87
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten RE-ING

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ... · (RAB-ING). (5) Bei Neu -, Um und Ausbau sowie bei Erhal-r-teilung des Bauvorhabens und die Entwurfsprü-fung notwendigen

  • Upload
    others

  • View
    1

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

  • Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

    Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten

    RE-ING

  • Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten

    (RE-ING)

    Übersicht über den Stand der RE-ING

    Stand Dezember 2016

    Teil Abschnitt Stand

    Vorbemerkungen 12/16

    1 Allgemeines 1 Grundsätzliches Seite 1 - 7

    12/16

    2 Gestaltung Seite 1 - 3

    12/16

    2 Brücken 1 Planungsgrundsätze Seite 1 – 18

    12/16

    2 Konstruktive Anforderungen Seite 1 – 11

    12/16

    3 Bauliche Durchbildung und Ausstattung von Brücken zur Überwachung, Prüfung und Erhaltung (BDA-BRÜ) Seite 1 – 7

    12/16

    4 Brückenausstattung Seite 1 – 10

    12/16

    5 Integrale Bauwerke Seite 1 – 17

    12/16

    3 Tunnel In Vorbereitung

    4 Stützbauwerke In Vorbereitung

    5 Lärmschutzwände und ähn-liche Schutzwände

    In Vorbereitung

    6 Verkehrszeichen- und

    Geräteträgerbrücken In Vorbereitung

    7 Becken- und

    Schachtbauwerke In Vorbereitung

    8 Anhang 1 Normen, Gesetze und

    sonstige Technische Regelwerke Seite 1- 9

    12/16

    Stand 12/2016

    Seite 1 von 1

  • Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

    Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten

    RE-ING

    Vorbemerkungen

    Stand: 2016/12

  • RE-ING - Vorbemerkungen (1) Zur Zusammenfassung der Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau im Entwurfsbereich des Brücken-, Tunnel und Ingenieurbaus wurde der Koordinierungsausschuss Entwurf durch die Bund-/Länder-Dienstbesprechung Brücken- und Ingenieurbau ins Leben gerufen. Bis zur endgül-tigen Konstituierung wurden bereits vorab ent-sprechende Arbeitsgruppen (z. B. AG Schwer-verkehr, RAB-ING) gebildet. Die Arbeitsgruppe zur Erarbeitung der RE-ING setzt sich demnach aus Vertretern des Bundes (Abteilung Straßen-bau (StB) und Abteilung Wasserstraßen, Schiff-fahrt (WS)), der Länder und des Eisenbahnbun-desamtes (EBA) unter Federführung des Refe-rats StB 17 zusammen.

    (2) Die RE-ING gelten für Planung, Entwurf, konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauwerken in der Baulast des Bundes gemäß DIN 1076.

    Sie bündeln zum einen die Entwurfs- und Kon-struktionsanforderungen für Ingenieurbauwerke der Bundesfernstraßen, die bisher in den Allge-meinen Rundschreiben Straßenbau veröffentlicht wurden, und bilden zum anderen darüber hinaus ein umfassendes Werk für die Planung, den Entwurf, die konstruktive Ausbildung sowie die Ausstattung von Ingenieurbauwerken. Hierzu zählen auch Verstärkungsmaßnahmen an be-stehenden Bauwerken.

    (3) In einem ersten Schritt werden die Teile 1, 2 und 8 eingeführt. Siehe hierzu „Übersicht über den Stand der RE-ING“.

    Es ist geplant, die Entwurfs-, Konstruktions- und Ausstattungsgrundsätze auch für Tunnel, Stütz-bauwerke, Lärmschutzwände und ähnliche Wände, Verkehrszeichen- und Geräteträgerbrü-cken sowie Becken- und Schachtbauwerke fort-zuschreiben.

    Ferner ist beabsichtigt, die derzeit vorhandenen Entwurfsregelungen, die nicht Bestandteil von Bauverträgen sind, mittelfristig aus den Zusätzli-chen Technischen Vertragsbedingungen für Ingenieurbauten (ZTV-ING) in die RE-ING zu überführen. Vorhandene Hinweise in der RE-ING zur Ausschreibung und ggf. Ausführungsplanung werden umgekehrt in die ZTV-ING übernommen.

    Regelungen zur Nutzung von Flächen unter Brü-cken in Teil 2 Abschnitt 1 Nr. 5 werden ebenfalls mittelfristig in die Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bun-des übernommen.

    (4) Sofern sich die Verwaltung zur Erfüllung von Anforderungen dieser Richtlinie eines Dritten (z. B. Ingenieurbüro) bedient, sind die entspre-chenden Leistungsphasen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gemäß dem Handbuch für die Vergabe und Ausführung

    von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB) zu vereinbaren.

    In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die in Teil 2 Abschnitt 5 (Integrale Bauwer-ke) erwähnten Anforderungsklassen nicht iden-tisch mit den Schwierigkeitsklassen der HOAI sind. Sie kennzeichnen vielmehr die Anforderun-gen an die Bearbeitungstiefe in Planung und Baudurchführung.

    (5) Der in Abschnitt 2 Teil 2 Nr. 3 (Verstärkungs- und Instandsetzungsmaßnahmen von Betonbau-teilen) erwähnte Teil 3 Abschnitt 7 der ZTV-ING (Verstärkung von Betonbauteilen) ist mit Schrei-ben vom 08.12.2016 (StB 17/7192.70/31-2737309) den Ländern zur Abfrage ergangen. Beide Dokumente nehmen Bezug auf die bereits veröffentlichte Erfahrungssammlung "Verstär-kungen älterer Beton- und Spannbetonbrücken", Dokumentation 2016 des BMVI, welche zum kostenlosen Download auf der Homepage der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zur Verfügung steht.

    Der in Teil 2 Abschnitt 2 Nr. 1.5 erwähnte Teil 4 Abschnitt 4 der ZTV-ING (Brückenseile) war bereits in der Länderabfrage und wird zeitnah eingeführt werden.

    In Teil 2 Abschnitt 3 (BDA-BRÜ) ergeben sich Änderungen zu den bisher bekannten Maßen für Durchstiegsöffnungen und Lagersockel. Diese werden zeitnah in einer Fortschreibung der Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING) berücksichtigt.

    (6) Die RE-ING nimmt zudem Bezug auf die Regelungen und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten (BEM-ING). Dabei gliedert sich die BEM-ING wie folgt:

    BEM-ING Teil 1: Berechnung und Bemessung von Brückenneubauten (Eurocodes) gemäß ARS Nr. 22/2012 vom 26.11.2012

    BEM-ING Teil 2: Nachrechnung von Straßenbrü-cken im Bestand nach der Richtlinie zur Nach-rechnung von Straßenbrücken im Bestand (Nachrechnungsrichtlinie), Ausgabe 05/2011 inkl. 1. Ergänzung gemäß Schreiben StB 17/7192.70/23-1425389 vom 26.05.2011 mit Ergänzungsschreiben StB 17/7192.70/23-2408274 vom 29.04.2015

    BEM-ING Teil 3: Berechnung von Straßenbrü-cken im Bestand für Schwertransporte, einge-führt mit ARS Nr. 21/2016 vom 30.08.2016

    (7) Der Erlass vom 24.08.2015, Az.: WS 12/5257.14/0, wird mit der RE-ING in Abstim-mung mit der Abteilung WS in abgewandelter Form eingeführt und ersetzt das ARS Nr. 20/1998. Der Verweis auf die Anlage zum Erlass vom 02. Juni 2010, Az. WS 13/5257.3/1, bezieht

    2 Stand: 2016/12

  • RE-ING - Vorbemerkungen sich ausschließlich auf die geometrischen Ab-messungen des Gefährdungsraumes.

    (8) Ergänzungen zum ARS Nr. 7/2012 – Gz.: 2213-22sav/060-2239#001 vom 24.09.2012 werden ebenfalls mit der RE-ING eingeführt. Hiermit wird sichergestellt, dass die europäi-schen Anforderungen aus der Technischen Spe-zifikation für die Interoperabilität (TSI) Energie, welche für die TEN-Strecken der Eisenbahn des Bundes verpflichtend einzuhalten sind, erfüllt werden.

    Stand: 2016/12 3

  • Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

    Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten

    RE-ING

    Teil 1 Allgemeines

    Abschnitt 1 Grundsätzliches

    Stand: 2016/12

  • RE-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 1 Grundsätzliches Inhalt Seite

    1 Geltungsbereich ........................................ 3

    2 Vorplanung von Ingenieurbauwerken ....... 3

    3 Bauwerksentwurf ...................................... 3

    Formblatt 1.1.1 – Verfahrensbezogene Entwurfsangaben Seite 1 .......................... 5

    Formblatt 1.1.2 – Verfahrensbezogene Entwurfsangaben Seite 2 .......................... 6

    Formblatt 1.1.3 – Angaben zur Finanzierung und Vereinbarungen ........................................ 7

    2 Stand: 2016/12

  • RE-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 1 Grundsätzliches

    1 Geltungsbereich (1) Diese Richtlinien gelten für Planung, Ent-wurf, konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauwerken in der Baulast des Bundes gemäß DIN 1076.

    Soweit in diesen Richtlinien der Neu-, Um- und Ausbau sowie die Erhaltung von Bundesfern-straßen genannt wird, beziehen sich diese Aus-führungen nur auf die Ingenieurbauwerke gemäß Satz 1.

    (2) Bei Funktionsbauverträgen und ÖPP-Projekten sind auch die Zusätzlichen Techni-schen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Funktionsbauverträge von Ingenieurbauten (ZTV Funktion-ING) zu beachten.

    2 Vorplanung von Ingenieur-bauwerken

    (1) Diese Richtlinien sind bei allen Planungsstu-fen der Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterla-gen im Straßenbau (RE) für den Neu-, Um- und Ausbau von Bundesfernstraßen sowie bei den Richtlinien für die einheitliche Gestaltung von Erhaltungsentwürfen im Straßenbau (RE Erhal-tung) zu beachten.

    (2) Gemäß RE sind für alle Ingenieurbauwerke Bauwerksskizzen zu erstellen. Die Bauwerks-skizzen sind bei Ingenieurbauwerken, die nach der Anweisung zur Kostenermittlung und Veran-schlagung von Straßenbaumaßnahmen (AKVS) vorlagepflichtig sind, der Unterlage 15 des Vor-entwurfes nach RE beizufügen.

    (3) Bei Aus- und Umbaumaßnahmen der Stre-cke ist die Tabelle aus Nr. 2.2 der RE-Erhaltung zu verwenden.

    (4) Bei Funktionsbauverträgen und ÖPP-Projekten soll die Gesamtmaßnahme hinsichtlich des Konzepts im Umgang mit den Ingenieur-bauwerken in einer Planungsbesprechung durch die Auftragsverwaltung dem BMVI vorgestellt werden.

    3 Bauwerksentwurf (1) Die Bundeshaushaltsordnung (BHO) ist ein-zuhalten.

    (2) Nach § 24 BHO dürfen Ausgaben und Ver-pflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kosten-berechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführungen, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Ein-richtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind.

    (3) Die obersten Straßenbaubehörden der Län-der stellen sicher, dass unter Beachtung von § 54 BHO Baumaßnahmen nur begonnen wer-den, wenn ausführliche, genehmigte Entwurfs-zeichnungen und Kostenberechnungen vorlie-gen.

    (4) Es gelten die Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen für Ingenieurbauten (RAB-ING).

    (5) Bei Neu-, Um- und Ausbau- sowie bei Erhal-tungsmaßnahmen sind die für die Gesamtbeur-teilung des Bauvorhabens und die Entwurfsprü-fung notwendigen verfahrensbezogenen Ent-wurfsangaben sowie Angaben zur Finanzierung und etwaigen Vereinbarungen mit den nachfol-genden Formblättern 1.1.1 bis 1.1.3 dem Be-gleitschreiben zur Vorlage des Bauwerksent-wurfs beizufügen.

    Mit dem Formblatt 1.1.3 kann bei einzeln zu veranschlagenden Maßnahmen von Ingenieur-bauwerken mit der Vorlage des Bauwerksent-wurfes die Aufnahme in den Straßenbauplan beantragt werden. Das erforderliche Einpla-nungsblatt gemäß Anlage 13 der AKVS ist dem Begleitschreiben beizufügen. Sofern im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses (§ 37 BHO) eine nachträgliche Aufnahme in den Straßenbauplan erforderlich wird, ist dies im Begleitschreiben unter Beach-tung der jeweils geltenden Vorgaben zu begrün-den.

    (6) Differenzen von Kosten zwischen dem Bau-werksentwurf nach RAB-ING und dem RE-Vorentwurf nach RE bzw. Erhaltungsentwurf sind in einer Kostenfortschreibung nach AKVS zu berücksichtigen.

    (7) Aufstellung, Prüfung und Genehmigung der Entwürfe erfolgen durch die Länder.

    Die Entwurfsunterlagen sind dem BMVI ab Errei-chen der in Anlage 15 der AKVS angegebenen Vorlagegrenzen zur Erteilung des Gesehenver-merkes in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

    (8) Auf Anforderung sind auch bei Unterschrei-tung der Vorlagegrenzen nach AKVS die Ent-wurfsunterlagen oder ergänzende Zusammen-stellungen kurzfristig dem BMVI vorzulegen.

    (9) Ingenieurbauwerke,

    ― die außergewöhnliche Konstruktionen bein-halten (z. B. neue und bisher nicht oder sel-ten angewandte Bauweisen, Bauverfahren und Bausysteme sowie Bauwerke und Bau-teile mit hohem technischen Schwierigkeits-grad für Konstruktion, Ausführung und späte-re Erhaltung),

    ― für die eine besondere Gestaltung vorgese-hen ist oder

    Stand: 2016/12 3

  • RE-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 1 Grundsätzliches ― mit Abweichungen vom Regelwerk,

    sind im Vorfeld mit dem BMVI abzustimmen.

    Bei diesen Ingenieurbauwerken ist unabhängig von der Vorlagegrenze ein Gesehenvermerk des BMVI einzuholen.

    Zur Erteilung des Gesehenvermerks und der diesbezüglichen Zustimmung ist darauf im Be-gleitschreiben zur Vorlage des Bauwerksent-wurfs besonders hinzuweisen.

    (10) Bei Erhaltungsmaßnahmen ist sicherzustel-len, dass alle erforderlichen Maßnahmen nach den Prüf- bzw. aktuellen Zustandsberichten ge-mäß DIN 1076 und Richtlinie zur einheitlichen Erfassung, Bewertung, Aufzeichnung und Aus-wertung von Ergebnissen der Bauwerksprüfun-gen nach DIN 1076 (RI-EBW-PRÜF), Gutachten und sonstigen Untersuchungen im Bau-werksentwurf enthalten sind, auch wenn diese Maßnahmen unter Umständen in zeitlich ge-trennten Abschnitten ausgeführt werden sollen. Müssen einzelne Maßnahmen aus unabweisba-ren Gründen vor Aufstellen des Gesamtentwur-fes vorab ausgeführt werden, ist hierauf in den Entwurfsunterlagen besonders hinzuweisen.

    (11) Sind Erhaltungsmaßnahmen durchzufüh-ren, deren Auftragsvolumen 3 Mio. € oder 50 % der reinen Baukosten des Bauwerkes zum aktu-ellen Preisstand übersteigt, ist eine Wirtschaft-lichkeitsuntersuchung nach der „Richtlinie zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersu-chungen im Rahmen von Instandsetzungs-/Erneuerungsmaßnahmen bei Straßenbrücken“ (RI-WI-BRÜ) durchzuführen und dem Bau-werksentwurf beizufügen.

    Sofern bei Maßnahmen der Brückenertüchtigung eine Verstärkung oder eine Überbauerneuerung technisch möglich sind, sind diese in Abgren-zung zu einem Ersatzneubau gemäß RI-WI-BRÜ zu untersuchen. Ziel ist es, durch Variantenver-gleich sowie Abwägung zwischen einer Verstär-kung oder einer Erneuerung eine Entschei-dungshilfe und Empfehlung zum weiteren Vor-gehen zu geben. Hierbei können auch z. B. sich aus einer netzbezogenen Betrachtung ergeben-de zeitliche Faktoren maßgebend werden. So-fern Alternativen offensichtlich ausgeschlossen werden können, kann auf die Wirtschaftlichkeits-untersuchung gemäß RI-WI-BRÜ verzichtet wer-den. Dies ist im Erläuterungsbericht zu begrün-den.

    (12) Um bei der Erteilung des Gesehenver-merks für Bauwerksentwürfe zu einer Beschleu-nigung des verwaltungsinternen Genehmigungs-verfahrens beizutragen, ist frühzeitig eine ein-vernehmliche Abstimmung über die wichtigsten Entwurfsparameter (statisches System, Bauwei-se, Querschnittsausbildung des Tragwerks, Ge-

    staltung u. ä.) im Rahmen von Entwurfsbespre-chungen herbeizuführen.

    (13) In Abstimmung mit dem BMVI kann verein-bart werden, dass Bauwerksentwürfe, die vorla-gepflichtig sind, aber nur einen geringen Schwie-rigkeitsgrad aufweisen, von der Erteilung des Gesehenvermerks ausgenommen werden. In diesem Fall ist eine vom Land genehmigte Aus-fertigung dem BMVI unaufgefordert als Beleg-exemplar einzureichen.

    (14) Die Ergebnisse der Besprechung sind zeit-nah in abgestimmten Vermerken festzuhalten und dem Bauwerksentwurf beizufügen.

    (15) Ist abweichend von einem Bauwerksent-wurf, der bereits den Gesehenvermerk erhalten hat, ein Nebenangebot mit wesentlichen Ände-rungen (z. B. andere Konstruktions- und Herstel-lungsart, geänderte Querschnitte der Überbau-ten, veränderte Widerlager- oder Pfeilerstellun-gen) zur Ausführung vorgesehen, sind diese Änderungen mit dem BMVI im Rahmen der Vergabezustimmung abzustimmen. Zur Vervoll-ständigung der Entwurfsunterlagen sind Über-sichtszeichnungen dieses Nebenangebotes nachzureichen.

    (16) Für Tunnelbauwerke ist neben dem Bau-werksentwurf auch ein Ausstattungsentwurf auf-zustellen und vorzulegen.

    (17) Im Rahmen von Funktionsbauverträgen und ÖPP-Projekten sind Bauwerksentwürfe für Neubau- und Erhaltungsmaßnahmen in Anleh-nung an die RAB-ING aufzustellen und dem BMVI bei Erreichen der Vorlagegrenzen zur Er-teilung des Gesehenvermerks vorzulegen.

    Der Umfang der Bauwerksentwürfe wird vorher in Abstimmung mit dem BMVI projektspezifisch festgelegt. Die Bauwerksentwürfe bilden die Grundlage für die Ausschreibung.

    Abweichend kann es für einfache Bauwerke (z. B. Bauwerke ohne technische oder gestalteri-sche Besonderheiten mit Gesamtlängen < 100 m) ausreichend sein, gleichartige Bauwer-ke in Form von Typen-, Musterentwürfen oder exemplarischen Bauwerksentwürfen bzw. erwei-terten Bauwerksskizzen darzustellen. Die gestal-terischen Anforderungen sind dann in einem Gestaltungshandbuch o.ä. eindeutig zu be-schreiben.

    Technische Mindestanforderungen sind in einer Liste zusammenzustellen und vertraglich zu vereinbaren.

    Die vorgenannten Festlegungen gelten auch für Baumaßnahmen während des Vertragszeit-raums.

    4 Stand: 2016/12

  • RE-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 1 Grundsätzliches

    Formblatt 1.1.1 – Verfahrensbezogene Entwurfsangaben Seite 1

    Angaben zum Bauwerksentwurf Verfahrensbezogene Seite 1

    Stand (Datum): Entwurfsangaben

    Straßenbauverwaltung:

    Straßenklasse und Nr.:

    Streckenbezeichnung:

    Baumaßnahme/Bauwerk:

    Bauwerks-Nr. (ASB-ING1):

    1

    (1) Der vorliegende Bauwerksentwurf ist Teil eines Vorentwurfes für eine Bundesfernstraßenmaßnahme: ja (PROJIS-Nr: ) nein

    Gesehenvermerk BMVI zum Vorentwurf (einschl. Bauwerksverzeichnis):

    Az.: StB Datum:

    Bei Unterschreitung der Vorlagegrenze des Vorentwurfes:

    Die Genehmigung zum Vorentwurf liegt vor: ja nein

    Genehmigungsdatum: ja (PROJIS-Nr: )

    (2) Eine Änderung zum Vorentwurf liegt vor: ja nein

    Datum des letzten Änderungsstandes:

    Gesehenvermerk BMVI: Az.: StB Datum:

    (Datum des zugehörigen Änderungsstandes: )

    2

    Angaben zum Rechtsverfahren: Art:

    Stand: eingeleitet beantragt abgeschlossen bestandskräftig

    Datum:

    Rechtsverfahren nicht erforderlich

    3 Im Zuge des Rechtsverfahrens haben sich gegenüber dem genehmigten Vorentwurf den Bau- werksentwurf betreffende Änderungen ergeben: ja nein

    diese sind mit dem BMVI abgestimmt: ja nein

    Den Änderungen wurde zugestimmt. nicht zugestimmt.

    Az.: StB Datum:

    4 (1) Die Hauptabmessungen des Bauwerks entsprechen dem genehmigten

    Vorentwurf: ja nein

    (2) Die Breiten und Aufteilungen der Querschnitte der über- und unterführten Verkehrswege

    (bzw. Gewässer) unter und auf sowie vor und hinter dem Bauwerk entsprechen

    dem genehmigten Vorentwurf: ja nein

    1 Anweisung Straßeninformationsbank – Teilsystem Bauwerksdaten (ASB-ING)

    Stand: 2016/12 5

  • RE-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 1 Grundsätzliches

    Formblatt 1.1.2 – Verfahrensbezogene Entwurfsangaben Seite 2

    Angaben zum Bauwerksentwurf Verfahrensbezogene Seite 2 Stand (Datum): Entwurfsangaben

    5 (1)* Die im Bauwerksentwurf enthaltenen Geh-, Rad- bzw. Geh- und Radwege sind aus folgenden Gründen erforderlich: Kostenbeteiligung durch: Baulastträger: (2)* Die im Bauwerksentwurf vorgesehene Straßen-/Brückenbeleuchtung ist aus folgenden Gründen erforderlich: Kostenträger: (3)* Es liegt eine besondere militärische Infrastrukturforderung vor: ja nein Forderung: 6 (1) Die Bauwerksgestaltung1) ist mit dem BMVI abgestimmt: ja nein Gestaltungsberatung durch: (2) Es liegt ein streckenbezogenes Gestaltungskonzept vor: ja nein Gestaltungsberatung durch: 1) Nähere Angaben zur Gestaltung : siehe Erläuterungsbericht des Bauwerksentwurfs.

    7 (1)* Die Lärmschutzmaßnahmen im Bauwerksbereich entsprechen (nach Art und Abmessungen) dem genehmigten Vorentwurf: ja nein (2)* Stand der den Lärmschutzmaßnahmen zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung: Datum: Gesehenvermerk BMVI: Az.: StB (Datum des zugehörigen Standes der Untersuchung: ) 8 Nachrichtlich: Die Bauarbeiten in dem Streckenabschnitt / in der Verkehrseinheit wurden am begonnen. sollen am begonnen werden. Voraussichtlicher Beginn der vorliegenden Neubau-/Erhaltungsmaßnahme: Bemerkungen:

    *) Angaben nur im gegebenen Fall

    6 Stand: 2016/12

  • RE-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 1 Grundsätzliches

    Formblatt 1.1.3 – Angaben zur Finanzierung und Vereinbarungen

    Angaben zum Bauwerksentwurf Finanzierung und

    Stand (Datum): Vereinbarungen

    Straßenbauverwaltung:

    Straßenklasse und Nr.:

    Streckenbezeichnung:

    Baumaßnahme/Bauwerk:

    Bauwerks-Nr. (ASB): 1 Vom BMVI genehmigte Kostenunterlagen zum Vorentwurf liegen vor. liegen nicht vor.

    Gesehenvermerk BMVI: Az.: StB Datum:

    2 Die vorliegende Maßnahme

    ist im Straßenbauplan 20 Kapitel enthalten

    soll / soll nachträglich1) in den Straßenbauplan 20

    / in den Entwurf für den Straßenbauplan 20 aufgenommen werden1)

    und ist / wird1)

    bei Tabelle , (lfd. Nr. ) veranschlagt.

    Teil der bei Tabelle , (lfd. Nr. ) veranschlagten Baumaßnahme:

    Die (nachträgliche)1) Aufnahme in den Straßenbauplan als Einzelveranschlagung

    wird hiermit gemäß beigefügtem Einplanungsblatt beantragt.

    ist bereits mit Schreiben vom beantragt worden.

    wird gesondert beantragt. 1) Nichtzutreffendes streichen 3 (1) Kostenbeteiligungen anderer Träger sind erforderlich nicht erforderlich (2)* Vereinbarungen bzw. Verträge mit / zwischen:

    am:

    am:

    am:

    (3)* Änderungen gegenüber den genehmigten Entwurfsunterlagen:

    Bemerkungen:

    *) Angaben nur im gegebenen Fall

    Stand: 2016/12 7

  • Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

    Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten

    RE-ING

    Teil 1 Allgemeines

    Abschnitt 2 Gestaltung

    Stand: 2016/12

  • RE-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 2 Gestaltung Inhalt Seite

    1 Grundsätze .............................................. 3

    2 Streckenbezogene Gestaltung .............. 3

    3 Variantenuntersuchungen ..................... 3

    4 Planungswettbewerbe ............................ 3

    5 Nutzungsrecht ......................................... 3

    2 Stand: 2016/12

  • RE-ING - Teil 1 Allgemeines - Abschnitt 2 Gestaltung

    1 Grundsätze (1) Bei der Gestaltung von Ingenieurbauwerken sind u.a. folgende Grundsätze zu beachten:

    ― Standsicherheit

    ― Verkehrssicherheit,

    ― Robustheit und Dauerhaftigkeit der Konstruk-tionen,

    ― Wirtschaftlichkeit,

    ― einfache Ausführ- und Rückbaubarkeit,

    ― Funktionstüchtigkeit,

    ― leichte Prüfbarkeit der Bauwerke nach DIN 1076,

    ― Erhaltungsfreundlichkeit der Konstruktion,

    ― Nachhaltigkeit und

    ― Behutsamkeit bei der Wahl von Formen und Materialien.

    (2) Neben den unter Absatz (1) aufgeführten Grundsätzen müssen Ingenieurbauwerke in ihrer Gesamtheit und in allen ihren Einzelbauteilen ästhetisch ansprechend gestaltet werden, wobei sämtliche Randbedingungen rechtlicher, techni-scher, verkehrlicher, umweltfachlicher, baukultu-reller, topographischer, geologischer und land-schaftstypischer Art zu berücksichtigen sind.

    2 Streckenbezogene Gestaltung

    (1) Bei Aus- und Neubaumaßnahmen von Bun-desfernstraßen (z. B. Neubau von Ortsumge-hungen und Bundesautobahnen, 6-streifiger Ausbau von BAB-Betriebsstrecken) sollte für Ingenieurbauwerke ein streckenbezogenes Ge-staltungskonzept festgelegt werden.

    (2) Das Gestaltungskonzept muss eine durch Text und Fotos zu beschreibende Bestandsauf-nahme der landschaftstypischen Eigenschaften (z. B. Flachland, Gebirgscharakter, Wälder oder vorwiegend landwirtschaftlich genutzte Umge-bung) und der vorhandenen Bausubstanz der nahe der Trasse befindlichen Siedlungen (z. B. typische Gebäudeformen, regional übliche Bau-stoffe) enthalten.

    (3) Im Gestaltungskonzept sind u. a. Bauwerks-formen, Gestaltungselemente für die Pfeiler- und Widerlagerformen, für die Gesimse und Gelän-der sowie für die Gestaltung der Oberflächen in einem Gestaltungskatalog zusammenzufassen.

    (4) Der Gestaltungskatalog muss außerdem Angaben über die einzelnen Bauwerksteile ein-schließlich Varianten für die vorgesehenen Bau-werkstypen (Über- und Unterführungen, Lärm-

    schutzwände usw.) in Form von Skizzen enthal-ten.

    (5) Der Gestaltungskatalog ist Grundlage für das Aufstellen der Bauwerksentwürfe nach den Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksent-würfen für Ingenieurbauten (RAB-ING).

    (6) Für die Ausarbeitung eines Gestaltungskon-zeptes kann es zweckmäßig sein, einen Archi-tekten mit einzubeziehen. Der planende Bauin-genieur ist gegenüber dem Architekten federfüh-rend tätig.

    3 Variantenuntersuchungen (1) In der Regel sind als Grundlage eines Bau-werksentwurfes Variantenuntersuchungen durchzuführen, um in statischer, konstruktiver, wirtschaftlicher und gestalterischer Hinsicht die optimale Lösung zu ermitteln.

    (2) Die zu untersuchenden Varianten sind als Skizzen mit den überschlägig zu ermittelnden Abmessungen für die Hauptbauteile und den Angaben über deren Herstellungs- und ggf. Fol-gekosten anzufertigen. Die Zusammenstellung kann z. B. im Rahmen einer Matrix erfolgen.

    4 Planungswettbewerbe (1) Wettbewerbe werden auf der Grundlage der Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW) durchgeführt.

    (2) Planungswettbewerbe dienen insbesondere der Suche nach der gestalterisch, funktionell, ökologisch und wirtschaftlich besten Lösung einer Planungsaufgabe sowie der Förderung der Baukultur. Sie sind sowohl für Strecken als auch für einzelne Ingenieurbauwerke (z. B. Brücken, Tunnel, Stützwände, Lärmschutzwände) geeig-net.

    (3) Die Entscheidung sowie das Konzept zur Durchführung eines Planungswettbewerbes im Bundesfernstraßenbau sind vorab mit dem BMVI abzustimmen.

    (4) Bei der Durchführung von Planungswettbe-werben im Bundesfernstraßenbau ist grundsätz-lich der Leitfaden zur Durchführung von Pla-nungswettbewerben im Straßen- und Ingenieur-bau (LF RPW) anzuwenden.

    5 Nutzungsrecht Regelungen zum Nutzungsrecht befinden sich im Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB).

    Stand: 2016/12 3

  • Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

    Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten

    RE-ING

    Teil 2 Brücken

    Abschnitt 1 Planungsgrundsätze

    Stand: 2016/12

  • RE-ING - Teil 2 Brücken - Abschnitt 1 Planungsgrundsätze Inhalt Seite

    1 Grundsätzliches ...................................... 3

    2 Kreuzungen mit Straßen und Wegen .... 3

    2.1 Ein- oder zweiteilige Überbauten .............. 3

    2.2 Lichte Höhen und lichte Weiten von Brücken über Bundesfernstraßen ............. 3

    2.3 Querschnittsbreiten von Brücken ländlicher Wege ......................................................... 3

    2.4 Lichte Weiten und lichte Höhen von Unterführungen ländlicher Wege .............. 4

    2.5 Unterführungen für Viehbetrieb ................ 4 3 Kreuzungen mit Eisenbahnstrecken ..... 4

    4 Kreuzungen mit Bundeswasserstraßen 5 5 Nutzung von Flächen unter Brücken .... 5

    6 Leitungen Dritter an und in Brücken .... 5

    6.1 Allgemeines .............................................. 5

    6.2 Technische Entwurfsgrundsätze ............... 5

    6.3 Bestandsunterlagen, Überwachungs- und Prüfungsanweisung .................................. 6

    6.4 Überwachung und Prüfung der Leitungen 6 Anhang A

    Grundsätze für Entwurf und Ausbildung von Brückenbauwerken an Kreuzungen zwischen Strecken einer Eisenbahn des Bundes und Bundesfernstraßen ........... 8

    A 1 Allgemeines .............................................. 8

    A 2 Konstruktive Ausbildung ........................... 9

    A 3 Trassierungselemente ............................ 10 Anhang B

    Grundsätze für Entwurf und Ausbildung von Brückenbauwerken der Bundesfernstraßen über Bundeswasserstraßen.......................... 12

    B 1 Grundsätze für die lichten Durchfahrtshöhen und Durchfahrtsbreiten bei Brücken über Bundeswasserstraßen, soweit Binnenschifffahrtsstraßen ............ 12

    B 2 Grundsätze für die Trassierung, Gestaltung und Ausrüstung im Hinblick auf eine leichte und sichere Navigation mit Radar ...................................................... 15

    2 Stand: 2016/12

  • RE-ING - Teil 2 Brücken - Abschnitt 1 Planungsgrundsätze

    1 Grundsätzliches (1) Die Anforderungen der Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA) bzw. der Richtli-nien für die Anlage von Landstraßen (RAL) bzw. der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) sind zu berücksichtigen.

    (2) Bei der Festlegung von Überbauquerschnit-ten sind die Vorgaben für die Planung und Durchführung von Arbeitsstellen nach dem Leit-faden zum Arbeitsstellenmanagement auf Bun-desautobahnen zu berücksichtigen, um den Ein-griff in den Verkehrsraum so gering wie möglich zu halten. Bei der Konstruktion der Überbauten ist zu berücksichtigen, dass ggf. provisorische Fahrbahnverbreiterungen durchgeführt werden können.

    2 Kreuzungen mit Straßen und Wegen

    2.1 Ein- oder zweiteilige Überbau-ten

    (1) Überbauten von Brücken im Zuge von zwei-bahnigen Bundesfernstraßen sind grundsätzlich zweiteilig auszubilden.

    (2) Einteilige Überbauten in zweibahnigen Bun-desfernstraßen sind nur im Ausnahmefall zuläs-sig und bedürfen der Zustimmung des BMVI.

    Falls im Ausnahmefall dennoch einteilige Über-bauten gewählt werden, sind für die Durchfüh-rung von Erhaltungsmaßnahmen besondere Vorkehrungen zu treffen, die schon im Entwurf zu berücksichtigen sind (z. B. partieller Aus-tausch der Fahrbahnplatte, einseitiger Belags-wechsel auf ganzer Länge). Hierbei ist zu beach-ten, dass der Verkehr auf der anderen Rich-tungsfahrbahn geführt werden kann.

    2.2 Lichte Höhen und lichte Weiten von Brücken über Bundesfern-straßen

    (1) Bei allen Brücken über Bundesfernstraßen ist stets eine lichte Höhe von mindestens 4,50 m sicherzustellen.

    (2) Bei Neubauten von Brücken über Bundes-fernstraßen ist mit Rücksicht auf Veränderungen der Höhen der Bundesfernstraßen (z. B. bei Deckenerneuerungen im Hocheinbau) eine lichte Höhe von mindestens 4,70 m auszuführen. Im Hinblick auf die Gefährdung durch Anprall an den Überbau können im Einzelfall größere lichte Höhen sinnvoll sein.

    (3) Werden bei Um- und Ausbaumaßnahmen (auch Deckenerneuerungen) an Bundesfern-straßen gleichzeitig auch Brücken über Bundes-fernstraßen geändert oder die Gradienten der Bundesfernstraßen abgesenkt, ist eine lichte Höhe von mindestens 4,70 m herzustellen.

    (4) Die lichte Weite zwischen den Widerlagern von Brücken über Bundesfernstraßen ist sowohl nach wirtschaftlichen als auch nach gestalterischen Gesichtspunkten zu wählen. Bei der Wahl ist in jedem Einzelfall folgendes zu berücksichtigen:

    ― Aus wirtschaftlichen und gestalterischen Gründen sind Widerlager möglichst in der Böschung zurückgesetzt anzuordnen, um große Flächen für Flügelwände und hohe Wi-derlager zu vermeiden.

    ― Seitliche Entwässerungsmulden sollten offen, unversetzt und mit unverändertem Quer-schnitt im Bauwerksbereich durchgeführt werden.

    ― Vor Widerlagern ist entsprechender Platz für ausreichend breite Bermen vorzusehen (s. Teil 2 Abschnitt 3 Nr. 4.1.1 Absatz (5)). An In-tegralen Bauwerken können die Bermen ggf. entfallen.

    (5) Pfeiler bzw. Stützen sollten im Hinblick auf Fahrzeuganprall außerhalb des Bankettes und der seitlichen Entwässerungsmulde liegen.

    (6) Bei der Anordnung von Pfeilern bzw. Stützen sind die Anforderungen der Richtlinien für passi-ve Schutzeinrichtungen (RPS) zu berücksichti-gen.

    2.3 Querschnittsbreiten von Brücken ländlicher Wege

    (1) Für die Überführung von ein- oder zweistrei-figen ländlichen Wegen gelten die Maße nach Bild 2.1.1 und Bild 2.1.2, soweit keine zwingen-den Gründe für eine ausnahmsweise Mehrbreite vorliegen. Bei einstreifigen Querschnitten kann dies z. B. bei Benutzung durch überbreite land-wirtschaftliche Maschinen (z. B. Mähdrescher) erforderlich sein.

    (2) Durch Anordnung von 0,20 m hohen Borden kann auf Bauwerken auf Fahrzeugrückhaltesys-teme verzichtet werden.

    Stand: 2016/12 3

  • RE-ING - Teil 2 Brücken - Abschnitt 1 Planungsgrundsätze

    Bild 2.1.1: Querschnittsbreite von einstreifigen Überführun-

    gen ländlicher Wege

    Bild 2.1.2: Querschnittsbreite von zweistreifigen Überfüh-

    rungen ländlicher Wege

    2.4 Lichte Weiten und lichte Höhen von Unterführungen ländlicher Wege

    (1) Für die Unterführung von ein- und zweistrei-figen ländlichen Wegen gelten die Maße nach Bild 2.1.3 und Bild 2.1.4, soweit keine zwing-enden Gründe für eine ausnahmsweise Mehr-breite vorliegen. Bei einstreifigen Querschnitten kann dies z. B. bei Benutzung durch überbreite landwirtschaftliche Maschinen (z. B. Mähdre-scher) erforderlich sein.

    (2) Soweit es die örtlichen Verhältnisse zweck-mäßig erscheinen lassen, ist eine einseitige Verbreiterung eines der beiden Seitenstreifen auf 1,50 m möglich, wenn die Fahrbahnbreiten und die lichten Weiten nicht geändert werden.

    (3) Bei Unterführungen ist stets eine lichte Höhe von mindestens 4,50 m sicherzustellen. In Ausnahmefällen können auch kleinere Höhen, mindestens jedoch 4,00 m, vorgesehen werden.

    Bild 2.1.3: Lichte Weite von einstreifigen Unterführungen

    ländlicher Wege

    Bild 2.1.4: Lichte Weite von zweistreifigen Unterführungen

    ländlicher Wege

    2.5 Unterführungen für Viehbetrieb

    Unterführungen ländlicher Wege für Viehbetrieb erhalten folgende Querschnittsmaße:

    ― Höhe = 2,50 m1

    ― Breite = 3,00 m

    2.6 Regelbreiten von Geh- und Radwegen auf Brücken

    (1) Auf Brücken im Zuge von Straßen mit Vzul ≤ 50 km/h ist die Kappe in der Regel gemäß RiZ Kap 7 auszubilden. Die nutzbare Breite b der Kappe setzt sich zusammen aus der Regelbreite des Weges und dem seitlichem Sicherheitsraum für den Kfz-Verkehr:

    ― Regelbreite eines Gehweges 1,50 m

    ― Regelbreite eines gemeinsamen Geh- und Radweges 2,50 m

    ― Seitlicher Sicherheitsraum für den Kfz-Verkehr 0,50 m

    Bei Geh- und Radwegen ist der Sicherheitsraum für den Kfz-Verkehr durch eine Schmalstrich-markierung oder durch optisch unterschiedliche Befestigungsmaterialien abzugrenzen.

    (2) Auf Brücken im Zuge von Straßen mit Vzul > 50 km/h ist die Kappe in der Regel gemäß RiZ Kap 1 Blatt 3 auszubilden. Als Regelbreite sind folgende Abmessungen zu wählen:

    ― Regelbreite eines Gehweges 1,50 m

    ― Regelbreite eines gemeinsamen Geh- und Radweges 2,50 m

    3 Kreuzungen mit Eisenbahnstrecken

    Beim Entwurf und Bau (Neu-, Um- oder Ersatzneubau) von Brückenbauwerken an Kreuzungen zwischen Strecken einer Eisenbahn

    1 Höhe in Vorgriff auf Überarbeitung der Richtlinie landwirt-schaftlicher Wegebau (RLW)

    4 Stand: 2016/12

  • RE-ING - Teil 2 Brücken - Abschnitt 1 Planungsgrundsätze

    des Bundes und Bundesfernstraßen sind die „Grundsätze für Entwurf und Ausbildung von Brückenbauwerken an Kreuzungen zwischen Strecken einer Eisenbahn des Bundes und Bundesfernstraßen“ (Anhang A) zugrunde zu legen.

    4 Kreuzungen mit Bundeswasserstraßen

    Beim Entwurf und Bau (Neu-, Um- oder Ersatzneubau) von Brückenbauwerken an Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen mit Bundeswasserstraßen sind die „Grundsätze für Entwurf und Ausbildung von Brückenbauwerken der Bundesfernstraßen über Bundeswasserstra-ßen“ (Anhang B) zugrunde zu legen. Die Doku-mente zum Anhang B sind im Internet auf der Seite der verkehrswasserbaulichen Zentralbiblio-thek (vzb) der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) zu finden.

    5 Nutzung von Flächen unter Brücken

    (1) Durch die Nutzung von Flächen unter Brü-cken dürfen die Durchführung von Bauwerksprü-fungen gemäß DIN 1076 sowie Erhaltungsmaß-nahmen nicht behindert werden.

    (2) Es ist sicherzustellen, dass unter Brücken in der Baulast des Bundes keine leicht entflammba-ren Stoffe nach DIN 4102 gelagert oder Fahr-zeuge (z. B. Wohnwagen) abgestellt werden, die in diese Kategorie einzuordnen sind.

    (3) Sollten Zweifel bei der Zuordnung der Stoffe und Fahrzeuge bestehen, ist durch geeignete Haftpflichtversicherungen des Nutzers dafür Sorge zu tragen, dass im Schadensfall dem Bund keine Kosten entstehen.

    (4) Erfüllen die Flächen unter Brücken auch ökologische Funktionen im Sinne des Merkblat-tes zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen (M AQ), ist darauf zu achten, dass die Funktio-nalität der Unterführung für Tiere nicht beein-trächtigt wird. Die missbräuchliche Nutzung der Flächen als Abstellfläche, Rastplatz und derglei-chen ist zu unterbinden.

    (5) Die Einräumung von Nutzungsrechten an Bundesfernstraßen (-grundstücken) richtet sich im Übrigen nach § 8 FStrG und den Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes.

    (6) Stehen Grundstücke unter Brücken nicht im Eigentum der Bundesstraßenverwaltung, ist nötigenfalls durch den Erwerb einer Grund-

    dienstbarkeit sicherzustellen, dass die Absätze (1) bis (4) eingehalten werden.

    6 Leitungen Dritter an und in Brücken

    6.1 Allgemeines

    (1) Leitungen Dritter dürfen in und an neuen und vorhandenen Brücken nur verlegt und ange-bracht werden, wenn andere Möglichkeiten (z. B. Dükerung, Parallelverlegung zur Brücke) nach-weislich aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sind.

    (2) Bei Leitungen Dritter handelt es sich z. B. um Versorgung mit

    ― Elektrizität,

    ― Gas,

    ― Wasser,

    ― Abwasser,

    ― Fernwärme,

    ― Fernmeldeeinrichtungen sowie

    ― Breitband.

    (3) Bei der Planung der Leitungsverlegung sind die Belange des Trägers der Straßenbaulast in verkehrlicher, technischer, sicherheitsrelevanter und gestalterischer Hinsicht und der Versor-gungsträger zu berücksichtigen.

    Die Belange der Überwachung und Prüfung der Brücken und Leitungen sind zu beachten.

    (4) Die technischen Anforderungen in Abschnitt 4 Nr. 6 sind zu berücksichtigen und mit den Ver-sorgungsträgern zu vereinbaren.

    (5) Das Verlegen und Anbringen von Leitungen an Brücken bedarf der Zustimmung des zustän-digen Trägers der Straßenbaulast und ist nur dann zulässig, wenn die statischen und kon-struktiven Gegebenheiten dies zulassen und das Erscheinungsbild der Brücken nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Der Nachweis nach Nr. 6.1 (1) ist den Antragsunterlagen beizufügen.

    6.2 Technische Entwurfs-grundsätze

    (1) Nach Möglichkeit sind die Leitungen jedes Versorgungsträgers getrennt voneinander anzu-ordnen.

    (2) Im Hohlkasten sind bei der Verwendung externer Spannglieder Leitungen Dritter zu ver-meiden.

    Stand: 2016/12 5

  • RE-ING - Teil 2 Brücken - Abschnitt 1 Planungsgrundsätze (3) Wasser-, Abwasser- und Fernwärmeleitun-gen sind bei Plattenquerschnitten unter den Kragarmen, bei Plattenbalkenquerschnitten in der Regel zwischen den Balken anzuordnen. Ein Verlegen in Hohlkästen ist nur zulässig, wenn diese begehbar und beleuchtet sind. Zusätzlich erforderliche Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Mantelrohre, Absperrvorrichtungen, Entlüftungs- und Entleerungsvorrichtungen) sind zu verlan-gen bzw. vorzusehen.

    (4) Gashochdruckleitungen im Sinne der Ver-ordnung über Gashochdruckleitungen mit einem Betriebsdruck > 16 bar dürfen grundsätzlich nicht in oder an Brücken angeordnet werden. Andere Gasleitungen sind unter den äußeren Kragarmen von Brücken anzuordnen.

    (5) Ein Verlegen von Gasleitungen jeder Art in Hohlkästen ist aus Sicherheitsgründen nicht zulässig.

    (6) In Ausnahmefällen können Gasleitungen bei einteiligen Plattenbalkenüberbauten zwischen den Balken oder bei zweiteiligen Plattenbalken- und Kastenüberbauten an der Unterseite der innen liegenden Kragarme angeordnet werden. Bei Hohlkästen sind dann die Lüftungsöffnungen an der der Gasleitung abgewandten Seite anzu-bringen.

    (7) Für Gasleitungen sind unter Beachtung zu-sätzlicher Beanspruchungen, wie z. B. Tempera-turschwankungen oder Schwingungen, Siche-rungsmaßnahmen nach dem jeweils neuesten Stand der Technik vorzusehen.

    (8) Wasser- und Abwasserleitungen sind in Mantelrohren zu verlegen, wenn sie frei liegend über Verkehrswege oder in Hohlkästen geführt werden. In Hohlkästen ist ein direkter Abfluss für den Schadensfall nach außen vorzusehen.

    (9) Falls erforderlich sind Wasser- und Abwas-serleitungen durch Wärmedämmungen vor Frost zu schützen.

    (10) Bei Rohrleitungen sind vor und hinter der Brücke außerhalb der Widerlagerbereiche Ab-sperrvorrichtungen zur schnellstmöglichen Un-terbrechung der Leitungen im Schadensfalle vorzusehen.

    (11) Bei Fernwärmeleitungen sind im Bereich unterführter Verkehrswege zum Schutz der Ver-kehrsteilnehmer vor austretendem Heißwasser Auffangvorrichtungen anzuordnen.

    (12) Breitbandleitungen werden wie Elektrizitäts-leitungen gemäß Abschnitt 4 Nr. 6.2.1 behandelt.

    6.3 Bestandsunterlagen, Überwa-chungs- und Prüfungsanwei-sung

    (1) Nach Abschluss jeder Leitungsverlegung sowie bei Änderungen übergibt der Versor-gungsträger der zuständigen Straßenbaubehör-de einen Bestandsplan (Bestandsunterlagen nach den Zusätzlichen Technischen Vertrags-bedingungen und Richtlinien für Ingenieurbau-ten (ZTV-ING)), sowie auf Verlangen zur Infor-mation eine Überwachungs- und Prüfungsan-weisung. Diese richtet sich nach den einschlägi-gen neuesten Vorschriften, ist bei Änderungen fortzuschreiben und der zuständigen Straßen-baubehörde zu übergeben.

    (2) Im Bauwerksbereich verlegte Leitungen Dritter sind gut lesbar mit der Leitungsart und dem zuständigen Versorgungsträger zu kenn-zeichnen. Bei einem Wechsel des Versorgungs-trägers ist die Kennzeichnung anzupassen.

    (3) Die Lage und Leitungsdaten sind in das Bauwerksbuch nach DIN 1076 aufzunehmen.

    6.4 Überwachung und Prüfung der Leitungen

    (1) Soweit für die Betriebssicherheit der Leitun-gen die einschlägigen Bestimmungen Inbetrieb-nahmeprüfungen vorschreiben, sind die Proto-kolle in Kopie der zuständigen Straßenbaube-hörde zu übergeben. Kopien der Inbetriebnah-meprüfungen sind zu den Bauwerksakten zu nehmen.

    (2) Die Leitungen sind von den Versorgungsträ-gern in Zeitabständen nach deren einschlägigen Vorschriften - Rohrleitungen mindestens alle 3 Jahre - zu überwachen und zu prüfen. Gaslei-tungen sind jährlich zu prüfen.

    (3) In die Prüfungen sind auch die Befesti-gungsvorrichtungen einzubeziehen. Die direkt am Bauwerk angebrachten Befestigungsvorrich-tungen sind von der zuständigen Straßenbaube-hörde, die Halterungen der Leitungen von den zuständigen Versorgungsträgern zu überprüfen.

    (4) Die für die Überwachung und Prüfung der Brücken zuständige Dienststelle der Straßen-bauverwaltung ist durch den Versorgungsträger rechtzeitig vor der beabsichtigten Überwachung bzw. Prüfung zu benachrichtigen.

    (5) Der Versorgungsträger ist zu verpflichten, der zuständigen Dienststelle der Straßenbau-verwaltung Protokolle der durchgeführten Über-wachungen und Prüfungen der im Bauwerksbe-reich verlegten Leitungen zu übergeben.

    (6) Die zuständige Straßenbauverwaltung ist über die Termine der vorgesehenen Überwa-

    6 Stand: 2016/12

  • RE-ING - Teil 2 Brücken - Abschnitt 1 Planungsgrundsätze

    chungen und Prüfungen zu informieren. Ihr ist die Teilnahme an diesen Terminen zu gewähren.

    Stand: 2016/12 7

  • RE-ING - Teil 2 Brücken - Abschnitt 1 Planungsgrundsätze – Anhang A

    Anhang A

    Grundsätze für Entwurf und Ausbildung von Brückenbau-werken an Kreuzungen zwi-schen Strecken einer Eisenbahn des Bundes und Bundesfern-straßen

    A 1 Allgemeines A 1.1 Zweck (1) Zweck ist es, Grundsätze für die Ausbildung von Kreuzungsanlagen aufzustellen, die zu schneller und sachgerechter Übereinkunft zwi-schen den Beteiligten führen.

    (2) Die Grundsätze gehen von technischen Zielvorstellungen aus und berücksichtigen ne-ben Forderungen der Stand- und Verkehrssi-cherheit die Anforderungen, die sich ergeben aus der

    ― wirtschaftlichen Erstellung,

    ― Schonung des Eisenbahnbetriebes und des Straßenverkehrs,

    ― wirtschaftlichen Erhaltung und

    ― überschaubaren technischen Entwicklung.

    (3) Abweichungen von diesen Grundsätzen sind im begründeten Einzelfall möglich.

    Erläuterung

    Die Grundsätze dienen dazu, Auffassungen über technische Notwendigkeiten dort, wo Forderun-gen der Sicherheit oder unbestrittene Regeln der Technik nicht entgegenstehen, durch Stetigkeit in den Entscheidungen zu harmonisieren.

    Die dargestellten Grundsätze stellen die Re-gelausführung für den Neubau und die Erneue-rung von Brückenbauwerken an Kreuzungen zwischen Strecken einer Eisenbahn des Bundes und Bundesfernstraßen dar. Aus diesen Grundsätzen allein ist nicht ableitbar, dass ein Beteiligter eine entsprechende Ausführung oder Änderung der Kreuzung im Sinne von § 12 Ei-senbahnkreuzungsgesetz (EKrG) hätte verlan-gen müssen.

    A 1.2 Geltungsbereich Die nachstehenden Grundsätze gelten für den Neubau und die Erneuerung von Brückenbau-werken an Kreuzungen, die zwischen Strecken einer Eisenbahn des Bundes und Bundesfern-straßen erforderlich werden.

    Erläuterung

    Für Kreuzungen mit Straßen anderer Straßen-baulastträger werden die gleichen Grundsätze empfohlen.

    A 1.3 Maßgebende Vorschriften, Richtlinien, Richtzeichnungen und Typenentwürfe

    Bei Eisenbahn- und Straßenüberführungen sind die zum Zeitpunkt der Planung, des Entwurfes bzw. der Ausführung gültigen Vorschriften, Richt-linien, Richtzeichnungen und Typenentwürfe des Bundesministerium für Verkehr und digitale Inf-rastruktur, des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA), der Eisenbahnen des Bundes (soweit hierzu erforderliche Zulassungen und Genehmigungen vom EBA erteilt worden sind) und der Straßen-bauverwaltung des jeweiligen Landes bei ge-genseitiger Anerkennung zu beachten.

    A 1.4 Ausnahmeregelung aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse

    Falls die Anwendung dieser Vorschriften, Richtli-nien, Richtzeichnungen und Typenentwürfe auf-grund besonderer örtlicher Verhältnisse zu gro-ßen Schwierigkeiten und unverhältnismäßig hohen Kosten führt, ist in Abstimmung unter den Kreuzungspartnern eine Ausnahmeregelung herbeizuführen. Vorschriften, die die Stand- oder Verkehrssicherheit berühren, fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung.

    A 1.5 Zusammenarbeit der Beteiligten

    Für eine reibungslose Durchführung von Kreu-zungsmaßnahmen ist eine frühzeitige Kontakt-aufnahme und Abstimmung der Kreuzungs-partner erforderlich. Planungen, Entwürfe und Berechnungen, die von den Kreuzungspartnern eingebracht werden, haben den anerkannten Regeln der Technik und den gegenseitig aner-kannten Regelwerken bzw. Vorschriften der Be-teiligten zu entsprechen. Die Kostenermittlungen sind in prüffähiger Form aufzustellen und gegen-seitig anzuerkennen.

    Es wird empfohlen bereits frühzeitig eine Pla-nungsvereinbarung zwischen den Beteiligten abzuschließen.

    8 Stand: 2016/12

  • RE-ING - Teil 2 Brücken - Abschnitt 1 Planungsgrundsätze – Anhang A

    A 2 Konstruktive Ausbildung A 2.1 Eisenbahnüberführungen A 2.1.1 Tragwerk als Deckbrücke

    Eisenbahnbrücken sind in der Regel mit durch-gehendem Schotterbett, wenn keine Feste Fahr-bahn vorgesehen ist, und als Deckbrücken aus-zuführen.

    Erläuterung

    Die Deckbrücke hat folgende wesentliche Vortei-le:

    — Die großen Eisenbahnlasten werden auf kür-zestem Weg in den Untergrund geführt.

    — Alle Tragglieder liegen witterungsgeschützt unter der abgedichteten Fahrbahntafel. Es ist eine große Lebensdauer bei geringstem Un-terhaltungsanspruch zu erwarten.

    — Gleisverziehungen und Dammverbreiterun-gen im Kreuzungsbereich werden vermieden.

    — Die Gleisanlage kann nachträglich verändert und zukünftigen Gegebenheiten angepasst werden.

    — Weichenverbindungen können ohne Schwie-rigkeiten vorgesehen werden.

    — Die Verlegung der Gleisgradiente ist von der Bauwerksgradiente unabhängig.

    A 2.1.2 Fahrbahnabschluss

    Bei Eisenbahnbrücken sind die Fahrbahnen in der Regel mit einem rechtwinkligen Abschluss auszubilden.

    A 2.1.3 Sicherung der Überbauten gegen Ver-schiebung durch Anprall

    Die grundsätzlichen Anforderungen zum Anprall finden sich in der DIN EN 1991-1-7. Ergänzend sind die Anforderungen der Deutsche Bahn Richtlinie 804: Eisenbahnbrücken und sonstige Ingenieurbauwerke (RIL 804) zu beachten.

    A 2.1.4 Gestaltung der Wandflächen

    Die Gestaltung der Wandflächen ist in Abschnitt 2 Nr. 2.1 geregelt.

    A 2.2 Straßenüberführungen A 2.2.1 Berührungsschutz- und Schutzer-

    dungsanlagen

    (1) Berührungsschutzanlagen (Straßenanlagen) und Schutzerdungsanlagen (Eisenbahnanlagen) sind an allen Straßenüberführungen über elektrisch betriebene und über solche Strecken anzubringen, bei denen aufgrund der Verkehrs-entwicklung eine Elektrifizierung abzusehen ist.

    (2) Auf Berührungsschutzanlagen darf verzich-tet werden, wenn der senkrechte Abstand zwi-schen Straßenoberfläche oder Geh-/Radweg des Bauwerkes und unter Spannung stehender Teile der Fahrzeuge und Oberleitungsanlagen 3,00 m und größer ist.

    (3) Auf Schutzerdungsanlagen darf verzichtet werden, wenn der senkrechte Abstand zwischen Bauwerksunterkante und der Schienenoberkan-te 8,00 m und größer ist und wenn die Pfeiler oder Widerlager der Straßenbrücke von der Gleismitte größer 10 m entfernt sind und der Abstand von Gleismitte zum Brücken- bzw. Flü-gelende aus, jeweils zur Seite kleiner 60 m ist.

    Erläuterung

    Zum Schutz gegen direktes Berühren sind nach DIN EN 50122-1 (VDE 0115-3):2011-09 Maß-nahmen erforderlich, die verhindern, dass sich Personen den unter Spannung stehenden Ober-leitungsanlagen unzulässig nähern können. Der Schutz gilt als erreicht, wenn von den Standflä-chen aus mindestens ein Abstand von 3,00 m zu den unter Spannung stehenden Teilen ein-gehalten wird.

    Der Berührungsschutz ist in der Ausführung vertikal vorzusehen (s. RiZ Elt).

    Nicht zum Betriebsstromkreis der Oberleitungs-anlagen gehörende, leitfähige Teile im Bahnbe-reich sind nach DIN EN 50122-1 (VDE 0115-3):2011-09 zum Schutz von Personen gegen zu hohe Berührungsspannungen mit der Bahnerde zu verbinden (bahnzuerden). Das gilt auch für ganz oder teilweise leitende Bauwerke, um ein Verschleppen von Oberleitungsspannung durch gerissenen Fahrdraht oder entgleisten oder gebrochenen Stromabnehmer zu verhindern. Damit wird sichergestellt, dass die Oberlei-tungsanlage bei Unregelmäßigkeiten sofort ab-geschaltet wird und gefährliche Berührungs-spannungen nicht auftreten können.

    A 2.3 Besichtigungseinrichtungen Besichtigungseinrichtungen zur Überwachung und Prüfung sind bei größeren Bauwerken dann vorzusehen, wenn die betrieblichen bzw. ver-kehrlichen Verhältnisse auf dem unterführten Verkehrsweg angemessene Sperrzeiten für die Bauwerksuntersuchung nicht zulassen.

    A 2.4 Einrichtungen für die Gefah-renabwehr/ Zugang zur Eisen-bahnstrecke

    Anforderungen bzgl. des Brand- und Katastro-phenschutzes sind in der Richtlinie des Eisen-bahn-Bundesamtes „Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an Planung, Bau und Betrieb von Schienenwegen nach AEG“ (EBA Ril-Schienenwege) enthalten.

    Stand: 2016/12 9

  • RE-ING - Teil 2 Brücken - Abschnitt 1 Planungsgrundsätze – Anhang A

    A 3 Trassierungselemente A 3.1 Eisenbahnstrecken A 3.1.1 Lichte Höhen bei Straßenüberführun-

    gen über Bahnanlagen

    (1) Bei elektrifizierten und zur Elektrifizierung vorgesehenen Strecken sind in der Regel fol-gende lichte Höhen vorzusehen:

    Auf der freien Strecke im Normalbereich der Kettenwerke bei Ausbaugeschwindigkeit:

    V < 160 km/h: 5,70 m ü SO1 160 km/h < V < 200 km/h: 5,90 m ü SO1 V > 200 km/h: 6,70 m ü SO2 V > 200 km/h: 7,40 m ü SO3 Auf der freien Strecke im Bereich von Nach-spannungen und in Bahnhöfen bei:

    V < 160 km/h: 6,20 m ü SO3 160 km/h < V < 200 km/h: 6,20 m ü SO4 V > 200 km/h: 7,20 m ü SO2 V > 200 km/h: 7,90 m ü SO3

    Bei überhöhten bzw. geneigten Gleisen sind unabhängig von der Überhöhung u und der Nei-gung I folgende Zuschläge auf die lichten Min-desthöhen zu machen:

    — bei u > 0 mm: +2/3 u (mm)

    — bei I > 0 ‰: +1,5 I (mm)

    (2) Bei nicht elektrifizierten Strecken beträgt die lichte Höhe 4,90 m ü SO.

    Die lichte Höhe von 4,90 m gilt nur bei nicht überhöhten Gleisen (u = 0 mm).

    Bei überhöhten Gleisen ist die lichte Höhe um den Betrag 1,7 u (mm) zu vergrößern.

    (3) Für reine S-Bahnstrecken mit V < 120 km/h beträgt die lichte Höhe ü SO:

    — bei Gleichstrom (ohne Oberleitung): 4,80 m

    Die lichte Höhe von 4,80 m gilt nur bei nicht überhöhten Gleisen (u = 0 mm).

    Bei überhöhten Gleisen ist die lichte Höhe um den Betrag 1,2 u (mm) zu vergrößern.

    — bei Wechselstrom (mit Oberleitung): 6,10 m

    1 Lichte Bauwerkshöhe unabhängig von der Bauwerksbreite und der Lage des Bauwerkes bei Anordnung der Oberleitung an Einzelstützpunkten 2 Systemhöhe der Oberleitung 1,10 m, Längsspannweite 40,0 m, Überhöhung u = 0 mm, Längsneigung I = 0 ‰ 3 Systemhöhe der Oberleitung 1,80 m, Längsspannweite 40,0 m < a < 65,0 m, Überhöhung u = 0 mm, Längsneigung I = 0 ‰ 4 maximale Bauwerksbreite 15 m; Lage des Bauwerks mittig über dem Parallelfeld der Nachspannungen und Stre-ckentrennungen und senkrecht zum Gleis

    Die lichte Höhe von 6,10 m gilt nur bei nicht überhöhten Gleisen (u = 0 mm).

    Bei überhöhten bzw. geneigten Gleisen sind unabhängig von der Überhöhung u und der Nei-gung I folgende Zuschläge auf die lichten Min-desthöhen zu machen:

    — bei u > 0 mm: +2/3 u (mm)

    — bei I > 0 ‰: +1,5 I (mm).

    A 3.1.2 Abstände von Gleismitte

    (1) Bei Widerlagern, Pfeilern und Stützen sind von der benachbarten Gleismitte in der Regel folgende Abstände einzuhalten:

    V ≤ 160 km/h:

    — in den Geraden und in Krümmungen an der Bogeninnenseite: 3,30 m

    — in Krümmungen an der Bogenaußenseite je nach Überhöhung: 3,30 bis zu 3,70 m

    V > 160 km/h:

    — in den Geraden und in Krümmungen an der Bogeninnenseite: 3,80 m

    — in Krümmungen an der Bogenaußenseite je nach Überhöhung: 3,80 bis zu 4,20 m

    Erläuterung

    Die Abstände, die über das Mindestmaß nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) hinausgehen, berücksichtigen einen Randweg und den in Abhängigkeit von der Geschwindig-keit notwendigen Schutzabstand. Bei den ange-gebenen Abständen kann in Abhängigkeit von der örtlichen Situation die Berücksichtigung von statisch äquivalenten Anprallkräften erforderlich sein (siehe DIN EN 1991-1-7 NA und RIL 804 Modul 804.2101).

    Falls sich bei Überbauungen Zwischenunterstüt-zungen nicht vermeiden lassen, sollten für die Überbauten Durchlaufsysteme und für die Unter-stützungen wandartige Scheiben gewählt wer-den.

    A 3.2 Bundesfernstraßen Unter Eisenbahnbrücken ist in der Regel eine lichte Höhe von mindestens 4,70 m vorzusehen.

    Erläuterung

    Die lichte Höhe von 4,70 m ermöglicht eine wirt-schaftliche Deckenerneuerung im Hocheinbau. In Ausnahmefällen reicht eine lichte Höhe von 4,50 m aus; hierzu bedarf es der Zustimmung des BMVI soweit der Bund Straßenbaulastträger ist.

    10 Stand: 2016/12

  • RE-ING - Teil 2 Brücken - Abschnitt 1 Planungsgrundsätze – Anhang A

    A 3.3 Widerlager und Gräben A 3.3.1 Anordnung der Widerlager

    Widerlager sind in der Regel parallel zur Längs-achse des unterführten Verkehrsweges anzu-ordnen. Bei sehr spitzem Kreuzungswinkel emp-fiehlt sich eine rechtwinklige Anordnung zur Längsachse des überführten Verkehrsweges (s. auch RIL 804).

    A 3.3.2 Zurückgesetzte Widerlager, Gräben

    Für die Eisenbahn- und Straßenüberführungs-bauwerke sind Lösungen mit zurückgesetzten Widerlagern zu bevorzugen.

    Straßen- und Eisenbahngräben sind möglichst ohne Verziehung mit zu überbrücken.

    Erläuterung

    Die Vorteile dieser Bauweise sind:

    — Herstellung der Widerlager und/oder Stüt-zenfundamente ohne Abfangung der Straße bzw. des Gleises,

    — keine verkehrlichen und betrieblichen Behin-derungen während der Bauausführung,

    — ungestörter Wasserablauf,

    — durchgehende Seitenwege,

    — Vermeidung von aufwendigen Widerlager-konstruktionen,

    — Die Tunnelwirkung bei hohen Widerlagern beeinträchtigt die Übersicht und damit die Verkehrssicherheit. Dies gilt im Grundsatz, zwar eingeschränkt, auch für Straßenüber-führungen über Eisenbahnen.

    — Windschatteneinwirkungen beeinträchtigen die Straßenverkehrssicherheit.

    — Hohe Widerlagerwände beeinträchtigen meis-tens das Landschaftsbild mehr als zurückge-setzte Widerlager.

    Stand: 2016/12 11

  • RE-ING - Teil 2 Brücken - Abschnitt 1 Planungsgrundsätze - Anhang B

    Anhang B

    Grundsätze für Entwurf und Ausbildung von Brückenbau-werken der Bundesfernstraßen über Bundeswasserstraßen

    B 1 Grundsätze für die lichten Durchfahrtshöhen und Durchfahrtsbreiten bei Brücken über Bundeswas-serstraßen, soweit Binnen-schifffahrtsstraßen

    (1) Für die im Bereich von Brücken über Bun-deswasserstraßen, soweit Binnenschifffahrts-straßen, freizuhaltenden Lichtraummaße sind grundsätzlich definierte Standards und darüber hinaus im Einzelfall Wirtschaftlichkeitsnachweise (als Kosten-Nutzen-Analyse gemäß der Metho-dik des Bundesverkehrswegeplanes (BVWP)) maßgebend. Hierbei sind außer verkehrlichen Belangen ggf. auch wasserwirtschaftliche Ge-sichtspunkte zu berücksichtigen. Die Festlegung dieser Maße muss durch die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) als Fachbe-hörde für die Belange der Wasserstraße und der Schifffahrt erfolgen. Für einen zügigen Pla-nungsablauf ist eine frühzeitige Kontaktaufnah-me und einvernehmliche Abstimmung der Kreu-zungspartner erforderlich.

    (2) Das Lichtraumprofil einer Bundeswasser-straße ist grundsätzlich von Einbauten freizuhal-ten.

    (3) Grundsätzlich wird angestrebt, dass auf durchgehenden Transportrelationen mit einem bedeutenden Transportaufkommen einheitliche Lichtraummaße, insbesondere einheitliche Durchfahrtshöhen gewährleistet werden. Die Transportrelationen bzw. die Wasserstraßenab-schnitte, für die jeweils einheitliche Lichtraum-maße einzuhalten sind, ergeben sich aus den definierten Wasserstraßenkategorien („Netz-Kategorisierung“, vgl. Bild B 2.1.1). Das Kern-netz umfasst die Wasserstraßen der Kategorie A, B und C.

    Die Durchfahrtshöhen auf definierten Transport-relationen orientieren sich an den Festlegungen, die für das System der Klassifizierung der euro-päischen Binnenwasserstraßen der Europäi-schen Verkehrsministerkonferenz (CEMT) ge-troffen wurden. Diese Maße beziehen sich grundsätzlich auf den Höchsten Schifffahrtswas-serstand (HSW) bzw. bei Kanälen auf den in den „Richtlinien für Regelquerschnitte von Binnen-

    schifffahrtskanälen (BMVBS)“, Ausgabe 2011, Absatz (33) definierten oberen Grenzwasser-stand (GWO). Bei Wasserstraßenabschnitten, bei denen der Höchste Schifffahrtswasserstand (HSW) nur an wenigen Tagen im Jahr erreicht wird, ist der Bezugswasserstand unter Betrach-tung der Überschreitungswahrscheinlichkeit für die Durchfahrtshöhe unter Wirtschaftlichkeitsge-sichtspunkten von der WSV festzulegen (Wirt-schaftlichkeitsnachweis als Kosten-Nutzen-Analyse gemäß der Methodik der BVWP).

    Demnach ist wie folgt zu verfahren:

    B 1.1 Lichte Durchfahrtshöhen beim Neubau, Ersatz und wesentli-chem Umbau von Brücken

    (1) Beim Neubau, Ersatz und wesentlichem Umbau von Brücken über Bundeswasserstraßen ist für Wasserstraßen des Kernnetzes (gemäß „Netz-Kategorisierung“) eine lichte Durchfahrts-höhe von mindestens 5,25 m über dem Höchs-ten Schifffahrtswasserstand (HSW) bzw. bei Kanälen über dem definierten oberen Grenz-wasserstand (GWO) vorzusehen.

    (2) Größere Durchfahrtshöhen sind im Kernnetz aufgrund von Wirtschaftlichkeitsnachweisen möglich.

    (3) Sind durch internationale Stromkommissio-nen oder durch anderweitige Festlegungen für einzelne Bundeswasserstraßen andere Durch-fahrtshöhen als 5,25 m bereits bestimmt worden, so ist von diesen Maßen auszugehen.

    (4) Beim Neubau und Ersatzneubau von Brü-cken über Bundeswasserstraßen außerhalb des Kernnetzes sind die bisher für die Wasserstraße festgelegten bzw. vorhandenen Mindestdurch-fahrtshöhen grundsätzlich einzuhalten. Sofern mittel- bis langfristig eine Änderung der Befahr-barkeit beabsichtigt oder erwogen wird, sind die jeweils festgelegten bzw. vorhandenen Mindest-durchfahrtshöhen zu überprüfen und ggf. zu ändern. Eine derartige Prüfung ist insbesondere bei Wasserstraßen im Eigentum des Bundes (keine Bundeswasserstraßen) durchzuführen.

    B 1.2 Lichte Durchfahrtsbreiten beim Neubau, Ersatz und wesentli-chem Umbau von Brücken

    (1) Als ausreichende Durchfahrtsbreite ist das Maß anzusehen, welches sich aus der im Kreu-zungsbereich vorhandenen oder geplanten Fahr-rinnenbreite einschließlich der notwendigen Kur-venverbreiterung und Sichtfelder sowie den Si-cherheitsabständen zu etwaigen Einbauten ergibt. Aspekte des Richtungsverkehrs sind da-bei zu berücksichtigen.

    (2) Bei der Festlegung der Durchfahrtsbreiten ist zwischen den Erfordernissen der Verkehrssi-

    12 Stand: 2016/12

  • RE-ING - Teil 2 Brücken - Abschnitt 1 Planungsgrundsätze - Anhang B

    cherheit und der Wirtschaftlichkeit sowie den technisch und landschaftsgestalterisch vertretba-ren Lösungen sorgfältig abzuwägen.

    B 1.3 Gefährdungsraum (1) Bei Neubauten ist nach Möglichkeit der Ge-fährdungsraum gemäß Anlage des Erlasses vom 02. Juni 2010 - Az. WS 13/5257.3/1 freizuhalten. Wenn aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen Einbauten im Gewässer nicht vermeid-bar sind, sind für deren Anordnung vor allem zu beachten:

    — Verlauf des Gewässerbettes und der Ufer

    — Verlauf des Talweges, morphologische Ver-hältnisse

    — Vorgesehene Lage der Einbauten im Gewäs-serbett (z. B. in der Nähe des inneren oder äußeren Ufers)

    — Abflussverhältnisse, besonders bei extremen Schifffahrtswasserständen

    — Strömungsverhältnisse

    — Eisverhältnisse und

    — Verkehrsverhältnisse (Verkehrsart, Schiffsart, Verkehrsumfang, Begegnungsverhältnisse, Verhältnisse bei Nacht und bei unsichtigem Wetter, Beeinträchtigung der Sichtfelder usw.).

    (2) Erforderlichenfalls sind Anordnung und Ge-staltung von Einbauten anhand von Modellunter-suchungen festzulegen.

    (3) Widerlager oder Pfeiler von Brücken über künstliche Wasserstraßen (Kanäle) einschließ-lich der erforderlichen Gründungskörper sind in der Regel bei Neubauten stets so anzuordnen, dass der Gefährdungsraum gemäß Anlage des Erlasses vom 02. Juni 2010 - Az. WS 13/5257.3/1 freigehalten wird. Dabei sind zu beachten:

    — etwaige Kurvenverbreiterungen

    — Sichtverhältnisse in Kurven in Abhängigkeit von den Verkehrsverhältnissen

    — Form des Kanalquerschnittes (Rechteck-, Rechtecktrapez- oder Trapezquerschnitt)

    — Vermeidung von Durchdringungen des Dich-tungsbereiches in Dammstrecken, die Zu-satzmaßnahmen gegen ungünstige Sicker-wegeausbildung erfordern.

    — Anforderungen an Uferbetriebswege bei An-ordnung innerhalb oder außerhalb der Schiff-fahrtsöffnung.

    (4) Falls der Gefährdungsraum nicht freigehalten werden kann, sind Bauwerksteile, die innerhalb des Gefährdungsraumes liegen, für den resultie-

    renden Anprall zu bemessen. Eine Abstimmung mit dem zuständigen Wasserstraßen- und Schiff-fahrtsamt (WSA) muss erfolgen.

    Stand: 2016/12 13

  • RE-ING - Teil 2 Brücken - Abschnitt 1 Planungsgrundsätze - Anhang B

    Bild B 2.1.1: Übersicht Netzkategorisierung

    Berücksichtigung relevanter Sondertransportrelationen

    14 Stand: 2016/12

  • RE-ING - Teil 2 Brücken - Abschnitt 1 Planungsgrundsätze - Anhang B

    B 2 Grundsätze für die Trassie-rung, Gestaltung und Aus-rüstung im Hinblick auf ei-ne leichte und sichere Na-vigation mit Radar

    (1) Beim Neubau und baulichen Veränderungen von Brücken der Bundesfernstraßen über Bun-deswasserstraßen mit Radarschifffahrt ist fol-gendes zu beachten:

    (2) Um die Radarnavigation auf Bundeswasser-straßen zu sichern und zu erleichtern, sind nicht nur geeignete Bezeichnungsmaßnahmen erfor-derlich. Es ist auch notwendig, mögliche Störun-gen durch Mehrfachreflexionen, die z. B. von Brücken ausgehen können, zu vermeiden oder zu beseitigen.

    (3) Sowohl ein Brückenneubau als auch bauli-che Veränderungen an bestehenden Brücken sind nach § 31 WaStrG bei den zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern anzuzei-gen. Diese teilen anschließend mit, ob für die vorgesehene Maßnahme eine strom- und schiff-fahrtspolizeiliche Genehmigung erforderlich ist. Vor Erteilung dieser Genehmigung und zur Be-messung von Radarschutzmaßnahmen an be-stehenden Brücken ist grundsätzlich ein radar-technisches Gutachten der Fachstelle der WSV für Verkehrstechniken (FVT) einzuholen.

    (4) Zur Erstellung des Gutachtens sind der Fachstelle der WSV für Verkehrstechniken (FVT), Postfach 10 04 20, 56034 Koblenz, fol-gende Unterlagen einzureichen:

    — Konstruktionszeichnungen der Brücke (Quer-schnitt, Längsschnitt. Ansicht und Draufsicht),

    — Lageplan der Brücke, Maßstab M. 1:2.000 oder M. 1:1.000,

    — ggf. Horizontalschnitt der Stromfelder,

    — Baubeschreibung und

    — Arbeitsablauf (für evtl. Maßnahmen während der Bauphase).

    B 2.1 Allgemeines B 2.1.1 Darstellung der Umgebung mit einer

    Radaranlage

    Radar ist ein Funkortungsverfahren, mit dem Gegenstände, die aus der Wasseroberfläche herausragen, nach Richtung und Entfernung mit Bezug zur Position des eigenen Schiffes geortet werden können. Das Radar liefert zu jedem Ort im Radarbild eine Ja/ Nein-Aussage darüber, ob sich dort ein reflektierender Gegenstand befindet oder nicht.

    Bild B 2.1.2: Radarbild eines Stromabschnittes mit

    2 Brücken

    B 2.1.2 Navigation mit Radar im Bereich von Brücken

    (1) Unter idealen Voraussetzungen werden Brü-cken im Radarbild ihrem tatsächlichen Verlauf entsprechend dargestellt. Je nach Konstruktion, Baumaterial und Umgebung der Brücke können jedoch Radarbildstörungen in Form von Schein-zielen, Streufeldern oder Abschattungen hinzu-treten, die die Radarnavigation erschweren oder sogar unmöglich machen.

    (2) Im Hinblick auf die erforderliche Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Bundeswas-serstraßen ist jede Brücke und jedes brücken-ähnliche Bauwerk (z. B. Förderanlage, Rohrlei-tung) so zu gestalten, dass die Navigation mit Radar leicht und sicher möglich ist.

    (3) Diese Gesichtspunkte sind durch entspre-chende Auflagen in den strom- und schifffahrts-polizeilichen Genehmigungen zur Geltung zu bringen.

    Stand: 2016/12 15

  • RE-ING - Teil 2 Brücken - Abschnitt 1 Planungsgrundsätze - Anhang B B 2.1.3 Darstellung einer Brücke im Radarbild

    Da Schiffsradaranlagen nur die horizontale Lage, nicht aber die Höhe reflektierender Gegenstände messen und darstellen, wird jede Brücke im Ra-darbild wie eine Brücke aus Schwimmpontons, als "durchgehender Balken", dargestellt. Die ideale Brücke hat dabei kein Streufeld (vgl. unte-re Brücke in Bild B 2.1.2).

    B 2.1.4 Dargestellte Breite der Brücke im Radarbild

    Die dem Radarbeobachter zugewandte Kante einer Brücke wird immer entfernungsrichtig dar-gestellt. Die dargestellte Breite der Brücke (ra-diale Ausdehnung) stimmt nur in den seltensten Fällen mit der wirklichen Breite überein. Schmale Brücken werden etwa um die Laufstrecke eines Radarsendeimpulses (etwa 10 bis 15 m) breiter dargestellt als sie in Wirklichkeit sind. Breite Brücken, speziell Stein- oder Betonbrücken, deren Radarecho überwiegend von der Vorder-kante stammt, können auch schmaler dargestellt werden als sie in Wirklichkeit sind.

    B 2.2 Beeinträchtigung der Radarna-vigation im Bereich von Brü-cken

    B 2.2.1 Radarbildstörungen durch Streufelder an Stahlbrücken

    (1) Unter dem Begriff „Streufeld" einer Brücke ist eine helle Zone im Radarbild hinter dem Echo der Brücke zu verstehen (vgl. obere Brücke in Bild B 2.1.2). Das Streufeld entsteht durch Mehr-fachreflexionen der Radarstrahlen innerhalb der Brückenkonstruktion. Seine radiale Ausdehnung kann mehrere Hundert Meter erreichen und da-bei die Echos von Schiffen verdecken. In den Bildern B 2.1.3 und B 2.1.4 ist dargestellt, wie Mehrfachreflexionen zu Scheinzielen führen. Die Summe aller Scheinziele an einer Brücke bildet das Streufeld.

    (2) Maßnahmen zur Verminderung oder Verhin-derung von Streufeldern werden unter Nr. B 2.3.1 beschrieben.

    Bild B 2.1.4: Entstehen eines Scheinzieles bei azimutal

    schrägem Einfallswinkel des Radarimpulses

    (3) An Stein- oder Betonbrücken treten keine nennenswerten Mehrfachreflexionen auf, da diese Materialien den größten Teil der Radar-strahlen absorbieren.

    B 2.2.2 Radarbildstörungen durch Mehrfach-reflexionen zwischen zwei benachbar-ten Brücken

    (1) Kreuzen im Erfassungsbereich der Radaran-lage zwei Brücken die Wasserstraße, so können Mehrfachreflexionen der Radarstrahlen zwischen den Brücken auftreten (vgl. Bild B 2.1.5), die zu einer nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung der Radarnavigation führen.

    (2) Maßnahmen zur Verminderung oder Verhin-derung von Mehrfachreflexionen zwischen zwei Brücken werden unter Nr. B 2.3.2 beschrieben.

    Bild B 2.1.3: Entstehen eines Scheinzieles bei azimutal senkrechtem Einfallswinkel des Radarimpulses

    16 Stand: 2016/12

  • RE-ING - Teil 2 Brücken - Abschnitt 1 Planungsgrundsätze - Anhang B

    B 2.3 Maßnahmen zur Verminderung oder Verhinderung von Radar-bildstörungen

    B 2.3.1 Streufelder an Stahlbrücken

    (1) Theoretische Kenntnisse über das Zustande-kommen von Radarbildstörungen und langjährige Erfahrungen mit verschiedenen Konstruktionsty-pen lassen grundsätzliche Aussagen über radar-technische Eigenschaften verschiedener Brücken zu. So kann bereits während der Planung eine radartechnisch günstige Konstruktion gewählt wer-den.

    Bild B 2.1.5: Entstehen von “Geister"-Brücken durch Mehr-

    fachreflexionen zwischen zwei Brücken

    (2) Mit den in Bild B 2.1.6 dargestellten Maßnah-men a) bis d) wurden bisher gute Erfahrungen gesammelt:

    — a) Die Brückenunterseite wird komplett ge-schlossen, so dass keine Radarstrahlen in den Hohlraum eindringen können. Zum Schließen des Hohlraumes sind auch Lochbleche oder Roste geeignet.

    — b) Das Schrägstellen der Innenseiten um 5° bis 10° gegenüber dem Lot. Aufgrund der Schräg-lage entsteht keine Hohlraumresonanz, die re-flektierten Signale gelangen nicht mehr zurück zur Radarantenne und sind somit unschädlich.

    — c) Zusätzliches oder nachträgliches Anbringen von schräggestellten Blechen mit einer Wirkung wie unter b).

    — d) Einbau von Absorbermatten, welche die Mikrowellenenergie absorbieren und dadurch Mehrfachreflexionen reduzieren oder verhin-dern.

    Bild B 2.1.6: Möglichkeiten zur Vermeidung von Mehrfachre-

    flexionen (schematische Darstellung): a) Schließen des Hohlraumes zwischen den Längsträgern b) Schrägstellen der Innenseiten der Längsträger c) Einbau schräggestellter Bleche d) Einbau von Radarabsorbern

    B 2.3.2 Mehrfachreflexionen zwischen zwei benachbarten Brücken

    (1) Bereits bei Planung der Trasse müssen radar-spezifische Anforderungen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die neue Brü-cke neben einer bereits bestehenden errichtet werden soll.

    (2) Mit Rücksicht auf die mit Radar navigierende Schifffahrt sollen deshalb zwei Brücken

    — entweder möglichst ohne Lücke nebeneinander gebaut werden, damit im Radarbild nur ein Brü-ckenecho entsteht oder

    — in einem solchen Abstand nebeneinander er-richtet werden, dass zwischen den Brücken-echos genügend Lücken bleiben, um Fahrzeu-ge zu erkennen, d. h. ein Mindestabstand von 150 m ist erforderlich. Zusätzliche Maßnahmen zur Verminderung des Streufeldes an der be-stehenden Brücke können erforderlich werden.

    a)

    b)

    c)

    d)

    Stand: 2016/12 17

  • RE-ING - Teil 2 Brücken - Abschnitt 1 Planungsgrundsätze - Anhang B (3) Die Reflektoren können bei der Fachstelle der WSV für Verkehrstechniken (FVT) angefragt wer-den.

    B 2.3.2 Kennzeichnung der Brückendurch-fahrten für die Radarschifffahrt

    (1) Die Strompfeiler einer Brücke sind im Radar-bild dann nicht erkennbar, wenn ihre Echos mit denen des Brückenüberbaus zusammenfallen. Zum Schutz der Radarschifffahrt müssen die Brü-ckendurchfahrten in solchen Fällen mit Reflektoren markiert werden.

    (2) Zur Anordnung der Reflektoren bestehen zwei Möglichkeiten:

    — 1. Das Auslegen von Tonnen mit Radarreflek-toren in Flucht der Brückenpfeiler etwa 50 m oberhalb und unterhalb der Brücke (vgl. untere Brücke in Bild B 2.1.2) oder

    — 2. Das Anbringen von Auslegern mit Radarre-flektoren in Flucht der Brückenpfeiler, z. B. in der in Bild B 2.1.7 dargestellten Art. Die Reflek-toren müssen einen Mindestabstand von 12 m zur Außenkante der Brücke haben und dem Verlauf des Fahrwassers entsprechend ausge-richtet werden.

    (3) Die Reflektoren können vom Lager des See-zeichenversuchsfeldes bezogen werden.

    Bild B 2.1.7: Kennzeichnung eines Brückenpfeilers für die

    Radarschifffahrt

    (4) Hinweise zur Ausführung und Befestigung der Ausleger:

    — Um das Aussehen der Brücke möglichst wenig zu beeinträchtigen, sollen die Ausleger unauf-fällig ausgeführt werden. Dies wird erfahrungs-gemäß durch abgespannte, schlanke Rohrmas-te erreicht. Die Farbgebung der Ausleger und Reflektoren hat keinen Einfluss auf ihre Radar-wirksamkeit.

    — Die Befestigungshöhe über Wasser spielt ra-dartechnisch keine Rolle, entscheidend ist der zu erwartende höchste Wasserstand. Der Aus-leger muss so hoch montiert werden, dass er vom Hochwasser nicht abgerissen werden kann.

    B 2.4 Maßnahmen an bestehenden Brücken

    In einer Untersuchung vor Ort (Radarmessfahrt) werden die von der Brücke ausgehenden Radar-bildstörungen ermittelt. Danach wird entschieden, ob und ggf. welche Maßnahmen zur Verminderung von Radarbildstörungen erforderlich sind.

    B 2.5 Überprüfung der Wirksamkeit Nach Abschluss der Baumaßnahmen ist die Wirk-samkeit der Maßnahmen zur Radarnavigation festzustellen.

    18 Stand: 2016/12

  • Stand: 2016/12

    Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

    Richtlinien für den

    Entwurf, die konstruktive Ausbildung

    und Ausstattung von Ingenieurbauten

    RE-ING

    Teil 2

    Brücken

    Abschnitt 2

    Konstruktive Anforderungen

  • RE-ING - Teil 2 Brücken - Abschnitt 2 Konstruktive Anforderungen

    2 Stand: 2016/12

    Inhalt Seite

    1 Überbauten .............................................. 3

    1.1 Allgemeines .............................................. 3

    1.2 Schlankheit ............................................... 3

    1.3 Betonbrücken ............................................ 4

    1.3.1 Grundsätze ............................................... 4

    1.3.2 Plattenbalken ............................................ 4

    1.3.3 Hohlkasten ................................................ 4

    1.3.4 Überbauten mit Spannbeton-Fertigteilträgern ......................................... 4

    1.4 Stahl-, Stahlverbundbrücken .................... 5

    1.4.1 Grundsätze ............................................... 5

    1.4.2 Korrosionsschutz ...................................... 6

    1.5 Seilverspannte Brücken ............................ 6

    1.5.1 Grundsätze ............................................... 6

    1.5.2 Zugglieder ................................................. 7

    1.5.3 Verankerungen ......................................... 7

    1.5.4 Korrosionsschutz ...................................... 7

    1.5.5 Pylon ......................................................... 7

    1.5.6 Seilausstattung ......................................... 7

    2 Unterbauten ............................................. 7

    2.1 Widerlager, Flügel, Pfeiler ........................ 7

    2.2 Gründung .................................................. 7

    2.3 Hinterfüllung .............................................. 8

    3 Verstärkungs- und Instandsetzungsmaßnahmen von Betonbauteilen ........................................ 8

    3.1 Grundsätze ............................................... 8

    3.2 Bestandsaufnahme ................................... 9

    3.3 Verstärkungstechniken ............................. 9

    3.3.1 Zusätzliche Vorspannung ......................... 9

    3.3.2 Stabspannglieder oder Schublaschen aus Stahl ........................................................ 10

    3.3.3 Aufbeton mit Verdübelung ...................... 10

    3.3.4 Zusatzbewehrung in Nuten ..................... 10

    3.3.5 CFK-Lamellen ......................................... 10

    4 Grünbrücken ......................................... 10

    5 Bauverfahren ......................................... 11

  • RE-ING - Teil 2 Brücken - Abschnitt 2 Konstruktive Anforderungen

    Stand: 2016/12 3

    1 Überbauten

    1.1 Allgemeines

    (1) Es sind robuste, zuverlässige und dauerhafte Konstruktionen zu planen.

    (2) Die Dicke der Fahrbahnplatte sollte so gewählt werden, dass keine Querkraftbewehrung erforder-lich ist.

    (3) Auf Quervorspannungen sollte möglichst ver-zichtet werden. In Fahrbahnplatten dürfen sofern erforderlich nur Spannglieder ohne Verbund vor-gesehen werden.

    (4) Einstiegs-, Durchstiegs- und Montageöffnun-gen sind im Entwurf zu berücksichtigen, in den Entwurfszeichnungen darzustellen und so anzu-ordnen, dass hochbeanspruchte Querschnitte nicht wesentlich geschwächt werden. Montageöffnun-gen sollen möglichst mit den Einstiegsöffnungen identisch sein.

    (5) Die Entwurfsbearbeitung beinhaltet die Ausar-beitung einer qualitätssichernden und wirtschaftli-chen Bauabfolge mit Festlegungen zu den einzu-setzenden Baubehelfen. Die Einflüsse durch die Bauzustände und Baubehelfe sind bei der Bemes-sung zu berücksichtigen.

    1.2 Schlankheit

    (1) Für Brückenüberbauten ist ein statisch ausge-wogener Querschnitt zu planen. Die (Biege-) Schlankheit ist im Hinblick auf die Durchbiegung, das Schwingungsverhalten und eine robuste Aus-führung zu begrenzen.

    (2) Die nachfolgende Tabelle 2.2.1 gibt Erfah-rungswerte über wirtschaftliche Einsatzbereiche gängiger Querschnittsformen und Anhaltswerte für Konstruktionshöhen wider. Dabei wird die Kon-struktionshöhe in Abhängigkeit der Stützweite der Einzelfelder gesetzt. Die angegebenen Werte kön-nen eine Vorbemessung nicht ersetzen.

    Tabelle 2.2.1: Erfahrungswerte für wirtschaftliche Einsatzbereiche verschiedener Querschnittsformen

    Wirtschaftliche Einzelstützweite Konstruktionshöhe Felderanzahl

    Platte aus Stahlbeton

    L = 5 – 15 m L/12 – L/16 einfeldrig

    L = 15 – 20 m L/15 – L/20 mehrfeldrig

    Platte aus Spannbeton

    L ≤ 25 m L/18 – L/25 einfeldrig

    L ≤ 35 m

    (L ≤ 40 m gevoutet) L/25 – L/30 mehrfeldrig

    Plattenbalken aus Stahlbeton

    L = 10 – 25 m L/10 – L/15 einfeldrig

    L/15 – L/20 mehrfeldrig

    Plattenbalken aus Spannbeton

    L ≤ 30 m L/15 – L/20 einfeldrig

    L ≤ 40 m L/15 – L/25 mehrfeldrig

    Spannbetonfertigteile

    L ≤ 35 m L/15 – L/20 ein-/mehrfeldrig

    Hohlkasten aus Spannbeton

    L = 30 – 100 m (Vorschubrüstung, Taktschieben mit Hilfsun-

    terstützung)

    L/15 – L/20 einfeldrig

    L/20 – L/30 mehrfeldrig

    L = 30 – 150 m (Freivorbau)

    L/17 – L/22 (Stütze) L/35 – L/50 (Feld)

    mehrfeldrig, gevoutet

    L = 35 – 65 m (Taktschieben ohne Hilfsunterstützung)

    L/13 – L/15 mehrfeldrig

  • RE-ING - Teil 2 Brücken - Abschnitt 2 Konstruktive Anforderungen

    4 Stand: 2016/12

    Tabelle 2.2.1: Erfahrungswerte für wirtschaftliche Einsatzbereiche verschiedener Querschnittsformen (Fortsetzung)

    Wirtschaftliche Einzelstützweite Konstruktionshöhe Felderanzahl

    Stahlverbund mit offenen Stahlprofilen

    L = 15 – 50 m L/15 – L/25 einfeldrig

    L/30 – (L/35) mehrfeldrig

    Stahlverbund mit Stahlhohlkasten

    L = 45 – 200 m ≈ L/19 einfeldrig

    ≈ L/20 mehrfeldrig

    1.3 Betonbrücken

    1.3.1 Grundsätze

    (1) Die konstruktiven und planerischen Anforde-rungen der Zusätzlichen Technischen Vertragsbe-dingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) 3-2 sind einzuhalten. Die Mindestab-messungen der Bauteildicken richten sich nach ZTV-ING Tabelle 3.2.1.

    (2) Verdrängungskörper oder nicht zugängliche Hohlräume sind nicht zugelassen.

    (3) Spannbetonbrücken sind so zu planen, dass die Einleitung der Vorspannkräfte möglichst gleichmäßig und hinsichtlich des Kraftflusses unter Vermeidung großer Diskontinuitäten erfolgt. Die zulässigen maximalen Spannkräfte der Spannglie-der sind dafür angemessen abzustimmen. Die Massenansätze für den Spannstahl sind auf die Stahlgüte St 1570/1770 zu Vergleichszwecken zu beziehen. Für Betonbrücken mit externen Spann-gliedern gilt DIN EN 1992-2/NA Anhang NA.TT.

    (4) Die in einer Arbeitsfuge gekoppelten Längs-spannglieder sollen über den Querschnitt so ver-teilt angeordnet werden, dass die größten Span-nungsschwingbreiten in den ungekoppelt durchlau-fenden Spanngliedern mit der größeren Ermü-dungsfestigkeit auftreten. In jedem Brückenquer-schnitt müssen dabei mindestens 30% der Spann-glieder ungestoßen durchgeführt werden.

    (5) Die Bauweise „Interne Vorspannung ohne Verbund in Längsrichtung“ (DIN EN 1992-2/NA Anhang NA.UU) ist für Brücken im Bereich der Bundesfernstraßen nicht anzuwenden.

    (6) Kappen und Gesimse sind fugenlos in Ortbe-ton zu planen.

    1.3.2 Plattenbalken

    Bei biegeweichen Brückenquerschnitten in Quer-richtung sind in der Regel Querträger in allen Auf-lagerachsen vorzusehen.

    1.3.3 Hohlkasten

    (1) Spannbetonbrücken als Hohlkasten sind – bis auf Ausnahmen (z. B. Brücken mit starken Krüm-mungen) – in Mischbauweise oder mit Vorspan-nung mit ausschließlich externen Spanngliedern zu planen.

    (2) Ergänzend zu den planerischen Vorgaben der DIN EN 1992-2/NA Anhang NA.TT ist zu beachten, dass Stöße von externen Längsspanngliedern als Übergreifungsstöße vorzusehen sind. Nicht zu verwenden sind bewegliche Kopplungen von ex-ternen Spanngliedern.

    (3) Verankerungen der externen Längsspannglie-der müssen im Hinblick auf die Austauschbarkeit und Nachspannbarkeit zugänglich sein. Der An-satz von Spannpressen muss auch im fertiggestell-ten Bauwerk möglich sein.

    1.3.4 Überbauten mit Spannbeton-Fertigteilträgern

    (1) Für Brücken mit Spannbeton-Fertigteilträgern sind dieselben Grundsätze für Gestaltung, Zu-gänglichkeit, Prüfbarkeit, Auswechselbarkeit und Dauerhaftigkeit wie für Brücken in Ortbetonbauart zu beachten.

    (2) Bei der Fertigteilbauweise ist zu beachten, dass sich der Überbau aus mehreren Bauteilen mit unterschiedlichen Betonaltern, Betonfestigkeiten und ggf. auch Betonqualitäten zusammensetzt.

    (3) Vorteile der Fertigteil- gegenüber der Ortbe-tonbauweise können sein:

    — Wegfall von aufwendigen Trag- und Schutzge-rüsten,

    — kürzere Bauzeiten und

    — geringere Einschränkungen für den Verkehr.

    (4) Nachteile der Fertigteil- gegenüber der Ortbe-tonbauweise können sein:

    — gestalterische Einschränkungen durch Stan-dardisierung und kürzere Kragarme,

    — Schwierigkeit der Anpassung bei gekrümmten und schiefen Bauwerken,

  • RE-ING - Teil 2 Brücken - Abschnitt 2 Konstruktive Anforderungen

    Stand: 2016/12 5

    — größere Betonoberfläche durch mehr Längs-träger,

    — Erfordernis von höheren Querträgern,

    — Berücksichtigung größerer Bautoleranzen infolge unterschiedlichen Verformungsverhal-tens,

    — zusätzliche Bewehrung zur Kraftübertragung zwischen Fertigteil und Ortbeton,

    — erhöhte Bewehrungskonzentration in den Querträgern.

    (5) Der Einsatz von Spannbeton-Fertigteilträgern sollte nur unter folgenden Bedingungen erfolgen:

    — Einzelstützweite ≤ 35 m,

    — Brückenschiefe ≥ 60 gon,

    — Krümmungsradien > 500 m.

    (6) Mehrfeldbrücken mit Einfeldträgern und Fe-derplatten (Einfeldträgerketten) sind nicht zulässig.

    Bei Mehrfeldbrücken ist die Durchlaufwirkung in Brückenlängsrichtung durch Ortbetonplatte und Querträger herzustellen.

    (7) Spannbeton-Fertigteile sind durch Querträger über den Auflagerlinien der Pfeiler und Widerlager und durch eine fugenlose Ortbetonplatte zum end-gültigen Überbauquerschnitt schubfest zu ergän-zen.

    (8) Querträger dürfen nicht vorgespannt werden.

    (9) Die Ausbildung der Spannbeton-Fertig-teilträger erfolgt

    — als T-Querschnitt (Stegachsen lotrecht; keine Fußaufweitung, Flansche entsprechend der Brückenquerneigung),

    — mit lichtem Abstand der Träger von 1,50 m bis 2,30 m sowie

    — mit Stegbreiten ≥ 55 cm.

    (10) Die seitliche und hint