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Bedeutung von Qualität in
Bezug zum Leistungskatalog?
Dr. med. Maya Züllig, MPH
Leiterin Sektion Med. Leistungen
stv. Leiterin Abteilung Leistungen
SNHTA Präsidentin
INAHTA Vorstandsmitglied
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Schliessung von Lücken
im Leistungskatalog Solidarität
wiederherstellen
Kosteneindämmung
Krankenversicherungsgesetz
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Ziele des KVG • Auf kollektiver Ebene
– Qualitativ hochstehende medizinische Versorgung
– Solidarische Finanzierung
– Zugang für die ganze Bevölkerung
Versorgungssicherheit
• Auf individueller Ebene
– Kostenübernahme
• Falls Leistung im Leistungskatalog
• Falls Leistung im Einzelfall erforderlich
Zugangsgerechtigkeit
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• Zulassung von wirksamen, zweckmässigen und
wirtschaftlichen Leistungen ins System
– Bezeichnung der Leistungsbereiche in Art. 25 bis 31 KVG
sowie die Voraussetzungen nach Art. 32 und 33 KVG
• Zulassung der Leistungserbringer sowie die
Versorgungsplanung auf der Grundlage von Qualität
und Wirtschaftlichkeit
– Art. 36 bis 40, Art. 43 Abs. 2 Bst. d KVG
Qualität und KVG I
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• Sicherung der Qualität und Angemessenheit in der
Leistungserbringung
– Art. 56 und 58 KVG; Qualitätsinformationen nach Art. 22a
KVG
Drei Ansatzpunkte zur Beeinflussung der Qualität
der Gesundheitsversorgung im Rahmen des KVG
Qualität und KVG II
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Leistungen
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Artikel 32 KVG Voraussetzungen
1) Die Leistungen nach den Artikeln 25 – 31 müssen
wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die
Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen
Methoden nachgewiesen sein.
2) Die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die
Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden periodisch
überprüft.
WZW-Kriterien
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WZW-Operationalisierung
• Wirksamkeit (efficacy / effectiveness) – Nutzen und Risiken reproduzierbar in klinischen Studien
nachgewiesen und in Schweizer Anwendungssetting bestätigt
• Zweckmässigkeit – Eignung unter Berücksichtigung von Nutzen und Schaden
– Erforderlichkeit
– Zumutbarkeit
– Verhältnismässigkeit des Mitteleinsatzes
• Wirtschaftlichkeit – Wirksamkeit und Angemessenheit vorausgesetzt
– Produktionskosten ohne volkswirtschaftliche Kosten massgebend, d.h. Kosten, die bei der Erbringung der Leistung anfallen (direkte Kosten)
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Artikel 33 KVG Bezeichnung
1) Der Bundesrat kann die von Ärzten und Ärztinnen
oder von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen
erbrachten Leistungen bezeichnen, deren Kosten
von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(OKP) nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen
übernommen werden.
3) Er bestimmt, in welchem Umfang die OKP die
Kosten einer neuen oder umstrittenen Leistung
übernimmt, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit
oder Wirtschaftlichkeit sich noch in Abklärung
befindet.
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Leistungserbringer
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Artikel 36 – 40 KVG Zulassung
Voraussetzungen an die verschiedenen
Leistungserbringer in Bezug auf das Vorliegen
der notwendigen Infrastruktur und der
notwendigen Aus-, Weiter- oder Fortbildung
Inklusive Kriterien für die Versorgungsplanung auf der
Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit
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Artikel 43 KVG Grundsatz
2) Der Tarif ist eine Grundlage für die Berechnung der
Vergütung; er kann namentlich:
d. zur Sicherung der Qualität die Vergütung bestimmter
Leistungen ausnahmsweise von Bedingungen abhängig
machen, welche über die Voraussetzungen nach den Artikeln
36 – 40 hinausgehen, wie namentlich vom Vorliegen der
notwendigen Infrastruktur und der notwendigen Aus-, Weiter-
oder Fortbildung eines Leistungserbringers (Tarifausschluss).
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Leistungskontrolle
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Artikel 56 KVG Wirtschaftlichkeit
1) Der Leistungserbringer muss sich in seinen
Leistungen auf das Mass beschränken, das im
Interesse der Versicherten liegt und für den
Behandlungszweck erforderlich ist.
5) Leistungserbringer und Versicherer sehen in den
Tarifverträgen Massnahmen zur Sicherstellung der
Wirtschaftlichkeit der Leistungen vor. Sie sorgen
insbesondere dafür, dass diagnostische
Massnahmen nicht unnötig wiederholt werden, wenn
Versicherte mehrere Leistungserbringer
konsultieren.
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Artikel 58 KVG Qualitätssicherung
1) Der Bundesrat kann […] systematische wissen-
schaftliche Kontrollen zur Sicherung der Qualität
oder des zweckmässigen Einsatzes […] vorsehen.
3) […] Er kann insbesondere vorsehen, dass:
a. vor der Durchführung bestimmter, namentlich besonders
kostspieliger Diagnose- oder Behandlungsverfahren die
Zustimmung des Vertrauensarztes oder der
Vertrauensärztin eingeholt wird;
b. besonders kostspielige oder schwierige Untersuchungen
oder Behandlungen […] nur vergütet werden, wenn sie von
dafür qualifizierten Leistungserbringern durchgeführt
werden. Er kann die Leistungserbringer näher bezeichnen.
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Artikel 77 KVV Qualitätssicherung I
1) Die Leistungserbringer oder deren Verbände
erarbeiten Konzepte und Programme über die
Anforderungen an die Qualität der Leistungen und
die Förderung der Qualität. Die Modalitäten der
Durchführung (…) werden in den Tarifverträgen oder
in besonderen Qualitätssicherungsverträgen mit
den Versicherern oder deren Verbänden verein-
bart. Die Bestimmungen haben den allgemein an-
erkannten Standards zu entsprechen, unter Berück-
sichtigung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen.
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Artikel 77 KVV Qualitätssicherung II
2) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, das BAG über
die jeweils gültigen Vertragsbestimmungen zu infor-
mieren. Das BAG kann über die Durchführung der
Qualitätssicherung eine Berichterstattung verlangen.
3) In den Bereichen, in denen kein Vertrag abgeschlos-
sen werden konnte oder dieser nicht den Anforde-
rungen von Absatz 1 entspricht, erlässt der
Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen. […].
4) Das Departement setzt nach Anhören der zuständi-
gen Kommission die Massnahmen nach Artikel 58
Absatz 3 des Gesetzes fest.
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Qualitätsstrategie
des Bundes
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Zieldimensionen der Qualität
• Sicher
• Wirksam
• Patienten-zentriert
• Rechtzeitig
• Effizient
• Chancengleicher Zugang zu Leistungen
– Definition des amerikan. Institute of Medicine
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Vision des Bundes
• Der Bund will eine hohe Qualität in der ambulanten
und der stationären Gesundheitsversorgung zu
angemessenen und für die ganze Bevölkerung
tragbaren Kosten.
• Der Bund übernimmt […] die führende Rolle und
sorgt unter Beachtung der heutigen und möglicher
neuer Aufgabenteilung für eine klare und eindeutige
Rollenverteilung, welche die Zuständigkeiten,
Verantwortungsbereiche und die Koordination
zwischen den Akteuren (Bund – Kantone –
Versicherer – Leistungserbringer – andere) regelt.
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Vorgaben für rechtliche Grundlagen
• Finanzierung
– Jährlicher Beitrag der versicherten Personen, maximaler
Prozentanteil von Jahresprämie
• Institut
– Öffentlich-rechtliche Anstalt
• Aufgaben Institut
– Grundlagenarbeiten zu Themen der Qualitätssicherung
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Nationale Qualitätsprogramme
• Zielsetzung
– Breite Verbesserung von Qualität und Patientensicherheit bei
nachgewiesenen qualitätsrelevanten Problembereichen
• Methode
– Ansatz beim Leistungserbringungsprozess
• Sensibilisierung, Schulung, Prozessverbesserung
• basierend auf international vorhandenen Modellen
• Themen des nationalen Qualitätsprogramms 2012-2014
– Reduktion der nosokomialen Infekte
– Verbesserung der Medikationssicherheit
– Erhöhung der Sicherheit von invasiven Interventionen
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Leistungskatalog
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Entwicklung seit 1997
• Antragssystem für die Aufnahme neuer Leistungen steht allen interessierten Kreisen offen – i. d. R. Leistungsanbieter oder Hersteller
Der Impuls zur Entwicklung des Leistungs-katalogs erfolgt durch die Basis
• Überprüfung von über 300 Anträgen jährlich
• Kosten der explizit zugelassenen Leistungen in Bezug auf die Prämien im Promillebereich
Medizinische Innovationen fliessen grösstenteils via Vertrauensprinzip in den Leistungskatalog ein
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• Garantierter Zugang zu Innovationen – wo für Behandlung einer Krankheit sinnvoll
• Ständiger Prozess der Ausgestaltung – welche Leistungen sind zu finanzieren
• Umfassender Leistungskatalog – Kritik gegen unangemessene Leistungen in Einzelfällen
Erhöhung der Qualität und Angemessenheit der Leistungen ohne ungerechtfertigte Ausdünnung
Weiterentwicklung
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Offener
Leistungskatalog
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Abklärung Umstrittenheit I
Benachrichtigung der Sektion Medizinische Leistungen
• Vertrauensärzteschaft • Medical Board
– fragliche neue diagnostische oder therapeutische Leistung! – fragliche Indikationenerweiterung!
• Sektion Medizinische Leistungen – Formale Prüfung
• Leistung im Fokus? • Kein Einzelfall? • Begründung nachvollziehbar?
Meldeformular von Leistungsanbieter oder Hersteller
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Abklärung Umstrittenheit II
Triage – Stellungnahme FMH – Stellungnahme santésuisse – Eigene Recherchen
Einigkeit, dass nicht umstritten
– ELGK einverstanden? – Mit „Ja“ in Anhang 1 KLV
Einigkeit, dass umstritten – ELGK einverstanden? – Vollständiger Antrag auf nächstmöglichen Termin, ansonsten
mit „Nein“ in Anhang 1 KLV
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Abklärung Umstrittenheit III
Uneinigkeit, ob umstritten – Diskussion in ELGK – Nicht umstritten: Mit „Ja“ in Anhang 1 KLV – Umstritten: Vollständiger Antrag auf nächstmöglichen Termin,
ansonsten mit „Nein“ in Anhang 1 KLV – Einzelne Fragen unklar: Vollständiger Antrag auf
nächstmöglichen Termin • Kein „Ja, in Evaluation“
Reaktives System
Raschmöglichste Rechtssicherheit
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Schlussfolgerungen
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WZW-Kriterien
• Massgebend für: – Bestimmung und Überprüfung einzelner Leistungen oder
ganzer Leistungsbereiche (Art. 32 KVG) • Beschränkungen der Menge und Indikationen sowie
Festsetzung von Qualitätsanforderungen
– Einsatz der Mittel im Einzelfall (Art. 56 KVG) • Angemessenheit
Makro- und Mikroebene
Sicherstellung des zielgerichteten Mitteleinsatzes im solidarisch finanzierten Zwangsversicherungssystem
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Vertrauensärzteschaft
• Mikro- oder Mesoebene
• Konkret-individuelle Leistungsebene
– Guidelines: medizinisch interpretierbare Leitlinien
• Methoden: Evidence Based Medicine (EbM),
Guidelines-Entwicklung
– EbM: Behandelnde/r Ärztin/Arzt, individuelle Patienten,
klinische Entscheidfindung
– Guidelines: Aerzteschaft, Patientengruppen, Minimierung
ungerechtfertigter Praxisvariationen
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Sektion Medizinische Leistungen
• Makroebene
• Generell-abstrakte Leistungsebene – Guidelines: juristisch bindende Richtlinien
• Methode: Health Technology Assessment – Zielgruppe/Anwendende
• Entscheidungsträger
– Zielbevölkerung • Bevölkerung/ Bevölkerungsgruppen
– Anwendungskontext • Kostenübernahme, Investition, Regulation
Unterschied zu Vertrauensärzteschaft
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit!