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Brexit – Steuerliche Auswirkungen aus Sicht des deutschen Unternehmers Janneke Speetjens, Steuerberaterin Dr. Katharina Heusinger, MSc.

Brexit - PSP München · 2020-01-22 · Brexit –Steuerliche Auswirkungen 3 Die vorliegenden Ausführungen geben die persönliche Meinung des Autors zur derzeitigen Rechtslage sowie

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Brexit – Steuerliche Auswirkungen

aus Sicht des deutschen Unternehmers

Janneke Speetjens, Steuerberaterin

Dr. Katharina Heusinger, MSc.

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Brexit – Steuerliche Auswirkungen

Ihre Referenten

2

[email protected]

[email protected]

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Brexit – Steuerliche Auswirkungen 3

Die vorliegenden Ausführungen geben die persönliche Meinung des Autors zur derzeitigen Rechtslage sowie zu

dem am 12.11.2019 veröffentlichten „Abkommen über den Austritt des vereinigten Königreichs Großbritannien

und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft“ wieder und enthalten

lediglich einen Überblick über einzelne Aspekte des Gesetzesentwurfs. Spezielle Umstände einzelner

Fallkonstellationen wurden nicht berücksichtigt; diese können durchaus zu abweichenden Betrachtungsweisen

und/oder Ergebnissen führen. Die dargestellten Ausführungen können daher keine rechtliche oder steuerliche

Beratung ersetzen; bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene, weitere Entwicklungen

berücksichtigende Empfehlung Ihres Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ein, bevor Sie Entscheidungen über die

in diesen Ausführungen besprochenen Themen treffen. Die Finanzverwaltung und/oder Gerichte können

abweichende Auffassungen zu den hier behandelten Themen haben oder entwickeln.

Disclaimer

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Brexit – Steuerliche Auswirkungen

Agenda

Status quo

Steuerliche Vorsorge in Deutschland

Ertragsteuer und Erbschaftsteuer: Die

voraussichtlichen Folgen

Umsatzsteuer: Was ist zu beachten?

Roadmap für Unternehmer

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Brexit – Steuerliche Auswirkungen

Agenda

Status quo

Steuerliche Vorsorge in Deutschland

Ertragsteuer und Erbschaftsteuer: Die

voraussichtlichen Folgen

Umsatzsteuer: Was ist zu beachten?

Roadmap für Unternehmer

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Brexit – Steuerliche Auswirkungen

Die EU-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreiches im Überblick

6

31.01.

2020

Austritt

1973UK wird

EWR-

Mitglied

31.12.

2020Ende der

Übergangs

-zeit?

1975Referendum

UK bleibt

EWR-Mitglied

1984Nachverhandlungen

bzgl. EU-Beitrag

(Thatcher)

1992Maastrichtvertrag (EU)

UK tritt dem Euro

nicht bei

2009Vertrag von Lissabon 2016

ReferendumUK will EU

verlassen

29.03.2017UK teilt Austrittsabsicht gem.

§ 50d EUV mit

29.03.20191. Austrittstermin

(verschoben)

31.10.20192. Austrittstermin

(verschoben)

13.12.2019Boris Johnson gewinnt Wahl

in UK

20.12.2019/ 09.01.2020UK Unterhaus verabschiedet

Gesetz zur Ratifizierung des

Austrittsabkommens –

Ratifizierung vom Oberhaus

noch notwendig.

12.11.2019Austrittsabkommen im

Amtsblatt der EU

veröffentlicht

DEAL

or

No DEAL

Verhandlungen über

Freihandelsabkommen

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Brexit – Steuerliche Auswirkungen

Folgen des Austritts

7

31.01.

2020

Austritt

31.12.

2020Ende der

Übergangs

-zeit?

DEAL

or

No DEAL

Verhandlungen über

Freihandelsabkommen

UK ist nach Ende der Übergangszeit Drittland

Deutsche Regelungen für EU-Staaten sind nicht mehr anzuwenden, z. B.

Umwandlungssteuergesetz

Ausnahme aus Hinzurechungsbesteuerung (§ 8 Abs. 2 AStG)

EU-Richtlinien sind nicht mehr anzuwenden, z. B.

Zins-und Lizenzrichtlinie, Mutter-Tochter-Richtlinie

Allokation der Besteuerung gemäß DBA DE – UK bzw. vereinbartem Freihandelsabkommen

Deutsche Regelungen gegenüber Drittstaaten sind anzuwenden, z. B. Entstrickungsbesteuerung (§ 12 KStG)

UK ist in der Übergangszeit weiterhin wie ein Mitgliedstaat zu behandeln

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Brexit – Steuerliche Auswirkungen

Das Austrittsabkommen

8

„Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der

Europäischen Atomgemeinschaft“ (Austrittsabkommen) am 12. November 2019 verkündet im EU-Amtsblatt.

Ergänzt durch „Politische Erklärung zur Festlegung des Rahmens für künftige Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem

Vereinigten Königreich“

Rechte der Bürger

u. a. Regelungen für in Verkehr befindliche Waren, laufende Zollverfahren, laufende Verfahren USt & Verbrauchsteuern,

bestehende Schutzrechte, laufende EU-Gerichtsverfahren Trennungsregelungen

Übergangszeitraum

Schlussbestimmungen

Protokolle & Anhänge

Politische Erklärung

Gemeinsame Bestimmungen

Aufenthaltsrechte, Arbeitnehmerrechte, Anerkennung von Qualifikationen, Soziale Sicherheit

Absichtserklärung zur geplanten Zusammenarbeit

Grundsätzliche Anwendung des Unionsrechts im Übergangszeitraum, Verlängerungsoption

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Brexit – Steuerliche Auswirkungen

Agenda

Status quo

Steuerliche Vorsorge in Deutschland

Ertragsteuer und Erbschaftsteuer: Die

voraussichtlichen Folgen

Umsatzsteuer: Was ist zu beachten?

Roadmap für Unternehmer

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Brexit – Steuerliche Auswirkungen

Steuerliche Vorsorge in Deutschland | Brexit-Steuerbegleitgesetz

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„Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der

Europäischen Union“ (Brexit- Steuerbegleitgesetz) seit 29. März 2019 in Kraft

Vermeidung von Nachteilen aus vor dem Brexit bzw. dem Ende des Übergangszeitraums verwirklichten Handlungen

Inhalt Allgemeiner Regelungsinhalt Brexit-Steuerbegleitgesetz

§ 4g EStG Auf Antrag Bildung eines Ausgleichspostens (Auflösung

über 5 Jahre) für Wirtschaftsgüter des AV, die von

Deutschland in eine EU-Betriebsstätte verlagert wurden.

Keine Zwangsauflösung des bestehenden Ausgleichspostens für

Wirtschaftsgüter, die innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem

Brexit nach UK verlagert wurden.

§ 6b EStG Veräußerungsgewinn aus GuB, Gebäuden auf Antrag in 5

Jahresraten zu versteuern, wenn Ersatzinvestition in EU-

Betriebsstätte.

Keine sofortige Zwangsversteuerung der verbleibenden Raten

oder nachträgliche Verzinsung bei Ersatzinvestition in UK,

wenn Antrag für § 6b-Versteuerung vor dem Brexit oder dem

Ende der Übergangsfrist.

§ 92a EStG Wohn-Riester. Verwendung von Riesterguthaben unschädlich, sofern

Mittelverwendung bereits vor dem Brexit erfolgt.

§ 12 KStG Exit-Besteuerung bei Aufgabe der (un)beschränkten

Steuerpflicht von Kapitalgesellschaften.

Brexit führt nicht zum Eintritt der entsprechenden Exit-

Besteuerung für bestehende Kapitalgesellschaften mit Sitz in

UK und Ort der Geschäftsleitung in Deutschland bzw. in UK

oder einem EU-Staat.

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Brexit – Steuerliche Auswirkungen

Steuerliche Vorsorge in Deutschland | Brexit-Steuerbegleitgesetz (II)

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Inhalt Allgemeiner Regelungsinhalt Brexit-Steuerbegleitgesetz

§ 6 AStG Wegzugsbesteuerung bei Aufgabe der unbeschränkten

Steuerpflicht von Privatpersonen mit Anteilsbesitz i. S.

d. § 17 EStG bzw. Entstrickung der Anteile; Stundung

bei Wegzug in EU/ EWR-Staat.

Brexit führt nicht zum Widerruf der (zum Brexit bestehenden)

unbefristeten Stundung (nach Literaturmeinung auch bei

Stundung innerhalb des Übergangszeitraums).

§ 1 UmwStG Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes. Umwandlungssteuergesetz ist bis zum Ablauf des

Übergangszeitraums bei Verschmelzung einer UK-

Kapitalgesellschaft auf deutsche Gesellschaft anzuwenden,

wenn Verschmelzungsplan vor Ablauf des

Übergangszeitraums notariell beurkundet.

§ 22 UmwStG Besteuerung des Anteilseigners bei Einbringung von

Unternehmensteilen in Kapitalgesellschaft (§ 20

UmwStG) oder Anteilstausch (§ 21 UmwStG) unter

dem gemeinen Wert: Schädliche Ereignisse, die

innerhalb der Haltedauer von 7 Jahren zu

Nachversteuerung führen.

Keine zwingende Nachversteuerung der übertragenen stillen

Reserven innerhalb der Haltedauer von 7 Jahren allein durch

Austritt von UK, sofern Umwandlungsbeschluss bzw.

Einbringungsvertrag vor Ablauf des Übergangszeitraums

erfolgt bzw. geschlossen.

„Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der

Europäischen Union“ (Brexit- Steuerbegleitgesetz) seit 29. März 2019 in Kraft

Vermeidung von Nachteilen aus vor dem Brexit bzw. dem Ende des Übergangszeitraums verwirklichten Handlungen

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Brexit – Steuerliche Auswirkungen

Steuerliche Vorsorge in Deutschland | Brexit-Steuerbegleitgesetz (III)

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Inhalt Allgemeiner Regelungsinhalt Brexit-Steuerbegleitgesetz

§ 37 ErbStG Zeitliche Anwendung ErbStG-Regelungen. Bei Steuerentstehung vor Ende des Übergangszeitraums gilt

UK weiterhin als EU-Mitgliedstaat, z. B. begünstigungsfähiges

Vermögen umfasst grundsätzlich UK-Betriebsvermögen, Anteile

an UK-Kapitalgesellschaften (§ 13b Abs. 1 ErbStG), Löhne

zählen weiterhin in Lohnsummenregelung (§ 13a ErbStG).

§ 4 GrEstG Ausnahmen von der Grunderwerbsteuer. Keine GrESt auf Erwerbe, die alleine durch den Brexit

hervorgerufen warden.

§ 6a GrEStG Steuervergünstigungen bei Umwandlungen innerhalb

eines Konzerns, Beteiligung innerhalb von 5 Jahren vor

und nach Rechtsvorgang mindestens 95%.

Der Brexit unterbricht nicht die Haltedauer.

„Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der

Europäischen Union“ (Brexit- Steuerbegleitgesetz) seit 29. März 2019 in Kraft

Vermeidung von Nachteilen aus vor dem Brexit bzw. dem Ende des Übergangszeitraums verwirklichten Handlungen

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Brexit – Steuerliche Auswirkungen

Agenda

Status quo

Steuerliche Vorsorge in Deutschland

Ertragsteuer und Erbschaftsteuer: Die

voraussichtlichen Folgen

Umsatzsteuer: Was ist zu beachten?

Roadmap für Unternehmer

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Brexit – Steuerliche Auswirkungen

Ertragsteuer und Erbschaftsteuer: Voraussichtliche Folgen (I)

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Beispiele für voraussichtliche ertragsteuerliche und erbschaftsteuerliche Folgen

im Fall eines No Deals ab 01.02.2020 (unwahrscheinlich) bzw. ab 31.12.2020 (vor. Ende Übergangsfrist)

für die keine Regelungen im Brexit-Steuerbegleitgesetz getroffen wurden:

Sachverhalt Während Übergangszeitraum (§ 1 Brexit-Übergangsgesetz) Nach Übergangsfrist

bzw. bei No Deal ab 01.02.2020

Verluste einer UK-

Betriebsstätte

Grundsätzlich unter den allgemeinen Regelungen abziehbar

(§ 1 Brexit-Übergangsgesetz).

Beschränkung der Abziehbarkeit nach § 2a EStG.

Schulgeld als

Sonderausgaben

(§ 10 Abs. 1 Nr. 9

EStG)

Unter Voraussetzungen bis zum Ablauf der Übergangsfrist

möglich (§ 1 Brexit-Übergangsgesetz).

Abzug des Schulgeldes ist nicht mehr möglich.

Hinzurechnungs-

besteuerung

Anwendbarkeit § 8 Abs. 2 AStG: Keine

Hinzurechnungsbesteuerung bei UK-Gesellschaft, die

insoweit einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit

nachgeht.

Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerungs-

Regelungen wird nicht durch eine tatsächliche

wirtschaftliche Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 beschränkt.

Erbschaftsteuer Wenn Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der

Steuer Sitz oder Geschäftsleitung in UK hatte, können dessen

Anteile als “begünstigungsfähiges Vermögen” qualifizieren.

Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder

Geschäftsleitung außerhalb der EU/EWR können kein

begünstigungsfähiges Vermögen sein.

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Brexit – Steuerliche Auswirkungen

Ertragsteuer und Erbschaftsteuer: Voraussichtliche Folgen (II)

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Beispiele für voraussichtliche ertragsteuerliche und erbschaftsteuerliche Folgen

im Fall eines No Deals ab 01.02.2020 (unwahrscheinlich) bzw. ab 31.12.2020 (vor. Ende Übergangsfrist)

für die keine Regelungen im Brexit-Steuerbegleitgesetz getroffen wurden:

Sachverhalt Während Übergangszeitraum

(Art. 127 Abs. 1 und 6 Austrittsabkommen)

Nach Übergangsfrist

bzw. bei No Deal ab 01.02.2020

Dividenden

DE-UK

0% Quellensteuer auf Dividenden bei einer Beteiligung von

mindestens 10% (unter Anwendung der EU Mutter-Tochter-

Richtlinie).

Regelungen des DBA DE – UK anzuwenden. Die

Quellensteuer auf Dividenden von DE an UK wird

somit maximal auf 5% reduziert.

Quellensteuereinbehalt (§ 50d EStG).

Zinsen und

Lizenzen DE-UK

0% Quellensteuer bei einer Beteiligung von mindestens 25%

(unter Anwendung der EU Zins- und Lizenzrichtlinie).

Regelungen des DBA DE – UK anzuwenden. Das DBA

ermöglicht jedoch in der Regel 0% Quellensteuersatz.

Quellensteuereinbehalt bei Lizenzen (§ 50a EStG).

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Brexit – Steuerliche Auswirkungen

Agenda

Status quo

Steuerliche Vorsorge in Deutschland

Ertragsteuer und Erbschaftsteuer: Die

voraussichtlichen Folgen

Umsatzsteuer: Was ist zu beachten?

Roadmap für Unternehmer

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Page 17: Brexit - PSP München · 2020-01-22 · Brexit –Steuerliche Auswirkungen 3 Die vorliegenden Ausführungen geben die persönliche Meinung des Autors zur derzeitigen Rechtslage sowie

Brexit – Steuerliche Auswirkungen

Umsatzsteuer: was ist zu beachten? (I)

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Allgemeine umsatzsteuerliche Folgen des Brexits bei einem No Deal bzw. am Ende der Übergangsfrist

• Umsatzsteuerliche Folgen des Brexit wurden nicht von dem Brexit-Steuerbegleitgesetz abgedeckt.

• Ohne weitere Maßnahmen ist UK nach Ablauf der Übergangsfrist als Drittstaat zu behandeln.

• Geschäftsbeziehungen mit Nord-Irland sind gut zu beobachten.

• Das Austrittsabkommen regelt lediglich einzelne Aspekte für das Ende des Übergangszeitraums, z. B.:

• Die EU-MwStSystemrichtlinie ist auf Waren anwendbar, die aus UK in die EU oder vice versa versandt oder

befördert werden, sofern die Versendung oder Beförderung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums beginnt und

nach seinem Ablauf endet.

• Die Richtlinie findet noch fünf Jahre nach Ende des Übergangszeitraums Anwendung auf die Rechte und Pflichten

von steuerpflichtigen Personen in Bezug auf vor Ende des Übergangszeitraums erfolgte Umsätze mit einem

grenzüberschreitenden Element zwischen UK und EU sowie in Bezug auf die oben genannte Umsätze.

• Vorsteuervergütungsanträge sind spätestens am 31. März 2021 zu stellen.

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Brexit – Steuerliche Auswirkungen

Umsatzsteuer: was ist zu beachten? (II)

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Allgemeine umsatzsteuerliche Folgen des Brexits bei einem No Deal bzw. am Ende der Übergangsfrist

• Konsequenzen (beispielhaft):

Sachverhalt Während Übergangsfrist Überschreitung der Übergangsfrist Nach Ablauf der Übergangsfrist

bzw. bei No Deal ab 01.02.2020

Lieferung aus UK

nach DE oder

vice versa (B2B)

Grundsätzlich

innergemeinschaftlicher Erwerb

in DE bzw.

innergemeinschaftliche Lieferung

aus DE.

Innergemeinschaftlicher Erwerb in DE bzw.

innergemeinschaftliche Lieferung aus DE, wenn Versendung

oder Beförderung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums

beginnt (Art. 51 Abs. 1 des Austrittsabkommens in der

derzeitigen Fassung).

Einfuhr bzw. Ausfuhr. Bei No Deal:

Unklar, was mit “fristüberschreitenden”

Lieferungen passiert.

Versandhandel-

lieferungen

Grundsätzlich als

Versandhandelslieferung zu

beurteilen.

Als Versandhandelslieferung zu behandeln, wenn

Versendung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums beginnt

(Art. 51 Abs. 1 des Austrittsabkommens in der derzeitigen

Fassung).

Siehe oben.

Sonstige

Leistungen DE an

Nicht-

Unternehmer UK

Allgemeine EU-Regelungen

anwendbar.

Nicht geregelt – wohl unter Anwendung der allgemeinen

Regelungen abhängig von dem Zeitpunkt, in dem die

Leistung ausgeführt worden ist (bei Soll-Besteuerung).

Eventuelle Anwendbarkeit von

Sonderregelungen für sonstige

Leistungen an Nicht-EU-Ansässige.

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Brexit – Steuerliche Auswirkungen

Umsatzsteuer: was ist zu beachten? (III)

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Ungeklärte austritts- bzw. übergangsfristüberschreitende Situationen – Beispiel: Konsignationslager in UK

Transport Waren in

Konsignationslager vor Ende

der Austritts-/Übergangsfrist

Verkauf/Lieferung

Abnehmer

entnimmt

Waren aus

Konsignations-

lager nach

Austritt bzw.

Ende

Übergangsfrist

Behandlung, wenn Entnahme vor ungeregeltem Austritt bzw. vor Ende der

Übergangsfrist:

• Abhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 6b UStG (neu seit 1.1.2020)

erfüllt sind. Wenn diese erfüllt sind: Behandlung als steuerbare und steuerfreie

innergemeinschaftliche Lieferung (aber: beachte formelle Voraussetzungen der

Vorlage einer gültigen USt-ID Nummer bei Nicht-Anwendbarkeit der Regelung

nach § 6b UStG). Wenn diese nicht erfüllt sind: Behandlung als

innergemeinschaftliches Verbringen.

Behandlung bei (übergangs)fristüberschreitenden Situationen???

• Art. 51 des Austrittsabkommens: Keine explizite Regelung.

• BMF-Schreiben vom 08.04.2019 (III-C-1 – S 7050/19/10001:002

(2019/0270034) – nicht mehr auf Website des BMFs veröffentlicht!: „Wenn

Transport vor dem 13. April 2019 (damaliges Austrittsdatum) und Entnahme

nach dem 12. April 2019, dann innergemeinschaftliches Verbringen im

Einlagerungszeitpunkt (Ausnahme: Abnehmer stand bei Beginn der

Beförderung oder Versendung schon fest).“

• Aber: BMF-Schreiben hatte die ab dem 1.1.2020 geltenden Regelungen nicht

berücksichtigt, ist nicht mehr auf die Website des BMFs auffindbar und war

lediglich für ein No Deal Situation geschrieben…..

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Brexit – Steuerliche Auswirkungen 20

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Brexit – Steuerliche Auswirkungen

Roadmap für deutsche Unternehmer:

Steuerliche ToDos vor dem Brexit bzw. dem Ende der Übergangsfrist

Überprüfung neuer und bestehender Verträge auf mit dem Brexit verbundenen Risiken.

Überprüfung Liefersachverhalte mit dem UK und ggf. Umstellung von Systemen (innergemeinschaftliche

Sachverhalte werden Ausfuhr/Einfuhr).

Analyse Einfuhrsachverhalte hinsichtlich Einfuhrumsatzsteuer.

Überprüfung sonstige Leistungen mit UK: Sicherstellung, dass auch nach dem Brexit nachgewiesen werden

kann, dass unternehmerische Leistungsempfänger umsatzsteuerlich als Unternehmer qualifizieren.

Falls Vorsteuer im UK angefallen sind, Beachtung & Überwachung der Frist für Vorsteuervergütungsantrag am

31. März 2021.

Überprüfung Stundungs-, Behaltens- und Fortsetzungsfristen in diversen steuerliche Gesetzen und ggf.

rechtzeitige Antragstellung.

Überprüfung der Status von UK-Tochtergesellschaften und ggf. rechtzeitige Umstrukturierung.

Überprüfung von geplanten Ausschüttungen an UK-Muttergesellschaften: In Zukunft ist grundsätzlich

Kapitalertragsteuer einzubehalten Vermeidung durch rechtzeitigen Freistellungs- bzw. Ermäßigungsantrag

(§ 50d Abs. 2 EStG)

Überprüfung von Lizenzbeziehungen zwischen DE und UK : In Zukunft ist grundsätzlich Quellensteuer

einzubehalten Vermeidung durch rechtzeitigen Freistellungs- bzw. Ermäßigungsantrag (§ 50d Abs. 2 EStG)

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Brexit – Steuerliche Auswirkungen

Internationales Steuerrecht – Arbeitshilfen und weiterführende Informationen

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Mehr zum Thema

Internationales Steuerrecht

finden Sie unter:

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Der PSP News-Alert

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Die nächsten PSP-Webinare …

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Anmeldung zu den PSP-Webinaren unter: www.psp.eu/webinare

Datum Webinar-Thema

18. Februar 202010:00 – 11:00 Uhr

Deep Dive

Mobiles Scannen

17. März 202010:00 – 11:00 Uhr

Deep Dive

Verfahrensdokumentation

… weitere Webinare folgen !!!

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Brexit – Steuerliche Auswirkungen

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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