Upload
chick
View
25
Download
4
Embed Size (px)
DESCRIPTION
Bleiberechtsregelungen - Stand Mai 2007 -. Beschluss der IMK § 104a und b AufenthG (neu). Ilona Barth, Amt für öffentliche Ordnung, Landeshauptstadt Stuttgart. Bleiberechtsregelungen- Zahlen für Stuttgart. Stand IMK Bleiberecht in Stuttgart zum 1. Mai 2007 1062 Anträge - PowerPoint PPT Presentation
Citation preview
1
Bleiberechtsregelungen- Stand Mai 2007 -
1. Beschluss der IMK
2. § 104a und b AufenthG (neu)
Ilona Barth, Amt für öffentliche Ordnung, Landeshauptstadt Stuttgart
2
Bleiberechtsregelungen-Zahlen für Stuttgart
Stand IMK Bleiberecht in Stuttgart zum 1. Mai 2007
1062 Anträge 94 Aufenthalterlaubnisse 260 Duldungen nach Abschnitt IV 18 Ablehnungen 46 sonstige Erledigungen 242 RP Vorlagen
3
Bleiberechtsregelungen -Allgemeine Voraussetzungen
IMK 6 bzw. 8 Jahre Aufenthalt
am 17.11.2006 ausreisepflichtig
Keine Ausschlussgründe Ausreichender
Wohnraum Sprachkenntnisse (A 2) tatsächlicher
Schulbesuch Passpflicht Dauerhafte Sicherung
des Lebensunterhalts
Bund 6 bzw. 8 Jahre Aufenthalt
am 01.07.2007 Duldung, Gestattung oder
AE nach Abschnitt 5 AufenthG
Keine Ausschlussgründe Ausreichender Wohnraum Sprachkenntnisse (A 2) tatsächlicher Schulbesuch Passpflicht Option: Sicherung des
Lebensunterhalts Keine Anordnung nach §
104 a Abs. 7 AufenthG
4
Bleiberechtsregelungen -Ausschlussgründe
IMK und Bund vorsätzliche Täuschung über
aufenthaltsrechtlich relevante Umstände vorsätzliche Hinauszögerung oder
Behinderung behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
Bezüge zu Extremismus oder Terrorismus Ausweisungsgründe: Straftaten
5
Bleiberechtsregelungen -Ausschlussgrund: Straftaten
IMK und Bund
Keine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat
Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen bleiben außer Betracht
Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten nach dem AufenthG, AsylVfG, die nur von Ausländern begangen werden, bleiben außer Betracht
mehrere Geldstrafen sind zu addieren
6
Bleiberechtsregelungen -Sprachkenntnisse
IMK und Bund
• mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
• Ausnahmen: Wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung
• Zusätzliche Ausnahme in § 104a Abs. 1 AufenthG: Aus Altersgründen
7
Bleiberechtsregelungen - Sicherung LU + Ausnahmen
IMK und Bund
Grundsatz: Sicherung LU (§ 2 Abs. 3 AufenthG): Eigenständig und überwiegend;
gilt für Erteilung/IMK bzw. erst bei Verlängerung /Bund Ausnahmen:• Azubi in anerkannten Lehrberufen/ oder staatlich geförderten
Berufsvorbereitungsmaßnahmen (Bund)
• Familien mit Kindern bei vorübergehenden, ergänzenden Leistungen
• Alleinerziehende mit Kindern, bei vorübergehendem Leistungsbezug und Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme
• erwerbsunfähige Personen, wenn LU ohne öffentliche Mittel gesichert ist
• Personen, die am 17. 11.2006 bzw. am 01.07.2007 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sichergestellt ist, dass keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden
8
Bleiberechtsregelungen -Verfahren
IMK• Antrag bis 18.05.2007• ggfs. Beteiligung der
Sicherheitsbehörden• Zustimmungsvorbeha
lt RP• Beendigung aller
offenen Verfahren• Entscheidung bis
31.12.2007
Bund• Antrag (ohne Frist)• ggfs. Beteiligung der
Sicherheitsbehörden• Zustimmungsvorbeh
alt RP ?• Beendigung aller
offenen Verfahren ?• Entscheidung (ohne
Frist)
9
Bleiberechtsregelungen -Aufenthaltsstatus AE
IMK• AE nach § 23 Abs. 1
AufenthG für 2 Jahre;• bei Ausnahme von
Sicherung LU für 1 Jahr• bei Abschluss einer
Integrationsvereinbarung für 6 Monate
• Auflage: Beschäftigung gestattet, selbständige Erwerbstätigkeit nicht erlaubt
Bund• AE bis 31.12.2009 nach• § 23 Abs.1 AufenthG bei
Sicherung LU• § 104a AufenthG bei
fehlender Sicherung LU• AE bis 01.07.2008 nach §
23 Abs1 oder §104 a AufenthG bei fehlenden Deutschkenntnissen
• Auflage: Erwerbstätigkeit gestattet
10
Bleiberechtsregelungen -Familienangehörige
IMK• Ehegatten sind einbezogen
• Minderjährige Kinder sind einbezogen
• Volljährige ledige Kinder, die bei Einreise minderjährig waren, sind einbezogen bei positiver Integrationsprognose
• Ausschlussgründe eines Familienmitglieds wirken für die ganze Familie; Ausnahme: minderjährige Kinder bei Ausreise der Eltern
Bund• Ehegatten müssen die
Voraussetzungen in eigener Person erfüllen
• Minderjährige ledige Kinder sind einbezogen
• Volljährige ledige Kinder, die bei Einreise minderjährig waren, sind einbezogen bei positiver Integrationsprognose
• Ausschlussgründe eines Familienmitglieds wirken für die ganze Familie; Ausnahme: Ehegatte zur Vermeidung einer besonderen Härte oder Kinder nach § 104b
11
Bleiberechtsregelungen -elternunabhängige AE fürminderjährige Kinder
IMK
• Zum Stichtag 17.11.2006 das 15. Lebensjahr vollendet
• acht Jahre Aufenthalt• Betreuung im BG gewährleistet• tatsächlicher Schulbesuch• positive Integrationsprognose• Wohnraum• Passpflicht• Ausreise der Eltern • Sicherung Lebensunterhalt • AE nach § 23 Abs.1 AufenthG
Bund(§104 b AufenthG)
• Zum Stichtag 01.07.2007 das 14. Lebensjahr vollendet
• sechs Jahre Aufenthalt rechtmäßig oder geduldet
• Personensorge sichergestellt• Beherrschung(!) der deutschen
Sprache• positive Integrationsprognose• Passpflicht• Ausreise der Eltern, bzw allein
SorgeBerechtigter.• AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG
(ohne Sicherung Lebensunterhalts !)
12
Bleiberechtsregelungen -elternunabhängige AE für volljährige Kinder
IMK
• Bei Einreise minderjährig
• zum Stichtag 17.11.2006 ledig und 6 Jahre Aufenthalt
• ausreisepflichtig• positive Integrationsprognose• keine Ausschlussgründe• Passpflicht
• AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG
Bund (§ 104 a Abs. 2 Satz
1AufenthG)
• Bei Einreise minderjährig
• zum Stichtag 01.07.2007 ledig und Kind eines Ausl., der Aufenthaltszeiten + Status für Bleiberecht erfüllt
• Duldung• positive Integrationsprognose• § 5 AufenthG anwendbar,
betr.: Lebensunterhalt, Ausweisungsgründe, Passpflicht
• AE nach § 23 Abs.1 AufenthG
13
Bleiberechtsregelungenunbegleitete Minderjährige
IMKKeine besonderen
Regelungen !
Bund(§ 104a Abs.2 S.2
AufenthG)
• Einreise als unbegleiteter Minderjähriger
• 6 Jahre Aufenthalt (geduldet, gestattet oder AE nach Abschnitt 5)
• positive Integrations-prognose
• § 5 AufenthG anwendbar• AE nach § 23 AufenthG
14
Bleiberechtsregelungen-Verlängerung
IMKVerlängerung setzt das
Fortbestehen der Erteilungsvoraussetzungen voraus; damit gelten auch für Verlängerung die Ausnahmen wie für Erteilung (Folie 7)
Ausnahme: bei Eintritt in Ruhestand kann auf dauerhafte Beschäftigung verzichtet werden, sofern LU aufgrund Rente gesichert ist
Bund• Verlängerung nach § 23 um
zwei Jahre, wenn LU bis 31.12.2009 überwiegend durch EWT gesichert war oder wenn mindestens seit 01.04.2009 LU nicht nur vorübergehend eigenständig gesichert Zukunftsprognose
AusnahmeTB zur Vermeidung einer Härte s. § 104 Abs. 6 AufenthG (Folie 7)
• Verlängerung über den 01.07.08 bei fehlenden Sprachkenntnissen nur, wenn Nachweis über A2-Kenntnisse vorliegen