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EEP-JOURNAL WIRTSCHAFTSPRÜFER | STEUERBERATER | RECHTSANWÄLTE eingespielt erstklassig persönlich 1 | 2019 Gefahr bei Mini-Jobs Neuregelungen können zu Nachforderungen führen Vermögensnachfolge Steuern sparen mit der Güterstandsschaukel Arbeitszeiten Bringt das EuGH-Urteil die Stechuhr für alle? WAS DARF’S DENN SEIN? WAS SICH FACHKRÄFTE WÜNSCHEN ATTRAKTIVE VERGÜTUNG MEHR URLAUB STATT MEHR GELD KINDERBETREUUNG BETRIEBLICHE GESUND- HEITSFÖRDERUNG HOME-OFFICE SACHGESCHENKE BONUSZAHLUNGEN MITARBEITER- EMPFEHLUNGSPROGRAMME

Bringt das EuGH-Urteil EEP-JOURNAL · EEP-Journal | 1 | 2019 6 7 EEP-Journal | 1 | 2019 „Der große Schlüssel zum Erfolg heißt für mich: Autonomie fördern.“ War früher alles

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EEP-JOURNAL

WIRTSCHAFTSPRÜFER | STEUERBERATER | RECHTSANWÄLTE eingespielt erstklassig persönlich

1 | 2019G e f a h r b e i M i n i - J o b s Neuregelungen können zuNachforderungen führen

V e r m ö g e n s n a c h f o l g e Steuern sparen mit derGüterstandsschaukel

A r b e i t s z e i t e n Bringt das EuGH-Urteildie Stechuhr für alle?

WAS DA R F ’ S D E N N S E I N ?

WAS S I C H FAC H K R Ä F T E W Ü N S C H E N

ATTRAKTIVEVERGÜTUNG

MEHR URLAUB STATT MEHR GELD

KINDERBETREUUNG

BETRIEBLICHE GESUND-HEITSFÖRDERUNG

HOME-OFFICE

SACHGESCHENKE BONUSZAHLUNGEN

MITARBEITER-EMPFEHLUNGSPROGRAMME

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Impressum

Liebe Mandanten und Geschäftspartner, nach einer spannenden Europawahl, die die Mehrheitsverhältnisse in Brüs-sel grundlegend verändert hat, geht der Blick vieler Unternehmer wieder verstärkt ins Inland. Auch in Deutschland hat die Wahl für spürbare Verän-derungen innerhalb der Parteienlandschaft gesorgt. Es zeigt sich mehr und mehr, dass die traditionellen Volksparteien weiter an Wählergunst verlieren, größter Profi-teur sind die Grünen. Der Klimaschutz ist plötzlich zum Thema Nummer 1 geworden, bei dem sich fast alle Parteien einen neuen Wettstreit liefern. Parallel stehen neue Ausgaben im Sozialbereich im Raum: Während die aktuelle Steuerschätzung gezeigt hat, dass man-che bisher geplanten Einnahmen so wohl nicht kommen werden, soll zum Beispiel eine milliardenschwere Grundrente auf den Weg gebracht werden. Eine kluge und nachhaltige Wirtschaftspolitik für den Mittelstand jedoch scheint auf der Agenda zunehmend in den Hintergrund zu rücken.

Der Jahresmittelstandsbericht des Spitzenverbands „DER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e. V.“ bringt auf den Punkt, welche Baustellen dringend angegangen werden müssen, damit die deutschen Unternehmen langfristig wettbewerbsfähig bleiben können: Investi-tionen in die Digital- und Verkehrsinfrastruktur, deutlich attraktivere Rahmenbedingungen für Gründer, eine vereinfachte und endlich rechtssichere Erbschaftsteuer, eine bessere Förderung der schulischen und beruflichen Bildung und ein grundlegender Bürokratieab-bau werden unter anderem genannt. Auch eine Steuerreform wird angemahnt. Ein nicht unwesentlicher Punkt, den der Bericht ebenfalls anspricht: Der regelbasierte Freihandel muss dringend wieder gestärkt werden, denn nur offene Märkte und transparente Regeln sorgen für Wohlstand und Wachstum. Wohin Protektionismus führt, zeigt nicht zuletzt der Handelsstreit zwischen den USA und China, der das Potential hat, die gesamte Weltwirt-schaft nachhaltig ins Wanken zu bringen. Hier wird es maßgeblich darauf ankommen, dass Europa mit einer Stimme spricht. Doch das ist angesichts der neuen Mehrheitsverhältnisse schwieriger geworden.

Das größte Problem jedoch, mit dem der Mittelstand zu kämpfen hat, ist der Fachkräfte-mangel. Im Titelthema des „EEP-Journals“ gehen wir diesmal der Frage nach, welche Anreize am besten funktionieren, um Fachkräfte zu gewinnen, zu binden und zu moti-vieren. Vielleicht denken Sie nach dem Lesen ja über die eine oder andere neue Maßnahme in Ihrem Unternehmen nach – dann stehen wir Ihnen zu steuerlichen und rechtlichen Fragen natürlich gern als Berater zur Verfügung. Wir wünschen viel Spaß beim Lesen der neuesten Ausgabe und einen beruflich wie persönlich erfolgreichen Sommer.

EHLER ERMER & PARTNER

HERAUSGEBER EHLER ERMER & PARTNER Wrangelstraße 17–19 / 24937 Flensburg Fon: 0461 8607-0 / Fax: 0461 8607-185 Mail: [email protected] / Net: www.eep.info

Konzept und Design my:uniquate GmbH Arno-Loose-Villa Horst-Menzel-Straße 1209112 Chemnitz

Bildquellen Cover | © Nathan Dumlao / unsplash.com Seite 04 | © Tom Wang / shutterstock.com, Tijana87 / istock.com Seite 05 | © pathdoc / shutterstock.com,Seite 04–05 | © Jozsef Bagota / shutterstock.com Seite 06 | © Ehler Ermer & PartnerSeite 06–07 | © tynyuk / shutterstock.comSeite 08 | © acilo / istock.com

Seite 09 | © Kiselev Andrey Valerevich / shutterstock.com Seite 10 | © Khongtham / shutterstock.comSeite 11 | © Ehler Ermer & PartnerSeite 12 | © advoselect, Ehler Ermer & Partner Seite 14 | © Ehler Ermer & PartnerSeite 15 | © Ehler Ermer & Partner, honoka / shutterstock.com

E D I TO R I A L

I N H A LTSV E R Z E I C H N I S

NEWS: RECHT & STEUERN Arbeitsrecht: Aktuelles rund um

Urlaubsansprüche Finanzrecht: Urteil zu Ehegatten-

Arbeitsverhältnissen Geschäftsgeheimnisse: Neues Gesetz

bringt neue Pflichten

TITELTHEMA Der umworbene Mitarbeiter: Mit welchen Anreizen der Mittelstand Fachkräfte gewinnt und bindet

INTERNATIONAL Tür an Tür mit dem BGH:

Advoselect-Tagung in Karlsruhe Bestens beraten bei Geschäften in den USA

REGIONAL Seminare und Vorträge:

EEP-Expertise gefragt Deals & Aktuelles

04 – 05

06 – 07

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08 – 10

INSIDE Neu im Team Glückwünsche zu bestandenen

Prüfungen, Examen und Jubiläen Mission Karrierestart JUVE-Ranking: EEP ist führende

Steuerkanzlei in Schleswig-Holstein

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FACHTHEMEN Arbeitszeiten:

Kommt die Stechuhr für alle? Die Güterstandsschaukel als Instrument

der Unternehmensnachfolge Gefahr bei Abrufarbeit:

Wenn Minijobs plötzlich voll sozial- versicherungspflichtig werden

Standorte in Flensburg Rendsburg Kiel Neumünster Lübeck Elmshorn

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ENGAGEMENT EEP und die SG: Die besten

Ergebnisse erzielt man im Team EEP unterstützt Charity-Golfturnier

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N ews : Re c ht & S t e u e r n

E E P - J o u r n a l | 1 | 2 0 1 9 E E P - J o u r n a l | 1 | 2 0 1 9

N ews : Re c ht & S t e u e r n

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EEP-Kontakt: [email protected]

EEP-Kontakt: [email protected]

EEP-Kontakt: [email protected]

GESCHÄFTSGEHEIMNISSCHUTZGESETZS E I T D E M 2 6 . A P R I L 2 0 1 9 I S T D A S G E S E T Z Z U M S C H U T Z V O N G E S C H Ä F T S G E H E I M N I S S E N ( G E S C H G E H G ) I N K R A F T. I N V I E L E N U N T E R N E H M E N B E S T E H T N U N H A N D L U N G S B E D A R F.

In unserer wissensbasierten Wirtschaft bilden Geschäftsgeheimnisse für Unternehmen einen essen-ziellen Wert. Innovationen, Geschäftsmethoden, Produktentwicklungen etc. bedingen meist die Ge-heimhaltung bestimmter Informationen. Fließen diese ungewollt ab, gefährdet dies nicht nur die langfristige Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens, sondern oft gar unmittelbar dessen Fortbe-stehen.

Bislang konnte nach der deutschen Rechtsprechung schützenswertes Wissen ohne großen Aufwand als Geschäftsgeheimnis deklariert werden (subjektiver Geheimhaltungswille). Und selbst ohne aus-drückliche Erklärung galt, dass sich der Geheimhaltungswille „aus der Natur der geheim zu haltenden Tatsache“ ergibt. Mithin wurde angesichts eines objektiven wirtschaftlichen Geheimhaltungsinte- resses auch der entsprechende Wille zur Geheimhaltung unterstellt. War das geheim zu haltende

Wissen noch dazu unternehmensbezogen und nicht offenkundig, so war dessen Schutz bereits grundsätzlich gegeben.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen als deutsche Umsetzung einer EU-Richtlinie im April dieses Jahres änderte sich indes die Sachlage. Seither müssen Unterneh-men für den Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse aktiv werden: Das neue Gesetz verlangt, dass nach außen hin erkennbare „angemessene Geheimhal-tungsmaßnahmen“ ergriffen werden, um ein Ge-schäftsgeheimnis überhaupt erst zu begründen und hierfür auch tatsächlich den gesetzlich vorge-sehenen Schutz zu erlangen.

Die „Angemessenheit“ einer Maßnahme ist im Einzelfall zu beurteilen. Als Faustregel kann gel-ten, dass die Strenge und Differenziertheit der Geheimhaltungsmaßnahmen mit der Bedeutung und Komplexität der zu schützenden Informatio-nen zunehmen sollte. Für die wichtigsten Geheim-nisse eines Unternehmens stellt die bloße Kenn-zeichnung als „vertraulich“ also sicher keine „an- gemessene“ Maßnahme dar. Vielmehr scheint hier eine Kombination von organisatorischen, techni-schen und rechtlichen Maßnahmen erforderlich,

um die Information als Geheimnis zu schützen und die Inhaberschaft daran nicht zu verlieren. Unab-dingbar ist letztlich auch die entsprechende Dokumentation der Schutzmaßnahmen, um bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung den nötigen Nachweis führen zu können. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

ARBEITSRECHTB E I M V E R FA L L E N V O N U R L A U B S A N S P R Ü C H E N U N D B E I U R L A U B WÄ H R E N D D E R E LT E R N Z E I T S O L LT E N A R B E I T-G E B E R G E N A U H I N S C H A U E N .

Urlaubsansprüche können nur verfallen, wenn der Arbeit- nehmer vorher darüber aufgeklärt wurde. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Februar 2019 entschie- den. Demnach erlischt der Anspruch eines Arbeitnehmers

auf bezahlten Jahresurlaub nur dann am Ende eines Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat und der Arbeitnehmer trotz dieser Belehrung den Urlaub aus freien Stücken nicht genommen hat. Auch beim Urlaubsanspruch während der Elternzeit sollte der Arbeitgeber genau hinschauen. Er hat die Möglichkeit, den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Dafür muss er allerdings gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer eine entsprechende Erklärung abgeben, die der Arbeitnehmer auch nachweislich erhalten haben muss.

FINANZRECHTE I N E H E G AT T E N -A R B E I T S V E R H Ä LT N I S W I R D V O M F I N A N Z A M T N I C H T A N E R K A N N T, W E N N D E R A R B E I T S V E R T R A G E I N E M F R E M D V E R -G L E I C H N I C H T S TA N D H Ä LT.

In einem durch das Finanzgericht Münster verhandelten Fall hatte der gewerblich tätige Kläger seine Ehefrau als Bürokraft geringfügig beschäftigt. Das Finanzamt erkannte dieses Arbeitsver-hältnis nicht an und versagte den Betriebsausgabenabzug. Grund hierfür war neben der Abrede über die Arbeitszeit, die wegen verschiedener Vagheiten nicht dem zwischen Fremden Üblichen entsprach, auch die nicht fremdübliche vereinbarte Vergütung. Hier beanstandete das Finanz-amt insbesondere die Überlassung eines Pkw zur privaten Nutzung, wobei der Aufgabenkreis der Ehefrau als Bürokraft nicht zwingend mit der Nutzung eines Fahrzeugs verbunden gewesen sei. Gegen diese Nichtanerkennung klagte der Ehemann, scheiterte jedoch vor dem Finanz- gericht. Dieses stimmte mit dem beklagten Finanzamt darin überein, dass ein solcherart ge- stalteter Arbeitsvertrag keinem Fremdvergleich standhalte. So bleibt festzuhalten, dass für die steuerliche Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen strenge Voraussetzungen gelten. Arbeitgeber sollten deshalb den Wortlaut des Arbeitsvertrages sorgfältig wählen, da anderen-falls der Betriebsausgabenabzug versagt wird.

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T i t e l t h e m a

„Zunächst muss man mehrere Dinge auseinanderhal-ten, die in der täglichen Praxis oft vermengt werden“, erklärt Dr. Heiko Weckmüller, Professor für HR Manage-ment am RheinAhrCampus Remagen der Hochschule Koblenz. „Motivation, Bindung, Zufriedenheit und Job-Attraktivität sind sehr unterschiedliche Dinge, die man getrennt betrachten muss.“ Deutlich wird das an einem Beispiel: „Die Höhe der Vergütung hat Auswir-kungen auf die Attraktivität des Jobs, aber nicht unbe-dingt auf die Motivation.“ Personalabteilungen sollten deshalb zunächst be-werten, ob im Unter-nehmen gerade eher ein Gewinnungs-, ein Motivations-, ein Bin-dungs- oder ein Zu-friedenheitsproblem vorliegt, bevor sie über geeignete Maß-nahmen nachdenken. Wer auf Gewinnung setzt, sollte sich klar auf Maßnah-men konzentrieren, die die Arbeitgeberattraktivität er-höhen. Die haben sich im Laufe der Zeit etwas gewan-delt, aber eine Revolution gab es nicht. „Der Klassiker ist nach wie vor die Vergütung, sowohl in Deutschland als auch international“, konstatiert Prof. Dr. Heiko Weckmüller. „Wir beobachten aber auch neue Entwick-lungen. Die Work-Life-Balance zum Beispiel hat – weni-ger weltweit, aber spürbar in Deutschland – an Bedeu-tung gewonnen. Statt mehr Geld kann jetzt mehr Urlaub deutlich attraktiver sein. Das zeigen auch aktuelle Trends bei Tarifverhandlungen.“

BONUSZAHLUNGEN: EIN GEEIGNETES LOCKMITTEL?Gern werden auch mögliche Bonuszahlungen mit in die Waagschale geworfen. Doch bringen die heute noch et-was? „Ganz klar ja“, sagt der Experte, „allerdings nicht in Bezug auf die Arbeitgeberattraktivität, sondern mit Blick auf die Produktivität.“ Bonuszahlungen und auch Zielvereinbarungen haben nachgewiesenermaßen einen Produktivitätseffekt. „Die Stärke der Wirkung ist ab- hängig von den Einstellungen der Beschäftigten, der

konkreten Ausgestaltung und der Art der Tätigkeit. Neu-ere Untersuchungen zeigen auch, dass extrinsische und intrinsische Motivationsmaßnahmen keine Gegensätze sind. Sie ergänzen sich.“ Eine ganz andere Art Bonus- system feiert im sich verschärfenden Wettbewerb um die besten Köpfe gerade eine kleine Renaissance: Mit- arbeiter-Empfehlungsprogramme. Sie haben insbeson-dere mit Blick auf die sozialen Medien an Bedeutung gewonnen. „Wenn Mitarbeiter einen Anreiz erhalten, zum Beispiel Stellenanzeigen bei Facebook zu teilen,

hat das mehr Potential als das klassi-sche System über eine Geldprämie, die erst bei Einstellung des geworbe-nen Mitarbeiters fällig wird und dann meist an Auflagen gebunden ist.“

KLEINE GESCHENKE ERHAL-TEN DIE FREUNDSCHAFT?Steuerlich günstig ist es, wenn Arbeit-

geber auf kleine Geschenke setzen, um ihre Wertschät-zung auszudrücken. Damit dies aber tatsächlich einen nachhaltigen Effekt hat, empfiehlt Prof. Dr. Heiko Weck-müller, hier etwas Kreativität walten zu lassen. „Sach- geschenke wirken schon durchaus positiv.

T i t e l t h e m a

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„Der große Schlüssel zum Erfolg heißt für mich: Autonomie fördern.“

War früher alles besser? Dieses Gefühl beschleicht derzeit vor allem die Personalabteilungen vieler Unternehmen. Wie einfach war es noch vor 10 oder 20 Jahren, Fachkräfte zu gewinnen, als gut aus-gebildete Menschen noch Schlange standen, um einen begehrten Job zu ergattern. Heute stehen die Unternehmen vielerorts Schlange, um die besten Köpfe für sich zu gewinnen und langfristig zu halten. Doch mit welchen Anreizen gelingt das am besten?

Am größten ist der Effekt allerdings, wenn der Arbeitge-ber sich etwas ausdenkt, was der Mitarbeiter sonst nicht ohne Weiteres bekommen würde, vielleicht sogar etwas, was man nicht mit Geld kaufen kann. Dann kön-nen sowohl Zufriedenheit als auch Motivation erhöht werden.“ Exklusive Tickets für ein Event wären ein Bei-spiel. Auch bei anderen Ansätzen in diese Richtung, etwa Unterstützung bei der Kinderbetreuung, ist Geld nicht alles. „Am besten ist, wenn Unternehmen die Be-treuung selbst sicherstellen können, etwa über einen Betriebskindergarten. Das schafft einen Mehrwert, den man in vielen Städten mit Geld nicht kaufen kann. Und es schafft auch eine große Bindung, da man beim Verlas-sen des Arbeitgebers das Kind aus dem sozialen Umfeld ziehen müsste.“ Maßnahmen der betrieblichen Gesund-heitsförderung, etwa Massagen oder Ernährungsbera-tungen, bieten steuerliche Vorteile und lohnen sich ebenfalls, wenn sie gezielt dort stattfinden, wo hoher Krankenstand ist. „Zwar beeinflussen solche Maßnah-men weder Zufriedenheit noch Motivation, aber sie sind in aller Regel sehr profitabel.“ Heißt: Die positiven Effek-te des sinkenden Krankenstands sind höher als die In-vestitionen in die Maßnahmen.

HOME-OFFICE: VIELE VORURTEILE STIMMEN NICHTEin weiterer Anreiz, die Möglichkeit von Home-Office, ist inzwischen sehr intensiv erforscht. Die Ergebnisse je-doch dürften viele Arbeitgeber und auch Arbeitnehmer überraschen. So führen Home-Office und Vertrauensar-beitszeit weder zu niedrigerem Arbeitseinsatz, wie viele Arbeitgeber befürchten, noch zur Selbstausbeutung, wie viele Arbeitnehmervertreter meinen. „Beides lässt sich nicht bestätigen“, so Prof. Dr. Heiko Weckmüller.

„Home-Office-Angebote haben einen leicht positiven Effekt auf Mitarbeiterzufriedenheit, Mitarbeiterbin-dung und Arbeitgeberattraktivität. Vertrauensarbeits-zeit führt zudem zu einer leichten Produktivitätssteige-rung, zu Selbstausbeutung kommt es im Durchschnitt nicht.“ Dass nur bestimmte Zielgruppen, zum Beispiel Mütter, besonders von Home-Office-Lösungen profi- tieren und dass die Beziehung zu Kollegen und Vor- gesetzten leidet, ist inzwischen auch widerlegt. „In der Arbeitszufriedenheit lassen sich keine Unterschiede zwischen Männern und Frauen oder zwischen Men-schen mit und ohne Familie feststellen. Wenn regelmä-ßig auch im Unternehmen gearbeitet wird, dann leidet auch die Beziehung zu Vorgesetzten und Kollegen nicht.“ Von umfassenden Kontrollen des Arbeitgebers, ob auch wirklich gearbeitet wird, rät der Experte übri-gens ab. „Stärkere Kontrollen der Arbeitszeit oder des Arbeitsvollzugs würden den nachweislich positiven Ef-fekt der wahrgenommenen Selbstbestimmung zunich-temachen. Hier ist es besser, sich auf die Kontrolle der Arbeitsergebnisse zu konzentrieren.“

Selbstbestimmung – das ist ohnehin einer der zentralen Faktoren für den Wissenschaftler. „Der große Schlüssel zum Erfolg heißt für mich: Autonomie fördern“, sagt Prof. Dr. Heiko Weckmüller. „Ob mit Blick auf Arbeits-zeiten, Arbeitsmethoden oder Entscheidungshoheiten: Wenn die eigene Arbeit als selbstbestimmt wahrgenom-men wird und dabei die eigene Verantwortung und Sinnhaftigkeit der Arbeit subjektiv erlebt wird, hat das einen positiven Einfluss auf die Arbeitszufriedenheit, der nicht zu unterschätzen ist.“

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Fac ht h e m e n

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Fac ht h e m e n

DAS URTEIL DES EUROPÄISCHEN GERICHTSHOFS ZUR ERFASSUNG VON ARBEITSZEITEN HAT ZU SEHR VIEL VERUNSICHERUNG BEI UN-TERNEHMERN GEFÜHRT. DROHT NUN DER RÜCKFALL IN DIE AR-BEITSRECHTLICHE STEINZEIT?

Konkret entschieden hat der EuGH im Mai, dass Ar-beitgeber in der Europäischen Union die Arbeitszei-ten ihrer Arbeitnehmer systematisch erfassen müssen. Den zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte eine spa-nische Gewerkschaft gegen die Niederlassung der Deutschen Bank in Spanien geführt. Letztere hatte sich darauf berufen, spanische Gesetze sähen Derar-tiges nicht vor. Der Europäische Gerichtshof ist indes unter Berufung auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Arbeitszeitrichtlinie zu einem anderen Ergebnis gelangt. Der Gerichtshof stellte fest, dass ohne ein System, mittels dessen die täglichen Arbeitszeiten eines jeden Arbeitnehmers

gemessen werden können, weder die Zahl der geleis-teten Arbeitsstunden noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden könnten.

BISHER KEINE UMFASSENDE VERPFLICHTUNG IN DEUTSCHLAND

Eine umfassende derartige gesetzliche Verpflichtung gibt es auch in Deutschland nicht. Insbesondere das Nachweisgesetz kennt keine entsprechenden Rege-lungen. Lediglich im Mindestlohngesetz (§ 17) und im Arbeitszeitgesetz, dort § 16 für Überstunden, finden sich Aufzeichnungspflichten. Es ist daher damit zu rechnen, dass der deutsche Gesetzgeber unter Be-achtung der Entscheidung des Europäischen Gerichts-hofs entsprechende gesetzliche Regelungen erlassen wird.

WIE WIRD MIT KLEINEREN BETRIEBEN UMGEGANGEN?

Nach dem bisherigen deutschen Rechtsverständnis war es stets so, dass der Arbeitnehmer bei der Gel-tendmachung von Überstunden auch immer deren tat- sächlichen Anfall darzulegen und zu beweisen hatte. Ob bei der zu erwartenden gesetzlichen Regelung in-des eine Verschonungsgrenze für kleinere Betriebe, z. B. mit wenigen Mitarbeitern, wie sonst im Arbeits-recht üblich, geschaffen wird, dürfte fraglich sein. Die Schwierigkeit, die Rechte auf wöchentliche Höchst- arbeitszeit oder Überstundenbezahlung durchzuset-zen, ist nämlich nicht von der Betriebsgröße abhängig. Es ist weiter zu hoffen, dass im Rahmen der Neurege- lung der deutsche Gesetzgeber nicht mit einem (wei-teren) Bürokratiemonster über das Ziel hinausschießen wird. Weiter dürften bundesdeutsche Arbeitsgerichte bereits vor einer gesetzlichen Regelung versucht sein, die bislang geltenden strengen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast insbesondere bei der Geltendmachung von Überstunden aufzuweichen.

Wer als Arbeitgeber bislang noch über keine Zeiter-fassung verfügt, sondern lediglich mit Vertrauensar-beitszeit operiert, ist daher in der Handlungspflicht!

KOMMT DIE STECHUHR FÜR ALLE?

Bei der Vermögensübertragung unter Ehegatten müssen unter anderem Schenkungsteuer und Pflichtteilsansprüche berücksichtigt werden. Die sogenannte Güterstandsschaukel kann hier ein nützliches Instrument zur Optimierung sein.

Mit dem Begriff der Güterstandsschaukel wird der Wech-sel aus dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung und wieder zurück bezeichnet. Gewollt ist damit, die Zugewinngemein-schaft vorübergehend aufzulösen, um so den Ausgleichs- anspruch des Ehegatten auszulösen, der innerhalb der Ehe weniger Zugewinn erzielt hat als der andere Ehe-gatte, um dann aber wieder in die Zugewinngemein-schaft zurückzukehren. Diese Güterstandsschaukel hat den Vorteil, dass die Übertragung des Vermögens nicht der Schenkungsteuer unterliegt und dass Pflichtteils-ansprüche reduziert werden können.

VON DER RECHTSPRECHUNG ANERKANNTDer Ausgleichsanspruch, der einem Ehegatten bei Be-endigung der Zugewinngemeinschaft zusteht, unterliegt gem. § 5 Abs. 2 ErbStG nicht der Schenkungsteuer. Es ist damit möglich, durch eine Änderung des Güterstands eine Übertragung für Vermögen zwischen Ehegatten herbeizuführen, die nicht der Schenkungsteuer unter-liegt. An diesem Ergebnis ändert sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) selbst dann nichts, wenn der Ehegatte im nächsten Schritt wieder zum Güter-stand der Zugewinngemeinschaft zurückkehrt. Die Gü-terstandsschaukel ist somit durch die Finanzrechtspre-chung anerkannt.

AUCH NACHTRÄGLICHE STEUERFREIHEIT MÖGLICHBesonderen Charme entfaltet die Güterstandsschaukel, wenn in der Vergangenheit zwischen Ehegatten unent-geltliche Zuwendungen stattgefunden haben, die steu-erpflichtig waren. Frühere steuerpflichtige Zuwendungen zwischen Ehegatten können durch einen Güterstands-wechsel nachträglich nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG steuer-frei gestellt werden. Auch bei früheren steuerpflichtigen Zuwendungen, die bisher nicht gegenüber dem Finanz-amt erklärt wurden, greift die nachträgliche Steuerfrei-heit. Zu beachten ist dann allerdings, dass die Schen-kungsteuererklärung auch die Voraussetzungen einer Selbstanzeige erfüllen sollte, so dass es möglichst auch zum Entfallen eines etwaigen Strafvorwurfs kommt. Die Finanzverwaltung vertritt in diesen Fällen jedoch die Auf-fassung, dass zumindest eine rückwirkende Verzinsung der Steuer auf die frühere Schenkung zu erfolgen hat.

DIE GÜTERSTANDSSCHAUKEL ALS INSTRUMENT DER VERMÖGENSNACHFOLGE

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EEP-Kontakt: [email protected]

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E n g age m e ntFac ht h e m e n

ABRUFARBEIT UNMÖGLICH? Neue Gefahr: Minijobs können unter Umständen voll sozialversicherungspflichtig werden

D I E B E ST E N E RG E B N I S S E E R Z I E LT M A N I M T E A M

E E P U N T E RST ÜT Z T C H A R I T Y- G O L F T U R N I E RWenn der Rotary Club Elmshorn im Mai zu einem Spezial-turnier in den Golfclub Schloss Breitenburg einlädt, dann wissen alle Beteiligten: Hier geht es nicht vordergründig um Spitzenleistungen, sondern vor allem um einen guten Zweck. Der Erlös kommt dem Förderverein des Rotary Club Elmshorn zugute, der damit ein besonderes Projekt für Ju-gendliche unterstützt: Bei einem Abenteuer-Segelcamp in Dänemark, das in Kooperation mit dem Kreisjugendring Pinneberg, dem Kinderschutzbund und der Perspektive Elmshorn veranstaltet wird, haben 20 sozial benachteiligte Jugendliche die Möglichkeit, Action, Teamarbeit und vor allem Gemeinschaft zu erleben. EEP unterstützt das Bene-fiz-Golfturnier bereits seit vielen Jahren als ein Hauptspon-sor und hat auch mit einem Team selbst teilgenommen.

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In bestimmten Branchen, wie z. B. Gastronomie und La-gerarbeit, sowie bei allgemeinen Hilfstätigkeiten für Un-gelernte wird gern auf Aushilfskräfte zurückgegriffen, die nur auf Anforderung des Arbeitgebers tätig werden. Diese werden überwiegend nach zeitlichem Bedarf ein-gesetzt, nur selten wird eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart. Die Vergütung erfolgt nach konkretem Ar-beitseinsatz. Zum 01.01.2019 sind jedoch Gesetzesände-rungen in Kraft getreten, die gravierende Auswirkungen auf sogenannte „Minijobs“, also eingeschränkt sozial-versicherungsfreie geringfügige Beschäftigungsverhält-nisse mit einem Entgelt von bis zu 450 Euro monatlich, haben können.

FALLSTRICK ARBEITSZEITEN

Sollten in diesen Arbeitsverhältnissen keine vertraglichen Vereinbarungen über Arbeitszeiten getroffen worden sein, was in der Praxis bei Abrufarbeit häufig der Fall ist, gilt nach § 12 I 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz nun eine Mindestarbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich (statt wie früher 10 Stunden) als vereinbart. Ein Minijobber hat dann unter Einhaltung des aktuellen Mindestlohns einen rechtlichen Anspruch auf Beschäftigung für 80 Stunden monatlich. Zugleich aber ist auch der gesetzli-che Mindestlohn von 8,84 Euro auf 9,19 Euro angehoben worden. Die Folge: Minijobber dürfen rechtskonform ohne Überschreiten der Grenze zur vollen Sozialversiche- rungspflicht nur noch 48 Stunden (statt vorher 50 Stun-den) monatlich arbeiten.

Beide Gesetzesänderungen führen nun dazu, dass statt früher 10 Wochenstunden mit 8,84 Euro Mindestlohn nunmehr 20 Wochenstunden mit 9,19 Euro zu vergüten sind. Hatte der Monatslohn also früher durchschnittlich bis zu 400 Euro betragen, so beträgt er jetzt ca. 800 Euro und liegt damit erheblich über der Minijobgrenze. Man hat es also plötzlich mit einem „normalen“ sozialversiche-rungspflichtigen Arbeitsverhältnis zu tun!

ES DROHEN NACHFORDERUNGEN VON GLEICH ZWEI SEITEN

Die Änderungen führen deshalb zu möglichen Lohn-nachforderungen betroffener Minijobber, die in Un-kenntnis der Rechtslage lediglich bis zu 450 Euro vom Arbeitgeber erhalten haben. Sie führen aber auch zu er- heblichen Nachforderungen an Sozialversicherungsbei- trägen durch die Deutsche Rentenversicherung (Stich-wort: Phantomlohn). Es ist davon auszugehen, dass bei künftigen Prüfungen hier ein Schwerpunkt liegen dürf-te. Da alle gewerblichen Arbeitgeber nach § 17 MiLoG für Minijobber Stundenaufzeichnungen führen müs-sen, in denen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit festzuhalten ist, sind die Lohnabrechnun-gen auch einfach nachprüfbar. Ungeachtet der man-gelnden Kenntnis der Arbeitgeber drohen also Lohn-nachforderungen im Rahmen der Verjährungs- bzw. Ausschlussfristen und Beitragsforderungen für einen rückwirkenden Zeitraum von mindestens 4 Jahren!D

DRINGENDE EMPFEHLUNG: ARBEITSZEITEN KLAR VEREINBAREN

Abrufarbeit nach der bisherigen Praxis wird künftig nicht mehr möglich sein. Die Ar-beitszeiten von Minijobbern sollten aus-drücklich vertraglich vereinbart und mit Stundenaufzeichnungen belegt werden. Zugleich ist darauf zu achten, dass die ge-schuldete Vergütung die Grenze von 450 Euro nicht übersteigt. Ein ausführliches Rechenbeispiel, das die Problematik ver-deutlicht, finden Sie in unserem Blog auf www.eep-bloggt.de.

EEP-Kontakt: [email protected]

Es war eine Trainingsstunde der et-was anderen Art, als im März Spieler der SG Flensburg-Handewitt in der Halle plötzlich auf zwei Berater von EEP trafen. Doch auch wenn es auf dem Spielfeld ordentlich zur Sache ging, handelte es sich hier nicht um ein Testspiel, sondern um einen ge-meinsamen Fototermin. Keine Sel-tenheit – EEP ist bereits seit Langem ein Sponsor des Handball-Erstligisten.

„Wir bringen bei der SG vor allem unsere Expertise in den Bereichen Steuer- und Rechtsberatung ein“, erklärt Dr. Jan Reese, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Han-dels- und Gesellschaftsrecht bei EEP. „Das beinhaltet

beispielsweise eine um-fassende Betreuung bei rechtlichen Fragen rund um Halle, Förderung, Sponsoren, Lizenzierung und Spielervertragsma-nagement. Auch die Ge-sellschafterversammlun-gen begleiten wir.“ Dabei arbeiten die Rechtsan-wälte und Steuerberater von EEP eng zusammen. „Bei unseren Beratungen zur steuerlichen Optimie-

rung denken wir ganzheit-lich und haben zum Bei-spiel auch die Komman- ditisten immer im Blick“, so EEP-Steuerberater Dr. Lars Jensen-Nissen. „Auch die Jahresabschlüsse sind Teil der Beratungsleis-tung.“ SG-Geschäftsführer Dierk Schmäschke weiß

die ganzheitliche Beratung zu schätzen: „Auf EEP ist im-mer Verlass – die Zusammenarbeit klappt reibungslos.“

Auch der Zweitligist VfL Lübeck-Schwartau vertraut auf die Rechtsberatung der Kanzlei. Als der Verein kürzlich den polnischen Nationalcoach Piotr Przybecki als neuen Trainer verpflichtete, kümmerte sich Mike Bogensee, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fach- anwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei EEP, un-ter anderem um die rechtssichere Ausgestaltung des Dreijahresvertrags.

In beiden Fällen geht die Beziehung weit über ein klassi-sches Berater-Mandanten-Verhältnis hinaus – denn Sport bedeutet immer auch Emotionen und die Berater sind in diesen Fällen zugleich auch Fans, die sich kaum ein Heimspiel entgehen lassen.

EEP-Kontakt: [email protected]

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I n t e r n at i o n a l

Zum „Karrieretag“ im Hotel Atlantic in Kiel hiel-ten Dr. Jan F. Reese und Dr. Lars Jensen-Nissen im Februar einen Vortrag für Rechtsreferen- dare. Im Mittelpunkt standen bilanz-, steuer- und gesellschaftsrechtliche Aspekte bei der Strukturierung von Unternehmen.

Ebenfalls an Referendare richtete sich ein Vor-trag zum Insolvenzrecht, der von Nicolas F. Grimm im Januar in Flensburg gehalten wurde. Für Steuerberater folgte im März ein Vortrag in Bad Segeberg zur Haftung des Steuerberaters.

Auch zahlreiche Aufsichtsräte kommunaler Un-ternehmen vertrauen auf die Expertise von EEP: Im Februar fand für sie in Hohenwestedt eine Schulung statt, die von Dr. Jan F. Reese geleitet wurde. Zu den Kernthemen zählten neben rechtlichen Grundlagen zur Position des Aufsichtsrates unter anderem Haftungsfragen und Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung sowie Informationsrechte und -pflichten von Aufsichtsräten in kommunalen Unternehmen (zum Beispiel Auskunfts- und Verschwiegen-heitspflichten).

T Ü R A N T Ü R M I T D E M B G HA DVO S E L E CT- F RÜ H JA H RSTAG U N G I N K A R L S RU H E

S E M I N A R E U N D VO RT R ÄG E : E E P- E X P E RT I S E G E F R AGT IN VORTRÄGEN UND SEMINAREN TEILEN DIE WIRTSCHAFTSPRÜFER, STEUERBERATER UND RECHTSANWÄLTE VON EEP REGELMÄSSIG IHR WISSEN.

Wenn wir Ihr Interesse an einem Vortrag oder einer Schulung geweckt haben, sprechen Sie uns gern mit Ihrem Themenwunsch an.

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Reg i o n a l

Wenn Wirtschaftsanwälte aus Deutschland und ganz Eu-ropa gespannt nach Karlsruhe blicken, dann geht es meist um aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichts-hofs oder des Bundesverfassungsgerichts. Vom 8. bis zum 11. Mai stand Karlsruhe jedoch aus einem ganz an-deren Grund im Fokus: Das europaweite Wirtschaftsan-wälte-Netzwerk Advoselect, in dem EEP Mitglied ist, ver-anstaltete in der Stadt seine diesjährige Frühjahrstagung.

Neben einem natürlich obligatorischen Besuch des BGH standen bei der mehrtägigen Konferenz verschiedenste brandaktuelle Themen des Wirtschaftsrechts im Mittel-punkt. Dazu zählten beispielsweise aktuelle Entwicklun-gen im GmbH-Recht, arbeitsrechtliche Besonderheiten

bei älteren Arbeitnehmern sowie im Bereich Insolvenz-recht Aspekte rund um den Restrukturierungsrahmen.

Zudem wurden auch neue Projekte des Netzwerks auf den Weg gebracht, die den Mitgliedskanzleien und ihren Mandanten neue Mehrwerte bieten. So wird es künftig einen Advoselect-Blog geben, in dem aktuelle Beiträge zu unternehmensrelevanten rechtlichen Themen aus dem In- und Ausland abrufbar sein werden. Außerdem wird es eine neue Vortragsreihe von Advoselect-Anwäl-ten geben. Das Besondere: Die Vorträge werden im Rah-men von Telefonkonferenzen stattfinden, in die sich in-teressierte Partnerkanzleien und ihre Mandanten unkompliziert einwählen können.

B E ST E N S B E R AT E N – AU C H B E I G E S C H Ä F T E N I N D E N U SADer Wissens- und Erfahrungsaustausch mit Fachkollegen aus dem In- und Ausland hat für die Berater im Hause EEP eine besondere Bedeu-tung. Über das europaweite Netzwerk Advoselect und das weltwei-te Netzwerk Morison KSi hinaus nutzt die Kanzlei dabei eine Vielzahl weiterer Möglichkeiten, die ihr aufgrund bester internationaler Ver-netzung zur Verfügung stehen. So nahm beispielsweise Rechtsan-walt Dr. Ole Cords im März an der Veranstaltung „USA-Geschäft: Recht kompakt“ teil, bei der Susanne Gellert, Leiterin der Abteilung Recht und Consulting der Deutsch-Amerikanischen Handelskammer in New York, verschiedene rechtliche Fragestellungen im Zusam-menhang mit dem Marktzugang in den USA erörterte. Themen wa-ren insbesondere Visa, Arbeitsrecht, Vertriebsverträge, Gründung von Tochtergesellschaften sowie Produkthaftung.

EEP-Kontakt: [email protected] | [email protected]

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ZUSAMMENSCHLÜSSE, ÜBERNAHMEN, ERFOLGREICH ABGESCHLOSSENE INSOLVENZ-VERFAHREN: UNTER FEDERFÜHRUNG VON EEP KONNTEN WIEDER BEI VERSCHIEDENS-TEN UNTERNEHMEN DIE GRUNDSTEINE FÜR NEUE ENTWICKLUNGSMÖGLICHKEITEN GE-LEGT WERDEN, WIE DREI BEISPIELE ZEIGEN:

• Die beiden führenden Unternehmen im Reifengroß- und -einzelhandel Norddeutschlands, RS Exclusiv Rei-fengroßhandel und TyreXpert Reifen + Autoservice, werden Teil der international tätigen European FinTyre Distribution. Bei dieser komplexen Transaktion, die als wegweisend in der Branche gilt („JUVE“ berichtete), wurde der alleinige Gesellschafter der beiden norddeutschen Unternehmen von EEP komplett aus einer Hand beraten. Zum Beraterteam gehörten: Dr. Jan Reese (Federführung), Dr. Jan Reese & Dr. Ole Cords (Legal, Corporate/M&A, Kartellrecht), Hannes Nebelung (Finanzierung, Steuern) und Hartmut Grund (Steuern).Mehr Infos zu diesem und weiteren Deals erhalten Sie in unserem Blog auf www.eep-bloggt.de.

• Als Insolvenzverwalter der Sylt Funk Mediengesellschaft mbH gelang es Dr. Kay Hässler (EEP), die Gesell-schaft zu entschulden und die Gesellschaftsanteile an neue Betreiber zu übertragen. Er konnte ein Konsor- tium aus verschiedenen Medienunternehmen gewinnen, die den laufenden Betrieb seit Oktober 2018 durch erhebliche finanzielle Zuwendungen stützten sowie für die Kosten des Verfahrens und eine Quote an die Gläubiger gutsagten. Es konnte verhindert werden, dass die Sendelizenz verfällt.

• Im Rahmen eines Eigenverwaltungsverfahrens ist es unter der Sachwaltung von Nicolas F. Grimm (EEP) gelungen, den Geschäftsbetrieb der insolventen Summary AG auf eine Käufergesellschaft zu übertragen. Während des vorläufigen und des endgültigen Eigenverwaltungsverfahrens wurde der Geschäftsbetrieb durch den Vorstand unter der Kontrolle des Sachwalters fortgeführt. 47 Mitarbeiter konnten übernommen werden, der Standort in Itzehoe bleibt erhalten.

D E A L S & A K T U E L L E S

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INSI

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Christian Menzel, B. A. SteuerberaterFlensburgzum erfolgreichen Steuerberaterexamen

Catharina Küchenmeister Steuerfachangestellte Lübeck10-jähriges Jubiläum

Aniko Grund Diplom-Kauffrau (FH) Neumünster10-jähriges Jubiläum

Angela Loerch Teamassistentin Lübeck25-jähriges Jubiläum

Insa Geffken Rechtsanwaltsfachan-gestellte | Flensburg

Marco SmagaPersonal- und Lohnsach-bearbeiter | Flensburg

Maike Dorothea LietzauRechtsanwältinFlensburg

Cecilie Elisabeth Juliane MadsenRechtsanwältinFlensburg

Mandy GerkensSekretariat InsolvenzFlensburg

Lasse Jacobsen, M. A. SteuerfachangestellterFlensburgzur bestandenen Prüfung

Melanie StolzeTeamassistentinFlensburg

Sabrina Willers, B. A. SteuerfachwirtinFlensburg10-jähriges Jubiläum

Claudia Krüger Steuerfachangestellte Flensburg15-jähriges Jubiläum

Simone Lehmann SteuerfachangestellteBilanzbuchhalterin Lübeck25-jähriges Jubiläum

Harm Dörkes, B. A. SteuerberaterRendsburgzum erfolgreichen Steuerberaterexamen

Lars-Gonne Hansen Diplom-Kaufmann (FH) Steuerberater | Flensburgzum erfolgreichen Steuerberaterexamen

Dennis Max Förster, B. A.Wirtschaftsprüfer Steuerberater | Rendsburgzum erfolgreichen Wirtschaftsprüferexamen

Lars-Gonne Hansen Diplom-Kaufmann (FH) Steuerberater | Flensburg 10-jähriges Jubiläum

Birte Schaffert Teamassistentin Lübeck25-jähriges Jubiläum

Kathrin Niemann Steuerfachangestellte Lübeck30-jähriges Jubiläum

Einmal im Jahr kürt die unabhängige Redaktion des Fach-magazins „JUVE“ die führenden Berater und Kanzleien im Bereich Steuern. Das neueste Ergebnis kann jetzt im „JUVE Handbuch Steuern 2019“ nachgelesen werden: EEP zählt im frisch erschienenen Ranking nicht nur zu den führenden Steuerkanzleien im Norden, sondern ist zudem die einzige Kanzlei aus Schleswig-Holstein, die es unter die Top-Kanzlei-en im Norden geschafft hat. Den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Helmut Ermer zählt die JUVE-Redaktion zu-dem zu den 13 führenden Namen im Norden. „EEP setzt

konsequent auf einen Full-Service-Ansatz, besitzt aber dar-über hinaus eine besondere Stärke in der Nachfolge- und insolvenznahen Beratung“, so die JUVE-Redaktion. „Zuletzt spielte auch die Einführung von Tax-Compliance-Manage-ment-Systemen eine stärkere Rolle.“ Ebenfalls gewürdigt wurde, dass EEP in puncto Unternehmensnachfolge nicht nur kompetent berät, sondern auch selbst mit gutem Bei-spiel vorangeht: „Mit drei Partnerernennungen zum Jahres-wechsel hat die Kanzlei zudem den Generationswechsel im Blick.“

Der erste Schritt zu einer erfolg-reichen Karriere – nicht selten er-folgt er auf einer Ausbildungs-messe. Vom 7. bis 10. Mai 2019 hatten rund 7.500 Jugendliche in den Holstenhallen, Neumünster und der FLENS-ARENA, Flens-burg die Möglichkeit, den Grund-stein für ihre künftige Karriere zu legen. In Gesprächen mit mehr als 210 regionalen und überregio-nalen Ausstellern, darunter auch EEP, konnten sich die Fachkräfte von morgen über die verschie-densten Berufe und Studien- gänge informieren, viel Wissens- wertes für sich mitnehmen und wertvolle Kontakte knüpfen. EEP bildet junge Berufseinsteiger im Berufsbild Steuerfachangestellte aus. Auf Wunsch kann die Ausbil-dung mit einem Fachhochschul-studium „Bachelor of Arts Be-triebswirtschaft – Triales Modell Steuern“ kombiniert werden. Auch im kommenden Jahr wird unser Team zur „nordjob“ wie-der Schülern Anregungen für ihre Berufswahl geben.

Die Dauer von Insolvenz- verfahren soll EU-weit vereinheitlicht werden. Was das für deutsche Unternehmen bedeu-tet und wie man künftig „Insolvenztourismus“ vermeiden will, lesen Sie ganz aktuell unter www.eep-bloggt.de. In unserem Blog halten wir Sie regelmäßig über neue Urteile und Ent-wicklungen in der Ge-setzgebung auf dem Laufenden und geben Unternehmen Tipps für die Praxis.

J UV E- R A N K I N G : E E P I ST F Ü H R E N D E ST E U E R K A N Z L E I I N S C H L E SW I G - H O L ST E I N

M I S S I O N K A R R I E R E STA RT

L E S E-T I P P : E E P - B LO G

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ELMSHORN

WIRTSCHAFTSPRÜFER | STEUERBERATER | RECHTSANWÄLTE eingespielt erstklassig persönlich

FLENSBURGWRANGELSTRASSE 17–1924937 FLENSBURG

RENDSBURGKAISERSTRASSE 2624768 RENDSBURG

KIELWALKERDAMM 1724103 KIEL

NEUMÜNSTERRENDSBURGER STRASSE 6624537 NEUMÜNSTER

NEUMÜNSTERKIELER STRASSE 224534 NEUMÜNSTER

LÜBECKMOISLINGER ALLEE 1–323558 LÜBECK

ELMSHORNRAMSKAMP 71–7525337 ELMSHORN

STANDORTE