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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Seite 386 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag 5.3.2.1.4.1 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Art. 36 a) iv) in Verbindung mit Art. 39 VO (EG) Nr. 1698/2005 I Tabellarische Kurzbeschreibung Ziel Das KULAP fördert extensive Bewirtschaftungsweisen und ho- noriert landschaftspflegerische Leistungen zur Sanierung, Erhal- tung, Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft. A Gegenstand Zahlungen zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Ein- kommensverluste für freiwillig in Anspruch genommene Agra- rumweltmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen. B Zuwendungs- empfänger - Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben mit Hofstelle, die grds. mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen (LF) selbst bewirtschaften. - Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 des Geset- zes über die Alterssicherung des Landwirte (ALG). - Alm- und Weidegenossenschaften im Namen und Auftrag ih- rer Mitglieder. - Weinbaubetriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind und die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 des Weinbau- gesetzes erfüllen. C Art, Höhe und Um- fang der Zuwen- dung Zuwendungshöhe s. nachfolgende Tabelle Maßnahmenübersicht. D Zuwendungs- voraussetzungen Der Antragsteller muss die einbezogenen Flächen sowohl nach ortsüblichen Normen be- wirtschaften (z. B. Ansaat, Pflege) als auch grundsätzlich be- ernten (Mulchverbot). E Zusätzliche Infor- mationen ---

Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) · 2011-12-22 · Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Seite 387 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

Seite 386

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

5.3.2.1.4.1 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Art. 36 a) iv) in Verbindung mit Art. 39 VO (EG) Nr. 1698/2005

I Tabellarische Kurzbeschreibung

Ziel Das KULAP fördert extensive Bewirtschaftungsweisen und ho-noriert landschaftspflegerische Leistungen zur Sanierung, Erhal-tung, Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft.

A Gegenstand Zahlungen zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Ein-kommensverluste für freiwillig in Anspruch genommene Agra-rumweltmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen.

B Zuwendungs- empfänger

− Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben mit Hofstelle, die grds. mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen (LF) selbst bewirtschaften.

− Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 des Geset-zes über die Alterssicherung des Landwirte (ALG).

− Alm- und Weidegenossenschaften im Namen und Auftrag ih-rer Mitglieder.

− Weinbaubetriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind und die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 des Weinbau-gesetzes erfüllen.

C Art, Höhe und Um-fang der Zuwen-dung

Zuwendungshöhe s. nachfolgende Tabelle Maßnahmenübersicht.

D Zuwendungs- voraussetzungen

Der Antragsteller muss die einbezogenen Flächen sowohl nach ortsüblichen Normen be-

wirtschaften (z. B. Ansaat, Pflege) als auch grundsätzlich be-ernten (Mulchverbot).

E Zusätzliche Infor-mationen

---

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

Seite 387

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Erläuterungen: � Die Begrenzung auf 2,0 GV/ha LF gilt für die Maßnahmen 1.1, 2.1, 3.0 und 3.1. � Förderungen unter 250 € je Betrieb und Jahr werden grundsätzlich nicht gewährt. � Die Förderung ist in den Maßnahmenblöcken 1 bis 4 auf max. 40.000,– € je Betrieb

und Jahr begrenzt.

� Die einbezogenen Flächen müssen sowohl nach ortsüblichen Normen bewirtschaftet (z. B. Ansaat, Pflege) als auch beerntet (Mulchverbot, Ausnahmen bei 2.7, 3.2, 3.5 und 3.6) werden.

� Bei den Maßnahmen 2.1, 2.2 und 2.6 muss jährlich ein Mindestbesatz (Durchschnittsbestand) an Rauhfutterfressern von 0,3 RGV/ha HFF eingehalten werden.

• Der Einsatz von bestimmten organischen Düngern (z.B. Klärschlamm) ist auf den in das KULAP-A einbe-zogenen Flächen verboten.

1. Gesamtbetriebliche Maßnahme

2. Grünland

3. Acker

4. Spezielle Bewirtschaftungs-

formen zum Erhalt der Kulturlandschaft betriebszweigbezogen betriebszweigbezogen

1.1 Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb – A 11

– Ackerland/Grünland1) 200,– €/ha – Gärtnerisch genutzte Flächen und

landwirtschaftliche Dauerkulturen 400,– €/ha Für max. 15 ha LF wird bei Maßnahme 1.1 eine

Förderung von 35 €/ha LF für die verpflichtende Teilnahme am Kontrollverfahren gewährt.

Für Neueinsteiger in den Ökolandbau im Gesamt-

betrieb wird während der Umstellungsphase in den ersten beiden Verpflichtungsjahren folgende Förde-rung gewährt:

– Ackerland/Grünland1) 285,– €/ha – Gärtnerisch genutzte Flächen und

landwirtschaftliche Dauerkulturen 475,– €/ha 1) Bei Betrieben mit mehr als 50 % Hauptfutterfläche muss

jährlich ein Mindestviehbesatz (Durchschnittsbestand) im Betrieb von 0,3 GV/ha Hauptfutterfläche (HFF) eingehalten werden.

2.1 Umweltorientierte Dauergrünlandnutzung – A 21

– Nutzung von mind. 5 % der Dauergrünlandfläche erst ab dem 15. Juni auf allen Dauergrünlandflächen gilt: – generelles Umbruchverbot – Verzicht auf flächendeckenden

chem. Pflanzenschutz – Aufzeichnungspflicht für Gülleausbringung

(Zeitpunkt, Menge, Fläche) 50,– €/ha 2.2 Grünlandextensivierung

durch Mineraldüngerverzicht

auf allen Dauergrünlandflächen gilt: – Verzicht auf mineralische Düngung und

flächendeckenden chem. Pflanzenschutz – generelles Umbruchverbot

max. 1,76 GV/ha HFF – A 22 120,– €/ha max. 1,4 GV/ha HFF – A 23 170,– €/ha

3.0 Extensive Fruchtfolge – A 30 (gesamte Ackerfläche)

– max. 20 % Mais an der Fruchtfolge – Begrenzung der Intensivkulturen Mais, Weizen,

Rüben, Feldgemüse auf 33 % der Ackerfläche Staffelung der Zuwendung je nach Fruchtart 42,– bis 152,– €/ha

bei Kombination mit 1.1 21,– bis 76,– €/ha

3.1 Vielfältige Fruchtfolge – A 31 (gesamte Ackerfläche)

Anbau von mindestens fünf verschiedenen Früchten in jedem Verpflichtungsjahr 85,– €/ha

bei Kombination mit 1.1 42,– €/ha

4.0 Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger durch Injektionsverfahren – A 62/A 63

1,50 €/m³ max. 22,50 € je GV/Jahr

oder max. 45 €/ha LF und Jahr

4.1 Behirtungsprämie für anerkannte Almen und Alpen bei

– ständigem Personal – A 41/A 42 je ha Lichtweide 90,– €/ha

je Alm/Alpe mind. 675,– € je Hirte max. 2.750,– €

– nichtständigem Personal – A 43/A 44 je ha Lichtweide 45,– €/ha

je Alm/Alpe mind. 335,– € max. 1.375,– €

4.2 Streuobstbau – A 45

(5 €/Baum, max. 100 Bäume je ha) max. 500,– €/ha

4.3 Umweltgerechter Weinbau in Steil- und Terrassenlagen – A 46/A 47

Höhe der Förderung abhängig vom standortbedingten Grad der Arbeitserschwernis

360,– bis 2.250,– €/ha

4.4 Extensive Teichwirtschaft – A 48

200,– €/ha Teichfläche 4.5 Umweltschonende Ausbringung flüssiger

Wirtschaftsdünger – A 60/A 61 0,80 € je m3 max. 12,– € je GV/Jahr oder max. 24,– €/ha LF und Jahr

einzelflächenbezogen

einzelflächenbezogen 3.2 Winterbegrünung – A 32 80,– €/ha bei Kombination mit 1.1 50,– €/ha

3.3 Mulchsaatverfahren – A 33 100,– €/ha bei Kombination mit 1.1 60,– €/ha

3.4 Umwandlung von Ackerland in Grünland entlang von Gewässern u. sonstigen sensiblen Ge-bieten – A 34 370,– €/ha

3.5 Grünstreifen zum Gewässer- und Bodenschutz – A 35

Einsaat von 10 bis 30 m breiten Grünstreifen auf Ackerflächen 9,20,– €/ar Grünstreifen

3.6 Agrarökologische Ackernutzung und Blühflächen – A 36

Umsetzung agrarökologisches Konzept auf Ackerflächen

Höhe der Förderung abhängig von der EMZ bis EMZ 2000: 110,– €/ha je weitere 100 EMZ 20,– €/ha

3.7 Wasserschonende Ackernutzung entlang von Gewässern u. sonstigen sensiblen Ge-bieten - A 38

Anbau von wasserschonenden Kulturen; für Raps keine Zahlung.

Höhe der Förderung abhängig von der EMZ bis EMZ 3500: 170,– €/ha ab EMZ 3501: 340,– €/ha bei Kombination mit 1.1 85,- bzw. 170,- €/ha

2.3 Extensive Grünlandnutzung entlang von Ge-wässern und sonstigen sensiblen Gebieten – A 24

mit Verzicht auf jegliche Düngung und chemische Pflanzenschutzmittel 350,– €/ha 2.4 Mahd von Steilhangwiesen – 35 – 49 % – A 25 400,– €/ha – ab 50 % – A 26 600,– €/ha 2.5 Extensive Weidenutzung durch

Schafe und Ziegen – A 27 max. 1,2 GV/ha LF 110,– €/ha

2.6 Extensivierung von Wiesen mit Schnittzeitpunktauflage – A 28

Weide in der vegetationsarmen Zeit bis 15. März möglich

– Schnittzeitpunkt ab dem 1. Juli 280,– €/ha

2.7 Agrarökologische Grünlandnutzung – A 29

Umsetzung agrarökologischer Konzepte auf Grünlandflächen

Höhe der Förderung abhängig von der EMZ bis EMZ 2000: 110,– €/ha je weitere 100 EMZ 20,– €/ha

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

Seite 388

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

KULAP–A: Maßnahmenkombination (auf ein und denselben Flächen im gleichen Jahr) vor VP-Beginn 2007/ab VP-Beginn 2007

Gesamt-er Betrieb

Grünland

betriebszweig- und einzelflächenbezogen

Ackerland

betriebszweig- und einzelflächenbezogen

Spezielle Bewirtschaftungsformen

Aus- gl.- zu- lage

Flä- chen- stillle- gung/

glöZ2)

VNP /EA alle

Maß- nah- men

1 2 3 4

1.1 2.1 2.2 2.3 2.4 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 4.1 4.2 4.3 4.4

A11 A 21 A 22 A 23 A 24 A 25/ A 26

A 27 A 31 A 32 A 33 A 34 A 35 A 36 A 37 A 41/42 A 43/44

A 45 A 46/ A 47

A 48

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Maßnahmen vor VP-Beginn 2007:

Ökologischer Landbau 1.1 K 14 – – – – D D – – + + + D D – – + W – + – –

1 Umweltorientiertes Betriebsmanagement 1.2 K 10 + – + + + + + – + + + + + – + + + – + – –

Mehrgliedrige Fruchtfolge (Betriebszweig) 2.1 K 30 – – – – – – – – + + – D – – – + – – + – –

2 2.2 a K 33 – – – – D D – – – – + – – – – + – – + – – Extensive Dauergrünlandnutzung (Betriebszweig) 2.2 b K 34 – – – – D D – – – – + – – – – + – – + – –

Extensive Weidenutzung 3.1 K 41 – – – – – – – – – – – – – – – + – – – – –

Schnittzeitpunkt 3.2 K 51/K 55 D D D D – – – – – – – – – – – + – – + – –

Verzicht jeglicher Düngung und Pflanzen- schutzmittel

3.3 K 57 D D D D – – – – – – – – – – – + – – + – –

Mulchsaatverfahren 3.4 K 32 M – – – – – – + + – – – – – – + – – + – –

3 Steilhangwiesen 3.5 K 65/K 66 D D D D – – – – – – – – – – – + – – + – –

Behirtung Almen/Alpen 3.6 K 68 – K 74

– – – – – – – – – – – – – – – – – – + – –

Streuobstbau 3.7 K 76 + + + + + + + + + + + + – – – – – – + – –

Winterbegrünung 3.8 M 32 M – – – – – – + – + – – – – – + – – + – –

Sonstige regionale Maßnahmen 4.1 1)

E E E E – – – E E E E E – – – E – – E – –

Agrarökologische Zwecke 4.2 K 91/K 96 D D D D – – – D – – – – – – – – – – – – –

Umwandlung von Ackerland in Grünland 4 4.3 K 48 O D O O O – – – – – – – – – – + – – + – –

Umweltschonende Ackernutzung 4.4 K 49 – – – – – – – + + – – – – – – + – – + – –

Umweltschonende Flüssigmistausbringung 4.5 M 60/M 61 + + + + – – – + + + + – – – – + – – + – –

1) K 81: Extensive Teichwirtschaft – Kombination auf derselben Fläche nicht möglich K 90, K 92 – K 95: Gewässerschonende Landbewirtschaftung + Kombination zulässig K 82/K 84: Umweltgerechter Weinbau in Steil- und Terrassenlagen D bei Kombination wird für die betroffenen Flächen die jeweils höhere Zuwendung bezahlt

2) glöZ = aus der landwirtschaftlichen Produktion genommene Flächen, die in einem guten land E Einzelfallentscheidung wirtschaftlichen und ökologischen Zustand gehalten werden � Bei Kombination der Maßnahmen A 11, A 22, A 23 und/oder A 24 mit K 48 wird der Zuwendungsbetrag der Maßnahme K 48 um 130 € reduziert

W Kombination mit A 46 M Reduzierung der Prämien der Maßnahmen K 32/M 32 um 50 %

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

Seite 389

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

KULAP–A (VP-Beginn 2007): Maßnahmenkombination (auf ein und denselben Flächen im gleichen Jahr)

ge- sam-

ter Be- trieb

Grünland

betriebszweig- und einzelflächenbezogen

Ackerland

betriebszweig- und einzelflächenbezogen Spezielle Bewirtschaftungsformen

Aus- gl.- zu- lage

Flä- chen- stillle- gung/

glöZ∗

VNP /EA alle

Maß- nah- men

– Kombination auf derselben Fläche nicht möglich

+ Kombination zulässig

D bei Kombination wird für die betroffenen Flächen die jeweils höhere Zuwendung bezahlt

1 2 3 4 W Kombination mit A 46 1.1 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 4.1 4.2 4.3 4.4

A 11 A 21 A 22 A 23 A 24

A 25/ A 26

A 27 A 31 A 32 A 33 A 34 A 35 A 36 A 37 A 41- A 44

A 45 A 46/ A 47

A 48

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Ökologischer Landbau 1 1.1 A 11 – – – D D – – 1 2 3 D D – – 17 W – + – –

Umweltorientierte Grünlandnutzung

2

2.1 A 21 – – D D – – – – 4 – – – – 17 – – + – –

Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht 2.2

A 22 – D D – – – – 5 – – – – 17 – – + – –

A 23 D D – – – – 6 – – – – 17 – – + – –

Extensive Grünlandnutzung entlang von Gewässern u. sonst. sensiblen Gebieten

2.3 A 24 – – – – – 7 – – – – 17 – – + – –

Mahd von Steilhangwiesen 2.4 A 25/A 26 – – – – – – – – – 15 – – + – –

Extensive Weidenutzung (Schafe/Ziegen) 2.5 A 27 – – – – – – – – 16 – – + – –

Vielfältige Fruchtfolge (Betriebszweig)

3

3.1 A 31 8 9 – D – – – 17 – – + – –

Winterbegrünung 3.2 A 32 10 – – – – – 17 – – + – –

Mulchsaat 3.3 A 33 – –- – – – 11 – – + – –

Umwandlung von Ackerland in Grünland 3.4 A 34 – – – – 12 – – + – –

Grünstreifen zum Gewässerschutz 3.5 A 35 – – – 13 – – + – –

Agrarökologische Ackernutzung

3.6

A 36 – – – – – – – –

Blühflächen A 37 – 14 – – – + –

Behirtungsprämie (Almen/Alpen)

4

4.1 A 41 – A 44 – – – + – –

Streuobstbau 4.2 A 45 – – + – –

Umweltgerechter Weinbau 4.3 A 46/A 47 – – – –

Extensive Teichwirtschaft 4.4 A 48 – – –

∗glöZ = aus der landwirtschaftlichen Produktion genommene Flächen, die in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischem Zustand gehalten werden 1.) 2.) 3.) 4.) 5.)

190 €/ha + 30 €/ha = 220 €/ha 190 €/ha + 40 €/ha = 230 €/ha 190 €/ha + 250 €/ha = 440 €/ha 50 €/ha + 250 €/ha = 300 €/ha 100 €/ha + 250 €/ha = 350 €/ha

6.) 7.) 8.) 9.) 10.)

150 €/ha + 250 €/ha = 400 €/ha 280 €/ha + 250 €/ha = 530 €/ha 50 €/ha + 60 €/ha = 110 €/ha 50 €/ha + 80 €/ha = 130 €/ha 80 €/ha und 60 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗∗∗∗∗

11.) 12.) 13.) 14.)

80 €/ha + 300 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ = 380 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ 250 €/ha + 300 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ = 550 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ 700 €/ha + 300 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ = 1000 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ 1020 €/ha + 300 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ = 1320 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ (bei EMZ 10.000)

15.) 16.) 17.)

400/600 €/ha + 300 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ = 700/900 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ 100 €/ha + 300 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ = 400 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ Die Maßnahme Streuobstbau ist mit den dargestellten Kombinationen 1,2,3,4,5,6,7,8,9 und 10 kombinierbar. Die kofinanzierungsfähigen Höchstbeträge werden nicht überschritten, da es sich bei Streuobst um eine Dauerkultur handelt.

∗∗ Maximalbetrag ∗∗∗ Eine Kombination mit der Maßnahme „Winterbegrünung“ auf derselben Flächen im gleichen Jahr ist möglich, wenn für die Winterbegrünung eine gezielte Neuansaat erfolgt.

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

Seite 390

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

KULAP–A (VP-Beginn 2009): Maßnahmenkombination (auf ein und denselben Flächen im gleichen Jahr) ge-

sam-ter Be-trieb

Grünland

betriebszweig- und einzelflächenbezogen

Ackerland

betriebszweig- und einzelflächenbezogen

Spezielle Bewirtschaftungsformen

Aus- gl.- zu- lage

Flächenstill-

leg- ung

1)/

glöZ2)

VNP/EA alle

Maß-nah-men

– Kombination auf derselben Fläche nicht möglich

+ Kombination zulässig

D bei Kombination wird für die betroffenen Flä-chen die jeweils höhere Zuwendung bezahlt

1 2 3 4

1.1 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 3.0 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 4.0 4.1 4.2 4.3 4.4 W Kombination mit A 46

A 11 A 21 A 22 A 23 A 24 A 25/ A 26

A 27 A 28 A 29 A 30 A 31 A 32 A 33 A 34 A 35 A 36 A 37 A 40 A 41- A 44

A 45 A 46/ A 47

A 48

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Agrarökol.

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Fruchtfolge

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Ökologischer Landbau 1 1.1 A 11 – – – D D – D D 19 18 1 2 3 D D – 24 – 17 W – + – –

Umweltorientierte Dauergrünlandnutzung

2

2.1 A 21 – – D D – D – – – – – 4 – – – 25 – 17 – – + – –

Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht

2.2 A 22 – D D – D – – – – – 5 – – – 26 – 17 – – + – –

A 23 D D – D – – – – – 6 – – – 27 – 17 – – + – –

Extensive Grünlandnutzung entlang von Gewäs-sern u. sonst. sensiblen Gebieten

2.3 A 24 – – – – – – – – 7 – – – – – 17 – – + – –

Mahd von Steilhangwiesen 2.4 A 25/A 26 – – – – – – – – – – – – – 15 – – + – –

Extensive Weidenutzung (Schafe/Ziegen) 2.5 A 27 – – – – – – – – – – – – 16 – – + – –

Schnittzeitpunkt 1. Juli 2.6 A 28 – – – – – 20 – – – 28 – 17 – – + – –

Agrarökologische Grünlandnutzung 2.7 A 29 – – – – 21 – – – – – 17 – – + – –

Extensive Fruchtfolge (Betriebszweig)

3

3.0 A 30 – 22 23 – D – – 29 – 17 – – + – –

Vielfältige Fruchtfolge (Betriebszweig) 3.1 A 31 8 9 – D – – 30 – 17 – – + – –

Winterbegrünung 3.2 A 32 10 – – – – 31 – 17 – – + – –

Mulchsaatverfahren 3.3 A 33 – –- – – 32 – 11 – – + – –

Umwandlung von Ackerland in Grünland 3.4 A 34 – – – 33 – 12 – – + – –

Grünstreifen zum Gewässerschutz 3.5 A 35 – – – – 13 – – + – –

Agrarökologische Ackernutzung Blühflächen

3.6 A 36 – – – – – – – – –

A 37 – – 14 – – – + –

Injektionsverfahren bei Wirtschaftsdünger

4

4.0 A 40 – 34 – – + – –

Behirtungsprämie (Almen/Alpen) 4.1 A 41 - A 44

– – – + – –

Streuobstbau 4.2 A 45 – – + – –

Umweltgerechter Weinbau 4.3 A 46/A 47 – – – –

Extensive Teichwirtschaft 4.4 A 48 – – –

glöZ = aus der landwirtschaftlichen Produktion genommene Flächen, die in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischem Zustand gehalten werden 1.) 2.) 3.) 4.) 5.) 6.) 7.)

300 €/ha + 50 €/ha = 350 €/ha 300 €/ha + 60 €/ha = 360 €/ha 300 €/ha + 400 €/ha = 700 €/ha 50 €/ha + 400 €/ha = 450 €/ha 130 €/ha + 400 €/ha = 530 €/ha 180 €/ha + 400 €/ha = 580 €/ha 350 €/ha + 250 €/ha = 600 €/ha

8.) 9.) 10.)

11.)

12.)

13.)

14.)

100 €/ha + 80 €/ha = 180 €/ha 100 €/ha + 100 €/ha = 200 €/ha 80 €/ha und 100 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗∗∗∗∗

100 €/ha + 500 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ = 600 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ 400 + 500 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ = 900 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ 100€/ha 0 €/ha + 500 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ = 1500 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ 2120 €/ha + 500 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ = 2620 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ (bei EMZ 10.000)

15.)

16.) 18.) 19.) 20.) 21.)

22.)

23.)

400/600 €/ha + 500 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ = 900/1100 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ 110 €/ha + 500 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ = 610 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ 300 €/ha + 50 €/ha = 350 €/ha 300 €/ha + 50 bis 90 €/ha∗∗ = 350 bis 390 €/ha∗∗

300 €7ha + 400 €/ha = 700 €/ha 2070 €/ha + 400 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ = 2470 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ (bei EMZ 10.000) 180 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ + 80 €/ha = 260 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ 180 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ + 100 €/ha = 280 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗

24.)

25.)

26.)

27.)

28.)

29.)

30.)

45 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ + 300 €/ha = 345 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ 45 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ + 50 €/ha = 95 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ 45 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ + 130 €/ha = 175 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ 45 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ + 180 €/ha = 225 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ 45 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ + 300 €/ha = 345 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ 45 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ + 180∗∗∗∗∗∗∗∗ €/ha = 255 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ 45 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ + 100 €/ha = 145 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗

31.)

32.)

33.)

34.) 17.)

45 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ + 80 €/ha = 125 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ 45 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ + 100 €/ha = 145 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ 45 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ + 400 €/ha = 445 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ 45 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ + 500 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ = 545 €/ha∗∗∗∗∗∗∗∗ Die Maßnahme Streuobstbau ist mit den dargestellten Kombinationen 1,2,3,4,5,6,7,8,9,10,18,19,20,21,22,23,24,25,26,27,28,29,30 und 31 kombinierbar. Die kofinanzierungsfähigen Höchstbeträge werden nicht überschritten, da es sich bei Streuobst um eine Dauerkultur handelt.

∗∗ Maximalbetrag ∗∗∗ Eine Kombination mit der Maßnahme „Winterbegrünung“ auf derselben Flächen im gleichen Jahr ist möglich, wenn für die Winterbegrünung eine gezielte Neuansaat erfolgt.

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

Seite 391

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

KULAP–A (VP-Beginn 2010): Maßnahmenkombination (auf ein und denselben Flächen im gleichen Jahr) glöZ = aus der landwirtschaftlichen Produktion genommene Flächen, die in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischem Zustand gehalten werden

ge-sam-

ter Be-trieb

Grünland betriebszweig- und einzelflächenbezogen

Ackerland betriebszweig- und einzelflächenbezogen

Spezielle Bewirtschaftungsformen

ma

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1)

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– Kombination auf derselben Fläche nicht möglich

+ Kombination zulässig

D bei Kombination wird für die betroffenen Flächen die jeweils höhere Zuwendung bezahlt

1 2 3 4 1.1 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 3.0 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 4.0 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 W R

Kombination mit A 46 Reduzierter Fördersatz

A 11 A 21 A 22 A 23 A 24

A25/ A 26

A 27 A 28 A 29 A 30 A 31 A 32 A 33 A 34 A 35 A 36 A 37 A 38 A62/ A63

A41- A 44

A 45 A46/ A 47

A 48 A60/ A 61

Öko

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d.

Ökologischer Landbau 1 1.1 A 11 – – – D D – D D R R R R + D D – R + – + W – + 745 + – –

Umweltorientierte Dauergrünlandnutzung

2

2.1 A 21 – – D D – D – – – – – + – – – – + – + – – + 495 + – –

Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht

2.2 A 22 – D D – D – – – – – + – – – – + – + – – + 575 + – –

A 23 D D – D – – – – – + – – – – + – + – – + 625 + – –

Extensive Grünlandnutzung entlang von Gewässern u. sonst. sensiblen Gebieten

2.3 A 24 – – – – – – – – + – – – – – – + – – – 750 + – –

Mahd von Steilhangwiesen 2.4 A 25/ A 26

– – – – – – – – – – – – – – + – – – 400/600 + – –

Extensive Weidenutzung (Schafe/Ziegen) 2.5 A 27 – – – – – – – – – – – – – + – – – 110 + – –

Schnittzeitpunkt 1. Juli 2.6 A 28 – – – – – + – – – – + – + – – + 745 + – –

Agrarökologische Grünlandnutzung 2.7 A 29 – – – – – – – – – – – – – – – 2070 + – –

Extensive Fruchtfolge (Betriebszweig)

3

3.0 A 30 – + + – D – – - + – + – – + 545 + – –

Vielfältige Fruchtfolge (Betriebszweig) 3.1 A 31 + + – D – – - + – + – – + 505 + – –

Winterbegrünung 3.2 A 32 + – – – – + + – + – – + 545 + – –

Mulchsaatverfahren 3.3 A 33 – –- – – + + – + – – + 545 + – –

Umwandlung von Ackerland in Grünland 3.4 A 34 – – – – + – + – – + 2470 + – –

Grünstreifen zum Gewässerschutz 3.5 A 35 – – – – – + – – – 1000 + – –

Agrarökologische Ackernutzung Blühflächen

3.6 A 36 – – – – – – – – 2120 – – –

A 37 – – – – – – – 60 – + –

Wasserschonende Ackernutzung entl. von Gewässern u. sonst. sen. Gebieten

3.7 A 38 + – + – – + 625 + – –

Injektionsverfahren bei Wirtschaftsdünger

4

4.0 A 62/ A 63

– + – – – 745 + – –

Behirtungsprämie (Almen/Alpen) 4.1 A 41 bis A 44

– – – – 2750 / 1375

+ – –

Streuobstbau 4.2 A 45 – – + 500 + – –

Umweltgerechter Weinbau 4.3 A 46/ A 47

– – 2250 – – –

Extensive Teichwirtschaft 4.4 A 48 – 200 – – –

Umweltschonende Wirtschaftsdüngerausbrinung

4.5 A 60/ A 61

724 + – –

Page 7: Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) · 2011-12-22 · Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Seite 387 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

Seite 392

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Übersicht zur Berechnungen der maximal möglichen Beihilfesätze bei Maßnahmen-kombinationen des KULAP-A mit VP-Beginn 2009: Der im Folgenden je Maßnahme dargestellte maximal möglichen Beihilfebetrag ergibt sich aus der Summe der grundsätzlich möglichen Kombinationen der einzelnen Maß-nahmen. Bei einer möglichen Kombination mit der Maßnahme 4.2 – A 45 „Streuobst“ erhöht sich der max. möglich Beihilfesatz um zusätzlich bis zu 500 €/ha. Die kofinan-zierungsfähigen Höchstbeträge werden damit nicht überschritten, da es sich bei Streu-obst um eine Dauerkultur handelt. Max. mögliche Beihilfesätze:

A 11: A 11 + A 34 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 400 €/ha + 45 €/ha(**) = 745 €/ha

A 21: A 21 + A 34 + A 62/A 63 = 50 €/ha + 400 €/ha + 45 €/ha(**) = 495 €/ha

A 22: A 22 + A 34 + A 62/A 63 = 130 €/ha + 400 €/ha + 45 €/ha(**) = 575 €/ha

A 23: A 23 + A 34 + A 62/A 63 = 180 €/ha + 400 €/ha + 45 €/ha(**) = 625 €/ha

A 24: A 24 + A 34 = 350 €/ha + 400 €/ha = 750 €/ha

A 25: A 25 = 400 €/ha

A 26: A 26 = 600 €/ha

A 27: A 27 = 110 €/ha

A 28: A 28 + A 34 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 400 €/ha + 45 €/ha(**) = 745 €/ha

A 29: A 29 = 2070 €/ha (bei einer EMZ 10.000)

A 30: A 11 + A 30 + A 32 + A 33 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 90 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45 €/ha(**) = 545 €/ha

A 31: A 11 + A 31 + A32 + A 33 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 50 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45 €/ha(**) = 505 €/ha

A 32: A 11 + A 30 + A32 + A 33 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 90 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45 €/ha(**) = 545 €/ha

A 33: A 11 + A 30 + A32 + A 33 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 90 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45 €/ha(**) = 545 €/ha

A 34: A 11 + A 34 + A 62/63 = 300 €/ha + 400 €/ha + 45 €/ha = 745 €/ha

A 35: A 35 = 1000 €/ha

A 36: A 36 = 2120 €/ha (bei einer EMZ 10.000)

A 37: A 37 = 60 €/ha

A 38: A 11 + A 32 + A 33 + A 38 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 170 €/ha(**) + 45 €/ha(**) = 625 €/ha

A 62/A 63: A 11 + A 34 + A 62/A 63 = 300 €/ha + 400 €/ha + 45 €/ha(**) = 745 €/ha

A 41/A 42: A 41/ A 42 = 2750 €/Hirte(**)

A 43/A 44: A 43/A 44 = 1375 €/Alm/Alpe(**)

A 46/A 47: A 46/A 47 = 2250 €/ha(**)

A 48: A 48 = 200 €/ha Teichfläche

A 60/A 61: A 11 + A 34 + A 60/ A 61 = 300€/ha + 400 €/ha + 24 €/ha(**) = 724 €/ha

(**) Maximalbetrag (***) Eine Kombination mit der Maßnahme „Winterbegrünung“ auf denselben Flächen im gleichen Jahr ist möglich, wenn

für die Winterbegrünung eine gezielte Neuansaat erfolgt.

Page 8: Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) · 2011-12-22 · Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Seite 387 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

Seite 393

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

KULAP–A ab 2011: Maßnahmenkombination (auf ein und denselben Flächen im gleichen Jahr) glöZ = aus der landwirtschaftlichen Produktion genommene Flächen, die in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischem Zustand gehalten werden

ge-sam-

ter Be-trieb

Grünland betriebszweig- und einzelflächenbezogen

Ackerland betriebszweig- und einzelflächenbezogen

Spezielle Bewirtschaftungsformen

ma

x. m

gl.

rde

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1)

VN

P/E

A –

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na

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en

– Kombination auf derselben Fläche nicht möglich

+ Kombination zulässig

D bei Kombination wird für die betroffenen Flächen die jeweils höhere Zuwendung bezahlt

1 2 3 4 1.1 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 3.0 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 4.0 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 W R

Kombination mit A 46 Reduzierter Fördersatz

A 11 A 21 A 22 A 23 A 24

A25/ A 26

A 27 A 28 A 29 A 30 A 31 A 32 A 33 A 34 A 35 A 36 A 37 A 38 A62/ A63

A41- A 44

A 45 A46/ A 47

A 48 A60/ A 61

Öko

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Ökologischer Landbau 1 1.1 A 11 – – – D D – D D R R R R + D D – R + – + W – + 700 + – –

Umweltorientierte Dauergrünlandnutzung

2

2.1 A 21 – – D D – D – – – – – + – – – – + – + – – + 465 + – –

Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht

2.2 A 22 – D D – D – – – – – + – – – – + – + – – + 535 + – –

A 23 D D – D – – – – – + – – – – + – + – – + 585 + – –

Extensive Grünlandnutzung entlang von Gewässern u. sonst. sensiblen Gebieten

2.3 A 24 – – – – – – – – + – – – – – – + – – – 720 + – –

Mahd von Steilhangwiesen 2.4 A 25/ A 26

– – – – – – – – – – – – – – + – – – 400/600 + – –

Extensive Weidenutzung (Schafe/Ziegen) 2.5 A 27 – – – – – – – – – – – – – + – – – 110 + – –

Schnittzeitpunkt 1. Juli 2.6 A 28 – – – – – + – – – – + – + – – + 695 + – –

Agrarökologische Grünlandnutzung 2.7 A 29 – – – – – – – – – – – – – – – 1710 + – –

Extensive Fruchtfolge (Betriebszweig)

3

3.0 A 30 – + + – D – – - + – + – – + 516 + – –

Vielfältige Fruchtfolge (Betriebszweig) 3.1 A 31 + + – D – – - + – + – – + 482 + – –

Winterbegrünung 3.2 A 32 + – – – – + + – + – – + 516 + – –

Mulchsaatverfahren 3.3 A 33 – –- – – + + – + – – + 516 + – –

Umwandlung von Ackerland in Grünland 3.4 A 34 – – – – + – + – – + 700 + – –

Grünstreifen zum Gewässerschutz 3.5 A 35 – – – – – + – – – 920 + – –

Agrarökologische Ackernutzung Blühflächen

3.6 A 36 – – – – – – – – 1710 – – –

A 37 – – – – – – – 60 – + – Wasserschonende Ackernutzung entl. von Gewässern u. sonst. sen. Gebieten

3.7 A 38 + – + – – + 610 + – –

Injektionsverfahren bei Wirtschaftsdünger

4

4.0 A 62/ A 63

– + – – – 700 + – –

Behirtungsprämie (Almen/Alpen) 4.1 A 41 bis A 44

– – – – 2750 / 1375

+ – –

Streuobstbau 4.2 A 45 – – + 500 + – –

Umweltgerechter Weinbau 4.3 A 46/ A 47

– – 2250 – – –

Extensive Teichwirtschaft 4.4 A 48 – 200 – – –

Umweltschonende Wirtschaftsdüngerausbrinung

4.5 A 60/ A 61

679 + – –

Page 9: Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) · 2011-12-22 · Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Seite 387 Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

Seite 394

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Übersicht zur Berechnungen der maximal möglichen Beihilfesätze bei Maßnahmen-kombinationen des KULAP-A ab 2011: Der im Folgenden je Maßnahme dargestellte maximal möglichen Beihilfebetrag ergibt sich aus der Summe der grundsätzlich möglichen Kombinationen der einzelnen Maß-nahmen. Bei einer möglichen Kombination mit der Maßnahme 4.2 – A 45 „Streuobst“ erhöht sich der max. möglich Beihilfesatz um zusätzlich bis zu 500 €/ha. Die kofinan-zierungsfähigen Höchstbeträge werden damit nicht überschritten, da es sich bei Streu-obst um eine Dauerkultur handelt. Max. mögliche Beihilfesätze:

A 11: A 11 + A 34 + A 62/A 63 = 285 €/ha + 370 €/ha + 45 €/ha(**) = 700 €/ha

A 21: A 21 + A 34 + A 62/A 63 = 50 €/ha + 370 €/ha + 45 €/ha(**) = 465 €/ha

A 22: A 22 + A 34 + A 62/A 63 = 120 €/ha + 370 €/ha + 45 €/ha(**) = 535 €/ha

A 23: A 23 + A 34 + A 62/A 63 = 170 €/ha + 370 €/ha + 45 €/ha(**) = 585 €/ha

A 24: A 24 + A 34 = 350 €/ha + 370 €/ha = 720 €/ha

A 25: A 25 = 400 €/ha

A 26: A 26 = 600 €/ha

A 27: A 27 = 110 €/ha

A 28: A 28 + A 34 + A 62/A 63 = 280 €/ha + 370 €/ha + 45 €/ha(**) = 695 €/ha

A 29: A 29 = 1710 €/ha (bei einer EMZ 10.000)

A 30: A 11 + A 30 + A 32 + A 33 + A 62/A 63 = 285 €/ha + 76 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45 €/ha(**) = 516 €/ha

A 31: A 11 + A 31 + A32 + A 33 + A 62/A 63 = 285 €/ha + 42 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45 €/ha(**) = 482 €/ha

A 32: A 11 + A 30 + A32 + A 33 + A 62/A 63 = 285 €/ha + 76 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45 €/ha(**) = 516 €/ha

A 33: A 11 + A 30 + A32 + A 33 + A 62/A 63 = 285 €/ha + 76 €/ha(**) + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 45 €/ha(**) = 516 €/ha

A 34: A 11 + A 34 + A 62/63 = 285 €/ha + 370 €/ha + 45 €/ha = 700 €/ha

A 35: A 35 = 920 €/ha

A 36: A 36 = 1710 €/ha (bei einer EMZ 10.000)

A 37: A 37 = 60 €/ha

A 38: A 11 + A 32 + A 33 + A 38 + A 62/A 63 = 285 €/ha + 50 €/ha + 60 €/ha(***) + 170 €/ha(**) + 45 €/ha(**) = 610 €/ha

A 62/A 63: A 11 + A 34 + A 62/A 63 = 285 €/ha + 370 €/ha + 45 €/ha(**) = 700 €/ha

A 41/A 42: A 41/ A 42 = 2750 €/Hirte(**)

A 43/A 44: A 43/A 44 = 1375 €/Alm/Alpe(**)

A 46/A 47: A 46/A 47 = 2250 €/ha(**)

A 48: A 48 = 200 €/ha Teichfläche

A 60/A 61: A 11 + A 34 + A 60/ A 61 = 285€/ha + 370 €/ha + 24 €/ha(**) = 679 €/ha

(**) Maximalbetrag (***) Eine Kombination mit der Maßnahme „Winterbegrünung“ auf denselben Flächen im gleichen Jahr ist möglich, wenn

für die Winterbegrünung eine gezielte Neuansaat erfolgt.

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

II Maßnahmenspezifischer Rückblick auf die vergangene Förderperiode

2000-2006

Das KULAP-A enthält Extensivierungsmaßnahmen, die entweder den ge-

samten Betrieb einbeziehen oder auf einen Betriebszweig bzw. auf Ein-

zelflächen ausgerichtet sind. Damit werden landschaftspflegerische Leis-

tungen zur Sanierung, Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kulturland-

schaft honoriert.

Gegen Ende der zurückliegenden Förderperiode hatten gut 70.000 Betriebe

ca. 1,6 Mio. ha landwirtschaftliche Flächen (50 % der LF) den Extensivie-

rungsauflagen des KULAP-A unterstellt. Ein Großteil dieser Verpflichtun-

gen hat aufgrund der vorgegebenen fünfjährigen Mindestlauflaufzeit von

Agrarumweltmaßnahmen auch in der neuen Förderperiode noch Gültigkeit.

So bestehen im Jahr 2007 für rund 55.000 Betriebe entsprechende Altver-

pflichtungen. Ein Großteil dieser Altverpflichtungen läuft mit dem Jahr

2007 aus.

Bei den KULAP-A-Verpflichtungen handelt es sich um Auflagen für die

verschiedenen Betriebszweige Grünland, Ackerbau, Teichwirtschaft, Wein-

wirtschaft sowie für Dauerkulturen. So wurden Fördermittel in der zurück-

liegenden Förderperiode u. a. gewährt für

- den ökologischen Landbau,

- gesamtbetriebliche Beschränkungen (z. B. Viehbesatz-Obergrenzen, Er-

haltung des Grünlandanteiles),

- spezifische Auflagen (z. B. Verzicht auf Dünge- und chemische Pflan-

zenschutzmittel, späte Nutzung des Grünlandaufwuchses),

- die Anwendung bestimmter extensiver bzw. umweltschonender Produk-

tionsverfahren (z. B. Fruchtfolgevorgaben, Mulchsaat, umweltfreundli-

che Gülleausbringung),

- die Umwandlung von Acker- in Grünland in sensiblen Bereichen,

- die Mahd von Steilhangwiesen,

- die Behirtung anerkannter Almen und Alpen oder

- die langfristige Bereitstellung von Flächen für ökologische Zwecke.

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Während der zurückliegenden Förderphase wurden im Wesentlichen fol-

gende Anpassungen und Weiterentwicklungen im KULAP-A vorgenom-

men:

- Angebot der Maßnahme „Umweltschonende Flüssigmistausbringung“ ab

dem Verpflichtungsjahr 2003 mit der Auflage, jährlich mindestens eine

Laboruntersuchung des flüssigen Wirtschaftsdüngers vorzulegen.

- Die Maßnahme „Extensive Fruchtfolge“ wurde durch die Maßnahme

„Mehrgliedrige Fruchtfolge“ gemäß den Fördergrundsätzen der Gemein-

schaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschut-

zes (GAK) seit dem Verpflichtungsjahr 2005 ersetzt.

- Die Maßnahme „Mulchsaatverfahren“ wurde mit dem Verpflichtungsjahr

2004 ausgesetzt und dafür die Maßnahme „Winterbegrünung“ angebo-

ten.

- Gemäß Landtagsbeschluss Nr. 15/811 vom 22.04.2004 wurden Maß-

nahmen zur Schaffung von Bienenweiden und Wildäsungsflächen im

Rahmen der KULAP-Teilmaßnahme 3.6 Agrarökologische Ackernut-

zung und Blühflächen aufgenommen.

Als Folge der Reform der GAP muss die Ausgestaltung des KULAP-A

überarbeitet und den neuen Bedingungen angepasst werden. Aus diesem

Grund wurden die im Jahr 2005 auslaufenden Verpflichtungen lediglich um

ein Jahr verlängert. Neuverpflichtungen konnten ab 2006 nur für KULAP-

A-Maßnahmen (Ökologischer Landbau, Mehrgliedrige Fruchtfolge, Winter-

begrünung) abgeschlossen werden.

Effekte des KULAP-A in der zurückliegenden Förderperiode

Das KULAP-A wird in einem kontinuierlichen Evaluierungsprozess von

der Forschungsgruppe „Agrar- und Regionalentwicklung“ der Fachhoch-

schule Triesdorf (ART) begleitet. Nachfolgend sind die wesentlichen Eva-

luierungsergebnisse zusammengestellt.

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

In Grünlandgebieten ist die Teilnahmebereitschaft am KULAP-A generell

höher als in Ackerbauregionen. So nehmen in den Grünlandgebieten Bay-

erns sehr viele Landwirte an einer betriebszweigbezogenen Extensivie-

rungsmaßnahme teil. Vergleichsweise viele Landwirte beteiligen sich dabei

an Maßnahmen mit hohem Extensivierungsgrad (Verzicht auf mineralische

Düngung, Ökologischer Landbau).

Eine nachhaltige Landnutzung muss u. a. sowohl auf die Vermeidung von

Nährstoffeinträgen in Oberflächengewässer als auch auf die Vermeidung

von Nährstoffauswaschungen ins Grundwasser abzielen. Im Rahmen der

verbesserten Halbzeitbewertung hat sich gezeigt, dass am KULAP-A teil-

nehmende Betriebe günstigere Stickstoff-Bilanzen aufweisen als die übri-

gen Betriebe. Grundsätzlich leistet das KULAP-A nach den Ergebnissen

der Evaluation einen wichtigen Beitrag zur Einführung bzw. Beibehaltung

von umweltverträglichen Produktionsmethoden.

Die konkrete Wirkung der einzelnen Maßnahmen im KULAP-A in der ver-

gangenen Förderperiode wird im Rahmen der verbesserten Halbzeitbewer-

tung wie folgt beurteilt:

Mit der Maßnahme „ökologischer Landbau“ wurden im Verpflichtungsjahr

2005 die Leistungen von mehr als 4.100 Öko-Betrieben honoriert, die auf

einer Fläche von über 116.000 ha nach den Kriterien des ökologischen

Landbaus wirtschafteten. Die Maßnahme hat sich in der zurückliegenden

Förderperiode in ihren positiven Umweltwirkungen grundsätzlich bewährt.

Eine Landbewirtschaftung nach den Richtlinien des ökologischen Land-

baues wird im Rahmen des KULAP-A häufiger in Grünlandgebieten als auf

Ackerstandorten praktiziert. Durch die spezifische Bewirtschaftungsweise

konnte ein wirksamer Schutz von Boden und Gewässern sowie von Flora

und Fauna erreicht werden. Generell wird festgestellt, dass bei Einstellung

der Förderung des ökologischen Landbaues teilweise eine Rückumstellung

der Ökobetriebe auf konventionelle Wirtschaftsweise erfolgen würde.

Die Maßnahme „umweltorientiertes Betriebsmanagement“ zeigte bei knapp

21.000 Betrieben (über 470.000 ha Antragsfläche) nur sehr geringe Um-

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

weltwirkungen. Die Evaluierer regen deshalb an, die Maßnahme entweder

im Hinblick auf konkrete Zielsetzungen grundsätzlich umzugestalten oder

ganz aus dem Förderangebot zu streichen.

Die Einhaltung der Auflagen der im Jahr 2005 neu eingeführten Maßnahme

„mehrgliedrige Fruchtfolge“ bereitet v. a. in kleinstrukturierten Gebieten,

bei Nebenerwerbslandwirten und für Landwirte mit Fremdmechanisierung

erhebliche Probleme. Hier wird in der verbesserten Halbzeitbewertung eine

Umgestaltung hin zu praktikablen Auflagen empfohlen, die sowohl leichter

umsetzbar als auch kontrollierbar sind. Im Jahr 2005 wurde die Maßnahme

von ca. 700 Betrieben für rd. 27.000 ha Ackerfläche erstmals beantragt.

Die im Jahr 2004 ebenfalls ausgesetzte Maßnahme „Mulchsaat“ zeigt nach

den Ergebnissen der verbesserten Halbzeitbewertung eine gute Wirkung zur

Verminderung von Bodenerosion. Im Jahr 2005 nahmen fast 7.500 Betriebe

auf einer Fläche von fast 67.000 ha an der Maßnahme teil. Ersetzt wurde

die „Mulchsaat“ durch die neue Maßnahme „Winterbegrünung“, deren Wir-

kung hinsichtlich Schutz vor Bodenerosion in der Evaluierung allerdings

geringer als die der „Mulchsaat“ eingeschätzt wird. Um die positive Wir-

kung der Mulchsaat im Bereich des Bodenschutzes zu erhalten, sollte nach

Sichtweise der Evaluierer die Maßnahme „Winterbegrünung“ deshalb zu-

künftig entsprechend angepasst werden.

Die Einführung der Maßnahme „Umweltschonende Flüssigmistausbrin-

gung“ mit Verpflichtungsbeginn 2003 konnte einen wesentlichen Beitrag

zur Verminderung von Ausbringverlusten bei flüssigem Wirtschaftsdünger

leisten. Im Jahr 2005 haben fast 5.000 Betriebe für eine Fläche von 160.000

ha eine entsprechende Förderung erhalten.

Bei der Maßnahme „Grünlandprämie Stufe a“ liegen die Auflagen nach

Einschätzung der Evaluierer zwar grundsätzlich nur geringfügig über den

allgemeinen Anforderungen (Umbruchverbot, Verzicht auf flächendecken-

den Pflanzenschutz). Im Jahr 2005 nahmen jedoch fast 28.000 Betriebe mit

über 340.000 ha Grünland an der Maßnahme teil. In Verbindung mit der

„Grünlandprämie Stufe b“ hatte die „Grünlandprämie Stufe a“ deshalb we-

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

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sentlichen Anteil daran, dass sich die Dauergrünlandfläche in Bayern nach

der Umsetzung der GAP-Reform im Jahr 2005 bislang um weniger als 1%

verringert hat. Allein schon dieser Umstand begründet wesentliche Umwelt-

effekte der „Grünlandprämie Stufe a“.

Bei der „Grünlandprämie Stufe b“ war zurückliegend ein kontinuierlicher

Zuwachs an Förderfläche (fast 22.000 Betriebe mit über 300.000 ha Grün-

land im Jahr 2005) zu verzeichnen. Der Maßnahme werden gute Wirkungen

im Bereich einer extensiveren Grünlandnutzung zugesprochen. Die beteilig-

ten Landwirte bestätigen eine Zunahme der Pflanzenvielfalt auf entspre-

chenden in die Förderung einbezogenen Flächen. Als Ergebnis der verbes-

serten Halbzeitbewertung wird deshalb empfohlen, diese Maßnahme im

Grundsatz auch künftig beizubehalten.

Die Maßnahme „extensive Weidenutzung durch Schafe und Ziegen“ zeigt

offensichtlich ebenfalls gute Wirkungen beim Schutz von Umweltgütern.

Im Jahr 2005 haben 105 Betriebe für fast 6.000 ha eine Honorierung für die

extensive Weidenutzung durch Schafe und Ziegen erhalten. Grundsätzlich

regen die Evaluierer an, die Förderung der Beweidung zukünftig auch auf

andere Tierarten, wie z. B. Rinder, auszudehnen, um einer aus ökonomi-

schen Gründen immer weiter rückläufigen Weidehaltung von Nutztieren

entgegen zu wirken.

Auch die Maßnahme der „extensiven Wiesennutzung mit Schnittzeitpunkt-

auflage“ wird im Hinblick auf den Ressourcen- und Artenschutz positiv be-

urteilt. Generell sollten nach Empfehlungen in der verbesserten Halbzeitbe-

wertung zukünftig bei der Festlegung eines Schnitttermins die einzelnen

Standortbedingungen stärker berücksichtigt werden. Im Jahr 2005 wurden

über 26.000 ha Grünland (fast 10.000 Betriebe) mit der Maßnahme geför-

dert.

Die Maßnahme „Verzicht auf jegliche Düngung und chemische Pflanzen-

schutzmittel“ wird aufgrund des umfassenden Verzichts auf Düngemitteln

und chemische Pflanzenschutzmittel sowohl hinsichtlich des biotischen als

auch des abiotischen Ressourcenschutzes sehr positiv beurteilt.

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Durch die Förderung der Maßnahme „Mahd von Steilhangwiesen“ wurde

das Verbuschen von ca. 1.700 ha Steilhangwiesen (nahezu 1.600 Betriebe

im Jahr 2005 ) verhindert, deren Nutzung aus ökonomischen Gründen un-

rentabel ist.

Durch die Förderung der „Behirtung anerkannter Almen und Alpen“ wur-

den typische Landnutzungsformen (über 1.200 Betriebe mit über 25.000 ha

Almflächen im Jahr 2005) gefördert. Diese Förderung sollte nach den Er-

gebnissen der Evaluierung aufrechterhalten werden, um typische kulturelle

Ausprägungen der Landschaft zu erhalten.

Auch der „Streuobstbau“ entspricht nach Aussagen der verbesserten Halb-

zeitbewertung einer oft regionaltypischen und traditionellen Landbewirt-

schaftung. Gleichzeitig erfüllt der Streuobstbau zahlreiche Funktionen für

den Arten- und Biotopschutz und hat wesentlich zur Erhaltung der biologi-

schen Diversität beigetragen. Fast 8.000 Betriebe haben im Jahr 2005 diese

Maßnahme beansprucht.

Die Maßnahmen, die im Bereich der besonderen Bewirtschaftungsformen

gefördert wurden, werden hinsichtlich ihrer Wirkung zum Schutz der Um-

weltgüter ebenfalls generell sehr positiv bewertet.

Wesentliche Empfehlungen im Rahmen der verbesserten Halbzeitbewertung

für die Weiterentwicklung des KULAP-A in der neuen Förderphase 2007-

2013

Die Analyse der Wirkung der Förderung zum Schutz der Umweltgüter führt

unter Berücksichtigung der veränderten Anforderungen an die Landbewirt-

schaftung durch die Agrarreform von 2003 und den zukünftigen Rahmen-

bedingungen für die Förderung von Agrarumweltmaßnahmen durch die

ELER-Verordnung nach den Ausführungen in der verbesserten Halbzeitbe-

wertung zu einem Anpassungsbedarf in der Programmausgestaltung für die

neue Förderphase 2007 – 2013.

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Besonders die Ackernutzung bringt spezifische Umweltprobleme mit sich.

Hierunter fallen mögliche Erosionsereignisse, Nährstoffauswaschungen und

negative Wirkungen von Pflanzenschutzmittel auf die wildlebende Flora

und Fauna. Die Evaluierer fordern vor diesem Hintergrund, den Landwirten

grundsätzlich Maßnahmen mit dem bestmöglichen Wirkungsgrad anzubie-

ten. Beispielsweise kann die Maßnahme „Mulchsaat“ nach Sichtweise der

Evaluierer wesentlich zur Abmilderung der Erosionsproblematik in ver-

schiedenen Regionen beitragen. Auch weiterführende Maßnahmen zum

Schutz der Flächen vor Bodenabtrag werden für sinnvoll erachtet. Angeregt

wird in diesem Zusammenhang z. B. die Förderung der Begrünung von

Wasserabflussrinnen zur Rückhaltung von Bodenpartikeln. Ackerflächen

waren nach Einschätzung der Evaluierer beim Angebot an Maßnahmen im

KULAP-A bisher unterrepräsentiert. Um dieses Defizit auszugleichen, soll-

ten deshalb zukünftig weitere Maßnahmen für Ackerbaubetriebe angeboten

werden wie z. B. Blühstreifen, Förderung der Ackerwildkrautflora auf spe-

zifischen Flächen, weitere Saatreihen bei Getreide etc.

III Probleme, Ziele und Strategien sowie erwartete Wirkung

Probleme

Etwa die Hälfte der Landesfläche Bayerns wird landwirtschaftlich genutzt,

davon entfallen 2,1 Mio. ha auf Ackerland und 1,2 Mio. ha auf Grünland.

Damit prägt die Landwirtschaft in erheblichem Maße das Erscheinungsbild

Bayerns und übernimmt durch die Aufrechterhaltung der Landnutzung auch

in Regionen mit von Natur aus geringer Standortproduktivität sowie für den

Erhalt von Landschaftselementen und kulturabhängigen Arten und Lebens-

räumen wichtige Funktionen bei der Erhaltung der Kulturlandschaft.

Nach dem Bayerischen Agrarbericht sank im Zeitraum 1994 bis 2003 die

Zahl der Rindviehhalter um ein Drittel und die Zahl der gehaltenen Rinder

um 12 %. Die Aufgabe einer regelmäßigen Grünlandnutzung kann zu einem

Verlust von standortangepassten Grünlandvegetationen und zu unerwünsch-

ten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit Rückwirkung auf die na-

türliche Attraktivität der betroffenen Gebiete führen.

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Mit der Landbewirtschaftung sind vielfältige Umwelteffekte mit Auswir-

kungen auf biotische (Artenvielfalt) wie abiotische (Boden, Luft, Wasser)

Ressourcen verbunden. Im Rahmen des Nationalen Strategieplans werden

als Ursachen für den Rückgang der Artenvielfalt u. a. die Art und die Inten-

sität der landwirtschaftlichen Nutzung sowie der Verlust wertvoller, von ei-

ner landwirtschaftlichen Nutzung abhängiger Offenlandbiotope durch die

Aufgabe der Bewirtschaftung dargestellt.

Insbesondere überwiegend ackerbaulich genutzte Bereiche bieten wenig

Schutz-, Brut- oder Rückzugsmöglichkeiten und folglich wenig ökologische

Nischen für verschiedene in der Agrarlandschaft anzutreffende Spezies.

Durch Schaffung zusätzlicher Strukturen in der Agrarlandschaft kann ein

Beitrag zur Sicherung ökologisch wichtiger Bereiche geleistet werden.

Die Funktionen der Ressource Boden können insbesondere durch die Bo-

denerosion beeinträchtigt werden. Nach der SWOT-Analyse stellt die Bo-

denerosion für die Landwirtschaft wie für die Umwelt eine der nachhal-

tigsten Gefahren dar. Durch den Abtrag von Boden in erster Linie durch

Wasser können wertvolle Nährstoffe und durchwurzelbarer Oberboden ver-

loren gehen. Darüber hinaus kann auch der Eintrag von Boden und Nähr-

stoffen in Gewässer oder Vorfluter zu weiteren Beeinträchtigungen führen.

Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Verlängerung der Bodenbedeckung oder

die generelle Änderung der Nutzung sollen diesbezüglich noch stärker for-

ciert werden (SWOT-Analyse).

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Europäischen Wasserrahmen-

richtlinie wurde eine umfangreiche Bestandsaufnahme aller Gewässer

durchgeführt. Mögliche Belastungsquellen sind u. a. Einträge aus diffusen

Quellen, die auch dem Bereich der landwirtschaftlichen Flächennutzung

zuzurechnen sind. Ursachen der Belastung sind dabei vor allem die Verla-

gerung von Nitrat im Boden mit der Gefahr der Auswaschung ins Grund-

wasser sowie der Eintrag von Phosphat im Rahmen der Erosion in Oberflä-

chengewässer (siehe auch SWOT-Analyse).

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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Die Bodenerosion und die damit verbundenen Probleme gelten in gesteiger-

tem Maße auch für den Weinbau an Steilhängen und den Terrassenweinbau.

Aufgrund des geringen Mechanisierungsgrades der Bewirtschaftung solcher

Lagen hat sich in ihnen eine vielfältige Begleitflora und -fauna aus wärme-

liebenden Arten etablieren können, die so in Bayern nur an wenigen weit

versprengten Standorten vorkommen. Ein höherer Mechanisierungsgrad

und/oder der verstärkte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gefährden so-

wohl die Bodenstabilität als auch die etablierten Lebensgemeinschaften.

Ziele und Strategien

Ziel der bayerischen Agrarumweltförderung im Rahmen des KULAP ist ei-

ne nachhaltige, flächendeckende umweltverträgliche Landbewirtschaftung

sowie der Erhalt der durch sie geprägten Kulturlandschaft.

Art. 39 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1698/2005 legt die von den Landwirten zu

beachtenden Standards fest: „Die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

betreffen nur die Verpflichtungen, die über die einschlägigen obligatori-

schen Grundanforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 und den Anhängen

III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie die Grundanforde-

rungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln

und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen hinausgehen, die

im Rahmen von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt und in dem

betreffenden Programm aufgeführt sind.“ Die damit verbundenen Kosten

sind entsprechend dem Verursacherprinzip von den Landwirten zu tragen.

Weitergehende gesellschaftlich gewünschte Leistungen in Bezug auf Um-

welt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege können im Rahmen der ge-

nannten Rechtsvorschriften nicht abverlangt werden. Zudem kann es durch

landwirtschaftliche Nutzung zu standortabhängigen Beeinträchtigungen der

Umweltmedien Boden, Wasser und Luft sowie der Biodiversität kommen,

denen allein durch eine Bewirtschaftung nach den einschlägigen Rechtsvor-

schriften nicht umfänglich begegnet werden kann. Außerdem lassen sich

die zum Teil über viele Jahre entstandenen Beeinträchtigungen auch mit

den heute geltenden hohen rechtlichen Standards kurz- bis mittelfristig

nicht beseitigen.

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

In Anlehnung an den Nationalen Strategieplan liegt daher die Schwerpunkt-

zielsetzung des KULAP in der Erhaltung und Ausweitung von standortspe-

zifischen Bewirtschaftungsformen, die den Naturhaushalt schonen und die

Biodiversität fördern. Durch entsprechende Bewirtschaftungsmaßnahmen

soll ein Beitrag geleistet werden zum Erhalt der biologischen und land-

schaftsstrukturellen Vielfalt, zum Erhalt und zur Verbesserung der natürli-

chen Bodenfunktionen sowie zur weiteren Verringerung von stofflichen Be-

lastungen von Boden, Luft und Wasser. Exemplarisch sollen den oben dar-

gestellten Problemen mit verschiedenen Maßnahmen begegnet werden:

- Vermeidung bzw. Verminderung unerwünschter Stoffeinträge in Boden,

Luft und Wasser durch Begrenzung des Betriebsmitteleinsatzes

- Ökologischer Landbau

- Erosionsvermindernde Anbauverfahren (z. B. Grünlandnutzung, Mulch-

saat)

- Agrarökologische Maßnahmen als ein Beitrag für eine attraktive Kultur-

landschaft und zur Erhöhung der Biodiversität.

Ferner soll durch unterschiedliche Grünlandextensivierungsstufen den ver-

schiedenen Agrargebieten in Bayern Rechnung getragen werden und ein

Beitrag zu einer standortgerechten Grünlandwirtschaft geleistet werden.

Folgende Ziele sollen damit unterstützt werden:

- Erhalt einer bayernweit flächendeckenden Grünlandbewirtschaftung,

- Erhaltung und Verbesserung des Landschaftsbildes der Kulturlandschaft

- Verminderung von Stoffeinträgen

- Aufrechterhaltung einer Mindestbewirtschaftung von Grünland in von

der Natur benachteiligten Regionen zur Erhaltung der Artenvielfalt.

Die diesbezüglich erbrachten Leistungen, die über die gesetzlichen Stan-

dards hinausgehen und die die Landwirtschaft für die Allgemeinheit er-

bringt, werden dabei über Agrarumweltmaßnahmen honoriert. Mit den in

ihrer Gesamtheit ausgewogenen Maßnahmen soll ein Beitrag zur nachhalti-

gen Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe im Sinne der Göteborg-

Strategie geleistet werden.

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Bei der strategischen Ausarbeitung des KULAP wurden die Empfehlungen

der verbesserten Halbzeitbewertung so weit wie möglich berücksichtigt.

Erwartete Wirkungen

Die Identifizierung und Umsetzung von Maßnahmen zur umweltgerechten

Landbewirtschaftung sind bereits seit langem ein Schwerpunkt der bayeri-

schen Landwirtschaftsverwaltung. Die Fortführung des bewährten KULAP

mit zum Teil an die Erfordernisse angepassten neuen Maßnahmen soll die

Landwirte dazu anregen, ihre bisher für den Bereich des Agrarumweltschut-

zes erbrachten Leistungen weiter fortzuführen bzw. neu einzuführen.

Im Rahmen der Umsetzung entsprechender Maßnahmen soll die Aufrecht-

erhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung zur Sicherung, Pflege und Ge-

staltung der Kulturlandschaft auch in benachteiligten Gebieten mit unter-

stützt werden. Eine lebenswerte Landschaft trägt mit zur Stärkung des länd-

lichen Raums als Erholungs-, Wohn- und Arbeitsort bei. Darüber hinaus

wird ein Beitrag zur sozialen Abmilderung des Strukturwandels erwartet.

Landbewirtschaftung beeinflusst die stoffliche Qualität unserer Umwelt.

Durch die Anwendung dieses Programms soll zunehmend mehr Umwelt-

leistung, sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht erreicht

werden. Hierbei stehen der Schutz des Bodens, der Schutz des Gewässers,

der Schutz von Flora und Fauna und der Lebensräume im Vordergrund. Die

Ziele von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie werden in Ergän-

zung zum Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm aktiv unterstützt.

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

IV Beschreibung der Maßnahme

A) Gegenstand der Förderung

Gegenstand des KULAP sind Zahlungen zur Deckung der zusätzlichen

Kosten und der Einkommensverluste bei der Einhaltung von Auflagen im

Rahmen von freiwillig beantragten Agrarumweltmaßnahmen auf landwirt-

schaftlich genutzten Flächen (LF).

B) Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein

- Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben mit Hofstelle, die grundsätz-

lich mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen (LF) selbst be-

wirtschaften. Teichflächen zählen dabei ebenfalls als landwirtschaftlich

genutzte Flächen.

- Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 des Gesetzes über die

Alterssicherung des Landwirte (ALG).

- Alm- und Weidegenossenschaften im Namen und Auftrag ihrer Mitglie-

der.

- Weinbaubetriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind und die Voraus-

setzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 des Weinbaugesetzes erfüllen.

Ausgenommen von der Förderung sind Bezieher der Altersrente und nach

FELEG.

C) Art und Umfang der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich als Flächenprämie in Abhängigkeit

der jeweils beantragten Agrarumweltverpflichtung. Die einzelnen Förderni-

veaus sind bei der jeweiligen Maßnahmenbeschreibung ausgewiesen.

Mindest- und Höchstförderbeträge

- Der Mindestzuwendungsbetrag liegt bei 250 € je Betrieb und Jahr. In be-

gründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.

- Der Höchstzuwendungsbetrag liegt bei 40.000 € je Betrieb und Jahr.

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

Seite 407

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

- Bei der Berechnung der Mindest- und Höchstzuwendungsbeträge werden

die Förderbeträge gemäß Kapitel 5.3.2.1.5 Sommerweidehaltung bei

Rindern mit berücksichtigt.

Es wird zugesichert, dass bei Inanspruchnahme der Maßnahme 215 „Som-

merweidehaltung bei Rindern“ in Kombination mit Ökolandbau (Unter-

maßnahme 1.1- Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb) eine Doppelför-

derung ausgeschlossen ist.

Gebietskulisse

Um Förderüberschneidungen zwischen dem KULAP und dem Bayerischen

Vertragsnaturschutzprogramm / Erschwernisausgleich (VNP/EA) zu ver-

meiden, wurden Gebietskulissen erstellt. Deren Abgrenzung erfolgt seit

2004 auf Basis der „Digitalen Feldstückskarte Bayern“. Die Förderkulisse

des KULAP bezieht sich im Einzelnen auf folgende Flächen:

- Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden und für die keine beson-

deren naturschutzfachlichen Auflagen bestehen;

- Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden und die durch flächenhaf-

te extensive Bewirtschaftung der Erhaltung und Gestaltung der Kultur-

landschaft dienen;

- Flächen, die darüber hinaus in Abstimmung und Zusammenarbeit mit

den zuständigen Naturschutzbehörden im Rahmen naturschutzfachlicher

Programme und Pläne schwerpunktmäßig für Zwecke des Natur- und Ar-

tenschutzes bereitgestellt werden (z. B. Gebiete nach der FFH- und Vo-

gelschutz-Richtlinie).

D) Zuwendungsvoraussetzungen

Für das KULAP gelten folgende allgemeine Grundvoraussetzungen:

- Die Antragsflächen liegen in Bayern.

- Der Antragsteller muss

- die notwendigen betrieblichen Produktionsfaktoren (z. B. Boden,

Vieh) selbst nutzen (Dies schließt nicht aus, dass sich der Begünstigte

bei der Durchführung eines Erfüllungsgehilfen bedient.),

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

- die einbezogenen Flächen sowohl nach ortsüblichen Normen bewirt-

schaften (z. B. Ansaat, Pflege) als auch grundsätzlich beernten

(Mulchverbot).

Allgemeine Verpflichtungen und Auflagen

- Einhaltung eines mind. 5-jährigen Verpflichtungszeitraumes. KULAP-

Maßnahmen mit dem Verpflichtungszeitraum 2007-2011 können um

zwei Jahre bzw. mit dem Verpflichtungszeitraum 2007-2012 um ein Jahr

verlängert werden. Maßnahmen K91/96 „Langfristige Bereitstellung von

Flächen für agrarökologische Zwecke (10 Jahre) aus der alten Förderpe-

riode können um max. 2 Jahre bis zum Ende der Förderperiode (2013)

verlängert werden.

- Verbot der Ausbringung von Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien, Bioab-

fällen und ähnlichen Stoffen auf den in das KULAP einbezogenen Flä-

chen.

Nachfolgend werden die Maßnahmen im Einzelnen beschrieben.

1. Gesamtbetriebliche Maßnahme

1.1 Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb

Die auf einem ganzheitlichen Ansatz unter Zugrundelegung weitgehend ge-

schlossener betrieblicher Kreisläufe basierenden ökologischen Anbauver-

fahren tragen in besonderem Maße zur nachhaltigen Verbesserung und

Schonung der Umwelt, der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes und

der natürlichen Ressourcen bei. Ökologische Anbauverfahren führen zu ei-

ner übergreifenden Verbesserung des Zustandes von mehreren Umweltziel-

größen, insbesondere in den Bereichen Boden, Grund- und Oberflächen-

wasser sowie Klima und Luft. Ökologisch bewirtschaftete Ackerflächen

weisen darüber hinaus in der Regel eine höhere Artenvielfalt auf als kon-

ventionell bewirtschaftete Flächen. Diese Umweltleistungen sollen im Rah-

men vom KULAP mit der Maßnahme „Ökologischer Landbau im Gesamt-

betrieb“ honoriert werden. Die Maßnahme trägt zur Erreichung der im

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

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Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-,

Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbe-

wirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei.

Trotz starker Nachfrage nach ökologischen Produkten (zweistellige jährli-

che Zuwachsraten beim Marktwachstum) nimmt die Umstellung auf ökolo-

gischen Landbau nur verhalten zu. Es ist daher notwendig, durch eine höhe-

re Förderung in den ersten beiden Jahren die niedrigere Erlössituation, die

beim Umstieg entsteht, auszugleichen. Die ersten beiden Jahre der Umstel-

lung sind charakterisiert durch kostenintensivere Einhaltung der ökologi-

schen Bewirtschaftungsauflagen, obwohl grundsätzlich keine ökologische

Vermarktung der Erzeugnisse möglich ist.

Einen wesentlichen Beitrag dazu kann die Umstellungsprämie für die ersten

beiden Jahre der Umstellungsphase eines Betriebes leisten, während der -

bei kostenintensiver Einhaltung der ökologischen Bewirtschaftungsauflagen

- grundsätzlich keine ökologische Vermarktung der Erzeugnisse möglich

ist.

Für den Erhalt der Ökolandbauprämie ist die Einhaltung der Kriterien des

Ökolandbaues für Aquakulturen und die Bienenhaltung im Gesamtbetrieb

nicht notwendig. Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ELER-Verordnung)

nimmt bei Agrarumweltmaßnahmen ausschließlich auf landwirtschaftliche

Flächen Bezug (Art. 36).

Beschreibung

- Ökologische Bewirtschaftung des Gesamtbetriebes, mit Ausnahme des

Bereichs der Aquakulturen und der Bienenhaltung, gemäß der VO

(EWG) Nr. 2092/91 und VO (EWG) Nr. 1804/1999 - bzw. der Nachfol-

geverordnungen in der jeweils geltenden Fassung.

- Bei Betrieben mit mehr als 50 % Hauptfutterfläche muss jährlich ein

Mindestviehbesatz (Durchschnittsbestand) im Betrieb von 0,3 GV/ha

Hauptfutterfläche eingehalten werden.

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

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- Umfang des Dauergrünlandes des Betriebes darf insgesamt nicht verrin-

gert werden.

Zuwendungsbetrag

- Ackerland/Grünland: 200 €/ha

- gärtnerisch genutzte Flächen und

landwirtschaftliche Dauerkulturen: 400 €/ha

Zuwendungsbetrag während des zweijährigen Umstellzeitraums (erste zwei

Verpflichtungsjahre)

- Ackerland/Grünland: 285 €/ha

- gärtnerisch genutzte Flächen und

landwirtschaftliche Dauerkulturen: 475 €/ha

Für die ersten 15 ha ist eine zusätzliche Förderung von 35 €/ha bei Nach-

weis der Kontrolle vorgesehen. Dadurch soll insbesondere die überpropor-

tionale Kostenbelastung der kleinen Ökobetriebe abgemildert werden.

Für Flächen, die im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 und Art. 55 Buchst. b) der

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind oder aus der Produktion

genommen werden, wird keine Beihilfe gewährt.

Zusätzliche Informationen

Anforderungen, die bei der Maßnahme „Ökologischer Landbau im Ge-

samtbetrieb“ über die oben angeführten obligatorischen Anforderungen

hinausgehen:

- Einführung oder Beibehaltung einer Bewirtschaftung im gesamten Be-

trieb nach der VO (EWG) Nr. 2092/91 sowie des EG-Folgerechts.

Maßnahmespezifische Grundanforderungen

Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe An-

lage 6.

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

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Prämienkalkulation

Die Prämienkalkulation erfolgte auf der Basis des Vergleichs von aktuellen

Bayerischen Buchführungsabschlüssen. Dabei wurden die Kalkulationspa-

rameter Ertragsdifferenzen, Preisdifferenzen und Unterschiede im Viehbe-

satz berücksichtigt.

Im Gegensatz zu allen anderen Prämienberechnungen kann beim ökologi-

schen Landbau ein Systemvergleich anhand von Praxisdaten vorgenommen

werden, da entsprechende Buchführungsergebnisse in ausreichender Zahl

vorliegen. Dabei wurden zu den ökologischen Betriebsgruppen (10-30 bzw.

30-60 ha LF) Vergleichsgruppen aller Betriebe mit entsprechendem Acker-

Grünland-Verhältnis und Viehbesatz gebildet.

Die Umsatzerlöse in der Pflanzen- wie der Tierproduktion sind beim ökolo-

gischen Landbau niedriger als bei konventioneller Wirtschaftsweise. Die

geringeren Naturalerträge im ökologischen Landbau werden durch die hö-

heren Produktpreise nur teilweise kompensiert. Der gleichzeitig niedrigere

Produktionsmitteleinsatz bei ökologisch wirtschaftenden Betrieben kann die

verminderten Umsatzerlöse ebenfalls nur teilweise kompensieren. In der

Summe errechnet sich der Einfluss der geringeren Umsatzerlöse und Mate-

rialaufwendungen im ökologischen Landbau im Vergleich zu konventionel-

ler Wirtschaftsweise etwas über dem festgelegten Prämienniveau in Höhe

von 200 €/ha Acker- und Grünland.

Bei der Prämienkalkulation für die Umstellprämie wurden die Betriebser-

gebnisse von landwirtschaftlichen Betrieben, die sich in der Umstellungs-

phase zum ökologischen Landbau befinden, mit den Ergebnissen von kon-

ventionell wirtschaftenden Betrieben verglichen. Die wesentlichen Kalkula-

tionsparameter bei den Erfolgskennzahlen sind die Ertrags-, Aufwands- und

Gewinndifferenzen sowie die Unterschiede bei den staatlichen Zulagen.

Die Umsatzerlöse in der Pflanzen- und Tierproduktion sind beim ökologi-

schen Landbau in der Umstellungsphase am niedrigsten, weil die Betriebe

in dieser Zeit bereits nach den Kriterien des ökologischen Landbaus gemäß

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der VO (EWG) Nr. 2092/91 wirtschaften müssen, die Erzeugnisse aber

noch nicht als ökologisch erzeugte Ware mit dem höheren Preis vermarktet

werden dürfen.

Ohne Berücksichtigung der Förderung für den ökologischen Landbau ergibt

sich eine Gewinndifferenz von 595 Euro je Hektar Acker- bzw. Grünland-

fläche, woraus ein entsprechender Einkommensnachteil resultiert. Bei Um-

stellung von Dauerkulturen oder gärtnerisch genutzten Flächen errechnet

sich eine Gewinndifferenz in Höhe von 838 €/ha. Als Prämienhöhe werden

daher 285 €/ha bzw. 475 €/ha festgelegt.

Im Gesamtkontext der Maßnahmenausgestaltung im KULAP gilt es auch

darauf zu achten, dass die Prämienniveaus der einzelnen Maßnahmen auf-

einander abgestimmt sind und in einem ausgewogenen Verhältnis zueinan-

der stehen.

2. Grünland

betriebszweigbezogen

2.1 Umweltorientierte Grünlandnutzung

Durch die Förderung der umweltorientierten Grünlandbewirtschaftung sol-

len die Ressourcen Boden und Wasser durch möglichst geringe Stoffeinträ-

ge geschützt werden. Gleichzeitig soll die bayerische Kulturlandschaft mit

ihrer natürlichen Vielfalt im Sinne der unter Gliederungspunkt 3.2 „Verbes-

serung der Umwelt und Landschaft“ der EU-Leitlinie ausgewiesenen Kern-

aktion ii) „... durch geeignete Bewirtschaftungssysteme unterschiedliche

Landschaften und Lebensräume erhalten ...“ bleiben. Durch den Verzicht

auf flächendeckenden chem. Pflanzenschutz und den Verzicht auf eine re-

gelmäßige Grünlanderneuerung mit vorausgehendem Grünlandumbruch

wird neben dem Ressourcenschutz insbesondere auch ein Beitrag zur Bio-

diversität und Erhaltung umweltorientierter traditioneller Wirtschaftsweisen

geleistet. Damit soll auch einer sich - aufgrund entsprechender Entwick-

lungen in der Milchviehhaltung und im Bioenergiesektor - abzeichnenden

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(KULAP)

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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Intensivierung der Grünlandbewirtschaftung entgegen gewirkt werden. Ein

späterer Nutzungszeitpunkt bei einem Teil der Dauergrünlandfläche fördert

ein strukturreiches Landschaftsbild und leistet einen wichtigen Beitrag für

die Artenvielfalt (Biodiversität) von Tieren und Pflanzen.

Dauergrünland sind dabei gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 für

einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht in die Fruchtfolge einbe-

zogene Flächen, auf denen Gras oder Grünfutterpflanzen erzeugt werden.

Dabei kann es sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln. Neu

eingesäte Wiesen, Weiden, Mähweiden zählen ebenfalls zum Dauergrün-

land.

Die Umweltorientierte Grünlandnutzung trägt zur Erreichung der im Rah-

men des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Kli-

ma- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirt-

schaftung) des Nationalen Strategieplans bei.

Beschreibung

Auflagen für den Betriebszweig Grünland:

- Verzicht auf Grünlanderneuerung durch Umbruch von Dauergrünland,

- Generelles Umbruchverbot,

- Verzicht auf flächendeckenden chemischen Pflanzenschutz auf Dauer-

grünland,

- Nutzung von mindestens 5 % der in die Förderung einbezogenen Dauer-

grünlandfläche frühestens ab dem 15. Juni,

- Aufzeichnungspflicht für Gülleausbringung (Zeitpunkt, Menge, Fläche),

- Beratung auf der Basis der aktuellsten Bodenuntersuchungsergebnisse

gemäß Düngeverordnung im Falle der Nährstoffversorgungsstufen D

(hoch) oder E (sehr hoch) für Grünland (Nährstoffversorgungsstufen sind

im „Leitfaden für die Düngung von Acker- und Grünland“ der Bayeri-

schen Landesanstalt für Landwirtschaft ausgewiesen),

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

- Einhaltung eines maximalen Viehbesatzes von 2,0 GV/ha LF im Durch-

schnitt eines Kalenderjahres,

- Einhaltung eines Mindestviehbesatzes (Durchschnittsbestand) an Rauh-

futterfressern von 0,3 RGV/ha Hauptfutterfläche.

- Betriebe, die eine Ausnahmegenehmigung von der – nach novellierter

Düngeverordnung – gültigen Obergrenze von 170 kg Gesamtstickstoff

aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft pro Hektar und Jahr für in-

tensiv genutzte Grünlandflächen beanspruchen, sind von der Teilnahme

an dieser Maßnahme ausgeschlossen.

Zuwendungsbetrag 50 €/ha

Förderfähig sind Wiesen, Weiden, Mähweiden, auch soweit sie neu einge-

sät sind.

Streuwiesen, Hutungen, Alm-/Alpflächen und Sommerweideflächen für

Wanderschafe/-ziegen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Zusätzliche Informationen

Anforderungen, die bei der Maßnahme „Umweltorientierte Grünlandnut-

zung“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen:

- Dauergrünland darf insbesondere auch nicht zur Grünlanderneuerung

umgebrochen werden,

- Verbot der flächendeckenden Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf

Dauergrünland.

- Nutzung von mindestens 5 % der in die Förderung einbezogenen Dauer-

grünlandfläche frühestens ab dem 15. Juni.

- Aufzeichnungspflicht für Gülleausbringung.

Maßnahmespezifische Grundanforderungen

Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe An-

lage 6.

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

Seite 415

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Prämienkalkulation

Als Referenzverfahren dient die gesetzlich zugelassene intensive Grünland-

bewirtschaftung zur Erzielung von wirtschaftlich sinnvollen Nährstofferträ-

gen je Hektar. Hier ist es erforderlich, die durch intensive Nutzung geför-

derten Unkräuter, vorwiegend Ampfer, regelmäßig zu bekämpfen und ggf.

durch Umbruch und Neuansaat einen leistungsfähigen Grünlandbestand an-

zulegen. Bei der umweltorientierten Grünlandnutzung ist der Umbruch

grundsätzlich ausgeschlossen und eine Ampferbekämpfung kann nicht flä-

chig erfolgen. Der Ausgleich ergibt sich aus dem höheren Zeitaufwand für

die Einzelpflanzenbekämpfung (1,3 AKh/ha), aus dem geringeren Nähr-

stoffertrag von ca. 10% durch den schlechteren Bekämpfungserfolg bei der

Einzelpflanzenbekämpfung und aus dem Verzicht auf Grünlanderneuerung

durch Umbruch und Neuansaat (vergleichende Kosten-Leistungsrechnung).

2.2 Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht

Mit der Förderung der Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerver-

zicht sollen die Ressourcen Boden und Wasser durch möglichst geringe

Stoffeinträge geschützt werden. Gleichzeitig soll der Tendenz der Grün-

landintensivierung aktiv gegengesteuert werden. Durch entsprechende Auf-

lagen wird vor allem der Eintrag von Pflanzenährstoffen in Grund- und

Oberflächengewässer verringert. In diesem Sinne wirkt auch der Verzicht

auf flächendeckenden chemischen Pflanzenschutz und das generelle Dauer-

grünlandumbruchverbot. Gleichzeitig leistet der Verzicht auf mineralische

Düngung einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Biodiversität.

Dauergrünland sind dabei gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 für

einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht in die Fruchtfolge einbe-

zogene Flächen, auf denen Gras oder Grünfutterpflanzen erzeugt werden.

Dabei kann es sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln. Neu

eingesäte Wiesen, Weiden, Mähweiden zählen ebenfalls zum Dauergrün-

land.

Die Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht trägt zur Errei-

chung der im Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversi-

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tät, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhalti-

gen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei.

Beschreibung

Auflagen für den Betriebszweig Grünland:

- Verzicht auf mineralische Düngung (erlaubt sind lediglich die im ökolo-

gischen Landbau zugelassenen mineralischen Ergänzungsdünger im Fal-

le eines nachgewiesenen Bedarfs),

- Verzicht auf flächendeckenden chemischen Pflanzenschutz auf Dauer-

grünland,

- Einhaltung eines generellen Umbruchverbotes von Dauergrünland,

- Einhaltung eines maximalen Viehbesatzes von 1,4 bzw. 1,76 GV/ha HFF

im Durchschnitt eines Kalenderjahres,

- Ein Betrieb darf insgesamt nur den Wirtschaftsdünger aufbringen, der ei-

nem Viehbesatz von max. 1,4 bzw. 1,76 GV/ha LF entspricht,

- Grundsätzlich Einhaltung eines Mindestviehbesatzes (Durchschnittsbe-

stand) an Rauhfutterfressern von 0,3 RGV/ha Hauptfutterfläche.

- Betriebe, die eine Ausnahmegenehmigung von der – nach novellierter

Düngeverordnung – gültigen Obergrenze von 170 kg Gesamtstickstoff

aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft pro Hektar und Jahr für in-

tensiv genutzte Grünlandflächen beanspruchen, sind von der Teilnahme

an dieser Maßnahme ausgeschlossen.

Zuwendungsbetrag

170 €/ha (bis max. 1,4 GV/ha HFF)

120 €/ha (bis max. 1,76 GV/ha HFF)

Förderfähig sind Wiesen, Weiden, Mähweiden, auch soweit sie neu einge-

sät sind.

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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Streuwiesen, Hutungen, Alm-/Alpflächen und Sommerweideflächen für

Wanderschafe/-ziegen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Zusätzliche Informationen

Anforderungen, die bei der Maßnahme „Grünlandextensivierung durch

Mineraldüngerverzicht“ über die obligatorischen Anforderungen hi-

nausgehen:

- Verzicht auf mineralische Düngung mit Ausnahme der im ökologischen

Landbau zugelassenen mineralischen Ergänzungsdünger im Falle eines

nachgewiesenen Bedarfs,

- Es darf nicht mehr Wirtschaftsdünger ausgebracht werden, als es dem

Dunganfall eines Gesamtbesatzes von 1,76 GV je Hektar LF bzw. 1,4

GV je Hektar LF entspricht,

- Verbot der flächendeckenden Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf

Dauergrünland.

Maßnahmespezifische Grundanforderungen

Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe An-

lage 6.

Prämienkalkulation

Bei der Prämienkalkulation der Grünlandextensivierung durch Mineraldün-

gerverzicht erfolgte im Wesentlichen eine Berücksichtigung unterschiedli-

cher Futtererzeugungs- bzw. Futterersatzkosten aufgrund des vorgeschrie-

benen Verzichtes auf mineralische Düngung. Dabei kamen die Kalkulati-

onsparameter „Ausgangsertrag“, „Ertragsrückgang bei Verzicht auf Mine-

raldünger“, „variable Maschinen- und Arbeitskosten“ und „Nährstoffliefe-

rung Ackerfutter / Grünland“ zum Ansatz.

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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

bis 1,76 GV/ha HFF

Langjährige Erhebungen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft

bestätigen, dass sich bei einem Verzicht auf Mineraldüngung – hier wirkt

vor allem der fehlende Startstickstoff im Frühjahr – auf 3-4schürigem

Grünland mit einem Referenzertrag von ca. 68.000 MJ NEL brutto eine

Ertragsdepression von etwa 30 % ergibt. Der aus dem Düngeverzicht re-

sultierende verlangsamte Aufwuchs führt bei in der Regel gleichbleibender

Verdaulichkeit des Futters zu einem späteren ersten Schnitt und einer ent-

sprechenden zeitlichen Verschiebung der weiteren Aufwüchse. Bei der Re-

ferenzfläche (3-4schürigen Wiese) kann zumindest jedes 2. Jahr eine vierte

Nutzung (Nachweide oder Heu) erfolgen, die bei einem Verzicht auf Mine-

raldüngung entfällt.

Bei einer entsprechenden Extensivierung ergibt sich eine Produktionskos-

teneinsparung, die sich aus wegfallenden Mechanisierungskosten für die 4.

Nutzung (davon 50%) und die eingesparte mineralische Düngung ableitet.

Da eine Düngung ausschließlich nach Entzug unterstellt ist, ist bei der Ex-

tensivierungsvariante durch Mineraldüngerverzicht lediglich der Wert der

Organischen Düngung berücksichtigt. Der Ersatz des fehlenden Futters er-

folgt über die Zupacht von Grünlandflächen, die ebenfalls zu den Konditio-

nen der betriebszweigbezogenen Grünlandextensivierung mit einem Vieh-

besatz bis zu 1,76 GV/ha HFF bewirtschaftet werden müssen. Der rechne-

risch ermittelte Einkommensverlust aufgrund der Einhaltung der Auflagen

der Grünlandextensivierung durch Mineraldüngerverzicht bei einem Vieh-

besatz bis zu 1,76 GV/ha HFF beträgt etwas über 124 €/ha. Die Beihilfe

wird auf 120 €/ha festgesetzt.

bis 1,4 GV/ha HFF

Als Referenzflächen für die Grünlandextensivierung mit einem maxima-

len Viehbesatz bis zu 1,4 GV/ha HFF gelten Grünlandbestände in weni-

ger wüchsigen Lagen, welche standortbedingt nur eine dreimalige Nutzung

zulassen und gegenüber Gunstlagen eine geringere Wirkung der minerali-

schen N-Düngung aufweisen. Sie repräsentieren durchschnittliche bayeri-

sche Ertragsverhältnisse mit einem Bruttoenergieertrag von ca. 47.500

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

MJ NEL/ha. Dennoch ist auch hier aus produktionstechnischer Sicht

grundsätzlich ein Korrektiv über mineralische Düngung notwendig. In der

ökonomischen Bewertung kann daher in Anlehnung an die Literatur ein Er-

tragsrückgang von 19 % bei Verzicht auf mineralische (N-)Düngung un-

terstellt werden. Im Vergleich zur unterstellten Referenzfläche (3schürige

Wiese) verschiebt sich durch den Verzicht auf Mineraldüngung das Nut-

zungsregime, sodass der erste Schnitt zu einem 2/3-Anteil als Heu erfolgen

muss. Dabei ist mit einer zusätzlichen Minderung der Futterqualität (Ener-

giedichte, Eiweißgehalt) und einem weiteren Abfall der verwertbaren

Grundfutterleistung zu rechnen.

Bei einer entsprechenden Extensivierung ergibt sich eine Produktionskos-

teneinsparung, die sich aus etwas geringeren Mechanisierungskosten bei

Heunutzung im Vergleich zur Silagenutzung und der eingesparten minerali-

schen Düngung ableitet. Da eine Düngung ausschließlich nach Entzug un-

terstellt ist, ist bei der Extensivierungsvariante mit einem maximalen Vieh-

besatz bis zu 1,4 GV/ha HFF entsprechend der Vorgehensweise der Exten-

sivierungsvariante mit einem maximalen Viehbesatz bis zu 1,76 GV/ha

HFF lediglich der Wert der organischen Düngung berücksichtigt. Der Er-

satz des fehlenden Futters erfolgt über die Zupacht von Grünlandflächen,

die ebenfalls zu den Konditionen der betriebszweigbezogenen Grünlandex-

tensivierung durch Mineraldüngerverzicht und einem maximalen Viehbe-

satz bis zu 1,4 GV/ha HFF bewirtschaftet werden müssen. Der rechnerisch

ermittelte Einkommensverlust unter Berücksichtigung der eingesparten

Kosten beträgt aufgrund der Einhaltung der Auflagen der Grünlandextensi-

vierung durch Mineraldüngerverzicht bei einem maximalen Viehbesatz bis

zu 1,4 GV/ha HFF etwas mehr als 172 €/ha. Die Beihilfe wird auf 170 €/ha

festgesetzt.

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(KULAP)

Seite 420

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Grünland

einzelflächenbezogen

2.3 Extensive Grünlandnutzung mit Verzicht auf jegliche Düngung und

chemische Pflanzenschutzmittel entlang von Gewässern und sonstigen

sensiblen Bereichen

Die Zielsetzung der Maßnahme besteht in einer Minimierung des Schad-

stoffeintrages aus Grünlandflächen ins Grundwasser oder in Oberflächen-

gewässer bzw. in besonders schützenswerte Biotope. Damit soll gleichzeitig

auch ein Beitrag zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie geleistet wer-

den. Die Maßnahme wurde in dieser Form bereits in der zurückliegenden

Förderperiode angeboten und wurde im Rahmen der verbesserten Halbzeit-

bewertung hinsichtlich des biotischen als auch des abiotischen Ressourcen-

schutzes sehr positiv beurteilt. Die Maßnahme trägt zur Erreichung der im

Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-,

Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbe-

wirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei.

Beschreibung

- Auf den betreffenden Grünlandflächen ist neben einem Grünlandum-

bruchverbot auf der geförderten Fläche generell auf den Einsatz jeglicher

Düngung und chemischer Pflanzenschutzmittel zu verzichten.

- Die Grünlandflächen sind mindestens einmal während der Vegetations-

periode zu mähen oder durch Hüteschafhaltung zu beweiden (keine sons-

tige Beweidung zulässig), wobei das Schnittgut landwirtschaftlich zu

verwerten ist (Mulchverbot).

Zuwendungsbetrag 350 €/ha

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Sensible Gebiete in diesem Sinne sind:

- Landwirtschaftlich genutzte Flächen, die unmittelbar an Seen, Flüsse und

Bäche (ständig wasserführend) angrenzen,

- hochwassergefährdete Zonen und Hochwasserretentionsflächen (Abstim-

mung mit der Wasserwirtschaftsverwaltung),

- bestehende Wasserschutzgebiete,

- Feldstücke mit Dolinen,

- Flächen innerhalb der Gebietskulisse des Donaumoosentwicklungskon-

zeptes (Oberbayern) sowie Flächen in der Gebietskulisse des Gesamt-

ökologischen Gutachtens Donauried (GÖG),

- Flächen in Einzugsgebieten von Grundwasserkörpern, die hinsichtlich

der Zielerreichung im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie als unwahr-

scheinlich eingestuft sind,

- Flächen entlang von besonders schützenswerten (kartierten) Biotopen,

- sonstige sensible Gebiete in Abstimmung mit der Wasserwirtschaftsver-

waltung.

Zusätzliche Informationen

Anforderungen, die bei der Maßnahme „Extensive Grünlandnutzung mit

Verzicht auf jegliche Düngung und chemische Pflanzenschutzmittel“ über

die obligatorischen Anforderungen hinausgehen:

- Verbot der Anwendung jeglicher Pflanzenschutzmittel.

- Verbot von jeglicher Düngung.

- Landwirtschaftliche Verwertung des Aufwuchses.

Maßnahmespezifische Grundanforderungen

Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe An-

lage 6.

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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Prämienkalkulation

Die Umsetzung der Nitratrichtlinie über die DüV hinsichtlich der KULAP-

Maßnahmen entlang von Gewässern wurde bei der Prämienkalkulation be-

rücksichtigt. Die Prämie wird kalkulatorisch nicht für den Flächenanteil von

drei Metern zwischen dem Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten

Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdi-

schen Gewässers gewährt. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung wird

beim Prämienniveau jedoch nicht zwischen in die Förderung einbezogenen

Flächen entlang von Gewässern und entsprechenden Flächen ohne unmit-

telbaren Gewässerbezug differenziert.

Die Prämienkalkulation erfolgte anhand eines Vergleichs der jetzigen

Durchschnittserträge einer dreischürigen Wiese mit den unter Auflagen zu

erwartenden Erträgen. Dabei wurden die Kostenparameter „verlangsamter

Aufwuchs durch fehlende Düngung“, „Streifenbewirtschaftung ungünstiger

Flächenformen“, „Ersatzfutterbeschaffung“ und „Verzicht auf Pflanzen-

schutz“ berücksichtigt.

Eine extensive Grünlandnutzung ohne externe Zufuhr der entzogenen Nähr-

stoffe führt zu entsprechenden Ertragseinbußen, ohne dass sich die Futter-

qualität zwangsläufig verschlechtert. Problematisch sind jedoch in Zusam-

menhang mit der Futterqualität mittelfristig abfallende Phosphorwerte und

möglicherweise Kalimangel.

Der bei der Prämienberechnung unterstellte kalkulatorische Ertragsverlust

von 50 % ist einer Untersuchung auf bayerischen Standorten entnommen

(Rieder in SUB-Sonderheft 1988). Der in den Versuchsauswertungen fest-

gestellte Ertragsrückgang schwankte standortabhängig zwischen 30 bis

60%. Dabei wurde der Verzicht auf Pflanzenschutzmaßnahmen nicht ge-

sondert ausgewertet. Das Nutzungsregime kann bei einer entsprechenden

Bestandsführung beibehalten werden, geringe Erträge je Schnitt erhöhen je-

doch die Erntekosten je Futtereinheit. In diesem Sinne wirken auch die oft-

mals entlang von Gewässern ungünstig geformten Bearbeitungsflächen. Als

Konsequenz wird bei der Prämienkalkulation eine Erhöhung der variablen

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Maschinenkosten und des Arbeitszeitbedarfs um 15% gegenüber der Refe-

renzsituation unterstellt.

Der in der Fütterung fehlende Grünlandertrag muss zu gleichen Kosten wie

in der Referenzsituation auf Pachtflächen erzeugt werden. Dabei wird ein

durchschnittlicher Pachtpreis für Grünland unterstellt. Der notwendige

Pachtflächenumfang ist aus dem maßnahmenbedingten Ertragsrückgang ab-

geleitet. Als Nutzungskosten sind die mittleren bayerischen Pachtpreise für

Neuzupacht von Grünland in Höhe von 162 €/ha (Agrarbericht 2006) ange-

setzt und die verrechneten variablen Kosten entsprechen den Werten des

Referenzverfahrens (dreischürige Wiese).

Einsparungen ergeben sich bei Düngung, Pflanzenschutz und Silierhilfs-

mitteln. Die Summe der Minderausgaben einschließlich einem geringen

Mehraufwand an notwendiger Arbeitszeit sind bei den Einkommensverlus-

ten berücksichtigt. Die Einkommensverluste wurden mit knapp 351 €/ha er-

rechnet, als Prämie werden 350 €/ha festgesetzt.

2.4 Mahd von Steilhangwiesen

Steilhangwiesen stellen in der Regel relativ flachgründige, durch eine eher

mäßige Mineralstoff- und Nährstoffversorgung gekennzeichnete und expo-

nierte Standorte dar, auf denen sich durch eine traditionelle extensive

Mahdnutzung artenreiche Wiesen mit einem vergleichsweise hohen Anteil

an Kräutern entwickeln konnten.

Der Nährstoffentzug, der mit der Mähgutentfernung verbunden ist, führt zu

einer Verringerung der Wuchsleistung bestandsbildender Gräser. Die hier-

durch entstandenen Lücken können zahlreiche Kräuter und niedere Gräser

nutzen, die auf diese Weise von der Mahd profitieren. Es handelt sich bei

diesen Wiesen je nach Höhenlage und Exposition in erster Linie um ver-

schiedene Typen von Glatthaferwiesen, in denen z. B. Schwarze und Kuge-

lige Teufelskralle, Weichhaariger Pippau, Wiesen-Habichtskraut oder Bü-

schel-Glockenblume als bedeutsame Pflanzenarten vorkommen. Gleichzei-

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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

tig sind solche Wiesen artenreiche und daher wertvolle Lebensräume für

zahlreiche Insektenarten, wie z. B. Tagfalter, Heuschrecken, Laufkäfer und

Wanzen.

Aufgrund der in der Regel flachgründigen Böden würde eine Beweidung im

Frühjahr bzw. in den Sommermonaten mit häufigen Starkniederschlagser-

eignissen oft zu Trittschäden führen mit der Folge, dass das Wasserhalte-

vermögen reduziert und Bodenerosionen auftreten würden. Die ordnungs-

gemäße Mähnutzung dieser ausgewiesenen Flächen liefert einen wichtigen

Beitrag zum Erosions- und Lawinenschutz.

Die positiven Effekte der Maßnahme werden auch im Rahmen der verbes-

serten Halbzeitbewertung bestätigt.

Die Mahd von Steilhangwiesen trägt zur Erreichung der im Rahmen des

Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und

Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung)

des Nationalen Strategieplans bei.

Beschreibung

- Die für die Förderung in Betracht kommenden Flächen müssen die je-

weilige Mindesthangneigung aufweisen (Flächen sind beim Amt für Er-

nährung, Landwirtschaft und Forsten digital erfasst und ausgewiesen).

- Die Flächen müssen deshalb über Mähnutzung unter Erosionsschutzge-

sichtspunkten bewirtschaftet werden. Aus Erosionsschutzgründen stellt

die Beweidung der Flächen wegen auftretender Trittschäden keine Alter-

native dar. Eine Nachweide ist zulässig.

Zuwendungsbetrag 35 bis 49 % Steigung 400 €/ha

ab 50 % Steigung 600 €/ha

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Seite 425

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Zusätzliche Informationen

Anforderung, die bei der Maßnahme „Mahd von Steilhangwiesen über die

obligatorischen Anforderungen hinausgehen

- Durchführung einer Mähnutzung (vielfach ausschließlich Handarbeit

möglich) in einer Form, die den Erosionsschutz gewährleistet.

Maßnahmespezifische Grundanforderungen

Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe An-

lage 6.

Prämienkalkulation

Die Prämienkalkulation erfolgte anhand eines Vergleichs der Futterwer-

bung in unterschiedlich steilem Gelände mit den entsprechenden Bewirt-

schaftungskosten in der Ebene. Dabei wurden die Parameter „Einsatz von

Spezialmaschinen“, „höherer Arbeitsaufwand“, und „teilweiser Übergang

zu Handverfahren“ berücksichtigt.

Futterwerbung in hängigem Gelände ist grundsätzlich mit einem höheren

Aufwand verbunden. Hangneigungen über 35% sind in jedem Fall nur noch

mit Hangschleppern zu bearbeiten und ab 50% Hangneigung kommt aus-

schließlich der Einachsmotormäher zum Einsatz. Bei der Prämienkalkula-

tion werden die variablen Kosten einschließlich der eingesetzten Arbeits-

stunden der einzelnen Verfahren in hängigem Gelände mit den entsprechen-

den Kosten in der Ebene verglichen. Referenzverfahren ist dabei die Wer-

bung von Bodentrocknungsheu. Da Hangwiesen in der Regel extensive,

ökologisch wertvolle Standorte sind, wird lediglich eine Schnittnutzung an-

gesetzt. Die berechneten Mehraufwendungen in hängigem Gelände von 35

bis < 50% betragen 410 €/ha, als Prämie werden 400 €/ha angesetzt. Die

Einkommensverluste in steilem Gelände ab 50% Gefälle betragen 611 €/ha,

als Prämie werden 600 €/ha ausgereicht.

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Seite 426

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2.5 Extensive Weidenutzung durch Schafe und Ziegen

Flächen, die mit Schafen/Ziegen extensiv beweidet werden, zeichnen sich

durch eine spezielle Artenausstattung aus. Auf entsprechenden Flächen ha-

ben sich Pflanzengesellschaften etabliert, die gefährdet sind und in ihrem

Bestand an eine entsprechende extensive Beweidung gekoppelt sind. Wür-

den auf den in die Förderung einbezogenen Extensivflächen lediglich die

gemäß Direktzahlungsverordnung bestehenden Grundanforderungen einge-

halten bzw. die Nutzung dieser Flächen intensiviert, wären in kurzer Zeit

u.a. folgende Pflanzengesellschaften verschwunden:

- Kalktrockenrasen (FFH-Lebensraumtyp 6210),

- Silikattrockenrasen,

- Halbtrockenrasen,

- Heiden,

- Säume sowie z.T.

- lichte Wälder.

Zu den schützenswerten Arten in diesen Lebensräumen gehören z.B. Pulsa-

tilla spp. (Küchenschellen-Arten), Globularia spp. (Kugelblumen-Arten),

Helianthemum spp. (Sonnenröschen-Arten), Adonis vernalis (Frühlings-

Adonisröschen) oder Ophrys spp. (Ragwurz-Arten).

Pflanzen mit Dornen und Stacheln (z.B. Silberdistel und Wacholder) wer-

den weniger verbissen, ebenso Pflanzen mit ätherischen Ölen (z. B. Thymi-

an). Damit werden durch die extensive Beweidung mit Schafen und Ziegen

einzigartige, charakteristische Kulturlandschaften und entsprechende Le-

bensräume (z.B. Wacholderhaine im Altmühltal) erhalten. Zudem tragen

Schafe und Ziegen durch den Transport von Samen im Fell, in der Wolle

und in Klauen sowie Kot zum Genaustausch auf isolierten Weideflächen

und damit zur Erhaltung der genetischen Variabilität der Pflanzenbestände

bei. Diese Effekte sind durch andere Pflegemaßnahmen (z.B. Mulchen)

nicht erreichbar. Schließlich ist die Beweidung die schonendste Pflegemaß-

nahme für die Tierwelt; verschiedene Entwicklungsstadien viele Insekten

sind auf den Kot von Schafen und Ziegen angewiesen.

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Seite 427

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Die extensive Weidenutzung durch Schafe und Ziegen trägt zur Erreichung

der im Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität,

Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen

Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei.

Beschreibung

- Auf den Flächen sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die zu einer Ver-

änderung des extensiven Zustandes der Weideflächen führen.

- Es ist jährlich eine gezielte Beweidung der Flächen durchzuführen.

- Die Maßnahme ist grundsätzlich auf extensiven Sommerweiden für

Wanderschafe/-ziegen sowie ausgewiesenen Sonderflächen (z. B. Trup-

penübungsplätze, Flugplätze, Kanal- und Hochwasserschutzdämme und

andere vergleichbare Flächen) zulässig.

- Ein maximaler Viehbesatz von 1,2 GV/ha LF im Durchschnitt des Ka-

lenderjahres ist einzuhalten.

- Auf Düngung und flächendeckenden chemischen Pflanzenschutz auf den

in die Förderung einbezogenen Flächen ist zu verzichten.

Zuwendungsbetrag: 110 €/ha

Zusätzliche Informationen

Anforderung, die bei der Maßnahme „Extensive Weidenutzung durch Scha-

fe und Ziegen“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen

- Verzicht auf Düngung,

- Verzicht auf flächendeckenden chemischen Pflanzenschutz.

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Maßnahmespezifische Grundanforderungen

Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe An-

lage 6.

Prämienkalkulation

Die Prämienkalkulation erfolgte anhand eines Leistungs-Kostenvergleichs

anhand der Nährstoffleistungen und der variablen Spezialkosten. Dabei

wurden die Leistungs-Kostenparameter „Nährstofferträge“und „Variable

Maschinenaufwendungen und Arbeitskosten“ berücksichtigt.

Mit der Maßnahme soll eine ökologisch besonders wertvolle Beweidungs-

flora auf extensiven Grünlandstandorten durch die Bewirtschaftung mit

Schafen und/oder Ziegen erhalten werden. Die Flächen könnten mit einem

Aufwand von rund 58 €/ha mechanisch freigehalten werden, wenn aus-

schließlich nur die obligatorischen CC-Vorgaben erfüllt werden würden.

Eine aus ökologischen Gesichtspunkten notwendige extensive Beweidung

mit Schafen/Ziegen, verbunden mit dem Verzicht auf Düngung und den flä-

chendeckenden chemischen Pflanzenschutz verursacht unter Berücksichti-

gung des erzielbaren Deckungsbeitrags aus der Lammfleischproduktion und

der zusätzlichen Kosten für die Weidehaltung einen jährlichen Verlust von

170 €/ha. Im Vergleich zur mechanischen Mindestpflege verteuert sich

demnach die Flächennutzung über Schafe/ Ziegen um 112 €/ha (170 € – 58

€). Die Beihilfe wird mit 110 €/ha angesetzt.

2.6 Extensivierung von Wiesen mit Schnittzeitpunktauflage

Im Rahmen des Nationalen Strategieplans werden als Ursachen für den

Rückgang der Artenvielfalt u. a. die Art und die Intensität der landwirt-

schaftlichen Nutzung dargestellt. Aus einer intensiven Grünlandbewirt-

schaftung mit jahreszeitlich frühen Nutzungsterminen resultiert ein starker

Rückgang von Schutz-, Brut- oder Rückzugsmöglichkeiten für die ver-

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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

schiedenen in der Agrarlandschaft anzutreffenden Spezies. Aufgrund der

günstigen Marktsituation u.a. bei Milch besteht wieder eine gestiegene In-

tensivierungsbereitschaft der Betriebe auch auf Grünlandflächen. Diesem

Trend soll mit der Einführung der Maßnahme gegengesteuert werden.

Durch eine späte Nutzung von Grünlandflächen kann ein Beitrag zur Siche-

rung ökologisch wichtiger Bereiche geleistet werden. Damit wird z.B. mo-

saikartig eine Nahrungsgrundlage für viele Insekten einschließlich Bienen

geschaffen. Zudem kommen durch den späten Schnitt die Pflanzen zum

Aussamen und es wird Deckung für Wildtiere geboten. Die Maßnahme

dient somit dazu, den Lebensraum zahlreicher, auf extensive Grünlandnut-

zung angepasster Arten (Flora und Fauna) zu sichern und zu verbessern.

Damit soll die Sicherung der biologischen Vielfalt auch im Hinblick auf die

Göteborg-Strategie verbessert werden.

Das flächendeckende Angebot der Maßnahme ist eine zielführende Ergän-

zung zum Vertragsnaturschutzprogramm, das vielschichtige Schnittzeit-

punkttermine in ausgewählten Gebietskulissen (Schutzgebiete - in erster

Linie Natura 2000-Gebiete, biotopkartierte Flächen, geschützte Feuchtflä-

chen und Magerrasen) anbietet.

Die Maßnahme trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2

formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Auf-

rechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen

Strategieplans bei. Primäre Zielsetzung der Maßnahme ist insbesondere die

Förderung der Biodiversität.

Beschreibung

- Schnittnutzung der Fläche erst ab 1. Juli

- Weide in der vegetationsarmen Zeit bis 15. März möglich

- Grundsätzlich Einhaltung eines Mindestviehbesatzes (Durchschnittsbe-

stand) an Rauhfutterfressern von 0,3 RGV/ha Hauptfutterfläche.

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Seite 430

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Zuwendungsbetrag: 280 €/ha

Zusätzliche Informationen

Bei Kombination mit der Maßnahme 2.1 Umweltorientierte Grünlandnut-

zung erfolgt eine Anrechnung dieser Fläche auf die Verpflichtung der Nut-

zung von mindestens 5 % der in die Förderung einbezogenen Dauergrün-

landfläche frühestens ab dem 15. Juni

Anforderungen, die bei der Maßnahme „Extensivierung von Wiesen mit

Schnittzeitpunktauflage “ über die obligatorischen Anforderungen hinaus-

gehen:

- Einhaltung einer verspäteten Schnittnutzung ab 1. Juli

Maßnahmespezifische Grundanforderungen

Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe An-

lage 6.

Prämienkalkulation

Durch den verspäteten ersten Schnitt entsteht ein deutlich niedrigerer Fut-

terertrag, der durch Zukauf von Kraftfutter ausgeglichen wird. Durch die

Schnittnutzung ab 1. Juli kann der Aufwuchs in der Regel nur noch als

minderwertiges Heu verwertet werden. Zudem verschiebt sich der zweite

Schnitt, so dass im Vergleich zum Referenzverfahren keine dritte Schnitt-

nutzung mehr möglich ist. Durch die Umstellung des Bewirtschaftungsre-

gimes kann ein Teil der Dünger- und Maschinenkosten sowie etwas Ar-

beitszeit eingespart werden. Dies gleicht aber die zusätzlichen Kosten für

den Kraftfutterzukauf nicht aus. Es entstehen zusätzliche Kosten in Höhe

von 282 Euro je Hektar.

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

Seite 431

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

2.7 Agrarökologische Grünlandnutzung

Im Rahmen des Nationalen Strategieplans werden als Ursachen für den

Rückgang der Artenvielfalt u. a. die Art und die Intensität der landwirt-

schaftlichen Nutzung dargestellt. Aufgrund der günstigen Marktsituation

u.a. bei Milch besteht seit dem vergangenen Jahr wieder eine gestiegene In-

tensivierungsbereitschaft der Betriebe auch auf Grünlandflächen. Aus einer

intensiven Bewirtschaftung resultiert ein starker Rückgang von Schutz-,

Brut- oder Rückzugsmöglichkeiten für die verschiedenen in der Agrarland-

schaft anzutreffende Spezies. Diesem Trend soll mit der Einführung der

Maßnahme gegengesteuert werden.

Die langfristige Bereitstellung von Grünlandflächen für agrarökologische

Zwecke beinhaltet die Einstellung bzw. starke Reduzierung der landwirt-

schaftlichen Produktion. Durch die Schaffung von extensiven Strukturele-

menten auch im Grünland leisten die Landwirte einen Beitrag zur Erhaltung

bzw. Erhöhung der Artenvielfalt. Entsprechende Grünlandflächen bieten

Nahrung und Deckung für Wildtiere. Dadurch wird ein wichtiger Beitrag

zur Verbesserung der Lebensbedingungen für wild lebende Tier- und Pflan-

zenarten mit der letztendlichen Zielsetzung geleistet, ein agrarökologisches

Verbundsystem zu schaffen.

Zudem werden durch die Maßnahme auch natürliche Ressourcen geschont

und insbesondere Einträge von Stoffen in das Grundwasser und die Ober-

flächengewässer verringert. Primäre Zielsetzung der Maßnahme ist insbe-

sondere die Förderung der Biodiversität.

Die Maßnahme trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2

formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Auf-

rechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen

Strategieplans bei. Primäre Zielsetzung der Maßnahme ist insbesondere die

Förderung der Biodiversität.

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(KULAP)

Seite 432

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Beschreibung

- Die Bereitstellung (5 Jahre) von Flächen für agrarökologische Zwecke

beinhaltet die Einstellung bzw. starke Reduzierung der landwirtschaftli-

chen Produktion im Rahmen eines fachlichen Konzeptes, das vom Amt

für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstellt wird.

- Weitgehender Verzicht auf die Grünlandproduktion

Die Zuwendungshöhe ist abhängig von der Ertragsmesszahl (EMZ) der Flä-

che:

- bis zu einer EMZ von 2000 110 €/ha

- je 100 EMZ- Punkte zusätzlich 20 €/ha

Zusätzliche Informationen

Maßnahmespezifische Grundanforderungen

Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe An-

lage 6.

Prämienkalkulation

Durch den weitgehenden Verzicht auf die Grünlandproduktion entsteht eine

erhebliche Ertragseinbuße, die von der Bonität der Fläche abhängig ist.

Diese Ertragseinbuße kann nur zum Teil über die eingesparten Kosten, die

aus der verminderten Flächennutzung resultieren, ausgeglichen werden. Die

Prämie ist deshalb entsprechend der Bonität der Fläche zu staffeln. Als

Maßstab für die Bonität wurde die EMZ herangezogen. Sie ist in Bayern

auf regionaler Ebene verfügbar und wurde mit der Ertragsstatistik kombi-

niert.

Durch die Extensivierung der Fläche entstehen erhebliche Ertragsverluste,

die durch den Zukauf von Futter ausgeglichen werden müssen. Die mit der

extensiven Bewirtschaftung der Fläche einhergehende Kostenersparnis bei

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

Seite 433

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Dünger, variablen Maschinenkosten und Arbeitszeit wurde auf die Ertrags-

verluste angerechnet. Als notwendiger Ausgleich für die entstandenen Ein-

kommensverluste ergibt sich bei einer EMZ von 2000 ein Betrag von rund

110 Euro je Hektar. Der Ausgleich steigt mit zunehmender Ertragsfähigkeit

des Bodens (EMZ) kontinuierlich um einen Betrag von 20 Euro je 100

EMZ-Punkte an.

3. Ackerland

betriebszweigbezogen

3.0 Extensive Fruchtfolge

Der Intensivierungsdruck in der Milchviehhaltung hat zu höheren Maisan-

teilen in der Fruchtfolge geführt. Auch die positive Preisentwicklung im

Marktfruchtbau hat zu einer grundsätzlichen Intensivierung bei der Frucht-

folgegestaltung geführt. Durch die Einführung der Maßnahme „Extensive

Fruchtfolge“ soll diesem Trend gegen gesteuert werden. Die Maßnahme

bildet eine zielgerichtete Ergänzung zur Maßnahme „Vielfältige Fruchtfol-

ge“.

Viele Betriebe haben einen Maisanteil von über 20 % in der Fruchtfolge.

Bei intensiven Marktfruchtbetrieben liegt der Anteil von Mais, Weizen,

Rüben und evtl. Feldgemüse grundsätzlich über 33 % in der Fruchtfolge.

Somit resultieren aus den Auflagen der Maßnahme (max. 20 % Mais bzw.

max. 33 % Mais, Weizen, Rüben und Feldgemüse) eine deutliche Ein-

schränkung im Vergleich zu herkömmlichen Fruchtfolgen. Durch die Be-

grenzung des Maisanteils in der Fruchtfolge bzw. des Anteils an Intensiv-

kulturen wird die Bodenerosion und der Dünge- sowie Pflanzenschutzmit-

telaufwand reduziert. Gleichzeitig bewirkt die Maßnahme weitergestellte

Fruchtfolgen. Diese tragen dazu bei, den Krankheitsdruck auf die Kultur-

pflanzen zu verringern und leisten damit einen zusätzlichen Beitrag, ggf.

Pflanzenschutzmittel einzusparen. Die differenzierte Förderung verbessert

auch die relative Vorzüglichkeit von Klee oder Klee-Gras-Gemengen im

Vergleich zu anderen Früchten und Silomais.

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Seite 434

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Die Untermaßnahme trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunk-

tes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz,

Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen

Strategieplans bei. Primäre Zielsetzung der Untermaßnahme ist insbesonde-

re der Erosionsschutz und der Schutz von Grund- und Oberflächengewäs-

sern vor unerwünschten Stoffeinträgen durch die Begrenzung von Intensiv-

kulturen.

Beschreibung

- Der Maisanteil darf höchstens 20 % und insgesamt der Anteil von Mais,

Weizen, Rüben und Feldgemüse 33 % Anteil an der Fruchtfolge nicht

überschreiten.

- Eine Förderung erfolgt nur für folgende Früchte:

- Kartoffeln, Tritikale, Wintergerste: 42 €/ha.

– Getreide (Roggen, Hafer, Sommergerste, Dinkel, Em-

mer/Einkorn, Winter-/ Sommermenggetreide ohne Weizen, sons-

tiges Getreide als Ganzpflanzensilage), Eiweißpflanzen, Heil- und

Gewürzpflanzen: 85 €/ha.

– Ackerfutter (Klee, Luzerne, Gras als Hauptfrucht): 152 €/ha.

Bei Kombination mit Maßnahme 1.1 “Ökolandbau im Gesamtbetrieb:

– Kartoffeln, Tritikale, Wintergerste: 21 €/ha.

– Getreide (Roggen, Hafer, Sommergerste, Dinkel, Em-

mer/Einkorn, Winter-/ Sommermenggetreide ohne Weizen, sons-

tiges Getreide als Ganzpflanzensilage), Eiweißpflanzen, Heil- und

Gewürzpflanzen: 42 €/ha.

– Ackerfutter (Klee, Luzerne, Gras als Hauptfrucht): 76 €/ha.

Zusätzliche Informationen

Anforderungen, die bei der Maßnahme „Extensive Fruchtfolge“ über die

obligatorischen Anforderungen hinausgehen:

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

- Beschränkung des Maisanteils in der Fruchtfolge auf max. 20 %.

- Anteil von Intensivkulturen (Mais, Weizen, Rüben und Feldgemüse) in

der Fruchtfolge max. 33 %.

Maßnahmespezifische Grundanforderungen

Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe An-

lage 6.

Prämienkalkulation

Die Prämienkalkulation erfolgte auf Basis typischen standortbezogener

Fruchtfolgen. Dabei wurde dem Referenzverfahren (Ausgangsfruchtfolge

mit hohen Mais- und Weizenanteilen) eine extensivierte Fruchtfolge gegen-

über gestellt. Durch die Verringerung des Anteils an Mais und Weizen

wurden andere Kulturen entsprechend erhöht bzw. neu in die Fruchtfolge

mit aufgenommen.

Durch diese Fruchtfolgeextensivierung werden geringere Umsatzerlöse er-

zielt. Diese können zwar durch einen etwas geringeren Bewirtschaftungs-

aufwand teilweise aufgefangen werden. Damit die Umstellung aber erfolgs-

neutral wird, sind die oben angegebenen Ausgleichsbeträge notwendig.

3.1 Vielfältige Fruchtfolge

Im Rahmen der verbesserten Halbzeitbewertung wurde festgestellt, dass die

Einhaltung der Auflagen der Maßnahme v. a. in kleinstrukturierten Gebie-

ten, bei Nebenerwerbslandwirten und für Landwirte mit Fremdmechanisie-

rung Probleme bereitet. Daher wurde eine Umgestaltung der Maßnahme hin

zu praktikablen Auflagen empfohlen, die sowohl leichter umsetzbar als

auch kontrollierbar sind. Dieser Empfehlung konnte nicht gefolgt werden,

da mit einer Verbesserung der Umsetzbarkeit und Kontrollierbarkeit der

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Maßnahme auch eine Einschränkung bei den Umwelteffekten verbunden

wäre. Aus diesem Grund wird die Maßnahme gemäß der Nationalen Rah-

menrichtlinie (NRR) unverändert fortgeführt.

Weitergestellte Fruchtfolgen unter Einbeziehung von Leguminosen tragen

dazu bei, den Krankheitsdruck auf die Kulturpflanzen zu verringern und

ggf. auch Pflanzenschutzmittel einzusparen. Darüber hinaus können auf-

grund der Nachfruchtwirkung der Leguminosen zusätzliche N-Gaben ein-

gespart werden. Die Förderung verbessert auch die relative Vorzüglichkeit

von Klee oder Klee-Gras-Gemengen im Vergleich zu Silomais. Zugleich

kann die Bodenerosion und der Pflanzenschutzmittelaufwand durch weni-

ger Mais verringert werden. Die Fruchtartendifferenzierung zielt auf eine

Verbreiterung des Anbauspektrums auf mindestens fünf Hauptfruchtarten

für Anbauanteile einzelner Hauptfruchtarten innerhalb derer sich die Land-

wirte frei bewegen können. Das erweiterte Anbauspektrum wird mittelbar

zur Anwendung erweiterter Fruchtfolgen führen und damit verbundenen

positiven Umweltwirkungen führen. Die Anwendung der Fruchtartendiver-

sifizierung führt außerdem zu einem häufigeren gleichzeitigen nebeneinan-

der verschiedener Kulturen in der Agrarlandschaft. Damit wird insgesamt

eine vorteilhaftere epidemische Situation geschaffen, die der Ausbreitung

von bestimmten Schadorganismen durch die Luft oder durch Einwanderung

sowie der Anhäufung von bodenbürtigen Schadorganismen entgegenge-

wirkt und so ggf. auch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verrin-

gert. Der Anbau vieler Kulturen trägt außerdem zu einem vielgestaltigen

Landschaftsbild bei und fördert eine vielfältigere Futter- und Nahrungsmit-

telerzeugung. Die Maßnahme trägt zur Erreichung der Ziele I, II und III des

nationalen Strategieplans bei.

Beschreibung

- Anbau von jährlich mindestens 5 verschiedenen Hauptfruchtarten (ohne

Stilllegung).

- Mindestanteil an der Ackerfläche 10 % je Hauptfruchtart.

- Höchstanteil an der Ackerfläche je Hauptfruchtart 30 %.

- Anteil Getreide an der Ackerfläche höchstens 66 %.

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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

- Anteil an Leguminosen mind. 5 % (mit Verpflichtung zur Winterung als

Folgefrucht).

Zuwendungsbetrag: 85 €/ha

Bei Kombination mit Maßnahme 1.1 “Ökolandbau im Gesamtbetrieb:

Zuwendungsbetrag: 42 €/ha

Für Flächen, die im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 und Art. 55 Buchst. b) der

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind oder aus der Produktion

genommen werden, wird keine Beihilfe gewährt.

Zusätzliche Informationen

Anforderungen, die bei der Maßnahme „Fünfgliedrige Fruchtfolge“ über

die obligatorischen Anforderungen hinausgehen

- Anbau von mindestens fünf verschiedenen Hauptfruchtarten (ohne still-

gelegte und nicht bewirtschaftete Fläche) mit jeweils mindestens 10 %

und max. 30 % Anteil der Ackerfläche

- Getreideanteil von maximal zwei Drittel an der Ackerfläche sowie nach

Leguminosenanbau (mind. 5 %) Anbau einer über Winter beizubehalten-

den Folgefrucht.

Maßnahmespezifische Grundanforderungen

Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe An-

lage 6.

Prämienkalkulation

Die Prämienkalkulation erfolgte anhand eines Leistungs-Kostenvergleichs

anhand der Deckungsbeiträge einer Referenzfruchtfolge mit einer Frucht-

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

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Seite 438

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

folge mit mindestens fünf verschiedenen Hauptfruchtarten. Dabei wurden

Parameter „Deckungsbeiträge (variable Marktleistung abzüglich variable

Kosten wie Saatgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, variable Maschi-

nenkosten und Arbeitskosten) und „Anbauverhältnis der Hauptfruchtarten“

berücksichtigt. Durch die Aufnahme weniger wirtschaftlicher Kulturen in

die Fruchtfolge sinkt der Durchschnitts-Deckungsbeitrag der Fruchtfolge.

Durch die Förderung der Kulturartendiversifizierung wird die Beschrän-

kung auf nur wenige wirtschaftlich vorteilhafte Hauptfruchtarten aufgelöst.

Die Aufnahme von Kulturen mit geringeren Deckungsbeiträgen führt zu

Einkommensverlusten, welche durch die Beihilfe ausgeglichen werden. Die

Abschätzung der Einkommensverluste erfolgt auf der Basis des Vergleichs

von Fruchtfolgedeckungsbeiträgen. Dazu wurde aus den Standarddeckungs-

beiträgen für die wichtigsten Marktfrüchte der Fruchtfolge-Deckungsbei-

trag für eine typische Fruchtfolge mit wenigen Kulturen ermittelt. Diese

Fruchtfolge kann als repräsentativ für Ackerbaubetriebe angesehen werden.

Einkommensverluste ergeben sich beim Vergleich mit einer Fruchtfolge,

die den genannten Förderungsvoraussetzungen entspricht. Einkommensver-

luste entstehen darüber hinaus durch zusätzliche Arbeitskosten für Saatgut-

beschaffung, Aussaat und Mähdrusch (u. a. zusätzliche Rüstzeiten) sowie

Deckungsbeitragsminderungen, die mit der Integration von neuen Haupt-

fruchtarten in das Anbauspektrum verbunden sind, deren Produktions-

Know-How auf dem Betrieb jedoch nicht oder nicht mehr vorhanden ist

(Ausgleich des dadurch bedingten Ertragsrisikos). Die ermittelten Einkom-

mensverluste betragen insgesamt rund 87 €/ha. Als Prämienniveau der

Maßnahme wurden 85 €/ha festgelegt.

Ackerland –

einzelflächenbezogene Maßnahmen

3.2 Winterbegrünung/3.3 Mulchsaat

Nach dem Winter umgebrochene Zwischenfrüchte oder Untersaaten leisten

einen Beitrag zum Schutz des Grundwassers durch Reduzierung der Nähr-

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stoffeinträge aus Ackerflächen während der Wintermonate, zum Schutz der

Oberflächengewässer vor Nährstoffeinträgen durch Verringerung des Bo-

denabtrags sowie zur Förderung des Bodenlebens und der Verbesserung der

Bodenfruchtbarkeit. Durch die Winterbegrünung werden die Bodenerosion

und durch das aktive Wurzelsystem der Stoppel-/Untersaaten die Nährstoff-

einträge in das Grundwasser gemindert. Des Weiteren bieten Zwischen-

fruchtbestände über Winter Wildtieren zusätzliche Nahrung und Schutz im

Vergleich zu im Spätherbst gepflügten Flächen. Erfolgt der Anbau von

Zwischenfrüchten oder Untersaaten in Verbindung mit der konservierenden

nicht wendenden Bodenbearbeitung durch die Anwendung von Mulch- oder

Direktsaat oder Mulchpflanzverfahren, verbleiben Pflanzenreste an der Bo-

denoberfläche und tragen dazu bei, Bodenabtrag durch Wasser- und Wind-

erosion in der folgenden Hauptkultur zu verringern. Gleichzeitig werden

das Bodenleben und die Bodenfruchtbarkeit gefördert. Die Maßnahmen

dienen gleichzeitig auch dazu, die Umsetzung der Vorgaben der Wasser-

rahmenrichtlinie zu unterstützen.

Bei der verbesserten Halbzeitbewertung wurde insbesondere die Wirksam-

keit des Mulchsaatverfahrens zur Verminderung von Bodenerosionsereig-

nissen hervorgehoben. Um diese positive Wirkung der Mulchsaat im Be-

reich des Bodenschutzes zu erhalten, empfehlen die Evaluierer, die in den

letzten Jahren der zurückliegenden Förderperiode angebotene Maßnahme

„Winterbegrünung“ zukünftig entsprechend anzupassen. Auf diese Empfeh-

lung wird mit einem höheren Prämienniveau für die Winterbegrünung bei

gleichzeitiger Anwendung des Mulchsaatverfahrens reagiert.

Winterbegrünung und Mulchsaat tragen zur Erreichung der im Rahmen des

Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Wasser-, Klima- und Bodenschutz,

Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen

Strategieplans bei.

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Seite 440

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Beschreibung

Winterbegrünung:

- Anbau von Zwischenfrüchten oder Ansaat bzw. Beibehaltung von Unter-

saaten im Ackerbau bzw. Dauerkulturen nach der Ernte der Hauptfrüchte

auf mindestens 5 % der Ackerfläche, die sich im jeweiligen Verpflich-

tungsjahr aus dem aktuellen Mehrfachantrag (Flächennutzungsnachweis)

ergibt.

- Umbruch der Zwischenfrucht bzw. der Untersaat darf frühestens nach

dem 15. Februar des Jahres erfolgen, das auf das Jahr der Ansaat der

Zwischenfrucht oder der Untersaat folgt.

- Keine Futternutzung mit Ausnahme der Hüteschafhaltung in Anlehnung

an die VO (EG) Nr. 1782/2003 (Stilllegung).

Mulchsaat:

- Förderfähig ist die Mulchsaat bei den Reihenkulturen Mais, Rüben, Kar-

toffeln, Sonnenblumen, Ackerbohnen, Feldgemüse sowie Mulchverfah-

ren bei den landwirtschaftlichen Dauerkulturen Hopfen, Wein und Er-

werbsobst.

- Die Mulchsaat ist mit Winterbegrünung nicht kumulierbar.

Zuwendungsbetrag: Winterbegrünung bis zum 15. Februar 80 €/ha

Mulchsaat 100 €/ha

Bei Kombination mit Maßnahme 1.1 “Ökolandbau im Gesamtbetrieb:

Zuwendungsbetrag: Winterbegrünung bis zum 15. Februar 50 €/ha

Mulchsaat 60 €/ha

Für Flächen, die im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 und Art. 55 Buchst. b) der

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind oder aus der Produktion

genommen werden, wird keine Beihilfe gewährt.

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Seite 441

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Anforderungen, die bei der Maßnahme „Winterbegrünung/Mulchsaat“

über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen:

- Anbau von Zwischenfrüchten nach der Ernte der Hauptfrucht oder der

Beibehaltung von Untersaaten bzw. Begrünungen über Winter (Winter-

begrünung).

- Anbau von Hauptfrüchten ohne wendende Bodenbearbeitung, so dass

Pflanzenreste der Vor- oder Zwischenfrüchte oder der Untersaaten auf

der Bodenoberfläche verbleiben (Mulchsaat).

Zusätzliche Informationen

Der zum 15. Mai zu stellende Zahlungsantrag wird bis zum 15. Dezember

durch die notwendige Flächenangabe (Ort, Größe) ergänzt (Winterbegrü-

nung).

Maßnahmespezifische Grundanforderungen

Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe An-

lage 6.

Prämienkalkulation

Die Prämienkalkulation der Teilmaßnahme „Winterbegrünung“ erfolgte

anhand der Mehrkosten für den Zwischenfruchtanbau. Dabei wurden die

Kostenparameter „Saatgutkosten für die Zwischenfrucht“ und „variable

Maschinenkosten sowie Arbeitskosten für den Zwischenfruchtanbau“ be-

rücksichtigt.

Durch die Winterbegrünung entstehen Mehrkosten im Vergleich zum Refe-

renzverfahren. Diese summieren sich aus den Saatgutkosten und den ver-

gleichsweise höheren variablen Maschinenkosten und einem höheren Ar-

beitszeitbedarf auf insgesamt 85 €/ha. Die größte Kostenposition besteht in

den Saatgutkosten, die im Referenzverfahren entfallen. Die variablen Ma-

schinenkosten der Winterbegrünung enthalten zusätzliche Arbeitsgänge, die

im Referenzverfahren mit Winterfurche und Saatbettbereitung im Frühjahr

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

Seite 442

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

nicht notwendig sind. Für Untersaaten ergibt sich eine gleiche Prämie wie

für Zwischenfrüchte, da die geringeren variablen Maschinenkosten durch

die höheren Saatgutpreise (Rotklee/Weidelgras statt Ölrettich) sowie die Er-

tragsminderungen der Deckfrucht (durch die Wurzel- und Nährstoffkonkur-

renz der Untersaat) kompensiert werden. Das Prämienniveau wird entspre-

chend des berechneten Einkommensverlustes auf 80 €/ha festgelegt.

Die Prämienkalkulation der Teilmaßnahme „Mulchsaat“ erfolgte anhand

eines Vergleichs von Verfahrenskosten unter Berücksichtigung eines höhe-

ren Ertragsrisikos. Dabei kamen die Kostenparameter „Kosten des Zwi-

schenfruchtanbaus“, „Ertragsrisiko bei Mulchverfahren“ und „Variable Ma-

schinenkosten von konventioneller Ansaat und Mulchsaatverfahren“ zum

Ansatz.

Der Übergang von der konventionell wendenden Bodenbearbeitung zu

Mulch-, Direktsaat- oder Mulchpflanzverfahren kann mit Ertragsrisiken und

Mehraufwendungen verbunden sein. Das Ertragsrisiko liegt in der Gefahr

einer geringen Keimrate der jeweiligen Hauptfruchtart, die den Deckungs-

beitrag der Kultur mindern kann. Vielfach sind die notwendigen produkti-

onstechnischen Kenntnisse vor allem bei den Hackfruchtbauverfahren noch

wenig verbreitet. Da in den Betrieben i. d. R. die Maschinen für das Mulch-

saat- bzw. Direktsaatverfahren nicht vorhanden sind, werden im Vergleich

zu den konventionellen Verfahren anstelle der hier verrechneten variablen

Maschinenkosten Sätze der Maschinenringe verwendet. Die ermittelten

Mehrkosten und Einkommensverluste der Mulchsaat- und Direktsaat betra-

gen insgesamt rund 100 €/ha. Als Beihilfe werden 100 €/ha angesetzt.

3.4 Umwandlung von Ackerland in Grünland in sensiblen Gebieten

Zur Sicherstellung einer agrarökologisch wertvollen Grünlandvegetation

auf ausreichender Fläche soll diese Maßnahme Anreize bieten, Ackerland

in Grünland umzuwandeln. In sensiblen Gebieten sind überwiegend nähr-

stoffreiche und fruchtbare Ackerflächen anzutreffen, auf denen der Anbau

anspruchsvoller Hackfrüchte überdurchschnittlich verbreitet ist. Durch

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

Seite 443

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Schaffung von Grünland mit den entsprechenden positiven agrarökologi-

schen Wirkungen wird ein besonderer Umweltbeitrag insbesondere auch im

Hinblick auf die Umsetzung der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie ge-

leistet. Dies gilt insbesondere für überschwemmungsgefährdete Bereiche.

Die Umwandlung von Ackerland in Grünland trägt zur Erreichung der im

Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-,

Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbe-

wirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei.

Beschreibung

- Umwandlung von Ackerland in Grünland in sensiblen Gebieten.

- Im Vorjahr des Verpflichtungsjahres kein „Dauergrünlandstatus“ i. S. d.

Definition gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004.

- Die eingesäten Ackerflächen zählen als Ackernutzung und erhalten auch

nach Ablauf des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums im Rahmen des

KULAP keinen „Dauergrünlandstatus“ im Sinne der VO (EG) Nr.

1782/2003 und VO (EG) 796/2004.

- Generelles Umbruchverbot von Dauergrünlandflächen.

Sensible Gebiete in diesem Sinne sind:

- Landwirtschaftlich genutzte Flächen, die unmittelbar an Seen, Flüsse und

Bäche (ständig wasserführend) angrenzen,

- hochwassergefährdete Zonen und Hochwasserretentionsflächen (Abstim-

mung mit der Wasserwirtschaftsverwaltung),

- bestehende Wasserschutzgebiete,

- Feldstücke mit Dolinen,

- Flächen innerhalb der Gebietskulisse des Donaumoosentwicklungskon-

zeptes

(Oberbayern) sowie Flächen in der Gebietskulisse des Gesamtöko-

logischen Gutachtens Donauried (GÖG),

- Flächen entlang von besonders schützenswerten (kartierten) Biotopen,

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Seite 444

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

- Flächen in Einzugsgebieten von Grundwasserkörpern, die hinsichtlich

der Zielerreichung im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie als unwahr-

scheinlich eingestuft sind,

- sonstige sensible Gebiete in Abstimmung mit der Wasserwirtschaftsver-

waltung.

Zuwendungsbetrag 370 €/ha

Für Flächen, die im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 und Art. 55 Buchst. b) der

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind oder aus der Produktion

genommen werden, wird keine Beihilfe gewährt.

Anforderungen, die bei der Maßnahme „Umwandlung von Acker in Grün-

land“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen:

- Verzicht auf Ackernutzung

Prämienkalkulation

Die Prämienkalkulation der Maßnahme „Umwandlung von Acker in Grün-

land“ erfolgte anhand eines Vergleichs des Deckungsbeitrags einer Refe-

renzfruchtfolge mit dem Deckungsbeitrag auf Grünland. Dabei kamen die

Kalkulationsparameter „Deckungsbeitrag Fruchtfolge Ackerland“, „Nähr-

stoffertrag des Grünlandes“, „variable Spezialkosten der Futterproduktion“

und „Differenzen beim Arbeitszeitbedarf“ zum Ansatz.

Durch die Umwandlung von Ackerland in Grünland entsteht ein Deckungs-

beitragsverlust in Höhe der Differenz zwischen Acker- und Grünlandnut-

zung sowie durch zusätzliche variable Maschinenkosten und höhere Ar-

beitskosten. Die unterstellte Referenzfruchtfolge ist auch bereits bei der

Maßnahme „vielfältige Fruchtfolge“ zugrundegelegt. Dabei wurde für eine

für die unterschiedlichen bayerischen Standorte repräsentative Durch-

schnittsfruchtfolge das Mittel aus hackfruchtbetonten und getreidestarken

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

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Seite 445

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Fruchtfolgen gebildet. Für die Leistung des Grünlandes ist der Nährstoffer-

trag Heu mit dem Preis von Futtergerste bewertet und die variablen Spezial-

kosten und die anteiligen Saatgutkosten sind verrechnet. Die Arbeitskosten

beim Grünland sind infolge der mehrmaligen Futterernte vergleichsweise

höher. Der Einkommensverlust inkl. zusätzlicher Kosten beträgt 372 €/ha;

die Beihilfe wird mit 370 €/ha festgesetzt.

3.5 Grünstreifen zum Gewässer- und Bodenschutz

Bodenabtrag durch Erosion stellt regional ein Problem in der landwirt-

schaftlichen Bodennutzung dar. Umweltrelevanz erlangt die Bodenerosion

mit dem Eintrag von Boden und den darin gebundenen Nährstoffen in Ge-

wässer. Insbesondere zu hohe Konzentrationen an Phosphor können dabei

zu erheblichen Belastungen in Gewässern führen.

In diesem Sinne besteht die Zielsetzung der Maßnahme darin, durch die

dauerhafte Anlage von Grünstreifen an potenziell erosionsgefährdeten Stel-

len innerhalb eines Schlages bereits frühzeitig einen beginnenden Bo-

denabtrag zu vermeiden. Darüber hinaus tragen entsprechend bewachsene

Streifen zur Sedimentation des Oberflächenabflusses bei. Damit soll auch

ein spürbarer Beitrag zur Umsetzung der Vorgaben der Wasserrahmen-

richtlinie geleistet werden.

Die Anlage von Grünstreifen zum Gewässer- und Bodenschutz trägt zur Er-

reichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Bio-

diversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer

nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei.

Innerhalb des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums ist kein Umbruch der

Flächen erlaubt.

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Seite 446

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Beschreibung

- Einsaat bzw. Beibehaltung eines Grünstreifens von 10 bis 30 m Breite

auf Ackerflächen.

- Eine landwirtschaftliche Nutzung (einschließlich Beweidung) des Auf-

wuchses ist zulässig.

- Die Ackergrünstreifen zählen als Ackernutzung und erhalten auch nach

Ablauf des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums im Rahmen des KU-

LAP keinen „Dauergrünlandstatus“ im Sinne der VO (EG) Nr.

1782/2003 und VO (EG) 796/2004.

Zuwendungsbetrag 920 €/ha Grünstreifen

Zusätzliche Informationen

Anforderung, die bei der Maßnahme „Grünstreifen zum Gewässer- und

Bodenschutz“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgeht:

- Einsaat bzw. Beibehaltung eines Grünstreifens von 10 bis 30 m Breite

auf Ackerflächen.

Maßnahmespezifische Grundanforderungen

Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe An-

lage 6.

Prämienkalkulation

Die Umsetzung der Nitratrichtlinie über die DüV hinsichtlich der KULAP-

Maßnahmen entlang von Gewässern wurde bei der Prämienkalkulation be-

rücksichtigt. Die Prämie wird kalkulatorisch nicht für den Flächenanteil

drei Metern zwischen dem Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten

Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdi-

schen Gewässers gewährt. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung wird

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(KULAP)

Seite 447

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

beim Prämienniveau jedoch nicht zwischen in die Förderung einbezogenen

Flächen entlang von Gewässern und entsprechenden Flächen ohne unmit-

telbaren Gewässerbezug differenziert.

Die Prämienkalkulation für die Anlage von Grünstreifen erfolgte anhand

des Kostenvergleichs von unterschiedlich großen und durch Grünstreifen

unterteilten Ackerschlägen. Dabei wurden die Kalkulationsparameter

„schlaggrößenabhängige Kosten der Arbeitserledigung“, „Deckungsbei-

tragsverlust durch den Grünstreifen“ und „Pflegekosten der Grünstreifen“

berücksichtigt.

Die Größe eines durchschnittlichen Ackerschlags in Bayern beträgt ledig-

lich 1,7 ha. Durch das Anlegen von Schutzstreifen werden die Schlaggrö-

ßen weiter verkleinert. Die Folge sind Mehrkosten bei der Arbeitserledi-

gung. In Anlehnung an die durchschnittlichen Anbauverhältnisse auf baye-

rischen Ackerflächen wurden die Arbeitserledigungskosten für unter-

schiedlich große Schläge (1 ha, 2 ha und 5 ha) berechnet. Die Differenzen

der Arbeitserledigungskosten zwischen Schlaggrößen betragen jeweils rd.

60 €/ha. Bei der Anlage von Grünstreifen ergeben sich Pflegekosten. Zu-

dem entfällt auf entsprechend begrünten Flächen bei einer gleichzeitigen

Arbeitsersparnis der Deckungsbeitrag Acker. Bei Saldierung der zu berück-

sichtigenden Positionen (Summe von höheren Kosten bei kleineren Schlä-

gen, Deckungsbeitragsentgang Acker, Kosten eines Grünstreifens von 10-

30 m Breite, der einen 2 ha-Schlag in zwei 1 ha-Schläge unterteilt) ergeben

sich Mehrkosten von durchschnittlich 923 €/ha Grünstreifen. Als Beihilfe-

satz werden 920 €/ha Grünstreifen festgelegt.

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

Seite 448

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

3.6 Agrarökologische Ackernutzung und Blühflächen

Umsetzung agrarökologisches Konzept auf Ackerflächen

Ziel der agrarökologischen Stilllegung von Ackerland für die Dauer von 5

Jahren ist insbesondere eine Anpassung der Landbewirtschaftung an beson-

dere Standortbedingungen, die Verbesserung der ökologischen Selbstregu-

lierung an den landwirtschaftlichen Produktionsstandorten, die Verringe-

rung der Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, die Erosions-

bekämpfung, die Erhöhung der biologischen Vielfalt und die Verbesserung

des Lebensraumes für Wildtiere. Im Rahmen spezieller agrarökologischer

Konzepte werden entsprechende Auflagen betreffend die geeignete Be-

pflanzung, Einsaat oder Begrünung bzw. die Pflege der Flächen festgelegt,

die als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe durch den Zuwen-

dungsempfänger zu erfüllen sind. Das Prämienniveau ist in Abhängigkeit

der Ertragsfähigkeit der Flächen so ausdifferenziert, dass die Vorzüglichkeit

der Maßnahme auf Intensivstandorten entsprechend ansteigt. Beabsichtigt

ist nämlich, insbesondere in Regionen mit hohem Ertragsniveau und inten-

siver Produktion entsprechende Flächen für agrarökologische Zwecke ver-

fügbar zu machen.

Die agrarökologische Ackernutzung trägt zur Erreichung der im Rahmen

des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima-

und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaf-

tung) des Nationalen Strategieplans bei.

Beschreibung

- Die Bereitstellung (5 Jahre) von Flächen für agrarökologische Zwecke

beinhaltet die Einstellung bzw. starke Reduzierung der landwirtschaftli-

chen Produktion im Rahmen eines fachlichen Konzeptes, das vom Amt

für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstellt wird.

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

Seite 449

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Die Zuwendungshöhe ist abhängig von der Ertragsmesszahl (EMZ) der Flä-

che:

bis zu einer EMZ von 2000 110 €/ha

je 100 EMZ- Punkte zusätzlich 20 €/ha

Zusätzliche Informationen

Auf Antrag können bestehende Verpflichtungen der Untermaßnahme b)

Blühflächen auf Stilllegungs-/glöz-Flächen in die Untermaßnahme a) Ag-

rarökologische Ackernutzung überführt werden.

Anforderungen, die bei der Maßnahme „Agrarökologische Ackernutzung“

über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen:

- Auf den geförderten Flächen muss im Rahmen eines agrarökologischen

Konzepts eine geeignete Bepflanzung, Einsaat, sonstige Begrünung oder

Pflege erfolgen.

- Es dürfen keine den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhal-

tung des natürlichen Lebensraumes entgegenstehende Bodenbearbeitun-

gen, Meliorationsmaßnahmen oder Nutzungen vorgenommen werden.

- Die Bewilligung der Förderung erfolgt unter Berücksichtigung land-

schafts- oder agrarökologischer Gesichtspunkte.

Maßnahmespezifische Grundanforderungen

Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe An-

lage 6.

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

Seite 450

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Prämienkalkulation

Die Prämienkalkulation für die agrarökologische Stilllegung erfolgte an-

hand des Vergleichs der Deckungsbeiträge einer Referenzfruchtfolge mit

der Bereitstellung von Ackerland für ökologische Maßnahmen. Wesentli-

cher Kalkulationsparameter war dabei der Fruchtfolgedeckungsbeitrag.

Mit der Bereitstellung von Ackerland für diverse ökologische Maßnahmen

entfällt die landwirtschaftliche Produktion im ursprünglichen Sinn. Als Fol-

ge ergibt sich ein Einkommensverlust in Höhe des Deckungsbeitrags. Um

die unterschiedlichen Ertragsniveaus der jeweiligen Standorte zu be-

rücksichtigen, wird die Beihilfe in Abhängigkeit von der Ertragsmesszahl

(EMZ) variiert. Abgeleitet sind die entsprechenden Deckungsbeiträge aus

einer Schichtung der Deckungsbeitragssammlung der Landesanstalt für

Landwirtschaft. Bewertet man die Standarddeckungsbeiträge und die zuge-

ordnete EMZ im linearen Trend, so erhöht sich der Deckungsbeitrag je 100

Punkte EMZ um gerundet 20 €/ha. Bis zu einer EMZ von 2000 pro Hektar

beträgt das jährliche Förderniveau konstant 110 €/ha. Bei höheren EMZ-

Werten steigt der festgelegte Beihilfebetrag pro nachgewiesenen 100 EMZ-

Punkten um 20 €/ha.

DIE FOLGENDE UNTERMAßNAHME WIRD AB 2008 NICHT MEHR

ANGEBOTEN.

b) Blühflächen auf Stilllegungs-/glöZ-Flächen

Durch Anlage von Blühflächen werden die agrarökologischen Selbstregu-

lierungskräfte der Agrarlandschaft nachhaltig gestärkt. Über die Vegetati-

onsperiode hinweg blühende Pflanzen bieten Nahrung und Vermehrungs-

flächen für eine Vielzahl von blütenbesuchenden Insekten, die begrenzend

auf die Schädlingsentwicklung wirken können und die Aufwandmengen für

Insektizide verringern helfen. Durch Kombination von genutzter Fläche mit

Blühflächen werden zusätzliche Strukturen in der Agrarlandschaft und

Übergänge zu ökologisch wichtigen Bereichen geschaffen. Diese Schutz-,

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

Seite 451

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Brut-, Rückzugs- oder Migrationsflächen stellen ökologische Nischen für

viele Spezies dar.

Die Anlage von Blühflächen trägt zur Erreichung der im Rahmen des

Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und

Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung)

des Nationalen Strategieplans bei.

Beschreibung

- Ansaat spezieller Mischungen bestehend aus Kulturpflanzen und heimi-

schen Wildpflanzen - auch über mehrere Jahre – (Blühflächen / Buntbra-

chen) auf Stilllegungs- bzw. auf aus der Produktion genommenen Flä-

chen (glöZ).

- Verbot der Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln.

- Keine Nutzung des Aufwuchses.

- Keine Zulassung anderweitiger Bodenbearbeitung außer Bestellmaßnah-

men und mechanischer Unkrautbekämpfung.

- Befreiung von der Pflegeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 2 der Direktzah-

lungen-VerpflichungenVO in der jeweils geltenden Fassung.

Zuwendungsbetrag: 60 €/ha

Zusätzliche Informationen

Anforderungen, die bei der Maßnahme „Blühflächen“ über die obligatori-

schen Anforderungen hinausgehen:

- Anlegen von Blühflächen, bestehend aus Pflanzenarten, die Nützlingen,

Bienen oder anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflan-

zen dienen.

- Auf bestimmten Schlägen, die stillgelegt sind oder die nicht mehr für die

landwirtschaftliche Erzeugung (auch im Sinne einer Bereitstellung für

agrarökologische Zwecke) genutzt werden, Anlage von Blühflächen, die

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

Seite 452

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

aus einer Mischung von verschiedenen standortangepassten Blütenpflan-

zenarten bestehen, die Nützlingen, Bienen oder anderen Wildtieren als

Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen.

- Außer Bestellmaßnahmen und mechanischer Unkrautbekämpfung keine

anderweitige Bearbeitung.

- Aufwuchs darf nicht genutzt werden.

Maßnahmespezifische Grundanforderungen

Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe An-

lage 6.

Prämienkalkulation

Die Prämienkalkulation für die Anlage von Blühflächen erfolgte anhand der

Mehrkosten der Anlage und Pflege der Blühflächen. Dabei kamen die Kal-

kulationsparameter „Kosten der Anlage- und Pflegeverfahren“ und „Saat-

gutkosten“ zum Ansatz.

Durch die Anlage von Blühflächen auf stillgelegten Äckern entstehen dem

Landwirt Mehrkosten im Vergleich zum Referenzverfahren Stilllegung.

Diese setzen sich zusammen aus höheren Saatgutkosten, höheren variablen

Maschinenkosten und einem höheren Arbeitszeitbedarf. Wesentliche Kos-

tenposition sind die im Vergleich zum Referenzverfahren höheren Saatgut-

kosten. Die Saatgutkosten betragen im ersten Jahr 254 €/ha. Im Mittel des

5-jährigen Verpflichtungszeitraums betragen die Aufwendungen für Saatgut

somit rund 50 €/ha und Jahr. Die variablen Maschinenkosten und die Ar-

beitskosten der Blühflächen auf Stilllegung sind wegen der dazu notwendi-

gen Arbeitsgänge für Saatvorbereitung, Einsaat und Mulchen höher als bei

normaler Stilllegung. In der Summe betragen die jährlichen Einkommens-

verluste für die Anlage und die Unterhaltung von Blühflächen auf stillge-

legten Äckern im Vergleich zum Referenzverfahren etwas über 60 €/ha.

Entsprechend ist das Prämienniveau auf jährlich 60 €/ha festgelegt.

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

Seite 453

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

3.7 Wasserschonende Ackernutzung entlang von Gewässern und sonsti-

gen sensiblen Gebieten

Der Schutz von Grund- und Oberflächenwasser in intensiv ackerbaulich ge-

nutzten Gebieten gewinnt zunehmend an Bedeutung. Klimawandel und

Wasserwirtschaft gehören zu den neuen Herausforderungen für die Zukunft.

Die Maßnahme soll in sensiblen Gebieten durch Förderung des Anbaues

extensiver Früchte zur nachhaltigen Verbesserung und Stabilisierung der

Qualität von Grund- und Oberflächengewässer dienen. Es können so gezielt

Einzelflächen in kritischen Gebieten einbezogen werden. Durch die Be-

grenzung des Anbaus düngeintensiv geführter Kulturen sinkt die Belastung

für die Grundwasserleiter aufgrund von Nitratauswaschung. Die Belastun-

gen für die Oberflächengewässer werden mit der Förderung von Kulturen

mit geringeren negativen Auswirkungen auf den Bodenabtrag reduziert.

Insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der Wasserrahmen-

richtlinie bietet die Maßnahmen eine wichtige Ergänzung des Maßnahmen-

spektrums im KULAP. Auch ökologische Betriebe in Bayern haben mit ca.

18% an der Ackerfläche intensive Kulturen (Mais, Winterweizen und Kar-

toffel) in nennenswertem Umfang in der Fruchtfolge, die im Rahmen der

Maßnahme durch extensive Kulturen ersetzen werden sollen.

Die Maßnahmen haben zudem auch positive Wirkungen auf Klimaschutz

und Biodiversität.

Begründung

Die Maßnahme trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2

des Nationalen Strategieplans sowie des Bayerischen Zukunftsprogramms

Agrarwirtschaft und Ländlicher Raum formulierten Ziele (Biodiversität,

Wasser-, Klima- und Bodenschutz) bei.

Beschreibung

− Förderung einer wasserschonenden jährlichen Fruchtfolge auf spezi-

fischen Einzelflächen in wassersensiblen Gebieten

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

Seite 454

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Förderbedingung

− Jährlicher Fruchtwechsel von extensiven und wasserschonenden An-

baukulturen, wie z. B. Winterroggen, Wintergerste, Triticale, Brau-

gerste, Hafer sowie Ackerfutterpflanzen (Klee, Luzerne und Gras).

− Begrenzung von Intensivkulturen an der Fruchtfolge auf 0%; zu die-

sen intensiven und nicht wasserschonenden Kulturen zählen insbe-

sondere Winterweizen, Mais, Kartoffeln, Körnerleguminosen (z.B.

Ackerbohnen, Erbsen), Feldgemüse, Rüben (Zucker-, Runkel-, Fut-

terrüben).

− Mit Ausnahme des Ackerfutterbaus darf auf der Ackerfläche in zwei

aufeinanderfolgenden Jahren nicht die gleiche Kultur angebaut wer-

den. (Beim Ackerfutterbau ist ein jährlich wiederkehrender Anbau

möglich).

− Die Ackerfutterflächen zählen als Ackernutzung und erhalten auch

nach Ablauf des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums im Rahmen

des KULAP keinen „Dauergrünlandstatus“ im Sinne der VO (EG)

Nr. 1782/2003 und VO (EG) 796/2004.

− Umfang des Dauergrünlandes des Betriebes darf insgesamt nicht

verringert werden.

Zuwendungsbetrag

Die Höhe der Zuwendung erfolgt in Abhängigkeit von der Ertragsmesszahl

(EMZ):

bis EMZ 3500: 170 €/ha,

ab EMZ 3501: 340 €/ha,

Bei Kombination mit 1.1 (ökologischer Landbau) gilt ein reduzierter Zuwen-

dungsbetrag:

bis EMZ 3500: 85 €/ha,

ab EMZ 3501: 170 €/ha.

Für den Anbau von Raps wird keine Zuwendung gewährt.

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

Seite 455

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Sensible Gebiete in diesem Sinne sind:

− Landwirtschaftlich genutzte Flächen, die unmittelbar an Seen, Flüsse und

Bäche (ständig wasserführend) angrenzen,

− hochwassergefährdete Zonen und Hochwasserretentionsflächen (Abstim-

mung mit der Wasserwirtschaftsverwaltung),

− bestehende Wasserschutzgebiete,

− Feldstücke mit Dolinen,

− Flächen innerhalb der Gebietskulisse des Donaumoosentwicklungskon-

zeptes (Oberbayern) sowie Flächen in der Gebietskulisse des Gesamtöko-

logischen Gutachtens Donauried (GÖG),

− Flächen entlang von besonders schützenswerten (kartierten) Biotopen,

− Flächen in Einzugsgebieten von Grundwasserkörpern, die hinsichtlich der

Zielerreichung im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie als unwahrschein-

lich eingestuft sind,

− sonstige sensible Gebiete in Abstimmung mit der Wasserwirtschaftsverwal-

tung.

Zusätzliche Information

Anforderungen, die über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen:

Begrenzung des Anteils von Intensivkulturen an der Fruchtfolge auf 0 %.

Jährlicher Fruchtwechsel

Maßnahmespezifische Grundanforderungen

Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe An-

lage 6.

Prämienkalkulation

Die Prämienkalkulation erfolgte anhand eines Leistungs-Kostenvergleichs

der Deckungsbeiträge einer Referenzfruchtfolge, die auf der Basis von In-

VeKoS-Auswertungen der Zielgebiete ermittelt wurde, mit einer wasser-

schonenden Alternativfruchtfolge (bspw. Winterroggen, Wintergerste, Tri-

ticale, Braugerste, Hafer). Es werden zwei Standorttypen entsprechend ihrer

Ertragsmesszahl (EMZ) unterschieden. Gerade auf den Standorten, die in

der Gebietskulisse der Maßnahme liegen und hinsichtlich der Umsetzung

der Wasserrahmenrichtlinie als problematisch eingestuft werden, dominie-

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

Seite 456

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

ren Intensivkulturen wie Qualitätsweizen und Mais zusammen mit über 70

% in der Fruchtfolge. Insbesondere die Spätdüngung bei Weizen führt zu

einer hohen Nitratauswaschung ins Grundwasser, während der Maisanbau

in erster Linie auf Grund der Erosionsanfälligkeit problematisch erscheint.

Mit der Maßnahme soll nun gezielt auf Einzelstandorten eine aus wasser-

wirtschaftlicher Sicht verbesserte Fruchtfolge mit geeigneten Kulturen etab-

liert werden.

Die Prämienkalkulation für die Ökobetriebe erfolgt ebenfalls auf der Basis

des Deckungsbeitragsvergleichs einer speziellen Öko-Referenzfruchtfolge,

die in Anlehnung an InVeKoS-Daten ermittelt wurde, mit einer wasser-

schonenden Alternativfruchtfolge. Im Unterschied zu den konventionell

bewirtschafteten Betrieben ist der Anteil an Intensivkulturen (z. B. Winter-

weizen, Mais, Zuckerrüben, Kartoffel) in Ökobetrieben grundsätzlich nied-

riger.

Bei der Kalkulation wurden die Parameter „Deckungsbeiträge“ und „An-

bauverhältnis der Hauptfruchtarten“ berücksichtigt. Durch die Aufnahme

weniger wirtschaftlicher Kulturen in die Fruchtfolge sinkt der Durch-

schnitts-Deckungsbeitrag der Fruchtfolge. Die Aufnahme von Kulturen mit

geringeren Deckungsbeiträgen führt zu Einkommensverlusten, welche

durch die Beihilfe ausgeglichen werden. Das Verbot der Verringerung des

Umfangs an Dauergrünland im Betrieb insgesamt ist nicht prämienrelevant.

Der Ausgleichsbedarf ergibt sich aus der Umstellung der Fruchtfolge so-

wohl für den konventionell als auch für den ökologisch wirtschaftenden Be-

trieb. Für die ungünstigeren Standorte (EMZ <= 3500) errechnet sich somit

bei herkömmlicher Wirtschaftsweise ein Einkommensverlust von 176 €/ha,

für die besseren Standorte von 345 €/ha. Für den ökologischen Landbau er-

rechnen sich Einkommensverluste von 86 €/ha bzw. 174 €/ha. Als Zuwen-

dung werden 170 €/ha bzw. 340 €/ha gewährt, für den ökologischen Land-

bau 85 €/ha bzw. 170 €/ha.

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Seite 457

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

4. Spezielle Bewirtschaftungsformen zum Erhalt der Kulturlandschaft

4.0 Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger durch Injektionsverfahren

Während und nach der Ausbringung von Gülle können hohe Verluste an

Ammoniumstickstoff in die Luft und bei Starkregenereignissen auch von

Phosphat in Oberflächengewässer auftreten.

Im Rahmen des bevorstehenden Klimawandels sind Stickstoffverluste so

weit wie möglich zu minimieren. Wissenschaftliche Untersuchungen haben

belegt, dass durch eine oberflächige Ausbringung der Gülle Ammonium-

stickstoffverluste in Höhe von bis zu 90 % auftreten können. Durch ein di-

rektes Einbringen der Gülle in den Boden durch Gülleinjektion oder

Schlitzgeräte können Ammoniumstickstoffverluste auf bis zu 5 % reduziert

werden.

Im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie ist für alle Oberflächengewässer

bis zum Jahr 2015 ein guter Zustand zu erreichen. Ca. 30 Prozent der baye-

rischen

Oberflächengewässer weisen derzeit noch eine zu hohe trophische Belas-

tung auf. Beim Phosphateintrag in Oberflächengewässer gilt die Landwirt-

schaft als hauptsächlicher Verursacher.

Projektuntersuchungen in Bayern haben gezeigt, dass eine Ausbringung von

Gülle direkt in den Boden Ammoniumstickstoffverluste in die Luft und ei-

nen Phosphataustrag in Oberflächengewässer deutlich vermindern kann.

Durch eine Förderung der Gülleausbringung mit dieser Ausbringungstech-

nik soll insbesondere in sensiblen Bereichen, wie zum Beispiel an Hängen

und in der Nähe von belasteten Oberflächengewässern, ein verstärkter Ein-

satz dieser innovativen Gülleausbringtechnik und damit eine entsprechende

Reduzierung der Verluste von Ammoniumstickstoff und Phosphat bewirkt

werden.

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

Seite 458

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Die dafür benötigte Ausbringungstechnik ist mit höheren variablen Kosten

verbunden und kommt deshalb in der Praxis bislang kaum zum Einsatz. Der

Einsatz dieser Technik geht weit über die gute fachliche Praxis hinaus.

Zielsetzung der Maßnahme ist vorrangig die Einschränkung des Phos-

phataustrags in Oberflächengewässer. Phosphor ist als limitierender Nähr-

stoff der hauptverantwortliche Faktor im Hinblick auf die Gewässereutro-

phierung in Bayern. Als wesentliche Phosphorquelle gelten dabei auch

Wirtschaftsdünger aus der Landwirtschaft. Bei der Maßnahme werden des-

halb spezielle Ausbringtechniken gefördert, über die die Gülle nicht auf

dem Boden abgelegt wird, sondern direkt in den Boden oder unter die

Pflanzendecke– z. B. über Schlitze, die während des Ausbringvorgangs ge-

zogen werden – gelangt. Bei Techniken, die hingegen ausschließlich auf die

Reduzierung von Ammoniumstickstoffverlusten abzielen, wird die Gülle

üblicherweise – technisch weit weniger aufwendig - bandförmig auf der

Bodenoberfläche abgelegt. Damit liegt die bei der Maßnahme geforderte

Ausbringtechnik weit über den Standards, die an die Technik in Zusam-

menhang mit der Ausnahmegenehmigung von der Nitratrichtlinie gestellt

werden.

Beschreibung

- Ausbringung des gesamten flüssigen Wirtschaftsdüngers des Betriebes

mit Geräten, die den Wirtschaftsdünger direkt in den Boden oder unter

die Pflanzendecke einbringen (z.B. Gülledrill, Güllegrubber, Schlepp-

schuh)).

- Ausbringung von Teilmengen der betrieblichen Wirtschaftsdüngermenge

im Falle der überbetrieblichen Maschinenverwendung mit den zulässigen

Geräten,

- In jedem Fall jährlich mindestens eine Laboruntersuchung des flüssigen

Wirtschaftsdüngers auf Gesamtstickstoff- und Ammoniumstickstoffge-

halt.

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(KULAP)

Seite 459

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Zuwendungsbetrag: 1,50 € je m3

max. 22,50 € je GV/Jahr oder

max. 45 €/ha LF und Jahr

Zusätzliche Informationen

Anforderungen, die bei der Maßnahme „Ausbringung flüssiger Wirt-

schaftsdünger durch Injektionsverfahren“ über die obligatorischen Anfor-

derungen hinausgehen:

- Einsatz von Spezialtechnik für die Wirtschaftsdüngerinjektion direkt in

den Boden oder unter die Pflanzendecke.

Maßnahmespezifische Grundanforderungen

Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe An-

lage 6.

Prämienkalkulation:

Die Prämienkalkulation erfolgte auf Basis der KTBL-Datensammlung zur

Betriebsplanung Landwirtschaft 2006/07. Dabei wurden herkömmliche Ar-

beitsverfahren ohne Einarbeitung des Wirtschaftsdüngers in den Boden mit

Arbeitsverfahren unter Einsatz von Spezialtechnik zur direkten Injektion

des Wirtschaftsdüngers in den Boden oder unter die Pflanzendecke vergli-

chen.

Die Mehrkosten durch den Einsatz dieser Spezialtechnik resultieren aus ei-

nem höheren Arbeitsbedarf und höheren variablen Maschinenkosten und

führen dadurch zu einem Einkommensnachteil.

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(KULAP)

Seite 460

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

4.1 Behirtung anerkannter Almen und Alpen

Almen sind Teil einer alpinen Kulturlandschaft, die vielfältige Leistungen

erbringt. Die Bewirtschaftung der Almen hat großen Einfluss auf die Öko-

logie, die Vielfalt der Lebensräume und damit auch auf Tier- und Pflanzen-

arten. Ziel der vorliegenden Maßnahme ist die Aufrechterhaltung einer ge-

zielten Behirtung auf staatlich anerkannten Almen und Almflächen. Da-

durch soll eine ordnungsgemäße Weideführung sichergestellt werden, um

z. B. die Beeinträchtigung von Gewässern oder besonders wertvollen Bio-

topen durch Viehtritt bzw. Verbiss zu verhindern und eine gleichmäßige

Nutzung (keine Über- bzw. Unternutzung) sicherzustellen.

Die Behirtung anerkannter Almen und Alpen trägt zur Erreichung der im

Rahmen des Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-,

Klima- und Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbe-

wirtschaftung) des Nationalen Strategieplans bei.

Beschreibung

Gezielte Behirtung von staatlich anerkannten Almen und Alpen.

Dabei werden zwei Varianten unterschieden:

- Behirtung durch ständiges Personal,

- Behirtung durch nicht ständiges Personal.

- Bei staatlich anerkannten Almen und Alpen muss der „typische Almcha-

rakter“ gegeben sein. Ein solcher liegt vor, wenn

- die natürlichen Ertragsvoraussetzungen eine extensive Nutzung vor-

geben,

- die Flächen innerhalb des Berggebietes liegen,

- die Flächen überwiegend oberhalb der Grenze ganzjährig bewohnter

Siedlungen liegen,

- Die Alm muss ein selbstständiger Weidebetrieb sein, d. h. eine tägliche

Beweidung vom Talbetrieb aus ist nicht möglich.

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

Seite 461

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Zuwendungsbetrag

- bei Behirtung durch ständiges Personal:

je ha Lichtweide 90 €/ha

je Alm/Alpe mind. 675 €

je Hirte max. 2.750 €

- bei Behirtung durch nicht ständiges Personal:

je ha Lichtweide 45 €/ha

je Alm/Alpe mind. 335 €

max. 1.375 €

Berechnet sich ein Zuwendungsbetrag unterhalb der o.g. Mindestbeträge,

werden die Mindestbeträge von 600 € bzw. 300 € je Alm/Alpe ausbezahlt.

Bei Behirtung der Alm/Alpe durch ständiges und nichtständiges Personal

wird eine Förderung nur für das ständige Personal gewährt.

Zusätzliche Informationen

Anforderung, die bei der Maßnahme „Behirtung anerkannter Almen und

Alpen“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgeht:

- Arbeitsmehraufwand durch Behirtung

Maßnahmespezifische Grundanforderungen

Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe An-

lage 6.

Prämienkalkulation

Die Prämienkalkulation für die Behirtungsprämie erfolgte anhand eines

Kostenvergleichs unterschiedlicher Kosten der Futtererzeugung im Tal-

betrieb und auf der Alm. Dabei wurden die Kalkulationsparameter „Futter-

kosten Tal und Alm“, „Größe der Alm und deren Ertragsverhältnisse“ und

„Dauer des Auftriebs“ berücksichtigt.

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

Seite 462

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Die Bewirtschaftung von Almen ist personalintensiv, da sich z. B. Tierbeo-

bachtung, Weidezaunpflege oder Schwenden nicht mechanisieren lassen

und entsprechende Rationalisierungsmöglichkeiten wie bei Talbetrieben

kaum gegeben sind. Eine flächenbezogene Vergleichsrechnung nach

„Mehraufwendungen“ oder „Mindererträgen“ ist nicht möglich, da nur bei

bestimmten Intensitäten das ökologische Potenzial der Almen gesichert ist.

Der Arbeitsaufwand für die Beschickung und Erhaltung der Almen ist in

jedem Fall höher als eine vergleichbare Flächenbewirtschaftung von Talflä-

chen. Daher erfolgt kein Vergleich der Deckungsbeiträge Talflächen-Al-

men, sondern es erfolgt lediglich eine Berechnung der Futterkostendifferen-

zen.

Ständig behirtete Almen, die teilweise mit Milchvieh beschickt sind, sind

i. d. R. größer als nicht ständig behirtete Almen. Bei ständig behirteten Alm

kann mit einer Durchschnittsgröße von 44 ha gerechnet werden.

Die Ertragsverhältnisse Alm zu Tal sind in Anlehnung an die Landwirt-

schaftliche Standortkartierung (LSK) festgelegt. Demnach besteht ein Er-

tragsverhältnis von etwa 1 zu 2, sodass 1 ha Alm durch 0,5 ha Standweide

im Tal substituiert werden kann. Im Tal fallen zwar zusätzlich Nutzungs-

kosten an, gleichzeitig sind Tierkontrolle und Pflege jedoch wesentlich we-

niger aufwändig. Für die sich bei einer Behirtung mit ständigem Personal

und 112 Weidetagen errechnete Mehrbelastung ist eine Beihilfe von 90 €/ha

festgelegt.

Almen oder Alpen, die mit nichtständigem Personal bewirtschaftet werden,

müssen 2-3 x wöchentlich kontrolliert werden. Bei einer Durchschnittsgrö-

ße von nicht ständig behirteten Almen von etwa 11 ha kann ein mittlerer

Arbeitsaufwand je Kontrollgang von einem ½ Tag angesetzt werden. Ent-

sprechend der Kalkulation der „Behirtung mit ständigem Personal“ wird

auch hier die Standweide im Tal zum Kostenvergleich herangezogen. Für

die sich bei einer Behirtung mit nicht ständigem Personal und 112 Weideta-

gen errechnete Mehrbelastung ist eine Beihilfe von 45 €/ha festgelegt.

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(KULAP)

Seite 463

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

4.2 Streuobstbau

Mit der Maßnahme „Streuobstbau“ sollen besonders landschaftsbildprägen-

de Streuobstbestände in ihrem Bestand gesichert werden. Gleichzeitig sol-

len auch alte Streuobstsorten als genetisches Material erhalten werden.

In der verbesserten Halbzeitbewertung wird festgestellt, dass der Streuobst-

bau einer oft regionaltypischen und traditionellen Landbewirtschaftung ent-

spricht und zahlreiche Funktionen für den Arten- und Biotopschutz erfüllt.

Die Maßnahme hat deshalb bereits in der zurückliegenden Förderperiode

wesentlich zur Erhaltung der biologischen Diversität beigetragen und wird

deshalb mit angepasstem Prämienniveau unverändert fortgeführt.

Der Streuobstbau trägt zur Erreichung der im Rahmen des Schwerpunktes 2

formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und Bodenschutz, Auf-

rechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung) des Nationalen

Strategieplans bei.

Beschreibung

- Erhaltung von Streuobstbäumen (Kernobst, Steinobst, Nussbäume).

- Zum Streuobstbau auf landwirtschaftlichen Nutzflächen zählen Einzel-

bäume, kleine Baumgruppen, Baumzeilen entlang von Wegen und Stra-

ßen sowie extensiv genutzte Streuobstbestände mit und ohne Unternut-

zung.

- Es können max. 100 Streuobstbäume/ha gefördert werden.

- Ausgeschlossen von einer Förderung sind Baumarten mit weniger als

drei Meter Kronendurchmesser oder weniger als 1,60 m Stammhöhe.

Zuwendungsbetrag pro Baum 5 €/Baum

max. 500 €/ha

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(KULAP)

Seite 464

Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Zusätzliche Informationen

Anforderung, die bei der Maßnahme „Streuobstbau“ über die obligatori-

schen Anforderungen hinausgeht:

- Erhaltung von Streuobstbäumen

Maßnahmespezifische Grundanforderungen

Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe An-

lage 6.

Prämienkalkulation

Die Erhaltung von Streuobstbeständen ist sehr arbeitsaufwendig. Den vari-

ablen Arbeits- und Maschinenkosten wurde der Erlös bei einem Ertrag von

1,9 dt Streuobst pro Baum gegenübergestellt. Der daraus resultierende ne-

gative Deckungsbeitrag beträgt 5,34 €/Baum.

Die Prämie für Streuobst umfasst nicht die Bewirtschaftung der darunter

liegenden Fläche (Acker, Grünland), so dass hier eine klare Trennung von

flächenbezogenen Prämien einer extensiven Unternutzung einerseits und

zum Erhalt des Streuostbestandes andererseits vorhanden ist und daher eine

Doppelförderung ausgeschlossen ist.

4.3 Umweltgerechter Weinbau in Steil- und Terrassenlagen

Bodenerosion und die damit verbundenen Probleme treten vermehrt im

Weinbau an Steilhängen und im Terrassenweinbau auf. Ziel der Maßnahme

ist es deshalb, die Bodenstabilität entsprechend zu erhalten und darüber hin-

aus insbesondere etablierte Lebensgemeinschaften zu erhalten. Aufgrund

des geringen Mechanisierungsgrades der Bewirtschaftung entsprechender

Lagen hat sich eine vielfältige ökologisch besonders wertvolle Begleitflora

und -fauna aus wärmeliebenden Arten ansiedeln können. Ein höherer Me-

chanisierungsgrad und/oder der verstärkte Einsatz von Pflanzenschutzmit-

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

teln würde sowohl die Bodenstabilität verschlechtern als auch die etablier-

ten Lebensgemeinschaften gefährden.

Der umweltgerechte Weinbau trägt zur Erreichung der im Rahmen des

Schwerpunktes 2 formulierten Ziele (Biodiversität, Wasser-, Klima- und

Bodenschutz, Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung)

des Nationalen Strategieplans bei.

Beschreibung

- Förderfähig sind bestockte Rebflächen, die aufgrund ihrer Hangneigung

(≥ 40 %oder wegen vorhandener Stützmauern nur unter erschwerten Be-

dingungen bewirtschaftet werden können (sog. Steil- und Terrassenla-

gen).

- Zu fördernde Rebflächen müssen grundsätzlich innerhalb der Kartierung

der Steil- und Terrassenlagen liegen.

- Verzicht auf den Einsatz von Luftfahrzeugen bei der Anwendung von

Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.

- Einsatz nur von raubmilbenschonenden Fungiziden.

- Erhaltung ökologischer Begleitstrukturen wie Trockenmauern und Tro-

ckenrasen.

- Eine Kombination der geförderten Rebflächen mit anderen KULAP-

Maßnahmen ist nicht möglich. Ausnahme: Maßnahme 1.1 „Ökologischer

Landbau im Gesamtbetrieb“ in Verbindung mit Kategorie I.

- Angesichts der Großzahl der Weinbaubetriebe mit einer Rebfläche unter

einem Hektar können Winzerbetriebe unterhalb der ALG-Grenze bis zu

der Mindestzuwendungsfläche, die sich aus der Mindestzuwendungshöhe

(Bagatellegrenze) ergibt, in eine Förderung einbezogen werden, sofern

sie in der Weinbaukartei erfasst und die Voraussetzungen nach § 5,

Abs. 1 und 2 des Weinbaugesetzes erfüllen.

- Einhaltung der Leitlinien „Umweltgerechter Weinbau“.

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Förderung

Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem Ausmaß der standortbeding-

ten Arbeitserschwernisse (Kategorie I und II):

Kategorie I a) Kategorie II b)

Zuwendungsbetrag €/ha/Jahr €/ha/Jahr

Nicht direktzugfähige Kleinterrassen 2250 2150

Erschwerter Seilzug/erschlossene Kleinterrassen 1800 1660

Seilzuglagen, Hangneigung über 40 % 1130 1030

Direktzugfähige Steillagen, Hangneigung über 40 % (inkl.

handgeführte Kleinraupe) 450 360

a) bei vollständigen Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Herbizide

b) bei Herbizideinsatz in Form der Teilflächenbehandlung

Zusätzliche Informationen

Anforderung, die bei der Maßnahme „Umweltgerechter Weinbau in Steil-

und Terrassenlagen“ über die obligatorischen Anforderungen hinausgeht:

- Erhöhter Arbeitsaufwand

- Einhaltung der Leitlinien „Umweltgerechter Weinbau“.

Maßnahmespezifische Grundanforderungen

Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe An-

lage 6.

Prämienkalkulation

Die Prämienkalkulation für den umweltgerechten Weinbau in Steil- und

Terrassenlagen erfolgte anhand eines Kosten- und Arbeitszeitvergleichs von

unterschiedlichen Bewirtschaftungsverfahren. Dabei wurden im Wesentli-

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

chen die Kalkulationsparameter „Erhöhter Arbeitsaufwand“ und „Ertrags-

unterschiede“ zum Ansatz gebracht.

Die Einhaltung der Leitlinie „Umweltschonender Weinbau“ schränkt die

Bewirtschafter in ihrem Handlungsspielraum ein und führt z.T. zu höheren

Kosten (z. B. selektiv wirkende Pflanzenschutzmittel).

Die Alternative für den Winzer zum Weinbau in Steillagen besteht darin,

die entsprechenden Flächen aufzugeben und die damit verbundene wein-

bauliche Nutzung auf einer rationeller zu bewirtschaftenden und vielfach

ertragreicheren Fläche fortzuführen. Somit errechnet sich die Einkommens-

einbuße im wesentlichen aus den zusätzlichen Handarbeitsgängen für Stock

und Bodenpflege sowie Erosionsbekämpfung auf den benachteiligten Steil-

und Terrassenlagen. Sie entspricht dem Mehraufwand gegenüber der Be-

wirtschaftung in voll erschlossenen Lagen. Im Umkehrschluss kann dieser

Aufwand somit auch als Entlohnung für die Erhaltung von ökologisch be-

deutsamen Lebensräumen betrachtet werden.

Die Werte für den Mehraufwand an Arbeitszeit und an Bewirtschaftungs-

kosten wurden aus der Praxis abgeleitet. Die Kosten der Traubenerzeugung

in Steil- und Terrassenlagen sind etwa 50% höher als bei Direktzuglagen.

Der Aufwand an Arbeitsstunden ist je nach Bewirtschaftungsverfahren um

bis zum dreifachen Faktor erhöht. Der Umsatz bei der Traubenerzeugung in

Steillagen ist in erster Linie von der Höhe des Traubenertrags abhängig. In

den Steillagen finden sich in der Regel die wertvollsten Sorten. Die ent-

sprechenden Erträge sind jedoch im Vergleich zu Standardsorten deutlich

reduziert. Das unterschiedliche Ertragsniveau kann über den üblicherweise

höheren Markterlös nicht kompensiert werden.

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

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4.4 Extensive Teichbewirtschaftung

Mit dieser Förderung soll die traditionelle, ressourcenschonende Bewirt-

schaftung von Karpfenteichen erhalten werden. Durch die Festlegung von

Besatzobergrenzen kann dabei der gesamte Eiweißbedarf der Fische aus der

im Teich entstehenden Naturnahrung (Zooplankton etc.) gedeckt werden.

Mit der natürlichen Eiweißversorgung eng verknüpft ist auch die Beschrän-

kung der Futtermittel auf unverarbeitete Ackerfrüchte (z. B. Getreide). Dies

minimiert die Phosphorzufuhr in den Teich. Mit der Kombination dieser

Vorgaben wird eine Verbesserung der Wasserqualität, der Fischgesundheit

und der gesamten Teichökologie angestrebt.

Beschreibung

- Auf Grundlage der klimatischen und geographischen Eigenschaften wer-

den von den sieben Regierungsbezirken Bayerns Mittel- und Unterfran-

ken, einschließlich der in Oberfranken liegenden Gemeindeflächen der

Teichregion „Aischgrund“, in Region I (höhere natürliche Ertragskraft)

und die verbleibenden fünf in Region II (niedrigere natürliche Ertrags-

kraft) eingeteilt.

- Dem entsprechend liegen die vorgegebenen Besatzobergrenzen in Re-

gion I (3 000 K1 bzw. 600 K2 pro ha) etwas höher als in Region II

(2500 K1 bzw. 500 K2 pro ha). Für Schleien werden analoge, artspezifi-

sche Besatzobergrenzen bei den Altersstufen S1 bis S3 festgelegt.

- Das Besetzen mit Altersstadien jünger als K1 und älter als K2 beim

Karpfen bzw. jünger als S1 und älter als S3 bei der Schleie ist nicht zu-

lässig. Für Goldvarietäten (z.B. Goldorfe und Koi-Karpfen) gelten die

Altersbegrenzungen des Karpfen; ihre Stückzahl pro ha ermisst sich aus

der Masse vergleichbarer Altersstadien beim Karpfen. Bei Mischbesatz

von Karpfen mit Schleien oder Goldvarietäten sind die Besatzdichten mit

der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei,

vor dem Besatz abzustimmen.

- Andere Fischarten (z. B. Raubfische) werden in ihrer Besatzdichte nicht

begrenzt, da sie in Folge der Futtermittelvorgaben nur auf der Grundlage

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

natürlich vorkommender Nährtiere, also sehr extensiv, gehalten werden

können.

- Die Bewirtschaftung erfolgt nach dem Prinzip des traditionellen und üb-

lichen 3-sömmerigen Umtriebs. Dabei wird jede Aufzuchtphase der Al-

tersstadien im Jahresrhythmus mit gezieltem Besatz begonnen und mit

einer Abfischung beendet. Voraussetzung dafür sind ablassbare Teiche,

die zum Zweck der Fischzucht errichtet wurden.

- Frühjahrskalkungen mit Branntkalk sind aus Gründen des Amphibien-

schutzes nicht erlaubt.

- Für die Fütterung dürfen nur unverarbeitete Futtermittel (Ackerfrüchte)

verwendet werden. Industriell verarbeitete Futtermittel – z. B. Sojaex-

traktionsschrot oder Mischfuttermittel – sind mit einer Ausnahme (siehe

Zusätzliche Informationen) nicht gestattet.

- Zusätzliche Nutzungen, wie Angelfischen oder Gemeingebrauch (z. B.

Baden und Surfen), sind ausgeschlossen.

Zuwendungsbetrag 200 €/ha Teichfläche

Zusätzliche Informationen

Mit dem Ausschluss industriell verarbeiteter Futtermittel werden drei Ziele

erreicht:

- Belastungen des Teichwassers durch Phosphoreinträge über die stark

phosphorhaltigen Mischfuttermittel werden vermieden.

- Die Fischgesundheit wird stabilisiert, da durch den Ausschluss der

Mischfuttermittel einer Überdosierung mit Eiweiß vorgebeugt wird.

- Es wird der Anreiz unterbunden, mit den üblicherweise stark eiweißhalti-

gen Mischfuttermitteln eine intensive Produktion zu betreiben.

Vom Verbot der industriell hergestellten Mischfuttermittel wurde lediglich

ein definiertes KULAP-Mischfuttermittel ausgenommen gemäß Genehmi-

gung zur 3. Änderungsentscheidung der EU-Kommission Nr. K (2003)

3112 vom 21.08.2003. Es dient dazu, die Nährstoffversorgung der Fische

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

im Frühjahr und Herbst zu sichern, wenn der Teich selbst nicht mehr genü-

gend Naturnahrung bietet. Das spezielle KULAP-Mischfuttermittel darf

u. a. nur maximal 16 % Rohprotein und 0,6 % Gesamtphosphor enthalten

und entspricht damit den Zielvorgaben des Programms.

Zur förderfähigen Fläche zählen die Wasserfläche des Teiches einschließ-

lich Inseln und einem 4 m breiten Damm.

Maßnahmespezifische Grundanforderungen

Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe An-

lage 6.

Prämienkalkulationen

Der Zuwendungsbetrag leitet sich ab aus dem Vergleich der Deckungsbei-

träge. Es werden für die beiden Regionen und die zwei zu betrachtenden

Aufzuchtphasen – K1 zu K2 und K2 zu K3 – jeweils der Deckungsbeitrag

konventioneller Bewirtschaftung in Referenzteichen und der Deckungsbei-

trag in KULAP-Teichen gegenüber gestellt.

Entsprechend der geringeren Besatzdichten und deren weiteren Auswirkun-

gen kommen in den KULAP-Teichen für die Positionen Satzfische, Futter,

Gesundheitsmaßnahmen, Arbeitslohn und Geräteabschreibung niedrigere

Kosten im Vergleich mit den Referenzteichen zum Ansatz.

Die Kosten für Kalk, Dammpflege und Maschinenaufwand unterscheiden

sich nicht zwischen den KULAP- und den Referenzteichen.

Bedingt durch die verringerten Besatzdichten in den KULAP-Teichen

kommt es dort zu stärkerer Verlandung und dichterem Bewuchs mit Was-

serpflanzen. Für die Positionen der Entlandung und des Mähbooteinsatzes

fallen daher in den KULAP-Teichen höhere Kosten an.

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

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Grundsätzlich kann es in der Folge natürlicher Faktoren oder unterschiedli-

cher Vermarktungsbedingungen zu Schwankungen der Deckungsbeiträge

kommen. Der Zuwendungsbetrag in Höhe von 200 €/ha Teichfläche ent-

spricht jedoch den durchschnittlichen Differenzen der Deckungsbeiträge

zwischen den KULAP- und den Referenzteichen.

4.5 Umweltschonende Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger

Mit der bodennahen Ausbringung von Wirtschaftsdünger, insbesondere

Gülle, können die Stickstoffverluste durch Ausgasung deutlich reduziert

und die Belastung von Luft und Wasser minimiert werden.

Die Förderung der Schleppschlauchverteilung von flüssigem Wirtschafts-

dünger stellt eine optimale Ergänzung zur bereits bestehenden KULAP-

Maßnahme „Ausbringung von Wirtschaftsdünger durch Injektionsverfah-

ren“ dar. Während beim Injektionsverfahren der Dünger aktiv in den Boden

bzw. unter die Pflanzendecke eingearbeitet wird, ist es möglich mittels

Schleppschlauch den Dünger bandförmig auf dem Boden / die Pflanzende-

cke abzulegen. Dies bringt insbesondere für die Ausbringung in stehende

Bestände und auf das Grünland deutliche Vorteile. Damit stehen für die un-

terschiedlichen Erfordernisse entsprechende Verfahren zur Verfügung, um

den Wirtschaftsdünger umweltschonend auszubringen.

Diese Maßnahme unterstützt die verstärkte Ausbringung von Wirtschaft-

dünger mit umweltgerechter Technik. Damit wird die Düngung effizienter

und die Belastungen für Wasser und Klima geringer.

Die Einführung der Maßnahme trägt zur Erreichung der im Rahmen des

Schwerpunktes 2 des Nationalen Strategieplans sowie des Bayerischen Zu-

kunftsprogramms Agrarwirtschaft und Ländlicher Raum formulierten Ziele

(Wasser- und Klimaschutz) bei.

Beschreibung

- Ausbringung des gesamten flüssigen Wirtschaftsdüngers des Betriebes

mit Geräten, die den Wirtschaftsdünger bandförmig auf dem Boden ab-

legen / die Pflanzendecke (z.B. Schleppschlauch).

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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

- Ausbringung von Teilmengen der betrieblichen Wirtschaftsdüngermenge

im Falle der überbetrieblichen Maschinenverwendung mit den zulässigen

Geräten.

- In jedem Fall jährlich mindestens eine Laboruntersuchung des flüssigen

Wirtschaftsdüngers auf Gesamtstickstoff- und Ammoniumstickstoffge-

halt.

Zuwendungsbetrag 0,80 € je m3

max. 12,- € je GV/Jahr oder

max. 24.- €/ha LF und Jahr.

Zusätzliche Informationen

Anforderungen, die bei der Maßnahme „Umweltschonende Ausbringung

flüssiger Wirtschaftsdünger“ über die obligatorischen Anforderungen hin-

ausgehen:

- Einsatz von Spezialtechnik für die Wirtschaftsdüngerausbringung auf

den Boden / die Pflanzendecke.

Maßnahmespezifische Grundanforderungen

Zur Zuordnung der maßnahmespezifischen Grundanforderungen siehe An-

lage 6.

Prämienkalkulation

Vergleich eines praxisüblichen Ausbringverfahrens ohne und mit Schlepp-

schlauchverteiler.

Der auszugleichende Mehraufwand durch den Einsatz eines Schlepp-

schlauchverteilers ergibt sich aus dem höheren Arbeitszeitbedarf wegen ge-

ringerer Arbeitsbreite, störanfälligerer Technik und evtl. geringerer Fahrge-

schwindigkeit. Des Weiteren den höhere variable Kosten auf Grund des hö-

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

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heren technischen Aufwandes bzw. erhöhtes Verschleißes des Verteilungs-

aggregates.

Die zusätzlichen Mehrkosten liegen bei 0,81 €/m³. Der Ausgleichsbetrag

wird auf 0,80 €/m³ festgelegt.

V Begleitung und Bewertung

Indikatoren siehe Kapitel 5.4.

VI Altverpflichtungen und Übergangsregelungen

Vereinbarungen, die gemäß Art. 22-24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999

in der Förderperiode 2000-2006 abgeschlossen wurden und deren Laufzeit

über den 15.10.2006 hinausgeht, werden in der EU-Programmperiode 2007-

2013 mit Mitteln des ELER weitergeführt. Die entsprechenden Vereinba-

rungen werden ggf. hinsichtlich der Voraussetzungen der VO (EG) Nr.

1698/2005 angepasst. Für diese Maßnahmen wird gemäß Art. 3 der VO

(EG) Nr. 1320/2006 in Verbindung mit Art. 70 der VO (EG) Nr. 1698/2005

der in diesem Schwerpunkt einheitlich anzuwendende Kofinanzierungssatz

(derzeit 50 %) angewandt. In die Kofinanzierung werden auch die über die

Höchstbeträge hinausgehenden Beträge einbezogen (siehe Kapitel 5.3.2.1.4

„Höchstbeträge“).

Kombinationsmöglichkeiten von noch laufenden Vereinbarungen der alten

Förderperiode 2000-2006 mit Vereinbarungen der neuen EU-Förderperiode

2007-2013 für die selben Flächen sind möglich (siehe hierzu Übersicht:

Maßnahmenkombination auf ein und denselben Flächen im gleichen Jahr

vor VP-Beginn 2007/ab VP-Beginn 2007). Der Wechsel von einer noch

laufenden betriebszweigbezogenen Vereinbarung der alten Förderperiode

2000-2006 zu der gesamtbetrieblichen Vereinbarung 1.1 der neuen Förder-

periode 2007-2013 sowie der Wechsel innerhalb der betriebszweigbezoge-

nen Vereinbarungen für Grünland hin zu einer höheren Extensivierungsstu-

fe ist möglich. Die Umstellung auf einen höheren Extensivierungsgrad ist

während des Antragszeitraums zu beantragen, hierbei wird ein neuer 5- jäh-

riger Verpflichtungszeitraum eingegangen.

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

Ab dem Jahr 2007 werden die Prämien aller Vereinbarungen des bayeri-

schen Kulturlandschaftsprogramms der Programmperiode 2000-2006 in

Abhängigkeit der finanziellen Rahmenbedingungen um bis zu 20% gekürzt.

VII Sonstiges/Besonderheiten

Das Kulturlandschaftsprogramm wird als reine Flächenprämie mit den ent-

sprechend gültigen Kontroll- und Sanktionsbestimmungen gemäß Art. 16

bis 18 der Verordnung (EG) 1975/2006 abgewickelt.

Die Höchstfördersätze gem. Art 39 Abs. 4 der ELER-VO werden bei ein-

zelnen Maßnahmen aufgrund besonders hoher naturschutzfachlicher und

arbeitswirtschaftlicher Anforderungen überschritten. Eine Zusammenstel-

lung der Kombinationsmöglichkeiten und Maximalbeträge enthält die

Kombinationstabelle zum KULAP im Kapitel 5.3.2.1.4.1.

Nichteinhaltung des 5-jährigen Verpflichtungszeitraumes („vorzeitiger Aus-

stieg“)

Für den jährlichen Zahlungsantrag und die erforderlichen Anlagen (z. B.

FNN/Viehverzeichnis) gelten die entsprechenden Vorgaben des mit der

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführten Integrierten Verwaltungs-

und Kontrollsystems (InVeKoS) zum Antragsendtermin und zur Fristver-

säumnis. Wird dieser Antrag gar nicht oder so verspätet eingereicht, dass er

nach diesen Vorschriften als unzulässig anzusehen ist, gilt der 5-jährige

Verpflichtungszeitraum als nicht eingehalten und es ist keine Zuwendung

für das betroffene Verpflichtungsjahr auszubezahlen. Bereits gewährte Zu-

wendungen sind zurückzufordern, soweit eine Anhörung keine andere Ent-

scheidung rechtfertigt.

Betriebsübergang/Flächenabgang

Gehen während des Verpflichtungszeitraumes der ganze Betrieb oder ein-

zelne Flächen, für den bzw. für die eine Zuwendung gewährt wird, auf an-

dere Personen über oder an den Verpächter zurück und wird der Übergang

dem ALF rechtzeitig (spätestens mit der Abgabe des Mehrfachantrages im

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

jeweiligen Verpflichtungsjahr) mitgeteilt, muss der Zuwendungsempfänger

in der Regel nur die für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückerstat-

ten.

Eine Aufhebung und Rückforderung für die Vergangenheit kann unterblei-

ben:

- bei Übernahme aller eingegangenen Verpflichtungen durch den Über-

nehmer der Flächen oder durch die Aufnahme der Flächen in eine höhere

Extensivierungsstufe. Bei betriebszweigbezogenen oder gesamtbetriebli-

chen Maßnahmen wird dabei die Laufzeit der Verpflichtungen an die des

Übernehmers angepasst. Die Übernahme der Verpflichtung muss wäh-

rend des Antragszeitraumes (i. d. R. 01.10. bis 30.11.) beantragt werden

bzw. der Übernehmer hat die Maßnahme bereits in den Vorjahren bean-

tragt (nur bei betriebszweigbezogenen oder gesamtbetrieblichen Maß-

nahmen möglich). Bei den Maßnahmen 3.2 „Winterbegrünung“ und 3.3

„Mulchsaat“ ist dies nur möglich, wenn der Betrieb alle Ackerflächen

abgibt.

- wenn der Zuwendungsempfänger seine Verpflichtungen bereits drei Jah-

re erfüllt hat, er seine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt (z. B. Inan-

spruchnahme des landwirtschaftlichen Altersgeldes) und sich die Über-

nahme seiner Verpflichtungen durch einen Nachfolger als nicht durch-

führbar erweist,

- in Fällen höherer Gewalt (Art. 47 VO (EG) Nr. 1974/2006 der Kom-

mission vom 15. Dezember 2006 (ELER- Durchführungsverordnung)),

- bei Stilllegung durch Aufforstung gemäß Art. 43 VO (EG) Nr.

1698/2005

- bei geringfügigen Flächenabgängen im Verpflichtungszeitraum von bis

zu 10 % der je Einzelmaßnahme einbezogenen Flächen, max. jedoch 3

ha LF.

Der Bewilligungsbescheid ist in diesen Fällen für die Zukunft zu ändern

bzw. aufzuheben.

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Flächenzugang

Aufgrund der hohen ökologischen und landschaftspflegerischen Leistungen

sowie der breiten Umweltwirkung der gesamtbetrieblichen und betriebs-

zweigbezogenen Maßnahmen 1.1, 2.1, 2.2, 3.0, 3.1 können Flächenzugän-

ge, die deutlich geringer sind als die ursprünglich einbezogene Fläche (max.

50 % der ursprünglich einbezogenen Fläche), nur bis zum vorletzten Ver-

pflichtungsjahr (i.d.R. 4. Jahr) des Verpflichtungszeitraums in die Förde-

rung einbezogen werden, wobei eine Vergrößerung bis zu 2 ha in jedem

Fall (bis zum vorletzten Jahr) zulässig ist.

Anpassung der Laufzeit

Bestehen für die gleiche einzelflächenbezogene Maßnahme mehrere Ver-

einbarungen mit unterschiedlichen Verpflichtungszeiträumen, können die

ursprünglichen Vereinbarungen durch die neue einzelflächenbezogene Ver-

einbarung (neue Antragstellung während des Antragszeitraums) ersetzt

werden, in die die gesamte ursprüngliche Fläche einbezogen wird und deren

Bedingungen mindestens genauso strikt sind wie die ursprüngliche Verein-

barung.

Flurbereinigungsverfahren

Der „freiwillige Nutzungstausch“ nach den Fördergrundsätzen der Nationa-

len Rahmenregelung gilt als „Bodenordnungsverfahren“ gemäß Art. 45

Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember

2006 (ELER- Durchführungsverordnung).

Sonderregelung bei starker Verunkrautung

- Bei den betriebszweigbezogenen Grünlandextensivierungsmaßnahmen

Nr. 2.1 und 2.2 wird die Möglichkeit eröffnet, stark verunkrautete Teil-

flächen pfluglos zu erneuern. Hierbei ist der Einsatz von flächendecken-

dem chemischen Pflanzenschutz und Mineraldünger im dafür pflanzen-

baulich notwendigen Umfang zulässig. Dazu ist im Einzelfall eine Be-

gutachtung des zuständigen Amtes für Landwirtschaft und Forsten erfor-

derlich. Auf dem entsprechenden Feldstück wird im Jahr der Wiederan-

saat keine Prämie gewährt.

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Mehrfachförderungen

- Neben Zuwendungen nach diesen Richtlinien (KULAP) kann - soweit

die Voraussetzungen erfüllt sind - auch eine Förderung gemäß der Be-

triebsprämie, der Beihilfe für Stärkekartoffeln, der Eiweiß- und Energie-

pflanzenprämie, der Tabakbeihilfe, der Flächenzahlung für Schalenfrüch-

te sowie die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten gewährt wer-

den.

- Die Inhalte von Fachplänen des Naturschutzes, z.B. Managementplänen

für Natura 2000-Gebiete, Pflege- und Entwicklungspläne oder Gutachten

(wie z. B. Zustandserfassungen für Schutzgebiete) sowie Erhaltungsziele

für Natura 2000-Gebiete sind keine rechtlichen Verpflichtungen, die zu

einer Auflagenüberschneidung mit beantragten Agrarumweltmaßnah-

me(n) führen.

- Soweit für Flächen Bewirtschaftungsbeschränkungen (z. B. durch Was-

serschutzgebietsverordnungen, Naturschutzgebietsverordnungen, freiwil-

lige Bewirtschaftungsvereinbarungen, Pacht-

/Nutzungsüberlassungsverträge mit der öffentlichen Hand) bestehen, die

mit den der Prämienkalkulation zugrunde liegenden Auflagen und Ver-

pflichtungen der beantragten "Agrarumweltmaßnahme(n)" ganz oder

teilweise identisch sind, entfällt eine Förderung für diese Maßnahme(n)

für diese Flächen nach vorliegenden Richtlinien. Privatrechtlich verein-

barte Bewirtschaftungsbeschränkungen (z. B. in Pacht-

/Nutzungsüberlassungsverträgen) zwischen natürlichen Personen stehen

der staatlichen Förderung von Agrarumweltmaßnahmen nicht entgegen.

Bei ankaufsgeförderten Flächen im Rahmen der Förderprogramme Na-

turschutz und Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes

sowie bei ankaufsgeförderten Flächen, die im Rahmen der Flurbereini-

gung als "Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen" eingestuft sind, sind För-

dermaßnahmen, bei denen ein Grünlandumbruchverbot, oder eine Redu-

zierung des Pflanzenschutz- oder Düngemitteleinsatzes in die Prämien-

kalkulation einbezogen sind, ausgeschlossen.

- Die Förderung von Flächen kann nur über ein Agrarumweltprogramm

(entweder KULAP-A oder VNP/EA) gemäß den festgelegten Förderku-

lissen (vgl. 4.3.1 bzw. 4.3.2 – in der Programmplanung: Kapitel

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

(KULAP)

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Stand November 2011 - 7. Änderungsantrag

5.3.2.1.4.1 und 5.3.2.1.4.2 jeweils IV C) erfolgen. Soweit Flächen nach

dieser Richtlinie gefördert werden, darf auf ein und derselben Fläche für

dieselbe Maßnahme keine Förderung aus anderen Programmen in An-

spruch genommen werden.

- Auf Flächen mit KULAP-A Maßnahmen sind zusätzliche, aus natur-

schutzfachlicher Sicht erforderliche, aber nicht den Agrarumweltmaß-

nahmen zuzuordnende Aktionen zur Verbesserung, Wiederherstellung

oder Neuschaffung bestimmter Lebensraumfunktionen zulässig und för-

derfähig, soweit sie sich nicht mit den Maßnahmen des KULAP-A über-

schneiden.

- Auf Grund der deutlich umfassenderen Zielsetzung bei den Agrarum-

weltmaßnahmen und deren vielfältigen Bewirtschaftungsauflagen wer-

den Bewirtschaftungsbeschränkungen, die nur mit einer bestimmten

Zielsetzung (z. B. Trinkwasserschutz) in nationalen Schutzgebietsverord-

nungen verankert sind, verdrängt. Somit hat auf diesen Flächen die För-

derung von Agrarumweltmaßnahmen Vorrang.

Zur Vermeidung der Mehrfachförderung für identische bzw. teilidenti-

sche Bewirtschaftungsauflagen werden die ausgleichspflichtigen Stellen

(z. B. Wasserbetreiber) über die Einbeziehung auf der betreffenden Flä-

che in Agrarumweltmaßnahmen und deren vorrangiger Förderung in ge-

eigneter Weise informiert.

Abgrenzung zu EFF

Die Maßnahme 4.4 (Extensive Teichbewirtschaftung) wird im Rahmen des

ELER nur in die Kofinanzierung aufgenommen, wenn das damit verbunde-

ne Einkommen den geringeren Anteil am gesamten Einkommen des land-

wirtschaftlichen Betriebes darstellt.

Antragstellung im ersten Jahr der Programmperiode 2007 – 2013

Auf Grund von Verzögerungen im Verfahren zur Programmplanung beim

ELER kann die Antragstellung für die Agrarumweltmaßnahmen im Jahr

2007 erst verspätet stattfinden. Der Bewilligungs- und Verpflichtungszeit-

raum gilt jedoch unabhängig von der Antragstellung im Jahr 2007 ab dem

01.01.2007 und endet am 31.12.2011. (Ausnahme bei der Maßnahme 3.2

„Winterbegrünung“: 01.01.2007 – 15.01.2012)

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

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Erläuterung zu Maßnahme „Grünlandextensivierung durch Mineraldünger-

verzicht“:

- Die 1,76 GV/ha entsprechen einer Ausscheidung von 150 kg N.

Präzisierung der förderfähigen Flächen

Die förderfähige Fläche bei landwirtschaftlichen Fördermaßnahmen, so-

wohl bei der 1. als auch 2. Säule, ist die landwirtschaftlich genutzte Fläche

(LF), beim Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm zusätzlich auch die

landwirtschaftlich nutzbare Fläche. Die Verfahrensweise zur Ermittlung der

LF ist in der Lose-Blatt-Sammlung zur Umsetzung der EU-Agrarreform,

Teil A (LBS-A), Nr. 4.1, festgelegt.

Danach sind baumbestandene Flächen, die landwirtschaftlich genutzt wer-

den, grundsätzlich als LF anrechenbar, sofern die darauf angebaute Kultur

unter gleichen Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Flächen im

selben Gebiet angebaut werden kann, und eine Nutzung zwischen bzw. un-

ter den Bäumen bis zum Baumstamm erfolgt.

Bei Almen und Alpen ist die LF grundsätzlich auf die Lichtweidefläche ab-

zustellen. Die Abgrenzung der LF zum Wald ist nach dem Beschirmungs-

grad vorzunehmen. Bis zu einem Beschirmungsgrad von 40 % können Flä-

chen, die tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden, als LF anerkannt

werden. Von einer nicht landwirtschaftlichen Nutzung ist unter Waldbäu-

men dann auszugehen, wenn eine typische Waldvegetation und kein Gras-

unterwuchs vorhanden sind.

Flächen, die nach den o. g. Kriterien als LF einzustufen sind und traditionell

so genutzt werden, verlieren die Förderfähigkeit bei landwirtschaftlichen

Maßnahmen der 1. und 2. Säule auch dann nicht, wenn sie gleichzeitig den

Waldstatus gemäß Waldgesetz für Bayern aufweisen.

Weiterhin sind Flächen, bei denen die LF-Kriterien erst nach der Erstdigita-

lisierung der Förderflächen (nach dem 01.01.2005) durch menschliche Ein-

griffe oder natürliche Ereignisse hergestellt wurden, nicht förderfähig, aus-

genommen, es liegt eine genehmigte Nutzungsänderung vor.

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Kapitel 5.3.2.1.4 Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm

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Verwendete Kalkulationsunterlagen

Deckungsbeiträge der LfL für Bayern: www.lfl.bayern.de/ilb/db/14249/

Datenbank Kalkulationsdaten: Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,

Stand September 2005: www.ktbl.de

Preise Maschinenringe Bayern, Stand Juli 2006: www.kbm-info.de

KTBL-Datensammlung Landschaftspflege 2005

LfL-Information: Materialsammlung Futterwirtschaft, Juli 2006

Ertrag und Qualität extensiv genutzter Weiden, SuB Sonderdruck 1, 1988

Kostendatei für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

Materialien 55, StMLU 1988

Bayerische Buchführungsergebnisse