKrankenstands (ab 18. 12. 2007) hat sich die Kl nichtals Austrittsgrund berufen.

In Stattgebung der Revision waren die Entscheidungenim Umfang der Anfechtung und zur KlaÈrung der noch of-fenen Fragen aufzuheben.

Strafsachen

Grundrechtsrelevanz der Entscheidung des Be-schwerdegerichts in Haftsachen

DOI 10.1007/s00503-010-1949-2

§§ 1 und 2 GRBG:Zwar stellt die gesetzliche Eingrenzung des Anwen-

dungsbereichs der Grundrechtsbeschwerde (§§ 1 und 2GRBG) nur auf Grundrechtsverletzungen ab, die offen-sichtlich zum Tragen gekommen sind, sodass ein Be-schluss des Beschwerdegerichts, der eine (durch gleich-bleibende VerhaÈ ltnisse bedingte) Bewilligung der Fest-nahmeanordnung und die VerhaÈngung der Untersu-chungshaft auftraÈgt, dem Wortlaut nach zunaÈchst nichtbekaÈmpfbar erscheint. Doch ist die Entscheidung desOLG grundrechtsrelevant, wenn das OLG das VorliegensaÈmtlicher Anforderungen des § 173 StPO einer PruÈ fungunterzogen und der Beschwerde der StA gegen die Ent-lassung aus der U-Haft Folge gegeben hat, so dass dieEntscheidung des OLG durch die Festnahmeanordnunglediglich vollzogen wird.OGH 23. 6. 2009, 11 Os 80/09p (OLG Innsbruck 16. 4. 2009, 7 Bs 205/09v)

Die StA Innsbruck fuÈ hrt zur Zahl 19 St 17/09k ein um-fangreiches Ermittlungsverfahren gegen die miteinanderverheirateten deutschen StaatsangehoÈrigen Petra undWalter S. wegen Betrugshandlungen zum Nachteil vonBanken und einer Leasinggesellschaft mit einem moÈgli-chen Schaden von mehr als ³ 6.700.000,±.

Die uÈ ber Walter S. verhaÈngte U-Haft wurde zuletzt mitBeschluss des OLG Innsbruck als BeschwerdeG vom19. 4. 2009, 7 Bs 138/09s, gem § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3lit a und b StPO fortgesetzt; der Antrag der StA auf Ver-haÈngung der U-Haft aus denselben HaftgruÈ nden auchuÈ ber Petra S. war mit Beschluss vom 18. 2. 2009 abgewie-sen worden. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten inRechtskraft, waÈhrend die nach erneuter Festnahmean-ordnung erfolgte Abweisung des inhaltsgleichen Antragsmit Beschluss des LG Innsbruck vom 18. 3. 2009 durchdie StA bekaÈmpft wurde.

Das OLG Innsbruck gab der Beschwerde Folge, hobden bekaÈmpften Beschluss auf und trug dem Haft- undRechtsschutzrichter auf, ¹die Festnahmeanordnung derStA vom 30. 3. 2009 zu bewilligen und nach EinlieferunguÈ ber Petra S. gem § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit a und b StPOdie Untersuchungshaft zu verhaÈngen (ON 64)`̀ .

In Entsprechung dieser Anordnung bewilligte das LGInnsbruck die Festnahmeanordnung, deren tatsaÈchlicheUmsetzung misslang jedoch wegen Flucht der Beschul-digten, die mit europaÈ ischem Haftbefehl zur Fahndungausgeschrieben wurde.

2010, Heft 10Oktober668

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