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Allgemeine Themen Beförderung gefährlicher Güter Allgemeine Themen A 013 Stand: September 2012

Beförderung gefährlicher Gütertdokument

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Merkblatt der BG RCI zur Beförderung gefährlicher Güter nach GHS

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Allgemeine Themen

Beförderung gefährlicher Güter

Allgemeine ThemenA 013Stand: September 2012

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Inhaltsverzeichnis dieses Ausdrucks

Deckblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Gefährliche Güter, Gefahrgutrecht und Abgrenzung zu anderen Rechtsbereichen . . . . . . . . . . 52.1 Gefährliche Güter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52.2 Gefahrgutrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82.3 Abgrenzung zum Chemikalienrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 Pflichten und Verantwortlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193.1 Unternehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193.1.1 Verantwortung des Unternehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193.1.2 Pflichten des Unternehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203.1.3 Pflichtenübertragung („beauftragte Personen“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213.2 An der Beförderung beteiligte Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213.2.1 Allgemeine Pflichten von Beteiligten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233.2.2 Auftraggeber des Absenders . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243.2.3 Absender . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253.2.4 Verpacker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273.2.5 Verlader . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273.2.6 Befüller . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 303.2.7 Beförderer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 313.2.8 Fahrzeugführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333.2.9 Empfänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 363.2.10 Entlader . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373.2.11 Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containersoder MEMU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 383.2.12 Hersteller . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 393.2.13 Rekonditionierer von Verpackungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 403.2.14 Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 403.3 Unterweisung der Beschäftigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404 Gefahrgutbeauftragte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 424.1 Bestellung/Befreiung von Gefahrgutbeauftragten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 424.2 Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 434.3 Anforderungen an und Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 435 Beförderung ohne Freistellungen, Erleichterungen, Ausnahmen („Regeltransport“) . . . . . . . . . 446 Beförderung mit Freistellungen, Erleichterungen, Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466.1 Freistellungen im Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung, z. B. fürPrivatpersonen, Handwerker (1.1.3.1 ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 476.2 Weitere Freistellungen für Gase, flüssige Kraftstoffe, ungereinigte leere Verpackungen undLithiumbatterien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516.2.1 Gase (1.1.3.2 ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516.2.2 Flüssige Brennstoffe (1.1.3.3 ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526.2.3 Ungereinigte leere Verpackungen (1.1.3.5 ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526.2.4 Lithiumbatterien (1.1.3.7 ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526.2.5 Gefährliche Güter, die während der Beförderung als Kühl- oder Konditionierungsmittelverwendet werden (1.1.3.9 ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 536.3 „1 000-Punkte-Regelung“ (1.1.3.6 ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 536.3.1 Erleichterungen bei Anwendung der „1 000-Punkte-Regelung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 556.3.2 Einzuhaltende Vorschriften bei Anwendung der „1 000-Punkte-Regelung“ . . . . . . . . . . . . . 566.4 Freistellung von in begrenzten Mengen verpackter gefährlicher Güter (3.4 ADR): „LimitedQuantities“ (LQ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 576.5 Freistellungen nach Kapitel 3.5 ADR – Freigestellte Mengen „Excepted Quantities“ . . . . . . . 616.6 Nationale Ausnahmen (GGAV und Einzelausnahmen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 626.7 Internationale Vereinbarungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 637 Sicherung von Gefahrguttransporten (Security) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 638 Erläuterungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 658.1 Abfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 668.2 Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung („ADR-Bescheinigung“) . . . . . . . . . . . . . . . 668.3 Beförderungseinheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 678.4 Begleitpapiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 678.5 Gasflaschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 688.6 Gefährdungsbeurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 698.7 Kennzeichnung der Beförderungseinheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69

Page 3: Beförderung gefährlicher Gütertdokument

8.8 Ladungssicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 708.9 Schriftliche Weisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 718.10 Tunnelbeschränkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 718.11 Umschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 738.12 Umweltgefahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 758.13 Versandstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 768.14 Zusammenladung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 769 Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77Anhang 1: Musterformblatt zur Bestellung von Gefahrgutbeauftragten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77Anhang 2: Musterformblatt zur Übertragung von Unternehmerpflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78Anhang 3: Muster eines Beförderungspapiers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79Anhang 4: Schriftliche Weisungen (5.4.3.4 ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81Anhang 5: Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87Bildnachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92Änderungen gegenüber der Vorfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94

Page 4: Beförderung gefährlicher Gütertdokument

Das vorliegende Merkblatt wurde unter Einbeziehung externer Experten erstellt und überarbeitet. Es konzentriertsich auf wesentliche Punkte einzelner Vorschriften und Regeln und nennt daher nicht alle Einzelheiten.

Seit Erscheinen des Merkblatts können sich darüber hinaus der Stand der Technik und die Rechtsgrundlagengeändert haben.

Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt. Trotzdem wird der Unternehmer nicht von der Pflicht und Verantwortungbefreit, die Angaben auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit selbst zu überprüfen.

In den Betrieben nehmen Frauen und Männer gleichermaßen verantwortungsvolle Aufgaben im Rahmen derGefahrgutbeförderung wahr. Um das Lesen zu erleichtern, wird in diesem Merkblatt unabhängig davon – wie inden Vorschriften – stets „der Gefahrgutbeauftragte“, „der Fahrzeugführer“, usw. angesprochen.

1 AnwendungsbereichDieses Merkblatt behandelt in erster Linie die Gefahrgutbeförderung auf der Straße. Ziel ist es, den Unternehmerund alle an der Beförderung Beteiligten auf die Gefahrgutvorschriften aufmerksam zu machen und auf die dortfestgeschriebenen Verantwortlichkeiten hinzuweisen. Es wird jedoch nicht auf alle Themen dieser Regelwerkeeingegangen.

Für den konkreten Transportfall müssen die Verantwortlichen deshalb zusätzlich Einzelheiten in denGefahrgutvorschriften (siehe Kapitel 2.2) nachlesen.

Grundlage des Merkblattes sind:

- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)1, zuletzt geändert am 4. März 2011(BGBl. I, S. 347) – in diesem Merkblatt ist der Entwurf der siebten Verordnung zur Änderunggefahrgutrechtlicher Verordnungen integriert – mit ADR2: Neufassung der Anlagen A und B vom 7. April 2009(BGBl. II, S. 396 und Anlageband) zuletzt geändert am 7. Oktober 2010 (BGBl. II 2010 S. 1134) – in diesemMerkblatt sind die Änderungen des ADR 2013 integriert

- Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)3 : Neufassung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I, S. 341) – in diesemMerkblatt ist der Entwurf der siebten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen integriert

- Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV 2002)4, vom 6. November 2002 (BGBl. I, S. 4350) zuletzt geändert:10. Mai 2005 (BGBl. I S. 1299)

- Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB)5 vom 29. April 2011 (Verkehrsblatt – Dokument Nr. B 2207)

1 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (7)

2 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (27)

3 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (6)

4 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (9)

5 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (26)

A 013 - Beförderung gefährlicher Güter

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie 4 / 94

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2 Gefährliche Güter, Gefahrgutrecht und Abgrenzung zu anderenRechtsbereichen

2.1 Gefährliche Güter

Es ist meist bekannt, dass die Beförderung von Gütern mit besonderen Gefahren (z. B. radioaktiven Stoffen)gesetzlich geregelt ist. Auf Erstaunen stößt häufig, dass auch der Friseur, wenn er drei Kartons mit Haarspray imGroßhandel abholt und in seinem Pkw befördert, dem Gefahrgutrecht unterliegt; ebenso wie eine kleineChemikalienhandlung, die einen Kanister mit Brennspiritus im PKW zu einem Kunden befördert. Auch dieBeförderung von Abfällen kann unter das Gefahrgutrecht fallen.

Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes imZusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit,für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.6

Gefährliche Güter werden aufgrund der von ihnen ausgehenden Gefahren verschiedenen Klassen zugeordnet(siehe Tabelle 2). Innerhalb dieser Gefahrklassen wird eine weitere Unterteilung in die sogenanntenVerpackungsgruppen (VG) nach dem Grad der Gefährlichkeit getroffen. Zum Beispiel wird bei entzündbarenflüssigen Stoffen (Klasse 3) diese Zuordnung aufgrund des Flammpunktes und des Siedepunktes vorgenommen.

Mit Ausnahme der Klassen 1, 2, 5.2, 6.2 und 7 sowie mit Ausnahme der selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1sind Gefahrgüter drei verschiedenen Verpackungsgruppen zugeordnet:

Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr

Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr

Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr

Jedem gefährlichen Gut wird vor der Beförderung eine weltweit gültige vierstellige Zahl, die sogenannte UN-Nummer (United Nation-Number), zugeordnet. Die verbindlichen, vierstelligen UN-Nummern werden von denVereinten Nationen vergeben und erscheinen in den internationalen Vorschriften der einzelnen Verkehrsträger(z. B. im ADR).

Es gibt vier verschiedene Arten von UN-Nummern:

Tabelle 1: Arten von UN-Nummern

Einzelein-tragungen

Genau definierte Stoffe, z. B.:

UN 1090 Aceton

UN 1194 Ethylnitrit, Lösung

Sammelein-tragungen

Gattungseintragungen für genau definierte Stoffgruppen, z. B.:

UN 1133 Klebstoffe

A 013 - Beförderung gefährlicher Güter

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Page 6: Beförderung gefährlicher Gütertdokument

UN 1266 Parfümerieerzeugnisse

Spezifische n.a.g. (nicht anderweitig genannt) -Eintragungen für eine chemische Stoffgruppe, z. B.:

UN 1477 Nitrate, anorganisch, n.a.g.

UN 1987 Alkohole, n.a.g.

Allgemeine n.a.g.-Eintragungen für eine Stoffgruppe mit einer oder mehreren gefährlichenEigenschaften, z. B.:

UN 1325 Entzündbarer organischer fester Stoff, n.a.g.

UN 1993 Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g.

Bei der Zuordnung der Klasse, ggf. der Verpackungsgruppe und der UN-Nummer können das alphabetischeVerzeichnis gefährlicher Güter des RID7 bzw. der RSEB sowie Sicherheitsdatenblätter oder Datenbanken hilfreichsein.

Für die jeweilige UN-Nummer werden aus Tabelle A in 3.2 ADR Informationen über die Verpackung,Kennzeichnung, Beförderungsverbote, Freistellungen usw. für das gefährliche Gut entnommen.

Entsprechend der Gefahrklasse werden Versandstücke mit Gefahrzetteln (mindestens 100 mm x 100 mm) undTanks, Container usw. mit Großzetteln (Placards, mindestens 250 mm x 250 mm) bezettelt. DieGefahrzettelmuster für die jeweiligen Gefahrklassen sind in Tabelle 2 aufgeführt.

Tabelle 2: Gefahrklassen mit zugehörigen Gefahrzettelmustern

Klassen Stoffe und Gegenstände (Beispiele) Gefahrzettel

1mit Unterklassen1.1 bis 1.6

Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoffz. B. Munition, Feuerwerkskörper

2 Gasez. B. Propan, Spraydosen

3 Entzündbare flüssige Stoffez. B. Benzin, Diesel, Verdünner

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4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe unddesensibilisierte explosive feste Stoffez. B. Schwefel, Zündhölzer

4.2 Selbstentzündliche Stoffez. B. weißer Phosphor

4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gaseentwickelnz. B. Natrium, Magnesiumspäne

5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffez. B. Wasserstoffperoxid als Bleich- undDesinfektionsmittel

5.2 Organische Peroxidez. B. Dibenzoylperoxid

6.1 Giftige Stoffez. B. Kaliumcyanid

A 013 - Beförderung gefährlicher Güter

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6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffez. B. klinische Abfälle

7 Radioaktive Stoffez. B. Messgeräte, die radioaktive Stoffe enthalten

8 Ätzende Stoffez. B. Säuren, Laugen

9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenständez. B. Asbest, umweltgefährdende Stoffe, Lithium-Metall/Ionen-Batterien

2.2 Gefahrgutrecht

Jede Beförderung von gefährlichen Gütern unterliegt in Deutschland dem Gesetz über die Beförderunggefährlicher Güter (GGBefG)8. Gefahren, die von gefährlichen Gütern ausgehen könnten, werden für die einzelnenVerkehrsträger (Straßen- und Eisenbahnverkehr, Binnen- und Seeschifffahrt, Luftverkehr) in denGefahrgutvorschriften näher definiert.

6 Begriffsbestimmung § 2 Abs. 1 GGBefG (Zu GGBefG siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (5))

7 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (28)

A 013 - Beförderung gefährlicher Güter

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Page 9: Beförderung gefährlicher Gütertdokument

Der Begriff der Beförderung umfasst

- den Vorgang der Ortsveränderung,

- die Übernahme und die Ablieferung des Gutes,

- zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung,

Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel derBeförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweiligabgestellt werden. Auf Verlangen sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsortfeststellbar sind. Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfängerzur Entladung als Ende der Beförderung. Versandstücke und Tanks dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nichtgeöffnet werden.

- Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), sowie

- das Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen fürdie Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden.

Aufgrund dieser weitgehenden Definition unterliegt das Abfüllen neben anderen Rechtsgebieten auch demGGBefG (z. B. bei der Verpackungsauswahl), auch wenn vor der eigentlichen Beförderung eine Lagerungzwischengeschaltet ist.

Das GGBefG gilt jedoch nicht für die innerbetriebliche Beförderung auf abgeschlossenen Betriebsgeländen odermehrerer verbundener Betriebsgelände (Industrieparks). Hier sind die Vorschriften des Chemikaliengesetzes(ChemG)9 anzuwenden.

Aufgrund der Ermächtigung im GGBefG wurden in Deutschland die verkehrsträgerspezifischen Verordnungenerlassen:

- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)10 und

- Gefahrgutverordnung See (GGVSee)11.

Für den Luftverkehr gibt es keine Gefahrgutverordnung. Hier gelten die ICAO-TI/IATA-DGR auf der Basis desLuftverkehrsgesetzes12.

Grenzüberschreitende Gefahrgutbeförderungen werden durch internationale Übereinkommen geregelt:

ADR13 für den Straßenverkehr,

RID14 für den Schienentransport,

ADN15 für den Binnenschifftransport16,

IMDG-Code17 für den Seeverkehr und

ICAO-TI18 für den Luftverkehr (bzw. Anwendung in der Form der IATA DGR19).

Die nationalen und internationalen Vorschriften für die verschiedenen Verkehrsträger sind weitgehendharmonisiert. Das Ziel zukünftiger Änderungen ist die vollständige, weltweite Harmonisierung derGefahrgutvorschriften.

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Abbildung 1: Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB)20

Die Richtlinien zur Durchführung der GGVSEB und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB) erläuterndie Bestimmungen der GGVSEB, des ADR, des RID und des ADN, um die Anwendung und die Auslegung derVorschriften zu erleichtern. Hier ist unter anderem der Bußgeldkatalog zu finden (Anlage 7 der RSEB).

8 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (5)

9 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (13)

10 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (7)

11 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (8)

12 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (12)

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2.3 Abgrenzung zum Chemikalienrecht

Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) und das Chemikaliengesetz (ChemG)21 verfolgenunterschiedliche Schutzziele:

- Bei der Beförderung stehen die akuten Wirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt im Vordergrund (z. B. dieakute Giftigkeit oder Ätzwirkung eines Stoffs. Wichtig sind starke Wirkungen bei einmaliger Freisetzung – eineakute Verätzung oder das Entstehen eines Brandes).

- Beim Herstellen, Inverkehrbringen und beim Anwenden von Gefahrstoffen (Tätigkeiten mit Gefahrstoffen)werden neben den akuten Wirkungen, auch chronische Wirkungen (z. B. die krebserzeugende Wirkung) sowieWirkungen aufgrund mehrfacher Exposition (z. B. die kumulative Wirkung von Stoffen auf ein Zielorgan) undschwächere Auswirkungen (z. B. eine Hautreizung) bewertet.

Aufgrund der unterschiedlichen Schutzziele können sich die Einstufungskriterien in diesen beiden Rechtsgebietenunterscheiden. Mit GHS (Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien,siehe unten) werden die Unterschiede in den Kriterien weitgehend angeglichen. Bestimmte Gefahren werdenallerdings im Gefahrgutrecht auch weiterhin nicht betrachtet. Dadurch kann nach Gefahrgutrecht und nachChemikalienrecht eine unterschiedliche Kennzeichnung erforderlich sein.

Das Herstellen, Inverkehrbringen und Anwenden von Gefahrstoffen und die innerbetriebliche Beförderung werdendurch das Chemikaliengesetz (ChemG), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)22 und die dazugehörigenTechnischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geregelt.

Unter Gefahrstoffen versteht man Stoffe und Zubereitungen, die gefährliche Eigenschaften haben, z. B. giftig,ätzend, entzündlich, fortpflanzungsgefährdend, krebserzeugend oder umweltgefährlich sind. Diese Definition nachder Gefahrstoffverordnung bezieht sich für den Arbeitsschutz bis zum 1. Juni 2015 ausdrücklich auf die Einstufungund Kennzeichnung nach altem Gefahrstoffrecht. Zusätzlich werden auch Stoffe als Gefahrstoffe behandelt, dieweitere gefährliche Eigenschaften haben, zum Beispiel heißer Wasserdampf, inerter Staub oder Druckgase.Darüber hinaus werden auch Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse als Gefahrstoffe betrachtet, wenn bei derHerstellung oder Verwendung gefährliche Stoffe entstehen oder freigesetzt werden.

Eine Tätigkeit ist jede Arbeit mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, einschließlich

- Herstellung

- Mischung

- Ge- und Verbrauch

- Lagerung

- Aufbewahrung13 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (27)

14 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (28)

15 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (29)

16 Das ADNR, welches den Binnenschifftransport auf dem Rhein regelte, wurde im Rahmen der Harmonisierung zum 1. Januar 2011 außerKraft gesetzt. Dieser Rechtsbereich wird durch das ADN abgedeckt.

17 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (30)

18 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (32)

19 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (31)

20 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (26)

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- Be- und Verarbeitung

- Ab- und Umfüllung

- Entfernung

- Entsorgung und Vernichtung

- innerbetriebliches Befördern sowie Bedien- und Überwachungsarbeiten.

Für Gefahrstoffe existieren zurzeit zwei Einstufungssysteme nebeneinander:

- Einstufung und Kennzeichnung nach den Richtlinien 67/548/EWG23 („Stoffrichtlinie“) und 1999/45/EG24

(„Zubereitungsrichtlinie“)

• Kennzeichnung erfolgt mit orangefarbenen rechteckigen Symbolen, R- und S-Sätzen

• Zubereitungen bzw. Gemische dürfen noch bis 1. Juni 2015 (in der EU) nach diesem Systemgekennzeichnet werden

• Für Stoffe muss die Einstufung nach der Richtlinie 67/548/EWG („Stoffrichtlinie“) noch bis zum 1. Juni 2015zusätzlich im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden.

- Einstufung und Kennzeichnung nach EG-Verordnung 1272/200825 (CLP-Verordnung, GHS-System)

• Kennzeichnung mit GHS-Piktogrammen, H- und P-Sätzen und Signalwort

• für Stoffe seit 1. Dezember 2010 Pflicht (in der EU)

• für Gemische ab dem 15. Juni 2015 verbindlich.

GHS: Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien; CLP-VerordnungDas Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) wurde unter Federführung derVereinten Nationen entwickelt, um eine weltweit einheitliche, harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichenChemikalien zu ermöglichen. Das System wurde mit der EG-Verordnung Nr. 1272/2008 „Regulation on Classification, Labellingand Packaging of Substances and Mixtures“, CLP-Verordnung, in der EU eingeführt und trat am 20. Januar 2009 in Kraft.

Weitere Informationen zu diesen Themen bieten die Merkblätter

- M 050 „Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ (BGI 564)26

- M 053 „Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ (BGI 660)27

- M 060 „Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung – was ist zu tun?“ (BGI 5150)28

Schnittstelle Gefahrstoff- und Gefahrgutrecht

Eine Erleichterung für die Kennzeichnung von Verpackungen nach Gefahrstoffrecht erlaubt Artikel 11 derZubereitungsrichtlinie29:

- Bei zusammengesetzten Verpackungen wird die äußere Verpackung gemäß den Gefahrgutvorschriftengekennzeichnet und die Innenverpackung(en) entsprechend der Zubereitungsrichtlinie.

- Einzelverpackungen werden nach Gefahrgutrecht und nach der Zubereitungsrichtlinie gekennzeichnet, d. h.der Handelsname/Bezeichnung der Zubereitung, Name, Anschrift und Telefonnummer des Inverkehrbringers,die chemische Bezeichnung des/der enthaltenen Stoffs/Stoffe und die R- und S-Sätze müssen zusätzlich zurGefahrgutkennzeichnung angebracht werden. Die Gefahrensymbole brauchen in diesem Fall nicht angebrachtwerden.Bei Zubereitungen in besonderen Verpackungsarten, wie ortsbeweglichen Gasflaschen, muss gemäß denspezifischen Vorschriften in Anhang VI der Stoffrichtlinie30 gekennzeichnet werden, da dieZubereitungsrichtlinie bei diesem Sonderfall auf diesen Anhang verweist.

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Nach Artikel 33 der CLP-Verordnung31 sieht das Zusammenspiel der Gefahrstoff- und Gefahrgutkennzeichnungwie folgt aus (siehe auch Abbildungen 2a und 2b):

- Zusammengesetzte Verpackungen: Die Innen- und ggf. Zwischenverpackung wird nach der CLP-Verordnungund die äußere Verpackung nach Gefahrgutrecht gekennzeichnet.Die äußere Verpackung kann zusätzlich nach der CLP-Verordnung gekennzeichnet werden. In diesem Fallbrauchen die GHS-Piktogramme, die dieselbe Gefahr betreffen wie die Gefahrgutkennzeichnungen, nichtzwingend auf der Außenverpackung angebracht zu werden. Für diese Fälle ergeben sich folglich zweiKennzeichnungsmöglichkeiten der Außenverpackung. Im Beispiel 1 wird dies für Brom beschrieben.

Abbildung 2a: Entscheidungsdiagramm32 für die Anwendung der CLP- und der Gefahrgutkennzeichnungfür zusammengesetzte Verpackungen

- Einzelverpackungen werden nach Gefahrgut- und nach Gefahrstoffrecht gekennzeichnet. Wenn das GHS-Piktogramm und die Gefahrgutkennzeichnung die gleiche Gefahr betrifft, braucht das betreffende GHS-Piktogramm nicht angebracht zu werden. Die übrigen Kennzeichnungselemente nach der CLP-Verordnungwie z. B. das Signalwort und die H- und P-Sätze treffen weiterhin zu. Im Beispiel 2 wird dies exemplarisch fürToluol erläutert. Bei Stoffen und Gemischen in besonderen Verpackungsarten muss Artikel 25 der CLP-Verordnung in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 1.3.1 beachtet werden.

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Abbildung 2b: Entscheidungsdiagramm32 für die Anwendung der CLP- und der Gefahrgutkennzeichnungfür Einzelverpackungen

- Wenn das Versandstück nicht den Kennzeichnungsvorschriften nach Gefahrgutrecht unterliegt, wird dieInnen-, Zwischen- und Außenverpackung nach der CLP-Verordnung gekennzeichnet.

Beispiel 1: Zusammengesetzte Verpackung

Brom, UN1744, Klasse 8, Verpackungsgruppe I

Die Einstufung von Brom führt zu Symbolen, die die gleichen Gefahren abdecken – sowohl bei der Beförderung(Gefahrzettel und Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Gefahrgutrecht) als auch im Gefahrstoffrecht.

Im Falle von zusammengesetzten Verpackungen mit Brom müssen die GHS-Piktogramme nicht zwingendangebracht werden. Es stellen sich folgende vier Möglichkeiten der Kennzeichnung der Außenverpackung dar:

1. Die Außenverpackung wird nur nach Gefahrgutrecht gekennzeichnet. (Dies ist in der Praxis der Regelfall,siehe Abbildung 3a).

2. Das vollständige Etikett nach der CLP-Verordnung mit integrierter UN-Nummer33, der Gefahrzettel 8 (Ätzend),Gefahrzettel 6.1 (Giftig) und das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe wird angebracht, sieheAbbildung 3b.

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3. Auf dem Etikett werden die GHS-Piktogramme weggelassen. Die Gefahren werden in diesem Fall visuell nurüber die Gefahrgutkennzeichnung vermittelt, siehe Abbildung 3c. Die Gefahrzettel müssen in der Nähe derUN-Nummer, also in diesem Fall in der Nähe des Etiketts angebracht werden.

4. Die Gefahrgutkennzeichnung wird in das Etikett integriert (vergleiche mit Abbildung 4c).

Abbildung 3a: Kennzeichnung der Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung mit Brom nachGefahrgutrecht

Abbildung 3b: Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung: Vollständiges Etikett undGefahrgutkennzeichnung von Brom

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Abbildung 3c: Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung: Reduziertes Etikett undGefahrgutkennzeichnung von Brom

Beispiel 2: Einzelverpackung

Toluol (Toluen), UN 1294, Klasse 3, Verpackungsgruppe II

Aufgrund unterschiedlicher Einstufungskriterien im Gefahrgut- und Gefahrstoffrecht wird Toluol unterschiedlichgekennzeichnet. Zum Beispiel führt der Verdacht auf Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit, die zu denchronischen Gefahren zählt, nach der CLP-Verordnung zur Kennzeichnung mit dem GHS-Piktogramm„Gesundheitsgefahr“. Diese Gefahr stellt für die Beförderung kein Einstufungskriterium dar. Das Piktogramm„Ausrufezeichen“ deutet unter anderem auf die hautreizende Wirkung hin und ist eine schwache Wirkung, die imTransportrecht ebenfalls nicht berücksichtigt wird. Aus diesen Gründen wird im Transportrecht Toluol nur mit demGefahrzettel 3 (Flamme) gekennzeichnet. Für den Fall einer Einzelverpackung ergeben sich drei verschiedeneMöglichkeiten der Kennzeichnung:

1. Das vollständige Etikett nach der CLP-Verordnung mit integrierter UN-Nummer34 und der Gefahrzettel 3(Flamme) wird angebracht, siehe Abbildung 4a.

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2. Das GHS-Piktogramm „Flamme“ auf dem Etikett wird weggelassen, da diese Gefahr bereits durch denGefahrzettel 3 (Flamme) abgedeckt wird, siehe Abbildung 4b. In diesem Fall muss der Gefahrzettel in derNähe des Etiketts angebracht werden.

3. Die Gefahrgutkennzeichnung wird in das Etikett integriert. Hierbei kann das GHS-Piktogramm „Flamme“ebenfalls weggelassen werden, siehe Abbildung 4c.

Abbildung 4a: Einzelverpackung: Vollständiges Etikett und Gefahrzettel für Toluol

Abbildung 4b: Einzelverpackung: Reduziertes Etikett und Gefahrzettel für Toluol

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Abbildung 4c: Einzelverpackung: Etikett mit integriertem Gefahrzettel für Toluol

21 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (13)

22 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (14)

23 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (3)

24 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (2)

25 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (1)

26 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (41)

27 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (42)

28 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (43)

29 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (2)

30 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (3)

31 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (1)

32 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (51)

32 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (51)

33 Die UN-Nummer kann auch neben dem Etikett angegeben werden.

34 Die UN-Nummer kann auch neben dem Etikett angegeben werden.

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3 Pflichten und VerantwortlichkeitenIn den Gefahrgutvorschriften sind Pflichten an die sogenannten „Beteiligten“ adressiert. Bei den Beteiligten handeltes sich immer um Unternehmen. Ausnahmen sind der Fahrzeugführer sowie der Gefahrgutbeauftragte, denen alsEinzelpersonen Pflichten zugewiesen werden. In der Praxis werden die Pflichten und Verantwortlichkeiten vomUnternehmen auf „beauftragte Personen“ übertragen. Näheres hierzu wird in Kapitel 3.1.3 ausgeführt.

Der Begriff der „Beteiligten“ (Unternehmen) ist nicht zu verwechseln mit dem Begriff „Beschäftigte“. Als„Beschäftigte“ werden Personen bezeichnet, die bei den Beteiligten (Unternehmen) beschäftigt sind.

3.1 Unternehmer

Ein Unternehmen ist entsprechend 1.2 ADR35 jede natürliche oder juristische Person/Vereinigung/Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatlicheEinrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behördemit Rechtspersönlichkeit abhängt.

3.1.1 Verantwortung des Unternehmers

Der Unternehmer wird in den Gefahrgutvorschriften direkt angesprochen:

- im Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG)36

- in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)37 und

- in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)38.

§ 9 Abs. 5 GGBefG nennt den Unternehmer im Zusammenhang mit den grundsätzlichen Verantwortlichkeiten fürdie Gefahrgutbeförderung und bestimmt: „Verantwortlicher für die Beförderung ist, wer als Unternehmer oder alsInhaber eines Betriebes

1. gefährliche Güter verpackt, verlädt, versendet, befördert, entlädt, empfängt, auspackt oder

2. Verpackungen, Beförderungsbehältnisse oder Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter [] herstellt,einführt oder in den Verkehr bringt.“

Ein Gefahrgutbeauftragter ist von einem Unternehmer, der an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist,schriftlich zu bestellen (§ 3 Abs. 1 GbV). Er gilt als beteiligt, wenn ihm nach den für die Beförderung gefährlicherGüter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen geltenden Vorschriften Verantwortlichkeitenzugewiesen sind.

35 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (27)

36 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (5)

37 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (7)

38 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (6)

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3.1.2 Pflichten des Unternehmers

Die Pflichten des Unternehmers bei der Gefahrgutbeförderung beziehen sich

- auf alle Verkehrsträger (§ 1 GGBefG) und

- auf die Beförderung einschließlich Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (siehe Kapitel 2.1; § 2 GGBefG).

Einzelheiten werden in Rechtsverordnungen ausgeführt, die auf Grundlage des § 3 GGBefG erlassen werden.

Zu den allgemeinen Pflichten des Unternehmers nach GGVSEB gehört es,

- gefährliche Güter nur zu befördern, wenn dies zulässig ist (§ 3 GGVSEB),

- die allgemeinen Sicherheitspflichten einzuhalten (§ 4 GGVSEB),

- die Regelungen für die Beförderung besonders gefährlicher Güter zu befolgen und die hierzu notwendigenBescheinigungen einzuholen (§ 35 GGVSEB) und

- für die Einhaltung der Pflichten zu sorgen, die bestimmten Funktionsträgern zugeordnet sind, für die derUnternehmer jedoch grundsätzlich verantwortlich ist (§§ 17–34a GGVSEB).

Diese Verpflichtungen gelten für Unternehmen, die gefährliche Güter verpacken, verladen, versenden, befördern,entladen, empfangen und auspacken, aber auch für solche, die Verpackungen, Beförderungsmittel und Fahrzeugefür die Beförderung gefährlicher Güter herstellen, einführen und Inverkehrbringen (§ 9 Abs. 5 GGBefG).

Die zuständigen Behörden sind zur Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter berechtigt. Zu diesem Zweckdürfen sie Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume betreten, Prüfungen und Besichtigungenvornehmen und die geschäftlichen Unterlagen einsehen. Der Verantwortliche hat den Überwachungsbehördendie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 9 Abs. 2 GGBefG).

Zusätzlich hat der Unternehmer nach § 9 GbV dafür zu sorgen, dass

- der Gefahrgutbeauftragte

• vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeit des Unternehmens abgestelltenSchulungsnachweises ist,

• alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält,

• die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält,

• jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmenvortragen kann,

• zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von denGefahrgutvorschriften Stellung nehmen kann,

• alle ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.

- der Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten mindestens fünf Jahre durch den Gefahrgutbeauftragtenaufbewahrt und der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen vorgelegt wird.

Weiterhin hat der Unternehmer der zuständigen Behörde auf Verlangen den Namen des Gefahrgutbeauftragtenbekannt zu geben und evtl. die Unfallberichte nach 1.8.3.6 ADR vorzulegen.

Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nichtbenachteiligen.

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3.1.3 Pflichtenübertragung („beauftragte Personen“)

Der Unternehmer muss die ihm auferlegten Pflichten nicht selbst erfüllen. Gerade in einer arbeitsteiligenGesellschaft ist es üblich und sinnvoll, einen Teil der Aufgaben anderen Personen zu übertragen.

Eine Übertragung dieser Aufgaben erfolgt auf so genannte „beauftragte Personen“.

Nach § 9 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG)39 gibt es zwei Arten von beauftragten Personen:

- Personen, die Leitungsfunktionen innehaben (z. B. Betriebsleiter oder Abteilungsleiter), sind aufgrund ihrerLeitungsfunktion automatisch beauftragte Personen.

- Personen, die ausdrücklich beauftragt wurden, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die demUnternehmer obliegen.

In beiden Fällen müssen die beauftragten Personen zur Erfüllung der übertragenen Unternehmerpflichten in ihremTätigkeitsbereich eigenverantwortlich handeln können.

Die Übertragung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Da sie jedoch nachprüfbar und nachvollziehbar seinmuss, empfiehlt sich die Schriftform, z. B. mit dem in Anhang 2 abgedruckten Musterformblatt.

Beauftragte Personen müssen vom Unternehmer

- sorgfältig ausgewählt,

- angeleitet und

- gehörig überwacht werden.

Unterlässt der Unternehmer dies, so besteht die Gefahr, dass er sich eines Organisationsverschuldens gemäߧ 130 des OWiG schuldig macht, was mit einem Bußgeld von bis zu 1 000 000 Euro bedroht ist.

Die beauftragten Personen haben verantwortlich dafür zu sorgen, dass die in den verkehrsträgerspezifischenGefahrgutvorschriften genannten Pflichten erfüllt werden. Ihr Wirken muss durch „die Freiheit des Handelns“geprägt sein. Im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung heißt das, sie müssen von sich aus dieMaßnahmen ergreifen und anordnen können, die die Beförderung gefährlicher Güter vorschriftengerecht gestaltet,d. h. ausreichende Weisungsbefugnis gegenüber ihren Mitarbeitern besitzen.

Unabhängig von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten müssen in jedem Unternehmen, das gefährlicheGüter versendet, befördert oder zur Beförderung verpackt oder übergibt, die Pflichten der beauftragten Personenwahrgenommen werden. Beauftragt der Unternehmer niemanden ausdrücklich, verbleiben alle Pflichten bei ihm(siehe Kapitel 3.1.2).

Es ist zu beachten, dass die Bedeutung der in der GGVSEB verwendeten Begriffe (wie Verlader, Befüller usw.)nicht immer mit der übereinstimmt, die sie in der Umgangssprache haben. So ist „der Verlader“ im Sinne derGGVSEB nicht immer die Person, die z. B. die Fässer auf die Ladefläche eines Lkws stellt. Begriffsbestimmungenund Beispiele im folgenden Kapitel sollen dies erläutern.

3.2 An der Beförderung beteiligte Unternehmen

Die Pflichten und Verantwortlichkeiten sind in der GGVSEB40(§§ 17–34a) detailliert zusammengestellt. Grundlagehierfür sind die Abschnitte 1.4.2 und 1.4.3 ADR. In der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und

39 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (18)

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Binnenschifffahrt (GGVSEB) werden den Verantwortlichen (z. B. Verlader, Absender, Beförderer usw.) Pflichtenzugewiesen. Hierbei werden jedoch keine konkreten Personen, sondern das Unternehmen angesprochen.

Es ist möglich, dass eine natürliche Person (z. B. der Unternehmer) oder eine juristische Person (z. B. einUnternehmen) mehrere Funktionen übernimmt, also z. B. gleichzeitig Absender, Verlader und Beförderer ist (sieheAbbildung 5). Durch vertragliche Vereinbarungen können die Pflichten wie in Kapitel 3.1.2 beschrieben, auf anderePersonen, die sogenannten „beauftragten Personen“ übertragen werden.

Im Folgenden sind die wesentlichen Pflichten aufgeführt, die in der Regel den jeweiligen beauftragten Personenübertragen werden (§§ 17–34a GGVSEB). In Klammern sind die Mindestsätze gemäß Bußgeldkatalogentsprechend der RSEB (Stand April 2011) angegeben. Die Bundesländer können abweichende Bußgelderfestlegen.

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Abbildung 5: Beispiele zu Verantwortlichkeiten bei der Gefahrgutbeförderung

3.2.1 Allgemeine Pflichten von Beteiligten

Kurzüberblick

- Schadensfälle verhindern

- Sicherungsvorschriften beachten

40 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (7)

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- Unterweisungen veranlassen

- Besondere Pflichten bei ungereinigten, leeren Tanks

Pflichten (§§ 4, 26, 27 GGVSEB)

Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben

- die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, umSchadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten,

- entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.10 ADR (Security,siehe Kapitel 7) zu beachten (500 Euro), dafür zu sorgen, dass die Unterweisung zum Thema Sicherungentsprechend 1.10.2.3 ADR erfolgt und dass die Aufzeichnungen über die Unterweisung fünf Jahre aufbewahrtwerden (300 Euro),

- dafür zu sorgen, dass die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligtsind, nach 1.3 ADR erfolgt und die Aufzeichnungen über die Unterweisung fünf Jahre aufbewahrt werden(500 Euro),

- dafür zu sorgen, dass die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befassten Personennach 5.5.2.2 ADR unterwiesen sind (500 Euro),

- dafür zu sorgen, dass die mit der Handhabung oder Beförderung von gekühlten oder konditioniertenFahrzeugen/Containern befassten Personen unterwiesen sind.

Die Beteiligten im Straßenverkehr haben dafür zu sorgen, dass eine Unterweisung aller an der Beförderunggefährlicher Güter beteiligten Personen nach 8.2.3 ADR erfolgt.

Wer ungereinigte, leere Tanks zur Beförderung übergibt, versendet oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen,dass

- außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften,

- ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks während der Beförderung ebenso verschlossen und dicht sindwie im gefüllten Zustand und dass sie denselben Vorschriften entsprechen wie Tanks, die mit dem zuvorbeförderten Stoff befüllt sind.

Wenn eine Sichtprüfung bei Tanks ergibt, dass keine offensichtlichen Undichtigkeiten vorliegen, kann davonausgegangen werden, dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betätigte Füll- undEntleerungseinrichtungen unverändert dicht sind.

3.2.2 Auftraggeber des Absenders

Auftraggeber des Absenders ist, wer mit dem Absender einen Speditionsvertrag abschließt (Versender).

Kurzüberblick

- Klassifizierung des Gefahrguts prüfen

- Beförderungspapier-Angaben mitteilen

- Beachtung § 35 GGVSEB hinweisen

- Angaben bei begrenzten und freigestellten Mengen mitteilen

- Sicherungspläne einführen und anwenden

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Pflichten (§§ 17 und 27 GGVSEB)

Der Auftraggeber des Absenders hat

- sich vor Erteilung eines Aufrags an den Absender zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter korrektklassifiziert sind und befördert werden dürfen,

- dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben für das Beförderungspapier mit Ausnahme von Namen undAnschrift des Absenders schriftlich mitgeteilt werden (500 Euro),

- dafür zu sorgen, dass der Absender ggf. auf die Beachtung des § 35 GGVSEB (Fahrweg und Verlagerung imStraßenverkehr) schriftlich hingewiesen wird (500 Euro),

- dafür zu sorgen, dass der Absender bei Beförderung von begrenzten Mengen (3.4 ADR) unter Angabe derBruttomasse und bei freigestellten Mengen (3.5 ADR) unter Angabe der Anzahl der Versandstücke auf dasgefährliche Gut hingewiesen wird (je 200–500 Euro).

Der Auftraggeber des Absenders muss

- bei der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial Sicherungspläne (1.10 ADR) einführenund anwenden (500 Euro) – auch Pflicht von Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer, Entladerund Empfänger.

3.2.3 Absender

Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt dieBeförderung aufgrund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag. (§ 2Nr. 1 GGVSEB)

Kurzüberblick

- Angaben zum Gefahrgut machen

- Klassifizierung des Gefahrguts prüfen

- Hinweisen auf Begasung von Einheiten

- Begleitpapiere mitgeben

- Aufbewahren der Begleitpapier-Kopien

- Besondere Pflichten bei Ausnahmezulassung

- Verwendung geeigneter Verpackungen

- Beantragen der Fahrwegbestimmung

- Sicherungspläne einführen und anwenden

- Besondere Pflichten bei radioaktiven Stoffen

Pflichten (§§ 18, 27 und 35 GGVSEB)

Der Absender hat

- den Beförderer und evtl. den Verlader mit Erteilung des Beförderungsauftrags auf das gefährliche Gut durchdie Angaben im Beförderungspapier und ggf. auf die Beachtung des § 35 GGVSEB hinzuweisen (200–500Euro),

- dem Beförderer bei der Beförderung begrenzter und freigestellter Mengen gefährlicher Güter (3.4 und 3.5ADR) einen allgemeinen Hinweis auf das gefährliche Gut zu geben (200–500 Euro),

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- den Beförderer vor der Beförderung begrenzter Mengen gefährlicher Güter (3.4 ADR) in nachweisbarer Formüber die Bruttomasse der so zu versendenden Güter zu informieren (500 Euro),

- sich vor Erteilung des Beförderungsauftrags und vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zuvergewissern, ob das Gefahrgut gemäß Teil 2 ADR klassifiziert ist und nach § 3 GGVSEB zur Beförderungzugelassen ist (1 500 Euro),

- den Verlader auf die Begasung von Einheiten schriftlich hinzuweisen (500 Euro),

- eine Kopie des Beförderungspapiers und der Begleitpapiere für einen Mindestzeitraum von drei Monaten abEnde der Beförderung aufzubewahren (500 Euro) – auch Pflicht des Beförderers.

Der Absender hat dafür zu sorgen, dass

- ein Beförderungspapier mitgegeben wird, das die geforderten Angaben (UN-Nummer, offizielle Benennung,ggf. Klassifizierungscode, ggf. Klasse, Nummer der Gefahrzettelmuster, ggf. Verpackungsgruppe, Anzahl undBeschreibung der Versandstücke, Gesamtmenge des Gefahrguts, Name und Anschrift von Absender undEmpfänger, ggf. Erklärung gemäß Sondervereinbarung, ggf. Tunnelbeschränkungscode sowie ggf. Angabenentsprechend Sondervorschriften) und Hinweise (z. B. bei begasten Einheiten; bei gekühlten oderkonditionierten Gefahrgütern; vorläufige Genehmigung für ortsbewegliche Tanks) enthält (200–500 Euro),

- dem Beförderungspapier die erforderlichen Begleitpapiere beigefügt werden (entsprechend derSondervorschriften; bei unverpackten Gegenständen bestimmter Klassen; zusätzliche oder besondereAngaben für bestimmte Klassen; ggf. das Container- oder Fahrzeugpackzertifikat) (500 Euro),

- dem Beförderer vor Beförderungsbeginn ggf. die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 Nr.1, § 5 Abs. 6 oder§ 5 Abs. 7 GGVSEB übergeben wird (500 Euro),

- die in einer Ausnahmezulassung festgelegten Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden (200–500 Euro),

- nur Verpackungen, Großverpackungen, IBC, Tanks oder MEMU verwendet werden, die für die Beförderungder betreffenden Güter zugelassen und geeignet sind (800 Euro).

Der Absender

- hat ggf. die Fahrwegbestimmung (§ 35 GGVSEB) bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zubeantragen – auch Pflicht von Beförderer, Verlader, Befüller und Empfänger,

- muss bei der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial Sicherungspläne (1.10 ADR)einführen und anwenden (500 Euro) – auch Pflicht von Auftraggeber des Absenders, Verpacker, Verlader,Befüller, Beförderer, Entlader und Empfänger.

Der Absender hat bei der Beförderung von Gefahrgut der Klasse 7

- dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach 5.1.5.1.4 ADR benachrichtigt wird (800 Euro),

- im Besitz einer Kopie der erforderlichen Zeugnisse nach 5.1.5.2.1 ADR zu sein (800 Euro) und auf Anfrageder zuständigen Behörde Aufzeichnungen über die Übereinstimmung von Versandstückmustern mit allenanwendbaren Vorschriften zur Verfügung zu stellen 5.1.5.2.3 ADR (500 Euro),

- dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeugnisse der zuständigen Behörde vor dem Be- und Entladenzugänglich gemacht werden (5.4.1.2.5.4 ADR) (500 Euro),

- muss bei Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder Kontamination die Nichteinhaltung undihre Ursachen, Umstände und Folgen untersuchen (500 Euro) und geeignete Maßnahmen ergreifen, dieseabzustellen und ein erneutes Auftreten ähnlicher Umstände zu verhindern (800 Euro); und hat dafür zu sorgen,dass die zuständige Behörde informiert wird (800 Euro) – auch Pflicht von Beförderer und Empfänger,

- bei der Beförderung von Versandstücken im Besitz einer Kopie der Anweisungen zum richtigen Verschließendes Versandstücks und anderer Vorbereitungen sein (800 Euro).

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3.2.4 Verpacker

Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großverpackungenund Großpackmittel (IBC) einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist auch dasUnternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung ändertoder ändern lässt. (§ 2 Nr. 4 GGVSEB)

Kurzüberblick

- Kennzeichnung und Bezettelung von Umschließungen

- Vorschriften beachten, u. a. zu

• Prüfung

• Dichtheit

• Verpacken und Umverpacken

• Zusammenpackung

- Sicherungspläne einführen und anwenden

Pflichten (§§ 22,27 GGVSEB)

Der Verpacker hat

- die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken (auch bei Zusammenpackungvon Gefahrgütern und bei Versandstücken, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten) und dieSondervorschriften in 3.3 ADR zu beachten (500 Euro),

- Versandstücke in Umverpackungen zu sichern und die Vorschriften über die Verwendung vonUmverpackungen zu beachten (500 Euro),

- die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung von begrenzten (3.4 ADR) undfreigestellten (3.5 ADR) Mengen gefährlicher Güter zu beachten (500 Euro),

- die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen,Verpackungen einschließlich IBC und Großverpackungen zu beachten (800 Euro),

- die Sondervorschriften für die Zusammenpackung (4.1.10 ADR) zu beachten, siehe Kapitel 3.2, Tabelle A,Spalte 9b (800 Euro),

- die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken gemäß IMDG-Code/ICAO-TIund über die Zusammenpackung in einem Versandstück (800 Euro) gemäß IMDG-Code/ICAO-TI zu beachten,wenn eine See-/Luftbeförderung eingeschlossen ist,

- muss bei der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial Sicherungspläne (1.10 ADR)einführen und anwenden (500 Euro) – auch Pflicht von Auftraggeber des Absenders, Absender, Verlader,Befüller, Beförderer, Entlader und Empfänger.

3.2.5 Verlader

Verlader ist das Unternehmen, das

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- verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug oder einenContainer verlädt oder

- einen Container, Schüttgut-Container, MEGC41, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein Fahrzeugverlädt.

Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zurBeförderung übergibt oder selbst befördert. (§ 2 Nr. 3 GGVSEB)

Kurzüberblick

- Übergabe von zur Beförderung zugelassenen Gefahrgütern

- Sicherungspläne einführen und anwenden

- Prüfen der Umschließung:

• unversehrt?

• kontaminiert?

• fest verschlossen?

- Kennzeichnungsvorschriften beachten

- Beachten der Anzahl freigestellter Versandstücke

- Einhalten der Vorschriften für Trägerfahrzeuge

- Hinweise an den Fahrzeugführer

- Unfallbericht bei schweren Unfällen

- Versandstück-Vorschriften beachten

- Ladungssicherung und Zusammenladeverbote beachten

- Einhaltung von Verboten, wie Rauchverbot usw.

- Vorschriften bei offenen und belüfteten Fahrzeugen beachten

- Pflichten zur Fahrwegbestimmung

Pflichten (§§ 21, 27, 29, 35 GGVSEB)

Der Verlader

- darf dem Beförderer gefährliche Güter nur übergeben, wenn diese entsprechend § 3 GGVSEB zur Beförderungzugelassen sind (1 500 Euro),

- muss bei der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial Sicherungspläne (1.10 ADR)einführen und anwenden (500 Euro) – auch Pflicht von Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker,Befüller, Beförderer, Entlader und Empfänger,

- hat bei der Übergabe von Versandstücken oder ungereinigter leerer Verpackungen zu prüfen, ob dieVerpackung unvollständig oder beschädigt ist oder an der Außenseite mit Anhaftungen gefährlicherRückstände versehen ist und darf diese erst zur Beförderung übergeben, wenn der Mangel beseitigt wordenist; gilt auch für die Beförderung in begrenzten und freigestellten Mengen (nach 3.4 und 3.5 ADR) (300–500Euro),

- hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen wird,wenn dieses dicht verschlossen und unbeschädigt ist (500 Euro),

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- hat zu prüfen, ob an Containern mit Versandstücken Großzettel (Placards) und das Kennzeichen fürumweltgefährdende Stoffe angebracht sind (500 Euro),

- hat zu beachten, dass leere Verpackungen, Großpackmittel und Großverpackungen denselben Vorschriftenunterliegen wie gefüllte Verpackungen, es sei denn, es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jedeGefahr auszuschließen (400 Euro).

Der Verlader hat dafür zu sorgen, dass

- die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen von ungereinigten, leeren Verpackungen (incl.Großpackmitteln, Großverpackungen), Tanks, Tank- und Batteriefahrzeugen, Fahrzeuge und Container fürGüter in loser Schüttung beachtet werden, d. h. Kennzeichnung wie im gefüllten Zustand (500 Euro),

- ein Warnkennzeichen für Begasung ggf. angebracht wird (500 Euro),

- ein Warnkennzeichen für Kühl- und Konditionierungsmittel angebracht wird,

- die Kennzeichnungsvorschriften für Gefahrgüter in begrenzten Mengen (3.4 ADR) beachtet werden(500 Euro),

- die Anzahl freigestellter Versandstücke (nach 3.5 ADR) nicht überschritten wird (300 Euro),

- die Vorschriften über die Trägerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGCeingehalten werden (500 Euro),

- nur Container eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen (CSC; „in bautechnischer Hinsichtgeeignet“) entsprechen (500 Euro).

- bei der Verwendung von Trockeneis die Maßnahmen nach 5.5.3.5 ADR ergriffen werden.

Der Verlader hat

- den Fahrzeugführer mit dem Beförderungspapier auf das gefährliche Gut und evtl. auf die Beachtung des § 35GGVSEB schriftlich hinzuweisen; bei begrenzten und freigestellten Mengen (3.4 und 3.5 ADR) ist einallgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut erforderlich (200–500 Euro),

- bei schweren Unfällen oder Zwischenfällen dafür zu sorgen, dass die Vorlage eines Berichts spätestens einenMonat nach dem Ereignis an das Bundesamt für Güterverkehr erfolgt (200 Euro) – auch Pflicht von Beförderer,Befüller und Empfänger,

- die Vorschriften über die Beförderung in Versandstücken zu beachten (500 Euro) – auch Pflicht von Beförderer,Entlader, Fahrzeugführer und Empfänger,

- die Vorschriften über die Beladung, Entladung, Handhabung und Verstauung – auch Ladungssicherung! –sowie die Zusammenladeverbote und die Vorschriften über die Reinigung nach dem Entladen zu beachten(250–1 000 Euro) – auch Pflicht des Fahrzeugführers,

- das Rauchverbot, das Verbot von Feuer, direkter Sonneneinstrahlung und offenem Licht , das Verbot derEinwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen nach 3.3.1ADR Sondervorschrift 314b) zu beachten (je 250–600 Euro) – auch Pflicht von Beförderer, Entlader,Fahrzeugführer und Empfänger,

- die Vorschriften über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder über das Anbringen derKennzeichnung nach 7.5.11 ADR, Sondervorschrift CV 36 ADR zu beachten (600 Euro) – auch Pflicht vonBeförderer und Fahrzeugführer,

- Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten (250 Euro) – auch Pflicht vonFahrzeugführer und Entlader,

- ggf. die Fahrwegbestimmung (§ 35 GGVSEB) bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen– auch Pflicht von Beförderer, Absender, Befüller und Empfänger.

41 Siehe Abkürzungsverzeichnis/Kapitel 9

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3.2.6 Befüller

Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank, einen MEGC, einen Groß- oder Kleincontainer fürGüter in loser Schüttung, einen Schüttgut-Container, ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung, ein Batterie-Fahrzeug, ein MEMU42 einfüllt. Auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut demBeförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert, ist Befüller. (§ 2 Nr. 2 GGVSEB)

Kurzüberblick

- Übergabe von zur Beförderung zugelassenen Gefahrgütern

- Einhalten der Prüffristen von Umschließungen

- Fahrzeugführer informieren und gegebenenfalls einweisen

- Prüfen der Kennzeichnung

- Einhaltung von Verboten, wie Rauchverbot usw.

- Unfallbericht bei schweren Unfällen

- Besondere Tankvorschriften beachten, z. B. maximalen Füllungsgrad

- Sicherungspläne einführen und anwenden

- Pflichten zur Fahrwegbestimmung

- Beladevorschriften beachten

- Elektrostatische Aufladungen vermeiden

- Sondervorschriften beachten

Pflichten (§§ 23, 27, 35 GGVSEB)

Der Befüller

- darf dem Beförderer gefährliche Güter nur übergeben, wenn sie entsprechend § 3 GGVSEB befördert werdendürfen (1 500 Euro),

- darf Tanks, ortsbewegliche Tanks und MEGC, deren Prüffristen nicht überschritten sind, mit den für dieseTanks zulässigen gefährlichen Gütern befüllen (500–800 Euro). Bei Tankfahrzeugen darf das Gültigkeitsdatumder ADR-Zulassungsbescheinigung nicht überschritten sein (500 Euro),

- hat den Fahrzeugführer mit dem Beförderungspapier auf das gefährliche Gut und evtl. auf die Beachtung des§ 35 schriftlich hinzuweisen (200–500 Euro) – auch Pflicht des Verladers,

- hat dem Fahrzeugführer die Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr für die orangefarbenen Tafelnmitzuteilen (300 Euro),

- hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loserSchüttung Großzettel (Placards), die orangefarbene Tafel, das Kennzeichen für erwärmte Stoffe (mitAusnahme an MEGC) und das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe angebracht werden (500 Euro),

- hat das Rauchverbot bei Ladearbeiten zu beachten (500 Euro),

- hat ggf. dafür zu sorgen, dass das Verbot des Betriebs von Verbrennungsheizgeräten während der Be- oderEntladung beachtet wird (200–500 Euro),

- hat den Fahrzeugführer, wenn dieser das Befüllen des Tanks übernimmt, in die Handhabung derFülleinrichtung einzuweisen, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeuges ist (300 Euro). Die Einweisung istschriftlich zu dokumentieren. Die Dokumentation muss fünf Jahre aufbewahrt werden,

- hat sich zu vergewissern, dass die Vorschriften für die Beförderung in Tanks eingehalten werden (500 Euro),

- hat bei schweren Unfällen oder Zwischenfällen dafür zu sorgen, dass die Vorlage eines Berichts an dasBundesamt für Güterverkehr erfolgt (200 Euro) – auch Pflicht von Verlader, Beförderer und Empfänger,

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Page 31: Beförderung gefährlicher Gütertdokument

- muss bei der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial Sicherungspläne (1.10 ADR)einführen und anwenden (500 Euro) – auch Pflicht von Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker,Verlader, Beförderer, Entlader und Empfänger,

- hat ggf. die Fahrwegbestimmung (§ 35 GGVSEB) bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zubeantragen – auch Pflicht von Beförderer, Absender, Verlader und Empfänger.

Der Befüller hat dafür zu sorgen, dass

- nur dichte und unbeschädigte MEGC befördert werden (800 Euro),

- der höchstzulässige Füllungsgrad eingehalten wird (500 Euro),

- an Tanks, Ladetanks, ortsbeweglichen Tanks und MEGC die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen geprüftwird (500 Euro) und die ortsbeweglichen Tanks nicht befördert werden, wenn sie undicht sind (500 Euro),

- an den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften (500 Euro),

- Tanks nicht mit Stoffen in nebeneinander liegenden Tankabteilen oder -kammern befüllt werden, die gefährlichmiteinander reagieren können (800 Euro),

- bei wechselweiser Verwendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmendurchgeführt werden (500 Euro),

- an ortsbeweglichen Tanks die Bezeichnung der zur Beförderung zugelassenen Gase angegeben wird(500 Euro),

- an Tankcontainern, MEGC und Batterie-Fahrzeugen die offizielle Benennung der beförderten Stoffe und Gaseund bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung angegebenwird (500 Euro),

- die Beladevorschriften beachtet werden (z. B. Sichtprüfung des Fahrzeugs, Kontrolle der Dokumente) (200–500 Euro),

- hat ggf. dafür zu sorgen, dass Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen durchgeführtwerden (150–500 Euro),

- anwendbare Sondervorschriften und die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung beachtet werden(500 Euro).

3.2.7 Beförderer

Beförderer ist das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt. (1.2 ADR)

Kurzüberblick

- Pflichten zur Fahrwegbestimmung

- Übergabe Begleitpapiere

- Übergabe der Ausrüstung zur Ladungssicherung

- Papiere zu begasten Einheiten prüfen

- Aufbewahren der Beförderungspapier-Kopien

- Ausrüstung des Fahrzeugs mit Großzetteln, Kennzeichen und Ausrüstung (Feuerlöschgeräten usw.)

- Fahrzeugführer mit ADR-Bescheinigung einsetzen

- Einhaltung von Verboten, wie Rauchverbot usw.

- Besondere Pflichten bei Beförderung in loser Schüttung und in Tanks

42 Siehe Abkürzungsverzeichnis/Kapitel 9

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Page 32: Beförderung gefährlicher Gütertdokument

- Einsatz geeigneter Fahrzeuge

- Sicherungspläne einführen und anwenden

- Unfallbericht bei schweren Unfällen

- Besondere Pflichten bei radioaktiven Stoffen

Pflichten (§§ 19, 27, 29, 35 GGVSEB)

Der Beförderer

• hat ggf. die Fahrwegbestimmung (§ 35 GGVSEB) bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zubeantragen – auch Pflicht von Absender, Verlader, Befüller und Empfänger,

• darf die gefährlichen Güter ggf. nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist (800 Euro). DerBescheid über die Fahrwegbestimmung muss dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergebenwerden (250 Euro),

• hat dafür zu sorgen, dass im innerstaatlichen Verkehr die Vorschrift über das Abstellen vonkennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen eingehalten wird (Anlage 2 Nr. 3.3 GGVSEB) (500 Euro),

• hat dafür zu sorgen, dass dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn die Begleitpapiere(Beförderungspapier, ggf. Container- oder Fahrzeugpackzertifikat, schriftliche Weisungen,Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs, ggf. Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde) sowie beiinnerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks ggf. die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks undggf. die Ausnahmezulassung übergeben werden (200–500 Euro),

• muss ggf. bei Beförderungen zum oder vom nächstgelegenen Bahnhof oder Hafen im Beförderungspapier dieBezeichnung des Bahnhofes oder Hafens angeben und zusätzlich vermerken „Beförderung nach § 35 Abs. 4Nummer 2 GGVSEB“ (250 Euro),

• hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von begasten und nichtvollständig belüfteten Güterbeförderungseinheiten (CTU) die entsprechenden Angaben nach 5.5.2.4.1 ADRenthalten (800 Euro),

• hat eine Kopie des Beförderungspapiers für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderungaufzubewahren (500 Euro) – auch Pflicht des Absenders,

• hat die Vorschriften über die Beförderung in Versandstücken zu beachten (500 Euro) – auch Pflicht vonVerlader, Fahrzeugführer und Empfänger,

• hat das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Placards), den orangefarbenen Kennzeichen, denKennzeichen für begrenzte Mengen, den Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe und den Kennzeichenfür erwärmte Stoffe auszurüsten (200–500 Euro),

• hat dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit gültiger ADR-Bescheinigung eingesetzt werden (500–600Euro),

• hat der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen zu übergeben, die jedes Mitgliedder Fahrzeugbesatzung verstehen und richtig anwenden kann (200–300 Euro),

• hat dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung zu übergeben(800 Euro),

• hat das Fahrzeug mit Feuerlöschgeräten auszurüsten (100–500 Euro) und die Prüffristen der Feuerlöschgeräteeinzuhalten (200 Euro),

• hat das Fahrzeug mit der sonstigen Ausrüstung und persönlichen Schutzausrüstung auszurüsten (einUnterlegkeil, zwei selbststehende Warnzeichen, ggf. Augenspülflüssigkeit und für jedes Mitglied derFahrzeugbesatzung eine Warnweste, ein tragbares Beleuchtungsgerät, Schutzhandschuhe und Augenschutzsowie ggf. Notfallfluchtmaske, Schaufel, Kanalabdeckung und Auffangbehälter) (200 Euro),

• hat das Rauchverbot, das Verbot von Feuer, direkter Sonneneinstrahlung und offenem Licht sowie das Verbotder Einwirkung von Wärmequellen (je 500–600 Euro), die Vorschrift zum Abstellen an ausreichend belüftetenStellen nach 3.3.1 ADR Sondervorschrift 314b) und die Vorschriften über die Verladung in offene oder belüftete

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Page 33: Beförderung gefährlicher Gütertdokument

Fahrzeuge oder über das Anbringen der Kennzeichnung nach 7.5.11 ADR, Sondervorschrift CV 36 ADR zubeachten (je 600 Euro) – auch Pflichten von Verlader, Entlader, Fahrzeugführer und Empfänger,

• hat das Verbot der anderweitigen Verwendung (für Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, SondervorschriftTU15 ADR) einzuhalten (500 Euro).

Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass

• die Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung in Fahrzeugen oder Containern nach den anwendbarenSondervorschriften und die Vorschriften für die Beförderung in Tanks beachtet werden (500 Euro),

• ortsbewegliche Tanks nicht zur Beförderung aufgegeben werden, wenn sie überfüllt, undicht, beschädigt, nichtgeprüft, nicht gekennzeichnet sind oder die Haltezeit überschritten ist (800 Euro),

• die Tankakte (4.3.2.1.7 ADR) für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Batterie- Fahrzeuge geführt,aufbewahrt, an einen neuen Beförderer übergeben, auf Anforderung zuständigen Behörden vorgelegt unddem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird (200 Euro),

• nur Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände den Anforderungen entspricht (1 000 Euro),

• festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und Saug-Druck-Tanks auch zwischen denPrüfterminen, den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung oder in der Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 und 6.8.3.4.16 ADR angegebenen Stoffenentspricht (200–1 000 Euro),

• eine außerordentliche Prüfung des festverbundenen Tanks und des Batterie- Fahrzeugs durchgeführt wird,wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann (800 Euro),

• nur Fahrzeuge verwendet werden, die den Bau- und Ausrüstungsvorschriften entsprechen (200–800 Euro),

• die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen für gefährliche Güter der Klassen 1, 4.1 und5.2 eingehalten werden (500 Euro).

Der Beförderer

• muss bei der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial Sicherungspläne (1.10 ADR)einführen und anwenden (500 Euro) – auch Pflicht von Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker,Verlader, Befüller, Entlader und Empfänger,

• hat bei schweren Unfällen oder Zwischenfällen dafür zu sorgen, dass die Vorlage eines Berichts spätestenseinen Monat nach dem Ereignis an das Bundesamt für Güterverkehr erfolgt (200 Euro) – auch Pflicht vonVerlader, Befüller und Empfänger.

Der Beförderer muss bei Beförderung von Gefahrgut der Klasse 7

• den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontaminationinformieren – auch Pflicht des Empfängers – und darf, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften feststellt,die Sendung so lange nicht befördern bis die Vorschriften erfüllt sind (500 Euro),

• bei Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder Kontamination die Nichteinhaltung und ihreUrsachen, Umstände und Folgen untersuchen (500 Euro) und geeignete Maßnahmen ergreifen, dieseabzustellen und ein erneutes Auftreten ähnlicher Umstände, zu verhindern (800 Euro); und hat dafür zu sorgen,dass die zuständige Behörde informiert wird (800 Euro) – auch Pflicht von Absender und Empfänger.

3.2.8 Fahrzeugführer

Fahrzeugführer ist, wer das Fahrzeug lenkt.

Kurzüberblick

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Page 34: Beförderung gefährlicher Gütertdokument

- Maßnahmen bei Unfällen treffen

- Anhalten, wenn Sicherheit beeinträchtigt

- Nur unversehrte Versandstücke befördern

- Besondere Pflichten bei Befüllung/Entleerung von Tanks

- Kennzeichnung anbringen/entfernen

- Begleitpapiere und ADR-Bescheinigung mitführen

- Feuerlöschgeräte bedienen können

- Überwachungs-Vorschriften beachten

- Einhaltung von Verboten, wie Alkohol-, Rauchverbot usw.

- Motor abstellen bei Be-/Entladung

- Ladungssicherung und Zusammenladeverbote beachten

- Versandstück-Vorschriften beachten

- Fahrwegbestimmung, beschränkte Autobahnstrecken und Straßentunnelbeschränkungen beachten

Pflichten (§§ 4, 28, 29, 35 GGVSEB)

Der Fahrzeugführer

- hat bei Unfällen die nächstgelegene zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen/benachrichtigen zulassen und mit den notwendigen Informationen zu versehen oder versehen zu lassen (250 Euro),

- hat beim Feststellen eines Verstoßes der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, die Sendungmöglichst rasch anzuhalten und darf die Beförderung erst fortsetzen, wenn die Vorschriften erfüllt oder dieAnweisungen oder Genehmigungen der zuständigen Behörden erteilt sind (500 Euro),

- hat kein Versandstück zu befördern, dessen Verpackung erkennbar unvollständig, beschädigt, oder undichtist, sodass gefährliches Gut austritt oder austreten kann (250 Euro),

- hat die Vorschriften über den Betrieb von Tanks und die ihn betreffenden zusätzlichen Vorschriften fürbesondere Klassen oder Güter zu beachten (100–500 Euro),

- hat, wenn er das Tankfahrzeug selbst befüllt, nach dem Befüllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen zuprüfen (250 Euro),

- hat, wenn er den Tank selbst befüllt oder entleert, vor und während des Befüllens oder Entleerens der in 7.5.10ADR genannten Stoffe Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen zu treffen (150 Euro),

- hat, wenn er das Tankfahrzeug/Aufsetztank/Tankwechselbehälter/Batterie-Fahrzeug selbst befüllt, den vomBefüller angegebenen höchstzulässigen Füllungsgrad und die zulässige Befülltemperatur einzuhalten. Er hatbei flüssigen Stoffen, mit Ausnahme bei Gasen, einen Füllungsgrad von höchstens 90 Prozent einzuhalten,wenn der Befüller den höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben kann (250 Euro),

- hat sicherzustellen, dass die Verbindungsleitungen und die Füll- und Entleerrohre während der Beförderungentleert sind (250 Euro),

- hat außen am Tank anhaftende gefährliche Reste des Füllgutes zu entfernen oder entfernen zu lassen, wenner das Tankfahrzeug/Aufsetztank/Batterie-Fahrzeug/ Tankcontainer/ortsbeweglichen Tank/MEGC selbstbefüllt (250 Euro),

- hat die Großzettel (Placards) (250 Euro), die orangefarbenen Tafeln, ggf. das Kennzeichen für erwärmte Stoffeund das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe anzubringen oder sichtbar zu machen (300 Euro),

- hat nichtzutreffende orangefarbene Tafeln, Großzettel (Placards) und das Kennzeichen fürumweltgefährdende Stoffe zu entfernen oder zu verdecken (100 Euro),

- hat das Kennzeichen für begrenzte Mengen anzubringen oder sichtbar zu machen,

- hat sich zu vergewissern, dass ein Warnkennzeichen für Begasung angebracht ist (250 Euro),

- hat sich zu vergewissern, dass ein Warnkennzeichen für Kühl- und Konditionierungsmittel angebracht ist,

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Page 35: Beförderung gefährlicher Gütertdokument

- hat während der Beförderung die Begleitpapiere (Beförderungspapiere, ggf. Container- oderFahrzeugpackzertifikat, schriftliche Weisungen, Lichtbildausweis, Zulassungsbescheinigung für jedeBeförderungseinheit, ggf. Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde), ggf. die Ausnahmezulassungsowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks ggf. die Bescheinigung über die Prüfung desAufsetztanks mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen (je 100–500 Euro),

- hat während der Beförderung die Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung (ADR-Bescheinigung)mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen (je 300–500 Euro),

- hat während der Beförderung die vorgeschriebenen Feuerlöschgeräte und Ausrüstungsgegenstände(Unterlegkeil, zwei selbststehende Warnzeichen, ggf. Augenspülflüssigkeit und für jedes Mitglied derFahrzeugbesatzung eine Warnweste, ein tragbares Beleuchtungsgerät, Schutzhandschuhe und Augenschutzsowie ggf. Notfallfluchtmaske, Schaufel, Kanalabdeckung und Auffangbehälter) mitzuführen und zuständigenPersonen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen (je 150 Euro),

- muss mit der Bedienung der Feuerlöschgeräte vertraut sein (100–250 Euro),

- hat ggf. die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen (250 Euro),

- hat die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge (in Verbindung mit den zusätzlichen Vorschriftenfür besondere Klassen oder Güter) zu beachten (250 Euro),

- hat die Einnahme von alkoholischen Getränken und sämtlichen die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigendenMitteln zu unterlassen oder die Fahrt mit diesen Gütern nicht anzutreten (250–1 500 Euro),

- darf keine Fahrgäste, abgesehen von den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung, mitnehmen (100–250 Euro),

- hat das Verbot der Öffnung von Versandstücken zu beachten (100–250 Euro),

- hat die Vorschriften über tragbare Beleuchtungsgeräte zu beachten (100–250 Euro),

- muss während Be- und Entladevorgängen den Motor abstellen, wenn dieser dafür nicht erforderlich ist (100–250 Euro),

- hat beim Halten oder Parken die Feststellbremse zu verwenden (100–250 Euro),

- muss Anhänger ohne Bremseinrichtungen durch die Verwendung mindestens eines Unterlegkeils gegenWegrollen sichern (100–250 Euro),

- hat bei Beförderungseinheiten, die mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgerüstet sind und auseinem Kraftfahrzeug und einem Anhänger O3 oder O4 bestehen, zu beachten, dass die elektrischenAnschlussverbindungen das Zugfahrzeug und den Anhänger während der Beförderung ununterbrochenverbinden (100–250 Euro),

- hat die Vorschriften über die Beladung, Entladung, Handhabung und Verstauung – auch Ladungssicherung!– sowie die Zusammenladeverbote und die Vorschriften über die Reinigung nach dem Entladen zu beachten(100–500 Euro) – auch Pflicht des Verladers,

- hat die Vorschriften über beschränkte oder nicht zu benutzende Autobahnstrecken und dieStraßentunnelbeschränkungen zu beachten (500 Euro).

- muss ggf. die Fahrwegbestimmung (§ 35 GGVSEB) beachten und sie während der Beförderung mitführen undzuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen (250 Euro),

- hat das Rauchverbot, das Verbot von Feuer, direkter Sonneneinstrahlung und offenem Licht sowie das Verbotder Einwirkung von Wärmequellen (100–300 Euro) und die Vorschrift zum Abstellen an ausreichend belüftetenStellen (3.3.1 ADR Sondervorschrift 314b) (300 Euro) zu beachten – auch Pflichten von Verlader, Beförderer,Entlader und Empfänger,

- hat die Vorschriften über die Beförderung in Versandstücken zu beachten (250 Euro) – auch Pflicht vonVerlader, Beförderer, Entlader und Empfänger,

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Page 36: Beförderung gefährlicher Gütertdokument

- hat die Vorschriften über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder über das Anbringen derKennzeichnung nach 7.5.11 ADR, Sondervorschrift CV 36 ADR zu beachten (300 Euro) – auch Pflicht vonVerlader und Beförderer,

- hat Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten (250 Euro) – auch Pflichtvon Verlader und Entlader.

3.2.9 Empfänger

Der Empfänger ist der gemäß Beförderungsvertrag präzisierte Empfänger der Ware. Bezeichnet der Empfängergemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger imSinne des ADR. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welchesdie gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt. (1.2 ADR)

Kurzüberblick

- Zügige Annahme

- Nach Entladung: Prüfen auf Vorschriftenkonformität

- Versandstück-Vorschriften beachten

- Unfallbericht bei schweren Unfällen

- Sicherungspläne einführen und anwenden

- Einhaltung von Verboten, wie Rauchverbot usw.

- Pflichten zur Fahrwegbestimmung

- Besondere Pflichten bei radioaktiven Stoffen

Pflichten (§§ 20, 27, 29, 35 GGVSEB)

Der Empfänger

• ist verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern (200 Euro),

• ist verpflichtet, nach dem Entladen (vor dem Zurückstellen, vor der Wiederverwendung) zu prüfen, dass dieihn betreffenden Vorschriften eingehalten worden sind. Im Fall eines Verstoßes bei einem Container darf erdem Beförderer den Container erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben worden ist (200–500 Euro),

• hat die Vorschriften über die Beförderung in Versandstücken zu beachten (500 Euro) – auch Pflicht vonVerlader, Beförderer, Entlader und Fahrzeugführer,

• hat bei schweren Unfällen oder Zwischenfällen dafür zu sorgen, dass die Vorlage eines Berichts spätestenseinen Monat nach dem Ereignis an das Bundesamt für Güterverkehr erfolgt (200 Euro) – auch Pflicht vonVerlader, Befüller und Beförderer,

• muss bei der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial Sicherungspläne (1.10 ADR)einführen und anwenden (500 Euro) – auch Pflicht von Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker,Verlader, Befüller, Beförderer und Entlader,

• hat das Rauchverbot, das Verbot von Feuer, direkter Sonneneinstrahlung und offenem Licht sowie das Verbotder Einwirkung von Wärmequellen (je 500–600 Euro) und die Vorschrift zum Abstellen an ausreichendbelüfteten Stellen nach 3.3.1 ADR Sondervorschrift 314b) zu beachten (600 Euro) – auch Pflichten vonVerlader, Beförderer, Entlader und Fahrzeugführer,

• hat ggf. die Fahrwegbestimmung (§ 35 GGVSEB) bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zubeantragen – auch Pflicht von Beförderer, Absender, Verlader und Befüller.

Der Empfänger muss bei Beförderung von Gefahrgut der Klasse 7

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• den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontaminationinformieren (500 Euro) – auch Pflicht des Beförderers,

• bei Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder Kontamination die Nichteinhaltung und ihreUrsachen, Umstände und Folgen untersuchen (500 Euro) und geeignete Maßnahmen ergreifen, dieseabzustellen und ein erneutes Auftreten ähnlicher Umstände zu verhindern (800 Euro); und hat dafür zu sorgen,dass die zuständige Behörde informiert wird (800 Euro) – auch Pflicht von Beförderer und Absender.

3.2.10 Entlader

Der Entlader ist das Unternehmen, dasa) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank von einem Fahrzeug

absetzt oderb) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks aus oder von einem Fahrzeug oder

Container entlädt oderc) gefährliche Güter aus einem Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer) oder

aus einem Batterie-Fahrzeug, MEMU oder MEGC oder aus einem Fahrzeug, Großcontainer oderKleincontainer für Güter in loser Schüttung oder einem Schüttgut-Container entleert. (1.2 ADR)

Kurzüberblick

- Vergewissern, welche Gefahrgüter entladen werden

- Einweisung des Fahrzeugführers

- Elektrostatische Aufladungen vermeiden

- Umschließung unversehrt?

- Umschließung verschließen und dekontaminieren

- Fahrzeug/Container reinigen (lassen)

- Kennzeichnung entfernen

- Einhaltung von Verboten, wie Rauchverbot usw.

- Versandstück-Vorschriften beachten

- Sicherungspläne einführen und anwenden

Pflichten (§§ 23a, 27, 29 GGVSEB)

Der Entlader hat

- sich durch einen Vergleich der Informationen im Beförderungspapier mit den Informationen auf demVersandstück/Container/Tank/MEMU/MEGC/Fahrzeug zu vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladenwerden (800 Euro),

- hat den Fahrzeugführer, wenn dieser das Entleeren des Tanks übernimmt, in die Handhabung derEntleerungseinrichtung einzuweisen, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist. Die Einweisung istschriftlich zu dokumentieren. Die Dokumentation muss fünf Jahre aufbewahrt werden;

- vor und während der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen, der Tank, das Fahrzeug oder der Containerso stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht. In diesem Fall hat er sichzu vergewissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnahmen zur Abwehr einerGefahr ergriffen worden sind (800 Euro),

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- dafür zu sorgen, dass Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen43 bei Fahrzeugen,ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern durchgeführt werden,

- unmittelbar nach der Entladung des Tanks/Fahrzeugs/Containers

• gefährliche Rückstände zu entfernen, die nach dem Entladevorgang an der Außenseite anhaften(500 Euro) und

• den Verschluss der Ventile und der Besichtigungsöffnungen sicherzustellen (800 Euro),

- sicherzustellen, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Fahrzeugen oder Containernvorgenommen wird (500 Euro),

- dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten, entgasten und entgifteten Fahrzeugen/(Tank-)Containern/MEGC/MEMU/ortsbeweglichen Tanks keine Gefahrenkennzeichnungen (Großzettel,orangefarbene Kennzeichen, Kennzeichen für erwärmte und umweltgefährdende Stoffe) mehr sichtbar sind(200 Euro),

- das Warnkennzeichen für Begasung nach der Belüftung und Entladung von begastenGüterbeförderungseinheiten, vom Fahrzeug, Container, Tank oder MEGC zu entfernen (200 Euro),

- hat das Rauchverbot, das Verbot von Feuer, direkter Sonneneinstrahlung und offenem Licht sowie das Verbotder Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen (3.3.1ADR Sondervorschrift 314b) zu beachten (500–600 Euro) – auch Pflicht von Verlader, Beförderer, Empfängerund Fahrzeugführer,

- hat die Vorschriften über die Beförderung in Versandstücken zu beachten (500 Euro) – auch Pflicht vonVerlader, Beförderer, Empfänger und Fahrzeugführer,

- hat Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten (500 Euro) – auch Pflichtvon Verlader und Fahrzeugführer,

- muss bei der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial Sicherungspläne (1.10 ADR)einführen und anwenden (500 Euro) – auch Pflicht von Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker,Verlader, Befüller, Beförderer, und Empfänger.

3.2.11 Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU

Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks ist das Unternehmen, auf dessen Namen derTankcontainer oder der ortsbewegliche Tank eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist. (1.2 ADR)

Kurzüberblick

- Umschließung mit orangefarbenen Kennzeichen ausrüsten

- Tankakte führen und aufbewahren

- Sicherstellen der Vorschriftenkonformität von Umschließungen, u. a. Einhalten von Prüffristen

43 Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen müssen bei entzündbaren Gasen, bei flüssigen Stoffen mit einemFlammpunkt bis höchstens 60 °C oder bei UN 1361 Kohle oder Ruß, Verpackungsgruppe II vor der Befüllung oder Entleerung der Tanksdurchgeführt werden. Hierfür wird eine elektrisch gut leitende Verbindung zwischen dem Aufbau des Fahrzeugs/Tank(container) und derErde hergestellt. Die Füllgeschwindigkeit ist zu begrenzen.Bei Fahrzeugen des Typs FL sind vor der Befüllung oder Entleerung von entzündbaren flüssigen oder gasförmigen Stoffen ebenfallsMaßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen durchzuführen und die Füllgeschwindigkeit zu begrenzen. Der Betrieb vonVerbrennungsheizgeräten dieser Fahrzeuge ist verboten.

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Pflichten(§ 24 GGVSEB)

Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU hat dafürzu sorgen, dass

- Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und Schüttgut-Container mit orangefarbenen Kennzeichenausgerüstet sind (500 Euro),

- für Tankcontainer und MEGC die Tankakte geführt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder Betreiberübergeben, auf Anforderung zuständigen Behörden vorgelegt und dem Sachverständigen zur Verfügunggestellt wird (200 Euro),

- die Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container auch zwischen den Prüfterminen den Bau-und Ausrüstungsvorschriften (2 000 Euro) sowie den Kennzeichnungsvorschriften (500 Euro) entsprechen mitAusnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase,

- eine außerordentliche Prüfung der Tanks, MEGC, Batterie-Fahrzeuge und Tankcontainer durchgeführt wird,wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist (500–800 Euro),

- nur dichte und unbeschädigte MEGC zur Befüllung übergeben werden (800 Euro),

- nur Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder MEGC verwendet werden, deren Dicke der Tankwände denVorschriften entspricht (1 000 Euro),

- an ortsbeweglichen Tanks, die für die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 8 verwendet werden, dieDruckentlastungseinrichtungen regelmäßig geprüft werden (500 Euro),

- MEMU erstmalig und mindestens alle drei Jahre wiederkehrend untersucht und geprüft werden (1 500 Euro).

3.2.12 Hersteller

Hersteller ist, wer serienmäßig Verpackungen und Großpackmittel (IBC) herstellt.

Kurzüberblick

- Vorschriftenkonforme Umschließungen mit UN-Code versehen

- Baumuster-Änderung → zuständige Behörde informieren

- Verpacker informieren

Pflichten(§ 25 Abs. 1 GGVSEB)

Der Hersteller

- darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten Verpackungen, Gefäßen, IBC und Großverpackungen die UN-Codierung nur anbringen, sofern diese der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassunggenannten Nebenbestimmungen erfüllt sind (2 000 Euro),

- muss die ausstellende zuständige Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters in Kenntnissetzen (2 000 Euro),

- hat dem Verpacker klare Anweisungen für das Befüllen und Verschließen der Versandstücke zu liefern, wenndiese unter UN 3373 – „Biologischer Stoff, Kategorie B“ befördert werden (500 Euro).

- muss dem Eigentümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulassungsbescheinigung zur Verfügungstellen.

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3.2.13 Rekonditionierer von Verpackungen

Kurzüberblick

- Anerkanntes Qualitätssicherungsprogramm anwenden

- Vorschriftenkonforme Umschließungen mit UN-Code versehen

Pflichten(§ 25 Abs. 2 GGVSEB)

Der Rekonditionierer darf die Kennzeichnung für die erfolgreich geprüfte Bauart nur an rekonditioniertenVerpackungen anbringen, sofern die Verpackungen in Übereinstimmung mit dem anerkanntenQualitätssicherungsprogramm rekonditioniert wurden und die im Anerkennungsbescheid genanntenNebenbestimmungen erfüllt sind.

3.2.14 Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC

Kurzüberblick

- Anerkanntes Qualitätssicherungsprogramm anwenden

- Vorschriftenkonforme IBC mit Kennzeichnung versehen

Pflichten(§ 25 Abs. 3 GGVSEB)

Die Stelle, die Inspektionen und Prüfungen von IBC und reparierten IBC durchführt, darf die zusätzlicheKennzeichnung nach 6.5.2.2.1 und 6.5.4.5.3 ADR nur an IBC anbringen, sofern diese nach einem anerkanntenQualitätssicherungsprogramm untersucht wurden und die im Anerkennungsbescheid desQualitätssicherungsprogramms genannten Nebenbestimmungen erfüllt sind.

3.3 Unterweisung der Beschäftigten

Personen, die bei den beteiligten Unternehmen (z. B. Absender, Beförderer, Empfänger usw.) beschäftigt sindund deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen über die für ihren Aufgabenbereichmaßgebenden Gefahrgutvorschriften unterwiesen sein44. Diese Unterweisung muss vor der Übernahme vonPflichten erfolgen. Arbeitnehmer, für die eine erforderliche Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, dürfenAufgaben nur unter der direkten Überwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen.

Die Schulungen für den Fahrzeugführer für den Erwerb der ADR-Bescheinigung (siehe Kapitel 8.2 diesesMerkblatts) sind in 8.2 ADR festgelegt.

Arbeitnehmer und Fahrzeugführer, die keine ADR-Schulungsbescheinigung benötigen, können durch denGefahrgutbeauftragten, eine geeignete Person im Unternehmen oder durch einen geeigneten Veranstalterunterwiesen werden.

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Über die Unterweisungen sind Aufzeichnungen anzufertigen und vom Arbeitgeber fünf Jahre aufzubewahren.Diese Aufzeichnungen müssen dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügunggestellt werden. Sie muss bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit überprüft werden.

Die Unterweisung muss in folgender Form erfolgen:

In einer Einführung müssen die Beschäftigten zunächst mit den allgemeinen Bestimmungen der Gefahrgutvorschriften vertrautgemacht werden. Anschließend ist in einem aufgabenbezogenen Teil detailliert auf die verkehrsträgerspezifischen Vorschrifteneinzugehen, die auf den persönlichen Arbeitsbereich zutreffen. In einer Sicherheitsunterweisung sind mögliche Risiken undGefahren anzusprechen, die beim Befördern, Be- und Entladen gefährlicher Güter entstehen können. Die sichere Handhabungsowie Notfallmaßnahmen sind zu verdeutlichen.

Bei Gefahrgut der Klasse 7 ist auf die Gefahren der ionisierenden Strahlung und die zu beachtenden Schutzmaßnahmeneinzugehen, siehe 1.7.2.5 ADR.

Die Unterweisung muss auf die besonderen Vorschriften für die Sicherung (Security) eingehen (siehe Kapitel 7) und Bestandteilebeinhalten, die der Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen und sich auf die Art der Sicherungsrisiken, derenErkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifendenMaßnahmen beziehen.

Es müssen Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne entsprechend dem Arbeits- und Verantwortungsbereich des Einzelnenund dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermittelt werden (siehe 1.10 ADR)..

Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen zu ergänzen, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zutragen. Die Auffrischungsunterweisung im Bereich der Sicherung muss nicht unbedingt nur mit Änderungen derVorschriften zusammenhängen.

Unabhängig von der Unterweisung nach Gefahrgutrecht ist bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die Unterweisunggemäß § 1 Abs. 3 und § 14 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung45 durchzuführen.

44 begründet in § 27 Abs.5 GGVSEB in Verbindung mit 1.3 ADR

45 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (14)

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4 GefahrgutbeauftragteEine große Bedeutung für die sichere Beförderung gefährlicher Güter haben ausreichende Kenntnisse der bei derBeförderung beteiligten Personen über ihre Pflichten und Verantwortlichkeiten nach den Gefahrgutvorschriftensowie insbesondere auch über die sachgerechte Anwendung dieser Vorschriften. Das Transportrisiko kanndadurch begrenzt werden.

Dafür ist in allen Unternehmen bzw. Betrieben, die an der Gefahrgutbeförderung beteiligt sind, eine verantwortlichePerson (der Gefahrgutbeauftragte) zur Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften zu bestimmen.

Die gesetzliche Grundlage hierfür ist die Novelle zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung, die am 25. Februar201146 veröffentlicht wurde und am 1. September 2011 in Kraft tritt.

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung gilt für die Verkehrsträger Straße, Schiene, Binnenschifffahrt undSeeschifffahrt. Im Luftverkehr wird auf die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten nach der GbV verzichtet, da dieentsprechenden Schulungen in den ICAO-TI geregelt sind. Ausführliche Informationen zu diesem Thema bietetdas Merkblatt A 002 „Gefahrgutbeauftragte“ (BGI 824).

4.1 Bestellung/Befreiung von Gefahrgutbeauftragten

Wenn ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm in den GefahrgutvorschriftenVerantwortlichkeiten zugewiesen sind, muss es mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. DieVerantwortlichkeiten sind insbesondere in der GGVSEB aufgelistet. Das Unternehmen muss folglich prüfen, obes z. B. Absender, Verlader oder Beförderer ist (siehe Kapitel 3.2).

Ein Musterformblatt für die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten ist in Anhang 1 zu finden.

Der Name des Gefahrgutbeauftragten muss allen Mitarbeitern des Unternehmens schriftlich bekannt gegebenwerden, z. B. durch Aushang. Wenn der Unternehmer selbst die Funktion des Gefahrgutbeauftragten wahrnimmt,ist keine schriftliche Bestellung erforderlich.

Ein Unternehmer kann einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellen (siehe auch Kapitel 4.3). AlsGefahrgutbeauftragte können

- eigene Mitarbeiter bestellt werden, die auch andere Aufgaben wahrnehmen, sofern die entsprechende Personin der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen und Inhaber eines gültigenSchulungsnachweises ist.

- Personen bestellt werden, die dem Unternehmen nicht angehören (externe Gefahrgutbeauftragte). DieErfüllung der Pflichten ist dabei von der Vertragsgestaltung abhängig.

Die Pflichten des Unternehmers nach den Gefahrgutvorschriften bleiben unberührt.

Von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten sind Unternehmen befreit,

- die ausschließlich Beförderungen von begrenzten (3.4 ADR) und freigestellten Mengen (3.5 ADR) durchführen,

- die nur Beförderungen durchführen, die von den Vorschriften freigestellt sind (1.1.3 ADR),

- die die „1 000-Punkte-Regelung“ einhalten, d. h. nur Mengen je Beförderungseinheit befördern, die unterhalbder in 1.1.3.6 ADR festgelegten Mengen liegen,

46 Novelle zur GbV: BGBl. I, S. 341

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- die nicht mehr als 50 Tonnen netto/Jahr Gefahrgut für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgabenbefördern („Handwerkerregelung“)47,

- die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von maximal 50Tonnen netto/Jahr beteiligt sind48,

- denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Empfänger, Hersteller und Rekonditionierer vonVerpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen sind.

- die ausschließlich als Entlader in der Beförderung gefährlicher Güter von maximal 50 Tonnen netto/Jahrbeteiligt sind.

Die zuständige Behörde kann unter bestimmten Umständen (z. B. nach schwerwiegenden Verstößen gegen dieGefahrgutvorschriften) die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten anordnen. Weiterhin kann sie die Abberufungeines bestellten Gefahrgutbeauftragten und die Bestellung eines anderen Gefahrgutbeauftragten verlangen.

4.2 Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten

Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters die Aufgabe, nach Mitteln undWegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die Durchführung von Tätigkeiten unter Einhaltung derGefahrgutvorschriften und unter optimalen Sicherheitsbedingungen zu erleichtern.

Der Gefahrgutbeauftragte hat unter anderem folgende Aufgaben wahrzunehmen (siehe auch 1.8.3.3 ADR):

- Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung. Über die Überwachungstätigkeithat der Gefahrgutbeauftragte schriftliche Aufzeichnungen unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung,der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen. DieseAufzeichnungen muss er mindestens fünf Jahre aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangenvorlegen.

- Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung.

- Erstellung eines Jahresberichts über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf dieGefahrgutbeförderung. Der Jahresbericht muss innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf desGeschäftsjahres mit den Angaben nach § 8 Abs. 5 GbV erstellt werden.

- Prüfung, ob es Verfahrensanweisungen (z. B. Qualitäts-, Umwelt-, Notfallmanagementsysteme) für Tätigkeitengibt, die im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung stehen, und ob sie eingehalten werden.

- Prüfung, ob ein Sicherungsplan gemäß 1.10.3.2 ADR vorhanden ist.

- Er muss dafür sorgen, dass nach einem Unfall ein Unfallbericht nach 1.8.3.6 ADR erstellt wird.

- Er muss der zuständigen Behörde seinen Schulungsnachweis auf Verlangen vorzeigen und hat dafür zusorgen, dass dieser Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird.

4.3 Anforderungen an und Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten

Der Gefahrgutbeauftragte muss im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises sein, der sich auf die vomUnternehmer benutzten Verkehrsträger bezieht. Der Schulungsnachweis wird von einer Industrie- undHandelskammer erteilt, wenn der Betroffene an einem Grundlehrgang teilgenommen und eine schriftliche Prüfung

47 ausgenommen einige radioaktive Stoffe

48 ausgenommen Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach 1.1.3.6.3 ADR

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vor der IHK erfolgreich abgelegt hat. Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und kann durch Bestehen einerVerlängerungsprüfung um jeweils fünf Jahre verlängert werden.

Es wird empfohlen, vor einer Verlängerungsprüfung an einer Schulung teilzunehmen, da sich dieGefahrgutvorschriften regelmäßig ändern.

Die vorgeschriebene Schulung darf nur von Schulungsveranstaltern durchgeführt werden, die von der zuständigenIndustrie- und Handelskammer (IHK) zugelassen sind. Die BG RCI ist im Besitz dieser Zulassung und bietet imHaus Maikammer entsprechende Schulungen an. Die Schulungstermine sind dem aktuellen Seminarprogrammzu entnehmen: seminare.bgrci.de/seminar.

Aufgrund der komplexen und schwierigen Rechtsmaterie bietet es sich an, Personen als Gefahrgutbeauftragte zubestellen, deren Aufgabengebiet sich zuvor mit dem Verpacken, Versenden oder Befördern gefährlicher Güterbefasst hat.

In großen Unternehmen oder in Unternehmen, die erhebliche Mengen vieler verschiedener gefährlicher Güterverpacken, versenden oder befördern, wird die Funktion der Gefahrgutbeauftragten häufig „hauptberuflich“ausgefüllt. Alternativ können für Teilbereiche mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt werden, derenAufgabenbereiche klar voneinander abgegrenzt werden müssen.

In kleineren Unternehmen wird die Tätigkeit des Gefahrgutbeauftragten häufig als Zusatzaufgabe ausgeübt. Indiesem Fall muss der Unternehmer dafür sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte genügend Zeit hat und dienotwendige Unterstützung bekommt, um seine Aufgabe gewissenhaft erfüllen zu können.

Eine Alternative, besonders für kleinere Unternehmen, stellt die Bestellung eines externen Gefahrgutbeauftragtendar. Dieser muss den Aufbau, die Organisation und die Arbeitsvorgänge mit gefährlichen Gütern bei derbetroffenen Firma kennen.

Der Unternehmer kann die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnehmen, wenn er die entsprechendenSchulungen und Prüfungen absolviert hat. Eine schriftliche Bestellung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

5 Beförderung ohne Freistellungen, Erleichterungen, Ausnahmen(„Regeltransport“)Können Freistellungen, Erleichterungen oder Ausnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter nicht inAnspruch genommen werden, sind die Vorschriften einzuhalten. Das bedeutet z. B.:

- Das Fahrzeug muss entsprechend den Vorschriften gebaut und zugelassen sein (Teil 9 ADR). Dies muss vonder zuständigen Behörde für die Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, OX, AT und MEMU zur Beförderung bestimmtergefährlicher Güter durch die Ausstellung einer ADR-Zulassungsbescheinigung bestätigt sein.

- Begleitpapiere müssen mitgeführt werden (Teil 8 ADR)

• Lichtbildausweis für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung

• Beförderungspapier

• ggf. Container- oder Fahrzeugpackzertifikat

• Schriftliche Weisung

• ggf. eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde zur Durchführung der Beförderung

• Bei Beförderung in Tanks: Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge

• Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers („ADR-Schulungsbescheinigung“) – auch, wenndas Fahrzeug ein zulässiges Gesamtgewicht ≤ 3,5 t hat.

- Die Beförderungseinheit muss mit der erforderlichen Kennzeichnung49 versehen sein, siehe auchKapitel 8.7:

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• vorn und hinten mit zwei orangefarbenen Warntafeln (400 mm x 300 mm bzw. 300 mm x 120 mm, wenndie verfügbare Fläche nicht ausreicht)

• ggf. Großzettel (Placards), Kennzeichen für erwärmte Stoffe (siehe Abbildung 6) und Kennzeichen fürumweltgefährdende Stoffe.

- Die Ausrüstung der Beförderungseinheit mit Feuerlöschgeräten ist abhängig von der höchstzulässigen Masseder Beförderungseinheit (8.1.4 ADR).Es werden in jedem Fall mindestens zwei tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen A, B und C benötigt.Das Mindestfassungsvermögen der Feuerlöscher je Beförderungseinheit zeigt die Tabelle 3.Die Prüffrist für Feuerlöschgeräte beträgt zwei Jahre.

Tabelle 3: Mindestfassungsvermögen der Feuerlöscher

HöchstzulässigeMasse der Beför‐derungseinheit

Mindestanzahl derFeuerlöschgeräte

Mindestgesamtfassungsvermögen jeBeförderungseinheit

geeignetes Feuerlösch‐gerät für einen Motor/Fahrerhausbrand;mindestens eines miteinem Mindestfassungs‐vermögen von:

ein oder mehrere zusätz‐liche Feuerlöschgeräte;mindestens eines miteinem Mindestfassungs‐vermögen von:

≤ 3,5 Tonnen 2 4 kg 2 kg 2 kg

> 3,5 Tonnen≤ 7,5 Tonnen

2 8 kg 2 kg 6 kg

> 7,5 Tonnen 2 12 kg 2 kg 6 kg

Das Fassungsvermögen bezieht sich auf Feuerlöschgeräte mit Pulver (bei anderen geeigneten Löschmitteln muss dasFassungsvermögen vergleichbar sein).

Kennzeichen für erwärmte Stoffe50

Bei der Beförderung von Stoffen im erwärmten Zustand (flüssige Stoffe ≥ 100 °C, feste Stoffe ≥ 240 °C) ist eine besondereKennzeichnung vorgeschrieben, sofern die Sondervorschrift 580 gilt (Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6). Im Beförderungspapiermuss darauf hingewiesen werden (5.4.1.1.14 ADR), sofern sofern dies nicht bereits aus der Benennung hervorgeht.Mit dem Kennzeichen für erwärmte Stoffe (siehe Abbildung 6) müssen

• Fahrzeuge: an beiden Längsseiten und hinten und

• Container, Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks: an allen vier Seiten versehen sein.

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Abbildung 6: Kennzeichen für erwärmte Stoffe

- Die Beförderungseinheit muss mit der sonstigen Ausrüstung und persönlichen Schutzausrüstung versehensein (8.1.5 ADR):

• mindestens ein geeigneter Unterlegkeil je Fahrzeug

• zwei selbststehende Warnzeichen (z. B. Warndreiecke, reflektierende Kegel oder orangefarbeneWarnblinkleuchten)

• ggf. Augenspülflüssigkeit (nicht erforderlich bei Gefahrzettelmustern 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2, 2.3)

• eine Warnweste für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung

• ein tragbares Beleuchtungsgerät (Handlampe) für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung

• ein Paar Schutzhandschuhe und einen Augenschutz (z. B. Schutzbrille) für jedes Mitglied derFahrzeugbesatzung

• für Gefahrgüter der Gefahrzettelmuster 2.3 und 6.1: Notfallfluchtmaske für jedes Mitglied derFahrzeugbesatzung

• für Gefahrgüter der Gefahrzettelmuster 3, 4.1, 4.3, 8 und 9: Schaufel, Kanalisationsabdeckung undAuffangbehälter.

Bei der Durchführung der Beförderung besonders zu beachten:

- Es müssen geeignete Vorrichtungen für die Ladungssicherung vorhanden sein, sodass die Ladungordnungsgemäß gesichert werden kann.

- Nur unbeschädigte Verpackungen dürfen verladen werden.

- Bestimmte Gefahrgüter müssen getrennt von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln gehalten werden.

- Bei der Beförderung von Gasen muss für ausreichende Belüftung gesorgt werden.

- Es dürfen nur Personen mitfahren, die zur Fahrzeugbesatzung gehören.

- Beim Be- und Entladen des Fahrzeugs darf weder im Fahrzeug noch in dessen Nähe geraucht werden.

6 Beförderung mit Freistellungen, Erleichterungen, AusnahmenVon den Gefahrgutvorschriften sind Freistellungen, Erleichterungen und Ausnahmen möglich, da der Gesetzgeberdie zu erwartenden Gefährdungen gering einschätzt. Im Folgenden sind die wichtigsten Regelungen beschrieben.

49 Teil 5 ADR

50 Bei diesem Kennzeichen handelt es sich nicht um einen Gefahrzettel.

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Weitere Freistellungen zu den jeweiligen Gefahrgütern sind in den Sondervorschriften (3.2 ADR, Tabelle A, Spalte6 in Verbindung mit 3.3 ADR) aufgeführt.

Die Freistellung von Gefahrgütern der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) ist in Unterabschnitt 1.7.1.4 ADR geregelt undwird hier nicht behandelt. Auf den folgenden Seiten sind Zusatzinformationen aus der GGVSEB dunkelgrau undaus der RSEB hellgrau hinterlegt.

6.1 Freistellungen im Zusammenhang mit der Art derBeförderungsdurchführung, z. B. für Privatpersonen, Handwerker (1.1.3.1 ADR)

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für (1.1.3.1a ADR):

Beförderungen von einzelhandelsgerecht abgepackten Gefahrgütern, die von Privatpersonen durchgeführtwerden, sofern diese Güter für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmtsind.

Es wird vorausgesetzt, dass Maßnahmen getroffen werden, die ein Freiwerden des Inhalts unter normalenBeförderungsbedingungen51 verhindern.

Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welchedurch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter jeBeförderungseinheit nicht überschreiten.

Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerechtverpackt.

Tabelle 4: Mengenbegrenzungen bei Beförderung innerhalb Deutschlands

Für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, gelten bei innerstaatlicher Beförderung folgende Einschränkungen:

Klasse/Unterklasse(VG: Verpackungs-gruppe)

Erläuterung Mengenbegrenzung jeBeförderungseinheit

1.1, 1.2, 1.3, 1.4 explosive Stoffen Gesamtnettoexplosivstoff-masse < 3 kg

1.1, 1.2, 1.3 Gegenstände mit Explosivstoff Bruttomasse < 5 kg

1.4 Gegenstände mit Explosivstoff Bruttomasse < 50 kg

4.1 VG I + II4.2 VG I + II4.3 VG I + II5.1 VG I5.2

Unter anderem selbstzersetzliche feste undflüssige Stoffe, desensibilisierte explosivefeste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffenverwandte Stoffe

Nettomasse < 1 kg

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alle anderen maximal 1 000 Punkte, sieheKapitel 6.3

Stoffe der Klasse 1, Unterklassen 1.1 und 1.3 gelten auch dann als einzelhandelsgerecht abgepackt, wenn die zur Beförderungzulässigen Mengen von Privatpersonen zum Vorderlader- oder Böllerschießen in Einzelladungen, unter Beachtung zutreffendersicherheitlicher Empfehlungen behördlicher Stellen oder von Verbänden, verpackt und befördert werden. Hierbei sind diespezialgesetzlichen Regelungen (z. B. WaffG, SprengG)52 zu beachten.

Zusätzlich zu den zulässigen Mengen von bis zu 240 Litern entzündbarer flüssiger Stoffe in für eine Wiederbefüllungvorgesehenen Behältern dürfen auch noch bis zu 60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehältern befördert werden (sieheKapitel 6.3.2).

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für (1.1.3.1b ADR):

Beförderungen von im ADR nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oderin ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, dieunter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.

Für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, gelten bei innerstaatlichen Beförderungen folgende Einschränkungen: DieFreistellungsregelung nach 1.1.3.1b ADR findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte, soweit sie als technischeArbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlage dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-, Bau-und Betriebsordnung oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen.

Unter diese Regelungen fallen unter anderem Beförderungen gefährlicher Güter im Straßenverkehr in:

- Geräten in Einsatzfahrzeugen, Notarztfahrzeugen, sofern sie nicht im Einsatz sind,

- Geräten in Baustellencontainern für Wohn- und Aufenthaltszwecke,

- Pumpaggregaten für Bewässerungsanlagen,

- Notstromaggregaten,

- Kompressoren,

- Straßenmarkierungsgeräten,

- pyrotechnischen Aerosol-Feuerlöschgeneratoren,

- Gaszählern, die zu Wartungszwecken ausgebaut wurden.

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für (1.1.3.1c ADR):

Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungenfür oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen,Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß 1.1.3.6ADR („1 000-Punkte-Regelung“) nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalenBeförderungsbedingungen53 ein Freiwerden des Inhalts verhindern.

Darüber hinaus sind für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, bei der innerstaatlichen Beförderung dieEinschränkungen nach Tabelle 4 zu beachten.

Es müssen zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden:

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- Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 ADR sind zubeachten.

- Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.8ADR.

Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internenoder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung.

Unter diese Regelungen fallen unter anderem Beförderungen gefährlicher Güter im Straßenverkehr in

- Werkstattfahrzeugen,

- Fahrzeugen mit Reservemengen von Stoffen für Straßenmarkierungsgeräte.

Beförderungen zum Zwecke der internen oder externen Verteilung/Versorgung eines Unternehmens fallen nicht unter dieseFreistellungsregelung. Dies betrifft unter anderem Beförderungen von einer Produktionsanlage zu einer anderen innerhalb einesUnternehmens, jedoch außerhalb des Betriebsgeländes.

Freigestellt sind jedoch Beförderungen zum direkten Verbrauch, wie z. B.

- Farbe im Fahrzeug eines Malers,

- Sauerstoff- oder Acetylenflaschen im Fahrzeug eines Schweißers,

- Kraftstoff für die Befüllung von Rasenmähern im Fahrzeug eines städtischen Arbeiters oder in einem Schienenkraftwagen,

- Kraftstoff für die Befüllung von Arbeitsgeräten oder

- Mittel zur Schädlingsbekämpfung durch Landwirte für die eigene Verwendung, sofern die jeweilige Beförderung z. B. zuoder von einem Kunden bzw. Einsatzort erfolgt.

Zwischenversorgungen zu Tankanlagen fallen nicht unter diese Freistellungsregelung.

Die Angabe „450 Liter je Verpackung“ ist eine Volumenangabe, unabhängig vom Fassungsraum der Verpackung. Allerdingsdürfen die in der „1 000-Punkte-Regelung“ (1.1.3.6 ADR) festgelegten höchstzulässigen Gesamtmengen je Beförderungseinheitnicht überschritten werden.

Ungereinigte leere Eichnormale bis 450 Liter Einzelfassungsraum der Gefäße sind als Verpackungen anzusehen und fallenfolglich unter diese Freistellungsregelung. Ebenso sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungenein Freiwerden des Inhalts verhindern. Eichnormale sind dicht verschlossen oder in dicht verschlossenen Umverpackungen undohne äußere Anhaftung zu befördern.

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für (1.1.3.1d ADR):

Beförderungen, die von den für Notfallmaßnahmen zuständigen Behörden oder unter deren Überwachungdurchgeführt werden, soweit diese im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere

- Beförderungen mit Abschleppfahrzeugen, die Unfall- oder Pannenfahrzeuge mit gefährlichen Güternbefördern, oder

- Beförderungen, die durchgeführt werden, um die bei einem Zwischenfall oder Unfall betroffenen gefährlichenGüter einzudämmen, aufzunehmen und zu einem nächstgelegenen geeigneten sicheren Ort zu verbringen.

Einsatzkräfte sind nur die für Notfallmaßnahmen nach dem deutschen Recht zuständigen Stellen.

Diese Freistellungsregelung findet Anwendung, wenn Maßnahmen bei einem Notfall (Gefahr im Verzug) Beförderungenaußerhalb des Regelwerks durch staatliche Einsatzkräfte oder die von ihnen überwachten beauftragten Unternehmen erfordern.Hierunter fallen auch die Beförderungen von Sprengstoffen, Munition und Bombenfunden sowie andere Gefahrgüter(insbesondere ABC-Stoffe), die im Rahmen einer Notfallmaßnahme an einen sicheren Ort verbracht werden müssen. DieFestlegung der Art und Weise der Überwachung der Notfallbeförderung liegt in der Verantwortung der zuständigenEinsatzleitung. Die Einsatzleitung legt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten auch den sicheren Ort und damitdas Ende der Notfallbeförderung fest. Wegen der zwingend erforderlichen Mitwirkung der zuständigen Stellen wird im Gegensatz

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zu 1.1.3.1e ADR nicht ausdrücklich die völlig sichere Beförderung verlangt. D. h. die zuständige Stelle kann ein Restrisikogegebenenfalls durch zusätzliche Maßnahmen kompensieren, z. B. Evakuieren, Sperrung von Verkehrswegen.

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für (1.1.3.1e ADR):

Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werdenalle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen.

Notfallbeförderungen, die unmittelbar zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt erforderlich sind, dürfenohne Anwendung des Regelwerks auch von Dritten durchgeführt werden. Bei den erforderlichen Maßnahmen zur völlig sicherenDurchführung der Beförderung ist die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für (1.1.3.1f ADR):

Die Beförderung ungereinigter leerer ortsfester Lagerbehälter, die Gase der Klasse 2 Gruppe A, O oder F, Stoffeder Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 3 oder Klasse 9 oder Pestizide der Verpackungsgruppe II oder IIIder Klasse 6.1 enthalten haben, unter den folgenden Bedingungen:

- alle Öffnungen mit Ausnahme der Druckentlastungseinrichtungen (sofern angebracht) sind luftdichtverschlossen,

- es wurden Maßnahmen getroffen, um unter normalen Beförderungsbedingungen54 ein Austreten des Inhaltszu verhindern, und

- die Ladung ist so auf Schlitten, in Verschlägen, in anderen Handhabungsvorrichtungen oder auf dem Wagenoder im Container befestigt, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen54 nicht lösen oderbewegen kann.

Diese Freistellung gilt nicht für ortsfeste Lagerbehälter, die desensibilisierte explosive Stoffe oder Stoffe, derenBeförderung nach dem ADR verboten ist, enthalten haben.

51 Beispiele für erforderliche Maßnahmen im Sinne von „normalen Beförderungsbedingungen“ sind:

- ausreichende Ladungssicherung

- wirksamer Schutz von Verschlussventilen bei verpackten Gütern der Klasse 2 (z. B. Schutzkappen)

- Verwendung sicherer Verschlüsse für flüssige und feste Stoffe

52 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (23)

53 Beispiele für erforderliche Maßnahmen im Sinne von „normalen Beförderungsbedingungen“ sind:

- ausreichende Ladungssicherung

- wirksamer Schutz von Verschlussventilen bei verpackten Gütern der Klasse 2 (z. B. Schutzkappen)

- Verwendung sicherer Verschlüsse für flüssige und feste Stoffe

54 Beispiele für erforderliche Maßnahmen im Sinne von „normalen Beförderungsbedingungen“ sind:

- ausreichende Ladungssicherung

- wirksamer Schutz von Verschlussventilen bei verpackten Gütern der Klasse 2 (z. B. Schutzkappen)

- Verwendung sicherer Verschlüsse für flüssige und feste Stoffe

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6.2 Weitere Freistellungen für Gase, flüssige Kraftstoffe, ungereinigte leereVerpackungen und Lithiumbatterien

6.2.1 Gase (1.1.3.2 ADR)

Die Vorschriften des ADR gelten z. B. nicht für die Beförderung von:

- Gasen, die in Behältern von Fahrzeugen enthalten sind, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, unddie für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen (z. B. Kühlanlage) dienen;

Unter diese Regelungen fallen unter anderem Gase in

- Baustellencontainern

- Getränkeschankanlagen in Fahrzeugen

- Hähnchengrillfahrzeugen

- Gasen in Kraftstoffbehältern von beförderten Fahrzeugen. Der Betriebshahn zwischen dem Kraftstoffbehälterund dem Motor muss geschlossen und der elektrische Kontakt unterbrochen sein;

- Gasen der Gruppen A (erstickend) und O (oxidierend), wenn der Druck des Gases im Gefäß oder Tank beieiner Temperatur von 20 °C höchstens 200 kPa (2 bar) beträgt und das Gas kein verflüssigtes oder tiefgekühltverflüssigtes Gas ist. Das schließt jede Art von Gefäß oder Tank ein, z. B. auch Maschinen- und Apparateteile;

Unter diese Regelung fallen unter anderem Gase in Leuchtstoffröhren.

- Fahrzeugen für Wohn- und Aufenthaltszwecke wie Campinganhänger;

- Gasen in Ausrüstungsteilen zum Betrieb des Fahrzeugs (z. B. Feuerlöscher), einschließlich in Ersatzteilen(z. B. gasgefüllte Fahrzeugreifen); diese Freistellung gilt auch für gasgefüllte Fahrzeugreifen, die als Ladungbefördert werden;

- Gasen in besonderen Einrichtungen von Fahrzeugen, die für den Betrieb dieser besonderen Einrichtungenwährend der Beförderung erforderlich sind (Kühlapparate, Fischbehälter, Heizapparate usw.) sowieErsatzgefäße solcher Einrichtungen und ungereinigte leere Tauschgefäße, die in derselbenBeförderungseinheit befördert werden;

Unter diese Regelungen fallen unter anderem Gase in

- Getränkeschankanlagen in Fahrzeugen

- Hähnchengrillfahrzeugen

- Arbeitsmaschinen für Erdarbeiten und Straßenbau

Für die Verwendung während der Beförderung müssen die Anlagen geeignet und zugelassen sein.

- Gasen, die in Nahrungsmitteln (ausgenommen UN 1950 (Druckgaspackungen)) einschließlich mitKohlensäure versetzten Getränken enthalten sind;

- Gasen, die in zur Sportausübung vorgesehenen Bällen enthalten sind, und

- Gasen, die in elektrischen Lampen enthalten sind, vorausgesetzt, diese sind so verpackt, dass die durch einZubruchgehen der Lampe verursachte Splitterwirkung auf das Innere des Versandstücks begrenzt bleibt.

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Bei der Inanspruchnahme dieser Freistellungsregelung für Lampen bei der Entsorgung dürfen aus der verwendetenUmschließung keine Splitter, bedingt durch Wurfwirkung beim Zubruchgehen der Lampen, austreten. Der Begriff„Versandstück“ ist allgemein als geeignete Umschließung zu verstehen.

6.2.2 Flüssige Brennstoffe (1.1.3.3 ADR)

Diese Freistellungen betreffen

- Kraftstoffe in Behältern von Fahrzeugen, die zum Antrieb dieser Fahrzeuge oder zum Betrieb ihrerEinrichtungen dienen.

- Tragbare Kraftstoffbehälter: Je Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehälternbefördert werden.

- Kraftstoffe, die sich in Behältern von als Ladung beförderten Fahrzeugen oder anderen Beförderungsmitteln(wie Boote) befinden, wenn sie für den Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen.

6.2.3 Ungereinigte leere Verpackungen (1.1.3.5 ADR)

Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die Stoffeder Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenngeeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sindausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden.

Geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren sind ergriffen, wenn z. B.

- die Verpackungen keine gefährlichen Dämpfe oder Reste enthalten, die freigesetzt werden können,

- die Verpackungen vollständig entleert sind oder Restinhalte neutralisiert, gebunden, ausgehärtet, polymerisiert oderchemisch umgesetzt sind und

- an der Außenseite der Verpackung keine gefährlichen Rückstände anhaften.

6.2.4 Lithiumbatterien (1.1.3.7 ADR)

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für

- Lithiumbatterien, die in Beförderungsmitteln eingebaut sind, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird,und die für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen und

- Lithiumbatterien, die in einem Gerät für dessen Betrieb enthalten sind, das während der Beförderungverwendet wird oder für den Gebrauch während der Beförderung bestimmt sind (z. B. tragbare Rechner).

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6.2.5 Gefährliche Güter, die während der Beförderung als Kühl- oderKonditionierungsmittel verwendet werden (1.1.3.9 ADR)

Gefährliche Güter, die als Kühl- oder Konditionierungsmittel in Fahrzeugen/Containern verwendet werden und nurerstickend sind, unterliegen nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.3 ADR.

6.3 „1 000-Punkte-Regelung“ (1.1.3.6 ADR)

Für bestimmte in Versandstücken verpackte gefährliche Güter können nach 1.1.3.6 ADR „Freistellungen imZusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden“ Erleichterungen von einigenBeförderungsvorschriften in Anspruch genommen werden, wenn vorgegebene Mengen nicht überschrittenwerden.

Die gefährlichen Güter müssen klassifiziert, in Versandstücken verpackt und gekennzeichnet sein.

Ein Versandstück ist das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus dem Gefahrgutund der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel (IBC). Auch Druckgefäße für Gase sindVersandstücke.

Tanks, Tankcontainer und Güter, die in loser Schüttung befördert werden, sind keine Versandstücke!

Diese Freistellungsregelung darf auch für Beförderungen von Versandstücken in Containern, die auf einer Beförderungseinheitbefördert werden, in Anspruch genommen werden, sofern die entsprechenden Mengengrenzen nicht überschritten werden. Siegilt jedoch nicht für Beförderungen in loser Schüttung, sondern nur für verpackte gefährliche Güter.

Gefährliche Güter sind in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15 einer Beförderungskategorie zugeordnet. Es gibt dieBeförderungskategorien 0, 1, 2, 3 und 4. Mit dieser Information kann die Tabelle mit den höchstzulässigen Mengenje Beförderungseinheit (1.1.3.6.3 ADR) (siehe vereinfachte Darstellung in der folgenden Tabelle) angewendetwerden.

Tabelle 5: Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit

Beförderungskategorie Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit

0 0

1 20 [50*]

2 333

3 1000

4 unbegrenzt

Die „Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit“ bedeutet:

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- für Gegenstände die Bruttomasse in Kilogramm (für Gegenstände der Klasse 1 die Nettomasse des explosiven Stoffes inKilogramm; für gefährliche Güter in Geräten und Ausrüstungen, die in dieser Anlage näher bezeichnet sind, dieGesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in Kilogramm bzw. in Liter),

- für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und gelöste Gase die Nettomasse in Kilogramm,

- für flüssige Stoffe und verdichtete Gase der nominale Fassungsraum55 (Nenninhalt) des Gefäßes in Liter.

Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die der Beförderungskategorie 0 zugeordnet sind,werden ebenfalls der Beförderungskategorie 0 zugeordnet. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthaltenhaben, die anderen Beförderungskategorien als der Beförderungskategorie 0 zugeordnet sind, werden derBeförderungskategorie 4 zugeordnet.

Sofern sich ungereinigte leere Verpackungen in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und wieder verschlossen sind,dürfen sie ebenso befördert werden wie gefüllte Verpackungen.

BeförderungeinesGefahrgutes

Soll nur ein Gefahrgut befördert werden, kann die höchstzulässige Menge direkt aus der Tabelle abgelesenwerden. Bei mehreren Gefahrgütern verschiedener Beförderungskategorien wird anhand der Tabelle undbestimmten Faktoren berechnet, ob die Erleichterungen (siehe Kapitel 6.3.1) angewendet werden dürfen. Wirddie Zahl 1 000 überschritten, dürfen keine Erleichterungen genutzt werden. Aus dem Grund wird diese Art vonFreistellung in der Praxis oft als „1 000-Punkte-Regelung“ bezeichnet.

Beispiel 1

Benzin, UN 1203, ist der Klasse 3, Verpackungsgruppe II und der Beförderungskategorie 2 zugeordnet.

Für die Beförderungskategorie 2 beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 333 nachTabelle 5. Bei flüssigen Stoffen bedeutet der Wert 333 die Menge des im Gefäß enthaltenen Gefahrgutes in Litern.Sollen mehr als 333 Liter befördert werden, sind alle Gefahrgutvorschriften zu beachten.

Beförderung mehrerer Gefahrgüterverschiedener Beförderungskategorien

Sollen gefährliche Güter, die verschiedenen Beförderungskategorien angehören, in derselbenBeförderungseinheit befördert werden, muss eine theoretische Punktesumme berechnet werden. Hierzu wird diezu befördernde Menge des Gefahrgutes (MG) der jeweiligen Beförderungskategorie mit den entsprechendenFaktoren (F) multipliziert, die in der folgenden Tabelle gegeben sind.

Tabelle 6: Multiplikationsfaktoren bei der Beförderung mehrerer Gefahrgüter verschiedenerBeförderungskategorien

Beförderungskategorie Multiplikationsfaktor (F)

0 –

1 50 [20*]

2 3

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3 1

4 –

Die Produkte der Berechnungen für jedes Gefahrgut werden addiert, sodass eine theoretische Punktesummeresultiert.

Die maximal zulässige Punktesumme beträgt 1 000. Im Falle der Überschreitung dieser Summe ist keineErleichterung nach der „1 000-Punkte-Regelung“ möglich.

Beispiel 2

Es sollen 20 Liter Acetylen (gelöst), 50 Liter Stickstoff (verdichtet) und 50 Liter Sauerstoff (verdichtet) befördertwerden.

UN-Nr. Bezeichnung Bef.-Kat. Höchstzul.Gesamtm. je Bef.

Multi-plika-tions-faktor

zu beför-dernde Menge

Punkte

1001 Acetylen, gelöst 2 333 L 3 20 L 60

1066 Stickstoff, verdichtet 3 1000 L 1 50 L 50

1072 Sauerstoff, verdichtet 3 1000 L 1 50 L 50

erleichterter Transport 160

Die berechnete Punktzahl von 160 unterschreitet die maximale Summe von 1 000 Punkten. Erleichterungen, dieim Folgenden beschrieben werden, dürfen in Anspruch genommen werden.

6.3.1 Erleichterungen bei Anwendung der „1 000-Punkte-Regelung“

Bei Einhaltung der „1 000-Punkte-Regelung“ sind folgende Erleichterungen möglich:

- GefahrgutbeauftragterUnternehmen, die ausschließlich Beförderungen gefährlicher Güter in Mengen unterhalb der „1 000-Punkte-Regelung“ durchführen, sind von der Bestellung von Gefahrgutbeauftragten befreit, siehe Kapitel 4.1.

- Sicherung

* bei Anwendung der Fußnote a der Tabelle in 1.1.3.6.3 ADR

55 Nominaler Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes: Das Nennvolumen in Liter des im Gefäß enthaltenen gefährlichen Stoffes. BeiFlaschen für verdichtete Gase muss der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) dem Fassungsraum für Wasser der Flasche entsprechen.

* bei Anwendung der Fußnote a der Tabelle in 1.1.3.6.3 ADR

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Sofern es sich nicht um bestimmte „Explosive Stoffe“ und „Gegenstände mit Explosivstoff“ handelt, sind dieVorschriften für die Sicherung (1.10 ADR) nicht anzuwenden.

- Fahrzeuge und ihre AusrüstungDas Fahrzeug muss nicht nach den Gefahrgutvorschriften zugelassen und ausgerüstet sein; Ausnahme: 2 kg-Feuerlöschgerät, siehe Kapitel 6.3.2.

- Schriftliche WeisungenDie schriftlichen Weisungen brauchen nicht mitgeführt zu werden.

- Ausbildung der FahrzeugführerDer Fahrzeugführer muss nicht besonders geschult sein (keine ADR-Bescheinigung), eine Unterweisung nachKapitel 1.3 ADR ist jedoch erforderlich.

- PersonenbeförderungPersonen, die nicht Mitglieder der Fahrzeugbesatzung sind, dürfen mitfahren.

- Kennzeichnung der FahrzeugeDie Fahrzeuge müssen nicht mit der orangefarbenen Kennzeichnung, Großzetteln (Placards), Kennzeichenfür erwärmte Stoffe und Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe versehen sein.

- Besondere BedingungenDa die Fahrzeuge nicht kennzeichnungspflichtig sind, muss das Verkehrsverbotszeichen 261 (Anlage 2,Abschnitt 6 der StVO) „Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ nichtbeachtet werden.

6.3.2 Einzuhaltende Vorschriften bei Anwendung der „1 000-Punkte-Regelung“

Folgende Gefahrgutvorschriften müssen eingehalten werden:

- Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke

- Beförderungsart des GutesEs darf nur befördert werden, wenn die entsprechende Beförderungsart erlaubt ist.

- UnterweisungAlle an der Beförderung beteiligten Personen müssen nach 1.3 ADR unterwiesen sein.

- FeuerlöschmittelMindestens ein tragbares Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver mussmitgeführt werden (8.1.4.2 ADR). Dieses Feuerlöschgerät muss in zweijährigen Abständen geprüft und mitdem Datum der nächsten Prüfung oder dem Datum des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauerversehen werden.

- BegleitpapiereEs sind die Beförderungspapiere und ggf. das Container- oder Fahrzeugpackzertifikat mitzuführen.

Bei innerstaatlicher Beförderung kann auf das Beförderungspapier verzichtet werden, wenn Ausnahme Nr. 18 der GGAV(siehe Kapitel 6.6) in Anspruch genommen wird und die gefährlichen Güter nicht an Dritte übergeben und keine anderenAusnahmen (nach GGAV oder § 5 GGVSEB) angewendet werden.

- Beladen, Entladen, HandhabungHierfür gibt es besondere Vorschriften in 7.5 ADR, sie betreffen:

• Begrenzung der beförderten Menge

• Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug oder Container

• Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln

• Reinigung vor dem Beladen

• Handhabung und Verstauung (Ladungssicherung)

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• Reinigung nach dem Entladen

• Rauchverbot

• Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen

• Beladen und Entladen von Containern mit gefährlichen Gütern

• Betrieb des Motors während des Beladens oder Entladens.

- Verbot der Öffnung von Versandstücken durch den Fahrzeugführer oder Beifahrer

- Tragbare Beleuchtungsgeräte (Handlampen) dürfen keine Oberfläche aus Metall haben, durch die Funkenerzeugt werden könnten.

- Während der Ladearbeiten ist das Rauchen verboten.

- Überwachung der FahrzeugeFahrzeuge, mit denen gefährliche Güter in bestimmten Mengen befördert werden, müssen beim Parkenüberwacht werden (Kapitel 8.4 und besondere Vorschriften S14 bis S21 und S24 in 8.5 ADR). Die aufgeführtenMengen sind meist größer als die nach der „1 000-Punkte-Regelung“ erlaubte Menge, sodass dieÜberwachung der Fahrzeuge häufig nicht anzuwenden ist.

- Explosive StoffeBeim Beladen, Entladen und bei der Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 ist Rauchensowie der Umgang mit Feuer und offenem Licht verboten (besondere Vorschrift S1 in 8.5 ADR).

- GaseBei der Beförderung von Gasen (z. B. UN 1001 Acetylen) ist auf eine ausreichende Belüftung des Fahrzeugszu achten bzw. eine bestimmte Kennzeichnung des Fahrzeugs erforderlich (siehe Kapitel 8.5).

6.4 Freistellung von in begrenzten Mengen verpackter gefährlicher Güter (3.4ADR): „Limited Quantities“ (LQ)

Kleine Mengen gefährlicher Güter (Stoffe und Gemische) können entsprechend Kapitel 3.4 ADR unter erleichtertenBedingungen befördert werden, wenn sie in zusammengesetzten Verpackungen verpackt und gemäß 3.4 ADRgekennzeichnet sind.

Mit der UN-Nummer des Gefahrgutes ist in 3.2 ADR, Spalte 7a der Tabelle A die Höchstmenge des Stoffes jeInnenverpackung oder Gegenstand zu entnehmen, bis zu der das Gefahrgut unter erleichterten Bedingungenbefördert werden darf. Wichtig ist, dass zusammengesetzte Verpackungen (höchstzulässige Bruttomasse: 30 kg)oder Trays (höchstzulässige Bruttomasse: 20 kg) verwendet werden.

Zusammengesetzte Verpackungen bestehen aus einer Innen- und einer Außenverpackung, z. B. Flaschen oderBlechdosen in einem Karton. Die zusammengesetzte Verpackung muss nicht zugelassen und geprüft sein, d. h.keine UN-Codierung aufweisen. Sie muss aber den allgemeinen Verpackungsvorschriften für Gefahrgutentsprechen. Viele Firmen verwenden dennoch UN-codierte Verpackungen.

Wenn keine gefährlichen Reaktionen auftreten können, dürfen kleine Mengen unterschiedlicher Gefahrgüter unterBerücksichtigung der Höchstgrenzen zusammen gepackt werden. Die Zusammenladung von begrenzten Mengengefährlicher Güter mit allen Arten von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff ist verboten56.

Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen sind mit der folgenden Kennzeichnung zu versehen:

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Abbildung 7a: Kennzeichnung Limited Quantities Abbildung 7b: Kennzeichnung Limited Quantitiesbei Luftfracht

Die Kennzeichnung muss leicht erkennbar sein und der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigungstandhalten können. Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlereBereich muss weiß oder in einer mit dem Hintergrund ausreichend kontrastierenden Farbe sein. DieMindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinien der Raute 2 mmbetragen. Wenn die Größe des Versandstücks es erfordert, ist eine Verkleinerung der Kennzeichnung auf bis zu50 mm x 50 mm möglich, sofern sie deutlich erkennbar bleibt.

Eine Variante des Kennzeichens aus Abbildung 7a ist das Kennzeichen für begrenzte Mengen mit demzusätzlichen, deutlich erkennbaren Symbol „Y“ in der Mitte (Abbildung 7b). Dieses ist für den Versand per Luftfrachtvorgeschrieben und auch im Straßenverkehr zulässig.

Achtung: Wird das Versandstück per Luftfracht befördert, müssen die Verpackungen den ICAO/IATA-Vorschriftenentsprechen.

Zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, müssen mit Pfeilen fürdie Ausrichtung des Versandstücks gekennzeichnet sein. Die Ausrichtungspfeile (siehe Abbildung 8) müssen aufzwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstückes angebracht sein, wobei die Pfeile nach obenzeigen. Sie müssen so groß sein, dass sie deutlich sichtbar sind.

Abbildung 8: Ausrichtungspfeile (die rechteckige Abgrenzung um die Pfeile ist optional)

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Abbildung 9: Beispiel für die Kennzeichnung begrenzter Mengen

Wenn Versandstücke in eine undurchsichtige Umverpackung eingesetzt werden, muss die Umverpackung mit derKennzeichnung für begrenzte Mengen (siehe Abbildung 7) in der Größe 100 mm x 100 mm und dem Wort„UMVERPACKUNG“ gekennzeichnet werden (siehe Abbildung 19). Wenn die Versandstücke mitAusrichtungspfeilen versehen sind, müssen auch auf zwei gegenüberliegenden Seiten der UmverpackungAusrichtungspfeile angebracht werden.Ein Beförderungspapier ist nicht erforderlich.

Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t müssen vorn und hinten mitdem Kennzeichen in Abbildung 7a in der Größe von mindestens 250 mm x 250 mm versehen werden, wenn mehrals 8 t brutto Gefahrgut in begrenzten Mengen befördert wird (siehe Abbildung 10).

Ist die Beförderungseinheit bereits mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet, müssen die Kennzeichen fürbegrenze Mengen gefährlicher Güter nicht angebracht werden.

Container, in denen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen befördert werden und die aufBeförderungseinheiten mit einer zulässigen Gesamtmasse über 12 t verladen sind, müssen mit dem Kennzeichenin Abbildung 7a in der Größe von mindestens 250 mm x 250 mm auf allen vier Seiten gekennzeichnet sein, sofernsie nicht bereits mit Großzetteln versehen sind.

Für Beförderungseinheiten, die mit dem Kennzeichen für begrenzte Mengen versehen sind, ist die Durchfahrt vonTunneln der Kategorie E verboten (siehe Abschnitt 8.10).

Absender von in begrenzten Mengen verpackter gefährlicher Güter müssen den Beförderer vor der Beförderungin nachweisbarer Form über die Bruttomasse der so zu versendenden Güter informieren (siehe Kapitel 3.2.3).

Weiterhin ist die Ladung zu sichern und das Rauchverbot einzuhalten. Der Tunnelbeschränkungscode ist nicht zuberücksichtigen.

Bemerkung: Es sind hier die neuen Vorschriften für die Beförderungen begrenzter Mengen gefährlicher Güterwiedergegeben. Entsprechend der Übergangsfrist (1.6.1.20 ADR) dürfen die Vorschriften aus dem ADR 2009 nochbis zum 30. Juni 2015 angewendet werden (siehe Abbildung 11).

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Abbildung 10: Beispiel für die Kennzeichnung einer Beförderungseinheit, mit der begrenzte Mengen befördertwerden

Begrenzte Mengen nach ADR 2009Nach ADR 2009 werden Versandstücke mit einem auf die Spitze gestelltem Quadrat gekennzeichnet, in dem dieUN-Nummer des Gefahrgutes, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, aufgeführt sind. Bei mehrerenGefahrgütern in einer Außenverpackung werden in der Raute entweder alle UN-Nummern, denen die Buchstaben„UN“ vorangestellt werden oder die Buchstaben „LQ“ angegeben.

Abbildung 11: Beispiel für die Kennzeichnung begrenzter Mengen nach ADR 2009

Bei der Umstellung der Kennzeichnung von begrenzten Mengen muss beachtet werden, dass diehöchstzulässige Nettomenge je Innenverpackung bei Einführung der neuen Vorschriften für einige UN-Nummern reduziert wurde. Für jedes Gefahrgut muss also geprüft werden, ob die Größe der Verpackungenweiterhin zulässig ist.

56 Ausnahme: Gefährliche Güter der Unterklasse 1.4 und der UN-Nummern UN 0161 und UN 0499.

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6.5 Freistellungen nach Kapitel 3.5 ADR – Freigestellte Mengen „ExceptedQuantities“

Kleine Mengen gefährlicher Güter können von den Gefahrgutvorschriften freigestellt werden, wenn sie denVorschriften des Kapitels 3.5 ADR entsprechen. Sie müssen korrekt klassifiziert, verpackt und wie im Folgendenbeschrieben gekennzeichnet sein. Weiterhin ist eine Unterweisung der Mitarbeiter nach 1.3 ADR erforderlich.

Zur Ermittlung der Möglichkeit einer Freistellung nach Kapitel 3.5 ADR ist der alphanumerische Code (E0 bis E5)aus Tabelle A, Spalte 7b des Kapitels 3.2 ADR für das entsprechende Gefahrgut zu entnehmen. Diesem Codesind die höchstzulässigen Mengen für die Freistellung in folgender Tabelle zugeordnet:

Tabelle 7: Zuordnung des alphanumerischen Codes zu höchstzulässigen Mengen57

Code Höchstzulässige Nettomengeje Innenverpackung(für feste Stoffe in Gramm; für flüssige Stoffe und Gase inml)

Höchstzulässige Nettomengeje Außenverpackung(für feste Stoffe in Gramm; für flüssige Stoffe und Gase inml; bei Zusammenpackung die Summe aus Gramm undml)

E 0 in freigestellten Mengen nicht zugelassen

E 1 30 1 000

E 2 30 500

E 3 30 300

E 4 1 500

E 5 1 300

Als Voraussetzung für die Freistellung müssen zusammengesetzte Verpackungen verwendet werden, die ausInnenverpackung, Zwischenverpackung und Außenverpackung bestehen und bestimmten Anforderungenentsprechen. Beispielsweise müssen sie verschiedene Freifallprüfungen aus 1,8 m Höhe und Stapeldruckprüfung(3 m gestapelte, identische Versandstücke) bestehen. Die Zwischenverpackung muss im Fall einer Undichtheitunabhängig von der Versandstückausrichtung den Inhalt vollständig zurückhalten können.

Die Außenverpackung muss mit einer Kennzeichnung (siehe Abbildung 12) versehen sein, deren Abmessungenmindestens 100 mm x 100 mm betragen muss. Die Schraffierung und das Symbol müssen in derselben Farbe,schwarz oder rot, auf weißem oder geeignetem kontrastierendem Grund abgebildet sein.

Abbildung 12: Kennzeichen für freigestellte Mengen „Excepted Quantities“In der Kennzeichnung sind anzugeben:

* Nummer des ersten oder einzigen in Kapitel 3.2 ADR, Tabelle A Spalte 5 angegebenen Gefahrzettels

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** Name des Absenders oder des Empfängers, sofern nicht an anderer Stelle auf dem Versandstückangegeben

Die Kennzeichnung muss auch auf der Umverpackung angebracht sein, wenn die Kennzeichen der Versandstückeinnerhalb der Umverpackung nicht deutlich sichtbar sind.

Die Anzahl der Versandstücke in einem Fahrzeug oder Container darf 1 000 nicht überschreiten.

In einem der Begleitdokumente müssen der Vermerk „Gefährliche Güter in freigestellten Mengen“ und die Anzahlder Versandstücke angegeben werden.

Abbildung 13: In freigestellten Mengen verpacktes gefährliches Gut

6.6 Nationale Ausnahmen (GGAV und Einzelausnahmen)

Bei der innerstaatlichen Beförderung gefährlicher Güter besteht die Möglichkeit, die in der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) veröffentlichten Ausnahmen zu nutzen, sofern die beschriebenen Auflagen erfülltwerden.

Im Folgenden sind einige Beispiele für Ausnahmen aufgeführt.Der Buchstabe, der nach der Nummer der Ausnahme in Klammern angegeben ist, steht für den Verkehrsträger,für den die Ausnahme genutzt werden kann:

B: Binnenschiff

E: Eisenbahn

57 3.5.1.2 ADR

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M: See

S: Straße

- Ausnahme 18 (S): Beförderungspapier

• Befreiung vom BeförderungspapierGefährliche Güter in Versandstücken dürfen ohne Beförderungspapier transportiert werden, wenn diehöchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach 1.1.3.6 ADR („1 000-Punkte-Regelung“) nichtüberschritten ist und die gefährlichen Güter nicht an Dritte übergeben werden. Weiterhin dürfen keineAusnahmen nach GGAV, nach § 5 GGVSEB und keine multilaterale Vereinbarung angewendet werden.Ist bei der höchstzulässigen Gesamtmenge „unbegrenzt“ angegeben (wie z. B. bei vielen leeren,ungereinigten Verpackungen) oder sind die Güter nach Kapitel 3.4 im ADR verpackt, darf dieGesamtbruttomasse höchstens 1 000 kg betragen.

• Verzicht auf Angaben im BeförderungspapierBei örtlich begrenzter Beförderung darf auf die Angabe der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn die„1 000-Punkte-Regelung“ (1.1.3.6 ADR) nicht angewendet wird und die übrigen Vorschriften des ADReingehalten werden. Im Begleitpapier muss der Vermerk „Ausnahme 18“ aufgenommen werden.

- Ausnahme Nr. 20 (B, E, S): Beförderung verpackter gefährlicher AbfälleDie Abfälle sind einer von 15 beschriebenen Abfallgruppen zuzuordnen und wie in der GGAV vorgeschriebenzu befördern. Ein Vermischen der einzelnen Abfallgruppen ist nicht zulässig.

Wenn ein Gefahrgut gemäß den bestehenden Regelungen nicht befördert werden darf, besteht die Möglichkeit,individuelle Regelungen zu vereinbaren: Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann auf Antrag für Einzelfälleoder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen nach § 5 GGVSEB für Beförderungen innerhalbDeutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.

6.7 Internationale Vereinbarungen

Die Vertragsstaaten des ADR haben die Möglichkeit, zeitweilige Abweichungen vom ADR für höchstens 5 Jahrezu vereinbaren (1.5 ADR). Auch innerstaatliche Beförderungen dürfen unter denselben Voraussetzungen wie inder (bi- oder multilateralen) Vereinbarung durchgeführt werden, wenn Deutschland diese Vereinbarungunterzeichnet hat.

7 Sicherung von Gefahrguttransporten (Security)Unter „Sicherung“ versteht man die Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Diebstahl oderden Missbrauch gefährlicher Güter, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zuminimieren.

Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen müssen die in ihren Zuständigkeitsbereichfallenden Sicherungsvorschriften gemäß 1.10 ADR beachten. Zu den allgemeinen Vorschriften zählen zumBeispiel die ordnungsgemäße Sicherung und Beleuchtung von Bereichen, Plätzen, Fahrzeugdepots usw. die fürdas zeitweilige Abstellen während der Beförderung verwendet werden. Soweit möglich und angemessen, müssendiese Bereiche für die Öffentlichkeit unzugänglich sein.

Die Unterweisung der Beschäftigten nach 1.3. ADR (siehe Kapitel 3.3) muss unter anderem Bestandteilebeinhalten, die der Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen und sich auf die Art der Sicherungsrisiken,deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung

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zu ergreifenden Maßnahmen beziehen. Jeder beteiligten Person sollte das Missbrauchspotenzial der gefährlichenGüter bewusst sein.

Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial sind solche, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zuterroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie der Verlust zahlreicherMenschenleben und massive Zerstörungen oder, insbesondere im Fall der Klasse 7 (radioaktive Stoffe),tiefgreifende sozioökonomische Veränderungen, besteht. Die Liste der gefährlichen Güter mit hohemGefahrenpotenzial ist – mit Ausnahme der Klasse 758 – in Tabelle 8 enthalten. Die an der Beförderung gefährlicherGüter mit hohem Gefahrenpotenzial beteiligten Unternehmen müssen Sicherungspläne einführen und anwenden.Die Sicherungspläne müssen mindestens die in 1.10.3.2.2 ADR aufgeführten Elemente beinhalten.

Die Sicherungsvorschriften gelten nicht, wenn die sogenannte „1 000-Punkte-Regelung“ eingehalten wird, d. h.die beförderten Mengen die in 1.1.3.6.3 ADR aufgeführten Mengen nicht überschreiten59. Das gilt für dieBeförderung in Versandstücken, in Tanks oder in loser Schüttung. Auch bei freigestellten Beförderungen nach1.1.3 ADR finden die Sicherungsvorschriften nach 1.10 ADR keine Anwendung.

Detaillierte Informationen zum Thema Sicherung sind im „Leitfaden zur Umsetzung der gesetzlichenSicherungsbestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter“ des VCI aufgeführt, der auf der Internetseitedes VCI verfügbar ist. Weiterhin stellt der VCI auf seiner Internetseite einen Mustersicherungsplan zur Verfügung.

Tabelle 8: Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotenzial

Klasse Unter-klasse

Stoff oder Gegenstand Menge

Tank(Liter)c)

loseSchüttung

(kg)d)

Versand-stück (kg)

1 1.1 explosive Stoffe und Gegenstände mitExplosivstoff

a) a) 0

1.2 explosive Stoffe und Gegenstände mitExplosivstoff

a) a) 0

1.3 explosive Stoffe und Gegenstände mitExplosivstoff der Verträglichkeitsgruppe C

a) a) 0

1.4 explosive Stoffe und Gegenstände mitExplosivstoff der UN-Nummern 0104, 0237,0255, 0267, 0289, 0361, 0365, 0366, 0440,

0441, 0455, 0456 und 0500

a) a) 0

1.5 explosive Stoffe und Gegenstände mitExplosivstoff

0 a) 0

2 entzündbare Gase (Klassifizierungscodes, dienur den Buchstaben F enthalten)

3 000 a) b)

giftige Gase (Klassifizierungscodes, die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC

enthalten) mit Ausnahme vonDruckgaspackungen

0 a) 0

3 entzündbare flüssige Stoffe derVerpackungsgruppen I und II

3 000 a) b)

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desensibilisierte explosive flüssige Stoffe 0 a) 0

4.1 desensibilisierte explosive Stoffe a) a) 0

4.2 Stoffe der Verpackungsgruppe I 3 000 a) b)

4.3 Stoffe der Verpackungsgruppe I 3 000 a) b)

5.1 entzündend (oxidierend) wirkende flüssigeStoffe der Verpackungsgruppe I

3 000 a) b)

Perchlorate, Ammoniumnitrat,ammoniumnitrathaltige Düngemittel und

Ammoniumnitrat-Emulsionen oder -Suspensionen oder -Gele

3 000 3 000 b)

6.1 giftige Stoffe der Verpackungsgruppe I 0 a) 0

6.2 ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A(UN-Nummern 2814 und 2900 mit Ausnahmevon tierischen Stoffen)

a) 0 0

7 radioaktive Stoffe 3 000 A1 (in besonderer Form) bzw. 3 000 A2in Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-

Versandstücken

8 ätzende Stoffe der Verpackungsgruppe I 3 000 a) b)

8 Erläuterungen

58 Details zur Klasse 7 können dem ADR 2013 (siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. 58) entnommen werden.

59 Ausnahme: Einige explosive Stoffe und Gegenstände

c) Ein in dieser Spalte angegebener Wert gilt nur, wenn die Beförderung in Tanks gemäß Kapitel 3.2 des ADR Tabelle A Spalte 10 oder 12zugelassen ist. Für Stoffe, die nicht zur Beförderung in Tanks zugelassen sind, ist die Angabe in dieser Spalte gegenstandslos.

d) Ein in dieser Spalte angegebener Wert gilt nur, wenn die Beförderung in loser Schüttung gemäß Kapitel 3.2 des ADR Tabelle A Spalte10 oder 17 zugelassen ist. Für Stoffe, die nicht zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen sind, ist die Angabe in dieser Spaltegegenstandslos.

a) gegenstandslos

b) Unabhängig von der Menge gelten die Vorschriften des Abschnitts 1.10.3 des ADR nicht.

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8.1 Abfälle

Abfälle sind Stoffe, Lösungen, Gemische oder Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehenist, sondern die zur Aufarbeitung, Deponie, Beseitigung durch Verbrennung oder anderen Entsorgungsverfahrenbefördert werden.

Weisen Abfälle gefährliche Eigenschaften auf, müssen sie entsprechend den Gefahrgutvorschriften klassifiziertwerden.

Wenn bei der Beförderung von Abfällen ein Beförderungspapier mitzuführen ist, muss vor der offiziellenBenennung für die Beförderung der Ausdruck „ABFALL“ genannt werden, sofern dieser Ausdruck nicht bereitsBestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist.

Beispiel: „UN 1230 ABFALL METHANOL, 3 (6.1), II, (D/E)“

Abfälle, deren Zusammensetzung nicht genau bekannt istBei Abfällen, deren Zusammensetzung nicht genau bekannt ist, kann die Zuordnung zu einer UN-Nummer undVerpackungsgruppe auf der Grundlage der Kenntnisse des Absenders, einschließlich aller verfügbaren, von dergeltenden Sicherheits- und Umweltgesetzgebung geforderten technischen und sicherheitstechnischen Daten,erfolgen (2.1.3.5.5 ADR). Im Zweifelsfall ist der höchste Gefahrengrad zu wählen.

Wenn nachweislich sichergestellt werden kann, dass die Eigenschaften des Abfalls nicht denen derVerpackungsgruppe I entsprechen, wird der Abfall der am besten geeigneten n.a.g.-Eintragung derVerpackungsgruppe II zugeordnet. Wird diese vereinfachte Einstufung gewählt, muss keine technischeBenennung (nach SV 274) angegeben werden.

Bei Anwendung dieser Vorschrift ist die offizielle Benennung durch „Abfall nach Absatz 2.1.3.5.5“ zu ergänzen.

Beispiel: „UN 3264 Ätzender saurer anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g., 8, II, (E) Abfall nach Absatz 2.1.3.5.5“

Neben dem Gefahrgutrecht ist auch das Abfallrecht zu beachten:Unabhängig von der Gefahrgutkennzeichnung müssen Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßenbefördert werden, vor Antritt der Fahrt mit zwei rechteckigen rückstrahlenden weißen Warntafeln(400 mm x 300 mm) mit der schwarzen Aufschrift „A“ (Buchstabenhöhe 200 mm, Schriftstärke 20 mm) deutlichsichtbar vorn und hinten (A-Schilder) versehen werden (siehe auch Titelbild).60 Die Einstufung als gefährlicherAbfall ist unabhängig von der Gefahrgut-Klassifizierung. Ebenfalls unabhängig vom Gefahrgutrecht ist eineBeförderungserlaubnis nach Abfallrecht.

8.2 Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung („ADR-Bescheinigung“)

Fahrzeugführer, die gefährliche Güter befördern, müssen im Besitz einer Bescheinigung („ADR-Bescheinigung“/„ADR-/Gefahrgut-Führerschein“) sein, mit der bescheinigt wird, dass die Fahrer an einem anerkanntenSchulungskurs teilgenommen und eine Prüfung bestanden haben.

Bisher war diese Bescheinigung ein orangefarbenes Doppelblatt ohne Lichtbild.

Um Fälschungen vorzubeugen, wurden mit dem ADR 2011 neue Vorgaben für die Bescheinigung eingeführt. InZukunft wird sie im Scheckkartenformat sein und dem Muster in Abbildung 14 entsprechen. Die Kunststoffkarte

60 nach § 55 KrWG und § 10 AbfVerbrG (siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. 25)

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wird weiß mit schwarzen Buchstaben sein und ein Sicherheitsmerkmal, wie ein Hologramm, UV-Druck oder eingeätztes Profil enthalten.

Abbildung 14: Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung

Entsprechend der Übergangsfrist (1.6.1.21 ADR) dürfen die Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 2012weiterhin Bescheinigungen entsprechend dem ADR 2009 ausstellen. Solche Bescheinigungen dürfen bis zumAblauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer weiterverwendet werden.

In Deutschland werden die zuständigen Industrie- und Handelskammern die neue Bescheinigung voraussichtlicherst nach der Übergangszeit, ab dem 1. Januar 2013, einführen.

8.3 Beförderungseinheit

Unter einer Beförderungseinheit versteht man ein Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus einemKraftfahrzeug mit Anhänger. Ein Fahrrad und ein einzelner Hänger sind folglich keine Beförderungseinheiten.

8.4 Begleitpapiere

Bei der Beförderung gefährlicher Güter sind folgende Begleitpapiere erforderlich:

- Beförderungspapier mit bestimmten Angaben in vorgeschriebener Reihenfolge nach 5.4.1 ADRBeispiel:UN 1230, Methanol, 3 (6.1), II (D/E) oderUN 1230, Methanol, 3 (6.1), VG II (D/E)

- Schriftliche Weisungen (5.4.3 ADR), (siehe Anhang 4)

- Lichtbildausweis für jedes Mitglied der Besatzung (1.10.1.4 ADR)

- Bescheinigung über die besondere Schulung des Fahrzeugführers („ADR-Bescheinigung“, 8.2.1 ADR)

- Container- oder Fahrzeugpackzertifikat, wenn der Beförderung in Großcontainern eine Seebeförderung folgt(5.4.2 ADR)

- ggf. Zulassungsbescheinigung der Beförderungseinheit (9.1.2 ADR)

- Ggf. Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde (5.4.1.2.1c/d und 5.4.1.2.3.3 ADR)

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8.5 Gasflaschen

Hinweise zur Beförderung von Gasflaschen:Straßenfahrzeuge wie LKW, Werkstattwagen, Pkw und Anhänger sind nur dann für die Beförderung vonGasflaschen mit gefährlichen Gütern geeignet, wenn sie ausreichend belüftet und gekennzeichnet sind.Besondere Vorsicht ist beim Transport von entzündbaren Gasen geboten, da die Gefahr der Bildung einerexplosionsfähigen Atmosphäre besteht. Weiterhin muss insbesondere Wert auf die Ladungssicherung gelegtwerden, um das Ladegut zuverlässig gegen Verrutschen, Umfallen und Wegrollen zu schützen.

- LadungssicherungGasflaschen müssen gut verstaut und gesichert sein, dass sich die Lage z. B. durch Verrutschen, Umfallenoder Umherrollen nicht ändern kann. Auch Transportmittel (wie z. B. Kisten und Gestelle) sind zu sichern.Die Ladungssicherung kann durch Zurrgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen, Klemmbalken,Transportschutzkissen und rutschhemmende Unterlagen erfolgen.Gasflaschen müssen parallel oder quer zur Längsachse des Fahrzeugs oder Containers gelegt werden. In derNähe der Stirnwände müssen sie jedoch quer zur Längsachse positioniert werden.Kurze Flaschen mit großem Durchmesser (etwa 30 cm und mehr) dürfen auch längs gelagert werden, wobeidie Schutzeinrichtungen der Ventile zur Fahrzeugmitte oder Containermitte zeigen müssen.Flaschen, die ausreichend standfest sind oder die in geeigneten Einrichtungen, die sie gegen Umfallenschützen, befördert werden, dürfen aufrecht verladen werden.Liegende Flaschen müssen in sicherer und geeigneter Weise so verkeilt, festgebunden oder festgelegt sein,dass sie sich nicht verschieben können.

- Dichtheit der EntnahmeeinrichtungenDie Flaschenventile müssen dicht, geschlossen und mit einer geeigneten Ventilschutzeinrichtung (z. B.Flaschenkappe, Cage oder Kragen) versehen sein oder in Schutzkisten befördert werden.Bei bestimmten giftigen Gasen (LC50 < 200 ppm) muss die Ventilöffnung zusätzlich mit einem gasdichtenStopfen oder Kappe (Verschlussmutter) versehen sein.

- LüftungGasflaschen sind vorzugsweise in offene oder belüftete Fahrzeuge zu verladen. Unter Umständen kann davonabgesehen werden, sofern die Sondervorschrift CV 36 (in 7.5.11 ADR) angewendet wird.Bei der Beförderung entzündbarer Gase ist auf eine ausreichende Be- und Entlüftung zu achten, um dieBildung einer explosionsfähigen Atmosphäre zu verhindern.

- Offene Fahrzeuge (z. B. Pritsche) sind immer ausreichend belüftet.

- Bei gedeckten Fahrzeugen (z. B. Kofferfahrzeug) kann ausreichende Be- und Entlüftung durch mindestensmit 2 Lüftungsöffnungen von mindestens je 100 cm2 gewährleistet werden, von denen eine in Bodennähe unddie andere in Deckennähe angeordnet sein muss.

- PKW sind aus ladungs- und lüftungstechnischen Gründen nicht für die Beförderung von Gasflaschen geeignet.Soll der Transport dennoch im PKW erfolgen, sollten Flüssiggasflaschen unmittelbar vor Fahrtantritt in dasFahrzeug geladen werden und müssen unverzüglich nach Beendigung der Beförderung entladen werden, dabei abgestelltem Fahrzeug die Durchlüftung in der Regel nicht gegeben ist. Während der Beförderung im PKWkann die Lüftung als ausreichend betrachtet werden, wenn das Lüftungsgebläse auf Außenluftzufuhr und einerhöheren Stufe eingeschaltet ist und alle Zuluftkanäle vollständig geöffnet sind.

Weitere Informationen gibt die BG-Information 59061 der DGUV: „Sichere Beförderung von Flüssiggasflaschenund Druckgaspackungen mit Fahrzeugen auf der Straße“.

61 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (47)

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8.6 Gefährdungsbeurteilung

Die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen wird unter anderem im Arbeitsschutzgesetz, derGefahrstoffverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung, der Arbeitsstättenverordnung und derUnfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1)62 gefordert. Nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit§ 6 der Gefahrstoffverordnung63 muss der Unternehmer nicht nur bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, sondernausdrücklich auch für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher chemischer Stoffe undZubereitungen oder Erzeugnisse eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und entsprechend dem ErgebnisMaßnahmen ergreifen.

Im Zusammenhang mit der Beförderung sollten das Verpacken des Gefahrstoffs bzw. der Befüllvorgang sowie dieZusammenarbeit mit anderen an der Transportkette beteiligten Firmen betrachtet werden. Weitere Schwerpunktesollten auf die Unberechenbarkeit des Straßenverkehrs (z. B. Witterung, Stau, Gefährdung durch andereVerkehrsteilnehmer) und auf Notfallmanagement (z. B. Stoffaustritt bei Unfall) gelegt werden.

Hilfen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bieten:

- Merkblatt A 016 „Gefährdungsbeurteilung – Durchführung – Wie? Warum? Wer?“ (BGI 570)64 und MerkblattA 017 „Gefährdungsbeurteilung – Gefährdungskatalog“ (BGI 571)65 sowie die Mappe „Gefährdungsbeurteilung– Arbeitshilfen“ und das Programm „GefDok light“,

- die stoffspezifischen Merkblätter der M-Reihe,

- die Technischen Regeln zur Gefahrstoffverordnung, vor allem TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung fürTätigkeiten mit Gefahrstoffen“66, TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung,Maßnahmen“67, TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:Inhalative Exposition“68.

8.7 Kennzeichnung der Beförderungseinheit

Jede Beförderungseinheit, mit der Gefahrgüter in Versandstücken ohne Inanspruchnahme vonFreistellungsregelungen befördert werden, muss vorn und hinten mit orangefarbenen Warntafeln versehen sein(siehe Abbildung 15).

62 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (34)

63 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (18)

64 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (38)

65 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (39)

66 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (15)

67 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (16)

68 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (17)

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Abbildung 15: Warntafel zur Kennzeichnung der Beförderungseinheit

Die Kennzeichen müssen witterungsbeständig sein und einer 15-minütigen Feuereinwirkung standhalten. DieAbmessungen müssen 400 mm x 300 mm betragen und der schwarze Rand muss von 15 mm Breite sein. Wennwegen der Größe und des Baus des Fahrzeugs die verfügbare Fläche für das Anbringen der orangefarbenenTafeln nicht ausreicht, dürfen die Warntafeln auf 300 mm x 120 mm und der schwarze Rand auf 10 mm verkleinertwerden.

An Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks und beiSchüttgut-Containern, in denen gefährliche Güter befördert werden, müssen zusätzlich an den Seiten parallel zurLängsachse des Fahrzeugs orangefarbene Tafeln mit Kennzeichnungsnummern angebracht werden (sieheAbbildung 16).

Mit dieser Kennzeichnung wird schon von weitem auf das Gefahrgut hingewiesen. Sie dient der Information vonRettungskräften bei einem Unfall, z. B. mit ätzender Schwefelsäure:

Abbildung 16: Warntafel für den Transport von Schwefelsäure

Oberer Teil der Kennzeichnung:Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (2 oder 3 Ziffern, gegebenenfalls mit vorangestelltem „X“), z. B.80 ätzender oder schwach ätzender Stoff88 stark ätzender StoffWenn der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr der Buchstabe „X“ vorangestellt ist, bedeutet dies, dass derStoff in gefährlicher Weise mit Wasser reagiert. Dies ist im Fall eines Unfalls ein wichtiger Hinweis für dieFeuerwehr.

Unterer Teil der Kennzeichnung:UN-Nummer (4 Ziffern) zur Beschreibung des Gefahrgutes z. B.UN 1830 Schwefelsäure

8.8 Ladungssicherung

Das Thema Ladungssicherung ist unter „Handhabung und Verstauung“ in 7.5.7 ADR beschrieben. Demnachmüssen Fahrzeuge und Container gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung dergefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke und Gegenstände müssen durch geeignete Mittel (z. B.Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen) gesichert werden, sodass eine Bewegung derLadung während der Beförderung, auch bei Vollbremsungen oder plötzliche Ausweichbewegungen, verhindert

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wird. Eine Veränderung der Ausrichtung der Versandstücke, die zu einer Beschädigung führen kann, ist zuverhindern.

Wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195-1:201069 gesichert ist, gelten die Vorschriften des ADR als erfüllt.

In der Straßenverkehrsordnung70 ist ebenfalls festgelegt, dass die Ladung gegen Verrutschen, Umfallen, Hin- undHerrollen und Herabfallen zu sichern ist (§ 22 Abs.1 StVO).

Weitere Informationen zum Thema Ladungssicherung:

- Übersicht Literatur: www.tes.bam.de/ladungssicherung/ladung_books.htm

- CTU-Packrichtlinie71, Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 8087

- Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (BGV D29)72

- „European Best Practice Guidelines on Cargo Securing for Road Transport“ (Europäische Leitlinien füroptimale Verfahren der Ladungssicherung im Straßenverkehr) der Europäischen Kommission

- Merkblatt T 057 „Ladungssicherung beim Transport“ (BGI/GUV-I 5134)73

Zur Ladungssicherung von Gasflaschen: siehe Kapitel 8.5.

8.9 Schriftliche Weisungen

Für den Fall einer unfallbedingten Notfallsituation müssen in der Kabine der Fahrzeugbesatzung schriftlicheWeisungen mitgeführt werden. Die schriftlichen Weisungen müssen hinsichtlich ihrer Form und ihres Inhalts demvierseitigen Muster in Anhang 4 entsprechen.

Die schriftlichen Weisungen sind vom Beförderer vor Fahrtantritt der Fahrzeugbesatzung bereitzustellen. DerBeförderer hat darauf zu achten, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung die schriftlichen Weisungen lesen,verstehen und anwenden kann.

Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung selbst über die geladenen gefährlichenGüter informieren und die schriftlichen Weisungen wegen der bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifendenMaßnahmen einsehen.

8.10 Tunnelbeschränkung

Kategorisierung von StraßentunnelnDie Durchfahrt von Straßentunneln kann für die Beförderung verschiedener gefährlicher Güter beschränkt sein.Aufgrund der drei Hauptgefahren

- Explosionen

69 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 (48)

70 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (19)

71 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (33)

72 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (35)

73 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (46)

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- Freiwerden giftiger Gase oder flüchtiger giftiger flüssiger Stoffe

- Brände

sind Straßentunnel kategorisiert, d. h. nach einer Risikoanalyse wurde jedem Tunnel von der zuständigen Behördeeine von fünf Tunnelkategorien (A bis E) zugeordnet.

Tabelle 9: Tunnelkategorien

Straßentunnel der Kategorien B bis E werden durch Straßenverkehrszeichen mit der Tunnelkategoriegekennzeichnet, siehe Abbildung 17. Tunnel der Kategorie A werden nicht gekennzeichnet, da es für diese Tunnelkeine Beschränkungen gibt.

Abbildung 17: Tunnel, gekennzeichnet mit Tunnelkategorie

TunnelbeschränkungscodesGefährlichen Gütern sind sogenannte Tunnelbeschränkungscodes zugeordnet. Diese sind Spalte 15 der TabelleA in 3.2 ADR (in Klammern) bzw. dem Beförderungspapier zu entnehmen, da der Tunnelbeschränkungscode imBeförderungspapier aufzuführen ist, wenn Tunnel benutzt werden (siehe Kapitel 8.4).

Ist ein „-“ anstelle des Tunnelbeschränkungscodes angegeben, unterliegen die gefährlichen Güter keinerTunnelbeschränkung. Besteht die Ladung aus verschiedenen Gefahrgütern mit unterschiedlichen

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Tunnelbeschränkungscodes, wird der gesamten Ladung der restriktivste dieser Tunnelbeschränkungscodeszugeordnet.

Die Beschränkungen für die Durchfahrt von Straßentunneln sind in 8.6.4 ADR tabellarisch aufgeführt. Einevereinfachte Darstellung ist in der folgenden Tabelle gegeben.

Tabelle 10: Tunnelbeschränkungscodes

Von den Tunnelbeschränkungen sind nur kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten betroffen. Beifreigestellten Transporten müssen die Regelungen zur Tunnelbeschränkung nicht beachtet werden. FürBeförderungseinheiten, die mit dem Kennzeichen für begrenzte Mengen versehen sind, ist die Durchfahrt durchTunnel der Kategorie E verboten.

Informationen über die Kategorien der Straßentunnel in Deutschland gibt das BMVBS auf folgender Internetseite:www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/UI/Gefahrgut/beschraenkung-der-nutzung-von-strassentunneln-gemaess-adr.html

Informationen über die Kategorien der Straßentunnel in anderen Staaten sind auf der Internetseite der UNECE zufinden:www.unece.org/trans/danger/publi/adr/country-info_e.htm

8.11 Umschließungen

Unter den Begriff „Umschließungen“ fallen Verpackungen, Umverpackungen, (ortsbewegliche) Tanks,Tankcontainer, MEGC, IBC und andere Behälter wie Flaschen, Druckfässer usw.

VerpackungenUnter „Verpackung“ versteht man „Gefäß(e) und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind,damit die Gefäße ihre Behältnis- und andere Sicherheitsfunktionen erfüllen können“ (1.2 ADR).

Bauartgeprüfte Verpackungen sind mit einer UN-Codierung versehen, siehe Abbildung 18.

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Leere, ungereinigte Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC) und leere Großverpackungenmüssen so verschlossen und mit der gleichen Kennzeichnung (UN-Nummer, ggf. Stoffname und Gefahrzettel)versehen sein, wie im gefülltem Zustand.

Abbildung 18: Codierung der Verpackungen

Ungereinigte, leere Verpackungen, die keine Stoffe der Beförderungskategorie 0 enthielten, können nach der„1 000-Punkte-Regelung“, d. h. mit Erleichterungen entsprechend 1.1.3.6 ADR befördert werden.

Zur Definition von „Versandstück“ siehe Kapitel 8.13.

UmverpackungEine Umverpackung ist eine Umschließung, die74 für die Aufnahme von einem oder mehreren Versandstückenund für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und Verladung während der Beförderung verwendetwird.

Beispiele für Umverpackungen sind:

- eine Ladeplatte, wie eine Palette, auf die mehrere Versandstücke gestellt oder gestapelt werden und die durchKunststoffband, Schrumpf- oder Dehnfolie oder andere geeignete Mittel gesichert werden, oder

- eine äußere Schutzverpackung, wie eine Kiste oder ein Verschlag.

Auf der Umverpackung müssen die UN-Nummern und Gefahrzettel aller darin enthaltenen Versandstücke undgegebenenfalls das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe und die Ausrichtungspfeile erscheinen. Beiundurchsichtigen Umverpackungen ist zusätzlich mit dem Wort „Umverpackung“ zu kennzeichnen, sieheAbbildung 19.

Die Zusammenladeverbote gelten auch für Umverpackungen.

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Abbildung 19: Undurchsichtige Umverpackung

Abbildung 20: Durchsichtige Umverpackung

8.12 Umweltgefahr

Stoffe, die ausschließlich umweltgefährdend sind, werden entsprechend den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10ADR der UN-Nummer 3077 (feste Stoffe) oder der UN-Nummer 3082 (flüssige Stoffe) zugeordnet.

Gefahrgüter, die zusätzlich zu ihren Gefahren der Klassen 1 bis 9 umweltgefährliche Eigenschaften besitzen, dieden Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 ADR entsprechen, müssen entsprechend gekennzeichnet sein.

Eine Hilfe für die Einstufung umweltgefährdender Stoffe bietet die VCI-Leitlinie75 „VCI-Leitlinie zur Einstufungumweltgefährdender Stoffe, Lösungen und Gemische (aqautische Umwelt) in denGefahrguttransportvorschriften“.

Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen müssen mit einem Zusatzkennzeichen76, dem Kennzeichen fürumweltgefährdende Stoffe (siehe Abbildung 21), gekennzeichnet sein. Ausgenommen sind Einzelverpackungenund zusammengesetzte Verpackungen, wenn diese Einzelverpackungen oder die Innenverpackungen dieserzusammengesetzten Verpackungen

- bei flüssigen Stoffen eine Menge von höchstens 5 l haben oder

- bei festen Stoffen eine Nettomasse von höchstens 5 kg haben.

74 im Falle der Klasse 7 von einem einzigen Absender

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Das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe ist neben der gut sichtbaren UN-Nummer anzuordnen.

Abbildung 21: Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe

Wenn das Anbringen von Großzetteln (Placards) vorgeschrieben ist, müssen (Tank-)Container, MEGC,ortsbewegliche Tanks und Fahrzeuge mit umweltgefährdenden Stoffen zusätzlich mit dem Kennzeichen fürumweltgefährdende Stoffe in der Größe von mindestens 250 mm x 250 mm, gekennzeichnet werden.

Im Beförderungspapier muss bei umweltgefährdenden Stoffen der zusätzliche Ausdruck„UMWELTGEFÄHRDEND“ angegeben sein77. Dies gilt nicht für die UN-Nummern 3077 und 3082.

8.13 Versandstück

Ein Versandstück ist das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus dem Gefahrgutund der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel (IBC). Auch Druckgefäße für Gase sindVersandstücke.

Tanks, Tankcontainer und Güter, die in loser Schüttung befördert werden, sind keine Versandstücke!

8.14 Zusammenladung

Der Begriff beschreibt eine Ladung aus Versandstücken mit unterschiedlichen Gefahrzetteln, die in einemFahrzeug, auf einer Ladefläche oder in einem Container befördert wird.

Versandstücke mit gefährlichen Gütern der Klasse 1 (Explosive Stoffe und Gegenstände) und Stoffe, dieexplosionsgefährlich (Nebengefahr) und entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen nicht mit anderen gefährlichenGütern auf ein Fahrzeug geladen werden.

Nähere Informationen zu Zusammenladeverboten sind in 7.5.2 ADR zu finden.

75 Siehe Literaturverzeichnis/Anhang 5 Nr. (50)

76 Es handelt sich bei dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nicht um einen Gefahrzettel.

77 5.4.1.1.18 ADR

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9 Abkürzungsverzeichnis

ADR Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route(Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf derStraße)

BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

CLP Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures; Verordnung(EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen undGemischen (Einführung von GHS in Europa)

CSC International Convention for Safe Containers(Internationales Übereinkommen über sichere Container)

CTU cargo transport unit (Güterbeförderungseinheit)

EQ Excepted Quantities (Freigestellte Mengen)

GbV Gefahrgutbeauftragtenverordnung

GGAV Gefahrgut-Ausnahmeverordnung

GGBefG Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter

GGVSEB Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

GHS Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

IBC Intermediate bulk container (Großpackmittel)

IHK Industrie- und Handelskammer

LQ Limited Quantities (Begrenzte Mengen)

MEGC multiple-element gas container (Gascontainer mit mehreren Elementen)

MEMU mobile explosives manufacturing unit (Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oderGegenständen mit Explosivstoff)

n.a.g. nicht anderweitig genannt

OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

RSEB Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt(GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen

StVO Straßenverkehrs-Ordnung

VCI Verband der chemischen Industrie e.V.

VG Verpackungsgruppe

Anhang 1: Musterformblatt zur Bestellung von Gefahrgutbeauftragten

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Anhang 2: Musterformblatt zur Übertragung von Unternehmerpflichten

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Anhang 3: Muster eines Beförderungspapiers

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Anhang 4: Schriftliche Weisungen (5.4.3.4 ADR)

SCHRIFTLICHE WEISUNGEN GEMÄSS ADR

Maßnahmen bei einem Unfall oder Notfall

Bei einem Unfall oder Notfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, müssen die Mitglieder derFahrzeugbesatzung folgende Maßnahmen ergreifen, sofern diese sicher und praktisch durchgeführt werdenkönnen:

- Bremssystem betätigen, Motor abstellen und Batterie durch Bedienung des gegebenenfalls vorhandenenHauptschalters trennen;

- Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen und keine elektrische Ausrüstung einschalten;

- die entsprechenden Einsatzkräfte verständigen und dabei soviel Informationen wie möglich über den Unfalloder Zwischenfall und die betroffenen Stoffe liefern;

- Warnweste anlegen und selbststehende Warnzeichen an geeigneter Stelle aufstellen;

- Beförderungspapiere für die Ankunft der Einsatzkräfte bereit halten;

- nicht in ausgelaufene Stoffe treten oder diese berühren und das Einatmen von Dunst, Rauch, Staub undDämpfen durch Aufhalten auf der dem Wind zugewandten Seite vermeiden;

- sofern dies gefahrlos möglich ist, Feuerlöscher verwenden, um kleine Brände/Entstehungsbrände an Reifen,Bremsen und im Motorraum zu bekämpfen;

- Brände in Ladeabteilen dürfen nicht von Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung bekämpft werden;

- sofern dies gefahrlos möglich ist, Bordausrüstung verwenden, um das Eintreten von Stoffen in Gewässer oderin die Kanalisation zu verhindern und um ausgetretene Stoffe einzudämmen;

- sich aus der unmittelbaren Umgebung des Unfalls oder Notfalls entfernen, andere Personen auffordern, sichzu entfernen und die Weisungen der Einsatzkräfte befolgen;

- kontaminierte Kleidung und gebrauchte kontaminierte Schutzausrüstung ausziehen und sicher entsorgen.

Zusätzliche Hinweise für die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern nachKlasse und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu ergreifenden Maßnahmen

Gefahrzettel und Großzettel (Placards) Gefahren-eigenschaften

Zusätzliche Hinweise

(1) (2) (3)

Explosive Stoffe und Gegenstände mitExplosivstoff

Kann eine Reihe von Eigenschaftenund Auswirkungen wieMassendetonation, Splitterwirkung,starker Brand/Wärmefluss, Bildungvon hellem Licht, Lärm oder Rauchhaben.

Schlagempfindlich und/oderstoßempfindlich und/oderwärmeempfindlich.

Schutz abseits von Fenstern suchen.

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Explosive Stoffe und Gegenstände mitExplosivstoff

Leichte Explosions- und Brandgefahr. Schutz suchen.

Entzündbare Gase Brandgefahr.

Explosionsgefahr.

Kann unter Druck stehen.

Erstickungsgefahr.

Kann Verbrennungen und/oderErfrierungen hervorrufen.

Umschließungen können unterHitzeeinwirkung bersten.

Schutz suchen. Nicht in tief liegendenBereichen aufhalten.

Nicht entzündbare, nicht giftige Gase Erstickungsgefahr.

Kann unter Druck stehen.

Kann Erfrierungen hervorrufen.

Umschließungen können unterHitzeeinwirkung bersten.

Schutz suchen. Nicht in tief liegendenBereichen aufhalten.

Giftige Gase Vergiftungsgefahr.

Kann unter Druck stehen.

Kann Verbrennungen und/oderErfrierungen hervorrufen.

Umschließungen können unterHitzeeinwirkung bersten.

Notfallfluchtmaske verwenden. Schutzsuchen. Nicht in tief liegendenBereichen aufhalten.

Entzündbare flüssige Stoffe Brandgefahr.

Explosionsgefahr.

Umschließungen können unterHitzeeinwirkung bersten.

Schutz suchen. Nicht in tief liegendenBereichen aufhalten.

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Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzlicheStoffe und desensibilisierte explosive feste

Stoffe

Brandgefahr. Entzündbar oderbrennbar, kann sich bei Hitze, Funkenoder Flammen entzünden.

Kann selbstzersetzliche Stoffeenthalten, die unter Einwirkung vonHitze, bei Kontakt mit anderen Stoffen(wie Säuren,Schwermetallverbindungen oderAminen), bei Reibung oder Stößen zuexothermer Zersetzung neigen. Dieskann zur Bildunggesundheitsgefährdender undentzündbarer Gase oder Dämpfe oderzur Selbstentzündung führen.

Umschließungen können unterHitzeeinwirkung bersten.

Explosionsgefahr desensibilisierterexplosiver Stoffe bei Verlust desDesensibilisierungsmittels.

Auslaufende Stoffe am Eintreten inGewässer oder in die Kanalisationhindern.

Selbstentzündliche Stoffe Brandgefahr der Selbstentzündungbei Beschädigung vonVersandstücken oder Austritt vonFüllgut.

Kann heftig mit Wasser reagieren.

Stoffe, die in Berührung mit Wasserentzündbare Gase entwickeln

Bei Kontakt mit Wasser Brand- undExplosionsgefahr.

Ausgetretene Stoffe sollten durchAbdecken trocken gehalten werden.

Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Gefahr heftiger Reaktion, Entzündungund Explosion bei Berührung mitbrennbaren oder entzündbarenStoffen.

Vermischen mit entzündbaren oderbrennbaren Stoffen (z. B. Sägespäne)vermeiden.

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Organische Peroxide Gefahr exothermer Zersetzung beierhöhten Temperaturen, bei Kontaktmit anderen Stoffen (wie Säuren,Schwermetallverbindungen oderAminen), Reibung oder Stößen. Dieskann zur Bildunggesundheitsgefährdender undentzündbarer Gase oder Dämpfe oderzur Selbstentzündung führen.

Vermischen mit entzündbaren oderbrennbaren Stoffen (z. B. Sägespäne)vermeiden.

Giftige Stoffe Gefahr der Vergiftung beim Einatmen,bei Berührung mit der Haut oder beiEinnahme.

Gefahr für Gewässer oderKanalisation.

Notfallfluchtmaske verwenden.

Ansteckungsgefährliche Stoffe Ansteckungsgefahr.

Kann bei Menschen und Tierenschwere Krankheiten hervorrufen.

Gefahr für Gewässer oderKanalisation.

Radioaktive Stoffe Gefahr der Aufnahme und der äußerenBestrahlung.

Expositionszeit beschränken.

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Spaltbare Stoffe Gefahr nuklearer Kettenreaktion.

Ätzende Stoffe Verätzungsgefahr.

Kann untereinander, mit Wasser undmit anderen Stoffen heftig reagieren.

Ausgetretener Stoff kann ätzendeDämpfe entwickeln.

Gefahr für Gewässer oderKanalisation.

Verschiedene gefährliche Stoffe undGegenstände

Verbrennungsgefahr.

Brandgefahr.

Explosionsgefahr.

Gefahr für Gewässer oderKanalisation.

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Umweltgefährdende Stoffe Gefahr für Gewässer oderKanalisation.

Erwärmte Stoffe Gefahr von Verbrennungen durchHitze.

Berührung heißer Teile derBeförderungseinheit und desausgetretenen Stoffes vermeiden.

Bemerkungen:

1. Bei gefährlichen Gütern mit mehrfachen Gefahren und bei Zusammenladungen muss jede anwendbareEintragung beachtet werden.

2. Die in der Tabelle angegebenen zusätzlichen Hinweise können angepasst werden, um die Klassen der zubefördernden gefährlichen Güter und die Beförderungsmittel wiederzugeben.

Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die Durchführung allgemeiner und gefahrenspezifischerNotfallmaßnahmen, die sich gemäß Abschnitt 8.1.5 des ADR an Bord des Fahrzeugs befinden muss

Die folgende Ausrüstung muss sich an Bord der Beförderungseinheit befinden:

- ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs und demDurchmesser der Räder angepasst sein müssen;

- zwei selbststehende Warnzeichen;

- Augenspülflüssigkeita) und

- eine Warnweste (z. B. wie in der Norm EN 471 beschrieben);

- ein tragbares Beleuchtungsgerät;

- ein Paar Schutzhandschuhe und

- eine Augenschutzausrüstung (z. B. Schutzbrille).

Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung:

- an Bord von Fahrzeugen muss sich für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung für die Gefahrzettel-Nummern 2.3 oder 6.1eine Notfallfluchtmaskeb) befinden;

- eine Schaufelc);

- eine Kanalabdeckungc);

- ein Auffangbehälterc).

a) Nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3

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Anhang 5: Literaturverzeichnis

Verbindliche Rechtsnormen sind Gesetze, Verordnungen und der Normtext von Unfallverhütungsvorschriften.Abweichungen sind nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde bzw. des zuständigenUnfallversicherungsträgers (z. B. Berufsgenossenschaft) erlaubt. Voraussetzung für die Erteilung einerAusnahmegenehmigung ist, dass die Ersatzmaßnahme ein mindestens ebenso hohes Sicherheitsniveaugewährleistet.

Keine verbindlichen Rechtsnormen sind Technische Regeln zu Verordnungen, Durchführungsanweisungen vonUnfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln, BG-Informationen, Merkblätter, DIN-/VDE-Normen. Sie gelten alswichtige Bewertungsmaßstäbe und Regeln der Technik, von denen abgewichen werden kann, wenn die gleicheSicherheit auf andere Weise erreicht wird.

Fundstellen im InternetDie Merkblattreihen der BG RCI sowie ein umfangreicher Teil des staatlichen und berufsgenossenschaftlichenVorschriften und Regelwerkes (rund 1 750 Titel) sind im Kompendium Arbeitsschutz der BG RCI verfügbar. DieNutzung des Kompendiums im Internet ist kostenpflichtig. Ein kostenfreier, zeitlich begrenzter Probezugang wirdangeboten. Weitere Informationen unter www.kompendium-as.de.

Zahlreiche aktuelle Informationen bietet die Homepage der BG RCI unter www.bgrci.de/praevention.

Detailinformationen zu Schriften und Medien der BG RCI sowie Bestellung siehe medienshop.bgrci.de.

Ausgewählte Anhänge und Vordrucke aus Merkblättern und BG-Regeln sowie ergänzende Arbeitshilfen stehenim Downloadcenter Prävention unter downloadcenter.bgrci.de zur Verfügung.

Aktuelle Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln, BG-Grundsätze und viele BG-Informationen sind auf derHomepage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter publikationen.dguv.de zu finden.

Nachstehend sind die im Zusammenhang mit diesem Merkblatt insbesondere zu beachtenden einschlägigenVorschriften, Regeln und andere Schriften zusammengestellt.

1. Veröffentlichungen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

Bezugsquelle: Bundesanzeiger-Verlag, Postfach 10 05 34, 50445 Köln,Freier Download unter eur-lex.europa.eu/de/index.htm

(1) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung undAufhebung der Richtlinie 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 618/2012

(2) Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung derRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung undKennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

b) Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit demin der Norm EN 141 beschriebenen vergleichbar ist.

c) Nur für feste und flüssige Stoffe mit Gefahrzettel-Nummern 3, 4.1, 4.3, 8 oder 9 vorgeschrieben.

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(3) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- undVerwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, zuletztgeändert durch Richtlinie 2009/2/EG

(4) Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über dieBeförderung gefährlicher Güter im Binnenland, zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2012/188/EU

2. Gesetze, Verordnungen

Bezugsquellen: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln,www.heymanns.com

(5) Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG)

(6) Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen(Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV)

(7) Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf derStraße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn undBinnenschifffahrt – GGVSEB)

(8) Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See – GGVSee)

(9) Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002)

(10) Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV)

(11) Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen(GGKontrollV)

(12) Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

(13) Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG)

(14) Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) mit zugehörigenTechnischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere

(15) TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

(16) TRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen

(17) TRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: InhalativeExposition

(18) Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

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(19) Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

(20) Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)

(21) Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz ProdSG)

(22) Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz – MPG)

(23) Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) Waffengesetz (WaffG)

(24) Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung –StrlSchV)

(25) Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung vonAbfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1) unddes Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringunggefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung 2) (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG)

(26) Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut – RSEB),veröffentlicht im Verkehrsblatt

2a. Sonstige verbindliche Regelungen

Bezugsquelle: Buchhandel

(27) Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route (ADR);deutscher Titel: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter aufder Straße, www.unece.org/trans/danger/danger.htmlwww.bmvbs.de → Verkehr → Güterverkehr →Gefahrgut Recht/Vorschriften → Straße

(28) Règlement International concernant le transport des marchandises Dangereuses chemins de fer (RID);deutscher Titel: Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn,www.bmbvs.de → Güterverkehr und Logistik → Gefahrgut → Recht/Vorschriften → Eisenbahn

(29) Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par voie de Navigationinterieure (ADN); deutscher Titel: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderunggefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen, www.unece.org/trans/danger/danger.html, www.bmvbs.de →Güterverkehr und Logistik → Gefahrgut Recht/Vorschriften → Binnenschifffahrt

(30) International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code); deutscher Titel: deutscher Titel:Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, www.bmbvs.de → Güterverkehrund Logistik → Gefahrgut → Recht/Vorschriften → Seeschifffahrt

(31) International Air Transport Association – Dangerous Goods Regulations (IATA-DGR); deutscher Titel: IATA-Gefahrgutvorschriften

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(32) International Civil Aviation Organization (Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goodsby Air (ICAO-TI), www.icao.int → publications → Doc 9284

(33) CTU-Richtlinie, abgedruckt im Verkehrsblatt 1999, Seite 164 (Amtsblatt des Bundesministeriums fürVerkehr, Bau und Stadtentwicklung), ISSN 3900-5337

3. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit undGesundheit bei der Arbeit

Bezugsquellen: Jedermann-Verlag GmbH, Postfach 10 31 40, 69021 Heidelberg, www.jedermann.de undBerufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, Postfach 10 14 80, 69004 Heidelberg,www.bgrci.de/medienshop

Mitgliedsbetriebe der BG RCI können die folgenden Schriften (bis zur nächsten Bezugsquellenangabe) ineiner der Betriebsgröße angemessenen Anzahl kostenlos beziehen.

(34) BGV A1: Grundsätze der Prävention

(35) BGV D29: Fahrzeuge

(36) Merkblatt A 002: Gefahrgutbeauftragte (BGI 824)

(37) Merkblatt A 014: Gefahrgutbeförderung im Pkw (BGI 744) (Neuauflage in Vorbereitung)

(38) Merkblatt A 016: Gefährdungsbeurteilung – Sieben Schritte zum Ziel (BGI 570)

(39) Merkblatt A 017: Gefährdungsbeurteilung – Gefährdungskatalog (BGI 571)

(40) Merkblatt A 026: Unterweisung – Gefährdungsorientierte Handlungshilfe (BGI 8697)

(41) Merkblatt M 050: Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (BGI 564)

(42) Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (BGI 660)

(43) Merkblatt M 060: Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung – Was ist zu tun? (BGI 5150)

(44) Merkblatt M 060-1: Kompaktinformation GHS – Veranstaltungs- und Seminarunterlagen

(45) Merkblatt T 045: Tankfahrzeuge/Tankcontainer für Flüssigkeiten – Befüllen und Entleeren (BGI 885)

(46) Merkblatt T 057: Ladungssicherung beim Transport (BGI/GUV-I 5134)

Bezugsquellen: Max Dorn Presse GmbH & Co. KG, Georg-Kerschensteiner-Straße 6,63179 Obertshausen, freier Download unter publikationen.dguv.de

(47) BGI 590: Sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen und Druckgaspackungen mit Fahrzeugen auf derStraße

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4. Normen

Bezugsquelle: Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, www.beuth.de

(48) VDI 2700: Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen

5. Andere Schriften

(49) Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung), ISSN 3900-5337,www.verkehrsblatt.de

(50) VCI-Leitfäden auf www.vci.de

- VCI-Leitlinie zur Einstufung umweltgefährdender Stoffe, Lösungen und Gemische (aqautische Umwelt)in den Gefahrguttransportvorschriften

- Leitfaden zur Umsetzung der gesetzlichen Sicherungsbestimmungen für die Beförderung gefährlicherGüter

(51) Guidance on Labelling and Packaging in accordance with Regulation (EC) No. 1272/ 2008, ECHA, 2011,echa.europa.eu

6. Informationen im Internet

(52) Gefahrgutseite der BG RCI www.bgrci.de --> Prävention --> Fachwissen --> Gefahrguttransport

(53) Gefahrstoffinformationssystem GisChem der BG RCI: www.gischem.deGESTIS-Stoffdatenbank: Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung(DGUV) www.dguv.de/ifa/stoffdatenbank

Gesetzliches Regelwerk

(54) ADR 2011 (englische Version): www.unece.org/trans/danger/publi/adr/adr2011/ 11ContentsE.html

(55) ADR 2011 (deutsche Version): www.bmvbs.de/cae/servlet/contentblob/60542/ publicationFile/32003/adr-2011.pdf

(56) ADR 2009 (deutsche Version): www.bmvbs.de/cae/servlet/contentblob/32880/ publicationFile/10271/adr-neufassung-2009-anlageband.pdf

(57) Bi- und Multilaterale Vereinbarungen zum ADR: www.unece.org/trans/danger/multi/multi.htm

(58) Übersicht über die Änderungen von ADR 2011 zu ADR 2013 (in englisch und französisch): www.unece.org/trans/main/dgdb/wp15/wp15rep.html

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(61) UN manual of tests and criteria, in deutscher Sprache: www.bam.de/de/service/publikationen/handbuecher.htm

(62) RSEB (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) www.bmvbs.de/cae/servlet/contentblob/32914/publicationFile/10267/rseb-2009.pdf

Behörden

(63) Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: www.bmvbs.de

(64) Österreichisches Verkehrsministerium: www.bmvit.gv.at

(65) Gefahrgutseiten des US-Verkehrsministeriums: hazmat.dot.gov

(66) Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung: www.bam.de

(69) Umweltbundesamt: www.umweltbundesamt.de

Organisationen

(70) UNECE (United Nations Economic Commission for Europe): www.unece.org/trans/welcome.html

(71) Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr: www.otif.ch

(72) Internationale Seeschifffahrtsorganisation: www.imo.org

(73) Internationale Zivil-Luftfahrt Organisation: www.icao.int

(74) Internationaler Lufttransportverband: www.iata.org

(75) Zentralkommission für die Rheinschifffahrt: www.ccr-zkr.org

Verbände, Service, Produkte

(76) Verband der Chemischen Industrie e. V.(VCI): www.vci.de

(77) Gefahrgutverein Deutschland: www.ggvd.org

(78) Industrie- und Handelskammer: www.ihk.de

BildnachweisDie im Merkblatt verwendeten Bilder dienen nur der Veranschaulichung. Eine Produktempfehlung seitens derBG RCI wird damit ausdrücklich nicht beabsichtigt.

Abbildungen wurden freundlicherweise zur Verfügung gestellt von:

Abbildung 5:Struktur und Genehmigungsdirektion SüdRegionalstelle Gewerbeaufsicht NeustadtKarl-Helfferich-Str. 267433 Neustadt

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Abbildungen 11 und 20:Bayer Schering Pharma AGMüllerstr. 17813353 Berlin

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