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CIM Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (BGBl. 1985 II S. 144, 224), geändert durch Verordnungen vom 19. 12. 1990 (BGBl. II S. 1662) und vom 7. 5. 1991 (BGBl. II S. 679) und durch Protokoll vom 20.12.1990 (BGBl 1992 II S 1182) (Deutsche Übersetzung) 1 Titel I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1. Anwendungsbereich § 1 Vorbehaltlich der in Artikel 2 vorgesehenen Ausnahmen finden die Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung auf alle Sendungen von Gütern, die mit durchgehendem Frachtbrief zur Beförderung auf einem Wege aufgegeben werden, der die Gebiete mindestens zweier Mitgliedstaaten berührt und ausschließlich Linien umfaßt, die in der Liste gemäß Artikel 3 und 10 des Übereinkommens eingetragen sind, sowie gegebenenfalls auf gleichgestellte Beförderungen gemäß Artikel 2 § 2 Absatz 2 des Übereinkommens. § 2 In den Einheitlichen Rechtsvorschriften umfaßt der Ausdruck «Bahnhof» die Bahnhöfe der Eisenbahnen, die Häfen der Schiffahrtslinien und alle anderen für die Ausführung des Beförderungsvertrages geöffneten Stellen der Beförderungsunternehmen. Artikel 2. Ausnahmen vom Anwendungsbereich § 1 Auf Sendungen, deren Versand- und Bestimmungsbahnhof im Gebiet desselben Staates liegen und die das Gebiet eines anderen Staates nur im Durchgang berühren, finden die Einheitlichen Rechtsvorschriften keine Anwendung, a) wenn die Durchgangslinien ausschließlich von einer Eisenbahn des Versandstaates betrieben werden oder b) wenn die beteiligten Staaten oder Eisenbahnen vereinbart haben, diese Sendungen nicht als international anzusehen. § 2 Auf Sendungen zwischen Bahnhöfen zweier Nachbarstaaten und auf Sendungen zwischen Bahnhöfen zweier Staaten über das Gebiet eines dritten Staates finden, wenn die Linien, auf denen die Beförderung durchgeführt wird, ausschließlich von einer Eisenbahn eines dieser drei Staaten betrieben werden, die für den Binnenverkehr dieser Eisenbahn geltenden Vorschriften Anwendung, sofern der Absender durch die Verwendung des entsprechenden 1 Verbindlich ist die französische Fassung (vgl. Art. 28 COTIF)

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Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über

die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern

Anhang Bzum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

vom 9. Mai 1980(BGBl. 1985 II S. 144, 224), geändert durch Verordnungen

vom 19. 12. 1990 (BGBl. II S. 1662) undvom 7. 5. 1991 (BGBl. II S. 679) und

durch Protokoll vom 20.12.1990 (BGBl 1992 II S 1182)(Deutsche Übersetzung)1

Titel I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1. Anwendungsbereich§ 1 Vorbehaltlich der in Artikel 2 vorgesehenen Ausnahmen finden die Einheitlichen

Rechtsvorschriften Anwendung auf alle Sendungen von Gütern, die mit durchgehendemFrachtbrief zur Beförderung auf einem Wege aufgegeben werden, der die Gebietemindestens zweier Mitgliedstaaten berührt und ausschließlich Linien umfaßt, die in derListe gemäß Artikel 3 und 10 des Übereinkommens eingetragen sind, sowie gegebenenfallsauf gleichgestellte Beförderungen gemäß Artikel 2 § 2 Absatz 2 des Übereinkommens.

§ 2 In den Einheitlichen Rechtsvorschriften umfaßt der Ausdruck «Bahnhof» die Bahnhöfe derEisenbahnen, die Häfen der Schiffahrtslinien und alle anderen für die Ausführung desBeförderungsvertrages geöffneten Stellen der Beförderungsunternehmen.

Artikel 2. Ausnahmen vom Anwendungsbereich§ 1 Auf Sendungen, deren Versand- und Bestimmungsbahnhof im Gebiet desselben Staates

liegen und die das Gebiet eines anderen Staates nur im Durchgang berühren, finden dieEinheitlichen Rechtsvorschriften keine Anwendung,

a) wenn die Durchgangslinien ausschließlich von einer Eisenbahn des Versandstaatesbetrieben werden oder

b) wenn die beteiligten Staaten oder Eisenbahnen vereinbart haben, diese Sendungen nichtals international anzusehen.

§ 2 Auf Sendungen zwischen Bahnhöfen zweier Nachbarstaaten und auf Sendungen zwischenBahnhöfen zweier Staaten über das Gebiet eines dritten Staates finden, wenn die Linien,auf denen die Beförderung durchgeführt wird, ausschließlich von einer Eisenbahn einesdieser drei Staaten betrieben werden, die für den Binnenverkehr dieser Eisenbahn geltendenVorschriften Anwendung, sofern der Absender durch die Verwendung des entsprechenden

1 Verbindlich ist die französische Fassung (vgl. Art. 28 COTIF)

Frachtbriefes dies beansprucht und die Gesetze und Vorschriften keines der beteiligtenStaaten dem entgegenstehen.

Artikel 3. Beförderungspflicht§ 1 Die Eisenbahn ist verpflichtet, alle als Wagenladung aufgegebenen Güter gemäß den

Einheitlichen Rechtsvorschriften zu befördern, sofern

a) der Absender die Einheitlichen Rechtsvorschriften, die Zusatzbestimmungen und dieTarife einhält,

b) die Beförderung mit den Personen und den normalen Beförderungsmitteln möglich ist,die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen,

c) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Eisenbahn nichtabzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen vermag.

§ 2 Die Eisenbahn ist zur Annahme von Gütern, deren Verladen, Umladen oder Abladen dieVerwendung besonderer Vorrichtungen erfordert, nur verpflichtet, wenn die in Betrachtkommenden Bahnhöfe über derartige Vorrichtungen verfügen.

§ 3 Die Eisenbahn ist nur verpflichtet, Güter anzunehmen, die unverzüglich befördert werdenkönnen; die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften bestimmen, in welchen FällenGüter, die dieser Bedingung nicht entsprechen, vorläufig in Verwahrung zu nehmen sind.

§ 4 Hat die zuständige Behörde angeordnet, daß

a) der Betrieb vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise eingestellt wird,

b) gewisse Sendungen ausgeschlossen oder nur bedingungsweise zugelassen werden,

c) bestimmte Güter vorzugsweise zur Beförderung angenommen werden,

so sind diese Maßnahmen unverzüglich der Öffentlichkeit und den Eisenbahnenbekanntzugeben; diese teilen sie den Eisenbahnen der anderen Staaten zwecksVeröffentlichung mit.

§ 5 Die Eisenbahnen können im gegenseitigen Einverständnis die Beförderung von Gütern ingewissen Verbindungen auf bestimmte Grenzübergänge und auf bestimmteDurchgangsländer zusammenfassen.

Diese Maßnahmen werden dem Zentralamt mitgeteilt. Sie werden von den Eisenbahnen inbesonderen Listen aufgeführt, wie internationale Tarife veröffentlicht und treten einenMonat nach dem Datum der Mitteilung an das Zentralamt in Kraft.

§ 6 Jede Zuwiderhandlung der Eisenbahn gegen diesen Artikel begründet einen Anspruch aufErsatz des dadurch entstandenen Schadens.

Artikel 4. Von der Beförderung ausgeschlossene GegenständeVon der Beförderung sind ausgeschlossen:

a) Gegenstände, deren Beförderung auch nur in einem der beteiligten Staaten verboten ist;

b) Gegenstände, für die auch nur in einem der an der Beförderung beteiligten Staaten die Post dasalleinige Recht zur Beförderung hat;

c) Gegenstände, die sich wegen ihres Umfanges, ihrer Masse oder ihrer Beschaffenheit mitRücksicht auf die Anlagen oder die Betriebsmittel auch nur einer der beteiligten Eisenbahnenzur Beförderung nicht eignen;

d) Stoffe und Gegenstände, die gemäß der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderunggefährlicher Güter (RID), Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften, von derBeförderung ausgeschlossen sind, vorbehaltlich der in Artikel 5 § 2 vorgesehenenAbweichungen.

Artikel 5. Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände§ 1 Bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind:

a) Stoffe und Gegenstände, die zu den Bedingungen des RID oder der in § 2 vorgesehenenAbkommen und Tarifbestimmungen zur Beförderung zugelassen sind;

b) Leichensendungen, auf eigenen Rädern rollende Eisenbahnfahrzeuge, lebende Tieresowie Gegenstände, deren Beförderung wegen ihres Umfanges, ihrer Masse oder ihrerBeschaffenheit besondere Schwierigkeiten verursacht, zu den Bedingungen derZusatzbestimmungen; diese dürfen von den Einheitlichen Rechtsvorschriften abweichen.

Lebende Tiere müssen begleitet werden, wobei der Begleiter vom Absender zu stellen ist.Ein Begleiter ist jedoch nicht erforderlich, wenn dies in den internationalen Tarifenvorgesehen ist oder wenn die an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen auf Verlangendes Absenders auf die Begleitung verzichten; in diesem Fall ist die Eisenbahn,vorbehaltlich einer gegenteiligen Abmachung, von ihrer Haftung für Verlust oderBeschädigung befreit, die aus einer Gefahr entstanden ist, die durch die Begleitungabgewendet werden sollte.

§ 2 Zwei oder mehrere Staaten können durch Abkommen oder zwei oder mehrere Eisenbahnenkönnen durch Tarifbestimmungen Bedingungen vereinbaren, unter denen gewisse Stoffeoder gewisse Gegenstände, die durch das RID von der Beförderung ausgeschlossen sind,dennoch zur Beförderung zugelassen werden.

Die Staaten oder die Eisenbahnen können in gleicher Weise die im RID vorgesehenenZulassungsbedingungen lockern.

Diese Abkommen und Tarifbestimmungen sind zu veröffentlichen und dem Zentralamtmitzuteilen; das Zentralamt bringt sie den Staaten zur Kenntnis.

Artikel 6. Tarife. Sonderabmachungen§ 1 Fracht und Nebengebühren sind gemäß den in jedem Staat zu Recht bestehenden und

gehörig veröffentlichten Tarifen zu berechnen, die im Zeitpunkt des Abschlusses desFrachtvertrages in Kraft sind, auch wenn die Fracht getrennt für verschiedene Teilstreckenberechnet wird.

§ 2 Die Tarife müssen alle für die Beförderung maßgebenden besonderen Bedingungen,insbesondere die zur Berechnung der Fracht und der Nebengebühren notwendigenAngaben, und gegebenenfalls die Bedingungen für die Umrechnung der Währungenenthalten.

Die Bedingungen der Tarife dürfen von den Einheitlichen Rechtsvorschriften nurabweichen, wenn diese es ausdrücklich vorsehen.

§ 3 Die Tarife müssen gegenüber jedermann unter den gleichen Bedingungen angewendetwerden.

§ 4 Die Eisenbahnen können Sonderabmachungen treffen, durch die Preisermäßigungen odersonstige Vergünstigungen eingeräumt werden, soweit den in vergleichbarer Lagebefindlichen Benutzern vergleichbare Bedingungen zugestanden werden.

Für den Eisenbahndienst, für Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder für wohltätigeZwecke können Preisermäßigungen oder sonstige Vergünstigungen gewährt werden.

Die gemäß Absatz 1 und 2 getroffenen Maßnahmen müssen nicht veröffentlicht werden.

§ 5 Die internationalen Tarife können für den internationalen Verkehr unter Ausschluß derBinnentarife verbindlich erklärt werden.

Die Anwendung eines internationalen Tarifes kann davon abhängig gemacht werden, daßsie im Frachtbrief ausdrücklich verlangt wird.

§ 6 Die Tarife und die Tarifänderungen gelten als gehörig veröffentlicht, sobald die Eisenbahnden Benutzern alle Einzelheiten zur Verfügung gestellt hat.

Internationale Tarife müssen nur in den Staaten veröffentlicht werden, deren Eisenbahnenan diesen Tarifen als Versand- oder Bestimmungsbahn beteiligt sind.

§ 7 Erhöhungen der Frachtsätze internationaler Tarife und andere Erschwerungen derBeförderungsbedingungen dieser Tarife treten frühestens 15 Tage nach ihrerVeröffentlichung in Kraft, mit Ausnahme nachstehender Fälle:

a) wenn ein internationaler Tarif die Ausdehnung eines Binnentarifes auf dieGesamtstrecke vorsieht, gelten die Veröffentlichungsfristen dieses Binnentarifes;

b) wenn die Erhöhungen der Frachtsätze eines internationalen Tarifes die Folge einerallgemeinen Erhöhung der Frachtsätze der Binnentarife einer der beteiligtenEisenbahnen sind, treten sie am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, sofern dieAnpassung der Frachtsätze des internationalen Tarifes an diese Erhöhung wenigstens 15Tage vorher bekanntgegeben worden ist; diese Bekanntmachung darf jedoch nicht vordem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Erhöhung der Frachtsätze der betreffendenBinnentarife veröffentlicht wird;

c) wenn die Änderungen der in den internationalen Tarifen enthaltenen Frachten undNebengebühren durch Kursschwankungen bedingt sind oder wenn offensichtliche Fehlerberichtigt werden, treten diese Änderungen und Berichtigungen am Tage nach ihrerVeröffentlichung in Kraft.

§ 8 In Staaten, in denen keine Verpflichtung besteht, bestimmte Tarife zu veröffentlichen odersie gegenüber jedermann unter den gleichen Bedingungen anzuwenden, finden dieBestimmungen dieses Artikels keine Anwendung, soweit sie eine solche Verpflichtungenthalten.

§ 9 Außer der in den Tarifen vorgesehenen Fracht und den Nebengebühren darf die Eisenbahnnur ihre Auslagen erheben. Diese Auslagen sind gehörig festzustellen und im Frachtbriefgetrennt, mit allen erforderlichen Beweismitteln, zu vermerken. Wenn diese Beweismittelaus Belegen bestehen, die dem Frachtbrief beigegeben sind, und wenn die Zahlung der

entsprechenden Auslagen dem Absender obliegt, sind die Belege nicht dem Empfänger mitdem Frachtbrief, sondern dem Absender mit der in Artikel 15 § 7 erwähntenKostenrechnung zu übergeben.

Artikel 7. Rechnungseinheit. Umrechnungs- und Annahmekurse für Währungen§ 1 Die in den Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehene Rechnungseinheit ist das

Sonderziehungsrecht, wie es vom Internationalen Währungsfonds definiert ist.

Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates, derMitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom InternationalenWährungsfonds für seine eigenen Operationen und Transaktionen angewendetenBerechnungsmethode ermittelt.

§ 2 Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates, dernicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf die von diesem Staatbestimmte Art und Weise berechnet.

Diese Berechnung muß in der Landeswährung soweit wie möglich zu demselben Realwertführen, wie er sich aus der Anwendung des § 1 ergeben würde.

§ 3 Für einen Staat, der nicht Mitglied des lnternationalen Währungsfonds ist und dessenGesetzgebung die Anwendung des § 1 oder des § 2 nicht erlaubt, wird die in denEinheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehene Rechnungseinheit dem Wert von dreiGoldfranken gleichgesetzt.

Der Goldfranken ist durch 10/31 Gramm Gold mit einem Feingehalt von 0,900 definiert.

Die Umrechnung des Goldfrankens muß in der Landeswährung soweit wie möglich zudemselben Realwert führen, wie er sich aus der Anwendung des § 1 ergeben würde.

§ 4 Innerhalb von drei Monaten nach der Inkraftsetzung des Übereinkommens und immerdann, wenn in ihrer Berechnungsmethode oder im Wert ihrer Landeswährung im Verhältniszur Rechnungseinheit eine Veränderung eintritt, teilen die Staaten dem Zentralamt ihreBerechnungsmethode gemäß § 2 oder das Ergebnis der Umrechnung gemäß § 3 mit.

Das Zentralamt bringt den Staaten diese Mitteilung zur Kenntnis.

§ 5 Die Eisenbahn hat die Kurse bekanntzugeben,

a) zu denen sie die in ausländischer Währung ausgedrückten Beträge umrechnet, wenn siein inländischen Zahlungsmitteln zu entrichten sind (Umrechnungskurse),

b) zu denen sie ausländische Zahlungsmittel annimmt (Annahmekurse).

Artikel 8. Besondere Bestimmungen für bestimmte Beförderungen§ 1 Für die Beförderung von Privatwagen sind in der Ordnung für die internationale

Eisenbahnbeförderung von Privatwagen (RIP), Anlage ll zu den EinheitlichenRechtsvorschriften, besondere Bestimmungen vorgesehen.

§ 2 Für die Beförderung von Containern sind in der Ordnung für die internationaleEisenbahnbeförderung von Containern (RlCo), Anlage lll zu den EinheitlichenRechtsvorschriften, besondere Bestimmungen vorgesehen.

§ 3 Für die Beförderung von Expreßgut können die Eisenbahnen durch Tarife besondereBestimmungen vereinbaren, die der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderungvon Expreßgut (RIEx), Anlage IV zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften, entsprechen.

§ 4 Zwei oder mehrere Staaten können durch Abkommen oder zwei oder mehrere Eisenbahnenkönnen durch Zusatzbestimmungen oder Tarifbestimmungen Beförderungsbedingungenvereinbaren, die von den Einheitlichen Rechtsvorschriften abweichen dürfen, und zwar für

a) Sendungen mit begebbaren Frachturkunden,

b) Sendungen, die nur gegen Übergabe des Frachtbriefdoppels abgeliefert werden,

c) Sendungen von Zeitungen,

d) Sendungen, die für Messen oder Ausstellungen bestimmt sind,

e) Sendungen von Lademitteln sowie Mitteln zum Schutze der beförderten Güter gegenWärme und Kälte,

f) Sendungen, die auf der ganzen Strecke oder auf Teilstrecken auf Grund vonFrachtbriefen befördert werden, die nicht als Beleg für die Frachtberechnung und dieRechnungsstellung dienen,

g) Sendungen, die auf Grund von Belegen der automatischen Datenverarbeitung befördertwerden.

Artikel 9. Zusatzbestimmungen§ 1 Zwei oder mehrere Staaten oder zwei oder mehrere Eisenbahnen können zur Ausführung

der Einheitlichen Rechtsvorschriften Zusatzbestimmungen erlassen. Sie dürfen von denEinheitlichen Rechtsvorschriften nur abweichen, wenn diese es ausdrücklich vorsehen.

§ 2 Die Zusatzbestimmungen werden in der durch die Gesetze und Vorschriften jedes Staatesvorgesehenen Form in Kraft gesetzt und veröffentlicht. Die Zusatzbestimmungen und ihreInkraftsetzung werden dem Zentralamt mitgeteilt.

Artikel 10. Landesrecht§ 1 Soweit in den Einheitlichen Rechtsvorschriften, in den Zusatzbestimmungen und in den

internationalen Tarifen keine Bestimmungen getroffen sind, gilt das Landesrecht.

§ 2 Unter Landesrecht versteht man das Recht des Staates, in dem der Berechtigte seinenAnspruch geltend macht, einschließlich der Kollisionsnormen.

Titel II. Abschluss und Ausführung des Frachtvertrages

Artikel 11. Abschluss des Frachtvertrages

§ 1 Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald die Versandbahn das Gut mit dem Frachtbriefzur Beförderung angenommen hat. Als Zeichen der Annahme wird auf dem Frachtbrief underforderlichenfalls auf jedem Zusatzblatt der Abdruck des Tagesstempels desVersandbahnhofes oder der maschinelle Buchungsvermerk mit dem Annahmedatumangebracht.

§ 2 Die Behandlung gemäß § 1 hat sofort nach vollständiger Auflieferung des im Frachtbriefbezeichneten Gutes und, soweit es die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriftenvorsehen, nach Zahlung der vom Absender übernommenen Kosten oder nach Hinterlegungeiner Sicherheit gemäß Artikel 15 § 7 zu erfolgen.

§ 3 Der mit dem Tagesstempel oder dem maschinellen Buchungsvermerk verseheneFrachtbrief dient als Beweis für den Abschluss und den Inhalt des Frachtvertrages.

§ 4 Für Güter, die der Absender gemäß den Tarifen oder gemäß einer auf dem Versandbahnhofzulässigen Abmachung zwischen ihm und der Eisenbahn zu verladen hat, dienen jedoch dieAngaben im Frachtbrief über die Masse des Gutes oder die Stückzahl nur dann als Beweisgegen die Eisenbahn, wenn sie die Masse oder die Stückzahl nachgeprüft und dies imFrachtbrief vermerkt hat. Diese Angaben können gegebenenfalls auf andere Weisebewiesen werden.

Die Angaben im Frachtbrief über die Masse oder die Stückzahl dienen nicht als Beweisgegen die Eisenbahn, wenn der Unterschied zu diesen Angaben offensichtlich nicht aufeinem tatsächlichen Verlust beruht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wagen demEmpfänger mit unversehrten Originalverschlüssen übergeben wird.

§ 5 Die Eisenbahn hat die Übernahme des Gutes und den Tag der Annahme zur Beförderungdurch Anbringen des Tagesstempels oder des maschinellen Buchungsvermerkes auf demFrachtbriefdoppel zu bescheinigen, bevor es dem Absender zurückgegeben wird.

Dieses Doppel hat nicht die Bedeutung des das Gut begleitenden Frachtbriefes oder einesKonnossementes.

Artikel 12. Frachtbrief§ 1 Der Absender hat einen ordnungsgemäß ausgefüllten Frachtbrief vorzulegen.

Für jede Sendung ist ein Frachtbrief zu verwenden. Ein Frachtbrief darf nur die Ladungeines einzigen Wagens zum Gegenstand haben. Die Zusatzbestimmungen dürfen vondiesen Regeln abweichen.

§ 2 Die Eisenbahnen setzen das einheitliche Muster des Frachtbriefes fest, der ein für denAbsender bestimmtes Doppel enthalten muß.

Für bestimmte Verkehre, insbesondere zwischen Nachbarländern, können die Eisenbahnenin den Tarifen die Verwendung eines Frachtbriefes gemäß einem vereinfachten Mustervorschreiben.

Für bestimmte Verkehre mit Ländern, die diesem Übereinkommen nicht angehören, könnendie Tarife die Anwendung eines besonderen Verfahrens vorsehen.

§ 3 Der Frachtbrief ist in zwei oder gegebenenfalls in drei Sprachen zu drucken, von denenmindestens eine Arbeitssprache der Organisation sein muß.

Die internationalen Tarife können bestimmen, in welcher Sprache die Angaben desAbsenders im Frachtbrief abzufassen sind. Andernfalls sind diese Angaben in einer deramtlichen Sprachen des Versandlandes abzufassen, und es ist eine Übersetzung in eine derArbeitssprachen der Organisation beizufügen, sofern die Angaben nicht in einer dieserSprachen abgefaßt sind.

Für die Angaben des Absenders im Frachtbrief sind lateinische Schriftzeichen zuverwenden, sofern die Zusatzbestimmungen oder die internationalen Tarife keineAbweichungen vorsehen.

Artikel 13. Inhalt des Frachtbriefes§ 1 Der Frachtbrief muß in jedem Fall enthalten:

a) die Bezeichnung des Bestimmungsbahnhofes;

b) den Nahmen und die Anschrift des Empfängers; als Empfänger darf nur eine einzelnenatürliche Person oder ein anderes Rechtssubjekt angegeben werden;

c) die Bezeichnung des Gutes;

d) die Masse oder statt dessen eine ähnliche Angabe, die den für den Versandbahnhofgeltenden Vorschriften entspricht;

e) die Anzahl der Frachtstücke und die Art der Verpackung bei Stückgut sowie beiWagenladungen, die im Eisenbahn-Seeverkehr umgeschlagen werden müssen, ohneRücksicht darauf, ob die Ladungen aus einem oder aus mehreren Stücken bestehen;

f) die Nummer des Wagens, bei Privatwagen außerdem die Eigenmasse, wenn das Verladender Güter dem Absender obliegt;

g) ein genaues Verzeichnis der durch die Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehördenvorgeschriebenen Papiere, die dem Frachtbrief beigegeben sind oder der Eisenbahn nachAngabe im Frachtbrief bei einem näher bezeichneten Bahnhof, bei einem Zollamt oderbei einer anderen amtlichen Stelle zur Verfügung stehen;

h) den Namen und die Anschrift des Absenders; als Absender darf nur eine einzelnenatürliche Person oder ein anderes Rechtssubjekt angegeben werden; wenn es die fürden Versandbahnhof geltenden Vorschriften verlangen, hat der Absender seinem Namenund seiner Anschrift handschriftlich, durch Aufdruck oder durch Stempel seineUnterschrift hinzuzufügen.

Für die Begriffe «Wagenladung» und «Stückgut» sind die für den Versandbahnhofgeltenden Vorschriften für die ganze Strecke maßgebend.

§ 2 Der Frachtbrief muß gegebenenfalls alle übrigen in den Einheitlichen Rechtsvorschriftenvorgesehenen Angaben enthalten. Andere Angaben dürfen in den Frachtbrief nuraufgenommen werden, wenn sie durch die Gesetze und Vorschriften eines Staates, dieZusatzbestimmungen oder die Tarife vorgeschrieben oder zugelassen sind und denEinheitlichen Rechtsvorschriften nicht widersprechen.

§ 3 Der Absender darf jedoch an der dafür vorgesehenen Stelle des Frachtbriefes, aber nur zurNachricht für den Empfänger und ohne jede Verbindlichkeit und Haftung der Eisenbahn,Vermerke anbringen, welche die Sendung betreffen.

§ 4 Es ist unzulässig, statt des Frachtbriefes andere Urkunden zu verwenden oder ihm andereals die durch die Einheitlichen Rechtsvorschriften, die Zusatzbestimmungen oder die Tarifevorgeschriebenen oder zugelassenen Papiere beizugeben.

Artikel 14. Beförderungsweg und anzuwendende Tarife§ 1 Der Absender kann im Frachtbrief den Beförderungsweg durch Angabe von

Grenzübergängen oder Grenzbahnhöfen und gegebenenfalls von Übergangsbahnhöfenzwischen Eisenbahnen vorschreiben. Er darf nur Grenzübergänge oder Grenzbahnhöfevorschreiben, die für den Verkehr in der betreffenden Verbindung zugelassen sind.

§ 2 Einer Wegevorschrift wird gleichgesetzt:

a) die Bezeichnung der Bahnhöfe, auf denen die zoll- oder sonstigenverwaltungsbehördlichen Vorschriften zu erfüllen sind, sowie der Bahnhöfe, auf denenbesondere Vorkehrungen für das Gut (Pflege lebender Tiere, Nachbeeisung usw.) zutreffen sind;

b) die Bezeichnung der anzuwendenden Tarife, wenn sie zur Feststellung der Bahnhöfe,zwischen denen die Tarife angewendet werden sollen, genügt;

c) die Angabe, daß alle oder einzelne Kosten bis X (namentliche Bezeichnung einesTarifschnittpunktes von Nachbarländern) gezahlt werden.

§ 3 Die Eisenbahn darf das Gut außer in den Fällen gemäß Artikel 3 §§ 4 und 5 und Artikel 33§ 1 nur unter folgenden Bedingungen auf einem anderen als dem vom Absendervorgeschriebenen Weg befördern:

a) Die Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften sowie diebesonderen Vorkehrungen für das Gut müssen immer auf den vom Absenderbezeichneten Bahnhöfen erfolgen und

b) Kosten und Lieferfrist dürfen nicht größer sein als bei Berechnung über den vomAbsender vorgeschriebenen Weg.

Buchstabe a) gilt nicht für Stückgut, wenn eine der an der Beförderung beteiligtenEisenbahnen auf Grund einer Wegevorschrift in ihrer Ladeorganisation für deninternationalen Stückgutverkehr den vom Absender vorgeschriebenen Beförderungswegnicht einhalten kann.

§ 4 Kosten und Lieferfrist werden vorbehaltlich des § 3 über den vom Absendervorgeschriebenen Beförderungsweg oder andernfalls über den von der Eisenbahngewählten Beförderungsweg berechnet.

§ 5 Der Absender kann die anzuwendenden Tarife im Frachtbrief vorschreiben. Die Eisenbahnhat diese Tarife anzuwenden, wenn deren Anwendungsbedingungen erfüllt sind.

§ 6 Genügen die Angaben des Absenders nicht, um den Beförderungsweg oder dieanzuwendenden Tarife festzustellen, oder sind einzelne dieser Angaben miteinanderunvereinbar, so hat die Eisenbahn den Beförderungsweg oder die Tarife zu wählen, die ihrfür den Absender am vorteilhaftesten erscheinen.

§ 7 Die Eisenbahn haftet für einen aus der Wahl gemäß § 6 entstehenden Schaden nur beiVorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Artikel 15. Zahlung der Kosten§ 1 Die Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und sonstige von der Annahme zur Beförderung

bis zur Ablieferung erwachsende Kosten) sind gemäß den folgenden Bestimmungen vomAbsender oder vom Empfänger zu zahlen.

Für die Anwendung dieser Bestimmungen werden Beträge, die nach dem anzuwendendenTarif bei der Frachtberechnung den Sätzen der Regel- oder Ausnahmetarife zuzuschlagensind, als Fracht angesehen.

§ 2 Will der Absender die Kosten ganz oder teilweise übernehmen, so hat er dies imFrachtbrief durch einen der folgenden Vermerke anzugeben:

a) 1. «Franko Fracht», wenn er nur die Fracht übernimmt;

2. «Franko Fracht einschließlich ...», wenn er außer der Fracht noch weitere Kostenübernimmt; er hat diese Kosten genau zu bezeichnen; Zusätze, die nurNebengebühren oder sonstige von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferungerwachsende Kosten sowie Beträge betreffen können, die durch Zoll- oder sonstigeVerwaltungsbehörden erhoben werden, dürfen nicht zu einer Teilung desGesamtbetrages einer gleichen Kostengattung führen (z.B. Gesamtbetrag der Zölleund der den Zollbehörden zu zahlenden sonstigen Beträge, wobei die Mehrwertsteuerals eine besondere Kostengattung anzusehen ist);

3. «Franko Fracht bis X» (namentliche Bezeichnung eines Tarifschnittpunktes vonNachbarländern), wenn er die Fracht bis X übernimmt;

4. «Franko Fracht einschließlich... bis X» (namentliche Bezeichnung einesTarifschnittpunktes von Nachbarländern), wenn er außer der Fracht bis X nochweitere Kosten übernimmt, unter Ausschluß aller Kosten, die sich auf dasNachbarland oder auf die anschließende Eisenbahn beziehen; Ziffer 2 gilt sinngemäß;

b) «Franko aller Kosten», wenn er alle Kosten übernimmt (Fracht, Nebengebühren, Zölleund sonstige Kosten);

c) «Franko...», wenn er einen bestimmten Betrag übernimmt; bestimmen die Tarife nichtsanderes, so muß dieser Betrag in der Währung des Versandlandes ausgedrückt werden.

Nebengebühren und sonstige Kosten, die gemäß den für den Versandbahnhof geltendenVorschriften für die ganze in Betracht kommende Strecke berechnet werden, sowie dieGebühr für die Angabe des Interesses an der Lieferung gemäß Artikel 16 § 2 sind bei derZahlung der Kosten gemäß Buchstabe a) Ziffer 4 immer ganz vom Absender zu zahlen.

§ 3 Die internationalen Tarife können für die Zahlung der Kosten die ausschließlicheVerwendung bestimmter in § 2 vorgesehener Vermerke oder die Verwendung andererVermerke vorschreiben.

§ 4 Die Kosten, die der Absender nicht übernommen hat, gelten als auf den Empfängerüberwiesen. Die Kosten gehen jedoch stets zu Lasten des Absenders, wenn der Empfängerweder den Frachtbrief eingelöst noch seine Rechte aus dem Frachtvertrag gemäß Artikel 28§ 4 geltend gemacht, noch den Frachtvertrag gemäß Artikel 31 abgeändert hat.

§ 5 Die Nebengebühren, wie Stand-, Lager- und Wiegegelder, deren Erhebung durch einenvom Empfänger zu vertretenden Umstand veranlaßt wird oder auf einem Verlangen desEmpfängers beruht, sind immer von ihm zu zahlen.

§ 6 Die Versandbahn kann vom Absender die Vorauszahlung der Kosten fordern, wenn es sichum Güter handelt, die nach ihrem Ermessen raschem Verderb ausgesetzt sind oder wegenihres geringen Wertes oder ihrer Natur nach die Kosten nicht sicher decken.

§ 7 Kann der Betrag der Kosten, die der Absender übernimmt, bei der Auflieferung nicht genaufestgestellt werden, so werden diese Kosten in eine Frankaturrechnung eingetragen, überdie spätestens 30 Tage nach Ablauf der Lieferfrist mit dem Absender abzurechnen ist. DieEisenbahn kann gegen Quittung die Hinterlegung einer die Kosten ungefähr deckendenSumme als Sicherheit fordern. Dem Absender ist gegen Rückgabe der Quittung eine denEintragungen in die Frankaturrechnung entsprechende aufgeschlüsselte Kostenrechnungauszuhändigen.

§ 8 Der Versandbahnhof muß im Frachtbrief und im Frachtbriefdoppel die als Frankaturerhobenen Kosten einzeln vermerken, soweit nicht die für den Versandbahnhof geltendenVorschriften bestimmen, daß diese Kosten nur im Frachtbriefdoppel zu vermerken sind. Indem in § 7 erwähnten Fall sind diese Kosten weder im Frachtbrief noch imFrachtbriefdoppel zu vermerken.

Artikel 16. Interesse an der Lieferung§ 1 Für jede Sendung kann das Interesse an der Lieferung angegeben werden. Der Betrag des

Interesses muß im Frachtbrief in Ziffern angegeben und in der Währung desVersandlandes, in einer anderen durch die Tarife festgesetzten Währung oder in derRechnungseinheit ausgedrückt werden.

§ 2 Die Gebühr für die Angabe des Interesses an der Lieferung wird für die ganze in Betrachtkommende Strecke gemäß den Tarifen der Versandbahn berechnet.

Artikel 17. Nachnahme und Barvorschuߧ 1 Der Absender kann das Gut bis zur Höhe seines Wertes zum Zeitpunkt der Annahme auf

dem Versandbahnhof mit Nachnahme belasten. Der Nachnahmebetrag muß in der Währungdes Versandlandes ausgedrückt werden; die Tarife können Ausnahmen vorsehen.

§ 2 Die Eisenbahn ist nur verpflichtet, die Nachnahme auszuzahlen, wenn der Betrag vomEmpfänger eingezahlt ist. Dieser Betrag ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach derEinzahlung zur Verfügung zu stellen; nach Ablauf dieser Frist ist er mit fünf Prozentjährlich zu verzinsen.

§ 3 Ist das Gut dem Empfänger ohne vorherige Einziehung der Nachnahme ganz oder zum Teilabgeliefert worden, so hat die Eisenbahn dem Absender den Schaden bis zum Betrag derNachnahme zu ersetzen, vorbehaltlich eines Rückgriffes gegen den Empfänger.

§ 4 Für die Nachnahmesendung wird die in den Tarifen festgelegte Gebühr erhoben; dieseGebühr ist auch zu zahlen, wenn die Nachnahme durch eine Abänderung desFrachtvertrages gemäß Artikel 30 § 1 aufgehoben oder herabgesetzt wird.

§ 5 Barvorschüsse sind nur in Anwendung der für den Versandbahnhof geltenden Vorschriftenzugelassen.

§ 6 Der Betrag der Nachnahme und der Betrag des Barvorschusses muß im Frachtbrief inZiffern angegeben werden.

Artikel 18. Haftung für die Angaben im FrachtbriefDer Absender haftet für die Richtigkeit seiner Angaben im Frachtbrief. Er trägt alle Folgen, diesich daraus ergeben, daß diese Angaben unrichtig, ungenau oder unvollständig sind oder nicht ander für sie vorgesehenen Stelle stehen.

Artikel 19. Zustand, Verpackung und Kennzeichnung des Gutes§ 1 Nimmt die Eisenbahn ein Gut zur Beförderung an, das offensichtlich Spuren von

Beschädigungen aufweist, so kann sie verlangen, daß der Zustand des Gutes im Frachtbriefangegeben wird.

§ 2 Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur eine Verpackung erfordert, so zuverpacken, daß es gegen gänzlichen oder teilweisen Verlust und gegen Beschädigungwährend der Beförderung geschützt ist und weder Personen verletzen noch Betriebsmitteloder andere Güter beschädigen kann.

Im übrigen muß die Verpackung den für den Versandbahnhof geltenden Vorschriftenentsprechen.

§ 3 Hat der Absender § 2 nicht eingehalten, so kann die Eisenbahn die Annahme des Gutesverweigern oder verlangen, daß der Absender im Frachtbrief das Fehlen oder denmangelhaften Zustand der Verpackung anerkennt und ihn genau beschreibt.

§ 4 Der Absender haftet für alle Folgen des Fehlens oder des mangelhaften Zustandes derVerpackung und hat der Eisenbahn insbesondere den ihr daraus entstandenen Schaden zuersetzen. Enthält der Frachtbrief keine diesbezüglichen Angaben, so hat die Eisenbahn dasFehlen oder den mangelhaften Zustand der Verpackung nachzuweisen.

§ 5 Die Zusatzbestimmungen oder die Tarife regeln die Kennzeichnung der Frachtstücke durchden Absender.

Artikel 20. Auflieferung und Verladung des Gutes§ 1 Das Verfahren bei der Auflieferung des Gutes richtet sich nach den für den

Versandbahnhof geltenden Vorschriften.

§ 2 Ob das Verladen der Eisenbahn oder dem Absender obliegt, richtet sich nach den für denVersandbahnhof geltenden Vorschriften, soweit nicht die Einheitlichen Rechtsvorschriftenetwas anderes bestimmen oder im Frachtbrief eine besondere Abmachung zwischen demAbsender und der Eisenbahn vermerkt ist.

Obliegt das Verladen dem Absender, so hat er die Lastgrenze zu beachten. Gelten auf deneinzelnen zu durchlaufenden Teilstrecken unterschiedliche Lastgrenzen, so hat er dieniedrigste dieser Lastgrenzen für den gesamten Beförderungsweg zu beachten. DieBestimmungen über die einzuhaltenden Lastgrenzen sind wie Tarife zu veröffentlichen. DieEisenbahn hat dem Absender auf Verlangen die einzuhaltende Lastgrenze bekanntzugeben.

§ 3 Wird das Gut vom Absender verladen, so haftet er für alle Folgen der mangelhaftenVerladung und hat der Eisenbahn insbesondere den ihr daraus entstandenen Schaden zuersetzen.

Für die Zahlung der Kosten, die durch die Zurechtladung einer mangelhaften Verladung

bedingt sind, gilt jedoch Artikel 15. Die Eisenbahn hat die mangelhafte Verladungnachzuweisen.

§ 4 Ob die Güter in gedeckten, in offenen, in offenen Wagen mit Decke oder in besonderseingerichteten Wagen befördert werden, richtet sich, soweit nicht die EinheitlichenRechtsvorschriften etwas anderes bestimmen, nach den internationalen Tarifen. Bestehenkeine solchen Tarife oder enthalten sie keine Bestimmungen darüber, so sind die für denVersandbahnhof geltenden Vorschriften für die ganze Strecke maßgebend.

§ 5 Das Verschließen der Wagen richtet sich nach den für den Versandbahnhof geltendenVorschriften.

Der Absender hat im Frachtbrief die Anzahl und die Bezeichnung der Verschlüsseanzugeben, die er am Wagen anbringt.

Artikel 21. Nachprüfung§ 1 Die Eisenbahn ist berechtigt, jederzeit nachzuprüfen, ob die Sendung mit den Angaben des

Absenders im Frachtbrief übereinstimmt und ob die Bestimmungen für die Beförderung derbedingungsweise zugelassenen Güter eingehalten sind.

§ 2 Handelt es sich um die Nachprüfung des Inhaltes einer Sendung, so ist der Absender oderder Empfänger einzuladen, ihr beizuwohnen, je nachdem, ob die Nachprüfung auf demVersand- oder auf dem Bestimmungsbahnhof stattfindet. Erscheint der Beteiligte nicht oderfindet die Nachprüfung unterwegs statt, so sind zwei bahnfremde Zeugen beizuziehen,soweit nicht die Gesetze und Vorschriften des Staates, in dem die Nachprüfung stattfindet,etwas anderes bestimmen. Unterwegs darf die Eisenbahn den Inhalt jedoch nur dannnachprüfen, wenn es die Erfordernisse des Betriebes oder die zoll- oder sonstigenverwaltungsbehördlichen Vorschriften verlangen.

§ 3 Das Ergebnis der Nachprüfung der Angaben ist im Frachtbrief zu vermerken. Erfolgt dieNachprüfung auf dem Versandbahnhof, so ist das Ergebnis auch im Frachtbriefdoppel zuvermerken, wenn es sich bei der Eisenbahn befindet.

Stimmt die Sendung mit den Angaben im Frachtbrief nicht überein oder sind dieBestimmungen für die Beförderung der bedingungsweise zugelassenen Güter nichteingehalten, so ist das Gut mit den durch die Nachprüfung verursachten Kosten belastet,falls sie nicht sofort beglichen werden.

Artikel 22. Feststellen der Masse und der Stückzahl§ 1 Die in jedem Staat geltenden Vorschriften legen fest, unter welchen Bedingungen die

Eisenbahn die Masse des Gutes oder die Stückzahl sowie die tatsächliche Eigenmasse desWagens festzustellen hat.

Die Eisenbahn hat im Frachtbrief das Ergebnis dieser Feststellungen zu vermerken.

§ 2 Ergibt eine von der Eisenbahn nach Abschluss des Frachtvertrages vorgenommeneVerwiegung einen Unterschied, so bleibt die durch den Versandbahnhof festgestellte Masseoder andernfalls die vom Absender angegebene Masse für die Frachtberechnungmaßgebend,

a) wenn der Unterschied offensichtlich durch die Natur des Gutes oder durchWitterungseinflüsse verursacht worden ist oder

b) wenn diese Verwiegung auf einer Gleiswaage vorgenommen worden ist und derUnterschied

nicht mehr als zwei Prozent der durch den Versandbahnhof festgestellten Masse oderandernfalls der vom Absender angegebenen Masse beträgt.

Artikel 23. Überschreitung der Lastgrenze§ 1 Wird durch den Versandbahnhof oder durch einen Unterwegsbahnhof bei einem Wagen

eine Überschreitung der Lastgrenze festgestellt, so kann die Überlast aus dem Wagenentfernt werden, selbst wenn kein Frachtzuschlag zu erheben ist. Gegebenenfalls ist derAbsender, im Falle der Abänderung des Frachtvertrages gemäß Artikel 31 der Empfänger,unverzüglich zu ersuchen, wegen der Überlast eine Anweisung zu erteilen.

§ 2 Unbeschadet der Zahlung der Frachtzuschläge gemäß Artikel 24 wird die Fracht für dieÜberlast für die durchfahrene Strecke gemäß dem für die Hauptladung anzuwendendenTarif berechnet. Die Kosten des Abladens der Überlast werden gemäß den Tarifen derausführenden Eisenbahn berechnet.

Verfügt der Berechtigte, daß die Überlast zum Bestimmungsbahnhof der Hauptladung oderzu einem anderen Bestimmungsbahnhof befördert oder zum Versandbahnhofzurückgesandt werden soll, so wird sie als gesonderte Sendung behandelt.

Artikel 24. Frachtzuschläge§ 1 Unbeschadet der Nachzahlung des Frachtunterschiedes und des Ersatzes eines etwaigen

Schadens kann die Eisenbahn erheben:

a) einen Frachtzuschlag von 1 Rechnungseinheit je Kilogramm Bruttomasse des ganzenFrachtstückes

1. bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der gemäß dem RID vonder Beförderung ausgeschlossenen Stoffe und Gegenstände;

2. bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der gemäß dem RIDbedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände oder beiNichtbeachtung seiner Bedingungen.

Die Zusatzbestimmungen können andere Berechnungsarten des Frachtzuschlages vorsehen,insbesondere einen Pauschalfrachtzuschlag bei leeren Privatwagen.

b) einen Frachtzuschlag von 5 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm der die Lastgrenzeüberschreitenden Masse, wenn der Wagen vom Absender beladen wurde.

§ 2 Die Frachtzuschläge belasten das Gut, gleichgültig, an welchem Ort die Tatsachen, die ihreErhebung rechtfertigen, festgestellt worden sind.

§ 3 Die Höhe der Frachtzuschläge und der Grund für ihre Erhebung sind im Frachtbrief zuvermerken.

§ 4 Die Zusatzbestimmungen präzisieren die Fälle, in denen kein Frachtzuschlag erhobenwerden kann.

Artikel 25. Papiere für die Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften.Zollverschluß

§ 1 Der Absender hat dem Frachtbrief die Papiere beizugeben, die zur Erfüllung der zoll- odersonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften vor der Ablieferung des Gutes erforderlichsind. Diese Papiere dürfen nur Güter betreffen, die im selben Frachtbrief aufgeführt sind,soweit nicht die zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften oder die Tarifeetwas anderes bestimmen.

Sind jedoch solche Papiere dem Frachtbrief nicht beigegeben oder sind sie vom Empfängerbeizubringen, so hat der Absender im Frachtbrief den Bahnhof, das Zollamt oder eineandere amtliche Stelle anzugeben, wo diese Papiere der Eisenbahn zur Verfügung stehenund diese Vorschriften zu erfüllen sind. Wohnt der Absender der Behandlung durch dieZoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden selbst bei oder läßt er sich dabei durch einenBeauftragten vertreten, so genügt es, wenn die Papiere bei der Behandlung vorgelegtwerden.

§ 2 Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die beigegebenen Papiere vollständig undrichtig sind.

§ 3 Der Absender haftet der Eisenbahn für jeden Schaden, der aus dem Fehlen, derUnzulänglichkeit oder der Unrichtigkeit dieser Papiere entsteht, sofern die Eisenbahn keinVerschulden trifft.

Die Eisenbahn haftet bei Verschulden für die Folgen, die sich daraus ergeben, daß die imFrachtbrief verzeichneten und ihm beigegebenen oder bei der Eisenbahn hinterlegtenPapiere in Verlust geraten oder unrichtig oder überhaupt nicht verwendet worden sind; siehat aber in keinem Fall einen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.

§ 4 Der Absender hat für eine den zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriftenentsprechende Verpackung und Bedeckung der Güter zu sorgen. Hat der Absender dieGüter nicht gemäß diesen Vorschriften verpackt oder bedeckt, so kann die Eisenbahn diesbesorgen; die entstandenen Kosten belasten das Gut.

§ 5 Die Eisenbahn kann Sendungen zurückweisen, wenn der von den Zoll- oder sonstigenVerwaltungsbehörden angebrachte Verschluß verletzt oder mangelhaft ist.

Artikel 26. Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften§ 1 Die zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften werden, solange das Gut

unterwegs ist, von der Eisenbahn erfüllt. Sie kann jedoch diese Aufgabe einemBeauftragten übertragen.

§ 2 Bei der Erfüllung dieser Vorschriften haftet die Eisenbahn für ihr Verschulden oderdasjenige ihres Beauftragten; sie hat aber in keinem Fall einen höheren Schadenersatz zuleisten als bei Verlust des Gutes.

§ 3 Der Absender kann durch einen Vermerk im Frachtbrief oder der Empfänger durch eineVerfügung gemäß Artikel 31 verlangen,

a) daß er selbst oder sein Beauftragter dieser Behandlung beiwohnt, um alle Auskünfte zugeben und sachdienliche Erklärungen vorzubringen;

b) daß er selbst oder sein Beauftragter die Behandlung betreibt, soweit die Gesetze undVorschriften des Staates, in dem sie vorgenommen wird, es zulassen;

c) daß, sofern er selbst oder sein Beauftragter der Behandlung beiwohnt oder sie betreibt, erden Zoll und andere Kosten zahlt, soweit die Gesetze und Vorschriften des Staates, indem diese Behandlung vorgenommen wird, die Zahlung durch ihn zulassen.

Weder der Absender noch der verfügungsberechtigte Empfänger, noch ihr Beauftragterdürfen das Gut in Besitz nehmen.

§ 4 Hat der Absender für die Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichenVorschriften einen Bahnhof bezeichnet, auf dem dies wegen der geltenden Vorschriftennicht möglich ist, oder hat er dafür ein anderes Verfahren vorgeschrieben, das nichtausführbar ist, so handelt die Eisenbahn so, wie es ihr für den Berechtigten amvorteilhaftesten erscheint, und teilt dem Absender die getroffenen Maßnahmen mit.

Hat der Absender im Frachtbrief einen Frankaturvermerk verwendet, der die Zölleeinschließt, so darf die Eisenbahn die Zollbehandlung unterwegs oder auf demBestimmungsbahnhof betreiben.

§ 5 Vorbehaltlich der in § 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahme darf der Empfänger dieZollvorschriften auf dem Bestimmungsbahnhof erfüllen, falls dort ein Zollamt besteht,wenn entweder im Frachtbrief die Zollbehandlung auf dem Bestimmungsbahnhof verlangtwird oder, bei Fehlen eines solchen Verlangens, das Gut dort als Zollgut ankommt. DerEmpfänger kann diese Vorschriften auch auf einem Bestimmungsbahnhof erfüllen, auf demkein Zollamt besteht, wenn die Gesetze und Vorschriften des Staates es zulassen oder wenndie Eisenbahn und die Zollbehörde sich vorher damit einverstanden erklärt haben. DieAusübung eines dieser Rechte setzt die vorherige Zahlung der das Gut belastenden Kostenvoraus.

Löst der Empfänger den Frachtbrief nicht innerhalb der in den für denBestimmungsbahnhof geltenden Vorschriften vorgesehenen Frist ein, so kann dieEisenbahn gemäß § 4 verfahren.

Artikel 27. Lieferfristen§ 1 Die Lieferfristen werden durch Vereinbarungen zwischen den an der Beförderung

beteiligten Eisenbahnen oder durch die vom Versand- bis zum Bestimmungsbahnhofanwendbaren internationalen Tarife festgesetzt. Für bestimmte Sonderverkehre und inbestimmten Verbindungen können diese Fristen auch auf Grund von Beförderungsplänenfestgesetzt werden, die zwischen den beteiligten Bahnen anwendbar sind; in diesem Fallemüssen sie in internationale Tarife oder in besondere Abmachungen aufgenommen werden,die von den §§ 3 bis 9 abweichen dürfen.

Die Lieferfristen dürfen in keinem Falle länger sein, als sie sich aus den folgendenParagraphen ergeben.

§ 2 Soweit keine Lieferfristen gemäß § 1 festgesetzt sind, betragen die Höchstlieferfristenvorbehaltlich der folgenden Paragraphen:

a) für Wagenladungen:

Abfertigungsfrist 12 Stunden,

Beförderungsfrist je angefangene 400 km 24 Stunden;

b) für Stückgut:

Abfertigungsfrist 24 Stunden,

Beförderungsfrist je angefangene 200 km 24 Stunden.

Alle Entfernungen beziehen sich auf Tarifkilometer.

§ 3 Die Abfertigungsfrist ist ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Eisenbahnen nureinmal zu rechnen. Die Beförderungsfrist ist nach der Gesamtentfernung zwischen demVersand- und dem Bestimmungsbahnhof zu berechnen.

§ 4 Die Eisenbahn darf Zuschlagsfristen von bestimmter Dauer für folgende Fälle festsetzen:

a) Sendungen, die außerhalb des Bahnhofes aufgeliefert oder abgeliefert werden;

b) Sendungen, die befördert werden:

1. über Linien mit unterschiedlicher Spurweite,

2. über den Seeweg oder über Binnenwasserstraßen,

3. auf einer Straße, wenn keine Eisenbahnverbindung besteht;

c) Sendungen, die nach Binnen-Spezialtarifen oder -Ausnahmetarifen mit ermäßigtenFrachtsätzen befördert werden;

d) außergewöhnliche Verhältnisse, die eine ungewöhnliche Verkehrszunahme oderungewöhnliche Betriebsschwierigkeiten zur Folge haben.

§ 5 Die in § 4 Buchstabe a) bis c) vorgesehenen Zuschlagsfristen müssen aus den Tarifen oderaus den in jedem Staat gehörig veröffentlichten Vorschriften ersichtlich sein.

Die in § 4 Buchstabe d) vorgesehenen Zuschlagsfristen müssen veröffentlicht werden undtreten nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft.

§ 6 Die Lieferfrist beginnt mit der auf die Annahme des Gutes zur Beförderung folgendenMitternacht.

§ 7 Die Lieferfrist wird um die Dauer des Aufenthaltes verlängert, der ohne Verschulden derEisenbahn verursacht wird durch

a) Nachprüfung gemäß Artikel 21 und 22 § 1, sofern hierbei Abweichungen von denAngaben im Frachtbrief festgestellt werden;

b) Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften;

c) Abänderung des Frachtvertrages gemäß Artikel 30 oder 31;

d) besondere Vorkehrungen für das Gut;

e) Umladen oder Zurechtladen infolge mangelhafter Verladung durch den Absender;

f) jede Verkehrsunterbrechung, durch die der Beginn oder die Fortsetzung der Beförderungzeitweilig verhindert wird.

Ursache und Dauer dieser Verlängerungen sind im Frachtbrief zu vermerken. Sie könnengegebenenfalls in anderer Weise bewiesen werden.

§ 8 Die Lieferfrist ruht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Sie ruht an Samstagen, wennin einem Staat die geltenden Vorschriften dies an diesen Tagen für ihrenEisenbahnbinnengüterverkehr vorsehen.

§ 9 Würde die Lieferfrist nach Schluß der Dienststunden des Bestimmungsbahnhofes ablaufen,so endet sie erst zwei Stunden nach dem darauffolgenden Dienstbeginn.

§ 10 Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf

a) der Empfänger von der Ankunft des Gutes benachrichtigt und das Gut zu seinerVerfügung bereitgestellt ist, sofern es sich um eine Sendung handelt, die auf demBahnhof abgeliefert werden muß und von deren Ankunft der Empfänger zubenachrichtigen ist;

b) das Gut zur Verfügung des Empfängers bereitgestellt ist, sofern es sich um eine Sendunghandelt, die auf dem Bahnhof abgeliefert werden muß und von deren Ankunft derEmpfänger nicht zu benachrichtigen ist;

c) das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt ist, sofern es sich um eine Sendunghandelt, die außerhalb des Bahnhofes abzuliefern ist.

Artikel 28. Ablieferung§ 1 Die Eisenbahn hat dem Empfänger auf dem Bestimmungsbahnhof, gegen

Empfangsbescheinigung und gegen Zahlung der auf ihn überwiesenen Forderungen derEisenbahn, den Frachtbrief zu übergeben und das Gut abzuliefern.

Die Annahme des Frachtbriefes verpflichtet den Empfänger, der Eisenbahn den Betrag derauf ihn überwiesenen Forderungen zu zahlen.

§ 2 Der Ablieferung an den Empfänger stehen gleich eine gemäß den für denBestimmungsbahnhof geltenden Vorschriften erfolgte

a) Übergabe des Gutes an die Zoll- oder Steuerverwaltung in deren Abfertigungs- oderLagerräumen, wenn diese nicht unter der Obhut der Eisenbahn stehen,

b) Einlagerung des Gutes bei der Eisenbahn oder seine Hinterlegung bei einem Spediteuroder in einem öffentlichen Lagerhaus.

§ 3 Die für den Bestimmungsbahnhof geltenden Vorschriften oder die Abmachungen mit demEmpfänger bestimmen, ob die Eisenbahn berechtigt oder verpflichtet ist, ihm das Gutanderswo als auf dem Bestimmungsbahnhof zuzustellen, sei es auf einem Anschlußgleis, anseinem Wohnsitz oder in einer Güternebenstelle der Eisenbahn. Wenn die Eisenbahn dasGut auf einem Anschlußgleis, am Wohnsitz des Empfängers oder in einer Güternebenstellezustellt oder zustellen läßt, gilt das Gut mit dieser Zustellung als abgeliefert. Vorbehaltlichabweichender Abmachung zwischen der Eisenbahn und dem Anschlußgleisbenutzer fallendie von der Eisenbahn auf Rechnung und unter Leitung dieses Benutzers vorgenommenenVerrichtungen nicht unter den Beförderungsvertrag.

§ 4 Nach Ankunft des Gutes auf dem Bestimmungsbahnhof kann der Empfänger von derEisenbahn die Übergabe des Frachtbriefes und die Ablieferung des Gutes verlangen.

Ist der Verlust des Gutes festgestellt oder ist das Gut innerhalb der in Artikel 39 § 1vorgesehenen Frist nicht angekommen, so kann der Empfänger seine Rechte aus demFrachtvertrag im eigenen Namen gegen die Eisenbahn geltend machen.

§ 5 Der Berechtigte kann die Annahme des Gutes auch nach Einlösung des Frachtbriefes undZahlung der Kosten so lange verweigern, bis seinem Verlangen auf Feststellung einesbehaupteten Schadens Folge geleistet ist.

§ 6 Im übrigen erfolgt die Ablieferung des Gutes gemäß den für den Bestimmungsbahnhofgeltenden Vorschriften.

Artikel 29. Richtigstellung erhobener Kosten§ 1 Ist der Tarif unrichtig angewendet worden oder sind bei der Berechnung oder Erhebung der

Kosten Fehler vorgekommen, so muß der zuwenig gezahlte Betrag nachgezahlt oder derzuviel gezahlte Betrag erstattet werden.

Minderbeträge werden nur erhoben und Mehrbeträge nur erstattet, wenn sie 8Rechnungseinheiten je Frachtbrief übersteigen. Die Erstattung erfolgt ohne weiteres.

§ 2 Wird der Frachtbrief nicht eingelöst, so hat der Absender der Eisenbahn die zuweniggezahlten Beträge nachzuzahlen. Hat der Empfänger den Frachtbrief eingelöst oder denFrachtvertrag gemäß Artikel 31 abgeändert, so ist der Absender zur Nachzahlung nurbezüglich der Kosten verpflichtet, die gemäß dem Frankaturvermerk im Frachtbrief zuseinen Lasten gehen. Die Nachzahlung des Restbetrages obliegt dem Empfänger.

§ 3 Die gemäß diesem Artikel geschuldeten Beträge sind mit fünf Prozent jährlich zuverzinsen, und zwar vom Tage des Eingangs der Zahlungsaufforderung oder der in Artikel53 vorgesehenen Reklamation oder, wenn keine Zahlungsaufforderung oder Reklamationvorangegangen ist, vom Tage der Klageerhebung an.

Legt der Berechtigte der Eisenbahn die zur abschließenden Behandlung der Reklamationerforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so istder Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.

Titel III. Abänderung des Frachtvertrages

Artikel 30. Abänderung durch den Absender§ 1 Der Absender kann den Frachtvertrag durch nachträgliche Verfügung abändern, indem er

vorschreibt:

a) die Rückgabe des Gutes auf dem Versandbahnhof;

b) das Anhalten des Gutes unterwegs;

c) das Aussetzen der Ablieferung des Gutes;

d) die Ablieferung des Gutes an eine andere Person als den im Frachtbrief angegebenenEmpfänger;

e) die Ablieferung des Gutes auf einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenenBestimmungsbahnhof;

f) die Rücksendung des Gutes zum Versandbahnhof;

g) die Belastung mit einer Nachnahme;

h) die Erhöhung, die Herabsetzung oder die Aufhebung einer Nachnahme;

i) die Übernahme von Kosten einer unfrankierten Sendung oder die zusätzliche Übernahmevon Kosten gemäß Artikel 15 § 2.

Die Tarife der Versandbahn können bestimmen, daß die Verfügungen gemäß Buchstabe g)bis i) nicht zulässig sind.

Die Zusatzbestimmungen oder die internationalen Tarife, die zwischen den an derBeförderung beteiligten Eisenbahnen gelten, können oben nicht angeführte Verfügungenzulassen.

Die Verfügungen dürfen nicht zu einer Teilung der Sendung führen.

§ 2 Diese Verfügungen sind durch eine Erklärung in der von der Eisenbahn vorgeschriebenenForm zu erteilen.

Diese Erklärung ist vom Absender auch im Frachtbriefdoppel, das der Eisenbahnvorzulegen ist, einzutragen und zu unterschreiben. Die Unterschrift kann aufgedruckt oderdurch den Stempel des Absenders ersetzt werden.

Verfügungen, die dieser Formvorschrift nicht entsprechen, sind nichtig.

§ 3 Führt die Eisenbahn die Verfügungen des Absenders aus, ohne sich das Doppel vorlegen zulassen, so haftet sie dem Empfänger für den dadurch verursachten Schaden, wenn derAbsender ihm das Doppel übergeben hat. Sie hat aber in keinem Fall einen höherenSchadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.

§ 4 Das Recht des Absenders zur Abänderung des Frachtvertrages erlischt, auch wenn er dasFrachtbriefdoppel besitzt, in den Fällen, in denen der Empfänger

a) den Frachtbrief eingelöst,

b) das Gut angenommen,

c) seine Rechte gemäß Artikel 28 § 4 geltend gemacht hat oder

d) gemäß Artikel 31 verfügungsberechtigt ist, sobald die Sendung in das Zollgebiet desBestimmungslandes gelangt ist.

Von diesem Zeitpunkt an hat die Eisenbahn die Verfügungen und die Anweisungen desEmpfängers zu befolgen.

Artikel 31. Abänderung durch den Empfänger§ 1 Hat der Absender die auf die Beförderung im Bestimmungsland entfallenden Kosten nicht

übernommen und auch nicht den Vermerk «Empfänger nicht verfügungsberechtigt» imFrachtbrief angebracht, so kann der Empfänger den Frachtvertrag durch nachträglicheVerfügung abändern, indem er vorschreibt:

a) das Anhalten des Gutes unterwegs;

b) das Aussetzen der Ablieferung des Gutes;

c) die Ablieferung des Gutes im Bestimmungsland an eine andere Person als den imFrachtbrief angegebenen Empfänger;

d) die Ablieferung des Gutes im Bestimmungsland auf einem anderen als dem imFrachtbrief angegebenen Bestimmungsbahnhof, soweit die internationalen Tarife nichtsanderes bestimmen;

e) die Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften gemäßArtikel 26 § 3.

Die Zusatzbestimmungen oder die internationalen Tarife, die zwischen den an derBeförderung beteiligten Eisenbahnen gelten, können oben nicht angeführte Verfügungenzulassen.

Die Verfügungen dürfen nicht zu einer Teilung der Sendung führen.

Die Verfügungen des Empfängers werden erst wirksam, wenn die Sendung in dasZollgebiet des Bestimmungslandes gelangt ist.

§ 2 Diese Verfügungen sind durch eine Erklärung in der von der EisenbahnvorgeschriebenenForm zu erteilen.

Verfügungen, die dieser Formvorschrift nicht entsprechen, sind nichtig.

§ 3 Das Recht des Empfängers zur Abänderung des Frachtvertrages erlischt in den Fällen, indenen er

a) den Frachtbrief eingelöst,

b) das Gut angenommen,

c) seine Rechte gemäß Artikel 28 § 4 geltend gemacht hat oder

d) gemäß § 1 Buchstabe c) eine Person bezeichnet hat und sie den Frachtbrief eingelöst, dasGut angenommen oder ihre Rechte gemäß Artikel 28 § 4 geltend gemacht hat.

§ 4 Hat der Empfänger vorgeschrieben, daß das Gut einer anderen Person abzuliefern ist, so istsie nicht berechtigt, den Frachtvertrag abzuändern.

Artikel 32. Ausführung der nachträglichen Verfügungen§ 1 Die Eisenbahn darf die Ausführung der gemäß Artikel 30 oder 31 erteilten Verfügungen

nur dann verweigern oder hinausschieben, wenn

a) ihre Ausführung in dem Zeitpunkt nicht mehr möglich ist, in dem sie dem Bahnhofzugehen, der sie auszuführen hätte;

b) durch ihre Ausführung der regelmäßige Beförderungsdienst gestört würde;

c) ihrer Ausführung bei Änderung des Bestimmungsbahnhofes die Gesetze undVorschriften eines Staates, insbesondere zoll- oder sonstige verwaltungsbehördlicheVorschriften, entgegenstehen;

d) bei Änderung des Bestimmungsbahnhofes der Wert des Gutes nach dem Ermessen derEisenbahn nicht alle Kosten deckt, mit denen das Gut bis zum neuenBestimmungsbahnhof belastet wird, es sei denn, diese Kosten werden sofort gezahlt oderihre Zahlung gesichert.

Derjenige, der verfügt hat, ist so bald wie möglich von den Hindernissen zu verständigen,die der Ausführung seiner Verfügung entgegenstehen.

Konnte die Eisenbahn diese Hindernisse nicht voraussehen, so trägt derjenige, der verfügthat, alle Folgen, die sich daraus ergeben, daß die Eisenbahn seine Verfügung auszuführenbegonnen hat.

§ 2 Die Kosten, die durch die Ausführung einer Verfügung entstehen, sind gemäß Artikel 15 zuzahlen, mit Ausnahme derjenigen, die auf ein Verschulden der Eisenbahn zurückzuführensind.

§ 3 Trifft die Eisenbahn ein Verschulden, so haftet sie vorbehaltlich des § 1 für die Folgen, diesich daraus ergeben, daß sie eine Verfügung nicht oder nur mangelhaft ausführt. Sie hataber in keinem Fall einen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.

Artikel 33. Beförderungshindernis§ 1 Bei einem Beförderungshindernis entscheidet die Eisenbahn, ob es zweckmäßig ist, das Gut

ohne weiteres unter Abänderung des Beförderungsweges weiterzuleiten, oder ob es imInteresse des Absenders liegt, ihn um eine Anweisung zu ersuchen, wobei sie ihm allenützlichen Angaben mitteilt, über die sie verfügt.

Trifft die Eisenbahn kein Verschulden, so kann sie die Fracht über den tatsächlichenBeförderungsweg erheben und die entsprechende Lieferfrist beanspruchen.

§ 2 Ist die Weiterbeförderung nicht möglich, so ersucht die Eisenbahn den Absender um eineAnweisung. Bei nur vorübergehenden Behinderungen auf Grund von Maßnahmen gemäßArtikel 3 § 4 ist sie nicht verpflichtet, eine Anweisung einzuholen.

§ 3 Der Absender kann im Frachtbrief für den Fall, daß ein Beförderungshindernis eintretensollte, Anweisungen erteilen.

Ist die Eisenbahn der Ansicht, daß diese nicht ausgeführt werden können, so ersucht sie umneue Anweisungen.

§ 4 Ändern die Anweisungen des Absenders die Bezeichnung des Empfängers oder desBestimmungsbahnhofes oder werden sie dem Bahnhof erteilt, auf dem sich das Gutbefindet, so muß der Absender die Anweisungen in das Frachtbriefdoppel eintragen und esder Eisenbahn vorlegen.

§ 5 Führt die Eisenbahn die Anweisungen des Absenders aus, ohne sich das Doppel vorlegenzu lassen, so haftet sie dem Empfänger für den dadurch verursachten Schaden, wenn derAbsender ihm das Doppel übergeben hat. Sie hat aber in keinem Fall einen höherenSchadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.

§ 6 Erteilt der Absender auf die Benachrichtigung von einem Beförderungshindernis hininnerhalb angemessener Frist keine ausführbaren Anweisungen, so verfährt die Eisenbahngemäß den Vorschriften über Ablieferungshindernisse, die an dem Ort gelten, an dem dasGut angehalten worden ist.

Ist das Gut verkauft worden, so ist der Erlös nach Abzug der Kosten, die das Gut belasten,zur Verfügung des Absenders zu halten. Ist der Erlös geringer als diese Kosten, so hat derAbsender den Unterschied zu zahlen.

§ 7 Entfällt das Beförderungshindernis vor Eintreffen der Anweisungen des Absenders, so istdas Gut zum Bestimmungsbahnhof weiterzubefördern, ohne daß die Anweisungenabgewartet werden; der Absender ist so bald wie möglich zu benachrichtigen.

§ 8 Tritt das Beförderungshindernis ein, nachdem der Empfänger den Frachtvertrag gemäßArtikel 31 abgeändert hat, so hat die Eisenbahn diesen Empfänger zu benachrichtigen.

Die §§ 1, 2, 6, 7 und 9 gelten sinngemäß.

§ 9 Trifft die Eisenbahn kein Verschulden, so kann sie bei einem BeförderungshindernisStandgelder erheben.

§ 10 Für die gemäß Artikel 33 ausgeführten Beförderungen gilt Artikel 32.

Artikel 34. Ablieferungshindernis§ 1 Bei einem Ablieferungshindernis hat die Eisenbahn den Absender davon unverzüglich in

Kenntnis zu setzen, um seine Anweisungen einzuholen.

§ 2 Entfällt das Ablieferungshindernis, bevor Anweisungen des Absenders imBestimmungsbahnhof eingetroffen sind, so ist das Gut dem Empfänger abzuliefern. DerAbsender ist davon unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 3 Verweigert der Empfänger die Annahme des Gutes, so steht dem Absender dasAnweisungsrecht auch dann zu, wenn er das Frachtbriefdoppel nicht vorlegen kann.

§ 4 Der Absender kann durch eine Angabe im Frachtbrief auch verlangen, daß ihm das Gu tbeiEintritt eines Ablieferungshindernisses ohne weiteres zurückgesandt wird. Andernfallsbedarf es seines ausdrücklichen Einverständnisses.

§ 5 Soweit oben nichts vorgesehen ist, verfährt die Eisenbahn, der die Ablieferung obliegt,gemäß den am Ort der Ablieferung geltenden Vorschriften.

Ist das Gut verkauft worden, so ist der Erlös nach Abzug der Kosten, die das Gut belasten,zur Verfügung des Absenders zu halten. Ist der Erlös geringer als diese Kosten, so hat derAbsender den Unterschied zu zahlen.

§ 6 Tritt das Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger den Frachtvertrag gemäßArtikel 31 abgeändert hat, so hat die Eisenbahn diesen Empfänger zu benachrichtigen.

Die §§ 1, 2 und 6 gelten sinngemäß.

§ 7 Für die gemäß Artikel 34 ausgeführten Beförderungen gilt Artikel 32.

Titel IV. Haftung

Artikel 35. Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen

§ 1 Die Eisenbahn, die das Gut mit dem Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat, haftetfür die Ausführung der Beförderung auf der ganzen Strecke bis zur Ablieferung.

§ 2 Jede folgende Eisenbahn tritt dadurch, daß sie das Gut mit dem Frachtbrief übernimmt, inden Frachtvertrag nach Maßgabe dieses Frachtbriefes ein und übernimmt die sich darausergebenden Verpflichtungen, unbeschadet der die Empfangsbahn betreffendenBestimmungen des Artikels 55 § 3.

Artikel 36. Umfang der Haftung§ 1 Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder

durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zurAblieferung sowie durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

§ 2 Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder dieÜberschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Berechtigten, eine nicht von derEisenbahn verschuldete Anweisung des Berechtigten, besondere Mängel des Gutes (innerenVerderb, Schwund usw.) oder Umstände verursacht worden ist, welche die Eisenbahn nichtvermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte.

§ 3 Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung ausder mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen verbundenen besonderen Gefahrentstanden ist:

a) Beförderung in offenen Wagen gemäß den maßgebenden Bestimmungen oder gemäßeiner in den Frachtbrief aufgenommenen Abmachung zwischen dem Absender und derEisenbahn;

b) Fehlen oder Mängel der Verpackung bei Gütern, die ihrer Natur nach bei fehlender odermangelhafter Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind;

c) Verladen der Güter durch den Absender oder Ausladen durch den Empfänger gemäß denmaßgebenden Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen Abmachungzwischen dem Absender und der Eisenbahn oder einer Abmachung zwischen demEmpfänger und der Eisenbahn;

d) mangelhafte Verladung, sofern die Verladung vom Absender gemäß den maßgebendenBestimmungen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen Abmachung zwischen ihmund der Eisenbahn vorgenommen wurde;

e) Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften durch denAbsender, den Empfänger oder einen Beauftragten;

f) natürliche Beschaffenheit gewisser Güter, demzufolge sie gänzlichem oder teilweisemVerlust oder Beschädigung, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb,Austrocknen, Verstreuen, ausgesetzt sind;

g) unrichtige, ungenaue oder unvollständige Bezeichnung der von der Beförderungausgeschlossenen oder nur bedingungsweise zugelassenen Gegenstände oderNichtbeachtung der vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen für bedingungsweise zurBeförderung zugelassene Gegenstände durch den Absender;

h) Beförderung lebender Tiere;

i) Beförderung, die gemäß den maßgebenden Bestimmungen oder einer in den Frachtbriefaufgenommenen Abmachung zwischen dem Absender und der Eisenbahn unterBegleitung durchzuführen ist, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus einer Gefahrentstanden ist, die durch die Begleitung abgewendet werden sollte.

Artikel 37. Beweislast§ 1 Der Beweis, daß der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist

durch eine der in Artikel 36 § 2 erwähnten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt derEisenbahn.

§ 2 Legt die Eisenbahn dar, daß der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen desFalles aus einer oder mehreren der in Artikel 36 § 3 erwähnten besonderen Gefahrenentstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigtehat jedoch das Recht nachzuweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich auseiner dieser Gefahren entstanden ist.

Diese Vermutung gilt im Falle des Artikels 36 § 3 Buchstabe a) nicht bei außergewöhnlichgroßem Verlust oder bei Verlust ganzer Stücke.

Artikel 38. Vermutung bei Neuaufgabe§ 1 Wurde eine gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften aufgegebene Sendung gemäß

denselben Rechtsvorschriften neu aufgegeben und wird nach dieser Neuaufgabe einteilweiser Verlust oder eine Beschädigung festgestellt, so wird vermutet, daß der teilweiseVerlust oder die Beschädigung während des letzten Frachtvertrages eingetreten ist, soferndie Sendung im Gewahrsam der Eisenbahn verblieben und unverändert in dem Zustand neuaufgegeben worden ist, in dem sie im Bahnhof der Neuaufgabe angekommen ist.

§ 2 Diese Vermutung gilt auch dann, wenn der der Neuaufgabe vorangehende Frachtvertragden Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht unterstellt war, sofern sie bei direkter Aufgabevom ursprünglichen Versandbahnhof bis zum letzten Bestimmungsbahnhof anzuwendengewesen wären.

Diese Vermutung gilt ferner, wenn der der Neuaufgabe vorangehende Frachtvertrag einemanderen, vergleichbaren internationalen Übereinkommen über die durchgehendeinternationale Eisenbahnbeförderung unterstellt war und dieses eine gleicheRechtsvermutung zugunsten von Sendungen enthält, die gemäß den EinheitlichenRechtsvorschriften aufgegeben wurden.

Artikel 39. Vermutung für den Verlust des Gutes§ 1 Der Berechtigte kann das Gut ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten, wenn es

nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist dem Empfänger abgeliefert oder zuseiner Verfügung bereitgestellt worden ist.

§ 2 Der Berechtigte kann bei Empfang der Entschädigung für das verlorene Gut schriftlichverlangen, daß er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn das Gut binnen einem Jahr nachZahlung der Entschädigung wieder aufgefunden wird. Die Eisenbahn stellt eineBescheinigung über dieses Verlangen aus.

§ 3 Der Berechtigte kann binnen 30 Tagen nach Empfang der Nachricht verlangen, daß dasGut auf einem Bahnhof der Beförderungsstrecke an ihn abgeliefert wird. In diesem Fallehat er die Kosten für die Beförderung vom Versandbahnhof bis zu dem Bahnhof zu zahlen,auf dem das Gut abgeliefert wird, und die erhaltene Entschädigung, abzüglich der ihmallenfalls erstatteten, in dieser Entschädigung enthaltenen Kosten, zurückzuzahlen. Er

behält jedoch seine Ansprüche auf Entschädigung wegen Überschreitung der Lieferfristgemäß Artikel 43 und 46.

§ 4 Wird das in § 2 erwähnte Verlangen nicht gestellt oder ist keine Anweisung in der in § 3vorgesehenen Frist erteilt worden oder wird das Gut später als ein Jahr nach Zahlung derEntschädigung wieder aufgefunden, so verfügt die Eisenbahn darüber gemäß den Gesetzenund Vorschriften des Staates, dem sie angehört.

Artikel 40. Entschädigung bei Verlust§ 1 Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes hat die Eisenbahn ohne weiteren

Schadenersatz eine Entschädigung zu zahlen, die nach dem Börsenpreis, andernfalls nachdem Marktpreis, und mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art undBeschaffenheit an dem Tag und an dem Ort, an dem das Gut zur Beförderung angenommenworden ist, berechnet wird.

§ 2 Die Entschädigung darf 17 Rechnungseinheiten je fehlendes Kilogramm Bruttomasse nichtübersteigen.

§ 3 Die Eisenbahn hat außerdem Fracht, Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung desverlorenen Gutes gezahlte Beträge zu erstatten.

Artikel 41. Haftung bei Schwund§ 1 Bei Gütern, die infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit durch die Beförderung in der Regel

einem Schwund ausgesetzt sind, haftet die Eisenbahn ohne Rücksicht auf die Länge derdurchfahrenen Strecke nur für den Teil des Schwundes, der die folgenden Prozentsätzeüberschreitet:

a) zwei Prozent der Masse für die flüssigen oder in feuchtem Zustand aufgegebenen Güter;

b) ein Prozent der Masse für die trockenen Güter.

§ 2 Auf die Einschränkung der Haftung gemäß § 1 kann sich die Eisenbahn nicht berufen,wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust nach den Umständen des Falles nicht auf dieUrsachen zurückzuführen ist, die für die zugelassenen Prozentsätze maßgebend gewesensind.

§ 3 Werden mehrere Stücke mit demselben Frachtbrief befördert, so wird der Schwund fürjedes Stück berechnet, sofern dessen Masse beim Versand entweder im Frachtbrief einzelnangegeben ist oder auf andere Weise festgestellt werden kann.

§ 4 Bei gänzlichem Verlust des Gutes oder bei Verlust einzelner Stücke wird bei derBerechnung der Entschädigung kein Abzug für Schwund vorgenommen.

§ 5 Durch diesen Artikel werden Artikel 36 und 37 nicht berührt.

Artikel 42. Entschädigung bei Beschädigung§ 1 Bei Beschädigung des Gutes hat die Eisenbahn ohne weiteren Schadenersatz eine

Entschädigung zu zahlen, die der Wertminderung des Gutes entspricht. Der Berechnung

dieses Betrages ist der Prozentsatz zugrunde zu legen, um den am Bestimmungsort dergemäß Artikel 40 ermittelte Wert des Gutes gemindert ist.

§ 2 Die Entschädigung darf nicht übersteigen:

a) wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der im Fallihres gänzlichen Verlustes zu zahlen wäre;

b) wenn nur ein Teil der Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der imFalle des Verlustes des entwerteten Teiles zu zahlen wäre.

§ 3 Die Eisenbahn hat außerdem in dem in § 1 bezeichneten Verhältnis die in Artikel 40 § 3erwähnten Kosten zu erstatten.

Artikel 43. Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist§ 1 Ist durch die Überschreitung der Lieferfrist ein Schaden, einschließlich einer Beschädigung,

entstanden, so hat die Eisenbahn eine Entschädigung zu zahlen, die das Vierfache derFracht nicht übersteigen darf.

§ 2 Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird die Entschädigung gemäß § 1 nicht neben der desArtikels 40 geleistet.

§ 3 Bei teilweisem Verlust des Gutes darf die Entschädigung gemäß § 1 das Dreifache der aufden nicht verlorenen Teil der Sendung entfallenden Fracht nicht übersteigen.

§ 4 Bei einer Beschädigung des Gutes, die nicht Folge der Lieferfristüberschreitung ist, wirddie Entschädigung gemäß § 1 gegebenenfalls neben der des Artikels 42 geleistet.

§ 5 In keinem Fall darf die Entschädigung gemäß § 1 zuzüglich derjenigen der Artikel 40 und42 insgesamt höher sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Gutes.

§ 6 Ist gemäß Artikel 27 § 1 die Lieferfrist auf Grund von Beförderungsplänen festgesetztworden, so kann die Eisenbahn in internationalen Tarifen oder in besonderenAbmachungen eine von § 1 abweichende Entschädigungsregelung vorsehen.

Sind in diesem Falle die Lieferfristen gemäß Artikel 27 § 2 überschritten, so kann derBerechtigte entweder die im vorstehenden § 1 vorgesehene oder die in den angewandteninternationalen Tarifen oder besonderen Abmachungen festgesetzte Entschädigungverlangen.

Artikel 44. Verlust des Rechts auf HaftungsbeschränkungDie in den Artikeln 25, 26, 30, 32, 33, 40, 42, 43, 45 und 46 vorgesehenenHaftungsbeschränkungen finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, daß der Schadenauf eine Handlung oder Unterlassung der Eisenbahn zurückzuführen ist, die entweder in derAbsicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstseinbegangen wurde, daß ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Artikel 45. Begrenzung der Entschädigung durch bestimmte TarifeGewährt die Eisenbahn durch Spezial- oder Ausnahmetarife besondereBeförderungsbedingungen, die gegenüber der gemäß den Regeltarifen berechneten Fracht eineErmäßigung enthalten, so kann sie die dem Berechtigten bei Überschreitung der Lieferfrist zuleistende Entschädigung der Höhe nach begrenzen, soweit eine solche Begrenzung im Tarifvorgesehen ist.

Sind diese besonderen Beförderungsbedingungen nur auf einem Teil der Strecke anzuwenden, sokann sich die Eisenbahn auf die Begrenzung nur berufen, wenn die die Entschädigungbegründende Tatsache auf diesem Teil eingetreten ist.

Sind diese besonderen Beförderungsbedingungen nur auf einem Teil der Strecke anzuwenden, sokann sich die Eisenbahn auf die Begrenzung nur berufen, wenn die die Entschädigungbegründende Tatsache auf diesem Teil eingetreten ist.

Artikel 46. Entschädigung bei Angabe des Interesses an der LieferungBei Angabe des Interesses an der Lieferung kann außer den in Artikel 40, 42, 43 und 45vorgesehenen Entschädigungen der Ersatz des weiteren nachgewiesenen Schadens bis zur Höhedes angegebenen Betrages beansprucht werden.

Artikel 47. Umrechnung und Verzinsung der Entschädigung§ 1 Müssen bei der Berechnung der Entschädigung in ausländischer Währung ausgedrückte

Beträge umgerechnet werden, so sind sie nach dem Kurs am Tag und am Ort der Zahlungder Entschädigung umzurechnen.

§ 2 Der Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen in Höhe von fünf Prozent jährlichbeanspruchen, und zwar vom Tage der Reklamation gemäß Artikel 53 oder, wenn keineReklamation vorangegangen ist, vom Tage der Klageerhebung an.

§ 3 Die Zinsen können nur beansprucht werden, wenn die Entschädigung 8Rechnungseinheiten je Frachtbrief übersteigt.

§ 4 Legt der Berechtigte der Eisenbahn die zur abschließenden Behandlung der Reklamationerforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so istder Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.

Artikel 48. Haftung im Eisenbahn-Seeverkehr§ 1 Bei Eisenbahn-Seebeförderungen über die in Artikel 2 § 2 des Übereinkommens erwähnten

Linien kann jeder Staat, indem er die Aufnahme eines entsprechenden Vermerkes in dieListe der den Einheitlichen Rechtsvorschriften unterstellten Linien verlangt, die Gründe fürdie Befreiung von der Haftung gemäß Artikel 36 durch die nachstehenden Gründe, jedochnur in ihrer Gesamtheit, ergänzen.

Der Frachtführer kann sich auf diese Gründe nur berufen, wenn er beweist, daß der Verlust,die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf der Seestrecke vom Beginndes Einladens der Güter in das Schiff bis zu ihrer Ausladung aus dem Schiff entstanden ist.

Diese Gründe für die Befreiung von der Haftung sind die folgenden:

a) Handlungen, Nachlässigkeit oder Unterlassungen des Kapitäns, der Schiffsbesatzung,des Lotsen oder der im Dienste des Frachtführers stehenden Personen bei der Führungoder beim Betrieb des Schiffes;

b) Seeuntüchtigkeit des Schiffes, sofern der Frachtführer beweist, daß sie nicht auf einemMangel an gehöriger Sorgfalt seinerseits beruht, um das Schiff seetüchtig zu machenoder um es gehörig zu bemannen, einzurichten oder zu verproviantieren oder um alleTeile des Schiffes, in denen Güter verladen werden, für deren Aufnahme, Beförderungund Erhaltung einzurichten und instandzusetzen;

c) Feuer, sofern der Frachtführer beweist, daß es weder durch sein Verschulden noch durchVerschulden des Kapitäns, der Schiffsbesatzung, des Lotsen oder der in seinem Dienstestehenden Personen entstanden ist;

d) Gefahren oder Unfälle der See oder anderer schiffbarer Gewässer;

e) Rettung oder Versuch der Rettung von Leben oder Eigentum zur See;

f) Verladung des Gutes auf Deck, sofern der Absender seine Einwilligung dazu imFrachtbrief gegeben hat und sofern das Gut nicht in Eisenbahnwagen befördert wird.

Die vorstehenden Gründe für die Befreiung von der Haftung haben weder eine Aufhebungnoch eine Einschränkung der allgemeinen Verpflichtungen des Frachtführers zur Folge,insbesondere nicht seiner Verpflichtung, die gehörige Sorgfalt anzuwenden, um das Schiffseetüchtig zu machen oder um es gehörig zu bemannen, einzurichten oder zuverproviantieren oder um alle Teile des Schiffes, in denen Güter verladen werden, für derenAufnahme, Beförderung und Erhaltung einzurichten und instandzusetzen.

Der Frachtführer ist jedoch auch in den genannten Fällen haftbar, wenn der Berechtigtebeweist, daß der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist aufeinem Verschulden des Frachtführers, des Kapitäns, der Schiffsbesatzung, des Lotsen oderder im Dienste des Frachtführers stehenden Personen beruht, das nicht unter Buchstabe a)erwähnt ist.

§ 2 Wird eine Seestrecke durch mehrere Unternehmen bedient, die in der Liste gemäß Artikel 3und 10 des Übereinkommens eingetragen sind, so müssen für alle Unternehmen diegleichen Haftungsvorschriften gelten.

Sind diese Unternehmen auf Antrag mehrerer Staaten in die Liste eingetragen worden, somuß außerdem über die Anwendung dieser Haftungsvorschriften vorher ein Einverständnisunter diesen Staaten erzielt werden.

§ 3 Die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen sind dem Zentralamt bekanntzugeben.Sie treten frühestens nach Ablauf von 30 Tagen in Kraft, gerechnet vom Tage der vomZentralamt an die anderen Staaten gerichteten Mitteilung über diese Maßnahmen.

Unterwegs befindliche Sendungen werden von diesen Maßnahmen nicht betroffen.

Artikel 49. Haftung bei einem nuklearen EreignisDie Eisenbahn ist von der ihr gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften obliegendenHaftungbefreit, wenn der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist und wenn

gemäß den Gesetzen und Vorschriften eines Staates über die Haftung auf dem Gebiet derKernenergie der Inhaber einer Kernanlage oder eine ihm gleichgestellte Person für diesenSchaden haftet.

Artikel 50. Haftung der Eisenbahn für ihre LeuteDie Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten und für andere Personen, deren sie sich bei derAusführung der Beförderung bedient.

Wenn jedoch diese Bediensteten und anderen Personen auf Verlangen eines BeteiligtenFrachtbriefe ausstellen, Übersetzungen anfertigen oder sonstige der Eisenbahn nicht obliegendeVerrichtungen besorgen, gelten sie als Beauftragte dessen, für den sie tätig sind.

Artikel 51. Sonstige AnsprücheIn allen Fällen, auf welche die Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden, kann gegendie Eisenbahn ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nurunter den darin vorgesehenen Voraussetzungen und Beschränkungen geltend gemacht werden.

Das gleiche gilt für Ansprüche gegen die Bediensteten und anderen Personen, für welche dieEisenbahn gemäß Artikel 50 haftet.

Titel V. Geltendmachung von Ansprüchen

Artikel 52. Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung§ 1 Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung von der Eisenbahn entdeckt oder

vermutet oder vom Berechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn je nach Art des Schadensden Zustand des Gutes, seine Masse und, soweit möglich, das Ausmaß und die Ursache desSchadens sowie den Zeitpunkt seines Entstehens unverzüglich in einerTatbestandsaufnahme festzuhalten, und zwar wenn möglich in Gegenwart des Berechtigten.

Dem Berechtigten ist eine Abschrift dieser Tatbestandsaufnahme unentgeltlichauszuhändigen.

§ 2 Erkennt der Berechtigte die Feststellungen in der Tatbestandsaufnahme nicht an, so kann erverlangen, daß der Zustand und die Masse des Gutes sowie die Ursache und der Betrag desSchadens von einem durch die Parteien oder ein Gericht bestellten Sachverständigenfestgestellt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen und Vorschriften desStaates, in dem die Feststellung erfolgt.

Artikel 53. Reklamationen§ 1 Reklamationen aus dem Frachtvertrag sind schriftlich bei der in Artikel 55 genannten

Eisenbahn einzureichen.

§ 2 Zur Einreichung einer Reklamation sind die gemäß Artikel 54 zur gerichtlichenGeltendmachung von Ansprüchen gegen die Eisenbahn berechtigten Personen befugt.

§ 3 Reicht der Absender eine Reklamation ein, so hat er das Frachtbriefdoppel vorzulegen.Andernfalls muß er die Zustimmung des Empfängers beibringen oder nachweisen, daßdieser die Annahme der Sendung verweigert hat.

Reicht der Empfänger eine Reklamation ein, so hat er den Frachtbrief vorzulegen, wenndieser ihm übergeben worden ist.

§ 4 Der Frachtbrief, das Frachtbriefdoppel und die sonstigen Belege, die der Berechtigte derReklamation beigeben will, sind im Original oder in Abschrift, auf Verlangen derEisenbahn in gehörig beglaubigter Form, vorzulegen.

Bei der abschließenden Regelung der Reklamation kann die Eisenbahn die Vorlage desFrachtbriefes, des Frachtbriefdoppels oder der Bescheinigung über die Nachnahme imOriginal verlangen, um darauf die abschließende Regelung zu vermerken.

Artikel 54. Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Eisenbahnberechtigte Personen

§ 1 Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung von Beträgen, die aufGrund des Frachtvertrages gezahlt worden sind, ist nur berechtigt, wer die Zahlung geleistethat.

§ 2 Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus Nachnahmen gemäß Artikel 17 istnur der Absender berechtigt.

§ 3 Zur gerichtlichen Geltendmachung sonstiger Ansprüche aus dem Frachtvertrag sindberechtigt:

a) der Absender bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger

1. den Frachtbrief eingelöst,

2. das Gut angenommen oder

3. die ihm gemäß Artikel 28 § 4 oder Artikel 31 zustehenden Rechte geltend gemachthat;

b) der Empfänger von dem Zeitpunkt an, in dem er

1. den Frachtbrief eingelöst,

2. das Gut angenommen,

3. die ihm gemäß Artikel 28 § 4 zustehenden Rechte geltend gemacht oder

4. die ihm gemäß Artikel 31 zustehenden Rechte geltend gemacht hat; dieses Klagerechterlischt jedoch, sobald die vom Empfänger gemäß Artikel 31 § 1 Buchstabe c)bezeichnete Person den Frachtbrief eingelöst, das Gut angenommen oder die ihrgemäß Artikel 28 § 4 zustehenden Rechte geltend gemacht hat.

§ 4 Der Absender hat bei der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche dasFrachtbriefdoppel vorzulegen. Andernfalls muß er zur gerichtlichen Geltendmachung derAnsprüche gemäß § 3 Buchstabe a) die Zustimmung des Empfängers beibringen odernachweisen, daß dieser die Annahme der Sendung verweigert hat.

Der Empfänger hat bei der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche den Frachtbrief

vorzulegen, wenn er ihm übergeben worden ist.

Artikel 55. Eisenbahnen, gegen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werdenkönnen

§ 1 Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt wordensind, können gegen die Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden, die den Betragerhoben hat, oder gegen die Eisenbahn, zu deren Gunst der Betrag erhoben worden ist.

§ 2 Ansprüche aus Nachnahmen gemäß Artikel 17 können nur gegen die Versandbahngerichtlich geltend gemacht werden.

§ 3 Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag können gegen die Versandbahn, dieEmpfangsbahn oder diejenige Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden, auf derenLinien die den Anspruch begründende Tatsache eingetreten ist.

Gegen die Empfangsbahn können diese Ansprüche auch dann gerichtlich geltend gemachtwerden, wenn sie weder das Gut noch den Frachtbrief erhalten hat.

§ 4 Hat der Kläger die Wahl unter mehreren Eisenbahnen, so erlischt sein Wahlrecht, sobalddie Klage gegen eine dieser Eisenbahnen eingereicht ist.

§ 5 Im Wege der Widerklage oder der Einrede können Ansprüche auch gegen eine andere alsdie in den §§ 1, 2 und 3 genannten Eisenbahnen geltend gemacht werden, wenn sich dieKlage auf denselben Frachtvertrag gründet.

Artikel 56. ZuständigkeitIst in Staatsverträgen oder Konzessionen nichts anderes bestimmt, so können auf dieEinheitlichen Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche nur vor den Gerichten des Staatesgeltend gemacht werden, dem die in Anspruch genommene Eisenbahn angehört.

Betreibt eine Eisenbahn mehrere selbständige Netze in verschiedenen Staaten, so wird jedesdieser Netze für die Anwendung dieses Artikels als gesonderte Eisenbahn angesehen.

Artikel 57. Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn§ 1 Mit der Annahme des Gutes durch den Berechtigten sind alle Ansprüche gegen die

Eisenbahn aus dem Frachtvertrag bei teilweisem Verlust, Beschädigung oderÜberschreitung der Lieferfrist erloschen.

§ 2 Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht:

a) bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung, wenn

1. der Verlust oder die Beschädigung vor der Annahme des Gutes durch denBerechtigten gemäß Artikel 52 festgestellt worden ist,

2. die Feststellung, die gemäß Artikel 52 hätte erfolgen müssen, nur durch Verschuldender Eisenbahn unterblieben ist;

b) bei äußerlich nicht erkennbarem Schaden, der erst nach der Annahme des Gutes durchden Berechtigten festgestellt worden ist, wenn er

1. die Feststellung gemäß Artikel 52 sofort nach der Entdeckung des Schadens undspätestens sieben Tage nach der Annahme des Gutes verlangt und

2. außerdem beweist, daß der Schaden in der Zeit zwischen der Annahme zurBeförderung und der Ablieferung entstanden ist;

c) bei Überschreitung der Lieferfrist, wenn der Berechtigte binnen 60 Tagen seine Rechtebei einer der in Artikel 55 § 3 genannten Eisenbahnen geltend gemacht hat;

d) wenn der Berechtigte nachweist, daß der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeitder Eisenbahn zurückzuführen ist.

§ 3 Ist das Gut gemäß Artikel 38 § 1 neu aufgegeben worden, so erlöschen die Ansprüche beiteilweisem Verlust oder bei Beschädigung aus einem der vorangehenden Frachtverträge, alswürde es sich um einen einzigen Frachtvertrag handeln.

Artikel 58. Verjährung der Ansprüche§ 1 Ansprüche aus dem Frachtvertrag verjähren in einem Jahr.

Die Verjährungsfrist beträgt jedoch zwei Jahre bei Ansprüchen

a) auf Auszahlung einer Nachnahme, welche die Eisenbahn vom Empfänger eingezogenhat,

b) auf Auszahlung des Erlöses eines von der Eisenbahn vorgenommenen Verkaufes,

c) wegen eines Schadens, der auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, dieentweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und indem Bewusstsein begangen wurde, daß ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeiteintreten werde,

d) aus einem der der Neuaufgabe vorangehenden Frachtverträge in dem in Artikel 38 § 1vorgesehenen Falle.

§ 2 Die Verjährung beginnt bei Ansprüchen

a) auf Entschädigung wegen gänzlichen Verlustes mit dem dreißigsten Tage nach Ablaufder Lieferfrist;

b) auf Entschädigung wegen teilweisen Verlustes, Beschädigung oder Überschreitung derLieferfrist mit dem Tage der Ablieferung;

c) auf Zahlung oder Erstattung von Fracht, Nebengebühren, sonstigen Kosten oderFrachtzuschlägen oder auf Berichtigung bei unrichtiger Tarifanwendung, fehlerhafterBerechnung oder Erhebung:

1. wenn eine Zahlung erfolgte, mit dem Tage der Zahlung;

2. wenn keine Zahlung erfolgte, mit dem Tage der Annahme des Gutes zur Beförderung,sofern die Zahlung dem Absender obliegt, oder mit dem Tage, an dem der Empfängerden Frachtbrief eingelöst hat, sofern die Zahlung ihm obliegt;

3. wenn die Beträge Gegenstand einer Frankaturrechnung waren, mit dem Tage, an demdie Eisenbahn dem Absender die in Artikel 15 § 7 vorgesehene Kostenrechnung

übergibt; wird diese nicht übergeben, so beginnt die Frist für die Geltendmachung derAnsprüche der Eisenbahn mit dem dreißigsten Tage nach Ablauf der Lieferfrist;

d) der Eisenbahn auf Zahlung von Beträgen, die der Empfänger statt des Absenders oderdie der Absender statt des Empfängers gezahlt hat und welche die Eisenbahn demBerechtigten erstatten muß, mit dem Tage, an dem die Erstattung gefordert wird;

e) aus einer Nachnahme gemäß Artikel 17 mit dem dreißigsten Tage nach Ablauf derLieferfrist;

f) auf Auszahlung eines Verkaufserlöses mit dem Tage des Verkaufes;

g) auf eine von der Zoll- oder einer sonstigen Verwaltungsbehörde verlangte Nachzahlungmit dem Tage, an dem die betreffende Behörde das Verlangen gestellt hat;

h) in allen anderen Fällen mit dem Tage, an dem das Recht geltend gemacht werden kann.

Der als Beginn der Verjährung bezeichnete Tag ist in keinem Fall in der Frist inbegriffen.

§ 3 Bei Einreichen einer Reklamation gemäß Artikel 53 mit den erforderlichen Belegen ist derLauf der Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem die Eisenbahn die Reklamationdurch schriftlichen Bescheid zurückweist und die Belege zurückgibt. Wird der Reklamationteilweise stattgegeben, so beginnt die Verjährung für den noch streitigen Teil derReklamation wieder zu laufen. Wer sich auf die Einreichung einer Reklamation oder aufdie Erteilung eines Bescheides und die Rückgabe der Belege beruft, hat dies zu beweisen.

Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch betreffen, hemmen die Verjährung nicht.

§ 4 Verjährte Ansprüche können auch nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede geltendgemacht werden.

§ 5 Vorbehaltlich vorstehender Bestimmungen gilt für die Hemmung und die Unterbrechungder Verjährung das Landesrecht.

Titel Vl. Beziehungen der Eisenbahnen untereinander

Artikel 59. Abrechnung unter den Eisenbahnen

§ 1 Jede Eisenbahn, die bei der Auf- oder Ablieferung des Gutes die Kosten oder sonstige aufdem Frachtvertrag beruhende Forderungen eingezogen hat, ist verpflichtet, den beteiligtenEisenbahnen den ihnen zukommenden Anteil zu zahlen.

Die Art und Weise der Zahlung wird durch Vereinbarungen zwischen den Eisenbahnengeregelt.

§ 2 Die Versandbahn haftet für die Fracht und die sonstigen Kosten, die sie nicht erhoben hat,obwohl sie der Absender gemäß Artikel 15 übernommen hatte.

§ 3 Liefert die Empfangsbahn das Gut ab, ohne die Kosten oder sonstige auf dem Frachtvertragberuhende Forderungen einzuziehen, so haftet sie für diese Beträge.

§ 4 Hat das Zentralamt auf Verlangen einer der Gläubigereisenbahnen festgestellt, daß eineEisenbahn nicht zahlt, so haben alle anderen Eisenbahnen, die an der Beförderung beteiligtgewesen sind, den Ausfall im Verhältnis ihrer Frachtanteile zu tragen.

Der Rückgriff gegen die Eisenbahn, deren Säumnis festgestellt wurde, bleibt vorbehalten.

Artikel 60. Rückgriff bei Verlust oder Beschädigung§ 1 Hat eine Eisenbahn gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften eine Entschädigung für

gänzlichen oder teilweisen Verlust oder für Beschädigung geleistet, so steht ihr einRückgriffsrecht gegen die Eisenbahnen, die an der Beförderung beteiligt gewesen sind,gemäß den folgenden Bestimmungen zu:

a) die Eisenbahn, die den Schaden verursacht hat, haftet ausschließlich dafür;

b) haben mehrere Eisenbahnen den Schaden verursacht, so haftet jede Eisenbahn für denvon ihr verursachten Schaden; ist eine Zuordnung nicht möglich, so wird dieEntschädigung unter den Eisenbahnen gemäß Buchstabe c) aufgeteilt;

c) wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß eine oder mehrere Eisenbahnen den Schadenverursacht haben, wird die Entschädigung auf sämtliche Eisenbahnen, die an derBeförderung beteiligt gewesen sind, aufgeteilt, mit Ausnahme derjenigen, die beweisen,daß der Schaden nicht auf ihren Linien verursacht worden ist; die Aufteilung erfolgt imVerhältnis der Tarifkilometer.

§ 2 Bei Zahlungsunfähigkeit einer dieser Eisenbahnen wird der auf sie entfallende, aber von ihrnicht gezahlte Anteil unter alle anderen Eisenbahnen, die an der Beförderung beteiligtgewesen sind, im Verhältnis der Tarifkilometer aufgeteilt.

Artikel 61. Rückgriff bei Überschreitung der Lieferfrist§ 1 Artikel 60 findet bei Entschädigung für Überschreitung der Lieferfrist Anwendung. Wurde

die Überschreitung durch mehrere Eisenbahnen verursacht, so ist die Entschädigung unterdiese Eisenbahnen im Verhältnis der Dauer der auf ihren Linien entstandenen Verspätungaufzuteilen.

§ 2 Die in Artikel 27 festgesetzten Lieferfristen werden wie folgt aufgeteilt:

a) wenn zwei Eisenbahnen an der Beförderung beteiligt gewesen sind, wird

1. die Abfertigungsfrist zu gleichen Teilen aufgeteilt,

2. die Beförderungsfrist im Verhältnis der Tarifkilometer aufgeteilt;

b) wenn drei oder mehr Eisenbahnen an der Beförderung beteiligt gewesen sind, wird

1. die Abfertigungsfrist zu gleichen Teilen unter die Versandbahn und dieEmpfangsbahn aufgeteilt,

2. die Beförderungsfrist unter alle Eisenbahnen aufgeteilt:

- ein Drittel zu gleichen Teilen,

- zwei Drittel im Verhältnis der Tarifkilometer.

§ 3 Zuschlagsfristen, auf die eine Eisenbahn Anspruch hat, werden ihr zugeteilt.

§ 4 Die Zeit von der Aufgabe des Gutes bis zum Beginn der Abfertigungsfrist wirdausschließlich der Versandbahn zugeteilt.

§ 5 Die oben erwähnte Aufteilung kommt nur in Betracht, wenn die Lieferfrist im ganzen nichteingehalten worden ist.

Artikel 62. Rückgriffsverfahren§ 1 Eine Eisenbahn, gegen die gemäß Artikel 60 oder 61 Rückgriff genommen wird, kann die

Rechtmäßigkeit der durch die rückgriffnehmende Eisenbahn geleisteten Zahlung nichtbestreiten, wenn die Entschädigung gerichtlich festgesetzt worden ist, nachdem dererstgenannten Eisenbahn durch gehörige Streitverkündung die Möglichkeit gegeben war,dem Rechtsstreit beizutreten. Das Gericht der Hauptsache bestimmt die Fristen für dieStreitverkündung und für den Beitritt.

§ 2 Die rückgriffnehmende Eisenbahn hat sämtliche Eisenbahnen, mit denen sie sich nichtgütlich geeinigt hat, mit ein und derselben Klage zu belangen; andernfalls erlischt dasRückgriffsrecht gegen die nicht belangten Eisenbahnen.

§ 3 Das Gericht hat in ein und demselben Urteil über alle Rückgriffe, mit denen es befaßt ist,zu entscheiden.

§ 4 Den beklagten Eisenbahnen steht kein weiterer Rückgriff zu.

§ 5 Rückgriffsverfahren dürfen nicht in das Entschädigungsverfahren einbezogen werden, dasder aus dem Frachtvertrag Berechtigte angestrengt hat.

Artikel 63. Zuständigkeit beim Rückgriff§ 1 Das Gericht des Sitzes der Eisenbahn, gegen die der Rückgriff genommen wird, ist für

solche Klagen ausschließlich zuständig.

§ 2 Ist die Klage gegen mehrere Eisenbahnen zu erheben, so hat die klagende Eisenbahn dieWahl unter den gemäß § 1 zuständigen Gerichten.

Artikel 64. Vereinbarungen über den RückgriffDie Eisenbahnen können durch Vereinbarungen von den Bestimmungen dieses Titels über dengegenseitigen Rückgriff, mit Ausnahme derjenigen des Artikels 62 § 5, abweichen.

Titel VII. Ausnahmebestimmungen

Artikel 65. Vorübergehende Abweichungen§ 1 Könnte die wirtschaftliche und finanzielle Lage eines Staates große Schwierigkeiten bei der

Anwendung des Titels VI hervorrufen, so können zwei oder mehrere andere Staaten durchVereinbarungen von den Artikeln 15, 17 und 30 abweichen, indem sie für den Verkehr mitdem sich in Schwierigkeiten befindenden Staat beschließen, daß:

a) für Sendungen aus jedem dieser Staaten die Kosten bis zu den Grenzen des sich inSchwierigkeiten befindenden Staates, aber nicht darüber hinaus, in jedem Fall vomAbsender übernommen werden müssen;

b) für Sendungen nach jedem dieser Staaten die Kosten bis zu den Grenzen des sich inSchwierigkeiten befindenden Staates, aber nicht darüber hinaus, in jedem Fall vomAbsender übernommen werden müssen;

c) Sendungen nach oder aus dem sich in Schwierigkeiten befindenden Staat weder mitNachnahme noch mit Barvorschüssen belastet werden dürfen, oder daß diese nur bis zubestimmten Beträgen zugelassen sind;

d) der Absender den Frachtvertrag hinsichtlich des Bestimmungslandes, der Zahlung derKosten und der Nachnahme nicht abändern darf.

§ 2 Unter den in § 1 festgesetzten Bedingungen und mit der Ermächtigung ihrer Regierungenkönnen die Eisenbahnen, die mit der Eisenbahn des sich in Schwierigkeiten befindendenStaates in Beziehung stehen, vereinbaren, in ihrem gegenseitigen Verkehr mit derEisenbahn des sich in Schwierigkeiten befindenden Staates von den Artikeln 15, 17, 30 und31 abzuweichen.

Eine solche Abweichung wird mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Eisenbahnenbeschlossen, die mit der Eisenbahn des sich in Schwierigkeiten befindenden Staates inBeziehung stehen.

§ 3 Die gemäß den §§ 1 und 2 getroffenen Maßnahmen werden dem Zentralamt mitgeteilt.

Die in § 1 genannten Maßnahmen treten frühestens nach Ablauf von acht Tagen in Kraft,gerechnet vom Tage der vom Zentralamt an die anderen Staaten gerichteten Mitteilung überdiese Maßnahmen.

Die in § 2 genannten Maßnahmen treten frühestens nach Ablauf von zwei Tagen nach demTag in Kraft, an dem sie in den beteiligten Staaten veröffentlicht worden sind.

§ 4 Unterwegs befindliche Sendungen werden von diesen Maßnahmen nicht betroffen.

§ 5 Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels kann jeder Staat einseitige Maßnahmengemäß Artikel 3 § 4 Buchstabe b) ergreifen.

Artikel 66. AbweichungenDie Bestimmungen der Einheitlichen Rechtsvorschriften haben nicht den Vorrang gegenüber denBestimmungen, die gewisse Staaten für ihren gegenseitigen Verkehr in Anwendung besondererVerträge, wie etwa der Verträge über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und dieEuropäische Wirtschaftsgemeinschaft, zu treffen haben.