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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 232/12 25.04.12 Vk -U Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Fahrschüler-Ausbildungsordnung A. Problem und Ziel Es sind im Zusammenhang mit einer Novelle der StVO (Straßenverkehrsordnung, die so genannte "Schilderwald-Novelle") Zweifel aufgetreten, ob formale Rechtsfehler der Vergangenheit Auswirkungen auf die Geltung von Bestandteilen auch dieser Verordnung haben. Hier soll durch Neuverkündung Rechtsklarheit geschaffen werden. B. Lösung Neuerlass der Fahrschüler-Ausbildungsordnung. C. Alternativen Beibehaltung der bisherigen Regelungen mit den oben beschriebenen Zweifeln an der Geltung der Verordnung. D. Kosten und Einnahmen der öffentlichen Haushalte Für Bund, Länder und Gemeinden bestehen keine Auswirkungen. E. Erfüllungsaufwand Für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und die Verwaltung (Bund, Länder und Kommunen besteht kein Erfüllungsaufwand.

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ISSN 0720-2946

Bundesrat Drucksache 232/12

25.04.12

Vk - U

Verordnungdes Bundesministeriumsfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Fahrschüler-Ausbildungsordnung

A. Problem und Ziel

Es sind im Zusammenhang mit einer Novelle der StVO (Straßenverkehrsordnung,

die so genannte "Schilderwald-Novelle") Zweifel aufgetreten, ob formale

Rechtsfehler der Vergangenheit Auswirkungen auf die Geltung von Bestandteilen

auch dieser Verordnung haben. Hier soll durch Neuverkündung Rechtsklarheit

geschaffen werden.

B. Lösung

Neuerlass der Fahrschüler-Ausbildungsordnung.

C. Alternativen

Beibehaltung der bisherigen Regelungen mit den oben beschriebenen Zweifeln an

der Geltung der Verordnung.

D. Kosten und Einnahmen der öffentlichen Haushalte

Für Bund, Länder und Gemeinden bestehen keine Auswirkungen.

E. Erfüllungsaufwand

Für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und die Verwaltung (Bund, Länder

und Kommunen besteht kein Erfüllungsaufwand.

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Drucksache 232/12 -2-

F. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine

zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau,

insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

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Bundesrat Drucksache 232/12

25.04.12

Vk - U

Verordnungdes Bundesministeriumsfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. April 2012

An denPräsidenten des BundesratesHerrn MinisterpräsidentenHorst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und

Stadtentwicklung zu erlassende

Fahrschüler-Ausbildungsordnung

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des

Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1

NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald Pofalla

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Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Vom ….

Auf Grund

- des § 6 Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 18 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August

1969 (BGBl. I S. 1336), die zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober

2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ver-

kehr, Bau und Stadtentwicklung

- des § 2 Nummer 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), § 2 Nummer 1 zuletzt geändert durch Artikel 1

Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270), verordnet das Bundesminis-

terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesminis-

terium für Arbeit und Soziales:

Inhaltsübersicht

§ 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung

§ 2 Art und Umfang der Ausbildung

§ 3 Allgemeine Ausbildungsgrundsätze

§ 4 Theoretischer Unterricht

§ 5 Praktischer Unterricht

§ 6 Abschluss der Ausbildung

§ 7 Ausnahmen

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Drucksache 232/12

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Anlagen

Anlage 1 (zu § 4)

Rahmenplan für den Grundstoff (12 Doppelstunden) für alle Klassen

Anlage 2.1 (zu § 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A1 (4 Doppelstunden), in

der Klasse M (2 Doppelstunden)

Anlage 2.2 (zu § 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klassen B und S (2 Doppelstunden)

Anlage 2.3 (zu § 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse C (10 Doppelstunden), in der

Klasse C1 (6 Doppelstunden)

Anlage 2.4 (zu § 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse CE (4 Doppelstunden)

Anlage 2.5 (zu § 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden) und

D1 (10 Doppelstunden) *)

Anlage 2.6 (zu § 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse L (2 Doppelstunden)

Anlage 2.7 (zu § 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse T (6 Doppelstunden)

Anlage 2.8 (zu § 4 Abs. 4)

Anlage 3 (zu § 5 Abs. 1)

Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen

Anlage 4 (zu § 5 Abs. 3)

Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, C und CE

Anlage 5 (zu § 5 Abs. 4)

Praktische Mindestausbildung in den Klassen D1, D, D1E und DE

Anlage 6 (zu § 5 Abs. 5)

Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T

Funktions- und Sicherheitskontrolle sowie entsprechende Handfertigkeiten

Kontrolle der Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit

Drucksache 232/12 -2-

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Anlage 7.1 (zu § 6 Abs. 2)

Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht

(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)

Anlage 7.2 (zu § 6 Abs. 2)

Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen M, A, A1, B, BE, C1, C1E,

C, CE und T

(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)

Anlage 7.3 (zu § 6 Abs. 2)

Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen D1, D1E, D und DE

(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)

§ 1

Ziel und Inhalt der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbe-

wussten Verkehrsteilnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem die Vorbereitung auf die Fahrer-

laubnisprüfung.

(2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu vermitteln, das

1. Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen zu

beherrschen,

2. Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Verkehrsvorschriften,

3. Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung und Kontrolle von Gefahren einschließlich

ihrer Vermeidung und Abwehr,

4. Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische Selbsteinschätzung,

5. Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten und das

Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren und

6. Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum

einschließt.

§ 2

Art und Umfang der Ausbildung

(1) Die Ausbildung erfolgt in einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die beiden Teile

sollen in der Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbildung miteinander ver-

knüpft werden.

(2) Die Ausbildung bei der Bundeswehr oder der Polizei zur Erlangung einer Dienstfahrerlaubnis

Drucksache 232/12-3-

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kann versuchsweise bis zum 31. Dezember 2006 durch Verwendung von Fahrsimulatoren er-

gänzt werden. In diesen Fällen sind die für die Ausbildung zuständigen Stellen der Bundeswehr

oder der Polizei befugt, auf Teile der vorgeschriebenen praktischen Ausbildung zu verzichten,

wenn die Ausbildungsziele in gleicher Weise durch die Verwendung von Fahrsimulatoren er-

reicht werden.

§ 3

Allgemeine Ausbildungsgrundsätze

(1) Die Ausbildung hat sich an den Zielen dieser Verordnung zu orientieren. Die Ausbildungsin-

halte sind so auszuwählen und aufzubereiten, dass diese Ziele erreicht werden. Dabei kann die

exemplarische Vertiefung wichtiger sein als die inhaltliche Vollständigkeit. Die Inhalte müssen

sachlich richtig, anschaulich und verständlich vermittelt werden.

(2) Der theoretische Unterricht und die praktische Fahrausbildung müssen systematisch und für

den Fahrschüler nachvollziehbar aufgebaut sein. Die Ausbildung soll das selbstverantwortliche

Weiterlernen nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis fördern. Der Fahrlehrer soll gegenüber dem

Fahrschüler sachlich, aufgeschlossen und geduldig auftreten. Die Mitarbeit des Schülers ist ins-

besondere durch Fragen und Diskussionen anzustreben.

§ 4

Theoretischer Unterricht

(1) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten

Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll me-

thodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt

werden. Die Ausbildung setzt das selbständige Lernen durch die Fahrschüler voraus. Zur Ergeb-

nissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prü-

fungsbogen auch mit Hilfe elektronischer Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Min-

destunterrichts sein.

(2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil

(Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2).

(3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90

Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. Besitzt der Fahrschüler

bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden.

(4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8.

Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig.

(5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige An-

hängerklasse ein.

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(6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan

hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den

Geschäftsräumen der Fahrschule bekanntzugeben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbil-

dungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.

§ 5

Praktischer Unterricht

(1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit

dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientie-

ren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Ver-

kehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen.

Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahr-

ten. Zum praktischen Unterricht gehören auch

1. die Unterweisung nach Absatz 5,

2. Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie

3. Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.

Der Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand durch Aufzeichnungen zu dokumentieren.

Diese sollen erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden.

(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abge-

schlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für

den Ersterwerb der Klasse A, wenn der Fahrschüler nicht bereits die Klasse A1 besitzt. Bei den

übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen

Ausbildung durchgeführt werden.

(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind - ausgenommen für die Klassen D,

D1, DE und D1E - nach Anlage 4 durchzuführen.

(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und

D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.

(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und

T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der

Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.

(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforde-

rungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.

(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn

der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für

die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.

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(8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzu-

lässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer

erteilt wird.

(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumin-

dest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4

überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T

ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.

(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist das nach § 5

Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Kontrollgerät zu

benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu

verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt

werden müssen.

(11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unter-

richt hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den

Geschäftsräumen der Fahrschule bekanntzugeben.

§ 6

Abschluss der Ausbildung

(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn

der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der

Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durchführung

der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen.

(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Lei-

ter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler Bescheinigungen über die durchgeführte theoreti-

sche und praktische Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 auszustellen. Wird die Ausbildung

nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu

bestätigen.

§ 7

Ausnahmen

(1) Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn

1. die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20 der Fahrerlaub-

nis-Verordnung neu erteilt werden soll,

2. die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt werden soll,

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3. die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die dazugehörigen Anhänger- oder

Unterklassen wegen fehlender Verlängerung erloschen ist und die erneute Erteilung der

betreffenden Fahrerlaubnis beantragt wird,

4. die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 31 Absatz 1 oder 2

der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,

5. dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Absatz 1

der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,

6. (weggefallen)

7. (weggefallen)

8. die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraft-

fahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung nach § 17 Absatz 6 Satz 2 der Fahrerlaub-

nis-Verordnung abgelegt wird.

(2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von Absatz 1 eine Prüfung abzulegen ist, den Be-

werber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass er über die zum Führen eines

Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt; dies gilt nicht für Absatz 1

Nummer 4.

(3) Ausnahmen von § 5 Absatz 2 Satz 3 und § 6 Absatz 2 können bei der Ausbildung für Dienst-

fahrerlaubnisse erteilt werden.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer

als Inhaber einer Fahrschule oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes vorsätz-

lich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit Anlage 2.8 den dort vorgeschriebenen

theoretischen Unterricht nicht erteilt oder erteilen lässt,

2. entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 den dort vorgeschriebenen Ausbildungsplan nicht aufstellt

oder entgegen Satz 2 den Ausbildungsplan nicht durch Aushang oder Auslage in den Ge-

schäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt,

3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnun-

gen dokumentiert oder dokumentieren lässt,

4. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler die gleichzeitige Erteilung von

praktischem Fahrunterricht anordnet oder zulässt,

5. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 1 oder 3 einen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder nicht

durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt,

Drucksache 232/12-7-

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6. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische

Ausbildung nach Anlage 7.1 bis 7.3 ausstellt oder ausstellen lässt, obwohl der Mindest-

umfang des theoretischen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang des praktischen

Unterrichts nach § 5 nicht durchgeführt wurde oder

7. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 keine Bescheinigung über die theoretische und prak-

tische Ausbildung nach Anlage 7.1 bis 7.3 ausstellt oder ausstellen lässt oder durchlaufene

Ausbildungsteile nicht bestätigt oder bestätigen lässt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer

als Fahrlehrer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnun-

gen dokumentiert,

2. entgegen § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 oder Absatz 4 in Verbindung mit An-

lage 5 die besonderen Ausbildungsfahrten nicht wie dort vorgeschrieben durchführt,

3. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler gleichzeitig praktischen Fahrunter-

richt erteilt,

4. entgegen § 5 Absatz 9 Satz 2 oder 3 bei den Ausbildungsfahrten keine Funkanlage be-

nutzt,

5. entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 bei Ausbildungsfahrten das vorgeschriebene Kontrollgerät

nicht benutzen lässt oder entgegen § 5 Absatz 10 Satz 2 Schaublätter nicht oder nicht in

der vorgeschriebenen Weise verwendet oder

6. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische

Ausbildung nach Anlage 7.1 bis 7.3 ausstellt, obwohl der Mindestumfang des theoreti-

schen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts nach § 5

nicht durchgeführt wurde.

Drucksache 232/12 -8-

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§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrschü-

ler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), die zuletzt durch Artikel 3 der

Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338) geändert worden ist, außer Kraft.

______________________

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den ….

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Drucksache 232/12-9-

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Anlage 1

(zu § 4)

Rahmenplan für den Grundstoff (12 Doppelstunden) für alle Klassen

1. Persönliche Voraussetzungen

a) Körperliche Fähigkeiten

Sehfähigkeit - Sehtest

Bedeutung von Gesundheit und Fitness

b) Einschränkungen der körperlichen Fähigkeiten

Krankheiten und Gebrechen

Aufmerksamkeitsdefizite

Konzentrationsmängel

Alkohol, Drogen und Medikamente

Ermüden und Ablenkung

c) Psychische und soziale Voraussetzungen

Einstellung und Werthaltungen gegenüber Fahrzeugen, Fahren und Straßenverkehr

Orientierung an Leitbildern des Verkehrsverhaltens.

2. Risikofaktor Mensch

a) Beeinflussung des Verkehrsverhaltens durch

Aggression, Angst, Fahrfreude, Stress, weitere Emotionen

Auffälliges Fahren kann verschieden Gründe haben, Reaktion auf aggressives Fah-

ren

Aggression nicht mit Gegenaggression beantworten; Lernen, wie man seinen Ärger

kontrolliert

Ursachen von Stress; Lernen, Stress wahrzunehmen

Erfahrung, dass Stress Risikofaktor ist

Lernen, wie Stress zu vermeiden und zu bewältigen ist

Gefühle können Fahrer positiv oder negativ beeinflussen

Risiken durch Angst, Panik, Überlegenheitsgefühle

Lernen, Gefühle zu beherrschen und zu kontrollieren

b) Selbstbilder

realistische Einschätzung: Über- und Unterschätzung

c) Fahrideale und Fahrerrollen.

3. Rechtliche Rahmenbedingungen

a) Führen von Kraftfahrzeugen

Fahrerlaubnisklassen

Drucksache 232/12 -10-

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Führerschein auf Probe

b) Zulassung von Fahrzeugen

zulassungspflichtige und zulassungsfreie Fahrzeuge

Erlöschen der Betriebserlaubnis

c) Fahrzeuguntersuchungen

d) Versicherungen

Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko

Insassenunfall

Rechtsschutz

e) Fahrzeugpapiere und Führerschein

Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein, Betriebserlaubnis, Versicherungsnachweis

Nachweis über Abgasuntersuchung

Änderungsabnahmebericht nach § 19 Absatz 3 StVZO

f) Internationaler Kraftfahrzeugverkehr.

4. Straßenverkehrssystem und seine Nutzung

a) Verkehrswege und ihre Bedeutung

Straße, Fahrbahn, Fahrstreifen, Seitenstreifen, Sonderfahrstreifen, Sonderwege,

Autobahn- und Kraftfahrstraße

b) Grundregel § 1 (StVO)

c) Gefahrenwahrnehmung bei Benutzung der Verkehrswege (z. B. Alleen)

Verkehrsbeobachtung, Gefahrenkontrolle beim Fahrstreifenwechsel

Stau.

5. Vorfahrt und Verkehrsregelungen

Verhalten

- bei besonderen Verkehrslagen

- an Kreuzungen und Einmündungen

- bei Verkehrsregelungen durch Lichtzeichen und Polizeibeamte

insbesondere durch

- Handeln in der richtigen Reihenfolge (u. a. Bremsen, Schalten, Beschleunigen)

- Spurtstärke, Bedarf an Straßenraum und Zeit beim Überqueren einer Kreuzung ein-

schätzen lernen

- Gefährlichkeit einer Kreuzung beurteilen, Notwendigkeit der Verständigung und

Verständnis beim Kreuzungsverkehr

- Lernen, für die anderen Verkehrsteilnehmer mitzudenken

- Bedeutung von Gelassenheit und Geduld, gegebenenfalls auch einmal auf Vorfahrt

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verzichten

- Umweltbewusstsein Befahren von Kreuzungen und Einmündungen.

6. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie Bahnübergänge

a) Verkehrszeichen und -einrichtungen

Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen

sonstige Zeichen (Zusatzschilder), Verkehrseinrichtungen

Wissen um die Systematik und Logik

Formen, Farben, Piktogramme, Schrift der Verkehrszeichen, "Lesen" von Ver-

kehrseinrichtungen und Folgerungen für das eigene angemessene Verhalten

b) Bahnübergänge

Sicherheits- und Umweltbewusstsein - Verhalten an Bahnübergängen.

7. Andere Teilnehmer im Straßenverkehr

a) Besonderheiten und Verhalten gegenüber

- öffentlichen Verkehrsmitteln

- Bussen/Schulbussen

- Taxen

- Pkw und Motorradfahrern

- Radfahrern

- großen und schweren Fahrzeugen

- Fußgängern

- Kindern und älteren Menschen

- Behinderten

b) Verhalten an Fußgängerüberwegen und -furten

c) Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung

- verkehrsberuhigter Bereich und Zone 30

- bauliche Maßnahmen.

8. Geschwindigkeit, Abstand und umweltschonende Fahrweise

a) Bedeutung der Geschwindigkeit

situationsangepasste Geschwindigkeit

Zusammenhänge zwischen Geschwindigkeit, Abstand und Anhalteweg

Einschätzung des Anhalteweges bei verschiedenen Geschwindigkeiten

Gewöhnung an ausreichende Sicherheitsabstände

Erkenntnis der Gefahren von zu hohen Geschwindigkeiten

Ständige Kontrolle der Geschwindigkeit durch Anpassung an Verkehrsverhältnis-

se, Straßenverhältnisse, Witterungs- und Sichtverhältnisse

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Kenntnisse und Akzeptanz der Geschwindigkeitsregelungen

Kenntnis der Zusammenhänge zwischen Geschwindigkeit und Schadstoffemissio-

nen

Wahl umweltschonender Geschwindigkeiten

Realistische Selbsteinschätzung des eigenen Geschwindigkeitsverhaltens

Wissen um das Risiko von Geschwindigkeitsrausch und Geschwindigkeitsge-

wohnheiten

b) Vorausschauendes Verhalten

c) Sicherheitsabstände

d) Wahl der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von Straße, Verkehr, Witterungs-

und Sichtverhältnissen

e) Lärmschutz

f) Geschwindigkeitsvorschriften

g) Warnzeichen.

9. Verkehrsverhalten bei Fahrmanövern, Verkehrsbeobachtung

a) Einfahren, Anfahren

b) Überholen, Vorbeifahren, Ausweichen

c) Nebeneinanderfahren

d) Abbiegen

e) Wenden

f) Rückwärtsfahren

g) Kenntnis der Verkehrsregelungen bei verschiedenen Fahrmanövern. Insbe-

sondere durch

- Kennen und Wahrnehmen von Gefahren bei Fahrmanövern

- Verkehrsbeobachtung üben

- Erfahrung, dass sie erhöhte Konzentration erfordern

- Lernen, verantwortungsvoll zu entscheiden, ob und wo man Fahrmanöver

ausführen kann oder davon absehen soll.

10. Ruhender Verkehr

Zu wenig Straßenraum - zu viele Autos

a) Ruhender Verkehr

Halten und Parken

Einrichtungen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs

b) Ein- und Aussteigen

Sichern des Fahrzeugs

Drucksache 232/12-13-

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c) Absichern liegengebliebener Fahrzeuge

d) Anschleppen, Abschleppen und Schleppen.

11. Verhalten in besonderen Situationen, Folgen von Verstößen gegen Verkehrsvor-

schriften

a) Benutzung von Beleuchtungseinrichtungen

b) Verhalten gegenüber Sonderfahrzeugen

Blaues und gelbes Blinklicht

Sonderrechte

c) Verhalten nach Verkehrsunfall

Absichern und Hilfeleistung für Verletzte

Verpflichtungen

d) Ahndung von Fehlverhalten

Verwarnung, Bußgeld, Fahrverbot, Strafe

e) Verkehrszentralregister

Punktsystem

f) Entzug der Fahrerlaubnis

g) Verlust des Versicherungsschutzes

Schadenersatz, Regress

h) Begutachtungsstelle für Fahreignung

Medizinisch-psychologische Untersuchung.

12. Lebenslanges Lernen

a) Besondere Risikofaktoren bei

- Fahranfängern

- Jungen Fahrern

- Älteren Fahrern

b) Hilfen

insbesondere durch

- Aufbauseminare (Führerschein auf Probe)

- Aufbauseminare für Kraftfahrer (ASK)

- Verkehrspsychologische Beratungsgespräche

- Erfahrungsaustausch für Fahranfänger

c) Risiken durch Informations- und Kommunikationsdefizite im Straßenverkehr

d) Verkehrssicherheit durch Weiterbildung

e) Sicherheitstraining

f) Kurse zur umweltschonenden Fahrweise.

Drucksache 232/12 -14-

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Anlage 2.1

(zu § 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A1 (4 Doppelstun-

den), in der Klasse M (2 Doppelstunden)

1. Fahrer/Beifahrer, Fahrzeug

a) Persönliche Voraussetzungen

- Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Fahrens motorisierter Zwei-

räder

- Körperliche Voraussetzungen

- Fitness

b) Schutz des Fahrers/Beifahrers

Anforderungen an Schutzhelme, geeignete Schutzkleidung, Schuhwerk, Hand-

schuhe und sonstiges Sicherheitszubehör; auffällige, auf weite Entfernung erkenn-

bare Bekleidung, Verletzungsschutz, Wetterschutz

c) Betriebs- und Verkehrssicherheit

Prüfung, Wartung und Pflege

Technische Veränderungen am Motorrad

Folgen/Beladen und Besetzung des Motorrades/Gewichtsverteilung

Sicherung des Gepäcks/Folgen falscher Gewichtsverteilung, Einstellung von Fede-

rung und Dämpfung, Einstellung von Bedienhebeln

"Einmotten" und Wiederinbetriebnahme des Motorrades

d) Umweltschonung

Bleifreier Kraftstoff, Katalysator

Schalldämpfung des Auspuffgeräuschs (laut ist out)

Altöl und gebrauchte Filter umweltgerecht entsorgen.

2. Besonderes Verhalten beim Motorradfahren

a) Verhalten bei zweiradspezifischen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtun-

gen

Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Fahren in Fahrstreifen, Überhol-

verbote

besondere Gefahren für Motorradfahrer durch:

Fahrbahn, andere Verkehrsteilnehmer, Witterung, Sicht- und Verkehrsverhältnisse

b) Fahrbahn "lesen"

Sand/Splitt/Teerverfugungen/Öl/Nässe/ Glätte/Laub/Schmutz/Schienen/Gullys/

Drucksache 232/12-15-

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Markierungen/Schlaglöcher/Spurrillen/Gegenstände auf der Fahrbahn

c) Sehen und gesehen werden

Visier, Sichtfeld, Sehhilfen, Adaption

Blickschulung, Blickrichtung, Blicktechnik, Helm, Reflektoren, Beleuchtung

Sichthindernisse, Gefahr des Übersehenwerdens.

d) Mitnahme von Personen

Kinder, Erwachsene

Verhalten des Sozius: beim Anfahren, beim Bremsen, in Kurven und beim Aus-

weichen

e) Umweltbewusstes Verhalten

Kein unnötiges Beschleunigen - vorausschauendes Fahren, Abschalten des Motors

beim Warten, Rollen lassen des Kraftrades.

3. Besondere Schwierigkeiten und Gefahren

a) Hauptgefahren durch andere:

Übersehen werden von Linksabbiegern und anderen Wartepflichtigen, von Überho-

lenden und Entgegenkommenden in Kurven

b) Fahren unter erschwerten Bedingungen

Kälte - Wärme - Regen - Sichtbehinderung - Aquaplaning - Nebel, Eis- und

Schneeglätte, Matsch, Streumittel

c) Fahren bei Dämmerung oder bei Dunkelheit:

Erschwerte Erkennbarkeit von Fahrbahnzuständen und Verkehrsabläufen

d)*) Motorräder mit Beiwagen

Fahrzeugrechtliche Bestimmungen, Beiwagen rechts oder links, Anlenkung

Bremsen, Beleuchtung, Fahrphysikalische Unterschiede zum Solobetrieb, beson-

ders beim Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren

Beladen des Gespanns

e) Motorrad mit Anhänger

Rechtliche Bestimmungen

Verbindungseinrichtungen, Gefahren: beim Kurvenfahren, durch Geschwindigkeit

und beim Bremsen

f) Verhalten nach Unfällen

Absicherung der Unfallstelle mit geeigneten Mitteln, Umgang mit verletzten Mo-

torradfahrern, besondere Probleme bei Leistung Erster Hilfe: Abnahme des Helms,

schwere Verletzungen, offene Brüche.

*) gilt nicht für M

Drucksache 232/12 -16-

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4. Fahrtechnik und Fahrphysik

a) Bedeutung der Grundfahraufgaben

b) Anfahren und Stabilisieren der Fahrbewegung

Antriebskräfte, Geschwindigkeitsabhängige Stabilität der Fahrbewegung

Kreiselkräfte/Unterbrechung der Kreiselkräfte

c) Kurven

Kurvenarten, Lenkimpulse/Einleitung der Kurvenfahrt, Fliehkraft, Schräglage

(Drücken, Legen)

Seitenführungskräfte/Antriebskräfte/Bremskräfte

Blicktechnik in der Kurve, Bremsen in Schräglage, Aufrichten des Motorrades,

Ausbrechen

d) Bremsen

Wirkung von Hand- und Fußbremse/dynamische Achslastverlagerung, Abstimmen

der Bremskräfte bei getrennter Hand- und Fußbremse (kurzer und langer Radstand,

unterschiedliche Belastung - Sozius/Gepäck, Schwerpunkthöhe)

Abstimmen der Bremskräfte bei integralen Bremssystemen, Bremswirkung in Ab-

hängigkeit von Gewicht, Reifen und Fahrbahnoberfläche*)

Vollbremsung/Gefahrenbremsung

Blockieren: Vorderrad - Hinterrad. Grenzen der Automatischen Blockierverhinde-

rer bei motorisierten Zweirädern, Störkräfte beim Bremsen*)

e) Ausweichen

Ausweichen als Notmanöver mit und ohne vorhergehendes Bremsen, Ausweich-

weg im Vergleich zu mehrspurigen Kraftfahrzeugen

f) Kritische Fahrzustände/Ursachen

Pendeln, Flattern, Winddruck von vorn und von der Seite.

*) nicht für A1, M

Anlage 2.2

(zu § 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen B und S (2 Doppel-

stunden)

1. Technische Bedingungen, Personen- und Güterbeförderung - umweltbewusster Um-

gang mit Kraftfahrzeugen

a) Technik, Physik

- Betriebs- und Verkehrssicherheit

Drucksache 232/12-17-

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- Wartung und Pflege der Fahrzeuge

- Untersuchung der Fahrzeuge nach den §§ 29, 47a StVZO 1)

- Wirkung von Kräften beim Fahren, physikalische Gesetzmäßigkeiten

b) Personen- und Güterbeförderung

- Personenbeförderung

- Ladeflächen und Beladung 1)

c) Umweltschonender Umgang mit dem Kraftfahrzeug

- Energiesparende Fahrweise

- Umweltschonende Fahr- und Fahrvermeidungsstrategien.

2. Fahren mit Solokraftfahrzeugen und Zügen

a) Fahrgeschwindigkeit

b) Fahren in Fahrstreifen

c) Fahren bei unterschiedlichen Straßen- und Witterungsverhältnissen

d) Fahren unter Verwendung der Beleuchtungseinrichtungen

e) Befahren von Kurven, Gefällen und Steigungen

f) Bremsen

- Bremsanlagen (Betriebsbremse, Feststellbremse, Anhängerbremse) 1)

- Benutzung der Bremsen (degressiv - progressiv)

- Bremsen im Gefälle und bei Gefahr

g) Zusammenstellung von Zügen 1)

- Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen

- Stützlast

- Ankuppeln, Abkuppeln, Rangieren

- Beleuchtung

h) Sozialvorschriften und Verkehrsverbote (z. B. nach sog. Ozongesetz)

i) Abgrenzung zur Klasse BE.1)

1) Gilt nicht für Klasse S.

Anlage 2.3

(zu § 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse C (10 Doppelstunden),

in der Klasse C1 (6 Doppelstunden)

1. Persönliche Voraussetzungen und Arbeitsplatz

a) Fahrerlaubnis

Erteilungsvoraussetzungen, Befristung

Drucksache 232/12 -18-

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b) Papiere

Persönliche, Fahrzeugpapiere

c) Sozialvorschriften

EG-Kontrollgerät, Lenk- und Ruhezeiten

d) Arbeitsplatz

Sitz- und Spiegeleinstellung (toter Winkel)

Klimatisierung, Sichtbehinderung des Fahrers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs

2. Besondere Vorschriften aus der Straßenverkehrs-Ordnung/Transportvorschriften

a) Geschwindigkeit, Abstand

b) Bahnübergänge

c) Halten und Parken

d) Personenbeförderung

e) Fahrverbote

Sonn- und Feiertagsfahrverbot, Ferienreiseverordnung, sonstige Wechselaufbauten,

Unterfahrschutz.

f) Vorschriften zum Transport von Gütern

Ladungspapiere (national und grenzüberschreitend)

3. Kraftstrang

a) Motor

b) Kupplung, Wandler

c) Getriebe

d) Antriebswellen

e) Differential(e)

f) Achsantrieb, Radantrieb

g) Antriebs-Schlupf-Regelung (ASR)

4. Fahrwerk/Elektrische Anlagen

a) Federung

b) Räder, Reifen, Radabdeckungen, Schneeketten

c) Aufbauten

d) Lichtmaschine/Batterie(n)

e) Beleuchtung

f) Sonstige elektrische Einrichtungen

5. Lkw-Bremsen

a) hydraulische Bremsanlage

b) Druckluftbeschaffungsanlage

Drucksache 232/12-19-

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c) Kombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlage

d) Zweikreis-Druckluftbremsanlage

e) Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB)

f) Feststellbremse

6. Lkw-Bremsen und Fahrzeuguntersuchungen; Geschwindigkeitsregler

a) Dauerbremsen

b) Automatischer Blockierverhinderer (ABV)

c) Kontrollen, Wartung und Pflege der Bremsanlage

d) Fahrzeuguntersuchungen

e) Geschwindigkeitsregler

7. Wirkung von Kräften beim Fahren durch physikalische Gesetzmäßigkeiten

Kraftschluss, Reibung, Rollwiderstand, Luftwiderstand, Steigungen und Gefälle, Flieh-

kraft, Seitenführungskraft, Auswirkungen unterschiedlicher Ladung

8. Vorschriften über Ausrüstungs-, Beförderungs- und Sicherheitsbestimmungen

a) Fahrzeug

Unterlegkeil(e), Warnleuchte(n), Warndreieck, Parkwarntafel, Verbandkasten, Ab-

schleppverbindungen

b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen

c) Geschwindigkeitsbegrenzer

d) die Entgegennahme, den Transport und die Ablieferung von Gütern

- Gefahrgut

- Abfall

e) Sicherheitsbestimmungen (Berufsgenossenschaft)

Warnweste, sicherheitsrelevante Schuhe

Ein- und Aussteigen

9. Ladungssicherung/Abfahrtkontrolle

a) Kontrolle des Ladeguts (einordnen und befestigen)

b) Sicherung verschiedener Arten von Ladegut (z. B. flüssiges oder hängendes La-

degut)

c) Ausrüstung für das Be- und Entladen von Gütern

d) Abfahrtkontrolle; Erkennen und Beseitigung einfacher Störungen

10. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren; Straßenkarten, Streckenplanung

a) Wartung, Pflege und Kontrolle

b) Energiesparende Fahrweise

c) Alternative Kraftstoffe

Drucksache 232/12 -20-

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d) Zeit- und Streckenplanung

e) Luftwiderstand

(z. B. Spoiler, Plane, Aufbauten)

f) Kartenlesen, Streckenplanung, Navigationssysteme

Anlage 2.4

(zu § 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse CE (4 Doppelstunden)

1. Zusammenstellung von Zügen

a) Einrichtungen zur Verbindung

Wartung und Prüfung

b) An- und Abkuppeln, Auf- und Absatteln

c) Abmessungen,

zulässige Achslast, zulässige Gesamtmasse der Züge

d) Massen in Abhängigkeit von fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen.

2. Lastzugbremsen

a) Auflaufbremse(n)

b) Zweitleitungs-Druckluftbremse.

3. Lastzugbremsen

a) Bremskraftregelung

b) Automatische Blockier-Verhinderer (ABV)

c) Feststellbremse

d) Dauerbremse

e) Fahrzeuguntersuchungen.

4. Fahren mit Zügen

a) Sicherheitskontrollen

b) Gliederzug

c) Sattelkraftfahrzeug

d) Bremsen

e) Rangieren

f) Befahren von Kurven, Steigungen und Gefällen

g) Fahren mit übergroßen und überschweren Fahrzeugen

h) Fahren unter erschwerten Witterungsbedingungen

i) Ladung/Ladungssicherung

j) toter Winkel.

Drucksache 232/12-21-

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Anlage 2.5

(zu § 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden)

und D1 (10 Doppelstunden) *)

1. Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis D1 und D

a) Personenbeförderung in Bussen

Sicherheit, Unfallbeteiligung

b) Definition Kraftomnibusse

c) Einteilung der Kraftomnibusse nach Größe, Art, Verwendung

2. Rahmen, Fahrwerk, Elektrische Anlage

a) Rahmen und Fahrgestelle

unterschiedliche Motoreinbauvarianten, Aufbau, Gitterrohrrahmen, Federung,

Dämpfung, Achsen

b) Räder und Reifen

Arten, Reifenschäden

Radwechsel

Schneeketten:

- Arten

- Montage

c) Lenkung

d) Elektrische Anlage

Batterie, Prüfung/Ladung, Lichtmaschine, Anlasser, Bordelektrik, Beleuchtung,

Heizung, Lüftung, Klimatisierung, weitere Stromverbraucher

3. Fahrerplatz - Innenraum

Zugang von außen

a) Fahrerplatz

Linienbus, Reisebus

Begleitpersonal

Signalanlagen:

- Video - Außenbeobachtung

b) Informations- und Unterhaltungsanlage

Lautsprecheranlage, Radioanlage, Fernseh-/Videoanlage

Drucksache 232/12 -22-

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c) Innenraum

Fahrgastraum - Beleuchtung:

Innenbeleuchtung, Bodenbeleuchtung, Nachtbeleuchtung, Ein- und Ausstiege,

Notausstiege, Türöffnung bei Reisebussen: Stauraum, Kraftstoffbehälter

4. Kraftstrang

a) Motoren

b) Einspritzanlage

c) Abgasanlage

d) Kupplung

e) Getriebe

f) Antriebswellen

g) Differential

5. Bremsanlagen (1)

a) Bauteile

b) gesetzliche Vorschriften

c) Arten von Bremsanlagen

6. Bremsanlagen (2)

a) Einzelaggregate der Bremsanlage

b) Feststellbremsanlage

7. Bremsanlagen (3)

a) Betriebsbremsanlage

b) Dauerbremsanlage

8. Bremsanlagen (4)

a) Gelenkbusanlage

b) Luftfederung - Gelenkbus

c) Drehgelenk - Knickschutz

d) Antrieb-Schlupf-Regelung (ASR) und Automatischer Blockierverhinderer

(ABV)

e) Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB)

f) Anhängerkupplung

g) Anhänger hinter Kraftomnibussen

9. Personenbeförderung, Fahrzeug- und Beförderungsdokumente

a) gesetzliche Regelung des Personenverkehrs

Grundzüge des Personenbeförderungsrechts, Freistellungsverordnung

b) Arten des Personenbeförderungsverkehrs

Drucksache 232/12-23-

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Gelegenheitsverkehr

Linienverkehr, Schulbusverkehr, Marktfahrten, Theaterfahrten, grenzüberschrei-

tender Verkehr

c) Fahrzeug- und Beförderungsdokumente für den innerstaatlichen und grenz-

überschreitenden Verkehr

d) Haltestellen

e) Kennzeichnung und Beschilderung von Linienbussen

10. BO-Kraft, Bau- und Betriebsvorschriften

a) BO-Kraft

Allgemeine Vorschriften

Fahrdienst, Fahrgäste, Beförderungspflicht,

Ausrüstung und Beschaffenheit

b) Sondervorschriften

O-Bus

Linienverkehr

Fahrzeuguntersuchungen nach BO-Kraft

c) Ordnungswidrigkeiten

Nichtraucherzonen

Kennzeichnung von Schulbussen, Kennzeichnung von Sitzplätzen für behinderte

Menschen

Rollstuhlfahrer

Gurtanlegepflicht

d) Verhalten im Fahrdienst

mitzuführende Papiere

Fundsachen

11. StVZO-Bestimmungen zu Kraftomnibussen

Sondervorschriften für Kraftomnibusse

Bauart, bestimmte Höchstgeschwindigkeit,

Abmessung,

Anhängerbetrieb,

Kurvenlaufeigenschaften,

Achslasten, Gesamtgewicht,

Besetzung, Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Anordnung der Fahrgastsitze,

Einrichtung zum sicheren Führen der Fahrzeuge, Heizung, Belüftung,

Einrichtungen zum Auf- und Absteigen,

Drucksache 232/12 -24-

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Fußboden, Türen - Notausstiege, Feuerlöscher, Erste Hilfe-Material, Gänge, Bereifung,

Lenkeinrichtung, Diebstahl-, Alarmeinrichtungen,

Scheiben und Scheibenwischer, Unterlegkeile,

Abgase, Abgasuntersuchung, Geschwindigkeitsbegrenzer,

Geschwindigkeitsschilder

12. Fahrphysik

a) Wirkung von Kräften

Kraftschluss, Widerstände, Luftwiderstände, Steigungswiderstände, Fliehkräfte,

Seitenführungskraft, Kurvenfahrten

b) Benutzung von Spiegeln

13. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre

(1)

Verhalten im Straßenverkehr, Vermittlung der Verhaltensweisen unter besonderer Be-

rücksichtigung der Verantwortung als Kraftomnibus-Fahrer

Fahren in Fahrstreifen

Sonderfahrstreifen

Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorbeifahren, Vorfahrt, besondere Verkehrslagen,

Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, Einfahren, Anfahren

14. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre

(2)

Halten und Parken, Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen, Warnzeichen, Autobah-

nen und Kraftfahrstraßen, Bahnübergänge, Fußgängerüberwege, Schulbusse, Haltestellen-

regelung, sonstige Pflichten des Fahrzeugführers, Verkehrshindernisse, Verkehrszeichen,

Verkehrseinrichtungen, Ordnungswidrigkeiten

15. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren mit Kraftomnibussen; Umwelt-

schutz, energiesparendes und wirtschaftliches Fahren; Straßenkarten, Streckenpla-

nung

a) Umweltschutz

Energiesparendes und gleichmäßiges Fahren, Lärmschutz

b) Alternative Kraftstoffe und Antriebe

c) Umweltschutz bei Wartung, Pflege und Kontrollen des Kraftomnibusses

d) Umweltgerechtes Entsorgen von Abfällen

e) Karten lesen, Streckenplanung, Navigationssysteme

16. Fahren mit Kraftomnibussen

Verhalten bei Pannen und nach Unfällen

Drucksache 232/12-25-

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a) Verhalten in schwierigen Situationen

besondere Seitenwindempfindlichkeit von Kraftomnibussen, Aquaplaning, Nebel,

Wintergefahren, Verhalten als Schulbusfahrer

b) Liegenbleiben von Bussen

Pannen, Schutz der Fahrgäste, Notfallmaßnahmen, Evakuierung

c) Fahrerbedingte Unfallfaktoren

Übermüdung, Ernährung, Alkohol, Drogen, Medikamente, Krankheit, Ablenkung

d) Verhalten bei Unfällen

17. Sozialvorschriften, Arbeitsrecht, sonstige Bestimmungen

a) Verordnung (EWG) Nummer 3820/85

b) Grundzüge des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im inter-

nationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

c) Grundzüge des Fahrpersonalgesetzes

d) Grundzüge der Fahrpersonalverordnung

e) Verordnung über das Kontrollgerät (EWG) Nummer 3821/85

f) Fahrpersonal und Kraftfahrzeuge

g) Kontrollmittelverordnung

h) Kontrollen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz

i) Grundzüge des Arbeitszeitgesetzes

18. Sicherheitskontrollen

a) Abfahrkontrolle

Verkehrs- und Betriebssicherheit

Räder und Bereifung, elektrische Einrichtungen, Bremsanlage, Ausrüstung

b) Unterrichtung über Handfertigkeiten, die im Rahmen der praktischen Aus-

bildung und Prüfung beherrscht werden müssen

Die Punkte "Ausrüstung, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern, Automatisch-

lastabhängige Bremse, Dauerbremse, Haltestellenbremse, Kupplung, Wandlerkupplung, Ge-

schwindigkeitsbegrenzer, Besonderheiten bei Gelenkbussen und Kneeling" entfallen bei Klasse

D1.

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*) Bei Erweiterung von Klasse D1 auf Klasse D 8 Doppelstunden klassenspezifischer Stoff.

Drucksache 232/12 -26-

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Anlage 2.6

(zu § 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse L (2 Doppelstunden)

1. Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten, Zusammenstellen von Zügen

Einfahren in Straßen

Überqueren von Straßen

Abbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender Teile

Beobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter Winkel)

Fahrbahnbenutzung

Sonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge bei Kolonnenbildung

Zusammenstellen von Zügen

Zusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen Bremsanlagen

Achsenabhängig (ein- oder mehrachsig)

selbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger, Zuggabel, Anhängerkupplung,

Stützrad bei Einachsanhängern

Beachtung der fahrzeugbezogenen Vorschriften

Zulassungsfreiheit und Zulassungspflicht auch bei Anhängern; Geschwindigkeitsschilder,

Fabrikschild und vorgezogene Untersuchungen

Kennzeichnungspflichten

Kenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeug- oder Anbauteilen

Überbreite, Überlänge, Zwillingsräder.

2. Technik und Sicherungseinrichtungen

Bremsen

Betriebsbremse, hydraulische Bremse

Druckluftbremse

Auflaufbremse und Feststellbremse

Einzelradbremsen

Unterlegkeile

Lenkung

Räder/Bereifung

Anbaugeräte und Ladung

Be- und Entlastung der Achsen

Betriebsgeschwindigkeit

Ladung.

Drucksache 232/12-27-

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Anlage 2.7

(zu § 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse T (6 Doppelstunden)

1. Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten, Zusammenstellen von Zügen

Einfahren in Straßen

Überqueren von Straßen

Abbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender Teile

Beobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter Winkel)

Fahrbahnbenutzung

Sonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge bei Kolonnenbildung

Zusammenstellen von Zügen

Zusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen Bremsanlagen

Achsenabhängig (ein- oder mehrachsig)

selbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger, Zuggabel, Anhängerkupplung,

Stützrad bei Einachsanhängern

Beachtung der fahrzeugbezogenen Vorschriften

Zulassungsfreiheit und Zulassungspflicht auch bei Anhängern; Geschwindigkeitsschilder,

Fabrikschild und vorgezogene Untersuchungen

Kennzeichnungspflichten

Kenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeug- oder Anbauteilen

Überbreite, Überlänge, Zwillingsräder.

2. Technik und Sicherungseinrichtungen

Bremsen

Betriebsbremse, hydraulische Bremse

Druckluftbremse

Auflaufbremse und Feststellbremse

Einzelradbremsen

Unterlegkeile

Lenkung

Räder/Bereifung

Anbaugeräte und Ladung

Be- und Entlastung der Achsen

Betriebsgeschwindigkeit

Ladung.

Drucksache 232/12 -28-

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3. Fahren mit Zügen, Zusammenstellen von Zügen

a) Ladungssicherung

b) Besonderheiten der Fahrbahnbenutzung

- mit bis zu zwei Anhängern

- bis zu 60 km/h

- mit Ladung land- und forstwirtschaftlicher Güter

c) Besonderheiten bei der Zusammenstellung von Zügen; Fahren mit Allradan-

trieb

d) Verhalten an Bahnübergängen.

4. Wirkung von Kräften beim Fahren

a) Kraftschluss, Reibung, Rollwiderstand

b) Auswirkungen unterschiedlicher Ladungen

c) in Steigungen und Gefällen

d) Luftwiderstand, Seitenführungskraft, Fliehkraft

e) Kippmomente.

5. Bremsanlagen

a) Druckluftbeschaffungsanlage

b) Kombinierte Druckluft - hydraulische Bremsanlage

- Zugfahrzeug hydraulisch

- Anhänger Druckluft

c) Druckluftbremse, Zweileitungsbremse.

6. Bremsanlagen des Anhängers

a) Manueller Bremskraftregler

b) Automatisch-lastabhängige Bremskraftregelung

c) Hilfs- und Feststellbremsanlage

d) Beleuchtungseinrichtungen an Anhängern.

Drucksache 232/12-29-

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Anlage 2.8

(zu § 4 Absatz 4)

Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff

M 2 Doppelstunden

A1, A 4 Doppelstunden

B 2 Doppelstunden

C1 6 Doppelstunden

C1 (Vorbesitz D1) 2 Doppelstunden

C1 (Vorbesitz D) 2 Doppelstunden

C 10 Doppelstunden

C (Vorbesitz C1) 4 Doppelstunden

C (Vorbesitz D1) 4 Doppelstunden

C (Vorbesitz D) 2 Doppelstunden

CE 4 Doppelstunden

D1 10 Doppelstunden

D1 (Vorbesitz C1) 4 Doppelstunden

D1 (Vorbesitz C) 4 Doppelstunden

D 18 Doppelstunden

D (Vorbesitz C) 8 Doppelstunden

D (Vorbesitz C1) 12 Doppelstunden

D (Vorbesitz D1) 8 Doppelstunden

L 2 Doppelstunden

S 2 Doppelstunden

T 6 Doppelstunden

Anlage 3

(zu § 5 Absatz 1)

Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen

1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt

1.1 Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs

1.2 Sitzposition

Drucksache 232/12 -30-

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1.3 Einstellung der Spiegel

1.4 Lenkradhaltung (-führung); Lenkerhaltung 1)

1.5 Anlegen und Lösen des Sicherheitsgurtes; Helm Auf- und Absetzen 1) 3)

1.6 Einstellung der Kopfstützen

1.7 Bedienungseinrichtungen

2 Verhalten beim Anfahren in der Ebene, Steigungen und Gefällstre-

cken

3 Gangwechsel

(Besitzt das Ausbildungsfahrzeug eine automatische Kraftübertragung,

muss der Bewerber mit deren Besonderheiten vertraut gemacht wer-

den.)

3.1 Umweltschonendes Anpassen der Getriebegänge an Verkehrslage,

Straßenzustand und Straßenverlauf

3.2 Schalten in Steigungen und Gefällstrecken, auch unter Umweltge-

sichtspunkten

4 Fahrbahnbenutzung

4.1 Verhalten auf Straßen mit einem oder mehreren Fahrstreifen

4.2 Verhalten an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel

5 Abbiegen und Fahrstreifenwechsel

5.1 Abbiegen an Einmündungen und Kreuzungen

5.2 Abbiegen in Grundstücke

5.3 Einordnen zum Abbiegen

5.4 Fahrstreifenwechsel ohne Abbiegevorgang

6 Rückwärtsfahren und Wenden

6.1 Richtige Körperhaltung während der Rückwärtsfahrt 2)

6.2 Rückwärtsfahren mit und ohne Fahrtrichtungsänderung 2)

6.3 Wenden

7 Beobachtung des Verkehrsraums, des Verlaufs und der Beschaf-

fenheit der Fahrbahn sowie Beachtung der Verkehrszeichen und -

einrichtungen

8 Fahrgeschwindigkeit

8.1 Umweltbewusstes Angleichen der Fahrgeschwindigkeit an Straßen-,

Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse

8.2 Abstandhalten vom vorausfahrenden Fahrzeug (auch bei geringer Ge-

schwindigkeit)

Drucksache 232/12-31-

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8.3 Fahrgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften

8.4 Fahrgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften

8.5 Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen 4)

8.6 Bremsen in Gefahrensituationen

9 Autobahnen und Kraftfahrstraßen 4)

9.1 Einfahren, Ausfahren

9.2 Seitenstreifen

9.3 Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen

9.4 Parkplätze, Raststätte und Tankstellen

10 Überholen

(Überholvorgänge sind auch außerhalb geschlossener Ortschaften sowie

auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen 4) zu üben)

11 Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen und Kreisverkehren

11.1 Ausreichende Beobachtung der kreuzenden Straße und rechtzeitige An-

passung der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse

11.2 Heranfahren an die bevorrechtigte Straße

11.3 Einfahren in Vorfahrtstraßen

11.4 Bremsbereitschaft

11.5 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Regelung durch Poli-

zeibeamte oder Lichtzeichen

11.6 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Verkehrszeichen

11.7 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen ohne Verkehrszeichen

11.8 Verhalten beim Befahren von Kreisverkehren

11.9 Verhalten an Bahnübergängen

12 Verhalten gegenüber Fußgängern und Radfahrern

12.1 beim Abbiegen

12.2 beim Geradeausfahren

12.3 an Fußgängerüberwegen

12.4 in verkehrsberuhigten Bereichen

12.5 an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel

12.6 an Schulen und bei Verkehrszeichen 136 (Kinder)

13 Halten und Parken

13.1 Halten in Steigungen und in Gefällstrecken

13.2 Einfahren in eine Parklücke 2)

13.2.1 zwischen hintereinander stehenden Fahrzeugen

Drucksache 232/12 -32-

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13.2.2 zwischen nebeneinander stehenden Fahrzeugen

13.3 Maßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs

13.4 Maßnahmen zur Sicherung liegen gebliebener Fahrzeuge

14 Vorausschauendes Fahren

14.1 Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer

14.2 Beobachtung des Fahrverhaltens der anderen Fahrzeugführer

14.3 Beobachtung des Verkehrsraumes

15 Verhalten in komplizierten Verkehrssituationen

16 Vermeiden risikoreicher Verkehrssituationen

17 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen A1, A und M

17.1 Sicherheitskontrolle

Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes von

- Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck)

- Not-Aus-Schalter

- Antriebselementen (Kette, Belt-Drive, Kardan)

Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe

- Ein- und Ausschalten

- Funktion prüfen von:

- Standlicht

- Abblendlicht

- Fernlicht

- Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbeleuchtung

- Nebelschlussleuchte

- Warnblinkanlage

- Blinker

- Hupe

- Bremsleuchte

- Kontrollleuchten benennen

- Rückstrahler Vorhandensein

- Beschädigung

Lenkung

- Lenkschloss entriegeln

Bremsanlage

Funktionsprüfung der Bremsen

Flüssigkeitsstände

Drucksache 232/12-33-

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- Motoröl

- Kühlmittel

17.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung

17.2.1 Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit

17.2.2 Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

17.2.3 Ausweichen ohne Abbremsen

17.2.4 Ausweichen nach Abbremsen

17.2.5 Slalom

17.2.6 Langer Slalom

17.2.7 Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus

17.2.8 Stop and Go

17.2.9 Kreisfahrt

17.3 Klassenspezifische Besonderheiten

17.3.1 Fahren im Fahrstreifen

17.3.2 Fahren in Kurven

17.3.3 Fahren mit Schutzkleidung

18 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen B und S

18.1 Sicherheitskontrolle

- Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck)

- Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe

- Ein- und Ausschalten

- Funktion prüfen von

- Standlicht

- Abblendlicht

- Fernlicht

- Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbeleuchtung

- Nebelschlussleuchte

- Warnblinkanlage

- Blinker

- Hupe

- Bremsleuchte

- Kontrollleuchten benennen

- Rückstrahler

- Vorhandensein

- Beschädigung

Drucksache 232/12 -34-

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- Lenkung

- Lenkschloss entriegeln

- Überprüfung des Lenkspiels

- Bremsanlage

Funktionsprüfung von

- Betriebsbremse

- Feststellbremse

- Flüssigkeitsstände

- Motoröl

- Kühlmittel

- Scheibenwaschflüssigkeit

18.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung

18.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung,

Kreuzung oder Einfahrt

18.2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)

18.2.3 Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)

18.2.4 Umkehren

18.2.5 Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

19 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse C1 und C

19.1 Sicherheitskontrollen

19.1.1 praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer

Mängel nach Anlage 6

19.1.2 Zusätzliche Überprüfung

19.1.2.1 Überprüfung der Federung/Luftfederung

19.1.2.2 Funktionsprüfung von

- Betriebsbremse

- Feststellbremse

19.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung

19.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung,

Kreuzung oder Einfahrt

19.2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)

19.2.3 Rückwärts quer oder schräg einparken

19.2.4 Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be-

oder Entladen

19.3 Klassenspezifische Besonderheiten

Drucksache 232/12-35-

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19.3.1 Kennenlernen der Gefahrenbereiche der "Toten Winkel"

19.3.2 Nutzung von Fahrstreifen

19.3.3 Einschätzen des besonderen Raumbedarfs

19.3.4 Beschleunigen, Bremsen und Kurvenverfahren (Berücksichtigung des

jeweiligen Beladungszustandes)

19.3.5 Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten

19.3.6 Sicherheitsabstand

19.3.7 Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen

19.3.8 Verhalten an Bahnübergängen

19.3.9 Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse

19.3.10 Ladungssicherung

20 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse D1 und D

20.1 Sicherheitskontrollen

20.1.1 praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer

Mängel nach Anlage 6

20.1.2 Zusätzliche Überprüfungen Handfertigkeiten

20.1.2.1 Erläutern oder Demonstrieren der

- Notausstiege

- Rückhalteeinrichtungen für Fahrgäste

- Einstiegshilfen

20.1.2.2 Überprüfung der Federung/Luftfederung

20.1.2.3 Funktionsprüfung von

- Betriebsbremse

- Feststellbremse

- Haltestellenbremse

20.1.2.4 Richtiges Beladen der Gepäckräume

20.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung

20.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung,

Kreuzung oder Einfahrt

20.2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)

20.2.3 Rückwärts quer oder schräg einparken

20.2.4 Halten zum Ein- oder Aussteigen

20.3 Klassenspezifische Besonderheiten

20.3.1 Kennenlernen der Gefahrenbereiche der "Toten Winkel"

20.3.2 Nutzung von Fahrstreifen

Drucksache 232/12 -36-

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20.3.3 Einschätzen des besonderen Raumbedarfs

20.3.4 Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren (Berücksichtigung stehen-

der Fahrgäste)

20.3.5 Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten

20.3.6 Vorausschauendes Fahren, behutsames Beschleunigen und gefühlvolles

Bremsen

20.3.7 Sicherheitsabstand

20.3.8 Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen

20.3.9 Verhalten an Bahnübergängen

20.3.10 Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse

21 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klassen BE, C1E, D1E

und DE

21.1 Zusammenstellen des Zuges

21.1.1 Prüfen der Zugmaße

21.1.2 Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zul. Gesamtmasse der Einzel-

fahrzeuge und des Zuges, Stützlast, ggf. Aufliegelast)

21.2 Verbinden und Trennen von Zügen mit einachsigem Anhänger (Kugel-

kopfkupplung)

21.2.1 Anhänger ankuppeln

21.2.2 Anhänger abkuppeln

21.3 Sicherheitskontrollen am Zug

21.3.1 praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer

Mängel nach Anlage 6

21.3.2 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Si-

cherung)

21.3.3 Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers

21.3.4 Funktion der Bremsanlage

21.4 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung

21.4.1 Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links

21.4.2 Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur

Klasse C1E)

21.5 Klassenspezifische Besonderheiten

21.5.1 beim Fahren

- Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefäll-

strecken und Steigungen

Drucksache 232/12-37-

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- Verhalten an Bahnübergängen

- Kennenlernen der Gefahrenbereiche der "Toten Winkel"

- Nutzung von Fahrstreifen

- Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindig-

keiten

- Sicherheitsabstand

- Rückwärtsfahren (Absicherung)

21.5.2 beim Abstellen

- Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse,

Unterlegkeile)

- Kenntlichmachung

22 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse CE

22.1 Zusammenstellen des Zuges

22.1.1 Prüfen der Zugmaße

22.1.2 Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zul. Gesamtmasse der Einzel-

fahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern, ggf.

Aufliegelast, Motorleistung)

22.2 Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger bzw. Auf- und Absat-

teln

22.2.1 Anhänger ankuppeln

22.2.2 Anhänger abkuppeln

22.2.3 Aufsatteln

22.2.4 Absatteln

22.3 Sicherheitskontrollen am Zug

22.3.1 praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer

Mängel nach Anlage 6

22.3.2 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Si-

cherung)

22.3.3 Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung)

22.3.4 Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers

22.3.5 Funktion der Bremsanlage

22.3.6 Ladungssicherung

22.4 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung

22.4.1 Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links (nicht für Züge mit

Starrdeichselanhänger)

Drucksache 232/12 -38-

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22.4.2 Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen

22.4.3 Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links (Sattelkraftfahrzeuge und

Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger)

22.4.4 Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be-

oder Entladen

22.5 Klassenspezifische Besonderheiten

22.5.1 beim Fahren

- Einschätzen des besonderen Raumbedarfs

- Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefäll-

strecken und Steigungen

- Verhalten an Bahnübergängen

- Kennenlernen der Gefahrenbereiche der "Toten Winkel"

- Nutzung von Fahrstreifen

- Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindig-

keiten

- Sicherheitsabstand

- Rückwärtsfahren (Absicherung)

22.5.2 beim Abstellen

- Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse,

Unterlegkeile)

- Kenntlichmachung

23 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse T

Zugmaschine im Solobetrieb

23.1 Sicherheitskontrollen

23.1.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer

Mängel nach Anlage 6

23.1.2 Zusätzliche Überprüfungen

23.1.2.1 Funktionsprüfung von

- Betriebsbremse (Einzelradbremse außer Funktion)

- Feststellbremse

23.2 Sicheres Beherrschen der Fahrzeugbedienung unter Berücksichtigung

der auf Zugmaschinen anzuwendenden Ausbildungsinhalte dieser An-

lage entsprechend Punkt 1 bis 16

Für Zugmaschine mit Anhänger

23.3 Zusammenstellen des Zuges

Drucksache 232/12-39-

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23.3.1 Prüfen der Zugmaße

23.3.2 Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zul. Gesamtmasse der Einzel-

fahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern)

23.4 Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger

23.4.1 Anhänger ankuppeln

23.4.2 Anhänger abkuppeln

23.5 Sicherheitskontrollen am Zug

23.5.1 praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer

Mängel nach Anlage 6

23.5.2 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Si-

cherung)

23.5.3 Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung)

23.5.4 Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers

23.5.5 Funktion der Bremsanlage

23.5.6 Ladungssicherung

23.6 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung

23.6.1 Rückwärtsfahren geradeaus

23.7 Klassenspezifische Besonderheiten

23.7.1 Beim Fahren

- Einschätzen des Raumbedarfs

- Einfahren, Ausfahren, Überqueren

- Überholt werden

- Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefäll-

strecken und Steigungen

- Verhalten an Bahnübergängen

- Nutzen von Fahrstreifen

- Sicherheitsabstand

- Rückwärtsfahren (Absicherung)

- Maßnahmen zur Vermeidung von Fahrbahnverschmutzungen

(insbesondere beim Wiedereinfahren in den öffentlichen Ver-

kehrsraum nach Feldarbeiten)

23.7.2 Beim Abstellen

- Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse,

Unterlegkeile)

- Kenntlichmachung.

Drucksache 232/12 -40-

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-----

1) Gilt nur für Zweiradklassen.

2) Gilt nicht für Zweiradklassen.

3) Gilt auch für Klasse S, soweit Helmpflicht besteht.

4) Gilt nicht für Klasse S.

Drucksache 232/12-41-

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Anlage 5

(zu § 5 Absatz 4)

Praktische Mindestausbildung in den Klassen D1, D, D1E und DE

Vorbesitz

der Klas-

se(n)

Dauer des

Vorbe-

sitzes

Erwerb Grundausbildung Überland Autobahn Nacht-

fahrt

C C mehr als

2 Jahre

D 7 8 4 3

D1 6 4 2 2

C C bis 2

Jahre

D 14 16 8 6

D1 8 8 4 4

B/C1 B oder C1

mehr als 2

Jahre

D 33 12 8 5

D1 16 8 4 4

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bis 2 Jahre

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D1 41 19 12 7

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Drucksache 232/12-45-

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Anlage 6

(zu § 5 Absatz 5)

Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T

Funktions- und Sicherheitskontrolle sowie entsprechende Handfertigkeiten

Kontrolle der Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit

1. EG – Kontrollgerät (Klassen C1, C, D1 und D)

Analoges EG-Kontrollgerät Digitales EG-Kontrollgerät

Bedienung und Handhabung des analogen

EG-Kontrollgerätes

– Ausfüllen und Einlegen eines Schau-

blattes

– Bedienung der Schalter

– Bedeutung der Kontrolllampen und

Ausfall eines Kontrollgerätes kennen

– Benennung der Symbole auf dem

Kontrollgerät

Bedienung und Handhabung des digitalen

Kontrollgerätes unter Verwendung der Fah-

rerkarte

– vor Beginn der Fahrt, einschließlich

Nachtragungen in Form von manuel-

len Eintragungen bei Arbeitszeiten

außerhalb der Ruhezeiten

– während der Fahrt

– beim Verlassen des Fahrzeugs

– Bedienung der Schalter

– Bedeutung der Kontrolllampen und

Ausfall eines Kontrollgerätes kennen

– Benennung der Symbole auf dem

Kontrollgerät

Auswertung des Schaublattes

a) Wie viele Kilometer wurden gefah-

ren?

b) Wie lange war die Fahrtunterbre-

chung?

c) Nach wie vielen Stunden wurde die

erste Pause eingelegt?

d) Welche Höchstgeschwindigkeit wur-

de gefahren?

– am Ende einer Fahrt

– bei Ausfall des Gerätes.

Drucksache 232/12 -46-

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2. Bremsen (alle Klassen)

Sichtprüfung des Standes der Bremsflüssigkeit

Prüfen der Druckwarneinrichtung

Vorratsdruck aufbauen, Fahrbereitschaft feststellen

Prüfen, ob Pedalwege frei sind

Sichtprüfung der Betriebs- und Feststellbremse

Wirkung des Lufttrockners prüfen; oder bei älteren Fahrzeugen Vorrat des Frostschutz-

mittels prüfen

3. Räder, Radaufhängung, Reifen und Lenkung (alle Klassen)

Prüfen der Reifengröße anhand des Fahrzeugscheins

Prüfen der Tragfähigkeit und der Höchstgeschwindigkeit der Reifen anhand des Fahr-

zeugscheins

Prüfen des Reifenzustandes/Reifendruckes (Profil, Beschädigung, Fremdkörper)

Sichtprüfung des Sitzes der Radmuttern

Prüfen der Felgen auf Beschädigung

Prüfung Reserverad, Sicherung, Zustand

Sichtprüfung der Radaufhängung

Funktion der Lenkhilfe prüfen (stehender, laufender Motor)

Lenkungsspiel prüfen

Ölstand der Servolenkung prüfen

4. Elektrische Ausstattung/Beleuchtungseinrichtungen/Kontrolleinrichtungen (alle Klassen)

Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Umrissleuchte vorne, Funktion prüfen

Bremsleuchten, Kennzeichenbeleuchtung, Rückstrahler prüfen

Hupe/Lichthupe/Warnblinklicht/Seitenmarkierungsleuchten, Funktion prüfen

Batterie (Anschlüsse, Befestigung) prüfen

Reihenfolge des An- und Abklemmens beim Fremdstart benennen

Kontrolllampen - Blinker/Warnblinklicht/Fernlicht/Handbremse/Automatischer Blockier-

verhinderer/Temperaturanzeigen benennen bzw. kontrollieren oder Kontrollsysteme er-

läutern

Schluss-, Umrissleuchten hinten, Funktion prüfen

5. Motor/Betriebsstoffe (alle Klassen)

Sichtprüfung von Kühler und Kühlleitungen, Kontrolle des Kühlflüssigkeitsstandes

Kontrolle des Motorölstandes

Dichtheit der Kraftstoffanlage, Kraftstoffleitung, Kraftstoffvorrat prüfen

Sichtprüfung des Antriebs von Nebenaggregaten (z. B. Lichtmaschine, Servo- und Was-

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serpumpe)

Wasservorrat in Scheiben- und Scheinwerferwaschanlage kontrollieren

Einstellung der Scheibenwasch-Spritzdüsen prüfen, gegebenenfalls reinigen

Überprüfung der Zustandsanzeige für die Luftfilteranlage

6. Ausrüstung/Aufbau/Zusatzeinrichtung (alle Klassen)

Warnleuchte (Funktion), Warndreieck, Warnweste (Vorhandensein)

Unterlegkeile (Anzahl, Unterbringung, Zustand)

Verbandkasten (Unterbringung)

Bordwände, Verschlüsse, Gepäckklappen, Plane, Ladeeinrichtung, Ladungssicherung

(Zustandkontrolle)

Sichtprüfung der Anhängekupplung

Zustand der Scheiben und Spiegel (Sauberkeit, Beschädigung)

Plane/Spriegel (Zustand und Befestigung kontrollieren, prüfen, ob Plane frei von Wasser

oder u. U. von Schnee und Eis)

7. Handfertigkeiten (Klassen D1 und D)

Erläutern eines Radwechsels

Auswechseln einer Glühlampe im Scheinwerfer (ggf. erläutern) (gilt nicht für Gasentla-

dungslampe)

Auswechseln einer Lampe in Brems-, Blink- oder Schlussleuchte

Funktionsprüfung der Verständigungsanlage mit Regelung der Lautstärke und Umschal-

ten zwischen Fahrer- und Beifahrermikrofon

Funktionsprüfung der Türbetätigungsanlage (auch von außen)

Erläutern oder Demonstrieren des vorschriftsmäßigen Absicherns eines liegen gebliebe-

nen Fahrzeugs

Erläutern oder Demonstrieren der Notbetätigung der Türen

Beschreibung der Handhabung des Feuerlöschers

Kontrolle/Wechsel einer Sicherung bzw. Handhabung des Sicherungsautomaten bei Aus-

fall

Bedienung der Heizungs- und Lüftungsanlage erklären

8. Handfertigkeiten (Klassen BE, DE, D1E, CE und C1E)

Funktions- und Sicherheitskontrolle, Handfertigkeiten

Prüfung der Bremsanlagen

Kontrolle der Druckluftbremsanschlüsse und der elektrischen Anschlüsse

Funktionsprüfung der Druckluftbremsanschlüsse oder der Auflaufbremse

Drucksache 232/12 -48-

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Kontrolle von Aufbau, Planen, Bordwänden und sonstigen Einrichtungen zur Sicherung

der Ladung

Anlage 7.1

(zu § 6 Absatz 2)

Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht

(§ 2 Absatz 2 Nummer 4 StVG)

Drucksache 232/12-49-

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Drucksache 232/12 -50-

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Anlage 7.2

(zu § 6 Absatz 2)

Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen M, A, A1, B, BE,

C1, C1E, C, CE und T

(§ 2 Absatz 2 Nummer 4 StVG)

Drucksache 232/12-51-

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Drucksache 232/12 -52-

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Anlage 7.3

(zu § 6 Absatz 2)

Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen D1, D1E, D und DE

(§ 2 Absatz 2 Nummer 4 StVG)

Drucksache 232/12-53-

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Drucksache 232/12 -54-

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Begründung

I. Allgemeines

Es sind Zweifel aufgetreten, ob formale Rechtsfehler der Vergangenheit Auswirkungen auf die

Geltung von Bestandteilen dieser Verordnung haben. Im Interesse der Rechtsklarheit wird die

Fahrschüler-Ausbildungsordnung deshalb neu erlassen.

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für Bund, Länder und Gemeinden bestehen keine Auswirkungen.

E. Erfüllungsaufwand

Für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und die Verwaltung (Bund, Länder und Kom-

munen besteht kein Erfüllungsaufwand.

Weitere Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine weiteren zusätzli-

chen Kosten. Auswirkungen auf weitere Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere

Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gleichstellungspolitische Belange

Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Die Verordnung bietet

keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung

tradierter Rollen.

Nachhaltigkeit

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft.

Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

II. Einzelbestimmungen

Die Einzelbestimmungen entsprechen vollinhaltlich dem bisher geltenden Recht. Zur Begrün-

dung wird daher auf die Bundesrates-Drucksachen 442/98, 497/02, 584/03, 305/04 und 302/08

verwiesen.

Drucksache 232/12-55-

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Davon abweichend wird § 7 Absatz 1 wie folgt begründet: In einer Reihe von Fällen kann von

den in den § 1 bis 6 gemachten Vorgaben für die Ausbildung abgesehen werden, z. B. bei Wie-

dererteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder bei der Umschreibung

von ausländischen Fahrerlaubnissen in inländische. Die Ausgestaltung der Ausbildung richtet

sich in diesen Fällen nach den sonstigen Vorschriften, insbesondere nach § 6 des Fahrlehrerge-

setzes.

Die Vorschrift über das Inkrafttreten stellt eine nahtlose Ablösung der Regelungen sicher.

Drucksache 232/12 -56-

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Drucksache 232/12

Anlage

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:

NKR-Nr. 2049: Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten

Regelungsvorhabens geprüft.

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von

Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger.

Im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags hat der NKR keine Bedenken gegen das

Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Grieser

Vorsitzender Berichterstatter