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Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor E-Commerce an der Hochschule für angewand- te Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt (SPO BEC) Vom 28. Juli 2016 Aufgrund von Artikel 13 Absatz 1 Satz 2, (Artikel 43 Absatz 4), 58 Absatz 1 Satz 1, 61 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 8 Satz 2 sowie Ar- tikel 66 Absatz 1 Satz 8 des Bayerischen Hoch- schulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Hoch- schule für angewandte Wissenschaften Würz- burg-Schweinfurt (FHWS) die folgende Sat- zung: Inhaltsübersicht Abschnitt I Allgemeines § 1 Zweck der Studien- und Prüfungsord- nung § 2 Studienziel § 3 Voraussetzung für die Aufnahme des Stu- diums § 4 Rückmeldung, Beurlaubung Abschnitt II Aufbau des Studiums § 5 Regelstudienzeit, Aufbau und Beginn des Studiums § 6 Studienmodule § 7 Studienplan § 8 Praxismodul § 9 Projektarbeit § 10 Auslandssemester § 11 Bachelorarbeit § 12 Studienfachberatung Abschnitt III Organisation von Prüfungsleistungen § 13 Prüfungsleistungen § 13 aStudienbegleitendes Ablegen einer Prü- fungsleistung § 14 Schriftliche Prüfungsleistungen § 15 Mündliche Prüfungsleistungen § 15 aSonstige Prüfungsleistungen § 16 Anmeldung zu Prüfungsleistungen § 17 Nachteilsausgleich § 18 Regeltermine und Fristen § 19 Fristverlängerungen § 20 Bewertung von Prüfungsleistungen, Bil- dung von Endnoten § 21 Bestehen der Bachelorprüfung, Prüfungs- gesamtnote § 22 Wiederholung von Prüfungsleistungen § 23 Rücktritt von einer Prüfungsleistung § 24 Notenverbesserung § 25 Anrechnung § 26 Verstöße gegen Prüfungsvorschriften § 27 Prüfungsleistungen während einer Beur- laubung Abschnitt IV Organisatorisches § 28 Prüfungskommission § 29 Behandlung studentischer Anträge und Widersprüche § 30 Akademischer Grad, Urkunden Abschnitt V In-Kraft-Treten § 31 In-Kraft-Treten § 32 Übergangsbestimmungen

Studien- und Prüfungsordnung Abschnitt III€¦ · Bachelor E-Commerce befreit werden (Be-urlaubung). ²Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel im gesamten Studienverlauf zwei

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Studien- und Prüfungsordnung

für den Studiengang

Bachelor E-Commerce

an der Hochschule für angewand-te Wissenschaften

Würzburg-Schweinfurt

(SPO BEC)

Vom 28. Juli 2016

Aufgrund von Artikel 13 Absatz 1 Satz 2,(Artikel 43 Absatz 4), 58 Absatz 1 Satz 1, 61Absatz 2 Satz 1 und Absatz 8 Satz 2 sowie Ar-tikel 66 Absatz 1 Satz 8 des Bayerischen Hoch-schulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Hoch-schule für angewandte Wissenschaften Würz-burg-Schweinfurt (FHWS) die folgende Sat-zung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt I

Allgemeines

§ 1 Zweck der Studien- und Prüfungsord-nung

§ 2 Studienziel§ 3 Voraussetzung für die Aufnahme des Stu-

diums§ 4 Rückmeldung, Beurlaubung

Abschnitt II

Aufbau des Studiums

§ 5 Regelstudienzeit, Aufbau und Beginn desStudiums

§ 6 Studienmodule§ 7 Studienplan§ 8 Praxismodul§ 9 Projektarbeit§ 10 Auslandssemester§ 11 Bachelorarbeit§ 12 Studienfachberatung

Abschnitt III

Organisation von Prüfungsleistungen

§ 13 Prüfungsleistungen§ 13 aStudienbegleitendes Ablegen einer Prü-

fungsleistung§ 14 Schriftliche Prüfungsleistungen§ 15 Mündliche Prüfungsleistungen§ 15 aSonstige Prüfungsleistungen§ 16 Anmeldung zu Prüfungsleistungen§ 17 Nachteilsausgleich§ 18 Regeltermine und Fristen§ 19 Fristverlängerungen§ 20 Bewertung von Prüfungsleistungen, Bil-

dung von Endnoten§ 21 Bestehen der Bachelorprüfung, Prüfungs-

gesamtnote§ 22 Wiederholung von Prüfungsleistungen§ 23 Rücktritt von einer Prüfungsleistung§ 24 Notenverbesserung§ 25 Anrechnung§ 26 Verstöße gegen Prüfungsvorschriften§ 27 Prüfungsleistungen während einer Beur-

laubung

Abschnitt IV

Organisatorisches

§ 28 Prüfungskommission§ 29 Behandlung studentischer Anträge und

Widersprüche§ 30 Akademischer Grad, Urkunden

Abschnitt V

In-Kraft-Treten

§ 31 In-Kraft-Treten§ 32 Übergangsbestimmungen

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2 SPO für den Studiengang Bachelor E-Commerce

Abschnitt I

Allgemeines

§ 1

Zweck der Studien- und Prü-fungsordnung

¹Diese Studien- und Prüfungsordnung regeltden Ablauf des Studiums für den StudiengangBachelor E-Commerce. ²Sie dient der Ausfül-lung und Ergänzung der Rahmenprüfungsord-nung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17.Oktober 2001 (GVBl S. 686) in der Fassungder Änderungsverordnung vom 06. August2010 (GVBl S. 688) und der Allgemeinen Prü-fungsordnung der Hochschule für angewandteWissenschaften Würzburg-Schweinfurt (APO-FHWS) vom 26. Oktober 2010 in deren jeweilsgültigen Fassung.

§ 2

Studienziel

(1) ¹Das Ziel des Studiums besteht darin, mitanwendungsbezogener Lehre auf wissen-schaftlicher Grundlage Studierende zu E-Commerce Expertinnen und Experten aus-zubilden. ²Das Studium führt Studierendezur Befähigung, komplexe Systeme zur be-trieblichen Absatzunterstützung und der da-mit verbundenen Informationsverarbeitungund -versorgung zu gestalten und zu reali-sieren.

(2) ¹Im Hinblick auf die vielfältigen Einsatz-möglichkeiten in der Praxis wird eine um-fassende Grundausbildung geboten, die dieFähigkeit zur methodischen Problemlösungvermittelt und eine rasche Einarbeitung indie zahlreichen Einsatzgebiete des Electro-nic Commerce ermöglicht. ²Die angestrebteAnwendungsorientierung wird durch denPraxisbezug der Lehrenden sowie das Pra-xismodul (s. § 8) und die Projektarbeit (s.§ 9) erzielt.

(3) ¹Zur Persönlichkeitsbildung erwerben dieStudierenden neben fachlichen und me-thodischen Kenntnissen auch sozialeKompetenzen und sprachliche Fertigkeiten.²Weitere Lehrveranstaltungen, teilweise ininternationaler Kooperation mit anderenHochschulen, vermitteln die für den inter-nationalen Arbeitsmarkt erforderlichenmultikulturellen und sprachlichenKompetenzen.

§ 3

Voraussetzung für die Aufnah-me des Studiums

¹Voraussetzung für die Aufnahme des Stu-diums im Studiengang Bachelor E-Com-merce ist der Nachweis

a) der Hochschulreife,

b) der Fachhochschulreife oder

c) der Hochschulzugangsberechtigung imSinne des Art. 45 des BayerischenHochschulgesetzes vom 23. Mai 2006(GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK,zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzesvom 07.05.2013, GVBl S. 252) in derjeweils geltenden Fassung.

²Der Nachweis des Vorliegens der Voraus-setzung nach Satz 1 erfolgt nach Maßgabeder Verordnung über die Qualifikation fürein Studium an den Hochschulen des Frei-staates Bayern und den staatlich anerkann-ten nichtstaatlichen Hochschulen vom 2.November 2007 (GVBl S. 767) in der je-weils geltenden Fassung.

§ 4

Rückmeldung, Beurlaubung

(1) ¹Die Studierenden haben sich zu jedem Se-mester form- und fristgerecht zum Weiter-studium anzumelden (Rückmeldung). ²Ein-zelheiten des Verfahrens sind in der Sat-zung über das Verfahren zur Immatrikulati-

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SPO für den Studiengang Bachelor E-Commerce 3

on, Beurlaubung und Exmatrikulation ander Hochschule für angewandte Wissen-schaften Würzburg-Schweinfurt (Immatri-kulationssatzung FHWS) geregelt.

(2) ¹Studierende können von der Hochschulefür angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt auf Antrag aus wichtigemGrund von der Verpflichtung zu einem ord-nungsgemäßen Studium im StudiengangBachelor E-Commerce befreit werden (Be-urlaubung). ²Die Zeit der Beurlaubung sollin der Regel im gesamten Studienverlaufzwei Semester nicht überschreiten. ³Einzu-haltende Termine und Fristen sind in § 18Absatz 4 und § 22 Absatz 6, die Teilnahmean Prüfungsleistungen in § 27 geregelt.

(3) Zeiten der Inanspruchnahme von Schutz-fristen des Gesetzes zum Schutz der er-werbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz -MuSchG) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 20. Juni 2002 (BGBl I S. 2318)in der jeweils geltenden Fassung und derElternteilzeit sind auf die Anzahl nach Ab-satz 2 Satz 2 nicht anzurechnen.

Abschnitt II

Aufbau des Studiums

§ 5

Regelstudienzeit, Aufbau undBeginn des Studiums

(1) ¹Die Regelstudienzeit beträgt sieben Stu-diensemester mit einer Gesamtsumme voninsgesamt 210 Leistungspunkten (CreditPoints, CP). ²Ein Leistungspunkt entsprichtdabei einer Arbeitsbelastung (work load)der/des Studierenden im Präsenz- undSelbststudium von 30 Stunden.

(2) ¹Der Aufbau des Studiums ergibt sich ausden Anlagen zu dieser Studien- und Prü-fungsordnung. ²Das Studium ist modularaufgebaut. ³Ein Modul besteht aus einerLehr- bzw. Lernveranstaltung oder thema-

tisch und zeitlich aufeinander abgestimm-ten Lehr- bzw. Lernveranstaltungen.

(3) Das Studium beginnt im Wintersemester.

§ 6

Studienmodule

(1) Alle Module sind entweder Pflicht-, Wahl-pflicht-, Vertiefungs- oder Wahlmodule:

a) Pflichtmodule sind Module des Studien-gangs, die für alle Studierenden verbind-lich sind.

b) Wahlpflichtmodule sind fachwissen-schaftliche Module (FWPM) und allge-meinwissenschaftliche Module(AWPM), die einzeln oder in Gruppenalternativ angeboten werden. Diegewählten Module mit Ausnahme derAWPM werden wie Pflichtmodule be-handelt.

c) ¹Wahlmodule sind Module, die für dieErreichung des Studienziels nicht ver-bindlich vorgeschrieben sind. ²Sie kön-nen aus dem Studienangebot der Hoch-schule zusätzlich gewählt und auf An-trag der Studierenden im Prüfungszeug-nis aufgeführt werden. ³Wahlmodulefließen nicht in die Gesamtnote ein undsind auf die in § 5 Absatz 1 genannteGesamtsumme nicht anrechenbar.

d) Ein Vertiefungsmodul kann aus Pflicht-und Wahlpflichtmodulen bestehen unddient einer fachwissenschaftlichenSpezialisierung.

(2) ¹Es müssen FWPM in einem Umfang voninsgesamt fünfzehn CP und ein AWPM ineinem Umfang von fünf CP erfolgreich ab-solviert werden. ²Die Module mit der bes-ten Note bis zum Umfang der genanntenCP gehen in die Berechnung der Gesamt-note ein; es sei denn, die/der Studierendeentscheidet sich anders.

(3) ¹Der Katalog der allgemein-wissenschaftli-chen Wahlpflichtmodule (AWPM) wird

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4 SPO für den Studiengang Bachelor E-Commerce

von der Fakultät angewandte Natur- undGeisteswissenschaften mit Zustimmung derFakultät Informatik und Wirtschaftsinfor-matik festgelegt. ²Der Katalog der fach-wissenschaftlichen Wahlpflichtmodule(FWPM) wird von der Fakultät Informatikund Wirtschaftsinformatik festgelegt. ³AlsVertiefungsmodule werden angeboten:

a) Conversion Optimierung (CO) sowie

b) Web-Management (WM).4Außerdem können auch die Vertiefungs-module Information Security (IS) aus demStudiengang Bachelor Informatik und Ma-nagement digitaler Innovationen (MdI) ausdem Studiengang Bachelor Wirtschaftsin-formatik gewählt werden. 5Auf Antragkann die Prüfungskommission mit Zustim-mung der für das Vertiefungsmodul verant-wortlichen Professorinnen und Professorenauch die Zulassung zu einem anderen Ver-tiefungsmodul genehmigen. 6Das Vertie-fungsmodul hat einen Umfang von fünf-zehn CP und besteht aus dem Vertiefungs-seminar und zwei weiteren Pflichtmodulen,die im Studienplan beschrieben werden.7Es kann belegt werden, wenn mindestens120 CP erreicht sind und das Praxismodulerfolgreich abgeleistet ist.

(4) ¹In den Anlagen zu dieser Studien- undPrüfungsordnung sind die Module, beiPflichtmodulen die ihnen zugeordnetenLehr- und Lernveranstaltungen, ihre zeitli-che Lage im Studienablauf, d. h. die Zu-ordnung eines Moduls zu einem Studiense-mester, die jeweils zugeordneten CP undSWS (Semesterwochenstunden) sowie dieArt, Dauer und Sprache der Prüfungsleis-tung sowie besondere Zulassungsvorausset-zungen festgelegt. ²Module, die nicht zu ei-ner Endnote führen, d. h. unbenotet sind,sind entsprechend gekennzeichnet. ³DieRegelungen werden durch den Studienplan(§ 7) ergänzt.

(5) ¹Die Grundlagenmodule (im Sinne von § 4Absatz 2 RaPO) sind die Module des erstenStudienjahres. ²Die Grundlagen- und Ori-entierungsmodule (im Sinne von § 8 Ab-satz 2 Satz 1 RaPO) sind

a) Web-Programmierung I,

b) Grundlagen Informatik und E-Com-merce sowie

c) Oberflächengestaltung und Usability.

(6) ¹Ein Anspruch darauf, dass sämtliche indieser Studien- und Prüfungsordnung vor-gesehenen Vertiefungsmodule und Wahl-pflichtmodule in jedem Semester angebo-ten werden, besteht nicht. 2Es besteht fernerkein Anspruch darauf, dass die dazugehöri-gen Lehr- und Lernveranstaltungen beinicht ausreichender Teilnehmerzahl durch-geführt werden. 3Insbesondere kann dieFakultät bei Bedarf zusätzliche Vertie-fungsmodule, die in Struktur und Qualitätdenen aus Absatz 3 entsprechen, im Studi-enplan beschreiben.

(7) ¹Die Belegung eines Vertiefungsmodulsund fachwissenschaftlichen Wahlpflicht-moduls erfolgt über ein elektronisches Ver-fahren mit Zugriff über das Hochschulnetzrechtzeitig vor Antritt des jeweiligen Mo-duls. ²Die Termine und Teilnahmebedin-gungen werden rechtzeitig vor der Bele-gung fakultätsweit bekannt gemacht. ³NachAbschluss der Belegung werden die Listenmit den Matrikel-Nummern der an den Ver-tiefungsmodulen bzw. FWPM teilnehmen-den Studierenden fakultätsweit veröffent-licht. 4Eine Woche nach dieser Bekanntga-be sind diese Listen verbindlich. 5Übereinen Antrag der/des Studierenden aufWechsel in ein anderes Vertiefungsmodulentscheidet die Prüfungskommission. 6Da-bei können im bisher belegten Vertiefungs-modul erbrachte Leistungen nicht auf dasneue Vertiefungsmodul angerechnet wer-den.

§ 7

Studienplan

¹Der Fakultätsrat beschließt zur Sicherstel-lung des Lehrangebots, zur Information derStudierenden und zur Konkretisierung dieserStudien- und Prüfungsordnung einen Studien-

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plan, der nicht Bestandteil dieser Studien- undPrüfungsordnung ist. ²Dieser beschreibt denStudienablauf des nächsten Semesters. ³DerStudienplan ist hochschulöffentlich bekannt zumachen. 4Die Bekanntmachung neuer Regelun-gen muss spätestens zu Beginn der Vorlesungs-zeit des Semesters erfolgen, in dem die Rege-lungen erstmals anzuwenden sind. 5Der Studi-enplan enthält insbesondere Regelungen undAngaben über

a) den Katalog der angebotenen Module,deren zeitliche Aufteilung und die Auf-teilung der CP,

b) die Art der Lehr- und Lernveranstaltun-gen, soweit sie nicht in den Anlagen zudieser Studien- und Prüfungsordnungabschließend festgelegt worden sind,

c) die Studienziele und -inhalte sämtlicherLehr- und Lernveranstaltungen,

d) nähere Bestimmungen zu den Prüfungs-leistungen, Teilnahmenachweisen undbesonderen Zulassungsvoraussetzungen,soweit in dieser Studien- und Prüfungs-ordnung noch keine abschließendenRegelungen getroffen worden sind,

e) die Festlegung der Unterrichtssprachefür jede Lehrveranstaltung, falls diesenicht in deutscher Sprache abgehaltenwird, sowie

f) die Festlegung der Prüfungssprache fürjede Modulprüfung, falls diese nicht indeutscher Sprache abgehalten wird.

§ 8

Praxismodul

(1) ¹Das Praxismodul besteht aus einer min-destens 20 und höchstens 26 Wochen dau-ernden, zusammenhängenden begleitetenPraxisphase. ²Das Praxismodul wird gemäߧ 2 Abs. 2 Satz 2 RaPO durch das ModulSoft und Professional Skills vorbereitet.

(2) Zum Eintritt in das Praxismodul ist nur be-rechtigt, wer bis zum Zeitpunkt des Be-ginns der begleiteten Praxisphase mindes-tens 91 CP erreicht hat.

(3) Die/der Beauftragte für die begleitete Pra-xisphase ist in der Regel eine Professorin /ein Professor oder eine sonstige Lehrpersonund wird vom Fakultätsrat ernannt.

(4) ¹Die begleitete Praxisphase soll in einemUnternehmen oder einer externen Einrich-tung abgeleistet werden. ²Die Beschäfti-gung erfolgt in Vollzeit.

(5) Während der begleiteten Praxisphase wirdeine Studierende / ein Studierender durchein geeignetes Mitglied der Fakultät Infor-matik und Wirtschaftsinformatik sowiedurch fachlich qualifizierte Personen desUnternehmens / der Einrichtung betreut.

(6) Die Ausbildungsziele und -inhalte der be-gleiteten Praxisphase ergeben sich aus demAusbildungsplan, der vom Fakultätsrat In-formatik und Wirtschaftsinformatik be-schlossen und veröffentlicht wird.

(7) ¹Vor Beginn der begleiteten Praxisphase istzwischen der/dem Studierenden und derAusbildungsstelle ein schriftlicher Ausbil-dungsvertrag zu schließen. ²Neben allge-meinen dem Arbeitsrecht entsprechendenBelangen regelt dieser Vertrag insbesonde-re

a) die Verpflichtung der Ausbildungsstelle,i. die Studierende bzw. den Studieren-

den für die vereinbarte Zeitdauer ent-sprechend dem Ausbildungsplan aus-zubilden und durch eine fachlich qua-lifizierte Person zu betreuen,

ii. der/dem Studierenden bei Bedarf dieTeilnahme am Modul Soft und Pro-fessional Skills sowie das Ablegen ei-ner Prüfungsleistung zu ermöglichen,

iii.den von der/dem Studierenden zu er-stellenden Bericht zu überprüfen undabzuzeichnen und

iv. rechtzeitig zum Ende der Praxisphaseein Arbeitszeugnis auszustellen;

b) die Verpflichtung der Studierenden,i. die Ausbildungsmöglichkeiten wahr-

zunehmen und die im Rahmen desAusbildungsplans übertragenen Auf-gaben sorgfältig auszuführen und

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ii. fristgerecht einen Bericht über dieTätigkeit und Inhalte der Ausbildungwährend der Praxisphase zu erstellen;

c) Fragen der Versicherung der Studieren-den;

d) die Möglichkeit einer vorzeitigen Ver-tragsauflösung.

³Vor Abschluss dieses Vertrages ist die Zu-stimmung der/des Beauftragten für die be-gleitete Praxisphase des Studiengangs Ba-chelor E-Commerce einzuholen.

(8) Die begleitete Praxisphase gilt als erfolg-reich abgeschlossen, wenn

a) durch Zeugnis der Ausbildungsstelle dieTätigkeit und deren zeitlicher Umfangvon mindestens 20 Wochen Vollzeitnachgewiesen ist,

b) ein von der Ausbildungsstelle unter-schriebener Bericht über die Tätigkeitwährend der Praxisphase vorliegt unddieser inhaltlich von der betreuendenPerson der Fakultät Informatik undWirtschaftsinformatik gebilligt sowie

c) eine Präsentation über das für die be-gleitete Praxisphase vereinbarte Projekterfolgreich abgehalten wurde.

(9) Das Praxismodul wird mit 25 CP und mitdem Prädikat „mit Erfolg abgelegt“ oder„ohne Erfolg abgelegt“ bewertet.

(10)¹Das Modul Soft und Professional Skillsfindet in Form einer Blockveranstaltung inder Regel vor Beginn der begleiteten Pra-xisphase statt. ²Einzelheiten werden imStudienplan geregelt.

§ 9

Projektarbeit

(1) ¹Eine Projektarbeit ist eine semesterbeglei-tende Studienleistung mit komplexem In-halt und offenem Lösungsweg und dientdem Nachweis sowohl theoretisch-wissen-schaftlicher, fachlicher und kreativer Fähig-keiten als auch von Vermittlungs-

kompetenzen. ²Wegen der Komplexität derAufgabenstellung und der Art der Ausfüh-rung erstreckt sich die Bearbeitung in derRegel über einen längeren Zeitraum ohneständige Aufsicht. ³Die Themenstellungsoll so bemessen sein, dass die Arbeit beizusammenhängender ausschließlicher Be-arbeitung in der Regel in sieben Wochenfertig gestellt werden kann. 4Bei der Aufga-benstellung kann festgelegt werden, dasseine noch nicht abgegebene Projektarbeitnicht aus festgelegten Räumlichkeiten derHochschule entfernt werden darf.

(2) ¹Die Projektarbeit ist so zu gestalten, dassdie Aufgabenstellung in der Regel im Teamunter Betreuung von einer Dozentin / ei-nem Dozenten bearbeitet werden kann.²Die Aufgabenstellung soll einen Bezug zurPraxis aufweisen und an der Hochschule,in einem Unternehmen oder einer Einrich-tung durchgeführt werden. ³Die Projektar-beit ist in der Regel an mehrere Studieren-de zur gemeinsamen Bearbeitung auszuge-ben. 4Dabei muss die individuelle Leistungfeststellbar und bewertbar sein. 5Die Aus-gabe des Themas, die Bearbeiterinnen undBearbeiter sowie die Dauer der Bearbei-tung sind aktenkundig zu machen. 6Mit derProjektarbeit kann begonnen werden, wennmindestens 100 CP erreicht sind.

(3) ¹Die Projektarbeit ist mit einer Erklärungder/des Studierenden zu versehen, dasssie/er die Arbeit selbstständig verfasst,noch nicht anderweitig für Prüfungszweckevorgelegt, keine anderen als die angegebe-nen Quellen oder Hilfsmittel benutzt, so-wie wörtliche und sinngemäße Zitate alssolche gekennzeichnet hat/haben. ²Die Ar-beit muss ferner den formalen Kriterien ge-nügen, die vom Fakultätsrat festgelegt, ver-öffentlicht und den Studierenden bei Aus-händigung des Themas übergeben werden.

(4) ¹Nach Abgabe der Projektarbeit findet einepersönliche Präsentation der Arbeit durchdie/den Studierenden mit mündlichen Er-läuterungen statt. 2Die Präsentation findetin Gegenwart der zuständigen Prüfer undPrüferinnen statt, die ergänzende Fragenstellen können.

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(5) ¹Die Frist zur Korrektur der Projektarbeitsoll vier Wochen nicht überschreiten. ²EineProjektarbeit wird mit der Note „nicht aus-reichend“ bewertet, wenn sie nicht frist-gerecht abgeliefert wird.

§ 10

Auslandssemester

(1) ¹Ein Auslandssemester liegt vor, wenn übereinen zusammenhängenden Zeitraum vonmindestens drei Monaten Studienleistun-gen im Ausland erbracht und von der Prü-fungskommission angerechnet wurden. ²ImRegelfall werden die Studienleistungen aneiner Partnerhochschule (Auslandsstudium)bzw. einem Unternehmen oder einer Ein-richtung (Auslandspraktikum) erbracht.

(2) ¹Anknüpfungspunkt für die Entscheidungüber die Anrechnung von Studienleistun-gen im Ausland sind ausschließlich die imkonkreten Modul von der/ dem Studieren-den erworbenen bzw. nachzuweisendenKompetenzen (Lernergebnisse). ²Eine An-rechnung ist vorzunehmen, sofern keinewesentlichen Unterschiede zwischen denerworbenen und den nachzuweisendenKompetenzen bestehen.

(3) ¹Sofern die Notenfeststellung nicht auf ei-ner zusätzlichen Prüfungsleistung beruht,erfolgt die Umrechnung anhand der Formel

Note = 1 + 3⋅E-NoteAusland − A-NoteAusland

Z-NoteAusland − A-NoteAusland

mit nachfolgender Rundung auf die nächst-liegende FHWS-Note; dabei bedeuten:

A-NoteAusland : die beste erreichbare Note,Z-NoteAusland : die schlechteste Note, diezum Bestehen der Prüfungsleistung führt, undE-NoteAusland : die erreichte (= anzurech-nende) Note im Notensystem der auslän-dischen Hochschule.

²Sollte das Ergebnis genau zwischen zweiFHWS-Noten liegen, wird zur besserenNote gerundet.

(4) Die Anrechnung eines Auslandspraktikumserfolgt durch die Beauftragte / den Beauf-tragten für die begleitete Praxisphase desStudiengangs Bachelor E-Commerce.

§ 11

Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die/derStudierende in der Lage ist, ein Problemaus dem Fachgebiet des Studiengangs Ba-chelor E-Commerce selbstständig aufwissenschaftlicher Grundlage zu bearbei-ten.

(2) ¹Mit der Bearbeitung der Bachelorarbeitkann frühestens begonnen werden, wenn

a) das Praxismodul, die Module EnglishCommunication und Soft und Professio-nal Skills sowie die Projektarbeit erfolg-reich abgeleget und

b) mindestens 150 CP erreichtsind. ²Ausnahmen können durch die Prü-fungskommission genehmigt werden.

(3) ¹Für die Bachelorarbeit werden von derPrüfungskommission in der Regel zweiPrüferinnen / Prüfer bestellt. ²Mindestenseine Prüferin / ein Prüfer mussProfessorin / Professor in der Fakultät In-formatik und Wirtschaftsinformatik sein.³Diese geben das Thema aus und betreuendie Arbeit. 4Soll die Arbeit an der Hoch-schule bearbeitet werden, muss das Themaso beschaffen sein, dass es im Rahmen derAusstattung der Hochschule ausgeführtwerden kann. 5Die Bachelorarbeit darf mitZustimmung der Prüfungskommission ineiner Einrichtung außerhalb der Hochschu-le ausgeführt werden, wenn die Betreuungdurch die Prüferinnen / Prüfer der Hoch-schule sichergestellt ist. 6Die/Der Studie-rende kann im Rahmen der Pflicht- undWahlpflichtmodule des Studiengangs Ba-chelor E-Commerce Themenwünsche äu-ßern. 7Die Ausgabe eines Themas an meh-rere Studierende zur gemeinsamen Bear-beitung ist zulässig, sofern die individuelle

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Leistung der/des einzelnen Studierendenbeurteilt werden kann.

(4) ¹Die Themenstellung sollte so bemessensein, dass die Arbeit bei zusammenhängen-der ausschließlicher Bearbeitung in derRegel in zwei Monaten fertig gestellt wer-den kann. ²Die Frist von der Themenstel-lung bis zur Abgabe der Bachelorarbeitdarf fünf Monate nicht überschreiten, wenndie Bachelorarbeit spätestens bis zu einemMonat nach Beginn des siebten Fachsemes-ters ausgegeben wird. ³Im Übrigen darf dieFrist drei Monate nicht überschreiten. 4Be-ginn und Ende der Bearbeitungszeit sinddurch die Prüfungskommission des Stu-diengangs Bachelor E-Commerce festzule-gen und zusammen mit dem Thema akten-kundig zu machen.

(5) ¹Das Thema kann nur einmal und zwar austriftigem Grund mit Einwilligung des vor-sitzenden Mitglieds der Prüfungskommissi-on zurückgegeben werden. ²Eine Rückgabedes Themas der Bachelorarbeit ist unzuläs-sig, wenn die/der Studierende die Bache-lorarbeit wiederholt und bei der Anferti-gung ihrer/seiner ersten Bachelorarbeit dasThema bereits zurückgegeben hat.

(6) ¹Die Bachelorarbeit ist mit einer Erklärungder/des Studierenden zu versehen, dasssie/er die Arbeit selbstständig verfasst,noch nicht anderweitig für Prüfungszweckevorgelegt, keine anderen als die angegebe-nen Quellen oder Hilfsmittel benutzt, so-wie wörtliche und sinngemäße Zitate alssolche gekennzeichnet hat. ²Die Bachelor-arbeit ist in mindestens einem Exemplar ingedruckter sowie zusätzlich in digitalerForm fristgerecht abzugeben und muss fer-ner den weiteren formalen Kriterien genü-gen, die vom Fakultätsrat Informatik undWirtschaftsinformatik festgelegt, veröffent-licht und den Studierenden bei Aushändi-gung des Themas übergeben werden.

(7) ¹Während der Bearbeitung hat die/der Stu-dierende im Rahmen des Bachelorseminarsregelmäßig den zuständigenPrüferinnen/Prüfern über den Fortschrittder Arbeit zu berichten und die bearbeite-

ten Inhalte darzulegen. ²Nach Abgabe derBachelorarbeit findet eine persönliche Prä-sentation der Arbeit durch die Studierendenmit mündlichen Erläuterungen statt. 3DiePräsentation findet in Gegenwart der zu-ständigen Prüfer(innen) statt, die ergänzen-de Fragen stellen können. 4Die Präsentationfließt in die Bewertung des Moduls BA imVerhältnis 1:4 zur Bachelorarbeit ein.

(8) ¹Die Frist zur Korrektur der Bachelorarbeitsoll vier Wochen nicht überschreiten. 2EineBachelorarbeit wird mit der Note „nichtausreichend“ bewertet, wenn sie nicht frist-gerecht eingereicht wird.

§ 12

Studienfachberatung

(1) Die vorrangige Aufgabe der Studienfachbe-ratung ist es, die Studierenden bei allenFragen der Planung des Studienverlaufsund der Studienorganisation zu unterstüt-zen.

(2) Die Studienfachberatung übernimmt dieBeratung hinsichtlich § 18 Absatz 3 undden dort genannten Rechtsfolgen.

(3) Die Studienfachberaterin / Der Studien-fachberater ist in der Regel eine Professo-rin / ein Professor oder eine sonstige Lehr-person und wird vom Fakultätsrat ernannt.

Abschnitt III

Organisation von Prüfungsleistungen

§ 13

Prüfungsleistungen

(1) Jedes Pflicht- und Wahlpflichtmodul wirdin der Regel mit einer Prüfungsleistung ab-geschlossen.

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(2) ¹Eine Prüfung findet als schriftliche, münd-liche oder sonstige Prüfung statt. 2Sie wirdin der Regel im festgelegten Prüfungszeit-raum abgelegt. ³Während der Vorlesungs-zeit können Prüfungstermine festgelegtwerden

a) für zusätzliche Wiederholungsprüfun-gen,

b) für Prüfungsleistungen, insbesondereProjektarbeiten, die nach ihrem Zweckwährend der Vorlesungszeit zu erbringensind, oder

c) für studienbegleitend abzulegende Prü-fungsleistungen (s. § 13 a).

4Die Vorlesungszeit innerhalb eines Stu-dienjahres darf hierdurch nicht verkürztwerden. 5Über Prüfungstermine währendder Vorlesungszeit entscheidet derFakultätsrat. 6Eine mündliche Prüfung zurVerbesserung der Note in einem nach die-ser Studien- und Prüfungsordnung aus-schließlich schriftlich geprüften Fach(mündliche Ergänzungsprüfung) ist ausge-schlossen.

(3) Werden Prüfungsleistungen, die zu Endno-ten führen, in Form einer Gruppenarbeitdurchgeführt, müssen die individuellenLeistungen deutlich abgrenzbar und be-wertbar sein.

(4) ¹Wenn für die Zulassung zu Prüfungsleis-tungen die Teilnahme an Lehr- oder Lern-veranstaltungen nachzuweisen ist, soll derTeilnahmenachweis versagt werden, wenndie Veranstaltung nicht oder nur unregel-mäßig besucht wurde, d. h. wenn nichtmindestens 75% der angebotenen Veran-staltungstermine unabhängig vom Grundbesucht wurden. ²Die Erteilung kann dar-über hinaus von der Ausführung bestimm-ter Tätigkeiten (z. B: Durchführung be-stimmter Versuche) abhängig gemacht wer-den. ³Eine derartige Bedingung ist in denAnlagen zu dieser Studien- und Prüfungs-ordnung sowie im Studienplan gekenn-zeichnet.

(5) ¹Ist die Zulassung zu einer Prüfungsleis-tung von einer besonderen Voraussetzung

abhängig (s. § 6 Absatz 4 Satz 1), istder/dem betroffenen Studierenden spätes-tens zwei Wochen vor der zugehörigen Prü-fungsleistung bekannt zu geben, ob dieVoraussetzung erfüllt ist. ²Wird die Fristnicht eingehalten, gilt die Zulassungsvor-aussetzung für die Prüfung in diesem Prü-fungszeitraum als erbracht.

(6) Jede mit der Note „nicht ausreichend“ be-wertete Prüfungsleistung ist von zwei Prü-ferinnen / Prüfern zu bewerten.

§ 13 a

Studienbegleitendes Ablegeneiner Prüfungsleistung

(1) ¹Führt eine Prüfungsleistung eines Grund-lagenmoduls nicht zu einer Endnote kannden Studierenden ein individuelles Wahl-recht zwischen dem Ablegen der Prüfungs-leistung im Prüfungszeitraum am Ende desSemesters und einem semesterbegleitendenAblegen eingeräumt werden. ²Die Module,in denen diese Wahlmöglichkeit besteht,sind in den Anlagen zu dieser Studien- undPrüfungsordnung in der Spalte Prüfungsartgekennzeichnet.

(2) ¹Das Wahlrecht steht der/dem Studierendenbis zum erfolgreichen Ablegen der Prü-fungsleistung in einem derartigen Modulzu und muss von ihr/ihm während der Prü-fungsanmeldung (s. § 16) schriftlich gegen-über dem Hochschulservice Studium ange-zeigt werden. ²Ein nachträglicher Wechselvon einem semesterbegleitenden Ablegenzum Ablegen der Prüfungsleistung im Prü-fungszeitraum ist nur in begründeten Fällenaufgrund eines Antrags an die Prüfungs-kommission möglich.

(3) ¹Eine Prüfungsleistung ist semesterbeglei-tend erfolgreich abgelegt, wenn eine Teil-nahme an mindestens 75 % der festgesetz-ten Termine und dabei eine Gesamtleistungvon mindestens 50 % der insgesamt gefor-derten Leistung nachgewiesen wurde. ²Esist stets eine individuelle Leistung (s. § 20

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10 SPO für den Studiengang Bachelor E-Commerce

Absatz 1) festzustellen. ³Auf Vorschlag derFakultät Informatik und Wirtschaftsinfor-matik legt die Prüfungskommission dieTermine für eine semesterbegleitend abzu-legende Prüfungsleistung fest und gibt die-se spätestens in der zweiten Semesterwo-che fakultätsweit bekannt.

§ 14

Schriftliche Prüfungsleistungen

(1) Schriftliche Prüfungsleistungen werden un-ter Aufsicht abgelegt.

(2) ¹Die Aufgabenstellung in einem Prüfungs-fach soll für einen Prüfungstermin an einerHochschule einheitlich sein. ²Es kann dieWahl zwischen mehreren Aufgabenstellun-gen eingeräumt werden.

(3) ¹Erscheinen Studierende verspätet zu einerschriftlichen Prüfungsleistung, so haben siekeinen Anspruch auf entsprechende Verlän-gerung der Bearbeitungszeit. ²Das Verlas-sen des Prüfungsraumes ist nur mit Erlaub-nis einer aufsichtführenden Person zuläs-sig. ³Über jede schriftliche Prüfungsleis-tung ist eine Niederschrift (Prüfungsproto-koll) zu fertigen. 4In der Niederschrift sinddie Vorkommnisse einzutragen, die für dieFeststellung der Leistungsbewertung vonBelang sind, insbesondere Vorkommnissenach § 26 (Verstöße gegen Prüfungsvor-schriften).

(4) ¹Das Bewertungsverfahren soll vier Wo-chen nicht überschreiten. ²Erstkorrekturund Zweitkorrektur sind auf der Prüfungs-arbeit zu vermerken.

(5) Die Bearbeitungszeit schriftlicher Prü-fungsleistungen soll 90 Minuten nicht un-ter- und 240 Minuten nicht überschreiten.

(6) ¹Eine Studierende / Ein Studierender kannnach Feststellung des PrüfungsergebnissesEinsicht in seine bewerteten schriftlichenPrüfungsarbeiten nehmen. ²Bei der Ein-sichtnahme soll die Prüferin / der Prüfer

anwesend sein. ³Der Prüfungsausschussregelt die Formalien der Einsichtnahme; erkann eine angemessene Frist setzen, nachderen Ablauf Einsicht nicht mehr gewährtwird. 4Die Anfertigung von Ablichtungenund Abschriften kann gestattet werden. 5Er-geben sich bei der Einsicht Gesichtspunkte,die zu einer Änderung der Bewertung füh-ren, kann die Prüferin / der Prüfer im Ein-vernehmen mit der/dem Zweitkorrektoreinen Antrag auf Notenänderung an diePrüfungskommission stellen. 6Hat die/derStudierende den Eindruck, dass die eigenenGesichtspunkte nicht ausreichend berück-sichtigt werden, kann sie/er einen Antragauf Nachkorrektur stellen. 7Dieser Antragist schriftlich innerhalb von acht Tagennach Ende der Frist aus Satz 3 beim Hoch-schulservice Studium zu stellen.

§ 15

Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Eine mündliche Prüfungsleistung wird vonzwei Prüferinnen oder Prüfern abgenom-men.

(2) ¹Die Dauer einer mündlichen Prüfungsleis-tung darf je Studierender/Studierendemnicht weniger als 15 und nicht mehr als 45Minuten betragen. ²Die mündliche Prü-fungsleistung kann als Einzel- oder Grup-penprüfung durchgeführt werden.

(3) ¹Die wesentlichen Inhalte und Ergebnisseder mündlichen Prüfungsleistung sowieVorkommnisse, welche für die Feststellungder Leistungsbewertung von Belang sind,sind in einer Niederschrift festzuhalten.²Diese ist von beiden Prüferinnen bzw. Prü-fern zu unterzeichnen.

(4) ¹Studierende des gleichen Studiengangssollen als Zuhörer(innen) bei mündlichenPrüfungsleistungen zugelassen werden, essei denn, dass eine Studierende / ein Stu-dierender dem widerspricht. ²Die Zulas-sung von Zuhörern erstreckt sich nicht auf

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SPO für den Studiengang Bachelor E-Commerce 11

die Beratung und die Bekanntgabe des Prü-fungsergebnisses.

§ 15 a

Sonstige Prüfungsleistungen

(1) Als Arten sonstiger Prüfungsleistungensind vorgesehen:– Projektarbeit, s. § 9,– Referat,– Präsentation,– Dokumentation,– Kolloquium,– Hausarbeit,– Portfolio,– praktische Studienleistungen.

(2) ¹Ein Referat ist ein Fachvortrag über einzuvor festgelegtes Thema von 15 bis 30Minuten Dauer. ²Eine Präsentation ist einemediale Darstellung eines zuvor festgeleg-ten fachlichen Themas, die Dauer soll zwi-schen 15 und 60 Minuten betragen. ³EineDokumentation ist eine Zusammenstellungaller für das festgelegte Thema relevantenInformationen im Umfang von 10 bis 25Seiten. 4Ein Kolloquium ist eine mündlicheBefragung der/des Studierenden über eineng begrenztes Thema (z. B. eine Übung)mit 15 bis 30 Minuten Dauer. 5Die Hausar-beit besteht in einer schriftlichen Ausarbei-tung eines zuvor festgelegten Themas imUmfang von 10 bis 25 Seiten. 6Ein Portfo-lio stellt eine schriftliche Zusammenfas-sung über mehrere eng umrissene Themen(z. B. einzelne Fachvorträge) im Umfangvon 10 bis 15 Seiten dar. 7Für die in diesemAbsatz beschriebenen Prüfungsleistungensind die Bewertungskriterien jeweils zuBeginn der Lehrveranstaltung oder beiAusgabe des Prüfungsthemas festzulegenund den Studierenden mitzuteilen.

(3) ¹Praktische Studienleistungen umfassenkonzeptionelle, praktische und theoretisch-wissenschaftliche Leistungen, die in einemErgebnis münden. ²Die Leistungen entste-

hen über ein ganzes Semester an derFakultät im jeweiligen Fachunterricht/Pro-jekt oder in den Gestaltungsgrundlagen;der Bearbeitungsaufwand beträgt bei zu-sammenhängender Bearbeitung drei bisvier Wochen. ³Das Ergebnis wird im Prü-fungszeitraum präsentiert, abgegeben undbewertet. 4Studierende des gleichen Stu-diengangs sollen als Zuhörer bei der Prä-sentation zugelassen werden, es sei denn,dass eine Studierende / ein Studierenderdem widerspricht. 5Die Zulassung von Zu-hörern erstreckt sich nicht auf die Beratungund Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 16

Anmeldung zu Prüfungsleistun-gen

(1) ¹Die Anmeldung zu Prüfungsleistungen hatfür jedes Modul für jedes Semester überden Hochschulservice Studium innerhalbder vom Prüfungsausschuss festgelegtenFrist zu erfolgen. ²Das Verfahren wird imEinzelnen vom Hochschulservice Studiumim Einvernehmen mit dem Prüfungsaus-schuss festgelegt und hochschulweit spä-testens zwei Wochen nach Beginn derLehrveranstaltungen bekannt gegeben.

(2) ¹Ohne form- und fristgerechte Anmeldunggilt eine Prüfungsleistung, zu der keineausdrückliche Zulassung erfolgte, als nichtabgelegt. ²Über Ausnahmen von der form-und fristgerechten Anmeldung entscheidetdie Prüfungskommission des StudiengangsBachelor E-Commerce. ³Soweit in dieserSatzung nichts anderes geregelt ist, ist eineZulassung unabhängig von einer Anmel-dung zu versagen, wenn eine (besondere)Zulassungsvoraussetzung nicht erfüllt ist.

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12 SPO für den Studiengang Bachelor E-Commerce

§ 17

Nachteilsausgleich

(1) ¹Studierende, die wegen einer Behinderungnicht in der Lage sind, eine Prüfungsleis-tung ganz oder teilweise in der vorgesehe-nen Form abzulegen, wird Nachteilsaus-gleich gewährt, soweit dies zur Herstellungder Chancengleichheit erforderlich undmöglich ist. ²Der Nachteilsausgleich kanninsbesondere in Form einer angemessenenVerlängerung der Bearbeitungszeit oder derAblegung der Prüfungsleistung in einer an-deren Form gewährt werden.

(2) ¹Ein Nachteilsausgleich ist schriftlich zubeantragen. ²Der Antrag ist spätestens mitder Anmeldung zur Prüfungsleistung, imFall einer später aufgetretenen Behinderungunverzüglich nach Feststellung der Behin-derung beim Hochschulservice Studium zustellen.

(3) ¹Die Behinderung ist durch Vorlage einesärztlichen Attests glaubhaft zu machen.²Der Prüfungsausschuss legt fest, welcheAngaben das ärztliche Attest enthaltenmuss; die Regelung ist hochschulöffentlichbekannt zu geben. ³Der Prüfungsausschusskann ein Attest des Gesundheitsamtes odereines bestimmten Arztes (Vertrauensarzt)verlangen.

(4) ¹Über einen Antrag auf Nachteilsausgleichentscheidet der Prüfungsausschuss und gibtdie Entscheidung dem HochschulserviceStudium bekannt. ²Die / der Betroffene so-wie die Prüferinnen und Prüfer der Module/ Lehrveranstaltungen, zu deren Prüfungs-leistung sich die/der Studierende angemel-det hat, werden unverzüglich vom Hoch-schulservice Studium der Hochschule überden gewährten Nachteilsausgleich inKenntnis gesetzt.

§ 18

Regeltermine und Fristen

(1) ¹Jede Prüfungsleistung zu einem Grund-lagen- und Orientierungsmodul (s. § 6 Ab-satz 5 Satz 2) muss spätestens bis zumEnde des zweiten Fachsemesters erstmaligabgelegt sein. ²Überschreiten Studierendeaus von ihnen zu vertretenden Gründendiese Frist, gilt jede nicht fristgerecht ab-gelegte Grundlagen- und Orientierungsprü-fung als abgelegt und wird mit „nicht aus-reichend“ bewertet.

(2) ¹Jede Prüfungsleistung der beiden erstenStudiensemester (gemäß Anlagen zu dieserSPO), mit Ausnahme der Grundlagen- undOrientierungsprüfungen gemäß Absatz 1,muss innerhalb der ersten drei Fachsemes-ter erstmals abgelegt werden. ²Jede Prü-fungsleistung des dritten und vierten Stu-diensemesters muss innerhalb der erstensechs Fachsemester erstmals abgelegt wer-den. ³Jede Prüfungsleistung des fünften bissiebten Studiensemesters muss innerhalbder ersten neun Fachsemester erstmals ab-gelegt werden. 4Die Prüfungsleistungenzum AWPM sind innerhalb der ersten sechsFachsemester abzulegen. 5Hat die/der Stu-dierende eine dieser Fristen überschrittenund die Gründe hierfür zu vertreten, giltjede von der Fristüberschreitung betroffenePrüfungsleistung als erstmals abgelegt undwird mit „nicht ausreichend“ bewertet(Fristfünf).

(3) ¹Bis zum Ende der jeweiligen Regelstudi-enzeit sollen

1. in allen auf Prüfungen beruhenden End-noten, von denen nach dieser Studien-und Prüfungsordnung das Bestehen derBachelorprüfung abhängt, sowie in derBachelorarbeit mindestens die Note„ausreichend“ erzielt und

2. das Praxismodul und das Modul Softund Professional Skills mit Erfolg ab-gelegt werden

und damit die nach dieser Studien- undPrüfungsordnung für das Bestehen der Ba-

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SPO für den Studiengang Bachelor E-Commerce 13

chelorprüfung erforderlichen CP erworbenwerden. ²Studierende, die die Anforderungnach Satz 1 am Ende der jeweiligen Regel-studienzeit nicht erfüllen, sollen beratenwerden und sind über die Rechtsfolgennach Satz 3 zu informieren. ³ÜberschreitenStudierende die jeweilige Regelstudienzeitum mehr als zwei Semester, ohne die An-forderungen nach Satz 1 zu erfüllen, giltdie Bachelorprüfung als erstmalig nicht be-standen.

(4) ¹Zeiten der Beurlaubung gemäß § 4 werdenbei der Berechnung von Fristen nicht mit-gerechnet. ²Für Wiederholungsprüfungengilt § 22 Absatz 6.

§ 19

Fristverlängerungen

(1) ¹Die Fristen nach § 18 Absätze 1 und 2 so-wie Absatz 3 Satz 3 können auf Antrag an-gemessen verlängert werden, wenn sie we-gen Schwangerschaft, Erziehung eines Kin-des, Krankheit oder anderer nicht zu vertre-tenden Gründen nicht eingehalten werdenkönnen. ²Das Vorliegen der Gründe istglaubhaft zu machen. ³Im Krankheitsfall istein ärztliches Attest vorzulegen. 4Der Prü-fungsausschuss legt fest, welche Angabendas ärztliche Attest enthalten muss; die An-forderungen an das ärztliche Attest sindhochschulöffentlich bekannt zu geben. 5DiePrüfungskommission kann die Vorlage ei-nes Attests des Gesundheitsamtes oder ei-nes bestimmten Arztes (Vertrauensarzt)verlangen.

(2) Ein Antrag gemäß Absatz 1 ist rechtzeitigvor Ablauf der Frist, spätestens bei Eintrittdes Grundes schriftlich beim Hochschul-service Studium zu stellen.

(3) ¹Eine Fristverlängerung ist abzulehnen,wenn nach den Gesamtumständen ein er-folgreicher Studienabschluss nicht mehr zuerwarten ist. ²Wird keine Fristverlängerunggewährt oder wird die verlängerte Frist

nicht eingehalten, gilt die Prüfungsleistungals nicht bestanden.

§ 20

Bewertung von Prüfungsleis-tungen, Bildung von Endnoten

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungs-leistungen ist die individuelle Leistungder/des Studierenden zu Grunde zu legen.

(2) ¹Aufgrund der Bewertungen werden End-noten gebildet. ²Folgende Noten werdenverwendet:

1 sehr gut eine hervorragende Leis-tung

2 gut eine Leistung, die erheblichüber den durchschnittlichenAnforderungen liegt

3 befriedi-gend

eine Leistung, die durch-schnittlichen Anforderun-gen entspricht

4 ausrei-chend

eine Leistung, die trotz ih-rer Mängel noch den Anfor-derungen genügt

5 nichtausrei-chend

eine Leistung, die wegenerheblicher Mängel denAnforderungen nicht mehrgenügt

³Die Noten können um 0,3 vermindert odererhöht werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und5,3 sind ausgeschlossen. 4Prüfungsleistun-gen, auf denen keine Endnoten beruhen,werden mit den Prädikaten „mit Erfolg ab-gelegt“ oder „ohne Erfolg abgelegt“ bewer-tet.

(3) ¹Prüfungsleistungen, die mit der Note„nicht ausreichend“ bewertet werden sol-len, sind von zwei Prüfenden zu bewerten(vgl. § 13 Absatz 6). ²Ist eine Prüfungsleis-tung unterschiedlich bewertet worden, sol-len sich die Prüfenden auf eine überein-stimmende Bewertung einigen. ³Kommteine Einigung nicht zustande, wird dasarithmetische Mittel auf eine Nachkom-mastelle abgerundet und auf die nächstlie-gende Note nach Absatz 2 abgebildet.

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14 SPO für den Studiengang Bachelor E-Commerce

4Sollte der Mittelwert genau zwischen zweiFHWS-Noten liegen, wird zur besserenNote gerundet.

(4) ¹Sind die Noten mehrerer Prüfungsleistun-gen zu einer Endnote zusammenzufassen,ergibt sich die Note aus dem auf eineNachkommastelle abgerundeten arithme-tischen Mittel. ²Sollen die Noten der ein-zelnen Prüfungsleistungen unterschiedlichgewichtet werden, ist das jeweilige Noten-gewicht in den Anlagen zu dieser Studien-und Prüfungsordnung ausgewiesen. ³Isteine Prüfungsleistung mit „nicht ausrei-chend“ bewertet, ist die Endnote „nichtausreichend“ zu erteilen.

(5) Die Endnoten sowie die Note der Bachelor-arbeit lauten bei einem Notendurchschnittoder einer Note

von 1 bis 1,5 sehr gutvon 1,6 bis 2,5 gutvon 2,6 bis 3,5 befriedigendvon 3,6 bis 4,0 ausreichendüber 4,0 nicht ausreichend

§ 21

Bestehen der Bachelorprüfung,Prüfungsgesamtnote

(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wennin allen Modulen einschließlich der Bache-lorarbeit, von denen nach dieser Studien-und Prüfungsordnung das Bestehen der Ba-chelorprüfung abhängt, mindestens die No-te „ausreichend“ oder das Prädikat „mit Er-folg abgelegt“ erzielt wurde und damit dienach Maßgabe dieser Studien- und Prü-fungsordnung für das Bestehen der Bache-lorprüfung erforderlichen CP erworbenwurden.

(2) ¹Die Prüfungsgesamtnote ergibt sich alsgewichtetes arithmetisches Mittel aus denErgebnissen aller endnotenbildenden Prü-fungsleistungen gemäß den Anlagen zu die-ser Studien- und Prüfungsordnung (s.§ 32). ²Das jeweilige Notengewicht ist inden Anlagen zu dieser Studien- und Prü-

fungsordnung angegeben. ³Es ergibt sichals Produkt aus der CP-Anzahl des Modulsund dem Gewichtungsfaktor.

(3) Aufgrund der Prüfungsgesamtnote wird einGesamturteil gebildet:

bei einem Prüfungsge-samtergebnis von 1,0 bis1,2

mit Auszeich-nung bestan-den

bei einem Prüfungsge-samtergebnis von 1,3 bis1,5

sehr gut be-standen

bei einem Prüfungsge-samtergebnis von 1,6 bis2,5

gut bestanden

bei einem Prüfungsge-samtergebnis von 2,6 bis3,5

befriedigendbestanden

bei einem Prüfungsge-samtergebnis von 3,6 bis4,0

bestanden

§ 22

Wiederholung von Prüfungs-leistungen

(1) ¹Wurde eine Modulprüfung mit der Note„nicht ausreichend“ bewertet, kann sie wie-derholt werden. ²Wurde auch die Wieder-holungsprüfung mit der Note „nicht ausrei-chend“ bewertet, kann die Prüfung einzweites Mal wiederholt werden.

(2) ¹Die erste Wiederholung ist in der Regel in-nerhalb einer Frist von sechs Monaten nachBekanntgabe des Ergebnisses der Bewer-tung der jeweiligen Prüfungsleistung abzu-legen. ²Die zweite Wiederholungsprüfungmuss innerhalb einer Frist von zwölf Mo-naten nach Bekanntgabe des Ergebnissesder Bewertung der ersten Wiederholungs-prüfung abgelegt werden.

(3) Prüfungsleistungen, auf denen keine End-note beruht, können im Rahmen derHöchststudiendauer gemäß § 18 Absatz 3beliebig oft wiederholt werden.

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SPO für den Studiengang Bachelor E-Commerce 15

(4) ¹Eine mit der Note „nicht ausreichend“ be-wertete Bachelorarbeit kann einmal mit ei-nem neuen Thema wiederholt werden. ²DieBearbeitungsfrist der zu wiederholendenBachelorarbeit beginnt spätestens sechsMonate nach Bekanntgabe der ersten Be-wertung.

(5) Für Fristverlängerungen gilt § 19 Absatz 1entsprechend.

(6) Die Fristen für die Ablegung von Wieder-holungsprüfungen werden durch Beurlau-bung oder Exmatrikulation nicht unterbro-chen, es sei denn, die Beurlaubung oderExmatrikulation ist durch Gründe im Sinnevon § 19 Absatz 1 Satz 1 bedingt.

§ 23

Rücktritt von einer Prüfungs-leistung

(1) ¹Bei Rücktritt von einer Prüfungsleistung,die bereits angetreten wurde, wird die Note„nicht ausreichend“ erteilt, es sei denn, derRücktritt erfolgte aus von der/dem Studie-renden nicht zu vertretenden Gründen. ²DiePrüfungsleistung ist mit Stellung der Prü-fungsaufgabe angetreten; bei einem Semi-nar ist dieser Zeitpunkt die Ausgabe desThemas.

(2) ¹Die Gründe für den Rücktritt nach den Ab-satz 1 müssen der Hochschule unverzüg-lich schriftlich angezeigt und glaubhaftgemacht werden. ²Eine während einer Prü-fungsleistung eintretende Prüfungsunfähig-keit muss unverzüglich bei der Prüfungs-aufsicht geltend gemacht und im Prüfungs-protokoll vermerkt werden; die Verpflich-tung zur Anzeige und Glaubhaftmachungder Gründe bleibt unberührt. ³Bei krank-heitsbedingter Prüfungsunfähigkeit ist einärztliches Attest nach den Vorgaben desPrüfungsausschusses vorzulegen, das aufeiner Untersuchung beruhen muss, die amTag der jeweiligen Prüfungsleistung erfolgtist.

(3) Nimmt eine Studierende / ein Studierenderan einer Prüfungsleistung, zu der sie / ersich angemeldet hat, nicht teil, gilt dies alswirksamer Rücktritt und die Prüfungsleis-tung als nicht abgelegt.

§ 24

Notenverbesserung

(1) ¹Eine bestandene benotete Prüfungsleis-tung, mit Ausnahme der Bachelorarbeit,kann aufgrund eines Antrags auf Notenver-besserung einmal wiederholt werden, wenndie Prüfungsleistung zum frühestmöglichenTermin bestanden wurde. ²Die Wiederho-lung dieser Prüfungsleistung ist zumnächstmöglichen regulären Termin abzule-gen. ³Der Antrag auf Notenverbesserung istinnerhalb der vom Prüfungsausschuss fest-gelegten Frist zur Prüfungsanmeldungschriftlich beim Hochschulservice Studiumzu stellen.

(2) ¹Im Laufe des Studiums ist in maximal vierPrüfungsleistungen gemäß Absatz 1 Satz 1eine Notenverbesserung möglich. ²Zu Prü-fungsleistungen der beiden ersten Studien-semester sind unter Anrechnung auf dieHöchstzahl nach Satz 1 in maximal zweiPrüfungsleistungen eine Notenverbesse-rung möglich. ³Wird durch einen Antragauf Notenverbesserung eine dieser Grenzenüberschritten, ist die/der Studierende un-verzüglich vom Hochschulservice Studiumauf die Unzulässigkeit des Antrags hinzu-weisen. 4Es gilt die zeitliche Reihenfolgedes Eingangs der Anträge.

(3) Das jeweils bessere Ergebnis aus Erstver-such und Wiederholung wird gewertet.

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16 SPO für den Studiengang Bachelor E-Commerce

§ 25

Anrechnung

(1) ¹Studien- und Prüfungsleistungen, die ananderen staatlichen oder staatlich aner-kannten Hochschulen in der Bundesrepu-blik Deutschland oder an ausländischenHochschulen erbracht worden sind, sindanlässlich der Fortsetzung des Studiumsoder der Ablegung von Prüfungen auf An-trag anzurechnen, sofern hinsichtlich dererworbenen Kompetenzen keine wesentli-chen Unterschiede bestehen. ²Die Anrech-nung umfasst

a) die Anrechnung von CP,

b) die Anrechnung von Modulen,

c) die Feststellung von Noten sowie

d) die Anrechnung von Studienzeiten.

(2) ¹Bei der Anrechnung von Modulen ist keinschematischer Vergleich zu Modulen desStudiengangs Bachelor E-Commerce vor-zunehmen. ²Anknüpfungspunkt für die Ent-scheidung über die Anrechnung sind aus-schließlich die im konkreten Modul vonder/dem Studierenden erworbenen bzw.nachzuweisenden Kompetenzen (Lerner-gebnisse). ³Eine Anrechnung ist vorzuneh-men, sofern keine wesentlichen Unter-schiede zwischen den erworbenen und dennachzuweisenden Kompetenzen bestehen.4Bei der Anrechnung von Modulen, die au-ßerhalb der Bundesrepublik Deutschlanderbracht wurden, sind die geltenden Äqui-valenzvereinbarungen sowie Absprachenim Rahmen von Hochschulpartnerschaftenzu beachten. 5Außerhalb des Hochschulbe-reichs erworbene Kompetenzen könnenmaximal bis zur Hälfte der im StudiengangBachelor E-Commerce zu erwerbendenKompetenzen angerechnet werden.

(3) ¹Studien- und Prüfungsleistungen bis zu ei-nem Umfang von 60 CP, die in einemgleich benannten oder verwandten Bache-lorstudiengang an einer staatlichen oderstaatlich anerkannten Fachhochschule inBayern in Grundlagenmodulen des Studi-ums erworben worden sind, sind auf An-

trag ohne weitere Prüfung auf die Grund-lagenmodule (s. § 6 Absatz 5 Satz 1) desStudiengangs Bachelor E-Commerce derFHWS anzurechnen; ein Diplomstudien-gang ist kein verwandter Studiengang imVerhältnis zum vorliegenden Bachelorstu-diengang. ²Für Anrechnung von darüber hi-nausgehenden CP gelten die Absätze 1 und2.

(4) ¹Studienzeiten sind im Verhältnis der insge-samt angerechneten CP anzurechnen. ²Da-bei wird auf volle Semester aufgerundet,wenn mindestens 75% der regulären Se-mesterleistung (30 CP) anzurechnen sind.³In begründeten Fällen kann die Prüfungs-kommission Ausnahmen bewilligen.

(5) ¹Werden Studien- oder Prüfungsleistungenangerechnet, sind die Noten - soweit dieNotensysteme vergleichbar sind - zu über-nehmen und in die Berechnung der Prü-fungsgesamtnote einzubeziehen. ²Ent-spricht die zu übernehmende Note nichtdem FHWS-Notenschema, so ist die Noteauf die nächstliegende FHWS-Note abzu-bilden; liegt die zu übernehmende Note ge-nau zwischen zwei FHWS-Noten, wird zurbesseren Note gerundet. ³Bei unvergleich-baren Notensystemen erfolgt eine Umrech-nung gemäß § 10 Absatz 3.

(6) ¹Der Antrag auf Anrechnung soll in derRegel spätestens einen Monat nach Imma-trikulation oder Wechsel des Studiengangsschriftlich beim Hochschulservice Studiummit allen für die Beurteilung erforderlichenUnterlagen gestellt werden. ²Wird die An-rechnung nach Absatz 1 bis 4 versagt, sinddie Gründe der Nichtanrechnung der An-tragstellerin / dem Antragsteller schriftlichmitzuteilen. ³Die Antragstellerin/der An-tragsteller kann eine Überprüfung der Ent-scheidung durch die Hochschulleitung be-antragen; die Hochschulleitung gibt der je-weiligen Prüfungskommission eine Emp-fehlung für die weitere Behandlung desAntrags. 4Der Antrag auf Anrechnung kann,sofern über den Antrags bereits entschiedenworden ist, nicht mehr zurückgenommenwerden.

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SPO für den Studiengang Bachelor E-Commerce 17

§ 26

Verstöße gegen Prüfungsvor-schriften

¹Mit der Note „nicht ausreichend“ werdenPrüfungsleistungen Studierender bewertet,die bei Abnahme der Prüfungsleistung eineTäuschungshandlung versucht oder be-gangen oder durch schuldhaftes Verhalteneinen ordnungsgemäßen Ablauf der Prü-fung unmöglich gemacht haben. 2Gleichesgilt, wenn eine Studierende / ein Studieren-der durch schuldhaftes Verhalten die Zulas-sung zu einer Prüfung zu Unrecht herbeige-führt hat.

§ 27

Prüfungsleistungen während ei-ner Beurlaubung

(1) ¹Während einer Beurlaubung gemäß § 4Absatz 2 können keine Studien- und Prü-fungsleistungen im Studiengang BachelorE-Commerce erstmals abgelegt werden.²Wiederholung einer nicht bestandenenPrüfungsleistung ist zulässig.

(2) Während einer Inanspruchnahme von El-ternteilzeit oder Schutzfristen nach demMutterschutzgesetz können Studien- undPrüfungsleistungen im Studiengang Bache-lor E-Commerce auch erstmals abgelegtwerden.

Abschnitt IV

Organisatorisches

§ 28

Prüfungskommission

(1) ¹Die Fakultät Informatik und Wirtschaftsin-formatik bestellt für den Studiengang Ba-chelor E-Commerce eine Prüfungskom-

mission. ²Diese besteht aus einer/einemVorsitzenden, einer/einem stellvertretendenVorsitzenden und drei weiteren Mitglie-dern. ³Die Mitglieder werden auf die Dauervon drei Jahren vom Fakultätsrat aus demKreis der Professorinnen und Professorengewählt; Wiederwahl ist zulässig.

(2) ¹Die Prüfungskommission entscheidet mitStimmenmehrheit. ²Eine Stimmrechtsüber-tragung ist nicht zulässig. ³Bei Stimmen-gleichheit gibt die Stimme des vorsitzen-den Mitglieds, im Falle seiner Verhinde-rung des stellvertretend vorsitzenden Mit-glieds, den Ausschlag. 4Über die Entschei-dungen ist eine Niederschrift zu fertigen,die unverzüglich der Hochschulleitung, derDekanin / dem Dekan, derStudiendekanin / dem Studiendekan,der/dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses, den Mitgliedern der Prüfungs-kommission, der Stabsstelle Recht unddem Hochschulservice Studium zuzuleitenist.

(3) Die Prüfungskommission kann Entschei-dungen gem. § 3 Abs. 5 Satz 2 RaPO ei-nem Mitglied oder mehreren Mitgliedernübertragen.

(4) ¹In unaufschiebbaren Angelegenheiten ent-scheidet das vorsitzende Mitglied. ²Es hatdie Mitglieder der Prüfungskommissionhiervon unverzüglich zu unterrichten. ³DiePrüfungskommission kann Entscheidungenseines vorsitzenden Mitglieds aufheben;bereits entstandene Rechte Dritter bleibenunberührt.

(5) ¹Die/Der Vorsitzende, im Falle der Verhin-derung ihr / sein Stellvertreter bzw. ihre /seine Stellvertreterin hat die Prüfungskom-mission unter Angabe einer Tagesordnungmindestens eine Woche vor der Sitzungeinzuberufen. ²Die Sitzungstermine sind soanzusetzen, dass Entscheidungen rechtzei-tig und zeitnah getroffen werden können;sie sind fakultätsweit bekannt zu geben.³Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

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§ 29

Behandlung studentischer An-träge und Widersprüche

(1) ¹Studentische Anträge in Prüfungsangele-genheiten mit Ausnahme des Nachteilsaus-gleichs werden grundsätzlich durch diePrüfungskommission des Studiengangs Ba-chelor E-Commerce behandelt. ²Die Ent-scheidung der Prüfungskommission wirdder/dem Studierenden vom Hochschulser-vice Studium in der Regel innerhalb voneiner Woche nach dem Beschluss der Prü-fungskommission schriftlich mitgeteilt.

(2) ¹Kann gegen eine Entscheidung der Prü-fungskommission Widerspruch eingelegtwerden, ist dieser an die Stabsstelle Rechtder Hochschule für angewandte Wissen-schaften Würzburg-Schweinfurt zu richten.²Der Widerspruch wird zunächst erneut vonder Prüfungskommission behandelt. ³Gibtdiese dem Widerspruch statt, wird in derRegel innerhalb von einer Woche vomHochschulservice Studium die Abhilfeschriftlich mitgeteilt. 4Gibt die Prüfungs-kommission dem Widerspruch nicht statt,wird in der Regel innerhalb von einer Wo-che vom Hochschulservice Studium einZwischenbescheid erstellt. 5Der Wider-spruch ist dann vom Prüfungsausschuss zubehandeln. 6In der Regel innerhalb vonzwei Wochen nach der Sitzung des Prü-fungsausschusses erstellt die StabsstelleRecht der Hochschule für angewandteWissenschaften Würzburg-Schweinfurt denabschließenden Bescheid über den Wider-spruch.

§ 30

Akademischer Grad, Urkunden

(1) ¹Absolventinnen und Absolventen mit er-folgreichem Bachelor-Abschluss wird derakademische Grad „Bachelor of Science“(abgekürzt „B. Sc.“) in einer Urkunde ge-mäß dem Muster in der Anlage zur Allge-meinen Prüfungsordnung der Hochschule

für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt verliehen. ²Es wird auch eineUrkunde in englischer Sprache ausgegeben.

(2) ¹Über die bestandene Bachelorprüfungwird ein Zeugnis gemäß dem jeweiligenMuster in der Anlage zur Allgemeinen Prü-fungsordnung der Hochschule für an-gewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt ausgestellt. ²Außerdem wer-den ein Diploma Supplement und ein Tran-script of Records nach den in der Anlagezur Allgemeinen Prüfungsordnung derHochschule für angewandte Wissenschaf-ten Würzburg-Schweinfurt enthaltenenMustern ausgegeben.

Abschnitt V

In-Kraft-Treten

§ 31

In-Kraft-Treten

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung trittam 01. Oktober 2016 in Kraft.

(2) Diese Studien- und Prüfungsordnung fürden Studiengang Bachelor E-Commerce er-setzt die Studien- und Prüfungsordnungvom 02. August 2011 in der Fassung derdritte Änderungssatzung vom 05. Juli2013, die zum 30.09.2016 außer Kraft tritt.

§ 32

Übergangsbestimmungen

(1) Diese Fassung der Studien- und Prüfungs-ordnung in Verbindung mit Anlage 1 giltfür alle Studierenden, die das Studium imStudiengang Bachelor E-Commerce am 01.Oktober 2016 oder später aufnehmen.

(2) ¹Für Studierende, die das Studium im Stu-diengang Bachelor E-Commerce zwischendem 01. Oktober 2013 und dem 30. Sep-

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SPO für den Studiengang Bachelor E-Commerce 19

tember 2016 aufgenommen haben oder die-sem Zeitraum infolge von Anrechnung vonStudienzeiten gemäß § 25 Absatz 4 zuzu-ordnen sind, gilt diese Fassung der Stu-dien- und Prüfungsordnung in Verbindungmit Anlage 2 anstelle der Anlage 1. ²FürStudierende, die das Studium im Studien-gang Bachelor E-Commerce zwischen dem01. Oktober 2012 und dem 30. September2013 aufgenommen haben oder diesemZeitraum infolge von Anrechnung von Stu-dienzeiten gemäß § 25 Absatz 4 zuzuord-nen sind, gilt diese Fassung der Studien-und Prüfungsordnung in Verbindung mitAnlage 3 anstelle der Anlage 1. ³Für Stu-dierende, die das Studium im StudiengangBachelor E-Commerce zwischen dem 01.Oktober 2011 und dem 30. September 2012aufgenommen haben oder diesem Zeitrauminfolge von Anrechnung von Studienzeitengemäß § 25 Absatz 4 zuzuordnen sind, giltdiese Fassung der Studien- und Prüfungs-ordnung in Verbindung mit Anlage 4 an-stelle der Anlage 1. 4Für alle Studierenden,die das Studium im Studiengang BachelorE-Commerce vor dem 01. Oktober 2016aufgenommen haben oder diesem Zeitrauminfolge von Anrechnung von Studienzeitenzugeordnet werden, stellen die ModuleEnglish Communication sowie Soft undProfessional Skills keineVoraussetzung fürden Beginn der Bachelorarbeit gemäß § 11Absatz 2 dar.

(3) ¹Für Studierende, die den Anlage 3 oder 4zugeordnet sind, gilt die Prüfungsleistungzum Modul Grundlagen der Informatik alsGrundlagen- und Orientierungsprüfungenim Sinne von § 6 Absatz 5 Satz 2. ²Alsweitere Voraussetzung zum Eintritt in diebegleitete Praxisphase gemäß § 8 Absatz 4müssen von Studierenden, die der Anlage 3zugeordnet sind, die Module Programmie-ren I und Mathematik sowie von Studieren-den, die der Anlage 4 zugeordnet sind, dieModule Algorithmik, Programmieren I undMathematik mit Erfolg abgelegt sein.

(4) Auslaufende Module der Anlagen 2 bis 4werden durch folgende Module ersetzt:

a) „Projektmanagement“ durch „IT-Pro-jektmanagement“

b) „Content Engineering und Multimedia-Datenbanken“ durch „Content Enginee-ring“

c) „Englisch“ durch „English for IT“

d) „Grundlagen der Datenkommunikation“durch „Datenkommunikation“

e) „Grundlagen der Informatik“ durch„Grundlagen Informatik und E-Com-merce“

f) „Online-Datenbanken“ durch „Daten-banken“

g) „Projektarbeit Interaktive Medien“durch „EC-Hauptseminar“

h) „Suchmaschinenmarketing“ durch „On-line-Marketing“

i) „Unternehmensgründung und Unterneh-mensführung“ durch „Unternehmens-gründung und Unternehmensmanage-ment“

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Se-nats der Hochschule für angewandte Wissen-schaften Würzburg-Schweinfurt vom25.07.2016 sowie der rechtsaufsichtlichen Ge-nehmigung des Präsidenten der Hochschule fürangewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt vom 28.07.2016.

Würzburg, den 28. Juli 2016

Professor Dr. Robert GrebnerPräsident

Diese Studien- und Prüfungsordnung für denStudiengang Bachelor E-Commerce wurde am28.07.2016 in der Hochschule für angewandteWissenschaften Würzburg-Schweinfurt nieder-gelegt. Die Niederlegung wurde am 28.07.2016durch Anschlag bekannt gegeben. Tag der Be-kanntmachung ist der 28.07.2016.

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SPO für den Studiengang Bachelor E-Commerce Anlage 1

Diese Anlage gilt für alle Studierenden, die das Studium im Studiengang Bachelor E-Commerce am01. Oktober 2016 oder später aufnehmen.

Abkürzungen und Fußnoten: siehe die beiden letzten Seiten

[1] [2] [3] [4] [5] [6] [7] [8] [9] [10] [11] [12] [13] [14]

Nr. SWS CP

Prüfung

bZvArt

1 6100120 Web-Programmierung I 1 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 52 6100220 Web-Programmierung II 2 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 5

3 6100510 1 4 5 SU sP 90 d ja 1 5

4 6100400 Digitale Zeichensysteme 2 4 5 SU sP 90 d ja 1 5

5 6102310 1 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 5

6 6100600 1 4 5 SU sP 90 d ja 1 5

7 6100710 2 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 5

8 6100820 English for E-Commerce 1 4 5 SU sP 90 e ja 1 59 6100310 Mathematik I 1 4 5 SU sP 90 d ja 1 510 6100320 Mathematik II 2 4 5 SU sP 90 d ja 1 511 6101810 Statistik 2 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 512 99xxxxx AWPM 2 4 5 ja 1 513 6100230 Web-Programmierung III 3 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 514 6102210 Online-Marketing 3 4 5 SU sP 90 d ja 1 515 6102010 Rechnungswesen 3 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 516 6101210 Datenbanken 3 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 5

17 6101400 4 4 5 SU sP 90 d ja 1 5

18 6101510 IT-Projektmanagement 4 4 5 SU, Ü sP 90 d / e ja 1 519 6101600 Software Engineering 3 4 5 SU sP 90 d ja 1 520 6101710 EC-Hauptseminar 4 4 5 SU soP C, E d ja 1 5

21 6100920 4 4 5 SU sP 90 d ja 1 5

22 6100830 English Communication 4 4 5 S soP C e nein 0 023 6102110 Content Engineering 4 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 5

24 6102700 3 4 5 SU sP 90 d ja 1 5

25 6102410 Praxismodul 5 1 25 soP C, D d / e nein 91 CP 0 0

26 6101110 5 6 5 soP C d nein 0 0

27 6102600 Wirtschafts- und IT-Recht 7 4 5 SU sP 90 d ja 1 528 6102800 Projektarbeit 6 4 10 Pro soP A d / e ja 100 CP 1 1029 5003xxx FWPM I 6 4 5 S d / e ja 1 530 5003xxx FWPM II 6 4 5 S d / e ja 1 531 5003xxx FWPM III 7 4 5 S d / e ja 1 5

32 610[4-6]100 Vertiefungsseminar 6 4 5 S d / e ja 1 5

33610[4-6]2xx Vertiefung I 6 4 5 S d / e ja 1 5

34 9035

610[4-6]2xx Vertiefung II 7 4 5 S d / e ja 1 536 90

376103700

Bachelorarbeit7 15

BAd / e ja 1 15

38 Bachelorseminar 1 S soP C

Summenzeile: 136 210 175

Prüfungs-nummer Modulname 1)

Se-mes-ter

Lehrver-anstal-

tungsart

Notenge-wicht

Dauer / Form

Spra-che 3)

End-note

4)

Fak-tor

tats. Ge-

wichtja 7)

ja 7)

Grundlagen Informatik und E-Commerce

Oberflächengestaltung und UsabilityGrundlagen der Wirt-schaftswissenschaftenEinführung in Web-Techno-logien mit Web-Projekt

8) 8) 8) 8)

ja 7)

Web-Anwendungs- und Entwicklungssysteme

Tpf 9)

Innovationsmanagement und Gründen

Tpf 9)

Mobile Systeme und An-wendungen

Soft und Professional Skills S 10)

11) 11)

11) 11)

11) 11)

12) 12)120 CP6102410

Tpf 9)

soP 13) 13) 120 CP6102410sP 13)

soP 13) 13) 120 CP6102410sP 13)

150 CP6100830610111061024006102800

Tpf 9)

Page 22: Studien- und Prüfungsordnung Abschnitt III€¦ · Bachelor E-Commerce befreit werden (Be-urlaubung). ²Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel im gesamten Studienverlauf zwei

SPO für den Studiengang Bachelor E-Commerce Anlage 2

Diese Anlage gilt für alle Studierenden, die das Studium im Studiengang Bachelor E-Commerce zwi-schen dem 01. Oktober 2013 und dem 30. September 2016 aufgenommen haben oder diesem Zeitrauminfolge von Anrechnung von Studienzeiten gemäß § 25 Absatz 4 zuzuordnen sind.

Abkürzungen und Fußnoten: siehe die beiden letzten Seiten

[1] [2] [3] [4] [5] [6] [7] [8] [9] [10] [11] [12] [13] [14]

Nr. SWS CP

Prüfung

bZvArt

1 6100110 Programmieren I 1 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 52 6100200 Programmieren II 2 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 53 6102000 Rechnungswesen 1 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 54 6100400 Digitale Zeichensysteme 2 4 5 SU sP 90 d ja 1 5

5 6100510 1 4 5 SU sP 90 d ja 1 5

6 6100600 1 4 5 SU sP 90 d ja 1 5

7 6100700 2 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 5

8 6100810 English for IT 1 4 5 SU sP 90 e ja 1 59 6100310 Mathematik I 1 4 5 SU sP 90 d ja 1 510 6100320 Mathematik II 2 4 5 SU sP 90 d ja 1 511 6102220 Online-Marketing 2 4 5 SU sP 90 d ja 1 512 99xxxxx AWPM 2 4 5 ja 1 513 6101210 Datenbanken 3 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 514 6101300 Web- und Skriptsprachen 3 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 5

15 6101400 4 4 5 SU sP 90 d ja 1 5

16 6101500 Projektmanagement 4 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 517 6101600 Software Engineering 3 4 5 SU sP 90 d ja 1 518 6101710 EC-Hauptseminar 4 4 5 SU soP C, E d ja 1 5

19 6100910 3 4 5 SU sP 90 d ja 1 5

20 6101910 Datenkommunikation 4 4 5 SU, Pr sP 90 d ja 1 521 6102110 Content Engineering 4 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 5

22 6102700 3 4 5 SU sP 90 d ja 1 5

23 6102300 3 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 5

24 6101800 Statistik 4 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 525 6102410 Praxismodul 5 1 25 soP C, D d / e nein 91 CP 0 0

26 6101110 5 6 5 soP C d nein 0 0

27 6102600 Wirtschafts- und IT-Recht 7 4 5 SU sP 90 d ja 1 528 6102800 Projektarbeit 6 4 10 Pro soP A d / e ja 100 CP 1 1029 5003xxx FWPM I 6 4 5 S d / e ja 1 530 5003xxx FWPM II 6 4 5 S d / e ja 1 531 5003xxx FWPM III 7 4 5 S d / e ja 1 5

32 610[4-6]100 Vertiefungsseminar 6 4 5 S d / e ja 1 5

33610[4-6]2xx 6 4 5 S d / e ja 1 5

34 9035

610[4-6]2xx 7 4 5 S d / e ja 1 536 90

376103700

Bachelorarbeit7 15

BAd / e ja 1 15

38 Bachelorseminar 1 S soP C

Summenzeile: 136 210 180

Prüfungs-nummer Modulname 1)

Se-mes-ter

Lehrver-anstal-

tungsart

Notenge-wicht

Dauer / Form

Spra-che 3)

End-note

4)

Fak-tor

tats. Ge-

wichtja 7)

ja 7)

Grundlagen Informatik und E-CommerceGrundlagen der Wirt-schaftswissenschaftenEinführung in Web-Techno-logien

8) 8) 8) 8)

ja 7)

Web-Anwendungs- und Entwicklungssysteme

Tpf 9)

Unternehmensgründung und Unternehmensma-nagment

Mobile Systeme und An-wendungenOberflächengestaltung und Usability

Soft und Professional Skills

S 10)

11) 11)

11) 11)

11) 11)

12) 12)

120 CP6102410

Tpf 9)

Vertiefung I 5) soP 13) 13) 120 CP6102410sP 13)

Vertiefung II 5) soP 13) 13) 120 CP6102410sP 13)

150 CP61024006102800

Tpf 9)

Page 23: Studien- und Prüfungsordnung Abschnitt III€¦ · Bachelor E-Commerce befreit werden (Be-urlaubung). ²Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel im gesamten Studienverlauf zwei

SPO für den Studiengang Bachelor E-Commerce Anlage 3

Diese Anlage gilt für alle Studierenden, die das Studium im Studiengang Bachelor E-Commerce zwi-schen dem 01. Oktober 2012 und dem 30. September 2013 aufgenommen haben oder diesem Zeitrauminfolge von Anrechnung von Studienzeiten gemäß § 25 Absatz 4 zuzuordnen sind.

Abkürzungen und Fußnoten: siehe die beiden letzten Seiten

[1] [2] [3] [4] [5] [6] [7] [8] [9] [10] [11] [12] [13] [14]

Nr. SWS CP

Prüfung

bZvArt

1 6100100 Programmieren I 1 4 5 SU, Ü sP 90 d nein 0 02 6100200 Programmieren II 2 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 53 6100300 Mathematik 1 8 10 SU sP 90 d nein 0 04 6100400 Digitale Zeichensysteme 2 4 5 SU sP 90 d ja 1 55 6100500 Grundlagen der Informatik 1 4 5 SU sP 120 d ja 1 5

6 6100600 2 4 5 SU sP 90 d ja 1 5

7 6100700 2 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 5

8 6100800 Englisch 1 4 5 SU sP 90 e ja 1 5

9 6100900 2 4 5 SU sP 90 d ja 1 5

10 6101100 Soft Skills 1 4 5 soP B, C d nein 0 011 99xxxxx AWPM 2 4 5 ja 1 512 6101210 Datenbanken 3 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 513 6101300 Web- und Skriptsprachen 3 4 5 SU sP 90 d ja 1 5

14 6101400 4 4 5 SU sP 90 d ja 1 5

15 6101500 Projektmanagement 3 4 5 SU sP 90 d ja 1 516 6101600 Software Engineering 3 4 5 SU sP 90 d ja 1 517 6101710 EC-Hauptseminar 4 4 5 SU soP C, E d ja 1 518 6102210 Oniline-Marketing 4 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 519 6101910 Datenkommunikation 4 4 5 SU, Pr sP 90 d ja 1 520 6102110 Content Engineering 4 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 5

21 6102700 3 4 5 SU sP 90 d ja 1 5

22 6102300 3 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 5

23 6101800 Statistik 4 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 5

24 6102400 Begleitete Praxisphase 5 1 28 soP C, D d / e nein 0 0

25 6102500 Praxisseminar 5 2 2 soP C d nein 0 026 6102600 Wirtschafts- und IT-Recht 7 4 5 SU sP 90 d ja 1 527 6102800 Projektarbeit 6 4 10 Pro soP A d / e ja 100 CP 1 1028 5003xxx FWPM I 6 4 5 S d / e ja 1 529 5003xxx FWPM II 6 4 5 S d / e ja 1 530 5003xxx FWPM III 7 4 5 S d / e ja 1 5

31 610[4-6]100 Vertiefungsseminar 6 4 5 S d / e ja 1 5

32610[4-6]2xx Vertiefung I 6 4 5 S d / e ja 1 5

33 9034

610[4-6]2xx Vertiefung II 7 4 5 S d / e ja 1 535 90

366103700

Bachelorarbeit7 15

BAd / e ja 1 15

37 Bachelorseminar 1 S soP C

Summenzeile: 132 210 160

Prüfungs-nummer Modulname 1)

Se-mes-ter

Lehrver-anstal-

tungsart

Notenge-wicht

Dauer / Form

Spra-che 3)

End-note

4)

Fak-tor

tats. Ge-

wicht

Grundlagen der Wirt-schaftswissenschaftenEinführung in Web-Technologien

Unternehmensgründung und Unternehmensführung

S 8)

8) 8) 8) 8)

Web-Anwendungs- und Entwicklungssysteme

Tpf 9)

Mobile Systeme und An-wendungenOberflächengestaltung und Usability

91 CP61001006000300

S 10)

11) 11)

11) 11)

11) 11)

12) 12)120 CP6102400

Tpf 9)

soP 13) 13) 120 CP6102400sP 13)

soP 13) 13) 120 CP6102400sP 13)

150 CP61024006102800

Tpf 9)

Page 24: Studien- und Prüfungsordnung Abschnitt III€¦ · Bachelor E-Commerce befreit werden (Be-urlaubung). ²Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel im gesamten Studienverlauf zwei

SPO für den Studiengang Bachelor E-Commerce Anlage 4

Diese Anlage gilt für alle Studierenden, die das Studium im Studiengang Bachelor E-Commerce zwi-schen dem 01. Oktober 2011 und dem 30. September 2012 aufgenommen haben oder diesem Zeitrauminfolge von Anrechnung von Studienzeiten gemäß § 25 Absatz 4 zuzuordnen sind.

Abkürzungen und Fußnoten: siehe die beiden letzten Seiten

[1] [2] [3] [4] [5] [6] [7] [8] [9] [10] [11] [12] [13] [14]

Nr. SWS CP

Prüfung

bZvArt

1 6100010Algorithmik 1 4 5 SU, Ü

90d nein 0 0

2 6100011 3 * 453 6100100 Programmieren I 1 4 5 SU, Ü sP 90 d nein 0 04 6100200 Programmieren II 2 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 55 6100300 Mathematik 1 8 10 SU sP 90 d nein 0 06 6100400 Digitale Zeichensysteme 2 4 5 SU sP 90 d ja 1 57 6100500 Grundlagen der Informatik 1 4 5 SU sP 120 d ja 1 5

8 6100600 2 4 5 SU sP 90 d ja 1 5

9 6100700 2 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 5

10 6100800 Englisch 1 4 5 SU sP 90 e ja 1 5

11 6100900 2 4 5 SU sP 90 d ja 1 5

12 6101100 Soft Skills 2 4 5 soP B, C d nein 0 013 6101200 Online-Datenbanken 3 4 5 SU sP 90 d ja 1 514 6101300 Web- und Skriptsprachen 3 4 5 SU sP 90 d ja 1 5

15 6101400 4 4 5 SU sP 90 d ja 1 5

16 6101500 Projektmanagement 4 4 5 SU sP 90 d ja 1 517 6101600 Software Engineering 3 4 5 SU sP 90 d ja 1 5

18 6101700 4 4 5 SU soP C, E d ja 1 5

19 6101800 Statistik 4 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 5

20 6101900 3 4 5 SU, Pr sP 90 d ja 1 5

21 6102100 4 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 5

22 6102200 Suchmaschinenmarketing 3 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 5

23 6102300 4 4 5 SU, Ü sP 90 d ja 1 5

24 99xxxxx AWPM 3 4 5 ja 1 5

25 6102400 Begleitete Praxisphase 5 1 28 soP C, D d / e nein 0 0

26 6102500 Praxisseminar 5 2 2 soP C d nein 0 027 6102600 Wirtschafts- und IT-Recht 7 4 5 SU sP 90 d ja 1 528 6102800 Projektarbeit 6 4 10 Pro soP A d / e ja 100 CP 1 1029 5003xxx FWPM I 6 4 5 S d / e ja 1 530 5003xxx FWPM II 6 4 5 S d / e ja 1 531 5003xxx FWPM III 7 4 5 S d / e ja 1 5

32 610[4-6]100 Vertiefungsseminar 6 4 5 S d / e ja 1 5

33610[4-6]2xx Vertiefung I 6 4 5 S d / e ja 1 5

34 9035

610[4-6]2xx Vertiefung II 7 4 5 S d / e ja 1 536 90

376103700

Bachelorarbeit7 15

BAd / e ja 1 15

38 Bachelorseminar 1 S soP C

Summenzeile: 132 210 155

Prüfungs-nummer Modulname 1)

Se-mes-ter

Lehrver-anstal-

tungsart

Notenge-wicht

Dauer / Form

Spra-che 3)

End-note

4)

Fak-tor

tats. Ge-

wichtsP 5)

ssP 5)

Grundlagen der Wirt-schaftswissenschaftenEinführung in Web-Technologien

Unternehmensgründung und Unternehmensführung

S 8)

Web-Anwendungs- und Entwicklungssysteme

Projektarbeit Interaktive Medien

Tpf 9)

Grundlagen der Daten-kommunikationContent Engineering und Multimedia-Datenbanken

Oberflächengestaltung und Usability

8) 8) 8) 8)

91 CP610001x61001006000300

S 10)

11) 11)

11) 11)

11) 11)

12) 12)120 CP6102400

Tpf 9)

soP 13) 13) 120 CP6102400sP 13)

soP 13) 13) 120 CP6102400sP 13)

150 CP61024006102800

Tpf 9)

Page 25: Studien- und Prüfungsordnung Abschnitt III€¦ · Bachelor E-Commerce befreit werden (Be-urlaubung). ²Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel im gesamten Studienverlauf zwei

Abkürzungen:APO-FHWS Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-

SchweinfurtAWPM allgemeinwissenschaftliches WahlpflichtmodulBA BachelorarbeitBayHSchG Bayerisches HochschulgesetzBGBl BundesgesetzblattbZv besondere ZulassungsvoraussetzungCO Vertiefungsmodul Conversion OptimierungCP Credit Points (Bemessungsgröße für den studentischen Arbeitsaufwand)d Sprache der Lehrveranstaltung bzw. Prüfung deutsche Sprache der Lehrveranstaltung bzw. Prüfung englischFHWS Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-SchweinfurtFWPM fachbezogenes WahlpflichtmodulGVBl Gesetz- und VerordnungsblattIS Vertiefungsmodul Information SecurityMdI Vertiefungsmodul Management digitaler InnovationenMuSchG Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter - MutterschutzgesetzmP mündliche PrüfungPr PraktikumPro ProjektRaPO Rahmenprüfungsordnung für die FachhochschulenS SeminarsoP sonstige Prüfung (A: Projektarbeit, B: Referat, C: Präsentation, D: Dokumentation, E:

Kolloquium, F: Hausarbeit, G: Portfolio oder H: praktische Studienleistungen)sP schriftliche PrüfungSPO Studien- und PrüfungsordnungssP studienbegleitend abzulegende schriftliche PrüfungSU seminaristischer UnterrichtSWS SemesterwochenstundenTpf TeilnahmepflichtÜ ÜbungWM Vertiefungsmodul Web-Management

Erläuterung der Form der sonstigen Prüfungsleistungen:A ProjektarbeitB ReferatC PräsentationD DokumentationE KolloquiumF HausarbeitG PortfolioH praktische Studienleistung

Fußnoten:1) Alle Module sind prinzipiell für ein Auslandsstudium geeignet.2) Je nach Studienbeginn im WS / SS gibt die erste / zweite Ziffer die Zuordnung zum Studiensemester

an.3) Besteht eine Wahlmöglichkeit, erfolgt die Festlegung der Sprache durch den Studienplan.4) Führt ein Modul nicht zu einer Endnote wird es mit dem Prädikat „mit Erfolg abgelegt“ (m. E.) /

„ohne Erfolg abgelegt“ (o. E.) bewertet.5) individuelles Wahlrecht gemäß § 13 a SPO BEC6) Zum Erwerb sind 70% der erreichbaren Punkte aus den zu bearbeitenden Übungen nachzuweisen.7) Zum Erwerb sind 50% der erreichbaren Punkte aus den zu bearbeitenden Übungen nachzuweisen.8) Näheres regelt die Fakultät für angewandte Natur- und Geisteswissenschaften.

Page 26: Studien- und Prüfungsordnung Abschnitt III€¦ · Bachelor E-Commerce befreit werden (Be-urlaubung). ²Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel im gesamten Studienverlauf zwei

9) Die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung ist Voraussetzung für den erfolgreichen Ab-schluss. Dieser wird versagt, wenn die Nichtteilnahme unabhängig vom Grund 25% übersteigt.

10) Die Veranstaltung besteht aus mehreren Teilen, die wiederholt im Semester angeboten werden. Dieerfolgreiche Teilnahme an einem Teil und damit der Fortschritt in der Gesamtveranstaltung werdendurch ein Testat der Dozentin/des Dozenten bescheinigt. Zum erfolgreichen Abschluss der Gesamtver -anstaltung sind alle Testate nachzuweisen.

11) Der Studienplan legt als jeweilige Prüfungsform entweder eine schriftliche Prüfung mit 90 min Daueroder eine sonstige Prüfungsleistung oder zwei sonstige Prüfungsleistungen fest.

12) Der Studienplan legt als jeweilige Prüfungsform entweder eine schriftliche Prüfung mit 90 min Daueroder eine sonstige Prüfungsleistung oder zwei sonstige Prüfungsleistungen fest.

13) Der Studienplan legt als jeweilige Prüfungsform entweder eine schriftliche Prüfung mit 90 min Daueroder genau eine der nachfolgend genannten sonstigen Prüfungsleistungen fest: Referat, Präsentation,Dokumentation, Kolloquium, Hausarbeit, Portfolio oder praktische Studienleistungen.