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Betrug und Fälschung im T'ang-Recht Das 25. Kapitel des T ang-lü shu-i * Von Liu Mau-Tsai und Walter Fenn, Phllip Kunig Günter Schucher, Franciscus VereDen (Hamburg) Das hier wohl er tmal in eine we tliche Spracheübertrag ne Kapitel des T,ang-K - dex über Betrug und Fäl chung soll in den folgenden Bemerkungen nicht zum AnJaß genommen werden den bisherigen For chung tand zu Gestalt und Funktion de Rechts im chinesi eben Kaiserreich zu überdenken 18 oder gar nach d r der chine ischenRecht traditionfür das Ver tändnis der Gegenwart zu fragen 1 b: in Ba i dafür böten die 42 Artikel nicht. Auch eine Exegese, wie ie jüngst Seidel zu Artikel 1 d 26. Kapitels geboten hat 1 c wird hier nicht ver ucht. ielmehr oll nach einleitenden Bemerkungen zur Ent tehung de T'ang-G etzbu- che und zu seinem Sanktionssystem, einer Wiedergabe der Gliederung nach den Über- ehritten im 25. Kapitel und einer Inhalt angabeaus der Sicht de heutigen deut eben Strafrecht auf einige Besonderheiten der Regelung strafrechtlicher Grundprobt me im vorliegenden Kapitel aufmerksam gemacht und das Verhältni von Text, Original- kommentar und Kommentar sowie·die Technik von Frage und Antwort unter ucht werden.** I. Entstehung des T'ang-Gesetzbuches 1 d Das Gesetzbuch der T ang ist das f r ü h e t e voll s t ä n d i g er h a l t e n e de chine- i chen Rechts. Kao-tsu, der erste Kai er der T'ang-Dynastie übernahm da unter Kai- er Wen-ti der Sui-Dynastie verfaßte Gesetzbuch 2 , wobei er es gar nicht odernur unwe- entlich verändern ließ 3 Es wurde lediglich ein Dekret erlas en, das höchstwahr ehein- lieh gemäß dem 618 verkündeten Grundge etz( 2 ] für einige Fälle die Tod strafe be ei- tigte4. Die es Dekret wurde bei der ersten Revi ion des Gesetzbuche abgeschlo en 624, in das Gesetzbuch eingearbeitet 5 . Bei der zweiten Revision (637 beendet) wurde die Anwendung der Todes trafe wei- ter eingeschränkt bzw. in Verbannung umgewandelt6. Im Jahre 651 befahl Kaiser Kao-tsung eine erneute Revision 4es Ge etzbuche 7 Mit die er Arbeit wurden der t'ai-wei[ 8 ] und Herzog von Chao(9), Chang- un Wu-chi[ 10 ] und andere Beamt be- auftragt8. Unter den Beamten die 652 mit der Erstellung eines Kommentars zum Gesetzbuch beauftragt wurden stand Chang-sun Wu-chi wieder an erster Stelle 9 . Da 653 fertiggestellte Ge etzbuch mit Kommentar, zuer tlü-shu[ 11 ] genannt i t uns als T ang-lü shu-i(1 2 ] überliefert, auch wenn die uns vorliegende Fa ung elb t nicht aus dem Jahre 653 stammt 1 o. Diese Arbeit ist das Ergebni eine Forschung Seminarsam Seminar für Sprache und Kultur China Universität Hamburg. ** Folgende Abkürzungen werden u. a. verwendet: CfS für Chiu t' ang-shu; IITS für Hsin t'ang-shu· THY für T'ang hui-yao; 'ILSI für Tang-lü shu-i; IT für Tung-ttien. 123

Betrug und Fälschung T'ang-Recht Das 25. Kapitel des T ang ...oriens-extremus.org/wp-content/uploads/2016/08/OE-25.2-2.pdf · So ist es ebenfalls in 12 Abschnitte (p' ien) eingeteilt12,

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Betrug und Fälschung im T'ang-Recht Das 25. Kapitel des T ang-lü shu-i *

Von Liu Mau-Tsai und Walter Fenn, Phllip Kunig Günter Schucher, Franciscus VereDen

(Hamburg)

Das hier wohl er tmal in eine we tliche Spracheübertrag ne Kapitel des T,ang-K -dex über Betrug und Fäl chung soll in den folgenden Bemerkungen nicht zum AnJaß genommen werden den bisherigen For chung tand zu Gestalt und Funktion de Rechts im chinesi eben Kaiserreich zu überdenken18 oder gar nach d r Relev~z der chine ischenRecht traditionfür das Ver tändnis der Gegenwart zu fragen1b: in Ba i dafür böten die 42 Artikel nicht. Auch eine Exegese, wie ie jüngst Seidel zu Artikel 1 d 26. Kapitels geboten hat1c wird hier nicht ver ucht.

ielmehr oll nach einleitenden Bemerkungen zur Ent tehung de T'ang-G etzbu­che und zu seinem Sanktionssystem, einer Wiedergabe der Gliederung nach den Über-ehritten im 25. Kapitel und einer Inhalt angabeaus der Sicht de heutigen deut eben

Strafrecht auf einige Besonderheiten der Regelung strafrechtlicher Grundprobt me im vorliegenden Kapitel aufmerksam gemacht und das Verhältni von Text, Original­kommentar und Kommentar sowie · die Technik von Frage und Antwort unter ucht werden.**

I. Entstehung des T'ang-Gesetzbuches 1d

Das Gesetzbuch der T ang ist das f r ü h e t e voll s t ä n d i g er h a l t e n e de chine­i chen Rechts. Kao-tsu, der erste Kai er der T 'ang-Dynastie übernahm da unter Kai­er Wen-ti der Sui-Dynastie verfaßte Gesetzbuch2 , wobei er es gar nicht odernur unwe­entlich verändern ließ3 • Es wurde lediglich ein Dekret erlas en, das höchstwahr ehein-

lieh gemäß dem 618 verkündeten Grundge etz(2] für einige Fälle die Tod strafe be ei­tigte4.

Die es Dekret wurde bei der ersten Revi ion des Gesetzbuche abgeschlo en 624, in das Gesetzbuch eingearbeitet5 .

Bei der zweiten Revision (637 beendet) wurde die Anwendung der Todes trafe wei­ter eingeschränkt bzw. in Verbannung umgewandelt6. Im Jahre 651 befahl Kaiser Kao-tsung eine erneute Revision 4es Ge etzbuche 7 • Mit die er Arbeit wurden der t'ai-wei[8] und Herzog von Chao(9), Chang- un Wu-chi[10] und andere Beamt be­auftragt8.

Unter den Beamten die 652 mit der Erstellung eines Kommentars zum Gesetzbuch beauftragt wurden stand Chang-sun Wu-chi wieder an erster Stelle9.

Da 653 fertiggestellte Ge etzbuch mit Kommentar, zuer tlü-shu[11 ] genannt i t uns als T ang-lü shu-i(12 ] überliefert, auch wenn die uns vorliegende Fa ung elb t nicht aus dem Jahre 653 stammt1o.

• Diese Arbeit ist das Ergebni eine Forschung Seminarsam Seminar für Sprache und Kultur China Universität Hamburg.

** Folgende Abkürzungen werden u. a. verwendet: CfS für Chiu t' ang-shu; IITS für Hsin t'ang-shu· THY für T'ang hui-yao; 'ILSI für Tang-lü shu-i; IT für Tung-ttien.

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We entliehe inhaltliche Veränderungen gegenüber dem K'ai-huang lü brachte das T'ang-Gesetzbuch selb t nicht11 • Auch die Form übernahm es von seinem Vorgänger: So ist es ebenfalls in 12 Abschnitte (p' ien) eingeteilt12, die jeweils in 1 - 6 Kapitel (chüan) unterteilt sind. Insgesamt enthält das T'ang-Gesetzbuch 30 Kapitel und 502 Artikel.

Der als einer der Hauptverfasser des Kommentars genannte Chang-sun Wu-cbj13 war eit einer Jugendzeit ein enger Vertrauter und Kampfgefährte des Li Shih-min, des späteren Kaisers T'ai-tsung. Da Li Shih-min die Schwester Chang-sun Wu-chi's heira­tete, war dieser sogar verwandschaftlieh mit ihm verbunden. Während der Kämpfe zur Festigung der Herrschaft der T'ang stand Chang-sun stets auf der Seite Li Shib-min's und unterstützte ihn 626 auch im Kampf gegen seine Brüder, den Kronprinzen Li Chi­en-cb'eng[14] und Li Yüan-chi(15], nach deren Ausschaltung Li Shih-min Kronprinz wurde und 627 als T'ai-tsung den Thron bestieg14.

Als enger Verwandter und Vertrauter des Kaisers war er in der Folgezeit einer der bedeutendsten Heerführer und Beamten. Vor allem war er auch ein namhafter Literat und Geschichtsschreiber. 627 mit dem Herzogtum von Ch'i[16] belehnt, 637 zum Her­zog von Chao "befördert", nahm er ab 633 den Posten des Ssu-k'ung(11 ], ab 642 den desSsu-fu[ 18] und ab 649 den desfai-wei wahr. Als T'ai-tsung 643 den Kronprinzen Li Ch'eng-ch ien(19] ab etzte gelang es Chang-sun, den Kaiser zur Ernennung von Li Chih(20] dem Sohn einer Schwester anstelle von Li T ai(21] zum neuen Kronprinzen zu bewegen. Zu ätzlieh wurde er selbst dessen Präzeptor (t'ai-tzu, t'ai-shih(22]. So ver-tand er es den Einfluß seiner Familie im Kaiserhaus weiter zu verstärken.

achdem Li Chih 650 als Kao-tsung Kaiser geworden war, machte er 655 gegen den Willen eine Onkels und anderer führender Männer die Konkubine Wu Chao-i[23] zur Kai erin15 . Die e verstand es, den Einfluß Chang-sun's zurückzudrängen und erreichte 659 unter gefäl chter Hochverratsanklage daß er aller Ämter enthoben und nach Ch ien-chou[24] in Szuchuan verbannt wurde, wo er noch im selben Jahr Selbstmord beging.

Neben den bereits oben genannten Revisions- und Kommentarsarbeiten war er zu­ammen mit Fang H üan-ling[25] an im Jahre 62 7 in Auftrag gegebenen Arbeiten betei­

ligt die eine weitere Verminderung der Fälle von Todesstrafe zum Ziel hatte16.

11. Zum Sanktionssystem Bereit in ältester Zeit cheinen be timmte Strafen festgesetzt gewesen zu sein wäh­

rend jedoch er t für 536 v. Chr. er tmals von einem Gesetz berichtet wird, das be­timmte Straftatbe tände vorsah17. Auch kennt das chinesische Sanktionssystem schon eit alter her fünf Strafen 18 wobei die Strafen selbst jedoch sich mehrfach änderten 19 •

Seine Standardform erreichte das System in der Sui-Zeit· diese behielt es mit kleineren Änderungen oder Ergänzungen bei bis 19102o. Es ist so auch im TLSI enthalten21

:

1. Rutenhiebe (eh ih )(2')22 5 Grade: 10 20 30 40 50 Hiebe·

2. Stock chläge ( hang )(18]

5 Grad : 60 70, 80, 90 100 Schläge23·

3. Zwang arbeit (t'u)(30] 5 Grade: 1 1/2 2 2 1/2 3 J ahre24 ·

4. Verbannung /iu)(31.) 3 Grad : 2000 2500 3000 li2S·

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5. Tode trafe (ssu)(32]

2 Grade: Erdro selung (chiao )(33) und Enthauptung (chan )(34)26. Bodde/Morris weisen darauf hin daß e Inhaftierung und Geldbuß nicht al igen-

tändige Be trafung gab obwohl beide vor am. Geldbuße gab es all rding m hr al Er atz für eine der fünf Strafen so daß der Sach erhalt be er mit Au lö ung27 d r Loskauf28 bezeichnet wäre. Bestimmte Personen konnten ich von Stra~ n lo kaufen oder diese ablösen durch die Aufgab der Amt tellung oder Entla ung au dem Amt29 •

Die Strafen bilden eine genaue Abfolge von 20 Graden jew il an den chwer ten Grad der vorhergehenden Strafe schließt der leichteste der folg nd n an. Die e 20 Grade bilden die Grundlage für die Berechnung von Strafermäßigungeo bzw. Strafer­höhungen die jeweils auf eine be timmte Anzahl Grade lauten. Zu berück ichtigen · t dabe~ daß bei der StrafermäßigWlg die zwei Arten der Tode traf und die drei Grade der Verbannung je eine Einheit bilden und Straferhöhung nicht bi zur Tod trafe g -teigert werden durfte30 .

1/l. Gliederung nach den Oberschriften im 25. Kap. des TLSI Fäl eben der kaiserlichen Siegel (Art. 1) Fälschen der Siegel auf amtlichen Dokumenten (Art. 2 und 3) Fäl eben der Kontermarke für Palasttore (Art. 4 und 5) Verleihen von gefälschten kaiserlichen Siegeln Kontermarken und Vollma ht mbl -men Mit zwei Fragen und Antworten (Art. 6 und 7) Anwendung von gestohlenen kaiserlichen Siegeln Siegeln Kontermarken und Voll­macht emblemen Mit einer Frage und Antwort (Art. und 9) Fäl eben der kaiserlichen Schreiben (Art. 10 und 11)

icht wahrheitsgetreue Ausführung einer mündlichen Antwort oder eines eingereich-ten Schreibens auf kaiserliche Anfrage hin. (Art. 12und 13) Fälschen Ergänzen oder Streichen in amtlichen Schreiben. Mit einer Frage und Antwort (Art. 14 und 15) Durch Fälschung sich einen Beamtentitel zulegen oder anderen verschaffen

(Art. 16 17 und 18) Betrügerisch einen Adelsrang annehmen, ohne Nachkomme in gerader Linie zu sein. Mit einer Frage und Antwort (Art. 19) Betrügeri eh behaupten, von einem Beamten beauftragt zu sein jemanden zu verhaf­ten Mit zwei Fragen und Antworten (Art. 20 und 21) Beamte und Privatpersonen betrügen und verleumden zwecks Bereicherung an deren Eigentum (Art. 22 und 23) Fälschen Ergänzen oder Streichen in amtlichen oder privaten Dokumenten

Unerlaubt einen Bürger als Sklaven legitimieren Mit einer Frage und Antwort Kuan-hu oder Sklaven aus dem Register beseitigen Mit einer Frage und Antwort Glück zeichen vortäuschen

(Art. 24)

(Art. 25)

(Art. 26 und 27) (Art. 28)

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Betrügerischerweise einen anderen verleiten, gegen das Gesetz zu verstoßen (Art. 29)

Unbefugt Pferde einer Poststation benutzen (Art. 30 und 31) Sich betrügerischerweise (seiner Dienstverpflichtung) entziehen (Art. 32 und 33) Krankheit vortäuschen, um (einer Pflicht) zu entgehen (Art. 34 und 35) Nichtbeachtung (der Regeln) der Heilkunst durch einen Arzt und betrügerischerweise durchgeführte Behandlung eines Kranken (Art. 36) Angeben des Todes von Verwandten beim Tode der Eltern Mit einer Frage und Antwort (Art. 3 7) Nicht wahrheitsgetreu Krankheit Tod oder Verletzung vortäuschen. (Art. 38) Betrügerischerweise jemanden in eine Situation bringen, in der er umkommt oder ver­letzt wird Mit einer Frage und Antwort Nichteinhaltung de sen, wofür jemand gebürgt hat Unwahre Zeugenaussage Betrügerische Aussage als Beamter

IV. Inhaltsangabe aus der Sicht des deutschen Strafrechts

(Art. 39) (Art. 40) (Art. 41) (Art. 42)

Das 25. Kapitel des TLSI befaßt sich mit "Betrug und Fälschung" in einem sehr wei­ten Sinne: es pönalisiert Verhaltensweisen, die in der Terminologie des aktuellen deut-eben Rechts der (Urkunden- und Personenstands-) Fälschung (Art. 1 bis 11, 14 bis 16

18, 19 24 bis 27, 32) und dem Betrug (Art. 6 bis 8, 14, 17 bis 19, 22, 24, 25, 32 bis 34) nahestehen; darüberhinaus finden sich Tatbestände, die als Diebstahl (Art. 8, 9; bloßer furtum usus, d. h. ,Gebrauchsanmaßung" ohne die Absicht, sich den betreffenden Ge­genstand-endgültig-zuzueignen31 in Art. 30, 31), Hehlerei bzw. Begünstigung (Art. 23) Freiheit beraubung (Art. 20, 25), Nötigung (Art. 20), Amtsanmaßung (Art. 20, 21) Körperverletzung (Art. 35, 36, 39· Selbstverstümmelung in Art. 39) und Tötung (Art. 39) einzuordnen wären. Offizialdelikte tauchen auf in Art. 8, 9, 11 bis 13, 22, 27, 28, 30 und 42.

Verhalten weisen, die nach geltendem deutschen Recht straflos sind, nennen die Art. 12 und 13 (wahrheitswidrige Einlassung Privater gegenüber Behörden), 28 (Vortäu­schen von ,Glück zeichen '), 29 (Verleiten zu unvorsätzlichem rechtswidrigen Tun32),

40 (Abgabe fal eher "Garantieerklärungen ').

V. Regelung einiger strafrechtlicher Grundprobleme im 25. Kapitel

Beteiligung mehrerer am Tatgeschehen Eine interes ante Teilnahmekonstellation wird im Kommentar zu Artikel 7 disku­

tiert: Eine Siegel-Fälschung wird von zwei Tätern durchgeführt· derjenige, der nicht Initiator di r Tat nach dem Allgemeinen Teil des TLSPJ demnach geringer zu be­trafen :i t al die er34 benutzt die mit dem gefälschten Siegel versehene Urkunde zu

Zweck n der Täu chung. Als Frage wird nun im Kommentar aufgeworfen ob der er- . wähnte allgemeine Grund atz hier überhaupt zur Anwendung kommt. Der Kommen­tar b jaht die e Frage· da mögliche Gegenargument, das Anlaß zu der Frage gegeben hab n dürfte freilich nicht genannt wird- die kriminelle Energie und damit die Straf­würdigkeit de sen der die eigentliche Täuschung im Rechtsverkehr durchführt, oben­dr in n h an d r H r t llung de fal eh n Siegels beteiligt war sei doch größer als die

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de nuranderH r tellungb teiligt nlnitiator -wird omitzurü kg wi n: nt h i­dend bleibt der Umstand der geistigen Urheber chaft an d r Tat. D n Initiat r trifft di olle in Artikel 7 vorg ebene Straf -die i t z ar i derum nicht explizit ergibt i h

aber zwingend. Dies bedeutet, daß der Tatbeitrag d Mittäter di Vomahm d r Täu chungshandlung ihm voll zugerechnet wird. Hier zeigt ich daß Tät r chaft für d n Ge etze verfassernicht notwendig eig nhändige Au führungeine jed n Teil d r Handlung voraussetzt jedenfall nicht fern e um ein mehraktig D likt ( di T t­handlung zerfällt in Artikel 7 in Fäls hung und Anwendung) geht. Maßg b nd i t der gemeinsame Tatentschluß auf den auch im Kommentar zu Artikel 40 abg t llt wird.

rtikel34 und 35 zeigen daß der Täterb griff bereit voll die Verw ndung ander r al Werkzeug im Sinne mittelbarer Täter chaft35 erlaßt hat. Di Selb tv rl tzung durch Beauftragung einer Person (Artikel 35) wird lediglich unter dem A pekt der Strafbarkeit de Beauftragt n gesehen die Strafbarkeit de Beauftragenden al off n­bar als vom Tatbe tand der Selb tverstümmelung (Artikel34 atz 2) rfaßt ver tand n. Die macht nur Sinn wenn nicht differenziert wird zwi chen Tatb g hung durch ig -nes Tun und durch den-zurechenbaren- Einsatz anderer die ich d m fremd n Will n unterordnen.

Das Problem de agent provocateur -die Verleitung eines and ren zu strafbarem Tun um die hinterher aufzudecken36 - erfährt ine eigene Regelung in Artikel 29 die au drücklieh owohl den Fall des vor ätzlieh wie de unvor ätzlieh handelnden Prov -zierten umfaßt. ur der Fall des vor ätzlieh handelnd n Provozierten könnte nach ge­genwärtigem deut eben Strafrecht trafbar sein -wenn An tiftung vorläg - und di auch nur, wenn der Provokateur die Tat nicht nur bis in Ver uchs tadium gedeihen Ia -en will37• Auch diese Variante ist durch den weit formulierten Artikel2 erlaßt. Die

Vermutung liegt nahe daß die geringe Ausdifferenzierung des Vor atze a1 Tatbe­tandsmerkmal sowie die mangelnde Ju tizförmigkeit der Verbrechen verfolgung häu­

fig auch für den unvor ätzlieh mit dem Ge etz in Konflikt Geratenden zu erheblichen achteilen führten; daher bestand wohl ein Bedürfni ihn durch inen Straftatbe tand

gegen Einflüsterungen de "agent provocateur' zu chützen. .

Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Tat Originalkommentar und Kommentar zu Artikel! eben die Tat des Fäl chens gewis­

er Siegel unabhängig davon als vollendet an ob das Falsifikat tat ächlich benutzt wor­den i t. Offen bleibt ob die Tauglichkeit zur Benutzung für die Strafbarkeit eine Roll pielt auch ob der bloße Beginn der Fälschung handlungzur Be trafung mit der vollen

Sanktion de Artikel 1 führt. Der Kommentar zu Artikel2 versteht Artikel! so daß e hier nicht auf die Benutz­

barkeit des nachgemachten Siegels ankomme: dort sei aber bei der Benutzung untaug­licher Fal ifikate - als Beispiele werden Unvoll tändigkeit und Größenabweichungen genannt- eine Analogie zu einer anderen Norm mit dem Ergebnis der Strafminderung an gerne en. Der Kommentar begründet diese Beurteilung nicht. Im Originalkommen­tar zu Artikel! findet seine Interpretation aber insofern eine Stütze als eine dem Satz 2 des Originalkommentars zu Artikell ( Allein durch das Fäl eben hat man ich bereits schuldig gemacht ') vergleichbare Klausel im Originalkommetar zu Artikel. 2 fehlt und damit wohl ein Umkehrschluß naheliegt. Ausschlaggebend dürfte letztlich aber sein daß die , Acht Siegel' des Artikels 1 ge teigerten strafrechtlichen Schutz gegenüber gewöhnlichen Siegeln verdienen.

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Der Kommentar zu Artikel 3 sieht die Strafminderung dann vor, wenn die Herstel­lung des Falsifikats noch nicht abgeschlossen ist. Die Frage der Tauglichkeit wird- wie bei Artikel!- nicht erwähnt, dürfte aber wie bei Artikel2 zu entscheiden sein. Die bei Artikel 3 lediglich durch die Auslegung des Kommentars erreichte Regelung bei feh­lender Fertigstellung des gefälschten Gegenstandes führt Artikel 7 explizit in der Norm auf: bei ausgebliebener Anwendung u n d fehlender Fertigstellung liegt keine vollen­dete Tat vor ist die Strafe herabzusetzen.

Den Begriff der " Anwendung ' interpretiert der Kommentar sinnvoll als Eingang bei den zuständigen Behörden (so bei Artikel 7). Der Originalkommentar zu ArtikellO weicht hiervon für den Bereich der Fälschung "Kaiserlicher Schreiben" ab und defi­niert aufgrundder verwaltungsmäßigen Besonderheiten des Regelungsgegenstandes. Bei Berichten an den Kaiser (Artikel13) ist der Vollendungszeitpunkt gleichfalls über den Zeitpunkt des Zugangs zur Behörde hinaus verlegt; dem Kaiser selbst muß falsch berichtet worden sein, ehe die volle Strafe eintritt. Der Kommentar zu Artikel 14 diffe­renziert ohne erkennbaren Anhalt punkt in Norm oder Originalkommentar wenn von gefäl chten amtlichen Schreiben kein Gebrauch gemacht worden ist. In Artikel15 hin­dert der Originalkommentar den Kommentar an einer solchen Auslegimg. Die bloße Anfertigung de Falsifikats führt zur vollen Strafe, wenn ein Beamter die Tat durch­führt. Die besondere Strafwürdigkeit liegt als Grund dieser Bestimmung des Original­kommentar auf der Hand.

Artikel18 scheint auf den ersten Blick nach seinem Wortlaut, der die Bestrafung an da ,Begehren" (te[36]) des Täters knüpft, ein Beispiel subjektiven Versuchsverständ­nisse zu sein da die Vorstellung des Täters maßgeblich sein läßt und die Manifestie­rung eine Willens im realen Geschehen vemachlässigt38 : Strafbar ist die Erlangung eine Po tens durch gewisse unlautere Mittel, Strafminderung tritt ein, wenn es beim bloßen B gehren bleibt. Der Kommentar macht aber deutlich, daß nur bestraft wird, wer inen Willen durch Fäl chungen in die Tat umgesetzt hat· es liegt der Sache nach ein ähnliche zweiaktige Delikt wie in Artikel3 ff. vor. Der Kommentar zu Artikel18 bringt noch eine zu ätzliehe Variante zum Problem der Versuchsstrafbarkeit: Wernach der Rechtslage au Gründen, die mit der Fälschung in keinem unmittelbaren Zusam­menhang tehen ohnehin das erstrebte Amt nicht erlangen könnte, wird niedriger be-traft - eine Art , untauglicher Versuch ' (ein Versuch, bei dem von vornherein fest­teht daß er nicht zur Vollendung führen kann39), aber nicht aus Sach-, sondern au

R cht gründen.

Der Originalk mmentar zu Artikel20 enthält eine unmittelbar einleuchtende Diffe­r nzierung nach dem erreichten Stadium des Tatablaufs: Wer sich als Amtsträger mit dem Recht zur Fe tnahme ausgibt wird vermindert bestraft wenn er diese noch nicht durchgeführt hat. Der Kommentar schiebt noch das Kriterium der Fesselung dazwi-ch n F tnahme ohne Fesselung ist nach ihm keine Festnahme im Sinne des Original­

komm ntar.

D r B trug a1 Verm .. gen delikt (Artikel22) ist ver ucht wenn das fremde Gut noch nicht rlangt i t aL o noch kein Schaden eingetreten i t .

Der Originalkommentar zu Artikel 34 teilt klar daß die betrügerische Pflichtver­m idung nicht r t- vollendet- vorliegt wenn der Betreffende der Pflicht auf Dauer entgang n i t nd m auch schon bei kurzfristigem Erfolg- er liefert freilich keine

bg nzungskrit rien läßt wörtlich verstanden jede Pflichtunterbrechung genügen.

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In Artik 138 entscheidet die ubjekti e Vor tellung d Täter üb r die Strafbark it enn gewisse Täu chungshandlungen vorgenommen w rden aber der b zweckt Er­

folg nicht erreicht wird- hier liegt die einzige Vor chrift de Kapitels vor, die ein n ab­strakten Ver uch tatbe tand für einen größeren Bereich von Täu chungs traftaten dar­teilt und ansatzweise über da Prinzip der Enumeration unter hiedlicher B trug -

und Fäl chungstatbestände mit jeweils eigener Regelung der Ver uch tratbarkeit hin­au gelangt.

Darauf hinzuweisen ist noch daß- ent prechend dem tarren Sanktion y t m40 -

bei nicht vollendeten Delikten stets eine ob Ligatori ehe Strafminderung vorge eh n i diese nicht- wie in 23 Ab atz 2 des geltenden deut eben Strafge etzbuchs- in da Erme en des Gesetzesanwenders gestellt ist.

Vor atz und Fahrlässigkeit Vorsatz' taucht im 25. Kapitel chlicht al Kenntnis der Ta turn tände auf (vgl. Art.

12 14 19 23 29 38 42)·al Vorau etzungderBe trafungwirdernurerwähnt wenn e bei der Abgrenzung der jeweiligen Tat besander auf ubjektive Merkmal an­kommt. Anderenfalls beschränken sich die Artikel auf die Darstellung de objektiven Tatgeschehens.

Zur Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlä igkeit wird allein auf da Wi en abg tellt (vgl. Art. 30, 31). Der Kommentar zu Artikel30 legt dabei den Begriff de Nichtwi­en in einer Weise au die durchaus auch im Sinne ogenannten bedingten Vor atze

bzw. bewußter Fahrlässigkeit (der Täter trebt den Erfolg weder an noch hält er ihn für icher, er hält ihn aber für möglich41) ver tanden werden kann: Wer al Beamter einer

Po t tation die Legitimation eines Benutzers von Postpferden nicht nachprüft und des­halb nicht weiß daß jemand unbefugt Postpferde benutzt wird in jedem Fall al fahr­lä ig handelnd einge tuft. Dies gilt also auch, wenn der betreffende Beamte al sehr wahrscheinlich in Kauf nimmt oder sogar billigt daß die unbefugte Benutzung vor­kommt: daß der Unwert seines Verhaltens in solchen Fällen dem Unwert vor ätzlieber Tatbegebung nahekommen kann wird nicht gesehen.

Unterla sung Unterlassen teht aktivem Tun gleich in Artikel10 (Originalkommentar) 17 (Kom­

mentar), 18 (Kommentar) (als Verschweigen' wenn eine Rechtspflicht zur Äuße­rung besteht) owie wenn Beamte entgegen ihrer Pflicht nicht ein chreiten ( vgl. Artikel 30 42 sowie Kommentar zu Artikell9, 31 4142).

Strafminderung gründe Abgesehen von der Strafminderung bei nicht vollständigem Vorliegen aller in einem

Tatbe tand enthaltenen Merkmale43 wird in zahlreichen Vorschriften der Grundtatbe­tand variiert wenn die unter chiedliche Wertigkeit betroffener Rechtsgüter dies nahe­

legt besonders plasti eh etwa Artikel 19). In Artikel 9 wird das Motiv des Täters der ein Siegel nur entwendet, um einen Prozeß

zu beschleunigen- nur formell nicht materiell, liegt insofern ein Rechtsver toß vor­mit Strafminderung belohnt. Ähnlich knüpft Artikel11 an den zu billigenden Erfolg ei­ner rechtswidrigen Handlung eine Privilegierung: ob der Betreffende zu bestrafen ist wird on kaiserlicher Einzelfallentscheidung abhängig gemacht44 • Auch in Artikel 31

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führt die materielle Berechtigung, ein Postpferd zu reiten- nur die formelle Verleihung steht noch aus- zu minderer Bestrafung.

Der Kom~~ntar zu Artikel35 schließlich knüpft an die konfuzianische Tradition des den Eltern zu erbringenden Respektes eine Stnifminderung: Wer den Auftrag, einem anderen zur Vermeidung von Dienstpflichten zu verhelfen, indem er ihn verletzt, von seinen Eltern oder Großeltern erhalten hat, wird privilegiert. Der Gewissensdruck des Täters infolge der sozial weiterhin gewünschten Befolgung elterlicher Anweisungen wird in gewisser Weise anerkannt.

VI. Das Verhältnis zwischen Text, Originalkommentar und Kommentar Das TLSI ist als Gesetzeskodex eine in sich geschlossene Einheit. Formell gliedert sie

sich in den eigentlichen Gesetzestext, den Originalkommentar und denneueren Kom­mentar des Chang-sun Wu-chi aus dem Jahre 653. Wenn die Summe dieser Bestand­teile das zur T'ang-Zeit gültige Strafrecht ergibt, stellt sich die Frage des Verhältnisses von Originalkommentar zum Text und von Chang-suns Kommentar zu beiden. Dienen sie der rein begrifflichen ,Erklärung' des Textes oder ergänzen sie ihn? Oder modifizie­ren sie sogar aufeine Weise, die aus dem Buchstaben des Gesetzes nicht unmittelbar zu rechtfertigen ist? Auf welcher Grundlage, wenn überhaupt, werden Ergänzungen und Abweichungen begründet? Im folgenden sollen die Formen der Kommentierung be­schrieben werden, die im 25. Kapitel zu beobachten sind.

Erklärung Der überwiegende Teil der Kommentare fällt in diese Kategorie. Die Beispiele hier­

für sind zu zahlreich, um sie gesondert aufzuzählen: sie sollen lediglich nach dem Wesen der vorgenommenen Erklärung klassifiziert werden. - Begriff 1 ich e Er k 1 ä r u n g: Zunächst sind Erklärungen zu nennen, die rein se­manti eh sind. Diese können mehr oder weniger nützlich sein. Wenn wir z. B. lesen

, Auf kaiserliche Anfrage hin mündlich Antwort geben" meint, daß jemand persön­lich zur Audienz zugelassen und befragt wird

und wiederum dazu "Auf kaiserliche Anfrage hin mündlich Antwort geben" meint persönliches Be­fragtwerden,

wi n wir nicht mehr als zuvor"5 • Nützlicher ist z. B. die Bemerkung ,Kopieren (hsieh(37]) meint hier nachahmen und herstellen

be onder , wenn wir in dem anschließenden Kommentar (zu Artikel2).erfahren daß die rechtliche Bedeutung dieser und ähnlicher Verben bestimmt ist durch das für das Falsifikat verwendete Material. Unentbehrlich ist dagegen der Originalkommentar zu Artikel 27: etwas verheimlichen bedeutet die Geburt eines Kindes nicht melden'·

unterlas en bezieht sich auf die 'Unterla sung von Registrierungen'46. Da 1 tzte Bei piel deutet bereits auf die in großer Anzahl anzutreffende Erklärung

erwaltung techni eher Begriffe47. - Beispie 1 e: Sowohl Originalkommentar als auch Kommentar enthalten Beispiele von Delikten die unter den vorangegangenen Textfallen48 • Man kann davon ausgehen daß ie lediglich veranschaulichen sollen und nicht den Anwendungsbereich des Textes ein chränken. Hierzu zählen auch Kommentare die unbestimmte Klauseln im Text wie und and re . . . und dergleichen ausfüllen49.

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- Erläuterung rechtlicher Grund begriffe: Die e Aufgab wird in r t r LinievomAllgemeinenTeilerfüllt. WenndieKommentare iezu ätzlieh ahrn hm n ge chieht dies entweder weil der Begriff nicht mit ein m dem modernen Recht geläufi­gen Grad der Abstraktion gesehen wurde oder weil die Besonderheiten des Falles eine allgemeine Bestimmung nicht zuließen50•

- Interne Verweise: Zu ätzliehe Klärung wird erreicht durch Verwei e auf an­dere relevante Bestimmungen innerhalb des TLSI o auf den Allgemein n Teil Ver­schiedenes, Diebstahl, Schlägerei sowie durch zahlreiche Querverwei e innerhalb de 25. Kapitels. Aufall diese wird in den Anmerkungen zur Übersetzungjeweil hingewie-en ie brauchen daher hier nicht aufgeführt zu werden.

- Verweise auf Quellen außerhalb des TLSI: Diesessindzum Teilandere rechtliche Quellen5t, so daß wie bei den internen Verweisen eine Begründung al überflü sig erachtet wird. Einige wenige Verweise auf andere Quellen tützen sich z. B. auf die Autorität des Chou-li (Kommentar zu Art. 5), des Han Minister Lu Chia oder der Vor chriften des Ministeriums für Riten (beide im Kommentar zu Art. 28). - Begründung der Strafbarkeit: Eine Besonderheit ind gelegentliche Recht­fertigungen einer vom Gesetz verhängten Strafe oder ihrer extremen Härte. Di es ge-chieht durch einen Appell an die Rechtschaffenheit

Wenn jemand betrügerischerweise einen anderen verhaftet, dann ist das schon eine bö artige Handlungsweise. Noch unverzeihlicher ist ...

oder an die Ethik Der Tod der Eltern bedeutet für den Betreffenden grenzenlose Trauer ... Wenn man das Benehmen des (fälschlich von einem Todesfall) Erzählenden betrachtet, dann ist sein Vergehen wirklich nicht leicht,

an das Verantwortungsbewußtsein Eine Poststation ist eigentlich dazu bestimmt den Bedarf der Armee zu decken, und o ist, was ihre Pferde anbelangt, die Ahndung (unbefugter Benutzung) besonder

streng, oder einfach an den 'Geist des Gesetzes

Bestrafung nach dem Gesetzestext soll im Grunde vor Anwendung schützen .. . 52•

Ergänzende Bestimmungen Originalkommentar und Kommentar enthalten zusätzliche Bestimmungen zu dem

jeweils vorangegangenen Text. Sie erfassen besondere Tatumstände, die da Gesetz unberücksichtigt gela sen hat. Obwohl die hier zu untersuchenden Ergänzungen neue gesetzliche Regelungen treffen, geschieht dies innerhalb des bereits abgesteckten Rahmens. Es sind zwei übergeordnete Funktionen zu erkennen: die Feststellung, ob ( a) die Beurteilung des im Text (oder Originalkommentar) behandelten Tatbestandes un­abhängig sei von besonderen Umständen oder (b) abhängig sei von besonderen Um-tänden. Eine Variante des letzteren Falles ist der Strafnachlaß unter bestimmten Um­tänden. Sie soll der Übersicht halber hier gesondert aufgeführt werden.

- Tatbestand ist unabhängig von besonderen Umständen: Der Origi­nalkommentar zu Artikel 1 bestimmt daß die Fälschung der 'Acht Siegel' unabhängig von dem verwendeten Material zu beurteilen sei53. Der Kommentar ergänzt dies wie­derum dahihgehend daß das Fälschungsdelikt von der Anwendung des Falsifikats un­abhängig sei. Eine neue Wendung nimmt der Kommentar zu Artikel 2: die Zusatzbe-timmungen zu Artikel 1 besagen, daß die Tauglichkeit des Falsifikats unerheblich

131

sei54 • Auch die Vollendung der Tat hat laut Originalkommentar oder Kommentar in manchen Fällen keinen Einfluß auf das Strafmaß55 • Schließlich erklärt der Original­kommentar zu Artikel34 zu dem Delikt der Vortäuschung von Krankheit mit der Ab­sicht der Pflichtentziehung

ob man (einer Pflicht) entgeht oder nicht, ist unerheblich56 •

Alternative Formen der Durchführung einer Straftat oder andere Varianten dessel­ben Tatbestandes werden verschiedentlich von beiden Kommentaren ergänzt und als unerheblich für die Festsetzung des Strafmaßes erklärt57 •

- Tatbestand ist abhängig von besonderen Umständen: DiePflichtver­nachlässigung des Täters oder anderer Personen, die für den Bereich verantwortlich sind, in dem die Straftat begangen wurde ('zuständiger Beamter', 'aufsichtführende Person'), wird in der Regel zusätzlich geahndet58 • Im Zusammenhang mit den Sonder­regelungen für Beamte sei noch die abweichende Bestimmung des Kommentars für Be­amte mit schlechten Zeugnissen genannt59• Und schließlich wird ein Unterschied da­nach gemacht, ob der Täter es bei einer Fälschung auf einen Beamtenposten abgesehen hatte60 •

Zusätzliche Details des im Text beschriebenen Tatbestandes werden von den Kom­mentaren ergänzt und gegebenenfalls mit einer abweichenden Ahndung versehen. In Artikel 24 z. B. wird die Fälschung amtlicher oder privater Dokumente gleich behan­delt. Der Originalkommentar dagegen macht einen Unterschied61 . Wieder anders ist die Fälschung laut Kommentar zu bestrafen, wenn die Dokumente mit Siegeln versehen ind. Glücksvorzeichen sind nach der 'Bedeutung des Omens nicht zu unterscheiden

(vgl. Anm.57), aber bei gewissen ' Arten' (Einhorn, Phoenix usw.) wird auf eine andere Bestimmung verwiesen. Obwohl sich das Strafmaß dadurch effektiv nicht verändert, bekommt doch das Vergehen eine andere Bezeichnung.

Bei der illegalen Bewerbung um ein Amt sieht der Kommentar eine Variante des Tatablaufs vor62 , die den Charakter (und die Bestrafung) des Vergehens in einem ande­ren Licht erscheinen läßt. Vergleichbar ist die Ergänzung des Kommentars zu Artikel 2 763 : Eltern, die ihre Kinder verheimlichen, werden nach dem Gesetz über Haushalte bestraft, was (über die Ausgangsstrafe hinaus) eine Staffelung des Strafmaßes je nach Anzahl der nicht registrierten Kinder mit sich bringt. Durch einen Verweis auf das Ge-etz über Doppeldelikte (Kommentar zu Art. 15) wird ebenfalls das im Text64 vorgese­

hene Strafmaß differenziert, hier für den Fall, daß das Ausgangsdelikt erst nachträglich aufgedeckt wird. - Strafnachlaß unter bestimmten Umständen: Wie bereits festgestellt wurde kann der bloße Versuch eines Vergehens zu einem Strafnachlaß führen. Auch wenn dies im Text nicht vorgesehen ist, wird in einigen Fällen von Originalkommentar oder Kommentar eine entsprechende Bestimmung ergänzt, z. B. für eine nicht vollen­dete Tat65 für eine zwar vollendete Fälschung, die aber ihren Zweck noch nicht erfüllt hat66 oder ein unbrauchbares Falsifikat67 • Erfolg oder Nichterfolg der Pflichtentzie­hung pielten nach dem Originalkommentar keine Rolle. Der Kommentar dagegen un­ter cheidet, daß bei erfolgloser Pflichtentziehungund nur leichter Verletzung (durch

elbstverstümmelung) das Gesetz über unerlaubte Handlungen anzuwenden sei. Dies bedeutet einen beträchtlichen Strafnachlaß (80 Stockschläge statt eineinhalb Jahre Zwang arbeit).

Die bereits erwähnte Differenzierung des Originalkommentars nach amtlichen und privaten Dokumenten hat ebenfalls den Effekt einer Strafminderung für die Fälschung

132

pri ater Dokumente68 • Schließlich oll laut Kommentar dem Strafnachlaß gewährt werden der ich zu einem Vergehen nach Artikel3569 von seinen Eltern od r Groß 1-tem hat an tiften lassen.

Typisch für diese Form der Kommentierung- Ergänzung de T xtes oder Original­kommentars- ist daß sie keine Begründung anbietet.

Erweiterte Anwendung Die Kommentare zu den Artikeln 2 und 3 bewirken ebenfall einen Strafnachlaß70

aber mit einem Unterschied zu den oben genannten Fällen: e wird der Artikel 771 , der im Text einen Strafnachlaß bei Nichtvollendung von 3 Grad vor ieht heraugezog n und auf die Artikel 2 und 3 angewendet.

Umgekehrt kann die Anwendung von Bestimmungen des jeweil vorliegenden Arti­kel durch den Kommentar auf andere Artikel ausgeweitet werden. Die Antwort 'im Kommentar zu Artikel 7 dehnt in einem Zu atz den dort vorge eheneo Strafnachlaß auf Artikel 8 au . Artikell 0 gewährt für Nichtanwendung einen Strafnachlaß von i­nem Grad. Wenn es dazu im Originalkommentar pauschal heißt:

In den anderen Artikeln wird "Anwendung' analog hierzu gehandhabt wird eine Erweiterung vorgenommen, die zunächst im Wider pruch zum Strafnachlaß für ,n eh nicht zur Anwendung gekommen" nach Artikel? stehen könnte. Die e Frage wird jedoch im an chließenden Kommentar geklärt72 . In die em Zu ammenbang be­merkenswert i t der Kommentar zu Artikel 18, der den Text auf die Artikel 16 und 17 anwendet ohne dies zu begründen oder auch nur zu konstatieren. Stattde en wird bei der Vorrechnung de Strafnachlasses (nach Artikel18) die Herabsetzung nacheinander auf den Tatbestand unter Artikel16, 17 und 18 angewandt73 und das jeweils resultie­rende Strafmaß bestimmt.

Die Verwendung von Frage ' und ,Antwort' im Kommentar ,Frage" und "Antwort sind ein zusätzliches Mittel, de sensich der Kommentar ge­

legentlich und ohne erkennbare Systematik bedient'4 • Meist unter cheiden ie sich ih­rer Funktion nach nicht von den übrigen Formen der Kommentierung, denen sie hier nur zugeordnet zu werden brauchen75 .

Die Frage beispielsweise ob bei der unerlaubten Legitimierung Leibeigene' recht­lich wie 'Unfreie' zu betrachten seien76 wird mit einer Erklärung beantwortet, die den ob n rwähnten Erläuterungen verwaltung technischer Begriffe ent pricht. In die Ka­tegorie rein begrifflicher Erklärung gehört ebenfalls die Frage zu Artikel 8 über einen komplizierten Fall von Mittäterschaft, da Text und Originalkommentar über die recht­liche Sachlage kaum einen Zweifel lassen.

Die Mittäterschaft ist ein Punkt, der jedoch auch zu wirklichen Interpretation fragen Anlaß gibt77

• Die Antwort läuft auf eine ergänzende Bestimmung hinau wie ie auch onst vom Kommentar vorgenommen wird: der Tatbestand ist unabhängig von be on­

deren Umständen (alternative Durchführung Varianten des Tatgeschehen ) zu beur­teilen.

Dagegen wird natürlich ein differenziertes Strafmaß ergänzend vorgesehen für die Fälle daß ein unberechtigt Verhaftender zusätzlich tötet bzw. getötet wird7s. Ihrem We en nach ergänzende Bestimmungen sind ebenfalls die Fragen zu den Artikeln 15 und 26 deren Antworten eine Unter cheidung nach den amtlichen und privaten Berei­chen ornimmt ähnlich wie dies an anderer Stelle79 auch ohne, Frage" und "Antwort"

133

.geschieht. Schließli h entspricht die Tatsache, daß sich der Fragesteller (Artikel26) auf einer gänzlich falschen Fährte befindet, in einer ungewöhnlichen Form auch einer ge­wöhnlichen Funktion der Kommentare (etwa' ... ist hierbei nicht anzuwenden').

Diese ungewöhnlichen Formen sind für eine Beurteilung der Methodik der Kom­mentare von einigem Interesse. Die Frage zu Artikel 19 ist gegenstandslos. Während sie sich scheinbar nach besonderen Tatumständen erkundigt, handelt es sich in Wirk­lichkeit um ein gesondertes Delikt, das auch an anderer Stelle gesondert geahndet wird. Die knappe Antwort enthält einen wohlverborgenen Hinweis auf Artikel 42. Bei der voreiligen Frage zu Artikel 20 wird auf den unmittelbar nachfolgenden Artikel verwie­sen. Eine 'apropos-Frage' ist dem Kommentar zu Artikel 37 angeschlossen80, als sei dem Fragesteller bei dem gerade Gesagten noch ein weiteres Delikt in den Sinn ge­kommen:

Wenn jemand einen anderen haßt und (ihm) unerlaubterweise erzählt seine Eltern seien gestorben, wie ist derjenige, der die Unwahrheit gesagt hat, zu bestrafen? Diese Frage ist nach dem vorliegenden Gesetz in keiner Weise zu beantworten und

laut "Antwort" auch nicht nach anderen Bestimmungen. Wenn schließlich nach "uner­laubten Handlungen" entschieden wird, haben Frage und Antwort zusammen den Ef­fekt einer zusätzlichen Bestimmung, die auch einen Artikel für sich bilden könnte. Auf die allgemeine Anwendbarkeit von "unerlaubten Handlungen" wird an anderer Stel­le81 hingewiesen - im Anschluß auf eine etwas ungeduldige Zurechtweisung.

Dieses sind die wichtigsten Formen der Kommentierung zum 25. Kapitel82 . Die zahl­reichen zusätzlichen Bestimmungen spiegeln den Auftrag Chang-sun Wu-chis wieder, den überlieferten Kodex entsprechend den Bedürfnissen seiner Zeit zu revidieren. Wenn er sich dabei offenbar nur eines Kommentars bediente und zumindest äußerlich den Text intakt ließ83, folgte er der Tradition des bereits modifizierenden Original­kommentars. Diese Form der Gesetzgebung birgt in verstärktem Maße die Gefahr der Überschneidung (und damit der Mehrdeutigkeit) ähnlicher Bestimmungen in sich. Dennoch ist, jedenfalls im 25. Kapitel, die innere Widerspruchsfreiheit im ganzen ge­wahrt.

VII. Vbersetzung

,Betrugs- und Fälschungsdelikte" Kommentar (zur Überschrift): Das Betrugs- und Fälschungsrecht haben schon die

Wei84 vom Recht des Raubes gesondert. Dies wurde von Dynastie zu Dynastie über­nommen und bis heute nicht geändert. Wenn man von Betrugs- und Fälschungsdelikten (cha wei(39]) spricht müßte man Betrug (cha(40]) zuerst behandeln. Weil jedoch die kaiserlichen Siegel (pao [41]) besonders wichtig sind, werden die Fälle, die die Fälschung (wei-ß'ao[42

]) der acht Siegel betreffen an die Spitze gestellt. Nach Schlägereien muß man ich vor Betrug und Fälschung schützen. Daher folgt dieses Kapitel auf das über Schlägereidelikte.

(Artikel 1) Wer die acht Siegel des Kaisers fälscht(wei-o-ao), wird geköpft. Wer

die Siegel der Großmutter des Kaisers, der Mutter des Kaisers, der Kai erin oder des Thronfolgers (fälscht) wird erdrosselt. Wer das Siegel der Frau des Thronfolgers (fälscht), wird 3 000 li verbannt!

Welches Material für die Fälschung genommen wird danach wird nicht gefragt. All­in durch da Fäl eben hat man sich bereits schuldig gemacht.

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Kommentar: Der Kais r besitzt da göttliche Siegel zur Üb rtragung d r taat macht und da Si gel das bewei t daß er da himmlische Mandat erhalten hat die drei i gel de Kaiser und die drei Siegelde Himmel ohn -die ind die genannt n acht Si gel. Au dem Gesetz über amtliche Verwaltungsnormen (kung-shih ling[43] (ergibt ich folgendes): da göttliche Siegel zur Übertragung der Staatsmacht ist ehr w rtvoll und wird nicht gebraucht. Das Siegel da beweist daß (der Kai er) das himmli eh Mandat erhalt n hat wird benutzt um auf den heiligen Bergen zu opfern. Da kaiserlich E -kuti iegel wird verwandt für Antwortschreiben an die Prinzen Für ten und an P r -nen niedrigeren Ranges. Das Siegelde Kai ers dient als Zeichen um den Prinzen Für-ten und Per onen niedrigeren Ranges (für ihre Verdienste) Anerkennung au zu pre­

chen. Das kaiserliche Beglaubigungs iegel wird gebraucht für Schreiben um die Prin­zen Fürsten und die Personen niedrigeren Rang zu ich zu rufen. Das Exekutiv iegel de Himmels ohnes wird verwandt für Antwort chreiben" an die Va all nstaaten. Da Siegelde Himmelssohne dient al Zeichen um den Vasallenstaaten (für ihre V rdien-te Anerkennung au zu prechen. Da Beglaubigung iegel de Himmel sohne wird

gebraucht für Schreiben um von den Va allen taaten Soldaten und Pferde anzufor­dern. Diese (Siegel) werden alle aus weißem Jade hergestellt.

Pao bedeutet Siegel (yin[44}) yin bedeutet Kennzeichen. Da das Siegel (pao) dem Kaiser dient, bezeichnet man es nicht mit dem elben Zeichen wie yin.

W nn jemand eines der acht Siegel fäl cht, wird er geköpft. Jemand der ein iegel der Großmutter des Kaisers, der Mutter des Kaiser der Kaiserin oder de Thronfol­gers fälscht, wird erdro elt. Wer das Siegel der Frau des Thronfolger fäl cht, wird 3.000 Li verbannt. Die Siegel der Großmutter des Kaisers und der Personen niedrigeren Ranges werden alle aus Gold gefertigt; keins von ihnen wird praktisch gebraucht.

Der Originalkommentar lautet: 'Welches Material für die Fälschung genommen wird danach wird nicht gefragt. Das bedeutet: Wenn dieSiegelau Gold undJade ber­ge teilt ind dann braucht ein Fälscher sie nicht unbedingt auch au Gold oderJade zu machen. Man fragt auch nicht danach, ob er es benutzt hat oder nicht; wenn er es fälscht o macht er sich bereits schuldig.

(Artikel 2) Wer Siegel auf amtlichen Dokumenten fälscht (wei-hsieh[45 }) wird

2000 Ii verbannt· wer andere Siegel fälscht, erhält ein Jahr Zwang -a rb i t.

Kopieren" (hsieh) meint hier nachahmen und herstellen; und man fragt auch nicht nach dem Material.

Kommentar: Im vorigen Artikel war die Rede vom Fälschen der acht kai erlichen iegel. Weil ie aus Jade gefertigt werden wurde das Wort, her tellen' (tsao[46}) ge­

braucht. Hier ist die Rede vom Fälschen von Siegeln auf amtlichen Dokumenten und weil ie aus Kupfer angefertigt werden gebraucht man das Wort ,kopieren". Im Origi­nalkommentar steht: ,. . . ,Kopieren' meint hier nachahmen und herstellen'. Das heißt: nachahmen und es au führen und es ist nicht beschränkt darauf, ob man dabei Lehm oder Wachs oder etwas anderes benutzt; deshalb heißte im Originalkommen­tar: und man fragt auch nicht nach dem Material . Wenn man es nur ferdggestellt hat dann wird man schon 2000 li verbannt.

135

, Wer andere Siegel fälscht, erhält ein Jahr Zwangsarbeit". "Andere Siegel", das heißt: Siegel zum Versiegeln von Briefen oder Viehbrandsiegel von einzelnen Präfek­turen. Auch hier fragt man nicht nach dem Material.

Im vorigen Artikel steht, daß, wenn man ein kaiserliches Siegel (pao) fälscht man sich sofort schuldig macht und daß man gar nicht Zli fragen braucht, ob es zur Benutzung taugt. Hier (dagegen) gilt folgendes: man hat zwar ein Siegel (yin) gefälscht, aber es taugt nicht zur Benutzung. Das bedeutet, daß die Siegelschrift unvollständig ist und die Größe (vom Original) abweicht. In derartigen Fällen ist die Bestrafung mit Verban­nung nicht angemessen. Gemäß dem Fall im unten folgenden Artikel, daß jemand fälscht und damit noch nicht fertig ist wird die Strafe um drei Grad gemildert85 .

(Artikel 3) Wer die Siegel auf amtlichen Dokumenten früherer Dynastien um

persönlicher Vorteilewillen fälscht, mit ihnen siegelt und sie an­wendet, der wird zu zwei Jahren Zwangsarbeit verurteilt.

Wer dadurch einen Beamtenposten erlangt hat, wird nach dem Gesetz über betrüge­risches Verleihen (cha-chia fa[47 }) 86 bestraft.

Kommentar: Nach der (geltenden) Regulation (shih[48}) hat man auch den Beamten der (Nord-) Chou- und der Sui-Dynastie ererbte Privilegien87 belassen. Es kommen Streitigkeiten um Lehen und dergleichen vor. Solche Fälle stehen in Zusammenhang mit den vorherigen Dynastien. Wer dabei um seines persönlichen Vorteilswillen Siegel früherer Dynastien fälscht und mit ihnen siegelt und sie anwendet, wird mit zwei Jahren Zwangsarbeit bestraft.

Was das erwähnte "versiegeln und anwenden" (feng-yung[50]) anbelangt, so bedeu­tet es: Wenn man Dokumente mit dem Siegel versieht und (mit demselben Siegel) Re­gister siegelt, so schließt der Tatbestand beide Verwendungsarten ein. Deshalb sagt man zusammenfassend "versiegeln und anwenden".

Der Originalkommentar lautet: 'Wer dadurch einen Beamtenposten erlangt hat wird nach dem Gesetz über betrügerisches Verleihen bestraft.' Das bedeutet: Wer Sie­gel fälscht und daraus alte amtliche Beweise macht und dann ein Amt erreicht, der wird nach dem Gesetz über betrügerisches Verleihen abgeurteilt. Wer (Siegel) fälscht, aber nicht vollendet oder wer sie vollendet aber nicht anwendet, der wird nach dem unten folgenden Artikel über noch nicht au geführte Straftaten, bei denen (die Strafe) um drei Grad herabgesetzt wird" auch hier um drei Grad niedriger bestraft.

(Artikel 4) Wer die Kontermarke 89 für Palasttore oder für die Mobilmachung Mobilmachung 'nimmt Bezug auf die Aushebung von Soldaten mittels Fischkenn­

zeichen aus Kupfer und Kontermarken. Auch wenn diese für andere Zwecke gebraucht werden i t der Fall gleich zu behandeln. Wenn in anderen Artikeln von Mobilmachung die Rede ist dann ist die analog zu behandeln.

oder für Post tationen fäl cht der wird erdrosselt. Kommentar: ,Kontermarke für Palasttore': Wenn jemand Palasttore zu Unzeiten

geöffn t haben will dann wird untersucht ob das kupferne Fischzeichen bzw. die Kon­termarke zusammenpa en. Wenn dem so ist wird geöffnet. In diesem Artikel geht es um die Fälschung von olchen Kontermarken sowie die Fälschung von Kontermarken für obilmachung n.

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Der Originalkommentar lautet: Mobilmachung nimmt Bezug (auf di u h bung von Soldaten mittel Fi chkennzeichen au Kupfer und Kontermark n. G mäB d m geltenden) Gesetz über amtliche Verwaltung normen wird die linke Hälfte d r Mark

der Zentrale übergeben die rechte Hälfte wird an die Präfekturen oder Pr vinzen w i­tergeleitet.

Bei der Au hebung von Dien tverpflichteten oder Soldat n w rd n der kai rlich Befehl die Kontermarken bzw. da kupferne Fi chkennzeichen zusammeng p ckt und ver iegelt an die untere Eb ne ge chickt. Dort findet eine Üb rprüfung tatt ob alL übereinstimmt· dann wird der Befehl durchgeführt. De halb heißt : . . .. nimmt B -zug auf die Aushebung von Soldaten mittel Fi chkennzeichen aus Kupfer und n­termarken.

Die Erläuterung: Auch wenn die e für an der Zwecke gebraucht w rden i t d r Fall gleich zu behandeln bezieht ich auf Rekrutierungen bei unte chi dlich n nlä n und auf die (Eintreibung von Abgaben zur Deckung der Staat aufgab n· wenn 1 i­tende Beamte der Präfekturen und Provinzen ernannt bzw. vertretung w i rnannt werden oder Dienstreisen oder Fahndungen tattfinden v rwendet man (gleichfall ) die e Kontermarken. Deshalb heißte : Auch wenn die e für andere Zwecke gebraucht werden ist der Fall gleich zu b handeln d. h. e fmdet die gleiche Be trafung tatt wie im Fall der (betrügerischen Verwendung von) Au hebung kontermark n.

Wenn in anderen Artikeln von Mobilmachung die Rede i t ... ' b zieht ich auf d n im Rahmen de Ge etzes über die eigenmächtige Aushebung geregelten all, wo Au -hebung kontermarken ausgehändigt werden ollen, aber nicht au gebändigt w rden ° owie auf den Dieb tahl von Au hebungskontermarken, der im Gesetz über Raub und

Dieb tahl geregelt i t91 • De halb spricht der Originalkommentar von analog r Behand­lung in anderen Artikeln.

Po t tation kontermarkenberechtigen zur Benutzung der Post. W nn jemand Ich Marken fäl cht, i t e (gleichfalls) an gerne en ihn zu erdro ein .

(Artikel 5) Wer Vollmachtsembleme der Kommissare 9 2 oder Kontermarken

für Tore kai erlicher Residenzen oder der Hauptstadt (fäl cht) wird 2000 Ji verbannt. Wer andere Kontermarken fäl cht) , wird zu zwei Jahren Zwangsarbeit verurteilt.

AndereKontermarken meint kupfemeFi chmarkenfürda Torde (kaiserlich n Verbotenen Parks für Wachablösung, Patrouillen und dgl.

Kommentar: Zu den Vollmachtsemblemen der Kommisare i tim Chou-li ge agt, daß es ein für solche Embleme zuständige Amt gab. Im Kommentar (wiederum dazu heißt es: Unterwegs benutzt man ein Flaggenemblem." Der höchste Kommis ar führt auf Reisen ein Flaggenemblem mit; so ist die Bezeichnung, Vollmachtemblem der Kommi sare ' entstanden.

Tore kaiserlicher Re idenzen" meint das Chu-ch'ueh-Tor(53a] u. a.; "T re der Hauptstadt" meint das Ming-te-Tor(53b) u. a. Wer solche Kontermarken oder Em­bleme fäl cht wird 2000 Ii verbannt. (Fäl cbung) sonstiger Kontermarken führt zur Verurteilung zu zwei Jahren Zwangsarbeit.

Der Originalkommentar lautet: Andere Kontermarken' meint kupferne i-chmarken für das Tor de (kaiserlichen) Verbotenen Park für Wachablö ung Pa­

trouillen und dgl. (Dazu ist zu agen:) Die Tore des Verbotenen Parks werden (nur)

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geöffnet und geschlossen wenn man Kontermarken vorlegt. An Orten wo sich Wach­posten ablö en gibt es Wachablösungsmarken. An Orten, wo Patrouillen und Nacht­wachen po tiert sind werden Passierende mittels Patrouillen-Fischkontermarken kon­trolliert.

Gemäß dem Gesetz über die eigenmächtige Aushebung93 werden auch Urkunden (ch'i[S4 ]) miteinbezogen, wenn von "anderen Kontermarken" die Rede ist; es handelt sich dabei nämlich um Urkunden, die entsprechend dem Gesetz über die Aushebung von Soldaten verwendet werden.

(Der Originalkommentar) sagt (schließlich): 'und dgl. '- damit sind alle Urkunden gemeint, die nicht zur Aushebung bestimmt sind. Wer solche Urkunden fälscht, wird wie für (Fälschung) anderer Kontermarken bestraft, nämlich mit jeweils zwei Jahren Zwangsarbeit.

(Artikel 6) Wer gefälschte kaiserliche Siegel, (andere) Siegel, Kontermar­

ken oder Vollmachtsembleme und abhandengekommene kaiserli­che Siegel, (andere) Siegel, Kontermarken oder Vollmachtsem­bleme, die er gefunden hat anderen leiht oder verkauft und wer sie sich leiht oder kauft , damit siegelt oder sie anwendet, der wird in al­len Fällen verurteilt, -als hätte er gefälscht oder kopiert.

Kommentar: ,Wer gefälschte kaiserliche Siegel (andere) Siegel, Kontermarken der Vollmacht emblemeund abhandengekommene kaiserliche Siegel, (andere) Sie­

gel Kontermarken oder Vollmachtsembleme, die er gefunden hat, anderen leiht oder verkauft und wer sie sich leiht oder kauft" der wird, selbst wenn er sie nicht selbst ge­fälscht oder kopiert hat, falls er beabsichtigt, damit zu siegeln oder sie anzuwenden in allen Fällen nach den Vorschriften über fälschendes Herstellen und fälschendes Kopie­ren verurteilt.

(Artikel 7) Wenn jemand mit einem gefälschten Siegel Dokumente siegelt

u n d i e an w e n d e t o d e r s i e an an d e r e v e r1 ~ i h t , und .wen n j e m a n d , d e r ie geliehen bekommen bat sie anwendet, dann wird er (in beiden

Fäll n) demjenigen der fälscht oder kopiert, gleichgestellt. Wenn ie noch nicht zur Anwendung gekommen sind oder die Fälschung

oder die Kopie eines Siegels einer Kontermarke oder eines Vollmacht emblem noch nicht fertiggestellt ist, wird jeweils das Strafmaß um drei Grad herabgesetzt.

Kommentar: Im vorhergeh nden Artikel war die Rede von den Verbrechen des Ver­leih n V rkaufen oder Kaufens etc. gefälschter oder kopierter oder gefundener kai­erlich r Si gel (anderer) Siegel Kontermarken oder Vollmachtsembleme. Hier soll d r Fall) erlaßt w rd n daß jemand ein Dokument mit einem gefälschten Siegel an­

w nd t. Das b d utet daß man mit einem gefälschten Siegel Dokumente siegelt und sie lb t zu b nutz n b ab ichtigt oder mit einem gefälschten Siegel versehene Doku­

ment an and re verleiht der gefäl chte Dokumente erhalten hat und sie benutzt. Da­i g ht man dav n au daß die Dokumente) bereits bei den Behörden eingegangen

ind. Die Verbrechen fallen alle unter die Vorschriften über Fälschen und Kopieren. nn i n eh nicht zur Anwendung gekommen ind -das meint, daß mange­ht Dokum nte n eh nicht an enden möchte- oder die Fälschung oder die Ko-

pie i g 1 ein r Kontermarke oder eine Vollmachtsemblemes noch nicht fer-

1

tigge teilt i t : In allen diesen Fällen i t das Strafmaß um dr i Grad g ring r al i Verbrechen bei denen bereits (gefäl chte Dokum nt ) ange end t d r ( fäl cht Siegel} fertiggestellt wurden.

Frage: Jemand findet abhandengekommene kai er liehe Si g 1 ( and r i g 1 n-termarken oder Vollmachtsembleme und verl iht oder v rkauft ie an ein n and r n. Derjenige der ie geliehen oder gekauft hat hat ie ab r) noch nicht ang w nd t. Be­kommt der Verleiher oder Verkäufer ebenfall Strat rmäßigung g mäß d r V r chrift über Fälle bei denen gefäl chte Gegen tände} n eh nicht ang w nd t wurden.

Antwort: Bestrafung nach dem Gesetzetext oll im Grunde vor Anwendung chüt­zen. Daher beißt es: wer anderen leiht oder verkauft und w r ie ich leibt der kauft damit siegelt oder ie anwendet der wird in allen Fällen verurteilt al hätte er g fäl cht oder kopiert." Die Worte iegelt oder ... anwendet 'w rden den Worten), verkauft oder ... kauft' nachgestellt. Wenn bereits gesiegelt und ang wendet w rden i t o i t der ganze Tatbestand erfüllt. Wenn noch keine Anw ndung (der gefäl cht n G g n­stände) vorliegt dann wird da Strafmaß ent prechend d n Fällen b i den n (ge­fälschte Gegenstände) noch nicht angewendet worden ind um drei Grad berabg tzt.

Im folgenden Artikel ist vom Diebstahl kaiserlicher Siegel (anderer) Siegel Kon­termarken oder Vollmachtsembleme und vom Verleihen oder Verkaufen an andere die Rede. Wenn der Leiher oder Käufer noch nicht gesiegelt oder ie ang w nd t hat, dann oll in jedem Fall nach der Vorschrift über Strafermäßigung vorgegang n w rden.

Wenn jemand mit einem gefälschten Siegel ver ebene Dokumente geliehen od r ge­kauft, aber noch nicht angewendet hat dann wird derVerleiherod r Verkäufer ben­falls mit der verminderten Strafe belegt.

Weitere Frage: Zwei Täter fäJ eben gemeinsam ein Siegel und ieg In Urkunden. Der Mittäter wendet sie dann an. Soll bei diesen beiden ein Unter chied zwi eben Haupt- und Mittäter gemacht werden?

Antwort: Nach dem allgemeinen Teil de Gesetzbuche i t bei einem gemeinsam n Verbrechen der Initiator der Haupttäter; der Mittäter wird um einen Grad niedriger bestraft94 • Da ja beim Fälschen von Siegeln kein Raub vorliegt95 ist nur an gerne en daß der Initiator als Haupttäter angesehen wird. Der Mittäter wird obwohl er die Ur­kunden anwendet, dennoch nach der Vorschrift über Mittäter chaft geringerbe traft.

(Artikel 8 Wenn jemand kaiserliche Siegel andere) Siegel, Kontermarken

oder Vollmacht em.bleme stiehlt und ie anwendet d. h. da Gewicht liegt also auf Betrug und Fälschung. Es heißt nicht, daß der Dieb tahl von ein m zu­ständigen Beamten ausgeht. 0 der wenn ein zuständiger Beamter i e tiehlt und anwendet oder sie anderen leiht oder verkauft, und wenn

jemand der sie geliehen oder gekauft bat, sie anwendet, dann wird er in jedem Falle verurteilt als hätte er gefäl cht oder kopiert.

Kommentar: Über das Stehlen von kaiserlichen Siegeln, anderen) iegeln, Konter­marken oder Vollmachtsemblemen sagt der Originalkommentar: 'das Gewicht liegt also auf Betrug und Fälschung. Es heißt nicht daß der Diebstahl von einem zuständigen Beamten ausgeht.' Das heißt daß Diebstahl und Gebrauch von amtlichen Siegeln etc. nicht von der für sie verantwortlichen Person ausgehen. Wenn ein Beamter, der Siegel etc. verwahrt sie selbst tiehlt und anwendet oder wenn ein zuständiger Beamter Siegel an andere verleiht oder verkauft, und wenn jemand der ie geliehen oder gekauft hat ie anwendet dann wird er in allen Fällen verurteilt, als hätte er gefälscht oder kopiert.

139

In allen Fällen folgt man der Vorschrift über die Fälle, bei denen jemand selbst fälscht. rage: Jemand tiehlt als Leiter eines Prozesses aufVerlangen andererein Siegel und

iegelt damit in betrügerischer Wei e Dokumente; da er ja nicht zuständig ist, ist er

dann Haupt- oder Mittäter? Antwort: Wenn j mandein Siegel benötigt und ein anderer stiehlt es und gibt es ihm

dann tellt die ein gemeinsame Verbrechen dar. Sie sind als Haupt- und Mittäter zu verurteilen. Derjenige der e ge tohlen hat, hat zwar die Leitung einesProzessesinne i t ab r nicht für das Siegel zuständig· daher liegt gleichfalls ein gemeinsames Verbre­ch n vor und di Beteiligten ind als Haupt- und Mittäter zu verurteilen.

(Artikel 9) Wenn der zu tändige Beamte nicht merkt, daß (kaiserliche Sie­

gel, andere iegel Kontermarken oder Vollmachtsembleme) ge­t hl n und verwendet werden, i t die Strafe um fünf Grad geringer

al die für die Anwendung. Handelte sich dabei um ein Siegel (y in ) o ist d i e S t r a f e um z w e i w e i t e r e G r a d g e r i n g e r. W e n n e i n e

ngeJegenheit an sich korrekt i t und nur eine langwierige Über­prüfung vermieden w rden soll und deswegen ein Siegel gestohlen und verwendet wird wird mit hundert Stockschlägen bestraft. W nn eine Ang legenheit zwar an sich nicht korrekt ist aber nach d m betreff nd n Gesetz ein Siegel benötigt und (deswegen) ein

t hl ne iegel angewendet wird i t die Strafe um einen Grad zu erhöhen. Wenn der zu tändige Beamte davon nichts bemerkt, ist

r mit fünfzig Ruten chlägen zu bestrafen. Wer es vorsätzlich ge­cheh n läßt wird in gleicher Wei e (wie der Stehlende) bestraft.

Kommentar: Wer al zuständig r Beamter für kaiserliebe Siegel, Kontermarken oder V llma bt mbl me nicht b merkt, daß jemand diese tiehlt und verwendet, der wird um fünf tu~ n g ringerbe traft al der Täter· handelt es sich um ein Siegel (yin i t die

traf um zw i9 w it r Grad zu ermäßig n. Das bedeutet: Wenn (der zuständige Be­amt nicht merkt, daß ein kai erlich Siegel oder eine Kontermarke verwendet wird­

mit d m Tode b traft wird- i t eine Strafe um fünf Grad geringer als die Todes-traf trä al and rtbaJb Jahre Zwang arbeit97 • Wer nicht merkt daß Konter-

rn rk n der V IImacht mbl me von jemandem benutzt werden- was mit Verban­nun tr ftwird- rhältein umfünfGradgeringereStrafeal Verbannung al oein Jahr Zwang ar it.

W r nicht m r t daß and r Kont rmarken98 von jemandem verwendet werden­mit zw i Jahr n Zwang arb it zu b trafen i t- wird um fünf Grad geringer be­

traft l mit achtzi t k hläg n. W r die Benutzung eines Siegel (yin nicht he-rhält i b n Grad g ring r Strafe als Verbannung, also neunzig

hläg . D kum nt echt i t und man in Siegel tiehlt um eine verzö-

rer und wird chwerer geahndet. Wenn der zuständige Beamt da n nichts b m rkt i t er mit fünfzig Ruten chlägen zu be trafen d. h. alle Fälle- angefangen von d m Fall d r Vermeidung einer Überprüfung einer an ich korr kten Angelegenh it- in den n (der zuständige Beamte den Dieb tahl) nicht bemerkt werden j w il mit fünf­zig Rut nschlägen geahndet. Wer e vor ätzlieh ge chehen läßt wird in gl i h r W is

wie der Stehlende) b traft .

(Artikel 10) er kai erliche Schreiben fälscht oder etwa hinzufügt od r

treicht der wird erdros elt. Da gleiche gilt für den der etwas mündlich fal eh weitergibt oder hinzufügt oder v r-h eigt. Wenn da gefäl chte kai erliche Schreiben) noch nicht ange­

wandt wurde wird da Strafmaß um einen Grad herabge etzt. An­gewandt' heißt daß die Zentralkanzlei (zu dem Schreiben) Stellung genommen und di dem Kaiser) vorgelegt hat, und daß (das Schreiben) bereit bei der zu tändig n Behörde eingegangen ist. Selb t wenn e nicht der zu tändigen Behörde vorgelegen hat, ab r fal eh weitergegeben oder etwas ergänzt oder ge trieben wird und der Betr f­fende e bereits akzeptiert hat dann gilt es auch al ,angewandt". In den anderen Arti­keln wird Anwendung analog hierzu gehandhabt.

Kommentar: Wer kaiserliche Schreiben fäl cht meint: man beab ichtigt Betrug und Fäl chung und fertigt deshalb kaiserliche Schreiben illegal an· wer an Texten (kai-erlicher Schreiben) Schriftzeichen ergänzt oder streicht wird (ebenfalls) erdro elt.

Der Originalkommentar lautet: Das gleiche gilt für d n der etwa mündlich falsch wei­tergibt oder hinzufügt oder ver chweigt.' Da bedeutet, daß man kai erliche Worte fal h weitergibt oder an kaiserlichen Befehlen bei der Bekanntmachung mündlich in betrügeri eher Wei e etwas hinzufügt oder ver chweigt. Wer o handelt, wird in allen Fällen genauso (behandelt) wie einer, der an kaiserlichen Schreiben etwas hinzufügt oder treicht.

Wenn (das gefäl chte kaiserliche Schreiben) noch nicht angewandt wurde wird da trafmaß um einen Grad henibgesetzt. Das bezieht sich darauf daß jemand kai erli­

che Schreiben gefälscht, etwas betrügerischerweise ergänzt oder gestrichen e aber noch nicht angewandt hat· dann wird das Strafmaß um einen Grad herabge etzt.

Der Originalkommentar lautet (weiterhin): ',Angewandt' heißt daß die Zentral­kauz] i zu dem Schreiben) Stellung genommen und die (dem Kaiser) vorgelegt hat'. Die bedeutet daß man die Worte des Kaisers fälscht bzw. daß man zwar einen Au fiih­rung befehlerhalten hat dar an aber etwas hinzufügt oder streicht und die Zentralkanz­lei e akzeptiert und ihre Stellungnahme (dem Kai er) bereits zugeleitet hat. Wenn Be-

ätigung und Stellungnahme nicht erforderlich waren und (da Schreiben) direkt b i d r zu tändigen Behörde eingereicht wurde, oder wenn jemand schriftliche Befehle die on der Zentralkanzlei herausgegeben wurden, gefäl cht hat und die e bereits bei derb treffenden Behörde eingegangen sind, akzeptiert und bearbeitet bzw. zur Durch­führung an die Exekutivstellen weitergeLeitet wurden, dann gilt dieses in allen FälLen als ange andt . Selb t wenn e nicht der zuständigen Behörde vorgelegen hat' bedeutet

daß bekanntgegebene kaiserliche Befehle an denen etwas ergänzt oder ge trieben urde nicht bei der zuständigen Behörde eingehen sondern daß man ich in betrügen­

eher Ab icht direkt an die Stelle wendet von der man etwas erwartet.

141

(Im Originalkommentar heißt es wenn)' der Betreffende es bereits akzeptiert hat, dann gilt es auch als "angewandt' . 'Angenommen A verkündet betrügerischerweise ei­nen kaiserlichen Befehl, verlangt dabei etwas von B und B akzeptiert, dann ist es nicht erforderlich , daß A etwas bekommen hat: wenn (die Forderung) akzeptiert wurde, so gilt dies schon als "angewandt .

'In den anderen Artikeln wird ,Anwendung" analog hierzu gehandhabt. 'Andere Artikel' heißt: bei der Anwendung mit falschen Siegeln versehene Urkunden sowie- in den folgenden Artikeln - bei der Fälschung von Amtsschreiben ist "Anwendung' ge­nauso (zu ver tehen) wie hier. Auch, bereits angewandt" und "noch nicht angewandt" i t in allen Artikeln analog (aufzufa sen).

(Artikel 11) Wer bei der Ergreifung von Leuten, die Landesverrat oder

chlimmere Verbrechen planen, wegen der Umstände nicht in der Lage i t, vorher nach oben Bericht zu er tatten, und einen kaiserli­chen Befehl vortäu cht und (bei der Ergreifung) Erfolg hat der hat darüber eine Eingabe zu machen und eine kaiserliche Entscheidung abzuwarten. Wer (dabei) keinen Erfolg hat, der wird 2000 Li ver­bannt.

Kommentar: , ... bei der Ergreifung von Leuten, die Landesverrat oder schlimmere Verbrechen plan n' da heißt, man ergreift Leute die Rebellion, Unbotmäßigkeit und Land verrat99 planen. Wer wegen der Um tände nicht in der Lage ist, vorher nach ob n B richt zu er tatten das heißt: e verbietet sich, vorher einen Bericht an den Kai-er zu geb n da zu befürchtyn ist daß solche Verbrecher Anhänger sammeln oder flie­

hen könnten und dah r hat man inen kaiserlichen Befehl vorgetäuscht und durchge­führt um i möglich t chnell zu ergreifen. Wer (bei der Ergreifung) Erfolg hat, der h t darüb r ein ingabe zu machen und eine kaiserliche Entscheidung abzuwarten. W r d b i) kein n Erfolg hat, der wird 2000 li verbannt', weil er ein kaiserliches

hr ib n v rg täu cht hat und k in Verdien t dabei zu verzeichnen war. Man erläßt ihm di T d trafe und b gnadigt ihn zur Verbannung100.

14-

(Artikel 12) rauf in kai rliche Anfrage hin mündlich Antwort gibt, über ach b richtet der in Schreiben einreicht und dies alles be-

rlich Anfrage hin mündlich Antwort geben' meint persön­a h b richten meint persönliche Darlegung des

acb erhalte · wenn man mit j mand and remzusammen ine Eingabe macht gilt da -elb wie enn man all in tut.

Ein breiben einreichen b zi ht ich auf die ausnahm Jung an den kai erlichen Hof. Wenn man in die en Fällen betrügeri h rw · ni bt

ahrbeit getreu be.richtet wird man mit zwei Jahren Zwangsarb it b traft. Eine Sach die keine geheime Sache i t unerlaubterwei e zu iner olch n rklä­

ren meint daß ein Sache nicht geheimzuhalten ist weil ie nicht Planung on R b I­li n Unbotmäßigkeit oder Landesverrat b trifft ab r d nno h un rlaubt rw i e zur g heimen ache erklärt wird.

Ein Grad höhere (Strafe) be agt daß die Strafe bei un ahrem mündlichen B riebt um einen Grad zu erhöhen i t, so daß ich zweieinhalb Jahre Zwang arbeit ergeb n· i t der Originalkommentar zu ver tehen.

,Betrügerischerweise bedeutet (hier), daß (der Betreff nde) et as wi entlieh rheimlicht - da meint daß jemand um die Unwahrheit weiß die ab r vor ätzlieh

v rb imlicht. etwas begehren oder etwa vertu chen wollen, m int, daß jemand unerlaubt rwei

eine Belohnung begehrt oder seine Vor trafen zu vertuschen ucht und dergleichen. Wenn jemand von einem Beamten bestraft wird o i t es natürlich daß er vor Ärger

laut brüllt· wenn jemand in Schlägerei oder Streit verwickelt i t (ist es natürlich ) daß er den Gegner einzu chüchtem ver ucht. Es kommt vor daß jemand (in olchen Fäll n) den anderen (der Verwicklung in) eine geheime Sache bezichtigt e dann ab rauf

achfrage nicht zugibt. Da nichts Schriftliche bei der Behörde ingegang n i t, wird der Betreffende nach dem Ge etz über schwere Fälle unerlaubter Handlungen 101 be-traft· wenn (aber) chon etwas Schriftliche vorliegt nachgefragt wird und man er t

daraufhin zugibt daß (die Äußerung) unwahr war oder man etwas ( unerlaubterwei e) zur geheimen Sache erklärt hat bzw. bei der Überprüfung nach wie vor an einer Be­hauptung fe thält päter aber zugibt, daß man gelogen hat dann wird der Fall genauso behandelt, al ob man eine Eingabe gemacht hätte und die Strafe i t um einen Grad ge­ring r beträgt al o zwei Jahre Zwang arbeit.

(Artikel 13) Wenn auf be onderen kaiserlichen Befehl hin nach unten Erkun­

digungen (wen[ 62 ]) Nachtor chungen (an[ 63 ]) oder Unter uchun­gen (t'ui[ 64 ]) durchgeführt werden

Wenn kein konkretes Verbrechen vorliegt heißt es Erkundigung. Wenn noch keine Anzeige er tattet ist, heißt es achfor chung.

Wenn die Anzeige bereits er tattet ist heißt es Untersuchung. Und man nicht Wahrheit gemäß nach oben berichtet, erhält man ein Jahr Zwang -arbeit. Wenn der Fall in die Zuständigkeit eine Beamten fällt und dieser ihn akzeptiert und dem Kaiser berichtet aber nicht wahr­heit gemäß v,erfährt, i t das Strafmaß das gleiche. Wenn er noch nicht dem Kaiser berichtet hat, wird die Strafe jeweil um einen Grad vermindert.

ommentar: Wenn auf besonderen kaiserlichen Befehl hin nach unten Erkundi­gungen ... durchgeführt werden" heißt daß man ohne es die (zuständigen) Abteilungen durchlaufen zu lassen jemanden auf besonderen kaiserlichen Befehl zur Erkundigung an Ort und Stelle schickt.

143

Der Originalkommentar lautet: Wenn kein konkretes Verbrechen voliegt heißte rkundigung. Da bedeutet: Man erkundigt sich beim Volk nach Krankheiten

Schwierigkeiten, nach Ernte Überschwemmung und Dürre und dergleichen. 'Nachfor-chung' heißt: Ein Beamter bat dem Gerüchte nach ein Verbrechen begangen und es i t

aber noch keine Anzeige erfolgt; man berichtet es dem Kaiser und erhält einen Befehl zur Nachfor chung. Unter uchung bedeutet, daß ein Fall aufgedeckt ist, jemand zur Ahndung einge etzt wird und eine Anzeige bereits vorliegt. Wer dann (in diesen Fällen) nicht wahrheitsgemäß nach oben berichtet der wird jeweils mit einem Jahr Zwangsar­beit be traft. Wenn eine Angelegenheit eine Behörde angeht und diese den Eingang be­stätigt ihr Bericht aber eine Unwahrheit enthält dann ist die Strafe ebenfalls ein Jahr Zwang arbeit., Wenn er noch nicht dem Kaiser berichtet hat wird die Strafe jeweils um einen Grad vermindert. Dies bedeutet: Wenn man von dem Betreffenden die Ein­gabe angen mmen hat, aber betrügerisch nicht wahrheitsgetreu berichtet oder wenn es kein Geheim ache i t und Erkundigungen, Nachforschungen oder Untersuchungen ang teilt werden und der Bericht nach oben nicht wahrheitsgetreu ist, und wenn die Beamten die die Ang legenheit angeht ie in Empfang genommen haben, um Bericht zu r tatten und der Bericht nicht wahrheitsgetreu ist- wenn in allen diesen Fällen Be­richt noch nicht er tattet ist, dann wird die Strafe um einen Grad herabgesetzt. Gleich­zeitig bedeutete daß derjenige, der befragt oder untersucht wird und nicht wahrheits­getreu antwortet in allen Fällen diese Strafe erhält.

(Artikel 14) W r amtliche chreiben fälscht oder ergänzt oder etwas darin

tr icht wird mit einhundert Stockschlägen bestraft. Wer damit i c h V o r t i 1 e v e r c h a f f t ( k u e i [ 6 5 ]) o der etwa v e r t u s c h t (p i [ 6 6 ] ) -

w für r an ich mit Zwangsarbeit und darüber bestraft wird- der wird j w il noch um zwei Grad höher bestraft

ommentar: rotlieh eh reiben fälschen bezieht sich auf das Fäl eben von Akten (w n-an[61]) Rund ehr ib n(fu-i(68]) Antwort cbreiben(chieh-tieh[69]) Zweitschrif­t n eh ao- hüan (1°]) und dergl. Wer das tut) oder (zu solchen Dokumenten) etwas hinzufü t der etwa treicht, um damit etwas zu erreichen, wird mit einhundert Stock­chlä n b traft.

d

44

m int z. B. auch d n Fall daß jemand für ein Delikt b reits zu drei rb it rurt ilt ar und Dokumente gefälscht ergänzt oder gekürzt

hat um die e Strafe zu ertu hen; dann ist eine Erhöhung um z i Grad a uf 2.500 li Verbannung angeme en.

w nn j mand di Fäl chung Ergänzung oder Kürzung amtlicher Sehr iben voll n­det hat ohne von ihnen Gebrauch zu machen, wird die Strafe um ein n Grad rmin-

dert. nn die Strafe (für da Ziel der Fäl chung allein Stock chläge und darunt r i t

wird au gehend von {den 100 Stock chlägen für die Fäl chung) abgezogen ( = 90 · liegt i b i Zwangsarbeit und darüber wird von ( d n um zwei Grad erhöhten Straf n d r Zwangarbeit bzw. Verbannung abgezogen.

{Artikel 15 Wenn ein zu tändiger Beamter selb t etwa vertu chen will und

dabei ge etzwidrig Akten anfertigt oder daran etwa hinzufügt der treicht dann erhält er bei Verbrechen die mit Stock chlägen und

darunter be traft werden dafür einhundert Stock chläge. Bei V r­br chen die mit Zwang arbeitund darüber bestraft werden wird da Strafmaß für das, wa man vertu eben wollte um einen Grad er­b ö h t. Wer etwas anfertigt, macht sich ich schon trafbar. Wer etwa hinzufügt oder treicht um einer Überprüfung zu entgehen wird mit achtzig

tock chlägen be traft. Kommentar: Der Text be agt: Wenn ein zuständiger Beamter ein eig ne V rbre­

cben ertu eben will und dabei gesetzwidrig Akten anfertigt oder an alten Akten twa hinzufügt oder treicht und wenn es sich dabei um Verbrechen handelt, die mit tock-chlägen und darunter bestraft werden, das heißt mit zehn Ruten chlägen und darüb r

dann erhält er außer der eigentlichen Strafe einhundert Stockschläge. Oder wenn ein Verbrechen, auf das Zwangsarbeit und darüber steht, vertuscht wird und es aufged ckt wird, dann wird das Strafmaß für das vertu chte Verbrechen von der dafür v rge ebe­nen Zwang arbeit ausgehend jeweils um einen Grad erhöht.

Der Originalkommentar agt 'Wer etwa anfertigt, macht ich chon trafbar. Da bedeutet daß das betreffende Verbrechen nicht unbedingt erfolgreich zu sein braucht.

er nur etwas anfertigt bzw. ergänzt oder streicht, der macht sich schon trafbar. W nn man etwas hinzufügt oder treicht, um der Überprüfung auf die Gesetzwidrigkeit der

kten zu entgehen dann wird (die Strafe) über die eigentliche Strafe noch um 0 tock chläge vermehrt. Wenn es noch nicht aufgedeckt worden ist o folgt man d m

Ge etz über DoppeldeliktetoJ. Frage: Ein zu tändiger Beamter hat selbst etwas zu vertu eben und fertigt eine

gesetzwidrige Prozeßakte an; das Strafmaß war Zwangsarbeit und darüber und das des ertuschten Verbrechens wird (nun) um ein Grad erhöht. Bei der Erhöhung de Straf­

maß gibt e owohl Amts- als auch Privatdelikte. Falls die Strafe durch Amt enthe­bung abgegolten 104 werden kann sollten diese dann zu ammengefaSt werden oder nicht?

ntwort: Wenn bei der Vertuschung eine Amtsdelikte durch den zuständigen Be­amten Ergänzungen Streichungen oder (ge etzwidrige) Anfertigungen vorliegen, dann hat er ich bereits des eigentlichen Verbrechens schuldig gemacht und wird für das Am ergehen bestraft. Wenn es sich bei der Erhöhung de Strafmaße um die Strafe für ein Privatdelikt handelt und dies durch Amtsenthebung abgegolten werden kann dann muß man das Privatdelikt zum Amtsdelikt hinzuziehen da ganze durch da Pri-

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vatdelikt erhöhte Strafmaß als (Strafmaß für ein) Amtsdelikt betrachten und dem Ge­setz nach ahnden. Im Falle eines fu-tian105 wird jeweils nach Amts- und Privatdelikt ge­trennt geurteilt.

(Artikel 16) Wer ich durch Fälschung einen Beamtentitel zulegt, anderen

ver eh afft oder von anderen annimmt, wird 2 0 0 0 li verbannt. Das meint Fälle, in denen jemand die (von der Regierungskanzlei zu machenden) Ernen­nung vorschlägeoder Ernennungen der Kanzleien oder Behörden fälscht oder sich Er­nennungsurkunden anderer verschafft und anwendet und dergleichen.

Kommentar: , Durch Fälschung einen Beamtentitel zulegen bedeutet, daß jemand Betrug und Fälschung begeht, um einen Titel zu erlangen, betrügerischerweise einem anderen einen Titel verleiht oder einen Titel fälschlicherweise annimmt. Dieser wird in allen Fällen 2000 Li verbannt.

Der Originalkommentar nennt den Fall daß 'jemand die (von der Regierungskanzlei zu machenden) Ernennungvorschläge fälscht': nur {bei Beamten) von neuntem Rang und aufwärt in der ordentlichen Rangordnung wird nach der Registrierung (bei der Regierungskanzlei von dieser) ein Ernennungsvorschlag gemacht .

. . . oder Ernennungen der Kanzleien oder Behörden fälscht' dies bezieht sich auf die der ordentlichen Rangordnung gleichgestellten Ränge (shih-p'ing(16 )) u. ä. Titel. Oder man eignet ich ordnungsgemäß verliehene Ernennungsurkunden anderer an, sei

durch Namensgleichheit oder Änderung des eigenen Namens und Täuschung der B hörden, um den Posten zu bekommen. Daß dort 'und dergleichen steht, bezieht sich auf solche Fälle in denen jemand selbst eine Ernennungsurkunde hat, die jedoch annu­liert werden oll er ie zuvor stiehlt und fälscht oder in denen jemand den Bericht {über eine Per on) fälscht oder daran etwas hinzufügt oder streicht. Für schwerere Fälle gilt

da G etz über da schwerere Delikt.

(Artikel 17) Wenn jemand gemäß den Gesetzen nicht Beamter werden darf

d. b. daß er V rbrechen begangen hat und deswegen kein Amt bekleiden darf und der­gl ichen u n d wenn e r d a n n b e t r ü g e r i s c h e r w e i s e e i n e n B e a m t e n t i t e 1

egehrt und bekommt dann wird er mit 2 Jahren Zwangsarbeit be­traft.

Komm ntar: Wenn j mand gemäß den Ge etzen nicht Beamter werden darf" d. h. d ß r V rbr eh n b gangen hat und de wegen kein Amt bekleiden darf: wenn z. B. j mand all r Ämter enth benwird dann darf er nach sechsJahrenwieder ernannt wer­d n. W nn er z ei r Ämter nthoben wird dann kann er nach drei Jahren wieder er-

1

(Artikel 1 ) enn jemand (bei der jährlichen Leistung prüfung 108 ) in

Verdien te bzw. ängel oder die Jahre zahl betrügeri eher ei e vermehrt oder verringert und damit an der Au wahlteilnimmt un~ ein Amt erwirbt dann wird er mit einem Jahr Zwang arbeit be-traft. Bei (Beamten) a ußero rde n t I iche r Rangordnung (liu-wai

kuan (11}) w i r d die S t r a f e j e w e i I s u m eine n G r a d v e r r in g e r t. Wen n j -mand da Amt nur begehrt es aber nicht bekommt dann wird die Strafenochmal um zwei Grad verringert. DerfolgendeArtikel wird analog g handhabt.

Kommentar: , Wenn jemand (bei der jährlichen Leistungsprüfung) seine Verdien te bzw. Mängel oder die Jahreszahl betrügerischerweise vermehrt oder verringert" be­deutet: Wenn jemand seine Verdienste oder Prüfungszahl betrügerischerwei e ver­mehrt oder die Zahl der Jahresprüfungen, in denen er letzter war oder die er nicht be-tanden bat herabsetzt und dann an der Auswahl teilnimmt angenommen wird und auf

die e Weise ein Amt erhält dann wird er mit einem Jahr Zwangsarbeit bestraft. Ferner: Gemäß dem Gesetz über Beamtenauswahl darf ein Beamter der elb t oder

de en Verwandte, mit denen er zusammenlebt und bei deren Tod er neun Monate und darüber trauern muß109, Gewerbe oder Handel au schließlich al Lebensberuf betrei­ben kein Amt au üben.

Wenn er aufgrunddieser Regelung seine bisherigen Ämter verlor und ich (die Situa­tion) später verändert hat er unbedingt einen Leben unterhalt haben muß, dann darf er nach drei Jahren wieder zum Beamten ernannt werden. Wenn sich (die Situation) nicht geändert hat, wird eine Ernennungsurkunde eingezogen und er wie ein gewöhnlicher Bürger behandelt.

Wenn jemand ein Amt hat oder auch nicht aber gemäß den Gesetzen nicht Beamter ein darf und dennoch betrügeri eherweise ein Amt begehrt und e bekommt oder

wenn jemand vor dem Ablauf der Frist von drei Jahren und unter Verbergung der Um-tände sich zum Beamten auswählen läßt und ein Amt bekommt dann wird er wie je­

mand der (bei derjährlichen Leistungsprüfung) seine Verdienste bzw. Mängel oder die Jahreszahl betrügerischerweise vermehrt oder verringert an der Auswahl teilnimmt und ein Amt erhält mit einem Jahr Zwangsarbeit bestraft.

Wenn (die Situation) sich nach drei Jahren noch nicht geändert hat und der Betref­fende durch Manipulation die (Abgabe der) Ernennungsurkunde verhindert und nach wie vor in einem Posten verbleibt, dann wird er genauso bestraft wie jemand, der nicht Beamter werden darf.

Wenn jemand nach Ablieferung der Urkunde diese durch Diebstahl oder heimlichen Kauf wiedererlangt und wieder Beamter wird, dann gilt die obige Vorschrift über das Fäl eben von Beamtentiteln11o., Bei (Beamten) außerordentlicher Rangordnung wird die Strafe ... um einen Grad verringert" d. h.: bei Fällen der Fälschung von Beam­tentiteln wird von den Strafen, die für ordentliche Beamte (liu-nei kuan(1B}) gleichen Ranges gelten, jeweils ein Grad abgezogen. Deshalb heißt es "jeweils um einen Grad verringert '.

Wenn jemand das Amt nur begehrt, es aber nicht bekommt, dann wird die Strafe nochmals um zwei Grad verringert" d. h.: Wenn jemand ein Amt durch Fälschung be­gehrt es aber nicht erreicht, dann wird er um zwei Grad niedriger als Verbannung be­straft also mit zweieinhalb Jahren Zwangsarbeit. Bei einem (Beamten) außerordentli-

147

eben Ranges verringert sich dies wiederum um einen Grad also auf zwei Jahre Zwangs­arbeit.

Wer gemäß den Ge etzen nicht Beamter werden darf es dennoch begehrt aber nicht erreicht, wird um zwei Grad niedriger bestraft, also mit einem Jahr Zwangsarbeit. Bei einem Beamten) außerordentlichen Ranges verringert sich (die Strafe) also auf 100 Stock chläge.

Wenn jemand (bei der jährlichen Leistung prüfung) seine Verdienste bzw. Mängel der die Jahre zahl betrügerischerweise vermehrt oder verringert, an der Auswahl teil­

nimmt, ein Amt ab r nicht erhält, dann verringert sich die Strafe um einen Grad be­trägt also 90 St ck chläge. Bei einem (Beamten) außerordentlichen Ranges wird (die Strafe) nochmal um einen Grad verringert also auf 80 Stockschläge. Der Original­kommentar agt: 'Der folgende Artikel wird analog gehandhabt.' D. h. wenn nach dem folgenden Artikel achkommen in nicht gerader Abstammung Linie betrügerischer­wei e di Erb chaft verlangen, ie aber nicht bekommen, dann wird die Strafe ebenfalls jew il um zw i Grad verringert.

Artikel 19) W nn jemand nicht Nachkomme in gerader Linie ist und den

Ad I rang nicht erben darf ihn aber dennoch betrügerischerweise annimmt wird er mit 2 Jahren Zwangsarbeit bestraft. Wenn jemand ni ht Nachk mm i t und betrügerischerweise die Erbschaft an­nimmt wird er gemäß dem Gesetz über, sich betrügerischerweise

in n Beamtentitel zulegen 111 bestraft. Wenn jemand keine Privi-1 gi n durch die eigene Verwandt chaft hat und sich betrügeri­ch rwei e Privilegien von anderen aneignet und daraufhin Beam-

t rwird dann wird er mit 3 Jahren Zwangsarbeit betraft. Wenn (der r chlichen Beamtentitel) nicht in der ordentlichen Rangfolge t ht und w nn der Betreffende ich von einer Be trafung mit t k cblägen der iner geringeren Bestrafung mit Kupfer Ioszu-

kauf n ucht erhält er jeweil 100 Stockschläge. Wenn er sich von Zwang arb it d reiner höheren Bestrafung loszukaufen sucht wird r j w il um inen Grad höher bestraft.

ommentar: G mäß d m Ge etz über die Verleihung von Adelstiteln werden die it 1 Prinz' (wan [' ]) Herzog (kung(SO]) Marqui (hou[B 1]) Graf'' (po[82 ])

i u n t' ( tz u [83]) und Bar n ( nan [84]) von den Nachkommen in gerader Linie ge-r t. Di achk mrnen rb n nach der Reihenfolge (der Geburt . Dies ist ausführlich

tz g regelt112• Wer d n Adel rang (danach) nicht erbt aber betrügeri cher­di Erb haft an ich bringt wird mit zwei Jahren Zwangsarbeit bestraft. Wenn

j man nicht a hk mme i t meint daß jemand auß rhalb der achkommen chaft t h nd trüg ri h rw · e agt er ntstamme der gerad n Linie und die Erb chaft ntritt · r ird b tr ft g mäß d m G etz über ich betrügerischerweise einen Be-

amt ntit l zul n und zwar mit 200 li V rbannung. W nn j mand k ine Privil giendurch die igenen Verwandten hat und sich betrüge­

. h rw i di Privil gi n an der r aneign t und daraufhin Beamter wird, dann wird er mit dr i Jahr n Z an arb it be traft.

14

nn (d r hli h n B amt ntit 1 nicht in der rdentlichen Rangfolge teht' d j m nd dur h rg täu hte) Pri il gien Staat tud nt geworden ist und

d n ieb nt n B amtenrang oder einen Ehrentitel (hsün-p in[85 )) oder ein n ni drig -ren Tit 1 erlangt hat und er dann beantragt, ich von der B trafung mit St c chläg n oder einer niedrigeren Be trafung mit Kupfer l kaufen zu dürfen- in ein m olch n FaLl wird zuzüglich de ursprünglichen Strafmaße mit 100 weiteren Stock chlägen b -traft. Wenn er ich von Zwangarbeit oder höherer Be trafung lo zukaufen ucht -

da heißt daß auf der Basis von 100 Stock chlägen nur ein Grad höh r be traft wird di trafe ich al o auf ein Jahr Zwangsarbeit beläuft. E · t hier d r Fall gemeint daß b -

reits ein Verbrechen begangen worden i t und noch ein weitere hinzukommt d halb wird di Sache auch al chwerwiegender angesehen. Wer bei Betrügerei n im Zu aro­menbang mit Erb chaften und daran sich an chließenden Delikten ein Zi l nicht er­reicht, der wird jeweil um zwei Grad niedriger be traft.

Frage: Wenn ich jemand Privilegien ver chafft und ich auf die e W i e von der Be­trafung mit Stock chlägen lo zukaufen ucht wird er mit 100 Stoc chlägen be traft.

Wenn er ich von Zwangarbeit loskauf n will erhält er eine um ein n Grad erhöhte trafe. W nn nun ein Beamter davon weiß den Betreffenden aber dennoch gewähren

läßt oll dann gemäß dem später folgenden ArtikeP 13 über von einem Betrug wi n und den Betrüger) gewähren lassen bestraft werden oder i t da Ge etz über Beur­teilung von Rechtsfällen ' anzuwnden 114, nach welchem (dem Beamten) ge tattet wäre ich lo zukaufen und das Strafmaß für die Tat die er ge chehen ließ - gleichviel ob

r atz der Fahrlä igkeit vorliegen- um einen Grad vermindert und der Beamte ent prechend verurteilt wird?

Antwort: Wenn es schon heißt wi en und gewähren lasen' ist gemeint daß je­mand Be cheid weiß, aber zuläßt daß die Tat geschieht· es ist somit angeme en in gleicher Weise zu bestrafen.

{Artikel 20) Wer ich betrügerischerwei e alsBeamterau gibt oder behaup­

tet er ei von einem Beamten beauftragt worden und jemanden verhaftet der wird 2000 li verbannt. Wer von jemandenge chädigt wird -man selbst oder die Familienangehörigen oder das eigene oder deren Eigentum usw. werden geschädigt-und sich dannbetrüge Tischerweise a 1 Beamter au gibt und Verhaftungen vornimmt oder sich betrügeri cherwei e al Hä eher ausgibt, der wird zu einem Jahr Zwang arbeit verur­t e i 1 t. W nn die Festnahme noch nicht erfolgt i t, wird die Strafe jeweil um drei Grad verringert.

Kommentar: Sich betrügerischerweise als Beamter ausgeben' heißt daß man ich elb t betrügeri eherweise als Beamter ausgibt bzw. betrügerischerweise behauptet

man ei von einer Behörde beauftragt, Verhaftungen vorzunehmen; in beiden Fällen ird man 2000 li verbannt. Wenn man selbst oder Familienangehörige oder Verwandte on jemandem ge chädigt werden oder das eigene oder Familien- oder Verwandtenei­

gentum usw. geraubt werden und man betrügeri eherweise behauptet, von einer Be­h .. rde beauftragt zu sein {den Täter) zu verhaften oder (ihn) zu verfolgen und fe tzu­nehmen wird man in beiden Fällen zu einem Jahr Zwangsarbeit verurteilt.

enn man (den Betreffenden) betrügerischerweise verfolgt oder verhaftet, ihn aber noch nicht gefesselt hat wird da Strafmaß jeweils um drei Grad herabgesetzt. Daß dort

je eil ' teht bezieht sich darauf, daß auch wenn man jemanden verhaftet ihn aber no h nicht gefe elt hat von Verbannung ab gerechnet die Strafe um drei Grad vermin-

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dert wird o daß sich zwei Jahre Zwangsarbeit ergeben., Wer von jemandem geschä­digt wird und ich dann betrügerischerweise als Beamter ausgibt und Verhaftungen vornimmt oder ich betrügerischerweise als Häscher ausgibt" -wenn hierbei noch keine Fesselung vorgenommen wurde, wird die Strafe von einem Jahr Zwangsarbeit aus um drei Grad herabgesetzt beträgt also 80 Stockschläge.

Frage: Das Gesetz über die Verhaftung Flüchtiger besagt: "Im Falle, daß man von jemandem geschlagen und dabei Bruch Verletzungen und Schlimmeres erlitten hat und im Falle eine Diebstahls oder einer Vergewaltigung, dürfen selbst Unbeteiligte den Täter fe tnehmen und fe seln"115 . Geben sich jene Unbeteiligten, obwohl sie (den Täter) verhaften und festnehmen dürfen, dabei betrügerisch als von Behörden ge­schickt aus und verhaften und fesseln ihn, wie soll man sie dann bestrafen?

Antwort: Der Originalkommentar dieses Abschnittes sagt 'man selbst oder die Fami­li nangehörigen oder da eigene oder deren Eigentum usw. werden geschädigt'. Das heißt e betrifft nicht die Kategorie Körperverletzung und Schlimmeres oder Diebstahl und Vergewaltigung und wer sich dabei betrügerischerweise als Beamter ausgibt und eine Verhaftung vornimmt, der bekommt ein Jahr Zwangsarbeit. Wenn der Betref­fende nach dem ent prechenden Gesetz verhaftet werden darf, wird selbst ein Unbetei­ligter der ich dabei betrügerischerweise als Beamter ausgibt und (den Betreffenden) verhaft t nur nach dem folgenden Artikel be traft. Derjenige der verhaften oder fest­nehmen darf bekommt 80 Stockschläge.

(Artikel 21) W nn jemand an ich berechtigt ist einen anderen zu verhaften,

und r kein oder nur ein niedriger Beamter ist sich aber als hoher Beamterau gibt, dann wird er mit 80 Stockschlägen bestraft. Wenn jemand i h betrügeri eherweise al Beamter ausgibt sich den Na­men eine Beamten zulegt und den Umstand benützt um sich Vor­t ile zu ver chaffen o wird er genauso bestraft.

Kommentar: Gemeint · t: Wer bei Schlägereien einem anderen Knochenbrüche, V rl tzung n oder Schlimmere zufügt oder eine Frau vergewaltigt oder jemanden be­raubt, d n darf (auch ein Unbeteiligter) festnehmen116• Wenn aber der Festnehmende kein Beamt r i t und vorgibt Beamter zu ein oder als niedriger Beamter vorgibt, ein h herB amter zu in dann wird er mit 0 Stockschlägen bestraft. Wenn jemand be­trüg ri her i e b hauptet er ei Beamter ich denNameneines Beamten zulegt und di n Um tand au nützt um ich Vorteile zu verschaffen und überall dort, wo er auf­tritt d n Um tand au nützt um ich Vorteile zu verschaffen oder bei Behörden ein­und au g ht um zu orkommende Behandlung zu erwirken dann hat der Sachverhalt zwar mit der V rhaftung ( ine anderen nicht zu tun gehört aber dennoch zu dieser

t gori v n Täu chung und hier ind eb nfall 0 Stockschläge angemessen. Des­halb h ißt : wird genau o b traft .

Fra : W nn d r B trefi nd nicht verhaften darf aber ich betrügerischerweise als amt rau g geb n und jemand n v rhaftet und dabei getötet oder verletzt hat oder nn d r B tr ffend i h gewehrt und den Verhaftenden beim Prügeln verletzt oder

ind di Verbrechen je eil zu beurteilen? nn jemand b trüg ri eh rweise ein n anderen verhaftet dann ist das

h n in b.. artige Handtun i e. och unverzeihlicher ist die Tat, wenn er über-di prü lt rl tzt d r töt t.

1

Da er zur Verhaftung nicht befugt ist, muß nach dem Ge etz über vor ätzliehe Tötung und Verletzung bestraft werden117 • Wenn der Betroffene ich wehrt und den Verhaf­tenden einer eits prügelt und ihn dabei tötet od~r verletzt ist die Regel des Allgmei­nen Teils11s anwendbar: wenn nach dem betreffenden Gesetz leichter geahndet wird wird nach dem betreffenden Gesetz (leichter) bestraft. Wenn er chon nicht erhaftet werden darf aber mit Gewalt festgenommen wird dann ist er, wenn er einer eit (den Verhaftenden tötet oder verletzt nur wegen Schlägerei mit Tode folge zu bestra­fen119.

(Artikel 22) Wer Beamte oder Privatpersonen betrügt ( cha (86 ]) oder verleum­

det (c h 'i( 87 ]), um sich an deren Eigentum zu bereichern, wird wie ein Dieb bestraft.

Betrug und Verleumdung können vielerlei Art sein. Wenn eine aufsieht führende oder zu tändige Person sich betrügerisch bereichert wird sie gemäß den Gesetzen über Diebstahl bestraft120. Wenn sie die (fremden Sachen) noch nicht erlangt hat, wird die Strafe um zwei Grad vermindert. Der übernächste Artikel richtet sich nach die em.

Kommentar: Betrug (cha) bedeutet Täuschen und Lügen. Verleumdung (ch'i) be­deutet Verleumden und falsch Anschuldigen. Das Betrügen oder Verleumden eines Beamten oder einer Privatperson in der Absicht, sich an deren Eigentum zu bereichern, wird ausnahmslos nach den Gesetzen über Diebstahl bestraft. Es gelten jedoch dabei nicht die (Zusatz-) Kategorien Titelaberkennung Amt enthebung, Verdoppelung de Diebe guts als Buße und Verbannung mit zu ätzlieber Zwangsarbeit121 ; die höchste

trafe beträgt in jedem Fall 3000 Ii Verbannung.

Daß der Originalkommentar sagt: Betrug und Verleumdung können vielerlei Art ein bedeutet, daß Betrug und Verleumdung ich nicht auf eine einzige Art beschrän­

ken.

'Wenn eine aufsichtsführende oder zuständige Person sich betrügerisch bereichert bedeutet daß eine aufsichtsführende oder zuständige Person betrügerisch die Sachen an sich bringt, die sie zu beaufsichtigen hat oder für die. sie zuständig ist; die Strafe be­mißt ich nach den Gesetzen über Diebstahl und ist zwei Grad höher als für gewöhnli­chen Diebstahl. Wenn er Beamter ist, werden ihm alle Titel aberkannt122 ; 'wenn er die (fremden Sachen) noch nicht erlangt hat, wird die Strafe um zwei Grad vermindert be­deutet, daß wenn der Täter schon einen Betrug oder eine Verleumdung geplant hat um ich fremde Vermögenswerte zu verschaffen sie aber nicht erlangt hat, sich seine Strafe

in Ansehung seiner Beute um zwei Grad niedriger bemißt.

Wenn jemand keine aufsichtsführende Person oder zuständige Person ist und betrügt oder erleumdet, ohne etwas zu erlangen, dann wird er nach dem Gesetz über versuch­ten DiebstahP23 bestraft.

D r übernächste Artikel richtet sich nach diesem meint den nachfolgenden Artikel: jemand fälscht amtliche oder private Dokumente oder nimmt Ergänzungen oder Strei­chungen vor um sich an fremden Sachen zu bereichern, ohne jedoch etwas zu erlangen.

enn dabei der Täter eine aufsichtsführende oder zuständige Person ist, dann wird auch eine Strafe um zwei Grad verringert. Deshalb heißt es 'der übernächte Artikel richtet ich nach diesem'.

151

(Artikel 23) Wer ich in Kenntni der Umstände solche (Gegenstände) aneig­

net , wird wegen ungerechtfertigter Bereicherung bestraft. Wenn jemand wis entlieh solche (Gegenstände) kauft, wird die Strafe um einen Grad verringert. Wenn jemand wissentlich für (einen ande­ren) olche (Gegen tände) versteckt, wird die Strafe um zwei Grad verringert.

Kommentar: , Wer ich in Kenntnis der Um tände solche (Gegenstände) aneignet' heißt daß jemand weiß daß Gegen tände (ur prünglich) durch Betrug oder Verleum­dung von dem Betreffenden erlangt worden sind, und sie (trotzdem) verlangt und er­hält; derjenige wird wegen ungerechtfertigter Bereicherung bestraft124 : bei (einem Wert von) einem Fuß (Seide) mit zwanzig leichten Rutenschlägen bei einem Ballen ein Grad mehr, b i zehn Ballen ein Jahr Zwangsarbeit. Selbst wenn der Betrüger oder Ver­leumder ine aufsieht führende oder verantwortliche Person ist und ein normaler Bür­g r ich in Kenntnis der Umstände ( olche Gegen tände) aneignet, erhält er nur die Straf wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

W nn jemand wi entlieh olche (Gegenstände) kauft wird die Strafe um einen Grad verringert' heißt, daß ie auf der Ba is der Strafe für ungerechtfertigte Bereiche­rung um inen Grad veringert wird. "Wenn jemand wissentlich für (einen andem) sol­che (G gen tände) versteckt heißt, je.mand weiß daß Gegen tände (von einem an­dem durch Betrug oder Verleumdung erlangt worden ind und er versteckt ie vor-ätzlieh für (den andem)· die trafe wird auf der Ba is der Strafe für ungerechtfertigte

B reicherung um zw i Grad vermindert.

(Artikel 24) W r amtliche oder private Dokumente fälscht oder etwas hinzu­

fügt oder wegläßt - ,Dokumente 'meint Urkunden, Kopien, Register, Rechnun­n und d rgleichen - u n d b trüge r i s c h e i n e B e 1 o h n u n g v e rl an g t oder uf di Wei e) Be chlagnahme und Schadensersatzpflicht ver­

m idet der wird gemäß dem Ge etz über Diebstahl verurteilt . W nn die Bereicherung summe gering i t wird gemäß dem Gesetz üb r Fäl chung von amtlichen Dokumenten bestraft. Wenn es sich um priv t Dokument hand lt wird derjenige gemäß dem was er durch den Betrug er­langt hat b traft.

Kommentar: Amtliche oder private Dokumente fäl chen oder etwas hinzufügen d r w gla n b d utet: amtliche oder private Urkunden und Kopien fälschen oder

b i R gi tero und R chnungen etwas hinzufügen oder wegla en. Deswegen sagt der Originalk mm ntar: Dokum nte ' meint Urkund n Kopien Register Rechnungen und d r 1 i h n. Und d rgleich n b zieht ich hier auf mit ontermarken ver ebene

m ehr i n Akt nk pi n und ähnliche . W nn jemand betrügeri eherweise Geld W rtg g n tänd d r ine B lohnung od r di Beschlagnahme von Vermögen eine

huldn der v r ten Güt r die be chlagnahmt werden müßten verlangt oder i h d r chad n atzpflichtfür di B chädigung oder den Verlust amtlicher oder

pri at r 0 g n tänd ntzi bt indem r (auf Dokumenten) etwas hinzufügt oder weg­läßt und mit trüg ri h und dur h Manipulation etwas er trebt oder vermeidet,

r na h d m G etz ü r Di b tahJl s gemäß der betrügen eh erlangten umm traft.

Wenn die Bereicherungssumme gering ist wird gemäß dem Ge etz üb r Fäl chung on amtlichen Dokumenten be traft bedeutet: Wenn da nach.der Bereicherung -umme fe tgelegte Strafmaß geringer ist als 100 Stock chläge dann wird gemäß dem

Gesetz über Fälschung von amtlichen Dokumenten126 be traft. Wenn (die Dokumen­te) mit Siegeln (yin) versehen sind wird das schwerere Delikt be traft.

Der Originalkommentar lautet: Wenn es ich um private Dokumente handelt wird derjenige gemäß dem, was er durch den Betrug erlangt hat be traft: Da heißt: Wer private Dokumente Verträge Quittungen oder Kopien fälscht um etwas zu erlangen oder eine Bestrafung zu vermeiden oder Jahres- Monats- oder Tage fristen und ähnli­che ändert der erhält nur die Strafe für da , was er durch den Betrug erlangt hat und wird nicht für das Fälschen amtlicher Dokumente be traft.

(Artikel 25) Wer unerlaubterweise einen Bürger 127 als Sklaven oder Unfrei­

en12S oder als Ehefrau Konkubine oder Nachkommen legitimiert und daraus einen Anspruch geltend macht, wird nach dem Ge etz über Menschenraub unter Herabsetzung des Strafmaßes um einen Grad bestraft. Wer Unfreie unerlaubterweise legitimiert, wird um einen weiteren Grad niedriger bestraft. Wer Sklaven oder Wertge­genstände unerlaubterweise legitimiert wird nach dem Ge etz über Dieb tahl unter Herabsetzung des Strafmaßes um einen Grad be-traft. Kommentar:, Wer unerlaubterweise einen Bürger als Sklaven oder Unfreien legiti­

miert und daraus einen Anspruch geltend macht' meint, daß der Betreffende weiß daß es ich (in Wahrheit) um einen Bürger handelt. , Als Ehefrau, Konkubine oder Nach­kommen {legitimieren) meint daß man weiß es handelt sich nicht um die Ehefrau oder Konkubine oder die Nachkommen, sie aber unerlaubterweise vor ätzlieh ai ol­che legitimiert. Solche Fälle werden als Menschemaub behandelt und das Strafmaß um einen Grad vermindert.

Das Gesetz über Raub und DiebstahP29 bestimmt, daß erdro seit wird wer inen Men eben raubt und ihn zu seinem Sklaven macht. Ein Grad weniger entspricht hier also 3000 li Verbannung. Wer einen Menschen raubt und ihn zum Unfreien macht wird 3000 li verbannt. Ein Grad weniger entspricht hier also drei Jahren Zwangsarbeit. Wer einen Men eben raubt und ihn zur Ehefrau, zur Konkubine oder zum Nachkommen macht, wird mit drei Jahren Zwangsarbeit bestraft. Ein Grad weniger entspricht hier also zweienhalb Jahren Zwangsarbeit. Daher ist gesagt: "wird nach dem Ge etz über

en ehenraub unter Herabsetzung des Strafmaßes um einen Grad bestraft.' Wer Unfreie unerlaubterweise legitimiert, wird um einen weiteren Grad niedriger

be traft ' bedeutet: nach dem Gesetz über Raub und Diebstahl13o ist das Strafmaß für den Raub fremder Unfreier um einen Grad geringer als {für den Raub) eines Bürger ; demzufolge wird, wer einen Unfreien raubt und zum Sklaven macht mit 3 000 Ii Ver­bannung bestraft. Wer einen Unfreien unerlaubterweise al Sklaven legitimiert, erhält eine um einen Grad geringere Strafe, o daß sich drei Jahre Zwangsarbeit ergeben. Wer einen Unfreien raubt und zum (eigenen) Unfreien macht, erhält drei Jahre Zwang ar­beit· wer unerlaubterweise einen Unfreien als (eigenen) Unfreien legitimiert erhält eine um einen Grad geringere Strafe also zweieinhalb Jahre Zwangsarbeit. Wer die Frau eines Unfreien (k' e-nü[92}) raubt und sie zu seiner Ehefrau Konkubine oder ei-

153

nem achkommen macht der wird nach Strafminderung um einen Grad mit zwei Jah­ren Zwang arbeit b traft. Daher ist gesagt: , bei Unfreien wird um einen weiteren Grad niedriger bestraft.

Wer unerlaubterweise fremde Sklaven oder Wertgegenstände (als eigene) legiti­miert, wird nach dem G etz über Diebstahl unter Herabsetzung des Strafmaßes um ei­n n Grad be traft. Wenn eine aufsichtsführende oder verantwortliche Person uner­laubterwei e (jemanden) legitimiert ihn aber noch nicht in Besitz hat, so findet wie­derum der obige Artikel131 Anwendung; und es wird jeweils um zwei Grad niedriger be traft.

Wenn jemand nicht aufsiehtführende oder verantwortliebe Person ist und unerlaub­t rwei e (jemanden) legitimiert ohne seinen Besitz zu erhalten, wird er, sofern es sich um ein n beträchtlichen Wert handelt nach dem Gesetz überirrtümliches und erfolglo­

teilen fal eher Ansprüche132 bestraft. Frage: W nn j mand unerlaubterweise einen Bürger als Leibeigenen133 oder einen ib igenen al Unfreien legi'timiert, wie soll er dann bestraft werden? Antwort: Nach einem anderen Dekret wird ein Leibeigener, wenn er an einem ande­

ren ein Verbrechen begeht in gleicher Weise wie ein Unfreier bestraft. Daher gilt hier da Ge etz über die unerlaubte Legitimierung eines Bürgers als eines Unfreien. Wenn jemand einen Leibeigenen unerlaubterweise als Unfreien legitimiert so entspricht die-e Verbr eben da Leibeigene und Unfreie ich in etwa gleicher gesellschaftlicher Stel­

lung befinden der unerlaubten Legitimierung eine Unfreien.

(Artikel 26) Wer Kuan-hu 134 oder Sklaven (aus dem Register) beseitigen

tr ichen oder für tot erklären läßt sie (von ihrem Status) befreit d r h imlich au tauscht wird mit zwei Jahren Zwangsarbeit be­tr ft. W nn die Bereicherung beim Tausch schwerer _(bestraft wird

al mit zwei Jahren Zwang arbeit) wird derjenige gemäß dem Ge­tz über den Tau chhandel mit Staatseigentum bestraft1 35 .

Kommentar: Für Kuan-hu und Sklaven gibt es jeweils Register. , Beseitigen ( h·'u[9 }) bed ut t b trügeri eh behaupten sie verschenkt zu haben; , streichen ( h ü [ 6 }) b d ut t den amen au dem Register streichen· für tot erklären ' (ssu[91

})

d ut t trügeri h ein n T d behaupten· befreien" (mien(98]) bedeutet das Alter trüg ri h auf 60 Jahre h raufs tzen bzw. Gebrechen oder Krankheit vortäuschen­

in di n b id n äll n können ie jeweils unter anderem vom Sklavenstand befreit rd n. im lieh au tau eben' bedeutet Privatsklaven gegen staatliche au tauschen. In allen di n Fäll n wird mit zwei Jahren Zwangsarbeit bestraft. Wenn die Berei­

ch rung b im Tau h chwer r (be traft wird als mit zwei Jahren Zwangsarbeit) wird d rj nig g mäß d m G tz üb r den Tauchhandel mitStaatseigentumbe traft.

ra : W nn j mand einen privaten Unfreien gegen einen staatlichen Sklaven t u ht darf dann d r ert de Stellenwechsels und der Unterhaltskosten mit dem

· d t at kl

nn man einen Unfreien an clie Stelle eine Sklaven tzt i t da G etz üb r di H r­ab etzung eine Unfreien zum Sklaven anzuwenden. Hier liegen zw i Verbr eh n vor und es wird nach dem schwereren bestraft.

(Artikel 27) Wer (bei Angaben) etwas verheimlicht(ni[ 9]) oder (Regi trierun­

gen unterläßt(fo(100J) wird mit einem Jahr Zwangsarbeit be traft. enn man die Geburt eines Kindes nicht meldet dann ist da etwas verheimlichen . enn ein Registrar et as nicht einträgt dann i t das , Unterla n von R gi trierun­

gen . Wenn der zuständige Beamte nicht bemerkt daß verheimlicht oder unterlassen wird ist er nach dem Ge etz über Dorfvor t her (li-chengpot]) die Unterlassungen von Eintragungen nicht bemerkt haben zu bestrafen.

ommentar: Verheimlichen' bezieht sich auf den Fall, daß ein Kind verheimlicht und nicht angemeldet wird. ,Regi trierungen unterla en heißt daß der Regi trarvon der betreffenden Sache weiß und ab ichdich keine Eintragung vornimmt. Wer ver­heimlicht oder Registrierungen unterläßt wird jeweils mit einem Jahr Zwang arbeit be traft. Oe halb lautet der Originalkommentar: ,Wenn man die Geburt eine Kinde nicht meldet dann ist das etwas verheimlichen. Wenn ein Regi trar etwas nicht einträgt dann i t das Unterla en von Registrierungen.

Die Stelle Wenn der zuständige Beamte nicht bemerkt, daß verheimlicht oder un­terlassen wird, i t er nach dem· Ge etz über Dorfvorsteher clie Unterlas ungen von Ein­tragungen nicht bemerkt haben zu bestrafen ' bezieht sich auf das Ge etz über Hau -halt und Ehe 136. Wenn der Dorfvorsteher nicht bemerkt daß Regi trierungen unterla -

n werden, man etwas ausläßt, hinzufügt oder treicht, dann erhält er (nach clie em Ge etz) 40 Rutenschläge sofern es um (die Registrierung) einer Per on geht· für je (weitere) drei Personen erhöht sich die Strafe um einen Grad. Ergeben sich auf die e Weise mehr als 100 Stockschläge137, erhöht sich die Strafe für je (weitere) zehn (nicht regi trierte) Persünen um einen Grad wobei sie ich aber auf höchstens drei Jahre Zwangarbeit be chränkt. Wenn er von der Sache Kenntnis hat kommt da Ge etz über den Haushaltsvor tand zur Anwendungt3s. Wenn der zu tändige Beamte sch n wie ein Dorfvorsteher bestraft wird so jedoch nur innerhalb seiner Zu tändigkeit.

Daß Eltern ein Kind verheimlichen, i t noch häufiger; es wird ebenfalls entsprechend der im Ge etz über Haushalte enthaltenen Bestimmung über absichtliches Verheimli­chen von Personenseiten des Haushaltsvorstandes bestraft: bei Verheimlichung einer Person ein Jahr Zwangsarbeit bei je (weiteren) zwei Personen um einen Grad erhöhte trafe. Bei Kindern, clie noch nicht das Alter erreicht haben, in dem sie zu Dienstlei­

stungen herangezogen werden 139 , ind vier Personen als eine zu zählen. In den betreffenden Be timmungen sind zwar bestimmte Strafen vorgesehen aber

wenn die Tat schwerer wiegt, wird (nach anderen Artikeln) auch schwerer bestraft. WenneinRegistrarbzw. derzuständige Beamte viele verheimlichtoder zu regi trieren unterläßt ieht das Gesetz vor daß er wie ein Dorfvor teher der Registrierungen un­terläßt jeweils mit kumulierter Gesamtstrafe bestraft wird. Wenn der zuständige Be­amte von der Sache Kenntnis hat, erhält er dieselbe Strafe wie Eltern die vor ätzlieh (Kinder) verheimlichen. Gleichgültig ob man (die Um tände) kennt oder nicht wer­den die Strafen trotzder Verschiedenheit der Tatbe tände gemäß den Vor chriften über die Unterlassung von Eintragungen zusammengerechnet.

155

(Artikel 28) Wer Glücksvorzeichen (jui-ying(1°2 ]) vortäuscht, wird mit zwei Jah­

ren Zwangsarbeit bestraft. Wenn Naturkatastrophen oder günstige

Ereigni se und dergleichen eintreten, und der Chronist darüber nicht wahrheitsgemäß berichtet, wird die Strafe um zwei Grad er­

höht. Kommentar: Wa Glücksvorzeichen anbetrifft, so sagt Lu Chia 140 : Glücksvorzeichen

ind sowohl Be tätigungszeichen (pao (1°4]) als auch Vertrauenszeichen (hsin(1°5 ]). Der

Himmel macht das Betätigungzeichen zum Vertrauensbeweis, um die Tugend der

Menschen zu bestätigen141 . Daher heißt es Glücksvorzeichen. Die Bestimmung über Glücksvorzeichen finden sich im einzelnen in den Vorschriften des Ministeriums für Ri­ten: E gibt sehr bedeutende Glücksvorzeichen, und es gibt hohe, mittlere und niedrige Glück vorzeichen142 • Wenn es hier heißt, wer Glücksvorzeichen vortäuscht", dann ist

das ohne Berücksichtigung der Bedeutung gemeint. Schon wer es nur vortäuscht, wird mitzwei Jahren Zwangsarbeit bestraft. Wenn jemand betrügerischerweise dasErschei­

nen von Einhorn, Phoenix, Schildkröte oder Drachen behauptet und sich dies nicht be-

tätigen läßt, wird er wie in dem Fall, in dem eine Eingabe betrügerischerweise nicht wahrheitsgemäß gemacht wird143 , auch mit zwei Jahren Zwangsarbeit bestraft. In der Stelle ,,wenn Naturkatastrophen oder günstige Ereignisse und dergleichen eintreten ' bedeuten Naturkata trophen ungünstige Naturerscheinungen, , günstige Ereignis-e" ind gün tige Zeichen. . .. und der Chronist darüber nicht wahrheitsgemäß be­

richtet meint, daß er von einem unglücklichen Zeichen als glücklichem berichtet oder von einem glücklichen als unglücklichem berichtet. Durch die Erhöhung der Strafe um zwei Grad ergeben ich drei Jahre Zwangsarbeit. "Und dergleichen" bedeutet, daß es

auß r die em noch andere gute und chiechte Ereignisse gibt über die der Chronist auf kai rlich Anfrage hin nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt. Auch (in diesen Fällen

wird das Strafmaß um zwei Grad erhöht.

(Artikel 29) Wer betrügeri cherwei e einen anderen verleitet, gegen das Ge-

e t z zu ver t o ß e n -der Gesetzesbrecher verstößt ohne Vorsatz gegen das Gesetz­

oder wer jemanden mit de en Einvernehmen gegen das Gesetz ver­stoßen läßt d. h. beidewi en,daßdieTatstrafbari t und ihn dann ergreift an zeigt d r andere veranlaßt ihn zu ergreifen oder anzuzeigen ei

daß er eine Belohnung erstrebt oder sei es daß er den Betreffen­d n haßt und daher eine Be trafung wünscht der wird in allen Fäl­

n genau o be traft wie der der gegen das Gesetz verstoßen hat.

ommentar: Da ungebildete Volk kennt die Gesetze und Vor chriften nicht daher k"nn n hint rli tig B trüger ab ichtlich (zu Straftaten) verleiten es fremdes Eigen­tum t hl n d r P " und Furten überqueren144 lassen und dgl. Derjenige, der gegen

eiß dabei nicht daß er ich strafbar macht ( wähend) derjenige r1 itet d n B treffend n ab ichtlich in Schwierigkeiten bringt. Daher heißt es

im Originalkomm ntar: Der G etze brecher ver tößt ohne Vorsatz gegen das Ge-tz . {W iter h . ißt oder wer jemanden mit dessen Ein emehmen gegen das Ge­tz t ß n läßt . Das deut t daß man d n Sklaven eines anderen zur Flucht

15

t od r j manden v xanlaßt v rbotene Gegenstände über einen Paß zu ln. ·· uß rlich macht man gern insame Sache innerlich aber verfolgt man ei-

gen Pläne. Daher heißt es im Originalkommentar: d. h. beide wiss n daß die Tat

trafbar ist . enn er ihn dann ergreift anzeigt bedeutet: wenn er ihn selb t ergr ift d r an- ·

zeigt- oder wenn er andere veranlaßt ihn zu ergreifen oder anzuzeigen sei e daß er eine Belohnung erstrebt oder ei es daß er den Betreffenden haßt und ihn daher durch Verleiten in die Lage bringt zu einer Strafe verurteilt zu werden dann macht er ich in allen Fällen des gleichen Verbrechens chuldig wie der der gegen das Ge etz rst Ben

bat. (Artikel 30)

er unbefugt Pferde einer Poststation benutzt wird mit Verban­nung mit zusätzlicher Zwangsarbeit bestraft 145 . Wenn (die Verant­wortlichen) einer Post- oder Paßstation dies wi en, erhalten ie di gleiche Strafe. Wenn sie es nicht wi en werden sie um zwei Grad geringerbe traft. Mit ,Paß" ist der Ortgemeint wo kontrolliert und nach­gefragt wird. Wer eine Kontermarke oder Urkunde vorgelegen hat macht sich (der Verantwortliche) nicht schuldig. Da bedeutet, daßman eine g tohlene echte Kontermarke oder Urkunde oder eine Fälschung davon (vorge­wie en) hat und (der Sachverhalt) bei der Kontrolle nicht aufzudecken ist.

Kommentar: Eine Poststation ist eigentlich dazu bestimmt den Bedarf der Armee zu decken und so ist was ihre Pferde anbelangt., die Ahndung be onder streng; wenn es ich nur darum handelt daß jemand unbefugt reitet- die Zahl der Pferde pielt keine

Rolle und auch nicht wie weit er geritten i t- wird er mit Verbannung mit zusätzlicher Zwangsarbeit bestraft. Wenn (die Verantwortlichen) der Po tstation die die Pferde zur Verfügung stellten, und auch der Paßstation (wo er passiert war ) von der Tat ache des unbefugten Ritte wissen erhalten sie ebenfalls Verbannung mit zu ätzlieber Zwang -arbeit.

Wenn ie es nicht wissen werden sie um zwei Grad geringerbe traft ', d. h. wenn die Verantwortlichen der Poststation und die zuständigen Beamten (der Paßstation) die ache überhaupt nicht untersucht haben und es deshalb nicht wi sen, dann oll die

Strafe um 2 Grad verringert werden, beträgt al o nur 2112 Jahre Zwangsarbeit. De halb heißt e im Origninalkommentar: ,mit "Paß ist der Ort gemeint, wo kontrolliert und nachgefragt wird'. ,Wer eine Kontermarke oder Urkunde hat macht sich (der Verant-

ortliche) nicht schuldig.' Dazu sagt der Originalkommentar: ,Das bedeutet daß man eine ge tohlene echte Kontermarke oder Urkunde oder eine Fälschung davon ( vorge­wie en) hat und (der Sachverhalt) bei der Kontrolle nicht aufzudecken ist.' D. h. je­mand fälscht eine Kontermarke oder Urkunde oder stiehlt eine echte Urkunde und bei der Untersuchung ist der Sachverhalt nicht aufzudecken. Dann werden die Beamten der Post- oder Paßstation nicht bestraft.

(Artikel 31) Wer noch nicht die Befugnis hat, mit einem Po tpferd zu reiten

und e dennoch ohne weiteres tut, wird mit einem Jahr Zwang ar­bei t b e traft. "Ohne weiteres reiten heißt daß jemand an sich das Recht hat zu rei­ten aber noch nicht die Kontermarke oder Urkunde dafür erhalten bat.

ommentar: "Wer noch nicht die Befugnis hat mit einem Po tpferd zu reiten' heißt: Jemand wird als Po tbote entsandt, bat aber die Kontermarke oder Urkunde noch nicht erhalten reitet jedoch ohne weiteres; dieser bekommt ein Jahr Zwangsarbeit. Wenn

157

der Originalkommentar sagt: ,"Ohne weiteres reiten" heißt, daß jemand an sich das Recht hat zu reiten aber noch nicht die Kontermarke oder Urkunde dafür erhalten hat' dann bedeutet dies: Jemand hat tatsächlich einen Auftrag erhalten aber noch keine Kontermarke oder Urkunde bekommen und reitet dennoch ohne weiteres. Wenn (der Beamte) der Post- oder Paßstation den Tatbestand kennt und ihn ohne weitere (reiten) läßt, wird er wie oben mit der elben Strafe bestraft. Wenn er es nicht weiß wird ie von der einjährigen Zwangsarbeit aus um zwei Grad vermindert146 .

(Artikel 32) Wer betrügeri eherweise sich (seiner Dienstverpflichtung) ent­

zieht einen Todesfall vortäuscht oder betrügerischerweise die Namen von (ihm unterstehenden Sklaven- )Handwerkern, -Musi­k rn und Tsa-hu(106]-Sklaven 147 aus dem Namensregister beseitigt , wird mit zwei Jahren Zwang arbeit bestraft.

Kommentar: Über da sich betrügerischerweise Entziehen bestimmen die Dekrete und Ge etze unter den ent prechenden Artikeln: Wer betrügerischerweise behauptet, er ei in die Hände von Fremdvölkern geraten und gerade erst zurückgekommen, oder wer betrügerischerwei e behauptet, er habe Sklaven freigelassen oder ähnliches, um die Dienstverpflichtung zu vermeiden; oder wer betrügerischerweise Todesfälle meldet od r b trügeri eherweise die Namen von (Sklaven-)Handwerkern, -Musikern oder T a-hu-Sklaven entfernt der erhält zwei Jahre Zwangsarbeit. Die Zeremonialmusi­kan t n 148 hab n eine (amtliche) Heimatzugehörigkeit zu Präfekturen und Kreisen; und wer betrügeri eh rweise Namen dieser Musikanten streicht, bekommt dieselbe Strafe wie bei den anderen (Sklaven-)Handwerkern und -Musikanten.

(Artikel 33) W r ich durch B trug einer Sonderdienstpflicht (i-shi[112}) entzo­

gen hat erhält ein Jahr Zwangsarbeit. Wer gerade eine Sonder­dien tpflicht ablei t t und durch Betrug sich oder einen anderen b fr it, wird mit 60 Stock chlägen bestraft. Wenn man den betrüge­ri eh (erzi lten) Lei tungswert 14 9 zusammenrechnet und dieser chw rer i t, ird nach d m Ge etz über ungerechtfertigte Berei­h rung 150 b traft.

ommentar: D. h. daß j mand vorgibt verschiedene Leistungen vollbracht zu ha­b n und d durch ich di r onderdien tpflicht entzogen hat· er erhält ein Jahr Z an r g rade eine Sond rdienstpflicht ableistet bedeutet, daß jemand

i h v r chi d ne Lei tungenübernimmt und betrügerischerweise sich selb t i entlieh inen and ren befr it· er bekommt 60 Stock chläge. .

W nn man d n b trügeri eh (erzielten) Lei ~gsgegenwert zusammenrechnet und hw r r i t wird nach dem Ge etz über ungerechtfertigte Bereicherung be-

(Artikel 34) rtäu cht um (einer Pflicht) zu entgehen erhält

to chläg r ich vor ätzlieh verletzt, bekommt einein-J hre Z ang arbeit. Ob man (einer Pflicht) entgeht oder nicht, ist uner-

h bli h. u h nn di rl tzung nicht zu dau rhafter Gebrechlichkeit führt und der in r Pflicht) ntg ht ird er doch ebenso bestraft.

ommentar: Wenn jemand vorgibt krank zu in um ich iner Dien tpflicht zu nt­ziehen oder Urlaub zu erlangen und dergleichen b kommt er 1 0 t ck chläg . W nn jemand ich or ätzlieh selbst verletzt o erhält er ein inhalb Jahre Zwan arb it. Im Falle der Verletzung erhält er dieselbe Strafe gleichgültig ob er (ein r Pflicht ntgeht oder nicht. Wenn er ich nicht einer Pflicht entzieht aber ich v r ätzlieh lb t o ver­letzt daß e dabei nicht zu einem körperlichen Gebrechen oder einer chwer r n F lg führt dann wird er nach dem Gesetz für schwere Fälle un rlaubter Handlung n b -traftlS 1. Deshalb agt der Originalkommentar: Ob man einer Pflicht) entg ht od r

nicht ist unerheblich. Auch wenn die Verletzung nicht zu dauerhafter Gebrechlichkeit fuhrt und der Betreffende nur zeitweilig (einer Pflicht) entgeht, o wird er doch benso b traft.

{Artikel 35) Wer ich dingen oder beauftragen läßt ein n anderen zu v rlet­

zen bekommt die elbe Strafe (wie derjenige der ich elb t ver­letzt).

Wenn der andere infolgedessen stirbt wird er um einen Grad ge­ringer als bei Schlägerei mit tödlichem Au gang be traft 1 s 2 •

Kommentar: Gemeint ist, daß, wenn jemand ich dingen oder beauftragen läßt einen anderen zu verletzen er die elbe Strafe erhält wie der der ich elb t verletzt, al o in je­dem Fall eineinhalb Jahre Zwang arbeit. Wenn (der andere) in~ lge der Verletzung tirbt o wird derjenige der gedungen oder beauftragt worden i t gleichgültig ob r

einer höheren oder niedrigeren Generation angehört oder sich in ozial höherer oder ruedrigerer Stellung befindet auf jeden Fall mit einer Strafe belegt die um ein Grad ge­ringer ist al die Strafe für Schlägerei mit tödlichem Ausgang. Wenn man von seinen Großeltern oder Eltern beauftragt worden ist, jemanden zu verletzen und di er infol­ged sen stirbt dann wird nach dem Ge etz über Fahrlä igkeit be traft153.

(Artikel 36) Wenn ein Arzt die Regeln der) Heilkun t nicht beachtet und in

betrügerischer Weise einen Kranken behandelt um sich Vermö­gen werte zu ver chaffen wird er nach dem Ge etz über Dieb tahl be traft.

Kommentar: Wenn ein Arzt den allgemeinen (Regeln der) Heilkunst zuwiderhan­delt und einen Kranken betrügerischerweise behandelt und sich ent prechend den Ver­hältni en (der Patienten) mehr oder weniger bereichert dann ist der Wert derB rei­cherung zu errechnen und wie für Dieb tahl zu be trafen. Das Verhältn' zwischen ei­nem (an Ort und Stelle) aufsiehtführenden Beamten und einem ormalbürger (im Fall d Diebstahls) wird in jedem Fall nach dem betreffenden Ge etz behandelt154 •

{Artikel 37) Wenn jemand, dessen Eltern ge torbensind und der deshalb ein mt abgeben müßte betrügerischerweise behauptet daß (andere)

Verwandte gestorben seien und sein Amt nicht abgibt, erhält er z eieinhalb Jahre Zwangsarbeit. Wenn jemand betrügeri cher­wei e behauptet eine Großeltern Eltern oder seine Gattin eien er torben um Urlaub zu bekommen oder sich or etwa zu drük­

ken erhält er drei Jahre Zwangsarbeit. Wenn jemand (betrügeri-

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scherweise behauptet), (älterer oder jüngerer) Bruder oder (ältere oder jüngere) Schwester des Vaters oder älterer Bruder oder ältere Schwe ter (seien gestorben), wird er mit einem Jahr Zwangsarbeit bestraft. Bei anderen (Verwandten) wird die Strafe um einen Grad verringert. Wenn es sich um einen früheren Todesfall handelt und man betrügerischerweise behauptet, (der Betreffende) sei jetzt er t gestorben oder erkrankt, dann wird die Strafe jeweils um drei Grad verringert.

Kommentar: Wenn man um die Eltern trauert, muß man sein Amt abgeben und Trauerkleider anlegen. Wenn jemand vorsätzlich sein einträgliches Amt zu behalten sucht, indem er betrügerischerweise behauptet, andere (Verwandte) seien gestorben und ein Amt nicht abgibt, so wird er mit zweieinhalb Jahren Zwangsarbeit bestraft. Weil er immerhin die Trauer verkündet hat, ist sein Vergehen leichter als wenn er vom Tode fall gewußt, aber nicht getrauert hätte155 • Wenn Großeltern Eltern oder Gattin n eh leben und jemand behauptet, (sie seien gestorben,) um Urlaub zu bekommen oder ich vor etwas zu drücken, er also betrügerischerweise behauptet, sie seien gestorben, so

wird er jeweils mit drei Jahren Zwangsarbeit bestraft. Wenn es sich dabei um Brüder oder Schwestern des Vaters oder ältere Brüder oder

Schwe tern handelt, wird mit einem Jahr Zwangsarbeit bestraft. "Bei anderen (Ver­wandten) wird die Strafe um einen Grad verringert" bedeutet: bei entfernten Verwand­ten, derentwegen man drei Monate und mehr (szu-ma(113 }) in Trauer sein muß, wird die Strafe von einem Jahr Zwangsarbeit um einen Grad herabgesetzt, beträgt somit 100

tockscbläge. , Wenn e sich um einen früheren Todesfall handelt und man betrugeri­eberweise behauptet, (der Betreffende) sei jetzt erst gestorben oder erkrankt, dann

wird die Strafe jeweil um drei Grad verringert" heißt, wenn man betrügerischerweise agt, Großeltern Eltern oder Gattin seien erst jetzt verstorben oder erkrankt, wird die trafe von drei Jahren Zwangsarbeit um drei Grad vermindert, man erhält also einein­

halb Jahre Zwang arbeit. Sofern es sich um Brüder oder Schwestern des Vaters oder äl-t r Brüder oder chw tern handelt, wird die Strafe von einem Jahr Zwangsarbeit um drei Grad v rmindert e ergeben sich also 80 Stockschläge. Handelt es sich um andere V rwandte, werd n von der Strafe 100 Stockschläge dr~i Grad abgezogen so daß sich 7 tock chläge ergeben.

Frage: Wenn jemand einen andern haßt und (ihm) unerlaubterweise erzählt, seine Eltern i n ge torben, wie i t derjenige der die Unwahrheit gesagt hat, zu bestrafen?

ntwort: D r Tod· der Eltern bedeutet für den Betreffenden grenzenlose Trauer. Jemand b richtet plötzlich wahrheitswidrig (vom Tod der Eltern) und will den Betref­f nd n o dazu b wegen Trauerfeierlichkeiten abzuhalten. Wenn man das Benehmen d Erzähl nd n b trachtet dann i t ein Vergehen wirklich nicht leicht. Und obwohl di Ge etz keine ein chlägige Bestimmung enthalten, soll er nach dem Gesetz über eh r Fälle unerlaubter Handlungen1s6 bestraft werden.

Artikel 38) nn j mand Krankheit Tod oder Verletzung vortäuscht und

von in m B a uftragten untersucht wird und sich die Unwahrheit h rau teilt dann ird er jeweils im Hinblick auf sein Betrugsvor­hab n b traft und zwar um ein Grad niedriger. Wenn wirklich

rankh it Tod der Verletzung vorliegen und (der Beauftragte)

nicht wahrheitsgemäß berichtet wird dieser nach dem Ge tz üb r vorsätzliche Belastung eines Unschuldigen 157 be traft.

Kommentar: Wenn jemand Krankheit Tod oder Verletzung ortäuscht und on ei­nem Beauftragten untersucht wird und sich die Unwahrheit herausstellt wird er im Hinblick auf sein Betrug vorhaben bestraft und zwar um ein Grad g ringer d. h. da nach dem obigen Artikel158 bei Vortäuschen von Krankheit mit 100 Stock chlägen b -traft wird daß, wenn ich die Unwahrheit herausstellt, (die Strafe für) Betrug um in

Grad herabge etzt wird also mit 90 Stockschlägen bestraft wird. Bei Verletzung erhält man anderthalb Jahre Zwangsarbeit· ein Grad geringer bedeutet ein Jahr Zwang ar­beit. Wenn man seinen Tod vortäuscht; erhält man zwei Jahre Zwang arbeit; Verringe­rung um ein Grad bedeutet eineinhalb Jahre Zwangsarbeit.

Wenn wirklich Krankheit Tod oder Verletzung vorliegen 'meint daß jemand nicht vortäuscht, krank oder verletzt zu sein. Wenn der Beauftragte betrügeri cherwei e be­hauptet der Betreffende sei weder krank noch verletzt bedeutet dies, daß er vorsätz­lich einen Unschuldigen belastet und dadurch seine Bestrafung mit Zwangarbeit oder Stockschlägen verursacht.

Wenn wirklich jemand gestorben ist und der Beauftragte (behauptet) es sei niemand gestorben bedeutet das, daß er die unrechtmäßige Bestrafung des Betreffenden mit zwei Jahren Zwangsarbeit herbeiführt.

Wenn der Beauftragte eine unrechtmäßige Bestrafung mit Stock chlägen herbei­führt erhält er genausoviele Stockschläge; wenn (er) eine unrechtmäßige Be trafung mit Zwangsarbeit herbeiführt, erhält er genausolange Zwangsarbeit. Er wird jeweils mit der Strafe bestraft die er unerlaubterweise dem anderen verschaffen wollte. Wenn der andere) noch nicht verurteilt worden ist, wird die Strafe um ein Grad herabgesetzt.

(Artikel 39) Wer jemanden betrügerischerweise in eine Situation bringt, in

der der Betreffende umkommt oder verletzt wird, wird nach dem Ge e tz über Töten und Verletzen bei Schlägereien 155 bestraft. Ge­meint ist (z. B.), daß jemand weiß, daß eine Furt oder ein Fluß tief oder chlammig, Brücken oder Boote verrottet sind, und einen anderen verleitet, (den Fluß) zu überque­ren sowie ähnliche Fälle.

Kommentar: Stellen für die Überquerung eines Flusses sind manchmal tief oder chlammig, Brücken oder Boote sind verrottet oder lecken; sie sind dann nicht dazu ge­

eignet von Mensc.hen für eine Überquerung benutzt zu werden. Trotzdem sagt jemand betrügerischerweise daß Furt oder Fluß eben und seicht bzw. Boote oder Brücken fest und icher seien, und er veranlaßt andere zur Überquerung, so daß sie umkommen oder verletzt werden· dann ist das Gesetz über Töten und Verletzen bei Schlägereien an­wendbar, wonach, wer jemanden zum Ertrinken bringt, erdrosselt wird und, wer je­manden einen Arm oder ein Bein bricht, mit drei Jahren Zwangsarbeit bestraft wird160 •

De halb sagt der Originalkommentar: ,Gemeint ist (z. B.), daß jemand weiß, daß eine Furt oder ein Fluß tief oder schlammig Brücken oder Boote verrottet sind, und einen anderen verleitet, (den Fluß) zu überqueren sowie ähnliche Fälle.

Sowie ähnliche FäHe' heißt, man weiß etwa, daß eine Fallgrube eine Selb tschuß­orrichtung oder dergleichen vorhanden sind, und verleitet einen anderen ( unvor ich­

tig zu ein), so daß dieser darin umkommt; auch dann ist das Gesetz über Töten und erletzen bei Schlägereien anwendbar. Dort wird nach Generationen und Rang unter-

161

schieden, und das jeweils zutreffende Gesetz über Töten und Verletzen bei Schläge­reien kommt zur Anwendung.

Frage: Wenn man jemanden betrügerischerweise verleitet, eine verrottete Brücke zu überqueren, und dieser dem Ertrinken zwar sehr nahe ist, aber weder verletzt wird noch stirbt, gibt es dafür im Gesetz keine Bestimmung. Welche Strafe ist angemessen? Wenn de weiteren der Betreffende mit dem Leben davon kommt, aber sein Vieh ertrinkt, wie wird dann bestraft?

Antwort: Es heißt hier: "Wer jemanden betrügerischerweise in eine Situation bringt, in der der Betreffende umkommt oder verletzt wird"; der Artikel erwähnt also nur die chwersten Fälle, läßt die leichten Vergehen unberücksichtigt; da (ohnehin) nicht (alle

Fälle) vollständig zu erfassen sind, werden nur die schweren Fälle erwähnt, wobei zu­gleich die Behandlung der leichten geklärt wird; ferner werden unerlaubte Handlungen bestraft.

Wenn man betrügeri eherweise veranlaßt, daß jemand ertrinkt, aber der Betreffende weder getötet noch verletzt wird, dann wird das genauso geahndet wie nach dem Gesetz über Schlägereien, bei denen niemand verletzt wird161 . Wer durch betrügerisches Ver­leiten Tod oder Verletzung von Vieh herbeiführt, wird gemäß dem Fall der Herstellung einer Fallgrube bestraft162 und muß die Wertminderung ersetzen.

(Artikel 40) Wenn da wofür jemand gebürgt hat, nicht eingehalten wird, wird

der Bürge um zwei Grad geringer bestraft als der, für den er sich verbürgt hat. Wenn (z. B.) Gegenstand der Bürgschaft ungerecht­fertigte Bereicherung ist und das (dennoch begangene) Bereiche­rung d likt chwerer wiegt al Diebstahl dann wird von (der Strafe für) Dieb tahl au gehend abgezogen. Wer unter falschem Namen bürgt erhält fünfzig Ruten c h 1 ä g e.

Kommentar: Ein Bürge weiß genau, wofür er sich verbürgt. Wenn aber (das Ver­bürgt ) nicht mehr dem ur prünglichen Sachverhalt entspricht, dann gilt ,wenn das, wofür jemand gebürgt hat nicht eingehalten wird wird (der Bürge) um zwei Grad ge­ring r be traft als der für den er ich verbürgt hat". Daß es heißt ,wenn (z. B.) Gegen-tand der Bürg chaft ung rechtfertigte Bereicherung ist und das (dennoch begangene)

B r i h rung d likt chwerer wiegt al Dieb tahl dann wird von (der Strafe für) Dieb­tahl abg z g n bedeutet daß wenn Gegenstand der Bürgschaft ungerechtfertigte

B rei h rung durch Raub Rechtsbeugung Erpressung usw. ist und eine nach den ent-prech nd n Ge etzen im Vergleich zu Dieb tahl schwerere Straftat begangen wird

von d r tra~ für Dieb tahl ausgeh nd zwei Grad abgewgen werden. Es wird (dabei) ni ht v n den traf n für) chwerere Straftaten, die zur) ungerechtfertigten Bereiche­rung führen bgez g · n weil der ur prüngliche Sachverhalt ein anderer war und Ge­g n tand d r Bürg chaft ung rechtfertigte Bereicherung w nicht aber (andere Ver­br h n.

heißt daß man einen falschen Namen benutzt anderen annimmt und bürgt. Man erhält in je-

Haupttäter und die Übrigen als Mittäter an hen. Wenn ie von ornh r in (j w il ) von ich au gebürgt haben gibt es keinen Unter hied zwischen Haupt- und Mittätern.

(Artikel 41) enn in Zeuge nicht die Wahrheit agt oder ein Dolm t eh r t-

wa verfäl cht o daß eine Straftat aufgebau cht oder abge-chwächt wird, dann bekommt der Zeuge eine um zwei Grad gerin­

gere und der Dolmetscher dieselbe Strafe. Die bezieht ich aufdenFall daß ein Ausländer ein Verbrechen begangen bat und eine Worte über tzt w rd n.

Kommentar: ,Wenn ein Zeuge nicht die Wahrheit sagt bezieht ich (z. B.) auf die Fälle in denen bei Überprüfung von Anträgen auf Strafnachlaß (aufgrund de Alter von) über iebzig oder unter fünfzehn Jahren von Gebrechlichkeit oder Krankheit die ich auf viele Zeugenaus agen stützen, die Strafe (ent prechend) fe tgelegt wird. Ein

Zeuge sagt dabei nicht die Wahrheit o daß die Straftat aufgebau cht oder abge-chwächt wird; oder jemand über etzt die Aussagen eine Au Iänder so daß die Tat

aufgebauscht oder abge chwächt wird. ,Dann qekommt der Zeuge eine um zwei Grad geringere Strafe' d. h. es werden von der Strafe für die aufgebauschte oder abge­schwächte Straftat zwei Grad abgezogen. Der Dolmetscher bekommt dieselbe tra­fe : enn (z. B.) ein Ausländer ein Jahr Zwangsarbeit bekommt der Dolmet eher je­doch von zwei Jahren Zwangsarbeit pricht, dann bekommt der Dolmet eher die Diffe­renz von einem Jahr. Oder wenn ein Au Iänder mit Verbannung be traft wird der Dolmetscher jedoch von zwei Jahren Zwangsarbeit pricht dann bekommt der Dol­metscher das von ihm auf zwei Jahre Zwangsarbeit abgeschwächte Strafmaß. Daher agt der Originalkommentar: ,Dies bezieht ich auf den Fall daß ein Ausländer ein

Verbrechen begangen hat und seine Worte übersetzt werden'. Da Ge etz sagt so daß eine Straftat aufgebauscht oder abge chwächt wird' . Das

klärt daß man ich auf die Zeugenaussagen bzw. Übersetzungen stützt um das Straf­maß zu be tirnmen. Wenn noch kein Urteil gefällt worden ist und man weiß, daß die Zeugenaus agen bzw. Übersetzungen nicht der Wahrheit entsprechen, dann wird nur nach dem Gesetz über unerlaubte Handlungen bestraft. Zeugen oder Dolmetscher werden bei Strafen mit Zwangsarbeit und darüber mit dem chwereren Strafmaß bei Strafen mit Stockschlägen und darunter mit dem leichteren163 bestraft.

(Artikel 42) Wenn jemand sich betrügerischerwei e als Beamter ausgibt, um

et a zu erlangen, und der verantwortliche Beamte den Betrug hin­nimmt, al o davon weiß und ihn dennoch gewähren läßt, dann erhält er dieselbe Strafe. Bei der Todesstrafe wird ihm ein Grad abgezo­gen. Wenn er nicht gewußt hat, macht er sich nicht chuldig.Diesbe­zieht ich auf solche Fälle für die in den einzelnen Artikeln diese Kapitels Verbrechen erantwortlicher Beamter nicht ausdrücklich erwähnt sind.

ommentar: , Wenn jemand sich betrügerischerweise al Beamter ausgibt" heißt daß man falsche Angaben macht und vortäuscht, Beamter zu sein. Wenn man dadurch etwas erlangen will und der verantwortliche Beamte von der Täuschung weiß, den Be­treffenden aber gewähren läßt, dann wird er wie der Betrüger be traft. "Bei der Tode -trafe wird ihm ein Grad abgezogen. Wenn er nichts gewußt hat, macht er sich nicht chuldig.

163

Der Originalkommentar lautet: ,Dies bezieht sich auf solche Fälle, für die in den ein­zelnen Artikeln dieses Kapitels Verbrechen verantwortlicher Beamter nicht ausdrück­lich erwähnt sind. D. h. dieser Artikel gilt nur für (die Artikel innerhalb) dieses Kapi­tels, in denen nicht das Strafmaß für verantwortliche Beamten bestimmt ist, ist aber nicht für die übrigen Kapitel maßgebend. Beispiele für nicht ausdrückliche Erwähnung von verantwortlichen Beamten in diesem Kapitel sind: Wenn in den obigen Artikelnt64 jemand betrü.gerischerweise behauptet, seine Großeltern, Eltern oder sein Gatte seien verstorben oder erkrankt oder jemand sich betrügerischerweise ein Amt anmaßt oder behauptet, einen Titel geerbt zu haben, und wenn in solchen Fällen (der verantwortli­che Beamte) den Sachverhalt kennt, dann erhält er dieselbe Strafe. Hat er nichts ge­wußt so macht er sich nicht schuldig.

Anmerkungen

ta vgl. z. B. BÜNGER, "Max Webers Ansichten über Recht und Justiz im kaiserlieben China". Oriens Extremus 19 (1972), S. 9 ff. m. w. Nacbw.

tb vgl. dazu die Überlegungen von MüNZEL, Philosophisches im Strafrecht der Volksrepublik China', Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, 88 (1976), S. 844 ff. , und von D L AQUILA " Spunti di Ricera dei Principi Fondamentali del Diritto Cinese," Temi - Rivista di Giurisprudenza ltaliana, 31 (1976), S. 513 ff.; ferner HEusER, " Recht und Rechtstheorie in der V lk republik bina • Juristische Schulung 1973 S. 540 ff.; WEGGEL, Das Außenhandelsrechtder Volksrepublik China , 1976, S. 65 ff. und öfter, . auch KuNJG " Volk republik China , in: BRY-o /HE KERIHERNEKAMP (Herausg.) Verfassung texte 1977 S. I ff.

lc Oriens Extremus 22 (1975) S. 137 ff. ld Hierzu au führlieb K. BüNGER Quellen zur Rechtsgeschichte der Tang' Zeit, Peking 1946. 2 Bekannt al K'ai-huang lü[t], 581-583 ent tanden.

BüNO R, s. 29. 4 ebenda, S. 24 f. 5 Diese Fa ung i t al Wu-te-Gesetzbucb(3] bekannt, aber nicht erhalten. 6 Auch die e Fa ung i t nicht erhalten. 7 Di Ge etze(4] Dekrete[5] und Regulationen (shih[6]) sollten ebenfalls neu bearbeitet wer­

d n. (CfS Kap. 50, 2140· HTS, Kap. 56, 1413 und THY, Kap. 39, 701f.) Zum Verhältnis von lü[']-ling-ko-shih zueinander iebe BüNGER, S. 21 ff.

8 Zur P rson de bang- un Wu-chi s. sogleich im Text. Die Namen der anderen Beamten und ihre Titel find n ich in CfS Kap. 50 2140 und THY, Kap. 39, 701.

9 Die amenund Tit I der anderen Beamten finden sieb in CfS Kap. 50, 2141 und THY K p. 39, 702.

10 vgl.B' GER S.Q. 11 vgl. Bü GER . 31. 11 Im K ai-huang lü tragen allerding die Abschnitte die Bezeichnung chüan(13 ] .

Diese Abschnitte sind: 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Palastwachen und Pässe, 3. BeamteD­en 4. Familie und Eh 5. Magazine 6. Mobili ierung von Truppen, 7. Gewalttaten und Dieb­

tahl . Streit und fal be Anklage, 9. Fälschung/Betrug, 10. Vermischte Bestimmungen 11. Er­r ifung flüchtig r Ver rech rund 12. Gerichtsverfahren (CfS Kap. 50 2136· Bünger, S. 5).

13 Eine au führliehe B ographie findet sieb in crs Kap. 65 2446-2456 und HTS Kap. 105 17-4 22 vgl. Oil . 142. 14 B kannt al Zwi benfall am Hsüan-wu-Tor. 15 führli h w rd n die Au einander etzungen beschrieben bei C. P. FrrzGERALD The

Wu, M Ibourne 1955. . 2 ff. ap. 0 2136; HT Kap. 56 1409.

17 F. ·· z L trafr cht im alten China nach den Strafrechtskapiteln in den Ming-Annalen i ad n 19 . 5. ünzel erwei t in einer Anmerkung 1 S. 76 aufdieDarstellungdesStraf-

r bt d r ag nbaft n Kai er Yao und Shun im hih-chi. 1 Wu hsin -(26]. Zur Frage m "glicher Beziehungen zum System der fünf Elemente gl.

B o ORRI Law in lmp rial China Cam r. a . 1967 S. 76 und Bü GER Quellen S. 49 . . d r hi t ri h n trafart n vgl. B " GER Quell n . 74 14 .

1

19 Booo oRRI S. 76 f. 20 Mü ZEL, S. 78 A Anm. 1. Für die Ming-Zeit vgl. ebd. S. 3 f. 21 TLSI, Allgemeiner Teil, Kap. 1. 16a-1 a. Vgl. Bü GER Quellen S. 144. 22 Bünger benutzt auch die Bezeichnung, kleine Prügelstrafe' (der . Quellen S. 5 143). lJ Die Rutenhiebe wurden aufdie Beine verteilt Stock chläge gleichmäßig aufRück n Beine

und Gesäß. Da ScWagen auf den Rücken wurde zeitweiligperErlaß verboten bzw. inge hrän t B .. GD Quellen S.13 147 213f. 219);essolltenichtdieleicht teder5Straf n h nzum

Tod führen (ebd., S. 147, 160 219). Für die Stöcke gebrauchte man zur Han-Zeit noch Bambu ~ päter wurden ie angef rtigt au

einem sp zieHen flexiblen Holz (ch'u[29]) wobei eit der Tang-Zeit auch Länge und Dicke ge­etzlich fe tgelegt waren BoooEIMoRRI S. 80 f. · BÜNGER Quellen S. 93 143 152 f.).

2• Die eigentliche Bedeutung des Worte t'u ist , zu Fuß gehen'. Es drückt zur Tang-Zeit noch aus daß die Zwangsarbeit verbunden war mit dem Verla sen desHeimatgebiete de Verur­teilten (BoooE/MORRI , S. 81 f.). Daher wird t'u au h mit Verschickung zur Zwang arbeit' (Mü zEL, S. 3) übersetzt. Eine Änderung gab es 745 mit der Möglichkeit der Umwandlung der Strafe in Militärdien t (BÜNGER, Quellen S. 31 215· vgl. auch BODDEIMORRI S. 87 ff.) .

2s Das Entscheidende bei der Verbannung war die Entfernung au der vertrauten Gemein­schaft und die Deportation in eine andere Provinz ( vgl. BoooE/ MoRRI S. 3 ft wobei möglich t eine Provinz in den Grenzgebieten gewählt wurde (Bü NGER Quellen S. 9 155). Eine Variation der Strafe war die Verbannung mit zusätzlicher Zwangsarbeit, die 627 eingeführt wurde (BüNGER Quellen S. 29 81; vgl. Übersetzung, Art. 22, Anm. 121). Ansonsten war mitjedem GradderVer­bannung eine Zwangsarbeit von 1 Jahr verbunden ( ,Bei der Vollstreckung der Verbannung trafe ist in allen drei Stufen der Strafe übereinstimmend ein Jahr Jahr Zwang arbeit zu Iei ten." TLSI Kap. 3 12b; Bü GER Quellen , S. 81 f. , Anm. 22).

26 Die Tode strafe (vgl. BoooEIMORRIS S. 91 ff.; BüNGER, Quellen S. 144) wurde verschie­dentlich auch abgeschafft oder abgemildert, z. B. in Verbannung ermäßigt oder in Abhacken de rechten Fuße umgewandelt (BüNGER, Quellen , S. 31, 80 146 19 216).

27 BoooEIMORRI , S. 78 f.; Münzel pricht allgemein von Ablösung, der ., S. 14 58 ff. 28 B .. GER Quellen S. 86. 29 BoooE!MORRIS S. 80 ; BüNGER, Quellen S. 86 ff. Die Auslö ung beträge ind unter den 5

Strafen im TLSI aufgeführt (vgl. auch MÜNZEL 114 ff. A 31 Anm. 1): Für 10 Rutenhiebe beträgt die Summe 10 P!und (chin[25]) Kupfer. Sie erhöht ich um jeweil 1

Pfund bi 10 Pfund für 100 Stockschläge dann um je 10 Pfund bi 60 Pfund für 3 Jahre Zwang ar­b it und on 80 bis 100 für 2000 bis 3000 li Verbannung. Für die Tode trafe beträgt die Summe 120 Pfund.

Vgl. auch Übersetzung Art. 15 Anm. 104. 30 Siehe in der Übersetzung z. B. Artikel 9. VgJ. auch BüNGER Quellen S. 94 (es handelt sich um die Wiedergabe von Art. 56, Ab . 11 und

I1I Kap. 6 Art. 12) 1LSI) und Mü ZEL, S. 86. 31 gl. dazu WELZEL Das Deutsche Strafrecht 11. Auflage 1969 S. 342 f. 359 32

• dazu noch unten. 33 Kap. 5, S. 16a 34 Eine Zuordnung dieser Regelung zu Täter- und Teilnahmedelikt im Sinne heutiger Termi­

nologie (von einem anderen allein oder durch einen anderen oder mit anderen gemeinschaftlich begangene traftat einerseit Anstiftung und Beihilfe andererseit vgl. hierzu ScHMJDHÄU ER tr_afrech~ AllgemeinerTeil 2. Auflage 1975, S. 497 f.) kann anband nur des 25. Kapitel nicht

mit us cht auf Erfolg unternommen werden. 35 vgl. dazu WELZEL a. a. 0., S. 101 ff. 36 vgl. KÜPER, Der , agent provocateur" im Strafrecht , Goltdammer's Archiv für Strafrecht,

1974 . 321 ff. 37 So jedenfalls die herrschende Rechtsprechung und Meinung, z. B. Reichsgericht Amtliebe

ammJung, Band 15, S. 315· anderer An ichtz. B. STRATE WERTH,, Deragentprovocateur", Mo­nats chrift für deutsches Recht, 1953, S. 717 ff.

38 Überblick über diesen und andere Ansätze der Versuchstheorie bei SeiDUOHÄUSER a. a. 0.,

· 92 ff. · . ferner W AIBLINGER , Subjektivismus und Objektivi mus in der neueren Lehre und ~echtssprechung zum Versuch' Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 69 ( 19 57), 189

39 vgl. hierzu etwa WELZEL a. a. 0. S. 192 ff.

40 • oben ll.

41• ~u den schwierigen Abgrenzungsproblemen- nach heutiger Sicht gehören ie zu den

übhWleng ten de Strafrechts überhaupt- vgl. WELZEL a. a. 0., S. 69 ff. · ENGtSCH,. Untersuchungen er Vorsatz und Fahrlässigkeit 1930. 41

Zur trafrechtlichen Verantwortlichkeit von Beamten vgl. Seidel a. a. 0 . S. 153 ff. 3 Hierzu s. oben

165

44 s. im einzelnen unten 4s Originalkommentar (OK), Kommentar (K) 12. Das gleiche gilt für die stellenweise bloße

Paraphrase wie in K 8, K 10, K 16, K 20, K 33. Ebenso ftir die sporadisch vorgeführte Berechnung des Strafmaßes wie in K 25, K 27, K 37, K 38.

46 Weitere Beispiele dieser Art: OK 24 ('Dokumente'), OK 30 ('Pass'), OK 41 (Falsche Zeu­genaus age usw.)

47 s. K 1 (Acht Siegel), K, OK 4 (Mobilmachung Kontermarken) K 5 (Vollmachtsembleme) OK,K 10 (Amtsweg), K 12 (Geheimsachen) OK,K 13 (Erkundigungen usw.), OK,K 16 (Ernen­nung von Beamten), OK,K 17 (Bewerbung von Beamten), K 19 (Adelstitel, Erbschaft), K 25 (Le­gitimierung), K 26 (Registerstreichung) OK,K 27 (Regi trierung) K 30 (Poststation), K 31 (Be­fugnis zur Benutzung von Postpferden).

4 8 z. B. K 3 K 5, K 14, K 29, OK 39, K 39. 49 z. B. K 2 (andere Siegel), K 4 (andere Verwendung), OK 5 (andere Kontermarken), K 37

(andere Verwandte); K 16, K 17, K 24 K 28 (und dergleichen). Eine Einschränkung ist sicher nicht gegeben wenn die unbestimmte Klausel vom Kommentar sogar übernommen wird (vgl. K 24 ' ... und ähnliches' ).

so vgl. hierzu Kap. V. 51 Z. B. K 1, K 3, K 19. 52 K 21, Antwort; K 37, Antwort; K 30; resp. K 7, Antwort. 53 OK 2 ebenso. 54 Diese Interpretation gilt rückwirkend auch für Artikel 1. Artikel 2 erhält durch K 2 eine

abweichende Regelung. Vgl. Anm. 67. 55 Vgl. K 10 (eine betrügerische Forderung ist nur akzeptiert, aber noch nicht erfüllt worden)

und OK 15 (die gesetzewidrige Anfertigung von Akten ohne dasFolgedelikt, aufdas der Artikel abzieblt genügt für da volle Strafmaß).

56 Nach dem an cbließendem Kommentar (K 34) spielt unter bestimmten Umständen der Er­folg doch eine Rolle. Siehe , Strafnachlaß unter bestimmten Umständen".

57 Z. B. K 28 Bedeutung' des Glück vorzeichens) K 35 (Alter und sozialer Status des Tä­ters).

5 Z. B. OK, K 22 (Bereicherung mittels Betrug oder Verleumdung), K 27 (wissentliche Un­t rla ung von Regi trierungen) K 31 (wissentlich die unbefugte Benutzung von Postpferden ge­schehen la n).

59 K 15 Antwort (Der Beamte, der etwa vertuschen will ist fu-tien ). 60 OK 3 (Fälschung gewisser Siegel um persönlicher Vorteile willen). 6 1 Siebe unten (Strafnachlaß). 62 K 1 (die bereits abgegebene Urkunde für ein früheres Amt wird auf illegalem Wege

wiedererlangt und erneut verwendet). Es wird auf Artikel16 verwiesen offenbar gestützt auf OK 16.

6 Verbeimlicbung von Angaben und Unterlassung von Registrierungen. 4 Artikel 15 (Verfäl chung der Akten um ein bereits begangenes Delikt zu vertuschen).

65 Z. B. OK 20 (illegale Festnahme noch nicht durchgeführt) OK 22 (ein Beamter hat den G gen tand ein r betrügen hen Ber icherung noch nicht erlangt), K 22 (entsprechend OK 22 für icht-B amte mit weiterem Strafnachlaß), K 25 (wie K 22 bei unerlaubter Legitimierung), K 41 (fal he Zeugenau age u w. werd n entdeckt bevor das Urteil gefällt ist).

6 K 14 Fälschung u w. amtlicher Schreiben, ohne von ihnen Gebrauch zu machen). 67 K 2 (ein gefälschte Siegel weicht von der Originalgröße ab usw.),

E wird i privat n Dokumenten lediglich gemäß dem was betrügerisch erlangt wurde be­tr ft (0 K 24).

6 ich ding n la n einen anderen zu verletzen, damit dieser sich einer Pflicht entziehen

1

11 K 7 Frage/Weitere Frage. Artikel 7 i ht bereits di Beteiligung m hr r am Tatg b h n vor läßt aber annehmen daß ich der Strafnachlaß auf den Käufer/Leih r b zi ht hn ind utig den Verkäufer/Verleiher einzuschließen. Die ,Weiteli Frage' beruht auf dem Problem ob b i ei­nem Doppelverbrechen Mittäterschaft im Sinne de Allgemeinen T il auch auf das Folg d likt anzu enden ist .

K 21 Frage/ Antwort. Ebenso K 39, Frage/ Antwort ( ach-und Pers nen chad n). 79 OK 24 {amtliche und private Dokumente). 8o B trügerische Behauptung/Verbeimlichung von Tode fällen geg nüber d n B h"rd n. 81 K 39 Antwort.

2 E hat ich gezeigt, daß Originalkommentar und Kommentar ein einzig n Artikel zu­gleich mehrere dieser Funktionen wahrnahmen können. Daher würde di Frage ihr r r lati en Häufigkeit in ein statisti ehe Problem zweifelhaften Nutzens au arten.

3 Eine äJtere Version des Kodex i t nicht erhalten. 8 4 DamitistdasFürstentumWei(403-325v.Chr.)derCbou-Zeitgem int·de nMini terLi

K'uei(l ] oll eine Kodifikation geschaffen haben ( . Vorwort zum TLSL S. 1). 85 D. b. zwei Jahre Zwang arbeit, . Artikel 7.

6 . Artikel 6 ff. 7 Mit yin[49] Schatten ' sind die von den Vorfahren ererbten Privil gien g m int di in b -

timroten Fällen Straffreiheit mit einschlo sen. 88 vgl. Artikel 7. 89 Ein au zwei Hälften bestehendes Autorität zeichen, vgl. LIU Mau-t ai, Die Chinesischen

achrichten zur Geschichte der Ost- Türken 1958 S. 724 f. 90 Shan-hsing lü[51 ], TLSI Kap. 16 S. 4a f. ·das Strafmaß beträgt dort zwei Jahre Zwang ar­

beit. 91 Tsei-tao lü[52] , TLSI Kap. 19 S. 4b ; Strafmaß 2000 li Verbannung. 9 2 vgJ. Shih-chieh[53 ] ,,Kommi sare", bei Lm Mau-tsai a. a. 0 . S. 654. 93 vgl. Shan-hsing lü TLSI Kap. 16 S. 4b. 94 TLSI Kap. 5 S. 16a. 95 Bei Raub und anderen Gewalttaten wird kein Unterschied zwi hen Haupt- und Mittät r

gemacht. Tl.SI Kap. 5 S. 18a. 96 Im Text steht irrtümJich 'ein Grad. 97 Bei der Berechnung werden die verschiedenen Arten der Verbannung zusammen al ein

Grad betrachtet. 98 • Artikel 5. 99 Da TLSI (Allgemeiner Teil) Kap. 1 S. 19 ff. unterscheidet: 1. Rebellion gegen den Staat (fan[55])

2. Unbotmäßigkeit ni[56] oder ta-ni[5']): Zerstörung von kai erlicben Tempeln Gräbern und Palä ten oder

3. Lande verrat (p an[S8]). 100 Die besondere Bedeutung des geschützten Rechtsgutes- Rechtssicherbei tim Hinblick auf

kaiserliche Befehle- führt dazu, daß der Vorsatz hier nur im Sinne eine , ver ari in re illicita" ge­~ordert wird: dem rechtswidrig Handelnden wird ein Erfolg zugerechnet, der nicht notwendig von ibm beberr hbar i t · vgl. zu der im kanonischen Recht entwickelten Lehre ("ver anti in re illicita imputantur quae sequuntur ex delicto ') LöFFLER Die Schuldformen des Strafrechts , 1895 S. 136 f. zur heutigen Bedeutung des Erfolgsunwertes ScHMIDHÄUSBR a. a. 0 . S. 245 f.

101 • , Verschiedene • TLSI Kap. 27, S. 20a; • unerlaubte Handlungen' Q61]) werden im all-

gemeinen mit 40 Rutenschlägen geahndet, in schweren Fällen - wie hier- mit 80 Stockschlägen. 102

. achdem Allgemeinen Teil des TLSI, Kap. 6, S. 2b gilt: Wenn ein zweite Delikt aufge-deckt wud und dieses leichter als oder gleich schwer wie das erste i t wird e nicht berücksichtigt. Wenn das päter aufgedeckte Delikt schwerer ist wird unter Anrechnung der bereits verbüßten

trafe für das 2. Delikt be traft. 103 gl. Anm. 102. 104 Der Ausdruck heißt kuan-tang[' 1]. Der Allgemeine Teil des TLSI Kap. 3, 11a enthält fol­

gendeBeispiele: J\?erkennung sämtlicher Titel (ch'u-ming[n]) entspricht 3 Jahren Zwang arbeit, Enth~bung von 2 Amtern (mien-kuan(13]) 2 Jahren Zwang arbeitund Enthebung von dem z. Zt. be le1deten Amt ( mien-so-chü-kuan[14]) einem Jahr Zwangsarbeit.

105 fu·tien[15]): Ein Beamter der bei der dreijährlichen Leistungsprüfung das schlechte te Re­

ultat erzielt hatte. 106 TLSI Kap. 3 S. 4b und 6b. 107

ach dem Allgemeinen Teil de TLSI Kap. 3 S. 13a konnten Verbannte er t nach echs Jahren wieder Beamte werden.

1 Jede Jahrwurde eine Führungsbeurteilung vorgenommen, wobei Verdienste und Mängel

festg tellt und dafür Punkte gegeben wurden; nach fünf Jahren wurden die Punkte zu ammenge-

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rechnet und entsprechend dieser Summe wurde befördert oder degradiert. Vgl. TSENG Tzu-sheng Bd. 4, S. 486 ff.

109 Bei Vettern war eine Trauerzeit von neun Monaten vorgeschrieben, bei Großeltern On-keln und Tanten (Brüder des Vaters und deren Frauen) ein Jahr, bei Eltern drei Jahre.

uo s. Artikel 16. 111 vgl. Artikel 16; Strafmaß dort: 2000 li Verbannung. n2 vgl. CfS Kap. 43 S. 1821 und TT, S. 181. 113 Artikel 42 114 TLSI Kap. 30, S. 14b f. 115 s. TLSI Kap. 28, S. 4b über erlaubte Verhaftung oder Festnahme. 116 lbid. 1 17 . TLSI Kap. 21, S. Sb f. Bei vorsätzlicher Tötung wird mit Enthauptung bestraft, bei vor-

ätzlieber Verletzung um einen Grad höher als die Strafe für die Verletzung durch Schlägereien. 118 s. 1LSI Kap. 6, S. 12b. Es handelt sich um Fälle, bei denen man sich während der Tat noch

nicht der Um tände bewußt war, aus denen sich eine leichtere Bestrafung ergibt. 119 s. TLSI Kap. 21 S. Sb. Die Strafe ist Erdrosselung. 12o s. TLSI Kap. 19, S. 12a f. 121 Der chine ischeAusdruck für" Verbannung mit zusätzlicher Zwangsarbeit" lautet chia-i­

liu[88]: nach TLSI, Kap. 3, S. 12b beträgt die Strafe 3000 li Verbannung und zugleich 3 Jahre Zwang arbeit während normalerweise bei den 3 Verbannungsarten (2.000, 2.500 und 3.000 Ii) die Zwangsarbeit jeweils nur 1 Jahr andauert.

122 • TLSI Kap. 2, S. 18a. 123 s. TLSI Kap. 19, S. 11 b. Die Strafe beträgt 50 Rutenschläge. 124 TLSI Kap. 26, S. la. 125 TLSI Kap. 19. 126 vgl. Artikel 14; Strafmaß: 100 Stockschläge. 127 Der Ausdruck liang-jen (89] bezeichnet die Kategorie ,Normalbürger . 128 Die gesellschaftliche Stellung der Unfreien (pu-ch'ü[90]) ist zwischen Normalbürger und

Sklaven (nu-pei[91 ]) anzusetzen· von letzteren unterscheiden sich die Unfreien durch gewisse Rechte, wie etwa die Unverkäuflichkeit; Näheres s. HAMAGucm Shigekuni S. 62 ff; vgl. fernerAjia rekishi jiten Bd. 8, 98 f.

129 TLSI Kap. 20, S. Sb. t3o TLSI Kap. 20, S. 6b f. 131 Artikel 22. 132 TLSI Kap. 26 S. Sb· das Strafmaß richtet sich nach dem jeweiligen Wert; Versuch wird um

zw i Grad geringerbe traft. t33 Leibeigene (sui-shen (93]) waren den Unfreien in etwa gleichgestellt; näheres s. HAMAGUCID

higekuni S. 91 ff. 134 Zu kuan-hu[94 ] s. TLSI Kap. 3, S. 3b; es werden darunter die seit Generationen den Be­

h"rd n zugeteilten heimatlosen Sklavenfamilien verstanden (im folgenden als kuan-hu bezeich­net.). ähere s. HAMAGUCHI Shigekuni S. 102 ff.

135 • TLSIKap. 20, S. 5a· z. B. bei einemdurchden Tauschhandel erzielten Gewinn im Werte v n 50 Ballen ide wird man 3000 Ii verbannt und zu drei Jahren Zwangsarbeit verurteilt.

136 . TLSI Kap. 12 S. 2b f. 137 Ent prech nd der üblichen Berechnungsweise in den Kommentaren zu anderen Fällen im

T I Kap. 12 S. ab und Sa erreicht die Strafe in uneremFall bei 19 Personen 100 Stockscbläge: b i 4 Personen 50 Ruten hläge 7 Personen 60 Stockschläge, 10 Personen 70 Stockschläge 13

P rs nen 0 Stockschläge 16 Personen 90 Stock chläge und 19 Personen 100 Stockschläge. t38 . TLSI Kap. 12 S. laff. 1 9 Mit 21 Jahren war man dienstpflichtig, S. HTS Kap. 51, S. 1342 f. . 140 Lu hla[ 3] 2. und 3. Jh. v. Chr. Staatsminister unter Kaiser Kao-tsu bis Hsiao-wen-t1. s.

GtL , o. 1404. 141 Gemeint i t der Kai r der als Vertreter der Menschheit gilt. 142 Laut HT Kap. 46 S. 1194 werden unterschieden: sehr bedeutende Glückvorzeichen (64 rten darunter glück verheißende Wolken) höhere Glücksvorzeichen (38 Arten darunter wei-

ßer W lf r ter Ha ) mittlere Glücks orzeichen (32 Arten darunter blauer Rabe, zinnoberrote Wildgan ) nied re Glüc vorzeichen (14 Arten, darunter glücksverheißende Pflanzenformen und mit inander verwachsen Bäume).

143 • Artik 1 12. 144 In d r Ab icht, zu hmuggeln oder den Zoll zu umgehen. 145 • Anm. 12 . t46 D. h. tock hläg . 147

• I Kap. . 20b. Die ( ldaven-)Handwerker (kwzg[t07] und -Musiker (yü~(108]) ar n d m Bauamt ( hao-fu(1°9] bzw. dem Zeremonienamt (fai-ch ang(UO]) unterstellt, d1etsa·

1

hu-Sldaven den verschiedenen anderen Behörden. äheres . HAMAGucm Shigekuni S. 1 2 ff bzw. 102 ff. Da der Staat für bestimmte Arbeiten Dienstleistende benötigte wurden Skla en in­gesetzt. Die Dienstlei ~g konnte ~urc.h eine Gel~ahlung ersetzt werden. Di Namen wurd n aus dem Register ge tnchen um dte Dtenstverpßtchtung bzw. den Geldersatz zu umg hen.

t 48 Die Bezeichnung lautet T ai-eh ang yin-sheng-jenp 11]. Sie waren laut TLSI a. a. 0. wie Handwerker und Musikanten auch Sklaven durften aber im Gegen atz zu d n Mu ikanten di dem Zeremonienamt unterstellt waren, eine Heimatzugehörigkeit zu den Präfekturen und Krei­sen haben. Auch ihre oziale und rechtliche Stellung war besser.

149 Nach dem Allgemeinen Teil de TLSI, Kap. 4, S. 12a f. Pro Tag wurde ein Gegenwert für nicht geleistete Dienste in Höhe von drei Fuß Seide berechnet.

t so dazu Anm. 124. t5 1 dazu Anm. 101. 152 vgl. den Abschnitt über Schlägere~ TLSI, Kap. 21, S. 5b. Danach ist die Strafe für Schläge­

reien mit tödlichem Ausgang Erdro selung. Um einen Grad geringer" bedeutet also 3.000 li Verbannung.

t53 vgl. TLSI Kap. 23, S. 9a · danach ist die Möglichkeit des Freikaufens gemäß d n hierüber be teheoden Gesetzen gegeben.

154 vgl. TLSI Kap. 19, S. 12a f; ein Aufsichtsbeamter der die ihm anvertrauten Güt r tiehlt wird danach um zwei Grad höher be traft als ein gewöhnlicher Dieb; der Kommentar meint offen­bar daß auch bei einem Arzt eine solche Strafverschärfung in Betracht kommt.

155 nach TLSI Kap. 10, S. 5b, wird in solchen Fällen mit 2000 Ii Verbannung be traft. 156 s. Anm. 101. 157 TLSI Kap. 30, S. 4a zur Belastung eines Unschuldigen durch Beamte. 158 Artikel 34. t59 TLSI Kap. 21 bis 23, S. laff. 160 TLSI Kap. 21 S. 4b. 161 TLSI Kap. 21 S. la f· die Strafe liegt zwischen 40 und 60 Ruten- bzw. Stockschlägen. 162 TLSI Kap. 26, S. 4a ; es wird mit 100 Stockschlägen be traft. 163 40 Ruten- bzw. 80 Stockschläge· vgl. Anm. 101. 164 s. Artikel 37, 16 bzw. 19.

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