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AWO-LÄNDERREPORT INDIEN WIRTSCHAFT / AUSSENHANDEL GESCHÄFTSABWICKLUNG ZOLLREGIME / RECHT AUSSENHANDELSSTELLE NEW DELHI GESCHÄFTSREISEN L 44 / OKTOBER 2006

AWO-LÄNDERREPORTcdn2.vol.at/2006/11/Laenderblatt_Indien.pdfkam es zum Einfall arischer Bevölkerungsgruppen (ca. 1500 v.Chr.). Aus dieser Zeit stammt auch das indische Kastensystem

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  • AWO-LÄNDERREPORT

    INDIEN WIRTSCHAFT / AUSSENHANDEL

    GESCHÄFTSABWICKLUNG

    ZOLLREGIME / RECHT AUSSENHANDELSSTELLE NEW DELHI

    GESCHÄFTSREISEN L 44 / OKTOBER 2006

    frickdLeserservice

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    Herausgeber, Medieninhaber (Verleger) und Hersteller: AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 150, 1045 Wien,

    Redaktion: AWO-Redaktion Inland, Telefon: 05 90 900-4321, 4421, 4214, Telefax: 05 90 900-255, E-Mail: [email protected], Internet: http://wko.at/awo

    Die Unterlage zu dieser Veröffentlichung stellte die zuständige Außenhandelsstelle zur Verfügung.

    © AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) Die Wiedergabe mit Quellenangabe ist vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gestattet.

    Ist für die Wiedergabe bestimmter Text- und Multimedia-Daten (Ton, Bilder, Programme usw.) eine vorherige Genehmigung einzuholen, so hebt diese die oben stehende allgemeine Genehmigung auf; auf etwaige Nutzungseinschränkungen wird deutlich hingewiesen.

    Trotz sorgfältiger Prüfung aller in der vorliegenden Publikation enthaltenen Informationen sind Fehler nicht auszuschließen. Die Richtigkeit des Inhaltes ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung der Außenhandelsstelle, der

    AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) bzw. der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) ist ausgeschlossen.

    Hinweis: Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit werden geschlechtsspezifische Bezeichnungen nur in ihrer männlichen Form angeführt.

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    ALLGEMEINE INFORMATIONEN .................................................................... 4 WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN ................................................................... 6 AUSSENHANDEL ..................................................................................... 7 AUSSENHANDEL MIT ÖSTERREICH ................................................................ 7 INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG ............... 8 Landes- und Geschäftssprache ................................................................... 8 Maße und Gewichte ................................................................................ 8 Normen............................................................................................... 8 Währung.............................................................................................. 8 Preiserstellung ...................................................................................... 8 Zahlungskonditionen ............................................................................... 9 Empfohlene Vertriebswege ....................................................................... 9 Bonitätsauskünfte .................................................................................. 9 Forderungseintreibung............................................................................. 10 Werbung.............................................................................................. 10 Elektrischer Strom - Technische Geräte ........................................................ 10 Wichtigste Zeitungen .............................................................................. 10 Bulletin der Außenhandelsstelle ................................................................. 10 Wichtigste Messen und Ausstellungen ........................................................... 11 Inländische und ausländische Banken ........................................................... 11 Internetlinks ......................................................................................... 12 INFORMATIONEN ZUM ZOLL- UND AUSSENHANDELSREGIME .................................. 13 Importbestimmungen .............................................................................. 13 Zoll und sonstige Einfuhrabgaben................................................................ 14 Kommerzielle Muster............................................................................... 14 Geschenke ........................................................................................... 15 Begleitpapiere für den Warenversand........................................................... 15 Vorschriften für den Versand per Post .......................................................... 16 Verpackungsvorschriften, Markierung, Ursprungsbezeichnung.............................. 16 Besondere Bestimmungen ......................................................................... 16 Behandlung nicht abgenommener Waren....................................................... 16 Internetlinks ......................................................................................... 16 RECHTSINFORMATIONEN ........................................................................... 17 Vertreterrecht ...................................................................................... 17 Patent-, Marken- und Musterrecht............................................................... 17 Wechsel- und Scheckrecht ........................................................................ 17 Eigentumsvorbehalt ................................................................................ 18 Devisenrecht......................................................................................... 18 Bestimmungen für Montagearbeiten............................................................. 18 Konkursrecht ........................................................................................ 18 Prozessrecht ......................................................................................... 18 Schiedsgerichtsbarkeit ............................................................................. 18 Firmengründung durch Ausländer ................................................................ 19 Joint Ventures und Lizenzvergabe ............................................................... 20 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)........................................................... 20 Anwälte .............................................................................................. 20 Steuerberater und Wirtschaftsprüfer............................................................ 21 Internetlinks ......................................................................................... 21 INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN ....................................................... 22 REISETIPPS ........................................................................................... 28 Internetlinks ......................................................................................... 29 ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE ......................................................................... 30 WEITERE VERÖFFENTLICHUNGEN................................................................. 30

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    ALLGEMEINE INFORMATIONEN Staatsform Parlamentarische Republik,

    28 Bundesstaaten, 7 Unionsterritorien

    Offizielle Bezeichnung: Republic of India

    Fläche 3,287.263 km2

    Bevölkerung 1,1 Mrd. Einwohner, 335 Einw./km2,

    (zweitbevölkerungsreichstes Land der Erde)

    Zuwachsrate: 1,33 % p.a.

    Städte New Delhi, Hauptstadt 14 Mio. Einwohner

    Mumbai (Bombay) 16,4 Mio. Einwohner

    Kolkata (Calcutta) 12 Mio. Einwohner

    Chennai (Madras) 6,4 Mio. Einwohner

    Bangalore 5,7 Mio. Einwohner

    Hyderabad 5,5 Mio. Einwohner

    Ahmedabad 4,5 Mio. Einwohner

    Klima Vorwiegend tropisches Monsunklima mit Regenzeiten von Juni bis September. Im Norden kontinentales Klima mit gemäßigten Winter- und extremen Sommertemperaturen von April bis Juli.

    AWO-Länderprofil - politischer und wirtschaftlicher Status quo: http://wko.at/awo/publikation/laenderprofil/lp_IN.pdf Historischer Überblick Die Geschichte des heutigen Indien geht bis 2500 v.Chr. zurück. Nach der sog. Harappakultur kam es zum Einfall arischer Bevölkerungsgruppen (ca. 1500 v.Chr.). Aus dieser Zeit stammt auch das indische Kastensystem. In der Folge entwickelten sich mächtige Königreiche (Ashoka, Gupta), aber auch der Buddhismus und der Jainismus als Reaktion gegen den herrschenden Brahmanismus. Im 13. Jh. folgten Einfälle zentralasiatischer Stämme und schließlich die Errichtung des Mogulreiches in den nördlichen Teilen des heutigen Indien (Babur, Akbar, Shah Jahan etc.). In diese Zeit fällt die Errichtung des berühmtesten Denkmals Indiens, des Taj Mahal in Agra. Im 16. und 17. Jh. begannen die Kontakte mit europäischen Mächten (Portugal, England, Frankreich), von denen besonders England durch die Errichtung der East India Company bestimmend wurde. In der ersten Hälfte des 19. Jh. wurde ein Großteil des heutigen Indien de facto unter englische Herrschaft gebracht. Nach der Rebellion der indischen Soldaten im Heer der East India Company 1857 wurde die Mogulherrschaft beendet und der Einflussbereich der East India Company der britischen Krone unterstellt. 1885 wurde die Congresspartei gegründet, die im Kampf um die Unabhängigkeit, die schließlich 1947 erlangt wurde, eine bedeutsame Rolle spielte (Gandhi, Nehru). 1947 brachte aber nicht nur die Unabhängigkeit, sondern auch die Teilung des "Indian Empire" in ein mehrheitlich hinduistisches, aber säkulares Indien und ein islamisches Pakistan (Westpakistan = heutiges Pakistan, Ostpakistan = heutiges Bangladesch).

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    http://wko.at/awo/publikation/laenderprofil/lp_IN.pdf

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    Die Jahre nach der Unabhängigkeit waren geprägt von der politischen Vorherrschaft der Congresspartei und der "Nehru Dynastie", der Politik der Blockfreiheit bei starker Anlehnung an die seinerzeitige UdSSR, von ständigen, z.T. kriegerischen Auseinandersetzungen mit Pakistan und China, dem Kaschmir- und Punjabkonflikt, aber auch in jüngerer Zeit durch den Versuch rechtsstehender nationalistischer Gruppierungen, ein religiöses Element in die Politik hineinzutragen. Die demokratische Tradition Indiens ist aber fest verwurzelt und hat sich bisher gegen sämtliche Angriffe behaupten können. Mitgliedschaften in internationalen Organisationen 1945 Beitritt zur UNO; Mitgliedschaft in 16 UN-Organisationen wie MIGA, WHO, FAO, UNDP, ESCAP; seit 1995 WTO; Colombo-Plan, Bandung-Staaten, International Monetary Fund (IMF), Weltbank, Asiatische Entwicklungsbank (ADB), Multilateral Investment Guarantee Agency (MIGA), Global System of Trade Preferences, South Asian Association for Regional Cooperation (SAARC). Besondere Abkommen CARNET-ATA; South Asian Preferential Trade Agreements (SAPTA); Freihandelsabkommen mit Thailand; Freihandelsabkommen mit Sri Lanka; Asia-Pacific Trade Agreement - APTA (früher Bangkok Abkommen) mit Sri Lanka, Bangladesch, China und der Republik Korea; Global System of Trade Preferences (GSTP); Union of Myanmar; Indo-Afghanistan Preferential Trading Arrangement (IAPTA); Indo-Singapore Free Trade Agreement. Abkommen mit Österreich Doppelbesteuerungsabkommen (http://www.ris.bka.gv.at/bgbl/); Luftverkehrsabkommen; Investitionsschutzabkommen Umweltschutz-Kooperationsabkommen (MOU); Kooperations-abkommen (MOU) auf dem Eisenbahnsektor; Kooperationsabkommen (MOU) im Gesundheits-bereich; Abkommen über bilaterale wirtschaftliche Beziehungen und wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Kooperation; Arbeitsgruppe Energie, die im Rahmen des obigen Abkommens gebildet wurde; Kooperationsabkommen (MOU) mit den Bundesstaaten Andhra Pradesh und Uttaranchal im Bereich Hydroenergie, Bewässerung, Infrastruktur und Gesundheitswesen. Abkommen mit der Europäischen Union: Textilabkommen; Abkommen über die verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der WTO; Zuckerrohrabkommen; Abkommen über allgemeine Zusammenarbeit in Bereichen wie Handel, Umwelt, Landwirtschaft, Tourismus, etc.; Science and Technology Agreement; Agreement on the Financing of a Cooperation Programme in International Trade Issues (EU-India Trade and Investment Development Programme); Cooperation Agreement on Partnership and Development; Civil Aviation Cooperation Agreement; Customs Cooperation Agreement, GALILEO Programme. Internetlinks http://www.india.gov.in - allgemeine Informationen über Indien - Englisch http://www.ris.bka.gv.at/bgbl/ - Doppelbesteuerungsabkommen auf Deutsch (Stichwortsuche: Doppelbesteuerung Indien)

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    http://www.ris.bka.gv.at/bgbl/http://www.india.gov.in/http://www.ris.bka.gv.at/bgbl/

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    WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN Seit 1991 wurden tiefgreifende Wirtschaftsreformen durchgeführt, die wesentliche Vereinfachungen und Liberalisierungen der Industrie- und Außenhandelspolitik, im Besonderen bei den Bestimmungen für Joint Ventures und Technologietransfers, bewirkt haben. Die indische Rupie ist jedoch weiterhin nur für Handelstransaktionen konvertibel. Indien ist ein Schwellenland, in dem 24 % des Bruttoinlandproduktes von der Landwirtschaft erwirtschaftet werden, von der noch immer ca. 64 % der Bevölkerung leben. Indien erzeugt aber auch Computer, hochtechnische Maschinen und Anlagen, Flugzeuge und militärische Ausrüstungen (Industrie: 24 % des BIP; Dienstleistungen: 52 % des BIP). Das indische Wirtschafts- und Finanzjahr läuft jeweils vom 1. April bis zum 31. März. Das indische Wirtschaftswachstum für das laufende Finanzjahr 2006/07 (April bis März) wird auf 8,0 % des BIP geschätzt, wobei die verarbeitende Industrie und der Dienstleistungssektor die treibenden Kräfte darstellen. Damit wird der Trend der letzten drei Jahre mit einem durchschnittlichen jährlichen Wirtschaftswachstum um die 8% fortgesetzt, wenn auch etwas abgeschwächt. Dem durch hohen Ölpreis sowie stark gestiegene Inlandsnachfrage entstandenen Inflationsdruck wird mittels eines höheren Zinsgefüges entgegengesteuert und somit das Wirtschaftswachstum etwas eingebremst. Der für die indische Volkswirtschaft sehr bedeutende Landwirtschaftssektor – ca. zwei Drittel der Bevölkerung sind davon direkt abhängig – dürfte auf Grund eines durchschnittlichen Sommer-Monsunsregens (die Niederschlagsmengen liegen im Normalbereich) um 3% zulegen. Dieses gute Ergebnis darf aber nicht über die Strukturschwäche des Agrarsektors hinwegtäuschen: hohe Monsunabhängigkeit in Folge eines geringen Bewässerungsgrades sowie relativ geringe Hektarerträge durch ineffiziente Anbau- und Erntemethoden. AWO-Wirtschaftsreport - Informationen zur wirtschaftlichen Lage: http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=169626&BrID=&DstID=0 BASISDATEN DER WIRTSCHAFT 2005/06 (April – März) Bruttoinlandsprodukt 2005/06 USD 726 Mrd. Veränderung real gegenüber 2004/05 + 8,5 % Pro-Kopf-Einkommen 2005/06 USD 584,- Auslandsverschuldung 2006 USD 125,2 Mrd. Devisenreserven 2006 (Juli) USD 163 Mrd. Handelsbilanzdefizit 2005/06 USD 46 Mrd. Inflation CPI 5,6 % Arbeitslosigkeit (2004) 7,3 % BEDEUTENDE WIRTSCHAFTSSEKTOREN Stahlindustrie: USD 13 Mrd. (Jahresbranchenumsatz) Bekleidung/Textil: USD 36 Mrd. KFZ-Industrie: USD 24 Mrd. Chemie/Pharma: USD 40 Mrd. IT-IteS: USD 28,2 Mrd. Telekommunikation: USD 17,8 Mrd. Petroleum & Natural Gas: USD 90 Mrd.

    Internetlink: www.investmentcommission.in (Englisch)

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    http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=169626&BrID=&DstID=0http://www.investmentcommission.in/

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    AUSSENHANDEL Außenhandel Indiens mit seinen fünf wichtigsten Handelspartnern 2005/06 Exporte Indiens

    Land Gesamt in Mio. USD Warengruppen (anteilsmäßig gereiht)

    USA 17.353 Edelsteine, Schmuck

    Bekleidung, Textilien

    Maschinen Eisen, Stahl

    VAE 8.592 Edelsteine, Schmuck

    Mineralöl Kupfer, Kupferwaren

    Maschinen

    China 6.759 Erze Baumwolle Chemikalien Eisen, Stahl UK 5.059 Mineralöl Bekleidung Maschinen Elektrische und

    elektronische Geräte Hong Kong 4.471 Edelsteine,

    Schmuck Leder Elektrische und

    elektronische Geräte Baumwolle

    Importe Indiens

    Land Gesamt in Mio. USD Warengruppen (anteilsmäßig gereiht)

    China 10.868 Elektr. Geräte Maschinen Chemikalien Mineralöl USA 9.455 Flugzeuge u.

    Bestandteile Maschinen Elektr. Geräte Optische Geräte

    Schweiz 6.555 Schmuck Maschinen Pharmazeutische Produkte

    Optische Geräte

    Deutschland 6.023 Maschinen Elektr. Geräte Optische Geräte Eisen, Stahl Belgien 4.725 Schmuck Maschinen Eisen, Stahl Chemikalien AUSSENHANDEL MIT ÖSTERREICH Exporte nach Indien (in Mio. EUR)

    Warengruppen 2003 2004 2005 Maschinen und Fahrzeuge 85 166 157 Chem. Erzeugnisse 41 36 33 Eisen und Stahl 14 24 51 Mess-, Prüf- u. Kontrollgeräte 10 11 13 Waren aus mineralischen Stoffen 9 10 12 Papier 2 2 2 Gesamt 194 277 301 Importe aus Indien (in Mio. EUR)

    Warengruppen 2003 2004 2005 Bekleidung 57 58 73 Textilien 22 53 47 Maschinenbauerzeugnisse 31 34 38 Schuhe 14 22 31 Chem. Erzeugnisse 13 17 20 Nahrungsmittel (Tee, Kaffee, Gewürze, Gemüse, Früchte) 10 9 12 Gesamt 183 243 281 Internetlink: http://www.ibef.org/ - allgemeine Informationen über die indische Wirtschaft - Englisch www.investmentcommission.in (Englisch)

    Ein Service der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO)

    http://www.ibef.org/http://www.investmentcommission.in/

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    INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG Der Außenhandel ist weitgehend liberalisiert. Bei größeren Ausschreibungen spielen jedoch staatliche Firmen noch immer eine wichtige Rolle, wobei Preis und Finanzierungsbedingungen ausschlaggebend sind. Ein guter Partner ist eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Marktbearbeitung. Mit einer lokalen Produktion können die immer noch hohen Importzölle vermieden und Wettbewerbsvorteile erzielt werden. Landes- und Geschäftssprache Landessprachen: Hindi, Urdu, Tamil, Bengali sowie 14 weitere offizielle Sprachen Geschäftssprache: Englisch Maße und Gewichte Metrisch In Indien werden außerdem eigene Ausdrücke verwendet für: 100.000 = 1 lakh 10.000.000 = 1 crore Zahlen werden oft dementsprechend unterteilt (z.B. 10 Mio. = 1,00,00,000). Im Alltag (Handwerker, Immobilienmakler, etc.) werden noch immer englische Maße verwendet. Normen ISS, BSS, DIN. Die indische Regierung legt großen Wert auf die Einführung der Standards der ISO 9000-Serie bei indischen Firmen. Einige Firmen haben auch CE-Zertifizierung. Europäische und Internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen senken Transaktionskosten und fördern die Zusammenarbeit. In Österreich ist das Österreichische Normungsinstitut ON erste Adresse, wenn es um Normen und Regelwerke geht. Durch die aktive Mitarbeit im europäischen und Internationalen Netzwerk (CEN bzw. ISO) zur Normenerstellung ist das ON das Informationszentrum für Normung. Als Serviceeinrichtung werden neben allen in Österreich gültigen ÖNORMEN und anderen Regelwerken auch internationale und ausländische Dokumente sowie eine Fülle an Fachliteratur, Nachschlagewerken, Software und Dienstleistungen angeboten. Auskunft zu allen Services des ON sowie Normen aus aller Welt erhalten Sie bei Elisabeth Fehrer: Tel.: (+43 1) 213 00-329; Fax: (+43 1) 213 00-818, E-Mail: [email protected] bzw. [email protected], Informationen zu Seminaren bei ON Seminare, Tel.: 213 00-333, E-Mail: [email protected]; alle: 1020 Wien, Heinestraße 38, Internet: www.on-norm.at. Währung Indische Rupie (1 Rupie = 100 Paise). Der Wechselkurs der Rupie wird seit 1. März 1993 vom Marktwert bestimmt. Die Rupie ist allerdings nur für Geschäftstransaktionen frei konvertierbar. Kurs August 2006: 1 USD = INR 46,5

    1 EUR = INR 59,6 Preiserstellung EUR oder USD CIF, CFR oder FOB europäischer Hafen. Die Österreichische Exportfonds GmbH bietet zinsgünstige Finanzierungsmittel für heimische KMUs mit Exporttätigkeit. Bis zu 30% des Exportumsatzes (abzüglich Transit) können finanziert werden. Einfache und rasche Abwicklung im Wege der Hausbank. Näheres: www.exportfonds.at

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    mailto:[email protected]:[email protected]:[email protected]://www.exportfonds.at/

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    Prüfen Sie, ob eventuell Soft-loan-Finanzierungen für bestimmte Projekte in diesem Land möglich sind. Weitere Informationen: AWO - Exportfinanzierung 05 90 900-4186 und http://www.oekb.at/control/index.html?id=12932 Zahlungskonditionen Ausschließlich gegen bestätigtes und unwiderrufliches Akkreditiv. Empfohlen ist außerdem die Qualitätskontrolle durch eine unabhängige Partei. Zu beachten ist auch die Möglichkeit einer Exportkreditversicherung. Dafür stehen Ihnen in Österreich der private Versicherungsmarkt (Atradius, OeKB Versicherung AG, Coface Austria Kreditversicherung AG und Prisma) und das staatliche Exportgarantiesystem bei der OeKB (Oesterreichische Kontrollbank AG) zur Verfügung. Während der private Versicherungsmarkt schwerpunktmäßig im Bereich der sog. „marktfähigen“ Risiken tätig ist, können bei der OeKB „nicht marktfähige“ Risiken unter Deckung genommen werden. Als „nicht marktfähig“ gelten Risiken außerhalb der EU und OECD mit Ausnahme von Südkorea, Mexiko und Türkei bzw. wenn die Risikodauer (Produktionszeitraum + Kreditlaufzeit) mehr als zwei Jahre beträgt. Weiterführende Informationen erteilt der Bereich AWO-Exportfinanzierung, Tel. 05 90 900-4186, Fax: 05 90 900-3702, E-mail: [email protected]. Empfohlene Vertriebswege Die enorme Anzahl und weite Verstreuung der Kunden in Indien, machen den Vertrieb zu einer großen Herausforderung. Während 70 % der Bevölkerung auf dem Land lebt und obwohl der kaufkräftige Mittelstand hauptsächlich in den urbanen Zentren zu finden ist, gewinnen durch das rasche Wachstum in den letzten Jahren kleinere ländliche Gebiete mehr und mehr an Bedeutung. Hochwertige Güter Bei hochwertigen Gütern mit geringen Stückzahlen ist der Vertriebsweg in Indien ähnlich wie in anderen Ländern, die Distribution kann durch ein gut trainiertes Sales-Personal von einer Vertriebsniederlassung aus erfolgen - es sollte nur berücksichtigt werden, dass mitunter lange Reisezeiten anfallen, da die wirtschaftlichen Zentren in Indien weit auseinander liegen. Produkte werden entweder direkt an den Endkonsumenten verkauft, oder an spezialisierte Händler. Massenprodukte Derzeit gibt es in Indien geschätzte zwölf Millionen Einzelhandelsunternehmen, in der Regel Familienbetriebe. Bei Massenprodukten wird in Indien daher in der Regel auf ein dreistufiges Vertriebssystem gesetzt. Der Produzent liefert an große Lagerhalter, so genannte Redistribution Stockists (RS). Diese beliefern Großhändler, die dann die Ware an die unzähligen Einzelhändler weiterverteilen. Zur Veranschaulichung: ein Produzent aus dem Fast Moving Consumer Goods-Sektor, der sein Produkt in ganz Indien verkaufen will, beliefert rund sechzig Redistribution Stockists, diese verkaufen das Produkt an je 100 bis 450 Großhändler, welche das Produkt an bis zu 750.000 Einzelhändler weiterverkaufen. Bonitätsauskünfte Handelsauskünfte können von der Außenhandelsstelle (ohne Obligo) über Auskunfteien gegen Kostenersatz beschafft werden; Dauer: ca. 2 Wochen; Kosten: EUR 250,-- (Stand: Sept. 2006)

    Ein Service der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO)

    http://www.oekb.at/control/index.html?id=12932mailto:[email protected]

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    Forderungseintreibung Langwierig, da österreichische Exekutionstitel nicht anerkannt werden; es empfiehlt sich die Einschaltung der Außenhandelsstelle. Inkassobüros gibt es in Indien nicht. Werbung Zeitungen, einschlägige Magazine und Fachzeitschriften, Fernsehen, z.B. Satellitensender Star TV, Seminare, Ausstellungen, Messen. Elektrischer Strom - Technische Geräte 220 V, 50 Hz Wechselstrom. Gebräuchliche Systeme TV - Video: PAL - VHS Wichtigste Zeitungen Tageszeitungen Financial Express (www.financialexpress.com/) The Economic Times (http://economictimes.indiatimes.com) The Times of India (http://timesofindia.indiatimes.com) The Statesman (www.thestatesman.net/) The Hindu (www.hinduonnet.com/) The Hindustan Times (www.hindustantimes.com/) Indian Express (www.indianexpress.com/) Business Standard (www.business-standard.com/) Internetlink zu allen indischen Zeitungen unter: (www.samachar.com/) Zeitschriften India-Today (wöchentlich) www.india-today.com/Outlook (wöchentlich) www.outlook-india.com Businessworld (wöchentlich) www.businessworldindia.comBusiness Today (14-tägig) www.business-today.com/ Business India (14-tägig) – keine Online-Version Bulletin der Außenhandelsstelle Die AWO bietet österreichischen Firmen die Möglichkeit einer weltweiten Annonce im Internet auf http://products.austriantrade.org. Das internationale eBulletin kann jede österr. Firma zur Präsentation ihrer Produkte / Dienstleistungen bzw. zur Suche nach Vertriebs- und Geschäftspartnern etc. verwenden. Das Gesamtpaket besteht aus einer Anzeige mit Bild und Logo für ein ganzes Jahr in Deutsch, Englisch, Französisch und Spanisch (Preis EUR 500,--, Verlängerungsjahr 250,--). Entsprechend der bekannt gegebenen Zielmärkte wird die Anzeige (ohne Mehrkosten) allenfalls noch in weitere Sprachen übersetzt und nach Maßgabe der verfügbaren Möglichkeiten auch in den lokalen Austriantrade Bulletins der Außenhandelsstellen geschalten. Das Anmeldeformular mit allen Details zu den Insertionsmöglichkeiten finden Sie unter http://wko.at/awo/ebulletin/eb_anmeldung.htm. Für die Einschaltung ist unbedingt ein Bild (Produktfoto bzw. Logo) notwendig, das separat per Mail an folgende Adresse zu senden ist: [email protected]. Weitere Informationen erhalten Sie unter der Telefonnummer 05 90 900-4421 zum Ortstarif.

    Ein Service der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO)

    http://www.financialexpress.com/http://economictimes.indiatimes.com/http://timesofindia.indiatimes.com/http://www.thestatesman.net/http://www.hinduonnet.com/http://www.hindustantimes.com/http://www.indianexpress.com/http://www.business-standard.com/http://www.samachar.com/http://www.india-today.com/http://www.outlook-india.com/http://www.businessworldindia.com/http://www.business-today.com/http://products.austriantrade.org/http://wko.at/awo/ebulletin/eb_anmeldung.htmmailto:[email protected]

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    Wichtigste Messen und Ausstellungen

    DATUM ORT NAME Veranstalter 25. - 27. Oktober 2006 New Delhi Power Gen India & Central Asia

    2006 Inter Ads Ltd.

    1. - 3. November 2006 Mumbai Annapoorna - World of Food India

    CIFTI/FICCI, Kölnmesse

    2. - 4. November 2006 New Delhi Water Asia 2006 IWRA (India)

    2. - 4. November 2006 New Delhi India International Food Processing Technology Expo

    Expomedia Events India Pvt. Ltd.

    8. - 10. November 2006 Mumbai India-Chem 2006 Federation of Indian Chambers of Commerce & Industry

    1. - 4. Dezember 2006 Chandigarh Agro Tech 2006 Confederation of Indian Industry

    4. - 5. Dezember 2006 Delhi, Mumbai

    Marktsondierungsreise Nord- und Westindien

    BMfWA, WKÖ

    11. - 14. Dezember 2006 Mumbai India Pack 2006 Tafcon Projects Pvt. Ltd.

    13. - 15. Dezember 2006 New Delhi Machine Tools India 2006 CEMS Singapore

    18. - 24. Jänner 2007 Bangalore IMTEX 2007, Bangalore, Indien Indian Machine Tool Manufacturers’ Association

    13. - 16. Februar 2007 New Delhi IETF - International Engineering and Technology Trade Fair

    Confederation of Indian Industry

    9. - 11. März 2007 New Delhi HOSPIMedica India 2007 CIDEX Trade Fairs Pvt. Ltd.

    20. - 22. März 2007 New Delhi Convergence India 2007 Exhibitions India Private Limited

    3. - 5. Mai 2007 New Delhi HII - Hospitality International India DMG World Media Dubai Ltd.

    3. - 5. Mai 2007 New Delhi Indian Int'l Construction & Contracting Exhibition - ICON

    DMG World Media Dubai Ltd.

    7. - 9. Dezember 2007 New Delhi IFE 2007 Montgomery International Ltd.

    Inländische und ausländische Banken Indische Geschäftsbanken State Bank of India (www.sbi.co.in) Central Bank of India (www.centralbankofindia.co.in) Bank of India (www.bankofindia.com) Canara Bank (www.canbankindia.com) Punjab National Bank (www.pnbindia.com) Reserve Bank of India (RBI), Indische Notenbank (www.rbi.org.in) Ausländische Geschäftsbanken HypoVereinsbank (www.hvbgroup.com) (früher BankAustriaCreditanstalt, www.ba-ca.com) und RZB (www.rzbgroup.com) haben Büros in Mumbai. Auch die Raiffeisen Landesbank OÖ (www.rlbooe.at) hat einen Repräsentanten in Indien.

    Ein Service der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO)

    http://www.sbi.co.in/http://www.centralbankofindia.co.in/http://www.bankofindia.com/http://www.canbankindia.com/http://www.pnbindia.com/http://www.rbi.org.in/http://www.hvbgroup.com/http://www.ba-ca.com/http://www.rzbgroup.com/http://www.rlbooe.at/

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    Weiters ABN AMRO Bank N.V. (http://abnamroindia.com) Bank of America (www.bankofamerica.com) Deutsche Bank AG (www.deutsche-bank.de) Citibank N.A. (www.online.citibank.co.in/) Hongkong Shanghai Banking Corp. (www.hsbc.co.in) American Express Bank Ltd. (www.americanexpress.com/india/) Standard Chartered Bank (www.standardchartered.co.in ) Bank of Tokyo-Mitsubishi (http://www.bk.mufg.jp/english/network/index.html) Investmentbanken UTI (Unit Trust of India: http://www.utimf.com) IDBI (Industrial Development Bank of India: http://www.idbi.com/) ICICI (Industrial Credit & Investment Corp. of India: www.icicibank.com) IFCI (Industrial Finance Corp. of India: www.ifciltd.com) PFC (Power Finance Corporation: www.pfcindia.com) IRBI (Industrial Reconstruction Bank of India) HDFC (Housing Development Finance Corporation Ltd. www.hdfc.com) Zentralbank Reserve Bank of India www.rbi.org.in Internetlinks www.ciionline.org - CII - Confederation of Indian Industry Wirtschaftskammer-Dachorganisation (Memorandum of Understanding mit WKO) - Englisch Informationen über die indische Wirtschaft im Allgemeinen und die Industrie im speziellen www.ficci.com - FICCI - Federation of Indian Chambers of Commerce and Industry Wirtschaftskammer-Dachorganisation (Memorandum of Understanding mit WKO) - Englisch www.assocham.org - ASSOCHAM – The Associated Chambers of Commerce and Industry in India Kammer-Dachorganisation - Englisch www.iba.org.in - Indian Bank’s Association Liste aller ausländischen und indischen Banken - Englisch http://dipp.nic.in/ - Ministry of Commerce and Industry – Department of Industrial Policy and Promotion, Wirtschaftsinformationen, Investitionen in Indien, geistiges Eigentumsrecht, andere Rechtsinfo - Englisch http://urbanindia.nic.in - Ministry of Urban Development - Projektinformationen - Englisch www.nasscom.org/ - NASSCOM – National Association of Software and Service Companies - Informationen über den indischen Software und Outsourcing Markt - Englisch www.mait.com - Manufacturer’s Association for Information Technology Mitgliederliste – Hardwareproduzenten - Englisch www.nse-india.com - Börse – National Stock Exchange of India – Finanzmarktinformationen – engl. http://www.sebi.com - SEBI - Securities and Exchange Board of India Regulator des Wertpapierhandels, Informationen über den indischen Wertpapiermarkt, Rechtsinformationen - Englisch http://goidirectory.nic.in - Staatliche Stellen - Indien Internetlinks zu Zentralregierung, Regierungen der Bundesstaaten, staatlichen Organisationen und Firmen - Englisch

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    http://abnamroindia.com/http://www.bankofamerica.com/http://www.deutsche-bank.de/http://www.online.citibank.co.in/http://www.hsbc.co.in/http://www.americanexpress.com/india/http://www.standardchartered.co.in/http://www.bk.mufg.jp/english/network/index.htmlhttp://www.utimf.com/http://www.idbi.com/http://www.icicibank.com/http://www.ifciltd.com/http://www.pfcindia.com/http://www.hdfc.com/http://www.rbi.org.in/http://www.ciionline.org/http://www.ficci.com/http://www.assocham.org/http://www.iba.org.in/http://dipp.nic.in/http://urbanindia.nic.in/http://www.nasscom.org/http://www.mait.com/http://www.nse-india.com/http://www.sebi.com/http://goidirectory.nic.in/

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    INFORMATIONEN ZUM ZOLL- UND AUSSENHANDELSREGIME Das indische Importregime wurde weitgehend liberalisiert, zeichnet sich aber im Vergleich zum internationalen Handelsbrauch immer noch durch hohe Schutzzölle aus. Importbestimmungen Das strenge Importlizenzsystem wurde graduell gelockert. Die indische Regierung hat jedoch eine Reihe von nicht-tarifären Maßnahmen (z. B. Zertifizierungspflicht beim indischen Normungsinstitut BIS, www.bis.org.in, Kennzeichnungsvorschriften, Gesundheitszeugnisse, etc.) eingeführt, um Importe zu beschränken. Derzeit gelten folgende Grundsätze: Importlizenzen sind für ca. 9000 verschiedene Güter und Waren nicht mehr notwendig, einschließlich Maschinen, -komponenten, Rohmaterialien, Zwischenprodukte, industrielle Verbrauchsgüter, Zubehör, Messgeräte und Instrumente. Es gibt jedoch 498 Güter, die nur über Importlizenzen eingeführt werden können (u.a. div. Konsum- und Gebrauchsgüter, radioaktive Materialien und Metallschrott). In den Bereichen Nahrungsmittel, elektronische Haushaltsgeräte und Textilien wurde das Einfuhrregime zwar ebenfalls liberalisiert, allerdings benötigt der indische Importeur für die Einfuhr von tierischen Lebensmitteln neuerdings ein „Import Permit“. Außerdem erschweren die strengen Laborkontrollen und Auflagen bei der Kennzeichnung die Importe in diesem Bereich. BIS - Zertifizierung ist für 109 Produkte vorgeschrieben: - 43 Produkte im Bereich Lebensmittel-Inhaltsstoffe - 13 Arten von Zement - 3 Produkte im Bereich Stahlrohre - 12 Produkte im Bereich elektrische und mechanische Haushaltsgeräte und verschiedene andere wie z.B. Gaszylinder, Trockenbatterien, Röntgenausrüstung. Des weiteren gibt es ca. 25 lizenzpflichtige sog. "Canalised Items", für die begrenzte Importmöglichkeiten und Überwachung und Kontrolle der Importe durch bestimmte, meist staatliche Handelsorganisationen gelten. Dazu gehören Mineraltreibstoffe, Harnstoff, Kaliumdünger, Gold- und Silberprodukte, Getreide.

    Die wichtigsten staatlichen Handelsorganisationen sind: • State Trading Corporation of India Ltd. (STC) - http://www.stcindia.com/ • The Minerals & Metals Trading Corporation of India Ltd. (MMTC) -

    https://www.mmtclimited.org/home.php • Indian Oil Corporation Ltd. (IOCL) - http://www.iocl.com/

    Die Einfuhr von Waffen und Munition ist verboten. Sonderbestimmungen gelten für Reisegepäck, Umzugsgut, Reparaturen im Ausland, Muster- und Geschenksendungen. Zur genauen Feststellung der für das in Frage stehende Exportprodukt geltenden Bestimmungen und nicht-tarifären Maßnahmen empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der Außenhandelsstelle New Delhi unter Angabe der Zolltarifnummer lt. Harmonisiertem System. Die Richtlinien der indischen Außenhandelspolitik gelten immer für die Dauer des jeweiligen Fünfjahresplans, dzt. vom 1. April 2002 bis 31. März 2007. Änderungen werden meist jährlich vorgenommen und zusammen mit dem Budget des folgenden Finanzjahres in der sog. "Import-Export-Policy" zusammengefasst (Anfang März).

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    http://www.bis.org.in/http://www.stcindia.com/https://www.mmtclimited.org/home.phphttp://www.iocl.com/

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    Importlizenzen haben in der Regel eine Laufzeit von zwölf, bei Kapitalgütern 24 Monaten, können jedoch bei rechtzeitiger Antragstellung verlängert werden. Waren müssen während der Laufzeit der Importlizenz verschifft werden. Maßgeblich ist das Datum der Bill of Lading. Die Waren sind innerhalb von 45 Tagen nach der Entladung anzumelden. Die Einhaltung der Importbestimmungen wird strengstens überwacht. Dies betrifft z.B. Verschiffung der Ware innerhalb der Lizenzlaufzeit, mengen-, qualitäts- und wertmäßige Übereinstimmung der Ware mit Faktura und Importlizenz, Vollständigkeit der Begleitpapiere. Bei Nichterfüllung der Importbestimmungen wird die Ware beschlagnahmt und nach einer Frist von 120 Tagen versteigert. Diese Regelung gilt sowohl für Luft- als auch für Seefracht. Im Ausland reparierte Güter Im Ausland reparierte Güter können bei Erfüllung bestimmter Bedingungen innerhalb einer Frist von 24 Monaten wieder eingeführt werden. Einfuhr gebrauchter Investitionsgüter Ist mittlerweile ohne Beschränkungen möglich. Das Alter spielt keine Rolle mehr. Beim Import von gebrauchten aber neuwertigen Ersatzteilen ist jedoch ein Zertifikat eines amtlich zugelassenen Ingenieurs erforderlich, der bestätigt, dass die Teile noch eine Lebensdauer von mind. 80% der Originallebenszeit haben. Importe durch Kurierdienste Durch Kurierdienste importierte Waren sind gemäß Zolltarifnummer zu verzollen. Nicht zulässig ist der Versand über Kurierdienste von folgenden Gütern: Waffen, Munition, Alkoholika, Tabakwaren. Zoll und sonstige Einfuhrabgaben Der Zolltarif (Customs Tariff Act 1975) basiert auf der Brüsseler Nomenklatur (Harmonisiertes System). Die Errechnung der Einfuhrabgaben ist äußerst kompliziert. Sie bestehen aus Basiszollsatz (Basic Duty), Produktionssteuer I (Countervailing Duty ), Produktionssteuer II (Special Countervailing Duty) und der Bildungssteuer (Educational Cess). Produktionssteuer I (Countervailing Duty) und Educational Cess (Bildungssteuer) fallen auch bei lokaler Produktion an, nicht jedoch Produktionssteuer II (Special Countervailing Duty). Bemessungsgrundlage für diese Abgaben ist der CIF-Wert plus 1% (der sog. "assessable value"). Für die meisten Maschinen (Zolltarifnummern 84 und 85) beträgt der Basiszoll 12,5 % und die Produktionssteuern 16,32 % bzw. 4 %. Die Bildungssteuer beträgt immer 2%. Die tatsächliche Gesamtbelastung berechnet sich nach einer Kaskadenrechnungsformel und liegt bei den meisten Maschinen bei 36,736288%. Präferenzzölle gibt es im Rahmen von Freihandelsabkommen mit den Nachbarstaaten. Kommerzielle Muster Kommerzielle Muster bis EUR 1000,- können innerhalb eines Kalenderjahres zollfrei importiert werden. Alle weiteren Mustersendungen werden verzollt, obwohl Indien Vertragsstaat des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial vom November 1952 ist. Die zollfreie Einfuhr mit Carent-ATA-Verfahren ist in Indien für Messegut, Demonstrationsgeräte und Filmausrüstung möglich. Der ATA-Carnet wird von der Federation of Indian Chambers of Commerce and Industry (FICCI) ausgestellt. (http://www.ficci.com/general/ata-carnet/ata-carnet.htm).

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    http://www.ficci.com/general/ata-carnet/ata-carnet.htmhttp://www.ficci.com/general/ata-carnet/ata-carnet.htm

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    Die Waren dürfen ausschließlich über die Zollämter Mumbai, New Delhi, Kolkata, Chennai, Hyderabad, Bangalore und Chennai importiert werden. Für Postsendungen ist das Carnet-ATA nicht anwendbar. Es besteht andernfalls unter besonderen Umständen die Möglichkeit, importierte Waren innerhalb eines bestimmten Zeitraumes wieder auszuführen und dabei einen Teil der Einfuhrabgaben zurückerstattet zu bekommen. Einzelheiten sind mit dem indischen Importeur abzuklären. Mustersendungen für die Veterinärmedizin bedürfen der Genehmigung des Animal Husbandry Commissioner, New Delhi (http://dahd.nic.in). Mustersendungen von Medikamenten und Impfstoffen bedürfen der Genehmigung des Drug Controller of India, New Delhi. Bei Pestiziden und Schädlingsbekämpfungsmitteln ist eine Genehmigung des Plant Protection Adviser, Department of Agriculture (http://mohfw.nic.in/ph/tdghs.htm) notwendig. Nicht zugelassen als Mustersendung sind Gemüsesamen, Bienen, Tee und neuartige Medikamente/Heilmittel sowie sonstige Erzeugnisse, die im Rahmen der indischen Importvorschriften Einfuhrverboten unterliegen. Der Versand zollpflichtiger Muster als "Päckchen" ist nicht zulässig. Es ist zweckmäßig, den indischen Importeur rechtzeitig von der Absendung des Musters zu unterrichten. Aufgrund des oben erwähnten Abkommens sollte auch Katalogen und Preislisten Zollfreiheit gewährt werden. Es kommt jedoch immer wieder vor, dass Zoll auch auf diese Güter eingehoben wird. Auch über Kurierdienste importierte Kataloge werden verzollt. Geschenke Geschenksendungen sind regulär zu verzollen und nicht lizenzpflichtig Begleitpapiere für den Warenversand Handelsrechnung: 3-fach, in englischer Sprache, mit allen handelsüblichen Angaben (Ursprungsland, falls notwendig Importlizenznummer, Verkaufspreis, genaue Warenbezeichnung und CIF-Wert); eine 8-stellige ZTN-Angabe, mit Beschreibug, erleichtert die Zollberechnung. Klausel: "We certify and swear that the goods are manufactured in the Federal Republic of Austria and the present invoice contains a true and correct account." Diese Klausel muss mit Stempel und Unterschrift ordnungsgemäß unterfertigt sein. Ursprungszeugnis Es sind drei Ausfertigungen des Ursprungszeugnisses erforderlich. Konnossemente bedürfen keiner Beglaubigung. Order-Konnossemente sind zugelassen, jedoch mit der Angabe der Kontaktadresse zu versehen. Inspektionszertifikate Für Exporte nach Indien generell nicht notwendig. Ausnahme: Lebensmittel tierischen Ursprungs. Hier sind Untersuchungen von anerkannten Prüfstellen beizulegen. Für andere Lebensmittel können solche Untersuchungen verlangt werden.

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    http://dahd.nic.in/http://mohfw.nic.in/ph/tdghs.htm

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    Um die Qualität von Importen aus Indien nach Österreich sicherzustellen, empfiehlt sich eine Pre-Shipment Inspection. Diese kann z.B. von der SGS Austria Controll-Co. GmbH Diefenbachgasse35, 1150 Wien, Tel.: 01/51225670, Fax: 01/51225679, http://www.sgsaustria.at/contact.htm, vorgenommen werden. Packliste Erforderlich, falls eine Sendung aus mehreren Packstücken unterschiedlichen Inhalts besteht. Angabe von Marke, Nummer, Art, Gewicht und Inhalt jedes einzelnen Packstückes. Vorschriften für den Versand per Post Maximalgewicht 20 kg. Internationale Paketkarte, Zollinhaltserklärung (englisch), einfache Ausfertigung der Handelsrechnung Verpackungsvorschriften, Markierung, Ursprungsbezeichnung Angaben über Ursprungsland und Hersteller sind verpflichtend. Auf Packstücken muss ferner auf zwei Seiten das Bruttogewicht angeben sein. Für Lebensmittel gelten besondere Kennzeichnungsvorschriften, über die die Außenhandelsstelle Auskunft erteilt. Über Erfordernisse u.a. der Preisauszeichnung von Konsumgütern schon vor dem Import sollte Rücksprache mit dem indischen Importeur gehalten werden. Besondere Bestimmungen Für den Einzelhandel verpackte Waren, Farb- und Geschmackstoffe unterliegen Markierungs- und Etikettierungsvorschriften. Alle Verpackungen für Tabakwaren müssen folgende Gesundheitswarnung haben: "Smoking is injurious to health". Für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen, Saatgut, Samen und Hülsenfrüchten sind zwingend phytosanitäre Zeugnisse erforderlich. Holzverpackungen: Die umstrittenen neuen indischen phytosanitären Bestimmungen entsprechen mittlerweile dem ISPM-15 Standard (International Standards für Phytosanitary Measures - https://www.ippc.int/IPP/En/default.jsp). Das bedeutet, dass jene Verpackungen, die aus Rohholz bestehen, entweder gemäß ISPM-15 behandelt und markiert werden oder ein phytosanitäres Zeugnis vorweisen müssen. Die Vorbehandlung muss entweder in einer Desinfektion (Methyl Bromide fumigation, 48g/m³) bei 21C°für 16 Stunden, in einer Hitzebehandlung (heat treatment) bei 56 C° für 30 Min., einer Ofentrocknung (kiln-drying), einer Chemie-Druck Imprägnierung (chemical pressure impregnation) oder einer gleichwertigen Behandlung gem. ISPM-15 bestehen. Ausdrücklich ausgenommen sind laut der neuen Regelung alle Verpackungen, die aus verarbeitetem Holz wie z.B. Sperrholz, Pressspan, Furnier usw. bestehen. Nähere Informationen finden Sie auch unter: www.plantquarantineindia.org Behandlung nicht abgenommener Waren Nicht abgenommene Waren können generell 30 Tage (Verlängerung auf Antrag möglich) im Zolllager verbleiben. Werden bis zum Ablauf dieser Lagerfrist die Waren nicht abgerufen, so gibt der Zoll die Waren nach voriger Benachrichtigung des Importeurs zur Versteigerung frei. Ein nach Abzug der anfallenden Kosten verbleibender Überschuss geht an den Eigentümer der Waren. Auf Flughäfen kann fünf Tage frei gelagert werden, in Seehäfen sieben Tage. Internetlinks dgftcom.nic.in/exim/2000/policy/plcontents06.htm - Foreign Trade Policy - Englisch http://dahd.nic.in - Department of Animal Husbandry, Dairying & Fishing, New Delhi – Englisch http://mohfw.nic.in/ph/tdghs.htm - Drug Controller of India, New Delhi - Englisch http://agricoop.nic.in/2pprot.htm - Plant Protection Adviser, Department of Agriculture – Englisch https://www.ippc.int/IPP/En/default.jsp - International Phytosanitary Portal: alles über International Standards for Phytosanitary Measures (ISPM) - Englisch

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    http://www.sgsaustria.at/contact.htmhttps://www.ippc.int/IPP/En/default.jsphttp://www.plantquarantineindia.org/http://dgftcom.nic.in/exim/2000/policy/plcontents06.htmhttp://dahd.nic.in/http://mohfw.nic.in/ph/tdghs.htmhttp://agricoop.nic.in/2pprot.htmhttps://www.ippc.int/IPP/En/default.jsp

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    RECHTSINFORMATIONEN Das indische Rechtssystem beruht weitgehend auf angelsächsischen Wurzeln und die Gesetze selbst entsprechen durchwegs dem westlichen Standard. Allerdings ist die Beilegung von Streitigkeiten auf gerichtlichem Weg überaus langwierig und mit sehr hohen Kosten verbunden. In Verträge sollte daher auf jeden Fall eine Schiedsgerichtsklausel aufgenommen werden. Im Streitfall ist eine Lösung auf dem Vergleichswege meist billiger. Der Gerichtsstand Österreich hat von der Verfahrensdauer her Vorteile, allerdings besteht kein Vollstreckungsabkommen mit Indien. Vertragspartner der öffentlichen Hand bestehen in Indien meist auf dem Gerichtsstand Indien. Vertreterrecht Geregelt durch den Indian Contract Act 1872 sowie den Foreign Exchange Management Act (FEMA). Detaillierte Informationen finden Sie im AWO-Fachreport "Vertretungsvergabe in Indien" im Internet unter http://wko.at/awo/in. Patent-, Marken- und Musterrecht Der Schutz von Patenten, (Handels-)Marken usw. ist in Indien gesetzlich geregelt. Indien ist dem Welturheberrechtsabkommen von 1952 sowie dem Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) von 1967 beigetreten. Indien ist jedoch weder Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums noch des Madrider Abkommens über a) die internationale Registrierung von Marken und b) die Unterdrückung falscher und irreführender Herkunftsangaben auf Waren. Allerdings hat sich Indien im Zuge der Unterzeichnung des WTO-Vertrages verpflichtet, den Schutz geistigen Eigentums internationalen Erfordernissen anzupassen. Deshalb wurde per 1.1.1995 eine Regelung erlassen, die allerdings nur den Minimal-Erfordernissen der TRIPS-Bestimmungen (Art. 70/8 und Art. 70/9) entsprach. Damit hatte man eine zehnjährige Frist zur Angleichung des Patentgesetzes aus dem Jahr 1970 gewonnen. Nach Ablauf dieser Frist mit 1. Jänner 2005 unterliegen nun auch Lebensmittel und Medikamente den Produktpatentregeln gem. TRIPS. Nach derzeit geltender indischer Regelung währt der Patentschutz grundsätzlich 20 Jahre. Der indische Copyright Act wurde zuletzt 1999 novelliert und entspricht nun dem internationalen Standard. Urheberrechte sind demnach bis zu einem Jahr nach dem Tod des Eigentümers geschützt, bei mehreren Eigentümern bis zu einem Jahr nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Eigentümers. Alle Urheberrechte erlöschen jedoch nach 60 Jahren. Detailinformationen finden sich in der AWO-Fachreport „Lizenzvergabe und gewerblicher Rechtsschutz in Indien“ im Internet unter http://wko.at/awo/in Geschmacksmuster werden in Indien durch den Designs Act 2000 geschützt. Sie müssen beim "Controller of Patents and Designs" http://patentoffice.nic.in/ registriert werden. Der Schutz dauert 10 Jahre und kann einmal um 5 Jahre verlängert werden. Der Schutz gegen Imitationen ist in Indien aufgrund der Übernahme der TRIPS-Bestimmungen wesentlich besser geworden, zumindest was die Gesetzeslage betrifft. Ein wesentliches Problem von Rechtsstreitigkeiten in Indien ist jedoch deren enorm lange Dauer und die hohen Anwalts- und Prozesskosten. Wechsel- und Scheckrecht Der Indian Contract Act, 1872, sowie der Negotiable Instruments Act, 1881, folgen dem englischen Recht. In der Praxis ist die Wechselstrenge nicht mit jener in Österreich vergleichbar. Hingegen wird die Ausstellung von ungedeckten Schecks rasch und streng bestraft.

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    http://wko.at/awo/inhttp://wko.at/awo/inhttp://patentoffice.nic.in/

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    Eigentumsvorbehalt Der Eigentumsvorbehalt ist zwar in Indien rechtlich verankert (Sale of Goods Act, 1930), jedoch nicht sehr gebräuchlich, da er keine ausreichende Sicherheit bietet. Seine Durchsetzung ist langwierig, schwierig und bringt meist hohe Prozesskosten mit sich, was seinen eigentlichen Zweck (rascher Zugriff auf das Gut im Falle der Nichterfüllung der Schuld) zunichte macht. Der Eigentumsvorbehalt kann als Sicherungsmethode nicht empfohlen werden! Devisenrecht Der Foreign Exchange Management Act (FEMA), 1999 ersetzte den Foreign Exchange Regulation Act, 1973. Die Änderungen beziehen sich vor allem auf die Entkriminalisierung von Verstößen. Die indische Rupie ist nur für Geschäftstransaktionen frei konvertierbar. Die Ein- und Ausfuhr indischer Rupiennoten und -münzen sind grundsätzlich verboten. Der Import ausländischer Zahlungsmittel ist dagegen in unbeschränkter Höhe zulässig. Valuta dürfen nur bei staatlich autorisierten Stellen umgetauscht werden. Bestimmungen für Montagearbeiten Wer sich länger als 180 Tage im Land aufhält, muss sich in Indien bei der Fremdenpolizei (Foreign Registration Office) registrieren lassen. Betreffend der einkommenssteuerlichen Konsequenzen eines Aufenthalts von mehr als 180 Tagen ist das Doppelbesteuerungsabkommen mit Indien zu beachten (siehe unten). Konkursrecht Unterliegt dem vor einiger Zeit reformierten Companies Act 1956. Zuständig für Konkursfälle ist das Company Law Tribunal. Prozessrecht - Code of Civil Procedure 1908 - Code of Criminal Procedure 1973 beide folgen dem englischen Recht. Schiedsgerichtsbarkeit Indien hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) ratifiziert. Hierin verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken. Es kann daher im Vertrag mit Ihrem ausländischen Vertragspartner die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich, der Internationalen Handelskammer (ICC) oder eines anderen Schiedsgerichts vereinbart werden. Das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich steht Ihnen als österreichische Firma und Mitglied der Wirtschaftskammer näher. Aber gerade diese Tatsache kann einen starken ausländischen Partner unter Umständen stören. Die Internationale Handelskammer hingegen ist eine weltweit vertretene Organisation, hat ihren Sitz in Paris und ist in Österreich durch International Chamber of Commerce - ICC Austria vertreten. Daraus ergeben sich folgende Varianten:

    Sollte Ihre Firma in den Vertragsverhandlungen eine günstige Ausgangsposition haben, empfehlen wir Ihnen zur Streitbeilegung die Schiedsklausel der Wirtschaftskammer Österreich.

    Sollte umgekehrt Ihre Firma eine schwächere Position haben, empfehlen wir die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC).

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    Sollten Sie und Ihr Partner sich in der Ausgangsposition in etwa die Waage halten, empfehlen wir Ihnen mit der Schiedsklausel der Wirtschaftskammer Österreich in die Verhandlungen zu gehen. Wenn Ihr Partner damit nicht einverstanden sein sollte, sollten Sie auf die Klausel der Internationalen Handelskammer (ICC) umsteigen. Die Schiedsklausel des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich lautet: "Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden."

    Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet: "All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules." Beide Schiedsklauseln sind auch noch in vielen anderen Sprachen verfügbar. Zweckmäßige zusätzlich zu ergänzende Vereinbarungen bei beiden Schiedsklauseln:

    die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei); es ist............................materielles Recht anzuwenden; (applicable law) die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist......................................

    Detaillierte Auskünfte:

    Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich, Dr. Manfred Heider, Tel.: 05 90 900-4402, Fax: 05 90 900-216 Mail: [email protected], Internet: www.wko.at/arbitration

    ICC Austria, Internationale Handelskammer

    Dr. M. Burger-Scheidlin, Tel.: 05 90 900-3701, Fax: 05 90 900-3703 Mail:mailto:[email protected], Internet: www.icc-austria.org.

    Auf Schiedsfälle spezialisierte Anwaltskanzleien können bei Bedarf von der Außenhandelsstelle genannt werden. Firmengründung durch Ausländer Die Industriepolitik des Landes unterstützt und fördert Auslandsinvestitionen durch Vereinfachung der Bewilligungsverfahren und die Rückführung von Investitionen und Gewinnen ist erlaubt. Die Vorschriften der Industriepolitik regeln unterschiedliche Beteiligungshöchstsätze für Investitionen in einzelne Industrien. Innerhalb dieser Höchstsätze ist eine Beteiligung unter der "Automatic Route of Investment" möglich, d.h. eine Bewilligung ist nicht gesondert erforderlich, die Anzeige der vorgenommenen Investition erfolgt im nachhinein an die Reserve Bank of India (Nationalbank). In vielen Industriezweigen ist eine Auslandsbeteiligung bis zu 100% erlaubt, im Bereich Produktion bestehen nach wie vor Einschränkungen. Plant ein ausländisches Unternehmen in Indien eine Investition, so ist zu prüfen, ob für diesen Sektor ein prozentuelles Beteiligungslimit für eine Auslandsinvestition besteht. Bei einer Investition im Rahmen dieser Höchstgrenze hat innerhalb von 30 Tagen nach Durchführung der Kapitaleinbringung lediglich eine Meldung an die zuständige Zweigstelle der Reserve Bank of India zu erfolgen. Nähere Informationen finden Sie auch in der Publikation „Firmengründung und Steuern in Indien“ unter http://wko.at/awo/in.

    Ein Service der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO)

    mailto:[email protected]://www.wko.at/arbitrationmailto:[email protected]://www.icc-austria.org/http://wko.at/awo/in

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    Joint Ventures und Lizenzvergabe Ein Joint Venture kann in der Rechtsform einer Private Limited oder einer Public Company eingetragen werden. Ein Collaboration Agreement soll alle wesentlichen Bestimmungen für die Aufteilung der Aktien, die Rechte und Pflichten der Parteien, die Form der Aktienübertragung, Behandlung von Ausschüttungen etc. beinhalten. Lizenzvergabe: Die indische Regierung unterstützt die Zusammenarbeit mit ausländichen Firmen mit dem Zweck, technologisches Know-how in das Land zu bringen (technisches Know-how, Pläne und Zeichnungen, Engineeringleistungen usw.). Unter folgenden Bedingungen werden Anträge auf Technologietransfer (aus dem Ausland) von der Reserve Bank of India automatisch genehmigt (Automatic Route):

    - Pauschalzahlung (Lumpsum payment) bis zu 2 Mio. USD - Lizenzgebühren (Royalty payments) bis zu 5 % auf Verkäufe in Indien und bis zu 8 % auf

    Exporte - Lizenzgebühren für die Verwendung von Markennamen und Handelsmarken von max. 1 %

    auf Verkäufe in Indien und max. 2 % auf Exporte Für Joint-Ventures und Lizenzabkommen, auf welche o.a. Bedingungen nicht zutreffen, ist ein Genehmigungsverfahren beim FIPB (Foreign Investment Promotion Board - http://finmin.nic.in/the_ministry/dept_eco_affairs/fipb/fipb_index.htm) erforderlich. Allerdings werden Abkommen, die keinen Devisenabfluss aus Indien vorsehen, grundsätzlich sehr wohlwollend behandelt. Da es in der Praxis bei Kooperationsabkommen immer wieder zu Problemen kommt, ist die Heranziehung eines auf diese Materie spezialisierten Rechtsanwaltes und/oder Steuerberaters, welcher auch die Aspekte des österreichisch-indischen Doppelbesteuerungsabkommens berücksichtigt, schon während der Verhandlungsphase unbedingt erforderlich. Detaillierte Informationen zu diesen Themen finden Sie auch in der Publikation „Lizenzvergabe und gewerblicher Rechtsschutz in Indien“ unter http://wko.at/awo/in. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Es gibt ein neues österreichisch-indisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) (http://www.ris.bka.gv.at/bgbl/ - Suchworte: Doppelbesteuerung Indien). Das Abkommen geht indischen Steuerbestimmungen vor. Indische Geschäftspartner sollten unbedingt vor Vertragsabschluss auf die Existenz des DBA hingewiesen werden, da die Rückforderung von irrtümlich abgeführten Steuern sehr schwierig ist. Ebenso muss die Übernahme der Steuerbelastung vor Vertragsabschluss eindeutig geregelt werden. Anwälte Mohinder Puri & Co. Chartered Accountants

    C-37, Prem House Atma Ram House Connaught Place New Delhi 110 001

    Tel.: +91 1123329829, 23329959 Telex: +91 11231-63125 Fax: +91 1123329184 E-Mail: [email protected]

    and 1A, Vandana Building, 1st Floor Tolstoy Marg New Delhi 110 001

    Tel.: +91 11 2335 1942, 2335 1935 Fax: +91 11 2331 3908 E-Mail: [email protected]

    Ein Service der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO)

    http://finmin.nic.in/the_ministry/dept_eco_affairs/fipb/fipb_index.htmhttp://wko.at/awo/inhttp://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=bgbl&d=BGBL&i=15257&p=2&q=und%http://www.ris.bka.gv.at/bgbl/mailto:[email protected]:[email protected]

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    Dr. Dara P. Mehta Little & Co.

    Central Bank Building Mahatma Gandhi Road Mumbai 400 023

    Tel.: +91 22 22653511, 22654922, 22652834, 22652930

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    E-Mail: [email protected] Dua Associates Tolstoy House

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    Tel.: +91 11 23714408 Fax: +91 11 23317746 E-Mail: [email protected]

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    Deutschsprachige Anwälte Dr. Vidya Sagar Attorney-at-Law Remfry & Sagar

    Remfry House at the Millennium Plaza, Sector 27 Gurgaon – 122002

    Tel.: +91 124 280 6100 Fax: +91 124 280 6101 E-Mail: [email protected]

    Kainth & Associates Door No.6, Sri Ram Flats

    No.20, Main Road, R.A.Puram Chennai 600 028

    Tel.: +91 44 24953202 Fax: +91 44 24950965 E-Mail: [email protected]

    Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Mohinder Puri & Co. Chartered Accountants

    C-37, Prem House Atma Ram House Connaught Place New Delhi 110 001

    Tel.: +91 1123329829, 23329959 Telex: +91 11231-63125 Fax: +91 1123329184 E-Mail: [email protected]

    and 1A, Vandana Building, 1st Floor Tolstoy Marg New Delhi 110 001

    Tel.: +91 11 2335 1942, 2335 1935 Fax: +91 11 2331 3908 E-Mail: [email protected]

    S. R. Batliboi B-26 Katwaria Sarai

    Kutab International Area New Delhi 110016

    Tel.: +91 11 26611084, 26611082 Fax: +91 11 26092943

    A. F. Ferguson & Co. Chartered Accountants

    9 Scindia House K. Gandhi Marg New Delhi 110 001

    Tel.: +91 11 2331 5884, 23315704, 23315885, 2331 5884

    Fax: +91 11 2331 4561 E-Mail: [email protected]

    Internetlinks http://www.helplinelaw.com/docs/bareact.shtml - indische Gesetze online - Englisch http://patentoffice.nic.in/ - Office of the Controller General of Patents, Designs and Trademarks - Englisch http://finmin.nic.in/the_ministry/dept_eco_affairs/fipb/fipb_index.htm - Foreign Investment Promotion Board, Ministry of Finance - Englisch

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    mailto:[email protected]:[email protected]:[email protected]:[email protected]:[email protected]:[email protected]:[email protected]:[email protected]://www.helplinelaw.com/docs/bareact.shtmlhttp://patentoffice.nic.in/http://finmin.nic.in/the_ministry/dept_eco_affairs/fipb/fipb_index.htm

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    INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN Sowohl während der Vorbereitungen für Ihre Reise als auch während Ihres Aufenthaltes im Ausland steht Ihnen die Außenhandelsstelle mit ihrem Service zur Verfügung. In diesem Zusammenhang wird auch empfohlen die Reiseinformationen des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten (BMAA) zu beachten: http://www.bmaa.gv.at/view.php3?f_id=1822&LNG=de. Außenhandelsstelle New Delhi Der Handelsdelegierte Mag. Hans-Jörg HÖRTNAGL Adresse der Außenhandelsstelle Austrian Embassy - Commercial Section 85, Jor Bagh New Delhi 110003, Indien Telefon +91-11-24618395, 24618397, 24691780, 24691781 Telefax +91-11-24618742 E-Mail [email protected] http://wko.at/awo/inBürozeiten Montag bis Freitag 8.30 - 17.00 Uhr Der Dienstbetrieb an der österreichischen Außenhandelsstelle ruht an den gesetzlichen Feiertagen (siehe weiter unten) des Aufenthaltslandes und am 1. Januar, 26. Oktober und 25. Dezember, nicht jedoch an den übrigen gesetzlichen österreichischen Feiertagen. Telefon privat (für Notfälle) Handelsdelegierter: +91-11-246 26 757 Mobiltelefon: +91-9873200130 AWO-Marketingbüros Hyderabad, Andhra Pradesh, Indien Mumbai, Maharashtra, Indien AWO-Konsulenten Colombo, Sri Lanka Dhaka, Bangladesh Österreichische Botschaft EP-13 Chandra Gupta Marg Chanakyapuri New Delhi 110 021 Telefon +91-11-268 89 039, 268 89 049, 268 89 050, 268 89 037 Telefax +91-11-268 86 929 Email [email protected] Österreichisches Honorargeneralkonsulat Honorargeneralkonsul Mr. Jasu Shah in Mumbai (Bombay) 26, Maker Chambers VI Nariman Point Mumbai 400 001 Telefon +91-22-22 87 0498 (direct), +91-22-22 87 4758 Telefax +91-22-22 87 0502 Email [email protected]

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    http://www.bmaa.gv.at/view.php3?f_id=1822&LNG=demailto:[email protected]://wko.at/awo/inhttp://portal.wko.at/wk/format_liste.wk?AngID=1&SbID=337&TtID=3&BrID=&DstID=0http://portal.wko.at/wk/format_liste.wk?AngID=1&SbID=337&TtID=3&BrID=&DstID=0mailto:[email protected]:[email protected]

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    Österreichisches Honorarkonsulat Honorarkonsul Mrs. Manjushree Khaitan in Kolkata (Calcutta) Industry House 12th Floor 10, Camac Street Kolkata 700 017 Telefon +91-33-22 82 2476, 22 82 2477, 22 82 2478 Telefax +91-33-22 40 3040, 22 82 9370 Email [email protected] Österreichisches Honorarkonsulat Honorarkonsul Mr. B.H. Kothari in Chennai (Madras) Kothari Buildings 115, Mahatma Gandhi Salai Chennai 600 034 Telefon +91-44-28 33 4501, 28 33 4502, 3022 5515 Telefax +91-44-28 33 4504, 28 33 4560 Email [email protected] Österreichisches Honorarkonsulat in Goa Honorarkonsul Mr. Dattaraj V. Salgaoncar Salgaocar House Dr. F. Louis Gomes Road Vasco da Gama, Goa 403 802 Telefon +91-832-251 3811, 251 3816 Telefax +91-832-251 0112 Email [email protected] Botschaft der Republik Indien in Österreich Kärntner Ring 2, 2. Stock, 1010 Wien Telefon: 01/50 58 666 Telefax: 01/50 59 219 [email protected] [email protected] Botschaft der Bundesrepublik Deutschland No 6, Block 50 G, Shantipath, Chanakyapuri New Delhi 110021 Telefon +91-11-44 199 199 Telefax +91-11-2687 3117 E-Mail [email protected] Schweizerische Botschaft Nyaya Marg, Chanakyapuri New Delhi 110021 Telefon +91-11-268 78 372, 268 78 534 Telefax +91-11-268 73 093, 261 12 220 E-Mail [email protected] Angenehmste Reisezeit Oktober bis März Zweckmäßige Kleidung In Mittel- und Südindien ganzjährig Tropenkleidung (leichte Baumwollkleidung), im Norden Übergangskleidung von November bis Februar. In klimatisierten Hotelrestaurants u.ä. kann es oft auch im Hochsommer unverhältnismäßig kalt sein.

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    Einreisebestimmungen Gültiger Reisepass und Visum (derzeit 50 Euro für 6 Monats-Visum), Formulare werden von der Indischen Botschaft zugefaxt, übliche Dauer für die Ausstellung: 2-3 Tage, Einladung für Geschäftsvisum erforderlich (kann auch von der Außenhandelsstelle New Delhi ausgestellt werden). Impfungen Keine Impfungen zwingend vorgeschrieben (außer bei Aufenthalt in Gelbfiebergebieten unmittelbar vor der Einreise nach Indien), Typhus, Hepatitis und Tollwut empfehlenswert. Die Notwendigkeit von Impfungen sollte vor Ihrer Abreise beim Tropeninstitut in Wien www.tropeninstitut.atoder dem Reisebüro verifiziert werden. Zollvorschriften für Reisegepäck Als Reisegepäck zollfrei eingeführt werden können beliebige Artikel, die für den persönlichen Bedarf bestimmt sind, wie Kleidung, Toiletteartikel usw. Ferner eingeführt werden können auch Gegenstände, die mit dem Zweck der Reise in Verbindung stehen: 1 Fotoapparat und Filme, 1 Personal Computer, 1 Videokamera, 1 Campingausrüstung. Alle persönlichen Effekten und sonstige als Reisegepäck eingeführten Artikel sind bei der Ausreise wieder auszuführen. In der Regel werden hochwertige Artikel wie Kameras usw. in den Reisepass eingetragen bzw. eine dem Pass beigegebene Liste erstellt, welche bei der Ausfuhr zur Nämlichkeitsüberprüfung vorzulegen ist. Zollfrei können außerdem im Reisegepäck pro Person mitgeführt werden: 200 Zigaretten oder 50 Zigarren oder 250 g Tabak, Alkoholika (Wein/Whisky usw.) bis zu 1 Liter. Ab November 2006 müssen alle Flüssigkeiten aus dem Handgepäck separat in einer durchsichtigen und verschließbaren Plastiktasche präsentiert werden. In der Plastiktasche mit einem Volumen von maximal einem Liter dürfen Fläschchen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 100 Milliliter mitgeführt werden. Das entspricht einem Deo, einem Parfum oder einer Tube Zahnpaste. Die Verordnung gilt für alle Reisen ab Flughäfen in der EU. Reisedevisen Die Einfuhr von Banknoten indischer Währung ist verboten. Sonstige Banknoten und Reiseschecks können ohne Beschränkung eingeführt werden. Banknoten im Wert von über USD 10.000,- sind bei der Einreise zu deklarieren. Ausländische Zahlungsmittel dürfen nur bei autorisierten Banken, Wechselstellen und Hotels umgetauscht werden. USD, EUR und GBP werden am häufigsten akzeptiert. Hotelrechnungen müssen in Devisen bezahlt werden, Kreditkarten werden von allen größeren Hotels akzeptiert. Restbeträge von indischen Rupien können, soweit Belege über den Umtausch bei Banken, etc. vorliegen, bei der Ausreise wieder in ausländische Währung gewechselt werden. Flugverbindungen Indien wird von den meisten größeren Fluggesellschaften angeflogen, die jeweils mehrere Flüge pro Woche anbieten. Internationale Flughäfen: New Delhi, Mumbai (Bombay), Kolkata (Calcutta) und Chennai (Madras). Austrian fliegt wöchentlich 7-9 Mal (je nach Saison) non-stop Wien-New Delhi. Mit 1. September 2005 fliegt Austrian auch fünf Mal wöchentlich direkt nach Mumbai. Rechtzeitige Reservierungen und Rückbestätigungen sowie rechtzeitiges Einchecken (3 Stunden vorher bei internationalen Flügen) sind äußerst ratsam, da es bei allen Linien häufig zu Überbuchungen und „Off-Loading“ kommt.

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    Transfer in New Delhi Vom Indira Gandhi International Airport in das Stadtzentrum von New Delhi: Taxi, Fahrzeit ca. 30 Minuten, Fahrpreis ca. INR 350,-. Die Transferzeit zwischen Stadtzentrum, und Flughafen können zu den ausgedehnten Stoßzeiten auch über 1 Stunde betragen. Ein "Prepaid Taxi Service", der einem das Aushandeln des Fahrpreises mit dem Taxifahrer erspart, befindet sich in der Ankunftshalle und nach der Zollkontrolle, vor dem Ausgang auf der linken Seite. Dort werden nur indische Rupien akzeptiert, Bankschalter befinden sich gleich daneben, Euros werden problemlos gewechselt. Internationaler und Inlandsflughafen sind in New Delhi voneinander getrennt, Transferzeit per Taxi ca. 10 Minuten, Fahrpreis ca. INR 100,-. Bei Weiterflug in andere indische Städte muss das Gepäck durch die Zollkontrolle am Internationalen Flughafen, daher ist "durchchecken" nicht möglich. Lokale Verkehrsmittel Am besten per Taxi, Mietwagen (mit Fahrer), Bahn, Flugzeug Auto-Rickshaw (motorisiertes Dreirad) und Autobus nicht empfehlenswert. Achtung Linksverkehr! Neben den staatlichen Indian Airlines, die Flüge in alle wichtigen Städte Indiens sowie in die Nachbarstaaten Bangladesch, Nepal, Bhutan, Pakistan und Sri Lanka führen, bieten auch mehrere private Fluglinien (empfehlenswert: Jet Airways, Sahara) Inlandsflüge an. Auch im Inlandsverkehr sind Buchungen, besonders in der Reisesaison (November bis März), rechtzeitig vorzunehmen. Mit Flugverspätungen ist zu rechnen, besonders bei Morgenflügen während des nordindischen Winters (aufgrund des oft dichten Nebels in der Nacht und den frühen Morgenstunden). Die Security Checks auf den Flughäfen sind sehr zeitaufwendig, weshalb früh eingecheckt werden sollte (bei internationalen Flügen 3 Stunden vor Abflug, bei nationalen Flügen 1,5 bis 2 Stunden vor Abflug). Auch Inlandsflüge müssen, selbst bei Kurzaufenthalten, rückbestätigt werden. Die Travel Desks der meisten Hotels erledigen dies gegen eine geringe Gebühr. Taxi Sowohl die schwarz-gelben Stadttaxis als auch die Auto-Rickshaw (motorisierte Dreiradfahrzeuge) haben Taxameter. Vor Abfahrt sollte man sich allerdings versichern, dass der Taximeter zurückgestellt und eingeschaltet ist. Der Preis für ein indisches Mietauto (einschließlich Entgelt für den Chauffeur) für 8 Stunden oder 80 km beträgt ca. INR 800,- (nicht klimatisiert), ca. INR 1500,- (klimatisiert) bzw. bei importierten Wagen ca. INR 500,- pro Stunde. Eisenbahn Nur 1. Klasse oder 2. Klasse "airconditioned" empfehlenswert, Platzreservierung erforderlich. Zwischen den großen Städten verkehren Nachtzüge mit akzeptablen Schlafwaggons. Hotels (New Delhi): Luxusklasse: Maurya Sheraton, Taj Mahal, Taj Palace, Park Royal, Oberoi, Hilton, Hyatt Regency, Grand Hyatt, Le Meridien, Imperial und Nicco (nahe Stadtzentrum), Radisson (nahe Flughafen); Zimmer ca. USD 300,- bis 350,- (Preise jeweils exkl. Abgaben, aber mit Frühstück) Mittlere Kategorie: Vasant Continental, The Qutab – New Dehli, Diplomat, Oberoi Maidens, Vikram; Zimmer ca. USD 200,- bis 300,- (Preise jeweils exkl. Abgaben, aber mit Frühstück) Ihr lokaler Vertreter, gute Reisebüros sowie die Außenhandelsstelle haben fast überall niedrigere Tarife ausgehandelt. Im Zeitraum Oktober bis März sind die Hotels völlig ausgebucht; es empfiehlt sich daher frühzeitige Buchung mit Rückbestätigung.

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    Lokale Reisebüros - ARRIVALS, 2&3 Vasant Apartments, Vasant Vihar, New Delhi 110 057, Tel: 11-26145618, 26140206, Fax: 11-26140818, mailto: [email protected] - SITA World Travel (India) Pvt. Ltd., 4 Malcha Marg, Shopping Centre, Diplomatic Enclave, New

    Delhi 110 021, Tel.: 11-26111122, Telefax:11-687 0123, mailto: [email protected] Geschäftszeiten Montag bis Freitag 9.30 - 13.00 Uhr und 13.30 - 17.30 Uhr bei Firmen, Ämtern und Ministerien (Länge der Mittagspause variabel). Dolmetschdienst Kann über die Außenhandelsstelle vermittelt werden. Zeitverschiebung MEZ + 4½ Stunden, also 12.00 Uhr MEZ = 16.30 Uhr IST (Indian Standard Time). Österreichische Sommerzeit + 3½ Stunden. Feiertage Der Dienstbetrieb an der Außenhandelsstelle ruht an den gesetzlichen Feiertagen des Aufenthaltslandes, am 1. Januar, 26. Oktober und 25. Dezember, nicht jedoch an den übrigen gesetzlichen österreichischen Feiertagen. Indische, gesetzliche Feiertage 2007 (www.persmin.nic.in) Montag, 1.1. Idu'l Zuha Freitag, 26.1. Republic Day Dienstag, 30.1. Muharram Freitag, 16.2. Maha Shivaratri Dienstag, 27.3. Ram Navami Samstag, 31.3 Mahavir Jayanti Sonntag, 1.4. Milad-Un-Nabi Freitag, 6.4. Karfreitag Mittwoch, 2.5. Buddha Purnima Mittwoch, 15.8. Independence Day Dienstag, 4.9. Janmashtami Dienstag, 2.10. Mahatma Gandhis Geburtstag Sonntag, 14.10. Idu'l Fitr Sonntag, 21.10. Dussehra Freitag, 9.11. Diwali Samstag, 24.11. Guru Nanak's Birthday Freitag, 21.12. Idu'l Zuha Dienstag, 25.12. Christmas Day Da sich die meisten indischen Feiertage kurzfristig um einige Tage verschieben können (abhängig von astronomischen Gegebenheiten), ist die Rückfrage bei der Außenhandelsstelle New Delhi zu empfehlen, ebenso bezüglich regionaler Feiertage, die das Geschäftsleben auch mehrere Tage beeinträchtigen können.

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    mailto:[email protected]:[email protected]://portal.wko.at/wk/format_liste.wk?AngID=1&SbID=337&TtID=3&BrID=&DstID=0http://www.persmin.nic.in/

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    Praktische Ärzte New Delhi Dr. K.S.Sachdev (spricht deutsch), Privatklinik: DLF Qutab Encl. Phase II, Gurgaon Mehrauli Road Tel. 91-26351162 (26352097), Fax: 91-26353794 (Telefonvorwahl nach Gurgaon 0124, nur wenn man von Delhi aus wählt, ist die Vorwahl 91), bzw. S-490 A, Greater Kailash Part 1, Tel.: 2648 4137/2646 0625 Dr. S.K.Vohra, 62 Khan Market, New Delhi 110 003, Tel.: 11-24618593, Fax: 11-24690239 Dr. B.N.Chopra, 42 Golf Links, New Delhi 110 003, Tel.: 24615001, Fax: 11-24611235 Mumbai (Bombay) Dr. H.V. Pophale, Indian Mercantile Mansion, Flat No. 6, 3rd Floor, Madam Cama Road, opp. Museum and C.J. Hall, Fort, Mumbai 400 039, Tel.: 2020832, 2021345, 2045353 Fax: 2045353 Zahnarzt New Delhi Dr. A. Kumar, 24, Sundar Nagar, New Delhi 100 003, Tel.: 24633422, 24698988 Notrufe (New Delhi): Rettung: 102, Polizei: 100 Internetlink: www.indiahotelsguide.com - Hotels in ganz Indien - Englisch

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    http://www.indiahotelsguide.com/

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    REISETIPPS Do's and Don't s Der Inder ist sehr gastfreundlich. Hauseinladungen sollten nur bei wirklich zwingenden Gründen abgelehnt werden. Neben dem Gruß mit vor der Brust gefalteten Händen ("Namaste") ist zwischen Männern das Händeschütteln gebräuchlich. Frauen grüßt man meist durch eine kurze Verneigung. Als Ehrengast wird dem ausländischen Besucher oft eine Blumenkette um den Hals gelegt. Diese kann entweder sofort oder nach kurzem Tragen abgelegt werden. Unter allen Umständen sollte jede unabsichtliche Berührung mit dem Schuh/Fuß vermieden werden. Die zwanglose Unterhaltung, vor allem bei Abendeinladungen, erfolgt immer vor dem Essen, das spät serviert wird. Auf die verschiedenen Eßgewohnheiten aus religiösen Gründen sollte auch bei einem Besuch eines indischen Geschäftsfreundes in Österreich geachtet werden. Unmittelbar nach dem Essen ist die Einladung zu Ende. Die österreichische Sitte des gemütlichen Plauderns nach dem Essen bei Kaffee oder Brandy ist in Indien nicht üblich. Gastgeschenke sind in Indien im Allgemeinen nicht üblich, bereiten aber trotzdem Freude. Besonders gut kommen ausländische Produkte an (z.B. Porzellan, Kristall, Parfum, Cognac, etc.). (Achtung: die Eule gilt in Indien als Symbol der Dummheit!) Der Inder spricht und korrespondiert viel und gerne und erwartet dies auch von seinem Geschäftspartner. Eine trockene Ablehnung eines Vorschlages wird man von indischen Geschäftspartnern nie zu hören bekommen und es bedarf einigen Fingerspitzengefühls, um herauszuhören, wann ein "Nein" gemeint ist. In Verhandlungen sind Hast und Hektik unangebracht. Es ist auch empfehlenswert, alles in schriftlicher Form genau und unmissverständlich niederzulegen. Der indische Geschäftspartner gibt nicht gerne zu, etwas nicht zu wissen. Er ist höflich und freundlich auch dann, wenn es sein Gegenüber nicht ist. Die Besprechung von zukünftigen „worst case scenarios“ wird als unangenehm und unnotwendig empfunden. Andererseits erwartet der Inder Verständnis für unverschuldete Umstände, die für ihn die Nicht-Erfüllung von Vertragspunkten rechtfertigen. Wichtig ist auch, dass nicht alles, was der indische Partner erzählt, für bare Münze genommen wird. Oft klaffen Wunschdenken und Realität weit auseinander und es ist unerlässlich, sich ein eigenes Urteil über die Durchführbarkeit eines Projektes zu bilden. Das Motto sollte daher "check, check and check again" lauten. Dies trifft insbesondere auf bürokratische Hindernisse zu, die regelmäßig unterschätzt werden. Als Ansprechpartner sind Personen der Firmenleitung zu wählen. Dies bedeutet, dass eine genaue Kenntnis der personellen Struktur einer Firma besonders wichtig ist. Aus diesem Grund kommt dem Austausch von Visitenkarten besondere Bedeutung zu. Erhaltene Visitenkarten sollten niemals achtlos eingesteckt werden. Auch Prospektmaterial (in Englisch) sollte reichlich zur Verfügung gestellt werden. Mehr dazu im Buch „Erfolg in aller Welt“, 330 Seiten, 2002, erhältlich im Webshop der Service GmbH der WKÖ (http://webshop.wko.at) Bankomat- Karten aus Österreich können in allen größeren indischen Städten an ATMs (Automatic Teller Machines) verwendet werden. Der dort verrechnete Wechselkurs ist meist günstiger als jener in den Wechselstuben. Kreditkarten alle international anerkannten Kreditkarten werden in besseren Hotels, Restaurants und Geschäften akzeptiert. Trinkgelder In Restaurants sind Trinkgelder von 10% üblich, für Kofferträger im Hotel INR 20,-, am Flugplatz INR 10,- pro Gepäcksstück.

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    Postgebühren Luftpostbrief / Standard nach Europa INR 17,-. Mobiltelefone Indien verfügt über ein GSM-Netz. Allerdings funktioniert dieses nur in den Städten. Alle österreichischen Mobilfunkbetreiber haben Roaming Partner in Indien. Die Verwendung von Prepaid-Wertkarten (Sim Cards) indischer Mobilfunkbetreiber ist nur in dekodierten österreichischen Mobiltelefonen möglich. Telefon- u. Faxgebühren Direktwahl nach Österreich. Vorwahl 0043, Kosten ca. INR 10,- pro Min., hohe Aufschläge in Hotels, wodurch sich ein Vergleich mit dem Mobiltelefon auszahlt. Postlaufzeit von und nach Österreich Luftpost 6-8 Tage, Seepost 2-3 Monate(!) Achtung: Sendungen müssen ausdrücklich als Luftpost markiert werden, da sie ansonsten automatisch per Seepost befördert werden. Stromspannung 220 Volt, 50 Hz., dreipolige Rundstecker (in den Badezimmern der Hotels auch zweipolig/europäisch, 110/220 Volt). Der dritte Pol (Erdung) ist mit einer Verriegelung der +/- Pole verbunden, die aber durch das Einführen eines Bleistiftes geöffnet werden kann. Reiseapotheke nicht vergessen! Durchschnittliche Aufenthaltskosten pro Tag ca. USD 50,- bis 280,- (ohne Hotel) Prohibition/Alkoholverbot in den Bundesstaaten, Andhra Pradesh, Gujarat, Manipur, Nagaland, jedoch nicht in Hotels. Reisebeschränkungen: Special permits sind für Reisen in Grenzregionen, sowie in die nordöstlichen Bundesstaaten Nagaland, Mizoram, Arunachal Pradesh, Manipur erforderlich. Internetlinks Wetter- und Klimainformationen: www.wunderground.com/country/IN_ST.html - Englisch

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    http://www.wunderground.com/country/IN_ST.html

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    lLageplan der Außenhandelsstelle

    Informieren Sie im Interesse Ihrer Firma den für Indien zuständigen Handelsdelegierten formlos durch Korrespondenzkopien über Ihre Geschäftskontakte (und geplante Geschäftsreisen). Er kann aus seiner Erfahrung vor Ort Ihre Firma nicht nur rechtzeitig beraten, sondern auch dazu beitragen, eventuelle Geschäftsrisiken von vornherein auszuschalten. Damit wir Sie noch besser und schneller unterstützen können, bitten wir Sie in Ihrer E-Mail-Signatur immer Ihre komplette Anschrift, Telefon- und Faxnummer anzuführen. ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE erteilt die AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO), Süd- und Südostasien, Hauptstraße 63, 1045 Wien, Tel. 05/90 900-4429, [email protected]. WEITERE VERÖFFENTLICHUNGEN zu Indien sind im Internet unter www.wko.at/awo/in abrufbar.

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    http://www.austriantrade-india.com/images/newdelhi.gifmailto:[email protected]://www.wko.at/awo/in

    ALLGEMEINE INFORMATIONENWIRTSCHAFTSINFORMATIONENAUSSENHANDELAUSSENHANDEL MIT ÖSTERREICHINFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNGLandes- und GeschäftsspracheMaße und GewichteNormenWährungPreiserstellungZahlungskonditionenEmpfohlene VertriebswegeBonitätsauskünfteForderungseintreibungWerbungElektrischer Strom - Technische GeräteWichtigste ZeitungenBulletin der AußenhandelsstelleWichtigste Messen und AusstellungenInländische und ausländische BankenInternetlinks

    INFORMATIONEN ZUM ZOLL- UND AUSSENHANDELSREGIMEImportbestimmungenZoll und sonstige EinfuhrabgabenKommerzielle MusterGeschenkeBegleitpapiere für den WarenversandVorschriften für den Versand per PostVerpackungsvorschriften, Markierung, UrsprungsbezeichnungBesondere BestimmungenBehandlung nicht abgenommener WarenInternetlinks

    RECHTSINFORMATIONENVertreterrechtPatent-, Marken- und MusterrechtWechsel- und ScheckrechtEigentumsvorbehaltDevisenrechtBestimmungen für MontagearbeitenKonkursrechtProzessrechtSchiedsgerichtsbarkeitFirmengründung durch AusländerJoint Ventures und LizenzvergabeDoppelbesteuerungsabkommen (DBA)AnwälteSteuerberater und WirtschaftsprüferInternetlinks

    INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISENNew DelhiNew Delhi

    REISETIPPSInternetlinks

    ERGÄNZENDE AUSKÜNFTEWEITERE VERÖFFENTLICHUNGEN