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AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr Abteilung Umweltrecht 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 DEPONIEERRICHTUNGS- und BETRIEBS GesmbH vertreten durch schwartz huber-medek rechtsanwälte oeg Stubenring 2 1010 Wien Beilagen RU4-U-468/026-2011 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) E-Mail: [email protected] - Telefax 02742/9005/15280 Internet: http://www.noe.gv.at DVR: 0059986 Bürgerservice-Telefon 02742/9005-9005 (0 27 42) 9005 - Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum Mag. Paul Sekyra 15206 21. Juni 2011 Betrifft Deponieerrichtungs- und Betriebs Ges.m.b.H.; Erweiterung der Kapazitäten der bestehen- den Verfestigungsanlage und Entmetallisierungsanlage in der KG Mistelbach; Ansuchen um Genehmigung gemäß §§ 5 und 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, UVP- G 2000 Bescheid Parteienverkehr: Dienstag 8 – 12 Uhr, St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 16 zu erreichen mit: Wiesel-, Regional- und Citybus – Zufahrt: Parkgarage P 1 Zum Nahzonentarif erreichbar über ihre Bezirkshauptmannschaft + Durchwahlklappe bzw. mit 109 die Vermittlung Telefax (027 42) 9005/15280 - E-Mail [email protected] – Internet http://www.noe.gv.at - DVR: 0059986

Bescheid Deponie Mistelbach

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offizieller Bescheid Zöchling Deponie

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Page 1: Bescheid Deponie Mistelbach

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr Abteilung Umweltrecht 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109

DEPONIEERRICHTUNGS- und BETRIEBS GesmbH vertreten durch schwartz huber-medek rechtsanwälte oeg Stubenring 2 1010 Wien

Beilagen RU4-U-468/026-2011 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)

E-Mail: [email protected] - Telefax 02742/9005/15280 Internet: http://www.noe.gv.at DVR: 0059986

Bürgerservice-Telefon 02742/9005-9005

(0 27 42) 9005 - Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum Mag. Paul Sekyra 15206 21. Juni 2011

Betrifft Deponieerrichtungs- und Betriebs Ges.m.b.H.; Erweiterung der Kapazitäten der bestehen-den Verfestigungsanlage und Entmetallisierungsanlage in der KG Mistelbach; Ansuchen um Genehmigung gemäß §§ 5 und 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, UVP-G 2000

Bescheid

Parteienverkehr: Dienstag 8 – 12 Uhr, St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 16 zu erreichen mit: Wiesel-, Regional- und Citybus – Zufahrt: Parkgarage P 1

Zum Nahzonentarif erreichbar über ihre Bezirkshauptmannschaft + Durchwahlklappe bzw. mit 109 die Vermittlung Telefax (027 42) 9005/15280 - E-Mail [email protected] – Internet http://www.noe.gv.at - DVR: 0059986

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Inhaltsverzeichnis

Spruch................................................................................................................................ 6

I. Genehmigung ................................................................................................. 6

I.1. Abfallrechtlicher Konsens............................................................................. 7

I.1.1. Kapazitäten ..................................................................................................... 7

I.1.1.1. Gesamtkapazität .............................................................................................. 7 I.1.1.2. Kapazität der Entmetallisierungsanlage ........................................................... 7 I.1.1.3. Kapazität der Verfestigungsanlage/Stabilisierungsanlage................................ 7 I.1.1.4. Kapazität des Zwischenlagers.......................................................................... 7

I.1.2. Behandelte Abfallarten .................................................................................. 7

I.1.2.1. Entmetallisierung.............................................................................................. 7 I.1.2.2. Verfestigung/Stabilisierung............................................................................. 15 I.1.2.3. Zwischenlager ................................................................................................ 45

I.2. Wasserrechtlicher Konsens ........................................................................ 61

I.2.1. Versickerung anfallender Oberflächenwässer .......................................... 61

I.2.1.1. Befristung ....................................................................................................... 61 I.2.1.2. Dingliche Gebundenheit ................................................................................. 62

I.3. Bauvollendungsfrist..................................................................................... 62

I.4. Nachkontrolle ............................................................................................... 62

I.5. Projektbeschreibung.................................................................................... 63

I.5.1. Allgemeines .................................................................................................. 63

I.5.2. Gegenstand des Vorhabens........................................................................ 64

I.5.2.1. Entmetallisierungsanlage ............................................................................... 64 I.5.2.2. Verfestigungsanlage/Stabilisierungsanlage.................................................... 64 I.5.2.3. Zwischenlager ................................................................................................ 64

I.5.3. Lageplan (nicht maßstäblich)...................................................................... 65

I.5.4. Betriebszeiten............................................................................................... 67

I.5.5. Beschreibung Entmetallisierungsanlage ................................................... 67

I.5.5.1. Allgemeine Beschreibung............................................................................... 67 I.5.5.2. Detailbeschreibung......................................................................................... 67 I.5.5.3. Kapazitätsänderung ....................................................................................... 69 I.5.5.4. Abfallarten ...................................................................................................... 69

Page 3: Bescheid Deponie Mistelbach

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I.5.6. Beschreibung Verfestigungsanlage/Stabilisierungsanlage......................69

I.5.6.1. Allgemeine Beschreibung ...............................................................................69 I.5.6.2. Detailbeschreibung .........................................................................................69 I.5.6.3. Beschreibung der Änderungen .......................................................................71 I.5.6.3.1. Bauliche/verfahrenstechnische Änderungen...................................................71 I.5.6.3.2. Kapazitätsänderung........................................................................................71 I.5.6.4. Abfallarten.......................................................................................................71

I.5.7. Beschreibung Zwischenlager ......................................................................72

I.5.7.1. Allgemeine Beschreibung ...............................................................................72 I.5.7.2. Detailbeschreibung: ........................................................................................72 I.5.7.3. Beschreibung der Änderungen .......................................................................72 I.5.7.3.1. Bauliche/verfahrenstechnische Änderungen...................................................72 I.5.7.3.2. Kapazitätsänderung........................................................................................72 I.5.7.3.3. Abfallarten.......................................................................................................72

I.5.8. Sonstige Änderungen...................................................................................73

I.5.8.1. Versickerung der Niederschlagswässer der befestigten Fahr- und Manipulationsflächen ......................................................................................73

I.5.8.2. Errichtung eines provisorischen Linksabbiegestreifens an der B40................73

I.6. Auflagen ........................................................................................................74

I.6.1. Abfallchemie .................................................................................................74

I.6.2. Deponietechnik/Gewässerschutz und Abwassertechnik ..........................75

I.6.3. Elektrotechnik ...............................................................................................76

I.6.4. Luftreinhaltetechnik......................................................................................77

I.6.5. Maschinenbautechnik, Sicherheitstechnik und Verfahrenstechnik.........79

I.6.6. Naturschutz:..................................................................................................80

I.6.7. Umwelthygiene .............................................................................................80

I.6.8. Verkehrstechnik............................................................................................81

II. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung..................................................82

Rechtsgrundlagen ...........................................................................................................82

Begründung .....................................................................................................................83

1. Zu I. ................................................................................................................83

1.1. Sachverhalt ...................................................................................................83

Page 4: Bescheid Deponie Mistelbach

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1.2. Vorbringen Beteiligter.................................................................................. 85

1.2.1. Während der Auflagefrist ............................................................................ 85

1.2.2. Zusammenfassung der Ausführungen....................................................... 86

1.2.3. Abwassertechnik, Wasserbautechnik, Oberflächenentwässerung ......... 86

1.2.4. Lärmschutz ................................................................................................... 86

1.2.5. Landwirtschaft.............................................................................................. 87

1.2.6. Luftreinhaltetechnik ..................................................................................... 87

1.2.7. Umwelthygiene............................................................................................. 87

1.2.8. Verfahrenstechnik/Abfallchemie................................................................. 87

1.2.9. Verkehrstechnik ........................................................................................... 87

1.2.10. Sonstige Vorbringen .................................................................................... 88

1.2.11. Zum Umweltverträglichkeitsgutachten ...................................................... 88

1.2.12. Zur Auflage gemäß UVP-G 2000.................................................................. 88

1.3. Erhobene Beweise ....................................................................................... 90

1.4. Beweiswürdigung......................................................................................... 95

1.4.1. Allgemeine Ausführungen........................................................................... 95

1.4.2. Teilgutachten................................................................................................ 95

1.4.2.1. Allgemeine Ausführungen zu den Teilgutachten ............................................ 95 1.4.2.2. Zum „Gegengutachten“ der DR. PFEILER GmbH.......................................... 96 1.4.2.3. Zur Frage der Erstellung eines agrartechnischen Gutachtens ....................... 97 1.4.2.4. Zusammenfassung......................................................................................... 98

1.4.3. Umweltverträglichkeitsgutachten............................................................... 99

1.4.4. Verhandlung ................................................................................................. 99

1.5. Zu den behaupteten Auflage/Einsichtsmängeln........................................ 99

1.6. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen ........................................... 101

1.6.1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.................................... 101

1.6.2. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 ................... 101

1.6.3. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 ............................................... 112

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1.6.4. Immissionsschutzgesetz - Luft..................................................................117

1.6.5. Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 .....................................................119

1.6.6. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG ...............................................120

1.6.6.1. Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT ..................................121

1.7. Subsumption...............................................................................................123

1.7.1. UVP-Pflicht ..................................................................................................123

1.7.2. Zur Frage der Einwendungen, Stellungnahmen und Parteistellung ......123

1.7.3. Allgemeine Ausführungen .........................................................................125

1.7.4. Zur Frage der Genehmigungen des Bestandes .......................................125

1.7.5. Zur Frage der Vorhabensabgrenzung.......................................................125

1.7.6. Zur Frage der Verkehrszahlen ...................................................................128

1.7.7. Zur Frage der Explosionsgefahr................................................................129

1.7.8. Umweltverträglichkeit des Vorhabens ......................................................129

1.7.9. Materienrechtliche Genehmigungsfähigkeit ............................................130

1.7.10. Genehmigungsfähigkeit gemäß UVP-G ....................................................133

1.7.11. Zu den Befristungen...................................................................................134

1.7.12. Zusammenfassung .....................................................................................134

1.7.13. Zur Nachkontrolle .......................................................................................134

2. Zu II. .............................................................................................................135

2.1. Sachverhalt .................................................................................................135

2.2. Entscheidungsrelevanten Rechtsgrundlagen..........................................140

2.3. Subsumtion .................................................................................................140

Rechtsmittelbelehrung..................................................................................................145

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Die NÖ Landesregierung hat über den Antrag der DEPONIEERRICHTUNGS- und BE-

TRIEBS GesmbH vertreten durch, schwartz huber-medek rechtsanwälte oeg, Stuben-

ring 2, 1010 Wien auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des

Vorhabens „Erweiterung der Kapazitäten der bestehenden Verfestigungsanlage und Ent-

metallisierungsanlage in der KG Mistelbach“ gemäß § 5 und § 17 Umweltverträglichkeits-

prüfungsgesetz 2000, UVP-G 2000, und unter Anwendung der für die Ausführung des

Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen wie folgt entschieden:

Spruch

I. Genehmigung

Der DEPONIEERRICHTUNGS- und BETRIEBS GesmbH vertreten durch, schwartz

huber-medek rechtsanwälte oeg, Stubenring 2, 1010 Wien wird die Genehmigung

zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „Erweiterung der Kapazitäten der be-

stehenden Verfestigungsanlage und Entmetallisierungsanlage in der KG Mistelbach“

erteilt.

Die Anlagen sind entsprechend der Projektbeschreibung (zusammenfassend Pkt I.5.)

sowie den Projektsunterlagen, die mit einer Bezugsklausel versehen sind, auszufüh-

ren und zu betreiben.

Die unten angeführten Auflagen (Pkt I.6.) sind bei Errichtung und Betrieb des Vorha-

bens einzuhalten.

Diese Genehmigung wird entsprechend den mit anzuwendenden materienrechtlichen

Genehmigungsvoraussetzungen wie folgt konkretisiert:

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I.1. Abfallrechtlicher Konsens

I.1.1. Kapazitäten

I.1.1.1. Gesamtkapazität

Die Gesamtkapazität der Entmetallisierungsanlage sowie der Verfestigungs- und

Stabilisierungsanlage beträgt maximal 250.000 t/a.

I.1.1.2. Kapazität der Entmetallisierungsanlage

Die Kapazität der Entmetallisierungsanlage beträgt maximal 250.000 t/a bzw

1.500 t/d.

I.1.1.3. Kapazität der Verfestigungsanlage/Stabilisierungsanlage

Die Kapazität der Verfestigungsanlage/Stabilisierungsanlage beträgt maximal

90.000 t/a bzw 500 t/d.

I.1.1.4. Kapazität des Zwischenlagers

Die Kapazität des genehmigten Zwischenlagers wird nicht erhöht (genehmigter Be-

stand 25.000 t).

I.1.2. Behandelte Abfallarten

Folgende Abfallarten dürfen in der Anlage behandelt werden

I.1.2.1. Entmetallisierung

(Hinweis: Die Liste der Schlüsselnummern enthält auch die im bestehenden Konsens

enthaltenen Abfallarten.)

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

31102 SiO2-Tiegelbruch 9008390012581

31103 Ofenausbruch aus me-tallurgischen Prozes-sen

9008390012604

31104 Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen

9008390012628

Page 8: Bescheid Deponie Mistelbach

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SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

31105 Ausbruch aus Feue-rungs- und Verbren-nungsanlagen

9008390012642

31106 Dolomit 9008390012666

31107 Chrommagnesit 9008390012680

31108 g Ofenausbruch aus me-tallurgischen Prozes-sen mit produktions-spezifisch schädlichen Beimengungen

9008390012703

31109 g Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen mit produk-tionsspezifisch schädli-chen Beimengungen

9008390012727

31111 Hütten- und Gießerei-schutt

9008390012741

31111 77 g Hütten- und Gießerei-schutt

gefährlich kon-taminiert

9008390012758

31202 Kupolofenschlacke 9008390012789

31202 77 g Kupolofenschlacke gefährlich kon-taminiert

9008390012796

31203 g Schlacken aus NE-Metallschmelzen

9008390012819

31203 88 Schlacken aus NE-Metallschmelzen

ausgestuft 9008390012826

31207 g Schlacken aus Schmelzelektrolysen

9008390012932

31207 88 Schlacken aus Schmelzelektrolysen

ausgestuft 9008390012949

31208 Eisenoxid, gesintert 9008390012963

31208 77 g Eisenoxid, gesintert gefährlich kon-taminiert

9008390012970

31210 88 Zinkschlacke ausgestuft 9008390013007

31211 g Salzschlacken, alumi-niumhaltig

9008390013021

31211 88 Salzschlacken, alumi-niumhaltig

ausgestuft 9008390013038

31212 g Salzschlacken, magne-siumhaltig

9008390013052

Page 9: Bescheid Deponie Mistelbach

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SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

31212 88 Salzschlacken, magne-siumhaltig

ausgestuft 9008390013069

31213 Zinnaschen 9008390013083

31218 Elektroofenschlacke 9008390013205

31219 Hochofenschlacke 9008390013229

31220 Konverterschlacke 9008390013243

31221 g sonstige Schlacke aus der Stahlerzeugung

9008390013267

31221 88 sonstige Schlacke aus der Stahlerzeugung

ausgestuft 9008390013274

31307 Kesselschlacke 9008390013441

31307 77 g Kesselschlacke gefährlich kon-taminiert

9008390013458

31308 g Schlacken und Aschen aus Abfallverbren-nungsanlagen

9008390013472

31308 88 Schlacken und Aschen aus Abfallverbren-nungsanlagen

ausgestuft 9008390013489

31309 g Flugaschen und -stäube aus Abfall-verbrennungsanlagen

9008390013502

31309 88 Flugaschen und -stäube aus Abfall-verbrennungsanlagen

ausgestuft 9008390013519

31316 g Schlacken und Aschen aus Abfallpyrolysean-lagen

9008390013618

31316 88 Schlacken und Aschen aus Abfallpyrolysean-lagen

ausgestuft 9008390013625

31317 g Flugaschen und -stäube aus Ölfeue-rungsanlagen

9008390025352

31317 88 Flugaschen und -stäube aus Ölfeue-rungsanlagen

ausgestuft 9008390025369

31402 Putzereisandrückstän-de, Strahlsandrück-stände

9008390013670

Page 10: Bescheid Deponie Mistelbach

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SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

31407 Keramik 9008390013724

31407 17 Keramik nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaß-nahmen

9008390025383

31408 Glas (zB Flachglas) 9008390013748

31408 17 Glas (zB Flachglas) nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaß-nahmen

9008390025390

31409 Bauschutt (keine Bau-stellenabfälle)

9008390013762

31409 18 Bauschutt (keine Bau-stellenabfälle)

nur Mischungen aus ausgewähl-ten Abfällen aus Bau- und Ab-rissmaßnahmen, ohne Mörtel- und Verputzan-teile

9008390025406

31410 Straßenaufbruch 9008390013786

31411 29 Bodenaushub Bodenaushub-material mit Hin-tergrundbe-lastung

9008390013809

31411 30 Bodenaushub Klasse A1 9008390013816

31411 31 Bodenaushub Klasse A2 9008390013823

31411 32 Bodenaushub Klasse A2G 9008390013830

31411 33 Bodenaushub Inertabfallquali-tät

9008390013847

31411 34 Bodenaushub technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% boden-fremde Bestand-teile enthält

9008390013854

31411 35 Bodenaushub technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bo-denfremder Be-standteile

9008390013861

31414 Schamotte 9008390013892

Page 11: Bescheid Deponie Mistelbach

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SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

31415 Formlehm 9008390013915

31423 g ölverunreinigte Böden 9008390014134

31423 36 ölverunreinigte Böden Bodenaushub-material sowie ausgehobenes Schüttmaterial, KW-verunreinigt, nicht gefährlich

9008390014158

31424 g sonstige verunreinigte Böden

9008390014165

31424 37 sonstige verunreinigte Böden

Bodenaushub-material sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verun-reinigt, nicht ge-fährlich

9008390014189

31427 Betonabbruch 9008390014240

31427 17 Betonabbruch nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaß-nahmen

9008390025413

31438 Gips 9008390014349

31440 g Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezi-fischen schädlichen Beimengungen

9008390014394

31440 88 Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezi-fischen schädlichen Beimengungen

ausgestuft 9008390014400

31441 g Brandschutt oder Bau-schutt mit schädlichen Verunreinigungen

9008390014424

31441 19 Brandschutt oder Bau-schutt mit schädlichen Verunreinigungen

Brandschutt von nichtgewerbli-chen Objekten, nicht gefährlich bei Ablagerung auf Massenab-falldeponien

9008390025420

31467 Gleisschotter 9008390014738

31467 77 g Gleisschotter gefährlich kon- 9008390014745

Page 12: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 12 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

taminiert

31487 g Gießformen und -sande nach dem Gie-ßen, mit gefahrenrele-vanten Eigenschaften

9008390014219

31489 Gießformen und -sande nach dem Gie-ßen

9008390014196

31635 Rübenerde 9008390015780

35102 Zunder und Hammer-schlag, Walzensinter

9008390016091

35103 Eisen- und Stahlabfäl-le, verunreinigt

9008390016121

35103 77 g Eisen- und Stahlabfäl-le, verunreinigt

gefährlich kon-taminiert

9008390016138

35105 Eisenmetallemballagen und -behältnisse

9008390016145

35204 Fahrzeuge, Arbeitsma-schinen und -teile, oh-ne umweltrelevante Mengen an gefährli-chen Anteilen oder In-haltsstoffen

9008390016220

35207 g Leiterplatten, bestückt 9008390016268

35208 Leiterplatten, entstückt oder unbestückt

9008390016275

35210 g Bildröhren (nach dem Prinzip der Kathoden-strahlröhre)

9008390016305

35301 Stanz- und Zerspa-nungsabfälle

9008390016343

35302 Blei 9008390016367

35302 77 g Blei gefährlich kon-taminiert

9008390016374

35303 Hartzink 9008390016381

35303 77 g Hartzink gefährlich kon-taminiert

9008390016398

35304 Aluminium, Aluminium-folien

9008390016404

35304 77 g Aluminium, Aluminium- gefährlich kon- 9008390016411

Page 13: Bescheid Deponie Mistelbach

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SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

folien taminiert

35306 Elektronspäne 9008390016428

35306 77 g Elektronspäne gefährlich kon-taminiert

9008390016435

35307 Berylliumspäne 9008390016442

35307 77 g Berylliumspäne gefährlich kon-taminiert

9008390016459

35309 Zink, Zinkplatten 9008390016480

35309 77 g Zink, Zinkplatten gefährlich kon-taminiert

9008390016497

35310 Kupfer 9008390016503

35310 77 g Kupfer gefährlich kon-taminiert

9008390016510

35314 Kabel 9008390016527

35314 77 g Kabel gefährlich kon-taminiert

9008390016534

35315 NE-Metallschrott, NE-Metallemballagen

9008390016541

35501 g Zinkschlamm 9008390016848

35501 88 Zinkschlamm ausgestuft 9008390016855

35502 g Metallschleifschlamm 9008390016879

35503 g Bleischlamm 9008390016909

35503 88 Bleischlamm ausgestuft 9008390016916

35504 Zinnschlamm 9008390016930

35506 g sonstige Metall-schlämme

9008390016985

35506 88 sonstige Metall-schlämme

ausgestuft 9008390016992

39908 Gemengereste (Glas-herstellung)

9008390017111

54912 Bitumen, Asphalt 9008390020715

54912 77 g Bitumen, Asphalt gefährlich kon-taminiert

9008390020722

57803 Shredderleichtfraktion, metallreich

9008390025765

57804 Shredderschwerfrakti-on

9008390025772

Page 14: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 14 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

91102 Rückstände aus der biologischen Abfallbe-handlung

9008390024034

91102 77 g Rückstände aus der biologischen Abfallbe-handlung

gefährlich kon-taminiert

9008390024041

91103 Rückstände aus der mechanischen Abfall-aufbereitung

9008390024058

91103 77 g Rückstände aus der mechanischen Abfall-aufbereitung

gefährlich kon-taminiert

9008390024065

91206 Baustellenabfälle (kein Bauschutt)

9008390024164

91206 77 g Baustellenabfälle (kein Bauschutt)

gefährlich kon-taminiert

9008390024171

91304 anorganische Sortier-reste (zB Glas, Steine, Metall) aus der MBA

9008390025901

91304 77 g anorganische Sortier-reste (zB Glas, Steine, Metall) aus der MBA

gefährlich kon-taminiert

9008390025918

91305 Metallfraktion aus der Sortierung und Aufbe-reitung von Siedlungs-abfällen (zB Schrott) aus der MBA

9008390025925

91305 77 g Metallfraktion aus der Sortierung und Aufbe-reitung von Siedlungs-abfällen (zB Schrott) aus der MBA

gefährlich kon-taminiert

9008390025932

91501 Straßenkehricht 9008390024249

91501 77 g Straßenkehricht gefährlich kon-taminiert

9008390024256

Page 15: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 15 von 146

I.1.2.2. Verfestigung/Stabilisierung

(Hinweis: Die Liste der Schlüsselnummern enthält auch die im bestehenden Konsens

enthaltenen Abfallarten.)

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

31102 SiO2-Tiegelbruch 9008390012581

31102 91 SiO2-Tiegelbruch verfestigt oder stabilisiert

9008390012789

31103 Ofenausbruch aus me-tallurgischen Prozes-sen

9008390012604

31103 91 Ofenausbruch aus me-tallurgischen Prozes-sen

verfestigt oder stabilisiert

9008390012611

31104 Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen

9008390012628

31104 91 Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen

verfestigt oder stabilisiert

9008390012635

31105 Ausbruch aus Feue-rungs- und Verbren-nungsanlagen

9008390012642

31105 91 Ausbruch aus Feue-rungs- und Verbren-nungsanlagen

verfestigt oder stabilisiert

9008390012659

31106 Dolomit 9008390012666

31106 91 Dolomit verfestigt oder stabilisiert

9008390012673

31107 Chrommagnesit 9008390012680

31107 91 Chrommagnesit verfestigt oder stabilisiert

9008390012697

31108 g Ofenausbruch aus me-tallurgischen Prozes-sen mit produktions-spezifisch schädlichen Beimengungen

9008390012703

31108 91 g Ofenausbruch aus me-tallurgischen Prozes-sen mit produktions-

verfestigt oder stabilisiert

9008390012710

Page 16: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 16 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

spezifisch schädlichen Beimengungen

31109 g Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen mit produk-tionsspezifisch schädli-chen Beimengungen

9008390012727

31109 91 g Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen mit produk-tionsspezifisch schädli-chen Beimengungen

verfestigt oder stabilisiert

9008390012727

31111 Hütten- und Gießerei-schutt

9008390012741

31111 77 g Hütten- und Gießerei-schutt

gefährlich kon-taminiert

9008390012758

31111 Hütten- und Gießerei-schutt

verfestigt oder stabilisiert

9008390012765

31202 Kupolofenschlacke 9008390012789

31202 77 g Kupolofenschlacke gefährlich kon-taminiert

9008390012796

31202 91 Kupolofenschlacke verfestigt oder stabilisiert

9008390012802

31203 g Schlacken aus NE-Metallschmelzen

9008390012819

31203 88 Schlacken aus NE-Metallschmelzen

ausgestuft 9008390012826

31203 91 Schlacken aus NE-Metallschmelzen

verfestigt oder stabilisiert

9008390012833

31204 g Bleikrätze 9008390012840

31204 88 Bleikrätze ausgestuft 9008390012857

31204 91 g Bleikrätze verfestigt oder stabilisiert

9008390012864

31205 Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig

9008390012871

31205 91 Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig

verfestigt oder stabilisiert

9008390012895

31206 Leichtmetallkrätze, magnesiumhaltig

9008390012901

31206 91 Leichtmetallkrätze, verfestigt oder 9008390012925

Page 17: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 17 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

magnesiumhaltig stabilisiert

31207 g Schlacken aus Schmelzelektrolysen

9008390012932

31207 88 Schlacken aus Schmelzelektrolysen

ausgestuft 9008390012949

31207 91 g Schlacken aus Schmelzelektrolysen

verfestigt oder stabilisiert

9008390012956

31208 Eisenoxid, gesintert 9008390012963

31208 77 g Eisenoxid, gesintert gefährlich kon-taminiert

9008390012970

31208 91 Eisenoxid, gesintert verfestigt oder stabilisiert

9008390012987

31210 g Zinkschlacke 9008390012994

31210 88 Zinkschlacke ausgestuft 9008390013007

31210 91 g Zinkschlacke verfestigt oder stabilisiert

9008390013014

31211 g Salzschlacken, alumi-niumhaltig

9008390013021

31211 88 Salzschlacken, alumi-niumhaltig

ausgestuft 9008390013038

31211 91 g Salzschlacken, alumi-niumhaltig

verfestigt oder stabilisiert

9008390013045

31212 g Salzschlacken, magne-siumhaltig

9008390013052

31212 88 Salzschlacken, magne-siumhaltig

ausgestuft 9008390013069

31212 91 g Salzschlacken, magne-siumhaltig

verfestigt oder stabilisiert

9008390013076

31213 Zinnaschen 9008390013083

31213 91 Zinnaschen verfestigt oder stabilisiert

9008390013106

31215 Gichtgasstäube 9008390013144

31215 77 g Gichtgasstäube gefährlich kon-taminiert

9008390013151

31215 91 Gichtgasstäube verfestigt oder stabilisiert

9008390013168

31217 g Filterstäube, NE-metallhaltig

9008390013175

31217 88 Filterstäube, NE- ausgestuft 9008390013182

Page 18: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 18 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

metallhaltig

31217 91 g Filterstäube, NE-metallhaltig

verfestigt oder stabilisiert

9008390013199

31218 Elektroofenschlacke 9008390013205

31218 91 Elektroofenschlacke verfestigt oder stabilisiert

9008390013212

31219 Hochofenschlacke 9008390013229

31219 91 Hochofenschlacke verfestigt oder stabilisiert

9008390013236

31220 Konverterschlacke 9008390013243

31220 91 Konverterschlacke verfestigt oder stabilisiert

9008390013250

31221 g sonstige Schlacke aus der Stahlerzeugung

9008390013267

31221 88 sonstige Schlacke aus der Stahlerzeugung

ausgestuft 9008390013274

31221 91 g sonstige Schlacke aus der Stahlerzeugung

verfestigt oder stabilisiert

9008390013281

31222 Krätzen aus der Eisen- und Stahlerzeugung

9008390013298

31222 91 Krätzen aus der Eisen- und Stahlerzeugung

verfestigt oder stabilisiert

9008390013304

31223 g Stäube, Aschen und Krätzen aus sonstigen Schmelzprozessen

9008390013311

31223 88 Stäube, Aschen und Krätzen aus sonstigen Schmelzprozessen

ausgestuft 9008390013328

31223 91 g Stäube, Aschen und Krätzen aus sonstigen Schmelzprozessen

verfestigt oder stabilisiert

9008390013335

31301 Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen

9008390013359

31301 77 g Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen

gefährlich kon-taminiert

9008390013366

31301 91 Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen

verfestigt oder stabilisiert

9008390013373

Page 19: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 19 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

31305 Kohlenasche 9008390013380

31305 77 g Kohlenasche gefährlich kon-taminiert

9008390013397

31305 91 Kohlenasche verfestigt oder stabilisiert

9008390013403

31306 Holzasche, Strohasche 9008390013410

31306 70 Holzasche, Strohasche Rostaschen 9008390025321

31306 72 Holzasche, Strohasche Flugaschen 9008390025338

31306 74 Holzasche, Strohasche Feinstfluga-schen

9008390025345

31306 77 g Holzasche, Strohasche gefährlich kon-taminiert

9008390013427

31306 91 Holzasche, Strohasche verfestigt oder stabilisiert

9008390013434

31307 Kesselschlacke 9008390013441

31307 77 g Kesselschlacke gefährlich kon-taminiert

9008390013458

31307 91 Kesselschlacke verfestigt oder stabilisiert

9008390013465

31308 g Schlacken und Aschen aus Abfallverbren-nungsanlagen

9008390013472

31308 88 Schlacken und Aschen aus Abfallverbren-nungsanlagen

ausgestuft 9008390013489

31308 91 g Schlacken und Aschen aus Abfallverbren-nungsanlagen

verfestigt oder stabilisiert

9008390013496

31309 91 g Flugaschen und -stäube aus Abfall-verbrennungsanlagen

verfestigt oder stabilisiert

9008390013526

31309 g Flugaschen und -stäube aus Abfall-verbrennungsanlagen

9008390013502

31309 88 Flugaschen und -stäube aus Abfall-verbrennungsanlagen

ausgestuft 90083900135189

31312 g feste salzhaltige Rück-stände aus der Rauch-gasreinigung von Ab-

9008390013533

Page 20: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 20 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

fallverbrennungsanla-gen und Abfallpyroly-seanlagen

31312 88 feste salzhaltige Rück-stände aus der Rauch-gasreinigung von Ab-fallverbrennungsanla-gen und Abfallpyroly-seanlagen

ausgestuft 9008390013540

31312 91 g feste salzhaltige Rück-stände aus der Rauch-gasreinigung von Ab-fallverbrennungsanla-gen und Abfallpyroly-seanlagen

verfestigt oder stabilisiert

9008390013557

31314 g feste salzhaltige Rück-stände aus der Rauch-gasreinigung von Feue-rungsanlagen für kon-ventionelle Brennstoffe (ohne Rea-Gipse)

9008390013564

31314 88 feste salzhaltige Rück-stände aus der Rauch-gasreinigung von Feue-rungsanlagen für kon-ventionelle Brennstoffe (ohne Rea-Gipse)

ausgestuft 9008390013571

31314 91 g feste salzhaltige Rück-stände aus der Rauch-gasreinigung von Feue-rungsanlagen für kon-ventionelle Brennstoffe (ohne Rea-Gipse)

verfestigt oder stabilisiert

9008390013588

31315 Rea-Gipse 9008390013595

31315 91 Rea-Gipse verfestigt oder stabilisiert

9008390013601

31316 g Schlacken und Aschen aus Abfallpyrolysean-lagen

9008390013618

31316 88 Schlacken und Aschen aus Abfallpyrolysean-lagen

ausgestuft 9008390013625

31316 91 g Schlacken und Aschen aus Abfallpyrolysean-

verfestigt oder stabilisiert

9008390013632

Page 21: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 21 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

lagen

31317 g Flugaschen und -stäube aus Ölfeue-rungsanlagen

9008390025352

31317 88 Flugaschen und -stäube aus Ölfeue-rungsanlagen

ausgestuft 9008390025369

31317 91 g Flugaschen und -stäube aus Ölfeue-rungsanlagen

verfestigt oder stabilisiert

9008390025376

31402 Putzereisandrückstän-de, Strahlsandrück-stände

9008390013670

31402 91 Putzereisandrückstän-de, Strahlsandrück-stände

verfestigt oder stabilisiert

9008390013687

31405 Glasvlies 9008390013694

31405 91 Glasvlies verfestigt oder stabilisiert

9008390013717

31407 Keramik 9008390013724

31407 17 Keramik nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaß-nahmen

9008390025383

31407 91 Keramik verfestigt oder stabilisiert

9008390013731

31408 Glas (zB Flachglas) 9008390013748

31408 17 Glas (zB Flachglas) nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaß-nahmen

9008390025390

31409 Bauschutt (keine Bau-stellenabfälle)

9008390013762

31409 18 Bauschutt (keine Bau-stellenabfälle)

nur Mischungen aus ausgewähl-ten Abfällen aus Bau- und Ab-rissmaßnahmen, ohne Mörtel- und Verputzan-teile

9008390025406

31409 91 Bauschutt (keine Bau- verfestigt oder 9008390013779

Page 22: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 22 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

stellenabfälle) stabilisiert

31410 Straßenaufbruch 9008390013786

31410 91 Straßenaufbruch verfestigt oder stabilisiert

9008390013793

31411 29 Bodenaushub Bodenaushub-material mit Hin-tergrundbe-lastung

9008390013809

31411 34 Bodenaushub technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% boden-fremde Bestand-teile enthält

9008390013854

31411 35 Bodenaushub technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bo-denfremder Be-standteile

9008390013861

31414 Schamotte 9008390013892

31414 91 Schamotte verfestigt oder stabilisiert

9008390013908

31415 Formlehm 9008390013915

31415 91 Formlehm verfestigt oder stabilisiert

9008390013922

31416 Mineralfasern 9008390013939

31416 77 g Mineralfasern gefährlich kon-taminiert

9008390013946

31416 91 Mineralfasern verfestigt oder stabilisiert

9008390013953

31417 Aktivkohle 9008390013960

31417 91 Aktivkohle verfestigt oder stabilisiert

9008390013977

31418 Gesteinsstäube, Po-lierstäube

9008390013984

31418 77 g Gesteinsstäube, Po-lierstäube

gefährlich kon-taminiert

9008390013991

31418 91 Gesteinsstäube, Po-lierstäube

verfestigt oder stabilisiert

9008390014004

31419 Feinstaub aus der 9008390014011

Page 23: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 23 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

Schlackenaufbereitung

31419 77 g Feinstaub aus der Schlackenaufbereitung

gefährlich kon-taminiert

9008390014028

31419 91 Feinstaub aus der Schlackenaufbereitung

verfestigt oder stabilisiert

9008390014035

31420 Rußabfälle 9008390014042

31420 77 g Rußabfälle gefährlich kon-taminiert

9008390014059

31420 91 Rußabfälle verfestigt oder stabilisiert

9008390014066

31421 Kohlenstaub 9008390014073

31421 77 g Kohlenstaub gefährlich kon-taminiert

9008390014080

31421 91 Kohlenstaub verfestigt oder stabilisiert

9008390014097

31422 Kiesabbrände 9008390014103

31422 77 g Kiesabbrände gefährlich kon-taminiert

9008390014110

31422 91 Kiesabbrände verfestigt oder stabilisiert

9008390014127

31423 g ölverunreinigte Böden 9008390014134

31423 91 g ölverunreinigte Böden verfestigt oder stabilisiert

9008390014141

31423 36 ölverunreinigte Böden Bodenaushub-material sowie ausgehobenes Schüttmaterial, KW-verunreinigt, nicht gefährlich

9008390014158

31424 g sonstige verunreinigte Böden

9008390014165

31424 91 g sonstige verunreinigte Böden

verfestigt oder stabilisiert

9008390014172

31424 37 sonstige verunreinigte Böden

Bodenaushub-material sowie ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verun-reinigt, nicht ge-fährlich

9008390014189

Page 24: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 24 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

31427 Betonabbruch 9008390014240

31427 17 Betonabbruch nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaß-nahmen

9008390025413

31427 91 Betonabbruch verfestigt oder stabilisiert

9008390014257

31430 verunreinigte Mineral-faserabfälle

9008390014264

31430 77 g verunreinigte Mineral-faserabfälle

gefährlich kon-taminiert

9008390014271

31430 91 verunreinigte Mineral-faserabfälle

verfestigt oder stabilisiert

9008390014288

31432 Graphit, Graphitstaub 9008390010013

31432 77 g Graphit, Graphitstaub gefährlich kon-taminiert

9008390010228

31432 91 Graphit, Graphitstaub verfestigt oder stabilisiert

9008390010570

31434 verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen mit anwendungsspezifi-schen nicht schädli-chen Beimengungen (zB Kieselgur, Aktiver-den, Aktivkohle)

9008390014295

31434 91 verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen mit anwendungsspezifi-schen nicht schädli-chen Beimengungen (zB Kieselgur, Aktiver-den, Aktivkohle)

verfestigt oder stabilisiert

9008390014301

31435 g verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen mit anwendungsspezifi-schen schädlichen Beimengungen (zB Kieselgur, Aktiverden, Aktivkohle)

9008390014318

31435 91 g verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen mit anwendungsspezifi-schen schädlichen

verfestigt oder stabilisiert

9008390014325

Page 25: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 25 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

Beimengungen (zB Kieselgur, Aktiverden, Aktivkohle)

31438 Gips 9008390014349

31438 91 Gips verfestigt oder stabilisiert

9008390014356

31439 g mineralische Rück-stände aus der Gasrei-nigung

9008390014363

31439 88 mineralische Rück-stände aus der Gasrei-nigung

ausgestuft 9008390014370

31439 91 g mineralische Rück-stände aus der Gasrei-nigung

verfestigt oder stabilisiert

9008390014387

31440 g Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezi-fischen schädlichen Beimengungen

9008390014394

31440 88 Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezi-fischen schädlichen Beimengungen

ausgestuft 9008390014400

31440 91 g Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezi-fischen schädlichen Beimengungen

verfestigt oder stabilisiert

9008390014417

31441 g Brandschutt oder Bau-schutt mit schädlichen Verunreinigungen

9008390014424

31441 19 Brandschutt oder Bau-schutt mit schädlichen Verunreinigungen

Brandschutt von nichtgewerbli-chen Objekten, nicht gefährlich bei Ablagerung auf Massenab-falldeponien

9008390025420

31441 91 g Brandschutt oder Bau-schutt mit schädlichen Verunreinigungen

verfestigt oder stabilisiert

9008390014431

31442 Kieselsäure- und Quarzabfälle

9008390014448

31442 91 Kieselsäure- und verfestigt oder 9008390014448

Page 26: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 26 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

Quarzabfälle stabilisiert

31444 Schleifmittel 9008390014479

31444 77 g Schleifmittel gefährlich kon-taminiert

9008390014486

31444 91 Schleifmittel verfestigt oder stabilisiert

9008390014493

31445 g Gipsabfälle mit produk-tionsspezifischen schädlichen Beimen-gungen

9008390014509

31445 91 g Gipsabfälle mit produk-tionsspezifischen schädlichen Beimen-gungen

verfestigt oder stabilisiert

9008390014516

31446 Kieselsäure- und Quarzabfälle mit pro-duktionsspezifischen Beimengungen, vor-wiegend organisch

9008390014523

31446 91 Kieselsäure- und Quarzabfälle mit pro-duktionsspezifischen Beimengungen, vor-wiegend organisch

verfestigt oder stabilisiert

9008390014547

31447 Kieselsäure- und Quarzabfälle mit pro-duktionsspezifischen Beimengungen, vor-wiegend anorganisch

9008390014554

31447 77 g Kieselsäure- und Quarzabfälle mit pro-duktionsspezifischen Beimengungen, vor-wiegend anorganisch

gefährlich kon-taminiert

9008390014561

31447 91 Kieselsäure- und Quarzabfälle mit pro-duktionsspezifischen Beimengungen, vor-wiegend anorganisch

verfestigt oder stabilisiert

9008390014578

31449 keramische Bottich-auskleidungen

9008390014585

31449 77 g keramische Bottich-auskleidungen

gefährlich kon-taminiert

9008390014592

Page 27: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 27 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

31449 91 keramische Bottich-auskleidungen

verfestigt oder stabilisiert

9008390014608

31450 Kesselstein 9008390014615

31450 77 g Kesselstein gefährlich kon-taminiert

9008390014622

31450 91 Kesselstein verfestigt oder stabilisiert

9008390014639

31451 Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezi-fischen nicht schädli-chen Beimengungen

9008390014646

31451 91 Strahlmittelrückstände mit anwendungsspezi-fischen nicht schädli-chen Beimengungen

verfestigt oder stabilisiert

9008390014653

31460 Glasurabfälle 9008390014660

31460 77 g Glasurabfälle gefährlich kon-taminiert

9008390014677

31460 91 Glasurabfälle verfestigt oder stabilisiert

9008390014684

31465 Glas und Keramik mit produktionsspezifi-schen Beimengungen (zB Glühlampen, Wind-schutzscheiben, Ver-bundscheiben, Draht-glas, Spiegel)

9008390014691

31465 91 Glas und Keramik mit produktionsspezifi-schen Beimengungen (zB Glühlampen, Wind-schutzscheiben, Ver-bundscheiben, Draht-glas, Spiegel)

verfestigt oder stabilisiert

9008390014707

31466 g Glas und Keramik mit produktionsspezifi-schen schädlichen Beimengungen

9008390014714

31466 91 g Glas und Keramik mit produktionsspezifi-schen schädlichen Beimengungen

verfestigt oder stabilisiert

9008390014721

31467 Gleisschotter 9008390014738

Page 28: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 28 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

31467 77 g Gleisschotter gefährlich kon-taminiert

9008390014745

31467 91 Gleisschotter verfestigt oder stabilisiert

9008390014752

31482 g Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der biologischen Behandlung

9008390025437

31482 88 Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der biologischen Behandlung

ausgestuft 9008390025444

31482 91 g Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der biologischen Behandlung

verfestigt oder stabilisiert

9008390025451

31483 Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der thermischen Bodenbehandlung

9008390025468

31483 91 Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der thermischen Bodenbehandlung

verfestigt oder stabilisiert

9008390025475

31484 g Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der che-misch/physikalischen Behandlung

9008390025482

31484 88 Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der che-misch/physikalischen Behandlung

ausgestuft 9008390025499

31484 91 g Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der che-misch/physikalischen Behandlung

verfestigt oder stabilisiert

9008390025505

31486 g Gießformen und -sande vor dem Gießen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

9008390014226

Page 29: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 29 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

31486 91 g Gießformen und -sande vor dem Gießen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

verfestigt oder stabilisiert

9008390025529

31487 g Gießformen und -sande nach dem Gie-ßen, mit gefahrenrele-vanten Eigenschaften

9008390014219

31487 91 g Gießformen und -sande nach dem Gie-ßen, mit gefahrenrele-vanten Eigenschaften

verfestigt oder stabilisiert

9008390014233

31488 Gießformen und -sande vor dem Gießen

9008390013656

31488 91 Gießformen und -sande vor dem Gießen

verfestigt oder stabilisiert

9008390013663

31489 Gießformen und -sande nach dem Gie-ßen

9008390014196

31489 91 Gießformen und -sande nach dem Gie-ßen

verfestigt oder stabilisiert

9008390014202

31601 Schlamm aus der Be-tonherstellung

9008390014875

31601 91 Schlamm aus der Be-tonherstellung

verfestigt oder stabilisiert

9008390014899

31602 Steinschleifschlamm 9008390014905

31602 77 g Steinschleifschlamm gefährlich kon-taminiert

9008390014912

31602 91 Steinschleifschlamm verfestigt oder stabilisiert

9008390014929

31604 Tonsuspensionen 9008390014967

31604 77 g Tonsuspensionen gefährlich kon-taminiert

9008390014974

31604 91 Tonsuspensionen verfestigt oder stabilisiert

9008390014981

31605 Schlamm aus der Ze-mentfabrikation

9008390014998

31605 77 g Schlamm aus der Ze-mentfabrikation

gefährlich kon-taminiert

9008390015001

31605 91 Schlamm aus der Ze- verfestigt oder 9008390015018

Page 30: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 30 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

mentfabrikation stabilisiert

31606 Schlamm aus der Kalk-sandsteinfabrikation

9008390015025

31606 91 Schlamm aus der Kalk-sandsteinfabrikation

verfestigt oder stabilisiert

9008390015049

31607 Schlamm aus der Fer-tigmörtelherstellung

9008390015056

31607 77 g Schlamm aus der Fer-tigmörtelherstellung

gefährlich kon-taminiert

9008390015063

31607 91 Schlamm aus der Fer-tigmörtelherstellung

verfestigt oder stabilisiert

9008390015070

31608 Rotschlamm aus der Aluminiumerzeugung

9008390015087

31608 77 g Rotschlamm aus der Aluminiumerzeugung

gefährlich kon-taminiert

9008390015094

31608 91 Rotschlamm aus der Aluminiumerzeugung

verfestigt oder stabilisiert

9008390015100

31610 Emailleschlamm 9008390015124

31610 91 Emailleschlamm verfestigt oder stabilisiert

9008390015148

31612 g Kalkschlamm 9008390015186

31612 88 Kalkschlamm ausgestuft 9008390015193

31612 91 g Kalkschlamm verfestigt oder stabilisiert

9008390015209

31613 Gipsschlamm 9008390015216

31613 91 Gipsschlamm verfestigt oder stabilisiert

9008390015223

31614 Schlamm aus Eisen-hütten

9008390015230

31614 77 g Schlamm aus Eisen-hütten

gefährlich kon-taminiert

9008390015247

31614 91 Schlamm aus Eisen-hütten

verfestigt oder stabilisiert

9008390015254

31615 Schlamm aus Stahl-walzwerken

9008390015261

31615 77 g Schlamm aus Stahl-walzwerken

gefährlich kon-taminiert

9008390015278

31615 91 Schlamm aus Stahl-walzwerken

verfestigt oder stabilisiert

9008390015285

Page 31: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 31 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

31616 Schlamm aus Gieße-reien

9008390015292

31616 77 g Schlamm aus Gieße-reien

gefährlich kon-taminiert

9008390015308

31616 91 Schlamm aus Gieße-reien

verfestigt oder stabilisiert

9008390015315

31617 Glasschleifschlamm 9008390015322

31617 91 Glasschleifschlamm verfestigt oder stabilisiert

9008390015339

31618 g Carbidschlamm 9008390015346

31618 88 Carbidschlamm ausgestuft 9008390015353

31618 91 g Carbidschlamm verfestigt oder stabilisiert

9008390015360

31619 Gichtgasschlamm 9008390015377

31619 77 g Gichtgasschlamm gefährlich kon-taminiert

9008390015384

31619 91 Gichtgasschlamm verfestigt oder stabilisiert

9008390015391

31620 g Gipsschlamm mitpro-duktionsspezifischen schädlichen Beimen-gungen

9008390015407

31620 91 g Gipsschlamm mitpro-duktionsspezifischen schädlichen Beimen-gungen

verfestigt oder stabilisiert

9008390015414

31621 g Kalkschlamm mit pro-duktionsspezifischen schädlichen Beimen-gungen

9008390015421

31621 91 g Kalkschlamm mit pro-duktionsspezifischen schädlichen Beimen-gungen

verfestigt oder stabilisiert

9008390015438

31624 Eisenoxidschlamm aus Reduktionsprozessen

9008390015476

31624 77 g Eisenoxidschlamm aus Reduktionsprozessen

gefährlich kon-taminiert

9008390015483

31624 91 Eisenoxidschlamm aus Reduktionsprozessen

verfestigt oder stabilisiert

9008390015490

Page 32: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 32 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

31625 Erdschlamm, Sand-schlamm, Schlitzwand-aushub

9008390015506

31625 77 g Erdschlamm, Sand-schlamm, Schlitzwand-aushub

gefährlich kon-taminiert

9008390015513

31625 91 Erdschlamm, Sand-schlamm, Schlitzwand-aushub

verfestigt oder stabilisiert

9008390015520

31626 g Schlamm aus der Nichteisenmetall-Erzeugung

9008390015537

31626 88 Schlamm aus der Nichteisenmetall-Erzeugung

ausgestuft 9008390015544

31626 91 g Schlamm aus der Nichteisenmetall-Erzeugung

verfestigt oder stabilisiert

9008390015551

31627 Aluminiumoxidschlamm 9008390015568

31627 77 g Aluminiumoxidschlamm gefährlich kon-taminiert

9008390015575

31627 91 Aluminiumoxidschlamm verfestigt oder stabilisiert

9008390015582

31630 g Bariumcarbonat-schlamm

9008390015650

31630 88 Bariumcarbonat-schlamm

ausgestuft 9008390015667

31630 91 g Bariumcarbonat-schlamm

verfestigt oder stabilisiert

9008390015674

31631 Bariumsulfatschlamm 9008390015681

31631 77 g Bariumsulfatschlamm gefährlich kon-taminiert

9008390015698

31631 91 Bariumsulfatschlamm verfestigt oder stabilisiert

9008390015704

31633 g Glasschleifschlamm mit produktionsspezifi-schen schädlichen Beimengungen

9008390015735

31633 91 g Glasschleifschlamm mit produktionsspezifi-schen schädlichen

verfestigt oder stabilisiert

9008390015742

Page 33: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 33 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

Beimengungen

31634 Carbonatati-onsschlamm

9008390015759

31634 77 g Carbonatati-onsschlamm

gefährlich kon-taminiert

9008390015766

31634 91 Carbonatati-onsschlamm

verfestigt oder stabilisiert

9008390015773

31635 Rübenerde 9008390015780

31635 91 Rübenerde verfestigt oder stabilisiert

9008390015803

31636 Bohrschlamm, verun-reinigt

9008390015810

31636 77 g Bohrschlamm, verun-reinigt

gefährlich kon-taminiert

9008390015827

31636 91 Bohrschlamm, verun-reinigt

verfestigt oder stabilisiert

9008390015834

31638 g Calciumsulfitschlamm 9008390015872

31638 88 Calciumsulfitschlamm ausgestuft 9008390015889

31638 91 g Calciumsulfitschlamm verfestigt oder stabilisiert

9008390015896

31639 g sonstige Schlämme aus Fäll- und Lösepro-zessen mit produkti-onsspezifischen schäd-lichen Beimengungen

9008390015902

31639 88 sonstige Schlämme aus Fäll- und Lösepro-zessen mit produkti-onsspezifischen schäd-lichen Beimengungen

ausgestuft 9008390015919

31639 91 g sonstige Schlämme aus Fäll- und Lösepro-zessen mit produkti-onsspezifischen schäd-lichen Beimengungen

verfestigt oder stabilisiert

9008390015926

31640 Füll- und Trennmittel-suspensionen (Mineral-, Feststoffanteile)

9008390015933

31640 77 g Füll- und Trennmittel-suspensionen (Mineral-, Feststoffanteile)

gefährlich kon-taminiert

9008390015940

Page 34: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 34 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

31640 91 Füll- und Trennmittel-suspensionen (Mineral-, Feststoffanteile)

verfestigt oder stabilisiert

9008390015957

31641 Calciumfluoridschlamm 9008390015964

31641 77 g Calciumfluoridschlamm gefährlich kon-taminiert

9008390015971

31641 91 Calciumfluoridschlamm verfestigt oder stabilisiert

9008390015988

31642 g Kesselreinigungsrück-stände

9008390015995

31642 88 Kesselreinigungsrück-stände

ausgestuft 9008390016008

31642 91 g Kesselreinigungsrück-stände

verfestigt oder stabilisiert

9008390016015

31660 g Schlamm aus der Gas- und Abgasreinigung

9008390016022

31660 88 Schlamm aus der Gas- und Abgasreinigung

ausgestuft 9008390016039

31660 91 g Schlamm aus der Gas- und Abgasreinigung

verfestigt oder stabilisiert

9008390016046

35101 eisenhaltiger Staub oh-ne schädliche Beimen-gungen

9008390016077

35101 91 eisenhaltiger Staub oh-ne schädliche Beimen-gungen

verfestigt oder stabilisiert

9008390016084

35102 Zunder und Hammer-schlag, Walzensinter

9008390016091

35102 91 Zunder und Hammer-schlag, Walzensinter

verfestigt oder stabilisiert

9008390016114

35318 g berylliumhaltige Stäube 9008390016558

35318 91 g berylliumhaltige Stäube verfestigt oder stabilisiert

9008390016565

35321 g sonstige NE-metallhaltige Stäube

9008390016572

35321 88 sonstige NE-metallhaltige Stäube

ausgestuft 9008390016589

35321 91 g sonstige NE-metallhaltige Stäube

verfestigt oder stabilisiert

9008390016596

35331 Nickel und nickelhaltige 9008390016725

Page 35: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 35 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

Abfälle

35331 77 g Nickel und nickelhaltige Abfälle

gefährlich kon-taminiert

9008390016732

35501 g Zinkschlamm 9008390016848

35501 88 Zinkschlamm ausgestuft 9008390016855

35501 91 g Zinkschlamm verfestigt oder stabilisiert

9008390016862

35502 g Metallschleifschlamm 9008390016879

35502 91 g Metallschleifschlamm verfestigt oder stabilisiert

9008390016893

35503 g Bleischlamm 9008390016909

35503 88 Bleischlamm ausgestuft 9008390016916

35503 91 g Bleischlamm verfestigt oder stabilisiert

9008390016923

35504 Zinnschlamm 9008390016930

35504 91 Zinnschlamm verfestigt oder stabilisiert

9008390016947

35506 g sonstige Metall-schlämme

9008390016985

35506 88 sonstige Metall-schlämme

ausgestuft 9008390016992

35506 91 g sonstige Metall-schlämme

verfestigt oder stabilisiert

9008390017005

35507 Metallschleifschlamm, ohne gefahrenrelevan-te Eigenschaften

9008390016886

35507 91 Metallschleifschlamm, ohne gefahrenrelevan-te Eigenschaften

verfestigt oder stabilisiert

9008390025642

39904 Gasreinigungsmasse 9008390017050

39904 91 Gasreinigungsmasse verfestigt oder stabilisiert

9008390017067

39908 Gemengereste (Glas-herstellung)

9008390017111

39908 91 Gemengereste (Glas-herstellung)

verfestigt oder stabilisiert

9008390017128

39909 g sonstige feste Abfälle mineralischen Ur-sprungs mitprodukti-

9008390017135

Page 36: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 36 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

onsspezifischen oder anwendungsspezifi-schen schädlichen Beimengungen

39909 88 sonstige feste Abfälle mineralischen Ur-sprungs mitprodukti-onsspezifischen oder anwendungsspezifi-schen schädlichen Beimengungen

ausgestuft 9008390017142

39909 91 g sonstige feste Abfälle mineralischen Ur-sprungs mitprodukti-onsspezifischen oder anwendungsspezifi-schen schädlichen Beimengungen

verfestigt oder stabilisiert

9008390017159

51103 g chrom(III)haltiger Gal-vanikschlamm

9008390017234

51103 88 chrom(III)haltiger Gal-vanikschlamm

ausgestuft 9008390017241

51103 91 g chrom(III)haltiger Gal-vanikschlamm

verfestigt oder stabilisiert

9008390017258

51104 g kupferhaltiger Galva-nikschlamm

9008390017265

51104 88 kupferhaltiger Galva-nikschlamm

ausgestuft 9008390017272

51104 91 g kupferhaltiger Galva-nikschlamm

verfestigt oder stabilisiert

9008390017289

51105 g zinkhaltiger Galva-nikschlamm

9008390017296

51105 88 zinkhaltiger Galva-nikschlamm

ausgestuft 9008390017302

51105 91 g zinkhaltiger Galva-nikschlamm

verfestigt oder stabilisiert

9008390017319

51106 g cadmiumhaltiger Gal-vanikschlamm

9008390017326

51106 88 cadmiumhaltiger Gal-vanikschlamm

ausgestuft 9008390017333

51106 91 g cadmiumhaltiger Gal-vanikschlamm

verfestigt oder stabilisiert

9008390017340

Page 37: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 37 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

51107 g nickelhaltiger Galva-nikschlamm

9008390017357

51107 88 nickelhaltiger Galva-nikschlamm

ausgestuft 9008390010792

51107 91 g nickelhaltiger Galva-nikschlamm

verfestigt oder stabilisiert

9008390017364

51108 g kobalthaltiger Galva-nikschlamm

9008390017371

51108 88 kobalthaltiger Galva-nikschlamm

ausgestuft 9008390017388

51108 91 g kobalthaltiger Galva-nikschlamm

verfestigt oder stabilisiert

9008390017395

51110 g edelmetallhaltiger Gal-vanikschlamm

9008390017401

51110 88 edelmetallhaltiger Gal-vanikschlamm

ausgestuft 9008390017418

51110 91 g edelmetallhaltiger Gal-vanikschlamm

verfestigt oder stabilisiert

9008390017425

51112 g sonstige Galva-nikschlämme

9008390017432

51112 88 sonstige Galva-nikschlämme

ausgestuft 9008390017449

51112 91 g sonstige Galva-nikschlämme

verfestigt oder stabilisiert

9008390017456

51113 g sonstige Metallhydro-xidschlämme

9008390017463

51113 88 sonstige Metallhydro-xidschlämme

ausgestuft 9008390017470

51113 91 g sonstige Metallhydro-xidschlämme

verfestigt oder stabilisiert

9008390017487

51115 g Aluminiumhydro-xidschlamm, verunrei-nigt

9008390017524

51115 91 g Aluminiumhydro-xidschlamm, verunrei-nigt

verfestigt oder stabilisiert

9008390017531

51301 Zinkoxid 9008390017555

51301 91 Zinkoxid verfestigt oder stabilisiert

9008390017579

51302 g Zinkhydroxid 9008390017586

Page 38: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 38 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

51302 88 Zinkhydroxid ausgestuft 9008390017593

51302 91 g Zinkhydroxid verfestigt oder stabilisiert

9008390017609

51303 Zinnstein 9008390017616

51303 91 Zinnstein verfestigt oder stabilisiert

9008390017616

51304 Braunstein, Mangan-oxide

9008390017647

51304 77 g Braunstein, Mangan-oxide

gefährlich kon-taminiert

9008390017654

51304 91 Braunstein, Mangan-oxide

verfestigt oder stabilisiert

9008390017661

51305 Aluminiumoxid 9008390017678

51305 77 g Aluminiumoxid gefährlich kon-taminiert

9008390017685

51305 91 Aluminiumoxid verfestigt oder stabilisiert

9008390017692

51306 Chrom(III)oxid 9008390017708

51306 91 Chrom(III)oxid verfestigt oder stabilisiert

9008390017722

51307 Kupferoxid 9008390017739

51307 91 Kupferoxid verfestigt oder stabilisiert

9008390017753

51308 Aluminiumhydroxid 9008390017760

51308 91 Aluminiumhydroxid verfestigt oder stabilisiert

9008390017777

51309 Eisenhydroxid 9008390017784

51309 77 g Eisenhydroxid gefährlich kon-taminiert

9008390102626

51309 91 Eisenhydroxid verfestigt oder stabilisiert

9008390017791

51310 g sonstige Metallhydroxi-de

9008390017807

51310 88 sonstige Metallhydroxi-de

ausgestuft 9008390017814

51310 91 g sonstige Metallhydroxi-de

verfestigt oder stabilisiert

9008390017821

51504 g Imprägniersalzabfälle 9008390017890

Page 39: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 39 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

51504 88 Imprägniersalzabfälle ausgestuft 9008390017906

51504 91 g Imprägniersalzabfälle verfestigt oder stabilisiert

9008390017913

51507 g Düngemittelreste 9008390017951

51507 88 Düngemittelreste ausgestuft 9008390017968

51507 91 g Düngemittelreste verfestigt oder stabilisiert

9008390017975

51508 g Pottascherückstände 9008390017982

51508 88 Pottascherückstände ausgestuft 9008390017999

51508 91 g Pottascherückstände verfestigt oder stabilisiert

9008390018002

51511 g Salzbadabfälle 9008390018040

51511 88 Salzbadabfälle ausgestuft 9008390018057

51511 91 g Salzbadabfälle verfestigt oder stabilisiert

9008390018064

51512 g Ammoniumfluorid 9008390018071

51512 88 Ammoniumfluorid ausgestuft 9008390018088

51512 91 g Ammoniumfluorid verfestigt oder stabilisiert

9008390018095

51516 g Brüniersalze 9008390018156

51516 88 Brüniersalze ausgestuft 9008390018163

51516 91 g Brüniersalze verfestigt oder stabilisiert

9008390018170

51518 Natriumbromid 9008390018200

51518 91 Natriumbromid verfestigt oder stabilisiert

9008390018217

51532 g Chlorkalk 9008390018477

51532 88 Chlorkalk ausgestuft 9008390018484

51532 91 g Chlorkalk verfestigt oder stabilisiert

9008390018491

51541 g sonstige Salze, schwerlöslich

9008390018651

51541 88 sonstige Salze, schwerlöslich

ausgestuft 9008390018668

51541 91 g sonstige Salze, schwerlöslich

verfestigt oder stabilisiert

9008390018675

53103 g Altbestände von Pflan- 9008390019221

Page 40: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 40 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

zenbehandlungs- und Schädlingsbekämp-fungsmitteln

53103 88 Altbestände von Pflan-zenbehandlungs- und Schädlingsbekämp-fungsmitteln

ausgestuft 9008390019238

53103 91 g Altbestände von Pflan-zenbehandlungs- und Schädlingsbekämp-fungsmitteln

verfestigt oder stabilisiert

9008390019245

53104 g Produktionsabfälle von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbe-kämpfungsmitteln

9008390019252

53104 88 Produktionsabfälle von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbe-kämpfungsmitteln

ausgestuft 9008390019269

53104 91 g Produktionsabfälle von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbe-kämpfungsmitteln

verfestigt oder stabilisiert

9008390019276

53501 Arzneimittel, nicht was-sergefährdend, ohne Zytostatica

9008390019344

53501 91 Arzneimittel, nicht was-sergefährdend, ohne Zytostatica

verfestigt oder stabilisiert

9008390019351

53502 g Produktionsabfälle der Arzneimittelerzeugung

9008390019368

53502 88 Produktionsabfälle der Arzneimittelerzeugung

ausgestuft 9008390019375

53502 91 g Produktionsabfälle der Arzneimittelerzeugung

verfestigt oder stabilisiert

9008390019382

53507 g Desinfektionsmittel 9008390019450

53507 88 Desinfektionsmittel ausgestuft 9008390019467

53507 91 g Desinfektionsmittel verfestigt oder stabilisiert

9008390019474

54501 Bohrspülung und Bohr-klein, ölfrei

9008390019955

54501 77 g Bohrspülung und Bohr- gefährlich kon- 9008390019962

Page 41: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 41 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

klein, ölfrei taminiert

54501 91 Bohrspülung und Bohr-klein, ölfrei

verfestigt oder stabilisiert

9008390019979

54502 g Bohrspülung und Bohr-klein, rohölkontaminiert

9008390019986

54502 88 Bohrspülung und Bohr-klein, rohölkontaminiert

ausgestuft 9008390019993

54502 91 g Bohrspülung und Bohr-klein, rohölkontaminiert

verfestigt oder stabilisiert

9008390020005

54503 g rohölhaltiger Schlamm 9008390020012

54503 88 rohölhaltiger Schlamm ausgestuft 9008390020029

54503 91 g rohölhaltiger Schlamm verfestigt oder stabilisiert

9008390020036

54504 g rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub, und Abbruchmaterial

9008390020043

54504 88 rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub, und Abbruchmaterial

ausgestuft 9008390020050

54504 91 g rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub, und Abbruchmaterial

verfestigt oder stabilisiert

9008390020067

54505 g sonstige rohölverunrei-nigte Rückstände aus der Erdölförderung

9008390020074

54505 88 sonstige rohölverunrei-nigte Rückstände aus der Erdölförderung

ausgestuft 9008390020081

54505 91 g sonstige rohölverunrei-nigte Rückstände aus der Erdölförderung

verfestigt oder stabilisiert

9008390020098

54701 g Sandfanginhalte, öl- oder kaltreinigerhaltig

9008390020111

54701 88 Sandfanginhalte, öl- oder kaltreinigerhaltig

ausgestuft 9008390020128

54701 91 g Sandfanginhalte, öl- oder kaltreinigerhaltig

verfestigt oder stabilisiert

9008390020135

54710 g Schleifschlamm, ölhal-tig

9008390020319

54710 88 Schleifschlamm, ölhal- ausgestuft 9008390020326

Page 42: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 42 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

tig

54710 91 g Schleifschlamm, ölhal-tig

verfestigt oder stabilisiert

9008390020333

54715 g Schlamm aus der Be-hälterreinigung (zB aus Fässern, Containern, Tankwagen, Kessel-wagen)

9008390020340

54715 88 Schlamm aus der Be-hälterreinigung (zB aus Fässern, Containern, Tankwagen, Kessel-wagen)

ausgestuft 9008390020357

54715 91 g Schlamm aus der Be-hälterreinigung (zB aus Fässern, Containern, Tankwagen, Kessel-wagen)

verfestigt oder stabilisiert

9008390020364

54801 g Bleicherde, mineralöl-haltig

9008390020418

54801 88 Bleicherde, mineralöl-haltig

ausgestuft 9008390020425

54801 91 g Bleicherde, mineralöl-haltig

verfestigt oder stabilisiert

9008390020432

54913 g Teerrückstände 9008390020739

54913 91 g Teerrückstände verfestigt oder stabilisiert

9008390020746

54915 g Destillationsrückstände aus der Teerproduktion

9008390020753

54915 88 Destillationsrückstände aus der Teerproduktion

ausgestuft 9008390020760

54915 91 g Destillationsrückstände aus der Teerproduktion

verfestigt oder stabilisiert

9008390020777

54924 sonstige Schlämme aus Kokereien und Gaswerken

9008390020883

54924 77 g sonstige Schlämme aus Kokereien und Gaswerken

gefährlich kon-taminiert

9008390020890

54924 91 sonstige Schlämme aus Kokereien und Gaswerken

verfestigt oder stabilisiert

9008390020906

Page 43: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 43 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

54925 g sonstige Schlämme aus der Petrochemie

9008390020913

54925 88 sonstige Schlämme aus der Petrochemie

ausgestuft 9008390020920

54925 91 g sonstige Schlämme aus der Petrochemie

verfestigt oder stabilisiert

9008390020937

54926 g gebrauchte Ölbindema-terialien

9008390020944

54926 88 gebrauchte Ölbindema-terialien

ausgestuft 9008390020951

54926 91 g gebrauchte Ölbindema-terialien

verfestigt oder stabilisiert

9008390020968

55908 Kitt- und Spachtelabfäl-le, ausgehärtet

9008390022252

55908 77 g Kitt- und Spachtelabfäl-le, ausgehärtet

gefährlich kon-taminiert

9008390022269

55908 91 Kitt- und Spachtelabfäl-le, ausgehärtet

verfestigt oder stabilisiert

9008390022276

57802 Filterstäube aus Shredderanlagen

9008390023273

57802 91 Filterstäube aus Shredderanlagen

verfestigt oder stabilisiert

9008390023280

57805 g gefährlich verunreinigte Fraktionen und Filter-stäube aus Shredder-anlagen

9008390023297

57805 91 g gefährlich verunreinigte Fraktionen und Filter-stäube aus Shredder-anlagen

verfestigt oder stabilisiert

9008390025789

59906 Industriekehricht, nicht öl- oder chemikalien-verunreinigt

9008390023976

59906 77 g Industriekehricht, nicht öl- oder chemikalien-verunreinigt

gefährlich kon-taminiert

9008390023983

94101 Sedimentations-schlamm

9008390024386

94101 77 g Sedimentations-schlamm

gefährlich kon-taminiert

9008390024393

94102 Schlamm aus der 9008390024409

Page 44: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 44 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

Wasserenthärtung

94102 77 g Schlamm aus der Wasserenthärtung

gefährlich kon-taminiert

9008390024416

94102 91 Schlamm aus der Wasserenthärtung

verfestigt oder stabilisiert

9008390024423

94103 Schlamm aus der Ei-senfällung

9008390024430

94103 91 Schlamm aus der Ei-senfällung

verfestigt oder stabilisiert

9008390024454

94104 Schlamm aus der Manganfällung

9008390024461

94104 91 Schlamm aus der Manganfällung

verfestigt oder stabilisiert

9008390024485

94105 Schlamm aus der Kes-selwasseraufbereitung

9008390024492

94105 77 g Schlamm aus der Kes-selwasseraufbereitung

gefährlich kon-taminiert

9008390024508

94105 91 Schlamm aus der Kes-selwasseraufbereitung

verfestigt oder stabilisiert

9008390024515

94106 Schlamm aus der Dampfkesselreinigung

9008390024522

94106 77 g Schlamm aus der Dampfkesselreinigung

gefährlich kon-taminiert

9008390024539

94106 91 Schlamm aus der Dampfkesselreinigung

verfestigt oder stabilisiert

9008390024546

94107 Kesselabschlamm 9008390024553

94107 77 g Kesselabschlamm gefährlich kon-taminiert

9008390024560

94107 91 Kesselabschlamm verfestigt oder stabilisiert

9008390024577

94702 Rückstände aus der Kanalreinigung

9008390024713

94702 77 g Rückstände aus der Kanalreinigung

gefährlich kon-taminiert

9008390024720

94704 Sandfanginhalte 9008390024737

94704 77 g Sandfanginhalte gefährlich kon-taminiert

9008390024744

94704 91 Sandfanginhalte verfestigt oder stabilisiert

9008390024751

Page 45: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 45 von 146

SN Sp g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

94804 Schlamm aus der Ab-wasserbehandlung, ohne gefährliche In-haltsstoffe

9008390010006

94804 91 Schlamm aus der Ab-wasserbehandlung, ohne gefährliche In-haltsstoffe

verfestigt oder stabilisiert

9008390026618

95302 Sickerwasser aus Ab-falldeponien, ohne ge-fährliche Inhaltsstoffe

9008390024942

95403 g Rückstände aus der rauchgasseitigen Kes-selreinigung aus Groß-feuerungsanlagen

9008390025017

95403 91 g Rückstände aus der rauchgasseitigen Kes-selreinigung aus Groß-feuerungsanlagen

verfestigt oder stabilisiert

9008390025031

95404 Rückstände aus der rauchgasseitigen Kes-selreinigung, ohne ge-fahrenrelevante Eigen-schaften

9008390025024

95404 91 Rückstände aus der rauchgasseitigen Kes-selreinigung, ohne ge-fahrenrelevante Eigen-schaften

verfestigt oder stabilisiert

9008390026663

I.1.2.3. Zwischenlager

(Hinweis: Die Liste der Schlüsselnummern enthält nur die zum bestehenden Kon-

sens hinzukommenden Abfallarten)

SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

31111 77 g Hütten- und Gießerei-schutt

gefährlich kon-taminiert

9008390012758

31111 Hütten- und Gießerei-schutt

verfestigt oder stabilisiert

9008390012765

31202 Kupolofenschlacke 9008390012789

Page 46: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 46 von 146

SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

31202 77 g Kupolofenschlacke gefährlich kon-taminiert

9008390012796

31202 91 Kupolofenschlacke verfestigt oder stabilisiert

9008390012802

31208 77 g Eisenoxid, gesintert gefährlich kon-taminiert

9008390012970

31210 g Zinkschlacke 9008390012994

31210 91 g Zinkschlacke verfestigt oder stabilisiert

9008390013014

31213 91 Zinnaschen verfestigt oder stabilisiert

9008390013106

31215 77 g Gichtgasstäube gefährlich kon-taminiert

9008390013151

31221 91 g sonstige Schlacke aus der Stahlerzeugung

verfestigt oder stabilisiert

9008390013281

31305 77 g Kohlenasche gefährlich kon-taminiert

9008390013397

31305 91 Kohlenasche verfestigt oder stabilisiert

9008390013403

31306 Holzasche, Strohasche 9008390013410

31306 70 Holzasche, Strohasche Rostaschen 9008390025321

31306 74 Holzasche, Strohasche Feinstfluga-schen

9008390025345

31306 77 g Holzasche, Strohasche gefährlich kon-taminiert

9008390013427

31306 91 Holzasche, Strohasche verfestigt oder stabilisiert

9008390013434

31307 77 g Kesselschlacke gefährlich kon-taminiert

9008390013458

31312 g feste salzhaltige Rück-stände aus der Rauch-gasreinigung von Ab-fallverbrennungsanla-gen und Abfallpyroly-seanlagen

9008390013533

31312 88 feste salzhaltige Rück-stände aus der Rauch-gasreinigung von Ab-fallverbrennungsanla-gen und Abfallpyroly-seanlagen

ausgestuft 9008390013540

Page 47: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 47 von 146

SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

31312 91 g feste salzhaltige Rück-stände aus der Rauch-gasreinigung von Ab-fallverbrennungsanla-gen und Abfallpyroly-seanlagen

verfestigt oder stabilisiert

9008390013557

31314 g feste salzhaltige Rück-stände aus der Rauch-gasreinigung von Feue-rungsanlagen für kon-ventionelle Brennstoffe (ohne Rea-Gipse)

9008390013564

31314 88 feste salzhaltige Rück-stände aus der Rauch-gasreinigung von Feue-rungsanlagen für kon-ventionelle Brennstoffe (ohne Rea-Gipse)

ausgestuft 9008390013571

31314 91 g feste salzhaltige Rück-stände aus der Rauch-gasreinigung von Feue-rungsanlagen für kon-ventionelle Brennstoffe (ohne Rea-Gipse)

verfestigt oder stabilisiert

9008390013588

31317 g Flugaschen und -stäube aus Ölfeue-rungsanlagen

9008390025352

31317 88 Flugaschen und -stäube aus Ölfeue-rungsanlagen

ausgestuft 9008390025369

31317 91 g Flugaschen und -stäube aus Ölfeue-rungsanlagen

verfestigt oder stabilisiert

9008390025376

31416 77 g Mineralfasern gefährlich kon-taminiert

9008390013946

31418 77 g Gesteinsstäube, Po-lierstäube

gefährlich kon-taminiert

9008390013991

31419 77 g Feinstaub aus der Schlackenaufbereitung

gefährlich kon-taminiert

9008390014028

31420 77 g Rußabfälle gefährlich kon-taminiert

9008390014059

31421 77 g Kohlenstaub gefährlich kon-taminiert

9008390014080

Page 48: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 48 von 146

SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

31422 77 g Kiesabbrände gefährlich kon-taminiert

9008390014110

31430 77 g verunreinigte Mineral-faserabfälle

gefährlich kon-taminiert

9008390014271

31432 77 g Graphit, Graphitstaub gefährlich kon-taminiert

9008390010228

31444 77 g Schleifmittel gefährlich kon-taminiert

9008390014486

31447 77 g Kieselsäure- und Quarzabfälle mit pro-duktionsspezifischen Beimengungen, vor-wiegend anorganisch

gefährlich kon-taminiert

9008390014561

31449 77 g keramische Bottich-auskleidungen

gefährlich kon-taminiert

9008390014592

31450 77 g Kesselstein gefährlich kon-taminiert

9008390014622

31460 77 g Glasurabfälle gefährlich kon-taminiert

9008390014677

31467 77 g Gleisschotter gefährlich kon-taminiert

9008390014745

31472 kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A1

9008390014820

31473 kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A2

9008390014837

31474 kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A1

9008390014844

31475 kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A2

9008390014851

31482 g Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der biologischen Behandlung

9008390025437

31482 88 Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der biologischen Behandlung

ausgestuft 9008390025444

31482 91 g Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der biologischen Behandlung

verfestigt oder stabilisiert

9008390025451

Page 49: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 49 von 146

SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

31483 Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der thermischen Bodenbehandlung

9008390025468

31483 91 Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der thermischen Bodenbehandlung

verfestigt oder stabilisiert

9008390025475

31484 g Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der che-misch/physikalischen Behandlung

9008390025482

31484 88 Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der che-misch/physikalischen Behandlung

ausgestuft 9008390025499

31484 91 g Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der che-misch/physikalischen Behandlung

verfestigt oder stabilisiert

9008390025505

31485 Garten- und Blumener-den

9008390025512

31486 g Gießformen und -sande vor dem Gießen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

9008390014226

31486 91 g Gießformen und -sande vor dem Gießen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

verfestigt oder stabilisiert

9008390025529

31487 g Gießformen und -sande nach dem Gie-ßen, mit gefahrenrele-vanten Eigenschaften

9008390014219

31487 91 g Gießformen und -sande nach dem Gie-ßen, mit gefahrenrele-vanten Eigenschaften

verfestigt oder stabilisiert

9008390014233

31602 77 g Steinschleifschlamm gefährlich kon-taminiert

9008390014912

Page 50: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 50 von 146

SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

31604 77 g Tonsuspensionen gefährlich kon-taminiert

9008390014974

31605 77 g Schlamm aus der Ze-mentfabrikation

gefährlich kon-taminiert

9008390015001

31607 77 g Schlamm aus der Fer-tigmörtelherstellung

gefährlich kon-taminiert

9008390015063

31608 77 g Rotschlamm aus der Aluminiumerzeugung

gefährlich kon-taminiert

9008390015094

31612 g Kalkschlamm 9008390015186

31612 88 Kalkschlamm ausgestuft 9008390015193

31612 91 g Kalkschlamm verfestigt oder stabilisiert

9008390015209

31614 77 g Schlamm aus Eisen-hütten

gefährlich kon-taminiert

9008390015247

31615 77 g Schlamm aus Stahl-walzwerken

gefährlich kon-taminiert

9008390015278

31616 77 g Schlamm aus Gieße-reien

gefährlich kon-taminiert

9008390015308

31617 Glasschleifschlamm 9008390015322

31617 91 Glasschleifschlamm verfestigt oder stabilisiert

9008390015339

31618 88 Carbidschlamm ausgestuft 9008390015353

31619 Gichtgasschlamm 9008390015377

31619 77 g Gichtgasschlamm gefährlich kon-taminiert

9008390015384

31619 91 Gichtgasschlamm verfestigt oder stabilisiert

9008390015391

31624 77 g Eisenoxidschlamm aus Reduktionsprozessen

gefährlich kon-taminiert

9008390015483

31625 77 g Erdschlamm, Sand-schlamm, Schlitzwand-aushub

gefährlich kon-taminiert

9008390015513

31627 77 g Aluminiumoxidschlamm gefährlich kon-taminiert

9008390015575

31631 77 g Bariumsulfatschlamm gefährlich kon-taminiert

9008390015698

31634 77 g Carbonatati-onsschlamm

gefährlich kon-taminiert

9008390015766

31636 77 g Bohrschlamm, verun- gefährlich kon- 9008390015827

Page 51: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 51 von 146

SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

reinigt taminiert

31640 77 g Füll- und Trennmittel-suspensionen (Mineral-, Feststoffanteile)

gefährlich kon-taminiert

9008390015940

31641 77 g Calciumfluoridschlamm gefährlich kon-taminiert

9008390015971

35103 77 g Eisen- und Stahlabfäl-le, verunreinigt

gefährlich kon-taminiert

9008390016138

35105 Eisenmetallemballagen und -behältnisse

9008390016145

35301 Stanz- und Zerspa-nungsabfälle

9008390016343

35302 Blei 9008390016367

35302 77 g Blei gefährlich kon-taminiert

9008390016374

35303 Hartzink 9008390016381

35303 77 g Hartzink gefährlich kon-taminiert

9008390016398

35304 Aluminium, Aluminium-folien

9008390016404

35304 77 g Aluminium, Aluminium-folien

gefährlich kon-taminiert

9008390016411

35306 Elektronspäne 9008390016428

35306 77 g Elektronspäne gefährlich kon-taminiert

9008390016435

35307 Berylliumspäne 9008390016442

35307 77 g Berylliumspäne gefährlich kon-taminiert

9008390016459

35309 Zink, Zinkplatten 9008390016480

35309 77 g Zink, Zinkplatten gefährlich kon-taminiert

9008390016497

35310 Kupfer 9008390016503

35310 77 g Kupfer gefährlich kon-taminiert

9008390016510

35314 Kabel 9008390016527

35314 77 g Kabel gefährlich kon-taminiert

9008390016534

35315 NE-Metallschrott, NE-Metallemballagen

9008390016541

Page 52: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 52 von 146

SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

35318 g berylliumhaltige Stäube 9008390016558

35318 91 g berylliumhaltige Stäube verfestigt oder stabilisiert

9008390016565

35321 g sonstige NE-metallhaltige Stäube

9008390016572

35321 88 sonstige NE-metallhaltige Stäube

ausgestuft 9008390016589

35321 91 g sonstige NE-metallhaltige Stäube

verfestigt oder stabilisiert

9008390016596

35322 gn Bleiakkumulatoren 9008390016602

35323 gn Nickel-Cadmium-Akkumulatoren

9008390016626

35324 gn Knopfzellen 9008390016640

35327 g NE-Metallemballagen und -behältnisse mitge-fährlichen Restinhalten

9008390016688

35331 Nickel und nickelhaltige Abfälle

9008390016725

35331 77 g Nickel und nickelhaltige Abfälle

gefährlich kon-taminiert

9008390016732

35335 gn Zink-Kohle-Batterien 9008390016749

35336 gn Alkali-Mangan-Batterien

9008390016763

35337 gn Lithiumbatterien 9008390016787

35338 gn Batterien, unsortiert 9008390016800

35339 gn Gasentladungslampen (zB Leuchtstofflampen, Leuchtstoffröhren)

9008390016824

35341 12 g PCB-haltige Kabel bis 50 ppm PCB 9008390025581

35341 13 g PCB-haltige Kabel größer als 50 bis 100 ppm PCB

9008390025598

35341 14 g PCB-haltige Kabel größer als 100 bis 500 ppm PCB

9008390025604

35341 15 g PCB-haltige Kabel größer als 500 bis 5000ppm PCB

9008390025611

35341 16 g PCB-haltige Kabel größer als 5000 ppm PCB

9008390025628

Page 53: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 53 von 146

SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

35342 g Kabel mit gefährlichen Isolierstoffen (Teer, Öl u. dgl.)

9008390025635

35507 Metallschleifschlamm, ohne gefahrenrelevan-te Eigenschaften

9008390016886

35507 91 Metallschleifschlamm, ohne gefahrenrelevan-te Eigenschaften

verfestigt oder stabilisiert

9008390025642

39904 Gasreinigungsmasse 9008390017050

39904 91 Gasreinigungsmasse verfestigt oder stabilisiert

9008390017067

51103 g chrom(III)haltiger Gal-vanikschlamm

9008390017234

51103 88 chrom(III)haltiger Gal-vanikschlamm

ausgestuft 9008390017241

51103 91 g chrom(III)haltiger Gal-vanikschlamm

verfestigt oder stabilisiert

9008390017258

51104 g kupferhaltiger Galva-nikschlamm

9008390017265

51104 88 kupferhaltiger Galva-nikschlamm

ausgestuft 9008390017272

51104 91 g kupferhaltiger Galva-nikschlamm

verfestigt oder stabilisiert

9008390017289

51304 77 g Braunstein, Mangan-oxide

gefährlich kon-taminiert

9008390017654

51305 77 g Aluminiumoxid gefährlich kon-taminiert

9008390017685

51504 g Imprägniersalzabfälle 9008390017890

51504 88 Imprägniersalzabfälle ausgestuft 9008390017906

51504 91 g Imprägniersalzabfälle verfestigt oder stabilisiert

9008390017913

51507 g Düngemittelreste 9008390017951

51507 88 Düngemittelreste ausgestuft 9008390017968

51507 91 g Düngemittelreste verfestigt oder stabilisiert

9008390017975

51508 g Pottascherückstände 9008390017982

51508 88 Pottascherückstände ausgestuft 9008390017999

51508 91 g Pottascherückstände verfestigt oder 9008390018002

Page 54: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 54 von 146

SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

stabilisiert

51511 g Salzbadabfälle 9008390018040

51511 88 Salzbadabfälle ausgestuft 9008390018057

51511 91 g Salzbadabfälle verfestigt oder stabilisiert

9008390018064

51512 g Ammoniumfluorid 9008390018071

51512 88 Ammoniumfluorid ausgestuft 9008390018088

51512 91 g Ammoniumfluorid verfestigt oder stabilisiert

9008390018095

51516 g Brüniersalze 9008390018156

51516 88 Brüniersalze ausgestuft 9008390018163

51516 91 g Brüniersalze verfestigt oder stabilisiert

9008390018170

51518 Natriumbromid 9008390018200

51518 91 Natriumbromid verfestigt oder stabilisiert

9008390018217

51532 g Chlorkalk 9008390018477

51532 88 Chlorkalk ausgestuft 9008390018484

51532 91 g Chlorkalk verfestigt oder stabilisiert

9008390018491

53103 g Altbestände von Pflan-zenbehandlungs- und Schädlingsbekämp-fungsmitteln

9008390019221

53103 88 Altbestände von Pflan-zenbehandlungs- und Schädlingsbekämp-fungsmitteln

ausgestuft 9008390019238

53103 91 g Altbestände von Pflan-zenbehandlungs- und Schädlingsbekämp-fungsmitteln

verfestigt oder stabilisiert

9008390019245

53104 g Produktionsabfälle von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbe-kämpfungsmitteln

9008390019252

53104 88 Produktionsabfälle von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbe-kämpfungsmitteln

ausgestuft 9008390019269

Page 55: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 55 von 146

SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

53104 91 g Produktionsabfälle von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbe-kämpfungsmitteln

verfestigt oder stabilisiert

9008390019276

53501 Arzneimittel, nicht was-sergefährdend, ohne Zytostatica

9008390019344

53501 91 Arzneimittel, nicht was-sergefährdend, ohne Zytostatica

verfestigt oder stabilisiert

9008390019351

53502 g Produktionsabfälle der Arzneimittelerzeugung

9008390019368

53502 88 Produktionsabfälle der Arzneimittelerzeugung

ausgestuft 9008390019375

53502 91 g Produktionsabfälle der Arzneimittelerzeugung

verfestigt oder stabilisiert

9008390019382

53507 g Desinfektionsmittel 9008390019450

53507 88 Desinfektionsmittel ausgestuft 9008390019467

53507 91 g Desinfektionsmittel verfestigt oder stabilisiert

9008390019474

54501 77 g Bohrspülung und Bohr-klein, ölfrei

gefährlich kon-taminiert

9008390019962

54710 g Schleifschlamm, ölhal-tig

9008390020319

54710 88 Schleifschlamm, ölhal-tig

ausgestuft 9008390020326

54710 91 g Schleifschlamm, ölhal-tig

verfestigt oder stabilisiert

9008390020333

54715 g Schlamm aus der Be-hälterreinigung (zB aus Fässern, Containern, Tankwagen, Kessel-wagen)

9008390020340

54715 88 Schlamm aus der Be-hälterreinigung (zB aus Fässern, Containern, Tankwagen, Kessel-wagen)

ausgestuft 9008390020357

54715 91 g Schlamm aus der Be-hälterreinigung (zB aus Fässern, Containern, Tankwagen, Kessel-

verfestigt oder stabilisiert

9008390020364

Page 56: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 56 von 146

SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

wagen)

54912 77 g Bitumen, Asphalt gefährlich kon-taminiert

9008390020722

54913 g Teerrückstände 9008390020739

54913 91 g Teerrückstände verfestigt oder stabilisiert

9008390020746

54915 g Destillationsrückstände aus der Teerproduktion

9008390020753

54915 88 Destillationsrückstände aus der Teerproduktion

ausgestuft 9008390020760

54915 91 g Destillationsrückstände aus der Teerproduktion

verfestigt oder stabilisiert

9008390020777

54924 sonstige Schlämme aus Kokereien und Gaswerken

9008390020883

54924 77 g sonstige Schlämme aus Kokereien und Gaswerken

gefährlich kon-taminiert

9008390020890

54924 91 sonstige Schlämme aus Kokereien und Gaswerken

verfestigt oder stabilisiert

9008390020906

54925 g sonstige Schlämme aus der Petrochemie

9008390020913

54925 88 sonstige Schlämme aus der Petrochemie

ausgestuft 9008390020920

54925 91 g sonstige Schlämme aus der Petrochemie

verfestigt oder stabilisiert

9008390020937

54926 g gebrauchte Ölbindema-terialien

9008390020944

54926 88 gebrauchte Ölbindema-terialien

ausgestuft 9008390020951

54926 91 g gebrauchte Ölbindema-terialien

verfestigt oder stabilisiert

9008390020968

55908 77 g Kitt- und Spachtelabfäl-le, ausgehärtet

gefährlich kon-taminiert

9008390022269

57110 Polyurethan, Polyu-rethanschaum

9008390022467

57110 77 g Polyurethan, Polyu-rethanschaum

gefährlich kon-taminiert

9008390022474

57111 Polyamid 9008390022481

Page 57: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 57 von 146

SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

57111 77 g Polyamid gefährlich kon-taminiert

9008390022498

57112 Hartschaum (ausge-nommen solcher auf PVC-Basis)

9008390022504

57112 77 g Hartschaum (ausge-nommen solcher auf PVC-Basis)

gefährlich kon-taminiert

9008390022511

57116 PVC-Abfälle und Schäume auf PVC-Basis

9008390022566

57116 77 g PVC-Abfälle und Schäume auf PVC-Basis

gefährlich kon-taminiert

9008390022573

57117 Kunstglas-, Polyacrylat- und Polycarbonatabfäl-le

9008390022580

57117 77 g Kunstglas-, Polyacrylat- und Polycarbonatabfäl-le

gefährlich kon-taminiert

9008390022597

57118 Kunststoffemballagen und -behältnisse

9008390022603

57119 Kunststofffolien 9008390022610

57119 77 g Kunststofffolien gefährlich kon-taminiert

9008390022627

57120 Polyvinylacetat 9008390022634

57120 77 g Polyvinylacetat gefährlich kon-taminiert

9008390022641

57121 Polyvinylalkoholabfälle 9008390022658

57121 77 g Polyvinylalkoholabfälle gefährlich kon-taminiert

9008390022665

57122 Polyvinylacetal 9008390022672

57122 77 g Polyvinylacetal gefährlich kon-taminiert

9008390022689

57123 Epoxidharz 9008390022696

57123 77 g Epoxidharz gefährlich kon-taminiert

9008390022702

57124 Ionenaustauscherharze 9008390022719

57125 g Ionenaustauscherharze mit anwendungsspezi-

9008390022726

Page 58: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 58 von 146

SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

fischen, schädlichen Beimengungen

57126 fluorhaltige Kunststoff-abfälle

9008390022733

57126 77 g fluorhaltige Kunststoff-abfälle

gefährlich kon-taminiert

9008390022740

57127 g Kunststoffemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhal-ten (auch Tonercartrid-ges mit gefährlichen Inhaltsstoffen)

9008390022757

57501 Gummi 9008390023013

57501 77 g Gummi gefährlich kon-taminiert

9008390023020

57502 Altreifen und Altreifen-schnitzel

9008390023037

57502 77 g Altreifen und Altreifen-schnitzel

gefährlich kon-taminiert

9008390023044

57802 Filterstäube aus Shredderanlagen

9008390023273

57802 91 Filterstäube aus Shredderanlagen

verfestigt oder stabilisiert

9008390023280

57803 Shredderleichtfraktion, metallreich

9008390025765

57804 Shredderschwerfrakti-on

9008390025772

57805 g gefährlich verunreinigte Fraktionen und Filter-stäube aus Shredder-anlagen

9008390023297

57805 91 g gefährlich verunreinigte Fraktionen und Filter-stäube aus Shredder-anlagen

verfestigt oder stabilisiert

9008390025789

59507 g Katalysatoren und Kon-taktmassen

9008390023839

59507 88 Katalysatoren und Kon-taktmassen

ausgestuft 9008390023846

59507 91 g Katalysatoren und Kon-taktmassen

verfestigt oder stabilisiert

9008390023853

Page 59: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 59 von 146

SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

59906 77 g Industriekehricht, nicht öl- oder chemikalien-verunreinigt

gefährlich kon-taminiert

9008390023983

91101 Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeab-fälle

9008390024010

91101 77 g Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeab-fälle

gefährlich kon-taminiert

9008390024027

91102 Rückstände aus der biologischen Abfallbe-handlung

9008390024034

91102 77 g Rückstände aus der biologischen Abfallbe-handlung

gefährlich kon-taminiert

9008390024041

91103 Rückstände aus der mechanischen Abfall-aufbereitung

9008390024058

91103 77 g Rückstände aus der mechanischen Abfall-aufbereitung

gefährlich kon-taminiert

9008390024065

91105 Hausmüll und haus-müllähnliche Gewerbe-abfälle, mechanisch-biologisch vorbehandelt

9008390024096

91105 77 g Hausmüll und haus-müllähnliche Gewerbe-abfälle, mechanisch-biologisch vorbehandelt

gefährlich kon-taminiert

9008390024102

91201 Verpackungsmaterial und Kartonagen

9008390024126

91201 77 g Verpackungsmaterial und Kartonagen

gefährlich kon-taminiert

9008390024133

91206 Baustellenabfälle (kein Bauschutt)

9008390024164

91206 77 g Baustellenabfälle (kein Bauschutt)

gefährlich kon-taminiert

9008390024171

91304 anorganische Sortier-reste (zB Glas, Steine, Metall) aus der MBA

9008390025901

91304 77 g anorganische Sortier-reste (zB Glas, Steine,

gefährlich kon-taminiert

9008390025918

Page 60: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 60 von 146

SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

Metall) aus der MBA

91305 Metallfraktion aus der Sortierung und Aufbe-reitung von Siedlungs-abfällen (zB Schrott) aus der MBA

9008390025925

91305 77 g Metallfraktion aus der Sortierung und Aufbe-reitung von Siedlungs-abfällen (zB Schrott) aus der MBA

gefährlich kon-taminiert

9008390025932

91306 organische Sortierreste (zB Siebüberlauf, Holz)

9008390025949

91306 77 g organische Sortierreste (zB Siebüberlauf, Holz)

gefährlich kon-taminiert

9008390025956

91401 Sperrmüll 9008390024218

91401 77 g Sperrmüll gefährlich kon-taminiert

9008390024225

91501 77 g Straßenkehricht gefährlich kon-taminiert

9008390024256

91703 Bioabfallkomposte für die Landwirtschaft

9008390024348

91704 Klärschlammkomposte für die Landwirtschaft

9008390026007

91705 sonstige Komposte 9008390026014

94101 77 g Sedimentations-schlamm

gefährlich kon-taminiert

9008390024393

94102 77 g Schlamm aus der Wasserenthärtung

gefährlich kon-taminiert

9008390024416

94105 77 g Schlamm aus der Kes-selwasseraufbereitung

gefährlich kon-taminiert

9008390024508

94106 77 g Schlamm aus der Dampfkesselreinigung

gefährlich kon-taminiert

9008390024539

94107 77 g Kesselabschlamm gefährlich kon-taminiert

9008390024560

94702 77 g Rückstände aus der Kanalreinigung

gefährlich kon-taminiert

9008390024720

94704 77 g Sandfanginhalte gefährlich kon-taminiert

9008390024744

94804 Schlamm aus der Ab-wasserbehandlung,

9008390010006

Page 61: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 61 von 146

SN Sp g/ gn Abfallbezeichnung Spezifizierung GTIN

ohne gefährliche In-haltsstoffe

94804 91 Schlamm aus der Ab-wasserbehandlung, ohne gefährliche In-haltsstoffe

verfestigt oder stabilisiert

9008390026618

95302 Sickerwasser aus Ab-falldeponien, ohne ge-fährliche Inhaltsstoffe

9008390024942

95403 g Rückstände aus der rauchgasseitigen Kes-selreinigung aus Groß-feuerungsanlagen

9008390025017

95403 91 g Rückstände aus der rauchgasseitigen Kes-selreinigung aus Groß-feuerungsanlagen

verfestigt oder stabilisiert

9008390025031

95404 Rückstände aus der rauchgasseitigen Kes-selreinigung, ohne ge-fahrenrelevante Eigen-schaften

9008390025024

95404 91 Rückstände aus der rauchgasseitigen Kes-selreinigung, ohne ge-fahrenrelevante Eigen-schaften

verfestigt oder stabilisiert

9008390026663

I.2. Wasserrechtlicher Konsens

I.2.1. Versickerung anfallender Oberflächenwässer

Die Versickerung anfallender Oberflächenwässer wird entsprechend den in der Pro-

jektsbeschreibung angeführten Entwässerungsabschnitten (Pkt.I.5.8.1.) genehmigt.

I.2.1.1. Befristung

Die Bewilligung zur Versickerung wird bis

31.12.2045

befristet.

Page 62: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 62 von 146

I.2.1.2. Dingliche Gebundenheit

Die Wasserrechte sind mit dem Eigentum an der Anlage verbunden.

I.3. Bauvollendungsfrist

Als Bauvollendungsfrist für das Vorhaben wird der

30.04.2016

bestimmt.

(Hinweis:

In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorha-

bens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt

werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn

der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist

der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des

Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des

Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder eines

Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

§ 17 Abs 6 UVP-G 2000)

I.4. Nachkontrolle

Die Nachkontrolle ist bis spätestens

31.05.2016

durchzuführen

(Hinweis: Die Zuständigkeit geht mit Rechtskraft dieses Genehmigungsbescheides

auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigun-

gen nach den §§ 17 bis 18b relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über.)

Page 63: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 63 von 146

I.5. Projektbeschreibung

I.5.1. Allgemeines

Die DEPONIEERRICHTUNGS- und BETRIEBS GesmbH betreibt am Standort Mis-

telbach auf dem GSt Nr 6768/1, KG Mistelbach, Anlagen zur Behandlung von Abfäl-

len. Dabei handelt es sich um die folgenden Anlagen:

a) Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 19.04.2005, RU4-U-132/079-2005

wurde die abfallrechtsbehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Be-

trieb einer Hall erteilt.

b) Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ als Abfallrechtsbehörde vom

26.3.2009, RU4-K-803/045-2009, wurde die abfallrechtsbehördliche Genehmigung

für die Errichtung und den Betrieb einer Behandlungsanlage zur Verfestigung bzw

Stabilisierung von Flugasche aus Abfallverbrennungsanlagen (SN 31309 – Flug-

aschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen gefährlich und nicht gefähr-

lich; daher: 31309g und 31309-88) erteilt.

c) Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ als Abfallrechtsbehörde vom

11.8.2009, RU4-K-803/062-2009, wurde die abfallrechtsbehördliche Genehmigung

für die Durchführung eines Versuchsbetriebs für eine Anlage zur Aufbereitung und

Entmetallisierung von Abfällen (SN 31308-88 – Aschen und Schlacken von Abfall-

verbrennungsanlagen, ausgestuft) befristet bis 30.7.2011 erteilt (Spruchteil A).

d) Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ als Abfallrechtsbehörde vom

11.8.2009, RU4-K-803/062-2009, wurde die abfallrechtsbehördliche Genehmigung

für die Errichtung und den Betrieb einer Zwischenlagerhalle erteilt (Spruchteil B,

Abfallarten gemäß Spruchpunkt B1).

Nunmehr werden die bisher genehmigten Behandlungskapazitäten und die zu be-

handelnden Abfallarten erweitert; außerdem soll für die bisher nur zur Durchführung

eines Versuchsbetriebs genehmigte Entmetallisierungsanlage eine Genehmigung für

den unbefristeten Dauerbetrieb erteilt werden.

Im Sinn der sich aus dem Projekt ergebenden Systematik der Behandlungsanlagen

als serielle Abfallbehandlungsanlagen werden die Anlagenteile so betrieben, dass

Page 64: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 64 von 146

zumindest 90 % der in den Behandlungsanlagen behandelten Abfälle nach der Be-

handlung am Standort (in der genehmigten und nicht verfahrensgegenständlichen

Deponie) deponiert werden.

I.5.2. Gegenstand des Vorhabens

I.5.2.1. Entmetallisierungsanlage

Unbefristeten Dauerbetrieb der Entmetallisierungsanlage

Festlegung der Behandlungskapazität der Entmetallisierungsanlage mit 250.000 t/a

bzw 1.500 t/d

Festlegung der in der Entmetallisierungsanlage zu behandelnden Abfallarten

I.5.2.2. Verfestigungsanlage/Stabilisierungsanlage

Erweiterung der Behandlungskapazität der Verfestigungsanlage/ Stabilisierungsan-

lage auf 90.000 t/a bzw 500 t/d

Erweiterung der in der Verfestigungsanlage zu behandelnden Abfallarten

I.5.2.3. Zwischenlager

Erweiterung der in der bestehenden Lagerhalle zwischengelagerten Abfallarten

Page 65: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 65 von 146

I.5.3. Lageplan (nicht maßstäblich)

Page 66: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 66 von 146

Page 67: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 67 von 146

I.5.4. Betriebszeiten

Die Betriebszeiten für die verfahrensgegenständlichen Anlagen sind

Mo-Fr 06.00-12.00 und 13.00-17.00 (An- und Ablieferungen) bzw

Mo-Fr 06.00-12.00 und 13.00-19.00 (Anlagenbetrieb);

fallweise werden Wartungsarbeiten auch außerhalb dieser Zeiten durchgeführt.

I.5.5. Beschreibung Entmetallisierungsanlage

I.5.5.1. Allgemeine Beschreibung

Die Entmetallisierungsanlage dient der Abtrennung von Metallen aus Schlacken aus

der Abfallverbrennung und anderen Abfällen.

I.5.5.2. Detailbeschreibung

I.5.5.2.1. Die zu behandelnden Abfälle werden nach Zwischenlagerung am Standort mit-

tels Radlader in die Brechanlage Fabrikat SBM Wageneder aufgegeben. Das gebro-

chene Material wird nach Durchgang durch ein Sieb als Fraktion 0/60 weiterverarbei-

tet.

I.5.5.2.2. Mittels insgesamt 4 Elektromagneten wird Eisen ausgeschieden.

I.5.5.2.3. Nach der Eisenabscheidung erfolgt eine weitere Siebung, wobei eine Feinfrakti-

on 0/8 abgetrennt wird. Danach kann eine Absiebung der Feinfraktion 0/4 mittels

Siebmaschine SBM SIZER CLR 1000 x 3 in geschlossener Bauweise mit Siebbreite

1000 mm erfolgen. Die Fraktion 4/8 wird über 2 Nichteisen-Abscheider geführt. Diese

Abscheider arbeiten nach dem Wirbelstromprinzip (Fabrikat GOUDSMIT). Nichtei-

senmetalle und die entmetallisierte Fraktion werden getrennt gesammelt.

I.5.5.2.4. Die Grobfraktion aus dem zweiten Trommelsieb wird über ein weiteres Trom-

melsieb zur Abtrennung der Fraktion >50 geführt. Die Fraktion >50 wird getrennt ge-

lagert und die Fraktion 8/50 wird über einen Windsichter zur Abtrennung von Leicht-

fraktionen geführt. Nach Durchgang durch diesen Windsichter erfolgt die Abtrennung

von Nichteisenmetallen, ebenfalls durch einen Abscheider mit Wirbelstromprinzip.

Page 68: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 68 von 146

I.5.5.2.5. Die abgeschiedene Nichteisenmetallfraktion wird getrennt gesammelt. Die Abfäl-

le werden in der Folge über einen weiteren Nichteisenmetallabscheider geführt

(WMS Kompaktsortierer), welcher mit einem Metall- detektierenden Sensor ausges-

tattet ist. Werden durch die Sensorleiste Metallteile detektiert, werden diese durch

einen kurzen Druckluftimpuls aus dem Materialstrom heraus geschossen. Metallfrak-

tion und entmetallisierte Abfälle 8/50 werden getrennt gesammelt.

I.5.5.2.6. Die Nichteisenmetalle werden mittels Rotorprallmühle (Verkugelungsmaschine),

nachdem sie in einem Aufgabetrichter zwischengelagert wurden, weiterverarbeitet.

Ziel ist eine bessere Trennung der Nicht–Eisenmetalle von den behandelten Abfällen

und die Verkugelung derselben. Anschließend werden die verkugelten Nicht-Eisen-

Metalle mittels Siebanlage SBM KQ-L 10/25-2 (2-Decker, Kreisschwinger Siebbreite

1000 mm, Sieblänge 2500 mm) von den behandelten Abfällen getrennt, welche wie-

der nach einem Durchgang durch den FE-Magneten in den Stofffluss bei dem För-

derband 0/8 zugegeben werden. Diese Rotorprallmühle wird aus Kapazitätsgründen

max 20 bis 30 % der Zeit der Gesamtanlage eingeschaltet sein.

I.5.5.2.7. Mittels Hochdruck – Wasserhydraulik Luftbefeuchtung der Firma Merlin Techno-

logy Micro Drop System – SPS wird auftretender Staub direkt im Brecher und an den

Übergaben mittels Wasservernebelung gebunden.

I.5.5.2.8. Im Windsichter ist eine Absauganlage mit filterndem Abscheider Fabrikat

Scheuch. Der Volumenstrom beträgt 15.000 m³/h, das Reingas wird ins Freie über

Dach geführt. Die Abreinigung der Filterelemente erfolgt periodisch durch Druckluft-

stöße. Zusätzlich wird mit einer weiteren Absaugung der Firma CEATEC mit einem

Volumenstrom von 22.000 m3/h abgesaugt und in einem Puls-Reihenfilter gereinigt.

Abgesaugt werden der Brecher im Bereich der Prallmühle und die Rütteltische der

Nichteisenmetallabscheider sowie der Windsichter.

I.5.5.2.9. Als Noteinrichtungen werden Notaustaster und Reisleinen ausgeführt, welche

bei Betätigung die gesamte Betriebsanlage außer Betrieb nehmen. Die Steuerung

der Anlage erfolgt in der Schaltwarte, welche in einem Container außerhalb der Halle

im Bereich der Beschickung des Brechers installiert wird.

Page 69: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 69 von 146

I.5.5.3. Kapazitätsänderung

Die maximale Behandlungskapazität der Entmetallisierungsanlage beträgt 250.000

t/a bzw 1.500 t/d.

I.5.5.4. Abfallarten

I.5.5.4.1. Es werden die unter angeführten Pkt I.1.2.1. Abfallarten in der Entmetallisie-

rungsanlage behandelt.

I.5.6. Beschreibung Verfestigungsanlage/Stabilisierungsanlage

I.5.6.1. Allgemeine Beschreibung

I.5.6.1.1. Die (bestehende genehmigte) Anlage zur Verfestigung bzw Stabilisierung von

Abfällen umfasst im Wesentlichen eine in einer Halle aufgestellte Mischanlage der

Firma Liebherr, die dazu notwendige Stromversorgung, Wasserversorgung, Wasser-

entsorgung, drei Silos außerhalb der Halle zur Zwischenlagerung von Zement und

Flugasche und die dazu notwendigen Baulichkeiten.

I.5.6.2. Detailbeschreibung

I.5.6.2.1. Die Anlage besteht aus einer Mischanlage mit 3 Silos zur Bevorratung von

Flugasche und Zement und einem Förderband. Die Mischanlage ist ein Fabrikat der

Fa. Liebherr Typ Compact Mix 1.0. Die Mischanlage wurde in der bestehenden und

genehmigten Halle, die Silos außerhalb derselben errichtet. Die Versorgung mit

Wasser erfolgt aus einem 160 m3 fassenden Stahltank, der außerhalb der Halle er-

richtet ist. Anfallendes Schutzwasser wird in einer Senkgrube gesammelt. Das

Schmutzwasser wird in der Mischanlage wieder eingesetzt. Zusätzlich wird Deponie-

sickerwasser als Anmachwasser verwendet. Die Mischanlage selbst wird automa-

tisch betrieben. Zu Wartungsarbeiten, Einstellungsarbeiten, Überprüfungsarbeiten

und Inspektionsarbeiten oder bei Notfällen können die Aggregate der Betonmischan-

lage auch im Handbetrieb gefahren werden. Die elektrische Versorgung der Anlage

erfolgt über einen eigenen Anschluss durch die EVN.

I.5.6.2.2. Zement wird in einem Silo und Flugasche in 2 Silos vorrätig gehalten. Jeder Silo

hat ein Fassungsvermögen von 80 t (66 m3). Zement und Flugasche werden über

Rohrleitungen in die Silos geblasen. Die Förderluft wird über Rüttelfilter gereinigt.

Page 70: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 70 von 146

Das Filtermaterial besteht aus Baumwolle B6. Zur Auflockerung der Flugasche und

des Zements im Auslaufkonus der Silos sind Ringleitungen zur Belüftung installiert.

Jeder Silo ist mit elektrischen Silofüllmengenanlagen und automatischen Überfüllsi-

cherungen ausgerüstet. Bei Ansprechen der Überfüllsicherungen wird ein akusti-

sches (Hupe) und ein optisches (Blitzleuchte) Signal vor Ort ausgelöst. Darüber hin-

aus ist jeder Silo mit einem Druckwächter ausgerüstet. Wird ein Überdruck detektiert,

erhält das Quetschventil in den Einblasleitungen ein Signal und schließt automatisch

um die Zufuhr zu unterbrechen. Die Entnahme aus den Silos und die Förderung von

Flugasche und Zement in die Mischanlage erfolgt mittels Förderschnecke. Der Mi-

scher selbst wird zwangsentlüftet, die Abluft wird über einen Filter (Filterfläche 20

m2) gereinigt.

I.5.6.2.3. Für die Druckluftversorgung steht innerhalb der Halle ein Kompressor (Fab.

Blitz, Type VERSA) mit einem Druckluftbehälter (zulässiger Betriebsdruck 11 bar,

Rauminhalt 150 I) zur Verfügung.

I.5.6.2.4. Für die Beschickung der Mischanlage mit Zuschlagstoffen (Sand, Schotter,

Schlacke) wurde eine eigene Fördereinrichtung (Beschickeraufzug) errichtet. Schla-

cke, Sand und Schotter wird, als grubeneigenes Material, mit einem Radlader an-

transportiert. Die fertige Mischung (erdfeucht) wird mit einem LKW abtransportiert

und auf der Deponie eingebaut.

I.5.6.2.5. In der vorliegenden Anlage werden Abfälle mit Portlandzement und genügend

Wasser gemischt, um sicherzustellen, dass Hydrierungsreaktionen zum Binden des

Zements stattfinden. Sowohl Stabilisierungs- als auch Verfestigungsprozesse finden

statt. Die Abfälle werden dabei in die Zementmatrix eingebunden. Der Abfall reagiert

mit Wasser und dem Zement, wobei bis zu einem gewissen Ausmaß Metallhydroxide

oder -carbonate gebildet werden, welche dann weniger löslich vorliegen, als die ur-

sprünglichen Metallverbindungen in der Abfallmatrix. Mit der vorgesehenen Behand-

lung in Form einer Stabilisierung oder Verfestigung der Abfälle wird dem Stand der

Technik im Hinblick auf eine langfristige Deponierung entsprochen und es wird eine

langfristige Stabilität der behandelten Abfälle gewährleistet. Die Verfahren zur Stabi-

lisierung bzw Verfestigung von Abfällen stellen bedeutende abfallwirtschaftliche

Maßnahmen dar. Hierbei wird eine weitgehende Immobilisierung der Schadstoffe im

Stabilisierungs- oder Verfestigungsprodukt erreicht. Schädliche oder gefährliche In-

haltsstoffe in den Abfällen werden durch diese chemisch-physikalische Behandlung

Page 71: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 71 von 146

immobilisiert, sodass sie ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen deponiert

werden können. Es werden nur Abfälle behandelt, über welche vor der Übernahme in

die Anlage Eignungsprüfungen gemäß Punkt 2 oder Punkt 3 des Anhanges 5 zur

DVO 2008 vorliegen.

I.5.6.3. Beschreibung der Änderungen

I.5.6.3.1. Bauliche/verfahrenstechnische Änderungen

Die bisher genehmigte Anlage bleibt in baulicher und verfahrenstechnischer Hinsicht

durch das Vorhaben im Wesentlichen unverändert. Eine bauliche bzw verfahrens-

technische Änderung erfolgt lediglich dahingehend, dass die Anlage um zwei Aufga-

betrichter und ein Förderband erweitert wird.

Von den drei vorhandenen Silos wird zukünftig ein Silo für die Lagerung von Zement,

ein Silo für die Lagerung von gefährlichen Abfällen und ein Silo für die Lagerung von

nicht gefährlichen Abfällen verwendet.

Als Zuschlagstoff für den Verfestigungs/Stabilisierungsprozess werden nunmehr

auch die in der Entmetallisierungsanlage vorbehandelten Schlacken verwendet. Als

Anmachwasser werden Deponiesickerwässer verwendet.

I.5.6.3.2. Kapazitätsänderung

Die zukünftige maximale Behandlungskapazität der Verfestigungsanlage/ Stabilisie-

rungsanlage beträgt 90.000 t/a bzw 500 t/d.

I.5.6.4. Abfallarten

I.5.6.4.1. Bisher war zur Behandlung in der Stabilisierungsanlage/Verfestigungsanlage

nur die Abfallart 31309 – Flugaschen und –stäube aus Abfallbehandlungsanlagen

genehmigt (gefährlich und nicht gefährlich). Es werden nun die unter Pkt 0. angeführ-

ten Abfallarten in der Verfestigungsanlage/Stabilisierungsanlage behandelt.

Page 72: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 72 von 146

I.5.7. Beschreibung Zwischenlager

I.5.7.1. Allgemeine Beschreibung

I.5.7.1.1. Die bestehende und genehmigte Halle dient der Zwischenlagerung von Abfällen,

bevor sie anschließend weiter behandelt werden.

I.5.7.2. Detailbeschreibung:

Im Wesentlichen handelt es sich bei der Lagerung um Abfallchargen, die gefährliche

Abfallarten darstellen, und welche vor der Deponierung als nicht gefährlich ausge-

stuft werden. Diese Abfälle werden ebenfalls im Rahmen der Eingangskontrolle auf

ihre Zulässigkeit zur Ablagerung überprüft und mengenmäßig erfasst. Diese Abfälle

werden getrennt nach ihren Zuordnungen in Haufwerken oder in Großbehältern

(Mulden, Containern) in der Halle kurzfristig gelagert und nach Vorliegen der Ausstu-

fungsmitteilung deponiert. Alternativ dient diese Halle auch zur Zwischenlagerung

von Rückständen aus der Verbrennung, die in den am Areal vorhandenen Behand-

lungsanlagen verfestigt bzw stabilisiert oder entmetallisiert werden sollen.

I.5.7.3. Beschreibung der Änderungen

I.5.7.3.1. Bauliche/verfahrenstechnische Änderungen

Gegenüber dem genehmigten Stand ergeben sich keine baulichen oder betrieblichen

Änderungen.

I.5.7.3.2. Kapazitätsänderung

Die genehmigte Gesamtmenge der in der Halle gelagerten Abfälle bleibt mit 25.000 t

unverändert.

I.5.7.3.3. Abfallarten

Zusätzlich werden nun die unter angeführten Pkt I.1.2.3. Abfallarten zwischengela-

gert.

Page 73: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 73 von 146

I.5.8. Sonstige Änderungen

I.5.8.1. Versickerung der Niederschlagswässer der befestigten Fahr- und Manipulations-

flächen

Die auf den am Standort vorhandenen befestigten Fahr- und Manipulationsflächen

anfallenden Niederschlagswässer werden in zwei Sickermulden gefasst. Die Nieder-

schlagswässer werden als Anmachwasser in der Verfestigungsanlage/Stabilisie-

rungsanlage verwendet. Überschüssiges Niederschlagswasser wird in den Sicker-

mulden, die mit einer Humusauflage versehen sind und nach ATV 138 ausgelegt

sind, versickert.

I.5.8.2. Errichtung eines provisorischen Linksabbiegestreifens an der B40

I.5.8.2.1. Hinsichtlich der äußeren Verkehrserschließung soll eine provisorische Zufahrt

für linksabbiegende KFZ von der B40 errichtet werden. Das Linksabbiegen von der

B40 soll durch Schaffung eines Aufstellstreifens südlich der Fahrbahn der B40 zum

indirekten Linksabbiegen ermöglicht werden. Dieses Provisorium soll nur bis zur Her-

stellung der endgültigen Ein- und Ausfahrt mit Anbindung an den Kreisverkehr

B40/Spange Mistelbach bestehen. Mit Inbetriebnahme des 2. Teilabschnittes der A5

– Nordautobahn soll die Anbindung an den Kreisverkehr – Spange Mistelbach erfol-

gen.

I.5.8.2.2. Baulich soll der Fahrstreifen so ausgestaltet werden, dass die Gesamtbreite des

Streifens vom südlichen Fahrbahnrand der B40 senkrecht zur Achse der B40 5 m

zuzüglich 0,5 m Bankett beträgt. Eine Steinschlichtung soll als talseitige Stützkon-

struktion dienen und überdies eine Absturzsicherung angeordnet werden. Die Höhe

der Stützkonstruktion soll ca 1,8 m betragen. Der Oberbau des Streifens soll eine

Mindestkonstruktion von 73cm (mit Asphaltoberfläche), der Oberbau der alleinigen

Zufahrt zum Areal 15cm Asphaltrecycling zuzüglich 30 cm Betonrecycling aufweisen.

Page 74: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 74 von 146

I.6. Auflagen

I.6.1. Abfallchemie

I.6.1.1. Ein Logistikkonzept ist zu erstellen, aus welchem die Stoffströme der Abfälle

unter Berücksichtigung der Lagerkapazität hervorgehen. Diese Bilanzen sind der

Behörde auf Verlangen vorzulegen.

I.6.1.2. Für sämtliche zur Behandlung (Verfestigung, Stabilisierung, Entmetallisierung)

übernommene Abfälle ist im unbehandelten Zustand im Sinne der Deponieverord-

nung 2008 eine grundlegende Charakterisierung zu erstellen.

I.6.1.3. Zur Einhaltung der Auflagen sowie zur Überwachung und Kontrolle der abfallre-

levanten Teile sind ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter und ein stellvertre-

tender Abfallbeauftragter zu bestellen und der Behörde namhaft zu machen.

I.6.1.4. Es ist ein Leiter der Eingangskontrolle sowie ein Stellvertreter zur Kontrolle und

Überwachung der Anlage zu bestellen und der Behörde bekannt zu geben. Wei-

ters ist dieser für die Überprüfung der Abfälle, gegebenenfalls normgerechte Pro-

beentnahmen incl. Rückstellproben für eventuell notwendige Analysen verantwort-

lich.

I.6.1.5. Die Lagerung der verschiedenen Abfallarten hat derart zu erfolgen, dass das

Auffinden und der Zugang zu einer beliebigen Abfallart bzw. zum Gebinde jeder-

zeit möglich sind.

I.6.1.6. Jeder Lagerabschnitt ist zu beschriften, um aus den Angaben die darin gelager-

ten Abfallarten und maximalen Mengen jederzeit eruieren und überprüfen zu kön-

nen. Entsprechende Gefahrensymbole und -hinweise sind anzubringen.

I.6.1.7. Über die bei der Behandlung resultierenden Rückstände sind geeignete Auf-

zeichnungen über Art, Menge und Verbleib zu führen.

I.6.1.8. Bei einer allfälligen Demontage der Anlage sind vorhandene Kontaminationen

durch Abfallrückstände zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die An-

lage kann anschließend einer Wiederverwendung oder einer Verwertung zugeführt

werden.

Page 75: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 75 von 146

I.6.2. Deponietechnik/Gewässerschutz und Abwassertechnik

I.6.2.1. Es ist vor Bau- und Betriebsaufnahme eine Bau- und Betriebsaufsicht zu bestel-

len. Diese hat die fachlichen Voraussetzungen, um als Deponieaufsicht nach AWG

und DVO bestellt werden zu können, zu erfüllen. Diese ist der Behörde bekannt zu

geben.

I.6.2.2. Der Beginn (Betrieb der Anlage), Unterbrechungen von mehr als 4 Wochen und

die Beendigung des Betriebes sind der Behörde und dem Aufsichtsorgan binnen

einer Woche zu melden.

Verfestigung

I.6.2.3. Der Tank für die Zwischenspeicherung des Deponiesickerwassers sowie die

Leitungen für den Transport von Deponiesickerwasser und Abwasser zur Verfesti-

gungsanlage sind dauerhaft in flüssigkeitsdichtem und mediumsbeständigem Zu-

stand zu erhalten. Spätestens alle 15 Jahre bzw. im Anlassfall auf Anordnung

durch die Behörde ist die Dichtheit des Sickerwassertanks und der Verbindungslei-

tungen für den Transport von Deponiesickerwasser und Abwasser entsprechend

einschlägigen Normen und Vorschriften durch eine befugte Fachperson oder

Fachanstalt nachzuweisen. Diese Nachweise sind der Behörde unaufgefordert

vorzulegen.

I.6.2.4. Der Hallenboden sowie der Sammelschacht in der Halle, der Abwassertank au-

ßerhalb der Halle und, soweit einsehbar, die Abwasser- und Deponiesickerwasser-

leitungen sind innerbetrieblich regelmäßig und zumindest einmal pro Monat auf

Risse und andere Schäden zu kontrollieren. Über diese Kontrollen sind Aufzeich-

nungen zu führen, die am Anlagenstandort jederzeit einsehbar aufzubewahren

sind.

I.6.2.5. Die Fahr- und Manipulationsflächen außerhalb der Halle sind regelmäßig und

zumindest arbeitstäglich trocken zu reinigen (z.B. Kehrwagen). Über diese Tätig-

keiten sind am Anlagenstandort jederzeit einsehbare Aufzeichnungen zu führen.

I.6.2.6. Die auf den befestigten Fahr- und Manipulationsflächen anfallenden Nieder-

schlagswässer sind zu erfassen und für die Verwendung als Anmachwasser in

den dafür vorgesehenen Mulden zwischenzuspeichern. Allfällige Überschüsse an

gering belasteten Niederschlagswässern sind auf Grundlage einer Untersuchung

Page 76: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 76 von 146

durch eine befugte Fachperson bzw. Fachanstalt nachweislich ordnungsgemäß

bzw. unter Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu entsor-

gen bzw. zu verwerten und sind die diesbezüglichen Unterlagen am Anlagen-

standort jederzeit einsehbar aufzubewahren.

Entmetallisierung

I.6.2.7. Der flüssigkeitsdichte, mediums- und mineralölbeständige Hallenboden und

Boden der Materialboxen sind auf Dauer in diesem Zustand zu erhalten.

I.6.2.8. Der Hallenboden und der Boden der Materialboxen sind innerbetrieblich regel-

mäßig und zumindest einmal pro Monat auf Risse und andere Schäden zu kontrol-

lieren. Über diese Kontrollen sind Aufzeichnungen zu führen, die am Anlagen-

standort jederzeit einsehbar aufzubewahren sind.

I.6.2.9. Die Fahr- und Manipulationsflächen außerhalb der Halle sind regelmäßig und

zumindest arbeitstäglich trocken zu reinigen (z.B. Kehrwagen). Über diese Tätig-

keiten sind am Anlagenstandort jederzeit einsehbare Aufzeichnungen zu führen.

I.6.3. Elektrotechnik

I.6.3.1. Im Bereich der Dauermagneten sind gemäß der Kennzeichnungsverordnung

die Gefahrenhinweisschilder "Kein Aufenthalt für Implantatträger" sowie "Warnung

vor starken magnetischen Felder" anzubringen.

I.6.3.2. Durch die Wirbelstromabschneider dürfen keine Eisenteile mit brennbarer Um-

mantelung oder dergleichen gefördert werden, im Bereich der Wirbelstromab-

schneider dürfen keine brennbaren Anlagenteile installiert oder gelagert werden.

I.6.3.3. Sollten im Bereiche der Frequenzumformer Arbeitsplätze eingerichtet werden,

so sind die auftretenden magnetischen Felder samt Frequenzspektrum bei Vollbe-

trieb zu messen und die Ergebnisse in die Bewertung des Arbeitsplatzes einzube-

ziehen (betrifft Aufenthaltsdauer).

I.6.3.4. Der niederspannungsseitige Hauptschalter ist leicht zugänglich zu halten und

entsprechend zu beschriften.

I.6.3.5. In den Blitzschutz sind auch das Vordach und das Tankstellendach mit einzu-

beziehen, was in den Blitzschutzprotokollen zu vermerken bzw. einzuzeichnen ist.

Page 77: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 77 von 146

I.6.3.6. Das Anlagenbuch ist auf dem jeweiligen Stand zu halten.

I.6.3.7. Batteriebetriebene Handlampen sind leicht erreichbar zu situieren, die Ladestel-

len sind entsprechend zu kennzeichnen und auch bei Dunkelheit erkennbar zu

machen (z.B. Dauerlicht, nachleuchtendes Licht).

I.6.3.8. Gruppenbatterien sind in der Weise zu situieren, das sie vor Brandeinwirkung

hinreichend geschützt sind (keine Brandlasten im unmittelbaren Bereich, Abstand

mindestens 2 Meter).

I.6.4. Luftreinhaltetechnik

I.6.4.1. Die Gewebefilteranlagen der Brechanlage und Entmetallisierungsanlage

(Scheuch Filteranlage, Ceatec Filteranlage) sind so zu betreiben, zu warten und

instand zu halten, dass folgende Grenzwerte bezogen auf 0 °C und 1013 hPa

nicht überschritten werden:

o Staub 5 mg/m³

o Quecksilber, Thallium, Cadmium und

ihrer Verbindungen angegeben

als Hg, Tl, Cd 0,05 mg/m³

o Die Summe der Elemente Antimon,

Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer,

Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und

ihrer Verbindungen angegeben als

∑ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V,

Sn 0,5 mg/m³

I.6.4.2. Die Einhaltung der Grenzwerte ist innerhalb der ersten sechs Monate nach Ka-

pazitätserweiterung und alle drei Jahre wiederkehrend nach Erstüberprüfung von

einem befugten Sachverständigen (z.B. Technische Büros, Ziviltechniker bzw.

akkreditierte Prüfstellen mit einschlägiger Qualifikation) zu überprüfen.

I.6.4.3. Die Filteranlagen der Verfestigungsanlage (Zementfilter, Sandfilter, Flugasche-

filter, Zwangsentlüftung d. Mischanlage) sind so zu betrieben, zu warten und in-

stand zu halten, dass folgende Grenzwerte bezogen auf 0 °C und 1013 hPa nicht

überschritten werden:

o Staub 10 mg/m³

Page 78: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 78 von 146

o Zusätzlich gelten nachstehende

Grenzwertregelungen für die Flug-

aschefilteranlage

o Quecksilber, Thallium, Cadmium und

ihrer Verbindungen angegeben

als Hg, Tl, Cd 0,05 mg/m³

o Die Summe der Elemente Antimon,

Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer,

Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und

ihrer Verbindungen angegeben als

∑ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V,

Sn 0,5 mg/m³

I.6.4.4. Die Einhaltung des Grenzwertes ist innerhalb der ersten sechs Monate nach

Inbetriebnahme und alle drei Jahre wiederkehrend von einem befugten Sachver-

ständigen (Technische Büros, Ziviltechniker bzw. akkreditierte Prüfstellen mit ein-

schlägiger Qualifikation) zu überprüfen.

I.6.4.5. Sämtliche im Freien gelegenen Verkehrs- und Manipulationsflächen im Anla-

genbereich und im Bereich des Zwischenlagers sind mit einer Decke aus bitumi-

nösen Straßenbaustoffen, in Zementbeton oder gleichwertigem Material auszufüh-

ren und regelmäßig zu reinigen. Zu diesem Zweck ist ein geeignetes Saugkehrge-

rät in der Betriebsstätte zu stationieren.

I.6.4.6. Für die Boxenlagerung feinkornhältigen Materiales sind Befeuchtungseinrich-

tungen zur Vermeidung diffuser Staubemissionen zu installieren.

I.6.4.7. In das Lager dürfen keine zur Staubentwicklung neigenden Materialien einge-

bracht werden. Zur Verhinderung der Austrocknung feuchter, feinkornhältiger

Schüttgüter sind entsprechende Befeuchtungseinrichtungen zu installieren.

I.6.4.8. Im ersten Jahr nach Kapazitätserweiterung ist an zwei Standorten im Nahbe-

reich der Anlage jeweils in einer der beiden Hauptwindrichtungen der Staubnie-

derschlag nach Bergerhoff sowie die Staubinhaltstoffe Pb, Cd, Cr, Cu, Ni und Zn

über die Dauer von 12 Monaten zu bestimmen. Die Standorte sind mit den ASV für

Luftreinhaltetechnik abzustimmen.

Page 79: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 79 von 146

I.6.4.9. Im ersten Jahr nach Kapazitätserweiterung sind im Bereich des nächstgelege-

nen Anrainers in westlicher Richtung die Schwermetalle As, Pb, Cd, Cr und Ni im

PM 10 über die Dauer von zumindest 4 Monaten im Sommerhalbjahr zu bestim-

men. Die PM 10 Proben können als Wochen oder 14 Tagesproben geworben

werden und die Schwermetalle als 4 Wochenproben bestimmt werden.

I.6.4.10. Die Ergebnisse der unter Punkt 7 und 8 vorgeschriebenen Messungen sind

nach deren Beendigung der zuständigen Behörde unaufgefordert zu übermitteln.

Abhängig von den Ergebnissen hat die Behörde die Messungen auf einen neu zu

definierenden Zeitraum zu verlängern oder zu beenden.

I.6.5. Maschinenbautechnik, Sicherheitstechnik und Verfahrenstechnik

I.6.5.1. Für die Maschinen und die verketteten Maschinen (Gesamtheit der Maschinen)

sind CE-Konformitätserklärungen in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch

die Behörde aufzubewahren.

I.6.5.2. Die Funktion der Sicherheits- und Schutzeinrichtungen der maschinellen Anla-

gen (Maschinen) sind regelmäßig entsprechend den Herstellerangaben, jedoch in

Abständen von längstens einem Jahr wiederkehrend von einem befugten Fach-

mann überprüfen zu lassen. Die diesbezügliche Dokumentation ist in der Betriebs-

anlage zur Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren.

I.6.5.3. Für die Betriebsanlage ist ein Umweltmanagementsystem zu etablieren und

nachweislich periodisch wiederkehrend, zumindest einmal jährlich, einem Audit zu

unterziehen. Die diesbezügliche Dokumentation ist in der Betriebsanlage zur Ein-

sichtnahme durch die Behörde aufzubewahren.

I.6.5.4. In der Betriebsanlage tätige Personen sind bezüglich der Betriebs- und War-

tungsvorschrift nachweislich zu unterweisen. Die Unterweisungen sind periodisch

wiederkehrend, mindestens jedoch einmal jährlich, zu wiederholen. Die diesbezüg-

liche Dokumentation ist in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch die Behör-

de aufzubewahren.

I.6.5.5. In der Betriebsanlage dürfen ausschließlich inerte Materialien, welche keine

explosionsfähigen Atmosphären bilden, verarbeitet werden.

Page 80: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 80 von 146

I.6.6. Naturschutz:

I.6.6.1. Die im Freien im Betriebsgelände gelegenen befestigten Verkehrswege und Ar-

beitsflächen sind regelmäßig staubfrei zu halten.

I.6.6.2. Unbefestigte befahrene Flächen sind durch Berieselung ständig feucht zu hal-

ten

I.6.7. Umwelthygiene

I.6.7.1. Die Arbeitnehmer sind betreffend der ermittelten kanzerogenen Arbeitsstoffe

einer Gesundheitsüberwachung zu unterziehen.

I.6.7.2. Im Vollbetrieb sind die Luftgütemessungen in der Halle zu wiederholen, es sind

zumindest die Parameter zu untersuchen die bei der bereits erfolgten Raumluft-

messung erhoben wurden, wenn erforderlich ist der Parameterumfang zu erwei-

tern. Die Untersuchung ist von einem akkreditierten Untersuchungslabor vorzu-

nehmen. Die Unterlagen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewah-

ren.

I.6.7.3. Die Reinigungsarbeiten sind so zu gestalten, dass kein Staub aufgewirbelt wird.

In der Halle ist ein Abblasen mittels Druckluft verboten. Zum Reinigen des Hallen-

bodens bzw. der Maschinen sind Staubsauger einzusetzen, die Staub der Staub-

klasse H sicher zurückhalten können (DIN EN 60335-2-69), der Staubsaugerinhalt

ist ordnungsgemäß zu entsorgen.

I.6.7.4. Die Radladerkabine muss über einen Feinstaubfilter verfügen.

I.6.7.5. Bei Betrieb von dieselmotorisch angetriebenen Fahrzeugen in der Betriebshalle

sind sämtliche Tore und Lüftungsöffnungen offen zu halten. Auf dieses Gebot ist

durch deutlich sichtbare und haltbare Anschläge im Bereich der Zufahrtstore hin-

zuweisen.

I.6.7.6. Die Abluft der Filteranlage (Fabrikat Scheuch) bzw. Absauganlage darf nicht in

Umluft betrieben werden. Die Abluft ist direkt ins Freie zu führen.

I.6.7.7. Die für den Betrieb, Wartung, Reinigung und Störungsbehebung vorgesehenen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind mindestens alle 6 Monate auf die si-

Page 81: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 81 von 146

chere Benutzung der Entmetallisierungsanlage im Sinne des § 14 AschG und § 14

AM-VO zu unterweisen. Über die durchgeführten Unterweisungen sind Nachweise

zu führen und in der in der Arbeitsstätte zur jederzeitigen Einsichtnahme bereit zu

halten.

I.6.7.8. An den Zugangstüren und Toren zu der Betriebshalle ist eine Lärmbereichs-

kennzeichnung im Sinne der KennV entsprechend durchzuführen.

I.6.7.9. Unmittelbar nach Beginn des Betriebes ist von einer Sicherheitsfachkraft und

einem Arbeitsmediziner eine Begehung hinsichtlich Ermittlung und Beurteilung von

Gefahren und allfällig zusätzlich erforderlicher Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Über diese Begehung ist ein Begehungsprotokoll mit Angaben hinsichtlich des Er-

gebnisses der Ermittlungen und Beurteilungen und der erforderlichen Schutzmaß-

nahmen sowie deren Umsetzung in der Arbeitsstätte zur jederzeitigen Einsicht-

nahme bereit zu halten.

I.6.8. Verkehrstechnik

I.6.8.1. Über die Stützkonstruktion südlich des Aufstellstreifens ist (nach entsprechen-

der detaillierter Durchplanung) ein statischer Nachweis zu erbringen und einem

ASV für Bautechnik zur Beurteilung vorzulegen. Dabei sind die eingeleiteten Kräfte

der Absturzsicherung (im Lastfall) zu berücksichtigen und ist die Absturzsicherung

im Detail darzustellen. (Auf die Berücksichtigung der ÖNORMEN EN 1317-1 bis-8

wird in diesem Zusammenhang verwiesen).

I.6.8.2. Die Fahrbahn des Fahrstreifens für das indirekte Linksabbiegen ist gegenüber

dem Projekt um mindestens 1m auf mindestens 6m zu verbreitern, sodass das VZ

„Einbiegen nach links verboten“ zwischen Fahrbahn und Fahrbahn für Linksabbie-

ger mit ausreichendem Seitenabstand zur B 40 angeordnet werden kann. Dieses

Verkehrszeichen ist auf einer Verkehrsinsel, welche die Breite des Verkehrszei-

chens um ca. 30cm seitlich überragt, zu situieren. Diese Insel (abseits der B40)

darf nicht in die Flächen, welche für die Befahrung (entsprechend dem Nachweis

durch Schleppkurven) erforderlich sind, ragen.

I.6.8.3. Schachtabdeckungen sind entsprechend der ÖNORM EN 124 unter Berück-

sichtigung der Prüfbestimmungen der ÖNORM B 5110 auszuführen.

Page 82: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 82 von 146

I.6.8.4. Der Fahrbahnrand der neuen Fahrbahnen ist durch Leitpflöcke oder dgl. zu

kennzeichnen, sodass ein Zufahren abseits der vorgesehenen Zufahrten von der

B40 her nicht möglich ist und eine einwandfreie Verkehrsführung auf dem ggst.

Provisorium entsteht.

I.6.8.5. Nach weitgehend erfolgter baulicher Realisierung des Vorhabens ist unter Vor-

lage eines Bodenmarkierungs- und Verkehrszeichenplanes bei der BH Mistelbach

um die Festlegung der entsprechenden straßenpolizeilichen Maßnahmen (im Sin-

ne des vorliegenden Konzeptes) anzusuchen.

II. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wird ausge-

schlossen.

(Hinweis: Die Kostenentscheidung ergeht gesondert.)

Rechtsgrundlagen

Zu I.

§ 59 Abs. 1 2. Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG StF: BGBl.

Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 111/2010

§§ 3 Abs 1 und 3, 5, 17 ff und 39 sowie Anhang 1 Z 9 lit b und Z 10 lit a Umweltverträg-

lichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 BGBl.Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 87/2009

§§ 1, 2, 37 und 43 Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirt-

schaftsgesetz 2002 - AWG 2002) StF: BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 9/2011

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-

wirtschaft über Deponien (Deponieverordnung 2008) StF: BGBl. II Nr. 185/2009 idF BGBl.

II Nr. 178/2010

§§ 21, 22, und 32, 105, 111, und 112 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 StF:

BGBl. Nr. 215/1959 (WV) idF BGBl. I Nr. 14/2011

Page 83: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 83 von 146

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-

wirtschaft über den guten chemischen Zustand des Grundwassers (Qualitätszielverord-

nung Chemie Grundwasser – QZV Chemie GW) StF: BGBl. II Nr.98/2010

§§ 93, 94 Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (Arbeit-

nehmerInnenschutzgesetz - ASchG) StF: BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. II Nr. 221/2010

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeit-

nehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzver-

ordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige

Atmosphären - VEXAT) StF: BGBl. II Nr. 309/2004 idF BGBl. II Nr. 140/2005

§§ 2, 20 Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, mit dem

die Gewerbeordnung 1994, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Berggesetz

1975, das Abfallwirtschaftsgesetz und das Ozongesetz geändert werden (Immissions-

schutzgesetz - Luft, IG-L) StF: BGBl. I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 77/2010

Zu II.

§ 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG StF: BGBl. Nr.

51/1991 idF BGBl. I Nr. 111/2010

§ 39 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 BGBl.Nr. 697/1993

idF BGBl. I Nr. 87/2009

Begründung

1. Zu I.

1.1. Sachverhalt

1.1.1. Der DEPONIEERRICHTUNGS- und BETRIEBS GesmbH vertreten durch, schwartz

huber-medek rechtsanwälte oeg, Stubenring 2, 1010 Wien, hat mit Schriftsatz vom

08.07.2010 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Be-

trieb des Vorhabens „Erweiterung der Kapazitäten der bestehenden Verfestigungs-

anlage und Entmetallisierungsanlage in der KG Mistelbach“ gemäß § 5 und § 17 Um-

weltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, UVP-G 2000, gestellt.

Page 84: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 84 von 146

Nicht Gegenstand des Antrages auf Genehmigung des Vorhabens ist eine Änderung

des Genehmigungskonsenses für die am Standort Mistelbach betriebene Reststoff-

deponie.

1.1.2. Die bestehenden Abfallbehandlungsanlagen wurden mit folgenden Bescheiden ge-

nehmigt:

a) Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 19.04.2005, RU4-U-132/079-2005

wurde die abfallrechtsbehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Be-

trieb einer Hall erteilt.

b) Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ als Abfallrechtsbehörde vom

26.3.2009, RU4-K-803/045-2009, wurde die abfallrechtsbehördliche Genehmigung

für die Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage zur Verfestigung bzw

Stabilisierung von Flugasche aus Abfallverbrennungsanlagen (SN 31309 – Flug-

aschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen gefährlich und nicht gefähr-

lich; daher: 31309g und 31309-88) erteilt.

c) Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ als Abfallrechtsbehörde vom

11.8.2009, RU4-K-803/062-2009, wurde die abfallrechtsbehördliche Genehmigung

für die Durchführung eines Versuchsbetriebs für eine Anlage zur Aufbereitung und

Entmetallisierung von Abfällen (SN 31308-88 – Aschen und Schlacken von Abfall-

verbrennungsanlagen, ausgestuft) befristet bis 30.7.2011 erteilt (Spruchteil A).

d) Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ als Abfallrechtsbehörde vom

11.8.2009, RU4-K-803/062-2009, wurde die abfallrechtsbehördliche Genehmigung

für die Errichtung und den Betrieb einer Zwischenlagerhalle erteilt (Spruchteil B,

Abfallarten gemäß Spruchpunkt B1).

1.1.3. Nunmehr sollen die bisher genehmigten Behandlungskapazitäten und die zu be-

handelnden Abfallarten erweitert werden. Außerdem soll für die bisher nur zur Durch-

führung eines Versuchsbetriebs genehmigte Entmetallisierungsanlage eine Geneh-

migung für den unbefristeten Dauerbetrieb erteilt werden. Weiters wurden unterge-

ordnete anlagentechnische Änderungen beantragt. Die näheren Ausführungen finden

sich in der Projektsbeschreibung unter Pkt I.5..

Page 85: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 85 von 146

1.1.4. Mit Edikt vom 18.01.2011 wurde im NÖ Kurier, in der NÖ Krone, im Amtsblatt zur

Wiener Zeitung, in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich sowie auf der Home-

page des Landes NÖ und den Amtstafeln gemäß § 44a iVm § 44b des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG und gemäß § 9 des Umweltverträglich-

keitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000 der Antrag mit Beschreibung des Vorha-

bens sowie Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme kundgemacht.

1.1.5. Von 18.01.2011bis einschließlich 04.03.2011 waren der Genehmigungsantrag und

die Projektsunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in der Standort-

gemeinde Mistelbach sowie beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt-

recht, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.

1.2. Vorbringen Beteiligter

1.2.1. Während der Auflagefrist

Folgende Personen bzw. Personengruppen haben während der Auflagefrist rechtzei-

tig Einwendungen erhoben bzw Stellungnahmen abgegeben:

Lfd.

Nr.

Nac

hnam

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nam

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r/Dep

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Ver

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Son

stig

es

1 Weidlich (Bgm.a.D.)

Alfred RegR Dipl.-Päd.

2130 Mis-telbach

Ludwigasse

5/2

x x x x x

2 Stadtge-meinde Mistelbach

2130 Mis-telbach

Hauptplatz

6 x x x x x

3 Weidlich (Bgm.a.D.) Teil2

Alfed RegR Dipl.-Päd.

2130 Mis-telbach

Ludwigasse

5/2

x

4 Weindl (BI "Problem-stoffdepo-nie Mistel-bach")

Her-bert

2193 Ho-bers-dorf

Wie-ner Stra-ße

37 x x x x

5 Marktge- 2193 Wil- Markt- 16 x x x x x

Page 86: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 86 von 146

meinde Wilfersdorf

fers-dorf

platz

6 Schmid Klaus 2244 Spannberg

Geer-gasse

2 x x

7 Brandstet-ter (BI ge-genGIFT)

Fried-rich

Prima-rius Dr.

2130 Mis-telbach

Spreitzer-gasse

1

8 Weidlich (Bgm.a.D.) Gemein-deverband für Aufga-ben des Umwelt-schutzes im Bezirk Mistelbach

Alfred RegR Dipl.-Päd.

2130 Mis-telbach

Höt-zen-dorf-Platz

2 x x x x x

1.2.2. Zusammenfassung der Ausführungen

Von den oben angeführten Personen und Personengruppen wurde zusammenfas-

send folgendes gegen das Vorhaben ausgeführt. Diese Ausführungen lassen sich im

Wesentlichen den Fachbereich zuordnen, zu denen auch Gutachten eingeholt wur-

den. Neben der grundsätzlichen Bestreitung der Richtigkeit und der Behauptung der

Widersprüchlichkeit der in den Antragsunterlagen getätigten Annahmen und Beurtei-

lungen wird folgendes vorgebracht:

1.2.3. Abwassertechnik, Wasserbautechnik, Oberflächenentwässerung

Zum Vorhaben wurde vorgebracht, dass eine Beeinträchtigung der Wasserversor-

gung der Marktgemeinde Wilfersdorf nicht ausgeschlossen werden könnte, da Wil-

fersdorf im Grundwasserabstrombereich der Anlage liege.

1.2.4. Lärmschutz

Aufgrund der falschen zu Grunde gelegten Verkehrszahlen und unrichtigen Berech-

nungsgrundlagen wären die lärmtechnischen Ausführungen falsch, und wesentlich

höheren Immissionen zu rechnen.

Page 87: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 87 von 146

1.2.5. Landwirtschaft

Eine Beurteilung der Auswirkungen auf die Landwirtschaft durch Immissionen aus

der Luft sei nicht betrachtet worden und es sei ein agrartechnisches Gutachten ein-

zuholen.

1.2.6. Luftreinhaltetechnik

Aufgrund der falschen zu Grunde gelegten Verkehrszahlen wären die Luftreinhalte-

technischen Ausführungen falsch. Insbesondere wäre die Staubentwicklung auf der

gesamten Zubringerstrecke insbesondere vom Bahnhof in Mistelbach nicht berück-

sichtigt worden. Durch Immissionen von Schadstoffen, insbesondere von Feinstaub

und Schwermetallen, entstünde eine gesundheitliche Gefährdung. Im Übrigen wür-

den durch die Anlage Grenzwertüberschreitungen gemäß IG-L verursacht.

Die gesetzlichen und durch Richtlinien vorgegebenen Grenzwerte würden unzulässi-

gerweise nicht eingehalten und überschritten.

1.2.7. Umwelthygiene

Insbesondere in Zusammenhang mit Lärmimmissionen und Immissionen von Luft-

schadstoffen würden Gefährdungen der Gesundheit und unzumutbare Beeinträchti-

gungen geltend gemacht.

1.2.8. Verfahrenstechnik/Abfallchemie

Grundsätzlich würden in der Anlage zu viele Abfallarten behandelt werden. Im Übri-

gen könnten viele gefährliche Abfallarten gar nicht entsprechend in den Anlagen be-

handelt werden, da die technischen und organisatorischen Voraussetzungen dazu

fehlen würden. Insbesondere sei aufgrund der behandelten Stoffe eine Explosions-

gefahr nicht ausgeschlossen werden.

1.2.9. Verkehrstechnik

Die durch die Anlage verursachten zusätzlichen Fahrbewegungen werden im Projekt

falsch dargestellt. Insbesondere wäre es unmöglich die beantragten Abfallmengen

mit den der verkehrstechnischen Beurteilung zu Grunde gelegten Fahrten überhaupt

technisch zu bewältigen. Eine entsprechende Betrachtung der Auswirkungen des

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Seite 88 von 146

Verkehrs insbesondere in Mistelbach und am Bahnhof in Mistelbach sei nicht vorge-

nommen worden. Weiters würde der Transport mit nicht entsprechend abgedeckt

LKWs durchgeführt werden, was zu Staubbelastungen führen würde.

Weiters wurde die Errichtung einer Anschlussbahn zur Anlieferung der Abfälle gefor-

dert

1.2.10. Sonstige Vorbringen

Für den Versuchsbetrieb bestünde keine Genehmigung und die Ergebnisse dieses

Versuchsbetriebes seien nicht in die Antragsunterlagen eingearbeitet. Eine Erweite-

rung der Anlage, bevor die Anlage mittels dem dafür vorgesehenen Verfahren, bei

dem die Parteistellungen für § 37 AWG Anlagen zu berücksichtigen sei, in den Regel

Betrieb überführt wird, sei gesetzlich nicht möglich.

Grundsätzlich wären die vorgelegten Unterlagen für eine Beurteilung nicht ausrei-

chend. Aufgrund der Mangelhaftigkeit der vorgelegten Unterlagen könnte die not-

wendige integrative Betrachtung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchge-

führt werden.

1.2.11. Zum Umweltverträglichkeitsgutachten

1.2.11.1. Die von den Sachverständigen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung

vorgelegt Teilgutachten widersprechen sich in Bereichen, gehen von unterschiedli-

chen Grundlagen und Voraussetzungen aus und beinhalten falsche Angaben bzw.

Nehmen nicht alle rechtlich und technisch gebotenen Betrachtungen vor.

1.2.11.2. So seien unterschiedliche Verkehrszahlen den Beurteilungen zugrunde gelegt

worden und für die Immission Betrachtung unterschiedliche Entfernungsangaben he-

rangezogen worden.

1.2.11.3. Das Gutachten sei daher falsch und könne einer Entscheidung nicht zugrunde

gelegt werden.

1.2.12. Zur Auflage gemäß UVP-G 2000

1.2.12.1. Von der Bürgerinitiative (BI) gegenGIFT wurde zunächst gegenüber der UVP-

Behörde behauptet, dass nicht alle vom UVP-G 2000 geforderten Unterlagen bei der

Stadtgemeinde Mistelbach aufgelegt worden wären, sodann in einem Schriftsatz an

Page 89: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 89 von 146

die Stadtgemeinde Mistelbach, der der UVP-Behörde weitergeleitet wurde, dass

nicht in alle Unterlagen Einsicht genommen werden konnte. Der BI wäre nur der

Ordner mit den Ergänzungsunterlagen zugänglich gewesen.

1.2.12.2. Von der Stadtgemeinde Mistelbach wurde dazu folgendes ausgeführt:

…..

die Stadtgemeinde Mistelbach teilt mit, dass die angeführten Unterlagen vom 14. Juli

2010, am 16. Juli 2010, Posteingang Nr. 8125, eingelangt sind. Weiters sind die Un-

terlagen vom 3. Jänner 2011 am 5. Jänner 2011, Posteingang Nr. 130, bei der

Stadtgemeinde Mistelbach eingelangt. Diese fünf roten Ordner wurden zur öffentli-

chen Einsichtnahme vorbereitet. Im roten Ordner vom 3. Jänner 2011 wurde an

oberster Stelle die liste der Einsichtnehmenden, danach das Schreiben vom

3. Jänner 2011, vom Amt der NÖ Landesregierung und die Kundmachung eingelegt.

Diese Unterlagen wurden zusätzlich zur Information von der Stadtgemeinde Mistel-

bach beigefügt. Aus Platzgründen wurde für die Einsichtnehmenden zuerst dieser

Ordner auf dem vorhandenen Besprechungstisch im Zimmer 24, Ebene 2, aufgelegt.

Die restlichen vier roten Ordner befanden sich auf dem Kasten vor Ort. (siehe Fotos)

Die Stadtgemeinde Mistelbach ist immer bemüht möglichst genaue Informationen an

den Bürger zu geben. Daher wurden zusätzlich die zuständigen Gemeinderatsaus-

schüsse, Umweltgemeinderäte und Klubsprecher (Frau GR Brandstetter ist Klub-

sprecherin für die liste aktiver Bürger, welche auch die Bürgerliste gegenGIFT unter-

stützt) über das gesamte Vorhaben laufend, nachweislich informiert. Mit der Informa-

tion haben sie auch all die Schreiben, welche vom Amt der NÖ Landesregierung mit

gesendet wurden, ebenfalls erhalten. Siehe Projektlauf ab Juli 2010 (Beilage A).

Herr Dr. Eisenberger hat ebenfalls in die Unterlagen Einsicht genommen und hat es

verabsäumt, sich in die zuoberst liegende liste einzutragen. Siehe Aktenvermerk vom

29. April 2011 (Beilage B). Herr Dr. Eisenberger hat an einem Tag Einsicht genom-

men, an welchem die beiden Hauptverantwortlichen auf Grund eines Außen-

diensttermines die Kollegen des Nebenzimmers ersuchten, die Einsichtnahme zu

beaufsichtigen. Dadurch ist nicht auszuschließen, dass die vier weiteren Ordner an

diesem Tag nicht auf dem Tisch vorgelegt wurden. Laut Erinnerung der Mitarbeiterin

war Herr Dr. Eisenberger mit den vorgelegten Unterlagen zufrieden und hat sich

nicht eigens als Vertreter der Bürgerliste ausgewiesen. Mit der Kanzlei Dr. Eisenber-

ger wurde von Seiten der Stadtgemeinde Mistelbach auch telefonisch Kontakt betref-

Page 90: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 90 von 146

fend Unterlagen aufgenommen (Beilage B). Herr Dr. Eisenberger hat in seinem Brief

vom 28. April 2011 darauf hingewiesen, dass damals nur ein gelber Aktenordner

aufgelegen ist. Die Projektunterlagen der Deponieerrichtungs- und Betriebs

Ges.m.b.H. sind nur in fünf roten Ordnern gewesen. Der gelbe Ordner wurde erst mit

Schreiben vom 6. April 2011, Posteingang 7. April 2011, mit der Nr. 3760, in der Zeit

von 8. April 2011 bis 16. Mai 2011 bei der Stadtgemeinde Mistelbach aufgelegt.

Frau Gemeinderätin Anita Brandstetter ist eine Vertreterin der Bürgerinitiative ge-

genGIFT. Diese hat ebenfalls in die Projektunterlagen Einsicht genommen und hat

vergessen, sich in die Liste der Einsichtnehmenden einzutragen. Nach Ersuchen der

Stadtgemeinde Mistelbach hat Frau Anita Brandstetter, im Zuge einer Ausschusssit-

zung am 22. März 2011, sich mit 8. Februar 2011 persönlich eingetragen. Im Zuge

der Sondergemeinderatssitzung am 10. Mai 2011 hat sie dem Stadtamtsdirektor mit-

geteilt, dass sie bereits am 7. Februar 2011 in die Projektunterlagen Einsicht ge-

nommen hat. Siehe AV vom 11. Mai 2011 (Beilage C). Darüber hinaus hat kein aus-

gewiesener Vertreter der Bürgerinitiative Einsicht genommen.

1.3. Erhobene Beweise

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden Gutachten und ergänzende Stellung-

nahmen zu folgenden Fachbereichen eingeholt:

Fachgebiet Name Titel Vorname

Abfallchemie Graus-Göldner Dr. Annemarie Abwassertechnik, Depo-nietechnik/Gewässer-schutz

Boubela DI Dr. Gerhard

Elektrotechnik Fellinger DI Wilfried Lärmschutz Hofer Ing. Alfred Luftreinhaltetechnik Ellinger DI Reinhard Maschinenbautechnik/ Verfahrenstechnik/ Sicherheitstechnik

Kneidinger DI Dr. Bernhard

Naturschutz Langmantel Mag. Gabriele Raumordnung/ Landschaftsbild

Schedlmayer Dr. Herbert

Umwelthygiene Jungwirth Dr. Michael Verkehrstechnik Fuchs DI Egmont

1.3.1.1. Auf Basis dieser gesetzlichen Vorgaben wurde von der Behörde ein Untersu-

chungsrahmen erarbeitet, welcher den Sachverständigen vorgelegt wurde.

Page 91: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 91 von 146

1.3.1.2. Die konkretisierten Fragestellungen wurden in vier Bereiche geteilt:

Fragenbereich 1: Alternativen, Standortvarianten und Nullvariante

Fragenbereich 2: Konkretisierte Fragen an die Gutachter zu Auswirkungen, Maß-

nahmen und Kontrolle

Fragenbereich 3: Auswirkungen auf die Entwicklung des Raumes

Fragenbereich 4: Fachliche Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnah-

men - siehe Anhang.

1.3.1.3. Im Untersuchungsrahmen wurde eine Relevanzmatrix erstellt, die im Hinblick auf

das Vorhaben „Erweiterung der Kapazitäten der bestehenden Verfestigungsanlage

und Entmetallisierungsanlage in der KG Mistelbach“ die möglichen, relevanten, mit-

telbaren und unmittelbaren Beeinflussungen der Schutzgüter darstellt. Die Rele-

vanzmatrix ermöglicht eine Analyse der Ursache-Wirkungsbeziehungen zwischen

Umweltauswirkungen und Schutzgütern.

1.3.1.4. Aufgrund der Relevanzmatrix ergaben sich Themenbereiche und Fragestellungen,

die in der Beeinflussungstabelle aufgelistet wurden. Jeder Risikofaktor wurde einem

oder mehreren Gutachtern zur Bearbeitung im Teilgutachten vorgelegt.

1.3.1.5. Die Fragen wurden nach folgendem Muster gestellt, wobei je nach Art der Beein-

flussung die Fragestellungen aufgrund der jeweils anzuwendenden Materiengesetze

angepasst wurden:

• Frage nach der Relevanz der Beeinflussung

• Frage nach der fachlichen Beurteilung der Beeinflussung

• Frage nach der fachlichen Beurteilung der Wirksamkeit der vom Projektwerber

vorgeschlagenen Verminderungs-, Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahmen

• Fragestellungen nach § 17 UVP-Gesetz 2000

• Fragestellungen nach den Materiengesetzen (Genehmigungstatbestände)

• Frage nach zusätzlichen/anderen Maßnahmenvorschlägen

• Frage nach der fachlichen Beurteilung der zu erwartenden Restbelastung durch

Emissionen

• Frage nach Kontroll-, Beweissicherungs- (bei Emissionen) bzw. Ausgleichs-

maßnahmen.

Page 92: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 92 von 146

1.3.1.6. Im Rahmen der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens für das Vorha-

ben „Erweiterung der Kapazitäten der bestehenden Verfestigungsanlage und Entme-

tallisierungsanlage in der KG Mistelbach“ wurden folgende Schutzgüter geprüft:

• Schutzgut Untergrund und Grundwasser

• Schutzgut Luft und Klima

• Schutzgut Gesundheit/Wohlbefinden

• Schutzgut Landschaftsbild

• Schutzgut Gewässerschutz

• Schutzgut Wohn- und Baulandnutzung

• Schutzgut Freizeit/Erholung/Fremdenverkehr

• Schutzgut Verkehrsinfrastruktur

• Schutzgut Wasserwirtschaft

• Schutzgut Abfallwirtschaft

• Schutzgut Naturschutz

1.3.1.7. Diese wurden wie folgt gegliedert:

• Umweltmedien

Untergrund und Grundwasser

Luft und Klima

• Bevölkerung

Schutzinteressen der Bevölkerung

Gesundheit/Wohlbefinden

Landschaftsbild

Gewässerschutz

Nutzungsinteressen der Bevölkerung

Wohn- und Baulandnutzung

Freizeit/Erholung/Fremdenverkehr

Verkehrsinfrastruktur

Wasserwirtschaft

Abfallwirtschaft

• Tiere/Pflanzen/Ökosysteme

Ökosysteme/Flora/Fauna

1.3.1.8. Den Schutzgütern gegenübergestellt werden die unmittelbaren und mittelbaren

Beeinflussungen:

Page 93: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 93 von 146

• Emissionen:

Luftschadstoffe

Lärm

Abfall

Sickerwasser/Abwasser

• Standortveränderungen:

Geländeveränderungen/Flächeninanspruchnahme

optische Störung

1.3.1.9. Es wurden die umweltrelevanten Auswirkungen des Projektes geprüft sowie die

Maßnahmen zur Verhinderung von Auswirkungen und Kontrollmaßnahmen im Hin-

blick auf das UVP-Gesetz 2000 erarbeitet.

1.3.1.10. Die oben kurz dargestellten Einwendungen und Stellungnahmen wurden den

jeweils betroffenen Sachverständigen mit dem Ersuchen um fachliche Beurteilung

übermittelt. Bei der Beurteilung des Vorhabens und der Erstellung der Teilgutachten

wurden in der Folge die genannten Einwendungen und Stellungnahmen berücksich-

tigt beziehungsweise wurde in Ergänzungen zu den Gutachten auf die konkreten

Einwendungen und Stellungnahmen eingegangen.

1.3.1.11. Aus den Gutachten ist ersichtlich, dass aus der jeweiligen fachlichen Sicht das

Gesamtvorhaben dem Stand der Technik entspricht, die Umweltverträglichkeit so-

wohl aus dem jeweiligen Fachbereich heraus als auch unter der Berücksichtigung

von Wechselwirkungen mit anderen Fachbereichen gegeben ist und gegen die Ertei-

lung einer Genehmigung kein fachlicher Einwand besteht, sofern die vorgeschlage-

nen Auflagen eingehalten werden.

1.3.1.12. Aufgrund dieser Teilgutachten wurde von den Sachverständigen das das Um-

weltverträglichkeitsgutachten erstellt, dessen abschließende Zusammenfassung wie

folgt lautet:

Das vorliegende Umweltverträglichkeitsgutachten wurde auf Basis der Teilgutachten

und der Einreichunterlagen erstellt.

Unter der Voraussetzung, dass die in der Umweltverträglichkeitserklärung und in den

technischen Unterlagen bereits enthaltenen sowie die von den unterfertigten Gutach-

tern als zusätzlich für erforderlich erachteten Maßnahmen im Genehmigungsverfah-

Page 94: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 94 von 146

ren berücksichtigt werden, liegt im Sinne einer umfassenden und integrativen Ge-

samtschau eine Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projektes vor.

1.3.1.13. Mit Edikt vom 13.04.2011 im NÖ Kurier, in der NÖ Krone, im Amtsblatt zur Wie-

ner Zeitung, in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich sowie auf der Homepage

des Landes NÖ und der Amtstafeln der Stadtgemeinde Mistelbach wurde gemäß

§ 44a iVm § 44d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG und

gemäß § 16 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000 die

Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Großverfahren am 11.05.2011

kundgemacht. Weiters wurde in diesem Edikt kundgemacht, dass gemäß § 13 UVP-

G 2000 das Umweltverträglichkeitsgutachten in der Zeit von 13.04.2011 bis ein-

schließlich 13.05.2011 in den Standortgemeinden Mistelbach sowie beim Amt der

NÖ Landesregierung, Abteilung Umweltrecht, während der jeweiligen Amtsstunden

zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt

1.3.1.14. Bei dieser Verhandlung wurden das Projekt von den Vertretern der Projektwer-

ber und die von den beigezogenen Sachverständigen erstellten Gutachten vom je-

weiligen Sachverständigen dargelegt und eingehend erörtert, wobei in diesen Gut-

achten festgehalten wurde, dass das Projekt aus fachlicher Sicht bei projektsgemä-

ßer Ausführung und Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen aus der jeweiligen

fachlichen Sicht umweltverträglich und genehmigungsfähig ist. Die Diskussion mit

den Beteiligten hat keine Änderung dieser Kernaussagen der Gutachter ergeben.

Weiters wurde von den Sachverständigen ausgeführt, dass die in der Verhandlung

näher erörterten und präzisierten Einwendungen und Stellungnahmen der anwesen-

den Öffentlichkeit in der fachlichen Beurteilung berücksichtigt wurden und diese in

Bezug auf die Umweltverträglichkeit und Genehmigungsfähigkeit nichts ändern.

1.3.1.15. Ein Verfahren gemäß § 12 UVP-G 2000 (Erstellung des Umweltverträglichkeits-

gutachtens) wurde abgeschlossen, wobei in diesem Umweltverträglichkeitsgutachten

die Umweltverträglichkeit des Vorhabens festgestellt wurde.

Page 95: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 95 von 146

1.4. Beweiswürdigung

1.4.1. Allgemeine Ausführungen

1.4.1.1. Die Art und Weise, wie die Beweise (insbesondere die Gutachten) erhoben wur-

den, entspricht den Bestimmungen des Ermittlungsverfahrens des Allgemeinen Ver-

waltungsverfahrensgesetzes.

1.4.2. Teilgutachten

1.4.2.1. Allgemeine Ausführungen zu den Teilgutachten

1.4.2.1.1. Die Gutachten wurden von in den jeweiligen Fachgebieten einschlägig gebilde-

ten Fachleuten erstellt, die nicht nur die fachliche Ausbildung sondern auch entweder

eine langjährige Erfahrung als (Amts)Sachverständige in den jeweils einschlägigen

materienrechtlichen Genehmigungsverfahren besitzen, als gerichtlich beeidete

Sachverständige eingetragen sind oder auch (in der Mehrzahl) wiederholt bei UVP-

Verfahren – nicht nur bei Verfahren der NÖ Landesregierung – als Gutachter beige-

zogen wurden.

1.4.2.1.2. Die Gutachten entsprechen wiederum - sowohl formal als auch inhaltlich - den

allgemeinen Standards für derartige Gutachten und sind inhaltlich schlüssig und

nachvollziehbar und daher der Entscheidung zu Grunde zu legen.

1.4.2.1.3. Die beigezogenen Sachverständigen gehen in ihren Gutachten auf die ihnen

gestellten Fragestellungen ausführlich ein. In den einzelnen Gutachten wurden die

Prüfmethoden und das Prüfergebnis beschrieben. Anhand dieser Beschreibung zeigt

es sich, dass bei der fachlichen Beurteilung nach wissenschaftlichen Maßstäben

vorgegangen wurde. Vor allem kann nachvollzogen werden, dass der sachverständi-

gen Beurteilung die einschlägig relevanten, rechtlichen wie fachlichen Regelungs-

werke und technischen Standards zugrunde gelegt wurden. Angesichts dessen erfül-

len die Ausführungen der Sachverständigen die rechtlichen Anforderungen, die an

ein Gutachten gestellt sind, und erscheinen sie auch inhaltlich aussagekräftig und

schlüssig.

1.4.2.1.4. Insbesondere wurden zu allen beurteilungsrelevanten Themen Gutachten ein-

geholt.

Page 96: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 96 von 146

1.4.2.1.5. Von der Bürgerinitiative (in der folge BI) gegenGIFT wurde dazu einerseits die

Unvollständigkeit des Ermittlungsverfahrens behauptet und die Einholung eines Gut-

achtens aus dem Fachbereich Landwirtschaft beantragt und andererseits ein „Ge-

gengutachten“ vom 05.05.2011 aus dem Bereich Lärmtechnik von DR. PFEILER

GmbH vorgelegt.

1.4.2.2. Zum „Gegengutachten“ der DR. PFEILER GmbH

1.4.2.2.1. In diesem „Gegengutachten“ wird ausgeführt:

…..

Aufgrund des nicht nachvollziehbaren Höhenmodells, das der vorliegenden

Schallausbreitungsberechnung zugrunde liegt, ist von unserer Seite derzeit keine se-

riöse Nachberechnung möglich.

Alleine durch Korrektur der spezifischen Teil-Schallimmissionen L,.,I,A im vorliegen-

den Berechnungsmodel/ unter Berücksichtigung

- der fehlenden Richtwirkung 01 bzw. Kn der Betriebshallen-Außenwände: Kn

= +3 dB

- eines Diffusitätsterms C =-5 dB anstalt C =-6 dB: Erhöhung =+1 dB

- einer Verdoppelung der LKW-An/Abtransporte von 4 LKW/h auf 8 LKW/h: Erhöhung

= +3 dB

erhöht sich der im vorliegenden Projekt ausgewiesene Immissionsschallpegel am

Immissionsort IP1 von LA,eq =36,8 dB um 2,5 dB auf 39,3 dB. (hiezu Beilage 1)

1.4.2.2.2. In dem Gutachten wird nun ausgeführt, dass die Berechnungen im Projekt nicht

nachvollzogen werden können. Nichts desto trotz werden gutachterliche Aussagen

über Immissionen am IP1 getätigt. Die erkennende Behörde geht nun davon aus,

dass das von den Projektgegner vorgelegte Gegengutachten jedenfalls nicht von für

das Vorhaben günstigen Beurteilungsgrundlagen ausgeht.

1.4.2.2.3. Am IP1 wird der beurteilungsrelevante LA,eq (des Vorhabens) mit 39,3 dB beur-

teilt. Die Bestandsmessung MP 1 (Gebäude im Grünland westlich der Betriebsanla-

ge) hat einen energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq von 45,6 ergeben. Das

Page 97: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 97 von 146

heißt, dass die Beurteilung der DR. PFEILER GmbH für die dem Vorhaben zuzu-

rechnenden Immissionen am IP1 um > 6 dB unter dem Bestandslärm liegt. Bei

Zugrundelegung eines beurteilungsrelevante LA,eq von 39,3 dB ergibt sich eine

rechnerische Erhöhung des LA,eq am IP1 um < 1 dB (http://www.laerminfo.at/static-

/laermpegeladdition/), die weder messtechnisch nachweisbar noch vom Menschen

wahrnehmbar ist. Selbst wenn man diese Werte nun der Beurteilung zu Grunde le-

gen würde, könnte sich keine Veränderung der Bestandslärmsituation ergeben, wes-

halb kein Widerspruch zur (behördlichen) Beurteilung im Umweltverträglichkeitsgut-

achten erkannt werden kann.

1.4.2.2.4. Ergänzend ist auf die Ausführungen des Sachverständigen für Umwelthygiene

in der Verhandlung hinzuweisen:

Zum heute vorgelegten Lärmgutachten der Bürgerinitiative wird festgehalten, dass

die ermittelte Schallimmission für den IP 1 mit 39,3 dB (LA,eq) am Ergebnis des

lärmmedizinischen Gutachtens nichts ändert. Der Vergleich mit der Umgebungsge-

räuschsituation von 45,6 dB (LA,eq) und 35,2 dB (LA,95) zeigt, dass das Betriebsge-

räusch mit 39,3 dB untertags zu keiner wesentlichen Änderung der örtlichen Verhält-

nisse führen wird, somit ist jedenfalls von keiner erheblichen Belästigung auszuge-

hen.

1.4.2.2.5. Da weder durch das Gegengutachten ein Widerspruch zu der Beurteilung des

lärmtechnischen Amtssachverständigen aufgezeigt werden konnte noch nachvoll-

ziehbar dessen Beurteilungen als unrichtig dargestellt werden konnte, ist das Gut-

achten des lärmtechnischen Amtssachverständigen weiterhin der Beurteilung zu

Grunde zu legen.

1.4.2.3. Zur Frage der Erstellung eines agrartechnischen Gutachtens

1.4.2.3.1. Vom luftreinhaltetechnischen Sachverständigen wurde in der Verhandlung zur

Frage der Disposition auf landwirtschaftliche Flächen folgendes ausgeführt

Zu den projektrelevanten Auswirkungen land- und forstwirtschaftlichen Flächen

in Nahbereich der Anlage wird ausgeführt, dass die prognostizierten Schwerme-

talldepositionen (z.B. Pb, Cd, Cu, Zn) aus luftreinhaltetechnischer Sicht als ge-

ringfügig zu bezeichnen sind und keine relevante Veränderung zur Gesamtbe-

lastung darstellen. Die zusätzlichen Schwermetalleinträge durch die Anlage

Page 98: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 98 von 146

sind jedenfalls geringer als die Schwankungsbreiten der jährlichen regionalen

Schwermetalldeposition der regionalen Vorbelastung. Daraus kann geschlos-

sen werden, dass auch keine negativen Wirkungen für land- und forstwirtschaft-

lichen Kulturen/Flächen abgeleitet werden können.

1.4.2.3.2. Aus diesen Ausführungen geht eindeutig hervor, dass durch das Vorhaben kei-

ne nachweisbaren, das heißt nachweislich diesem Vorhaben zurechenbaren, Depo-

sitionen entstehen werden. Die zu erwartenden Depositionen auf den landwirtschaft-

lichen Flächen sind innerhalb der natürlichen Schwankungsbreite. Zusammenfas-

send heißt das, dass keine Änderungen durch Immissionen des Vorhabens auf land-

wirtschaftliche Flächen zu erwarten sein werden. Da sich die Immissionssituation

nicht ändern wird, bleibt kein Beurteilungsspielraum für einen landwirtschaftlichen

Sachverständigen. Die Beiziehung eines solchen war daher, auch aus verfahrens-

ökonomischer Sicht, nicht geboten.

1.4.2.4. Zusammenfassung

1.4.2.4.1. Die übrigen Vorbringen der Einwender beziehungsweise die Stellungnahmen

waren weder formal noch inhaltlich geeignet, die fachliche Befähigung der Sachver-

ständigen oder die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Gutachten in Frage zu

stellen, zumal in den Gutachten bzw Einwendungs- und Stellungnahmebeantwortun-

gen selbst und in der öffentlichen Erörterung der Gutachten in der Verhandlung auf

die Einwendungen und Stellungnahmen eingegangen wurde.

1.4.2.4.2. Sonstige Äußerungen gegen das Vorhaben erfolgten jedenfalls nicht auf einer

fachlich den Gutachten gleich zu stellenden Ebene.

1.4.2.4.3. Die behaupteten Widersprüchlichkeiten in den einzelnen Teilgutachten sind für

die Behörde nicht nachvollziehbar und konnte von den Sachverständigen insbeson-

dere bei der mündlichen Verhandlung dargelegt werden, dass zwischen den Gutach-

tensgrundlagen (zum Beispiel Verkehrsfrequenzen) der einzelnen Teilgutachten kei-

ne Widersprüche bestehen und die der Beurteilung zu Grunde gelegten Sachverhalte

(zum Beispiel die nötigen LKW Fahrten zum Transport der beantragten Konsens

Menge an Abfällen) auch aus der jeweiligen technischen Sicht nachvollziehbar und

plausibel sind.

Page 99: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 99 von 146

1.4.2.4.4. Die im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung erstellten Gutachten und gutach-

terlichen Stellungnahmen (Einwendungs/Stellungnahmebeantwortungen) waren da-

her der Entscheidung zu Grunde zu legen und den Einwendungen war nicht zu fol-

gen. Die beschriebene fachliche Beurteilung kann daher als glaubwürdig angenom-

men werden.

1.4.3. Umweltverträglichkeitsgutachten

1.4.3.1. Sowohl die Projektsunterlagen, die Umweltverträglichkeitserklärung als auch das

von der Behörde erstellten Umweltverträglichkeitsgutachten waren zur Einsichtnah-

me aufgelegt. Da wie dargelegte die Teilgutachten nicht widersprüchlich sondern

plausibel und nachvollziehbar sind, ist auch das Umweltverträglichkeitserklärung als

Entscheidungsgrundlage heranzuziehen.

1.4.4. Verhandlung

1.4.4.1. Die Verhandlung wurde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Groß-

verfahren kundgemacht und ausgeschrieben. In der Verhandlung am 11.05.2011 er-

folgte eine eingehende Erörterung des Vorhabens inklusive aller Vorhabensbestand-

teile und der beantragten (während der Verhandlung eingeschränkten) Schlüssel-

nummern. Sowohl die eingereichten Unterlagen als auch die Umweltverträglichkeits-

erklärung samt Ergänzungen konnten bei der Verhandlung eingesehen werden.

1.5. Zu den behaupteten Auflage/Einsichtsmängeln

1.5.1.1. Zu den behaupteten Mängeln der Kundmachung gemäß § 9 UVP-G 2000 und

§ 44a AVG wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, indem die Rückscheine im

Akt über die Übermittlung der Projektsunterlagen überprüft wurden und eine Stel-

lungnahme von der Stadtgemeinde Mistelbach zu den erhobenen Vorwürfen verlangt

wurde.

1.5.1.2. Dabei wurde festgestellt, dass alle Unterlagen gemäß UVP-G 2000 der Stadtge-

meinde Mistelbach zur Auflage übermittelt worden waren.

1.5.1.3. Weiters wurde von der Stadtgemeinde Mistelbach eine umfangreiche Stellung-

nahme sowie eine Foto-und Aktendokumentation vorgelegt, wonach die gesamten

vom Gesetz verlangten Unterlagen bei der Stadtgemeinde Mistelbach zur Einsicht

aufgelegt waren und in sie auch Einsicht genommen werden konnte. Demnach konn-

Page 100: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 100 von 146

ten zwischen dem 07. und 09. Februar 2011 der spätere Vertreter der Bürgerinitiative

gegenGIFT, Dr Eisenberger (die Vollmachtbekanntgabe erfolgte erst mit Schriftsatz

vom 17. April 2011), und Unterstützer der Bürgerinitiative gegenGIFT in die gesam-

ten Unterlagen Einsicht nehmen.

1.5.1.4. Demgegenüber wurde von der Bürgerinitiative gegenGIFT und deren Vertreter zu-

nächst mit Schriftsatz vom 13.04.201 die Behauptung aufgestellt, der Standortge-

meinde [sei] jedoch keine Ausfertigung des Genehmigungsantrages und der in

§ 5 Abs. 1 genannten Unterlagen samt Umweltverträglichkeitserklärung übermittelt,

sondern ein einzelner Ordner (sowohl in Papier, als auch in elektronischer Form) in

dem lediglich Unterlagen zu einer "Projektsänderung" enthalten waren. In diesem

Schriftsatz wurde nicht behauptet, dass weiter Unterlagen urgiert wurden.

1.5.1.5. Erst nachdem für die Antragsgegner klar aus dem Akteninhalt ersichtlich war

(Rückscheine) dass alle Unterlagen übermittelt worden sein mussten, wurde im

Schriftsatz vom 28.04.2011 gerichtet an die Stadtgemeinde Mistelbach die Behaup-

tung dahingehen geändert, dass nicht die Einsicht in alle Unterlagen ermöglicht und

diese urgiert worden wäre.

Da es sich bei den aufgelegten Unterlagen um ein sehr rudimentäres Projekt

gehandelt hat und auch gesetzlich vorgeschriebene Unterlagen, wie die Um-

weltverträglichkeitserklärung und verschiedene Gutachten gefehlt haben, wurde

sowohl von den Vertretern meiner Mandantin, als auch von mir selbst nachge-

fragt, ob dies wirklich alle aufgelegten Unterlagen sind. Dies wurde von der an-

wesenden Mitarbeiterin bestätigt.

1.5.1.6. Weiters besteht die bei der UVP-Behörde aufliegende Projektsparie aus roten

Ordnern.

1.5.1.7. Im Übrigen handelt es sich beim gegenständlichen Verfahren nicht um das erste

UVP-Verfahren, in welchem die Auflage gemäß § 9 UVP-G 2000 in der Stadtge-

meinde Mistelbach nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 und AVG erfolgte. Da

die Auflagen bisher problemlos erfolgt sind, geht die UVP-Behörde unter Einbezie-

hung des erfolgten Ermittlungsverfahrens zu dieser Frage davon aus, dass bei der

Stadtgemeinde Mistelbach die fachliche und rechtliche Kompetenz zur gesetzeskon-

formen Durchführung der öffentlichen Auflage vorhanden ist.

Page 101: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 101 von 146

1.5.1.8. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen geht die UVP-Behörde nach Abwägung der

den Ausführungen der Stadtgemeinde entgegenstehende Behauptungen von der ge-

setzeskonformen öffentlichen Auflage der Unterlagen im Sinn des § 9 UVP-G aus.

1.5.1.9. Rechtlich ist dazu noch festzuhalten, dass ein allfälliger Mangel der öffentlichen

Auflage, nämlich der, dass nicht in alle Unterlagen während der öffentlichen Auflage

Einsicht genommen hätte werden können, nur entweder einen Mangel im Sinn des

§ 45 AVG (Parteiengehör) darstellen kann, der jedenfalls aufgrund der mündlichen

Verhandlung als geheilt anzusehen ist oder keine (Teil)präklusion eintreten kann. In-

wiefern die Bürgerinitiative gegenGIFT dadurch betroffen gewesen wäre, wurde ne-

ben der Behauptung der mangelnden Einsicht in alle Unterlagen von ihr nicht nach-

vollziehbar dargelegt.

1.5.1.10. Außerdem, würde von einer mangelnden Einsichtmöglichkeit ausgegangen wer-

den, könnten keine negativen Rechtsfolgen für die Projektgegner erkannt werden, da

ihnen die Projektsunterlagen jedenfalls bekannt waren, was sich aus den vorgelegten

Schriftsätzen ersehen lässt, wo auf die aufgelegten Unterlagen Bezug (insbesondere

die wesentliche UVE) genommen wird, und sie umfassend Einwendungen erhoben

haben und so die Parteistellung zumindest betreffend die wesentlichen umweltrele-

vanten Auswirkungen des Vorhabens (Lärm, Luft Verkehr) erhalten haben. Außer-

dem wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung das Projekt und die Gutach-

ten ausführlich erörtert und war Gelegenheit die Unterlagen und Gutachten einzuse-

hen.

1.6. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen

1.6.1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

§ 59. (1) ….. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Ein-

wendungen als miterledigt. …..

1.6.2. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000

1. ABSCHNITT

Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

Page 102: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 102 von 146

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteili-

gung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu be-

schreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf die Landschaft und

d) auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen

untereinander miteinzubeziehen sind,

2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder be-

lastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert

oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrö-

ßert werden,

3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerbe-

rin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und

Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und

4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung

oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltre-

levanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Pro-

jektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

….

Begriffsbestimmungen

§ 2. …..

(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für

die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behörd-

lichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewil-

Page 103: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 103 von 146

ligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbar-

keiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht

jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.

…..

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser

Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umwelt-

verträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3

des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzufüh-

ren. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f,

§ 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzu-

wenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3,

§ 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

…..

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist,

sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften,

auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen

sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmi-

gungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfah-

ren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

…..

(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung

dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen,

Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschrif-

ten getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung

keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmi-

gungen können von der gemäß § 40 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb

einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.

…..

Page 104: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 104 von 146

Umweltverträglichkeitserklärung

§ 6. (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthal-

ten:

1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbe-

sondere:

a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorha-

bens einschließlich des Bedarfs an Grund und Boden während

des Bauens und des Betriebes;

b) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder

Verarbeitungsprozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Men-

ge der verwendeten Materialien;

c) Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen

(Belastung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Er-

schütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus der

Verwirklichung und dem Betrieb ergeben;

d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;

e) Klima-und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach

Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern,

verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energie-

flüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom

Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (§ 3 Z

3 Emissionszertifikategesetz) und Maßnahmen zu deren Reduk-

tion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten

Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und

Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Tech-

nik entsprechen;

f) Bestanddauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge

sowie allfällige Maßnahmen zur Beweissicherung und zur be-

gleitenden Kontrolle.

Page 105: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 105 von 146

2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von

der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe

der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswir-

kungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der

Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.

3. Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beein-

trächtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, Tiere, Pflan-

zen und deren Lebensräume, der Boden, das Wasser, die Luft, das

Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kultur-

güter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern

gehören.

4. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des

Vorhabens auf die Umwelt, infolge

a) des Vorhandenseins des Vorhabens,

b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,

c) der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästi-

gungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen

sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen

angewandten Methoden.

5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige

Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, einge-

schränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen.

6. Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen

gemäß Z 1 bis 5.

7. Kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische

Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerbe-

rin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

8. Hinweis auf durchgeführte Strategische Umweltprüfungen im Sinn der

Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen

Page 106: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 106 von 146

bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 07. 2007

S. 30, mit Bezug zum Vorhaben.

(2) Sind einzelne Angaben nach Abs. 1 für das Vorhaben nicht relevant oder ist

deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden

dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann

davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung

anzuführen und zu begründen. Soweit Angaben nach Abs. 1 bereits Gegens-

tand einer Strategischen Umweltprüfung waren, kann diese einen Bestandteil

der Umweltverträglichkeitserklärung darstellen. § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.

…...

Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen

§ 12a. Für Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat

die Behörde, aufbauend auf den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklä-

rung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen der Be-

hörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegenden Gutachten und

Unterlagen sowie den eingelangten Stellungnahmen und unter Berücksichti-

gung der Genehmigungskriterien des § 17 eine zusammenfassende Bewer-

tung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. § 12 Abs. 2, 3 und 8 ist mit der

Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutach-

tens eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird.

Entscheidung

§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den

betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Ge-

nehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist inso-

weit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des

Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung

von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall je-

doch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu ertei-

len.

Page 107: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 107 von 146

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorge-

sehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich

nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu

begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering

zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigen-

tum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen

gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwir-

kungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den

Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zu-

stand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen

im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu ver-

werten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ord-

nungsgemäß zu entsorgen.

(3) …..

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umwelt-

verträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammen-

fassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen

und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen

öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch

geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Aus-

gleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für

Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicher-

stellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in

ihrer Gesamtheit beizutragen.

Page 108: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 108 von 146

…..

(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des

Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rech-

ten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Grün-

den verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf

beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Ent-

scheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Ver-

fassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages ge-

hemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder eines Verfahrens ge-

mäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Perso-

nen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des

Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im

In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inha-

ber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Per-

sonen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser

Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die

sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht

dinglich berechtigt sind;

hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die

nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen

Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zu-

kommt;

3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;

4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der

wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß § 55 Abs. 4 WRG 1959;

Page 109: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 109 von 146

5. Gemeinden gemäß Abs. 3;

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Ver-

fahren (Abs. 2) und

7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.

(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4 als Be-

teiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.

(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar an-

grenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkun-

gen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Geneh-

migungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie sind be-

rechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt

oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als

subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den

Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unter-

schriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum

anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenlis-

te ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellung-

nahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung

in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden

Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann

nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung

der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Betei-

ligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umwelt-

schutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen

und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsge-

richtshof zu erheben.

(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche

bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unter-

schriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin

ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes,

Page 110: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 110 von 146

BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als

Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstge-

reihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklä-

rung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Er-

klärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.

…..

Abnahmeprüfung

§ 20. …..

(6) Sofern eine Abnahmeprüfung der Art des Vorhabens nach nicht sinnvoll ist,

hat die Behörde bereits im Genehmigungsbescheid festzulegen, bis zu wel-

chem Zeitpunkt (drei bis fünf Jahre nach Genehmigung) die Nachkontrolle

durchzuführen ist.

6. ABSCHNITT

GEMEINSAME BESTIMMUNG

Behörden und Zuständigkeit

§ 39. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Lan-

desregierung zuständig. …..

(2) In Verfahren nach dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit der Lan-

desregierung mit der Rechtskraft einer Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7, dass

für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundes-

gesetz durchzuführen ist, …..

Inkrafttreten, Außerkraftreten, Übergangsbestimmungen

Anhang 1

Abfallwirtschaft

Z 1 a) Deponien für ge-

fährliche Abfälle; Be-

rechnungsgrundlage

Page 111: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 111 von 146

(§ 3a Abs. 3) für Ände-

rungen ist das be-

scheidmäßig geneh-

migte Gesamtvolu-

men;

b) Anlagen zur biolo-

gischen, physikali-

schen oder mecha-

nisch-biologischen

Behandlung von ge-

fährlichen Abfällen mit

einer Kapazität von

mindestens 20 000 t/a;

c) sonstige Anlagen

zur Behandlung (ther-

misch, chemisch) von

gefährlichen Abfällen;

ausgenommen sind

Anlagen zur aus-

schließlich stofflichen

Verwertung.

Z 2 a) Massenabfall-oder

Reststoffdeponien mit

einem Gesamtvolu-

men von mindestens

500 000 m3;

b) Untertagedeponien

für nicht gefährliche

Abfälle mit einem Ge-

samtvolumen von

mindestens 500 000

m3;

c) sonstige Anlagen

zur Behandlung (ther-

d) Baurestmassen-

oder Inertabfalldepo-

nien mit einem Ge-

samtvolumen von

mindestens

1 000 000 m3;

e) Anlagen zur Aufbe-

reitung von Baurest-

massen mit einer Ka-

pazität von mindes-

tens 200 000 t/a;

f) Massenabfall- oder

Reststoffdeponien in

schutzwürdigen Ge-

bieten der Kategorie A

mit einem Gesamtvo-

lumen von mindestens

250 000 m³, in

schutzwürdigen Ge-

bieten der Kategorie D

mit einem Gesamtvo-

lumen von mindestens

375 000 m³;

g) Untertagedepo-

Page 112: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 112 von 146

misch, chemisch, phy-

sikalisch, biologisch,

mechanisch- biolo-

gisch) von nicht ge-

fährlichen Abfällen mit

einer Kapazität von

mindestens 35 000 t/a

oder 100 t/d, ausge-

nommen sind Anlagen

zur ausschließlich

stofflichen Verwertung

oder mechanischen

Sortierung;

nien für nicht gefährli-

che Abfälle in schutz-

würdigen Gebieten der

Kategorie A mit einem

Gesamtvolumen von

mindestens

250 000 m³, in schutz-

würdigen Gebieten der

Kategorie D mit einem

Gesamtvolumen von

mindestens

375 000 m³;

h) Baurestmas-

sen- oder Inertabfall-

deponien in schutz-

würdigen Gebieten der

Kategorie A mit einem

Gesamtvolumen von

mindestens

500 000 m³, in schutz-

würdigen Gebieten der

Kategorie D mit einem

Gesamtvolumen von

mindestens

750 000 m³.

1.6.3. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002

6. Abschnitt

Behandlungsanlagen

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfes-

ten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde.

Page 113: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 113 von 146

…..

Parteistellung

§ 42. (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1

haben

1. der Antragsteller,

2. die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet

werden soll,

3. Nachbarn,

4. derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll,

5. die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12

Abs. 2 WRG 1959,

6. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegen-

schaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde,

7. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993,

BGBl. Nr. 27, und das Verkehrs-Arbeitsinspektorat, soweit es sich

um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über

die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen,

8. der Umweltanwalt; der Umweltanwalt kann die Einhaltung von natur-

schutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren geltend machen; dem

Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen

und Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungs-

gerichtshof zu erheben,

9. Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der

Versorgung ihrer Bürger oder Kunden mit Trinkwasser hinsichtlich

der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 Z 5,

10. diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den

§§ 34 Abs. 6 oder 35 WRG 1959 gefährdet werden könnten,

Page 114: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 114 von 146

11. diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine was-

serwirtschaftliche Rahmenverfügung als rechtliche Interessen aner-

kannt wurden, und

12. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner

Aufgaben,

13. Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 aner-

kannt sind, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen, so-

weit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwen-

dungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Ein-

haltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend ma-

chen und Rechtsmittel ergreifen,

14. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,

a) sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmi-

genden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Ände-

rung der IPPC-Behandlungsanlage eine Benachrichtigung des

anderen Staates gemäß § 40 Abs. 2 erfolgt ist,

b) sofern die zu genehmigende Errichtung, der zu genehmigende

Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der

IPPC-Behandlungsanlage voraussichtlich Auswirkungen auf je-

nen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz

die Umweltorganisation eintritt,

c) sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Ge-

nehmigungsverfahren betreffend eine IPPC-Behandlungsanlage

beteiligen könnte, wenn die IPPC-Behandlungsanlage im ande-

ren Staat errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, und

d) soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Ein-

wendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können

die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren gel-

tend machen und Rechtsmittel ergreifen.

Page 115: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 115 von 146

(2) Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Genehmigung einer Be-

handlungsanlage mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen

zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen,

sofern die Errichtung oder der Betrieb der Behandlungsanlage nicht unver-

hältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus der Errichtung oder dem Be-

trieb einer Behandlungsanlage erwachsenden vermögensrechtlichen

Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädi-

gung. § 46 Abs. 2 ist anzuwenden.

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist,

dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38

anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefähr-

det.

2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand

der Technik begrenzt.

3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschüt-

terung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.

4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden

nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die

Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verste-

hen.

5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfal-

lenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik verwertet oder

- soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß be-

seitigt.

5a. Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß ei-

ner Verordnung nach § 23 werden eingehalten.

Page 116: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 116 von 146

6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht

genommen.

…..

(3) Soweit nicht bereits nach den Abs. 1 bis 2b geboten, ist eine Genehmigung

für eine IPPC-Behandlungsanlage zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die

IPPC-Behandlungsanlage folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaß-

nahmen gegen Umweltverschmutzungen sind insbesondere durch

den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren,

Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen.

2. Die Energie wird effizient eingesetzt.

3. Die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu ver-

hindern und deren Folgen zu begrenzen.

4. Die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der Auflas-

sung der Behandlungsanlage die Gefahr einer Umweltverschmut-

zung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufrieden stel-

lenden Zustand des Geländes der Behandlungsanlage wiederher-

zustellen.

Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Stellungnahmen gemäß

§ 40 Bedacht zu nehmen.

(4) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen ge-

mäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzu-

schreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Be-

stimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1

die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt

sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vor-

schreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt wer-

den können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

Page 117: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 117 von 146

(5) Abweichungen von einer nach § 65 Abs. 1 erlassenen Verordnung sind auf

Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete

Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwa-

chung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche

Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre.

Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung gemäß einer Verord-

nung nach § 65 Abs. 1.

(6) Abs. 5 gilt nicht für IPPC-Behandlungsanlagen.

1.6.4. Immissionsschutzgesetz - Luft

6. Abschnitt

Vorsorge, Berichtspflichten, Kontrolle

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 20. (1) Anlagen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des

Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, und der Neubau einer stra-

ßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes

bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es

gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungs-

voraussetzungen.

(2) Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (§ 2

Abs. 8 Z 1 AWG 2002) zu begrenzen.

(3) Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhö-

hende Anlagenerweiterung oder ein Neubau einer straßenrechtlich genehmi-

gungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes genehmigt werden

soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10

gemäß Anlage 1a oder eine Überschreitung

- des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdi-

oxid gemäß Anlage 1a,

- des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a,

Page 118: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 118 von 146

- des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b,

- eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 festgelegten Im-

missionsgrenzwertes,

- des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage

1a,

- des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,

- des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage

1a,

- des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a oder

- eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b

vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur

dann zu erteilen, wenn

1. die Emissionen keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung

leisten oder

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im

technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß be-

schränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls

durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbe-

sondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a oder eines Maß-

nahmenkatalogs gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes in der Fas-

sung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kom-

pensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig

keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten

Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam ge-

worden sind.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für

1. Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzge-

setz für Kesselanlagen oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen,

Page 119: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 119 von 146

2. mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte im Sinne

des § 2 Abs. 10 Z 2.

(5) Für Anlagen, die gemäß Abs. 3 genehmigt wurden, sind innerhalb von 5

Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung keine Maßnahmen gemäß § 16

anzuordnen.

1.6.5. Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959

Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung

§ 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung

des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses so-

wie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls

unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die

nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu

befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke

zwölf Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

…..

Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte.

§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf

die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasser-

benutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Be-

triebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Was-

serbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.

(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Was-

serbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der

Wasserbuchbehörde zur Einsichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzu-

zeigen.

…..

Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

Page 120: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 120 von 146

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Be-

schaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher

Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der

Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaft-

liche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als

Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

…..

c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versi-

ckern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt

wird,

…..

(6) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt

werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) gel-

tenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

…..

1.6.6. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

§ 93. (1) Eine Arbeitsstättenbewilligung ist nicht erforderlich für

…..

7. genehmigungspflichtige Abfall- und Altölbehandlungsanlagen im Sin-

ne der §§ 28 bis 30 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr.

325/1990,

…..

(2) In den in Abs. 1 angeführten Genehmigungsverfahren sind die Belange des

Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem jeweiligen Genehmigungs-

antrag sind die in § 92 Abs. 3 genannten Unterlagen anzuschließen. Die ge-

Page 121: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 121 von 146

nannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmer-

schutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei

Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingun-

gen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren

Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermie-

den werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist § 92 Abs. 2 letzter Satz

anzuwenden.

(3) Abs. 2 gilt auch für die Genehmigung einer Änderung oder einer Sanierung

von in Abs. 1 angeführten Anlagen. Änderungen, die nach den in Abs. 1 an-

geführten Rechtsvorschriften keiner Genehmigung bedürfen, der Behörde

nach diesen Vorschriften jedoch anzuzeigen sind, dürfen von der Behörde

nur dann mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden, wenn zu erwarten

ist, dass sich die Änderung auch nicht nachteilig auf Sicherheit und Gesund-

heit der Arbeitnehmer auswirkt.

1.6.6.1. Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT

Explosionsschutzdokument

§ 5. (1) Arbeitgeber/innen müssen auf Grundlage der Ermittlung und Beurtei-

lung ein Explosionsschutzdokument erstellen und auf dem letzten Stand hal-

ten.

(2) Das Explosionsschutzdokument muss jedenfalls Angaben enthalten über:

1. die festgestellten Explosionsgefahren, insbesondere bei

a. Normalbetrieb

b. vorhersehbaren Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung

und Störungsbehebung,

c. Arbeiten nach § 6 Abs. 3;

2. die zur Gefahrenvermeidung durchzuführenden primären, sekundä-

ren und konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen, einschließlich

Maßnahmen und Vorkehrungen für vorhersehbare Störungen, In-

standhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung;

Page 122: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 122 von 146

3. die örtliche Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche und de-

ren Einstufung in Zonen;

4. die Eignung der in den jeweiligen explosionsgefährdeten Bereichen

verwendeten Arbeitsmittel, elektrischen Anlagen, Arbeitskleidung

und persönlichen Schutzausrüstung sowie über Sicherheits-, Kon-

troll- und Regelvorrichtungen außerhalb von explosionsgefährdeten

Bereichen, die für den sicheren Betrieb in explosionsgefährdeten

Bereichen erforderlich sind oder dazu beitragen;

5. Umfang und Ergebnisse von Prüfungen und Messungen in Zusam-

menhang mit explosionsgefährdeten Bereichen;

6. die im Fall von Warn- oder Alarmbedingungen zur Explosionsvermei-

dung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrun-

gen und durchzuführenden Maßnahmen;

7. Arbeiten nach § 6 Abs. 3;

8. Angaben über Ziel, Maßnahmen und Modalitäten der Koordination,

wenn in der Arbeitsstätte auch betriebsfremde Arbeitnehmer/innen

beschäftigt werden.

(3) Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen. Es

ist zu überarbeiten, wenn wesentliche Änderungen, die Auswirkungen auf

den Schutz vor explosionsfähigen Atmosphären haben, vorgenommen wer-

den. Dies gilt insbesondere für Änderungen der Arbeitsvorgänge, der Art der

verwendeten Arbeitsstoffe, der Arbeitsstätte einschließlich der elektrischen

Anlage, der Arbeitsmittel, der Arbeitskleidung, der persönlichen Schutzaus-

rüstung oder der Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen, die für den

sicheren Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind oder

dazu beitragen.

Page 123: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 123 von 146

1.7. Subsumption

1.7.1. UVP-Pflicht

1.7.1.1. Das Vorhaben „Erweiterung der Kapazitäten der bestehenden Verfestigungsanla-

ge und Entmetallisierungsanlage in der KG Mistelbach“ erfüllt den Tatbestand der

Z 1 lit b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 und unterliegt daher der Verpflichtung zur

Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeits-

prüfungsgesetz 2000, weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach

§ 12 UVP-G 2000 sowie ein Genehmigungsverfahren nach § 17 UVP-G 2000 durch-

zuführen ist.

1.7.1.2. Bei dem Vorhaben „Erweiterung der Kapazitäten der bestehenden Verfestigungs-

anlage und Entmetallisierungsanlage in der KG Mistelbach“ handelt es sich um ein

Änderungsvorhaben, da bereits bestehende genehmigte Abfallbehandlungsanlagen

durch im wesentlichen Erhöhung der Kapazität und untergeordneten baulichen und

betrieblichen Umgestaltungen erweitert werden soll.

1.7.1.3. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Vorhaben „Erweiterung der

Kapazitäten der bestehenden Verfestigungsanlage und Entmetallisierungsanlage in

der KG Mistelbach“ um ein Gesamtvorhaben handelt, das zwar aus drei Teilen be-

steht, jedoch sowohl in Hinblick auf die Umweltverträglichkeit als auch die Genehmi-

gungsfähigkeit gemeinsam beurteilt wurde. Dies entspricht sowohl den Vorgaben des

UVP-G 2000 (vgl Altenburger/Berger, UVP-G2 zu § 2 RZ 11 ff) als auch den Willen

der Antragsteller.

1.7.2. Zur Frage der Einwendungen, Stellungnahmen und Parteistellung

1.7.2.1. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens sind Personen,

die die gesetzlichen Voraussetzungen als Partei im Verwaltungsverfahren erfüllen

(vgl. z.B. § 19 UVP-G 2000, § 42 AWG) Partei des Verfahrens. Diese Personen ver-

lieren die Parteistellung, soweit sie nicht rechtzeitig Einwendungen bei der Behörde

erhebt.

1.7.2.2. Da es sich im gegenständlichen Fall um ein Großverfahren im Sinn der §§ 44a ff

AVG handelt, sind die Einwendungen während der mindestens 6-wöchigen Auflage-

frist schriftlich bei der Behörde zu erheben. Diese Frist zur Erhebung von Einwen-

Page 124: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 124 von 146

dungen war vom 18.01.2011 bis einschließlich 04.03.2011. Nach diesem Zeitpunkt

war es nicht mehr möglich, Einwendungen im Rechtssinn gegen das Vorhaben zu

erheben. Lediglich die Konkretisierung der bereits erhobenen Einwendungen war in

diesem Zusammenhang möglich.

1.7.2.3. Bei Einwendungen ist grundsätzlich zu unterscheiden, von wem diese erhoben

werden. Parteien im Sinn des § 19 Abs. 1 Z. 1 und 2 UVP-G 2000 werden jedenfalls

bei nicht rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen präkludiert bzw teilpräkludiert.

1.7.2.4. Weiters können von diesen Personen nur subjektiv öffentliche Rechte geltend

gemacht werden.

1.7.2.5. Soweit nun die unter Pkt. angeführten Personen der Parteienkategorie des

§ 19 Abs. 1 Z. 1 und 2 UVP-G 2000 zuzuordnen sind (Schmid, Weidlich -

Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Mistelbach), und in

ihren Schriftsätzen Vorbringen gegen das Vorhaben erhoben werden, die keine sub-

jektiv öffentlichen Rechte darstellen (zB Fragen des Naturschutzes, Beeinträchtigung

fremder Rechte, Beeinträchtigung des Schutzgutes Luft für sich, udgl), so wurden

diese seitens der Behörde als Stellungnahmen im Sinn des § 9 Abs. 5 UVP-G 2000

gewertet. Im Übrigen wurden sie auch durch Sachverständige geprüft und in die Be-

urteilung miteinbezogen.

1.7.2.6. Bürgerinitiativen im Sinn des § 19 Abs. 1 Z. 6 UVP-G 2000 können im gegen-

ständlichen Verfahren als Partei am Verfahren teilnehmen, und die Einhaltung von

Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen.

Soweit andere Vorbringen Gegenstand von Eingaben waren (zB Fragen des Arbeit-

nehmerschutzes) wurden diese ebenfalls seitens der Behörde als Stellungnahmen

im Sinn des § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 gewertet. Im Übrigen wurden sie auch durch

Sachverständige geprüft und in die Beurteilung miteinbezogen.

1.7.2.7. Jedenfalls nicht Partei des gegenständlichen Verfahrens sind Bgm aD RegR

Dipl Päd Alfred Weidlich, Klaus Schmid und der Gemeindeverband für Aufgaben des

Umweltschutzes im Bezirk Mistelbach, da von ihnen keine subjektiven öffentlichen

Rechte eingewendet wurden, sondern nur Eingriffe in sonstige Rechte behauptet und

allgemeine Forderungen aufgestellt wurden.

Page 125: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 125 von 146

1.7.3. Allgemeine Ausführungen

1.7.3.1. Zunächst ist auszuführen, dass ein Vorhaben immer einen Eingriff in den Bestand

darstellt und es üblicherweise auch zu Auswirkungen auf die Umwelt, Menschen,

Tier und Pflanzen kommt. Allgemein kennt jedoch weder der Gesetzgeber noch die

Judikatur ein allgemeines Verschlechterungsverbot, dh Eingriffe in Rechte Dritter

sind zulässig, solange sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben geschehen (vgl

§ 19 UVP-G 2000).

1.7.3.2. Weiters wurden, den von der Judikatur zur Gewerbeordnung entwickelten Rechts-

grundsätzen folgend, nur beurteilt, wie sich die Veränderung der tatsächlichen örtli-

chen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen und auf ein

gesundes, normal empfindendes Kind als Durchschnittsmenschen ohne besondere

Überempfindlichkeit auswirken.

1.7.4. Zur Frage der Genehmigungen des Bestandes

1.7.4.1. Zu allen derzeit in Betrieb befindlichen Anlagenteilen liegen rechtskräftige, wenn

gleich auch teilweise (ex lege) befristete, Genehmigungsbescheide vor. Diese stüt-

zen sich auf Bestimmungen des AWG. Nicht nur eine Genehmigung nach § 37 AWG

kann Voraussetzung sein um von einer genehmigten Anlage auszugehen, auch eine

Genehmigung nach § 44 Abs 2 AWG (Versuchsbetrieb) gilt als Grundlage um von

einer genehmigten Anlage ausgehen zu können. Der Versuchsbetrieb ist wie jede

andere befristete (Anlagen)genehmigung zu betrachten, wonach die Genehmigung

bis zum Fristablauf als dem Rechtsbestand angehörend anzusehen ist.

1.7.4.2. Weiters kann und darf die UVP-Behörde aufgrund der Bindungswirkung und der

mangelnden Zuständigkeit nicht prüfen, ob die rechtskräftigen Genehmigungsbe-

scheide zu Recht erlassen wurden oder nicht. Es besteht jedenfalls (bis zur allfälligen

Aufhebung) die gesetzlich nicht widerlegbare Vermutung der Rechtmäßigkeit. Ein-

wendungen, dass der Betrieb (teilweise) konsenslos wäre, gehen daher ins Leere.

1.7.5. Zur Frage der Vorhabensabgrenzung

1.7.5.1. Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und

Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen

Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere An-

Page 126: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 126 von 146

lagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zu-

sammenhang stehen. Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Vorhabensabgren-

zung zunächst auf dem subjektiven Willen der Antragsteller basiert. Das heißt, dass

die Vorhabensabgrenzung nach dem Antrag und dem vorgelegten Projekt vorzu-

nehmen ist.

1.7.5.2. Im Zuge des Verfahrens wurde wiederholt vorgebracht, dass die Vorhabensab-

grenzung, sowohl was die Beurteilung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung

betrifft als auch den Genehmigungsumfang betrifft, weder technisch noch rechtlich

richtig erfolgt sei.

1.7.5.3. Dazu ist auszuführen, dass die Abgrenzung des Beurteilungsrahmens im Zuge der

Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend den gesetzlichen und von der Judikatur

vorgegebenen Rahmen erfolgt ist.

1.7.5.4. Zur Einbeziehung des Zubringerverkehrs muss diesbezüglich auf das Erkenntnis

des Verwaltungsgerichtshofes von 1.7.2009, VwGH, GZ 2005/04/0269, verwiesen

werden:

Während sich die Legaldefinition des § 2 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 in ih-

ren ersten beiden Tatbeständen ("Anlage" und "Eingriff ...") eng an der Begriffs-

umschreibung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG orientiert, sodass für

diese Tatbestände das gemeinschaftsrechtliche Verständnis maßgebend ist,

leitet sich der dritte Tatbestand des § 2 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 ("Maß-

nahmen in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang") nicht aus dem

Gemeinschaftsrecht ab und ist im Sinne des österreichischen Anlagenrechts

bzw. der Judikatur zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht zu verstehen (vgl.

Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, S. 55, und En-

nöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage, Rz 8 zu § 2). Nach die-

ser Judikatur stellt aber der Fahrzeugverkehr auf Straßen mit öffentlichem Ver-

kehr grundsätzlich kein der Betriebsanlage zuzurechnendes Geschehen dar

(vgl. aus vielen die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2004, Zl. 2001/04/0204, und

vom 30. April 2008, Zl. 2007/04/0097).

1.7.5.5. Auch wenn diese Entscheidung im Zusammenhang mit einem Feststellungsver-

fahren ergangen ist, so trifft sie doch grundlegende Aussagen zu Auslegungen von

Page 127: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 127 von 146

Begriffen im UVP-G 2000, die auch grundlegend für die Beurteilung im Umwelt-

verträglichkeitsprüfungs/Genehmigungsverfahren sind.

1.7.5.6. In diesem Sinn war daher seitens der UVP-Behörde nur die unmittelbare Anbin-

dung des Vorhabens (der Anlage) an das übergeordnete Straßennetz zu prüfen, was

von der Behörde auch insbesondere im Hinblick auf die Fachbereiche Verkehrstech-

nik, Lärmtechnik, Luftreinhaltetechnik und Umwelthygiene vorgenommen wurde.

1.7.5.7. Im Übrigen handelt es sich sowohl bei der Landesstraße B40 als auch beim Bahn-

hof Mistelbach um nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (zum Bei-

spiel NÖ Straßengesetz, Eisenbahngesetz) als genehmigt anzusehende Anlagen,

die bei der Anlieferung der Abfälle konsensgemäß genutzt werden. Sowohl der

Schienentransport als auch das umladen auf LKWs und der Weitertransport zur An-

lage mit diesen LKWs bedarf keiner gesonderten behördlichen Genehmigung.

1.7.5.8. Was die Emissionen im Zuge des Transportes betrifft, ist darauf hinzuweisen,

dass es für deren Einschränkung einschlägige Bestimmungen insbesondere im KFG

und der StVO gibt, wonach Ladung etwa so zu verstauen ist, dass ein Verblasen

verhindert wird. Weiters können Emissionen auf Straßen durch straßenpolizeiliche

Maßnahmen (Fahrverbote, Geschwindigkeitsbeschränkungen) vermindert werden.

Zur Kontrolle und Umsetzung dieser Maßnahmen ist jedenfalls nicht die Behörde

gemäß UVP-G 2000 zuständig.

1.7.5.9. Abschließend ist anzumerken, dass seitens der Antragsgegner auch nicht nach-

vollziehbar dargelegt wurde, welche Vorhabensabgrenzung aus ihrer Sicht notwen-

dig ist. Alleine die Behauptung, den Straßenverkehr bis zum Bahnhof Mistelbach und

die Ladevorgänge am Bahnhof Mistelbach beurteilen zu müssen, ist nicht nachvoll-

ziehbar. Warum etwa die Emissionen im Zuge der Eisenbahnanlieferung, welche be-

kanntermaßen erhebliche Lärmemissionen und Emissionen von Luftschadstoffen

verursacht, nicht betrachtet hätten werden sollen, ist für die Behörde nicht nachvoll-

ziehbar.

1.7.5.10. Zur Abgrenzung zur genehmigten Deponie ist weiters festzuhalten, dass seitens

der Antragstellerin nicht beabsichtigt ist durch das gegenständliche Vorhaben die

genehmigte Deponie, sowohl was die Kapazität als auch was die zur Ablagerung ge-

langenden Abfälle betrifft, abzuändern.

Page 128: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 128 von 146

1.7.5.11. Zur Abgrenzung des Genehmigungsumfanges ist auf den Genehmigungsantrag

zu verweisen, welcher jedenfalls keine Maßnahmen am Bahnhof Mistelbach, der

Landesstraße B 40 (ausgenommen den Abbiegestreifen), die Errichtung einer An-

schlussbahn oder der Deponie umfasst. Die Behörde ist betreffend ihre Entschei-

dung grundsätzlich an diesen Antrag gebunden.

1.7.5.12. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorhabensabgrenzung ent-

sprechend dem gesetzlich und von der Judikatur vorgegeben Rahmen erfolgt ist.

1.7.6. Zur Frage der Verkehrszahlen

1.7.6.1. Von den Vorhabensgegnern wurde vorgebracht, dass die Verkehrszahlen im Hin-

blick auf die Kapazität des Vorhabens viel zu niedrig angesetzt worden wären und

sich aufgrund dieser falschen Annahmen auch falsche Beurteilungen insbesondere

was die Verkehrstechnik, Lärmtechnik und Luftreinhaltetechnik betrifft, ergeben wür-

den.

1.7.6.2. Zunächst muss diesbezüglich auf die Ausführungen zur Vorhabensabgrenzung

hingewiesen werden. Weiters unterliegen die Antragsgegner einem grundsätzlichen

Irrtum, was den geplanten Betrieb des Vorhabens betrifft. Wie von der Antragstellerin

wiederholt ausgeführt, soll es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben um eine „se-

rielle“ Abfallbehandlung handeln. Das heißt Abfälle die bisher auf der nahe gelege-

nen Deponie abgelagert werden, sollen nunmehr vor der Deponierung vorbehandelt

werden. Eine Vorbehandlung für andere Deponien ist nicht vorgesehen. Für die Be-

hörde ist es plausibel und nachvollziehbar, dass im Wesentlichen nur solche Abfälle

behandelt werden sollen, die im Anschluss auf der nahe gelegenen Reststoffdeponie

abgelagert werden sollen.

1.7.6.3. Aus dieser Annahme ist auch nachvollziehbar ableitbar, dass die dem Projekt und

der sachverständigen Beurteilung zu Grunde gelegten Fahrbewegungen plausibel

und nachvollziehbar sind und nicht die gesamte potentielle Kapazität des Vorhabens

in umgerechneten Lkw Fahrten der Anlage als Zusatzbelastung zum Bestand zuzu-

rechnen ist, da es sich dabei bereits um „Bestandsfahrten“ handelt. Anzumerken ist

dazu noch, dass einer behördlichen Beurteilung plausible Angaben zugrunde zu le-

gen sind und nicht „Worst Case“ - Betrachtungen vorzunehmen sind.

Page 129: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 129 von 146

1.7.7. Zur Frage der Explosionsgefahr

1.7.7.1. Bezüglich Explosionsschutz liegt eine Beurteilung der METLAB Winter KEG, 3041

Siegersdorf, Juli 2009 vor, in dem festgestellt wird, dass bei dem geplanten Verfah-

ren die Entstehung von explosionsfähigen Atmosphären nicht zu erwarten ist. Wei-

ters wurde diese Frage vom verfahrenstechnischen Sachverständigen beurteilt, der

zum Ergebnis kann, dass insbesondere aufgrund der Vorschreibung einer Auflage

betreffend ausschließlich Einbringung inerter Materialien eine Explosionsgefahr aus-

zuschließen ist.

1.7.7.2. Von den Antragsgegnern wurde vorgebracht, dass der Explosionsschutz nicht ent-

sprechend geprüft worden wäre. Insbesondere wäre nur ein altes VEXAT Dokument

vorgelegen.

1.7.7.3. Zur Frage der Vorlage eines aktuellen VEXAT Dokumentes ist überdies anzumer-

ken, dass es sich zunächst um eine Bestimmung des Arbeitnehmerschutzes handelt.

Dabei handelt es sich nicht um eine Schutzvorschrift, die von einer Bürgerinitiative

als subjektives Recht geltend gemacht werden können. Im Übrigen ist den Bestim-

mungen der VEXAT eindeutig zu entnehmen, dass es sich bei der Erstellung des

Exekutionsschutzdokumentes um einen von Arbeitgeber fortzuschreibende Doku-

mentation handelt, die vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen und in der Folge bei Än-

derungen fortzuschreiben ist. Diese Verpflichtung gilt weiterhin.

1.7.8. Umweltverträglichkeit des Vorhabens

1.7.8.1. Die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen (Gesamt)Vorhabens zu prüfen

bedeutet nun grundsätzlich der Frage nachzugehen, ob die öffentlichen Schutzinte-

ressen bei seiner Realisierung mittelbar oder unmittelbar berührt und wie sie umfas-

send und bestmöglich geschützt werden können. Der Kreis der öffentlichen Interes-

sen ergibt sich neben § 1 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 auch aus den mit anzuwendenden

materienrechtlichen Vorschriften.

1.7.8.2. Bei dieser fachlich anzustellenden Prüfung kamen die Sachverständigen zum

Schluss, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage den geltenden technischen

Standards entspricht und negative Auswirkungen auf die maßgebenden Schutzinte-

ressen nicht zu erwarten sind, wenn projektsgemäß vorgegangen wird und die im

Spruch angeführten Auflagen eingehalten werden. Aufgrund dieser durchaus nach-

Page 130: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 130 von 146

vollziehbaren und ausreichend begründeten fachlichen Einschätzungen steht für die

Behörde somit fest, dass das Vorhaben als umweltverträglich zu qualifizieren ist.

1.7.8.3. Die vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen konnten keine Änderung

dieser fachlichen Einschätzungen herbeiführen, da die darin geäußerten Bedenken

gegen das Vorhaben einerseits durch im Projekt enthaltene Maßnahmen und Ergän-

zungen und andererseits durch die von den Sachverständigen vorgeschlagenen Auf-

lagen berücksichtigt wurden. Weiters wurden diese Bedenken, abgesehen von einem

Lärmtechnischen Gutachten, welches nicht im Widerspruch zur behördlichen Beurtei-

lung steht, auch nicht auf einer den beigezogenen Sachverständigen fachlich gleich-

wertigen Ebene vorgebracht, sodass im Schluss kein Abgehen von der geäußerten

fachlichen Meinung notwendig war.

1.7.9. Materienrechtliche Genehmigungsfähigkeit

1.7.9.1. Die Behörde hat bei der Entscheidung über einen Antrag die in den betreffenden

Verwaltungsvorschriften und die im § 17 Abs. 2 bis 6 UVP-G 2000 vorgesehenen

Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.

1.7.9.2. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die in den materienrechtlichen Verwaltungs-

vorschriften festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Durch das

Vorhaben werden jedenfalls jene materienrechtlichen Tatbestände erfüllt, die unter

den entscheidungsrelevanten Rechtsgrundlagen angeführt sind. Die Prüfung hat da-

her diese Genehmigungsvoraussetzungen zu umfassen.

1.7.9.3. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist materiell als umfassende Prüfung öffentli-

cher Interessen anzusehen, weshalb durch sie auch schon ein beachtlicher Teil der

Prüfung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens anhand der einzel-

nen, zitierten Genehmigungstatbestände vorgenommen worden ist. Dies deshalb,

weil die in den materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen angeführten öf-

fentlichen Interessen de iure immer die wesentliche Grundlage jeder Genehmigung

bilden und die Genehmigungstatbestände auf deren Einhaltung abstellen. Naturge-

mäß sind in der die öffentlichen Interessen betreffenden Beurteilung in aller Regel

auch schon die fachlichen Aussagen zur Frage nach der Einhaltung der sonstigen

Genehmigungsvoraussetzungen enthalten. So wird in den fachlichen Ausführungen

in gleicher Weise schlüssig befunden, dass bei projektsgemäßer Ausführung und

Page 131: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 131 von 146

Einhaltung der Bedingungen neben den öffentlichen Interessen auch den sonstigen

Genehmigungsvoraussetzungen nicht zuwidergehandelt wird.

1.7.9.4. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens wurden auch speziell die materienrechtli-

chen Genehmigungsvoraussetzungen geprüft und festgestellt, dass diese – auch in

Hinblick auf die Beachtung der öffentlichen Interessen, die im Zuge der Feststellung

der Umweltverträglichkeit geprüft wurden – erfüllt sind.

1.7.9.5. Von der Behörde wurden nun die materienrechtlichen Genehmigungsvorausset-

zungen geprüft, welche wie folgt zusammengefasst werden können:

1.7.9.6. Personenschutz: Es wurde geprüft, ob durch das Vorhaben Personen gesundheit-

lich gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Diese Prüfung wurde sowohl in Be-

zug auf Personen, welche auf dieser tätig sind und diese nutzen, als auch auf Perso-

nen, welche durch Auswirkungen der Anlage betroffen sein könnten, hin durchgeführt

(vgl ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Immis-

sionsschutzgesetz - Luft, IG-L).

1.7.9.7. Ergebnis dieser Prüfung war, dass durch das Vorhaben Personen weder gesund-

heitlich gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Insbesondere war auch Ergeb-

nis der Beurteilung, dass es entgegen den Behauptungen der Einwender zu keinen

Grenzwertüberschreitungen kommt.

1.7.9.8. Umweltschutz: Es wurde geprüft, ob es durch das Vorhaben zu unzulässigen Zer-

störungen bzw Eingriffen in der Natur, dh die Tier- und Pflanzenwelt inklusive deren

Lebensräumen und das Orts und Landschaftsbild, in Gewässer, dh sowohl Grund-

als auch Tagwässer (privat und öffentlich), in den Boden an sich oder die Luft an sich

kommt (vgl NÖ NSchG 2000, NÖ KFlSchG, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959

inkl Verordnungen, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, Immissionsschutzge-

setz - Luft, IG-L).

1.7.9.9. Ergebnis dieser Prüfung war, dass es durch das Vorhaben zu keinen unzulässigen

Beeinträchtigungen der Schutzgüter Natur, Gewässer, Bode, oder Luft kommt.

1.7.9.10. Ressourcennutzung: Es wurde geprüft, ob es durch das Vorhaben zu unzulässi-

gen bzw nicht schonenden Nutzungen von Ressourcen kommt (vgl Wasserrechtsge-

Page 132: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 132 von 146

setz 1959 - WRG 1959 inkl Verordnungen, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG

2002).

1.7.9.11. Ergebnis dieser Prüfung war, dass es durch das Vorhaben zu keinen unzulässi-

gen Nutzungen und Verbrauch von Ressourcen kommt. Im Gegenteil wurde sogar

festgestellt, dass durch das Vorhaben eine bessere Ressourcennutzung durch die

Altmetallrückgewinnung erfolgt.

1.7.9.12. Stand der Technik: Es wurde geprüft, ob das Vorhaben dem jeweiligen Stand

der Technik entspricht, dies insbesondere in Hinblick auf die Einhaltung (auch ge-

setzlich festgeschriebener) Emissions- und Immissionsgrenzwerte (Wasserrechtsge-

setz 1959 - WRG 1959, Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L, Abfallwirtschaftsgesetz

2002 - AWG 2002).

1.7.9.13. Ergebnis dieser Prüfung war, dass es durch das Vorhaben der Stand der Tech-

nik eingehalten wird und keine unzulässigen Emissionen, Immissionen oder Grenz-

wertüberschreitungen zu erwarten sind.

1.7.9.14. Die oben angeführten Genehmigungsvoraussetzungen konnten auch insbeson-

dere aufgrund von behördlichen Vorschreibungen (Auflagen), die sich auf Vorschläge

der beigezogenen Sachverständigen stützen, eingehalten werden. Auch ist die Mög-

lichkeit, Vorschreibung zu treffen, regelmäßig in den materienrechtlichen Bestim-

mungen vorgesehen.

1.7.9.15. Neben der Einhaltung der öffentlichen Interessen nach den materienrechtlichen

Genehmigungsvoraussetzungen müssen auch „formale“ Genehmigungsvorausset-

zungen, die einer Genehmigung entgegenstehen können, einer Umweltverträglich-

keit jedoch nicht entgegenstehen müssen, von der Behörde geprüft werden. In die-

sem Sinn wurden insbesondere auch die Zulässigkeit der geplanten Anlage in Hin-

blick auf die bau- und widmungsrechtlichen Vorschriften und die Erfordernis der Zu-

stimmung zum Projekt - etwa durch Grundeigentümer oder sonstig dinglich Berech-

tigte - hin geprüft.

1.7.9.16. Bei der Prüfung wurde nun insbesondere festgestellt, dass die geplante Anlage

den widmungsrechtlichen Vorschriften insofern nicht zuwiderläuft, als Abfallbehand-

lungsanlagen nicht von der Bauordnung erfasst sind und nur dem Abfallwirtschafts-

Page 133: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 133 von 146

gesetz 2002 - AWG 2002 unterliegen. Dieses sieht jedoch eine formale Widmung

nicht als Genehmigungsvoraussetzung vor.

1.7.9.17. Da die Antragstellerin Grund und Anlageneigentümerin ist, liegt auch die Zu-

stimmung der Grundeigentümerin vor.

1.7.10. Genehmigungsfähigkeit gemäß UVP-G

1.7.10.1. Wie oben angeführt wurde ein Verfahren gemäß § 12 UVP-G 2000 durchge-

führt, wobei die Umweltverträglichkeit des Vorhabens festgestellt wurde.

1.7.10.2. Die Behörde hat bei der Entscheidung über einen Antrag neben den betreffen-

den Verwaltungsvorschriften auch die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 6 UVP-G

2000 als Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Wie oben dargelegt ist das

Vorhaben nach den materienrechtlichen Bestimmungen als genehmigungsfähig zu

betrachten.

1.7.10.3. Vom Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Beurteilung der mate-

rienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen ausgehend wurde weiters die Frage

nach der Genehmigungsfähigkeit des Projektes gemäß UVP-G 2000 fachlich beur-

teilt. Durch die Beurteilung, dass das Vorhaben materienrechtlich genehmigungsfä-

hig ist, ist bereits der wesentliche Teil der Frage nach der Genehmigungsfähigkeit

gemäß UVP-G 2000 beantwortet.

1.7.10.4. Da die Genehmigungskriterien des UVP-G 2000 bereits bei der Beurteilung der

materienrechtlichen Genehmigungsfähigkeit abgearbeitet wurden, bleibt als Geneh-

migungskriterium nach dem UVP-G 2000 demnach im Kern die Frage, ob auch bei

einer Gesamtbewertung die öffentlichen Interessen, wie sie sich aus den materien-

rechtlichen Bestimmungen und den Regelungen des UVP-G 2000 ergeben, entspre-

chend geschützt werden.

1.7.10.5. Auch bei dieser Gesamtbewertung der Auswirkungen des Vorhabens muss auf-

grund des Ermittlungsverfahren und der dabei erstellten Gutachten, die in einem

Umweltverträglichkeitsgutachten zusammengeführt wurden und die in keinem Wider-

spruch zueinander stehen, die Behörde zum Ergebnis kommen, dass das Verfahren

nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 genehmigungsfähig ist.

Page 134: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 134 von 146

1.7.11. Zu den Befristungen

Da die einzelnen materienrechtliche Genehmigungsbestimmungen (WRG) für derar-

tige Anlagengenehmigungen Befristungen vorsehen, diese jedoch in der Regel nicht

als materielle Genehmigungsvoraussetzungen im Sinn des § 3 Abs 3 UVP-G 2000

anzusehen sind und daher nicht direkt anwendbar sind, waren Befristungen gemäß

§ 17 Abs 6 UVP-G 2000 vorzuschreiben, um den Zielsetzungen der materienrechtli-

chen Bestimmungen zu entsprechen. Da die Fristen in Anlehnung an die gesetzli-

chen materienrechtlichen Vorgaben bemessen wurden, sind sie als ausreichend zur

Umsetzung anzusehen.

1.7.12. Zusammenfassung

Aus dem oben angeführten folgt nun, dass sowohl die in den materienrechtlichen

Genehmigungsvoraussetzungen genannten öffentlichen Interessen als auch die im

UVP-G 2000 angeführten öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden und

auch die sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Zusammenfassend

ist daher festzuhalten, dass das Vorhaben, insbesondere auch aufgrund der Umwelt-

verträglichkeit, als genehmigungsfähig qualifiziert werden muss, weshalb die Ge-

nehmigung zu erteilen war. Dies hat auch zum Inhalt, dass gleichzeitig die inhaltli-

chen Einwendungen gegen das Vorhaben als abgewiesen gelten (§ 59 Abs.1 2. Satz

AVG).

1.7.13. Zur Nachkontrolle

1.7.13.1. Sofern eine Abnahmeprüfung der Art des Vorhabens nach nicht sinnvoll ist, hat

die Behörde bereits im Genehmigungsbescheid festzulegen, bis zu welchem Zeit-

punkt die Nachkontrolle durchzuführen ist.

1.7.13.2. Im Hinblick darauf, dass keine wesentlichen baulichen Erweiterungen der be-

stehenden genehmigten Abfallbehandlungsanlage erfolgen sollen und aufgrund der

Änderungen der bestehenden Betriebsweise nicht mit wesentlichen Änderungen des

Emissionsverhalten zu rechnen ist, erscheint der Behörde eine Abnahmeprüfung

nicht sinnvoll, insbesondere da die Abfallrechtsbehörde regelmäßig Überprüfungen

sowohl was den Betrieb der Anlage als auch die Abfallströme betrifft vornimmt. Im

Übrigen erscheint es zweckmäßig, dass im Hinblick auf die bestehende aber nicht

Page 135: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 135 von 146

vom Vorhaben umfasste Reststoffdeponie eine einheitliche örtliche Zuständigkeit für

die verfahrensgegenständlichen Anlagen und die Reststoffdeponie gegeben ist.

1.7.13.3. Der sofortige Zuständigkeitsübergang an die Abfallrechtsbehörde erscheint da-

her aus verfahrensökonomischen Gründen unter Hinblick auf die allgemeinen

Grundsätze der Verwaltungsführung (Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis) sinn-

voll, weshalb der Zeitpunkt der Nachkontrollen im Genehmigungsbescheid festgelegt

wurde.

2. Zu II.

2.1. Sachverhalt

2.1.1. Mit Schriftsatz vom 25.05.2011 wurde von der DEPONIEERRICHTUNGS- und BE-

TRIEBS GesmbH vertreten durch, schwartz huber-medek rechtsanwälte oeg, Stu-

benring 2, 1010 Wien der Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer

Berufung gemäß § 64 Abs 2 AVG gestellt.

2.1.2. Begründet wurde dies wie folgt:

….. Nach der Rechtsprechung (VwGH 17.10.1989, 88/11/0237) und der herr-

schenden Meinung in der Lehre ist § 64 Abs 2 AVG auch auf Bescheide anwend-

bar, mit denen Berechtigungen erteilt werden.

…..

Würde die Rechtskraft des UVP-Genehmigungsbescheids aufgrund einer Beru-

fung aufgeschoben sein, hätte das für die verfahrensgegenständlichen Anlagen

die Konsequenzen, dass

• die nur befristet als Versuchsbetrieb genehmigte Entmetallisierungsanlage

ab dem 31.7.2011 gar nicht mehr betrieben werden und auch nicht als

bauliche Anlage weiter bestehen dürfte;

• der Konsens für die Verfestigungs/Stabilisierungsanlage weiterhin auf die

Behandlung von 4.000 t/a (davon max 2.000 t/a gefährliche Abfälle) bzw

50 t/d (davon max 9 t/d gefährliche Abfälle) Abfälle der Schlüsselnummer

31309 beschränkt wäre.

Page 136: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 136 von 146

Aus folgenden Gründen liegen die Voraussetzungen für einen Ausschluss der auf-

schiebenden Wirkung vor:

2. Gefährdung öffentlicher Interessen

Nach dem AWG 2002 gilt entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorhaben

die folgende Hierarchie als Grundsatz (§ 1 Abs 2 AWG 2002):

1. Abfallvermeidung

2. Vorbereitung zur Wiederverwendung

3. Recycling

4. sonstige Verwertung

5. Beseitigung.

Nach § 1 Abs 1 AWG 2002 ist die Abfallwirtschaft überhaupt danach auszurichten,

dass Ressourcen (Rohstoffe) geschont werden. Dementsprechend sind im Ent-

wurf für den neuen Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 folgende anzustrebende Zie-

le fixiert:

Quelle Entwurf BAWP Seite 84:

Beim Einsatz von Altmetallen in der Sekundärproduktion werden global hohe

spezifische Energie und Treibhausgaseinsparungen im Vergleich zur Primär-

produktion wirksam. Eine Steigerung der getrennt gesammelten oder aus

verschiedenen Abfallströmen rückgewonnenen Altmetalle ist daher aus Sicht

des globalen Klimaschutzes zielführend. Da die spezifischen Einsparungen

bei der Sekundärmetallproduktion sehr hoch sind, würden auch eine ver-

stärkte Sammlung und ein Recycling diverser Kleinmetallteile zur globalen

Einsparung von THGEmissionen beitragen. Die inländischen Kapazitäten für

die Sekundärmetallproduktion könnten die zusätzlichen Mengen an Altmetall-

fraktionen aufnehmen, allenfalls würden Importe substituiert.

Die Rückgewinnung von Metallfraktionen aus Abfallverbrennungsschlacke für

den Einsatz in der Sekundärmetallproduktion ist aus Sicht des Klimaschutzes

ebenfalls positiv. Die daraus resultierenden zusätzlichen Alt-Metallmengen

liegen im Bereich einiger 1.000 – 10.000 t. …..

Der abfallwirtschaftliche Rucksack der betrachteten Altstoffe und der Aufbe-

reitungsprozesse ist in Relation zum kumulierten Energieaufwand und den

Page 137: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 137 von 146

THG-Emissionen der Primärproduktion vernachlässigbar. Die Aufwendungen

in der Abfallwirtschaft (Energie, THG-Emissionen) zur Gewinnung dieser Se-

kundärrohstoffe (Al, Cu, Fe/Stahl) könnten daher noch deutlich erhöht wer-

den, ohne dass die klimarelevanten Einsparungen der Sekundärproduktion

im Vergleich zur Primärreduktion aufgezehrt würden.

Die spezifischen Einsparungen bei der Sekundärproduktion im Vergleich zur

Primärproduktion marktfähiger Zwischenprodukte sind bei Aluminiumbarren

(Annahme 15 % Primäraluminium) am höchsten (Einsparung von rd. 8 t THG

pro Tonne marktfähigem Zwischenprodukt), gefolgt von Kupfer (Einsparung

von rd. 5 t THG pro Tonne marktfähigem Zwischenprodukt). Bei Elektrostahl

(100 % Schrotteinsatz) betragen die spezifischen Einsparungen rd. 2 t THG,

bei Rohstahl über die Hochofenroute (30 % Schrotteinsatz) rd. 0,5 t THG pro

Tonne marktfähigem Zwischenprodukt. …

Die höchsten prozentuellen Einsparungen an THG-Emissionen finden sich

bei Elektrostahl (87% Einsparung), gefolgt von Kupfer (85 % Einsparung)

und Aluminium (80 % Einsparung bei 15 % Primäranteil, 97 % Einsparung

ohne Zusatz von Primäraluminium). Die Einsparung bei der Sekundärproduk-

tion von grünem Behälterglas beträgt 42 %, bei PET-Flaschen (30 %

PETRezyklat) 23 % und bei Rohstahl aus der Hochofenroute (30 % Schrott-

einsatz) 20 %.

Quelle Entwurf BAWP Seite 211:

Anforderungen an Rückstände aus Abfallverbrennungsanlagen vor einer De-

ponierung: Bei Rostaschen aus Abfallverbrennungsanlagen und Bettaschen

aus Wirbelschichtfeuerungsanlagen entspricht die Abscheidung von Eisen-

und Nichteisenmetallen dem Stand der Technik.

Nach § 1 Abs 4 AWG 2002 sind außerdem das Prinzip der Nähe und das Prinzip

der Entsorgungsautarkie anzustreben.

Nach Anhang 5 Kapitel 2 und 3 DVO 2008 müssen bei verfestigten bzw stabilisier-

ten Aschen und Schlacken aus Verbrennungsanlagen gem AVV vor der Verfesti-

gung bzw Stabilisierung Maßnahmen zur Verbesserung der Beständigkeit des Ab-

falls durch eine Entmetallisierung nach dem Stand der Technik durchgeführt wer-

Page 138: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 138 von 146

den, wenn bestimmte Eluatgrenzwerte überschritten werden; dies gilt verbindlich

seit dem 1.1.2011 (siehe § 47 Abs 2 Z 6 DVO 2008).

Daraus und weil in den Anlagen va die Rückstände aus dem Betrieb der Abfall-

verbrennungsanlage der EVN Abfallverwertung Niederösterreich behandelt wer-

den sollen (Jahresanfall rund 150.000 t), ergeben sich aus einem Aufschub der

Rechtkraft des UVP-Genehmigungsbescheids die folgenden Gefährdungen öffent-

licher Interessen:

• Da die verfahrensgegenständlichen Anlagen die einzigen Anlagen zur

Verfestigung/Stabilisierung und zur Entmetallisierung in Niederösterreich

sind, wäre bis zur rechtkräftigen Entscheidung über allfällige Berufungen

entgegen den abfallrechtlichen Prinzipien der Nähe und der Entsorgungs-

autarkie eine Behandlung der in Niederösterreich angefallenen Rückstän-

de aus dem Betrieb der Verbrennungsanlage der EVN Abfallverwertung

Niederösterreich in Niederösterreich nicht mehr möglich (für die Verfesti-

gung/Stabilisierung nur in ganz eingeschränktem Umfang).

• Die Entmetallisierungsanlage ist überhaupt die einzige stationäre AWG-

genehmigte Behandlungsanlage zur Entmetallisierung in Österreich.

Wenn die Entmetallisierungsanlage ab dem 31.7.2011 nicht mehr betrie-

ben werden dürfte, wären damit nicht nur das Ziel der Ressourcenscho-

nung und die Abfallhierarchie verletzt; die Schlacke- und Aschefraktionen,

die die in Anhang 5 Kapitel 2 und 3 DVO 2008 genannten Eluatgrenzwerte

für Aluminium und Eisen überschreiten würden, wären in Österreich über-

haupt nicht mehr ablagerbar und müssten ins Ausland zur Deponierung

unter Tage verbracht werden. Dies, obwohl die Funktionstüchtigkeit der

Entmetallisierungsanlage unbestritten ist. Die Rückgewinnungsrate für Ei-

sen und Metalle aus den Verbrennungsrückständen beträgt im derzeitigen

Betrieb unserer Entmetallisierungsanlage 6,61% (5,06% Eisen, 1,56%

Nichteisenmetalle). Unsere Entmetallisierungsanlage war sogar Basis für

die im Rahmen eines Forschungsprojekts der BOKU Wien erfolgte Ermitt-

lung der max gewinnbaren Wertmetallanteile aus Müllverbrennungs-

Rostaschen (BOKU Wien, Bestimmung von Wertmetallanteilen in aufbe-

reiteter MV-Rostasche und Ausbreitungsrechnung im Hinblick auf die

Verwertung als Ersatzbaustoff, Wien 2011).

Page 139: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 139 von 146

• In der Verbrennungsanlage der EVN Abfallverwertung Niederösterreich

werden va die in Niederösterreich angefallenen Siedlungsabfälle verbrannt

(ua auch die Siedlungsabfälle aus Mistelbach und den angrenzenden

Gemeinden). Die Kosten für die Behandlung dieser Abfälle in der Verbren-

nungsanlage werden im Wege der Abfallgebühren finanziert, die jeder

Haushalt zu tragen hat. Derzeit können wir der EVN Abfallverwertung Nie-

derösterreich die günstigsten Preise für die Behandlung der Rückstände

aus der Verbrennung anbieten. Wenn der Betrieb unserer Vorbehand-

lungsanlagen im beantragten Umfang aufgrund einer Berufung nicht mög-

lich ist, ist die EVN Abfallverwertung Niederösterreich gezwungen, die

Rückstände zu schlechteren Preisbedingungen alternativ behandeln zu

lassen (wobei eine Entmetallisierung in einer stationären und rechtmäßig

genehmigten Behandlungsanlage in Österreich ja eben gar nicht möglich

wäre). Dies hätte selbstverständlich Auswirkungen auf die Behandlungs-

preise, die die EVN Abfallverwertung Niederösterreich ihren Abfalllieferan-

ten verrechnen muss. Letztlich wäre dies zum Nachteil für alle niederös-

terreichischen Haushalte, deren Abfälle in der Verbrennungsanlage der

EVN verbrannt werden.

Demgegenüber stehen keine überwiegenden Interessen der möglichen Beru-

fungswerber:

Entsprechend den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sind eine nicht geneh-

migungsfähige Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen und des Eigen-

tums und eine unzumutbare Belästigung ganz eindeutig auszuschließen. Natürli-

che Personen haben gegen das Vorhaben nicht einmal Einwendungen erhoben.

Der bisherige Betrieb der Anlagen hat auch nie irgendwelche Beschwerden in der

Bevölkerung ausgelöst. Bei den Projektsgegnern handelt es sich um eine politisch

motivierte Gruppe, die eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte von natürlichen

Personen nicht einmal behauptet. Das Interesse an der bloßen Verhinderung ei-

nes Vorhabens kann nicht höher wiegen als die öffentlichen Interessen, die für die

zeitgerechte Umsetzung dieses Vorhabens sprechen.

3. Gefährdung von Parteiinteressen

Page 140: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 140 von 146

Das besondere, über das übliche Interesse eines Projektwerbers an der Umset-

zung eines beantragten Vorhabens hinausgehende Parteiinteresse besteht darin,

dass mit einem Ablauf der befristeten Genehmigung für die Entmetallisierungsan-

lage auch keine Genehmigung für die Errichtung mehr vorliegen würde. Es be-

steht daher die Gefahr, dass die zuständige Abfallrechtsbehörde den Rückbau der

Entmetallisierungsanlage mit Bescheid beauftragen würde. Die Kosten für den

Rückbau der Entmetallisierungsanlage und die nach rechtskräftigem Abschluss

des Berufungsverfahrens wieder erfolgende Errichtung der Entmetallisierungsan-

lage brächten für uns einen schweren wirtschaftlichen Schaden. Hinzu kommt der

wirtschaftliche Schaden aus dem Verlust des gesicherten Vertragspartners EVN

Abfallverwertung Niederösterreich, die nach Abschluss des Berufungsverfahrens

als Vertragspartner möglicherweise nicht wieder zu gewinnen ist.

Demgegenüber stehen keine überwiegenden Interessen der möglichen Beru-

fungswerber (siehe schon oben).

……

2.2. Entscheidungsrelevanten Rechtsgrundlagen

§ 64. (1) Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wir-

kung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die

vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles

wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tun-

lichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

2.3. Subsumtion

2.3.1. Die Behörde kann, die aufschiebende Wirkung von Berufungen ausschließen, wenn

die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles

wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Zuständige Behörde für diese Ent-

scheidung ist nach den Bestimmungen des AVG jene Behörde, die den angefochte-

nen Bescheid erlassen hat.

2.3.2. Das UVP-G 2000 enthält zwar in einigen Bereichen vom AVG abweichende Verfah-

rensbestimmungen, aber nicht zur gegenständlichen Frage. In § 39 UVP-G 2000 ist

Page 141: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 141 von 146

eine umfassende erstinstanzliche Zuständigkeit der Landesregierung normiert. Die

NÖ Landesregierung als Genehmigungsbehörde I. Instanz nach dem zweiten Ab-

schnitt des UVP-G 2000 ist somit auch zuständige Behörde für den Ausschluss der

aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 64 Abs 2 AVG. Ein solcher Ausspruch ist

tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

2.3.3. Unter dem Titel „Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Anlagengenehmi-

gungsverfahren" hat Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer in ÖJZ 2001 diese Frage behan-

delt. Wie von Hauer in ÖJZ 2001, 621 ausführlich samt Judikaturanalyse dargestellt

wird, lässt § 64 Abs 2 AVG nach den übereinstimmenden Ergebnissen der subjektiv-

historischen und verfassungskonformen Interpretation und noch im Rahmen der

Wortinterpretation den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von (Nachbar-) Be-

rufungen gegen Anlagengenehmigungsbescheide zu“ (vgl Hengstschläger/Leeb,

AVG § 64 [27]).

2.3.4. Hauer weist in seiner Judikaturanalyse nach, dass dies die jüngere VwGH-Judikatur

der Sache nach bereits anerkennt. So wurde im Erkenntnis des VwGH vom

19.5.1992, 92/04/0026, in anlagenrechtlichen Zusammenhängen zu den Konsequen-

zen des Ausflusses einer aufschiebenden Wirkung die Auffassung vertreten, dass

ein solcher Ausspruch – ungeachtet der Frage seiner Rechtmäßigkeit – den Geneh-

migungsbescheid [im Anlassfall: für eine Abfalldeponie] rechtswirksam werden ließ.

(vgl implizit auch: VwGH 26.6.1996, AW 96/04/0034, betreffend die Erteilung einer

bergrechtlichen Gewinnungsbewilligung).

2.3.5. In eine ähnliche Richtung geht die Entscheidung des Umweltsenats vom 11.2.2002,

US 1A/2001/13-30 (Arnoldstein AW); auch dort setzte sich der Umweltsenat mit den

Vorraussetzungen der von der Erstbehörde vorgenommenen Aberkennung der auf-

schiebenden Wirkung auseinander, ohne die Rechtmäßigkeit dieses Ausspruchs

dem Grunde nach explizit zu verneinen.

2.3.6. Bei einem Rechtsgestaltungsbescheiden wie einem Bescheid zur Genehmigung

der Errichtung und zum Betrieb einer Anlage folgt aus der aufschiebenden Wirkung

der Berufung, dass die in diesem Bescheid getroffene rechtliche Anordnung noch

nicht wirksam wird (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 [20]). Das heißt, dass bei ei-

ner Berufung gegen einen Bescheid zur Genehmigung der Errichtung und zum Be-

trieb einer Anlage diese bis zur Rechtskraft nicht errichtet und betrieben werden darf,

Page 142: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 142 von 146

bzw wenn sie bereits bestehend ist, entfernt werden muss, wenn etwa eine befristete

Genehmigung abgelaufen ist.

2.3.7. Nach der Jud des VwGH ist unter Vollzug eines Bescheides seine Umsetzung in

die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl die Herstellung der dem Bescheidin-

halt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage ent-

sprechenden faktischen Zustandes, wobei die Vollzugstauglichkeit bereits dann vor-

liegt, wenn der Bescheid einen Rechtsverlust herbeizuführen vermag (vgl Hengst-

schläger/Leeb, AVG § 64 [13]).

2.3.8. Es ist daher, vorbehaltlich der Prüfung der inhaltlichen Prüfung, der Ausschluss der

aufschiebenden Wirkung von Berufungen auch in Anlagengenehmigungsverfahren

grundsätzlich gleichzeitig mit der Entscheidung in der Sache zulässig.

2.3.9. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung setzt laut Hauer voraus, dass die so-

fortige Vollstreckung (insbesondere die Inanspruchnahme einer Berechtigung) im

(auch wirtschaftlichen) Interesse einer Partei (etwa des Genehmigungswerbers) oder

im öffentlichen Interesse liegt und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Bescheides

diese privaten bzw. öffentlichen Interessen beeinträchtigen würden. Letzen Endes

müssen die privaten bzw. öffentlichen Interessen mit den Interessen der Berufungs-

werber abgewogen werden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 [32]).

2.3.10. Zu dieser erforderlichen Interessenabwägung hat die Antragstellerin in dem oben

zitierten Antrag Stellung genommen. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass der

Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sowohl im öffentlichen Interessen als auch

im private Interessen der Antragstellerin liegt.

2.3.11. Als öffentliches Interesse wird angeführt, dass die Behandlung der Abfälle im Sinn

der abfallrechtlichen Bestimmungen und Prinzipien erfolgen soll, was bisher nicht im

notwendigen Umfang aufgrund der technischen Ausstattung möglich war. Die Anla-

gen insbesondere der Entmetallisierung stellen die einzige Möglichkeit der entspre-

chenden Metallrückgewinnung dar. Würde diese nicht eingesetzt, müssten entgegen

den abfallrechtlichen Prinzipien wertvolle Stoffe deponiert werden, bzw. allenfalls Ab-

fälle mit zu hohen Konzentrationen ins Ausland verbracht werden. Beides ist nicht im

öffentlichen Interesse. In diesem Zusammenhang muss auch auf die Politik der Eu-

ropäische Kommission gemeinsam mit dem Umweltprogramm der Vereinten Natio-

Page 143: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 143 von 146

nen (http://www.unep.org/resourcepanel/ - Recycling Rates of Metals) im Zuge der

Leitinitiative „Ressourcenschonendes Europa“ hingewiesen werden, deren Ziel die

Erhöhung der Recyclingquote und mehr Effizienz bei Metallrückgewinnung ist. Ge-

nau diesen Vorgaben entspricht das Vorhaben.

2.3.12. Zur Konsensmenge und zum beantragten Abfallkonsens der Schlüsselnummern

wird nachvollziehbar ausgeführt, dass eine sinnvolle Behandlung insbesondere den

in Niederösterreicher anfallenden Verbrennungsrückstände nur dann durch das be-

antragte Vorhaben gewährleistet sein kann, wenn die im Antrag angeführten Mengen

und Schlüsselnummern behandelt werden können. Auch das kann im öffentlichen In-

teresse gelegen eingesehen werden.

2.3.13. Weiters wird dargestellt, dass bei nicht Inbetriebnahme des Vorhabens mit einer

Verteuerung der Abfallbehandlung bei Verbrennungsrückständen zu rechnen ist. Aus

volkswirtschaftlicher Sicht kann eine Verteuerung auch nicht im öffentlichen Interesse

gelegen angesehen werden.

2.3.14. Aus Sicht der Behörde kann jedenfalls vom vorliegen eines öffentlichen Interes-

ses am (Weiter)Betrieb des Vorhabens ausgegangen werden.

2.3.15. Als im privaten Interesse der Antragstellerin liegend wird der Umstand angeführt,

dass es nicht zumutbar wäre, nach Ablauf des befristeten Konsenses die Entmetalli-

sierungsanlage abzubauen und im Fall der Bestätigung des Genehmigungsbeschei-

des im Berufungsverfahren diese wieder aufbauen zu müssen. Auch dies im Wesent-

lichen zum alleinigen Nutzen der Antragstellerin liegenden finanziellen Argumente

sind als Interessen im Sinn des § 64 Abs. 2 AVG anzusehen.

2.3.16. Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass der Versuchsbetrieb gemäß § 44 AWG ex

lege auf maximal 2 Jahre befristet ist. Eine derartige Genehmigung ist zur Ausarbei-

tung eines Projektes zu erteilen, wenn Vorarbeitungen für die Herstellung entspre-

chender Unterlagen und Beurteilungen notwendig sind. Aufgrund der Neuartigkeit

des gegenständlichen Vorhabens waren aus Sicht der AWG-Behörde, welche auch

für die UVP-Behörde bindend ist, derartige Vorarbeiten notwendig. Sind aber nun

derartige Vorstudien notwendig, so ist es der Antragstellerin kaum möglich entspre-

chende Vorarbeiten durchzuführen, gleichzeitig ein UVP Projekt, in welches die Er-

kenntnisse aus dem Versuchsbetrieb eingearbeitet werden müssen, auszuarbeiten

Page 144: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 144 von 146

und ein Genehmigungsverfahren innerhalb einer Frist von 2 Jahren (rechtskräftig)

abzuschließen.

2.3.17. Demgegenüber stehen die Interessen allfälliger Berufungswerber an der Nicht-

umsetzung des Vorhabens. Diese bestehen vor allem in den von den Antragsgeg-

nern in Ermittlungsverfahren vorgebrachten Einwendungen, welche von der Behörde

beurteilt wurden und als nicht entscheidungsrelevant erachtet wurden.

2.3.18. Auch die zu erwartenden, von der Beschwerdeführerin als Gefährdungen behaup-

teten Emissionen beim Betrieb der bewilligten Anlage rechtfertigen die Beibehaltung

der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nicht.

2.3.19. Während die massiven öffentlichen Interessen und die relevanten privaten Inte-

ressen der Antragstellerin auf der Hand liegen, lässt sich ein unverhältnismäßiger

Nachteil auf Seiten der potentiellen Berufungswerber durch die Ausübung der mit

dem Bescheid eingeräumten Berechtigung nicht erkennen.

2.3.20. Bei der erforderlichen Interessenabwägung wurde von der Behörde auch berück-

sichtigt, dass die Konsenswerberin derzeit über eine rechtskräftige (Errichtungs- und)

Betriebsbewilligung für die wesentlichen Anlagenteile verfügte.

2.3.21. Bei Vornahme der Interessenabwägung war auch zu beachten, dass im Falle des

Obsiegens der potentiellen Berufungswerber im Berufungsverfahren die Antragstelle-

rin die Folgen einer dann allenfalls gegebenen Konsenslosigkeit des zwischenzeitig

betriebenen Vorhabens zu tragen hat (Reduktion der Konsensmenge/Abfallarten, Ab-

tragung der bestehenden Entmetallisierungsanlage). Die durch den Betrieb der Anla-

ge eintretenden Veränderungen sind grundsätzlich nicht irreversibel.

2.3.22. Die Behörde geht daher von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses und

privaten Interessen der Antragstellerin an der Inbetriebnahme des gegenständlichen

Vorhabens gegenüber den Interessen der potentiellen Berufungswerber aus.

2.3.23. Somit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 64 Abs. 2 AVG erfüllt und war

die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid auszuschließen.

2.3.24. Von einem (formellen) Ermittlungsverfahren konnte abgesehen werden, da der

maßgebliche Sachverhalt den Verfahrensparteien bereits von vornherein bekannt

war.

Page 145: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 145 von 146

Rechtsmittelbelehrung

Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen. Damit Ihre Berufung

inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie

- binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich, telegrafisch, mit Telefax, im

Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen tech-

nisch möglichen Weise beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt-

recht, Landhausplatz 1, 3109 St.Pölten, eingebracht werden,

- diesen Bescheid bezeichnen (Geben Sie bitte das Bescheidkennzeichen an

und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat),

- einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Bescheides sowie eine Be-

gründung des Antrages enthalten.

Die Gebühr für die Berufung beträgt € 13,20.

Ergeht an: 1. Stadtgemeinde Mistelbach, z. H. des Bürgermeisters, Hauptplatz 6, 2130 Mistelbach 2. Marktgemeinde Wilfersdorf, z. H. des Bürgermeisters, Marktplatz 16, 2193 Wilfersdorf 3. Bürgerinitiative Problemstoffdeponie Mistelbach, z.H. Herrn Herbert Weindl, Wiener

Straße 37, 2193 Hobersdorf 4. Bürgerinitative Gegen GIFT, z.H. Herrn Rechtsanwalt Dr. Martin Eisenberger,

Hilmgasse 10, 8010 Graz 5. Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, Hauptplatz 4-5, 2130 Mistelbach 6. Landeshauptmann von Niederösterreich, als Abfallrechtsbehörde vertreten durch die

Abteilung Umweltrecht, z.H. Herrn Mag. Harald Berger 7. Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk, Fichtegasse 11, 1010 Wien 8. NÖ Umweltanwaltschaft, Wiener Straße 54, 3109 St. Pölten 9. Abteilung Wasserwirtschaft, 1) Fachbereich Abwassertechnik,

Deponietechnik/Gewässerschutz, Herrn DI Dr. Boubela; 2) wasserwirtschaftliches Planungsorgan

10. Abteilung Bau- und Anlagentechnik, 1) Fachbereich Elektroechnik, z.H. Herrn DI Fellinger; 2) Fachbereich Maschinentechnik/Verfahrenstechnik/Sicherheitstechnik, z.H. Herrn DI Dr. Kneidinger; 3) Fachbereich Verkehrstechnik, z.H. Herrn DI Fuchs; 4) Fachbereich Naturschutz, z.H. Frau Mag. Langmantel; 5) Herrn Dr. Gerhard Ederer

11. Abteilung Hydrologie und Geoinformation, Fachbereich Geohydrologie, z.H. Herrn Dr.Ehrendorfer

12. Abteilung Umwelttechnik, 1) Fachbereich Abfallchemie, z.H. Frau Dr. Graus-Göldner; 2) Fachbereich Lärmschutz, Herrn Ing. Hofer

13. Abteilung Umwelthygiene, z.H. Herrn Dr. Jungwirth

Page 146: Bescheid Deponie Mistelbach

Seite 146 von 146

14. Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, Wasserbuch 15. Herrn DI Reinhard Ellinger, Cottagegasse 5, 1180 Wien 16. Herrn Dr. Herbert Schedlmayer, Parkstraße 5, 3382 Loosdorf 17. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

Stubenbastei 5, 1010 Wien

NÖ Landesregierung

Im Auftrag

Dr. P e r n k o p f

Page 147: Bescheid Deponie Mistelbach

Dieses Schriftstück wurde amtssigniert.Hinweise finden Sie unter:www.noe.gv.at/amtssignatur