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Betriebliche Steuerlehre Umsatzsteuer FOM München — 3. Semester Wirtschaftsinformatik München, den 22. Januar 2005 Patric Thurm

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Betriebliche Steuerlehre

Umsatzsteuer

FOM München — 3. Semester Wirtschaftsinformatik

München, den 22. Januar 2005

Patric Thurm

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Inhaltsverzeichnis

1 Grundlagen der Umsatzsteuer 11.1 Wesen und rechtliche Grundlage 11.2 Systematik 1

2 Steuerbare Umsätze 32.1 Leistungsaustausch im Inland 3

2.1.1 Unternehmen und Unternehmer 32.1.2 Leistungen 52.1.3 Inland, Leistungsort 82.1.4 Entgelt 12

2.2 Grenzüberschreitender Warenverkehr 142.2.1 Einfuhr 142.2.2 innergemeinschaftlicher Erwerb 14

2.3 Das Kettengeschäft 172.3.1 Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft 18

3 Steuerbefreiungen 193.1 Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug 19

3.1.1 innergemeinschaftliche Lieferung 193.1.2 Ausfuhrlieferung 203.1.3 grenzüberschreitender Güterbeförderungsverkehr 22

3.2 Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug und mit Optionsmöglichkeit 223.2.1 Umsätze des Geld- und Kapitalverkehrs 223.2.2 Umsätze, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen 233.2.3 Umsätze aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken 23

3.3 Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug und ohne Optionsmöglichkeit 23

4 Allgemeines zur Besteuerung 254.1 Bemessungsgrundlage 25

4.1.1 Allgemeine Grundsätze 254.1.2 Mindestbemessungsgrundlage 26

4.2 Steuersatz 264.3 Besteuerungsverfahren 27

4.3.1 Besteuerungszeitraum 274.3.2 Umsatzsteuervoranmeldung 274.3.3 Umsatzsteuererklärung 27

4.4 Steuerschuldner 284.4.1 Grundsatz 284.4.2 Verlagerung der Steuerschuld auf Leistungsempfänger 28

4.5 Kleinunternehmer 284.6 Vorsteuerabzugsberechtigung 29

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1 Grundlagen der Umsatzsteuer

1 Grundlagen der Umsatzsteuer

1.1 Wesen und rechtliche Grundlage

Die Umsatzsteuer (USt) ist eineGemeinschaftssteuer, weil sie Bund und Ländern zufließt.Gemeinschaftssteuer

Sie ist eineVerkehrssteuer, da sie Vorgänge des wirtschaftlichen Verkehrs erfasst. Verkehrssteuer

Die USt ist eineindirekte Steuer, weil sie auf den Endverbraucher (letzter Abnehmer) derindirekte Steuer

Leistung abgewälzt wird. Steuerschuldner (der Unternehmer) und Träger der Steuer (End-verbraucher) sind verschiedene Personen (vgl. ESt, Schuldner und Träger sind diesselbePerson).

Rechtsgrundlage ist das Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie die Umsatzsteuer–Durchfüh-rungsverordnung (UStDV).

Die USt ist eineAllphasen–Umsatzsteuer, weil sie auf allen Zwischenstufen (Phasen,Allphasen–Umsatzsteuerz. Bsp. Hersteller, Großhändler, Einzelhändler) erhoben wird.

Sie ist wettbewerbsneutral, da die USt immer auf den Nettoumsatz berechnet wird.

1.2 Systematik

Die Umsatzsteuerschuldergibt sich durch Anwenden des Steuersatzes auf den Nettover-Umsatzsteuerschuld

kaufspreis. Diese Steuerschuld entsteht sofort bei Verkauf und wirdTraglastgenannt. Der Traglast

Unternehmer kann davon dieVorsteuer( = USt, die ihm sein Lieferant vorher in RechnungVorsteuer

gestellt hat) abziehen und es ergibt sich dieZahllast. Die Steuerschuldtilgt der Unterneh- ZahllastSteuerschuldmer also durch Abzug der Vorsteuer und Zahlung der Zahllast an das FA.

Hersteller Großhändler Einzelhändlere e e

Nettoverkaufspreis 380,00 1000,00 1200,00+ 16% USt 60,80 160,00 192,00=Bruttoverkaufspreis 440,80 1160,00 1392,00Umsatzsteuerschuld (Traglast) 60,80 160,00 192,00-Vorsteuer 0,00 60,80 160,00=Zahllast 60,80 99,20 32,00

Man unterscheidetsteuerbareundnichtsteuerbareUmsätze. Bei den steuerbaren Umsät-zen unterscheidet mansteuerfreieundsteuerpflichtige. Nur bei den steuerpflichtigen steu-erbaren Umsätzen wird die USt erhoben.

Welche Umsätze steuerbar sind, regeln die §1 – 3f UStG. Alle anderen Umsätze sind nichtsteuerbar. Die §4 – 9 UStG bestimmen, welche der steuerbaren Umsätze steuerfrei sind.

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2 Steuerbare Umsätze

2 Steuerbare Umsätze

Der Umsatzsteuer unterliegen nach§1 I UStG §1 I UStG

• Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unter-nehmens ausführt (Leistungsaustausch im Inland),

• die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland (Einfuhrum-satzsteuer), sowie

• der innergemeinschaftliche Erwerbim Inland gegen Entgelt.

2.1 Leistungsaustausch im Inland

DerLeistungsaustausch im Inland(§1 I Nr.1 UStG) soll nun betrachtet werden. Dies sindLeistungsaustausch imInland§1 I Nr.1 UStG

Leistungen, die einUnternehmerim Inland gegenEntgelt im Rahmen seines Unterneh-mensausführt.

2.1.1 Unternehmen und Unternehmer

Unternehmer

In §2 UStG werden die Begriffe Unternehmen und Unternehmer definiert. Nach §2 I 1§2 UStG

UStG ist einUnternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständigUnternehmer

ausübt (sowohl natürliche als auch juristische Personen). Eine gewerbliche oder beruflicheTätigkeit ist jedenachhaltigeTätigkeit zur Erzielung vonEinnahmen(§2 I 3 UStG). Dabeiist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich, ebenso die Teilnahme am allgemeinenWirtschaftsverkehr. Die Selbständigkeit wird in §2 II UStG näher bestimmt. Selbständig-keit ist nicht gegeben, wenn natürliche Personen den Weisungen eines Unternehmers fol-gen müssen oder juristische Personen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in eineOrganschaft eingegliedert sind. Von Selbständigkeit ist auszugehen, wenn die Tätigkeit aufeigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Unternehmer sind also

• Einzelunternehmer

• OHG, KG, GbR, GmbH, e.V.Nicht die Gesellschafter sind die Unternehmer, sondern die Gesellschaft selbst (alsjuristische Person).

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2 Steuerbare Umsätze 2.1 Leistungsaustausch im Inland

• juristische Personen des ÖRJÖR sind nur dann Unternehmer im Sinne des UStG, wenn es sich um Betriebe ge-werblicher Art (z. Bsp. Stadtwerke, Krankenhäuser, Schwimmbäder) oder Betriebeder Land- und Forstwirtschaft handelt, sowie bei allen in §2 III Nr.1-5 UStG ge-nannten Tätigkeiten. Die Umsätze, die bei den üblichen hoheitlichen Tätigkeitenentstehen unterliegen nicht der USt.

Nach§2a UStGgelten im UStG jedoch auch Personen, die nicht bereits nach §2 UStG§2a UStG

Unternehmer sind (z. Bsp. Privatpersonen) als Unternehmer, wenn sie ein neues Fahrzeugin das übrige Gemeinschaftsgebiet ( = Mitgliedsstaaten der EU, aber nicht Inland) liefern.Dies gilt auch, wenn sie Unternehmer nach §2 UStG sind, jedoch nicht im Rahmen ihresUnternehmens handeln. (Als neues Fahrzeug gilt . . . §1b II, III UStG.)

Die Unternehmerschaft beginnt mit dem ersten nach außen gerichteten Tätigwerden desUnternehmers.

Unternehmen

Der Rahmen des Unternehmensumfässt nach §2 I 2 UStG die gesamte gewerbliche oderUnternehmen

berufliche Tätigkeit des Unternehmers mit allen Grund-, Hilfs- und Nebengeschäften. Hatder Unternehmer mehrere Betriebe umfässt das Unternehmen alle diese Betriebe, es stellteine Unternehmenseinheit dar. Der Unternehmer hat nur eine Steuernummer und macht nureine USt–Voranmeldung und eine USt–Erklärung für die zusammengerechneten Umsätzealler Betriebe. Umsätze zwischen den Betrieben sind dabei nicht steuerbar (Innenumsatz).Innenumsatz

Man unterscheidet bei Einzelunternehmern in einen unternehmerischen und einen nicht-unternehmerischen (privaten) Bereich. Erwerbsgesellschaften (OHG, KG, AG . . . ) sindunternehmerischer Be-

reichnichtunternehmerischerBereich

ausschließlich unternehmerisch tätig und haben keinen nichtunternehmerischen Bereich.Nur bei Wirtschaftsgütern aus dem unternehmerischen Bereich

• ist die Veräußerung eine unternehmerische Leistung (ggf. umsatzsteuerpflichtig),

• berechtigt der Erwerb ggf. zum Vorsteuerabzug und

• wird die Entnahme einer entgeltlichen Leistung gleichgestellt.

Voll unternehmerisch genutzte Wirtschaftsgüter zählen stets zum notwendigenUnternehm-ensvermögen(unternehmerischer Bereich). WG, die weniger als 10% unternehmerischUnternehmensvermö-

gen genutzt werden, sind notwendiges Privatvermögen (nichtunternehmerischer Bereich). Beigemischt genutzten WG hat der Unternehmer ein Wahlrecht. Er kann es entweder vollstän-dig dem unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich zuordnen, oder jedochauch partiell dem Unternehmen zuordnen. Die Zuordnung muss dabei nicht einer eventuellbuchhalterisch vorgenommenen Zuordnung entsprechen.

Es gilt im UStG derGrundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. Ein wirtschaftlich ein-Grundsatz der Einheit-lichkeit der Leistung heitlicher Vorgang darf nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt werden, wenn die gesamte

Leistung von ein und demselben Unternehmer erbracht wird. Nebenleistungen teilen dasSchicksal der Hauptleistung, d. h. ist die Hauptleistung steuerpflichtig, dann sind auch al-le Nebenleistungen steuerpflichtig, auch wenn für sie gesondert Entgelt entrichtet wird.Beispiele: Warenlieferung + Versandkosten, Miete + Nebenkosten.

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2 Steuerbare Umsätze 2.1 Leistungsaustausch im Inland

2.1.2 Leistungen

Leistungenunterscheidet man inLieferungenundsonstige Leistungen. Diese Einordnung Leistungen

unterscheidet sich von der in der BWL üblichen Systematik.

Leistungen sind grundsätzlich nur dann steuerbar, wenn ein Leistungsaustausch stattgefun-den hat (außer bei den in §3 Ib UStG und §3 IXb UStG bestimmten unentgeltlichen Leis-tungen, die auch ohne Leistungsaustausch steuerbar sind). Ein Leistungsaustausch setztvoraus

• eine Leistung und eine Gegenleistung,

• zwei verschiedene Personen oder Parteien und

• einen inneren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung (die Leistungwird erbracht,umeine Gegenleistungzu erhalten).

Lieferungen

Eine Lieferungist nach§3 I UStG die Verschaffung der tatsächlichen VerfügungsmachtLieferung

§3 I UStGüber einen Gegenstand. Die Verschaffung des Eigentums ist nicht erforderlich (z. Bsp. Lie-ferung unter Eigentumsvorbehalt).

Bei einer Sicherungsübereignung gilt erst die eventuelle Verwertung durch den Sicherungs-nehmer als Lieferung (genaugenommen gibt es dann zwei Lieferungen: Sicherungsschuld-ner→ Sicherungsnehmer und Sicherungsnehmer→ Erwerber). Bei Zwangsvollstreckun-gen durch einen Gerichtsvollzieher liefert der Vollstreckungsschuldner direkt an den Er-werber.

Es werden nach §3 Ib UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt:

• die Entnahme von Gegenständen durch den Unternehmer aus dem unternehmeri-schen Bereich für außerunternehmerische Zwecke,

• die Zuwendung (auch unentgeltlich) von Gegenständen durch den Unternehmer ausdem unternehmerischen Bereich an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofernkeine Aufmerksamkeit vorliegt (Wert < ca. 40e) und

• jede andere unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen.

Der Gegenstand muss jedoch zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Drei Sonderformen der Lieferung müssen beachtet werden:

• Kommissionsgeschäfte

• Werklieferungen

• Tausch

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2 Steuerbare Umsätze 2.1 Leistungsaustausch im Inland

Erläuterung:

Kommissionsgeschäft

(Siehe Buch, Seite 135)Kommissionsgeschäft

Der Kommissionärhandelt im eigenen Namen aber für fremde Rechnung. BeispielKommissionär

für eine Verkaufskommission: der Angestellte A übergibt seinen privaten gebrauch-ten PC an einen Gebrauchtwarenhändler G, der ihn weiterverkaufen soll. Der Händlererhält dafür eine Provision i.H.v. 20% vom erzielten Kaufpreis. Beispiel für eine Ein-kaufskommission: der Angestellte A beauftragt den Händler H, einen bestimmten PCzu besorgen. H erhält wiederum eine Provision. Der Auftraggeber (A) wirdKommit-tentgenannt und der Händler ist der Kommissionär. Bei beiden Kommissionen gibt esKommittent

jeweils 2 Lieferungen (Kommittent→ Kommissionär, Kommissionär→ Dritter bzw.umgekehrt bei Einkaufskommission).

Die Umsätze des Kommissionsgeschäftes sind nur dann steuerbar, wenn der Kommittent(bei Verkaufskommission) bzw. der Dritte (bei Einkaufskommission) Unternehmer ist. Indiesem Fall muss der Kommissionär das gesamte Entgelt des Geschäftes und nicht nur sei-ne Provision der USt unterwerfen. Die Lieferung vom Kommittenten an den Kommissionärerfolgt erst zum Zeitpunkt der Lieferung an den Dritten.

EineWerklieferungliegt vor, wenn der Unternehmer die Be- oder Verarbeitung eines Ge-Werklieferung

genstandes übernommen hat und dabei Hauptstoffe verwendet, die er ganz oder teilweiseselbst beschafft hat (§3 IV UStG). Verwendet der Unternehmer nur Nebensachen oder§3 IV UStG

Handwerkszeug, so liegt eine Werkleistung vor (siehe sonstige Leistungen).

Beispiel: Ein Kunde lässt bei einem Tischlermeister einen Wohnzimmerschrank anferti-gen. Das Material (Holz) beschafft der Tischlermeister selbst.

Der Unternehmer (Tischlermeister) hat es übernommen, aus von ihm beschafften Ma-terial ein Werk (Wohnzimmerschrank) herzustellen. Es handelt sich daher um eineWerklieferung, der Liefergegenstand ist der fertige Schrank.

Ein Tauschliegt nach §3 XII UStG vor, wenn die Gegenleistung einer Lieferung in einerTausch

anderen Lieferung liegt (Lieferung gegen Lieferung, z. Bsp. Lieferung eines neuen Klein-wagens als „Kaufpreis” für einen gebrauchten Luxuswagen). Handelt es sich nicht um eineLieferung, sondern um eine sonstige Leistung einerseits oder beiderseits, liegt eintausch-ähnlicher Vorgangvor. Der Wert der Lieferung bzw. sonstigen Leistung muss dabei alstauschähnlicher

Vorgang Entgelt angesetzt und u.U. versteuern werden, obwohl kein Geld geflossen ist (bei glei-chem Wert).

sonstige Leistungen

Leistungen, die keine Lieferungen sind, sindsonstige Leistungen(§3 IX UStG). Sie kön-sonstige Leistungen

§3 IX UStG nen auch im Dulden oder Unterlassen einer Handlung bestehen.

Beispiel: Ein Arzt untersucht einen Patienten. Es handelt sich um eine sonstige Leistung,da keine Lieferung vorliegt (es gibt keinen Liefergegenstand).

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2 Steuerbare Umsätze 2.1 Leistungsaustausch im Inland

Der Eigentümer eines Hauses vermietet eine Wohnung. Auch dies ist eine sonstigeLeistung, da es keine Lieferung ist. Vielmehr duldet er die Nutzung seiner Wohnung,um Einnahmen zu erzielen.

Der mit einem Dritten vertraglich vereinbarte Verzicht auf die Nutzung von Rechten(z. Bsp. Patentrechte) ist ebenfalls eine sonstige Leistung (Unterlassen der Nutzungder Rechte).

Bei sonstigen Leistungen liegt der Schwerpunkt also nicht in der Zuwendung eines Gegen-standes, sondern anderer wirtschaftlich relevanter Werte (z. Bsp. Rechte, Dienstleistungen,Nutzungsüberlassungen).

Es werden nach §3 IXa UStG einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt:

• die Verwendung unternehmerischer Wirtschaftsgüter, die zum Vorsteuerabzug be-rechtigt haben durch den Unternehmer für außerunternehmerische Zwecke oder fürden privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeit vorliegt (Wert <ca. 40e) und

• die unentgeltliche Erbringung sonstiger Leistungen durch den Unternehmer für aus-serunternehmerische Zwecke oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofernkeine Aufmerksamkeit vorliegt.

Auch bei den sonstigen Leistungen gibt es mehrere Sonderformen:

• Werkleistung

• Vermittlungsleistung

• Besorgungsleistung

• Vertreter ohne Vertretungsmacht

• Verkauf im eigenen Laden

Eine Werkleistungliegt vor, wenn der Unternehmer die Be- oder Verarbeitung eines Ge-Werkleistung

genstandes übernommen hat und dabei im Gegensatz zur Werklieferung lediglich Neben-sachen selbst beschafft oder sein eigenes Handwerkszeug verwendet und der Hauptstoffvom Auftraggeber bereitgestellt wird.

Beispiel: Ein Autofahrer lässt den Motor seines Pkw in einer Werkstatt überholen. Hierbeiverwendet die Werkstatt nur Nebensachen (z. Bsp. Dichtungen, Schmiermittel). Daherliegt eine Werkleistung vor.

EineVermittlungsleistungliegt vor, wenn der Leistende in fremden Namen und für fremdeVermittlungsleistung

Rechnung handelt. Als ggf. zu versteuerndes Entgelt für die Vermittlungstätigkeit wird dieProvision und der Auslagenersatz angesetzt.

Besorgt ein Unternehmer für Rechnung eines anderen imeigenenNamen eine sonstigeLeistung (Besorgungsleistung), so gelten die für Art der besorgten Leistung einschlägigenBesorgungsleistung

Vorschriften auch für die Besorgungsleistung.

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2 Steuerbare Umsätze 2.1 Leistungsaustausch im Inland

Beispiel: Ein Spediteur in München besorgt im eigenen Namen für Rechnung seines Auf-traggebers die Beförderung einer Ware zwischen zwei Orten in der Schweiz. Diebesorgte Beförderungsleistung ist nicht steuerbar, da sie ausschließlich im Auslandstattfindet. Deshalb ist auch die Besorgungsleistung des Spediteurs nicht steuerbar.

Ein Vertreter ohne Vertretungsmacht tätigt Umsätze in fremden Namen ohne Ermächtigungund wird als Eigenhändler oder Kommissionär behandelt.

Verkäufe von Waren oder die Ausführung sonstiger Leistungen im eigenen oder gemietetenLaden sind grundsätzlich Eigengeschäfte.

2.1.3 Inland, Leistungsort

Grundsätzlich ist ein Leistungsaustausch nur dann der USt zu unterwerfen, wenn er imInland erfolgt, d. h. der Ort der Leistung entscheidet über die Steuerbarkeit eines Umsatzes.

Inland

Doch welche Gebiete zählen im UStG zum Inland? AlsInland gilt nach§1 II 1 UStGInland§1 II 1 UStG das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit folgenden Ausnahmen: Gemeinde Büsin-

gen, Insel Helgoland, Freihäfen, Dreiseemeilengebiet und dt. Schiffe und Luftfahrzeuge inGebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören.

Alle Gebiete, die nicht zum Inland gehören werden alsAuslandbezeichnet. Einen Son-Ausland

derfall stellen die Gebiete der EU–Mitgliedsstaaten dar, diese werden alsübriges Gemein-schaftsgebietbezeichnet. Das gesamte restliche Ausland wird alsDrittland bezeichnet.übriges Gemeinschafts-

gebiet

Drittland Im UStG werden also 3 Gebiete unterschieden:

• Inland (=BRD)

• übriges Gemeinschaftsgebiet (=EU–Mitgliedsstaaten ausschließlich Inland)

• Drittland (=Ausland ausschließlich übriges Gemeinschaftsgebiet)

Wie bereits erwähnt ist eine Leistung nur dann steuerbar, wenn sie im Inland erfolgt, d. h.wenn derLeistungsortim Inland liegt. Zur Bestimmung des Leistungsortes gibt es Unter-Leistungsort

schiede bei den einzelnen Leistungsarten (Lieferung, sonstige Leistung).

Ort der Lieferung

Man unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen zweiLieferungsarten:Lieferungsarten

• bewegte Lieferung— wenn der Liefergegenstand bewegt wirdbewegte Lieferung

• unbewegte Lieferung— wenn der Liefergegenstand nicht bewegt wirdunbewegte Lieferung

8 Umsatzsteuer, FOM München, 22. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

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2 Steuerbare Umsätze 2.1 Leistungsaustausch im Inland

Die bewegte Lieferung kann durchBeförderungslieferungoderVersendungslieferunger- Beförderungslieferung

Versendungslieferungfolgen. Eine Beförderungslieferung liegt vor, wenn der Gegenstand

• vom liefernden Unternehmer selbst oder

• von seinem unselbständigen Erfüllungsgehilfen (z. Bsp. Angestellter) oder

• vom Abnehmer selbst befördert wird.

Der Zeitpunkt der Lieferung ist der zivilrechtliche Gefahrenübergang bei Übergabe an denAbnehmer. Eine Beförderung ist jede Fortbewegung des Gegenstandes, egal wie. DerOrtder Beförderungslieferungist dort, wo die Lieferung beginnt (§3 VI UStG). Ort der Beförderungs-

lieferung

§3 VI UStGBeispiel: Eine Werkzeugfabrik in Chemnitz unterhält in Prag ein Auslieferungslager, zudem sie laufend mit eigenem Fahrzeug Werkzeuge befördert. Die Prager Kunden wer-den dann von dort aus beliefert.

Ort dieser Lieferung ist Prag, denn erst dort beginnt die Beförderung an den Abneh-mer. Diese Lieferungen unterliegen also nicht der (deutschen) Umsatzsteuer, da sienicht im Inland stattfinden. Die Beförderung der Ware von Chemnitz zum Ausliefe-rungslager in Prag stellt lediglich einVerbringender Ware zur eigenen Verfügung darVerbringen

und ist daher als innerbetrieblicher Vorgang nicht steuerbar.

Eine Versendungslieferung liegt immer dann vor, wenn der Gegenstand

• im Auftrag des Unternehmers oder des Abnehmers

• von einem selbständigen Dritten befördert wird (z. Bsp. Spediteur, Transportunter-nehmer).

Die Lieferung gilt umsatzsteuerrechtlich mit der Übergabe an den Frachtführer als ausge-führt. Geht der Gegenstand beim Transport unter, muss jedoch zivilrechtlich geprüft wer-den, ob überhaupt eine Lieferung stattfand. DerOrt der Versendungslieferungliegt dort, Ort der Versendungslie-

ferungwo die Versendung beginnt (Übergabe an Frachtführer)(§3 VI UStG).§3 VI UStG

Beispiel: Ein Unternehmer übergibt einem Spediteur in Leipzig Ware mit dem Auftrag,diese nach Danzig zum Abnehmer zu bringen. Dies ist eine Versendungslieferungund gilt mit der Übergabe an den Spediteur als ausgeführt. Ort der Lieferung ist alsoLeipzig, der Vorgang ist steuerbar, da er im Inland stattfindet.

Wird die Ware beim Transport nach Danzig bei einem Unfall vernichtet, muss der Fallnun aber zivilrechtlich betrachtet werden. Nach §446 BGB geht die Gefahr erst mitÜbergabe an den Abnehmer auf diesen über. Diese Übergabe erfolgte aber durch denUntergang nicht, es gab zivilrechtlich keine Lieferung und somit keinen Leistungs-austausch. Der Vorgang ist dann nicht steuerbar.

Anders verhält es sich, wenn der Abnehmer für den Transport der Ware von Leipzignach Danzigselbsteinen Spediteur beauftragt. Ort der Lieferung ist auch in diesemFall Leipzig, jedoch geht nun die Gefahr bereits in Leipzig auf den Frachtführer überund die Lieferung gilt als ausgeführt. Bei einem Untergang der Ware auf dem Trans-port läge auch zivilrechtlich die Gefahr nicht mehr beim Unternehmer. Der Vorgangwäre trotzdem steuerbar.

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2 Steuerbare Umsätze 2.1 Leistungsaustausch im Inland

Bei einer unbewegten Lieferung liegt der Ort der Lieferung dort, wo sich der Gegenstandzum Zeitpunkt des Verschaffens der Verfügungsmacht befindet (§3 VII UStG ). Dies ist§3 VII UStG

z. Bsp. der Fall, wenn der Liefergegenstand bereits im Besitz des Abnehmers ist oder eineWerklieferung mit Montage beim Leistungsempfänger. Auch Grundstückskäufe und dieVerschaffung der Verfügungsmacht durch z. Bsp. Aushändigung eines Lagerscheins zählenzu den unbewegten Lieferungen.

Beispiel: Anwalt A in Hamburg hat in seinem Büro einen Kopierer, den er von der FirmaF in Bremen gemietet hat. Nach einigen Monaten beschließt er, diesen Kopierer dochzu kaufen anstatt ihn weiterhin zu mieten. Hier gibt es keine bewegte Lieferung, derKopierer wird nicht zwischen F und A bewegt, da er schon in Besitz des A ist. Ortdieser unbewegten Lieferung ist Hamburg und damit ist sie steuerbar.

Beispiel: Die Kaffeerösterei K in Dortmund kauft Kaffee von einem Importeur in Hanno-ver. Die Lieferung erfolgt mittels Übergabe des Lagerscheins in Hannover, nach wel-chem sich der Kaffee in einem Lager des Freihafens Hamburg befindet. Der Lieferge-genstand wird nicht bewegt, mittels Lagerschein wird lediglich die Verfügungsmachtverschafft. Ort der Lieferung ist der Freihafen Hamburg. Die Lieferung ist somit nichtsteuerbar (Freihafen!).

Der Ort der unentgeltlichen Lieferung(bei unentgeltlicher Entnahme von Gegenständen)Ort der unentgeltlichenLieferung liegt dort, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Befindet sich der Unterneh-

merort im Inland, ist der Vorgang steuerbar. Es ist dabei ohne Bedeutung, was mit demGegenstand nach der Entnahme geschieht (§3f UStG).§3f UStG

Ort der sonstigen Leistung

Der Ort der sonstigen Leistungist grundsätzlich der Ort, von dem aus der UnternehmerOrt der sonstigen Leis-tung sein Unternehmen betreibt (§3a I 1 UStG). Dies ist dasUnternehmersitzortprinzip. Wird§3a I 1 UStGUnternehmersitzort-prinzip

die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt diese als Ort der Leistung.Jedoch gibt es eine Menge Ausnahmen von diesem Grundsatz.

• Belegenheitsprinzip, Lageortnach§3a II Nr.1 UStGBelegenheitsprinzip

Lageort

§3a II Nr.1 UStGBei sonstigen Leistungen in Zusammenhang mit Grundstücken wird die sonst. Leis-tung dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Zum Grundstück zählen in diesemSinne auch Gebäude und Betriebsvorrichtungen. Zu diesen Leistungen gehören: Ver-mietung und Verpachtung von Grundstücken, Leistungen bei Erwerb oder Veräuße-rung von Grundstücken und Leistungen zur Erschließung von Grundstücken oderder Vorbereitung oder Ausführung von Bau- und Reparaturleistungen.

Beispiel: Ein Makler mit Sitz in Stuttgart hat den Verkauf eines Fabrikgeländes ver-mittelt, das sich in Zürich befindet. Diese sonstige Leistung steht mit der Ver-äußerung eines Grundstückes in Zusammenhang. Leistungsort ist daher Zürichund die Leistung ist nicht steuerbar.

Beispiel: Eine Werkstatt in Hamburg hat den Lastenaufzug eines Lagerhauses imFreihafen repariert. Bei der Reparatur wurden einige Teile ausgebaut, gereinigt,

10 Umsatzsteuer, FOM München, 22. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

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2 Steuerbare Umsätze 2.1 Leistungsaustausch im Inland

gefettet und wieder eingebaut. Auch dies ist eine sonstige Leistung in Zusam-menhang mit einem Grundstück. Leistungsort ist der Freihafen Hamburg, dieReparatur ist also nicht steuerbar.

• Tätigkeitsortprinzip, Tätigkeitsortnach§3a II Nr.3 UStG Tätigkeitsortprinzip

Tätigkeitsort

§3a II Nr.3 UStGBei diesen sonstigen Leistungen gilt als Ort der Leistung der Ort, wo der Unterneh-mer jeweils ausschließlich oder überwiegend tätig wird. Zu den Leistungen zählen:kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche und unterhal-tende Leistungen sowie Arbeiten an beweglichen Gegenständen oder die Begutach-tung ebensolcher.

Beispiel: Ein Fernsehtechniker mit Sitz in München repariert einen Fernseher in ei-nem Haushalt in Österreich. Diese sonstige Leistung (Werkleistung) an einembeweglichen Gegenstand wird ausschließlich in Österreich ausgeführt. Leis-tungsort ist nicht München. Die Leistung ist nicht steuerbar.

• Folgeumsatzortprinzip, Vermittlungsortnach§4a II Nr.4 UStG Folgeumsatzortprinzip

Vermittlungsort

§4a II Nr.4 UStGEine Vermittlungsleistung wird an dem Ort ausgeführt, an dem der vermittelte Um-satz ausgeführt wird. Verwendet der Leistungsempfänger jedoch seine von einemanderen Mitgliedsstaat erteilte USt–IdNr, so verlagert sich der Ort der Leistung indiesen Staat. Das Folgeumsatzortprinzip gilt jedoch nicht, wenn es sich um die Ver-mittlung einer innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes handelt.Diese Leistung wird dort ausgeführt, wo die Beförderung beginnt.

• Sitzort, Wohnsitz des EmpfängersFür die in §3a IV UStG aufgeführten sonstigen Leistungen (z. Bsp. Einräumung undÜbertragung von Patenten, Datenverarbeitung, Personalgestellung, Werbung) ist dieVorschrift des§3a III UStG maßgebend. Ist der Empfänger einer solchen Leistung§3a III UStG

ein Unternehmer, so wird sie dort ausgeführt, wo der Unternehmer seinen Sitz hat(Empfängersitzortprinzip, §3a III 1 UStG). Wird die Leistung an einer BetriebsstätteEmpfängersitzortprin-

zipeines Unternehmers ausgeführt, so gilt diese als Ort der Leistung (§3a III 2 UStG).Die Vermietung von Beförderungsmitteln ist davon ausgenommen. Das Empfänger-sitzortprinzip wird auch angewendet, wenn der Empfänger kein Unternehmer ist undseinen Sitz oder Wohnsitz im Drittland hat. Bei Nichtunternehmern im Inland undEU gilt der Grundsatz (Unternehmersitzortprinzip).

• BeförderungsleistungenEine Beförderungsleistung im Inland und in ein Drittland wird grundsätzlich dortausgeführt, wo die Beförderung bewirkt (ausgeführt) wird (§3b I 1 UStG). Bei §3b I 1 UStG

grenzüberschreitender Personenbeförderung ist nur der im Inland ausgeführte Teilsteuerbar. Davon abweichend wird eine Beförderung von Gegenständen, die in ei-nem EU–Mitgliedsstaat beginnt und in einem anderen endet dort ausgeführt, wo siebeginnt (§3b III UStG). Wenn der Leistungsempfänger jedoch eine USt–IdNr ver-wendet, so gilt sie als in dem Land ausgeführt, das diese Nummer erteilt hat.

• Ort der unentgeltlichen sonstigen Leistungnach§3f UStG Ort der unentgeltlichensonstigen Leistung

§3f UStGBei unentgeltlichen sonstigen Leistungen gilt das Unternehmersitzortprinzip, d. h.Ort der Leistung ist der Ort von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen be-treibt.

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2 Steuerbare Umsätze 2.1 Leistungsaustausch im Inland

2.1.4 Entgelt

Leistungsaustausch

Leistungen sind grundsätzlich nur dann steuerbar, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt wer-den.Entgeltist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhaltenEntgelt

(abzüglich USt, diese wird dem FA geschuldet und gehört nicht zum Entgelt). Formen desEntgelts sind:

• Geld

• Tausch (Lieferung gegen Lieferung)

• tauschähnlicher Umsatz (sonstige Leistung gegen Lieferung oder sonstige Leistung)

Es muss also einen irgendwie geartetenLeistungsaustauschgeben. Auf der einen SeiteLeistungsaustausch

steht die Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers und auf der anderen Seitedie Gegenleistung des Empfängers (Entgelt). Der Leistungsaustausch muss zwischen zweiverschiedenen Personen stattfinden und es muss einen inneren Zusammenhang zwischenLeistung und Gegenleistung geben.

Fälle mangelnden Leistungsaustauschs sind z. Bsp.

• Innenumsätze (keine zweite Person)

• unentgeltliche Wertabgaben (keine Gegenleistung; jedoch Leistungsfiktion, wird ei-ner Leistung gegen Entgelt gleichgestellt)

• Erbschaft/Schenkung (keine Gegenleistung)

• echter Schadenersatz/Vertragsstrafe (fehlender innerer Zusammenhang)

• echter Gesellschafterbeitrag (fehlender innerer Zusammenhang)

Geschäftsveräußerungen im Ganzen sind trotz Erfüllung aller Voraussetzungen nicht steu-erbar (§1 Ia UStG).

Leistungsfiktion bei unentgeltlicher Leistung

Unentgeltliche Leistungen werden unter bestimmten Voraussetzungen entgeltlichen Leis-tungen gleichgesetzt. Folgend einige Hinweise.

Unentgeltliche Gegenstandsentnahme nach§3 Ib Nr.1 UStG:§3 Ib Nr.1 UStG

• Voraussetzungen:Gegenstandsentnahme(kein Innenumsatz) durch einenUnterneh-mer für unternehmensfremdeZwecke imInland; Gegenstand hat zumVorsteuerab-zugberechtigt (unternehmerische Nutzung > 10%!)

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2 Steuerbare Umsätze 2.1 Leistungsaustausch im Inland

• Gegenstand: nicht nur Sachen, sondern auch nichtkörperliche Wirtschaftsgüter (wiez. Bsp. Energie, Software); jedoch keine gesetzlichen Zahlungsmittel

• Hinweis: hat der Gegenstand bei Anschaffung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt,jedoch anschließend in den Gegenstand eingegangene Bestandteile, so wird die Ent-nahme insgesamt steuerbar (nicht jedoch bei Eingang von Ersatz- und Verschleißtei-len).

Unentgeltliche Sachzuwendungen an Personal nach§3 Ib Nr.2 UStG: §3 Ib Nr.2 UStG

• Voraussetzungen: unentgeltliche Zuwendung einesGegenstandesdurch einenUn-ternehmeraus seinemUnternehmenan seinPersonalim Inland für dessenprivatenBedarf; keine reine Aufmerksamkeit (Wert > 40,00e/Monat); Gegenstand oder sei-ne Bestandteile haben zumVorsteuerabzugberechtigt

• Aufmerksamkeiten aus besonderem Anlass (Jubiläum, Geburtstag) fallen nicht unter§3 Ib Nr.2 UStG

• Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen sind nichtsteuerbar, wenn sie 110,00e pro AN nicht übersteigen (max. 2 mal im Jahr)

Andere unentgeltliche Zuwendungen nach§3 Ib Nr.3 UStG: §3 Ib Nr.3 UStG

• Voraussetzungen:unentgeltlicheZuwendung einesGegenstandesim Inland (ausge-nommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster) durch einenUnterneh-meraus seinemUnternehmenfür Zwecke des Unternehmens(Werbung, Imagepfle-ge); Gegenstand oder seine Bestandteile haben zumVorsteuerabzugberechtigt

• Zuwendungen für Zwecke des Unternehmens, z. Bsp. Preisausschreiben, Sachspen-den an Vereine, Verlosungen zu Werbezwecken

• auch dann steuerbar, wenn der Empfänger den Gegenstand in seinem Unternehmenverwendet

• ausgenommen sind Geschenke von geringem Wert (< 35,00e) je Empfänger undJahr und die Abgabe von Warenmustern

Unentgeltliche private Verwendung nach§3 IXa Nr.1 UStG: §3 IXa Nr.1 UStG

• Voraussetzungen: Verwendung einesbetrieblichen Gegenstandesdurch denUnter-nehmer oder Personalfür private Zwecke im Inland; Gegenstand oder seine Be-standteile haben zumVorsteuerabzugberechtigt; ausgenommen sind Aufmerksam-keiten

• Hauptfall ist die private Nutzung betrieblicher Kfz

• die ständige private Nutzung betrieblicher Kfz durch den AN ist keine unentgeltlicheÜberlassung, sondern Teil des Gehalts und somit eine Leistung gegen Entgelt

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2 Steuerbare Umsätze 2.2 Grenzüberschreitender Warenverkehr

Andere unentgeltliche Zuwendungen nach§3 IXa Nr.2 UStG:§3 IXa Nr.2 UStG

• Voraussetzungen: dieunentgeltlicheErbringung einer sonstigen Leistung imInlanddurch einenUnternehmerfür unternehmensfremdeZwecke oder für denprivatenBedarf des Personals; ausgenommen sind Aufmerksamkeiten

• unternehmensfremder Zweck ist das Erbringen reiner Dienstleistungen, z. Bsp. Ein-satz betrieblicher Arbeitskräfte im Haushalt des Unternehmers; Nutzungsentnahme

• auch die Verwendung von Gegenständen für nichtunternehmerische Zwecke zählt zu§3 IXa Nr.2 UStG, wenn ein nicht unwesentlicher Dienstleistungsanteil hinzukommt(z. Bsp. Kfz mit Fahrer)

2.2 Grenzüberschreitender Warenverkehr

Neben dem bisher betrachteten Leistungsaustauschim Inland gibt es auch im grenzüber-schreitenden Warenverkehr steuerbare Umsätze. Dies sind dieEinfuhr und derinnerge-meinschaftliche Erwerb.

2.2.1 Einfuhr

Gelangt ein Gegenstand aus einem Drittland (=Ausland, außer EU–Mitgliedsstaaten) in dasInland, spricht man vonEinfuhr. Die Einfuhr von Gegenständen unterliegt nach§1 I Nr.4Einfuhr

UStG der Einfuhrumsatzsteuer(EUSt). Die EUSt wird von der Zollverwaltung erhoben.§1 I Nr.4 UStGEinfuhrumsatzsteuerEUSt

Der umgekehrte Vorgang, dieAusfuhrist nach§4 Nr.1 UStGsteuerfrei.

Ausfuhr§4 Nr.1 UStG

Abweichend von §3 VI UStG liegt bei der Einfuhr der Ort der Lieferung im Inland, wennder Gegenstand aus dem Drittland in das Inland befördert oder versendet wird und derLieferer Schuldner der EUSt ist.

Beispiel: Ein Küchenhersteller in der Schweiz liefert mit eigenem Fahrzeug eine Einbau-küche an einen Abnehmer in München mit der Lieferkondition „verzollt und versteu-ert”. An der Grenze zahlt er die EUSt.

Es liegt eine Beförderungslieferung aus einem Drittland vor. Der Lieferer ist Schuld-ner der EUSt (sie wurde von ihm bei der Grenzüberschreitung entrichtet, da er „ver-zollt und versteuert” liefert). Damit verlagert sich der Ort der Lieferung ins Inland.Der Küchenhersteller kann die EUSt als Vorsteuer geltend machen und dem Abneh-mer als USt (nach dt. USt–Satz) in Rechnung stellen.

Holt der Abnehmer die Küche selbst in der Schweiz ab, hat der Küchenhersteller mitdem Thema EUSt nichts mehr zu tun. Er muss sie nicht an der Grenze entrichten, istalso nicht Schuldner der Steuer. Der Ort der Lieferung verlagert sich nicht ins Inlandund die Lieferung ist nicht steuerbar.

2.2.2 innergemeinschaftlicher Erwerb

Im EU–Binnenmarkt gibt es keine Einfuhr und Ausfuhr, sondern deninnergemeinschaftli-chen Erwerb(aus EU–Mitgliedsstaat in das Inland) und dieinnergemeinschaftliche Liefe-innergemeinschaftlich-

er Erwerb

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2 Steuerbare Umsätze 2.2 Grenzüberschreitender Warenverkehr

rung (aus Inland in einen EU–Mitgliedsstaat). Dabei ist die innergemeinschaftliche Liefe-innergemeinschaftlicheLieferungrung nach§4 Nr.1 UStGwiederum steuerfrei.§4 Nr.1 UStG

Zum innergemeinschaftlichen Erwerb (iE) gegen Entgelt zählen nur Lieferungen zwischenregelbesteuerten (vorsteuerabzugsberechtigten) Unternehmen innerhalb der EU. Er unter-liegt der USt im Bestimmungsland (§1 I Nr.5 UStG, Bestimmungslandprinzip). Folgende §1 I Nr.5 UStG

Bestimmungslandprin-zip

Voraussetzungen müssen erfüllt sein (§1a UStG):

§1a UStG• Gegenstand der Lieferung gelangt aus einem Mitgliedsstaat der EU in das Inland

(dazu zählen hier auch Freihäfen)

• die Lieferung muss durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Un-ternehmens ausgeführt werden

• der Abnehmer muss ein Unternehmer im Inland sein und den Gegenstand für seinUnternehmen erwerben

Dem iE geht also immer zuerst eine innergemeinschaftliche Lieferung (iL) voraus (Liefe-rung des Unternehmers im EU–Land).

Beispiel: Ein französischer Großhändler liefert eine Ware an ein Unternehmen in Deutsch-land. Aus Sicht des Großhändlers liegt eine steuerfreie iL vor (Gesetzeslage ist im ge-samten EU–Binnenmarkt weitgehend identisch). Wichtig ist, dass der Erwerber beimEinkauf seine USt–IdNr angibt. Dies gilt dem Lieferer als Beweis dafür, dass er demUnternehmer für sein Unternehmen liefert und demnach eine steuerfreie iL vorneh-men kann. Aus Sicht des dt. Unternehmens liegt ein iE vor. Ort der Lieferung ist imInland und der Erwerb muss versteuert werden. DieseErwerbssteuer(USt) ist sofort Erwerbssteuer

als Vorsteuer abziehbar, sodaß keine Belastung entsteht.

innergemeinschaftliches Verbringen

Gemäߧ1a II UStG gilt auch dasinnergemeinschaftliche Verbringeneines betrieblichen §1a II UStGinnergemeinschaftlich-es Verbringen

Gegenstandes aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland als iE und muss imInland der USt unterworfen werden. Innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn

• ein Unternehmer einen Gegenstand seines Unternehmens

• aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet

• zu seiner Verfügung in das Inland versendet oder befördert

• und dies nicht nur zur vorübergehenden Verwendung erfolgt.

Vorübergehend heißt z. Bsp. , dass der Gegenstand nur bei Reparaturen oder zu Werbezwe-cken benutzt wird. Wird der Gegenstand im Inland verarbeitet, verbraucht, weiterverkauftoder in das Anlagevermögen übernommen, liegt eine endgültige Verwendung vor.

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2 Steuerbare Umsätze 2.2 Grenzüberschreitender Warenverkehr

Ausnahmen

Kein iE liegt nach§1a III UStG vor, wenn der Erwerber (Unternehmer)§1a III UStG

• nur steuerfreie Umsätze ausführt, oder

• ein Kleinunternehmer nach §19 I UStG ist, oder

• eine Land- und Forstwirtschaft mit Durchschnittssatzversteuerung betreibt, oder

• eine juristische Person ist, die kein Unternehmer ist oder die den Gegenstand nichtfür ihr Unternehmen erwirbt.

Jedoch nur, wenn dieErwerbsschwellevon 12.500e weder im Vorjahr überschritten wur-Erwerbsschwelle

de noch im laufenden Jahr voraussichtlich überschritten wird. Die Erwerbsschwelle be-zieht sich auf die Summe aller Entgelte für alle innergemeinschaftlichen Erwerbe aus allenMitgliedsstaaten. Sind die Voraussetzungen gegeben, so hat der Lieferer die Ware im Ur-sprungsland der USt zu unterwerfen (Ursprungslandprinzip) und der Erwerb im Inland istUrsprungslandprinzip

nicht steuerbar. Ist der Abnehmer eine Privatperson, erfolgt keine Prüfung der Erwerbs-schwelle.

Der Unternehmer kann nach§1a IV UStG jedoch auch für die Besteuerung im Bestim-§1a IV UStG

mungsland optieren. Die Option bindet den Unternehmer für mindestens 2 Jahre.

Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn es sich bei dem Gegenstand um ein neues Fahr-zeug (§1b UStG) oder verbrauchssteuerpflichtige Waren handelt. Verbrauchssteuerpflich-tige Waren in diesem Sinne sind Mineralöle, alkoholische Getränke und Tabakwaren (§1aV UStG).§1a V UStG

Auch beim iE gibt es einige Steuerbefreiungen. Diese sind in§4b UStGaufgeführt.§4b UStG

Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbsliegt nach§3d UStGdort, wo sich der Ge-Ort des innergemein-schaftlichen Erwerbs§3d UStG

genstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Empfängereine USt–IdNr eines anderen Mitgliedsstaates (nicht die des Inlands, in dem sich der Ge-genstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet), so gilt als Ort des iE dieserandere Mitgliedsstaat bis der Erwerber die Versteuerung im Inland nachweist.

Kontrollsystem

Zur Sicherung der Steuereinnahmen und Gleichbehandlung der Gewerbetreibenden kön-nen alle zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer, die am innergemeinschaftlichenHandel teilnehmen und regelmäßig USt–Erklärungen abzugeben haben auf Antrag nebenihrer Steuernummer auch eine USt–IdNr mit Ländercode zugeteilt bekommen. Die Un-ternehmer sind normalerweise an einer solche USt–IdNr interessiert, da sie nur mit dieserihre innergemeinschaftlichen Geschäfte reibungslos abwickeln können.

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2 Steuerbare Umsätze 2.3 Das Kettengeschäft

Besteuerung von neuen Fahrzeugen bei innergemeinschaftlichem Erwerb

Grundsätzlich wird der iE von Neufahrzeugen im Bestimmungsland besteuert (normalesBestimmungslandprinzip). Im Falle des iE zwischen zwei Unternehmern gilt dieser Grund-satz ohnehin. Ist der Lieferer kein Unternehmer (jedoch der Erwerber), so gilt weiterhindas Bestimmungslandprinzip. Ursache dafür ist§2a UStG, wonach Nichtunternehmer wie§2a UStG

Unternehmer behandelt werden, wenn sie ein Fahrzeug an einen Abnehmer im übrigenGemeinschaftsgebiet liefern.

Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Erwerber ein Nichtunternehmer ist. Nach§1b I UStG §1b I UStG

ist diese Lieferung dann ein innergemeinschaftlicher Erwerb, wenn der Erwerber

• eine Privatperson ist, oder

• falls er ein Unternehmer ist, das Fahrzeug jedoch für private Zwecke erwirbt.

Der Erwerb ist auch in diesem Fall steuerbar und steuerpflichtig. Zur Sicherstellung derBesteuerung, auch wenn der Erwerber eine Privatperson ist, werden den Zulassungsstellenin §18 X UStG eine Reihe Pflichten auferlegt.

2.3 Das Kettengeschäft

Ein Kettengeschäftliegt nach§3 VI 5 UStG vor, wenn mehrere Unternehmer über densel-Kettengeschäft

§3 VI 5 UStGben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand bei der Beförderungoder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.Dabei ist es unerheblich, ob die Beförderung oder Versendung von einem Lieferer oderAbnehmer bewirkt wird.

Beispiel: Der Einzelhändler E bestellt beim GroßhändlerG1 Waren.G1 hat diese nichtvorrätig und bestellt sie daher bei GroßhändlerG2, der sie seinerseits direkt beimHersteller H bestellt. Der H liefert die Ware dann mit eigenem Lkw direkt zu E.

Es gibt hierbei nur eineWarenbewegung(H→ E), jedoch 3 gedanklich nacheinander statt-findenteLieferungen(1: H→ G2, 2: G2 → G1, 3: G1 → E). E ist der letzte Abnehmer, Hist der erste Unternehmer/Lieferer,G2 der zweite undG1 der dritte. Die Lieferungen kön-nen unterschiedliche Lieferorte und -zeitpunkte haben. Da es nur eine Warenbewegunggibt, kann auch nur eine der Lieferungen eine Beförderungs oder Versendungslieferungsein. Diese ist diewarenbewegte Lieferung. Alle anderen Lieferungen sindwarenunbe- warenbewegte Liefe-

rungwegte Lieferungen. Die bewegte Lieferung bestimmt sich wie folgt:warenunbewegte Liefe-rungen

• Befördert oder versendet der erste Unternehmer in der Kette (H im Beispiel), dannist die erste Lieferung (H→ G2) als bewegte Lieferung anzusehen.

• Befördert oder versendet der letzte Abnehmer (E im Beispiel) den Gegenstand (holtihn z. Bsp. selbst bei H ab), dann wird die Lieferung des letzten Unternehmers bzw.Lieferers (G1 → E) als bewegte Lieferung angesehen.

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2 Steuerbare Umsätze 2.3 Das Kettengeschäft

• Befördert oder versendet ein Unternehmer in der Kette (G1 oderG2 im Beispiel) denGegenstand (z. Bsp. holtG1 ihn selbst bei H ab und bringt ihn zu E), dann wird diebewegte Lieferung der Lieferung an ihn zugerechnet (2. Lieferung,G2 → G1). Ergilt dann nach §3 VI 6 UStG als Abnehmer der Vorlieferung. Kann er nachweisen,dass er den Gegenstand nur als Lieferer befördert oder versendet, dann wird diebewegte Lieferung seiner Lieferung zugerechnet (3. Lieferung,G1 → E).

Der Ort der bewegten Lieferung liegt nach §3 VI 5 UStG i.V.m. Satz 1 dort, wo die Be-förderung oder Versendung beginnt. Der Ort der unbewegten Lieferungen richtet sich nach§3 VII UStG. Geht die unbewegte Lieferung der bewegten voran, so ist der Ort der Liefe-rung dort, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Folgt die unbewegte der bewegtenLieferung, dann ist der Ort der Lieferung dort, wo die Beförderung oder Versendung endet.

Der Ort der Lieferung wird umsatzsteuerrechtlich erst dann relevant, wenn der Lieferge-genstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird. Dabei ist zu be-achten, dass nur die bewegte Lieferung eine innergemeinschaftliche Lieferung sein kann.Endet die Warenbewegung dabei im Inland (und begann im übrigen Gemeinschaftsgebiet),so kann der Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb tätigen, der die innerge-meinschaftliche Lieferung bekommen hat. Siehe Beispiele im Buch auf Seite 108/109.

2.3.1 Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft

Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäftist als Vereinfachungsregel zum Kettenge-innergemeinschaftlich-es Dreiecksgeschäft schäft gedacht. Nach§25b UStGliegt ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor,§25b UStG wenn

• der Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und derGegenstand der Lieferung unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmergelangt,

• die Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedsstaaten umsatzsteuerlich erfasstwerden,

• der Gegenstand aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen gelangt und

• der Gegenstand durch den ersten Lieferer oder ersten Abnehmer befördert oder ver-sendet wird.

Wenn der erste Abnehmer befördert oder versendet muss er als Abnehmer der Vorliefe-rung auftreten (damit die bewegte Lieferung der Lieferung an ihn zugerechnet wird). DerAbholfall durch den letzten Abnehmer ist für das Dreiecksgeschäft ausgeschlossen.

Zur Vereinfachung wird nun die Steuerschuld für die unbewegte Lieferung des ersten Ab-nehmers durch §25b II UStG auf den letzten Abnehmer übertragen. Der letzte Abnehmerwird zwingend nach§13a I Nr.5 UStG zum Steuerschuldner der Lieferung des letzten§13a I Nr.5 UStG

Abnehmers (2. Lieferung). USt ensteht nur beim letzten Abnehmer im Bestimmungsland.Dieser kann die geschuldete USt wie Vorsteuer von seiner USt–Schuld abziehen.

18 Umsatzsteuer, FOM München, 22. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

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3 Steuerbefreiungen

3 Steuerbefreiungen

Die meistenSteuerbefreiungensind in§4 UStGaufgeführt. Steuerbefreiungen werden nurSteuerbefreiungen

§4 UStGdann wirksam, wenn sie an den Endverbraucher weitergegeben werden. Wird eine Lie-ferung oder sonstige Leistung an den Endverbraucher besteuert, so werden alle Steuer-befreiungen auf den vorangegangenen Wirtschaftsstufen aufgehoben. Man unterscheidetfolgende Steuerbefreiungen:

• mit Vorsteuerabzug

• ohne Vorsteuerabzug (mit und ohne Optionsmöglichkeit)

3.1 Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug

Dazu gehören nach§15 III UStG die Umsätze nach§4 Nr.1–7 UStG: §15 III UStG§4 Nr.1–7 UStG

• innergemeinschaftliche Lieferung

• befreite Ausfuhrlieferung

• grenzüberschreitender Güterbeförderungsverkehr

• Umsätze für Seeschifffahrt und Luftfahrt

• Leistungen an bestimmte internationale Organisationen

3.1.1 innergemeinschaftliche Lieferung

Nach§4 Nr.1 b UStG ist eineinnergemeinschaftliche Lieferung(iL) steuerfrei. Folgende §4 Nr.1 b UStGinnergemeinschaftlicheLieferung

Voraussetzungen müssen nach§6a UStGvorliegen, damit eine Lieferung eine innerge-

§6a UStGmeinschaftliche Lieferung ist:

• der Unternehmer oder Abnehmer befördert oder versendet den Gegenstand in dasübrige Gemeinschaftsgebiet

• der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen er-wirbt (oder Privatperson bei Erwerb eines Neufahrzeuges)

• der Erwerb des Gegenstandes unterliegt beim Abnehmer der USt (als innergemein-schaftlicher Erwerb)

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3 Steuerbefreiungen 3.1 Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug

Der liefernde Unternehmer kann grundsätzlich davon ausgehen, dass die Voraussetzungenfür eine steuerfreie iL gegeben sind, wenn der Abnehmer aus einem anderen Mitgliedsstaatbeim Einkauf seine USt–IdNr angibt und sich aus der Art und Menge der erworbenen Ge-genstände keine Zweifel an der unternehmerischen Verwendung ergeben. Der Gegenstandkann vor der Beförderung oder Versendung auch durch Beauftragte ver- oder bearbeitetwerden.

Einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist nach§6a II UStG das innergemeinschaftli-§6a II UStG

che Verbringen eines Gegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet (→2.2.2, S. 15)gleichgestellt.

Lieferungen einesKleinunternehmers(→4.5, S. 28) an einen Abnehmer in einem anderenKleinunternehmer

Mitgliedsstaat gilt nicht als iL.

Ausnahme Versandhandel

Für den Versandhandel wurde eine Sonderregelung nach§3c UStG geschaffen. Da bei§3c UStG

den Abnehmern des Versandhandels (Privatpersonen) in der Regel keine Besteuerung desinnergemeinschaftlichen Erwerbs möglich ist, befindet sich der Ort der Lieferung dort,wo die Beförderung oder Versendung endet (Bestimmungslandprinzip). Die (innergemein-schaftliche) Lieferung wird im Bestimmungsland steuerbar. Steuerschuldner ist jedoch derLieferer aus dem Ursprungsland. Diese Vorschrift ist jedoch nicht anzuwenden bei derSelbstabholung und bei der Lieferung neuer Fahrzeuge. Folgende Bedingungen müssenerfüllt sein:

• Lieferung aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen

• der Abnehmer muss

– entweder eine Privatperson, oder

– ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, oder

– ein Kleinunternehmer sein, und

• der Abnehmer darf, wenn er Unternehmer ist weder die Erwerbsschwelle in Höhevon 12.500e überschreiten, noch auf ihre Anwendung verzichten und

• der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen ineinenMitgliedsstaat zuzu-rechnen ist, muss bei dem Lieferer im vorangegangen oder voraussichtlich im lau-fenden Jahr die maßgeblicheLieferschwelleüberschreiten (100.000e in D).Lieferschwelle

3.1.2 Ausfuhrlieferung

EineAusfuhrlieferungliegt nach§6 UStGvor, wenn bei einer Lieferung entwederAusfuhrlieferung

§6 UStG

• der Unternehmer den Gegenstand in das Drittland befördert oder versendet, oder

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3 Steuerbefreiungen 3.1 Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug

• der Abnehmer den Gegenstand in das Drittland befördert oder versendet und einausländischer Abnehmer ist, oder

• der Unternehmer oder Abnehmer den Gegenstand in einen Freihafen oder in dasDreiseemeilengebiet befördert oder versendet hat und der Abnehmer

– ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat,oder

– ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer ist und der Gegenstand inübriges Drittlandsgebiet gelangt.

Drittlandsgebiet ohne Freihäfen und Dreiseemeilengebiet gilt alsübriges Drittlandsgebiet. übriges Drittlandsge-bietEin ausländischer Abnehmerist nach §6 II UStG ein Abnehmer, der seinen Wohnort oderausländischer Abneh-mer

Sitz im Ausland hat. Im Falle der Lieferung durch den Unternehmer liegt auch dann eineAusfuhrlieferung vor, wenn der Wohnort oder Sitz des Abnehmers im Inland liegt.

Beispiel: Eine Fabrik in Ulm hat an eine Augsburger Baugesellschaft Heizkörper gelie-fert. Die Fabrik befördert dabei die Heizkörper mit eigenem Fahrzeug direkt zu einerBaustelle der Augsburger Firma in der Schweiz. Obwohl der Abnehmer seinen Sitzim Inland hat, liegt trotzdem eine Ausfuhrlieferung vor.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausfuhrlieferung ist vom Unternehmer nach-zuweisen, damit diese steuerfrei erfolgen kann.

Sonderfall Lohnveredelung an Ausfuhrgegenständen

EineLohnveredelungliegt nach§7 I UStG vor, wenn Lohnveredelung

§7 I UStG• der Auftraggeber einen Gegenstand zum Zweck der Be- oder Verarbeitung in das

Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder im Gemeinschaftsgebiet erworben hat und

• der Unternehmer den be- oder verarbeiteten Gegenstand in das übrige Drittland be-fördert oder versendet, oder

• der Auftraggeber den be- oder verarbeiteten Gegenstand in das übrige Drittland be-fördert oder versendet und ein ausländischer Auftraggeber ist, oder

• der Unternehmer den be- oder verarbeiteten Gegenstand in einen Freihafen oder indas Dreiseemeilengebiet befördert oder versendet und der Auftraggeber

– ein ausländischer Auftraggeber ist oder

– ein Unternehmer ist, der im Inland, Freihafen oder Dreiseemeilengebiet ansäs-sig ist und den Gegenstand zum Zwecke seines Unternehmens verwendet.

Beispiel: Ein Unternehmer mit Sitz in der Schweiz exportiert Wollgarn nach Deutsch-land und lässt es in München zu Wolldecken verarbeiten. Der Münchner Unternehmerversendet die fertigen Decken anschließend an seinen Auftraggeber in der Schweiz.Lohnveredeler ist der Münchner Unternehmer. Er kann für seine Leistung die Steuer-freiheit nach §4 Ia UStG i.V.m. §7 UStG in Anspruch nehmen, wenn der die Voraus-setzungen nachweist.

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3 Steuerbefreiungen 3.2 Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug und mit Optionsmöglichkeit

3.1.3 grenzüberschreitender Güterbeförderungsverkehr

Die grenzüberschreitende Beförderungvon Gegenständen (in, aus oder durch Drittland)grenzüberschreitendeBeförderung ist nach §4 Nr.3a UStG steuerfrei. Die Steuerbefreiung bezieht sich auf alle Beförderungs-

mittel, z. Bsp. Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Eisenbahn und Schiffe. Dabei sind nur dieinländischen Streckenabschnitte steuerbar, jedoch steuerfrei. Dies betrifft sowohl die Be-förderung vom Drittland ins Inland als auch umgekehrt.

Davon ausgenommen ist dieinnergemeinschaftliche Beförderungvon Gegenständen nachinnergemeinschaftlicheBeförderung §3b III UStG, d. h. wenn die Beförderung in einem Mitgliedsstaat beginnt und in einem

anderen endet. Diese wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung beginnt.

Bei Personenbeförderungenist der auf das Inland entfallende Teil stets steuerpflichtig. DiePersonenbeförderungen

USt wird aber bei Beförderung im Luftverkehr erlassen (§26 III Nr.1 UStG).

3.2 Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug und mit Optionsmöglichkeit

Dazu gehören nach§9 I UStG die Umsätze nach§4 Nr.8,9,12,13,19 UStG:§9 I UStG§4 Nr.8,9,12,13,19UStG • Umsätze im Geld und Kapitalverkehr,

• Umsätze, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen,

• Vermietung und Verpachtung von Grundstücken,

• Leistungen im Zusammenhang mit Wohnungseigentum und

• Umsätze der Blinden.

Diese Leistungen sind steuerfrei, jedoch hat der Unternehmer die Option, sie als steuer-pflichtig zu behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Un-ternehmen ausgeführt wird. Die Option ist an keine Form oder Frist gebunden, d. h. eineErklärung gegenüber dem Finanzamt ist nicht erfoderlich. Jedoch muss aus den Aufzeich-nungen ersichtlich sein, ob ein steuerfreier Umsatz als steuerpflichtig behandelt wurde.Der Unternehmer kann sich bei jedem einzelnen Umsatz für die Steuerpflicht entscheiden,auch bei einmaligen Vorgängen. Optiert der Unternehmer bei einem bestimmten Umsatzfür die Steuerpflicht, ist er auch zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Ist der leistende Unternehmer einKleinunternehmer(bei dem nach§19 UStG auf dieKleinunternehmer§19 UStG Erhebung der USt verzichtet wird), so kann dieser nur dann für die Steuerpflicht optieren,

wenn er dem FA erklärt, dass er auf die Anwendung des §19 I UStG verzichtet. Land- undForstwirte, die nach Durchschnittssätzen versteuern haben keine Optionsmöglichkeit.

3.2.1 Umsätze des Geld- und Kapitalverkehrs

Dazu zählen z. Bsp.

22 Umsatzsteuer, FOM München, 22. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

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3 Steuerbefreiungen 3.3 Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug und ohne Optionsmöglichkeit

• die Gewährung und Vermittlung von Krediten,

• Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren aus-genommen die Einziehung von Forderungen, sowie

• Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren, ausgenommen die Verwahrung und Verwal-tung von Wertpapieren.

3.2.2 Umsätze, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen

Der Kauf von Grundstücken ist nach §4 Nr.9a UStG steuerfrei. Der Unternehmer kannjedoch nach §9 I UStG zur USt optieren, jedoch nur bei der Bestellung und Übertragungvon Erbbaurechten gemäß §9 II UStG.

3.2.3 Umsätze aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

Die Option (Verzicht auf Steuerfreiheit) ist nur dann möglich, wenn der Mieter das Miet-objekt nahezu ausschließlich (>95%) für Umsätze verwendet, die nicht von einem Vorsteu-erabzug ausgeschlossen sind. Damit kann z. Bsp. bei Vermietung von Geschäftsräumen anÄrzte, Banken und Versicherungen nicht zur Steuerpflicht optiert werden. Bei mehrerenNutzungseinheiten ist dabei jede Nutzungseinheit separat zu beurteilen.

3.3 Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug und ohne Optionsmöglichkeit

Dazu gehören die Umsätze nach§4 Nr.14,11,11b UStG: §4 Nr.14,11,11b UStG

• heilberufliche Umsätze

• Leistungen aus Versicherungsverträgen

• dem Postwesen dienende Umsätze der Deutschen Post AG

Bei den heilberuflichen Umsätzen gibt es eine Reihe Ausnahmen, die nicht steuerfrei sind:

• Tierärzte

• Prothetik und Herstellung kieferorthopädischer Apparate durch Zahnärzte im eige-nen Labor

• Hilfsgeschäfte

• Nebengeschäfte (z. Bsp. Fachschriftstellerei, Vorträge)

• Leistungen, die nicht der medizinischen Betreuung von Personen durch das Dia-gnostizieren und Behandeln von Krankheiten dienen (z. Bsp. ärztliche Gutachten fürVersicherungen, Behörden und Gerichte)

c©2005, Patric Thurm Umsatzsteuer, FOM München, 22. Januar 2005 23

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4 Allgemeines zur Besteuerung

4 Allgemeines zur Besteuerung

4.1 Bemessungsgrundlage

4.1.1 Allgemeine Grundsätze

Die Bemessungsgrundlagebei Lieferungen, sonstigen Leistungen und innergemeinschaft-Bemessungsgrundlage

lichem Erwerb ist das Nettoentgelt (§10 I 1 UStG). Entgelt ist nach §10 I 2 UStG alles,§10 I 1 UStGEntgeltwas der Leistungsempänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten.

Nicht zum Entgelt gehören Zahlungsabzüge (z. Bsp. Skonto) sowie durchlaufende Posten.Das sind Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen verein-nahmtundverausgabt.

Beispiel: Ein Mandant zahlt die Gerichtskosten von 100,00e an seinen Anwalt. Dieserüberweist den Betrag an das Gericht. Der Anwalt hat den Betrag im Namen und fürRechnung des Gerichts vereinnahmt und im Namen und auf Rechnung des Mandantenan das Gericht verausgabt. Bei der Bemessung des Umsatzes des Anwaltes bleiben die100,00e unberücksichtigt.

Zuzahlungen seitens eines Dritten gehören zum Nettoentgelt (§10 I 3 UStG).

Beispiel: Die Arbeitnehmer einer Firma bekommen für 1,50e in einer Gaststätte eineMahlzeit. Der Gastwirt erhält außer diesem Betrag pro Mahlzeit einen Gutschein, dervon der Firma ausgestellt ist. Am Monatsende bekommt er für jeden Gutschein einenBetrag von 3,50e auf sein Konto gutgeschrieben. Diese 3,50e sind eine Zuzahlungseitens eines Dritten und gehört zum Nettoentgelt.

Auch vom Erwerber geschuldete oder entrichtete Verbrauchssteuern gehören zum Netto-entgelt.

Entgelt bei unentgeltlicher Lieferung

Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach§10 IV Nr.1 UStG bei unentgeltlicher Liefe- §10 IV Nr.1 UStG

rung (Gegenstandsentnahme, Sachzuwendungen an Personal und sonstige unentgeltlicheZuwendungen)

• nach dem Nettoeinkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den entnommenen oderzugewendeten Gegenstand oder

• nach den Nettoselbstkosten, wenn kein Einkaufspreis vorliegt.

Dies gilt nur soweit der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweiseVorsteuerabzug berechtigt haben. Es ist der Wert jeweils zum Zeitpunkt der Entnahmeoder Zuwendung anzuwenden.

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4 Allgemeines zur Besteuerung 4.2 Steuersatz

Entgelt bei unentgeltlicher sonstiger Leistung

Die Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen sonstigen Leistungen nach §3 IXa Nr.1UStG (Verwendung eines dem Unternehmen zugehörigen Gegenstandes) sind die bei derLeistungserbringung enstandenen Nettokosten, außer den Kosten, bei denen kein Vorsteu-erabzug möglich ist (§10 IV Nr.2 UStG).§10 IV Nr.2 UStG

Bei unentgeltlicher sonstiger Leistung nach §3 IXa Nr.2 UStG (andere sonstige Leistun-gen) sind die Bemessungsgrundlage alle bei der Ausführung entstandenen Kosten ein-schließlich der Kosten, die nicht mit Vorsteuer behaftet waren (§10 IV Nr.3 UStG).§10 IV Nr.3 UStG

4.1.2 Mindestbemessungsgrundlage

Führt ein Unternehmer entgeltliche, jedoch verbilligte Leistungen aus und zwar

• an seine Arbeitnehmer oder deren Angehörige, oder

• als Gesellschaft (z. Bsp. OHG) an die Gesellschafter oder diesen nahestehende Per-sonen, oder

• als Einzelunternehmer an ihm nahestehende Personen,

so ist für diese Umsätze nach§10 V UStGalsMindestbemessungsgrundlageanzusetzen:§10 V UStGMindestbemessungs-grundlage • der Einkaufspreis für den Gegenstand zuzüglich Nebenkosten, oder

• die Selbstkosten, wenn kein Einkaufspreis vorliegt.

Die Mindestbemessungsgrundlage ist immer dann anzuwenden, wenn sie das berechneteEntgelt übersteigt. Bei verbilligten sonstigen Leistungen sind die Kosten (ohne USt) alsMindestbemessungsgrundlage anzusetzen.

Beispiel: Ein Bauunternehmer lässt auf dem Neubau seines Poliers Maurerarbeiten ausfüh-ren und berechnet ihm ein Entgelt von 10.000e. Die dem Bauunternehmen entstan-denen Kosten betragen 12.000e. Bei dieser sonstigen Leistung des Bauunternehmerssind als Mindestbemessungsgrundlage 12.000e anzusetzen, weil dieser Betrag dasberechnete Entgelt übersteigt.

4.2 Steuersatz

Der Regelsteuersatz, der grundsätzlich auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden ist, be-Regelsteuersatz

trägt 16% (§12 I UStG). Daneben existiert ein ermäßigter Steuersatz von 7%, der bei§12 I UStG

folgenden Umsätzen anzuwenden ist:

• Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb der in der Anlage zu §12 IINr.1 UStG bezeichneten Gegenstände, wie z. Bsp. Lebensmittel, Bücher, Kaffee

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4 Allgemeines zur Besteuerung 4.3 Besteuerungsverfahren

• Vermietung der in der Anlage zu §12 II Nr.2 UStG bezeichneten Gegenstände, wiez. Bsp. Krankenfahrzeuge

• Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker

• Film- und Zirkusvorführungen

• Schwimmbäderbetriebe

• Übertragung von Urheberrechten

• Personenbeförderung mit Schiffen

4.3 Besteuerungsverfahren

4.3.1 Besteuerungszeitraum

Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr (oder einen kürzeren Zeitraum, wenn die unter-nehmerische Tätigkeit nicht im gesamten Jahr ausgeführt wurde) eine Steuererklärung biszum 31.5. des Folgejahres abzugeben.

4.3.2 Umsatzsteuervoranmeldung

Der Voranmeldungszeitraumist in der Regel das Kalendervierteljahr (§18 II 1 UStG). Voranmeldungszeit-raum§18 II 1 UStG

Beträgt die abzuführende Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 6136,00e,so ist der Voranmeldungszeitraum ein Kalendermonat (§18 II 2 UStG). Beträgt sie nichtmehr als 512,00e, so kann das FA den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabeder Voranmeldung befreien (§18 II 3 UStG).

Der Unternehmer muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums eineUSt–Voranmeldungbeim FA abgeben (§18 I 1 UStG) und zugleich die Steuer entrichtenUSt–Voranmeldung

(§18 I 3 UStG). Bei verspäteter Voranmeldung kann das FA einen Verspätungszuschlagfestsetzen (siehe AO). Bei verspäteter Zahlung setzt das FA einen Säumniszuschlag fest(siehe AO). Alle im Kalenderjahr geleisteten Vorauszahlungen werden mit der Jahressteuerverrechnet.

4.3.3 Umsatzsteuererklärung

Der Unternehmer hat die Steuer bzw. den Erstattungsanspruch für das Kalenderjahr selbstzu berechnen (Summe der Umsätze x Steuersatz - Vorsteuerabzug) und bis zum 31.5. desFolgejahres eineUSt–Erklärungbeim FA abzugeben (§18 III UStG i.V.m. §149 II AO).USt–Erklärung

Das FA kann von der Berechnung des Steuerpflichtigen durch Steuerfestsetzung abwei-chen. Von der berechneten bzw. festgesetzten Steuer sind die bereits geleisteten Voraus-zahlungen abzuziehen und eine etwaige Differenz auszugleichen.

Auch hier gelten die Regelungen zum Verspätungszuschlag entsprechend. Die Abschluss-zahlung ist nach §18 IV UStG fällig

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4 Allgemeines zur Besteuerung 4.4 Steuerschuldner

• einen Monat nach Eingang der Steuererklärung beim FA, bzw.

• einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides bei Festsetzung durch das FA.

4.4 Steuerschuldner

4.4.1 Grundsatz

Schuldner der USt ist nach§13a UStG§13a UStG

• bei inländischer Lieferung: der leistende Unternehmer (§13a I Nr.1 UStG),

• bei innergemeinschaftlichem Erwerb: der Erwerber (§13a I Nr.2 UStG) und

• bei Einfuhr von Gegenständen: der Abnehmer.

4.4.2 Verlagerung der Steuerschuld auf Leistungsempfänger

Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichenRechts, so ist er nach§13b II UStG Schuldner der Steuer bei§13b II UStG

• Werklieferungen oder sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unterneh-mers,

• Lieferungen sicherheitsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an denSicherungsnehmer außerhalb eines Insolvenzverfahrens, sowie

• Lieferung von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstre-ckungsschuldner an den Ersteher.

Dies gilt auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird.Nach§14a IV UStGmuss der Leistende eine Rechnung mit Hinweis auf die Steuerschuld-§14a IV UStG

nerschaft des Empfängers ausstellen (der Leistende darf dabei natürlich keine USt in Rech-nung stellen). Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch nachAblauf des der Leistungsausführung folgenden Monats (§13b I UStG). Der Leistungsemp-fänger kann nach §15 I Nr.4 UStG den Vorsteuerabzug vornehmen.

4.5 Kleinunternehmer

Für Kleinunternehmersind die Sonderregelungen des§19 UStGmaßgeblich. Kleinunter-Kleinunternehmer§19 UStG nehmer sind nach §19 I 1 UStG Unternehmer, die im Inland oder in den Freihäfen ansässig

sind und deren Bruttoumsatz

• im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500e nicht überstiegen hat und

• im laufenden Kalenderjahr 50.000e voraussichtlich nicht übersteigen wird.

28 Umsatzsteuer, FOM München, 22. Januar 2005 c©2005, Patric Thurm

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4 Allgemeines zur Besteuerung 4.6 Vorsteuerabzugsberechtigung

Bei diesen Kleinunternehmern verzichtet das FA von Amts wegen auf die Erhebung derUSt bei Inlandsumsätzen. Die Einfuhrumsatzsteuer muss der Kleinunternehmer jedoch ab-führen. Er hat jedoch nicht das Recht auf Vorsteuerabzug.

DerBruttoumsatzwird wie folgt berechnet. Die Summe der Umsätze der steuerbaren Leis-Bruttoumsatz

tungen nach §1 I 1 UStG abzüglich der Umsätze aus Hilfsgeschäften (Umsätze, die nichtzum eigentlichen Gegenstand des Unternehmens gehören) sowie abzüglich der steuerfreienUmsätze ergibt denGesamtumsatznach §19 III UStG. Dies ist auch der Umsatz im SinneGesamtumsatz

des §19 I 2 UStG. Der Bruttoumsatz ist dann der Gesamtumsatz zuzüglich Umsatzsteuer.

Der Kleinunternehmer kann dem FA formlos erklären, dass er auf die Anwendung des §19UStG verzichtet und damit zur Normalbesteuerung optieren. Dadurch wird er auch vor-steuerabzugsberechtigt. Der Kleinunternehmer wird immer dann zur Normalbesteuerungoptieren, wenn er hohe Vorsteuerabzüge vornehmen kann. Die Erklärung muss bis zur Un-anfechtbarkeit der Steuerfestsetzung vorliegen. Die Erklärung bindet den Unternehmer fürmindestens 5 weitere Kalenderjahre und kann danach nur mit Wirkung vom Beginn einesKalenderjahres widerrufen werden.

4.6 Vorsteuerabzugsberechtigung

DerVorsteuerabzugrichtet sich nach§15 UStG. Voraussetzungen sind: Vorsteuerabzug

§15 UStG

• Ein Unternehmer bezieht eine Leistung

• von einem anderen Unternehmer

• als Leistungsempfänger für sein Unternehmen

• und ist Inhaber und Adressat einer Rechnung mit gesondertem Vorsteuerausweis.

Liegen dann keine Ausschlussgründe nach §15 Ia,Ib,II UStG vor (z. Bsp. steuerfreie Um-sätze) so hat der Unternehmer Anspruch auf Vorsteuerabzug. Außerdem kann der Unter-nehmer gezahlte EUSt sowie Erwerbssteuer als Vorsteuer abziehen.

Unter Umständen kann eine Korrektur der Vorsteuer erforderlich sein. Bei Wirtschaftsgü-tern gilt dafür einBerichtigungszeitraumvon 5 Jahren, bei Grundstücken 10 Jahre. ÄndertBerichtigungszeitraum

sich innerhalb des Berichtigungszeitraums die ursprüngliche Verwendung (betrieblich —privat, Entnahme), so muss der damals vorgenommene Vorsteuerabzug berichtigt werden.

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Index

Paragraphen§1 UStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3, 8, 14, 15§1a UStG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15, 16§1b UStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17§2 UStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3§2a UStG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4, 17§3 UStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5, 6, 9, 10, 12–14, 17§3a UStG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10, 11§3b UStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11§3c UStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20§3d UStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§3f UStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11§4 UStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14, 15, 19, 22, 23§4a UStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11§4b UStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16§6 UStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20§6a UStG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19, 20§7 UStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21§9 UStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22§10 UStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25, 26§12 UStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26§13a UStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18, 28§13b UStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28§14a UStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28§15 UStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19, 29§18 UStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27§19 UStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22, 28§25b UStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

AAllphasen–Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1Ausfuhr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14Ausfuhrlieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20ausländischer Abnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21Ausland. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8

BBerichtigungszeitraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29Beförderungslieferung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9Belegenheitsprinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10Bemessungsgrundlage. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .25Besorgungsleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7Bestimmungslandprinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

bewegte Lieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8Bruttoumsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

DDrittland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

EEinfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14Einfuhrumsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14Empfängersitzortprinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11Entgelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12, 25Erwerbsschwelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16Erwerbssteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15EUSt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

FFolgeumsatzortprinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

GGemeinschaftssteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1Gesamtumsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .29grenzüberschreitende Beförderung . . . . . . . . . . . . . . 22Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung . . . . . . . . 4

Iindirekte Steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1Inland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8Innenumsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4innergemeinschaftliche Beförderung . . . . . . . . . . . . . 22innergemeinschaftliche Lieferung . . . . . . . . . . . . 15, 19innergemeinschaftlicher Erwerb . . . . . . . . . . . . . . . . . 14innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft . . . . . . . . 18innergemeinschaftliches Verbringen . . . . . . . . . . . . . 15

KKettengeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17Kleinunternehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20, 22, 28Kommissionär . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6Kommissionsgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6Kommittent . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

LLageort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

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Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5Leistungsaustausch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12Leistungsaustausch im Inland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3Leistungsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8Lieferschwelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20Lieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5Lieferungsarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8Lohnveredelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

MMindestbemessungsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

Nnichtunternehmerischer Bereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

OOrt der Beförderungslieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9Ort der sonstigen Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10Ort der unentgeltlichen Lieferung . . . . . . . . . . . . . . . 10Ort der unentgeltlichen sonstigen Leistung . . . . . . . 11Ort der Versendungslieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs . . . . . . . . 16

PPersonenbeförderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

RRegelsteuersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

Ssonstige Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6Steuerbefreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19Steuerschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

TTätigkeitsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

Tätigkeitsortprinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11Tausch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6tauschähnlicher Vorgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6Traglast . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

Uübriges Drittlandsgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21übriges Gemeinschaftsgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8Umsatzsteuerschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1Unternehmersitzortprinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10unbewegte Lieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4Unternehmensvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4Unternehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3unternehmerischer Bereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4Ursprungslandprinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16USt–Erklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27USt–Voranmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

VVerbringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9Verkehrssteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1Vermittlungsleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7Vermittlungsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11Versendungslieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9Voranmeldungszeitraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27Vorsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1Vorsteuerabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

Wwarenbewegte Lieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17warenunbewegte Lieferungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17Werkleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7Werklieferung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

ZZahllast . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1