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Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und EntsendungAndré Fasel21. März 2017
2 |
▪ 1985 – 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: DeutscheRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium Verwaltungsrecht
▪ seit 1993 Grundsatzdezernat für das Versicherungs- undBeitragsrecht
▪ seit 1995 Teilnahme an Besprechungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung
Referent
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
André FaselDiplom Verwaltungswirt
3 |
Allgemeines 4Nachschlagewerke 8Sozialversicherung 13Grenzgänger 16Einstrahlung 21Ausstrahlung 28Mitgliedstaaten – A1 32Abkommen 47Vertragloses Ausland 54
Inhaltsverzeichnis
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
Allgemeines
1.
5 |
▪ Internationales Handeln bedeutet für viele Unternehmennicht nur den Austausch von Waren mit dem Ausland,sondern auch von Dienstleistungen und somit von Arbeitskräften.
▪ Sobald deutsche Mitarbeiter im Ausland tätig werden oder ausländische Arbeitnehmer zur Unterstützung nach Deutschland geholt werden, stellt sich die Frage: Das Recht welchen Staates ist anzuwenden?
Allgemeines
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
6 |
AllgemeinesBegriffe
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
Einstrahlung Ausstrahlung
Grenzgänger
7 |
AllgemeinesUnterscheidung nach Staaten
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
Abkommenstaaten
Mitgliedstaaten vertragsloses Ausland
Nachschlagewerke
2.
9 |
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Nachschlagewerke
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
10 |
Nachschlagewerke
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
11 |
Nachschlagewerke
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
12 |
Nachschlagewerke
Sozialversicherung
3.
14 |
SozialversicherungTerritorialprinzip
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
Wird eine Tätigkeit in Deutschland ausgeübt, ist grundsätzlich das deutsche Sozialversicherungsrecht
anzuwenden.
Beschäftigungsort
Terr
itorialp
rinzip
15 |
Sozialversicherung
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
Nationalität des
Arbeitnehmers
Beschäftigungsort
Firmensitz
(des Konzerns)
Wohnort im Ausland
(vorübergehender)
Wohnort in Deutschland
Grenzgänger
4.
17 |
Grenzgänger
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
Grenzgänger
18 |
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bestimmt den Begriff des Grenzgängers wie folgt:
Ein "Grenzgänger" ist eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt; ...“
Grenzgänger
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
19 |
Grenzgänger sind somit Personen, die dauerhaft in Deutschland arbeiten und deren Wohnsitz im Ausland liegt.
Grenzgänger sind häufig in den grenznahen Gebieten Deutschlands (z.B. im Raum Aachen, Frankfurt/Oder oder im Saarland) anzutreffen.
Charakteristisch für diese Arbeitnehmer ist, dass eine tägliche Rückkehr ins Aus- bzw. Heimatland erfolgt.
Grenzgänger findet man in nahezu allen Berufszweigen, da durch den grenznahen Wohnort in der Regel keine Sprachbarrieren bestehen.
Grenzgänger
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
20 |
Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen richten sich für Arbeitnehmer nach dem Beschäftigungsort.
Da ein Grenzgänger eine Beschäftigung in Deutschland ausübt, unterliegt er dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Dies gilt selbst dann, wenn der Grenzgänger in seinem Wohnland (teilweise) beitragsfrei einem staatlichen Versorgungssystem angehört (z.B. in Dänemark).
Grenzgänger
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
Einstrahlung
5.
22 |
Einstrahlung
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
Einstrahlung
23 |
§ 3 Nr. 1 SGB IV
Die Vorschriften der Sozialversicherung über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung von Arbeitnehmern gelten grundsätzlich für alle Beschäftigten oder Selbständigen, die in Deutschland tätig sind.
Einstrahlung
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
24 |
Für ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind, gilt:
Einstrahlung
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
Territorialprinzip
Beschäftigungsort = Deutschland
Sozialversicherung = deutsches Recht
25 |
Wird ein Arbeitnehmer von einem ausländischen Vertragspartner nur vorübergehend in Deutschland eingesetzt, ist zu prüfen, ob er in Deutschland Sozialversicherungspflichtig wird.
Einstrahlung
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
Beschäftigung im Ausland muss (fort-)bestehen
Weisungsrecht des
ausländischen Arbeitgebers
Entgeltanspruch gegen
ausländischen Arbeitgeber
▪ Zeit,
▪ Dauer,
▪ Ort und
▪ Art der Ausführung
▪ Entgeltabrechnung wie für
ausländischen Mitarbeiter
26 |
Einstrahlung
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
▪ keine Meldungen, keine Beiträge, aber auch: keine Leistungsansprüche*
* eventuell Leistungsaushilfe einer deutsche Krankenkasse für den ausländischen Krankenversicherungsträger
Entsendung nach
ausländischem Rechtkein deutsches Sozialversicherungsrecht
27 |
Das Vorliegen einer Einstrahlung ist durch den ausländischen Sozialversicherungsträger zu prüfen und zu bescheinigen.
Einstrahlung
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
▪ Es liegt keine Entsendung vor, wenn ein deutscher Arbeitnehmer in Deutschland in der Vertretung bzw. dem Tochterunternehmen eines ausländischen Konzerns arbeitet.
▪ Hinsichtlich einer Entsendung eines Leiharbeitnehmers ist zu beachten, dass das Verleihunternehmen, das einen Arbeitnehmer vorübergehend in Deutschland einsetzt, über die erforderliche Verleiherlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verfügen muss. Ist dies nicht der Fall, liegt keine Entsendung nach Deutschland vor.
Ausstrahlung
6.
29 |
Ausstrahlung
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
Ausstrahlung
30 |
§ 4 SGB IV
(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.
(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Abs. 1 entsprechend.
Ausstrahlung
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
31 |
▪ In § 6 SGB IV wird klargestellt, dass abweichende Regelungen des über-und zwischenstaatlichen Rechts unberührt bleiben. Das heißt, dass diese vorrangig zu beachten sind.
▪ Unter überstaatlichem Recht sind in erster Linie die Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts für den Bereich der Sozialen Sicherheit zu verstehen.
▪ Unter zwischenstaatlichem Recht sind die von der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten geschlossenen Sozialversicherungsabkommen zu verstehen.
Ausstrahlung
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
32 |
Die Verordnung (EG) 883/04 und Durchführungsverordnung (EG) 987/2009
ist
AusstrahlungMitgliedstaaten – A1
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
▪ gültig seit 1. Mai 2010.
▪ auf alle vier Sozialversicherungszweige anzuwenden.
▪ gültig für Staatsangehörige der 28 Staaten der Europäischen Union (EU),
des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz sowie für
Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem Mitgliedstaat wohnen.
33 |
Der Nachweis, dass eine soziale Absicherung im Heimatland nach dem dortigen Sozialversicherungsrecht bei einer vorrübergehenden Tätigkeit (Entsendung) als
▪ Arbeitnehmer (auch: Minijobber, Seeleute)
▪ Selbständiger oder
▪ Beamter
besteht, erfolgt innerhalb Europas einschließlich der ERW-Staaten und der Schweiz durch die international gültige Bescheinigung A1 (früher E101).
AusstrahlungMitgliedstaaten – A1
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
Wichtig | Durch Vorlage des A1 entfällt die Pflicht im europäischen Beschäftigungsland dem jeweiligen Sozialversicherungssystem des Auslandes anzugehören.
34 |
▪ Wer stellt die Bescheinigung A1 aus?
AusstrahlungMitgliedstaaten – A1
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
Minijobversicherungspflichtige
Beschäftigung
Krankenkasse
nicht gesetzlich
Krankenversicherte
Krankenkasse
35 |
▪ Entsprechende Antragsformulare können bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (dvka) heruntergeladen werden auf deren Internetseitehttps://www.dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/antraege_finden/antraege_finden.html
▪ Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer ist der Antrag bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers (Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrages) zu stellen.
AusstrahlungSozialversicherung – Mitgliedstaaten – A1
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
36 |
Die Krankenschwester Felicitas F. soll für Ihren Arbeitgeber, das Marienhospital Gelsenkirchen, zur Fortbildung an das Hospital de la Santa Creu i Sant Pau in Barcelona entsandt werden. Hierfür benötigt sie die Bescheinigung A1, welche bei der Krankenkasse von Frau F. angefordert werden kann.
Folgender Antrag wird gestellt ...
AusstrahlungBeispiel
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
37 |
AusstrahlungBeispiel
38 |
AusstrahlungBeispiel
39 |
AusstrahlungBeispiel
40 |
AusstrahlungBeispiel – Lösung
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
Verbindung zum
Ausland
Status
Antrag
Mitgliedstaat
Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer
Entsendung in Mitgliedstaat
Ausstellung einer Bescheinigung A1 durch die Krankenkasse
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Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten
Sofern Arbeitnehmer gewöhnlich in mehrere Mitgliedstaaten entsandt werden, gelten für diese einheitlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates.
Welche Rechtsvorschriften dies sind, regelt Artikel 13 der Verordnung (EG) 883/2004.
Für die Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften ist jeweils der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Lebensmittelpunkt ist (Wohnstaat).
Wohnt der Arbeitnehmer in Deutschland, ist für die Feststellung der GKV-Spitzenverband (DVKA) in Bonn zuständig.
AusstrahlungMitgliedstaaten – A1
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
42 |
Die zulässige Höchstdauer beträgt bei Entsendung in Mitgliedstaaten 24Monate.
Ist der maximale Zeitraum ausgeschöpft, kann eine weitere Entsendung für
▪ denselben Arbeitnehmer
▪ dasselbe Unternehmen und
▪ denselben Mitgliedstaat
erst nach einer Unterbrechung von mindestens zwei Monaten erfolgen.
AusstrahlungMitgliedstaaten – A1
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
43 |
Aussetzung oder Unterbrechung des Entsendezeitraums
AusstrahlungMitgliedstaaten – A1
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
▪ Die Aussetzung der Tätigkeit während des Entsendezeitraums stellt – gleich aus welchen Gründen (Urlaub, Krankheit, Lehrgänge beim entsendenden Unternehmen usw.) – keine Unterbrechung der Entsendung dar, die eine Verlängerung der Entsendung um einen entsprechenden Zeitraum rechtfertigen würde.
▪ Der Entsendezeitraum endet genau zum geplanten Termin, unabhängig von der Zahl und der Dauer der Ereignisse, die zu einer Aussetzung der Tätigkeit geführt haben.
44 |
Im Falle einer längeren Aussetzung der Arbeiten steht es den Betroffenen frei,
▪ entweder die geplante Entsendedauer beizubehalten oder
▪ die Entsendung zu beenden,
um – unter Berücksichtigung der notwendigen Unterbrechung von mindestens zwei Monaten – eine erneute Entsendung
▪ derselben Person oder
▪ einer anderen Person
zu veranlassen, falls die einschlägigen Voraussetzungen vorliegen.
AusstrahlungMitgliedstaaten – A1
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
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Beendigung der Ausstrahlung
AusstrahlungMitgliedstaaten – A1
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
▪ Wechsel des Arbeitgebers Ausnahme: Es handelt sich um einen Wechsel des Arbeitgebers aufgrund einer Betriebsübergabe nach § 613a BGB.
▪ Unterbrechung der EntsendungAusnahmen:
▪ Krankheits- oder Urlaubsgründe
▪ Kurzzeitige Beschäftigung im Inland (z. B. zur Berichterstattung o. ä.) maximal für zwei Monate.
46 |
Kein Ruhen des deutschen Arbeitsverhältnisses
▪ Organisatorische Eingliederung des entsandten Arbeitnehmers in den in Deutschland ansässigen Betrieb.
▪ Der wirtschaftliche Wert der Arbeit muss dem Betrieb in Deutschland zugeordnet werden können.
▪ Arbeitnehmer ist dem Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterstellt (ggf. in gelockerter Form).
▪ Der Anspruch auf Arbeitsentgelt muss sich gegen den deutschen Arbeitgeber richten.
▪ „Rumpfarbeitsverhältnis“ erfüllt die Voraussetzungen für eine Entsendung.
▪ Entsendung in eine mit dem deutschen Betrieb verbundene, rechtlich selbständige Konzerngesellschaft möglich.
AusstrahlungMitgliedstaaten – A1
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
47 |
▪ Deutschland hat mit über 20 Staaten Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen.
▪ Die Abkommen gelten jeweils nur für die vereinbarten Sozialversicherungszweige, z. B. nur für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.
▪ Besteht kein Abkommen bzw. werden nicht alle Sozialversicherungszweige erfasst, gelten dann – mangels höherrangigem Recht – die Regelungen zur Ein- oder Ausstrahlung im Sozialgesetzbuch (§§ 3 und 4 SGB IV).
AusstrahlungAbkommen
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
48 |
▪ Mit einigen Ländern wurde das grenzübergreifende Sozialversicherungsrecht durch Abkommen geregelt.
▪ Abkommen gibt es mit den folgenden Ländern:
AusstrahlungAbkommen
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
▪ Australien
▪ Bosnien-Herzegowina
▪ Brasilien
▪ Chile
▪ Indien
▪ Israel
▪ Japan
▪ Kanada und Québec
▪ Kosovo
▪ Marokko
▪ Mazedonien
▪ Montenegro
▪ Philippinen
▪ Republik Albanien
▪ Republik Korea
▪ Serbien
▪ Tunesien
▪ Türkei
▪ Uruguay
▪ USA
49 |
▪ In den Abkommen mit Indien und der Volksrepublik China werden nur doppelte Beitragszahlungen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen. Weitere Regelungen enthalten diese beiden Abkommen nicht.
▪ In Bezug auf Kanada ist zu berücksichtigen, dass mit der Provinz Québec eine Regierungsvereinbarung über Soziale Sicherheit besteht, die bei Entsendungen nach bzw. aus Québec vorrangig gegenüber dem Kanada-Abkommen ist.
▪ Das Abkommen mit China gilt nicht für die Sonderverwaltungsgebiete Hongkong und Macao.
▪ Das Abkommen mit den USA gilt in den Bundesstaaten sowie für den Distrikt Columbia, den Freistaat Puerto Rico, die Jungferninseln, Guam, Amerikanisch-Samoa und den Bund der Nördlichen Marianen.
AusstrahlungAbkommen
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
50 |
▪ Der maximale Zeitraum einer Entsendung bei Abkommenstaaten ist individuell mit Hilfe des jeweiligen Abkommens zu ermitteln.
▪ Weitere Informationen zu den Abkommen enthalten die Merkblätter der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung –Ausland (dvka www.dvka.de).
AusstrahlungAbkommen
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
51 |
AusstrahlungAbkommen
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
Abkommen-staat
Kranken-versicherung
Pflege-versicherung
Renten-versicherung
Unfall-versicherung
Arbeitslosen-versicherung
Höchstdauer
Australien X X 48 Monate
Bosnien und Herzegowina
X X X X ohne Begrenzung
Brasilien X X X 24 Monate
Chile X X 36 Monate
China X X 48 Monate
Indien X X 48 Monate
Israel X X X ohne Begrenzung
Japan X X 60 Monate
Kanada/Quebec X X X 60 Monate
Korea X X 24 Monate
52 |
AusstrahlungAbkommen
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
Abkommen-staat
Kranken-versicherung
Pflege-versicherung
Renten-versicherung
Unfall-versicherung
Arbeitslosen-versicherung
Höchstdauer
Kosovo X X X X ohne Begrenzung
Kroatien X X X X X 24 Monate
Marokko X X X X 36 Monate
Mazedonien X X X X X 24 Monate
Montenegro X X X X ohne Begrenzung
Serbien X X X X ohne Begrenzung
Türkei X X X X ohne Begrenzung
Tunesien X X X 12 Monate
Uruguay X X X X X 24 Monate
USA X 60 Monate
53 |
▪ Zuständigkeit für die Prüfung der Anwendung eines
Sozialversicherungsabkommens:
AusstrahlungAbkommen
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
Minijobversicherungspflichtige
Beschäftigung
Krankenkasse
nicht gesetzlich
Krankenversicherte
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▪ Für das vertraglose Ausland gibt es keine zeitlichen Vorgaben, jedoch muss auch hier die Entsendung im Voraus begrenzt sein.
▪ Die Vorschriften über die Ein- und Ausstrahlung (§§ 4 und 5 SGB IV) sind uneingeschränkt nur in solchen Fällen anzuwenden, in denen über- oder zwischenstaatliche Regelungen über das anzuwendende Versicherungsrecht nicht greifen.
▪ Dies ist der Fall, wenn es keine zwischenstaatliche Regelung gibt oder ein Sozialversicherungsabkommen nur für einzelne Teile der Sozialversicherung greift.
AusstrahlungVertragloses Ausland
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
55 |
§ 4 SGB IV
AusstrahlungVertragloses Ausland
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
Wichtig | Ein Arbeitnehmer/Selbständiger unterliegt bei der Erfüllung der genannten Voraussetzungen bei einer Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit im Ausland den deutschen Vorschriften über die Sozialversicherung.
▪ Entsendung
▪ Bestehendes Beschäftigungsverhältnis (auch als Beamter) oder selbständige Tätigkeit im Inland
▪ Dauer der Beschäftigung im Ausland zeitlich im Voraus begrenzt
56 |
Die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis:
▪ Beschäftigung in Abhängigkeit und gegen Arbeitsentgelt.
▪ Eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Zeit, Dauer, Ort und Art).
▪ Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Entsendung bei dem entsendenden Arbeitgeber.
AusstrahlungVertragloses Ausland
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
57 |
▪ Die Beschäftigung/selbständige Tätigkeit im Ausland muss im Voraus, zeitlich durch ihre Eigenart oder einen Vertrag begrenzt sein.
▪ Die Entsendung ist im Rahmen der Höchstdauer verlängerbar.
AusstrahlungVertragloses Ausland
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
58 |
AusstrahlungVertragloses Ausland
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
Entsendung zeitlich begrenzt
vorausschauende Betrachtungsweise
Eigenart der
Beschäftigung
geschlossener
Vertrag
Erreichen der
Altersgrenze für eine
Rente
59 |
Vertragliche Begrenzung
Eigenart der Sache
AusstrahlungVertragloses Ausland
▪ vom 01.03.2017 bis 31.12.2017
▪ für das Jahr 2017
▪ zum Bau eines Staudammes
▪ zur Ernte auf der Plantage
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
60 |
▪ Zuständigkeit für die Prüfung ob eine Ausstrahlung vorliegt und somit
weiterhin deutsches Recht Anwendung findet:
AusstrahlungVertragloses Ausland
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
Minijobversicherungspflichtige
Beschäftigung
Krankenkasse
nicht gesetzlich
Krankenversicherte
61 |
Auch wenn seitens der deutschen Sozialversicherung die Fortgeltung deutschen Sozialversicherungsrechts im Rahmen der Ausstrahlung festgestellt wird, kann es sein, dass
▪ im Ausland gleichwohl Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind und
▪ es hierdurch zu einer Doppelversicherung kommt.
AusstrahlungVertragloses Ausland
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel
Herzlichen Dank für Ihre Teilnahme
Techniker Krankenkasse
www.firmenkunden.tk.de