69
Betriebliche Steuerlehre Einkommenssteuer FOM München — 2. und 3. Semester Wirtschaftsinformatik München, den 26. Januar 2005 Patric Thurm

Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

  • Upload
    others

  • View
    2

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

Betriebliche Steuerlehre

Einkommenssteuer

FOM München — 2. und 3. Semester Wirtschaftsinformatik

München, den 26. Januar 2005

Patric Thurm

Page 2: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,
Page 3: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

Inhaltsverzeichnis

1 Persönliche Steuerpflicht 11.1 unbeschränkte Steuerpflicht 11.2 beschränkte Steuerpflicht 3

2 Sachliche Steuerpflicht 52.1 Einkunftsarten 52.2 Ermittlungsarten für Einkünfte 62.3 Bemessungsgrundlage 62.4 Einnahmen, Ausgaben 7

2.4.1 Einnahmen 72.4.2 Werbungskosten 92.4.3 Betriebseinnahmen 102.4.4 Betriebsausgaben 11

2.5 Summe der Einkünfte 122.6 Gesamtbetrag der Einkünfte 122.7 Einkommen 12

3 Ermittlungszeitraum 133.1 Land- und Forstwirtschaft 133.2 Gewerbe 133.3 Selbständige 133.4 Angestellte 143.5 Ermittlung der Einkommenssteuer 14

3.5.1 Grundtarif, Splittingtarif 143.5.2 Progressionsvorbehalt 14

4 Einkunftsarten im Einzelnen 174.1 EK aus Land- und Forstwirtschaft 174.2 EK aus Gewerbebetrieb 184.3 EK aus selbständiger Arbeit 194.4 EK aus nichtselbständiger Arbeit 214.5 Einkünfte aus Kapitalvermögen 22

4.5.1 Gewinnanteile 234.5.2 Zinsen und ähnliche Bezüge 234.5.3 Kapitalertragssteuer 244.5.4 Einnahmen und Werbungskosten 244.5.5 Freistellung von der Kapitalertragsteuer 25

4.6 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 254.7 Sonstige Einkünfte 25

4.7.1 aus wiederkehrenden Bezügen 254.7.2 aus Unterhaltsleistungen 25

Page 4: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

4.7.3 aus privaten Veräußerungsgeschäften 254.7.4 aus Leistungen 26

5 Gewinnermittlungsarten 275.1 Betriebsvermögensvergleich 27

5.1.1 Definitionen 275.1.2 Gewinnermittlung nach §4 I EStG 285.1.3 Gewinnermittlung nach §5 EStG 28

5.2 Überschussrechnung (4–III–Rechner) 315.2.1 Betriebseinnahmen 335.2.2 Betriebsausgaben 34

5.3 Gewinn aus LFW nach Durchschnittsätzen 355.4 Betriebsvermögen 35

5.4.1 Bewertung von Betriebsvermögen 375.4.2 AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern 415.4.3 geringwertige Wirtschaftsgüter 44

6 Berücksichtigung von Kindern 456.1 Zu berücksichtigende Kinder 45

6.1.1 unter 18 456.1.2 über 18 bis 20 456.1.3 über 18 bis 26 466.1.4 über 18 46

6.2 Freibeträge für Kinder 466.3 Kindergeld 476.4 Haushaltsfreibetrag 47

7 Verlustabzug, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung 497.1 Verlustabzug 49

7.1.1 Verlustrücktrag 507.1.2 Verlustvortrag 50

7.2 Sonderausgaben 517.2.1 Vorsorgeaufwendungen 517.2.2 übrige Sonderausgaben 547.2.3 Spenden 557.2.4 Sonderausgaben–Pauschbetrag und Vorsorgepauschale 567.2.5 Förderung des selbst genutzten Wohneigentums 56

7.3 außergewöhnliche Belastungen 567.3.1 mit zumutbarer Belastung 567.3.2 ohne zumutbare Belastung 57

8 Veranlagungsarten 618.1 Einzelveranlagung 618.2 Ehegattenveranlagung 61

Page 5: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

1 Persönliche Steuerpflicht

1 Persönliche Steuerpflicht

Nur natürliche Personen können der Einkommenssteuer unterliegen. Dabei ist es gleich-gültig, ob sie minderjährig oder volljährig, geschäftsfähig oder nicht geschäftsfähig sind.

Juristische Personen (z. Bsp. Aktiengesellschaften) fallen nicht unter das Einkommens-steuergesetz, ihr Einkommen unterliegt der Körperschaftssteuer. Personengesellschaften(z. Bsp. OHG, KG, GbR) sind weder natürliche noch juristische Personen. Ihre Einkünftewerden den Gesellschaftern zugerechnet. Sind diese natürliche Personen, unterliegen sieder Einkommenssteuer, sind sie juristische Personen (z. Bsp. GmbH & Co. KG), so unter-liegen die Einkünfte der Körperschaftssteuer.

1.1 unbeschränkte Steuerpflicht

Die unbeschränkte Steuerpflichtergibt sich nach§1 I EStG für alle natürlichen Perso- unbeschränkte Steuer-pflicht

§1 I EStGnen, die einenWohnsitzoder ihrengewöhnlichen Aufenthaltim Inland haben. Das gesamteWelteinkommen muss dann in D versteuert werden (Welteinkommensprinzip).

Welteinkommensprin-zipEinenatürliche Personist jeder Mensch ab Vollendung der Geburt.natürliche Person

Beispiel: Die 4–jährige S hat ein vermietetes Haus geerbt. Die Mieteinnahmen ergeben32.000e im Jahr. Ist S einkommensteuerpflichtig (estpfl.)?

Die S ist eine natürliche Person und damit estpfl., ihr Alter und die Geschäftsfähig-keit spielen keine Rolle. Die Steuerangelegenheiten müssen vom Vormund erledigtwerden, sonst macht sich S der Steuerhinterziehung strafbar.

Der Wohnsitzist nach§8 AO dort, wo jemand eine Wohnung innehat und die UmständeWohnsitz§8 AOerkennen lassen, dass er die Wohnung beibehält und nutzt.

Dergewöhnliche Aufenthalteiner Person ist nach§9 AOdort, wo sie sich unter Umständengewöhnlicher Aufent-halt§9 AO

aufhält, die erkennen lassen, dass der Aufenthalt nicht nur vorübergehend ist. Ein zeitlichzusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten begründet einen gewöhnlichenAufenthalt in dem jeweiligen Land, kurzfristige Unterbrechungen von maximal 10 Tagenbleiben unberücksichtigt. Wird ein länger geplanter Aufenthalt vorzeitig abgebrochen, be-gründet dies trotzdem den gewöhnlichen Aufenthalt.

Eine Person unterliegt dem deutschen Steuerrecht, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhn-lichen Aufenthalt im (deutschen) Inland hat. Dazu zählen im Steuerrecht auch Seeschif-fe, die im Schiffsregister eingetragen sind und unter deutscher Flagge fahren. Nicht zumInland gehören (im Steuerrecht) Grundstücke der öffentlichen Hand im Ausland (z. Bsp.Botschaftsgebäude).

Beispiel: Sänger S hat einen Wohnsitz in Rom. Er hält sich jedoch auch in anderen Städtennach folgender Tabelle auf:

c©2005, Patric Thurm Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 1

Page 6: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

1 Persönliche Steuerpflicht 1.1 unbeschränkte Steuerpflicht

1.1. — 31.3. München 3 Monate1.4. — 31.4. Athen 1 Monat1.5. — 30.6. Paris 2 Monate1.7. — 30.9. München 3 Monate

1.10. — 31.12. Rom 3 Monate

Die Summe der Aufenthalte in München beträgt 6 Monate, somit wäre er in D estpfl..Jedoch ist die Unterbrechung größer als 10 Tage, demnach ist D nicht der gewöhnlicheAufenthalt und er ist nicht in D estpfl..

Beispiel: Arbeitnehmer A aus Italien schließt einen 2–Jahres–Vertrag mit Arbeitgeber G.A kommt am 1.1. und kündigt wegen besonderer Umstände fristlos im Februar undfährt am 15.2. zurück nach Italien. Hat A den gewöhnlichen Aufenthalt in D?

Da die Umstände erkennen lassen, dass sich A nicht nur vorübergehend in D aufhal-ten wollte (Arbeitsvertrag), hat er den gewöhnlichen Aufenthalt in D und ist somitin D estpfl.. Sein gesamtes Welteinkommen ist in D zu versteuern. (Da er sich aberam Ende des Jahres in Italien aufhält wird er seine Steuern in Italien entrichten undein anteiliger Ausgleich zwischen Italien und Deutschland nach dem Doppelbesteue-rungsabkommen stattfinden.)

Beispiel: Ein Italiener, dessen Familie in Süditalien wohnt, ist nach D eingereist. Seitseiner Einreise arbeitete er 3 Monate in Köln und 3,5 Monate in Bochum.

Der Italiener ist in D unbeschränkt steuerpflichtig. Der Aufenthalt von mehr als 6Monaten ohne Unterbrechung begündet einen gewöhnlichen Aufenthalt in D.

Hat eine natürliche Person weder Wohnsitz noch gew. Aufenthalt im Inland, so kann sietrotzdem unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein (erweiterte unbeschränkte Steuer-pflicht):

• ausländische GrenzpendlerAuf Antrag können beschränkt Steuerpfl. als unbeschr. steuerpflichtig behandeltwerden. Dies ist möglich bei Berufspendlern aus dem Ausland. Diese wären nor-malerweise in D mit ihrem in D erlangten Einkommen beschränkt steuerpfl., könnenjedoch auf Antrag als unbeschränkt steuerpfl. mit ihrem deutschen Einkommen be-handelt werden.

Dazu müssen 90% der Einkünfte der deutschen ESt unterliegen oder die der deut-schen ESt unterliegenden Einkünfte nachweislich 6136,00e nicht überschreiten.

• deutsche Staatsbeamte im AuslandsdienstSteht die Person zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts ineinem Dienstverhältnis und bezieht aus diesem Arbeitslohn aus einer inländischenöffentlichen Kasse, so ist sie unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig. Dabei mussdie Person im Ausland beschränkt steuerpflichtig sein.

Beispiel: Ein Schweizer mit Wohnsitz in Basel arbeitet bei einer Firma in Weil am Rheinals Angestellter. Er pendelt täglich. Er hat nur Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis.

2 Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

Page 7: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

1 Persönliche Steuerpflicht 1.2 beschränkte Steuerpflicht

Er ist damit beschränkt steuerpflichtig, da er weder Wohnsitz noch gew. Aufenth. inD hat, jedoch in D Einkünfte erzielt.

Jedoch kann er auf Antrag mit seinen inländischen Einkünften als unbeschränkt steu-erpflichtig behandelt werden (wodurch sich u.U. steuerliche Vorteile ergeben), jedochohne Ehegattenveranlagung mit Splittingtarif. Außerdem unterliegen die ausländi-schen Einkünfte dem Progressionsvorbehalt.

Beispiel: Ein Beamter des Außenministeriums wohnt in Brasilien, wo er an der deutschenBotschaft tätig ist. Sein Gehalt bezieht er aus der Kasse des deutschen Arbeitgebersin Berlin.

Obwohl er in D weder Wohnsitz noch gew. Aufenth. hat, ist er unbeschränkt estpfl.,da er in Brasilien als beschränkt Steuerpflichtiger behandelt wird. Das heißt, er kannauch nach Splittingverfahren veranlagt werden.

1.2 beschränkte Steuerpflicht

Die beschränkte Steuerpflichtergibt sich nach§1 IV EStG für alle natürlichen Personen,beschränkte Steuer-pflicht

§1 IV EStGdie weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, jedochim Inland Einkünfte erzielen. Sie müssen alle inländischen Einkünfte versteuern (nicht dasgesamte Welteinkommen,Territorialprinzip). Territorialprinzip

c©2005, Patric Thurm Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 3

Page 8: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,
Page 9: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

2 Sachliche Steuerpflicht

2 Sachliche Steuerpflicht

2.1 Einkunftsarten

Einkünftesind der Reinertrag aus einer Einkunftsart. Nach§2 I EStG unterliegen 7Ein- Einkünfte§2 I EStGkunftsartender Einkommenssteuer, dies sind Einkünfte ausEinkunftsartensteuerbare Einkünfte

1. Land– und Forstwirtschaft (§13 EStG)

2. Gewerbebetrieb (§15 EStG)

3. selbständiger Arbeit (§18 EStG)

4. nichtselbständiger Arbeit (§19 EStG)

5. Kapitalvermögen (§20 EStG)

6. Vermietung und Verpachtung (§21 EStG)

sowie sonstige Einkünfte im Sinne des §22 EStG (7.).

Neben diesensteuerbaren Einkünftengibt es dienichtsteuerbaren Einkünfte: nichtsteuerbare Ein-künfte

• Spielgewinne (z. Bsp. Lottogewinn)

• Schenkung

• Schadensersatz

• Liebhaberei

Zur Liebhabereifolgendes Beispiel: Liebhaberei

Beispiel: Millionär M züchtet Papageien. Dabei hat er Einnahmen von 500e pro Papageiund demgegenüber Ausgaben i.H.v. 800e.

Die Abgrenzung der Liebhaberei ist fließend und hängt ab von der Gewinnerzielungs-absicht, dem Verlust selbst und der Dauer der Verluste. Wird über einen längeren Zeit-raum (mind. 5 Jahre) kein Gewinn erzielt, ist von Liebhaberei auszugehen. M kanndie Verluste also nicht steuerlich geltend machen, wenn die Papageienzucht über Jah-re hinweg keinen Totalgewinn liefert, da es dann als Liebhaberei zählt.

Einkünfte der Arten 4 bis 7 nennt manEinnahmen, Einkünfte der Arten 1 bis 3 sindBe- Einnahmen

triebseinnahmen(→2.2, S. 6). Bei den steuerbaren Einnahmen unterscheidet man außer-Betriebseinnahmen

demsteuerpflichtigeundsteuerfreieEinnahmen (→2.4.1, S. 7).

c©2005, Patric Thurm Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 5

Page 10: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

2 Sachliche Steuerpflicht 2.2 Ermittlungsarten für Einkünfte

2.2 Ermittlungsarten für Einkünfte

Einkünftesind nach§2 II EStG unterteilt in:Einkünfte§2 II EStGGewinneinkünfte

ÜberschusseinkünfteGewinneinkünfteaus

• Land- und Forstwirtschaft

• Gewerbebetrieben

• selbständiger Arbeit

(Nr. 1 – 3 der Einkunftsarten)

Überschusseinkünfteaus

• Vermietung und Verpachtung

• Kapitalvermögen

• nichtselbständiger Arbeit

• sonstigen Quellen

= Betriebseinnahmen- Betriebsausgaben

= Einnahmen- Werbungskosten

2.3 Bemessungsgrundlage

DieBemessungsgrundlagefür die tarifliche Einkommenssteuer ist daszu versteuernde Ein-Bemessungsgrundlage

kommen, das der Steuerpflichtige bezogen hat. Es wird stufenweise wie folgt ermittelt:zu versteuerndes Ein-kommen

1 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft2 Einkünfte aus Gewerbebetrieben3 Einkünfte aus selbständiger Arbeit4 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung5 Einkünfte aus Kapitalvermögen6 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit7 Einkünfte aus sonstigen Quellen= Summe der Einkünfte (→2.5, S. 12)- Altersentlastungsbetrag- Freibetrag für Land- und Forstwirte= Gesamtbetrag der Einkünfte (→2.6, S. 12)- Verlustabzug- Sonderausgaben- außergewöhnliche Belastungen- nach §10e EStG abziehbare Beträge= Einkommen (→2.7, S. 12)- Kinderfreibetrag- Betreuungsfreibetrag- Haushaltsfreibetrag- sonstige Beträge (Härteausgleich)= zu versteuerndes Einkommen (→2.7, S. 12)

6 Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

Page 11: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

2 Sachliche Steuerpflicht 2.4 Einnahmen, Ausgaben

2.4 Einnahmen, Ausgaben

2.4.1 Einnahmen

Einnahmensind nach§8 I EStG alle Güter, die in Geld und Geldeswert bestehen und imEinnahmen§8 I EStGRahmen der Einkunftsarten Nr. 4 – 7 liegen. Bei Einnahmen, die nicht in Geld bestehen

sind nach §8 II EStG die um übliche Preisnachlässe reduzierten Endpreise anzusetzen.

Beispiel: Die Angestellte A bekommt von ihrem AG einen Pullover aus dem Laden imWert von 120e geschenkt. Ist dies zu den Einnahmen der A zu zählen?

Da der Pullover ein geldeswertes Gut ist, das A im Rahmen ihrer nichtselbständigenArbeit vom AG bekam, ist er zu ihren Einnahmen zu zählen.

Beispiel: Ein AN bei Daimler–Chrysler kauft einen für AN rabattierten Mercedes für44.000e, der normalerweise 60.000e gekostet hätte. Wie hoch sind dadurch seineEinnahmen?

Nach §8 III EStG sind vom Listenpreis 4% (üblicher Preisnachlass) abzuziehen. Da-von wird der tatsächliche Kaufpreis abgezogen. Die sich so ergebenden Vorteile sindbis zu einem Betrag von 1080e steuerfrei. Daraus ergibt sich in diesem Beispiel eingeldwerter Vorteil von:

Listenpreis 60.000e- AN–Rabatt i.H.v. 4% 2.400e- Kaufpreis 44.000e- Freibetrag 1.080e= 12.520e

der den Einnahmen hinzuzurechnen ist.

Für die Nutzungsüberlassung eines Firmen–Kfz gilt bei privater Nutzung die 1%–Regel,Firmenwagen

d. h. ein Prozent des Listenneupreises einschließlich Umsatzsteuer sind als geldwerter Vor-teil als Einkommen des AN zu berechnen. Wird das Kfz außerdem für Fahrten zwischenWohnung und Arbeitsstelle benutzt, erhöht sich der Satz um 0.03% des Listenpreises proKilometer. Die Versteuerung kann dabei pauschal durch den AG geschehen oder im Zu-ge der Lohnsteuer des AN. In diesem Fall kann der AN Fahrtkosten als Werbungskostengeltend machen und so die Steuern auf den geldwerten Vorteil kompensieren.

Bei Überlassung einer Wohnung (=abgeschlossene Einheit), Unterkunft (=Zimmer mitMitbenutzung von Bad und Küche) oder bei Übernahme von Verpflegungskosten durchden AG gilt die Sachbezugsordnung.

Nach§3 EStGund§3b EStGsind folgende Einnahmensteuerfrei. Die dabei genannten§3 EStG§3b EStGsteuerfreie Einnahmen

Beträge sindFreibeträge, d. h. nur Beträge die darüber hinaus gehen, müssen versteuert

Freibeträgewerden. Im Gegensatz dazu ist beiFreigrenzender komplette Betrag zu versteuern, wenn

Freigrenzener über der Grenze liegt. Wird eine der genannten Einnahmen doch nicht steuerfrei gezahlt,so kann dies bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht wer-den.

c©2005, Patric Thurm Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 7

Page 12: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

2 Sachliche Steuerpflicht 2.4 Einnahmen, Ausgaben

Nr. 1 und 2Sogenannte Sozialleistungen und Lohnersatzleistungen sind steuerfrei. Dabei gilt jedochSozialleistungen

Lohnersatzleistungen ein Progressionsvorbehalt(→3.5.2, S. 14). Hat der Steuerpflichtige außer solchen Leis-Progressionsvorbehalt tungen noch weitere Einnahmen, die versteuert werden müssen, so werden die erhaltenen

Sozialleistungen und Lohnersatzleistungen diesen hinzugerechnet und aus der Summe der(höhere) Steuersatz ermittelt. Dieser wird dann auf die zu versteuernden Einnahmen ange-wendet.

Beispiel: AN A bekommt von Januar bis Juni einen monatlichen Lohn i.H.v. 2000e.Danach ist er arbeitslos und bekommt 1000e monatlich. Wie hoch ist die Einkom-menssteuer (unter Vernachlässigung aller evtl. einschlägigen Freibeträge)?

Ohne Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes wäre die Einkommenssteuer laut Ta-belle 1095e. Jedoch wird bei der Ermittlung der Steuer das Arbeitslosengeld be-rücksichtigt, As Einnahmen betragen also 2000e * 6 + 1000e * 6 = 18.000e. LautSteuertabelle ergibt sich daraus eine Lohnsteuer von 2672e. Daraus wird der Steuer-satz berechnet: 2672e * 100 / 18.000e = 14,84%. Dieser Steuersatz wird auf sein zuversteuerndes Einkommen i.H.v. 12.000e angesetzt und ergibt eine Lohnsteuer von1781e.

Bei Verheirateten mit gemeinsamer Veranlagung kann sich dies unter Umständen (einPartner arbeitslos, einer hat zu versteuerndes Einkommen) durch den derart erhöhtenSteuersatz sehr ungünstig auswirken.

Nr. 9Abfindungen sind steuerfrei, wenn das Arbeitsverhältnis vom AG ausgehend oder gericht-Abfindungen

lich beendet wird. Dabei gelten folgende Freibeträge:

im Normalfall 7400ewenn der AN das 50. Lebensjahr vollendet hat und das Arbeits-verhältnis mindestens 15 Jahre bestand

9000e

wenn der AN das 50. Lebensjahr vollendet hat und das Arbeits-verhältnis mindestens 20 Jahre bestand

11.000e

In der Kündigung sollte zumindest sinngemäß erkennbar sein, dass das Arbeitsverhältnisdurch den AG beendet wurde.

Nr. 15Zuwendungen anlässlich Eheschließung oder Geburt sind bis zu einem Betrag von 315esteuerfrei.

Nr. 16Erstattungen des AG in Form von Trennungsgeld, Reisekosten, Mehraufwendungen beiTrennungsgeld

Reisekostendoppelte Haushaltsfüh-rung

beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung (ab 2004 unbefristet). Erstattungen we-

Verpflegungsmehrauf-wände

gen Verpflegungsmehraufwänden sind nur 3 Monate steuerfrei und wie folgt gestaffelt:

0 — 8 h 0e8 — 14 h 6e14 — 24 h 12eganztags 24e

8 Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

Page 13: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

2 Sachliche Steuerpflicht 2.4 Einnahmen, Ausgaben

d. h. bei einer Dienstreise von 10 h kann der AG dem AN 6e steuerfrei erstatten.

Nr. 26Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten sind bis zu 1848e im Jahr steuerfrei. nebenberufliche Tätig-

keitenNr. 30Werden Werkzeuge des Arbeitnehmers betrieblich genutzt, sind Erstattungen des AG bisWerkzeuggeld

zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen steuerfrei.

Nr. 31Überlässt der AG dem AN typische Berufskleidung, ist dies steuerfrei (auch ErstattungenBerufskleidung

für Reinigung und anteilige AfA der Waschmaschine). Dies gilt nur für wirklich typischeBekleidung oder solche, die mit der Firmenbezeichnung versehen ist. Sowie die Beklei-dung privat nutzbar ist, ist dies nicht steuerfrei.

Nr. 51Trinkgelder, die der AN von Dritten anlässlich seiner Arbeitsleistung bekommt, sind involler Höhe steuerfrei. Trinkgeld

Der§3b EStGreguliert die Steuerfreiheit von Sonntags–, Feiertags– und Nachtarbeit.§3b EStG

2.4.2 Werbungskosten

Die Werbungskostensind nach§9 I EStG alle Aufwendungen zur Erwerbung, ErhaltungWerbungskosten

§9 I EStGund Sicherung der Einnahmen. Werbungskosten können nur bei Überschusseinkünften ent-stehen. Sie sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es gilt jedoch eineWerbungs-kosten–Pauschalevon 920,00e, die abgesetzt werden kann, wenn keine höheren KostenWerbungskosten–Pau-

schalenachweisbar sind. In§9 V EStGwerden durch Verweis auf§4 V EStGeine Reihe denkba-§9 V EStG§4 V EStG

rer Werbungskosten vom Abzug ausgeschlossen. Folgend einige Beispiele für abziehbareWerbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Beispiel: Der angestellte Computerfachmann F nimmt an einem Seminar „X–Y–Piksel”teil, weil er denkt, dass sein Chef ihn sonst entlassen würde. Das Seminar kostet1500e. Sein Chef teilt ihm anschließend mit, dass er ihn aber auch ohne den Kursnicht entlassen hätte. Kann F die Kosten als WK ansetzen?

Auf den Willen des AG kommt es hierbei nicht an, F kann die 1500e voll als WKansetzen. Fortbildungsmaßnahmen werden anerkannt, wenn sie in Zusammenhangmit dem ausgeübten Beruf stehen. Lediglich Sprachkurse in „Urlaubssprachen” wer-den nicht anerkannt, außer es handelt sich um eine exotische Sprache mit klaremZusammenhang zum Beruf und es ist ein Fachsprachkurs (z. Bsp. kein VHS–Kurs).VHS–Kurse werden prinzipiell nicht anerkannt.

Beispiel: Chefarzt A (Angestellter im Krankenhaus) kauft einen Arztkittel aus Seide, weiler für seine Patientinnen besser aussehen will. Außerdem kauft er einen Mahagoni–Tisch füer 8000e sowie einen goldenen Füllfederhalter für 5000e. Was kann er alsWebungskosten ansetzen?

Ein Arztkittel kann nicht (sinnvoll) privat verwendet werden und ist demnach als WKanzusetzen. Jedoch muss die Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Ein Kittel aus Sei-de ist nicht verhältnismäßig und kann nicht als WK angesetzt werden (selbst, wenn A

c©2005, Patric Thurm Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 9

Page 14: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

2 Sachliche Steuerpflicht 2.4 Einnahmen, Ausgaben

wegen einer Allergie den Kittel aus Seide gekauft hätte). Ein Büro–Tisch aus Maha-goni für 8000e ist für einen Chefarzt verhältnismäßig uns somit als WK anzusetzen.Bei Wenig–Verdienern wäre das problematisch, das FA würde einen solchen Tischals Angeberei und damit Privatsache nicht als WK zulassen. Die Angemessenheit istnicht definiert, es ist eine argumentative Grauzone. Der Füller ist auf jeden Fall un-verhältnismäßig und würde vom FA abgelehnt werden.

Beispiel: Ein angestellter Bäcker hat eine Mehlallergie und lässt sich dagegen behandelt.Er muss dabei 500e im Jahr zuzahlen. Kann er die als WK ansetzen?

Da die Behandlung auch einen privaten Nutzen bewirkt (sie dient seiner Gesundheit,ist also Privatsache) kann er sie nicht als WK geltend machen.

Beispiel: Der Lehrer L verdient pro Monat 3000e brutto. Er hat ein Haus geerbt und willes vermieten. Dazu lässt er das Haus renovieren (10.000e), inseriert in der Zeitung(500e) und muss eine Maklerprovision i.H.v. 1000e zahlen. Das Haus stellt sichjedoch als nicht vermietbar heraus. Kann L die Kosten als WK ansetzen?

Die Kosten haben nichts mit seinem Beruf zu tun. Nach §9 I 2 EStG dürfen WK abernur dort angesetzt werden, wo sie erwachsen. L kann die Kosten also nicht als WKansetzen.

Beispiel: Ein angestellter Kassierer unterschlägt 60.000e. Er wird erwischt und musseine Strafe i.H.v. 20.000e zahlen, desweiteren entstehen ihm Anwaltskosten i.H.v.1000e, sowie Gerichtskosten i.H.v. 800e. Was kann er als WK ansetzen?

Die Strafe kann natürlich nicht als WK angesetzt werden, jedoch sind die RA–Kostenund Gerichtskosten immer als außerordentliche Belastung absetzbar (aber nicht alsWerbungskosten).

2.4.3 Betriebseinnahmen

UnterBetriebseinnahmenversteht man jede Einnahme, die mit dem Beruf beziehungswei-Betriebseinnahmen

se mit dem Betrieb zusammenhängt. Darlehen und Privateinlagen sind keine Betriebsein-nahmen.

Beispiel: Der Arzt A bekommt von einer dankbaren Patientin einen Ferrari geschenkt.Zählt dieser zu den Betriebseinnahmen?

Da A den Wagen in seiner Funktion als Arzt (von einer dankbaren Patientin, d. h.als zusätzliche Vergütung seiner ärztlichen Leistung) bekommen hat, ist dieser alsBetriebseinnahme anzusehen.

Beispiel: Architekt Einsturz hat Honorareinnahmen von 100.000e netto + Ust. 16.000e.Wie hoch sind die BE?

Als Betriebseinnahmen gelten die Bruttoeinnahmen, also einschließlich Umsatzsteu-er. Einsturz muss 116.000e versteuern.

10 Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

Page 15: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

2 Sachliche Steuerpflicht 2.4 Einnahmen, Ausgaben

2.4.4 Betriebsausgaben

Betriebsausgabensind alle Aufwendungen, die irgendwie mit dem Betrieb/Beruf in Zu-Betriebsausgaben

sammenhang stehen. Argumentation spielt eine große Rolle. Im Allgemeinen, darf jedochkeine Mischnutzung vorliegen (außer bei PkW und Telefon). In§4 IV EStG heißt es da- §4 IV EStG

zu: Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nichtabzugsfähige BA sind in §4 V EStG aufgeführt.

Beispiel: Architekt A hat Einnahmen i.H.v. 100.000e + Ust. (16%). Seine Ausgaben be-laufen sich auf 50.000e + Ust.. Es wurde noch keine Ust. an das FA abgeführt. Wiehoch sind As Einkünfte?

Betriebseinnahmen 100.000 + 16.000 = 116.000Betriebsausgaben 50.000 + 8.000 = 58.000

Einkünfte=Gewinn = 58.000

Beispiel: Arzt A fährt am Freitag nach Berlin und hat dort am Sa und So jeweils von9–17 Uhr ein Seminar „Wie gehe ich mit meinem Patienten um”. A bleibt bis Mitt-woch. Eine Übernachtung kostet 100e und das Seminar 1000e. Am So wird AsAuto aufgebrochen und seine Golfausrüstung gestohlen, die Reparatur kostet 600e,die Golfausrüstung 800e. Was zählt davon zu seinen Betriebsausgaben?

Eine Dienstreise dauert längstens bis zum nächsten Morgen nach der Veranstaltung.Da A jedoch bis zum Mittwoch bleibt, kann er sowohl die Übernachtungen als auchdie Fahrtkostennichtzu den Betriebsausgaben zählen, denn es liegtMischnutzungvor. Mischnutzung

D. h. die Posten enthalten auch private Anteile (Rückfahrt und Übernachtungen vonMo bis Mi) und können somit nicht angesetzt werden (auch nicht anteilig). Wäre erspätestens am Montag Morgen zurück gefahren, wären es BA. Die Golfausrüstung istauf jeden Fall Privatsache und kann daher nicht abgesetzt werden (auch nicht, wennA beim Golfspielen neue Geschäftsbeziehungen anbahnt). Die Reparatur des Wagenskann angesetzt werden, da der Diebstahl noch während der Dienstreise stattfand. DieSeminarkosten sind Betriebsausgaben, wenn das Seminar ganztags stattfindet (hierder Fall).

Beispiel: Architekt A will 2005 Geräte für 30.000e kaufen. Was kann A 2004 als BAansetzen?

Nach §7g EStG kann A 40% der Anschaffungskosten alsAnspar–AfA(→5.4.2, S. 43)ansetzen. Dazu ist bis zu einem Betrag von 154.000e keine Begründung nötig, esmuss lediglich ein konkretes Kaufobjekt angegeben werden. Die Anspar–AfA kannin jedem Jahr angesetzt werden. Wird die Anschaffung doch nicht getätigt, so istdie AfA im nächsten Jahr als Betriebseinnahme anzusetzen. Dies ist als inoffiziellerSubventionsmechanismus für kleine und mittelständige Betriebe gedacht.

Beispiel: Rechtsanwalt R hat Honorareinnahmen i.H.v. 200.000e netto und Ausgabenfür Miete 20.000e und Bürobedarf 50.000e netto. Daraus ergibt sich eine Vorsteueri.H.v. 11.200e und somit eine Umsatzsteuerzahllast i.H.v. 20.800e. Sein Gewinnberechnet sich wie folgt:

c©2005, Patric Thurm Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 11

Page 16: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

2 Sachliche Steuerpflicht 2.5 Summe der Einkünfte

BetriebseinnahmenHonorar 200.000eUst. 32.000e

Summe BE 232.000e

BetriebsausgabenMiete 20.000eBüro 50.000eUst.–Zahllast 20.800eVorsteuer 11.200e

Summe BA 102.000e

EK/Gewinn 130.000e

2.5 Summe der Einkünfte

Jede Einkunftsart kann mehrere Einkunftsquellen haben. Die Summe aller Einkunftsquel-len aller Einkunftsarten ist dieSumme der Einkünfte. Verrechnungen von negativen Ein-Summe der Einkünfte

künften (Verlusten) können sowohl innerhalb einer Einkunftsart (horizontal oder intern)als auch mit anderen Einkunftsarten (vertikal oder extern) erfolgen.

Der vertikale Verlustausgleich ist jedoch nur bis zu einer Höhe von 51.500,00e uneinge-schränkt möglich. Bei größeren Summen kann nur noch bis zur Hälfte der verbleibendenpositiven Einkünfte ausgeglichen werden (dazu siehe Buch Kapitel 2.6.5 und 2.6.6).

2.6 Gesamtbetrag der Einkünfte

Von der Summe der Einkünfte werden nun gegebenenfalls ein Altersentlastungsbetrag undein Freibetrag für Land- und Forstwirte abgezogen und man erhält denGesamtbetrag derEinkünfte.Gesamtbetrag der Ein-

künfteEin Altersentlastungsbetragnach §24a EStG wird gewährt, wenn der Steuerpflichtige imAltersentlastungsbetragaktuellen Steuerjahr das 64. Lebensjahr vollendet hat. Zur genauen Berechnung siehe BuchKapitel 4.3.3.1.

Der Freibetrag für Land- und Forstwirte nach §13 III EStG beträgt 670,00e und ist nurdann abzuziehen, wenn die Summe der Einkünfte 30.700,00e nicht übersteigt.

2.7 Einkommen

DasEinkommenwird ermittelt durch Abzug der Sonderausgaben (→7.2, S. 51), außerge-Einkommen

wöhnlichen Belastungen (→7.3, S. 56) sowie Beträge nach §10 d,e EStG.

Nach Abzug der Kinderfreibeträge, des Haushaltsfreibetrages, und anderer Posten erhältman das zu versteuernde Einkommen.

12 Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

Page 17: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

3 Ermittlungszeitraum

3 Ermittlungszeitraum

3.1 Land- und Forstwirtschaft

Bei Land- und Forstwirten läuft das Wirtschaftsjahr vom 1.7. bis 30.6., wenn nichts ande-res bestimmt ist. Der Veranlagungszeitraum für die Einkommenssteuer ist jedoch immerein Kalenderjahr. Daher werden die Betriebseinnahmen und –ausgaben anteilig auf dasKalenderjahr umgerechnet.

Beispiel: Bauer A hat sein Wirtschaftsjahr vom 1.7. bis 30.6.. Er macht vom 1.7.2002 bis30.6.2003 einen Gewinn von 20.000e und vom 1.7.2003 bis 30.6.2004 einen Verlustvon 10.000e. Wie hoch sind die Einkünfte in 2003?

Anteiliger Gewinn 2003 6/12 10.000Anteiliger Verlust 2003 6/12 -5.000Gewinn in 2003 5.000

3.2 Gewerbe

Bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr be-zogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. So wäre im Beispiel aus der Land– und Forstwirt-schaft der Gewinn i.H.v. 20.000e des Wirtschaftsjahres 02/03 im Jahr 2003 anzusetzen.

3.3 Selbständige

Selbständige haben kein Wirtschaftsjahr, das Einkommen wird für das Kalenderjahr ermit-telt. Problematisch wird es hierbei bei Vorauszahlungen für Leistungen im Folgejahr.

Beispiel: Selbständiger A zahlt die Januar–Miete 2005 am 29.12.2004. In welchem Jahrwird diese Betriebsausgabe angesetzt?

Nach §11 II EStG ist die Ausgabe eine Betriebsausgabe in 2004 (Zufluss–Abfluss–Prinzip). Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben gilt dies jedoch nicht. Erfolgtdie Zahlung frühestens 10 Tage vor Jahreswechsel, dann zählt sie als Betriebsausgabein dem Jahr, zu dem sie wirtschaftlich gehört (§11 II 2 EStG). Die Januar–Miete isthier als eine BA in 2005.

c©2005, Patric Thurm Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 13

Page 18: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

3 Ermittlungszeitraum 3.4 Angestellte

3.4 Angestellte

Auch Angestellte haben kein Wirtschaftsjahr. Bei Zahlungen über den Jahreswechsel hin-weg werden diese nach §38a I 2 EStG dem Kalenderjahr zugeordnet, zu dem sie wirt-schaftlich gehören. Zahlt ein Arbeitsgeber den Dezember–Lohn erst im Februar, so istdieser trotzdem den Einnahmen des Vorjahres anzurechnen. Auch Zinsguthaben sind indem Jahr ihrer Entstehung Einnahmen (auch bei nachträglicher Zahlung).

3.5 Ermittlung der Einkommenssteuer

Die tarifliche Einkommenssteuerbemisst sich nach dem abgerundeten (durch 36 ohne Resttarifliche Einkommens-steuer teilbaren) zu versteuernden Einkommen unter Berücksichtigung des Grundfreibetrages.

Der Grundfreibetrag beträgt 7426,00e (2005: 7664,00e).

3.5.1 Grundtarif, Splittingtarif

Maßgebend für die Höhe der tariflichen Einkommenssteuer ist derGrundtarif (→8.1,Grundtarif

S. 61). Der Splittingtarif (→8.2, S. 61) ist vom Grundtarif abgeleitet, es gibt keine se-Splittingtarif

parate Splittingtabelle. Dabei wird das zu versteuernde Einkommen halbiert und für diesenBetrag der Einkommenssteuerbetrag nach dem Grundtarif ermittelt. Dieser Betrag wirddann verdoppelt.

3.5.2 Progressionsvorbehalt

Der Steuersatz (prozentualer Anteil am zu versteuernder Einkommen) erhöht sich mit stei-gendem Einkommen. Würde man nur die steuerpflichtigen Einnahmen als Bemessungs-grundlage zur Ermittlung des Steuersatzes in Betracht ziehen, so wären Steuerpflichtige,die zusätzlich steuerfreie Einnahmen haben, besser gestellt als Steuerpflichtige, die nursteuerpflichtige Einnahmen haben.

Beispiel: Nach der Grundtabelle 2003 beträgt die Einkommensteuer bei einem zu ver-steuernden Einkommen von 15.000,00e 1853,00e. Der Steuersatz beträgt demnach12,4%. Würde jemand ein zu versteuerndes Einkommen von 10.000e haben undzusätzlich steuerfreie Einnahmen von 5000e, so würden sich Steuern in Höhe von611,00e ergeben, also ein Satz von 6,1%. Damit wäre er besser gestellt, als die erstePerson.

In solchen Fällen wird ein besonderer Steuersatz angewendet, derProgressionsvorbehalt.Progressionsvorbehalt

Jedoch nur, wenn der Steuerpflichtige steuerfreie Lohnersatzleistungen oder ausländischeEinkünfte, die nicht der deutschen Einkommenssteuer unterliegen bezogen hat. Zu denLohnersatzleistungen gehören z. Bsp. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwetter-geld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld und Mutterschaftsgeld.

Der besondere Steuersatz wird wie folgt ermittelt:

14 Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

Page 19: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

3 Ermittlungszeitraum 3.5 Ermittlung der Einkommenssteuer

• dem zu versteuernden Einkommen wird hinzugerechnet:

– die Summe der bezogenen Lohnersatzleistungen, abzüglich des Arbeitnehmer–Pauschbetrags von 1044,00e (920,00e ab 1.1.2004?) wenn dieser nicht be-reits bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbarist

– die steuerfreien ausländischen Einkünfte (ausländische Verluste sind abzieh-bar, ergeben sich dadurch ausländische negative Einkünfte, können diese aufdie inländischen Einkünfte angerechnet werden, ergeben sich dadurch insge-samt negative Einkünfte, so können diese durch Verlustvortrag oder -nachtraggeltend gemacht werden (→7.1, S. 49))

• das so ermittelte fiktive zu versteuernde Einkommen ist auf den nächsten durch 36teilbaren vollen Euro–Betrag abzurunden

• danach ist die Steuer nach dem Grund- oder Splittingtarif zu ermitteln

• der besondere Steuersatz muss berechnet werden

• mit Hilfe dieses besonderen Steuersatzes ist die Einkommenssteuer vom tatsächli-chen zu versteuernden Einkommen zu ermitteln

• dabei muss das Einkommen auf den Mittelwert der Tabellenstufe, in die es fällt,gerundet werden

Beispiel: Ein lediger unbeschränkt Steuerpflichtiger hat in 2003 Einkünfte aus Kapital-vermögen i.H.v. 15.000,00e und aus Vermietung und Verpachtung 750,00e. NachAbzug aller möglichen Freibeträge ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von13.000,00e und damit eine Einkommenssteuer von 1345,00e bei einem Steuersatzvon 10,3%.

Er hat zusätzlich Arbeitslosengeld im gesamten Jahr i.H.v. 6000,00e erhalten. Nunwird wie folgt vorgegangen:

tatsächlich zu versteuerndes Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13.000,00Arbeitslosengeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . +6.000,00Arbeitnehmer–Pauschbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -1044,00fiktives zu versteuerndes Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17.956,00abgerundet auf den Mittelwert der Tabellenstufe . . . . . . . . . . . . . . 17.946,00Einkommenssteuer lt. Tabelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2652,00besonderer Steuersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,8%tats. zu verst. Eink. gerundet auf Mittelwert der Stufe . . . . . . . . . . 13.014,00Einkommensteuer nach bes. Steuersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1923,00

c©2005, Patric Thurm Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 15

Page 20: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,
Page 21: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

4 Einkunftsarten im Einzelnen

4 Einkunftsarten im Einzelnen

4.1 EK aus Land- und Forstwirtschaft

Dazu zählen nach§13 EStG §13 EStGEK aus LFW

• Einkünfte aus allen Betrieben, die Pflanzen oder Pflanzenteile gewinnen, also land-wirtschaftliche Betriebe

• Einkünfte aus sonstiger landwirtschaftlicher Nutzung, z. Bsp. Binnenfischerei, Im-kerei

• Einkünfte aus Jagd, wenn diese in Zusammenhang mit einer Land- und Forstwirt-schaft stehen

• Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben, wie z. Bsp. Schwei-nemast

• Veräußerungsgewinne, die bei Veräußerung des Betriebes oder Teilen davon erzieltwerden

Als Einkünfte ist der Gewinn bzw. Verlust anzusetzen. Die Abgrenzung von LFW undGewerbe ist nicht immer eindeutig, hier einige Grenzfälle:

• BaumschuleIst per Definition ein Gewerbebetrieb.

• Ferien auf dem BauernhofIst die Vermietung nur sekundär, ist es als Nebenbetrieb LFW. Ist die Vermietungprimäre Nutzung, dann wird es zum Gewerbe.

• VieheinheitenZur Abgrenzung von LFW und Gewerbe bei Tierzucht und Tierhaltung hat man so-genannte Vieheinheiten eingeführt. Dazu ein Beispiel: Bauer A hat 30 ha Land, aufdem er 150 Kühe, 80 Hennen und einen Hahn hält. Ist dies Land- und Forstwirt-schaft?

Laut Sachbezugsverordnung ordnet man 1 Kuh = 1 Vieheinheit (VE) zu, 1 Henne= 0.02 VE und 1 Hahn = 0.05 VE. Für die ersten 20 ha darf man 10 VE pro hahaben, für die Fläche darüber hinaus 7 VE pro ha. Bauer A darf also maximal 270VE haben, damit sein Betrieb als LFW gilt, sonst wäre es ein Gewerbe. Bauer Ahat jedoch nur 151.65 VE und somit ist sein Betrieb eine LFW. Dazu auch siehe RL124a EStR.

c©2005, Patric Thurm Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 17

Page 22: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

4 Einkunftsarten im Einzelnen 4.2 EK aus Gewerbebetrieb

Übersteigen die Einkünfte den Betrag von 30.700,00e nicht, so ist bei der Berechnungdes Gesamtbetrages der Einkünfte ein Freibetrag i.H.v. 670,00e abzuziehen.

Ein Betrieb der LFW kann auch fremde Erzeugnisse zukaufen um seine eigene Produktpa-lette zu vergrößern (z. Bsp. Blumentöpfe und –erde in einer Gärtnerei). Solange der Ein-kaufswert der Fremderzeugnisse nicht nachhaltig (d. h. über mindestens 3 Jahre) 30% desUmsatzes übersteigt, ist es trotzdem noch ein Betrieb der LFW.

4.2 EK aus Gewerbebetrieb

Nach§15 II 1 EStG spricht man im Steuerrecht bei Vorliegen folgender Merkmale von§15 II 1 EStG

einemGewerbebetrieb.Gewerbebetrieb

• Selbständigkeit – Der Steuerpflichtige muss die Tätigkeit auf eigene Verantwortungund Rechnung ausüben. Auf Legalität der Tätigkeit kommt es dabei nicht an.

• Nachhaltigkeit – Die Tätigkeit muss in der Absicht der Wiederholung ausgeübt wer-den. Dabei kommt es nur auf die Absicht an. Beispiel: A eröffnet eine Boutique am1.5.04. Da die Kunden ausbleiben schließt er den Laden am 1.7.04 wieder. Da A dieAbsicht hatte, das Geschäft dauerhaft zu führen, ist hier bereits das Kriterium derNachhaltigkeit erfüllt.

• Gewinnerzielungsabsicht – Es muss die Absicht bestehen, durch die ausgeübte Tä-tigkeit nicht nur die Selbstkosten zu decken, sondern darüber hinaus einen Über-schuss zu erzielen.

• Offenheit – Die Leistungen des Betriebes müssen allen interessierten gegen Entgeltzugänglich sein (Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr).

• keine LFW

• kein freier Beruf (siehe Richtlinie 136 zu §15 EStG)

• keine reine Vermögensverwaltung – Nach derDrei–Objekts–Theoriedes BFH liegtDrei–Objekts–Theorie

Vermögensverwaltung vor, wenn innerhalb von 5 Jahren weniger als 3 Immobilien–Objekte gekauft und/oder verkauft wurden. Beispiel: A erbt eine Wohnung im Jahr2000 und verkauft sie noch 2000. 2001 kauft er eine andere Wohnung, die er 2002wieder verkauft. Im Jahre 2003 kauft er erneut eine Wohnung. Innerhalb von 3 Jah-ren hatte A 3 verschiedene Immobilien. Dies ist dann ein Gewerbe und keine Ver-mögensverwaltung.

Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist nicht gegeben, wenn die Leis-tungen nur einem ganz bestimmten Personenkreis angeboten werden.

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger betreibt in München ein Hotel auf eigene Verantwortungund Rechnung. Da die Räume für jeden gegen Entgelt nutzbar sind, liegt ein Ge-werbe vor. Würde die Räume hingeben nur dauerhaft vermietet werden, so wäre dies

18 Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

Page 23: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

4 Einkunftsarten im Einzelnen 4.3 EK aus selbständiger Arbeit

kein Gewerbe mehr, denn nur die Leistungen des Unternehmens sind nur noch fürDauermieter erhältlich. Es handelt sich dann um Einkünfte aus Vermietung und Ver-pachtung.

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen EK aus Gewerbebetrieb

• Einkünfte aus gewerblichen UnternehmenDies ist der Fall bei Gewerbebetrieben, die als Einzelunternehmen geführt werden.Die Einkünfte des Gewerbebetriebes werdem dem Unternehmer zugerechnet, aufdessen Rechnung und Gefahr das Gewerbe betrieben wird.

• Einkünfte aus Beteiligungen an PersonengesellschaftenSind mehrere natürliche oder juristische Personen am Gewerbebetrieb beteiligt, sowerden die Gewinnanteile der Gesellschafter diesen einzeln zugerechnet. Ist ein Ge-sellschafter eine natürliche Person, so wird dessen Gewinnanteil der Einkommens-steuer unterworfen. Ist es eine juristische Person, so wird auf deren Gewinnanteil dieKörperschaftssteuer erhoben.

• Veräußerungsgewinne, die bei Veräußerung des Betriebes oder Teilen davon erzieltwerdenWird hier nicht näher behandelt, siehe Buch Kapitel 4.4.2.2.

Jegliche Gelder, die einem Gesellschafter aus dem Gewerbe zufließen sind Einkünfte ausGewerbebetrieb. Dazu zählen z. Bsp. auch Mieteinnahmen, Zinseinnahmen und Löhne.

Beispiel: Bei der C–D–OHG haben beide Gesellschafter eine 50%-ige Gewinnbeteiligung.C bekommt außerdem einen Lohn i.H.v. 3000e mtl., D hat an die OHG ein Hausvermietet und hat mtl. Mieteinnahmen i.H.v. 1000e.

Es wäre falsch, die Miete des D als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung undden Lohn des C als Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit anzusetzen. Beides zählt mit zuderen Einkünften aus Gewerbebetrieb (§15 I Nr.2 EStG).

Bei der Berechnung der Einkünfte der Gesellschafter wird außerdem jedem Gesellschaf-ter seinVorweggewinn(Verzinsung seiner Kapitaleinlage, i.d.R. 4% oder wie im Gesell-schaftsvertrag geregelt) angerechnet.

Auch die Einkünfte eines atypischen stillen Gesellschafters sind Einkünfte aus Gewerbe-betrieb. Hier muss unterschieden werden zwischen einematypischenstillen Gesellschafter,der finanzielle Mittel bereitstellt und an den stillen Reserven der Gesellschaft beteiligt istund einemtypischenstillen Gesellschafter, der nur finanzielle Mittel bereitstellt, ohne sons-tige Beteiligung an der Gesellschaft. Beim atypischen s. Gesellschafter liegen Einkünfteaus Gewerbebetrieb vor, der typische s. Gesellschafter hat Einkünfte aus Kapitalvermögen.

4.3 EK aus selbständiger Arbeit

Zu den Einkünften aus selbst. Arbeit gehören nach§18 EStG §18 EStGEK aus selbst. Arbeit

c©2005, Patric Thurm Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 19

Page 24: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

4 Einkunftsarten im Einzelnen 4.3 EK aus selbständiger Arbeit

• Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, z. Bsp. aus selbständiger Berufstätigkeit vonÄrzten, Rechtsanwälten, Wissenschaftlern, Künstlern, Architekten, Wirtschaftsprü-fern, Steuerberatern, Journalisten, IT–Fachleuten, Fahrlehrern und ähnlichen Beru-fen.

• Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. Bsp. Vergütung für die Vollstreckungvon Testamenten, für Vermögensverwaltung und für Tätigkeiten als Aufsichtsrats-mitglied.

• Veräußerungsgewinne bei Vermögen, das der selbständigen Arbeit dient.

Ein Angehöriger eines freien Berufes ist nur dannfreiberuflich tätig, wenn er aufgrundfreiberufliche Tätigkeit

eigenerFachkenntnisseleitendundeigenverantwortlichtätig wird.

Beispiel: Die Einkünfte des Inhabers einer Fahrschule sind nur dann Einkünfte aus selb-ständiger Arbeit, wenn er selbst Fahrunterricht gibt und die Fahrschule in eigenerVerantwortung leitet. Übergibt er die Leitung der Fahrschule und die Verantwortungfür den Unterricht einem Angestellten, so zählen seine Einkünfte als Einkünfte ausGewerbebetrieb.

Der Freiberufler kann sich jedoch vorübergehend vertreten lassen oder der Mithilfe einerfachlich vorgebildeten Arbeitskraft bedienen. Die Ausübung einer freiberuflichen Tätig-keit im Rahmen einer Kapitalgesellschaft gilt immer als gewerbliche Tätigkeit. Geht einFreiberufler eine Praxisgemeinschaft mit einem Berufsfremden ein, so ist dies ebenso einegewerbliche Tätigkeit.

Beispiel: RA Ratlos beschäftigt 20 Sekretärinnen, 10 RA-Fachangestellte und 15 RAs.

Die Einkünfte des Ratlos gelten als Enkünfte aus Gewerbe. Er kann keinen Überblicküber alle Mandate der Kanzlei haben, handelt also nicht eigenverantwortlich und so-mit nicht freiberuflich.

Beispiel: Die Ärzte N und M gründen eine OHG.

Hier sind beide Ärzte weiter eigenverantwortlich und somit freiberuflich tätig.

Beispiel: Die IT–Fachleute N und M gründen eine GmbH.

Die GmbH unterliegt als juristische Person der Körperschaftssteuer. N und M geltenals Angestellte der GmbH (auch als Geschäftsführer) und haben somit Einkünfte ausnichtselbständiger Arbeit.

Beispiel: Die IT–Spezialisten C und D schließen sich mit Computer–Händler E zu einerOHG zusammen.

C und D allein in Form einer OHG wären weiter freiberuflich tätig. Aber zusammenmit dem berufsfremden und nicht freiberuflich tätigen E sind alle Gewerbetreibendeund haben somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

20 Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

Page 25: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

4 Einkunftsarten im Einzelnen 4.4 EK aus nichtselbständiger Arbeit

4.4 EK aus nichtselbständiger Arbeit

Nach§19 EStGsind folgende Einkünfte der Arbeitnehmer Einkünfte (Arbeitslohn) aus§19 EStG

nichtselbständiger Arbeit: EK aus nichtselbst. Ar-beit

• Gehälter, Löhne, Gratifikationen, VWL, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile,die aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis gewährt werden.

• Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vor-teile, die aus einem früheren Dienstverhältnis gewährt werden.

Arbeitnehmersind Personen, die Arbeitnehmer

• in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und

• aus diesem oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen.

Auch die Rechtsnachfolger solcher Personen sind Arbeitnehmer, wenn sie Arbeitslohn ausdem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen, z. Bsp. die Witwe einesBeamten, die eine Pension aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Mannes bezieht.

Ein Dienstverhältnisliegt vor, wenn der Beschäftigte dem AG seine Arbeitskraft schuldet.Dienstverhältnis

Der Beschäftigte ist weisungsgebunden, hat Anspruch auf Urlaubs- und Feiertagsvergü-tung und handelt auf Rechnung und in Verantwortung des Arbeitgebers. Diese Kriterienbegründen dieNichtselbständigkeitdes Arbeitnehmers.

Arbeitslohnsind alle Einnahmen (Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen), die demArbeitslohn

AN aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis zufließen. AuchgeldwerteVorteile, wie Pkw, subventionierte Mahlzeiten in der Betriebskantine, zinsverbilligte Dar-geldwerte Vorteile

lehen und Wohnungen zählen zum Arbeitslohn des AN. Arbeitslohn, der laufend gezahltwird (z. Bsp. Gehalt), gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Zahlungszeitraumendet. Arbeitslohn, der nicht laufend gezahlt wird (z. Bsp. Tantiemen), gilt in dem Kalen-derjahr als bezogen, in dem er dem AN zufließt.

Es gibt eine Reihe von Einnahmen, die steuerfrei bezogen werden können (→2.4.1, S. 7).Zieht man diese steuerfreien Zuwendungen vom Arbeitslohn ab, erhält man den steu-erpflichtigen Arbeitslohn. Leistungen des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung des AN(Kranken–, Unfallversicherung u.ä.) gehören zum Arbeitslohn. Renten aus der Sozialver-sicherung sind kein Arbeitslohn, sondern sind sonstige Enkünfte.

Vom steuerpflichtigen Arbeitslohn müssen dieWerbungskostenabgezogen werden. DieWerbungskosten

Werbungskosten müssen aus der Einkommens–Art erwachsen sein, bei der sie angesetztwerden. Werbungskosten sind z. Bsp. :

Fahrtkosten– Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, 0,30e pro km einfache Stre- Fahrtkosten

cke. Bei Kosten über 5112,00e (4500,00e ab 1.1.2004?) müssen diese nachgewiesenbzw. glaubhaft gemacht werden. Durch den Pauschbetrag sind grundsätzlich alle Kfz–Kosten abgedeckt, außer Unfallskosten, welche zusätzlich abgesetzt werden können. Nurdie Kosten einer Kfz–Haftpflichtversicherung können zusätzlich als Sonderausgaben zumAbzug gebracht werden (→7.2.1, S. 51).

c©2005, Patric Thurm Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 21

Page 26: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

4 Einkunftsarten im Einzelnen 4.5 Einkünfte aus Kapitalvermögen

Reisekosten– z. Bsp. Fahrten zwischen FOM und Wohnung. Reisekosten sind die Aufwen-Reisekosten

dungen, die unmittelbar durch eine Geschäftsreise oder eine Dienstreise entstehen. Hierzugehören Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Unterbringungskosten und Reise-nebenkosten. EineGeschäftsreiseliegt vor, wenn man vorübergehend von der WohnungGeschäftsreise

und dem Mittelpunkt der dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeitaus betrieblichemAnlassentfernt tätig wird. Eine Dienstreise liegt vor, wenn man außerhalb seiner Wohnungund seiner regelmäßigen Arbeitsstätteberuflich tätigwird. Zu den Reisekosten zählen dieVerpflegungspauschalen (→2.4.1, S. 8), Übernachtungskosten und Kilometerpauschalen(0,30e pro km mit Pkw).

Kosten aus doppelter Haushaltsführung– ohne zeitliche Begrenzung

Umzugskosten– wenn der Umzug berufsbedingt war oder ein Verkürzung der Fahrtzeitzwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mind. 0,5h (einfach) bewirkt.

Arbeitsmittel– z. Bsp. Berufskleidung, Fachbücher, Fachzeitschriften

Arbeitszimmer– anteilig Miete, Strom, Reinigung, Renovierung, Ausstattung (Möbel).Diese Kosten können nur dann uneingeschränkt abgezogen werden, wenn das Arbeitszim-mer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit ist, wie z. Bsp. bei Heimarbei-tern. Sonst können diese Kosten nur bis zu einem Betrag von 1250,00e abgesetzt werden.Diese Beschränkung gilt jedoch nicht für Ausstattungsgegenstände, die Arbeitsmittel sind,wie z. Bsp. Schreibtisch, Stuhl und Bücherschrank.

Computer– wenn mit Beruf vereinbar

Telefonkosten, Mobilfunk, Internet– keine Pauschale

Kontoführungsgebühr– pauschal 16e im Jahr oder tatsächlicher Aufwand

Kosten eines Arbeitsprozesses

Gewerkschaftsbeiträge

Bewerbungskosten– auch aus ungekündigter Stellung, Fahrtkosten, Materialien, anteiligPC und Drucker

Die Anschaffungskosten von Arbeitsmitteln können in voller Höhe abgesetzt werden, fallssie 410,00e ohne Ust. nicht übersteigen. Sonst sind die Kosten auf die Nutzungsdauer zuverteilen.

Es gilt ein Arbeitnehmer–Pauschalbetrag i.H.v. 1044,00e (920,00e ab 1.1.2004?), der an-gesetzt werden kann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten darunter liegen. Werbungs-kosten sind nur bei der Einkunftsart abzusetzen, bei der sie erwachsen sind. So dürfenz. Bsp. Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung (z. Bsp. Reparaturkosten am Ge-bäude) nicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgesetzt werden.

4.5 Einkünfte aus Kapitalvermögen

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind ebenfalls Überschusseinkünfte. Es ist der ÜberschussEK aus Kapitalvermö-gen der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln. Einnahmen aus Kapitalvermögen

sind Erträge, die einem Kapitalgeber dafür zufließen, dass er jemand anderem Kapital zurNutzung überlässt, wenn diese nicht einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind.

22 Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

Page 27: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

4 Einkunftsarten im Einzelnen 4.5 Einkünfte aus Kapitalvermögen

Beispiel: Das Geschäftskonto eines Gewerbetreibenden weist ein hohes Guthaben aus.Die dafür von der Bank gutgeschriebenen Zinsen gehören jedoch nicht zu den Ein-künften aus Kapitalvermögen, sondern aus Gewerbebetrieb, weil das Guthaben zumBetriebsvermögen gehört.

Gewinne aus dem Verkauf von Privatvermögen (z. Bsp. Verkauf eines Einfamilienhauseszu einem Preis über dem Anschaffungspreis) gehören ebenfalls nicht zu den Einkünftenaus Kapitalvermögen, sondern sind nicht steuerbar. Dies gilt jedoch nicht für private Ver-äußerungsgeschäfte, aus denen sich ein Spekulationsgewinn ergibt.

Einkünfte aus Kapitalvermögen werden in zwei Gruppen eingeteilt:

• Gewinnanteile

• Zinsen und ähnliche Bezüge

4.5.1 Gewinnanteile

Dazu gehören

• Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien und Anteilen aus Ge-sellschaften

• Einnahmen aus der Beteiligung als typischer stiller Gesellschafter.

Gehört die Beteiligung des typischen stillen Gesellschafters zum Betriebsvermögen seinesGewerbebetriebes, so sind die Kapitalerträge aus der Beteiligung Einkünfte aus Gewerbe-betrieb. Gehört die Beteiligung zum Privatvermögen des stillen Gesellschafters, so sind dieKapitalerträge aus der Beteiligung Einkünfte aus Kapitalvermögen. Jedoch unterliegen inbeiden Fällen die Einkünfte der Kapitalertragssteuer.

Deratypischestille Gesellschafter wird als Mitunternehmer angesehen, sodass Erträge ausder Beteiligung bei ihm Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen, die auch nicht der Kapi-talertragssteuer unterliegen.

4.5.2 Zinsen und ähnliche Bezüge

Dazu gehören

• Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden

• Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen, wie z. Bsp. Darlehen, Sparguthaben, Bau-sparguthaben, festverzinslichen Wertpapieren

c©2005, Patric Thurm Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 23

Page 28: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

4 Einkunftsarten im Einzelnen 4.5 Einkünfte aus Kapitalvermögen

4.5.3 Kapitalertragssteuer

Die KapitalertragssteuerbeträgtKapitalertragssteuer

• 20% bei Gewinnanteilen und sonstigen Bezügen aus Aktien und Anteilen an Gesell-schaften mit beschränkter Haftung

• 25% bei Einnahmen aus der Beteiligung als typischer stiller Gesellschafter

• 30% bei Zinsen und zinsähnlichen Erträgen aus Sparguthaben und Anleihen

• 35% bei Erträgen aus Tafelpapieren (Zins– und Dividendenscheine, die am Bank-schalter eingelöst werden)

Die abzuziehende Kapitalertragssteuer von Zinserträgen wirdZinsabschlagoderZinsab-Zinsabschlag

schlagsteuergenannt. Auf diese wird noch der Solidaritätszuschlag von 5,5% erhoben. DerZinsabschlagsteuer

Zinsabschlag wird i.d.R. von dem Kreditinstitut abgeführt, das die Kapitalerträge schul-det. Kreditinstitute im Ausland brauchen den Zinsabschlag nicht vorzunehmen, auch dannnicht, wenn der Kunde ein Steuerinländer ist.

4.5.4 Einnahmen und Werbungskosten

Die Brutto–Kapitalerträge sind bei den Einkünften aus Kapitalerträgen als Einnahmen an-zusetzen.

Beispiel: Ein Angestellter erhält aus einer stillen Beteiligung an einem Einzelhandelsun-ternehmen 2945,00e netto.

Als Einnahmen sind jedoch nicht die erhaltenen 2945,00e, sondern 4000e anzuset-zen (der Brutto–Betrag, genau wie beim Arbeitslohn). Ein möglicher Rechenweg:Auf Erträge aus Beteiligungen fallen 25% KapESt an. Darauf werden 5,5% Solidari-tätszuschlag erhoben. Der Gesamtsatz ist dann: 25%+(5,5% von 25%)=26,375%. DerNetto–Betrag entspricht dann also 73,625%. Damit erhält man

73.6252945.00

=100.00

x

mit x als Brutto–Einnahmen. Daraus ergibt sich

x =2945 ∗ 100

73.625= 4000

Als Werbungskosten kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die in unmittelba-rem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, z. Bsp. Bankgebühren,Prozesskosten und Reisekosten. Vermögensverluste sind keine Werbungskosten. Pauschalkönnen 51,00e (bei Zusammenveranlagung 102,00e) als Werbungskosten abgesetzt wer-den.

Nach Abzug der Werbungskosten ist derSparer–Freibetragvon den Einnahmen abzuzie-Sparer–Freibetrag

hen. Dieser beträgt 1370,00e (bei Zusammenveranlagung 2440,00e), wobei jedoch keinenegativen Einkünfte aus Kapitalvermögen enstehen dürfen.

24 Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

Page 29: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

4 Einkunftsarten im Einzelnen 4.6 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

4.5.5 Freistellung von der Kapitalertragsteuer

Bei Vorliegen einer Nichtveranlagungs–Bescheinigung vom FA oder bei Vorliegen einesFreistellungsauftragesmüssen Kapitalerträge nicht versteuert werden. Der Freistellungs-Freistellungsauftrag

auftrag kann bis zu einer maximalen Höhe von 1370,00e (Sparer–Freibetrag) plus 51,00e(Werbungskosten–Pauschbetrag), also 1421,00e gestellt werden (bei Zusammenveranla-gung 2842,00e, Aufteilung beliebig).

Beträge, die über das Freistellungsvolumen hinaus gehen, werden der Kapitalertragsteuerund dem Solidaritätszuschlag unterworfen.

4.6 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Hier nicht näher behandelt.

4.7 Sonstige Einkünfte

4.7.1 aus wiederkehrenden Bezügen

Wiederkehrende Bezüge sind Bezüge, die in gewissen Zeitabständen wiederkehren undnicht zu den bisher behandelten Einkunftsarten gehören. Dies sind in erster Linie die Leib-renten, also Renten der Arbeiter und Angestellten aus der Sozialversicherung.

4.7.2 aus Unterhaltsleistungen

Dies sind Einkünfte aus Unterhaltszahlungen, die unbeschränkt steuerpflichtige geschie-dene oder dauerhaft getrennt lebende Ehegatten erhalten.

4.7.3 aus privaten Veräußerungsgeschäften

Ein privates Veräußerungsgeschäftliegt vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffungprivates Veräußerungs-geschäftund Veräußerung

• bei Grundstücken nicht mehr als 10 Jahre

• bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, nicht mehr als 1 Jahr

beträgt. Ausgenommen sind Grundstücke, die ausschließlich oder mindestens im Jahr vorder Veräußerung sowie in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzweckengenutzt wurden.

Ist der Wert des Wirtschaftsgutes bei einer der Einkunftsarten 1-6 anzusetzen, so kann eskein privates Veräußerungsgeschäft sein.

c©2005, Patric Thurm Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 25

Page 30: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

4 Einkunftsarten im Einzelnen 4.7 Sonstige Einkünfte

Beispiel: Ein Spediteur hat 1995 ein Grundstück für eigenbetriebliche Zwecke als La-gerhaus angeschafft und wieder verkauft (1995). Der dabei erzielte Veräußerungsge-winn ist Gewinn aus Gewerbebetrieb, weil das Grundstück zum Betriebsvermögendes Steuerpflichtigen gehört.

Hätte er das Grundstück als Privatmann 1995 gekauft und wieder verkauft, hätte erEinkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt. Hätte er das Grundstückerst nach mehr als 10 Jahren verkauft, dann lägen keine Einkünfte aus priv. Veräuße-rungsgesch. vor. Dieser Gewinn stellt keine Einkünfte im Sinne des Steuerrechts dar(und wird somit keiner Besteuerung unterzogen).

Auch wenn die Rede von Gewinn und Verlust ist, handelt es sich um Überschusseinkünf-te. Es sind Werbungskosten abzusetzen (z. Bsp. Verkaufskosten). Ist der Gewinn wenigerals 513,00e, so ist er steuerfrei. Verluste dürfen nur bis zur Höhe des im gleichen Jahrerzielten Gewinnes angesetzt werden (keine negativen Einkünfte möglich).

Beispiel: Der X Y erzielte im Jahr 2003 einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von4838,00e. Beim Verkauf eines Grundstückes machte er einen Verlust von 6548,00e.

Innerhalb der Einkünfte aus priv. Veräußerungsgesch. kann er einen (horizontalen)Verlustausgleich vornehmen:

Veräußerungsgewinn 4838,00eVeräußerungsverlust -6548,00e

-1710,00e

Ein vertikaler Verlustausgleich (Verrechnung mit anderen Einkunftsarten) ist jedochnicht möglich.

4.7.4 aus Leistungen

Dies sind Einkünfte aus gelegentlicher Vermittlung und aus Vermietung beweglicher Ge-genstände. Sind sind steuerfrei, wenn sie weniger als 256,00e im Kalenderjahr betragenhaben. Abzuziehende Werbungskosten dürfen nicht größer als die Einnahmen sein.

26 Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

Page 31: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

5 Gewinnermittlungsarten

5 Gewinnermittlungsarten

Bei den Gewinneinkünften muss der Gewinn irgendwie ermittelt werden. Dies kann ge-schehen durch

• Betriebsvermögensvergleich nach §4 I EStG

• Betriebsvermögensvergleich nach §5 EStG

• Überschussrechnung nach §4 III EStG

• Ermittlung des Gewinns aus LFW nach Durchschnittsätzen (§13a EStG)

5.1 Betriebsvermögensvergleich

5.1.1 Definitionen

Der Gewinnnach§4 I EStG ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem BetriebsvermögenGewinn§4 I EStGam Ende desaktuellenWirtschaftsjahres und am Ende desvorangegangenenWirtschafts-

jahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.

DasBetriebsvermögenist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert des Vermögens undBetriebsvermögen

der Schulden eines Betriebes am Ende eines Wirtschaftsjahres. Dabei ist dasVermögender Vermögen

Wert aller positiven Wirtschaftsgüter (z. Bsp. BGA, Waren, Bargeld). DieSchuldenstellen Schulden

den Wert der negativen Wirtschaftsgüter eines Betriebes dar (z. Bsp. Verbindlichkeiten,Kreditschulden).

Entnahmensind nach §4 I 2 EStG alle Wirtschaftsgüter (Bargeld, Waren, Leistungen),Entnahmen

die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, seinen Haushalt oder andere betriebsfremdeZwecke entnommen hat. Sie vermindern das Betriebsvermögen. Man unterscheidet:

• Geldentnahmen, z. Bsp. Zahlung von privaten Rechnungen vom Geschäftskonto

• Sachentnahmen, z. Bsp. Entnahme von betrieblichen Gütern für private Zwecke

• Nutzungsentnahme, z. Bsp. Privatfahrten mit Betriebsfahrzeug

• Leistungsentnahme, z. Bsp. Einsatz von Arbeitnehmern für private Zwecke

Einlagensind nach §4 I 5 EStG alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem BetriebEinlagen

im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat. Sie erhöhen das Betriebsvermögen. Es kön-nen materielle oder immaterielle, abnutzbare oder nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter allerArt sein (z. Bsp. Geld, Forderungen, Waren und Patente).

c©2005, Patric Thurm Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 27

Page 32: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

5 Gewinnermittlungsarten 5.1 Betriebsvermögensvergleich

Entnahmen und Einlagen sind nach§6 I Nr.4 S.1 EStGbzw.§6 I Nr.5 S.1 EStGmit ihrem§6 I Nr.4 S.1 EStG§6 I Nr.5 S.1 EStG Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme bzw. Einlage angesetzt.

Der Teilwert ist nach§6 I Nr.1 S.3 EStGder Betrag, den ein Erwerber beim Kauf desTeilwert§6 I Nr.1 S.3 EStG gesamten Betriebes für das Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei wird angenommen, dass

der Erwerber den Betrieb fortführt und kein Liquidationsverkauf vorliegt.

Neben dem Teilwert gibt es bei der Bewertung von Wirtschaftsgütern auch die Anschaff-ungs– und Herstellungskosten abzüglich etwaiger AfA nach §255 HGB und dengemeinenWert. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäfts-gemeiner Wert

verkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielenwäre (wobei alle preisbeeinflussenden Umstände zu berücksichtigen sind, nicht aber diepersönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners).

5.1.2 Gewinnermittlung nach §4 I EStG

Diese Art der Gewinnermittlung nach§4 I EStG kommt nur in Betracht für§4 I EStG

• Land- und Forstwirte, wenn sie nach §141 AO zur Buchführung verpflichtet sindoder freiwillig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen oder deren Ein-künfte vom FA geschätzt werden

• selbständig Tätige(Angehörige der freien Berufe und sonstige Selbständige), wennsie freiwillig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen (müssen sie nicht,keine Buchführungs– und Bilanzierungspflicht) oder deren Einkünfte vom FA ge-schätzt werden

• Gewerbetreibende, wenn sie keine Bücher führen müssen und dies auch nicht tununddie auch ihrer Aufzeichnungspflicht nicht nachkommen (keine Aufzeichnungenanfertigen) sodaß das FA schätzen muss.

Bei der Gewinnermittlung werdennur steuerrechtliche Bewertungsvorschriften nach §6und 7 EStG berücksichtigt.

Betriebsvermögen (EK) am Schluss des Wirtschaftsjahres- Betriebsvermögen (EK) am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres+ Entnahmen- Einlagen= Gewinn / Verlust

5.1.3 Gewinnermittlung nach §5 EStG

Alle Gewerbetreibenden, die nach Handelsrecht oder Steuerrecht zur Buchführungver-pflichtetsind oderfreiwillig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ermittelnden Gewinn durch Vermögensvergleich nach§5 EStG. Sind die Bücher eines Buchfüh-§5 EStG

rungspflichtigen nicht ordnungsgemäß geführt, muss das FA schätzen. Die Schätzung er-folgt dann unter Berücksichtigung des §5 EStG.

28 Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

Page 33: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

5 Gewinnermittlungsarten 5.1 Betriebsvermögensvergleich

Betriebsvermögen (EK) am Schluss des Wirtschaftsjahres- Betriebsvermögen (EK) am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres+ Entnahmen- Einlagen= Gewinn / Verlust

Die steuerrechtlichen Bestimmungen zurBuchführungspflichteines Steuerpflichtigen fin-Buchführungspflicht

den sich in der Abgabenordnung §140 – 148 AO. Nach§140 AOunterliegen Steuerpflich- §140 AO

tige, die durch andere Gesetze zur Buchführung verpflichtet sind auch im Steuerrecht derBuchführungspflicht. In Verbindung mit §238ff HGB ergibt sich also eine steuerrechtlicheBuchführungspflicht bei Gewerbetreibenden, die einen in kaufmännischer Weise einge-richteten Betrieb haben (Kaufleute). Zusätzlich ist§141 AO zu beachten. Ist der Steuer-§141 AO

pflichtige nicht durch andere Gesetze zur Buchführung verpflichtet, ergibt sich eine steu-errechtliche Pflicht, wenn

• Umsätze von mehr als 350.000e vorliegen oder

• er eine selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Fläche mit einem Wirt-schaftswert von mehr als 25.000e hat oder

• sein Gewinn aus LFW oder Gewerbe mehr als 30.000e beträgt.

In diesem Fall wird ihm vom FA der Beginn der Buchführungspflicht mitgeteilt, die derSteuerpflichtige dann ab dem Beginn des der Mitteilung folgenden Wirtschaftsjahres er-füllen muss.

Es gilt derGrundsatz der Maßgeblichkeit, d. h. die Handelsbilanz ist maßgeblich für dieGrundsatz der Maßgeb-lichkeitSteuerbilanz. Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung sind einzuhalten. Neben

den steuerrechtlichen Vorschriften sind auch die handelsrechtlichen Vorschriften des HGBzu beachten. So ist auch in der Steuerbilanz das selbe Betriebsvermögen anzusetzen, wiein der Handelsbilanz ausgewiesen.

Daneben gilt jedoch auch derGrundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeitnach §5 I 2 Grundsatz der umge-kehrten MaßgeblichkeitEStG. Die steuerrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte dürfen nur dann in

der Steuerbilanz genutzt werden, wenn sie auch in der Handelsbilanz entsprechend ange-wendet werden. Dabei sind jedoch nur inhaltlich gleichartige Posten zu berücksichtigen.Die steuerlichen Wahlrechte dürfen auch dann ausgeübt werden, wenn sie nach Handels-recht unzulässig wären.

Folgende aus dem HGB stammenden Grundsätze ordnungsgenäßer Buchführung sind imSteuerrecht besonders wichtig:

• Stichtagsprinzip(§252 I Nr.3 HGB) Stichtagsprinzip

Die Bilanz stellt den Zustand des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Der Grund-satz gilt auch im Steuerrecht bei der Gewinnermittlung nach §5 EStG, jedoch mussder Steuerpflichtige auch Tatsachen berücksichtigen, von denen er erst in der Zeitzwischen Bilanzstichtag und Erstellung der Bilanz erfahren hat (Wertaufhellungs-theorie). Wertaufhellungstheorie

c©2005, Patric Thurm Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 29

Page 34: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

5 Gewinnermittlungsarten 5.1 Betriebsvermögensvergleich

Beispiel: Kaufmann A entsteht 2003 eine Forderung gegen Käufer S. Ende 2003und Anfang 2004 bleiben Vollstreckungsversuche des A gegen den seinerzeitinsolventen S erfolglos. Nach HGB wurde diese Forderung am Bilanzstichtag31.12.2003 als zweifelhafte Forderung indirekt abgeschrieben (Einzelwertbe-richtigung). Im Mai 2004, noch vor Aufstellung der Bilanz, zahlt S plötzlichdoch noch, da er eine Erbschaft gemacht hat.

Nach der Wertaufhellungstheorie muss A diesen Umstand nun bei Aufstellungder Bilanz berücksichtigen und kann die Forderung nicht abschreiben, wenn Snoch 2003 Erbe wurde (auch wenn er davon 2003 vielleicht noch nichts wusste,da es bis Mai dauerte, ihn als Erben ausfindig zu machen und er erst dann dieErbschaft antreten konnte). Wurde S erst 2004 Erbe, so ist die Tatsache von Anicht zu berücksichtigen.

Allgemein formuliert: bei Alttatsachen (Tatsachen, die im alten Jahr eingetretensind aber erst nach dem Bilanzstichtag bekannt wurden) ist die Bilanz entspre-chend zu korrigieren. Neue Tatsachen (die erst nach Bilanzstichtag eintraten)sind nicht zu berücksichtigen.

• Bilanzklarheit(§243 I,II HGB)Bilanzklarheit

Der Jahresabschluss muss nach den GoB aufgestellt werden und klar und übersicht-lich sein. Es dürfen keine Verrechnungen von Posten auf der Aktivseite und Passiv-seite sowie Erträgen und Aufwendungen stattfinden.

• BilanzwahrheitBilanzwahrheit

Alle Vermögenswerte und Schulden müssen nach handels- und steuerrechtlichenVorschriften am Bilanzstichtag ausgewiesen werden. Vermögenswerte dürfen wederüberhöht, noch willkürlich stille Rücklagen gebildet werden.

• Bilanzierungsstetigkeit(§252 I Nr.6 HGB)Bilanzierungsstetigkeit

Die bei der letzten Bilanzierung angewendeten Bewertungsmaßstäbe müssen auchin der aktuellen Bilanz weiterverwendet werden, es sei denn es gibt ausreichendewirtschaftliche Gründe, davon abzuweichen.

• BilanzenzusammenhangBilanzenzusammen-hang Das Betriebsvermögen in der Abschlussbilanz muss mit dem in der Eröffnungsbilanz

des Folgejahres übereinstimmen. Die inhaltliche Angrenzung und Bezeichnung derBilanzposten muss beibehalten werden.

• WertzusammenhangWertzusammenhang

Die in der Bilanz angesetzten Werte sind für die nachfolgende Bilanz maßgeblich.Werterhöhungen über den letzten Bilanzansatz sind nicht zulässig. Allerdings sindbedingte Durchbrechungen nach Handelsrecht oder Steuerrecht möglich.

• VorsichtsprinzipVorsichtsprinzip

Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, müssen berück-sichtigt werden. Dies kann allerdings zu Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprin-zips führen, da nach §5 IVa EStG steuerliche Rückstellungen für Drohverluste ausschwebenden Geschäften gerade nicht gebildet werden dürfen, obwohl diese han-delsrechtlich verpflichtend sind.

30 Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

Page 35: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

5 Gewinnermittlungsarten 5.2 Überschussrechnung (4–III–Rechner)

• Realisationsprinzip(§252 I Nr.4 HGB) Realisationsprinzip

Gewinne dürfen nur dann ausgewiesen werden, wenn sie bis zum Bilanzstichtagentstanden, d. h. realisiert sind.

• Imparitätsprinzip Imparitätsprinzip

Noch nicht realisierte Gewinne dürfen noch nicht, noch nicht realisierte Verlustemüssen jedoch ausgewiesen werden

• Grundsatz der Periodenabgrenzung(§252 I Nr.5 HGB)Der Gewinn ist periodengerecht zu ermitteln.

So hat der Steuerpflichtige z. Bsp. bei der Gewinnermittlung nach §4 I EStG für die Be-wertung des Umlaufvermögens die Wahl zwischen Ansatz der Anschaffungskosten oderdes aktuellen Marktpreises (steuerrechtliche Bewertungsvorschrift). Bei Gewinnermittlungnach §5 EStG hätte er kein Wahlrecht, da nach handelsrechtlichen Vorschriften (Niederst-wertprinzip) der Marktpreis anzusetzen ist. Er kann nun jedoch auch den Marktpreis an-setzen, wenn er diesbezüglich in der Handelsbilanz gleich verfährt.

Bei der Gewinnermittlung ist zu unterscheiden zwischenvermögensumschichtendenundvermögensänderndenVorgängen. Die vermögensumschichtenden Vorgänge (z. Bsp. Til-gung einer Schuld) haben keinen Einfluss auf Gewinn oder Verlust. Die vermögensändern-den Vorgänge sind entwedererfolgswirksam(z. Bsp. Zahlung von Gehalt) underfolgsneu-tral (z. Bsp. Entnahme von Bargeld für den Haushalt).

Beispiel: Ein Gewerbetreibender nimmt ein betriebliches Darlehen von 20.000e auf. Da-durch erhöht sich das Vermögen (Aktivseite der Bilanz)unddie Schulden (Passivsei-te) um den gleichen Betrag. Es hat lediglich eine Umschichtung auf den Bestandskon-ten stattgefunden, die den Erfolg nicht berührt. Dies ist ein vermögensumschichtenderVorgang.

Beispiel: Der Gewerbetreibende zahlt Löhne i.H.v. 20.000e durch Banküberweisung.Dadurch vermindert sich das Vermögen (Aktivseite der Bilanz) ohne dass sich dieSchulden ändern. Das Betriebsvermögen wird vermindert (wäre nicht der Fall, wenner mit der Banküberweisung einen Kredit begleicht). Dieser Vorgang ist jedoch nichtnur vermögensändernd, sondern auch erfolgswirksam, da die Lohnzahlungen durchdie Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand das Eigenkapital vermindern.

Beispiel: Der Gewerbetreibende zahlt einen privaten Lottogewinn auf das Geschäftskon-to ein. Dadurch erhöht sich das Betriebsvermögen, die Schulden werden davon nichtberührt. Da eine Einlage bei der Gewinnermittlung abzuziehen ist, ändert sich dasErgebnis dadurch aber nicht. Dieser Vorgang ist also vermögensändernd und erfolgs-neutral.

5.2 Überschussrechnung (4–III–Rechner)

Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind unddies auch nicht freiwillig vornehmen, können nach§4 III EStG als Gewinn den Über- §4 III EStG

c©2005, Patric Thurm Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 31

Page 36: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

5 Gewinnermittlungsarten 5.2 Überschussrechnung (4–III–Rechner)

schuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (Überschussrechnung).Überschussrechnung

Voraussetzung ist, dass die tatsächlichen BE und BA zahlenmäßig bekannt sind (aufge-zeichnet wurden, Belege), sonst schätzt das FA (bei Gewerbetreibenden dann jedoch nichtnach §4 III EStG, sondern §4 I EStG!). Obwohl der Begriff anderes vermuten lässt, han-delt es sich hierbei immernoch um Gewinnermittlung aus Gewinneinkünften und nicht ausÜberschusseinkünften. Bei den Überschusseinkünften gibt es nur Einnahmen und Ausga-ben und lediglich Privatvermögen, bei den Gewinneinkünften gibt es Betriebseinnahmenund Betriebsausgaben und ein Unterscheidung zwischen Betriebsvermögen und Privatver-mögen. Besteht keine ausdrückliche Regelung, so ist bei der Bewertung der gemeine Wertanzusetzen.

Dafür kommen in Frage:

• kleine Gewerbetreibende und Handwerker, wenn sie Aufzeichnungen führen,

• Land- und Forstwirte, die nicht buchführungspflichtig sind, nicht freiwillig Bücherführen und ihren Gewinn auch nicht nach Durchschnittssätzen ermitteln, sowie

• selbständig Tätige, insbesondere Freiberufler, die kein Gewerbe betreiben und nichtfreiwillig Bücher führen.

Betriebseinnahmen eines Wirtschaftsjahres- Betriebsausgaben dieses Wirtschaftsjahres= Überschuss (Gewinn) / Verlust

Es wird dasZufluss–Abfluss–Prinzip(§11 EStG) angewendet, d. h. BE sind in dem Wirt-Zufluss–Abfluss–Prinzip

§11 EStGschaftsjahr anzusetzen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind, BA sind in demWirtschaftsjahr anzusetzen, in dem sie der Steuerpflichtige geleistet hat. Regelmäßig wie-derkehrende Einnahmen und Ausgaben, die innerhalb von 10 Tagen vor und nach demJahreswechel (hier nur Kalenderjahr!) auftreten, werden dem Jahr zugeordnet, zu dem siewirtschaftlich gehören (§11 I 2 EStG).

Beispiel: Ein Gewerbetreibender mit Gewinnermittlung nach §4 III EStG hat eine Woh-nung des Betriebsgebäudes vermietet. Er vereinnahmt die am 31.12. fällige Miete fürDezember erst am 9.1. des folgenden Jahres.

Mieten sind wiederkehrende Einnahmen. Die Mieteinnahme vom 9.1. gilt daher alsim Dezember bezogen.

Die am 23.12. fällige Umsatzsteuerabschlusszahlung zahlt er erst am 2.1. des nächstenJahres.

Die Abschlusszahlung ist keine wiederkehrende Ausgabe und somit auf jedem Fallerst im neuen Jahr anzusetzen.

Auch Zinsen auf Sparguthaben sind regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und geltenin dem Jahr bezogen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (i.d.R. das alte Jahr). Auf denZeitpunkt der Eintragung im Sparbuch kommt es dabei nicht an.

32 Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

Page 37: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

5 Gewinnermittlungsarten 5.2 Überschussrechnung (4–III–Rechner)

Ausgenommen von der Sonderregelung der regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen istder Arbeitslohn (Gehalt) bei nichtselbständiger Arbeit. Er gilt als in dem Kalenderjahrbezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum (z. Bsp. Monat) endet.

Ausgenommen vom Zufluß–Abfluss–Prinzip sind nach §4 III 3 EStG Abschreibungen undVeräußerungen von Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens, sowie Geldentnahmen undEinlagen.

Die Überschussrechnung kommt hauptsächlich bei Kleingewerbetreibenden und freibe-ruflich Tätigen in Betracht. Auch bei kleinen Betrieben der LFW kann sie angewendetwerden, wenn diese nicht zur Buchführung verpflichtet sind und dies auch nicht freiwil-lig machen und die nicht nach §13a EStG der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzenunterliegen.

Der wesentliche Unterschied zum Vermögensvergleich ist der unterschiedliche Zeitpunktder Auswirkung erfolgswirksamer Vorgänge: bei der Überschussrechnung wirken sie erstim Jahr der Vereinnahmung bzw. Verausgabung auf den Gewinn oder Verlust, beim Ver-mögensvergleich bereits in dem Jahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Beispiel: Ein Steuerberater in Mannheim hat für seine Leistungen einem Mandanten imNovember 03 eine Rechnung über 5000,00e zuzüglich USt. zugesandt. Der Mandanthat diese Rechnung im Januar 04 beglichen. Die Leistung des Steuerberaters ist einerfolgswirksamer Vorgang.

Bei der Gewinnermittlung nach Überschussrechnung erhöht dieser Vorgang den Ge-winn des Jahres 04, weil er in 04 vereinnahmt wurde.

Würde der Steuerberater Abschlüsse machen (und damit Gewinnermittlung nach §4I EStG), so würde der Vorgang schon 03 wirken, und zwar als Forderung, die denGewinn erhöht, weil er wirtschaftlich zu 03 gehört.

Die Überschussrechnung ist nicht zu verwechseln mit der Gewinn- und Verlustrechnungaus der Buchführung. In der Gewinn- und Verlustrechnung gibt es Aufwendungen undErträge, diese haben nichts mit den BE und BA der Überschussrechnung zu tun.

5.2.1 Betriebseinnahmen

Als Betriebseinnahmensind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die demBetriebseinnahmen

Steuerpflichtigen im Rahmen der Gewinneinkünfte aufgrund betrieblicher Leistungen zu-fließen. Aufgenommene Darlehen sowie Einlagen sind keine BE! Einige Beispiele für BE:

• Einnahmen aus der Veräußerung von Umlaufgütern (z. Bsp. Warenverkauf, Einnah-men aus Kundenforderungen)

• Einnahmen aus der Veräußerung von abnutzbaren Anlagegütern (Restbuchwert, zumBeispiel von BGA)

• Einnahmen aus der Veräußerung von nicht abnutzbaren Anlagegütern (z. Bsp. beiGrund und Boden)

c©2005, Patric Thurm Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 33

Page 38: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

5 Gewinnermittlungsarten 5.2 Überschussrechnung (4–III–Rechner)

• vereinnahmte Umsatzsteuer

• Anzahlungen und Teilzahlungen von Kunden

• Sachentnahmen (nur Teilwert, Barentnahmen sind keine Betriebseinnahmen im Sin-ne des §4 III EStG)

• Entnahme von Leistungen

• Leistungen von Versicherungen

• vereinnahmte betriebliche Zinsen (jedoch nicht vereinnahmte Rückzahlungen vongewährten Darlehen)

5.2.2 Betriebsausgaben

Auch Betriebsausgabenkönnen in bar oder in Sachwerten vorkommen. Gewährte Darle-Betriebsausgaben

hen sowie Geldentnahmen sind keine BA! Man unterscheidet:

• sofort abzugsfähige BA

• nicht sofort abzugsfähige BA

• nicht abzugsfähige BA

sofort abzugsfähige Betriebsausgaben

• Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (auch Tilgung vonWarenschulden)

• Anschaffungs- oder Herstellkosten der geringwertigen Wirtschaftsgüter des Anlage-vermögens (bei Einlagen der Teilwert)

• Verlust einer betrieblichen Darlehensforderung

• Personalkosten, Kfz–Kosten, betriebliche Steuern und Abschreibungen

• gezahlte Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge und Zwangsgelder, wenn sie mitabziehbaren Steuern im Zusammenhang stehen

• verausgabte betriebliche Darlehenszinsen (jedoch nicht die Rückzahlungen für auf-genommene Darlehen)

• Geldverluste (z. Bsp. bei Diebstahl) von betrieblichen Geldern

• abziehbare Vorsteuer

• an das FA abgeführte Zahllast

• Sacheinlagen (nicht Geldeinlagen) mit ihrem Teilwert zum Einlagezeitpunkt

Zu den BA zählen nicht Forderungsausfälle und Warenverluste durch Diebstahl und Ver-derb.

34 Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

Page 39: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

5 Gewinnermittlungsarten 5.3 Gewinn aus LFW nach Durchschnittsätzen

nicht sofort abzugsfähige BA

• Anschaffungskosten abnutzbarer Anlagegüter, nur Berücksichtigung der jährlichenAfA

• nicht abziehbare Vorsteuer für abnutzbare Anlagegüter, wird in AfA einbezogen

• Anschaffungskosten nicht abnutzbarer Anlagegüter, die zum notwendigen BV gehö-ren (z. Bsp. Grund und Boden), werden erst bei Veräußerung bzw. Entnahme als BAberücksichtigt (nicht sofort im Jahr des Erwerbs)

nicht (vollständig) abzugsfähige BA

• Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuer-pflichtigen sind, wenn AHK > 35,00e pro WJ

• Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass (nurwenn angemessen und nur bis 70% abziehbar)

• Mehraufwendung für Verpflegung, wenn sie bestimmte Beträge übersteigen

5.3 Gewinn aus LFW nach Durchschnittsätzen

Bei Land- und Forstwirten, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind kann der Gewinnnach Durchschnittsätzen nach§13a EStGermittelt werden. §13a EStG

Dies kommt für kleine und kleinste Betriebe in Betracht. Ausgehend von der Bodenflä-che ergibt sich ein Grundbetrag zu dem dann weitere Werte hinzuzurechnen sind (z. Bsp.Pachtzinsen).

Auf diese Art der Gewinnermittlung soll hier nicht näher eingegangen werden.

5.4 Betriebsvermögen

Bei der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich werden alle Wirtschaftsgüter desBe-triebsvermögensdes Steuerpflichtigen einbezogen, nicht jedoch die Wirtschaftsgüter sei-nes Privatvermögens.

Betriebsvermögenhaben nur Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte haben. Es ist der Un-Betriebsvermögen

terschiedsbetrag zwischen dem Wert der positiven und negativen Wirtschaftsgüter.

Die positiven Wirtschaftsgüter können Anlagevermögen oder Umlaufvermögen sein. ZumUmlaufvermögengehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb nur vorübergehend die-Umlaufvermögen

nen (zum Beispiel Waren, Forderungen, Bargeld). ZumAnlagevermögengehören alle Wirt- Anlagevermögen

schaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen (z. Bsp. Gebäude,Maschinen, Beteiligungen).

c©2005, Patric Thurm Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 35

Page 40: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

5 Gewinnermittlungsarten 5.4 Betriebsvermögen

• notwendiges Betriebsvermögennotwendiges Betriebs-vermögen

– Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für betriebliche Zweckeeingesetzt werden oder dazu bestimmt sind

– Wirtschaftsgüter, dienichtGrundstücke sind, wenn sie zu mehr als 50% eigen-betrieblich genutzt werden

– Wirtschaftsgüter, die Grundstücke sind, auch wenn sie zu weniger als 50%eigenbetrieblich genutzt werden

• notwendiges Privatvermögennotwendiges Privatver-mögen

– Wirtschaftsgüter, die ihrer Natur nach (ihrer Zweckbestimmung nach) zum pri-vaten Lebensbereich gehören und aus diesem nicht herausgelöst werden kön-nen

– Wirtschaftsgüter, die nicht allein durch ihre Zweckbestimmung zum Privatver-mögen gehören, jedoch zu mehr als 90% privat genutzt werden

• gewillkürtes Betriebsvermögengewillkürtes Betriebs-vermögen

Bei positiven Wirtschaftsgütern, die

– weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen sind,also zwischen 50% und 10% eigenbetrieblich genutzt werden

– in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ge-eignet sind, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern

hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht und kann entscheiden, ob diese als gewillkür-tes BV behandelt werden sollen. Dies trifft jedoch nur auf Steuerpflichtige zu, dieihren Gewinn nach §4 I EStG oder §5 EStG ermitteln, da gewillkürtes BV in derBuchführung und Bilanz eindeutig zum Ausdruck kommen muss.

Beispiel: Ein Handelsvertreter ist in München täglich mit seinem Pkw auf Kundenbesuch.Das Fahrzeug wird zu 85% eigenbetrieblich genutzt. Damit gehört es zum notwendi-gen BV (da mehr als 50% eigenbetriebliche Nuztung).

Beispiel: Ein Buchhändler kauft sich einen Anzug. Er will diesen zum BV rechnen unddie Anschaffung als Betriebsausgabe absetzen. Der Anzug gehört nach seiner Zweck-bestimmung jedoch zum privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen und kann ausdiesem Bereich nicht herausgelöst werden. Er gehört daher zum notwendigen Privat-vermögen, auch wenn der Händler ihn im Geschäft trägt.

Beispiel: Der Handelsvertreter aus München benutzt nun seinen Pkw nur noch zu 40% fürKundenbesuche. Er kann den Pkw dann als wahlweise als gewillkürtes BV behandelnoder als nicht gewillkürtes BV seinem Privatvermögen zurechnen. Die Behandlungals gewillkürtes BV kann er aber nur anwenden, wenn er Buchführung betreibt undbilanziert.

36 Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

Page 41: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

5 Gewinnermittlungsarten 5.4 Betriebsvermögen

5.4.1 Bewertung von Betriebsvermögen

Je nach Art der Gewinnermittlung gibt es unterschiedliche Vorschriften zur Bewertung desBetriebsvermögens. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder des Umlaufvermögenskönnen entweder mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK), ihrem Teilwert(→5.1.1, S. 28) oder dem gemeinen Wert (→5.1.1, S. 28) angesetzt werden.

Zu denAnschaffungskosten(AK) zählen im Sinne des §6 EStG alle Aufwendungen, dieAnschaffungskosten

durch den Erwerb eines Wirtschaftsgutes entstehen (auch §255 HGB). Dazu zählen derKaufpreis und die Nebenkosten (z. Bsp. Verpackungskosten, Frachtkosten, Montage).

Anschaffungspreis+ Anschaffungsnebenkosten (z. Bsp. Frachtkosten)= Anschaffungskosten

Die Herstellungskosten(HK) im Sinne des §6 EStG sind die Aufwendungen, die bei derHerstellungskosten

Herstellung eines Wirtschaftsgutes entstehen (R 33 EStR, auch §255 HGB).

Materialkosten+ Materialgemeinkosten (z. Bsp. Lagerkosten für Material)+ Fertigungskosten (z. Bsp. Löhne)+ Fertigungsgemeinkosten (z. Bsp. Kosten für Aufenthaltsräume)+ Sonderkosten (z. Bsp. Lizenzgebühren)+ Wertverzehr des Anlagevermögens (anteilige AfA)= Herstellungskosten

Kosten der allgemeinen Verwaltung (z. Bsp. Personalabteilung, Geschäftsleitung) könnenanteilig den Herstellungskosten hinzugerechnet werden (außer Vertriebskosten, da dieseerst beim Vertrieb anfallen).

Bewertung von UV und AV bei Gewinnermittlung nach §4 I EStG und nach §5 EStG

Bewertung von UV und AV bei Gewinnermittlung nach §4 I EStG:

• bei abnutzbarem Anlagevermögen (§6 I Nr.1 S.1 EStG): AHK abzüglich AfA nach §6 I Nr.1 S.1 EStG

§7 EStG (AfA ist zwingend)

• bei nicht abnutzbarem Anlagevermögen: AK oder letzter Bilanzansatz

• bei Umlaufvermögen (§6 I Nr.2 S.1 EStG): AHK oder letzter Bilanzansatz §6 I Nr.2 S.1 EStG

• Der niedrigere Teilwertkannangesetzt werden bei voraussichtlich dauernder Wert-minderung (§6 I Nr.1,2 S.2 EStG). (Abschreibung auf niedrigeren Teilwert)

• Ein Wert zwischen AHK abzüglich AfA und niedrigerem Teilwertkannangesetztwerden bei dauernder Wertminderung (Wahlrecht).

c©2005, Patric Thurm Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 37

Page 42: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

5 Gewinnermittlungsarten 5.4 Betriebsvermögen

Bewertung von UV und AV bei Gewinnermittlung nach §5 EStG:

• bei abnutzbarem Anlagevermögen (§6 I Nr.1 S.1 EStG): AHK abzüglich AfA nach§6 I Nr.1 S.1 EStG

§7 EStG (AfA ist zwingend)

• bei nicht abnutzbarem Anlagevermögen: AK oder letzter Bilanzansatz

• bei Umlaufvermögen (§6 I Nr.2 S.1 EStG): AHK oder letzter Bilanzansatz§6 I Nr.2 S.1 EStG

• Der niedrigere Teilwertmussangesetzt werden bei voraussichtlich dauernder Wert-minderung (nach §253 II,III HGB).

• Ein Wert zwischen AHK abzüglich AfA und niedrigerem Teilwert kannnicht ange-setzt werden (kein Wahlrecht, sondern strenges Niederstwertprinzip).

Eine voraussichtlich dauernde Wertminderungist hier ein nachhaltiges Absinken untervoraussichtlich dauern-de Wertminderung den planmäßigen Restbuchwert mindestens für die halbe Restnutzungsdauer. Wertminde-

rungen aus besonderem Anlass, wie Katastrophen oder technischer Fortschritt, gelten alsdauernde Wertminderung.

Beispiel: Ein Steuerberater (Gewinnermittlung nach §4 I EStG) hat Anfang vorigen Jah-res eine Büromaschine für 2000e angeschafft. Die voraussichtliche Nutzungsdauerbeträgt 5 Jahre. Somit ist die jährliche lineare AfA 400e.

Nach §6 I Nr.1 EStG muss der Steuerberater am 31.12. die Büromaschine mit 1600eansetzen.

Beispiel: Der Steuerberater hat wie im vorigen Beispiel die Büromaschine gekauft. ImDezember kommt jedoch eine wesentlich bessere Maschine dieses Typs zum gleichenPreis auf den Markt. Dadurch sinkt der Teilwert (technischer Fortschritt) dauerhaftunter den Buchwert auf 1200e (fiktiv).

Jetzt hat der Steuerberater die Wahl: er kann die Maschine regulär mit Restbuchwertunter Berücksichtigung der AfA ansetzen (1600e), er kann den niedrigeren Teilwertansetzen (1200e) oder mit einem Wert dazwischen.

Beispiel: Der Steuerberater hat auch noch eine Büromaschine für 10.000e gekauft mitplanmäßiger Nutzungsdauer von 10 Jahren und schreibt linear 1000e jährlich ab.Am Bilanzstichtag des zweiten Jahres beträgt der Teilwert der Maschine nur noch3000e (Restnutzungsdauer 8 Jahre).

Hier ist eine Teilwertabschreibung zulässig, denn die Wertminderung ist voraussicht-lich dauerhaft und der Teilwert würde bei regulärer Abschreibung erst in 5 Jahrenerreicht, das ist mehr als die Hälfte der Restnutzungsdauer.

Beispiel: Nicht ein Steuerberater, sondern ein Gewerbetreibender, der seinen Gewinn nach§5 EStG ermittelt kauft die o.g. Büromaschine für 2000e. Sinkt deren Teilwert durchtechnischen Fortschritt unter den Buchwert, somusser die Maschine in der Bilanzmit dem niedrigeren Teilwert ansetzen.

Zu beachten ist auch dasWertaufholungsgebotfür Wirtschaftsgüter, die schon am SchlussWertaufholungsgebot

des vorangegangenen Wirtschaftsjahres aktiviert waren. Ist der Teilwert höher als der letzteBilanzansatz, so muss der höhere Teilwert verwendet werden. Jedoch nur maximal bis zurHöhe der AHK abzüglich AfA.

38 Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

Page 43: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

5 Gewinnermittlungsarten 5.4 Betriebsvermögen

Bewertung von Entnahmen und Einlagen

Entnahmen(Privatentnahmen) sind mit ihren Teilwert anzusetzen (§6 I Nr.4 S.1 EStG). Entnahmen§6 I Nr.4 S.1 EStGBei Barentnahmen entspricht dies dem Geldbetrag.

Bei Sachentnahmen ist auch dann der Teilwert anzusetzen, wenn dieser höher ist als dieAHK (ggf. abzüglich AfA). Durch die Entnahme wird ein Gewinn realisiert. DieserEnt-nahmegewinnist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert und dem Buchwert desEntnahmegewinn

Wirtschaftsgutes. Bei Sachentnahmen enthält der Teilwert auch die Arbeitsleistung desUnternehmers, wenn der Gegenstand im Betrieb hergestellt wurde. Hat der Steuerpflichti-ge den Gegenstand von vornherein für private Zwecke selbst hergestellt, dann entnimmt erdem Betrieb nur das verwendete Material.

Bei Nutzungsentnahmen entspricht der Teilwert den anteiligen Kosten. Bei privater Kfz–Nutzung ist für jeden Monat 1% des Listenpreises (einschließlich Sonderausstattung undUSt) zum Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen.

Bei Leistungsentnahmen entspricht der Teilwert den Selbstkosten, die auf die entnommeneLeistung entfallen.

Auch bei der Gewinnermittlung nach §4 III EStG werden Entnahmen mit ihrem Teilwertangesetzt, Geldentnahmen bleiben jedoch unberücksichtigt.

Einlagen(Privateinlagen) sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzenEinlagen

(§6 I Nr.5 EStG). Wurde das WG innerhalb der letzten 3 Jahre angeschafft oder hergestellt,§6 I Nr.5 EStG

so sind jedoch höchstens die AHK anzusetzen. Bei abnutzbaren WG sind die AHK dabeium die AfA zu kürzen (=fortgeführte AHK), die auf die Zeit vor der Einlage entfallen. fortgeführte AHK

Wurde das WG bereits vorher zur Erzielung von Einkünften genutzt und dabei AfA berück-sichtigt, so ist für die weiteren Abschreibungen nach der Einlage nur noch der bisherigeRestbuchwert zu berücksichtigen.

Bewertung von Verbindlichkeiten

Eine Verbindlichkeit gehört zum Betriebsvermögen, wenn sie mit dem Betrieb in wirt-schaftlichem Zusammenhang steht (die Schuld wurde zur Anschaffung von WG des Be-triebsvermögens aufgenommen, Zugehörigkeit zum BV erforderlich). Verbindlichkeitensind sinngemäߧ6 I Nr.2 EStG mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen. Das ist der§6 I Nr.2 EStG

Nennwert der Verbindlichkeit, im Allgemeinen der Verfügungsbetrag zuzüglich Abgeld(Disagio) oder Aufgeld (Agio). Disagio

AgioBeispiel: Ein Gewerbetreibender nimmt ein Baudarlehen von 100.000e auf.

1. Die Bank zahlt dem Schuldner 100.000e aus. Der Nennwert beträgt 100.000e(Verfügungsbetrag).2. Die Bank behält ein Abgeld von 5000e ein und zahlt nur 95.000e aus. Der Nenn-wert beträgt 95.000e (Verfügungsbetrag) zuzüglich 5000e (Disagio), in Summe also100.000e.3. Es wird ein Aufgeld von 5000e vereinbart. Der ausgezahlte Betrag ist 100.000e.Das Aufgeld ist zusätzlich zu tilgen, obwohl es nicht ausgezahlt wird. Der Nennwertbeträgt 100.000e (Verfügungsbetrag) zuzüglich 5000e (Agio), also 105.000e.

c©2005, Patric Thurm Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 39

Page 44: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

5 Gewinnermittlungsarten 5.4 Betriebsvermögen

Agio und Disagio ist bei der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich zu aktivierenund gleichmäßig auf die Laufzeit zu verteilen. Bei 4–II–Rechnern können es grundsätzlichim Jahr der Darlehensaufnahme bzw. Tilgung voll absetzen.

Sind bei der Bewertung am Bilanzstichtag die Anschaffungskosten niedriger als der Rück-zahlungsbetrag (z. Bsp. bei Kreditaufnahme im Ausland und sich anschließend änderndenKursen), so kann der höhere Rückzahlungsbetrag nur angesetzt werden, wenn die Erhö-hung von dauernder Wirkung ist. Bei der Gewinnermittlung nach §4 I EStG muss dieserhöhere Teilwert nicht angesetzt werden (eingeschränktes Höchstwertprinzip), bei Gewin-nermittlung nach §5 EStG muss er angesetzt werden (strenges Höchstwertprinzip).

Bewertungsverfahren

Grundsätzlich wird im Steuerrecht wie auch im Handelsrecht jedes Wirtschaftsgut einzelnbewertet (Einzelbewertung). In Fällen, in denen eine Einzelbewertung wirtschaftlich nichtEinzelbewertung

sinnvoll ist (z. Bsp. Massenwaren, wie Bleistifte im Kaufhaus) können beim Betriebsver-mögensvergleich auch andereBewertungsverfahrenangewendet werden.Bewertungsverfahren

• Durchschnittsbewertung(Sonderform der Einzelbewertung)Durchschnittsbewer-tung Für WG des Vorratsvermögens, die nach Maß (z. Bsp. Heizöl), nach Zahl (z. Bsp.

Dachziegel) oder Gewicht (z. Bsp. Getreide) gehandelt werden. Dabei wird ein ge-wichteter Durchschnittswert über die AHK aller im Jahr angefallenen Käufe ermit-telt.

• SammelbewertungoderGruppenbewertung(Sonderform der Einzelbewertung)Sammelbewertung

Gruppenbewertung Gleichartige oder gleichwertige WG werden zu Gruppen zusammengefasst und alssolche bewertet (z. Bsp. gleiche Maschinen eines Bauunternehmens).

• Festbewertung(Ausnahme von der Einzelbewertung)Festbewertung

Kann bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen des Vorratsvermögens vorgenommen wer-den. Es wird einfach ein fester Wert angenommen, der bei jedem 3. Bilanzstichtagüberprüft und ggf. korrigiert werden muss (z. Bsp. Ausstattung eines Hotels mit Ge-schirr).

Wechsel der Gewinnermittlungsart

Unter Umständen kann es bei einem Steuerpflichtigen zu einem Wechsel der Gewinner-mittlungsart von der Überschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich oder umge-kehrt ergeben.

Beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich (praktisch relevantester Fall) sind Be-triebsvorgänge, die bei 4–III–Rechnung nicht berücksichtigt wurden, jedoch beim Be-triebsvermögensvergleich eine Rolle spielen durch Hinzu- bzw. Abrechnung im ersten Jahrin die Gewinnermittlung einzubeziehen.

40 Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

Page 45: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

5 Gewinnermittlungsarten 5.4 Betriebsvermögen

Gewinn / Verlust des ersten Jahres nach Übergang+ Warenanfangsbestand+ Anfangsbestand der Warenforderungen und sonstigen Forderungen+ Anfangsbestand der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten- Anfangsbestand der Warenschulden und sonstigen Verbindlichkeiten- Anfangsbestand der Rückstellungen- Anfangsbestand der passiven Rechnungsabgrenzungsposten= Gewinn / Verlust einschließlich Korrekturen für den Übergang

5.4.2 AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern

Durch dieAfA(Absetzung für Abnutzung) werden die Anschaffungs- oder Herstellungskos-AfAAbsetzung für Abnut-zung

ten eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes nach§7 I 1 EStG auf die Dauer der Verwendung

§7 I 1 EStGverteilt, wenn

• das WG zur Erzielung von Einkünften verwendet wird und

• der Zeitraum der Nutzung mehr als ein Jahr beträgt.

Die AfA spielt nicht nur bei den Gewinneinkünften eine Rolle. Auch bei den Überschuss-einkünften kann teilweise AfA geltend gemacht werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (→5.4.3, S. 44) sind von der AfA ausgenommen und kön-nen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abgesetzt werden. Auch beiArbeitsmitteln der Arbeitnehmer (siehe Werbungskosten→2.4.2, S. 9) wird anders ver-fahren. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ist die AfA zeitanteilig (seit 1.1.2004)monatsgenau abzusetzen.

lineare AfA

Die gleichmäßige Verteilung der Kosten auf die Verwendungszeit nach§7 I 2 EStGnennt §7 I 2 EStG

man lineare AfA. Die Verwendungszeit bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nut-lineare AfA

zungsdauer, welche man der AfA-Tabelle entnehmen kann. Bewegliche WG, die nicht zueinem Betriebsvermögen gehören, können nur linear abgeschrieben werden. BeweglicheWG, die zu einem Betriebsvermögen gehören, können auch nach Leistung oder degressivabgeschrieben werden.

Die lineare AfA ist bei allen 7 Einkunftsarten möglich für alle abnutzbaren WG (außerGebäuden), also auch bei immateriellen WG, wie z. Bsp. dem Firmenwert.

Neben der linearen AfA ist gleichzeitig eine außergewöhnliche AfA zulässig. Ein Über-gang zur degressiven AfA ist nicht möglich.

Die Bemessungsgrundlage der linearen AfA sind die AHK. Der AfA–Satz berechnet sichdurch Division der AHK durch die Nutzungsdauer.

c©2005, Patric Thurm Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 41

Page 46: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

5 Gewinnermittlungsarten 5.4 Betriebsvermögen

AfA nach Leistung

Dabei werden die Kosten nach§7 I 5 EStG gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Ge-§7 I 5 EStG

samtleistung verteilt. Der jährlich abzusetzende Betrag richtet sich dann nach der tatsäch-lich verbrauchten Leistung und kann daher schwanken. Dies ist nur dann zulässigAfA nach Leistung

• wenn es wirtschaftlich begründet ist und

• wenn der Leistungsverbrauch nachgewiesen wird.

Wirtschaftlich begründet ist die AfA nach Leistung bei beweglichen WG, deren Leistungerheblich schwankt, wie z. Bsp. bei einem Lkw eines Transportunternehmens. Die AfAnach Leistung ist nur bei beweglichen WG des Anlagevermögens möglich, also auch nurbei den Gewinneinkünften.

Neben der AfA nach Leistung ist gleichzeitig eine außergewöhnliche AfA zulässig. EinÜbergang zur degressiven AfA ist nicht möglich.

Die Bemessungsgrundlage der AfA nach Leistung sind die AHK. Der AfA–Satz berechnetsich durch Division der AHK durch die erbrachte Leistung.

degressive AfA

Normalerweise verlieren WG in den ersten Jahren wesentlich mehr Wert, als in den fol-genden Jahren. Diesem Umstand trägt diedegressive AfAnach§7 II EStG Rechnung. Mandegressive AfA

§7 II EStG setzt dabei einen gleichbleibenden Prozentsatz vom Restbuchwert ab. Der Prozentsatz darfdas zweifache des bei linearer AfA angewendeten Prozentsatzes nicht übersteigen und darfnicht über 20% liegen.

Es kann dabei zu jedem Zeitpunkt zur linearen AfA gewechselt werden. Der AfA–Satzwird dabei aus dem Restbuchwert und der Restnutzungsdauer gebildet. Ein umgekehrterÜbergang ist nicht möglich. Eine außergewöhnliche AfA ist neben der degressiven AfAnicht möglich (lediglich Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert).

Die degressive AfA ist nur bei den 3 Gewinneinkunftsarten möglich und nur für beweglicheWG des Anlagevermögens.

außergewöhnliche AfA, AfaA

Bei einer außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung eines WG istnach §7 I S.5 EStGzusätzlicheine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung(AfaA)Absetzung für außerge-

wöhnliche Abnutzung

AfaAmöglich, wenn die geplante Nutzungsdauer nicht erreicht werden kann. Die AfaA ist je-doch nicht erlaubt bei degressiver AfA. In diesem Fall kann nur eine Abschreibung aufden niedrigeren Teilwert vorgenommen werden (→5.4.1, S. 37, jedoch nicht bei Gewin-nermittlung nach §4 III EStG). Gebäude sind von dieser Einschränkung ausgenommen.

42 Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

Page 47: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

5 Gewinnermittlungsarten 5.4 Betriebsvermögen

Sonderabschreibung und Ansparabschreibung

Bei neuen beweglichen WG des Anlagevermögens kann nach§7g I,II EStG im Jahr der §7g I,II EStG

Anschaffung oder Herstellung und in den nachfolgenden vier Jahren neben der linearenoder degressiven AfA eineSonderabschreibungvon bis zu 20% der AHK in Anspruch Sonderabschreibung

genommen werden. Der Steuerpflichtige kann bestimmen, in welchem Jahr er die Son-derabschreibung vornimmt (innerhalb des gegebenen Zeitrahmens). Er kann die Sonder-abschreibung auch über die Jahre verteilen (innerhalb des gegebenen Zeitrahmens und dieSumme aller Abschreibungen darf 20% der AHK nicht überschreiten). Es müssen folgendeVoraussetzungen erfüllt sein:

• Das Betriebsvermögen darf zum Schluss des der Anschaffung vorangegangenen Jah-res nicht mehr als 204.517,00e betragen haben. Diese Voraussetzung ist hinfälligbei Gewinnermittlung nach §4 III EStG.

• Im Falle eines Betriebs der LFW darf der Einheitswert nicht mehr als 122.710,00ebetragen.

• Das WG muss nach der Anschaffung noch mindestens ein Jahr in einer inländischenBetriebsstätte verbleiben.

• Im Jahr der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung muss das WG mindestens zu90% betrieblich genutzt werden.

• Es muss vor Anschaffung oder Herstellung eine Rücklage nach §7g III EStG gebildetworden sein (Ansparabschreibung).

Die Ansparabschreibungist als eine gewinnmindernde Rücklage zu verstehen, die kleinereAnsparabschreibung

und mittlere Betriebe für spätere Anschaffung oder Herstellung neuer beweglicher WGdes Anlagevermögens bilden können. Die Summe der Rücklagen darf 154.000,00e nichtübersteigen. In dem Jahr, das der Anwendung der Ansparabschreibung vorangeht darf dasBetriebsvermögen nicht mehr als 204.517,00e betragen haben. Es ist jedoch unerheblich,wie hoch der betriebliche Nutzungsanteil ist und wie lange das WG im Betriebsvermögenverbleiben soll. Die Rücklage darf 40% der AHK nicht übersteigen.

Das begünstigte WG muss bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgen-den Wirtschaftsjahres angeschafft werden. Die Rücklage muss in voller Höhe gewinnerhö-hend aufgelöst werden, sobald für das (mittlerweile angeschaffte) WG Abschreibungenvorgenommen werden. Wurde das WG doch nicht angeschafft oder dabei nicht die gesam-te Rücklagesumme verwendet, muss die verbleibende Rücklage trotzdem aufgelöst wer-den und muss zusätzlich mit 6% p.a. für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklagebestanden hat verzinst werden (diese dürfen jedoch nicht in die GuV). Bei der Gewinner-mittlung nach §4 III EStG wird die Bildung einer Rücklage als Betriebsausgabe und dieAuflösung als Betriebseinnahme behandelt.

Beispiel: Ein Einzelunternehmer bildet in der Bilanz am 21.12.2002 eine Rücklage i.H.v.18.000e für die Anschaffung eines Pkw in 2003.

c©2005, Patric Thurm Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 43

Page 48: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

5 Gewinnermittlungsarten 5.4 Betriebsvermögen

Die Anschaffung erfolgt am 25.10.2003, der Wagen kostet 45.000e und wird zu 30%privat genutzt. Die Bildung der Rücklage war ok und wurde auch völlig ausgenutzt(40% von 45.000,00e = 18.000,00e). Die private Nutzung spielt hierbei keine Rolle.Ab 2003 können nun Abschreibungen auf den Wagen vorgenommen werden, deswe-gen ist die Rücklage von 18.000e gewinnerhöhend aufzulösen.

Hätte der Unternehmer bis Ende 2004 keinen Pkw angeschafft, müsste der die volleRücklage gewinnerhöhend auflösen und zusätzlich einen Gewinnzuschlag berechnen.Das sind 18.000,00e * 6% * 2 Jahre = 2160,00e. Die Gewinnerhöhung in 2004beträgt demnach 20.160,00e.

Hätte er den Wagen am 30.8.2004 zu 30.000,00e gekauft, so wäre nicht die ge-samte Rücklage genutzt worden (max. 40% der AHK). Nur 12.000,00e (40% der30.000,00e) der Rücklage wurden genutzt, die verbleibenden 6000,00emüssen mit6% Zinsen gewinnerhöhend aufgelöst werden. Das sind 6000,00e * 6% * 2 Jahre =720,00e. Die Gewinnerhöhung in 2004 beträgt demnach 6720,00e.

Nach §7g VII EStG können Existenzgründer Ansparabschreibungen im Gründungszeit-raum bis zu einer Höhe von 307.000,00e vornehmen. Der Gründungszeitraum umfasstdas Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und die folgenden 5 Jahre. Die Auflösung über-flüssiger Rücklagen ist zinsfrei.

5.4.3 geringwertige Wirtschaftsgüter

Die AHK von geringwertigen Anlagegütern können nach §6 II EStG im Jahr der An-schaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Dies gilt für beweglicheabnutzbare WG,

• die selbständig nutzbar sind (z. Bsp. Schreibtisch) und

• deren AHK ohne Ust. 410,00e nicht übersteigen und

• bei denen aus einem Verzeichnis oder aus der Buchführung das Datum der Anschaf-fung und die AHK ersichtlich sind.

Steuerpflichtige, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z. Bsp. Ärzte, Kleinunter-nehmer) können die AHK mit Ust. geltend machen, alle anderen nur ohne. Die Absetzungerfolgt im Jahr der Anschaffung, das Datum der Bezahlung spielt keine Rolle.

44 Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

Page 49: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

6 Berücksichtigung von Kindern

6 Berücksichtigung von Kindern

Die Berücksichtigung von Kindern spielt eine Rolle bei z. Bsp.

• Kinderfreibeträgen und Betreuungsfreibeträgen

• Haushaltsfreibeträgen

• außergewöhnlichen Belastungen

• Kinderbetreuungskosten

• Baukindergeld

• Kinderzulage

Freibeträge sind nur dann anzusetzen, wenn kein Kindergeld gezahlt wird. Für die Berück-sichtigung der Kinder spielt es keine Rolle, ob das Kind selbst einkommenssteuerpflichtigist. Kinder, die sich zum Zweck der Berufsausbildung vorübergehen im Ausland aufhal-ten, bleiben unbeschränkt steuerpflichtig, wenn ihnen im Haushalt der Eltern weiterhineine angemessene Wohn- und Schlafgelegenheit zur Verfügung steht.

6.1 Zu berücksichtigende Kinder

6.1.1 unter 18

Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde und in jedemfolgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendethat, berücksichtigt.

Beispiel: Die am 2. Januar 1985 geborene Tochter lebt im Haushalt ihrer Eltern. Mit Ab-lauf des 1. Januar 2003 hat sie das 18. Lebensjahr vollendet. Zu Beginn des Monat,am 1. Januar um 0:00 Uhr war sie jedoch noch nicht 18 Jahre alt und wird daher nochfür den gesamten Januar bei ihren Eltern steuerlich berücksichtigt.

6.1.2 über 18 bis 20

Kinder, die das 18., jedoch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, werden berücksich-tigt, wenn sie arbeitslos sind. Dies kann durch Wehr- oder Zivildienst verlängert werden.Auch Arbeitslosigkeit nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung zählt hierzu. Sieheauch Kinder zwischen 18 und 26. Die Einkünfte und Bezüge des Kindes dürfen 7188,00enicht übersteigen.

c©2005, Patric Thurm Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 45

Page 50: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

6 Berücksichtigung von Kindern 6.2 Freibeträge für Kinder

6.1.3 über 18 bis 26

Kinder, die das 18., jedoch noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben werden nach§32 IV Nr.2 EStG berücksichtigt, wenn sie

• für einen Beruf ausgebildet werden oder

• sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden (max. 4Monate) oder

• eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzenkönnen oder

• ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren.

Zur Berufsausbildung gehört auch der Besuch von allgemeinbildenten Schulen, Fachschu-len und Hochschulen. Der Zeitraum verlängert sich um die Dauer eines eventuell geleis-teten Wehr- oder Zivildienstes. Die Einkünfte und Bezüge des Kindes dürfen 7188,00enicht übersteigen, ausbildungszweckgebundenes Einkommen bleibt unberücksichtigt.

6.1.4 über 18

Kinder, die wegen geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zuunterhalten, bleiben ab Vollendung des 18. Lebensjahres ohne Altersbegrenzung berück-sichtigt (i.d.R. Einzelfallentscheidungen), wenn die Behinderung vor dem 27. Lebensjahreingetreten ist.

6.2 Freibeträge für Kinder

Die steuerliche Förderung für Kinder geschieht entweder durch Zahlung von Kindergeldoder durch Gewährung von Freibeträgen für Kinder. Das FA wendet automatisch die fürden Steuerpflichtigen günstigere Variante an. Werden Freibeträge angewendet, so wird fürjedes zu berücksichtigende Kind

• einKinderfreibetragvon 1824,00e undKinderfreibetrag

• einBetreuungsfreibetragvon 1080,00eBetreuungsfreibetrag

vom Einkommen abgezogen. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Beträge, eskönnen auch monatsweise Teilbeträge berechnet werden, wenn das Kind nicht über dasgesamte Jahr zu berücksichtigen ist. Im Falle von dauerhaft getrennt lebenden Ehegattenkönnen die Freibeträge desjenigen, der sich nicht um den Unterhalt des gemeinsamen Kin-des kümmert auf den jeweils anderen Partner übertragen werden.

46 Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

Page 51: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

6 Berücksichtigung von Kindern 6.3 Kindergeld

6.3 Kindergeld

Anspruch aufKindergeldhat jeder, der Kindergeld

• im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

• unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder so behandelt wird und kein Wohn-sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland gegeben ist.

Für Ausländer gelten Sonderregelungen. Für jedes zu berücksichtigende Kind erhält derSteuerpflichtige monatlich

• 154,00e jeweils für das erste bis dritte Kind

• 179,00e für jedes weitere Kind.

Das Kindergeld muss bei der Familienkasse schriftlich beantragt werden und wird monat-lich gezahlt. Die Eltern, Pflegeeltern usw. bestimmen untereinander den Empfänger desKindergeldes. Leibliche Kinder, für die ein Elternteil keinen Anspruch auf Kindergeld hat,weil sie im Haushalt des getrennten anderen Elternteils leben, werden als Zählkinder be-rücksichtigt.

Beispiel: Die Eheleute Thoms haben zwei gemeinsame berücksichtigte Kinder, Anne (4)und Silke (3). Der Vater erhält 308e Kindergeld für die beiden. Seine Ehefrau, diezum zweiten Mal verheiratet ist, hat noch einen Sohn Thomas (7) und eine TochterSusanne (6) aus erster Ehe, die bei ihrem leiblichen Vater wohnen. Dieser bekommtdeshalb das Kindergeld für Thomas und Susanne.

Für Frau Thoms ist allerdings Thomas das erste Kind, Susanne das zweite (Zählkin-der), Anne und Silke das dritte und vierte. Würde Frau Thoms als Kindergeldem-fänger bestimmt werden, so würde sie für Silke (viertes Kind) 179,00e monatlichbekommen, das Ehepaar hätte also 300,00e mehr im Jahr.

6.4 Haushaltsfreibetrag

DerHaushaltsfreibetragvon 1188,00e (2004) wird gewährt, wenn der Steuerpflichtige Haushaltsfreibetrag

• weder als Ehegatte oder Verwitweter nach dem Splittingverfahren, noch als Ehegattegetrennt veranlagt wird und

• entweder Kinderfreibetrag, Betreuungsfreibetrag oder Kindergeld für mindestensein Kind bekommt, das in seiner Wohnung im Inland gemeldet ist.

Beispiel: Eine Bankangestellte in Hildesheim hat ein zehn Jahre altes nichteheliches Kind,für das sie Kindergeld bekommt. Das Kind war zu Beginn des Jahres in ihrer Woh-nung gemeldet. Der Vater des Kindes wohnt in Braunschweig. Die Mutter bekommtden Haushaltsfreibetrag von 1188,00e gewährt, denn sie wird nicht als Ehegatte be-steuert und bekommt Kindergeld.

Der Haushaltsfreibetrag soll ab 2005 ganz wegfallen.

c©2005, Patric Thurm Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 47

Page 52: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,
Page 53: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

7 Verlustabzug, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung

7 Verlustabzug, Sonderausgaben und außergewöhnlicheBelastung

Bei der Ermittlung der Einkünfte unterscheidet man zwischen abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Ausgaben. Betriebsausgaben und Werbungskosten sindabzugsfähige Aus-gaben. Ausgaben wie Unterhalt der eigenen Familie, Ausbildungskosten, Krankheitskos-abzugsfähige Ausgaben

ten, Lebensversicherungsbeiträge, Unterhaltszahlungen, Einkommenssteuer, Spenden undGeldstrafen sindnicht abzugsfähige Ausgabennach§12 EStG(private Lebensführung). nicht abzugsfähige

Ausgaben

§12 EStGEinen Teil dieser eigentlich nicht abzugsfähigen Ausgaben hat der Gesetzgeber aus wirt-schafts- und sozialpolitischen Gründen jedoch zum Abzug zugelassen. Entweder alsSon-derausgabenoder alsaußergewöhnliche Belastung.

Auch der Verlustabzug soll hier betrachtet werden, da er ähnlich den Sonderausgaben undaußergewöhnlichen Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen ist.

7.1 Verlustabzug

Durch den horizontalen und vertikalen Verlustausgleich ist es möglich, dass die Summeder Einkünfte und somit auch der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist. In diesem Ver-anlagungszeitraum wird dann eine ESt i.H.v. 0e festgesetzt, eine „Steuerauszahlung” gibtes nicht. Die ESt ist eineAbschnittssteuer, d. h. es werden nur Tatsachen und UmständeAbschnittssteuer

berücksichtigt, die innerhalb des Besteuerungszeitraumes verwirklicht wurden.

Der Verlustabzugnach§10d EStGdurchbricht nun dieses Prinzip der Abschnittsbesteue-Verlustabzug

§10d EStGrung und ermöglicht es dem Steuerpflichtigen, Verluste eines Veranlagungszeitraumes inandere Veranlagungszeiträume zu übertragen. Dadurch kann in diesen das zu versteuerndeEinkommen und somit die Steuer durch Verluste aus anderen Perioden vermindert werden.

Zu beachten ist, dass der Verlustabzug bei der Berechnung des Einkommens bereits vorden Sonderausgaben und sonstigen Belastungen abgezogen wird. Dadurch kann das Ein-kommen bereits an dieser Stelle aufgezehrt werden, wodurch der Abzug der Sonderaus-gaben und sonstigen Belastungen nicht durchgeführt werden kann. Diese Abzüge werdendann verworfen und können auch nicht als Verlustabzug in andere Veranlagungszeiträumeübertragen werden.

Der Verlustabzug kann auf zwei Arten geschehen:Verlustrücktragoder Verlustvortrag. Verlustrücktrag

VerlustvortragBeim Verlustrücktrag wird ein Verlust aus dem aktuellen Veranlagungszeitraum in den un-mittelbar vorhergehenden übertragen. Beim Verlustvortrag wird ein Verlust in die folgen-den Veranlagungszeiträume übertragen, bis der Verlust aufgezehrt ist. Stellt das FA einenVerlust fest, so wird von Amts wegen zuerst ein Verlustrücktrag durchgeführt (außer derSteuerpflichtige hat dem widersprochen) und dann werden eventuell weiterhin bestehendeVerluste durch Verlustvortrag in die Folgejahre übertragen.

c©2005, Patric Thurm Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 49

Page 54: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

7 Verlustabzug, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung 7.1 Verlustabzug

7.1.1 Verlustrücktrag

Der Verlustrücktragnach§10d I EStG ist von Amts wegen für den unmittelbar vorange-Verlustrücktrag

§10d I EStG gangenen Verlagungszeitraum durchzuführen und ist auf 511.500e begrenzt (1.023.000ebei Zusammenveranlagung). Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise vonder Anwendung des Verlustrücktrages abzusehen. Im Antrag ist die Höhe des Verlust-rücktrages anzugeben. Übersteigt der Verlust die Abzugsgrenze, so wird der überschüssigeVerlust durch Verlustvortrag in die Folgejahre übertragen.

Man sollte im Falle eines vorzunehmenden Verlustabzuges immer den Verlustrücktragdurch Antrag teilweise einschränken. Der Grund ist, dass das FA sonst ohne Berücksichti-gung des Grundfreibetrages ansetzt.

Beispiel: Der Gesamtbetrag der Einkünfte des S betrug in 2004 90.000e. In 2005 wurdeein Verlust von 95.000e gemacht. Ohne Antrag wird das FA nun einen Verlustrück-trag i.H.v. 90.000e vornehmen und dadurch den Gesamtbetrag der Einkünfte in 2004auf 0e verringern. Die ESt beträgt demnach ebenfalls 0e, bereits gezahlte Steuerwird verrechnet bzw. zurückgezahlt. Die verbleibenden 5000e Verlust aus 2005 kön-nen durch Verlustvortrag in den Veranlagungszeitraum 2006 übertragen werden.

Problematisch ist dabei folgendes: Es hätten garnicht die vollen 90.000e angesetztwerden müssen, um die Steuer in 2004 auf 0e zu verringern. Eine Steuer von 0eergibt sich bereits bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe des Grundfrei-betrages (das minimale Einkommen, bei dem noch keine ESt gezahlt werden muss;siehe Steuertabelle). Dieser betrug in 2004 7664e. Das heißt, es hätten nur 82.336eals Verlustrücktrag geltend gemacht werden brauchen. Außerdem würde das FA dieSonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen nicht beachten, da der Verlus-trücktrag vor Abzug der SA und aB durchgeführt wird. Hat der S z. Bsp. in 200412.000e Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht, sowürde das FA 12.000e des Verlustes überflüssigerweise abziehen, welche dann nichtmehr durch Verlustvortrag übertragen werden köennten. Das heißt, ein Verlustrück-trag i.H.v. 70.336e hätte bereits ausgereicht, die Steuer in 2004 auf 0e zu verrin-gern, wodurch 19.664e mehr durch Verlustvortrag in das Jahr 2006 übertragen wer-den können. S sollte beantragen, teilweise von der Anwendung des Verlustrücktragesabzusehen und nur 70.336e berücksichtigen lassen.

7.1.2 Verlustvortrag

Können nicht alle Verluste durch Verlustrücktrag geltend gemacht werden (oder der Steu-erpflichtige hat einen Antrag gestellt, vom Verlustrücktrag abzusehen), so können vomverbleibenden Betrag 1 Mio.e alsVerlustvortragim nächsten Veranlagungszeitraum gel-Verlustvortrag

tend gemacht werden (§10d II EStG). Von den verbleibenden positiven Einkünften können§10d II EStG

darüber hinaus nur noch 60% durch Verlustvortrag ausgeglichen werden. Darüber hinaus-gehende Verluste müssen dann per Verlustvortrag in den nächsten Veranlagungszeitraumübertragen werden (wieder 1 Mio.e abzugsfähig.

50 Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

Page 55: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

7 Verlustabzug, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung 7.2 Sonderausgaben

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger hat in 2003 negative Einkünfte von 3 Mio.e, die nicht mehrdurch Verlustrücktrag ausgeglichen werden können. Diese wurden daher in das Jahr2004 als Verlustvortrag übertragen.

Gesamtbetrag der Einkünfte 2004 1.500.000eVerlustausgleich I (aus Verlustvortrag aus 2003) -1.000.000e

verbleiben = 500.000eVerlustausgleich II (max. 60% der verbl. Eink.) -300.000e

verbleiben = 200.000eSonderausgaben & außerg. Belastungen -40.000e

Einkommen = 160.000e

Den verbleibenden Verlustvortrag i.H.v. 1.700.000e kann der Steuerpflichtige imJahr 2005 verrechnen. Dabei wird genauso, wie in 2004 vorgegangen. Der Verlust-vortrag kann solange weitergeführt werden, bis der Verlust aufgezehrt ist.

7.2 Sonderausgaben

Sonderausgabensind Aufwendungen, die nach §10, 10a, 10b EStG vom Gesamtbetrag derSonderausgaben

Einkünfte abgezogen werden können und die weder Betriebsausgaben noch Werbungskos-ten sind. Neben den Sonderausgaben im eigentlichen Sinne gibt es noch Ausgaben, die wiesolche behandelt werden, nämlich Verlustabzug und Förderung von Wohneigentum.

Sonderausgaben kann man einteilen in Vorsorgeaufwendungen und übrige Sonderausga-ben.

7.2.1 Vorsorgeaufwendungen

Die Vorsorgeaufwendungenbestehen ausschließlich aus Versicherungsbeiträgen im SinneVorsorgeaufwendungen

des§10 I Nr.2 EStG. Das sind Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall-, Krankentagegeld-,§10 I Nr.2 EStG

Lebens- und Haftpflichtversicherungen, sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung an dieBfA.

Bei privaten Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht sind die Beiträge nur dann alsSonderausgaben abzugsfähig, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahrenausgeübt werden kann. Beiträge zu Kapitalversicherungen sind nur dann Sonderausgaben,wenn die Vertragsdauer mindestens 12 Jahre beträgt.

Es gilt das Abfluss–Prinzip, d. h. Aufwendungen können nur in dem Jahr geltend gemachtwerden, in dem der Steuerpflichtige die Leistung erbracht hat.

Nutzt der Steuerpflichtige ein Kfz teils für berufliche und teils für private Zwecke, so kannder die Aufwendungen für die Kfz–Haftpflicht als Vorsorgeaufwendungen dem privatenNutzungsanteil entsprechend geltend machen. Arbeitnehmer, die die Kilometer–Pauschaleals Werbungskosten absetzen, können vereinfachend die vollen Versicherungsbeiträge alsSonderausgaben absetzen.

Um Sonderausgaben abzusetzen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

c©2005, Patric Thurm Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 51

Page 56: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

7 Verlustabzug, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung 7.2 Sonderausgaben

• Die Beiträge dürfen nicht in direktem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuer-freien Einnahmen stehen.

• Die Beiträge müssen an ein Unternehmen im Inland oder einen Sozialversicherungs-träger gehen.

• Die Beiträge dürfen keine vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die An-spruch auf Arbeitnehmer–Sparzulage besteht.

Beiträge zu Sachversicherungen (z. Bsp. Feuer-, Hausrat-, Hagel-, Rechtsschutz- und Kas-koversicherungen) sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Jedoch können sie im Ein-zelfall als Betriebsausgaben und Werbungskosten geltend gemacht werden (z. Bsp. Feuer-versicherung eines Mietobjekts als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung undVerpachtung, Arbeits–Rechtsschutz als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstän-diger Arbeit).

Die Vorsorgeaufwendungen werden mit Hilfe einer mehrstufigenHöchstbetragsrechnungHöchstbetragsrechnung

wie folgt ermittelt.

1. Vorweghöchstbetrag§10 III Nr.2 EStGVorweghöchstbetrag

§10 III Nr.2 EStG Dieser beträgt 3068,00e. Bis zu diesem Betrag sind Versicherungsbeiträge vorwegals Sonderausgaben abzugsfähig. Der Vorweghöchstbetrag ist in einigen Fällen zukürzen. So zum Beispiel bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern, denndiese müssen die Vorsorgeaufwendungen nicht komplett selbst tragen (z. Bsp. AG–Anteil bei Krankenversicherung). Der Vorwegbetrag ist dabei um 16% des Jahres-bruttolohns zu kürzen. Dies gilt auch für Abgeordnete. Auch Arbeitnehmer, die nichtrentenversicherungspflichtig sind müssen den Betrag um 16% ihrer Einnahmen kür-zen, wenn sie vom Arbeitgeber Unterstützung zu einer Altersversorgung bekommen(z. Bsp. Vorstandsmitglieder einer AG).

2. Grundhöchstbetrag§10 III Nr.1 EStGGrundhöchstbetrag

§10 III Nr.1 EStG Dieser beträgt 1334,00e.

3. zusätzlicher Höchstbetrag§10 III Nr.3 EStGzusätzlicher Höchstbe-trag

§10 III Nr.3 EStGDieser beträgt 184,00e für Steuerpflichtige, die nach dem 31.12.1957 geboren sindund ist vorgesehen für Beiträge zu einer freiwilligen zusätzlichen Pflegeversiche-rung.

4. Erhöhungsbetrag§10 III Nr.4 EStGErhöhungsbetrag

§10 III Nr.4 EStG Übersteigen die tatsächlichen Beiträge insgesamt den Vorweghöchstbetrag, Grund-höchstbetrag und den zusätzlichen Höchstbetrag, so wird der Erhöhungsbetrag an-gesetzt. Das bedeutet, dass der übersteigende Betrag zur Hälfte jedoch maximal biszu 50% des Grundhöchstbetrags (667,00e) abgezogen werden kann.

Beispiel: Ein lediger Gewerbetreibender macht für das vorige Jahr folgende Aufwen-dungen als Sonderausgaben geltend: Haftpflichtversicherung (110,00e), Lebensver-sicherung (6400,00e) und Krankenversicherung (1900,00e).

52 Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

Page 57: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

7 Verlustabzug, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung 7.2 Sonderausgaben

Haftpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,00Lebensversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6400,00Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1900,00

8410,00Vorwegabzug (Einzelveranlagung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -3068,00 3068,00

5342,00Grundhöchstbetrag (Einzelveranlagung) . . . . . . . . . . . . . . . . -1334,00 1334,00

4008,00Erhöhungsbetrag, höchstens halber Grundhöchstbetrag . . . -667,00 667,00abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5069,00

Beispiel: Ein Gemüsehändler wird mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. Es werdengeltend gemacht: Krankenversicherungsbeiträge (5100,00e), Lebensversicherungs-beiträge (4050,00e) und Beiträge an Sterbekasse (30,00e).

Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5100,00Lebensversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4050,00Sterbekasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00

9180,00Vorwegabzug (Zusammenveranlagung) . . . . . . . . . . . . . . . . . -6136,00 6136,00

3044,00Grundhöchstbetrag (Zusammenveranlagung) . . . . . . . . . . . . -2668,00 2668,00

376,00Erhöhungsbetrag, Hälfte des übersteigenden Betrags . . . . . -188,00 188,00abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8992,00

Beispiel: Ein lediger kaufmännischer Angestellter, der neben seinem Gehalt auch Ein-künfte aus Kapitalvermögen hat, wird zur Einkommenssteuer veranlagt. Der Brutto-arbeitslohn betrug 15.000,00e und er macht Sonderausgaben geltend.

Sozialversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2500,00Lebensversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1170,00Haftpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205,00

3875,00freiwillige Pflegeversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284,00-zusätzlicher Höchstbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -184,00 184,00Restbetrag 100,00

3975,00Vorwegabzug (Einzelveranlagung) . . . . . . . . . . . . . . 3068,00-Kürzung 16% von 15.000,00 . . . . . . . . . . . . . . . . . -2400,00 -668,00 668,00

3307,00Grundhöchstbetrag (Einzelveranlagung) . . . . . . . . . . . . . . . . -1334,00 1334,00

1973,00Erhöhungsbetrag, höchstens halber Grundbetrag . . 667,00 -667,00 667,00abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2853,00

c©2005, Patric Thurm Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 53

Page 58: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

7 Verlustabzug, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung 7.2 Sonderausgaben

7.2.2 übrige Sonderausgaben

Zu den übrigen Sonderausgaben zählen Aufwendungen, die keine Vorsorgeaufwendungensind sowie Spenden.übrige Sonderausgaben

Unterhaltsleistungen

Werden Unterhaltszahlungen beim Empfänger als sonstige Einkünfte erfasst, so kann der-Unterhaltsleistungen

jenige, der sie zahlt als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 13.805,00e imJahr geltend machen. Dazu muss der Zahlende beim FA einen Antrag stellen und der Emp-fänger diesem zustimmen. Erfolgt dies nicht, so können Unterhaltszahlungen als außerge-wöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger hat seiner geschiedenen Ehefrau für die Zeit vom 1.6.bis 31.12. monatlich 2100,00e gezahlt. Von den 14.700,00e kann er auf Antrag13.805,00e als Sonderausgaben abziehen, wenn seine Ex dem Antrag zustimmt. Diegeschiedene Ehefrau müsste dann den Betrag von 13.805,00e als sonstige Einkünfteversteuern.

Renten und dauernde Lasten

Bei den Renten handelt es sich hauptsächlich um Leibrenten, d. h. gleichmäßige und wie-Renten

derkehrende Bezüge, deren Dauer von der Lebenszeit einer natürlichen Person abhängt.Nur der Ertragsteil ist als Sonderausgabe abzugsfähig, da auch nur dieser vom Empängerzu versteuern ist. Dauernde Lasten sind wiederkehrende, nach Zahl und Wert änderbareZuwendungen, die der Steuerpflichtige über mindestens 10 Jahre hinweg einem anderengegenüber aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zu erbringen hat. Sie sind voll abzugs-fähig, wenn der Empfänger sie als sonstige Einkünfte voll zu versteuern hat.

Beispiel: Ein Hinterbliebener nimmt ein Erbe an. Laut testamentarischer Anordnung musser dadurch mindesten 25 Jahre lang das Grab des Verstorbenen pflegen. Er beauftragtdamit eine Friedhofsgärtnerei. Es stellt sich heraus, dass die Ausgaben dafür höhersind, als das angenommene Erbe. Der übersteigende Teil ist eine dauernde Last.

Kirchensteuer

Kirchensteuern sind Geldleistungen, die von als Körperschaften des öffentlichen RechtsKirchensteuer

anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern aufgrund gesetzlicher Vor-schriften erhoben werden.

Der Steuerpflichtige kann die Kirchensteuer in voller Höhe als Sonderausgabe abziehen.Freiwillige Beiträge zählen nicht dazu.

54 Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

Page 59: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

7 Verlustabzug, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung 7.2 Sonderausgaben

Steuerberatungskosten

Steuerberatungskosten , die Personensteuern betreffen (z. Bsp. Einkommensteuer) könnenSteuerberatungskosten

in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden. Soweit sie betriebliche Steuernoder Überschusseinkünfte betreffen, sind sie als Betriebsausgaben oder Werbungskostenabzusetzen.

Ausbildungskosten

Aufwendungen für Berufsausbildung oder Weiterbildung in einemnichtausgeübten Beruf Ausbildungskosten

sind bis zu 920,00e als Sonderausgaben abzugsfähig. Dazu zählt z. Bsp. der Besuch vonAllgemeinwissen vermittelnden Schulen, Fachschulen und Hochschulen sowie beruflicheUmschulungen. Aufwendungen für hauswirtschaftliche Aus- oder Weiterbildung (z. Bsp.Nähkurs) sind nicht abzugsfähig. Weiterbildungskostenin einem ausgeübten Beruf sindkeine Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzusetzen.

Zu den Aufwendungen gehören Fahrtkosten, häusliches Arbeitszimmer, doppelte Haus-haltsführung und Verpflegungsmehraufwendungen.

Schulgeld

Zahlungen für Kinder für den Privatschulbesuch an einer staatlich genehmigten oder nachSchuldgeld

Landesrecht anerkannten Ersatzschule (z. Bsp. Waldorfschulen) sind zu 30% als Sonder-ausgaben abzugsfähig.

7.2.3 Spenden

Grundsätzlich sind Spenden nicht abzugsfähig. Jedoch hat der Gesetzgeber AusnahmenSpenden

definiert.

Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke

Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und beson-ders förderungswürdiger gemeinnütziger Zwecke sind als Sonderausgaben abzugsfähig.Ein Nachweis ist erforderlich. Die Spenden können in Geld- und Sachleistungen erbrachtwerden. Es gelten Höchstgrenzen.

Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien und Wählervereinigungen

Solche Beiträge und Spenden können bis zu einem Höchstbetrag von 1650,00e zu 50%von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Übersteigen sie den Betrag von 1650,00e,so ist der übersteigende Betrag bis zu einem Höchstbetrag von 1650,00e als Sonderaus-gabe abzugsfähig.

c©2005, Patric Thurm Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 55

Page 60: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

7 Verlustabzug, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung 7.3 außergewöhnliche Belastungen

7.2.4 Sonderausgaben–Pauschbetrag und Vorsorgepauschale

Werden keine höheren übrigen Sonderausgaben nachgewiesen, so gilt derSonderausgab-en–Pauschbetragi.H.v. 36,00e (72,00e bei Verheirateten).Sonderausgaben–

PauschbetragÄhnlich können Steuerpflichtige, die nachweislich einen Arbeitslohn bezogen haben ei-ne Vorsorgepauschale geltend machen, wenn ihre tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen zugering waren. Dazu siehe Buch Kapitel 4.6.4.2.

7.2.5 Förderung des selbst genutzten Wohneigentums

Dazu siehe Buch Kapitel 4.6.7 und 4.7.

7.3 außergewöhnliche Belastungen

Eineaußergewöhnliche Belastungenist nach§33 EStGgegeben, wenn der Steuerpflichti-außergewöhnliche Be-lastungen

§33 EStGge zwangsläufig größere Aufwendungen bestreiten muss, als die überwiegende Mehrzahlder Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisseund gleichen Familienstands. Sie sind neben den Sonderausgaben vom Gesamtbetrag derEinkünfte abziehbar. Zwangsläufig bedeutet, dass der Steuerpflichtige sich aus rechtlichen(z. Bsp. Unterstützung der Eltern wegen Unterhaltspflicht), tatsächlichen (z. Bsp. Krank-heit) oder sittlichen (z. Bsp. Unterstützung der Eltern über den Sozialhilfesatz hinaus, Un-terstützung von Geschwistern ohne Unterhaltspflicht) Gründen den Aufwendungen nichtentziehen kann.

Dabei sind Aufwendungen auf reiner Vermögensebene (z. Bsp. Aussteuer) oder Aufwen-dungen, für die der Steuerpflichtige einen Gegenwert erhält (z. Bsp. Brautkleid) ausgenom-men.

7.3.1 mit zumutbarer Belastung

Dabei wird auf Antrag nur der Teil der Aufwendungen, der eine dem Steuerpflichtigenzumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgesetzt. Dazu zäh-len z. Bsp. Krankheitskosten, Kurkosten, Beerdigungskosten und Kinderbetreuungskosten.Die Belastungsgrenzen :

Personenkreis Gesamtbetrag der Einkünftebis 15.340,00e bis 51.130e über 51.130e

Steuerpflichtige ohne KinderGrundtabelle 5% 6% 7%

Splittingtabelle 4% 5% 6%Steuerpflichtige mit Kindern

ein oder zwei Kinder 2% 3% 4%drei oder mehr Kinder 1% 1% 2%

Siehe auch im Buch, Kapitel 4.9.1.

56 Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

Page 61: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

7 Verlustabzug, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung 7.3 außergewöhnliche Belastungen

7.3.2 ohne zumutbare Belastung

Diese in§33a EStGaufgeführten Belastungen können bis zu einem Höchstbetrag ohne§33a EStG

Anrechnung einer Belastungsgrenze abgezogen werden.

typischer Unterhalt und Berufsausbildung

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den typischen (lebensnotwendi-UnterhaltBerufsausbildunggen) Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer ihm oder seinem Ehegatten ge-

genüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so werden diese auf Antrag bis zu einerHöhe von 7188,00e im Jahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§33a I EStG). §33a I EStG

Gesetzlich Unterhaltsberechtigte sind Verwandte in gerader Linie und Ehegatten. Auch beieheähnlichen Lebensgemeinschaften können Unterhaltsleistungen berücksichtigt werden,z. Bsp. wenn dem Partner aufgrund der Gemeinschaft Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfegekürzt wird.

Die unterhaltsberechtigte Person darf jedoch kein Vermögen über 15.500,00e besitzen(ein angemessenes Wohneigentum bleibt jedoch unberücksichtigt) und weder der Steuer-pflichtige, noch jemand anders darf Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld für dieunterhaltsberechtigte Person haben. Eventuelle Einkünfte des Unterhaltsberechtigten sindum 624,00e gekürzt von dem Höchstbetrag abzuziehen.

Fallen neben dem typischen Unterhalt zusätzliche außergewöhnliche Kosten an (z. Bsp.Krankheitskosten), so sind diese neben dem typischen Unterhalt als außergewöhnliche Be-lastung mit zumutbarer Belastung abziehbar.

Ausbildungsfreibetrag

Für Ausbildungskosten von Kindern kann nach (§33a II EStG) zusätzlich zu den bereitsAusbildungskosten

§33a II EStGgenannten Freibeträgen einAusbildungsfreibetragvon 924,00e vom Gesamtbetrag derAusbildungsfreibetragEinkünfte abgezogen werden, wenn

• das Kind volljährig ist,

• in Berufsausbildung auswärtig untergebracht ist und

• für das Kind Anspruch auf einen Freibetrag oder Kindergeld besteht.

Die auswärtige Unterbringung muss nicht primär durch die Ausbildung verursacht sein,persönliche Gründe sind bereits ausreichend. Jede Unterbringung außerhalb des elterli-chen Haushalts gilt als auswärtige Unterbringung, auch innerhalb desselben Orts und sogarinnerhalb desselben Hauses mit unterschiedlichen Stockwerken.

Der Ausbildungsfreibetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kin-des, soweit diese 1848,00e im Jahr übersteigen und um die vom Kind als Ausbildungshilfeaus öffentlichen Mitteln bezogenen Zuschüsse. Die Bezüge können um einen Pauschbe-trag von 180,00e gekürzt werden. Die Zuschüsse werden voll angerechnet, nicht nur dann

c©2005, Patric Thurm Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 57

Page 62: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

7 Verlustabzug, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung 7.3 außergewöhnliche Belastungen

wenn sie zusammen mit den Einkünften 1848,00e übersteigen. Alle Beträge sind gege-benenfalls anteilig zu berechnen. Einkünfte und Bezüge des Kindes sind nur anzurechnen,soweit sie in den Ausbildungszeitraum entfallen.

Beispiel: Der 21 Jahre alte Sohn eines Steuerpflichtigen befindet sich bis Ende Septemberin Berufsausbildung und ist auswärtig untergebracht. Dem Steuerpflichtigen erwach-sen dadurch Aufwendungen. Dem Sohn fließt im Jahr Arbeitslohn (6000,00e) zu,von denen 2200,00e auf den Ausbildungszeitraum entfallen. Die Werbungskostenbetragen 160,00e. Der Sohn bezieht außerdem eine Ausbildungshilfe aus öffentli-chen Mitteln i.H.v. 450,00e im Ausbildungszeitraum.

Ausbildungsfreibetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 924,00anteilig für 01–09 9/12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 693,00Arbeitslohn des Kindes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2200,00-anteiliger Arbeitnehmerpauschbetrag 9/12 von 1044,00 -783,00=Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . 1417,00-anteiliger anrechnungsfreier Betrag 9/12 von 1848,00 . . . -1386,00=anzurechnenden Einkünfte 31,00 -31,00Ausbildungshilfe +450,00-anteiliger Kosten–Pauschbetrag 9/12 von 180,00 . . . . . . . . -135,00=anzurechnende Bezüge 315,00 -315,00abzuziehender Ausbildungsfreibetrag 347,00

Aufwendungen für Haushaltshilfe oder Heimunterbringung

Aufwendungen für Haushaltshilfen oder Heimunterbringung bei Krankheit, Alter oder Be-Haushaltshilfe

hinderung können bis zu einem Höchstbetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogenwerden. Näheres dazu siehe Kapitel 4.9.2.3 im Buch.

Kinderbetreuungskosten

Erwerbsbedingte Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes (Aufwendungen, die zu-sätzlich für die Kinderbetreuung entstehen, wenn der Steuerpflichtige erwerbstätig ist,z. Bsp. Tagesmutter) können alsKinderbetreuungskostenvom Gesamtbetrag der EinkünfteKinderbetreuungskost-

en abgezogen werden (§33c EStG). Dies gilt für nachgewiesene Aufwendungen, die über den§33c EStG Betrag von 1548,00e hinausgehen für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben oder die wegen einer vor dem 27. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigenoder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, bis zu einer Hö-he von 1500,00e. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige entweder erwerbstätig, inAusbildung, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Es gelten Belastungsgrenzen.Aufwendungen für Unterricht, sportliche und sonstige Freizeitbeschäftigungen sind aus-geschlossen. Bei getrennten Ehegatten halbieren sich die Beträge entsprechend. Näheressiehe Buch, Kapitel 4.9.2.4.

58 Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

Page 63: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

7 Verlustabzug, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung 7.3 außergewöhnliche Belastungen

Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen

Siehe Kapitel 4.9.2.5 im Buch.

c©2005, Patric Thurm Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 59

Page 64: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,
Page 65: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

8 Veranlagungsarten

8 Veranlagungsarten

Die Einkommenssteuer ist eine Veranlagungssteuer. Nach Ablauf des Veranlagungszeit-raums wird der Steuerpflichtige mit dem Einkommen veranlagt, das er in diesem bezogenhat. Man unterscheidet bei der Veranlagung zwischen Einzelveranlagung und Ehegatten-veranlagung.

8.1 Einzelveranlagung

Grundsätzlich geht das Steuerrecht vonEinzelveranlagungaus, d. h. der einzelne Steuer-Einzelveranlagung

pflichtige wird mit dem von ihm bezogenen Einkommen veranlagt.

Die Einzelveranlagung wird angewendet bei ledigen, verwitweten und geschiedenen Steu-erpflichtigen. Auch bei Ehegatten, die in dauerhafter Trennung leben oder bei denen nichtbeide unbeschränkt steuerpflichtig waren, kann Einzelveranlagung angewendet werden.Die Besteuerung erfolgt dabei unter Verwendung der Grundtabelle.

8.2 Ehegattenveranlagung

Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des §26 I EStG erfüllen wird der Grundsatz derEinzelveranlagung durchbrochen und dieEhegattenveranlagungangewendet. Vorausset-Ehegattenveranlagung

zungen dafür sind:

• es muss sich um Ehegatten handeln

• beide müssen unbeschränkt steuerpflichtig sein

• sie dürfen nicht dauerhaft getrennt leben

Haben diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraumes vorgelegen oder sindim Laufe dessen eingetreten, so haben die Ehepartner ein Wahlrecht zwischen

• Zusammenveranlagung Zusammenveranlagung

Diese Veranlagunsgform wird vom FA automatisch angenommen. Es werden dieEinkünfte der Ehegatten getrennt ermittelt und dann zusammen nach dem Splitting-tarif veranlagt.

• getrennte Veranlagung getrennte Veranlagung

Wird die getrennte Veranlagung gewählt, werden die Ehegatten einzeln nach derGrundtabelle veranlagt. Dies kann sinnvoll sein, um Progressionsvorbehalte zu um-gehen (siehe Progressionsvorbehalt→2.4.1, S. 8).

c©2005, Patric Thurm Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 61

Page 66: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

8 Veranlagungsarten 8.2 Ehegattenveranlagung

• besondere Veranlagungbesondere Veranlagung

Erfolgt die Eheschließung im Jahr der Veranlagung, so können die Eheleute die be-sondere Veranlagung wählen. Dabei werden beide einzeln nach der Grundtabelleveranlagt. Dies kann in nur einer Situation nützlich sein: hat einer der Partner (oderbeide) schon vor der Heirat Kinder, so kann er auch im Jahr der Eheschließung einenhöheren Haushaltsfreibetrag bzw. den Alleinerziehungsfreibetrag anwenden, wenndie besondere Veranlagung gewählt wird. Dies kann sich vorteilig auswirken, dennim Falle der Zusammenveranlagung würde der Alleinerziehungsfreibetrag wegfal-len.

• WitwensplittingWitwensplitting

Im Jahrnachdem Tod eines Ehegatten wird der verbliebene noch nach der Splitting-tabelle veranlagt, als wenn der Partner noch leben würde.

• GnadensplittingGnadensplitting

Liiert im Falle einer Scheidung der Ehegatten A und B einer der beiden (B) noch imselben Jahr mit einem neuen Partner C, so würde A nicht mehr nach der Splitting-tabelle veranlagt werden, denn die neue Ehe des B geht vor. In diesem Fall greiftdas Gnadensplitting und A kann in diesem Jahr trotzdem nach der Splittingtabelleveranlagt werden.

62 Einkommenssteuer, FOM München, 26. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

Page 67: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

Index

Paragraphen§1 EStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1, 3§2 EStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5, 6§3 EStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§3b EStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7, 9§4 EStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9, 11, 27, 28, 31§5 EStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28§6 EStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28, 37–39§7 EStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41, 42§7g EStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43§8 EStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7§9 EStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9§10 EStG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51, 52§10d EStG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .49, 50§11 EStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32§12 EStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49§13 EStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17§13a EStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35§15 EStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18§18 EStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19§19 EStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21§33 EStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56§33a EStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57§33c EStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58§8 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1§9 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1§140 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29§141 AO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

AAbfindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8Abschnittssteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49Absetzung für Abnutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung . . . . . 42abzugsfähige Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49AfA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41AfA nach Leistung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .42AfaA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42Agio . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39Altersentlastungsbetrag. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12Anlagevermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35Anschaffungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37Ansparabschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43

Arbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21Arbeitslohn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21außergewöhnliche Belastungen. . . . . . . . . . . . . . . . . .56Ausbildungsfreibetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57Ausbildungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55, 57

BBetriebseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10Bemessungsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6Berufsausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57Berufskleidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9beschränkte Steuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3besondere Veranlagung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62Betreuungsfreibetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46Betriebsausgaben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11, 34Betriebseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5, 33Betriebsvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27, 35Bewertungsverfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .40Bilanzenzusammenhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30Bilanzierungsstetigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30Bilanzklarheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30Bilanzwahrheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30Buchführungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

Ddegressive AfA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42Dienstverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21Disagio . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39doppelte Haushaltsführung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8Drei–Objekts–Theorie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .18Durchschnittsbewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40

EEhegattenveranlagung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12Einkunftsarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5Einlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27, 39Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5, 7Einzelbewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .40Einzelveranlagung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61EK aus Gewerbebetrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

Page 68: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

EK aus Kapitalvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22EK aus LFW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17EK aus nichtselbst. Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21EK aus selbst. Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19Entnahmegewinn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39Entnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27, 39Erhöhungsbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52

FFahrtkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21Festbewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40Firmenwagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7fortgeführte AHK. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .39freiberufliche Tätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20Freibeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7Freigrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7Freistellungsauftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

Ggeldwerte Vorteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21gemeiner Wert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .28Gesamtbetrag der Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12Geschäftsreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22getrennte Veranlagung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61gewöhnlicher Aufenthalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1Gewerbebetrieb. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .18gewillkürtes Betriebsvermögen. . . . . . . . . . . . . . . . . .36Gewinn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27Gewinneinkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6Gnadensplitting . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62Grundhöchstbetrag. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .52Grundsatz der Maßgeblichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit . . . . . . 29Grundtarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14Gruppenbewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40

HHöchstbetragsrechnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .52Haushaltsfreibetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47Haushaltshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58Herstellungskosten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .37

IImparitätsprinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

KKapitalertragssteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24Kinderbetreuungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58Kinderfreibetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46Kindergeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

Kirchensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

LLiebhaberei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5lineare AfA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41Lohnersatzleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

MMischnutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

Nnatürliche Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1nebenberufliche Tätigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9nicht abzugsfähige Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49nichtsteuerbare Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5notwendiges Betriebsvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . 36notwendiges Privatvermögen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .36

Pprivates Veräußerungsgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25Progressionsvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8Progressionsvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

RRealisationsprinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31Reisekosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8, 22Renten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .54

SSammelbewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40Schulden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .27Schuldgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55Sonderausgaben–Pauschbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56Sonderabschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43Sonderausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51Sozialleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8Sparer–Freibetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .24Spenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55Splittingtarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14steuerbare Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5Steuerberatungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55steuerfreie Einnahmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7Stichtagsprinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29Summe der Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

Ttarifliche Einkommenssteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14Teilwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28Territorialprinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3Trennungsgeld. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8Trinkgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

Page 69: Betriebliche Steuerlehre EinkommenssteuerBemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer ist das zu versteuernde Ein-zu versteuerndes Ein-kommen,

UÜberschusseinkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6Überschussrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32übrige Sonderausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54Umlaufvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35unbeschränkte Steuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1Unterhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57Unterhaltsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

VVerpflegungsmehraufwände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8Verlustabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49Verlustrücktrag. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .49, 50Verlustvortrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .49, 50Vermögen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .27voraussichtlich dauernde Wertminderung. . . . . . . . .38Vorsichtsprinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30Vorsorgeaufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51Vorweghöchstbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52

WWelteinkommensprinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1Werbungskosten–Pauschale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9Werbungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9, 21Werkzeuggeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9Wertaufhellungstheorie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29Wertaufholungsgebot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38Wertzusammenhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30Witwensplitting . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62Wohnsitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1

ZZinsabschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24Zinsabschlagsteuer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .24zu versteuerndes Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6Zufluss–Abfluss–Prinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32zusätzlicher Höchstbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52Zusammenveranlagung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61