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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006 245 Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird: Inhaltsübersicht Art. 1 Geltungsbereich Erster Teil Staatliche Hochschulen Abschnitt I Allgemeine Grundlagen Art. 2 Aufgaben Art. 3 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium Art. 4 Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Frauen- beauftragte Art. 5 Finanzierung Art. 6 Aufgaben der Forschung und Veröffentlichung von For- schungsergebnissen Art. 7 Koordinierung der Forschung Art. 8 Forschung mit Mitteln Dritter Art. 9 Künstlerische Entwicklungsvorhaben, anwendungsbezo- gene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben an Fachhochschulen Art. 10 Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissen- schaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter Art. 11 Rechtsstellung Art. 12 Körperschaftsangelegenheiten und staatliche Angelegen- heiten Art. 13 Satzungsrecht Art. 14 Hochschulentwicklungsplanung Art. 15 Zielvereinbarungen Art. 16 Zusammenwirken von Hochschulen Art. 17 Mitglieder der Hochschule Art. 18 Rechte und Pflichten der Mitglieder Abschnitt II Aufbau und Organisation der Hochschulen Art. 19 Organe und Organisationseinheiten Art. 20 Hochschulleitung Art. 21 Präsident, Präsidentin Art. 22 Weitere gewählte Mitglieder der Hochschulleitung Art. 23 Kanzler, Kanzlerin Art. 24 Erweiterte Hochschulleitung Art. 25 Senat Art. 26 Hochschulrat Art. 27 Fakultät Art. 28 Dekan, Dekanin Art. 29 Prodekan, Prodekanin Art. 30 Studiendekan, Studiendekanin Art. 31 Fakultätsrat Art. 32 Fakultätsvorstand Art. 33 Studienfakultäten Art. 34 Medizinische Fakultäten Art. 35 Kuratorium Art. 36 Konvent der wissenschaftlichen und künstlerischen Mit- arbeiter und Mitarbeiterinnen Art. 37 Allgemeine Bestimmungen für die Mitwirkung in der Selbstverwaltung Art. 38 Wahlen Art. 39 Unvereinbarkeit mehrerer Ämter Art. 40 Zusammensetzung von Gremien Art. 41 Verfahrensregelungen Abschnitt III Studierende und Gaststudierende Art. 42 Allgemeine Bestimmungen Art. 43 Allgemeine Qualifikationsvoraussetzungen Art. 44 Besondere Qualifikationsvoraussetzungen Art. 45 Hochschulzugang für besonders qualifizierte Berufstätige Art. 46 Immatrikulationshindernisse Art. 47 Befristete Immatrikulation Art. 48 Rückmeldung, Beurlaubung Art. 49 Exmatrikulation Art. 50 Gaststudierende Art. 51 Ausführungsbestimmungen Art. 52 Mitwirkung der Studierenden, Studierendenvertretung Art. 53 Finanzierung Abschnitt IV Studium, Lehre und Prüfungen Art. 54 Studienjahr Art. 55 Studienziel und Studienreform Art. 56 Studiengänge Art. 57 Regelstudienzeiten, Studienstruktur Art. 58 Studienordnungen Art. 59 Studienleitende Maßnahmen, begrenzte Fächerwahl Art. 60 Studienberatung Art. 61 Prüfungen, Prüfungsordnungen Art. 62 Prüfer und Prüferinnen Art. 63 Studium an ausländischen Hochschulen Art. 64 Promotion Art. 65 Lehrbefähigung, Lehrbefugnis 2210–1–1–WFK Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) Vom 23. Mai 2006

Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) · 2007. 3. 8. · Art. 48 Rückmeldung, Beurlaubung Art. 49 Exmatrikulation Art. 50 Gaststudierende Art. 51 Ausführungsbestimmungen Art. 52

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006 245

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgendeGesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht

Art. 1 Geltungsbereich

Erster Teil

Staatliche Hochschulen

Abschnitt I

Allgemeine Grundlagen

Art. 2 Aufgaben

Art. 3 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium

Art. 4 Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Frauen-beauftragte

Art. 5 Finanzierung

Art. 6 Aufgaben der Forschung und Veröffentlichung von For-schungsergebnissen

Art. 7 Koordinierung der Forschung

Art. 8 Forschung mit Mitteln Dritter

Art. 9 Künstlerische Entwicklungsvorhaben, anwendungsbezo-gene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben anFachhochschulen

Art. 10 Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissen-schaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter

Art. 11 Rechtsstellung

Art. 12 Körperschaftsangelegenheiten und staatliche Angelegen-heiten

Art. 13 Satzungsrecht

Art. 14 Hochschulentwicklungsplanung

Art. 15 Zielvereinbarungen

Art. 16 Zusammenwirken von Hochschulen

Art. 17 Mitglieder der Hochschule

Art. 18 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Abschnitt II

Aufbau und Organisation der Hochschulen

Art. 19 Organe und Organisationseinheiten

Art. 20 Hochschulleitung

Art. 21 Präsident, Präsidentin

Art. 22 Weitere gewählte Mitglieder der Hochschulleitung

Art. 23 Kanzler, Kanzlerin

Art. 24 Erweiterte Hochschulleitung

Art. 25 Senat

Art. 26 Hochschulrat

Art. 27 Fakultät

Art. 28 Dekan, Dekanin

Art. 29 Prodekan, Prodekanin

Art. 30 Studiendekan, Studiendekanin

Art. 31 Fakultätsrat

Art. 32 Fakultätsvorstand

Art. 33 Studienfakultäten

Art. 34 Medizinische Fakultäten

Art. 35 Kuratorium

Art. 36 Konvent der wissenschaftlichen und künstlerischen Mit-arbeiter und Mitarbeiterinnen

Art. 37 Allgemeine Bestimmungen für die Mitwirkung in derSelbstverwaltung

Art. 38 Wahlen

Art. 39 Unvereinbarkeit mehrerer Ämter

Art. 40 Zusammensetzung von Gremien

Art. 41 Verfahrensregelungen

Abschnitt III

Studierende und Gaststudierende

Art. 42 Allgemeine Bestimmungen

Art. 43 Allgemeine Qualifikationsvoraussetzungen

Art. 44 Besondere Qualifikationsvoraussetzungen

Art. 45 Hochschulzugang für besonders qualifizierte Berufstätige

Art. 46 Immatrikulationshindernisse

Art. 47 Befristete Immatrikulation

Art. 48 Rückmeldung, Beurlaubung

Art. 49 Exmatrikulation

Art. 50 Gaststudierende

Art. 51 Ausführungsbestimmungen

Art. 52 Mitwirkung der Studierenden, Studierendenvertretung

Art. 53 Finanzierung

Abschnitt IV

Studium, Lehre und Prüfungen

Art. 54 Studienjahr

Art. 55 Studienziel und Studienreform

Art. 56 Studiengänge

Art. 57 Regelstudienzeiten, Studienstruktur

Art. 58 Studienordnungen

Art. 59 Studienleitende Maßnahmen, begrenzte Fächerwahl

Art. 60 Studienberatung

Art. 61 Prüfungen, Prüfungsordnungen

Art. 62 Prüfer und Prüferinnen

Art. 63 Studium an ausländischen Hochschulen

Art. 64 Promotion

Art. 65 Lehrbefähigung, Lehrbefugnis

2210–1–1–WFK

Bayerisches Hochschulgesetz(BayHSchG)

Vom 23. Mai 2006

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Abschnitt V

Akademische Grade

Art. 66 Verleihung akademischer Grade

Art. 67 Führung akademischer Grade deutscher Hochschulen

Art. 68 Führung ausländischer Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen, Strafvorschrift

Art. 69 Entziehung

Art. 70 Zuständige Behörde

Abschnitt VI

Beiträge und Gebühren

Art. 71 Studienbeiträge und Gebühren

Art. 72 Verwaltungskostenbeiträge

Abschnitt VII

Körperschaftsvermögen

Art. 73 Körperschaftshaushalt, Verwaltung, Rechnungslegung

Abschnitt VIII

Aufsicht

Art. 74 Rechts- und Fachaufsicht

Art. 75 Informationsrecht, Aufsichtsmittel

Zweiter Teil

Nichtstaatliche Hochschulenund sonstige Einrichtungen

Abschnitt I

Nichtstaatliche Hochschulen

Art. 76 Staatliche Anerkennung

Art. 77 Rechtswirkungen der Anerkennung

Art. 78 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

Art. 79 Lehrkräfte, Honorarprofessoren und Honorarprofessorin-nen

Art. 80 Anwendung von Vorschriften für staatliche Hochschulen

Art. 81 Promotionsrecht und Habilitationsrecht

Art. 82 Universität der Bundeswehr München

Art. 83 Kirchliche Hochschulen

Art. 84 Zuschüsse

Art. 85 Aufsicht

Abschnitt II

Sonstige Einrichtungen

Art. 86 Feststellung, Gestattung

Abschnitt III

Gemeinsame Vorschriften für nichtstaatliche Hochschulen und sonstige Einrichtungen

Art. 87 Untersagung, Ordnungswidrigkeiten

Dritter Teil

Studentenwerke

Art. 88 Aufgaben

Art. 89 Errichtung und Zuständigkeit

Art. 90 Rechtsstellung und Organisation

Art. 91 Vertreterversammlung

Art. 92 Verwaltungsrat

Art. 93 Geschäftsführung

Art. 94 Aufsicht

Art. 95 Finanzierung und Wirtschaftsführung

Art. 96 Ausführungsbestimmungen

Vierter Teil

Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt I

Übergangsvorschriften

Art. 97 Übergangsvorschriften für die Wahrnehmung vonMitgliedschaftsrechten

Art. 98 Übergangsvorschriften für die gewählten Mitglieder vonLeitungsgremien

Art. 99 Übergangsvorschriften zur Neuordnung derOrganisationsstruktur

Art. 100 Übergangsvorschriften für Hochschulprüfungsordnungenund Satzungen

Art. 101 Übergangsvorschriften für die Erhebung von Beiträgenund Gebühren

Art. 102 Übergangsvorschriften für Eignungsfeststellungsverfahren

Abschnitt II

Schlussvorschriften

Art. 103 Sondervorschriften

Art. 104 Anwendung des Bayerischen Verwaltungsverfahrens-gesetzes

Art. 105 Abschlüsse von Spätaussiedlern im Sinn des Bundesver-triebenengesetzes

Art. 106 Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Art. 107 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Aufhebung vonRechtsvorschriften

Art. 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Frei-staates Bayern (staatliche Hochschulen) und für dienichtstaatlichen Hochschulen sowie für die Studen-tenwerke.

(2) 1Staatliche Hochschulen sind folgende Hoch-schulen des Freistaates Bayern:

1. Universitäten, und zwardie Universität Augsburg,die Otto-Friedrich-Universität Bamberg,die Universität Bayreuth,die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg,die Ludwig-Maximilians-Universität München,die Technische Universität München,die Universität Passau,die Universität Regensburg,die Julius-Maximilians-Universität Würzburg,

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006246

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006 247

2. Kunsthochschulen, und zwardie Akademie der Bildenden Künste München,die Akademie der Bildenden Künste Nürnberg,die Hochschule für Musik und Theater München,die Hochschule für Musik Würzburg,die Hochschule für Fernsehen und Film in Mün-chen,

3. Fachhochschulen, und zwardie Fachhochschule Amberg-Weiden,die Fachhochschule Ansbach,die Fachhochschule Aschaffenburg,die Fachhochschule Augsburg,die Fachhochschule Coburg,die Fachhochschule Deggendorf,die Fachhochschule Hof,die Fachhochschule Ingolstadt,die Fachhochschule Kempten,die Fachhochschule Landshut,die Fachhochschule München,die Fachhochschule Neu-Ulm,die Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg,die Fachhochschule Regensburg,die Fachhochschule Rosenheim,die Fachhochschule Weihenstephan,die Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt.

2Die Fachhochschulen können in der Grundordnungvorsehen, dass dem Namen nach Satz 1 die Bezeich-nung „Hochschule für angewandte Wissenschaften“vorangestellt oder hinzugefügt wird.

(3) Nichtstaatliche Hochschulen sind die Einrich-tungen des Bildungswesens, die nach Maßgabe diesesGesetzes staatlich anerkannt sind, sowie die kirchli-chen Hochschulen gemäß Art. 150 Abs. 1 der Verfas-sung.

Erster Teil

Staatliche Hochschulen

Abschnitt I

Allgemeine Grundlagen

Art. 2

Aufgaben

(1) 1Die Hochschulen dienen der Pflege und Ent-wicklung der Wissenschaften und der Künste durchForschung, Lehre, Studium und Weiterbildung ineinem freiheitlichen, demokratischen und sozialenRechtsstaat. 2Sie bereiten auf eine berufliche Tätig-keit vor, welche die Anwendung wissenschaftlicherErkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oderdie Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordert.3Hierzu tragen die verschiedenen Hochschulen ent-

sprechend ihrer besonderen Aufgabenstellung bei.4Die Universitäten dienen vornehmlich der For-schung und Lehre und verbinden diese zu einer vor-wiegend wissenschaftsbezogenen Ausbildung. 5DieKunsthochschulen dienen vor allem der Pflege derKünste, der Entwicklung künstlerischer Fähigkeitenund der Vermittlung künstlerischer Kenntnisse undFertigkeiten. 6Die Fachhochschulen vermitteln durchanwendungsbezogene Lehre eine Bildung, die zurselbstständigen Anwendung wissenschaftlicher Metho-den und künstlerischer Tätigkeiten in der Berufspraxisbefähigt; im Rahmen der vorhandenen Ausstattungführen sie anwendungsbezogene Forschungs- undEntwicklungsvorhaben durch. 7Die Hochschulen för-dern die Weiterbildung ihres Personals.

(2) 1Die Hochschulen fördern besonders leistungs-fähige Studierende und – entsprechend ihrer Aufga-benstellung – den wissenschaftlichen und künstleri-schen Nachwuchs. 2Die Universitäten wirken auf diewissenschaftliche Betreuung der Personen hin, dieeine Promotion anstreben, und sollen für diese for-schungsorientierte Studien anbieten. 3Zum Erwerbder pädagogischen Eignung für eine Professur bietendie Hochschulen fächerübergreifend oder in Zusam-menarbeit mehrerer Hochschulen geeignete Veran-staltungen an.

(3) 1Die Hochschulen wirken an der sozialen För-derung der Studierenden mit. 2Sie berücksichtigendie besonderen Bedürfnisse von Studierenden mitKindern und unterstützen die Einrichtung von Kin-derbetreuungsstätten für die Kinder von Mitgliedernder Hochschule. 3Die Hochschulen berücksichtigendie besonderen Bedürfnisse von Studierenden mitBehinderung und bestellen einen Beauftragten odereine Beauftragte für Studierende mit Behinderung,dessen oder deren Aufgaben in der Grundordnunggeregelt werden. 4Sie tragen dafür Sorge, dassStudierende mit Behinderung in ihrem Studium nichtbenachteiligt werden und die Angebote der Hoch-schule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch neh-men können. 5Die Hochschulen fördern in ihremBereich kulturelle und musische Belange sowie denSport.

(4) 1Die Hochschulen fördern die internationale,insbesondere die europäische Zusammenarbeit imHochschulbereich, und den Austausch zwischendeutschen und ausländischen Hochschulen; sieberücksichtigen die besonderen Bedürfnisse auslän-discher Studierender. 2Sie fördern die Mobilität derStudierenden und wirken auf die gegenseitigeAnerkennung von Studien- und Prüfungsleistungenhin.

(5) 1Die Hochschulen wirken entsprechend ihrerAufgabenstellung mit der Wirtschaft und beruflichenPraxis zusammen und fördern den Wissens- undTechnologietransfer. 2Sie fördern in Zusammenarbeitmit der Wirtschaft und der Arbeitsverwaltung denErwerb von Zusatzqualifikationen, die den Übergangin das Berufsleben erleichtern. 3Die Hochschulen för-dern die Verbindung zu ihren ehemaligen Studieren-den.

(6) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlich-keit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(7) Andere Aufgaben dürfen einer Hochschuledurch Rechtsverordnung oder durch Zielvereinba-

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rungen (Art. 15) nur übertragen werden, wenn sie mitden in Abs. 1 Sätzen 1 und 2 genannten Aufgabenzusammenhängen.

Art. 3

Freiheit von Kunst und Wissenschaft,Forschung, Lehre und Studium

(1) Staat und Hochschule haben sicherzustellen,dass die Mitglieder der Hochschule die durch Art. 5Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Art. 108 derVerfassung verbürgten Grundrechte wahrnehmenkönnen.

(2) 1Die Freiheit der Forschung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1des Grundgesetzes und Art. 108 der Verfassung)umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grund-sätze der Methodik sowie die Bewertung des For-schungsergebnisses und seine Verbreitung. 2Entschei-dungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragender Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich aufdie Organisation des Forschungsbetriebs, die För-derung und Abstimmung von Forschungsvorhabenund auf die Bildung von Forschungsschwerpunktenbeziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinn von Satz 1nicht beeinträchtigen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten fürkünstlerische Entwicklungsvorhaben und für dieKunstausübung entsprechend.

(3) 1Die Freiheit der Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 desGrundgesetzes und Art. 108 der Verfassung) umfasst,unbeschadet des Art. 5 Abs. 3 Satz 2 des Grund-gesetzes, im Rahmen der zu erfüllenden Lehrauf-gaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveran-staltungen und deren inhaltliche und methodischeGestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wis-senschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen.2Entscheidungen der zuständigen Hochschulorganein Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als siesich auf die Organisation des Lehrbetriebs und aufdie Aufstellung und Einhaltung von Studien- undPrüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheitim Sinn von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(4) 1Die Freiheit des Studiums umfasst, unbescha-det der Studien- und Prüfungsordnungen, insbeson-dere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, dasRecht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunktenach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbei-tung und Äußerung wissenschaftlicher und künstleri-scher Meinungen. 2Entscheidungen der zuständigenHochschulorgane in Fragen des Studiums sind inso-weit zulässig, als sie sich auf die Organisation undordnungsgemäße Durchführung des Lehr- undStudienbetriebs und auf die Gewährleistung einesordnungsgemäßen Studiums beziehen.

Art. 4

Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Frauenbeauftragte

(1) 1Die Hochschulen fördern bei der Wahrneh-mung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzungder Gleichberechtigung von Frauen und Männernund berücksichtigen diese als Leitprinzip; sie wirkenauf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. 2ZurDurchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen

und Männern werden Frauen unter Beachtung desVorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicherLeistung (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) geför-dert. 3Ziel der Förderung ist eine Steigerung desAnteils der Frauen auf allen Ebenen derWissenschaft.

(2) 1Frauenbeauftragte achten auf die Vermeidungvon Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, weiblicheLehrpersonen und Studierende; sie unterstützen dieHochschule in der Wahrnehmung ihrer Aufgabe nachAbs. 1. 2Frauenbeauftragte werden für die Hoch-schule vom Senat, für die Fakultät vom Fakultätsrataus dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflichtätigen wissenschaftlichen und künstlerischenPersonals gewählt. 3Für die Hochschule gewählteFrauenbeauftragte gehören der Erweiterten Hoch-schulleitung und dem Senat, für die Fakultätengewählte Frauenbeauftragte dem Fakultätsrat undden Berufungsausschüssen (Art. 18 Abs. 4 Satz 2BayHSchPG) als stimmberechtigte Mitglieder an. 4ImÜbrigen regelt die Grundordnung die Mitwirkungder Frauenbeauftragten in sonstigen Gremien; siekann vorsehen, dass für Frauenbeauftragte stellver-tretende Frauenbeauftragte bestellt werden.

(3) 1Die Hochschule stellt den Frauenbeauftragtenzur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben in angemes-senem Umfang Mittel zur Verfügung. 2Frauenbeauf-tragte sollen für die Dauer ihrer Tätigkeit unterBerücksichtigung des Umfangs ihrer Aufgaben vonanderen dienstlichen Aufgaben entlastet werden.

(4) Eine angemessene Vertretung von Frauen undMännern in den Gremien ist anzustreben.

(5) Gesetzliche Bestimmungen für Frauenbeauf-tragte gelten auch für männliche Frauenbeauftragte.

Art. 5

Finanzierung

(1) 1Der Freistaat Bayern stellt den Hochschulennach Maßgabe des Staatshaushalts Stellen und Mittelzur Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung.2Die Hochschulen tragen zur Finanzierung ihrerAufgaben durch Einwerbung von Mitteln Dritter, mitihrem Körperschaftsvermögen und durch sonstigeEinnahmen bei. 3Für die Haushalts- und Wirtschafts-führung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist,die staatlichen Vorschriften; die Regelungen über dasKörperschaftsvermögen bleiben unberührt. 4Gegen-stände, die allein oder überwiegend aus staatlichenMitteln beschafft werden, gehen in das Eigentum desFreistaates Bayern über. 5Soweit im Staatshaushalts-plan oder in diesem Gesetz nichts anderes bestimmtist, stehen von der Hochschule erzielte Einnahmendieser zur Verwendung für Hochschulzwecke zurVerfügung. 6Zum Nachweis der wirtschaftlichen Ver-wendung der Stellen und Mittel wird bei den Hoch-schulen eine nach einheitlichen Grundsätzen für diejeweiligen Hochschularten gestaltete Kosten- undLeistungsrechnung eingeführt.

(2) 1Die Zuweisung der staatlichen Mittel orien-tiert sich an dem zur Erfüllung der Aufgaben nachArt. 2 erforderlichen Bedarf und an den in Forschungund Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaft-

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006 249

lichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. 2Dabeisind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleich-stellungsauftrags zu berücksichtigen. 3Die Kriterienfür eine leistungs- und belastungsbezogene Mittelzu-weisung werden im Benehmen mit den Hochschulenvom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschungund Kunst (Staatsministerium) festgelegt.

(3) Die Hochschule stellt auf der Grundlage ihrerEntwicklungsplanung und etwaiger Zielvereinbarun-gen sowie unter Berücksichtigung der staatlichenVorgaben einen Voranschlag zum Staatshaushalts-plan auf.

(4) 1Auf Antrag der Hochschule kann das Staats-ministerium im Einvernehmen mit dem Staatsminis-terium der Finanzen eine weitere Haushaltsflexibili-sierung und die Einführung von Globalhaushaltenzulassen. 2Hierzu kann auch zugelassen werden, dassfür die Wirtschaftsführung die Grundsätze des Art. 26der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern – Bay-erische Haushaltsordnung – BayHO - (BayRS 630–1–F)in der jeweils geltenden Fassung angewendet werden.

(5) 1Die Hochschulen können Maßnahmen desBauunterhalts und kleine Baumaßnahmen

1. durch Dritte erbringen lassen, wenn keineMehrkosten gegenüber einer Einschaltung derStaatsbauverwaltung entstehen, oder

2. selbst vorbereiten und durchführen.

2Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 ist das staatliche Bauamtvor Ausführung der Maßnahme zu unterrichten, imFall der Nr. 2 ist im Einzelfall die vorherige Zu-stimmung des Staatsministeriums und der OberstenBaubehörde im Staatsministerium des Innern erfor-derlich; die Zustimmung kann auch allgemein erteiltwerden. 3Für Maßnahmen nach Satz 1 trägt die bau-rechtliche Verantwortung die Hochschule. 4NachAbschluss der Maßnahme übernimmt das staatlicheBauamt die Verantwortung nach Art. 86 Abs. 3BayBO wieder, wenn ihm die erforderlichen Unter-lagen zur Verfügung gestellt werden und die öffent-lich-rechtlichen Anforderungen eingehalten sind.

(6) 1Nehmen Mitglieder der Hochschule derenAufgabe nach Abs. 1 Satz 2 wahr, ist das AngebotDritter zur Bereitstellung von Mitteln derHochschulleitung, im Bereich der Klinika demKlinikumsvorstand, oder der von ihnen beauftragtenStelle anzuzeigen. 2Die Annahme wird durch dieHochschulleitung, im Bereich der Klinika durch denKlinikumsvorstand, oder die von ihnen beauftragteStelle erklärt. 3Die Hochschulleitung, der Klinikums-vorstand oder die von ihnen beauftragte Stelle hatdas Angebot abzulehnen, wenn die Annahme gegengesetzliche Vorschriften verstößt. 4Das Angebot kannabgelehnt oder die Annahme mit Auflagen versehenwerden, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben derHochschule oder des Klinikums sowie Rechte undPflichten anderer Personen dadurch beeinträchtigtwerden oder wenn die durch die Annahme entstehen-den Folgelasten nicht angemessen berücksichtigtsind. 5Die Erklärung der Hochschulleitung, desKlinikumsvorstands oder der von ihnen beauftragtenStelle über die Annahme umfasst zugleich dieZustimmung zur Inanspruchnahme der damit ver-bundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder derHochschule.

Art. 6

Aufgaben der Forschung und Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

(1) 1Die Forschung in den mit Forschungsaufgabenbetrauten Hochschulen dient der Gewinnung wissen-schaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftli-chen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehreund Studium. 2Gegenstand der Forschung in denHochschulen können unter Berücksichtigung derAufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaft-lichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftli-cher Erkenntnisse in der Wirtschaft und der berufli-chen sowie sonstigen Praxis einschließlich der Folgensein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicherErkenntnisse ergeben können. 3Die an der Hoch-schule in der Forschung Tätigen sind zu wissen-schaftlicher Redlichkeit verpflichtet; die Hochschu-len können das Nähere durch Satzung regeln.

(2) 1Bei der Veröffentlichung von Forschungser-gebnissen sind Personen, die einen eigenen wissen-schaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitraggeleistet haben, als Mitautoren oder Mitautorinnenzu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kenn-zeichnen. 2Art. 23 Abs. 4 des Bayerischen Daten-schutzgesetzes bleibt unberührt.

(3) 1Die Hochschulen können durch Satzung dieVoraussetzungen, bei deren Vorliegen die Veröffent-lichung von wissenschaftlichen Arbeiten durch wis-senschaftliche und künstlerische Mitarbeiter undMitarbeiterinnen der Genehmigung bedarf, und dieZuständigkeit für die Erteilung der Genehmigungregeln. 2Eine Genehmigung darf nur versagt werden,wenn durch die Veröffentlichung wesentlicheInteressen der Hochschule beeinträchtigt würden.

Art. 7

Koordinierung der Forschung

1Forschungsvorhaben und Forschungsschwer-punkte werden von den Hochschulen in der sachlichgebotenen Weise koordiniert. 2Zur gegenseitigen Ab-stimmung von Forschungsvorhaben und Forschungs-schwerpunkten und zur Planung und Durchführunggemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hoch-schulen untereinander, mit anderen Forschungsein-richtungen und mit Einrichtungen der überregiona-len Forschungsplanung und Forschungsförderungzusammen.

Art. 8

Forschung mit Mitteln Dritter

(1) 1Die Hochschulmitglieder, zu deren Dienstauf-gaben die selbstständige Wahrnehmung von Aufga-ben in der Forschung gehört, sind berechtigt, imRahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solcheForschungsvorhaben durchzuführen, die nicht odernicht vollständig aus den der Hochschule oder demKlinikum zur Verfügung stehenden Landesmitteln,sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden. 2DieDurchführung solcher Vorhaben ist Teil der Hoch-schulforschung.

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(2) 1Die in Abs. 1 genannten Hochschulmitgliedersind berechtigt, solche Vorhaben in der Hochschuleoder, soweit sie in der Krankenversorgung tätig sind,im Klinikum durchzuführen, wenn die Erfüllunganderer Aufgaben der Hochschule oder des Klini-kums sowie die Rechte und die Erfüllung derPflichten anderer Personen dadurch nicht beein-trächtigt werden und entstehende Folgelasten ange-messen berücksichtigt sind. 2Die Forschungsergeb-nisse sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffent-licht werden.

(3) 1Ein Forschungsvorhaben im Sinn des Abs. 1 istvor seiner Durchführung der Hochschulleitung, imBereich des Klinikums dem Klinikumsvorstand unddem Dekan oder der Dekanin der MedizinischenFakultät anzuzeigen. 2Die Hochschulleitung und derKlinikumsvorstand können jeweils für ihren Bereichallgemein in geeigneten Fällen auf die Anzeige ver-zichten. 3Art. 5 Abs. 6 bleibt unberührt.

(4) Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmit-teln und Einrichtungen der Hochschule oder desKlinikums für ein Forschungsvorhaben im Sinn desAbs. 1 darf von der Hochschulleitung oder vom Klini-kumsvorstand nur untersagt oder durch Auflagenbeschränkt werden, soweit dies erforderlich ist, umdie Beeinträchtigung der Erfüllung anderer Aufga-ben der Hochschule oder des Klinikums oder die Be-einträchtigung der Rechte oder der Erfüllung derPflichten anderer Personen abzuwenden, oder soweitentstehende Folgelasten nicht angemessen berück-sichtigt sind.

(5) 1Die Mittel für Forschungsvorhaben, die nachAbs. 3 anzuzeigen sind und in der Hochschule oderim Klinikum durchgeführt werden, sollen von derHochschule, im Bereich des Klinikums von diesemverwaltet werden. 2Die Mittel sind für den vom Zu-wendungsgeber bestimmten Zweck zu verwendenund nach dessen Bedingungen und Auflagen zu be-wirtschaften, wenn nicht gesetzliche Bestimmungenentgegenstehen. 3Soweit die Bedingungen und Aufla-gen des Zuwendungsgebers keine Regelung enthal-ten, gelten ergänzend die staatlichen Bestimmungen.4Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorha-ben durchführt, soll von der Verwaltung der Mitteldurch die Hochschule oder das Klinikum abgesehenwerden, sofern dies mit den Bedingungen undAuflagen des Zuwendungsgebers vereinbar ist; Satz 3ist in diesem Fall nicht anwendbar.

(6) 1Hauptberufliche Mitarbeiter und Mitarbeite-rinnen, die aus solchen von der Hochschule oder vomKlinikum verwalteten Mitteln bezahlt werden, sollenals Personal des Freistaates Bayern angestellt wer-den, wenn nicht der Zuwendungsgeber etwas Abwei-chendes bestimmt. 2Die Bedingungen und Auflagendes Zuwendungsgebers sind zu beachten, soweit sienicht gesetzlichen Vorschriften widersprechen. 3DieEinstellung setzt voraus, dass der Mitarbeiter oderdie Mitarbeiterin von dem Hochschulmitglied, dasdas Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde.4Sofern es mit den Bedingungen und Auflagen desZuwendungsgebers vereinbar ist, kann das Hoch-schulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsver-träge mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnenselbst als Arbeitgeber abschließen.

(7) Soweit der Hochschule oder dem Klinikumfinanzielle Erträge aus Forschungsvorhaben, die in

der Hochschule oder im Klinikum durchgeführt wer-den, insbesondere aus Entgelten für die Inanspruch-nahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen,zufließen, stehen sie der Hochschule, im Bereich desKlinikums diesem zusätzlich für die Erfüllung derjeweiligen Aufgaben zur Verfügung.

Art. 9

Künstlerische Entwicklungsvorhaben, anwendungsbezogene Forschungs- und

Entwicklungsvorhaben an Fachhochschulen

Art. 6 bis 8 gelten für künstlerische Entwicklungs-vorhaben sowie für anwendungsbezogene For-schungs- und Entwicklungsvorhaben an Fachhoch-schulen und in Fachhochschulstudiengängen ananderen Hochschulen entsprechend.

Art. 10

Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

und der Gleichstellung der Geschlechter

(1) 1Die Arbeit der Hochschulen in Forschung undLehre, bei der Förderung des wissenschaftlichenNachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstel-lungsauftrags soll regelmäßig bewertet werden. 2DieErgebnisse der Bewertungen sollen in nicht perso-nenbezogener Form veröffentlicht werden. 3Für dieOrganisation und Tätigkeit der Verwaltung gelten dieSätze 1 und 2 entsprechend.

(2) 1Die Hochschule entwickelt ein System zurSicherung der Qualität ihrer Arbeit und soll hierzu inangemessenen zeitlichen Abständen auch externeEvaluationen durchführen lassen. 2Die Hochschulenund externen Evaluierungseinrichtungen nach Satz 1dürfen zur Erfüllung dieser Aufgabe die notwendigenErhebungen und weiteren Datenverarbeitungen vor-nehmen. 3Die betroffenen Mitglieder der Hochschulesind insoweit zur Mitwirkung und auch zur Angabepersonenbezogener Daten verpflichtet. 4Eine Verwen-dung der gewonnenen Daten und ausgewerteten Er-gebnisse zu anderen Zwecken ist unzulässig.

(3) 1Im Rahmen der Bewertung der Lehre könnendie Studierenden als Teilnehmer und Teilnehmerin-nen von Lehrveranstaltungen anonym über Ablaufsowie Art und Weise der Darbietung des Lehrstoffsbefragt und die gewonnenen Daten verarbeitet wer-den; eine Auskunftspflicht besteht nicht. 2Die perso-nenbezogenen Daten dürfen nur dem Fakultätsratund der Hochschulleitung bekannt gegeben und fürdie Bewertung der Lehre verwendet werden; diewesentlichen Ergebnisse der studentischen Befragun-gen werden den Mitgliedern der Hochschule, gegebe-nenfalls unter Hinzufügung der Stellungnahme derbetreffenden Lehrperson (Satz 3), zugänglichgemacht. 3Den betroffenen Lehrpersonen ist in denFällen des Satzes 2 Gelegenheit zur Stellungnahmezu den Bewertungsergebnissen zu geben.

(4) Im Bereich von Studium und Lehre, insbeson-dere der Bachelor- und Masterstudiengänge, soll alseine der Maßnahmen der Qualitätssicherung eineAkkreditierung durch eine anerkannte Einrichtungerfolgen.

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006250

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006 251

Art. 11

Rechtsstellung

(1) 1Die Hochschulen sind Körperschaften desöffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstver-waltung im Rahmen der Gesetze. 2Sie sind zugleichstaatliche Einrichtungen. 3Sie können durch Gesetzauch in anderer Rechtsform errichtet oder in eineandere Rechtsform umgewandelt werden.

(2) 1Die Hochschulen führen ihre geschichtlichenWappen. 2Die Einführung neuer Wappen und dieÄnderung geschichtlicher Wappen können nur imEinvernehmen mit dem Staatsministerium erfolgen.3Die Vorschriften über die Führung des Staats-wappens bleiben unberührt.

Art. 12

Körperschaftsangelegenheitenund staatliche Angelegenheiten

(1) Die Hochschulen nehmen eigene Angelegenhei-ten als Körperschaften (Körperschaftsangelegenhei-ten), staatliche Angelegenheiten als staatliche Ein-richtungen wahr.

(2) Körperschaftsangelegenheiten sind alle Ange-legenheiten der Hochschule, soweit nichts anderesbestimmt ist.

(3) Staatliche Angelegenheiten sind

1. die Personalverwaltung, soweit keine anderen ge-setzlichen Regelungen bestehen,

2. die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten,insbesondere die Verwendung und Bewirtschaf-tung der den Hochschulen zugewiesenen Landes-mittel, landeseigenen Liegenschaften und Vermö-gensgegenstände,

3. die Gliederung der Hochschule einschließlich derStudiengangstruktur sowie die Errichtung, dieOrganisation und der Betrieb technischer Einrich-tungen, Materialprüfämter, wirtschaftlicher Be-triebe und ähnlicher Einrichtungen,

4. die überörtliche Bibliotheks- und Rechenzen-trumskooperation,

5. die Studienjahreinteilung, die Regelung des Hoch-schulzugangs, die Immatrikulation und Exmatri-kulation, die Ermittlung von Ausbildungskapazi-täten, die Festsetzung von Zulassungszahlen unddie Vergabe von Studienplätzen,

6. die Beteiligung an oder die Durchführung vonstaatlichen Prüfungen,

7. die Erhebung von Gebühren, Verwaltungskosten-beiträgen und Auslagen,

8. weitere durch Gesetz oder auf Grund eines Geset-zes bestimmte Angelegenheiten.

Art. 13

Satzungsrecht

(1) 1Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung

nach Maßgabe dieses Gesetzes. 2Körperschaftsange-legenheiten regelt die Hochschule durch sonstigeSatzungen; in sonstigen Angelegenheiten könnenSatzungen nur erlassen werden, wenn diese gesetz-lich vorgesehen sind.

(2) 1Die Grundordnung sowie deren Änderungenbedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums,sonstige Satzungen nur, wenn dies gesetzlich be-stimmt ist. 2Im Übrigen bedürfen Satzungen derrechtsaufsichtlichen Genehmigung durch den Prä-sidenten oder die Präsidentin.

(3) 1Die Satzungen sind bekannt zu machen; dasNähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt. 2DieRichtlinien für die Redaktion von Vorschriften(Redaktionsrichtlinien – RedR) vom 6. August 2002(Beilage zu StAnz Nr. 35/2002) in der jeweils gelten-den Fassung sind entsprechend anzuwenden.

Art. 14

Hochschulentwicklungsplanung

(1) 1Die Hochschulentwicklungsplanung ist einegemeinsame Aufgabe von Staat und Hochschulen; siedient der Sicherstellung eines überregional abge-stimmten Angebots an Hochschuleinrichtungen undStudienangeboten. 2Jede Hochschule stellt einenEntwicklungsplan auf und schreibt ihn in angemes-senen Zeitabständen fort. 3Der Entwicklungsplanbeschreibt die Vorstellungen der Hochschule zu ihrerstrukturellen und fachlichen Entwicklung; er soll aufeiner hochschulübergreifenden Abstimmung aufbau-en. 4Der Entwicklungsplan ist vorbehaltlich der Zu-stimmung des Staatsministeriums Grundlage für dieweitere Entwicklung der Hochschule.

(2) Das Staatsministerium kann für die Aufstel-lung und Fortschreibung der Entwicklungspläne Vor-gaben festlegen, soweit dies zur Erreichung der Zielenach Abs. 1 erforderlich ist.

(3) Die Staatsregierung berichtet dem Landtagregelmäßig über die Hochschulentwicklungsplanung.

Art. 15

Zielvereinbarungen

(1) 1Das Staatsministerium schließt mit denHochschulen Zielvereinbarungen, deren Gegenstandinsbesondere die mehrjährige Entwicklung und Pro-filbildung der Hochschule unter Berücksichtigungder übergreifenden Interessen des Landes sein sollen;Art. 40 BayHO bleibt unberührt. 2In der Zielverein-barung werden insbesondere messbare und überprüf-bare Ziele, das Verfahren zur Feststellung desStandes der Umsetzung der Zielvereinbarung und dieFolgen bei Nichterreichen von vereinbarten Zielenfestgelegt. 3Der Inhalt der Zielvereinbarung ist beider Fortschreibung des Entwicklungsplans derHochschule zu berücksichtigen. 4In Zielvereinbarun-gen kann mit Kunsthochschulen vereinbart werden,dass abweichend von Art. 5 Abs. 1 Satz 6 eineKosten- und Leistungsrechnung nicht eingeführtwird, wenn die wirtschaftliche Verwendung der Stel-len und Mittel in vergleichbarer Weise nachgewiesenwird.

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(2) 1Die Hochschulleitung soll im Rahmen ihrerZuständigkeiten und auf der Grundlage der Entwick-lungspläne Zielvereinbarungen mit den Fakultätenund zentralen Einrichtungen (wissenschaftlichen undkünstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten)abschließen. 2Zielvereinbarungen können auch zwi-schen dem Dekan oder der Dekanin und wissen-schaftlichen und künstlerischen Einrichtungen undBetriebseinheiten geschlossen werden, die der Fakul-tät zugeordnet sind. 3Abs. 1 gilt entsprechend.

Art. 16

Zusammenwirken von Hochschulen

(1) 1Die Hochschulen wirken bei der Wahrneh-mung ihrer Aufgaben untereinander, mit Hochschu-len anderer Länder und mit anderen staatlichen undstaatlich geförderten Forschungs- und Bildungsein-richtungen zusammen. 2Die Bibliotheken der Hoch-schulen arbeiten in einem kooperativen Leistungs-verbund mit der Bayerischen Staatsbibliothek, dieRechenzentren der Hochschulen mit dem Leibniz-Rechenzentrum der Bayerischen Akademie der Wis-senschaften zusammen.

(2) 1Das Zusammenwirken erfolgt in der Regeldurch Vereinbarungen der Hochschulen; im Interesseeiner optimalen Nutzung der Hochschuleinrichtun-gen kann das Staatsministerium nach Anhörung derbetroffenen Hochschulen fachaufsichtliche Weisun-gen erteilen. 2Durch Vereinbarung kann geregelt wer-den, dass eine der beteiligten Hochschulen bestimm-te Aufgaben für die beteiligten Hochschulen erfüllt,insbesondere den übrigen beteiligten Hochschulenund deren Mitgliedern die Mitbenutzung ihrer Ein-richtungen gestattet. 3Führen Hochschulen einenStudiengang, mehrere Studiengänge oder sonstigeStudienangebote gemeinsam durch, ist in derVereinbarung festzulegen, welche der beteiligtenHochschulen die erforderliche Satzung mit Wirkungfür und gegen alle beteiligten Hochschulen erlässt.4Die Grundordnung kann vorsehen, dass im Rahmendes Zusammenwirkens mit anderen HochschulenMitglieder einer anderen Hochschule als Zweitmit-glieder aufgenommen werden; die Grundordnungregelt das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen,das Verfahren und die Rechtsstellung der Zweitmit-glieder.

(3) 1Wenn die Zusammenarbeit von Hochschulenund insbesondere die gemeinsame Wahrnehmungihrer Aufgaben in Forschung, Kunst, Lehre, Studiumund Weiterbildung dies erfordert oder das erforderli-che Zusammenwirken nicht durch Vereinbarungennach Abs. 2 geregelt ist, können nach Anhörung derHochschulräte der beteiligten Hochschulen durchRechtsverordnung hochschulübergreifende wissen-schaftliche und künstlerische Einrichtungen undBetriebseinheiten sowie gemeinsame Organe mehre-rer Hochschulen errichtet werden, die an die Stelleder entsprechenden Organe der beteiligten Hoch-schulen treten oder diese ergänzen; weiter kanndurch Rechtsverordnung geregelt werden, dass undunter welchen Voraussetzungen Mitglieder einerHochschule Zweitmitglieder einer anderen Hoch-schule sind. 2In der Rechtsverordnung sind insbeson-dere die näheren Regelungen über die Zusammen-setzung und die Aufgaben dieser Organe zu treffen; inihr kann vorgesehen werden, dass ergänzende Rege-

lungen durch Satzungen und Vereinbarungen derbeteiligten Hochschulen getroffen werden können.

Art. 17

Mitglieder der Hochschule

(1) 1Mitglieder der Hochschule sind die an derHochschule nicht nur vorübergehend oder gastweisehauptberuflich Tätigen (Art. 2 Abs. 1 BayHSchPG),die nebenberuflich wissenschaftlich und künstlerischTätigen (Art. 2 Abs. 2 BayHSchPG), die sonstigen ander Hochschule tätigen Beamten und Beamtinnen,Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie dieStudierenden. 2Mitglieder sind auch entpflichteteund im Ruhestand befindliche Professoren undProfessorinnen sowie Personen, denen die Würdeeines Ehrensenators oder einer Ehrensenatorin, einesEhrenbürgers oder einer Ehrenbürgerin oder einesEhrenmitglieds der Hochschule verliehen ist. 3Dienebenberuflich wissenschaftlich und künstlerischTätigen nach Art. 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BayHSchPGund die Mitglieder nach Satz 2 nehmen nicht an denWahlen zu den Organen teil. 4Im Übrigen nehmen nurnebenberuflich Tätige, deren regelmäßige Arbeitszeitmindestens zehn Stunden wöchentlich beträgt, anden Wahlen zu den Organen teil. 5Die Grundordnungkann vorsehen, dass die Rechte und Pflichten vonMitgliedern auch Personen haben, die, ohne Mitglie-der nach den Sätzen 1 und 2 zu sein, mit Zustimmungder Hochschulleitung an der Hochschule tätig sind;die Grundordnung regelt auch deren Zuordnung zueiner Mitgliedergruppe nach Abs. 2.

(2) 1Für die Vertretung der Mitglieder in denGremien bilden jeweils eine Gruppe

1. die Professoren und Professorinnen sowie die Juni-orprofessoren und Juniorprofessorinnen (Gruppeder Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen),

2. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitar-beiter und Mitarbeiterinnen sowie die Lehrkräftefür besondere Aufgaben (Gruppe der wissen-schaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter undMitarbeiterinnen),

3. die sonstigen an der Hochschule tätigen Beamtenund Beamtinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeit-nehmerinnen (Gruppe der sonstigen Mitarbeiterund Mitarbeiterinnen),

4. die Studierenden.

2Die Lehrbeauftragten an den Hochschulen fürMusik gehören für die Vertretung in den Gremien derGruppe nach Satz 1 Nr. 2 an; Abs. 1 Satz 3 ist auf sienicht anzuwenden. 3An der Hochschule für Fern-sehen und Film haben Abteilungsleiter und Abtei-lungsleiterinnen, soweit sie nicht Professoren oderProfessorinnen sind, die gleichen Mitgliedschafts-rechte und -pflichten wie diese; bei der Anwendungdes Art. 21 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 Satz 1, Art. 91 Abs. 2Satz 1 Nr. 2 und Art. 92 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie desArt. 18 BayHSchPG sind sie Professoren und Pro-fessorinnen gleichgestellt. 4Kommt für ein Mitglieddie Zugehörigkeit zu mehr als einer der Gruppen inBetracht, gehört es zu der in der Reihenfolge desSatzes 1 zunächst aufgeführten Gruppe.

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006 253

Art. 18

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) 1Alle Mitglieder der Hochschule haben sichunbeschadet weitergehender Verpflichtungen so zuverhalten, dass die Hochschule ihre Aufgabe erfüllenkann und niemand an der Wahrnehmung seinerRechte und Pflichten gehindert wird. 2Die Mitwir-kung an der Verwaltung der Hochschule (Selbstver-waltung) ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. 3DieÜbernahme einer Aufgabe in der Selbstverwaltungkann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.4Der Vertretung der Mitgliedergruppen stellt dieHochschule im Rahmen der verfügbaren Mittel inerforderlichem Umfang Räume und Geschäftsbedarfzur Verfügung.

(2) Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegenihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benach-teiligt werden.

(3) 1Alle, die eine Tätigkeit der Selbstverwaltungübernommen haben, sind zur Verschwiegenheit überalle Angelegenheiten und Tatsachen verpflichtet,deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben,besonders angeordnet oder beschlossen ist, die innicht öffentlicher Sitzung bekannt geworden oderbehandelt worden sind oder deren Geheimhaltungsich aus der Natur des Gegenstandes ergibt. 2DieseVerpflichtung besteht auch nach Beendigung derTätigkeit fort.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Per-sonen, die auf Grund des Art. 17 Abs. 1 Satz 5 dieRechte und Pflichten von Mitgliedern haben.

Abschnitt II

Aufbau und Organisation der Hochschulen

Art. 19

Organe und Organisationseinheiten

(1) Zentrale Organe der Hochschule sind

1. die Hochschulleitung,

2. der Senat,

3. der Hochschulrat.

(2) 1Der oder die Vorsitzende der Hochschulleitungführt die Bezeichnung Präsident oder Präsidentin;die Grundordnung kann vorsehen, dass der Präsidentoder die Präsidentin die Bezeichnung Rektor oderRektorin führt; in diesem Fall finden die für Präsi-denten und Präsidentinnen geltenden Vorschriftenauf den Rektor und die Rektorin Anwendung. 2Dieweiteren gewählten Mitglieder der Hochschulleitungführen die Bezeichnung Vizepräsident oder Vizeprä-sidentin. 3Der Kanzler oder die Kanzlerin ist haupt-amtliches Mitglied der Hochschulleitung und für denBereich der Wirtschafts- und Personalverwaltungzuständig.

(3) 1Die Hochschulen gliedern sich in Fakultäten;unbeschadet der Gliederung in Fakultäten können

Fachhochschulen auch in Abteilungen gegliedertsein. 2An Kunsthochschulen kann die Gliederung inFakultäten unterbleiben; die Hochschule fürFernsehen und Film ist in Abteilungen gegliedert.3Die Errichtung, Änderung und Aufhebung vonFakultäten und Abteilungen nach den Sätzen 1 und 2erfolgt im Benehmen mit der Hochschule durchRechtsverordnung. 4Die Grundordnung kann vorse-hen, dass die Fakultät eine andere Bezeichnung führtoder anstelle der Fakultät eine andere Organisations-einheit tritt; auf diese sind die Vorschriften über dieFakultäten entsprechend anzuwenden.

(4) 1Organe der Fakultät sind

1. der Dekan oder die Dekanin,

2. der Studiendekan oder die Studiendekanin und

3. der Fakultätsrat.

2Ist eine Hochschule nicht in Fakultäten gegliedert,werden die Aufgaben des Organs nach Satz 1 Nr. 1durch den Präsidenten oder die Präsidentin, die Auf-gaben des Organs nach Satz 1 Nr. 2 durch den Stu-diendekan oder die Studiendekanin der Hochschuleund die Aufgaben des Fakultätsrats durch den Senatwahrgenommen. 3Die Grundordnung kann vorsehen,dass eine Fakultät abweichend von Art. 29 Abs. 1Satz 1 weitere Prodekane oder Prodekaninnen hat;sie kann auch regeln, dass die Fakultät von einemFakultätsvorstand geleitet wird, dem die in Satz 1Nrn. 1 und 2 genannten Organe und der Prodekanoder die Prodekanin sowie gegebenenfalls nachMaßgabe der Grundordnung weitere Prodekane oderProdekaninnen angehören.

(5) 1An den Hochschulen können wissenschaftlicheund künstlerische Einrichtungen sowie Betriebsein-heiten gebildet werden, die einer Fakultät oder meh-reren Fakultäten oder als zentrale Einrichtungen derHochschulleitung zugeordnet sind. 2Die Bibliothekist eine zentrale Einrichtung der Hochschule; an denHochschulen, die Lehramtsstudiengänge anbieten, isteine zentrale Einrichtung zur Koordinierung der mitder Lehrerbildung zusammenhängenden Fragen ein-zurichten. 3Als Mitglied der Leitung einer wissen-schaftlichen oder künstlerischen Einrichtung oderklinischen Einrichtung kann nur ein Professor odereine Professorin bestellt werden; bei einer mindestensaus drei Personen bestehenden kollegialen Leitungsoll ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftli-chen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeite-rinnen bestellt werden. 4In klinischen Einrichtungenkönnen für Spezialgebiete oder für die selbstständigeWahrnehmung eines besonderen, fachlich eigenstän-digen Verantwortungsbereichs Abteilungen einge-richtet werden; Satz 3, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 8und 9, Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 und Art. 28 Abs. 3Satz 2 Nr. 7 gelten entsprechend. 5Nähere Regelungenüber die Organisation und Aufgaben von wissen-schaftlichen und künstlerischen Einrichtungen sowieBetriebseinheiten trifft erforderlichenfalls dieGrundordnung, die ergänzende Regelungen durchsonstige Satzungen oder durch Ordnungen vorsehenkann. 6Die auf der Grundlage dieses Absatzes von derHochschule getroffenen organisationsrechtlichenEntscheidungen sind dem Staatsministerium anzu-zeigen.

(6) 1Die Grundordnung kann insbesondere für das

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Zusammenwirken von Fakultäten die Einrichtungvon Gremien vorsehen, die nicht in diesem Gesetzgeregelt sind. 2Bei der Zusammensetzung dieserGremien sind die Mitgliedergruppen nach Art. 17Abs. 2 Satz 1 nach der Qualifikation, Funktion,Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder zuberücksichtigen; einem Gremium nach Satz 1 soll dieFrauenbeauftragte der Hochschule oder einerFakultät angehören. 3Die Grundordnung trifft dienäheren Regelungen über die Zusammensetzung undAufgaben dieser Gremien.

Art. 20

Hochschulleitung

(1) 1Der Hochschulleitung (Präsidium) gehören an

1. der Präsident oder die Präsidentin,

2. nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier wei-tere gewählte Mitglieder und

3. der Kanzler oder die Kanzlerin.

2Die Grundordnung kann vorsehen, dass Mitgliederder Hochschulleitung nach Satz 1 Nr. 2 hauptberuf-lich tätig sind. 3Die Hochschulleitung soll dieVertretung der Mitgliedergruppen nach Art. 17 Abs. 2Satz 1 Nrn. 2 bis 4 und die Frauenbeauftragte derHochschule bei sie betreffenden Angelegenheitenbeteiligen und ihnen regelmäßig Gelegenheit geben,ihre Anliegen vorzutragen; sie kann die Frauenbeauf-tragte der Hochschule als Mitglied der Hochschullei-tung mit beratender Stimme berufen.

(2) 1Die Hochschulleitung ist für alle Angelegen-heiten zuständig, für die in diesem Gesetz oder in derGrundordnung nicht eine andere Zuständigkeit fest-gelegt ist; sie führt die laufenden Geschäfte derHochschule. 2Die Hochschulleitung ist insbesonderefür folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Festlegung der Grundsätze der hochschulpoliti-schen Zielsetzungen und der Entwicklung derHochschule,

2. Abschluss von Zielvereinbarungen gemäß Art. 15,

3. Aufstellung von Grundsätzen für die Evaluierungund Qualitätssicherung,

4. Aufstellung der Voranschläge zum Staatshaus-haltsplan oder Aufstellung des Wirtschaftsplans,

5. Vollzug des Haushaltsplans oder des Wirtschafts-plans,

6. Verteilung der der Hochschule zugewiesenenStellen und Mittel einschließlich Räume nach denGrundsätzen von Art. 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2,

7. Vorschlag für die Grundordnung und derenÄnderungen,

8. Entscheidungen über die Einrichtung, Änderungoder Aufhebung von wissenschaftlichen undkünstlerischen Einrichtungen und Betriebsein-heiten sowie über die Organisation der Verwal-tung der Hochschule,

9. Bestellung und Abberufung der Leitung von wis-senschaftlichen und künstlerischen Einrichtun-gen und Betriebseinheiten,

10. Abschluss von Vereinbarungen über eine Zusam-menarbeit mit anderen Hochschulen,

11. Beschlussfassung über den Vorschlag der Hoch-schule für die Berufung von Professoren oderProfessorinnen,

12. sonstige Aufgaben, die ihr durch Gesetz oder aufGrund eines Gesetzes übertragen sind.

(3) 1Die Hochschulleitung hat rechtswidrigeBeschlüsse und Maßnahmen zu beanstanden undihren Vollzug auszusetzen. 2Weigern sich Organe,andere Gremien oder Mitglieder der Hochschule,einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen oder ent-sprechend einem Beschluss eines Kollegialorganstätig zu werden, nimmt die Hochschulleitung die not-wendigen Maßnahmen vor. 3Bei fortdauernder Wei-gerung von Kollegialorganen kann sie zur Wiederher-stellung der Arbeitsfähigkeit die betreffenden Organeauflösen und Neuwahlen anordnen.

(4) 1In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft dieHochschulleitung für das zuständige Hochschulorgandie unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen.2Sie hat das zuständige Organ unverzüglich zu unter-richten. 3Dieses kann die Entscheidungen aufheben;bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unbe-rührt.

(5) Die Hochschulleitung kann hauptberuflich ander Hochschule tätige Mitglieder teilweise mit derWahrnehmung ihrer Befugnisse beauftragen, soweitdies notwendig ist.

(6) 1Die Mitglieder der Hochschulleitung sind zuden Sitzungen aller Gremien unter Angabe derTagesordnung einzuladen; sie haben das Recht, anden Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmenund sich jederzeit über die Arbeit dieser Gremien zuunterrichten. 2Die Hochschulleitung kann Organeund sonstige Gremien zu gemeinsamen Sitzungeneinberufen und die Sitzungen leiten. 3Die Sätze 1 und 2gelten nicht für den Hochschulrat; Art. 26 Abs. 1 Satz 3bleibt unberührt.

Art. 21

Präsident, Präsidentin

(1) 1Der Präsident oder die Präsidentin wird vomHochschulrat gewählt und dem Staatsminister oderder Staatsministerin für Wissenschaft, Forschungund Kunst (Staatsminister oder Staatsministerin) zurBestellung vorgeschlagen. 2Die Stelle ist rechtzeitigvon der Hochschule öffentlich auszuschreiben. 3DieVorsitzenden des Senats und des Hochschulratserstellen gemeinsam auf der Grundlage von Vor-schlägen der Dekane und Dekaninnen sowie vonMitgliedern des Hochschulrats einen Wahlvorschlag.

(2) 1Zum Präsidenten oder zur Präsidentin kannbestellt werden, wer der Hochschule als Professoroder Professorin angehört oder eine abgeschlosseneHochschulausbildung besitzt und auf Grund einermehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätig-

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keit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirt-schaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt,dass er oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsenist. 2Die Amtszeit beträgt nach Maßgabe der Grund-ordnung bis zu sechs Jahren einschließlich desSemesters, in dem die Bestellung wirksam wird.3Wiederwahl ist im Rahmen einer Amtszeit von in derRegel insgesamt höchstens zwölf Jahren zulässig.4Die Grundordnung regelt die Zulässigkeit einerWiederwahl über zwölf Jahre hinaus. 5Tritt derPräsident oder die Präsidentin in einem Beamtenver-hältnis auf Lebenszeit in den Ruhestand oder wird eroder sie entpflichtet, endet auch die Amtszeit.

(3) Der Präsident oder die Präsidentin kann auswichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Drittelder Mitglieder des Hochschulrats abgewählt werden.

(4) 1Der Präsident oder die Präsidentin wird vomStaatsminister oder von der Staatsministerin alsDienstvorgesetztem oder Dienstvorgesetzter zumBeamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt; dasBeamtenverhältnis auf Zeit endet mit Ablauf derAmtszeit. 2Im Fall einer Abwahl ist der Präsidentoder die Präsidentin aus dem Beamtenverhältnis aufZeit zu entlassen.

(5) Wird eine an einer Hochschule des FreistaatesBayern als Professor oder Professorin im Beamten-verhältnis auf Lebenszeit tätige Person zum Präsi-denten oder zur Präsidentin ernannt, gilt er oder sieals ohne Dienstbezüge beurlaubt; der Staatsministeroder die Staatsministerin kann ihm oder ihr dieAusübung der bisherigen Rechte als Professor oderProfessorin in Forschung und Lehre ganz oder teil-weise als Nebentätigkeit gestatten.

(6) Abweichend von Abs. 4 wird ein Präsident odereine Präsidentin, der oder die nicht vor derBestellung bereits als Professor oder Professorin imBeamtenverhältnis auf Lebenszeit an einer Hoch-schule des Freistaates Bayern steht, in einem befri-steten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt.

(7) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt dieHochschule, beruft die Sitzungen der Hochschullei-tung ein, hat deren Vorsitz und vollzieht die Be-schlüsse der Hochschulleitung und der weiteren zen-tralen Organe der Hochschule.

(8) Der Präsident oder die Präsidentin gibtInitiativen zur Entwicklung der Hochschule und ent-wirft die Grundsätze der hochschulpolitischen Ziel-setzungen; er oder sie unterrichtet den Senat und denHochschulrat über alle wichtigen, die Hochschuleund ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheitenund legt dem Hochschulrat jährlich einen Bericht derHochschulleitung über die Erfüllung der Aufgabender Hochschule vor (Rechenschaftsbericht), der ins-besondere auch die Erfüllung der Aufgaben derHochschule nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1einschließt.

(9) Im Benehmen mit den weiteren Mitgliedern derHochschulleitung legt der Präsident oder diePräsidentin eine ständige Vertretung und bestimmteGeschäftsbereiche für die Mitglieder fest, in denendiese die Geschäfte der laufenden Verwaltung ineigener Zuständigkeit erledigen, und bestimmt dieRichtlinien für die Erledigung der Aufgaben derHochschulleitung.

(10) 1Der Präsident oder die Präsidentin istDienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der an derHochschule tätigen wissenschaftlichen und künstle-rischen Beamten und Beamtinnen sowie Arbeit-nehmer und Arbeitnehmerinnen, die im Dienst desFreistaates Bayern stehen, sowie des Kanzlers oderder Kanzlerin; die Vorschriften des BayerischenUniversitätsklinikagesetzes bleiben unberührt. 2Eroder sie nimmt die Arbeitgeberfunktion wahr, wennweitere gewählte Mitglieder der Hochschulleitungoder Dekane oder Dekaninnen hauptberuflich tätigsind.

(11) Im Zusammenwirken mit dem Dekan oder derDekanin trägt der Präsident oder die Präsidentindafür Sorge, dass die Professoren und Professorinnenund die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personenihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungs-gemäß erfüllen; ihm oder ihr steht insoweit gegenü-ber dem Dekan oder der Dekanin ein Aufsichts- undWeisungsrecht zu.

(12) 1Der Präsident oder die Präsidentin übt dasHausrecht aus. 2Er oder sie nimmt die derHochschule nach Art. 9 Abs. 2, Art. 11 und Art. 31Abs. 1 Satz 3 BayHSchPG und Art. 65 Abs. 10 oblie-genden Aufgaben sowie die durch Gesetz oder aufGrund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.3Mit der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnissenach den Sätzen 1 und 2 kann der Präsident oder diePräsidentin ein an der Hochschule tätiges Mitgliedbeauftragen.

(13) In unaufschiebbaren Fällen trifft der Präsi-dent oder die Präsidentin für die Hochschulleitungdie unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen;Art. 20 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(14) 1Kunsthochschulen haben einen nebenberuf-lich tätigen Präsidenten oder eine nebenberuflichtätige Präsidentin, soweit nicht in der Grundordnungetwas anderes geregelt ist. 2Die Amtszeit des oder deraus dem Kreis der Professoren und Professorinnender Hochschule zu wählenden Präsidenten oderPräsidentin beträgt nach Maßgabe der Grundord-nung mindestens drei und höchstens sechs Jahre; derPräsident oder die Präsidentin behält die ihm oderihr als Professor oder Professorin obliegenden Auf-gaben. 3Im Übrigen gelten die Abs. 1 bis 13 mit derMaßgabe, dass eine Ausschreibung nach Abs. 1 Satz 2bei nebenberuflich tätigen Präsidenten und Präsi-dentinnen entfällt; Satz 2 ist bei hauptberuflich täti-gen Präsidenten und Präsidentinnen nicht anzuwen-den.

Art. 22

Weitere gewählte Mitglieder der Hochschulleitung

(1) Die weiteren Mitglieder der Hochschulleitungmit Ausnahme des Kanzlers oder der Kanzlerin wer-den vom Hochschulrat auf Vorschlag des Präsidentenoder der Präsidentin gewählt; er oder sie kann außerden der Hochschule angehörenden Professoren undProfessorinnen ein Mitglied aus dem Kreis der sonsti-gen hauptberuflichen wissenschaftlichen und künst-lerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Art. 2Abs. 1 BayHSchPG) zur Wahl vorschlagen.

(2) 1Die Amtszeit der weiteren Mitglieder der

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Hochschulleitung beträgt nach Maßgabe der Grund-ordnung bis zu drei Jahre einschließlich des Semes-ters, in dem die Bestellung wirksam wird; Wieder-wahl ist nach Maßgabe der Grundordnung zulässig.2Scheidet ein weiteres gewähltes Mitglied derHochschulleitung vorzeitig aus dem Amt, ist für denRest der Amtszeit eine Ergänzungswahl durchzu-führen. 3Die weiteren gewählten Mitglieder derHochschulleitung können aus wichtigem Grund miteiner Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder desHochschulrats abgewählt werden.

(3) 1Ist ein weiteres Mitglied der Hochschulleitungauf Grund einer entsprechenden Regelung derGrundordnung hauptberuflich tätig, kann in derGrundordnung abweichend von Abs. 2 Satz 1 Halb-satz 1 eine Amtszeit von bis zu sechs Jahren vorgese-hen werden; für die Dauer der Amtszeit wird ein be-fristetes privatrechtliches Dienstverhältnis begrün-det. 2Wird mit einer an der betreffenden Hochschulein einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zumFreistaat Bayern tätigen Person ein Dienstverhältnisnach Satz 1 begründet, gilt sie als für die Dauer desBestehens des Dienstverhältnisses ohne Dienstbezügebeurlaubt; Art. 21 Abs. 5 Halbsatz 2 gilt entspre-chend. 3Im Fall einer Abwahl ist der Dienstvertrag zukündigen.

Art. 23

Kanzler, Kanzlerin

(1) Die Ernennung zum Kanzler oder zur Kanz-lerin setzt eine abgeschlossene Hochschulausbildungsowie eine mehrjährige verantwortliche beruflicheTätigkeit insbesondere in der Verwaltung oderWirtschaft voraus.

(2) 1Der Kanzler oder die Kanzlerin wird aufVorschlag des Hochschulrats vom Präsidenten odervon der Präsidentin ernannt; die Ernennung bedarfder Zustimmung des Staatsministeriums. 2Die allge-meinen Vorschriften über die Laufbahnen finden aufKanzler und Kanzlerinnen, denen ein in derBesoldungsordnung A oder B ausgebrachtes Amteines Kanzlers oder einer Kanzlerin übertragen wird,keine Anwendung. 3Die Ernennung erfolgt imBeamtenverhältnis auf Probe; Art. 32b BayerischesBeamtengesetz gilt entsprechend. 4Der Kanzler oderdie Kanzlerin kann vom Präsidenten oder von derPräsidentin im Benehmen mit dem Hochschulrat undim Einvernehmen mit dem Staatsministerium abbe-rufen werden. 5Kanzler oder Kanzlerin im Sinn die-ses Gesetzes ist auch eine nach Satz 1 vorgeschlagenePerson, der mit Zustimmung des Staatsministeriumsdie Funktion des Kanzlers oder der Kanzlerin über-tragen wird.

(3) 1Der Kanzler oder die Kanzlerin leitet dieVerwaltung der Hochschule und ist Beauftragter fürden Haushalt im Sinn von Art. 9 BayHO sowieDienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der an derHochschule tätigen Bediensteten des FreistaatesBayern sowie der im Dienst der Hochschule stehen-den Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, soweitsich nicht aus Art. 21 Abs. 10 Satz 1 etwas anderesergibt. 2Als Beauftragter für den Haushalt ist derKanzler oder die Kanzlerin nicht an Weisungen derHochschulleitung und des oder der Dienstvorgesetz-ten gebunden.

(4) 1Für den Kanzler oder die Kanzlerin bestelltdie Hochschulleitung nach Anhörung des Hochschul-rats einen Vertreter oder eine Vertreterin. 2Die Bestel-lung zum Vertreter oder zur Vertreterin nach Satz 1setzt in der Regel die Befähigung zum Richteramtvoraus. 3Die Hochschulleitung kann den Vertreteroder die Vertreterin nach Anhörung des Hochschul-rats abberufen. 4Der Vertreter oder die Vertreterinnimmt im Falle der Verhinderung des Kanzlers oderder Kanzlerin oder auf dessen oder deren Weisung dieAufgaben und Funktionen des Kanzlers oder derKanzlerin wahr.

Art. 24

Erweiterte Hochschulleitung

(1) 1Der Erweiterten Hochschulleitung gehören an:

1. die stimmberechtigten Mitglieder der Hochschul-leitung,

2. die Dekane und Dekaninnen und

3. die Frauenbeauftragte.

2Die Grundordnung kann weitere Mitglieder vorse-hen; der Ärztliche Direktor oder die ÄrztlicheDirektorin nimmt mit beratender Stimme an denSitzungen teil. 3Ist eine Hochschule nicht in Fakul-täten gegliedert, bestimmt die Grundordnung, welcheMitglieder für die Fächer oder Fächergruppen, die ander Hochschule eingerichtet sind, anstelle derDekane und Dekaninnen der Erweiterten Hochschul-leitung angehören; weiter gehört ihr der Studiende-kan oder die Studiendekanin an. 4In den Fällen desSatzes 3 kann die Grundordnung vorsehen, dass eineErweiterte Hochschulleitung nicht gebildet wird; dieGrundordnung trifft die notwendigen Regelungen fürdie Änderung der Aufgaben der Hochschulorgane.

(2) Den Vorsitz in der Erweiterten Hochschullei-tung führt der Präsident oder die Präsidentin; er odersie beruft deren Sitzungen ein.

(3) Die Erweiterte Hochschulleitung

1. berät und unterstützt die Leitung der Hochschulebei der Erfüllung ihrer Aufgaben,

2. stellt den Entwicklungsplan der Hochschule unterEinbeziehung der Entwicklungspläne der Fakul-täten, soweit sich dieser auf das Klinikum aus-wirkt, im Benehmen mit dem Klinikumsvorstandauf, schreibt ihn fort und legt ihn dem Hochschul-rat zur Beschlussfassung vor,

3. beschließt Vorschläge für die Bestimmung vonForschungsschwerpunkten und die Einrichtungvon Sonderforschungsbereichen, Graduierten-kollegs und entsprechenden Einrichtungen,

4. entscheidet unter Beachtung der in Art. 5 Abs. 2Sätze 1 und 2 aufgestellten Grundsätze sowie unterEinbeziehung von Erkenntnissen der Evaluierungvon Forschung und Lehre und unter Berücksichti-gung der Entwicklungspläne auf Vorschlag der Hoch-schulleitung über Schwerpunkte des Haushalts,

5. beschließt über Anträge zur Gliederung der Hoch-schule in Fakultäten.

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006256

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006 257

Art. 25

Senat

(1) 1Dem Senat gehören an:

1. fünf Vertreter und Vertreterinnen der Hochschul-lehrer und Hochschullehrerinnen (Art. 17 Abs. 2Satz 1 Nr. 1),

2. ein Vertreter oder eine Vertreterin der wissen-schaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter undMitarbeiterinnen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2),

3. ein Vertreter oder eine Vertreterin der sonstigenMitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Art. 17 Abs. 2Satz 1 Nr. 3),

4. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Studieren-den und

5. die Frauenbeauftragte der Hochschule.

2Ist ein Vertreter oder eine Vertreterin nach Satz 1 Nr. 2nicht vorhanden, erhöht sich die Zahl der Vertreterund Vertreterinnen nach Satz 1 Nr. 1 auf sechs. 3DemSenat dürfen nicht mehr als zwei Vertreter undVertreterinnen nach Satz 1 Nr. 1 aus einer Fakultätangehören, wenn die Hochschule in mindestens dreiFakultäten gegliedert ist. 4Die Mitglieder der Hoch-schulleitung und der Ärztliche Direktor oder dieÄrztliche Direktorin wirken in den Sitzungen bera-tend mit.

(2) Der Senat wählt aus der Mitte seiner stimmbe-rechtigten Mitglieder eine dem Senat vorsitzendePerson, die die Sitzungen des Senats einberuft undleitet, sowie einen Stellvertreter oder eine Stell-vertreterin.

(3) Der Senat

1. beschließt die von der Hochschule zu erlassendenRechtsvorschriften, soweit nichts anderes be-stimmt ist,

2. beschließt in Angelegenheiten von grundsätzli-cher Bedeutung für die Forschung und dieFörderung des wissenschaftlichen und künstleri-schen Nachwuchses und für die Erfüllung desGleichstellungsauftrags,

3. bestimmt Forschungsschwerpunkte und be-schließt Anträge auf Einrichtung von Sonderfor-schungsbereichen und Graduiertenkollegs sowieentsprechenden Einrichtungen,

4. beschließt Vorschläge für die Einrichtung, Ände-rung und Aufhebung von Studiengängen,

5. nimmt zu den von Berufungsausschüssen be-schlossenen Vorschlägen für die Berufung vonProfessoren und Professorinnen Stellung,

6. beschließt auf der Grundlage des Beschlusses desFakultätsrats Vorschläge für die Bestellung vonHonorarprofessoren und Honorarprofessorinnen,

7. beschließt über die Erteilung der Würde einesEhrensenators oder einer Ehrensenatorin, einesEhrenbürgers oder einer Ehrenbürgerin odereines Ehrenmitglieds der Hochschule,

8. nimmt die Aufgaben des Fakultätsrats wahr,wenn die Hochschule nicht in Fakultäten geglie-dert ist,

9. beschließt über die Bestätigung der Vorschlägefür die Bestellung der nicht hochschulangehöri-gen Mitglieder des Hochschulrats,

10. wirkt in sonstigen Angelegenheiten mit, soweitdies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzesvorgesehen ist.

(4) 1Der Senat kann beratende Ausschüsse einset-zen. 2In diesen Ausschüssen sollen die in Abs. 1 Satz 1Nrn. 1 bis 4 genannten Mitgliedergruppen in demdort festgelegten Verhältnis vertreten sein und bei derBestellung der Mitglieder des Ausschusses beteiligtwerden; die Frauenbeauftragte der Hochschule istMitglied dieser Ausschüsse.

Art. 26

Hochschulrat

(1) 1Dem Hochschulrat gehören an:

1. die gewählten Mitglieder des Senats (Art. 25 Abs. 1Satz 1 Nrn. 1 bis 4) und

2. acht Persönlichkeiten aus Wissenschaft undKultur und insbesondere aus Wirtschaft undberuflicher Praxis (nicht hochschulangehörigeMitglieder).

2Mitglieder der Hochschule und des Kuratoriumskönnen dem Hochschulrat nicht als Mitglieder nachSatz 1 Nr. 2 angehören. 3Die Mitglieder der Hoch-schulleitung und die Frauenbeauftragte der Hoch-schule nehmen an den Sitzungen des Hochschulratsohne Stimmrecht teil; das Staatsministerium ist zuden Sitzungen einzuladen.

(2) 1Die Amtszeit der Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1Nr. 2 beträgt vier Jahre. 2Eine erneute Bestellung biszu einer Amtszeit von insgesamt acht Jahren ist zu-lässig. 3Amtszeiten als Mitglied von Hochschulrätenvor dem 1. Oktober 2007 werden nicht auf die Amts-zeit nach Satz 2 angerechnet.

(3) 1Für die Bestellung der nicht hochschulan-gehörigen Mitglieder des Hochschulrats erstellt dieHochschulleitung gemeinsam mit dem Staatsminis-terium Vorschläge, die der Bestätigung durch denSenat bedürfen; den nicht hochschulangehörigenMitgliedern des Hochschulrats wird vor der Bestä-tigung durch den Senat Gelegenheit zur Stellungnah-me gegeben. 2Die nicht hochschulangehörigen Mit-glieder des Hochschulrats werden durch den Staats-minister oder die Staatsministerin bestellt.

(4) 1Den Vorsitz im Hochschulrat hat ein vomHochschulrat aus der Mitte der nicht hochschulan-gehörigen Mitglieder zu wählendes Mitglied desHochschulrats. 2Die Stellvertretung obliegt dem oderder Vorsitzenden des Senats.

(5) 1Der Hochschulrat

1. beschließt die Grundordnung und deren Ände-rung durch Satzung, sowie über Anträge nachArt. 106 Abs. 2,

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2. wählt den Präsidenten oder die Präsidentin undentscheidet über deren Abwahl,

3. wählt die weiteren Mitglieder der Hochschullei-tung mit Ausnahme des Kanzlers oder derKanzlerin und entscheidet über deren Abwahl,

4. beschließt nach Benennung geeigneter Personendurch die Hochschulleitung Vorschläge für dieBestellung des Kanzlers oder der Kanzlerin,

5. beschließt über den von der Erweiterten Hoch-schulleitung aufgestellten Entwicklungsplan derHochschule,

6. beschließt auf Antrag der Erweiterten Hoch-schulleitung über Vorschläge zur Gliederung derHochschule in Fakultäten,

7. beschließt über die Einrichtung, Änderung undAufhebung von Studiengängen,

8. nimmt zur Errichtung, Änderung oder Auf-hebung von wissenschaftlichen und künstleri-schen Einrichtungen sowie von Betriebseinheitendurch die Hochschulleitung Stellung,

9. nimmt zu den Voranschlägen zum Staatshaushaltoder zum Entwurf des Wirtschaftsplans Stellung,

10. nimmt den Rechenschaftsbericht des Präsidentenoder der Präsidentin entgegen und kann über ihnberaten,

11. stellt den Körperschaftshaushalt fest,

12. nimmt die sonstigen ihm durch Gesetz oder aufGrund eines Gesetzes übertragenen Aufgabenwahr.

2Der Hochschulrat wird vor dem Abschluss vonZielvereinbarungen mit dem Staat gehört und stelltfür die Hochschule das Erreichen der in diesenZielvereinbarungen festgelegten Ziele fest.

Art. 27

Fakultät

(1) 1Die Fakultät ist die organisatorische Grund-einheit der Hochschule; sie erfüllt unbeschadet derGesamtverantwortung und Zuständigkeiten der zen-tralen Organe der Hochschule für ihr Gebiet dieAufgaben der Hochschule. 2Die Fakultät muss nachGröße und Zusammensetzung gewährleisten, dass siedie ihr obliegenden Aufgaben angemessen erfüllenkann. 3Sie stellt das Lehrangebot sicher, das zurEinhaltung der Prüfungs- und Studienordnungenerforderlich ist. 4Die Fakultäten sind auch hoch-schulübergreifend zur Zusammenarbeit verpflichtet,soweit dies im Interesse der Interdisziplinarität vonForschung, Kunst und Lehre oder zur Abstimmungdes Lehrangebots und von Forschungsschwerpunk-ten geboten ist.

(2) 1Mitglieder der Fakultät sind die Mitglieder derHochschule, die in dieser überwiegend tätig sind, unddie Studierenden, die in einem Studiengang immatri-kuliert sind, dessen Durchführung der Fakultätobliegt. 2Studierende, die in mehreren Fakultätenstudieren, bestimmen bei der Immatrikulation, in

welcher Fakultät sie ihre mitgliedschaftlichen Rechtewahrnehmen.

(3) Professoren und Professorinnen der Hochschulekönnen auf Antrag mit Zustimmung der beteiligtenFakultäten Zweitmitglieder in einer anderen Fakul-tät sein.

Art. 28

Dekan, Dekanin

(1) 1Der Dekan oder die Dekanin wird vom Fakul-tätsrat aus dem Kreis der Professoren und Professo-rinnen der Fakultät gewählt. 2Der Wahlvorschlagbedarf des Einvernehmens mit der Hochschulleitung.3Die Amtszeit des Dekans oder der Dekanin wird inder Grundordnung festgelegt und beträgt mindestenszwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. 4Die Hochschul-leitung kann den Dekan oder die Dekanin abberufen,wenn der Fakultätsrat nicht mit einer Mehrheit vonzwei Drittel seiner Mitglieder der Abberufung wider-spricht oder die Abberufung mit einer Mehrheit vonzwei Drittel seiner Mitglieder beantragt.

(2) Die Grundordnung kann vorsehen, dass derDekan oder die Dekanin hauptberuflich tätig ist; indiesem Fall gilt Art. 22 Abs. 3 entsprechend.

(3) 1Dem Dekan oder der Dekanin obliegt der Vor-sitz im Fakultätsrat. 2Der Dekan oder die Dekanin

1. vertritt die Fakultät, soweit sie teilrechtsfähigist,

2. vollzieht die Beschlüsse des Fakultätsrats undführt die laufenden Geschäfte der Fakultät sowiedie vom Fakultätsrat zur Erledigung zugewiese-nen Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit,

3. ist für die technischen Einrichtungen in derFakultät verantwortlich, soweit sie nicht voneiner Einrichtung, die der Hochschulleitungzugeordnet ist, betreut werden oder eine geson-derte Leitung bestellt ist,

4. erarbeitet unter Einbeziehung der Leitung derwissenschaftlichen und künstlerischen Einrich-tungen und der Betriebseinheiten sowie des Stu-diendekans oder der Studiendekanin Vorschlägefür die Entwicklungsplanung der Fakultät,

5. ist verantwortlich für die Umsetzung des vomFakultätsrat beschlossenen Entwicklungsplans,schließt auf dessen Grundlage im Benehmen mitdem Fakultätsrat Zielvereinbarungen mit derHochschulleitung sowie den wissenschaftlichenund künstlerischen Einrichtungen und Betriebs-einheiten oder Professoren und Professorinnender Fakultät und überwacht die Einhaltung derZielvereinbarungen,

6. entscheidet unter Berücksichtigung der Zielver-einbarungen über die Verteilung der Stellen undüber deren Verwendung sowie über die Verteilungder Mittel einschließlich der Räume der Fakultät,soweit sie nicht einer wissenschaftlichen oderkünstlerischen Einrichtung, Betriebseinheit oderProfessur der Fakultät zugewiesen sind,

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006258

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006 259

7. unterbreitet Vorschläge für die Errichtung, Än-derung oder Aufhebung von wissenschaftlichenund künstlerischen Einrichtungen und Betriebs-einheiten sowie für Bestellung und Abberufungderen Leitung,

8. legt dem Fakultätsrat jährlich einen Rechen-schaftsbericht vor,

9. unterrichtet die Mitglieder der Fakultät über dieTätigkeit des Fakultätsrats,

10. nimmt die sonstigen dem Dekan oder der Deka-nin durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzesübertragenen Aufgaben wahr.

(4) 1Der Dekan oder die Dekanin stellt sicher, dassdie der Fakultät angehörenden Beschäftigten ihrenVerpflichtungen nachkommen. 2Im Zusammenwir-ken mit dem Studiendekan oder der Studiendekaninträgt der Dekan oder die Dekanin dafür Sorge, dassProfessoren und Professorinnen sowie die sonstigenzur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- undPrüfungsverpflichtungen und Aufgaben in der Be-treuung der Studierenden und Gaststudierenden ord-nungsgemäß erfüllen; dem Dekan oder der Dekaninsteht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.

(5) 1Der Dekan oder die Dekanin kann im Beneh-men mit der Hochschulleitung in unaufschiebbarenAngelegenheiten Entscheidungen und Maßnahmenanstelle des Fakultätsrats, der unverzüglich zu unter-richten ist, treffen. 2Der Fakultätsrat kann dieEntscheidung aufheben; bereits entstandene RechteDritter bleiben unberührt.

(6) Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entge-genstehen und dies notwendig ist, kann der Dekanoder die Dekanin Befugnisse hauptberuflich in derFakultät tätigen Mitgliedern übertragen.

(7) Der Dekan oder die Dekanin ist verpflichtet,rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen in derFakultät der Hochschulleitung unverzüglich mitzu-teilen.

(8) 1Abweichend von Abs. 1 Satz 1 kann dieGrundordnung vorsehen, dass der Dekan oder dieDekanin von den Mitgliedern der Fakultät aus demKreis der Professoren und Professorinnen der Fakul-tät unmittelbar gewählt wird. 2In diesem Fall werdendie insgesamt abgegebenen Stimmen der Hochschul-lehrer und Hochschullehrerinnen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1Nr. 1), der wissenschaftlichen und künstlerischenMitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1Nr. 2), der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterin-nen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) sowie der Studieren-den in dem in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 fest-gelegten Verhältnis gewichtet; bei Stimmengleichheitentscheidet das Los. 3Durch Beschluss des Fakultäts-rats kann festgelegt werden, dass für eine bestimmteAmtszeit als Dekan oder Dekanin auch wählbar ist,wer nicht Mitglied der Fakultät ist; in diesem Fall giltArt. 21 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

Art. 29

Prodekan, Prodekanin

(1) 1Der Prodekan oder die Prodekanin wird vom

Fakultätsrat auf Vorschlag des Dekans oder der De-kanin aus dem Kreis der Professoren und Professo-rinnen der Fakultät gewählt. 2Die Amtszeit beträgtnach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahre;Wiederwahl ist zulässig. 3Dies gilt, wenn die Grund-ordnung die Wahl weiterer Prodekane oder Prodeka-ninnen vorsieht, mit der Maßgabe entsprechend, dassein Prodekan oder eine Prodekanin aus dem Kreis derwissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiteroder Mitarbeiterinnen der Fakultät gewählt werdenkann. 4Art. 28 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) 1Der Prodekan oder die Prodekanin vertritt denDekan oder die Dekanin. 2Werden nach Abs. 1 Satz 3weitere Prodekane oder Prodekaninnen gewählt, legtder Dekan oder die Dekanin die Vertretung im Falleiner Verhinderung fest.

Art. 30

Studiendekan, Studiendekanin

(1) 1Der Fakultätsrat wählt aus dem Kreis derProfessoren und Professorinnen der Fakultät eine fürLehre und Studium beauftragte Person (Studien-dekan oder Studiendekanin) für die Dauer von dreiJahren; Wiederwahl ist zulässig. 2Vorschlagsberech-tigt sind Mitglieder des Fakultätsrats. 3Die Grund-ordnung kann die Wahl weiterer Studiendekane oderStudiendekaninnen vorsehen. 4Ist die Hochschulenicht in Fakultäten gegliedert, wählt der Senat einenStudiendekan oder eine Studiendekanin; die Sätze 1bis 3 gelten entsprechend.

(2) Der Studiendekan oder die Studiendekanin

1. wirkt darauf hin, dass das Lehrangebot den Prü-fungs- und Studienordnungen entspricht, das Stu-dium innerhalb der Regelstudienzeit ordnungs-gemäß durchgeführt werden kann und die Studie-renden angemessen betreut werden,

2. ist verantwortlich für die Evaluation der Lehreunter Einbeziehung studentischer Bewertungen,

3. berichtet dem Dekan oder der Dekanin regelmäßigund dem Fakultätsrat sowie der Hochschulleitungmindestens einmal im Semester über seine oderihre Arbeit,

4. erstattet dem Fakultätsrat jährlich in nicht perso-nenbezogener Form einen Bericht zur Lehre(Lehrbericht),

5. unterbreitet dem Dekan oder der Dekanin Vor-schläge für die Verwendung der für die Lehre ver-fügbaren Mittel,

6. soll in Berufungsverfahren zur pädagogischen Eig-nung von Bewerbern und Bewerberinnen Stellungnehmen.

(3) 1Im Lehrbericht sind die Situation von Lehreund Studium und die Organisation der Lehre darzu-stellen; in ihm ist auch über den jeweiligen Stand derUmsetzung von Zielvereinbarungen im Bereich derLehre zu berichten. 2Der Lehrbericht enthält für denBerichtszeitraum auch Angaben über die Bewertungdes Lehrangebots in den einzelnen Studiengängen

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durch die Studierenden, gegebenenfalls auch überexterne Bewertungen.

(4) Die Hochschule ist verpflichtet, den Stu-diendekanen und Studiendekaninnen in angemesse-nem Umfang Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zurVerfügung zu stellen.

Art. 31

Fakultätsrat

(1) 1Dem Fakultätsrat gehören an

1. der Dekan oder die Dekanin,

2. der Prodekan oder die Prodekanin sowie etwaigeweitere Prodekane oder Prodekaninnen,

3. der Studiendekan oder die Studiendekanin oder,sofern eine Fakultät mehrere Studiendekane oderStudiendekaninnen hat, eine von diesen zu bestim-mende Vertretung,

4. sechs Vertreter oder Vertreterinnen der Hochschul-lehrer und Hochschullehrerinnen (Art. 17 Abs. 2Satz 1 Nr. 1),

5. zwei Vertreter oder Vertreterinnen der wissen-schaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter undMitarbeiterinnen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2),

6. ein Vertreter oder eine Vertreterin der sonstigenMitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Art. 17 Abs. 2Satz 1 Nr. 3),

7. zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Studie-renden,

8. die Frauenbeauftragte.

2Die Grundordnung kann bestimmen, dass

1. dem Fakultätsrat die doppelte Zahl von Vertreternoder Vertreterinnen nach Satz 1 Nrn. 4 bis 7 an-gehört,

2. bei Angelegenheiten, die die Berufung von Profes-soren und Professorinnen sowie Promotionen be-treffen, alle Professoren und Professorinnen derFakultät berechtigt sind, stimmberechtigt mitzu-wirken,

3. bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutungalle nicht entpflichteten Professoren und Professo-rinnen der Fakultät beratend mitwirken.

3Art. 34 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 gelten für die Tierärzt-liche Fakultät der Ludwig-Maximilians-UniversitätMünchen entsprechend.

(2) 1Der Fakultätsrat ist zuständig in allen Angele-genheiten der Fakultät, für die nicht die Zustän-digkeit des Dekans oder der Dekanin oder einesanderen Organs der Fakultät bestimmt ist. 2DerFakultätsrat soll seine Beratungen auf Angelegenhei-ten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken und,soweit dies die Art der Angelegenheit zulässt, diesedem Dekan oder der Dekanin allgemein oder imEinzelfall zur Erledigung zuweisen.

(3) Der Fakultätsrat kann beratende Ausschüsseeinsetzen; in diesen sollen die in Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4bis 7 genannten Mitgliedergruppen in dem dort fest-gelegten Verhältnis vertreten sein und bei derBestellung der Mitglieder eines Ausschusses beteiligtwerden; die Frauenbeauftragte der Fakultät istMitglied dieser Ausschüsse.

Art. 32

Fakultätsvorstand

1Sieht die Grundordnung vor, dass die Fakultätvon einem Fakultätsvorstand geleitet wird (Art. 19Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2), werden die dem Dekanoder der Dekanin obliegenden Aufgaben nach Art. 28Abs. 3 Satz 2 mit Ausnahme von Nrn. 1, 2 und 9 undAbs. 4 vom Fakultätsvorstand wahrgenommen,soweit nicht die Grundordnung abweichende Rege-lungen trifft. 2Im Übrigen finden Art. 28 bis 34 ent-sprechend Anwendung.

Art. 33

Studienfakultäten

1Die Grundordnung kann die Einrichtung vonStudienfakultäten vorsehen. 2Einer Studienfakultätgehören die Hochschullehrer und Hochschullehrer-innen sowie die wissenschaftlichen und künstleri-schen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an, die in derbetreffenden Studienfakultät Lehrveranstaltungenanbieten oder durchführen. 3Weiter sind die Studie-renden der zur Studienfakultät gehörenden Studien-gänge Mitglieder der Studienfakultät. 4Organe derStudienfakultät sind der Studiendekan oder die Stu-diendekanin und der Studienfakultätsrat, in dem derStudiendekan oder die Studiendekanin den Vorsitzführt. 5Das Nähere, insbesondere die Zusammenset-zung und Aufgaben des Studienfakultätsrats, regeltdie Grundordnung.

Art. 34

Medizinische Fakultäten

(1) 1Die Medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufga-ben in enger und vertrauensvoller Zusammenarbeitmit dem Universitätsklinikum. 2Sie trifft Entschei-dungen, die sich auf die Aufgaben des Universitäts-klinikums auswirken, im Benehmen mit diesem,soweit nach diesem Gesetz oder nach dem Bay-erischen Universitätsklinikagesetz nicht das Einver-nehmen erforderlich ist.

(2) 1Art. 28 Abs. 8 Sätze 1 und 2 gelten nicht für dieMedizinischen Fakultäten. 2Abweichend von Art. 31Abs. 1 gehört dem Fakultätsrat die doppelte Zahl vonVertretern oder Vertreterinnen nach Art. 31 Abs. 1Satz 1 Nrn. 4 bis 7 an. 3Dem Fakultätsrat Medizini-scher Fakultäten gehört neben den Mitgliedern nachArt. 31 Abs. 1 Satz 1 und nach Satz 2 für jedes Fach-gebiet jeweils ein Leiter oder eine Leiterin einer kli-nischen Einrichtung an, der oder die sich unmittelbarmit Krankenversorgung befasst; sind für die Fach-gebiete Chirurgie und Innere Medizin mindestenszwei Leiter oder Leiterinnen klinischer Einrichtun-gen bestellt, gehören dem Fakultätsrat zwei Leiter

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006260

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006 261

oder Leiterinnen dieser klinischen Einrichtungen an;hat eine klinische Einrichtung eine kollegialeLeitung, so bestimmt diese ein Mitglied der Leitungzum Vertreter oder zur Vertreterin im Fakultätsrat;der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorinwirkt mit beratender Stimme mit. 4Die Zahl der imFakultätsrat vertretenen Leiter und Leiterinnen vonklinischen Einrichtungen darf die Zahl der Mitglie-der des Fakultätsrats nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 undnach Satz 2 nicht überschreiten. 5Das Nähere, insbe-sondere die Bestimmung der Fachgebiete und soweiterforderlich der Vertreter und Vertreterinnen nachden Sätzen 3 und 4 sowie die Bestätigung der soBestimmten durch die Gesamtheit der Leiter undLeiterinnen der klinischen Einrichtungen, die sichunmittelbar mit Krankenversorgung befassen, wirddurch Rechtsverordnung geregelt. 6Sieht die Grund-ordnung vor, dass die Medizinische Fakultät voneinem Fakultätsvorstand geleitet wird, gehören demFakultätsvorstand auch der Ärztliche Direktor oderdie Ärztliche Direktorin sowie – mit beratenderStimme – der Kaufmännische Direktor oder dieKaufmännische Direktorin an.

(3) 1Auf Vorschlag der Medizinischen Fakultätenkönnen die Universitäten nach Maßgabe der Appro-bationsordnung für Ärzte und aufgrund einer Verein-barung geeignete außeruniversitäre Krankenhäuser,ärztliche Praxen und andere Einrichtungen derambulanten ärztlichen Krankenversorgung in dieAusbildung des Medizinstudiums einbeziehen.2Während der Gültigkeit der Vereinbarung könnendie beteiligten Vertragspartner und Vertragspartne-rinnen die Bezeichnung „Akademisches Lehrkran-kenhaus der Universität“, „Akademische Lehrpraxisder Universität“ oder „Akademische Lehreinrichtungder Universität“ führen.

Art. 35

Kuratorium

1Die Grundordnung kann die Bildung einesKuratoriums vorsehen, das die Interessen der Hoch-schule unterstützt und die Aufgabenerfüllung durchdie Hochschule fördert. 2Die Tätigkeit im Kuratoriumist ehrenamtlich. 3Die Grundordnung regelt insbe-sondere die Zusammensetzung des Kuratoriums.

Art. 36

Konvent der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

An den Universitäten wird ein Konvent der wissen-schaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mit-arbeiterinnen eingerichtet; im Übrigen kann die Grund-ordnung die Einführung eines Konvents vorsehen.

Art. 37

Allgemeine Bestimmungen für die Mitwirkung in der Selbstverwaltung

(1) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweitsie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, füreine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; siesind an Weisungen nicht gebunden.

(2) Professoren und Professorinnen, die auf Grundeiner Regelung nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 odernach Art. 65 Abs. 8 mitwirkungsberechtigt sind, wer-den bei der Bestimmung der Mehrheit insoweitberücksichtigt, als sie mitgewirkt haben.

Art. 38

Wahlen

(1) 1Die Vertreter und Vertreterinnen nach Art. 25Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und Art. 31 Abs. 1 Satz 1Nrn. 4 bis 7 werden von den Mitgliedern der Gruppe,der sie angehören, in gleicher, freier und geheimerWahl nach den Grundsätzen der personalisiertenVerhältniswahl unmittelbar gewählt; wird in einerGruppe für die Wahl zum Senat oder Fakultätsratnur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, erfolgtdie Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.2Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied derHochschule, das der betreffenden Gruppe angehört.3Mit dem Beginn der Freistellungsphase im Block-modell der Altersteilzeit (Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2BayBG) endet die Wahlberechtigung und Wählbar-keit. 4Die Wahlen nach Satz 1 einschließlich derAmtszeiten werden durch Rechtsverordnung (Wahl-ordnung) geregelt, in der insbesondere der für dieFeststellung der Wahlberechtigung und Wählbarkeitmaßgebliche Zeitpunkt festzulegen ist. 5Abwahl istnicht möglich.

(2) Die Grundordnung regelt die weiteren nachdiesem Gesetz durchzuführenden Wahlen.

Art. 39

Unvereinbarkeit mehrerer Ämter

1Die Vertretung einer Mitgliedergruppe in einemGremium ist mit der Tätigkeit als Mitglied der Hoch-schulleitung, Dekan oder Dekanin, Vertreter oderVertreterin des Kanzlers oder der Kanzlerin oderMitglied des Klinikumsvorstands unvereinbar. 2DasAmt des Dekans oder der Dekanin ist mit derTätigkeit als gewähltes Mitglied der Hochschullei-tung unvereinbar. 3Ein Amt, das mit einem anderenAmt unvereinbar ist, kann nur ausgeübt werden,wenn das andere Amt niedergelegt wird. 4Die Grund-ordnung kann vorsehen, dass weitere Ämter mitein-ander unvereinbar sind.

Art. 40

Zusammensetzung von Gremien

(1) 1Gremien sind auch dann gesetzmäßig zusam-mengesetzt, wenn bei einer ordnungsgemäßen Wahlweniger Vertreter und Vertreterinnen gewählt wer-den, als von der jeweiligen Mitgliedergruppe Sitze zubesetzen sind; dies gilt auch, wenn wahlberechtigteMitglieder einer Mitgliedergruppe nicht vorhandensind. 2Verfügen die Hochschullehrer und Hochschul-lehrerinnen im Senat oder Fakultätsrat nach derWahl nicht über die absolute Mehrheit der Stimmen,bestellt die Hochschulleitung die erforderliche Zahlvon Vertretern und Vertreterinnen; dies gilt auch,wenn bei Ausscheiden eines Vertreters oder einerVertreterin der Gruppe der Hochschullehrer und

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Hochschullehrerinnen wegen des Fehlens einesgewählten Ersatzmitglieds die Hochschullehrer undHochschullehrerinnen nicht mehr über die absoluteMehrheit der Stimmen verfügen würden.

(2) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelnerMitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültigerklärt, berührt dies nicht die Wirksamkeit der vor-her gefassten Beschlüsse und Amtshandlungen dieserGremien; dies gilt bei einer fehlerhaften Besetzungvon Gremien entsprechend.

Art. 41

Verfahrensregelungen

(1) 1Entscheidungen in Personalangelegenheitenerfolgen in geheimer Abstimmung, soweit nicht dasGremium einstimmig eine offene Abstimmung be-schließt. 2Im Übrigen trifft die Hochschule Verfahrens-regelungen für ihre Gremien in der Grundordnung, inder insbesondere die Ladung, die Beschlussfähigkeitund das Zustandekommen von Beschlüssen zu regelnsind. 3Nähere Regelungen können die Hochschul-leitung, der Senat und der Hochschulrat durch eineGeschäftsordnung treffen.

(2) 1Für Mitglieder von Gremien gelten die Art. 20und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrens-gesetzes (BayVwVfG) auch für Beratungen undAbstimmungen, die nicht in einem Verwaltungsver-fahren erfolgen. 2Die Mitwirkung eines nach Satz 1sowie Art. 20 BayVwVfG ausgeschlossenen Mitgliedshat die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge, wenndie Mitwirkung für das Ergebnis entscheidend war.

Abschnitt III

Studierende und Gaststudierende

Art. 42

Allgemeine Bestimmungen

(1) 1Deutsche im Sinn des Grundgesetzes undPersonen, die auf Grund von RechtsvorschriftenDeutschen gleichgestellt sind, sind zu dem von ihnengewählten Studium berechtigt, wenn sie die hierfürerforderliche Qualifikation nachweisen und keineImmatrikulationshindernisse vorliegen; Staatsange-hörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-schen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn diefür das Studium erforderlichen Sprachkenntnissenachgewiesen werden. 2Andere Personen könnenunter den Voraussetzungen des Satzes 1 immatriku-liert werden, wenn sie die für das Studium erforder-lichen Sprachkenntnisse nachweisen.

(2) 1Studierende und Gaststudierende bedürfenvor der Aufnahme des Studiums der Immatrikulationdurch die Hochschule. 2Studierender ist, wer an einerHochschule für ein Studium immatrikuliert ist.3Gaststudierender ist, wer an einer Hochschule zumBesuch einzelner Lehrveranstaltungen immatriku-liert ist. 4Die Immatrikulation in zwei oder mehrerenzulassungsbeschränkten Studiengängen ist nur zu-lässig, wenn ein besonderes berufliches, wissen-schaftliches oder künstlerisches Interesse am gleich-

zeitigen Studium in den zulassungsbeschränktenStudiengängen besteht.

(3) Schülern und Schülerinnen, die nach dem ein-vernehmlichen Urteil von Schule und Hochschulebesondere Begabungen aufweisen, kann im Einzelfallgenehmigt werden, an Lehrveranstaltungen teilzu-nehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zuerbringen und entsprechende Leistungspunkte zuerwerben, die bei einem späteren Studium anerkanntwerden, wenn die fachliche Gleichwertigkeit gegebenist.

(4) 1Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung vonpersonenbezogenen Daten der Studierenden undGaststudierenden bestimmt sich nach den jeweilsgeltenden Vorschriften über den Schutz personenbe-zogener Daten. 2Die Studierenden sind zur Angabefolgender von den Hochschulen zu erhebenden perso-nenbezogenen Daten verpflichtet: Name, Vorname,Geburtsname; Geschlecht; Geburtsdatum; Staatsan-gehörigkeit; Semester- und Heimatwohnsitz; Zeit-punkt, Ort und Art der Hochschulzugangsberech-tigung; berufspraktische Tätigkeiten vor Aufnahmedes Studiums; Praxissemester und Semester an Stu-dienkollegs; Angaben zu einer gleichzeitig besuchtenweiteren Hochschule, zu in vorausgehenden Semes-tern besuchten Hochschulen und der Hochschule derErsteinschreibung sowie zu einem Auslandsstudium;Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prüfungsab-schlusses, Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegterPrüfungen; Studienunterbrechungen nach Art undDauer; Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubungund Exmatrikulation. 3Gaststudierende sind zurAngabe folgender von den Hochschulen zu erheben-den personenbezogenen Daten verpflichtet: Name,Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatumund Staatsangehörigkeit. 4Darüber hinaus sind dieStudierenden und Gaststudierenden verpflichtet,weitere von den Hochschulen

1. für die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlau-bung und Exmatrikulation nach Art. 42 bis 50 undden auf Grund von Art. 51 erlassenen Satzungen,

2. für die Zulassung und Voranmeldung nach demGesetz zur Ausführung des Staatsvertrags über dieVergabe von Studienplätzen vom 19. Februar 1988(GVBl S. 18, BayRS 2210–8–2–WFK) und der Hochschulvergabe- und Voranmeldeverordnungvom 16. Mai 1994 (GVBl S. 407, BayRS 2210–8–2–2–WFK) in der jeweils geltendenFassung sowie nach sonstigen Rechtsvorschriftenund

3. für die Meldung und Zulassung sowie dieAbnahme von Prüfungen oder Studienleistungennach den jeweiligen Prüfungs- und Studienord-nungen

zu erhebende Daten anzugeben.

Art. 43

Allgemeine Qualifikationsvoraussetzungen

(1) Die Qualifikation für ein Studium an einerUniversität, das zu einem ersten berufsqualifizieren-den Abschluss führt, wird durch die Hochschulreifenachgewiesen.

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006262

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006 263

(2) Die Qualifikation für ein Studium an einerFachhochschule, das zu einem ersten berufsqualifi-zierenden Abschluss führt, wird durch die Hoch-schulreife und die Fachhochschulreife nachgewiesen;dies gilt auch für Fachhochschulstudiengänge an ande-ren Hochschulen sowie für den Studiengang Brau-wesen mit dem Abschluss Diplom-Braumeister ander Technischen Universität München.

(3) 1Durch die bestandene Vorprüfung oder ent-sprechende Prüfungen in einem Fachhochschul-studiengang kann die fachgebundene Hochschulreifefür einen eng verwandten Studiengang an einerUniversität erworben werden; das Nähere wird nachAnhörung der betroffenen Hochschulen durchRechtsverordnung geregelt, in der auch vorgesehenwerden kann, dass Studierende, die die Vorprüfungoder entsprechende Prüfungen des Fachhochschul-studiengangs Soziale Arbeit bestanden haben, diefachgebundene Hochschulreife für den StudiengangLehramt an Hauptschulen nachweisen. 2Durch dasZeugnis über den erfolgreichen Abschluss einesFachhochschulstudiengangs wird die allgemeineHochschulreife nachgewiesen.

(4) 1Die Hochschulen können für einzelne Studien-gänge durch Satzung bestimmen, dass vor derAufnahme des Studiums eine dem Studienziel dien-ende abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbil-dungsberuf oder eine praktische Tätigkeit von bis zuzwei Jahren nachzuweisen ist. 2In der Satzung sindnähere Regelungen insbesondere zu deren Art undUmfang zu treffen.

(5) 1Der Zugang zu einem Masterstudiengang nachArt. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 setzt einen Hochschulab-schluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus.2Die Hochschulen legen durch Satzung weitereZugangsvoraussetzungen fest, insbesondere denNachweis einer studiengangspezifischen Eignung.3In Ausnahmefällen kann die Hochschule zulassen,dass das Studium bereits vor dem Erwerb der Zu-gangsvoraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 auf-genommen wird, wenn die Zugangsvoraussetzungenspätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme desStudiums nachgewiesen werden. 4Im Übrigenbestimmt sich die Qualifikation für ein Zusatz-,Ergänzungs- oder Aufbaustudium sowie für eine stu-dienbegleitende Zusatzausbildung nach deren jewei-ligen Erfordernissen. 5Das Nähere wird durch Sat-zung der Hochschule geregelt.

(6) 1Das weiterbildende Studium steht Bewerbernund Bewerberinnen mit abgeschlossenem Hochschul-studium und anschließender Berufserfahrung offen;Angebote des weiterbildenden Studiums, die nichtmit einem akademischen Grad abschließen, stehenauch solchen Bewerbern und Bewerberinnen mitBerufserfahrung offen, die die für die Teilnahmeerforderliche Eignung im Beruf oder auf andereWeise erworben haben; im Übrigen bestimmt sich dieQualifikation nach den Erfordernissen des weiterbil-denden Studiums. 2Das Nähere wird durch Satzungder Hochschule geregelt; in dieser kann auch dieErteilung eines Zertifikats geregelt und bestimmtwerden, dass die Berufserfahrung in Ausnahmefällenerst nach Studienbeginn erworben wird.

(7) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, durchwelche Abschlüsse und Zeugnisse die Hochschulreifeund Fachhochschulreife nachgewiesen werden.

(8) Abweichend von Abs. 1 bis 7 ist eine Imma-trikulation an Universitäten als Studierender oderStudierende im Studiengang Vorbereitungsstudiumfür ausländische Studienbewerber und Studienbe-werberinnen für Studierende am Studienkolleg beiden Universitäten des Freistaates Bayern, an Fach-hochschulen als Studierender oder Studierende imVorbereitungsstudium für ausländische Studienbe-werber und Studienbewerberinnen für Studierendeam Studienkolleg bei den Fachhochschulen desFreistaates Bayern sowie in Lehrgängen an Fach-hochschulen zum Erwerb der Fachhochschulreife(Propädeutikum) zulässig; das Nähere wird durchRechtsverordnung geregelt.

Art. 44

Besondere Qualifikationsvoraussetzungen

(1) Neben oder anstelle der allgemeinen Qualifika-tionsvoraussetzungen (Art. 43) und der Hochschulzu-gangsberechtigung nach Art. 45 ist für das Studiumin bestimmten Studiengängen oder an bestimmtenHochschulen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 dieQualifikation durch eine Eignungsprüfung oder ineinem Eignungsfeststellungsverfahren nachzuweisen.

(2) 1Die für das Studium an Kunsthochschulen undentsprechende Studiengänge an anderen Hochschu-len erforderliche Qualifikation ist in einer Prüfungder Begabung und Eignung (Eignungsprüfung) fürden gewählten Studiengang nachzuweisen; dasNähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.2Durch Rechtsverordnung können zusätzlich derVorbildungsnachweis nach Art. 43 Abs. 1 und weitereVorbildungsnachweise gefordert sowie Altersgrenzenfestgelegt werden. 3Studierende für das Studium desLehramts an Gymnasien und Realschulen in denFächern Kunst und Musik müssen auch denVorbildungsnachweis nach Art. 43 Abs. 1 erbringen.4Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,dass in den Fachhochschulstudiengängen der Ausbil-dungsrichtung Gestaltung sowie in den Fachhoch-schulstudiengängen Architektur und Innenarchitek-tur neben dem Nachweis nach Art. 43 Abs. 2 diekünstlerische Begabung und Eignung in einer Eig-nungsprüfung nachzuweisen ist; in der Rechtsver-ordnung nach Halbsatz 1 ist das Nähere zu regeln.

(3) Für das Studium eines Sportstudiengangs istneben der Hochschulreife die Eignung für diesenStudiengang in einer Eignungsprüfung nachzuwei-sen; die Sportstudiengänge werden durch Rechts-verordnung festgelegt, in der auch das Nähere überdie Abnahme dieser Prüfung geregelt wird und in derauch ein Attest über die Sporttauglichkeit als Zulas-sungsvoraussetzung für die Prüfung vorgesehen wer-den kann.

(4) 1Neben den allgemeinen Qualifikationsvoraus-setzungen und der Hochschulzugangsberechtigungnach Art. 45 kann die Hochschule für einzelneStudiengänge den Nachweis der Eignung in einemEignungsfeststellungsverfahren verlangen, wenn dasbetreffende Studium besondere qualitative Anforde-rungen stellt, die jeweils zu begründen sind. 2Diesgilt nicht, soweit der betreffende Studiengang in dasVerfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Stu-dienplätzen einbezogen ist oder für den Zeitraum, indem für diesen Studiengang ein örtliches Auswahl-

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verfahren durchgeführt wird. 3Für die Eignungs-feststellung können folgende Kriterien festgelegtwerden:

1. Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechti-gung,

2. fachspezifische Einzelnoten der Hochschulzu-gangsberechtigung,

3. Auswahlgespräch,

4. Test (Leistungserhebung in schriftlicher Form),

5. einschlägige Berufsausbildung oder andere berufs-praktische Tätigkeiten.

4Mindestens eines der in Satz 3 Nrn. 2 bis 5 aufge-führten Kriterien muss mit dem Kriterium nach Satz 3Nr. 1 kombiniert werden; neben Kriterien nach Satz 3Nrn. 2 bis 5 muss das Kriterium nach Satz 3 Nr. 1zumindest gleichrangig berücksichtigt werden. 5DasNähere wird durch Rechtsverordnung geregelt, in derauch bestimmt werden kann, dass die erforderlichenRegelungen ganz oder teilweise von den Hochschulendurch Satzung getroffen werden.

Art. 45

Hochschulzugangfür besonders qualifizierte Berufstätige

(1) 1Besonders qualifizierten Absolventen undAbsolventinnen der Meisterprüfung wird der fachge-bundene Zugang zur Fachhochschule für die derMeisterprüfung fachlich entsprechenden Studien-gänge eröffnet, wenn sie ein Beratungsgespräch ander Fachhochschule absolviert haben. 2Satz 1 giltentsprechend für Absolventen und Absolventinnender vom Staatsministerium für Unterricht undKultus der Meisterprüfung gleichgestellten berufli-chen Fortbildungsprüfungen sowie für die Absol-venten und Absolventinnen von Fachschulen undFachakademien. 3Die besondere Qualifikation imSinn von Satz 1 ist durch ein erheblich über demDurchschnitt liegendes Ergebnis im Zeugnis über dieMeisterprüfung, in Abschlusszeugnissen der Fach-schule und Fachakademie oder in den entsprechen-den Zeugnissen über die gleichgestellten Fortbil-dungsprüfungen nachzuweisen.

(2) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung gere-gelt.

Art. 46

Immatrikulationshindernisse

Die Immatrikulation ist durch die Hochschule zuversagen, wenn

1. die in Art. 43 bis 45 genannten Voraussetzungennicht vorliegen,

2. der Studienbewerber oder die Studienbewerberininfolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei-dung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

3. der Studienbewerber oder die Studienbewerberin

eine nach der Prüfungsordnung erforderlichePrüfung oder an Kunsthochschulen auch einedurch Satzung festgelegte Probezeit endgültignicht bestanden hat oder aus von ihm oder von ihrzu vertretenden Gründen die Voraussetzungen fürdie Meldung zu einer Prüfung endgültig nichtmehr beibringen kann, es sei denn, dass die betref-fende Person in einen anderen Studiengang wech-selt,

4. in dem entsprechenden Studiengang Zulassungs-zahlen festgesetzt sind und der Studienbewerberoder die Studienbewerberin keinen Studienplatzzugeteilt erhält,

5. der Studienbewerber oder die Studienbewerberindie Zahlung fälliger Gebühren oder Beiträge nichtnachweist oder die nach der Studentenkranken-versicherungs-Meldeverordnung vorzulegende Ver-sicherungsbescheinigung aus eigenem Verschuldennicht einreicht.

Art. 47

Befristete Immatrikulation

1Bestehen in einem Studiengang an einer Hoch-schule Ausbildungsmöglichkeiten, die sich nicht aufden gesamten zum ersten berufsqualifizierendenAbschluss führenden Studiengang erstrecken, gilt dieImmatrikulation der Studierenden nur bis zum ord-nungsgemäßen Abschluss der angebotenen Ausbil-dungsmöglichkeiten. 2Ist die Ausbildungsmöglichkeitbis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss nurfür einen Teil der Studierenden gegeben, gilt dieImmatrikulation der Studierenden, die eine auf denersten Teil des Studiengangs beschränkte Zulassungerhalten haben, weil das Weiterstudium im Geltungs-bereich des Staatsvertrags über die Vergabe von Stu-dienplätzen nicht gewährleistet ist, nur bis zum ord-nungsgemäßen Abschluss des ersten Teils desStudiengangs. 3Die näheren Vorschriften werdendurch Rechtsverordnung getroffen.

Art. 48

Rückmeldung, Beurlaubung

(1) Die Studierenden haben sich zu jedem Semes-ter form- und fristgerecht zum Weiterstudium anzu-melden (Rückmeldung).

(2) 1Studierende können von der Hochschule aufAntrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtungzu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden(Beurlaubung). 2Die Zeit der Beurlaubung soll in derRegel zwei Semester nicht überschreiten.

(3) Während der Beurlaubung können Studienleis-tungen nicht erbracht und Prüfungen an der Hoch-schule, an der die Beurlaubung ausgesprochenwurde, nicht abgelegt werden; eine Wiederholungnicht bestandener Prüfungen ist möglich.

(4) Zeiten der Inanspruchnahme von Schutzfristendes Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter(Mutterschutzgesetz – MuSchG) in der Fassung derBekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl I S. 2318)in der jeweils geltenden Fassung und der Elternzeit

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006264

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006 265

sind auf die Frist nach Abs. 2 Satz 2 nicht anzurech-nen; in diesen Fällen gilt Abs. 3 Halbsatz 1 nicht.

Art. 49

Exmatrikulation

(1) Studierende sind zum Ende des Semestersexmatrikuliert, in dem sie die Abschlussprüfungbestanden haben.

(2) Studierende sind von der Hochschule zu exma-trikulieren, wenn

1. sie dies beantragen,

2. ein Immatrikulationshindernis nach Art. 46 nach-träglich eintritt,

3. sie eine nach der Prüfungsordnung erforderlichePrüfung oder an Kunsthochschulen auch einedurch Satzung festgelegte Probezeit endgültignicht bestanden haben oder sie aus von ihnen zuvertretenden Gründen die Voraussetzungen für dieMeldung zu einer Prüfung endgültig nicht mehrbeibringen können, es sei denn, dass sie in einenanderen Studiengang wechseln,

4. sie die Zahlung von bei der Rückmeldung fälligenGebühren oder Beiträgen nicht nachweisen oderbei der Rückmeldung die nach der Studentenkran-kenversicherungs-Meldeverordnung vorzulegendeVersicherungsbescheinigung aus eigenem Ver-schulden nicht einreichen,

5. auf Grund von Tatsachen feststeht, dass die Imma-trikulation oder Rückmeldung missbräuchlicherfolgt ist.

(3) 1Abweichend von Abs. 1 können Studierendeauch nach dem Bestehen der Abschlussprüfung indem betreffenden Studiengang immatrikuliert blei-ben oder wieder immatrikuliert werden, wenn sie dieImmatrikulation oder das Fortbestehen der Immatri-kulation beantragen, um

1. im Rahmen entsprechender prüfungsrechtlicherRegelungen die Prüfung zur Notenverbesserung zuwiederholen oder

2. eine weitere Studienrichtung oder einen weiterenStudienschwerpunkt zu studieren oder

3. zu promovieren.

2Die Studierenden sollen exmatrikuliert werden,wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nichtmehr vorliegen, in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3spätestens nach drei Jahren.

Art. 50

Gaststudierende

Für Gaststudierende gelten Art. 42 bis 49 mit fol-genden Maßgaben:

1. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,dass eine Immatrikulation auch mit anderen als

den in Art. 43 bis 45 genannten Qualifikationenerfolgen kann;

2. Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 sind nicht anzu-wenden;

3. Art. 44 Abs. 3 gilt mit Ausnahme des Erforder-nisses der Hochschulreife für Hochschulen über-tragene nicht akademische Ausbildungen im Sportentsprechend.

Art. 51

Ausführungsbestimmungen

1Die Hochschulen erlassen die erforderlichenBestimmungen über die Immatrikulation, Rückmel-dung, Beurlaubung und Exmatrikulation durch Sat-zung. 2In den Satzungen haben die Hochschulen ins-besondere Bestimmungen über das Verfahren und dieeinzuhaltenden Fristen zu treffen. 3Die Hochschulenkönnen durch Satzung weitere Fälle bestimmen, indenen die Immatrikulation versagt werden kann oderStudierende exmatrikuliert werden können, wennGründe vorliegen, die einem ordnungsgemäßenStudium entgegenstehen.

Art. 52

Mitwirkung der Studierenden, Studierendenvertretung

(1) Die Studierenden wirken in der Hochschuledurch ihre gewählten Vertreter und Vertreterinnen inHochschulorganen mit.

(2) 1Dem studentischen Konvent gehören an:

1. der Vertreter oder die Vertreterin der Studierendenim Senat,

2. die Mitglieder des Fachschaftenrats sowie

3. weitere Vertreter und Vertreterinnen der Studie-renden, deren Zahl der der Mitglieder des Fach-schaftenrats entspricht.

2Der Fachschaftenrat besteht aus den Vertretern undVertreterinnen der Studierenden in den Fakultäts-räten; verdoppelt sich die Zahl der Vertreter und Ver-treterinnen im Fakultätsrat nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2Nr. 1 oder Art. 34 Abs. 2 Satz 2, gehören dem Fach-schaftenrat nur die Vertreter und Vertreterinnen derStudierenden an, auf die bei der Wahl des Fakultäts-rats die beiden ersten Sitze entfallen. 3Die Vertreterund Vertreterinnen nach Satz 1 Nr. 3 werden von denStudierenden der Hochschule gewählt; Art. 38 Abs. 1gilt entsprechend. 4Bestehen an einer Hochschulekeine Fakultäten, gehören dem studentischen Kon-vent anstelle der Mitglieder nach Nrn. 2 und 3 weite-re Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden imSinn des Satzes 3 an, deren Zahl in der Grundord-nung festgelegt wird.

(3) 1Innerhalb einer angemessenen Frist nach denWahlen zu den Hochschulorganen ist der Sprecher-und Sprecherinnenrat zu bilden. 2Dieser besteht ausfünf Personen, von denen zwei vom studentischenKonvent und zwei vom Fachschaftenrat gewählt wer-

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den; außerdem gehört ihm der Vertreter oder dieVertreterin der Studierenden im Senat an. 3In denSprecher- und Sprecherinnenrat können nur Stu-dierende gewählt werden, die an der Hochschuleimmatrikuliert sind; die diesem vorsitzende Personwird vom studentischen Konvent bestimmt. 4Daserste Zusammentreten des studentischen Konventswird bis zur Wahl eines oder einer Vorsitzenden ausder Mitte des studentischen Konvents vom Präsiden-ten oder von der Präsidentin geleitet. 5Der studenti-sche Konvent ist mindestens einmal im Semesterwährend der Vorlesungszeit von der ihm vorsitzendenPerson einzuberufen. 6Im Übrigen ist der studenti-sche Konvent auf Verlangen von mindestens 25 v.H.seiner Mitglieder binnen 14 Tagen einzuberufen.7Bestehen an einer Hochschule keine Fakultäten,gehören dem Sprecher- und Sprecherinnenrat fünfVertreter und Vertreterinnen der Studierenden an;Mitglieder nach Halbsatz 1 sind der Vertreter oder dieVertreterin der Studierenden im Senat und diejenigenStudierenden in der erforderlichen Anzahl, auf diebei der Wahl des Vertreters oder der Vertreterin imSenat weitere Sitze entfallen würden.

(4) 1Die Aufgaben des studentischen Konvents unddes Sprecher- und Sprecherinnenrats sind

1. die Vertretung der fachlichen, wirtschaftlichenund sozialen Belange der Studierenden derHochschule,

2. fakultätsübergreifende Fragen, die sich aus derMitarbeit der Vertreter und Vertreterinnen derStudierenden in den Hochschulorganen ergeben,

3. die Förderung der geistigen, musischen und sport-lichen Interessen der Studierenden,

4. die Pflege der Beziehungen zu deutschen und aus-ländischen Studierenden.

2Die Vertreter und Vertreterinnen der Studierendenin den Hochschulorganen sind an Beschlüsse oderWeisungen des studentischen Konvents oder desSprecher- und Sprecherinnenrats nicht gebunden.3Der Sprecher- und Sprecherinnenrat führt dieBeschlüsse des studentischen Konvents aus. 4Die lau-fenden Angelegenheiten können diesem zur selbst-ständigen Erledigung übertragen werden. 5Der Spre-cher- und Sprecherinnenrat hat gegenüber dem stu-dentischen Konvent Bericht über seine Tätigkeit, ins-besondere über die Verwendung der Haushaltsmittel,zu erstatten; der studentische Konvent kann hierüberberaten.

(5) 1Die Vertreter und Vertreterinnen der Studie-renden einer Fakultät bilden die Fachschaftsvertre-tung. 2Soweit die Zahl der Studierenden, dieMitglieder einer Fakultät sind, 2000 nicht übersteigt,besteht die Fachschaftsvertretung aus sieben Perso-nen. 3Soweit die Zahl der Studierenden, die Mitglie-der einer Fakultät sind, 2000 übersteigt, erhöht sichdie Zahl der Vertreter und Vertreterinnen der Studie-renden, die die Fachschaftsvertretung bilden, jeangefangene weitere 1000 Studierende um eins.4Fachschaftssprecher oder Fachschaftssprecherin istder Vertreter oder die Vertreterin der Studierendenim Fakultätsrat, der oder die bei der Wahl die mei-sten Stimmen erhalten hat; die weiteren Mitgliederder Fachschaftsvertretung sind diejenigen Studieren-den in der erforderlichen Anzahl, auf die bei der Wahl

zu den Fakultätsräten weitere Sitze entfallen wür-den. 5Die Fachschaftsvertretung ist mindestens ein-mal im Semester während der Vorlesungszeit vomFachschaftssprecher oder von der Fachschaftsspre-cherin einzuberufen. 6Abs. 3 Satz 6 gilt entsprechend.7Der Fachschaftsvertretung obliegt im Rahmen desAbs. 4 die Wahrnehmung fakultätsbezogener Angele-genheiten der Studierenden. 8Der Fachschaftsspre-cher oder die Fachschaftssprecherin führt die laufen-den Geschäfte der Fachschaftsvertretung und voll-zieht deren Beschlüsse; Abs. 4 Satz 5 gilt entspre-chend.

(6) 1Die Rechte und Pflichten der Hochschullei-tung, insbesondere nach Art. 20 Abs. 3 Sätze 1 und 2,erstrecken sich auch auf den studentischen Konvent,den Fachschaftenrat, den Sprecher- und Sprecherin-nenrat und die Fachschaftsvertretungen. 2Die Hoch-schulleitung ist außerdem berechtigt, bei rechtswid-rigen Maßnahmen des studentischen Konvents, desSprecher- und Sprecherinnenrats oder der Fach-schaftsvertretungen die nach Art. 53 zur Verfügunggestellten Haushaltsmittel ganz oder teilweise einzu-ziehen oder anzuordnen, dass Zahlungsanweisungennicht ausgeführt werden.

(7) Die Grundordnung regelt das Nähere über dasZusammentreten, die Beschlussfassung und die lau-fenden Arbeiten des studentischen Konvents, desFachschaftenrats, des Sprecher- und Sprecherinnen-rats und der Fachschaftsvertretungen.

Art. 53

Finanzierung

(1) 1Im Rahmen des staatlichen Haushalts werdenMittel für Zwecke des studentischen Konventseinschließlich des Sprecher- und Sprecherinnenratssowie Fachschaftsvertretungen zur Verfügung ge-stellt. 2Die Verwaltung der Hochschule wacht darü-ber, dass die Haushaltsmittel unter den Empfangsbe-rechtigten nach Satz 1 entsprechend den Erforder-nissen nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 verteilt werden;dabei soll der Schwerpunkt bei den Fachschaftsver-tretungen liegen, denen die Mittel unmittelbar zuge-wiesen werden. 3Der Sprecher- und Sprecherinnenratstellt vor Beginn des Haushaltsjahres eine Übersichtder voraussichtlichen Ausgaben auf, die rechtzeitigder Hochschulleitung vorzulegen ist. 4Die Übersichtüber die voraussichtlichen Ausgaben ist vor derVorlage an die Hochschulleitung mit der Mehrheitvon Sprecher- und Sprecherinnenrat sowie derMehrheit des Fachschaftenrats und des studentischenKonvents zu verabschieden. 5Studentischer Konventund Sprecher- und Sprecherinnenrat haben ihreEntscheidung so rechtzeitig zu treffen, dass die Über-sicht vor Beginn des Haushaltsjahres der Hochschul-leitung vorgelegt werden kann. 6Die Fachschafts-vertretung soll vor Beginn des Haushaltsjahres eineÜbersicht der voraussichtlichen Ausgaben aufstellen,die rechtzeitig der Hochschulleitung vorzulegen ist.

(2) 1Der Sprecher- und Sprecherinnenrat und dieFachschaftsvertretungen benennen für eine bestimm-te Zeitdauer der Hochschulleitung ein oder zweiMitglieder, welche die Befugnis zur sachlichen undrechnerischen Feststellung der Auszahlungsbelegeerhalten. 2Die Verwaltung der Hochschule prüft, obdie zu leistenden Auszahlungen der Zweckbindung

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006 267

und den Aufgaben nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 ent-sprechen, und ordnet die Auszahlung an, wenn keineBedenken bestehen. 3Im Zweifelsfall sind die Zah-lungsanordnungen der Hochschulleitung zur Ent-scheidung nach Art. 52 Abs. 6 Satz 2 vorzulegen.

Abschnitt IV

Studium, Lehre und Prüfungen

Art. 54

Studienjahr

(1) 1Das Studienjahr wird in Semester eingeteilt;auf Antrag der Hochschule kann das Staatsministe-rium bestimmen, dass das Studienjahr in Trimestereingeteilt wird. 2Die für Semester geltenden Vor-schriften sind auf Trimester sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Beginn des Studienjahres und die Dauerder Semester oder Trimester sowie die unterrichts-freien Zeiten werden durch Rechtsverordnung festge-setzt.

Art. 55

Studienziel und Studienreform

(1) Lehre und Studium sollen die Studierenden aufein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihnendie dafür erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten undMethoden dem jeweiligen Studiengang entsprechendso vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oderkünstlerischer Arbeit und zu verantwortungsvollemHandeln in einem freiheitlichen, demokratischen undsozialen Rechtsstaat befähigt werden; dabei sollendie besonderen Belange von Menschen mit Behinde-rung berücksichtigt werden.

(2) 1Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe,im Zusammenwirken mit dem Staatsministerium undsonstigen zuständigen Stellen Inhalte und Formendes Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen inWissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der berufli-chen Praxis und die notwendigen Veränderungen inder Berufswelt im internationalen Kontext zu über-prüfen und weiterzuentwickeln sowie der Entwick-lung professioneller Methoden des Lehrens und Ler-nens besondere Beachtung zu schenken. 2Dabei istder Entwicklung und Einführung von Strukturenund Instrumenten zur Schaffung eines einheitlicheneuropäischen Hochschulraums Rechnung zu tragen.3Bei der Reform von Lehre und Studium und bei derBereitstellung des Lehrangebots sollen auch dieMöglichkeiten eines Fernstudiums und der Informa-tions- und Kommunikationstechnik genutzt werden.

Art. 56

Studiengänge

(1) 1Ein Studiengang ist ein durch Prüfungs- undStudienordnungen geregeltes, auf einen bestimmtenHochschulabschluss gerichtetes Studium, das in derRegel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss

führt. 2Als berufsqualifizierend im Sinn diesesGesetzes gilt auch der Abschluss eines Studiengangs,durch den die fachliche Eignung für einen berufli-chen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Ein-führung vermittelt wird. 3Soweit bereits das jeweili-ge Studienziel eine berufs- oder ausbildungsbezogeneTätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen desStudiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen undnach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.

(2) 1Sind auf Grund der maßgebenden Prüfungs-und Studienordnung aus einer größeren Zahl zulässi-ger Fächer für das Studium Fächer auszuwählen, istjedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. 2Für denTeilstudiengang gelten die Bestimmungen über denStudiengang entsprechend.

(3) 1Grundständige Studiengänge führen zu einemersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss.2Für Absolventen und Absolventinnen eines Hoch-schulstudiums können zur Vermittlung weiterer wis-senschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oderzur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zurHeranbildung des wissenschaftlichen und künstleri-schen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs- und Auf-baustudien (postgraduale Studiengänge) angebotenwerden. 3Die wissenschaftliche und künstlerischeWeiterbildung wird in Form von postgradualen Stu-diengängen oder Kontaktstudien durchgeführt. 4DasLehrangebot für das weiterbildende Studium soll dieaus der beruflichen Praxis entstandenen Bedürfnisseder Teilnehmer berücksichtigen.

Art. 57

Regelstudienzeiten, Studienstruktur

(1) 1In den Prüfungsordnungen ist eine Studienzeitvorzusehen, in der ein Hochschulabschluss erworbenwerden kann (Regelstudienzeit). 2Die Regelstudien-zeit schließt Zeiten einer in den Studiengang einge-ordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktischeStudiensemester und Prüfungszeiten ein; nach derPrüfungsordnung für die Ablegung von Wiederho-lungsprüfungen benötigte Semester werden nicht aufdie Regelstudienzeit angerechnet. 3Die Regelstudien-zeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studien-ordnung, für die Sicherstellung des Lehrangebots, fürdie Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für dieErmittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazi-täten und die Berechnung von Studierendenzahlenbei der Hochschulentwicklungsplanung.

(2) 1Die Regelstudienzeit beträgt bei grundständi-gen Studiengängen

1. mit dem Abschluss Bachelor mindestens drei undhöchstens vier Jahre,

2. bei Fachhochschulstudiengängen, soweit sie nichtunter Nr. 1 fallen, höchstens vier Jahre und

3. im Übrigen höchstens viereinhalb Jahre;

Fachhochschulstudiengänge nach Nrn. 1 und 2 ent-halten in der Regel ein oder zwei praktische Studien-semester. 2Die Regelstudienzeit beträgt bei postgra-dualen Studiengängen

1. mit dem Abschluss Master mindestens ein Jahrund höchstens zwei Jahre,

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2. bei sonstigen postgradualen Studiengängen in derRegel höchstens zwei Jahre,

3. bei gesonderten Promotionsstudiengängen in derRegel höchstens bis zu drei Jahre.

3Bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bache-lorabschluss und einem darauf aufbauenden, fachlichfortführenden und vertiefenden oder fächerübergrei-fend erweiternden Masterabschluss führen, beträgtdie Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.4Darüber hinaus gehende Regelstudienzeiten dürfenin besonders begründeten Fällen festgesetzt werden;dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderenStudienformen, zum Beispiel in Teilzeit, durchge-führt werden.

(3) Die Einrichtung, wesentliche Änderung oderAufhebung eines Studiengangs bedarf des Einver-nehmens mit dem Staatsministerium, soweit das Ein-vernehmen nicht bereits in einer mit dem Staatsmi-nisterium geschlossenen Zielvereinbarung enthaltenist; dies gilt für Teilstudiengänge entsprechend.

(4) Spätestens mit Beginn des Wintersemesters2009/2010 soll die Aufnahme des Studiums in Bache-lorstudiengängen für Studienanfänger und Studien-anfängerinnen die Regel sein; unberührt von Halb-satz 1 bleiben Studiengänge, die ganz oder teilweisemit einer Staatsprüfung oder einer kirchlichen Prü-fung abgeschlossen werden.

Art. 58

Studienordnungen

(1) 1Soweit dies für die Planung des Studiumserforderlich ist, soll die Hochschule eine Studienord-nung durch Satzung aufstellen, die keiner Genehmi-gung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 bedarf. 2Sie regelt aufder Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt undAufbau des Studiums. 3Die Studienordnung kann dieVoraussetzungen für die Teilnahme an einzelnenUnterrichtsveranstaltungen regeln, insbesondere dieTeilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen vomNachweis ausreichender Kenntnisse oder besondererBefähigung abhängig machen, und Regelungen überden Erwerb der Voraussetzungen für die Zulassungzu einer Prüfung und dessen Wiederholbarkeit tref-fen.

(2) Betrifft die Studienordnung einen Studiengang,der ganz oder teilweise mit einer Staatsprüfungabgeschlossen wird, bedarf der Beschluss des Senatsüber die Satzung des Einvernehmens mit dem für diejeweilige Staatsprüfung zuständigen Staatsministe-rium.

Art. 59

Studienleitende Maßnahmen, begrenzte Fächerwahl

(1) 1Haben in einem Studiengang einzelne Lehr-veranstaltungen eine beschränkte Aufnahmekapazi-tät, kann die Hochschule die Anzahl von Studieren-den in einer einzelnen Lehrveranstaltung begrenzen,wenn der Abschluss des Studiums innerhalb derRegelstudienzeit dadurch nicht ausgeschlossen wird.2Die Kriterien für die Aufnahme in Lehrveranstal-

tungen mit begrenzter Aufnahmekapazität legt dieHochschule durch Satzung fest. 3Die Auswahl sollvorrangig nach dem Studienfortschritt, bei Lehrver-anstaltungen gleichen Inhalts an verschiedenenOrten nach sozialen, insbesondere familiären undwirtschaftlichen Gründen erfolgen.

(2) 1Der Zugang zu Teilstudiengängen, Studien-richtungen oder Studienschwerpunkten und Fä-chern, die im Verlauf des Studiums gewählt werdenkönnen, darf unter der Voraussetzung der erschöp-fenden Nutzung der Ausbildungskapazität begrenztwerden. 2Das Nähere, insbesondere die Zahl der auf-zunehmenden Studierenden, die Auswahlkriterienund das Verfahren, regelt die Hochschule durchSatzung; die Auswahl soll nach Möglichkeit aufGrund von Leistungsnachweisen erfolgen, die imVerlauf des Studiums erbracht worden sind.

Art. 60

Studienberatung

1Die Hochschule unterrichtet Studierende sowieStudienbewerber und Studienbewerberinnen überdie Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbauund Anforderungen eines Studiums; sie unterstütztdie Studierenden in ihrem Studium durch ein be-darfsgerechtes Angebot von Einführungsveranstal-tungen in den einzelnen Studiengängen und eine stu-dienbegleitende fachliche Beratung während desgesamten Studiums. 2Sie verschafft sich bis zumEnde des ersten Jahres des Studiums einen Überblicküber den bisherigen Studienverlauf, informiert dieStudierenden und führt gegebenenfalls eine Studien-beratung durch. 3Die Hochschule wirkt bei der Stu-dienberatung insbesondere mit den für die Berufs-beratung und den für die staatlichen Prüfungenzuständigen Stellen sowie den Gymnasien, Berufs-oberschulen und Fachoberschulen zusammen.

Art. 61

Prüfungen, Prüfungsordnungen

(1) 1Das Studium wird in der Regel durch eineHochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchli-che Prüfung abgeschlossen. 2In Studiengängen nachArt. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 sollen diePrüfungen in der Regel studienbegleitend abgenom-men werden, in den sonstigen Studiengängen soll diesangestrebt werden. 3In Studiengängen nach Art. 57Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 findet eine Vor- oder Zwi-schenprüfung statt, die spätestens bis zum Ende desvierten Semesters durchzuführen ist; der Übergang indas Hauptstudium setzt in der Regel die erfolgreicheAblegung einer Vor- oder Zwischenprüfung voraus.4Soweit Studiengänge mit einer staatlichen Prüfungabschließen, können die diese regelnden Prüfungs-ordnungen staatliche Vor- und Zwischenprüfungenoder entsprechende Hochschulprüfungen vorsehen.5Im Studiengang Rechtswissenschaft wird eine Zwi-schenprüfung als Hochschulprüfung durchgeführt.

(2) 1Hochschulprüfungen werden auf Grund vonPrüfungsordnungen abgenommen, die von denHochschulen durch Satzung erlassen werden und derGenehmigung durch den Präsidenten oder die Präsi-dentin bedürfen. 2Bei Studiengängen, die ganz oder

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006268

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006 269

teilweise mit einer Staatsprüfung abschließen, ist dasEinvernehmen mit dem für die betreffende Staats-prüfung zuständigen Staatsministerium erforderlich.3Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Prü-fungsordnung

1. gegen eine Rechtsvorschrift verstößt,

2. eine mit Art. 57 Abs. 2 unvereinbare Regelstudien-zeit vorsieht,

3. die im Hochschulbereich erforderliche Einheit-lichkeit oder Gleichwertigkeit der Ausbildungoder der Abschlüsse nicht gewährleistet,

4. einer auf Grund von § 9 Abs. 2 Hochschulrahmen-gesetz (HRG) ergangenen Empfehlung oder ge-schlossenen Vereinbarung nicht entspricht,

5. keine Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 MuSchG sowie entsprechend denFristen des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zurElternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG)in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Fe-bruar 2004 (BGBl I S. 206) in der jeweils geltendenFassung über die Elternzeit enthält bzw. deren In-anspruchnahme nicht ermöglicht oder

6. die besonderen Belange behinderter Studierenderzur Wahrung ihrer Chancengleichheit nicht be-rücksichtigt.

(3) 1Die Prüfungsordnung regelt die Prüfungsan-forderungen und das Prüfungsverfahren. 2Sie mussinsbesondere regeln

1. den Zweck der Prüfung, die Gegenstände derPrüfung und die Anforderungen in der Prüfung,

2. die Prüfungsorgane,

3. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prü-fung, für den Erwerb der Zulassungsvorausset-zungen und deren Wiederholbarkeit,

4. die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- undPrüfungsleistungen in anderen Studiengängen,im Fernstudium oder an anderen Hochschulen,die Anrechnung einer einschlägigen, gleichwerti-gen Berufs- oder Schulausbildung insbesondereauf Leistungsnachweise propädeutischer Lehr-veranstaltungen und auf in der Prüfungsordnungverlangte berufspraktische Tätigkeiten, die An-rechnung von nach Inhalt und Niveau gleichwer-tigen Studien- und Prüfungsleistungen einer mitErfolg abgeschlossenen Ausbildung an Fach-schulen und Fachakademien; außerhalb desHochschulbereichs erworbene Kenntnisse undFähigkeiten dürfen höchstens die Hälfte des vor-geschriebenen Hochschulstudiums ersetzen,

5. die Regeltermine für die Vor-, Zwischen- und Ab-schlussprüfung sowie studienbegleitende Prü-fungen oder die Fristen für die Meldung zu diesenPrüfungen; in Studiengängen nach Art. 57 Abs. 2Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 ist zu bestimmen,dass bis zum Ende des zweiten Semesters minde-stens eine Prüfungsleistung, bei Teilstudiengän-gen für jeden Teilstudiengang jeweils mindestenseine Prüfungsleistung, aus den Grundlagen desjeweiligen Studiengangs zu erbringen ist (Grund-lagen- und Orientierungsprüfung),

6. die Regelstudienzeit und den Umfang der erfor-derlichen Lehrveranstaltungen,

7. die Bekanntmachung der Prüfung und die Be-nachrichtigung der Prüfungsteilnehmer und Prü-fungsteilnehmerinnen,

8. die Form und das Verfahren der Prüfung; diePrüfungsordnung kann in geeigneten Studien-gängen vorsehen, dass Prüfungen in einer Fremd-sprache abgenommen werden,

9. die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schrift-licher Prüfungsarbeiten sowie die Folgen vonVerstößen gegen Prüfungsvorschriften,

10. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnenPrüfungsleistungen und die Ermittlung des Prü-fungsgesamtergebnisses; Prüfungsleistungen, dieals nicht bestanden bewertet werden sollen, sindvon zwei Prüfenden zu bewerten, mündlichePrüfungen sind mindestens von einem Prüfendenund einem sachkundigen Beisitzer durchzu-führen,

11. die Wiederholung der Prüfung; für die erste Wie-derholung der Prüfung ist in der Regel eine Fristvon höchstens sechs Monaten festzulegen,

12. den nach bestandener Prüfung zu verleihendenakademischen Grad.

(4) 1Studien- und Prüfungsleistungen sollen aufder Grundlage eines international kompatiblenLeistungspunktsystems bewertet werden, das dieAnrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oderverwandte Studiengänge derselben oder andererHochschulen erleichtert. 2Der Nachweis von Studien-und Prüfungsleistungen wird in der Regel auch durchentsprechende Studien- und Prüfungsleistungen ananderen staatlichen oder staatlich anerkanntenHochschulen in der Bundesrepublik Deutschland,durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entspre-chenden Fernstudieneinheit oder durch die Teilnahmean Lehrangeboten der Virtuellen Hochschule Bayernerbracht, es sei denn, dass diese nicht gleichwertigsind.

(5) 1Zur Abschlussprüfung als Diplommusiklehreroder Diplommusiklehrerin und Diplommusiker oderDiplommusikerin an Hochschulen für Musik werdenauch Personen zugelassen, die ihr Studium an einerbayerischen Fachakademie für Musik (Konservatori-um) durchgeführt haben. 2Die Gleichwertigkeit derAusbildung wird durch Kooperationsverträge zwi-schen den Hochschulen für Musik und den Trägernder Fachakademien für Musik (Konservatorien)sichergestellt.

(6) 1Die Studierenden können von den Regelter-minen und Meldefristen nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 nachMaßgabe der Prüfungsordnung abweichen. 2Für dieVor- und Zwischenprüfung darf die Prüfungsordnungeine Verschiebung um ein Semester, für die Abschluss-prüfung um höchstens vier Semester zulassen; für dieAbschlussprüfung in Studiengängen nach Art. 57Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 darf die Verschiebunghöchstens zwei Semester betragen; die Fristen kön-nen nach Maßgabe der Prüfungsordnung um die fürdie Wiederholung von Prüfungen benötigten Semes-ter verlängert werden. 3Überschreiten Studierende

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aus von ihnen zu vertretenden Gründen die in derPrüfungsordnung festgelegten Fristen für dieMeldung zur Prüfung oder für die Ablegung derPrüfung oder legen sie eine Prüfung, zu der sie sichgemeldet haben, aus von ihnen zu vertretendenGründen nicht ab, gelten die nicht fristgerecht abge-legten Prüfungsteile als abgelegt und nicht bestan-den. 4Überschreiten Studierende einer Hochschulefür Musik aus von ihnen zu vertretenden Gründen dieFristen nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 oder legen sie einePrüfung, zu der sie sich gemeldet haben, aus vonihnen zu vertretenden Gründen nicht ab, gilt diePrüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(7) 1Für geeignete Studiengänge ist in der Prü-fungsordnung vorzusehen, dass eine erstmals nichtbestandene Abschlussprüfung als nicht abgelegt gilt,wenn sie nach ununterbrochenem Fachstudium spä-testens zum Regeltermin vollständig abgelegt wurde(freier Prüfungsversuch). 2Nach der Prüfungsord-nung anerkannte Studienzeiten bei Hochschul-, Stu-diengangs- oder Fachwechsel werden auf das Fach-studium angerechnet; Semester, in denen Studierendebeurlaubt waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 1), bleiben un-berücksichtigt. 3Im Rahmen des freien Prüfungsver-suchs bestandene Fachprüfungen werden angerech-net, wenn die Meldung zur erneuten Ablegung derPrüfung innerhalb einer von der Prüfungsordnungfestzulegenden Frist unverzüglich erfolgt. 4DieFachprüfungen können zur Notenverbesserung ein-mal wiederholt werden, wobei das jeweils bessereErgebnis zählt. 5Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend fürVor-, Zwischen- und Teilprüfungen; sie gelten nichtfür die Abschlussarbeit.

(8) 1Für Fachhochschulstudiengänge kann nachAnhörung der betroffenen Hochschulen eine Rah-menprüfungsordnung als allgemeine Prüfungsord-nung durch Rechtsverordnung erlassen werden; diesekann insbesondere von Abs. 6 Satz 3 abweichendeRegelungen treffen; Entsprechendes gilt für Regelun-gen über den Beginn der Prüfungszeit an Fachhoch-schulen. 2Die betroffenen Hochschulen erlassen diezur Rahmenprüfungsordnung erforderlichen Prü-fungsordnungen.

(9) 1Fachhochschulen, an denen Bachelorstudien-gänge Übersetzen und Dolmetschen bestehen, kön-nen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium inanderen als den in diesen Studiengängen angebote-nen Fremdsprachen Hochschulprüfungen (Externen-prüfungen) für nicht immatrikulierte Personendurchführen. 2Diese Personen müssen über dieQualifikation für ein Studium an einer Fachhoch-schule in Bayern verfügen und die staatliche Prüfungfür Übersetzer bzw. für Übersetzer und Dolmetscherin der betreffenden Fremdsprache in Bayern abgelegthaben. 3Voraussetzung ist eine ausreichend breiteVertretung des jeweiligen Fachs einschließlich dererforderlichen fachlichen Prüfungskompetenz durchdas hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personalan dieser Hochschule oder an einer mit dieser koope-rierenden Hochschule.

Art. 62

Prüfer und Prüferinnen

(1) 1Prüfungsleistungen dürfen nur von Personenbewertet werden, die selbst mindestens die durch die

Prüfung festzustellende oder eine gleichwertigeQualifikation besitzen. 2Zur Abnahme von Hoch-schulprüfungen sind nach Maßgabe der Hochschul-prüfungsordnung nur

1. Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Art. 2Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG) sowie entpflichteteProfessoren und Professorinnen,

2. nach näheren Vorschriften des Staatsministeriumsim Ruhestand befindliche Professoren und Profes-sorinnen, wissenschaftliche und künstlerische Mit-arbeiter und Mitarbeiterinnen, Lehrbeauftragteund Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie inder beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenePersonen,

3. nach näheren Vorschriften des Staatsministeriumsbei Abnahme der Diplommusiklehrerprüfung undDiplommusikerprüfung an den Hochschulen fürMusik auch Lehrkräfte der Fachakademien fürMusik

befugt.

(2) Das prüfungsberechtigte wissenschaftlichePersonal für Theologie, Religionspädagogik oderDidaktik des Religionsunterrichts an einer Universi-tät, an der eine theologische Fakultät des selbenBekenntnisses nicht vorhanden ist, wirkt bei Hoch-schulprüfungen (einschließlich Habilitationen), diezu theologischen akademischen Graden oder zurFeststellung einer entsprechenden Lehrbefähigungführen, in der theologischen Fakultät des selbenBekenntnisses der nächstgelegenen Universität mit,an der eine solche Fakultät vorhanden ist.

Art. 63

Studium an ausländischen Hochschulen

1Studien- und Prüfungsleistungen, die an auslän-dischen Hochschulen erbracht worden sind, werdenanlässlich der Fortsetzung des Studiums, der Able-gung von Prüfungen, der Aufnahme von postgradua-len Studien oder der Zulassung zur Promotion aneiner Hochschule in der Regel anerkannt, außer siesind nicht gleichwertig. 2Wird die Anerkennung derStudien- und Prüfungsleistungen versagt, kann diebetroffene Person eine Überprüfung der Entschei-dung durch die Hochschulleitung beantragen, soweitdiese nicht einen Studiengang betrifft, der mit einerstaatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossenwird; die Hochschulleitung gibt der für die Entschei-dung über die Gleichwertigkeit zuständigen Stelleeine Empfehlung für die weitere Behandlung desAntrags. 3§ 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des DeutschenRichtergesetzes bleiben unberührt.

Art. 64

Promotion

(1) 1Die Promotion dient dem Nachweis derBefähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeitund beruht auf einer selbstständigen wissenschaftli-chen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichenPrüfung. 2Sie setzt in der Regel ein mit einer Prüfung

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006270

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006 271

erfolgreich abgeschlossenes Studium in einem uni-versitären Studiengang, in einem Fachhochschulmas-terstudiengang oder in den Studiengängen Musik-pädagogik (Lehramtsstudiengänge Musik) und Musik-wissenschaft an einer Hochschule für Musik voraus.3Die Universitäten regeln in Promotionsordnungen,unter welchen Voraussetzungen Absolventen und Ab-solventinnen einschlägiger sonstiger Fachhochschul-studiengänge zur Promotion zugelassen und ob Pro-fessoren und Professorinnen von Fachhochschulenals Betreuende und Prüfende bestellt werden; dabeisollen zu erbringende zusätzliche Studien- und Prü-fungsleistungen grundsätzlich nicht mehr als ein Jahrerfordern. 4Für die vom Senat der Hochschule alsSatzung zu beschließende Promotionsordnung geltenArt. 61 Abs. 2 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 bis 3 sowie 8 bis 12 entsprechend. 5In denPromotionsordnungen kann vorgesehen werden, dassdie Hochschule eine Versicherung an Eides statt überdie Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftli-chen Leistungen verlangen und abnehmen kann.

(2) Die Universitäten sollen auch hochschulüber-greifend zur Heranbildung des wissenschaftlichenNachwuchses gesonderte Promotionsstudiengängeund Graduiertenkollegs einrichten, deren Ausbil-dungsziel die Qualifikation für Wissenschaft undForschung ist; die Regelungen über Studiengängefinden auf Promotionsstudiengänge entsprechendAnwendung.

Art. 65

Lehrbefähigung, Lehrbefugnis

(1) 1Die Habilitation dient der förmlichen Feststel-lung der wissenschaftlichen und pädagogischenEignung zum Professor oder zur Professorin in einembestimmten Fachgebiet an Universitäten (Lehrbefä-higung); die Lehrbefähigung können Universitätenfeststellen. 2Ziel des Habilitationsverfahrens ist es,besonders qualifizierten Nachwuchswissenschaftlernund Nachwuchswissenschaftlerinnen die Möglichkeitzu geben, selbstständig Aufgaben in Forschung undLehre wahrzunehmen, und sie unter wissenschaftli-cher Begleitung durch ein Fachmentorat, dem dreiProfessoren oder Professorinnen oder Hochschul-lehrer und Hochschullehrerinnen im Sinn des Art. 2Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayHSchPG angehören, mög-lichst innerhalb von vier Jahren für die Berufung aufeine Professur zu qualifizieren.

(2) 1Der Erwerb der Lehrbefähigung setzt die An-nahme als Habilitand oder Habilitandin durch dieFakultät voraus. 2Auf Antrag können Personen ange-nommen werden, die pädagogische Eignung und einebesondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeitbesitzen, die in der Regel durch die herausragendeQualität einer Promotion nachgewiesen wird. 3DieAnnahme ist zu versagen, wenn dem Bewerber oderder Bewerberin ein akademischer Grad entzogenwurde. 4Der mit der Annnahme beginnende Statusals Habilitand oder Habilitandin ist in der Regel aufvier Jahre zuzüglich der Dauer des Begutachtungs-verfahrens im Sinn des Abs. 6 begrenzt. 5Das Fach-mentorat soll die Dauer dieses Status bei Vorliegenbesonderer Gründe, insbesondere bei Inanspruch-nahme von Elternzeit oder eines Beschäftigungsver-bots nach der Verordnung über den Mutterschutz vonBeamtinnen sowie bei Personen, die nicht Mitgliederder Hochschule sind, verlängern.

(3) Im Habilitationsverfahren werden

1. die pädagogische Eignung auf Grund wissen-schaftsgeleiteter Qualifizierung und selbstständigerbrachter Leistungen in der akademischen Lehreund

2. die Befähigung zu selbstständiger Forschung aufGrund einer Habilitationsschrift oder einer Mehr-zahl von Fachpublikationen mit dem einer Habili-tationsschrift entsprechenden wissenschaftlichenGewicht

festgestellt.

(4) 1Das Fachmentorat vereinbart mit dem Habili-tanden oder der Habilitandin Art und Umfang der fürden Erwerb der Lehrbefähigung notwendigen Leis-tungen in Forschung und Lehre. 2Es unterstützt dieSicherstellung einer drittmittelfähigen Grundaus-stattung durch die Hochschule, soweit sie für diebeabsichtigte Arbeit erforderlich ist, und begleitetden Fortgang der Qualifizierung in Forschung undLehre.

(5) 1Spätestens nach zwei Jahren führt das Fach-mentorat eine Zwischenevaluierung durch. 2Stellt esfest, dass die vereinbarten Leistungen voraussichtlichnicht erbracht werden, kann der Fakultätsrat dieBestellung des Fachmentorats aufheben. 3Mit derAufhebung des Fachmentorats ist das Habilitations-verfahren beendet.

(6) 1Bei Fortführung des Habilitationsverfahrensnach der Zwischenevaluation findet nach Erbringungder für die Feststellung der Lehrbefähigung verein-barten Leistungen im Sinn des Abs. 3 eine wissen-schaftliche Begutachtung durch das Fachmentoratstatt, das auch externe Gutachten einholen soll. 2DasFachmentorat schlägt dem Fakultätsrat die Feststel-lung der Lehrbefähigung vor, wenn die vereinbartenLeistungen erbracht werden. 3Der Dekan oder dieDekanin führt innerhalb von vier Monaten einen Be-schluss über den Vorschlag des Fachmentorats her-bei; kommt ein Beschluss innerhalb dieser Frist nichtzustande, gilt die Lehrbefähigung als festgestellt.4Stellt das Fachmentorat fest, dass die für dieFeststellung der Lehrbefähigung erforderlichenLeistungen nicht oder nicht innerhalb der Frist desAbs. 2 Satz 4 erbracht wurden und voraussichtlichauch nicht innerhalb einer angemessenen Nachfristerbracht werden können, hebt der Fakultätsrat dieBestellung des Fachmentorats auf; das Habilitations-verfahren ist damit beendet.

(7) 1Nähere Regelungen, insbesondere über denNachweis der pädagogischen Eignung, die besondereBefähigung zu wissenschaftlicher Arbeit sowieetwaiger weiterer Voraussetzungen für die Annahmeals Habilitand oder Habilitandin, das Verfahren derBestellung und die Aufgaben des interdisziplinärbesetzten Fachmentorats, das Vorschlagsrecht desHabilitanden oder der Habilitandin für die Besetzungdes Fachmentorats, die Zwischenevaluierung und diewissenschaftliche Begutachtung, trifft die alsSatzung zu beschließende Habilitationsordnung.2Art. 64 Abs. 1 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.3Habilitationsordnungen für das Fach KatholischeTheologie können vorsehen, dass die Annahme dieVorlage eines Zeugnisses des zuständigen Bischofsvoraussetzt, dass gegen eine Feststellung der Lehr-

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befähigung für das Fach Katholische Theologie keineErinnerung zu erheben ist. 4Über den erfolgreichenAbschluss des Habilitationsverfahrens ist eineUrkunde auszustellen.

(8) Soweit der Fakultätsrat im Rahmen desHabilitationsverfahrens entscheidet, haben alleProfessoren und Professorinnen der Fakultät dasRecht, nach Maßgabe näherer Regelungen in derGrundordnung stimmberechtigt mitzuwirken.

(9) 1Habilitanden und Habilitandinnen, die alswissenschaftliche Mitarbeiter oder MitarbeiterinnenMitglieder der Hochschule sind, überträgt der Dekanoder die Dekanin im Einvernehmen mit dem Fach-mentorat die selbstständige Wahrnehmung von Auf-gaben in Forschung und Lehre. 2Soweit sie nicht Mit-glieder der Hochschule sind, trägt das Fachmentoratim Benehmen mit der Fakultät dafür Sorge, dass derHabilitand oder die Habilitandin sich in der akade-mischen Lehre qualifiziert und ausreichend Gele-genheit zur Lehre erhält.

(10) 1Auf Grund der Feststellung der Lehrbefähi-gung erteilt die Universität auf Antrag der habilitier-ten Person die Lehrbefugnis in dem Fachgebiet derLehrbefähigung; dies gilt nicht, wenn die habilitiertePerson Universitätsprofessor oder Universitätspro-fessorin des Fachgebiets der Lehrbefähigung ist. 2DieLehrbefugnis soll im Einvernehmen mit der zuständi-gen Fakultät Personen erteilt werden, die sich an derbetreffenden Hochschule als Juniorprofessor oderJuniorprofessorin bewährt haben; auf Antrag derzuständigen Fakultät kann die Lehrbefugnis auch er-halten, wer die entsprechende Lehrbefähigung oderLehrbefugnis an einer anderen Universität oder aneiner dieser gleichstehenden Hochschule des In- oderAuslandes besitzt. 3Mit der Erteilung der Lehrbefug-nis ist das Recht zur Führung der Bezeichnung „Pri-vatdozent“ oder „Privatdozentin“ verbunden. 4DerWiderruf der Lehrbefugnis bestimmt sich nach Art. 30 BayHSchPG.

(11) Bei der Erteilung der Lehrbefugnis in dentheologischen Fakultäten und in den FächernTheologie, Religionspädagogik und Didaktik desReligionsunterrichts der Universitäten sind dieBestimmungen des Art. 3 § 2 des Konkordats mit demHeiligen Stuhl sowie des Art. 2 Abs. II und Art. 5 Abs. III bis V des Vertrags mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern zu beachten.

Abschnitt V

Akademische Grade

Art. 66

Verleihung akademischer Grade

(1) 1Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit derein erster berufsqualifizierender Abschluss erworbenwird, verleiht die Hochschule in Studiengängen nachArt. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 einen Bachelorgrad, inStudiengängen nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung; derDiplomgrad erhält bei Absolventen und Absolven-tinnen von Fachhochschulstudiengängen den Zusatz„(FH)“, bei Absolventen und Absolventinnen univer-

sitärer Studiengänge den Zusatz „Univ.“. 2In anderenals Fachhochschulstudiengängen können die Hoch-schulen als ersten berufsqualifizierenden Abschlussauch einen Magistergrad verleihen. 3Auf Grund einerHochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsquali-fizierender Abschluss erworben wird, verleiht dieHochschule einen Mastergrad. 4Die Hochschulenkönnen anstelle der Bezeichnung „Bachelor“ dieBezeichnung „Bakkalaureus“ oder „Bakkalaurea“und anstelle der Bezeichnung „Master“ dieBezeichnung „Magister“ oder „Magistra“ vorsehen.5Die Hochschule kann den Diplomgrad auch aufGrund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchli-chen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abge-schlossen wird, verleihen. 6Von der Hochschule kön-nen auf Grund einer Vereinbarung mit einerHochschule, die außerhalb der BundesrepublikDeutschland liegt, für den berufsqualifizierendenAbschluss eines Studiums andere als die in denSätzen 1 bis 4 genannten Grade verliehen werden.7Ein Grad nach Satz 6 kann auch zusätzlich zu einemder in den Sätzen 1 bis 4 genannten Grade verliehenwerden. 8Das Nähere regelt die Hochschule in einerSatzung, die in den Fällen der Sätze 6 und 7 insoweitdes Einvernehmens mit dem Staatsministerium undbei Abschlüssen, die in staatlich geregelten Studien-gängen erworben wurden, des Einvernehmens mitdem für die betreffende Staatsprüfung zuständigenStaatsministerium bedarf. 9Durch Satzung derHochschule, die insoweit des Einvernehmens mit demStaatsministerium bedarf, kann festgelegt werden,welche weiteren akademischen Grade verliehen wer-den.

(2) 1Die Universitäten verleihen neben den in Abs. 1genannten Graden den Doktorgrad. 2Für Abschlüssein Studiengängen nach Art. 64 Abs. 2 kann auch derGrad „Doctor of Philosophy (Ph.D.)“ verliehen wer-den. 3Die Hochschulen für Musik verleihen in Koope-ration mit einer Universität den Doktorgrad in denBereichen Musikpädagogik (LehramtsstudiengängeMusik) und Musikwissenschaft.

(3) 1Die Universitäten, an denen bei Hochschul-prüfungen prüfungsberechtigtes wissenschaftlichesPersonal einer anderen Universität gemäß Art. 62Abs. 2 mitwirkt, haben den Mitgliedern dieser Uni-versität und Personen, die ihr Studium dort erfolg-reich abgeschlossen haben, den Erwerb eines theolo-gischen akademischen Grades zu ermöglichen. 2Inden Hochschulprüfungsordnungen für die betroffe-nen theologischen Fakultäten sind entsprechendeRegelungen vorzusehen.

(4) Den Urkunden über die Verleihung der akade-mischen Grade fügen die Hochschulen eine englisch-sprachige Übersetzung und eine ergänzende Be-schreibung (diploma supplement) bei, die insbeson-dere die wesentlichen, dem Abschluss zugrunde lie-genden Studieninhalte, den Studienverlauf, die mitdem Abschluss erworbene Qualifikation sowie dieverleihende Hochschule enthalten muss.

Art. 67

Führung akademischer Gradedeutscher Hochschulen

1Die von deutschen staatlichen oder staatlichanerkannten Hochschulen verliehenen akademischen

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006272

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006 273

Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkundeoder in der sonst festgelegten Form geführt werden;wird der Doktorgrad in abgekürzter Form geführt, somuss die Fachrichtung nicht angegeben werden.2Entsprechendes gilt für ehrenhalber verliehene aka-demische Grade.

Art. 68

Führung ausländischer Grade, Hochschultitel undHochschultätigkeitsbezeichnungen, Strafvorschrift

(1) 1Ein ausländischer akademischer Grad, der voneiner nach dem Recht des Herkunftslandes anerkann-ten Hochschule oder anderen Stelle, die zur Ver-leihung dieses Grades berechtigt ist, auf Grund einestatsächlich absolvierten und ordnungsgemäß durchPrüfung abgeschlossenen Studiums verliehen wordenist, kann in der Form, in der er verliehen wurde, unterAngabe der verleihenden Institution genehmigungs-frei geführt werden; Entsprechendes gilt für die imHerkunftsland zugelassene oder nachweislich übli-che Abkürzung. 2Soweit erforderlich, kann die ver-liehene Führungsform in die lateinische Schrift über-tragen und eine wörtliche Übersetzung in Klammernhinzugefügt werden. 3Eine Umwandlung in entspre-chende deutsche Grade findet nicht statt; Art. 105bleibt unberührt.

(2) 1Ein ausländischer Ehrengrad, der von einernach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihungberechtigten Hochschule oder anderen Stelle verlie-hen wurde, kann nach Maßgabe der für dieVerleihung geltenden Rechtsvorschriften in der ver-liehenen Form unter Angabe der verleihenden Stellegeführt werden. 2Ausgeschlossen von der Führungsind ausländische Ehrengrade, wenn die ausländi-sche Institution kein Recht zur Vergabe des entspre-chenden Grades im Sinn des Abs. 1 besitzt. 3Abs. 1Satz 1 Halbsatz 2 sowie Sätze 2 und 3 Halbsatz 1 gel-ten entsprechend.

(3) Für staatliche und kirchliche Grade gilt Abs. 1,für ausländische Hochschultitel und Hochschultätig-keitsbezeichnungen gelten die Abs. 1 und 4 entspre-chend; letzteres gilt auch für Titel, die inländischenakademischen Graden gleich lauten oder ihnen zumVerwechseln ähnlich sind.

(4) 1Vereinbarungen und Abkommen der Bundes-republik Deutschland mit anderen Staaten überGleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Verein-barungen der Länder der Bundesrepublik Deutsch-land gehen den Regelungen in den Abs. 1 bis 3 vor.2Soweit letztere gegenüber den von der Bundes-republik Deutschland geschlossenen Abkommen imEinzelfall günstigere Regelungen enthalten, sinddiese anzuwenden.

(5) 1Eine von den Abs. 1 bis 4 abweichende Füh-rung ausländischer Grade, Hochschultitel undHochschultätigkeitsbezeichnungen ist unzulässig.2Entgeltlich erworbene ausländische Grade, Hoch-schultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungendürfen nicht geführt werden.

(6) Wer einen ausländischen Grad, Hochschultiteloder eine Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hatauf Verlangen der zuständigen Behörde die Berechti-gung hierzu urkundlich nachzuweisen.

(7) Wer sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerbeines ausländischen akademischen Grades zu vermit-teln, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr odermit Geldstrafe bestraft.

Art. 69

Entziehung

1Der von einer bayerischen Hochschule verlieheneakademische Grad kann unbeschadet des Art. 48BayVwVfG entzogen werden, wenn sich der Inhaberoder die Inhaberin durch ein späteres Verhalten derFührung des Grades als unwürdig erwiesen hat.2Über die Entziehung entscheidet diejenige Hoch-schule, die den Grad verliehen hat.

Art. 70

Zuständige Behörde

Das Staatsministerium ist in den Fällen der Art. 68Abs. 6 die zuständige Behörde; durch Rechtsverord-nung kann die Zuständigkeit auf nachgeordnete Be-hörden übertragen werden.

Abschnitt VI

Beiträge und Gebühren

Art. 71

Studienbeiträge und Gebühren

(1) 1Die Hochschulen erheben von den Studieren-den Studienbeiträge als Körperschaftsangelegenheit.2Die Studienbeiträge dienen der Verbesserung derStudienbedingungen. 3An den Universitäten undKunsthochschulen beträgt der Studienbeitrag fürjedes Semester mindestens 300 € und höchstens 500 €;an den Fachhochschulen beträgt er für jedesSemester mindestens 100 € und höchstens 500 €. 4Beider Einteilung des Studienjahres in Trimester werdendie Studienbeiträge entsprechend dem Umfang derVorlesungszeit bemessen; bei Teilzeitstudiengängenwerden sie entsprechend dem Verhältnis des Teilzeit-studiums zum Vollzeitstudium ermäßigt. 5Die Hoch-schulen können die Studienbeiträge für die einzelnenStudiengänge in unterschiedlicher Höhe festlegen.6Bei einem Studium an mehreren Hochschulen ist derStudienbeitrag an jeder Hochschule zu entrichten, essei denn, dass das Studium auf Grund einer Studien-oder Prüfungsordnung durch gleichzeitige Immatri-kulation an mehreren Hochschulen erfolgt; in diesemFall ist der Studienbeitrag nur an der Hochschule zuentrichten, bei der der Schwerpunkt des Lehr-angebots liegt.

(2) 1Die Studierenden sind bei der Entscheidungüber die Verwendung der Einnahmen nach Abs. 1 inangemessener Weise zu beteiligen. 2Über die Höheund Verwendung der Einnahmen haben die Hoch-schulen jährlich gesondert Rechnung zu legen.

(3) Zur Sicherstellung der Verbesserung der Stu-dienbedingungen bleiben die aus Studienbeiträgenfinanzierten Verbesserungen der personellen oder

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sächlichen Ausstattung bei der Ermittlung derAufnahmekapazität außer Betracht.

(4) Der Freistaat Bayern gestaltet die Erhebungder Studienbeiträge sozialverträglich nach Maßgabevon Abs. 5 und 7 aus.

(5) 1Die Beitragspflicht besteht nicht

1. für Semester, in denen die Studierenden für die ge-samte Dauer beurlaubt sind (Art. 48 Abs. 2 und 4),

2. für Semester, in denen überwiegend oder ausschließ-lich eine für das Studienziel erforderliche berufs-oder ausbildungsbezogene Tätigkeit im Sinn vonArt. 56 Abs. 1 Satz 3 absolviert wird,

3. für Semester, in denen ausschließlich das Prak-tische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbin-dung mit § 3 der Approbationsordnung für Ärztevom 27. Juni 2002 (BGBl I S. 2405) in der jeweilsgeltenden Fassung absolviert wird,

4. für bis zu sechs Semester, wenn die Immatrikula-tion zum Zweck einer Promotion erfolgt,

5. für Semester, in denen Studierende auf Grund desArt. 43 Abs. 8 immatrikuliert sind.

2Von der Beitragspflicht werden auf Antrag befreit:

1. Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen,das zu Beginn des jeweiligen Semesters das zehnteLebensjahr noch nicht vollendet hat oder behin-dert ist,

2. Studierende, deren nach Bürgerlichem RechtUnterhaltsverpflichtete für drei oder mehr KinderKindergeld oder vergleichbare Leistungen ineinem Mitgliedstaat der Europäischen Unionerhalten; dem Kindergeldbezug gleichgestellt isthierbei die Ableistung eines gemeinnützigenDienstes durch ein Kind,

3. ausländische Studierende, die im Rahmen vonzwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Ab-kommen oder von Hochschulvereinbarungen, dieAbgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind,

4. Studierende, für die die Erhebung eines Studien-beitrags auf Grund besonderer Umstände des Ein-zelfalls auch unter Berücksichtigung der Rege-lungen in Abs. 7 eine unzumutbare Härte darstellt.

3Die Hochschulen können ferner vorsehen, dass biszu 10 v.H. der Studierenden für besondere Leistungenvon der Beitragspflicht ganz oder teilweise, auch mitWirkung für die Vergangenheit, befreit werden.

(6) Das Nähere, insbesondere zur Höhe, Erhebungund Verwendung der Studienbeiträge, regelt dieHochschule durch Satzung.

(7) 1Zur Bereitstellung sozialverträglicher Stu-dienbeitragsdarlehen wird ein Sicherungsfonds alsSondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeiterrichtet und von der LfA Förderbank Bayern ver-waltet. 2Das Staatsministerium kann im Einverneh-men mit dem Staatsministerium der Finanzen mit ge-eigneten Dritten Kooperationsverträge über die Be-reitstellung von Darlehen und die Inanspruchnahme

des Sicherungsfonds schließen. 3Die Hochschulen un-terstützen die Bereitstellung sozialverträglicherStudienbeitragsdarlehen. 4Sie sind als Körperschaf-ten des öffentlichen Rechts verpflichtet, 10 v.H. ihrerEinnahmen aus der Erhebung von Studienbeiträgenan den Sicherungsfonds abzuführen. 5Der Vomhun-dertsatz nach Satz 4 ist jeweils im Abstand von dreiJahren – erstmals im Jahre 2012 – zu überprüfen undin angemessener Weise an den Bedarf anzupassen,wenn sich das Verhältnis der Fondsmittel zu den vor-aussichtlichen Kosten für die Deckung der Leistun-gen wesentlich verändert hat; eine ausreichende Aus-stattung des Sicherungsfonds muss gewährleistetbleiben. 6Das Nähere, insbesondere die Inanspruch-nahme des Sicherungsfonds, die Darlehensberechti-gung, die Mindestdarlehenshöhe, die Darlehensbe-dingungen und die Rückzahlungsmodalitäten, wirddurch Rechtsverordnung geregelt.

(8) 1Für das Studium von Gaststudierenden unddie Teilnahme von Studierenden an speziellen Ange-boten des weiterbildenden Studiums erheben dieHochschulen Gebühren; von Teilnehmern und Teil-nehmerinnen an einem weiterbildenden Studium, dienicht Studierende oder Gaststudierende sind, wirdein privatrechtliches Entgelt erhoben. 2Die Höhe derGebühren nach Satz 1 ist nach dem Aufwand derHochschule und nach der Bedeutung der Leistung fürden Gaststudierenden oder den Studierenden zubemessen, der an einem weiterbildenden Studiumteilnimmt. 3Das Nähere wird durch Rechtsverord-nung bestimmt, in der auch festzulegen ist, in wel-chen Ausnahmefällen von der Erhebung einerGebühr nach Satz 1 abgesehen werden kann.

(9) 1Für Hochschulprüfungen und staatliche Prü-fungen werden Gebühren und Auslagen nicht erho-ben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.2Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, alle nachStudien- und Prüfungsordnungen erforderlichensachlichen Ausbildungsmittel unentgeltlich zurVerfügung zu stellen; für Exkursionen gilt dies ent-sprechend. 3Etwaige Entgelte nach Satz 2 werdenprivatrechtlich erhoben.

Art. 72

Verwaltungskostenbeiträge

(1) 1Für die Verwaltungsdienstleistungen, die fürdie Studierenden außerhalb der fachlichen Betreuungerbracht werden, erheben die Hochschulen einenVerwaltungskostenbeitrag, der dem Staatshaushaltverbleibt. 2Zu den Verwaltungsdienstleistungenzählen insbesondere die Leistungen im Zusammen-hang mit der Immatrikulation, Beurlaubung, Rück-meldung, Exmatrikulation, Hochschulzulassungeinschließlich der Leistungen der Zentralstelle fürdie Vergabe von Studienplätzen, der Organisation derPrüfungen und der zentralen Studienberatung, fernerdie Leistungen der Auslandsämter und die Leistun-gen bei der Vermittlung von Praktika und derFörderung des Übergangs in das Berufsleben. 3DerVerwaltungskostenbeitrag beträgt 50 € für jedesSemester. 4Der Beitrag ist mit dem Immatrikulations-antrag oder mit der Rückmeldung fällig, ohne dass eseines Bescheids bedarf.

(2) 1Ausgenommen von der Beitragspflicht sindausländische Studierende, die im Rahmen von zwi-

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006 275

schenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommenoder von Hochschulvereinbarungen, die Abgaben-freiheit garantieren, oder im Rahmen von Förder-programmen, die überwiegend aus öffentlichenMitteln des Bundes oder der Länder finanziert wer-den, immatrikuliert sind. 2Ist in einer Prüfungs- oderStudienordnung bestimmt, dass das Studium durchgleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hoch-schulen erfolgen muss, so ist der Beitrag nach Abs. 1nur an einer Hochschule zu entrichten.

(3) Die Hochschulen können auf Antrag den Bei-trag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen, wennStudierende binnen eines Monats nach Semesterbe-ginn in einem zulassungsbeschränkten Studiengangan einer anderen Hochschule zugelassen und imma-trikuliert werden.

Abschnitt VII

Körperschaftsvermögen

Art. 73

Körperschaftshaushalt, Verwaltung,Rechnungslegung

(1) 1Die Hochschulen können Körperschaftsver-mögen haben. 2Die Hochschule verwaltet dasKörperschaftsvermögen unbeschadet des Teils VI derBayerischen Haushaltsordnung getrennt vomLandesvermögen. 3Es darf nur für Zwecke derHochschule im Rahmen deren Aufgaben verwendetwerden; etwaige Zweckbestimmungen bei Zuwen-dungen Dritter an die Körperschaft sind zu beachten.

(2) 1Die Hochschulleitung entscheidet über dieVerwendung der Mittel des Körperschaftsvermögensauf der Grundlage des vom Hochschulrat festgestell-ten Körperschaftshaushalts oder Wirtschaftsplans;Art. 106 BayHO ist nicht anzuwenden. 2Aus Rechts-geschäften, die die Hochschule als Körperschaftabschließt, wird das Land weder berechtigt noch ver-pflichtet. 3Rechtsgeschäfte zu Lasten des Körper-schaftsvermögens sind unter dem Namen derHochschule mit dem Zusatz „Körperschaft desöffentlichen Rechts“ abzuschließen.

(3) 1Die Hochschule kann sich mit ihremKörperschaftsvermögen im Rahmen ihrer Aufgabenan Unternehmen in der Rechtsform einer juristischenPerson des privaten Rechts beteiligen oder solcheUnternehmen gründen; Entscheidungen und Maß-nahmen nach Halbsatz 1 bedürfen der vorherigenGenehmigung des Hochschulrats. 2Die Haftung derKörperschaft ist auf die Einlage oder den Wert desGesellschaftsanteils zu beschränken. 3Art. 65 BayHOist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dassdas Staatsministerium an die Stelle desStaatsministeriums der Finanzen tritt.

(4) Soweit die Hochschule Körperschaftsbediens-tete beschäftigt, gelten die jeweiligen Bestimmungenfür Arbeitnehmer des Freistaates Bayern entspre-chend.

(5) 1Körperschaftseigene Grundstücke sind unent-geltlich bereitzustellen, soweit und solange dies fürZwecke der Hochschule erforderlich ist. 2Mit staatli-

chen Mitteln bebaute körperschaftseigene Grund-stücke, die nicht mehr Zwecken der Hochschule die-nen, sind auf Verlangen dem Freistaat Bayern zu über-eignen; er hat Anspruch auf Wertausgleich zumjeweiligen Verkehrswert, wenn die mit seinen Mittelnbebauten körperschaftseigenen Grundstücke anDritte veräußert werden.

(6) 1Über die Ausführung des Körperschaftshaus-halts oder Wirtschaftsplans ist durch die Hochschul-leitung Rechnung zu legen. 2Die Rechnung ist demHochschulrat vorzulegen, der die Entlastung erteilt.3Art. 109 Abs. 2 und 3 BayHO sind nicht anzuwen-den; Art. 111 BayHO bleibt unberührt.

Abschnitt VIII

Aufsicht

Art. 74

Rechts- und Fachaufsicht

(1) Die Hochschulen nehmen eigene Angelegenhei-ten (Körperschaftsangelegenheiten, Art. 12 Abs. 2)unter der Rechtsaufsicht des Staatsministeriumswahr.

(2) Soweit die Hochschulen staatliche Angelegen-heiten wahrnehmen (Art. 12 Abs. 3), unterliegen sieder staatlichen Aufsicht des Staatsministeriums(Fachaufsicht).

Art. 75

Informationsrecht, Aufsichtsmittel

(1) 1Das Staatsministerium ist befugt, sich über dieAngelegenheiten der Hochschulen zu unterrichten.2Es kann insbesondere die Hochschule und derenEinrichtungen besichtigen, die Geschäfts- undKassenführung prüfen sowie sich berichten undAkten vorlegen lassen.

(2) 1Das Staatsministerium kann rechtswidrigeBeschlüsse und Maßnahmen der Hochschulen bean-standen und ihre Aufhebung oder Änderung verlan-gen. 2Kommen die zuständigen Stellen der Hoch-schule einer Anordnung des Staatsministeriums imRahmen der Rechts- und Fachaufsicht nicht inner-halb der ihnen gesetzten Frist nach oder erfüllen siesonst binnen einer vom Staatsministerium gesetztenFrist die ihnen nach Gesetz oder Satzung obliegen-den Pflichten nicht, so kann das Staatsministeriumdie notwendigen Anordnungen und Maßnahmen anihrer Stelle treffen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten fürHochschulsatzungen entsprechend.

(3) 1Soweit die Aufsichtsmittel nach Abs. 2 nichtausreichen, um die Funktionsfähigkeit der Hoch-schule, von Fakultäten und von Hochschuleinrich-tungen zu gewährleisten, kann das StaatsministeriumBeauftragte bestellen oder durch die Hochschullei-tung bestellen lassen, die die Aufgaben von Organenoder Gremien der Hochschule oder der Fakultätensowie der Leitung der Hochschuleinrichtungen imerforderlichen Umfang wahrnehmen. 2Ist die Ord-nung und Sicherheit an einer Hochschule in solchem

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Maß gestört, dass sie nicht mehr zur Erfüllung ihrerAufgaben in der Lage ist, kann das Staatsminis-terium eine Hochschule ganz oder teilweise vorüber-gehend schließen oder den Präsidenten oder diePräsidentin damit beauftragen.

Zweiter Teil

Nichtstaatliche Hochschulen und sonstige Einrichtungen

Abschnitt I

Nichtstaatliche Hochschulen

Art. 76

Staatliche Anerkennung

(1) 1Einrichtungen des Bildungswesens, die nichtstaatliche Hochschulen (Art. 1 Abs. 2) sind undAufgaben nach Art. 2 Abs. 1 wahrnehmen, könnenauf Antrag des Trägers durch das Staatsministeriumals Hochschule staatlich anerkannt werden (nicht-staatliche Hochschule). 2Mit der staatlichen Aner-kennung werden Name, Sitz und Träger der Hoch-schule sowie die anerkannten Studiengänge und diemit deren Abschluss zu verleihenden akademischenGrade festgelegt. 3Nachträgliche wesentliche Ände-rungen, insbesondere die Erweiterung des Studien-angebots oder der Wechsel des Trägers, setzen eineÄnderung der staatlichen Anerkennung nach Satz 2voraus.

(2) 1Die staatliche Anerkennung kann erteilt wer-den, wenn

1. die finanziellen Verhältnisse des Trägers erwartenlassen, dass die notwendigen Mittel zum Betriebder Hochschule und für eine staatlichen Hoch-schulen gleichwertige Ausbildung dauerhaftbereitgestellt werden,

2. eine Mehrzahl von Studiengängen vorgesehen ist,die zu einem ersten berufsqualifizierenden Ab-schluss führen; dies gilt nicht, wenn innerhalbeiner Fachrichtung die Errichtung einer Mehrzahlvon Studiengängen durch die wissenschaftlicheEntwicklung oder das entsprechende beruflicheTätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird,

3. nur Personen das Studium aufnehmen dürfen, diedie Voraussetzungen für die Aufnahme in eine ent-sprechende staatliche Hochschule erfüllen,

4. die Lehraufgaben der Hochschule überwiegendvon hauptberuflichen Lehrkräften wahrgenommenwerden und die Lehrenden die Einstellungsvoraus-setzungen erfüllen, die für entsprechende Tätig-keiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,

5. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung derhauptberuflichen Lehrkräfte gesichert ist,

6. die Angehörigen der Einrichtung an der Gestal-tung des Studiums in sinngemäßer Anwendung derfür staatliche Hochschulen geltenden Grundsätzemitwirken und

7. sichergestellt ist, dass die Einrichtung ihre Auf-gaben im Rahmen der durch das Grundgesetz unddie Verfassung des Freistaates Bayern gewährleis-teten staatlichen Ordnung erfüllt.

2Für kirchliche Einrichtungen kann das Staatsminis-terium Ausnahmen von Satz 1 Nrn. 2, 5 und 6, fürtheologische Studiengänge auch von Satz 1 Nr. 3,zulassen, wenn gewährleistet ist, dass das Studiumdem Studium an einer staatlichen Hochschule gleich-wertig ist.

(3) Die staatliche Anerkennung kann zurErprobung befristet erteilt werden.

Art. 77

Rechtswirkungen der Anerkennung

(1) 1Mit der staatlichen Anerkennung erhält dieHochschule das Recht, im Rahmen der AnerkennungHochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgradezu verleihen und Zeugnisse zu erteilen; diese verlei-hen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprü-fungen, Zeugnisse und Hochschulgrade gleicherStudiengänge an staatlichen Hochschulen. 2Das aneiner nichtstaatlichen Hochschule abgeschlosseneStudium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudiumim Sinn dieses Gesetzes.

(2) Nichtstaatliche Hochschulen können mit staat-lichen Hochschulen zusammenwirken; Art. 16 giltentsprechend.

Art. 78

Erlöschen, Rücknahme und Widerrufder Anerkennung

(1) 1Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn dieHochschule

1. nicht innerhalb eines Jahres seit Zustellung desAnerkennungsbescheids den Studienbetrieb auf-nimmt,

2. ohne Zustimmung des Staatsministeriums längerals ein Jahr nicht betrieben wird oder

3. der Studienbetrieb endgültig eingestellt wird.

2Die Frist nach Satz 1 Nr. 1 kann vom Staatsministe-rium verlängert werden.

(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzuneh-men, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennungim Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren unddiesem Mangel trotz Aufforderung des Staatsminis-teriums innerhalb einer gesetzten Frist nicht abge-holfen wird.

(3) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen,wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weg-gefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderungdes Staatsministeriums innerhalb einer gesetztenFrist nicht abgeholfen wird.

(4) 1Eine Rücknahme oder ein Widerruf derAnerkennung nach den Vorschriften des Bayerischen

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006 277

Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 2ImFall der Rücknahme oder des Widerrufs der staatli-chen Anerkennung oder der Einstellung des Betriebsder Hochschule soll den Studierenden die Been-digung ihres Studiums ermöglicht werden.

Art. 79

Lehrkräfte, Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen

(1) 1Die Beschäftigung von hauptberuflichenLehrkräften bedarf der Genehmigung durch dasStaatsministerium, die vom Träger, vom Leiter odervon der Leiterin der nichtstaatlichen Hochschulebeantragt werden kann. 2Dem Antrag ist insbesonde-re ein Gutachten über die fachliche, pädagogischeund persönliche Eignung des Bewerbers oder derBewerberin beizufügen. 3Die Genehmigung gilt alserteilt, wenn das Staatsministerium nicht innerhalbeiner Frist von zwei Monaten gegen die Erteilung derGenehmigung Bedenken erhebt oder diese ablehnt.4Das Staatsministerium kann die Beschäftigung vonLehrkräften untersagen, wenn schwerwiegendeGründe vorliegen, insbesondere die Lehrtätigkeitnicht den Erfordernissen des Studiums und derStudien- und Prüfungsordnungen entspricht.5Hauptberufliche Lehrkräfte, die die Voraussetzun-gen des Art. 7 BayHSchPG erfüllen, können für dieDauer ihrer Beschäftigung die Berufsbezeichnung„Professor“ bzw. „Professorin“ führen. 6Der Bezeich-nung sind folgende Zusätze anzufügen:

1. Lehrkräfte an Hochschulen in kirchlicher Träger-schaft oder an Ordenshochschulen: „im Kirchen-dienst“ oder „im Ordensdienst“,

2. Lehrkräfte an privaten Hochschulen: „an der (Nameder Hochschule)“ oder „im Privatdienst“.

7Lehrkräfte, die wegen Erreichens der Altersgrenzeoder Dienstunfähigkeit ausscheiden, dürfen die bis-herige Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „a.D.“ (= außer Dienst) weiterführen.

(2) 1An nichtstaatlichen Hochschulen könnenHonorarprofessoren und Honorarprofessorinnenunter den Voraussetzungen des Art. 25 BayHSchPGbestellt werden. 2Die Bestellung bedarf der Genehmi-gung durch das Staatsministerium; Abs. 1 Sätze 2und 3 gelten entsprechend. 3Art. 26 und 27 Abs. 2BayHSchPG gelten entsprechend. 4Für den Widerrufder Genehmigung ist Art. 27 Abs. 1 BayHSchPG ent-sprechend anzuwenden.

Art. 80

Anwendung von Vorschriften für staatliche Hochschulen

(1) Für nichtstaatliche Hochschulen gelten Art. 41Abs. 2, Art. 42 bis 51 mit Ausnahme des Art. 42 Abs. 1,Art. 43 Abs. 8, Art. 46 Nr. 4 und Art. 47, 54 bis 58 mitAusnahme des Art. 57 Abs. 3, Art. 60 bis 62 mitAusnahme des Art. 61 Abs. 8 Satz 1 sowie Art. 64 bis66 im Rahmen der staatlichen Anerkennung entspre-chend.

(2) Soweit nichtstaatliche Hochschulen in der Trä-

gerschaft einer kirchlichen juristischen Person desöffentlichen Rechts Studienbeiträge nach den Grund-sätzen von Art. 71 Abs. 1 bis 6 erheben, kann dasStaatsministerium auf Antrag des Trägers die ent-sprechende Anwendung von Art. 71 Abs. 7 zulassen.

(3) 1Die für nichtstaatliche Hochschulen nach Abs. 1erforderlichen Regelungen bedürfen des Einverneh-mens mit dem Staatsministerium. 2Die vor dem 1. Okto-ber 1993 vom Staatsministerium erlassenen Vorschrif-ten bleiben in Kraft, solange und soweit die erforderli-chen Regelungen nicht nach Satz 1 getroffen wurden.3Nichtstaatliche Hochschulen können zusätzlicheImmatrikulationsvoraussetzungen festlegen.

Art. 81

Promotionsrecht und Habilitationsrecht

1Der Hochschule für Philosophie München,Philosophische Fakultät S. J., sind das Promotions-recht und das Habilitationsrecht im Bereich derPhilosophie verliehen. 2Der Augustana-HochschuleNeuendettelsau sind das Promotionsrecht und dasHabilitationsrecht im Bereich der EvangelischenTheologie verliehen. 3Der Philosophisch-Theologi-schen Hochschule der Salesianer Don Boscos sind dasPromotionsrecht und das Habilitationsrecht imBereich der Katholischen Theologie verliehen. 4DiePromotionsordnungen werden im Einvernehmen mitdem Staatsministerium erlassen. 5In den Promotions-ordnungen kann die Zuziehung eines Universitätspro-fessors des Fachgebiets der Dissertation vorgesehenwerden; im Übrigen gilt Art. 64 Abs. 1 entsprechend.6Das Habilitationsverfahren wird nach Maßgabe derim Einvernehmen mit dem Staatsministerium erlas-senen Habilitationsordnung durchgeführt; die Vor-schriften des Art. 65 Abs. 1 bis 9 gelten entsprechend.7Der Träger der Hochschule erteilt auf deren Antragauf Grund der Feststellung der Lehrbefähigung die Lehrbefugnis; Art. 65 Abs. 10 sowie Art. 29BayHSchPG gelten entsprechend. 8Satz 7 gilt auch fürdie Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt. 9ImÜbrigen kann nichtstaatlichen Hochschulen dasPromotionsrecht und Habilitationsrecht durch Gesetzverliehen werden.

Art. 82

Universität der Bundeswehr München

1Der Universität der Bundeswehr München sinddas Promotionsrecht und Habilitationsrecht für dieuniversitären Studiengänge im Rahmen der staatli-chen Anerkennung verliehen. 2Auf Antrag desTrägers kann das Staatsministerium das Recht ein-räumen, in bestimmten Studiengängen auch zivileStudierende auszubilden. 3Die Art. 76 bis 80, 81 Satz 7und Art. 85 gelten mit Ausnahme der Vorschriften desArt. 76 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 7 über die Anerken-nung, des Art. 80 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48Abs. 2 und 3 sowie für die Überschreitung von Fris-ten gemäß Art. 80 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 61Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 6. 4In den Hochschulprü-fungsordnungen sind die Fristen für die Meldung zuPrüfungen, die Überschreitungsfristen und die Folgeneiner von Studierenden zu vertretenden Überschrei-tung dieser Fristen zu regeln.

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Art. 83

Kirchliche Hochschulen

1Das Recht der Kirchen, ihre Geistlichen auf eige-nen kirchlichen Hochschulen (einschließlich Ordens-hochschulen) aus- und fortzubilden, bleibt unbe-rührt. 2Auf diese Hochschulen findet dieser Ab-schnitt mit Ausnahme des Art. 79 Abs. 2 keine An-wendung; Art. 81 bleibt unberührt. 3Studiengänge,die nicht oder nicht nur die Aus- und Fortbildungvon Geistlichen zum Gegenstand haben, können ankirchlichen Hochschulen nur auf Grund staatlicherAnerkennung eingerichtet werden.

Art. 84

Zuschüsse

(1) Träger von nichtstaatlichen Hochschulen habenkeinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.

(2) 1Auf Antrag gewährt der Freistaat nach Maß-gabe des Staatshaushalts einer Kirche oder kirchli-chen Stiftung des öffentlichen Rechts Zuschüsse zurErrichtung und zum Betrieb einer nichtstaatlichenFachhochschule oder von Fachhochschulstudien-gängen an einer staatlich anerkannten Universität.2Der Zuschuss zum laufenden Betrieb beträgt 80 v.H.des tatsächlichen nachgewiesenen Personal- undSachaufwands, soweit dieser dem an vergleichbarenstaatlichen Hochschulen entstehenden Aufwand ent-spricht. 3Das Nähere wird durch Rechtsverordnunggeregelt, in der auch eine Pauschalierung vorgesehenwerden kann. 4Im Übrigen können sonstigenHochschulen in der Trägerschaft einer kirchlichenjuristischen Person des öffentlichen Rechts Zuschüs-se nach Maßgabe des Staatshaushalts gewährt werden.

Art. 85

Aufsicht

(1) 1Das Staatsministerium führt die Aufsicht überdie nichtstaatlichen Hochschulen, über kirchlicheHochschulen nur, soweit sie staatlich anerkannteStudiengänge betreiben. 2Es überwacht die Einhal-tung der Voraussetzungen des Art. 76 Abs. 2.

(2) Im Rahmen seiner Aufsicht stellt das Staats-ministerium sicher, dass die Prüfungen unterBeachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriftenabgenommen werden; die Aufsicht schließt das Rechtein, den Prüfungsvorsitz zu bestimmen.

(3) 1Der Träger sowie die Leiter und Leiterinnender staatlich anerkannten Hochschulen sind ver-pflichtet, dem Staatsministerium Auskünfte zu ertei-len und alle Unterlagen zugänglich zu machen, diezur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind.2Das Staatsministerium kann im Benehmen mit dernichtstaatlichen Hochschule Besichtigungen und Be-suche der Lehrveranstaltungen durchführen. 3Art. 75findet entsprechende Anwendung.

(4) Auf Verlangen des Staatsministeriums sind aufKosten des Trägers die bei der Erfüllung derAufgaben nach Art. 2 erbrachten Leistungen entspre-chend Art. 10 zu bewerten.

Abschnitt II

Sonstige Einrichtungen

Art. 86

Feststellung, Gestattung

(1) Auf Antrag kann das Staatsministerium dieBerechtigung zur Durchführung von Hochschul-studiengängen und die Abnahme von Hochschul-prüfungen unter der Verantwortung einer staatlichenHochschule eines anderen Landes in der Bundes-republik Deutschland oder eines Mitgliedstaates derEuropäischen Union oder des Europäischen Wirt-schaftsraums sowie einer dort staatlich anerkanntenHochschule feststellen.

(2) Die Durchführung von Hochschulstudien-gängen oder die Abnahme von Hochschulprüfungenunter der Verantwortung einer Einrichtung, die ineiner Vereinbarung oder einem Abkommen der Bun-desrepublik Deutschland mit anderen Staaten überGleichwertigkeiten im Hochschulbereich aufgeführtist, kann auf Antrag durch das Staatsministeriumgestattet werden, wenn

1. eine dem Studium an staatlichen Hochschulengleichwertige Ausbildung im Freistaat Bayern an-geboten wird und

2. die Studienbewerber die Voraussetzungen für dieAufnahme in eine entsprechende staatliche Hoch-schule erfüllen.

(3) 1Die Durchführung der Studiengänge und dieAbnahme der Prüfungen erfolgt gemäß den rechtli-chen Vorgaben des Sitzlandes; es dürfen ausschließ-lich die im Sitzland anerkannten Grade verliehenwerden. 2Art. 78 sowie Art. 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

Abschnitt III

Gemeinsame Vorschriften für nichtstaatliche Hochschulen und sonstige Einrichtungen

Art. 87

Untersagung, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Das Staatsministerium kann den Betrieb einerEinrichtung untersagen, soweit diese ohne Aner-kennung nach Art. 76 oder ohne Feststellung oderGestattung nach Art. 86

1. Hochschulstudiengänge durchführt,

2. Hochschulprüfungen abnimmt oder

3. akademische Grade verleiht.

2Führt eine Einrichtung, ohne dazu berechtigt zusein, die Bezeichnung Universität, Hochschule,Fachhochschule, Kunsthochschule, Gesamthoch-schule oder eine Bezeichnung, die damit verwechseltwerden kann, ist vom Staatsministerium die Führungder Bezeichnung zu untersagen. 3Die Führung eines

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006 279

akademischen Grades, der von einer Einrichtung imSinn des Satzes 1 verliehen wurde, ist untersagt.

(2) Mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Eurokann belegt werden, wer

1. unbefugt die Bezeichnung Universität, Hoch-schule, Fachhochschule, Kunsthochschule, Ge-samthochschule oder eine Bezeichnung führt, diedamit verwechselt werden kann,

2. eine Einrichtung, die Aufgaben nach Art. 2 Abs. 1wahrnimmt, ohne staatliche Anerkennung nachArt. 76 errichtet oder betreibt,

3. ohne staatliche Anerkennung nach Art. 76 oderFeststellung oder Gestattung nach Art. 86 Hoch-schulstudiengänge durchführt, Hochschulprüfun-gen abnimmt oder akademische Grade oder Be-zeichnungen, die akademischen Graden zumVerwechseln ähnlich sind, verleiht.

(3) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kannbelegt werden, wer unbefugt eine Berufsbezeichnungnach Art. 79 Abs. 1 Sätze 5 bis 7 führt.

Dritter Teil

Studentenwerke

Art. 88

Aufgaben

(1) 1Aufgaben der Studentenwerke sind die wirt-schaftliche Förderung und soziale Betreuung derStudierenden der staatlichen Hochschulen, insbeson-dere durch die Einrichtung und den Betrieb vonKinderbetreuungsstätten, den Bau und den Betriebvon Studentenwohnheimen und den Betrieb vonVerpflegungseinrichtungen sowie die Bereitstellungvon Einrichtungen im kulturellen und gesellschaftli-chen Bereich; die Studentenwerke sollen im Rahmenihrer Aufgaben zur Förderung der internationalenBeziehungen beitragen. 2Durch Rechtsverordnungkönnen den Studentenwerken staatliche Aufgabenübertragen werden.

(2) 1Die Einrichtungen der Studentenwerke kön-nen auch anderen Personen zur Verfügung gestelltwerden, soweit dies mit der Erfüllung der Aufgabennach Abs. 1 vereinbar ist. 2Den Studentenwerkenkönnen auch für andere UnterrichtseinrichtungenAufgaben nach Abs. 1 als eigene Aufgaben oder alsAuftragsangelegenheit übertragen werden.

(3) Die Studentenwerke erfüllen ihre Aufgabennach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit.

Art. 89

Errichtung und Zuständigkeit

Die Errichtung, die Festlegung der Zuständigkeitfür die einzelnen Hochschulen und andere Einrich-tungen sowie die Auflösung von Studentenwerkenerfolgt durch Rechtsverordnung.

Art. 90

Rechtsstellung und Organisation

1Die Studentenwerke sind Anstalten des öffentli-chen Rechts. 2Organe der Studentenwerke sind dieVertreterversammlung, der Verwaltungsrat und derGeschäftsführer oder die Geschäftsführerin (Ge-schäftsführung).

Art. 91

Vertreterversammlung

(1) Aufgaben der Vertreterversammlung sind

1. die Wahl des Verwaltungsrats,

2. die Abwahl des Verwaltungsrats,

3. die Entgegennahme des Jahresberichts der Ge-schäftsführung und des Jahresabschlusses,

4. die Entgegennahme des Berichts über grundsätzli-che Fragen der künftigen Geschäftsführung.

(2) 1Jede Hochschule entsendet in die Vertreterver-sammlung

1. ein Mitglied der Hochschulleitung,

2. zwei Professoren oder Professorinnen,

3. zwei Studierende der Hochschule,

4. die Frauenbeauftragte der Hochschule,

5. den Behindertenbeauftragten oder die Behinder-tenbeauftragte der Hochschule.

2Die Personen nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 werden vonder Hochschulleitung für die Dauer von zwei Jahrenbenannt. 3Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist fürdie restliche Zeit ein Nachfolger oder eine Nachfolge-rin zu benennen.

(3) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrerMitte für die Dauer der Amtsperiode einen Vorsitzen-den oder eine Vorsitzende.

Art. 92

Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat nimmt die Prüfung derJahresrechnung vor.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt über

1. den Wirtschaftsplan,

2. die Entlastung der Geschäftsführung auf Grundder geprüften Jahresrechnung,

3. die Bestellung und Entlassung des Geschäftsfüh-rers oder der Geschäftsführerin und des Stellver-treters oder der Stellvertreterin,

4. Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grund-vermögen,

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5. Satzungen nach Art. 95 Abs. 3 und 4.

(3) 1Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

1. zwei Personen aus dem Kreis der Professoren undProfessorinnen sowie der Hochschulleitung,

2. zwei Studierenden,

3. einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens,

4. einem Vertreter oder einer Vertreterin des Perso-nalrats des Studentenwerks,

5. der Frauenbeauftragten einer Hochschule,

6. dem Behindertenbeauftragten oder der Behinder-tenbeauftragten einer Hochschule.

2Die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder beträgtzwei Jahre. 3Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 1, 2, 5und 6 werden von der Vertreterversammlung ausderen Mitte gewählt. 4Die aus der Vertreterversamm-lung gewählten Mitglieder des Verwaltungsratsscheiden mit ihrer Wahl aus der Vertreterversamm-lung aus. 5Eine Hochschule darf höchstens zweiVertreter oder Vertreterinnen in den Verwaltungsratentsenden. 6Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 3 wird vonden Präsidenten und Präsidentinnen der beteiligtenHochschulen gewählt, das Mitglied nach Satz 1 Nr. 4vom Personalrat des Studentenwerks.

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis derMitglieder nach Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 für dieDauer der Amtszeit einen Vorsitzenden oder eineVorsitzende.

Art. 93

Geschäftsführung

(1) 1Auf Grund des Beschlusses des Verwaltungs-rats (Art. 92 Abs. 2 Nr. 3) bestellt und entlässt deroder die Vorsitzende des Verwaltungsrats denGeschäftsführer oder die Geschäftsführerin und denStellvertreter oder die Stellvertreterin. 2Die Bestel-lung, die Regelung des Beschäftigungsverhältnissesund die Entlassung bedürfen des Einvernehmens mitdem Staatsministerium.

(2) 1Der Geschäftsführer oder die Geschäftsfüh-rerin führt die Geschäfte des Studentenwerks, soweitnicht die Zuständigkeit der Vertreterversammlungoder des Verwaltungsrats begründet ist. 2Er oder sievertritt das Studentenwerk.

Art. 94

Aufsicht

(1) 1Die Studentenwerke stehen unter der Aufsichtdes Staatsministeriums. 2Art. 75 gilt entsprechend.

(2) Bei den in Art. 88 Abs. 1 Satz 2 genanntenAngelegenheiten können den Studentenwerken auchfür die Handhabung des VerwaltungsermessensWeisungen erteilt werden.

Art. 95

Finanzierung und Wirtschaftsführung

(1) 1Der Freistaat Bayern stellt den Studentenwer-ken nach Maßgabe des Staatshaushalts Mittel zurDurchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung. 2EigeneEinnahmen der Studentenwerke sind vorbehaltlichzulässiger Rückstellungen und genehmigungsfähigerRücklagen vorweg einzusetzen. 3Eigene Einnahmender Studentenwerke sind

1. der Grundbeitrag (Abs. 3),

2. der zusätzliche Beitrag (Abs. 4),

3. sonstige Einnahmen.

(2) 1Beitragspflichtig sind Studierende sowiePersonen, die Unterrichtseinrichtungen im Sinn vonArt. 88 Abs. 2 Satz 2 besuchen. 2Studierende, die anmehreren Hochschulen immatrikuliert sind, für dieverschiedene Studentenwerke zuständig sind, sindnur bei dem Studentenwerk beitragspflichtig, in des-sen Zuständigkeitsbereich die erste Immatrikulationerfolgte. 3Personen, denen nach Art. 88 Abs. 2 Satz 1Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, könnenzur Leistung eines Beitrags herangezogen werden.

(3) 1Die Höhe des Grundbeitrags richtet sich nachden durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnis-sen des beitragspflichtigen Personenkreises und demzur Durchführung der Aufgaben der Studentenwerkenach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Aufwand.2Sie wird nach Anhörung der beteiligten Hochschu-len und sonstigen Unterrichtseinrichtungen nach Art. 88 Abs. 2 Satz 2 vom zuständigen Studenten-werk durch Satzung festgesetzt.

(4) 1Neben dem Grundbeitrag kann für denZuständigkeitsbereich einzelner Studentenwerkeoder für Teile des Zuständigkeitsbereichs einzelnerStudentenwerke ein zusätzlicher Beitrag für die Be-förderung oder die zu einem ermäßigten Beförde-rungsentgelt mögliche Beförderung der Studierendenim öffentlichen Nahverkehr erhoben werden. 2DieHöhe des zusätzlichen Beitrags richtet sich nach demAufwand aus einer entsprechenden Vereinbarung desStudentenwerks mit den örtlichen Trägern desNahverkehrs über die Beförderung der Studierendengegen ein Pauschalentgelt oder über die zu einemermäßigten Beförderungsentgelt mögliche Beförde-rung der Studierenden gegen ein Pauschalentgelt.3Sie wird vom zuständigen Studentenwerk durchSatzung festgesetzt. 4Der Abschluss der Vereinba-rung nach Satz 2 bedarf der vorherigen Zustimmungdes Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur,Verkehr und Technologie.

(5) 1Die Beiträge nach Abs. 3 und 4 werden von denHochschulen und sonstigen Unterrichtseinrichtun-gen unentgeltlich eingehoben. 2Die Studentenwerkesind hinsichtlich dieser Beiträge ermächtigt, Leis-tungsbescheide zu erlassen.

(6) Der erforderliche Aufwand für Aufgaben, dienach Art. 88 Abs. 1 Satz 2 den Studentenwerkenübertragen worden sind, wird aus Mitteln desStaatshaushalts in voller Höhe erstattet.

(7) 1Die Studentenwerke haben vor Beginn des

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006280

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006 281

Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellenund dem Staatsministerium rechtzeitig zur Genehmi-gung vorzulegen. 2Dieser bildet die Grundlage für dieHaushalts- und Wirtschaftsführung der Studenten-werke und muss in Aufwand und Ertrag abgeglichensein. 3Art. 73 Abs. 4 und 6 Satz 1 gelten entsprechend.

(8) Für die nach Abs. 3 und 4 zu erlassendenSatzungen gelten Art. 13 Abs. 3 und die auf Grunddieser Bestimmung erlassene Rechtsverordnung ent-sprechend.

Art. 96

Ausführungsbestimmungen

Durch Rechtsverordnung werden die erforderli-chen näheren Bestimmungen über die Aufgaben, dieOrganisation, die Beschlussfähigkeit und das Zustan-dekommen von Beschlüssen der Organe und dieGrundsätze der Finanzierung und Wirtschaftsfüh-rung der Studentenwerke sowie über die Wahl desVertreters oder der Vertreterin des Personalrats desStudentenwerks in den Verwaltungsrat getroffen.

Vierter Teil

Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt I

Übergangsvorschriften

Art. 97

Übergangsvorschriften für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten

(1) 1Oberärzte, Wissenschaftliche Räte (und Profess-oren), Abteilungsvorsteher (und Professoren) und Uni-versitäts- und Hochschuldozenten, die nach Art. 35Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG in ihren bisherigen Dienst-verhältnissen verbleiben, üben ihre Mitgliedschafts-rechte in der Gruppe der Hochschullehrer und Hoch-schullehrerinnen aus. 2Für die Prüfungsbefugnis derin Satz 1 Genannten gelten Art. 62 Abs. 1 Sätze 1 und2 Nr. 1 entsprechend.

(2) 1Wissenschaftliche und künstlerische Assisten-ten, Oberassistenten und Oberingenieure, die nachArt. 38 BayHSchPG in ihren bisherigen Dienstver-hältnissen verbleiben, üben ihre Mitgliedschafts-rechte in der Gruppe der wissenschaftlichen undkünstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus.2Für die Prüfungsbefugnis der in Satz 1 Genanntengelten Art. 62 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 2 entspre-chend.

Art. 98

Übergangsvorschriften für die gewählten Mitglieder von Leitungsgremien

(1) Bei Präsidenten, die am 1. August 1998 im Amtwaren oder bereits gewählt waren, die Bestellungaber noch nicht wirksam geworden war, ist Art. 22

Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes in der am31. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) 1Die gewählten Mitglieder von Leitungsgre-mien bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit, für diesie gewählt sind, im Amt. 2Die Zulässigkeit einerWiederwahl bestimmt sich bis zum 30. September2007 nach den jeweiligen am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen;hiervon abweichend bestimmt sich die Zulässigkeitder Wiederwahl nach den Vorschriften diesesGesetzes, wenn spätestens am 1. Januar 2007 dienach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 und Art. 22 Abs. 2 Satz 1in der Grundordnung zu treffenden Regelungen inKraft getreten sind.

Art. 99

Übergangsvorschriften zur Neuordnung der Organisationsstruktur

(1) Die Amtszeiten der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder derHochschulräte enden mit Ablauf des 30. September2007.

(2) 1Die Senate aller Hochschulen werden mitAblauf des 30. September 2007 aufgelöst. 2DieAmtszeit der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens die-ses Gesetzes den Senaten angehörenden gewähltenMitglieder endet mit der Auflösung der Senate.3Gewählte Mitglieder der Senate, deren Amtszeitzwischen dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes unddem 30. September 2007 endet, führen die Geschäftebis zum 30. September 2007 weiter. 4Abweichend vonSatz 3 werden für die studentischen Mitglieder derSenate, deren Amtszeit zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und dem 30. September 2007endet, nach den jeweiligen am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen stu-dentische Mitglieder der Senate für eine Amtszeit biszum 30. September 2007 neu gewählt. 5Im Übrigenbestimmt sich die Zusammensetzung der Senate biszum 30. September 2007 nach den am Tag vor demIn-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschrif-ten.

(3) 1Die erweiterten Senate der Hochschulen wer-den mit Ablauf des 30. September 2007 aufgelöst.2Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. 3Im Übri-gen bestimmt sich die Zusammensetzung der erwei-terten Senate bis zum 30. September 2007 nach denam Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gel-tenden Vorschriften.

(4) 1Die Fachbereichsräte der Hochschulen werdenmit Ablauf des 30. September 2007 aufgelöst. 2DieAmtszeit der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens die-ses Gesetzes den Fachbereichsräten angehörendengewählten Mitglieder endet mit der Auflösung derFachbereichsräte; das Gleiche gilt für die Amtszeitender im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens diesesGesetzes im Amt befindlichen Dekane, Dekaninnen,Prodekane, Prodekaninnen, Studiendekane undStudiendekaninnen. 3Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten ent-sprechend.

(5) Die Ausschüsse und Kommissionen, die aufGrund der Art. 29, 30 und 31 in der am Tag vor dem

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In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassungan den Hochschulen eingerichtet wurden, werden mitAblauf des 30. September 2007 aufgelöst.

(6) Die Hochschulen haben die erforderlichenAnpassungen an die neuen Organe und sonstigenGremien, deren Bezeichnungen sowie ihre Glie-derung und weitere nach diesem Gesetz in ihrenGrundordnungen zu treffenden Regelungen unver-züglich, jedoch so rechtzeitig vorzunehmen, dass siespätestens am 1. Juli 2007 in Kraft treten.

(7) 1Die in diesem Gesetz vorgesehenen Organeund Gremien sind zum 1. Oktober 2007 zu bilden; indiesem Zeitpunkt beginnt unbeschadet der Regelungin Art. 98 Abs. 2 die Amtszeit der zu wählenden oderzu bestellenden Organe sowie der Mitglieder derOrgane und Gremien. 2Bis zu diesem Zeitpunkt gel-ten für die Organe und Gremien, die mit Ablauf des30. September 2007 aufgelöst werden, die am Tag vordem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltendenVorschriften über deren Zuständigkeiten undAufgaben weiter.

(8) Soweit auf Grund des Art. 135 Abs. 2BayHSchG in der am Tag vor dem In-Kraft-Tretendieses Gesetzes geltenden Fassung für einzelne Hoch-schulen durch Rechtsverordnung abweichende orga-nisationsrechtliche Regelungen getroffen wurden,werden etwa erforderliche Übergangsvorschriften fürdie betreffenden Hochschulen durch Rechtsverord-nung erlassen.

(9) 1Die Vertreterversammlungen und Verwal-tungsräte der Studentenwerke werden mit Ablauf des30. September 2007 aufgelöst. 2Die Amtszeit der imZeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes denOrganen nach Satz 1 angehörenden Mitglieder endetmit Ablauf des 30. September 2007. 3Mitglieder die-ser Organe, deren Amtszeit zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und dem 30. September 2007endet, führen die Geschäfte bis zum 30. September2007 weiter.

Art. 100

Übergangsvorschriften für Hochschulprüfungsordnungen und Satzungen

(1) Hochschulprüfungsordnungen sind spätestensbis zum 30. September 2007 an die Bestimmungendieses Gesetzes anzupassen.

(2) 1Soweit Hochschulprüfungsordnungen oderSatzungen vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzesdem Staatsministerium zur Genehmigung oder zurErklärung des Einvernehmens vorgelegt wurden, dieab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Geset-zes nicht mehr der Genehmigung oder Einverneh-menserklärung des Staatsministeriums bedürfen,gelten die Verfahren als erledigt. 2Die Hochschulenbehandeln diese Hochschulprüfungsordnungen undSatzungen nach Maßgabe der ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen wei-ter.

(3) Abs. 2 gilt entsprechend für Studienordnungen,für die ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens diesesGesetzes das Anzeigeverfahren entfällt.

Art. 101

Übergangsvorschriften für die Erhebung von Beiträgen und Gebühren

(1) 1Studienbeiträge nach Art. 71 Abs. 1 bis 7 wer-den erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben;die Satzungen gemäß Art. 71 Abs. 6 sind spätestensbis zum 1. Oktober 2006 zu erlassen. 2Zweitstudien-gebühren und Langzeitstudiengebühren auf Grunddes Art. 85 Abs. 2 und 3 in der vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung werden biseinschließlich Wintersemester 2006/2007 erhoben.

(2) Solange und soweit eine Satzung nach Art. 95Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 noch nicht in Kraft ge-treten ist, gilt die Verordnung über die Festsetzung vonStudentenwerksbeiträgen (BayRS 2210–1–1–7–2 WFK)in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens diesesGesetzes geltenden Fassung für den Zuständig-keitsbereich des betreffenden Studentenwerks weiter.

Art. 102

Übergangsvorschriften für Eignungsfeststellungsverfahren

1Satzungen über die Durchführung von Eignungs-feststellungsverfahren auf Grund von Art. 135 Abs. 3BayHSchG in der am Tag vor dem In-Kraft-Tretendieses Gesetzes geltenden Fassung treten mit Ablaufdes 30. September 2007 außer Kraft, soweit nicht inden Satzungen ein früherer Zeitpunkt vorgesehen ist.2Für die Einführung von Eignungsfeststellungsver-fahren ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes giltArt. 44 Abs. 4.

Abschnitt II

Schlussvorschriften

Art. 103

Sondervorschriften

(1) 1Durch dieses Gesetz werden die Verträge mitden Kirchen sowie die besondere Rechtsstellung derkirchlichen wissenschaftlichen Hochschulen (Art.138 Abs. 1 und Art. 150 Abs. 1 der Verfassung) nichtberührt. 2Geht dem Staatsministerium eine Bean-standung des Diözesanbischofs gemäß Art. 3 § 3 desKonkordats mit dem Heiligen Stuhl zu, scheidet dasbetroffene Mitglied der Hochschule aus der katho-lisch-theologischen Fakultät aus; über die Zuord-nung zu einer anderen Fakultät entscheidet dasStaatsministerium im Benehmen mit der Hochschuleund nach Anhörung des betroffenen Mitglieds.3Liegen für Professoren, Professorinnen oder anderePersonen, die zur selbstständigen Lehre berechtigtsind, die Voraussetzungen der Art. 2 Abs. II Satz 2und Art. 5 Abs. I des Vertrags mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern nicht mehr vor, glie-dert das Staatsministerium nach gutachterlicherEinvernahme des Landeskirchenrats das betreffendeMitglied der Hochschule nach dessen Anhörung ausder evangelisch-theologischen Fakultät aus; Satz 2Halbsatz 2 gilt entsprechend.

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006282

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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2006 283

(2) 1Die Hochschule kann einer wissenschaftlichenEinrichtung außerhalb der Hochschule, an der dieFreiheit von Forschung und Lehre gesichert ist unddie sich im Bereich der Forschung oder Durch-führung anwendungsbezogener Forschungs- undEntwicklungsvorhaben bewährt hat oder dies erwar-ten lässt, ohne Änderung der bisherigen Rechts-stellung die Befugnis verleihen, die Bezeichnungeiner wissenschaftlichen Einrichtung an der Hoch-schule zu führen. 2Die Verleihung kann widerrufenwerden.

(3) Die Ukrainische Freie Universität in Münchenkann nach Maßgabe der erteilten Genehmigung wei-ter betrieben werden und das Promotionsrecht undHabilitationsrecht unbeschadet der Art. 76 ff. nachdem Rechtszustand zum 1. April 1979 wahrnehmen.

Art. 104

Anwendungdes Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

(1) Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetzgilt für Hochschulprüfungen (einschließlich Habi-litationen) nur, soweit nicht Satzungen der Hoch-schulen inhaltsgleiche oder entgegenstehende Be-stimmungen enthalten.

(2) Die Vorschriften des Siebten Teils, Abschnitt I(Art. 81 ff.) des Bayerischen Verwaltungsverfahrens-gesetzes gelten nicht für die Mitwirkung an derVerwaltung einer Hochschule.

Art. 105

Abschlüsse von Spätaussiedlern im Sinn des Bundesvertriebenengesetzes

(1) 1Wer als Berechtigter nach §§ 4, 6 und 10 desBundesvertriebenengesetzes vor Verlassen des Aussied-lungsgebiets im Herkunftsland Hochschulprüfungenabgelegt oder Befähigungsnachweise erworben hat,die zur Führung eines ausländischen akademischenGrades oder eines entsprechenden ausländischenstaatlichen Grades oder Titels berechtigten, erhältauf Antrag die Genehmigung, den erworbenen Gradoder Titel in der Form des entsprechenden deutschenakademischen Grades zu führen, wenn die materielleGleichwertigkeit mit dem entsprechenden deutschenakademischen Grad nachgewiesen ist. 2Ist dieGleichwertigkeit nicht nachgewiesen, richtet sich dasFührungsrecht nach Art. 68 bis 70.

(2) 1Materielle Gleichwertigkeit ist anzunehmen,wenn die Voraussetzungen an den Erwerb des auslän-dischen Grades oder Titels nach Inhalt, Umfang undAnforderungen denen eines fach- und rangentspre-chenden inländischen akademischen Grades imWesentlichen gleich sind. 2Anderweitige durchGesetz oder auf Grund eines Gesetzes geltendeBestimmungen über die Führung von Berufsbezeich-nungen bleiben unberührt.

(3) 1Für die Genehmigung nach Abs. 1 Satz 1 istdie nach Art. 70 bestimmte Behörde zuständig.2Durch Rechtsverordnung können die Voraussetzun-gen für die Erteilung von Genehmigungen nach Abs. 1und für das Antragsverfahren näher geregelt werden.

Art. 106

Rechts- und Verwaltungsvorschriften

(1) 1Rechtsverordnungen nach diesem Gesetzerlässt das Staatsministerium, in den Fällen des Art. 43 Abs. 3 und 7, soweit Qualifikationen inner-halb des Hochschulbereichs erworben werden, desArt. 44 Abs. 2 und 3, soweit die Regelungen Eig-nungsprüfungen für Lehramtsstudiengänge betref-fen, sowie des Abs. 4 und des Art. 45 Abs. 2 imEinvernehmen mit dem Staatsministerium fürUnterricht und Kultus und im Fall des Art. 71 Abs. 7Satz 6 und Abs. 8 Satz 3 im Einvernehmen mit demStaatsministerium der Finanzen. 2Die Rechtsverord-nung nach Art. 43 Abs. 7 - soweit Qualifikationenaußerhalb des Hochschulbereichs erworben werden -sowie des Abs. 8 erlässt das Staatsministerium fürUnterricht und Kultus im Einvernehmen mit demStaatsministerium. 3Das Staatsministerium erlässtdie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichenVerwaltungsvorschriften; es kann für die Benutzungder Bibliotheken allgemeine Richtlinien erlassen.

(2) 1Das Staatsministerium wird ermächtigt, zureigenverantwortlichen Steuerung von Hochschulenmit dem Ziel der Stärkung ihrer Leistungsfähigkeitund Wettbewerbsfähigkeit sowie der Qualitätssiche-rung durch Rechtsverordnung von diesem Gesetz,insbesondere von den Bestimmungen der Art. 19 bis34 und von Art. 52 und 53, abweichende Regelungenzu treffen; die Rechtsverordnung ist zu befristen.2Das Staatsministerium unterrichtet den Ausschussfür Hochschule, Forschung und Kultur regelmäßigzum 1. Juli eines Jahres, erstmals zum 1. Juli 2007,über den Vollzug dieser Bestimmung.

Art. 107

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2006 in Kraft; estritt mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.2Mit Ablauf des 31. Mai 2006 tritt das BayerischeHochschulgesetz (BayHSchG) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740,BayRS 2210–1–1–WFK), zuletzt geändert durch § 18des Gesetzes vom 24. März 2004 (GVBl S. 84), außerKraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Mai 2006 werden aufgeho-ben:

1. das Gesetz über die Errichtung der UniversitätAugsburg vom 18. Dezember 1969(BayRS 2210–2–1–WFK),

2. das Gesetz über die Errichtung der Gesamthoch-schule Bamberg vom 25. Juli 1972 (BayRS2210–2–2–WFK), geändert durch § 1 Nr. 65 desGesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 497),

3. das Gesetz über die Errichtung einer Universitätin Bayreuth vom 23. Dezember 1971 (BayRS 2210–2–3–WFK),

4. das Gesetz über die Errichtung einer Universitätin Passau vom 22. Dezember 1972 (BayRS 2210–2–7–WFK),

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5. das Gesetz über die Errichtung einer viertenLandesuniversität vom 18. Juli 1962 (BayRS 2210–2–8–WFK),

6. das Gesetz über die Errichtung der Fachhochschu-len Amberg-Weiden, Ansbach, Aschaffenburg, Deg-gendorf, Hof, Ingolstadt und Neu-Ulm (FH-ERG)vom 28. April 1994 (GVBl S. 292, BayRS 2210–4–2-WFK), zuletzt geändert durch § 1 desGesetzes vom 25. Juli 2000 (GVBl S. 479).

(3) Die durch die außer Kraft getretenen und auf-gehobenen Vorschriften eingetretenen Rechtswirkun-gen und erworbenen subjektiven Rechte und Berech-tigungen bleiben unberührt.

München, den 23. Mai 2006

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Edmund S t o i b e r

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