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Arbeitsschutz Betrieblicher Umweltschutz Brandschutz Bautechnik Technische Anlagen BRANDSCHUTZTECHNISCHE MUSTERLÖSUNGEN FÜR KINDERTAGESSTÄTTEN

BRANDSCHUTZTECHNISCHE MUSTERLÖSUNGEN FÜR ... - bft-cognos… · BFT Cognos GmbH Im Süsterfeld 1 52072 Aachen Fon +49 241 4 13 58-0 Fax +49 241 4 13 58-555 ... Abbildung 10 Tür

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Arbeitsschutz Betrieblicher Umweltschutz Brandschutz Bautechnik Technische Anlagen

Gesellschaft für Sachverständigenwesen

BFT Cognos GmbHIm Süsterfeld 152072 Aachen

Fon +49 241 4 13 58-0Fax +49 241 4 13 58-555Internet: www.bft-cognos.deE-mail: [email protected]

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BRANDSCHUTZTECHNISCHE

MUSTERLÖSUNGEN FÜR

KINDERTAGESSTÄTTEN

2. AUFLAGE – STAND JULI 2013 BRANDSCHUTZTECHNISCHE MUSTERLÖSUNGEN WURDEN ERARBEITET VON: BFT Cognos GmbH, Kempen Krause Ingenieurgesellschaft, Halfkann + Kirchner, Ing.-Büro iSb Strauch, Ing.-Büro Grawe, Ing.-Büro Leiermann und Brandschutzdienststellen der Stadt Kerpen, der Stadt und des Kreises Düren

ANLASS Die vorliegenden Musterlösungen wurden aus verschiedenen Praxisbeispielen mit dem Ziel zusammengestellt, ein möglichst einheitliches Sicherheitskonzept bei sämtlichen brandschutztechnischen Bewertungen derartiger Einrichtungen zu erreichen. Hierdurch sollen allen am Planungsprozess Beteiligten die zu erfüllenden Schutzziele bekannt gemacht und damit eine Planungssicherheit für die Bauherren sowie für die Planenden erzielt werden. Das vorliegende Papier zeigt brandschutztechnische Musterlösungen für Einrichtungen - jenseits einer normalen Wohnraumnutzung -, die der Kinderbetreuung dienen, auf, in denen eine erhöhte Gefahr durch Brände bestehen kann. Als Angebot für die Betreiber werden mehrere Varianten vorgeschlagen, um eine oder mehrere für sie geeignete Variante auswählen zu können, wie in Kindertageseinrich-tungen nachgewiesen werden kann, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz eingehalten werden. Das schließt nicht aus, dass auch andere Lösungen möglich und genehmigungsfähig sind. Solche alternativen Konzepte sollten mit den zuständigen Bauaufsichtsbehörden frühzeitig abgestimmt werden. Die aufgezeigten Musterlösungen gelten insbesondere für Einrichtungen mit Räumen für Betreuungsleistungen, die für die Bildung, Erziehung und Betreuung im Sinne des SGB VIII von Kindern bestimmt sind und in denen über die Standardanforderungen der Landesbauordnung NRW hinausgehende Anforderungen an den Brandschutz erforder-lich werden. Für Wohnungen oder Gebäude, in denen bis zu neun Kinder gleichzeitig betreut wer-den (Kindertagespflege i.S. § 4 SGB VIII), wird das Sicherheitsniveau der BauO NRW für ausreichend erachtet. Dementsprechend stellen Wohnungen oder Gebäude, in de-nen mehr als neun Kinder gleichzeitig betreut werden, im Sinne von § 4 SGB VIII Kin-dertageseinrichtungen dar, für die die vorliegenden Musterlösungen zusammengestellt wurden. Sie finden auch Anwendung in Gebäuden mit mehreren Kindertagespflegeein-richtungen, wenn diese auf gemeinsame Rettungswege angewiesen sind.

DEFINITONEN Kindertageseinrichtungen Kindertageseinrichtungen sind Gebäude oder Gebäudeteile, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden (vgl. § 22 (1) SGB VIII). Gruppenbereiche Gruppenbereiche werden aus dem Gruppenraum und den zugehörigen Funktionsräu-men (Gruppennebenraum, Schlafraum und Sanitär- bzw. Wickelraum) gebildet (Abbil-dung 1); Mehrzweckräume mit angrenzenden Abstellräumen sind sinngemäß zu be-handeln.

Abbildung 1 Gruppenbereich, bestehend aus Gruppenraum

und zugehörigen Funktionsräumen

Spielflure Spielflure sind Flure mit Brandlasten, über die ein Rettungsweg führen kann, die aber gleichzeitig als Spielbereiche für Kinder genutzt werden dürfen. Die nutzbare Breite von Spielfluren sollte mindestens 1 m betragen.

Abbildung 2 Typischer Spielflur

Hallen Hallen sind über mehrere Geschosse reichende offene Verbindungen, über die ein Rettungsweg führen kann, die aber gleichzeitig als Spielbereiche für Kinder genutzt werden dürfen. Hallen enthalten in Kindertageseinrichtungen nutzungsbedingt Brandlasten wie Garderoben, Möbel oder Spielzeug.

Abbildung 3 Typische Halle

BRANDSCHUTZTECHNISCHE LÖSUNGEN BISHERIGE BRANDSCHUTZTECHNISCHE LÖSUNGEN Gegen die Nutzung notwendiger Flure in Kindertageseinrichtungen als Spielflure bestehen unter folgenden Bedingungen keine Bedenken (vgl. Niederschrift der Dienstbesprechungen mit Bauaufsichtsbehörden im November/Dezember 2009, NRW): 1. Ein Rettungsweg darf über den Spielflur führen. Der 2. Rettungsweg darf nicht über

denselben Spielflur führen; er kann aber über einen benachbarten Raum führen. Im Erdgeschoss bieten sich unmittelbare Ausgänge ins Freie an, in Obergeschossen ist ein davon unabhängiger baulicher Rettungsweg über eine weitere Treppe erforderlich.

2. Im Spielflur muss ein geradliniger Durchgang mit einer nutzbaren Breite von mindestens 1,00 m als Rettungsweg vorhanden sein.

3. In einer Brandschutzordnung sind die Modalitäten für eine schnelle Räumung im Brandfall durch das Betreuungspersonal sowie jährliche Evakuierungsübungen mit den Kindern festzulegen.

Abbildung 4 Ausbildung eines notwendigen Flures

Die Nutzung dieses notwendigen Flures als Spielflur ist unter Berücksichtung der zuvor dargestellten Maßnahmen zulässig. Die materiellen Anforderungen an notwendige Flure sind umzusetzen. ALTERNATIVE BRANDSCHUTZTECHNISCHE MUSTERLÖSUNGEN

ANFORDERUNGEN AN DEN BAULICHEN BRANDSCHUTZ Innere Abschottung Innerhalb eines Geschosses können bis zu vier Gruppenbereiche zu einer Nutzungseinheit ohne Raumabschluss zusammengefasst werden. Dementsprechend ergeben sich folgende Musterlösungen: Musterlösung für bis zu vier Gruppenbereiche oder nicht mehr als 500 m² NGF: Ausbildung einer Nutzungseinheit in Anlehnung an § 38 (1) Satz 2 BauO NRW mit bis zu vier Gruppenbereichen bzw. nicht mehr als 500 m² NGF in einem Geschoss (Abbildung 5)

Abbildung 5 Ausbildung einer Nutzungseinheit innerhalb eines Geschosses mit bis

zu vier Gruppenbereichen/Mehrzweckräumen oder nicht mehr als 500 m² NGF (Nettogrundfläche) ohne inneren Raumabschluss

Musterlösungen für mehr als vier Gruppenbereiche oder mehr als 500 m² NGF: Musterlösung 1 (Nutzungseinheiten): Betreuungsbereiche innerhalb eines Geschosses mit mehr als vier Gruppen oder mit mehr als 500 m² NGF sollen durch Trennwände entsprechend der Feuerwiderstandsdauer der tragenden und aussteifenden Bauteile in Nutzungseinheiten mit maximal vier Gruppenbereichen bzw. nicht mehr als 500 m² NGF unterteilt werden. Türen in diesen Trennwänden sollen als feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen ausgeführt werden. Nachfolgend wird ein Beispiel eines Betreuungsbereiches mit insgesamt sechs Gruppenbereichen aufgezeigt. Diese Art der Trennung bietet sich insbesondere bei schlanken Grundrissen mit entsprechenden Trennwänden an (Abbildung 6).

Abbildung 6: Ausbildung von zwei Nutzungseinheiten innerhalb eines Geschosses

mit bis zu vier Gruppenbereichen oder nicht mehr als 500 m² NGF ohne inneren Raumabschluss

Musterlösung 2 (Brandschutzzellen): Alternativ ist eine feuerhemmende Schottung des Spielflures gegenüber den Gruppenbereichen sowie gegenüber anderen Räumen ebenfalls möglich. Dann sind die Gruppenbereiche untereinander sowie zu anderen Räumen auch feuerhemmend abzuschotten (Bildung von „Brandschutzzellen“). Türen von Gruppenbereichen zu anderen Räumen sollen vollwandig und dichtschließend sein. Dies gilt nicht für Türen zu Räumen desselben Gruppenbereiches. Diese Art der Trennung bietet sich insbesondere bei kompakten Grundrissen mit entsprechenden Trennwänden an (Abbildung 7).

Abbildung 7: Schaffung von „Brandschutzzellen“ innerhalb eines Geschosses von mehr als vier Gruppenbereichen oder mehr als 500 m² NGF

Hallen Hallen sind mit raumabschließenden Trennwänden, die mindestens die Feuerwiderstandsdauer der Geschossdecken aufweisen, auszuführen. Türen in diesen Trennwänden sollen als feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen ausgeführt werden (s. nachfolgende Abbildung 8).

Abbildung 8: Ausbildung einer geschossübergreifenden Halle (grün schraffiert) mit

offener Treppe (dunkelgrün)

RETTUNGSWEGE Allgemeine Anforderungen Aus jedem Gruppenbereich sind zwei voneinander unabhängige und möglichst entgegengesetzt liegende bauliche Rettungswege vorzusehen. Ein Rettungsweg darf über einen Spielflur oder eine Halle führen. Die Rettungswegführung über einen benachbarten Raum desselben Gruppenbereiches ist zulässig (Abbildung 1). Der andere Rettungsweg soll ein direkter Ausgang ins Freie oder ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum sein. Alternativ darf dieser Rettungsweg auch über Balkone, Dachterrassen und/oder Außentreppen auf das Grundstück führen. Dieser Rettungsweg gilt als direkter Ausgang ins Freie (Abbildung 7). Bei Nutzungseinheiten mit nur einer Gruppe ist innerhalb eines Geschosses die Führung des 1. und 2. Rettungsweges über den Spielflur möglich, wenn diese zu möglichst entgegengesetzt angeordneten Rettungswegen führen (Abbildung 9).

Abbildung 9 Ausbildung einer Nutzungseinheit mit nur einem Gruppenbereich

innerhalb eines Geschosses

Türen Türen, über die Rettungswege aus Gruppenbereichen führen, dürfen in die Räume öffnen. Türen, die aus Gruppenbereichen direkt ins Freie führen, können als Fenstertüren mit einer Schwelle von bis zu 2 cm ausgeführt werden (siehe auch Abbildung 10). Zusätzliche betriebsnotwendige Verriegelungen an Türen in Rettungswegen, die ein Öffnen und damit ein unkontrolliertes Verlassen für Kinder verhindern sollen, sind möglich. Diese sind so auszuführen, dass sie jederzeit ohne besondere Hilfsmittel bedient werden können. Ist es beim Betrieb des Gebäudes erforderlich, Türen, die selbstschließend sein sollen, offen zu halten, darf dies nur mit zugelassenen Systemen geschehen, die bei Raucheinwirkung ein selbstständiges Schließen ermöglichen. Es ist sicherzustellen, dass diese Türen auch jederzeit von Hand geschlossen werden können. Sie müssen während der Betriebszeit von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.

Abbildung 10 Tür in den Raum öffnend

Notwendige Treppen Notwendige Treppen sind als geradläufige Treppen auszuführen. Die Anordnung einer notwendigen Treppe ohne notwendigen Treppenraum innerhalb einer Halle oder als Außentreppe ist möglich. Sicherheitskennzeichen Ausgänge und Rettungswege sollen durch lang nachleuchtende Sicherheitszeichen dauerhaft gekennzeichnet werden. TECHNISCHE ANLAGEN Früherkennungs- und Alarmierungseinrichtungen Räume von Kindertageseinrichtungen sind mit Rauchwarnmeldern auszustatten, die miteinander zu vernetzen sind. Räume wie z. B. Sanitärbereiche und Küchen sind hiervon ausgenommen.

Abbildung 11 Rauchmelder Kindertageseinrichtungen mit mehr als vier Gruppenbereichen oder mehrgeschossige Kindertageseinrichtungen sind mit internen Hausalarmierungsanlagen auszustatten, die mit den vernetzten Rauchwarnmeldern gekoppelt werden. An den direkten Ausgängen ins Freie sowie zu den notwendigen Treppenräumen sind manuelle Auslösestellen vorzusehen.

Abbildung 12 Auslösestelle und Warntongeber Hausalarm

Rauchableitung In Hallen, durch die Rettungswege führen, sind Rauchableitungsöffnungen anzuordnen, die entweder im Dach eine geometrische Öffnungsfläche von insgesamt 1 % der Grundfläche oder in der Außenwand eine geometrische Öffnungsfläche von insgesamt 2 % der Grundfläche haben. Jede Rauchableitungsöffnung sollte von einer geeigneten Stelle aus bedient werden können (s. auch Abbildung 8). OBJEKTSPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN Brandschutzordnung Für Kindertageseinrichtungen soll im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung erstellt werden, in der die Modalitäten für eine Räumung im Brand- und Gefahrenfall durch das Betreuungspersonal festgelegt werden (siehe auch Abbildung 13). Belehrung der Mitarbeiter Die Mitarbeiter der Einrichtung sollen über die Brandschutzordnung, die Lage der Flucht- und Rettungswege, die Lage und Bedienung der Feuerlöscher und der Brandmeldeeinrichtungen zu Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach jährlich belehrt werden. Die Inhalte der Mitarbeiterbelehrung sind schriftlich festzuhalten. Alarmproben In der Kindertageseinrichtung sollen zweimal jährlich Alarmproben durchgeführt werden. Die erste Alarmprobe sollte innerhalb der ersten acht Wochen nach Beginn des Kindergartenjahres und nach einer Unterweisung über das Verhalten bei „Feueralarm“ mit vorheriger Ankündigung durchgeführt werden. Die zweite Alarmprobe sollte ohne Vorankündigung stattfinden. Die Ergebnisse der Alarmproben sind zu dokumentieren. Feuerwehrpläne Im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle sollten für Kindertageseinrichtungen mit mehr als vier Gruppen oder für mehrgeschossige Kindertageseinrichtungen Feuerwehrpläne angefertigt werden, die der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung gestellt werden.

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BFT Cognos steht für einen innova-tiven, systemischen Ansatz, wie ihn der technische und bauliche Brandschutz in seiner Komplexität heute fordert. Gewinn- bringend ist die Einbindung unserer Fachleute bereits in der Planungsphase. Über Simulationsprogramme und Modell-versuche entwickeln wir objektspezifische Lösungen wie Nachweise zur Entrauchung oder Evakuierung. So optimieren wir die weiteren Planungsschritte – von beson- derem Wert bei architektonisch außer- gewöhnlichen Vorhaben, bei Projekten mit hohem Gefährdungspotenzial oder in schwierigen Bestandssituationen. Doch auch den Schritt in die Praxis gehen wir gerne für Sie. Im Bauprozess und im Bestand achten wir als Fachbau-leiter oder Brandschutzbeauftragte darauf, dass alle Kriterien zur Genehmigung und Werterhaltung der Sicherheitseinrichtungen eingehalten werden.