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  Bayerische Architektenkammer  A B S T A N D F L Ä C H E N (nach Ar t. 6 BayB O 200 8) Merkblatt 5 – BayBO 2008 1. Allgemeines Das bisherige Abstandsflächenrecht bleibt im Kern mit seinem Grundsatz unberührt, dass die Tiefe der Abstandsfläche sich nach der Wandhöhe richtet und grundsätzlich eine Wandhöhe (1 H), mindestens 3m beträgt. Die Ausnahmevorschriften des Art. 7 BayBO 1998 wurden in den Art. 6 BayBO 2008 integriert oder sind entfallen. 2. Anforderungen  Hervorzuheben ist die Änderung bei den Grenzgaragen: Während die alte BayBO neben einer max. Wandlänge von 8 m an der Nachbargrenze und einer mittleren Wandhöhe von 3 m noch eine max. Nutzfläche von 50m² vorsah, richtet sich künftig die Zulässigkeit von Grenzgaragen und sonstigen Grenzgebäuden nur noch nach der Wandhöhe von 3 m im Mittel und der Wandlänge von max. 9 m je Grundstücksgrenze, auf dem Grundstück – zusammen mit den ebenfalls an der Grenze oder grenznah zulässigen gebäudeunabhängigen Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m – insgesamt nicht mehr als 15 m je Grundstück. Bestimmte kleine „Gebäude“ (nicht mehr nur Nebengebäude) ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten und Garagen sind nunmehr nicht nur als Grenz-, sondern auch als grenznahe Bebauung zulässig, die Garage oder das sonstige Gebäude muss nicht mehr unmittelbar auf der Grenze stehen oder die Mindestabstandsflächentiefe von 3 m einhalten, sondern darf auch – ohne dass eine Abweichung erforderlich ist – weniger von der Grenze abrücken (z. B. 80 cm wegen eines auf dem Baugrundstück unterzubringenden Dachüberstandes). Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, außer  bei Grenzbebauung wenn diese zulässig ist  wenn die Abstandsfläc hen auf öf fentlic he Verkehrs- Grün- und Wasserflächen bis maximal zu deren Mitte reichen  wenn rechtlic h oder tatsächlich gesichert ist, dass sie auf dem Nachbargrundst ück nicht überbaut werden können  oder wenn der Nachbar gegenüber dem Bauherrn schriftl ich zustimmt . Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken, außer  bei Außenwänden die in einem Winkel >75 Grad zueinander stehen  bei sichtgesc hütztem Gartenhof (z.B. Kettenhäuser) bei Wohngebäuden Klasse 1 und 2  bei Gebäuden die ohne eigene Abstandsfläc hen sind und die in den Abstandflächen zulässig sind wie:

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  BayerischeArchitektenkammer

A B S T A N D F L Ä C H E N

( n a c h A r t . 6 B a y B O 2 0 0 8 )

Merkblatt 5 – BayBO 2008

1. Allgemeines

Das bisherige Abstandsflächenrecht bleibt im Kern mit seinem Grundsatz unberührt, dass die Tiefe der Abstandsfläche sich nach der Wandhöhe richtet undgrundsätzlich eine Wandhöhe (1 H), mindestens 3m beträgt. Die Ausnahmevorschriften des Art. 7 BayBO 1998 wurden in den Art. 6 BayBO 2008 integriert odersind entfallen.

2. Anforderungen 

Hervorzuheben ist die Änderung bei den Grenzgaragen: Während die alte BayBO neben einer max. Wandlänge von 8 m an der Nachbargrenze und einermittleren Wandhöhe von 3 m noch eine max. Nutzfläche von 50m² vorsah, richtet sich künftig die Zulässigkeit von Grenzgaragen und sonstigen Grenzgebäudennur noch nach der Wandhöhe von 3 m im Mittel und der Wandlänge von max. 9 m je Grundstücksgrenze, auf dem Grundstück – zusammen mit den ebenfalls ander Grenze oder grenznah zulässigen gebäudeunabhängigen Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m –insgesamt nicht mehr als 15 m je Grundstück. Bestimmte kleine „Gebäude“ (nicht mehr nur Nebengebäude) ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten undGaragen sind nunmehr nicht nur als Grenz-, sondern auch als grenznahe Bebauung zulässig, die Garage oder das sonstige Gebäude muss nicht mehrunmittelbar auf der Grenze stehen oder die Mindestabstandsflächentiefe von 3 m einhalten, sondern darf auch – ohne dass eine Abweichung erforderlich ist –weniger von der Grenze abrücken (z. B. 80 cm wegen eines auf dem Baugrundstück unterzubringenden Dachüberstandes).

Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, außer• bei Grenzbebauung wenn diese zulässig ist• wenn die Abstandsflächen auf öffentliche Verkehrs- Grün- und Wasserflächen bis maximal zu deren Mitte reichen• wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie auf dem Nachbargrundstück nicht überbaut werden können• oder wenn der Nachbar gegenüber dem Bauherrn schriftlich zustimmt.

Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken, außer• bei Außenwänden die in einem Winkel >75 Grad zueinander stehen•

bei sichtgeschütztem Gartenhof (z.B. Kettenhäuser) bei Wohngebäuden Klasse 1 und 2• bei Gebäuden die ohne eigene Abstandsflächen sind und die in den Abstandflächen zulässig sind wie:

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