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Alle wichtigen Informationen zu den Regelungen des Bundesausbildungsförde- rungsgesetzes (kurz: BAföG) © by Klausi / pixelio.de Stand: 04.2010

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Alle wichtigen Informationenzu den Regelungen desBundesausbildungsförde-rungsgesetzes (kurz: BAföG)

© by Klausi / pixelio.de

Stand:04.2010

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INHALTI. Rechtliche Grundlagen des Unterhaltsrechts .......................................3II. BAföG - Schnellübersicht ........................................................................5III. Übersicht über die Formblätter .............................................................9IV. Förderungsfähigkeit der Ausbildung ................................................. 10V. Persönliche Vorraussetzungen ............................................................ 13VI. Auslandsstudium ................................................................................. 17VII. Beantragung ........................................................................................ 20VII. Förderungshöhe .................................................................................. 26IX. Fachrichtungswechsel ......................................................................... 39X. LEISTUNGSNACHWEIS .......................................................................... 48XI. FÖRDERUNGSHÖCHSTDAUER ............................................................ 53XI. FÖRDERUNGSARTEN ........................................................................... 58XIII. DARLEHENSERLASS UND –RÜCKZAHLUNG .................................. 59XIV. VORAUSLEISTUNG .............................................................................. 63XV. VERFAHREN, RECHTSMITTEL ............................................................ 64XVI. ANHANG .............................................................................................. 67

Universitätsstr. 16, 50937 Köln

Tel. (0221) 470 - 2995 Fax (0221) 470 - 3259 [email protected] und http://www.asta.uni-koeln.de

• Redaktion: Fabienne Mainz, Christian Poell, Christian Rehfeld, Sarah Mond, Vahit Güzelburc und Gregor Slominski• Autoren: Christian Poell, Christian Rehfeld, Herr Becker (KSTW)• Layout: Raphael Köllner• V.i.S.d.P.: Nils Lühr, Öffentlichkeitsreferent Universitätsstr. 16, 50937 Köln • Druck: A&A Schnelldruck, Sülzburgstr. 108, 50937 Köln • Titelbild: Manfred-Czybik auf www.pixelio.de • Auflage: 1.000 Exemplare• Danksagung: Der AStA der Universität zu Köln dankt dem Kölner Studentenwerk für die Hilfe bei der Erstellung dieses Readers.Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion

wieder. Die Redaktion behält sich das Recht vor, Artikel zu kürzen.

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I. Rechtliche Grundlagen des Unterhaltsrechts

Das Bundesausbildungsförderungsge-setz (BAföG) wurde 1971 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Nach diesem Gesetz hat eine Auszubildende oder Auszu-bildender einen Rechtsanspruch auf indivi-duelle Ausbildungsförderung für eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entspre-chende Ausbildung, wenn ihm die für sei-nen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG). Das heißt zunächst, dass Leistungen nach diesem Ge-setz nur subsidiär, also nachrangig gewährt werden.

Diese Subsidiarität findet ihren Grund da-rin, dass in der Bundesrepublik Deutschland ein im Vergleich zu anderen Staaten Euro-pas sehr weitgehendes Unterhaltsrecht ge-setzlich geregelt ist, nämlich in den §§ 1601 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Dort heißt es zunächst: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren“ (vgl. § 1601 BGB). § 1603 I BGB schränkt diesen Grundsatz dahinge-hend ein, dass nicht unterhaltspflichtig ist, „wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Ge-fährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren“.

§§ 1606, 1608 BGB regeln in Verbindung mit § 1607 BGB die Reihenfolge der Unter-haltsverpflichtung: An erster Stelle steht der Ehegatte (§ 1608 BGB). Ist er nach § 1603 BGB nicht unterhaltspflichtig, rücken an seine Stelle die Abkömmlinge, also die Kin-der, Enkelkinder usw. (§ 1606 I BGB), und zwar die näheren, also die Kinder, vor den entfernteren, also den Enkelkindern usw. (§ 1606 II BGB). Falls auch sie nach § 1603 BGB nicht unterhaltspflichtig sind, rücken die Verwandten der aufsteigenden Linie an

ihre Stelle, also Eltern, Großeltern usw. (§ 1606 I BGB). Auch hier stehen die näheren Verwandten, also die Eltern, vor den ent-fernteren, also den Großeltern usw. (§1606 II BGB).

§ 1602 I BGB regelt dagegen, wer unter-haltsberechtigt ist, nämlich „nur, wer außer-stande ist, sich selbst zu unterhalten“. Art und Umfang des Unterhalts gehen aus den §§ 1610 und 1612 BGB hervor: Danach „be-stimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Be-dürftigen“ (§ 1610 I); „der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Ko-sten der Erziehung und der Vorbildung zu einem Berufe“ (§ 1610 II). Der Unterhalt ist monatlich im Voraus (§ 1612 III) als Geldren-te zu zahlen (§ 1612 I).

Nur wenn besondere Gründe dies recht-fertigen, kann der Unterhaltspflichtige ver-langen, dass er den Unterhalt auf andere Art (z.B. durch geldwerte Leistungen) gewähren kann (§ 1612 I).

Nach dem BGB ist es also in erster Li-nie Aufgabe der Eltern (bzw. bei Verheira-teten des Ehegatten), ihren Kindern eine angemessene, d.h. den Kriterien Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Aus-bildung zu finanzieren. Diese Verpflichtung entfällt nur dann, wenn dies unter Berück-sichtigung der sonstigen Verpflichtungen eine Gefährdung des eigenen angemes-senen Unterhalts der Eltern (bzw. des Ehe-gatten) bedeuten würde (vgl. § 1603 I).

In solchen Fällen soll dann das BAföG eingreifen, um im Rahmen staatlicher Mög-lichkeiten eine berufliche Chancengleichheit zu gewährleisten. In der Praxis ist es jedoch häufig so, dass die vom Gesetzgeber ur-sprünglich gewollte Abstimmung zwischen

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Unterhaltsrecht und dem BAföG nicht oder nicht ausreichend vorhanden ist. Viele Stu-dentinnen und Studenten müssen, obwohl sie nach dem Gesetz kein BAföG bekom-men, neben dem Studium arbeiten, weil ihre Eltern nicht in der Lage sind, ausreichenden Unterhalt zu gewähren.

Den Regelfall des BAföG stellt die sog. elternabhängige Förderung dar, bei der das Einkommen und in bestimmter Hinsicht auch das Vermögen der Eltern (nicht jedoch der Großeltern, wie im Unterhaltsrecht des BGB) ausschlaggebend für die Förderung nach BAföG ist. Darüber hinaus spielen auch die Einkünfte der Geschwister, denen gegenü-ber die Eltern ebenfalls unterhaltspflichtig sind, eine erhebliche Rolle. In jedem Fall, also auch dann, wenn elternunabhängig ge-fördert wird, ist das eigene Einkommen und Vermögen des Auszubildenden bei einer eventuellen Förderung zu berücksichtigen.

Die Ausbildungsplanung muss gerade im Hinblick auf eine mögliche Förderung nach dem BAföG noch während der Schulzeit an-setzen. Die Entscheidung etwa darüber, ob der Wehrdienst vor oder nach einer abge-schlossenen Berufsausbildung abgeleistet wird, kann im Hinblick auf ein sich anschlie-ßendes Studium Konsequenzen nach sich ziehen, die im Einzelfall zu einer elternunab-hängigen Vollförderung nach BAföG führen - oder eben auch nicht! Rechtzeitige Infor-mation bedeutet in diesen Fällen oft „bare Münze“. Das BAföG ist seit seiner Einfüh-rung 1971 mehrfach geändert worden. Die aktuelle 22.Novellierung ist im August 2008 in Kraft getreten. Die von der Bundesregie-rung geplante große BAföG-Reform ist es zwar nicht geworden, doch ergeben sich in vielen Bereichen spürbare Verbesserungen.

Was für Regelungen gelten?:• Anhebung des möglichen Höchstbedarfssatzes auf 648 €• Die Freibeträge vom Elterneinkommen und vom Einkommen des

Auszubildenden steigen um 8% und wurden von 7680 EUR auf 8004 EUR pro Jahr angehoben.

• Studierende mit Kindern können nun einen Kinderbetreuungszu-schlag von 113 € erhalten

• Man darf jetzt 4.800 € brutto pro Bewilligungszeitraum dazu verdienen, ohne dass die Förderung dadurch geschmälert wird. Das entspricht durchschnittlich 400 € pro Monat

• Weitere Änderungen gibt es bei der Studienabschlussförderung, bei der Auslandsförderung, der Förderung von Studierenden mit Migrationshintergrund und bei Bachelor- und Masterstudiengän-gen

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II. BAföG - Schnellübersicht

Dieses Kapitel soll einen kurzen Über-blick über das BAföG geben, indem sich der „Normal-Sterbliche“ über das Wichtigste informieren kann. Wer tiefer in die Materie eindringen will, kann im hinteren Teil dieser Broschüre weiterlesen.

1. Einige Erläuterungen zum BAföGDas BAföG dient der Unterstützung von

Studentinnen und Studenten, deren Eltern nicht oder nur teilweise zu einer ausrei-chenden Unterhaltsleistung in der Lage sind. Beim BAföG unterscheidet man zwischen dem elternabhängigen und dem elternun-abhängigen BAföG. Letzteres wird gewährt, wenn der Studierende vor Studienbeginn solange sich allein unterhalten hat, dass eine erneute Abhängigkeit von seinen Eltern ihnen nicht mehr zuzumuten ist. Zusätzlich relevant ist in beiden Fällen immer noch das eigene Einkommen bzw. das des Ehegatten.

2. Wer und was wird gefördert?Bei deutscher Staatsbürgerschaft ist es

unproblematisch BAföG zu erhalten. Auch heimatlose Ausländer, anerkannte Asylbe-rechtigte oder aufgenommene Flüchtlinge und nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG. Ver-bleibeberechtigte haben einen Anspruch auf BAföG. Eine Sonderstellung genießen EU-Ausländer, die selbst oder deren Eltern vor Beginn des Studiums hier gearbeitet haben. Seit April 2001 gehören auch ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger zum förderungsberechtigten Personenkreis.

Eine weitere Begrenzung liegt im Alter bei Studienbeginn. Eine Förderung gibt es hier in der Regel nur, wenn Ihr bei Studienbeginn das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet habt.

Grundsätzlich wird immer nur eine Aus-

bildung gefördert. Unabhängig davon, ob ein Antrag für die erste Ausbildung gestellt wurde oder nicht, entfällt die Förderung für eine zweite Ausbildung, wenn diese mit der ersten Ausbildung nicht im Zusammenhang steht.

Masterstudiengänge werden gefördert, wenn sie ein vorher absolviertes Bache-lorstudium aufbauen und dieses fachlich ergänzen. Seit April 2001 werden auch Ma-sterstudiengänge gefördert, die zwar nicht streng fachidentisch, aber für den Beruf besonders förderlich sind. Auch Masterstu-diengänge in Mitgliedsstaaten der EU sind förderungsfähig.

Eine Weiterförderung ist möglich bei be-gründetem Fachrichtungswechsel, Aufbau-studium und weiterführendem Studium. Bei Fachrichtungswechseln (der Wechsel des Studienfaches = Änderung des Abschlusses) zählt die Zeit. Je eher der Wechsel erfolgt, desto leichter ist er zu begründen. Wenn kein unabweisbarer Grund vorliegt, ist der Fachrichtungswechsel nur einmal, mit wich-tigem Grund und nur bis zum Beginn des 4. Semesters möglich.

Wenn die erste Ausbildung erst die zwei-te ermöglicht hat, die Zugangsvorausset-zungen an einer Fachoberschule, einem Abendgymnasium oder einem Kolleg erwor-ben wurde oder der Auszubildende als erste berufsbildende Ausbildung eine Ausbildung an einer Berufsfachschule abgeschlossen hat, dann gilt dieses nicht als erste Ausbil-dung.

Da die Finanzierung einer zweiten Aus-bildung oft daran scheitert, dass notwen-dige Begründungen nur sehr mangelhaft erfolgen, solltet Ihr Euch vorher erkundigen. Gerade bei solchen Problemen ist es oft sinnvoll, sich zuerst einmal an „inoffizielle“

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Stellen zu wenden, bevor Ihr direkt beim BAföG-Amt nachfragt.

3. Wie viel Geld gibt es?Die Bedarfssätze für den Lebensunterhalt

und für das Studium sind durch Gesetz (§ 13) pauschal festgelegt. Mit der Unterkunftspau-schale beträgt der monatliche Bedarfssatz für Studierende, die bei ihren Eltern wohnen 414 €, und für die, die nicht bei ihren Eltern wohnen 512 €. Über diese Pauschalbeträge hinaus besteht ein Anspruch auf:

Versicherungszuschuss für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 50 € und 9 €. Der Zuschlag für die Krankenversi-cherung beträgt 54 € und für die Pflegeversi-cherung 10 €. Der Anspruch besteht nur für Studierende, die selbst kranken- bzw. pfle-geversichert sind.

Mietkostenzuschlag (Erstattung der Ko-sten der Unterkunft, soweit diese 146 € über-steigen). Es werden jedoch höchstens 72 € monatlich erstattet, sofern eine schriftliche Mietvereinbarung vorgelegt wird. (!!!Warm-miete plus alle Nebenkosten angeben!!!)

Der ultimative Höchstsatz liegt damit bei 648 €.

Darüber hinaus können Studierende mit Kindern noch einen Kinderbetreuungszu-schlag von 113 € für ihr erstes Kind und für jedes weitere Kind von 85 € erhalten, wel-cher als Zuschuss gewährt wird und weder zurückgezahlt werden muss, noch die BA-föG-Schulden erhöht.

4. Welche Besonderheiten gibt es beim Auslandsstudium?

Für das Studium im Ausland wird ein zu-sätzlicher Zuschuss zum BAföG gezahlt. Die Höhe des Zuschusses hängt ab vom Studienland in dem man studiert. Außer-dem bezahlt das BAföG-Amt die Reiseko-sten zum Studienort und Studiengebühren

in den Ländern, in denen solche erhoben werden, werden für ein Jahr übernommen. Dieser Betrag wird zusätzlich zum normalen BAföG gezahlt und zu 50% als Zuschuss gewährt. Die Antragstellung erfolgt je nach Studienland bei einem der Landesämter für Ausbildungsförderung, dort erhaltet Ihr auch die Antragsformulare, die für das Auslands-BAföG zusätzlich einzureichen sind.

Da die Auslandsämter zumeist sehr lan-ge Bearbeitungszeiten haben, empfiehlt sich eine möglichst frühzeitige Antragsabgabe (mindestens sechs Monate vor Beginn des Ausbildungsabschnitts), selbst, wenn Ihr noch nicht alle Einzelheiten Eures Auslands-studiums kennt.

Seit Dezember 2007 gibt es hier deutliche Veränderungen.

Beginnt Ihr Eure Ausbildung an höheren Fachschulen im Ausland, so erhaltet Ihr die Möglichkeit schon ab dem ersten Semester gefördert zu werden. Vorausgesetzt Ihr ent-scheidet euch für ein Land innerhalb der EU oder der Schweiz. Ebenso wird ab Oktober 2008 generell auch die Förderung von Prak-tika in Ländern außerhalb Europas möglich. Wer aber vor Oktober 2008 eine Auslands-förderung erhalten hat, den gilt die alte Rechtlage bis zum Ablauf der Bewilligung. Weitere Änderungen werden im Abschnitt VI erläutert.

5. Wie lange wird gefördert?Die BAföG-Förderung endet mit Ab-

schluss der Ausbildung oder spätestens mit Erreichen der Förderungshöchstdauer (ab-hängig vom Studiengang). Mit Einführung der „neuen“ Bachelor/Master-Studiengänge kann man pauschal nicht mehr von der För-derungshöchstdauer an Fachhochschulen von 7 Semestern ( + 1 Praxissemester) und für ein Hochschulstudium von 9 Semestern ausgehen. Ein Bachelorstudiengang wird

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maximal 6 Semester lang gefördert. Auf ei-nen Bachelorabschluss aufbauend kann ein Master für maximal 4 Semester gefördert werden. Abweichend davon wird Lehramt für Primarstufe und Sekundarstufe I 7 Seme-ster; Ingenieurwissenschaften, Wirtschafts-ingenieurwesen, Biologie, Physik und Che-mie 10 Semester; Tier- und Zahnmedizin 11 Semester und Humanmedizin 12 Semester und drei Monate gefördert. Entscheidend ist in jedem Fall immer die Regelstudienzeit.

Daneben gibt es eine Studienabschluss-förderung (Bankdarlehen), die bis zu 12 Monaten über die Förderungshöchstdauer hinaus geht und dann gewährt wird, wenn Ihr Euch innerhalb der Förderungshöchst-dauer ODER bis zu 4 Semester nach Ablauf der Förderungshöchstdauer zum Examen anmeldet und die Prüfungsstelle bestätigt, dass Ihr innerhalb dieser Zeit das Studium abschließen könnt. Die Abschlussförderung wird unabhängig von den Gründen, die zur Überschreitung der Förderungshöchstdauer geführt haben, gewährt. Dies gilt für alle, die innerhalb von vier Semestern nach Über-schreitung der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen werden.

Beim Vorliegen wichtiger Gründe gibt es noch diverse weitere Verlängerungsmög-lichkeiten. Solche wichtigen Gründe können z.B. Schwangerschaft, Kindererziehung, Be-hinderung, erstmaliges Nichtbestehen einer Abschlussprüfung, Auslandsstudium oder Mitwirkung in Gremien der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung sein.

Eine Förderung nach dem 4. Semester erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass ein Leistungsnachweis erbracht wird.

6. Wie setzt sich die Förderung zusam-men?

BAföG wird grundsätzlich zur Hälfte als

Darlehen und zur Hälfte als Zuschuss ge-währt. Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer mit einer monatlichen Mindestrate von 105 €. Wer bei Rückzahlungsbeginn jedoch nicht genügend (nicht mehr als 1040 € monatlich) verdient, um zurückzahlen zu können, kann einen Aufschub erhalten. Darüber hinaus gibt es einige Möglichkeiten der Ermäßi-gung des Rückzahlungsbetrages, z.B. bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens oder schnellem und überdurchschnittlich gutem Studium.

Für eine Förderung über die Förderungs-höchstdauer hinaus (Studienabschlussför-derung) wird das BAföG als verzinstes Voll-darlehen von der KFW-Bank gewährt. Für Studentinnen und Studenten, die ihr Studi-um nach dem 28. Februar 2001 aufgenom-men haben, wird die Darlehensschuld auf max. 10000 € begrenzt.

7. Habe ich Aussicht auf BAföG ?Generell sollte jeder getrost seinen An-

trag stellen, wenn nicht absolut sicher ist, dass das Elterneinkommen zu hoch ist. Die Antragstellung dauert nicht allzu lange, vor allem, wenn man bedenkt, dass man sonst möglicherweise eine Menge Geld ver-schenkt. Eigenes Einkommen wird bis zu einer Höhe von ca. 4800 € brutto pro Bewilli-gungszeitraum (aus unselbständiger Arbeit) nicht berücksichtigt. Alles, was diese Summe übersteigt, wirkt sich negativ auf Euer BAföG aus. Die Einbeziehung des Elterneinkom-mens ist komplizierter. Der Freibetrag der Eltern beträgt 1555 € Diese Summe erhöht sich noch, wenn sich noch weitere Kinder in der Ausbildung befinden. Dazu gibt es noch besondere Regelungen, die ebenfalls das BAföG erhöhen. Das Kindergeld wird nicht mehr auf das Einkommen angerechnet. Das Vermögen der Eltern bleibt unberücksichtigt.

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8. Wie bekomme ich BAföG ?Den Antrag (mehrere Formulare) erhal-

tet Ihr beim BAföG-Amt oder vom BAföG-Server des BMBF im Internet (www.bafoeg.bmbf.de). Des Weiteren erhaltet Ihr die An-träge auch bei uns in der BAföG und Sozial-beratung in der Mensa. Er muss jedes Jahr neu gestellt werden. Die Förderung beginnt im Monat des Eingangsstempels auf Eurem Antrag. Zur Fristwahrung reicht es bereits aus, das Formblatt 1 einzureichen, notfalls sogar ein formloses Schreiben. Auf den In-ternetseiten des Kölner Studentenwerkes (www.kstw.de) besteht auch die Möglichkeit das Formblatt 1 online auszufüllen und ab-zuschicken. Fehlende Unterlagen sind dann jedoch innerhalb der nächsten zwei Monate

nachzureichen. Je später die Unterlagen ein- oder nachgereicht werden, desto länger zögert sich dann auch der Bescheid hinaus. Nach Einreichen des kompletten Antrages kann es dann noch einige Wochen dauern (beim Ausland-BAföG deutlich länger), bis der Bescheid erlassen wird und die ersten Zahlungen erfolgen. Ausstehende Beträge werden mit der ersten Überweisung nach-gezahlt.

Wichtig: BAföG wird nicht rückwirkend, d.h. erst ab dem Monat der Antragstellung, gewährt. Jeder Monat ist also verschenkt für den man keinen Antrag gestellt hat. BAföG wird aber rückwirkend ab dem Monat ge-zahlt in dem man den Antrag gestellt hat.

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III. Übersicht über die Formblätter

Im Regelfall gibt es für jedes Anliegen ein eigenes Formblatt. Hier eine Übersicht (in Klammern gesetzt sind erläuternde Anmerkungen):

Formblatt 1 Antrag auf Ausbildungsförderung (Erst- und Wiederholungsantrag)Angaben zum Einkommen und Vermögen (der Auszubildenden/ des Auszubildenden)

Anlage 1 zu Formblatt 1 Schulischer und beruflicher WerdegangAnlage 2 zu Formblatt 1 Antrag auf den Kinderbetreuungszuschlag

nach § 14 b BAföGFormblatt 2(in Köln durch gesonderten EDV Aus-druck ersetzt )

Bescheinigung nach § 9 BAföG (Nachweis, an welcher Ausbildungsstätte studiert wird)

Formblatt 3 Erklärung des Ehegatten/des Vaters/der Mutter (über Einkommen)Einnahmen nach der BAföG-Einkommensverordnung(auch bei Wiederholungsanträgen einzu-reichen)

Formblatt 4 Zusatzblatt für Ausländerinnen und Aus-länder

Formblatt 5 Bescheinigung nach § 48 BAföG (Leistungsnachweis)

Formblatt 6 Antrag auf Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland

Formblatt 7 Antrag des Auszubildenden auf Aktualisie-rung nach § 24 III BAföGEinnahmen nach der BAföG-Einkommens-verordnung

Formblatt 8 Antrag auf Vorausleistungen nach § 36 BAföG

Dazu kommen eine Mietbescheinigung, sowie bei Bedarf eine Erklärung zu Studienab-bruch und Fachrichtungswechsel.

Für den normalen Erstantrag müssen die Formblätter 1, und 3 (für jeden verdienenden Elternteil extra) sowie die Anlage zu Formblatt 1 sowie ggf. für auswärtig Untergebrachte bei Miete, die den Wohnbedarf übersteigt, die Mieterklärung ausgefüllt, bzw. eine Kopie des Mietvertrages beigefügt werden.

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IV. Förderungsfähigkeit der Ausbildung

1. AllgemeinesGrundsätzlich wird Ausbildungsförde-

rung für zumindest drei Studienjahre be-rufsbildender Ausbildung bis zu einem da-ran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geleistet - jedenfalls soweit es Studentinnen und Studenten betrifft.

In § 2 BAföG wird geregelt, was unter ei-ner Ausbildung im Sinne des BAföG zu ver-stehen ist. Danach muss der Ausbildungs-abschnitt mindestens ein Studienhalbjahr dauern und die Arbeitskraft des Auszubil-denden im allgemeinen voll in Anspruch nehmen (40 Stunden/Woche; beim Besuch einer Fernuniversität gilt das nur für Auszu-bildende in Vollzeitausbildung). Außerdem muss es sich bei der besuchten Hochschule um eine staatliche oder eine als gleichwer-tig anerkannte nicht staatliche Hochschule handeln.

Bei den neu eingeführten Bachelor- und Masterstudiengängen gilt nach § 7Abs. 1a BAföG, dass ein Master- bzw. Magisterstudi-engang oder postgradualer Diplomstudien-gang dann gefördert wird, wenn er auf einen Bachelor- bzw. Baccaulauréat aufbaut und diesen fachlich ergänzt.

Es werden auch solche Masterstudien-gänge gefördert, die ein vorangegangenes Bachelorstudium „in einem für den ange-strebten Beruf besonders förderlichem Maß ergänzt“. Damit werden auch Interdiszipli-näre Studienkombinationen möglich.

Auch für ein Praktikum wird Ausbildungs-förderung nach § 2 Abs. 4 BAföG geleistet; hierbei ist der Praktikant förderungsrechtlich dem Studentinnen und Studenten an der Hochschule gleichgestellt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

• Das Praktikum muss im Zusam-menhang mit einer nach § 2 BAföG bezeich-neten Ausbildung gefördert werden.

• Das Praktikum stellt nur eine vor-bereitende oder ergänzende fachpraktische Ausbildung dar, deren zeitliche Dauer und inhaltliche Ausgestaltung in den Ausbil-dungsbestimmungen (also Studien- oder Prüfungsordnung) geregelt ist.

• Das Praktikum beschränkt sich auf die geforderte Mindestdauer.

Unerheblich im Sinne des BAföG ist, wann das Praktikum innerhalb des Ausbil-dungsabschnittes abgeleistet wird, also vor, während oder nach der eigentlichen Ausbil-dung.

Ausbildungsabschnitt im Sinne des BA-föG ist danach die Zeit, die an Hochschulen einer Hochschulart einschließlich der im Zu-sammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch ver-bracht wird.

2. Der berufsqualifizierende AbschlussBerufsqualifizierend ist ein Abschluss

dann, wenn er nur durch eine als Zugangs-voraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körper-schaft (z.B. Kirchen, Handwerkskammern) vorgesehene Prüfung erlangt werden kann.

Da die Förderung einer Ausbildung mit Erreichen der Förderungshöchstdauer (sie-he entsprechenden Abschnitt), spätestens jedoch mit dem berufsqualifizierenden Ab-schluss endet, ist an dieser Stelle noch auf zwei Sonderregelungen hinzuweisen:

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• Wird innerhalb der Förderungs-höchstdauer nach der Promotion ein Staats-examen angestrebt, so gilt die Promotion nicht als Abschluss der Ausbildung.

• Weist ein Studiengang zwei auf-einander bezogene abgestufte Teile mit einheitlicher Prüfungsordnung auf und ist die Prüfung am Ende des ersten Teils so-wohl berufsqualifizierender Abschluss als auch Voraussetzung für die Fortsetzung des Ausbildungsganges, so gilt die bestandene Prüfung förderungsrechtlich für die Dauer des unmittelbar anschließenden zweiten Teils der Ausbildung nicht als berufsqualifi-zierender Abschluss. Für alle Studentinnen und Studenten in Magisterstudiengängen ist wichtig, dass der Magister keinen berufs-qualifizierenden Abschluss darstellt (genau-so wenig übrigens wie das erste Staatsexa-men z.B. in Lehramtsstudiengängen, Jura, Medizin), wohl aber die Promotion.

3. Mehrere AusbildungenDer wichtige Grundsatz, der aus § 7 Abs.

1 BAföG nur durch genaues Hinsehen zu entnehmen ist, lautet:

Es wird in der Regel nur eine einzige berufsqualifizierende Ausbildung nach BA-föG gefördert! Ausschlaggebend ist hierbei nicht, ob eine vorhergehende berufsqualifi-zierende Ausbildung tatsächlich nach BAföG gefördert worden ist, sondern ausschließ-lich, ob sie nach BAföG grundsätzlich hätte gefördert werden können (Förderung „dem Grunde“ nach)!

Wer also bereits eine zumindest dreijäh-rige förderungsfähige Ausbildung mit berufs-qualifizierenden Abschluss absolviert hat, hat seinen Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG bereits „ausgereizt“. Eine För-

derung einer „einzigen weiteren Ausbildung“ ist dann nur noch unter den sehr engen Vo-raussetzungen des § 7 Abs. 2 möglich, auf die noch eingegangen wird. Plant man also, zwei oder gar mehr Ausbildungen hinterei-nander zu absolvieren, ohne seinen Förde-rungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG zu verlieren, sollte man Folgendes bedenken:

• Solange es sich bei der vorherge-henden Ausbildung um eine „weiterführende allgemein bildende“ förderungsfähige Aus-bildung, also eine solche ohne berufsquali-fizierenden Abschluss (z.B. Abitur), handelt, bleibt der Förderungsanspruch für die daran anschließende berufsqualifizierende Ausbil-dung grundsätzlich unberührt.

• Handelt es sich bei der vorherge-henden Ausbildung um eine zwar berufs-qualifizierende, nicht jedoch nach BAföG förderungsfähige Ausbildung, namentlich berufliche Ausbildungen in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten so-wie selbständige Vorbereitungsdienste der öffentlichen Verwaltung (sofern diese nicht an Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 BAföG durchgeführt werden) so bleibt der Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG

Wichtig: Die Dauer der Ausbildung richtet sich nach den Ausbildungsbestimmungen. Verlängerungen oder Verkürzungen der (planmäßigen) Ausbildungsdauer im Ein-zelfall werden berücksichtigt!

erhalten. Das heißt: Eine Lehre vor dem Stu-dium ist unproblematisch.

• Wenn die vorhergehende Ausbil-dung sowohl berufsqualifizierend als auch förderungsfähig nach BAföG war, bleibt der Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG

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nur dann erhalten, wenn die Dauer dieser Ausbildung weniger als drei Jahre betragen hat und die Ausbildung erfolgreich abge-schlossen wurde.

Ist der Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft, so wird nach § 7 Abs. 2 BAföG eine einzige weitere Ausbil-dung gefördert, wenn dadurch ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird und eine der folgenden Vorausset-zungen erfüllt ist:

„Die weitere Ausbildung führt eine Hoch-schulausbildung oder eine nach Landes-recht gleichgestellte Ausbildung (Berufsaka-demie) in derselben Richtung, insbesondere durch wissenschaftliche Vertiefung, fachlich weiter; oder ergänzt sie in einem für den angestrebten Beruf besonders förderlichen Maße.“

4. Die weitere Ausbildung ergänzt das bisherige Studium oder eine nach Landes-recht gleichgestellte Ausbildung (Berufsaka-demie) insoweit, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufes rechtlich erforder-lich ist.

Hier gibt es zwar keine zeitliche Beschrän-kung, aber die rechtlichen Erforderlichkeit ist nur unter engen Voraussetzungen zu beja-hen, nämlich dann, wenn

a. die Zulassungsbedingungen zu dem angestrebten Beruf in einer Rechtsvor-schrift geregelt sind (eine Verwaltungsvor-schrift reicht hierzu nicht aus!)

b. die angestrebte weitere Ausbildung die einzige Möglichkeit für die/den Studen-tinnen und Studenten darstellt, nach seinem bisherigen Studium den Zugang zu dem an-gestrebten Beruf zu erreichen.

Musterbeispiel für eine Ausbildung dieser Art ist der Beruf des Kieferchirurgen, der nur über ein humanmedizinisches Studium mit einem anschließenden zahnmedizinischen Studium erreicht werden kann.

5. Die bisherige Ausbildung hat erst den Zugang zu der angestrebten weiteren Aus-bildung eröffnet, die in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiter-führt.

Diese Regelung nimmt Bezug auf die unmittelbar vor „der angestrebten weiteren Ausbildung“ liegende Ausbildung.

„Eröffnet“ ist der Zugang dann, wenn die Aufnahme der angestrebten weiteren Ausbildung ohne die unmittelbar davor lie-gende Ausbildung aus Gründen fehlender Zugangsvoraussetzungen nicht möglich ist.

Beispiel:Fachhochschulreife - Maschinenbau/FH -

Maschinenbau/TU ist möglich; nicht jedoch: Abitur - Maschinenbau/FH - Maschinenbau/TU, weil hier die direkte Zulassungsmöglich-keit zum TU-Studium bestand.

Fachlich in derselben Richtung weiterfüh-rend ist die Ausbildung dann, wenn sie zu-sätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten aus demselben materiellen Wissensgebiet vermittelt.

6. Die Studentin und der Student hat die Zugangsvoraussetzung für das zu fördernde Studium an einer Fachoberschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbil-dung voraussetzt, einem Abendgymnasium oder an einem Kolleg erworben; dies gilt auch für eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule.

7. Der Student/ Die Studentin hat als

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erste berufsbildende Ausbildung (Dauer mindestens drei Jahre) eine Ausbildung an einer Berufsfachschule abgeschlossen (Abschluss gleichwertig mit dem Fachober-schulabschluss).

8. Es liegen besondere Umstände des Einzelfalles vor - insbesondere bezüglich des angestrebten Ausbildungsziels, die die Förderung der weiteren Ausbildung erfor-dern.

„Erforderlich“ bedeutet hierbei, dass das angestrebte Ausbildungsziel objektiv auf an-dere Weise nicht erreicht werden kann.

„Besondere Umstände“ liegen z.B. vor, wenn ein „wichtiger Grund“ der Ausübung

WichtigZwischen Erstausbildung und einer wei-

teren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG muss ein enger rechtlicher Zusammenhang derart bestehen, dass „eines aus dem ande-ren hervorgeht“ und beruflich auch erforder-lich ist! Ausnahmen erwachsen lediglich aus „wichtigem Grund“.

Die Anforderungen, die das BAföG an Art, Umfang und Abfolge der zu fördernden Ausbildung(en) stellt, sind nicht die einzigen Voraussetzungen für eine Förderung. Darü-ber hinaus müssen persönliche Vorausset-zungen gegeben sein:

• bestimmte Anforderungen bezüg-lich der Staatsangehörigkeit

• der/die AntragstellerIn darf das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

1. Staatsangehörigkeit

i. Deutsche und GleichgestellteGrundsätzlich bekommen alle Deutschen

im Sinne des Grundgesetzes Ausbildungs-förderung, also jeder, der entweder die deut-sche Staatsangehörigkeit besitzt oder aber ein Abkömmling eines Flüchtlings oder Ver-triebenen deutscher Volkszugehörigkeit ist,

der in dem Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31.12.1937 Aufnahme ge-funden hat. Dies gilt auch, wenn wenigstens ein Elternteil diese Voraussetzung erfüllt, und man selbst den ständigen Wohnsitz im Inland hat. Es werden auch die in Deutsch-land wohnhaften ausländischen Ehegatten deutsche Staatsangehöriger in den nach dem BAföG uneingeschränkt förderungs-berechtigten Personenkreis einbezogen. Ehegatten verlieren den Anspruch auf Aus-bildungsförderungshilfe nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe auf-gelöst worden ist.

Das gleiche gilt für heimatlose Auslän-der: Asylberechtigte oder aufgenommene Flüchtlinge haben ohne weitere besondere Voraussetzungen einen Anspruch auf Aus-bildungsförderung.

Heimatloser Ausländer ist, wer die Vo-raussetzungen des § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im

des Berufes entgegensteht, zu dem die vor-herige Ausbildung qualifiziert hat.

Was ein „wichtiger Grund“ im Sinne des BAföG ist, ist im Kapitel FACHRICHTUNGS-WECHSEL genau beschrieben.

V. Persönliche Vorraussetzungen

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Bundesgebiet erfüllt (AuslG).Als Asylberechtigter Ausländer gilt, wer

nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) als solcher anerkannt ist und seinen ge-wöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Aufgenommener Flüchtling ist derjenige, der diese Rechtsstellung aus § 1 des Ge-setzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge erhält.

ii. Sonderstellung von EU-Bürgern und Bür-gerInnen aus der Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen

Studierende, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates oder der Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwe-gen haben, werden wie deutsche Staatsan-gehörige nach dem BAföG gefördert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

• Ihr habt ein Recht auf Daueraufent-halt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU.

• Ihr seid mit einem Unionsbürger verheiratet und nach § 3 Abs. 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeits-berechtigt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich Euer Ehegatte als Arbeit-nehmer, berechtigt als Selbstständiger, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung in Deutschland aufhalten will und Ihr ihn be-gleitet oder ihm nachzieht.

• Ihr seid das Kind eines Unionsbür-gers und nach § 3 Abs. 1 und 4 des Freizü-gigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberech-tigt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Ihr noch keine 21 Jahre alt seid, Eure Mutter und/oder Euer Vater sich als Arbeit-nehmer, berechtigt als Selbstständiger oder zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten

will und Ihr sie/ihn begleitet oder ihr/ihm nachzieht. Solltet Ihr nur deshalb nicht frei-zügigkeitsberechtigt sein, weil Ihr 21 Jahre oder älter seid und von Euren Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt bekommt, so steht dies der BAföG-Berechtigung nicht entgegen.

• Ihr habt vor dem Beginn der Aus-bildung bereits in Deutschland gearbeitet und hattet einen Job, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung, die Ihr nun machen wollt, in inhaltlichem Zusammenhang steht.

iii. AusländerInnen aus Nicht-EU-StaatenEtwas komplizierter wird es, wenn Ihr eine

Aufenthaltserlaubnis besitzt. Da der Ge-setzgeber AusländerInnen mit Aufenthalts-erlaubnis nur dann fördern möchte, wenn sie schon lange in Deutschland leben und auch dauerhaft hier bleiben werden und nicht jede Aufenthaltserlaubnis diese Perspektive vo-raussetzt, muss dementsprechend differen-ziert werden:

Ist die Aufenthaltserlaubnis als solche bereits auf Grund einer Bleibeperspektive erteilt worden, so genügt allein der Aufent-haltstitel, um eine BAföG-Berechtigung zu begründen.

Ist die Aufenthaltserlaubnis dagegen nicht zwingend mit dieser Perspektive verbunden, so besteht die BAföG-Berechtigung nur dann, wenn Ihr Euch seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestat-tet oder geduldet in Deutschland aufgehal-ten habt, bevor Ihr die Ausbildung aufnehmt.

Grundvoraussetzung in beiden Fällen ist darüber hinaus, dass Ihr Euren ständigen Wohnsitz in Deutschland habt. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn Ihr lediglich eine Ausbildung in Deutschland machen wollt.

Die Fälle, die zu einer Förderung führen,

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werden nun einzeln aufgelistet. Am sinn-vollsten ist es, wenn Ihr Eure Aufenthalts-erlaubnis zur Hand nehmt und dann genau guckt, ob Ihr die genannten Paragrafen wie-der findet. Da die gesetzlichen Regelungen, insbesondere im Aufenthaltsgesetz (Aufent-haltsG), sehr kompliziert sind, muss dement-sprechend auch genau auf die Paragrafen-benennung geachtet werden.

Fälle, in denen bereits der Aufenthaltsti-tel als solcher zur BAföG-Berechtigung führt (Aufenthaltserlaubnis mit Bleibeperspek-tive):

• Ihr habt eine Aufenthaltserlaubnis, die aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt wurde (§§ 22, 23 Abs. 1 oder 2 AufenthaltsG).

• Die Aufenthaltserlaubnis wurde auf Grund eines Härtefalls nach § 23a Aufent-haltsG erteilt.

• Die Aufenthaltserlaubnis wurde Euch erteilt, weil Ihr unanfechtbar aner-kannter Asylbewerber seid oder anerkannter Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskon-vention (§ 25 Abs. 1 oder 2 AufenthaltsG).

• Ihr fallt als geduldete/r Ausländer/in unter die Altfallregelung des § 104a Aufent-haltsG.

• Ihr habt als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaub-nis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des AufenthaltsG.

Davon Abweichend im Folgenden die Fälle, in denen Ihr nur dann förderungs-berechtigt seid, wenn Ihr Euch zusätzlich mindestens vier Jahre ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet in

Deutschland aufgehalten habt:

• Euch wurde eine Aufenthaltserlaub-nis erteilt, weil ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 AufenthaltsG vorliegt (§ 25 Abs. 3 AufenthaltsG), das Ver-lassen des Bundesgebietes auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine außergewöhnliche Härte für Euch bedeuten würde (§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthaltsG) oder die Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (§ 25 Abs. 5 AufenthaltsG).

• Euch ist nach der Scheidung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuerkannt worden (§ 31 AufenthaltsG).

• Ihr habt als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des AufenthaltsG.

iv. sonstige AusländerInnen aus Nicht-EU-Staaten

Für Ausländer, die nicht EU-Bürger und den oben genannten Punkten nicht zuzu-ordnen sind, bestehen zwei Möglichkeiten, Leistungen nach dem BAföG zu erhalten.

• Der/die AntragstellerIn ist selbst insgesamt fünf Jahre vor Aufnahme des Stu-diums rechtmäßig in der Bundesrepublik er-werbstätig. (Der erforderliche Zeitraum von fünf Jahren kann sich auch aus Teilzeiträu-men zusammensetzen. Eine Berufsausbil-dung, Teilzeit- und Ferienarbeit zählen nicht als Erwerbstätigkeit).

• Wenigstens ein Elternteil des Antragsstellers ist innerhalb der letz-

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ten sechs Jahre vor dem Beginn des Stu-diums mindestens drei Jahre innerhalb der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig erwerbstätig gewesen. (Dabei zählen zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit auch durch Krankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsurlaub, Erwerbsunfähigkeit, Erreichen des Ruhestandsalters, Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen oder medizinischen Rehabilitation, Teilnahme an einer Fortbildung oder Umschulung nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG), und Arbeitslosigkeit, sofern ein Anspruch auf Ar-beitslosengeld oder -hilfe besteht)

Die Erwerbstätigkeit muss während einer Zeit von mindestens sechs Monate bestan-den haben; d.h. die oben erwähnten „Ersatz-zeiten“ werden höchstens bis zu zweiein-halb Jahren berücksichtigt. Erwerbstätig im Sinne des BAföG ist in diesem Falle auch, wer nach sechs Monaten Erwerbstätigkeit den eigenen Haushalt mit mindestens einem Kind unter zehn Jahren oder einem behin-derten Kind führt und versorgt.

Die rechtmäßige Erwerbstätigkeit ist als Arbeitnehmer nachzuweisen durch Vorlage einer Legitimationskarte oder einer Arbeits-erlaubnis des zuständigen Arbeitsamtes und einer Bescheinigung des Arbeitgebers, als Selbständiger durch eine Bescheinigung des Ordnungsamtes oder der berufsstän-dischen Vertretung (z.B. Industrie- und Han-delskammer etc.) und durch die Vorlage von Steuerbescheiden.

2. AlterFörderungsfähig ist nur, wer zu Beginn

seines Ausbildungsabschnitts das 30. Le-bensjahr noch nicht vollendet hat. Ausnah-men hiervon bestehen in gesetzlich eng ge-regelten Rechtfertigungsgründen, die aber grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden können, wenn die Ausbildung un-

mittelbar nach Wegfall des Rechtfertigungs-grundes aufgenommen wird (§ 10 Abs. 3). Diese Gründe sind:

i. Man hat die Zugangsvorausset-zung zum Studium an einer Fachoberschu-le, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einem Abendgymnasium, an einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung bzw. eine Zugangsprüfung erworben und danach unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Ver-zögern mit dem Studium begonnen. Kein schuldhaftes Verzögern im Sinne dieser Vor-schrift liegt vor, wenn einer der in Nr. 3 ange-gebenen Gründe geltend gemacht werden kann.

Man ist ohne Hochschulzugangsberechti-gung aufgrund seiner Beruflichen Qualifikati-on an der Hochschule eingeschrieben.

ii. Besondere persönliche oder fami-liäre Gründe. Diese sind insbesondere bei Erziehung von Kindern bis zu zehn Jah-ren zu bejahen. Andere Gründe sind: Er-krankung, Behinderung, Schwangerschaft, Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren, mindestens achtjähri-ge Dienstverpflichtung bei der Bundeswehr oder beim Bundesgrenzschutz (Dienstbe-ginn vor Vollendung des 22. Lebensjahres!) und Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen Kindern. Die gleichen Gründe erfüllen auch das Kriterium „Kein schuldhaftes Verzögern“ unter Nr. 1. Es betrifft auch solche heimat-losen Ausländer, Flüchtlinge, Aussiedler, Spätaussiedler und Asylberechtigte, die für die Anerkennung ihres im Herkunftsland erworbenen Berufsabschlusses eine ergän-zende oder weitere Ausbildung im Inland be-

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nötigen.

iii. Der Auszubildende ist durch eine einschneidende Veränderung seiner per-sönlichen Verhältnisse (Tod oder Scheidung des Ehegatten) bedürftig im Sinne des Bun-dessozialhilfegesetzes (BSHG) geworden und hat noch keine Berufsqualifizierende Ausbildung, die nach BAföG förderungsfähig ist, abgeschlossen. Auch hierbei ist es uner-heblich, ob für diese Ausbildung tatsächlich BAföG gezahlt worden ist oder nicht.

Andere Gründe als die unter Nr. 1 bis 4 aufgeführten können eine Ausnahme von der Altersgrenze nicht rechtfertigen.

In diesen Ausnahmefällen wird übrigens automatisch elternunabhängig, d.h. ohne Anrechnung des elterlichen Einkommens und Vermögens gefördert (siehe auch Ka-pitel Förderungshöhe / ELTERNUNABHÄN-GIGE FÖRDERUNG).

Scheidung des Ehegatten) bedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) geworden und hat noch keine Berufsqualifi-zierende Ausbildung, die nach BAföG förde-rungsfähig ist, abgeschlossen. Auch hierbei ist es unerheblich, ob für diese Ausbildung tat-sächlich BAföG gezahlt worden ist oder nicht.

Andere Gründe als die unter Nr. 1 bis 4 aufgeführten können eine Ausnahme von der Altersgrenze nicht rechtfertigen.

VI. Auslandsstudium

Das Studium im Ausland erfordert eine sorgfältige Vorbereitung auch in finanzieller Hinsicht. Eine Information über die beson-deren Regelungen des BAföG für ein Aus-landsstudium kann zusätzlich auch für sol-che ,,Ausreisewilligen“ interessant sein, die bei einem Studium in Deutschland keine Leistungen nach dem BAföG erhalten. Dies hängt mit den teilweise hohen Zuschlägen nach der Zuschlagsverordnung zum BAföG zusammen, die den Bedarf im Sinne des BAföG z.T. erheblich erhöhen.

Für das Studium im Ausland sind die §§ 5, 6, 15a Abs. 2a und 16 BAföG maßgeblich. Mit der 22.BAföG-Novelle hat sich einiges beim Auslandsstudium geändert. So könnt ihr jetzt Euer Auslandstudium innerhalb der EU/Schweiz schon ab dem ersten Seme-ster beginnen und gefördert werden. Darü-ber hinaus werden bis auf Studiengebühren sämtliche auslandsbedingten Zuschläge nur

noch zur Hälfte als Zuschuss gewährt. Es lassen sich grundsätzlich drei Fälle für

ein Studium im Ausland unterscheiden:

1. Man studiert grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland, hat inso-fern auch seinen ständigen Wohnsitz im Inland begründet, möchte jedoch im Rah-men dieses Studiums eine beschränkte Zeit an einer ausländischen Hochschule studieren.

Die Dauer der Ausbildungsförderung im Ausland ist grundsätzlich auf ein Jahr be-schränkt und wird in der Regel nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum geleistet.

Neuerdings können auch im Ausland be-gonnene Studien in jedem Mitgliedsland der EU und der Schweiz bis zum Abschluss (in-

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nerhalb der Förderungshöchstdauer) zu In-landsätzen gefördert werden.

Von diesem Grundsatz kann in zweierlei Hinsicht abgewichen werden:

i. Wenn es für die Ausbildung von beson-derer Bedeutung ist, kann die Förderung um drei Semester verlängert werden; dies ist nur dann gegeben, wenn der Auszubildende eine im ersten Jahr seines Auslandsaufent-haltes begonnene Ausbildung sonst nicht angemessen zu Ende führen kann, oder wenn die Fortsetzung der Ausbildung im Ausland nach den Umständen des Einzel-falles objektiv erforderlich ist.In beiden Fäl-len muss der Auszubildende die besondere Bedeutung durch ein Gut-achten eines Pro-fessors der Gasthochschule nachweisen.

ii. Wenn es für die Ausbildung von beson-derer Bedeutung ist, kann die Absolvierung einer Auslandsausbildung in mehreren Teil-abschnitten gefördert werden; dies ist dann gegeben, wenn der Besuch von Ausbil-dungsstätten in mehreren Ländern oder Teil-abschnitten für die Ausbildung von beson-derer Bedeutung ist. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn außer einem Studien-aufenthalt im Ausland noch ein Praktikum durchzuführen ist, sowie bei integrierten Studiengängen mit dem Ausland.

Eine Förderung nach BAföG für einen solchen begrenzten Aufenthalt im Ausland ist unter folgenden Voraussetzungen mög-lich:

i. Das Studium im Ausland muss der Aus-bildung im Inland nach dem Ausbildungs-stand förderlich sein

Dies ist nur dann der Fall, wenn es sich

bei Dein Auslandsstudium um dieselbe Fachrichtung handelt. Neuerdings kann nun jedeR vom ersten Semester an im EU-Aus-land oder der Schweiz studieren.

ii. Ein Teil des Auslandsstudiums muss auf die vorgeschriebene oder übliche Aus-bildungszeit im Inland angerechnet werden können.

Diese Voraussetzung besteht allerdings nur formal; es wird davon ausgegangen, dass in jedem Fall eine Teilanrechnung er-folgen kann.

iii. Es sind ausreichende Sprachkennt-nisse der Landes- bzw. Unterrichtssprache nachzuweisen, d.h. man muss in der Lage sein, dem Unterricht zu folgen.

2. Man will sein Studium vollständig im Ausland absolvieren. Dieses Vorha-ben kann nur dann nach BAföG gefördert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Wer sein Studium innerhalb der EU oder Schweiz oder im Rahmen eines integrierten Studiums vollständig absolvieren möchte, kann auch ohne zeitliche Beschränkung schon ab dem ersten Semester gefördert werden. Die Regelungen für die zeitliche Förderungshöchstdauer gelten hier in glei-cher Weise wie bei einer Förderung im In-land. Die Förderung setzt aber voraus, dass Ihr vor Beginn des Auslandsstudiums min-destens drei Jahre lang Euren ständigen Wohnsitz in Deutschland hattet.

Außerhalb der EU beträgt die Förde-rungshöchstdauer in der Regel nur maximal ein Jahr.

3. Man hat seinen ständigen Wohn-sitz in der Bundesrepublik Deutschland, besucht aber täglich von dort aus eine

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Hochschule im Ausland.Beispiel: Wohnsitz in Aachen, tägliche

Fahrt nach Maastricht (NL) zum Studium des Faches Industriedesign. Der ständige Wohnsitz ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebens-beziehungen ist. Wer also nur zum Zwecke des Studiums in Maastricht nach Aachen umzieht, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die ausländische Hochschule einer nach §2 BAföG bezeichneten Hochschule im Inland gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt im Rahmen des Be-willigungsverfahrens. Nicht erforderlich ist der Nachweis ausreichender Sprachkennt-nisse! Die Förderung des Studiums erfolgt über seine gesamte Dauer; allerdings im Rahmen der Bestimmungen über die För-derungshöchstdauer (siehe entsprechendes Kapitel).

Studierende, die nach dieser Möglichkeit im Ausland studieren, können auf die Zu-schläge für ein Auslandsstudium nach der ZuschlagsV zurückgreifen und dementspre-chend gefördert werden.

Zuschläge im AuslandFür die unter Nummer 2 und 3 aufge-

führten Studienmöglichkeiten im Ausland gelten die nachfolgend aufgeführten zu-sätzlichen Leistungen nach der BAföGZu-schlagsverordnung gegenüber einem Stu-dium im Inland, die zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Staatsdarlehen gewährt werden. Diese Zuschläge erhöhen, wie schon erwähnt, den Bedarf des Auszubil-denden oft erheblich, führen also bei der Einkommensermittlung (siehe Kapitel För-derungshöhe) häufig dazu, dass das anzu-

rechnende elterliche Einkommen im Gegen-satz zum Inlandsstudium diesen erhöhten Bedarf nicht mehr abdeckt. In diesen Fällen wird die durch das Auslandsstudium entste-hende Differenz durch eine Förderung nach BAföG ausgeglichen. Dies bedeutet also, dass man einen Anspruch auf Förderung beim Auslandsstudium haben kann, obwohl man im Inland leider leer ausgeht.

Die Zuschläge im Einzelnen:

Der AuslandszuschlagEr soll die im Ausland oft erheblich hö-

heren Lebenshaltungskosten ausgleichen. Für viele Länder ist er festgelegt; die Beträ-ge können dem Anhang entnommen wer-den, Für die dort nicht aufgeführten Staaten beträgt er einheitlich 50 € monatlich.

Achtung: Hat Euer Bewilligungszeitraum vor dem 1. August 2008 begonnen, so wer-den alle o. g. Zuschläge aus Vertrauens-schutzgründen noch als Vollzuschuss ge-zahlt!

Der Zuschlag für nachweisbar notwen-dige Studiengebühren

Ab dem 1. August 2008 werden finanzielle Beiträge zu den Studiengebühren nur noch in Höhe von maximal 4.600 Euro für insge-samt ein (!) Studienjahr geleistet. Die Förde-rung erfolgt in Form eines Vollzuschusses.

Diese Beiträge können jedoch nur gelei-stet werden, wenn das gewählte Studium nur an der betreffenden Hochschule durch-geführt werden kann, oder wenn es sich um ein besonderes Studienvorhaben des Auszubildenden handelt, das nur an der be-treffenden Hochschule durchgeführt werden kann und im Hinblick auf die Leistungen des Auszubildenden besonders förderungswür-dig ist.

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In jedem Fall wird von Euch erwartet, dass Ihr Euch zunächst um einen Erlass oder eine Ermäßigung der Studiengebühren bemüht (z.B. durch ein Stipendium). Entsprechende Belege müsst Ihr dem zuständigen BAföG-Amt vorlegen.

KrankenversicherungSofern Ihr das Bestehen eines beitrags-

pflichtigen Krankenversicherungsschutzes nachweist, könnt Ihr ab 1. März 2009 mit 54 Euro gefördert werden. Anders als in der Vergangenheit wird der Betrag ab 1. August 2008 zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Staatsdarlehen gezahlt, also nicht mehr als reiner Zuschuss.

Der ReisezuschlagSeit dem 1. August 2008 werden die Zu-

schläge zu den Reisekosten als Pauschalen gezahlt und zwar für eine Hin- und eine Rück-reise. Innerhalb Europas gibt es pro Strecke 250 Euro (also 500 € für Hin- und Rückrei-se), außerhalb Europas 500 Euro (also 1000 € für Hin- und Rückreise). Die steht in § 4 Abs. 1 der BAföG-Auslandszuschlagverord-nung. Nur in Härtefällen können notwendige

Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden. Die Förderung erfolgt zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälf-te als Staatsdarlehen..

Für die Förderung eines Auslandsstudi-ums nach BAföG sind je nach der gewähl-ten Hochschule im Ausland unterschiedliche BAföG-Ämter zuständig (Bafög-Zuständig-keitsverordnung).

AuslandspraktikumGrundsätzlich werden Auslandspraktika

(Pflichtpraktika) innerhalb und nun auch au-ßerhalb Europas nach den gleichen Bestim-mungen wie Auslandsstudien gefördert. Es gelten folgende Voraussetzungen:

a. Der Praktikant muss ausreichende Sprachkenntnisse nachweisen können.

b. Das Praktikum muss mindestens drei Monate dauern.

c. Das Praktikum muss im Zusammen-hang mit dem Studiengang im Inland stehen und nach der Studienordnung vorgeschrie-ben sein.

d. Die inländische Hochschule oder die zuständige Prüfungsstelle muss bestätigen, dass das Praktikum den Anforderungen der Prüfungsordnung genügt und daher aner-kennungsfähig ist.

VII. Beantragung

1. AntragstellungNichts geht bei der Ausbildungsförderung

ohne schriftlichen Antrag, der in jeder belie-bigen Phase des Studiums gestellt werden kann; am sinnvollsten jedoch gleich zu Be-ginn des Studiums. Wer den Antrag erst spä-ter stellt, muss sich dennoch den allgemein üblichen Verfahrensregeln des BAföG un-terwerfen (FACHRICHTUNGSWECHSEL, LEISTUNGSNACHWEIS, FÖRDERUNGS-HÖCHSTDAUER, siehe gesonderte Kapitel

zu diesen Themen). Man hat also keinerlei Vorteil dadurch,

dass man einen Antrag erst im späteren Ver-lauf des Studiums stellt; die Begründung da-für: Auch ohne einen BAföG-Antrag gestellt zu haben, ist man ja in der Regel „dem Grun-de nach förderungsfähig“.

Der Antrag ist an das Amt für Ausbil-dungsförderung zu richten.

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Wichtig!Die Förderung nach BAföG beginnt erst in dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist (im Zweifel entscheidet der Eingangsstempel des Amtes und nicht der Poststempel), frühestens jedoch mit dem Monat, in dem das Studium anfängt. Wer also zwar im Oktober mit dem Studium beginnt, seinen Antrag aber erst im November einreicht, bekommt auch rückwirkend nicht mehr das Geld für den Oktober. Zur Fristwahrung reicht es, wenn man nur das Formblatt I einreicht; im Notfall genügt sogar ein formloses Schreiben. Die feh-lenden Unterlagen sind dann jedoch unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten nachzureichen. Der Bewilligungszeitraum (das ist der Zeitraum, auf den sich eine Bewilligung oder Nichtbewilligung erstreckt) beträgt normalerweise ein Jahr, und zwar gewöhnlich vom 1. Oktober bis zum 30. September des nächsten Jahres; an den Fachhochschulen jeweils einen Monat früher. Insoweit ist die Antragstellung auch nur für einen Bewilligungszeitraum gültig, d. h., sie ist in jedem Jahr erneut vorzunehmen, auch

wenn der Vorjahresantrag abgelehnt oder noch nicht endgültig entschieden wurde.

gatten / des Vaters / der Mutter (über Ein-kommen); als Einkommenserklärung für beide Elternteile, sofern ein Elternteil kein eigenes Einkommen oder Vermögen hat; Verdienen beide Elternteile, so muss Form-blatt 3 doppelt ausgefüllt werden. Auch für einen eventuell vorhandenen Ehegatten muss das Formblatt 3 gesondert ausgefüllt werden. Als Basis gelten jeweils die Einkünf-te aus dem vorletzten Kalenderjahr (siehe Kapitel FÖRDERUNGSHÖHE). Die Bishe-rige Anlage A „Einnahmen nach der BAföG-Einkommensverordnung (für Leistungen zur sozialen Sicherung; z.B. Arbeitslosengeld, Schlechtwettergeld u.a.)“ ist hier enthalten.

• Formblatt 4: Zusatzblatt für Aus-länderinnen und Ausländer; für den Fall, dass man nicht die deutsche Staatsange-hörigkeit besitzt (siehe Kapitel Persönliche Voraussetzungen, Abschnitt STAATSANGE-HÖRIGKEIT).

• Formblatt 5: Bescheinigung nach § 48 BAföG (Leistungsnachweis); dies ist der Leistungsnachweis, der für eine Weiter-

Der Antrag selbst ist auf den dafür vorge-sehenen Formblättern einzureichen.

Den Formblattsatz selbst erhält man beim BAföG-Amt, im AStA, bei der BAföG- und Sozialberatung in der Mensa oder im Inter-net unter www.bafoeg.bmbf.de. Er besteht aus folgenden (in der BAföG-Formblatt-VwV geregelten) Formularen:

• Formblatt 1: Antrag auf Ausbil-dungsförderung (Erst- und Wiederholungs-antrag); Formblatt für die persönlichen An-gaben

• Anlage zu Formblatt 1: Schu-lischer und beruflicher Werdegang; nur für den ersten BAföG-Antrag, den man als Stu-dentin/Student stellt erforderlich

• Formblatt 2: Bescheinigung nach § 9 BAföG (Nachweis, an welcher Ausbil-dungsstätte studiert wird); es wird in der Regel durch einen entsprechenden EDV-Ausdruck, den man mit der Einschreibung oder Rückmeldung erhält, ersetzt

• Formblatt 3: Erklärung des Ehe-

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förderung nach dem vierten Semester beizu-fügen ist (siehe Kapitel LEISTUNGSNACH-WEIS).

• Formblatt 6: Antrag auf Ausbil-dungsförderung für eine Ausbildung im Aus-land; Dieser Antrag muss an das zuständige Landesamt (siehe Anhang) gerichtet wer-den.

• Formblatt 7: Antrag des Auszubil-denden auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG; wenn das Einkommen der Eltern oder eines Elternteils im Bewilligungszeit-raum voraussichtlich niedriger ist, als im vor-letzten Kalenderjahr vor der Antragstellung (vgl. Formblatt 3). Dies ist der sog. „Aktua-lisierungsantrag“ (näheres im Abschnitt AK-TUALISIERUNGSANTRAG). Die bisherige Anlage A „Einnahmen nach der BAföG-Ein-kommensverordnung“ ist hier enthalten.

Dazu kommen eine Mieterklärung (als Bescheinigung über die Kosten der Unter-kunft mit Bestätigung durch den Vermieter (siehe auch Kapitel FÖRDERUNGSHÖHE)), eine Kindergelderklärung (zu Formblatt 3), sowie ein Vordruck zu Studienabbruch und Fachrichtungswechsel.

Für den normalen Erstantrag müssen die Formblätter 1 und 3 (für jeden verdienenden

Elternteil extra) sowie die Anlage zu Form-blatt 1 sowie ggf. für auswärtig Unterge-brachte bei Miete, die den Wohnbedarf über-steigt, die Mieterklärung ausgefüllt werden.

Alles andere kann formlos beantragt werden, wie z.B. Förderung über die För-derungshöchstdauer hinaus (siehe Kapitel FÖRDERUNGSHÖCHSTDAUER), Fach-richtungswechsel (siehe Kapitel FACH-RICHTUNGSWECHSEL) zusätzlicher Freibetrag vom elterlichen Einkommen zur Vermeidung unbilliger Härten (siehe Kapitel FÖRDERUNGSHÖHE) etc.

Wichtig ist jedoch, dass in jedem Falle die Förderungsnummer angegeben wird, die einem nach Eingang des Erstantrages durch das Amt mitgeteilt wird! Man ver-meidet so überflüssige Verzögerungen in der Bearbeitung.

Die Auflistung der Bestandteile eines An-trages mag jetzt auf den ersten Blick wie ein Dschungel erscheinen; in der Praxis ist die Bearbeitung jedoch meistens nicht schwie-rig. Nur bei dem Formblatt 3 (Einkommen-serklärung der Eltern) gibt es manchmal Probleme. Hier sollte man sich zwischen Einkommens- bzw. Lohnsteuerbescheid ei-nerseits und dem Formblatt 3 andererseits „entlang hangeln“, weil so die geforderten Angaben am leichtesten ermittelt werden können (Zum Glück sind die Fachausdrücke, wie z.B. „zu versteuerndes Einkommen“, hier wie dort wieder zu finden und entspre-chen einander). Zur Not hilft in jedem Fall der zuständige Sachbearbeiter des BAföG-Amtes oder die BAföG-Berater des

AStA weiter. Können bei der erstma-ligen Antragstellung die ersten Zahlungen nicht binnen 6 Wochen nach Eingang des Antrages geleistet werden, so wird nach § 51 Abs. 2 BAföG für bis zu vier Monate Ausbildungsförderung in Höhe von 80% des

Warnung:Gegebenenfalls muss die bisherige

Ausbildung dann sofort abgebrochen wer-den; deshalb kann das „timing“ entschei-dend sein! (siehe Kapitel FACHRICH-TUNGSWECHSEL)

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voraussichtlich zu leistenden Förderungsbe-trages, höchstens jedoch 700 DM monatlich, unter dem Vorbehalt der Rückforderung (sie-he Kapitel VERFAHREN, RECHTSMITTEL) geleistet.

2. BescheidErgebnis eines solchen Antrages ist ein

Bescheid des BAföG-Amtes gemäß § 50 BAföG, der in der Regel für ein Jahr gilt (Be-willigungszeitraum) und folgende Angaben enthält:

• Höhe und Zusammensetzung des Bedarfes

• Höhe des eigenen Einkommens und Vermögens, das Einkommen der Eltern sowie ggf. des Ehegatten

• Aufschlüsselung der Ermittlung der Einkommenshöhe (Steuern und Abzüge)

• Höhe der gewährten Freibeträge und Aufteilung des Einkommens gemäß § 11 Abs. 4 BAföG auf den Bedarf der Auszu-bildenden

• Höhe des angerechneten eigenen Einkommens und Vermögens sowie Höhe des angerechneten Einkommens der Eltern und ggf. des Ehegatten

• Ende der FörderungshöchstdauerAuch die Höhe der Darlehenssumme des

Bankdarlehens gem. § 18c (siehe Kapitel FÖRDERUNGSARTEN) wird mit angege-ben.

Der Bescheid stellt einen Verwaltungsakt (VA) im Sinne der §§ 35 ff. Verwaltungsver-fahrensgesetz (VwVfG) dar. Näheres dazu im Kapitel VERFAHREN, RECHTSMITTEL; zu den anderen Angaben: Kapitel FÖR-DERUNGSHÖHE bzw. FÖRDERUNGS-HÖCHSTDAUER.

3. WiederholungsantragWie schon bemerkt, gilt die Antragstel-

lung für einen Bewilligungszeitraum, der regelmäßig auf ein Jahr festgesetzt wird. Danach ist ein Wiederholungsantrag zu stel-len. Wichtig ist hierbei, dass der Antrag bis spätestens zwei Monate vor Ablauf des al-ten Bewilligungszeitraumes im wesentlichen vollständig beim BAföG-Amt eingegangen ist. Im wesentlichen vollständig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass nur solche Unterlagen fehlen dürfen, die zum Abgabe-zeitpunkt des Antrages noch nicht vorliegen (z.B. Formblatt 5, Leistungsnachweis, siehe auch entsprechenden Abschnitt). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss das BAföG-Amt nämlich übergangslos weiterfördern und zwar, sofern eine neue Berechnung nicht rechtzeitig erfolgen kann, zunächst auf Grundlage des alten Bescheides; allerdings unter dem Vorbehalt der Rückforderung (Si-ehe Kapitel VERFAHREN, RECHTSMIT-TEL).

4. Antrag auf VorabentscheidNeben dem „normalen“ BAföG-Antrag

gibt es noch einen sog. Antrag auf Vora-bentscheid gemäß § 46 Abs. 5 BAföG. Auf-grund eines solchen Antrages, der nur in bestimmten Fällen zu stellen ist, entscheidet das BAföG-Amt „dem Grunde nach“, ob eine bestimmte Ausbildung an einer bestimmten Hochschule überhaupt gefördert werden kann. Es geht hierbei stets um die gesamte Ausbildung. Fällt die Entscheidung positiv aus, so ist das BAföG-Amt hieran gebunden, sofern das Studium innerhalb eines Jahres nach diesem Bescheid aufgenommen wird. Ob man dann aber tatsächlich gefördert wird, ist damit noch lange nicht gesagt; zu einer solchen Entscheidung bedarf es einer genauen Anrechnung des eigenen Einkom-mens bzw. des der Eltern, die aber im Rah-men dieses Vorabentscheides nicht vorge-

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nommen wird (Entscheidung dem Grunde nach). Die Fälle, in denen ein solcher Vor-abentscheid beantragt werden kann, sind folgende:

i. Studium im Ausland nach § 5 Abs. 2 BAföG (siehe Kapitel AUSLANDSSTUDI-UM)

ii. Praktikum im Ausland nach § 5 Abs. 5 BAföG (siehe Kapitel AUSLANDS-STUDIUM)

iii. Studium als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG (siehe Kapitel FÖR-DERUNGSFÄHIGKEIT)

iv. Andere Ausbildung (im wesent-lichen also Studium nach einem Fachrich-

tungswechsel) nach § 7 Abs. 3 BAföG. v. Studium nach Überschreiten der

Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG (sie-he Kapitel PERSÖNLICHE VORAUSSET-ZUNGEN, ABSCHNITT ALTER).

5. ÄnderungsanzeigenÄnderungsanzeigen sind dann angesagt,

wenn sich die eigenen Einkünfte im Laufe ei-nen Bewilligungszeitraumes ändern (immer) oder wenn Geschwister eine Ausbildung aufnehmen oder beenden (nur im Falle der „elternabhängigen Förderung“. Nicht als Än-

derungen gelten dabei Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezü-ge. Abgestellt wird auf die „Änderung eines maßgeblichen Umstandes“ gemäß § 53 BAföG, der zur Änderung des Leistungs-bescheides führt. Hierbei sind zwei wesent-liche Fälle zu unterscheiden:

• Die Änderung der maßgeblichen Umstände führt zu einer Erhöhung des För-derungsbetrages. In diesem Fall wird die Änderung nur berücksichtigt, wenn sie vom Antragssteller selbst angezeigt wird. Der Bescheid wird daraufhin mit der Folge der Nachzahlung vom Beginn des Monats an geändert, in dem die Änderung eingetreten ist; rückwirkend jedoch höchstens drei Mo-nate vor dem Monat in dem die Änderung angezeigt wurde. Fazit: Eine sofortige Än-derungsanzeige bringt in solchen Fällen immer einen Vorteil!

• Die Änderung der maß-geblichen Umstände führt zu einer Minde-rung des Förderungsbetrages. In solchen Fällen wird die Änderung in jedem Falle von dem Monat an, in dem sie eingetreten ist, berücksichtigt. Diesbezügliche Ermittlungen sind von Amts wegen anzustellen, wenn dem Amt dafür auf den Einzelfall bezoge-ne Anhaltspunkte bekannt werden. Wird danach durch einen geänderten Bescheid ein niedrigerer Förderungsbetrag ermittelt, so ist ggf. der überzahlte Betrag nach den §§ 20 und 53 in Verbindung mit § 50 I des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzufordern. Im übrigen ist man zur un-mittelbaren Anzeige dieser Art von Ände-rungen verpflichtet. Auf mögliche Folgen einer Unterlassung wird im Abschnitt Verfah-ren, Rechtsmittel eingegangen!

Warnung:Gegebenenfalls muss die bisherige

Ausbildung dann sofort abgebrochen wer-den; deshalb kann das „timing“ entschei-dend sein! (siehe Kapitel FACHRICH-TUNGSWECHSEL)

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Folgende Fälle werden von dieser allgemei-nen Regelung nicht erfasst:

• Enthält ein Wiederholungsantrag geänderte Angaben, so ist dies nicht als Än-derungsanzeige zu betrachten. Es kann also für diesen Fall nicht die ggf. sonst mögliche rückwirkende (nie mehr als drei Monate, sie-he oben) Nachzahlung erfolgen, da der Wie-derholungsantrag nur für den angegebenen Bewilligungszeitraum gilt.

• Anträge auf Aktualisierung des Ein-kommens oder Anerkennung eines Freibe-trages zur Vermeidung besonderer Härten (siehe Abschnitt AKTUALISIERUNGSAN-TRAG in diesem Kapitel) können jederzeit für den gesamten Bewilligungszeitraum gestellt werden (hier gilt die Drei-Monats-Frist nicht); sie stellen ebenfalls keine Ände-rungsanzeige im obigen Sinne dar.

6. MitwirkungspflichtGemäß der §§ 60-67 SGB I hat derjenige,

der Sozialleistungen beantragt, gewisse Mit-wirkungspflichten. Diese bestehen vor allem darin, dem Amt alle notwendigen Tatsachen richtig und vollständig mitzuteilen sowie Änderungen umgehend anzuzeigen. Wer diesen Pflichten nicht nachkommt (z.B. Ein-kommensunterlagen nicht beibringt), muss damit rechnen, dass die Leistung endgültig versagt wird und eventuell schon gezahlte Beträge zurückgezahlt werden (siehe Kapi-tel Rechtsmittel; Verfahren Abschnitt Rück-forderung).

Allerdings kann bei Nachholung der Pflichten die Leistung nachträglich noch ge-währt werden.

7. Aktualisierungsantrag

Ein Problem, dass sich im Zusammen-hang mit der Zugrundelegung der Ein-kommensverhältnisse des vorletzten Ka-lenderjahres häufig auftut (siehe Kapitel FÖRDERUNGSHÖHE), liegt darin, dass das Einkommen zum Zeitpunkt der Bewil-ligung niedriger ist als zwei Jahre zuvor (etwa bedingt durch Arbeitslosigkeit u.ä.). Für diesen Fall hat das BAföG jedoch vor-gesorgt. Nach § 24 Abs. 3 und 4 BAföG wird in solchen Fällen auf besonderen Antrag des Studenten/der Studentin, der vor Ende des Bewilligungszeitraumes zu stellen ist, das voraussichtliche Einkommen der Eltern oder des Ehegatten während des Bewilligungs-zeitraumes zugrunde gelegt (sog. Aktualisie-rung).

Ausbildungsförderung wird insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.

Seit April 2001 werden Bewilligungsbe-scheide über Förderungen mit Bankdarle-hen in den Fällen, in denen das Einkommen zum Bewilligungszeitraum noch unklar ist , nicht mehr unter Vorbehalt der Rückforde-rung ausgesprochen.

Erst wenn das Einkommen in dem Be-willigungszeitraum endgültig feststeht, wird über den Antrag abschließend entschieden. Die Berechnung erfolgt etwas kompliziert: Beispielsweise wird für den Bewilligungs-zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 30. Sep-tember 2006 die Summe aus 3/12 des Ka-lenderjahreseinkommens 2005 und 9/12 des (voraussichtlichen) Kalenderjahresein-kommens 2006 gebildet. Als zu berücksich-tigendes monatliches Einkommen gilt dann 1/12 dieser Summe.

Allerdings ist auch dieses Verfahren an zwei beachtenswerte Regelungen geknüpft:

• Voraussetzung ist, dass das aktu-elle Einkommen des Ehegatten wesentlich

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niedriger als im vorletzten Kalenderjahr ist. Dies ist dann gegeben, wenn sich durch die Neuberechnung der monatliche Förderungs-betrag der Studentin/des Studenten minde-stens 10 € erhöht.

• Ist der Antrag auf Aktu-alisierung einmal gestellt, so kann er nicht mehr zurückgenommen werden. Dies be-deutet, dass man sich vor der Antragstel-lung sehr sorgfältig vergewissern muss, ob denn das aktuelle Einkommen tatsächlich

erheblich niedriger als das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr ist. So wäre es denkbar, dass die Eltern oder der Ehegat-te nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit eine sehr gut bezahlte Stelle während des Be-willigungszeitraumes findet. In diesem Fall könnte dann rückwirkend nicht mehr das niedrigere Einkommen des vorletzten Kalen-derjahres herangezogen werden.

Im Zweifel sollte man mit der Antrag-stellung daher durchaus bis zum Ende des Bewilligungszeitraum warten, da dann die Einkommensverhältnisse des Ehegatten feststehen.

Die Höhe der monatlichen Förderung nach dem BAföG hängt von folgenden Fak-toren ab:

• Höhe des Bedarfes der Studentin/des Studenten

• Einkommen und Vermögen der Studentin/des Studenten

• ggf. Einkommen und Vermögen des Ehegatten der Studentin/des Studenten

• ggf. Zahl des/der Kindes/r der Stu-dentin/des Studenten, sowie Art ihrer Ausbil-dung und Höhe ihres Einkommens

Darüber hinaus für den Regelfall der el-

ternabhängigen Förderung:• Einkommen und Vermögen der El-

tern der Studentin/des Studenten• ggf. Zahl der Geschwister der Stu-

dentin/des Studenten, sowie Art ihrer Ausbil-dung und Höhe ihres Einkommens

Da die Berechnung der Förderungshöhe für den Laien ziemlich kompliziert erscheint, sei schon an dieser Stelle auf die den BA-föG-Rechner im Internet verwiesen (www.bafoeg-rechner.de)

1. Elternunabhängige FörderungWie in dem Kapitel Einführung schon be-

merkt, werden Leistungen nach dem BAföG grundsätzlich nur elternabhängig, d.h. unter Anrechnung des elterlichen Vermögens und Einkommens gewährt.

Es muss also vorab geklärt werden, ob vielleicht ausnahmsweise elternunabhängig gefördert wird.

Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es jedoch Ausnahmen von dieser Regel, d.h. in diesen Fällen werden die Leistungen nach dem BAföG elternunabhängig, also ohne Anrechnung des elterlichen Einkommens

VII. Förderungshöhe

Achtung:Wer vor dem Studium noch keine ande-

re Ausbildung berufsqualifizierend abge-schlossen hat, noch nicht 30 Jahre alt ist und dessen Eltern nicht unauffindbar sind, wird in jedem Falle nur „elternabhängig“ gefördert. In diesem Fall kann man diesen Abschnitt überspringen.

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Seite 27BAföG-Reader des AStA der Universität zu Köln

und Vermögens gewährt.Die Vorschriften sind aber als Ausnah-

men auszulegen. Die Voraussetzungen hierfür werden bei der Antragstellung auto-matisch durch das BAföG-Amt geprüft; eine gesonderte Antragstellung ist also nicht er-forderlich.

Eine der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein:

a. Der Aufenthaltsort der Eltern ist nicht bekannt oder die Eltern sind rechtlich oder tatsächlich gehindert, Unterhalt zu leisten.

Dies bedeutet, dass der Aufenthaltsort der Eltern oder eines Elternteils dem Amt für Ausbildungsförderung nicht bekannt ist und nicht ermittelt werden kann. Der Auszubil-dende hat schriftlich zu versichern, dass ihm der Aufenthaltsort der Eltern oder eines El-ternteils nicht bekannt ist, dass er keine Kon-taktperson der Eltern kennt und auch keinen Unterhalt von den Eltern bezieht.

b. Aufnahme des Studiums nach Vollen-dung des 30. Lebensjahres

(Voraussetzungen dafür, dass man in die-sem Falle überhaupt noch gefördert werden kann, siehe in Kapitel PERSÖNLICHEN VO-RAUSSETZUNGEN)

c. Man ist zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Beginn des Stu-diums wenigstens fünf Jahre erwerbstätig gewesen und konnte sich aus dieser Er-werbstätigkeit selbst unterhalten.

Letzteres ist dann gegeben, wenn der monatliche Bruttolohn für auswärtig unterge-brachte StudentInnen 559,20 € erreicht.

Weiterhin gilt diese Voraussetzung für fol-

gende Ausfallzeiten als erfüllt, wenn der Aus-zubildende während dieser Zeit Leistungen, auf die ein Anspruch auf Grund einer vo-rangegangenen Erwerbstätigkeit bestand, erhielt: durch Krankheit verursachte Arbeits-unfähigkeit, Mutterschaftsurlaub, Erwerbs-unfähigkeit, Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen oder medizinischen Rehabi-litation, Teilnahme an einer Fortbildung oder Umschulung nach dem Arbeitsförderungs-gesetz (AFG), und Arbeitslosigkeit, sofern in dieser Zeit nicht eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung durchgeführt wird.

Erwerbstätig im Sinne des BAföG ist in diesem Falle außerdem, wer den eigenen Haushalt mit mindestens einem Kind unter zehn Jahren oder einem behinderten Kind führt und versorgt. Auch Zeiten des Wehr- und Zivildienstes sowie diesen gleichge-stellte Dienste und des freiwilligen sozialen Jahres gelten als den Lebensunterhalt si-chernde Erwerbstätigkeit .

Der erforderliche Zeitraum von fünf Jah-ren kann sich auch aus Teilzeiträumen zu-sammensetzen. Nicht als Erwerbstätigkeit zählen eine Berufsausbildung oder Ferien-arbeit.

d. Man hat vor Beginn des Studiums eine zumindest dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung (siehe Kapitel FÖRDERUNGS-FÄHIGKEIT) abgeschlossen und war da-nach wenigstens drei Jahre oder im Falle ei-ner kürzeren Ausbildungszeit entsprechend länger erwerbstätig (Gesamtzeit also in je-dem Fall sechs Jahre).

Die Dauer der Ausbildung richtet sich auch hier nach der planmäßig dafür vor-gesehenen Zeit; individuelle Verkürzungen

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oder Verlängerungen bleiben insoweit also unberücksichtigt. Zur Frage der Erwerbstä-

tigkeit gilt das oben unter Nr. 3 Ausgeführte analog.

Ein Beispiel dafür, wie weitgehend eine sorgfältige Planung der Ausbildung eine mögliche Förderung nach BAföG beeinflus-sen kann: Leistet man seinen Wehrdienst nach der Berufsausbildung, aber vor Be-ginn des Studiums ab, so zählt dies als Er-werbstätigkeit, wird also auf die drei Jahre angerechnet. Geht man dagegen sofort von

der Schule zur Bundeswehr und macht an-schließend die Berufsausbildung, so wird die Wehrdienstzeit nicht mitgerechnet - un-gerecht, aber wahr. Hier kann also die bloße Reihenfolge darüber entscheiden, ob man elternunabhängig nach BAföG gefördert wird, oder nicht.

Für die gesamte elternunabhängige För-derung gilt die Grundregel:

Bevor man durch leichtfertige Erklä-rungen oder ungenaue Angaben für sich selbst einen nicht wieder gutzumachenden Schaden anrichtet, sollte man sich unbe-dingt vorher sorgfältig bei den Studentenver-tretungen informieren!

2. Höhe des BedarfsDer Bedarf für StudentInnen errechnet

sich aus den §§ 13, 13a und 14a BAföG in Verbindung mit der Härteverordnung (Här-teVO) und der Zuschlagsverordnung (Zu-schlagsVO) zum BAföG.

a. Regelbedarf (§ 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BAföG)

Der Regelbedarf ist von der Miethöhe unabhängig und setzt sich aus Grundbedarf und Wohnbedarf zusammen.

Danach ergibt für ein(e) StudentIn, der• bei seinen Eltern wohnend, ein Be-

darf von 414 €.• nicht bei seinen Eltern wohnt, ein

Bedarf von 512 €.Ein Student/Eine Studentin wohnt bei El-

tern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht, oder er aber im Haushalt der Eltern lebt.

b. Krankenversicherungszuschlag (§

13 Abs. 2a BAföG)Ist man als StudentIn nicht mehr über

die Eltern krankenversichert und hat sich

§ 11 Abs. 3 BAföG regelt die elternunab-hängige Förderung eines Studenten. Grund-sätzlich besteht gegenüber dem Studenten eine elterliche Unterhaltspflicht. Sollte diese jedoch wegfallen, gibt es die Möglichkeit el-ternunabhängiges BAföG zu erhalten.

Dafür müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:• Der Besuch eines Abendgymnasiums

oder Kollegs wird elternunabhängig gefördert

• Der Beginn der Ausbildung liegt nach der Vollendung des 30. Lebensjahres (Förderungsfähigkeit durch BAföG, nach Vollendung des 30. Lebensjahres, sehr eingeschränkt!)

• Vollwaise; Der Wohnort der Eltern ist unbekannt oder die Eltern im Ausland leben und an den Zahlungen des Unter-halts rechtlich gehindert sind

• Nach Vollendung des 18. Lebensjahres liegt eine mindestens fünfjährige Er-werbstätigkeit vor Ausbildungsantritt vor

• Sofern eine dreijährige berufsqualifi-zierende Ausbildung mit anschließend dreijähriger Erwerbstätigkeit nach-gewiesen werden kann. Ist die Ausbil-dungszeit kürzer, so muss eine höhere Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden.

Quelle: http://www.bafoeg-aktuell.de

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insofern selbst entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV, also Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) oder Ersatzkasse) oder aber in einer privaten Krankenversiche-rung (PKV) versichert, so erhöhen sich die genannten Beträge um jeweils 50 € monat-lich.

Sind die Eltern in der gesetzlichen Kran-kenversicherung, so ist man als StudentIn bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, falls man vor dem Studium den Wehr- bzw. Zivildienst oder ein freiwilliges soziales Jahr geleistet hat, entsprechend länger, über die Eltern mitversichert.

c. Pflegeversicherungszuschlag (§ 13a BAföG)

Wer selbst pflegeversicherungspflichtig ist, bekommt einen Pflegeversicherungszu-schlag in Höhe von 10 €.

d. Mietzuschlag nach der Härteverord-nung (§ 14a i.V.m. § 9 HärteV)

Der Bedarf erhöht sich außerdem im Falle der auswärtigen Unterbringung (wenn man also nicht bei den Eltern wohnt) gemäß der HärteVO zum BAföG, wenn die Warm-miete, also die Miete einschließlich aller Ne-benkosten den Betrag von 146 € im Monat übersteigt. Dieser Zuschlag beträgt 100 % des 146 € übersteigenden Mietbetrages; maximal aber 72 €.

Für Mietbeträge über ca. 208 € gibt es keine Vergünstigungen mehr (BAföG-Emp-fänger sind nicht wohngeldberechtigt)

Der Nachweis erfolgt in der Regel durch ein entsprechendes Formblatt (siehe Kapitel ANTRAG).

Man sollte darauf achten, dass dort möglichst die Warmmiete einschließlich al-ler Nebenkosten angegeben wird, weil das BAföG-Amt bei der Angabe einer Kaltmie-te nur pauschal ca. 20 € monatlich für alle Nebenkosten berücksichtigt; ein Betrag, der

in fast allen Fällen viel zu gering ist. Belege über die tatsächliche Höhe der Nebenkosten führen in keinem Fall zu einer Erhöhung der Leistung

Bei Wohngemeinschaften wird davon ausgegangen, dass die Kosten der Unter-kunft auf alle Bewohner zu gleichen Teilen entfallen.

e. Zusatzleistungen für Auszubildende

mit Kind (§ 14b)Der neue Kinderbetreuungszuschlag be-

trifft BAföG-EmpfängerInnen, die ein oder mehrere Kinder haben und mit diesen in einem Haushalt leben. In einem solchem Fall wird seit dem 1. Dezember 2007 ein Zuschlag von 113 € für das erste Kind und für jedes weitere Kind ein Zuschlag von 85 € gewährt. Der Betreuungszuschlag wird

für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Eltern BAföG-berech-tigt und leben gemeinsam mit dem Kind in einem Haushalt, muss sich entschieden werden, welches Elternteil berechtigt ist. Der Kinderbetreuungszuschlag wird als Zu-schuss gewährt und muss weder zurückge-zahlt werden, noch erhöhen sich dadurch die BAföG-Schulden.

f. Auslandszuschlag (§ 2 Auslands-

zuschlagsVO)Der Bedarf kann sich zuletzt auch gemäß

der AuslandszuschlagsVO für ein Studium im Ausland erhöhen. Die genauen Beträge,

WICHTIG:Der Kinderbetreuungszuschlag wird nur

auf Antrag gewährt und man sollte deshalb nicht vergessen, bis zum Ende des Bewilli-gungszeitraumes einen entsprechenden zu stellen.

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die abhängig vom Studienland sind, findet ihr im ANHANG. Für alle dort nicht aufge-führten Länder beträgt der Zuschlag 50 €.

(dafür und für sonstige Leistungen, z.B. Studiengebühren und Reisekosten siehe auch Kapitel AUSLANDSSTUDIUM).

3. Einkommensanrechnung a. Der EinkommensbegriffBei der Berechnung des BAföG wird

grundsätzlich das Einkommen des Stu-denten, seiner Eltern (außer bei der elter-nunabhängigen Förderung - siehe entspre-chender Abschnitt) und seines Ehegatten berücksichtigt. Das heißt, BAföG wird nur soweit gezahlt, wie der Auszubildende nicht selbst für seinen Unterhalt sorgt oder ihm Unterhaltsansprüche zustehen. Ob er tat-sächlich Unterhalt von seinen Eltern gezahlt bekommt ist unbeachtlich. An erster Stelle zahlt die Familie und dann der Staat.

Das Einkommen von Kindern und Ge-schwistern des Studenten wirkt sich nur mit-telbar auf Freibeträge aus.

Für die Ermittlung des Einkommens wird die „Summe der positiven Einkünfte“ wäh-rend des Bewilligungszeitraumes zugrunde gelegt. Zur Definition, was im Sinne des BA-föG überhaupt Einkommen darstellt, ist der § 21 BAföG heranzuziehen. Danach gilt als Einkommen grundsätzlich die Summe aller positiven Einkünfte nach dem Einkommens-steuergesetz (EStG). Das EStG unterschei-det sieben Einkommensarten:

i. Einkünfte aus Land- und Forstwirt schaft

ii. Einkünfte aus Gewerbebetriebiii. Einkünfte aus selbständiger Arbeitiv. Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeitv. Einkünfte aus Kapitalvermögen

vi. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

vii. Einkünfte sonstiger Art im Sinne des § 22 EStG

Die Summe der positiven Einkünfte ist die Addition der Gewinne und Überschüsse aus den einzelnen Einkunftsarten eines Kalen-derjahres.

Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und Verlusten des Ehegatten findet nicht statt.

Renten werden beim BAföG als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betrachtet und entsprechend eingeordnet. Dies gilt nicht für Waisenrenten und Waisengelder, die man als StudentIn bezieht. Diese werden in voller Höhe als Einkommen berücksichtigt (siehe unten).

Allen Auszubildenden wird nach § 23 Abs .1 seit August bzw. Oktober 2008 nun

ein gleich hoher Freibetrag in Höhe von 255 € auf deren Einkommen eingeräumt.

Von den Einkünften nach den Nr. 1 - 3. sind abzuziehen:

• die Betriebsausgaben nach § 4 EStG

Von den Einkünften nach 4. sind abzuzie-hen:

• die Werbungskosten nach § 9 EStG; sofern sie den Pauschal betrag in Höhe von 920 € jährlich nach § 9a EStG überschreiten, nur bis zu der einkommensteuerlich a n e r -kannten Höhe.

• der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG in Höhe von 40 % der Einkünfte, höchstens jedoch 3072 € jährlich.

Von den Einkünften nach 5. sind abzuzie-hen:

• die Werbungskosten nach § 9

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EStG; sofern sie den Pauschalbe-trag nach § 9a EStG in Höhe von ca. 50 Euro (bei zusammen veranlagten Ehegatten ca. 100 € ) jährlich überschreiten, nur bis zu der einkommenssteuerlich anerkannten Höhe.

• der Sparerfreibetrag nach § 20 IV EStG in Höhe von ca. 1585 € (bei zusam-men veranlagten Ehegatten ca. 3170 €) jähr-lich.

Von den Einkünften nach 6. sind abzuzie-hen:

• die Werbungskosten nach § 9 EStG

Von den Einkünften nach 7. sind abzuzie-

hen:• die Werbungskosten nach § 9

EStG; sofern sie den Pauschalbetrag nach § 9a EStG in Höhe von ca. 102 € jährlich überschreiten, nur bis zu der einkommens-steuerlich anerkannten Höhe.

Von der so geminderten Summe der Ein-künfte kann weiterhin abgezogen werden:

• Die Absetzung für Abnutzung nach § 7b EStG für ein Selbstgenutztes Einfamilien-haus oder eine Selbstgenutzte Eigentums-wohnung,

oder:• Die Beträge, die für ein selbstge-

nutztes Einfamilienhaus oder eine selbst-genutzte Eigentumswohnung als Sonder-ausgaben nach den §§ 10e, 10i oder § 7b i.V.m. § 52 Abs. 21 S. 4 EStG berücksichtigt werden.

In diesen beiden Fällen können diese Abzüge auch von der Summe der positiven Einkünfte des nicht dauernd getrennt leben-den Ehegatten vorgenommen werden, aller-dings nur für ein Objekt.

Nicht vorgenommen werden kann dieser Abzug vom StudentInnen selbst und seinem Ehegatten.

Nach allen diesen Abzügen entsteht eine

Zwischensumme, die - nochmals vermindert um solche Beträge, die im Sinne von § 21 Abs. 4 BAföG kein Einkommen sind (siehe unten!) - die Basis bildet für einen weiteren Abzug, mit dem alle Sozialversicherungs-beiträge und private Versicherungsbeiträge pauschal abgegolten sind. Dieser Abzug ist wie folgt differenziert:

i. für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,5 %, höchstens jedoch 10400 € jährlich

ii. für nichtrentenversicherungspflich-tige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nicht-rentenversicherungspflichtigen Beschäf-tigung oder Tätigkeit haben 12,9 %, höch-stens jedoch 5100 € jährlich

iii. für Nichtarbeitnehmer und auf An-trag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 35 %, höchstens jedoch 16500 € jährlich

iv. für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 12,9 %, höch-stens jedoch 5100 € jährlich

Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der Gruppen eins bis vier zuzuordnen; dabei kann einer Gruppe nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine der jeweils vorherge-henden Gruppen fällt.

Wer also Einkünfte aus einem Arbeits-verhältnis (Gruppe eins) und einer selbstän-digen Tätigkeit (Gruppe drei) erzielt, wird vollständig mit allen Einkünften der Gruppe eins zugeordnet.

Nach so vielen Abzügen noch ein letzter

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Abzug, nämlich die für den Berechnungs-zeitraum zu leistende Einkommenssteuer (bzw. Lohnsteuer) sowie Kirchensteuer und Solidaritätsabgabe. Dieser Betrag wird aller-dings ggf. um die Höhe einer nachträglichen Steuerrückzahlung aufgrund eines Lohn-steuerjahresausgleichs korrigiert.

Für StudentInnen gilt stattdessen eine Pauschale von 30 % der Einkünfte über 815,51 € monatlich.

Als Faustregel kann man festhalten, dass ein lediger Student/ledige Studentin z.Zt. im Durchschnitt etwa 400 € monatlich an Ein-künften (also brutto!) aus unselbständiger Tätigkeit erzielen darf, ohne dass die Förde-rung nach dem BAföG dadurch beeinträch-tigt würde.

Zu dem so errechneten Einkommen wer-den nun folgende Einnahmen in der Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge hinzuge-rechnet, die im Sinne den BAföG ebenfalls Einkommen darstellen. Das sind:

i. Waisenrenten und Waisengelder, die man als StudentIn bezieht

ii. Ausbildungsbeihilfen und gleich-artige Leistungen mit Ausnahme von Leistungen nach dem BAföG

iii. Sonstige Einnahmen, die zur De-ckung des Lebensbedarfes bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Studenten und seines Ehegatten, soweit sie in der BAföG-Einkommensver-ordnung aufgeführt sind. Hierunter fallen im Zweifel alle Einnahmen, sofern sie nicht im folgenden Absatz als Ausnahmen ausdrück-lich aufgeführt sind, weil „davon auszugehen ist, dass üblicher- und Zumutbarerweise alle Einnahmen zunächst für den Lebensunter-halt und die Ausbildung des Studenten ein-gesetzt werden“. Dabei gelten auch solche Einnahmen als Einkommen im Sinne des BAföG, die man als StudentIn nur in Form

eines Darlehens erhält.Nicht als Einkommen im Sinne des § 21

Abs. 4 BAföG gelten hingegen:i. Grundrenten und Schwerbeschädigten-

zulage nach dem Bundesversorgungsge-setz (BVG)

ii. Ein nach Nr. 1 entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 BVG ru-hen

iii. Renten von Opfern nationalsozialis-tischer Verfolgung

iv. Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegen-steht; dabei kann sich eine einer Anrech-nung entgegenstehende Zweckbestimmung ergeben aus:

• Inhalt und Zweck der Rechtsvor-schrift, aufgrund derer die Leistung erbracht wird

• der ausdrücklichen Erklärung des Leistungsgebers

• der Art der Leistungen (insbeson-dere bei Leistungen in Geldeswert)

Insbesondere können das sein:• Kapitalabfindungen; sie gelten

selbst nicht als Einkommen, wohl aber die daraus resultierenden Zinserträge

• Verletztenrenten aus der Unfall-versicherung bis zu dem Betrag, der bei gleichem Grad der Behinderung als Grund-rente nach dem BVG (siehe Nr. 1) gezahlt würde

• Vermögenswirksame Leistungen im Rahmen des Höchstbetrages nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetzes

• Beihilfen zur Eingliederung junger Zuwanderer (Garantiefonds)

• Leistungen nach dem Bundessozi-alhilfegesetz (BSHG)

• Leistungen nach dem Wohngeld-gesetz (WGG)

• Zuschüsse zu den Aufwendungen

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für die Krankenversicherung von Rentenbe-ziehern (§ 1304e RVO)

• Erziehungsgeld nach dem Bundes-erziehungsgeldgesetz (BErzGG) sowie das in diesem Gesetz genannte Mutterschafts-geld und Leistungen, die nach der Entbin-dung erbracht werden, sofern sie nach § 8 Abs. 1 BErzGG von einer Anrechnung frei-gestellt sind.

Die vier letztgenannten Punkte sind zu-sammen mit drei weiteren, sehr speziellen und deshalb hier nicht aufgeführten Fällen abschließend.

Nicht als Einkommen gelten weiterhin so genannte „nichtregelmäßige Zahlungen zu besonderen Anlässen“ wie z.B. Geburtstag, Weihnachten etc..

b. Anrechenbares Einkommen der Stu-dentin/ des Studenten Nach diesen komplizierten Ausführungen darüber, was nun im Sinne des BAföG Einkommen ist und was nicht und was unter welchen Voraussetzungen in welcher Reihenfolge wovon abgezogen werden kann, nun abschließend noch einige Be-merkungen, die in der Praxis den Umgang mit diesem Einkommensbegriff erleichtern sollen.

i. Tipps zur Ermittlung des Einkommen Zunächst gelten ja in aller Regel für

die Studentin/den Studenten schon mal etli-che Abzugsmöglichkeiten nicht (z.B. Eigen-heim, Renten etc.). Oben wurde bereits er-wähnt, dass für die Studentin/den Studenten die Einkünfte während des Bewilligungszeit-raumes ausschlaggebend sind; mit anderen Worten, das Amt muss zu Beginn des Be-willigungszeitraumes ungefähr wissen, wie hoch die voraussichtlichen Einkünfte der Studentin/des Studenten innerhalb des fol-

genden Jahres sein werden. Es geht dabei von den voraussichtlichen Gesamteinkünf-ten des Bewilligungszeitraumes aus. Die-se werden durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraumes dividiert (also in der Regel durch 12) und der so entstandene Be-trag bildet die monatlichen Einkünfte, die in die weitere Berechnung eingehen.

Da das Amt insofern ausschließlich auf die eigenen Angaben bei der Einkommen-sermittlung angewiesen ist, stellt sich hier natürlich die Frage der Korrektheit und Voll-ständigkeit der Angaben.

Bevor man hier auf „dumme Gedanken“ kommt, sei der ganz grundsätzliche Warn-hinweis angebracht: Wer Angaben dem Amt gegenüber vorsätzlich oder grob fahrläs-sig nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, handelt nach § 58 BAföG ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2500 € geahndet werden!

Das gilt insbesondere dann, wenn die-se Angaben für die Leistungsgewährung nach dem BAföG erheblich waren; wenn man also durch die Angaben unrechtmäßig Leistungen nach dem BAföG erhalten hat. In einem solchen Fall ist der zu unrecht be-zahlte Betrag sofort in voller Höhe fällig und zurückzuzahlen. Und zwar auch dann, wenn während des Bewilligungszeitraumes eine Änderung der Umstände dergestalt eintritt, dass sich dadurch die Förderung nach dem BAföG vermindern würde (z.B. höhere mo-natliche Einkünfte, als durch das BAföG-Amt bei der Bewilligung zugrunde gelegt)!

Im Fall nicht berücksichtigter Einkommen der Studentin/des Studenten im Sinne von § 21 BAföG wird der Bewilligungsbescheid durch das Amt aufgehoben und der Förde-rungsbetrag gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 zu-rückgefordert (siehe Kapitel VERFAHREN;

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RECHTSMITTEL).In diesem Zusammenhang ein immer

wieder kehrender Fall aus der Praxis:Einem Studenten/Einer Studentin wurden

für den Zeitraum des 1. Oktober bis zum 30. September des darauf folgenden Jahres Leistungen nach dem BAföG in einer be-stimmten monatlichen Höhe bewilligt. Am 1. Januar wird er von der Hochschule als stu-dentische Hilfskraft mit einem 19-Stunden-vertrag eingestellt. Er „vergisst“ jedoch, dies dem Amt für Ausbildungsförderung mitzutei-len. Durch den an fast allen Hochschulen regelmäßig durchgeführten Datenabgleich zwischen Hochschule und BAföG-Amt fällt er jedoch in aller Regel spätestens nach einem Jahr auf.

Resultat: Sofort fällige Rückzah-lung des gesamten überzahlten Förderungs-betrages plus ein saftiges Bußgeld von in der Regel nicht unter ca. 510 €. Mit anderen Worten: „Heulen und Zähneklappern“ ist an-gesagt. Da kann dann auch der beste Sozi-alreferent des AStA nicht mehr weiterhelfen. Auf derartige Aktionen sollte man also im eigenen Interesse unbedingt verzichten!

Es ist aber auch der umgekehrte Fall denkbar: Im Laufe des Bewilligungszeit-raumes sinken die eigenen Einnahmen (z.B. weil der Hiwi-Vertrag am 31.12. nicht verlän-gert wird). Dann stehen einem in vielen Fäl-len höhere monatliche Leistungen nach dem BAföG zu, als sie der Bewilligungsbescheid ausweist. In solchen Fällen sollte man mög-lichst umgehend eine Änderungsanzeige machen. Dadurch wird das nunmehr nied-rigere monatliche Einkommen berücksichtigt (vgl. auch Kapitel BEANTRAGUNG).

ii. Berechnung des anrechenbaren Einkommens und Freibeträge

Wenn das zu berücksichtigende Einkom-men feststeht, folgt die Einkommensanrech-

nung. Dazu wird zunächst aus dem Jahres-einkommen die monatliche Bezugsgröße (1/12 des zu berücksichtigenden Jahresein-kommens) gebildet. Von diesem zu berück-sichtigenden „Monatseinkommen“ werden bestimmte Freibeträge gewährt.

• Für StudentInnen beträgt er monat-lich 255 €

• Für den Ehegatten kommt ein Frei-betrag von monatlich 520 € hinzu (voraus-gesetzt er befindet sich nicht in einer nach dem BAföG oder dem Arbeitsförderungsge-setz (AFG) förderungsfähigen Ausbildung).

• Für jedes Kind des StudentInnen kommen monatlich 470 € hinzu

Kinder im Sinne des BAföG sind ehe-liche, für ehelich erklärte, an Kindes statt angenommene und nichteheliche Kinder. Diesen Kindern gleichgestellt sind folgende Personen (in Analogie zum BKGG): Stief-kinder, die im eigenen Haushalt wohnen, Pflegekinder, mit denen man auf längere Dauer im eigenen Haushalt verbunden ist, sowie Enkel und Geschwister, die im eige-nen Haushalt wohnen oder die man über-wiegend unterhält.

Die Freibeträge für den Ehegatten und die Kinder mindern sich jeweils um deren Einkünfte. Die Begründung dafür ist, dass Ehegatte und Kinder ihr eigenes Einkom-men zunächst voll zur Deckung ihres eige-nen Unterhaltsbedarfes verwenden. Dazu zählen auch solche Einnahmen, die nach § 21 Abs. 4 BAföG (siehe oben) keine Ein-künfte darstellen, wenn sie dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder der Kinder zu decken (z.B. Leistungen nach dem BSHG). Dies gilt nicht, soweit Leistungen nach § 8 BErzGG anrechnungs-frei gestellt sind.

Was Einkünfte ansonsten sind und wie das Einkommen daraus berechnet wird,

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siehe unter Abschnitt EINKOMMENSBE-RECHNUNG ALLGEMEINES. Für die Kin-der gilt bei der Einkommensanrechnung ein vereinfachtes Verfahren. Hier werden durch einen monatlichen Pauschalabzug von 138 € vom Bruttoeinkommen alle sonst üblichen Abzüge (siehe oben: Steuern, Sozialversi-cherung, Werbungskosten etc.) abgegolten. Auf Verlangen des Kindes wird aber eine ge-naue Einkommensberechnung nach obigem Verfahren vorgenommen. Nachrechnen kann sich also im Zweifel lohnen!

Allerdings gibt es, wie so oft, Ausnahmen, nämlich Einkünfte, von denen kein Freibe-trag gewährt wird:

i. Vergütungen aus einem Ausbildungs-verhältnis

ii. Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln insoweit, als sie nach § 21 BAföG als Einkommen gel-ten

iii. Waisenrente und Waisengeld des Stu-dentInnen; hier wird stattdessen ein Freibe-trag von 120 € monatlich gewährt.

iv. Unterhaltszahlungen durch den (auch geschiedenen oder getrennt lebenden) Ehe-gatten oder einen Elternteil in der gerichtlich festgesetzten Höhe

Einkünfte dieser Art werden also (abge-sehen von Nr. 3) voll auf den Bedarf ange-rechnet.

Ausnahmsweise kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag ein weiterer Teil des Einkommens (maximal 205 €) an-rechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung (z.B. Studiengebühren; nicht dagegen Ar-

beits- und Lernmittel, Exkursionen und Prak-tika) erforderlich ist.

Das nach diesen Abzügen verbleibende Einkommen des Studenten/der Studentin wird voll auf den Bedarf angerechnet.

c. Anrechenbares Einkommen des

Elternteils

Tipps zur Ermittlung des EinkommensDas Einkommen des Ehegatten berech-

net sich nach dem gleichen Verfahren wie für den/der StudentInnen selbst, mit einer wesentlichen Abweichung: Maßgebend sind die Einkommensverhältnisse des Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes.

Liegt im zweiten Fall ein Einkommensteu-erbescheid noch nicht vor, dann leistet das BAföG-Amt ggf. Ausbildungsförderung unter Vorbehalt der Rückzahlung. Erst wenn der entsprechende Bescheid vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden; mit der Konsequenz, dass man als StudentIn entweder Ausbildungsförderung nachge-zahlt bekommt oder aber (leider!) auch z.T. zurückzahlen muss. Was dieser Vorbehalt bedeutet, ist ausführlich im Kapitel VER-FAHREN, RECHTSMITTEL beschrieben.

Berechnung des anrechenbaren Einkom-mens und Freibeträge

Auch bezüglich des berücksichtigenden Einkommens des Ehegatten des Studenten/der Studentin wird jetzt die monatliche Be-zugsgröße gebildet. (1/12 des zu berück-sichtigenden Einkommens). Es folgt die Einkommensanrechnung nach § 25 BAföG. Dabei gelten folgende Freibeträge monat-lich:

• für den Ehegatten selbst 1040 €• für jedes andere Kind des Einkom-

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mensbeziehers 470 €• für weitere nach dem BGB ge-

genüber dem Einkommensbezieher Unter-haltsberechtigte (z.B. seine eigenen Eltern, geschiedener Ehegatte), je Unterhaltsbe-rechtigten 470 €.

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann darüber hinaus noch ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Dazu muss vor dem Ende des Bewilligungszeit-raumes ein besonderer Antrag gestellt wer-den. Diese Regelung im BAföG ist Ausnah-mevorschrift und daher eng auszulegen. Tatbestände, die steuerlich als Sonderaus-gaben oder durch steuertarifliche Freibeträ-ge berücksichtigt werden, rechtfertigen im Regelfall nicht die Annahme einer beson-deren Härte im Sinne dieser Vorschrift; es müssen vielmehr im Einzelfall besondere Umstände vorliegen. Berücksichtigt werden in aller Regel nur außergewöhnliche Be-lastungen im Sinne der §§ 33 bis 33c des EStG sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen gegenüber der Einkom-mensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

Keinerlei Freibeträge gibt es für solche Kinder, die Wehr- oder Zivildienst leisten, weil diese als ausreichend versorgt gelten und insoweit der Unterhaltsanspruch dieser Kinder für diese Zeit ruht (Diese Annahme entspricht im übrigen auch der ständigen Rechtsprechung).

Nach Abzug aller vorstehenden Freibe-träge wird in vielen Fällen noch ein Restein-kommen verbleiben. Von diesem Restein-kommen werden nach § 25 Abs. 4 BAföG folgende weitere Freibeträge gewährt (so genannte Prozentfreibeträge, weil die abso-lute Höhe dieser Freibeträge eben von der Höhe des noch verbleibenden Resteinkom-mens abhängt):

• 50 % vom übersteigenden Ein-kommen des Ehegatten des Studenten, der Studentin, für den Ehegatten selbst, sowie weitere

• 5 % vom übersteigenden Einkom-men für jedes Kind des Ehegatten, für das bereits ein absoluter Freibetrag nach den vorstehenden Ausführungen gewährt wurde (nicht also für Wehr- oder Zivildienstleisten-de oder Azubis)

Wichtig für die Berechnung: Bezugsgrö-ße für die Prozente ist immer das überstei-gende Resteinkommen. Beispiele zur Be-rechnung siehe Anhang.

Das nach diesen weiteren Abzügen noch verbleibende Einkommen des Ehegatten des Studenten, der Studentin wird nun voll auf den Bedarf des Studenten/der Studentin angerechnet.

d. Amrechenbares Einkommen der Eltern Wer „elternunabhängig“ gefördert wird (sie-he entsprechenden Abschnitt), kann diesen Abschnitt sofort übergehen; für die meisten StudentInnen wird jedoch gerade dieser Ab-schnitt von besonderer Bedeutung sein, da das elterliche Einkommen regelmäßig über „Sein oder Nichtsein“ bei der Förderung nach dem BAföG entscheidet.

Das Einkommen der Eltern berechnet sich nach dem gleichen Verfahren wie das des Ehegatten des/der StudentInnen (siehe oben). Auch hier wird bei der Heranziehung des Elterneinkommens hinsichtlich des Zeit-raums unterschieden. Maßgebend sind die Einkommensverhältnisse der Eltern im vor-letzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilli-gungszeitraumes.

Für das Verfahren bei der Ermittlung der Einkünfte und des Einkommens gelten die

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allgemeinen Ausführungen zum Einkom-men.

Bei den Freibeträgen vom Einkommen gelten die gleichen Sätze wie für den Ehe-gatten des Studenten, der Studentin; mit der einen Ausnahme, dass der Grundfreibetrag für die Eltern, sofern sie nicht geschieden sind oder dauernd getrennt leben, 1555 € monatlich statt 1040 € beträgt.

e. Berücksichtigung des Einkommens der Geschwister Das Einkommen der Geschwister des Stu-denten, der Studentin ist nur dann mittelbar von Bedeutung, wenn der Regelfall der „elternabhängigen“ Förderung eintritt. Für diesen Fall gelten für die Kinder der Eltern des Studenten, der Studentin analog die Ausführungen für die Kinder des Ehegat-ten des Studenten, der Studentin (siehe Abschnitt „Anrechnung des Einkommens des Ehegatten“).

Viel wichtiger ist aber in diesem Fall die Zahl der Geschwister, die sich neben dem Studenten in einer nach dem BAföG oder nach § 59 SGB III förderungsfähigen Aus-bildung befinden (also weitere StudentInnen oder Auszubildende in einer gewerblichen Ausbildung; letztere jedoch nur im Fall der auswärtigen Unterbringung, vgl. Abschnitt Anrechnung des Einkommens des Ehegat-ten). Dabei zählen auch solche Geschwister, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des elterlichen Einkommens erhalten.

Das verbleibende, also anzurechnende Einkommen der Eltern wird gemäß § 11 Abs. 4 BAföG zu gleichen Teilen auf den Bedarf der Auszubildenden, die die oben genann-ten Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllen, angerechnet. Höchstgrenze der An-rechnung ist in jedem Fall der nach dem BA-föG festgelegte Bedarfssatz für jeden einzel-

nen Auszubildenden. Verbleibt insofern nach dieser Aufteilung noch ein Betrag, so wird dieser Betrag auf den noch ungedeckten Be-darf der anderen Auszubildenden aufgeteilt.

4. VermögensanrechnungUnter bestimmten Voraussetzungen ist

das Vermögen des Studenten, der Studen-tin auf das BAföG anrechenbar, das heißt, man muss zunächst ggf. vorhandenes eige-nes Vermögen für die Studienfinanzierung einsetzen, bevor man auf Leistungen nach dem BAföG zurückgreifen kann (Das Ver-mögen der Eltern und des Ehegatten wird nicht mehr berücksichtigt).Es stellt sich also zunächst die Frage, was Vermögen im Sinne des BAföG ist.

a) Der VermögensbegriffNach § 27 BAföG gelten als Vermögen

grundsätzlich alle beweglichen und unbe-weglichen Sachen, Forderungen und son-stige Rechte; dies gilt dann nicht, wenn man sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

Als Vermögen gelten auch solche Ver-mögenswerte, die man als StudentIn rechts-missbräuchlich übertragen hat. Eine rechts-missbräuchliche Übertragung liegt dann vor, wenn man in zeitlichem Zusammenhang mit dem Studium bzw. der Stellung des An-trages oder im Laufe des Studiums Teile seines Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, ins-besondere seine Eltern oder andere Ver-wandte übertragen hat.

Nicht als Vermögen gelten nach dem BA-föG:

• Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen

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• Übergangsbeihilfen gemäß Solda-tenversorgungsgesetz oder Bundespolizei-beamtengesetz

• Nießbrauchsrechte

• Haushaltsgegenstände; dazu zäh-len: Möbel, Haushaltsgeräte, Wäsche und Geschirr, Musikinstrumente, Rundfunk- und Fernsehgeräte, aber auch Personenkraft-fahrzeuge.

„Negatives“ Vermögen, also Schulden, kennt das BAföG auch. Sie werden auf das vorhandene positive Vermögen angerech-net; dies gilt nicht für Darlehensbeträge, die durch die Gewährung von Leistungen nach dem BAföG entstanden sind.

Auch hier gilt wieder der Ausschluss des Rechtsmissbrauchs (siehe oben) entspre-chend.

Nachdem der Vermögensbegriff des BA-föG erklärt ist, nun zur Wertbestimmung des Vermögens, die aus § 28 BAföG hervorgeht. Danach ist anzusetzen:

• für Grundstücke 140 % des Ein-heitswertes (vom 1. Januar 1964); wenn sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt wer-den, gilt der Einheitswert

• für Betriebsvermögen (ohne Grundstücke) der Einheitswert

• für Wertpapiere der Kurswert• für sonstige Gegenstände der Zeit-

wertBewertungsstichtag ist der Zeitpunkt

der Antragstellung. Für Wertpapiere gilt als Kurswert der Wert im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Auszubildenden. Änderungen des Vermögens im Laufe eines Bewilligungszeit-raumes bleiben unberücksichtigt, d.h. so ge-nannte „Aktualisierungsanträge“ (siehe oben bei der Einkommensanrechnung) gibt es in

der Vermögensanrechnung nicht.Zum Schluss noch ein Wort zur Richtig-

keit der Angaben zum Vermögen: Falls man bei falschen Angaben erwischt wird, „winkt“ auch wieder ein Bußgeld verbunden mit der sofortigen Rückzahlungspflicht. Man sollte also lieber nach anderen Wegen suchen (z.B. rechtzeitig Auto, Stereoanlage oder schöne Möbel kaufen).

b) Anrechenbares Einkommen der Stu-dentin/des Studenten Von diesem Vermögen verbleibt dem

• Studierenden ein Freibetrag (§ 29 BAföG) in Höhe von 5200 €

• für den Ehegatten des Auszubil-denden 1800 €

• für jedes Kind des Auszubildenden 1800 €

Darüber hinaus kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Ver-mögens anrechnungsfrei bleiben. Diese Be-stimmung ist jedoch als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Eine besondere Härte liegt vor allem dann vor, wenn

• die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines kleinen Hausgrundstücks, besonders eines selbst-bewohnten Familienheims oder einer ent-sprechenden Eigentumswohnung führen würde, bzw. wenn das Vermögen der Erhal-tung oder baldigen Beschaffung eines sol-chen Grundstücks dienen soll.

• das Vermögen zu Milderung der Folgen einer körperlichen oder seelischen Behinderung bestimmt ist oder nach einem erlittenen Personenschaden der Deckung

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der voraussichtlichen schädigungsbedingten Aufwendungen für die Zukunft dienen soll.

Verbleibt nach diesen Abzügen noch Ver-mögen, so wird dieses dividiert durch die Monate des Bewilligungszeitraumes (also in der Regel 12) auf den monatlichen eige-nen Bedarf angerechnet. Im übrigen nützt es nichts, das angerechnete Vermögen nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes zu verbrauchen; tut man dies nicht, wird im nächsten Jahr der verbliebene Teil des an-gerechneten Vermögens wiederum auf den Bedarf angerechnet!

5. Der monatliche Förderungsbetrag

Nachdem der Bedarf des/der Studen-tInnen sowie die auf ihn anzurechnenden Teile seines Einkommens und Vermögens feststehen, stellt sich der Rest der Rechnerei relativ simpel dar. Von dem monatlichen Be-darf werden die ermittelten anzurechnenden Beträge aus den verschiedenen Einkommen und Vermögen abgezogen.

Verbleibt nach diesen Abzügen noch ein positiver Betrag, so gilt dieser als un-gedeckter Bedarf, der dann monatlich im Voraus vom Amt für Ausbildungsförderung überwiesen wird. Gemäß § 51 III BAföG gilt dieser Grundsatz nicht, wenn der „unge-deckte Bedarf“ unter 10 Euro im Monat liegt.

IX. Fachrichtungswechsel

Alle Wechsel die vor dem zweiten Se-mester stattfinden, benötigen keine Begrün-dung. Für diejenigen, die ihr Studienfach zum 2. Mal oder nach dem 3. Semester wechseln wollen oder dies bereits getan ha-ben, sind die nachfolgenden Ausführungen sehr wichtig. Eine weitere Förderung hängt nämlich von der richtigen Begründung eines solchen Schritts ab.

Insbesondere die Unterscheidung in „wichtige“ und „unabweisbare Gründe“ hat weitreichende Folgen. Bei einem Fachrich-tungswechsel, der aus „wichtigem Grund“ geschieht, werden die im abgebrochenen Studiengang studierten Fachsemester voll auf die Förderungshöchstdauer des neu-en Studiengangs angerechnet. Bei einem Wechsel aus „unabdingbarem Grund“ darf die Förderungshöchstdauer des neuen Stu-dienganges voll ausgeschöpft werden.

Beispiel: Es wurden vor dem Fachrich-tungswechsel bereits 3 Semester studiert. Der neue Studiengang hat eine Regelstu-dienzeit von 9 Semestern. Das Bafög-Amt

fördert dann 6 Semester ganz normal, 3 Se-mester werden, als verzinstes Volldarlehen gewährt.

Daher: Wer nur aus „wichtigem Grund“ wechseln kann, der hat in seinem neuen Studiengang weniger Studienzeit bei „nor-maler Förderung“ zur Verfügung. Im Zwei-felsfalle bleibt dann nur die Finanzierung über ein Bankdarlehen nach der Studienab-schlussförderung!

1. Fachrichtungswechsel und Abbruch der Ausbildung

Der Fachrichtungswechsel innerhalb des BAföG ist im § 7 Abs. 3 BAföG geregelt: „Hat der Auszubildende

i. aus wichtigem Grund oderii. aus unabweisbarem Grunddie Ausbildung abgebrochen oder die

Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbil-dungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an [...] Hoch-schulen gilt Nr. 1 nur bis zum Ende des drit-ten Fachsemesters. (...)“

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Unter „Abbruch der Ausbildung“ ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG folgendes zu ver-stehen: Eine Studentin/ Ein Student bricht seine Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Hochschulen einer Hochschulart (z.B. Fachhochschulen) einschließlich der damit im Zusammenhang geforderten Praktika endgültig aufgibt.

In Satz 3 des gleichen Absatzes ist der Fachrichtungswechsel beschrieben: Eine Studentin/ Ein Student wechselt demnach die Fachrichtung, wenn er einen ande-ren berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. Dipl.-Ing. Maschinenbau FH statt Dipl.-Ing. Maschinenbau TH) oder ein anderes be-stimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich ge-regelten Studienganges an einer Hochschu-le derselben Hochschulart (z.B. Dipl.-Ing. Elektrotechnik TH statt Dipl.-Ing. Maschi-nenbau TH) anstrebt.

2. Fachrichtungswechsel oder Schwer-punktverlagerung?

Nicht jede Veränderung innerhalb des Studiums ist aber ein Fachrichtungswech-sel. Davon zu unterscheiden ist die Schwer-punktverlagerung. Eine kurze Mitteilung

Wichtig:Entscheidendes Kriterium, das den

Fachrichtungswechsel praktisch vom Aus-bildungsabbruch unterscheidet, ist der tat-sächliche Entschluss, den Bereich förde-rungsfähiger Ausbildungen zu verlassen. Fälle des Ausbildungsabbruchs spielen erst wieder eine Rolle, wenn zeitlich nach dem Abbruch erneut eine förderungsfähige Ausbildung aufgenommen wird. Die Grün-de sind aber dann mit denen des Fachrich-tungswechsels identisch (siehe unten).

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über die Schwerpunktverlagerung an das Amt für Ausbildungsförderung ist daher aus-reichend. Diese Fälle sind durch drei Mög-lichkeiten abschließend, also ohne weitere Ausnahme, abgedeckt.

i. Die betroffenen Studiengänge (bishe-riger und neuer) sind laut Studienordnung bis zum Zeitpunkt des Wechsels identisch oder die Studienordnung sieht vor, dass die im bisherigen Studiengang verbrachten Se-mester voll auf den neuen Studiengang an-gerechnet werden.

ii. Der Student/ Die Studentin kann eine Bescheinigung der zuständigen Stelle (in der Regel der entsprechende Fachbereich) vorlegen, in der bestätigt wird, dass die im bisherigen Studiengang verbrachten Seme-ster auf den neuen Studiengang im Einzelfall des Studenten/der Studentin voll angerech-net werden.

Speziell für die Lehramtsstudiengänge gilt noch die Regelung, wonach der Wech-sel, die Hinzunahme oder die Aufgabe von Fächern dann kein Fachrichtungswechsel darstellt, wenn diese Fächer für den Erwerb der Lehrbefähigung ohne Bedeutung sind.

Weder Fachrichtungswechsel noch Schwerpunktverlagerung liegt vor, wenn eine Zwischen- oder Abschlussprüfung end-gültig nicht bestanden wurde und danach eine andere Ausbildung begonnen wird. Grund: Man hat den Abbruch des bishe-rigen Studiums (Voraussetzung für einen

Fachrichtungswechsel) nicht vollzogen; das Studium ist vielmehr durch das endgültige Nichtbestehen beendet (vergleiche Kapitel FÖRDERUNGSFÄHIGKEIT). Nach derzei-tiger Rechtslage entfällt in diesem Fall ein weiterer Förderungsanspruch!

Alles andere ist jedoch im Zweifel ein Fachrichtungswechsel.

Das gilt auch für die Fälle, in denen bei einem Doppelstudium „nur“ der erste Stu-diengang mit dem zweiten „ausgetauscht“ wird. Begründung: Gefördert wird grundsätz-lich nur ein Studium, und zwar das an erster

Stelle stehende.

3. Zeitlicher RahmenEin Fachrichtungswechsel aus „wich-

tigem Grund“ ist nur bis zum Beginn (!) des vierten Fachsemesters möglich. Ein Fachwechsel aus „unabweisbaren Grund“ ist auch zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich.

Der Fachrichtungswechsel muss unver-züglich erfolgen! Dies bedeutet: Sobald der „wichtige“ oder gleichermaßen auch der „un-abweisbare Grund“ aufgetreten ist (objektiv) oder aber für die Studentin/den Studenten als solcher zu erkennen ist (subjektiv) muss man unverzüglich, das heißt: „ohne schuld-haftes Verzögern“, den Abbruch der Ausbil-dung bzw. den Wechsel der Fachrichtung vornehmen!

Keine Chancen hat also derjenige, der sich bei seiner Begründung für einen Fach-

Wichtig:Ein Fachrichtungswechsel bei einem

konsekutiven Masterstudiengang ist NICHT möglich!

Wichtig: Eine Schwerpunktverlagerung ist in kei-

nem Fall ein Grund für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer!

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richtungswechsel auf ein Ereignis als „wich-tigen“ oder „unabweisbaren Grund“ bezieht, das sowohl objektiv als auch in der Erkennt-nis seiner Bedeutung für der Studentin/den Studenten bereits ein halbes Jahr zurück-

liegt.

4. Begründung des Fachrichtungswech-sels

Wichtig ist in der Begründung, dass sich der Grund für den Wechsel immer auf die

Aufgabe des bisherigen Studienganges be-zieht, denn nur der ist entscheidend.

Dabei ist es bis auf eine Ausnahme (beim so genannten „Parkstudium“, siehe geson-derten Abschnitt unten) ohne Bedeutung, ob man im bisherigen Studium nach BAföG gefördert worden ist oder nicht! Auch für ein zunächst begonnenes Studium, für das Leistungen nach dem BAföG nicht beantragt worden sind, muss der „wichtige oder un-

abweisbare Grund“ für die Aufgabe dieses Studiums vorliegen. Wer z.B. nach Abbruch eines Studiums zunächst ein oder zwei Ur-laubssemester beantragt und danach ein anderes Studium aufnimmt und dafür Aus-bildungsförderung beantragt, bei dem wird rückwirkend geprüft, ob für den Abbruch des ersten Studiums ein „wichtiger oder unab-weisbarer Grund“ vorlag oder nicht, da die Studentin/der Student schließlich auch wäh-rend seines ersten Studiums „dem Grunde nach förderungsfähig“ gewesen sei.

a) Fachrichtungswechsel aus unabweis-barer Grund Ein unabweisbarer Grund liegt vor, wenn dieser Grund eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Dies bedeutet, es darf eigentlich gar keine Wahl über die Aufgabe des bisherigen Studien-ganges möglich sein.

Reicht die Begründung nicht aus, um ei-nen unabweisbaren Grund hervorzubringen, bleibt noch die Möglichkeit der Einstufung in „wichtiger Grund“ (siehe unten).

i. mangelnde körperliche EignungDer Fachrichtungswechsel wird auch im

fortgeschrittenen Semester noch genehmi-gt, wenn „außergewöhnliche Umstände vor-liegen, die eine Fortsetzung der Ausbildung

Wichtig:Das Nachdenken über einen Fachrich-

tungswechsel muss schnellstmöglich zu Konsequenzen führen! Ganz wichtig beim Fachrichtungswechsel also: Der wichtige Grund, der in der Begründung angegeben wird, muss zumindest in seiner Bedeutung für die Studentin/den Studenten praktisch „tagesaktuell“ sein.

Wichtig:Zentraler Ansatzpunkt der Begründung

ist, warum man den Studiengang aufgege-ben hat, nicht, warum man den neuen stu-diert!

Merksatz:Alles, was nicht „unabweisbarer Grund

ist, kann immer noch ein „wichtiger Grund“ sein!

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objektiv unmöglich machen“. Beispiele: unfallbedingte Lähmung eines

Sportstudenten, Allergie eines Pharmazies-tudenten, die eine spätere Berufsausübung verhindert

ii. mangelnde psychische EignungBei entsprechender Stringenz der Be-

gründung (etwa durch Beibringung eines ärztlichen Gutachtens) müsste der psy-chische Eignungsmangel als „unabweis-barer Grund“ gelten.

iii. Sonstige unabweisbare GründeDazu folgendes Beispiel: Während der

Ausbildung zu weltanschaulich gebundenen Berufen (Theologie) wechselt man die Welt-anschauung oder die Konfession.

Da der Begriff des „unabweisbaren Grundes“ vom Gesetzgeber neu geschaffen wurde, bleibt die konkrete Behandlung im Einzelfall abzuwarten.

b) Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund Auch beim Wechsel aus „wichtigem Grund“ muss dieser sich immer auf die Aufgabe des bisherigen Studienganges beziehen!

Auch hier ist es bis auf eine Ausnahme (beim so genannten „Parkstudium“, siehe gesonderten Abschnitt unten) ohne Bedeu-tung, ob man im bisherigen Studium nach BAföG gefördert worden ist oder nicht.

c) SonderfallEin wichtiger Grund für einen Fachrich-

tungswechsel, der auch hier unverzüglich zu erfolgen hat, liegt in jedem Fall vor, wenn man nach einer Zwischenprüfung in einer Fachrichtung in eine andere Fachrichtung wechselt, für die die Zwischenprüfung die Zugangsvoraussetzung darstellt.

d) Eingrenzung des Normalfalls Für den wichtigen Grund kommen grundsätzlich nur die folgenden beiden Ursachen in Betracht, so dass jede Begründung sich an diesen beiden zu orientieren hat.

Ein „wichtiger Grund“ ist entweder• mangelnde Eignung für das zu-

nächst gewählte Studienfach/-ziel (intellek-tuell, psychisch, körperlich), die der Berufs-ausbildung oder -ausübung entgegensteht

oder• ein schwerwiegender Mangel der

NeigungDamit ist der „wichtige Grund“ eindeu-

tig und ausschließlich an den Studenten/die Studierende selbst und sein Studium geknüpft. Jede andere Begründung nutzt nichts, d.h. man kann die Genehmigung des Fachrichtungswechsels sofort vergessen.

Beispiel einer Lehramtsstudentin, die sich im 2. Semester überlegt, vom Lehramtsstu-diengang in den entsprechenden Diplomstu-diengang zu wechseln. Mit der Begründung: Schlechte Berufsaussichten für Lehrerinnen. Resultat: Der Fachrichtungswechsel wird nicht genehmigt!

Hätte die gleiche Studentin und Stu-denten den Wechsel mit einem Neigungs-wandel (Das Lehramtsstudium entspricht überhaupt nicht meinen Erwartungen, ob-wohl mich z.B. Mathematik als Fach sehr interessiert) begründet, so würde der Wech-sel anstandslos kappen. Daher: Auf die Be-gründung kommt es an; allein mangelnde Eignung oder gewandelte Neigung können als wichtige Gründe ausschlaggebend sein. (Ausnahme der so genannten Parkstudent/innen siehe unten).

Ein wichtiger Grund ist nur dann gege-ben, wenn dem Studenten/der Studentin die Fortsetzung des bisherigen Studiums „nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung

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aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förde-rung verbundenen persönlichen und öffent-lichen Interessen nicht mehr zugemutet wer-den kann“.

Je höher die Semesterzahl ist, desto hö-her sind auch die Anforderungen, die an das Vorliegen des wichtigen Grundes gestellt werden.

Wichtige Gründe stellen dar:

1. mangelnde EignungGrundlage für einen Fachrichtungs-

wechsel aufgrund mangelnder Eignung sind bestimmte Tatsachen, die in der Regel nachprüfbar sein müssen. Daher sind der Begründung des Fachrichtungswechsels re-gelmäßig die entsprechenden Belege beizu-fügen (Bescheinigungen des Prüfungsamtes bzw. der Fakultät, ärztliche Atteste etc.)

i. mangelnde intellektuelle EignungEine mangelnde intellektuelle Eignung

zeigt sich in aller Regel noch nicht an nicht bestandenen Prüfungen. Vom Studenten und der Studentin wird jedoch erwartet, dass er nicht schon die erste nicht bestandene Prüfung zum Anlass nimmt, sich für „intel-lektuell ungeeignet“ einzustufen. Wenn aber die erste Wiederholungsprüfung ebenfalls nicht bestanden wird, liegt ein Grund vor.

Achtung: Wenn für den Fachrichtungs-wechsel von Elektrotechnik auf Physik z.B. auf eine mangelnde intellektuelle Eignung für das Fach Mathematik abgestellt wird (Mathematik im Vordiplom zweimal nicht be-standen), so darf man sich nicht wundern, wenn der Fachrichtungswechsel abgelehnt wird. Begründung: Mathematik kommt ja schließlich auch im Physikstudium zum Tra-gen, und zwar nicht zu knapp! Nach § 9 Abs.

1 BAföG wird eine Ausbildung nämlich nur gefördert, wenn die Leistungen des Auszu-bildenden erwarten lassen, dass er das an-gestrebte Ausbildungsziel erreicht.

Daher wichtig: Fächer, die im bisherigen Studium einen „intellektuellen Mangel“ erge-ben haben, dürfen im neuen Studium nicht oder höchstens in geringem Umfang vertre-ten sein!

Größte Vorsicht ist angebracht, wenn man z.B. die Zwischenprüfung in allen Ein-zelfächern nicht bestanden hat und anschlie-ßend auf „mangelnde intellektuelle Eignung“ abstellt. Möglich ist dann, dass das BAföG-Amt einem nicht nur die Fähigkeit abspricht, dieses Studium erfolgreich zu beenden, son-dern weitergehend überhaupt die Fähigkeit, ein Studium erfolgreich zu absolvieren. Fol-ge: keine Förderung, weder für bisheriges noch für irgendein anderes Studium!

Lösung: Man lässt sich von einem Profes-sor bestätigen, dass die mangelnde Eignung nur fachbezogen zu sehen ist. Alternative: Man begründet den Fachrichtungswechsel mit einem Neigungswandel (siehe unten).

ii. mangelnde psychische und mangeln-de körperliche Eignung

Beide Mängel können u.U. zu „unabweis-baren Gründen“ (siehe oben) werden.

2. NeigungswandelEin Neigungswandel kann als wichtiger

Grund für einen Fachrichtungswechsel nur anerkannt werden, wenn die Studentin/der Student während seines Studiums in einer Fachrichtung die Erkenntnis gewinnt, dass nicht diese, sondern eine andere Fachrich-tung seinen Neigungen entspricht.

3. Parkstudium als „wichtiger Grund“Im Hinblick auf den „wichtigen Grund“

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stellt das Parkstudium einen Sonderfall dar. Unter einem Parkstudenten versteht man je-manden, der sich in der Regel in ein nicht zulassungsbeschränktes Fach einschreibt, um möglicherweise dort Studienleistungen zu erbringen, die später im Wunschstudium angerechnet werden und/oder als so ge-nannter „Externer“ bereits Studienleistungen im Wunschfach erbringen.

Da ein Parkstudent also ein Studium auf-genommen hat, das nicht vollständig sei-nen Neigungen entspricht, gibt es für den Fachrichtungswechsel vom Parkstudium ins Wunschstudium einige Sonderregeln für das Vorliegen des erforderlichen „wichtigen Grundes“:

Diese gelten aber nur unter folgenden Vo-raussetzungen:

i. Die Studentin/der Student hat die nach Abbruch des bisherigen Studiums aufge-nommene Fachrichtung von Anfang an an-gestrebt.

ii. Die Studentin/der Student war aus-schließlich aufgrund rechtlicher Beschrän-kungen bei der Vergabe von Studienplätzen daran gehindert, sein „Wunschstudium“ be-reits zu einem früheren Zeitpunkt zu begin-nen (Ablehnung eines zugewiesenen Studi-enplatzes in Passau durch einen Studenten aus Köln, dem die Entfernung zu groß ist, stellt keine solche rechtliche Beschränkung dar!).

iii. Die Studentin/der Student hat ohne Unterbrechung alle ihm zur Verfügung ste-henden Bewerbungsmöglichkeiten genutzt, um einen Studienplatz in seinem Wunsch-studium zu erhalten. Ausgenommen hiervon sind nur Zeiten der Ableistung des Wehr- und Zivildienstes, des freiwilligen sozialen

Jahres sowie vergleichbarer Dienste.Von der Erfordernis der lückenlosen Be-

werbung kann nur aus zwingenden Grün-den einmal abgewichen werden, z.B. wenn die Zentralvergabestelle für Studienplätze (ZVS) oder eine entsprechende Zulassungs-stelle bestätigt

• dass die unterlassene Bewerbung keinesfalls zum Erfolg geführt hätte

oder• wenn durch die Anrechnung von

Studienleistungen auf das Wunschstudium eine Verzögerung von nicht mehr als zwei Semestern zu erwarten ist.

iv. Die bisherige Ausbildung soll bei Nicht-Erreichen des Wunschstudiums bis zum Ab-schluss fortgesetzt werden.

Unter diesen Voraussetzungen werden folgende Tatsachen als „wichtiger Grund“ für den Fachrichtungswechsel vom Parkstudi-um ins Wunschstudium anerkannt:

i. Maßgeblich ist eine Interessenabwä-gung, bei der es entscheidend auf die Dauer der bisherigen Ausbildung und auf die An-rechnung von Studienleistungen ankommt. Da sich der Wechsel vom „Park- ins Wunsch-studium“ jedoch nach den Voraussetzungen des „wichtigen Grundes“ bis zum Beginn des vierten Fachsemesters vollzogen haben muss, dürfte diese Begründung bei Erfüllung der Voraussetzungen relativ leicht fallen.

ii. Die Studentin/der Student wechselt aus einer Krankenpflegeausbildung in das Medi-zinstudium.

Ein „wichtiger Grund“ liegt in keinem Fall mehr vor, wenn die Studentin/der Student innerhalb seines Parkstudiums die Fachrich-tung gewechselt hat.

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5. VerfahrenDa man beim Fachrichtungswechsel vor-

sichtig zu Werke gehen sollte, ist es ratsam, sich vor einem solchen Schritt sorgfältig be-raten zu lassen (Fakultät, Fachschaft, AStA, Arzt).

Wenn man sich dann sicher ist, dass man die Fachrichtung wechseln möchte, stellt man einen formlosen Antrag an das zustän-dige BAföG-Amt. Kernstück dieses Antrages ist die sorgfältig ausgearbeitete Begrün-dung. Der Aufbau einer solchen Begründung erfolgt am besten in folgenden fünf Schritten:

i. Zunächst sind die Gründe darzulegen, warum man sich ursprünglich für das erste Studium entschieden hat. Wichtig ist dabei, dass das BAföG-Amt merkt, dass die Stu-dienfachentscheidung sorgfältig vorbereitet worden ist (Gespräche mit Eltern, Lehrer, etc.). Keine Chancen hat derjenige, der an-gibt, dass er eigentlich gar nicht so recht ge-wusst hat, was er studieren wolle.

ii. Anschließend ist darzulegen, in wel-cher Weise Schwierigkeiten im Studium auf-getreten sind und wie man versucht hat, die-se zu überwinden (im Falle der mangelnden Eignung). Dabei sollte man so viele Bestäti-gungen, Atteste, etc. beilegen, wie nur mög-lich! Sonst (im Falle des Neigungswandels) ist zu erklären, warum und in welcher Weise sich dieser Wandel vollzogen hat. Es sollte klar werden, dass man den Abbruch nicht leichtfertig vornimmt („Ich möchte mal was anderes studieren!“ führt zur sofortigen Aus-musterung!!!). Dazu bieten sich Gespräche mit der Studienberatung und Professoren an.

iii. Je höher die bereits erreichte Seme-

sterzahl, desto genauer muss dargelegt wer-den, warum der Eignungsmangel (Vorsicht beim Neigungswandel s.o.) erst zu dem spä-teren Zeitpunkt offenbar geworden ist.

Wichtig: Das Offenbarwerden des Eig-nungsmangels muss „tagesaktuell“ sein, si-ehe oben!

iv. Im nächsten Schritt sollte man ausführ-lich begründen, wie man nun zu dem neu-en Studienfach gefunden hat (bereits einige Vorlesungen gehört, Gespräche mit den neuen Professoren, Studienberatung etc.) Wenn einem Studienleistungen aus dem alten Fach auf das neue anerkannt werden können, so sollte man das unbedingt ange-ben. (Einige Bestätigungen - in Kopie beige-fügt - machen sich immer gut!)

v. Zum Schluss solltet ihr noch darauf hinweisen, dass ihr auf die Förderung nach dem BAföG dringend angewiesen seid. Eine kurze Darlegung, warum man davon aus-geht, das neue Studium zügig und erfolg-reich zu absolvieren, wäre ratsam. Im Falle des Eignungsmangels unbedingt darstellen, dass das neue Studium von den im bishe-rigen Studium zutage getretenen Eignungs-mängeln nicht berührt ist!

Es ist auf jeden Fall ratsam, den Antrag auf Genehmigung eines Fachrichtungs-wechsels vor der Abgabe an das BAföG-Amt noch einmal im AStA-Sozialreferat „durch-checken“ zu lassen! Denn falsche oder un-glückliche Formulierungen können so gut wie nicht mehr zurückgezogen oder gar kor-rigiert werden!

Falls trotz aller guten Vorbereitung der Antrag auf einen Fachrichtungswechsel durch das Amt abgelehnt wurde, sollte auf jeden Fall Widerspruch eingelegt werden.

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BAföG-Reader

Seite 47BAföG-Reader des AStA der Universität zu Köln

Denn das Widerspruchsverfahren ist kosten-los und führt zu einer BAföG-Amts-internen „Revision“ des Falles. Näheres dazu im Ka-pitel Verfahren, Rechtsmittel.

Wenn man ganz sicher gehen will, dass man nach einem möglicherweise nicht ge-nehmigten Fachrichtungswechsel plötzlich ohne jede Förderung zurecht kommen muss (weder das abgebrochene, noch das neue Studium wird dann gefördert), sollte man fol-gender Möglichkeit des BAföG greifen, die unter anderem für diesen Fall ausdrücklich durch das Gesetz vorgesehen ist:

Der Antrag auf Vorabentscheid (siehe entsprechenden Abschnitt im Kapitel AN-TRAG). Dabei entscheidet das BAföG-Amt „dem Grunde nach“ im Voraus, ob der ge-nannte Grund für den beabsichtigten, kei-nesfalls schon vollzogenen, Fachrichtungs-wechsel ein wichtiger Grund im Sinne des BAföG ist.

Erkennt das BAföG-Amt dann aber einen „wichtigen Grund“ an, so muss man unver-züglich (!) das bisherige Studium abbrechen und im neuen Fach weiterstudieren! Wenn dies z.B. aufgrund von Zulassungsmoda-litäten nicht möglich ist, so sollte man sich vorher durch den zuständigen Sachbearbei-ter im BAföG-Amt (schriftlich) bestätigen las-sen, dass man die Zeit bis zur nächstmög-lichen Zulassung für das neue Fach noch als eingeschriebene(r) Student/in im alten Fach verbringen darf. Notfalls muss man die Zeit mit einem Urlaubssemester überbrücken.

Man kann jedenfalls nicht „einfach so“ im alten Studiengang weiterstudieren, weil da-durch das Kriterium der „Unverzüglichkeit“ beim Fachrichtungswechsel verletzt wird und der Förderungsanspruch für das neue Studium dadurch unwiederbringlich verloren geht.

Liegt aus der Sicht des BAföG-Amtes je-

doch kein „wichtiger Grund“ vor, so kann man immerhin unbehelligt im alten Stu-diengang weiterstudieren und wird dafür auch weiterhin nach BAföG gefördert.

Es ist auf jeden Fall ratsam, den Antrag auf Genehmigung eines Fachrichtungs-wechsels vor der Abgabe an das BAföG-Amt noch einmal im AStA-Sozialreferat „durchchecken“ zu lassen! Denn falsche oder unglückliche Formulierungen kön-nen so gut wie nicht mehr zurückgezogen oder gar korrigiert werden!

Falls trotz aller guten Vorbereitung der Antrag auf einen Fachrichtungswechsel durch das Amt abgelehnt wurde, sollte auf jeden Fall Widerspruch eingelegt werden. Denn das Widerspruchsverfahren ist ko-stenlos und führt zu einer BAföG-Amts-internen „Revision“ des Falles. Näheres dazu im Kapitel Verfahren, Rechtsmittel.

Wenn man ganz sicher gehen will, dass man nach einem möglicherweise nicht genehmigten Fachrichtungswech-sel plötzlich ohne jede Förderung zurecht kommen muss (weder das abgebrochene, noch das neue Studium wird dann geför-dert), sollte man folgender Möglichkeit des BAföG greifen, die unter anderem für diesen Fall ausdrücklich durch das Ge-setz vorgesehen ist:

Der Antrag auf Vorabentscheid (siehe entsprechenden Abschnitt im Kapitel AN-TRAG). Dabei entscheidet das BAföG-Amt „dem Grunde nach“ im Voraus, ob der genannte Grund für den beabsichtigten, keinesfalls schon vollzogenen, Fach-richtungswechsel ein wichtiger Grund im Sinne des BAföG ist.

Erkennt das BAföG-Amt dann aber ei-nen „wichtigen Grund“ an, so muss man unverzüglich (!) das bisherige Studium

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X. LEISTUNGSNACHWEIS

Der Leistungsnachweis gemäß § 48 BA-föG stellt eine erhebliche Hürde für alle nach dem BAföG geförderten StudentInnen bereit. Eine weitere Förderung nach dem BAföG er-folgt nämlich vom 5. Fachsemester an nur noch, wenn ein entsprechender Leistungs-nachweis beim Amt für Ausbildungsförde-rung vorliegt. Für diesen Leistungsnachweis existiert das Formblatt 5 (vgl. Kapitel BEAN-TRAGUNG), das dem Wiederholungsantrag für das 5. Fachsemester beizufügen ist. Der „Inhalt“ des Leistungsnachweises ist je nach Hochschule und Fachbereich individuell geregelt. Es kann sich dabei um eine be-

abbrechen und im neuen Fach weiterstu-dieren! Wenn dies z.B. aufgrund von Zulas-sungsmodalitäten nicht möglich ist, so sollte man sich vorher durch den zuständigen Sachbearbeiter im BAföG-Amt (schriftlich) bestätigen lassen, dass man die Zeit bis zur nächstmöglichen Zulassung für das neue Fach noch als eingeschriebener Student im alten Fach verbringen darf. Notfalls muss man die Zeit mit einem Urlaubssemester überbrücken.

Man kann jedenfalls nicht „einfach so“ im

alten Studiengang weiterstudieren, weil da-durch das Kriterium der „Unverzüglichkeit“ beim Fachrichtungswechsel verletzt wird und der Förderungsanspruch für das neue Studium dadurch unwiederbringlich verlo-ren geht.

Liegt aus der Sicht des BAföG-Amtes jedoch kein „wichtiger Grund“ vor, so kann man immerhin unbehelligt im alten Studien-gang weiterstudieren und wird dafür auch weiterhin nach BAföG gefördert.

stimmte Zahl erbrachter Seminarscheine, Prüfungen für die Zwischenprüfung, Labore etc. handeln.

Abweichend von diesem Grundsatz muss der BAföG-Leistungsnachweis schon am Ende des 2. Semesters erbracht werden, wenn die Prüfungsordnung des entsprechenden Faches eine Zwischen-prüfung oder einen entsprechenden Lei-stungsnachweis vorsieht.

Für alle Semesterzahlen ist im übrigen stets die Zahl der in diesem Fach ver-brachten Fachsemester maßgebend, wer also nach dem 2. Studiensemester einen genehmigten Fachrichtungswechsel (sie-he vorheriges Kapitel) vorgenommen hat, fängt im neuen Fach wieder regelmäßig im 1. Fachsemester an; d.h. die Vorlage des Leistungsnachweises für dieses Fach erfolgt beispielsweise zum Ende des 4. Fachsemesters, das aber das 6. Studien-semester ist.

Zuständig für die Ausstellung des BA-föG-Leistungsnachweises sind in aller Regel die entsprechenden Fachbereiche! Gerade in Fachbereichen, in denen zwar

Tipp:Man sollte sich möglichst frühzeitig, also

am besten gleich zu Beginn des Studiums, bei der zuständigen Fachschaft oder beim Fachbereichssekretariat über die genauen Einzelanforderungen des Leistungsnach-weises informieren, um böse Überra-schungen zu vermeiden!

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Seite 49BAföG-Reader des AStA der Universität zu Köln

erhalten hat, ist die weitere Förderung des Studiums bis zum Ende, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer (siehe nächstes Kapitel) gesichert.

Falls nicht, muss ggf. tiefer in die „Trick-kiste“ gegriffen werden. So sieht das Gesetz vor, dass das Amt bei Vorliegen bestimmter Tatsachen auch eine verspätete Vorlage (also z.B. erst nach dem 5. oder gar erst nach dem 6. Semester) des Leistungsnach-weises genehmigen kann. Diese Tatsachen, die eine verspätete Vorlage des Leistungs-nachweises zulassen, sind übrigens de-ckungsgleich mit den Tatsachen, die eine Förderung nach BAföG über die Förderungs-höchstdauer hinaus (siehe nächstes Kapitel) ermöglichen! Alle folgenden Erläuterungen sind also analog darauf anzuwenden.

§ 48 Abs. 2 BAföG sieht vor, dass über den Zeitpunkt der regulären Vorlage des Lei-stungsnachweises hinaus für angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet werden kann, ohne dass der Leistungsnachweis vorliegt, wenn dafür einer der nachfolgend aufgeführten Gründe gegeben ist.

Zuvor sei aber noch kurz die „angemes-sene Zeit“ erläutert. Angemessen ist die Zeit dann, wenn sie dem Zeitverlust entspricht, der durch den rechtfertigenden Grund ent-standen ist. Daraus ergibt sich auch, dass der rechtfertigende Grund „ursächlich für den Zeitverlust sein muss“ und dass „der Zeitverlust durch den Studenten, die Stu-dentin nicht auf zumutbare Weise abgewen-det werden konnte“.

Weiter folgt daraus, dass eine Verlänge-rung der Frist für die Vorlage des BAföG-Lei-stungsnachweises dann nicht gewährt wird, wenn nach Aktenlage feststeht, dass der Student, die Studentin auch mit der Verlän-gerung den erforderlichen Leistungsnach-

Prüfungsordnungen, aber keine Studienord-nungen existieren, kann sich ein Gespräch

mit dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses des betreffenden Faches lohnen, wenn man zwar einen für den BAföG Lei-stungsnachweis geforderten Schein noch nicht vorweisen kann, dafür aber entspre-chende andere Studienleistungen, die nicht für den Nachweis verlangt werden, bereits erbracht hat.

Grund: Inhalt der Bescheinigung gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG ist lediglich, dass man die „bei geordnetem Verlauf der Ausbil-dung bis zum Ende des jeweiligen Fachse-mesters üblichen Leistungen erbracht hat“.

Wenn man nach diesen Vorbereitungen den begehrten Stempel auf das Formblatt

Wichtig: Der Leistungsnachweis gilt als bis zum

Ende eines Semesters vorgelegt, wenn er innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters dem BAföG-Amt vorliegt und sich aus dem Leistungsnach-weis ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits bis zum Ende des vor-hergehenden Semesters erbracht worden sind. Beispiel: Ein Student schreibt die letz-te ihm noch fehlende Klausur für den Lei-stungsnachweis am Ende des 4. Semesters (28. September). Am 5. November erfährt er das Ergebnis: Bestanden. Damit gilt der Leistungsnachweis als rechtzeitig erbracht; er muss bis zum 31. Januar des folgenden Jahres dem BAföG-Amt vorliegen, damit dieses rückwirkend vom 1. Oktober an (5. Semester) fördern kann. Im eigenen Inte-resse sollte der Leistungsnachweis also so früh wie möglich beim BAföG-Amt eingerei-cht werden.

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weis nicht wird erbringen können.Man sollte es sich also im eigenen Inte-

resse verkneifen, dem Amt für Ausbildungs-förderung eine Bescheinigung über einen Leistungsstand zukommen zu lassen, aus der eindeutig hervorgeht, dass man den erforderlichen Leistungsstand auch durch die Verlängerung der Vorlagefrist für den BAföG-Leistungsnachweis voraussichtlich nicht wird erreichen können. Liegt eine sol-che Bescheinigung im BAföG-Amt erst ein-mal vor, kann das Amt selbst bei noch so gutem Willen nicht darüber hinwegsehen, da es eine Entscheidung nach Aktenlage (also aufgrund der vorliegenden Unterlagen) fällt.

Rechtfertigende Gründe sind:

1. Schwerwiegende GründeSchwerwiegende Gründe sind insbeson-

dere:

i. Eine Behinderung (entsprechende Be-scheinigungen und Atteste beifügen)

ii. Eine Krankheit (entsprechende Atteste beifügen)

Berücksichtigt werden aber je Krankheit nur bis zu drei Monate bei vollständiger Unterbrechung des Studiums, weil anson-sten die prekäre Situation auftritt, dass man während eines 6 Monate dauernden Se-mesters nicht mehr „überwiegend studiert hat“, und somit rückwirkend hätte gar keine Leistungen nach BAföG für dieses Semester hätte erhalten dürfen (siehe auch Kapitel VERFAHREN, RECHTSMITTEL, insbeson-dere den Abschnitt RÜCKFORDERUNG).

Wer länger als 3 Monate krank ist, muss sich beurlauben lassen. Damit ruht der An-spruch auf Leistungen nach dem BAföG für

die Zeit der Beurlaubung. Wenn alle Stricke reißen, springt dann die Sozialhilfe ein.

iii. eine Schwangerschaft (entspre-

chendes Attest beifügen) Berücksichtigt wird bei einer Schwangerschaft regelmäßig ein Semester.

iv. eine Unterbrechung des Studiums zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes. (Entsprechende Bescheinigungen beifügen) Berücksichtigt wird beim Wehr- und Zivil-dienst jeweils neben der reinen Dienstzeit, für die Leistungen nach dem BAföG ja so-wieso nicht gewährt werden regelmäßig 1 Semester (Besondere Schwierigkeiten des Wiedereinstieges geltend machen!).

v. eine vom Studenten nicht zu vertre-tende Verlängerung der Zeit für die Zwi-schenprüfung oder bei studienbegleitenden Leistungsnachweisen z.B. bei plötzlicher Erkrankung des Prüfers (Bescheinigung des zuständigen Prüfungsamtes beifü-gen)

vi. eine verspätete Zulassung zu den für den Leistungsnachweis erforderlichen Lehr-veranstaltungen (Praktika, Labore, Übungen etc.) z.B. durch einen „internen Numerus Clausus“ (Entsprechende Bescheinigung des Fachbereiches beifügen)

vii. das erstmalige Nichtbestehen von Teilen der Zwischenprüfung oder studien-begleitender Leistungsnachweise, wenn di-ese Voraussetzungen für die Erlangung der Studienleistungen für den BAföG-Leistungs-nachweis sind (entsprechende Bescheini-gung des zuständigen Prüfungsamtes bei-fügen).

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2. Verzögerungen infolge einer Ausbil-dung im Ausland (§5 Abs. 2 u.3 sowie §5a BAföG) (siehe Kapitel Auslandsstudium)

3. Mitwirkung in gesetzlich vorgese-

henen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschule und des Landes sowie in satzungsmäßigen Organen der studentischen Selbstverwaltung und des Studentenwerks (entsprechende Beschei-nigungen, aus denen Anfang und Ende der Tätigkeit sowie der mittlere Zeitaufwand pro Woche hervorgeht, beifügen)

Es stellt sich zunächst die Frage, was „gesetzlich vorgesehene Gremien und satzungsmäßige Organe“ im Sinne dieses Gesetzes sind. Auf Hochschulebene (aka-demische Selbstverwaltung) stellt sich das Problem weniger, da hier normalerweise alle Gremien und Organe wenigstens in der Grundordnung der Hochschule vorgesehen sind. Wer in so genannten „U-ASten“, „Fach-schaftskollektiven“, „Senioraten“, „IOP-Gruppen“ oder in jeglicher Art von „AGs“ mitarbeitet, kann nicht mit Nachsicht in Form einer verlängerten Frist für die Vorlage des Leistungsnachweises durch das BAföG-Amt rechnen, weil diese Gruppen regelmäßig nicht in einer genehmigten Satzung der ent-sprechenden Körperschaft oder Teilkörper-schaft (Studentenschaft bzw. Fachschaft) vorgesehen sind. Anerkannt werden nur

Tätigkeiten in Wahlämtern, die durch eine genehmigte Satzung vorgesehen sind.

Beispiele: Fachschaftssprecher, Fachschafts-Finanzreferent, Fachschafts-referent für Lehre etc., Mitglied der Fach-schaftsvertretung, des Studentenparla-ments, des Haushaltsausschusses des Studentenparlaments, AStA-Vorsitzender, Finanzreferent, Sozialreferent, Mitglied des Studentenrates etc..

Ähnlich sieht es bei den Organen der Studentenwerke aus. Zahl und Umfang der Studentenwerksorgane sind abschließend in den Studentenwerksgesetzen der Län-der geregelt. Eine Tätigkeit in Selbstverwal-tungsgremien eines Studentenwohnheims (z.B. Wohnheimsprecher) stellt damit keine Mitwirkung im Sinne des BAföG dar, weil auch diese Gremien nicht gesetzlich vorge-sehen sind.

Wichtig bei jeder Art von Mitwirkung ist je-doch, dass sie insgesamt den Aufwand von 19 Stunden pro Woche nicht überschreitet.

Begründung: Ein höherer Zeitaufwand pro Woche würde rückwirkend als Nachweis eines „nicht ordnungsgemäßen Studiums“ gelten, womit die Gefahr einer Rückforde-rung der für das jeweilige Semester gezahl-ten Leistungen nach dem BAföG verbun-den wäre! (Siehe auch Kapitel Verfahren, Rechtsmittel, insbesondere den Abschnitt Rückforderung).

Konkret bedeutet dies, dass z.B. ein Jahr Tätigkeit als AStA Vorsitzender nur mit einem halben Jahr (ein Semester) Verlänge-rung für die Vorlage des BAföG-Leistungs-nachweises „honoriert“ wird.

4. Erstmaliges Nichtbestehen der Zwi-

schenprüfung oder entsprechender Lei-stungsnachweise (Bescheinigung des zuständigen Prüfungsamtes beifügen).

Dies betrifft solche Studiengänge, in de-

Achtung: Ausbildungszeiten bis zu einem Jahr

jenseits der Grenzen werden nicht auf die Förderungshöchstdauer angerechnet. (Aus-nahme dort, wo ein Auslandsaufendhalt zwingender Bestandteil des Studiums ist.)

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BAföG-Reader

nen die bestandene Zwischenprüfung den Leistungsnachweis gemäß BAföG darstellt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Student, die Studentin die Zwischenprüfung bis zum Zeitpunkt der Vorlage des Leistungsnach-weises nicht wiederholen konnte. Analog werden die entsprechenden Leistungsnach-weise behandelt. Die Verlängerung der För-derung erfolgt in diesen Fällen bis zu dem nächstmöglichen Prüfungstermin, an dem die geforderten Leistungen erbracht werden können.

5. Behinderung, Schwangerschaft und Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu fünf Jahren

Neben der schon unter „Schwerwie-gende Gründe“ angesprochenen Verzöge-rung durch eine Schwangerschaft, die re-gelmäßig mit einem Semester berücksichtigt wird, und einer Behinderung betrifft diese Regelung die Pflege und Erziehung von Kin-dern unter fünf Jahren.

Die Erziehungszeiten für Kinder werden bis zum 10. Lebensjahr gewährt. Bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres gibt es eine Verlängerung von einem Semester pro Le-bensjahr. Für das 6. und 7. Lebensjahr ins-gesamt ein Semester und für das 8. bis 10. Lebensjahr auch insgesamt ein Semester. Diese Vergünstigung kann für jedes Kind nur einmal in Anspruch genommen werden.

Grundsätzlich gilt auch für diese „recht-fertigenden Gründe“, dass sie einer sorgfäl-tigen Darstellung und Begründung bedürfen. Es ist dringend zu empfehlen, die entspre-chende Begründung vor der Abgabe an das

Amt für Ausbildungsförderung durch das AStA-Sozialreferat „durchchecken“ zu las-sen; im übrigen sei auf die Ausführungen zum weiteren Verfahren im Kapitel „Fach-richtungswechsel“ verwiesen!

Begründung des BAföG-Amtes dann: Die rechtzeitige Vorlage des Lei-stungsnachweises hat ja gezeigt, dass die Studentin/der Student die durch den „recht-fertigenden Grund“ bedingte Verzögerung aus eigener Kraft aufgeholt hat; insofern kann dieser „rechtfertigende Grund“ nicht

Ein Tipp: Wenn ein solcher rechtfertigender Grund

vorliegt, sollte man auch dann die verspäte-te Vorlage des BAföG-Leistungsnachweises beantragen, wenn man den Leistungs-nachweis auch innerhalb der normalen Frist vorlegen könnte. Wird die verspätete Vorlage nämlich genehmigt, so stellt diese Tatsache wiederum einen „rechtfertigenden Grund“ für eine spätere Verlängerung der Förderung über die Förderungshöchstdau-er hinaus dar (siehe nächstes Kapitel)! Im Umkehrschluss werden solche „rechtfer-tigenden Gründe“, die bis zur Vorlage des Leistungsnachweises aufgetreten sind, bei einer späteren Entscheidung über die Ver-längerung der Förderung über die Förde-rungshöchstdauer hinaus dann nicht mehr berücksichtigt, wenn man den Leistungs-nachweis trotzdem innerhalb der normalen Frist erbracht hat.

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mehr „ursächlich für eine spätere Verzöge-rung des Studienabschlusses sein“.

Schlecht sieht es dagegen aus, wenn man den BAföG-Leistungsnachweis nicht rechtzeitig erbringen kann und dafür auch keinen „rechtfertigenden Grund“ im Sinne des BAföG vorzuweisen hat. Dann wird nämlich die Förderung sofort eingestellt. Um wieder in die Förderung hereinzukommen, muss man zweierlei schaffen:

i. Man muss in dem folgenden Se-

mester (in der Regel das 5. Semester) den Leistungsrückstand vom Ende des vorange-gangenen Semesters aufholen.

ii. Man muss zusätzlich jedoch am Ende dieses nächsten Semesters auch den

allgemein üblichen Leistungsstand dieses Semesters erreicht haben. Diese Regelung gilt entsprechend auch für alle weiteren Se-mester.

Nur wenn man eine solche Bescheini-gung (also praktisch ein je nach zusätzlicher Semesterzahl „erweiterter“ Leistungsnach-weis) beibringen kann, wird man von dem Monat an, in dem diese Bescheinigung dem BAföG-Amt vorliegt, wieder nach BAföG ge-fördert!

Abschließend noch ein wichtiger Hin-weis: Wer erst im höheren Semester einen BAföG-Antrag stellt (z.B. im 7. Semester), bei dem wird rückwirkend durch das BAföG-Amt geprüft, ob der Leistungsnachweis zum Ende des 6. Semesters erbracht worden ist; nur in diesem Fall kann man noch nach BA-föG gefördert werden (analog zum Fachrich-tungswechsel).

XI. FÖRDERUNGSHÖCHSTDAUER

Eine Ausbildungsförderung wird nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer er-bracht. Ausschlaggeben ist in der Regel die Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes oder eine ver-gleichbaren Festsetzung.

Für alle Studenten, die am 1. Oktober 1996 das vierte Fachsemester beendet oder die Zusatzausbildung begonnen hatten, gilt die Förderungshöchstdauerverordnung.

Für alle anderen gilt (auch rückwirkend) der § 15a BAföG. Danach beträgt die För-derungshöchstdauer für:

1. Hochschulen 9 Semester2. Zusatz-, Ergänzungs-

und Aufbaustudiengän-ge:

2 Semester

3. Lehramtsstudiengänge (Primar- und Sekundar-stufe I)

7 Semester

Abweichend davon beträgt die Förde-rungshöchstdauer für:

4. Ingenieurswissen-schaften, Wirtschaftsin-genieurwesen, Chemie, Biologie und Physik

10 Semester

5. Zahn- und Tiermedizin 11 Semester

6. Medizin außer Zahn- und Tiermedizin

12 Semester und 3 Monate

Die Förderungshöchstdauer für künstle-rische Studiengänge wird durch eine eige-ne Rechtsverordnung geregelt. Außerdem kann durch Landesrecht eine niedrigere und ausnahmsweise eine höhere Förderungs-höchstdauer angesetzt werden.

Bei einem Bachelorstudiengang beträgt die Förderungsdauer 6 Semester. Bei einem Masterstudiengang 4 Semester. Wichtig hierbei ist, dass es sich um einen konse-kutiven Studiengang beim Master handeln muss, d.h., dass der Master auf den Bache-lor aufbauen muss(§ 7 Abs. 1 BAföG). Die

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Altersgrenze von 30 Jahren gilt natürlich auch für den Masterstudiengang.

Ab April 2001 wird der § 15a BAföG neu gefasst. Die Förderungshöchstdauer ent-spricht dann der Regelstudienzeit nach § 10 Abs.2 HRG (Hochschulrahmengesetz). Ist eine solche nicht vorgesehen, so gelten die weiter oben genannten Förderungshöchst-dauern nach der „neuen“ Regelung ohne abweichende Sonderregelungen.

Sofern das Studium vor dem 1.April 2000 aufgenommen wurde, gelten die alten Re-gelungen, sofern dies für den StudentInnen günstiger ist.

Wenn ein Studiengang besondere Sprachkenntnisse erfordert, so verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester, sofern es sich nicht um Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein handelt. Kommt die Studentin/der Student aus den neuen Bundesländern, so führt auch Latein zu einer Verlängerung.

A. Gerechtfertigtes Überschreiten der Förderungshöchstdauer

Über die Förderungshöchstdauer hinaus (§ 15 Abs. 3 BAföG) wird Förderung für an-gemessene Zeit geleistet, wenn rechtferti-gende Gründe vorliegen.

„Rechtfertigende Gründe“ für eine verlän-gerte Förderung sind:

WICHTIG: Der Bachelor und der Master werden im

Rahmen des BAföG als komplett eigen-ständige Studiengänge gewertet, so dass die Förderung des Master nicht von der För-derung im bachelor abhängig ist.

1. Schwerwiegende GründeSchwerwiegende Gründe können, sofern

sie hochschulbedingt sind, nur in dem Maße berücksichtigt werden, wie sie für eine Ver-längerung der Studienzeit um mehr als zwei Semesters ursächlich sind, weil bis zu zwei Semester durch die Hilfe zum Studienab-schluss als abgedeckt gelten. Schwerwie-gende Gründe sind insbesondere:

i. Eine Behinderung (siehe oben).Wichtiger Hinweis: Wer infolge einer Be-

hinderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert wird, dem wird diese Ver-längerung der Förderung von vornherein vollständig als Zuschuss gezahlt! Damit soll eine weitere Benachteiligung der behinder-ten StudentInnen vermieden werden.

ii. eine Krankheit (siehe oben)

iii. eine Schwangerschaft (siehe oben)

iv. eine Unterbrechung des Studiums zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes (siehe oben)

v. eine vom Studenten, der Studentin nicht zu vertretende Verlängerung der Ex-amenszeit z.B. bei plötzlicher Erkrankung eines Prüfers (siehe oben) eine verspätete Zulassung zu examensnotwendigen Lehr-veranstaltungen (siehe oben)

vi. das erstmalige Nichtbestehen ei-ner Zwischenprüfung, wenn sie Vorausset-zung für die Weiterführung des Studiums ist; entsprechendes gilt für die erstmalige Wiederholung eines Studienhalbjahres we-gen Misslingens von Leistungsnachweisen, wenn anstelle einer Zwischenprüfung lau-fend Leistungsnachweise zu erbringen sind.

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2. Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschule und des Landes sowie in satzungsmäßigen Organen der studen-tischen Selbstverwaltung und des Studen-tenwerks (siehe oben).

In diesem Fall ist darauf zu verweisen, dass aufgrund einer solchen Mitwirkung regelmäßig nur bis zu zwei Semester Ver-längerung gewährt werden. Außerdem ist zu beachten, dass eine Mitwirkungstätigkeit in-nerhalb des letzten Semesters vor Erreichen der Förderungshöchstdauer in der Regel nicht berücksichtigt wird!

3. Erstmaliges Nichtbestehen der Ab-schlussprüfung innerhalb der Förde-rungshöchstdauer

Dies gilt nur dann, wenn es der Studentin/dem Studenten nicht möglich oder zumutbar gewesen ist, auch die Wiederholung der Abschlussprüfung noch innerhalb der För-derungshöchstdauer zu beenden. Die Ver-längerung der Förderung erfolgt dann bis zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem der/die StudentIn die Wiederholung seiner Abschlussprüfung ablegen kann.

Wichtig z.B. für Juristen: Muss man nach einem nicht bestandenen erstem Staatse-xamen auf Beschluss des Justizprüfungs-amtes (JPA) ein oder mehrere Semester bis zur nächsten Meldung zum Examen wieder-holen, so gilt diese gesamte Zeit als ange-messene Zeit der Überschreitung, mit an-

deren Worten, man wird für die festgesetzte Semesterzahl weiter gefördert.

4. Behinderung, Schwangerschaft und Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu fünf Jahren

Neben der schon unter „Schwerwie-gende Gründe“ angesprochenen Verzöge-rung durch eine Schwangerschaft, die re-gelmäßig mit einem Semester berücksichtigt wird, und einer Behinderung betrifft diese Regelung die Pflege und Erziehung von Kin-dern unter fünf Jahren.

Die Erziehungszeiten für Kinder werden bis zum 10. Lebensjahr gewährt. Bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres gibt es eine Verlängerung von einem Semester pro Le-bensjahr. Für das 6. und 7. Lebensjahr ins-gesamt ein Semester und für das 8. bis 10. Lebensjahr auch insgesamt ein Semester. Diese Vergünstigung kann für jedes Kind nur einmal in Anspruch genommen werden.

Zur Erläuterung der „angemessenen Zeit“: Angemessen ist die Zeit der Über-schreitung dann, wenn sie dem Zeitverlust entspricht, der durch den rechtfertigenden Grund entstanden ist. Daraus ergibt sich auch, dass der rechtfertigende Grund „ur-sächlich für den Zeitverlust sein muss“ und dass „der Zeitverlust durch den Studenten/die Studentin nicht auf zumutbare Weise hat abgewendet werden können“.

Weiter folgt daraus, dass eine Verlänge-rung der Förderung über die Förderungs-höchstdauer wegen „rechtfertigender Grün-de“ dann nicht gewährt wird, wenn nach Aktenlage feststeht, dass der Student/die Studentin auch mit der Verlängerung nicht die Voraussetzungen für eine anschließende Weiterförderung nach der Hilfe zum Studien-abschluss erfüllen kann.

Beträgt der Rückstand des Studenten/der Studentin also zwei Semester, „reichen“

Achtung: Wer die Abschlussprüfung infolge von

Täuschung oder unentschuldigtem Fehlen - auch von Teilen der Prüfung - nicht besteht, bekommt keine Förderungsverlängerung!

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Seite 56 BAföG-Reader des AStA der Universität zu Köln

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die „rechtfertigenden Gründe“ (siehe oben) jedoch nur für eine Verlängerung der Förde-rung um ein Semester, so entfällt jede Wei-terförderung, d.h. man bekommt noch nicht einmal das eine Semester.

Man sollte sich also im eigenen Interesse sparen, dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über einen Leistungs-stand zukommen zulassen, aus der ein-deutig hervorgeht, dass man die Vorausset-zungen für eine Weiterförderung nach der Hilfe zum Studienabschluss auch durch die Verlängerung der Förderung aufgrund von „rechtfertigenden Gründen“ nicht wird errei-chen können. Liegt eine solche Bescheini-gung im BAföG-Amt erst einmal vor, kann das Amt selbst bei noch so gutem Willen nicht darüber hinwegsehen, da es eine Ent-

scheidung nach Aktenlage (also aufgrund der vorliegenden Unterlagen) fällt.

Grundsätzlich gilt auch für diese „recht-fertigenden Gründe“, dass sie einer sorgfäl-tigen Darstellung und Begründung bedürfen. Es ist dringend zu empfehlen, die entspre-chende Begründung vor der Abgabe an das Amt für Ausbildungsförderung durch unsere BAföG-Beratung „durchchecken“ zulassen; im übrigen sei auf die Ausführungen zum weiteren Verfahren im Kapitel Fachrich-

tungswechsel verwiesen!Seit April 2001 wird die Förderung nach

dem erstmaligen nicht Bestehen der Ab-schlussprüfung (so sie innerhalb der För-derungshöchstdauer erfolgte) wieder in die Normalförderung zurückgeführt (also hälftiges Staatsdarlehen und hälftiger Zu-schuss).

B. Hilfe zum StudienabschlussBegrenzt bis zum 30.09.2001 existiert die

so genannte Hilfe zum Studienabschluss, mit der man noch einmal 12 Monate über die Förderungshöchstdauer gefördert werden kann.

Bevor man die Hilfe zum Studienab-schluss in Anspruch nimmt, sollte aber vor-her genau geprüft werden, ob man nicht be-rechtigterweise die Förderungshöchstdauer überschreiten darf (siehe vorhergehender Abschnitt). Beide Verlängerungen, sowohl die aufgrund von „rechtfertigenden Grün-den“, als auch die aufgrund der Hilfe zum Studienabschluss sind nämlich addierbar, allerdings nur in der aufgeführten Richtung.

Wer also voreilig die Förderungsverlän-gerung aufgrund der Hilfe zum Studienab-schluss nutzt, kann hinterher nicht mehr auf irgendwelche „rechtfertigenden Gründe“ zu-rückgreifen, selbst wenn diese noch so be-rechtigt sind.

Insofern sollte man grundsätzlich zu-erst jede Förderungsverlängerung, die aus „rechtfertigenden Gründen“ resultiert, „aus-reizen“, bevor man sich der Hilfe zum Studi-enabschluss zuwendet.

Auch die Hilfe zum Studienabschluss wird nur noch als Bankdarlehen gewährt.

Eine Hilfe zum Studienabschluss erhält man, wenn man

a. sich in einem in sich selbständigen Studiengang befindet (kein Aufbau- oder Er-

Wichtiger Hinweis (vgl. Kapitel LEISTUNGSNACHWEIS):

Wer seinen Leistungsnachweis gemäß § 48 BAföG planmäßig und termingerecht vor-gelegt hat, kann sich hinterher bei einem Antrag auf Förderung über die Förderungs-höchstdauer hinaus nicht auf „rechtferti-gende Gründe“ berufen, die vor dem Zeit-punkt der Vorlage des Leistungsnachweises lagen.

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gänzungsstudiengang).b. spätestens 4 Semester nach Ende

der Förderungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist, die Meldung zum Examen reicht nicht aus

c. die Prüfungsstelle bescheinigt, dass die Ausbildung innerhalb der verlän-gerten Förderungsdauer abgeschlossen werden kann.

Abschließend noch einige Tipps, wie man auch ohne „rechtfertigende Gründe“ und „Hilfe zum Studienabschluss“ quasi eine „Verlängerung“ der Förderungsdauer errei-chen kann:

i. UrlaubssemesterAuch wenn es nicht ganz legal ist: An

vielen Hochschulen besteht die Möglichkeit, etwa eine Studienarbeit auch während eines Urlaubssemesters anzufertigen oder aber in dieser Zeit einen Leistungsrückstand auf-zuholen. Die BAföG-Förderung ruht in den Monaten, in denen man beurlaubt ist, wird aber zeitlich dafür quasi „hinten angehängt“, so das man in der entscheidenden Zeit, nämlich dem Examen, gefördert wird. Erfah-rungswert: „Jobben“ neben dem Examen ist meistens „tödlich“.

ii. LeistungsnachweisNoch mal: Wer einen „rechtfertigenden

Grund“ im Sinne des BAföG dafür vorweisen kann, dass er seinen Leistungsnachweis ge-mäß § 48 BAföG erst verspätet erbringt, der sollte dies unbedingt tun; das führt nämlich zu einer entsprechenden Verlängerung der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus.

iii. Darlehenskassen der Studenten-werke

Wenn alles nichts nutzt, sollte man auf je-den Fall versuchen, durch einen Antrag an die Darlehenskasse des Kölner Studenten-werks (alternativ ggf. der entsprechenden Hochschule) ein zinsgünstiges Examensdar-lehen für maximal zwölf Monate zu erhalten. Hierbei sind jedoch örtlich sehr unterschied-liche Regelungen zu beachten, bitte recht-zeitig informieren und bewerben! Allerdings ist im Zusammenhang mit der neuen Hilfe zum Studienabschluss davon auszugehen, dass die Darlehenskassen der Studenten-werke „Examensdarlehen“ nur noch in wirk-lich außergewöhnlichen Notfällen vergeben.

Die Regelungen findet Ihr unter www.daka-nrw.de.

iv. SozialamtIn einigen wenigen Fällen ist es Studie-

renden auch gelungen, eine sechsmonatige „Examensförderung“ auf der Basis der So-zialhilfe zu erhalten. Zuständig ist das Sozi-alamt des Hochschulstandortes. Außerdem gibt es Hilfen für Schwangere und chronisch Kranke über ALGII. Diese müssen beim Ar-beitsamt beantragt werden.

Wichtig: Diese Leistungen wurden in den bisherigen Fällen dieser Art immer als Darlehen gewährt. Zu beachten ist weiter-hin die „Nachrangigkeit“ der Sozialhilfe, d.h. im Klartext: Zunächst sind einmal alle Unterhaltsverpflichteten im Sinne des BGB (Ehegatte, Eltern, Großeltern) „dran“ (siehe Kapitel EINFÜHRUNG). Außerdem dürfen alle anderen Förderungsmöglichkeiten nicht mehr greifen, mit anderen Worten: Dies ist nur als allerletzte Möglichkeit zusehen.

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Seit der 18. BAföG-Novelle gibt es 3 För-derungsarten, die im § 17 BAföG geregelt sind und im Folgenden vorgestellt werden.

1. Das Staatsdarlehen (§ 17 Abs. 2 i.V.m. § 18 BAföG)

Die Förderung für StudentInnen wird im Normalfall zu 50% als Zuschuss und zu 50% als staatlich unverzinstes Darlehen geleistet (§ 17 Abs. 1 und 2 BAföG).

Der Darlehensteil muss nach Beendigung der Förderung zurückgezahlt werden (siehe dazu Kapitel DARLEHENSERLASS UND -RÜCKZAHLUNG).

Diese Form der Förderungsgewährung greift immer dann, wenn nicht ein Vollzu-schuss oder das Bankdarlehen Anwendung finden.

2. Das Bankdarlehen (§ 17 Abs. 3 i.V.m. § 18c BAföG)

Seit 1996 neu ein-geführt ist das so genannte Bankdarlehen. Dabei schließt der Student/die Studentin mit der Deutschen Ausgleichsbank einen privat-rechtlichen Vertrag über ein verzinsliches Darlehen.

Dieses Bankdarlehen wird gewährt:

i. für eine weitere Ausbildung gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BA-föG, also für Zusatz-, Aufbau- und Ergän-zungsstudiengänge (siehe Kapitel FÖRDE-RUNGSFÄHIGKEIT DER AUSBILDUNG)

ii. für eine andere Ausbildung nach einem Fachrichtungswechsel (es sei denn, er wur-de aus unabweisbarem Grund vorgenom-men) und zwar für die Zeit, die die Gesamt-

studiendauer die Förderungshöchstdauer im neuen Fach übersteigt (siehe Kapitel FACH-RICHTUNGSWECHSEL)

iii. bei Überschreiten der Förderungsdau-er wegen eines „rechtfertigenden Grundes“ (außer bei Behinderung, Schwangerschaft und Kindererziehung und auch das erst-malige Nichtbestehen der Abschlussprü-fung - siehe dazu Kapitel FÖRDERUNGS-HÖCHSTDAUER)

iv. als Studienabschlussförderung bzw. als Hilfe zum Studienabschluss (siehe Kapi-tel FÖRDERUNGSHÖCHSTDAUER)

Das Bankdarlehen-Bafög wird ganz nor-mal beim zuständigen BAföG-Amt bean-tragt. Mit dem BAföG-Bescheid erhält der Student/die Studentin ein Vertragsangebot der Deutschen Ausgleichsbank. Damit der Förderungsbescheid wirksam bleibt, muss es innerhalb eines Monats beim BAföG-Amt unter Vorlage eines Ausweises (Personal-ausweis, Reisepass) unterzeichnet und ab-gegeben werden. Das Darlehen wird dann direkt von der Deutschen Ausgleichsbank (und nur auf inländische Konten) gezahlt. Es wird unbar monatlich im voraus geleistet.

Die Deutsche Ausgleichsbank verlangt für die ausgezahlten Kredite einen Zinssatz, der um 1 % über dem sog. EURIBOR-Satz liegt. Maßgeblich sind die EURIBOR-Sätze vom 01.04. und 01.10. eines Jahres. Der EURIBOR-Satz zum 01.04.08 betrug 5,84%. Die zwischenzeitlich für ausgezahlte Darle-hensbeträge angelaufenen Zinsen werden in 6-monatigem Rhythmus der Darlehens-schuld zugeschlagen.

Zur Rückzahlung des Darlehens siehe

XI. FÖRDERUNGSARTEN

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Seite 59BAföG-Reader des AStA der Universität zu Köln

Kapitel DARLEHENSERLASS UND -RÜCK-ZAHLUNG)

3. Die ZuschussförderungIn einigen Fällen wird das BAföG als Voll-

zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss. Dies gilt für

i. die bei einem Auslandsstudium „nach-weisbar notwendigen Studiengebühren“ (si-ehe Kapitel AUSLANDSSTUDIUM)

ii. die Ausbildungsförderung, die wegen Behinderung, Schwangerschaft oder Er-ziehung von Kindern bis zu 5 Jahren über die Förderungshöchstdauer hinaus gelei-stet wird (siehe Kapitel FÖRDERUNGS-HÖCHSTDAUER).

iii. Den seit dem 01.Dezember 2007 gül-tigen Kinderbetreuungszuschlag (siehe Ka-pitel FÖRDERUNGSHÖHE)

Die BAföG-Förderung innerhalb der För-derungshöchstdauer (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG) wird zur einen Hälfte als staatlicher Zuschuss, zur anderen Hälfte als Darlehen geleistet.

Der Zuschussanteil muss nicht zurückge-zahlt werden! Dies gilt auch für alle weiteren als Zuschuss gewährten Leistungen (z.B. Auslandszuschuss; dazu Kapitel FÖRDE-RUNGSARTEN lesen!).

Das Darlehen wird vom Staat an den Studenten/die Studentin zinslos vergeben; es wird im weiteren Verlauf als „Staatsdarle-hen“ bezeichnet.

Es gibt außerdem das Bankdarlehen, das zum Beispiel im Rahmen der Studien-abschlussförderung von der Deutschen Aus-gleichsbank vergeben wird.

Für die unterschiedlichen Darlehen gelten unterschiedliche Rückzahlungsmodalitäten.

1. Das Staatsdarlehen (nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG)

a) DIE RÜCKZAHLUNGSMODALITÄTENUngefähr 4 ½ Jahre nach Erhalt der letz-

ten Monatsrate nach BAföG bekommt man Post vom Bundesverwaltungsamt. Dieses teilt einem in einem Rückzahlungsbescheid mit, wie hoch der Gesamtstand des Darle-hens ist, wie hoch die monatlichen Raten sind, wann die erste Rate fällig wird und wann voraussichtlich die letzte Rate zu zah-len ist.

Der Beginn der Rückzahlung erfolgt ge-nau 5 Jahre nach Ende der Förderungs-höchstdauer des zuerst mit Darlehen geför-derten Abschlusses.

Nach der DarlehensV ist man verpflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht jede Adres-sen- oder Namensänderung unverzüglich mitzuteilen. Hier die Adresse:

Bundesverwaltungsamt50728 KölnTel.: (02 21) 7 58-0

Außerdem wird man über die unten er-läuterten Darlehenserlassmöglichkeiten so-wie über die Beantragungsfrist von einem Monat ab dem Erhalt des Bescheides in-formiert. Schließlich enthält der Bescheid noch eine Rechtsmittelbelehrung. Diese

XIII. DARLEHENSERLASS UND –RÜCKZAHLUNG

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BAföG-Reader

sagt aus, dass der Rückzahlungsbescheid nach Ablauf eines Monats „unanfechtbar“ wird. Man sollte den Bescheid also im ei-genen Interesse sehr sorgfältig studieren; auch was die dort festgestellte Höhe des Gesamtdarlehens betrifft (Überprüfung an-hand der alten Bewilligungsbescheide). Nur wenn man sich wirklich sicher ist, dass die in dem Bescheid aufgeführten Fakten uneinge-schränkt den Tatsachen entsprechen, sollte man auf den Widerspruch verzichten! (Zum Widerspruchsverfahren siehe Kapitel VER-FAHREN, RECHTSMITTEL, insbesondere den Abschnitt WIDERSPRUCH).

Wenn innerhalb eines Monats kein Wi-derspruch eingelegt worden ist, wird der Bescheid „unanfechtbar“ d.h. er hat in jedem Falle Gültigkeit, selbst wenn sich nachträg-lich herausstellen sollte, dass er z.B. falsche Zahlen enthält.

Die Rückzahlung selbst erfolgt in monat-lichen Mindestraten zu 105 €. Die Rückzah-lungszeit ist auf 20 Jahre maximal begrenzt.

Dies führt bei einem Darlehensstand von ca.25000 € und mehr dazu, dass sich die monatlichen Raten auf über 105 € erhöhen, damit die Rückzahlung nach 20 Jahren been-det ist. Die Mindestrate von 105 € monatlich gilt ab sofort für alle DarlehensnehmerInnen, die ihre erste Rate ab dem 1. Juli 1990 zu leisten hatten. Für alle anderen gilt sie erst ab dem 1. Januar 1993; bis dorthin zahlt diese Gruppe von DarlehensnehmerInnen weiterhin monatlich nur mindestens ca.61 € zurück (beträgt der Darlehensstand mehr als ca.14725 €, so liegt die monatliche Rück-zahlungsrate entsprechend über ca.61 €).

Der maximale Darlehensbetrag ist auf 10000 € begrenzt. Dies gilt jedoch nur für solche StudentInnen, die ihr Studium nach dem 31. März 2001 (SS 2001) aufgenom-men haben.

Es werden jeweils drei Monatsraten in ei-ner Summe jeweils am Ende eines Quartals abgebucht (Lastschriftverfahren bis auf we-nige Ausnahmen obligatorisch).

Noch nicht fällige Darlehensschulden aus der Ausbildungsförderung erlöschen übri-gens mit dem Tod des Darlehensnehmers; diese Neuregelung gilt übrigens auch für solche Darlehensnehmer, die vor dem 1. Juli 1990 verstorben sind.

Sehr ungemütlich wird es, wenn man mit einer Rate um mehr als 45 Tage in Rück-stand gerät! Solange dieser Rückstand be-steht, werden nämlich 6 % Zinsen fällig, und zwar auf den gesamten Restbetrag des Dar-lehens!

Dazu kommen noch die Kosten für Mah-nungen etc.. Insgesamt wird es sehr teuer. Man sollte sich daher vorher mit dem Bun-desverwaltungsamt in Verbindung setzen, weil auch das Haushaltsrecht des Bundes unter bestimmten Voraussetzungen die Stundung von Raten zulässt!

Etwaige Zahlungen werden in dieser Rei-henfolge zunächst auf Gebühren, dann auf Zinsen und erst zuletzt auf die Raten ange-rechnet! Näheres regelt die DarlehensV.

b) Freistellung von der Rückzahlung Auf seinen Antrag hin ist der Darlehensneh-mer gemäß § 18a BAföG von der Rückzah-lung freizustellen, wenn sein Nettoeinkom-men monatlich den Betrag von 1040 € nicht übersteigt.

Dieser Betrag erhöht sich im Falle einer Behinderung des Darlehensnehmers um die behinderungsbedingten Mehraufwen-dungen.

Er erhöht sich weiterhin umi. 520 € monatlich für den Ehegatten,

sowie umii. 470 € monatlich für jedes Kind des

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Darlehensnehmers.Was unter Kindern im Sinne des BA-

föG zu verstehen ist, steht ausführlich im Kapitel FÖRDERUNGSHÖHE, Abschnitt ANRECHENBARES EINKOMMEN DES STUDENTEN/EINER STUDENTIN. Die Er-höhungsbeträge für den Ehegatten und die Kinder mindern sich jeweils um deren Ein-kommen.

Grundlage für die Freistellung ist aber sonst einzig und allein das Einkommen des Darlehensnehmers, das den Grundbetrag von 1040 € monatlich nicht übersteigen darf.

Die Freistellung beginnt um bis zu vier Monate rückwirkend bezogen auf den Mo-nat, in dem der Antrag gestellt wird. Dies ist eine Erleichterung für diejenigen, die erst-malig zur Rückzahlung herangezogen wer-den und nur wenig verdienen: Selbst wenn sie den Antrag auf Freistellung erst stellen, wenn nach drei Monaten die erste Rate fällig wird, müssen sie auch für die beiden davor liegenden Monate nichts bezahlen, sofern die Voraussetzungen für die Freistellung rückwirkend gegeben sind!

Die Rückzahlungsfrist von 20 Jahren wird durch die Zeiten der Freistellung gehemmt, d.h. sie verlängert sich entsprechend, höch-stens allerdings bis zu zehn Jahren.

Die Freistellung erfolgt jeweils für ein Jahr, danach ist sie ggf. erneut zu beantra-gen. Ändern sich im Laufe dieses Jahres für die Freistellung maßgebliche Umstände, so ist das Bundesverwaltungsamt unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Das bedeutet im Klartext: Ein erhöhtes Einkommen des Darlehensnehmers oder z.B. eine Berufstä-tigkeit seines Ehegatten ist sofort mitzutei-len. Nicht als erhöhtes Einkommen gelten die Regelanpassungen bei gesetzlichen Renten- und Versorgungsbezügen!

c) Der DarlehnserlassDie Darlehensbelastung, die am Ende

der Förderung besteht, lässt sich reduzie-ren. Dafür gibt es folgende Möglichkeiten:

i. Darlehensteilerlass aufgrund des Exa-mensergebnisses

In Höhe von 25% wird ebenfalls auf An-trag die Darlehensschuld für den Studenten/der Studentin erlassen, der nach dem Er-gebnis der Abschlussprüfung zu den ersten 30% aller Prüfungsabsolventen gehört, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben. Bei StudentInnen, deren Förderungshöchstdauer nach dem 30.09.1993 endet, beträgt der Erlass ab 01.04.1994 bei entsprechendem Studienab-schluss

• innerhalb der Förderungshöchst dauer 25%

• innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer 20%

• innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer 15%

Achtung! Diese Regelung gilt nicht für StudentInnen, die ihr Abschlussprüfung im Ausland absolviert haben und nach dem BAföG gefördert worden sind.

ii. Darlehensteilerlass aufgrund der Studi-endauer

Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbil-dung zwei bzw. vier Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer wird das Darlehen auf Antrag um 1025 € bzw. 2560 € erlassen.

iii. Darlehenserlass aufgrund von Kinder-betreuung

Für die Zeit, für die ein Darlehensnehmer

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BAföG-Reader

wegen der Pflege und Erziehung eines Kin-des bis zu 10 Jahren oder der Betreuung eines behinderten Kindes nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig ist, werden auf Antrag die Rückzahlungsraten gleichfalls er-lassen, d.h. es wird so getan, als ob sie in der fraglichen Zeit die gesetzlichen monatli-chen Mindestraten (105 € monatlich) gezahlt hätten.

Hier gilt, dass der Erlass rückwirkend längstens für vier Monate vor dem Antrags-monat gewährt wird.

4. Darlehenserlass aufgrund von vorzeitiger Rückzahlung

Eine vorzeitige Rückzahlung muss bis zum gesetzlichen Rückzahlungsbeginn (= fünf Jahre nach Ablauf der Förderungs-höchstdauer) erfolgen, um den höchstmög-lichen Nachlass zu erhalten. Der Nachlass richtet sich nach der Höhe der Darlehens-schuld; bei einer früheren Rückzahlung (z.B. unmittelbar nach Studienabschluss) wird kein höherer Nachlass gewährt. Sofern man sein Darlehen vorzeitig zurückzahlen will, sollte man erst auf den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid waren. Darin wird ein entsprechendes Angebot unterbreitet, das meist günstiger ist als eine Ratenzah-lung.

2. Das Bankdarlehen (§ 17 Abs. 3 i.V.m. § 18c BAföG)

Abweichend von obiger Regel wird För-derung als verzinsliches Volldarlehen durch die Deutsche Ausgleichsbank geleistet (vgl. § 17 Abs. 3 BAföG).

Die Rückzahlung dieses Darlehens be-ginnt hier schon 6 Monate nach der letzten Zahlung unabhängig davon, ob die Ausbil-dung schon beendet wurde. Die Darlehens-schuld muss in Raten von mindestens 105 € in maximal 20 Jahren getilgt werden. Das Bankdarlehen wird vor dem Staatsdarlehen zurückgezahlt.

Wichtig: Erlassmöglichkeiten wie beim Staatsdarlehen (z.B. wegen vorzeitiger Rückzahlung, wegen guter Leistungen oder aus sozialen Gründen) gibt es beim Bank-darlehen nicht. Jedoch existieren für denje-nigen, der sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet, Stundungsmöglichkeiten.

In solchen Fällen, der schwerwiegenden,

vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten (teilweise abhängig von der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse) kann mit der Deutschen Ausgleichsbank eine Stundungs-vereinbarung getroffen werden.

Es besteht jederzeit die Möglichkeit, das Darlehen vorzeitig voll oder teilweise (in Tausender-Beträgen) zurückzuzahlen. Das hat den Vorteil, dass sich die Zinsbelastung verringert.

ACHTUNG: Dieser Teilerlass wegen Kindererziehung

wird es nur noch bis zum 31.12.2009 geben.

Achtung: Bei der Erreichung der Kappungsgrenze

von 10.000 € gibt es keinen Darlehenser-lass!

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BAföG-Reader

Seite 63BAföG-Reader des AStA der Universität zu Köln

1. AllgemeinesDies ist im wesentlichen für die Studen-

tInnen interessant, die zwar während ihres Studiums einen Unterhaltsanspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1601ff BGB) gegen ihre Eltern haben, diese sich aber weigern, Unterhalt zu leisten. Den El-tern ist die Art der Unterhaltsgewährung freigestellt; der Unterhalt kann auch in Form von Sachleistungen einschließlich Taschen-geldes erbracht werden. Für den Fall, dass die Eltern ein relativ niedriges Einkommen haben, springt das BAföG mit einer Vollför-derung ein (siehe Kapitel FÖRDERUNGS-HÖHE).

In Fällen, in denen die Einkommensan-rechnung beim „elternabhängigen BAföG“ ergibt, dass man nur Teilförderung oder gar keine Förderung nach dem BAföG erhält, die Eltern sich aber weigern, die angerech-nete Unterhaltsleistung zu erbringen, ist in den §§ 36, 37 BAföG folgende Möglichkeit vorgesehen: Das BAföG-Amt leistet dem StudentInnen zunächst an Stelle der Eltern den Unterhalt (§ 36 BAföG). Der Student, die Studentin tritt dafür seinen Unterhalts-anspruch nach dem BGB gegen die Eltern an das entsprechende Bundesland, vertre-ten durch das zuständige BAföG-Amt, ab. Dieses versucht dann, die vorausgeleisteten Mittel von den Eltern wieder zurückzube-kommen (§ 37 BAföG).

Bei einer entsprechenden gerichtlichen Auseinandersetzung handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit (sonst im BA-föG: verwaltungsrechtliche Frage).

Als StudentIn kommt man nur unter fol-genden Voraussetzungen an die Vorauslei-stungen durch das BAföG-Amt:

i. ein entsprechender Antrag (Formu-

lar vom BAföG-Amt), der innerhalb des Be-willigungszeitraums, auf den er sich bezieht, zu stellen ist,

ii. eine Glaubhaftmachung des An-tragstellers (schriftliche Erklärung des Stu-denten, der Studentin), dass die Eltern (ein Elternteil) den nach BAföG angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten oder die zur Einkommensanrechnung nötigen Auskünfte nicht erteilen und

iii. die objektive Gefährdung der Aus-bildung, d.h. es dürfen keine anderweitigen zumutbaren Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.

Nach einer anschließenden Anhörung der Eltern leistet das BAföG-Amt den auf die Eltern entfallenden Unterhaltsbetrag an den Studenten/der Studentin. Wenn die Eltern nur einen Teil des errechneten Unterhaltsbe-trages zahlen, so zahlt das BAföG-Amt nur noch den verbleibenden Anteil.

Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt sich das ganze mit der Ausnah-me, dass dann von einer erneuten Anhörung der Eltern in der Regel abgesehen wird.

2. Verheirateter Student/Verheiratete Studentin

Bei verheirateten StudentInnen ist zu-nächst der Ehegatte vor den Eltern dem StudentInnen gegenüber unterhaltspflichtig. In diesem Fall wird daher das Einkommen des Ehegatten bei der Entscheidung über eine „Gefährdung der Ausbildung“ wie folgt berücksichtigt:

XIV. VORAUSLEISTUNG

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BAföG-Reader

Die Ausbildung gilt als nicht gefährdet, wenn das Einkommen des Ehegatten des Studenten/der Studentin im Bewilligungs-zeitraum nach Abzug der Freibeträge nach § 25 BAföG sein bereits angerechnetes Ein-

In diesem Kapitel werden Tipps für Ver-fahren und Rechtsmittel gegeben sowie der mögliche Instanzenweg aufgezeigt.

1. WiderspruchDer Widerspruch ist ein Rechtsmittel, das

man gegen einen Bescheid des Amtes ein-legen kann. Ein Bescheid stellt verwaltungs-rechtlich einen Verwaltungsakt dar (siehe auch Kapitel BEANTRAGUNG). Wichtiger Bestandteil jedes Bescheides ist die Rechts-mittelbelehrung, durch die man erfährt, welches Rechtsmittel (hier der Widerspruch) man in welcher Weise (schriftlich oder zur Niederschrift) innerhalb welcher Frist (regel-mäßig 1 Monat) einlegen kann.

Ein Widerspruch ist kostenfrei. Daher sollte man ihn immer frist- und formgerecht einlegen (ansonsten gilt er nämlich als nicht eingelegt!), wenn man begründeten Zweifel an der Richtigkeit des entsprechenden Be-scheides hat. Auch wenn der Widerspruch nicht in der Sache begründet werden muss, ist er ohne eine verständlicherweise fast im-mer erfolglos. Falls man dafür einen Anwalt in Anspruch nimmt, trägt man hierfür das Kostenrisiko, d.h. man bekommt die daraus entstehenden Kosten nur dann erstattet, wenn dem Widerspruch stattgegeben wird. Ratsamer ist es daher in diesem Stadium, auf die Hinzuziehung eines Anwalts zu ver-zichten und stattdessen die Sozialberatung des AStA oder die Rechtsberatung des AStA

aufzusuchen.Insbesondere ratsam, wenn es um Fra-

gena. eines weiteren Studiums

(Aufbau- oder Zweitstudium)b. eines anderen Studiums

(Fachrichtungswechsel)c. eines Studiums nach Vollendung

des 30. Lebensjahresd. der (Überschreitung der) Förde-

rungshöchstdauere. eines Auslandsstudiumsf. der elternunabhängigen Förderungg. des Leistungsnachweises geht. Dabei lassen sich oft noch in der Bera-

tung gute Argumente für die Begründung finden.

Insbesondere in den Fällen a. bis d. ist dies gerade deswegen zu empfehlen, weil man sich dann über das Sozialreferat des AStA mit dem studentischen Mitglied des Förderungsausschusses in Verbindung set-zen kann.

Der Förderungsausschuss besteht nach § 42 BAföG aus einem Vertreter des Lehr-körpers der Hochschule, einem Studenten, einer Studentin und einem Vertreter des je-weiligen Amtes für Ausbildungsförderung.

Vor Erlass eines ablehnenden Be-scheides in den genannten Fällen a. bis d. ist der Förderungsfall dem Förderungsaus-schuss vorzulegen. Wenn der Ausschuss

kommen des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraumes über-steigt (Einkommensermittlung siehe Kapitel FÖRDERUNGSHÖHE).

XV. VERFAHREN, RECHTSMITTEL

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Seite 65BAföG-Reader des AStA der Universität zu Köln

die negative Entscheidung des Amtes mehr-heitlich ablehnt, muss das Amt bei Aufrecht-erhaltung seines ursprünglichen Bescheides darauf verweisen. Aber auch wenn der Förderungsausschuss dem Bescheid des Amtes mehrheitlich zustimmt, kann ein Ge-spräch mit dessen studentischen Vertreter nützlich sein, um Argumente für den Wider-spruch zu finden.

Wenn die Zeit knapp ist, kann man den Widerspruch, um die Frist einzuhalten, ein-reichen und darin hinweisen, dass die Be-gründung nachfolgt.

Wurde die Monatsfrist versäumt, weil man unverschuldet den Bescheid zu spät erhal-ten hat (Erkrankung; Urlaub etc.), kann man Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Das heißt, man wird so gestellt, wie man bei rechtzeitigem Widerspruch ste-hen würde. Dieser Zusatzantrag ist bezüg-lich des Verspätungsgrundes zu begründen.

Ist der Widerspruch begründet, d.h. hat der Widerspruchsführer einen Anspruch auf die Förderung, dann gibt das BAföG-Amt dem Widerspruch statt und erlässt ei-nen Abhilfebescheid. Andernfalls muss es den Widerspruch der Widerspruchsbehörde (Landesamt für Ausbildungsförderung) zur Entscheidung vorlegen. Gelegentlich (wenn der Widerspruch aussichtslos erscheint) ergeht auch ein Zwischenbescheid, mit der Anfrage, ob der Widerspruch aufrecht er-halten wird. Das Landesamt kann nun dem Widerspruch abhelfen oder ihn in einem Wi-derspruchsbescheid zurückweisen.

Entscheidet das Amt nicht innerhalb von drei Monaten, ohne dass dafür ein wichtiger Grund vorlag, so kann man bei dem zu-ständigen Verwaltungsgericht eine Untätig-keitsklage erheben. Vorher sollte man sich jedoch beim BAföG-Amt über den Fortgang des Entscheidungsprozesses erkundigt ha-

ben.Erst wenn man den Ablehnungsbescheid

in den Händen hält, kann man zum nächsten Abschnitt (Klage vor dem Verwaltungsge-richt) übergehen.

2. Klage vor dem VerwaltungsgerichtWenn der Widerspruch abgelehnt wurde

und man damit nicht einverstanden ist, kann man eine Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Diese Information ist übrigens auch Gegenstand der Rechtsmittelbelehrung des Ablehnungsbescheides (siehe oben).

Die Frist für die Einlegung der Klage be-trägt einen Monat.

Vorher sollte man aber noch einmal das AStA-Sozialreferat oder die AStA-Rechts-beratung aufsuchen. Das Verfahren ist ge-richtskostenfrei und das BAföG-Amt stellt in der Regel keine Kosten in Rechnung. Es ist aber ratsam, sich vor dem Verwaltungsge-richt durch einen Anwalt vertreten zu lassen (Anwaltszwang besteht in der ersten Instanz jedoch nicht). Es bestehen zwei Möglich-keiten, sich als StudentIn von dem Kosten-risiko befreien zu lassen:

i. Häufig übernimmt der AStA in diesen Fällen die Verfahrenskosten, d.h. man sollte unbedingt versuchen, diese Absicherung über den AStA zu erhalten. Abhängig ist dies oft von einer positiven Entscheidung des AStA darüber, ob die zu entscheidende Fra-ge von allgemeinem Interesse für die Stu-dentenschaft ist.

Wichtig: Ohne vorherige Durchführung des Wi-

derspruchsverfahrens ist eine Klage unzu-lässig.

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Seite 66 BAföG-Reader des AStA der Universität zu Köln

BAföG-Reader

ii. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Der Antrag wird genehmigt, sofern das Ge-richt, das die Klage behandelt, vorab eine gewisse Erfolgsaussicht bejaht. Ist der An-trag genehmigt, kann man die kostenfreie Beiordnung eines Anwalts eigener Wahl bei Gericht beantragen.

Falls auch das Verwaltungsgericht nicht im gewünschten Sinne entscheidet, kann man gegen sein Urteil innerhalb eines Mo-nats Berufung einlegen.

Zieht sich das Widerspruchsverfahren und insbesondere das Verwaltungsgerichts-verfahren in die Länge (mehr als drei Mo-nate), so kann man beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung auf vorläufige Zahlung von Ausbildungsförderung verlan-gen. Das Verwaltungsgericht wird diesem Antrag entsprechen, wenn es zu der Über-zeugung gelangt, dass „dem Grunde nach“ Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht und die Versagung rechtswidrig und ausbil-dungsgefährdend erscheint. Über den An-trag auf einstweilige Anordnung entscheidet das Gericht innerhalb weniger Wochen.

3. RückforderungGelegentlich kann es vorkommen, dass

das Amt für Ausbildungsförderung in Einzel-fällen mehr zahlt, als eigentlich gerechtfer-tigt. Dann wird das Amt, wenn es dies später feststellt, versuchen, die zuviel gezahlten Beträge durch einen Rückforderungsbe-scheid gemäß § 20 BAföG zurückzubekom-men.

Rückgeforderte Beträge werden grund-sätzlich sofort fällig!

Erhält man einen Rückforderungsbe-scheid, so muss man zuerst prüfen, ob das Amt überhaupt Recht hat, es habe zu viel gezahlt, d.h. es stellt sich die Frage, ob der

„begünstigende Verwaltungsakt“ tatsächlich rechtswidrig ist. Ist dieses auch nur zwei-felhaft, sollte man zunächst innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (s.o.).

Steht die Rechtswidrigkeit des begünsti-genden Verwaltungsaktes hingegen außer Frage, ergeben sich zwei Möglichkeiten:

i. Die zuvor bezahlten Beträge waren unter dem Vorbehalt der Rückforderung ge-leistet worden (etwa bei Vorausleistungen, Abschlägen etc.). Der Rückforderungsvor-behalt geht aus dem zugrunde liegenden Bewilligungsbescheid hervor.

In diesem Fall bleibt einem leider keine andere Wahl: Man muss zahlen. Begrün-dung hierfür: Man konnte kein Vertrauen in den Bestand des Bescheides haben.

Für den Fall, dass auch für die Zukunft Zahlungen durch das BAföG-Amt erfolgen, verrechnen die Ämter in aller Regel die zu-rückzufordernden Beträge mit den kommen-den Zahlungen. Für den Fall, dass in der Zukunft keine Zahlungen mehr durch das BAföG-Amt erfolgen, sollte man bei größe-ren Beträgen versuchen (aber vor Vorliegen eines Mahnbescheides!) eine Absprache mit dem Amt hinsichtlich einer Rückzahlung in Raten zu erzielen. In diesen Fällen zeigen sich die BAföG-Ämter in der Regel durchaus gesprächsbereit.

i. Die überzahlten Beträge beruhen auf fehlerhaften Angaben innerhalb des An-trages, der dem Bewilligungsbescheid zugrunde lag, oder auf unterlassenen Än-derungsanzeigen (siehe Kapitel BEANTRA-GUNG). Hier wird es kritisch, (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG)! Wenn das Amt - vor allem im letztgenannten Fall - auf ein Bußgeld ver-zichtet, sollte man die entsprechenden Be-träge möglichst schnell und unauffällig zu-rückzahlen!

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Seite 67BAföG-Reader des AStA der Universität zu Köln

iii. Die überzahlten Beträge beruhen auf einem Fehler des BAföG-Amtes, der aus dem Bewilligungsbescheid aber nicht of-fensichtlich hervorgeht. Zur Abgrenzung: Ein solcher offensichtlicher Fehler liegt z.B. vor, wenn das eigene Einkommen des Stu-denten, der Studentin überhaupt nicht in dem Bescheid als auf die Förderung ange-rechnet auftaucht. In solchen Fällen ist man verpflichtet, dem Amt hiervon Mitteilung zu machen!

Handelt es sich jedoch um Fehler des BAföG-Amtes, die man als Laie im Förde-rungsrecht nicht ohne weiteres erkennen konnte, sollte man in jedem Fall gegen den Rückforderungsbescheid Widerspruch ein-

legen! Vorher sollte man sich aber mit dem AStA in Verbindung gesetzt haben.

In den meisten dieser Fälle ist der Rück-forderungsanspruch des BAföG-Amtes nämlich nicht rechtmäßig, weil man ein Ver-trauen in den Bestand des begünstigenden Verwaltungsaktes haben konnte. Dieses Vertrauen ist gemäß § 45 SGB X besonders dann schutzwürdig, wenn man in Kenntnis dieses Verwaltungsaktes bereits Vermö-gensdispositionen getroffen hat, die man nur unter unzumutbaren Bedingungen wieder rückgängig machen kann. In solchen Fällen braucht man die überzahlten Beträge nicht zurückzuerstatten.

XVI. ANHANG

Der Anhang wurde mit weiteren ausführ-lichen Informationen auf die Homepage des AStA der Universität zu Köln ausge-lagert.

Im Anhang befindet sich eine komplette Li-ste aller Ämter mit Telefonnummer und

Adresse, die auf die Länder der Welt auf-gegliedert ist, in die ein Auslandsstudium mit BaföG- Unterstützung möglich ist.

weitere Infos:

www.asta.uni-koeln.de

unter Soziales - BaföG

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