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Völkerrecht I Prof. Dr. W. Heintschel v. Heinegg © Lehrstuhl für Öffentliches Recht insb. Völkerrecht, Europarecht sowie ausländisches Verfassungsrecht, 2008

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Völkerrecht I

Prof. Dr. W. Heintschel v. Heinegg

© Lehrstuhl für Öffentliches Recht insb. Völkerrecht, Europarecht sowie ausländisches Verfassungsrecht, 2008

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Copyright

Die vorliegende Foliensammlung ist Eigentum des Lehrstuhls für Öffentliches Recht insb. Völkerrecht, Europarecht sowie ausländisches Verfassungsrecht der Europa-Universität Viadrina, Frankfurt (Oder).

Alle Rechte an den Folien sind vorbehalten.

Die Folien sind lediglich für das private Selbststudium freigegeben.

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Literaturempfehlungen

1. Stein, Torsten/von Buttlar, Christian: Völkerrecht, 11. Aufl., 2005

2. Ipsen, Knut: Völkerrecht, 5. Aufl., 2004

3. Verdross, Alfred/Simma, Bruno: Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., 1984

4. Kimminich, Otto/Hobe, Stephan: Einführung in das Völkerrecht, 8. Aufl., 2004

5. Vitzthum, Wolfgang Graf (Hrsg.) u.a.: Völkerrecht, 4. Aufl., 2007

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Gliederung

I. Völkerrechtssubjekte

II. Völkerrechtsquellen

III. Völkerrechtliche Verantwortlichkeit, Staatenverantwortlichkeit

IV. Diplomatische und konsularische Beziehungen

V. Grundrechte und Grundpflichten der Staaten

VI. Gewaltverbot

VII. Interventionsverbot

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I. Völkerrechtssubjekte– Begriff, Arten –

1.Unbeschränkte (originäre/geborene Völkerrechtssubjekte): Staaten

2.Beschränkte (sonstige Völkerrechtssubjekte):

• partielle (eingegrenz- ter Aufgabenbereich)• partikulare (in Be-ziehung zu einer best. Gruppe anderer Völkerrechtssubjekte)

Völkerrechtssubjekt ist, wer Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten sein kann (Völkerrechtsfähigkeit)

Völkerrechtssubjektivität

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1. Staatena. Die Drei-Elementen-Lehre (G. Jellinek)

Ein politisch und rechtlich organisierter Gebiets- und Personenverband ist dann ein Staat, wenn:

1. auf einem Staatsgebiet

2. ein Staatsvolk

3. effektiv Staatsgewalt ausübt.

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a. Die Drei-Elementen-Lehre aa. Staatsgebiet

1. Staatsgebiet ist die durch die Grenzen gekennzeichnete Zusammenfassung von geographischen Räumen unter eine gemeinsame Rechtsordnung.

2. Auch der darüber befindliche Luftraum und das darunter liegende Erdreich, (theoretisch) bis zum Erdmittelpunkt.

3. Auf dem Meer: 12 Seemeilen „Kanonenschuss“ (Art. 3 SRÜ)

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aa. Staatsgebiet – Änderungen (Erwerb und Verlust) –

A. Erwerb

1. Okkupation (Inbesitznahme): bzgl. staatsfreien Gebiets

2. Annexion (gewaltsame Einverleibung): Verstoß gegen Art. 2 Nr. 4 UN-Charta

3. Akkretion (natürliche Anwachsung)

4. Adjudikation (Zuweisung)

5. Präskription (Ersitzung)

B. Verlust

1. Dereliktion (einseitige Aufgabe eines Gebiets)

2. Zession (vertragliche Abtretung)

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aa. Staatsgebiet – Gebietshoheit –

1. Neben der Begrenzung der Souveränität des Staates in räumlicher Hinsicht hat das Staatsgebiet auch die Funktion, dem Staat auf seinem Territorium eine unabhängige Hoheitsentfaltung zu sichern

2. Gebietshoheit: die ausschließliche Zuständigkeit eines Staates zum Erlass von Hoheitsakten auf dem von ihm beherrschten Territorium

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aa. Staatsgebiet – Gebietshoheit – Beschränkungen –

2. Beschränkungskonstellationen:a) Ausnahmen (Privilegien wie z.B. Immunitäten)b) Vornahme von Hoheitsakten auf fremdem Staatsgebietc) Grenzüberschreitende Emissionend) Übertragung von Rechten

• Verwaltungszession (Bsp.: Panamakanal bis 1999)

• Verpachtung• Servituten

1. Normalerweise umfasst die territoriale Souveränität die Gebietshoheit

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Die Drei-Elementen-Lehrebb. Staatsvolk

1. Staatsvolk ist ein auf Dauer angelegter Verbund von Menschen, über den der Staat die Hoheitsgewalt im Sinne der Gebietshoheit und bei Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets die Personalhoheit innehat.

2. Anknüpfungspunkt: Staatsangehörigkeit

• ius sanguinis (Abstammung)

• ius soli (Geburtsort)

3. Problemlagen:

• Doppelte Staatsangehörigkeit

• Staatenlose

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a. Die Drei-Elementen-Lehrecc. Staatsgewalt

Fähigkeit:1.Sich neue Kompetenzen

zuzuweisen (sog. Kompetenz-Kompetenz)

2.sowie eine Ordnung auf dem Staatsgebiet zu organisieren (innere Souveränität)

3.Nach außen selbständig und von anderen Staaten rechtlich unabhängig im Rahmen und nach Maßgabe des Völkerrechts zu handeln (äußere Souveränität) • Taiwan – China

• Nordzypern – Türkei

• Palästina – Israel

• Bundesstaaten – Bund

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cc. Staatsgewalt– Effektivitätsgrundsatz –

1.Das Element der Staatsgewalt und damit der Staat sind erst dann gegeben, wenn sich die Staatsgewalt tatsächlich (effektiv) durchgesetzt hat

2.Aus der ex-ante Perspektive eine gewisse Stabilität und Aussicht auf Dauer

3.Einschränkung durch das Prinzip der Völkerrechtsmäßigkeit

4.“Failed state“, solange kein neuer Staat auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechts des betreffenden Volkes entstanden ist

• Kolumbien

• Albanien, Bosnien

• Liberia, Ruanda, Somalia

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b. Kontinuität der Staaten

1. Nach der Lehre von der Kontinuität der Staaten besteht ein Staat als Völkerrechtssubjekt weiter, trotz:

a) revolutionärer Umwälzungen innerhalb eines Staates

b) territorialer Veränderungen

c) Maßnahmen während einer kriegerischen Besetzung (occupatio bellica)

2. Problematisch, ob die kriegerische Besetzung selbst zum Untergang des Staates führt

• Besetzung der baltischen Staaten durch die Sowjetunion

• Besetzung Deutschlands durch die Siegermächte

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2. Internationale Organisationen – International Governmental Organizations, IGOs –

I. Zwischenstaatliche Internationale Organisation:

1. auf Dauer angelegte Vereinigung von zwei oder mehreren Staaten aufgrund einer Einigung der Gründer auf dem Gebiet des Völkerrechts

2. Mindestmaß an körperschaftlichen Strukturen

3. selbständige Wahrnehmung eigener Aufgaben

II. Der Aufgabenbereich wird grds. in der jeweiligen Satzung bzw. Im Gründungsakt beschrieben und eingegrenzt

III.Nach der “implied powers“-Lehre zusätzlich noch die Kompetenzen, die zur Erfüllung der vertraglich festgelegten Aufgaben der Organisation notwendig sind

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2. Internationale Organisationen – Anerkennung –

I. Str., ob der Schaffung einer IGO durch eine Gruppe von Staaten objektive Wirkung ohne Anerkennung zukommt

„erga-omnes“-Lehre im Verhältnis zu Dritten nur durch Anerkennung

1. Voraussetzungen:• Organisation universell

angelegt• große Zahl von

Mitgliedern

2. Zielrichtung der Lehre: Verselbständigung großer, von einer Vielzahl von Staaten getragener Organisationen

1. Gegenseitigkeitsprinzip2. Generelle Unzulässigkeit

der Verträge zu Gunsten oder zu Lasten Dritter

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2. Internationale Organisationen – Supranationale Organisationen –

weltweit nur Europäische Gemeinschaften

1. „Gesetzgebungskompetenz“ im übertragenen Rahmen

2. Unabhängigkeit einiger ihrer Organe

3. Eigene Gerichtsbarkeit und Finanzautonomie

4. In gewissem Umfang Mehrheitsprinzip zulässig

5. Gleiches und gleichermaßen verbindliches Recht gegenüber dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten

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2. Internationale Organisationen –Non-governmental Organizations (NGOs) –

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2. Internationale Organisationen – Non-governmental Organizations (NGOs) –

Non-governmental Organization:• Unabhängig, auf Dauer angelegt, organisiert • Nationale Vereinigungen, Verbände oder Einzelpersonen• International:

• nach der Satzung Personen oder Vereinigungen bzw. Verbänden verschiedener Nationalität zugänglich

• Wahrnehmung internationaler Verbandsinteressen

• Nichtgewerblich (kein internationales Unternehmen)

• Nichtstaatlich, kein völkerrechtlicher Gründungsakt

• Bsp.: Verträge mit völkerrechtlich irrelevant ?

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3. Traditionelle Völkerrechtssubjekte

1. Der Heilige bzw. Apostolische Stuhl• Der römische Bischof bzw. die römische

Kurie mit dem gesamten Verwaltungsapparat• Personalisiert durch den Papst• Vatikanstadt: selbst. Völkerrechtssubjekt

2. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz• Auf Schweizer Zivilrecht beruhender Verein • Kontrolle von Kriegsgefangenen- und

Internierungslagern• Bewegung vom Roten Kreuz und vom Roten

Halbmond ist kein Völkerrechtssubjekt3. Der Malteserorden

• Humanitär – karitative Aufgaben• Kein Hoheitsgebiet, dennoch partielle

Völkerrechtsubjektivität

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4. Anerkennung

1. Einseitige Erklärung eines Staates zum Bestehen oder Nichtbestehen eines völkerrechtlichen Zustandes

2. Arten : ausdrücklich oder stillschweigend3. Bedingungsfeindlich und grds. unwiderruflich4. Wirkung: ein Staat erklärt, dass er einen bestimmten

Sachverhalt als für ihn rechtsverbindlich akzeptiert5. Unterscheide: Anerkennung

• de iure • de facto

6. Anerkennung von Regierungen, Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten sowie der Tatbestände, Rechtsvorgänge und Rechtszustände

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II. Völkerrechtsquellen

1. Hauptrechtsquelle:Völkerrechtliche Verträge

2. Die weiteren Quellen des Völkerrechts

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II. Völkerrechtsquellen1. Völkerrechtliche Verträge

a. Begriff, Bezeichnung, Arten und Abgrenzungb. Abschluss, Inkrafttreten und Geltungsgrund

völkerrechtlicher Verträgec. Auslegung völkerrechtlicher Verträged. Der Geltungsbereich von Verträgene. Abwandlung des Vertrages durch die Vertragsparteienf. Vorbehalte zu Verträgeng. Ungültigkeit von Verträgen und Fortfall der

Vertragsbindung

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1. Völkerrechtliche Verträgea. Begriff, Bezeichnung

1. Begriff:• jede• zwischen zwei oder mehreren Staaten bzw. anderen

vertragsfähigen Völkerrechtssubjekten• getroffene Vereinbarung,• die dem Völkerrecht unterliegt

2. Art. 2 I lit.a WVK: Definition des Vertrags3. Bezeichnung:

• für völkerrechtliche Verträge: Vertrag, Übereinkommen, Abkommen, Vereinbarung, Protokoll, Konvention, Deklaration, Pakt

• Staatsvertrag: völkerrechtliche Vereinbarungen, die der Ratifikation bedürfen

• Verwaltungsabkommen bedürfen keiner Ratifikation

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1. Völkerrechtliche Verträgea. Arten und Abgrenzung

I. Arten:• zweiseitige (bilaterale) und mehrseitige (multilaterale)

II. Abgrenzung des völkerrechtlichen Vertrags zu anderen Erscheinungsformen:

• Verträge zwischen Staaten bzw. Internationalen Organisationen und ausländischen (juristischen) Privatpersonen

• Internationalisierte Verträge• Das „Gentlemen`s Agreement“• Politische Absichtserklärungen• Verhaltenskodizes (“codes of conduct“)• Vereinbarungen nichtstaatlicher Verbandseinheiten

(Institutionen im Bereich des Sports, nichtstaatlicher Organi-sationen, Zusammenschlüsse nationaler politischer Parteien)

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b. Abschluss, Inkrafttreten und Geltungsgrund I. Vertragsabschlusskompetenz

I. Vertragsabschlusskompetenz der staatlichen Organe:1. innerstaatlich: Verfassungen oder entsprechende

Organisationsgesetze2. völkerrechtlich: WVK, Handlungsbefugnis für den Staat:

a) Art. 7 I WVK: Vollmachtsprinzipb) Art. 7 II WVK: Offenkundigkeitsprinzip (kraft

Amtes)c) Art. 8 WVK: Handeln ohne Befugnis i.S.v. Art. 7

WVK unwirksam• es sei denn, das Handeln wird nachträglich von

dem Staat bestätigt• Beim multilateralen Vertrag bleiben die

Verpflichtungen im Übrigen wirksam

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b. Abschluss, Inkrafttreten und Geltungsgrund II. Abschlussverfahren

A. Das zusammengesetzte Verfahren:

B. Das einfache Verfahren:

1. Phase: Verhandlungen

2. Phase (fakultativ): Paraphierung

3. Phase: Unterzeichnung

4. Phase: Innerstaatliches

Zustimmungsverfahren5. Phase: Erklärung der Zustimmung, „durch den Vertrag

gebunden zu sein“

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b. Abschluss, Inkrafttreten und Geltungsgrund III. Zustimmung durch Vertrag gebunden zu sein

1. Unterzeichnung (Art. 12 WVK)2. Austausch von Urkunden (Art. 13 WVK)

Das einfache Verfahren

3. Ratifikation („Annahme“ oder „Genehmigung“; Art. 14 WVK): „zusammengesetztes Verfahren“

4. Beitritt (Art. 15 WVK) nach Ablauf der Zeichnungsfrist, sofern Beitritt zulässig (Beitrittsklausel oder entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien)

5. Hinterlegung beim Depositar (Art. 16 WVK)

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b. Abschluss, Inkrafttreten und Geltungsgrund III. Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

1. Inkrafttreten :• Art. 24 I WVK : besondere Vertragsbestimmungen oder

zusätzliche Vereinbarung der Parteien, Bsp.: Art. 84 WVK

• Art. 24 II WVK: förmliche Zustimmung aller vertragsschließenden Parteien

2. Rechtsfolgen: endgültige Vertragsbindung eines Staates3. Vorläufige Anwendung:

• Interesse der Parteien, einen Vertrag bereits vor seinem Inkrafttreten anzuwenden

• Entsprechende Bestimmung im Vertrag (Art. 25 I lit. a WVK) oder eine Sondervereinbarung (Art. 25 I lit. b WVK)

• Art. 25 II WVK: Ende der vorläufigen Anwendung

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c. Auslegung völkerrechtlicher VerträgeI. Die Auslegungsmethoden

1. Wörtliche Auslegungsmethode (“plain“ bzw. “ordinary meaning rule“):• übliche Bedeutung im allgemeinen, u.U.

fachspezifischen Sprachgebrauch2. Systematischer Zusammenhang:

• die Bedeutung eines Wortes oder einer Wortgruppe in einem Satz oder in dem Gesamttext

• “context“ neben dem operativen Text sowohl die Präambel eines Vertrags als auch seine Anlagen

3. Teleologische Auslegung: • Ziel und Zweck des Vertrages nach dem Vertragstext

selbst (objektiver Ansatz)

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c. Auslegung völkerrechtlicher VerträgeII. Die Auslegung nach Art. 31 WVK (1)

1. Art. 31 I WVK: “ordinary meaning rule“2. Zusammenhang i.S.d. Art. 31 II WVK:

• der operative Text, die Präambel und etwaige Anlagen eines Vertrages

• jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Parteien anlässlich des Vertrags-abschlusses getroffen wurde

• „jede Urkunde“ i.S.d. Art. 31 II lit.b WVK

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c. Auslegung völkerrechtlicher VerträgeII. Die Auslegung nach Art. 31 WVK (2)

3. Art. 31 III WVK:• lit. a: „spätere“ Übereinkunft• lit. b: „spätere Übung“ – Indiz dafür, wie die Parteien den

Vertrag einvernehmlich verstehen und als Recht anwenden• lit. c: Auffangbestimmung

4. Ziel und Zweck: aus geschriebenem Text, nicht aus anderweitig ergründetem Parteiwillen• Nicht: „Effektivitätsgrundsatz“ und Grundsatz der

“necessary implication“5. Die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben:

• Gleichrangigkeit der Auslegungsmethoden• Treu und Glauben

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c. Auslegung völkerrechtlicher VerträgeIII. Dynamische Auslegung, mehrsprachige Verträge

Problem: Auslegung der älteren Verträge

1. Dynamische Interpretation:

Die Vertragsbestimmungen sind in Übereinstimmung mit dem zur Zeit der Auslegung geltenden Völkerrecht und der ihnen entsprechenden Begriffsinhalte zu interpretieren

Bsp.: Art. 2 Nr. 4 UN-Charta: wirtschaftlicher Druck erfasst ?

2. Mehrsprachiger Vertrag:

• Verträge, deren authentische Texte in zwei oder mehr Sprachen abgefasst sind

• Art. 33 I, III WVK

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c. Auslegung völkerrechtlicher VerträgeIV. Die Zuständigkeit zur Auslegung

„Authentische Auslegung“:• Auslegung, welche sich in einer gleichartigen

nachfolgenden Praxis aller Vertragsparteien oder in einer entsprechenden übereinstimmenden Erklärung widerspiegelt

• Abgrenzung zu Vertragsänderung

• Verpflichtung, die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts sowie die Rechte anderer Staaten zu achten

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1. Völkerrechtliche Verträged. Der Geltungsbereich von Verträgen

1. Territorialer Geltungsbereich

2. Zeitlicher Geltungsbereich

3. Verträge und dritte Parteien

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d. Der Geltungsbereich von Verträgen1. Territorialer Geltungsbereich

1. Art. 29 WVK: „hinsichtlich ihres gesamten Hoheitsgebietes“

• Territorium, über welches die jeweilige Vertragspartei „Souveränität“ ausübt

• Geltung in Kolonialgebieten

2. Änderung des Hoheitsgebiets während der Dauer des Vertrags: Grundsatz der beweglichen Staatsgrenzen

3. Staatennachfolge:

• Art. 73 WVK: WVK lässt diese Fragen unberührt

• Wiener Übereinkommen über Staatennachfolge in Verträgen

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A

d. Der Geltungsbereich von Verträgen – Art. 31–38 WVK: Fusion, Separation, Dismembration –

Sezession BA

A D

DA

BC

B

Dismembration

Fusion

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d. Der Geltungsbereich von Verträgen2. Zeitlicher Geltungsbereich

1. Art. 28 WVK: Keine echte Rückwirkung, es sei denn abweichende Vereinbarung der Vertragsparteien

2. Art. 18 WVK: Vorvertragliche Pflichten

• Bsp.: USA - Schaffung des internationalen Strafgerichtshofs

3. Vertragskollision:

• Art. 30 II WVK: Klausel, die das Verhältnis der Verträge zueinander klärt, Bsp.: Art. 103 UN-Charta (ausdrücklich in Art. 30 I WVK)

• Art. 30 III WVK: alle Vertragsparteien eines früheren Vertrags (beachte Art. 59 WVK) zugleich Parteien eines späteren (lex posterior derogat legi priori)

• Art. 30 IV WVK: nicht alle zugleich Parteien des späteren Vertrags – grds. Gleichrangigkeit von Verträgen

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d. Der Geltungsbereich von Verträgen3. Verträge und dritte Parteien

1. Art. 34: Zustimmung des Staates (Konsensprinzip)„Pacta tertiis nec nocent nec prosunt“: Verträge begründen für Drittstaat ohne dessen Zustimmung weder Pflichten noch Rechte2. Ausnahmen vom „pacta tertiis“ – Grundsatz:

a) Verträge zugunsten Dritter: Art. 36 I S.1 WVK Zustimmung (vermutet, S.2)Entsprechend nach Art. 37 II WVK die Aufhebung oder Änderung eines solchen Rechts nur mit ZustimmungEMRK räumt Individuen Rechte ein

b) Verträge zu Lasten Dritter: Art. 35 WVK ausdrückliche Annahme der Verpflichtung gem. Art. 37 I WVK kann die Verpflichtung nur in gleicher Weise aufgehoben oder abgeändert werden• Republik Krakau (1815), Freie Stadt Danzig (1919), Triest

(1947), Zypern (1960), Ausnahmen?

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1. Völkerrechtliche Verträgee. Abwandlung des Vertrages durch die Vertragsparteien

1. Art. 39 WVK völkerrechtliche Verträge können jederzeit durch Übereinkunft aller Vertragsparteien abgeändert werden

• Änderung einzelner Bestimmungen: “amendment“

• Die umfassende Änderung des gesamten Vertrages: Revision; dennoch verwendet WVK den Begriff “amendment“

2. Teil IV der WVK:

a) Vertragsänderung:

• Abwandlung des Vertrages durch alle Parteien: Art. 39 WVK

• Änderung eines multilateralen Vertrags: Art. 40 WVK

b) Modifikation (“contracting-out“, „inter se“-Abkommen): Art. 41 WVK

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1. Völkerrechtliche Verträgef. Vorbehalte zu Verträgen

1. Begriff: Art. 2 I lit. d WVK (kodifiziertes Gewohnheits- recht)

2. Abgrenzung von Auslegungs- und anderen Erklärungen:

• Erklärungen von Vertragsparteien, die den Inhalt des Vertrages nicht ändern (Bsp.: Erklärungen rein politischen Inhalts)

• Rechtsverwahrungen, die verhindern sollen, dass aus dem Vertragsschluss vertraglich nicht vorgesehene Rechtsfolgen hergeleitet werden

• Interpretationserklärungen, solange das Ausmaß einer zulässigen Auslegung (Art. 31, 32 WVK) nicht überschritten ist

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f. Vorbehalte zu Verträgen– Zulässigkeit des Vorbehalts –

1. Kein bilateraler Vertrag2. Spätestens gleichzeitig mit dem letzten Akt, der für den Eintritt der

Bindungswirkung erforderlich ist3. Art. 19 WVK verbietet die Anbringung des Vorbehalts, wenn:

a) der Vertrag den Vorbehalt verbietetb) nur bestimmte Vorbehalte gemacht werden dürfen, zu denen der

betreffende Vorbehalt nicht gehörtc) im Übrigen, wenn der Vorbehalt mit Ziel und Zweck des

Vertrags unvereinbar ist• Feststellung dieser sog. „Inkompatibilität“ problematisch

4. Annahme des Vorbehalts durch alle Parteien (Art. 20 II WVK)• bei Verträgen mit begrenzter Mitgliederzahl• und wenn einheitliche Anwendung eine wesentliche

Voraussetzung für den Vertragsschluss war

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f. Vorbehalte zu Verträgen– Wirkungen von Vorbehalten und Widersprüchen –

I. Wirkung von Vorbehalten:1. Veränderung des Vertragsverhältnisses zwischen der den

Vorbehalt erklärenden und der ihn annehmenden Partei (Art. 20 IV WVK), Inhalt (Art. 21 I WVK)

2. Keine Wirkung für andere Vertragsparteien (Art. 21 II WVK)

II. Wirkung von Widersprüchen:1. Gem. Art. 20 IV lit.b i.V.m. Art. 21 III WVK:

Ausschluss der Vertragsbestimmungen, auf die sich der Vorbehalt bezieht

2. Art. 20 IV lit.b 2. HS WVK: zwischen dem vorbehaltserklärenden und dem widersprechenden Staat kommt keine Vertragsbindung zustande

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f. Vorbehalte zu Verträgen – Wirkungen von unzulässigen Vorbehalten –

1. Art. 19 lit.b, lit.c WVK: Wortlaut – objektive Zulässigkeitsvoraussetzung

2. Unzulässiger Vorbehalt - keine Rechtswirkung?• Gutachten des IGH über die Vorbehalte zum

Genozid-Abkommen: vorrangig wird die Zulässigkeit des Vorbehalts von den Vertragsparteien beurteilt

• “objective approach“ in Art. 31 WVK3. Beurteilung:

• Auslegung gem. Art. 31 WVK• Bei Unvereinbarkeit des Vorbehalts mit dem Ziel

und Zweck des Vertrags gelten die Regeln über die Annahme des Vorbehalts und des Widerspruchs

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g. Ungültigkeit von Verträgen – Ungültigkeitsgründe –

1. Verletzung innerstaatlicher Zuständigkeitsnormen• Grds. berührt innerstaatliches Recht nicht die Gültigkeit

völkerrechtlicher Verträge (vgl. Art. 27 WVK)• Art. 46 WVK: „die Verletzung offenkundig war und

eine innerstaatliche Rechtsvorschrift von grundlegender Bedeutung betraf“

2. Völkerrechtlich anerkannte Willensmängel:• Irrtum (Art. 48 WVK)• Betrug (Art. 49 WVK)• Bestechung eines Staatenvertreters (Art. 50 WVK)• Zwang gegen den Staatenvertreter (Art. 51 WVK)• Zwang gegen den Staat (Art. 52 WVK)

„Gewalt“ i.S.v. Art. 2 Nr. 4 UN-Charta

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g. Ungültigkeit von Verträgen – Ungleiche Verträge –

1. Herkömmliche Definition: Verträge, die in unverhältnis-mäßiger Weise Rechte und Pflichten zwischen den Parteien aufteilen

2. Auffassung sozialistischer Staaten und Staaten der Dritten Welt:• Verträge, die eine Partei mit militärischen,

wirtschaftlichen oder politischen Mitteln der anderen Partei aufgezwungen hat

3. Kein Völkergewohnheitsrecht• Kein Gebot der Gleichheit vertraglicher Leistungen

4. Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht unter den engen Voraussetzungen der clausula rebus sic stantibus

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1. Völkerrechtliche Verträgeg. Ungültigkeit von Verträgen – Verstoß gegen ius cogens

3. Verstoß gegen ius cogens (Art. 53 S.1 WVK):a) Definition (Art. 53 S.2 WVK):

• Normen, die von den Völkerrechtssubjekten in einem der anerkannten Rechtserzeugungsverfahren geschaffen worden sind

• und von denen die Völkerrechtssubjekte wegen ihrer grundlegenden Bedeutung nicht – auch nicht durch vertragliche Vereinbarung – abweichen dürfen

• die nur durch spätere Norm derselben Natur geändert werden können

b) Ius-cogens Normen nach der Staatenpraxis und Judikatur:• Aggressionsverbot• Verbot des Sklavenhandels und des Völkermordes• Gebot der Achtung elementarer Menschenrechte• Normen des humanitären Völkerrechts, die direkte Verbote an

Staaten und Einzelpersonen richten

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1. Völkerrechtliche Verträgeg. Fortfall der Vertragsbindung

Fortfall der Vertragsbindung umfasst:

1. Ex-nunc wirkende Aufhebung:• Kündigung• Rücktritt• Erlöschen

2.Die vorübergehende Aussetzung seiner Wirksamkeit (Suspendierung)

3. Gründe für den Fortfall der Vertragsbindung:• Die Bestimmungen des betroffenen Vertrages• Nachfolgende Vereinbarung der Vertragsparteien• Völkergewohnheitsrechtlich anerkannte und nunmehr in den WVK

kodifizierte Regeln

Art. 26 WVK: pacta sunt servanda

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g. Fortfall der Vertragsbindung – Vertragsbestimmungen, nachfolgende Vereinbarungen –

1. Vertragsbestimmungen, welche die Beendigung des Vertrages betreffen• Bestimmte Geltungsdauer• Besondere Beendigungs- oder Suspendierungsklauseln (Art. 54

lit.a, Art. 57 lit.a WVK), Bsp.: USA kündigen ABM-Vertrag2. Art. 56 WVK: Kündigungsrecht bzw. Rücktrittsrecht

• Natur des Vertrages Art. 56 I lit.b WVK3. Nachfolgende Vereinbarung der Vertragsparteien:

• Art. 54 lit.b, Art. 57 lit.b WVK: Einvernehmen der Parteien nach Konsultierung der anderen Vertragsstaaten

• Art. 58 WVK: Suspendierung eines multilateralen Vertrages, die lediglich zwischen einzelnen Vertragsparteien wirken soll

• Art. 59 WVK

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g. Fortfall der Vertragsbindung – In den WVK geregelte Regeln des Völkergewohnheitsrechts (1) –

1. Vertragsverletzung:

a) Spezielle vertragliche Bestimmungen

b) Bilateraler Vertrag (Art. 60 I WVK)

c) Multilateraler Vertrag: (Art. 60 II WVK) Beendigung oder Suspendierung durch besonders betroffene Vertragspartei oder durch alle Parteien gemeinsam außer dem Verletzer

2. Nachträgliche Unmöglichkeit: (Art. 61 WVK) „objektiv“

Bsp.: Wirtschaftliche Unmöglichkeit?

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g. Fortfall der Vertragsbindung – In den WVK geregelte Regeln des Völkergewohnheitsrechts (2) –

3. Grundlegende Änderung der Umstände (Art. 62 I WVK)a) Voraussetzungen:

• Änderung der Umstände, die zur Zeit des Vertragsschlusses gegeben waren

• Grundlegende Änderung• Das Bestehen der Umstände bildete eine wesentliche

Grundlage für die Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein

• Die Änderung umgestaltet tiefgreifend das Ausmaß der noch zu erfüllenden Verpflichtungen

b) Einschränkungen: Art. 62 II WVK

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II. Völkerrechtsquellen2. Die weiteren Quellen des Völkerrechts

a. Das Gewohnheitsrecht

b. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze

c. Einseitige Akte

d. Quellenübergreifende Probleme

e. Hilfsmittel zur Feststellung völkerrechtlicher Normen

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2. Die weiteren Quellen des Völkerrechtsa. Das Gewohnheitsrecht

I. Art. 38 I lit. b IGH-Statut: „allgemeine, als Recht anerkannte Übung“

• Nur deklaratorische BedeutungII. Entstehung von Gewohnheitsrecht:

1. Objektives Element:Staatenpraxis bzw. internationale Praxis anderer Völkerrechtssubjekte

2. Subjektives Element:Überzeugung, zu der Übung rechtlich verpflichtet zu sein

III.Untergang des Völkergewohnheitsrechts1. Kodifizierung2. Entstehung eines entgegenstehenden

Völkergewohnheitsrechts

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a. Das Gewohnheitsrecht – Die allgemeine Übung –

I. Die allgemeine Übung: Alle Verhaltensweisen der Staaten: Handlungen, Äußerungen, Unterlassen, nicht jedoch bloße Feststellung

II. Gewohnheitsrechtsbegründende Übung:1. Dauer: lässt sich nicht abstrakt und generell bestimmen2. Einheitlichkeit: repräsentative Zahl von Völkerrechtssubjekten

verhält sich konsistent in einem bestimmten Bereich3. Verbreitung:

• Umstände des Einzelfalles und Eigenart der Frage• I.d.R. Indiz: Verhalten aller derjenigen

Völkerrechtssubjekte, die sich an der Übung beteiligen können oder deren Interessen berührt sind

• Regionales Völkergewohnheitsrecht

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a. Das Gewohnheitsrecht– Entstehungsarten völkergewohnheitsrechtlicher Regeln –

„Übung“ i.S.d. Art. 38 I lit. b IGH-Statut:1. Positives Tun:

• nach außen gerichtete Handlungen und Erklärungen der zur Exekutive gehörenden Staatsorgane, die zur Wahrnehmung der internationalen Beziehungen berufen sind

• Gesetze und Gerichtsentscheidungen mit völkerrechtlichem Bezug2. Untätigkeit/Unterlassen:

• Begründung eines Verbots• Nachweisbarkeit der opinio iuris• “Acquiescence“

3. Völkerrechtliche Verträge:• Vertragsfremde Völkerrechtssubjekte verhalten sich entsprechend

den vertraglichen Geboten und Verboten (vgl. Art. 38 WVK)4. Entschließungen internationaler Organisationen5. Üblichkeit i.S.d. courtoisie, Grundsätze des innerstaatlichen Rechts

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a. Das Gewohnheitsrecht– Die „opinio iuris“ –

„als Recht anerkannt“ i.S.d. Art. 38 I lit.b IGH-Statut:1. Abgrenzung zur bloßen courtoisie2. Fixierte Grundposition, dass in den Rechtsbeziehungen der

Völkerrechtssubjekte bestimmte Verhaltensmuster einzuhalten sind

3. Allgemein: die Rechtsüberzeugung muss nicht bei jedem einzelnen Mitglied der internationalen Gemeinschaft festgestellt werden

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a. Das Gewohnheitsrecht– Die Bindungswirkung des Völkergewohnheitsrechts –

1. grds. gegenüber jedem durch den Regelungsinhalt der völkerrechtlichen Norm betroffenen Völkerrechtssubjekt

2. Verbindlichkeit der Norm – Problem der Souveränität3. Ausnahme: sog. “persistent objector“ – ein Staat, der durch

fortlaufende Proteste zu erkennen gibt, dass er eine eventuelle Bindungswirkung dieser Norm nicht anzuerkennen bereit ist

I. Bindungswirkung:

II. Bindungswirkung ggü. neuentstandenen Staaten:1. Problem: Verbindlichkeit für die Staaten, die an der Entstehung

der Norm des Völkergewohnheitsrechts nicht beteiligt waren2. Die These von der „vorgefundenen Rechtsordnung“3. Die These vom notwendigen Konsens

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2. Die weiteren Quellen des Völkerrechtsb. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze

Die allgemeinen Rechtsgrundsätze

allgemeine Grundsätze des Völkerrechts

• Art. 38 I lit.c IGH-Statut:

• anerkannte Rechtsprinzipien, die allen oder doch den meisten nationalen Rechtsordnungen gemeinsam sind, die also nicht in einem völkerrechtlichen Rechtserzeugungsverfahren entstanden sind

• grundlegende Grundsätze oder Leitprinzipien in nationalen Rechtssystemen, die auf das Völkerrecht übertragbar sind

• Regeln, die ihren Ursprung unmittelbar in den internationalen Beziehungen haben und der Rechtquelle des Völkergewohnheitsrecht zugeordnet sind

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2. Die weiteren Quellen des Völkerrechtsb. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze - Funktion und Bedeutung

Allgemeine Rechtsgrundsätze sind nur anzuwenden, wenn das Vertrags- oder Gewohnheitsrecht keine einschlägigen Regeln enthält

1. Funktion:• Ergänzung bei der Anwendung einschlägiger Normen

der beiden anderen Rechtsquellen• Bindung des IGH an die normative Grundlage

2. Bedeutung:• Entscheidungen des StIGH und IGH sowie einige

Schiedssprüche• Staatenpraxis

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2. Die weiteren Quellen des Völkerrechtsc. Einseitige Akte

Konkrete völkerrechtliche Rechte und Pflichten können auch infolge einer einseitigen völkerrechtlichen Handlung entstehen

1. Unselbständige einseitige Rechtsakte2. Selbständige einseitige Rechtsakte

a) Anerkennungb) Protestc) Verzichtd) Versprechen

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2. Die weiteren Quellen des Völkerrechtsd. Quellenübergreifende Probleme

1. Art. 38 II IGH-Statut: „ex aequo et bono“ – Billigkeita) intra legem Milderung der Rechtshärten durch Berücksichtigung

der besonderen Umstände des Einzelfallesb) praeter legem Lückenfüllung bei fehlender oder unzureichender Regelung des Einzelfallesc) contra legem Änderung des bestehendes Rechts

2. Intertemporales Völkerrecht3. “Soft law“

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2. Die weiteren Quellen des Völkerrechtse. Hilfsmittel zur Feststellung völkerrechtlicher Normen

Art. 38 I lit. d IGH-StatutI. Gerichtsentscheidungen

1. Urteile des IGH; der Gerichtshof ist an seine früheren Entscheidungen nicht gebunden

2. Dennoch kann sich die Staatenpraxis gegen die in Entscheidungen vertretenen Auffassungen des IGH nur schwer hinwegsetzen

3. Entscheidungen internationaler Schiedsgerichte4. Rechtsprechung nationaler Gerichte mit

völkerrechtlichen BezügenII. Lehrmeinungen

• Nachweis einer allgemeinen Rechtsüberzeugung• Über die Grenzen unterschiedlicher Gesellschafts-

und Rechtssysteme hinausgehend

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III. Völkerrechtliche Verantwortlichkeit

Die neuen Rechtsbeziehungen zum Zwecke der Wiederherstellung der völkerrechtsgemäßen Lage zwischen zwei oder mehreren Völkerrechtssubjekten, die aus

1. einem tatsächlichen Geschehen entstehen, das

2. einem Völkerrechtssubjekt völkerrechtlich zurechenbar ist und durch das sowohl

3. eine diesem Völkerrechtssubjekt obliegende Pflicht als auch

4. das korrespondierende Recht eines anderen Völkerrechtssubjekts verletzt wird

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Rechtsfolgen haben keinen Straf-/Sanktionscharakter !

III. Staatenverantwortlichkeit– Voraussetzungen –

1. Rechts-/Deliktsfähigkeit2. Deliktisches Verhalten 3. Zurechenbarkeit des Verhaltens (“attributability“)4. Keine Rechtfertigungsgründe

Der geschädigte Staat kann vom Rechtsverletzer

Beendigung delikt. Verhaltens

Naturalrestitution,evtl. Schadensersatz

Einhaltung des VR,ggf. durch Garantien

verlangen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

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III. Staatenverantwortlichkeit1. Deliktsfähigkeit

a. Aktive Deliktsfähigkeit:

Fähigkeit, Völkerrecht zu brechen

Voraussetzung:- Völkerrechtsfähigkeit

- völkerrechtliche Handlungsfähigkeit (kann nie weiter reichen als die Völkerrechtsfähigkeit)

b. Passive Deliktsfähigkeit:

Fähigkeit, die VR-Verletzung selbständig geltend machen zu können

Voraussetzung:

- Völkerrechtssubjektivität

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III. Staatenverantwortlichkeit2. Zurechenbarkeit des Verhaltens des Rechtsverletzers

aktives Handeln

tatsächliches Geschehen:

Unterlassen

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III. Staatenverantwortlichkeit2. Zurechenbarkeit des Verhaltens des Rechtsverletzers

a) d es V erh a lten s ,K ap . II IL C -E n tw u rf

b ) d e r V eran tw ortlic h k e it K ap . IV IL C -E n tw u rf

vö lk e rrec h tlic h e Z u rech en b ark e it n ac h d em IL C -E n twu rf

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III. Staatenverantwortlichkeita. Kap. II “Zurechnung eines Verhaltens zu einem Staat“

1. Verhalten von Staatsorganen (Art. 4 ILC – Entwurf)

2. Verhalten von Personen oder Stellen, die hoheitliche Befugnisse ausüben (Art. 5)

3. Verhalten von Organen, die einem Staat von einem anderen Staat zur Verfügung gestellt werden (Art. 6)

4. Handeln ultra-vires (Art. 7)

5. u.U. von einem Staat geleitetes oder kontrolliertes Verhalten Dritter (Art. 8), in Abwesenheit der Staatsgewalt (Art. 9)

6. u.U. Verhalten einer aufständischen oder sonstigen Bewegung (Art. 10), Verhalten, das ein Staat als sein eigenes anerkennt und annimmt (Art. 11)

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III. Staatenverantwortlichkeitb. Kap. IV “Verantwortlichkeit eines Staates im

Zusammenhang mit der Handlung eines anderen Staates“

1. Verantwortlichkeit nur für eigenen Beitrag:

2. (Mit-) Verantwortlichkeit für Handeln des unmittelbaren Verletzers:

• Art. 17 (Leitung und Kontrolle bei der Begehung einer völkerrechtswidrigen Handlung)

• Art. 18 (Nötigung eines anderen Staates)

• Art. 16 (Beihilfe oder Unterstützung bei der Begehung einer völkerrechtswidrigen Handlung)

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III. Staatenverantwortlichkeit3. Deliktisches Verhalten

Deliktisches Verhalten:

Verletzung einer Völkerrechtsnorm

völkerrechtlicher Vertrag

Völkergewohnheitsrecht

Allgemeiner Rechtsgrundsatz

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III. Staatenverantwortlichkeit4. Keine Rechtfertigungsgründe

Rechtfertigungsgründe beseitigen die Verantwortlichkeit

1. Einwilligung (Art. 20 ILC-Entwurf)

2. Selbstverteidigung (Art. 21)

3. Repressalie (Art. 22)

4. Höhere Gewalt (force majeure Art. 23)

5. Notlage (Art. 24)

6. Notstand (Art. 25)

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III. Staatenverantwortlichkeit5. Eigenständiges Korrektiv im Falle des Unterlassens

1. Kein Nachweis der gebührenden Sorgfalt (“due diligence“)

2. Möglichkeit des pflichtgemäßen Handelns

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III. Staatenverantwortlichkeit6. Arten der Haftung

1. Deliktische Haftung

2. Erfolgshaftung

3. Besondere vertragliche deliktische Haftung

4. Völkerrechtlich begründete zivilrechtliche Haftung

5. Völkerrechtlich begründete strafrechtliche Individualhaftung

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IV. Diplomatische und konsularische Beziehungen

1. Ständige Diplomatie zwischen Staaten

2. Spezialmissionen

3. Diplomatische Beziehungen internationaler Organisationen

4. Konsularische Beziehungen

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IV. Diplomatische und konsularische Beziehungen1. Ständige Diplomatie zwischen Staaten

• Art. 3 I WÜD Aufgabenkatalog der diplomatischen Mission

• Gem. Art. 3 II WÜD ist er nicht abschließend: nicht ausgeschlossen ist u.a. die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben

Immunitäten und Vorrechte der Diplomaten:• Exterritorialitätstheorie • Repräsentationstheorie• Funktionalitätstheorie

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1. Ständige Diplomatie zwischen Staaten – Ernennung des Missionschefs –

1. Vorschlag des Entsendestaats, Art. 72. Zustimmung des Empfangsstaates

(Agrément), Art. 4 I Verweigerung ohne Angabe von Gründen zulässig, Art. 4 II

3. Ernennung gemäß beamtenrechtlicher Vorschriften des Entsendestaats (vgl. 60 I GG)

4. Vertretungsbefugnis (Beglaubigung vgl. 59 I 3 GG)5. Überreichung der Beglaubigung an das zuständige

Organ des Empfangsstaates

Mitglied im diplomatischen Korps – Doyen – Nuntius

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1. Ständige Diplomatie zwischen Staaten – Diplomatische Mission –

1. Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten (Art. 22 I; Art. 1 lit. i)

besondere Unterlassungs- und Schutzpflichten des Empfangsstaates hinsichtlich der Räumlichkeiten der Mission

Problem: diplomatisches Asyl2. Unverletzlichkeit der Archive und Schriftstücke der

Mission (Art. 24)3. Bewegungs- und Verkehrsfreiheiten (Art. 25 – 27)

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1. Ständige Diplomatie zwischen Staaten – Vorrechte und Immunitäten der Mitglieder der Mission –

1. Die Person des Diplomaten ist unverletzlich (Art. 29)2. Befreiungen (Art. 33 – 36)3. Immunitäten (Art. 31, 32; u.U. weitergehend aus Courtoisie)

a. Funktionale Immunität: bzgl. Amtsgeschäften (zeitlich unbegrenzt, Art. 39 II 2)b. Persönliche Immunität: ( Diplomaten und die zu ihrem

Haushalt gehörenden Familienmitglieder) bzgl. nichtamtlicher Handlungen endet sie mit der Angabe der dienstlichen Tätigkeit (Art. 39 II 1 i.V.m. Art. 43)c. Verzicht auf Vorrechte und Immunität nur durch den

Entsendestaat möglich, Art. 32 I

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1. Ständige Diplomatie zwischen Staaten – Immunität vor Gerichtsbarkeit –1. Strafgerichtsbarkeit:

a. absolute Immunität: - diplomatisches Personal (Art. 1 lit. d, Art. 31 I 1)- Familienangehörige des Diplomaten (i.S.v. Art. 37

I)- Verwaltungs- u. techn. Personal (Art. 1 lit. f, 37 II)

b. Einschränkung für dienstl. Tätigkeit:- dienstliches Hauspersonal (Art. 1 lit. g, 37 III)- diplomatischer Kurier

2. Zivil-, Verwaltungsgerichtsbarkeit: a. Immunität im Rahmen des Art. 31 I 2:

- Diplomaten und Familienangehörige (i.S.v. Art. 37 I)b. Einschränkung für dienstl. Tätigkeit:

- Verwaltungs- u. techn. Personal (Art. 1 lit. f, 37 II) - dienstliches Hauspersonal (Art. 1 lit. g, 37 III)- diplomatischer Kurier

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1. Ständige Diplomatie zwischen Staaten – Beendigung diplomatischer Beziehungen –

Recht zur jederzeitigen, einseitigen Beendigung (z.B. als Sanktionsmaßnahme)

Keine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Beziehungen

Abbruch stellt keine Völkerrechtsverletzung dar, vgl. Art. 45

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1. Ständige Diplomatie zwischen Staaten – Abberufung von Mitgliedern –

Grundsatz: freies Ermessen des EntsendestaatsAusnahme: Erklärung der persona non grata, Art. 9 I

Rechtsfolge:

1.Pflicht desEntsendestaats

2. Recht des Empfangsstaats

• die betreffende Person abzuberufen oder ihre Tätigkeit zu beenden (Art. 9 I S. 2)

•dem Entsendestaat zu notifizieren, er lehne es ab, den Diplomaten als Mitglied der Mission anzuerkennen, Art. 9 II, 43 lit. b

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1. Ständige Diplomatie zwischen Staaten – Pflichten des Diplomaten –

Achtung der Rechtsordnung, Art. 41

Nichteinmischung in innere Angelegenheiten

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1. Ständige Diplomatie zwischen Staaten – Status der Mission –

Auf dem Territorium des Empfangsstaates (keine Exterritorialität)

Verpflichtung zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Mission

• Schutz der Räumlichkeiten der Mission, Art. 20 ff.

• Schutz des diplomatischen Gepäcks, Art. 27

• Schutz des Personals der Mission, Art. 29 ff.

• Erleichterung der Aufgabenerfüllung, Art. 25

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IV. Diplomatische und konsularische Beziehungen2. Spezialmissionen

• Keine allg. gewohnheitsrechtliche Regelung• Regelung durch bilaterale Vereinbarungen, Funktion und

Status im Einzelfall vereinbart• Konvention über Spezialmissionen (KSM) vom 8.12.1969

UN Doc GA Res.2530 [XXIV]Art. 1-3 KSM wohl Gewohnheitsrecht

• Merkmale: Art. 1 KSM (2-fache [konstitutive] Einigung) Entsendung eines Staatenvertreters Mit spezifischen amtlichen Aufgaben betraut, Art. 3 KSMZeitlich begrenzter Einsatz

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IV. Diplomatische und konsularische Beziehungen3. Diplomatische Beziehungen internationaler Organisationen

• (ständige) Missionen

• Wechsel von bilateralen zu trilateralen Übereinkommen

• Vienna Convention on the Representation of States in Their Relations with International Organizations of a universal Character von 1975 (WRIO)

• Vertretungen von Staaten bei int. Organisationen

• Vertretungen von int. Organisationen in Staaten

• Vertretungen int. Organisationen bei int. Organisationen, diplomatische Beziehungen int. Organisationen

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3. Diplomatische Beziehungen internatonaler Organisationen – Errichtung u. Funktion der Mission –

• Bindeglied zwischen Staat und int. Organisation, Art. 6 WRIO

• Einrichtung der Mission nach Vorschriften der IO

• Unterrichtung des Sitzstaates, Art. 5 III WRIO

• kein Mitspracherecht des Sitzstaates wie in Art. 4 WÜD

• kein Recht des Sitzstaates zur Erklärung persona non grata

• Pflicht zur Abberufung bei privat begangenen Straftaten, Art. 77 II WRIO

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3. Diplomatische Beziehungen internatonaler Organisationen – Vorrechte und Immunitäten –

• Theorie der funktionalen Notwendigkeit

• Anlehnung an die Vorrechte und Immunitäten des WÜD

• Notwehr- und Nothilferecht auch innerhalb des IO-Gebietes

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3. Diplomatische Beziehungen internatonaler Organisationen – Sonderfälle –

1. Ständige Beobachtermissionen (Arafat-Visa Affäre 1988)

2. Delegation – (temporäre) ad hoc Diplomatie, Art. 42-72 WRIO

3. Vertretungen internationaler Organisationen

Durch Satzung der IO oder Sitzabkommen geregelt

4. IKRK - Sitzstaatenabkommen

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IV. Diplomatische und konsularische Beziehungen4. Konsularische Beziehungen

• Ursprünglich aus der Mitte der Kaufleute gewählte Streit-schlichter im Ausland (Personalitätsprinzip) bis 19. Jh.

• Beschränkung durch ständige Diplomatie

• Konzentration auf Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

• Seit dem 19. Jh. Bemühungen um eine Vereinheitlichung

• 24.04.1963 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK)

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4. Konsularische Beziehungen– Das WÜK –

• An die Struktur des WÜD angelehnt

• Subsidiär zu bilateralen Vereinbarungen, Art. 73

• Beeinflussung durch nationale Gesetzgebung, vgl. Art. 5 lit. f (z.B. Konsulargesetz Deutschlands vom 11.09.1974 Ergänzungs- und Lückenfüllfunktion)

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4. Konsularische Beziehungen– Aufnahme konsularischer Beziehungen –

• Art. 2 Prinzip der Einvernehmlichkeit, Unabhängigkeit vom Bestehen dipl. Beziehungen

• Zustimmung bei der Errichtung und Verlegung einer Vertretung, Art. 4

• Errichtung sog. Konsularbezirke, Art. 6• Zahl der Vertretungen nach Umfang und Gewicht der

wirtschaftlichen Beziehungen• Wahrnehmung konsularischer Aufgaben auch durch eine

dipl. Mission möglich, Art. 70

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4. Konsularische Beziehungen– Aufgaben des Konsuls –

Art. 5:• Wahrnehmung der Handels- und Wirtschaftsinteressen• Förderung kultureller und wissenschaftlicher Zusammenarbeit• Schutz der Angehörigen im Empfangsstaat• Informationsfunktion• Keine erschöpfende Aufzählung

Art. 17 I:• Wahrnehmung dipl. Aufgaben (keine dipl. Rechte)

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V. Grundrechte und Grundpflichten der Staaten1. “Friendly-Relations“-Deklaration (GA Res. 2625 [XXV])

1. Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten 2. Gewaltverbot3. Interventionsverbot 4. Gebot friedlicher Streitbeilegung5. Kooperationsgebot6. Pflicht aller Staaten, im guten Glauben die UN-

Charta zu erfüllen 7. Prinzip der Gleichberechtigung und Selbst-

bestimmung der Völker

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V. Grundrechte und Grundpflichten der Staaten2. Souveräne Gleichheit der Staaten

• formell gleiche Rechtsposition im Rahmen der meisten IGOs und bei der Ausübung von Stimm- und Beteiligungsrechten

• Ausübung der Hoheitsgewalt auf dem fremden Territorium erfordert vertragliche Zustimmung• “act of state“ Doktrin• Wirksamkeit der Hoheitsakte fremder Staaten innerhalb des eigenen Territoriums• Keine Differenzierung nach dem politischen und gesell- schaftlichen System

Gleichheit im Recht Gleichheit vor dem Recht

Art. 2 Nr. 1 UNC, 6. Grds. der Friendly-Relations-Declaration

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V. Grundrechte und Grundpflichten der Staaten3. Das Gebot der friedlichen Streitbeilegung

Beilegung eines Streitfalles zwischen Staaten und/oder anderen Völkerrechtssubjekten mit friedlichen, d.h. nicht gewaltsamen

Mitteln

Streitfall

Meinungsunterschiede über rechtliche oder tatsächliche

Angelegenheiten bzw. Vertreten gegensätzlicher

Rechts- oder Interessenstandpunkte

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V. Grundrechte und Grundpflichten der Staaten3. Das Gebot der friedlichen Streitbeilegung

Pflicht aus Art. 2 Nr. 3, 33 UN-Charta bzw. GewohnheitsR

Unverbindliche (diplomatische) Streitbeilegung:

• Verhandlung (negotiation)

• Gute Dienste (good offices)

• Vermittlung (mediation)

• Untersuchung (enquiry)

• Vergleich (conciliation)

Verbindliche (richterliche) Streitbeilegung:

• Internationale Schiedsgerichtsbarkeit (arbitration)

• Der Internationale Gerichtshof

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VI. Gewaltverbot1. Art. 2 Nr. 4 UN-Charta

• umfassendes Gewaltverbot: jegliche Anwendung oder Androhung bewaffneter Gewalt zwischen den Mitgliedstaaten

• Charakterisierung als „Krieg“ nicht mehr erforderlich• “measures short of war“ oder “low intensity conflicts“• Ausnahmen sind eng auszulegen:

SelbstverteidigungsrechtArt. 51 UN-Charta

Kollektive ZwangsmaßnahmenArt. 42, 53 UN-Charta

1. wirksame Gewährleistung für Schutzgüter des Art. 2 Nr.42. Art. 51 ist nur ein Rechtfertigungsgrund

Argumente:

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VI. Gewaltverbot2. Art. 2 Nr. 4 UN-Charta – inhaltliche Ausgestaltung (1)

1. „Gewalt“ i.S.d. Art. 2 Nr. 4 : nur bewaffnete Gewalt • Anwendung politischen und wirtschaftlichen Zwangs

wird nicht erfasst vom Gewaltverbot

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VI. Gewaltverbot2. Art. 2 Nr. 4 UN-Charta – inhaltliche Ausgestaltung (2)

2. Schutzgüter des Gewaltverbots:• „Territoriale Unversehrtheit“ – das gesamte Staatsgebiet,

Luftraum, Küstenmeer, ArchipelgewässerGrundsatz der Unverletzlichkeit der Grenzen

• „Politische Unabhängigkeit“ – militärische Besetzung, bewaffneter Umsturz, Angriffe auf See- und Luftstreitkräfte außerhalb des Staatsgebiets, Gewalt gegen natürliche Ressourcen und Einrichtungen

• „jede sonst mit Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare“ Gewalt – wirtschaftliche, soziale, kulturelle und humanitäre Zusammenarbeit

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VI. Gewaltverbot3. Art. 2 Nr. 4 UN-Charta – inhaltliche Ausgestaltung (3)

3. „in ihren internationalen Beziehungen“:• die Gewaltanwendung nur innerhalb der Grenzen eines

Staates wird nicht vom Gewaltverbot erfasst

• Beteiligung an innerstaatlichen Auseinandersetzungen:

„Intervention auf Einladung“ „Hilfeleistung für die Aufständischen“

4. „Androhung oder Anwendung von Gewalt“

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VI. Gewaltverbot4. Selbstverteidigungsrecht – Art. 51 UN-Charta

Voraussetzung: „bewaffneter Angriff“

„Angriffshandlung“ i.S.d. Aggressionsdefinition

Kodifizierung des völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatzes “inherent right“

RF: Selbstverteidigungsrecht

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VI. Gewaltverbot5. Selbstverteidigungsrecht – Zulässigkeit

1. Selbstverteidigungsmaßnahmen schließen sich unmittelbar an den bewaffneten Angriff an

2. Ausübung erfolgt in Grenzen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit:a) Zweck: Erwiderung des bewaffneten Angriffs, kein

darüber hinausgehender Strafcharakterb) Erforderlichkeit (necessity) c) Angemessenheit (proportionality)d) Sonstige im Einzelfall das Verhältnismäßigkeitsprinzip

ausfüllenden Kriterien

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VI. Gewaltverbot6. Selbstverteidigungsrecht – zeitliche Grenzen

1. Beginn

1. Gegenwärtiger Angriff

2. Unmittelbarer Angriff

3. Präventive Selbstverteidigung?

Caroline-Fall: „the necessity of self-defence is instant, overwhelming and leaving no choice of means and no moment for deliberation“

2. Ende • endgültige Beendigung des unmittelbaren Angriffs• Vornahme der erforderlichen Maßnahmen durch den

Sicherheitsrat

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VI. Gewaltverbot7. Sicherheitsrat (Security Council)

• 5 ständige, 10 nichtständige Mitglieder (Art. 23 I UN-Charta)

Mitglieder:

Aufgaben und Kompetenzen:

• „Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ (Art. 24 I UN-Charta)

• Friedliche Streitbeilegung (Kap. VI UN-Charta)

• Sicherung des Friedens (Kap. VII UN-Charta)

• Vetorecht der ständigen Mitglieder (Art. 27 III UN-Charta)

• Nur in Ausnahmefällen bindende Beschlüsse (Art. 25 UN-Charta)

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VI. Gewaltverbot8. Kollektive Zwangsmaßnahmen Art. 42, 53 UN-Charta

1. Voraussetzung: Feststellung einer Bedrohung oder eines Bruchs des internationalen Friedens durch den Sicherheitsrat, Art. 39 UN-Charta

2. Beschluss einer Maßnahme:a) Aufforderung zur Einhaltung vorläufiger Maßnahmen (Art.

40 UN-Charta)

b) (Unverbindliche) Empfehlungen (Art. 39 UN-Charta)

c) Anordnung nicht-militärischer Zwangsmaßnahmen (Art. 41)

d) Anordnung militärischer Zwangsmaßnahmen (Art. 42)

Keine eigenen UN-Streitkräfte, kein Sonderabkommen i.S.v. Art. 43

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VI. Gewaltverbot9. “Peace-keeping “, humanitäre Hilfsaktion, “Peace-enforcement“

1. Zulässigkeit:

a) Mandat der UNO: SR oder GV (“Uniting for peace“)

b) Zustimmung aller beteiligten Parteien

2. Traditionelles „Peace-keeping“: ohne Zwangsmaßnahmen, Bildung sog. Pufferzonen; Einsatz der Waffengewalt nur zwecks Selbstverteidigung zulässig

3. “Robust peacekeeping“: mit Waffengewalt

4. „Humanitäre Hilfsaktion“: insb. “failed state“, der kein Aggressor i.S.v. Art. 39 UN-Charta ist

5. „Peace-enforcement“: Operation ohne Konsens der beteiligten Parteien (Einsatz im ehemaligen Jugoslawien 1993-1995)

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VI. Gewaltverbot10. Humanitäre Intervention

Intervention zum Schutz:

Eigener/fremder Staatsangehöriger im

Ausland

Fremder Staatsangehöriger in ihrem Heimatstaat

• Verbindung zwischen dem Heimatstaat und seinen Bürgern aufgrund der Staatsangehörigkeit

• „Notstandsrecht“• chaotische Situation im

Aufenthaltsstaat

• Schutz der Menschenrechte

• Keine anderen Mittel verfügbar

• Kollektiv

• Altruistisch Kein anerkanntes GewohnheitsR!

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VII. Interventionsverbot1. Begriff

2. Die ausschließliche staatliche Zuständigkeit

1. Die Einmischung eines Staates in die inneren und äußeren Angelegenheiten eines anderen Staates

3. Die Einmischung erfolgt unter Androhung oder Anwendung von Zwang

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VII. Interventionsverbot2. Rechtsgrundlage

Art. 2 Nr. 1Zwischenstaatlich

wirkendes InterventionsV

Art. 2 Nr. 7Verpflichtung der

Vereinten Nationen

Argumente:

• Relativierung der souveränen Gleichheit

• Gewährleistung der Souveränität

Zwischenstaatliches Interventionsverbot gilt gewohnheitsrechtlich !

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VII. Interventionsverbot3. Inhaltliche Ausgestaltung

1. Verhalten: - eines Staates, mehrerer Staaten oder IGOs- ausnahmsweise Privater (Duldung der grenzüberschrei-

tenden Wirkungen durch den Staat oder Mitwirkung)- Insbesondere sog. „subversive“ Intervention

2. Alleinige Zuständigkeit (domaine reservée):- alle Angelegenheiten, die nicht durch eine Bestimmung

des Völkerrechts geregelt sind- Traditionell: Verfassungs- und Wirtschaftsordnung

sowie politische, auswärtige, soziale und kulturelle Angelegenheiten

- entfällt bei der Feststellung einer Bedrohung der inter-nationalen Sicherheit und des Friedens durch den SR

3. Zwang: - Abgrenzung der verbotenen Intervention von der

erlaubten Einmischung

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VII. Interventionsverbot4. Formen der Intervention

Ausübung militärischer Gewalt

Interventionsverbot

Gewaltverbot

1. Deckungsgleich mit dem Gewaltverbot erfaßt das Interventionsverbot die Ausübung militärischer Gewalt

2. Unterstützung von Aufständischen3. „Subversive Intervention“4. Ausübung wirtschaftlichen Zwangs (str.)

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VII. Interventionsverbot5. Art. 2 Nr.1 UN-Charta – universelle Menschenrechte

• Art. 2 Nr. 1: Recht zur freien Wahl und Entwicklung des gesellschaftlichen und politischen Systems

• Massive Verletzungen der Menschenrechte innerhalb eines Staates: objektive Bedrohung des Weltfriedens?

• Intervention ohne Gewalt

• Intervention mit Gewalt