besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung ... · PDF file(z.B. Fax) zu einem in der Fremsprache vorgegebenen Geschäftsfall in der ... Einen Vermerk in Deutsch über einen in

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  • Die Industrie- und Handelskammer fr Rheinhessen erlsst aufgrund der Beschlsse des Berufsbildungsausschusses vom 30. Oktober 1995, 3. April 2003 und 27. April 2005 als zustndige Stelle gem 9 in Verbindung mit 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. Mrz 2005 (BGBl. I Seite 931) folgende

    besondere Rechtsvorschriften

    fr die Prfung

    Zusatzqualifikation Fremdsprache fr kaufmnnische Auszubildende

    1 Zulassungsvoraussetzungen Zu der Prfung knnen sich Auszubildende in einem kaufmnnischen Ausbildungsverhltnis an-melden, die nachweisen, dass sie sich auf diese Prfung vorbereitet haben. 2 Gliederung der Prfung und Prfungsanforderungen (1) Die Prfung wird schriftlich und mndlich durchgefhrt. (2) Die schriftliche Prfung umfasst folgende Leistungen: a) Einen Geschftsbrief nach Stichwortangaben in Deutsch formgerecht in der Fremdsprache formulieren (Richtzeit: 45 Minuten) b) Eine kurzgefasste schriftliche Mitteilung per moderner Telekommunikation (z.B. Fax) zu einem in der Fremsprache vorgegebenen Geschftsfall in der Fremdsprache formulieren (Richtzeit: 30 Minuten) c) Einen Vermerk in Deutsch ber ein in der Fremdsprache gefhrtes Gesprch formulieren (Richtzeit: 20 Minuten) - 2 -

  • - 2 - d) Einen Vermerk in Deutsch ber einen in der Fremdsprache abgefassten Geschftsbrief formulieren (Richtzeit: 30 Minuten) e) Die allgemeine Fremdsprachenbeherrschung durch einen Sprachergnzungs- test nachweisen (Richtzeit: 25 Minuten) Der/die Prfungsteilnehmer/in darf in den Teilen a) bis d) ein allgemeines zweisprachiges Wrterbuch benutzen. (3) Die mndliche Prfung umfasst folgende Leistungen: a) Ein Telefongesprch allgemein geschftlicher Natur in der Fremdsprache fhren. b) Ein Gesprch in der Fremdsprache fhren. Die Prfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie - sich ber Themen ihres Ausbildungsbereiches unterhalten knnen, - hufig auftretende Alltagssituationen (z. B. Vorstellen, Begren) sprachlich an- gemessen bewltigen knnen. Die mndliche Prfung soll die Dauer von 20 Minuten nicht berschreiten. 3 Bestehen der Prfung a) Die Zulassung zur mndlichen Prfung ist zu versagen, wenn im schriftlichen Teil eine

    Prfungsleistung mit ungengend oder mehr als eine Prfungsleistung mit mangelhaft bewertet wurde.

    c) Die Prfung ist bestanden, wenn in der schriftlichen Prfung nicht mehr als eine

    mangelhafte Leistung und in der mndlichen Prfung keine Leistung, die schlechter als ausreichend bewertet wurde, erbracht wurde.

    d) Ist die Prfung nicht bestanden, so kann sie zweimal wiederholt werden. Hat der Prfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prfung in einer Prfungsleistung gem 2 Abs. 2 a) bis e) und 2 Abs. 3 a) und b) mindestens 50 Punkte erreicht, so sind diese Leistungen auf Antrag des Prfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von einem Jahr - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht-bestandenen Prfung an - zur Wiederholungsprfung anmeldet. - 3 -

  • - 3 - 4 Anrechnung anderer Prfungsleistungen Von der Prfung gem 2 kann der Prfungsteilnehmer / die Prfungsteilnehmerin auf Antrag in einzelnen Leistungen befreit werden, wenn er / sie vor einer zustndigen Stelle, einer ffent-lich-rechtlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Pr-fungsausschuss eine Prfung in den letzten drei Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prfungsleistungen entspricht. Eine vollstndige Befreiung ist nicht mglich. 5 Zeugnis Das Zeugnis enthlt die Ergebnisse der einzelnen Prfungsleistungen als Punktzahl und Note. 6 Inkrafttreten Diese Rechtsvorschriften treten nach der Verkndung im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer fr Rheinhessen am 1. April 1996 in Kraft. Mainz, 11. Dezember 1995 gez. Kraft Waentig gez. Ernst Thne Prsident Hauptgeschftsfhrer 1. nderung am 3. April 2003, in Kraft getreten am 1. Juni 2003 gez. Dr. Harald Augter gez. Richard Patzke Prsident Hauptgeschftsfhrer 2. nderung am 27. April 2005, in Kraft getreten im August 2005 gez. Dr. Harald Augter gez. Richard Patzke Prsident Hauptgeschftsfhrer