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offizieller Bescheid Zöchling Deponie
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AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr Abteilung Umweltrecht 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109
DEPONIEERRICHTUNGS- und BETRIEBS GesmbH vertreten durch schwartz huber-medek rechtsanwälte oeg Stubenring 2 1010 Wien
Beilagen RU4-U-468/026-2011 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)
E-Mail: [email protected] - Telefax 02742/9005/15280 Internet: http://www.noe.gv.at DVR: 0059986
Bürgerservice-Telefon 02742/9005-9005
(0 27 42) 9005 - Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum Mag. Paul Sekyra 15206 21. Juni 2011
Betrifft Deponieerrichtungs- und Betriebs Ges.m.b.H.; Erweiterung der Kapazitäten der bestehen-den Verfestigungsanlage und Entmetallisierungsanlage in der KG Mistelbach; Ansuchen um Genehmigung gemäß §§ 5 und 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, UVP-G 2000
Bescheid
Parteienverkehr: Dienstag 8 – 12 Uhr, St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 16 zu erreichen mit: Wiesel-, Regional- und Citybus – Zufahrt: Parkgarage P 1
Zum Nahzonentarif erreichbar über ihre Bezirkshauptmannschaft + Durchwahlklappe bzw. mit 109 die Vermittlung Telefax (027 42) 9005/15280 - E-Mail [email protected] – Internet http://www.noe.gv.at - DVR: 0059986
Seite 2 von 146
Inhaltsverzeichnis
Spruch................................................................................................................................ 6
I. Genehmigung ................................................................................................. 6
I.1. Abfallrechtlicher Konsens............................................................................. 7
I.1.1. Kapazitäten ..................................................................................................... 7
I.1.1.1. Gesamtkapazität .............................................................................................. 7 I.1.1.2. Kapazität der Entmetallisierungsanlage ........................................................... 7 I.1.1.3. Kapazität der Verfestigungsanlage/Stabilisierungsanlage................................ 7 I.1.1.4. Kapazität des Zwischenlagers.......................................................................... 7
I.1.2. Behandelte Abfallarten .................................................................................. 7
I.1.2.1. Entmetallisierung.............................................................................................. 7 I.1.2.2. Verfestigung/Stabilisierung............................................................................. 15 I.1.2.3. Zwischenlager ................................................................................................ 45
I.2. Wasserrechtlicher Konsens ........................................................................ 61
I.2.1. Versickerung anfallender Oberflächenwässer .......................................... 61
I.2.1.1. Befristung ....................................................................................................... 61 I.2.1.2. Dingliche Gebundenheit ................................................................................. 62
I.3. Bauvollendungsfrist..................................................................................... 62
I.4. Nachkontrolle ............................................................................................... 62
I.5. Projektbeschreibung.................................................................................... 63
I.5.1. Allgemeines .................................................................................................. 63
I.5.2. Gegenstand des Vorhabens........................................................................ 64
I.5.2.1. Entmetallisierungsanlage ............................................................................... 64 I.5.2.2. Verfestigungsanlage/Stabilisierungsanlage.................................................... 64 I.5.2.3. Zwischenlager ................................................................................................ 64
I.5.3. Lageplan (nicht maßstäblich)...................................................................... 65
I.5.4. Betriebszeiten............................................................................................... 67
I.5.5. Beschreibung Entmetallisierungsanlage ................................................... 67
I.5.5.1. Allgemeine Beschreibung............................................................................... 67 I.5.5.2. Detailbeschreibung......................................................................................... 67 I.5.5.3. Kapazitätsänderung ....................................................................................... 69 I.5.5.4. Abfallarten ...................................................................................................... 69
Seite 3 von 146
I.5.6. Beschreibung Verfestigungsanlage/Stabilisierungsanlage......................69
I.5.6.1. Allgemeine Beschreibung ...............................................................................69 I.5.6.2. Detailbeschreibung .........................................................................................69 I.5.6.3. Beschreibung der Änderungen .......................................................................71 I.5.6.3.1. Bauliche/verfahrenstechnische Änderungen...................................................71 I.5.6.3.2. Kapazitätsänderung........................................................................................71 I.5.6.4. Abfallarten.......................................................................................................71
I.5.7. Beschreibung Zwischenlager ......................................................................72
I.5.7.1. Allgemeine Beschreibung ...............................................................................72 I.5.7.2. Detailbeschreibung: ........................................................................................72 I.5.7.3. Beschreibung der Änderungen .......................................................................72 I.5.7.3.1. Bauliche/verfahrenstechnische Änderungen...................................................72 I.5.7.3.2. Kapazitätsänderung........................................................................................72 I.5.7.3.3. Abfallarten.......................................................................................................72
I.5.8. Sonstige Änderungen...................................................................................73
I.5.8.1. Versickerung der Niederschlagswässer der befestigten Fahr- und Manipulationsflächen ......................................................................................73
I.5.8.2. Errichtung eines provisorischen Linksabbiegestreifens an der B40................73
I.6. Auflagen ........................................................................................................74
I.6.1. Abfallchemie .................................................................................................74
I.6.2. Deponietechnik/Gewässerschutz und Abwassertechnik ..........................75
I.6.3. Elektrotechnik ...............................................................................................76
I.6.4. Luftreinhaltetechnik......................................................................................77
I.6.5. Maschinenbautechnik, Sicherheitstechnik und Verfahrenstechnik.........79
I.6.6. Naturschutz:..................................................................................................80
I.6.7. Umwelthygiene .............................................................................................80
I.6.8. Verkehrstechnik............................................................................................81
II. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung..................................................82
Rechtsgrundlagen ...........................................................................................................82
Begründung .....................................................................................................................83
1. Zu I. ................................................................................................................83
1.1. Sachverhalt ...................................................................................................83
Seite 4 von 146
1.2. Vorbringen Beteiligter.................................................................................. 85
1.2.1. Während der Auflagefrist ............................................................................ 85
1.2.2. Zusammenfassung der Ausführungen....................................................... 86
1.2.3. Abwassertechnik, Wasserbautechnik, Oberflächenentwässerung ......... 86
1.2.4. Lärmschutz ................................................................................................... 86
1.2.5. Landwirtschaft.............................................................................................. 87
1.2.6. Luftreinhaltetechnik ..................................................................................... 87
1.2.7. Umwelthygiene............................................................................................. 87
1.2.8. Verfahrenstechnik/Abfallchemie................................................................. 87
1.2.9. Verkehrstechnik ........................................................................................... 87
1.2.10. Sonstige Vorbringen .................................................................................... 88
1.2.11. Zum Umweltverträglichkeitsgutachten ...................................................... 88
1.2.12. Zur Auflage gemäß UVP-G 2000.................................................................. 88
1.3. Erhobene Beweise ....................................................................................... 90
1.4. Beweiswürdigung......................................................................................... 95
1.4.1. Allgemeine Ausführungen........................................................................... 95
1.4.2. Teilgutachten................................................................................................ 95
1.4.2.1. Allgemeine Ausführungen zu den Teilgutachten ............................................ 95 1.4.2.2. Zum „Gegengutachten“ der DR. PFEILER GmbH.......................................... 96 1.4.2.3. Zur Frage der Erstellung eines agrartechnischen Gutachtens ....................... 97 1.4.2.4. Zusammenfassung......................................................................................... 98
1.4.3. Umweltverträglichkeitsgutachten............................................................... 99
1.4.4. Verhandlung ................................................................................................. 99
1.5. Zu den behaupteten Auflage/Einsichtsmängeln........................................ 99
1.6. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen ........................................... 101
1.6.1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.................................... 101
1.6.2. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 ................... 101
1.6.3. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 ............................................... 112
Seite 5 von 146
1.6.4. Immissionsschutzgesetz - Luft..................................................................117
1.6.5. Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 .....................................................119
1.6.6. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG ...............................................120
1.6.6.1. Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT ..................................121
1.7. Subsumption...............................................................................................123
1.7.1. UVP-Pflicht ..................................................................................................123
1.7.2. Zur Frage der Einwendungen, Stellungnahmen und Parteistellung ......123
1.7.3. Allgemeine Ausführungen .........................................................................125
1.7.4. Zur Frage der Genehmigungen des Bestandes .......................................125
1.7.5. Zur Frage der Vorhabensabgrenzung.......................................................125
1.7.6. Zur Frage der Verkehrszahlen ...................................................................128
1.7.7. Zur Frage der Explosionsgefahr................................................................129
1.7.8. Umweltverträglichkeit des Vorhabens ......................................................129
1.7.9. Materienrechtliche Genehmigungsfähigkeit ............................................130
1.7.10. Genehmigungsfähigkeit gemäß UVP-G ....................................................133
1.7.11. Zu den Befristungen...................................................................................134
1.7.12. Zusammenfassung .....................................................................................134
1.7.13. Zur Nachkontrolle .......................................................................................134
2. Zu II. .............................................................................................................135
2.1. Sachverhalt .................................................................................................135
2.2. Entscheidungsrelevanten Rechtsgrundlagen..........................................140
2.3. Subsumtion .................................................................................................140
Rechtsmittelbelehrung..................................................................................................145
Seite 6 von 146
Die NÖ Landesregierung hat über den Antrag der DEPONIEERRICHTUNGS- und BE-
TRIEBS GesmbH vertreten durch, schwartz huber-medek rechtsanwälte oeg, Stuben-
ring 2, 1010 Wien auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des
Vorhabens „Erweiterung der Kapazitäten der bestehenden Verfestigungsanlage und Ent-
metallisierungsanlage in der KG Mistelbach“ gemäß § 5 und § 17 Umweltverträglichkeits-
prüfungsgesetz 2000, UVP-G 2000, und unter Anwendung der für die Ausführung des
Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen wie folgt entschieden:
Spruch
I. Genehmigung
Der DEPONIEERRICHTUNGS- und BETRIEBS GesmbH vertreten durch, schwartz
huber-medek rechtsanwälte oeg, Stubenring 2, 1010 Wien wird die Genehmigung
zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „Erweiterung der Kapazitäten der be-
stehenden Verfestigungsanlage und Entmetallisierungsanlage in der KG Mistelbach“
erteilt.
Die Anlagen sind entsprechend der Projektbeschreibung (zusammenfassend Pkt I.5.)
sowie den Projektsunterlagen, die mit einer Bezugsklausel versehen sind, auszufüh-
ren und zu betreiben.
Die unten angeführten Auflagen (Pkt I.6.) sind bei Errichtung und Betrieb des Vorha-
bens einzuhalten.
Diese Genehmigung wird entsprechend den mit anzuwendenden materienrechtlichen
Genehmigungsvoraussetzungen wie folgt konkretisiert:
Seite 7 von 146
I.1. Abfallrechtlicher Konsens
I.1.1. Kapazitäten
I.1.1.1. Gesamtkapazität
Die Gesamtkapazität der Entmetallisierungsanlage sowie der Verfestigungs- und
Stabilisierungsanlage beträgt maximal 250.000 t/a.
I.1.1.2. Kapazität der Entmetallisierungsanlage
Die Kapazität der Entmetallisierungsanlage beträgt maximal 250.000 t/a bzw
1.500 t/d.
I.1.1.3. Kapazität der Verfestigungsanlage/Stabilisierungsanlage
Die Kapazität der Verfestigungsanlage/Stabilisierungsanlage beträgt maximal
90.000 t/a bzw 500 t/d.
I.1.1.4. Kapazität des Zwischenlagers
Die Kapazität des genehmigten Zwischenlagers wird nicht erhöht (genehmigter Be-
stand 25.000 t).
I.1.2. Behandelte Abfallarten
Folgende Abfallarten dürfen in der Anlage behandelt werden
I.1.2.1. Entmetallisierung
(Hinweis: Die Liste der Schlüsselnummern enthält auch die im bestehenden Konsens
enthaltenen Abfallarten.)
SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
31102 SiO2-Tiegelbruch 9008390012581
31103 Ofenausbruch aus me-tallurgischen Prozes-sen
9008390012604
31104 Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen
9008390012628
Seite 8 von 146
SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
31105 Ausbruch aus Feue-rungs- und Verbren-nungsanlagen
9008390012642
31106 Dolomit 9008390012666
31107 Chrommagnesit 9008390012680
31108 g Ofenausbruch aus me-tallurgischen Prozes-sen mit produktions-spezifisch schädlichen Beimengungen
9008390012703
31109 g Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen mit produk-tionsspezifisch schädli-chen Beimengungen
9008390012727
31111 Hütten- und Gießerei-schutt
9008390012741
31111 77 g Hütten- und Gießerei-schutt
gefährlich kon-taminiert
9008390012758
31202 Kupolofenschlacke 9008390012789
31202 77 g Kupolofenschlacke gefährlich kon-taminiert
9008390012796
31203 g Schlacken aus NE-Metallschmelzen
9008390012819
31203 88 Schlacken aus NE-Metallschmelzen
ausgestuft 9008390012826
31207 g Schlacken aus Schmelzelektrolysen
9008390012932
31207 88 Schlacken aus Schmelzelektrolysen
ausgestuft 9008390012949
31208 Eisenoxid, gesintert 9008390012963
31208 77 g Eisenoxid, gesintert gefährlich kon-taminiert
9008390012970
31210 88 Zinkschlacke ausgestuft 9008390013007
31211 g Salzschlacken, alumi-niumhaltig
9008390013021
31211 88 Salzschlacken, alumi-niumhaltig
ausgestuft 9008390013038
31212 g Salzschlacken, magne-siumhaltig
9008390013052
Seite 9 von 146
SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
31212 88 Salzschlacken, magne-siumhaltig
ausgestuft 9008390013069
31213 Zinnaschen 9008390013083
31218 Elektroofenschlacke 9008390013205
31219 Hochofenschlacke 9008390013229
31220 Konverterschlacke 9008390013243
31221 g sonstige Schlacke aus der Stahlerzeugung
9008390013267
31221 88 sonstige Schlacke aus der Stahlerzeugung
ausgestuft 9008390013274
31307 Kesselschlacke 9008390013441
31307 77 g Kesselschlacke gefährlich kon-taminiert
9008390013458
31308 g Schlacken und Aschen aus Abfallverbren-nungsanlagen
9008390013472
31308 88 Schlacken und Aschen aus Abfallverbren-nungsanlagen
ausgestuft 9008390013489
31309 g Flugaschen und -stäube aus Abfall-verbrennungsanlagen
9008390013502
31309 88 Flugaschen und -stäube aus Abfall-verbrennungsanlagen
ausgestuft 9008390013519
31316 g Schlacken und Aschen aus Abfallpyrolysean-lagen
9008390013618
31316 88 Schlacken und Aschen aus Abfallpyrolysean-lagen
ausgestuft 9008390013625
31317 g Flugaschen und -stäube aus Ölfeue-rungsanlagen
9008390025352
31317 88 Flugaschen und -stäube aus Ölfeue-rungsanlagen
ausgestuft 9008390025369
31402 Putzereisandrückstän-de, Strahlsandrück-stände
9008390013670
Seite 10 von 146
SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
31407 Keramik 9008390013724
31407 17 Keramik nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaß-nahmen
9008390025383
31408 Glas (zB Flachglas) 9008390013748
31408 17 Glas (zB Flachglas) nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaß-nahmen
9008390025390
31409 Bauschutt (keine Bau-stellenabfälle)
9008390013762
31409 18 Bauschutt (keine Bau-stellenabfälle)
nur Mischungen aus ausgewähl-ten Abfällen aus Bau- und Ab-rissmaßnahmen, ohne Mörtel- und Verputzan-teile
9008390025406
31410 Straßenaufbruch 9008390013786
31411 29 Bodenaushub Bodenaushub-material mit Hin-tergrundbe-lastung
9008390013809
31411 30 Bodenaushub Klasse A1 9008390013816
31411 31 Bodenaushub Klasse A2 9008390013823
31411 32 Bodenaushub Klasse A2G 9008390013830
31411 33 Bodenaushub Inertabfallquali-tät
9008390013847
31411 34 Bodenaushub technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% boden-fremde Bestand-teile enthält
9008390013854
31411 35 Bodenaushub technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bo-denfremder Be-standteile
9008390013861
31414 Schamotte 9008390013892
Seite 11 von 146
SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
31415 Formlehm 9008390013915
31423 g ölverunreinigte Böden 9008390014134
31423 36 ölverunreinigte Böden Bodenaushub-material sowie ausgehobenes Schüttmaterial, KW-verunreinigt, nicht gefährlich
9008390014158
31424 g sonstige verunreinigte Böden
9008390014165
31424 37 sonstige verunreinigte Böden
Bodenaushub-material sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verun-reinigt, nicht ge-fährlich
9008390014189
31427 Betonabbruch 9008390014240
31427 17 Betonabbruch nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaß-nahmen
9008390025413
31438 Gips 9008390014349
31440 g Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezi-fischen schädlichen Beimengungen
9008390014394
31440 88 Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezi-fischen schädlichen Beimengungen
ausgestuft 9008390014400
31441 g Brandschutt oder Bau-schutt mit schädlichen Verunreinigungen
9008390014424
31441 19 Brandschutt oder Bau-schutt mit schädlichen Verunreinigungen
Brandschutt von nichtgewerbli-chen Objekten, nicht gefährlich bei Ablagerung auf Massenab-falldeponien
9008390025420
31467 Gleisschotter 9008390014738
31467 77 g Gleisschotter gefährlich kon- 9008390014745
Seite 12 von 146
SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
taminiert
31487 g Gießformen und -sande nach dem Gie-ßen, mit gefahrenrele-vanten Eigenschaften
9008390014219
31489 Gießformen und -sande nach dem Gie-ßen
9008390014196
31635 Rübenerde 9008390015780
35102 Zunder und Hammer-schlag, Walzensinter
9008390016091
35103 Eisen- und Stahlabfäl-le, verunreinigt
9008390016121
35103 77 g Eisen- und Stahlabfäl-le, verunreinigt
gefährlich kon-taminiert
9008390016138
35105 Eisenmetallemballagen und -behältnisse
9008390016145
35204 Fahrzeuge, Arbeitsma-schinen und -teile, oh-ne umweltrelevante Mengen an gefährli-chen Anteilen oder In-haltsstoffen
9008390016220
35207 g Leiterplatten, bestückt 9008390016268
35208 Leiterplatten, entstückt oder unbestückt
9008390016275
35210 g Bildröhren (nach dem Prinzip der Kathoden-strahlröhre)
9008390016305
35301 Stanz- und Zerspa-nungsabfälle
9008390016343
35302 Blei 9008390016367
35302 77 g Blei gefährlich kon-taminiert
9008390016374
35303 Hartzink 9008390016381
35303 77 g Hartzink gefährlich kon-taminiert
9008390016398
35304 Aluminium, Aluminium-folien
9008390016404
35304 77 g Aluminium, Aluminium- gefährlich kon- 9008390016411
Seite 13 von 146
SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
folien taminiert
35306 Elektronspäne 9008390016428
35306 77 g Elektronspäne gefährlich kon-taminiert
9008390016435
35307 Berylliumspäne 9008390016442
35307 77 g Berylliumspäne gefährlich kon-taminiert
9008390016459
35309 Zink, Zinkplatten 9008390016480
35309 77 g Zink, Zinkplatten gefährlich kon-taminiert
9008390016497
35310 Kupfer 9008390016503
35310 77 g Kupfer gefährlich kon-taminiert
9008390016510
35314 Kabel 9008390016527
35314 77 g Kabel gefährlich kon-taminiert
9008390016534
35315 NE-Metallschrott, NE-Metallemballagen
9008390016541
35501 g Zinkschlamm 9008390016848
35501 88 Zinkschlamm ausgestuft 9008390016855
35502 g Metallschleifschlamm 9008390016879
35503 g Bleischlamm 9008390016909
35503 88 Bleischlamm ausgestuft 9008390016916
35504 Zinnschlamm 9008390016930
35506 g sonstige Metall-schlämme
9008390016985
35506 88 sonstige Metall-schlämme
ausgestuft 9008390016992
39908 Gemengereste (Glas-herstellung)
9008390017111
54912 Bitumen, Asphalt 9008390020715
54912 77 g Bitumen, Asphalt gefährlich kon-taminiert
9008390020722
57803 Shredderleichtfraktion, metallreich
9008390025765
57804 Shredderschwerfrakti-on
9008390025772
Seite 14 von 146
SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
91102 Rückstände aus der biologischen Abfallbe-handlung
9008390024034
91102 77 g Rückstände aus der biologischen Abfallbe-handlung
gefährlich kon-taminiert
9008390024041
91103 Rückstände aus der mechanischen Abfall-aufbereitung
9008390024058
91103 77 g Rückstände aus der mechanischen Abfall-aufbereitung
gefährlich kon-taminiert
9008390024065
91206 Baustellenabfälle (kein Bauschutt)
9008390024164
91206 77 g Baustellenabfälle (kein Bauschutt)
gefährlich kon-taminiert
9008390024171
91304 anorganische Sortier-reste (zB Glas, Steine, Metall) aus der MBA
9008390025901
91304 77 g anorganische Sortier-reste (zB Glas, Steine, Metall) aus der MBA
gefährlich kon-taminiert
9008390025918
91305 Metallfraktion aus der Sortierung und Aufbe-reitung von Siedlungs-abfällen (zB Schrott) aus der MBA
9008390025925
91305 77 g Metallfraktion aus der Sortierung und Aufbe-reitung von Siedlungs-abfällen (zB Schrott) aus der MBA
gefährlich kon-taminiert
9008390025932
91501 Straßenkehricht 9008390024249
91501 77 g Straßenkehricht gefährlich kon-taminiert
9008390024256
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I.1.2.2. Verfestigung/Stabilisierung
(Hinweis: Die Liste der Schlüsselnummern enthält auch die im bestehenden Konsens
enthaltenen Abfallarten.)
SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
31102 SiO2-Tiegelbruch 9008390012581
31102 91 SiO2-Tiegelbruch verfestigt oder stabilisiert
9008390012789
31103 Ofenausbruch aus me-tallurgischen Prozes-sen
9008390012604
31103 91 Ofenausbruch aus me-tallurgischen Prozes-sen
verfestigt oder stabilisiert
9008390012611
31104 Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen
9008390012628
31104 91 Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen
verfestigt oder stabilisiert
9008390012635
31105 Ausbruch aus Feue-rungs- und Verbren-nungsanlagen
9008390012642
31105 91 Ausbruch aus Feue-rungs- und Verbren-nungsanlagen
verfestigt oder stabilisiert
9008390012659
31106 Dolomit 9008390012666
31106 91 Dolomit verfestigt oder stabilisiert
9008390012673
31107 Chrommagnesit 9008390012680
31107 91 Chrommagnesit verfestigt oder stabilisiert
9008390012697
31108 g Ofenausbruch aus me-tallurgischen Prozes-sen mit produktions-spezifisch schädlichen Beimengungen
9008390012703
31108 91 g Ofenausbruch aus me-tallurgischen Prozes-sen mit produktions-
verfestigt oder stabilisiert
9008390012710
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SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
spezifisch schädlichen Beimengungen
31109 g Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen mit produk-tionsspezifisch schädli-chen Beimengungen
9008390012727
31109 91 g Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen mit produk-tionsspezifisch schädli-chen Beimengungen
verfestigt oder stabilisiert
9008390012727
31111 Hütten- und Gießerei-schutt
9008390012741
31111 77 g Hütten- und Gießerei-schutt
gefährlich kon-taminiert
9008390012758
31111 Hütten- und Gießerei-schutt
verfestigt oder stabilisiert
9008390012765
31202 Kupolofenschlacke 9008390012789
31202 77 g Kupolofenschlacke gefährlich kon-taminiert
9008390012796
31202 91 Kupolofenschlacke verfestigt oder stabilisiert
9008390012802
31203 g Schlacken aus NE-Metallschmelzen
9008390012819
31203 88 Schlacken aus NE-Metallschmelzen
ausgestuft 9008390012826
31203 91 Schlacken aus NE-Metallschmelzen
verfestigt oder stabilisiert
9008390012833
31204 g Bleikrätze 9008390012840
31204 88 Bleikrätze ausgestuft 9008390012857
31204 91 g Bleikrätze verfestigt oder stabilisiert
9008390012864
31205 Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig
9008390012871
31205 91 Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig
verfestigt oder stabilisiert
9008390012895
31206 Leichtmetallkrätze, magnesiumhaltig
9008390012901
31206 91 Leichtmetallkrätze, verfestigt oder 9008390012925
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SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
magnesiumhaltig stabilisiert
31207 g Schlacken aus Schmelzelektrolysen
9008390012932
31207 88 Schlacken aus Schmelzelektrolysen
ausgestuft 9008390012949
31207 91 g Schlacken aus Schmelzelektrolysen
verfestigt oder stabilisiert
9008390012956
31208 Eisenoxid, gesintert 9008390012963
31208 77 g Eisenoxid, gesintert gefährlich kon-taminiert
9008390012970
31208 91 Eisenoxid, gesintert verfestigt oder stabilisiert
9008390012987
31210 g Zinkschlacke 9008390012994
31210 88 Zinkschlacke ausgestuft 9008390013007
31210 91 g Zinkschlacke verfestigt oder stabilisiert
9008390013014
31211 g Salzschlacken, alumi-niumhaltig
9008390013021
31211 88 Salzschlacken, alumi-niumhaltig
ausgestuft 9008390013038
31211 91 g Salzschlacken, alumi-niumhaltig
verfestigt oder stabilisiert
9008390013045
31212 g Salzschlacken, magne-siumhaltig
9008390013052
31212 88 Salzschlacken, magne-siumhaltig
ausgestuft 9008390013069
31212 91 g Salzschlacken, magne-siumhaltig
verfestigt oder stabilisiert
9008390013076
31213 Zinnaschen 9008390013083
31213 91 Zinnaschen verfestigt oder stabilisiert
9008390013106
31215 Gichtgasstäube 9008390013144
31215 77 g Gichtgasstäube gefährlich kon-taminiert
9008390013151
31215 91 Gichtgasstäube verfestigt oder stabilisiert
9008390013168
31217 g Filterstäube, NE-metallhaltig
9008390013175
31217 88 Filterstäube, NE- ausgestuft 9008390013182
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SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
metallhaltig
31217 91 g Filterstäube, NE-metallhaltig
verfestigt oder stabilisiert
9008390013199
31218 Elektroofenschlacke 9008390013205
31218 91 Elektroofenschlacke verfestigt oder stabilisiert
9008390013212
31219 Hochofenschlacke 9008390013229
31219 91 Hochofenschlacke verfestigt oder stabilisiert
9008390013236
31220 Konverterschlacke 9008390013243
31220 91 Konverterschlacke verfestigt oder stabilisiert
9008390013250
31221 g sonstige Schlacke aus der Stahlerzeugung
9008390013267
31221 88 sonstige Schlacke aus der Stahlerzeugung
ausgestuft 9008390013274
31221 91 g sonstige Schlacke aus der Stahlerzeugung
verfestigt oder stabilisiert
9008390013281
31222 Krätzen aus der Eisen- und Stahlerzeugung
9008390013298
31222 91 Krätzen aus der Eisen- und Stahlerzeugung
verfestigt oder stabilisiert
9008390013304
31223 g Stäube, Aschen und Krätzen aus sonstigen Schmelzprozessen
9008390013311
31223 88 Stäube, Aschen und Krätzen aus sonstigen Schmelzprozessen
ausgestuft 9008390013328
31223 91 g Stäube, Aschen und Krätzen aus sonstigen Schmelzprozessen
verfestigt oder stabilisiert
9008390013335
31301 Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen
9008390013359
31301 77 g Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen
gefährlich kon-taminiert
9008390013366
31301 91 Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen
verfestigt oder stabilisiert
9008390013373
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SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
31305 Kohlenasche 9008390013380
31305 77 g Kohlenasche gefährlich kon-taminiert
9008390013397
31305 91 Kohlenasche verfestigt oder stabilisiert
9008390013403
31306 Holzasche, Strohasche 9008390013410
31306 70 Holzasche, Strohasche Rostaschen 9008390025321
31306 72 Holzasche, Strohasche Flugaschen 9008390025338
31306 74 Holzasche, Strohasche Feinstfluga-schen
9008390025345
31306 77 g Holzasche, Strohasche gefährlich kon-taminiert
9008390013427
31306 91 Holzasche, Strohasche verfestigt oder stabilisiert
9008390013434
31307 Kesselschlacke 9008390013441
31307 77 g Kesselschlacke gefährlich kon-taminiert
9008390013458
31307 91 Kesselschlacke verfestigt oder stabilisiert
9008390013465
31308 g Schlacken und Aschen aus Abfallverbren-nungsanlagen
9008390013472
31308 88 Schlacken und Aschen aus Abfallverbren-nungsanlagen
ausgestuft 9008390013489
31308 91 g Schlacken und Aschen aus Abfallverbren-nungsanlagen
verfestigt oder stabilisiert
9008390013496
31309 91 g Flugaschen und -stäube aus Abfall-verbrennungsanlagen
verfestigt oder stabilisiert
9008390013526
31309 g Flugaschen und -stäube aus Abfall-verbrennungsanlagen
9008390013502
31309 88 Flugaschen und -stäube aus Abfall-verbrennungsanlagen
ausgestuft 90083900135189
31312 g feste salzhaltige Rück-stände aus der Rauch-gasreinigung von Ab-
9008390013533
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SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
fallverbrennungsanla-gen und Abfallpyroly-seanlagen
31312 88 feste salzhaltige Rück-stände aus der Rauch-gasreinigung von Ab-fallverbrennungsanla-gen und Abfallpyroly-seanlagen
ausgestuft 9008390013540
31312 91 g feste salzhaltige Rück-stände aus der Rauch-gasreinigung von Ab-fallverbrennungsanla-gen und Abfallpyroly-seanlagen
verfestigt oder stabilisiert
9008390013557
31314 g feste salzhaltige Rück-stände aus der Rauch-gasreinigung von Feue-rungsanlagen für kon-ventionelle Brennstoffe (ohne Rea-Gipse)
9008390013564
31314 88 feste salzhaltige Rück-stände aus der Rauch-gasreinigung von Feue-rungsanlagen für kon-ventionelle Brennstoffe (ohne Rea-Gipse)
ausgestuft 9008390013571
31314 91 g feste salzhaltige Rück-stände aus der Rauch-gasreinigung von Feue-rungsanlagen für kon-ventionelle Brennstoffe (ohne Rea-Gipse)
verfestigt oder stabilisiert
9008390013588
31315 Rea-Gipse 9008390013595
31315 91 Rea-Gipse verfestigt oder stabilisiert
9008390013601
31316 g Schlacken und Aschen aus Abfallpyrolysean-lagen
9008390013618
31316 88 Schlacken und Aschen aus Abfallpyrolysean-lagen
ausgestuft 9008390013625
31316 91 g Schlacken und Aschen aus Abfallpyrolysean-
verfestigt oder stabilisiert
9008390013632
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SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
lagen
31317 g Flugaschen und -stäube aus Ölfeue-rungsanlagen
9008390025352
31317 88 Flugaschen und -stäube aus Ölfeue-rungsanlagen
ausgestuft 9008390025369
31317 91 g Flugaschen und -stäube aus Ölfeue-rungsanlagen
verfestigt oder stabilisiert
9008390025376
31402 Putzereisandrückstän-de, Strahlsandrück-stände
9008390013670
31402 91 Putzereisandrückstän-de, Strahlsandrück-stände
verfestigt oder stabilisiert
9008390013687
31405 Glasvlies 9008390013694
31405 91 Glasvlies verfestigt oder stabilisiert
9008390013717
31407 Keramik 9008390013724
31407 17 Keramik nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaß-nahmen
9008390025383
31407 91 Keramik verfestigt oder stabilisiert
9008390013731
31408 Glas (zB Flachglas) 9008390013748
31408 17 Glas (zB Flachglas) nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaß-nahmen
9008390025390
31409 Bauschutt (keine Bau-stellenabfälle)
9008390013762
31409 18 Bauschutt (keine Bau-stellenabfälle)
nur Mischungen aus ausgewähl-ten Abfällen aus Bau- und Ab-rissmaßnahmen, ohne Mörtel- und Verputzan-teile
9008390025406
31409 91 Bauschutt (keine Bau- verfestigt oder 9008390013779
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SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
stellenabfälle) stabilisiert
31410 Straßenaufbruch 9008390013786
31410 91 Straßenaufbruch verfestigt oder stabilisiert
9008390013793
31411 29 Bodenaushub Bodenaushub-material mit Hin-tergrundbe-lastung
9008390013809
31411 34 Bodenaushub technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% boden-fremde Bestand-teile enthält
9008390013854
31411 35 Bodenaushub technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bo-denfremder Be-standteile
9008390013861
31414 Schamotte 9008390013892
31414 91 Schamotte verfestigt oder stabilisiert
9008390013908
31415 Formlehm 9008390013915
31415 91 Formlehm verfestigt oder stabilisiert
9008390013922
31416 Mineralfasern 9008390013939
31416 77 g Mineralfasern gefährlich kon-taminiert
9008390013946
31416 91 Mineralfasern verfestigt oder stabilisiert
9008390013953
31417 Aktivkohle 9008390013960
31417 91 Aktivkohle verfestigt oder stabilisiert
9008390013977
31418 Gesteinsstäube, Po-lierstäube
9008390013984
31418 77 g Gesteinsstäube, Po-lierstäube
gefährlich kon-taminiert
9008390013991
31418 91 Gesteinsstäube, Po-lierstäube
verfestigt oder stabilisiert
9008390014004
31419 Feinstaub aus der 9008390014011
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SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
Schlackenaufbereitung
31419 77 g Feinstaub aus der Schlackenaufbereitung
gefährlich kon-taminiert
9008390014028
31419 91 Feinstaub aus der Schlackenaufbereitung
verfestigt oder stabilisiert
9008390014035
31420 Rußabfälle 9008390014042
31420 77 g Rußabfälle gefährlich kon-taminiert
9008390014059
31420 91 Rußabfälle verfestigt oder stabilisiert
9008390014066
31421 Kohlenstaub 9008390014073
31421 77 g Kohlenstaub gefährlich kon-taminiert
9008390014080
31421 91 Kohlenstaub verfestigt oder stabilisiert
9008390014097
31422 Kiesabbrände 9008390014103
31422 77 g Kiesabbrände gefährlich kon-taminiert
9008390014110
31422 91 Kiesabbrände verfestigt oder stabilisiert
9008390014127
31423 g ölverunreinigte Böden 9008390014134
31423 91 g ölverunreinigte Böden verfestigt oder stabilisiert
9008390014141
31423 36 ölverunreinigte Böden Bodenaushub-material sowie ausgehobenes Schüttmaterial, KW-verunreinigt, nicht gefährlich
9008390014158
31424 g sonstige verunreinigte Böden
9008390014165
31424 91 g sonstige verunreinigte Böden
verfestigt oder stabilisiert
9008390014172
31424 37 sonstige verunreinigte Böden
Bodenaushub-material sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verun-reinigt, nicht ge-fährlich
9008390014189
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SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
31427 Betonabbruch 9008390014240
31427 17 Betonabbruch nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaß-nahmen
9008390025413
31427 91 Betonabbruch verfestigt oder stabilisiert
9008390014257
31430 verunreinigte Mineral-faserabfälle
9008390014264
31430 77 g verunreinigte Mineral-faserabfälle
gefährlich kon-taminiert
9008390014271
31430 91 verunreinigte Mineral-faserabfälle
verfestigt oder stabilisiert
9008390014288
31432 Graphit, Graphitstaub 9008390010013
31432 77 g Graphit, Graphitstaub gefährlich kon-taminiert
9008390010228
31432 91 Graphit, Graphitstaub verfestigt oder stabilisiert
9008390010570
31434 verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen mit anwendungsspezifi-schen nicht schädli-chen Beimengungen (zB Kieselgur, Aktiver-den, Aktivkohle)
9008390014295
31434 91 verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen mit anwendungsspezifi-schen nicht schädli-chen Beimengungen (zB Kieselgur, Aktiver-den, Aktivkohle)
verfestigt oder stabilisiert
9008390014301
31435 g verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen mit anwendungsspezifi-schen schädlichen Beimengungen (zB Kieselgur, Aktiverden, Aktivkohle)
9008390014318
31435 91 g verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen mit anwendungsspezifi-schen schädlichen
verfestigt oder stabilisiert
9008390014325
Seite 25 von 146
SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
Beimengungen (zB Kieselgur, Aktiverden, Aktivkohle)
31438 Gips 9008390014349
31438 91 Gips verfestigt oder stabilisiert
9008390014356
31439 g mineralische Rück-stände aus der Gasrei-nigung
9008390014363
31439 88 mineralische Rück-stände aus der Gasrei-nigung
ausgestuft 9008390014370
31439 91 g mineralische Rück-stände aus der Gasrei-nigung
verfestigt oder stabilisiert
9008390014387
31440 g Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezi-fischen schädlichen Beimengungen
9008390014394
31440 88 Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezi-fischen schädlichen Beimengungen
ausgestuft 9008390014400
31440 91 g Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezi-fischen schädlichen Beimengungen
verfestigt oder stabilisiert
9008390014417
31441 g Brandschutt oder Bau-schutt mit schädlichen Verunreinigungen
9008390014424
31441 19 Brandschutt oder Bau-schutt mit schädlichen Verunreinigungen
Brandschutt von nichtgewerbli-chen Objekten, nicht gefährlich bei Ablagerung auf Massenab-falldeponien
9008390025420
31441 91 g Brandschutt oder Bau-schutt mit schädlichen Verunreinigungen
verfestigt oder stabilisiert
9008390014431
31442 Kieselsäure- und Quarzabfälle
9008390014448
31442 91 Kieselsäure- und verfestigt oder 9008390014448
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SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
Quarzabfälle stabilisiert
31444 Schleifmittel 9008390014479
31444 77 g Schleifmittel gefährlich kon-taminiert
9008390014486
31444 91 Schleifmittel verfestigt oder stabilisiert
9008390014493
31445 g Gipsabfälle mit produk-tionsspezifischen schädlichen Beimen-gungen
9008390014509
31445 91 g Gipsabfälle mit produk-tionsspezifischen schädlichen Beimen-gungen
verfestigt oder stabilisiert
9008390014516
31446 Kieselsäure- und Quarzabfälle mit pro-duktionsspezifischen Beimengungen, vor-wiegend organisch
9008390014523
31446 91 Kieselsäure- und Quarzabfälle mit pro-duktionsspezifischen Beimengungen, vor-wiegend organisch
verfestigt oder stabilisiert
9008390014547
31447 Kieselsäure- und Quarzabfälle mit pro-duktionsspezifischen Beimengungen, vor-wiegend anorganisch
9008390014554
31447 77 g Kieselsäure- und Quarzabfälle mit pro-duktionsspezifischen Beimengungen, vor-wiegend anorganisch
gefährlich kon-taminiert
9008390014561
31447 91 Kieselsäure- und Quarzabfälle mit pro-duktionsspezifischen Beimengungen, vor-wiegend anorganisch
verfestigt oder stabilisiert
9008390014578
31449 keramische Bottich-auskleidungen
9008390014585
31449 77 g keramische Bottich-auskleidungen
gefährlich kon-taminiert
9008390014592
Seite 27 von 146
SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
31449 91 keramische Bottich-auskleidungen
verfestigt oder stabilisiert
9008390014608
31450 Kesselstein 9008390014615
31450 77 g Kesselstein gefährlich kon-taminiert
9008390014622
31450 91 Kesselstein verfestigt oder stabilisiert
9008390014639
31451 Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezi-fischen nicht schädli-chen Beimengungen
9008390014646
31451 91 Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezi-fischen nicht schädli-chen Beimengungen
verfestigt oder stabilisiert
9008390014653
31460 Glasurabfälle 9008390014660
31460 77 g Glasurabfälle gefährlich kon-taminiert
9008390014677
31460 91 Glasurabfälle verfestigt oder stabilisiert
9008390014684
31465 Glas und Keramik mit produktionsspezifi-schen Beimengungen (zB Glühlampen, Wind-schutzscheiben, Ver-bundscheiben, Draht-glas, Spiegel)
9008390014691
31465 91 Glas und Keramik mit produktionsspezifi-schen Beimengungen (zB Glühlampen, Wind-schutzscheiben, Ver-bundscheiben, Draht-glas, Spiegel)
verfestigt oder stabilisiert
9008390014707
31466 g Glas und Keramik mit produktionsspezifi-schen schädlichen Beimengungen
9008390014714
31466 91 g Glas und Keramik mit produktionsspezifi-schen schädlichen Beimengungen
verfestigt oder stabilisiert
9008390014721
31467 Gleisschotter 9008390014738
Seite 28 von 146
SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
31467 77 g Gleisschotter gefährlich kon-taminiert
9008390014745
31467 91 Gleisschotter verfestigt oder stabilisiert
9008390014752
31482 g Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der biologischen Behandlung
9008390025437
31482 88 Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der biologischen Behandlung
ausgestuft 9008390025444
31482 91 g Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der biologischen Behandlung
verfestigt oder stabilisiert
9008390025451
31483 Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der thermischen Bodenbehandlung
9008390025468
31483 91 Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der thermischen Bodenbehandlung
verfestigt oder stabilisiert
9008390025475
31484 g Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der che-misch/physikalischen Behandlung
9008390025482
31484 88 Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der che-misch/physikalischen Behandlung
ausgestuft 9008390025499
31484 91 g Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der che-misch/physikalischen Behandlung
verfestigt oder stabilisiert
9008390025505
31486 g Gießformen und -sande vor dem Gießen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
9008390014226
Seite 29 von 146
SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
31486 91 g Gießformen und -sande vor dem Gießen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
verfestigt oder stabilisiert
9008390025529
31487 g Gießformen und -sande nach dem Gie-ßen, mit gefahrenrele-vanten Eigenschaften
9008390014219
31487 91 g Gießformen und -sande nach dem Gie-ßen, mit gefahrenrele-vanten Eigenschaften
verfestigt oder stabilisiert
9008390014233
31488 Gießformen und -sande vor dem Gießen
9008390013656
31488 91 Gießformen und -sande vor dem Gießen
verfestigt oder stabilisiert
9008390013663
31489 Gießformen und -sande nach dem Gie-ßen
9008390014196
31489 91 Gießformen und -sande nach dem Gie-ßen
verfestigt oder stabilisiert
9008390014202
31601 Schlamm aus der Be-tonherstellung
9008390014875
31601 91 Schlamm aus der Be-tonherstellung
verfestigt oder stabilisiert
9008390014899
31602 Steinschleifschlamm 9008390014905
31602 77 g Steinschleifschlamm gefährlich kon-taminiert
9008390014912
31602 91 Steinschleifschlamm verfestigt oder stabilisiert
9008390014929
31604 Tonsuspensionen 9008390014967
31604 77 g Tonsuspensionen gefährlich kon-taminiert
9008390014974
31604 91 Tonsuspensionen verfestigt oder stabilisiert
9008390014981
31605 Schlamm aus der Ze-mentfabrikation
9008390014998
31605 77 g Schlamm aus der Ze-mentfabrikation
gefährlich kon-taminiert
9008390015001
31605 91 Schlamm aus der Ze- verfestigt oder 9008390015018
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SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
mentfabrikation stabilisiert
31606 Schlamm aus der Kalk-sandsteinfabrikation
9008390015025
31606 91 Schlamm aus der Kalk-sandsteinfabrikation
verfestigt oder stabilisiert
9008390015049
31607 Schlamm aus der Fer-tigmörtelherstellung
9008390015056
31607 77 g Schlamm aus der Fer-tigmörtelherstellung
gefährlich kon-taminiert
9008390015063
31607 91 Schlamm aus der Fer-tigmörtelherstellung
verfestigt oder stabilisiert
9008390015070
31608 Rotschlamm aus der Aluminiumerzeugung
9008390015087
31608 77 g Rotschlamm aus der Aluminiumerzeugung
gefährlich kon-taminiert
9008390015094
31608 91 Rotschlamm aus der Aluminiumerzeugung
verfestigt oder stabilisiert
9008390015100
31610 Emailleschlamm 9008390015124
31610 91 Emailleschlamm verfestigt oder stabilisiert
9008390015148
31612 g Kalkschlamm 9008390015186
31612 88 Kalkschlamm ausgestuft 9008390015193
31612 91 g Kalkschlamm verfestigt oder stabilisiert
9008390015209
31613 Gipsschlamm 9008390015216
31613 91 Gipsschlamm verfestigt oder stabilisiert
9008390015223
31614 Schlamm aus Eisen-hütten
9008390015230
31614 77 g Schlamm aus Eisen-hütten
gefährlich kon-taminiert
9008390015247
31614 91 Schlamm aus Eisen-hütten
verfestigt oder stabilisiert
9008390015254
31615 Schlamm aus Stahl-walzwerken
9008390015261
31615 77 g Schlamm aus Stahl-walzwerken
gefährlich kon-taminiert
9008390015278
31615 91 Schlamm aus Stahl-walzwerken
verfestigt oder stabilisiert
9008390015285
Seite 31 von 146
SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
31616 Schlamm aus Gieße-reien
9008390015292
31616 77 g Schlamm aus Gieße-reien
gefährlich kon-taminiert
9008390015308
31616 91 Schlamm aus Gieße-reien
verfestigt oder stabilisiert
9008390015315
31617 Glasschleifschlamm 9008390015322
31617 91 Glasschleifschlamm verfestigt oder stabilisiert
9008390015339
31618 g Carbidschlamm 9008390015346
31618 88 Carbidschlamm ausgestuft 9008390015353
31618 91 g Carbidschlamm verfestigt oder stabilisiert
9008390015360
31619 Gichtgasschlamm 9008390015377
31619 77 g Gichtgasschlamm gefährlich kon-taminiert
9008390015384
31619 91 Gichtgasschlamm verfestigt oder stabilisiert
9008390015391
31620 g Gipsschlamm mitpro-duktionsspezifischen schädlichen Beimen-gungen
9008390015407
31620 91 g Gipsschlamm mitpro-duktionsspezifischen schädlichen Beimen-gungen
verfestigt oder stabilisiert
9008390015414
31621 g Kalkschlamm mit pro-duktionsspezifischen schädlichen Beimen-gungen
9008390015421
31621 91 g Kalkschlamm mit pro-duktionsspezifischen schädlichen Beimen-gungen
verfestigt oder stabilisiert
9008390015438
31624 Eisenoxidschlamm aus Reduktionsprozessen
9008390015476
31624 77 g Eisenoxidschlamm aus Reduktionsprozessen
gefährlich kon-taminiert
9008390015483
31624 91 Eisenoxidschlamm aus Reduktionsprozessen
verfestigt oder stabilisiert
9008390015490
Seite 32 von 146
SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
31625 Erdschlamm, Sand-schlamm, Schlitzwand-aushub
9008390015506
31625 77 g Erdschlamm, Sand-schlamm, Schlitzwand-aushub
gefährlich kon-taminiert
9008390015513
31625 91 Erdschlamm, Sand-schlamm, Schlitzwand-aushub
verfestigt oder stabilisiert
9008390015520
31626 g Schlamm aus der Nichteisenmetall-Erzeugung
9008390015537
31626 88 Schlamm aus der Nichteisenmetall-Erzeugung
ausgestuft 9008390015544
31626 91 g Schlamm aus der Nichteisenmetall-Erzeugung
verfestigt oder stabilisiert
9008390015551
31627 Aluminiumoxidschlamm 9008390015568
31627 77 g Aluminiumoxidschlamm gefährlich kon-taminiert
9008390015575
31627 91 Aluminiumoxidschlamm verfestigt oder stabilisiert
9008390015582
31630 g Bariumcarbonat-schlamm
9008390015650
31630 88 Bariumcarbonat-schlamm
ausgestuft 9008390015667
31630 91 g Bariumcarbonat-schlamm
verfestigt oder stabilisiert
9008390015674
31631 Bariumsulfatschlamm 9008390015681
31631 77 g Bariumsulfatschlamm gefährlich kon-taminiert
9008390015698
31631 91 Bariumsulfatschlamm verfestigt oder stabilisiert
9008390015704
31633 g Glasschleifschlamm mit produktionsspezifi-schen schädlichen Beimengungen
9008390015735
31633 91 g Glasschleifschlamm mit produktionsspezifi-schen schädlichen
verfestigt oder stabilisiert
9008390015742
Seite 33 von 146
SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
Beimengungen
31634 Carbonatati-onsschlamm
9008390015759
31634 77 g Carbonatati-onsschlamm
gefährlich kon-taminiert
9008390015766
31634 91 Carbonatati-onsschlamm
verfestigt oder stabilisiert
9008390015773
31635 Rübenerde 9008390015780
31635 91 Rübenerde verfestigt oder stabilisiert
9008390015803
31636 Bohrschlamm, verun-reinigt
9008390015810
31636 77 g Bohrschlamm, verun-reinigt
gefährlich kon-taminiert
9008390015827
31636 91 Bohrschlamm, verun-reinigt
verfestigt oder stabilisiert
9008390015834
31638 g Calciumsulfitschlamm 9008390015872
31638 88 Calciumsulfitschlamm ausgestuft 9008390015889
31638 91 g Calciumsulfitschlamm verfestigt oder stabilisiert
9008390015896
31639 g sonstige Schlämme aus Fäll- und Lösepro-zessen mit produkti-onsspezifischen schäd-lichen Beimengungen
9008390015902
31639 88 sonstige Schlämme aus Fäll- und Lösepro-zessen mit produkti-onsspezifischen schäd-lichen Beimengungen
ausgestuft 9008390015919
31639 91 g sonstige Schlämme aus Fäll- und Lösepro-zessen mit produkti-onsspezifischen schäd-lichen Beimengungen
verfestigt oder stabilisiert
9008390015926
31640 Füll- und Trennmittel-suspensionen (Mineral-, Feststoffanteile)
9008390015933
31640 77 g Füll- und Trennmittel-suspensionen (Mineral-, Feststoffanteile)
gefährlich kon-taminiert
9008390015940
Seite 34 von 146
SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
31640 91 Füll- und Trennmittel-suspensionen (Mineral-, Feststoffanteile)
verfestigt oder stabilisiert
9008390015957
31641 Calciumfluoridschlamm 9008390015964
31641 77 g Calciumfluoridschlamm gefährlich kon-taminiert
9008390015971
31641 91 Calciumfluoridschlamm verfestigt oder stabilisiert
9008390015988
31642 g Kesselreinigungsrück-stände
9008390015995
31642 88 Kesselreinigungsrück-stände
ausgestuft 9008390016008
31642 91 g Kesselreinigungsrück-stände
verfestigt oder stabilisiert
9008390016015
31660 g Schlamm aus der Gas- und Abgasreinigung
9008390016022
31660 88 Schlamm aus der Gas- und Abgasreinigung
ausgestuft 9008390016039
31660 91 g Schlamm aus der Gas- und Abgasreinigung
verfestigt oder stabilisiert
9008390016046
35101 eisenhaltiger Staub oh-ne schädliche Beimen-gungen
9008390016077
35101 91 eisenhaltiger Staub oh-ne schädliche Beimen-gungen
verfestigt oder stabilisiert
9008390016084
35102 Zunder und Hammer-schlag, Walzensinter
9008390016091
35102 91 Zunder und Hammer-schlag, Walzensinter
verfestigt oder stabilisiert
9008390016114
35318 g berylliumhaltige Stäube 9008390016558
35318 91 g berylliumhaltige Stäube verfestigt oder stabilisiert
9008390016565
35321 g sonstige NE-metallhaltige Stäube
9008390016572
35321 88 sonstige NE-metallhaltige Stäube
ausgestuft 9008390016589
35321 91 g sonstige NE-metallhaltige Stäube
verfestigt oder stabilisiert
9008390016596
35331 Nickel und nickelhaltige 9008390016725
Seite 35 von 146
SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
Abfälle
35331 77 g Nickel und nickelhaltige Abfälle
gefährlich kon-taminiert
9008390016732
35501 g Zinkschlamm 9008390016848
35501 88 Zinkschlamm ausgestuft 9008390016855
35501 91 g Zinkschlamm verfestigt oder stabilisiert
9008390016862
35502 g Metallschleifschlamm 9008390016879
35502 91 g Metallschleifschlamm verfestigt oder stabilisiert
9008390016893
35503 g Bleischlamm 9008390016909
35503 88 Bleischlamm ausgestuft 9008390016916
35503 91 g Bleischlamm verfestigt oder stabilisiert
9008390016923
35504 Zinnschlamm 9008390016930
35504 91 Zinnschlamm verfestigt oder stabilisiert
9008390016947
35506 g sonstige Metall-schlämme
9008390016985
35506 88 sonstige Metall-schlämme
ausgestuft 9008390016992
35506 91 g sonstige Metall-schlämme
verfestigt oder stabilisiert
9008390017005
35507 Metallschleifschlamm, ohne gefahrenrelevan-te Eigenschaften
9008390016886
35507 91 Metallschleifschlamm, ohne gefahrenrelevan-te Eigenschaften
verfestigt oder stabilisiert
9008390025642
39904 Gasreinigungsmasse 9008390017050
39904 91 Gasreinigungsmasse verfestigt oder stabilisiert
9008390017067
39908 Gemengereste (Glas-herstellung)
9008390017111
39908 91 Gemengereste (Glas-herstellung)
verfestigt oder stabilisiert
9008390017128
39909 g sonstige feste Abfälle mineralischen Ur-sprungs mitprodukti-
9008390017135
Seite 36 von 146
SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
onsspezifischen oder anwendungsspezifi-schen schädlichen Beimengungen
39909 88 sonstige feste Abfälle mineralischen Ur-sprungs mitprodukti-onsspezifischen oder anwendungsspezifi-schen schädlichen Beimengungen
ausgestuft 9008390017142
39909 91 g sonstige feste Abfälle mineralischen Ur-sprungs mitprodukti-onsspezifischen oder anwendungsspezifi-schen schädlichen Beimengungen
verfestigt oder stabilisiert
9008390017159
51103 g chrom(III)haltiger Gal-vanikschlamm
9008390017234
51103 88 chrom(III)haltiger Gal-vanikschlamm
ausgestuft 9008390017241
51103 91 g chrom(III)haltiger Gal-vanikschlamm
verfestigt oder stabilisiert
9008390017258
51104 g kupferhaltiger Galva-nikschlamm
9008390017265
51104 88 kupferhaltiger Galva-nikschlamm
ausgestuft 9008390017272
51104 91 g kupferhaltiger Galva-nikschlamm
verfestigt oder stabilisiert
9008390017289
51105 g zinkhaltiger Galva-nikschlamm
9008390017296
51105 88 zinkhaltiger Galva-nikschlamm
ausgestuft 9008390017302
51105 91 g zinkhaltiger Galva-nikschlamm
verfestigt oder stabilisiert
9008390017319
51106 g cadmiumhaltiger Gal-vanikschlamm
9008390017326
51106 88 cadmiumhaltiger Gal-vanikschlamm
ausgestuft 9008390017333
51106 91 g cadmiumhaltiger Gal-vanikschlamm
verfestigt oder stabilisiert
9008390017340
Seite 37 von 146
SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
51107 g nickelhaltiger Galva-nikschlamm
9008390017357
51107 88 nickelhaltiger Galva-nikschlamm
ausgestuft 9008390010792
51107 91 g nickelhaltiger Galva-nikschlamm
verfestigt oder stabilisiert
9008390017364
51108 g kobalthaltiger Galva-nikschlamm
9008390017371
51108 88 kobalthaltiger Galva-nikschlamm
ausgestuft 9008390017388
51108 91 g kobalthaltiger Galva-nikschlamm
verfestigt oder stabilisiert
9008390017395
51110 g edelmetallhaltiger Gal-vanikschlamm
9008390017401
51110 88 edelmetallhaltiger Gal-vanikschlamm
ausgestuft 9008390017418
51110 91 g edelmetallhaltiger Gal-vanikschlamm
verfestigt oder stabilisiert
9008390017425
51112 g sonstige Galva-nikschlämme
9008390017432
51112 88 sonstige Galva-nikschlämme
ausgestuft 9008390017449
51112 91 g sonstige Galva-nikschlämme
verfestigt oder stabilisiert
9008390017456
51113 g sonstige Metallhydro-xidschlämme
9008390017463
51113 88 sonstige Metallhydro-xidschlämme
ausgestuft 9008390017470
51113 91 g sonstige Metallhydro-xidschlämme
verfestigt oder stabilisiert
9008390017487
51115 g Aluminiumhydro-xidschlamm, verunrei-nigt
9008390017524
51115 91 g Aluminiumhydro-xidschlamm, verunrei-nigt
verfestigt oder stabilisiert
9008390017531
51301 Zinkoxid 9008390017555
51301 91 Zinkoxid verfestigt oder stabilisiert
9008390017579
51302 g Zinkhydroxid 9008390017586
Seite 38 von 146
SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
51302 88 Zinkhydroxid ausgestuft 9008390017593
51302 91 g Zinkhydroxid verfestigt oder stabilisiert
9008390017609
51303 Zinnstein 9008390017616
51303 91 Zinnstein verfestigt oder stabilisiert
9008390017616
51304 Braunstein, Mangan-oxide
9008390017647
51304 77 g Braunstein, Mangan-oxide
gefährlich kon-taminiert
9008390017654
51304 91 Braunstein, Mangan-oxide
verfestigt oder stabilisiert
9008390017661
51305 Aluminiumoxid 9008390017678
51305 77 g Aluminiumoxid gefährlich kon-taminiert
9008390017685
51305 91 Aluminiumoxid verfestigt oder stabilisiert
9008390017692
51306 Chrom(III)oxid 9008390017708
51306 91 Chrom(III)oxid verfestigt oder stabilisiert
9008390017722
51307 Kupferoxid 9008390017739
51307 91 Kupferoxid verfestigt oder stabilisiert
9008390017753
51308 Aluminiumhydroxid 9008390017760
51308 91 Aluminiumhydroxid verfestigt oder stabilisiert
9008390017777
51309 Eisenhydroxid 9008390017784
51309 77 g Eisenhydroxid gefährlich kon-taminiert
9008390102626
51309 91 Eisenhydroxid verfestigt oder stabilisiert
9008390017791
51310 g sonstige Metallhydroxi-de
9008390017807
51310 88 sonstige Metallhydroxi-de
ausgestuft 9008390017814
51310 91 g sonstige Metallhydroxi-de
verfestigt oder stabilisiert
9008390017821
51504 g Imprägniersalzabfälle 9008390017890
Seite 39 von 146
SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
51504 88 Imprägniersalzabfälle ausgestuft 9008390017906
51504 91 g Imprägniersalzabfälle verfestigt oder stabilisiert
9008390017913
51507 g Düngemittelreste 9008390017951
51507 88 Düngemittelreste ausgestuft 9008390017968
51507 91 g Düngemittelreste verfestigt oder stabilisiert
9008390017975
51508 g Pottascherückstände 9008390017982
51508 88 Pottascherückstände ausgestuft 9008390017999
51508 91 g Pottascherückstände verfestigt oder stabilisiert
9008390018002
51511 g Salzbadabfälle 9008390018040
51511 88 Salzbadabfälle ausgestuft 9008390018057
51511 91 g Salzbadabfälle verfestigt oder stabilisiert
9008390018064
51512 g Ammoniumfluorid 9008390018071
51512 88 Ammoniumfluorid ausgestuft 9008390018088
51512 91 g Ammoniumfluorid verfestigt oder stabilisiert
9008390018095
51516 g Brüniersalze 9008390018156
51516 88 Brüniersalze ausgestuft 9008390018163
51516 91 g Brüniersalze verfestigt oder stabilisiert
9008390018170
51518 Natriumbromid 9008390018200
51518 91 Natriumbromid verfestigt oder stabilisiert
9008390018217
51532 g Chlorkalk 9008390018477
51532 88 Chlorkalk ausgestuft 9008390018484
51532 91 g Chlorkalk verfestigt oder stabilisiert
9008390018491
51541 g sonstige Salze, schwerlöslich
9008390018651
51541 88 sonstige Salze, schwerlöslich
ausgestuft 9008390018668
51541 91 g sonstige Salze, schwerlöslich
verfestigt oder stabilisiert
9008390018675
53103 g Altbestände von Pflan- 9008390019221
Seite 40 von 146
SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
zenbehandlungs- und Schädlingsbekämp-fungsmitteln
53103 88 Altbestände von Pflan-zenbehandlungs- und Schädlingsbekämp-fungsmitteln
ausgestuft 9008390019238
53103 91 g Altbestände von Pflan-zenbehandlungs- und Schädlingsbekämp-fungsmitteln
verfestigt oder stabilisiert
9008390019245
53104 g Produktionsabfälle von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbe-kämpfungsmitteln
9008390019252
53104 88 Produktionsabfälle von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbe-kämpfungsmitteln
ausgestuft 9008390019269
53104 91 g Produktionsabfälle von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbe-kämpfungsmitteln
verfestigt oder stabilisiert
9008390019276
53501 Arzneimittel, nicht was-sergefährdend, ohne Zytostatica
9008390019344
53501 91 Arzneimittel, nicht was-sergefährdend, ohne Zytostatica
verfestigt oder stabilisiert
9008390019351
53502 g Produktionsabfälle der Arzneimittelerzeugung
9008390019368
53502 88 Produktionsabfälle der Arzneimittelerzeugung
ausgestuft 9008390019375
53502 91 g Produktionsabfälle der Arzneimittelerzeugung
verfestigt oder stabilisiert
9008390019382
53507 g Desinfektionsmittel 9008390019450
53507 88 Desinfektionsmittel ausgestuft 9008390019467
53507 91 g Desinfektionsmittel verfestigt oder stabilisiert
9008390019474
54501 Bohrspülung und Bohr-klein, ölfrei
9008390019955
54501 77 g Bohrspülung und Bohr- gefährlich kon- 9008390019962
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SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
klein, ölfrei taminiert
54501 91 Bohrspülung und Bohr-klein, ölfrei
verfestigt oder stabilisiert
9008390019979
54502 g Bohrspülung und Bohr-klein, rohölkontaminiert
9008390019986
54502 88 Bohrspülung und Bohr-klein, rohölkontaminiert
ausgestuft 9008390019993
54502 91 g Bohrspülung und Bohr-klein, rohölkontaminiert
verfestigt oder stabilisiert
9008390020005
54503 g rohölhaltiger Schlamm 9008390020012
54503 88 rohölhaltiger Schlamm ausgestuft 9008390020029
54503 91 g rohölhaltiger Schlamm verfestigt oder stabilisiert
9008390020036
54504 g rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub, und Abbruchmaterial
9008390020043
54504 88 rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub, und Abbruchmaterial
ausgestuft 9008390020050
54504 91 g rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub, und Abbruchmaterial
verfestigt oder stabilisiert
9008390020067
54505 g sonstige rohölverunrei-nigte Rückstände aus der Erdölförderung
9008390020074
54505 88 sonstige rohölverunrei-nigte Rückstände aus der Erdölförderung
ausgestuft 9008390020081
54505 91 g sonstige rohölverunrei-nigte Rückstände aus der Erdölförderung
verfestigt oder stabilisiert
9008390020098
54701 g Sandfanginhalte, öl- oder kaltreinigerhaltig
9008390020111
54701 88 Sandfanginhalte, öl- oder kaltreinigerhaltig
ausgestuft 9008390020128
54701 91 g Sandfanginhalte, öl- oder kaltreinigerhaltig
verfestigt oder stabilisiert
9008390020135
54710 g Schleifschlamm, ölhal-tig
9008390020319
54710 88 Schleifschlamm, ölhal- ausgestuft 9008390020326
Seite 42 von 146
SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
tig
54710 91 g Schleifschlamm, ölhal-tig
verfestigt oder stabilisiert
9008390020333
54715 g Schlamm aus der Be-hälterreinigung (zB aus Fässern, Containern, Tankwagen, Kessel-wagen)
9008390020340
54715 88 Schlamm aus der Be-hälterreinigung (zB aus Fässern, Containern, Tankwagen, Kessel-wagen)
ausgestuft 9008390020357
54715 91 g Schlamm aus der Be-hälterreinigung (zB aus Fässern, Containern, Tankwagen, Kessel-wagen)
verfestigt oder stabilisiert
9008390020364
54801 g Bleicherde, mineralöl-haltig
9008390020418
54801 88 Bleicherde, mineralöl-haltig
ausgestuft 9008390020425
54801 91 g Bleicherde, mineralöl-haltig
verfestigt oder stabilisiert
9008390020432
54913 g Teerrückstände 9008390020739
54913 91 g Teerrückstände verfestigt oder stabilisiert
9008390020746
54915 g Destillationsrückstände aus der Teerproduktion
9008390020753
54915 88 Destillationsrückstände aus der Teerproduktion
ausgestuft 9008390020760
54915 91 g Destillationsrückstände aus der Teerproduktion
verfestigt oder stabilisiert
9008390020777
54924 sonstige Schlämme aus Kokereien und Gaswerken
9008390020883
54924 77 g sonstige Schlämme aus Kokereien und Gaswerken
gefährlich kon-taminiert
9008390020890
54924 91 sonstige Schlämme aus Kokereien und Gaswerken
verfestigt oder stabilisiert
9008390020906
Seite 43 von 146
SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
54925 g sonstige Schlämme aus der Petrochemie
9008390020913
54925 88 sonstige Schlämme aus der Petrochemie
ausgestuft 9008390020920
54925 91 g sonstige Schlämme aus der Petrochemie
verfestigt oder stabilisiert
9008390020937
54926 g gebrauchte Ölbindema-terialien
9008390020944
54926 88 gebrauchte Ölbindema-terialien
ausgestuft 9008390020951
54926 91 g gebrauchte Ölbindema-terialien
verfestigt oder stabilisiert
9008390020968
55908 Kitt- und Spachtelabfäl-le, ausgehärtet
9008390022252
55908 77 g Kitt- und Spachtelabfäl-le, ausgehärtet
gefährlich kon-taminiert
9008390022269
55908 91 Kitt- und Spachtelabfäl-le, ausgehärtet
verfestigt oder stabilisiert
9008390022276
57802 Filterstäube aus Shredderanlagen
9008390023273
57802 91 Filterstäube aus Shredderanlagen
verfestigt oder stabilisiert
9008390023280
57805 g gefährlich verunreinigte Fraktionen und Filter-stäube aus Shredder-anlagen
9008390023297
57805 91 g gefährlich verunreinigte Fraktionen und Filter-stäube aus Shredder-anlagen
verfestigt oder stabilisiert
9008390025789
59906 Industriekehricht, nicht öl- oder chemikalien-verunreinigt
9008390023976
59906 77 g Industriekehricht, nicht öl- oder chemikalien-verunreinigt
gefährlich kon-taminiert
9008390023983
94101 Sedimentations-schlamm
9008390024386
94101 77 g Sedimentations-schlamm
gefährlich kon-taminiert
9008390024393
94102 Schlamm aus der 9008390024409
Seite 44 von 146
SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
Wasserenthärtung
94102 77 g Schlamm aus der Wasserenthärtung
gefährlich kon-taminiert
9008390024416
94102 91 Schlamm aus der Wasserenthärtung
verfestigt oder stabilisiert
9008390024423
94103 Schlamm aus der Ei-senfällung
9008390024430
94103 91 Schlamm aus der Ei-senfällung
verfestigt oder stabilisiert
9008390024454
94104 Schlamm aus der Manganfällung
9008390024461
94104 91 Schlamm aus der Manganfällung
verfestigt oder stabilisiert
9008390024485
94105 Schlamm aus der Kes-selwasseraufbereitung
9008390024492
94105 77 g Schlamm aus der Kes-selwasseraufbereitung
gefährlich kon-taminiert
9008390024508
94105 91 Schlamm aus der Kes-selwasseraufbereitung
verfestigt oder stabilisiert
9008390024515
94106 Schlamm aus der Dampfkesselreinigung
9008390024522
94106 77 g Schlamm aus der Dampfkesselreinigung
gefährlich kon-taminiert
9008390024539
94106 91 Schlamm aus der Dampfkesselreinigung
verfestigt oder stabilisiert
9008390024546
94107 Kesselabschlamm 9008390024553
94107 77 g Kesselabschlamm gefährlich kon-taminiert
9008390024560
94107 91 Kesselabschlamm verfestigt oder stabilisiert
9008390024577
94702 Rückstände aus der Kanalreinigung
9008390024713
94702 77 g Rückstände aus der Kanalreinigung
gefährlich kon-taminiert
9008390024720
94704 Sandfanginhalte 9008390024737
94704 77 g Sandfanginhalte gefährlich kon-taminiert
9008390024744
94704 91 Sandfanginhalte verfestigt oder stabilisiert
9008390024751
Seite 45 von 146
SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
94804 Schlamm aus der Ab-wasserbehandlung, ohne gefährliche In-haltsstoffe
9008390010006
94804 91 Schlamm aus der Ab-wasserbehandlung, ohne gefährliche In-haltsstoffe
verfestigt oder stabilisiert
9008390026618
95302 Sickerwasser aus Ab-falldeponien, ohne ge-fährliche Inhaltsstoffe
9008390024942
95403 g Rückstände aus der rauchgasseitigen Kes-selreinigung aus Groß-feuerungsanlagen
9008390025017
95403 91 g Rückstände aus der rauchgasseitigen Kes-selreinigung aus Groß-feuerungsanlagen
verfestigt oder stabilisiert
9008390025031
95404 Rückstände aus der rauchgasseitigen Kes-selreinigung, ohne ge-fahrenrelevante Eigen-schaften
9008390025024
95404 91 Rückstände aus der rauchgasseitigen Kes-selreinigung, ohne ge-fahrenrelevante Eigen-schaften
verfestigt oder stabilisiert
9008390026663
I.1.2.3. Zwischenlager
(Hinweis: Die Liste der Schlüsselnummern enthält nur die zum bestehenden Kon-
sens hinzukommenden Abfallarten)
SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
31111 77 g Hütten- und Gießerei-schutt
gefährlich kon-taminiert
9008390012758
31111 Hütten- und Gießerei-schutt
verfestigt oder stabilisiert
9008390012765
31202 Kupolofenschlacke 9008390012789
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SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
31202 77 g Kupolofenschlacke gefährlich kon-taminiert
9008390012796
31202 91 Kupolofenschlacke verfestigt oder stabilisiert
9008390012802
31208 77 g Eisenoxid, gesintert gefährlich kon-taminiert
9008390012970
31210 g Zinkschlacke 9008390012994
31210 91 g Zinkschlacke verfestigt oder stabilisiert
9008390013014
31213 91 Zinnaschen verfestigt oder stabilisiert
9008390013106
31215 77 g Gichtgasstäube gefährlich kon-taminiert
9008390013151
31221 91 g sonstige Schlacke aus der Stahlerzeugung
verfestigt oder stabilisiert
9008390013281
31305 77 g Kohlenasche gefährlich kon-taminiert
9008390013397
31305 91 Kohlenasche verfestigt oder stabilisiert
9008390013403
31306 Holzasche, Strohasche 9008390013410
31306 70 Holzasche, Strohasche Rostaschen 9008390025321
31306 74 Holzasche, Strohasche Feinstfluga-schen
9008390025345
31306 77 g Holzasche, Strohasche gefährlich kon-taminiert
9008390013427
31306 91 Holzasche, Strohasche verfestigt oder stabilisiert
9008390013434
31307 77 g Kesselschlacke gefährlich kon-taminiert
9008390013458
31312 g feste salzhaltige Rück-stände aus der Rauch-gasreinigung von Ab-fallverbrennungsanla-gen und Abfallpyroly-seanlagen
9008390013533
31312 88 feste salzhaltige Rück-stände aus der Rauch-gasreinigung von Ab-fallverbrennungsanla-gen und Abfallpyroly-seanlagen
ausgestuft 9008390013540
Seite 47 von 146
SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
31312 91 g feste salzhaltige Rück-stände aus der Rauch-gasreinigung von Ab-fallverbrennungsanla-gen und Abfallpyroly-seanlagen
verfestigt oder stabilisiert
9008390013557
31314 g feste salzhaltige Rück-stände aus der Rauch-gasreinigung von Feue-rungsanlagen für kon-ventionelle Brennstoffe (ohne Rea-Gipse)
9008390013564
31314 88 feste salzhaltige Rück-stände aus der Rauch-gasreinigung von Feue-rungsanlagen für kon-ventionelle Brennstoffe (ohne Rea-Gipse)
ausgestuft 9008390013571
31314 91 g feste salzhaltige Rück-stände aus der Rauch-gasreinigung von Feue-rungsanlagen für kon-ventionelle Brennstoffe (ohne Rea-Gipse)
verfestigt oder stabilisiert
9008390013588
31317 g Flugaschen und -stäube aus Ölfeue-rungsanlagen
9008390025352
31317 88 Flugaschen und -stäube aus Ölfeue-rungsanlagen
ausgestuft 9008390025369
31317 91 g Flugaschen und -stäube aus Ölfeue-rungsanlagen
verfestigt oder stabilisiert
9008390025376
31416 77 g Mineralfasern gefährlich kon-taminiert
9008390013946
31418 77 g Gesteinsstäube, Po-lierstäube
gefährlich kon-taminiert
9008390013991
31419 77 g Feinstaub aus der Schlackenaufbereitung
gefährlich kon-taminiert
9008390014028
31420 77 g Rußabfälle gefährlich kon-taminiert
9008390014059
31421 77 g Kohlenstaub gefährlich kon-taminiert
9008390014080
Seite 48 von 146
SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
31422 77 g Kiesabbrände gefährlich kon-taminiert
9008390014110
31430 77 g verunreinigte Mineral-faserabfälle
gefährlich kon-taminiert
9008390014271
31432 77 g Graphit, Graphitstaub gefährlich kon-taminiert
9008390010228
31444 77 g Schleifmittel gefährlich kon-taminiert
9008390014486
31447 77 g Kieselsäure- und Quarzabfälle mit pro-duktionsspezifischen Beimengungen, vor-wiegend anorganisch
gefährlich kon-taminiert
9008390014561
31449 77 g keramische Bottich-auskleidungen
gefährlich kon-taminiert
9008390014592
31450 77 g Kesselstein gefährlich kon-taminiert
9008390014622
31460 77 g Glasurabfälle gefährlich kon-taminiert
9008390014677
31467 77 g Gleisschotter gefährlich kon-taminiert
9008390014745
31472 kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A1
9008390014820
31473 kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A2
9008390014837
31474 kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A1
9008390014844
31475 kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A2
9008390014851
31482 g Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der biologischen Behandlung
9008390025437
31482 88 Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der biologischen Behandlung
ausgestuft 9008390025444
31482 91 g Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der biologischen Behandlung
verfestigt oder stabilisiert
9008390025451
Seite 49 von 146
SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
31483 Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der thermischen Bodenbehandlung
9008390025468
31483 91 Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der thermischen Bodenbehandlung
verfestigt oder stabilisiert
9008390025475
31484 g Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der che-misch/physikalischen Behandlung
9008390025482
31484 88 Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der che-misch/physikalischen Behandlung
ausgestuft 9008390025499
31484 91 g Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der che-misch/physikalischen Behandlung
verfestigt oder stabilisiert
9008390025505
31485 Garten- und Blumener-den
9008390025512
31486 g Gießformen und -sande vor dem Gießen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
9008390014226
31486 91 g Gießformen und -sande vor dem Gießen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften
verfestigt oder stabilisiert
9008390025529
31487 g Gießformen und -sande nach dem Gie-ßen, mit gefahrenrele-vanten Eigenschaften
9008390014219
31487 91 g Gießformen und -sande nach dem Gie-ßen, mit gefahrenrele-vanten Eigenschaften
verfestigt oder stabilisiert
9008390014233
31602 77 g Steinschleifschlamm gefährlich kon-taminiert
9008390014912
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SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
31604 77 g Tonsuspensionen gefährlich kon-taminiert
9008390014974
31605 77 g Schlamm aus der Ze-mentfabrikation
gefährlich kon-taminiert
9008390015001
31607 77 g Schlamm aus der Fer-tigmörtelherstellung
gefährlich kon-taminiert
9008390015063
31608 77 g Rotschlamm aus der Aluminiumerzeugung
gefährlich kon-taminiert
9008390015094
31612 g Kalkschlamm 9008390015186
31612 88 Kalkschlamm ausgestuft 9008390015193
31612 91 g Kalkschlamm verfestigt oder stabilisiert
9008390015209
31614 77 g Schlamm aus Eisen-hütten
gefährlich kon-taminiert
9008390015247
31615 77 g Schlamm aus Stahl-walzwerken
gefährlich kon-taminiert
9008390015278
31616 77 g Schlamm aus Gieße-reien
gefährlich kon-taminiert
9008390015308
31617 Glasschleifschlamm 9008390015322
31617 91 Glasschleifschlamm verfestigt oder stabilisiert
9008390015339
31618 88 Carbidschlamm ausgestuft 9008390015353
31619 Gichtgasschlamm 9008390015377
31619 77 g Gichtgasschlamm gefährlich kon-taminiert
9008390015384
31619 91 Gichtgasschlamm verfestigt oder stabilisiert
9008390015391
31624 77 g Eisenoxidschlamm aus Reduktionsprozessen
gefährlich kon-taminiert
9008390015483
31625 77 g Erdschlamm, Sand-schlamm, Schlitzwand-aushub
gefährlich kon-taminiert
9008390015513
31627 77 g Aluminiumoxidschlamm gefährlich kon-taminiert
9008390015575
31631 77 g Bariumsulfatschlamm gefährlich kon-taminiert
9008390015698
31634 77 g Carbonatati-onsschlamm
gefährlich kon-taminiert
9008390015766
31636 77 g Bohrschlamm, verun- gefährlich kon- 9008390015827
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SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
reinigt taminiert
31640 77 g Füll- und Trennmittel-suspensionen (Mineral-, Feststoffanteile)
gefährlich kon-taminiert
9008390015940
31641 77 g Calciumfluoridschlamm gefährlich kon-taminiert
9008390015971
35103 77 g Eisen- und Stahlabfäl-le, verunreinigt
gefährlich kon-taminiert
9008390016138
35105 Eisenmetallemballagen und -behältnisse
9008390016145
35301 Stanz- und Zerspa-nungsabfälle
9008390016343
35302 Blei 9008390016367
35302 77 g Blei gefährlich kon-taminiert
9008390016374
35303 Hartzink 9008390016381
35303 77 g Hartzink gefährlich kon-taminiert
9008390016398
35304 Aluminium, Aluminium-folien
9008390016404
35304 77 g Aluminium, Aluminium-folien
gefährlich kon-taminiert
9008390016411
35306 Elektronspäne 9008390016428
35306 77 g Elektronspäne gefährlich kon-taminiert
9008390016435
35307 Berylliumspäne 9008390016442
35307 77 g Berylliumspäne gefährlich kon-taminiert
9008390016459
35309 Zink, Zinkplatten 9008390016480
35309 77 g Zink, Zinkplatten gefährlich kon-taminiert
9008390016497
35310 Kupfer 9008390016503
35310 77 g Kupfer gefährlich kon-taminiert
9008390016510
35314 Kabel 9008390016527
35314 77 g Kabel gefährlich kon-taminiert
9008390016534
35315 NE-Metallschrott, NE-Metallemballagen
9008390016541
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SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
35318 g berylliumhaltige Stäube 9008390016558
35318 91 g berylliumhaltige Stäube verfestigt oder stabilisiert
9008390016565
35321 g sonstige NE-metallhaltige Stäube
9008390016572
35321 88 sonstige NE-metallhaltige Stäube
ausgestuft 9008390016589
35321 91 g sonstige NE-metallhaltige Stäube
verfestigt oder stabilisiert
9008390016596
35322 gn Bleiakkumulatoren 9008390016602
35323 gn Nickel-Cadmium-Akkumulatoren
9008390016626
35324 gn Knopfzellen 9008390016640
35327 g NE-Metallemballagen und -behältnisse mitge-fährlichen Restinhalten
9008390016688
35331 Nickel und nickelhaltige Abfälle
9008390016725
35331 77 g Nickel und nickelhaltige Abfälle
gefährlich kon-taminiert
9008390016732
35335 gn Zink-Kohle-Batterien 9008390016749
35336 gn Alkali-Mangan-Batterien
9008390016763
35337 gn Lithiumbatterien 9008390016787
35338 gn Batterien, unsortiert 9008390016800
35339 gn Gasentladungslampen (zB Leuchtstofflampen, Leuchtstoffröhren)
9008390016824
35341 12 g PCB-haltige Kabel bis 50 ppm PCB 9008390025581
35341 13 g PCB-haltige Kabel größer als 50 bis 100 ppm PCB
9008390025598
35341 14 g PCB-haltige Kabel größer als 100 bis 500 ppm PCB
9008390025604
35341 15 g PCB-haltige Kabel größer als 500 bis 5000ppm PCB
9008390025611
35341 16 g PCB-haltige Kabel größer als 5000 ppm PCB
9008390025628
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SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
35342 g Kabel mit gefährlichen Isolierstoffen (Teer, Öl u. dgl.)
9008390025635
35507 Metallschleifschlamm, ohne gefahrenrelevan-te Eigenschaften
9008390016886
35507 91 Metallschleifschlamm, ohne gefahrenrelevan-te Eigenschaften
verfestigt oder stabilisiert
9008390025642
39904 Gasreinigungsmasse 9008390017050
39904 91 Gasreinigungsmasse verfestigt oder stabilisiert
9008390017067
51103 g chrom(III)haltiger Gal-vanikschlamm
9008390017234
51103 88 chrom(III)haltiger Gal-vanikschlamm
ausgestuft 9008390017241
51103 91 g chrom(III)haltiger Gal-vanikschlamm
verfestigt oder stabilisiert
9008390017258
51104 g kupferhaltiger Galva-nikschlamm
9008390017265
51104 88 kupferhaltiger Galva-nikschlamm
ausgestuft 9008390017272
51104 91 g kupferhaltiger Galva-nikschlamm
verfestigt oder stabilisiert
9008390017289
51304 77 g Braunstein, Mangan-oxide
gefährlich kon-taminiert
9008390017654
51305 77 g Aluminiumoxid gefährlich kon-taminiert
9008390017685
51504 g Imprägniersalzabfälle 9008390017890
51504 88 Imprägniersalzabfälle ausgestuft 9008390017906
51504 91 g Imprägniersalzabfälle verfestigt oder stabilisiert
9008390017913
51507 g Düngemittelreste 9008390017951
51507 88 Düngemittelreste ausgestuft 9008390017968
51507 91 g Düngemittelreste verfestigt oder stabilisiert
9008390017975
51508 g Pottascherückstände 9008390017982
51508 88 Pottascherückstände ausgestuft 9008390017999
51508 91 g Pottascherückstände verfestigt oder 9008390018002
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SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
stabilisiert
51511 g Salzbadabfälle 9008390018040
51511 88 Salzbadabfälle ausgestuft 9008390018057
51511 91 g Salzbadabfälle verfestigt oder stabilisiert
9008390018064
51512 g Ammoniumfluorid 9008390018071
51512 88 Ammoniumfluorid ausgestuft 9008390018088
51512 91 g Ammoniumfluorid verfestigt oder stabilisiert
9008390018095
51516 g Brüniersalze 9008390018156
51516 88 Brüniersalze ausgestuft 9008390018163
51516 91 g Brüniersalze verfestigt oder stabilisiert
9008390018170
51518 Natriumbromid 9008390018200
51518 91 Natriumbromid verfestigt oder stabilisiert
9008390018217
51532 g Chlorkalk 9008390018477
51532 88 Chlorkalk ausgestuft 9008390018484
51532 91 g Chlorkalk verfestigt oder stabilisiert
9008390018491
53103 g Altbestände von Pflan-zenbehandlungs- und Schädlingsbekämp-fungsmitteln
9008390019221
53103 88 Altbestände von Pflan-zenbehandlungs- und Schädlingsbekämp-fungsmitteln
ausgestuft 9008390019238
53103 91 g Altbestände von Pflan-zenbehandlungs- und Schädlingsbekämp-fungsmitteln
verfestigt oder stabilisiert
9008390019245
53104 g Produktionsabfälle von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbe-kämpfungsmitteln
9008390019252
53104 88 Produktionsabfälle von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbe-kämpfungsmitteln
ausgestuft 9008390019269
Seite 55 von 146
SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
53104 91 g Produktionsabfälle von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbe-kämpfungsmitteln
verfestigt oder stabilisiert
9008390019276
53501 Arzneimittel, nicht was-sergefährdend, ohne Zytostatica
9008390019344
53501 91 Arzneimittel, nicht was-sergefährdend, ohne Zytostatica
verfestigt oder stabilisiert
9008390019351
53502 g Produktionsabfälle der Arzneimittelerzeugung
9008390019368
53502 88 Produktionsabfälle der Arzneimittelerzeugung
ausgestuft 9008390019375
53502 91 g Produktionsabfälle der Arzneimittelerzeugung
verfestigt oder stabilisiert
9008390019382
53507 g Desinfektionsmittel 9008390019450
53507 88 Desinfektionsmittel ausgestuft 9008390019467
53507 91 g Desinfektionsmittel verfestigt oder stabilisiert
9008390019474
54501 77 g Bohrspülung und Bohr-klein, ölfrei
gefährlich kon-taminiert
9008390019962
54710 g Schleifschlamm, ölhal-tig
9008390020319
54710 88 Schleifschlamm, ölhal-tig
ausgestuft 9008390020326
54710 91 g Schleifschlamm, ölhal-tig
verfestigt oder stabilisiert
9008390020333
54715 g Schlamm aus der Be-hälterreinigung (zB aus Fässern, Containern, Tankwagen, Kessel-wagen)
9008390020340
54715 88 Schlamm aus der Be-hälterreinigung (zB aus Fässern, Containern, Tankwagen, Kessel-wagen)
ausgestuft 9008390020357
54715 91 g Schlamm aus der Be-hälterreinigung (zB aus Fässern, Containern, Tankwagen, Kessel-
verfestigt oder stabilisiert
9008390020364
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SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
wagen)
54912 77 g Bitumen, Asphalt gefährlich kon-taminiert
9008390020722
54913 g Teerrückstände 9008390020739
54913 91 g Teerrückstände verfestigt oder stabilisiert
9008390020746
54915 g Destillationsrückstände aus der Teerproduktion
9008390020753
54915 88 Destillationsrückstände aus der Teerproduktion
ausgestuft 9008390020760
54915 91 g Destillationsrückstände aus der Teerproduktion
verfestigt oder stabilisiert
9008390020777
54924 sonstige Schlämme aus Kokereien und Gaswerken
9008390020883
54924 77 g sonstige Schlämme aus Kokereien und Gaswerken
gefährlich kon-taminiert
9008390020890
54924 91 sonstige Schlämme aus Kokereien und Gaswerken
verfestigt oder stabilisiert
9008390020906
54925 g sonstige Schlämme aus der Petrochemie
9008390020913
54925 88 sonstige Schlämme aus der Petrochemie
ausgestuft 9008390020920
54925 91 g sonstige Schlämme aus der Petrochemie
verfestigt oder stabilisiert
9008390020937
54926 g gebrauchte Ölbindema-terialien
9008390020944
54926 88 gebrauchte Ölbindema-terialien
ausgestuft 9008390020951
54926 91 g gebrauchte Ölbindema-terialien
verfestigt oder stabilisiert
9008390020968
55908 77 g Kitt- und Spachtelabfäl-le, ausgehärtet
gefährlich kon-taminiert
9008390022269
57110 Polyurethan, Polyu-rethanschaum
9008390022467
57110 77 g Polyurethan, Polyu-rethanschaum
gefährlich kon-taminiert
9008390022474
57111 Polyamid 9008390022481
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SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
57111 77 g Polyamid gefährlich kon-taminiert
9008390022498
57112 Hartschaum (ausge-nommen solcher auf PVC-Basis)
9008390022504
57112 77 g Hartschaum (ausge-nommen solcher auf PVC-Basis)
gefährlich kon-taminiert
9008390022511
57116 PVC-Abfälle und Schäume auf PVC-Basis
9008390022566
57116 77 g PVC-Abfälle und Schäume auf PVC-Basis
gefährlich kon-taminiert
9008390022573
57117 Kunstglas-, Polyacrylat- und Polycarbonatabfäl-le
9008390022580
57117 77 g Kunstglas-, Polyacrylat- und Polycarbonatabfäl-le
gefährlich kon-taminiert
9008390022597
57118 Kunststoffemballagen und -behältnisse
9008390022603
57119 Kunststofffolien 9008390022610
57119 77 g Kunststofffolien gefährlich kon-taminiert
9008390022627
57120 Polyvinylacetat 9008390022634
57120 77 g Polyvinylacetat gefährlich kon-taminiert
9008390022641
57121 Polyvinylalkoholabfälle 9008390022658
57121 77 g Polyvinylalkoholabfälle gefährlich kon-taminiert
9008390022665
57122 Polyvinylacetal 9008390022672
57122 77 g Polyvinylacetal gefährlich kon-taminiert
9008390022689
57123 Epoxidharz 9008390022696
57123 77 g Epoxidharz gefährlich kon-taminiert
9008390022702
57124 Ionenaustauscherharze 9008390022719
57125 g Ionenaustauscherharze mit anwendungsspezi-
9008390022726
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SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
fischen, schädlichen Beimengungen
57126 fluorhaltige Kunststoff-abfälle
9008390022733
57126 77 g fluorhaltige Kunststoff-abfälle
gefährlich kon-taminiert
9008390022740
57127 g Kunststoffemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhal-ten (auch Tonercartrid-ges mit gefährlichen Inhaltsstoffen)
9008390022757
57501 Gummi 9008390023013
57501 77 g Gummi gefährlich kon-taminiert
9008390023020
57502 Altreifen und Altreifen-schnitzel
9008390023037
57502 77 g Altreifen und Altreifen-schnitzel
gefährlich kon-taminiert
9008390023044
57802 Filterstäube aus Shredderanlagen
9008390023273
57802 91 Filterstäube aus Shredderanlagen
verfestigt oder stabilisiert
9008390023280
57803 Shredderleichtfraktion, metallreich
9008390025765
57804 Shredderschwerfrakti-on
9008390025772
57805 g gefährlich verunreinigte Fraktionen und Filter-stäube aus Shredder-anlagen
9008390023297
57805 91 g gefährlich verunreinigte Fraktionen und Filter-stäube aus Shredder-anlagen
verfestigt oder stabilisiert
9008390025789
59507 g Katalysatoren und Kon-taktmassen
9008390023839
59507 88 Katalysatoren und Kon-taktmassen
ausgestuft 9008390023846
59507 91 g Katalysatoren und Kon-taktmassen
verfestigt oder stabilisiert
9008390023853
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SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
59906 77 g Industriekehricht, nicht öl- oder chemikalien-verunreinigt
gefährlich kon-taminiert
9008390023983
91101 Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeab-fälle
9008390024010
91101 77 g Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeab-fälle
gefährlich kon-taminiert
9008390024027
91102 Rückstände aus der biologischen Abfallbe-handlung
9008390024034
91102 77 g Rückstände aus der biologischen Abfallbe-handlung
gefährlich kon-taminiert
9008390024041
91103 Rückstände aus der mechanischen Abfall-aufbereitung
9008390024058
91103 77 g Rückstände aus der mechanischen Abfall-aufbereitung
gefährlich kon-taminiert
9008390024065
91105 Hausmüll und haus-müllähnliche Gewerbe-abfälle, mechanisch-biologisch vorbehandelt
9008390024096
91105 77 g Hausmüll und haus-müllähnliche Gewerbe-abfälle, mechanisch-biologisch vorbehandelt
gefährlich kon-taminiert
9008390024102
91201 Verpackungsmaterial und Kartonagen
9008390024126
91201 77 g Verpackungsmaterial und Kartonagen
gefährlich kon-taminiert
9008390024133
91206 Baustellenabfälle (kein Bauschutt)
9008390024164
91206 77 g Baustellenabfälle (kein Bauschutt)
gefährlich kon-taminiert
9008390024171
91304 anorganische Sortier-reste (zB Glas, Steine, Metall) aus der MBA
9008390025901
91304 77 g anorganische Sortier-reste (zB Glas, Steine,
gefährlich kon-taminiert
9008390025918
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SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
Metall) aus der MBA
91305 Metallfraktion aus der Sortierung und Aufbe-reitung von Siedlungs-abfällen (zB Schrott) aus der MBA
9008390025925
91305 77 g Metallfraktion aus der Sortierung und Aufbe-reitung von Siedlungs-abfällen (zB Schrott) aus der MBA
gefährlich kon-taminiert
9008390025932
91306 organische Sortierreste (zB Siebüberlauf, Holz)
9008390025949
91306 77 g organische Sortierreste (zB Siebüberlauf, Holz)
gefährlich kon-taminiert
9008390025956
91401 Sperrmüll 9008390024218
91401 77 g Sperrmüll gefährlich kon-taminiert
9008390024225
91501 77 g Straßenkehricht gefährlich kon-taminiert
9008390024256
91703 Bioabfallkomposte für die Landwirtschaft
9008390024348
91704 Klärschlammkomposte für die Landwirtschaft
9008390026007
91705 sonstige Komposte 9008390026014
94101 77 g Sedimentations-schlamm
gefährlich kon-taminiert
9008390024393
94102 77 g Schlamm aus der Wasserenthärtung
gefährlich kon-taminiert
9008390024416
94105 77 g Schlamm aus der Kes-selwasseraufbereitung
gefährlich kon-taminiert
9008390024508
94106 77 g Schlamm aus der Dampfkesselreinigung
gefährlich kon-taminiert
9008390024539
94107 77 g Kesselabschlamm gefährlich kon-taminiert
9008390024560
94702 77 g Rückstände aus der Kanalreinigung
gefährlich kon-taminiert
9008390024720
94704 77 g Sandfanginhalte gefährlich kon-taminiert
9008390024744
94804 Schlamm aus der Ab-wasserbehandlung,
9008390010006
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SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN
ohne gefährliche In-haltsstoffe
94804 91 Schlamm aus der Ab-wasserbehandlung, ohne gefährliche In-haltsstoffe
verfestigt oder stabilisiert
9008390026618
95302 Sickerwasser aus Ab-falldeponien, ohne ge-fährliche Inhaltsstoffe
9008390024942
95403 g Rückstände aus der rauchgasseitigen Kes-selreinigung aus Groß-feuerungsanlagen
9008390025017
95403 91 g Rückstände aus der rauchgasseitigen Kes-selreinigung aus Groß-feuerungsanlagen
verfestigt oder stabilisiert
9008390025031
95404 Rückstände aus der rauchgasseitigen Kes-selreinigung, ohne ge-fahrenrelevante Eigen-schaften
9008390025024
95404 91 Rückstände aus der rauchgasseitigen Kes-selreinigung, ohne ge-fahrenrelevante Eigen-schaften
verfestigt oder stabilisiert
9008390026663
I.2. Wasserrechtlicher Konsens
I.2.1. Versickerung anfallender Oberflächenwässer
Die Versickerung anfallender Oberflächenwässer wird entsprechend den in der Pro-
jektsbeschreibung angeführten Entwässerungsabschnitten (Pkt.I.5.8.1.) genehmigt.
I.2.1.1. Befristung
Die Bewilligung zur Versickerung wird bis
31.12.2045
befristet.
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I.2.1.2. Dingliche Gebundenheit
Die Wasserrechte sind mit dem Eigentum an der Anlage verbunden.
I.3. Bauvollendungsfrist
Als Bauvollendungsfrist für das Vorhaben wird der
30.04.2016
bestimmt.
(Hinweis:
In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorha-
bens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt
werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn
der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist
der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des
Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder eines
Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geändert werden.
§ 17 Abs 6 UVP-G 2000)
I.4. Nachkontrolle
Die Nachkontrolle ist bis spätestens
31.05.2016
durchzuführen
(Hinweis: Die Zuständigkeit geht mit Rechtskraft dieses Genehmigungsbescheides
auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigun-
gen nach den §§ 17 bis 18b relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über.)
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I.5. Projektbeschreibung
I.5.1. Allgemeines
Die DEPONIEERRICHTUNGS- und BETRIEBS GesmbH betreibt am Standort Mis-
telbach auf dem GSt Nr 6768/1, KG Mistelbach, Anlagen zur Behandlung von Abfäl-
len. Dabei handelt es sich um die folgenden Anlagen:
a) Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 19.04.2005, RU4-U-132/079-2005
wurde die abfallrechtsbehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Be-
trieb einer Hall erteilt.
b) Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ als Abfallrechtsbehörde vom
26.3.2009, RU4-K-803/045-2009, wurde die abfallrechtsbehördliche Genehmigung
für die Errichtung und den Betrieb einer Behandlungsanlage zur Verfestigung bzw
Stabilisierung von Flugasche aus Abfallverbrennungsanlagen (SN 31309 – Flug-
aschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen gefährlich und nicht gefähr-
lich; daher: 31309g und 31309-88) erteilt.
c) Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ als Abfallrechtsbehörde vom
11.8.2009, RU4-K-803/062-2009, wurde die abfallrechtsbehördliche Genehmigung
für die Durchführung eines Versuchsbetriebs für eine Anlage zur Aufbereitung und
Entmetallisierung von Abfällen (SN 31308-88 – Aschen und Schlacken von Abfall-
verbrennungsanlagen, ausgestuft) befristet bis 30.7.2011 erteilt (Spruchteil A).
d) Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ als Abfallrechtsbehörde vom
11.8.2009, RU4-K-803/062-2009, wurde die abfallrechtsbehördliche Genehmigung
für die Errichtung und den Betrieb einer Zwischenlagerhalle erteilt (Spruchteil B,
Abfallarten gemäß Spruchpunkt B1).
Nunmehr werden die bisher genehmigten Behandlungskapazitäten und die zu be-
handelnden Abfallarten erweitert; außerdem soll für die bisher nur zur Durchführung
eines Versuchsbetriebs genehmigte Entmetallisierungsanlage eine Genehmigung für
den unbefristeten Dauerbetrieb erteilt werden.
Im Sinn der sich aus dem Projekt ergebenden Systematik der Behandlungsanlagen
als serielle Abfallbehandlungsanlagen werden die Anlagenteile so betrieben, dass
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zumindest 90 % der in den Behandlungsanlagen behandelten Abfälle nach der Be-
handlung am Standort (in der genehmigten und nicht verfahrensgegenständlichen
Deponie) deponiert werden.
I.5.2. Gegenstand des Vorhabens
I.5.2.1. Entmetallisierungsanlage
Unbefristeten Dauerbetrieb der Entmetallisierungsanlage
Festlegung der Behandlungskapazität der Entmetallisierungsanlage mit 250.000 t/a
bzw 1.500 t/d
Festlegung der in der Entmetallisierungsanlage zu behandelnden Abfallarten
I.5.2.2. Verfestigungsanlage/Stabilisierungsanlage
Erweiterung der Behandlungskapazität der Verfestigungsanlage/ Stabilisierungsan-
lage auf 90.000 t/a bzw 500 t/d
Erweiterung der in der Verfestigungsanlage zu behandelnden Abfallarten
I.5.2.3. Zwischenlager
Erweiterung der in der bestehenden Lagerhalle zwischengelagerten Abfallarten
Seite 65 von 146
I.5.3. Lageplan (nicht maßstäblich)
Seite 66 von 146
Seite 67 von 146
I.5.4. Betriebszeiten
Die Betriebszeiten für die verfahrensgegenständlichen Anlagen sind
Mo-Fr 06.00-12.00 und 13.00-17.00 (An- und Ablieferungen) bzw
Mo-Fr 06.00-12.00 und 13.00-19.00 (Anlagenbetrieb);
fallweise werden Wartungsarbeiten auch außerhalb dieser Zeiten durchgeführt.
I.5.5. Beschreibung Entmetallisierungsanlage
I.5.5.1. Allgemeine Beschreibung
Die Entmetallisierungsanlage dient der Abtrennung von Metallen aus Schlacken aus
der Abfallverbrennung und anderen Abfällen.
I.5.5.2. Detailbeschreibung
I.5.5.2.1. Die zu behandelnden Abfälle werden nach Zwischenlagerung am Standort mit-
tels Radlader in die Brechanlage Fabrikat SBM Wageneder aufgegeben. Das gebro-
chene Material wird nach Durchgang durch ein Sieb als Fraktion 0/60 weiterverarbei-
tet.
I.5.5.2.2. Mittels insgesamt 4 Elektromagneten wird Eisen ausgeschieden.
I.5.5.2.3. Nach der Eisenabscheidung erfolgt eine weitere Siebung, wobei eine Feinfrakti-
on 0/8 abgetrennt wird. Danach kann eine Absiebung der Feinfraktion 0/4 mittels
Siebmaschine SBM SIZER CLR 1000 x 3 in geschlossener Bauweise mit Siebbreite
1000 mm erfolgen. Die Fraktion 4/8 wird über 2 Nichteisen-Abscheider geführt. Diese
Abscheider arbeiten nach dem Wirbelstromprinzip (Fabrikat GOUDSMIT). Nichtei-
senmetalle und die entmetallisierte Fraktion werden getrennt gesammelt.
I.5.5.2.4. Die Grobfraktion aus dem zweiten Trommelsieb wird über ein weiteres Trom-
melsieb zur Abtrennung der Fraktion >50 geführt. Die Fraktion >50 wird getrennt ge-
lagert und die Fraktion 8/50 wird über einen Windsichter zur Abtrennung von Leicht-
fraktionen geführt. Nach Durchgang durch diesen Windsichter erfolgt die Abtrennung
von Nichteisenmetallen, ebenfalls durch einen Abscheider mit Wirbelstromprinzip.
Seite 68 von 146
I.5.5.2.5. Die abgeschiedene Nichteisenmetallfraktion wird getrennt gesammelt. Die Abfäl-
le werden in der Folge über einen weiteren Nichteisenmetallabscheider geführt
(WMS Kompaktsortierer), welcher mit einem Metall- detektierenden Sensor ausges-
tattet ist. Werden durch die Sensorleiste Metallteile detektiert, werden diese durch
einen kurzen Druckluftimpuls aus dem Materialstrom heraus geschossen. Metallfrak-
tion und entmetallisierte Abfälle 8/50 werden getrennt gesammelt.
I.5.5.2.6. Die Nichteisenmetalle werden mittels Rotorprallmühle (Verkugelungsmaschine),
nachdem sie in einem Aufgabetrichter zwischengelagert wurden, weiterverarbeitet.
Ziel ist eine bessere Trennung der Nicht–Eisenmetalle von den behandelten Abfällen
und die Verkugelung derselben. Anschließend werden die verkugelten Nicht-Eisen-
Metalle mittels Siebanlage SBM KQ-L 10/25-2 (2-Decker, Kreisschwinger Siebbreite
1000 mm, Sieblänge 2500 mm) von den behandelten Abfällen getrennt, welche wie-
der nach einem Durchgang durch den FE-Magneten in den Stofffluss bei dem För-
derband 0/8 zugegeben werden. Diese Rotorprallmühle wird aus Kapazitätsgründen
max 20 bis 30 % der Zeit der Gesamtanlage eingeschaltet sein.
I.5.5.2.7. Mittels Hochdruck – Wasserhydraulik Luftbefeuchtung der Firma Merlin Techno-
logy Micro Drop System – SPS wird auftretender Staub direkt im Brecher und an den
Übergaben mittels Wasservernebelung gebunden.
I.5.5.2.8. Im Windsichter ist eine Absauganlage mit filterndem Abscheider Fabrikat
Scheuch. Der Volumenstrom beträgt 15.000 m³/h, das Reingas wird ins Freie über
Dach geführt. Die Abreinigung der Filterelemente erfolgt periodisch durch Druckluft-
stöße. Zusätzlich wird mit einer weiteren Absaugung der Firma CEATEC mit einem
Volumenstrom von 22.000 m3/h abgesaugt und in einem Puls-Reihenfilter gereinigt.
Abgesaugt werden der Brecher im Bereich der Prallmühle und die Rütteltische der
Nichteisenmetallabscheider sowie der Windsichter.
I.5.5.2.9. Als Noteinrichtungen werden Notaustaster und Reisleinen ausgeführt, welche
bei Betätigung die gesamte Betriebsanlage außer Betrieb nehmen. Die Steuerung
der Anlage erfolgt in der Schaltwarte, welche in einem Container außerhalb der Halle
im Bereich der Beschickung des Brechers installiert wird.
Seite 69 von 146
I.5.5.3. Kapazitätsänderung
Die maximale Behandlungskapazität der Entmetallisierungsanlage beträgt 250.000
t/a bzw 1.500 t/d.
I.5.5.4. Abfallarten
I.5.5.4.1. Es werden die unter angeführten Pkt I.1.2.1. Abfallarten in der Entmetallisie-
rungsanlage behandelt.
I.5.6. Beschreibung Verfestigungsanlage/Stabilisierungsanlage
I.5.6.1. Allgemeine Beschreibung
I.5.6.1.1. Die (bestehende genehmigte) Anlage zur Verfestigung bzw Stabilisierung von
Abfällen umfasst im Wesentlichen eine in einer Halle aufgestellte Mischanlage der
Firma Liebherr, die dazu notwendige Stromversorgung, Wasserversorgung, Wasser-
entsorgung, drei Silos außerhalb der Halle zur Zwischenlagerung von Zement und
Flugasche und die dazu notwendigen Baulichkeiten.
I.5.6.2. Detailbeschreibung
I.5.6.2.1. Die Anlage besteht aus einer Mischanlage mit 3 Silos zur Bevorratung von
Flugasche und Zement und einem Förderband. Die Mischanlage ist ein Fabrikat der
Fa. Liebherr Typ Compact Mix 1.0. Die Mischanlage wurde in der bestehenden und
genehmigten Halle, die Silos außerhalb derselben errichtet. Die Versorgung mit
Wasser erfolgt aus einem 160 m3 fassenden Stahltank, der außerhalb der Halle er-
richtet ist. Anfallendes Schutzwasser wird in einer Senkgrube gesammelt. Das
Schmutzwasser wird in der Mischanlage wieder eingesetzt. Zusätzlich wird Deponie-
sickerwasser als Anmachwasser verwendet. Die Mischanlage selbst wird automa-
tisch betrieben. Zu Wartungsarbeiten, Einstellungsarbeiten, Überprüfungsarbeiten
und Inspektionsarbeiten oder bei Notfällen können die Aggregate der Betonmischan-
lage auch im Handbetrieb gefahren werden. Die elektrische Versorgung der Anlage
erfolgt über einen eigenen Anschluss durch die EVN.
I.5.6.2.2. Zement wird in einem Silo und Flugasche in 2 Silos vorrätig gehalten. Jeder Silo
hat ein Fassungsvermögen von 80 t (66 m3). Zement und Flugasche werden über
Rohrleitungen in die Silos geblasen. Die Förderluft wird über Rüttelfilter gereinigt.
Seite 70 von 146
Das Filtermaterial besteht aus Baumwolle B6. Zur Auflockerung der Flugasche und
des Zements im Auslaufkonus der Silos sind Ringleitungen zur Belüftung installiert.
Jeder Silo ist mit elektrischen Silofüllmengenanlagen und automatischen Überfüllsi-
cherungen ausgerüstet. Bei Ansprechen der Überfüllsicherungen wird ein akusti-
sches (Hupe) und ein optisches (Blitzleuchte) Signal vor Ort ausgelöst. Darüber hin-
aus ist jeder Silo mit einem Druckwächter ausgerüstet. Wird ein Überdruck detektiert,
erhält das Quetschventil in den Einblasleitungen ein Signal und schließt automatisch
um die Zufuhr zu unterbrechen. Die Entnahme aus den Silos und die Förderung von
Flugasche und Zement in die Mischanlage erfolgt mittels Förderschnecke. Der Mi-
scher selbst wird zwangsentlüftet, die Abluft wird über einen Filter (Filterfläche 20
m2) gereinigt.
I.5.6.2.3. Für die Druckluftversorgung steht innerhalb der Halle ein Kompressor (Fab.
Blitz, Type VERSA) mit einem Druckluftbehälter (zulässiger Betriebsdruck 11 bar,
Rauminhalt 150 I) zur Verfügung.
I.5.6.2.4. Für die Beschickung der Mischanlage mit Zuschlagstoffen (Sand, Schotter,
Schlacke) wurde eine eigene Fördereinrichtung (Beschickeraufzug) errichtet. Schla-
cke, Sand und Schotter wird, als grubeneigenes Material, mit einem Radlader an-
transportiert. Die fertige Mischung (erdfeucht) wird mit einem LKW abtransportiert
und auf der Deponie eingebaut.
I.5.6.2.5. In der vorliegenden Anlage werden Abfälle mit Portlandzement und genügend
Wasser gemischt, um sicherzustellen, dass Hydrierungsreaktionen zum Binden des
Zements stattfinden. Sowohl Stabilisierungs- als auch Verfestigungsprozesse finden
statt. Die Abfälle werden dabei in die Zementmatrix eingebunden. Der Abfall reagiert
mit Wasser und dem Zement, wobei bis zu einem gewissen Ausmaß Metallhydroxide
oder -carbonate gebildet werden, welche dann weniger löslich vorliegen, als die ur-
sprünglichen Metallverbindungen in der Abfallmatrix. Mit der vorgesehenen Behand-
lung in Form einer Stabilisierung oder Verfestigung der Abfälle wird dem Stand der
Technik im Hinblick auf eine langfristige Deponierung entsprochen und es wird eine
langfristige Stabilität der behandelten Abfälle gewährleistet. Die Verfahren zur Stabi-
lisierung bzw Verfestigung von Abfällen stellen bedeutende abfallwirtschaftliche
Maßnahmen dar. Hierbei wird eine weitgehende Immobilisierung der Schadstoffe im
Stabilisierungs- oder Verfestigungsprodukt erreicht. Schädliche oder gefährliche In-
haltsstoffe in den Abfällen werden durch diese chemisch-physikalische Behandlung
Seite 71 von 146
immobilisiert, sodass sie ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen deponiert
werden können. Es werden nur Abfälle behandelt, über welche vor der Übernahme in
die Anlage Eignungsprüfungen gemäß Punkt 2 oder Punkt 3 des Anhanges 5 zur
DVO 2008 vorliegen.
I.5.6.3. Beschreibung der Änderungen
I.5.6.3.1. Bauliche/verfahrenstechnische Änderungen
Die bisher genehmigte Anlage bleibt in baulicher und verfahrenstechnischer Hinsicht
durch das Vorhaben im Wesentlichen unverändert. Eine bauliche bzw verfahrens-
technische Änderung erfolgt lediglich dahingehend, dass die Anlage um zwei Aufga-
betrichter und ein Förderband erweitert wird.
Von den drei vorhandenen Silos wird zukünftig ein Silo für die Lagerung von Zement,
ein Silo für die Lagerung von gefährlichen Abfällen und ein Silo für die Lagerung von
nicht gefährlichen Abfällen verwendet.
Als Zuschlagstoff für den Verfestigungs/Stabilisierungsprozess werden nunmehr
auch die in der Entmetallisierungsanlage vorbehandelten Schlacken verwendet. Als
Anmachwasser werden Deponiesickerwässer verwendet.
I.5.6.3.2. Kapazitätsänderung
Die zukünftige maximale Behandlungskapazität der Verfestigungsanlage/ Stabilisie-
rungsanlage beträgt 90.000 t/a bzw 500 t/d.
I.5.6.4. Abfallarten
I.5.6.4.1. Bisher war zur Behandlung in der Stabilisierungsanlage/Verfestigungsanlage
nur die Abfallart 31309 – Flugaschen und –stäube aus Abfallbehandlungsanlagen
genehmigt (gefährlich und nicht gefährlich). Es werden nun die unter Pkt 0. angeführ-
ten Abfallarten in der Verfestigungsanlage/Stabilisierungsanlage behandelt.
Seite 72 von 146
I.5.7. Beschreibung Zwischenlager
I.5.7.1. Allgemeine Beschreibung
I.5.7.1.1. Die bestehende und genehmigte Halle dient der Zwischenlagerung von Abfällen,
bevor sie anschließend weiter behandelt werden.
I.5.7.2. Detailbeschreibung:
Im Wesentlichen handelt es sich bei der Lagerung um Abfallchargen, die gefährliche
Abfallarten darstellen, und welche vor der Deponierung als nicht gefährlich ausge-
stuft werden. Diese Abfälle werden ebenfalls im Rahmen der Eingangskontrolle auf
ihre Zulässigkeit zur Ablagerung überprüft und mengenmäßig erfasst. Diese Abfälle
werden getrennt nach ihren Zuordnungen in Haufwerken oder in Großbehältern
(Mulden, Containern) in der Halle kurzfristig gelagert und nach Vorliegen der Ausstu-
fungsmitteilung deponiert. Alternativ dient diese Halle auch zur Zwischenlagerung
von Rückständen aus der Verbrennung, die in den am Areal vorhandenen Behand-
lungsanlagen verfestigt bzw stabilisiert oder entmetallisiert werden sollen.
I.5.7.3. Beschreibung der Änderungen
I.5.7.3.1. Bauliche/verfahrenstechnische Änderungen
Gegenüber dem genehmigten Stand ergeben sich keine baulichen oder betrieblichen
Änderungen.
I.5.7.3.2. Kapazitätsänderung
Die genehmigte Gesamtmenge der in der Halle gelagerten Abfälle bleibt mit 25.000 t
unverändert.
I.5.7.3.3. Abfallarten
Zusätzlich werden nun die unter angeführten Pkt I.1.2.3. Abfallarten zwischengela-
gert.
Seite 73 von 146
I.5.8. Sonstige Änderungen
I.5.8.1. Versickerung der Niederschlagswässer der befestigten Fahr- und Manipulations-
flächen
Die auf den am Standort vorhandenen befestigten Fahr- und Manipulationsflächen
anfallenden Niederschlagswässer werden in zwei Sickermulden gefasst. Die Nieder-
schlagswässer werden als Anmachwasser in der Verfestigungsanlage/Stabilisie-
rungsanlage verwendet. Überschüssiges Niederschlagswasser wird in den Sicker-
mulden, die mit einer Humusauflage versehen sind und nach ATV 138 ausgelegt
sind, versickert.
I.5.8.2. Errichtung eines provisorischen Linksabbiegestreifens an der B40
I.5.8.2.1. Hinsichtlich der äußeren Verkehrserschließung soll eine provisorische Zufahrt
für linksabbiegende KFZ von der B40 errichtet werden. Das Linksabbiegen von der
B40 soll durch Schaffung eines Aufstellstreifens südlich der Fahrbahn der B40 zum
indirekten Linksabbiegen ermöglicht werden. Dieses Provisorium soll nur bis zur Her-
stellung der endgültigen Ein- und Ausfahrt mit Anbindung an den Kreisverkehr
B40/Spange Mistelbach bestehen. Mit Inbetriebnahme des 2. Teilabschnittes der A5
– Nordautobahn soll die Anbindung an den Kreisverkehr – Spange Mistelbach erfol-
gen.
I.5.8.2.2. Baulich soll der Fahrstreifen so ausgestaltet werden, dass die Gesamtbreite des
Streifens vom südlichen Fahrbahnrand der B40 senkrecht zur Achse der B40 5 m
zuzüglich 0,5 m Bankett beträgt. Eine Steinschlichtung soll als talseitige Stützkon-
struktion dienen und überdies eine Absturzsicherung angeordnet werden. Die Höhe
der Stützkonstruktion soll ca 1,8 m betragen. Der Oberbau des Streifens soll eine
Mindestkonstruktion von 73cm (mit Asphaltoberfläche), der Oberbau der alleinigen
Zufahrt zum Areal 15cm Asphaltrecycling zuzüglich 30 cm Betonrecycling aufweisen.
Seite 74 von 146
I.6. Auflagen
I.6.1. Abfallchemie
I.6.1.1. Ein Logistikkonzept ist zu erstellen, aus welchem die Stoffströme der Abfälle
unter Berücksichtigung der Lagerkapazität hervorgehen. Diese Bilanzen sind der
Behörde auf Verlangen vorzulegen.
I.6.1.2. Für sämtliche zur Behandlung (Verfestigung, Stabilisierung, Entmetallisierung)
übernommene Abfälle ist im unbehandelten Zustand im Sinne der Deponieverord-
nung 2008 eine grundlegende Charakterisierung zu erstellen.
I.6.1.3. Zur Einhaltung der Auflagen sowie zur Überwachung und Kontrolle der abfallre-
levanten Teile sind ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter und ein stellvertre-
tender Abfallbeauftragter zu bestellen und der Behörde namhaft zu machen.
I.6.1.4. Es ist ein Leiter der Eingangskontrolle sowie ein Stellvertreter zur Kontrolle und
Überwachung der Anlage zu bestellen und der Behörde bekannt zu geben. Wei-
ters ist dieser für die Überprüfung der Abfälle, gegebenenfalls normgerechte Pro-
beentnahmen incl. Rückstellproben für eventuell notwendige Analysen verantwort-
lich.
I.6.1.5. Die Lagerung der verschiedenen Abfallarten hat derart zu erfolgen, dass das
Auffinden und der Zugang zu einer beliebigen Abfallart bzw. zum Gebinde jeder-
zeit möglich sind.
I.6.1.6. Jeder Lagerabschnitt ist zu beschriften, um aus den Angaben die darin gelager-
ten Abfallarten und maximalen Mengen jederzeit eruieren und überprüfen zu kön-
nen. Entsprechende Gefahrensymbole und -hinweise sind anzubringen.
I.6.1.7. Über die bei der Behandlung resultierenden Rückstände sind geeignete Auf-
zeichnungen über Art, Menge und Verbleib zu führen.
I.6.1.8. Bei einer allfälligen Demontage der Anlage sind vorhandene Kontaminationen
durch Abfallrückstände zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die An-
lage kann anschließend einer Wiederverwendung oder einer Verwertung zugeführt
werden.
Seite 75 von 146
I.6.2. Deponietechnik/Gewässerschutz und Abwassertechnik
I.6.2.1. Es ist vor Bau- und Betriebsaufnahme eine Bau- und Betriebsaufsicht zu bestel-
len. Diese hat die fachlichen Voraussetzungen, um als Deponieaufsicht nach AWG
und DVO bestellt werden zu können, zu erfüllen. Diese ist der Behörde bekannt zu
geben.
I.6.2.2. Der Beginn (Betrieb der Anlage), Unterbrechungen von mehr als 4 Wochen und
die Beendigung des Betriebes sind der Behörde und dem Aufsichtsorgan binnen
einer Woche zu melden.
Verfestigung
I.6.2.3. Der Tank für die Zwischenspeicherung des Deponiesickerwassers sowie die
Leitungen für den Transport von Deponiesickerwasser und Abwasser zur Verfesti-
gungsanlage sind dauerhaft in flüssigkeitsdichtem und mediumsbeständigem Zu-
stand zu erhalten. Spätestens alle 15 Jahre bzw. im Anlassfall auf Anordnung
durch die Behörde ist die Dichtheit des Sickerwassertanks und der Verbindungslei-
tungen für den Transport von Deponiesickerwasser und Abwasser entsprechend
einschlägigen Normen und Vorschriften durch eine befugte Fachperson oder
Fachanstalt nachzuweisen. Diese Nachweise sind der Behörde unaufgefordert
vorzulegen.
I.6.2.4. Der Hallenboden sowie der Sammelschacht in der Halle, der Abwassertank au-
ßerhalb der Halle und, soweit einsehbar, die Abwasser- und Deponiesickerwasser-
leitungen sind innerbetrieblich regelmäßig und zumindest einmal pro Monat auf
Risse und andere Schäden zu kontrollieren. Über diese Kontrollen sind Aufzeich-
nungen zu führen, die am Anlagenstandort jederzeit einsehbar aufzubewahren
sind.
I.6.2.5. Die Fahr- und Manipulationsflächen außerhalb der Halle sind regelmäßig und
zumindest arbeitstäglich trocken zu reinigen (z.B. Kehrwagen). Über diese Tätig-
keiten sind am Anlagenstandort jederzeit einsehbare Aufzeichnungen zu führen.
I.6.2.6. Die auf den befestigten Fahr- und Manipulationsflächen anfallenden Nieder-
schlagswässer sind zu erfassen und für die Verwendung als Anmachwasser in
den dafür vorgesehenen Mulden zwischenzuspeichern. Allfällige Überschüsse an
gering belasteten Niederschlagswässern sind auf Grundlage einer Untersuchung
Seite 76 von 146
durch eine befugte Fachperson bzw. Fachanstalt nachweislich ordnungsgemäß
bzw. unter Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu entsor-
gen bzw. zu verwerten und sind die diesbezüglichen Unterlagen am Anlagen-
standort jederzeit einsehbar aufzubewahren.
Entmetallisierung
I.6.2.7. Der flüssigkeitsdichte, mediums- und mineralölbeständige Hallenboden und
Boden der Materialboxen sind auf Dauer in diesem Zustand zu erhalten.
I.6.2.8. Der Hallenboden und der Boden der Materialboxen sind innerbetrieblich regel-
mäßig und zumindest einmal pro Monat auf Risse und andere Schäden zu kontrol-
lieren. Über diese Kontrollen sind Aufzeichnungen zu führen, die am Anlagen-
standort jederzeit einsehbar aufzubewahren sind.
I.6.2.9. Die Fahr- und Manipulationsflächen außerhalb der Halle sind regelmäßig und
zumindest arbeitstäglich trocken zu reinigen (z.B. Kehrwagen). Über diese Tätig-
keiten sind am Anlagenstandort jederzeit einsehbare Aufzeichnungen zu führen.
I.6.3. Elektrotechnik
I.6.3.1. Im Bereich der Dauermagneten sind gemäß der Kennzeichnungsverordnung
die Gefahrenhinweisschilder "Kein Aufenthalt für Implantatträger" sowie "Warnung
vor starken magnetischen Felder" anzubringen.
I.6.3.2. Durch die Wirbelstromabschneider dürfen keine Eisenteile mit brennbarer Um-
mantelung oder dergleichen gefördert werden, im Bereich der Wirbelstromab-
schneider dürfen keine brennbaren Anlagenteile installiert oder gelagert werden.
I.6.3.3. Sollten im Bereiche der Frequenzumformer Arbeitsplätze eingerichtet werden,
so sind die auftretenden magnetischen Felder samt Frequenzspektrum bei Vollbe-
trieb zu messen und die Ergebnisse in die Bewertung des Arbeitsplatzes einzube-
ziehen (betrifft Aufenthaltsdauer).
I.6.3.4. Der niederspannungsseitige Hauptschalter ist leicht zugänglich zu halten und
entsprechend zu beschriften.
I.6.3.5. In den Blitzschutz sind auch das Vordach und das Tankstellendach mit einzu-
beziehen, was in den Blitzschutzprotokollen zu vermerken bzw. einzuzeichnen ist.
Seite 77 von 146
I.6.3.6. Das Anlagenbuch ist auf dem jeweiligen Stand zu halten.
I.6.3.7. Batteriebetriebene Handlampen sind leicht erreichbar zu situieren, die Ladestel-
len sind entsprechend zu kennzeichnen und auch bei Dunkelheit erkennbar zu
machen (z.B. Dauerlicht, nachleuchtendes Licht).
I.6.3.8. Gruppenbatterien sind in der Weise zu situieren, das sie vor Brandeinwirkung
hinreichend geschützt sind (keine Brandlasten im unmittelbaren Bereich, Abstand
mindestens 2 Meter).
I.6.4. Luftreinhaltetechnik
I.6.4.1. Die Gewebefilteranlagen der Brechanlage und Entmetallisierungsanlage
(Scheuch Filteranlage, Ceatec Filteranlage) sind so zu betreiben, zu warten und
instand zu halten, dass folgende Grenzwerte bezogen auf 0 °C und 1013 hPa
nicht überschritten werden:
o Staub 5 mg/m³
o Quecksilber, Thallium, Cadmium und
ihrer Verbindungen angegeben
als Hg, Tl, Cd 0,05 mg/m³
o Die Summe der Elemente Antimon,
Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer,
Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und
ihrer Verbindungen angegeben als
∑ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V,
Sn 0,5 mg/m³
I.6.4.2. Die Einhaltung der Grenzwerte ist innerhalb der ersten sechs Monate nach Ka-
pazitätserweiterung und alle drei Jahre wiederkehrend nach Erstüberprüfung von
einem befugten Sachverständigen (z.B. Technische Büros, Ziviltechniker bzw.
akkreditierte Prüfstellen mit einschlägiger Qualifikation) zu überprüfen.
I.6.4.3. Die Filteranlagen der Verfestigungsanlage (Zementfilter, Sandfilter, Flugasche-
filter, Zwangsentlüftung d. Mischanlage) sind so zu betrieben, zu warten und in-
stand zu halten, dass folgende Grenzwerte bezogen auf 0 °C und 1013 hPa nicht
überschritten werden:
o Staub 10 mg/m³
Seite 78 von 146
o Zusätzlich gelten nachstehende
Grenzwertregelungen für die Flug-
aschefilteranlage
o Quecksilber, Thallium, Cadmium und
ihrer Verbindungen angegeben
als Hg, Tl, Cd 0,05 mg/m³
o Die Summe der Elemente Antimon,
Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer,
Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und
ihrer Verbindungen angegeben als
∑ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V,
Sn 0,5 mg/m³
I.6.4.4. Die Einhaltung des Grenzwertes ist innerhalb der ersten sechs Monate nach
Inbetriebnahme und alle drei Jahre wiederkehrend von einem befugten Sachver-
ständigen (Technische Büros, Ziviltechniker bzw. akkreditierte Prüfstellen mit ein-
schlägiger Qualifikation) zu überprüfen.
I.6.4.5. Sämtliche im Freien gelegenen Verkehrs- und Manipulationsflächen im Anla-
genbereich und im Bereich des Zwischenlagers sind mit einer Decke aus bitumi-
nösen Straßenbaustoffen, in Zementbeton oder gleichwertigem Material auszufüh-
ren und regelmäßig zu reinigen. Zu diesem Zweck ist ein geeignetes Saugkehrge-
rät in der Betriebsstätte zu stationieren.
I.6.4.6. Für die Boxenlagerung feinkornhältigen Materiales sind Befeuchtungseinrich-
tungen zur Vermeidung diffuser Staubemissionen zu installieren.
I.6.4.7. In das Lager dürfen keine zur Staubentwicklung neigenden Materialien einge-
bracht werden. Zur Verhinderung der Austrocknung feuchter, feinkornhältiger
Schüttgüter sind entsprechende Befeuchtungseinrichtungen zu installieren.
I.6.4.8. Im ersten Jahr nach Kapazitätserweiterung ist an zwei Standorten im Nahbe-
reich der Anlage jeweils in einer der beiden Hauptwindrichtungen der Staubnie-
derschlag nach Bergerhoff sowie die Staubinhaltstoffe Pb, Cd, Cr, Cu, Ni und Zn
über die Dauer von 12 Monaten zu bestimmen. Die Standorte sind mit den ASV für
Luftreinhaltetechnik abzustimmen.
Seite 79 von 146
I.6.4.9. Im ersten Jahr nach Kapazitätserweiterung sind im Bereich des nächstgelege-
nen Anrainers in westlicher Richtung die Schwermetalle As, Pb, Cd, Cr und Ni im
PM 10 über die Dauer von zumindest 4 Monaten im Sommerhalbjahr zu bestim-
men. Die PM 10 Proben können als Wochen oder 14 Tagesproben geworben
werden und die Schwermetalle als 4 Wochenproben bestimmt werden.
I.6.4.10. Die Ergebnisse der unter Punkt 7 und 8 vorgeschriebenen Messungen sind
nach deren Beendigung der zuständigen Behörde unaufgefordert zu übermitteln.
Abhängig von den Ergebnissen hat die Behörde die Messungen auf einen neu zu
definierenden Zeitraum zu verlängern oder zu beenden.
I.6.5. Maschinenbautechnik, Sicherheitstechnik und Verfahrenstechnik
I.6.5.1. Für die Maschinen und die verketteten Maschinen (Gesamtheit der Maschinen)
sind CE-Konformitätserklärungen in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch
die Behörde aufzubewahren.
I.6.5.2. Die Funktion der Sicherheits- und Schutzeinrichtungen der maschinellen Anla-
gen (Maschinen) sind regelmäßig entsprechend den Herstellerangaben, jedoch in
Abständen von längstens einem Jahr wiederkehrend von einem befugten Fach-
mann überprüfen zu lassen. Die diesbezügliche Dokumentation ist in der Betriebs-
anlage zur Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren.
I.6.5.3. Für die Betriebsanlage ist ein Umweltmanagementsystem zu etablieren und
nachweislich periodisch wiederkehrend, zumindest einmal jährlich, einem Audit zu
unterziehen. Die diesbezügliche Dokumentation ist in der Betriebsanlage zur Ein-
sichtnahme durch die Behörde aufzubewahren.
I.6.5.4. In der Betriebsanlage tätige Personen sind bezüglich der Betriebs- und War-
tungsvorschrift nachweislich zu unterweisen. Die Unterweisungen sind periodisch
wiederkehrend, mindestens jedoch einmal jährlich, zu wiederholen. Die diesbezüg-
liche Dokumentation ist in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch die Behör-
de aufzubewahren.
I.6.5.5. In der Betriebsanlage dürfen ausschließlich inerte Materialien, welche keine
explosionsfähigen Atmosphären bilden, verarbeitet werden.
Seite 80 von 146
I.6.6. Naturschutz:
I.6.6.1. Die im Freien im Betriebsgelände gelegenen befestigten Verkehrswege und Ar-
beitsflächen sind regelmäßig staubfrei zu halten.
I.6.6.2. Unbefestigte befahrene Flächen sind durch Berieselung ständig feucht zu hal-
ten
I.6.7. Umwelthygiene
I.6.7.1. Die Arbeitnehmer sind betreffend der ermittelten kanzerogenen Arbeitsstoffe
einer Gesundheitsüberwachung zu unterziehen.
I.6.7.2. Im Vollbetrieb sind die Luftgütemessungen in der Halle zu wiederholen, es sind
zumindest die Parameter zu untersuchen die bei der bereits erfolgten Raumluft-
messung erhoben wurden, wenn erforderlich ist der Parameterumfang zu erwei-
tern. Die Untersuchung ist von einem akkreditierten Untersuchungslabor vorzu-
nehmen. Die Unterlagen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewah-
ren.
I.6.7.3. Die Reinigungsarbeiten sind so zu gestalten, dass kein Staub aufgewirbelt wird.
In der Halle ist ein Abblasen mittels Druckluft verboten. Zum Reinigen des Hallen-
bodens bzw. der Maschinen sind Staubsauger einzusetzen, die Staub der Staub-
klasse H sicher zurückhalten können (DIN EN 60335-2-69), der Staubsaugerinhalt
ist ordnungsgemäß zu entsorgen.
I.6.7.4. Die Radladerkabine muss über einen Feinstaubfilter verfügen.
I.6.7.5. Bei Betrieb von dieselmotorisch angetriebenen Fahrzeugen in der Betriebshalle
sind sämtliche Tore und Lüftungsöffnungen offen zu halten. Auf dieses Gebot ist
durch deutlich sichtbare und haltbare Anschläge im Bereich der Zufahrtstore hin-
zuweisen.
I.6.7.6. Die Abluft der Filteranlage (Fabrikat Scheuch) bzw. Absauganlage darf nicht in
Umluft betrieben werden. Die Abluft ist direkt ins Freie zu führen.
I.6.7.7. Die für den Betrieb, Wartung, Reinigung und Störungsbehebung vorgesehenen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind mindestens alle 6 Monate auf die si-
Seite 81 von 146
chere Benutzung der Entmetallisierungsanlage im Sinne des § 14 AschG und § 14
AM-VO zu unterweisen. Über die durchgeführten Unterweisungen sind Nachweise
zu führen und in der in der Arbeitsstätte zur jederzeitigen Einsichtnahme bereit zu
halten.
I.6.7.8. An den Zugangstüren und Toren zu der Betriebshalle ist eine Lärmbereichs-
kennzeichnung im Sinne der KennV entsprechend durchzuführen.
I.6.7.9. Unmittelbar nach Beginn des Betriebes ist von einer Sicherheitsfachkraft und
einem Arbeitsmediziner eine Begehung hinsichtlich Ermittlung und Beurteilung von
Gefahren und allfällig zusätzlich erforderlicher Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Über diese Begehung ist ein Begehungsprotokoll mit Angaben hinsichtlich des Er-
gebnisses der Ermittlungen und Beurteilungen und der erforderlichen Schutzmaß-
nahmen sowie deren Umsetzung in der Arbeitsstätte zur jederzeitigen Einsicht-
nahme bereit zu halten.
I.6.8. Verkehrstechnik
I.6.8.1. Über die Stützkonstruktion südlich des Aufstellstreifens ist (nach entsprechen-
der detaillierter Durchplanung) ein statischer Nachweis zu erbringen und einem
ASV für Bautechnik zur Beurteilung vorzulegen. Dabei sind die eingeleiteten Kräfte
der Absturzsicherung (im Lastfall) zu berücksichtigen und ist die Absturzsicherung
im Detail darzustellen. (Auf die Berücksichtigung der ÖNORMEN EN 1317-1 bis-8
wird in diesem Zusammenhang verwiesen).
I.6.8.2. Die Fahrbahn des Fahrstreifens für das indirekte Linksabbiegen ist gegenüber
dem Projekt um mindestens 1m auf mindestens 6m zu verbreitern, sodass das VZ
„Einbiegen nach links verboten“ zwischen Fahrbahn und Fahrbahn für Linksabbie-
ger mit ausreichendem Seitenabstand zur B 40 angeordnet werden kann. Dieses
Verkehrszeichen ist auf einer Verkehrsinsel, welche die Breite des Verkehrszei-
chens um ca. 30cm seitlich überragt, zu situieren. Diese Insel (abseits der B40)
darf nicht in die Flächen, welche für die Befahrung (entsprechend dem Nachweis
durch Schleppkurven) erforderlich sind, ragen.
I.6.8.3. Schachtabdeckungen sind entsprechend der ÖNORM EN 124 unter Berück-
sichtigung der Prüfbestimmungen der ÖNORM B 5110 auszuführen.
Seite 82 von 146
I.6.8.4. Der Fahrbahnrand der neuen Fahrbahnen ist durch Leitpflöcke oder dgl. zu
kennzeichnen, sodass ein Zufahren abseits der vorgesehenen Zufahrten von der
B40 her nicht möglich ist und eine einwandfreie Verkehrsführung auf dem ggst.
Provisorium entsteht.
I.6.8.5. Nach weitgehend erfolgter baulicher Realisierung des Vorhabens ist unter Vor-
lage eines Bodenmarkierungs- und Verkehrszeichenplanes bei der BH Mistelbach
um die Festlegung der entsprechenden straßenpolizeilichen Maßnahmen (im Sin-
ne des vorliegenden Konzeptes) anzusuchen.
II. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wird ausge-
schlossen.
(Hinweis: Die Kostenentscheidung ergeht gesondert.)
Rechtsgrundlagen
Zu I.
§ 59 Abs. 1 2. Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG StF: BGBl.
Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 111/2010
§§ 3 Abs 1 und 3, 5, 17 ff und 39 sowie Anhang 1 Z 9 lit b und Z 10 lit a Umweltverträg-
lichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 BGBl.Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 87/2009
§§ 1, 2, 37 und 43 Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirt-
schaftsgesetz 2002 - AWG 2002) StF: BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 9/2011
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-
wirtschaft über Deponien (Deponieverordnung 2008) StF: BGBl. II Nr. 185/2009 idF BGBl.
II Nr. 178/2010
§§ 21, 22, und 32, 105, 111, und 112 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 StF:
BGBl. Nr. 215/1959 (WV) idF BGBl. I Nr. 14/2011
Seite 83 von 146
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-
wirtschaft über den guten chemischen Zustand des Grundwassers (Qualitätszielverord-
nung Chemie Grundwasser – QZV Chemie GW) StF: BGBl. II Nr.98/2010
§§ 93, 94 Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (Arbeit-
nehmerInnenschutzgesetz - ASchG) StF: BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. II Nr. 221/2010
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeit-
nehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzver-
ordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige
Atmosphären - VEXAT) StF: BGBl. II Nr. 309/2004 idF BGBl. II Nr. 140/2005
§§ 2, 20 Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, mit dem
die Gewerbeordnung 1994, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Berggesetz
1975, das Abfallwirtschaftsgesetz und das Ozongesetz geändert werden (Immissions-
schutzgesetz - Luft, IG-L) StF: BGBl. I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 77/2010
Zu II.
§ 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG StF: BGBl. Nr.
51/1991 idF BGBl. I Nr. 111/2010
§ 39 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 BGBl.Nr. 697/1993
idF BGBl. I Nr. 87/2009
Begründung
1. Zu I.
1.1. Sachverhalt
1.1.1. Der DEPONIEERRICHTUNGS- und BETRIEBS GesmbH vertreten durch, schwartz
huber-medek rechtsanwälte oeg, Stubenring 2, 1010 Wien, hat mit Schriftsatz vom
08.07.2010 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Be-
trieb des Vorhabens „Erweiterung der Kapazitäten der bestehenden Verfestigungs-
anlage und Entmetallisierungsanlage in der KG Mistelbach“ gemäß § 5 und § 17 Um-
weltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, UVP-G 2000, gestellt.
Seite 84 von 146
Nicht Gegenstand des Antrages auf Genehmigung des Vorhabens ist eine Änderung
des Genehmigungskonsenses für die am Standort Mistelbach betriebene Reststoff-
deponie.
1.1.2. Die bestehenden Abfallbehandlungsanlagen wurden mit folgenden Bescheiden ge-
nehmigt:
a) Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 19.04.2005, RU4-U-132/079-2005
wurde die abfallrechtsbehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Be-
trieb einer Hall erteilt.
b) Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ als Abfallrechtsbehörde vom
26.3.2009, RU4-K-803/045-2009, wurde die abfallrechtsbehördliche Genehmigung
für die Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage zur Verfestigung bzw
Stabilisierung von Flugasche aus Abfallverbrennungsanlagen (SN 31309 – Flug-
aschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen gefährlich und nicht gefähr-
lich; daher: 31309g und 31309-88) erteilt.
c) Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ als Abfallrechtsbehörde vom
11.8.2009, RU4-K-803/062-2009, wurde die abfallrechtsbehördliche Genehmigung
für die Durchführung eines Versuchsbetriebs für eine Anlage zur Aufbereitung und
Entmetallisierung von Abfällen (SN 31308-88 – Aschen und Schlacken von Abfall-
verbrennungsanlagen, ausgestuft) befristet bis 30.7.2011 erteilt (Spruchteil A).
d) Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ als Abfallrechtsbehörde vom
11.8.2009, RU4-K-803/062-2009, wurde die abfallrechtsbehördliche Genehmigung
für die Errichtung und den Betrieb einer Zwischenlagerhalle erteilt (Spruchteil B,
Abfallarten gemäß Spruchpunkt B1).
1.1.3. Nunmehr sollen die bisher genehmigten Behandlungskapazitäten und die zu be-
handelnden Abfallarten erweitert werden. Außerdem soll für die bisher nur zur Durch-
führung eines Versuchsbetriebs genehmigte Entmetallisierungsanlage eine Geneh-
migung für den unbefristeten Dauerbetrieb erteilt werden. Weiters wurden unterge-
ordnete anlagentechnische Änderungen beantragt. Die näheren Ausführungen finden
sich in der Projektsbeschreibung unter Pkt I.5..
Seite 85 von 146
1.1.4. Mit Edikt vom 18.01.2011 wurde im NÖ Kurier, in der NÖ Krone, im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung, in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich sowie auf der Home-
page des Landes NÖ und den Amtstafeln gemäß § 44a iVm § 44b des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG und gemäß § 9 des Umweltverträglich-
keitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000 der Antrag mit Beschreibung des Vorha-
bens sowie Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme kundgemacht.
1.1.5. Von 18.01.2011bis einschließlich 04.03.2011 waren der Genehmigungsantrag und
die Projektsunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in der Standort-
gemeinde Mistelbach sowie beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt-
recht, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.
1.2. Vorbringen Beteiligter
1.2.1. Während der Auflagefrist
Folgende Personen bzw. Personengruppen haben während der Auflagefrist rechtzei-
tig Einwendungen erhoben bzw Stellungnahmen abgegeben:
Lfd.
Nr.
Nac
hnam
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Vor
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Tite
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Ort
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Gru
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asse
r/Dep
onie
Ver
kehr
stec
hnik
Son
stig
es
1 Weidlich (Bgm.a.D.)
Alfred RegR Dipl.-Päd.
2130 Mis-telbach
Ludwigasse
5/2
x x x x x
2 Stadtge-meinde Mistelbach
2130 Mis-telbach
Hauptplatz
6 x x x x x
3 Weidlich (Bgm.a.D.) Teil2
Alfed RegR Dipl.-Päd.
2130 Mis-telbach
Ludwigasse
5/2
x
4 Weindl (BI "Problem-stoffdepo-nie Mistel-bach")
Her-bert
2193 Ho-bers-dorf
Wie-ner Stra-ße
37 x x x x
5 Marktge- 2193 Wil- Markt- 16 x x x x x
Seite 86 von 146
meinde Wilfersdorf
fers-dorf
platz
6 Schmid Klaus 2244 Spannberg
Geer-gasse
2 x x
7 Brandstet-ter (BI ge-genGIFT)
Fried-rich
Prima-rius Dr.
2130 Mis-telbach
Spreitzer-gasse
1
8 Weidlich (Bgm.a.D.) Gemein-deverband für Aufga-ben des Umwelt-schutzes im Bezirk Mistelbach
Alfred RegR Dipl.-Päd.
2130 Mis-telbach
Höt-zen-dorf-Platz
2 x x x x x
1.2.2. Zusammenfassung der Ausführungen
Von den oben angeführten Personen und Personengruppen wurde zusammenfas-
send folgendes gegen das Vorhaben ausgeführt. Diese Ausführungen lassen sich im
Wesentlichen den Fachbereich zuordnen, zu denen auch Gutachten eingeholt wur-
den. Neben der grundsätzlichen Bestreitung der Richtigkeit und der Behauptung der
Widersprüchlichkeit der in den Antragsunterlagen getätigten Annahmen und Beurtei-
lungen wird folgendes vorgebracht:
1.2.3. Abwassertechnik, Wasserbautechnik, Oberflächenentwässerung
Zum Vorhaben wurde vorgebracht, dass eine Beeinträchtigung der Wasserversor-
gung der Marktgemeinde Wilfersdorf nicht ausgeschlossen werden könnte, da Wil-
fersdorf im Grundwasserabstrombereich der Anlage liege.
1.2.4. Lärmschutz
Aufgrund der falschen zu Grunde gelegten Verkehrszahlen und unrichtigen Berech-
nungsgrundlagen wären die lärmtechnischen Ausführungen falsch, und wesentlich
höheren Immissionen zu rechnen.
Seite 87 von 146
1.2.5. Landwirtschaft
Eine Beurteilung der Auswirkungen auf die Landwirtschaft durch Immissionen aus
der Luft sei nicht betrachtet worden und es sei ein agrartechnisches Gutachten ein-
zuholen.
1.2.6. Luftreinhaltetechnik
Aufgrund der falschen zu Grunde gelegten Verkehrszahlen wären die Luftreinhalte-
technischen Ausführungen falsch. Insbesondere wäre die Staubentwicklung auf der
gesamten Zubringerstrecke insbesondere vom Bahnhof in Mistelbach nicht berück-
sichtigt worden. Durch Immissionen von Schadstoffen, insbesondere von Feinstaub
und Schwermetallen, entstünde eine gesundheitliche Gefährdung. Im Übrigen wür-
den durch die Anlage Grenzwertüberschreitungen gemäß IG-L verursacht.
Die gesetzlichen und durch Richtlinien vorgegebenen Grenzwerte würden unzulässi-
gerweise nicht eingehalten und überschritten.
1.2.7. Umwelthygiene
Insbesondere in Zusammenhang mit Lärmimmissionen und Immissionen von Luft-
schadstoffen würden Gefährdungen der Gesundheit und unzumutbare Beeinträchti-
gungen geltend gemacht.
1.2.8. Verfahrenstechnik/Abfallchemie
Grundsätzlich würden in der Anlage zu viele Abfallarten behandelt werden. Im Übri-
gen könnten viele gefährliche Abfallarten gar nicht entsprechend in den Anlagen be-
handelt werden, da die technischen und organisatorischen Voraussetzungen dazu
fehlen würden. Insbesondere sei aufgrund der behandelten Stoffe eine Explosions-
gefahr nicht ausgeschlossen werden.
1.2.9. Verkehrstechnik
Die durch die Anlage verursachten zusätzlichen Fahrbewegungen werden im Projekt
falsch dargestellt. Insbesondere wäre es unmöglich die beantragten Abfallmengen
mit den der verkehrstechnischen Beurteilung zu Grunde gelegten Fahrten überhaupt
technisch zu bewältigen. Eine entsprechende Betrachtung der Auswirkungen des
Seite 88 von 146
Verkehrs insbesondere in Mistelbach und am Bahnhof in Mistelbach sei nicht vorge-
nommen worden. Weiters würde der Transport mit nicht entsprechend abgedeckt
LKWs durchgeführt werden, was zu Staubbelastungen führen würde.
Weiters wurde die Errichtung einer Anschlussbahn zur Anlieferung der Abfälle gefor-
dert
1.2.10. Sonstige Vorbringen
Für den Versuchsbetrieb bestünde keine Genehmigung und die Ergebnisse dieses
Versuchsbetriebes seien nicht in die Antragsunterlagen eingearbeitet. Eine Erweite-
rung der Anlage, bevor die Anlage mittels dem dafür vorgesehenen Verfahren, bei
dem die Parteistellungen für § 37 AWG Anlagen zu berücksichtigen sei, in den Regel
Betrieb überführt wird, sei gesetzlich nicht möglich.
Grundsätzlich wären die vorgelegten Unterlagen für eine Beurteilung nicht ausrei-
chend. Aufgrund der Mangelhaftigkeit der vorgelegten Unterlagen könnte die not-
wendige integrative Betrachtung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchge-
führt werden.
1.2.11. Zum Umweltverträglichkeitsgutachten
1.2.11.1. Die von den Sachverständigen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung
vorgelegt Teilgutachten widersprechen sich in Bereichen, gehen von unterschiedli-
chen Grundlagen und Voraussetzungen aus und beinhalten falsche Angaben bzw.
Nehmen nicht alle rechtlich und technisch gebotenen Betrachtungen vor.
1.2.11.2. So seien unterschiedliche Verkehrszahlen den Beurteilungen zugrunde gelegt
worden und für die Immission Betrachtung unterschiedliche Entfernungsangaben he-
rangezogen worden.
1.2.11.3. Das Gutachten sei daher falsch und könne einer Entscheidung nicht zugrunde
gelegt werden.
1.2.12. Zur Auflage gemäß UVP-G 2000
1.2.12.1. Von der Bürgerinitiative (BI) gegenGIFT wurde zunächst gegenüber der UVP-
Behörde behauptet, dass nicht alle vom UVP-G 2000 geforderten Unterlagen bei der
Stadtgemeinde Mistelbach aufgelegt worden wären, sodann in einem Schriftsatz an
Seite 89 von 146
die Stadtgemeinde Mistelbach, der der UVP-Behörde weitergeleitet wurde, dass
nicht in alle Unterlagen Einsicht genommen werden konnte. Der BI wäre nur der
Ordner mit den Ergänzungsunterlagen zugänglich gewesen.
1.2.12.2. Von der Stadtgemeinde Mistelbach wurde dazu folgendes ausgeführt:
…..
die Stadtgemeinde Mistelbach teilt mit, dass die angeführten Unterlagen vom 14. Juli
2010, am 16. Juli 2010, Posteingang Nr. 8125, eingelangt sind. Weiters sind die Un-
terlagen vom 3. Jänner 2011 am 5. Jänner 2011, Posteingang Nr. 130, bei der
Stadtgemeinde Mistelbach eingelangt. Diese fünf roten Ordner wurden zur öffentli-
chen Einsichtnahme vorbereitet. Im roten Ordner vom 3. Jänner 2011 wurde an
oberster Stelle die liste der Einsichtnehmenden, danach das Schreiben vom
3. Jänner 2011, vom Amt der NÖ Landesregierung und die Kundmachung eingelegt.
Diese Unterlagen wurden zusätzlich zur Information von der Stadtgemeinde Mistel-
bach beigefügt. Aus Platzgründen wurde für die Einsichtnehmenden zuerst dieser
Ordner auf dem vorhandenen Besprechungstisch im Zimmer 24, Ebene 2, aufgelegt.
Die restlichen vier roten Ordner befanden sich auf dem Kasten vor Ort. (siehe Fotos)
Die Stadtgemeinde Mistelbach ist immer bemüht möglichst genaue Informationen an
den Bürger zu geben. Daher wurden zusätzlich die zuständigen Gemeinderatsaus-
schüsse, Umweltgemeinderäte und Klubsprecher (Frau GR Brandstetter ist Klub-
sprecherin für die liste aktiver Bürger, welche auch die Bürgerliste gegenGIFT unter-
stützt) über das gesamte Vorhaben laufend, nachweislich informiert. Mit der Informa-
tion haben sie auch all die Schreiben, welche vom Amt der NÖ Landesregierung mit
gesendet wurden, ebenfalls erhalten. Siehe Projektlauf ab Juli 2010 (Beilage A).
Herr Dr. Eisenberger hat ebenfalls in die Unterlagen Einsicht genommen und hat es
verabsäumt, sich in die zuoberst liegende liste einzutragen. Siehe Aktenvermerk vom
29. April 2011 (Beilage B). Herr Dr. Eisenberger hat an einem Tag Einsicht genom-
men, an welchem die beiden Hauptverantwortlichen auf Grund eines Außen-
diensttermines die Kollegen des Nebenzimmers ersuchten, die Einsichtnahme zu
beaufsichtigen. Dadurch ist nicht auszuschließen, dass die vier weiteren Ordner an
diesem Tag nicht auf dem Tisch vorgelegt wurden. Laut Erinnerung der Mitarbeiterin
war Herr Dr. Eisenberger mit den vorgelegten Unterlagen zufrieden und hat sich
nicht eigens als Vertreter der Bürgerliste ausgewiesen. Mit der Kanzlei Dr. Eisenber-
ger wurde von Seiten der Stadtgemeinde Mistelbach auch telefonisch Kontakt betref-
Seite 90 von 146
fend Unterlagen aufgenommen (Beilage B). Herr Dr. Eisenberger hat in seinem Brief
vom 28. April 2011 darauf hingewiesen, dass damals nur ein gelber Aktenordner
aufgelegen ist. Die Projektunterlagen der Deponieerrichtungs- und Betriebs
Ges.m.b.H. sind nur in fünf roten Ordnern gewesen. Der gelbe Ordner wurde erst mit
Schreiben vom 6. April 2011, Posteingang 7. April 2011, mit der Nr. 3760, in der Zeit
von 8. April 2011 bis 16. Mai 2011 bei der Stadtgemeinde Mistelbach aufgelegt.
Frau Gemeinderätin Anita Brandstetter ist eine Vertreterin der Bürgerinitiative ge-
genGIFT. Diese hat ebenfalls in die Projektunterlagen Einsicht genommen und hat
vergessen, sich in die Liste der Einsichtnehmenden einzutragen. Nach Ersuchen der
Stadtgemeinde Mistelbach hat Frau Anita Brandstetter, im Zuge einer Ausschusssit-
zung am 22. März 2011, sich mit 8. Februar 2011 persönlich eingetragen. Im Zuge
der Sondergemeinderatssitzung am 10. Mai 2011 hat sie dem Stadtamtsdirektor mit-
geteilt, dass sie bereits am 7. Februar 2011 in die Projektunterlagen Einsicht ge-
nommen hat. Siehe AV vom 11. Mai 2011 (Beilage C). Darüber hinaus hat kein aus-
gewiesener Vertreter der Bürgerinitiative Einsicht genommen.
1.3. Erhobene Beweise
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden Gutachten und ergänzende Stellung-
nahmen zu folgenden Fachbereichen eingeholt:
Fachgebiet Name Titel Vorname
Abfallchemie Graus-Göldner Dr. Annemarie Abwassertechnik, Depo-nietechnik/Gewässer-schutz
Boubela DI Dr. Gerhard
Elektrotechnik Fellinger DI Wilfried Lärmschutz Hofer Ing. Alfred Luftreinhaltetechnik Ellinger DI Reinhard Maschinenbautechnik/ Verfahrenstechnik/ Sicherheitstechnik
Kneidinger DI Dr. Bernhard
Naturschutz Langmantel Mag. Gabriele Raumordnung/ Landschaftsbild
Schedlmayer Dr. Herbert
Umwelthygiene Jungwirth Dr. Michael Verkehrstechnik Fuchs DI Egmont
1.3.1.1. Auf Basis dieser gesetzlichen Vorgaben wurde von der Behörde ein Untersu-
chungsrahmen erarbeitet, welcher den Sachverständigen vorgelegt wurde.
Seite 91 von 146
1.3.1.2. Die konkretisierten Fragestellungen wurden in vier Bereiche geteilt:
Fragenbereich 1: Alternativen, Standortvarianten und Nullvariante
Fragenbereich 2: Konkretisierte Fragen an die Gutachter zu Auswirkungen, Maß-
nahmen und Kontrolle
Fragenbereich 3: Auswirkungen auf die Entwicklung des Raumes
Fragenbereich 4: Fachliche Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnah-
men - siehe Anhang.
1.3.1.3. Im Untersuchungsrahmen wurde eine Relevanzmatrix erstellt, die im Hinblick auf
das Vorhaben „Erweiterung der Kapazitäten der bestehenden Verfestigungsanlage
und Entmetallisierungsanlage in der KG Mistelbach“ die möglichen, relevanten, mit-
telbaren und unmittelbaren Beeinflussungen der Schutzgüter darstellt. Die Rele-
vanzmatrix ermöglicht eine Analyse der Ursache-Wirkungsbeziehungen zwischen
Umweltauswirkungen und Schutzgütern.
1.3.1.4. Aufgrund der Relevanzmatrix ergaben sich Themenbereiche und Fragestellungen,
die in der Beeinflussungstabelle aufgelistet wurden. Jeder Risikofaktor wurde einem
oder mehreren Gutachtern zur Bearbeitung im Teilgutachten vorgelegt.
1.3.1.5. Die Fragen wurden nach folgendem Muster gestellt, wobei je nach Art der Beein-
flussung die Fragestellungen aufgrund der jeweils anzuwendenden Materiengesetze
angepasst wurden:
• Frage nach der Relevanz der Beeinflussung
• Frage nach der fachlichen Beurteilung der Beeinflussung
• Frage nach der fachlichen Beurteilung der Wirksamkeit der vom Projektwerber
vorgeschlagenen Verminderungs-, Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahmen
• Fragestellungen nach § 17 UVP-Gesetz 2000
• Fragestellungen nach den Materiengesetzen (Genehmigungstatbestände)
• Frage nach zusätzlichen/anderen Maßnahmenvorschlägen
• Frage nach der fachlichen Beurteilung der zu erwartenden Restbelastung durch
Emissionen
• Frage nach Kontroll-, Beweissicherungs- (bei Emissionen) bzw. Ausgleichs-
maßnahmen.
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1.3.1.6. Im Rahmen der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens für das Vorha-
ben „Erweiterung der Kapazitäten der bestehenden Verfestigungsanlage und Entme-
tallisierungsanlage in der KG Mistelbach“ wurden folgende Schutzgüter geprüft:
• Schutzgut Untergrund und Grundwasser
• Schutzgut Luft und Klima
• Schutzgut Gesundheit/Wohlbefinden
• Schutzgut Landschaftsbild
• Schutzgut Gewässerschutz
• Schutzgut Wohn- und Baulandnutzung
• Schutzgut Freizeit/Erholung/Fremdenverkehr
• Schutzgut Verkehrsinfrastruktur
• Schutzgut Wasserwirtschaft
• Schutzgut Abfallwirtschaft
• Schutzgut Naturschutz
1.3.1.7. Diese wurden wie folgt gegliedert:
• Umweltmedien
Untergrund und Grundwasser
Luft und Klima
• Bevölkerung
Schutzinteressen der Bevölkerung
Gesundheit/Wohlbefinden
Landschaftsbild
Gewässerschutz
Nutzungsinteressen der Bevölkerung
Wohn- und Baulandnutzung
Freizeit/Erholung/Fremdenverkehr
Verkehrsinfrastruktur
Wasserwirtschaft
Abfallwirtschaft
• Tiere/Pflanzen/Ökosysteme
Ökosysteme/Flora/Fauna
1.3.1.8. Den Schutzgütern gegenübergestellt werden die unmittelbaren und mittelbaren
Beeinflussungen:
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• Emissionen:
Luftschadstoffe
Lärm
Abfall
Sickerwasser/Abwasser
• Standortveränderungen:
Geländeveränderungen/Flächeninanspruchnahme
optische Störung
1.3.1.9. Es wurden die umweltrelevanten Auswirkungen des Projektes geprüft sowie die
Maßnahmen zur Verhinderung von Auswirkungen und Kontrollmaßnahmen im Hin-
blick auf das UVP-Gesetz 2000 erarbeitet.
1.3.1.10. Die oben kurz dargestellten Einwendungen und Stellungnahmen wurden den
jeweils betroffenen Sachverständigen mit dem Ersuchen um fachliche Beurteilung
übermittelt. Bei der Beurteilung des Vorhabens und der Erstellung der Teilgutachten
wurden in der Folge die genannten Einwendungen und Stellungnahmen berücksich-
tigt beziehungsweise wurde in Ergänzungen zu den Gutachten auf die konkreten
Einwendungen und Stellungnahmen eingegangen.
1.3.1.11. Aus den Gutachten ist ersichtlich, dass aus der jeweiligen fachlichen Sicht das
Gesamtvorhaben dem Stand der Technik entspricht, die Umweltverträglichkeit so-
wohl aus dem jeweiligen Fachbereich heraus als auch unter der Berücksichtigung
von Wechselwirkungen mit anderen Fachbereichen gegeben ist und gegen die Ertei-
lung einer Genehmigung kein fachlicher Einwand besteht, sofern die vorgeschlage-
nen Auflagen eingehalten werden.
1.3.1.12. Aufgrund dieser Teilgutachten wurde von den Sachverständigen das das Um-
weltverträglichkeitsgutachten erstellt, dessen abschließende Zusammenfassung wie
folgt lautet:
Das vorliegende Umweltverträglichkeitsgutachten wurde auf Basis der Teilgutachten
und der Einreichunterlagen erstellt.
Unter der Voraussetzung, dass die in der Umweltverträglichkeitserklärung und in den
technischen Unterlagen bereits enthaltenen sowie die von den unterfertigten Gutach-
tern als zusätzlich für erforderlich erachteten Maßnahmen im Genehmigungsverfah-
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ren berücksichtigt werden, liegt im Sinne einer umfassenden und integrativen Ge-
samtschau eine Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projektes vor.
1.3.1.13. Mit Edikt vom 13.04.2011 im NÖ Kurier, in der NÖ Krone, im Amtsblatt zur Wie-
ner Zeitung, in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich sowie auf der Homepage
des Landes NÖ und der Amtstafeln der Stadtgemeinde Mistelbach wurde gemäß
§ 44a iVm § 44d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG und
gemäß § 16 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000 die
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Großverfahren am 11.05.2011
kundgemacht. Weiters wurde in diesem Edikt kundgemacht, dass gemäß § 13 UVP-
G 2000 das Umweltverträglichkeitsgutachten in der Zeit von 13.04.2011 bis ein-
schließlich 13.05.2011 in den Standortgemeinden Mistelbach sowie beim Amt der
NÖ Landesregierung, Abteilung Umweltrecht, während der jeweiligen Amtsstunden
zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt
1.3.1.14. Bei dieser Verhandlung wurden das Projekt von den Vertretern der Projektwer-
ber und die von den beigezogenen Sachverständigen erstellten Gutachten vom je-
weiligen Sachverständigen dargelegt und eingehend erörtert, wobei in diesen Gut-
achten festgehalten wurde, dass das Projekt aus fachlicher Sicht bei projektsgemä-
ßer Ausführung und Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen aus der jeweiligen
fachlichen Sicht umweltverträglich und genehmigungsfähig ist. Die Diskussion mit
den Beteiligten hat keine Änderung dieser Kernaussagen der Gutachter ergeben.
Weiters wurde von den Sachverständigen ausgeführt, dass die in der Verhandlung
näher erörterten und präzisierten Einwendungen und Stellungnahmen der anwesen-
den Öffentlichkeit in der fachlichen Beurteilung berücksichtigt wurden und diese in
Bezug auf die Umweltverträglichkeit und Genehmigungsfähigkeit nichts ändern.
1.3.1.15. Ein Verfahren gemäß § 12 UVP-G 2000 (Erstellung des Umweltverträglichkeits-
gutachtens) wurde abgeschlossen, wobei in diesem Umweltverträglichkeitsgutachten
die Umweltverträglichkeit des Vorhabens festgestellt wurde.
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1.4. Beweiswürdigung
1.4.1. Allgemeine Ausführungen
1.4.1.1. Die Art und Weise, wie die Beweise (insbesondere die Gutachten) erhoben wur-
den, entspricht den Bestimmungen des Ermittlungsverfahrens des Allgemeinen Ver-
waltungsverfahrensgesetzes.
1.4.2. Teilgutachten
1.4.2.1. Allgemeine Ausführungen zu den Teilgutachten
1.4.2.1.1. Die Gutachten wurden von in den jeweiligen Fachgebieten einschlägig gebilde-
ten Fachleuten erstellt, die nicht nur die fachliche Ausbildung sondern auch entweder
eine langjährige Erfahrung als (Amts)Sachverständige in den jeweils einschlägigen
materienrechtlichen Genehmigungsverfahren besitzen, als gerichtlich beeidete
Sachverständige eingetragen sind oder auch (in der Mehrzahl) wiederholt bei UVP-
Verfahren – nicht nur bei Verfahren der NÖ Landesregierung – als Gutachter beige-
zogen wurden.
1.4.2.1.2. Die Gutachten entsprechen wiederum - sowohl formal als auch inhaltlich - den
allgemeinen Standards für derartige Gutachten und sind inhaltlich schlüssig und
nachvollziehbar und daher der Entscheidung zu Grunde zu legen.
1.4.2.1.3. Die beigezogenen Sachverständigen gehen in ihren Gutachten auf die ihnen
gestellten Fragestellungen ausführlich ein. In den einzelnen Gutachten wurden die
Prüfmethoden und das Prüfergebnis beschrieben. Anhand dieser Beschreibung zeigt
es sich, dass bei der fachlichen Beurteilung nach wissenschaftlichen Maßstäben
vorgegangen wurde. Vor allem kann nachvollzogen werden, dass der sachverständi-
gen Beurteilung die einschlägig relevanten, rechtlichen wie fachlichen Regelungs-
werke und technischen Standards zugrunde gelegt wurden. Angesichts dessen erfül-
len die Ausführungen der Sachverständigen die rechtlichen Anforderungen, die an
ein Gutachten gestellt sind, und erscheinen sie auch inhaltlich aussagekräftig und
schlüssig.
1.4.2.1.4. Insbesondere wurden zu allen beurteilungsrelevanten Themen Gutachten ein-
geholt.
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1.4.2.1.5. Von der Bürgerinitiative (in der folge BI) gegenGIFT wurde dazu einerseits die
Unvollständigkeit des Ermittlungsverfahrens behauptet und die Einholung eines Gut-
achtens aus dem Fachbereich Landwirtschaft beantragt und andererseits ein „Ge-
gengutachten“ vom 05.05.2011 aus dem Bereich Lärmtechnik von DR. PFEILER
GmbH vorgelegt.
1.4.2.2. Zum „Gegengutachten“ der DR. PFEILER GmbH
1.4.2.2.1. In diesem „Gegengutachten“ wird ausgeführt:
…..
Aufgrund des nicht nachvollziehbaren Höhenmodells, das der vorliegenden
Schallausbreitungsberechnung zugrunde liegt, ist von unserer Seite derzeit keine se-
riöse Nachberechnung möglich.
Alleine durch Korrektur der spezifischen Teil-Schallimmissionen L,.,I,A im vorliegen-
den Berechnungsmodel/ unter Berücksichtigung
- der fehlenden Richtwirkung 01 bzw. Kn der Betriebshallen-Außenwände: Kn
= +3 dB
- eines Diffusitätsterms C =-5 dB anstalt C =-6 dB: Erhöhung =+1 dB
- einer Verdoppelung der LKW-An/Abtransporte von 4 LKW/h auf 8 LKW/h: Erhöhung
= +3 dB
erhöht sich der im vorliegenden Projekt ausgewiesene Immissionsschallpegel am
Immissionsort IP1 von LA,eq =36,8 dB um 2,5 dB auf 39,3 dB. (hiezu Beilage 1)
1.4.2.2.2. In dem Gutachten wird nun ausgeführt, dass die Berechnungen im Projekt nicht
nachvollzogen werden können. Nichts desto trotz werden gutachterliche Aussagen
über Immissionen am IP1 getätigt. Die erkennende Behörde geht nun davon aus,
dass das von den Projektgegner vorgelegte Gegengutachten jedenfalls nicht von für
das Vorhaben günstigen Beurteilungsgrundlagen ausgeht.
1.4.2.2.3. Am IP1 wird der beurteilungsrelevante LA,eq (des Vorhabens) mit 39,3 dB beur-
teilt. Die Bestandsmessung MP 1 (Gebäude im Grünland westlich der Betriebsanla-
ge) hat einen energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq von 45,6 ergeben. Das
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heißt, dass die Beurteilung der DR. PFEILER GmbH für die dem Vorhaben zuzu-
rechnenden Immissionen am IP1 um > 6 dB unter dem Bestandslärm liegt. Bei
Zugrundelegung eines beurteilungsrelevante LA,eq von 39,3 dB ergibt sich eine
rechnerische Erhöhung des LA,eq am IP1 um < 1 dB (http://www.laerminfo.at/static-
/laermpegeladdition/), die weder messtechnisch nachweisbar noch vom Menschen
wahrnehmbar ist. Selbst wenn man diese Werte nun der Beurteilung zu Grunde le-
gen würde, könnte sich keine Veränderung der Bestandslärmsituation ergeben, wes-
halb kein Widerspruch zur (behördlichen) Beurteilung im Umweltverträglichkeitsgut-
achten erkannt werden kann.
1.4.2.2.4. Ergänzend ist auf die Ausführungen des Sachverständigen für Umwelthygiene
in der Verhandlung hinzuweisen:
Zum heute vorgelegten Lärmgutachten der Bürgerinitiative wird festgehalten, dass
die ermittelte Schallimmission für den IP 1 mit 39,3 dB (LA,eq) am Ergebnis des
lärmmedizinischen Gutachtens nichts ändert. Der Vergleich mit der Umgebungsge-
räuschsituation von 45,6 dB (LA,eq) und 35,2 dB (LA,95) zeigt, dass das Betriebsge-
räusch mit 39,3 dB untertags zu keiner wesentlichen Änderung der örtlichen Verhält-
nisse führen wird, somit ist jedenfalls von keiner erheblichen Belästigung auszuge-
hen.
1.4.2.2.5. Da weder durch das Gegengutachten ein Widerspruch zu der Beurteilung des
lärmtechnischen Amtssachverständigen aufgezeigt werden konnte noch nachvoll-
ziehbar dessen Beurteilungen als unrichtig dargestellt werden konnte, ist das Gut-
achten des lärmtechnischen Amtssachverständigen weiterhin der Beurteilung zu
Grunde zu legen.
1.4.2.3. Zur Frage der Erstellung eines agrartechnischen Gutachtens
1.4.2.3.1. Vom luftreinhaltetechnischen Sachverständigen wurde in der Verhandlung zur
Frage der Disposition auf landwirtschaftliche Flächen folgendes ausgeführt
Zu den projektrelevanten Auswirkungen land- und forstwirtschaftlichen Flächen
in Nahbereich der Anlage wird ausgeführt, dass die prognostizierten Schwerme-
talldepositionen (z.B. Pb, Cd, Cu, Zn) aus luftreinhaltetechnischer Sicht als ge-
ringfügig zu bezeichnen sind und keine relevante Veränderung zur Gesamtbe-
lastung darstellen. Die zusätzlichen Schwermetalleinträge durch die Anlage
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sind jedenfalls geringer als die Schwankungsbreiten der jährlichen regionalen
Schwermetalldeposition der regionalen Vorbelastung. Daraus kann geschlos-
sen werden, dass auch keine negativen Wirkungen für land- und forstwirtschaft-
lichen Kulturen/Flächen abgeleitet werden können.
1.4.2.3.2. Aus diesen Ausführungen geht eindeutig hervor, dass durch das Vorhaben kei-
ne nachweisbaren, das heißt nachweislich diesem Vorhaben zurechenbaren, Depo-
sitionen entstehen werden. Die zu erwartenden Depositionen auf den landwirtschaft-
lichen Flächen sind innerhalb der natürlichen Schwankungsbreite. Zusammenfas-
send heißt das, dass keine Änderungen durch Immissionen des Vorhabens auf land-
wirtschaftliche Flächen zu erwarten sein werden. Da sich die Immissionssituation
nicht ändern wird, bleibt kein Beurteilungsspielraum für einen landwirtschaftlichen
Sachverständigen. Die Beiziehung eines solchen war daher, auch aus verfahrens-
ökonomischer Sicht, nicht geboten.
1.4.2.4. Zusammenfassung
1.4.2.4.1. Die übrigen Vorbringen der Einwender beziehungsweise die Stellungnahmen
waren weder formal noch inhaltlich geeignet, die fachliche Befähigung der Sachver-
ständigen oder die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Gutachten in Frage zu
stellen, zumal in den Gutachten bzw Einwendungs- und Stellungnahmebeantwortun-
gen selbst und in der öffentlichen Erörterung der Gutachten in der Verhandlung auf
die Einwendungen und Stellungnahmen eingegangen wurde.
1.4.2.4.2. Sonstige Äußerungen gegen das Vorhaben erfolgten jedenfalls nicht auf einer
fachlich den Gutachten gleich zu stellenden Ebene.
1.4.2.4.3. Die behaupteten Widersprüchlichkeiten in den einzelnen Teilgutachten sind für
die Behörde nicht nachvollziehbar und konnte von den Sachverständigen insbeson-
dere bei der mündlichen Verhandlung dargelegt werden, dass zwischen den Gutach-
tensgrundlagen (zum Beispiel Verkehrsfrequenzen) der einzelnen Teilgutachten kei-
ne Widersprüche bestehen und die der Beurteilung zu Grunde gelegten Sachverhalte
(zum Beispiel die nötigen LKW Fahrten zum Transport der beantragten Konsens
Menge an Abfällen) auch aus der jeweiligen technischen Sicht nachvollziehbar und
plausibel sind.
Seite 99 von 146
1.4.2.4.4. Die im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung erstellten Gutachten und gutach-
terlichen Stellungnahmen (Einwendungs/Stellungnahmebeantwortungen) waren da-
her der Entscheidung zu Grunde zu legen und den Einwendungen war nicht zu fol-
gen. Die beschriebene fachliche Beurteilung kann daher als glaubwürdig angenom-
men werden.
1.4.3. Umweltverträglichkeitsgutachten
1.4.3.1. Sowohl die Projektsunterlagen, die Umweltverträglichkeitserklärung als auch das
von der Behörde erstellten Umweltverträglichkeitsgutachten waren zur Einsichtnah-
me aufgelegt. Da wie dargelegte die Teilgutachten nicht widersprüchlich sondern
plausibel und nachvollziehbar sind, ist auch das Umweltverträglichkeitserklärung als
Entscheidungsgrundlage heranzuziehen.
1.4.4. Verhandlung
1.4.4.1. Die Verhandlung wurde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Groß-
verfahren kundgemacht und ausgeschrieben. In der Verhandlung am 11.05.2011 er-
folgte eine eingehende Erörterung des Vorhabens inklusive aller Vorhabensbestand-
teile und der beantragten (während der Verhandlung eingeschränkten) Schlüssel-
nummern. Sowohl die eingereichten Unterlagen als auch die Umweltverträglichkeits-
erklärung samt Ergänzungen konnten bei der Verhandlung eingesehen werden.
1.5. Zu den behaupteten Auflage/Einsichtsmängeln
1.5.1.1. Zu den behaupteten Mängeln der Kundmachung gemäß § 9 UVP-G 2000 und
§ 44a AVG wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, indem die Rückscheine im
Akt über die Übermittlung der Projektsunterlagen überprüft wurden und eine Stel-
lungnahme von der Stadtgemeinde Mistelbach zu den erhobenen Vorwürfen verlangt
wurde.
1.5.1.2. Dabei wurde festgestellt, dass alle Unterlagen gemäß UVP-G 2000 der Stadtge-
meinde Mistelbach zur Auflage übermittelt worden waren.
1.5.1.3. Weiters wurde von der Stadtgemeinde Mistelbach eine umfangreiche Stellung-
nahme sowie eine Foto-und Aktendokumentation vorgelegt, wonach die gesamten
vom Gesetz verlangten Unterlagen bei der Stadtgemeinde Mistelbach zur Einsicht
aufgelegt waren und in sie auch Einsicht genommen werden konnte. Demnach konn-
Seite 100 von 146
ten zwischen dem 07. und 09. Februar 2011 der spätere Vertreter der Bürgerinitiative
gegenGIFT, Dr Eisenberger (die Vollmachtbekanntgabe erfolgte erst mit Schriftsatz
vom 17. April 2011), und Unterstützer der Bürgerinitiative gegenGIFT in die gesam-
ten Unterlagen Einsicht nehmen.
1.5.1.4. Demgegenüber wurde von der Bürgerinitiative gegenGIFT und deren Vertreter zu-
nächst mit Schriftsatz vom 13.04.201 die Behauptung aufgestellt, der Standortge-
meinde [sei] jedoch keine Ausfertigung des Genehmigungsantrages und der in
§ 5 Abs. 1 genannten Unterlagen samt Umweltverträglichkeitserklärung übermittelt,
sondern ein einzelner Ordner (sowohl in Papier, als auch in elektronischer Form) in
dem lediglich Unterlagen zu einer "Projektsänderung" enthalten waren. In diesem
Schriftsatz wurde nicht behauptet, dass weiter Unterlagen urgiert wurden.
1.5.1.5. Erst nachdem für die Antragsgegner klar aus dem Akteninhalt ersichtlich war
(Rückscheine) dass alle Unterlagen übermittelt worden sein mussten, wurde im
Schriftsatz vom 28.04.2011 gerichtet an die Stadtgemeinde Mistelbach die Behaup-
tung dahingehen geändert, dass nicht die Einsicht in alle Unterlagen ermöglicht und
diese urgiert worden wäre.
Da es sich bei den aufgelegten Unterlagen um ein sehr rudimentäres Projekt
gehandelt hat und auch gesetzlich vorgeschriebene Unterlagen, wie die Um-
weltverträglichkeitserklärung und verschiedene Gutachten gefehlt haben, wurde
sowohl von den Vertretern meiner Mandantin, als auch von mir selbst nachge-
fragt, ob dies wirklich alle aufgelegten Unterlagen sind. Dies wurde von der an-
wesenden Mitarbeiterin bestätigt.
1.5.1.6. Weiters besteht die bei der UVP-Behörde aufliegende Projektsparie aus roten
Ordnern.
1.5.1.7. Im Übrigen handelt es sich beim gegenständlichen Verfahren nicht um das erste
UVP-Verfahren, in welchem die Auflage gemäß § 9 UVP-G 2000 in der Stadtge-
meinde Mistelbach nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 und AVG erfolgte. Da
die Auflagen bisher problemlos erfolgt sind, geht die UVP-Behörde unter Einbezie-
hung des erfolgten Ermittlungsverfahrens zu dieser Frage davon aus, dass bei der
Stadtgemeinde Mistelbach die fachliche und rechtliche Kompetenz zur gesetzeskon-
formen Durchführung der öffentlichen Auflage vorhanden ist.
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1.5.1.8. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen geht die UVP-Behörde nach Abwägung der
den Ausführungen der Stadtgemeinde entgegenstehende Behauptungen von der ge-
setzeskonformen öffentlichen Auflage der Unterlagen im Sinn des § 9 UVP-G aus.
1.5.1.9. Rechtlich ist dazu noch festzuhalten, dass ein allfälliger Mangel der öffentlichen
Auflage, nämlich der, dass nicht in alle Unterlagen während der öffentlichen Auflage
Einsicht genommen hätte werden können, nur entweder einen Mangel im Sinn des
§ 45 AVG (Parteiengehör) darstellen kann, der jedenfalls aufgrund der mündlichen
Verhandlung als geheilt anzusehen ist oder keine (Teil)präklusion eintreten kann. In-
wiefern die Bürgerinitiative gegenGIFT dadurch betroffen gewesen wäre, wurde ne-
ben der Behauptung der mangelnden Einsicht in alle Unterlagen von ihr nicht nach-
vollziehbar dargelegt.
1.5.1.10. Außerdem, würde von einer mangelnden Einsichtmöglichkeit ausgegangen wer-
den, könnten keine negativen Rechtsfolgen für die Projektgegner erkannt werden, da
ihnen die Projektsunterlagen jedenfalls bekannt waren, was sich aus den vorgelegten
Schriftsätzen ersehen lässt, wo auf die aufgelegten Unterlagen Bezug (insbesondere
die wesentliche UVE) genommen wird, und sie umfassend Einwendungen erhoben
haben und so die Parteistellung zumindest betreffend die wesentlichen umweltrele-
vanten Auswirkungen des Vorhabens (Lärm, Luft Verkehr) erhalten haben. Außer-
dem wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung das Projekt und die Gutach-
ten ausführlich erörtert und war Gelegenheit die Unterlagen und Gutachten einzuse-
hen.
1.6. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen
1.6.1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§ 59. (1) ….. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Ein-
wendungen als miterledigt. …..
1.6.2. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000
1. ABSCHNITT
Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung
Seite 102 von 146
§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteili-
gung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu be-
schreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
c) auf die Landschaft und
d) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen
untereinander miteinzubeziehen sind,
2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder be-
lastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert
oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrö-
ßert werden,
3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerbe-
rin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und
Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung
oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltre-
levanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Pro-
jektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.
….
Begriffsbestimmungen
§ 2. …..
(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für
die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behörd-
lichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewil-
Seite 103 von 146
ligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbar-
keiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht
jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.
…..
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser
Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umwelt-
verträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3
des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzufüh-
ren. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f,
§ 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzu-
wenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3,
§ 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.
…..
(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist,
sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften,
auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen
sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmi-
gungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfah-
ren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
…..
(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung
dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen,
Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschrif-
ten getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung
keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmi-
gungen können von der gemäß § 40 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb
einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.
…..
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Umweltverträglichkeitserklärung
§ 6. (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthal-
ten:
1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbe-
sondere:
a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorha-
bens einschließlich des Bedarfs an Grund und Boden während
des Bauens und des Betriebes;
b) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder
Verarbeitungsprozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Men-
ge der verwendeten Materialien;
c) Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen
(Belastung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Er-
schütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus der
Verwirklichung und dem Betrieb ergeben;
d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;
e) Klima-und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach
Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern,
verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energie-
flüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom
Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (§ 3 Z
3 Emissionszertifikategesetz) und Maßnahmen zu deren Reduk-
tion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten
Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und
Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Tech-
nik entsprechen;
f) Bestanddauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge
sowie allfällige Maßnahmen zur Beweissicherung und zur be-
gleitenden Kontrolle.
Seite 105 von 146
2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von
der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe
der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswir-
kungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der
Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.
3. Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beein-
trächtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, Tiere, Pflan-
zen und deren Lebensräume, der Boden, das Wasser, die Luft, das
Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kultur-
güter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern
gehören.
4. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des
Vorhabens auf die Umwelt, infolge
a) des Vorhandenseins des Vorhabens,
b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,
c) der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästi-
gungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen
sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen
angewandten Methoden.
5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige
Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, einge-
schränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen.
6. Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen
gemäß Z 1 bis 5.
7. Kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische
Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerbe-
rin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.
8. Hinweis auf durchgeführte Strategische Umweltprüfungen im Sinn der
Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen
Seite 106 von 146
bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 07. 2007
S. 30, mit Bezug zum Vorhaben.
(2) Sind einzelne Angaben nach Abs. 1 für das Vorhaben nicht relevant oder ist
deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden
dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann
davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung
anzuführen und zu begründen. Soweit Angaben nach Abs. 1 bereits Gegens-
tand einer Strategischen Umweltprüfung waren, kann diese einen Bestandteil
der Umweltverträglichkeitserklärung darstellen. § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.
…...
Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen
§ 12a. Für Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat
die Behörde, aufbauend auf den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklä-
rung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen der Be-
hörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegenden Gutachten und
Unterlagen sowie den eingelangten Stellungnahmen und unter Berücksichti-
gung der Genehmigungskriterien des § 17 eine zusammenfassende Bewer-
tung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. § 12 Abs. 2, 3 und 8 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutach-
tens eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird.
Entscheidung
§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den
betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Ge-
nehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist inso-
weit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des
Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung
von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall je-
doch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu ertei-
len.
Seite 107 von 146
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorge-
sehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich
nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu
begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering
zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigen-
tum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen
gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwir-
kungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den
Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zu-
stand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen
im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu ver-
werten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ord-
nungsgemäß zu entsorgen.
(3) …..
(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umwelt-
verträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammen-
fassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen
und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen
öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch
geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Aus-
gleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für
Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicher-
stellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in
ihrer Gesamtheit beizutragen.
Seite 108 von 146
…..
(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des
Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rech-
ten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Grün-
den verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf
beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Ent-
scheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Ver-
fassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages ge-
hemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder eines Verfahrens ge-
mäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geändert werden.
Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Perso-
nen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des
Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im
In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inha-
ber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Per-
sonen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser
Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die
sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht
dinglich berechtigt sind;
hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die
nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen
Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zu-
kommt;
3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;
4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der
wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß § 55 Abs. 4 WRG 1959;
Seite 109 von 146
5. Gemeinden gemäß Abs. 3;
6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Ver-
fahren (Abs. 2) und
7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.
(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4 als Be-
teiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.
(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar an-
grenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkun-
gen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Geneh-
migungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie sind be-
rechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt
oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als
subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unter-
schriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum
anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenlis-
te ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellung-
nahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung
in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden
Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann
nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung
der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Betei-
ligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umwelt-
schutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen
und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsge-
richtshof zu erheben.
(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche
bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unter-
schriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin
ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes,
Seite 110 von 146
BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als
Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstge-
reihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklä-
rung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Er-
klärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.
…..
Abnahmeprüfung
§ 20. …..
(6) Sofern eine Abnahmeprüfung der Art des Vorhabens nach nicht sinnvoll ist,
hat die Behörde bereits im Genehmigungsbescheid festzulegen, bis zu wel-
chem Zeitpunkt (drei bis fünf Jahre nach Genehmigung) die Nachkontrolle
durchzuführen ist.
6. ABSCHNITT
GEMEINSAME BESTIMMUNG
Behörden und Zuständigkeit
§ 39. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Lan-
desregierung zuständig. …..
(2) In Verfahren nach dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit der Lan-
desregierung mit der Rechtskraft einer Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7, dass
für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundes-
gesetz durchzuführen ist, …..
Inkrafttreten, Außerkraftreten, Übergangsbestimmungen
Anhang 1
Abfallwirtschaft
Z 1 a) Deponien für ge-
fährliche Abfälle; Be-
rechnungsgrundlage
Seite 111 von 146
(§ 3a Abs. 3) für Ände-
rungen ist das be-
scheidmäßig geneh-
migte Gesamtvolu-
men;
b) Anlagen zur biolo-
gischen, physikali-
schen oder mecha-
nisch-biologischen
Behandlung von ge-
fährlichen Abfällen mit
einer Kapazität von
mindestens 20 000 t/a;
c) sonstige Anlagen
zur Behandlung (ther-
misch, chemisch) von
gefährlichen Abfällen;
ausgenommen sind
Anlagen zur aus-
schließlich stofflichen
Verwertung.
Z 2 a) Massenabfall-oder
Reststoffdeponien mit
einem Gesamtvolu-
men von mindestens
500 000 m3;
b) Untertagedeponien
für nicht gefährliche
Abfälle mit einem Ge-
samtvolumen von
mindestens 500 000
m3;
c) sonstige Anlagen
zur Behandlung (ther-
d) Baurestmassen-
oder Inertabfalldepo-
nien mit einem Ge-
samtvolumen von
mindestens
1 000 000 m3;
e) Anlagen zur Aufbe-
reitung von Baurest-
massen mit einer Ka-
pazität von mindes-
tens 200 000 t/a;
f) Massenabfall- oder
Reststoffdeponien in
schutzwürdigen Ge-
bieten der Kategorie A
mit einem Gesamtvo-
lumen von mindestens
250 000 m³, in
schutzwürdigen Ge-
bieten der Kategorie D
mit einem Gesamtvo-
lumen von mindestens
375 000 m³;
g) Untertagedepo-
Seite 112 von 146
misch, chemisch, phy-
sikalisch, biologisch,
mechanisch- biolo-
gisch) von nicht ge-
fährlichen Abfällen mit
einer Kapazität von
mindestens 35 000 t/a
oder 100 t/d, ausge-
nommen sind Anlagen
zur ausschließlich
stofflichen Verwertung
oder mechanischen
Sortierung;
nien für nicht gefährli-
che Abfälle in schutz-
würdigen Gebieten der
Kategorie A mit einem
Gesamtvolumen von
mindestens
250 000 m³, in schutz-
würdigen Gebieten der
Kategorie D mit einem
Gesamtvolumen von
mindestens
375 000 m³;
h) Baurestmas-
sen- oder Inertabfall-
deponien in schutz-
würdigen Gebieten der
Kategorie A mit einem
Gesamtvolumen von
mindestens
500 000 m³, in schutz-
würdigen Gebieten der
Kategorie D mit einem
Gesamtvolumen von
mindestens
750 000 m³.
1.6.3. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002
6. Abschnitt
Behandlungsanlagen
Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfes-
ten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde.
Seite 113 von 146
…..
Parteistellung
§ 42. (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1
haben
1. der Antragsteller,
2. die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet
werden soll,
3. Nachbarn,
4. derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll,
5. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12
Abs. 2 WRG 1959,
6. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegen-
schaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde,
7. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993,
BGBl. Nr. 27, und das Verkehrs-Arbeitsinspektorat, soweit es sich
um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über
die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen,
8. der Umweltanwalt; der Umweltanwalt kann die Einhaltung von natur-
schutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren geltend machen; dem
Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen
und Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungs-
gerichtshof zu erheben,
9. Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der
Versorgung ihrer Bürger oder Kunden mit Trinkwasser hinsichtlich
der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 Z 5,
10. diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den
§§ 34 Abs. 6 oder 35 WRG 1959 gefährdet werden könnten,
Seite 114 von 146
11. diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine was-
serwirtschaftliche Rahmenverfügung als rechtliche Interessen aner-
kannt wurden, und
12. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner
Aufgaben,
13. Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 aner-
kannt sind, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen, so-
weit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwen-
dungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Ein-
haltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend ma-
chen und Rechtsmittel ergreifen,
14. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,
a) sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmi-
genden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Ände-
rung der IPPC-Behandlungsanlage eine Benachrichtigung des
anderen Staates gemäß § 40 Abs. 2 erfolgt ist,
b) sofern die zu genehmigende Errichtung, der zu genehmigende
Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der
IPPC-Behandlungsanlage voraussichtlich Auswirkungen auf je-
nen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz
die Umweltorganisation eintritt,
c) sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Ge-
nehmigungsverfahren betreffend eine IPPC-Behandlungsanlage
beteiligen könnte, wenn die IPPC-Behandlungsanlage im ande-
ren Staat errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, und
d) soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Ein-
wendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können
die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren gel-
tend machen und Rechtsmittel ergreifen.
Seite 115 von 146
(2) Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Genehmigung einer Be-
handlungsanlage mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen
zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen,
sofern die Errichtung oder der Betrieb der Behandlungsanlage nicht unver-
hältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus der Errichtung oder dem Be-
trieb einer Behandlungsanlage erwachsenden vermögensrechtlichen
Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädi-
gung. § 46 Abs. 2 ist anzuwenden.
Genehmigungsvoraussetzungen
§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist,
dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38
anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefähr-
det.
2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand
der Technik begrenzt.
3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschüt-
terung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.
4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden
nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die
Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verste-
hen.
5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfal-
lenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik verwertet oder
- soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß be-
seitigt.
5a. Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß ei-
ner Verordnung nach § 23 werden eingehalten.
Seite 116 von 146
6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht
genommen.
…..
(3) Soweit nicht bereits nach den Abs. 1 bis 2b geboten, ist eine Genehmigung
für eine IPPC-Behandlungsanlage zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die
IPPC-Behandlungsanlage folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaß-
nahmen gegen Umweltverschmutzungen sind insbesondere durch
den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren,
Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen.
2. Die Energie wird effizient eingesetzt.
3. Die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu ver-
hindern und deren Folgen zu begrenzen.
4. Die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der Auflas-
sung der Behandlungsanlage die Gefahr einer Umweltverschmut-
zung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufrieden stel-
lenden Zustand des Geländes der Behandlungsanlage wiederher-
zustellen.
Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Stellungnahmen gemäß
§ 40 Bedacht zu nehmen.
(4) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen ge-
mäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzu-
schreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Be-
stimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1
die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt
sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vor-
schreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt wer-
den können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
Seite 117 von 146
(5) Abweichungen von einer nach § 65 Abs. 1 erlassenen Verordnung sind auf
Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete
Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwa-
chung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche
Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre.
Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung gemäß einer Verord-
nung nach § 65 Abs. 1.
(6) Abs. 5 gilt nicht für IPPC-Behandlungsanlagen.
1.6.4. Immissionsschutzgesetz - Luft
6. Abschnitt
Vorsorge, Berichtspflichten, Kontrolle
Genehmigungsvoraussetzungen
§ 20. (1) Anlagen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des
Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, und der Neubau einer stra-
ßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes
bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es
gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungs-
voraussetzungen.
(2) Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (§ 2
Abs. 8 Z 1 AWG 2002) zu begrenzen.
(3) Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhö-
hende Anlagenerweiterung oder ein Neubau einer straßenrechtlich genehmi-
gungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes genehmigt werden
soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10
gemäß Anlage 1a oder eine Überschreitung
- des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdi-
oxid gemäß Anlage 1a,
- des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a,
Seite 118 von 146
- des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b,
- eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 festgelegten Im-
missionsgrenzwertes,
- des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage
1a,
- des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,
- des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage
1a,
- des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a oder
- eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b
vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur
dann zu erteilen, wenn
1. die Emissionen keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung
leisten oder
2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im
technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß be-
schränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls
durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbe-
sondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a oder eines Maß-
nahmenkatalogs gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes in der Fas-
sung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kom-
pensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig
keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten
Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam ge-
worden sind.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für
1. Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzge-
setz für Kesselanlagen oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen,
Seite 119 von 146
2. mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte im Sinne
des § 2 Abs. 10 Z 2.
(5) Für Anlagen, die gemäß Abs. 3 genehmigt wurden, sind innerhalb von 5
Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung keine Maßnahmen gemäß § 16
anzuordnen.
1.6.5. Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959
Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung
§ 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung
des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses so-
wie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls
unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die
nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu
befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke
zwölf Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.
…..
Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte.
§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf
die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasser-
benutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Be-
triebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Was-
serbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Was-
serbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der
Wasserbuchbehörde zur Einsichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzu-
zeigen.
…..
Bewilligungspflichtige Maßnahmen.
Seite 120 von 146
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Be-
schaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher
Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der
Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaft-
liche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als
Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
…..
c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versi-
ckern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt
wird,
…..
(6) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt
werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) gel-
tenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
…..
1.6.6. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
§ 93. (1) Eine Arbeitsstättenbewilligung ist nicht erforderlich für
…..
7. genehmigungspflichtige Abfall- und Altölbehandlungsanlagen im Sin-
ne der §§ 28 bis 30 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr.
325/1990,
…..
(2) In den in Abs. 1 angeführten Genehmigungsverfahren sind die Belange des
Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem jeweiligen Genehmigungs-
antrag sind die in § 92 Abs. 3 genannten Unterlagen anzuschließen. Die ge-
Seite 121 von 146
nannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmer-
schutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei
Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingun-
gen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren
Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermie-
den werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist § 92 Abs. 2 letzter Satz
anzuwenden.
(3) Abs. 2 gilt auch für die Genehmigung einer Änderung oder einer Sanierung
von in Abs. 1 angeführten Anlagen. Änderungen, die nach den in Abs. 1 an-
geführten Rechtsvorschriften keiner Genehmigung bedürfen, der Behörde
nach diesen Vorschriften jedoch anzuzeigen sind, dürfen von der Behörde
nur dann mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden, wenn zu erwarten
ist, dass sich die Änderung auch nicht nachteilig auf Sicherheit und Gesund-
heit der Arbeitnehmer auswirkt.
1.6.6.1. Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT
Explosionsschutzdokument
§ 5. (1) Arbeitgeber/innen müssen auf Grundlage der Ermittlung und Beurtei-
lung ein Explosionsschutzdokument erstellen und auf dem letzten Stand hal-
ten.
(2) Das Explosionsschutzdokument muss jedenfalls Angaben enthalten über:
1. die festgestellten Explosionsgefahren, insbesondere bei
a. Normalbetrieb
b. vorhersehbaren Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
und Störungsbehebung,
c. Arbeiten nach § 6 Abs. 3;
2. die zur Gefahrenvermeidung durchzuführenden primären, sekundä-
ren und konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen, einschließlich
Maßnahmen und Vorkehrungen für vorhersehbare Störungen, In-
standhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung;
Seite 122 von 146
3. die örtliche Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche und de-
ren Einstufung in Zonen;
4. die Eignung der in den jeweiligen explosionsgefährdeten Bereichen
verwendeten Arbeitsmittel, elektrischen Anlagen, Arbeitskleidung
und persönlichen Schutzausrüstung sowie über Sicherheits-, Kon-
troll- und Regelvorrichtungen außerhalb von explosionsgefährdeten
Bereichen, die für den sicheren Betrieb in explosionsgefährdeten
Bereichen erforderlich sind oder dazu beitragen;
5. Umfang und Ergebnisse von Prüfungen und Messungen in Zusam-
menhang mit explosionsgefährdeten Bereichen;
6. die im Fall von Warn- oder Alarmbedingungen zur Explosionsvermei-
dung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrun-
gen und durchzuführenden Maßnahmen;
7. Arbeiten nach § 6 Abs. 3;
8. Angaben über Ziel, Maßnahmen und Modalitäten der Koordination,
wenn in der Arbeitsstätte auch betriebsfremde Arbeitnehmer/innen
beschäftigt werden.
(3) Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen. Es
ist zu überarbeiten, wenn wesentliche Änderungen, die Auswirkungen auf
den Schutz vor explosionsfähigen Atmosphären haben, vorgenommen wer-
den. Dies gilt insbesondere für Änderungen der Arbeitsvorgänge, der Art der
verwendeten Arbeitsstoffe, der Arbeitsstätte einschließlich der elektrischen
Anlage, der Arbeitsmittel, der Arbeitskleidung, der persönlichen Schutzaus-
rüstung oder der Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen, die für den
sicheren Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind oder
dazu beitragen.
Seite 123 von 146
1.7. Subsumption
1.7.1. UVP-Pflicht
1.7.1.1. Das Vorhaben „Erweiterung der Kapazitäten der bestehenden Verfestigungsanla-
ge und Entmetallisierungsanlage in der KG Mistelbach“ erfüllt den Tatbestand der
Z 1 lit b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 und unterliegt daher der Verpflichtung zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeits-
prüfungsgesetz 2000, weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach
§ 12 UVP-G 2000 sowie ein Genehmigungsverfahren nach § 17 UVP-G 2000 durch-
zuführen ist.
1.7.1.2. Bei dem Vorhaben „Erweiterung der Kapazitäten der bestehenden Verfestigungs-
anlage und Entmetallisierungsanlage in der KG Mistelbach“ handelt es sich um ein
Änderungsvorhaben, da bereits bestehende genehmigte Abfallbehandlungsanlagen
durch im wesentlichen Erhöhung der Kapazität und untergeordneten baulichen und
betrieblichen Umgestaltungen erweitert werden soll.
1.7.1.3. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Vorhaben „Erweiterung der
Kapazitäten der bestehenden Verfestigungsanlage und Entmetallisierungsanlage in
der KG Mistelbach“ um ein Gesamtvorhaben handelt, das zwar aus drei Teilen be-
steht, jedoch sowohl in Hinblick auf die Umweltverträglichkeit als auch die Genehmi-
gungsfähigkeit gemeinsam beurteilt wurde. Dies entspricht sowohl den Vorgaben des
UVP-G 2000 (vgl Altenburger/Berger, UVP-G2 zu § 2 RZ 11 ff) als auch den Willen
der Antragsteller.
1.7.2. Zur Frage der Einwendungen, Stellungnahmen und Parteistellung
1.7.2.1. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens sind Personen,
die die gesetzlichen Voraussetzungen als Partei im Verwaltungsverfahren erfüllen
(vgl. z.B. § 19 UVP-G 2000, § 42 AWG) Partei des Verfahrens. Diese Personen ver-
lieren die Parteistellung, soweit sie nicht rechtzeitig Einwendungen bei der Behörde
erhebt.
1.7.2.2. Da es sich im gegenständlichen Fall um ein Großverfahren im Sinn der §§ 44a ff
AVG handelt, sind die Einwendungen während der mindestens 6-wöchigen Auflage-
frist schriftlich bei der Behörde zu erheben. Diese Frist zur Erhebung von Einwen-
Seite 124 von 146
dungen war vom 18.01.2011 bis einschließlich 04.03.2011. Nach diesem Zeitpunkt
war es nicht mehr möglich, Einwendungen im Rechtssinn gegen das Vorhaben zu
erheben. Lediglich die Konkretisierung der bereits erhobenen Einwendungen war in
diesem Zusammenhang möglich.
1.7.2.3. Bei Einwendungen ist grundsätzlich zu unterscheiden, von wem diese erhoben
werden. Parteien im Sinn des § 19 Abs. 1 Z. 1 und 2 UVP-G 2000 werden jedenfalls
bei nicht rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen präkludiert bzw teilpräkludiert.
1.7.2.4. Weiters können von diesen Personen nur subjektiv öffentliche Rechte geltend
gemacht werden.
1.7.2.5. Soweit nun die unter Pkt. angeführten Personen der Parteienkategorie des
§ 19 Abs. 1 Z. 1 und 2 UVP-G 2000 zuzuordnen sind (Schmid, Weidlich -
Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Mistelbach), und in
ihren Schriftsätzen Vorbringen gegen das Vorhaben erhoben werden, die keine sub-
jektiv öffentlichen Rechte darstellen (zB Fragen des Naturschutzes, Beeinträchtigung
fremder Rechte, Beeinträchtigung des Schutzgutes Luft für sich, udgl), so wurden
diese seitens der Behörde als Stellungnahmen im Sinn des § 9 Abs. 5 UVP-G 2000
gewertet. Im Übrigen wurden sie auch durch Sachverständige geprüft und in die Be-
urteilung miteinbezogen.
1.7.2.6. Bürgerinitiativen im Sinn des § 19 Abs. 1 Z. 6 UVP-G 2000 können im gegen-
ständlichen Verfahren als Partei am Verfahren teilnehmen, und die Einhaltung von
Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen.
Soweit andere Vorbringen Gegenstand von Eingaben waren (zB Fragen des Arbeit-
nehmerschutzes) wurden diese ebenfalls seitens der Behörde als Stellungnahmen
im Sinn des § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 gewertet. Im Übrigen wurden sie auch durch
Sachverständige geprüft und in die Beurteilung miteinbezogen.
1.7.2.7. Jedenfalls nicht Partei des gegenständlichen Verfahrens sind Bgm aD RegR
Dipl Päd Alfred Weidlich, Klaus Schmid und der Gemeindeverband für Aufgaben des
Umweltschutzes im Bezirk Mistelbach, da von ihnen keine subjektiven öffentlichen
Rechte eingewendet wurden, sondern nur Eingriffe in sonstige Rechte behauptet und
allgemeine Forderungen aufgestellt wurden.
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1.7.3. Allgemeine Ausführungen
1.7.3.1. Zunächst ist auszuführen, dass ein Vorhaben immer einen Eingriff in den Bestand
darstellt und es üblicherweise auch zu Auswirkungen auf die Umwelt, Menschen,
Tier und Pflanzen kommt. Allgemein kennt jedoch weder der Gesetzgeber noch die
Judikatur ein allgemeines Verschlechterungsverbot, dh Eingriffe in Rechte Dritter
sind zulässig, solange sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben geschehen (vgl
§ 19 UVP-G 2000).
1.7.3.2. Weiters wurden, den von der Judikatur zur Gewerbeordnung entwickelten Rechts-
grundsätzen folgend, nur beurteilt, wie sich die Veränderung der tatsächlichen örtli-
chen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen und auf ein
gesundes, normal empfindendes Kind als Durchschnittsmenschen ohne besondere
Überempfindlichkeit auswirken.
1.7.4. Zur Frage der Genehmigungen des Bestandes
1.7.4.1. Zu allen derzeit in Betrieb befindlichen Anlagenteilen liegen rechtskräftige, wenn
gleich auch teilweise (ex lege) befristete, Genehmigungsbescheide vor. Diese stüt-
zen sich auf Bestimmungen des AWG. Nicht nur eine Genehmigung nach § 37 AWG
kann Voraussetzung sein um von einer genehmigten Anlage auszugehen, auch eine
Genehmigung nach § 44 Abs 2 AWG (Versuchsbetrieb) gilt als Grundlage um von
einer genehmigten Anlage ausgehen zu können. Der Versuchsbetrieb ist wie jede
andere befristete (Anlagen)genehmigung zu betrachten, wonach die Genehmigung
bis zum Fristablauf als dem Rechtsbestand angehörend anzusehen ist.
1.7.4.2. Weiters kann und darf die UVP-Behörde aufgrund der Bindungswirkung und der
mangelnden Zuständigkeit nicht prüfen, ob die rechtskräftigen Genehmigungsbe-
scheide zu Recht erlassen wurden oder nicht. Es besteht jedenfalls (bis zur allfälligen
Aufhebung) die gesetzlich nicht widerlegbare Vermutung der Rechtmäßigkeit. Ein-
wendungen, dass der Betrieb (teilweise) konsenslos wäre, gehen daher ins Leere.
1.7.5. Zur Frage der Vorhabensabgrenzung
1.7.5.1. Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und
Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen
Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere An-
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lagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zu-
sammenhang stehen. Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Vorhabensabgren-
zung zunächst auf dem subjektiven Willen der Antragsteller basiert. Das heißt, dass
die Vorhabensabgrenzung nach dem Antrag und dem vorgelegten Projekt vorzu-
nehmen ist.
1.7.5.2. Im Zuge des Verfahrens wurde wiederholt vorgebracht, dass die Vorhabensab-
grenzung, sowohl was die Beurteilung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung
betrifft als auch den Genehmigungsumfang betrifft, weder technisch noch rechtlich
richtig erfolgt sei.
1.7.5.3. Dazu ist auszuführen, dass die Abgrenzung des Beurteilungsrahmens im Zuge der
Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend den gesetzlichen und von der Judikatur
vorgegebenen Rahmen erfolgt ist.
1.7.5.4. Zur Einbeziehung des Zubringerverkehrs muss diesbezüglich auf das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes von 1.7.2009, VwGH, GZ 2005/04/0269, verwiesen
werden:
Während sich die Legaldefinition des § 2 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 in ih-
ren ersten beiden Tatbeständen ("Anlage" und "Eingriff ...") eng an der Begriffs-
umschreibung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG orientiert, sodass für
diese Tatbestände das gemeinschaftsrechtliche Verständnis maßgebend ist,
leitet sich der dritte Tatbestand des § 2 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 ("Maß-
nahmen in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang") nicht aus dem
Gemeinschaftsrecht ab und ist im Sinne des österreichischen Anlagenrechts
bzw. der Judikatur zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht zu verstehen (vgl.
Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, S. 55, und En-
nöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage, Rz 8 zu § 2). Nach die-
ser Judikatur stellt aber der Fahrzeugverkehr auf Straßen mit öffentlichem Ver-
kehr grundsätzlich kein der Betriebsanlage zuzurechnendes Geschehen dar
(vgl. aus vielen die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2004, Zl. 2001/04/0204, und
vom 30. April 2008, Zl. 2007/04/0097).
1.7.5.5. Auch wenn diese Entscheidung im Zusammenhang mit einem Feststellungsver-
fahren ergangen ist, so trifft sie doch grundlegende Aussagen zu Auslegungen von
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Begriffen im UVP-G 2000, die auch grundlegend für die Beurteilung im Umwelt-
verträglichkeitsprüfungs/Genehmigungsverfahren sind.
1.7.5.6. In diesem Sinn war daher seitens der UVP-Behörde nur die unmittelbare Anbin-
dung des Vorhabens (der Anlage) an das übergeordnete Straßennetz zu prüfen, was
von der Behörde auch insbesondere im Hinblick auf die Fachbereiche Verkehrstech-
nik, Lärmtechnik, Luftreinhaltetechnik und Umwelthygiene vorgenommen wurde.
1.7.5.7. Im Übrigen handelt es sich sowohl bei der Landesstraße B40 als auch beim Bahn-
hof Mistelbach um nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (zum Bei-
spiel NÖ Straßengesetz, Eisenbahngesetz) als genehmigt anzusehende Anlagen,
die bei der Anlieferung der Abfälle konsensgemäß genutzt werden. Sowohl der
Schienentransport als auch das umladen auf LKWs und der Weitertransport zur An-
lage mit diesen LKWs bedarf keiner gesonderten behördlichen Genehmigung.
1.7.5.8. Was die Emissionen im Zuge des Transportes betrifft, ist darauf hinzuweisen,
dass es für deren Einschränkung einschlägige Bestimmungen insbesondere im KFG
und der StVO gibt, wonach Ladung etwa so zu verstauen ist, dass ein Verblasen
verhindert wird. Weiters können Emissionen auf Straßen durch straßenpolizeiliche
Maßnahmen (Fahrverbote, Geschwindigkeitsbeschränkungen) vermindert werden.
Zur Kontrolle und Umsetzung dieser Maßnahmen ist jedenfalls nicht die Behörde
gemäß UVP-G 2000 zuständig.
1.7.5.9. Abschließend ist anzumerken, dass seitens der Antragsgegner auch nicht nach-
vollziehbar dargelegt wurde, welche Vorhabensabgrenzung aus ihrer Sicht notwen-
dig ist. Alleine die Behauptung, den Straßenverkehr bis zum Bahnhof Mistelbach und
die Ladevorgänge am Bahnhof Mistelbach beurteilen zu müssen, ist nicht nachvoll-
ziehbar. Warum etwa die Emissionen im Zuge der Eisenbahnanlieferung, welche be-
kanntermaßen erhebliche Lärmemissionen und Emissionen von Luftschadstoffen
verursacht, nicht betrachtet hätten werden sollen, ist für die Behörde nicht nachvoll-
ziehbar.
1.7.5.10. Zur Abgrenzung zur genehmigten Deponie ist weiters festzuhalten, dass seitens
der Antragstellerin nicht beabsichtigt ist durch das gegenständliche Vorhaben die
genehmigte Deponie, sowohl was die Kapazität als auch was die zur Ablagerung ge-
langenden Abfälle betrifft, abzuändern.
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1.7.5.11. Zur Abgrenzung des Genehmigungsumfanges ist auf den Genehmigungsantrag
zu verweisen, welcher jedenfalls keine Maßnahmen am Bahnhof Mistelbach, der
Landesstraße B 40 (ausgenommen den Abbiegestreifen), die Errichtung einer An-
schlussbahn oder der Deponie umfasst. Die Behörde ist betreffend ihre Entschei-
dung grundsätzlich an diesen Antrag gebunden.
1.7.5.12. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorhabensabgrenzung ent-
sprechend dem gesetzlich und von der Judikatur vorgegeben Rahmen erfolgt ist.
1.7.6. Zur Frage der Verkehrszahlen
1.7.6.1. Von den Vorhabensgegnern wurde vorgebracht, dass die Verkehrszahlen im Hin-
blick auf die Kapazität des Vorhabens viel zu niedrig angesetzt worden wären und
sich aufgrund dieser falschen Annahmen auch falsche Beurteilungen insbesondere
was die Verkehrstechnik, Lärmtechnik und Luftreinhaltetechnik betrifft, ergeben wür-
den.
1.7.6.2. Zunächst muss diesbezüglich auf die Ausführungen zur Vorhabensabgrenzung
hingewiesen werden. Weiters unterliegen die Antragsgegner einem grundsätzlichen
Irrtum, was den geplanten Betrieb des Vorhabens betrifft. Wie von der Antragstellerin
wiederholt ausgeführt, soll es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben um eine „se-
rielle“ Abfallbehandlung handeln. Das heißt Abfälle die bisher auf der nahe gelege-
nen Deponie abgelagert werden, sollen nunmehr vor der Deponierung vorbehandelt
werden. Eine Vorbehandlung für andere Deponien ist nicht vorgesehen. Für die Be-
hörde ist es plausibel und nachvollziehbar, dass im Wesentlichen nur solche Abfälle
behandelt werden sollen, die im Anschluss auf der nahe gelegenen Reststoffdeponie
abgelagert werden sollen.
1.7.6.3. Aus dieser Annahme ist auch nachvollziehbar ableitbar, dass die dem Projekt und
der sachverständigen Beurteilung zu Grunde gelegten Fahrbewegungen plausibel
und nachvollziehbar sind und nicht die gesamte potentielle Kapazität des Vorhabens
in umgerechneten Lkw Fahrten der Anlage als Zusatzbelastung zum Bestand zuzu-
rechnen ist, da es sich dabei bereits um „Bestandsfahrten“ handelt. Anzumerken ist
dazu noch, dass einer behördlichen Beurteilung plausible Angaben zugrunde zu le-
gen sind und nicht „Worst Case“ - Betrachtungen vorzunehmen sind.
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1.7.7. Zur Frage der Explosionsgefahr
1.7.7.1. Bezüglich Explosionsschutz liegt eine Beurteilung der METLAB Winter KEG, 3041
Siegersdorf, Juli 2009 vor, in dem festgestellt wird, dass bei dem geplanten Verfah-
ren die Entstehung von explosionsfähigen Atmosphären nicht zu erwarten ist. Wei-
ters wurde diese Frage vom verfahrenstechnischen Sachverständigen beurteilt, der
zum Ergebnis kann, dass insbesondere aufgrund der Vorschreibung einer Auflage
betreffend ausschließlich Einbringung inerter Materialien eine Explosionsgefahr aus-
zuschließen ist.
1.7.7.2. Von den Antragsgegnern wurde vorgebracht, dass der Explosionsschutz nicht ent-
sprechend geprüft worden wäre. Insbesondere wäre nur ein altes VEXAT Dokument
vorgelegen.
1.7.7.3. Zur Frage der Vorlage eines aktuellen VEXAT Dokumentes ist überdies anzumer-
ken, dass es sich zunächst um eine Bestimmung des Arbeitnehmerschutzes handelt.
Dabei handelt es sich nicht um eine Schutzvorschrift, die von einer Bürgerinitiative
als subjektives Recht geltend gemacht werden können. Im Übrigen ist den Bestim-
mungen der VEXAT eindeutig zu entnehmen, dass es sich bei der Erstellung des
Exekutionsschutzdokumentes um einen von Arbeitgeber fortzuschreibende Doku-
mentation handelt, die vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen und in der Folge bei Än-
derungen fortzuschreiben ist. Diese Verpflichtung gilt weiterhin.
1.7.8. Umweltverträglichkeit des Vorhabens
1.7.8.1. Die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen (Gesamt)Vorhabens zu prüfen
bedeutet nun grundsätzlich der Frage nachzugehen, ob die öffentlichen Schutzinte-
ressen bei seiner Realisierung mittelbar oder unmittelbar berührt und wie sie umfas-
send und bestmöglich geschützt werden können. Der Kreis der öffentlichen Interes-
sen ergibt sich neben § 1 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 auch aus den mit anzuwendenden
materienrechtlichen Vorschriften.
1.7.8.2. Bei dieser fachlich anzustellenden Prüfung kamen die Sachverständigen zum
Schluss, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage den geltenden technischen
Standards entspricht und negative Auswirkungen auf die maßgebenden Schutzinte-
ressen nicht zu erwarten sind, wenn projektsgemäß vorgegangen wird und die im
Spruch angeführten Auflagen eingehalten werden. Aufgrund dieser durchaus nach-
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vollziehbaren und ausreichend begründeten fachlichen Einschätzungen steht für die
Behörde somit fest, dass das Vorhaben als umweltverträglich zu qualifizieren ist.
1.7.8.3. Die vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen konnten keine Änderung
dieser fachlichen Einschätzungen herbeiführen, da die darin geäußerten Bedenken
gegen das Vorhaben einerseits durch im Projekt enthaltene Maßnahmen und Ergän-
zungen und andererseits durch die von den Sachverständigen vorgeschlagenen Auf-
lagen berücksichtigt wurden. Weiters wurden diese Bedenken, abgesehen von einem
Lärmtechnischen Gutachten, welches nicht im Widerspruch zur behördlichen Beurtei-
lung steht, auch nicht auf einer den beigezogenen Sachverständigen fachlich gleich-
wertigen Ebene vorgebracht, sodass im Schluss kein Abgehen von der geäußerten
fachlichen Meinung notwendig war.
1.7.9. Materienrechtliche Genehmigungsfähigkeit
1.7.9.1. Die Behörde hat bei der Entscheidung über einen Antrag die in den betreffenden
Verwaltungsvorschriften und die im § 17 Abs. 2 bis 6 UVP-G 2000 vorgesehenen
Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.
1.7.9.2. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die in den materienrechtlichen Verwaltungs-
vorschriften festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Durch das
Vorhaben werden jedenfalls jene materienrechtlichen Tatbestände erfüllt, die unter
den entscheidungsrelevanten Rechtsgrundlagen angeführt sind. Die Prüfung hat da-
her diese Genehmigungsvoraussetzungen zu umfassen.
1.7.9.3. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist materiell als umfassende Prüfung öffentli-
cher Interessen anzusehen, weshalb durch sie auch schon ein beachtlicher Teil der
Prüfung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens anhand der einzel-
nen, zitierten Genehmigungstatbestände vorgenommen worden ist. Dies deshalb,
weil die in den materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen angeführten öf-
fentlichen Interessen de iure immer die wesentliche Grundlage jeder Genehmigung
bilden und die Genehmigungstatbestände auf deren Einhaltung abstellen. Naturge-
mäß sind in der die öffentlichen Interessen betreffenden Beurteilung in aller Regel
auch schon die fachlichen Aussagen zur Frage nach der Einhaltung der sonstigen
Genehmigungsvoraussetzungen enthalten. So wird in den fachlichen Ausführungen
in gleicher Weise schlüssig befunden, dass bei projektsgemäßer Ausführung und
Seite 131 von 146
Einhaltung der Bedingungen neben den öffentlichen Interessen auch den sonstigen
Genehmigungsvoraussetzungen nicht zuwidergehandelt wird.
1.7.9.4. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens wurden auch speziell die materienrechtli-
chen Genehmigungsvoraussetzungen geprüft und festgestellt, dass diese – auch in
Hinblick auf die Beachtung der öffentlichen Interessen, die im Zuge der Feststellung
der Umweltverträglichkeit geprüft wurden – erfüllt sind.
1.7.9.5. Von der Behörde wurden nun die materienrechtlichen Genehmigungsvorausset-
zungen geprüft, welche wie folgt zusammengefasst werden können:
1.7.9.6. Personenschutz: Es wurde geprüft, ob durch das Vorhaben Personen gesundheit-
lich gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Diese Prüfung wurde sowohl in Be-
zug auf Personen, welche auf dieser tätig sind und diese nutzen, als auch auf Perso-
nen, welche durch Auswirkungen der Anlage betroffen sein könnten, hin durchgeführt
(vgl ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Immis-
sionsschutzgesetz - Luft, IG-L).
1.7.9.7. Ergebnis dieser Prüfung war, dass durch das Vorhaben Personen weder gesund-
heitlich gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Insbesondere war auch Ergeb-
nis der Beurteilung, dass es entgegen den Behauptungen der Einwender zu keinen
Grenzwertüberschreitungen kommt.
1.7.9.8. Umweltschutz: Es wurde geprüft, ob es durch das Vorhaben zu unzulässigen Zer-
störungen bzw Eingriffen in der Natur, dh die Tier- und Pflanzenwelt inklusive deren
Lebensräumen und das Orts und Landschaftsbild, in Gewässer, dh sowohl Grund-
als auch Tagwässer (privat und öffentlich), in den Boden an sich oder die Luft an sich
kommt (vgl NÖ NSchG 2000, NÖ KFlSchG, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959
inkl Verordnungen, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, Immissionsschutzge-
setz - Luft, IG-L).
1.7.9.9. Ergebnis dieser Prüfung war, dass es durch das Vorhaben zu keinen unzulässigen
Beeinträchtigungen der Schutzgüter Natur, Gewässer, Bode, oder Luft kommt.
1.7.9.10. Ressourcennutzung: Es wurde geprüft, ob es durch das Vorhaben zu unzulässi-
gen bzw nicht schonenden Nutzungen von Ressourcen kommt (vgl Wasserrechtsge-
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setz 1959 - WRG 1959 inkl Verordnungen, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG
2002).
1.7.9.11. Ergebnis dieser Prüfung war, dass es durch das Vorhaben zu keinen unzulässi-
gen Nutzungen und Verbrauch von Ressourcen kommt. Im Gegenteil wurde sogar
festgestellt, dass durch das Vorhaben eine bessere Ressourcennutzung durch die
Altmetallrückgewinnung erfolgt.
1.7.9.12. Stand der Technik: Es wurde geprüft, ob das Vorhaben dem jeweiligen Stand
der Technik entspricht, dies insbesondere in Hinblick auf die Einhaltung (auch ge-
setzlich festgeschriebener) Emissions- und Immissionsgrenzwerte (Wasserrechtsge-
setz 1959 - WRG 1959, Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L, Abfallwirtschaftsgesetz
2002 - AWG 2002).
1.7.9.13. Ergebnis dieser Prüfung war, dass es durch das Vorhaben der Stand der Tech-
nik eingehalten wird und keine unzulässigen Emissionen, Immissionen oder Grenz-
wertüberschreitungen zu erwarten sind.
1.7.9.14. Die oben angeführten Genehmigungsvoraussetzungen konnten auch insbeson-
dere aufgrund von behördlichen Vorschreibungen (Auflagen), die sich auf Vorschläge
der beigezogenen Sachverständigen stützen, eingehalten werden. Auch ist die Mög-
lichkeit, Vorschreibung zu treffen, regelmäßig in den materienrechtlichen Bestim-
mungen vorgesehen.
1.7.9.15. Neben der Einhaltung der öffentlichen Interessen nach den materienrechtlichen
Genehmigungsvoraussetzungen müssen auch „formale“ Genehmigungsvorausset-
zungen, die einer Genehmigung entgegenstehen können, einer Umweltverträglich-
keit jedoch nicht entgegenstehen müssen, von der Behörde geprüft werden. In die-
sem Sinn wurden insbesondere auch die Zulässigkeit der geplanten Anlage in Hin-
blick auf die bau- und widmungsrechtlichen Vorschriften und die Erfordernis der Zu-
stimmung zum Projekt - etwa durch Grundeigentümer oder sonstig dinglich Berech-
tigte - hin geprüft.
1.7.9.16. Bei der Prüfung wurde nun insbesondere festgestellt, dass die geplante Anlage
den widmungsrechtlichen Vorschriften insofern nicht zuwiderläuft, als Abfallbehand-
lungsanlagen nicht von der Bauordnung erfasst sind und nur dem Abfallwirtschafts-
Seite 133 von 146
gesetz 2002 - AWG 2002 unterliegen. Dieses sieht jedoch eine formale Widmung
nicht als Genehmigungsvoraussetzung vor.
1.7.9.17. Da die Antragstellerin Grund und Anlageneigentümerin ist, liegt auch die Zu-
stimmung der Grundeigentümerin vor.
1.7.10. Genehmigungsfähigkeit gemäß UVP-G
1.7.10.1. Wie oben angeführt wurde ein Verfahren gemäß § 12 UVP-G 2000 durchge-
führt, wobei die Umweltverträglichkeit des Vorhabens festgestellt wurde.
1.7.10.2. Die Behörde hat bei der Entscheidung über einen Antrag neben den betreffen-
den Verwaltungsvorschriften auch die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 6 UVP-G
2000 als Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Wie oben dargelegt ist das
Vorhaben nach den materienrechtlichen Bestimmungen als genehmigungsfähig zu
betrachten.
1.7.10.3. Vom Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Beurteilung der mate-
rienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen ausgehend wurde weiters die Frage
nach der Genehmigungsfähigkeit des Projektes gemäß UVP-G 2000 fachlich beur-
teilt. Durch die Beurteilung, dass das Vorhaben materienrechtlich genehmigungsfä-
hig ist, ist bereits der wesentliche Teil der Frage nach der Genehmigungsfähigkeit
gemäß UVP-G 2000 beantwortet.
1.7.10.4. Da die Genehmigungskriterien des UVP-G 2000 bereits bei der Beurteilung der
materienrechtlichen Genehmigungsfähigkeit abgearbeitet wurden, bleibt als Geneh-
migungskriterium nach dem UVP-G 2000 demnach im Kern die Frage, ob auch bei
einer Gesamtbewertung die öffentlichen Interessen, wie sie sich aus den materien-
rechtlichen Bestimmungen und den Regelungen des UVP-G 2000 ergeben, entspre-
chend geschützt werden.
1.7.10.5. Auch bei dieser Gesamtbewertung der Auswirkungen des Vorhabens muss auf-
grund des Ermittlungsverfahren und der dabei erstellten Gutachten, die in einem
Umweltverträglichkeitsgutachten zusammengeführt wurden und die in keinem Wider-
spruch zueinander stehen, die Behörde zum Ergebnis kommen, dass das Verfahren
nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 genehmigungsfähig ist.
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1.7.11. Zu den Befristungen
Da die einzelnen materienrechtliche Genehmigungsbestimmungen (WRG) für derar-
tige Anlagengenehmigungen Befristungen vorsehen, diese jedoch in der Regel nicht
als materielle Genehmigungsvoraussetzungen im Sinn des § 3 Abs 3 UVP-G 2000
anzusehen sind und daher nicht direkt anwendbar sind, waren Befristungen gemäß
§ 17 Abs 6 UVP-G 2000 vorzuschreiben, um den Zielsetzungen der materienrechtli-
chen Bestimmungen zu entsprechen. Da die Fristen in Anlehnung an die gesetzli-
chen materienrechtlichen Vorgaben bemessen wurden, sind sie als ausreichend zur
Umsetzung anzusehen.
1.7.12. Zusammenfassung
Aus dem oben angeführten folgt nun, dass sowohl die in den materienrechtlichen
Genehmigungsvoraussetzungen genannten öffentlichen Interessen als auch die im
UVP-G 2000 angeführten öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden und
auch die sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Zusammenfassend
ist daher festzuhalten, dass das Vorhaben, insbesondere auch aufgrund der Umwelt-
verträglichkeit, als genehmigungsfähig qualifiziert werden muss, weshalb die Ge-
nehmigung zu erteilen war. Dies hat auch zum Inhalt, dass gleichzeitig die inhaltli-
chen Einwendungen gegen das Vorhaben als abgewiesen gelten (§ 59 Abs.1 2. Satz
AVG).
1.7.13. Zur Nachkontrolle
1.7.13.1. Sofern eine Abnahmeprüfung der Art des Vorhabens nach nicht sinnvoll ist, hat
die Behörde bereits im Genehmigungsbescheid festzulegen, bis zu welchem Zeit-
punkt die Nachkontrolle durchzuführen ist.
1.7.13.2. Im Hinblick darauf, dass keine wesentlichen baulichen Erweiterungen der be-
stehenden genehmigten Abfallbehandlungsanlage erfolgen sollen und aufgrund der
Änderungen der bestehenden Betriebsweise nicht mit wesentlichen Änderungen des
Emissionsverhalten zu rechnen ist, erscheint der Behörde eine Abnahmeprüfung
nicht sinnvoll, insbesondere da die Abfallrechtsbehörde regelmäßig Überprüfungen
sowohl was den Betrieb der Anlage als auch die Abfallströme betrifft vornimmt. Im
Übrigen erscheint es zweckmäßig, dass im Hinblick auf die bestehende aber nicht
Seite 135 von 146
vom Vorhaben umfasste Reststoffdeponie eine einheitliche örtliche Zuständigkeit für
die verfahrensgegenständlichen Anlagen und die Reststoffdeponie gegeben ist.
1.7.13.3. Der sofortige Zuständigkeitsübergang an die Abfallrechtsbehörde erscheint da-
her aus verfahrensökonomischen Gründen unter Hinblick auf die allgemeinen
Grundsätze der Verwaltungsführung (Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis) sinn-
voll, weshalb der Zeitpunkt der Nachkontrollen im Genehmigungsbescheid festgelegt
wurde.
2. Zu II.
2.1. Sachverhalt
2.1.1. Mit Schriftsatz vom 25.05.2011 wurde von der DEPONIEERRICHTUNGS- und BE-
TRIEBS GesmbH vertreten durch, schwartz huber-medek rechtsanwälte oeg, Stu-
benring 2, 1010 Wien der Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer
Berufung gemäß § 64 Abs 2 AVG gestellt.
2.1.2. Begründet wurde dies wie folgt:
….. Nach der Rechtsprechung (VwGH 17.10.1989, 88/11/0237) und der herr-
schenden Meinung in der Lehre ist § 64 Abs 2 AVG auch auf Bescheide anwend-
bar, mit denen Berechtigungen erteilt werden.
…..
Würde die Rechtskraft des UVP-Genehmigungsbescheids aufgrund einer Beru-
fung aufgeschoben sein, hätte das für die verfahrensgegenständlichen Anlagen
die Konsequenzen, dass
• die nur befristet als Versuchsbetrieb genehmigte Entmetallisierungsanlage
ab dem 31.7.2011 gar nicht mehr betrieben werden und auch nicht als
bauliche Anlage weiter bestehen dürfte;
• der Konsens für die Verfestigungs/Stabilisierungsanlage weiterhin auf die
Behandlung von 4.000 t/a (davon max 2.000 t/a gefährliche Abfälle) bzw
50 t/d (davon max 9 t/d gefährliche Abfälle) Abfälle der Schlüsselnummer
31309 beschränkt wäre.
Seite 136 von 146
Aus folgenden Gründen liegen die Voraussetzungen für einen Ausschluss der auf-
schiebenden Wirkung vor:
2. Gefährdung öffentlicher Interessen
Nach dem AWG 2002 gilt entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorhaben
die folgende Hierarchie als Grundsatz (§ 1 Abs 2 AWG 2002):
1. Abfallvermeidung
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
3. Recycling
4. sonstige Verwertung
5. Beseitigung.
Nach § 1 Abs 1 AWG 2002 ist die Abfallwirtschaft überhaupt danach auszurichten,
dass Ressourcen (Rohstoffe) geschont werden. Dementsprechend sind im Ent-
wurf für den neuen Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 folgende anzustrebende Zie-
le fixiert:
Quelle Entwurf BAWP Seite 84:
Beim Einsatz von Altmetallen in der Sekundärproduktion werden global hohe
spezifische Energie und Treibhausgaseinsparungen im Vergleich zur Primär-
produktion wirksam. Eine Steigerung der getrennt gesammelten oder aus
verschiedenen Abfallströmen rückgewonnenen Altmetalle ist daher aus Sicht
des globalen Klimaschutzes zielführend. Da die spezifischen Einsparungen
bei der Sekundärmetallproduktion sehr hoch sind, würden auch eine ver-
stärkte Sammlung und ein Recycling diverser Kleinmetallteile zur globalen
Einsparung von THGEmissionen beitragen. Die inländischen Kapazitäten für
die Sekundärmetallproduktion könnten die zusätzlichen Mengen an Altmetall-
fraktionen aufnehmen, allenfalls würden Importe substituiert.
Die Rückgewinnung von Metallfraktionen aus Abfallverbrennungsschlacke für
den Einsatz in der Sekundärmetallproduktion ist aus Sicht des Klimaschutzes
ebenfalls positiv. Die daraus resultierenden zusätzlichen Alt-Metallmengen
liegen im Bereich einiger 1.000 – 10.000 t. …..
Der abfallwirtschaftliche Rucksack der betrachteten Altstoffe und der Aufbe-
reitungsprozesse ist in Relation zum kumulierten Energieaufwand und den
Seite 137 von 146
THG-Emissionen der Primärproduktion vernachlässigbar. Die Aufwendungen
in der Abfallwirtschaft (Energie, THG-Emissionen) zur Gewinnung dieser Se-
kundärrohstoffe (Al, Cu, Fe/Stahl) könnten daher noch deutlich erhöht wer-
den, ohne dass die klimarelevanten Einsparungen der Sekundärproduktion
im Vergleich zur Primärreduktion aufgezehrt würden.
Die spezifischen Einsparungen bei der Sekundärproduktion im Vergleich zur
Primärproduktion marktfähiger Zwischenprodukte sind bei Aluminiumbarren
(Annahme 15 % Primäraluminium) am höchsten (Einsparung von rd. 8 t THG
pro Tonne marktfähigem Zwischenprodukt), gefolgt von Kupfer (Einsparung
von rd. 5 t THG pro Tonne marktfähigem Zwischenprodukt). Bei Elektrostahl
(100 % Schrotteinsatz) betragen die spezifischen Einsparungen rd. 2 t THG,
bei Rohstahl über die Hochofenroute (30 % Schrotteinsatz) rd. 0,5 t THG pro
Tonne marktfähigem Zwischenprodukt. …
Die höchsten prozentuellen Einsparungen an THG-Emissionen finden sich
bei Elektrostahl (87% Einsparung), gefolgt von Kupfer (85 % Einsparung)
und Aluminium (80 % Einsparung bei 15 % Primäranteil, 97 % Einsparung
ohne Zusatz von Primäraluminium). Die Einsparung bei der Sekundärproduk-
tion von grünem Behälterglas beträgt 42 %, bei PET-Flaschen (30 %
PETRezyklat) 23 % und bei Rohstahl aus der Hochofenroute (30 % Schrott-
einsatz) 20 %.
Quelle Entwurf BAWP Seite 211:
Anforderungen an Rückstände aus Abfallverbrennungsanlagen vor einer De-
ponierung: Bei Rostaschen aus Abfallverbrennungsanlagen und Bettaschen
aus Wirbelschichtfeuerungsanlagen entspricht die Abscheidung von Eisen-
und Nichteisenmetallen dem Stand der Technik.
Nach § 1 Abs 4 AWG 2002 sind außerdem das Prinzip der Nähe und das Prinzip
der Entsorgungsautarkie anzustreben.
Nach Anhang 5 Kapitel 2 und 3 DVO 2008 müssen bei verfestigten bzw stabilisier-
ten Aschen und Schlacken aus Verbrennungsanlagen gem AVV vor der Verfesti-
gung bzw Stabilisierung Maßnahmen zur Verbesserung der Beständigkeit des Ab-
falls durch eine Entmetallisierung nach dem Stand der Technik durchgeführt wer-
Seite 138 von 146
den, wenn bestimmte Eluatgrenzwerte überschritten werden; dies gilt verbindlich
seit dem 1.1.2011 (siehe § 47 Abs 2 Z 6 DVO 2008).
Daraus und weil in den Anlagen va die Rückstände aus dem Betrieb der Abfall-
verbrennungsanlage der EVN Abfallverwertung Niederösterreich behandelt wer-
den sollen (Jahresanfall rund 150.000 t), ergeben sich aus einem Aufschub der
Rechtkraft des UVP-Genehmigungsbescheids die folgenden Gefährdungen öffent-
licher Interessen:
• Da die verfahrensgegenständlichen Anlagen die einzigen Anlagen zur
Verfestigung/Stabilisierung und zur Entmetallisierung in Niederösterreich
sind, wäre bis zur rechtkräftigen Entscheidung über allfällige Berufungen
entgegen den abfallrechtlichen Prinzipien der Nähe und der Entsorgungs-
autarkie eine Behandlung der in Niederösterreich angefallenen Rückstän-
de aus dem Betrieb der Verbrennungsanlage der EVN Abfallverwertung
Niederösterreich in Niederösterreich nicht mehr möglich (für die Verfesti-
gung/Stabilisierung nur in ganz eingeschränktem Umfang).
• Die Entmetallisierungsanlage ist überhaupt die einzige stationäre AWG-
genehmigte Behandlungsanlage zur Entmetallisierung in Österreich.
Wenn die Entmetallisierungsanlage ab dem 31.7.2011 nicht mehr betrie-
ben werden dürfte, wären damit nicht nur das Ziel der Ressourcenscho-
nung und die Abfallhierarchie verletzt; die Schlacke- und Aschefraktionen,
die die in Anhang 5 Kapitel 2 und 3 DVO 2008 genannten Eluatgrenzwerte
für Aluminium und Eisen überschreiten würden, wären in Österreich über-
haupt nicht mehr ablagerbar und müssten ins Ausland zur Deponierung
unter Tage verbracht werden. Dies, obwohl die Funktionstüchtigkeit der
Entmetallisierungsanlage unbestritten ist. Die Rückgewinnungsrate für Ei-
sen und Metalle aus den Verbrennungsrückständen beträgt im derzeitigen
Betrieb unserer Entmetallisierungsanlage 6,61% (5,06% Eisen, 1,56%
Nichteisenmetalle). Unsere Entmetallisierungsanlage war sogar Basis für
die im Rahmen eines Forschungsprojekts der BOKU Wien erfolgte Ermitt-
lung der max gewinnbaren Wertmetallanteile aus Müllverbrennungs-
Rostaschen (BOKU Wien, Bestimmung von Wertmetallanteilen in aufbe-
reiteter MV-Rostasche und Ausbreitungsrechnung im Hinblick auf die
Verwertung als Ersatzbaustoff, Wien 2011).
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• In der Verbrennungsanlage der EVN Abfallverwertung Niederösterreich
werden va die in Niederösterreich angefallenen Siedlungsabfälle verbrannt
(ua auch die Siedlungsabfälle aus Mistelbach und den angrenzenden
Gemeinden). Die Kosten für die Behandlung dieser Abfälle in der Verbren-
nungsanlage werden im Wege der Abfallgebühren finanziert, die jeder
Haushalt zu tragen hat. Derzeit können wir der EVN Abfallverwertung Nie-
derösterreich die günstigsten Preise für die Behandlung der Rückstände
aus der Verbrennung anbieten. Wenn der Betrieb unserer Vorbehand-
lungsanlagen im beantragten Umfang aufgrund einer Berufung nicht mög-
lich ist, ist die EVN Abfallverwertung Niederösterreich gezwungen, die
Rückstände zu schlechteren Preisbedingungen alternativ behandeln zu
lassen (wobei eine Entmetallisierung in einer stationären und rechtmäßig
genehmigten Behandlungsanlage in Österreich ja eben gar nicht möglich
wäre). Dies hätte selbstverständlich Auswirkungen auf die Behandlungs-
preise, die die EVN Abfallverwertung Niederösterreich ihren Abfalllieferan-
ten verrechnen muss. Letztlich wäre dies zum Nachteil für alle niederös-
terreichischen Haushalte, deren Abfälle in der Verbrennungsanlage der
EVN verbrannt werden.
Demgegenüber stehen keine überwiegenden Interessen der möglichen Beru-
fungswerber:
Entsprechend den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sind eine nicht geneh-
migungsfähige Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen und des Eigen-
tums und eine unzumutbare Belästigung ganz eindeutig auszuschließen. Natürli-
che Personen haben gegen das Vorhaben nicht einmal Einwendungen erhoben.
Der bisherige Betrieb der Anlagen hat auch nie irgendwelche Beschwerden in der
Bevölkerung ausgelöst. Bei den Projektsgegnern handelt es sich um eine politisch
motivierte Gruppe, die eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte von natürlichen
Personen nicht einmal behauptet. Das Interesse an der bloßen Verhinderung ei-
nes Vorhabens kann nicht höher wiegen als die öffentlichen Interessen, die für die
zeitgerechte Umsetzung dieses Vorhabens sprechen.
3. Gefährdung von Parteiinteressen
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Das besondere, über das übliche Interesse eines Projektwerbers an der Umset-
zung eines beantragten Vorhabens hinausgehende Parteiinteresse besteht darin,
dass mit einem Ablauf der befristeten Genehmigung für die Entmetallisierungsan-
lage auch keine Genehmigung für die Errichtung mehr vorliegen würde. Es be-
steht daher die Gefahr, dass die zuständige Abfallrechtsbehörde den Rückbau der
Entmetallisierungsanlage mit Bescheid beauftragen würde. Die Kosten für den
Rückbau der Entmetallisierungsanlage und die nach rechtskräftigem Abschluss
des Berufungsverfahrens wieder erfolgende Errichtung der Entmetallisierungsan-
lage brächten für uns einen schweren wirtschaftlichen Schaden. Hinzu kommt der
wirtschaftliche Schaden aus dem Verlust des gesicherten Vertragspartners EVN
Abfallverwertung Niederösterreich, die nach Abschluss des Berufungsverfahrens
als Vertragspartner möglicherweise nicht wieder zu gewinnen ist.
Demgegenüber stehen keine überwiegenden Interessen der möglichen Beru-
fungswerber (siehe schon oben).
……
2.2. Entscheidungsrelevanten Rechtsgrundlagen
§ 64. (1) Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wir-
kung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die
vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles
wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tun-
lichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
2.3. Subsumtion
2.3.1. Die Behörde kann, die aufschiebende Wirkung von Berufungen ausschließen, wenn
die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles
wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Zuständige Behörde für diese Ent-
scheidung ist nach den Bestimmungen des AVG jene Behörde, die den angefochte-
nen Bescheid erlassen hat.
2.3.2. Das UVP-G 2000 enthält zwar in einigen Bereichen vom AVG abweichende Verfah-
rensbestimmungen, aber nicht zur gegenständlichen Frage. In § 39 UVP-G 2000 ist
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eine umfassende erstinstanzliche Zuständigkeit der Landesregierung normiert. Die
NÖ Landesregierung als Genehmigungsbehörde I. Instanz nach dem zweiten Ab-
schnitt des UVP-G 2000 ist somit auch zuständige Behörde für den Ausschluss der
aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 64 Abs 2 AVG. Ein solcher Ausspruch ist
tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
2.3.3. Unter dem Titel „Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Anlagengenehmi-
gungsverfahren" hat Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer in ÖJZ 2001 diese Frage behan-
delt. Wie von Hauer in ÖJZ 2001, 621 ausführlich samt Judikaturanalyse dargestellt
wird, lässt § 64 Abs 2 AVG nach den übereinstimmenden Ergebnissen der subjektiv-
historischen und verfassungskonformen Interpretation und noch im Rahmen der
Wortinterpretation den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von (Nachbar-) Be-
rufungen gegen Anlagengenehmigungsbescheide zu“ (vgl Hengstschläger/Leeb,
AVG § 64 [27]).
2.3.4. Hauer weist in seiner Judikaturanalyse nach, dass dies die jüngere VwGH-Judikatur
der Sache nach bereits anerkennt. So wurde im Erkenntnis des VwGH vom
19.5.1992, 92/04/0026, in anlagenrechtlichen Zusammenhängen zu den Konsequen-
zen des Ausflusses einer aufschiebenden Wirkung die Auffassung vertreten, dass
ein solcher Ausspruch – ungeachtet der Frage seiner Rechtmäßigkeit – den Geneh-
migungsbescheid [im Anlassfall: für eine Abfalldeponie] rechtswirksam werden ließ.
(vgl implizit auch: VwGH 26.6.1996, AW 96/04/0034, betreffend die Erteilung einer
bergrechtlichen Gewinnungsbewilligung).
2.3.5. In eine ähnliche Richtung geht die Entscheidung des Umweltsenats vom 11.2.2002,
US 1A/2001/13-30 (Arnoldstein AW); auch dort setzte sich der Umweltsenat mit den
Vorraussetzungen der von der Erstbehörde vorgenommenen Aberkennung der auf-
schiebenden Wirkung auseinander, ohne die Rechtmäßigkeit dieses Ausspruchs
dem Grunde nach explizit zu verneinen.
2.3.6. Bei einem Rechtsgestaltungsbescheiden wie einem Bescheid zur Genehmigung
der Errichtung und zum Betrieb einer Anlage folgt aus der aufschiebenden Wirkung
der Berufung, dass die in diesem Bescheid getroffene rechtliche Anordnung noch
nicht wirksam wird (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 [20]). Das heißt, dass bei ei-
ner Berufung gegen einen Bescheid zur Genehmigung der Errichtung und zum Be-
trieb einer Anlage diese bis zur Rechtskraft nicht errichtet und betrieben werden darf,
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bzw wenn sie bereits bestehend ist, entfernt werden muss, wenn etwa eine befristete
Genehmigung abgelaufen ist.
2.3.7. Nach der Jud des VwGH ist unter Vollzug eines Bescheides seine Umsetzung in
die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl die Herstellung der dem Bescheidin-
halt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage ent-
sprechenden faktischen Zustandes, wobei die Vollzugstauglichkeit bereits dann vor-
liegt, wenn der Bescheid einen Rechtsverlust herbeizuführen vermag (vgl Hengst-
schläger/Leeb, AVG § 64 [13]).
2.3.8. Es ist daher, vorbehaltlich der Prüfung der inhaltlichen Prüfung, der Ausschluss der
aufschiebenden Wirkung von Berufungen auch in Anlagengenehmigungsverfahren
grundsätzlich gleichzeitig mit der Entscheidung in der Sache zulässig.
2.3.9. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung setzt laut Hauer voraus, dass die so-
fortige Vollstreckung (insbesondere die Inanspruchnahme einer Berechtigung) im
(auch wirtschaftlichen) Interesse einer Partei (etwa des Genehmigungswerbers) oder
im öffentlichen Interesse liegt und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Bescheides
diese privaten bzw. öffentlichen Interessen beeinträchtigen würden. Letzen Endes
müssen die privaten bzw. öffentlichen Interessen mit den Interessen der Berufungs-
werber abgewogen werden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 [32]).
2.3.10. Zu dieser erforderlichen Interessenabwägung hat die Antragstellerin in dem oben
zitierten Antrag Stellung genommen. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass der
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sowohl im öffentlichen Interessen als auch
im private Interessen der Antragstellerin liegt.
2.3.11. Als öffentliches Interesse wird angeführt, dass die Behandlung der Abfälle im Sinn
der abfallrechtlichen Bestimmungen und Prinzipien erfolgen soll, was bisher nicht im
notwendigen Umfang aufgrund der technischen Ausstattung möglich war. Die Anla-
gen insbesondere der Entmetallisierung stellen die einzige Möglichkeit der entspre-
chenden Metallrückgewinnung dar. Würde diese nicht eingesetzt, müssten entgegen
den abfallrechtlichen Prinzipien wertvolle Stoffe deponiert werden, bzw. allenfalls Ab-
fälle mit zu hohen Konzentrationen ins Ausland verbracht werden. Beides ist nicht im
öffentlichen Interesse. In diesem Zusammenhang muss auch auf die Politik der Eu-
ropäische Kommission gemeinsam mit dem Umweltprogramm der Vereinten Natio-
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nen (http://www.unep.org/resourcepanel/ - Recycling Rates of Metals) im Zuge der
Leitinitiative „Ressourcenschonendes Europa“ hingewiesen werden, deren Ziel die
Erhöhung der Recyclingquote und mehr Effizienz bei Metallrückgewinnung ist. Ge-
nau diesen Vorgaben entspricht das Vorhaben.
2.3.12. Zur Konsensmenge und zum beantragten Abfallkonsens der Schlüsselnummern
wird nachvollziehbar ausgeführt, dass eine sinnvolle Behandlung insbesondere den
in Niederösterreicher anfallenden Verbrennungsrückstände nur dann durch das be-
antragte Vorhaben gewährleistet sein kann, wenn die im Antrag angeführten Mengen
und Schlüsselnummern behandelt werden können. Auch das kann im öffentlichen In-
teresse gelegen eingesehen werden.
2.3.13. Weiters wird dargestellt, dass bei nicht Inbetriebnahme des Vorhabens mit einer
Verteuerung der Abfallbehandlung bei Verbrennungsrückständen zu rechnen ist. Aus
volkswirtschaftlicher Sicht kann eine Verteuerung auch nicht im öffentlichen Interesse
gelegen angesehen werden.
2.3.14. Aus Sicht der Behörde kann jedenfalls vom vorliegen eines öffentlichen Interes-
ses am (Weiter)Betrieb des Vorhabens ausgegangen werden.
2.3.15. Als im privaten Interesse der Antragstellerin liegend wird der Umstand angeführt,
dass es nicht zumutbar wäre, nach Ablauf des befristeten Konsenses die Entmetalli-
sierungsanlage abzubauen und im Fall der Bestätigung des Genehmigungsbeschei-
des im Berufungsverfahren diese wieder aufbauen zu müssen. Auch dies im Wesent-
lichen zum alleinigen Nutzen der Antragstellerin liegenden finanziellen Argumente
sind als Interessen im Sinn des § 64 Abs. 2 AVG anzusehen.
2.3.16. Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass der Versuchsbetrieb gemäß § 44 AWG ex
lege auf maximal 2 Jahre befristet ist. Eine derartige Genehmigung ist zur Ausarbei-
tung eines Projektes zu erteilen, wenn Vorarbeitungen für die Herstellung entspre-
chender Unterlagen und Beurteilungen notwendig sind. Aufgrund der Neuartigkeit
des gegenständlichen Vorhabens waren aus Sicht der AWG-Behörde, welche auch
für die UVP-Behörde bindend ist, derartige Vorarbeiten notwendig. Sind aber nun
derartige Vorstudien notwendig, so ist es der Antragstellerin kaum möglich entspre-
chende Vorarbeiten durchzuführen, gleichzeitig ein UVP Projekt, in welches die Er-
kenntnisse aus dem Versuchsbetrieb eingearbeitet werden müssen, auszuarbeiten
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und ein Genehmigungsverfahren innerhalb einer Frist von 2 Jahren (rechtskräftig)
abzuschließen.
2.3.17. Demgegenüber stehen die Interessen allfälliger Berufungswerber an der Nicht-
umsetzung des Vorhabens. Diese bestehen vor allem in den von den Antragsgeg-
nern in Ermittlungsverfahren vorgebrachten Einwendungen, welche von der Behörde
beurteilt wurden und als nicht entscheidungsrelevant erachtet wurden.
2.3.18. Auch die zu erwartenden, von der Beschwerdeführerin als Gefährdungen behaup-
teten Emissionen beim Betrieb der bewilligten Anlage rechtfertigen die Beibehaltung
der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nicht.
2.3.19. Während die massiven öffentlichen Interessen und die relevanten privaten Inte-
ressen der Antragstellerin auf der Hand liegen, lässt sich ein unverhältnismäßiger
Nachteil auf Seiten der potentiellen Berufungswerber durch die Ausübung der mit
dem Bescheid eingeräumten Berechtigung nicht erkennen.
2.3.20. Bei der erforderlichen Interessenabwägung wurde von der Behörde auch berück-
sichtigt, dass die Konsenswerberin derzeit über eine rechtskräftige (Errichtungs- und)
Betriebsbewilligung für die wesentlichen Anlagenteile verfügte.
2.3.21. Bei Vornahme der Interessenabwägung war auch zu beachten, dass im Falle des
Obsiegens der potentiellen Berufungswerber im Berufungsverfahren die Antragstelle-
rin die Folgen einer dann allenfalls gegebenen Konsenslosigkeit des zwischenzeitig
betriebenen Vorhabens zu tragen hat (Reduktion der Konsensmenge/Abfallarten, Ab-
tragung der bestehenden Entmetallisierungsanlage). Die durch den Betrieb der Anla-
ge eintretenden Veränderungen sind grundsätzlich nicht irreversibel.
2.3.22. Die Behörde geht daher von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses und
privaten Interessen der Antragstellerin an der Inbetriebnahme des gegenständlichen
Vorhabens gegenüber den Interessen der potentiellen Berufungswerber aus.
2.3.23. Somit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 64 Abs. 2 AVG erfüllt und war
die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid auszuschließen.
2.3.24. Von einem (formellen) Ermittlungsverfahren konnte abgesehen werden, da der
maßgebliche Sachverhalt den Verfahrensparteien bereits von vornherein bekannt
war.
Seite 145 von 146
Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen. Damit Ihre Berufung
inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie
- binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich, telegrafisch, mit Telefax, im
Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen tech-
nisch möglichen Weise beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt-
recht, Landhausplatz 1, 3109 St.Pölten, eingebracht werden,
- diesen Bescheid bezeichnen (Geben Sie bitte das Bescheidkennzeichen an
und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat),
- einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Bescheides sowie eine Be-
gründung des Antrages enthalten.
Die Gebühr für die Berufung beträgt € 13,20.
Ergeht an: 1. Stadtgemeinde Mistelbach, z. H. des Bürgermeisters, Hauptplatz 6, 2130 Mistelbach 2. Marktgemeinde Wilfersdorf, z. H. des Bürgermeisters, Marktplatz 16, 2193 Wilfersdorf 3. Bürgerinitiative Problemstoffdeponie Mistelbach, z.H. Herrn Herbert Weindl, Wiener
Straße 37, 2193 Hobersdorf 4. Bürgerinitative Gegen GIFT, z.H. Herrn Rechtsanwalt Dr. Martin Eisenberger,
Hilmgasse 10, 8010 Graz 5. Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, Hauptplatz 4-5, 2130 Mistelbach 6. Landeshauptmann von Niederösterreich, als Abfallrechtsbehörde vertreten durch die
Abteilung Umweltrecht, z.H. Herrn Mag. Harald Berger 7. Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk, Fichtegasse 11, 1010 Wien 8. NÖ Umweltanwaltschaft, Wiener Straße 54, 3109 St. Pölten 9. Abteilung Wasserwirtschaft, 1) Fachbereich Abwassertechnik,
Deponietechnik/Gewässerschutz, Herrn DI Dr. Boubela; 2) wasserwirtschaftliches Planungsorgan
10. Abteilung Bau- und Anlagentechnik, 1) Fachbereich Elektroechnik, z.H. Herrn DI Fellinger; 2) Fachbereich Maschinentechnik/Verfahrenstechnik/Sicherheitstechnik, z.H. Herrn DI Dr. Kneidinger; 3) Fachbereich Verkehrstechnik, z.H. Herrn DI Fuchs; 4) Fachbereich Naturschutz, z.H. Frau Mag. Langmantel; 5) Herrn Dr. Gerhard Ederer
11. Abteilung Hydrologie und Geoinformation, Fachbereich Geohydrologie, z.H. Herrn Dr.Ehrendorfer
12. Abteilung Umwelttechnik, 1) Fachbereich Abfallchemie, z.H. Frau Dr. Graus-Göldner; 2) Fachbereich Lärmschutz, Herrn Ing. Hofer
13. Abteilung Umwelthygiene, z.H. Herrn Dr. Jungwirth
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14. Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, Wasserbuch 15. Herrn DI Reinhard Ellinger, Cottagegasse 5, 1180 Wien 16. Herrn Dr. Herbert Schedlmayer, Parkstraße 5, 3382 Loosdorf 17. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
Stubenbastei 5, 1010 Wien
NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dr. P e r n k o p f
Dieses Schriftstück wurde amtssigniert.Hinweise finden Sie unter:www.noe.gv.at/amtssignatur