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Richtlinie Referenznummer: Herausgeber: Anzahl Seiten: prSWKI BT104-01:2019 Schweizerischer Verein von 76 Gebäudetechnik-Ingenieuren Gültig ab: Solothurnstr. 13, CH-3322 Urtenen-Schönbühl Preisgruppe: 20yy-mm-dd © SWKI xyz Ersetzt: Ausgabe: 2019-04 ICS-Code: 91.140.01 Betreiben und Instandhalten von gebäudetechnischen Anlagen Teil 1: Grundlagen prSWKI BT104-01 Vernehmlassung Entwurf prSWKI BT104-01 Stand: 28.04.2019 Der Entwurf besteht aus dem vorliegenden Textteil. Wir bitten Sie, den Entwurf zu prüfen und allfällige Stellungnahmen nach den Ziffern der Richtlinie geordnet einzureichen an: [email protected] Bitte verwenden Sie zu diesem Zweck das elektronische Formular, das Sie unter www.die-planer.ch/vernehmlassungen finden. Stellungnahmen in anderer Form können wir leider nicht berücksichtigen. Die Vernehmlassungsfrist läuft bis 30. Juni 2019. Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden. Normative Verweise werden hellgrün hinterlegt. Dokumenteninterne Verweise werden hellgrau hinterlegt. Noch zu bearbeitende Textpassagen werden gelb hinterlegt.

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Richtlinie

Referenznummer: Herausgeber: Anzahl Seiten: prSWKI BT104-01:2019 Schweizerischer Verein von 76 Gebäudetechnik-Ingenieuren Gültig ab: Solothurnstr. 13, CH-3322 Urtenen-Schönbühl Preisgruppe:

20yy-mm-dd © SWKI xyz

Ersetzt: Ausgabe: 2019-04

‒ ICS-Code: 91.140.01

Betreiben und Instandhalten von gebäudetechnischen Anlagen –

Teil 1: Grundlagen

prSWKI BT104-01

Vernehmlassung Entwurf prSWKI BT104-01 Stand: 28.04.2019

Der Entwurf besteht aus dem vorliegenden Textteil.

Wir bitten Sie, den Entwurf zu prüfen und allfällige Stellungnahmen nach den Ziffern der Richtlinie geordnet einzureichen an: [email protected]

Bitte verwenden Sie zu diesem Zweck das elektronische Formular, das Sie unter www.die-planer.ch/vernehmlassungen finden. Stellungnahmen in anderer Form können wir leider nicht berücksichtigen.

Die Vernehmlassungsfrist läuft bis 30. Juni 2019.

Dieser Entwurf hat keine Gültigkeit und darf nicht angewendet werden.

– Normative Verweise werden hellgrün hinterlegt.

– Dokumenteninterne Verweise werden hellgrau hinterlegt.

– Noch zu bearbeitende Textpassagen werden gelb hinterlegt.

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2 prSWKI BT104-01, © 2019 SWKI Urtenen-Schönbühl

In der vorliegenden Publikation ist für Personen- und Funktionsbezeichnungen immer die männliche Form gewählt Die Bezeichnungen gelten sinngemäss auch für weibliche Personen.

Allfällige Korrekturen zur vorliegenden Publikation sind zu finden unter www.swki.ch/korrigenda.

Der SWKI haftet nicht für Schäden, die durch die Anwendung der vorliegenden Publikation entstehen können.

2019-04 1. Auflage

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort ................................................................................................................................. 5

0 Geltungsbereich .......................................................................................................... 7 0.1 Abgrenzung ................................................................................................................................................... 7 0.2 Allgemeine Bedingungen Bau ....................................................................................................................... 8 0.3 Normative Verweisungen .............................................................................................................................. 8 0.4 Abweichungen ............................................................................................................................................. 11 0.5 Hinweise zur Anwendung der Richtlinie ...................................................................................................... 11

1 Verständigung ........................................................................................................... 12 1.1 Begriffe und Definitionen ............................................................................................................................. 12 1.2 Abkürzungen ............................................................................................................................................... 19

2 Anforderungen an das Betreiben von GT-Anlagen ................................................. 22 2.1 Betreiberverantwortung ............................................................................................................................... 22 2.2 Anforderungen zur Abwehr von Gefahren ................................................................................................... 24 2.3 Anforderungen an die Qualifikation des Betreibers und der Beauftragten ................................................... 26 2.4 Hilfsmittel für Betriebe ................................................................................................................................. 27

3 Planerische Voraussetzungen für den nachhaltigen Betrieb ................................. 29

4 Betreiben und Instandhalten .................................................................................... 31 4.1 Betreiben ..................................................................................................................................................... 31 4.2 Instandhaltung ............................................................................................................................................. 31 4.3 Energiemanagement ................................................................................................................................... 33

5 Rechtspflichten zum Betreiben gebäudetechnischer Anlagen .............................. 35

6 Dokumente und Dokumentation .............................................................................. 36 6.1 Allgemeines ................................................................................................................................................. 36 6.2 Dokumentationsstandards ........................................................................................................................... 38

7 Betreiber- und Instandhaltungsverträge ................................................................. 40 7.1 Allgemeines ................................................................................................................................................. 40 7.2 Modelle der Zusammenarbeit für die Bewirtschaftung ................................................................................ 41 7.3 Hilfsmittel ..................................................................................................................................................... 41

Anhang A (normativ): Qualifikation des Instandhaltungspersonals (SN EN 15628) ...... 42 A.1 Anwendungsbereich .................................................................................................................................... 42 A.2 Anforderungen............................................................................................................................................. 42

Anhang B (normativ): Dokumentation in der Instandhaltung (SN EN 13460) ................ 44 B.1 Allgemeines ................................................................................................................................................. 44 B.2 Dokumente der Vorbereitungsphase ........................................................................................................... 44 B.3 Dokumente in der Betriebsphase ................................................................................................................ 48 B.4 Informationseinheiten für den Arbeitsauftrag ............................................................................................... 50

Anhang C (informativ): Bauwerkdokumentation im Hochbau (KBOB/IPB) .................... 51 C.1 Begriffe und Definitionen ............................................................................................................................. 51 C.2 Hauptstruktur der Projekt- bzw. Objektdokumentation ................................................................................ 52 C.3 Struktur der Prozessdokumentation ............................................................................................................ 52 C.4 Struktur der Anlagedokumentation .............................................................................................................. 54

Anhang D (informativ): Dokumentation in der Gebäudetechnik ..................................... 56 D.1 Allgemeines ................................................................................................................................................. 56 D.2 Dokumentation nach VDI 6026 ................................................................................................................... 56 D.3 Anlagendokumentation nach BHKS-Regel 2.001 ........................................................................................ 57

Anhang E (informativ): Wartungs- und Inspektionspläne ............................................... 58 E.1 Allgemeines ................................................................................................................................................. 58 E.2 Formular «Wartung und Inspektion Bauelement» ....................................................................................... 61 E.3 Formular «Termine Wartung und Inspektion» ............................................................................................. 64

Anhang F (informativ): Musterprozesse nach ProLeMo .................................................. 67 F.1 Allgemeines ................................................................................................................................................. 67 F.2 Ziele und Leistungen ................................................................................................................................... 67

Anhang G (informativ): Publikationen .............................................................................. 70

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Anhang H (informativ): Verzeichnis der Begriffe ............................................................. 73

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Vorwort

Die Richtlinienreihe SWKI BT104 ist ein technisches Regelwerk zum nachhaltigen Betreiben einschliesslich der In-standhaltung von gebäudetechnischen Anlagen. Zu dieser Reihe gehören die folgenden Richtlinienteile:

– Teil 1: Grundlagen

– Teil 2: Lüftungs- und Klimaanlagen

– Teil 3: Heizungsanlagen (in Vorbereitung)

– Teil 4: Kälteanlagen (in Vorbereitung)

– Teil 5: Sanitäranlagen (in Vorbereitung)

– Teil 6: Elektro- und Kommunikationsanlagen (in Vorbereitung)

– Teil 7: Gebäudeautomation (in Vorbereitung)

Eine Liste der aktuell verfügbaren Teile dieser Richtlinienreihe ist im Internet abrufbar unter www.swki.ch bzw. http://shop.swki.ch.

Diese SWKI-Richtlinien richten sich unter anderem an Planer, Architekten, Anlagenerrichter, Ersteller, Bauherren, Ei-gentümer, Betreiber, Nutzer, Mieter, Facility-Manager, operativ tätige Dienstleister, Investoren und Verwalter von Ge-bäuden und Grundstücken mit den darin befindlichen Anlagen der Gebäudetechnik (GT-Anlagen).

GT-Anlagen tragen zur Funktion und Sicherheit von Gebäuden und Grundstücken sowie zur Gesundheit, zum Komfort und zur Sicherheit der Menschen wesentlich bei. Von ihnen können Gefahren ausgehen und sie sind ein erheblicher Kostenfaktor bei der Errichtung und beim Betreiben.

Deshalb ist ein verantwortungsvoller, nachhaltiger Umgang mit den GT-Anlagen erforderlich. Die Forderung nach ei-nem nachhaltigen Umgang bedeutet, dass alle zutreffenden ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekte beim bestimmungsgemässen Betreiben einschliesslich der Instandhaltung eingehalten werden.

Verantwortlich für den Betrieb einschliesslich der Instandhaltung können sowohl Organisationen des Eigentümers oder der Nutzer als auch externe Dienstleister (z. B. Unternehmen des Facility- oder des Gebäude-Managements) sein. In allen Fällen muss eine fachlich qualifizierte, nachhaltige Dienstleistung sichergestellt sein.

Diese Richtlinienreihe gibt den dafür Verantwortlichen Hinweise und Empfehlungen, die sich an den anerkannten Re-geln der Technik und an den von Fachleuten gesammelten Erfahrungen orientieren.

Diese Richtlinien legen auch Grundlagen der Instandhaltung fest. Sie gliedern die Instandhaltung vollständig in Grund-massnahmen und definieren Begriffe, die zusammen mit Begriffen nach SN EN 13306 zum Verständnis der Zusam-menhänge notwendig sind.

Die Instandhaltung wird nach DIN 310511 in die Grundmassnahmen Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbes-serung unterteilt. Sie schliesst ein:

– Berücksichtigung inner- und ausserbetrieblicher Forderungen,

– Abstimmung der Instandhaltungsziele mit den Unternehmenszielen,

– Berücksichtigung entsprechender Instandhaltungsstrategien.

Ziel ist es, die Betreiber bezüglich ihrer Verantwortung zu sensibilisieren und Möglichkeiten und Handlungshilfen für ein geplantes und verantwortungsvolles Betreiben aufzuzeigen.

Der Zusammenhang der Anforderungen an das bestimmungsgemässe Betreiben (und Instandhalten) entsprechend dieser Richtlinie wird in Figur 1 dargestellt.

1 Hinweis für die Vernehmlassung: DIN 31051 befindet sich zurzeit in Überarbeitung (E DIN 31051:2018-09). Im vorliegenden Richt-linienentwurf wurden die Begriffe nach der noch gültigen Ausgabe DIN 31051:2012 verwendet.

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Figur 1 Betreiben (und Instandhalten) im Sinne von SWKI BT104 – Überblick

Die Richtlinienreihe SWKI BT104 übernimmt die Inhalte der Richtlinienreihe VDI 3810 und passt sie den aktuellen, nationalen Gegebenheiten an. Die vorliegende Richtlinie basiert auf VDI 3810 Blatt 1 von 2012 [35].

Die vorliegende Richtlinienreihe als Ganzes ist als Ersatz für die Richtlinien SWKI 95-2 Instandhaltung lüftungstechni-scher Anlagen von 1996, VSWKI HE101-01 (2003-2) Instandhaltung heizungstechnischer Anlagen sowie VSWKI RE101-01 (2003-1) Instandhaltung kältetechnischer Anlagen von 2006 vorgesehen. Letztere zwei Richtlinien wurden als verlängerte Vernehmlassung veröffentlicht und sollten angewendet werden, bis durch Übernahme von Do-kumenten aus internationalen Normengremien neuere Erkenntnisse vorliegen.

Mit der vorliegenden Richtlinienreihe wird der aktuelle Stand der Technik im Bereich der Instandhaltung von GT-Anlagen festgehalten.

Die Verwendung dieser SWKI-Richtlinie entbindet den Nutzer nicht von der Pflicht, sich über den aktuellen Stand des einschlägigen Regelwerks zu informieren.

Allen, die ehrenamtlich an der Erarbeitung dieser Richtlinie mitgewirkt haben, sei gedankt.

Arbeitsgruppe SWKI BT104-01

Hinweise für die Vernehmlassung:

Dokumenteninterne Verweisungen werden zur besseren Erkennung und Überprüfung hellgrau hinterlegt.

Normative bzw. publikative Verweisungen werden zur besseren Erkennung und Überprüfung hellgrün hinterlegt.

Alle dunkelrot markierten Textpassagen weichen von der Richtlinienvorlage VDI 3810 Blatt 1 ab (→ Schweizer Text). Diese Passagen werden nach der Vernehmlassung wieder normal schwarz gestaltet.

Aus der Richtlinienvorlage VDI 3810 Blatt 1 nicht übernommene (gelöschte) Textpassagen werden nicht speziell ge-kennzeichnet.

Betreiben und Instandhalten von GT-Anlagen

Übernehmen

Inbetriebnehmen

Betätigen (Bedienen)

Instandhalten

Ausserbetriebnehmen

Ausmustern/Stilllegen

Stellen

Überwachen

Beheben von Störungen

Warten

Inspizieren

Instandsetzen

Verbessern

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0 Geltungsbereich

0.1 Abgrenzung

Die Richtlinienreihe SWKI BT104 gibt für die unterschiedlichen gebäudetechnischen Anlagen Empfehlungen für das

– sichere,

– bestimmungsgemässe,

– bedarfsgerechte und

– nachhaltige

Betreiben von GT-Anlagen.

Die Richtlinien beschreiben die notwendigen Voraussetzungen zur

– Wahrnehmung der Betreiberpflichten,

– Betriebssicherheit der GT-Anlagen,

– Wirtschaftlichkeit,

– Umweltverträglichkeit.

Darüber hinaus enthalten sie weitere praktische Empfehlungen für das Betreiben einschliesslich der Instandhaltung von GT-Anlagen.

Es werden berücksichtigt:

– allgemeine Anforderungen an Leistung und Qualität,

– Sicherheit,

– Arbeitsschutz,

– Umweltschutz,

– Anforderungen an die Hygiene,

– Verkehrssicherungspflicht,

– organisatorische Regelungen,

– Wirtschaftlichkeit.

Es ist erforderlich, dass GT-Anlagen, bezogen auf die vorgenannten Punkte, von den Verantwortlichen in einwand-freiem Zustand instandgehalten werden.

Die Anlageneigentümer und Betreiber sind verpflichtet, die GT-Anlagen nach den anerkannten Regeln der Technik bzw. in bestimmten Fällen (siehe 2.1) nach dem Stand der Technik bestimmungsgemäss zu betreiben.

Die Richtlinienreihe SWKI BT104 umfasst folgende gebäudetechnischen Gewerke basierend auf SIA 411 bzw. SN 506 511 (eBKP-H):

– Heizungsanlagen (in SN 506 511 «Wärmeanlagen» genannt)

– Lüftungs- und Klimaanlagen (in SN 506 511 «Lufttechnische Anlagen» genannt)

– Kälteanlagen

– Sanitäranlagen (in SN 506 511 «Wasser-, Gas-, Druckluftanlagen» genannt)

– Elektro- und Kommunikationsanlagen (in SN 506 511 «Elektroanlagen» genannt)

– Gebäudeautomation

Transportanlagen (umfassen nach SN 506 511 z. B. Personenaufzüge, Lastenaufzüge, Bettenaufzüge, Fahrtreppen, Fahrsteige, Hubtische, Verladestationen, Spezialaufzüge, Parkieranlagen) werden in der vorliegenden Richtlinienreihe nicht behandelt. Dazu wird auf spezifische Richtlinien des VSA oder Normen der SNV, wie SN EN 13015 verwiesen.

Sicherheitsanlagen (umfassen nach SN 506 511 z. B. Einbruchmeldeanlagen, Überfallmeldeanlagen, Zutrittskontroll-anlagen, Videoüberwachungsanlagen, Perimeterschutz, Umgebungsschutz) und Technische Brandschutzanlagen (umfassen nach SN 506 511 z. B. Brandmeldeanlagen, Gasmeldeanlagen, Nasslöschanlagen, Trockenlöschanlagen, Löschgeräte, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen) werden in der vorliegenden Richtlinienreihe nicht behandelt. Dazu wird auf spezifische Richtlinien des SES oder des SWKI verwiesen.

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0.2 Allgemeine Bedingungen Bau

Die Allgemeinen Bedingungen Bau (ABB) zur vorliegenden Richtlinie sind in SIA 118/380 enthalten.

0.3 Normative Verweisungen

Im Text dieser Richtlinie wird auf die nachfolgend aufgeführten Publikationen verwiesen, die im Sinne der Verweisun-gen ganz oder teilweise mitgelten. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe (einschliesslich aller Änderun-gen), bei datierten Verweisungen die entsprechende Ausgabe der betreffenden Publikation.

0.3.1 Publikationen des SWKI

Richtlinie SWKI 98-1:2002 Messkonzept für Energie und Medien

Richtlinie SWKI BT105-01 Facility-Management – Technisches Monitoring von Gebäuden und gebäudetech-nischen Anlagen (in Vorbereitung)

Richtlinie SWKI EC102-01 Anforderungen an Technikzentralen – Elektro- und Kommunikationstechnik (in Vorbereitung)

Richtlinie SWKI VA104-01:2019 Raumlufttechnik – Luftqualität – Teil 1: Hygieneanforderungen an raumlufttechni-sche Anlagen und Geräte

0.3.2 Publikationen des SIA

Ordnung SIA 108:2014 (2018) Ordnung für Leistungen und Honorare der Ingenieurinnen und Ingenieure der Be-reiche Gebäudetechnik, Maschinenbau und Elektrotechnik (überarbeitete 2. Auf-lage)

Norm SIA 112:2014 Modell Bauplanung – Verständigungsnorm

Empfehlung SIA 113:2010 FM-gerechte Bauplanung und Realisierung

Norm SIA 118:2013 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten

Norm SIA 118/380:2007 Allgemeine Bedingungen für Gebäudetechnik (inkl. Korrigenda C1:2017)

Norm SIA 382/1:2014 Lüftungs- und Klimaanlagen – Allgemeine Grundlagen und Anforderungen

Norm SIA 400:2000 Planbearbeitung im Hochbau

Empfehlung SIA 410:1986 Kennzeichnung von Installationen in Gebäuden – Sinnbilder für die Haustechnik

Norm SIA 411:2016 Modulare Darstellung der Gebäudetechnik

Norm SIA 469:1997 Erhaltung von Bauwerken

Norm SIA 480:2016 Wirtschaftlichkeitsrechnung für Investitionen im Hochbau

Merkblatt SIA 2024:2015 Raumnutzungsdaten für die Energie- und Gebäudetechnik

Merkblatt SIA 2046:2015 Integrale Tests von Gebäudetechniksystemen

Merkblatt SIA 2048:2015 Energetische Betriebsoptimierung

Dokumentation SIA D 0174:2003 Modelle der Zusammenarbeit: Erstellung und Bewirtschaftung eines Bauwerkes

0.3.3 Publikationen der SNV

SN EN 806-1:2001 Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen – Teil 1: Allgemeines (SIA 385.301)

SN EN 806-2:2005 Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen – Teil 2: Planung (SIA 385.302)

SN EN 806-3:2006 Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen – Teil 3: Berechnung der Rohrinnendurchmesser – Vereinfachtes Verfahren (SIA 385.303)

SN EN 806-4:2010 Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen – Teil 4: Installation (SIA 385.304)

SN EN 806-5:2012 Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen – Teil 5: Betrieb und Wartung (SIA 385.305)

SN EN 12170:2002 Heizungsanlagen in Gebäuden – Betriebs-, Wartungs- und Bedienungsanleitun-gen – Heizungsanlagen, die qualifiziertes Bedienungspersonal erfordern (SIA 384.102)

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SN EN 12171:2002 Heizungsanlagen in Gebäuden – Betriebs-, Wartungs- und Bedienungsanleitun-gen – Heizungsanlagen, die kein qualifiziertes Bedienungspersonal erfordern (SIA 384.103)

SN EN 13015:2001 Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen – Regeln für Instandhaltungsan-weisungen (inkl. Änderung A1:2008)

SN EN 13306:2018 Instandhaltung – Begriffe der Instandhaltung; Dreisprachige Fassung EN 13306:2017

SN EN 13460:2009 Instandhaltung – Dokumente für die Instandhaltung

SN EN 15221-1:2007 Facility Management – Teil 1: Begriffe

SN EN 15221-2:2007 Facility Management – Teil 2: Leitfaden zur Ausarbeitung von Facility Manage-ment-Vereinbarungen

SN EN 15628:2014 Instandhaltung – Qualifikation des Instandhaltungspersonals

SN EN 82079-1:2012 Erstellen von Gebrauchsanleitungen – Gliederung, Inhalt und Darstellung – Teil 1: Allgemeine Grundsätze und ausführliche Anforderungen (IEC 82079-1:2012)

0.3.4 Nationale Publikationen

Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS)

Richtlinie EKAS 1825.d:2005 Brennbare Flüssigkeiten – Lagern und Umgang

Richtlinie EKAS 6508.d:2014 Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Ar-beitssicherheit (ASA-Richtlinie)

Richtlinie EKAS 6512.d:2001 Arbeitsmittel

Richtlinie EKAS 6516.d:2014 Druckgeräte

Eidgenössisches Starkstrominspektorat (ESTI)

Richtlinien ESTI 407.0909 d:2009 Tätigkeiten an elektrischen Anlagen

Weisung ESTI 330:2018 Voraussetzungen für die Service- und Reparaturarbeiten gemäss Art. 14 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 4 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallatio-nen (NIV) sowie der Umfang der Kontrolle nach solchen Arbeiten

Electrosuisse

SN 411 000:2015 Niederspannungs-Installationsnorm (NIN)

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva)

Suva SBA 140.d:2011 Informationsschrift: Welches sind Ihre Pflichten auf dem Gebiet der Arbeitssicher-heit und des Gesundheitsschutzes?

Suva 2153.d:2015 Merkblatt: Explosionsschutz – Grundsätze, Mindestvorschriften, Zonen

Suva 66121.d:2015 Anleitung: Instandhaltung planen und überwachen – Voraussetzung für effizien-tes und sicheres Arbeiten

Suva 67192.d:2015 Checkliste: Instandhaltung von Maschinen und Anlagen

Suva 84040.d:2011 Faltprospekt: Acht lebenswichtige Regeln für die Instandhaltung von Maschinen und Anlagen

Suva 88813.d:2011 Instruktionsmappe: Acht lebenswichtige Regeln für die Instandhaltung

Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW)

Richtlinie SVGW G1d:2017 Richtlinie für die Erdgasinstallation in Gebäuden (Gasleitsätze)

Richtlinie SVGW L1d:2015/2016 Leitsätze für die a) Lagerung von Flüssiggas und b) Flüssiggasinstallationen in Haushalt, Gewerbe und Industrie (Flüssiggasleitsätze)

Richtlinie SVGW W3d:2013 Richtlinie für Trinkwasserinstallationen

Ergänzung SVGW W3/E1d:2013 Richtlinie; Rückflussverhinderung in Sanitäranlagen

Ergänzung SVGW W3/E2d:2013 Richtlinie; Betrieb und Unterhalt von Sanitäranlagen

Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung (CRB)

SN 506 500:2017 Baukostenplan (BKP)

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10 prSWKI BT104-01, © 2019 SWKI Urtenen-Schönbühl

SN 506 511:2012 Baukostenplan Hochbau (eBKP-H)

Richtlinie ProLeMo:2009 Prozess-/Leistungsmodell im Facility Management

Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF)

VKF 10-15de:2017 Brandschutzrichtlinie: Begriffe und Definitionen

VKF 12-15de:2017 Brandschutzrichtlinie: Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz

VKF 26-15de:2017 Brandschutzrichtlinie: Gefährliche Stoffe

0.3.5 Internationale Publikationen

Deutsches Institut für Normung e. V. (DIN)

Norm DIN 276-1:2008 Kosten im Bauwesen – Teil 1: Hochbau

Norm DIN 31051:2012 Grundlagen der Instandhaltung

Norm DIN 32736:2000 Gebäudemanagement – Begriffe und Leistungen

Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA)

BHKS-Regel 2.001:2011 Aufbau von Anlagendokumentationen – Betriebs-, Wartungs- und Bedienungsan-leitungen in der TGA

German Facility Management Association – Deutscher Verband für Facility Management e. V. (GEFMA)

Richtlinie GEFMA 124-1:2009 Energiemanagement – Grundlagen und Leistungsbild

Richtlinie GEFMA 124-2:2013 Energiemanagement – Methoden

Richtlinie GEFMA 124-3:2017 Energiemanagement – Strukturen/Tätigkeitsschwerpunkte/Vergabe von Dienst-leistungen

Richtlinie GEFMA 124-4:2017 Energiemanagement – Anforderungen an Aus- und Weiterbildungsinhalte

Richtlinie GEFMA 124-5:2017 Energiemanagement – Empfehlung zur Umsetzung der Energetischen Inspektion nach § 12 EnEV

Richtlinie GEFMA 124-6:2017 Energiemanagement – IT-Unterstützung im Energiemanagement

Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V. (VDMA)

Einheitsblatt VDMA 24176:2007 Inspektion von technischen Anlagen und Ausrüstungen in Gebäuden

Einheitsblatt VDMA 24186-0:2007 Leistungsprogramm für die Wartung von technischen Anlagen und Ausrüstungen in Gebäuden – Teil 0: Übersicht und Gliederung, Nummernsystem, Allgemeine Anwendungshinweise

Einheitsblatt VDMA 24186-1: 2002 Leistungsprogramm für die Wartung von technischen Anlagen und Ausrüstungen in Gebäuden – Teil 1: Lufttechnische Geräte und Anlagen

Einheitsblatt VDMA 24186-2:2002 Leistungsprogramm für die Wartung von technischen Anlagen und Ausrüstungen in Gebäuden – Teil 2: Heiztechnische Geräte und Anlagen

Einheitsblatt VDMA 24186-3:2002 Leistungsprogramm für die Wartung von technischen Anlagen und Ausrüstungen in Gebäuden – Teil 3: Kältetechnische Geräte und Anlagen zu Kühl- und Heiz-zwecken

Einheitsblatt VDMA 24186-4:2002 Leistungsprogramm für die Wartung von technischen Anlagen und Ausrüstungen in Gebäuden – Teil 4: MSR-Einrichtungen und Gebäudeautomationssysteme

Einheitsblatt VDMA 24186-4:2018 Leistungsprogramm für die Wartung von technischen Anlagen und Ausrüstungen in Gebäuden – Teil 4: MSR-Einrichtungen und Gebäudeautomationssysteme

Einheitsblatt VDMA 24186-5:2002 Leistungsprogramm für die Wartung von technischen Anlagen und Ausrüstungen in Gebäuden – Teil 5: Elektrotechnische Geräte und Anlagen

Einheitsblatt VDMA 24186-6:2002 Leistungsprogramm für die Wartung von technischen Anlagen und Ausrüstungen in Gebäuden – Teil 6: Sanitärtechnische Geräte und Anlagen

Einheitsblatt VDMA 24186-7:2002 Leistungsprogramm für die Wartung von technischen Anlagen und Ausrüstungen in Gebäuden – Teil 7: Brandschutztechnische Geräte und Anlagen

Einheitsblatt VDMA 24197-1:2012 Energetische Inspektion von Komponenten gebäudetechnischer Anlagen – Teil 1: Klima- und lüftungstechnische Geräte und Anlagen

Einheitsblatt VDMA 24197-2:2012 Energetische Inspektion von Komponenten gebäudetechnischer Anlagen – Teil 2: Heiztechnische Geräte und Anlagen

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Einheitsblatt VDMA 24197-3:2012 Energetische Inspektion von Komponenten gebäudetechnischer Anlagen – Teil 3: Kältetechnische Geräte und Anlagen zu Kühl- und Heizzwecken

Verein Deutscher Ingenieure e. V. (VDI)

Richtlinie VDI 2050 Blatt 1:2013 Anforderungen an Technikzentralen – Technische Grundlagen für Planung und Ausführung

Richtlinie VDI 2050 Blatt 1.1:2017 Anforderungen an Technikzentralen – Platzbedarf für Installationsschächte

Richtlinie VDI 2050 Blatt 2:2011 Anforderungen an Technikzentralen – Sanitärtechnik

Richtlinie VDI 2050 Blatt 4:2011 Anforderungen an Technikzentralen – Raumlufttechnik

Richtlinie VDI 2050 Blatt 5:2018 Anforderungen an Technikzentralen – Elektrotechnik

Richtlinie VDI 2067 Blatt 1:2012 Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen – Grundlagen und Kostenberech-nung

Richtlinie VDI 2074:2014 Recycling in der Technischen Gebäudeausrüstung

Richtlinie VDI 2166 Blatt 1:2017 Planung elektrischer Anlagen in Gebäuden – Grundlagen des Energiecontrollings

Richtlinie VDI 2168:2007 Aufzüge – Qualifizierung von Personal

Richtlinie VDI 2888:1999 Zustandsorientierte Instandhaltung

Richtlinie VDI 2890:2017 Planmässige Instandhaltung – Anleitung zur Erstellung von Arbeits-, Wartungs- und Inspektionsplänen

Richtlinie VDI 2893:2006 Auswahl und Bildung von Kennzahlen für die Instandhaltung

Richtlinie VDI 2899:1996 Entscheidungsfindung für Eigenleistung oder Fremdvergabe von Instandhaltungs-leistungen

Richtlinie VDI 3814 Blatt 1:2009 Gebäudeautomation (GA) – Systemgrundlagen

Richtlinie VDI 3814 Blatt 1:2017 (Entwurf) Gebäudeautomation (GA) – Grundlagen

Richtlinie VDI 4602 Blatt 1:2007 Energiemanagement – Begriffe

Richtlinie VDI 4602 Blatt 1:2016 (Entwurf) Energiemanagement – Grundlagen

Richtlinie VDI 4602 Blatt 2:2013 Energiemanagement – Beispiele

Richtlinie VDI 4700 Blatt 1:2015 Begriffe der Bau- und Gebäudetechnik (inkl. Berichtigung:2015-11)

Richtlinie VDI 4703:2015 Facility Management – Lebenszykluskostenorientierte Ausschreibung

Richtlinie VDI 6022 Blatt 1:2018 Raumlufttechnik, Raumluftqualität – Hygieneanforderungen an raumlufttechni-sche Anlagen und Geräte (VDI-Lüftungsregeln)

Richtlinie VDI 6026 Blatt 1:2008 Dokumentation in der Technischen Gebäudeausrüstung – Inhalte und Beschaf-fenheit von Planungs-, Ausführungs- und Revisionsunterlagen

Richtlinie VDI 6026 Blatt 1.1:2015 Dokumentation in der Technischen Gebäudeausrüstung – Inhalte und Beschaf-fenheit von Planungs-, Ausführungs- und Revisionsunterlagen – FM-spezifische Anforderungen an die Dokumentation

Richtlinie VDI 6028 Blatt 1:2002 Bewertungskriterien für die Technische Gebäudeausrüstung – Grundlagen

Richtlinie VDI 6039:2011 Facility-Management – Inbetriebnahmemanagement für Gebäude – Methoden und Vorgehensweisen für gebäudetechnische Anlagen

Richtlinie VDI 6041:2017 Facility-Management – Technisches Monitoring von Gebäuden und gebäudetech-nischen Anlagen

0.4 Abweichungen

Ausnahmen von der vorliegenden Richtlinie sind zugelassen, wenn neue Entwicklungen auf dem entsprechenden Ge-biet dies rechtfertigen oder wenn sie wissenschaftlich durch Theorie oder Versuche ausreichend begründet werden können und wenn sie mit den gesetzlichen Grundlagen übereinstimmen.

0.5 Hinweise zur Anwendung der Richtlinie

Für die Anwendung der Richtlinienreihe SWKI BT104 stellt der Schweizerisch-Liechtensteinische Gebäudetechnikver-band (suissetec) eine Web-Applikation zur Verfügung: www.suissetec.ch/webapps

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1 Verständigung

1.1 Begriffe und Definitionen

Für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie gelten die folgenden Begriffe und Definitionen. Diese Begriffe sind im Anhang H in alphabetischer Reihenfolge aufgelistet.

Teilweise werden mehrere Definitionen für einen Begriff aufgeführt (je nach Kontext, in welchem der jeweilige Begriff zur Anwendung kommt). Die vorhandenen Vorschriften, Normen und Richtlinien korrespondieren teilweise nicht bzgl. Begriffen und Definitionen, weshalb der jeweilige Kontext der Begriffe bei Anwendung der entsprechenden Standards immer zu prüfen ist.

1.1.1 Abnahme Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Auftraggebers, dass das Werk im Wesentlichen fertiggestellt und mängelfrei ist, mit be-stimmten Rechtsfolgen. [VDI 6039]

1.1.2 Anlagenersteller (ausführender Betrieb)

Hersteller von Gebäudetechnik-Anlagen.

Anmerkung 1: Nach VKF 10-15de: Errichter, nach SN EN 806: Installa-teur.

Anmerkung 2: Nach SR 220 (OR, Art. 363) bzw. SIA 118 sowie SIA D 0174: Unternehmer

[in Anlehnung an VDI 3810 Blatt 1]

1.1.3 Arbeitsmittel Arbeitsmittel sind Maschinen, Anlagen, Apparate und Werkzeuge, die bei der Arbeit benutzt werden. [SR 832.30, VUV, Art. 3, Abs. 3]

Anmerkung: Unter diesen Begriff fallen auch Produkte, die nicht unmit-telbar zum Arbeiten benutzt werden, aber zur Arbeitsumgebung gehö-ren (z. B. Lüftung, Heizung, Beleuchtung), sowie die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA). [EKAS 6512.d]

1.1.4 Arbeitsstätte Eine Arbeitsstätte gemäss der Statistik der Unternehmensstruktur (STATENT) ist eine örtlich abgegrenzte Einheit einer institutionellen Ein-heit, in der eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. [2]

Anmerkung: Als «institutionelle Einheit» gilt die kleinste juristisch selb-ständige Einheit. Eine institutionelle Einheit kann aus einer oder mehre-ren Arbeitsstätten bestehen. Die wichtigste Form der institutionellen Ein-heit ist das marktwirtschaftliche Unternehmen. Zu den institutionellen Einheiten gehören ferner: die privaten Organisationen ohne Erwerbs-zweck sowie (im Bereich der öffentlichen Verwaltung) die Verwaltungs-einheiten. [2]

1.1.5 Ausmustern Endgültiges Ausserbetriebsetzen/Ausserbetriebnehmen einer Gesamt-anlage oder von Anlagenteilen, oder einer Maschine oder eines ver-gleichbaren technischen Arbeitsmittels.

[VDI 4700 Blatt 1, in Anlehnung an VDI 3810 Blatt 1]

Anmerkung: Siehe auch VDI 2074.

1.1.6 Ausserbetriebsetzung (Instandhaltung)

Beabsichtigte befristete Unterbrechung der Funktionsfähigkeit einer Ein-heit während der Nutzung. [DIN 31051]

1.1.7 Ausserbetriebnahme (Instandhaltung)

Beabsichtigte unbefristete Unterbrechung der Funktionsfähigkeit einer Einheit. [DIN 31051]

1.1.8 Besitzer Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft.

Anmerkung: Der Besitzer kann Eigentümer sein.

[VDI 3810 Blatt 1]

1.1.9 Betätigen (Bedienen) Gesamtheit aller Tätigkeiten, die durch das Bedienungspersonal bei der ordnungsgemässen Nutzung der Anlage durchzuführen sind. [VDI 4700 Blatt 1, in Anlehnung an VDI 2067 Blatt 1]

Anmerkung: Man unterscheidet Stellen der Anlagen (Ingangsetzen, In-ganghalten, Stillsetzen), Überwachen des Betriebs, soweit das nicht in den Bereich der Instandhaltung fällt, sowie Beheben von kleinen Stö-rungen. [VDI 2067 Blatt 1]

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1.1.10 (Betrachtungs-)Einheit, Objekt2

Teil, Bauelement, Gerät, Teilsystem, Funktionseinheit, Betriebsmittel o-der System, das/die für sich allein beschrieben und betrachtet werden kann.

Anmerkung 1: Eine Anzahl von Objekten, z. B. ein Komplex von Objek-ten oder ein Muster, kann selbst als Objekt angesehen werden.

Anmerkung 2: Ein Objekt kann aus Hardware, Software oder aus beiden bestehen.

Anmerkung 3: Software besteht aus Programmen, Abläufen, Regeln, Dokumentation und Daten eines Informationsverarbeitungssystems.

[SN EN 13306, 3.1]

1.1.11 Betreiben Gesamtheit aller Tätigkeiten an gebäudetechnischen Anlagen, begin-nend mit dem Übernehmen und endend mit dem endgültigen Ausmus-tern der Anlage.

Anmerkung 1: Betreiben kann auch mit der Stilllegung enden.

Anmerkung 2: Siehe auch Figur 1.

[VDI 3810 Blatt 1]

1.1.12 Betreiber Natürliche oder juristische Person, die für den sicheren Betrieb einer Anlage oder Einrichtung verantwortlich ist.

Anmerkung 1: Die sachlich-funktionale Zuordnung orientiert sich u. a. an

– Eigentumsverhältnissen,

– Besitzverhältnissen,

– rechtlichem und tatsächlichem Handeln,

– Weisungsrechten.

Anmerkung 2: Der Betreiber haftet für den bestimmungsgemässen Be-trieb und die ordnungsgemässe Instandhaltung.

Anmerkung 3: Es ist zu unterscheiden zwischen Betreibern mit Bezug zum Arbeitsrecht und Betreibern ohne Bezug zum Arbeitsrecht (siehe 2.1).

[VDI 3810 Blatt 1]

1.1.13 Betrieb (Tätigkeit) Nutzung einer Einheit. [VDI 3810 Blatt 1]

1.1.14 Bestimmungsgemässer Betrieb (Tätigkeit)

Betrieb, für den die Anlage technisch ausgelegt und der von der zustän-digen Behörde oder vom Nutzer genehmigt ist. [SIA 2046]

1.1.15 Betrieb (Unternehmen) Jedes Unternehmen, das (dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere) Arbeitnehmer beschäftigt, gilt im Sinne der SR 832.20 (UVG) und der SR 832.30 (VUV) als Betrieb.

Anmerkung: Ein Betrieb kann mehrere und unterschiedliche Betriebs-teile haben. Die Tätigkeit eines Betriebes ist nicht an einen bestimmten Ort oder feste Einrichtungen und Anlagen gebunden.

1.1.16 Betriebsanleitung (Gebrauchsanleitung)

Schriftliche Anleitung des Herstellers zum bestimmungsgemässen Be-treiben und Instandhalten der GT-Anlage.

Anmerkung 1: Die Betriebsanleitung muss sich auf den gesamten Le-benszyklus der GT-Anlage beziehen und dafür Schutzmassnahmen be-inhalten.

Anmerkung 2: Die Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsan-forderungen (z. B. die SR 819.14, Maschinenverordnung3) verpflichten den Hersteller einer GT-Anlage eine Betriebsanleitung herzustellen.

[in Anlehnung an VDI 4700 Blatt 1]

2 In früheren Fassungen der SN EN 13306 wurde der englische Begriff «item» mit «Einheit» statt «Objekt» übersetzt. 3 Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) fordert unter Art. 5, Abs. 1 c) eine Betriebsanleitung.

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1.1.17 Betriebsanweisung Schriftliche Anweisung des Betreibers der GT-Anlage an die Beschäf-tigten zur Regelung des arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen Verhaltens mit dem Ziel, Unfall- und Gesundheitsgefahren zu vermeiden.

Anmerkung: Der Betreiber ist zum Erstellen von Betriebsanweisungen durch das Arbeitsgesetz (SR 822.11) sowie eine Reihe anderer Vor-schriften, vgl. z. B. EKAS 6512.d, verpflichtet.

[in Anlehnung an VDI 4700 Blatt 1]

1.1.18 Delegation Übertragung von Betreiberpflichten. [VDI 3810 Blatt 1]

1.1.19 Eigentümer Natürliche oder juristische Person, der ein Objekt sachenrechtlich zuge-ordnet ist.

Anmerkung: Der Eigentümer muss nicht mit dem Besitzer identisch sein.

[VDI 3810 Blatt 1]

1.1.20 Errichter (allgemein) Auftragnehmer für die Errichtung, die Erweiterung oder den Umbau ei-ner Anlage. [VDI 4700 Blatt 1]

1.1.21 Errichter (Brandschutz) Der Errichter ist ein qualifizierter Fachbetrieb, welcher ein Gewerk einer Baute oder Anlage fachgerecht erstellt.

Anmerkung: Teilweise ist eine VKF-Anerkennung als Fachfirmen für die Erstellung von Einrichtungen des technischen Brandschutzes (z. B. für Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen) erforderlich.

[VKF 10-15de]

1.1.22 Facility (Gebäude, Einrichtung) Materieller Vermögensgegenstand, der eine Organisation unterstützt.

[VDI 4700 Blatt 1, in Anlehnung an SN EN 15221-1]

1.1.23 Facility-Management Management aller nicht zum Kerngeschäft eines Unternehmens gehö-renden Prozesse und Ressourcen.

Anmerkung 1: Objektmanagement und Gebäudemanagement als Teile des Facility-Managements bilden die objektbezogene Bewirtschaftung.

Anmerkung 2: Nicht alle Prozesse ausserhalb des Kerngeschäfts gelten als «Facility», wie z. B. Devisengeschäfte.

[in Anlehnung an VDI 3810 Blatt 1]

1.1.24 Funktionsprüfung Tätigkeiten nach der Fehlzustandsbehebung zur Bestätigung, dass die Einheit ihre Eignung zur Durchführung der geforderten Funktion wieder-erlangt hat. [VDI 4700 Blatt 1]

1.1.25 Garantie Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft oder eines bestimmten Han-delns in einem bestimmten Fall.

Anmerkung 1: Die Garantie ist eine im Gegensatz zur gesetzlichen Ge-währleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleis-tung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden.

Anmerkung 2: Der Garantiegeber geht eine Verpflichtung ein und haftet unabhängig davon, ob ein Sachmangel vorliegt, für die garantierte Be-schaffenheit oder Haltbarkeit.

[in Anlehnung an VDI 3810 Blatt 1]

1.1.26 Gebäudemanagement Gesamtheit aller objektbezogenen Leistungen zum Betreiben und Be-wirtschaften von Gebäuden einschliesslich der baulichen und techni-schen Anlagen auf der Grundlage ganzheitlicher Ansätze über den ge-samten Lebenszyklus.

Anmerkung 1: Gebäudemanagement zielt auf die Konzeption, Organi-sation und Kontrolle, hin zu einer integralen Ausrichtung der Einzelleis-tungen und gliedert sich in

– technisches Gebäudemanagement TGM,

– infrastrukturelles Gebäudemanagement IGM,

– kaufmännisches Gebäudemanagement KGM.

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In allen drei Leistungsbereichen können flächenbezogene Leistungen enthalten sein (Flächenmanagement). DIN 32736 bzw. ProLeMo weist das Flächenmanagement als separate Leistungen aus.

Anmerkung 2: Gebäudemanagement ist Teil des Facility-Managements (GEFMA 100).

[in Anlehnung an VDI 3814 Blatt 1]

1.1.27 Gewährleistung (Sachmängelhaftung)

Rechtsfolgen und Ansprüche, die dem Besteller oder Käufer im Rahmen eines Werk- oder Kaufvertrags zustehen, bei dem der Unternehmer oder Verkäufer eine mangelhafte Leistung oder Sache geliefert hat.

Anmerkung: Der Verkäufer oder Unternehmer steht dafür ein, dass die Kaufsache oder das Werk die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die gewöhnliche oder vertragliche Verwendung eignet und den berech-tigten Erwartungen des Käufers oder Bestellers entspricht.

[in Anlehnung an VDI 3810 Blatt 1]

1.1.28 Hersteller Juristische oder natürliche Person, die ein Produkt herstellt, wiederauf-arbeitet oder wesentlich ändert und in Verkehr bringt oder sich als Her-steller des Produkts ausgibt, die rechtliche Verantwortung für die Quali-tät des Endprodukts trägt; oder das Produkt unter eigenem Namen in Verkehr bringt.

Anmerkung 1: Üblicherweise entwickelt und produziert der Hersteller das Produkt selbst.

Anmerkung 2: Ein Hersteller kann auch als Unterauftragnehmer die Ent-wicklung, Herstellung, Montage, Verpackung, Verarbeitung und Kenn-zeichnung vornehmen. Er kann Endprodukte auch selbst montieren, verpacken, verarbeiten oder beschildern.

[VDI 4700 Blatt 1]

1.1.29 Inbetriebnahme (1) Bereitstellung einer funktionsfähigen Anlage oder von Teilen einer An-lage zur Nutzung. [VDI 3810 Blatt 1]

1.1.30 Inbetriebnahme (2) Aufnahme der vorgesehenen Nutzung. [SIA 2046]

1.1.31 Inbetriebsetzung (1) Aufnahme der Funktion oder die erneute Funktionsaufnahme nach Aus-serbetriebnahme. [VDI 3810 Blatt 1]

1.1.32 Inbetriebsetzung (2) Einregulierung und Kontrolle der definierten Funktionen einer Anlage, inklusive Installation der Steuerungs-, Regelungs-, Bedien- und Ma-nagementfunktionen, zur Erreichung und Optimierung der definierten Betriebszustände. [SIA 2046]

1.1.33 Ingangsetzung Auslösen der Funktionserfüllung [VDI 4700 Blatt 1]

Anmerkung: «Ingangsetzen» wird als Synonym für «Inbetriebsetzen» verwendet.

1.1.34 Inspektion Massnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustands einer Betrachtungseinheit einschliesslich der Bestimmung der Ursachen der Abnutzung und dem Ableiten der notwendigen Konsequenzen für die weitere Nutzung. [VDI 3810 Blatt 1]

1.1.35 Instandhaltung Zusammenwirken aller technischen und administrativen Massnahmen und Massnahmen des Managements mit dem Ziel, die bestimmungsge-mässe Funktion einer Einheit sicherzustellen. [VDI 3810 Blatt 1]

1.1.36 Instandsetzung (1) Massnahmen an einer Betrachtungseinheit zur Sicherstellung des be-stimmungsgemässen Zustands.

Anmerkung: Das Beheben von Störungen ist das Wiederherstellen der Funktionsfähigkeit, die im Einzelfall von der Instandsetzung abzugren-zen ist. Näheres ist vertraglich zu vereinbaren.

[VDI 3810 Blatt 1]

1.1.37 Instandsetzung (2) Massnahmen zur Rückführung einer Betrachtungseinheit in den funkti-onsfähigen Zustand. [VDI 4700 Blatt 1]

1.1.38 Istzustand Kenngrössen einer Einheit zu einem bestimmten Zeitpunkt. [VDI 3810 Blatt 1]

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1.1.39 Lebenszyklus Anzahl von Phasen, die ein Objekt durchläuft, beginnend mit der Kon-zeption und endend mit der Entsorgung.

Beispiel: Ein typischer System-Lebenszyklus besteht aus Erwerb, Be-trieb, Instandhaltung, Modernisierung, Ausserbetriebnahme und/oder Entsorgung.

Anmerkung: Die angegebenen Phasen variieren je nach Anwendung.

[SN EN 13306, 4.18]

1.1.40 Lieferant Die Leistungen des Lieferanten bestehen in der Materiallieferung (Bau-stoffe, Geräte, Einrichtungs-, Hilfs- und Betriebsstoffe) im Kaufvertrags-verhältnis. Der Hauptunterschied zwischen Lieferant und Subunterneh-mer liegt in der Haftung. [SIA D 0174]

1.1.41 Nachhaltigkeit Dauerhafte Zukunftsfähigkeit.

Anmerkung 1: Das Konzept der Nachhaltigkeit beschreibt die Nutzung eines regenerierbaren Systems in einer Weise, dass dieses System in seinen wesentlichen Eigenschaften erhalten bleibt und sein Bestand auf natürliche Weise nachwachsen kann.

Anmerkung 2: Bei Planung, Errichtung, Betrieb, Umnutzung oder Rück-bau von gebäudetechnischen Anlagen werden im Sinne der Nachhaltig-keit drei Dimensionen unterschieden. Es müssen über den Lebenszyk-lus (siehe VDI 4703) hinweg ökologische, ökonomische und soziale Aspekte (Dimensionen) berücksichtigt werden.

[VDI 3810 Blatt 1]

1.1.42 Nichtwohngebäude Nichtwohngebäude sind Bauwerke, die hauptsächlich für Nichtwohn-zwecke genutzt werden oder bestimmt sind. Wird mindestens die Hälfte der Gesamtnutzfläche für Wohnzwecke genutzt, so ist das Gebäude als Wohngebäude zu klassifizieren. [1]

1.1.43 Objektmanagement Verwaltung und Bewirtschaftung von Gebäuden, Anlagen und Einrich-tungen über den gesamten Lebenszyklus, das heisst Planung, Errich-tung, Nutzung, Verwertung. [VDI 3810 Blatt 1]

1.1.44 Prüfen Wahrnehmung der sich aus der Rechtspflicht beim Betreiben ergeben-den Überwachungsaufgaben.

Anmerkung 1: Die Wahrnehmung dieser Aufgaben setzt eine hinrei-chende Qualifikation voraus.

Anmerkung 2: Es ist zu unterscheiden zwischen vom Betreiber selbst durchzuführenden und von ihm zu veranlassenden Prüfungen.

[VDI 3810 Blatt 1]

1.1.45 Raumbuch Ein mit allen Beteiligten (Bauherr, Architekt, Planer, späterer Nutzer usw.) abgestimmtes Dokument für ein Gebäude.

Anmerkung: Es enthält schriftlich festgehalten die Nutzungsbeschrei-bungen der einzelnen Räume sowie den Umfang der erforderlichen technischen Gebäudeausrüstung (in Anlehnung an die Kostengruppen nach DIN 276-14) unter besonderer Berücksichtigung der Bedarfsermitt-lung (VDI 6028 Blatt 1).

[in Anlehnung an VDI 3810 Blatt 1]

1.1.46 Redundanz innerhalb eines Objekts das Vorhandensein von mehr als einem Mittel zur Erfüllung der geforderten Funktion, falls in einem Objekt erforderlich [SN EN 13306, 4.13]

Anmerkung: SN EN 13306 unterscheidet zwischen «funktionsbeteiligter Redundanz» und «nichtfunktionsbeteiligter Redundanz».

1.1.47 funktionsbeteiligte Redundanz (aktive Redundanz)

Redundanz, bei der mehrere zur Erfüllung der geforderten Funktion vor-handene Mittel gleichzeitig in Betrieb sind. [SN EN 13306, 4.14]

4 In der Schweiz in SN 506 500 (BKP) bzw. SN 506 511 (eBKP-H) geregelt.

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1.1.48 nichtfunktionsbeteiligte Redundanz (passive Redundanz)

Redundanz, bei der ein alternatives Mittel zur Erfüllung einer bestimm-ten Funktion nur dann in Betrieb genommen wird, wenn das aktive Mittel nicht verfügbar ist.

Anmerkung: Nichtfunktionsbeteiligte Redundanz wird oft auch als pas-sive Redundanz bezeichnet.

[SN EN 13306, 4.15]

1.1.49 Sachverständiger Natürliche Person mit einer besonderen Sachkunde und einer über-durchschnittlichen fachlichen Expertise auf einem gewissen Gebiet.

Anmerkung 1: Ein Sachverständiger kann in seinem Fach öffentlich be-stellt und/oder vereidigt werden.

[VDI 3810 Blatt 4]

Anmerkung 2: Im Sinne von SR 272 (ZPO), Art. 183–189, kann das Ge-richt bei «sachverständigen Personen» ein Gutachten einholen (gericht-lich bestellte Gutachter).

Anmerkung 3: Eine «sachverständige Person» nach SR 734.2 (Stark-stromverordnung) ist eine Person mit elektrotechnischer Grundausbil-dung (Lehre, gleichwertige betriebsinterne Ausbildung oder Studium im Bereich der Elektrotechnik) und mit Erfahrung im Umgang mit elektro-technischen Einrichtungen. Die Richtlinie ESTI 407.0909 d präzisiert die Anforderungen an die sachverständige Person.

Anmerkung 4: Von Personen, die nach SR 814.50 (StSG) und SR 814.501 (StSV) in einem Betrieb im Auftrag des Bewilligungsinha-bers für die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften verantwortlich sind, wird zusätzlich zur Sachkunde auch Sachverstand gefordert. Die «sachverständige Person» muss vertieftes Wissen über die Strahlen-schutzgesetzgebung sowie über die spezifischen Strahlenschutzaufga-ben des jeweiligen Tätigkeitsbereiches nachweisen.

1.1.50 Service (Dienstleistung) Eine Dienstleistung (Synonym: Service) im Sinne der Volkswirtschafts-lehre ist ein ökonomisches Gut, bei dem im Unterschied zur Ware nicht die materielle Produktion oder der materielle Wert eines Endproduktes im Vordergrund steht, sondern eine von einer natürlichen oder einer ju-ristischen Person zu einem Zeitpunkt oder in einem Zeitrahmen er-brachte Leistung zur Deckung eines Bedarfs.

Anmerkung 1: Der Erbringer einer solchen Leistung wird als «Dienstleis-ter» bezeichnet.

[Wikipedia.de, 21.07.2016]

Anmerkung 2: Ugs. wird der Begriff «Service» auch als Synonym für die Massnahmen der «Instandhaltung» (Wartung, Inspektion, Instandset-zung, Verbesserung) verwendet.

1.1.51 Service-Level Ein Service-Level stellt eine messbare Grösse einer Dienstleistung in Bezug auf dessen Güte dar. [Wikipedia.de, 21.07.2016]

1.1.52 Service-Level-Agreement (Dienstleistungsvertrag)

Vereinbarung über zu erbringende Leistungen, z. B. hinsichtlich Art, Umfang, Qualität, Intervallen, Reaktionszeit.

Anmerkung 1: Die Leistung wird in unterschiedlichen Stufen, sogenann-ten Service-Levels, durchgeführt. Jeder Service-Level ist durch be-stimmte Leistungseigenschaften gekennzeichnet.

Anmerkung 2: Die Einstufung in bestimmte Service-Levels und die ver-tragsmässige Festlegung derselben stellt eine Möglichkeit zur Bewer-tung der Leistungseigenschaften und auszuführenden Leistungen dar.

Anmerkung 3: Siehe auch 4.1.

[VDI 3810 Blatt 1]

1.1.53 Sollzustand Die für den bestimmungsgemässen Betrieb durch Regelwerke vorgege-bene Gesamtheit der Merkmalswerte. [VDI 4700 Blatt 1]

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1.1.54 Stellen Handhaben von Stellteilen zum Ingangsetzen, Inganghalten und Still-setzen. [VDI 3810 Blatt 1]

Anmerkung: «Ingangsetzen» wird als Synonym für «Inbetriebsetzen» verwendet.

1.1.55 Stillsetzen (Stilllegen) Beabsichtigte Unterbrechung (auch Beendigung) der Funktionserfüllung einer Anlage. [VDI 4700 Blatt 1]

1.1.56 Stillsetzung (geplante Unterbre-chung)

Für Instandhaltung und andere Zwecke zeitlich vorausgeplante Unter-brechung der Funktionserfüllung [SN EN 13306]

1.1.57 Störung Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Erfüllung einer geforderten Funktion. [VDI 3810 Blatt 1]

Anmerkung 1: Im Sinne von SIA 2046 versteht man darunter eine Ab-weichung vom bestimmungsgemässen Betrieb einer technischen An-lage.

Anmerkung 2: Zum Beheben von Störungen siehe auch Instandset-zung.

1.1.58 Systemleistungsträger (Contractor)

Als Systemleistungsträger werden in der Bauwirtschaft Unternehmen bezeichnet, die life-cycle-orientierte Gesamtlösungen aus einer Hand in einem bestimmten Marktsegment anbieten.

Anmerkung 1: Da sich dieses Modell über den ganzen Lebenszyklus ei-nes Bauwerks erstreckt, können Planer-, Werk-, Service- und Bau-rechtsverträge bestehen.

Anmerkung 2: Diese Lösung beruht auf einem funktional, gestalterisch und technisch optimierten life-cycle-orientierten Systemkonzept z. B. für

– integrierte Fassaden-, Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Wärme-rückgewinnungssysteme,

– Ausbau-Standardsysteme,

– integrierte, variable Systemfertigteillösungen mit computerunter-stützer Fertigung.

Anmerkung 3: Beim Systemleistungsträger wird i. d. R. der Werkvertrag mit einem Service- bzw. Contracting-Vertrag ergänzt, bei dem der Un-ternehmer nach der Erstellung des Werks auch den Betrieb und die Er-haltung von Teilen des Werks oder des ganzen Werks zu übernehmen hat.

[in Anlehnung an SIA D 0174]

1.1.59 Übernehmen Beginn der Ausübung tatsächlicher Sachherrschaft über eine Anlage durch den Auftraggeber. [VDI 6039]

1.1.60 Überwachen (1) Überprüfen ausgewählter Systeme oder Teile von Systemen auf Einhal-tung vorgegebener Werte, Wertebereiche oder Betriebszustände. [VDI 3810 Blatt 1]

1.1.61 Überwachen (2) Kontrolle des technischen und sicherheitstechnischen Betriebszustands und der Wirtschaftlichkeit mit Veranlassung von geeigneten Massnah-men bei Abweichung, auch vom vorgesehenen Nutzungszweck. [VDI 4700 Blatt 1]

1.1.62 Unternehmer (1) Betrieb, der in der Lage ist, eine Bauleistung nach SIA 118 selbstständig zu erbringen.

Anmerkung 1: Der Unternehmer muss für die Betriebssicherheit der Baustelle sorgen. Er hat die erforderlichen Nachweise über die Ver-wendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten.

[in Anlehnung an VDI 4700 Blatt 1]

Anmerkung 2: SIA 118/380 enthält detaillierte Regeln betreffend Ab-schluss, Inhalt und Abwicklung von Unternehmer-Verträgen im Bereich der Gebäudetechnik.

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1.1.63 Unternehmer (2) Unternehmer: Der Unternehmer erbringt Bauleistungen seiner Arbeitsgattung im Werkvertragsverhältnis zum Bauherrn als Besteller.

Subunternehmer: Der Subunternehmer ist ein Unternehmer im oben beschriebenen Sinn, der Teile der Bauleistung an einem Werk im Auftrag eines Unterneh-mers (auch General- oder Totalunternehmers) erbringt. Der Bauherr kann den Unternehmern den Beizug von Subunternehmern offenlassen oder mit Auflagen versehen.

Generalunternehmer: Der Generalunternehmer erbringt und garantiert alle zur Erfüllung des Werkvertrages (i. d. R. die schlüsselfertige Ausführung eines Bauvorha-bens) erforderlichen Bauleistungen.

Totalunternehmer: Der Totalunternehmer erbringt und garantiert alle zur Erfüllung des Werkvertrages erforderlichen Projektierungs- und Bauleistungen für ein Bauvorhaben.

[SIA D 0174]

1.1.64 Verbesserung (Verbesserung der Funktionssi-cherheit)

Kombination aller technischen und administrativen Massnahmen sowie Massnahmen des Managements zur Steigerung der immanenten Zuver-lässigkeit und/oder Instandhaltbarkeit und/oder Sicherheit eines Ob-jekts, ohne seine ursprüngliche Funktion zu ändern.

Anmerkung: Eine Verbesserung kann auch vorgenommen werden, um unsachgemässe Verwendung während des Betriebs zu verhindern und um Ausfälle zu vermeiden.

[SN EN 13306, 7.6]

1.1.65 Verkehrssicherungspflicht Pflicht eines Besitzers oder Betreibers einer Sache oder Anlage alle not-wendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, dass aus dem Be-sitz oder Betrieb keine Gefahr für Dritte ausgeht. [VDI 3810 Blatt 1]

Anmerkung: Die Verkehrssicherungspflicht ist in der Schweiz nicht ex-plizit gesetzlich formuliert. Sie folgt jedoch aus der Rechtsprechung und der juristischen Lehre.

1.1.66 Wartung Massnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnut-zungsvorrats. [DIN 31051]

1.1.67 Wohngebäude Wohngebäude sind Bauwerke, die mindestens zur Hälfte Wohnzwecken dienen. Wird weniger als die Hälfte der Gesamtnutzfläche für Wohnzwe-cke genutzt, so ist das Wohngebäude entsprechend seiner zweckbe-stimmten bautechnischen Gestaltung als Nichtwohngebäude einzuord-nen. [1]

Wohngebäude umfassen reine Wohngebäude und Gebäude, die haupt-sächlich Wohnzwecken dienen. [2]

1.2 Abkürzungen

In dieser Richtlinie werden die nachfolgend aufgeführten Abkürzungen verwendet:

1.2.1 Technische Abkürzungen

AG Auftraggeber

AN Auftragnehmer

B&IH Betriebs- und Instandhaltungs-… (siehe Anmerkung unten)

FM Facility-Management

GM Gebäudemanagement

GT Gebäudetechnik

IGM infrastrukturelles Gebäudemanagement

KGM kaufmännisches Gebäudemanagement

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MTBF mittlere Betriebsdauer zwischen Ausfällen (engl.: Mean Time Between Failures)

MTTR mittlere Reparaturzeit (engl.: Mean Time To Recover bzw. Mean Time To Repair)

SLA Service-Level-Agreement

TGM technisches Gebäudemanagement

Anmerkung zur Abkürzung «B&IH»:

In der Richtlinienreihe VDI 3810 wird die Abkürzung «BW&B» verwendet; diese stammt u. a. aus SN EN 12170:2002 bzw. SN EN 12171:2002. Sie wird dort für «Betrieb, Wartung und Bedienung» verwendet. In den englischen Ausgaben dieser Normen (Originalsprache) steht hierfür «OM&U», was für «operation, maintenance and use» steht.

– «operation» steht für den «Betrieb» bzw. das «Betreiben» einer Anlage.

– «maintenance» wird heute (nach SN EN 13306) nicht mehr mit «Wartung», sondern mit «Instandhaltung» über-setzt. Das Wort «Wartung» kommt in SN EN 13306 nicht vor.

– «use» steht eher für «Nutzen» oder «Gebrauchen», anstatt für «Bedienen» (somit wird heute anstelle von «Be-dienungsanleitung» vermehrt «Nutzer-, Benutzer- oder Gebrauchsanleitung» verwendet).

Gemäss Figur 1 ist das «Bedienen» ein Bestandteil des «Betreibens» und die «Wartung» ein Bestandteil der «Instand-haltung». Somit wird in der Richtlinienreihe SWKI BT104 anstelle von «BW&B» die Abkürzung «B&IH» für «Betriebs- und Instandhaltungs-…» verwendet.

1.2.2 Organisatorische Abkürzungen

AMEV Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen

BKP Baukostenplan

BTGA Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (ehemals BHKS: Bundesindustrie-verband Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik/Technische Gebäudesysteme e. V.)

CRB Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung

DIN Deutsches Institut für Normung e. V.

DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.

eBKP-H elementbasierter Baukostenplan Hochbau

EKAS Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit

EN Europäische Norm

EQR Europäischer Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen

GEFMA Deutscher Verband für Facility Management e. V. (engl.: German Facility Management Association)

IPB Interessengemeinschaft privater professioneller Bauherren

ISO Internationale Organisation für Normung (engl.: International Organization for Standardization)

KBOB Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren

pr Entwurf (einer Publikation)

SES Verband Schweizerischer Errichter von Sicherheitsanlagen

SIA Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein

SN Schweizer Norm

SNV Schweizerische Normen-Vereinigung

Suva Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

SWKI Schweizerischer Verein von Gebäudetechnik-Ingenieuren

VDI Verein Deutscher Ingenieure e. V.

VDMA Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V.

VKF Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen

VSA Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmen

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1.2.3 Administrative Abkürzungen

Abs. Absatz

ArG Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)

ArGV 3 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsschutz)

Art. Artikel

ASA Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit

ChemG Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz)

ChemRRV Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stof-fen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung)

ChemV Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung)

DGV Verordnung über die Sicherheit von Druckgeräten (Druckgeräteverordnung)

EnG Energiegesetz

EnV Energieverordnung

ESTI Eidgenössisches Starkstrominspektorat

LGV Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung

MaschV Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung)

NIN Niederspannungs-Installationsnorm

NIV Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverord-nung)

OR Schweizerisches Obligationenrecht

PrSG Bundesgesetz über die Produktesicherheit

PrSV Verordnung über die Produktesicherheit

SR Systematische Sammlung des Bundesrechts

StFV Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung)

StSG Strahlenschutzgesetz

StSV Strahlenschutzverordnung

TBDV Verordnung über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen

TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung

VUV Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallver-hütung)

ZPO Zivilprozessordnung

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2 Anforderungen an das Betreiben von GT-Anlagen

2.1 Betreiberverantwortung

2.1.1 Allgemeines

In Gebäuden, die nicht reinen Wohnzwecken dienen und in Nichtwohngebäuden sind Arbeitnehmer tätig. In diesem Zusammenhang spricht man von «Arbeitsstätten» und «Betrieben (Unternehmen)» im Sinne der SR 832.20, UVG, und der SR 822.11, ArG. Somit unterstehen die Betreiber solcher Gebäude und deren Anlagen den entsprechenden Rechtspflichten für Betriebe. Dies sind primär Anforderungen im Rahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheits-schutzes.

Aber auch für Betreiber von reinen Wohngebäuden können entsprechende Rechtspflichten entstehen, wenn z. B. die Gebäude und deren Anlagen durch Dritte (Arbeitnehmer) instandgehalten werden.

Betreiberverantwortung ist die Rechtspflicht zum sicheren Betrieb einer Anlage, einer Gebäudeeinheit, einer sonstigen Gefahrenquelle oder eines Bereichs mit Nutzungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit (Publikumsverkehr).

Die Verantwortung dafür, dass Schadensquellen rechtzeitig erkannt und Massnahmen des Unfallschutzes umgesetzt werden, obliegt dem Betreiber. Hierzu gehört auch die Brandschutzorganisation5.

Die Betreiberverantwortung beruht auf gesetzlichen und vertraglichen Pflichten. Neben Kriterien wie der Eigentümer-stellung, den Besitzverhältnissen und der Nähe zur Gefahrenstelle sind insbesondere Aspekte der Einhaltung der An-forderungen der technischen Regelwerke von Bedeutung. Sie sind dann ein Zuordnungskriterium zur Betreiberverant-wortung, wenn spätere Schadensfolgen ihren Ursprung bereits in der Planung und Errichtung einer Anlage oder eines Betriebs hatten.

Dieses gilt für die Gesamtanlage ebenso wie für die Einbringung einer Teil- oder Einzelanlage.

Die Mindestanforderung bezieht sich bauwerkseitig auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Umfasst wird von diesem Anspruch der gesamte Bereich der Bau- und Gebäudetechnik und sonstiger Installationen.

Die Wahrnehmung der Betreiberverantwortung umfasst zumindest die Kenntnis und die Umsetzung der allgemeingül-tigen technischen Anforderungen. Diesem Anspruch hat der Betreiber zu entsprechen. Sind nach einem Schadenfall durch Gutachter dahingehend Feststellungen getroffen worden, dass der Schadenseintritt auf die Nichtbeachtung der anerkannten Regeln der Technik zurückzuführen ist, bedingt dieses eine umfängliche Haftung des Betreibers.

Haftung bedeutet, dass die Verantwortlichkeit für einen Schadenseintritt festgestellt wird und dass die sich insoweit ergebenden Rechtsfolgen den Verantwortlichen treffen. Konkrete Rechtsfolgen sind z. B. der zivilrechtliche Schadens-ersatz, die strafrechtliche Ahndung oder die Versagung der weiteren Betriebserlaubnis.

Zur Betreiberverantwortung gehört die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik; darüber hinaus fordert die Betreiberverantwortung mit Bezug zum Arbeitsrecht die Einhaltung des Stands der Technik ein.

Vergleiche hierzu Suva SBA 140.d mit Bezug auf SR 220 (OR), SR 832.20 (UVG) und SR 822.11 (ArG). Darin wird zusammenfassend festgehalten, dass der Betreiber (Arbeitgeber) für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer alle Massnahmen treffen muss, die

– nach dem Stand der Technik anwendbar,

– den Verhältnissen angemessen,

– nach der Erfahrung notwendig sind.

Anmerkung 1: Die anerkannten Regeln der Technik stellen den Jetztstand des Wissens der Fachleute dar. Bekannte, erprobte und bewährte Verfahren führen zur kontrollierten Anwendung. Durch technische Weiterentwicklung kann der Stand der Technik über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehen.

Anmerkung 2: Die TRBS 3121 (Betrieb von Aufzugsanlagen) unterscheidet nicht zwischen Betreibern mit und ohne Bezug zum Arbeitsschutzrecht, sondern fordert für diese grundsätzlich die Einhaltung des Stands der Technik ein.

Die Wahrnehmung dieser Anforderungen obliegt jedem Betreiber. Diese Anforderungen können aber auch für denje-nigen gelten, der einem Nutzer ein Gebäude zur Verfügung stellt und vertraglich für den sicheren Betrieb des Gebäudes verantwortlich bleibt.

Demgemäss muss aus haftungsrechtlicher Sicht in jedem Einzelfall geprüft und vertraglich festgelegt werden, wer die Anforderungen der jeweiligen Sicherheitsstufe wahrnimmt und umsetzt.

Nachfolgend wird eine Übersicht der Charakteristika der Betreiberverantwortung gegeben:

5 Vgl. VKF 12-15de, Kap. 6 «Sicherheitsorganisation Brandschutz».

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Besitzerstellung:

– Pflicht zur

– systematischen Instandhaltung,

– Erfüllung der rechtlichen und herstellerseitig eingeforderten Massnahmen zur Instandhaltung,

– Umsetzung der Verkehrssicherungspflichten.

Betreiberverantwortung:

– Pflicht zur

– umfassenden Wahrnehmung der Organisationsaufgaben beim Betreiben.

Betreiberverantwortung mit Bezug zum Arbeitsrecht:

– zusätzlich Pflicht zur

– Wahrnehmung der Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz.

Eigentümerstellung:

– Pflicht zur

– Erfüllung der Anforderungen der Betreiberverantwortung

– Möglichkeit zur

– rechtswirksamen Übertragung der Betreiberverantwortung (Delegation).

Delegation:

– Pflicht zur

– Auswahl eines fachlich geeigneten Delegationsempfängers,

– umfassenden Darlegung des Aufgabenbereichs des Delegationsempfängers,

– angemessene Kontrolle der Durchführung der Aufgaben.

Führungskraft:

– gesteigerte Verantwortlichkeit gegenüber Vorgesetzen und Mitarbeitern. Pflicht zur

– umfassenden Kenntnis des Betriebsaufbaus und der Betriebsabläufe,

– Weiterbildung.

Organisationsaufgaben:

– garantengleiche Pflicht zur Erfüllung aller rechtlichen Anforderungen.

– Organisationsverschulden

– ungenügende Erfüllung der Organisationsaufgaben, durch mangelnde Kenntnis des Betriebsaufbaus und der Betriebsabläufe,

– fehlendes Fachwissen zu den anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Technik.

– Unwirksame Delegation bei

– ungeeignetem Delegationsempfänger,

– lückenhafter Zuweisung des Aufgabenbereichs,

– mangelnder Kontrolle der Durchführung.

Betreiberpflichten können rechtswirksam vertraglich delegiert werden.

«Delegieren» bedeutet nicht die einseitige Zuweisung der Verantwortlichkeit an Dritte, sondern erfordert die dokumen-tierte Annahme durch den Delegationsempfänger und die kooperative Umsetzung. Eine wirksame Delegation ist nur möglich, wenn

– die Anweisung umfassend und hinreichend konkret ist und

– der Delegationsempfänger über die erforderliche Fachkunde verfügt.

Die Delegation entbindet den Betreiber nicht von seiner Kontrollpflicht (Organisationsverschulden). Zum Nachweis der rechtswirksamen Delegation empfiehlt sich die Schriftform.

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2.1.2 Hilfsmittel

Die IFMA Schweiz hat ein breit abgestütztes Modell für die Umsetzung der Eigentümerhaftung und Betreiberverant-wortung (EiBeV) aus Sicht des Facility Managements geschaffen [58]. Das Modell EiBeV ist ein auf dem Risikoma-nagement basierender Ansatz mit fünf Modulen. Damit kann – aus der Perspektive eines Eigentümers, Unternehmens oder Betreibers – die Umsetzung der Betreiberverantwortung in der eigenen Organisation beurteilt werden und es lassen sich allfällige Lücken und Defizite aufzeigen.

2.2 Anforderungen zur Abwehr von Gefahren

2.2.1 Allgemeines

Die Abwehr von möglichen Gefahren, welche durch das Betreiben eines Gebäudes und der darin installierten Anla-gentechnik entstehen können, macht einen wichtigen Teil der Betreiberpflichten aus. Das Betreiben eines Gebäudes darf insbesondere keine zusätzlichen Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen sowie die Umwelt mit sich bringen.

Gefahren können im Zusammenhang mit dem Gebäude selbst, durch die Nutzung des Gebäudes, durch die installier-ten technischen Anlagen und durch deren Betreiben entstehen. Eine wichtige Voraussetzung zur Vermeidung von Gefahren ist der ausschliesslich bestimmungsgemässe Gebrauch des Gebäudes und der Anlagentechnik.

Zur Vermeidung von Gefahren sind die beispielhaft aufgeführten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien für einen sicheren Betrieb der Anlagentechnik zu beachten:

– SR 822.11: Arbeitsgesetz (ArG)

– SR 822.113: Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3)

– SR 832.20: Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

– SR 832.30: Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallver-hütung, VUV)

– SR 814.012: Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV)

– SR 819.13: Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung)

– SR 819.14: Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV)

– SR 930.11: Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG)

– SR 930.111: Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV)

– SR 930.114: Verordnung über die Sicherheit von Druckgeräten (Druckgeräteverordnung, DGV)

– überwachungsbedürftige Anlagen

– Arbeitsmittel (EKAS 6512.d)

– Druckgeräte (EKAS 6516.d)

– Aufzüge (SR 819.13)

– Gasgeräte/-installationen (SVGW G1d, SVGW L1d)

– Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Suva 2153.d)

– Feuerungsanlagen (BSV VKF [33])

– Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten oder gefährlichen Stoffen (EKAS 1825.d, VKF 26-15de)

– Anlagen mit Kältemitteln (SR 814.81, ChemRRV)

Weitere Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind im Publikationsverzeichnis im Anhang G sowie unter 0.3 aufge-führt.

2.2.2 Sicherheitstechnische Ausstattung und Betrieb der Technikbereiche

Betriebsräume, Versorgungsgänge (z. B. Trassen, Schächte) und GT-Anlagen müssen so gestaltet sein, dass eine Gefährdung nicht entstehen kann.

In Technikbereichen und Anlagenteilen sind ausreichender Arbeitsraum, sowie sichere Verkehrswege mit notwendigen Flucht- und Rettungsmöglichkeiten bestimmungsgemäss freizuhalten.

Beleuchtung und gegebenenfalls Not- und Sicherheitsbeleuchtung sind ständig funktionstüchtig vorzuhalten. Dies gilt auch für Markierungsstreifen aus selbstleuchtendem Material und Notrufeinrichtungen.

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In den BSV VKF [33], in SR 734.2, in SN 411 000 (NIN), in SWKI EC102-01 und der Richtlinienreihe VDI 2050 sind Anforderungen an Technikzentralen beschrieben.

2.2.3 Hygiene

Pflichten des Betreibers zur Einhaltung der Hygiene bestehen im Zusammenhang mit z. B.:

– Bereitstellung von Arbeitsstätten bzw. Arbeitsplätzen (SR 822.113, ArGV 3; SR 832.30, VUV)

– Bereitstellung von festgelegten Raumbedingungen, wie Temperaturen, Beleuchtung, Luftmassenströme und Luft-feuchten (z. B. SR 822.113, ArGV 3, SIA 382/1, SIA 2024 bzw. VDI 6022 Blatt 3)

– Verteilung und Bereitstellung von Trinkwasser (z. B. SR 817.022.11, TBDV bzw. SVGW W3d, SVGW W3/E1d)

– Zubereitung und/oder Ausgabe von Lebensmitteln (SR 817.02, LGV)

– Umgang mit gefährlichen Stoffen

Anlagen der Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik dienen in aller Regel dazu, Umgebungsbedingungen so herzustellen, dass sie dem Aufenthalt von Menschen zuträglich sind. Dabei muss sichergestellt werden, dass durch diese Anlagen keine Gesundheitsgefährdungen, beispielsweise durch die Beschaffenheit der Zuluft, entstehen. Bei Trinkwasser-Installationen müssen unzulässige Verunreinigungen ausgeschlossen und die Trinkwasserqualität ge-mäss SR 817.022.11, TBDV bzw. VDI/DVGW 6023 sichergestellt werden.

2.2.4 Brand- und Explosionsschutz

Der Brandschutz soll Personen- und Sachschäden vermeiden. Die baulichen, anlagentechnischen und organisatori-schen Sicherheitsmassnahmen zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit von Personen sind als Be-standteil der Planung, Ausführung und des Betreibens von Gebäuden und der GT-Anlagen zu beachten.

Unterschieden wird zwischen vorbeugendem Brandschutz und abwehrendem Brandschutz. Stehen beim vorbeugen-den Brandschutz überwiegend die Organisation des Brandschutzes sowie die baulichen und technischen Massnahmen im Vordergrund, ist beim abwehrenden Brandschutz hauptsächlich die Brandbekämpfung unter Einbeziehung der Be-schäftigten und der Feuerwehren von Bedeutung.

Zur Beurteilung der notwendigen zu treffenden Massnahmen des vorbeugenden Brandschutzes ist die Ermittlung der Brandgefährdung erforderlich.

Bestehende Brandschutzauflagen sind einzuhalten und bei Nutzungsänderung fortzuschreiben.

Der vorbeugende organisatorische Brandschutz umfasst nicht nur die technischen Möglichkeiten, sondern auch ergän-zende Massnahmen, die das Verhalten der anwesenden Personen während und nach Bränden steuern und beeinflus-sen sollen.

Zu den baulichen Möglichkeiten zählen u. a.:

– geeignete Bauprodukte/Bauarten,

– Brand- und Rauchabschnitte,

– Flucht- und Rettungswege.

Zu den anlagentechnischen Möglichkeiten zählen u. a.:

– Brandschutzeinrichtungen,

– Brandmeldeanlagen,

– Löscheinrichtungen.

Zu den organisatorischen Massnahmen zählen u. a.:

– Sicherheitsorganisation Brandschutz6,

– Brandschutz- und Evakuierungsübungen,

– Flucht- und Rettungswegpläne und deren Beschilderung,

– Alarmpläne.

Zum abwehrenden Brandschutz gehören die Einbeziehung der Feuerwehr und die Bereitstellung von geeigneten und ausreichenden Löschmitteln. Im betrieblichen Bereich müssen die Beschäftigten über die Gefahren von Bränden und das korrekte Verhalten im Brandfall unterwiesen werden.

6 Vgl. VKF 12-15de, Kap. 6 «Sicherheitsorganisation Brandschutz» (in Deutschland «Brandschutzordnung» genannt).

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Wird in einem Gebäude mit Stoffen, die zu einer gefährlichen explosiven Atmosphäre führen können, gearbeitet oder werden diese gelagert, so sind diese Atmosphären zuverlässig, falls erforderlich auch mit gebäudetechnischen Anla-gen, zu vermeiden. Dabei sind technische Massnahmen nach Suva 2153.d bzw. EKAS 1825.d anzuwenden.

2.3 Anforderungen an die Qualifikation des Betreibers und der Beauftragten

Die Anforderungen an die jeweilige Qualifikation des Betreibers und seiner Beauftragten hängen von seinen Aufgaben und Tätigkeiten ab. Der Betreiber muss mindestens das grundlegende Wissen für einen sicheren bestimmungsgemäs-sen Betrieb haben, da eine vollständige Delegation der Verantwortung beim Betrieb von Gebäuden und gebäude-technischen Anlagen rechtlich nicht möglich ist.

Eigentümer und Betreiber müssen sich geeigneter Dritter bedienen, falls sie die erforderlichen Kenntnisse nicht haben.

Der Betreiber wird dadurch nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung entbunden, die Eignung des beauftragten Drit-ten sicherzustellen, diesen in geeigneter Form anzuweisen und zu kontrollieren. Die erforderliche Qualifikation des Betreibers hängt ab von der Komplexität des Gebäudes und dessen technischer Anlagen sowie von den jeweiligen Aufgaben.

Der Betreiber muss grundlegende Kenntnisse hinsichtlich der Rechtspflichten beim Betreiben von Gebäuden und An-lagen aufweisen. Grundlegende rechtliche Aspekte sind u. a.:

– SR 822.11, Arbeitsgesetz (ArG),

– SR 822.113, Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3)

– SR 832.20: Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

– SR 832.30: Verordnung über die Unfallverhütung (VUV)

– Verkehrssicherungspflicht,

Darüber hinaus müssen die grundlegenden baurechtlichen Anforderungen an den Gebäudebetrieb bekannt sein.

Von Bedeutung sind weiterhin die notwendigen Kenntnisse über die Anforderungen, welche an eine geeignete und rechtssichere Betriebsdokumentation (anweisende und nachweisende Dokumente) gestellt werden.

Der Betreiber muss notwendige Kenntnisse zur Wahrnehmung seiner Organisationsverantwortung haben.

Die Beauftragten des Betreibers benötigen die für das jeweilige Gewerk notwendige berufliche Qualifikation und müs-sen sich vor allem hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Belange des Gebäude- und Anlagenbetriebs weiterbilden, beispielhaft für den Betrieb von:

– Trinkwasser-Installationen (z. B. SVGW W3/E2d, VDI/DVGW 6023)

– raumlufttechnischen Anlagen (z. B. SWKI VA104-01 bzw. VDI 6022 Blatt 1)

– Aufzugsanlagen (z. B. SN EN 13015, VDI 2168)

– elektrotechnischen Anlagen (z. B. Bestimmungen der SR 734.27, NIV, oder ESTI 330)

Die allgemeine Qualifikation des Personals für die Aufgaben der Instandhaltung ist in SN EN 15628 (Auszug siehe Anhang A) geregelt. Gewerkespezifische Qualifikationen werden von den einschlägigen Fachverbänden, u. a. basie-rend auf dieser Norm festgelegt. Siehe dazu Figur 2.

Zur Einstufung der Instandhaltungsarbeiten gemäss Ihrer Komplexität definiert SN EN 13306 fünf unterschiedliche «Ebenen der Instandhaltung» mit zunehmender Komplexität:

– Ebene 1 ist durch einfache Massnahmen gekennzeichnet, die nach geringfügiger Schulung ausgeführt werden.

– Ebene 2 ist durch Grundmassnahmen gekennzeichnet, die durch qualifiziertes Personal nach detaillierten Vorge-hensweisen ausgeführt werden müssen.

– Ebene 3 ist durch komplexe Massnahmen gekennzeichnet, die durch qualifiziertes technisches Personal nach detaillierten Vorgehensweisen ausgeführt werden.

– Ebene 4 ist durch Massnahmen gekennzeichnet, die die Kenntnisse einer bestimmten Technik oder Technologie einschliessen und die durch darauf spezialisiertes technisches Personal ausgeführt werden.

– Ebene 5 ist durch Massnahmen gekennzeichnet, die das Spezialwissen des Herstellers oder eines Fachbetriebs einschliessen, die über industrielles Versorgungs- bzw. Unterstützungsgerät verfügen.

Anmerkung: Die Instandhaltungsebene kann sich auf die Gliederungsebene des Systems beziehen.

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SN EN 13306 definiert für «Gliederungsebene» die Unterteilungsebene innerhalb einer Objekthierarchie.

Anmerkung 1: Beispiele für Gliederungsebenen sind: System, Teilsystem und Bauteil (vgl. SIA 411).

Anmerkung 2: Aus Sicht der Instandhaltung hängt die Gliederungsebene von der Komplexität des Aufbaus des Objekts, der Zugänglichkeit der Unterobjekte, dem Qualifikationsgrad des Instandhaltungspersonals, der Ausstattung mit Prüf-geräten, Sicherheitsaspekten usw. ab.

Figur 2 Unterteilung der Instandhaltung von gebäudetechnischen Anlagen mit Qualifikationskonzept (in Anleh-nung an DIN 31051, VDMA 24176, VDMA 24186 und VDI 6022)

Instandhaltung

Inspektion Wartung Instandsetzung Verbesserung

Ziele

Feststellung und Beurteilung des

Istzustandes

Bewahrung des Sollzustandes

Wiederherstellung des Sollzustandes

Steigerung der Funktionssicherheit ohne Änderung der geforder-

ten Funktion

Einzelmassnahmen

Inspizieren

Prüfen

Messen

Beurteilen

Massnahmen empfehlen

Prüfen

Nachstellen

Auswechseln

Ergänzen

Schmieren

Konservieren

Reinigen

(Funktionsprüfung)

Ausbessern

Austauschen

(Funktionsprüfung)

Planen

Nachstellen

Austauschen

Umbauen

(Funktionsprüfung)

Ausführendes Instandhaltungs-Fachpersonal a)

Ingenieure

Techniker

Meister

Techniker b)

Meister

Facharbeiter

Techniker b)

Meister

Facharbeiter

Techniker b)

Meister

Facharbeiter

a) vgl. Anhang A

b) falls erforderlich auch Ingenieur

Ingenieure: Bachelor/Master, oder gleichwertig

Techniker: Diplom HF, oder gleichwertig

Meister: Eidg. Diplom/Fachausweis, oder gleichwertig

Facharbeiter: Eidg. Fähigkeitszeugnis, oder gleichwertig

2.4 Hilfsmittel für Betriebe

2.4.1 ASA-Konzept

Alle Arbeitgeber haben gemäss Art. 3 bis 10 der SR 832.30 (VUV) die Pflicht, die in ihrem Unternehmen auftretenden Gefahren zu ermitteln und die erforderlichen Schutzmassnahmen und Anordnungen nach anerkannten Regeln der Technik zu treffen.

Die Suva und die EKAS stellen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz das systematische «ASA-Konzept» zur Verfügung (vgl. www.suva.ch/asa). Weitere Informationen können in EKAS 6508.d nachgelesen werden.

«ASA» ist die Abkürzung für «Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit». Der Begriff ASA steht aber auch für den Aufbau des Sicherheitssystems in den Unternehmen und somit für systematische Prä-vention. Das Ziel ist, durch ein systematisches Vorgehen Unfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und damit menschliches Leid, Ausfallstunden und Kosten zu vermeiden.

Das ASA-Konzept eignet sich für Unternehmen mit besonderen Gefahren und 10 oder mehr Mitarbeitenden sowie für Unternehmen ohne besondere Gefahren mit 50 oder mehr Mitarbeitenden.

Die systemorientierte Prävention geht über die Behebung einzelner Mängel hinaus und hat zum Ziel, die Wiederholung oder Entstehung ähnlicher Mängel im gesamten Unternehmen nachhaltig zu verhindern. In der Regel braucht es dazu eine Kombination von technischen, organisatorischen und personenbezogenen Massnahmen.

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Für diese Aufgaben sind in der Regel Fachkenntnisse nötig. Wenn der Betrieb selber nicht über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, sind Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen.

Das ASA-Konzept umfasst folgende 10 Elemente:

– 1. Sicherheitsleitbild, Sicherheitsziele

– 2. Sicherheitsorganisation

– 3. Ausbildung, Instruktion, Information

– 4. Sicherheitsregeln

– 5. Gefahrenermittlung, Risikobeurteilung

– 6. Massnahmenplanung und -realisierung

– 7. Notfallorganisation

– 8. Mitwirkung

– 9. Gesundheitsschutz

– 10. Kontrolle, Audit

2.4.2 Regeln für die Instandhaltung

Unter dem 4. Punkt «Sicherheitsregeln» im ASA-Konzept wird auch die Instandhaltung behandelt. Die Suva und die EKAS nennen für die Instandhaltung von Maschinen und Anlagen acht lebenswichtige Regeln (vgl. www.suva.ch/in-standhaltung):

Tabelle 1 Acht lebenswichtige Regeln für die Instandhaltung von Maschinen und Anlagen (Suva/EKAS).

Hauptsächliche Gefahren bei der Instandhaltung Lebenswichtige Regeln

Mangelhafte Arbeitsorganisation 1. Instandhaltung sorgfältig planen

2. Nicht improvisieren

Mechanische Gefahren (z. B. eingeklemmt, von einer Last erschlagen werden)

3. Anlage ausschalten und sichern

4. Gespeicherte Energien sichern

Abstürze 5. Keine Absturzrisiken eingehen

Elektrizität 6. Für Elektroarbeiten Profis einsetzen

Gefährliche Atmosphäre (Brände, Explosionen, Vergiftun-gen und Ersticken)

7. Brände und Explosionen vermeiden

8. In engen Räumen Absaugventilatoren einsetzen

Weitere Informationen zur Instandhaltung von Maschinen und Anlagen sind der Anleitung Suva 66121.d, der Check-liste Suva 67192.d und Suva 84040.d bzw. Suva 88813.d zu entnehmen.

2.4.3 Branchenlösungen

Nach der Richtlinie EKAS 6508.d hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, anstelle einer individuellen Umsetzung der Bei-zugspflicht (individuelle Lösung), eine durch die EKAS genehmigte Branchen-, Betriebsgruppen- oder Modelllösung (überbetriebliche Lösung) zu wählen.

Eine Branchenlösung stellt den Unternehmen ein branchenspezifisches Sicherheitssystem (Handbuch) und Checklis-ten zur Verfügung, stellt den Zugang zu Spezialisten der Arbeitssicherheit sicher und bietet Schulungen und andere Dienstleistungen an.

Für die Betriebe der Gebäudetechnik stehen die Branchenlösung suissetec (vgl. www.suissetec.ch) und BATISEC (vgl. www.batisec.ch) zur Verfügung.

Anmerkung: BATISEC ist eine Dienstleistung der Arbeitgeberverbände suissetec, Swissolar, VSEI, SVK, Isolsuisse und VSD, sowie der Gewerkschaften UNIA und Syna.

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3 Planerische Voraussetzungen für den nachhaltigen Betrieb Die Planung des Betreibens gebäudetechnischer Anlagen erfolgt auf Grundlage des Raumbuchs und der darin festge-legten Nutzung. Die Instandhaltung muss berücksichtigt werden.

GT-Anlagen und die dafür vorgesehenen Räume sind so zu planen und auszuführen, dass ungehindertes und nach-haltiges Betreiben sowie alle Instandhaltungsarbeiten möglich sind.

Es sind ausreichende Flächen für Technikzentralen und Versorgungsgänge (z. B. Trassen und Schächte) vorzuhalten und eine sinnvolle strukturelle Anordnung der Technikzentralen im Gebäude vorzusehen (siehe hierzu auch die Richt-linienreihe VDI 2050 bzw. die Richtlinie prSWKI EC102-01). Der Platzbedarf hängt vom Ausstattungsgrad, der geplan-ten Nutzung und/oder der Art der Versorgung der Nutzungseinheiten ab. Im Rahmen der Planung ist ein Schnittstel-lenmanagement unter Einbezug der unterschiedlichen beteiligten Gewerke durch Eigentümer, Betreiber, Fachplaner und Auftragnehmer erforderlich (siehe auch VDI 6039).

Die Planung des Betreibens und der Instandhaltung gebäudetechnischer Anlagen umfasst unterschiedliche Planungs- und Managementaufgaben, die unter Einhaltung der gültigen Richtlinien und gesetzlichen Vorgaben bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb eines Gebäudes zu erfüllen sind.

Neben der effizienten, nachhaltigen Energieversorgung, einem klaren Schnittstellenmanagement und einem an die Nutzung angepassten Flächenmanagement spielen auch weitere Gesichtspunkte eine Rolle:

– angepasste, wirtschaftliche Instandhaltungsstrategie,

– lückenlose Dokumentation,

– wirtschaftlicher Betrieb.

Die Erfüllung dieser Aufgaben muss bereits in der frühen Planungsphase eines Gebäudes erfolgen.

Zur Sicherstellung eines kostenoptimierten Objekt- und Gebäudemanagements und eines wirtschaftlichen, energieef-fizienten Betriebs haben sich Gebäudeautomationssysteme bewährt. Ebenso ist bei solchen technischen Anlagen ein Inbetriebnahme-Management entsprechend VDI 6039 empfehlenswert.

Eine auf die Anlage zugeschnittene Instandhaltung ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu planen.

Die Betriebskostenzuordnung ist entsprechend des Nutzungskonzepts sicherzustellen. Die Abrechnungseinheiten sind mit geeigneten Leitungs- bzw. Kanalführungen für die erforderlichen Messstellen zur Verbrauchs- und Kostenverteilung auszurüsten.

Zur ständigen Betriebsoptimierung müssen die wesentlichen Betriebsparameter (z. B. Temperatur, Luftfeuchte, Ener-gieströme, Volumenströme) kontinuierlich dokumentiert und ausgewertet werden. Hierzu soll die Planung die Voraus-setzung schaffen.

Sowohl in der Planung als auch im späteren Betrieb eines Gebäudes ist eine vollständige Dokumentation mithilfe der entsprechenden Planungs-, Ausführungs- und Revisionsunterlagen entsprechend VDI 6026 (vgl. Auszug in D.2) si-cherzustellen.

Die gebäudetechnischen Anlagen werden zur deutlichen Kennzeichnung für Betreiben und Instandhaltung in Anleh-nung an die Kostengruppen des elementbasierten Baukostenplans Hochbau SN 506 511 (eBKP-H)7 bzw. SIA 411 ge-gliedert:

D Technik Gebäude (Hauptgruppe)

D 1 Elektroanlage (bzw. Elektro- und Kommunikationsanlage)

D 2 Gebäudeautomation

D 3 Sicherheitsanlage

D 4 Technische Brandschutzanlage

D 5 Wärmeanlage (bzw. Heizungsanlage)

D 6 Kälteanlage

D 7 Lufttechnische Anlage (bzw. Lüftungs- und Klimaanlage)

D 8 Wasser-, Gas-, Druckluftanlage (bzw. Sanitäranlage)

D 9 Transportanlage

7 Eine Gliederung nach SN 506 500 (BKP) wäre ebenfalls möglich, jedoch – aufgrund der von den «klassischen Gewerken» der Gebäudetechnik abweichenden Struktur – relativ umständlich in der Umsetzung.

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Objektspezifisch können Systeme und Teilsysteme der folgenden Haupt- und Elementgruppen bzw. Elemente nach SN 506 511 (eBKP-H) zur gebäudetechnischen Infrastruktur zählen (vgl. SIA 411):

B 3 Provisorium

B 4 Erschliessung durch Werkleitungen

B 7.2 Pfählung (z. B. Energiepfähle)

C 1.1 Kanalisation Gebäude

C 5.2 Maschinensockel, Einlage (z. B. Leitungen usw.)

E 3.1 Fenster (teilweise, z. B. motorische Antriebe usw.)

E 3.2 Tür, Tor (teilweise, z. B. motorische Antriebe usw.)

E 3.3 Sonnenschutz (teilweise, z. B. motorische Antriebe usw.)

F 1.4 Blitzschutz (teilweise)

G 5.5 Ofen, Cheminée

H Nutzungsspezifische Anlage Gebäude

I 1.4 Entwässerung (teilweise)

I 6 Technik Umgebung

J 1.3 Mobile Leuchte

J 1.4 Signaletik (teilweise)

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4 Betreiben und Instandhalten

4.1 Betreiben

Die erforderlichen oder nach den anerkannten Regeln der Technik üblichen Leistungen für das Betreiben hängen vom jeweiligen technischen Gewerk, von der Konstruktion der jeweiligen Anlage, von der gewählten Instandhaltungsstrate-gie, der geforderten Verfügbarkeit und der Beanspruchung ab. Dies umfasst auch die Erfüllung der gesetzlichen Prüf-pflichten.

Gewerkespezifische Informationen sind in der Richtlinienreihe SWKI BT104 enthalten.

Beim Betreiben von gebäudetechnischen Anlagen resultieren die Anforderungen bezüglich Verfügbarkeit, Werterhal-tung und Kosten aus den Nutzeranforderungen. Sie umfassen alle Leistungen, die für den bestimmungsgemässen und sicheren Gebrauch, im Rahmen von gesetzlichen Anforderungen und/oder zum wirtschaftlichen Funktionserhalt inner-halb der technischen Lebensdauer erforderlich sind oder die geforderte Verfügbarkeit sicherstellen.

Die Betreiberpflicht beginnt mit der Übernahme (siehe auch Figur 1). Wird das Betreiben an Fremdbetreiber delegiert, ist die Verantwortung vertraglich zu regeln. Hierzu gehört auch Abstimmung des Störungsmanagements, siehe Figur 3.

Figur 3 Störungsmanagement

SLA: Service-Level-Agreement

4.2 Instandhaltung

4.2.1 Instandhaltungsstrategie

Der Umfang der selbst oder von Dritten zu erbringenden Leistungen wird durch Service-Levels festgelegt. Im Bereich der Gebäudetechnik können beispielhaft drei Service-Levels unterschieden werden, deren Leistungseigenschaften nachfolgend beschrieben sind.

Die Instandhaltung wird in SN EN 13306 strukturiert in präventive und korrektive Instandhaltung sowie Verbesserung. Umfang und Inhalt werden als daraus abgeleitete Service-Levels dargestellt.

Anmerkung: Hinweise aus der industriellen Instandhaltung sind den Richtlinien VDI 2888, VDI 2890, VDI 2893 und VDI 2899 zu entnehmen.

Service-Level A

Service-Level A ist durch eine hohe Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der gebäudetechnischen Anlagen gekennzeich-net. Diese kann beispielsweise durch eine präventive Instandhaltungsstrategie sichergestellt werden, die der Scha-densvorbeugung und Vermeidung von Ausfällen dient. Darüber hinaus hat der Service bzw. die Störungsbehebung unmittelbar und ohne Verzögerung zu erfolgen. Dies erfordert gegebenenfalls Redundanz oder ausreichende Vorhal-tung der benötigten Ersatz- bzw. Austauschteile und eine kurze Reaktionszeit des erforderlichen Fachpersonals.

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Service-Level B

Service-Level B ist durch eine hohe Werterhaltung der gebäudetechnischen Anlagen gekennzeichnet. Dieser Service-Level kann durch eine präventive Instandhaltungsstrategie sichergestellt werden, wobei der Service bzw. die Störungs-behebung innerhalb eines vereinbarten Zeitraums zu erfolgen hat. Der Zeitraum soll angemessen und die Einhaltung von Behaglichkeitskriterien und Aufrechterhaltung von Produktionsabläufen sichergestellt sein. Eine Vorhaltung der benötigten Ersatz- bzw. Austauschteile ist ratsam, aber nicht zwingend notwendig.

Service-Level C

Service-Level C stellt eine korrektive Instandhaltungsstrategie dar, wobei der Service bzw. die Störungsbehebung re-aktiv und mit minimalem Aufwand erfolgt. Erst nach der Schadensfeststellung werden die notwendigen Massnahmen initiiert und durchgeführt.

Service-Level C toleriert eine eingeschränkte Verfügbarkeit und Werterhaltung. Durch den fortschreitenden Substanz-verlust steigt das Risiko für Folgeschäden.

4.2.2 Instandhalten

Die Instandhaltung von gebäudetechnischen Anlagen nach DIN 31051 soll sicherstellen, dass der funktionsfähige Zu-stand erhalten bleibt oder nach Ausfall wiederhergestellt wird. Dabei ist die Gesamtheit der Massnahmen zur Festle-gung und Beurteilung des Istzustands sowie zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustands der gebäude-technischen Anlagen zu beachten.

Die Instandhaltung wird dabei vollständig in die folgenden Grundmassnahmen unterteilt:

– Wartung

– Inspektion

– Instandsetzung

– Verbesserung

Die Instandhaltung schliesst ein:

– Berücksichtigung inner- und ausserbetrieblicher Forderungen

– Abstimmung der Instandhaltungsziele mit den Unternehmenszielen

– Berücksichtigung entsprechender Instandhaltungsstrategien

Die Inspektion dient zur Feststellung des Istzustands einer Betrachtungseinheit. Es wird sowohl der Zustand der Be-trachtungseinheit als auch die Funktion durch Vergleich von Ist- und Sollwert überprüft.

Die Wartung umfasst die Massnahmen zur Bewahrung des Sollzustands der Betrachtungseinheit. Die Wartung dient auch zur Verzögerung des vorhandenen Abnutzungsvorrats der jeweiligen Betrachtungseinheit. Unter Abnutzung wird der Abbau des Abnutzungsvorrats verstanden. Die Abnutzung wird durch chemische und/oder physikalische Vorgänge hervorgerufen und ist unvermeidbar.

Die Instandsetzung berücksichtigt die Massnahmen zur Rückführung einer Betrachtungseinheit in den funktionsfähigen Zustand. Dabei werden die Massnahmen der Verbesserung nicht betrachtet.

Die Verbesserung ist die Kombination aller technischen und administrativen Massnahmen sowie Massnahmen des Managements zur Steigerung der Funktionssicherheit einer Betrachtungseinheit, ohne die von ihr geforderte Funktion zu ändern.

Anmerkung: Die Norm SIA 469:1997 zur Erhaltung von Bauwerken bezeichnet die Massnahmen grundsätzlich abwei-chend zu DIN 31051, was teilweise zu Verwechslungen führt bei Begriffsdefinitionen. Die beiden Begriffsstrukturen werden in Figur 4 einander gegenübergestellt.

Zur Instandhaltung gehören ferner:

– Instandhaltungsplan: Grundlage des Instandhaltungsplans ist eine Liste aller Betrachtungseinheiten mit den dazugehörigen Bauteilen. Im Instandhaltungsplan ist auch die organisatorische Abwicklung der Instandhaltung zu beschreiben.

– Instandhaltungsnachweis: Für jede Betrachtungseinheit soll mindestens ein Instandhaltungsnachweis geführt werden.

– Ersatzteilbeschaffung: Für die Ersatzteilbeschaffung sind Listen der Betrachtungseinheiten mit den wesentlichen Ersatzteilen und gege-benenfalls deren Bezugsquellen und Lieferfristen zu führen.

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Figur 4 Instandhaltung im Kontext der Erhaltung nach SIA 469:1997 vs. DIN 31051

Erhaltung

Überwachung Unterhalt Veränderung

Beobachtung

Inspektion

Kontrollmessung

Funktionskontrolle

Instandhaltung

(bei technischen Anlagen inklusive Wartung)

Instandsetzung

Erneuerung

Anpassung

Umbau

Erweiterung

SIA 469:1997

DIN 31051

Instandhaltung

Inspektion Wartung Instandsetzung Verbesserung

(ohne Änderung der ge-forderten Funktion)

Änderung

Über die Wartung, Inspektion und Instandsetzung sind Berichte zu erstellen. Die Aufbewahrungsfristen für diese Be-richte sind zu beachten.

Soweit vom Betreiber kein geeignetes Personal zur Verfügung steht, soll mit den Herstellern der Betrachtungseinheiten oder anderen sachkundigen Stellen ein Instandhaltungsvertrag abgeschlossen werden.

Anmerkung: Die Dokumentation wird im Kapitel 6 näher beschrieben. Dabei muss zwischen der technischen Doku-mentation vor der Inbetriebnahme und der Betriebsdokumentation unterschieden werden.

4.3 Energiemanagement

4.3.1 Allgemeines

Unter «Energiemanagement» wird zumeist ein umfassendes Energiemess- und -monitoringkonzept verstanden. Es deckt Energie- und Kosteneinsparpotenziale auf und setzt Einsparmassnahmen sowie den Aufbau einer strategischen Betriebsoptimierung um.

Meist sind die Betriebskosten von Gebäuden dem Controlling bekannt. Hier setzt Energiemanagement an, indem durch Benchmarking die Schwerpunkte herausgefiltert werden und eine Prioritätenliste für Verbesserungsmassnahmen er-stellt wird. Anschliessend erfolgt eine Bestandsaufnahme vor Ort, die als Grundlage für eine Massnahmenliste dient.

Durch ein Energiemanagement werden Energieströme transparent gemacht und es können Kosten gespart werden. Dies geschieht durch die Verbrauchsreduzierung von Wärme, Kälte, Strom, Wasser und sonstigen Medien. Die Amor-tisationszeit für die notwendigen Investitionen ist durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung (siehe SIA 480) zu ermit-teln.

Zur Umsetzung eines Energiemanagements im laufenden Betrieb sind Vereinbarungen zu treffen, z. B. über:

– Zählerablesungen,

– Betriebszustandsüberwachung,

– Anpassung von Betriebsparametern (einschliesslich Betriebszeiten).

4.3.2 Verbrauchsabhängige Energie- und Wasserkostenabrechnung

Gesetzesgrundlagen

Gemäss SR 730.0 (EnG, Energiegesetz des Bundes) sind die Kantone verpflichtet, im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und rationelle Energienutzung zu erlassen.

In diesem Rahmen erlassen sie Vorschriften über die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen bestehender Gebäude. Der Vollzug dieser Massnahme liegt des-halb bei den Kantonen. Sie legen die Zahl der Wärmebezüger pro Gebäude und die Abrechnungsmodalitäten fest.

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Folgende Gesetzesgrundlagen sind dabei zu berücksichtigen:

– SR 220: OR, Obligationenrecht, Achter Titel (Miete und Pacht)

– SR 221.213.11: VMWG, Verordnung über Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen

– SR 730.0: EnG, Energiegesetz

– Kantonale Energiegesetze (Auskunft bei Fachstellen/Behörden, siehe www.endk.ch)

Zudem sind für Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) folgende Grundlagen relevant:

– SR 730.01: EnV, Energieverordnung

– SR 734.7: StromVG, Stromversorgungsgesetz

– SR 734.71: StromVV, Stromversorgungsverordnung

– BFE-Leitfaden Eigenverbrauch [68]

– VSE-Handbuch Eigenverbrauchsregelung (HER) [69]

Mietgebäude

In vermieteten Gebäuden ist die Zuordnung der Wärmekosten (Heizung und Warmwasser) zu den einzelnen Mietern teilweise Vorschrift (verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung, VHKA). Diese Vorschriften un-terscheiden sich von Kanton zu Kanton. Aufgrund der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) muss bei Neubauten ab fünf Mietern eine verbrauchsabhängige Wärmekostenverrechnung erfolgen (Heizung und Warmwasser). Bei sehr sparsamen Gebäuden kann diese Vorschrift umgangen werden.

Der Strom wird üblicherweise direkt von den Energieversorgungsunternehmen an die einzelnen Mieter geliefert und jeweils direkt verrechnet. In Zukunft mit der Strommarktliberalisierung könnte es möglich werden, dass vermehrt ein Sammelbezüger (z. B. eine Betriebsgesellschaft eines Einkaufszentrums) den Strom einkauft und an die verschiede-nen Mieter weiter verteilt und verrechnet.

Modell zur verbrauchsabhängigen Energie- und Wasserkostenabrechnung (VEWA)

Die verbrauchsabhängige Abrechnung von Energie- und Wasserkosten schafft Transparenz, Gerechtigkeit und einen Anreiz für den sorgsamen Umgang mit den Ressourcen.

Mit dem Ziel, die Abrechnungsmethodik zu vereinheitlichen, zu vereinfachen und auf die neuen Baustandards anzu-passen, wurde das Abrechnungsmodell «VEWA» erstellt [67]. Es ersetzt ab 2018 das bisherige Abrechnungsmodell zur verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (VHKA) und das Abrechnungsmodell zur ver-brauchsabhängigen Wasserkostenabrechnung (VWKA) in der Anwendung auf Neubauten [66].

Das vorliegende, neue Modell zur verbrauchsabhängigen Energie- und Wasserkostenabrechnung (VEWA) fasst diese zwei älteren Branchenrichtlinien zusammen und enthält zeitgemässe Anpassungen (z. B. Integration Kälteenergie, Handhabung Contracting). Ebenfalls wird aufgrund der guten Wärmedämmung neuer Bauten auf den bisher ange-wandten Lageausgleich verzichtet.

Als wesentliche Erweiterung wurde die Abrechnung von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV) in die VEWA integriert. Dies, da seit 01.01.2018 bei Mehrparteienhäusern mit Verbrauch von selbst produziertem Strom (aus Pho-tovoltaik oder anderen Energiequellen) die Eigentümerschaft bzw. deren Verwaltung für die Messung und Abrechnung des Stromverbrauches verantwortlich sein kann.

Beim Abrechnungsmodell VEWA wurde Wert daraufgelegt, die Abrechnungsempfehlung um leicht verständliche Gra-fiken und Kennzahlen zu ergänzen, welche den Bewohnerinnen und Bewohnern einen raschen Überblick ermöglichen und einen Sparanreiz schaffen.

Das alte Abrechnungsmodell zur verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung VHKA [65] behält seine Gültigkeit für die Anwendung auf ältere Bauten und Anlagen mit Heizkostenverteilern. Dies vor allem aufgrund der Beurteilung von mitheizenden Rohren (dem sogenannten Zwangswärmekonsum).

4.3.3 Hilfsmittel

Grundlegende Informationen zu Energie-Messkonzepten können der Publikation [70] entnommen werden.

Für die Erarbeitung von Energie-Messkonzepten ist SWKI 98-1 zu berücksichtigen.

Weitere Informationen zum Energiemanagement sind den Richtlinienreihen VDI 4602 und GEFMA 124 sowie SWKI BT105-01 bzw. VDI 6041 zu entnehmen. Die Grundlagen des Energiecontrollings bei der Planung elektrischer Anlagen in Gebäuden sind in VDI 2166 Blatt 1 enthalten.

SIA 2048 zeigt auf, wie bei energetischen Betriebsoptimierungen (eBO) vorgegangen wird, welche Voraussetzungen dabei erfüllt sein sollen und welche Ansätze Erfolg versprechend sind.

Zur Unterstützung der energetischen Inspektion von gebäudetechnischen Anlagen (Heizungsanlagen, Lüftungs- und Klimaanlagen, Kälteanlagen) steht die Reihe der Einheitsblätter VDMA 24197 zur Verfügung.

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5 Rechtspflichten zum Betreiben gebäudetechnischer Anlagen Rechtspflichten ergeben sich aus vertraglichen Verpflichtungen und Obliegenheiten (z. B. Mitteilung von gefahrstei-gernden Umständen an die Haftpflichtversicherung), gesetzlichen Anforderungen und der Schaffung von Gefahren-quellen (z. B. Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels, vgl. EKAS 6512.d).

Oberste gesetzliche Anforderung ist der Schutz von Leben und Gesundheit.

Diese Anforderung kann auf Dritte delegiert werden. Die Erfüllung der Rechtspflichten fordert, dass im konkreten Ein-zelfall der Nachweis erfolgen kann, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (geeignete Auswahl, geeignete Anwei-sung, geeignete Kontrolle) beachtet wurde.

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6 Dokumente und Dokumentation

6.1 Allgemeines

Der Betreiber als Arbeitgeber hat die Rechtspflicht zur Dokumentation (vgl. SR 832.30, VUV, Art. 32b) und zum Nach-weis (vgl. EKAS 6508.d und EKAS 6512.d), dass er alle Pflichten erfüllt hat. Ein systemorientierter Ansatz mit einer entsprechenden Dokumentation empfiehlt sich auch aus diesem Grund. Die Dokumentation erweist sich spätestens dann als Vorteil, wenn in einem Schadenfall Haftpflichtansprüche gegen den Arbeitgeber geltend gemacht werden oder wenn strafrechtliche Sanktionen zur Diskussion stehen (Suva SBA 140.d).

Es werden unterschieden:

– Bestandsdokumentation, z. B.

– Baugenehmigung,

– technische Anlagendokumentation z. B. nach KBOB/IPB (vgl. Anhang C), VDI 6026 (vgl. D.2) oder BHKS-Regel 2.001 (vgl. D.3).

– Betriebsdokumentation, z. B.

– anlagenbezogene Herstellerspezifikationen,

– Betriebsanleitungen.

– Anweisende Dokumente, z. B.

– Dienstanweisungen,

– Betriebsanweisungen,

– Inspektions- und Wartungsanweisungen,

– Sicherheitsorganisation Brandschutz8,

– Flucht- und Rettungswegpläne,

– Pflichtenheft.

– Nachweisende Dokumente, z. B.

– Prüfprotokolle,

– Bau-, Betriebsgenehmigung,

– Aufzeichnungen der Inbetriebnahme,

– Abnahme- und Übergabeprotokolle,

– Organigramm des Betreibers,

– Aus- und Weiterbildungsnachweise des Personals,

– Pflichtenübertragungsdokumente,

– Aufzeichnungen über Gefährdungsbeurteilungen,

– Wartungsprotokolle,

– Berichte über wiederkehrende Prüfungen,

– Betriebsbücher,

– bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse,

– Konformitätserklärungen.

Die Dokumente sind von den Zuständigen entsprechend den jeweiligen Vorgaben fortzuschreiben und aufzubewahren. Dies betrifft sowohl Art und Weise als auch Zeitdauer.

Anweisungen müssen allgemein verständlich sein sowie alle Unterlagen und Angaben enthalten, die zum Betreiben und Instandhalten der gebäudetechnischen Anlagen erforderlich sind.

Jeder Auftragnehmer hat für seinen Leistungsumfang die umfassenden Unterlagen gegebenenfalls mit erklärenden Bildern und/oder Zeichnungen zu liefern. Hierzu gehören auch Herstellerangaben und Genehmigungsunterlagen, eine Zusammenstellung für regelmässig benötigte Austauschteile (Ersatzteilliste) sowie Verbrauchsmaterialien nach Art und

8 Vgl. VKF 12-15de, Kap. 6 «Sicherheitsorganisation Brandschutz» (in Deutschland «Brandschutzordnung» genannt).

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Menge und Angaben zur Lage der Einbauteile (z. B. Fühler, Regler, Sicherheitseinrichtungen) insbesondere für war-tungs- und prüfpflichtige Teile.

Konkretisierungen sind den gewerkespezifischen Folgeteilen dieser Richtlinie zu entnehmen.

Die Gesamtheit derjenigen Dokumente, die das Betreiben der technischen Anlagen betreffen, bilden im Wesentlichen die Betriebs- und Instandhaltungsunterlagen (B&IH-Unterlagen). Diese stellen sicher, dass eine dauerhafte Systembe-schreibung und eine Zusammenstellung von Instruktionen und Anweisungen für Betreiben, Instandhalten und gegebe-nenfalls Reparatur/Renovieren für die GT-Anlagen vorhanden sind.

Die relevanten Instruktionen und Anforderungen für Betreiben und Instandhalten sind erforderlich, um Qualitätsma-nagement für Anlagensicherheit, rationelle Energieverwendung und Umweltverträglichkeit sicherzustellen.

B&IH-Unterlagen für die einzelnen Anlagen und Anlagenteile müssen grundsätzlich in der schweizerischen Amtsspra-che des Landesteiles verfasst sein, in dem die Anlage/das Produkt verwendet wird (siehe SR 930.111, PrSV, Art. 8)9, und einen festgelegten Mindeststandard einhalten (siehe SN EN 82079-1). Auf alle geltenden lokalen Vorschriften für Betreiben und Instandhalten der Anlage muss in den B&IH-Unterlagen hingewiesen sein.

Diese Informationen müssen dem Betreiber bei der zu dokumentierenden Einweisung zur Anwendung, Fortschreibung und Aufbewahrung ausgehändigt werden. B&IH-Unterlagen sind in dauerhafter Form auszuführen.

B&IH-Unterlagen

Die B&IH-Unterlagen müssen folgende Informationen über die einzelnen GT-Anlagen, wie vom Konstrukteur/Hersteller geplant und errichtet, beinhalten:

– eine allgemeine Beschreibung der Anlage mit Angaben zu Zweck und Nutzung der Anlage, für die sie geplant und vorgesehen ist sowie Anweisungen für Schnittstellen aller verbundenen Anlagen oder Untersysteme;

– Übersichtspläne für das Gebäude, die Geräte und Komponenten zur Unterstützung für die Personen, die mit Be-treiben, Instandhalten und/oder Reparatur betraut sind;

– Schemazeichnungen für die Anlage oder das System;

– Beschaffenheit, Typ, Angaben und Daten von Geräten und Komponenten der Anlage;

– Dokumente der Hersteller von Geräten und Komponenten der Anlage (z. B. Datenblätter);

– eine vollständige Beschreibung von nicht sichtbaren Geräten und Komponenten, die als wartungsfrei angesehen werden;

– Angaben zur Erstinbetriebnahme mit Daten;

– Bericht über die Inbetriebnahme, Einregulierung und gegebenenfalls hydraulischen Abgleich [54] und Messun-gen;

– Vorgaben des zeitlichen Ablaufs für Instandhaltung der Anlage und der Untersysteme;

– alle Gewährleistungsbedingungen;

– Kostenkontrollpläne für Betreiben, Instandhalten und Reparaturen;

– Ersatzteillisten;

– Hinweise auf zutreffende Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften;

– Name der/des Verfasser/s der B&IH-Anleitungen, Datum der Aufstellung und Daten aller Überarbeitungen und Änderungen zum neuesten Stand (Ergänzungen, Fortschreibungen);

– Angabe der Stelle, an der B&IH-Anleitungen verfügbar sind oder archiviert werden;

– ein Verzeichnis aller notwendigen Kontaktadressen.

Anleitungen für das Betreiben

Die Anleitungen für das Betreiben der einzelnen Anlagen müssen Angaben enthalten:

– zum bestimmungsgemässen Betrieb;

– zur vollständigen oder teilweisen In- und Ausserbetriebnahme;

– zu Notfallsituationen;

– zu Saisonbetrieb;

– für die unabhängige Regelung einzelner Systeme und/oder Zonen;

9 Gemäss EKAS 6512.d müssen B&IH-Unterlagen je nach Bedürfnis des Betriebs in Deutsch, Französisch oder Italienisch verfasst sein.

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– zum Bedienen der Regel- und Sicherheitseinrichtungen;

– zu den von Geräte- oder Komponentenherstellern als erforderlich erachteten regelmässigen Inspektionen und Handlungsanweisungen;

– zum Verhalten bei möglichen Anlagenstörungen und Aktivieren eines Not- oder Ersatzbetriebs;

– zu Abläufen für Sicherheitsabschaltungen z. B. im Brandfall, bei Leckagen und anderen vorhersehbaren Gefah-rensituationen;

– zum Risiko eines unsachgemässen Betreibens der Anlage in einzelnen Bereichen;

– zum möglichen Einfluss anderer Systeme und Einrichtungen auf den Betrieb der Anlage;

– zur regelmässigen Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen, der Ausführung und Erfüllung gesetzlicher Aufla-gen;

– für ökonomisches und energiebewusstes Betreiben der Anlage.

Instandhaltungsanleitung

Die Instandhaltungsanleitung muss mit den Erfordernissen der Geräte- und Komponentenhersteller der Anlage im Ein-klang stehen und zusätzlich enthalten:

– Anforderungen an die Instandhaltung, die vom Planer/Errichter der Anlage oder von örtlichen Vorschriften vorge-geben werden;

– Hinweise für den Betreiber, dass eine regelmässige Instandhaltung notwendig ist, um die bestimmungsgemässe Funktion, Effizienz und Sicherheit der Anlage sicherzustellen;

– Hinweise auf Verbrauchs- und Verschleissteile;

– Hinweise für Inspektion, Kundendienst und Reparatur qualifiziertes bzw. Fachpersonal zu beauftragen;

– Hinweise für ein Wartungsprotokoll;

– Hinweise für Bevorratung von notwendigen Ersatzteilen;

– Prioritäten für Reparaturen an unentbehrlichen Anlageteilen;

– Prüfliste für Fehlerdiagnose;

– Hinweise für die Aufzeichnungen der Betriebsabläufe. Die Aufzeichnung muss den jeweiligen Vorgang, den Verfasser der Aufzeichnungen und das Datum nennen.

6.2 Dokumentationsstandards

6.2.1 Norm SIA 400

In SIA 400 ist die Planbearbeitung im Hochbau für die Phasen 1 bis 5 nach SIA 112 geregelt.

Anmerkung: SIA 400 basiert noch auf dem «Leistungsmodell 95», kann aber problemlos auf die Phasen nach dem «Modell Bauplanung» nach SIA 112 adaptiert werden.

6.2.2 Norm SIA 469

In SIA 469:1997 werden die für die Erhaltung von Bauwerken erforderlichen Bauwerksakten allgemein umschrieben.

6.2.3 Norm SN EN 13460

Auf europäischer Ebene legt SN EN 13460 allgemeine Leitlinien fest für

– die technische Dokumentation, die einer Einheit spätestens vor deren Inbetriebnahme beizufügen ist, um ihre In-standhaltung zu unterstützen;

– die Dokumentation der Information, die während der Betriebsphase einer Einheit zu erstellen ist, damit die In-standhaltungsanforderungen erfüllt werden.

In Anhang B werden die wichtigsten Inhalte dieser Norm auszugsweise wiedergegeben.

6.2.4 KBOB/IPB Empfehlung BWD

Für grössere bzw. komplexere Bauwerke kann die Empfehlung «Bauwerksdokumentation im Hochbau» (BWD) von KBOB/IPB verwendet werden [34].

Mit dieser Empfehlung sollen ein allgemeines Verständnis und damit verbunden eine Sensibilisierung für die Doku-mentation von Bauwerken im Hochbau geschaffen werden. Es sollen folgende Ziele erreicht werden:

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– Schweizer Standard für die Dokumentation von Bauwerken: Mit der Empfehlung wollen die Bauherren zusammen mit weiteren Interessengruppen einen Schweizer Standard für die Dokumentation aller Prozesse, Phasen und Rollen im Lebenszyklus eines Bauwerks schaffen.

– Vollständige und aktuelle Dokumentation von Bauwerken: Unter Berücksichtigung der bestehenden Normen und gängigen Leistungsvereinbarungen soll mit diesem Stan-dard gewährleistet sein, dass der Bauherr eine vollständige Dokumentation über seine Bauwerke, sowohl über den aktuellen Zustand, aber auch über die Geschichte besitzt und damit die Informationsbedürfnisse aller am Le-benszyklus eines Bauwerks beteiligten Rollen termingerecht abdecken kann.

– Gemeinsame Sprache: Mit dieser Empfehlung sollen die aktuellen Bestrebungen für eine Standardisierung im Bau- und Immobilienbe-reich der Schweiz auf Ebene der Dokumentation unterstützt werden. Es ist allen Beteiligten dieser Empfehlung wichtig, eine einheitliche Sprache und damit eine Grundlage für weitere Standardisierungen zu schaffen.

In Anhang C werden die wichtigsten Inhalte dieser Empfehlung auszugsweise wiedergegeben.

6.2.5 Richtlinienreihe VDI 6026

Die Richtlinienreihe VDI 6026 regelt die Dokumentation spezifisch für gebäudetechnische Anlagen in Deutschland. Es werden die Inhalte und Beschaffenheit von Unterlagen über alle Phasen der Bauplanung (analog zu den Phasen 1 bis 5 nach SIA 112) vorgegeben. Dabei werden alle gebäudetechnischen Anlagen gemäss den Kostengruppen nach DIN 276-1 (vergleichbar mit den Kostengruppen nach SN 506 511, eBKP-H, bzw. SN 506 000, BKP) abgedeckt.

Bei fehlenden Vorgaben seitens der Bauherrschaft, kann dieser Standard auf Schweizer Verhältnisse adaptiert ange-wendet werden.

In D.2 werden die wichtigsten Inhalte der Richtlinie VDI 6026 Blatt 1 auszugsweise wiedergegeben.

6.2.6 BHKS-Regel 2.001

Die BHKS-Regel 2.001 ist in Deutschland anzuwenden für das Erstellen von Anlagendokumentationen im Bereich der Gebäudetechnik innerhalb und ausserhalb von Gebäuden entsprechend den Kostengruppen der DIN 276-1 (vergleich-bar mit den Kostengruppen nach SN 506 511, eBKP-H, bzw. SN 506 000, BKP) zur Errichtung von:

– Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen (KG 410);

– Wärmeversorgungsanlagen (KG 420);

– Lufttechnischen Anlagen (KG 430);

– Starkstromanlagen (KG 440);

– Fernmelde- und informationstechnischen Anlagen (KG 450);

– Feuerlöschanlagen (KG 475);

– Gebäudeautomationsanlagen (KG 480).

Die Anlagendokumentation stellt eine Sammlung von Dokumenten dar, die einer bestimmten Anlage zugeordnet sind. B&IH-Unterlagen als Bestandteil der Anlagendokumentation sollen sicherstellen, dass eine dauerhafte Systembe-schreibung und eine Zusammenstellung von Instruktionen und Anweisungen für Betrieb und Instandhaltung der Anlage vorhanden sind.

Die in D.3 aufgeführte Muster-Gliederung einer Anlagendokumentation nach BHKS-Regel 2.001 einschliesslich B&IH-Anleitung mit Erläuterungen und Hinweisen wurde zur Unterstützung bei der Ausarbeitung dieser Unterlagen erstellt.

Die BHKS-Regel 2.001 hält zusätzlich fest, dass jeder Hersteller einer Anlagendokumentation mit B&IH-Anleitung diese auftragsbezogen und speziell auf seinen Leistungsumfang ausgerichtet zu erstellen hat. Art und Umfang der B&IH-Unterlagen müssen projektbezogen angepasst werden.

Anforderungen an die zu liefernden Unterlagen, die von den Inhalten dieser Regel abweichen, können gesondert ver-einbart werden.

Hinweise für das Erstellen von technischen Produktdokumentationen enthält auch [64].

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7 Betreiber- und Instandhaltungsverträge

7.1 Allgemeines

Zum Betreiben und Instandhalten von GT-Anlagen durch Fremdbetreiber (AN) soll der Eigentümer, Besitzer oder Ver-antwortliche (AG), diese Leistungen zur Einhaltung der

– allgemeinen GT-Betreiberpflichten,

– gesetzlichen Betreiberpflichten,

– Anforderungen hinsichtlich Sicherheit und

– Anforderungen an die Hygiene

mit entsprechend detailliertem schriftlichem Vertrag vereinbaren.

Im Vertrag sollen z. B. enthalten sein:

– GT-Umfang (Gewerke, Anlagen, z. B. entsprechend einer Bestandsliste/Objektliste);

– Leistungsumfang Betreiben, Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung, Verbesserung); dabei müssen folgende Punkte explizit einbezogen oder ausgeschlossen werden:

– Energiemanagement;

– erforderliche Hilfsstoffe und Betriebsstoffe;

– Entsorgung;

– Verbrauchs- und Ersatzteile;

– Abladen, Lagern, Transport von/zur Verwendungsstelle;

– wiederkehrende gesetzliche Sachverständigenprüfungen in festen Intervallen oder bedarfsabhängig;

– Zeitraum für das Betreiben (Stunden/Tag; Tage/Woche; Wochen/Monat; Monate/Jahr);

– Zeitraum für die Instandhaltung (Zeit der Erledigung, innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit oder nur aus-serhalb der Arbeitszeit, nur nachts, an Sonn- und Feiertagen)

– Reaktionszeit für eine erforderliche Störungsbeseitigung;

– ungehinderter Zugang (baulich und organisatorisch);

– Vergütung;

– Versicherungsnachweis;

– Vertragsbeginn und Laufzeit;

– Kündigungsfristen;

– Anforderung an die Dokumentation.

Zur Kontrolle des ordnungsgemässen Betreibens und Instandhaltens und der Störungsbeseitigung hat der Auftragneh-mer eine lückenlos nachvollziehbare Dokumentation zu erstellen und dem Auftraggeber zu vereinbarten Terminen vorzulegen.

Die Aufbewahrungsfristen für diese Berichte sind zu beachten.

Die Leistungen hat der Auftragnehmer durch seinen Betrieb mit Einsatz eigener, qualifizierter Fachkräfte zu erbringen. Sollen Teile der Leistungen des Auftragnehmers mit Zustimmung des Auftraggebers durch Dritte (Subunternehmer) ausgeführt werden, so sind diese Leistungen sowie der Subunternehmer schriftlich zu benennen, damit der Auftragge-ber die ihm obliegenden Kontrollpflichten erfüllen kann.

Die Zuständigkeiten und Pflichten für Auftraggeber und Auftragnehmer ergeben sich aus dem gewählten Modell für die Bewirtschaftung des Gebäudes und der GT-Anlagen. Im folgenden Abschnitt werden die verschiedenen möglichen Bewirtschaftungsmodelle näher erläutert.

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7.2 Modelle der Zusammenarbeit für die Bewirtschaftung

SIA D 0174 unterscheidet folgende Modelle der Zusammenarbeit für die Bewirtschaftung eines Bauwerks:

– Modell Eigenbewirtschaftung (Insourcing);

– Modell Fremdbewirtschaftung (Total-Outsourcing);

– Modell Gemischte Bewirtschaftung (Teil-Outsourcing);

– Modell Systemleistungsträger (Contracting).

Modell Eigenbewirtschaftung (Insourcing)

Der Eigentümer übernimmt in diesem Modell im Prinzip alle bei der Bewirtschaftung anfallenden Arbeiten mit eigenem Personal. Das ist in der Praxis selten der Fall, da für gewisse Leistungen eine Konzession erforderlich ist (z. B. Auf-zugsanlagen-Service). Die häufige Subvariante ist deshalb, dass der Eigentümer zumindest ausgewählte ausführende Arbeiten an Dienstleistungsunternehmen vergibt.

Modell Fremdbewirtschaftung (Total-Outsourcing)

Der Eigentümer vergibt in diesem Modell alle bei der Bewirtschaftung anfallenden Aufgaben als Gesamtpaket an einen einzigen Beauftragten.

Modell Gemischte Bewirtschaftung (Teil-Outsourcing)

Dieses Modell der Zusammenarbeit ist eine Zwischenform der Eigen- und Fremdbewirtschaftung. Das ist die in der Praxis am häufigsten anzutreffende Organisation des Facility-Managements. Die nachfolgende Organisation ist nach SIA D 0174 eine praxiserprobte, gängige Form der gemischten Bewirtschaftung:

– Strategisches Facility-Management und kaufmännische Bewirtschaftung durch die Organe des Eigentümers.

– Planung und Ausführung der technischen und infrastrukturellen Leistungen durch Dritte. Die Organe des Auftrag-gebers wachen lediglich über die Auftragserfüllung auf diesen Gebieten.

Modell Systemleistungsträger (Contracting)

Das Systemleistungsträger-Modell führt zu einer grundsätzlich anderen Form der gemischten Bewirtschaftung: Der Systemleistungsträger (Contractor) übernimmt sämtliche Leistungen für bestimmte Bauwerksteile (z. B. Wärmeerzeu-gung im Energiecontracting). Der Rest des Bauwerks kann mit eigenen Mitteln bewirtschaftet werden. Das Contracting ist eine Sonderform der gemischten Bewirtschaftung.

7.3 Hilfsmittel

Als Leitfaden zur Ausarbeitung von Facility-Management-Vereinbarungen dient grundsätzlich die SN EN 15221-2.

Daneben stehen die Publikationen [55] und [56] des AMEV als Basis für Instandhaltungs-Verträge zu GT-Anlagen zur Verfügung.

Es wird empfohlen, bereits während der Projektierung und der Realisierung des Bauvorhabens die Aspekte des Faci-lity-Managements (Phase Bewirtschaftung) zu berücksichtigen. Dem FM-Planer steht dazu die Empfehlung SIA 113 zusammen mit der Publikation [57] zur Verfügung. Sie dient als Leitfaden für die bauwerksspezifische Zusammenstel-lung von Leistungen, welche unter dem Aspekt des Facility-Managements erforderlich sind. Der FM-Planer vertritt in den Phasen vor der Nutzung der Immobilie den Facility-Manager.

Die Richtlinie ProLeMo definiert die wesentlichen Bewirtschaftungsprozesse mit entsprechenden Leistungen und stellt die Durchgängigkeit bis zu einer Nutzungskostenstruktur her.

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Anhang A (normativ): Qualifikation des Instandhaltungspersonals (SN EN 15628)

A.1 Anwendungsbereich

Die SN EN 15628 beschreibt die Qualifikation des Personals für die Aufgaben der Instandhaltung von Anlagen, Infra-struktur und Produktionssystemen.

In der Norm ist die Instandhaltung (kurz: IH) von Anlagen und Gebäuden in die technischen Aspekte der Dienstleistun-gen eingeschlossen.

Die Norm ist eine Anleitung zur Festlegung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die zur Qualifikation des IH-Personals erforderlich sind.

Die Norm gilt für die folgenden Fachkräfte in der Organisation der Instandhaltung:

– Instandhaltungsfachkraft (IH-Fachkraft);

– Instandhaltungsführungskraft (IH-Führungskraft) und Instandhaltungsingenieur (IH-Ingenieur);

– Instandhaltungsleiter (IH-Leiter); verantwortlich für IH-Funktion oder IH-Dienstleistung.

Die Norm legt weder die Überprüfungskriterien noch die spezialisierte Weiterbildung des Personals fest, das mit dem konkreten Handelssektor verbunden ist.

Anmerkung: Spezialisierung und Beruf sind Gegenstand der in dem entsprechenden Bereich durchgeführten Weiter-bildung.

A.2 Anforderungen

Die SN EN 15628 nennt Kompetenzen und stellt Anforderungen an die Mindestfertigkeiten und wesentlichen Kennt-nisse (Profile) von IH-Personal.

Als grundlegende Anforderungen und Erfahrungen werden folgende Punkte in der Norm genannt:

– IH-Fachkraft: Die IH-Fachkraft muss eine mehrjährige technische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossene haben. Ferner ist eine zeitnahe, zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Instandhaltung erforderlich. Tabelle 2 gibt einen Überblick über die Mindestanforderungen und -erfahrungen.

– IH-Führungskraft und/oder IH-Ingenieur: Die IH-Führungskraft muss eine technisch-basierte Ausbildung zum Meister oder zum Techniker erfolgreich abge-schlossen haben. Ferner ist eine zeitnahe, dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Instandhaltung erforderlich. Tabelle 2 gibt einen Überblick über die Mindestanforderungen und -erfahrungen. Der IH-Ingenieur muss eine technisch-basierte Ausbildung zum Ingenieur erfolgreich abgeschlossen haben.

– IH-Leiter: Der IH-Leiter muss eine ingenieurwissenschaftliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Ferner ist eine zeitnahe, fünfjährige Berufserfahrung im technischen Bereich erforderlich. Tabelle 2 gibt einen Überblick über die Mindestanforderungen und -erfahrungen.

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Tabelle 2 Übersicht über die grundlegenden Eingangsanforderungen und Erfahrungen

Fachpersonal IH-Fachkraft IH-Führungskraft und/oder IH-Ingenieur

IH-Leiter (verantwortlich für In-standhaltungsfunktion oder -dienstleistung)

Abschluss EQR-Niveau 4 und 5 oder gleichwertig

EQR-Niveau 5 und 6 oder gleichwertig

EQR-Niveau 6 und 7 oder gleichwertig

Für die theoretische und praktische Ausbil-dung (Ausbildung am Arbeitsplatz) des IH-Personals erforderliche Zeit

Mindestens zwei Jahre Erfahrungen in der In-standhaltung

Mindestens zwei Jahre Erfahrungen in der In-standhaltung a) oder be-reits als Techniker qualifi-ziert und zusätzlich zwei Jahre Erfahrungen in der Instandhaltung oder min-destens Bachelor-Ab-schluss mit zwei Jahren Erfahrungen in der In-standhaltung

Akademische Ausbildung mit mindestens fünf Jah-ren Erfahrungen in der Instandhaltung (Arbeit + Management + IH-Technik)

Während der beruflichen Entwicklung eines IH-Leiters ist es erforderlich, mindestens zwei Jahre Erfahrung als Gruppenleiter oder in der Mitarbeiterführung mit direkter Verantwortung für die Instandhaltung oder eine IH-Dienstleistung gesammelt zu haben.

a) Diplome, Abschlüsse und Master-Abschlüsse müssen wissenschaftliche und technologische Spezialisierun-gen sein, bei graduierten Klassen, die eine ausreichende Anzahl von benoteten Scheinen ergeben, die sich der Entwicklung und Kompetenzerweiterung im Bereich der Instandhaltung, widmen.

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Anhang B (normativ): Dokumentation in der Instandhaltung (SN EN 13460)

B.1 Allgemeines

Die SN EN 13460 legt allgemeine Leitlinien fest für:

– die technische Dokumentation, die einer Einheit spätestens vor deren Inbetriebnahme beizufügen ist, um ihre In-standhaltung zu unterstützen, siehe B.2; und

– die Dokumentation der Information, die während der Betriebsphase einer Einheit zu erstellen ist, damit die In-standhaltungsanforderungen erfüllt werden, siehe B.3.

Die SN EN 13460 beschreibt die Gesamtheit der Dokumente und Informationseinheiten, die beim Erwerb einer Anlage, eines Betriebsmittels, Systems oder Teilsystems zu berücksichtigen sind, um die Organisation der Instandhaltung zu ermöglichen. Wird das Objekt beim Lieferanten bestellt, sind diese Dokumente und Angaben als Teil der Bestellung anzusehen. Der Lieferant muss nur solche Dokumente mitliefern, die sich auf die Bedienung oder die Funktion bezie-hen, die vom erworbenen Objekt erwartet wird, und die gleichzeitig in die Verantwortlichkeit des Lieferanten fallen. Diese werden indirekt in den zwischen dem Lieferanten und dem Anwender des Objektes vertraglich festgelegten Merkmalen dargelegt.

B.2 Dokumente der Vorbereitungsphase

Um die vorgenannte Dokumentation genau zu bestimmen, ist nachfolgend eine Tabelle mit einem Dokumentations-profil aufgeführt. Diese Tabelle ist in vier Spalten aufgeteilt.

Die Spalte «Dokument-Bezeichnung» enthält den Titel jedes einzelnen Dokumentes.

Die Spalte «Dokument-Beschreibung» enthält eine kurze Erklärung zum Inhalt des jeweiligen Dokumentes als Defini-tion.

Die Spalte «Informationseinheiten» enthält die Mindestanzahl der Angaben, die in jedem Dokument anzugeben sind. Wird jedes Dokument als Datenstruktur in einer Datenbank betrachtet, sind die «Informationseinheiten» die einzelnen Felder.

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Tabelle 3 Dokumente der Vorbereitungsphase

Pos. Dokument-Bezeichnung Dokument-Beschreibung Informationseinheiten

1 Technische Einzelheiten Festlegungen des Herstellers der Betrachtungseinheit

Hersteller

Datum der Herstellung

Modell-/Typ-/Serien-Nummer

Grösse

Gewicht

Leistung

Antriebs- und Wartungsanforderungen

Spezifikation der Schnittstelle

Weiterhin: äussere Beschaffenheit, Einzel-heiten der Montage und Betriebsdaten

2 Bedienungshandbuch Technische Anleitungen, um eine einwandfreie Funktionsleistung der Betrachtungseinheit entsprechend den technischen Festlegungen und Sicherheitsbedingungen zu errei-chen

Modell/Typ

Datum des Handbuches (Ausgabe)

Technische Angaben zur Einheit

Funktionsbeschreibung der Einheit

Funktionskapazität und Leistung

Gestaltung, Sicherheit und Betriebszeitraum

Vorgehensweise beim:

– Inbetriebnehmen/Einschalten

– Warmlaufen

– Dauerbetrieb

– kontrollierten Abschalten

– Störfall und Notfall

Beschränkungen im Betrieb/Vorsichtsmass-nahmen

Zu beachtende Gesetze und Richtlinien

3 Instandhaltungshandbücher Technische Anleitungen, um den Zu-stand einer Betrachtungseinheit auf-rechtzuerhalten oder wiederherzu-stellen, in dem diese eine geforderte Funktion erfüllt werden kann

Modell/Typ

Datum des Handbuches (Ausgabe)

Technische Einzelheiten der Einheit

Vorbeugende Instandhaltungsarbeiten:

– Inspektionen

– Kalibrierung/Einstellung

– Ersatz von Teilen

– Schmierung

Vorgehensweise bei:

– Störungsbeseitigung

– Abbau/Aufbau

– Wiederherstellung

– Einstellung

Ursache- und Wirkung-Diagramme

Erforderliche Spezialwerkzeuge

Empfehlungen für Ersatzteile

Sicherheitsanforderungen (Signale, Verklei-dung, Kontrolle der Antriebsquelle usw.)

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Pos. Dokument-Bezeichnung Dokument-Beschreibung Informationseinheiten

4 Liste der Bauelemente und Er-satzteilliste

Umfassende Liste der Einheiten, die Teil einer anderen Einheit sind

Ausfallbeschreibung der Anlage

Übergeordnete Einheit (Titel)

(Modell-/Typ-/Serien-Nummer)

Nummer der Einheit

Menge der Einheit

5 Übersichtszeichnung Zeichnung, die den Lageplan für Er-satzteile bei einer Einheit zeigt

Zeichnungsnummer und Kennzeichnung

Datum (Ausgabe/Überarbeitung)

Masse

Lage und Kennzeichnung der Bauelemente

Erforderlicher Raum für Demontage und In-standhaltung

Zweckdienliche Angaben über Verbindungen

Falls erforderlich: Tragzapfen, Inspektionslu-ken, Leitern usw.

6 Detailzeichnung Zeichnung mit Liste der Teile, um die Zerlegung, die Instandsetzung und den Zusammenbau von Einhei-ten sicherzustellen

Code zur Kennzeichnung des Teils, dessen Einzelheit gezeigt wird

Montagebezeichnung, in der die Lage der Teile dargestellt ist

Kennzeichnung der einzelnen Teile der Zeichnung:

– Teil-Nummer

– Beschreibung

– Anzahl der Einheiten

Weitere zweckdienliche Angaben für die Ar-beiten beim Zusammenbau und Zerlegen

7 Schmierplan Zeichnung, die die Lage jeder Schmierstelle an einer Einheit zeigt, mit Schmierdaten und -festlegungen

Code und Kennzeichnung für den Plan

Datum (Ausgabe/Überarbeitung)

Kennzeichnung der Einheit (Code und Be-zeichnung)

Lage der Schmierstelle (Zeichnung)

Kennzeichnung der Schmierstelle

Beschreibung der Schmierstelle

Festlegungen für die Schmierung

Leitwege, falls erforderlich

8 Leitungsdiagramm Vollständiges Kraftverteilungsdia-gramm:

– elektrisch;

– pneumatisch;

– hydraulisch.

Diese Art Diagramm schliesst Schaltpultstromkreise ein

Code und Kennzeichnung des Diagramms

Datum (Ausgabe/Überarbeitung)

Kraftverteilungseinheiten (Generatoren, Transformatoren, Schaltvorrichtungen, Gleichrichter …)

Endabnehmer (nur bei Hochspannungs-schaltgeräten)

Erdungsleitungen für Systeme, Betriebsmit-tel und Kabel (allgemeine Erdungsregeln werden einbezogen)

9 Logikdiagramm Systemsteuerungsdiagramm zur Verdeutlichung der gesamten Sys-temlogik

Code und Kennzeichnung des Diagramms

Datum (Ausgabe/Überarbeitung)

Logische Funktionen (Kurzzeichen und Re-gelfluss)

Betriebsarten (z. B. Anschalten, Abschalten, Alarm, Schaltfunktionen)

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Pos. Dokument-Bezeichnung Dokument-Beschreibung Informationseinheiten

10 Stromkreisdiagramm Diagramm aller Zuleitungen und Steuerstromkreise

Code und Kennzeichnung des Diagramms

Datum (Ausgabe/Überarbeitung)

Alle internen Verbindungen für Steuerung, Alarm, Schutzvorrichtungen, Sperren, Schaltfunktionen, Überwachung ...

Einstellen von Zeitschaltuhren, Wärmeüber-lastungs- und Schutzrelais

Draht- und Kabelnummern

Nummern der Ein-/Ausgabenanschlüsse

Liste der Bauelemente für Inline-, Steue-rungs- und Schutzsysteme

Code für die Lage des Schaltpultes

Code für die Lage des Abnehmers/Lieferan-ten

Leitungsende und Arten der externen Sig-nale (Feuer- und Gasauslösesignal usw.)

Kraft- und Stromgeschwindigkeit

Referenzzeichnungen

11 Rohrleitungs- und Instrumen-tendiagramm

Gesamtes Gas- und Flüssigkeitslei-tungs- (Luft, Dampf, Öl, Brennstoff usw.) und Steuerungsdiagramm

Code und Kennzeichnung des Diagramms

Datum (Ausgabe/Überarbeitung)

Alle internen Verbindungen für Steuerung, Alarm, Schutz, Sperren, Schaltungen, Über-wachung usw.

Rohrleitungs-Nummern

Code für die Lage der Armaturen

Nummer der Ein-/Ausgangsanschlüsse

Bauelementenliste für Inline-Steuerungs- und Schutzsysteme

Ortscode des Anwenders/Lieferanten

Leitungsende und Arten der externen Sig-nale (Farbe, Feuer- und Gasauslösesignale usw.)

Druck-, Strömungs- und Temperaturraten

Referenzzeichnungen

12 Aufstellungsort Zeichnung, die die Lage aller Feld-einheiten im betreffenden Bereich zeigt

Code und Kennzeichnung der Zeichnung

Datum (Ausgabe/Überarbeitung)

Kennzeichnung des Bereichs (Code und Be-zeichnung)

Kennzeichnung der Einheit und Kennung des Aufstellungsortes

Zeichnungen oder Kurzzeichen der Einhei-ten, ohne genaue Massangaben

13 Bauplan Zeichnung, die alle Bereiche einer bestimmten Anlage zeigt

Code und Kennzeichnung der Zeichnung

Datum (Ausgabe/Überarbeitung)

Bezeichnung der Anlage (und Code, falls er-forderlich)

Bereiche: relative Lage, Masse, Bezeichnun-gen

und Codes

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Pos. Dokument-Bezeichnung Dokument-Beschreibung Informationseinheiten

14 Prüfbericht Inbetriebnahme-Protokoll, das auf-zeigt, dass die Einheit den Festle-gungen entspricht

Hersteller

Modell-/Typ-/Serien-Nummer

Datum der Herstellung

Datum der Inbetriebnahme

Garantiezeit und -bedingungen

Erfüllung der technischen Einzelheiten:

– Grösse (falls erforderlich)

– Gewicht (falls erforderlich)

– Energie- und Betriebsanforderungen (Eingaben)

– Leistungsfähigkeit/Leistung

– andere: entsprechende physikalische Beschaffenheit, Montageangaben und Betriebsdaten

Name und Unterschrift des Endanwenders der Einheit zur Bestätigung der vorgenann-ten Angaben

15 Bescheinigungen Bestimmte Bescheinigungen über si-cherheitstechnische und gesetzliche Vorschriften für Einheiten (Hebevor-richtungen, Dampfkessel, Druckbe-hälter usw.)

Hersteller

Modell-/Typ-/Serien-Nummer

Datum der Herstellung

Gegenstand der Bescheinigung

Datum der Bescheinigung

Bescheinigungsstelle und Unterschrift (Stempel)

B.3 Dokumente in der Betriebsphase

Die SN EN 13460 führt im informativen Anhang A eine Tabelle mit möglichen Dokumenten der Betriebsphase auf. Diese dienen der Dokumentation der Information, die während der Betriebsphase einer Einheit zu erstellen ist, damit die Instandhaltungsanforderungen erfüllt werden.

Folgende Dokument-Bezeichnungen sind in der Norm aufgeführt:

– A.1: Dokumentenindex

– A.2: Verzeichnis der Objekte (auch Anlagengrunddaten genannt)

– A.3: Instandhaltungsbericht der Einheit

– A.4: Arbeitsauftrag

– A.5: Querverweisliste von Ersatzteilen

– A.6: Diagramm von Ursache und Wirkung

– A.7: Aufzeichnungen für einen Kennwert

– A.8: MTBF-MTTR-Prüfkarte

– A.9: Planungsblatt

– A.10: Terminverfolgungsblatt

– A.11: Fertigungsplanung

– A.12: Datenblatt für Verfügbarkeit und Nutzung der Einheit

– A.13: Personalaufzeichnung

– A.14: Aufzeichnung anderer Hilfsmittel

– A.15: Aufzeichnung der Instandhaltungskosten

– A.16: Firmen-Organisationsdiagramm

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– A.17: Managementüberprüfung bezüglich der Qualitätspolitik und der Zielsetzungen

– A.18: Verfahren beim Aufsetzen eines Instandhaltungsvertrages und seiner Zusätze

– A.19: Instandhaltungsverträge und ihre Zusätze

– A.20: Verfahren zur Überprüfung der Gründe kritischer Ausfälle

– A.21: Verfahren zur Bewertung der Zeit für Instandhaltungsarbeiten bei kritischen Ausfällen (MTTR, MTBF)

– A.22: Verfahren zur Kontrolle von Instandhaltungsdokumenten und -daten

– A.23: Rechte der Benutzer des Informationssystems über die Instandhaltung

– A.24: Handbuch des Instandhaltungs-Informationssystems

– A.25: Zulässige Instandhaltungsbetriebe

– A.26: Verfahren zur Bewertung der Instandhaltungsbetriebe

– A.27: Verfahren zur Erstellung von Kaufaufträgen für Instandhaltungseinheiten

– A.28: Kaufaufträge für Instandhaltungseinheiten

– A.29: Verfahren zur Überprüfung der erworbenen Einheiten

– A.30: Prüfung der gekauften Einheiten

– A.31: Verfahren zur Prüfung des vom Kunden bereitgestellten Produktes

– A.32: Zustand der vom Kunden bereitgestellten Produkte

– A.33: Verfahren zur Identifizierung der Einheiten

– A.34: Verfahren für die Rückverfolgbarkeit

– A.35: Verfahren zur Kontrolle der Instandhaltungsarbeiten

– A.36: Verfahren für eine allgemeine Instandhaltungsarbeit

– A.37: Verfahren zur Durchführung von kritischen Instandhaltungsarbeiten

– A.38: Verfahren zur Überwachung und Prüfung der Einheiten (während der nicht betriebsfähigen Zeit und im Be-trieb)

– A.39: Nicht überprüfte angelieferte Einheiten für dringende Instandhaltungsfälle

– A.40: Verfahren zur Kalibrierung kritischer Prüfgeräte

– A.41: Verfahren zur Erkennung von Prüfgeräten, die die Wirksamkeit der Produktionsmittel beeinträchtigen (kriti-sche Prüfgeräte)

– A.42: Kalibrierungsprotokolle der kritischen Prüfgeräte

– A.43: Verfahren zur Erkennung und Dokumentierung instandhaltungsbedingter fehlerhafter Zustände

– A.44: Verfahren für vorbeugende und korrektive Massnahmen

– A.45: Verfahren bei der Handhabung, Lagerung, Verpackung, Erhaltung (Schutz) und Lieferung

– A.46: Kontrolle der Instandhaltungsprotokolle

– A.47: Verfahren für die Planung und Durchführung werksinterner Instandhaltungsaudits

– A.48: Werksinterne Instandhaltungsaudits

– A.49: Verfahren zur Weiterverfolgung der korrektiven Massnahmen nach dem werksinternen Audit

– A.50: Verfahren zur Kennzeichnung von Schulungsanforderungen

– A.51: Personalakte über Fähigkeiten und Ausbildung

– A.52: Verfahren zur Überwachung und Aufzeichnung der erbrachten Dienstleistungen, bezogen auf Instandhal-tungstätigkeiten

– A.53: Bei der Instandhaltung erbrachte Dienstleistungen

– A.54: Verfahren zur Kontrolle der Anwendung von statistischen Methoden

– A.55: Verfahren zur Umsetzung von Gesetzen und Richtlinien

Details zu Dokumenten der Betriebsphase sind direkt der SN EN 13460 zu entnehmen.

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B.4 Informationseinheiten für den Arbeitsauftrag

Die SN EN 13460 führt im informativen Anhang B eine Tabelle mit möglichen Informationseinheiten für den Arbeitsauf-trag auf.

Folgende Informationseinheiten sind in der Norm aufgeführt:

– B.1: Nummer

– B.2: Auftraggeber

– B.3: Datum der Eintragung

– B.4: Zugangsdatum

– B.5: Schlussdatum

– B.6: Kennung der Einheit

– B.7: Aufstellungsort der Einheit

– B.8: Betriebsstunden der Einheit

– B.9: Art der Instandhaltung

– B.10: Priorität

– B.11: Vorschriften für Sicherheit und Umwelt

– B.12: Begründung der Rückstellung

– B.13: Instandhaltungshäufigkeit

– B.14: Letzter Instandhaltungszeitpunkt

– B.15: Veranschlagung der Mittel

– B.16: Prüfliste

– B.17: Beanstandung

– B.18: Ausgefallenes Teil

– B.19: Ursache des Ausfalls

– B.20: Kennung des technischen Verfahrens

– B.21: Durchführungsbeschreibung

– B.22: Arbeitsumfang

– B.23: Art der Arbeit

– B.24: Personal

– B.25: Ersatzteilverweis

– B.26: Ersatzteilmenge

– B.27: Externe Arbeiten

– B.28: Externe Ersatzteile

– B.29: Andere externe Dienstleistungen

– B.30: Abnahme

Details zu Informationseinheiten für den Arbeitsauftrag sind direkt der SN EN 13460 zu entnehmen.

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Anhang C (informativ): Bauwerkdokumentation im Hochbau (KBOB/IPB)

C.1 Begriffe und Definitionen

Quelle: KBOB/IPB, BWD Glossar, Version 2016

– Bauwerksdokumentation (BWD): Die Bauwerksdokumentation umfasst einen klar definierten Umfang von kommerziellen, technischen und admi-nistrativen, digitalen und physischen Dokumente und Daten, welche zur Erfüllung bzw. Ausübung von Aufgaben während dem gesamten Lebenszyklus eines Bauwerks erzeugt und genutzt werden. Die Bauwerksdokumentation unterteilen sich in Projektdokumentation und Objektdokumentation.

– Dokumentationsmodell: Visualisierung der Bauwerkdokumentation m it Hilfe der folgenden Dokumentationsarten:

– GD: Grundlagendokumentation

– PA: Projektakten

– PD: Projektdokumentation

– OA: Objektakten

– OD: Objektdokumentation

– AD: Archivdokumentation

– Grundlagendokumentation (GD): Die Grundlagendokumentation umfasst einen definierten Umfang von kommerziellen, technischen und administ-rativen Dokumenten und Daten, welche für die Umsetzung eines Bauprojektes nötig sind.

– Projektdokumentation (PD): Die Projektdokumentation umfasst einen definierten Umfang von kommerziellen, technischen und administrativen Dokumenten und Daten aus den Projektakten Phase 1-5. Sie beschreibt die Projektsicht auf ein Bauwerk und dient dem Bauprozess sowie der Nachvollziehbarkeit des Bauprojektes.

– Objektdokumentation (OD): Die Objektdokumentation umfasst einen definierten Umfang von kommerziellen, technischen und administrativen Dokumenten und Daten aus den Objektakten Phase 1-6. Sie beschreibt die Objektsicht auf ein Bauwerk und dient der Planung und operativen Umsetzung der Bewirtschaftung.

– Archivdokumentation (AD): Die Archivdokumentation umfasst einen definierten Umfang von kommerziellen, technischen und administrativen aufbewahrungspflichtigen Dokumenten und Daten aus der Projektdokumentation und der Objektdokumentation, welche nicht mehr benötigt werden.

Daneben werden auch noch folgende Teildokumentationen unterschieden:

– Prozessdokumentation (PD-P/OD-P): Die Prozessdokumentation umfasst einen Teil der Bauwerksdokumentation, welcher alle relevanten administrati-ven und organisatorischen Dokumente und Informationen enthält. Die Prozessdokumentation erscheint sowohl in der Projektdokumentation, als auch in der Objektdokumentation.

– PD-P: projektspezifische Prozessdokumentation

– OD-P: objektspezifische Prozessdokumentation

– Fachdokumentation (PD-F/OD-F): Die Fachdokumentation umfasst einen Teil der Bauwerksdokumentation, welcher alle relevanten Dokumente und Informationen über einen Fachbereich enthält. Die Fachdokumentation erscheint sowohl in der Projektdokumen-tation, als auch in der Objektdokumentation.

– PD-F: projektspezifische Fachdokumentation

– OD-F: objektspezifische Fachdokumentation

– Anlagedokumentation (OD-A): Die Anlagedokumentation umfasst einen Teil der Objektdokumentation, welcher alle relevanten Dokumente und Informationen vom Aufbau, der Funktion, dem Betrieb und der Instandhaltung einer technischen Anlage enthält. Jede Anlagedokumentation wird einem Fachbereich zugewiesen. Die Anlagedokumentation bildet die dritte Glie-derungsstufe der Bauwerksdokumentation.

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C.2 Hauptstruktur der Projekt- bzw. Objektdokumentation

KBOB/IPB empfehlen folgende Hauptstruktur für Projekt- bzw. Objektdokumentationen:

XXXX Projekt-/Objektname

– 00 Prozessdokumentation (vgl. C.3)

– 01 Fachbereich 1

– Anlagedokumentationen (vgl. C.4)

– Gewerkedokumentation

– 0x Fachbereich x

– Anlagedokumentationen (vgl. C.4)

– Gewerkedokumentation

– usw.

Der Fachbereich bezweckt eine eindeutige Zuordnung eines Dokumenttypen zu einem bestimmten Fachbereich. Diese Klassifizierung ist vor allem dort notwendig, wo ein Dokumenttyp bei verschiedenen Fachbereichen vorkommt (z. B. Betriebsanleitung).

Das Modell lässt weitere Fachbereiche zu. Sie können individuell angefügt, ersetzt und entfernt werden. Auch können andere Abkürzungen verwendet werden. Die Empfehlung BWD orientiert sich für den Fachbereichskatalog an den Elementgruppen der jeweiligen Hauptgruppen nach SN 506 511 (eBKP-H). Es können aber auch andere Strukturen angewendet werden.

In Bezug auf die Gebäudetechnik betrifft dies die Hauptgruppe D (Technik Gebäude), welche nach SIA 411 (in Anleh-nung an SN 506 511) in folgende gebäudetechnische Systeme (Fachbereiche) strukturiert wird:

– Heizungsanlagen

– Kälteanlagen

– Lüftungs- und Klimaanlagen

– Sanitäranlagen (Wasser-, Gas-, Druckluft- und Vakuumanlagen)

– Elektro- und Kommunikationsanlagen)

– Gebäudeautomation

– Transportanlagen (Förderanlagen)

– Technische Brandschutzanlagen (Safetyanlagen)

– Sicherheitsanlagen (Securityanlagen)

Die oben genannten Gewerkedokumentationen bauen gemäss Empfehlung BWD auf den Elementen der jeweiligen Elementgruppen nach SN 506 511 (eBKP-H) auf.

C.3 Struktur der Prozessdokumentation

KBOB/IPB empfehlen folgende Struktur für Prozessdokumentationen:

00 Prozessdokumentation PD-P bzw. OD-P

– 01 Organisation

– 01 Projektmanagement

– 02 Qualitätsmanagement

– 03 Informationsmanagement

– 04 Termine

– 02 Administration

– 01 Dokumentenverzeichnisse

– 02 Korrespondenz und Protokolle

– 03 Veröffentlichungen

– 04 Gesuche

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– 05 Bewilligungen

– 06 Technische Protokolle

– 03 Kosten

– 01 Kostenplanung

– 02 Kostenüberwachung

– 03 Rechnungsunterlagen

– 04 Kostenabrechnung

– 05 Garantieunterlagen

– 06 Bewertungen

– 07 Versicherungspolicen

– 04 Verträge

– 01 Ausschreibungsunterlagen

– 02 Vertragsunterlagen

– 05 Beschriebe, Nachweise

– 01 Grundstücksinformationen

– 02 Pflichtenhefte

– 03 Strategien

– 04 Analysen und Studien

– 05 Gutachten

– 06 Nachweise

– 06 Konzepte

– 01 Nutzungskonzept

– 02 Betriebskonzept

– 03 Fachkonzept

– 07 Vereinbarungen, Berichte

– 01 Vereinbarungen und Erklärungen

– 02 Journale

– 03 Berichte

– 08 Technische Dokumentationen

– 01 Anleitungen

– 02 Technische Verzeichnisse

– 03 Software, Anwendungen

– 09 Visualisierungen

– 01 Kommunale Pläne

– 02 Grundlagepläne

– 03 Studienpläne

– 04 Vorprojektpläne

– 05 Bauprojektpläne

– 06 Ausschreibungspläne

– 07 Ausführungspläne Konstruktion

– 08 Ausführungspläne Gebäudetechnik

– 09 Ausführungspläne Sicherheit

– 10 Weitere Ausführungspläne

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C.4 Struktur der Anlagedokumentation

KBOB/IPB empfehlen folgende Struktur für Anlagedokumentationen:

01 Anlagedokumentation OD-A

– 01 Prinzipschema

– 01 Prinzipschema

– 02 Strangschema

– 03 Apparateschema

– 04 Verdrahtungsschema

– 02 Bedienung und Überwachung

– 01 Bedienungsanleitung

– 02 Überwachungsanleitung

– 03 Störungsbehebung

– 01 Pikettorganisation

– 02 Telefonverzeichnis Pikettorganisation

– 03 Störungsbehebungsanleitung

– 04 Elektroschema

– 01 Stromlaufschema

– 02 Datenpunktlisten

– 05 Anlagen- und Funktionsbeschrieb10

– 01 Anlagen- und Funktionsbeschrieb

– 02 Datenblätter

– 03 Leistungsdaten

– 04 Kennlinienblätter

– 06 Apparatebeschrieb

– 01 Apparateliste

– 02 Apparatebeschrieb

– 07 Ersatzteillisten

– 08 Wartungsvorschriften11

– 01 Wartungsanleitung

– 02 Wartungsplan

– 03 Wartungsvorschriften

– 04 Betriebsvorschriften

– 05 Spezielle Auflagen

– 06 Wartungschecklisten

10 Nach dem Fachverband MeGA [71] ist begrifflich zu unterscheiden zwischen dem «Anlagenbeschrieb» (ehem. «Anlage- und Funk-tionsbeschrieb»; erstellt der HLKS-Planer in Phase 3 nach SIA 108) und dem «Systembeschrieb» (ehem. «Funktions- und Regelbe-schrieb»; erstellt der GA-Planer in Phase 3 nach SIA 108). 11 Anstelle von «Wartungsvorschriften» sollte hier generell der Oberbegriff «Instandhaltung» (beinhaltet Wartung, Kontrolle/Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung) verwendet werden. Die Begriffe «Wartungsanleitung und Wartungsvorschriften» sowie «War-tungsplan» und «Wartungscheckliste» sind hier nicht klar voneinander zu unterscheiden.

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– 09 Protokolle

– 01 Inbetriebnahmeprotokolle

– 02 Protokolle der integrierten Tests12

– 03 Abnahmeprotokolle

– 04 Messprotokolle

– 10 Grundlagen

– 01 Vorschriften

– 02 Leistungszusammenstellung

– 03 Betriebsmittelverzeichnis

– 04 Energiekennzahlen

– 05 Anlageverzeichnis

– 06 Wichtige Adressen

– 07 Dokumentenverzeichnis

– 08 Software

12 Hier sind vermutlich die «integralen» (gewerkeübergreifenden) Tests nach SIA 2046 gemeint, welche begrifflich von den «integrier-ten» (gewerkeintern en) Tests zu unterscheiden sind. Hinweis: Die Begriffsdefinition zum integrierten Test in SIA 118/380 ist veraltet und wird gemäss SIA 2046 angepasst.

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Anhang D (informativ): Dokumentation in der Gebäudetechnik

D.1 Allgemeines

Die Bauwerksakten mit vollständiger Dokumentation der GT-Anlagen für die Bauwerksbewirtschaftung sind gemäss SIA 108 während der Teilphase 53 (Inbetriebnahme, Abschluss) zusammenzustellen. Dabei ist zwischen den Vertrags-parteien zu vereinbaren, nach welchem Dokumentationsstandard und in welcher Form (analog und/oder digital) sowie mit welcher Intelligenz die Unterlagen abzugeben sind. Gemäss SIA 108, Art. 1.2.8, besteht keine Pflicht, die Unterla-gen in digitaler Form herauszugeben, wenn die Parteien nicht vereinbart haben, in welcher Form die Unterlagen her-auszugeben sind. Ebenso hält SIA 108 in Art. 1.2.9 fest, dass die Arbeitsergebnisse Eigentum des Beauftragten bleiben und sie während (mind.) zehn Jahren ab Beendigung des Auftrages in der zur Herausgabe vereinbarten Form aufzu-bewahren sind.

Die KBOB/IPB Empfehlung BWD [34] beinhaltet teilweise weitergehende Anforderungen an die Dokumentation des Bauwerkes.

Viele professionelle Bauherren und Betreiber verfügen über interne Vorgaben zur Dokumentation ihrer Bauten und Anlagen. Diese sind für die Auftragnehmer i. d. R. verbindlich und in den Vertragsunterlagen zwischen den Parteien festzuhalten.

Die Richtlinienreihe SWKI BT104 gibt deshalb – entgegen der Vorgängerrichtlinien – bewusst keine eigene Struktur für die Bauwerks- bzw. Anlagendokumentation vor. Grundsätzlich wird die Anwendung der geltenden SIA-Normen und -Ordnungen sowie der KBOB/IPB Empfehlung BWD [34] empfohlen, sofern keine spezifischen Vorgaben des Auftrag-gebers vorliegen.

D.2 Dokumentation nach VDI 6026

Die Richtlinie VDI 6026 Blatt 1 regelt in Deutschland die Inhalte und Beschaffenheit von Planungs-, Ausführungs- und Revisionsunterlagen bei der Dokumentation von gebäudetechnischen Anlagen. Unter Ziffer 4.7 «Revisionsunterlagen» wird folgendes formuliert:

«Revisionsunterlagen enthalten alle Unterlagen und Angaben, die zum Betreiben (Bedienen, Inspizieren, Warten, In-standsetzen, Verbessern) notwendig sind. Jeder beteiligte Auftragnehmer hat für seine erbrachten Leistungen die ent-sprechenden Unterlagen zu liefern. Hierzu gehören gegebenenfalls auch die zugehörigen Genehmigungsunterlagen.

Vom Auftraggeber ist für die Revisionsunterlagen des gesamten Bauwerks eine Dokumentenstruktur vorzugeben.

Wenn alle Beteiligten (Bauherrn/Auftraggeber, Architekten, Fachplaner, ausführende Firmen etc.) ihre Unterlagen ge-liefert haben, enthalten die Revisionsunterlagen:

– ein Exemplar aller öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (Baugenehmigung inklusive aller Anlagen und zur Bean-tragung eingereichte Unterlagen, gewerberechtliche Genehmigungen), Fachunternehmererklärungen, Sachver-ständigenprüfberichte, ein Exemplar aller Pläne (Geschosse, Strangschemata, Installationspläne) und Dokumen-tationen zu den verwendeten Bauteilen (inklusive der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen/Prüfzeugnis-se/Zustimmungen)

– für die Bauteile und Anlagen die Bedienungs- und Wartungsanleitungen der Hersteller und Zusammenstellungen für regelmässig benötigte Austauschteile (Ersatzteilliste), Verbrauchsmaterialien nach Art und Menge

Die endgültigen Berechnungs- und Dimensionierungsunterlagen aus vorangegangenen Bearbeitungsstufen sind den Revisionsunterlagen beizufügen.

In den Plänen sind Angaben zur Lage der Einbauteile (z. B. Fühler, Regelorgane etc.), insbesondere für wartungs- und prüfpflichtige Teile (z. B. Absperrvorrichtungen), erforderlich.»

Unter Ziffer 7.7 «Revisionsunterlagen» wird tabellarisch gewerkespezifisch aufgeführt, welche Zielvorgaben die Unter-lagen erfüllen müssen, welche Planungsunterlagen und Berechnungen, Schriftdokumente, Schemata (Funktions-schema, Strangschema, Schaltplan) sowie Zeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Details) vorliegen sollen.

Die Anforderungen des Facility-Managements an die Dokumentation werden ergänzend in VDI 6026 Blatt 1.1 konkre-tisiert.

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D.3 Anlagendokumentation nach BHKS-Regel 2.001

Die Gliederung der Anlagendokumentation mit B&IH-Anleitung ist als Inhaltsverzeichnis aufgebaut und führt von allge-meinen Angaben zu den GT-Anlagen über Betrieb, Wartung, Bedienung (Abschnitte 4 und 5) und Abnahme bis hin zu den Bestandsplänen. Soweit anlagenspezifische B&IH-Anweisungen erforderlich werden, die die vorgegebene allge-meine Gliederung nicht enthält, sind diese sachlich zugehörig den jeweiligen Abschnitten zuzuordnen.

– Abschnitt 1 Allgemein

– 1.1 Vorbemerkungen

– 1.2 Sicherheitsvorschriften

– 1.3 Unfallverhütung

– Abschnitt 2 Anlagenaufbau und -beschreibung

– 2.1 Hinweise zu Anlagenbezeichnung, Sinnbilder, Kurzzeichen

– 2.2 Vertragsgrundlagen, Gewährleistungs-daten und Baugenehmigungsunterlagen

– 2.3 Aufbau der Anlagen, Anlagenbeschreibung/Anlagenart und -system

– 2.4 Anlagenschemata

– 2.5 Gebäudeautomationssysteme (GA) und Gebäudeleittechnik (GLT)

– Abschnitt 3 Daten der Geräte und Anlagen

– 3.1 Datenblätter (Bestandsliste) mit technischen Spezifikationen

– 3.2 Herstellerverzeichnis

– 3.3 Herstellerunterlagen mit Ersatzteillisten

– Abschnitt 4 Bedienung und Betrieb

– 4.1 Grundsätzliche Hinweise

– 4.2 Inbetriebnahme

– 4.3 Ausserbetriebnahme

– 4.4 Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen

– 4.5 GA und GLT

– 4.6 Wirtschaftlicher Betrieb

– 4.7 Einweisungsprotokolle

– Abschnitt 5 Wartung der Anlagen

– 5.1 Wartungsarbeiten, -intervalle und Inspektionen

– 5.2 Zusätzliche Anweisungen

– Abschnitt 6 Störungsbeseitigung

– 6.1 Verhalten bei Betriebsstörungen

– Abschnitt 7 Abnahmeprotokolle

– 7.1 vertraglich vereinbarte Bescheinigungen und Protokolle

– 7.2 Einstell- und Messprotokolle

– 7.3 Unternehmererklärungen

– 7.4 behördliche Abnahmen

– Abschnitt 8 Bestandspläne

– 8.1 Bestandspläne

– 8.2 GA- und GLT-Pläne

Die BHKS-Regel 2.001 enthält zu jedem Abschnitt der oben aufgeführten Muster-Gliederung der Anlagendokumenta-tion ergänzende Erläuterungen und Hinweise.

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Anhang E (informativ): Wartungs- und Inspektionspläne

E.1 Allgemeines

E.1.1 Instandhaltungsarten

Die SN EN 13306 unterscheidet in Kapitel 7 übergeordnet zwischen der «präventiven» (vorbeugenden) und der «kor-rektiven» Instandhaltung sowie der «Verbesserung». Im informativen Anhang A der Norm wird die folgende Übersicht dargestellt:

Figur 5 Instandhaltungsarten nach SN EN 13306 (vereinfacht)

Präventive Instandhaltung

Instandhaltung zur Beurteilung und/oder Verminderung von Abbau und zur Reduzierung der Ausfallwahrscheinlichkeit eines Objekts.

Vorausbestimmte Instandhaltung

Präventive Instandhaltung, durchgeführt in festgelegten Zeitabständen oder nach einer festgelegten Zahl von Nut-zungseinheiten, jedoch ohne vorherige Zustandsermittlung.

Anmerkung: Die Festlegung von Zeitabständen oder Zahl der Nutzungseinheiten kann aufgrund des Wissens um die Ausfallmechanismen des Objekts erfolgen.

Zustandsorientierte Instandhaltung

Präventive Instandhaltung, die die Beurteilung des physischen Zustands, Analysen und die möglichen, daraus resul-tierenden Instandhaltungsmassnahmen beinhaltet.

Anmerkung: Die Zustandsbeurteilung kann planmässig, auf Anforderung oder kontinuierlich durch Bedienerüberwa-chung und/oder Inspektion und/oder Prüfverfahren und/oder Zustandsüberwachung der Systemparameter usw. erfol-gen.

Korrektive Instandhaltung

Instandhaltung, ausgeführt nach der Fehlererkennung, um ein Objekt wieder in einen Zustand zu bringen, in dem es eine geforderte Funktion erfüllen kann.

Aufgeschobene korrektive Instandhaltung

Korrektive Instandhaltung, die nicht unmittelbar nach der Fehlererkennung ausgeführt, sondern nach vorgegebenen Instandhaltungsregeln zurückgestellt wird.

Sofortige korrektive Instandhaltung

Korrektive Instandhaltung, die ohne Aufschub nach der Fehlererkennung ausgeführt wird, um unannehmbare Folgen zu vermeiden.

Instandhaltung

präventive

Instandhaltung

korrektive

Instandhaltung

voraus- bestimmte

Instandhaltung

zustands- orientierte

Instandhaltung

sofortige korrektive

Instandhaltung

aufgeschobene korrektive

Instandhaltung

Verbesserung

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E.1.2 Geplante Instandhaltung

Die SN EN 13306 unterscheidet in Kapitel 7 zusätzlich zwischen der «geplanten» und der «nicht geplanten» Instand-haltung. Im informativen Anhang A der Norm wird die folgende Übersicht dargestellt:

Figur 6 Geplante versus nicht geplante Instandhaltung nach SN EN 13306 (vereinfacht)

Geplante Instandhaltung

Instandhaltung, durchgeführt nach einem festgelegten Zeitplan oder einer festgelegten Zahl von Nutzungseinheiten.

Anmerkung: Aufgeschobene korrektive Instandhaltung kann auch planmässig sein.

Opportunistische Instandhaltung

Präventive oder aufgeschobene korrektive Instandhaltung, die ungeplant zur gleichen Zeit durchgeführt wird wie an-dere Instandhaltungsmassnahmen oder bestimmte Ereignisse, um Kosten, Nichtverfügbarkeit usw. zu vermindern.

Instandhaltungsplan

Strukturierte und dokumentierte Gesamtheit der Aufgaben, welche die Tätigkeiten, Verfahren, Ressourcen und Zeit-planung einschliessen, die zur Durchführung der Instandhaltung erforderlich sind.

Instandhaltungszeitplan

Im Voraus erstellter Plan, der festlegt, wann eine bestimmte Instandhaltungsaufgabe ausgeführt werden sollte.

E.1.3 Struktur der Betrachtungseinheiten

Systemmodell

Die Richtlinienreihe SWKI BT104 lehnt sich für die Struktur der gebäudetechnischen Betrachtungseinheiten an das Systemmodell gemäss SIA 411 (Klassierungsmethodik für modulare Darstellung der Gebäudetechnik) an:

– Systeme

– Teilsysteme (Subsysteme)

– Komponenten(-gruppen), evtl. auch Baugruppen

– (Bau-)Elemente (Komponenten)

– (Bau-)Teile (Komponenten)

– (Bau-)Stoffe (Komponenten)

Instandhaltung

geplante Instandhaltung

nicht geplante Instandhaltung

voraus- bestimmte

Instandhaltung

zustands- orientierte

Instandhaltung

sofortige korrektive

Instandhaltung

aufgeschobene korrektive

Instandhaltung

opportu- nistische

Instandhaltung

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Gebäudetechnische Systeme

Die gebäudetechnischen Systeme werden gemäss SIA 411 wie folgt bezeichnet:

– Heizungsanlagen (HE)

– Lüftungs- und Klimaanlagen (VA)

– Kälteanlagen (RE)

– Kälteanlagen: Erzeugung (RG)

– Kälteanlagen: Rückkühlung (RR)

– Sanitäranlagen (SA)

– Sanitäranlagen: Wasser (SW)

– Sanitäranlagen: Gas (SG)

– Elektro- und Kommunikationsanlagen (EC)

– Gebäudeautomation (BA)

– Gebäudeautomation: Funktionen (BF)

– Gebäudeautomation: Hardware (BH)

– Energieversorgung (EN)

– Zusatzbausteine (AM)

Gebäudetechnische Teilsysteme (Teilprozesse)

Die gebäudetechnischen Teilsysteme (Teilprozesse) werden gemäss SIA 411 wie folgt bezeichnet:

– Quellen/Senken (SS)

– Umwandlung (TR)

– Speicherung (ST)

– Verteilung (DI)

– Raum/Übergabe (RD)

– Nutzung/Betrieb (UO)

Bezeichnungskonzept

Das Bezeichnungskonzept der gebäudetechnischen Betrachtungseinheiten lehnt sich an die Code-Struktur der Bau-steine gemäss SIA 411 an. Die Klassierungsmethodik nach SIA 411 verfolgt primär eine funktionelle Betrachtungs-weise, während die Betrachtungseinheiten in der Richtlinienreihe SWKI BT104 vorwiegend nach einer Hardware-Sicht (gerätetechnischen Sicht) strukturiert werden. Deshalb wird die Code-Struktur für die Richtlinienreihe SWKI BT104 entsprechend Tabelle 4 adaptiert. Damit es keine Verwechslungen mit den Bausteinen nach SIA 411 gibt, werden die Komponentengruppen in der Richtlinienreihe SWKI BT104 generell unter der Bezeichnung «CC» zusammengefasst.

Tabelle 4 Code-Struktur der gebäudetechnischen Betrachtungseinheiten

AA BB CC xx yy zz

Systeme Teilsysteme (Teilprozesse)

Komponenten (-gruppen)

Bauelemente (Komponenten), oder weitere Komponenten-gruppen

Bauteile (Komponenten), oder weitere Bauelemente

Baustoffe (Komponenten), oder weitere Bauteile

2-stellige, engli-sche Abkürzung

2-stellige, engli-sche Abkürzung

Sammelbezeich-nung «CC»

2-stellige, fort-laufende Ziffer

2-stellige, fort-laufende Ziffer

2-stellige, fort-laufende Ziffer

In den gewerkespezifischen Teilen der Richtlinienreihe SWKI BT104 werden pro System bzw. Gewerk separate Listen der wichtigsten Bauelemente mit Bezeichnung nach der Code-Struktur gemäss Tabelle 4 aufgeführt. Für jedes unter-schiedliche Bauelement wird ein spezifisches Formular für die Wartung und Inspektion im Rahmen einer geplanten Instandhaltung zur Verfügung gestellt.

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E.2 Formular «Wartung und Inspektion Bauelement»

Das Formular «Wartung und Inspektion Bauelement» ist in einheitliche Felder mit wichtigen Beschreibungen zum je-weiligen Bauelement aufgeteilt.

Kopfbereich

Titelzeile: Text-Bezeichnung des betreffenden Bauelements

Unternehmung: Für die Erstellung der B&IH-Unterlagen verantwortliche Firma

Sachbearbeiter/in: Für die Erstellung der B&IH-Unterlagen verantwortliche Sachbearbeiter/in

Ort, Datum: Ort und Datum der letzten Änderung am Formular

Objekt: Bezeichnung des betreffenden Bauwerks

Anlage: Bezeichnung der betreffenden Anlage

Kommission: Bezeichnung der betreffenden Warengruppe

Namen/Logo: des beauftragten Instandhalters/Dienstleisters

Funktion

Kurze, verständliche Funktionsbeschreibung des Bauelements.

Inspektion (ProLeMo: LOPB 03)

Kurze Beschreibung, was bei der Inspektion besonders zu beachten und zu tun ist.

Anmerkungen zu LOPB 03:

Die Inspektion stellt den Ist-Zustand durch gezieltes Prüfen, Messen, Beobachten und einfache Untersuchungen fest und bewertet diesen.

Der Prozess beinhaltet alle Massnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes, einschliesslich der Ur-sachenbestimmung von Abnutzungen und dem Herleiten der notwendigen Konsequenzen für die künftige Nutzung.

Inspektionen werden häufig durch rechtliche Bestimmungen vorgeschrieben und müssen in diesem Fall zwingend do-kumentiert werden.

Wartung (ProLeMo: LOPB 04)

Kurze Beschreibung, was bei der Wartung besonders zu beachten und zu tun ist.

Anmerkungen zu LOPB 04:

Im Prozess Wartung werden regelmässige Massnahmen zur Bewahrung der Gebrauchstauglichkeit durchgeführt.

Die Art und Periodizität der notwendigen Massnahmen richten sich nach der in den Standards/Service-Levels gefor-derten Verfügbarkeit und den anlagespezifischen Herstellervorgaben. Wartungen können auch durch gesetzliche Vor-gaben vorgeschrieben sein. Insbesondere in diesem Fall ist eine lückenlose Dokumentation der Tätigkeiten unabding-bar.

Durch eine konsequente Überprüfung der erreichten Verfügbarkeit der Anlagen und der Summe der Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten kann die Art und Periodizität der Wartung optimiert werden. Bei Anlagen mit geringer Ver-fügbarkeitsanforderung können auch alternative Wartungsmethoden wie risikobasierte Instandhaltung angewendet werden.

Energiecontrolling (ProLeMo: LOPB 07)

Kurze Beschreibung, was beim Energiecontrolling besonders zu beachten und zu tun ist.

Anmerkungen zu LOPB 07:

Im Prozess Energiecontrolling werden in regelmässigen Abständen die Verbrauchsdaten der Energien und Medien erfasst. Die Daten werden in ihrer Entwicklung analysiert und mit Werten der Vorperiode verglichen. Bei Abweichungen wird eine Störungsanalyse veranlasst.

Im Prozess Energiecontrolling werden nicht nur die absoluten Energie- und Medienverbräuche ermittelt, sondern auch spezifische Kennzahlen (z. B. pro m2 Energiebezugsfläche EBF). Diese Kennzahlen können im Rahmen des Bench-markings weiterverwendet werden.

Die Daten der Energiekontrolle dienen auch für die Ermittlung des Nachbestellbedarfes von nicht leitungsgebundenen Energieträgern und für die Erstellung von Nebenkosten-abrechnungen.

Wichtig für ein gut funktionierendes Energiecontrolling ist die effiziente und fehlerarme Erfassung der Daten.

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Safety und Security (ProLeMo: LOPB 10) bzw. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ProLeMo: LOPB 10.04)

Kurze Beschreibung zu

– Arbeiten an elektrischen und beweglichen Bauteilen wie Ventilatoren, Motoren, Schaltgeräte-Kombinationen usw.,

– Vorsichtsmassnahmen im Umgang mit Reinigungsmitteln,

– Brand- sowie Verbrennungsgefahren (Personenschutz).

Anmerkungen zu LOPB 10, TP 05:

Im Teilprozess «Gewährleistung der integralen Sicherheit» werden Massnahmen zur Umsetzung der integralen Si-cherheit durchgeführt. Diese bestehen einerseits aus Übungen, welche die organisatorischen Abläufe in besonderen Lagen (z. B. Brandalarm, Evakuation) beüben. Bei den integralen Sicherheitstests andererseits werden die Funktionen der sicherheitsrelevanten Anlagen getestet. Übungen und Tests können auch gemeinsam durchgeführt werden.

Anmerkungen zu LOPB 10, TP 06:

Im Teilprozess «Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz» werden die arbeitsplatzspezifischen Sicherheitsrichtlinien definiert, umgesetzt, kontrolliert und geschult. Massgebend für die Sicherheitsrichtlinien sind die gesetzlichen Bestim-mungen und die zuständigen kantonalen Behörden.

Anmerkungen zu LOPB 10, TP 07:

Der Teilprozess «Überwachung Alarmanlagen/Betrieb Alarmzentrale» beschreibt den Ablauf der Überwachung von Alarmen und Systemen.

Entsorgung (ProLeMo: LOPB 11)

Kurze Beschreibung von Lieferantenempfehlungen und behördlichen Auflagen zur Entsorgung von Abfällen und Wert-stoffen.

Anmerkungen zu LOPB 11:

Dieser Prozess beschreibt, wie das Entsorgungskonzept umgesetzt wird, die Durchführung der Sortentrennung, die Wiederaufbereitung des Abfalls/Wertstoffes, die umweltgerechte Entsorgung des Abfalls/Wertstoffes sowie die Über-gabe des Abfalls/Wertstoffes an den Abnehmer.

Durch die Wahl eines zertifizierten Abnehmers kann die Sicherheit in Bezug auf eine effektive umweltgerechte Entsor-gung insbesondere bei Sonderabfällen erhöht werden. Insbesondere in diesem Falle (Sonderabfälle) sind die entspre-chenden gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

Hinweise

Auf spezielle Vorschriften des Lieferanten, gesetzliche Auflagen, Normen und Richtlinien von Fachvereinigungen auf-merksam machen.

Plan Wartung und Inspektion (ProLeMo: LOPB 04/LOPB 03)

Detaillierte Auflistung der Inspektions- und Wartungstätigkeiten mit Empfehlungen von Zeitintervallen der Wartung und Inspektion der einzelnen Bauteile des Bauelements.

Inspektionstätigkeiten:

Bauteile prüfen13, messen14, beurteilen

– auf allgemeinen Zustand (optische Kontrolle),

– auf Korrosion, Beschädigung,

– der Dichtheit (Gas, Flüssigkeit),

– der Funktion (regeltechnisch/mechanisch),

– auf Schallemissionen, Geräusche.

13 Unter «Prüfen» wird grundsätzlich eine Sicht- einschliesslich Funktionskontrolle verstanden, sofern nicht Abweichendes im Vertrag vermerkt ist. 14 Unter «Messen» wird verstanden: 1. Kontrolle, ob ein Grenzwert eingehalten wird. Das Ergebnis (positiv/negativ) ist zu dokumentieren. 2. Feststellen eines bestimmten Betriebszustandes der Anlage. Der gemessene Wert ist zu dokumentieren. In beiden Fällen muss ein ausserhalb des tolerierbaren Bereiches liegendes Ergebnis Veranlassung für eine weitere Aktivität (War-tung, Instandsetzung) sein.

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Wartungstätigkeiten:

– Reinigung15

– Schmieren

– Ersetzen/Auswechseln

– Entleeren/Füllen/Entlüften

– Einstellen/Nachstellen

– Wartung nach spezieller Anleitung (Hinweis auf Anleitung unter «Bemerkungen» eintragen)

– Behördliche Bestimmung (Hinweis auf Bestimmung unter «Bemerkungen» eintragen)

Feld «Beispielfoto dieser Bauelementart»:

In diesem Feld kann fakultativ ein illustratives Bild (Fotografie, Grafik) des entsprechenden Bauelements eingefügt werden zur Unterstützung der Wiedererkennung vor Ort.

Feld «Bauelement-Symbol»:

In diesem Feld kann fakultativ ein Sinnbild (grafisches Symbol) des entsprechenden Bauelements eingefügt werden zur Unterstützung der Wiedererkennung in Schemata/Fliessbildern.

Bei Verwendung von normierten Sinnbildern ist die jeweilige Norm anzugeben.

Legende (Periodizität, Intervalle)

Für jedes einzelne Bauteil kann die Periodizität der Tätigkeiten (Inspektions- und Wartungsintervall) festgelegt werden.

– h hourly (stündlich)

– d daily (täglich)

– w weekly (wöchentlich)

– f fortnightly (vierzehntäglich)

– m monthly (monatlich)

– q quarterly (vierteljährlich)

– s semi-annual (halbjährlich)

– a annual (jährlich)

– 2y every 2 years (alle 2 Jahre)

– 3y every 3 years (alle 3 Jahre)

– r as required (nach Bedarf)

– … freie Eingabe

Weichen die vorgegebenen Beschreibungen der einzelnen Bauelemente von der effektiven Situation ab sind entspre-chende Anpassungen vorzunehmen: z. B.

– Art- und Verwendungszweck,

– Lage des Objektes,

– Betriebsstunden,

– Verfügbarkeit (Service-Level),

– Werterhaltung.

15 Unter «Reinigen» ist eine zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit bzw. Funktionserfüllung notwendige Reinigung zu verstehen.

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Anmerkung:

Die in den Formularen ausgewiesenen Wartungs- und Inspektionsintervalle gelten grundsätzlich als Orientierungs-werte. Die objektspezifischen Fristen sind vom Auftraggeber, gegebenenfalls vom potenziellen Instandhalter/Dienst-leister im Rahmen der Ausschreibung festzulegen, in Abhängigkeit insbesondere

– der sicherheitstechnischen und hygienischen Anforderungen,

– der Vorgaben/Empfehlungen einschlägiger Vorschriften bzw. Richtlinien und von Herstellern,

– des unterschiedlichen Verschleisses der Anlagenteile,

– der notwendigen Mindestverfügbarkeit der Anlage,

– der örtlichen Betriebsbedingungen (z. B. Personal, Immissionen, Betriebsdauer),

– der Zugänglichkeit der Anlage unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Belange,

– der Wirtschaftlichkeit.

Die Ausführungsfristen sollen nach einer mehrjährigen Betriebsdauer anhand der gesammelten Erfahrungen (z. B. Nutzungsintensität, Störanfälligkeit) überprüft und dem Bedarf angepasst werden.

E.3 Formular «Termine Wartung und Inspektion»

Es wird empfohlen die Wartungs- und Inspektionstermine der Bauelemente und Bauteile in einem anlagespezifischen Jahresterminprogramm festzuhalten. Solche Jahresprogramme geben eine Übersicht, wann Anlagen ausgeschaltet werden müssen.

Einerseits können mit dem Betrieb z. B. (EDV, Produktion usw.) frühzeitig Abschaltungen koordiniert, andererseits die entsprechenden Instandhalter/Dienstleister aufgeboten werden.

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Figur 7 Musterformular «Wartung und Inspektion Bauelement»

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Figur 8 Musterformular «Wartung und Inspektion Termine»

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Anhang F (informativ): Musterprozesse nach ProLeMo

F.1 Allgemeines

Die Richtlinie ProLeMo führt unter den operativen Prozessen den Prozess «Betrieb und Instandhaltung» mit folgenden Teilprozessen auf:

LOP Operative Prozesse

LOPB Betrieb und Instandhaltung

– LOPB 01: Betrieb (Betreiben)

– LOPB 02: Störungsanalyse

– LOPB 03: Inspektion

– LOPB 04: Wartung

– LOPB 05: Instandsetzung

– LOPB 06: Versorgen (Versorgung)

– LOPB 07: Energiecontrolling (Energiekontrolle)

– LOPB 08: Betriebsoptimierung

– LOPB 09: Reinigung und Pflege

– LOPB 10: Safety und Security

– LOPB 11: Entsorgung

F.2 Ziele und Leistungen

Die Ziele und Leistungen der Teilprozesse werden nachfolgend gemäss Richtlinie ProLeMo beschrieben:

LOPB 01 Betrieb (Betreiben)

Prozess-Ziel/e:

– Sicherstellung des optimalen Betriebs der Anlagen gemäss Standards/Service-Levels

Leistungen:

– Anlagen bedienen und überwachen

– Verbrauchsstoffe auffüllen

– Betriebliche Abläufe dokumentieren

– Anlagen ausser Betrieb nehmen und stilllegen

LOPB 02 Störungsanalyse

Prozess-Ziel/e:

– Einhaltung der Reaktionszeit gemäss Standards/Service-Levels

– Effizientes Erkennen der Ursachen und Auslösen der notwendigen Massnahmen

Leistungen:

– Störungen, Gefahrenzustände, Schäden erkennen

– Störungen und kleine Schäden beheben

– Fehlerdiagnosen/-ortungen durchführen

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LOPB 03 Inspektion

Prozess-Ziel/e:

– Frühzeitige Erkennung von Abweichungen von der Normalfunktion zur Sicherstellung der geforderten Verfügbar-keit der Gebäude und technischen Anlagen

– Erfüllen der inspektionsrelevanten Umwelt-, Sicherheits- und Rechtsvorgaben

Leistungen:

– Anlagen und Bauteile prüfen, messen, beurteilen

– Konformitätsprüfungen festlegen/durchführen

– Nachweis-/Funktionsprüfungen durchführen

LOPB 04 Wartung

Prozess-Ziel/e:

– Bewahrung der Gebrauchstauglichkeit durch regelmässige Massnahmen

Leistungen:

– Anlagen und Bauteile prüfen, nachstellen, auswechseln, ergänzen, schmieren, konservieren, funktionserhaltend reinigen

LOPB 05 Instandsetzung

Prozess-Ziel/e:

– Wiederherstellung der Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit

Leistungen:

– Anlagen- und Bauteile wiederherstellen

LOPB 06 Versorgen (Versorgung)

Prozess-Ziel/e:

– Bedürfnisgerechte Verfügbarkeit von Energie und Medien gewährleisten

Leistungen:

– Energie und Medien bereitstellen

LOPB 07 Energiecontrolling (Energiekontrolle)

Prozess-Ziel/e:

– Vermeidung von erhöhten Verbrauchsdaten wegen Fehlfunktionen von Anlagen

– Ermittlung des Nachbestellbedarfes von Energie und Medien

Leistungen:

– Energiecontrolling durchführen

– Regelmässige Energieauswertung analysieren

– Energieanwender informieren und schulen

LOPB 08 Betriebsoptimierung

Prozess-Ziel/e:

– Optimaler Betrieb der technischen Anlagen in Bezug auf Verbrauchs- und Emissionswerte

Leistungen:

– Verbrauchsdaten erfassen, auswerten und analysieren

– Optimierungsmassnahmen initiieren und umsetzen

– Anlagenanwender informieren und schulen

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LOPB 09 Reinigung und Pflege

Prozess-Ziel/e:

– Gereinigtes und gepflegtes Gebäude und Areal

Leistungen:

– Gebäude innen reinigen

– Gebäudehülle aussen reinigen

– Areal reinigen

– Verbrauchsmaterialien auffüllen

– Primärentsorgung durchführen

– Pflanzen innen pflegen

– Grünanlagen aussen pflegen

– Schädlingsbekämpfung durchführen

– Winterdienst durchführen

– Wäscheservices ausführen

LOPB 10 Safety und Security

Prozess-Ziel/e:

– Gewährleisten der Objekt-, Anlagen- und Personensicherheit

Leistungen:

– Objektschutz erbringen

– Sicherheits-, Notfall- und Alarmablaufpläne erstellen

– Ordnungs- und Sicherheitsdienst stellen

– Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen

– Schliessverwaltung durchführen

– Objekt- und Anlagesicherheit gewährleisten

LOPB 11 Entsorgung

Prozess-Ziel/e:

– Zeit-, kosten- und umweltgerechte Entsorgung der Abfälle/Wertstoffe

Leistungen:

– Logistikkonzept erstellen

– Abfälle und Wertstoffe trennen und entsorgen

– Abfall- und Wertstoffmengen erfassen, auswerten und analysieren

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Anhang G (informativ): Publikationen [1] EUROSTAT: «Klassifikation der Bauwerke (CC)»; deutsche Ausgabe 15.10.1997,

http://ec.europa.eu/eurostat/ramon/documents/cc/publication/pdf/cc-de.zip

[2] Bundesamt für Statistik (BFS): Website «Themen > 09 - Bau- und Wohnungswesen > Statistische Grund-lagen > Definitionen»; Stand: 21.07.2016, http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/09/11/def.html

[3] Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung); Stand: 09.06.2006, http://eur-lex.europa.eu

[4] SR 220: «Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht); www.admin.ch

[5] SR 221.213.11: «Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)»; www.admin.ch

[6] SR 272: «Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO)»; www.admin.ch

[7] SR 730.0: «Energiegesetz (EnG)»; www.admin.ch

[8] SR 730.01: «Energieverordnung (EnV)»; www.admin.ch

[9] SR 734.0: «Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsge-setz, EleG)»; www.admin.ch

[10] SR 734.2: «Verordnung über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung)»; www.admin.ch

[11] SR 734.27: «Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installations-verordnung, NIV)»; www.admin.ch

[12] SR 734.7: «Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG)»; www.admin.ch

[13] SR 734.71: «Stromversorgungsverordnung (StromVV)»; www.admin.ch

[14] SR 813.1: «Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienge-setz, ChemG)»; www.admin.ch

[15] SR 813.11: «Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienver-ordnung, ChemV)»; www.admin.ch

[16] SR 814.012: «Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV)»; www.admin.ch

[17] SR 814.50: «Strahlenschutzgesetz (StSG)»; www.admin.ch

[18] SR 814.501: «Strahlenschutzverordnung (StSV)»; www.admin.ch

[19] SR 814.81: «Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)»; www.admin.ch

[20] SR 817.02: «Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)»; www.admin.ch

[21] SR 817.022.11: «Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV)»; www.admin.ch

[22] SR 819.13: «Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung)»; www.admin.ch

[23] SR 819.14: «Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV)»; www.admin.ch

[24] SR 822.11: «Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG)»; www.admin.ch

[25] SR 822.113: «Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) (Gesundheitsschutz)»; www.admin.ch

[26] SR 832.20: «Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)»; www.admin.ch

[27] SR 832.30: «Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)»; www.admin.ch

[28] SR 832.312.12: «Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten (Druckgeräteverwendungsverordnung)»; www.admin.ch

[29] SR 930.11: «Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG)»; www.admin.ch

[30] SR 930.111: «Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV)»; www.admin.ch

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[31] SR 930.114: «Verordnung über die Sicherheit von Druckgeräten (Druckgeräteverordnung, DGV)»; www.admin.ch

[32] Suva: «Wegleitung der EKAS durch die Arbeitssicherheit»; Stand: 12.11.2018; www.wegleitung.ekas.ch

[33] Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF): «Schweizerische Brandschutzvorschriften (BSV)»; Stand 01.01.2017; www.bsvonline.ch

[34] KBOB/IPB Empfehlung «Bauwerksdokumentation im Hochbau, Version 2016»; Stand: 26.07.2016; www.kbob.admin.ch/kbob/de/home/publikationen/bauweksdokumentation-im-hochbau.html

[35] Richtlinie VDI 3810 Blatt 1: «Betreiben und Instandhalten von gebäudetechnischen Anlagen – Grundla-gen»; Ausgabe 2012-05, www.vdi.de bzw. www.beuth.de

[36] Richtlinie VDI 3810 Blatt 1.1: «Betreiben und Instandhalten von Gebäuden und gebäudetechnischen Anla-gen – Grundlagen – Betreiberverantwortung»; Ausgabe 2014-09, www.vdi.de bzw. www.beuth.de

[37] Richtlinie VDI 3810 Blatt 2: «Betreiben und Instandhalten von gebäudetechnischen Anlagen – Sanitärtech-nische Anlagen»; Ausgabe 2010-05, www.vdi.de bzw. www.beuth.de

[38] Richtlinie VDI 3810 Blatt 2 (Entwurf): «Betreiben und Instandhalten von Gebäuden und gebäudetechni-schen Anlagen – Trinkwasser-Installationen»; Ausgabe 2018-12, www.vdi.de bzw. www.beuth.de

[39] Richtlinie VDI 3810 Blatt 3: «Betreiben und Instandhalten von Gebäuden und gebäudetechnischen Anla-gen – Heiztechnische Anlagen»; Ausgabe 2018-08, www.vdi.de bzw. www.beuth.de

[40] Richtlinie VDI 3810 Blatt 4: «Betreiben und Instandhalten von Gebäuden und gebäudetechnischen Anla-gen – Raumlufttechnische Anlagen»; Ausgabe 2013-12, www.vdi.de bzw. www.beuth.de

[41] Richtlinie VDI/GEFMA 3810 Blatt 5: «Betreiben von Gebäuden und Instandhalten von gebäudetechni-schen Anlagen – Gebäudeautomation»; Ausgabe 2018-01, www.vdi.de bzw. www.beuth.de

[42] Richtlinie VDI 3810 Blatt 6: «Betreiben und Instandhalten von Gebäuden und gebäudetechnischen Anla-gen – Aufzüge»; Ausgabe 2013-11, www.vdi.de bzw. www.beuth.de

[43] Richtlinie VDI 3810 Blatt 7 (Entwurf): «Betreiben und Instandhalten von Gebäuden und gebäudetechni-schen Anlagen – Verwertung – Abbruch, Abriss, Rückbau, Demontage»; Ausgabe 2016-03, www.vdi.de bzw. www.beuth.de

[44] Richtlinie VDI/DVGW 6023: «Hygiene in Trinkwasser-Installationen – Anforderungen an Planung, Ausfüh-rung, Betrieb und Instandhaltung»; Ausgabe 2013-04, www.vdi.de bzw. www.beuth.de

[45] Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 1 (Entwurf): «Hygiene in Trinkwasser-Installationen – Anforderun-gen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung»; Ausgabe 2018-09, www.vdi.de bzw. www.beuth.de

[46] Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2: «Hygiene in Trinkwasser-Installationen – Gefährdungsanalyse»; Ausgabe 2018-01, www.vdi.de bzw. www.beuth.de

[47] Technische Regel GEFMA 100-1 (Entwurf): «Facility Management – Grundlagen»; Ausgabe 2004-07, www.gefma.de bzw. www.beuth.de

[48] Technische Regel GEFMA 100-2 (Entwurf): «Facility Management – Leistungsspektrum»; Ausgabe 2004-07, www.gefma.de bzw. www.beuth.de

[49] Technische Regel GEFMA 160: «Nachhaltigkeit im Facility Management – Grundlagen und Konzeption»; Ausgabe 2014-10, www.gefma.de bzw. www.beuth.de

[50] Technische Regel GEFMA 160-1: «Nachhaltigkeit im Facility Management – Bewertungssystem Büro- und Verwaltungsgebäude»; Ausgabe 2017-10, www.gefma.de bzw. www.beuth.de

[51] Technische Regel GEFMA 160-2: «Nachhaltigkeit im Facility Management – Bewertungssystem Veran-staltungsstätten – Typ Stadion»; Ausgabe 2016-11, www.gefma.de bzw. www.beuth.de

[52] Technische Regel GEFMA 160-3: «Nachhaltigkeit im Facility Management – Bewertungssystem Handel – Typ Verbrauchermarkt»; Ausgabe 2016-11, www.gefma.de bzw. www.beuth.de

[53] Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 3121: «Betrieb von Aufzugsanlagen»; Ausgabe 2009-11, www.baua.de

[54] suissetec-Merkblatt «Hydraulischer Abgleich in neuen Heizungsanlagen»; Ausgabe 2016-08, www.suissetec.ch

[55] Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV): «Wartung 2014 – Wartung, Inspektion und damit verbundene kleine Instandsetzungsarbeiten von technischen Anla-gen und Einrichtungen in öffentlichen Gebäuden»; Stand: 28.04.2017, www.amev-online.de

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[56] Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV): «Instand-haltung 2014 – Vertrag für Leistungen der Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung von tech-nischen Anlagen und Einrichtungen in öffentlichen Gebäuden)»; Stand: 2014, www.amev-online.de

[57] Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung CRB: «Planungs- und baubegleitendes Facility Ma-nagement pbFM – Praxisleitfaden für die Empfehlung SIA 113»; Ausgabe 2014, www.crb.ch

[58] Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung CRB: «Eigentümerhaftung und Betreiberverantwor-tung (EiBeV)»; Ausgabe 2018, www.crb.ch

[59] SN 113 001/1: «Anlagen-Instandhaltung: Teil 1: Begriffe und Definitionen»; Ausgabe 1980, www.snv.ch

[60] SN 113 001/2: «Anlagen-Instandhaltung: Teil 2: Grundlagen»; Ausgabe 1980, www.snv.ch

[61] SN 113 001/3: «Anlagen-Instandhaltung: Teil 3: Flussdiagramme und Ablauforganisation»; Ausgabe 1980, www.snv.ch

[62] SN 113 001/4: «Anlagen-Instandhaltung: Teil 4: Alphabetisches Stichwortverzeichnis»; Ausgabe 1980, www.snv.ch

[63] SN EN 16646: «Instandhaltung – Instandhaltung im Rahmen des Anlagenmanagements»; Ausgabe 2015-02, www.snv.ch

[64] DIN-Fachbericht 146: «Technische Produktdokumentation – Betriebsanleitungen für Anlagen – Leitlinie für die Zusammenfassung von Informationen aus Betriebsanleitungen von Komponenten»; Ausgabe 2006-01, www.beuth.de

[65] Bundesamt für Energie BFE, 805.068.d: «Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrech-nung»; Ausgabe 01.04.2004, www.bundespublikationen.ch bzw. www.bfe.admin.ch

[66] Bundesamt für Energie BFE, 805.152.d: «Abrechnungsmodell zur verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung VHKA»; Ausgabe 01.04.2004, www.bundespublikationen.ch bzw. www.bfe.admin.ch

[67] Bundesamt für Energie BFE, 805.156.d: «VEWA – Modell zur verbrauchsabhängigen Energie- und Was-serkostenabrechnung»; Ausgabe: 19.10.2018, www.bundespublikationen.ch bzw. www.bfe.admin.ch

[68] Bundesamt für Energie: «Leitfaden Eigenverbrauch – Anwendung gemäss EnG & EnV ab 1.1.2018»; Aus-gabe: 01.04.2018, www.bundespublikationen.ch bzw. www.bfe.admin.ch

[69] Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE: «Handbuch Eigenverbrauchsregelung (HER) – Empfehlung zur Umsetzung der Eigenverbrauchsregelung»; Ausgabe: April 2018, www.strom.ch

[70] Hubbuch, Markus; Jäschke Brühlhart, Stefan: «Energiemanagement»; Ausgabe 2014, vdf Hochschulver-lag AG, Zürich; ISBN 978-3-7281-3531-5 (auch als Online-Ausgabe verfügbar unter http://energiemanage-ment.vdf-online.ch)

[71] Mehrwert durch Gebäudeautomation, MeGA: «MeGA-Glossar»; Ausgabe 2016-01, www.mega-planer.ch

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Anhang H (informativ): Verzeichnis der Begriffe Tabelle 5 Alphabetisches Verzeichnis der in Kapitel 1 definierten Begriffe

Begriff Ziffer

Abnahme 1.1.1

Anlagenersteller (ausführender Betrieb)

1.1.2

Arbeitsmittel 1.1.3

Arbeitsstätte 1.1.4

Ausmustern 1.1.5

Ausserbetriebsetzung (Instandhaltung)

1.1.6

Ausserbetriebnahme (Instandhaltung)

1.1.7

Besitzer 1.1.8

Betätigen (Bedienen) 1.1.9

(Betrachtungs-)Einheit, Objekt

1.1.10

Betreiben 1.1.11

Betreiber 1.1.12

Betrieb (Tätigkeit) 1.1.13

Bestimmungsgemässer Betrieb (Tätigkeit) 1.1.14

Betrieb (Unternehmen) 1.1.15

Betriebsanleitung (Gebrauchsanleitung)

1.1.16

Betriebsanweisung 1.1.17

Delegation 1.1.18

Eigentümer 1.1.19

Errichter (allgemein) 1.1.20

Errichter (Brandschutz) 1.1.21

Facility (Gebäude, Einrichtung) 1.1.22

Facility-Management 1.1.23

Funktionsprüfung 1.1.24

Garantie 1.1.25

Gebäudemanagement 1.1.26

Gewährleistung (Sachmängelhaftung)

1.1.27

Hersteller 1.1.28

Inbetriebnahme (1) 1.1.29

Inbetriebnahme (2) 1.1.30

Inbetriebsetzung (1) 1.1.31

Inbetriebsetzung (2) 1.1.32

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Begriff Ziffer

Tabelle wird nach der Vernehmlassung vervollständigt.

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In der Arbeitsgruppe SWKI BT104-01 vertretene Organisationen

ProKlima -

shkt Vereinigung schweizerischer Heizungs- und Klimatechniker

SIA KGE Kommission für Gebäudetechnik- und Energienormen des SIA

suissetec Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband

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Arbeitsgruppe SWKI BT104-01

Vertreter von

Obmann Robert Diana, dipl. Techniker HF Fachrichtung Heizung, Zürich

suissetec Technik/ Betriebswirtschaft

Mitglieder David Burkhardt, dipl. HLK-Ing. HTL/SWKI, Emmenbrücke Projektierung, SIA KGE

Pascal Hartung, dipl. HLK-Ing. HTL, dipl. Wirtschaftsinge-nieur NDS/SWKI, Mettmenstetten

suissetec Fachbereich Lüftung | Klima | Kälte

Markus Hilpert, dipl. Techniker TS Fachrichtung Klima, dipl. Wirtschaftstechniker FH/NDS, Weisslingen

Bauherrschaft, shkt

Markus Maurer, dipl. Ing. HTL/SWKI, Luzern ProKlima

Marco Spenger, dipl. Elektro-Installateur, MAS ZFH in Fa-cility Management, Schwarzenbach

Technisches Gebäudemana-gement

Stephan Storrer, dipl. Techniker HF Fachrichtung Hei-zung, dipl. Energieplaner HF-NDS, Hittnau

suissetec Fachbereich Heizung

Sachbearbeitung/ Fachlektorat

David Burkhardt, Luzern

Übersetzung Apostroph Group, Luzern

Layout Die Medienmacher AG, Muttenz

Qualitätssicherung Michael Schwery, Delegierter für Richtlinien Technischer Vorstand SWKI

Genehmigung und Gültigkeit

Der Vorstand des SWKI hat den vorliegenden Richtlinienentwurf prSWKI BT104-01 am 8. Februar 2019 genehmigt.

Sie ist gültig ab dd. MMMM yyyy.

Sie ersetzt Teile der Richtlinien SWKI 95-2, Instandhaltung lüftungstechnischer Anlagen, vom Juli 1996, VSWKI HE101-01 (2003-2), Instandhaltung heizungstechnischer Anlagen, vom September 2006, und VSWKI RE101-01 (2003-1), Instandhaltung kältetechnischer Anlagen, vom September 2006.

Die deutsche Version dieser Richtlinie ist verbindlich.

© 2019 SWKI Urtenen-Schönbühl

Alle Rechte, auch das des auszugsweisen Nachdrucks, der auszugsweisen oder vollständigen Wiedergabe und Spei-cherung sowie das der Übersetzung, sind vorbehalten.