Barrett Weimar 20160612

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  • 7/26/2019 Barrett Weimar 20160612

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    Sozialgericht Frankfurt am MainGutleutstrae 136,

    60327 Frankfurt am Main. Hessen den 12.06.2016

    Betr: As 505 /16

    Sehr geehrte Frau Weimar,

    Gem Art. 1 Abs. 3 GGbinden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt undRechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Sie gelten nicht nur fr bestimmte Bereiche,Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatlicheGewalt umfassend und insgesamt. Der Begriff der staatlichen Gewalt ist dabei weit zu verstehen understreckt sich nicht nur auf imperative Manahmen. Entscheidungen, uerungen und Handlungen,die - auf den jeweiligen staatlichen Entscheidungsebenen - den Anspruch erheben knnen, autorisiert

    im Namen aller Brger getroffen zu werden, sind von der Grundrechtsbindung erfasst.Grundrechtsgebundene staatliche Gewalt im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GGist danach jedes Handelnstaatlicher Organe oder Organisationen, weil es in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohlverpflichteten Auftrags erfolgt.

    Diese Bindung steht nicht unter einem Ntzlichkeits- oder Funktionsvorbehalt. Sobald der Staat eineAufgabe an sich zieht, ist er bei deren Wahrnehmung auch an die Grundrechte gebunden, unabhngigdavon, in welcher Rechtsform er handelt.

    Art. 97 Abs. 1 GGgarantiert die sachliche Unabhngigkeit der Richter. Sie sind, insbesondere sowieSie Recht sprechen, nur dem Gesetz unterworfen. 25 DRiGund 1 GVG wiederholen dieseAnsicht. So steht die in Art. 97 Abs. 1 GGverbrgte Unabhngigkeit des Richters in engem

    Zusammenhang mit der in Art. 20 Abs. 3 GGhervorgehobenen Bindung der Rechtsprechung anGesetz und Recht sowie dem in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GGverankerten Grundsatz derGewaltenteilung. Nur der unabhngige Richter kann dem Gebot eines wirkungsvollen Rechtschutzes,den Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG mit seiner Rechtsschutzgarantie speziell gegen die Akte derffentlichen Gewalt und im brigen die dem grundgesetzlichen Rechtsstaatprinzip immanenteallgemeine Justizgewhrleistungspflicht fordern, trotz der Forderung der 31 Abs. 1 BVerfGG.,gengen.

    Bisherige zugewiesene Amtstrger haben demonstriert, dass sie sich mit dem Subsidiarittsprinzip mitObrigkeitshrigkeit vertan haben sowie mit Gewaltenteilung und Macht. Die Exekutive, die

    Legislative sowie die Judikative drfen nicht mit Inkompetenz, nicht mit Dekadenz und auch nicht mitLasterhaftigkeit ersetzt werden.

    Gem 17a Abs.1, 3 GVG i.v.m. Artt. 92, 97 GGwurden Sie angerufen, da Sie Ihre Bindung andie Rechtsstaatlichkeit ersichtlich und glaubhaft vortragen.

    Ich bin Ihnen sehr zu Dank verbunden, dass Sie diesen Fall angenommen haben.

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    Sozial gesetzbuch (SGB) Zwlf tes Buch (X I I ) - Sozial hi lf e - (Ar tik el 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,)

    28 Erm ittl ung der Regelbedarfe

    (1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Hhe derRegelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

    (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklungvon Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu bercksichtigen. Grundlage hierfr sind die durch

    die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatschlichen Verbrauchsausgaben untererEinkommensgruppen.

    (3) Fr die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium fr Arbeit und Soziales das Statistische

    Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobevorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind

    zumindest fr Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt(Einpersonenhaushalte), sowie fr Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei istfestzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht alsReferenzhaushalte zu bercksichtigen sind. Fr die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen

    Haushalten der Sonderauswertungen ist ein fr statistische Zwecke hinreichend groer Stichprobenumfang zu gewhrleisten.

    (4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind fr dieErmittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu bercksichtigen, soweit sie zur Sicherung des

    Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte

    aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschlielich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten.Nicht als regelbedarfsrelevant zu bercksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie beiLeistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch1.

    durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen derSonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprche kein anrechenbares Einkommen nach 82 oder 11 des Zweiten Buches darstellen oder

    2.nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Hhe Vergnstigungen gelten.Die Summen der sich nach den Stzen 1 und 2 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der

    Referenzhaushalte sind Grundlage fr die Prfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere fr die Altersabgrenzungen bei

    Kindern und Jugendlichen. Die fr die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summenregelbedarfsrelevanter Verbrauchsausgaben sind mit der sich nach 28a Absatz 2 ergebenden Vernderungsrateentsprechend fortzuschreiben. Die Hhe der nach Satz 3 fortgeschriebenen Summen der regelbedarfsrelevantenVerbrauchsausgaben sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die

    Regelbedarfsstufen (Anlage).

    StartseiteEntscheidungenUrteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09

    ECLI:DE:BVerfG:2010:ls20100209.1bvl000109Leitstze

    zum Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010- 1 BvL 1/09 -- 1 BvL 3/09 -- 1 BvL 4/09 -Das Grundrecht auf Gewhrleistung eines menschenwrdigen Existenzminimums aus Art. 1Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedemHilfebedrftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die fr seine physische Existenzund fr ein Mindestma an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Lebenunerlsslich sind.

    Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigenAufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realittsgerecht sowienachvollziehbar auf der Grundlage verlsslicher Zahlen und schlssigerBerechnungsverfahren zu bemessen.

    http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Homepage/homepage_node.htmlhttp://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Homepage/homepage_node.htmlhttp://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Homepage/homepage_node.htmlhttp://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Homepage/homepage_node.htmlhttp://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Homepage/homepage_node.html
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    Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwrdigenExistenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber fr einen darberhinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einenzustzlichen Leistungsanspruch einrumen.

    Papier Hohmann-Dennhardt Bryde

    Gaier Eichberger SchluckebierKirchhof Masing

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    Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) wird alle fnf Jahre

    durchgefhrt. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht nicht, das

    heit alle Haushalte nehmen auf freiwilliger Basis an der Einkommens- und

    Verbrauchsstichprobe (EVS) teil. Im fnfjhrigen Turnus werden rund 60 000

    private Haushalte in Deutschland im Rahmen der Einkommens- und

    Verbrauchsstichprobe (EVS) befragt, darunter fast 13 000 Haushalte in den

    neuen Lndern und Berlin-Ost. Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ist damit die grte Erhebung dieser Art

    innerhalb der Europischen Union. Im frheren Bundesgebiet findet die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) seit1962/63 statt, in den neuen Lndern und Berlin-Ost seit 1993.

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    Gem Art. 33 Abs. 2 GGhat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befhigung und fachlichenLeistung gleichen Zugang zu jedem ffentlichen Amt. Danach sind ffentliche mter nach Magabedes Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2

    GG unbeschrnkt und vorbehaltlos gewhrleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem ffentlichenInteresse der bestmglichen Besetzung des ffentlichen Dienstes

    Es ist zu entnehmen, dass die Person Kehrbach, der weder ein Imbezile oder pluristischer Ignorant ist,sondern eine zuverlssige Person sein muss, muss es sich daher hier um vorstzliche Missachtungder Werteordnung der Bundesrepublik Deutschland handeln. Es ist zu vermuten, dass Frau

    Nahles durch ihr Verhalten als politischer Kollossam 08.05.2015im Bundestag eine Werteordnung,die mit der Bundesrepublik Deutschland zu vereinbaren ist, vertritt. Dieses Verhalten wird ersichtlichauf die Probe gestellt werden mssen.

    Der Titel genannt Bewilligungsbescheid vom 29.11.2015ist ersichtlich rechtswidrig.Art. 1 Abs. 1GGin Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GGgarantiert ein Grundrecht aufGewhrleistung eines menschenwrdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 125, 175). Art. 1 Abs.1 GGbegrndet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des

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    Menschen als auch die Sicherung der Mglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen undein Mindestma an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrechtsteht deutschen und auslndischen Staatsangehrigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschlandaufhalten, gleichermaen zu.

    Es wird daher ein Personen Klage die Person Kehrbach, Bundesministerium fr Arbeit und Soziales,die Person Nahles, Bundesministerium fr Arbeit und Soziales,die Person Merkel, Bundeskanzelamt,die Person Gauch, Bundesprsidialamt,die Person Vokohle, Bundesverfassungsgericht,die Person Frank-J. Weise, Vorsitzender des Vorstandes der Bundesagentur fr Arbeit,die Person Raimund Becker, Vorstand Regionen der Bundesagentur fr Arbeit,die Person Detlef Scheele, Vorstand Arbeitsmarkt der Bundesagentur fr Arbeit, erhoben.

    Vermutlich ist das Verhalten der beteiligten Personen nichtmit Artt.1, 2 Abs. 3, 6 Abs. 3, 20 Abs. 1,3 GG, Artt.1,1a EUsowie dem Rechtsstaatsprinzip aus Art 20 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1, Art. 28, Abs.3 GG zu vereinbaren.

    Es wird hiermit beantragt, im Sinne der

    Artt IX 55 c, 56 UN, Artt. 2, 5, 6 IPbpR, Artt. 1 Abs. 1, 56, 65, 103 GG, Artt. 1,2 ,3, 4, 5, 6, 19, 20,

    21, 24, 26, 27, 28, 64, 65, 67, 77,102, 146, 147, 150 HessVerf. , 242, 1666 BGB , 81 Abs. 1 S. 2

    StGB, 186 StGB, 223, 229, 212, 13, 22 StGB, 263, 339 StGB, 7 Abs.1 s. 8 VStGB

    zu ermitteln, da das objektive Recht in schwerwiegender Weise verletzt wird.

    Sie werden gebeten, unverzglich einen Gerichtstermin anzuberaumen, da ein Hungertod ca. 70 Tagenach der letzten Mahlzeit eintritt. Ich begrnde dies damit, dass trotz Bewilligungsbescheid vom19.04.2016(siehe AS 470 / 16)kein Zahlungseingang festzustellen ist.

    umhlaocht don dl

    OBarrid

    Die Liebe zum Wunderbaren gehrt eigentlich dem Poeten und die Lust Schwierigkeiten zu berwinden dem Mathematiker.

    Anlage ber das EGVP