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Arbeiten auf Dächern Baustein-Merkheft

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Arbeiten auf Dächern

Baustein-Merkheft

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Weitere Wege

zu den Bausteinen

Bausteine-Applikation

Bausteine als Applikation fürSmartphones. Siehe dazu www.bgbau.de – Service.

Mit der Bausteine-Applikationfür Ihr Smartphone haben Sie alle Informationen der Bau steine immer mobil zurVerfü gung (Apple iOS; Google Android).

Einzelbausteine können Sie imPDF-Format unter „www.bgbau-medien.de – Medien und Praxishilfen –Bausteine/Merkhefte“ oder von der BG BAU Info CD herunterladen.

Medien und Praxishilfen (Internet)

Gender:

Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind,meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auchwenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männlicheForm steht.

Impressum

Herausgeber und Copyright:

Berufsgenossenschaft der BauwirtschaftHildegardstraße 29/30 10715 Berlinwww.bgbau.de

Gestaltung und Abbildungen:

H.ZWEI.S Werbeagentur GmbHPlaza de Rosalia 230449 Hannover

Druck:

Joh. Walch GmbH & Co. KGIm Gries 686179 Augsburg

Sofern die Bausteine Links zu externen Internetseiten enthalten, ist die Berufs -genossenschaft der Bauwirtschaft für denInhalt dieser Webseiten nicht verantwortlich.

© Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Gemeinsames Ziel der BG BAU und ihrer Mitgliedsbetriebe ist es, Unfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen.

Das Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeitsschutz ist nicht immer leicht lesbar und meist recht„trocken“. Dennoch müssen die Inhalte in der Praxis umgesetzt werden. „Arbeitsschutz leben“

ist schließlich tägliche Aufgabe in den Betrieben. Dabei helfen die Bausteine. Hier finden Sie in kurzen, knapp gehaltenen Formulierungen das Wesentliche zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen.

Die Bausteine sind folgenden Kapiteln zugeordnet:

A. Allgemeines

umfasst die organisatorischen Themen allgemeiner Art, wie sie in jedem Betrieb vorkommen.

B. Arbeitsmittel

beinhaltet Informationen zu Maschinen, Einrichtungen, Geräten und Werkzeugen, die im Hoch- und Tiefbau, bei den Ausbaugewerken und im Gebäudereiniger-Handwerk verwendet werden.

C. Arbeitsverfahren

erläutert sichere Verfahrensweisen.

D. Gesundheitsschutz

ergänzt die anderen Kapitel um die Themen der arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, wie z.B. Lärm, Klima, schwere körperliche Belastungen, aber auch Stress. Besonders für dasErstellen von Gefährdungsbeurteilungen werden hier die wichtigsten Informationen zum ThemaGesundheitsschutz vermittelt.

E. Persönliche Schutzausrüstungen

beschreibt die PSA, die dann erforderlich wird, wenn Unfall- und Gesundheitsgefahren weder durch technische noch durch organisatorische Maßnahmen wirksam ausgeschlossen werden können.

F. Formulare

enthält Formulare für Beauftragungen und Anzeigen.

G. Grundlagen der BG

informiert über Aufgaben und Organisation der BG BAU.

H. Tabellen

beinhaltet neben den Schutzalterbestimmungen, Arbeitsraumbreiten in Leitungsgräben undBaugruben sowie Mindestlichtmaße in Rohrleitungen, die Tragfähigkeitstabellen fürAnschlagketten und Chemiefaserbänder.

Jeder Baustein behandelt dabei ein Thema zur Prävention. Wer mehr zu einem speziellen Bereich wissen möchte, findet dazu unter „Weitere Informationen“ entsprechende Angaben.

BAUSTEINESICHER ARBEITEN – GESUND BLEIBEN

Ihre

2 3

Überarbeitete Auflage 07/2017Abruf-Nr. 404

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Inhalt

Allgemeines

Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite

027

063

064

065

Verkehrswege auf Dächern 9

11

13

15

Lagerung von Druckgasbehältern in Gebäuden

Lagerung von Druckgasbehältern im Freien

Transport von Druckgasflaschen

A

54

17

Arbeitsmittel

Baustein-Nr. Baustein-Titel

100Absturzsicherungen auf BaustellenSeitenschutz/Absperrungen

19101 Dachschutzwände

21102 Schutznetze

23103 Dachdeckerstühle – Auflegeleitern – Sicherheitsdachhaken

25104 Flachdach-Absturz sicherungssysteme

27105 Arbeitsplattformnetze

29111 Fanggerüste

31113 Fassadengerüste

B

Vorschriften- und Regelwerk

Mit ihrem Vorschriften- und Regelwerk unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung Betriebe und Beschäftigte, Arbeitsplätze gesund und sicher zu gestalten.

DGUV Vorschriften

Vorschriften legen Schutzziele fest und formulieren Forderungen bezüglich Sicherheit undGesundheitsschutz. Sie sind rechtsverbindlich.

DGUV Regeln

Bei den Regeln handelt es sich um allgemein anerkannte Regeln für Sicherheit undGesundheitsschutz. Sie beschreiben jeweils den aktuellen Stand des Arbeitsschutzes und dienen der praktischen Umsetzung von Forderungen aus den Vorschriften.

DGUV Informationen

In den Informationen werden spezielle Hinweise und Empfehlungen für bestimmte Branchen,Tätigkeiten, Arbeitsmittel oder Zielgruppen zusammengefasst.

Staatliche Gesetze und Verordnungen

Arbeitsschutzgesetz: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zurVerbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit;Arbeitsstättenverordnung: Verordnung über Arbeitsstätten; Betriebssicherheitsverordnung: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln; Gefahrstoffverordnung: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, u.a.

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin undArbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichtenund Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für dieVerwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin undArbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mitGefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe geben den Stand der Technik Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung wieder.

Gleichwertigkeitsklausel

Die in diesen Bausteinen enthaltenen technischen Lösungen und Beispiele schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln andererMitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

07/2015

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7

Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite

233

235

237

259

265

266

267

268

Schmelzöfen 69

71

73

75

77

79

81

83

Eintreibgeräte

Mobile Baukompressoren

Handkettensägen

BaustellenkreissägenHandkreissägen

Bohrmaschinen

Handbetriebene Scheren und Stanzen

Kraftbetriebene Scheren

270

272

273

274

Rundmaschinen Walzen 85

87

89

91

Abkantbänke

Schleifmaschinen

Handtrennschleifmaschinen

6

Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite

118

119

121

123

131

133

141

142

Auslegergerüste 37

39

41

43

45

47

49

51

Konsolgerüste

Dachfanggerüste

Dachgerüste für den Hausschornsteinbau

Anlegeleitern

Steigleitern

Schwenkarmaufzüge

Anlegeaufzüge

162 Schuttrutschen 53

164Anschlagen von LastenAnschlagmittel 55

171 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen 57

172Elektrische Anlagen und BetriebsmittelWiederholungsprüfungen 59

212 Hubarbeitsbühnen 61

215 Autokrane 63

217 LKW-Ladekrane 65

231 Flüssiggasanlagen 67

115 35Gerüste für den Schornsteinbau

33114 Schutzdächer

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93

Arbeitsverfahren

Baustein-Nr. Baustein-Titel

311 Asbestzementprodukte

95319Mineralwolle-Dämmstoffe Glaswolle, Steinwolle, Schlackenwolle

97320Alte Mineralwolle-Dämmstoffe Glaswolle, Steinwolle mit krebs verdächtigen Eigenschaften

99323 Schimmelpilze bei der Gebäudesanierung

101324 Verunreinigungen durch Tauben

103341 Dachdeckung mit Reet

105342 Dachdeckung mit Profilblechen

107343 Dachdeckung mit Wellplatten

109344DacharbeitenDachlatten als Arbeitsplatz

111345DacharbeitenArbeitsplätze und Absturzsicherungen

113346Dacharbeiten Öffnungen und Lichtkuppeln

115391 Schornsteinfegearbeiten

117412 Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen

119413 Arbeiten in der Nähe von Funkanlagen

121421 Weichlöten

123423 Gasschweißen – Brennschneiden – Hartlöten

C

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Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungBetriebssicherheitsverordnungBGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121 Gefährdungen von Personen durch Absturz – AllgemeineAnforderungenDIN 18160 Teil-5DIN 4426

Anforderungen an Aufstiege

− Als Aufstiege Treppen verwenden ,

− Anlegeleitern nur einsetzen,wenn auf Grund der Gefähr-dungsbeurteilung keine sichereren Arbeitsmittel alsVerkehrsweg verwendet werden können.

3

3

2

109

Gefährdungen

� Unzureichend eingerichtete Verkehrswege können Stolpern,Rutschen, Stürzen und Abstürzezur Folge haben.

Allgemeines

� Verkehrswege so einrichten,dass die Gefährdung durch Ab-sturz von Beschäftigten so weitals möglich vermieden wird.� Als Verkehrswege dürfen auchvorhandene Einrichtungen fürSchornsteinfegerarbeiten nachDIN 18160-5 verwendet werden.

� Verkehrswege so herrichten,dass sich die Beschäftigten beijeder Witterung sicher bewegenkönnen.� Sind Anlagen, Einrichtungenund andere Arbeitsplätze nurüber nicht durchsturzsichereDachflächen zu erreichen, Lauf-stege mit beidseitigem Seiten-schutz verwenden .

Schutzmaßnahmen

� Verkehrswege müssen− für die jeweilige Nutzung mög-lichst eben und ohne Stolper-stellen sein,

1

− durch geeignete Oberflächen-beschaffenheit rutschsichergestaltet werden (z.B. rutsch-hemmende Matten ),

− beleuchtet sein, wenn das Tageslicht nicht ausreicht,

− freigehalten werden.

Anforderungen an Laufstege

− Mindestbreite: 0,50 m, − bei einer Neigung über 1:5 (ca. 11°): Trittleisten aufbringen,

− bei einer Neigung über 1:1,75 (ca. 30°): Trittstufen aufbringen.

2

07/2015

1

Verkehrswege auf DächernA 027

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungGefahrstoffverordnungDGUV Vorschrift 79 Verwendung vonFlüssiggas ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnungTRBS 2152-3 Gefährliche explosions -fähige AtmosphäreTRBS 3145 / TRGS 745 OrtsbeweglicheDruckgasbehälter – Füllen, Bereithal-ten, innerbetriebliche Beförderung, EntleerenTRGS 400 Gefährdungsbeurteilung fürTätigkeiten mit GefahrstoffenTRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen BehälternTRGS 720/TRBS 2152 Gefährliche explo-sionsfähige Atmosphäre – AllgemeinesTRGS 746/TRBS 3146 Ortsfeste Druck-anlagen für GaseDVS* Merkblatt 0212 Umgang mitDruckgasflaschen*DVS = Deutscher Verband für Schwei-ßen und verwandte Verfahren e.V.

� Gefüllte Druckgasflaschennicht in unmittelbarer Nähe vonWärmequellen lagern.� Der Abstand von Druckgas -flaschen zu Heizkörpern u.a.muss mindestens 0,50 m be -tragen.� Druckgasflaschen mit brenn-baren Gasen (Acetylen, Flüssig-gas) und brandfördernden Gasen (Sauerstoff) dürfen zu-sammen gelagert werden, wenn– die Gesamtzahl 150 Druckgas-

flaschen nicht übersteigt, – wenn zwischen den Lagerklas-

sen ein Abstand von mindes-tens 2,0 m eingehalten wird.

Schutzbereich

� Druckgasflaschen mit brenn-baren Gasen müssen von einemSchutzbereich umgeben sein .Im Schutzbereich dürfen sichkeine Zündquellen befinden. Esmuss ein Warnschild vorhandensein.

8

� Bei Räumen mit einer Grund-fläche < 20 qm ist der gesamteRaum Schutzbereich.

Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung in Gebäuden

8

h ≥ 2,00 mGase, leichter als Luft

Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung in Gebäuden

8

Gase, schwerer als Luft

≥ 2,00 mr = 1,0

Feuer- undExplosionsgefahr!

Rauchen und Umgang mit offenem Licht oder

Feuer verboten!

r

r

≥ 2,00 m

h ≥ 1,00 m

1211

Lagerung von Druckgasbehältern

in Gebäuden A 063

� Ventile mit Schutzkappen undggf. Verschlussmuttern sichern.� Druckgasflaschen nicht mitbrennbarem Material wie Holzund Papier lagern. Bei der Zusammenlagerung von Druck-gasbehältern sind die besonde-ren Bestimmungen der TRGS 510zu beachten.� Das Umfüllen von Druckgasenin Lagern ist unzulässig.� Decken, Trennwände undAußenwände von Lagerräumenmüssen mindestens feuerhem-mend ausgeführt sein .� Dächer müssen widerstands -fähig gegen Flugfeuer und strah-lende Wärme sein.� Lagerräume, die an einen öffentlichen Verkehrsweg an-grenzen, sind an dieser Seite miteiner Wand ohne Türen und, biszu einer Höhe von 2,00 m, ohneöffenbare Fenster oder sonstigeÖffnungen auszuführen.� Lagerräume müssen durchselbstschließende feuerhem-mende Türen gegenüber an-schließenden Räumen abge-trennt sein .

3

4

� In Lagerräumen dürfen keineGruben, Kanäle, Bodenabläufeund Schornsteinreinigungs -öffnungen vorhanden sein.� Lagerräume für Druckgas -flaschen mit brennbaren Gasenmüssen mindestens einen Aus-gang ins Freie haben.� Lagerräume müssen ausrei-chend be- und entlüftet werden.Natürliche Lüftung ist ausrei-chend, wenn unmittelbar insFreie führende Zu- und Abluft -öffnungen mit einem Mindest-querschnitt von jeweils 1/100der Bodenfläche des Raumesvorhanden sind .� Be- und Entlüftungsöffnungenmöglichst diagonal im Raum anordnen.� In Lagerräumen für brennbareGase dürfen nur elektrische Anlagen und Betriebsmittel inexplosionsgeschützter Ausfüh-rung verwendet werden .� Für einen sicheren Stand derBehälter durch ebene und festeFußböden sorgen. Fußboden be -läge müssen aus schwer ent -flamm barem Material be stehen .

6

5

7

1

2

6

6

3

5

5

Gefährdungen

� Bei der Lagerung von Druck-gasbehältern besteht Brand-und Explosionsgefahr.

Schutzmaßnahmen

� Unzulässig ist die Lagerung in:– Räumen unter Erdgleiche

(Keller), – Treppenräumen, – Fluren, – engen Höfen, – Durchgängen und Durch -

fahrten, – Garagen, – Arbeitsräumen. Ausnahme: Eine Lagerung unterErdgleiche ist zulässig, wenn derFußboden des Lagers nicht tieferals 1,5 m unter Geländeober -fläche liegt und bei natürlicherLüftung des Raumes der Lüf-tungsgesamtquerschnitt ≥10%der Raumgrundfläche ist undnicht mehr als 50 gefüllte Flüssig -gasflaschen gelagert werden.Bei Lagerung von Druckgas -flaschen ist Folgendes zu be -achten:

Lagerräume

� Betreten des Lagers durch Unbefugte ist untersagt. Ein entsprechendes Hinweisschildist am Zugang zum Lager anzu-bringen.� Es muss ein Feuerlöscher leichterreichbar vorhanden sein .� Druckgasflaschen möglichststehend lagern. Bei liegender Lagerung Flaschen gegen Fort -rollen sichern.Ausnahme: Flüssiggasflaschenmüssen stehend gelagert werden.� Stehende Druckgasflaschengegen Umfallen und Herabfallensichern .2

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07/2017

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungGefahrstoffverordnungDGUV Vorschrift 79 Verwendung vonFlüssiggas ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnungTRBS 2152-3 Gefährliche explosions -fähige AtmosphäreTRBS 3145 / TRGS 745 OrtsbeweglicheDruckgasbehälter – Füllen, Bereit -halten, innerbetriebliche Beförderung,EntleerenTRGS 400 Gefährdungsbeurteilung fürTätigkeiten mit GefahrstoffenTRGS 407 Tätigkeiten mit Gasen - GefährdungsbeurteilungTRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen BehälternTRGS 720/TRBS 2152 Gefährliche explo-sionsfähige Atmosphäre – AllgemeinesDVS* Merkblatt 0212 Umgang mitDruckgasflaschen*DVS = Deutscher Verband für Schwei-ßen und verwandte Verfahren e.V.

Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung im Freien

Gase, leichter als Luft

Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung im Freien

Gase, schwerer als Luft

h ≥ 1,00 m

r≥ 1,00 m

h ≥ 0,50 m

2

2

r≥ 1,00 m

r = 0,5

1413

A 064

� Druckgasbehälter möglichststehend lagern. Bei liegender Lagerung Flaschen gegen Fort -rollen sichern.� Druckgasbehälter vor Sonnen-einstrahlung geschützt lagern.� Stehende Druckgasbehältergegen Umfallen und Herabfallensichern.� Ventile mit Schutzkappen undggf. Verschlussmuttern sichern.� Das Umfüllen von Druckgasenin Lagern ist unzulässig.� Lager auf nicht umfriedetenGrundstücken im Freien sind einzuzäunen.� Sicherheitsabstand ≥ 5,00 mzu benachbarten Anlagen undEinrichtungen einhalten, wennhiervon Gefahren, z.B. gefähr -liche Erwärmungen, ausgehenkönnen.

� Bei Druckgasbehältern mitbrennbaren Gasen dürfen sichim Schutzbereich keine Zündquellen, Gruben, Kanäle,Bodenabläufe, Kellerniedergängebefinden.� Der Schutzbereich darf sichnicht auf Nachbargrundstückeund öffentliche Verkehrsflächenerstrecken.� Schutzbereich nur an max.zwei Seiten durch mindestens2,00 m hohe öffnungsloseSchutzwände aus nicht brenn-barem Material einengen.� Gaslagerbehälter mit entzünd-baren oder mit akut toxischenGase der Kat. 1 oder 2, die an einen öffentlichen Verkehrswegangrenzen, sind an der unmittel-bar an den Verkehrsweg angren-zenden Seite mit einer Wand ohne Türen abzutrennen.

2

Gefährdungen

� Bei der Lagerung von Druck-gasbehältern besteht Brand-und Explosionsgefahr.

Schutzmaßnahmen

� Unzulässig ist die Lagerung in:– engen Höfen, – Durchgängen und Durch -

fahrten, – in der Nähe von Gruben,

Kanälen, Abflüssen und tieferliegenden Räumen.

� Betreten des Lagers durch Unbefugte ist untersagt. Ein entsprechendes Hinweisschildist am Zugang zum Lager anzu-bringen .� Es muss ein Feuerlöscher leichterreichbar vorhanden sein.

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Lagerung von Druckgasbehältern

im Freien

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Weitere Informationen: Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-bahn und BinnenschifffahrtGefahrgut-AusnahmeverordnungTRBS 3145 / TRGS 745 OrtsbeweglicheDruckgasbehälter – Füllen, Bereit -halten, innerbetriebliche Beförderung,EntleerenDVS*-Merkblätter 0211 + 0212Transport von Gefahrgütern (Abr. Nr. 659.5)*DVS = Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V.

� Lüftungsöffnungen nicht durch Ladegut verstellen oderverschließen.� Der Transport von Druckgas -flaschen in Fahrzeugen ohneLüftungseinrichtungen ist nur im Ausnahmefall (kein firmen -eigenes Fahrzeug und Warnauf -schrift „Achtung keine Belüftungvorsichtig öffnen“) erlaubt. � Rauchen und Umgang mit offenem Feuer ist bei Lade -arbeiten verboten.� Flaschen gegen Umkippen undAnstoßen beim Bremsen oderbei Kurvenfahrt sichern, z.B.durch fest an die Wagenwändeangebrachte Gestelle mit lös -baren Bügeln, Ketten oder Zurrgurten .� Zur Gasentnahme Druckgas -flaschen aus dem Fahrzeug entfernen und erst dann dieDruckminderer anschließen.Ausnahme: Besonders ein -gerichtete Werkstattwagen.

3

Stoffe/Zubereitungen

Kleinmengen (kg netto bzw. Fassungs -volumen der Gasflasche) und Faktorenfür Stückgutbeförderungen

Klasse Klassifiz.- UN-Nr. Bezeichnung 333 1000code Faktor 3 1

Klasse 2 1 O 1072 Sauerstoff1 F 1049 Wasserstoff2 F 1965 Propan2 F 1965 Flüssiggas4 F 1001 Acetylen

Kleine Mengen und Faktoren für Stückgutbeförderung

Beispiel:

Rohrleitungsbauer transportieren auf der Ladefläche eines Doppel -kabinen-Transporters

40 l Sauerstoff(Klasse 2, UN-Nr. 1072) x 1 = 408 kg Acetylen(Klasse 2, UN-Nr. 1001) x 3 = 2433 kg Propan(Klasse 2, UN-Nr. 1965) x 3 = 99

163

163 < 1000,

also Kleinmengenbeförderung.

Zusätzliche Hinweise für

Arbeiten im Werkstattwagen

� Schweiß-, Löt- und Brenn-schneidarbeiten dürfen nurdann in Werkstattwagen aus -geführt werden, wenn− die Türen offen gehalten

werden, − Feuerlöscher (mind. 6 kg ABC-

Pulverlöscher) in Greifnähevorhanden sind,

− zwischen Flaschendruck -minderern und Brenner Einzel-flaschensicherungen oder Gebrauchsstellenvorlagen eingebaut sind,

− die Mindestschlauchlänge3,00 m beträgt.

3

1615

Transport von DruckgasflaschenA 065

Gefährdungen

� Bei dem Umgang mit Druck-gasflaschen besteht Brand- undExplosionsgefahr.

Schutzmaßnahmen

� Druckgasflaschen gegen Stößeschützen. Flaschen nicht werfenoder fallen lassen, nicht überden Boden rollen.� Der Transport von Druckgas -flaschen mit Magnetkranen istverboten.� Zum Transport von Einzel -flaschen z.B. Flaschenkarrenoder Transportgestelle ver-wenden.� Beim Transport auf FahrzeugenDruckgasflaschen gegen Ver -rutschen, Verrollen, Umfallenund Herabfallen sichern, z.B.durch Verzurren.

2

1

� Druckgasflaschen nur mit geschlossenen Ventilen und auf-geschraubten Schutzkappentransportieren.� Fahrzeuge mit gefüllten Druck-gasflaschen sollten nicht un -beaufsichtigt auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestelltwerden.

Zusätzliche Hinweise für

den Transport von Druckgas-

flaschen auf öffentlichen

Straßen

� Begrenzte Mengen gemäß Gefahr gutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff-fahrt (GGVSEB) beachten. BeiBeförderung eines Stoffes oderProduktes darf die Höchstmengenicht überschritten werden (Tabelle).� Bei der Zusammenladungunterschiedlicher Gefahrgüterauf einem Fahrzeug oder An -

hänger sind die Nettomengenmit den stoffspezifischen Faktoren zu ermitteln. � Die Summe der Produkte darfdie Zahl 1000 nicht überschrei-ten. Bei Überschreitung geltenalle Vorschriften der Gefahrgut-verordnung Straße, Eisenbahnund Binnenschifffahrt (GGVSEB).� Gasflaschen dürfen nur mit ver -schlossenen Ventilen und Schutz -kappen transportiert werden.� Gasflaschen müssen mit Gefahrzetteln und UN-Nummerngekennzeichnet sein.� Feuerlöscher (2 kg Pulver) mitführen.� Druckgasflaschen in Fahr -zeugen (Kombifahrzeuge bzw.geschlossener Aufbau) nurtransportieren, wenn mindes-tens zwei Lüftungsöffnungenvorhanden sind.� Jede Lüftungsöffnung sollte einen Querschnitt von mindes-tens 100 cm2 haben.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungArbeitsstättenverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen DGUV Information 201-023 Sicherheitvon Seitenschutz, Randsicherungenund Dachschutzwänden als Absturz -sicherungen bei BauarbeitenDIN EN 13374

Zusätzliche Hinweise für Absturzsicherungen

� An Arbeitsplätzen und Ver-kehrswegen auf Flächen mitnicht mehr als 22,5° Neigungkann auf Seitenschutz an derAbsturzkante verzichtet werden,wenn in mindestens 2,00 m Abstand von der Absturzkanteeine feste Absperrung ange-bracht ist, z.B. mit Geländer,Ketten, Seilen, jedoch keineTrassierbänder .� Auf Seitenschutz bzw. Absper-rungen kann nur verzichtet wer-den, wenn sie aus arbeitstechni-schen Gründen, z.B. Arbeiten ander Absturzkante, nicht möglichund stattdessen Auffangeinrich-

4

tungen (Fanggerüste/Dach fang -gerüste/Auffangnetze/Schutz -wände) vorhanden sind. Nurwenn auch Auffangeinrichtun-gen unzweckmäßig sind, darfpersönliche Schutzausrüstunggegen Absturz (PSAgA) verwen-det werden.� Der Vorgesetzte hat die An-schlageinrichtungen festzulegenund dafür zu sorgen, dass diePSAgA benutzt wird.� Bei Öffnungen und Vertie -fungen ≤ 9,00 m2 und Kanten -längen ≤ 3,00 m kann auf Seitenschutz an der Absturz -kante verzichtet werden, wenndiese mit begehbaren und unverschiebbar angebrachten Ab deckungen versehen sind.

Ausnahme:

Bei einer Absturzhöhe bis 3,00 m ist eine Absturzsiche-rung an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächernund Geschossdecken mit bis zu 22,5° Neigung und nichtmehr als 50,00 m2 Grund -fläche entbehrlich, sofern dieArbeiten von hierfür fachlichquali fizierten und körperlichgeeigneten Beschäftigten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind.Die Absturzkante muss fürdie Beschäftigten deutlich erkennbar sein.

Zusätzliche Hinweise für Abmessungen Seitenschutz

� Geländer- und Zwischenholmsind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegenKippen zu sichern. Ohne sta -tischen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholmverwendet werden:− bei einem Pfostenabstand bis

2,00 m Bretter mit Mindest-querschnitt 15 x 3 cm,

− bei einem Pfostenabstand bis3,00 m Bretter mit Mindest-querschnitt 20 x 4 cm oderStahlrohre Ø 48,3 x 3,2 mmbzw. Aluminiumrohre Ø 48,3 x 4 mm.

– Bordbretter müssen den Belagum mindestens 15 cm über -ragen. Mindest dicke 3 cm,

− für Seitenschutzpfosten ausHolz, die Bild entsprechen,gilt der Brauchbarkeitsnach-weis als erbracht.

5

≥ 2,00 m

> 60°

Absturzkante

> 2,

00 m

5

4

≤ 2,00 m

Bordbrett≥ 3 cm x 15 cm

Zwischenholm≥ 3 cm x 15 cm

Geländerholm≥ 3 cm x 15 cm≥ 3 cm x 15 cm

≥ 3 cm x 15 cm

KonstruktiveBefestigungauf dem Untergrund

1817

Absturzsicherungen auf BaustellenSeitenschutz/Absperrungen

Gefährdungen

� Fehlende, unvollständig auf -gebaute oder falsch dimensio-nierte Absturzsicherungen sowiefehlende Sicherungsmaßnah-men bei der Montage könnenAbsturzunfälle zur Folge haben.

Schutzmaßnahmen

� Absturzsicherungen durch Seitenschutz bzw. Absperrungensind erforderlich z.B. an:− Arbeitsplätzen und Verkehrs-

wegen an oder über Wasseroder anderen festen oder flüs-sigen Stoffen, in denen manversinken kann, unabhängigvon der Absturzhöhe ,

− frei liegenden Treppenläufenund Treppenabsätzen, Wand-öffnungen und dauerhaft ein-gerichteten Verkehrswegen beimehr als 1,00 m Absturzhöhe ,

− allen übrigen Arbeitsplätzenbei mehr als 2,00 m Absturz-höhe ,

− Absturzkanten von Öffnungenund Vertiefungen in Böden,Decken und Dach flächen ≥ 9,00 m2 und Kantenlängen≥ 3,00 m.

3

2

1

07/2017

B 100

1 2

≤ 0,47 m

≤ 0,47 m 1,00

m

< 1,

00 m

3

≥ 0,15 m≥ 0,15 m

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Regel 112-198 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen AbsturzDGUV Information 201-023 Sicherheitvon Seitenschutz, Randsicherungenund Dachschutzwänden als Absturz -sicherungen bei BauarbeitenDGUV Information 201-054 Dach-, Zimmerer- und HolzbauarbeitenDGUV Information 201-056 „Anschlag-einrichtungen auf Dächern“DIN EN 13374DIN EN 517

≥1000 m

m

Zulässiger Arbeits-bereich

1 m1 m

42

3

5

� Dachschutzwände sind ent-sprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers zu verwenden. In derAufbau- und Verwendungsan -leitung des Herstellers werdenMindestquerschnitt, Befesti-gungsmittel und ggf. erforder -liche zusätzliche Maßnahmenbeschrieben .2

� Dachschutzwände mit einerBau höhe von mindestens 1,00 mverwenden und so anbringen,dass sich die Oberkante derDachschutzwand nicht wenigerals 0,80 m über der Dachfläche befindet .� Für die Dachschutzwand nur Netze oder Geflechte mit einerMaschenweite von höchstens 10 cm verwenden.

4

Schutzmaßnahmen

� Beschäftigte, die Schutz -wände montieren, müssen gegen Absturz gesichert sein, z.B. durch Anseilschutz.� PSA gegen Absturz nur an ge-eigneten Anschlageinrichtungenbefestigen. Anschlagmöglichkeiten an Teilenbaulicher Anlagen können zurBefestigung genutzt werden,wenn deren Tragkraft für einePerson nach den technischenBaubestimmungen von 9 kN ein-schließlich den für die Rettunganzusetzenden Lasten nach -gewiesen ist.� Vorhandene Anschlageinrich-tungen müssen vor der Be -nutzung auf ihre Tragfähigkeitüberprüft werden. � Der Vorgesetzte hat die An-schlageinrichtungen festzu legenund dafür zu sorgen, dass diePSA gegen Absturz benutzt werden. � Befestigung von Dachschutz -wänden an Sicherheitsdach -haken nur nach AuV des Her -stellers .� Dachschutzwände müssen die zu sichernden Arbeitsplätzeseitlich um mindestens 1,00 müber ragen .

Prüfungen

� Dachschutzwände nach Sturzeiner Person oder Fall vonGegenständen nur weiterver-wenden, wenn sie durch eine „zur Prüfung befähigte Person“überprüft wurden.

5

3

2019

DachschutzwändeB 101

1

4

fangen abrutschender Beschäf-tigter nicht mehr als 5,00 m betragen .� Schutzwandhalter nur andurchgehenden, senkrecht zur Traufe verlaufenden, aus -reichend tragfähigen Sparren befestigen.

1

≤ 5,00 m>22,5° ≤60°

≤1,50 m

>2,00 m

Allgemeines

� Dachschutzwände nur bis zueiner Dachneigung von 60° ein-setzen.� Bei Dachneigungen von mehrals 22,5° darf der Höhenunter-schied zwischen Arbeitsplatzund Einrichtungen zum Auf -

Gefährdungen

� Fehlende Sicherungsmaß -nahmen beim Auf- bzw. Abbau,nicht sachgerechter Befestigungsowie Ausführung von Dach -arbeiten außerhalb des zuläs -sigen Arbeitsbereiches könnenzu Absturzunfällen führen.

07/2017

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Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Regel 101-011 Einsatz von SchutznetzenDIN 1263 Teil 1 und 2

� Beispiele für Netzaufhängungdurch Umschlingen und Ver -knotung mit ein- bzw. zwei -strängigem Aufhängeseil . Der Nachweis der Bruchkraftkann z.B. durch ein Prüf- bzw.Werkstoffzeugnis auf der Bau -stelle nachgewiesen werden.� Der Abstand der Aufhänge-punkte darf 2,50 m nicht über-schreiten und ist so zu wählen,dass die größte Netzauslenkung≤ als 30 cm ist.� Werden Schutznetze miteinan-der verbunden, sind Kopplungs-

4

seile so zu verwenden, dass ander Naht keine Zwischenräumevon mehr als 100 mm auftretenund die Schutznetze sich nichtmehr als 100 mm gegeneinanderverschieben können. � Werden Schutznetze über -lappend ohne Kopplungsseil verwendet, muss die Über -lappung mindestens 2,0 m betragen.� Wenn die Freiraumhöhe unterder Befestigungsebene des Netzes weniger als 5 m, abermindestens 3 m beträgt, sind

folgende Bedingungen einzu -halten:– Vorgaben des Herstellers

beachten,– Länge der kürzesten Schutz-

netzseite ≤ 7,5 m,– Netzdurchhang in der Mitte

des unbelasteten Netzes < 3,5% der kürzesten Schutz-netzseite (ca. 26 cm),

– Absturzhöhe von der Absturz-kante des jeweiligen Arbeits-platzes zur möglichen Auf -treffstelle des Schutznetzeslotrecht < 2,5 m.

l = Spannweite des Schutznetzesh = lotrechter Abstand zwischen Absturzkante und Aufhängepunkt des SchutznetzesH = lotrechter Abstand zwischen Absturzkante und Auftrefffläche im Schutznetzf0 = Verformung infolge Eigenlast des Schutznetzesfmax = größte Verformung infolge Eigenlast und dynamischer Lasts = Sicherheitsabstand für eventuelle Verkehrswege oder Einbauten

Hh

l

f0

fmax

s > o

fges

7

6

5

4

3

2

1

1 2 3 4 5 6

l = 20 m

l = 16 m

l = 12 m

l = 9 m

l = 5 m

H (m)

Die Kurven und Werte gelten für: fo ≤ 0,1 · l, H = h + fo ≤ 3 m = Hmax Verformungen desSchutznetzes in Abhängigkeit von der Spannweite und Lage der Aufhängungspunkte

Netzaufhängung durch Um -schlingen und Verknoten desAufhängeseiles am Tragelement.

Seile sind gegen Aufdrehen zu sichern und dürfen durch scharfe Kanten nicht be schädigt werden können.

fmax

(m)

a) Einsträngiges Aufhängeseil L(Seilbruchkraft ≥30 kN)

b) Zweisträngiges Aufhängeseil Z(Seilbruchkraft ≥15 kN)

3

4

3,65

2,9

2221

SchutznetzeB 102

Randbereich

* Das Material der Schutznetze (Sicherheitsnetze) nach DIN EN 1263-1 ist im Ausnahmefall für abstürzende Personenaus einer Höhe von maximal 6,0 m ausgelegt.

Randbereich

Netz

H1 ≤ 3 mH2 ≤ 3 m*

2,00 m

22,5°

2,00 m

H1 H2

≤ 22,5° ≤ 60°

H2 H1

– Die max. Absturzhöhen inSchutznetze mit Randseil (System S) ergeben sich ausGrafik .2

– Die Verformung des Schutz -netzes infolge Belastung berücksichtigen, um ein Aufschlagen auf dem Bodenoder Gegen ständen zu vermeiden .3

Gefährdungen

� Fehlende, beschädigte odermangelhaft aufgehängte Schutz -netze sowie fehlende Sicherungs -maßnahmen bei der Montagekönnen Absturzunfälle zur Folgehaben.

Schutzmaßnahmen

� Beim Einsatz von Schutz -netzen als Auffangeinrichtung ist Folgendes zu beachten:– nur geprüfte, dauerhaft gekenn -

zeichnete und unbeschädigteSchutznetze vom System S(Netze mit Randseil) verwenden,

– Schutznetze nur einsetzen,wenn die Prüfung der Alterungnicht länger als 1 Jahr zurück-liegt,

– als Absturzsicherung nurSchutznetze mit einer Maschen weite von höchstens 10 cm benutzen,

– für Schutznetze muss eine Gebrauchsanleitung auf derBaustelle vorhanden sein,

– Schutznetze sind möglichstdicht unterhalb der zu sichern -den Arbeitsplätze aufzuhängen.

Zusätzliche Hinweise für das

Aufhängen der Schutznetze

� Schutznetze nur an tragfähigenBauteilen befestigen . JederAufhängepunkt muss eine charakteristische Last von mindestens 6 kN aufnehmenkönnen. Müssen die Lasten z.B.über Träger und Stützen weiter-geleitet werden, dann sind nurdrei Lasten (4 kN, 6 kN, 4 kN) in ungünstigster Anordnung anzusetzen.� Beim Aufhängen der Netzedarauf achten, dass folgendeBedingungen eingehalten sind:

1

07/2017

1

2

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121 Gefährdung von Personendurch Absturz – Allgemeine Anforde -rungenDGUV Regel 112-198 Benutzung vonpersönlichen Schutzausrüstungengegen AbsturzDGUV Information 201-056 Planungs-grundlagen von Anschlageinrichtungenauf DächernDIN EN 517DIN 4426

Befestigungs-mittel

Hakengrund

Öse

Sicherheitsdachhaken

� Auf Dächern mit einer Neigung>22,5° und < 75° sind Sicher-heitsdachhaken geeignet– zum Einhängen von Dach -

decker-Auflegeleitern, – zum Befestigen von Dach -

deckerstühlen auf geneigtenDächern,

– als Anschlagpunkte für PSA gegen Absturz bei kurzzeitigenDacharbeiten.

� Sicherheitsdachhaken Typ Bmüssen der DIN EN 517 ent -sprechen. � Die Montage darf nur nach derEinbauanleitung des Herstellerserfolgen.� Sicherheitsdachhaken für Wartung und Instandhaltung aufder Dachfläche verteilt einbauen(vgl. DGUV I 201-056) .� Übergabe einer Montagedoku-mentation an den Auftraggeberals Nachweis einer sachgerech-ten Montage und als Grundlageeiner späteren Überprüfung derAnschlageinrichtung (vgl. DGUV I201-056).

Prüfungen

� Dachdeckerstühle und derenTragmittel vor jedem Einsatz aufihren einwandfreien Zustandkontrollieren.� Auflegeleitern vor jeder Benut-zung auf augenscheinliche Mängel kontrollieren.� Sicherheitsdachhaken müs-sen vor der Benutzung von einer„zur Prüfung befähigte Person“augenscheinlich auf ihre Trag -fähigkeit überprüft werden.

6

SicherungshakenDachzustieg

≤ 5.0

≤ 5.0

≤ 5.0

≤ 1.0

≤ 1.5 ≤ 1.5≤ 3.5 ≤ 3.5 ≤ 3.5 ≤ 3.5 ≤ 3.5 ≤ 3.5

6

2423

B 103

1

3

4

2 5

Schutzmaßnahmen

Dachdeckerstühle

� Dachdeckerstühle mit höchs -tens 1,5 kN belasten.� Absteckdorne der Verstellein-richtungen zur Anpassung anverschiedene Dachneigungengegen unbeabsichtigtes Lösensichern .� Belagträger mit einer mindes-tens 60 mm hohen Aufkantungverwenden, die ein Abrutschender Belagbohle verhindert .� Aufhängung mit ausreichendbemessenen Tragmitteln, z.B.Seilen oder Ketten, an trag -fähigen Anschlagpunkten vor-nehmen.� Keinen Seitenschutz an Dachdeckerstühlen anbringen(Kippgefahr).� Auf den Höchstabstand derStühle (2,50 m) achten.� Nur Belagbohlen mit einemMindestquerschnitt von 45/240 mm verwenden .4

1

2

Dachdecker-Auflegeleitern

� Auflegeleitern mit höchstens1,5 kN belasten. Sie sind mit derSprosse mittig in Dachhakeneinzuhängen .� Sicherheitsdachhaken nachDIN EN 517 verwenden .� Auflegeleitern nicht

– mit der obersten Sprosse einhängen,

– in die Dachrinne stellen, – bei Dachneigungen von mehr

als 75° benutzen, – mit deckendem Anstrich

versehen.

3

5

Gefährdungen

� Beim Auf- und Abbau, bei derBenutzung sowie durch nichtfachgerechte Montage kann eszu Absturzunfällen kommen.

Allgemeines

� Für Arbeiten auf einer mehr als 45° geneigten Fläche sindbesondere Arbeitsplätze zuschaffen, und zwar unabhängigvon den erforderlichen Absturz-sicherungen. Mehr als 45° geneigte Flächen können z.B.betonierte, geschalte oder ein-gedeckte Dachflächen sein.

1

2

Dachdeckerstühle

Auflegeleitern

Sicherheitsdachhaken

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Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Information 201-023 Sicherheitvon Seitenschutz, Randsicherungenund Dachschutzwänden als Absturz -sicherung bei BauarbeitenDIN EN 13374

3Schutzmaßnahmen

� Flachdach-Absturzsicherungs-systeme dürfen nur unter Auf-sicht einer fachkundigen Personauf-, ab- oder umgebaut werden. � Nur längere zusammen -hängende Abschnitte möglichstan allen Dachkanten montieren.Häufiges Umsetzen vermeiden.� Nicht gesicherte Bereiche mitKette, Seil, Gitter o.Ä. im Ab-stand ≥ 2,00 m von der Absturz-kante deutlich absperren .� Beim Hochnehmen von Einzel-stützen, z.B. für die Ver legungdurchgehender Bahnen, Mindest -abstände tragender Stützen nichtüberschreiten, sonst zusätzlicheStützen ein setzen.� Sicherungsvorkehrungen beihohen Windgeschwindigkeitentreffen, z.B. Systeme umklappen

oder ggf. demontieren.� Systeme nur absturzgeschütztmontieren:− unter Anseilschutz an aus -

reichend tragfähigen Anschlag -punkten oder

− in mindestens 2,00 m Abstandvon der Absturzkante auf -bauen und unter dem Schutzdes Systems versetzen.

Prüfungen

� Flachdach-Absturzsicherungs-systeme sind nach der Montagevon einer „zur Prüfung befähig-ten Person“ zu prüfen.� Vor Arbeitsbeginn und nachUmsetzen des Systems Kontrolledurch fachkundige Person, ins-besondere die Ballastierung.

3

4

4

2625

Flachdach-Absturz -

sicherungssysteme B 104

Gefährdungen

� Fehlende Sicherungsmaß -nahmen bei der Montage an derAbsturzkante können zu Absturz -unfällen führen. � Nichteinhaltung der Mindest-abstände tragender Stützen sowie der vorgeschriebenen Ballastierung können zum Ver -sagen des Systems führen.

07/2017

1

Allgemeines

� Für den Einsatz von Systemenzur Absturzsicherung auf oder an Flachdächern gilt es eine Systemauswahl anhand örtlicherGegebenheiten, z.B.:− Dachbelastung, − Dachneigung, − Attikaform und -abmessungen, − max. Gebäudehöhe (Wind) zu treffen.� Es gibt Systeme mit Ballastie-rung oder mit Befestigung direkt am Bauwerk .� Aufbau- und Verwendungsan-leitung des Herstellers beachtenund an der Baustelle bereit -halten.

2

1

2

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Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungTechnische Regel für Arbeitsstätten(ASR A2.1) „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten DGUV Regel 101-011 Einsatz von SchutznetzenDGUV Information 201-010 Handlungs-anleitung für den Umgang mit Arbeits-plattformnetzenDGUV Information 201-023 Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutz -systemen sowie Randsicherungen alsAbsturzsicherungen bei Bauarbeiten

Zusätzliche Hinweise für das

Aufhängen und Begehen der

Arbeitsplattformnetze

� Arbeitsplattformnetze sicherbenutzen. Bei Arbeitsplattform-netzen darf– die Maschenweite des Netzes

nicht größer als 45 mm sein,– die Neigung des eingebauten

Netzes nicht mehr als 22,5° betragen,

– der maximale Durchhang desNetzes bei Belastung mit einerPerson an der ungünstigstenStelle nicht mehr als 30 cm betragen (gegebenenfalls sinddie Spann- und Traversengurtedurch die Netzmonteure nach-zuspannen),

– die Befestigung der Arbeits-plattformnetze an der Trag -konstruktion mit Gurten im Abstand von maximal 50 cmerfolgen ,

– der Abstand der längs- undquer aussteifenden Traversen-gurte jeweils maximal 2 muntereinander betragen ,

– bei der Benutzung des Arbeits-plattformnetzes eine maximaleBelastung von 6 KN in die Tragkonstruktion eingeleitetwerden.

� Hinweis: Werden Arbeitsplatt-formnetze auch als Einrichtungzum Auffangen von Personenverwendet, sind insbesonderebei kleineren Netzabmessungenmit Kräften über 6 KN in den Befestigungspunkten zu rechnen.

2

1

� Benutzer: Inaugenschein -nahme durch eine „fachkundige Person“ des jeweiligen Benut-zers vor der Verwendung, um diesichere Funktion festzustellen(Nachweis-Checkliste).

Durchstich Traversengurte mindestens alle 10 Maschen

Prüfungen

� Ersteller Arbeitsplattformnetz:Prüfung durch eine „zur Prüfungbefähigte Person“ nach Fertig-stellung und vor Übergabe anden Benutzer, um den ordnungs-gemäßen Zustand festzustellen(Nachweis-Prüfprotokoll).

1

2

Randbefestigung und Traversengurtbefestigung an der Tragkonstruktion

2827

ArbeitsplattformnetzeB 105

� Für die Montage ist eine Mon-tageanweisung zu erstellen. Diese auf der Baustelle vor -halten und beachten.� An den Außenkanten der Arbeitsplattformnetze sind wirk-same Maßnahmen zur Absturz -sicherung vorzunehmen.� der Arbeitsplatz muss über einen sicheren Zugang erreich-bar sein, z.B. Aufzüge, Trans-portbühnen oder Treppen.� Nach Fertigstellung des Arbeits plattformnetzes ist demBenutzer ein Plan für die Benut-zung (Verwendungsanleitung) zu übergeben. Die darin ent -haltenen Hinweise zur bestim-mungsgemäßen Verwendungsind von Benutzer einzuhalten.

� Netze und deren Befestigungarbeitstäglich auf mögliche Beschädigung kontrollieren.� Arbeitsverfahren einschließ-lich Arbeitsmittel, und verwen-dete Baustoffe und Bauteile dürfen nicht zu einer Zerstörungdes Netzes führen, z.B. schwei-ßen, schneiden, scharfe Kanten.� keine eigenmächtigen Verän-derungen, wie z.B.: Entfernenvon Befestigungen, Spanngurtenund Randsicherungen vorneh-men. Das darf grundsätzlich nurder Monteur der Arbeitsplatt-formnetze.

07/2017

Gefährdungen

� Beschädigte oder mangelhaftaufgehängte Arbeitsplattform-netze sowie fehlende Sicherungs -maßnahmen bei der Montagekönnen Absturzunfälle zur Folgehaben. � Mangelhafte Absturzsiche -rungen an den Außenseiten oderan den Zugängen des Arbeits-plattformnetzes können zu Absturzunfällen führen.

Schutzmaßnahmen

� Nur geprüfte Netze verwenden.Netze ohne Prüfung der Prüf -masche nur innerhalb der ersten12 Monate nach Herstellung benutzen.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Personen durch Absturz-Bereitstellungund Benutzung von GerüstenDGUV Information 201-011 Handlungs-anleitung für den Umgang mit Arbeits-und SchutzgerüstenDIN 4420-1DIN EN 12811-1

Absturzkante b ≥ 0,90 m

≥ 1 mmind.950 mm

h1 ≤ 2,00 m

≤ 0,30 mBelagkante

W ≥ 0,90 m

− der max. Höhenunterschiedzwischen Absturzkante und Gerüstbelag darf bei Fang -gerüsten mit einer Breite derFanglage von mind. 0,90 mnicht mehr als 2,00 m be -tragen.

Absturzkante

≤ 0,30 mBelagkante

b ≥ 0,70 m

W ≥ 0,60 m

≤ 2,00 m

≤ 2,00 m

≥ 0,80 m

Schutzmaßnahmen

� Bei der Anwendung von Fang -gerüsten ist u.a. folgendes zubeachten:− zur Reduzierung der Gefähr-

dung den Höhenunterschiedzwischen Absturzkante undGe rüstbelag möglichst mini-mieren,

Bohlen-breite

Absturz-höhe

Größte zulässige Stützweite (m)

für doppelt gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von

für einfach gelegte Bretter oderBohlen mit einer Dicke von

cm m 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm1,0 1,5 1,8 2,1 2,6 – 1,1 1,2 1,4

20 1,5 1,3 1,6 1,9 2,2 – 1,0 1,1 1,32,0 1,2 1,5 1,7 2,0 – – 1,0 1,21,0 1,7 2,1 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,6

24 1,5 1,5 1,8 2,2 2,5 – 1,1 1,2 1,42,0 1,4 1,6 2,0 2,2 – 1,0 1,2 1,31,0 1,9 2,0 2,7 2,7 1,1 1,3 1,5 1,7

28 1,5 1,7 1,9 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,62,0 1,5 1,8 2,2 2,5 1,0 1,1 1,3 1,4

3029

B 111

≤ 0,30 mBelagkante

W ≥ 0,90 m

Absturzkante

≥ 1 mmind.950 mm

h1 ≤ 2,00 m

≤ 0,30 m Belagkante

W ≥ 0,90 m

Absturzkante

≥ 1 mmind.950 mm

h1 ≤ 2,00 m

Absturzkanteb ≥ 0,90 m

≥ 1 mmind.950 mm

h1 ≤ 2,00 m≥ 0,50 m

≤ 0,30 m

Gefährdungen

� Falsch dimensionierte oder unvollständig aufgebaute Fang -gerüste sowie fehlende Siche-rungsmaßnahmen bei der Mon-tage können zu Absturzunfällenführen.

Allgemeines

� Wenn bei Arbeiten auf einerFläche mit nicht mehr als 22,5°Neigung an der Absturzkante alsSicherungsmaßnahme kein Seitenschutz angebracht werdenkann, müssen statt dessen Fanggerüste verwendet werden,die ein Auffangen abstützenderPersonen gewährleisten.

Fanggerüste

07/2017

Page 17: Baustein-Merkheft der BG BAU "Arbeiten ... - bgbau · PDF fileInhalt Allgemeines Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite 027 063 064 065 Verkehrswege auf Dächern 9 11 13 15 Lagerung von

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 1203 Befähigte PersonTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung vonPersonen durch Absturz – Bereit -stellung und Benutzung von GerüstenDGUV Information 201-011 Handlungs-anleitung für den Umgang mit Arbeits-und SchutzgerüstenDIN 4420-1 und 3DIN EN 12811-1

Last-klasse

Gleichmäßig verteilte Last kN/m2

123456

0,751,502,003,004,506,00

Breitenklasse/Breite w der Gerüstlage in m

W 06W 09W 1,2W 1,5W 1,8W 2,1W 2,4

0,6 < w < 0,90,9 < w < 1,21,2 < w < 1,51,5 < w < 1,81,8 < w < 2,12,1 < w < 2,4

2,4 < w

1

2

– bei übereinanderliegendenGerüstfeldern darf nur eine Gerüstlage mit der zulässigenLast belastet werden,

– Überlastung durch Anhäufungvon z.B. Mörtelkübel, Steine,Geräte vermeiden,

– einen ausreichend breitenfreien Durchgang belassen, inder Praxis hat sich eine Min-destbreite von 20 cm bewährt.

� Für das Absetzen von Lastenmit Hebezeugen ist ein Gerüstab Lastklasse 4 erforderlich.� Montage von zusätzlichen Einrichtungen, wie z.B. Schutt-rutschen, Aufzügen, nur in Absprache mit dem Gerüst -ersteller. � Klappen in Durchstiegs -belägen nach dem Durchstieggeschlossen halten.

Prüfungen

� Gerüstersteller: Prüfung durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ nach Fertigstellung undvor Übergabe an den Benutzer,um den ordnungsgemäßen Zu-stand festzustellen (Nachweis-Prüfprotokoll).� Gerüstbenutzer: Inaugen-scheinnahme durch eine „fach-kundige Person“ des jeweiligenBenutzers vor der Verwendung,um die sichere Funktion festzu-stellen (Nachweis-Checkliste).

Lastklassen der Arbeitsgerüste

Gerüstbelag

� Jede benutzte Gerüstlagemuss voll ausgelegt und über einen sicheren Zugang, z.B.Treppe oder inneren Leitergang,erreichbar sein.� Bei umlaufender Einrüstung einer Bauwerksecke den Gerüst-belag in voller Breite um dieEcke herumführen.� Bei systemfreien Bohlen -belägen genügend große Über-deckungen im Bereich der Riegelvorsehen.� Der Belag darf nicht wippenoder ausweichen (Belagsiche-rung).� An der Innenseite des Gerüstesdarf der Abstand zwischen Belagund Bauwerk höchstens 0,30 mbetragen.

Seitenschutz

� Seitenschutz besteht aus Geländerholm, Zwischenholmund Bordbrett und ist an den Außen- und Stirnseiten des Gerüstes zu montieren.� An der Innenseite des GerüstesSeitenschutz montieren, wennzwischen Belag und Bauwerk derAbstand mehr als 0,30 m beträgt.An der Innenseite darf auf dasBordbrett verzichtet werden,wenn Arbeiten an der Fassadeausgeführt werden.� Bei innen liegenden Leiter -gängen muss der Verkehrswegauch in nicht benutzten Gerüst-lagen mit Seitenschutz gesichertwerden.

Benutzung

� Für die betriebssichere Her-stellung und den Abbau ist derUnternehmer der Gerüstbauar-beiten, für die Erhaltung und sichere Verwendung ist der Benutzer verantwortlich.� Keine konstruktiven Änderun-gen am Gerüst vornehmen (z.B.Entfernen von Seitenschutz, Verankerungen, Diagonalen). � Gerüste nur nach dem Plan für die Verwendung (Kennzeich-nung) verwenden.

3231

FassadengerüsteB 113

� Beschädigte Gerüstbauteilenicht verwenden.� Nicht einsatzbereite Gerüste/Bereiche mit Verbotszeichen„Zutritt verboten“ kennzeichnen und den Zugang zur Gefahrenzone absperren.� Fertiggestellte und geprüfte Gerüste/Bereiche kennzeichnen (Plan für die Verwendung anbringen, z.B. mit Prüfprotokoll ).

Verankerung

� Bei Gerüsten sind Anordnung(Anzahl und Höchstabstände) undVerankerungsart der Montage - anweisung zu entnehmen.� Gerüst fortlaufend mit demAufbau zug- und druckfest antragfähigen Bauteilen der Fassade verankern.� Verankerungen in der Nähe der Gerüstknotenpunkte anordnen.

1

Stirnseitenschutz

Geländerholm

Zwischenholm

Bordbrett

Belagteil

Gerüstanker

Längsdiagonale

Fußspindel

Längsriegel

Vertikalrahmen

Unterlagsbohle

Gerüstfeld

Zugänge

� Alle Arbeitsplätze müssenüber sichere Zugänge erreichbarsein. Als Zugänge eignen sichAufzüge, Transportbühnen, Treppen oder Leitern.� Treppen als Zugänge einbauen,wenn– über den Zugang umfangrei-

che Materialien transportiertwerden,

– die Aufstiegshöhe im Gerüstmehr als 10 m beträgt

oder– umfangreiche Arbeiten ausge-

führt werden. � Sind Aufzüge, Transportbüh-nen oder Treppen aufgrund derbaulichen Gegebenheiten oderaufgrund der Gerüstkonstruktionnicht einsetzbar, können Leiternverwendet werden.Leitern als Zugänge nur innen -liegend einbauen.Klappen in Durchstiegsbelägenunmittelbar nach dem Durch-stieg schließen.

2

Gefährdungen

� Unvollständig aufgebaute Gerüste sowie eigenmächtig vorgenommene Veränderungenam Gerüst können zu Absturz -unfällen oder Gerüstumstürzenführen.

Allgemeines

� Unterschieden werden:– Systemgerüste aus vorgefer -

tigten Bauteilen (Regelaus -führung nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung),Abweichungen von der Regel-ausführung sind zu beurteilenund ggf. zu berechnen,

– Stahlrohrkupplungsgerüste(Regelausführung nach DIN4420-3).

� Abhängig von den durchzu -führenden Arbeiten Lastklasseund Breitenklasse wählen sowieStänder- und Riegelabständeund Belagstärke festlegen.

Schutzmaßnahmen

Montage

� Gerüstbau nur unter ständigerAufsicht einer fachkundigen Per-son und von fachlich geeignetenBeschäftigten ausführen lassen.� Plan für Auf- und Abbau (Montageanweisung) erstellenund auf der Baustelle vorhalten.Die Montageanweisung enthältmindestens:– Aufbau- und Verwendungs -

anleitung des Herstellers/Regelausführung,

– Ergänzende Detailangaben bei Abweichungen,

– Festgelegte Maßnahmen zursicheren Montage, z.B. Montage sicherheitsgeländer(MSG).

07/2017

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Information 201-019 Turm- undSchornsteinbauarbeitenDIN 4420-1

Zusätzliche Hinweise für

Schutzdächer

� Schutzdächer an Gerüstenmüssen mindestens 1,50 m breitsein und die Außenseite des Gerüstes um mindestens 0,60 müberragen .� Bordwände von Schutz -dächern müssen mindestens0,60 m hoch sein .� Schutzdächer bei turmartigenBauwerken müssen aus kreuz-weise verlegten Bohlen 24 x 4cm mit dazwischen liegender 10 cm dicker Dämmschicht bestehen.

2 3

4

Zusätzliche Hinweise für

Schutznetze

� Schutznetze unmittelbar unterdem Arbeitsplatz anordnen.� Maschenweite der Schutz -netze höchstens 2,0 cm.

4

3 ≥ 0,60 m

≥ 0,

60 m

≥ 1,50 m

2

2≥ 0,60 m

≥ 0,

60 m

≥ 1,50 m

Schutzdach mit Bordwand

3433

Schutzdächer

Gefährdungen

� Durch fehlende Sicherungs-maßnahmen beim Auf- bzw. Ab-bau kann es zu Absturzunfällenkommen. � Durch fehlende oder mangel-hafte Schutzdächer können Beschäftigte durch herab -fallende Gegenstände getroffen werden.

Schutzmaßnahmen

� Gefahrenbereiche in der Näheturmartiger Bauwerke oder hö-her gelegener Arbeitsplätze soabsperren, dass unbewusstesBetreten verhindert wird. Lässtsich der Gefahrenbereich nichtabsperren: Schutzdächer oderSchutznetze vorsehen. Sie sindanzubringen ...

... außerhalb der Baustelle:

− wenn sich der Gefahrenbereichnicht abgrenzen lässt (z.B.

zum Schutz des öffentlichenVerkehrs, von Passanten) ;

... innerhalb der Baustelle:

− über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen (z.B. Bedie-nungsständen von Maschinen,Aufzügen und unterhalb von Gerüsten),

− bei gleichzeitig durchzufüh-renden Arbeiten an übereinan-der gelegenen Arbeitsplätzen,

− bei turmartigen Bauwerken (z.B. Schornsteinen, Türmen)im Gefahrenbereich.

1

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B 114

1

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeDGUV Regel 112-198 Benutzung vonpersönlichen Schutzausrüstungengegen AbsturzDGUV Information 201-055 Feuerfest-,Turm- und Schornsteinbau

� Beim Auf- und Abbau sowiebei Arbeiten auf den Konsol -gerüsten PSAgA benutzen.� Der Vorgesetzte hat die An-schlageinrichtungen festzulegenund dafür zu sorgen, dass diePSAgA benutzt werden.� Konsolgerüst nicht überlasten.(Tabelle 1 und 2).� Die Drahtseile sind an jeder Verbindungsstelle bei Seildurch-messern 10 mm und 12 mm mitmindestens fünf, sonst mitsechs Drahtseilklemmen nachDIN 1142 oder gleichwertigenVerbindungsmitteln zu verbin-den und mit Holzkeilen so zuspannen, dass sie gegen Ab -rutschen gesichert sind. Füreckige Schornsteine gelten besondere Bestimmungen.

Trägergerüste

� Nur Gerüstträger verwenden,die bauaufsichtlich zugelassenoder statisch nachgewiesensind.� Trägergerüste vollflächig mitGerüstbohlen auslegen.� Förderöffnungen in Trägerge-rüsten mit Einfahrttrichter ver -sehen und durch Seitenschutzabsichern.� Gerüstbeläge und Gerüstträgernicht durch Materialanhäufungüberlasten. Mindestbelag -stärken einhalten (Tabelle 3).� Auf-, Um- und Abbau nur unterAufsicht einer fachkundigen Person.� Auf-, Um- und Abbau von Trägergerüsten nur unter PSAgAausführen.� Arbeitstägliche Inaugen-scheinnahme durch eine fach-kundige Person, um die sichereFunktion festzustellen.

Lastklasse

123456

Gleichmäßig verteilte Last kN/m2

0,751,502,003,004,506,00

Lastklassen der Arbeitsgerüste1

Schornstein -außenumfang m

bis 6bis 15bis 25bis 44bis 63bis 78

Drahtseildurchmesser beiSchornsteinen aus

Mauerwerkmm min.

101012141416

Stahlbetonmm min.

101214161820

Stahlbetonmm min.

101214182022

Zulässige Verkehrslast desKonsolgerüsteskN

610,515181818

Zulässige Belastungen und erforderliche Drahtseildurch-messer bei Schornstein-Konsolgerüsten

2

Lastklasse

1,2,3

4

56

Brett- oder Bohlenbreite

cm

2024 und 282024 und 2820, 24, 2820, 24, 28

Brett- oder Bohlendicke cm

3,0

zul. Stützweite in m

1,251,251,251,251,251,00

3,5

1,501,751,501,751,251,25

4,0

1,752,251,752,001,501,25

4,5

2,252,502,252,251,751,50

5,0

2,502,752,502,502,001,75

Mindestabmessungen von Gerüstbrettern/-bohlen bei Arbeitsgerüsten

3

Prüfungen

� Gerüste für den Schornstein-bau sind vor der erstmaligen Be nutzung nach der Montagedurch eine „zur Prüfung befähigte Person“ zu prüfen.� Arbeitstägliche Inaugen-scheinnahme durch eine fach-kundige Person, um die sichereFunktion festzustellen.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

3635

B 115

Gefährdungen

� Fehlende Sicherungsmaß -nahmen bei der Montage, un-vollständiger Aufbau oder nichtsachgerechter Benutzung, z.B.durch nicht bestimmungsge -mäße Anwendung der Persön-lichen Schutzausrüstung gegenAbsturz (PSAgA) können zu Absturzunfällen führen. � Herabfallende Gegenstände,klima tische Einflüsse (Wind,Blitz) können zu Verletzungenführen.

Schutzmaßnahmen

Konsolgerüste

� Die Verwendung von Schorn -steinkonsolgerüsten ist in derGefährdungsbeurteilung zu be-gründen. Es ist schriftlich zu dokumentieren, warum anderesicherere Arbeitsmittel nicht an-gewendet werden können. Beidiesem Arbeitsmittel handelt essich um eine Schutzmaßnahmeauf dem Rang des individuellenGefahrenschutzes, d.h. nach-rangig zu Arbeitsmitteln mit kollektivem Gefahrenschutz.

� Für Konsolen muss in jedemFall ein Nachweis der Brauchbar-keit vorliegen. Der Brauchbar-keitsnachweis kann durch einestatische Berechnung, durch Typenprüfung oder durch Bau-artprüfung erbracht werden .� Konsolgerüste nicht als Fang-gerüste einsetzen.� Gerüstbohlen (Abmessung ≥ 20 x 3 cm) durch Anbinden gegen Abheben und Herabfallensichern .� Drahtseile und Drahtseil-klemmen können gemäß Tabelle1 verwendet werden. Gleich -wertige Verbindungsmittel statisch nachweisen.� Jede Seillage mit Holzkeilenspannen .� Bei Konsolgerüsten ist einStahlseil mit Durchmesser 6 mmals Begrenzung erforderlich . Dieses Begrenzungsseil stelltkeine Absturzsicherung dar.� Auf-, Um- und Abbau nur unterAufsicht einer fachkundigen Person.

1

5

4

3

2

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1

2

35

4

Gerüste für den

Schornsteinbau

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121 Gefährdung von Personendurch AbsturzDIN EN 12811-1

Auslegerbefestigung fürdie Auslegergerüste

Auslegerabstand ≤ 1,50 m

Hart-holzkeile

Ausleger I 100 oder IPE 100

untere Bewehrung

Stahlbetonplatte d ≥ 12 cm

Verankerungsbügel Ø ≥ 10 mm

≥0,

20 m

v ≥ 1,50 m k ≤ 1,30 m

b

� Gerüstbauarbeiten nur unterAufsicht einer fachkundigen Per-son und von fachlich geeignetenBeschäftigten ausführen lassen.� Auslegergerüste dürfen als Arbeitsgerüste für eine Belas-tung von höchstens 2,0 kN/m2

verwendet werden:� Auskragung der Auslegerge-rüste max. 1,30 m.� Auslegerabstand max. 1,50 m– auch im Bereich von Gebäude -

ecken.

Schutzmaßnahmen

� Beim Auf-, Um- und Abbausind Maßnahmen gegen Absturzvon Personen vorzunehmen.� Geländer- und Zwischenholmsind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegenKippen zu sichern. Als Geländer-und Zwischenholm können ver-wendet werden:– bei einem Pfostenabstand

bis 1,50 m Gerüstbretter mitMindestquerschnitt 15 x 3 cm,

– bei einem Pfostenabstand bis 3,00 m Gerüstbretter mitMindestquerschnitt 20 x 4 cmoder Stahlrohre Ø 48,3 x 3,2mm bzw. Aluminiumrohre Ø 48,3 x 4 mm.

� Bordbretter müssen den Belag um mindestens 15 cmüberragen. Mindestdicke 3 cm.� Als Ausleger nur Stahlprofile I 80, IPE 80, I 100 und IPE 100verwenden . Ausleger aus Holzsind unzulässig.� Verankerungslänge der Aus -leger ≥ 1,50 m, Endüberstand ≥ 0,20 m.� Je Ausleger zwei Verankerungs-bügel anordnen . Die Veran -kerung ist nicht in Element-Decken, sondern nur in Stahl -beton-Massivdecken erlaubt.� Verankerungsbügel– können aus Betonstahl BST

420 S, BST 500 S oder ST 37-2bestehen und einen Durch-messer ≥ 10 mm haben (Biegeradius ≥ 4facher Stab-durchmesser),

2

2

1

– müssen unter die vorhandeneBewehrung greifen,

– dürfen nur in Stahlbeton-Massivdecken (Ortbetondicke≥ 12 cm) eingebaut werden,

– dürfen erst belastet werden,wenn der Beton eine Druck -festigkeit von ≥ 10 MN/m2

erreicht hat. � Träger kraftschlüssig verkeilen,Keile gegen Lockern sichern .� Belagebene vollflächig aus -legen .� Der Belag darf nicht aus -weichen oder wippen. Über -deckungen im Bereich der Aus -leger einhalten (≥ 20 cm).� Nicht auf Gerüstbeläge ab-springen.� Das Absetzen von Lasten mitHebezeugen ist unzulässig.� Mindestabmessungen des Gerüstbelages – bei Arbeitsgerüsten 20 x 3,5

cm; bei Auslegerabständen ≤ 1,25 m auch 20 x 3 cm,

– bei Fang- und Dachfang -gerüsten gemäß Tabelle.

� Seitenschutz aus Geländer-holm, Zwischenholm und Bord-brett anbringen .� Seitenschutz auch an denStirnseiten von Auslegergerüs-ten anbringen.

Prüfungen

� Gerüstersteller: Prüfung durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ nach Fertigstellung undvor Übergabe an den Benutzer,um den ordnungsgemäßen Zu-stand festzustellen (Nachweis-Prüfprotokoll).� Gerüstbenutzer: Inaugen-scheinnahme durch eine „fach-kundige Person“ des jeweiligenBenutzers vor der Verwendung,um die sichere Funktion festzu-stellen (Nachweis-Checkliste).

4

3

5

2 3 4

5

1

2

3

3837

B 118

Gefährdungen

� Fehlende Sicherungsmaßnah-men beim Auf-, Um- und Abbausowie mangelhaft ausgebildeterSeitenschutz oder Gerüstbelagbei der Benutzung können zuAbsturzunfällen führen. � Über lastung, falsch dimen -sionierte oder vorzeitig belasteteVeran kerungen können zu Gerüst -ab stürzen führen.

Allgemeines

� Auslegergerüste sind Gerüste„älterer Bauart“. Der Bausteindient lediglich als Orientierungs-hilfe, sollte ein Auslegergerüstim Ausnahmefall verwendet wer-den. Für Auslegergerüste ist einBrauchbarkeitsnachweis, beste-hend aus dem Standsicherheits-nachweis und dem Nachweis derArbeits- und Betriebssicherheit,erforderlich. Er ist auf der Grund-lage von DIN EN 12811-1 zu er-bringen.

1

Gerüstbretter oder -bohlen aus Holz als Belagteile von Fanggerüsten

Bohlen-breitein

cm

20

24

28

m

1,01,52,0

1,01,52,0

1,01,52,0

3,5cm

1,51,31,2

1,7

1,51,4

1,9

1,7

1,5

4,0cm

1,8

1,6

1,5

2,1

1,8

1,6

2,4

2,0

1,8

4,5cm

2,1

1,9

1,7

2,5

2,2

2,0

2,7

2,5

2,2

5,0cm

2,5

2,2

2,0

2,7

2,5

2,2

2,7

2,7

2,5

3,5cm

–––

1,0––

1,11,01,0

4,0cm

1,11,0–

1,21,11,0

1,31,21,1

4,5cm

1,21,11,0

1,41,21,2

1,51,41,3

5,0cm

1,41,31,2

1,6

1,41,3

1,7

1,6

1,4

Absturz-höhein

Maximale Stützweite in mfür doppelt gelegte Bretteroder Bohlen mit einer Dicke von

Maximale Stützweite in mfür einfach gelegte Bretteroder Bohlen mit einer Dicke von

Fur die Ausführung sollten nur die Bohlenquerschnitte verwendet werden,die blau unterlegt sind.

Auslegergerüste

07/2017

Page 21: Baustein-Merkheft der BG BAU "Arbeiten ... - bgbau · PDF fileInhalt Allgemeines Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite 027 063 064 065 Verkehrswege auf Dächern 9 11 13 15 Lagerung von

Gerüstbretter oder -bohlen aus Holz als Belagteile von Fanggerüsten

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungTRBS 2121 Gefährdung von Personendurch Absturz – Allgemeine Anforde -rungenDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDIN EN 12811-1

� Konsolen gegen seitlichesAusweichen und Kippen gemäßAufbau- und Verwendungsan -leitung sichern .� Konsolfüße im Bereich vonWandöffnungen auf Holzbalkenoder Stahlträger abstützen(Tabelle 1).� Belagebene vollflächig aus -legen .� Der Belag darf nicht aus -weichen oder wippen. Über -deckungen im Bereich der Konsolen einhalten (≥ 20 cm).� Nicht auf Gerüstbeläge ab-springen.� Das Absetzen von Lasten mitHebezeugen ist unzulässig.� Mindestabmessungen des Gerüstbelages– bei Arbeitsgerüsten 20 x

3,5 cm; bei Konsolabständen≤ 1,25 m auch 20 x 3 cm,

– bei Fang- und Dachfang -gerüsten gemäß Tabelle 2.

� Seitenschutz aus Geländer-holm, Zwischenholm und Bord-brett anbringen .� Seitenschutz auch an denStirnseiten von Konsolgerüstenanbringen.

Prüfungen

� Gerüstersteller: Prüfung durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ nach Fertigstellung undvor Übergabe an den Benutzer,um den ordnungsgemäßen Zu-stand festzustellen (Nachweis-Prüfprotokoll).� Gerüstbenutzer: Inaugen-scheinnahme durch eine „fach-kundige Person“ des jeweiligenBenutzers vor der Verwendung,um die sichere Funktion festzu-stellen (Nachweis-Checkliste).

4

6

5

7

2

Überbrückung von Wandöffnungen1

Überbrückungsträger zu überbrückende Öffnung≤ 1,0 m ≤ 2,25 m

Holz* 10 cm x 10 cm 10 cm x 12 cm(1 Holzbalken) (2 Holzbalken)

Stahl I 100IPE 100

*Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN 4074 Teil 1

Doppelbefestigung

Einhängeschlaufen

Doppel-aufhängung

horizontalerKonsolabstand≤ 1,50 m

≥0,50 m

a≤1,30 m

3

3

7

2

1

6

Bohlen-breitein

cm

20

24

28

m

1,01,52,0

1,01,52,0

1,01,52,0

3,5cm

1,51,31,2

1,7

1,51,4

1,9

1,7

1,5

4,0cm

1,8

1,6

1,5

2,1

1,8

1,6

2,4

2,0

1,8

4,5cm

2,1

1,9

1,7

2,5

2,2

2,0

2,7

2,5

2,2

5,0cm

2,5

2,2

2,0

2,7

2,5

2,2

2,7

2,7

2,5

3,5cm

–––

1,0––

1,11,01,0

4,0cm

1,11,0–

1,21,11,0

1,31,21,1

4,5cm

1,21,11,0

1,41,21,2

1,51,41,3

5,0cm

1,41,31,2

1,6

1,41,3

1,7

1,6

1,4

Absturz-höhein

Maximale Stützweite in mfür doppelt gelegte Bretteroder Bohlen mit einer Dicke von

Maximale Stützweite in mfür einfach gelegte Bretteroder Bohlen mit einer Dicke von

Fur die Ausführung sollten nur die Bohlenquerschnitte verwendet werden,die blau unterlegt sind.

4039

B 119

� Geländer- und Zwischenholmsind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegenKippen zu sichern. Ohne sta -tischen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholmverwendet werden:– bei einem Pfostenabstand

bis 1,50 m Gerüstbretter mitMindestquerschnitt 15 x 3 cm,

– bei einem Pfostenabstand bis 3,00 m Gerüstbretter mitMindestquerschnitt 20 x 4 cmoder Stahlrohre Ø 48,3 x 3,2mm bzw. Aluminiumrohre Ø 48,3 x 4 mm.

� Bordbretter müssen den Belagum mindestens 15 cm über -ragen. Mindestdicke 3 cm.� Konsolgerüste dürfen als Arbeitsgerüste für eine Belas-tung von höchstens 2,0 kN/m2

verwendet werden.� Auskragung der Konsolgerüstemax. 1,30 m.� Konsolabstand max. 1,50 m.Im Bereich von GebäudeeckenEckkonsolen verwenden.

� Aufbau- und Verwendungs -anleitung des Konsolherstellersbeachten. Einhängehaken müssen mindestens 25 cm langoder gegen unbeabsichtigtesAushängen gesichert sein .� Je Konsole zwei Einhänge -schlaufen anordnen .� Einhängeschlaufen könnenaus Betonstahl BST 420 S oderBST 500 S oder Baustahl ST 37-2bestehen,– müssen einen Mindestdurch-

messer von 10 mm haben (Biegeradius 4-facher Stab-durchmesser),

– nur in Stahlbeton-Massiv -decken (Ortbetondicke ≥ 13 cm) einbauen,

– müssen mindestens 0,50 mlang und unter bzw. hinter die vorhandene Bewehrunggeführt werden,

– dürfen erst belastet werden,wenn der Beton eine Druck -festigkeit von ≥ 10 MN/m2

erreicht hat.

2

3

3

2

7

4

6

1

5

Gefährdungen

� Fehlende Sicherungsmaßnah-men beim Auf-, Um- und Abbausowie mangelhaft ausgebildeterSeitenschutz oder Gerüstbelagbei der Benutzung können zuAbsturzunfällen führen.� Falsch dimensionierte Über-brückungen der Wandöffnungen,unzureichende Konsolveranke-rungen oder deren vorzeitige Belastung können zu Gerüstab-stürzen führen.

Allgemeines

� Konsolgerüste sind Gerüste„älterer Bauart“. Der Bausteindient lediglich als Orientierungs-hilfe, sollte ein Konsolgerüst imAusnahmefall verwendet wer-den. Für Konsolgerüste ist einBrauchbarkeitsnachweis, beste-hend aus dem Standsicherheits-nachweis und dem Nachweis derArbeits- und Betriebssicherheit,erforderlich. Er ist auf der Grund-lage von DIN EN 12811-1 zu erbringen.� Für Konsolen muss in jedemFall ein Nachweis der Brauchbar-keit vorliegen. Der Brauchbar-keitsnachweis kann durch einestatische Berechnung, durch Typenprüfung oder durch Bauart -zulassung erbracht werden .� Aufbau- und Verwendungsan-leitung des Herstellers beachten.� Gerüstbauarbeiten nur unterAufsicht einer fachkundigen Person und von fachlich geeig-neten Beschäftigten ausführenlassen.

Schutzmaßnahmen

� Beim Auf-, Um- und Abbausind Maßnahmen gegen Absturzvon Personen vorzunehmen.

1

Konsolgerüste

07/2017

Page 22: Baustein-Merkheft der BG BAU "Arbeiten ... - bgbau · PDF fileInhalt Allgemeines Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite 027 063 064 065 Verkehrswege auf Dächern 9 11 13 15 Lagerung von

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Information 201-023 Sicherheitvon Seitenschutz, Randsicherungenund Dachschutzwänden als Absturz -sicherungen bei BauarbeitenDIN 4420-1DIN 4426

b1 ≥ 0,70 m

Traufhöhe

Traufhöhe

h1 ≥ h2 + 1,50 m – b1h1 > 1,00 mh3 + b1 ≥ 1,50 mh3 ≥ 1,50 m – b1

b1 ≥ 0,70 m

≤ 0,30 m

≥ 0,15 m

≤ 0,10 m

> 22,5° ≤ 60°

b ≥ 0,60 m

Schu

tzw

andh

öhe

Belagkante≤ 0,30 m

h1

h3

h1

h3

h2 ≤ 1,50 m

Mas

che

für M

asch

e ve

rbin

den

Maschenweite 10/10 cm≤1

,50

m

h2

>2,0

0 m

1

5

2

3

� Befestigung Masche für Masche. Darauf kann verzichtetwerden, wenn das Netz mit Gurt-schnellverschlüssen höchstensalle 75 cm am Rand befestigt istund der Hersteller die ausrei-chende Tragfähigkeit durch dynamische Versuche nachge-wiesen hat.� Netze nicht mit Kabelbindernoder Bindedraht befestigen.� Netzstöße Masche für Maschemit einem Kopplungsseil ver -binden oder mind. alle 75 cmüberlappen lassen.� Schutznetze in ihren Ab -messungen nicht verändern.� Schutznetze ohne Prüfung desPrüfgarnes nur innerhalb von 12 Monaten nach Herstellungverwenden.� Beim Einsatz älterer Schutz-netze mittels des im Netz einge-arbeiteten Prüfgarnes die vomHersteller angegebene Mindest-bruchkraft prüfen lassen.� Prüfung der Mindestbruchkraftalle 12 Monate veranlassen.� Keine beschädigten Schutz-netze verwenden.

Prüfungen

� Gerüstersteller: Prüfung durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ nach Fertigstellung undvor Übergabe an den Benutzer,um den ordnungsgemäßen Zustand festzustellen (Nach-weis-Prüfprotokoll).� Gerüstbenutzer: Inaugen-scheinnahme durch eine „fach-kundige Person“ des jeweiligenBenutzers vor der Verwendung,um die sichere Funktion festzu-stellen (Nachweis-Checkliste).

4241

DachfanggerüsteB 121

1

4

2

3

≤ 5,00 m>22,5° ≤60°

≤1,50 m

>2,00 m

Gefährdungen

� Fehlende Sicherungsmaßnah-men beim Auf- bzw. Abbau desDachfanggerüstes sowie falschdimensionierte, unvollständigaufgebaute oder vorzeitig ent-fernte Schutzwände bei der Nutzung können Absturzunfällezur Folge haben.

Schutzmaßnahmen

� Wenn aus arbeitstechnischenGründen bei Dacharbeiten keinSeitenschutz verwendet werdenkann, müssen stattdessen Dach-fanggerüste angebracht werden,die ein Auffangen abstürzenderPersonen gewährleisten. Diesesgilt für Arbeitsplätze undVerkehrs wege auf Dächern mitmehr als 22,5° bis 60° Neigung,wenn die Absturzhöhe abAbsturz kante (Traufe) mehr als2,00 m beträgt .� Der max. Höhenunterschiedzwischen Absturzkante (Traufe)und Gerüstbelag darf 1,50 mnicht überschreiten; Mindest -belagbreite 0,60 m .� Schutzwände von Dachfang -gerüsten aus tragfähigen Netzenoder Geflechten mit einer Maschenweite von max. 10 cmherstellen .� Bei hohen Dächern mit Höhen-unterschieden von mehr als 5,00 m müssen zusätzlich Dach-schutzwände auf der Dachflächeangeordnet werden .

2

1

3

4

Schutzwand im Dachfang -gerüst

� Als Schutzwand im Dachfang-gerüst Schutzgitter oder Schutz-netze entsprechend der Aufbau-und Verwendungsanleitung desGerüstherstellers verwenden.� Schutznetze und Drahtge -flechte allseitig an Stahlrohrennach DIN EN 39:2001-11 mitmind. 3,2 mm oder Aluminium-rohr mit mind. 4,0 mm Wand -dicke und 48,3 mm Außendurch-messer befestigen.

5

Dachneigungen zwischen 45° und 60°

� Für Arbeiten auf mehr als 45° geneigten Flächen sind besondere Arbeitsplätze zuschaffen, z.B. Dachdecker -stühle, Dach decker-Auflege -leitern, Lat tungen.� Maßnahmen aus der Gefähr-dungsbeurteilung beachten.

07/2017

Page 23: Baustein-Merkheft der BG BAU "Arbeiten ... - bgbau · PDF fileInhalt Allgemeines Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite 027 063 064 065 Verkehrswege auf Dächern 9 11 13 15 Lagerung von

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Regel 112-198 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen AbsturzDIN EN 12811-1

Zusätzliche Hinweise

für Verkehrswege und

Arbeitspätze

� Für den Aufstieg auf das Dachbauseits vorhandene, fest instal-lierte Leitern, Trittflächen oderTreppentürme benutzen.Ausnahme: Bis 5,00 m HöheAufstieg über gesicherte Anlege-leiter möglich.� Bei fehlenden Trittstufen undLaufstegen Dachdeckerauf -legeleitern als Verkehrswege benutzen.

Sicherheitsabstand

Nennspannung

bis 1000 Vuber 1 kV bis 110 kVuber 110 kV bis 220 kVuber 220 kV bis 380 kV oderbei unbekannter Nennspannung

Sicherheitsabstand

1,0 m3,0 m4,0 m5,0 m

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.� Bei Arbeiten mit Absturzgefahr werden spezielle arbeitsmedizi-nische Vorsorgeuntersuchungenempfohlen.

1

2

� Gerüstbeläge mindestens0,60 m breit herstellen .� Seitenschutz als Absturz -sicherung verwenden .

Prüfungen

� Dachgerüste sind vor der erst-maligen Benutzung nach derMontage von einer „zur Prüfungbefähigten Person“ zu prüfen.

2

1

4443

B 123

Gefährdungen

� Fehlende Sicherungsmaßnah-men beim Auf-, Um- und Abbau, mangelhaft ausgebildeter Seiten -schutz oder Gerüstbelag bei derBenutzung und unzureichendeingerichtete Verkehrswege zumGerüst können zu Sturz- bzw. Absturzunfällen führen.

Allgemeines

� Aufbau- und Verwendungs -anleitung (AuV) des Herstellersan der Baustelle bereithaltenund beachten.� Auf der Grundlage der AuV eine Montageanweisung für dieBaustelle erstellen.

� Auf-, Um- oder Abbau desDachgerüsts nur unter Aufsichteiner fachkundigen Person.

Schutzmaßnahmen

� Prüfen, ob die Dachkonstruk-tion den in der Aufbau- und Verwendungsanleitung bezeich-neten Befestigungsmaßnahmenund Belastungen standhält.� Für die Gerüstbauarbeiten aufdem Dach Persönliche Schutz-ausrüstungen gegen Absturz(PSAgA) benutzen.� Persönliche Schutzausrüs -tungen gegen Absturz nur an trag fähigen Bauteilen bzw. Anschlageinrichtungen

befes tigen; der Vorgesetzte hatdie Anschlageinrichtungen fest -zulegen.� Bei Gerüstbauarbeiten in derNähe elektrischer Freileitungendie Sicherheitsabstände nachTabelle einhalten. Beim Bemes-sen von Sicherheitsabständendas Ausschwingen von Leitungs-seilen und den Bewegungsraum,auch beim Transport von Mate -rialien, berücksichtigen. Andern-falls müssen die Freileitungen imEinvernehmen mit deren Eigen-tümern oder Betreibern freige-schaltet und gegen Wiederein-schalten gesichert, abgeschranktoder abgedeckt werden.

Dachgerüste für

den Hausschornsteinbau

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121, Teil 2 Gefährdung von Personen durch Absturz – Bereit -stellung und Benutzung von LeiternDGUV Information 208-016 Handlungs-anleitung für den Umgang mit Leiternund TrittenDIN EN 131–1 und 2

� Keine deckenden Anstricheverwenden.� Richtigen Anlegewinkel ein - halten .Er beträgt bei− Sprossenanlegeleitern 65 –75°,− Stufenanlegeleitern 60 –70°.� Leitern nur an sichere Stütz-punkte anlehnen. Mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen lassen .� Leitern nur mit geeignetem,sauberem Schuhwerk betreten.� Die obersten 3 Sprossen/Stufen nicht betreten.� Beschäftigte im Umgang mitLeitern regelmäßig unterweisen. � Leitern im Verkehrsbereich z.B.durch Absperrungen sichern.

Zusätzliche Hinweise für

mehrteilige Anlegeleitern

� Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Längezusammenstecken oder aus -ziehen. � Gegen Durchbiegen sichern, z.B. durch vom Hersteller vor -gesehene Stützstangen.� Bei Schiebeleitern auf freie Beweglichkeit der Leiterteile sowie auf ordnungsgemäßesEinrasten der Feststelleinrich-tungen achten .

Zusätzliche Hinweise für

Gebäudereinigerleitern

� Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Längezusammenstecken.

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� Auf sichere Verbindung derLeiter-Steckanschlüsse achten.� Kopfpolster bzw. Anlegeklotznur an sichere Stützpunkte anlehnen .

Zusätzliche Hinweise für Ar-

beitsplätze auf Anlegeleitern

� Bei Bauarbeiten darf− bei einer Standhöhe von mehr

als 2,00 m nicht länger als2 Stunden gearbeitet werden,

− das Gewicht des mitzuführen-den Werkzeuges und Materials10 kg nicht überschreiten,

− die Windangriffsfläche vonmit geführten Gegenständennicht mehr als 1,00 m2

betragen.� Es soll kein höherer Standplatzals 5,00 m eingenommen werden.� Von Anlegeleitern darf nichtgearbeitet werden, wenn− von vorhandenen oder benutz-

ten Stoffen und Arbeitsver -fahren zusätzliche Gefahrenausgehen, z.B. Arbeiten mit Säuren, Laugen, Heißbitumen,

− Maschinen und Geräte mit bei-den Händen bedient werdenmüssen, z.B. Handmaschinen,Hochdruckreinigungsgeräte.

� Der Beschäftigte soll mit beidenFüßen auf einer Sprosse stehen.

Zusätzliche Hinweise für

Leitern als Verkehrswege

� Leitern als Aufstiege zuArbeits plätzen nur bei kurz -zeitigen Ar bei ten einsetzen und wenn dabei

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− der zu überbrückende Höhen-unterschied ≤ 5,00 m ist,

− sie als Gerüstinnenleiter max.zwei Gerüstlagen verbindet.

Prüfungen

� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− auf augenscheinliche Mängel

vor jeder Benutzung, − regelmäßig durch eine zur

Prüfung befähigte und beauf-tragte Person.

� Ergebnisse dokumentieren (z.B. Leiterkontrollbuch, Prüf -liste, Prüfplakette).

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Anlegeleitern

Gefährdungen

� Mangelhafte Standsicherheitdes Leiterbenutzers auf der Leiter, mangelhafte Standsicher-heit der Leiter, Fehlverhalten desLeiterbenutzers, fehlende Siche-rung im Verkehrsbereich oderdie Benutzung einer schadhaf-ten Leiter können Absturzunfällezur Folge haben.

Allgemeines

� Bevor man eine Leiter als Arbeitsplatz oder als Zugang zuhochgelegenen Arbeitsplätzenbereitstellen und benutzen will,ist im Rahmen der Gefährdungs-beurteilung zu ermitteln, ob derEinsatz einer Leiter erforderlichoder nicht ein anderes Arbeits-mittel für diese Tätigkeit sichererist.

� Der Einsatz von Leitern ist aufArbeiten mit geringer Gefähr-dung, geringem Arbeitsumfangmit geringem Schwierigkeitsgradund geringer Dauer der Benut-zung zu beschränken. � Bauliche Gegebenheiten, dieder Unternehmer nicht ändernkann, können ebenfalls zum Ein-satz von Leitern führen.

Schutzmaßnahmen

� Anlegeleitern gegen Aus -gleiten, Umfallen, Umkanten,Abrutschen und Einsinken sichern, z.B. durch: − Anbinden des Leiterkopfes ,− Fixieren des Leiterfußes ,– Verwendung von Leiterzubehör

wie z.B. Fuß verbreiterungen ,Leiter haken , dem Untergrund angepasste Leiter füße ,

− Einhängevorrichtungen.� Standsicherheit des Leiter - benutzers verbessern durch denEin satz von Einhängepodesten

.� Schadhafte Leitern nicht benutzen, z.B. angebrochene Holme und Sprossen von Holz-leitern, verbogene und ange-knickte Metallleitern. Angebro-chene Holme und Sprossen vonHolzleitern nicht flicken.� Holzleitern gegen Witterungs-und Temperatureinflüsse ge -schützt lagern.

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B 131

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α= 65° – 75°

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Regel 112-198 Benutzung vonpersönlichen Schutzausrüstungengegen AbsturzDGUV Information 208-032 Auswahlund Benutzung von SteigleiternDGUV-Information 201-014 Informationfür das Nachrüsten von Steigeisen- undSteigleitergängen mit Steigschutzein-richtungen an Schornsteinen

� Rettung sicherstellen (2-Personen-Regel, Rettungs -konzept, Rettungsausrüstung,Schulung).

Prüfung von Steigleiten

� Vor jedem Besteigen Sicht -prüfung durch unterwiesenenBenutzer auf ordnungsgemäßenZustand.� Wiederkehrende sicherheits-technische Prüfung nach Ergeb-nis der Gefährdungsbeurteilungdurch eine „zur Prüfung befähigtePerson“ (z.B. Sachkundiger).

Prüfung von PSA gegen

Absturz

� Vor jeder Benutzung Sicht -prüfung auf ordnungsgemäßenZustand durch Benutzer.� Mindestens alle zwölf MonatePrüfung durch eine „zur Prüfungbefähigte Person“ (z.B. Sach -kundiger).

�Bei Fallhöhen von mehr als 10 m darf nur PSA gegen Absturzvorgesehen werden . � Bei Steigleitern mit Rücken-schutz sind Ruhebühnen in Ab-ständen von 6 m (bei Zugängenzu maschinellen Anlagen) bzw.10 m vorzusehen.� bei Verwendung von Steigschutzeinrichtung mitSchiene darf der Abstand derRuhe bühnen 25 m nicht über-schreiten . � Steigleitern in Schächten müssen ohne Rückenschutz, mitHaltevorrichtung an der Austritts -stelle und Ruhebühnen alle 10 mausgestattet sein . Zum Schutzgegen Absturz z.B. ortsveränder-liche Absturzsicherung ver-wenden.� Beim Einsatz von Gleit- oderKletterschalungen ist ein ab-sturzsicherer Übergang zur Steigleiter herzustellen.

Benutzung des Steigschutzes

� Es sollten nur Beschäftigte eingesetzt werden, die hierfürkörperlich geeignet (z.B. arbeits-medizinische Eignungsunter -suchung) und unterwiesen sind.� Die Nutzung an der Einstiegs-ebene sicherstellen, gegen unbefugtes Benutzen sichernund Steigschutzschienen mind.1,10 m über den obersten Stand-platz hinausführen .� Beim Benutzen des Steig-schutzes Auffanggurte nach DIN EN 361 mit Steigschutzöseverwenden .3

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SteigleiternB 133

Gefährdungen

� Fehlende oder mangelhafte Sicherheitseinrichtungen sowiedie Nichtbenutzung von persön-licher Schutzausrüstung gegenAbsturz können zu Abstürzenführen. � Fehlende Ruhebühnen undmangelnde persönliche Eignungkönnen zu physischen Überlas-tungen führen.

Allgemeines

� Steigleitern sind zulässig,wenn der Einbau einer Treppebetriebstechnisch nicht möglichist. Auf Grundlage einer Gefähr-dungsbeurteilung können Steig -leitern gewählt werden, wennder Zugang nur gelegentlich (z.B. bei Wartungsarbeiten) voneiner geringen Anzahl unter -wiesener Versicherter genutztwerden muss. Dabei ist die Rettung sicher zu stellen.

Schutzmaßnahmen

Steigeinrichtungen

� Es muss eine fachgerechteMontage nach Herstellerangabedurchgeführt werden . � Steigeinrichtungen müssenden Betriebsverhältnissen ent-sprechend aus resistentem/ korrosionsgeschütztem Materialhergestellt sein.� Steigleitern müssen ab einerFallhöhe von mehr als 3 m beiZugängen zu maschinellen An -lagen und von mehr als 5 m beisonstigen Zugängen, soweit esbetriebstechnisch möglich ist,mit Einrichtungen zum Schutzgegen Absturz ausgestattet sein(z.B. Rückenschutz, Steigschutz-einrichtung, Seilsicherung ).� Steigleitern an Schornsteinensind zum Schutz gegen Absturzmit Steigschutzeinrichtungenauszustatten. Steigschutzein-richtungen an Schornsteinensollten aus Schienen mit mitlaufenden Auffanggerätenbestehen (Stahlseile sind nichtzu empfehlen). BestehenderRückenschutz oder Ruhebügelsind nach der Montage derSteigschutzeinrichtungen zu demontieren.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln

Betrieb

� Lasten nicht mit Hubseil um-schlingen. Anschlagmittel, wie z.B. Stahldrahtseile, Anschlag-ketten verwenden und in Sicher-heitshaken mit Hakenmaul -sicherung einhängen .� An hochgelegenen Ladestellenist eine Absturzsicherung erfor-derlich .� Gefahrbereich unter der Lastabsperren.� Darauf achten, dass die Dreh-richtung der Seiltrommel mit derKennzeichnung am Hängetaster(Auf-Ab) übereinstimmt.� Gerüstbauaufzug gegen un -befugtes Benutzen sichern (bei Arbeitsende/Pausen dieHandsteuerung nicht herum -liegen lassen) .

Prüfungen

� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:– vor Inbetriebnahme am jewei-

ligen Einsatzort (Aufstellung)bzw. arbeitstäglich durch fach-kundige Person,

– entsprechend den Einsatz -bedingungen nach Bedarf,mind. 1 x jährlich durch eine„zur Prüfung befähigte Person“(z.B. Sachkundiger).

� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen durch die „zur Prüfungbefähigten Person“ doku -mentieren.� Wartungs- und Reparatur -arbeiten nur von fachkundigenPersonen ausführen lassen.

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B 141

Gefährdungen

� Fehlende Sicherungsmaß -nahmen bei der Montage bzw.Demontage des Aufzuges sowiemangelhafte Absturzsicherungan den hochgelegenen Lade -stellen können zu Absturzun -fällen führen. � Bei der Benutzung kann es zuVer letzungen durch herabfallen-de Gegenstände oder zu Quet-schungen der Finger z.B. beimEinlegen des Hubseils kommen.

Schutzmaßnahmen

Aufstellung

� Aufbau nach Montage- und Betriebsanleitung des Herstel-lers (vor Ort vorhanden) unterLeitung einer fachkundigen Person.� Geschosshohe Haltesäulen jenach Bauart oder örtlichen Ver-hältnissen formschlüssig hinterstandfesten Gebäudeteilen an-ordnen. � Kopf- und Fußplatte mit Dübeln verankern, sofern keineausreichend große Kopfplattevorhanden ist (ohne Veranke-rung Mindestdurchmesser derKopfplatte ≥ 1/6 der Säulen -höhe) .1

� Säule nicht zwischen Krag -platten einspannen. � Dreiböcke zur Aufnahme desSchwenkarmes nur auf trag -fähigen Flächen (z.B. Beton -decke) aufstellen. Größe desGegengewichtes nach Angabendes Herstellers. Hierfür dürfenkeine Materialien verwendetwerden, die im Zuge der Bau-maßnahmen verarbeitet werden.� Bei Verwendung von Fenster-winkeln darauf achten, dass– der untere Auflageschenkel

waagerecht und sicher auf derFensterbank aufliegt , 5

– für die seitliche Befestigungmindestens 24 cm dickes, belastetes Mauerwerk vor -handen ist .

� Bei Haltesäulen, die an Gerüst -konstruktionen angebracht werden, sind die Hersteller -hinweise zu beachten , z.B. Gerüst ausreichend ausgesteiftund verankert.� Bei der Montage Gefährdungvon Personen durch Absturz aus-schließen.� Für den elektrischen Anschlussder Winde nur einen besonderenSpeisepunkt verwenden, z.B.Baustromverteiler mit Fehler-strom-Schutzeinrichtung (RCD).

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Schwenkarmaufzüge

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln

Obere Ladestelle

� Liegt die Abnahmestelle höherals 2,00 m, sind Absturzsiche-rungen vorzusehen. � Wird die Fahrbahn bis auf dasDach geführt, darf die vorhandeneDachfangwand nur für die Durch-fahrt des Lastaufnahmemittelsunterbrochen sein .� Wird der Aufzug nicht benutzt,ist die unterbrochene Dachfang-wand zu schließen. Besser istes, die Fahrbahn des Aufzugesüber die nicht unterbrocheneDachfangwand hinwegzuführen.

Untere Ladestelle

� Bereich der unteren Ladestelleabsperren (ausgenommen: Zugang).

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Prüfungen

� Art, Umfang und Fristen er -forderlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:– vor Inbetriebnahme am jewei-

ligen Einsatzort (Aufstellung)durch fachkundige Person,

– entsprechend den Einsatz -bedingungen nach Bedarf,mind. 1 x jährlich durch eine„zur Prüfung befähigte Person“(z.B. Sachkundiger).

� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfung durch die „zur Prüfungbefähigte Person“ doku -mentieren.

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B 142

Gefährdungen

� Fehlende Sicherungsmaßnah-men bei der Montage bzw. De-montage des Aufzuges sowiemangelhafte Absturzsicherungan den hochgelegenen Ladestel-len können zu Absturzunfällenführen. � Außerdem kann es zu Verlet-zungen durch herabfallendeGegenstände kommen.

Schutzmaßnahmen

Aufstellung� Aufzug standsicher nach denVorgaben der Betriebsanleitungaufstellen: Fahrwerk durch Herausdrehen der Spindeln ent -lasten und Grundrahmenhorizontal ausrichten. Anlege-aufzüge ohne Fahrwerk am Aufstellplatz unverschiebbarfest legen.� Zulässige Höchstlast gemäßBelastungsanzeige einhalten .� Flach geneigte Aufzugsfahr-bahnen gemäß der Betriebsan-leitung abstützen.

Betrieb� Für den elektrischen Anschlussdes Aufzuges nur einen beson-deren Speisepunkt verwenden,z.B. Baustromverteiler mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung(RCD).� Nur geeignete Lastaufnahme-mittel verwenden, z.B. Ziegel-pritsche , Kippkübel , Eimer-träger. Lastaufnahmemittel fürlose Lasten wie z.B. Dachziegelmüssen umwehrt sein; Öffnungs -weiten maximal 5 cm x 5 cm.� Schlaffseilbildung vermeiden.� Das Befördern von Personenmit der Last oder dem Last -aufnahmemittel sowie die Benutzung der Fahrbahn als„Leiter“ sind verboten.

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Anlegeaufzüge

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Vorschrift 54 Winden, Hub- und Zuggeräte

Zusätzliche Hinweise zur

Schrägdachbefestigung

� Schrägdachbefestigung nur an tragenden Teilen (Sparren/Schwellholz) vorsehen. Nie aufdie Dachlatten aufsetzen.

Zusätzliche Hinweise zur

Brüstungsbefestigung

� Tragfähigkeit der Brüstung prüfen und ggf. nachweisen.� Lastverteilende Unterlagenverwenden.

Prüfungen

� In regelmäßigen Abständenund vor jedem Aufbau alle tragenden Elemente und Ver-schleißteile auf Beschädigungüberprüfen.� Nach Beseitigung einer Ver-stopfung alle tragenden Teile auf Verformung bzw. Schädenprüfen und ggf. austauschen.

Verwendung

� Zur Vermeidung von Ver -stopfungen der Schuttrutscheund Schuttrohrabriss maximaleAblenkung nach Hersteller -angaben beachten.� Schuttrutschenaustrittsöff-nung ständig auf freien Austrittkontrollieren.� Zur Beseitigung von Ver -stopfungen der Schuttrutschenicht unterhalb der Schuttrohr-öffnung arbeiten oder dasSchuttrohr verziehen.

Zusätzliche Hinweise zur

Flachdachbefestigung

� Tragfähigkeit der Unterkon-struktion prüfen und ggf. nach-weisen.� Max. Auslegerüberstand einhalten.� Originalballastierung unver-rückbar montieren.

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SchuttrutschenB 162

Gefährdungen

� Mangelhafte Sicherungsmaß-nahmen bei der Montage oderwährend der Benutzung am Ein-fülltrichter können zu Absturz -unfällen oder zu Verletzungendurch herabfallende Teile führen.� Staub kann zu Reizungen oderErkrankungen der Atem wege,der Haut und der Augen führen.

Schutzmaßnahmen

Aufbau

� Beim Auf- und Abbau Aufbau-und Verwendungsanleitungender Hersteller beachten.� Nur durch unterwiesene Per -sonen auf- und abbauen lassen.� Ausschließlich die vom Her-steller vorgesehenen Aufhänge-und Befestigungskonstruktionenbenutzen .� Gerüstkonstruktionen im Auf-hängebereich der Schuttrutschezusätzlich verankern und ver-streben .� Bei Absturzhöhen von mehrals 2,00 m Absturzsicherungenvorsehen .� Ab 10,00 m Aufbauhöhe zu-sätzliche Verankerungen an -bringen .� Gefahrenbereiche festlegenund absperren .� Immer Einfülltrichter ver -wenden .4

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Regel 109-005 Gebrauch von Anschlag- DrahtseilenDGUV Information 201-030 Merkblatt für Seile und Ketten als Anschlagmittelim BaubetriebDGUV Information 209-021 Belastungstabellen für Anschlagmittel DGUV Information 209-061 Gebrauchvon Hebebändern und Rundschlingenaus Chemiefasern

� Anschlagmittel erst lösen, wenndie Last sicher abgesetzt ist.� Schutzhelm tragen.� Personen nicht mit der Last befördern.� Verständigung zwischen Kran-führer und Anschläger nur überHandzeichen oder Sprechfunk.

Zusätzliche Hinweise für

das Anschlagen mit Seilen

� Mindestdurchmesser von Anschlagseilen einhalten: − Stahlseile: 8 mm − Naturfaser- und Chemiefaser -

seile: 16 mm � Seile nicht an Pressklemmenabknicken.� Nur genormte Seile und Seil -endverbindungen verwenden.Drahtseilklemmen sind nur fürAbspannseile zugelassen .

Zusätzliche Hinweise für

das Anschlagen mit Ketten

� Nur geprüfte und kurzgliedrigeKetten verwenden. � Ketten vor dem Anschlagenausdrehen. Kettenglieder müssen ineinander frei beweg-lich sein.� Ketten nicht provisorisch mitSchrauben und dergleichen flicken.

Zusätzliche Hinweise für

das Anschlagen mit Hebe -

bändern

� Nur licht- und formstabilisierteChemiefaserhebebänder be -nutzen. Hebebänder aus Poly-ethylen sind unzulässig.� Hebebänder nicht über raueOberflächen ziehen.

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� Einwegbänder nach dem ersten Gebrauch entsorgen undnicht weiter verwenden.

Prüfungen

� Anschlagmittel nach Einsatz-bedingungen, jedoch mindes-tens einmal jährlich von einer„zur Prüfung befähigten Person“(z.B. Sachkundigen) prüfen lassen. Die Prüfergebnisse auf-zeichnen.� Seile mit Litzenbruch, Aufdol-dungen, Knicken, Korbbildungen,Rostansätzen, Querschnittsver-änderungen, Drahtbruch nesternusw. sofort aussondern undnicht mehr ver wenden ,Tabelle 1.

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� Steifgezogene Ketten und Ketten mit gebrochenem oderangerissenem Kettenglied, Quer-schnittsminderung, Korrosions-narben u.a. sofort aussondernund nicht mehr verwenden.� Ketten nicht mehr benutzen,wenn− eine Längung um mehr als 5%

bei der Kette oder beim Einzel-glied gemessen wird,

− eine Abnahme der Nenndickean irgendeiner Stelle um mehrals 10% festgestellt wird.

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Bei Seilschlössern darf die Seil -klemme nur auf dem freien Seilende liegen. Auf eindeutigeZuordnung von Keil und Schlossachten!

Pressklemme

Drahtbrüche

Litzenbrüche

Aufdoldung

Quetschungen

Knicke

Klanken

Kauschenspleiß DIN EN 13411-25 Rundstiche für stehendes Gut6 Rundstiche für laufendes Gut

Seilhülse DIN EN 13411-4 mit vergossenem Seilende

Ablegereife von Drahtseilen bei sichtbaren Drahtbrüchen 1

Seilart

Litzenseil

Kabelschlagseil

Anzahl sichtbarer Drahtbrüche bei Ablegereife auf einer Länge von

3d 6d 30d

3 benachbarte Drähte 6 14einer Litze

10 15 40

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Anschlagen von Lasten

Anschlagmittel B 164

Gefährdungen

� Unsachgemäßes Anschlagen,Unachtsamkeit beim Anhebenbzw. Absetzen von Lasten sowiebeschädigte oder unterdimen-sionierte Anschlagmittel könnenzu Unfällen führen.

Allgemeines

� Anschlagmittel bestimmungs-gemäß verwenden und geschütztaufbewahren.� Anschlagmittel (Seile, Ketten,Hebebänder) nicht über die zulässige Tragfähigkeit hinausbelasten.� Seile, Ketten und Hebebändernach Größe und Form der Last,den Greifpunkten, den Einhak-vorrichtungen, der Art und Weisedes Anschlagens, des Neigungs-winkels und den Witterungsbe-dingungen auswählen. Die Trag-fähigkeit muss mindestens fürden max. Neigungswinkel von60° auf Anhängern oder Etiket-ten angegeben sein .1

� Bei mehrsträngigen Gehängennur zwei Stränge als tragend an -nehmen, wenn keine Ausgleichs - einrichtungen vorhanden sind.

Schutzmaßnahmen

� Lange stabförmige Lastennicht in Einzelschlingen anschla-gen. Traversen benutzen.� Lasten im Schnürgang an-schlagen. Das Anschlagen imHängegang ist nur bei groß -stückigen Lasten zulässig, wennein Zusammenrutschen der An-schlagmittel und eine Verlage-rung der Last nicht möglich ist.� Lasten nicht durch Einhakenunter die Umschnürung trans-portieren.� Nur Anschlagmittel mit Sicher-heitshaken verwenden. Auf-gezogene Haken sofort aus -sortieren.� Kleine, lose Teile nur in Last-aufnahmemitteln transportierenund diese nicht über den Randhinaus beladen.� Pendeln der Last durch mittigeStellung des Kranhakens überder Last vermeiden.

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� Lange Teile eventuell mit Leit -seilen führen.� Beim Anheben der Last sichnicht zwischen Last und festenGegenständen (Wänden, Maschinen, Stapeln usw.) auf-halten.� Nicht unter schwebenden Lasten hindurchgehen bzw. sichaufhalten.� Lasten nicht höher heben alsfür den Transport erforderlich.� Leere und unbelastete Haken-geschirre hochhängen. An schlag -mittel sicher ablegen bzw. ordentlich lagern.� Seile, Ketten und Bänder nichtverknoten und verdrehen, nichtüber scharfe Kanten ziehen.Kantenschoner oder Schutz-schläuche verwenden.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Information 203-004 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer GefährdungDGUV Information 203-005 Auswahlund Betrieb ortsveränderlicher elektrischer BetriebsmittelDGUV Information 203-006 Auswahlund Betrieb elektrischer Anlagen undBetriebsmittel auf Bau- und Montage -stellenElektrotechnische Regeln (DIN VDE- Bestimmungen)

strom-Schutzeinrichtungen(RCD) mit einem Bemessungs-fehlerstrom IΔN ≤ 30 mA betreiben.

− Andere Stromkreise mit Steck-vorrichtungen über Fehler-strom-Schutzeinrichtungen(RCD) mit einem Bemessungs-fehlerstrom IΔN ≤ 500 mA betreiben.

� IT-Systeme nur mit Isola -tionsüberwachung und RCDs betreiben.� Weitere Schutzmaßnahmen:Als Schutzmaßnahme vor An-schlusspunkten ist auch zulässig:− Schutzkleinspannung (SELV), − Schutztrennung.

Elektrische Leitungen

� Als bewegliche Leitungen sind GummischlauchleitungenH07RN-F oder gleichwertige Bau-arten (H07BQ-F) zu verwenden.� Anschlussleitungen bis 4 mLänge von handgeführtenElektrowerkzeugen sind auch inder Bauart H05RN-F zulässig.� Leitungen, die mechanisch besonders beansprucht werden,sind geschützt zu verlegen, z.B.unter festen Abdeckungen.� Leitungsroller müssen aus Iso-lierstoff bestehen. Sie müsseneine Überhitzungs-Schutzein-richtung haben. Die Steckdosenmüssen spritzwassergeschütztausgeführt sein.

Installationsmaterial

� Steckvorrichtungen sind nurmit Isolierstoffgehäuse und nachfolgenden Bauarten zulässig:− Steckvorrichtungen, zweipolig

mit Schutzkontakt, − CEE-Steckvorrichtungen,

5-polig. � Schalter und Steckvorrichtun-gen müssen mindestens spritz-wassergeschützt ausgeführt seinund eine ausreichende mechani-sche Festigkeit besitzen.

Leuchten

� Bauleuchten müssen mindes-tens sprühwassergeschützt aus-geführt sein. Sie sollen für rauenBetrieb geeignet sein.

� Hand-/Bodenleuchten, ausge-nommen solche für Schutzklein-spannung, müssen schutziso-liert und strahlwassergeschütztausgeführt sein.

Zusätzliche Hinweise

für frequenzgesteuerte

Betriebsmittel

� Frequenzgesteuerte Betriebs-mittel können Schutzmaß -nahmen beeinträchtigen oderunwirksam machen. Dies kannverhindert werden, wenn:− frequenzgesteuerte Betriebs-

mittel mit SteckvorrichtungenAC 400 V mit IN ≤ 32 A nurüber allstromsensitive Fehler-strom-Schutzeinrichtungenvom Typ B oder Typ B+ mit IΔN≤ 30 mA oder über einen Trenntransformator betriebenwerden,

− frequenzgesteuerte Betriebs -mittel, die über Steckvorrich-tungen AC 400 V mit IN > 32 Abis ≤ 63 A angeschlossen werden, über allstromsensitiveFehlerstrom-Schutzeinrichtun-gen vom Typ B oder Typ B+ mitIΔN ≤ 500 mA oder über einenTrenntransformator betriebenwerden,

− frequenzgesteuerte Betriebs -mittel durch Festanschlussoder über Sondersteckvorrich-tungen angewendet werden,die Abschaltbedingungeneingehalten sind und nachge -schaltete Stromkreise keineSteckvorrichtungen enthalten,

− Stromkreisen mit allstrom -sensitiven Fehlerstrom-Schutz -einrichtungen vom Typ B oderTyp B+ keine pulsstromsensi-tiven Schutzeinrichtungen (TypA) vorgeschaltet sind.

Prüfungen

� Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind zu prüfen− nach Errichtung, Veränderung

und Instandsetzung, − regelmäßig entsprechend den

Prüffristen.

Symbole auf elektrischen

Betriebsmitteln

Gefährliche elektrische Spannung

Schutzisoliert(Schutzklasse II)

Schutzkleinspannung(Schutzklasse III)

Trenntransformator(Schutztrennung)

Für rauen Betrieb

Staubgeschützt

Explosionsgeschützte,baumustergeprüfte Betriebs mittel

Regengeschützt(Sprühwassergeschützt)

Spritzwassergeschützt

Strahlwasser-geschützt

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Elektrische Anlagen

und Betriebsmittel auf Bau-

und Montagestellen

B 171

Gefährdungen

� Beim Umgang mit elektrischenAnlagen und Betriebsmitteln besteht die Gefahr einen elek -trischen Schlag zu erleiden.

Allgemeines

Errichtung und Instand -setzung

� Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur vonElektrofachkräften oder vonelektrotechnisch unterwiesenenPersonen unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräftenerrichtet, verändert und instandgehalten werden.

Schutzmaßnahmen

Anschlusspunkte

� Elektrische Betriebsmittelmüssen von besonderen An-schlusspunkten aus mit Stromversorgt werden. Als besondereAnschlusspunkte gelten z.B.:− Baustromverteiler, − der Baustelle zugeordnete

Abzweige ortsfester elek -trischer Anlagen,

− Transformatoren mit ge trennten Wicklungen,

− mobile Stromerzeuger derBauart A und B.

� Hausinstalla tionen dürfennicht verwendet werden.

Anschlusspunkte für kleineBaustellen� Werden elektrische Betriebs-mittel nur einzeln benutzt bzw.sind die Bauarbeiten geringenUmfangs, dürfen als Anschluss -punkte auch− Schutzverteiler, − ortsveränderliche Schutzver -

teiler oder Schutz einrichtungen(PRCD-S) verwendet werden.

Diese Einrichtungen dürfen auchüber Steckvorrichtungen in Haus -installationen betrieben werden.Erforderliche zusätzlicheSchutzmaßnahmen� TT-System und TN-S-System− Stromkreise mit Steckvorrich-

tungen ≤ AC 32 A über Fehler-

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmittelnund überwachungsbedürftige AnlagenTRBS 1203 Befähigte PersonenDGUV Information 203-005 Auswahlund Betrieb ortsveränderlicher elek -trischer BetriebsmittelDGUV Information 203-006 Auswahlund Betrieb elektrischer Anlagen undBetriebsmittel auf Bau- und Montage -stellenDGUV Information 203-071 Wieder -kehrende Prüfungen ortsveränderlicherelektrischer ArbeitsmittelElektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen)

Als Kriterium zur Festlegung derPrüffristen gilt TRBS 1201 Punkt3.5. Zur Orientierung kann aberauch die Tabelle 1B der Durch-führungsanweisung zur DGUVVorschrift 3 verwendet werden.

Empfehlungen für Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Tabelle 1B, DGUV Vorschrift 3

Anlage/Betriebsmittel

ortsveränderliche elektrische Betriebs-mittel (soweit benutzt)

Verlängerungs undGeräteanschluss -leitungen mit Steck -vorrichtung

Anschlussleitungenmit Stecker

bewegliche Leitungenmit Stecker und Fest-anschluss

Prüffrist

Richt- und

Maximalwerte

Richtwert 6 Monate,auf Baustellen 3 Monate4).Wird bei Prufungeneine Fehlerquote <2 % erreicht,kann die Pruffristentsprechend verlängert werden.Maximalwert: AufBaustellen, in Fertigungsstättenoder unter ähn-lichen Bedingungen1 Jahr.In Buros oder unterähnlichen Bedin-gungen 2 Jahre.

Art der

Prüfung

auf ordnungs-gemäßen Zustand

Prüfer

Befähigte Person(Elektro -fachkraft)

4) Unternehmer, die diese variable Regelung nicht in Anspruch nehmenwollen, erfüllen die Anforderungen auch, wenn die Prüffristen in dernachfolgenden Tabelle eingehalten werden.

Betriebsspezifische Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel auf Baustellen nach DGUV Information 203-006

Betriebsbedingungen

Betriebsmittel, die sehr hohen Beanspruchungenunterliegen

normaler Betrieb

Beispiele/Baustelle

Schleifen von Metallen (Aluminium,Magnesium und gefetteten Blechen), Verwendung in Bereichenmit leitfähigen Stäuben

Nassschleifen von nichtleitendenMaterialien, Kernbohren, Stahlbau, Tunnel- und Stollenbau

Hochbau,Innenausbau,allgemeiner Tiefbau,Elektroinstallation,Sanitär- und Heizungsinstallation,Holzausbau

Frist

wöchentlich

3 Monate

6 Monate

Ortsveränderliche elektrischeBetriebsmittel

� Ortsveränderliche elektrischeBetriebsmittel sind solche, diewährend des Betriebes bewegtwerden oder die leicht von einem Platz zum anderen ge-bracht werden können, währendsie an dem Versorgungsstrom-kreis angeschlossen sind.

Prüfungen

� Elektrische Anlagen und Be-triebsmittel sind regelmäßig gemäß Betriebssicherheits -verordnung durch befähigte Personen (Elektrofachkräfte) zu überprüfen und durch Prüf -etikett, Banderole o.Ä. zu kenn-zeichnen. � Die Prüfungen sind nachzu -weisen und die Prüfergebnissemindestens bis zur nächstenPrüfung aufzubewahren.

6059

Elektrische Anlagen

und Betriebsmittel

Wiederholungsprüfungen

B 172

Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach Tabelle 1A, DGUV Vorschrift 3

Anlage/Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebs-mittel

Elektrische Anlagen und ortsfeste elek -trische Betriebsmittel in „Betriebsstätten,Räumen und Anlagenbesonderer Art“, z.B.Baustellen

Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutz-einrichtungen in nicht -stationären Anlagen2)

Fehlerstrom-, Differenz-strom und Fehler -spannungs-Schutz-schalter

– in stationärenAnlagen1)

– in nichtstationärenAnlagen2)

1) Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbundensind, z.B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern undauf Fahrzeugen.

2) Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie ent -sprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatzwieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z.B. Anlagen auf Bau-und Montagestellen, fliegende Bauten.

3) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungenobliegt einer Elektrofachkraft. Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotech-nisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektro-fachkraft Teilprüfungen durchführen.

Prüffrist

4 Jahre

1 Jahr

1 Monat

6 Monate

arbeits -täglich

Art der Prüfung

auf ordnungs-gemäßen Zustand

auf Wirksamkeit

auf einwand-freie Funktiondurch Betätigender Prufein -richtung

Befähigte Persongem. TRBS 1203Pkt. 3.3

Elektrofachkraft3)

Befähigte Persongem. TRBS 1203Pkt. 3.3

Elektrofachkraftoder elektro -technisch unter-wiesene Personbei Verwendunggeeigneter Mess-und Prufgeräte3)

Benutzer

Gefährdungen

� Beim Umgang mit elektrischenAnlagen und Betriebsmitteln besteht die Gefahr, einen elek -trischen Schlag zu erleiden.

Allgemeines

Ortsfeste elektrische Anlagenund Betriebsmittel

� Ortsfeste elektrische Betriebs-mittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebs -mittel, die keine Tragevorrich-tung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leichtbewegt werden können. Dazugehören auch elektrische Be-triebsmittel, die vorübergehendfest angebracht sind und überbewegliche Anschlussleitungenbetrieben werden.� Für Festlegungen hinsichtlichPrüffrist und Prüfer ortsfesterelektrischer Anlagen und Be-triebsmittel kann sich der Unter-nehmer an der Tabelle 1A (DGUVVorschrift 3) orientieren.

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Information 208-019 SichererUmgang mit fahrbaren Hubarbeits -bühnenDGUV Grundsatz 308-008 Ausbildungund Beauftragung der Bediener vonHubarbeitsbühnen

� Beim Verfahren der Hubarbeits -bühne dürfen sich Beschäftigtenur auf der Arbeitsbühne auf -halten, wenn dies im Betriebs-handbuch bescheinigt ist.� Die Notwendigkeit der Benut-zung einer persönlichen Schutz-ausrüstung (PSA) gegen Absturzergibt sich aus der Gefährdungs-beurteilung (Peitscheneffekt)und/oder aus den Vorgaben der Betriebsanleitung des Hub -arbeitsbühnenherstellers.

Die Befestigung der PSA gegen Absturz hat an den vom Her -steller im Arbeitskorb vorgege-benen Anschlagpunkten zu erfolgen. Das Verbindungsmittelzwischen Auffanggurt und An-schlagpunkt sollte so kurz wiemöglich gehalten werden, damitPersonen nicht aus dem Arbeits-korb herausgeschleudert wer-den können.

Beschäftigungs-

beschränkungen

� Für die Bedienung von Hub -arbeitsbühnen nur Personen einsetzen, die– mindestens 18 Jahre alt und

zuverlässig sind,– sowohl in der Bedienung der

entsprechenden Hubarbeits-bühne als auch über die mitihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und Schutz-maßnahmen unterwiesensind,

– vom Unternehmer hierzuschriftlich beauftragt sind.

� Im DGUV Grundsatz 308-008"Ausbildung und Beauftragungder Bediener von Hubarbeits-bühnen" wird gezeigt wie die Bediener die notwendige Quali-fikation erreichen können.

Prüfungen

� Nur Hubarbeitsbühnen benut-zen, die vor der ersten Inbetrieb-nahme von einem Sachverstän-digen geprüft wurden (siehePrüf bescheinigung vor 01.01.1997)oder bei denen die CE-Kenn-zeichnung angebracht ist unddie Konfor mitätserklärung vor-liegt.� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:– arbeitstäglich mit Funktions-

proben,– mind. 1 x jährlich durch eine

„zur Prüfung befähigte Person“(z.B. Sachkundiger).

� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfung im Prüfbuch dokumen-tieren.

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6261

HubarbeitsbühnenB 212

Schutzmaßnahmen

Aufstellung

� Hubarbeitsbühne entspre-chend der Betriebsanleitungstandsicher aufstellen und betreiben .� Bei Aufstellung und Betriebauf Quetsch- und Scherstellenachten.

Betrieb

� Hubarbeitsbühne nicht über-lasten.� Den Bereich unter seitlich ausgeschwenkten Arbeitsplatt-formen von Hubarbeitsbühnensichern, wenn sie im Verkehrs-bereich von Straßenfahrzeugenniedriger als 4,50 m über Geländeabgesenkt sind.

1

� Bei Arbeiten im öffentlichenStraßenverkehr gelbe Blink-leuchten einschalten .� Arbeiten im Bereich Spannungführender elektrischer Freileitun-gen nur durchführen, wenn dieHubarbeitsbühne entsprechendder Nennspannung, mindestensaber für 1000 V, isoliert ist. Beidiesen Arbeiten müssen sichmindestens zwei Personen aufder Arbeitsbühne aufhalten.� Klappbare Schutzgeländer vorArbeitsbeginn in Schutzstellungbringen .� Vor und beim Betrieb auf ein-wandfreien Zustand und Wirk-samkeit der Sicherheitseinrich-tungen achten.

2

3

Gefährdungen

� Umsturz der Hubarbeitsbühne,z.B. durch Einfahren in Boden-öffnungen oder Überfahren vonAbsätzen.� Absturz durch Herausschleu-dern oder beim Übersteigen z.B. durch Verlassen des Arbeits -korbes im angehobenen Zustand,Aufsteigen auf das Geländer,Hängenbleiben des Geländers anund unter Konstruk tionen, Ange-fahren werden durch andereFahrzeuge.� Quetschen z.B. Einquetschenzwischen Bedienpult bzw. Ge-länder der Hubarbeitsbühne undTeilen der Umgebung durch Fehl-bedienung.

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Page 33: Baustein-Merkheft der BG BAU "Arbeiten ... - bgbau · PDF fileInhalt Allgemeines Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite 027 063 064 065 Verkehrswege auf Dächern 9 11 13 15 Lagerung von

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 52 KraneTRBS 2121 Teil 4 Gefährdungen von Personen durch Absturz – Heben vonPersonen mit hierfür nicht vorgesehenenArbeitsmittelnDGUV Regel 100-500 Betreiben vonArbeitsmittelnDGUV Regel 101-005 HochziehbarePersonenaufnahmemittelDIN 4124

βBöschungswinkel

Ohne rechnerischen Nachweisder Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:

≥ 1,00 m≥ 2,00 m

Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Baugeräte bis12 t GesamtgewichtFahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO überschreiten, und Baugerätebei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht

a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden ............ β = 45°b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden ................... β = 60°c) bei Fels........................................................................... β = 80°

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1

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Zusätzliche Hinweise zum

Betrieb im Straßenverkehr

� Ausleger auf dem Fahrgestellfestlegen und Oberwagen ver -riegeln.� Zubehörteile festlegen und gegen Herabfallen sichern.� Abstützungen gegen Heraus-rutschen sichern.

Prüfungen

� Prüfungen und Kontrollen nachBetriebssicherheitsverordnung(Anhang III) festlegen und dieseveranlassen, z.B.:− vor jedem neuen Einsatz

Kontrolle der Sicherheitsfunk-tionen durch Kranführer,

− nach Bedarf, jedoch min. 1x jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger),

− nach wesentlichen Ände -rungen und sonst regelmäßigalle 4 Betriebsjahre im 13. Betriebsjahr und danachjährlich durch einen ermäch-tigten Sachverständigen.

� Selbstfahrende Krane müssenbeim Verkehr auf öffentlichenStraßen zusätzlich nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geprüft werden.� Auch Prüfhinweise in Betriebs-anleitungen der Hersteller beachten.� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen dokumentieren.

� Gewicht von Lasten vor demAnheben ermitteln. Lastmo -mentenbegrenzung nicht alsWaage benutzen.� Nach Ansprechen der Lastmo-mentenbegrenzung Last nichtdurch Einziehen des Auslegersaufnehmen.� Lange Lasten, die sich beimTransport verfangen können, mitLeitseilen führen.� Verfahren des Kranes mit derLast am Haken nur wenn derHer steller dies in der Betriebs -anleitung zulässt und die Vor -gehensweise beschreibt.� Das Heben von Personen mitKranen ist nur im Ausnahmefallnach TRBS 2121 Teil 4 bzw. DGUVRegel 101-005 (BGR 159) mög-lich. Für Personenbeförderungnur geprüfte Personen- oder Arbeitskörbe verwenden, 14 Tagevorher bei der Berufs genossen -schaft schriftlich anzeigen undKran durch Sach kundigen prüfenlassen.

Zusätzliche Hinweise zu den

Pflichten des Kranführers

� Funktionsüberprüfung sämt-licher Notendschalter und Bremsen täglich vor Aufnahmedes Kranbetriebes.� Nur Kranhaken mit Haken -sicherung verwenden. Funktionder Hakensicherung regelmäßigüberprüfen.� Seile regelmäßig pflegen sowie auf Seilschäden hin kontrollieren.� Lasten nicht schrägziehen undpendeln, festsitzende Lastennicht mit dem Kran losreißen.� Kranbetrieb einstellen, wenndie Last bei Windeinwirkungnicht sicher gehalten und abge-nommen werden kann, oderwenn Mängel auftreten, die dieBetriebssicherheit gefährden.� Keine Personen mit der Lastoder dem Lastaufnahmemittelbefördern.� Lasten nicht am unbesetztenKran hängen lassen.

6463

AutokraneB 215

Gefährdungen

� Unzureichende Tragfähigkeitdes Untergrundes, mangelhafteAbstützung oder Nichtbeach-tung von Sicherheitsabständenan Baugrubenböschungen kön-nen zu Kranumstürzen führen. � Bedienungsfehler, herabfal-lende Gegenstände, klimatischeEinflüsse (Wind, Blitz) oderStromüberschläge durch elek -trische Freileitungen können zuUnfällen führen.

Schutzmaßnahmen

Aufstellung

� Kran auf tragfähigem Unter-grund abstützen und waagerechtausrichten, lastverteilendeUnterlagen verwenden .� Sicherheitsabstand im Bereichvon Baugrubenböschungen undGrabenkanten einhalten .2

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� Sicherheitsabstand von min-destens 0,50 m zwischen sichbewegenden Teilen des Kranesund festen Teilen der Umgebung,z.B. Bauwerk, Gerüst, Material -stapel, einhalten.� Kann der Sicherheitsabstandnicht eingehalten werden, gefährdeten Bereich absperren.Hinweis auf Quetschgefahr an-bringen.� Sicherheitsabstand zu elek -trischen Freileitungen beachten.Kann der Sicherheitsabstandnicht eingehalten werden, Rück-sprache mit Energieversorgungs-unternehmen.� Beim Zusammenbau vonGitter mastauslegern die Mon -tageanleitung des Herstellersbeachten. Hieraus kann z.B. entnommen werden, ob und wie oft der Gittermastauslegerbeim Zusammenbau unterstütztwerden muss.� Lösbare Verbindungsbolzenzwischen einzelnen Gittermast-

teilen gegen Herausrutschen sichern, z.B. durch Splinte, Federstecker.� Funktion des Hubendschaltersdurch Anfahren kontrollieren.� Lastmomentenbegrenzung(LMB) entsprechend dem Rüst-zustand einstellen.

Betrieb� Kran nur von besonders unter-wiesenen, mindestens 18 Jahrealten, körper lich und geistig geeigneten und vom Unter -nehmer schrift lich beauftragtenKran führern bedienen lassen.� Einweiser einsetzen, wenn der Kranführer die Last nicht beobachten kann. Verständi-gung mit dem Einweiser durchfestgelegte Handzeichen oderSprechfunk.� Bei Überschneidung von Ar-beitsbereichen mehrerer KraneArbeitsabläufe vorher festlegenund für einwandfreie Verständi-gung untereinander sorgen, z.B.durch Sprechfunk.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Vorschrift 52 KraneDGUV Vorschrift 70 FahrzeugeTRBS 2121 Teil 4 Gefährdungen von Personen durch Absturz – Heben vonPersonen mit hierfür nicht vorgesehenenArbeitsmittelnDGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 101-005 Hochziehbare PersonenaufnahmemittelDIN 4124

Zusätzliche Hinweise

zum Fahrbetrieb

� Kranausleger in Transport -stellung bringen und festlegen .� Zubehörteile sowie Lastauf-nahmeeinrichtungen auf demFahrzeug festlegen und gegenHerabfallen sichern.� Handbetätigte Abstützungengegen Herausrutschen sichern.

Prüfungen

� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen ermittelnund diese veranlassen, z.B.:− täglich vor Arbeitsbeginn

Funktionsprüfung sämtlicherNot endschalter durch denKranführer,

− nach Bedarf, mind. 1x jährlichdurch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sach-kundiger),

− Ladekrane mit mehr als 300kNm Lastmoment oder mitmehr als 15 m Auslegerlängemindestens alle 4 Betriebs -jahre, im 13. Betriebsjahr unddanach mindestens jährlichdurch einen ermächtigtenSachverständigen.

� Auch Prüfhinweise in Betriebs-anleitungen der Hersteller be-achten.� Ergebnisse der Prüfungen dokumentieren und dem Kran-prüfbuch beiheften.

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βBöschungswinkel

Ohne rechnerischen Nachweisder Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:

≥ 1,00 m≥ 2,00 m

Fahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO einhalten, und Baugeräte bis12 t GesamtgewichtFahrzeuge, die die zul. Achslasten nach StVZO überschreiten, und Baugerätebei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht

a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden ............ β = 45°b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden ................... β = 60°c) bei Fels........................................................................... β = 80°

2

4

� Keine Personenbeförderung.� Kran und Lastaufnahme -einrichtungen nicht überlasten. Nur Lasten mit bekanntem Gewicht heben.� Lastmomentbegrenzung nichtals Waage benutzen.� Lasten nicht Schrägziehenoder Schleifen.

� Beim Be- und Entladen Lastennicht über Personen schwenken.� Beim Aufnehmen bzw. Ab -legen von Lasten auf LKW-Lade-pritschen müssen Anschlägerden Gefahrbereich verlassen(Quetsch-, Absturzgefahr).

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LKW-LadekraneB 217

Gefährdungen

� Unzureichende Tragfähigkeitdes Untergrundes, mangelhafteAbstützung oder Nichtbeach-tung von Sicherheitsabständenan Baugrubenböschungen kön-nen zu Kranumstürzen führen.� Bei hoch gelegenen Steuer-ständen und auf der LKW-Lade-fläche kann es zu Absturz -unfällen kommen.

Allgemeines

� Kran nur von besonders unter-wiesenen, mindestens 18 Jahrealten, körperlich und geistiggeeig neten und vom Unter -nehmer schriftlich beauftragtenKran führern be dienen lassen.

Schutzmaßnahmen

Aufstellung

� Kran auf tragfähigem Unter-grund abstützen. LastverteilendeUnterlagen verwenden .� Sicherheitsabstand im Bereichvon Baugrubenböschungen undGrabenkanten einhalten .� Sicherheitsabstand zu elek -trischen Freileitungen beachten.Ggfs. Rücksprache mit zustän -digem Energieversorgungsunter-nehmen durchführen.

Betrieb

� Sichere Steuerstände und Arbeitsplätze auf LKW- Lade -flächen und die dafür vor gese -henen Zugänge benutzen .3

2

1

� Funktionsprüfung der Sicher-heitseinrichtungen wie z.B.: Abstützüberwachung täglich vorAufnahme des Kranbetriebs.� Nur einwandfreie Lastauf -nahmeeinrichtungen verwen-den. Lasthaken müssen einefunktionsfähige Hakensicherunghaben.� Palettierte Lasten mit Lade -gabel befördern.� Maschinen und Geräte an den vorgesehenen Punkten an-schlagen.� Kleine lose Teile in Körben,Containern usw. befördern unddiese nicht über den Rand be -laden.� Gasflaschen in besonderenTransportgestellen trans -portieren.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 79 Verwendung vonFlüssiggasDIN EN 16129DIN EN 16436

� Ortsbewegliche Behälter müssen so aufgestellt und auf-bewahrt sein, dass die Behälterund ihre Armaturen gegen mechanische Beschädigungengeschützt sind.� Flüssiggasflaschen bei Ent -leerung senkrecht und stand -sicher aufstellen.� Undichte Flüssiggasflaschenunverzüglich ins Freie bringen,an gut gelüfteter Stelle abstellenund für das Füllwerk kenn -zeichnen.� Vereisungen an Flüssiggas -flaschen niemals mit Feuer,Strahlern u.a. beseitigen!

die unmittelbar hinter demDruckregler anzubringen sind.� Unter Erdgleiche müssen Leckgassicherungen statt Schlauchbruchsicherungen verwendet werden.

Prüfungen

� Erforderliche Prüfungen gemäß dem Ergebnis der Gefähr-dungsbeurteilung und den Prüffristen nach Betriebssicher-heitsverordnung in Tabelle 1 veranlassen.� Auch Prüfhinweise in Betriebsanleitung der Herstellerbeachten.� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen dokumentieren.

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Flüssiggasanlage Wiederkehrende Prüfung durch wen?

Aufstellung,Dichtheit täglich Fachkundiger (Benutzer)

§ 2 (5) BetrSichVOgesamte Anlage mind. alle 2 Jahre befähigte Person

§ 2 (6) BetrSichVO

1 Prüffristen nach Betriebssicherheitsverordnung

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5

6

7

4

� Jedes angeschlossene Gerät(z.B. Handbrenner, Flächent-rockner) muss für sich einzelnabsperrbar sein.� Nicht angeschlossene Flüssig-gasflasche mit der Schutz -kappe und der Verschluss -mutter sichern. Dies gilt auchfür entleerte Flaschen.

Zusätzliche Hinweise für

das Arbeiten mit Flüssiggas

auf Baustellen

� Bei Schlauchlängen von mehrals 40 cm sind Schlauchbruch -sicherungen (EFV) erforderlich,5

2

3

6867

Flüssiggasanlagen

Gefährdungen

� Bei der Verwendung von Flüssiggas besteht Brand- undExplosionsgefahr.

Allgemeines

� Hinter dem Flaschenventil istzur Erhaltung eines gleichmäßi-gen Druckes ein normgerechterDruckregler anzuordnen . Besonders zweckmäßig: Reglermit einstellbarem Ausgangs-druck.� Zwischen Flaschenventil undDruckregler nur Hochdruck-schläuche (Druckklasse 30) ver-wenden. Hinter dem Druckreglerkönnen auch Schläuche für besondere mechanische Bean-spruchung (Druckklasse 6 mitverstärkter Wanddicke) verwen-det werden.

4

� In Räumen unter Erdgleichedürfen Versorgungsanlagennicht vorhanden sein. Ausnahme: bei fachkundigerÜberwachung, ausreichenderBelüftung und bei Entfernen derVersorgungsanlage bei längeren Arbeitspausen.� Das Aufstellen von Flüssig -gasflaschen in Durchgängen,Durchfahrten, Treppenräumen,Haus- und Stockwerksfluren, engen Höfen usw. ist nur für vorübergehend dort auszufüh-rende Arbeiten zulässig, wenngleichzeitig besondere Schutz-maßnahmen (Absperrung, Sicherung des Fluchtweges, Lüftung) getroffen sind.� Versorgungsanlagen so auf-bauen, dass der Schutzbereich,frei von Kelleröffnungen, Luft-und Lichtschächten, Boden -abläufen, Kanaleinläufen sowieZündquellen ist .1

B 231

≥ 1,00 m in Räumen≥ 0,50 m im Freien

≥ 2,00 m in Räumen

≥ 1,00 m im Freien

� Anschlüsse an Schlauch -leitungen müssen fabrikmäßigfest eingebundene Schraub -anschlüsse haben.� Flüssiggasflaschen dürfen nurin speziellen Füllanlagen gefülltwerden. Ausnahme: Füllen vonKleinstflaschen (0,425 kg) inFüllständern .

Schutzmaßnahmen

� Versorgungsanlagen (Flüssig-gasflaschen oder Fässer) ausortsbeweglichen Behältern dürfen maximal 8 Flaschen oder2 Fässer umfassen.� Versorgungsanlagen ein-schließlich der leeren Behältersind nur im Freien oder in unmittelbar vom Freien aus zugänglichen, ausreichend be- und entlüfteten Räumen zuerrichten.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Vorschrift 79 Verwendung vonFlüssiggasASR A2.2 Maßnahmen gegen BrändeTRGS 407 Tätigkeiten mit Gasen – GefährdungsbeurteilungDIN 30695

Zusätzliche Hinweise bei

Verwendung von Flüssiggas

� Das Aufstellen von Flüssiggas-flaschen in Durchgängen, Durch-fahrten, Treppenräumen, Haus-und Stockwerksfluren, engenHöfen usw. ist nur für vorüberge-hend dort auszuführende Arbei-ten zulässig, wenn gleichzeitigbesondere Schutzmaßnahmen(Absperrung, Sicherung desFluchtweges, Lüftung) getroffensind.� Versorgungsanlagen so auf-stellen, dass die Schutzzone,frei von Kelleröffnungen, Luft-und Lichtschächten, Boden -abläufen, Kanaleinläufen sowieZünd quellen ist.� Flüssiggasflaschen senkrechtaufstellen, gegen Umfallen sichern und Absperrventil vorBeschädigungen schützen.

� Flaschenventile von nicht an-geschlossenen oder entleertenFlaschen müssen mit Ver-schlussmuttern verschlossenund Schutzkappen gegen Be-schädigungen gesichert sein.� Undichte Flüssiggasflaschenunverzüglich an gut gelüfteterStelle abstellen und für das Füllwerk kennzeichnen.� Sofern Flüssiggasflaschennicht in demselben Raum wieder Schmelzofen aufgestelltsind, muss eine zusätzlicheHauptabsperreinrichtung vor-handen sein. Flaschenventil istnicht ausreichend!� Gasentnahme aus Flüssig -gasflaschen nur über Druck -minderer .� Zwischen Flaschenventil undDruckregler nur Hochdruck-schläuche (Druckklasse 30) ver-wenden. Hinter dem Druckreglerkönnen auch Schläuche für besondere mechanische Bean-spruchung (Druckklasse 6 mitverstärkter Wanddicke) verwen-det werden .4

3

� Schlauchverbindungen müssen fest eingebundeneSchraubanschlüsse haben odermit Schlauchklemmen und genormten Schlauchtüllen hergestellt sein.� Bei Schmelzöfen ohne fest -gelegten Aufstellort für Flüssig-gasflaschen mindestens 1,00 m Abstand zwischen Schmelzofenund Flüssiggasbehälter ein -halten.� Zur Sicherheit im Falle vonSchlauchbeschädigungen sindhinter dem Druckminderer− über Erdgleiche Schlauch-

bruchsicherung, − unter Erdgleiche (z.B. Keller-

räume) Leckgassicherungen einzubauen oder

− Druckregler mit integrierterDichtheitsprüfeinrichtung und Schlauchbruchsicherung(Nennwert 1,5 kg/h).

Prüfungen

� Erforderliche Prüfungen ge-mäß dem Ergebnis der Gefähr-dungsbeurteilung und den Prüffristen nach Betriebssicher-heitsverordnung in Tabelle 1 veranlassen.� Auch Prüfhinweise in Betriebsanleitung der Hersteller beachten.� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen dokumentieren.

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Flüssiggas- Wiederkehrende durch wen?anlage Prüfung

Aufstellung, täglich Fachkundiger (Benutzer)Dichtheit § 2 (5) BetrSichVO

gesamte Anlage mind. alle 2 Jahre befähigte Person§ 2 (6) BetrSichVO

Prüffristen nach Betriebssicherheitsverordnung1

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7069

Schmelzöfen

Gefährdungen

� Es kann zu Verbrennungenkommen und es besteht Brand-und Explosionsgefahr.

Allgemeines

� Geräte mit mehr als 30 l zuläs-siger Füllmenge müssen mit ei-nem Thermometer ausgestattetsein .� Geräte mit mehr als 50 l zuläs-siger Füllmenge sind mit einemThermometer, einer Einrichtungzur Verhinderung der Über-schreitung der Schmelzguttem-peratur und einer Flammenüber-wachung auszurüsten .2

1

Schutzmaßnahmen

� Während des Beheizens Gerätenicht unbeaufsichtigt lassen.� Schmelzöfen auf nicht brenn-baren Unterlagen aufstellen undAbstand zu brennbaren Materia-lien einhalten.� Festes Schmelzgut nur lang-sam in heiße flüssige Masse einlassen, Stulpenhandschuhebenutzen.� Behälter und Transportgefäßenur so weit füllen, dass ein Über-laufen beim Erhitzen vermiedenwird (Füllmarke beachten).

� Flüssige heiße Massen nichtmit Wasser in Berührung brin-gen, Behälter auf Wasserresteüberprüfen.� Fluchtwege freihalten.� Feuerlöscher bereithalten.� Betriebsanweisung aufstellenund Beschäftigte über bestim-mungsgemäßen Umgang mitSchmelzöfen unterweisen. DieBetriebsanweisung muss am Betriebsort jederzeit zugänglichsein.

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B 233

1

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund BetriebsmittelTRBS 1111 GefährdungsbeurteilungTRG 300 Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter Druckgasver -packungenDGUV Information 203-005 Auswahlund Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbe reichenDGUV Information 203-006 Auswahlund Betrieb elektrischer Anlagen undBetriebsmittel auf Baustellen

Erster „Schuss“:

1) Auslösesicherung aufsetzen2) Auslöser drücken

weitere „Schüsse“:

Immer 1)dann 2)

Einzelauslösung mit Sicherungsfolge

1. Für die nachstehend aufgeführten Werkstoffe sind folgende Mindestabstände zu freien Kanten einzuhalten

Werkstoff/ GeräteartEintreibgeräte

Mauerwerk

5 cm

Beton/Stahlbeton5 cm

Stahl

3-facher Nagelschaft -durchmesser

Befestigungen bei der Montage auf Stahl- oder Betonuntergründen

Erster „Schuss“:

1) Auslösesicherung aufsetzen2) Auslöser drücken

weitere „Schüsse“:

Die Auslösesicherung kann betätigtbleiben, der Auslöser muss immerneu betätigt werden.

Einzelauslösung mit Auslösesicherung

Erster „Schuss“:

1) Auslösesicherung aufsetzen2) Auslöser drückenUmgekehrte Reihenfolge möglich.

weitere „Schüsse“:

Es braucht nur einer der beiden erneut betätigt zu werden.

Kontaktauslösung – für „Baustellenbereiche“ nicht zulässig!

Umschaltbarer Auslösemodus auf „Einzelauslösung mit Sicherungsfolge“oder „Kontaktauslösung“

Wahlweise Auslösung – für „Baustellenbereiche“ nicht zulässig!

� Befestigungen auf hartem Untergrund (z. B. Beton), das Gerät ausschließ-lich im 90° Winkel zur Befestigungsfläche aufsetzen (X- und Y-Achse)

� Vom 90° Winkel nie mehr als 15° abweichen – Abprallgefahr!

Eintreibgeräte betrieben mitGaskartuschen

� Nur vom Hersteller bestimmteGaskartuschen verwenden.� Gerät im Freien oder in gutdurchlüfteten Räumen ver -wenden (z.B. 1-2-facher Luft-wechsel/Stunde)� Gerät nicht vor Heizlüfternoder auf Öfen lagern.� Nicht in der Nähe von brenn-baren Materialien verwenden.� Hände nicht vor die Abgas-strahlöffnung halten.� Das Gerät nach den Bestim-mungen des Herstellers reinigen(Brennkammer).� Gaskartuschen nie Tempera tu -ren von mehr als 50° C aussetzen.

� Leere Gaskartusche nie gewaltsam öffnen, sie stehennoch unter Druck.� Der Versand von Gaskartuschenper Post ist verboten.

Eintreibgeräte betrieben mitAkku

� Beim Füllen des Magazins denAkku aus dem Gerät entfernen.� Akkus nicht über 50° C lagern.� Keine defekten Ladegeräte verwenden.� Das Gerät nach den Be -stimmungen des Herstellers reinigen.

Prüfungen

� Art, Umfang und Fristen er -forderlicher Prüfungen anhandder Gefährdungsbeurteilungfest legen und einhalten, z.B. Prüfung nach ca. 100 Betriebs-stunden auf Gesamtfunktions -fähigkeit durch den Hersteller.� Bei Akku Betrieb: E-Prüfungenfür ortsveränderliche elektrischeArbeitsmittel berücksichtigen.� Ergebnisse dokumentieren.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Art der Auslösesicherung

Dauerauslösung mitAuslöse sicherungKontakt auslösung**Umschaltbar* am Eintreibgerät**Einzelauslösung mitAuslöse sicherung**Einzelauslösung mitSicherungsfolge**

Verbots -kennzeichen

Ja

JaJa

Nein

Nein

* Als umschaltbare Eintreibgeräte gelten diese, die durch einen Schalter am Eintreib-gerät die Einstellmöglichkeit be sitzen, dasGerät mit „Kontaktaus lösung“ oder mit „Ein-zel auslösung mit Sicherungsfolge/Einzelaus-lösung mit Auslösesicherung“ zu bedienen.** Identische Eintreibgeräte werden bei Nagellängen bis 100 mm mit unterschied-lichen Auslösesicherungen am Markt ange-boten! Eine Verbotskennzeichnungspflichtbesteht ausschließ liche für gas- bzw. druck-luftbetriebene Eintreibgeräte.

Werkstoff/ GeräteartEintreibgeräte

2. Für die nachstehend aufgeführten Werkstoffe sind folgendeMindestabstände der Nagelsetzbolzen untereinander einzuhalten

Mauerwerk

10-facher Nagelschaft-durchmesser

Beton/Stahlbeton10-facher Nagelschaft-durchmesser

Stahl

5-facher Nagelschaft -durchmesser

7271

EintreibgeräteB 235

Gefährdungen

� Im Arbeitsverfahren entstehenImpulslärmbelastungen. Es bestehen Verletzungsmöglich-keiten durch unkontrolliert um-herfliegende Teile, durch Rück-schlag und unbeabsichtigtesAuslösen.

Allgemeines

� Im Rahmen der Gefährdungs-beurteilung prüfen, ob alter -native Maschinen eingesetztwerden können.� Betriebsanleitung des Her -stellers beachten.� Nur die vom Hersteller für dasjeweilige Gerät vorgeschriebenenBefestigungsmittel verwenden.� Auf einwandfreie Funktion derAuslösesicherung achten.� Geräte sicher ablegen und nieüber das Griffstück aufhängen.� Beim Füllen des Magazins Gerät nicht auf sich selbst oderandere richten.� Beim Bedienen immer seitlichvom Gerät stehen.

Schutzmaßnahmen

� Beim Eintreibvorgang müssender Bediener und der Helfer geeigneten Gehör-, Augen- und Gesichtsschutz tragen .� Eintreibgeräte, die mit dem„Verbotskennzeichen“ gekenn-zeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden, wenn dasWechseln von einer Eintreib -stelle zur anderen über Gerüste,Treppen, Leitern oder leiter -ähnliche Konstruktionen, wie z.B. Dach lattungen, erfolgt.

Eintreibgeräte betrieben mitDruckluft

� Den auf dem Gerät vermerkten„max.“ Betriebsdruck nicht über-schreiten.� Vor dem Anschließen des Gerätes an eine DruckleitungMagazin entleeren.� Verhinderung von Drucküber-schreitungen durch Verwendungvon Druckminderern mit Sicher-heitsventil.

1

� Als Energiequelle nur Druck-luft, keinen Sauerstoff, ver -wenden.� Bei der Verwendung vonSchnell kupplungen darauf achten, dass die Kupplung amDruckschlauch und die Tülle amGerät montiert sind.� Nach beendeter Arbeit Gerätvon Druckluftleitung trennenund Magazin entleeren .� Eintreibgerät ausschließlichdruckfrei transportieren.� Druckluftschläuche müssenfür den vorgesehenen Betriebs-druck zugelassen sein.� Druckluft muss frei vonSchmutz sein.

Eintreibgeräte betrieben mitGaskartuschen oder Akku

� Nach beendeter Arbeit Akkuund Gaskartusche aus dem Gerät entfernen.� Gerät ausschließlich im Gerätekoffer mit entfernten Akkuund Gaskartusche verwahren. � Bei Störungen erst Akku undGaskartusche entfernen, dasMagazin entleeren und dannerst Fehler suchen.

2

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Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Weitere Informationen: Verordnung über einfache Druck -behälter – Sechste Verordnung zumProduktsicherheitsgesetzBetriebssicherheitsverordnung BGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionBGR 500 Betreiben von ArbeitsmittelnTRLV Lärm

Prüf-

gruppe

Druckinhaltsprodukt PS x V

(bar x l) mit Druck PS > 0,5 bar

Wiederkehrende

Prüfungen durch

Innere

Prüfungen

Festigkeits -

prüfungen

0 < PS x V ≤ 50 Zur Prüfung befähigtePerson

Legt der Betreiber in derGefährdungsbeurteilung fest

GIP

50 < PS x V ≤ 1000 Zur Prüfung befähigtePerson

Legt der Betreiber in derGefährdungsbeurteilung fest

I, II

Prüfungen

� Nur Kompressoren verwenden,die vor der ersten Inbetrieb -nahme geprüft wurden (beauf-tragt vom Hersteller/Lieferantenoder Arbeitgeber). Wer diesePrüfung machen muß (zur Prü-fung befähigte Person oder zu-gelassene Überwachungsstelle)richtet sich nach der Größe desBehälters (Volumen V) und demzulässigen Betriebsüberdruck PS.� Für Kompressoren bis ein-schließ lich 1000 barLiter sinddie Prüffristen für wieder -kehrende Prüfungen im Rahmender Gefährdungsbeurteilungnach Betriebssicherheitsver -ordnung unter Berücksichtigungder Herstellervorgaben zu ermitteln.

7473

Mobile Baukompressoren B 237

Gefährdungen

� Lärmbelastung im Indoor -betrieb.� Zerbersten des Druckbehältersaufgrund innerer Korrosion oderManipulation des Überdruck -ventils.� Quetschgefahr durch De -montage der Sicherheitsab -deckungen.� Berühren von heißen Bau -teilen.� Vergiftungsgefahr bei Verwen-dung von kraftstoffbetriebenenKompressoren in Räumen.

Allgemeines

� Nur CE gekennzeichnete, miteinem Fabrikschild verseheneGeräte verwenden und stand -sicher aufstellen. Das Fabrik-schild enthält alle notwendigenAngaben, die für die Benutzungwichtig sind, z.B. den zulässigenBetriebsüberdruck und den Rauminhalt des Druckbehälters.

1Schutzmaßnahmen

� Schallreduzierte Kompressorenverwenden.� Auf funktionsfähige Sicher-heitsventile und Druckmess -geräte (Manometer) achten. Sicherheitsventile sind gegenÜberschreiten des Betriebs -druckes fest eingestellt und ver-plombt.� Sicherheitsventile nicht durchAbsperreinrichtungen unwirk-sam machen.� Sicherheitsventile und Druck-messgeräte gegen Beschädigun-gen schützen.� Ablassventile – z.B. für dasEntfernen von Kondenswasser –regelmäßig betätigen und aufWirksamkeit überprüfen.� Verkleidung beweglicher Antriebsteile (Keilriemen, Zahn-räder usw.) nicht entfernen .� Verdichter so aufstellen, dassdie Ansaugung von leicht ent-zündlichen und entzündlichenGasen und Dämpfen ausge-schlossen ist.

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� Kompressoren nur von unter-wiesenen Personen bedienenlassen. � Instandsetzungs- und Ände-rungsarbeiten an Kompressorennur von zugelassenen Fachbe-trieben ausführen lassen.

Zusätzliche Hinweise

Elektrisch betriebene Kompressoren

� Nur über einen besonderenSpeisepunkt anschließen, z.B.Baustromverteiler oder PRCDSmit Fehlerstromschutzschalter(RCD).

Kraftstoffbetriebene Kompressoren

� Ausschließlich mit Katalysatorbzw. Rußpartikelfilter betreiben.� Nur im Freien verwenden.

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Weitere Informationen: JugendarbeitsschutzgesetzBetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Regel 100-500 Betreiben vonArbeitsmittelnDIN EN 60745-2-13 VDE 0740-2-13LehrgangsbegleitheftHolzbearbeitungsmaschinen

� Motorsäge nur mit laufenderSägekette aus dem Holz ziehen.� Darauf achten, dass sich keineweiteren Personen im Gefahr -bereich aufhalten.� Kettensägen mit Verbren-nungsmotoren nicht in geschlossen Räumen, Grubenoder Gräben verwenden.� Nicht mit Schienenspitze sägen. Rückschlaggefahr!� Bei Stechschnitten (z.B. beider Altbausanierung) rückschlag -arme Sägeketten verwenden.� Motor abstellen, bevor die Säge abgelegt wird.� Bei Transport der KettensägeKettenschutz aufsetzen.� Bei Wartungs- und Instand -setzungsarbeiten Motor ab-schalten bzw. den Stecker herausziehen.

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Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Beschäftigungs -

beschränkungen

� Jugendliche unter 15 Jahrendürfen nicht mit Handketten -sägen arbeiten.� Jugendliche über 15 Jahrendürfen nur unter Aufsicht einesFachkundigen und wenn es dieBerufsausbildung erfordert, anHandkettensägen arbeiten.

7675

HandkettensägenB 259

Gefährdungen

� Es kann zu Schnittverletzun-gen insbesondere durch einenRückschlag der Handkettensägeund einer Schädigung des Gehörs kommen.� Bei kraftstoffbetriebenen Sägen besteht Vergiftungsgefahrdurch Abgase.

Schutzmaßnahmen

� Im Rahmen der Gefährdungs-beurteilung prüfen, ob alterna -tive Maschinen z.B. Hand -kreissäge, Pendelsäbelsäge eingesetzt werden können.� Betriebsanleitung des Herstellers beachten.

� Unterweisung anhand der Betriebsanweisung.� Persönliche Schutzausrüstungje nach Betriebsanleitung desHerstellers, Ergebnis der Gefähr-dungsbeurteilung und Risiko -abschätzung tragen, z.B.: − Schnittschutzkleidung oderKleidung mit Schnittschutz -einlagen,

− Schnittschutzschuhe, − Schutzhelm mit Gesichts-

schutz oder Augenschutz, − Gehörschutz, − ggf. Handschuhe mit Schnitt-

schutzeinlage. � Vor Arbeitsbeginn Wirksamkeitder Kettenbremse prüfen.

� Leerlaufdrehzahl so einstellen,dass die Kette beim Startennicht mitläuft.� Nur scharfe Ketten verwendenund so spannen, dass sie rund -um am Schwert anliegen.� Möglichst rückschlagarme Sägeketten verwenden.� Krallenanschlag verwenden.� Stets für einen festen und sicheren Stand sorgen.� Nicht über Schulterhöhe sägen.� Beim Startvorgang Motor -ketten säge sicher abstützen undfesthalten. Die Kette darf dabeiden Boden nicht berühren.� Motorsäge stets mit beidenHänden festhalten.

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Weitere Informationen: JugendarbeitsschutzgesetzBetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRBS 2111 Teil 1 Mechanische Gefähr-dungen – Maßnahmen zum Schutz vorkontrolliert bewegten ungeschütztenTeilenDGUV Regel 100-500 Betreiben vonArbeitsmittelnDGUV Regel 112-194 Benutzung vonGehörschutzDIN EN 1870-19 DIN EN 62841-2-5 Lehrgangsbegleitheft Holzbearbeitung

Zusätzliche Hinweise

für Kreissägeblätter

� Nur Kreissägeblätter verwen-den, die mit dem Namen oderZeichen des Herstellers gekenn-zeichnet sind .� Bei Verbundkreissägeblätternmuss zusätzlich die höchstzu-lässige Drehzahl angegebensein. Angegebene Drehzahlnicht überschreiten .� Lärmarme Sägeblätter be -nutzen .� Beschädigte Sägeblätter, z.B.solche mit Rissen, Verformungen,Brandflecken, aussortieren.� Keine Sägeblätter aus hoch legiertem Schnellarbeitsstahl(HSS) verwenden.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Beschäftigungs -

beschränkungen

� Jugendliche über 15 Jahre dürfen nur unter Aufsicht einesFachkundigen und wenn es dieBerufsausbildung erfordert anBaustellenkreissägen und mitHandkreissägen arbeiten.� Jugendliche unter 15 Jahre dürfen nicht an den Maschinenbeschäftigt werden.

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� An der Handmaschine muss dergesamte Zahnkranz des Blattesüber der Auflage mit fester Ver-kleidung versehen sein .12

Zusätzliche Hinweise

für Handmaschinen

� Abstand vom Zahnkranz nichtmehr als 5 mm, wenn in der Betriebsanleitung des Herstellersein Spaltkeil gefordert wird.� Schnitttiefe richtig einstellen:bei Vollholz höchstens 10 mmmehr als Werkstückdicke.� Handmaschine nicht mit laufendem Sägeblatt ablegen.

7877

Baustellenkreissägen

Handkreissägen B 265

Gefährdungen

� Es kann zu Schnittverletzun-gen, Verletzungen durch einenRückschlag des Werkstückesund einer Schädigung des Gehörs kommen.

Schutzmaßnahmen

� Betriebsanleitung des Herstellers beachten.� Unterweisung anhand der Betriebsanweisung.� Gehörschutz und Sicherheits-schuhe benutzen. Lärmbereichekennzeichnen.� Eng anliegende Kleidung tragen.� Gefahrenbereich von 120 mmrund um das Sägeblatt beachten.� Spaltkeil nach Größe und Dickedes Sägeblattes aus wählen .� Vor Werkzeugwechsel oder vorWartungs- und Instandhaltungs-arbeiten Stecker ziehen .

1

2

� Sägeblätter nach dem Aus-schalten nicht durch seitlichesGegendrücken abbremsen.� Bei Bedarf Tischverlängerungund -verbreiterung einsetzen.� Soweit vom Hersteller vorge -sehen, höhenverstellbares Säge-blatt entsprechend der Werk-stückdicke verwenden .� Anfallenden Holzstaub ab -saugen, wenn Kreissäge ingeschlos se nen Räumen ver -wendet wird.

Zusätzliche Hinweise

für Baustellenkreissägen

� Selbsttätig schließendeSchutzhauben dürfen nichtmanipuliert werden!� Auf richtige Anbringung undEinstellung der Schutzhaubeachten. Nicht selbsttätig schlie-ßende Schutzhauben so weitwie möglich auf das Werkstückabsenken.

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� Bei älteren Maschinen mög-lichst selbsttägig schließendeSchutzhauben nachrüsten.� Abstand des Spaltkeils vomZahnkranz des Sägeblattes nichtmehr als 8 mm.� Jeweils erforderliche Hilfsein-richtungen benutzen:− Parallelanschlag , − Winkelanschlag , − Keilschneideeinrichtung , − Schiebestock . � Bei schmalen WerkstückenSchiebestock benutzen, wennder Abstand zwischen Parallel-anschlag und Sägeblatt wenigerals 120 mm beträgt.� Tischeinlage auswechseln,wenn beiderseits der Schnitt -fuge ein Spalt von > 5 mm vor-handen ist.� Standplatz beim Arbeiten seit-lich vom Gefahrbereich.� Splitter, Späne usw. nicht mitder Hand aus dem Bereich deslaufenden Sägeblattes entfernen.� Vor dem Verlassen des Be -dienungsstandes die Maschineausschalten.� Parallelanschlag so weit zu-rückziehen, dass ein Klemmendes Werkstückes vermieden wird.Faustregel: Das hintere Ende desAnschlags stößt an eine gedachteLinie, die etwa bei der Sägeblatt-vorderkante beginnt und unter45° nach hinten verläuft.� Großformatige Platten mitHandkreissäge und Führungs-schiene schneiden .

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 109-003 Tätigkeiten mitKühlschmierstoffen

� Bohrmaschine nur im Still-stand ablegen.� Bohrarbeiten nicht von der Anlegeleiter ausführen.� Beim Bohren mit Freisetzunggesundheitsschädlicher Stäube(z.B. mineralischer Staub, Holz-staub) Maschinen mit Erfassungder Stäube an der Emissions-quelle verwenden.� Beim Bohren spröder Werk-stoffe in Augenhöhe und überdem Kopf Schutzbrille benutzen.

Zusätzliche Hinweise

bei der Verwendung von

Kühlschmierstoffen

� Zum Kühlen möglichst Wasseroder nichtwassermischbareKühlschmierstoffe, z.B. Bohr-oder Schneidöle, verwenden.� Bei der Verwendung von wassergemischten Kühlschmier-stoffen, z.B. Emulsionen, Nitrit-gehalt und pH-Wert mindestenswöchentlich überprüfen.

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� Nicht mehr verwendungs -fähige Kühlschmierstoffe in Be-hältern sammeln, kennzeichnenund fachgerecht als Sonder -abfall entsorgen.� Hautkontakt mit Kühlschmier-stoffen vermeiden. Schutzbrillenoder Gesichtsschutz, wenn dieKleidung benetzt werden kann,auch Schutzschürzen benutzen.Hautschutzmittel verwenden.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Zusätzliche Hinweise

Ständerbohrmaschinen

� Nur standsichere Bohrständermit auf das Gewicht der Bohrma-schine abgestimmter Rückstell-feder benutzen.� Maschinentisch nach Höhen-verstellung wieder feststellen.

Magnetständerbohr -maschinen

� Auf einwandfreie magnetischeAnkopplung des Ständerfußesachten (Werkstückoberflächenmüssen frei von Rost, Farbe,Spänen usw. sein).� An hoch gelegenen Arbeits-plätzen sowie bei Vertikal- undÜberkopfbohrarbeiten Bohrma-schine mit Seil oder Kette gegenHerabfallen bei evtl. Stromaus-fall sichern.

Handbohrmaschinen

� Maschine mit beiden Händenhalten.� Zusatzhandgriffe benutzen .� Vor Bohrerwechsel Netz -stecker ziehen.

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BohrmaschinenB 266

Gefährdungen

� Materialien, Kleidung undHandschuhe könnten sich umbewegte Maschinenteile wickelnund dies kann zu schweren Verletzungen führen.� Durch die Rotation können Späne, Materialien wegfliegenund ggf. die Augen schädigen.

Schutzmaßnahmen

� Auf Verkleidung des Antriebsachten .� Nur Spannvorrichtungen mitverdeckten oder versenktenSchrauben benutzen.

1

� Werkstücke beim Bohren sicher festspannen bzw. auf -legen . Lange Werkstückeunter stützen.� Vor dem Einschalten der Maschine Bohrfutterschlüsselabziehen.� Die Bohrmaschine nie ein-schalten, wenn der Bohrer aufdem Werkstück aufgesetzt ist.� Nicht an laufender Bohr -spindel vorbeigreifen.� Niemals bei laufender Ma -schine ein- oder ausspannen.� Bohrfutter oder Bohrer nie mitder Hand abbremsen.� Maschine nur bei Stillstandsäubern.

3

� Geeignete Spänehaken undggf. Handfeger benutzen.� Ringe, Ketten, Armbanduhrenoder ähnliche Gegenstände vorArbeitsbeginn ablegen.� Eng anliegende Kleidung tragen, Ärmel nach innen um-schlagen .� Niemals Handschuhe tragen.� Langes Haar schützen.� Beim Bohren spröder Werk-stoffe Schutzbrille benutzen.

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Handbetriebene

Scheren und Stanzen

Gefährdungen

� Beim Umgang mit Scherenkann es zu Schnittverletzungenund Verletzungen durch Ansto-ßen an vorstehenden oder sichselbsttätig bewegenden Maschi-nenteilen kommen.

Schutzmaßnahmen

� Maschinen sicher und leichtzugänglich aufstellen.� Zulässige Schnittleistung be-achten, verschlissene Messeraustauschen.� Geeignete Blechhebezeugeverwenden.� Arbeitsplatz von Abfällen freihalten.� Bei der Handhabung von Blechen schnittfeste Hand -schuhe tragen.

Zusätzliche Hinweise

Schlagscheren

� Gegengewicht am Messer -balken so ausbalancieren undunverschiebbar feststellen, dassdas bewegliche Obermessernicht selbsttätig niedergehenkann .� Schnittlinie auf ganzer Längedurch Schutzleiste oder Balken-niederhalter abdecken .

Handhebelscheren und Hand-hebelstanzen

� Hochgestellte Hebel in Ruhe-stellung und gegen unbeabsich-tigtes Herabfallen sichern .� Bei der Aufstellung von Hebel-scheren auf eventuelle Quetsch-und Scherstellen, auch währenddes Schneidvorganges, achten.� Werkstück durch Niederhaltergegen Hochkanten sichern.

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Information 209-019 Sicherheitbei der Blechverarbeitung

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B 267

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Information 209-019 Sicherheitbei der BlechverarbeitungDIN EN 13985

Rundscheren� Kraftbetriebene Rundscherenan der Einlaufseite des Ober-messers mit Fingerabweiser ausrüsten .

Universalscheren� Werden beim Auslösen desSchneidevorgangs mehrereWerkzeuge gleichzeitig betätigt,sind die nicht benutzten Werk-zeuge gegen unbeabsichtigtesHineingreifen zu sichern . � Lange Werkstücke unter -stützen.

Beschäftigungs-

beschrän kungen

� Jugendliche über 15 Jahre dürfen nur unter Aufsicht einesFachkundigen und wenn es dieBerufsausbildung erfordert ankraftbetriebenen Scheren arbeiten.� Jugendliche unter 15 Jahre dür-fen nicht an diesen Maschinenbeschäftigt werden.

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8483

Kraftbetriebene Scheren

Gefährdungen

� Beim Umgang mit Scherenkönnen Schnitte oder Quet-schungen insbesondere im Bereich der Hände auftreten.

Schutzmaßnahmen

� Zulässige Schnittleistung be-achten, verschlissene Messeraustauschen. � Geeignete Blechhebezeugeverwenden.� Bei der Handhabung von Blechen schnittfeste Schutz-handschuhe tragen.

Zusätzliche Hinweise

Tafelscheren

� Schnittlinie sowie Stempel-oder Balkenniederhalter aufganzer Länge durch Schutzleisteoder Schutzgitter abdecken . � Hub der Niederhalter so geringwie möglich einstellen und derjeweils zu schneidenden Material -dicke anpassen .� Unter dem Tisch liegende Hebel und Gestänge gegen un-beabsichtigtes Betätigen undEinrücken sichern.� Nur abgedeckte Fußschalteranschließen bzw. verwenden.� Auf ordnungsgemäße Funktionder Nachschlagsicherung achten.

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� Bei unumgänglichen Arbeitenan oder von der Rückseite auchhier entsprechende Schutzvor-richtung anbringen. Gefahren -bereiche absperren und Einrück -hebel festlegen oder Maschineausschalten.� Umrüst- und Reparatur ar bei -ten niemals an laufender Maschine durchführen. Einrück-hebel festlegen oder Auslöse-schalter sichern.� Beleuchtung der gesamtenSchnittlinie.� Vermeidung des Herunter -fallens der Bleche auf der Rück -seite (Lärmschutz).

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8685

Rundmaschinen

Walzen B 270

Gefährdungen

� Kleidung und Schutzhand-schuhe können von den Walzenerfasst und eingezogen werdenund es kann insbesondere imBereich der Hände zu schwerenVerletzungen kommen.

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� Bei handbetriebenen Rund -maschinen muss das Zahnrad-paar neben der Handkurbel miteiner Abdeckung versehen sein

.� Kraftbetriebene Rundmaschi-nen sind mit Handschutzein -richtungen in Form von Schaltern ohne Selbsthaltung und Not-Halt-Befehlseinrichtungen aus-zurüsten (Betätigung evtl. überReißleine oder Fußschalter).

� Kraftbetriebene Rundmaschi-nen mit Spannhubbegrenzungvon 8 mm oder Zweihandschal-tung oder Drei-Stufen-Sicher-heitsschalter ausrüsten.� Soweit möglich, Handabweiser,z.B. Stangen, Abdeckblecheusw., vorsehen.� Bei der Aufstellung von Rundmaschinen auf möglicheQuetsch- und Scherstellen –auch während des Biegevor -ganges – achten.� Niemals Handschuhe tragen.Unterarmschutz mit Schutz derHandflächen empfohlen.

Beschäftigungs -

beschränkungen

� Jugendliche über 15 Jahre dürfen nur unter Aufsicht einesFachkundigen und wenn es dieBerufsausbildung erfordert ankraftbetriebenen Rundmaschi-nen arbeiten.� Jugendliche unter 15 Jahre dürfen nicht an diesen Maschi-nen beschäftigt werden.

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Schutzmaßnahmen

� Verkleidung der Antriebszahn-räder nicht entfernen .� Bei Rundmaschinen mit aus-schwenkbaren Oberwalzen darfdie Verkleidung der Zahnräderschwenkbar sein .2

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Information 209-019 Sicherheitbei der Blechverarbeitung

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Information 209-019 Sicherheitbei der Blechverarbeitung

Maschinenständer und Biege-wange mit Abweisblechen zuverkleiden .� Kraftbetriebene Abkantbänkesind mit Sicherheitseinrichtun-gen, z.B. Fußschalter ohneSelbsthaltung und Not-Aus-Schalter, auszurüsten. Als Fuß-schalter ist ein Drei-Stufen- Sicherheitsschalter von Vorteil

.� Bei Langabkant- und Schwenk-biegemaschinen ist bei einerZweimannbedienung der Zu-stimmungsfußschalter zwingenderforderlich, sofern keine Ab -sicherung durch Laserstrahlenvorhanden ist.� Bei einer Mehrpersonenbe -dienung an kraftbetriebenen Ab-kantbänken ist für jede Personeine Abschaltmöglichkeit vorzu-sehen.� Für komplizierte Biegevor -gänge Arbeitsabläufe planenund festlegen, um Handverlet-zungen zu vermeiden.� Zulässige Biegeradien be -achten.� Zum Verstellen der Werk -stückauflagen nicht unter dasWerkzeug greifen.

Beschäftigungs -

beschränkungen

� Jugendliche über 15 Jahre dürfen nur unter Aufsicht einesFachkundigen und wenn es dieBerufsausbildung erfordert ankraftbetriebenen Abkantbänkenarbeiten.� Jugendliche unter 15 Jahre dürfen nicht an diesen Maschi-nen beschäftigt werden.

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AbkantbänkeB 272

Gefährdungen

� Bei Arbeiten an Abkantbänkenkönnen Hände oder Finger ein-gequetscht oder abgeschert werden.

Schutzmaßnahmen

� Maschinen standsicher auf-stellen.� Die Maschinen so aufstellen,dass während des Abkantvor-ganges keine Quetsch- undScherstellen entstehen.� Bei handbetriebenen Abkant-bänken müssen das Gegen -gewicht und dessen Bahn ver -kleidet sein .� Bei kraftbetriebenen Abkant-bänken sind mögliche Quetsch-und Scherstellen zwischen

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeLärm- und Vibrations-Arbeitsschutz -verordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Information 209-002 Schleifer

� Schutzhaube und Werk -stückauflage entsprechend der Schleifkörperabnutzung regelmäßig nachstellen .� Schutzbrille bzw. Gesichts-schutz und Gehörschutz benutzen.

Zusätzliche Hinweise für

Handschleifmaschinen

� Zum Aufspannen nur gleichgroße, zur Maschine gehörendeSpannflansche verwendenund mit Spezialschlüssel aufspannen. Probelauf durchführen.� Handschleifmaschinen nur mitSchutzhauben verwenden .� Bei zylindrischen Schleiftöp-fen (Topfscheiben) Schutzringder Abnutzung entsprechendnachstellen.� Maschinen stets beidhändigführen. Schleifgeschwindigkeitnicht durch starkes Andrückenvermindern.� Werkstück vor dem Bearbeitensicher festlegen.� Beim Arbeiten sicheren Stand-platz einnehmen.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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1

≤ 5 mm

≤ 3 mm

≤ 65°≤ 90°

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Schleifmaschinen

Gefährdungen

� Personen können von weg -fliegenden Teilen und zersprin-genden Schleifkörpern getroffenwerden. � Die Augen sind durch Schleif-funken besonders gefährdet.

Schutzmaßnahmen

� Nur gekennzeichnete Schleif-maschinen und Schleifkörperverwenden.� Zulässige Arbeitshöchstge-schwindigkeit entsprechend derKennzeichnung beachten.� Entsprechend der auszufüh-renden Arbeit den richtigenSchleifkörper auswählen.

� Vor dem Aufspannen Klang-probe vornehmen.� Schleifkörper ordnungsgemäßaufspannen und gleich große,zur Schleifmaschine gehörendeSpannflansche verwenden. Der Mindestdurchmesser derSpannflansche richtet sich nachdem Bohrungsdurchmesser imSchleifkörper. Gegebenenfallselastische Zwischenlagen verwenden.� Schleifkörper und Spannwerk-zeuge auf erkennbare Mängelüberprüfen. Probelauf durch -führen; dabei sich seitlichaußerhalb des Gefahren -bereiches aufhalten.

� Drehzahl der Maschine mit derzulässigen Umdrehungszahl desSchleifkörpers vergleichen; siedarf nicht höher sein als die desSchleifkörpers.� Schleifwerkzeuge, die nicht für alle Einsatzzwecke geeignetsind, müssen mit entsprechen-den Verwendungseinschränkun-gen (VE) gekennzeichnet sein.� Schleifkörperbohrungen nichtdurch Reduzierringe oder Ver gießen verkleinern.� Wechseln bzw. Aufspannenvon Schleifkörpern nur vonunterwiesenen Personen ausführen lassen.� Schleifscheiben nicht uber dasVerfallsdatum hinaus benutzen.

07/2017

B 273

Hersteller, Lieferer, Einführer, Warenzeichen

Maße, Werkstoffbezeichnung, Verwendungseinschränkungen

Benennung

Abmessungen Einsatzgebiet

Rückverfolgbar-keits-Code

Konformitäts-erklärung

Härte Arbeitshöchst -geschwindigkeit

Korn max. zulässigeDrehzahl

Anforderung an die Kennzeichnung (beispielhafte Darstellung)

Verfallsdatum (z.B.V04/2015)

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeLärm- und Vibrations-Arbeitsschutz -verordnung DGUV-Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln

Schutzmaßnahmen

� Handtrennschleifmaschinenmüssen mit Schutzhauben aus-gerüstet sein .� Zum Aufspannen nur gleichgroße, zur Maschine gehörendeSpannflansche verwenden und mit Spezialschlüssel aufspannen .Empfehlung: mindestens 41 mmDurchmesser! Vor dem Aufspan-nen Klangprobe durchführen.� Werkstücke vor dem Bear beiten sicher festlegen .Beim Arbeiten sicheren Stand-platz einnehmen.� Maschine stets beidhändigführen – nicht verkanten!� Trennscheiben nicht zum Seitenschleifen verwenden.� Schutzbrille und Gehör-schutz benutzen.� Wenn gesundheitsgefähr -dende Stäube entstehen, Atem-schutz verwenden.� Richtige Trennscheibe ent -sprechend der auszuführendenArbeit auswählen.� Drehzahl der Schleifmaschinemit zulässiger Umdrehungszahlder Trennscheibe vergleichen.Sie darf nicht höher sein als dieder Trennscheibe.� Schleifwerkzeuge, die nicht füralle Einsatzzwecke geeignetsind, müssen mit entsprechen-den Verwendungseinschränkun-gen (VE) gekennzeichnet sein.� Schleifscheiben nicht uber dasVerfallsdatum hinaus benutzen.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

1

4

3

2

1

2

3

1

3

4

9291

Handtrennschleifmaschinen

Gefährdungen

� Personen können von wegflie-genden Teilen getroffen werden.� Trennscheiben können durchVerkanten zerspringen und zuVerletzungen führen.

Kennzeichnung

� Nur gekennzeichnete Schleif-maschinen und Trennscheibenverwenden.� Zulässige Arbeitshöchstge-schwindigkeit entsprechend derKennzeichnung beachten.

07/2017

B 274

Anforderung an die Kennzeichnung (beispielhafte Darstellung)

Hersteller, Lieferer, Einführer, Warenzeichen

Maße, Werkstoffbezeichnung, Verwendungseinschränkungen

Benennung

Abmessungen Einsatzgebiet

Rückverfolgbar-keits-Code

Konformitäts-erklärung

Härte Arbeitshöchst -geschwindigkeit

Korn

2

2

Ordnungsgemäß aufgespannte Trennscheibe bis 230 mm Außendurchmesser

Trennscheibe

max. zulässigeDrehzahl

Verfallsdatum (z.B.V04/2015)

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Weitere Informationen: Gefahrstoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs-oder Instandhaltungsarbeiten BGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten DGUV Information 201-012 Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- undInstandhaltungsarbeiten

� Keine Schuttrutschen ver -wenden. Material nicht werfen,sondern von Hand oder mit Hebezeug transportieren.� Bei Arbeiten an Außenwand-bekleidungen Planen oder Folienzum Auffangen und Sammelnherabfallender Bruchstücke auslegen.� Nach dem Entfernen der As-bestzementprodukte Untergrundgründlich absaugen oder feuchtreinigen.� Für Reinigungs- und andere Arbeiten mit Absaugung asbest-haltiger Materialien nur zugelas-sene und geprüfte Industrie-staubsauger oder Entstauber derStaubklasse H mit Zusatzanfor-derung „Asbest“ verwenden.� Ausgebaute Asbestzementpro-dukte nicht wieder verwenden.� Asbestabfälle nicht zerkleinern.

Persönliche und hygienischeSchutzmaßnahmen

� Schutzanzug (mindestens EG-Kat.III, Typ 5) und Atemschutzmindestens mit Partikelfilter P2oder partikelfiltrierende Halb-maske FFP2 verwenden.� Schutzkleidung bei Arbeits-unterbrechungen absaugen.� Schutzkleidung und Atem-schutz im Freien ablegen, umVerschmutzung der Unterkünftezu vermeiden.� Chemikalienschutzanzüge(ugs. Einweganzüge) nachSchichtende in besonders gekennzeichneten Behälternsammeln.

3

2

� Straßenkleidung getrennt vonArbeitskleidung aufbewahren.� Bei ArbeitsunterbrechungenHände sorgfältig reinigen, nachArbeitsende gründlich duschen.� In Arbeitsbereichen nicht essen, trinken oder rauchen.

Zusätzliche Hinweise zu

Arbeiten auf Dächern

� Bei Arbeiten auf Wellplatten-dächern lastverteilende Belägeoder Laufstege benutzen.� Bei Absturzgefahr entspre-chend GefährdungsbeurteilungAbsturzsicherungen vorsehen.� Nach Arbeiten an DächernDachrinnen reinigen und an-schließend spülen.

Zusätzliche Hinweise für

Arbeiten in Innenräumen

� Arbeitsräume geschlossen halten.� Nach Beendigung der Arbeitensämtliche Oberflächen gründlichabsaugen und feucht wischen.� Vor Freigabe des Raumes einen mindestens 30-fachenLuftwechsel durchführen.� Können die Asbestzementpro-dukte nicht zerstörungsfrei aus-gebaut werden, sind Raumab-schottung und Unterdruckhal-tung erforderlich. Außerdem istmindestens eine Einkammer-schleuse als Verbindung zum Arbeitsbereich zu verwenden.� Benutzte Arbeitsmittel, z.B. Ge-rüste, durch Absaugen reinigen.

Zusätzliche Hinweise zur

Abfallbehandlung

� Ausgebaute Asbestzementpro-dukte in geeigneten Behälternwie reißfesten Kunststoffsäcken,Big-Bags, geschlossenen odermit Planen abgedeckten Contai-nern sammeln, lagern undentsorgen.� Behälter kennzeichnen undgegen den Zugriff Unbefugter sichern. � Asbestzementabfälle nur aufdafür zugelassenen Deponienstaubfrei einlagern.� Bei der Deponie Erkundigun-gen über weiter gehende Forde-rungen einholen.

Prüfungen

� Für Tätigkeiten mit AZ-Produk-ten ist mindestens eine Sach-kunde nach TRGS 519 Anlage 4erforderlich.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Beschäftigungs -

beschrän kungen

� Beim Umgang mit Asbest -zementprodukten dürfenJugend liche sowie werdendeund stillende Mütter nicht beschäftigt werden.

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4

64

9493

Asbestzementprodukte

Gefährdungen

� Asbestfasern können bis in dieAlveolen der Lunge eingeatmetwerden und eine Asbestose,Lungenkrebs oder ein Pleurame-sotheliom (Tumor des Bauch-und Rippenfells) auslösen.

Allgemeines

� Von stark gebundenen Asbest-zementprodukten gehen im ein-gebauten Zustand in der Regelkeine Gefahren aus. � Werden dagegen Asbest -zementprodukte angebohrt, zerschlagen oder unsachgemäßgereinigt, können erhebliche Fasermengen freigesetzt werden.� Die Bearbeitung mit ober -flächenabtragenden Geräten,wie z.B. Abschleifen, Hoch- undNiederdruckreinigen oder Abbür-sten, ist deshalb unzulässig. � Reinigung und Überholungs -beschichtung nur zulässig beibeschichteten Asbest zement-Wandbekleidungen, nicht aufDächern.

Schutzmaßnahmen

Technische und organisato -rische Schutzmaßnahmen

� Tätigkeiten mit Asbestzement-produkten sind der Aufsichtsbe-hörde und der Berufsgenossen-schaft schriftlich anzuzeigen.� Gefährdungsbeurteilung mitArbeitsplan aufstellen und zusammen mit der Anzeige derzuständigen Behörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt) vorlegen.� Angaben z.B. über:− Art und Dauer der Arbeiten,− Arbeitsablauf und vorgesehenetechnische Schutzmaßnahmen,

− persönliche Schutzaus rüs -tungen,

− Dekontamination der Beschäftigten,

− Abfallbehandlung und Entsorgung.

� Betriebsanweisung aufstellenmit Angaben z.B. über:− Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz,Tätigkeit,

− Gefahren für Mensch und Umwelt,

− Schutzmaßnahmen, Verhal-tensregeln und hygienischeMaßnahmen,

− Verhalten im Gefahrfall,− Erste Hilfe,− sachgerechte Entsorgung.� Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung unterweisen.� Jugendliche dürfen auch fürAusbildungszwecke nicht in Bereichen mit Asbestgefährdungbeschäftigt werden.� Arbeiten mit anderen Gewer-ken koordinieren, um zu vermei-den, dass Unbeteiligte gefährdetwerden.� Arbeitsbereiche abgrenzenund mit Warnschildern kenn-zeichnen .� Die Arbeiten sind unter Leitungeines sachkundigen Aufsicht -führenden auszuführen (Sach-kundenachweis). Dieser musswährend der Arbeiten ständiganwesend sein.� Beschichtete AZ-Wandbeklei-dungen mit drucklosem Wasser-strahl bzw. entspanntem Wasserund weich arbeitenden Geräten(z.B. Schwamm) reinigen .� Befestigungen sorgfältig lösen. Bauteile möglichst zer -störungsfrei ausbauen und nichtaus Überdeckungen oder überKanten ziehen.� Befestigungsmittel, Bruch-und Kleinteile, Dichtungsschnüreusw. in Behältern sammeln. Behälter kennzeichnen.

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5

07/2015

C 311

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9695

Mineralwolle-Dämmstoffe Glaswolle, Steinwolle, Schlackenwolle

Gefährdungen

� Seit 1996 werden Mineral -wolle-Dämmstoffe hergestellt,die nicht als krebserzeugendgelten. � Auch beim Umgang mit neuenProdukten kann es durch gröbereFasern (Faserbruch stücke) zuHaut-, Augen- oder Atemwegs -reizungen kommen.

Allgemeines

� Seit dem 01.06.2000 dürfen in Deutschland nur noch KMF-Dämmstoffe produziert und verarbeitet werden, die nach der Gefahrstoffverordnung alsunbedenklich (frei von Krebs -verdacht) gelten.

Schutzmaßnahmen

Technische und organisato -rische Schutzmaßnahmen

Es sind folgende Mindestmaß-nahmen zu beachten:� Vorkonfektionierte oder kaschierte Mineralwolle-Dämm-stoffe bevorzugen.� Verpackte Dämmstoffe erst am Arbeitsplatz auspacken.� Material nicht werfen.� Für gute Durchlüftung am Arbeitsplatz sorgen. � Das Auf wirbeln von Staub vermeiden.� Auf fester Unterlage mit Messer und Schere schneiden.� Keine schnell laufenden, motorbetriebenen Sägen ohneAbsaugung verwenden.� Arbeitsplatz sauber halten, regelmäßig reinigen. Staub -saugen statt kehren.� Verschnitte und Abfälle in geeigneten Behältnissen, z.B.Plastiksäcken, sammeln. BeimVerschließen der Säcke die Luftnicht herausdrücken.

� Eingebaute Dämmstoffe mög-lichst zerstörungsfrei ausbauen.

Persönliche und hygienischeSchutzmaßnahmen

� Locker sitzende, geschlosseneArbeitskleidung und ggf. Hand-schuhe tragen.� Bei starker Staubentwicklungoder Überkopfarbeiten Schutz-brille benutzen. Zum Schutz vorAtemwegsreizungen vorsorglichHalbmaske mit P1-Filter oderpartikelfiltrierende HalbmaskeFFP 1 tragen.� Bei empfindlicher HautSchutzcreme oder Schutzlotionverwenden.� Nach Beendigung der ArbeitenStaub abwaschen.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

07/2017

C 319

Weitere Informationen: GefahrstoffverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention TRGS 500 Schutzmaßnahmen: Mindeststandards DGUV-Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten Handlungsanleitung Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen Abr. Nr. 341

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Weitere Informationen: GefahrstoffverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRGS 500 Schutzmaßnahmen: Mindeststandards TRGS 521 Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle TRGS 558 Tätigkeiten mit Hochtempe ra -turwolle DGUV-Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten Handlungsanleitung „Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen“ Abr. Nr. 341

� Für gute Durchlüftung am Arbeitsplatz sorgen.� Aufwirbeln von Staub ver -meiden.� Arbeitsplatz sauber halten undregelmäßig mit Staubsauger reinigen.� Stäube mit Industriestaub -sauger (mindestens Kategorie M)aufnehmen bzw. feucht reinigen,nicht mit Druckluft abblasenoder trocken kehren.� Während der Arbeit Funktionund Absaugleistung des Ent-staubers kontrollieren.� Abfälle am Entstehungsortmöglichst staubdicht verpackenund kennzeichnen. Für denTransport geschlossene Behält-nisse (z.B. Tonnen, reißfeste Säcke, Big-Bags) verwenden.� Locker sitzende, geschlosseneArbeitskleidung und z.B. nitril-beschichtete Baumwollhand-schuhe tragen.� Nach Beendigung der ArbeitStaub auf der Haut mit Wasserabspülen.� Bei empfindlicher Haut nachder Hautreinigung Hautpflege-mittel verwenden.� Betriebsanweisung erstellen.� Beschäftigte unterweisen.

Expositionskategorie E2

� Für Tätigkeiten mit geringer bismittlerer Staubexposition, z.B.Arbeiten an Wärmeverbundsys-temen mit Freilegen des Dämm-stoffes, Demontage thermischbelasteter Anlagenteile im Freienvon nicht mehr als 20 m2.

Maßnahmen

� Alle Maßnahmen der Expo -sitionskategorie E1 ergreifenund zusätzlich:

� Faserstäube direkt an der Aus-tritts- oder Entstehungsstelle er-fassen, soweit dies möglich ist.� Für Reinigungsarbeiten In -dustriestaubsauger (mindestensStaubklasse M) verwenden.� Entstauber bzw. Industrie-staubsauger regelmäßig wartenund instandhalten.

� Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten durch organisato-rische Schutzmaßnahmen.� Den Beschäftigten auf Wunschpersönliche Schutzausrüstungzur Verfügung stellen:− Atemschutz:

− Halb-/Viertelmaske mit P2-Filter oder

− partikelfiltrierende Halb -maske FFP2 oder

− Filtergerät mit Gebläse TM 1P,− Schutzbrille insbesondere bei

Überkopfarbeiten,− Schutzanzug Typ 5.� Arbeitsmedizinische Vor sorgeanbieten.� Arbeitsbereiche abgrenzenund kennzeichnen.� Schwer zu reinigende Gegen-stände oder Einrichtungen mitFolien abdecken.� Rauch-/Schnupfverbot am Arbeitsplatz, Verbot der Nahrungsaufnahme.� Waschmöglichkeit vorsehen.

Expositionskategorie E3

� Für alle Tätigkeiten mit hoherbis sehr hoher Staubexposition,z.B. umfangreichere Sanierungs-maßnahmen mit Demontage desDämmstoffes, Demontage vonthermisch belasteten Anlagenoder Anlagenteilen in engen,schlecht belüfteten Räumen.

Maßnahmen

� Alle Maßnahmen der Expo -sitonskategorie E1 und E2 ergreifen und zusätzlich:

� Beschäftigungsbeschränkungfür Jugendliche und Schwangere.� Persönliche Schutzausrüstungmuss getragen werden:− Atemschutz:

− Halb-/Viertelmaske mit P2- Filter oder

− partikelfiltrierende Halb -maske FFP2 oder

− Filtergerät mit Gebläse TM 1P,− Schutzbrille insbesondere bei

Überkopfarbeiten,− Schutzanzug Typ 5.

� Arbeitsmedizinische Vorsorgeveranlassen.� Schutzkleidung reinigen oderentsorgen.� Getrennte Umkleideräume fürStraßen- und Arbeitskleidung. � Waschraum mit Duschen(Schwarz-Weiß-Anlage) bereit-stellen.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

9897

Alte Mineralwolle-DämmstoffeGlaswolle, Steinwolle mit krebs verdächtigen

EigenschaftenC 320

Gefährdungen

� Bei Demontage-, Abbruch-, Instandhaltungs- und Instand-setzungsarbeiten besteht grund-sätzlich ein Krebsverdacht,wenn die Mineralwolle-Produktevor dem Jahr 2000 eingebautwurden.

Allgemeines

„Alte“ Produkte

� Seit dem 1.6.2000 dürfen „alte“ Mineralwolle-Dämmstoffenicht mehr verwendet werden.Durch das Verwendungsverbotdarf es in Deutschland den Um-gang damit nur noch im Zugevon Demontage-, Abbruch-, Instandhaltungs- und Instand-setzungsarbeiten geben.

Bei solchen Arbeiten bestehtgrundsätzlich ein Krebsverdacht,wenn die Mineralwolle-Produktevor dem Jahr 2000 eingebautwurden.� Im Rahmen der Gefährdungs-beurteilung ermitteln, ob es sichbei der in Frage stehenden Mine-ralwolle um „alte“, also krebs-verdächtige Produkte handelt.� Tätigkeiten mit alten Dämm-stoffen in das Gefahrstoffver-zeichnis aufnehmen (einmaligunternehmensbezogen).� Die TRGS 521 liefert eine Auf -listung von Tätigkeiten mit denentsprechenden Expositions -kategorien. Die erforderlichenSchutzmaßnahmen bei diesenTätigkeiten sind gestaffelt undorientieren sich an der Höhe derFaserstaubbelastungen am Arbeitsplatz sowie der Dauerund Häufigkeit der Arbeiten.

Schutzmaßnahmen

� Die Maßnahmen der jewei -ligen Expositionskategorie sindnachfolgend aufgeführt:

Expositionskategorie E1

� Für Tätigkeiten mit keiner odernur sehr geringer Staubexposi-tion, z.B. Arbeiten an Innen -wänden (Trennwänden, Vorsatz-schalen) ohne Demontage desDämmstoffes, Öffnen einzelnerAbschnitte von weniger als 3 m2,Arbeiten an schwimmend ver -legtem Estrich mit Demontagevon weniger als 3 m2 Dämmstoff.

Maßnahmen

� Material nicht reißen.� Motorgetriebene Sägen nurmit Absaugung beim Ausbauverwenden.� Ausgebautes Material nichtwerfen.

07/2017

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Weitere Informationen: Biostoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge TRBA 500 Grundlegende Maßnahmenbei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen DGUV Information 201-028 Gesundheits-gefährdung durch biologische Arbeits-stoffe bei der Gebäudesanierung

Schutzmaßnahmen

� Allgemeine Hygienemaß -nahmen umsetzen:− Waschgelegenheit, Umkleide-

und Aufenthaltsmöglichkeitenzur Verfügung stellen,

− Arbeitskleidung und persön-licher Schutzausrüstung vonder Straßenkleidung getrenntauf bewahren,

− Pausenräume nicht mit ver-schmutzter Arbeitskleidung/persönlicher Schutzausrüs-tung betreten.

� Einsatz staubarmer Arbeits -verfahren:− mit Schimmelpilzen befalleneOberflächen vor dem Entfer-nen mit einem Industriestaub-sauger der Staubklasse H absaugen oder feucht ab -wischen,

− Verwendung von Maschinenund Geräten mit wirksamer Absaugung,

− bei manuellem Abtrag (z.B.von Tapete oder bei Stemm -arbeiten): Auftrag sporenbin-dender Mittel, z.B. Tiefen-grund, Kleister, Wasserglas.Beim Auftrag ist darauf zu achten, dass möglichst wenigSporen aufgewirbelt werden,z.B. Auftrag durch Rollen,

− ab Gefährdungsklasse 2 eineräumliche Trennung von belas-teten und unbelasteten Berei-chen (Schwarz/Weiß-Trennung)vor sehen, in Gefährdungs -klasse 3 ist zusätzlich eine Personenschleuse erforderlich,

− ab Gefährdungsklasse 2 technische Lüftungsmaßnah-men vorsehen (Unterdruck miteinem mindestens 8-fachenLuftwechsel pro Stunde),

− Reinigung der Arbeitsbereichemit Industriestaubsaugern derStaubklasse H, glatte Ober -flächen feucht abwischen.

� Persönliche Schutzausrüstungverwenden:− bei Feuchtarbeit: flüssigkeits-

dichte Schutzhandschuhe, − bei Arbeiten über Kopf, Spritz-

wasser- oder hoher Staubent-wicklung: Augen-/Gesichts-schutz,

− ab Gefährdungsklasse 1:staubdichteChemikalienschutz anzüge, (ugs. Einweganzüge)

− bei Tätigkeiten der Gefähr-dungsklassen 1 und 2: Atemschutz mit P2-Filter,

− bei Tätigkeiten derGefährdungs klasse 3: gebläse -unterstützte Vollmasken mitP3-Filter.

Schwach

z.B. Tapete nach Anfeuchten entfernen

Mittel

z.B. Putzfräse mit Absaugung

Dauer der Tätigkeit

< 2 Stunden > 2 Stunden

Gefährdungs-klasse 1

Gefährdungs-klasse 2

Gefährdungs-klasse 3

Stark

z.B. Abstemmen

Zu erwartende Sporen- und Staubkonzentration bei den Tätigkeiten

� Tragezeitbegrenzungen fürpersönliche Schutzausrüstungbeachten.� Betriebsanweisung erstellenund die Beschäftigten unter -weisen.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Ermittlung der Gefährdungsklasse

Ohne besondere Gefährdung

10099

Schimmelpilze bei der

Gebäudesanierung

Gefährdungen

� Bei Abbruch-, Sanierungs-, Instandhaltungs- und Umbau -arbeiten an Gebäuden, könnendie Beschäftigten in Kontakt zuBiostoffen, z.B. Schimmelpilzen,Bakterien oder Fäkalkeimen,kommen. � Schimmelpilze können sensi-bilisierend auf die Atemwegewirken und in Folge allergischeReaktionen auslösen.� Schimmelpilze können imRahmen ihres Stoffwechsels toxische Stoffe (Mykotoxine) bilden. Mykotoxine können sichin den Baustoffen anreichernund werden insbesondere beistaubintensiven Tätigkeiten (z.B. Abstemmen, Fräsen ohneAbsaugung) freigesetzt.

� Sensibilisierende und toxischeWirkungen werden sowohl vonvitalen als auch abgestorbenenSchimmelpilzen verursacht. � Das Infektionsrisiko durchSchimmelpilze ist bei der Gebäudesanierung von nach -rangiger Bedeutung.

Allgemeines

� Bei einem Schimmelpilzbefallkönnen auch weitere Biostoffewie z.B. Bakterien (Aktinomyze-ten) und Milben vorhanden sein,die ebenfalls allergische Reak-tionen verursachen können. � Bei Schimmelpilzwachstum infolge von z.B. Leckagen inSchmutzwasserleitungen odernach Hochwasserereignissensind auch Gefährdungen durchFäkalkeime (Infektionserreger)und Parasiten zu berücksichtigen.

� Eine Aufnahme der Stoffe inden Körper kann über die Atem-wege (Einatmen von Stäubenund Aerosolen), über die Hautoder Schleimhäute (z.B. überVerletzungen der Haut oder auf-geweichte Haut bei Feucht -arbeit) oder den Mund erfolgen.� Die Gefährdung ist abhängigvon der Staub- und Sporenexpo-sition, die bei den Tätigkeiten zuerwarten ist, sowie von der Dauer der Tätigkeit. Die Tätig-keitsdauer umfasst das Entfer-nen befallener Materialien unddie anschließende Reinigungdes Arbeitsbereiches. Über dieFaktoren Exposition und Dauerder Tätigkeit kann eine Gefähr-dungsklasse abgeleitet werden,aus der sich die erforderlichenSchutzmaßnahmen ergeben.

07/2017

C 323

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Weitere Informationen: Biostoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge TRBA 500 Grundlegende Maßnahmenbei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen DGUV Information 201-031 Gesund -heitsgefährdung durch Taubenkot

− Arbeitskleidung und persön-licher Schutzausrüstung vonder Privatkleidung getrenntaufbewahren,

− Pausenräume nicht mit ver-schmutzter Arbeitskleidung/persönlicher Schutzausrüs-tung betreten.

� Einsatz staubarmer Arbeits -verfahren:− Taubenkot nicht mit Besen,Bürsten oder Hochdruck -reinigern entfernen,

− Industriesauger der Staub -klasse H verwenden,

− wenn der Taubenkot durch Abschaben vom Untergrundgelöst werden muss, Materialzunächst befeuchten, um eineStaubfreisetzung zu unter -binden.

� Abfälle in dicht schließendenBehältern, z.B. Spannring -fässern, sammeln.� Bei erhöhter Exposition eineräumliche Trennung von belaste-ten und unbelasteten Bereichen(Schwarz/Weiß-Trennung) mitZutritt über Personenschleusevorsehen.� Persönliche Schutzausrüstungverwenden:− Grundausstattung: flüssig-keitsdichte Schutzhand -schuhe, abwaschbare Sicher-heitsstiefel, staubdichte Ein-wegschutzanzüge, Atemschutzmit Partikelfilter P2,

− bei Tätigkeiten mit Spritz -wasserbildung wasserdichteEinwegschutzkleidung und ge-bläseunterstützte Vollmaskenverwenden,

− bei erhöhter Exposition ge -bläseunterstütze Vollmaskemit P3-Filter einsetzen,

− Tragezeitbegrenzungen fürpersönliche Schutzausrüstungbeachten,

− Betriebsanweisung erstellenund die Beschäftigten unter-weisen.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

102101

Verunreinigung durch TaubenC 324

Gefährdungen

� In Taubenkot sind Mikroorga-nismen (Bakterien, Pilze) ent -halten, die Infektionserkrankun-gen und Allergien verursachenkönnen. � Krankheitserreger könnenauch am Gefieder anhaften undbeim Aufflattern der Tiere in dieLuft gelangen. � Durch Parasiten, z.B. Tauben -zecken oder Taubenmilben, können allergische Reaktionenverursacht werden. � Von Taubenkot geht darüberhinaus eine reizende bzw. ätzende Wirkung auf Haut undSchleim häute aus.

Allgemeines

� In Dachböden, leer stehendenGebäuden, an Fassaden, Brückenund Industrieanlagen befindensich häufig Aufenthaltsorte undNistplätze von Tauben, die mitTaubenkot, Federn und Parasitenverunreinigt sind. � Bei Reinigungs- oder Wartungs-arbeiten in diesen Bereichenkönnen die Beschäftigten gegen-über krankheitserregendenMikroorganismen (Biostoffen)exponiert sein. Eine erhöhte Ge-fährdung besteht insbesonderebei Tätigkeiten, die zu einer Frei-setzung von Stäuben und Aero-solen führen. � Werden Arbeiten in Bereichendurchgeführt, die mit Taubenkotverunreinigt sind, bei denen dieBeschäftigten damit aber nicht in Kontakt kommen (z.B. bei Be -gehungen), sind allgemeine Hy-gienemaßnahmen ausreichend.

� Werden Tätigkeiten in Arbeits-bereichen durchgeführt, die starkmit Taubenkot kontaminiert sindund bei denen Kontakt zu demMaterial besteht, müssen dieBereiche vor Beginn der Tätig -keiten mit geeigneten Methodengereinigt und danach ggf. desin-fiziert werden. � Eine Aufnahme der Biostoffe inden Körper kann über die Atem-wege (Einatmen von Stäubenund Aerosolen), über die Hautoder Schleimhäute (z.B. überVerletzungen der Haut oder auf-geweichte Haut bei Feucht -arbeit) oder den Mund erfolgen.

Schutzmaßnahmen

� Allgemeine Hygienemaß -nahmen umsetzen:− Waschgelegenheit, Umkleide-und Aufenthaltsmöglichkeitenzur Verfügung stellen,

07/2015

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Prüfungen

� Beim Einsatz von nichtbauart-geprüften Arbeitsmitteln (z.B. Eigenbau von Konsolen, Deck-stühlen, Deckleitern) sind Fest -legungen in der Gefährdungs-beurteilung zu treffen.

Arbeitsmedizinische

Vor sorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Regel 112-198 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen AbsturzDIN 4420-1

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104103

Gefährdungen

� Fehlende Sicherungsmaß -nahmen an der Traufe und amGiebel können zu Absturz -unfällen führen.

� Eventuell vorhandene Gefahrstoffe bei imprägniertemReet können zu Erkrankungen führen.

Schutzmaßnahmen

� Bei Umdeckung und Neuein-deckung von Reetdächern sindDachfanggerüste vorzusehen .� Für Arbeitsplätze auf demDach sind geeignet: − Deckstühle und Deckleitern

mit mindestens 2 Einstech -dornen verwenden ,

− Konsolenkonstruktionen mitLaufbohle (Deckbäume sindwegen der geringen Stand -fläche nicht empfehlenswert).

� Einstechdorne von Deck -stühlen, Deckleitern und Kon -solenkonstruktion nur überDachlatten, nicht über den Deck-draht hängen.� Persönliche Schutzausrüstunggegen Absturz (PSAgA) nur ver-wenden, wenn − Absturzsicherungen (Seiten-

schutz) oder– Auffangeinrichtungen (Fang -

gerüste, Dachfanggerüste) ausarbeitstechnischen Gründennicht möglich sind.

� Der Vorgesetzte hat dieAnschlag einrichtungen festzule-gen und dafür zu sorgen, dassdie PSAgA benutzt wird.� In der Regel ist der Einsatz vonPSAgA nicht möglich, da kein geeigneter Anschlagpunkt aufdem Dach vorhanden ist oderbefestigt werden kann.� Beim Einbau von imprägnier-tem Reet Hautschutzmittel verwenden.� Beim Abriss von Reet Atem-schutzmaske (Partikelfilter) und Schutzanzug benutzen (Belastung durch Staub und biologische Ein lagerungen).

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07/2017

C 341

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Dachdeckung mit Reet

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Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungBetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Regel 101-011 Einsatz von SchutznetzenDGUV Regel 112-198 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen AbsturzDGUV Information 201-023 Sicherheitvon Seitenschutz, Randsicherungenund Dachschutzwänden als Absturz -sicherungen bei BauarbeitenDGUV Information 201-024 Montage von Profiltafeln und PorenbetonplattenDGUV Regel 101-011 Einsatz von Schutz-netzen (Sicherheitsnetzen)

�Dachausschnitte, z.B. fürLichtkuppeln, unter Absturz -sicherung herstellen und gegenHineinstürzen von Personen sichern, z.B. durch trittsichereAbdeckungen oder Netzkon-struktionen.�Können aus arbeitssicherheits-technischen Gründen und bau-lichen Gegebenheiten− Seitenschutz oder Rand -

sicherungen,− Fanggerüste oder Schutznetzeund− Dachfanggerüste oder

Dachschutzwändenicht verwendet werden, kannunter Berücksichtigung der Bewertung der Gefährdung nach Art und Dauer der Tätigkeit PSAgA verwendet werden, wenn geeignete Anschlagein-richtungen vorhanden sind.� PSA gegen Absturz nur an geeig -neten Anschlageinrichtungenbefestigen. Anschlagmöglichkeiten an Teilenbaulicher Anlagen können zurBefestigung genutzt werden,wenn deren Tragkraft für einePerson nach den technischenBaubestimmungen von 9 kN ein-schließlich den für die Rettunganzusetzenden Lasten nach -gewiesen ist.

�Der Vorgesetzte hat die An-schlageinrichtungen festzulegenund dafür zu sorgen, dass diePSA gegen Absturz benutzt wird.

Rand sicherungen

�Randsicherungen nur bis zu einem Neigungswinkel der Dach-und Deckenflächen von ≤ 22,5°einsetzen.�Nur Systeme verwenden, fürdie ein Brauchbarkeitsnachweisvorliegt.�Vor der Montage statische undkonstruktive Voraussetzungender Befestigungspunkte am Bauwerk klären.�Montage gemäß Aufbau- undVerwendungsanleitung des Herstellers.�Auf-, Um- und Abbau nur vonbesonderen Arbeitsplätzen ausvornehmen, z.B. Hubarbeits -bühne, Fahrgerüst.�Randsicherungspfosten müssen senkrecht stehen; ausbaulichen Gründen Neigungenbis 45° möglich .�Abstand der Randsicherungs-pfosten max. 10 m.�Oberkante des Schutznetzes ≥ 2,0 m über Decken- bzw.Dachkante im Bereich des Rand-sicherungspfostens; in Feldmittehöher als 1,50 m.

1

1≤ 45°

≤ 1,0 m

≤ 0,1 m

Schutznetz

≥ 2,0 mim Bereich desRandsicherungs-pfostens

0°� Tiefster Punkt des durchhän-genden Schutznetzes unter derAbsturzkante max. 1,0 m.�Horizontaler Abstand zwischenSchutznetz und Bauwerk max.10 cm.�Schutznetze so untereinanderverbinden, dass keine Zwischen-räume > 10 cm auftreten.�Schutznetz im unteren Bereichmindestens alle 75 cm an Bau-teilen (z.B. gespanntes Seil) befestigen.

Arbeitsmedizinische

Vor sorge

�Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

106105

Dachdeckung mit Profilblechen

Gefährdungen

� Fehlende Sicherungsmaß -nahmen an den Gebäudeaußen -kanten und nach innen könnenAbsturzunfälle zur Folge haben.Nasses oder mit Raureif über -zogenes Blech kann zu Sturzun-fällen führen. Bei Arbeiten in derNähe elektrischer Freileitungenkann es zu einem Stromschlagkommen.

Schutzmaßnahmen

�Bei Transport, Lagerung undVerlegung folgendes beachten:− Verlegearbeiten nur unter

Aufsicht einer fachkundigen Person ausführen lassen,

− schriftliche Montagean -weisung mit Angaben zur Ver-legerichtung und Befestigungerstellen und auf der Baustellebereithalten,

− den Gefahrenbereich unter-halb der Verlegearbeiten ab-sperren und kennzeichnen,

− Aufstiege zum Arbeitsplatz auf dem Dach über Treppen,Treppentürme gewährleisten,

− bei Lagerung paketierter Bleche auf dem Dach Trag -fähigkeit der Unterkonstruk-tion berücksichtigen,

− geöffnete Pakete und einzelneBleche gegen Abheben durchWind sichern, bei böigem undstarkem Wind die Arbeiten ein-stellen,

− lösen der Anschlagmittel nurvon sicherem Standplatz aus.

Absturz sicherungen

�Absturzsicherungen an Ge -bäudeaußenkanten für Arbeits-plätze bei > 2,00 m Absturzhöhevorsehen, z.B. Seitenschutz,Fanggerüst, Randsicherungenoder in mind. 2,00 m Abstanddurch Absperrung, z.B. Geländer,Ketten, absperren; Trassier -bänder sind als Absperrung unzulässig.�Auffangeinrichtungen bei Ab sturzmöglichkeit ins Gebäude - innere vorsehen, z.B. Schutz -netze.�Verkehrswege mit Absturz -gefahr im Randbereich von Dächern, z.B. Ortgang, Traufe,und Öffnungen mit Seitenschutz sichern.

07/2017

C 342

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Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungBetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121 Gefährdungen von Personendurch Absturz – Allgemeine AnforderungenDGUV Regel 101-011 Einsatz von SchutznetzenDGUV Regel 112-198 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen AbsturzDGUV Information 201-054 Dach-, Zimmerer- und HolzbauarbeitenDGUV Information 201-058 Einsatz vonSchutznetzen (Sicherheitsnetzen)(im Entwurf )DIN 4074-1

� Bei Dachneigungen über 11°(1:5) Stege mit Trittleisten, beiNeigungen über 30° (1:1,75) mitStufen versehen.� Zu Anlagen und Einrichtungenauf dem Dach, die ständigerWartung bedürfen, mindestens50 cm breite Laufstege mit beid-seitigem Seitenschutz vorsehen.

Zusätzliche Hinweise für

Absturz sicherungen

� Auffangeinrichtungen bei Absturzmöglichkeit ins Gebäude -innere vorsehen, z.B. Netze ,Sicherheitsdrahtgitter-Unter-spannung.� An allen Außenkanten beimehr als 2,00 m AbsturzhöheAbsturzsicherungen einsetzen,z.B. Seitenschutz, Standgerüst.� Auf Absturzsicherungen kannnur verzichtet werden, wenn sieaus arbeitstechnischen Gründennicht möglich und stattdessenAuffangeinrichtungen (Fang -gerüste/Dachfanggerüste/Schutznetze) vorhanden sind.� Können aus arbeitssicher-heitstechnischen Gründen undbaulichen Gegebenheiten− Seitenschutz oder Rand -

sicherungen,− Fanggerüste oder Schutznetzeund− Dachfanggerüste oder

Dachschutzwändenicht verwendet werden, kannunter Berücksichtigung der Bewertung der Gefährdung nachArt und Dauer der Tätigkeit PSAgegen Absturz verwendet werden,wenn geeignete Anschlagein-richtungen vorhanden sind.

2

� PSA gegen Absturz nur an geeig neten Anschlageinrich -tungen befestigen. Anschlagmöglichkeiten an Teilenbaulicher Anlagen können zurBefestigung genutzt werden,wenn deren Tragkraft für einePerson nach den technischenBaubestimmungen von 9 kN einschließlich den für die Rettung anzusetzenden Lastennachgewiesen ist.� Der Vorgesetzte hat die An-schlageinrichtungen festzulegenund dafür zu sorgen, dass diePSAgA benutzt wird.

Arbeitsmedizinische

Vor sorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt. � Bei Arbeiten mit Absturzgefahr werden spezielle arbeitsmedizi-nische Vorsorgeuntersuchungenempfohlen.

Brett- oder Bohlenbreitecm

2024 und 28

Brett- oder Bohlendickecm

3,0 3,5 4,0 4,5 5,01,25 1,50 1,75 2,25 2,501,25 1,75 2,25 2,50 2,75

1 Größte zulässige Stützweiten in cm für Lauf- und Arbeits -stege aus Holz

108107

Dachdeckung mit WellplattenC 343

Gefährdungen

� Fehlende Sicherungsmaßnah-men an den Gebäudeaussen-kanten und nach innen könnenAbsturz unfälle zur Folge haben.� Nicht durchtrittsichere Well -platten können beim Begehendurch brechen. � Die Demontage von asbest -haltigen Platten ohne persönlicheSchutzmaßnahmen kann in derFolge zu Erkrankungen führen.

Schutzmaßnahmen

� Beim Transportieren, Lagern,Verlegen und Begehen ist Folgendes zu beachten:

– beim Transport mit Aufzügenoder Hebezeugen geeigneteLastaufnahmemittel, z.B. Spezialschlitten oder Platten-zangen, benutzen,

– bei der Lagerung der Plattenauf dem Dach Tragfähigkeit derUnterkonstruktion beachten,

– Platten bzw. Stapel gegenWindangriff sichern, z.B. durchSpannbänder,

– Gefahrenbereich unter denVerlegestellen absperren undkennzeichnen,

– Dachüberstände (auskragendePlatten) nicht belasten.

Zusätzliche Hinweise für

Laufstege

� Wellplattendächer nur auf besonderen Lauf- und Arbeits-stegen betreten. � Lauf- und Arbeitsstege müssen– eine Mindestbreite von 50 cm

haben, – gegen Verschieben und Abrut-

schen gesichert werden . � Lauf- und Arbeitsstege ausHolz müssen– mindestens der Sortierklasse

S 10 oder MS 10 und – in ihren Abmessungen der

Tabelle 1 entsprechen.

1

07/2017

≥ 50

≥ 50 cm breit/30 mm dick

≤ 50

1

2

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110109

DacharbeitenDachlatten als Arbeitsplatz C 344

Querschnitt * in mm

30 x 5040 x 60

max. Stützweitein cm

80100

FarblicheKennzeich-nung

rotrot

Visuelle Sortier -klasse nachDIN 4074-1

S10 TS / S 10S10 TS / S 10

Festigkeits-klasse nachEN 338:2016

C 27 MC 24 M

1 Regelquerschnitte für tragende Dachlatten ohne weiterenrechnerischen Nachweis aus Nadelholz

* Abweichungen von den Nennquerschnitten dürfen nach DIN EN 336:2013-12 höchstens -1 /+3 mm betragen (bezogen auf u = 20 % Holzfeuchte)

** Die Sortierklassen dürfen nicht den Festigkeitsklassen zugeordnet werden – jede ist aufGrund der unterschiedlichen Bewertungskriterien gesondert zu betrachten!

Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Information 201-054 Dach-,Zimmerer- und HolzbauarbeitenDIN 4074-1DIN EN 14081-1DIN EN 338

Gefährdungen

� Bei falscher Dimensionierungund/oder unzureichender Qualität von Dachlatten können diese beim Begehen brechenund es kann zum Absturzunfallkommen.

Allgemeines

� Werden gelattete Dachflächenals Arbeitsplätze verwendet,müssen die Dachlatten den Qualitäts- bzw. Festigkeits -kriterien entsprechen (s. Tab. 1).� Für Arbeiten auf Flächen mitmehr als 45° Neigung besondereArbeitsplätze schaffen.� Besondere Arbeitsplätze können hierbei auch gelatteteDachflächen sein.

Schutzmaßnahmen

Bestellung

� Bei der Bestellung von Dach-latten die genaue Bezeichnungbeachten, z.B.: Dachlatte, DIN 4074-1, S10 – Fi/Ta, 40 x 60oder Dachlatte, DIN EN 338, Festigkeitsklasse C 24M Fi/Ta,40 x 60.

Kennzeichnung

� Dachlatten entsprechend derQualitäts- bzw. Festigkeits -kriterien sind an den Stirnseitenrot eingefärbt.

Einbau der Dachlatten

� Bei der Befestigung der Dach-latten auf den Sparren Mindest-nagelabstände einhalten.

� Dachlatten, die beim Einbaubeschädigt wurden, z.B. Auf -reißen der Stirnseiten, aus bauen.� Dachlatten können ohne rechnerischen Nachweis in Ab-hängigkeit von der Stützweitenach Tab. 1 einbaut werden.� Die Befestigung der Dachlat-ten kann nach handwerklichenRegeln ausgeführt werden. Beider Verwendung von Nägeln ergibt sich eine Mindestsparren-breite von 70 mm.� Wird die Mindestsparrenbreiteunterschritten, kann durch ent-sprechend breite Konterlatten,die auf den Sparren aufgebrachtwerden, die erforderliche Breiteerreicht werden.� Werden Sparrenabstände über1 Meter geplant, müssen Dach-latten für den Querschnitt unddas Verbindungsmittel rech -nerisch nachgewiesen werden.

Prüfungen

� Dachlatten auf vorhandeneFarbkennzeichnung überprüfen.� Bei visuell sortierten Dach -latten vor dem Einbau Dach -latten mit groben Holzfehlern(Äste, Holzrisse, Baumkanten)aussortieren oder Holzfehlerausschneiden.� Mitarbeiter bezüglich der Qualitätsprüfung auf der Bau -stelle entsprechend schulen undunterweisen.

07/2017

od

er

**

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Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungBetriebssicherheitsverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121 Gefährdung von Personendurch Absturz – Allgemeine AnforderungenDGUV Information 201-054 Dach-, Zimmerer- und Holzbauarbeiten

Seitenschutz

� Arbeitsplätze und Verkehrs -wege, die auf Flächen ≤ 22,5°Neigung liegen, durch Seiten-schutz gegen ein Abstürzen vonPersonen sichern.

Zusätzliche Hinweise für

Persönliche Schutzausrüstung

gegen Absturz (PSAgA)

� Grundsätzlich darf PSA gegenAbsturz bei Dacharbeiten nichtverwendet werden.� In Ausnahmefällen PSAgA verwenden, wenn geeignete Anschlageinrichtungen vorhan-den sind und kurzzeitige Dach -arbeiten ausgeführt werden.� Maßnahmen zur Rettung fest-legen.� Der Vorgesetzte hat geeigneteAnschlageinrichtungen festzu -legen und dafür zu sorgen, dassdie PSA gegen Absturz verwen-det wird.� Beschäftigte mit praktischenÜbungen in die Verwendung vonPSA gegen Absturz unterweisen.

Tabelle 1

Ort/Art der Tätigkeit

A Aufrichten von DachstühlenB DachlattenC SchalungD DachdeckungE DachabdichtungF MetallflächeG Dachrinnenmontage, OrtgangbekleidungH DachrinnenreinigungI Abbrucharbeiten

Tabelle 2

* bei Dachdeckungsprodukten ausnicht durchsturz sicheren Bau -teilen, wie z.B. Faserzement-Well-platten, alte Dacheindeckungenoder Dachlatten, die nicht den Anforderungen der Tabelle 2 ent-sprechen.

** bei rauen Oberflächen und Dach-deckungen, die eine ausreichendeStandsicherheit gewährleisten,darf auf einen besonderen Arbeits -platz verzichtet werden.

1. kein besonderer Arbeitsplatz erforderlich.2. Dachdecker-Auflegeleiter (bis maximal 75°)3. Dachdeckerstühle4. Gerüste5. Fahrbare Hubarbeitsbühnen6. Anlegeleitern7. Hochziehbare Personenaufnahmemittel8. Standlatten mit Abmessungen nach Tabelle 2 oder Stand öffnung

in der Schalung.9. Fahrgerüste

I II III IVArbeitsplätze bei Dachneigungen von

≤22,5° >22,5°≤45° >45°≤60° >60°

1/4/5/9 1/4/5/9 4/5/9 4/5/91 1 1/4 1/41 1/2/8/** 2/3/8 2/4/51 2/3/8/** 2/3 2/4/51 2/3/4/** 2/3/4 2/4/51 2/3/4 2/3/4 2/4/54/5/9 4/5/9 4/5/9 4/5/91 4/5/9/6 4/5/9/6 4/5/9/61 2/3/* 2/3/* 2/4/5

Querschnitt * in mm

30 x 5040 x 60

max. Stützweitein cm

80100

FarblicheKennzeich-nung

rotrot

Visuelle Sortier -klasse nachDIN 4074-1

S10 TS / S 10S10 TS / S 10

Festigkeits-klasse nachEN 338:2016

C 27 MC 24 M

Regelquerschnitte für tragende Dachlatten ohne weiteren rechnerischen Nachweis aus Nadelholz

* Abweichungen von den Nennquerschnitten dürfen nach DIN EN 336:2013-12 höchstens -1 /+3 mm betragen (bezogen auf u = 20 % Holzfeuchte)

** Die Sortierklassen dürfen nicht den Festigkeitsklassen zugeordnet werden – jede ist auf Grund der unterschiedlichen Bewertungskriterien gesondert zubetrachten!

od

er

**

112111

DacharbeitenArbeitsplätze und Absturzsicherungen C 345

Gefährdungen

� Mängel bei der Einrichtungund Beschaffenheit von Arbeits-plätzen bei Dacharbeiten könnenSturz- oder Absturzunfälle zurFolge haben.

Allgemeines

� Für Dacharbeiten müssen Arbeitsplätze so eingerichtetund beschaffen sein (Tabelle 1),dass sie entsprechend– der Art der baulichen Anlage,

z.B. nicht begehbare Bauteile,(u.a. Lichtkuppeln, Lichtbän-der, Glasdächer, Faserzement-Wellplatten), Schächte, elek -trische Anlagen (u.a. Freilei-tungen, Sendeanlagen), Dach-überstände, Dachgauben, Höhe der Attika,

– den wechselnden Bauzustän-den, z.B. Abstimmung mit anderen Gewerken, Baufort-schritt,

– den Witterungsverhältnissen,z.B. Regen, Wind, Raureif,Schnee sowie Vereisung und

– den jeweils auszuführendenArbeiten, z.B. Verlegung derUnterdeckung, Einlatten, Ver -legung der Dacheindeckung,

ein sicheres Arbeiten gewähr-leisten.

Schutzmaßnahmen

Absturz sicherungen

� Arbeitsplätze und Verkehrs -wege so einrichten, dass die Gefährdung durch Absturz vonBeschäftigten so weit als mög-lich vermieden wird. Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmenist die Rangfolge Seitenschutzvor Auffangeinrichtungen vorPSA gegen Absturz einzuhalten.

07/2017

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Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungBetriebssicherheitsverordnungBGV A1 /DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Information 201-054 Dach-,Zimmerer- und HolzbauarbeitenDIN 4426

� Absperrungen z.B. durch Geländer, Ketten oder Seile erstellen.� Trassierbänder (Flatterleinen)nicht als Absperrmittel ver -wenden.

Zusätzliche Hinweise

zu Lichtkuppeln

� Eingebaute Lichtkuppeln undLichtbänder gelten im All - gemeinen als nicht durchsturz -sicher und sind z.B. durch folgende Maßnahmen zu sichern:− Seitenschutz, − Schutzabdeckungen , − Schutznetze , − Absperrungen, − durchsturzsichere Unter -

bauten (DIN 4426) , – Verwendung von PSAgA. � Als durchsturzsicher geltenBauteile, wenn die Tragfähigkeitnachgewiesen worden ist.� Verkehrswege, die an Licht-kuppeln und Lichtbändern vor-beiführen und die nicht gegenAbsturz, Hineinfallen oder Hin-eintreten gesichert sind, im Abstand von mindestens 2 mfest absperren.� Absperrungen z.B. durch Geländer, Ketten oder Seile erstellen.� Trassierbänder (Flatterleinen)nicht als Absperrmittel ver -wenden.� Mit dem DGUV Test-Zeichenund dem Zusatz „Durchsturz -sicher“ gekennzeichnete Bau -teile gelten als durchsturzsicher.

1

2

4

3

3

4

4

Durchsturzsicher

114113

Dacharbeiten Öffnungen und Lichtkuppeln C 346

Gefährdungen

� Nicht gesicherte Öffnungenoder nicht durchsturzsichereLichtkuppeln können zu Absturz -unfällen führen.

Allgemeines

� An Öffnungen in Decken undDachflächen müssen Einrichtun-gen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oderHineintreten von Beschäftigtenverhindern.Als Öffnungen gelten:− Öffnungen/Aussparungen

mit einer Fläche von ≤ 9 m2

oder− geradlinig begrenzte

Öffnungen, bei denen eineKante ≤ 3 m lang ist.

� Kanten größerer Öffnungengelten als Absturzkanten undmüssen durch Absturzsiche -rungen gesichert werden.

Schutzmaßnahmen

� Ein Abstürzen, Hineinfallenoder Hineintreten verhinderndurch:− dreiteiligen Seitenschutz oder − unverschiebliche und trag -

fähige Abdeckung der Öffnung.

� Abdeckungen mit Brettern undBohlen müssen mindestensder Sortierklasse S10 oder MS10nach DIN 4074-1 entsprechen.� Die Stützweiten für Abdeckun-gen aus Holz für Belastungen bis2,0 kN/m2 können der Tabelle 1entnommen werden.

2

2

� Ein Abstürzen, Hineinfallen bei Dachöffnungen verhinderndurch den Einbau von z.B.− ausreichend tragfähigen

Stäben im Abstand von höchstens 15 cm oder

− Gittern im Raster von höchstens 15 cm x 15 cm oder

− Schutznetzen . � Gelattete Dachflächen fürDachziegel oder Dachsteine gelten als geschlossene Flächen,wenn der lichte Abstand derDachlatten nicht mehr als 0,40 mbeträgt und die Dachneigunggrößer als 22,5° ist.� Das Herstellen von und Arbeiten an Öffnungen ist nurunter absturzsichernden Maß-nahmen durchzuführen.

Zusätzliche Hinweise zu

Absperrungen an Öffnungen

� Verkehrswege, die an Öffnun-gen vorbeiführen und die nichtgegen Absturz, Hineinfallen oderHineintreten gesichert sind, imAbstand von mindestens 2 mfest absperren.

1

3

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Brett- oder Bohlenbreitecm

2024 und 28

Brett- oder Bohlendickecm

3,0 3,5 4,0 4,5 5,01,25 1,50 1,75 2,25 2,501,25 1,75 2,25 2,50 2,75

1 Zulässige Stützweiten in m

1 2

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Weitere Informationen: Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeErste Verordnung zur Durchführung desBundes-ImmissionsschutzgesetzesBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionASR A1.8 VerkehrswegeDGUV Regel 101-021 Schornsteinfeger -arbeitenDGUV Information 201-014 Regeln fürdas Nachrüsten von Steigeisen- undSteigleitergängen mit Steigschutzein-richtungen an SchornsteinenDIN EN 516DIN EN 12951DIN 18160 Teil 5DIN 18799

Absturzsicherungen

� Es muss mindestens ein ein-seitiger Geländerholm in 1,10 mHöhe in seitlichem Abstand von15 cm zur Fläche vorhanden sein:− an Standflächen und Verkehrs-

wegen auf Dächern mit einerNeigung von mehr als 60°,

− an Standflächen und Verkehrs-wegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe oberhalb einertragfähigen Fläche.

Trittflächen ≥ 25 cm tief und 40 cm breit

Laufsteg ≥ 25 cm breit

Ausstiegsöffnung

≥ 40 cm breit

≤ 110 cm

Arbeitsplätze (Standflächen) mindestens 25 cm tief und 40 cm breit

≥40

≥25≤30

≤ 100

Maße in cm ≤110

Brett- oder Bohlendicke in cm

max. Stützweite in m

3,0 3,5 4,0 4,5 5,01,25 1,75 2,25 2,50 2,75

Holzabmessungen für Laufstege unter Dach

≥ 13 cm

Einzeltritte versetzt anordnenAbstand max. 40 cm

≤ 40 cm

Einzeltritte

Trittflächen mindestens 25 cm tief und 40 cm breit

Dachneigung>20° ≤ 45°

≤ 75 cm

Trittflächen

� Steigleitern an Abgasanlagenmit einer Aufstiegshöhe vonmehr als 5,00 m über Dach bis zur Mündung mit einer Steigschutzeinrichtung nach DIN 18799 ausrüsten, die auchfür die Standfläche wirksam sein muss. � Steigleitern und Steigeisenmüssen der ASR A1.8 ent -sprechen.

2 3

4

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

116115

SchornsteinfegearbeitenC 391

Gefährdungen

� Bei hochgelegenen Arbeits-plätzen besteht Absturzgefahr.

Schutzmaßnahmen

� Auf der Dachkostruktion für dieVerkehrswege und Arbeitsplätzenur Benutzen, wenn diese auskorrosionsbeständigen Metallsind.

Verkehrswege

� Glatte Oberflächen von Dächern (z.B. Metall, Kunststoff)mit einer Neigung von 5° bis 20°nur betreten, wenn Einrichtun-gen, z.B. Geländer, rutsch -hemmende Matten vorhandensind, die ein Abbrutschen beimBetreten verhindern.� Ab mehr als 20° Dachneigungsind Laufstege, Trittflächen, Einzeltritte oder fest installierteLeitern nach DIN EN 12951 zu benutzen.Anmerkung:

Die Grundlage der Angabe derDachneigung von 20° basiert aufder Ersten Verordnung zur Durch-

führung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (Verord nung überkleine und mittlere Feuerungs-anlagen – 1. BImSchV), § 19.� Mindestbreite der Laufstegeund Trittflächen 25 cm .� Abstand zwischen den einzel-nen Flächen von Laufstegennicht mehr als 5 cm.� Trittflächen unter Durchsteig-öffnungen mindestens 25 x 40 cm

.� Abstand der Trittflächen inAbhängigkeit von der Dach -neigung. Bei der Benutzung vonTrittflächen ist darauf zu achten,dass diese senkrecht übereinan-der eingebaut worden sind. :− Trittflächen auf Dächern bis

45° Neigung höchstens 75 cmAbstand,

− Trittflächen auf Dächern über45° Neigung höchstens 50 cmAbstand.

� Einzeltritte bis höchstens 60°Dachneigung höchstens 40 cmAbstand nach Einbauanleitungdes Herstellers versetzt, senk-recht übereinander anordnen .

2

3

3

2

3

� Dachleiter nach Einbau an -leitung des Herstellers ein bauen.� Dachleiter nur von einer Person einschließlich Werkzeug benutzen.� Keine Dachdeckerauflegeleiterverwenden.� Anlegeleitern als Zugang zuVerkehrswegen auf dem Dachnur dann verwenden, wenn einestandsichere Aufstellung ge-währleistet und ein seitlichesVerrutschen durch konstruktiveEinrichtungen an Bauwerk oderLeiter ausgeschlossen ist. Maxi-maler Höhenunterschied 5,00 m.� Mindestbreite von Holzlauf -stegen unter Dach 25 cm. DieHolzdicke ergibt sich aus dermaximalen Stützweite (Tabelle).

Standflächen

� Standflächen an der Mündung von Abgasleitungennicht tiefer als 1,10 m unterhalbder Mündung. Mindestgröße 25 x 40 cm.� Sie müssen folgende waage-rechte Abstände aufweisen:− zwischen Abgasanlage und

Außenkante Standfläche: mindestens 40 cm,

− zwischen Innenkante Stand -fläche und Außenkante Abgas-anlage: höchstens 30 cm,

− zwischen Standfläche und Ab-gasanlage bei zwischenliegen-dem First: höchstens 60 cm,

− Innenkante Standfläche undMitte Zug der Abgasanlage:höchstens 1,00 m.

� Standflächen an Reinigungs-öffnungen mindestens 50 x50 cm.Lichtraumprofil mindestens 0,60 x 1,80 m, Bewegungsfrei-raum mind. 1,8 m3, wobei dieUnterkante der Reinigungsöff-nung sich in einem Bereich von40 cm bis 1,40 m über der Stand -fläche befinden muss.

4

07/2017

1

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungBGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten

2

Sicherheitsabstand von elektrischen Freileitungen

1 m bis 1 kV Spannung

3 m bei 1 kV bis 110 kV Spannung

4 m bei 110 bis 220 kV Spannung

5 m bei 220 bis 380 kV Spannung

5 m bei unbekannter Spannungsgröße

3

118117

Arbeiten in der Nähe

elektrischer Freileitungen C 412

Gefährdungen

� Das Berühren spannungs -führender elektrischer Freileitun-gen kann tödliche Folgen haben.

Schutzmaßnahmen

� Auch bei normalerweiseschlecht leitenden Materialienkann bei Nässe ein Stromüber-schlag erfolgen, z.B. beim un-vorsichtigen Schwenken vonnassen und feuchten Dach -sparren bei deren Einbau.

Deshalb ist Folgendes zu be -achten:� In der Nähe Spannung führen-der elektrischer Freileitungennur arbeiten, wenn die Sicher-heitsabstände nicht unter -schritten werden .� Das Ausschwingen der Leitungs seile bei Wind bei derBemessung des Sicherheitsab-standes berücksichtigen.� Können die Sicherheitsabstän-de zu elektrischen Freileitungennicht eingehalten werden,

3

− muss deren spannungsfreierZustand hergestellt und für dieDauer der Arbeiten sicherge-stellt sein oder

− müssen die Spannung führenden Teile durch Ab -decken oder Abschranken

geschützt sein.Abdeckungen stellen allerdingsnur einen Schutz gegen zu -fälliges Berühren dar und er -setzen keine Betriebsisolierung.� Dreh-, Höhen- oder Ausleger-begrenzungen an Maschinenvornehmen, wenn Gefahr be-steht, die Freileitung mit Maschi-nen oder Geräten zu berühren.� Vorgenannte Sicherheitsmaß-nahmen immer in Abstimmungmit dem Betreiber der Leitungen(z.B. Elektroversorgungsunter-nehmen, Deutsche Bahn) fest -legen und durchführen.� Bei Arbeiten mit− Maschinen, z.B. Kranen,

Baggern, Betonpumpen, Bauaufzügen, mechanischenLeitern,

− sperrigen Lasten an Hebe -zeugen, z.B. Bewehrungs -eisen, Schalungselementen,Fertigteilen,

− Einbauteilen, z.B. Stahl -pfetten, Profilblechen

ist die Gefahr der unzulässigenAnnäherung an Spannung führende Freileitungen be-sonders zu beobachten.� Vor Beginn der Arbeiten sinddie Beschäftigten einzuweisenund über die Gefahren zu infor-mieren.

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Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 15 ElektromagnetischeFelderDIN VDE 0848 Gefährdung durchelektromagnetische FelderEMF-Datenbank der Bundesnetz -agentur, www.bundesnetzagentur.de

� Im Bereich erhöhter Expo -sitionen nur zwei Stunden je Arbeitsschicht aufhalten.� Innerhalb vom Gefahren - bereich nur mit persönlicherSchutz ausrüstung (z.B. Schutz -kleidung für hoch frequenteelektromagnetische Felder)arbeiten.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

2

2

Gefahrbereich

Bereich erhöhter Exposition

Expositionsbereich 1

Expositionsbereich 2

Pers. Schutzausrüstungen

1

Kurzzeitbereich2h

Gefahrenbereich

Bei Mobilfunkantennen beträgt der Sicherheitsabstand üblicherweise 50 cm.Weicht der Sicherheitsabstand in Hauptstrahlrichtung von 50 cm ab, muss beiÜberschreitung der Mindestabstand grundsätzlich gekennzeichnet werden.

Draufsicht Seitenansicht

Träger Träger

Hauptstrahlrichtung

R/2

R/2

R/2

R/2

R R

120119

C 413

Schutzmaßnahmen

� Liegen Angaben über Sicher-heitsabstände nicht oder nur unzureichend vor, den Auftrag-geber auffordern, Messungen zuveranlassen.� Können Sicherheitsabständenicht eingehalten werden, denAuftraggeber auffordern, durchden Betreiber das Abschaltender Anlage zu veranlassen bzw.die Sendeleistung zu mindern.� Ist das Abschalten, die Minde-rung der Sendeleistung der Anlage oder die Abschirmungnicht möglich, Expositions- undGefahrbereiche nach Angabendes Betreibers fest legen und mitWarn- und Verbotszeichen kenn-zeichnen . � Für Arbeiten im Expositions -bereich Betriebsanweisung auf-stellen.

1

1

� Beschäftigte anhand der Be-triebsanweisung vor Arbeitsein-satz, mindestens jedoch einmaljährlich unterweisen.

Beschäftigungs -

beschränkungen

� Träger von Herzschritt -machern, Insulinpumpen, Hör ge räten oder Implantatenaus Metall in den Expositions -bereichen nicht einsetzen.

Gefährdungen

� Elektromagnetische Strahlungkann zu Gesundheitsschädenführen. � Bekannte Wirkungen elektro-magnetischer Strahlen sind thermischer Natur. � Bei Personen die Implantateaus Metall tragen, können diesedurch die elektromagnetischeStrahlung beeinflusst werden.

Allgemeines

� Expositionsbereiche erkunden.� Angaben über einzuhaltendeSicherheitsabstände beim Auf-traggeber bzw. beim Betreiberder Anlage einholen.

Arbeiten in der Nähe von

Funkanlagen

07/2017

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WeichlötenC 421

Gefährdungen

� Es kann zu Bränden und Explosionen, zu Verbrennungender Haut und zu Gesund heits -schäden durch Lot- und Fluss-mitteldämpfe kommen.

Allgemeines

� Lötgeräte vor Arbeitsaufnahmeauf ordnungsgemäßen Zustandüberprüfen, insbesondere− bei Elektro-Lötgeräten auf

beschädigte Leitungen undLeitungseinführung,

− bei flüssiggasbetriebenen Lötgeräten auf Schlauchan-schluss und Ventildichtheitachten.

� Je nach Arbeitsaufgabe und -umfang für ausreichende Lüftung sorgen und Brandschutzsicherstellen.

Schutzmaßnahmen

� Bei Lötarbeiten in Bereichenmit Brand- und Explosionsgefahrmuss eine Schweißerlaubnisvorliegen.� Alle brennbaren Teile aus dergefährdeten Umgebung ent -fernen.� Sicherheitsmaßnahmen zurVerhinderung einer Brandent -stehung in der Schweißerlaubnisfestlegen, insbesondere− nicht entfernbare brennbareTeile abdecken,

− Öffnungen abdichten.� Während des Weichlötens geeignete Feuerlöschmittel, z.B.Pulverlöscher, bereitstellen.� Nach Beendigung der Arbeitenwiederholte Kontrolle der Arbeitsstelle auf Brandnester(Brandwache).

� Sichere, nicht brennbareUnterlage verwenden. Arbeits-platz von leicht brennbaren Stoffen freihalten.� Weichlote nicht überhitzen.� Auch für kurzzeitige Arbeits-unterbrechungen sichere Geräte-ablagen benutzen.� Beim Flammlöten Schutzbrilletragen.

07/2015

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Vorschrift 79 Verwendung vonFlüssiggas Technische Regeln für ArbeitsstättenASR A2.2 Maßnahmen gegen BrändeDGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln

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F TF TF T

F TF TF T

Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungVerordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutzbei der Verwendung von Arbeitsmittelnund GefahrstoffenDGUV Vorschrift D79 Verwendung vonFlüssiggas TRGS 528 Schweißtechnische ArbeitenASR A2.2 Maßnahmen gegen BrändeASR A3.6 LüftungDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Regel 109-002 Arbeitsplatz -lüftungDGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgerätenDGUV Regel 112-192 Benutzung von Augen- und GesichtsschutzDIN EN 16129 DIN EN 16436DIN EN 730DVS Merkblatt 0212 Umgang mit Druckgasflaschen

� Flaschenventile nicht ruckartigöffnen. Vorher Einstellschraubeam Druckminderer bis zur Entlastung der Feder zurück-schrauben .� Sauerstoffarmaturen öl- undfettfrei halten.� Acetylen-Einzelflaschenan -lagen, die sich während der Gas-entnahme nicht im Sichtbereichdes Schweißers befinden, mitEinzelflaschensicherungen oderGebrauchsstellenvorlagenausrüsten. � Gasschläuche vor mecha -nischen Beschädigungen und gegen Anbrennen schützen undnicht über Armaturen an Flaschen aufwickeln.� Brenngas- und Sauerstoff-schläuche müssen mindestens3,00 m lang sein. Neue Gas-schläuche vor dem erstmaligenBenutzen ausblasen.

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3

� Nur zugelassene und sichereSchlauchverbindungsmittel(Schlauchtüllen mit Schlauch-schellen oder Patentkupp-lung) verwenden.� Auf sicheres Zünden des Brenners achten und bei Flamm-rückschlägen Brenner erst nachBehebung der Störung erneutzünden.� Für ausreichende Lüftung sorgen (Tabelle).� Bei ArbeitsunterbrechungenBrenner nicht in Werkzeugkistenund anderen Hohlkörpern ablegen.� Geeignete Schutzbrillen(Schutzstufen 2-8) benutzen .� Beim Brennschneiden schwerentflammbaren Schutzanzugoder Lederschürze, Schweißer -schutzhandschuhe, evtl. auchGamaschen tragen und Gehör-schutz benutzen.

2

5

35

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Materialien

Verfahren

Schweißenan beschich -tetem Stahl

Gasschweißen

ortsgebunden

Hoch leg.Stahl,NE-Werkstoffe(außerAlum.Werkstoff)

Unlegierter undniedrig legierterStahl,Alum.Werkstoff

Brennschneiden

nicht ortsgebunden

Lüftung in Räumen

= kurzzeitig,= länger dauernd

F = freie (naturliche) LuftungT = technische (maschinelle) Luftung, z.B. Ventilatoren,

GebläseA = Absaugung im Entstehungsbereich der Schadstoffe

nicht ortsgebunden

ortsgebunden F T F T F T

F TF TF T

� Die Farbkennzeichnung fürFlüssiggasschläuche ist ab07/2013 neu in der DIN EN 16129geregelt.

Arbeitsmedizinische

Vorsorge

� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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Gasschweißen

Brennschneiden

Hartlöten

Gefährdungen

� Es kann zu Bränden und Explosionen, Verbrennungen der Haut, Verletzung der Augenund zu Vergiftung durch Gefahr-stoffe kommen.

Schutzmaßnahmen

� Bei Schweiß-, Schneid- undLötarbeiten in Bereichen mitBrand- und Explosionsgefahrmuss eine Schweißerlaubnisvorliegen. � Alle brennbaren Teile aus der gefährdeten Umgebung entfernen.� Sicherheitsmaßnahmen zurVerhinderung einer Brandent -stehung in der Schweißerlaubnisfestlegen, insbesondere− nicht entfernbare brennbareTeile abdecken,

− Öffnungen abdichten.

� Brandwache und geeigneteFeuerlöschmittel, z.B. Pulver -löscher, während der schweiß-technischen Arbeiten bereit -stellen .� Nach Beendigung der Arbeitenwiederholte Kontrolle der Arbeitsstelle auf Brandnester(Brandwache).� Auf Bau- und Montagestellenmöglichst Flaschengestelle oder-karren für den Transport verwenden .� Gasflaschen gegen Umstürzensichern und nicht in Durchfahr-ten, Durchgängen, Hausfluren,Treppenhäusern und in der Nähevon Wärmequellen lagern undaufstellen. � Nur geprüfte und zugelasseneDruckminderer benutzen und soan die Gasflaschen anschließen,dass beim Ansprechen der Sicherheitsventile Personennicht gefährdet werden.

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C 423

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Notizen

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Notizen

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In dieser Reihe sind

folgende Merkhefte erschienen:

Hier erhalten Sie weitere Informationen

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, BerlinPrävention

Präventions-Hotline der BG BAU: 0800 80 20 100 (gebührenfrei)

[email protected]

Fachliche Ansprechpartner für Ihren Betrieb vor Ort

finden Sie im Internet unter

www.bgbau.de – Ansprechpartner/Adressen – Prävention

Arbeitssicherheit und

Gesundheitsschutz für

alle Gewerke

Abruf-Nr. 401

Abbruch und Rückbau

Abruf-Nr. 402

Betonerhaltungs-,

Bautenschutz- und

Abdichtungsarbeiten

Abruf-Nr. 403

Arbeiten auf Dächern

Abruf-Nr. 404

Feuerfestbau

Abruf-Nr. 405

Gebäudereiniger

Abruf-Nr. 406

Gebäudetechnik

(Heizung, Lüftung, Sanitär)

Abruf-Nr. 407

Gerüstbau

Abruf-Nr. 408

Glaser und Fensterbau

Abruf-Nr. 409

Arbeiten im Bereich

von Gleisen

Abruf-Nr. 410

Hochbau

Abruf-Nr. 411

Maler und Lackierer

Abruf-Nr. 412

Steinmetze

Abruf-Nr. 413

Tief- und Straßenbau

Abruf-Nr. 414

Trockenbauer,

Verputzer, Stuckateure

Abruf-Nr. 415

Turm- und

Schornsteinbauarbeiten

Abruf-Nr. 416

Wand- und

Bodenbelagarbeiten

Abruf-Nr. 417

Zimmerer

Abruf-Nr. 418

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Berufsgenossenschaft

der Bauwirtschaft

Hildegardstraße 29/30

10715 Berlin

www.bgbau.de