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Bebauungsplan „Wohngebiet Schlossberg" Teil C-2: Umweltbericht Satzung i.d.F. 22.02.2016 m. red. Änd. v. 23.05.2016 PLANUNGSBÜRO SCHUBERT – ARCHITEKTUR & FREIRAUM - Friedhofstraße 2 - 01454 Radeberg Seite 1 STADT STOLPEN BEBAUUNGSPLAN „WOHNGEBIET SCHLOSSBERG“ SATZUNG TEIL C-2: UMWELTBERICHT Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung.................................................................................................................................. 2 1.1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans .................................................... 2 1.2 Beschreibung der Wirkfaktoren................................................................................................. 2 1.3 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen sowie ihre Berücksichtigung bei der Aufstellung des Bauleitplans ........................................................... 4 2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ........................................................ 8 2.1 Schutzgut Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit ......................................... 8 2.1.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale .... 8 2.1.2 Entwicklungsprognose des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ................. 9 2.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ................................................................... 9 2.2.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale .... 9 2.2.2 Entwicklungsprognose des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ............... 12 2.3 Schutzgut Boden ..................................................................................................................... 13 2.3.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale .. 13 2.3.2 Entwicklungsprognose des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ............... 14 2.4 Schutzgut Wasser ................................................................................................................... 15 2.4.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale .. 15 2.4.2 Entwicklungsprognose des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ............... 15 2.5 Schutzgut Luft und Klima ........................................................................................................ 16 2.5.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale .. 16 2.5.2 Entwicklungsprognose des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ............... 16 2.6 Schutzgut Landschaftsbild, Landschaftserleben, naturbezogene Erholung ........................... 17 2.6.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale .. 17 2.6.2 Entwicklungsprognose des Umweltzustandes bei Durchführung der Planänderung ...... 18 2.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ............................................................................. 19 2.7.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale .. 19 2.7.2 Entwicklungsprognose des Umweltzustandes bei Durchführung der Planänderung ...... 19 2.8 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern ............................................. 20 2.9 Entwicklungsprognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung............... 20 2.10 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen ......................................................................................... 20 2.10.1 Übersicht der geplanten Maßnahmen ............................................................................. 20 2.10.2 Beschreibung und Bewertung der geplanten Maßnahmen ............................................. 22 2.10.3 Vergleichende Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich ....................................... 26 2.11 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ..................................................................................... 29 3 Zusätzliche Angaben.............................................................................................................. 31 3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung ....................................................................... 31 3.2 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung............................................................ 31 3.3 Allgemeinverständliche Zusammenfassung ........................................................................... 31 Quellen: ................................................................................................................................................. 32

BEBAUUNGSPLAN „WOHNGEBIET SCHLOSSBERG“ · Das geplante Wohngebiet Schlossberg stellt den Abschluss der Siedlungsentwicklung der Stadt Stol- ... 1,93 ha mit max. Versiege-lung

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Bebauungsplan „Wohngebiet Schlossberg" Teil C-2: Umweltbericht Satzung i.d.F. 22.02.2016 m. red. Änd. v. 23.05.2016

PLANUNGSBÜRO SCHUBERT – ARCHITEKTUR & FREIRAUM - Friedhofstraße 2 - 01454 Radeberg Seite 1

STADT STOLPEN BEBAUUNGSPLAN „WOHNGEBIET SCHLOSSBERG“ SATZUNG TEIL C-2: UMWELTBERICHT Inhaltsverzeichnis

1  Einleitung.................................................................................................................................. 2 1.1  Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans .................................................... 2 1.2  Beschreibung der Wirkfaktoren ................................................................................................. 2 1.3  Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen sowie ihre

Berücksichtigung bei der Aufstellung des Bauleitplans ........................................................... 4 2  Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ........................................................ 8 

2.1  Schutzgut Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit ......................................... 8 2.1.1  Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale .... 8 2.1.2  Entwicklungsprognose des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ................. 9 

2.2  Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ................................................................... 9 2.2.1  Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale .... 9 2.2.2  Entwicklungsprognose des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ............... 12 

2.3  Schutzgut Boden ..................................................................................................................... 13 2.3.1  Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale .. 13 2.3.2  Entwicklungsprognose des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ............... 14 

2.4  Schutzgut Wasser ................................................................................................................... 15 2.4.1  Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale .. 15 2.4.2  Entwicklungsprognose des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ............... 15 

2.5  Schutzgut Luft und Klima ........................................................................................................ 16 2.5.1  Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale .. 16 2.5.2  Entwicklungsprognose des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ............... 16 

2.6  Schutzgut Landschaftsbild, Landschaftserleben, naturbezogene Erholung ........................... 17 2.6.1  Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale .. 17 2.6.2  Entwicklungsprognose des Umweltzustandes bei Durchführung der Planänderung ...... 18 

2.7  Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ............................................................................. 19 2.7.1  Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale .. 19 2.7.2  Entwicklungsprognose des Umweltzustandes bei Durchführung der Planänderung ...... 19 

2.8  Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern ............................................. 20 2.9  Entwicklungsprognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung ............... 20 2.10  Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheblich

nachteiliger Umweltauswirkungen ......................................................................................... 20 2.10.1  Übersicht der geplanten Maßnahmen ............................................................................. 20 2.10.2  Beschreibung und Bewertung der geplanten Maßnahmen ............................................. 22 2.10.3  Vergleichende Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich ....................................... 26 

2.11  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ..................................................................................... 29 3  Zusätzliche Angaben .............................................................................................................. 31 

3.1  Technische Verfahren bei der Umweltprüfung ....................................................................... 31 3.2  Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung ............................................................ 31 3.3  Allgemeinverständliche Zusammenfassung ........................................................................... 31 

Quellen: ................................................................................................................................................. 32 

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Bebauungsplan „Wohngebiet Schlossberg" Teil C-2: Umweltbericht Satzung i.d.F. 22.02.2016 m. red. Änd. v. 23.05.2016

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1 EINLEITUNG Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein aner-kannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans in angemessener Weise verlangt werden kann (§ 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB). 1.1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans Planungsziel ist die Erweiterung des Wohnbauflächenangebotes der Stadt Stolpen. Am Südhang des Burgbergs sollen entsprechend der bestehenden Nachfrage 24 Einfamilienhäuser errichtet werden. Das geplante Wohngebiet Schlossberg stellt den Abschluss der Siedlungsentwicklung der Stadt Stol-pen in südöstliche Richtung dar. Durch geeignete Festsetzungen wird sichergestellt, dass die Bebauungsdichte und –maßstäblichkeit dem sensiblen Standort entspricht, hierzu zählt vor allem die Ausweisung einzelner Baufenster je Baugrundstück, die den Abstand der Baukörper untereinander verbindlich regeln. Die durchschnittli-che Bebauungsdichte von ca. 800 m²/Grundstück und die festgesetzte GRZ von 0,3 entsprechen ebenfalls dieser Zielsetzung. Die wesentlichen Inhalte des Bebauungsplans werden außerdem durch folgende Festsetzungen ge-regelt:

• maximal zweigeschossige Baukörper, wobei aufgrund der festgesetzten Traufhöhe das zweite Vollgeschoss nur im Dachgeschoss realisierbar ist

• Einordnung der Bebauung in die vorhandene Geländetopografie • Ringstraße als neue Baugebietserschließung (verkehrsberuhigter Bereich), fußläufige Verbin-

dungen zu benachbarten Wohngebieten • Höhenlage der neuen Verkehrsflächen und Baugrundstücke unter Berücksichtigung der natür-

lichen Geländeoberfläche • Pflanzgebote im Baugebiet (Einzelbaumpflanzung, Baugebietseingrünung gegenüber der

freien Landschaft) • Ausgleichsmaßnahme Streuobstwiese (2 Teilflächen) • Ausgleichsmaßnahme Entsiegelung, Rückbau und Flächenextensivierung in Gewässerauen

(2 Teilflächen) • Detaillierte gestalterische Festsetzungen zur Gebäudekubatur, Dach, Fassaden sowie zur

Grundstücksgestaltung nach Vorgabe der Unteren Denkmalschutzbehörde. Insbesondere wird dabei Wert auf die Gestaltung der Dachlandschaft gelegt.

1.2 Beschreibung der Wirkfaktoren WF 1 dauerhafte Flächeninanspruchnahme Eine Flächeninanspruchnahme erfolgt durch die geplanten baulichen Nutzungen. Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) ist als maximal zulässiger Umfang der Inanspruchnahme durch Versiegelung / Überbauung zugrunde zu legen.

• Verlust von intensiv genutzten Dauergrünland und Einzelbäumen • Versiegelung und damit vollständiger Verlust von Bodenfunktionen • Verringerung Grundwasserneubildung • Erhöhter Oberflächenwasserabfluss

Planungsrelevante Schutzgüter: Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt; Boden; Wasser; Klima/Luft,

Kultur- und Sachgüter

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Folgende Flächenbilanz wird für die quantitative Ermittlung der Auswirkungen zugrunde gelegt:

Bestand Umfang, ca. Planung Umfang, ca. 413 intensiv genutztes Dauergrünland frischer Standorte

23.400 m² 931 Baugebiet, 1,93 ha mit max. Versiege-lung GRZ 0,3

5.790 m²

931/947 Baugebiet, Hausgärten 13.510 m² 948 öffentliche Grünfläche 900 m² 9513 sonstige Straße 100 m² 948 private Grünfläche 600 m² 9514 Wirtschaftsweg, unbefestigt 800 m² 951 Verkehrsfläche 3.500 m² 952 Parkplatz 200 m² 952 Parkplatz 200 m² Summe 24.500 m² Summe 24.500 m² davon versiegelt davon maximal versiegelt 9.290 m²

WF 2 dauerhafte Veränderung des Landschaftsbildes Das Landschaftsbild des Plangebietes wird von der nur 300 m nördlich liegenden Burg Stolpen dominiert. Der geplante Wohnbaustandort befindet sich damit in exponierter Südhanglage des Burgberges. Das Vorhaben bewirkt durch die Einordnung neuer Baukörper am Südhang des Stolpener Burgbergs eine deutliche Veränderung des Landschaftsbildes am Standort.

Planungsrelevante Schutzgüter: Landschaftsbild, Kultur- und Sachgüter WF 3 nutzungsbedingte Störungen Durch das neue Wohngebiet ist mit folgenden Wirkfaktoren zu rechnen:

• Lärm- und Stoffemissionen durch Fahrzeugverkehr • Bewegungsunruhe

Gleichzeitig ist zu überprüfen, inwieweit die geplante schutzbedürftige Wohnnutzung durch äußere Störeinflüsse (Verkehrs- oder Gewerbelärm, Emissionen) betroffen sein kann.

Planungsrelevante Schutzgüter: Menschen einschl. der menschlichen Gesundheit, Tiere, Kli-

ma/Luft WF 4 nutzungsbedingte Abfallerzeugung Das neue Wohngebiet wird an das Mischwassernetz der Stadt Stolpen angebunden und das anfallen-de häusliche Schmutzwasser damit der Kläranlage Stolpen zugeführt. Das Wohngebiet wird außer-dem in das Hausmüllentsorgungssystem eingebunden, so dass eine fachgerechte Entsorgung ge-währleistet ist.

Der Wirkfaktor wird daher im Folgenden nicht weiter betrachtet. WF 5 Baufeldfreimachung Bei einer Baufeldfreimachung (einschließlich Fällung von Bäumen und Rodung von Gehölzen) inner-halb des Brutzeitraums von Vögeln (1. März bis 30. September) kann es darüber hinaus zur Tötung oder Verletzung von Tieren bzw. der Zerstörung von Gelegen kommen.

Planungsrelevante Schutzgüter: Tiere WF 6 baubedingte Flächeninanspruchnahme Für die Baustelleneinrichtung und Lagerflächen kommt es zu einer temporären Flächeninanspruch-nahme, wobei sich diese auf das Plangebiet beschränkt. Bezüglich der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt; Wasser; Klima/Luft geht der bauzeitliche Wirkfaktor nicht über die dauerhafte In-anspruchnahme hinaus. Durch Baumaschinen sind allerdings Bodenverdichtungen möglich. Bei erfor-derlichen Geländeanpassungen kann es zur Umlagerung von Boden kommen.

Planungsrelevante Schutzgüter: Boden WF 7 baubedingte Störungen und Emissionen Durch den Baustellenverkehr und durch Erdarbeiten kommt es zu Lärm- und stofflichen Emissionen sowie u.U. bei nächtlichen Arbeiten zu Lichtemissionen. Diese wirken aber nur temporär, nachhaltige Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten.

Der Wirkfaktor wird im Folgenden daher nicht weiter betrachtet.

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PLANUNGSBÜRO SCHUBERT – ARCHITEKTUR & FREIRAUM - Friedhofstraße 2 - 01454 Radeberg Seite 4

1.3 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen sowie ihre Berücksichtigung bei der Aufstellung des Bauleitplans

Umweltschutzziel aus Fachgesetzen, Verordnungen und Regelwerken Berücksichtigung bei der Auf-stellung des B-Plans

Immissionsschutz Grenz- bzw. Orientierungswerte Schallimmission gemäß 16. BImSchV bzw. DIN 18005 Erarbeitung Schallschutzgutachten

Grenz- bzw. Orientierungswerte Geruchsimmission gemäß Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL)

Erarbeitung Geruchsimmissions-prognose

Natur- und Landschaftsschutz

Schutzgebiete nach BNatSchG

Nicht erforderlich. Schutzgebiete nach §§ 23 bis 28 BNatSchG bzw. gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG sind im Plangebiet nicht vorhanden.1

NATURA 2000-Gebiete Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet (FFH-Gebiet 4949-302) „Wesenitz unter-halb Buschmühle“ liegt westlich der Ortslage Stolpen mit einem Abstand von ca. 1.500 m zum B-Plan-Gebiet. Die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes sind in der Grundschutzverordnung verankert.

Abschätzung der FFH-Betroffenheit im Rahmen der Umweltprüfung (siehe Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt)

Artenschutz Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Verletzungs- und Tötungsverbot) und wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs- Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören (Störungsver-bot). Es ist außerdem verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Beschädigungs- und Zerstörungsver-bot für Fortpflanzungs- und Ruhestätten).

Artenschutzrechtliche Prüfung der Einhaltung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG im Rahmen der Umweltprüfung, Ableitung von artenschutzrechtlichen Vermei-dungsmaßnahmen Aufnahme von Hinweisen zur Be-achtung des Artenschutzrechtes nach § 44 BNatSchG in den Be-bauungsplan

Eingriffsregelung nach dem BNatSchG

Die Berücksichtigung der Eingriffs-regelung nach dem BNatSchG / SächsNatSchG erfolgt im Rahmen der Abwägung zum B-Plan-Verfahren nach § 1a BauGB.

Bodenschutz Nach § 1 a BauGB sind folgende Ziele des Bodenschutzes zu beachten: "(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald und für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. …"

Bodenschutzbelange sind gemäß Erlass vom 24.06.2009 nach dem Leitfaden „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB“ be-rücksichtigt und auf Planungssitua-tion abgestimmt.

Das Erste Gesetz zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen (SächsABG) weist in § 7 Ziele und Grundsätze des Bodenschutzes aus, wonach die Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern bzw. wiederherzustellen sind. Schäd-liche Bodenveränderungen sind abzuwehren, Boden und Altlasten zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Darüber hinaus sollen bei Einwirkungen auf den Boden Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funk-tionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

1 LRA Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Schreiben vom 29.08.2012

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Umweltschutzziel aus Fachgesetzen, Verordnungen und Regelwerken Berücksichtigung bei der Auf-stellung des B-Plans

Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EU (WWRL) verfolgt mehrere Ziele wie die Verschmutzung der Gewässer zu verhindern bzw. zu reduzieren, die nachhaltige Nutzung des Wassers zu fördern, die Umwelt zu schützen, den Zustand der aquatischen Ökosysteme zu verbessern und die Auswirkungen von Über-schwemmungen und Dürren abzuschwächen. Ziel ist es, bis 2015 einen guten ökologischen und chemischen Zustand aller Ge-wässer in der Gemeinschaft zu erreichen: Bei oberirdischen Gewässern gelten folgende Ziele: • Guter ökologischer und chemischer Zustand • Gutes ökologisches Potenzial und guter chemischer Zustand bei erheblich

veränderten oder künstlichen Gewässern • Verschlechterungsverbot

Beim Grundwasser sind folgende Ziele zu erreichen: • Guter quantitativer und chemischer Zustand • Umkehr von signifikanten Belastungstrends • Schadstoffeintrag verhindern oder begrenzen • Verschlechterung des Grundwasserzustandes verhindern

Gegenstand der WRRL sind im Bebauungsplangebiet das Grund-wasser und potenziell die in der Umgebung befindlichen grundwas-serabhängigen Landökosysteme.

Gewässerschutz

Bei der Aufstellung des Bebauungsplans sind die Vorgaben des WHG sowie des SächsWG zu beachten.

Nicht erforderlich. Gewässerbenut-zungen sind nicht vorgesehen. Schutzgebiete nach WHG bzw. SächsWG sind im Plangebiet nicht vorhanden

Klimaschutz Das Baugesetzbuch formuliert folgende Ziele zur klimagerechten Siedlungsentwick-lung in § 1 BauGB: "Die Bauleitpläne … sollen dazu beitragen, …den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern…." sowie in § 1a BauGB "Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden." Sachsen hat sich bereits 2001 mit dem ersten landesweiten Klimaschutzprogramm konkrete Klimaschutzziele gesetzt. Neben dem Ausbau der erneuerbaren Energien und der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) war die Erhöhung der Energieeffizienz von besonderer Bedeutung.

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von Solar- und Pho-tovoltaikanlagen auf Dächern Festsetzungen zur Baugebiets-durchgrünung

Denkmalschutz / Archäologie Archäologisches Denkmal: D-75450-02 Befestigung, Spätmittelalter Kulturdenkmale: Sachgesamtheit ehemaliger Tiergarten und Stadtpark Lindenallee Alte Napoleonstraße (heute Bahnhofstraße) des 19. Jh. Lindenallee entlang des Schlossbergs Zudem verlief im ehemaligen Tiergartenbereich vermutlich eine von 1561 - 1563 errichtete und bis zur Zerstörung im Jahr 1813 zur Versorgung der Burg mit Frisch-wasser betriebsfähige Wasserkunst (Kunstgestänge). Es ist nicht auszuschließen, dass sich bis heute Reste der Gründung der Stützpfeiler und Wasserhäuser im Boden erhalten haben. Diese können möglicherweise einen Denkmalwert besitzen und /oder von archäologischer Bedeutung sein.

Nachrichtliche Übernahme der Denkmäler nach Landesrecht nach-richtlich in den Bebauungsplan Aufnahme von Hinweisen zur Be-achtung des Denkmalschutzrechtes in Bezug auf Kulturdenkmäler, Sachgesamtheiten und archäologi-schen Relevanzbereich in den Bebauungsplan

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Bebauungsplan „Wohngebiet Schlossberg" Teil C-2: Umweltbericht Satzung i.d.F. 22.02.2016 m. red. Änd. v. 23.05.2016

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Umweltschutzziel aus Fachplanungen Berücksichtigung bei der Aufstellung des B-Plans Regionalplan Oberes Elbtal-

Osterzgebirge (2009) Landschaftsplan Stadt Stolpen (2015)

Grünleitkonzeption Stadt Stolpen (1998)

Z 7.1.2 / Z 7.1.4 Konzentration raumbedeut-samer Ausgleichs- und Er-satzmaßnahmen in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Natur und Landschaft, in Vor-ranggebieten Waldmehrung, in „Bereichen der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforde-rungen“ oder in „Sanierungsbe-dürftigen Bereichen der Land-schaft“ unter Beachtung der Hochwasserschutzziele

(A2) Schutz, Pflege, Ent-wicklung und Herstellung von wertvollen Lebensräu-men und Verbundstrukturen innerhalb der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft als Tritt-steine und Verbindungsflä-chen des ökologischen Verbundsystems.

Berücksichtigung bei der Auswahl der festzusetzen-den Ausgleichsmaßnah-men.

Sicherung, Pflege und Entwicklung der Gewässer-läufe und gewässerbeglei-tenden Niederungen au-ßerhalb der o.g. FFH- Gebiete und des NSG

Renaturierung des Letschbachwassers mit Neuanlage von Ge-hölzgruppen und –inseln

Berücksichtigung bei der Auswahl der festzusetzen-den Ausgleichsmaßnah-men.

Herstellung und Entwick-lung extensiv genutzter, wertvoller Biotoptypen auf bisher intensiv genutzten Flächen als Verbindungs-flächen des ökologischen Verbundsystems zwischen Letschwasser und Langen-wolmsdofer Bach und zwischen Wesenitztal und Waldgebiet an der westli-chen Gemeindegrenze südwestlich von Renners-dorf

Neupflanzung von Einzelgehölzen und Gehölzgruppen Anlage von Streuobst-wiesen zur Ortsrand-eingrünung und aus historischen Bezügen Anlage kleinräumiger, standortgerechter Waldgesellschaften mit mehrstufigem Wald-rand Umwandlung von Forsten in naturnahe Waldgesellschaften

Festsetzung der Anlage von Streuobstwiesen und Laubgehölzhecken als Ausgleichsmaßnahmen am neuen Siedlungsrand

Z 7.2.1 In den Gebieten mit einem hohen landschaftsästheti-schen Wert ist der Landschafts-charakter in seiner Vielfalt, Ei-genart und Schönheit zu erhal-ten.

Erhaltung des Erholungs-wertes, Sicherung und Pflege reizvoller landschaft-licher Besonderheiten v.a. der Streuobstwiesen, Erhalt und Pflege ortstypischer Bausubstanz

Erhaltung Lindenallee (Schlossberg)

Z 7.2.2 Die Gebiete mit herausragen-den Sichtbeziehungen von und zu einem bedeutsamen histori-schen Kulturdenkmalbereich in weiträumig sichtexponierter Lage sind von sichtverschattender bzw. landschaftsbildstörender Bebauung freizuhalten

Festsetzungen zur Anpas-sung der Gebäudekubatur, -anordnung und –gestaltung an örtlich übli-che Maße und Gestal-tungsmerkmale Einordnung der Bebauung in die vorhandene Gelän-detopografie

G 7.2.3 Erhöhung der landschaftlichen Erlebniswirksamkeit siedlungs-naher Freiräume

Erhöhung der Vielfalt der Landschaft, Gliederung der Agrarflur durch Baumreihen und -alleen, Hecken, Feld-

Sichtbarmachung historischer Elemente und Strukturen durch Pflanzung von Alleen,

Wegbegleitende Baum-pflanzungen zwischen S 159 und Stadtgut

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Umweltschutzziel aus Fachplanungen Berücksichtigung bei der Aufstellung des B-Plans Regionalplan Oberes Elbtal-

Osterzgebirge (2009) Landschaftsplan Stadt Stolpen (2015)

Grünleitkonzeption Stadt Stolpen (1998)

gehölze, Erhöhung des Waldanteiles, Umbau der Forsten zu naturnahen Wäldern, Renaturierung von Fließgewässern Betonung der historischen Ortsstrukturen

Hecken, Gehölzgrup-pen und Baumreihen Rekonstruktion und landschaftliche Visuali-sierung verlorengegan-gener historischer Anlagen (historische Wegebe-ziehungen, Pflege Parkanlagen, Visuali-sierung der Burgsilhou-ette)

Schaffung von harmoni-schen Übergängen zwi-schen Siedlung und Land-schaft durch Gehölzan-pflanzungen, Erhal-tung/Schaffung innerörtli-cher Grünzäsuren

Einbindung städtebau-licher Entwicklungen in die Landschaft

Festsetzungen zur Anlage von Streuobstwiesen und Laubgehölzhecken als Ausgleichsmaßnahmen am neuen Siedlungsrand

Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Auen

Vorrangig Prüfung von Entsiegelungsmaßnahmen in Gewässerauen, v.a. am Letschwasser

Z 7.5.1 … „Kaltluftentstehungsgebie-te“ und „Kaltluftbahnen“ sind von großflächigen Aufforstungen und Versiegelungen, abriegeln-den Be- und Verbauungen sowie von luftschadstoffemittierenden Anlagen freizuhalten die Waldbestände der „Frisch-luftentstehungsgebiete“ sind zu erhalten, in strukturreiche Waldbestände umzubauen und ggf. zu erweitern.

Freihaltung von Frisch- und Kaltluftabflussbahnen, Förderung des Luftmas-senaustausches, Erhaltung und Entwicklung von Flä-chen mit klimatischer Re-generationsfunktion Verringerung und Vermei-dung von Flächenversiege-lung, v.a. innerorts Emissi-onsreduktion durch alle Verursacher, Verbesserung der Luftqualität Erhaltung ausreichend dimensionierter Frischluft-produktionsflächen Verbesserung der bioklima-tischen Funktion

Begrenzung der Neuver-siegelung durch festgesetz-te Grundflächenzahl (GRZ) 0,3

Konkretisierte Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß Grünordnungsplan zum Bebauungs-plan „Wohngebiet Schlossberg“ (vollständig berücksichtigt bei der Aufstellung des Bebauungsplans) Begrenzung der Neuversiegelung durch geringe Grundflächenzahl (GRZ) Einordnung der Bebauung in die vorhandene Geländetopografie Anpassung der Gebäudekubatur, -anordnung und –gestaltung an örtlich übliche Maße und Gestaltungsmerkmale Erhaltung Lindenallee, soweit möglich Erhaltung erlebnisreicher Offenlandstrukturen Anlage von Streuobstwiesen und Laubgehölzhecken als Ausgleichsmaßnahmen am neuen Siedlungsrand Vorrangig Prüfung von Entsiegelungsmaßnahmen in Gewässerauen, v.a. am Letschwasser

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Bebauungsplan „Wohngebiet Schlossberg" Teil C-2: Umweltbericht Satzung i.d.F. 22.02.2016 m. red. Änd. v. 23.05.2016

PLANUNGSBÜRO SCHUBERT – ARCHITEKTUR & FREIRAUM - Friedhofstraße 2 - 01454 Radeberg Seite 8

2 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN 2.1 Schutzgut Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit 2.1.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale Ausgangszustand des Schutzgutes Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit Das Schutzgut Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit wird abgebildet durch die Teil-aspekte:

• Gesundheit und Wohlbefinden • Wohn- und Wohnumfeldfunktion • Erholungs- und Freizeitfunktion

Als den primären Aufenthaltsort des Menschen kommt den bewohnten Siedlungsbereichen mit ihrem näheren Umfeld, das für wohnungsnahe Nutzungsansprüche (Naherholungsraum für das Erleben von Natur und Landschaft, Bewegungsraum für Sport, Spiel und Freizeit) zur Verfügung steht, eine be-sondere Bedeutung für die Gesundheit, die Lebensqualität und das Wohlbefinden des Menschen zu. Im Zusammenhang mit dem Schutzgut Mensch sind darüber hinaus erholungsrelevante Freiflächen im Siedlungsraum, siedlungsnahe sowie ausgewiesene Erholungsräume sowie Erholungszielpunkte und Elemente freizeitbezogener Infrastruktur zu erfassen. Bestandswohnbebauung ist im Umfeld des Plangebietes im Bereich der Geschwister-Scholl-Straße und des Weidenweges (nördlich an den Geltungsbereich angrenzend), entlang der Bahnhofstraße (westlich an den Geltungsbereich angrenzend) und im Baugebiet „Pfarrfelder“ (westlich der Bahnhof-straße) überwiegend in Form von Einfamilien- bzw. Doppelhäusern vorhanden. Die an das Wohnge-biet Schlossberg unmittelbar angrenzende Wohnbebauung zeichnet sich durch eine hohe Durchgrü-nung aus. Den siedlungsnahen Freiraum innerhalb des engeren Untersuchungsgebietes bilden die Waldflächen des Stadtparks und die Offenlandbereiche des ehemaligen Tiergartens bis hin zur Aue des Letsch-wassers mit ihrem Wegenetz (z.B. Schlossberg, Promenadenweg), die öffentlichen Spielplätze, Frei-bad sowie private Freiflächen im unmittelbaren Wohnumfeld (Gärten der Einfamilien- und Doppel-hausbebauung). Bewertung des Schutzgutes Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit Die Wohnbauflächen genießen den höchsten Schutzanspruch hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Standards des Bundesimmissionsschutzgesetzes und weiterer Verordnungen und Vorschriften zum Schutz vor Immissionen und der Sicherung von Gesundheit und Wohlbefinden des Menschen. Die Wohn- und Wohnumfeldfunktion der innerhalb und allseitig an das Plangebiet angrenzenden Wohnbauflächen weist eine hohe Bedeutung auf. Die siedlungsnahen Freiflächen in Angrenzung an die Wohngebiete sind gut strukturiert und besitzen dadurch ebenfalls eine hohe Bedeutung. Vorbelastungen des Schutzgutes Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde geprüft, inwieweit Vorbelastungen des Schutzgutes durch Lärmimmissionen bestehen. Lärmemissionen durch bestehende umliegende Nutzungen sind nicht vorhanden, da das Baugebiet allseits von Wohnbaugebieten bzw. der freien Landschaft umgeben ist. Das nächstgelegene Gewer-begebiet Bahnhofstraße befindet sich im Abstand von 200 m südlich des Wohnbaustandortes. Die Berechnungen der Schallimmissionsprognose zum Bebauungsplan „Wohngebiet Schlossberg“ Stol-pen (cdf, 10.11.2015) haben ergeben, dass an allen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte eines Allgemeinen Wohngebietes von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) eingehalten werden. Die Richt-wertunterschreitung beträgt sowohl am Tage als auch in der Nacht mindestens 6 dB. Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm, der die zulässigen Immissionsgrenzwerte an der geplanten Bebauung überschreitet, sind voraussichtlich nicht zu erwarten, da der Abstand zur Bahnhofstraße im Minimum 40 m beträgt und eine abschirmende Wirkung der Bestandswohnbebauung entlang der Bahnhofstraße vorhanden ist. Von einer erheblichen Geruchsvorbelastung (d.h. einer Überschreitung der Grenzwerte der Ge-ruchsimmissionsrichtlinie) durch die ca. 1 km südlich des Wohnbaustandortes gelegene Schweine-

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mastanlage wird nicht ausgegangen. Für die genehmigte Anlagekapazität ist ein Mindestabstand von 500 m zur Wohnbebauung nach TA Luft einzuhalten. Dem wird mit der ca. 1 km entfernten Bauge-bietsausweisung „Wohngebiet Schlossberg“ Rechnung getragen. Die Untere Immissionsschutzbehör-de hat im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung keine Bedenken zur Planung geäußert und zuletzt mit Schreiben vom 20.01.2015 die Einhaltung geltender Richtlinien und der Regeln der Technik durch den Betrieb bestätigt. Immissionen waren im Rahmen der Überprüfung im Bereich der Bahnhofstraße und der Talstraße nicht wahrnehmbar (Schreiben des LRA vom 20.01.2015). Das Wohngebiet Schloss-berg rückt nicht näher an die Emissionsquelle heran als die genannte Bestandsbebauung, so dass zusätzlich von einem größeren Verdünnungseffekt der Geruchsemissionen auszugehen ist. Das Plangebiet liegt nach den bisher vorliegenden Kenntnissen des Landesamtes für Umwelt, Land-wirtschaft und Geologie (LfULG) in einem Gebiet, in dem erhöhte Radonkonzentrationen in der Bo-denluft wahrscheinlich kaum auftreten bzw. für das dem LfULG keine Prognosewerte zu Radonkon-zentrationen in der Bodenluft vorliegen. Es ist jedoch nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass auf Grund lokaler Gegebenheiten und der Eigenschaften von Gebäuden hinsichtlich eines Radonzutrittes dennoch erhöhte Werte der Radonkonzentration in der Raumluft auftreten können. In Deutschland existieren bisher keine gesetzlichen Regelungen mit einem verbindlichen Grenzwert zu Radon in Ge-bäuden. Aus Gründen der Vorsorge werden dementsprechend Empfehlungen für Schutzmaßnahmen ausgesprochen. Die Richtlinie der EU 2 nennt als maximalen Referenzwert 300 Bq/m³, oberhalb dem Radonkonzentrationen in Innenräumen als unangemessen betrachtet werden. 2.1.2 Entwicklungsprognose des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung WF 3 nutzungsbedingte Störungen Nachteilige Auswirkungen auf die umgebende Bestandsbebauung sind nicht zu erwarten, da die ge-plante Nutzungsart als Allgemeines Wohngebiet der Umgebungsbebauung entspricht. Mit einer signi-fikanten Erhöhung des Verkehrsaufkommens, die zu einer zusätzlichen Verlärmung und zu einem größeren Eintrag von Luftschadstoffen führt, ist durch das Vorhaben nicht zu rechnen. Mit der Bebauung des Plangebietes werden schutzbedürftige Nutzungen im Plangebiet angesiedelt. Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in Aufenthaltsräu-me empfiehlt das LfULG, bei geplanten Neubauten generell einen Radonschutz vorzusehen oder von einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische Situation auf dem Grundstück und den Bedarf an Schutzmaßnahmen abklären zu lassen. Bei geplanten Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden empfehlen wir, die Radonsituation durch einen kompetenten Gutachter ermitteln zu lassen und ggf. Radonschutzmaßnahmen bei den Bauvorhaben vorzusehen. Da keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Radonkonzentration vorliegen, hat die Empfehlung ausschließlich vorsorgenden Charakter. Eine Gefahr durch Hochwasserspitzen besteht nicht, da das Kanalnetz der Stadt Stolpen für den Be-messungsregen ausreichend dimensioniert ist.

Keine erheblichen Umweltauswirkungen durch die Planung 2.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 2.2.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale Ausgangszustand des Schutzgutes Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Die Freiflächen im Plangebiet werden derzeit intensiv landwirtschaftlich als Weideland genutzt. Zwischen dem östlichen Ende des Weidenweges und dem östlichen Ende der Bebauung Bahnhofstraße (Haus-nummer 31) führt ein Feldweg durch das Plangebiet, der von einer lückigen Obst- und Laubbaumreihe begleitet wird. In der nordwestlichen Ecke des Plangebietes ist ein kleiner Pkw-Parkplatz, der über den Weidenweg erreichbar ist, vorhanden. Bewertung des Schutzgutes Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Entsprechend der Handlungsempfehlungen für die Biotoptypenbewertung im Freistaat Sachsen ist die Fläche als intensiv genutztes Dauergrünland frischer Standorte (CIR 413) mit einem Biotopwert nach-rangiger Bedeutung (10 WE) zu bewerten.

2 Richtlinie 2013/59/EURATOM des Rates, vom 05.12.2013

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Alter, wertgebender Einzelbaumbestand ist vor allem entlang des Weges vorhanden, der das Plangebiet von der Geschwister-Scholl-Straße über das östliche Ende des Weidenweges zur Bahnhofstraße durch-zieht. Der Wiesenweg wird vorwiegend von Apfelbäumen (7 Stück im Plangebiet, Stammdurchmesser 40 cm bis 65 cm) sowie einzelnen Laubbäumen (2 Robinien, Stammdurchmesser 55 cm bzw. 65 cm, 1 Esche, Stammdurchmesser 60 cm und 1 Linde, Stammdurchmesser 20 cm) gesäumt. Entlang der westlichen Plangebietsgrenzen, die die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Bestandsbe-bauung entlang der Bahnhofstraße und des Weidenwegs bilden, sind ebenfalls Einzelbäume, Strauch-gruppen und Hecken vorhanden, darunter 2 Kirschen mit Stammdurchmesser 50 cm bzw. 60 cm und 1 Ahorn mit Stammdurchmesser 80 cm. Der übrige Gehölzbestand setzt sich aus Laub- und Obstgehölzen mit Stammdurchmessern von 15 cm bis 30 cm zusammen. Östlich außerhalb des Plangebietes wird der Weg „Schlossberg“ von einer denkmalgeschützten Lin-denallee gesäumt. Die Linden besitzen 50 cm bis 80 cm Stammdurchmesser und waren zum Aufnah-mezeitpunkt im Frühjahr 2015 im Rahmen von Unterhaltungsmaßnahmen auf den Stock gesetzt. Östlich der Lindenallee setzt sich das Wirtschaftsgrünland weiter fort. Nördlich, westlich und südlich ist das Plangebiet von Wohnbebauung des Ortsteils Stolpen umgeben. Es handelt sich um Ein- oder Mehrfamilienhäuser mit umgebenden Gärten, westlich der Bahnhofstraße schließt sich das in den 1990er Jahren entstandene Wohngebiet „Pfarrfelder“ an. Seitens der Unteren Naturschutzbehörde wurden im Rahmen des Scoping-Termins keine faunisti-schen Untersuchungen gefordert, so dass das Arteninventar anhand der vorhandenen Biotoptypen abgeschätzt wird. Das Plangebiet stellt mit seinem überwiegenden Grünlandanteil, den linearen Gehölzstrukturen und dem randlichen Übergang zu den Hausgärten einen potenziellen Lebensraum für Kleinsäuger, Vogel-arten der Offenländer, Gebüschbrüter, Reptilien und Wirbellose dar. Entsprechend der Naturraumausstattung kommen in erster Linie folgende potenziell Vogelartengrup-pen vor: Feldflur mit Saumstrukturen

• Offenlandarten, Bodenbrüter, Feldvögel: Brutplätze meist am Boden in der Deckung höheren Bewuchses, z.B. Braunkehlchen, Feldlerche, Wachtel, Wiesenpieper, Kiebitz

• Vogelzugrastgebiete für Offenlandarten Siedlungen und Siedlungsrand, Gebüsche und Hecken

• Vogelarten des Halboffenlandes, Heckenbrüter und Bodenbrüter unter Gebüsch, Gartenvögel: potenzielle Brutplätze in den Gebüschen und hoher Krautschicht z. B. Goldammer, Kuckuck, Neuntöter, Rebhuhn

• Baumhöhlenbrüter (Brut in natürlichen Höhlen oder Spechthöhlen in Altbäumen und alten Obstbäumen) z.B. Rauhfußkauz, Blaumeise, Star

• Vogelarten mit Bindung an Gehölzbestände, kleinere Freibrüter (z. B. Turteltaube) Die im Plangebiet vorhandenen linearen Gehölzstrukturen sind darüber hinaus v.a. für Fledermäuse als Leitstruktur von Bedeutung. Fledermäuse sind potenziell in allen Biotopkomplexen zu erwarten. Höhlen, Spalten und Risse in den Rinden der Altbäume können artspezifisch als Sommer- oder Tagesquartier genutzt werden. Fledermäuse jagen in Wäldern und Feldgehölzen, Gehölz- und Siedlungsrändern, Parks, Grünland, Wasserflächen, so dass neben den Strukturen im Plangebiet selbst auch das Feldge-hölz an der Bahnhofstraße und der Stadtwald geeignete Strukturen in unmittelbarer Umgebung des geplanten Wohnbaustandortes darstellen. Die nächstgelegenen größeren Fledermausquartiere sind in Doberzeit bei Pirna, Pillnitz, Sebnitz und Wehrsdorf (FFH-Gebiet „Separate Fledermausquartiere und –habitate im Großraum Dresden“). Für Zauneidechsen fehlen geeignete Versteckstrukturen, Eiablageplätze und Sonnplätze im Plange-biet. Daher ist nicht von einer Planungsrelevanz der Art auszugehen.

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Plangebiet, Grünlandflächen und Apfelbaumreihe am Wiesenweg

Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet (FFH-Gebiet 4949-302) „Wesenitz unterhalb Buschmühle“ liegt westlich der Ortslage Stolpen mit einem Abstand von ca. 1.500 m zum B-Plan-Gebiet. Vogel-schutzgebiete sind im Untersuchungsraum nicht vorhanden.

Anlage zur Grundschutzverordnung des FFH-Gebietes „Wesenitz unterhalb Buschmühle“ (Quelle: LfULG) Schutzgebiete nach §§ 23 bis 28 BNatSchG bzw. gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG sind im Plangebiet nicht vorhanden.3 Das Landschaftsschutzgebiet "Oberes Polenztal und Hohes Birkicht" liegt im Abstand von > 3 km zum B-Plan-Gebiet.

3 LRA Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Schreiben vom 29.08.2012

Plangebiet

FFH-Gebiet 4949-302

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Vorbelastungen des Schutzgutes Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Vorbelastungen des Schutzgutes sind durch die Siedlungsnähe und die damit verbundenen Störun-gen zu verzeichnen. 2.2.2 Entwicklungsprognose des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung WF 1 dauerhafte Flächeninanspruchnahme Bei Umsetzung der Planung ist mit erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen durch

• Verlust von ca. 8 Einzelbäumen mit einem hohen Biotopwert Kirsche, Stammdurchmesser 50 cm Apfel, Stammdurchmesser 60 cm Apfel, Stammdurchmesser 50 cm Apfel, Stammdurchmesser 45 cm Robinie, Stammdurchmesser 55 cm Apfel, Stammdurchmesser 40 cm Apfel, Stammdurchmesser 50 cm Ahorn, Stammdurchmesser 80 cm

• Verlust von ca. 2,3 ha Wirtschaftsgrünland mit nachrangigen Biotopwert zu rechnen. Der Verlust der am Vorhabenstandort vorhandenen Biotoptypen ist nachhaltig, jedoch prinzipiell aus-gleichbar. Biotopverbundfunktionen sind nicht betroffen, da das Baugebiet am bestehenden Sied-lungsrand entwickelt wird. Der Verlust von Biotoptypen stellt gleichzeitig einen Lebensraumverlust von Tierarten dar. Da es sich um weit verbreitete Lebensraumtypen handelt wird eingeschätzt, dass die Kompensationsmaßnah-men, die dem Ausgleich des Eingriffs in die Biotoptypen dienen, auch zur Kompensation der Eingriffe in die Tierlebensräume geeignet ist.

Maßnahmen zur Kompensation erforderlich WF 3 nutzungsbedingte Störungen Die Betroffenheit planungsrelevanter Tierarten wird aufgrund Siedlungsnähe als gering eingeschätzt, störungsempfindliche Arten sind eher nicht zu erwarten. Ausweichhabitate mit ähnlicher Ausstattung für störungsunempfindliche Arten sind in der näheren Umgebung vorhanden bzw. können im Rahmen der festgesetzten Kompensationsmaßnahmen (Pflanzgebote Hecke bzw. Anlage von 2 Teilflächen einer Streuobstwiese) wiederhergestellt werden. Für Fledermäuse ergibt sich durch das geplante Baugebiet kein zusätzliches Kollisionsrisiko. Der Verlust von Wiesenflächen als potenzielles Jagdhabitat ruft keine erheblichen Beeinträchtigungen hervor, da diese nur einen sehr geringen Teil des Gesamthabitates darstellen (Aktionsraum in der Regel mehrere Kilometer weit). Die Gärten des geplanten Wohngebietes, die geplanten Streuobstwiesen und Gehölze bilden zukünftig den neuen Ortsrand, der dann wiederum als Nahrungshabitat fungiert.

Keine erheblichen Umweltauswirkungen durch die Planung WF 5 Baufeldfreimachung Von Relevanz ist am überplanten Standort vor allem die Artengruppe der Vögel. Um die Tötung / Ver-letzung von Tieren während der Brut- und Aufzuchtzeit auszuschließen, sind Vermeidungsmaßnah-men (Bauzeitenregelung) erforderlich. Außerhalb von Brut- und Fortpflanzungszeiten ist es den im Plangebiet potenziell vorkommenden Tierartengruppen aufgrund ihrer Mobilität möglich, dem tempo-rär stattfindenden Baugeschehen auszuweichen.

Maßnahmen zur Vermeidung erforderlich Betroffenheitsabschätzung Natura 2000 Das Vorhaben befindet sich in mindestens 1,5 km Abstand zum FFH-Gebiet 4949-302 „Wesenitz un-terhalb Buschmühle“. Aufgrund dieses Abstandes und der Tatsache, dass zwischen Plangebiet und FFH-Gebiet Teile der bebauten Ortslage Stolpen liegen, kann eine Beeinträchtigung der Erhaltungs-ziele des Natura2000-Gebietes ausgeschlossen werden.

Keine erheblichen Umweltauswirkungen durch die Planung

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Fazit: Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt können nicht vollständig ausgeschlossen werden. Maßnahmen zur Vermeidung und/oder Kompensation dieser Auswirkungen sind erforderlich. 2.3 Schutzgut Boden 2.3.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale Ausgangszustand des Schutzgutes Boden Leitbodenform im Plangebiet ist Braunerde-Parabraunerde aus periglaziärem Grus führendem Schluff (Granodiorit; Lösslehm) über periglaziärem Grussand (Granodiorit)4. Die Baugrunduntersuchung5 hat folgende Schichtenfolge ergeben: 1 Oberboden Vollflächig an Geländeoberfläche vorhanden

2 Auffüllungen Lokal angetroffen an BP 01 (Nähe Parkplatz Weidenweg), Schluff und Sand, vermischt mit Bauschuttresten (Anteil < 10%), halbfest

3 Gehängelehm Lokale bindige Deckschicht (nicht flächendeckend im Plangebiet) Schluff, feinsandig, halbfest, sehr schwach durchlässig

4 Verwitterungslehm Charakteristischer Baugrundhorizont für gesamtes UG, Schluff - Sand, tonig, kiesig, halb-fest, mitteldicht gelagert, schwach durchlässig

5 Granodiorit-Grus (Zersatz)

Charakteristischer Baugrundhorizont für gesamtes UG, Sand, schluffig-stark schluffig, tonig, feinkiesig, mitteldicht gelagert bis dicht gelagert, durchlässig

6 Granodiorit Festgestein, entfestigt-unverwittert, fest, Kluftgrundwasserleiter (Schicht nicht direkt aufgeschlossen)

Bewertung des Schutzgutes Boden 4 Hinsichtlich der naturschutzfachlichen Bewertung sind vornehmlich Böden mit naturnaher Ausprä-gung, Böden mit besonderem Biotopentwicklungspotenzial und Böden mit Archivfunktion (vgl. § 2 Abs. 2 BBodSchG) sowie seltene und gefährdete Böden darzustellen. Darüber hinaus sind auch Bö-den mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit (Leistungsfähigkeit im Wasser- und Stoffhaushalt) von Bedeutung. Die Bewertung der Böden basiert auf dem „Bodenbewertungsinstrument Sachsen“, 2009. Archivfunktion

Seltenheit Seltene Böden sind im Plangebiet nicht anzutreffen. Bei Braunerden und Parabraunerden handelt es sich um weit verbreitete Bodentypen. Landschafts- oder kulturgeschichtliche Bedeutung Den Böden im Plangebiet ist überwiegend keine besondere landschaftsgeschichtliche Bedeutung zugewiesen. Randlich sind Böden aus anthropogenen Sedimenten in Siedlungsgebieten berührt. Archäologische Bodendenkmale werden lediglich am nordöstlichen Rand berührt. Die archäologische Relevanz wird im Schutzgut Kultur- und Sachgüter gesondert bewertet. Naturnähe Die Böden im Plangebiet besitzen bedingt durch die landwirtschaftliche Nutzung eine mittlere Natur-nähe. Lebensraumfunktion

Natürliche Bodenfruchtbarkeit In der Auswertekarte Bodenschutz ist die natürliche Bodenfruchtbarkeit der Böden im Plangebiet überwiegend mit V – sehr hoch angegeben.

4 Fachdaten (interaktive Karten) des LfULG unter : http://www.umwelt.sachsen.de/ 5 IFG, 2015

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Böden mit besonderen (extremen) Standorteigenschaften Ein hohes Biotopentwicklungspotenzial von Böden stellt sich durch besondere Standorteigenschaften des Bodens dar (Extremstandorte), z. B. durch Nährstoffarmut, Trockenheit, hoher Salzgehalt oder Nässe. Diese kennzeichnen die Funktion der Böden für hoch spezialisierte natürliche bzw. naturnahe Ökosysteme. Die Böden im Plangebiet stellen keine der oben genannten Extremstandorte dar. Regelungsfunktionen

Bestandteil des Wasserkreislaufs Die der Böden im Plangebiet weisen überwiegend ein sehr hohes Wasserspeichervermögen (Stufe V auf Skala von I bis V) auf. Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen In der Auswertekarte Bodenschutz ist das Filter- und Puffervermögen der Böden im Plangebiet über-wiegend mit III – mittel angegeben. Empfindlichkeit Die Erosionsgefährdung der Böden im Plangebiet ist aufgrund der hohen Feinanteile des Bodens und der starken Hangneigung als sehr hoch einzuschätzen (Stufe V auf Skala von I bis V).

Gegenüber einer Änderung der Wasserverhältnisse sowie gegenüber Stoffeinträgen sind die Böden aufgrund ihrer gut ausgeprägten Regelungsfunktionen relativ unempfindlich. Vorbelastungen des Schutzgutes Boden Vorbelastungen des Schutzgutes sind nicht vorhanden. Der im Planungsgebiet anstehende Boden entspricht Z 0 gemäß LAGA und kann ohne Einschränkungen verwertet werden6. 2.3.2 Entwicklungsprognose des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung WF 1 dauerhafte Flächeninanspruchnahme Durch die Festsetzung der GRZ 0,3 als Obergrenze für die Flächenversiegelung wird der Eingriff in den Boden gegenüber der allgemein im Wohngebiet zulässigen Überbauungsdichte um 50 % mini-miert. Bei Umsetzung der Planung ist aber dennoch mit erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen durch

• Versiegelung in einer Größenordnung von ca. 0,9 ha zu rechnen. Die natürlichen Bodenfunktionen gehen durch Versiegelung vollständig verloren. Betroffen sind Böden mit Werte und Funktionen besonderer Bedeutung aufgrund der sehr hohen natürlichen Bodenfrucht-barkeit und einem sehr hohen Wasserspeichervermögen.

Maßnahmen zur Kompensation erforderlich WF 6 baubedingte Flächeninanspruchnahme Zusätzlich zu den maximal zu versiegelnden Flächen werden bauzeitlich weitere Flächen für Baustra-ßen, Zwischenlager und andere Baustelleneinrichtungen, insbesondere während der Erschließungs-arbeiten sowie für Baugruben in Anspruch genommen. Für Bereiche, die nicht überbaut bzw. versie-gelt werden, besteht in der Bauphase die Gefahr der Bodenverdichtung durch den Einsatz schwerer Baumaschinen.

Geländeregulierungen sind im Rahmen der Baumaßnahmen aufgrund der Höhenfestsetzungen des Bebauungsplans nur in engen Grenzen erlaubt, da die Topografie weitestgehend erhalten bleiben soll. Um eine nachhaltige Beeinträchtigung der Bodenfunktionen auf diesen nur temporär beanspruchten Flächen auszuschließen, sind bodenschützende Vermeidungsmaßnahmen erforderlich.

Maßnahmen zur Vermeidung erforderlich Fazit: Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden können nicht vollständig ausgeschlossen werden. Maßnahmen zur Vermeidung und/oder Kompensation dieser Auswirkungen sind erforderlich. 6 IFG, 2015

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2.4 Schutzgut Wasser 2.4.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale Ausgangszustand des Schutzgutes Wasser

Oberflächengewässer Das Plangebiet liegt ca. 200 m nördlich des Letschwassers. Aufgrund der Hanglage und der schluffi-gen Böden spielt eine Ableitung von Oberflächenwasser in die Vorflut für das Plangebiet derzeit zu-mindest bei Starkregen eine Rolle. Die Erosionsgefahr durch Wassererosion ist hoch. Oberflächen-gewässer sind im Plangebiet selbst nicht vorhanden. Grundwasser Das Plangebiet liegt an der nördlichen Grenze des Sebnitzer Grundwasserkörpers (DESN_EL 1-5). In diesem liegt das Grundwasser in einem guten mengenmäßigen Zustand und in guter Qualität vor7. Gemäß der Hydrogeologischen Übersichtskarte des Freistaates Sachsen (HÜK 400)8 befindet sich der obere Grundwasserleiter im UG im Lockergestein, überwiegend ungespannt in Schluffen, Sanden und Kiesen (Tertiärer Grundwasserleiter) sowie in Sanden und Kiesen der Flussauen und Niederun-gen (Quartärer Grundwasserleiter). Deckschichten > 2 m sind nur bereichsweise vorhanden, dabei handelt es sich im Gebiet um Stolpen und im südöstlichen Teil des UG um Gehängelehm/ Hangschutt und westlich der Wesenitz um Geschiebemergel/ -lehm. In Stolpen Altstadt befindet sich eine Grundwassermessstelle des staatlichen Grundwassermessnet-zes. Der für diese Messstelle angegebene Grundwasserflurabstand beträgt im Mittel ca. 4,5 m unter Gelände. Grundwasser wurde im Rahmen der Baugrunduntersuchung im Plangebiet in keinem Aufschluss an-geschnitten. Saisonbedingt ist das Auftreten von Sicker- oder Schichtenwasser innerhalb der durch-lässigeren sandigeren Bereich (Schicht 5) oder auf OK Festgestein nicht auszuschließen. Die Schich-ten 3 und ggf. auch 4 und 6 wirken auf Grund ihrer geringen Durchlässigkeit wasserstauend. Ein groß-räumig ausgebildeter Grundwasserleiter ist am Untersuchungsstandort nicht vorhanden. Bewertung des Schutzgutes Wasser Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich weder ein Trinkwasserschutzgebiet noch ein Überschwemmungsgebiet. Werte und Funktionen besonderer Bedeutung sind für das Schutzgut Wasser nicht vorhanden. Grundwasserschutzfunktion Die Böden des Plangebietes mit ihrer bindigen Deckschicht weisen ein mittleres Schutzpotential der Grundwasserüberdeckung auf. Grundwasserneubildungsfunktion Die Grundwasserneubildungsfunktion ist anhand der im Plangebiet vorkommenden Bodenarten, ins-besondere der bindigen Deckschicht aus Gehängelehm (Schicht 3 gemäß Baugrundgutachten) und der relativ großen Hangneigung von durchschnittlich 10 % als mittel zu beurteilen. Vorbelastungen des Schutzgutes Wasser Vorbelastungen des Schutzgutes sind nicht vorhanden. 2.4.2 Entwicklungsprognose des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung WF 1 dauerhafte Flächeninanspruchnahme Der Wohnbaustandort befindet sich in keinem Gebiet mit besonderem wasserrechtlichen Schutzsta-tus, so dass die Anforderungen des Allgemeinen Gewässerschutzes einzuhalten sind. Von der geplanten Wohnnutzung sind keine Grundwassergefährdungen zu erwarten.

7 Fachdaten (interaktive Karten) des LfULG unter : http://www.umwelt.sachsen.de/ 8 http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/download/geologie/h400.pdf

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Grundsätzlich ist anzustreben, dass das anfallende Niederschlagswasser an Ort und Stelle versickert wird. Gemäß Baugrundgutachten ist im Plangebiet jedoch lediglich der Granodiorit-Grus-Zersatz (Schicht 5) versickerungsfähig. Dieser steht allerdings überwiegend erst ab 2 m unter Geländeober-kante an. Die Schichten 3 und ggf. auch 4 und 6 wirken auf Grund ihrer geringen Durchlässigkeit was-serstauend, so dass eine funktionale Beziehung zum Hauptgrundwasserkörper nicht von Relevanz ist. Dagegen besteht eine Aufstaugefahr des zu versickernden Wassers auf der Festgesteinsoberfläche. Insofern wird der Ableitung des auf den überbauten Flächen anfallenden Regenwassers in das öffent-liche Kanalsystem der Vorzug gegeben.

Keine erheblichen Umweltauswirkungen durch die Planung 2.5 Schutzgut Luft und Klima 2.5.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale Ausgangszustand des Schutzgutes Luft und Klima Stolpen befindet sich in der gemäßigten Klimazone im Übergangsbereich zwischen der kontinentalen und der maritimen Klimazone. Das Jahresmittel der Lufttemperatur liegt bei ca. 7,8°C, die Jahresnieder-schlagssumme bei 700 bis 750 mm. Bewertung des Schutzgutes Luft und Klima Bei der Bewertung der Bedeutung von Klimaräumen werden die Funktionen: • bioklimatische Ausgleichsfunktion (Kaltluftproduktion, Kalt- und Frischluftleitbahnen) • lufthygienische Ausgleichsfunktion (Frischluftproduktion, Ausfilterung von Luftschadstoffen) be-

rücksichtigt. Bioklimatische Ausgleichsfunktion Das Plangebiet fungiert als kleinräumiges Kaltluftentstehungsgebiet (Offenlandflächen), aufgrund der Hangneigung fließt die Kaltluft nach Süden zur Aue des Letschwassers hin ab. Ein funktionaler Bezug zwischen diesem Kaltluftabfluss und klimatisch belasteten Räumen besteht jedoch nicht. Die Fläche besitzt somit diesbezüglich keine besonderen bioklimatischen oder lufthygienischen Funktionen, stellt jedoch gleichzeitig eine klimatisch begünstige Süd- bzw. Südwesthanglage dar. Immissionsschutzfunktion Im Geltungsbereich des B-Plans befinden sich keine Flächen mit Bedeutung als Frischluftentste-hungsgebiet oder mit Filterfunktionen. Vorbelastungen des Schutzgutes Luft und Klima Vorbelastungen des Schutzgutes sind nicht vorhanden. Die Schadstoffbelastung der Luft wird im Im-missionskataster des Freistaates Sachsen9 bezüglich der Konzentrationen von Ozon, Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Feinstaub dargestellt. Für Stickstoffdioxid und Feinstaub liegen sie im unteren, für Ozon und Schwefeldioxid im mittleren Bereich. 2.5.2 Entwicklungsprognose des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung WF 1 dauerhafte Flächeninanspruchnahme Kleinklimatische Veränderungen sind nicht zu erwarten, da einerseits das Plangebiet keine bioklimati-schen Ausgleichsfunktionen für belastete Räume erfüllt. Außerdem wird durch die geplante lockere Wohnbebauung keine bioklimatische oder lufthygienische Belastungssituation geschaffen. WF 3 nutzungsbedingte Störungen Mit einer signifikanten Erhöhung des Verkehrsaufkommens, die zu einem erheblichen größeren Ein-trag von Luftschadstoffen führt, ist durch das Vorhaben nicht zu rechnen.

Keine erheblichen Umweltauswirkungen durch die Planung

9 http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/luft/3648.htm

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2.6 Schutzgut Landschaftsbild, Landschaftserleben, naturbezogene Erholung 2.6.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale Ausgangszustand des Schutzgutes Landschaftsbild, Landschaftserleben, naturbezogene Erho-lung Gemäß den fachplanerischen Inhalten der Landschaftsrahmenplanung zum Regionalplan Oberes Elbtal-Osterzgebirge 2009 liegt das Plangebiet innerhalb des Westlausitzer Hügel- und Berglandes. Als Leitbild für diesen Landschaftsbildraum ist im Regionalplan formuliert: „Das Westlausitzer Hügel- und Bergland soll sich unter Beibehaltung seines vielfältig ausgestatteten sowie abwechslungsreich gestalteten Wald-Offenland-Charakters mit dem Wechsel zwischen Hügel-rücken- und Plattenstrukturen entwickeln.“ Dazu sollen, bezogen auf das Plangebiet:

• die Fließgewässer und ihre Auenbereiche, insbesondere Wesenitz und Polenz, durch Renatu-rierungs- und Pflegemaßnahmen wieder zu wertvollen Lebensräumen für Flora und Fauna entwickelt und ihrer Funktion im ökologischen Verbundsystem gerecht werden;

• Bodenschäden und -abtrag auf den landwirtschaftlichen Flächen minimiert werden;

• die zahlreich vorhandenen Schlösser und Gärten, wie Schloss Moritzburg, Burg Stolpen, Dit-tersbacher und Schönfelder Schloss mit Parkanlagen, erhalten und gepflegt werden.

Das Landschaftsbild des Plangebietes wird von der nur 300 m nördlich liegenden Burg Stolpen domi-niert. Der Wohnbaustandort befindet sich in exponierter Südhanglage des Burgberges. Sowohl die Burg mit dem südlich angrenzenden Stadtpark selbst als auch die der südlich davon gelegene Grün-gürtel des ehemaligen Tiergartens und die angrenzenden Feld- und Wiesenflächen besitzen eine be-sondere landschaftsraumprägende Wirkung.

In der Grünleitkonzeption der Stadt Stolpen wird das Plangebiet der Landschaftsbildeinheit „Stolpener Basaltkegel“ zugeordnet. Die Allee entlang der Bahnhofstraße (nicht mehr vorhanden) und die Lin-denallee werden als historisches landschaftsprägendes Element, die Grünlandflächen des Plangebie-tes als erlebnisreiche Offenlandstrukturen eingeschätzt.

Auszug Grünleitkonzeption, 1998

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Bewertung des Schutzgutes Landschaftsbild, Landschaftserleben, naturbezogene Erholung Die Erhaltung der „Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft“ in ihrer natürlich und kulturhistorisch geprägten Form sowie die Erhaltung der natürlichen Erholungseignung der Landschaft ist ein Ziel des Naturschutzes und in den Naturschutzgesetzen verankert (BNatSchG, SächsNatSchG). Natur und Landschaft üben Wirkungen auf den Menschen aus, die auf das sinnliche Erleben der Landschaft ausgerichtet sind, welches auch das Störungspotenzial mit einschließt. Das Plangebiet ist außerdem im Regionalplan Oberes Elbtal-Osterzgebirge als Gebiet mit herausra-genden Sichtbeziehungen von und zu einem bedeutsamen historischen Kulturdenkmalbereich in weiträumig sichtexponierter Lage dargestellt und unterliegt damit dem raumordnerischen Ziel Z 7.2.2: „Die Gebiete mit herausragenden Sichtbeziehungen von und zu einem bedeutsamen historischen Kulturdenkmalbereich in weiträumig sichtexponierter Lage sowie die siedlungstypischen historischen Ortsrandlagen sind von sichtverschattender bzw. landschaftsbildstörender Bebauung freizuhalten.“ Die östlich des Plangebietes gelegene Lindenallee (Schlossberg) und der Wiesenweg entlang der Baumreihe innerhalb des Plangebietes stellen fußläufige Verbindungen zwischen Bahnhofstraße und Burgberg dar und erfüllen damit auch Funktionen für die landschaftsbezogene Erholung. Vorbelastungen des Schutzgutes Landschaftsbild, Landschaftserleben, naturbezogene Erho-lung Vorbelastungen des Landschaftsbildes sind durch das benachbarte dicht bebaute Wohngebiet „Pfarr-felder“ zu verzeichnen. 2.6.2 Entwicklungsprognose des Umweltzustandes bei Durchführung der Planänderung WF 2 dauerhafte Veränderung des Landschaftsbildes Der Regionale Planungsverband Oberes Elbtal – Osterzgebirge hat in seiner Stellungnahme vom 15.07.2015 zum Vorentwurf des Bebauungsplans „Wohngebiet Schlossberg“ folgende Aussage ge-troffen: „Eine Zielverletzung von Ziel 7.2.2 (Z) Regionalplan kann aufgrund der Lage und der getroffe-nen Festsetzungen nicht festgestellt werden.“ Die Bebauung stellt dennoch einen Eingriff in das Landschaftsbild am exponierten Südhang des Burgberges dar. Außerdem gehen die Grünlandflächen des Plangebietes als erlebnisreiche Offen-landstrukturen verloren. Die Lindenallee bleibt als historisches landschaftsprägendes Element außerhalb des Geltungsberei-ches des B-Plans von der Planung unberührt.

Maßnahmen zur Kompensation erforderlich Fazit: Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild, Landschaftserleben, naturbezogene Erholung können nicht vollständig ausgeschlossen werden. Maßnahmen zur Vermeidung und/oder Kompensation dieser Auswirkungen sind erforderlich.

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2.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter 2.7.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes und der Umweltmerkmale Durch die Planung werden denkmalschutzrechtliche Belange berührt. Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB sollen Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden. Das betrifft bei der vorliegenden Planung folgende Denkmäler: Archäologisches Denkmal: D-75450-02 Befestigung, Spätmittelalter Kulturdenkmale: Sachgesamtheit ehemaliger Tiergarten und Stadtpark

Lindenallee Alte Napoleonstraße (heute Bahnhofstraße) des 19. Jh. Lindenallee entlang des Schlossbergs

Zudem verlief im ehemaligen Tiergartenbereich vermutlich eine von 1561 - 1563 errichtete und bis zur Zerstörung im Jahr 1813 zur Versorgung der Burg mit Frischwasser betriebsfähige Wasserkunst (Kunstgestänge). Es ist nicht auszuschließen, dass sich bis heute Reste der Gründung der Stützpfeiler und Wasserhäuser im Boden erhal-ten haben. Diese können mög-licherweise einen Denkmalwert besitzen und /oder von archäo-logischer Bedeutung sein. 2.7.2 Entwicklungsprognose des Umweltzustandes bei Durchführung der Planänderung WF 1 dauerhafte Flächeninanspruchnahme Unter Berücksichtigung der archäologischen Grabungspflicht können erhebliche nachteilige Umwelt-auswirkungen bei Umsetzung des B-Plans ausgeschlossen werden. Diese ergibt sich direkt aus dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz, ein entsprechender Hinweis ist im Bebauungsplan enthalten.

Keine erheblichen Umweltauswirkungen durch die Planung WF 2 dauerhafte Veränderung des Landschaftsbildes Um eine nachhaltige und dauerhafte Beeinträchtigung der landschaftsraumprägenden Wirkung der Burg Stolpen und des südlich davon gelegenen Grüngürtels des Stadtparks zu vermeiden, wurde die Flächenausweisung hinsichtlich Lage und Umfang mit der oberen und unteren Denkmalschutzbehör-de abgestimmt

10.

Der Kompromissvorschlag zur Lage und Abgrenzung des neuen Wohngebietes wurde von allen Betei-ligten mitgetragen unter der Voraussetzung, dass eine weitere Bebauung in südöstliche Richtung dauerhaft ausgeschlossen wird. Der Geltungsbereich des vorliegenden B-Plans entspricht dieser Ab-

10 vgl. Aktennotiz zur Beratung am 28.08.2014

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stimmung. Die nunmehr geplante Arrondierung der Wohnbebauung zwischen Bahnhofstraße und Geschwister-Scholl-Straße reicht nicht in den freien Landschaftsraum südlich des Stadtparks hinein. Die Untere Denkmalschutzbehörde hat in ihrer Stellungnahme vom 10.08.2015 zum Vorentwurf des Bebauungsplans „Wohngebiet Schlossberg“ unter Berücksichtigung detaillierter städtebaulicher und gestalterischer Anforderungen zugestimmt. Diese Anforderungen wurden als gestalterische Festset-zungen in den Bebauungsplan aufgenommen.

Keine erheblichen Umweltauswirkungen durch die Planung 2.8 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern Grundsätzlich bestehen zwischen allen Schutzgütern Wechselwirkungen. Die Wechselwirkungen zwi-schen den einzelnen Schutzgütern sind unterschiedlich ausgeprägt. Dabei hängen die Intensität und die Empfindlichkeit der Wechselbeziehungen von der Wertigkeit, der Empfindlichkeit und der Vorbe-lastung der einzelnen Schutzgüter ab. Die für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden und Landschaftsbild er-mittelten nachteiligen erheblichen Umweltauswirkungen beruhen auch auf den Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern. Sie wurden in den o.g. schhutzgutbezogenen Punkten beschrieben. Darüber hinaus sind auch die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern nicht betroffen. 2.9 Entwicklungsprognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Pla-

nung Ohne Aufstellung des Bebauungsplans wäre die Errichtung eines Wohngebietes unzulässig. Der bei Nichtdurchführung der Planung absehbare Umweltzustand würde sich nicht wesentlich vom Bestand unterscheiden. Es ist zu erwarten, dass die weidewirtschaftliche Nutzung des Grünlandes weiterhin durchgeführt wird. 2.10 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich erheb-

lich nachteiliger Umweltauswirkungen 2.10.1 Übersicht der geplanten Maßnahmen Für folgende Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter sind Maßnahmen zur Vermeidung und/oder Kompensation erforderlich:

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt WF 1 dauerhafte Flächeninanspruchnahme WF 5 Baufeldfreimachung Schutzgut Boden WF 1 dauerhafte Flächeninanspruchnahme WF 6 baubedingte Flächeninanspruchnahme Schutzgut Landschaftsbild WF 2 dauerhafte Veränderung des Landschaftsbildes

Für alle anderen Schutzgüter konnten erhebliche nachteilige Auswirkungen ausgeschlossen werden, so dass das Erfordernis von Vermeidungs- oder Kompensationsmaßnahmen für diese nicht besteht. Durch die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen, die im Bebauungsplan durch Festsetzung rechtlich gesichert werden, wird die Vermeidung bzw. der Ausgleich voraussichtlicher erheblicher Beeinträchti-gungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes ge-mäß § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt. Für den Großteil der Beeinträchtigungen wird die Schwelle der Erheblichkeit bereits mit Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen nicht überschritten. Der Ausgleich der verbleibenden unvermeidbaren nachteiligen Auswirkungen ist in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.

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Als Festsetzungen im B-Plan verankerte Maßnahmen

Nr. Art der Maßnahme Begründung der Maßnahme Schutzgut / Artengruppe Wirkfaktor

M 1a Begrenzung der Bodenversiegelung Minimierung von Funktionsverlusten des Bodens Boden WF 1

M 1b Maßnahmen zum Schutz des Bodens während der Bauzeit Vermeidung von Funktionsverlusten des Bodens Boden WF 6

M 2 Anpflanzung Streuobstwiese

Funktionsaufwertung der Bodenfunktionen Boden WF 1

Kompensation des Biotopverlustes Wirtschafts-grünland durch Anlage höherwertiger Biotoptypen

Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt

WF 1

Kompensation von Eingriffen in das Landschafts-bild durch Anlage landschaftsbildprägender Ele-mente gemäß Grünleitkonzeption

Landschaftsbild WF 2

M 3 Entsiegelung und Anlage Exten-sivgrünland in Lauterbach, Flst. 176/3

Kompensation der Bodenversiegelung / Verbesserung der Retentionsfunktion

Boden / Wasser WF 1

Kompensation des Biotopverlustes Wirtschafts-grünland durch Anlage höherwertiger Biotoptypen

Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt

WF 1

Kompensation von Eingriffen in das Landschafts-bild durch Rückbau leerstehender Bausubstanz Landschaftsbild WF 2

M 4 Entsiegelung und Anlage Exten-sivgrünland in Lauterbach, Flst. 260 und T.v. 250/7

Kompensation der Bodenversiegelung / Verbesserung der Retentionsfunktion

Boden / Wasser WF 1

Kompensation des Biotopverlustes Wirtschafts-grünland durch Anlage höherwertiger Biotoptypen

Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt

WF 1

Kompensation von Eingriffen in das Landschafts-bild durch Rückbau leerstehender Bausubstanz Landschaftsbild WF 2

M 5 Ergänzung von straßenbegleiten-den Baumreihen im Stadtgebiet Stolpen

Kompensation des Biotopverlustes Wirtschafts-grünland durch Anlage höherwertiger Biotoptypen und Aufwertung der Biotopverbundfunktion

Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt

WF 1

Kompensation von Eingriffen in das Landschafts-bild durch Aufwertung und Ergänzung land-schaftsbildprägender Elemente

Landschaftsbild WF 2

Pfg 1 / Pfg 2

Anpflanzung straßenbegleitender Einzelbäume und von Einzelbäu-men auf den Baugrundstücken

Kompensation des Einzelbaumverlustes durch Neupflanzung

Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt

WF 1

Minimierung der Eingriffe in das Landschaftsbild durch Baugebietsdurchgrünung mit landschafts-bildprägenden Gehölzen

Landschaftsbild WF 2

Als Festsetzungen im B-Plan verankerte Maßnahmen

Nr. Art der Maßnahme Begründung der Maßnahme Schutzgut / Artengruppe Wirkfaktor

Pfg 3 Baugebietseingrünung gegenüber der freien Landschaft

Funktionsaufwertung der Bodenfunktionen Boden WF 1

Kompensation des Biotopverlustes Wirtschafts-grünland durch Anlage höherwertiger Biotoptypen

Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt

WF 1

Kompensation der Eingriffe in das Landschafts-bild am neuen Siedlungsrand durch Eingrünung mit landschaftsbildprägenden Gehölzen

Landschaftsbild WF 2

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Als Festsetzungen im B-Plan verankerte Maßnahmen

Nr. Art der Maßnahme Begründung der Maßnahme Schutzgut / Artengruppe Wirkfaktor

Pfb Pflanzbindung für vorhandene Einzelbäume im Plangebiet

Minimierung des Einzelbaumverlustes Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt

WF 1

Minimierung der Eingriffe in das Landschaftsbild durch Erhaltung landschaftsbildprägender Gehöl-ze

Landschaftsbild WF 2

Bei der Umsetzung des B-Planes zu berücksichtigende Hinweise

Nr. Art der Maßnahme Begründung der Maßnahme Schutzgut / Artengruppe Wirkfaktor

Einschränkung der Zeiten für Baufeldfreimachung (Baumfäl-lung, Entfernung von Vegetations-flächen)

Vermeidung der Tötung/Verletzung und erhebli-chen Störung von Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und Europäischen Vogelarten im Zuge der Baufeldfreimachung

Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt

WF 5

Kontrolle von Gebäuden auf streng geschützte Tierarten vor Abbruchmaßnahmen

Vermeidung der Tötung/Verletzung und erhebli-chen Störung von Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und Europäischen Vogelarten im Zuge der Rückbaumaßnahmen

Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt

WF 5

Erdarbeiten sind möglichst nicht in Nasszeiten bzw. Frost- und Tauperioden durchzuführen

Vermeidung Bodenverdichtung, Erosion Boden WF 6

M 6 Umsetzung Storchenhorst auf Flst. 642/1 Gemarkung Hohnstein Ersatzmaßnahme in Abstimmung

Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt

WF 1

Denkmalschutzrechtliche Ge-nehmigungspflicht Gesetzlich verankert Kultur- und

Sachgüter WF 2

Archäologische Grabungspflicht Gesetzlich verankert Kultur- und Sachgüter WF 1

Empfehlungen zum Schutz vor zu hohen Radonimmissionen generelle Vorsorgeempfehlung des LfULG

Menschen / menschliche Gesundheit

WF 3

Vermeidung im naturschutzfachlichen Sinne Kompensation im naturschutzfachlichen Sinne 2.10.2 Beschreibung und Bewertung der geplanten Maßnahmen M 1a: Begrenzung der Bodenversiegelung

Die Befestigung von Wegen, Stellplätzen und sonstigen Nebenflächen auf den privaten Grundstücken ist ausschließlich in teilversiegelter Form (aus Pflaster mit durchlässigen Fugen oder Materialen mit gleichem oder geringerem Abflussbeiwert gemäß ATV-DVWK-A 117) zulässig. Die Maßnahme bewirkt, dass zumindest Bodenteilfunktionen (v.a. Teile der Regelungsfunktionen) weiterhin aufrecht erhalten bleiben.

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M 1b: Maßnahmen zum Schutz des Bodens während der Bauzeit

Die Maßnahmen zum Bodenschutz bewirken, dass der Oberboden geschützt wird und die Bodenfunk-tionen auf den Flächen, die nur vorübergehend in Anspruch genommen werden, wiederhergestellt werden. Gleiches Ziel hat auch der Hinweis zu den bodenschutzbezogenen Bauzeiten. M 2: Anpflanzung Streuobstwiese

2 Teilflächen, insgesamt ca. 2.400 m²

Die Neuanlage von Streuobstwiesen ist für 2 Teilflächen von jeweils ca. 0,12 ha Größe in der Plan-zeichnung festgesetzt, die durch die Geometrie des Baugebietes als ungünstig zu bewirtschaftende Restflächen zwischen Baugebiet und Lindenallee (Schlossberg) bzw. Baugebiet und Baumreihe (Feldweg) verbleiben. Die Anlage von Streuobstwiesenflächen am neuen Ortsrand entspricht der 1998 durch den Stadtrat verabschiedeten Grünleitkonzeption. Sie sind geeignet, die Bebauung in die Landschaft einzubinden und einen Teil des Biotopwertverlustes, der durch die Inanspruchnahme des Wirtschaftsgrünlands entsteht, auszugleichen. Gleichzeitig erfolgt auch eine Funktionsaufwertung des Bodens, da durch die Anlage der Streuobstwiesen eine Nutzungsextensivierung gegenüber der derzeitigen Weidebewirt-schaftung stattfindet.

Auszug Grünleitkonzeption, Entwicklungsschwerpunkt E1, Maßnahme 4: Anlage von Streuobstwiesen

M 3: Entsiegelung und Anlage Extensivgrünland in Lauterbach (ehemalige Mühle Flst. 176/3 Gemarkung Lauterbach)

ca. 500 m²

Die Stadt Stolpen beabsichtigt vorrangig, zur Kompensation der Eingriffe durch den B-Plan Wohnge-biet Schlossberg die ehemalige Mühle unterhalb des Sportplatzes in der Aue des Dorfbachs Lauter-bach zurückzubauen und befestigte Flächen zu entsiegeln, um damit Eingriffe in den Bodenhaushalt sowie das Landschaftsbild zu kompensieren und außerdem dem Hochwasserschutz Rechnung zu tragen. Auf der Fläche soll nach Abbruch Extensivgrünland hergestellt werden, das als Ausgleich für die Inanspruchnahme des Biotoptyps Wirtschaftsgrünland am Schlossberg dient. Die Abbruchmaßnahme wird gegenwärtig bereits durchgeführt. Es wird von Abbruchkosten in Höhe von ca. 40.000,00 Euro ausgegangen. Die Fläche befindet sich in kommunalem Eigentum.

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Entsiegelungsmaßnahme ehemalige Mühle Lauterbach M 4: Entsiegelung und Anlage Extensivgrünland in Lauterbach (leerstehendes Gebäude Flst. 260 und T.v. 250/7 Gemarkung Lauterbach)

ca. 180 m²

Die Stadt Stolpen beabsichtigt des Weiteren, zur Kompensation der Eingriffe durch den B-Plan Wohn-gebiet Schlossberg das leerstehende Gebäude auf Flst. 260 und T.v. 250/7 Gemarkung Lauterbach zurückzubauen, um damit Eingriffe in den Bodenhaushalt sowie das Landschaftsbild zu kompensieren und außerdem dem Hochwasserschutz durch Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Retentions-raumens der Lauterbacher Dorfbachs Rechnung zu tragen. Auf der Fläche soll nach Abbruch eine Feuchtgrünlandbrache entwickelt werden, die der Umgebungssituation entspricht und als Ausgleich für die Inanspruchnahme des Biotoptyps Wirtschaftsgrünland am Schlossberg dient.

Eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die Abbruchmaßnahme liegt bereits vor. Es wird von Abbruchkosten in Höhe von ca. 30.000,00 Euro ausgegangen. Die Fläche befindet sich in kommuna-lem Eigentum.

Entsiegelungsmaßnahme leerstehendes Gebäude Lauterbach, Unterdorf

M 5: Ergänzung von straßenbegleitenden Baumreihen im Stadtgebiet Stolpen 30 Stück Einzelbäume

Entlang des Wirtschaftsweges von der S 159 zum Stadtgut Stolpen sollen insgesamt 30 Bäume ge-pflanzt werden (10 x Prunus Avium, 10 x Sorbus untermedia, 10 x Malus x purpurea). Die Pflanzung ist für 2016 vorgesehen, die Flächen befinden sich im Eigentum der Stadt Stolpen. Die Baumpflanzungen sind geeignet, das Landschaftsbild zwischen Schlossberg und Letschwas-seraue aufzuwerten und einen Teil des Biotopwertverlustes, der durch die Inanspruchnahme des Wirtschaftsgrünlands entsteht, auszugleichen. Gleichzeitig erfolgt auch eine Funktionsaufwertung des Bodens, da durch die Anlage der Baumreihe eine Nutzungsextensivierung gegenüber der derzeitigen Weidebewirtschaftung stattfindet. Rechtliche Sicherung der Maßnahmeflächen M 3 bis M 5 Die Maßnahmeflächen M3 bis M 5 befinden sich im Eigentum der Stadt Stolpen und werden im Aus-gleichsbebauungsplan rechtlich gesichert.

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M 6: Ersatzmaßnahme Umsetzung Storchenhorst auf Flst. 642/1 Gemarkung Hohnstein Das verbleibende Kompensationsdefizit soll in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde durch den Ersatzneubau eines Weißstorchhorstes auf dem Flst. 642/1 Gemarkung Hohnstein erfol-gen. Aufgrund der Verkehrssicherungspflicht ist die Fällung einer morschen Linde auf diesem Grund-stück erforderlich, auf der Linde befindet sich ein während der Brutzeit besetzter Weißstorchhorst. Auf gleichem Grundstück ist daher ein Ersatzstandort unter Berücksichtigung der Regelwerke zum Ab-stand fester Hindernisse von Staatsstraßen (RPS 2009) sowie der Anforderung, den Ersatzstandort zur Horstpflege mit einer Hebebühne zu erreichen, herzustellen. Die Eigentümerzustimmung liegt vor. Die rechtliche Sicherung der Maßnahme M 6 erfolgt vertraglich zwischen der Stadt Stolpen und dem Eigentümer des Grundstücks vor Satzungsbeschluss. Die Bilanzierung des Maßnahmeumfangs, der dem B-Plan-Gebiet Schlossberg zugeordnet wird, ist in Punkt 2.10.3 hergeleitet und wurde mit der UNB abgestimmt. Pfg 1 / Pfg 2: Anpflanzung straßenbegleitender Einzelbäume und von Einzelbäumen auf den Baugrundstücken

insgesamt 56 Einzelbäume, davon 27 Stück pfg 1, 29 Stück pfg 2

Als Pflanzgebote 1 und 2 (pfg 1) (pfg 2) wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass in den verkehrsbe-ruhigten Bereichen und auf den Baugrundstücken nach Realisierung der jeweiligen Baumaßnahme hochstämmige Laubbäume zu pflanzen sind, um zusätzlich zur gärtnerischen Nutzung der nicht über-bauten Teile der Baugrundstücke eine standortgerechte Durchgrünung des Wohnbaustandortes zu gewährleisten. Die festgesetzte Verkehrsraumbreite erlaubt nur die Anordnung von Bäumen auf einer Straßenseite im öffentlichen Straßenraum, auf der gegenüberliegenden Seite ist die straßenbegleitende Einzel-baumpflanzung Teil der Grundstücksbegrünung. Die Standorte der straßenbegleitenden Einzelbäume (pfg 1) und die zu verwendende Baumart sind dabei konkret vorgegeben, um ein möglichst einheitli-ches Bild zu erzielen. Der Standort der weiteren Einzelbäume in den Baugrundstücken (pfg 2) ist hin-gegen variabel, da das Ziel der Festsetzung die allgemeine Gebietsdurchgrünung ist. Die Einzelbaumpflanzung ist direkter Ausgleich für die notwendigen Baumfällungen und darüber hin-aus als landschaftsbildwirksame Maßnahme von Bedeutung. Pfg 3: Baugebietseingrünung gegenüber der freien Landschaft

ca. 360 m²

Zur Eingrünung des Baugebietes gegenüber der freien Landschaft ist die Anlage einer 3 m breiten freiwachsenden Laubgehölzhecke an den östlichen Grundstücksgrenzen zur freien Landschaft festge-setzt (pfg 3). Die Bepflanzung dient der Einbindung des Baugebietes in das Landschaftsbild und der Schaffung von Gehölzlebensräumen am Übergang zur freien Landschaft. Um diesem Anspruch ge-recht zu werden, ist die Verwendung standortgerechter heimischer Sträucher und eine Pflanzdichte vorgeschrieben, die relativ schnell eine dichte Heckenstruktur entstehen lässt. Pflanzbindung für vorhandene Einzelbäume im Plangebiet

Vorhandener Gehölzbestand ist soweit möglich mit Pflanzbindungen zu dessen Erhaltung festgesetzt, um die Eingriffe in den Biotopwert und das Landschaftsbild zu minimieren. Einschränkung der Zeiten für Baufeldfreimachung

Die Fällung von Bäumen und die Rodung von Gehölzbeständen sowie das Abräumen von Vegetati-onsbeständen sind in der Zeit zwischen 1. Oktober und 28. Februar durchzuführen. Außerhalb dieser Zeiten ist die Fällung und Rodung sowie die Baufeldfreimachung nur unter Nach-weis, dass sich keine besetzten Fledermausquartiere bzw. Nester in oder an den zu fällenden Bäu-men bzw. sich keine besetzten Nester auf den freizumachenden Flächen befinden und mit Zustim-mung der zuständigen Naturschutzbehörde möglich.

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Damit wird vermieden, dass Tiere während der Brut- und Fortpflanzungszeit getötet, verletzt oder erheblich gestört werden bzw. Gelege/ Eier zerstört werden. Kontrolle von Gebäuden auf streng geschützte Tierarten vor Abbruchmaßnahmen

Gebäude sind vor Abbruch von einem Sachverständigen auf das Vorhandensein geschützter gebäu-debewohnender Arten zu untersuchen. Das Ergebnis ist der unteren Naturschutzbehörde vor Beginn des Abrisses bekannt zu geben. Sollten Fledermäuse gefunden werden, ist zugleich der Fledermaus-verband zwecks Abstimmung der weiteren Schritte zu informieren. Damit wird vermieden, dass gebäudebewohnende Tiere, insbesondere Fledermäuse, getötet, verletzt oder erheblich gestört werden. 2.10.3 Vergleichende Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich Kompensationspflichtige Eingriffe erfolgen gemäß den Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung (Kapitel 2.2) in die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden sowie das Landschaftsbild. Die nachfolgende Gegenüberstellung beinhaltet daher den Nachweis der Kompensation der Eingriffe in den Biotopbestand, den Boden und das Landschaftsbild. Die Bewertung der Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sowie Boden erfolgte im Wesentlichen (d.h. mit Ausnahme der Einzelbäume) nach Vorgabe der „Handlungsempfehlungen zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen“ 2003/2009 in Verbindung mit dem Leitfaden “Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB“ 2009. Für die meisten Schutzgüter konnte die Beeinträchtigung von Werten und Funktionen besonderer Bedeutung ausgeschlossen werden, daher wird der Kompensationsbedarf für diese Schutzgüter auf der Grundlage der Biotoptypenkartierung ermittelt, wobei die in der „Vorläufigen Biotoptypenliste Sachsen“11 dokumentierten Biotopwerte für die einzelnen im Plangebiet vorhandenen Biotoptypen herangezogen werden. Der Verlust der sehr hohen biotischen Ertragsfunktion des Schutzgutes Boden durch Versiegelung wird zusätzlich berücksichtigt. Im Folgenden wird die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung in tabellarische Form dargestellt.

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

1 412 mesophiles Grünland 10 9513 sonstige Straße (Baugebietserschließung)

0 10 3.700 37.000 A

931 Baugebiet WA (Einzelhaussiedlung mit Gärten), hohe Durchgrünung inkl. privater und öffentlicher Grünflächen ohne Ausgleichsfunktion

8 2 19.600 39.200 A

2 9513 sonstige Straße 0 8 -8 100 -8003 9514 Wirtschaftsweg,

unbefestigt3 8 -5 800 -4.000

Gesamtsumme 24.200 71.40071.400

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Mind

. )Formblatt I: Ausgangswert und Wertminderung der Biotope

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11 Quelle SMUL 2010

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Bebauungsplan „Wohngebiet Schlossberg" Teil C-2: Umweltbericht Satzung i.d.F. 22.02.2016 m. red. Änd. v. 23.05.2016

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14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

FR 1 Ertrags-funktion

FR 1 M2: Anpflanzung Streuobstwiese

0,5 2.400 1.200

FR 1 pfg 3: Anpflanzung Hecke

0,5 360 180

2,0 9.290 18.580 FR 2 M3: Rückbau / Entsiegelung Mühle Lauterbach

siehe Formblatt

IIa

500 12.000

FR 2 M4: Rückbau / Entsiegelung Gebäude Lauterbach Dorfstraße 18

siehe Formblatt

IIa

180 4.320

ökolo-gische Verbund-funktion

FR 2 M3: Rückbau / Entsiegelung Mühle Lauterbach

2,0 500 1.000

M4: Rückbau / Entsiegelung Gebäude Lauterbach Dorfstraße 18

2,0 180 360

Reten-tions-funktion

FR 2 M3: Rückbau / Entsiegelung Mühle Lauterbach

2,0 500 1.000

M4: Rückbau / Entsiegelung Gebäude Lauterbach Dorfstraße 18

2,0 180 360

18.580 19.040 460

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Kompensation

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Verlust von Böden mit sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit und sehr hohem Wasserspeicher-vermögen

Formblatt II: Wertminderung und funktionsbezogene Kompensation für den Eingriff in das Schutzgut Boden, zusätzlicheAufwertung Biotopfunktion und Retentionsfunktion

Fläc

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22)

Objekte: Mühle Lauterbach

A. Ableitung der Grundflächenwertermittlung nach der Handlungsempfehlung des SMUL

2 3 4 5 6Fläche in m² Ausgangswert Punktwert Punktwert Wertgewinn 2*(4+5)-2*3

Entsiegelung SukzessionI insg. zu entsiegelnde Fläche, davon 500

Gebäudefläche 250 0 4 4 2000Restfläche 250 0 4 4 2000

7 8 9 10Fläche in ha Wertgewinn (6) Bonusfaktor LB Wertgewinn LB

II Zusatz LandschaftsbildGesamtfläche 500 4000 2 8000

6+10III Wertsteigerung gesamt 12000

Formblatt IIa: Kompensation durch Entsiegelung

Objekte: Gebäude Lauterbach, Dorfstraße 18

A. Ableitung der Grundflächenwertermittlung nach der Handlungsempfehlung des SMUL

2 3 4 5 6Fläche in m² Ausgangswert Punktwert Punktwert Wertgewinn 2*(4+5)-2*3

Entsiegelung SukzessionI insg. zu entsiegelnde Fläche, davon 180

Gebäudefläche 180 0 4 4 1440Restfläche 0 1 4 4 0

7 8 9 10Fläche in ha Wertgewinn (6) Bonusfaktor LB Wertgewinn LB

II Zusatz LandschaftsbildGesamtfläche 180 1440 2 2880

6+10III Wertsteigerung gesamt 4320

Formblatt IIb: Kompensation durch Entsiegelung

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27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39

1 412 mesophiles Grünland M2 412 A: mesophiles Grünland 1067 Z: Streuobstwiese (M2) 20 10 2.400 24.000

pfg 3 412 A: mesophiles Grünland 10623 Z: sonstige Hecke (pfg3) 20 10 360 3.600

M3 913 A: Mühle Lauterbach, versiegelte Flächen 0414 Z: sonstiges artenreiches Feuchtgrünland 22 22 500 11.000

M4 913 A: Gebäude Lauterbach, Dorfstraße 18 0414 Z: sonstiges artenreiches Feuchtgrünland 22 22 300 6.600

M5 951 A: Straßenbegleitgrün 3414 Z: Baumreihe (30 Stk. Á 6 m Kronendurchmesser) 21 18 800 14.400

F1 412 fiktive Maßnahme: A: mesophiles Grünland 1067 Z: Streuobstwiese (M2) 20 10 1.200 12.000

Σ WE Mind. 71.400 5.560 71.600200

Formblatt III: Wertminderung und biotopbezogene Kompensation

Diffe

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35-3

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40 41 42 43 44 45 46 47 48 49Eingriff Kompensation Kompensationsüberschuss / Defizit

Biotophaushaltbiotopbezogene WertminderungWE Mind. Bio

71400 Punkte

biotopbezogene Kompensation WE Kompensation Bio

71600 Punkte

biotopbezogener Kompensations-überschuss (+) bzw. Defizit (-) WE Bio

200 Punkte

Schutzgut Bod funktionsbezogene WertminderungWE Mind. Funkt.

18580 Punkte

funktionsbezogene Kompensation WE Aufwert. Funkt.

19040 Punkte

Funktionskompen-sationsüberschuss (+) bzw. Defizit (-) WE Funkt.

460 Punkte

Gesamt WE Mind. Gesamt 89980 Punkte WE Komp. Gesamt 90640 Punkte WE über/def Gesamt 660 Punkte

Formblatt IV: Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung (Übersicht)

Mittels Kostenschätzung wird für die genannte fiktive Maßnahme F 1 ein Geldbetrag ermittelt, der der zuzuordnenden Ersatzmaßnahme „Umsetzung Weißstorchhorst auf Flst. 642/1 Gemarkung Hohn-stein“ zugrunde gelegt wird, da diese nicht über die Fläche bilanziert werden kann. Der anzusetzende Betrag beläuft sich auf:

• 4.948,02 € brutto für die Neuanlage einer Streuobstwiese so dass als Grundlage für den Maßnahmenumfang der „Umsetzung Weißstorchhorst auf Flst. 642/1 Gemarkung Hohnstein“ ein Gesamtbetrag von ca. 5.000,00 € brutto herangezogen wird.

Maß-nahme

Detailmaßnahme Pflege GP netto BE 5% Mwst. Summe

Nr. EP GP EP Pflegezeit- GP brutto(EUR) (EUR) Jahr raum (EUR) (EUR) (EUR) (EUR) (EUR)

(EUR) (Jahre)1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 14 16

F 1 Obstbaumpflanzung auf Extensivwiese mit randlicher Laubbaumreihe Saatgut aus Heudruschgewinnung, Rasenansaat herstellen, 5 g/m²

1.200 m² 0,35 420,00 0,30 3 1.080,00

Obstbaum – Hochstamm StU 10/12 3xv. mB. liefern, pflanzen, verankern, einschließlich Bodenverbesserung, Verbissschutz, Pflanzscheibe mulchen, Wühlmausschutz

12 Stk 160,00 1.920,00 15,00 3 540,00 3.960,00 198,00 790,02 4.948,02

Kostensumme fiktive Maßnahmen 3.960,00 198,00 790,02 4.948,02

Fläche /Menge

Herstellung

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Der Verlust von 8 Einzelbäumen mit einem hohen Biotopwert wird zusätzlich zur oben dargestellten flächenbezogenen Kompensation durch das Pflanzgebot pfg 1 bzw. pfg 2 ausgeglichen. Bei einem Ersatzverhältnis von 1 : 3 (im Regelfall anzuwenden bei Bäumen > 40 cm Stammdurchmesser, ge-messen in 1 m Höhe) wären 24 Bäume neu zu pflanzen. Demgegenüber sind 56 Pflanzgebote für Einzelbäume im B-Plan festgesetzt. Die Eingriffe in das Landschaftsbild sind nicht quantifizierbar. Hier wird aber davon ausgegangen, dass mit Umsetzung von Einzelmaßnahmen der vom Stadtrat 1998 beschlossenen Grünleitkonzeption Landschaftspark Stolpen, der Beseitigung landschaftsbildstörender Gebäuderuinen und der Ergän-zung straßenbegleitender Baumreihen ein Ausgleich der Beeinträchtigungen erreicht werden kann. Auf die Schutzgüter sind bei Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen somit keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. 2.11 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Bei der Prüfung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten sind die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu berücksichtigen (Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, Nr. 2 d BauGB). Demnach sind anderweitige Lösungsmöglichkeiten im Rahmen der beabsichtigten Pla-nung und innerhalb des betreffenden Planungsgebietes zu erörtern. Grundlage des B-Plans bildet der Aufstellungsbeschluss mit dem darin genannten Planungsziel: Er-weiterung des Wohnbauflächenangebotes der Stadt Stolpen für Einfamilienhäuser in zentraler Lage. Im Gemeindegebiet befinden sich für den hier zu realisierenden Umfang an Wohnbauflächen keine adäquaten Alternativen. Alle weiteren innenstadtnahen Verdichtungsflächen sind im Flächennut-zungsplan ebenfalls als Wohnbauland ausgewiesen, so dass für die beabsichtigte Konzentration der Siedlungsentwicklung im Ortsteil Stolpen keine weiteren Alternativstandorte zur Verfügung stehen. Da sich die Fläche im städtischen Eigentum befindet, kann die Stadt Stolpen hier nicht nur planerisch Bauland entwickeln, sondern auch selbst erschließen und aktiv anbieten, worin ein entscheidender Vorteil gegenüber den in Privatbesitz befindlichen Standorten gesehen wird, da letztere vom privaten Verkaufsinteresse abhängen. Am Standort der geplanten Wohnbaufläche selbst sind nach Abstimmung mit den Denkmalschutzbe-hörden keine anderweitigen Planungsmöglichkeiten gegeben, wenn auf den Wohnbaustandort von besonderer Attraktivität nicht vollständig verzichtet werden soll. Da betrifft v.a. eine höhere Nutzungs-intensität, aber auch die in der Vorentwurfsphase diskutierten weiteren städtebaulichen Varianten A bis C. Seitens der Denkmalschutzbehörde wurde der hangparallelen Anordnung der Gebäude und damit dem bestmöglichen erhalt der Geländetopografie der Vorzug gegenüber der Ausrichtung an der vorhandenen Wegebeziehung (Obstbaumreihe) und der für die Umgebungsbebauung typischen ring-förmigen Bebauungsstruktur gegeben. Eine geringere Nutzungsintensität (GRZ unter 0,3) würde dem Planungsziel widersprechen, da auf-grund der dann notwendigen Grundstücksgrößen eine Erschließung des Standortes für die Stadt Stol-pen unwirtschaftlich wäre. Außerdem ergäbe sich insgesamt ein höherer Flächenverbrauch, um den Bedarf zu decken. Ausgleich der erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen Gemäß § 15 Abs. 3 BNatSchG ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz unter anderem auch durch

• Maßnahmen zur Entsiegelung, • durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder • durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Natur-

haushaltes oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann. Diesem Grundsatz gemäß wurden folgende Standorte hinsichtlich ihrer Entsiegelungsfähigkeit ge-prüft:

• Hofstelle Hohlfeld in Altstadt Talstraße 22 • ehemaliger Schießplatz Altstadt • ehemaliges Bahnhofsgebäude Helmsdorf • Volksgut Rennersdor

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• ehemalige Mühle unterhalb des Sportplatzes (Flurstück Nr. 176/3 Gemarkung Lauterbach) • leerstehendes Gebäude auf Flst. 260 Gemarkung Lauterbach • Gebäuderuine auf Flst. 540 Gemarkung Heeselicht.

Die genannten Objekte sind potenziell geeignet, Defizite im Naturhaushalt und im Landschaftsbild abzubauen. Aufgrund der tatsächlichen Verfügbarkeit beabsichtigt die Stadt Stolpen, Rückbau- und Entsiege-lungsmaßnahmen in der Aue des Lauterbacher Dorfbachs zur Kompensation der Eingriffe durch den B-Plan Wohngebiet Schlossberg heranzuziehen. Weitere Entsiegelungsmaßnahmen sind derzeit nicht verfügbar, da sich die übrigen vom Standort her geeigneten Rückbauobjekte nicht im Gemeindeeigen-tum befinden und teilweise noch unter Denkmalschutz stehen, die denkmalschutzrechtliche Abbruch-genehmigung jedoch nur vom Eigentümer beantragt werden kann.

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3 ZUSÄTZLICHE ANGABEN 3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung Im Rahmen der Umweltprüfung wurde auf die vorliegenden Gutachten zum Schallschutz bzw. zum Baugrund / Versickerung zurückgegriffen. Im Rahmen der Gutachten wurden folgende technische Verfahren angewendet: cdf Schallschutz, 14.12.2015 Schalltechnische Untersuchung für den Bebauungsplan „Wohngebiet Schlossberg“

Berechnungsgrundlagen Emittent Gewerbelärm • Berechnung mit dem kommerziellen Computerprogramm SoundPLAN 7.4.

IFG Ingenieurbüro für Geotechnik GmbH, 30.06.2015: Baugrunduntersuchung

• Kleinrammbohrungen an 8 Bohrpunkten. • Korngrößenanalyse gemäß DIN 181 23 • Bodenschadstoffanalyse nach LAGA TR Boden

Durch die konkreten bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen konnten die weiteren zu erwartenden Beeinträchtigungen ohne größere Schwierigkeiten abgeschätzt werden. Zu-sätzliche technische Verfahren waren nicht erforderlich. Bezüglich bautechnischer Fragen wurden die Beachtung einschlägiger technischer Normen und die Beschränkung des Baubetriebes auf ein Mindestmaß zugrunde gelegt. 3.2 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung Entsprechend § 4 c BauGB überwachen die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Umsetzung des Bebauungsplans eintreten, um in der Lage zu sein, Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Gemäß den Bewertungen in Kapitel 2 verbleiben bei Umsetzung der Vermeidungs- und Ausgleichs-maßnahmen keine erheblichen Umweltauswirkungen. Daher obliegt es der Gemeinde vorrangig, bei der Umsetzung des Bebauungsplans die Einhaltung der grünordnerischen Festsetzungen und um-weltrelevanten Hinweise (einschließlich Artenschutzrecht) zu kontrollieren. 3.3 Allgemeinverständliche Zusammenfassung Für den Bebauungsplan „Wohngebiet Schlossberg“ wurde eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt. Es wurde festgestellt, dass durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zulässige Vorhaben bei Durchführung der genannten Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichs-maßnahmen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter nach § 3c des UVPG verursachen. Infolge des Bebauungsplans ist mit einer Veränderung des Landschaftsbildes, der Versiegelung von 0,9 ha Boden mit besonderer Ertragsfunktion aufgrund sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit und mit sehr hohem Wasserspeichervermögen und dem Verlust von 2,3 ha intensiv genutztem Dauergrün-land frischer Standorte zu rechnen. Außerdem ist der Verlust von 5 Apfelbäumen, 1 Kirsche, 1 Robinie und 1 Ahorn festzustellen. Die Eingriffe sind durch die beiden im Bebauungsplan festgesetzten Entsiegelungsmaßnahmen in Lauterbach mit anschließender extensiver Grünlandnutzung der Rückbauflächen, die Anlage von 2 Streuobstwiesen und einer Hecke am neuen Ortsrand, der Pflanzung einer wegbegleitenden Baum-reihe mit 30 Bäumen am Wirtschaftsweg zwischen der S 159 und dem Stadtgut sowie der Beteiligung an der Umsetzung eines Weißstorchhorstes ausgleichbar. Baubedingte Beeinträchtigungen sind auf die Bauzeit beschränkt. Bei Beachtung einschlägiger tech-nischer Normen und Beschränkung des Baubetriebes auf die tatsächlich beanspruchten Flächen wer-den die baubedingten Beeinträchtigungen als gering eingeschätzt. Die Bauzeitenregelung für die Baufeldfreimachung einschließlich Fällung und Rodung der Bäume im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar, die gutachterliche Kontrolle von Gebäuden vor Abrissmaß-nahmen auf streng geschützte Tierarten sowie die im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen zum Schutz des Oberbodens sind zu beachten.

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QUELLEN: ADAM, K., NOHL, W. & VALENTIN, W. (1986): Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Hrsg.: Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) des Landes Nordrhein-Westfalen. Naturschutz und Landschaftspflege in Nordrhein- BASTIAN O., SCHREIBER K. F. (1999): Analyse und ökologische Bewertung der Landschaft. Stuttgart KÜHFUSS & PARTNER LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (1998): Grünleitkonzeption Landschaftspark Stolpen, Dresden. LFUG - LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE (2010): "Biotoptypenliste Sachsen". Dresden LFUG – LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE (2008) Bodenbewertungsinstrument Sachsen. Dresden MANNSFELD K., SYRBE R.-U. (HRSG.), (2008): Naturräume in Sachsen. Leipzig REGIONALER PLANUNGSVERBAND OBERES ELBTAL - OSTERZGEBIRGE (2009): Regionalplan. HRSG.: LFULG, BRÄUTIGAM, T. DR., KLEINSTÄUBER G. DR.: Bodenatlas des Freistaates Sachsen, Teil 2. Standortkundliche Verhältnisse und Bodennutzung, aus: Materialien zum Bodenschutz 1997. STADT STOLPEN (2015): Landschaftsplan. TU BERLIN – INSTITUT FÜR LANDSCHAFTS- UND UMWELTPLANUNG IM AUFTRAG DES SÄCHS9SCHEN MINISTERIUMS FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT (2003/2009): Handlungsempfehlungen zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen. Dresden. INTERAKTIVE KARTEN, Themenkarten des LfULG unter www.umwelt.sachsen.de INTERAKTIVE KARTEN, Themenkarten des Staatsbetrieb Sachsenforst unter www.forsten.sachsen.de