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Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich Informationsveranstaltung 17. März 2011

Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich

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Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich. Informationsveranstaltung 17 . März 2011. Programm. Berufsbildungsfonds (BBF). Zürcher Stimmvolk beschliesst am 28. September 2008 die Einführung eines kantonalen Berufsbildungsfonds - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich

Berufsbildungsfonds des Kantons ZürichInformationsveranstaltung

17. März 2011

Page 2: Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich

Seite 2

Programm

15:00 – 15:10 Uhr Begrüssung

15:10 – 15:40 Uhr Definitive Verordnung über den Berufsbildungsfonds

Verfahren / Datenaustausch

Kosten- und Einnahmeschätzung

Entschädigung / Dienstleistungsvertrag

Vollzug

Weiteres Vorgehen

15:40 – 16:10 Uhr Fragen / Diskussion

16:10 – 16:15 Uhr Verabschiedung

Page 3: Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich

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Berufsbildungsfonds (BBF)– Zürcher Stimmvolk beschliesst am 28. September 2008 die Einführung eines kantonalen

Berufsbildungsfonds

– Rechtliche Grundlage: Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz §26 a.-e.Verordnung über den Berufsbildungsfonds

– Äufnung BBF: Höchstbetrag von 20 Mio. Franken

– Beitragssatz: 1 Promille der Lohnsumme, die für die Festsetzung der Beitragspflicht gemäss EG FamZG massgebend ist.

– Vollzugsorgane:

Berufsbildungskommission

Geschäftsstelle der Berufsbildungskommission

Familienausgleichskassen

– Inkrafttreten des Berufsbildungsfonds: 1. Januar 2011

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Berufsbildungskommission

Wahlvorschläge: bis 16. Mai 2011

Wahl der Kommissionsmitglieder erfolgt durch den Regierungsrat und wird vom Kantonsrat genehmigt.

Zusammensetzung2 Vertreter/innen von Arbeitgeberorganisationen2 Vertreter/innen von Arbeitnehmerorganisationen3 Vertreter/innen von Arbeitgeberorganisationen die über keinen Branchenfonds gemäss Art. 60 BBG verfügen1 Vertreter/in des Bildungsrats1 Vertreter/in der Bildungsdirektion

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Berufsbildungskommission– entscheidet über Verwendung der

Fondsmittel

– entscheidet über die Befreiung von Betrieben von der Beitragspflicht in Spezialfällen

– erstellt Fondsbudgets, Fonds-rechnung und Jahresbericht zuhanden des Regierungsrats

– nimmt jährlich zur Höhe des Beitragssatzes Stellung

– legt die Entschädigung für die FAK fest

– erstellt das Pflichtenheft für die Geschäftsstelle

Vollzugsorgane

(Mittelschul- und Berufsbildungsamt)

– verwaltet den Fonds nach den Vorgaben der Kommission

– setzt fest, welche Betriebe befreit sind (gemäss VBBF)

– bereitet Entscheide über Gesuche um Leistungsausrichtung vor (z.H. Kommission)

– regelt die Zusammenarbeit mit FAK

Geschäftsstelle

erheben Beiträge / Inkassowirken bei Vollzugsaufgaben mit

Familienausgleichskassen

Page 6: Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich

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Von der Beitragspflicht befreit sind Betriebe,

– die im Kanton Zürich Lernende mit Lehrvertrag ausbilden

– die einem Lehrbetriebsverbund angehören

– Betriebe, die einem der 23 Branchenfonds gemäss Art. 60 BBG unterstellt sind

– Kleinbetriebe mit Lohnsumme < Fr. 250‘000.-- beträgt ca. 56‘000 bei der SVA Zürich

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Befreiung für weitere Betriebe (Spezialfälle)

Die Berufsbildungskommission befreit weitere Betriebe von der Beitragspflicht wenn sie,

– eine mit dem Betriebsaufwand einer Lehre vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit anbieten (z.B. Praktikumsbetriebe).

– einem anderen Branchenfonds unterstellt sind, der vergleichbare Leistungen wie ein Branchenfonds gemäss Art. 60 BBG erbringt.

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Stichtag (Befreiung)1.1. vom Beitragsjahr (nur für Befreiungskriterien gemäss § 6 Abs. 1 lit. a-c. und Abs. 2 relevant; gilt nicht für Kriterium „Mindestlohnsumme“)

Die Befreiung steht zu Beginn des Bemessungsjahres fest. Wer nach dem 1. Januar Lernende ausbildet oder einem Branchenfonds unterstellt wird, gilt für das Beitragsjahr als beitragspflichtig.

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23 Branchenfonds gemäss Art. 60 BBG– Automobil Gewerbe Verband Schweiz (AGVS)

– Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe (OdA AgriAliForm)

– Fédération romande des maîtres platrîers-peintres (FRMPP)

– Fédération suisse romande des entreprises de menuiserie, ébénisterie et charpenterie (FRM)

– IG Musikinstrumentenbauer (IGMIB) – BBF Musikinstrumentenbauer

– Interieursuisse

– JardinSuisse und der Schweizerische Floristenverband (SFV)

– Organisation der Arbeitswelt Wald (OdA Wald)

– Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (suissetec)

– Schweizerische Metall-Union (SMU)

– Schweizerischer Baumeisterverband – BBF Bau

– Schweizerischer Bootbauer-Verband (SBV)

Page 10: Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich

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In Vorbereitung/Abklärung: BBF Coiffeur, BBF Soziales, BBF kaufmännische Grundbildung Treuhand und Immobilien

23 Branchenfonds gemäss Art. 60 BBG– Schweizerischer Carrosserieverband (VSCI), Fédération des Carrossiers Romands (FCR), Unia und

Syna

– Schweizerischer Gerüstbau-Unternehmer-Verband – BBF Gerüstbau

– Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmerverband (SMGV)

– Schweizerischer Milchwirtschaftlicher Verein (SMV)

– Schweizerischer Verband Dach und Wand – BBF Dach und Wand

– Schweizerischer Verein für Kältetechnik – BBF SVK

– Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen (VSEI)

– Verband Schweizer Holzbauunternehmungen – BBF Holzbau

– Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten (VSSM)

– Viscom, copyprintsuisse, Verband Werbetechnik+Print - BBF Grafische Branche– VZLS-Stiftung Zahntechnik (VZLS)

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Zahlen und Fakten

116‘000 im Kanton Zürich 18‘000 Hausdienstler

98‘000 unterliegen dem Fonds,

davon ca. 11‘000 aktive Lehrbetriebe

ca. 10‘000-15‘000 Betriebe leisten Beiträge an einen Branchenfonds gemäss Art. 60 BBG

Arbeitgeber Familienausgleichskassen

65 FAK im Kanton Zürich

Der kantonalen FAK (SVA Zürich) sind 99‘000 Arbeitgeberangeschlossen.

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Branchenfonds(10‘000 – 15‘000

Arbeitgeber)

Lehrbetriebe(11‘000 Arbeitgeber)

< Fr. 250‘000(56‘000 Arbeitgeber)

116‘000 Arbeitgeber

Für Fonds zu berücksichtigen (98‘000 Arbeitgeber)

Page 13: Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich

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Verwendung der Fondsmittel

Beiträge werden ausgerichtet an

– die Aufwendungen von Betrieben und Lernenden für ÜK (in Ergänzung zur SBBK-Pauschale)

– an die den Betrieben überbundenen Kosten des Qualifikations-verfahrens (Raummiete und Material)

– an die Kosten der Berufsbildnerkurse

– Lehrbetriebsverbünde für die Anschubfinanzierung

– an Massnahmen zur Erhaltung der Ausbildungsbereitschaft von Betrieben oder Branchen, sofern sich ergänzende finanzielle Mittel des Berufsbildungsfonds als unerlässlich erweisen

– für weitere Massnahmen

Page 14: Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich

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Beitragserhebung/Verfahren

Page 15: Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich

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Datenaustausch

SVA Zürich führtZentralregister

FAK melden - Eintritte/Austritte- Adressmutationen

Branchenfondsmelden unterstellte Zürcher Betriebe

Geschäftsstelleerstellt Liste „befreite Betriebe“

? FAKgleichen Daten mit interner DB ab für Beitrags-erhebung

- gleicht Daten ab- triagiert Daten und meldet den FAK ‚ihre‘ befreiten Betriebe

Page 16: Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich

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Herausforderung– 88 verschiedene Datenbanken

– Datenqualität bestimmt massgebend den administrativen Aufwand

Für schlanken Datenaustausch braucht es:- eindeutige Identifikation eines Betriebes (UID-Nr.)- Austausch der Adressen in Form einer Excel-Datei- möglichst einheitliche Spaltenbeschriftung der Datei

Page 17: Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich

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Aufgaben Familienausgleichskassen– melden Mutationen/Neuzugänge der SVA Zürich (Zentralregister)

– erhalten die bereinigte Liste der befreiten Betriebe von der SVA Zürich (einheitliches Format, ab 2012 eindeutige Identifikation durch UID/ADM-Nr.) > Termin: Ende August

– ermitteln die beitragspflichtigen Betriebe (Ausschluss befreite Betriebe und Betriebe mit Lohnsumme unter Fr. 250‘000.--)

– erheben die Beiträge bei den Betrieben (FAK entscheidet selber, ob die Erhebung zusammen mit den FAK-Beiträgen oder separat erfolgt)

– erlassen Beitragsverfügungen, wenn diese verlangt oder die Beiträge nicht bezahlt werden (unterliegen der Einsprache an die Geschäftsstelle)

Page 18: Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich

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Aufgaben Familienausgleichskassen– führen das Mahn- und Vollstreckungsverfahren durch

– überweisen jeweils Ende Jahr die erhobenen Beiträge an den Berufsbildungsfonds

– erstatten der Berufsbildungskommission jeweils Ende Jahr Bericht über die erhobenen Beiträge: Anzahl beitragspflichtige Betriebe Gesamtsumme der zu erhebenden Beiträge (SOLL) Gesamtsumme der effektiv erhobenen Beiträge (IST) Gesamtsumme der Nachfakturierungen aus Vorjahren

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Erste Beitragserhebung

2012

1 12

JA 2011

Eingang BBF-Beiträge 2011 bei den FAK / Inkasso

Überweisung Beiträge 2011 +

Bericht

Stichtag 1.1.2011

SVA Zürich bereinigt und triagiert Liste „befreite Betriebe“

GS erstellt Liste „befreite Betriebe“

2011

1 123 9

FAK ermitteln beitragspflichtigen

Betriebe

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Ertrags- und Kostenschätzung / Entschädigung

Page 21: Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich

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Erste Einnahmen – und Kostenschätzung

Einnahmen

Anzahl Arbeitgeber im Kanton Zürich 116'000

Anzahl befreite Betriebe aufgrund Mindestlohnsumme Fr. 250'000.- - 56’000

Anzahl befreite Lehrbetriebe -11’000

Anzahl befreite Betriebe die einem Branchenfonds gemäss BBG Art. 60 unterstellt sind

-15’000

Total beitragspflichtige Betriebe 34’000Minimaler Beitrag in den Kantonalen Berufsbildungsfonds (in Fr., Beitragssatz 1‰)

250

Ertrag Zürcher Betriebe (in Fr.) 8'500’000

Page 22: Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich

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Initialaufwand 2010/2011 (in Fr.)Anpassung aller 4 Pools für die Anpassung derIT-Systeme (Erhebung durch FAK)

1'400’000

Abgleich des IT-System der Geschäftsstelle mit der Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA)

20’000

Total 1'420’000

Durchführungskosten 2011Jährliche Durchführungskosten Geschäftsstelle 72’000

Jährliche Durchführungskosten aller FAK im Kanton Zürich 120’000

Aufwand für Triage durch SVA (Zentralregister) 85’000

Total 277’000

Erste Einnahmen – und Kostenschätzung

Page 23: Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich

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Durchführungskosten in den FolgejahrenJährliche Durchführungskosten Geschäftsstelle 72’000

Jährliche Durchführungskosten aller FAK im Kanton Zürich 120’000

Aufwand für Triage durch SVA (Zentralregister) 45’000

Total 237’000

Erste Einnahme – und Kostenschätzung

Page 24: Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich

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Entschädigung FAK– werden dem Fonds kostendeckend belastet

– Initialaufwand (IT-Anpassungen, etc.) > Offertenumfrage

– Durchführungskosten (Mitgliederabgleich, Inkasso, Mahnungen, Beitragsüberweisung, Berichterstattung)

Entschädigung als Pauschale: - Pauschale für Triage pro befreiten Betrieb, - Pauschale für Beitragserhebung und Inkasso pro

beitragspflichtigen Betrieb

Page 25: Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich

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Dienstleistungsvertrag MBA-FAK– Zweck: Beitragserhebung BBF und Inkasso (Aufgaben im Anhang)

– Dauer: 1. April 2011 - 31. Dezember 2012 (befristet)Folgevertrag unbefristet mit Kündigung jeweils per Ende Jahr

(12 monatige Kündigungsfrist)

– Änderungen/Ergänzungen in Schriftform und Unterzeichnung durch beide Parteien möglich

– Entschädigung: Initialkosten (Offerte), Durchführungskosten in Form von 2 Pauschalenbeträgen (Triage pro Betrieb und Beitragserhebung pro Betrieb) ohne MwSt. jährliche Teuerungsanpassung ab Folgevertrag

Page 26: Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich

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Dienstleistungsvertrag MBA-FAK– Rechnungsstellung jeweils per 31. Oktober an die Geschäftsstelle

BBF

– Zahlungsfrist: 30 Tage ab Rechnungsdatum

– Weisungsrecht der Auftraggeberin im Rahmen der VBBF

– Anwendbares Recht: Schweizerisches Recht

– Gerichtstand: Zürich

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Vollzug

Page 28: Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich

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Massgebende Lohnsumme gem. VBBF §5 sowie §6 Abs. 1 lit. d ?

Massgebend ist ausschliesslich die im Kanton Zürich angerechneten Lohnsumme (gemäss EG FamZG)

= Total der Lohnsumme von Hauptsitz und/oder allen Zweigniederlassungen im Kanton ZH

Page 29: Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich

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Werden Züricher Filialen ebenfalls befreit, wenn im Hauptsitz oder anderen Filialen Lernende ausgebildet werden?

– Generell: Lehrtriebe werden nur befreit, wenn der Standort der Lehre im Kanton Zürich liegt (VBBF § 6 Abs. 1 lit. a)

– Massgebend für die Befreiung von Filialen ist die Abrechnungsnummer bei den FAK.

– Wenn zentral über eine Abrechnungsnummer abgerechnet wird, gilt der gesamte Betrieb als befreit, auch wenn nicht alle Zürcher Filialen Lernende ausbilden.

– Wenn die Abrechnung dezentral über die Filialen erfolgt (mehrere Abrechnungsnr.), werden nur jene Zürcher Filialen befreit, die Lernende ausbilden.

gilt auch für ausserkantonaler Hauptsitz mit Niederlassungen im Kanton Zürich sowie Holdings mit Tochtergesellschaften im Kanton Zürich

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Ausserkantonale Betriebe mit Niederlassung(en) in Zürich?

– Massgebend für die Befreiung von Filialen ist die Abrechnungsnummer der bei den FAK.

– Wenn Familienzulagen zentral über eine Abrechnungsnummer abgerechnet werden, gilt der gesamte Betrieb als befreit, auch wenn nicht alle Filialen Lernende ausbilden.

– Wenn die Abrechnung der Familienzulagen dezentral über die Filialen erfolgt (mehrere Abrechnungsnr.), werden nur jene Filialen befreit, die Lernende ausbilden.

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Firmenschliessung / Konkurs / unterjähriger ausserkantonaler Kassenwechsel– Schliessung/Kassenwechsel vor 31. August:

keine Erhebung des BBF-Beitrages

– Schliessung/Kassenwechsel nach 31. August: Der Beitrag für den Berufsbildungsfonds wird im ordentlichen Schliessungsverfahren dem Betrieb in Rechnung gestellt. Der Beitrag wird nicht pro Rata berechnet, sondern nach der effektiven FAK-relevanten Lohnsumme im Konkursjahr. Beträgt die Lohnsumme weniger als Fr. 250'000.– oder ist der Betrieb auf der befreiten Liste der SVA Zürich, ist der Betrieb befreit.

– Nachfakturierungen: Beträge unter Fr. 30.-- werden nicht verrechnet.

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Beitragsüberweisung an den Fonds? Ende Jahr werden von den Familienausgleichskassen jeweils die effektiv einkassierten Beiträge an den Berufsbildungsfonds überwiesen.

Page 33: Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich

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Nächste Schritte– Februar/März 2011:

Einrichten der Geschäftsstelle

MBA FAK Einholung Offerten Initialkosten

Information über Inkrafttreten des BBF an Zürcher Betriebe

Testlauf Datentransfer mit SVA Zürich und FAK

Datentransfer Branchenfonds Geschäftsstelle

Datentransfer MBA SVA Zürich

Umfrage Nominierungsvorschläge für Berufsbildungskommission

Page 34: Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich

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Nächste Schritte– April - August 2011:

Regelung Entschädigung FAK

Abschluss Dienstleistungsverträge MBA FAK

Wahl Berufsbildungskommission

Datenlieferung SVA Zürich FAK

Konstituierung Berufsbildungskommission

Einrichtung Website BBF

– Ab Frühjahr 2012: Beitragserhebung durch die FAK

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Geschäftsstelle Berufsbildungsfonds

seit 1. Februar 2011

Leiterin: Ruth Köfler (60%-Pensum)

Mittelschul- und Berufsbildungsamt ZürichGeschäftsstelle BerufsbildungsfondsFrau Ruth KöflerAusstellungsstrasse 808090 Zürich

Tel. 043 259 77 70E-Mail: [email protected]

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Seite 43

Fragen/Diskussion

Page 37: Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich

Seite 44

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit und

gute Heimreise!