27
Stadt Wolfsburg, Ortsteil Ehmen: B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“ Biotoptypen, gefährdete und geschützte Gefäßpflanzen, faunistische Potenzialeinschätzung und Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Auftraggeber: Stadt Wolfsburg Geschäftsbereich Stadtplanung und Bauberatung Porschestraße 49 38440 Wolfsburg Bearbeitung: Schunterstraße 15 38106 Braunschweig Tel.: 0531 / 234 29 510 [email protected] Dipl.-Biogeogr. Frauke Ochs Stand: 2. Mai 2017

Biotoptypen, gefährdete und geschützte Gefäßpflanzen .../media/wolfsburg/statistik_daten_fakten/gb06/suelpke-b/... · OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“ Artenschutzrechtlicher

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Biotoptypen, gefährdete und geschützte Gefäßpflanzen .../media/wolfsburg/statistik_daten_fakten/gb06/suelpke-b/... · OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“ Artenschutzrechtlicher

Stadt Wolfsburg, Ortsteil Ehmen:

B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“

Biotoptypen, gefährdete und geschützte Gefäßpflanzen, faunistische Potenzialeinschätzung und

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Auftraggeber:

Stadt Wolfsburg

Geschäftsbereich Stadtplanung und Bauberatung

Porschestraße 49

38440 Wolfsburg

Bearbeitung:

Schunterstraße 15 38106 Braunschweig Tel.: 0531 / 234 29 510 [email protected]

Dipl.-Biogeogr. Frauke Ochs

Stand: 2. Mai 2017

Page 2: Biotoptypen, gefährdete und geschützte Gefäßpflanzen .../media/wolfsburg/statistik_daten_fakten/gb06/suelpke-b/... · OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“ Artenschutzrechtlicher

OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Biotoptypenkartierung

2

Inhaltsverzeichnis

1. Anlass und Aufgabenstellung 3

2. Biotoptypen und gefährdete sowie geschützte Gefäßpflanzen 3

2.1 Methode 3

2.2 Ergebnis 5

2.2.1 Biotoptypen 5

2.2.2 Geschützte und gefährdete Gefäßpflanzen 7

3. Erfassung und Potenzialeinschätzung europarechtlich geschützter Tierarten 8

3.1 Methode 8

3.2 Habitatausstattung des Untersuchungsgebiets 8

3.3 (Potenzieller) Bestand europarechtlich geschützter Tierarten 9

3.3.1 Brutvögel 9

3.3.1.1 Methoden 9

3.3.1.2 Ergebnis 10

3.3.2 Fledermäuse 12

3.3.2.1 Potenzialeinschätzung des Bestands 12

3.3.3 Weitere (potenziell) vorkommende, europarechtlich geschützte Tierarten 12

3.3.4 Zufallsfunde besonders geschützter Tierarten 13

4. Artenschutzrechtliche Prüfung 14

4.1 Rechtliche Grundlagen 14

4.1.1 Geschützte Arten im Sinne des § 7 BNatSchG 14

4.1.2 Erläuterungen zur Anwendung des BNatSchG 15

4.2 Voraussichtliche Auswirkungen des Vorhabens 19

4.3 Brutvögel 19

4.4 Fledermäuse 22

5. Zukünftiger Abriss des Bestandsgebäudes 23

6. Zum allgemeinen Artenschutz 23

6.1 Europäisches Eichhörnchen 23

7. Zusammenfassung der erforderlichen Maßnahmen für den Artenschutz 24

8. Quellen 26

8.1 Literatur 26

8.2 Rechtsquellen 26

Page 3: Biotoptypen, gefährdete und geschützte Gefäßpflanzen .../media/wolfsburg/statistik_daten_fakten/gb06/suelpke-b/... · OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“ Artenschutzrechtlicher

OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Biotoptypenkartierung

3

1. Anlass und Aufgabenstellung

Im Ortsteil Ehmen der Stadt Wolfsburg soll der Bebauungsplan „Sülpke B, 5. Ände-

rung“ aufgestellt werden. Die Fläche des B-Plans umfasst ca. 0,7 ha und befindet sich

nördlich der Straße Siesberg. Das Gebiet wird von einer Kindertagesstätte des Deutschen

Roten Kreuzes mit Außenanlage, einem Siedlungsgehölz und einem Tennisplatz

eingenommen.

Auf der B-Planfläche werden Biotoptypen erfasst und hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit

bewertet. Des Weiteren wird nach geschützten und gefährdeten Gefäßpflanzen gesucht. Im

Rahmen von zwei Begehungen im April 2017 und einer faunistischen Potenzialeinschätzung

wird der potenzielle Bestand an Brutvögeln und Fledermäusen ermittelt. Mit einer

anschließenden artenschutzrechtlichen Prüfung werden mögliche Konflikte mit den

Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG dargestellt und

gegebenenfalls Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich vorgeschlagen.

2. Biotoptypen und gefährdete sowie geschützte Gefäßpflanzen

2.1 Methode

Die Erfassung der Biotoptypen erfolgt methodisch nach DRACHENFELS (2016). Zusätzliche

charakteristische, aber untergeordnete Biotoptypen werden als Nebencode angegeben.

Am 5. und 13. April 2017 wurden flächig alle Biotoptypen erfasst und nach gefährdeten bzw.

geschützten Pflanzenarten (GARVE 2004) gesucht.

Die im Untersuchungsgebiet vorhandenen Biotoptypen werden tabellarisch kurz beschrieben

und naturschutzfachlich bewertet (Tab. 2).

Die Einstufung der Bedeutung von Biotoptypen erfolgt nach DRACHENFELS (2012). Es

werden dabei Regenerationsfähigkeit und Wertstufe des Biotoptyps berücksichtigt (Tab. 1).

Die Regenerationsfähigkeit eines Biotoptyps gibt an, ob und in welchem Zeitraum ein

Biotoptyp wieder herstellbar ist. Kriterien für die Einstufung der Biotoptypen in 5 Wertstufen

sind die Naturnähe, Gefährdung, Seltenheit und Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen

und Tiere. Außerdem wird für jeden Biotoptyp der Wertfaktor gemäß der Arbeitshilfe zur

Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung des NIEDERSÄCH-

SISCHEN STÄDTETAGS (2013) angegeben, der zur Berechnung des Ausgleichsbedarfs für

einen Eingriff herangezogen werden kann (Tab. 1).

Gesetzlich geschützte Biotoptypen und FFH-Lebensraumtypen wurden nicht festgestellt und

sind in der vorgefundenen Siedlungslage und Nutzungsart nicht zu erwarten.

Page 4: Biotoptypen, gefährdete und geschützte Gefäßpflanzen .../media/wolfsburg/statistik_daten_fakten/gb06/suelpke-b/... · OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“ Artenschutzrechtlicher

OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Biotoptypenkartierung

4

Tab. 1: Kurzerläuterungen der in Tab. 2 verwendeten Zeichen und Einstufungen (DRACHENFELS 2012)

Re = Regenerationsfähigkeit

*** nach Zerstörung kaum oder nicht regenerierbar ( > 150 Jahre Regenerationszeit)

** nach Zerstörung schwer regenerierbar (bis 150 Jahre Regenerationszeit)

* bedingt regenerierbar: bei günstigen Rahmenbedingungen in relativ kurzer Zeit regenerierbar (in bis zu 25 Jahren)

( ) meist oder häufig kein Entwicklungsziel des Naturschutzes (da Degenerationsstadium oder anthropogen stark verändert).

/ untere oder obere Kategorie, abhängig von der jeweiligen Ausprägung (insbesondere Alter der Gehölze)

We = Wertstufe (gemäß BIERHALS et al. 2004)

V von besonderer Bedeutung

IV von besonderer bis allgemeiner Bedeutung

III von allgemeiner Bedeutung

II von allgemeiner bis geringer Bedeutung

I von geringer Bedeutung

( ) Wertstufen besonders guter bzw. schlechter Ausprägungen

E Bei Baum- und Strauchbeständen ist für beseitigte Bestände Ersatz in entsprechender Art, Zahl und ggf. Länge zu schaffen (Verzicht auf Wertstufen). Sind sie Strukturelemente flächig ausgeprägter Biotope, so gilt zusätzlich deren Wert (z.B. Einzelbäume in Heiden).

NST = Wertfaktor (gemäß NIEDERSÄCHSISCHER STÄDTETAG 2013)

5 sehr hohe Bedeutung

4 hohe Bedeutung

3 mittlere Bedeutung

2 geringe Bedeutung

1 sehr geringe Bedeutung

0 weitgehend ohne Bedeutung

Page 5: Biotoptypen, gefährdete und geschützte Gefäßpflanzen .../media/wolfsburg/statistik_daten_fakten/gb06/suelpke-b/... · OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“ Artenschutzrechtlicher

OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Biotoptypenkartierung

5

2.2 Ergebnis

2.2.1 Biotoptypen

Im Untersuchungsgebiet wurden 10 verschiedene Biotoptypen kartiert (s. Abb. 1, Tab. 2 und

Tab. 3).

Abb. 1: Biotoptypen im Geltungsbereich des B-Plans "Sülpke B, 5. Änderung".

Page 6: Biotoptypen, gefährdete und geschützte Gefäßpflanzen .../media/wolfsburg/statistik_daten_fakten/gb06/suelpke-b/... · OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“ Artenschutzrechtlicher

OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Biotoptypenkartierung

6

Tab. 2: Im Untersuchungsgebiet vorkommende Biotoptypen mit Bewertung

Biotop-Code

Biotop-Name Beschreibung Re We NST

HSE Siedlungsgehölz aus überwiegend einheimischen Baumarten

Waldartiges Gehölz auf Wall mit Schwarz-Erle (Alnus glutinosa), Hainbuche (Carpinus betulus), Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus), Feld-Ahorn (Acer campestre) und ca. 30 % Fremdholzanteil aus Kanadischer Pappel (Populus x canadensis) und Roteiche (Quercus rubra) mit schwachem bis mittlerem Baumholz. In der Strauchschicht dominiert Blaue Heckenkirsche (Lonicera caerulea), daneben Weißdorn (Crataegus spec.), Schlehe (Prunus spinosa), Rose (Rosa spec.), Liguster (Ligustrum vulgare) u. a.; im Nordosten der Fläche Beeinträchtigung durch Ablagerung von Laub und Grünschnitt

**/* III 3

HEB Einzelbaum / Baumgruppe des Siedlungsbereichs

Baumgruppen auf dem Kita-Gelände mit schwachem bis mittlerem, teilweise starkem Baumholz. Baumarten Kiefer (Pinus spec.), Hainbuche (Carpinus betulus), Hänge-Birke (Betula pendula), Rot-Eiche (Quarcus rubra), Spitzahorn (Acer platanoides), Sommer-Linde (Tilia platyphyllos)

**/* E 2

HEA Baumreihe des Siedlungsbereichs

Baumreihe aus Hainbuchen-Stangenholz (Carpinus betulus)

**/* E 2

BZH Zierhecke Zierhecke aus Hainbuche (Carpinus betulus) I 2

PHZ Neuzeitlicher Ziergarten

Intensiv genutztes Gelände der Kita mit Trittrasen, gepflasterten Flächen, Ziergebüschen, Einzelbäumen und Spielgeräten; außerdem liegt ein kleiner Bereich des Außengeländes der Sportanlagen innerhalb des westlichen Geltungsbereichs.

I 1

PSP Sportplatz hier: Tennisplatz I 1

OFS Befestigte Freifläche von Sport- und Freizeitanlagen

I 0

OVS Straße I 0

OVW Weg I 0

ONZ Sonstiger öffentlicher Gebäudekomplex

hier: Gebäude der Kindertagesstätte I 0

Page 7: Biotoptypen, gefährdete und geschützte Gefäßpflanzen .../media/wolfsburg/statistik_daten_fakten/gb06/suelpke-b/... · OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“ Artenschutzrechtlicher

OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Biotoptypenkartierung

7

Tab. 3: In Abb. 1 verwendete Zusatzmerkmale (nach DRACHENFELS 2016).

Zusatzmerkmale Beschreibung

1 Stangenholz, inkl. Gertenholz (Brusthöhendurchmesser der Bäume der ersten Baumschicht ca. 7–<20 cm, Alter meist 10–40 Jahre), bei Gebüschen/Gehölz-beständen: junge Bäume/Sträucher

2 Schwaches bis mittleres Baumholz (BHD ca. 20–<50 cm, Alter meist 40–100 Jahre), bei Gebüschen/Gehölzbeständen: mittelalte Bäume/Sträucher

3 Starkes Baumholz (BHD ca. 50–<80 cm), bzw. Altholz >100 Jahre (Birke, Weide und Erle ab 60 Jahre), bei Gebüschen/Gehölzbeständen: alte Bäume/Sträucher

x erheblicher Anteil standortfremden Baumarten (ab 10 % Anteil in der ersten oder zweiten Baumschicht bzw. Dominanz im Unterstand)

2.2.2 Geschützte und gefährdete Gefäßpflanzen

Es wurden keine gefährdeten oder geschützten Gefäßpflanzenarten festgestellt. Aufgrund

der Lage innerhalb einer Siedlung und der Ausprägung der Fläche ist es wahrscheinlich,

dass keine gefährdeten oder geschützten Gefäßpflanzen vorkommen. Eine weitere

Begehung im Spätsommer kann jedoch Sicherheit bezüglich dieser Aussage schaffen. Ein

Verzicht auf eine weitere Begehung sollte in jedem Fall mit der Unteren Naturschutzbehörde

abgestimmt werden.

Page 8: Biotoptypen, gefährdete und geschützte Gefäßpflanzen .../media/wolfsburg/statistik_daten_fakten/gb06/suelpke-b/... · OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“ Artenschutzrechtlicher

OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Biotoptypenkartierung

8

3. Erfassung und Potenzialeinschätzung europarechtlich

geschützter Tierarten

3.1 Methode

Am 5. und 13. April 2017 wurde das Gelände begangen und jeweils vorkommende

Vogelarten kartiert sowie nach Hinweisen auf das Vorkommen weiterer planungsrelevanter

Tierarten gesucht. Zufallsfunde besonders geschützter Tierarten wurden gegebenenfalls mit

aufgenommen.

Der potenzielle Bestand an Brutvögeln und Fledermäusen wird anhand der bekannten

Verbreitung der Tierarten sowie der Anforderungen der Arten an die Habitatausstattung

eingeschätzt. Grundlage hierfür sind die Verbreitungskarten auf Landes- bzw. Bundesebene,

sofern diese eine angemessene Aktualität aufweisen, sowie die in der einschlägigen Literatur

angegebenen Bedürfnisse der Arten (KRÜGER et al. 2014, NLWKN 2010, SÜDBECK et al.

2005). Die Habitatausstattung der B-Planfläche ergibt sich aus den Biotoptypen sowie durch

die Begehungen der Fläche am 5. und 13. April.

3.2 Habitatausstattung des Untersuchungsgebiets

Der Geltungsbereich setzt sich zusammen aus dem Gelände der Kindertagesstätte, einem

Siedlungsgehölz auf einem Wall westlich der Kindertagesstätte und einem Tennisplatz nörd-

lich des Gehölzes. Das Gebäude der Kindertagesstätte böte mit der Flachdachkonstruktion

theoretisch Spaltenquartiere für Fledermäuse, allerdings ist der Zugang zu dieser Quartier-

möglichkeit mit einem Gitter verschlossen. Weitere Nischen oder Höhlen wurden an dem

Gebäude nicht festgestellt. Das Außengelände der Kindertagesstätte besteht aus Trittrasen,

gepflasterten Flächen und Sandflächen mit Einzelbäumen und Baumgruppen (meist mit

schwachem bis mittlerem Baumholz, einzelne Bäume mit starkem Baumholz). Baumhöhlen,

Spalten oder abstehende Rinde wurde nicht festgestellt. Daneben befinden sich auf dem Ge-

lände kleine Ziergebüsche, Spielgeräte und mehrere Schuppen. Auch die Schuppen weisen

keine geeigneten Spalten oder Höhlen als Quartier- oder Nistmöglichkeit auf. Westlich des

Bestandsgebäudes hängen zwei künstliche Nisthilfen in Gebüschen bzw. an einem Baum.

Das Siedlungsgehölz setzt sich aus Laubbäumen mit überwiegend schwachem bis mittlerem

Baumholz zusammen. Höhlen oder Spalten wurden auch hier nicht festgestellt. Die Strauch-

schicht ist zum Teil sehr dicht.

Das Tennisplatzgelände bietet außer einer Zierhecke und einer Baumreihe mit Stangenholz

aus Hainbuche keine besonderen Merkmale, die auf ein Vorkommen europarechtlich

geschützter Tierarten hindeuten.

Page 9: Biotoptypen, gefährdete und geschützte Gefäßpflanzen .../media/wolfsburg/statistik_daten_fakten/gb06/suelpke-b/... · OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“ Artenschutzrechtlicher

OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Biotoptypenkartierung

9

3.3 (Potenzieller) Bestand europarechtlich geschützter Tierarten

3.3.1 Brutvögel

3.3.1.1 Methoden

Bei den Begehungen der Fläche am 5. und 13. April wurden alle beobachteten Vogelarten

erfasst. Aufgrund der frühen Termine im Jahr und der geringen Anzahl an Begehungen ist

das Ergebnis dieser Kartierung nicht mit einer vollständigen Brutvogelerfassung gemäß

SÜDBECK et al. (2005) gleichzusetzen. Daher kann eine Zuordnung als „Brutzeitfeststellung“,

„Brutverdacht“ und „Brutnachweis“ für die meisten Arten nicht erfolgen. Die festgestellten

Arten werden daher je nach typischen Ansprüchen an den Nistplatzstandort eingeteilt in

„möglicher Brutvogel“, falls eine Brut am jeweiligen Beobachtungsort potenziell möglich ist,

und „Nahrungsgäste“, falls die Art offenbar dort nur auf Futtersuche ist (beispielsweise

Höhlenbrüter bei Abwesenheit von Höhlen). Lediglich eine brütende Rabenkrähe war zu

beobachten und kann daher als „Brutnachweis“ eingeordnet werden.

Das Ergebnis der Kartierung wird auf einer Karte (Abb. 2) und in Tab. 4 dargestellt.

Weitere Arten, die möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt im Gebiet als Brutvögel

auftreten, werden in der Ergebnistabelle ergänzt und finden ebenso Berücksichtigung im

artenschutzrechtlichen Fachbeitrag.

Page 10: Biotoptypen, gefährdete und geschützte Gefäßpflanzen .../media/wolfsburg/statistik_daten_fakten/gb06/suelpke-b/... · OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“ Artenschutzrechtlicher

OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Biotoptypenkartierung

10

3.3.1.2 Ergebnis

Es wurden 15 Vogelarten im Gebiet festgestellt (Abb. 2). Gemeinsam mit den potenziell

vorkommenden Brutvögeln ergeben sich 29 Arten. (Tab. 4).

Abb. 2: Am 5. und 13. April 2017 festgestellte Brutvögel und weitere faunistische

Beobachtungen im Geltungsbereich des B-Plans „Sülpke B, 5. Änderung“.

Page 11: Biotoptypen, gefährdete und geschützte Gefäßpflanzen .../media/wolfsburg/statistik_daten_fakten/gb06/suelpke-b/... · OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“ Artenschutzrechtlicher

OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Biotoptypenkartierung

11

Tab. 4: (Potenzielle) Brutvögel im Geltungsbereich des B-Plans „Sülpke B, 5. Änderung“.

Kürzel Deutsch Wissenschaftlich Gefährdung Rote Liste Nds. / D

Schutz Vorkommen

A Amsel Turdus [m.] merula - / - § BV

Bm Blaumeise Parus [c.] caeruleus - / - § BV (in Nistkästen an Kita), sonst NG

Hä Bluthänfling Carduelis [c.] cannabina

3 / 3 § BV

B Buchfink Fringilla coelebs - / - § BV

Eichelhäher Garullus glandarius - / - § pBV

Elster Pica [p.] pica - / - § pBV

Fitis Phylloscopus trochilus - / - § pBV

Gartengrasmücke Sylvia borin V / - § pBV

Gelbspötter Hippolais [i.] icterina V / - § pBV

Gimpel Pyrrhula [p.] pyrrhula - / - § pBV

Girlitz Serinus serinus V / - § pBV

Gf Grünfink Carduelis chloris - / - § BV

H Haussperling Passer [d.] domesticus V / V § NG

He Heckenbraunelle Prunella [m.] modularis - / - § BV

Kernbeißer Coccothraustes coccothraustes

V / - § pBV

Klappergrasmücke Sylvia [c.] curruca - / - § pBV

K Kohlmeise Parus [m.] major - / - § BV (in Nistkästen an Kita), sonst NG

Mg Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla - / - § BV

Nachtigall Luscinia [luscinia] megarhynchos

V / - § pBV

Rk Rabenkrähe Corvus [c.] corone - / - § BN

Rt Ringeltaube Columba palumbus - / - § BV

Rotkehlchen Erithacus [r.] rubecula - / - § pBV

Schwanzmeise Aegithalos caudatus - / - § pBV

Singdrossel Turdus philomelos - / - § pBV

Sg Sommergoldhähnchen Regulus [i.] ignicapilla - / - § BV

Sti Stieglitz Carduelis [c.] carduelis V / - § BV

Türkentaube Streptopelia [d.] decaocto

- / - § pBV

Z Zaunkönig Troglodytes troglodytes - / - § BV

Page 12: Biotoptypen, gefährdete und geschützte Gefäßpflanzen .../media/wolfsburg/statistik_daten_fakten/gb06/suelpke-b/... · OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“ Artenschutzrechtlicher

OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Biotoptypenkartierung

12

Kürzel Deutsch Wissenschaftlich Gefährdung Rote Liste Nds. / D

Schutz Vorkommen

Zi Zilpzalp Phylloscopus [c.] collybita

- / - § BV

Kürzel: in Abb. 2 verwendetes Kürzel

Gefährdung: Nds = Rote Liste Niedersachsen (KRÜGER & NIPKOW 2015)

D = Rote Liste Deutschland (GRÜNEBERG et al. 2016)

Kategorien: 3 = gefährdet; V = Art der Vorwarnliste; - = ungefährdet

Schutz: § = besonders geschützt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG

Vorkommen: BV = möglicher Brutvogel (im Rahmen der Begehungstermine erfasst)

NG = Nahrungsgast (im Rahmen der Begehungstermine erfasst)

BN = Brutnachweis (im Rahmen der Begehungstermine erfasst)

pBV = potenzieller Brutvogel (potenziell vorkommend, aber während Begehungsterminen nicht

anwesend)

3.3.2 Fledermäuse

3.3.2.1 Potenzialeinschätzung des Bestands

Fledermäuse nutzen Höhlen und Spalten an Gebäuden und Bäumen als Tagesquartiere,

Wochenstuben zur Jungenaufzucht und Winterquartiere. Im Geltungsbereich des B-Plans

wurden an den Bäumen keine derartigen Strukturen festgestellt. Das Bestandsgebäude

bietet mit dem Flachdach potenziell Spaltenquartiere. Allerdings sind diese mit Gittern

verschlossen, sodass sie von Fledermäusen nicht genutzt werden können.

Fledermäuse, die im Umfeld der Planfläche Quartiere haben, können den Luftraum über dem

Gelände als Jagdgebiet nutzen. Es kommen sowohl Baumhöhlen bewohnende (z. B. Großer

Abendsegler Nyctalus noctula, Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii) als auch

Gebäudespalten und -höhlen bewohnende Arten (z. B. Zwergfledermaus Pipistrellus

pipistrellus, Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus) als potenzielle Nutzer der

Planfläche als Jagdgebiet infrage.

Ein besonderer Wert als Jagdgebiet kann der Fläche jedoch nicht zugeordnet werden.

3.3.3 Weitere (potenziell) vorkommende, europarechtlich geschützte Tierarten

Für das potenzielle Vorkommen weiterer europarechtlich geschützter Tierarten ergaben sich

keine Hinweise.

Page 13: Biotoptypen, gefährdete und geschützte Gefäßpflanzen .../media/wolfsburg/statistik_daten_fakten/gb06/suelpke-b/... · OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“ Artenschutzrechtlicher

OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Biotoptypenkartierung

13

3.3.4 Zufallsfunde besonders geschützter Tierarten

Im Gehölz auf dem Wall wurden mehrere Eichhörnchenkobel festgestellt (Abb. 2). Bei der

ersten Begehung des Geländes am 5. April 2017 wurden zudem mindestens zwei

verschiedene Eichhörnchen in den Bäumen am nördlichen Rand des Gehölzes beobachtet.

Page 14: Biotoptypen, gefährdete und geschützte Gefäßpflanzen .../media/wolfsburg/statistik_daten_fakten/gb06/suelpke-b/... · OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“ Artenschutzrechtlicher

OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Biotoptypenkartierung

14

4. Artenschutzrechtliche Prüfung

4.1 Rechtliche Grundlagen

Zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den Men-

schen sind auf gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Ebene umfangreiche Vorschriften

erlassen worden. Europarechtlich ist der im Zusammenhang mit Eingriffsplanungen

relevante Artenschutz in den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur

Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom

21.05.1992 (FFH-Richtlinie) sowie in den Artikeln 5 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG des

Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten vom 02.04.1979 (Vogelschutz-

Richtlinie) fixiert.

Im nationalen deutschen Naturschutzrecht ist der für Eingriffsplanungen relevante besondere

Artenschutz in den Bestimmungen der §§ 44 und 45 BNatSchG vom 29.07.2009 verankert.

4.1.1 Geschützte Arten im Sinne des § 7 BNatSchG

Die in den nachfolgenden Kapiteln differenzierten, besonders und streng geschützten Arten

ergeben sich aus den Definitionen des § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG:

ZITAT aus dem BNatSchG

§ 7 Begriffsbestimmungen 5

(2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:

/

13. besonders geschützte Arten

a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 750/2013 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels1 5 aufgeführt sind,

b) nicht unter Buchstabe a fallende

aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG2 aufgeführt sind,

bb) „europäische Vogelarten“,

c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 13 aufgeführt sind,

1 Verordnung (EG) Nr. 338/97 bzw. Verordnung (EG) Nr. 750/2013: EG-Artenschutzverordnung - EG-ArtSchV 2 Richtlinie 92/43/EWG: FFH-Richtlinie 3 § 54 Abs. 1 BNatSchG: Noch zu erlassende Rechtsverordnung (LOUIS, mdl.), in der Gefährdungsgrad und die Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt sind.

Page 15: Biotoptypen, gefährdete und geschützte Gefäßpflanzen .../media/wolfsburg/statistik_daten_fakten/gb06/suelpke-b/... · OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“ Artenschutzrechtlicher

OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Biotoptypenkartierung

15

14. streng geschützte Arten

besonders geschützte Arten, die

a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 750/2013,

b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,

c) in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 24

aufgeführt sind;

Die streng geschützten Arten stellen somit eine Teilmenge der besonders geschützten Arten

dar.

THEUNERT (2008) hat eine Liste der besonders oder streng geschützten Arten einschließlich

der europäischen Vogelarten erstellt, die in Niedersachsen vorkommen bzw. vorkommen

können. Diese wird als Grundlage für den vorliegenden Artenschutzbeitrag verwendet. Die

Liste enthält u.a. all jene Arten, die bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung für ein Vorhaben

innerhalb der Landes Niedersachsen zu prüfen sind.

4.1.2 Erläuterungen zur Anwendung des BNatSchG

In § 44 Abs. 1 BNatSchG werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände an die FFH-

und Vogelschutzrichtlinie angepasst. Mit § 44 Abs. 5 BNatSchG werden bestehende und von

der Europäischen Kommission anerkannte Spielräume bei der Auslegung der artenschutz-

rechtlichen Vorschriften der FFH-Richtlinie genutzt und rechtlich abgesichert, um akzeptable

und im Vollzug praktikable Ergebnisse bei der Anwendung der Verbotsbestimmungen des

Absatzes 1 zu erzielen. Diese Spielräume erlauben bei der Zulassung von Eingriffen und bei

Vorhabensplanungen eine auf die Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionalität von

Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. auf den Erhaltungszustand der lokalen Population

gerichtete Prüfung.

Dazu kann es erforderlich sein, funktionserhaltende oder konfliktmindernde Maßnahmen zu

treffen, die unmittelbar am voraussichtlich betroffenen Bestand ansetzen, mit diesem

räumlich-funktional verbunden sind und zeitlich so durchgeführt werden, dass zwischen dem

Erfolg der Maßnahmen und dem vorgesehenen Eingriff keine zeitliche Lücke entsteht. Um

dies zu gewährleisten, können neben Vermeidungsmaßnahmen auch vorgezogene

funktionserhaltende Ausgleichsmaßnahmen (sog. "CEF-Maßnahmen"; continuous ecological

functionality-measures) vorgesehen werden (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG).

4 § 54 Abs. 2 BNatSchG: Noch zu erlassende Rechtsverordnung (LOUIS, mdl.), in der Gefährdungsgrad und die Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt sind.

Page 16: Biotoptypen, gefährdete und geschützte Gefäßpflanzen .../media/wolfsburg/statistik_daten_fakten/gb06/suelpke-b/... · OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“ Artenschutzrechtlicher

OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Biotoptypenkartierung

16

Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind folgender-

maßen gefasst:

ZITAT aus dem BNatSchG

§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

(1) Es ist verboten,

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören

(Zugriffsverbote).

Diese Verbote sind um den für Eingriffsvorhaben relevanten Absatz 5 des § 44 ergänzt:

ZITAT aus dem BNatSchG

§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

(5) Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5.

Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.

Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher

Page 17: Biotoptypen, gefährdete und geschützte Gefäßpflanzen .../media/wolfsburg/statistik_daten_fakten/gb06/suelpke-b/... · OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“ Artenschutzrechtlicher

OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Biotoptypenkartierung

17

Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. [/]

Entsprechend obigem Absatz 5 gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach § 15

zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des

Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nur für

die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführte Tier- und Pflanzenarten sowie für die

Europäischen Vogelarten.

In Bezug auf die Tierarten nach Anhang IVa der FFH-RL sowie die Europäischen

Vogelarten nach Art. 1 VSchRL ergeben sich somit aus § 44 Abs. 1, Nr. 1 bis 3 i. V. m.

Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe sowie für Vorhaben im Sinne

des § 18 Abs. 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind,

folgende Verbote:

Tötungs- / Verletzungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG): Tötung oder

Verletzung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot

nicht vor, wenn die Tötung / Verletzung unvermeidbar mit der Beschädigung oder Zerstörung

einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte verbunden ist und deren Funktionalität trotz des

Eingriffs im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.

Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Erhebliches Stören von Tieren während der

Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Ein Verbot

liegt nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der

lokalen Population führt.

Schädigungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG): Beschädigung oder

Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht

vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen

Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.

Werden diese Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der

gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten oder der national gefährdeten Arten mit einem

hohen Maß der Verantwortlichkeit bei der Bundesrepublik Deutschland erfüllt, müssen zur

Genehmigung des Eingriffs die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG

erfüllt sein. Es kann daher bei Eingriffsvorhaben eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

das Vorhaben

• der Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger

erheblicher wirtschaftlicher Schäden dient,

• zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt dient,

Page 18: Biotoptypen, gefährdete und geschützte Gefäßpflanzen .../media/wolfsburg/statistik_daten_fakten/gb06/suelpke-b/... · OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“ Artenschutzrechtlicher

OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Biotoptypenkartierung

18

• für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen

Zwecken dienenden Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung dient,

• im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit,

einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der

maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt liegt,

• aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses

einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art erforderlich ist (§ 45 Abs. 7

Pkt. 5 BNatSchG).

Die Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn

• zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und

• sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Arten nicht

verschlechtert und insbesondere bezüglich der Arten des Anhangs IV FFH-RL der

günstige Erhaltungszustand der Populationen der Art gewahrt bleibt.

In die Beurteilung, ob gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ein Verbotstatbestand

vorliegt, müssen Maßnahmen zur Vermeidung sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

(CEF-Maßnahmen zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität)

einbezogen werden, soweit diese erforderlich sind.

Die an vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zu stellenden Anforderungen sind die

folgenden:

• Sie müssen die betroffene lokale Population der geschützten Art stützen und im Ergebnis

eine negative Bestandsentwicklung dieser Population verhindern.

• Sie müssen einen engen räumlichen Bezug zum beeinträchtigten Bereich aufweisen,

also z.B. den Lebensraum der betroffenen Population erweitern.

• Sie müssen zeitlich so angeordnet werden, dass die Funktion des betroffenen Bereichs

für die geschützte Art ohne Unterbrechung gewahrt werden kann. Sind Ausweich-

lebensräume zu schaffen, so müssen diese zum Zeitpunkt des Eingriffs bereits voll

funktionsfähig sein.

• Die Maßnahmen sind so präzise zu beschreiben, dass der Erfolg der Maßnahme fachlich

bewertet werden kann.

• Sofern der Erfolg der Maßnahme nicht sicher unterstellt werden kann, ist ein

begleitendes Monitoring vorzusehen. Der von der Genehmigungsbehörde erteilte

Beschluss muss dann für den Fall negativer Ergebnisse klare Angaben zum weiteren

Page 19: Biotoptypen, gefährdete und geschützte Gefäßpflanzen .../media/wolfsburg/statistik_daten_fakten/gb06/suelpke-b/... · OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“ Artenschutzrechtlicher

OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Biotoptypenkartierung

19

Risikomanagement enthalten.

4.2 Voraussichtliche Auswirkungen des Vorhabens

Mit der Umsetzung des B-Plans wird das Siedlungsgehölz westlich der bestehenden

Kindertagesstätte vollständig entfernt und der Wall eingeebnet. Auch angrenzende kleinere

Gehölze wie die Zierhecke am Tennisplatz werden voraussichtlich entfernt. Die entstehende

Freifläche wird überbaut mit einem Gebäude und einem Parkplatz.

Des Weiteren ist in mehreren Jahren der Abriss des Bestandsgebäudes geplant.

Durch das Vorhaben geht Lebensraum für Tiere verloren. Insbesondere gehölzbewohnende

Vogelarten, die am Boden, in dichteren Gebüschen oder frei in den Ästen brüten, verlieren

Nistmöglichkeiten.

4.3 Brutvögel

Die Vogelarten, die im Geltungsbereich des B-Plans ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätte

oder Nahrungsfläche haben oder haben könnten, sind überwiegend weit verbreite und unge-

fährdete Arten. Es handelt sich vor allem um Bodenbrüter, Freibrüter, Baum- und Gebüsch-

brüter, die auch innerhalb von Siedlungen vorkommen.

Höhlenbrüter - im Gebiet wurden Blaumeise, Kohlmeise und Haussperling festgestellt -

nutzen die Fläche vor allem zur Nahrungssuche, da weder die Gehölze noch das Gebäude

geeignete Bruthöhlen bieten. Lediglich Nistkästen, die in Gebüschen östlich des Bestands-

gebäudes hängen, könnten zur Brut genutzt werden. Hier werden Blau- und Kohlmeise

vermutet.

Alle Vogelarten des Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie sind als „europäische Vogelar-

ten“ besonders geschützt. Im Gebiet wurden keine streng geschützten Arten festgestellt und

diese sind auch potenziell nicht zu erwarten.

Mit dem Bluthänfling (Carduelis [c.] cannabina) wurde eine in Niedersachsen und

Deutschland gefährdete Art (Rote Liste Kategorie 3) festgestellt.

Nachfolgend wird die Betroffenheit der Brutvogelarten durch das Vorhaben dargestellt und

eine Prüfung auf eine Verletzung der Verbote des speziellen Artenschutzes gemäß § 44 Abs.

1 Nr. 1-3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG durchgeführt. Diese Prüfung wird für jede gefährdete Art

(in Tab. 4 fett dargestellt) einzeln in Artenblättern durchgeführt, während die übrigen

ungefährdeten, häufigen und weit verbreiteten Arten zusammengefasst abgehandelt werden.

Page 20: Biotoptypen, gefährdete und geschützte Gefäßpflanzen .../media/wolfsburg/statistik_daten_fakten/gb06/suelpke-b/... · OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“ Artenschutzrechtlicher

OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Biotoptypenkartierung

20

Artname: Bluthänfling Carduelis cannabina

Grundinformationen / Schutzstatus FFH Anhang IV-Art

Europäische Vogelart

Besondere Verantwortung Deutschlands

Streng geschützte Art (EG VO 338/97)

Art der EU-VSchRL Anhang I

Art der EU-VSchRL Art. 4 (2)

Rote Liste Niedersachsen Kat. 3 – gefährdet

Rote Liste Deutschland Kat. 3 – gefährdet

Erhaltungszustand der Art auf Ebene der biogeografischen Region (Europa)

günstig ungünstig unbekannt

Erhaltungszustand der lokalen Population günstig ungünstig unbekannt

Lebensraum und Verhaltensweisen der Art

Der Bluthänfling besiedelt offene bis halboffene Landschaften mit Gebüschen, Hecken oder Einzelbäumen; Agrarlandschaften mit Hecken (Ackerbau und Grünland), Heiden, verbuschte Brachen, Kahlschläge, Baumschulen, dringt in Dörfer und Stadtrandbereiche vor (Gartenstadt, Parkanlagen, Industriegebiete und -brachen); von Bedeutung sind Hochstaudenfluren und andere Saumstrukturen (Nahrungshabitate) sowie strukturreiche Gebüsche oder junge Nadelbäume (Nisthabitate). Als Freibrüter legt er sein Nest in dichten Hecken und Büschen aus Laub- und Nadelgehölzen an, selten auch Bodennester in Gras- bzw. Krautbeständen.

Verbreitung in Niedersachsen

Er ist flächendeckend verbreitet mit einer gleichmäßigen Siedlungsdichte und kleinflächig einigen Lücken. Sein Bestand wurde 2005 - 2008 auf 16.000 bis 38.000 Brutpaare geschätzt.

Vorkommen im Untersuchungsgebiet

Vorkommen nachgewiesen

Ein bis mehrere Brutpaare im Siedlungsgehölz im Westen des B-Plangebiets wahrscheinlich.

Vorkommen potenziell möglich

Allgemeine Gefährdungsfaktoren

Nahrungs- und Brutplatzverknappung durch Verlust ländlicher Strukturen in Siedlungsbereichen, Intensivierung der Landwirtschaft (Ausräumung der Landschaft), allgemeine Eutrophierung, Einsatz von Herbiziden und damit Nahrungsverknappung.

Page 21: Biotoptypen, gefährdete und geschützte Gefäßpflanzen .../media/wolfsburg/statistik_daten_fakten/gb06/suelpke-b/... · OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“ Artenschutzrechtlicher

OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Biotoptypenkartierung

21

Artname: Bluthänfling Carduelis cannabina

Auswirkungen des Vorhabens / Betroffenheit der Art / Beschreibung der Beeinträchtigung

Das Siedlungsgehölz westlich des Bestandsgebäudes ist mögliches Bruthabitat des Bluthänflings. Ein Nachweis der genauen Anzahl an Brutpaaren ist aufgrund der frühzeitigen und verkürzten Untersuchung nicht möglich.

Bei der Entfernung des Gehölzes ist nicht auszuschließen, dass Einzelindividuen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten durch das Vorhaben gestört bzw. Fortpflanzungs- und Ruhestätten beschädigt oder zerstört werden.

Das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungsverbot) kann verletzt werden, wenn die Entfernung des Gehölzes während der Brutzeit durchge-führt wird und dabei Entwicklungsformen des Bluthänflings verletzt oder getötet werden, was vermeidbar ist.

Das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigungs- oder Zerstö-rungsverbot) ist durch die Umsetzung des Vorhabens nicht erfüllt, da die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang für den Bluthänfling weiterhin erfüllt wird.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population ist unbekannt. Aufgrund der aktuellen Gefährdungssituation ist jedoch von einem schlechten Erhaltungszustand auszugehen. Durch das Vorhaben könnte sich der Erhaltungszustand aufgrund des Nistplatzverlustes weiter verschlechtern und damit eine Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG stattfinden.

Artenschutz-spezifische Vermei-dungsmaßnahmen erforderlich

Vermeidbare Tötungen (Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) unterbleiben durch die Maßnahme der Gehölzentfernung gemäß § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG nur in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und 28. Februar.

Ausgleichs-maßnahmen erforderlich

Um den Erhaltungszustand der lokalen Population nicht zu verschlechtern, ist der Lebensraum mindestens im Umfang des Verlusts an anderer Stelle wiederherzustellen.

Die Maßnahme sollte in Form einer Hecke, eines Gebüschs oder auch Gehölzes mit gut ausgeprägter dichter Strauchschicht angelegt werden.

Bei der Umsetzung ist auf den Einsatz autochthoner (= einheimischer) Gehölzarten zu achten. Angrenzend an die Gehölzpflanzung sollten für den Bluthänfling geeignete Nahrungsflächen wie Hochstaudenfluren oder andere Saumstrukturen vorhanden sein.

Die Maßnahme kann gleichzeitig als Ausgleich für den Eingriff durchgeführt werden.

Hiermit wird eine Verbotsverletzung des Störungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) vermieden.

Prognose der Verbotsverletzung

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Ein Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist

erforderlich nicht erforderlich

Page 22: Biotoptypen, gefährdete und geschützte Gefäßpflanzen .../media/wolfsburg/statistik_daten_fakten/gb06/suelpke-b/... · OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“ Artenschutzrechtlicher

OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Biotoptypenkartierung

22

Außerdem kommen die folgenden ungefährdeten europäischen Vogelarten - teilweise

potenziell - vor:

die Baumbrüter Rabenkrähe, Ringeltaube, Türkentaube,

die Gebüschbrüter Amsel, Heckenbraunelle, Klappergrasmücke,

die Bodenbrüter Fitis, Rotkehlchen, Zilpzalp,

die Freibrüter Buchfink, Eichelhäher, Elster, Gartengrasmücke, Gimpel, Gelbspötter, Girlitz,

Grünfink, Heckenbraunelle, Kernbeißer, Klappergrasmücke, Mönchsgrasmücke, Nachtigall,

Ringeltaube, Schwanzmeise, Singdrossel, Sommergoldhähnchen, Stieglitz, Zaunkönig.

Für diese genannten, nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie besonders geschützten

Vogelarten (Europäische Vogelarten) ist nicht auszuschließen, dass Einzelindividuen

während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten durch

das Vorhaben gestört bzw. Fortpflanzungs- und Ruhestätten beschädigt oder zerstört

werden.

Die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 (Beschädigungs- oder Zerstörungsverbot) sind

durch die Umsetzung des Vorhabens nicht erfüllt, da die ökologische Funktion der von dem

Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang für

die jeweilige Art weiterhin erfüllt wird. Das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

(Störungsverbot) ist ebenfalls nicht erfüllt, da sich durch die vom Projekt ausgehenden

Störungen die Erhaltungszustände der lokalen Populationen dieser weit verbreiteten,

häufigen und ungefährdeten Arten nicht verschlechtern.

Vermeidbare Tötungen (Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) unterbleiben durch die

Maßnahme der Gehölzentfernung gemäß § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG nur in der Zeit zwischen

dem 01. Oktober und 28. Februar.

Die Höhlenbrüter Blaumeise, Haussperling und Kohlmeise brüten vermutlich außerhalb des

Geltungsbereichs oder nutzen die Nistkästen östlich des Bestandsgebäudes. Sollten im

Zuge der Baumaßnahmen die Gehölze mit den Nistkästen entfernt werden, gelten die

gleichen Umstände wie bei den Gehölz- und Bodenbrütern. Durch ein Umhängen der Kästen

in einen ungestörten Bereich außerhalb der Brutsaison und vor dem Eingriff bleibt die

ökologische Funktion erhalten und die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG

werden nicht verletzt.

4.4 Fledermäuse

Für Fledermäuse ergibt sich aufgrund fehlender Strukturen für Quartiere keine Notwendigkeit

einer Prüfung auf artenschutzrechtliche Konflikte.

Page 23: Biotoptypen, gefährdete und geschützte Gefäßpflanzen .../media/wolfsburg/statistik_daten_fakten/gb06/suelpke-b/... · OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“ Artenschutzrechtlicher

OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Biotoptypenkartierung

23

5. Zukünftiger Abriss des Bestandsgebäudes

Es wurden bei den Begehungen im April 2017 keine Hinweise auf Strukturen an dem

Gebäude gefunden, die als Fledermausquartier oder Nistplatz für Vögel dienen könnten. Da

der Abriss voraussichtlich erst in einigen Jahren stattfindet, kann sich diese Situation bis

dahin jedoch geändert haben. Durch Beschädigung oder Umbau können jederzeit neue

Strukturen entstehen, die von Fledermäusen oder Vögeln genutzt werden. Daher ist es

sinnvoll, das Gebäude kurz vor dem Abriss erneut zu untersuchen, um solche Änderungen

zu erkennen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, so dass Artenschutzverstöße

vermieden werden.

6. Zum allgemeinen Artenschutz

6.1 Europäisches Eichhörnchen

Das Eichhörnchen (Sciurus vulgaris) ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG besonders

geschützt und in Deutschland sowie Niedersachsen nicht gefährdet.

Eichhörnchen sind in der Regel Einzelgänger und halten sich nur während der Paarungszeit

in der Nähe anderer Artgenossen auf. Auf dem Gelände wurden drei Strukturen erfasst, die

wahrscheinlich von den Eichhörnchen als „Nest“ genutzt werden, so genannte Kobel. Diese

können sowohl als Ruhestätte der Alttiere als auch als Nest für die Jungen dienen. Die

ungefähre Lage der Kobel ist in Abb. 2 abgebildet.

Da bei diesem beschleunigten B-Planverfahren § 44 Abs. 5 BNatSchG gilt, werden

besonders geschützte Arten durch die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG

nicht geschützt.

In der Eingriffsregelung ist es jedoch notwendig, das Vorkommen des Eichhörnchens als Teil

des Schutzguts „Arten und Lebensgemeinschaften“ zu berücksichtigen. Gemäß § 39 Abs. 1

Nr. 1 BNatSchG ist es verboten „wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne

vernünftigen Grund zu fange, zu verletzen oder zu tötenX“. Eine Beschränkung der

Baumfällung auf die Zeit außerhalb der Fortpflanzung, während der sich möglicherweise

Jungtiere in einem Kobel aufhalten und getötet werden könnten, würde eine Verletzung des

o. g. Verbots vermeiden.

Eichhörnchen haben meist zweimal im Jahr Junge, so dass der Zeitraum, innerhalb dem sich

hilflose Jungtiere im Kobel aufhalten von Ende Februar bis Ende Oktober erstreckt

(HOFFMANN 2007). Sollten Baumfällungen im Bereich der Eichhörnchenkobel noch davor

durchgeführt werden, so ist mittels Hubsteiger oder Baumkletterer eine aktuelle Nutzung des

jeweiligen Kobels zu überprüfen, um vermeidbare Tötungen zu verhindern.

Page 24: Biotoptypen, gefährdete und geschützte Gefäßpflanzen .../media/wolfsburg/statistik_daten_fakten/gb06/suelpke-b/... · OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“ Artenschutzrechtlicher

OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Biotoptypenkartierung

24

7. Zusammenfassung der erforderlichen Maßnahmen für den

Artenschutz

Aufgrund der Prüfung auf Verbotstatbestände nach den Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 Nr.

1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG ergeben sich notwendige Vermeidungs- und Ausgleichs-

maßnahmen für die Tiergruppe Brutvögel.

Bluthänfling Carduelis [c.] cannabina RL D 3 RL Nds 3

Vermeidungsmaßnahme:

Vermeidbare Tötungen (Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) unterbleiben durch die

Maßnahme der Gehölzentfernung gemäß § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG nur in der Zeit zwischen

dem 01. Oktober und 28. Februar.

Ausgleichsmaßnahme:

Um den Erhaltungszustand der lokalen Population nicht zu verschlechtern, ist der

Lebensraum mindestens im Umfang des Verlusts an anderer Stelle wiederherzustellen.

Die Maßnahme sollte in Form einer Hecke, eines Gebüschs oder auch Gehölzes mit gut

ausgeprägter dichter Strauchschicht angelegt werden.

Bei der Umsetzung ist auf den Einsatz autochthoner Gehölzarten zu achten. Angrenzend an

die Gehölzpflanzung sollten für den Bluthänfling geeignete Nahrungsflächen wie

Hochstaudenfluren oder andere Saumstrukturen vorhanden sein.

Die Maßnahme kann gleichzeitig als Ausgleich für den Eingriff durchgeführt werden.

Hiermit wird eine Verbotsverletzung des Störungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)

vermieden.

Baumbrüter, Freibrüter, Gebüschbrüter, Bodenbrüter

Vermeidungsmaßnahme:

Vermeidbare Tötungen (Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) unterbleiben durch die

Maßnahme der Gehölzentfernung gemäß § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG nur in der Zeit zwischen

dem 01. Oktober und 28. Februar.

Page 25: Biotoptypen, gefährdete und geschützte Gefäßpflanzen .../media/wolfsburg/statistik_daten_fakten/gb06/suelpke-b/... · OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“ Artenschutzrechtlicher

OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Biotoptypenkartierung

25

Höhlenbrüter

Vermeidungsmaßnahme:

Sollten im Zuge der Baumaßnahmen die Gehölze mit den Nistkästen entfernt werden, gelten

die gleichen Umstände wie bei den Gehölz- und Bodenbrütern. Durch ein Umhängen der

Kästen in einen ungestörten Bereich in der Zeit zwischen 01. Oktober und 28. Februar vor

dem Eingriff bleibt die ökologische Funktion erhalten und die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1

Nr. 1-3 BNatSchG werden nicht verletzt.

Auf Grundlage des allgemeinen Artenschutzes gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1BNatSchG ergibt

sich eine notwendige Vermeidungsmaßnahme für das Europäische Eichhörnchen:

Entfernung des Siedlungsgehölzes außerhalb der Zeit der Jungenaufzucht, die sich von

Ende Februar bis Ende Oktober erstreckt. Bei einer Gehölzentfernung vor Ende Oktober sind

die Kobel mittels Hubsteiger oder Baumkletterer auf einen Besatz von hilflosen Jungtieren zu

prüfen.

Page 26: Biotoptypen, gefährdete und geschützte Gefäßpflanzen .../media/wolfsburg/statistik_daten_fakten/gb06/suelpke-b/... · OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“ Artenschutzrechtlicher

OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Biotoptypenkartierung

26

8. Quellen

8.1 Literatur

BIERHALS, E., O. V. DRACHENFELS & M. RASPER (2004): Wertstufen und Regenerationsfähigkeit der Biotoptypen in Niedersachsen. Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 24 (4), 231-240.

DRACHENFELS, O. V. (2012): Einstufungen der Biotoptypen in Niedersachsen - Regenerationsfähigkeit, Wertstufen, Grundwasserabhängigkeit, Nährstoffempfindlichkeit, Gefährdung. - Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 32, Nr. 1 (1/12): 1-60.

DRACHENFELS, O. V. (2016): Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Biotope sowie der Lebensraumtypen von Anhang I der FFH-Richtlinie, Stand Juli 2016. - Naturschutz Landschaftspfl. Niedersachs. Heft A/4, 326 Seiten.

GARVE, E. (2004): Rote Liste und Florenliste der Farn- und Blütenpflanzen in Niedersachsen und Bremen, 5. Fassung vom 1.3.2004. - Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 24 (1), 1-76, Hildesheim.

HOFFMANN, H. (2007): Eichhörnchen - Kobolde im Wald.

KRÜGER, T.; J. LUDWIG, S. PFÜTZKE & H. ZANG (2014): Atlas der Brutvögel in Niedersachsen und Bremen 2005-2008. Naturschutz Landschaftspl. Niedersachsen 48: 1-552. Hannover.

KRÜGER, T. & . M. NIPKOW (2015): Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Brutvögel - 8. Fassung, Stand 2015. Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 35(4): 181-260.

GRÜNEBERG, C., H.-G. BAUER, H. HAUPT, O. HÜPPOP, T. RYSLAVY & P. SÜDBECK (2016): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 5. Fassung, 30. November 2015. Berichte zum Vogelschutz, Heft 52: 19-67.

SÜDBECK, P.; S. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON,T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER, K. & C. SUDFELDT

(Hrsg., 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell.

THEUNERT, R. (2008): Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten – Schutz, Gefährdung, Lebensräume, Bestand, Verbreitung. - Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 28(3 u. 4), 69-270. Hannover.

NLWKN (NIEDERSÄCHSISCHER LANDESBETRIEB FÜR WASSERWIRTSCHAFT, KÜSTEN- UND NATURSCHUTZ

Hrsg.) (2010): Vollzugshinweise zum Schutz von Säugetierarten in Niedersachsen. Stand Juli 2010, Entwurf. – Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz.

NIEDERSÄCHSISCHER STÄDTETAG (2013): Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung, 9. Völlig überarbeitete Auflage, Hannover.

8.2 Rechtsquellen

BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 421 Zehnte Zuständigkeitsan-passungsVO vom 31. August 2015 BGBl. I S. 1474.

BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG (BArtSchV) - Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten - vom 16. Februar 2005, BGBl. I, S. 258, 896, zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95).

EU-ARTENSCHUTZVERORDNUNG- Verordnung (EG) Nr. 709/2010 der Kommission vom 22.07.2010 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Amtsblatt Nr. L 212/1 vom 12.08.2010. Ändert Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 Amtsblatt Nr. L 061 vom 03.03.1997 S. 1 – 69. Neu gefasst durch Verordnung (EG) Nr. 1332/2005 des Rates vom 9. August 2005, Amtsblatt Nr. L 215. Zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1320/2014 vom 1. Dezember 2014.

EU-VOGELSCHUTZRICHTLINIE - Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02. April 1979 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten, Abl. EG Nr. L 103 S. 1, geändert durch Richtlinie 2009/147/EG des Rates vom 30. November 2009, Amtsbl. EG vom 26.01.2010, L 20/7 bis 20/25.

Page 27: Biotoptypen, gefährdete und geschützte Gefäßpflanzen .../media/wolfsburg/statistik_daten_fakten/gb06/suelpke-b/... · OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“ Artenschutzrechtlicher

OT Ehmen, B-Plan „Sülpke B, 5. Änderung“

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Biotoptypenkartierung

27

FFH (FAUNA-FLORA-HABITAT)-RICHTLINIE - Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206/7 vom 22.07.1992), geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27.10.1997 (ABl. EG Nr. L 305/42), zul. geändert durch Richtlinie 2013/17/EU Abl. Nr. L 158 vom 13.05.2013, S. 193.

NIEDERSÄCHSISCHES AUSFÜHRUNGSGESETZ ZUM BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (NAGBNatSchG) in der Fassung der Veröffentlichung vom 19. Februar 2010. Nds. GVBl. 2010, 104.

unabhängig von den obigen Angaben gelten die aktuell gültigen Fassungen.