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Bewertungsgesetz mit Durchführungsbestimmungen, 4. völlig neu bearb. Aufl., 1. Lieferung in Loseblattform by Rolf Steinhardt Review by: Heinz Paulick FinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 27, H. 3 (1968), pp. 596-598 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40910559 . Accessed: 17/06/2014 06:14 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.88 on Tue, 17 Jun 2014 06:14:18 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Bewertungsgesetz mit Durchführungsbestimmungen, 4. völlig neu bearb. Aufl., 1. Lieferung in Loseblattformby Rolf Steinhardt

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Bewertungsgesetz mit Durchführungsbestimmungen, 4. völlig neu bearb. Aufl., 1. Lieferungin Loseblattform by Rolf SteinhardtReview by: Heinz PaulickFinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 27, H. 3 (1968), pp. 596-598Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40910559 .

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selbst. Zumindest wird bei der Gemeindesteuerreform das Gewerbesteueraufkommen stark gesenkt werden, so daß der tatsächliche Ausgleichseffekt entsprechend sinken würde. Der notwendige Aufwand würde dann im Verhältnis zum Erfolg noch weniger gerechtfertigt sein, als er es ohnehin schon ist. Es bleibt der Wunsch offen, daß die Bundesländer die wohlfundierten und sinnvollen Empfehlungen des Instituts „Fi- nanzen und Steuern", denen in jeder Hinsicht zuzustimmen ist, nicht nur zur Kennt- nis nehmen, sondern alsbald auch realisieren.

Heinz Paulick

Rolf Steinhardt : Bewertungsgesetz mit Durchführungsbestimmungen, 4. völ- lig neu bearb. Aufl., 1. Lieferung in Loseblattform. W. Kohlhammer Verlag Stuttgart, Deutscher Gemeindeverlag Köln, 1966. XI, 566 Seiten.

I

Seit dem Erscheinen der dritten Auflage dieses in der Praxis bewährten Kom- mentars wurde das Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13.8.1965 erlassen, das vor allem die lange erwarteten neuen Vorschriften über die Bewertung des Grundbesitzes enthält. Die erste Hauptfeststellung der Einheitswerte für den Grundbesitz nach den neuen Vorschriften ist auf den 1.1.1964 durchzuführen. Es werden jedoch die für diesen Hauptfeststellungszeitpunkt festgestellten Einheits- werte des Grundbesitzes vorläufig noch nicht der Besteuerung zugrunde gelegt. Der Zeitpunkt, von dem an das der Fall sein wird, wird vielmehr durch ein besonderes Gesetz bestimmt. Bis dahin gelten die bisherigen Einheitswerte des Grundbesitzes weiter. Auch werden weiterhin Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Ein- heitswerte des Grundbesitzes nach den bisherigen Vorschriften - also unter Beach- tung der Wertverhältnisse vom 1.1.1935 - durchgeführt.

Auch die Hauptfeststellung der Einheitswerte fur das gewerbliche Betriebs- vermögen zum 1.1.1966 ist nach den Vorschriften des BewG 1965 vorzunehmen.

Während im bisherigen Bewertungsgesetz nur Rahmenvorschriften über die Bewertung des Grundbesitzes enthalten und die näheren Bestimmungen dazu in der BewDV geregelt waren, sind jetzt alle Vorschriften über die Bewertung des Grund- besitzes im BewG 1965 selbst enthalten. Dadurch hat das Gesetz einen wesentlich größeren Umfang angenommen, was auch eine Änderung der Paragraphenfolge nach sich zog.

II

Weil sich bei der Neubewertung des Grundvermögens nach dem BewG 1965 gegenüber dem bisherigen Verfahren wesentliche Änderungen im System ergeben, sollen im folgenden ohne Anspruch auf Vollständigkeit die neuen Bewertungsgrund- sätze kurz skizziert werden.

Das BewG 1965 regelt die Bewertung des Grundbesitzes in den §§ 68-94. Nach allgemeinen Bestimmungen über den Begriff des Grundvermögens, seine Abgrenzung vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und seine wirtschaftliche Einheit werden in den §§ 72 und 73 BewG 1965 die unbebauten Grundstücke und in den §§ 74-90 BewG 1965 die bebauten Grundstücke behandelt. Begriff, Grundstücks- arten und Methoden ihrer Bewertung sind in den §§ 74-77 BewG 1965 geregelt. Als- dann werden die beiden Bewertungsverfahren - das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren - dargestellt. In den §§ 91-94 BewG 1965 finden sich Sonder- vorschriften für Grundstücke im Zustand der Bebauung, für das Erbbaurecht, für das Wohnungseigentum und Teileigentum und für Gebäude auf fremdem Grund und Boden.

Das Wichtigste bei der Neubewertung des Grundbesitzes nach dem BewG 1965 ist, daß für die Mehrzahl der bebauten Grundstücke die Ermittlung der Einheits-

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werte auf eine neue Grundlage gestellt worden ist. Die Reform bezieht sich auf alle Grundstücke, die eine Miete und damit einen Ertrag bringen.

Das bisherige Rohmietverfahren wurde durch ein auf den Reinertrag abgestell- tes Verfahren (Reinertragsverfahren) abgelöst, das einheitlich und gleichmäßig für alle im Bundesgebiet liegenden Grundstücke anzuwenden ist und sich wesentlich genauer und differenzierter an die Marktwerte anpaßt. Die Einführung dieses nach den neuesten theoretischen Erkenntnissen auf dem Grundstücksmarkt zugeschnitte- nen Ermittlungssystems in die steuerliche Grundstücksbewertung bedeutet einen erheblichen Fortschritt und eine wichtige Verbesserung in der einheitlichen, gleich- mäßigen, richtigen und damit gerechten Wertermittlung und Erfassung des bebauten Grundbesitzes. Was darunter zu verstehen ist, wurde im bisherigen Gesetz nicht de- finiert. Das BewG 1965 versteht in § 74 darunter Grundstücke, auf denen sich benutz- bare Gebäude befinden. Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind nach § 75 BewG 1965 die folgenden sechs Grundstücksarten zu unterscheiden: Mietwohngrund- stücke, Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke. Die richtige Eingliederung in die vorgesehenen Grundstücksarten, die in § 75 Abs. 2-7 BewG 1965 im einzelnen beschrieben werden, ist für die Wertermittlung und für die Besteuerung von Bedeu- tung.

Der Wert der Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzten Grundstücke, der Einfamilien- und Zweifamilienhäuser ist gemäß § 76 Abs. 1 BewG 1965 im Wege des Ertragswertverfahrens zu ermitteln, während für die sonstigen bebauten Grundstücke der Wert im Wege des Sachwertverfahrens zu ermitteln ist.

In Abweichung von § 76 Abs. 1 BewG 1965 ist das Sachwertverfahren anzu- wenden bei Ein- und Zweifamilienhäusern, die sich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von den sonst zu bewertenden Ein- und Zweifami- lienhäusern unterscheiden, bei solchen Gruppen von Geschäftsgrundstücken, für die weder eine Jahresrohmiete ermittelt noch die übliche Miete geschätzt werden kann, sowie bei Grundstücken mit Behelfsbauten und bei Grundstücken mit Gebäuden in einer Bauart oder Bauausführung, für die ein Vervielfältiger nicht bestimmt ist (§ 76 Abs. 3 BewG 1965).

Welches der beiden Verfahren zur Anwendung kommt, richtet sich nach der Art des Grundstücks. Ausschlaggebend für das anzuwendende Verfahren muß sein, welche Methode sich am besten eignet, den richtigen Marktwert zu ermitteln, d.h. welche Merkmale charakteristisch für die Wertbildung der Grundstücke auf dem Grundstücksmarkt sind. Kennzeichnend für den Wert eines großen Teils der Grund- stücke ist die Miete und der daraus abzuleitende Reinertrag. Für einen anderen - geringeren - Teil der Grundstücke ist der Ertrag für den Wert ohne Bedeutung. Hier richtet sich der Wert nach den üblichen, durchschnittlichen Gestehungskosten für die Errichtung des Gebäudes. Er wird - zusätzlich zu dem Bodenwert - durch den Umfang des umbauten Raumes bestimmt, allerdings modifiziert durch bestimmte wertbeeinflussende Umstände, die hauptsächlich nach Zweckbestimmung und Ver- wendbarkeit des Grundstücks ausgerichtet sind.

Ob das Ertrags- oder Sachwertverfahren anzuwenden ist, hängt also haupt- sächlich von der Frage ab, ob eine zutreffende Mietermittlung möglich ist. Dabei ist in diesem Zusammenhange nicht auf das Einzelobjekt abzustellen, sondern auf die Gruppe der zu bewertenden Grundstücke. Ergeben sich Mietermittlungsschwierig- keiten bei der Mehrzahl einer solchen Gruppe, sei es, daß weder eine Miete erhoben wird noch ein Mietertrag in Anlehnung an Gebäude gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung geschätzt werden kann, so wird die ganze Gruppe dieser Grundstücksart nach dem Sachwertverfahren bewertet.

Beim Ertragswertverfahren umfaßt der Grundstückswert den Bodenwert, den Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen. Die Einheitswerte werden wie nach bisherigem Recht durch Vervielfachen der Jahresrohmiete ermittelt. Die Ermittlung der Vervielfältiger beruht jedoch auf einem völlig anderen System. Während bisher die Vervielfältiger als grobe Durchschnittszahlen aus dem Verhältnis von Rohmieten zu erzielten Grundstückspreisen abgeleitet wurden, sind nunmehr die Vervielfältiger über die Grundstücksreinerträge unter Berücksichtigung von marktüblichen Zins- sätzen und Abschreibungssätzen, getrennt nach Boden- und Gebäudewerten,

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mathematisch nach den Grundsätzen der Rentenrechnung ermittelt worden, wobei die Erkenntnisse der letzten Jahrzehnte in der Grundstücksschätzungslehre ver- wendet wurden. Wegen der Einzelheiten vgl. §§ 78-82 BewG 1965.

Das Sachwertverfahren ist in den §§ 83-90 BewG 1965 geregelt. Diese Regelung schließt sich eng an das sog. Weil'sche Verfahren an, das bisher für die Ermittlung des gemeinen Werts von Fabrikgrundstücken, Hotelgrundstücken und Warenhausgrund- stücken maßgebend war. § 83 BewG 1965 schreibt vor, wie beim Sachwertverfahren der Grundstückswert zu ermitteln ist. Er umfaßt wie beim Ertragswertverfahren den Bodenwert, den Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen. Anders wie beim Ertragswertverfahren, bei dem diese Wertbestandteile in der Höhe des Vervielfälti- gers und der Jahresrohmiete zum Ausdruck kommen, werden sie beim Sachwert- verfahren einzeln ermittelt. Die Summe der Werte dieser drei Bestandteile des Grundstückswerts bildet den Ausgangswert. Dieser wird durch Anwendung einer Wertzahl an den gemeinen Wert angeglichen. Der gemeine Wert ist der Grundstücks- wert im Sinne des § 83 BewG 1965, der als Einheitswert festzustellen ist, wenn nicht ausnahmsweise Mindestbewertung in Betracht kommt.

III

Die vorstehenden Hinweise auf die Bewertung des bebauten Grundbesitzes nach dem BewG 1965 stützen sich zu einem wesentlichen Teil auf die Anmerkungen des Verfassers in seinem hier rezensierten Kommentar. Dabei konnte sich der Rezen- sent davon überzeugen, daß es dem Kommentator dank seiner Stellung als Bundes- richter am BFH und dank der damit verbundenen profunden Sachkenntnis der einschlägigen Materie gelungen ist, ein Werk zu schreiben, wie es sich die Praxis wünscht und mit dem auch die Steuerrechtswissenschaft etwas anzufangen vermag. Die umfangreichen und erschöpfenden Erläuterungen zeichnen sich durch Praxis- nähe, Klarheit und Prägnanz aus, aber auch durch souveräne Beherrschung des zum Teil recht schwierigen Stoffes und durch die dennoch erreichte Verständlichkeit der Darstellung. Alle schwierigen Fragen werden an ausführlich dargestellten Bei- spielen erläutert. Alle, die mit der Durchführung des neuen Bewertungsgesetzes befaßt sind, werden den Kommentar von Steinhardt mit gutem Nutzen verwenden.

Heinz Paulick

Carl Weisensee: Die objektive Rechtsfindung. Eine kritische Betrachtung insbesondere zum Steuerprozeß. Herausgegeben vom Studieninstitut für angewandte Haushalts- und Steuerpolitik e.V. in München. Ohne Jahr. 30 Seiten.

In der vorliegenden Schrift werden die Fortschritte in der objektiven Rechts- findung als legitimes Mittel rechtsstaatlichen Denkens dargestellt. Es wird aber auch auf die Lücken hingewiesen, die heute noch eine objektive Rechtsfindung beeinträch- tigen. Diese bestehen nach Meinung des Verfassers vor allem auf dem Gebiet der Richterbestellung und Richterernennung in der Finanz-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit.

Das Studieninstitut für angewandte Haushalts- und Steuerpolitik hat im Zu- sammenwirken mit dem Bund der Steuerzahler in Bayern diese Fragen in einem öffentlichen Podiumsgespräch zur Debatte gestellt. Im Mittelpunkt der Diskussion stand die Frage der Unterstellung der Finanzgerichte in Bayern unter die Dienst- aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen. An diese Vorgänge, die als „rechtsstaatlich unbefriedigende, wenn nicht verfassungswidrige Lösung" be- zeichnet werden, knüpft die vorliegende Schrift zur Vertiefung der Beurteilung der anstehenden Rechtsfragen an. Der Verfasser empfindet den Umstand besonders stö- rend, daß in der Finanzgerichtsbarkeit „der Staat als Beklagter und zugleich als

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