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© BAYERISCHE VERMESSUNGSVERWALTUNG 2018
BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT
ZUM BEBAUUNGSPLAN MIT
INTEGRIERTEM GRÜNORDNUNGSPLAN
„SO PHOTOVOLTAIKANLAGE PANKOFEN-NORD“
VORENTWURFSFASSUNG VOM 06.05.2019
Bebauungs- und Grünordnungsplan „SO Photovoltaikanlage Pankofen-Nord“ Vorentwurfsfassung vom 06.05.2019
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Inhaltsverzeichnis
A Anlass und Erfordernis der Planung ........................................................................... 3
1. Anlass der Planung ........................................................................................................ 3
2. Ziel der Planung ............................................................................................................. 7
3. Erfordernis der Planung ................................................................................................ 8
B Planungsrechtliche Situation ...................................................................................... 10
1. Art und Maß der baulichen Nutzung .......................................................................... 10
2. Bauweise und Gestaltung der baulichen Anlagen ................................................... 10
3. Sondernutzungen ......................................................................................................... 10
4. Abstandsflächen und Blendwirkung, elektromagnetische Felder .......................... 10
5. Kennzahlen der Planung ............................................................................................. 11
6. Einfriedungen ............................................................................................................... 11
7. Bodendenkmäler .......................................................................................................... 11
8. Kosten und Nachfolgelasten ....................................................................................... 12
C Beschreibung des Planungsgebiets .......................................................................... 12
1. Lage ............................................................................................................................... 12
2. Geltungsbereich ........................................................................................................... 14
3. Besitzverhältnisse ........................................................................................................ 15
D Städtebauliche Konzeption und geplante bauliche Nutzung .................................. 15
1. Städtebauliche Grundlagen ........................................................................................ 15
2. Städtebauliches Konzept ............................................................................................ 16
3. Nutzungsart .................................................................................................................. 17
4. Immissionsschutz ........................................................................................................ 17
4.1 Schallschutz ................................................................................................................... 17
4.2 Elektromagnetische Strahlung ....................................................................................... 17
4.3 Emissionen aus der Landwirtschaft ............................................................................... 17
4.4 Sonstige Immissionen .................................................................................................... 18
5. Hochwasser .................................................................................................................. 18
E Erschließung ................................................................................................................. 18
1. Verkehr .......................................................................................................................... 18
2. Versorgung ................................................................................................................... 18
2.1 Energie ........................................................................................................................... 18
2.2 Wasser ........................................................................................................................... 18
2.3 Löschwasser .................................................................................................................. 18
3. Entsorgung ................................................................................................................... 19
4. Gestalterische Ziele der Grünordnung ...................................................................... 19
F Umweltbericht ............................................................................................................... 20
1. Einleitung ...................................................................................................................... 20
Bebauungs- und Grünordnungsplan „SO Photovoltaikanlage Pankofen-Nord“ Vorentwurfsfassung vom 06.05.2019
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1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und wichtiger Ziele des Bauleitplans ................................. 20
1.2 Darstellung der in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele
........................................................................................................................................ 20
2. Bestandsaufnahme, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
einschließlich der Prognosen bei Durchführung der Planungen ........................... 21
2.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen/ Arten und Lebensräume ............................................... 21
2.2 Schutzgut Boden ............................................................................................................ 23
2.3 Schutzgut Wasser .......................................................................................................... 24
2.4 Schutzgut Luft und Klima ............................................................................................... 24
2.5 Schutzgut Landschaft ..................................................................................................... 25
2.6 Schutzgut Mensch .......................................................................................................... 25
2.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ................................................................................... 26
2.8 Schutzgut Fläche............................................................................................................ 26
2.9 Wechselwirkungen ......................................................................................................... 27
3. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der
Planung ......................................................................................................................... 27
4. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
(einschließlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung)
........................................................................................................................................ 28
4.1 Vermeidungsmaßnahmen bezogen auf die verschiedenen Schutzgüter ...................... 28
4.2 Ausgleich ........................................................................................................................ 28
4.3 Ausgleichsbedarf ............................................................................................................ 30
4.4 Ausgleichsfläche ............................................................................................................ 31
5. Planungsalternativen unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen
Geltungsbereichs ......................................................................................................... 32
6. Methodisches Vorgehen und technische Schwierigkeiten ..................................... 32
7. Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) ............................................................. 32
8. Zusammenfassung....................................................................................................... 32
G Städtebauliche Flächenbilanz ..................................................................................... 33
H Verfahren ....................................................................................................................... 34
Verfahrensablauf ....................................................................................................................... 34
A Anlass und Erfordernis der Planung
1. Anlass der Planung
Die Stadt Plattling hat am 06.05.2019 im beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan mit integrierter Grünordnung „SO Photovoltaikanlage Pankofen-Nord“ aufzustellen. Der
Bauherr, Herr Ebner aus Pankofen, sieht vor, eine Freiflächenphotovoltaikanlage zu errichten.
Bebauungs- und Grünordnungsplan „SO Photovoltaikanlage Pankofen-Nord“ Vorentwurfsfassung vom 06.05.2019
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Um den Anforderungen des Planungsvorhabens gerecht zu werden, haben die Vorhabenträ-
ger nachfolgend beschriebene Fläche gewählt. Eine Erläuterung der Eignung der vorgesehe-
nen Fläche folgt mit diesem Bericht.
Der Geltungsbereich mit einer Größe von ca. 1,5 ha befindet sich auf der Fl.-Nr. 82, Gemar-
kung Pankofen der Stadt Plattling.
Die Fläche des Geltungsbereiches ist mit folgenden Nutzungen im Flächennutzungsplan der
Stadt Plattling belegt:
- Flächen für die Landwirtschaft
Auf dieser Fläche soll nun eine Freiflächen-Photovoltaikanlage errichtet werden. Es ist eine
feste Aufständerung mit Modultischen vorgesehen – Bauherr und Grundstückseigentümer ist
Herr Ebner.
Der Ausgleich wird auf demselben Flurstück erbracht:
Stadt Plattling, Gemarkung Pankofen:
Ausgleichsfläche: Fl.-Nr. 82 TF (gesamt ca. 0,2 ha)
Bebauungs- und Grünordnungsplan „SO Photovoltaikanlage Pankofen-Nord“ Vorentwurfsfassung vom 06.05.2019
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Es wird empfohlen nach den folgenden Kriterien zu prüfen:
1. Es ist zu klären ob der Standort mit einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne des Landes-
entwicklungsprogramm vereinbar ist bzw. bereits Vorbelastungen des Landschaftsbildes
vorhanden sind. Derartige Vorbelastungen können im Einzelfall vorliegen, etwa bei ehe-
maligen Rohstoffabbauflächen, Konversionsflächen von wirtschaftlicher oder militärischer
Nutzung, Funkmasten, Hochspannungsleitungen. Auch Autobahntrassen bei entsprechen-
der Damm-Lage mit Verkehrsknotenbelastung können darunterfallen.
Der Punkt 1 trifft zu, da es sich in dem gegenständlichen Fall um einen vorbelasteten
Standort an der Autobahnausfahrt Plattling-Nord handelt
2. Ein von der bestehenden Siedlungsstruktur abgesetzter Standort im Außenbereich ohne
Vorbelastung widerspricht im Regelfall den Zielen einer nachhaltigen Siedlungs- und Inf-
rastrukturentwicklung und beeinträchtigt zunächst das Orts- und Landschaftsbild erheb-
lich. Einem solchen Standort kann fachlich nur ausnahmsweise zugestimmt werden,
wenn diese Belange nicht berührt werden und kein anderer siedlungsstrukturell günstige-
rer Standort mehr zur Verfügung steht. An diesem Nachweis z. B. im Umweltbericht sind
allerdings hohe Anforderungen zu stellen.
Der Punkt 2 trifft nicht zu, da es sich hier nur um einen Standort mit Vorbelastung
handelt.
3. Die Entfernung zu Energieleitungen und die Einspeisungsmöglichkeiten sollten ebenso
berücksichtigt werden
Die Einspeisemöglichkeit befindet sich in unmittelbarer Nähe zum beplanten Areal
4. wie die Frage nach zusätzlichen erst durch die Photovoltaikanlagen und deren Betrieb
ausgelösten Infrastruktureinrichtungen.
Zusätzliche Infrastrukturmaßnahmen sind nicht notwendig, Es besteht eine Zufahrt-
möglichkeit über die die bestehende landwirtschaftliche Zufahrt zur Pankofen Moos-
straße.
Bei dem verfahrensgegenständlichen Standort handelt es sich also um einen „vorbelasteten“
Standort entlang der Bundesautobahn A92.
In Ergänzung seiner grundsätzlichen Ausführungen zu Photovoltaikanlagen (StMI vom
09.03.2003 und vom 19.11.2009) hat das Bayerische Staatsministerium des Innern mit
Bebauungs- und Grünordnungsplan „SO Photovoltaikanlage Pankofen-Nord“ Vorentwurfsfassung vom 06.05.2019
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Schreiben vom 14.01.2011 folgende ergänzende Hinweise für nicht angebundene Standorte
gegeben:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 19.11.2009 haben wir Hinweise zur bau- und landesplanungsrechtli-
chen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen gegeben. Diese bedürfen aufgrund
der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vom 11.08.2010 der Ergänzung
(nachfolgend I.). Aufgenommen wurden -aufgrund entsprechender Anfragen aus der
Praxis- des weiteren Hinweise zur straßenrechtlichen Behandlung von Photovoltaikanla-
gen (z. B. auf Straßengrundstücken oder neben Autobahnen) (nachfolgend II.), zur Be-
griffsbestimmung „Konversionsflächen“ (nachfolgend III.) sowie zur rechtlichen Behand-
lung von (Boden-) Denkmälern in Zusammenhang mit Freiflächen-Photovoltaikanlagen
(nachfolgend IV.).
I. Ergänzende Hinweise aufgrund der EEG-Novelle vom 11.08.2010
Als Hauptanwendungsfall lag diesen Hinweisen die Beurteilung von Freiflächenphotovol-
taikanlagen auf Ackerflächen zugrunde, die nach dem EEG in seiner damals geltenden
Fassung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen förder- bzw. vergütungsfähig waren
(vgl. Gl.-Nr. 1.2 des Schreibens).
Mit der EEG-Novelle vom 11.08.2010 ist die Einspeisevergütung für Freiflächen-
Photovoltaikanlagen auf Ackerflächen rückwirkend zum 01.07.2010 entfallen.1
Eine Einspeisevergütung wird nunmehr neu für Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf au-
to- und eisenbahnnahen Flächen (vgl. § 32 Abs. 3 Nr. 4 EEG: „längs von Autobahnen
und Schienenwegen …und in einer Entfernung bis zu 110 m, gemessen vom äußeren Rand
der befestigten Fahrbahn …“) gewährt. Voraussetzung ist, dass sich die Anlage im Gel-
tungsbereich eines Bebauungsplans befindet.
Für diesen neuen Tatbestand werden die Hinweise im Schreiben vom 19.11.2009 wie folgt
ergänzt:
Mit dem Anbindungsgebot bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen soll unter anderem eine
Zerschneidung von (weitgehend ungestörter) Landschaft vermieden werden. Dies ist bei
der EEG-Variante „auto- oder eisenbahnnahe Fläche“ dahingehend zu interpretieren, dass
Freiflächen-Photovoltaikanlagen in einem eng begrenzten Korridor von 110 m
beidseits der Autobahn- oder Eisenbahntrasse angesichts der Vorbelastung der
Flächen möglich sind“
Demnach erfüllt die geplante Freiflächen-Photovoltaikanlage die Anforderungen im
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14.01.2011.
Bebauungs- und Grünordnungsplan „SO Photovoltaikanlage Pankofen-Nord“ Vorentwurfsfassung vom 06.05.2019
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2. Ziel der Planung
Die Stadt Plattling unterstützt die Förderung erneuerbarer Energien im Stadtgebiet.
Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage sind:
- Relativ ebenes Grundstück bzw. solartechnisch geeignete Neigung
- Kurze Anbindungsmöglichkeit an das bestehende Stromnetz
- Verfügbares Grundstück
- eine Vorbelastung der Fläche vorliegt
Zudem sind die Verordnung über Gebote für Freiflächenanlagen vom 7. März 2017 und die in
diesem Zusammenhang stehenden Aussagen des EEG (§ 37 EEG) zu beachten.
Alle genannten Voraussetzungen sind bei der geplanten Anlage erfüllt. Aufgrund der beste-
henden Vorbelastung durch die Lage im 110 m Korridor der Autobahn liegt ein geeigneter
Standort vor. Ein Standortkonzept ist für diese Flächen nicht erforderlich (gemäß Schreiben
Oberste Baubehörde vom 14.01.2011).
Im Bebauungsplan wird Baurecht ausschließlich für die Photovoltaikanlage geschaffen. Die
Nutzung der Freiflächenanlage ist befristet auf die mögliche Funktions- und Betriebszeit (25 -
30 Jahre). Danach wird das Grundstück wieder der Landwirtschaft zur Verfügung gestellt. Der
Rückbau nach Betriebsende wird privatrechtlich vereinbart und im Bebauungsplan gemäß § 9
Abs. 2 BauGB mit Festlegung der Folgenutzung festgesetzt.
Bebauungs- und Grünordnungsplan „SO Photovoltaikanlage Pankofen-Nord“ Vorentwurfsfassung vom 06.05.2019
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3. Erfordernis der Planung
Der Standort für das geplante Vorhaben liegt in unmittelbarer Nähe zur Pankofen Moosstra-
ße. Ebenso befindet sich die Staatsstraße St2124 in östlicher Richtung und in nördlicher Rich-
tung grenzt die Bundesautobahn A92 an die Planungsfläche. Im Flächennutzungsplan ist die
Fläche momentan für ackerbauliche Nutzung vorgesehen. Südlich der Pankofen Moosstraße
grenzt ein Gewerbegebiet an die Fläche an. Der im Westen gelegene Sportplatz, der die Flä-
che zum Areal der Autobahnmeisterei hin abgrenzt, wird zurzeit offensichtlich nicht genutzt
und wurde von einem Funkmasten teilüberbaut.
Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Plattling, (nicht maßstäblich)
Auszug aus dem Regionalplan Donau – Wald , Freiraumsicherung / Trenngrün, (nicht maßstäblich. RISBY, 04/2019)
Bebauungs- und Grünordnungsplan „SO Photovoltaikanlage Pankofen-Nord“ Vorentwurfsfassung vom 06.05.2019
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Die Freianlage liegt direkt angrenzend an die Staatsstraße St2124 und befindet sich ca.
3000m nördlich bis nordwestlich des Flusstals. Dieses wird zudem durch die bestehende Au-
tobahn A92 beeinträchtigt. Hierbei ist grundsätzlich durch entsprechende Erhöhung der
Schadstoffkonzentrationen durch den Verkehr mit einer bereits gegebenen Beeinträchtigung
zu rechnen. Bei Errichtung eines Gewerbeareals wäre vergleichsweise mit entsprechenden
negativen Auswirkungen zu rechnen
Da sich im Bereich der geplanten Solarmodule keine klimatisch wertvollen, großflächigen
Gehölzstrukturen befinden, trägt die Fläche derzeit lediglich zur Kaltluftproduktion bei. Da
sich durch die Solaranlage eine sehr geringfügige Beeinträchtigung der Kaltluftproduktion
einstellt und keine Gebäudekomplexe o.ä. errichtet werden, ist keine Verschlechterung durch
die Errichtung der Anlage zu erwarten.
Der Regionalplan stellt die Stadt Plattling als Oberzentrum dar. Planungsziel ist „Stadt- und
Umlandbereich im ländlichen Raum“. Die Fläche liegt, durch die Lage an der Autobahn nörd-
lich von Plattling, auf den Entwicklungsachsen Passau – Straubing und Deggendorf – Lands-
hut
Ausschnitt aus dem Regionalplan Donau-Wald, Raumstruktur, nicht maßstäblich
Im Bebauungsplan wird Baurecht ausschließlich für die Photovoltaikanlage geschaffen. Die
Nutzung ist befristet auf die mögliche Funktions- und Betriebszeit (25 - 30 Jahre) mit Erweite-
rungsoption um jeweils 5 Jahre. Danach wird das Grundstück wieder der Landwirtschaft zur
Verfügung gestellt.
Der Rückbau nach Betriebsende wird privatrechtlich vereinbart.
Bebauungs- und Grünordnungsplan „SO Photovoltaikanlage Pankofen-Nord“ Vorentwurfsfassung vom 06.05.2019
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B Planungsrechtliche Situation
1. Art und Maß der baulichen Nutzung
Bei dem geplanten Bauvorhaben handelt es sich um ein sonstiges Sondergebiet für Anlagen
zur Nutzung von Solarenergie gem. § 11, Abs. 2 BauNVO.
In diesem Fall ist es zulässig, die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit Kleinbauwerken für
Wechselrichter/ Trafostationen sowie untergeordneten Nebenanlagen, die für den techni-
schen Betrieb einer Photovoltaikanlage erforderlich sind, durchzuführen.
Die Grundfläche der möglichen Gebäude und baulichen Anlagen darf einen Wert von 50 m²
nicht überschreiten. Die einzelnen Standorte sind nach betrieblichen Notwendigkeiten inner-
halb der Sondergebietsfläche frei wählbar.
2. Bauweise und Gestaltung der baulichen Anlagen
Im Geltungsbereich ist eine Reihenaufstellung mit fest aufgeständerten Modultischen auf
Schraub-bzw. Rammfundamenten vorgesehen, womit Bodeneingriffe soweit als möglich mi-
nimiert werden. Die maximale Modulhöhe beträgt 2,50 m, die Ausrichtung erfolgt voraus-
sichtlich nach Süden bzw. Süd-Westen.
Die Reihen der Photovoltaikanlage sind der natürlichen Hangbewegung anzupassen.
Neue Stellplätze, Zufahrten und Betriebswege sind wasserdurchlässig als Schotterrasenflä-
chen oder mit wassergebundener Decke zu befestigen.
3. Sondernutzungen
Photovoltaikanlagen und die, dieser Nutzung dienenden Gebäude.
4. Abstandsflächen und Blendwirkung, elektromagnetische Felder
Die Abstandsflächen regeln sich nach Art. 6 BayBO, soweit sich nicht aus den Festsetzungen
andere Abstände ergeben. Elektromagnetische Felder der Anlage sind so auszuführen, dass
die Schutz- und Vor-sorgewerte gemäß 26 BImSchV eingehalten werden.
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5. Kennzahlen der Planung
6. Einfriedungen
Zaunart:
Das Grundstück ist mit einem verzinkten Maschendrahtzaun plangemäß einzuzäunen. Der
Abstand zwischen Boden und Zaunfeld muss mindestens 15 cm betragen.
Zaunhöhe:
Max. 2,0 m über Gelände (Ausnahme Blendschutzzaun: max. 4,00 m).
Zauntore:
In Bauart der Zaunkonstruktion.
Sollten Blendschutzmaßnahmen durchzuführen sein sind diese an der hier zulässigen erhöh-
ten (max. 4,0 m) Zaunanlage als Textil oder Strohmatte anzubringen. Eine entsprechende An-
bringung kommt dann zum Tragen, sofern etwaige Beeinträchtigungen des Verkehrs durch
Reflexionen der Module zu erwarten wären.
7. Bodendenkmäler
Eventuell auftretende Bodendenkmäler unterliegen der Meldepflicht an das Bayerische Lan-
desamt für Denkmalpflege. Folgende Artikel des Denkmalschutzgesetzes sind zu beachten.
Art. 8 Abs. 1 DSchG:
„Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmal-
schutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet
sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, sowie der Unternehmer und der
Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten
befreit die übrigen. Nimmt ein Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, auf-
grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den
Leiter der Arbeiten befreit.“
Art. 8 Abs. 2 DSchG:
„Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche
nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die
Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.“
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8. Kosten und Nachfolgelasten
Sämtliche Kosten der Maßnahme werden durch den Maßnahmenträger und –betreiber
getragen.
Der Stadt Plattling entstehen durch die Verwirklichung des Sondergebietes keine Fol-
gekosten. Der Rückbau wird mittels einem städtebaulichen Vertrag geregelt.
C Beschreibung des Planungsgebiets
1. Lage
Das Planungsgebiet liegt nordöstlich der Stadt Plattling, welche über die Staatsstraße St2124
erreichbar ist. Über den Ortsteil Pankofen ausgehend von der genannten Staatsstraße gelangt
man über die Pankofen Moosstraße (bereits Fl.-Nr. 82) südlich des Planungsgebietes zum
Areal.
Nördlich der Fläche befindet sich auf einem bestehenden Damm die Autobahn A92. Im Osten
grenzt ein Straßengraben die Fläche zur Staatsstraße St2124 hin ab. Im Westen des Areals
trennen bestehende Gehölzpflanzungen die Fläche von der benachbarten Grünfläche ab, auf
die das Gelände der Autobahnmeisterei Pankofen folgt.
Südlich befindet sich, abgetrennt durch die Pankofen Moosstraße, das Gewerbegebiet Pan-
kofen-Nord, sowie eine Grünfläche, an die die nördlichen Ausläufer des Dorfgebietes von
Pankofen grenzen.
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Planungsgebiet, Blick in Richtung Westen, entlang des nördlichen Grünstreifens, eigenes Archiv, 2019
Planungsgebiet, Blick in Richtung Osten auf die St2124 und den anliegenden Pendlerparkplatz, eigenes Archiv, 2019
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Plangebiet, Blick Richtung Norden, von der Pankofen Moosstraße aus, eigenes Archiv, 2019
2. Geltungsbereich
Übersichtskarte TK 25, nicht maßstäblich, BayernAtlas 2019
Die Geltungsbereiche umfassen eine Gesamtfläche von 14.705 m², wobei jedoch nur 9.774 m²
(Größe Baufeld) bebaut werden. Mit der geplanten Eingrünung und den Ausgleichsflächen
wird das Baufeld entsprechend abgeschirmt. Die Fläche umfasst neben dem eigentlichen
A
B
Bebauungs- und Grünordnungsplan „SO Photovoltaikanlage Pankofen-Nord“ Vorentwurfsfassung vom 06.05.2019
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Baufeld (E1), die nötigen Ausgleichsflächen (E2) und die entsprechende Eingrünung (E4). Zu-
sätzliche Ausgleichsflächen sind nicht notwendig.
Vorentwurf „SO Photovoltaikanlage Pankofen-Nord“, erstellt: Geoplan GmbH, 2019
Die benötigte Ausgleichsfläche befinden sich daher ebenso auf der Fl.-Nr. 82 TF, Stadt Platt-
ling, Gemarkung Pankofen.
3. Besitzverhältnisse
Das Grundstück Fl.-Nr. 82 ist im Besitz von Herrn Ebner. Das gesamte Planungsvorhaben be-
findet sich auf genanntem Grundstück.
Die Hauptzufahrt erfolgt über Pankofen Moosstraße und weiter über die bestehende Zufahrt
zur Ackerfläche der Fl.-Nr. 82.
D Städtebauliche Konzeption und geplante bauliche Nut-
zung
1. Städtebauliche Grundlagen
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll Baurecht für die Errichtung einer Freiflächen-
Photovoltaikanlage geschaffen werden.
Auf den Flächen ist die Errichtung von fest aufgeständerten Reihen vorgesehen. Die Grund-
fläche möglichen Gebäude darf einen Wert von je 50 m² nicht überschreiten. Die einzelnen
Standorte sind nach betrieblichen Notwendigkeiten innerhalb der Sondergebietsfläche frei
wählbar.
Bebauungs- und Grünordnungsplan „SO Photovoltaikanlage Pankofen-Nord“ Vorentwurfsfassung vom 06.05.2019
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Die max. Firsthöhe weiterer Gebäude wird auf 4,0 m beschränkt. Die Größe des eingezäunten
Bereiches ist mit ca. 1 ha festgesetzt.
Die Fläche des Baufeldes wird durch 2 -schürige Mahd, Entnahme des Mähguts und Verzicht
auf Düngung bzw. alternativ durch Beweidung extensiv gepflegt.
Die Erschließung erfolgt über eine bestehende landwirtschaftliche Zufahrt von der Pankofen
Moosstraße.
2. Städtebauliches Konzept
Für das anstehende Bauleitplanverfahren sind die allgemeinen gesetzlichen Grundlagen, wie
das Baugesetzbuch, die Naturschutzgesetze, die Immissionsschutz-Gesetzgebung und die
Abfall- und Wassergesetzgebung berücksichtigt.
Die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft sind durch die Anwendung der natur-
schutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 1 a Abs.3 BauGB in Verbindung mit § 14 des
Bundesnaturschutzgesetzes erfasst. Entsprechende Festsetzungen zur Eingriffsregelung und
Grünordnung sind im Bebauungsplan / Grünordnungsplan integriert. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7
und § 1a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen Umwelt-
auswirkungen ermittelt und in dem Umweltbericht beschrieben werden.
Gestaltung und Situierung der Baukörper
Es ist eine Reihenaufstellung mit fest aufgeständerten Modultischen auf Rammfundamenten
vorgesehen, womit Bodeneingriffe soweit als möglich minimiert werden.
Die max. Modulhöhe beträgt 2,49 m (Aufstellwinkel 20°), die Ausrichtung erfolgt voraussicht-
lich nach Süden. Die Reihenabstände betragen zwischen 3,36 m und 4, 36 m.
Es ist mit einem Verschattungswinkel von 18,11 ° zu rechnen.
Die max. Firsthöhe der Trafogebäude wird auf 4,00 m beschränkt.
Leistung Fl.-Nr. 82: 749,94 kWp
Anzahl der Module: 2.586 REC 290 TP2
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3. Nutzungsart
Sondergebiet für „Anlage oder Nutzung erneuerbarer Energien (Sonnenenergien)“ gemäß
§ 11, Abs. 2 BauNVO.
Im Sondergebiet ist eine freistehende Photovoltaikanlage zur Nutzung der Sonnenenergie
zulässig. Ferner sind innerhalb des Sondergebietes Gebäude bzw. bauliche Anlagen zulässig,
die für den technischen Betrieb einer Photovoltaikanlage erforderlich sind z.B. Trafos, Wech-
selrichter und Übergabestation.
Die Grundfläche der möglichen Gebäude und baulichen Anlagen darf einen Wert von 50 m²
nicht überschreiten. Die einzelnen Standorte sind nach betrieblichen Notwendigkeiten inner-
halb der Sondergebietsfläche (Baufläche) frei wählbar.
Es ist vorgesehen, die Freiflächenanlage mit einer Leistung von ca. 750 kWp zu realisieren.
4. Immissionsschutz
Die Anlage ist nach Süden hin ausgerichtet. Somit ist eine Blendwirkung zur im Norden gele-
genen Autobahn hin ausgeschlossen. Nach Osten, Süden und Westen hin ist eine Eingrünung
zur Abschirmung geplant.
4.1 Schallschutz
Nicht relevant.
4.2 Elektromagnetische Strahlung
Elektromagnetische Felder der Anlage sind so auszuführen, dass die Schutz- und Vor-
sorgewerte gemäß 26 BImSchV eingehalten werden.
4.3 Emissionen aus der Landwirtschaft
Landwirtschaftliche Nutzflächen befinden sich in räumlicher Nähe zum beplanten Areal,
wodurch Emissionen, Steinschlag und evtl. Verschmutzungen aus der Landwirtschaft (z.B.
Staub) entschädigungslos hinzunehmen sind.
Eine Haftung der angrenzenden Landbewirtschafter ist ausgeschlossen. Dies kann in Form
einer Haftungsfreistellung geschehen, in welcher der Betreiber für sich und seine Rechtsnach-
folger auf jeglichen Haftungsanspruch verzichtet, sofern infolge von landwirtschaftlichen
Emissionen Schaden am Solarpark entsteht.
Grundsätzlich ist eine ordnungsgemäße Landwirtschaft auf den der Photovoltaikanlage be-
nachbarten Flächen von Seiten des Betreibers zu dulden.
Eine Verunkrautung der überplanten Fläche während der Nutzungsdauer durch die Photovol-
taikanlage ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
Durch die regelmäßige Pflege soll das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit
verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Flächen in der
Nachbarschaft vermieden werden. Der Grünlandaufwuchs ist zu entfernen. Die Fläche darf
nicht gemulcht werden.
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4.4 Sonstige Immissionen
Nicht relevant.
5. Hochwasser
Liegt außerhalb hochwassergefährdeter Bereiche.
E Erschließung
1. Verkehr
Die Erschließung erfolgt über eine bestehende landwirtschaftliche Zufahrt zur Pankofen
Moosstraße, welche direkt an das Baugrundstück grenzt und direkt zur Staatsstraße St2124
führt.
2. Versorgung
2.1 Energie
Mittel- und Niederspannung:
Es ist vorgesehen, eine Trafostation auf dem Planungsgebiet zu errichten.
Für die Transformatorenstation benötigt der Vorhabenträger, je nach Stationstyp ein Grund-
stück mit einer Größe zwischen 18 m² und 35 m².
2.2 Wasser
Die Versickerung von Oberflächenwasser erfolgt auf dem Grundstück.
Ein evtl. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Öle im Bereich von Trafos und oder
Wechselrichtern) hat entsprechend den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Verord-
nung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachgebiete
(Anlagenverordnung- VAwS) zu erfolgen.
- Tiefgründige Fundamente sind auf eine maximale Tiefe von 1.6 m zu beschrän-
ken Transformatoren sind als Trockentransformatoren oder Transformatoren mit
Esterfüllung auszuführen
- Für die Reinigung der Solarmodule darf nur Wasser ohne jegliche Zusätze ver-
wendet werden
- Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist auf den Grundstücksflächen zu verbie-
ten
2.3 Löschwasser
Es befindet sich in einem maximalen Umkreis von 300 m in westlicher bzw. südlicher Richtung
eine Löschwasserentnahmestelle.
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3. Entsorgung
Zum Anfall von Schadmodulen bzw. zu deren ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Entsor-
gung sind auf Anordnung des technischen Umweltschutzes des Landkreises Deggendorf ge-
eignete Nachweise vorzulegen.
4. Gestalterische Ziele der Grünordnung
Wiesenansaat und Pflege im Bereich der Photovoltaikanlage
Im Bereich der Photovoltaikanlage wird auf dem Ackerstandort eine Grünlandansaat (autoch-
thones Saatgut) vorgenommen. In den ersten 5 Jahren ist aufgrund des Nährstoffüberschus-
ses der Ackerfläche eine 3 – malige Mahd durchzuführen. Nach 5 Jahren kann die Mahd auf
2x pro Jahr reduziert werden.
Um den gestalterischen Zielen gerecht zu werden, wird durch Ausmagerung und Aufbrin-
gung von Saatgut (Regiosaatgut Herkunftsregion 16, Grundmischung) und einer verminder-
ten Mahdanzahl eine Extensivierung der Fläche durchgeführt.
Eine Ackernutzung ist im Zeitfenster der Nutzung als Freiflächen – Photovoltaikanlage einge-
stellt, wodurch sich das gesamte Bodengefüge im Laufe der vorgesehenen Nutzungsdauer
einer positiven Entwicklung unterziehen wird.
Gehölzpflanzungen
Zur Eingrünung der Anlage wird in östlicher und westlicher Richtung eine 3-reihige Hecke mit
einem Pflanzabstand von 1,5 x 1,0 m gepflanzt. Mit der vorgesehenen Eingrünung wird der
negativen Beeinträchtigung hinsichtlich des Landschaftsbildes entgegengewirkt. Zudem wer-
den mit den autochthonen Sträuchern naturschutzfachlich hochwertige Strukturen auf ehe-
maligem Ackerland geschaffen.
Im Süden ist die Anlage einer Ausgleichsfläche mit einem Feldgehölz angedacht., welches
ebenfalls die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes einschränken soll.
Um der Entwicklung einer heimischen Heckenanlage Rechnung zu tragen, werden heimische
Pflanzen verwendet:
Pflanzqualitäten
Sträucher: v. Str., mind. 3-5 Triebe, 60-100 cm
Es sind autochthone Sträucher folgender Pflanzliste zu verwenden:
Corylus avellana gemeine Hasel
Euonymus europaeus gewöhnliches Pfaffenhütchen
Ligustrum vulgare gewöhnlicher Liguster
Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche
Prunus spinosa Schlehdorn
Rhamnus catharticus Kreuzdorn
Sambucus nigra Schwarzer Holunder
Viburnum lantana Wolliger Schneeball
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F Umweltbericht
1. Einleitung
Rechtliche Grundlagen
Mit der Änderung des Baugesetzbuches vom 20.07.2004 wurden die europarechtlichen Vor-
gaben zur Umweltprüfung im Bereich der Bauleitplanung umgesetzt.
Nach § 2 (4) Baugesetzbuch (BauGB) ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen eine Umwelt-
prüfung durchzuführen. Ein Verzicht auf die Umweltprüfung ist nur bei vereinfachten Verfah-
ren nach § 13 BauGB und bei beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Innenentwicklung)
möglich.
In § 1a BauGB wird die Eingriffsregelung in das Bauleitplanverfahren integriert. Die Abarbei-
tung der Eingriffsregelung erfolgt im Rahmen des Umweltberichtes.
1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und wichtiger Ziele des Bauleit-
plans
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll Baurecht für die Errichtung einer Freiflächen-
Photovoltaikanlage geschaffen werden. Auf den Flächen ist die Errichtung von fest aufge-
ständerten Reihen vorgesehen.
Die Trafostation kann frei innerhalb der Baugrenzen aufgestellt werden. Die max. Firsthöhe
wird auf 4,0 m beschränkt.
Die Größe des eingezäunten Bereiches ist mit ca. 1 ha festgelegt. Diese Fläche wird durch 2-
3 -schürige Mahd, Entnahme des Mähguts und Verzicht auf Düngung bzw. alternativ durch
Beweidung extensiv gepflegt.
Die Erschließung erfolgt über die bestehende landwirtschaftliche Zufahrt zur Pankofen Moos-
straße.
1.2 Darstellung der in den einschlägigen Fachgesetzen und Fach-
plänen festgelegten Ziele
Für das anstehende Bauleitplanverfahren sind die allgemeinen gesetzlichen Grundlagen, wie
das Baugesetzbuch, die Naturschutzgesetze, die Immissionsschutz-Gesetzgebung und die
Abfall- und Wassergesetzgebung berücksichtigt.
Die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft sind durch die Anwendung der natur-
schutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 1 a Abs.3 BauGB in Verbindung mit § 14 des
Bundesnaturschutzgesetzes erfasst. Entsprechende Festsetzungen zur Eingriffsregelung und
Grünordnung sind im Bebauungsplan / Grünordnungsplan integriert. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7
und § 1a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen Umwelt-
auswirkungen ermittelt und in dem Umweltbericht beschrieben werden.
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Im Geltungsbereich sind folgende Gebiete, in denen die Belastbarkeit der Schutzgüter in be-
sonderer Weise zu beurteilen wäre, nicht vorhanden:
- im Bundesanzeiger gemäß § 31-36 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete
- Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes
- Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes
- Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bun-
desnaturschutzgesetzes
- Naturdenkmäler nach § 28 Bundesnaturschutzgesetz
- Nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützte Landschaftsteile
- gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes
- Nach Landeswasserrecht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete und Wasserschutzge-
biete gemäß § 51 des Wasserhaushaltsgesetz
- Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes
- Gebiete in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitäts-
normen bereits überschritten sind
- Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungs-
schwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr.2 und 5 des Raum-
ordnungsgesetzes
2. Bestandsaufnahme, Beschreibung und Bewertung der Umwelt-
auswirkungen einschließlich der Prognosen bei Durchführung
der Planungen
Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt verbal argumentativ. Dabei werden drei
Einstufungen unterschieden: geringe, mittlere und hohe Erheblichkeit.
2.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen/ Arten und Lebensräume
Beschreibung:
Die Fläche des Baufeldes wird momentan intensiv für die Landwirtschaft genutzt.
Die Auswirkungen der intensiven Landbewirtschaftung auf den Naturhaushalt sind entspre-
chend drastisch. In den Ackerlagen kann sich nur ein stark eingeschränktes Spektrum meist
weit verbreiteter Pflanzen- und Tierarten behaupten.
Das sich im Süden des Planungsgebietes befindliche Gewerbegebiet und die nahegelegene
Wohnbebauung samt der Verkehrsanbindung lösen zusätzliche Störungen aus, welche dem
Aufenthalt geschützter Arten entgegenstehen.
Des Weiteren liegt die Fläche im gestörten Bereich der 110 Meter-Zone an der Autobahn.
Die potenzielle natürliche Vegetation wird auf dem Großteil des Gebietes mit Feldulmen-
Eschen-Hainbuchenwald angegeben. Im Nordwesten der Fläche wird Hexenkraut- oder Zit-
tergrasseggen-Waldmeister-Buchenwald im Komplex mit Zittergrasseggen-Hainsimsen-
Buchenwald; örtlich mit Waldziest-Eschen-Hainbuchenwald angegeben. Naturraum-Einheit
ist das Dungau, Unterbayerische Hügelland und Isar-Inn-Schotterplatten (SSymank, Mey-
nen/Schmithüsen).
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Potenzielle Lebensräume für den Kiebitz zeichnen sich unter anderem aus durch Dauergrün-
land, Wiesen und Weiden. Dennoch sind, aufgrund der bestehenden Beeinträchtigungen
durch die im Umkreis befindlichen Verkehrswege (Autobahn und Staatsstraße) und der Land-
schaftssilhouette, Störungen der Lebensräume und Bruthabitate der Boden brütenden Vogel-
art anzunehmen und ein Vorkommen somit auszuschließen.
Ein möglicher Artennachweis der Feldlerche wurde aufgrund der örtlichen Gegebenheiten
ebenso ausgeschlossen. Durch die dicht aneinander gereihte Verkehrssituation von Autobahn
und Staatsstraße sind für die Vogelart entsprechende weite, offene Geländeformen nicht
nachzuweisen.
Aufgrund der Landschaftssilhouette, der aktuellen Nutzung als intensiv genutztes Agrarland
und der Nähe zur Autobahn kann man das Vorkommen von Boden und Ackerbrütenden Ar-
ten ausschließen.
Durch die derzeitigen Ackernutzung und die entsprechenden verkehrlichen Beeinträchtigun-
gen wurden bei durchgeführten Ortsterminen am 12.04.2019 keine Wiesen-/ Bodenbrüter
vorgefunden, wodurch auch auf eine artenschutzrechtliche Prüfung verzichtet wurde.
Mit der geplanten Entwicklung der Ausgleichsfläche im südlichen Bereich wird in unmittelba-
rer Nähe zum Eingriffsgebiet ein wertvoller Lebensraum für weitere, naturschutzfachlich wert-
volle Arten geschaffen.
Im unmittelbaren Umkreis befinden sich keine amtlich kartierten Biotopbereiche
Zudem werden keine FFH- oder SPA- Gebiete angetroffen. Nördlich der Autobahn befindet
sich das kartierte Biotop mit der Biotopnummer 7243-1064, welches durch die Autobahn A92
von der Planfläche getrennt, und folglich nicht durch die Maßnahmen beeinträchtigt wird.
Auswirkungen:
Die Änderung der bestehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche in ein Sondergebiet für Pho-
tovoltaikanlagen führt zum kleinflächigen Verlust von Ackerflächen als Lebensraum für Tiere
und Pflanzen. Andererseits wird auf diesen Flächen eine extensive Wiese entwickelt und auf
Dünge- und Pflanzenschutzmittel verzichtet.
Es werden keine Gehölze gerodet. Eine Zerstörung von wichtigem Lebensraum für Tiere ist
aufgrund der derzeitigen Nutzung und der bestehenden Vegetation nicht zu erwarten. An-
grenzende Flächen werden nicht beeinträchtigt.
Durch die intensive, menschliche Nutzung geprägter Landschaftsteile ist von einer mittleren
Lebensraumfunktion auszugehen. Da um das geplante Gebiet bereits mehrere Beeinträchti-
gungsfaktoren auf das Planungsgebiet einwirken, kann davon ausgegangen werden, dass das
Areal derzeit eine geringe Bedeutung für den Artenschutz und deren Flora und Fauna mit
sich trägt.
Während der Bauphase sind potenzielle Beeinträchtigungen der Tierwelt durch Vertreibungs-
effekte möglich. Aufgrund der kurzen Bauzeit wird diese Belastung nicht als erheblich einge-
stuft, da die Tiere auf benachbarte Grundstücke ausweichen können.
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Durch die vorgesehene Ausgleichsfläche in Form einer Feldholzhecke sollen Lebensräume,
welche typisch für den Standort sind, geschaffen werden.
Die Flächen unter den Modulen werden als extensive Wiese ausgebildet, sodass auch hier aus
naturschutzfachlicher Sicht wertvollere Lebensräume entstehen als bisher vorhanden (Auf-
wertung durch Extensivierung der bestehenden Ackerfläche).
Durch den Verzicht von Düngung und Pflanzenschutzmitteleinsatz erfährt die Fläche eine
positive Verbesserung.
Eine potenzielle Betroffenheit von Verbotstatbeständen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz ist
nicht gegeben. Die Auswirkungen sind als gering einzustufen.
2.2 Schutzgut Boden
Beschreibung:
Der gesamte Gäuboden zeichnet sich durch mineralreiche, gut durchlüftete Lössschichten
aus, welche aus Sedimenten der Würmeiszeit entstanden sind.
Der Untergrund besteht laut geologischer Bodenkarte von Bayern im Nordwesten der Fläche
überwiegend aus Parabraunerde und verbreitet Braunerde aus Schluff bis Schluffton (Löss-
lehm) über Carbonatschluff (Löss). Im Südosten fast ausschließlich Gley und Braunerde-Gley
aus Lehmsand bis Lehm (Talsediment); der im Untergrund carbonathaltig ist.
Kulturart Ackerland(A)
Bodenart Lehm(L)
Zustands-/ Bodenstufe Zustandsstufe Misch- und Schichtböden sowie künstlich verän-
derte Böden (-)
Entstehungsart/ Klimastufe/ Wasserverhältnisse Löß (Lö)
Boden-/ Grünlandgrundzahl 60
Acker-/ Grünlandzahl 55
Auszug aus der Bodenübersichtskarte Bayern, nicht maßstäblich
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Auswirkungen:
Die Modultische werden mit Rammfundamenten gesetzt, wodurch eine Versiegelung des
Bodens mit Betonfundamenten vermieden wird. Eine Überbauung von Boden erfolgt nur im
Bereich der geplanten Trafostation. Geländemodellierungen finden nicht statt.
Der zuvor als intensiv landwirtschaftlich genutzte Boden kann sich ca. 25 – 30 Jahre lang re-
generieren und steht dann der landwirtschaftlichen Nutzung wieder zur Verfügung. Durch die
Aufgabe der intensiven Nutzung im Planungsgebiet und die damit verbundene Einstellung
der Düngung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erfährt die Fläche eine verminderte
Bodenbelastung und eine Förderung der Bodenfruchtbarkeit.
Die Auswirkungen werden als positiv für das Schutzgut Boden eingestuft.
2.3 Schutzgut Wasser
Beschreibung:
Oberflächengewässer sind im Planungsgebiet selbst nicht vorhanden. Etwa 1,5 Kilometer süd-
lich des geplanten Areales befindet sich die Isar. Die Hochwassergefahrenfläche HQ-extrem
grenzt an die Fläche im Südosten an, liegt jedoch nicht darauf.
Das Planungsgebiet selbst liegt jedoch außerhalb der genannten Gefährdungsbereiche zum
Schutzgut Wasser.
Aussagen bezüglich des Grundwassers sind detailliert nicht möglich.
Der Zustand des Grundwasserkörpers Quartär Straubing mit der Kennzahl 1_G086 ist laut
Kartendienst der Wasserrahmenrichtlinie in einem schlechten chemischen Zustand (Nitratbe-
lastung).
Die starke Mechanisierung und der Einsatz von Mineraldünger und Düngerauswaschungen
durch die derzeitige intensive landwirtschaftliche Nutzung wirken sich negativ auf das
Grundwasser aus.
Auswirkungen:
Die Umwandlung von intensiv genutztem Ackerland in extensives Grünland und der Verzicht
auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel verringert die Grundwasserbelastung. Eine Versiege-
lung von Flächen findet nur in sehr geringem Umfang statt. Anfallendes Oberflächenwasser
verbleibt in der Fläche und wird nicht abgeleitet. Brauchwasser wird nicht benötigt, Schmutz-
wasser wird nicht entstehen.
Es ist somit mit keinen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu rechnen.
2.4 Schutzgut Luft und Klima
Beschreibung:
Die Niederschläge im Bereich der Isarniederung betragen etwa 750 – 850 mm. Hohe Som-
merwärme, Kaltluftansammlung im Winter, hohe Jahres- und Tagesschwankungen der Tem-
peratur, kennzeichnen das Gebiet. Die Jahresmitteltemperatur liegt zwischen 8 °C und 9 °C.
Das Baufeld selbst besitzt derzeit keine klimatisch wirksamen Vegetationsflächen oder Bio-
massen, Vegetationsstrukturen sind angrenzend kaum vorhanden. Nördlich und östlich der
geplanten Fläche befinden sich Heckenstrukturen, im Westen ein Grünstreifen.
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Auswirkungen:
Durch die Bau- und Transporttätigkeit ist während der Bauzeit kurzfristig Staubentwicklung
zu erwarten. Mittelfristig sind die Auswirkungen auf das Lokalklima durch die geplanten
Maßnahmen zu vernachlässigen.
Die Neupflanzungen tragen zur Verbesserung des Lokalklimas bei. Luftaustauschbahnen sind
durch das Vorhaben nicht betroffen. Die leicht verringerte Kaltluftproduktion einer mit So-
larmodulen bestandenen Fläche im Vergleich zu einer landwirtschaftlichen Fläche zieht dem-
nach nur Veränderungen in sehr geringem Maße nach sich.
2.5 Schutzgut Landschaft
Beschreibung:
Der Geltungsbereich liegt in der naturräumlichen Haupteinheit „Unterbayerisches Hügelland
und Isar-Inn-Schotterplatten“ (D65). Die Untereinheit wird als „Gäulandschaften im Dungau“
(064-C) bezeichnet.
0
Die Fläche befindet sich innerhalb des beeinträchtigten Bereiches der Autobahn., neben der
Autobahnmeisterei am äußersten Ortsrand von Pankofen.
Als einzige Struktur in der näheren Umgebung ist das amtlich Kartierte Biotop 7243-1064-
001 zu nennen. Die Fläche ist vom überplanten Bereich durch die Bundesautobahn A 92 ab-
getrennt und in etwa 1613 m² groß.
Auswirkungen:
Die geplante Photovoltaikanlage wird dem Landschaftsbild ein weiteres anthropogenes, in
diesem Fall technisches Element hinzufügen. Im Osten des Areals verläuft die Staatsstraße
St2124, südlich befindet sich das Gewerbegebiet Pankofen Nord. Im Norden verläuft zudem
direkt im Anschluss an die Fläche die Autobahnstrecke A92.
Aufgrund dieser Lage beeinträchtigt die geplante Anlage das Landschaftsbild nicht wesent-
lich.
Das Areal wird, um die Auswirkungen auf das Landschaftsbild gering zu halten, bei der Maß-
nahme im Osten, Westen und Süden eingegrünt.
2.6 Schutzgut Mensch
Beschreibung:
Die Fläche liegt in unmittelbarer Nähe zur Staatsstraße St2124 und weißt intensiv landwirt-
schaftlich genutzten Grund und Boden vor.
Das Gebiet ist für die Naherholung nicht durch Wanderwege oder ähnliches erschlossen. Die
nächste Wohnbebauung, Ortsteil Pankofen, befindet sich im Südwesten, ca. 100 m entfernt.
Auswirkungen:
Während der Bauphase ergeben sich geringe Lärm- und Abgasbelastungen durch an- und
abfahrende LKW für angrenzende Ortsteile, da die Zufahrt zur Bearbeitungsfläche durch den
Randbereich von Pankofen führt, vermutlich jedoch größtenteils über die Autobahn erfolgt.
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Diese fallen jedoch aufgrund der kurzen Bauzeit nicht ins Gewicht. Der Betrieb der Anlage
bringt keine größeren Lärmemissionen mit sich.
Die Anlage ist nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz nicht genehmigungspflichtig.
Durch die Baumaßnahme werden keine Wegeverbindungen beeinträchtigt. Es ist insgesamt
von geringen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch auszugehen.
2.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Für den Planbereich findet sich im Bayernviewer Denkmal des Bayerischen Landesamtes für
Denkmalpflege kein Hinweis auf Flächen mit Kulturdenkmalen (KD).
Im Planungsgebiet sind keine Bodendenkmäler und keine denkmalgeschützten Gebäude-
komplexe mit Ensemblewirkung ausgewiesen.
In etwa 100 m südwestlicher Richtung zum beplanten Areal befindet sich das Bodendenkmal
(Nr. 47368) „Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung“. Diese, sowie weitere Flächen
nördlich der Autobahn sind von der Maßnahme nicht betroffen.
Auswirkungen:
Um die denkmalfachlichen und städtebaufachlichen Belange sicher zu stellen, wurde im
Rahmen der Umweltprüfung eine Inaugenscheinnahme der landschaftlichen Situation durch-
geführt.
Die geplanten Eingrünungsstrukturen, zusammen mit der bestehenden Eingrünung am Hang
zur Nordseite, welche sich somit zu allen Richtungen des Solarparks ausprägen, verstärken
die Abschirmung zum Baudenkmal. Aufgrund der reichhaltigen, dichten und hohen Bepflan-
zungen/Vegetation ist für das Bodendenkmal (Nr. 47368) keine Beeinträchtigung festzustel-
len.
Zusätzlich befinden sich unmittelbar angrenzend die Staatsstraße 2124 und die Autobahn
A92, wodurch mit einer Vorbelastung des Standortes durch anthropogene Elemente zu rech-
nen ist. Entsprechende Blickbeziehungen von der Autobahn sind nicht gegeben. Die Staats-
straße wird durch die Begrünung und das Gewerbegebiet Pankofen Nord abgeschirmt. Die
geplante Solaranlage liegt in Betrachtung auf das ursprüngliche Gelände knapp 6m unterhalb
der A92.
Aufgrund der Lage können keine weiteren Aussagen über die Auswirkungen auf das Schutz-
gut Kultur- und Sachgüter getroffen werden.
Gegenstände, die bei Erdarbeiten zu Tage treten, wie z.B. Knochen-, Metall-, Keramik- oder
Versteinerungsfunde, hat der Bauherr bzw. die bauausführenden Firmen dem Landesamt für
Denkmalpflege oder dem Landratsamt zu melden.
2.8 Schutzgut Fläche
Gemäß Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung soll die Flächenneuinanspruchnahme
bis 2020 auf max. 30 ha/Tag reduziert werden (BUNDESREGIERUNG 2017). Das neue Schutz-
gut Fläche ist nicht als Teil des Schutzguts Boden, sondern in eigenständiger Weise zu be-
rücksichtigen. Gebäude-, Betriebs- und Erschließungsflächen machen den größten Teil am
Flächenverbrauch aus. In der Bauleitplanung sind daher für die entsprechenden Umweltbe-
richte Zielwerte zu operationalisieren.
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Der Geltungsbereich des Plangebiets umfasst 14.705m² und wird aktuell intensivlandwirt-
schaftlich genutzt. Die Fläche befindet sich innerhalb des beeinträchtigten Bereiches der Au-
tobahn, neben der Autobahnmeisterei am äußersten Ortsrand von Pankofen. Diese belaste-
ten Flächen innerhalb des 110 Meterkorridors von Autobahnen sollen vorrangig für die Er-
richtung von Photovoltaikanlagen verwendet werden.
Die Änderung der bestehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche in ein Sondergebiet für Pho-
tovoltaikanlagen führt zum kleinflächigen Verlust von Ackerflächen als Lebensraum für Tiere
und Pflanzen. Andererseits wird auf diesen Flächen eine extensive Wiese entwickelt und auf
Dünge- und Pflanzenschutzmittel verzichtet. Die Modultische werden mit Rammfundamenten
gesetzt, wodurch eine Versiegelung des Bodens mit Betonfundamenten vermieden wird. Eine
Überbauung von Boden erfolgt nur im Bereich der geplanten Trafostation. Geländemodellie-
rungen finden nicht statt.
Auswirkungen:
Der zuvor als intensiv landwirtschaftlich genutzte Boden kann sich ca. 25 – 30 Jahre lang re-
generieren und steht dann der landwirtschaftlichen Nutzung wieder zur Verfügung. Durch die
Aufgabe der intensiven Nutzung im Planungsgebiet und die damit verbundene Einstellung
der Düngung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erfährt die Fläche eine verminderte
Bodenbelastung und eine Förderung der Bodenfruchtbarkeit.
Der Großteil der Fläche ist laut Plan eingegrünt. Durch die zeitliche Beschränkung wird der
Acker nicht permanent umgenutzt und geht nicht verloren. Man spricht hier von temporärer
Teilversiegelung. Die Versiegelung von Flächen beschränkt sich auf das Mindestmaß. Beim
Rückbau des Solarparks ist diese ebenfalls miteinzubeziehen. Insgesamt ist von keiner we-
sentlichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Fläche aus-zugehen.
2.9 Wechselwirkungen
Im Untersuchungsraum sind keine Wechselwirkungen bekannt.
3. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nicht-
durchführung der Planung
Ohne die Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes würde auf der Fläche ver-
mutlich in den nächsten Jahren weiterhin landwirtschaftliche Nutzung betrieben werden. Die
negativen Auswirkungen auf den Naturhaushalt (Grundwasser, Tiere und Pflanzen) wären in
diesem Fall etwas höher einzustufen.
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4. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich (einschließlich der naturschutzrechtlichen Eingriffs-
regelung in der Bauleitplanung)
4.1 Vermeidungsmaßnahmen bezogen auf die verschiedenen
Schutzgüter
Als Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung sieht der Bebauungs- und Grünord-
nungsplan folgende Festsetzungen vor:
Schutzgut Arten- und Lebensräume
- Zaun ohne Sockel, Abstand zum Boden mind. 15 cm
- Verbindungskabel zwischen den Modulanlagen werden innerhalb des Pflughori-
zontes verlegt (max. 60 cm Tiefe)
- Baufeldräumung außerhalb der Vogelbrutzeiten (1. März bis 30. September)
Schutzgut Boden und Wasser
- extensive Bewirtschaftung der anzusäenden Wiese unter den Modultischen
ohne Anwendung von Dünge- und Spritzmitteln
- Verwendung von Rammfundamenten
Schutzgut Landschaftsbild
- Eingrünung durch heimische Feldgehölze
Schutzgut Kultur und Sachgüter
- Eingrünung durch heimische Feldgehölze
Schutzgut Fläche
- Reduktion der versiegelten Fläche auf das Mindestmaß
4.2 Ausgleich
Schutzgut Arten und Lebensräume
Durch die vorgesehene Ausgleichsfläche in Form eines Feldgehölzes autochthoner Herkunft
sollen Lebensräume, welche typisch für den Standort sind, geschaffen werden. Die Flächen
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unter den Modulen werden als extensive Wiese ausgebildet, sodass auch hier aus natur-
schutzfachlicher Sicht wertvollere Lebensräume entstehen, als bisher vorhanden.
Durch den Verzicht von Düngung und Pflanzenschutzmitteleinsatz erfährt die Fläche eine
Aufwertung. Eine potentielle Betroffenheit von Verbotstatbeständen des § 44 Bundesnatur-
schutzgesetz ist nicht gegeben. Die Auswirkungen sind als gering einzustufen.
Schutzgut Wasser
Die Umwandlung von intensiv genutztem Ackerland in extensives Grünland und der Verzicht
auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel verringert die Grundwasserbelastung. Eine Versiege-
lung von Flächen findet nur in sehr geringem Umfang statt. Anfallendes Oberflächenwasser
verbleibt in der Fläche und wird nicht abgeleitet. Brauchwasser wird nicht benötigt, Schmutz-
wasser wird nicht entstehen.
Schutzgut Landschaftsbild
Durch die geplante und bestehende Eingrünung bleibt die im Südwesten liegende Wohnbe-
bauung unberührt von der geplanten Photovoltaikanlage – negative Beeinträchtigungen
diesbezüglich sind nicht zu erwarten.
Durch die geplante Eingrünung wird das Bauvorhaben in alle Richtungen abgeschirmt womit
einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entgegengewirkt wird.
Schutzgut Luft und Klima
Die Neupflanzungen tragen zur Verbesserung des Lokalklimas bei. Luftaustauschbahnen sind
durch das Vorhaben nicht betroffen.
Schutzgut Boden
Der zuvor als intensiv landwirtschaftlich genutzte Boden kann sich ca. 25 – 30 Jahre lang re-
generieren und steht dann der landwirtschaftlichen Nutzung wieder zur Verfügung. Durch die
Aufgabe der intensiven Nutzung im Planungsgebiet und die damit verbundene Einstellung
der Düngung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erfährt die Fläche eine verminderte
Bodenbelastung und eine Förderung der Bodenfruchtbarkeit.
Schutzgut Fläche
Beim Bau des Solarparks wird die Versiegelung von Flächen auf das Mindestmaß beschränkt.
Der vorbelastete Teil des Flurstückes an der Autobahn wird für die Errichtung des Solarparks
verwendet. Die Ausgleichsfläche, welche naturschutzfachlich aufgewertet wird, befindet sich
außerhalb dieses Bereiches, wird also keinesfalls verbraucht.
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4.3 Ausgleichsbedarf
Zur Ermittlung des Ausgleichs wird das Schreiben der Obersten Baubehörde vom 19.11.2009
herangezogen. Der Ausgleichsfaktor ist demnach mit 0,2 anzusetzen.
Es entsteht eine 2.017 m² große Feldgehölzpflanzung aus autochthonen Sträuchern und He-
istern 1. und 2. Ordnung mit einem Pflanzabstand von 1.5 x 1.5 m. Der Baumanteil soll min-
destens 20% betragen.
Die Eingriffsfläche entspricht dem Baufeld (Fläche innerhalb der Einzäunung) mit einer Größe
von 9.774 m².
Gesamtfläche Gebiet
(Geltungsbereich)
14.705 m²
Geltungsbereich 14.705 m²
E1 Wiesensaat 9.773 m²
E2 Feldgehölz 2.017 m²
E3 Landschaftsrasen 1.966 m²
E4 Heckenpflanzung 906 m²
Baufeld Freiflächenphotovoltaikanlage
(GRZ unter 0,35, Gebiet geringer Wertigkeit)
8.486 m²
Ausgleichsbedarf (gem. Leitfaden). 1.954,8 m²
Ausgleichsfläche E2: 2.017m²
Erläuterung:
Der Ausgleichsbedarf berechnet sich demnach wie folgt:
Fläche Baufeld x 0,2 = Ausgleichsbedarf
9.774 m² x 0,2 = 1.954.8 m²
Der nach § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1a BauGB erforderliche Ausgleich über eine
1.954,8 m² (anrechenbarer Ausgleich) große Fläche wird auf derselben Fläche erbracht
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4.4 Ausgleichsfläche
Der Ausgleich wird im Geltungsbereich auf Flurnummer 82 TF Gem. Pankofen Nord, Stadt
Plattling erbracht
Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Naturschutzfachlich weißen das Flurstück,
sowie auch der nähere Umkreis keine besonders hochwertig einzustufenden Flächen/ Berei-
che auf.
Auf der Fläche befindet sich derzeit Ackerland – eine Entwicklung zur Feldhecke lässt eine
Aufwertung mit einem Faktor von 1 zu.
Acer campestre Feld-Ahorn
Acer platanoides Spitz-Ahorn
Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn
Betula pendula Sandbirke
Quercus robur Stiel-Eiche
Fraxinus excelsior Gem. Esche
Tilia cordata Winter-Linde
Carpinus betulus Hainbuche
Prunus avium Vogel-Kirsche
Sorbus aucuparia Eberesche
Vorzufinden sind Gehölzstrukturen nördlich des derzeitigen Ackers an der Böschung zur Au-
tobahn. Im Westen grenzen diverse Feldgehölze die Fläche zum anliegenden Sportplatz ab.
Eine Aufwertung und Verbesserung der Fläche hinsichtlich naturschutzfachlicher Belange ist
durch die Schaffung der Ausgleichsfläche gegeben.
E3 Ausgangszustand: Ackerfläche
Entwicklung: Feldgehölz
Der Acker wird im Zuge der Schaffung einer Ausgleichsfläche extensiviert. Aufgrund der Be-
einträchtigungen durch die Nähe zur Straße beschränkt sich die Ausgleichsfläche auf den
südlichen Teilbereich der Fläche, außerhalb der 110 m Linie zur Autobahn A92 und der 20 m
Linie zu Staatsstraße. Auf der verbleibenden Fläche wird aufgrund der großen Verbesserung
von intensiv genutzter Fläche zu einem naturschutzfachlich hochwertigen Areal ist der Faktor
1 Faktor gerechtfertigt.
Maßnahmen:
Ackerfläche → Feldgehölz (Faktor 1)
2.017 m² x 1 = 2.017 m²
Der Ausgleichsbedarf von 1954,8 m² ist somit durch die Flächen E2 erfüllt.
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5. Planungsalternativen unter Berücksichtigung der Ziele und des
räumlichen Geltungsbereichs
Überlegungen zu Standortalternativen werden im Rahmen des Umweltberichts zur Flächen-
nutzungsplanänderung angestellt.
6. Methodisches Vorgehen und technische Schwierigkeiten
Die Analyse und Bewertung der Schutzgüter erfolgten verbal argumentativ.
Als Datengrundlage wurden der Flächennutzungsplan, der Regionalplan Donau - Wald, die
Biotopkartierung Bayern und das Arten- und Biotopschutzprogramm des Landkreises Deg-
gendorf zugrunde gelegt.
7. Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Die Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) sollen auf bisher
nicht vorhersehbare Auswirkungen abzielen.
Da bei Durchführung entsprechender Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnah-
men nicht mit erheblichen Auswirkungen der geplanten Bebauung auf die einzelnen Schutz-
güter zu rechnen ist, können sich Maßnahmen zum Monitoring auf die Kontrolle der Vermei-
dungs- und Schutzmaßnahmen während der Bauphase und auf die Pflege und Entwicklung
der Ausgleichsflächen beschränken.
In den ersten fünf Jahren ist für die Ausgleichsfläche in Abstimmung mit der Unteren Natur-
schutzbehörde ein Monitoring durchzuführen, insbesondere auch um die erforderlichen Pfle-
gemaßnahmen in den ersten fünf Jahren (Häufigkeit der Mahd, etc.) festzulegen.
In regelmäßigen Kontrollen soll der Istzustand der Flächen überprüft werden, um daraus folg-
lich das weitere Vorgehen zur Zielentwicklung abzustimmen und optimal anpassen zu kön-
nen.
8. Zusammenfassung
Die Fläche wird momentan intensiv landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt und stellt dem-
nach keinen besonderen Lebensraum für Tiere und Pflanzen dar. Durch die Planung und die
damit verbundene Entwicklung eines extensiven Grünlandes wird im Vergleich zur derzeitigen
Nutzung ein wertvollerer Lebensraum für Tiere und Pflanzen geschaffen. Zudem wirkt sich
das geplante extensive Grünland aufgrund der unterbleibenden Düngung und Verwendung
von Pflanzenschutzmitteln positiv auf das Grundwasser aus und bewirkt eine Regeneration
des Bodens. Oberflächengewässer sind auf der Fläche nicht vorhanden.
Aufgrund der Unterlassung von Düngung und Pflanzenschutz, sind die Auswirkungen auf das
Grundwasser als positiv zu beurteilen. Die Auswirkungen auf das Klima sind zu vernachlässi-
gen.
Aufgrund des Standorts und der bestehenden, sowie der geplanten Eingrünung ist von kei-
nen Blendwirkungen für den Menschen auszugehen. Lärmbelästigungen entstehen aufgrund
der Anbindung und der Lage nicht. Durch die Planung geht für die Bevölkerung kein Naher-
holungsraum verloren, da sich in unmittelbarer Nähe keine Rad- und Wanderwege befinden.
Der anliegende Sportplatz wird nicht beeinträchtigt.
Anstehender Boden wird nicht gestört, Versiegelungen finden nur in geringem Umfang statt.
Durch die Lage ist keine große Fernwirkung des Grundstücks gegeben. Es sind auf dem ge-
Bebauungs- und Grünordnungsplan „SO Photovoltaikanlage Pankofen-Nord“ Vorentwurfsfassung vom 06.05.2019
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samten Gelände keine Bodendenkmäler bekannt. Durch die Aufstellung der Anlage geht
Ackerboden verloren.
Die grünordnerischen Maßnahmen sind im Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungs-
plan festgesetzt. Trotz Vermeidungsmaßnahmen findet ein Eingriff in Natur und Landschafts-
bild statt. Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden ermittelt, die Ausgleichsflächen
im Bebauungsplan festgesetzt.
Die nachstehende Tabelle fasst die Ergebnisse der Umweltauswirkungen auf die verschieden
Schutzgüter zusammen.
Schutzgut Auswirkungen
Mensch gering
Tiere und Pflanzen gering
Boden gering
Wasser positiv
Klima und Luft gering
Landschaft gering
Kultur- und Sachgüter keine
Fläche keine
G Städtebauliche Flächenbilanz
Für die Durchführung des Bauvorhabens wird landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verwendung
gezogen. Aufgrund der zu erreichenden Leistung von nicht ganz 750 kWp werden ca. 2.600
Module für die Errichtung der Freiflächen – Photovoltaikanlage benötigt.
Die Module belegen im Gesamten eine Fläche von ca. 8.486 m². Aufgrund der baulichen Be-
schaffenheit der einzelnen Bauwerke kann der Untergrund des Baufeldes jedoch weiterhin als
extensive Grünfläche Verwendung finden.
Des Weiteren werden für die Eingrünung knapp 906 m² bepflanzt.
Für die Ausgleichsflächen, welche aufgrund verursachter Beeinträchtigungen notwendig wer-
den, wurde ein Flächenbedarf von gesamt ca. 2.000 m² berechnet.
Der zu erbringende Ausgleich befindet sich ebenso auf demselben Grundstück südlich des
vorgesehenen Solarparks.
Im Gesamten wird für die Aufstellung des Bebauungsplans und der damit verbundenen Er-
richtung der Freiflächen – Photovoltaikanlage und den benötigten Ausgleichsflächen ein Ge-
samtflächenbedarf von ca. 1,4 ha in Anspruch genommen.
Bebauungs- und Grünordnungsplan „SO Photovoltaikanlage Pankofen-Nord“ Vorentwurfsfassung vom 06.05.2019
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H Verfahren
Verfahrensablauf
Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB)
Der Stadtrat der Stadt Plattling hat in seiner Sitzung am 06.05.2019 einen Aufstellungsbe-
schluss für den Bebauungsplan „SO Photovoltaikanlage Pankofen-Nord“ gefasst.
Billigungsbeschluss:
Der Stadtrat von Plattling hat den Vorentwurf zum Bebauungs- und Grünordnungsplan mit
Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom XX.XX.XXXX in seiner Sitzung am
XX.XX.XXXX gebilligt.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Die frühzeitige Beteiligung erfolgte nach Bekanntmachung im Amtsblatt Nr.4 vom
XX.XX.XXXX in der Zeit vom XX.XX.XXX bis einschließlich XX.XX.XXXX.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1
BauGB)
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentliche Belange erfolgte
mit Schreiben vom XX.XX.XXXX bzw. XX.XX.XXXX, ein Fachstellengespräch (Scopingtermin)
fand am XX.XX.XXXX statt.
Billigungsbeschluss:
Der Stadtrat Plattling hat den Vorentwurf zum Bebauungs- und Grünordnungsplan mit Be-
gründung und Umweltbericht in der Fassung vom XX.XX.XXXX sowie den Vorentwurf zur Än-
derung des Deckblattes Nr. 20 zum Flächennutzungs- und Landschaftsplanes in der Fassung
vom XX.XX.XXXX mit Erläuterungs- und Umweltbericht in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX ge-
billigt
Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 2 BauGB einschließlich § 4a Abs. 4 BauGB)
Die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung in der Fas-
sung vom XX.XX.XXXX, sowie des Entwurfs zur Änderung des Deckblattes Nr. 20 zum Flä-
chennutzungs- und Landschaftsplanes mit Erläuterungs- und Umweltbericht in der Fassung
vom XX.XX.XXXX erfolgte nach Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. xx am XX.XX.XXXX in der
Zeit vom XX.XX.XXXX bis einschließlich XX.XX.XXXX.
Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1
BauGB)
Mit Schreiben vom XX.XX.XXXX holte die Stadt Plattling die Stellungnahmen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt
werden kann, erneut zum Planentwurf und zur Begründung ein
Bebauungs- und Grünordnungsplan „SO Photovoltaikanlage Pankofen-Nord“ Vorentwurfsfassung vom 06.05.2019
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Satzung § 10 Abs. 1 BauGB
Der Stadtrat Plattling hat in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX den vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan Nr. XX „SO Photovoltaikanlage Pankofen-Nord“ mit integriertem Grünordnungsplan
und Begründung in der Fassung vom XX.XX.XXXX als Satzung beschlossen. Gleichzeitig wur-
de das Deckblatt Nr. 20 zum Flächennutzungs- und Landschaftsplan mit Erläuterungs- und
Umweltbericht in der Fassung vom XX.XX.XXXX festgestellt.
Plattling, den .....................
Erich Schmid
Erster Bürgermeister
Ausgefertigt
Plattling, den .....................
Inkrafttreten (§10 Abs. 3, 4 BauGB)
Der Beschluss des Bebauungsplans mit Begründung wurde im Amtsblatt Nr. XX am
XX.XX.XXXX ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung wird seit diesem
Tage während der Dienststunden im Bauamt der Stadt Plattling zu jedermanns Einsicht be-
reitgehalten.
Mit der Bekanntmachung ist der Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden.
Plattling, den .....................
………………………………………………
Erich Schmid
Erster Bürgermeister
Bebauungs- und Grünordnungsplan „SO Photovoltaikanlage Pankofen-Nord“ Vorentwurfsfassung vom 06.05.2019
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Planfertiger:
Donau-Gewerbepark 5
94486 Osterhofen
FON: 09932/9544-0
FAX: 09932/9544-77
E-Mail: [email protected]
............................................
Martin Ribesmeier, B. Eng. (FH)
Landschaftsarchitektur
Anhang
- Bebauungsplan Lageplan M 1:1000