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Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht. Heft 10 Review by: O. Kimminich Archiv des Völkerrechts, 16. Bd., 1. H. (1973), pp. 124-127 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40797600 . Accessed: 16/06/2014 07:11 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 194.29.185.230 on Mon, 16 Jun 2014 07:11:24 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht. Heft 10

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Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht. Heft 10Review by: O. KimminichArchiv des Völkerrechts, 16. Bd., 1. H. (1973), pp. 124-127Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40797600 .

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124 Besprechungen

verkennbaren Zunahme des Ineinander- greifens und der Verzahnung von Völ- kerrecht und Landesrecht, angesichts der Entstehung supranationaler Einrichtun- gen mit unmittelbarem Durchgriffsrecht und angesichts der Tatsache, daß selbst bei fortbestehenden Bedenken gegen eine »öffentlich-rechtliche« Lösung des Problems zumindest die kollisions- rechtliche Konstruktion eine einheitliche Lösung möglich erscheinen läßt, wird man einige der in der Diskussion ge- äußerten Gedanken als Ansatzpunkt für die Bewältigung des Problems der Grundthese des Verfassers vorziehen.

Prof. Dr.W. Kewenig, Kiel

Berichte der Deutschen Gesell- schaft für Völkerrecht. Heft io. Verhandlungen der n. Tagung der Gesellschaft in Innsbruck am i. bis 4. Mai 1969. (H. Golsong und F. Er- macora: Das Problem der Rechtset- zung durch internationale Organisa- tionen. A. Heldrich und J.Schröder: Die Frage der internationalen Zustän- digkeit im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.) Karlsruhe: C.F.Mül- ler. 1971. 298 S.

In seinem Erstreferat bezeichnete He- ribert Golsong die Frage nach der Rechts- normqualität der Akte der Vereinten Nationen als »eine der Kernfragen, die sich heute für einen Juristen zum Phä- nomen UNO stellen« und beklagte die Dürftigkeit der deutschsprachigen Lite- ratur hierzu, die im Gegensatz zur Li- teraturfülle im englischen und französi- schen Schrifttum stehe. Bewußt grenzte Golsong das Thema von vornherein grundsätzlich auf die UNO ein und er- wähnte andere Internationale Organi- sationen nur gelegentlich. In dem so eingeengten Thema stellte er zwei Haupt- fragen heraus: Ob 1. Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen Völkerrecht schaffen und 2. die im Rahmen der Vereinten Nationen angenommenen Verträge zwischenstaat- liche Rechtsregeln aufstellen können, die allgemein verbindlich sind und damit

auch Nichtvertragsstaaten verpflichten. Die Antworten hierauf sind klar: ohne Rücksicht darauf, mit welcher Mehrheit ein Beschluß der Generalversammlung der UNO zustande gekommen ist, bil- det dieser keine Völkerrechtsquelle. Al- lenfalls kann die Generalversammlung eine verbindliche Auslegung der UNO- Satzung vornehmen. Daß sie dabei nicht gegen den Zweck der Satzung verstoßen darf, ist selbstverständlich. Darüber hin- aus fordert Golsongy daß derartige Ent- schließungen allgemein als der Satzung nicht widersprechend, sie erweiternd oder ergänzend anerkannt werden. Be- trifft eine Entschließung der General- versammlung eine bereits bestehende gewohnheitsrechtliche Norm oder einen bereits bestehenden allgemeinen Rechts- grundsatz des Völkerrechts, so hat die Entschließung nur deklaratorische Be- deutung. Nur »unter ganz besonderen Umständen« könne eine solche Ent- schließung als Beweis für das Vorliegen einer völkerrechtlichen Gewohnheits- rechtsnorm benutzt werden. Ferner können Entschließungen der General- versammlung der Vereinten Nationen zur Bildung von Gewohnheitsrecht bei- tragen. Eine Vermutung für das Vor- liegen eines neuen allgemeinen Rechts- grundsatzes im Sinne des Art. 38 Abs. 1 (c) des Status des Internationalen Ge- richtshofs begründen Entschließungen der Generalversammlung nur dann, wenn sie ausschließlich oder hauptsäch- lich zu diesem Zweck vorbereitet wor- den sind und bei oder gelegentlich der Abstimmung von einer großen Mehr- heit der Staaten als Ausdruck eines solchen Rechtsgrundsatzes aufgefaßt werden. Die Stimmabgabe allein genügt dabei für den Nachweis der entschei- denden Rechtsauffassung der Staaten nicht. Die Verträge, die im Rahmen Internationaler Organisationen ausge- arbeitet und auf diplomatischen Konfe- renzen abgeschlossen werden, sind keine Rechtsetzungsakte dieser Organisatio- nen, sondern bedeuten den Abschluß multilateraler Verträge durch die Signa- tarstaaten. Eine Ausnahme bilden le- diglich die von der Generalkonferenz

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der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen Verträge und die vom Gründungsvertrag abgeleitete Normset- zungsbefugnis technischer Organisatio- nen wie der Weltgesundheitsorganisa- tion, der Internationalen Zivilluftfahrt- organisation oder des Weltpostvereins. Am Schluß seines Referats warnte Gol- song jedoch davor, die Bedeutung der Entschließungen zu unterschätzen. Juri- stisch gesehen mögen sie freilich nur Empfehlungen oder »Wünsche« dar- stellen; aber auch in dieser Form üben sie auf die Staaten einen gewissen Druck aus, der die Staatenpraxis be- einflußt, die ihrerseits zur Rechtsbildung beiträgt.

Auch Felix Ermacora beschränkte sich in seinem Referat im wesentlichen auf die Vereinten Nationen, ohne die all- gemeine Problematik zu vernachlässi- gen. Er unterschied zwischen dem mate- riellen und dem formellen Element des Themas. Das erstere betrifft den Inhalt der Weiterbildung des Völkerrechts durch Internationale Organisationen, das formelle den Vorgang, durch den Völkerrecht von Internationalen Orga- nisationen gebildet wird. Ob dies über- haupt der Fall ist, prüfte er genau. Das ganze Problem stellte er in einen weiteren Rahmen: die Fortbildung von Rechtssätzen außerhalb herkömmlicher Rechtserzeugungsvorgänge. Ausgangs- punkt der Analyse Ermacoras war die Feststellung, daß eine Weiterbildung des Völkerrechts durch Internationale Organisationen nur dann gültig sein kann, wenn sie sich auf die Verfassung der betreffenden Internationalen Orga- nisation zu stützen vermag. Dabei ist die implied-powers-Theorie auch auf die Erfassung von Organzuständigkei- ten anzuwenden und beschränkt sich nicht nur auf die Erörterung des Um- fangs der Rechtspersönlichkeit Inter- nationaler Organisationen. Als wichtige Faktoren der Analyse stellte Ermacora die Organhierarchie, den Stufenbau der Rechtssatzformen und das Zeitelement bei der Herausbildung von Rechtssätzen heraus. Hieran knüpften sich Fragen des innerorganisatorischen Legalitäts-

prinzips und der »judicial review«. Im wesentlichen beschränkte sich Ermacora auf die formelle Seite, also auf den möglichen Rechtserzeugungsvorgang. Um diesen deutlich zu machen, ging er auf verschiedene Beispiele in der Arbeit von Internationalen Organisationen ein, die prima facie den Anschein der Wei- terbildung von Völkerrecht erwecken: die Apartheidpolitik und ihre Charak- terisierung als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit und eine mögliche Gefährdung des Weltfriedens; die Be- handlung der Frage der Verjährung von Kriegsverbrechen; die Veränderung des selbständigen Wirkungsbereiches der Staaten in bezug auf die Behandlung der Menschenrechte durch Internationale Organisationen; die Verwandlung des Begriffs des Selbstbestimmungsprinzips durch die Entschließungen der Verein- ten Nationen über die Entkolonisie- rung; die Herausbildung besonderer Re- geln für das völkerrechtlich relevante Nachbarrecht; die Ausbildung umfas- sender Grundsätze für das internatio- nale Beamten- und Organisationsrecht. Hinsichtlich der Kernfrage wies Erma- cora darauf hin, daß nach herrschender Lehre nur dann völkerrechtliche Rechts- sätze durch Maßnahmen Internationaler Organisationen entstehen, wenn Ent- schließungen die Staaten zu binden be- absichtigen und sich die Staaten auch für gebunden erachten, »also, wenn ihre Praxis klassische völkerrechtliche Ge- wohnheitsstruktur ist«. Dem stellte Er- macora die Frage entgegen: »Können logisch gesehen Normen im Bereiche der internationalen Beziehungen nicht auch unabhängig vom Konsens der Staaten entstehen?« Er wies darauf hin, daß die herrschende Lehre auch ihre Konklusionen noch immer aus Prämis- sen ableitet, die aus einer Zeit stammen, in welcher der Staat allein Völker- rechtssubjekt gewesen ist. Dies müsse heute neu überdacht werden. Aber auch wenn die These von der maßgeblichen Bedeutung der bindenden Wirkung zu- grunde gelegt wird, ergeben sich noch Probleme genug. Die Maßnahmen der Vereinten Nationen betreffen zwei sach-

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liehe Geltungsbereiche, nämlich interne Fragen und »operative regulations«. Für die ersteren wird die bindende Wirkung von vornherein angenommen. Hinsichtlich der letzteren sind die Mei- nungen geteilt. Die Maßnahmen, die in- terne Fragen betreffen, erzeugen ein Gemeinschaftsrecht, das sich nach innen richtet und damit eine Art Anstalts- recht ist. Die operative regulations wer- den hingegen mit dem Ziel beschlossen, über die Internationale Organisation hinaus zu wirken. Die Konstruktionen, mit denen ihre Rechtsnormqualität be- gründet wird, sind mannigfaltig. Erma- cora untersucht sie der Reihe nach und kommt insgesamt zu dem Urteil, daß keinem Theoretiker bisher eine über- zeugende Begriffsbildung gelungen ist. So gelangt er praktisch zum gleichen Ergebnis wie Golsong: »Die Handlun- gen der Internationalen Organisationen schaffen völkerrechtlich relevante Tat- sachen, so daß die Staaten mit solchen Tatsachen rechnen müssen, sollen sie nicht Nachteile zu befürchten haben, die bei der Abwicklung der interna- tionalen Beziehungen eintreten können, und nicht allein auf ein normatives Tun oder Unterlassen abgestellt sind.«

Traditionsgemäß galt das zweite The- ma der Tagung dem Internationalen Privatrecht. Hier ging es um die inter- nationale Zuständigkeit im Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Sie ist eine Frage des Anknüpfungspunktes. Bisher haben es, so stellte der Berichterstatter Andreas Heldrich fest, Lehre und Rechtsprechung im Bereich der Freiwil- ligen Gerichtsbarkeit überwiegend ab- gelehnt, die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts als Anknüpfungs- moment für die internationale Zustän- digkeit zu gebrauchen. Vielmehr habe sich weitgehend ein »Gleichlauf« der gerichtlichen Zuständigkeit mit dem Anwendungsbereich des inländischen Rechts herausgebildet, der nur in Aus- nahmefällen durchbrochen wird. Diesen Gleichlauf unterzog Heldrich einer kri- tischen Überprüfung und kam zu der Forderung, ihn aufzugeben. Die Preis- gabe des Gleichlaufsprinzips eröffne

die Möglichkeit, bei der Inanspruch- . nähme der internationalen Zuständig-

keit großzügiger zu verfahren. In Vor- mundschafts- und Kindschaftssachen zeigt sich in der deutschen Rechtspre- chung schon heute die Tendenz, die ört- liche Zuständigkeit als Anknüpfungs- punkt für die internationale Zuständig- keit zu verwenden. Heldrich forderte das gleiche für die Nachlaßgerichtsbar- keit. Die Maßgeblichkeit inländischen Rechts könne aber im allgemeinen nicht genügen, um die internationale Zu- ständigkeit der inländischen Gerichte zu begründen. Nur wenn die Verwirk- lichung des inländischen materiellen Rechts eine gerichtliche Mitwirkung zwingend erfordere, sei eine Ausnahme anzuerkennen. Das von Heldrich vor- geführte Modell führt daher nicht zwangsläufig zu einer unangemessenen Belastung der inländischen Gerichte. So- weit im Einzelfall ein Gerichtsstand im Inland besteht, obwohl kein schutzwür- diges Interesse an der Tätigkeit des in- ländischen Gerichts nachzuweisen ist, bietet die Verfahrensvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses dem Richter die Möglichkeit, die Befassung mit der Rechtssache abzulehnen.

Einen anderen Aufbau wählte der Korreferent Jochen Schröder. Für ihn stand der Begriff der »Rechtsfürsorge« im Mittelpunkt. Anhand einiger klas- sischer Materien der Personensorge und der Vermögenssorge stellte er die Pro- bleme dar. Dabei ging er jeweils auch ausführlich auf ausländische Rechts- ordnungen ein. Eingehend erörterte er die familienrechtliche Sorgerechtsrege- lung, bei der er das Kindeswohl als einen »vorgegebenen und vom Prozeß- recht vorgefundenen Faktor« bezeich- nete. Den zweiten Komplex bildeten Entmündigung, Vormundschaft und Pflegschaft. Hier sah der Referent eine Entwicklung, die von den ausschließ- lichen Zuständigkeiten wegführt und über gestufte Zuständigkeiten bis zu den gleichwertigen Zuständigkeiten reicht. Als letzten Bereich der Personen- sorge behandelte er die Adoption. Hier taucht das Problem der Konkurrenz

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zwischen Elternstaat und Kindesstaat auf. Im Bereich der Vermögenssorge standen Verschollenheits- und Todes- erklärung sowie Nachlaßsachen im Mit- telpunkt der Erörterungen. Auf eine weitere Kasuistik von Angelegenheiten verzichtete der Referent.

Wie alle Berichte der Gesellschaft enthält der Band auch die Diskussionen zu den Referaten. Angesichts der Fülle von Wortmeldungen ist eine Berichter- stattung hierüber im Rahmen der vor- liegenden Rezension nicht möglich. All- gemein kann gesagt werden, daß die Thesen der Referenten zum völker- rechtlichen Thema ganz überwiegend Zustimmung fanden, während im Be- reich des Internationalen Privatrechts manche Kontroversen ausgetragen wur- den. Der Hinweis darauf, daß das In- stitut des Rechtsschutzbedürfnisses viel zu verschwommene Konturen hat, um Zuständigkeitsnormen allein darauf auf- bauen zu können, erschütterte wesent- liche Aussagen der Referenten. Aber noch mehr Widerspruch ergab sich in- nerhalb der Diskussion selbst zwischen den einzelnen Diskussionsteilnehmern. So wird dieser Band wohl als eine ergiebige Fundgrube für die verschie- densten Meinungen zu zahlreichen De- tailproblemen der behandelten Themen Verwendung finden.

Prof. Dr. O. K i m m i n i c h , Regensburg

Annuaire de l'Institut de Droit International 1971. Volume 54 (Session de Zagreb). Baie: Editions S. Karger. 1972. Tome I: 780 S., Tome II: XCIV, 614 S.

Zur Tagung des Instituts wurde im Archiv des Völkerrechts berichtet und ein Abdruck der dort gefaßten Beschlüs- se gegeben (Bd. 15 [1971/72] S. 314 ff. und S. 367 ff.). Band I des Annuaire enthält die Vor- und Endberichte von Paul de Visseber über Les conditions d'applications des lois de la guerre aux opérations militaires des Nations Unies, von Etienne Ssãszy über Les con-

flits de loi en matière de droit du tra- vail und von Edward McWhinney zur Luftpiraterie (mit Beschlußvorschlägen und -entwürfen nebst zahlreichen Tex- ten einschlägiger Dokumente) sowie die Stellungnahmen der jeweiligen Kom- missionsmitglieder. Band II bringt, au- ßer den Mitteilungen zur Zagreber Ses- sion und zum Institut, den Rapport provisoire und définitif von Leon Ba- binski über Le contrat de commission de transport en droit international pri- vé sowie die Niederschriften der Bera- tungen der Vollversammlung zu den vier Themen der Tagung.

Schlochauer

Annuaire de l'Association des Au- diteurs et Anciens Auditeurs de l'Académie de Droit internatio- nal de la Haye. La Haye: Martinus Nijhoff. Volume 39 (1969). 1970. 132 S. Volume 40 (1970). 1971. XXVIII, 155 S. Volume 41 (1971). 1972. 153 S.

Band 39 enthält die auf dem Kon- greß der Vereinigung über »Interna- tionales Sozialrecht« vom April 1969 in Algier erstatteten (9) Referate. Ge- nannt seien die drei grundsätzlichen Abhandlungen von G.-G. Nonnenma- cher: Quelques considérations sur le droit social international, M . Bedjaoui: Pour un nouveau droit social in- ternational und G. Ko janee: Principes d'un système international du droit so- cial, ferner der Beitrag von Francis Wolf: L'Organisation International du Travail au seuil de son second cin- quantenaire sowie der zusätzlich auf- genommene kurze Artikel von D. Pugs- ley: The European Social Charter.

Der Jahrgang 1970 vermittelt Bei- träge zum internationalen Vertragsrecht sowie zum »lus Communicatianis«. Es berichten zum ersten Thema Sir Francis Vallai über The Vienna Convention on the Law of Treaties 1969, H.-J. Nibo- puu über Interpretation of Treaties in the Light of International Law und

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