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1 Bleiberechtsregelungen - Stand Mai 2007 - 1. Beschluss der IMK 2. § 104a und b AufenthG (neu) Ilona Barth, Amt für öffentliche Ordnung, Landeshauptstadt Stuttg

Bleiberechtsregelungen - Stand Mai 2007 -

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Bleiberechtsregelungen - Stand Mai 2007 -. Beschluss der IMK § 104a und b AufenthG (neu). Ilona Barth, Amt für öffentliche Ordnung, Landeshauptstadt Stuttgart. Bleiberechtsregelungen- Zahlen für Stuttgart. Stand IMK Bleiberecht in Stuttgart zum 1. Mai 2007 1062 Anträge - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Bleiberechtsregelungen - Stand Mai 2007 -

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Bleiberechtsregelungen- Stand Mai 2007 -

1. Beschluss der IMK

2. § 104a und b AufenthG (neu)

Ilona Barth, Amt für öffentliche Ordnung, Landeshauptstadt Stuttgart

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Bleiberechtsregelungen-Zahlen für Stuttgart

Stand IMK Bleiberecht in Stuttgart zum 1. Mai 2007

1062 Anträge 94 Aufenthalterlaubnisse 260 Duldungen nach Abschnitt IV 18 Ablehnungen 46 sonstige Erledigungen 242 RP Vorlagen

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Bleiberechtsregelungen -Allgemeine Voraussetzungen

IMK 6 bzw. 8 Jahre Aufenthalt

am 17.11.2006 ausreisepflichtig

Keine Ausschlussgründe Ausreichender

Wohnraum Sprachkenntnisse (A 2) tatsächlicher

Schulbesuch Passpflicht Dauerhafte Sicherung

des Lebensunterhalts

Bund 6 bzw. 8 Jahre Aufenthalt

am 01.07.2007 Duldung, Gestattung oder

AE nach Abschnitt 5 AufenthG

Keine Ausschlussgründe Ausreichender Wohnraum Sprachkenntnisse (A 2) tatsächlicher Schulbesuch Passpflicht Option: Sicherung des

Lebensunterhalts Keine Anordnung nach §

104 a Abs. 7 AufenthG

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Bleiberechtsregelungen -Ausschlussgründe

IMK und Bund vorsätzliche Täuschung über

aufenthaltsrechtlich relevante Umstände vorsätzliche Hinauszögerung oder

Behinderung behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

Bezüge zu Extremismus oder Terrorismus Ausweisungsgründe: Straftaten

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Bleiberechtsregelungen -Ausschlussgrund: Straftaten

IMK und Bund

Keine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat

Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen bleiben außer Betracht

Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten nach dem AufenthG, AsylVfG, die nur von Ausländern begangen werden, bleiben außer Betracht

mehrere Geldstrafen sind zu addieren

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Bleiberechtsregelungen -Sprachkenntnisse

IMK und Bund

• mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen

• Ausnahmen: Wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung

• Zusätzliche Ausnahme in § 104a Abs. 1 AufenthG: Aus Altersgründen

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Bleiberechtsregelungen - Sicherung LU + Ausnahmen

IMK und Bund

Grundsatz: Sicherung LU (§ 2 Abs. 3 AufenthG): Eigenständig und überwiegend;

gilt für Erteilung/IMK bzw. erst bei Verlängerung /Bund Ausnahmen:• Azubi in anerkannten Lehrberufen/ oder staatlich geförderten

Berufsvorbereitungsmaßnahmen (Bund)

• Familien mit Kindern bei vorübergehenden, ergänzenden Leistungen

• Alleinerziehende mit Kindern, bei vorübergehendem Leistungsbezug und Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme

• erwerbsunfähige Personen, wenn LU ohne öffentliche Mittel gesichert ist

• Personen, die am 17. 11.2006 bzw. am 01.07.2007 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sichergestellt ist, dass keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden

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Bleiberechtsregelungen -Verfahren

IMK• Antrag bis 18.05.2007• ggfs. Beteiligung der

Sicherheitsbehörden• Zustimmungsvorbeha

lt RP• Beendigung aller

offenen Verfahren• Entscheidung bis

31.12.2007

Bund• Antrag (ohne Frist)• ggfs. Beteiligung der

Sicherheitsbehörden• Zustimmungsvorbeh

alt RP ?• Beendigung aller

offenen Verfahren ?• Entscheidung (ohne

Frist)

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Bleiberechtsregelungen -Aufenthaltsstatus AE

IMK• AE nach § 23 Abs. 1

AufenthG für 2 Jahre;• bei Ausnahme von

Sicherung LU für 1 Jahr• bei Abschluss einer

Integrationsvereinbarung für 6 Monate

• Auflage: Beschäftigung gestattet, selbständige Erwerbstätigkeit nicht erlaubt

Bund• AE bis 31.12.2009 nach• § 23 Abs.1 AufenthG bei

Sicherung LU• § 104a AufenthG bei

fehlender Sicherung LU• AE bis 01.07.2008 nach §

23 Abs1 oder §104 a AufenthG bei fehlenden Deutschkenntnissen

• Auflage: Erwerbstätigkeit gestattet

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Bleiberechtsregelungen -Familienangehörige

IMK• Ehegatten sind einbezogen

• Minderjährige Kinder sind einbezogen

• Volljährige ledige Kinder, die bei Einreise minderjährig waren, sind einbezogen bei positiver Integrationsprognose

• Ausschlussgründe eines Familienmitglieds wirken für die ganze Familie; Ausnahme: minderjährige Kinder bei Ausreise der Eltern

Bund• Ehegatten müssen die

Voraussetzungen in eigener Person erfüllen

• Minderjährige ledige Kinder sind einbezogen

• Volljährige ledige Kinder, die bei Einreise minderjährig waren, sind einbezogen bei positiver Integrationsprognose

• Ausschlussgründe eines Familienmitglieds wirken für die ganze Familie; Ausnahme: Ehegatte zur Vermeidung einer besonderen Härte oder Kinder nach § 104b

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Bleiberechtsregelungen -elternunabhängige AE fürminderjährige Kinder

IMK

• Zum Stichtag 17.11.2006 das 15. Lebensjahr vollendet

• acht Jahre Aufenthalt• Betreuung im BG gewährleistet• tatsächlicher Schulbesuch• positive Integrationsprognose• Wohnraum• Passpflicht• Ausreise der Eltern • Sicherung Lebensunterhalt • AE nach § 23 Abs.1 AufenthG

Bund(§104 b AufenthG)

• Zum Stichtag 01.07.2007 das 14. Lebensjahr vollendet

• sechs Jahre Aufenthalt rechtmäßig oder geduldet

• Personensorge sichergestellt• Beherrschung(!) der deutschen

Sprache• positive Integrationsprognose• Passpflicht• Ausreise der Eltern, bzw allein

SorgeBerechtigter.• AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG

(ohne Sicherung Lebensunterhalts !)

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Bleiberechtsregelungen -elternunabhängige AE für volljährige Kinder

IMK

• Bei Einreise minderjährig

• zum Stichtag 17.11.2006 ledig und 6 Jahre Aufenthalt

• ausreisepflichtig• positive Integrationsprognose• keine Ausschlussgründe• Passpflicht

• AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG

Bund (§ 104 a Abs. 2 Satz

1AufenthG)

• Bei Einreise minderjährig

• zum Stichtag 01.07.2007 ledig und Kind eines Ausl., der Aufenthaltszeiten + Status für Bleiberecht erfüllt

• Duldung• positive Integrationsprognose• § 5 AufenthG anwendbar,

betr.: Lebensunterhalt, Ausweisungsgründe, Passpflicht

• AE nach § 23 Abs.1 AufenthG

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Bleiberechtsregelungenunbegleitete Minderjährige

IMKKeine besonderen

Regelungen !

Bund(§ 104a Abs.2 S.2

AufenthG)

• Einreise als unbegleiteter Minderjähriger

• 6 Jahre Aufenthalt (geduldet, gestattet oder AE nach Abschnitt 5)

• positive Integrations-prognose

• § 5 AufenthG anwendbar• AE nach § 23 AufenthG

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Bleiberechtsregelungen-Verlängerung

IMKVerlängerung setzt das

Fortbestehen der Erteilungsvoraussetzungen voraus; damit gelten auch für Verlängerung die Ausnahmen wie für Erteilung (Folie 7)

Ausnahme: bei Eintritt in Ruhestand kann auf dauerhafte Beschäftigung verzichtet werden, sofern LU aufgrund Rente gesichert ist

Bund• Verlängerung nach § 23 um

zwei Jahre, wenn LU bis 31.12.2009 überwiegend durch EWT gesichert war oder wenn mindestens seit 01.04.2009 LU nicht nur vorübergehend eigenständig gesichert Zukunftsprognose

AusnahmeTB zur Vermeidung einer Härte s. § 104 Abs. 6 AufenthG (Folie 7)

• Verlängerung über den 01.07.08 bei fehlenden Sprachkenntnissen nur, wenn Nachweis über A2-Kenntnisse vorliegen