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LANDKREIS CALW Bauen im Landkreis Calw INFORMATIONEN FÜR BAUWILLIGE

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LANDKREISCALW

Bauenim Landkreis Calw

INFORMATIONEN FÜR BAUWILLIGE

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Calw Marktplatz und Rathaus

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

ein Haus zu bauen ist heute noch der Wunsch vieler Menschen. Bevor jedoch ein solcher Wunschverwirklicht werden kann, sind eine Reihe vonHürden zu überwinden - dazu gehört unter ande-rem auch die Baugenehmigung. Unter welchenVoraussetzungen eine solche Baugenehmigung zu erteilen ist, regelt eine Vielzahl von Rechtsvor-schriften.

Mit dieser Broschüre wollen wir Ihnen Informatio-nen, Hinweise und Empfehlungen geben, die dazubeitragen sollen, die Vorbereitung und Durch-führung Ihres Vorhabens zu erleichtern und dieZusammenarbeit mit den am Bau Beteiligten soschnell und reibungslos wie möglich zu gestalten.

Die Broschüre soll aberauch das Verständnis fürenergie- und ressourcenspa-rendes Bauen wecken.Aufgrund der stark gestie-genen Ölpreise ist ein spar-samer und schonender Um-gang mit dieser Ressourcedringender denn je. Kapitelzum Umweltschutz sowiezum ökologischen Bauenrunden dieses Themen-gebiet ab. Im Rahmen dieses Ratgebers könnennaturgemäß nicht alle Fragen beantwortet werden.Dennoch bin ich davon überzeugt, dass Sie damiteinen ersten umfassenden Überblick erhalten.

Außerdem werden Ihnen unsere Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter der Abteilung Bauordnung und deranderen Fachabteilungen gerne mit Rat zur Seitestehen. Ausdrücklich hinweisen möchte ich Sie aufdie Möglichkeit der Online-Auskunft über denStand Ihres Baugenehmigungsverfahrens und derOnline-Bauantragsstellung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Hans-Werner KöblitzLandrat

LANDKREISCALW

GRUSSWORT

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• Genehmigungspflicht - Genehmigungsfreiheit . .14• Genehmigungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . .16• Bauantrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17• Baugenehmigungsgebühren . . . . . . . . . . . . .21• Baulast und Baulastenverzeichnis . . . . . . . . .21

3. Denkmalschutz & Denkmalpflege . . . . . .23

4. Die Bauausführung . . . . . . . . . . . . . . . . . .25

• Energiesparen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .25• Erdwärmenutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .25• Heizen mit Holzpellets . . . . . . . . . . . . . . . . .25• Regenwassernutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . .26• Behindertengerechtes Bauen (Barrierefreiheit) . .26• Boden und Umweltschutz . . . . . . . . . . . . . . .27

5. Ökologisches Bauen am Beispiel derWimbergsiedlung in Calw . . . . . . . . . . . .30

6. Förderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .32

7. Ansprechpartner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .34

Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .36

2

Grußwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1Branchenverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4

1. Das Baugrundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6

• Auswahl des Grundstücks . . . . . . . . . . . . . . . .6• Bebaubarkeit des Grundstücks . . . . . . . . . . . .6• Risiko Altlasten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6• Erwerb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8• Nebenkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8• Vermessung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8

2. Das öffentliche Baurecht . . . . . . . . . . . . . .10

• Das Baurecht allgemein . . . . . . . . . . . . . . . .10

2.1 Das Bauplanungsrecht . . . . . . . . . . . .10• Bauleitplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10• Flächennutzungsplan . . . . . . . . . . . . . . . . . .10• Bebauungsplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10• Ausnahmen und Befreiungen . . . . . . . . . . . .11• Einvernehmen der Gemeinde . . . . . . . . . . . .11• Im Zusammenhang bebaute Ortsteile –

Innenbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11• Außenbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11

2.2 Das Bauordnungsrecht . . . . . . . . . . .12• Allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12• Grenzabstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13• Die am Bau Beteiligten . . . . . . . . . . . . . . . . .13

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3

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Liebe Leser! Hier finden Sie eine wertvolle Einkaufshilfe,einen Querschnitt leistungsfähiger Betriebe aus Handel,Gewerbe und Industrie, alphabetisch geordnet. Alle dieseBetriebe haben die kostenlose Verteilung Ihrer Broschüreermöglicht.

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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Abfallwirtschaft . . .U2, 28Architekten . . . . . . . .4, 5Architektenkammer . . .36Aussenanlagen . . . . . .22Badmodernisierung . . .23 Banken . . . . . . . . . .7, U3Baubegleitende Beratung . . . . . . . . . . .15Bauen – Gesundes Haus . . .18, 19Bauen . . . . . . . . . . . . .23Baufinanzierung . . . . .U3Baugebiet . . . . . . . . . . .6Baugebiete – StadtWildberg . . . . . . . . . . .9Baugeschäft . . . . . . . .24Bauplanung . . . . . . .2, 4Bauplatz –Oberreichenbach . . . . . .6Bauplatz . . . . . . . . . . .33Baustoffe . . . . . . . . . . .22Bauunternehmen . . . . .23Calw, Stadtverwaltung .U4Dachdeckerei . . . . . . .22Denkmalpflege . . . . . .24Energie . . . . . . . . . . . .26Energietechnik . . . . . . . .5Energieversorgung . . . .33Entsorgung . . . . . .U2, 28Erdwärme . . . . . . . . . .24Erdwärmepark . . . . . . .33Fensterbau . . . . . . . . .33Fertighaus . . . . . . . . . . .3Floristik . . . . . . . . . . . .33Freier Architekt . . . . . . .2Garten- und Landschaftsbau . . . . . .22Gartengestaltung . . . . .33Gebäudetechnik 5Gesamtplaner 5Glaserei . . . . . . . . . . .33

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Auswahl eines GrundstücksDie Auswahl eines Baugrundstücks ist der erste entschei-dende Schritt zur Verwirklichung Ihres Bauvorhabens, mitder Sie zumeist eine langfristige Bindung an einenStandort eingehen.

Bei der Auswahl können Sie nicht sorgfältig genug vor-gehen. Sie sollten deshalb vor einem Erwerb dasGrundstück so genau wie möglich kennen lernen. Esempfehlen sich Besuche zu verschiedenen Zeiten. Auchkönnen Auskünfte von Nachbarn des ins Auge gefasstenGrundstücks hilfreich sein.

Bebaubarkeit des GrundstücksDer Grundstückseigentümer und/oder –käufer sollte sichzunächst bei der Gemeinde erkundigen, ob dasGrundstück nach den planungsrechtlichen Eigenschaftenund dem Stand der Erschließung tatsächlich einBaugrundstück ist und wie es bebaut werden darf. Kannauf dem ins Auge gefassten Grundstück überhaupt dasgeplante Bauvorhaben verwirklicht werden?

Hierbei sollte den folgenden Fragen besondereBeachtung geschenkt werden:

– Welche Möglichkeiten der Bebauung bestehen hinsicht-lich der Grundstückslage, der Grundstücksgröße unddes Zuschnitts?

– Welche Festsetzungen und Baubeschränkungen trifftder Bebauungsplan oder die Gestaltungssatzung, fallsvorhanden?

– Welche Baubeschränkungen ergeben sich durch dieUmgebungsbebauung, falls kein Bebauungsplan vor-liegt (Einfügen in die Eigenart der vorhandenenBebauung)?

– Liegt es evtl. im Außenbereich?– Wie sieht es mit der Baureife und der Erschließung des

Grundstücks aus? Ist eine ausreichend ausgebauteZufahrtsstraße vorhanden, können Anschlüsse an dieVersorgungs- und Entsorgungsleitungen (Gas, Strom,Wasser, Abwasser) kurzfristig hergestellt werden, waslässt sich in Bezug auf die Tragfähigkeit des Baugrundsund die Grundwasserverhältnisse feststellen?Gegebenenfalls ist vor Baubeginn ein Baugrundgut-achten einzuholen.

– In welcher Höhe sind Zahlungen für Erschließungs-beiträge zu erwarten?

– Tangieren durchgehende Versorgungsleitungen (unterir-disch oder als Freileitung) das Baugrundstück?

– Ist das Grundstück im Grundbuch belastet?– Sind für das Baugrundstück Baulasten eingetragen?

Das Baulastenverzeichnis wird bei der Gemeindegeführt.

– In welcher Entfernung befinden sich der Arbeitsplatz,die Schule, der Kindergarten, die erforderlichenEinkaufsmöglichkeiten und wie ist die Verkehrsverbin-dung dorthin?

– Falls über die Bebaubarkeit eines Grundstückes Zweifelbestehen, empfiehlt es sich, ggf. eine Bauvoranfrageeinzureichen.

– Welche Störungen sind zu erwarten? Industrie,Gewerbe, landwirtschaftliche Betriebe oder Straßen inder Nähe des Baugrundstücks können zu Beeinträchti-gungen führen. Sie sollten den Flächennutzungsplaneinsehen und erfragen, welche Planungen in der Nähedes Baugrundstücks vorgesehen sind.

Risiko – AltlastenVor einem Grundstückskauf sollte man sich informieren,ob Verunreinigungen aus vergangenen Jahrzehnten imBoden oder im Grundwasser lauern. UmfangreicheRecherchen machen sich angesichts des großen - auchfinanziellen - Risikos immer bezahlt.

Sowohl bei der jeweiligen Gemeinde als auch beimLandratsamt Calw, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutzkann nachgefragt werden, ob über das Grundstückbereits Informationen vorliegen. Hier wird ein Altlasten-kataster geführt. Findet sich hier nichts über das gesuch-te Grundstück, heißt dies deshalb noch nicht, dass dorttatsächlich keine Schadstoffe im Boden schlummern. Dievorhandenen Listen haben keinen Anspruch auf Voll-ständigkeit. Sie werden laufend aktualisiert.

Klare vertragliche Absprachen zwischen Grundstücks-käufer und -verkäufer sind nach der umfassendenInformation über das Grundstück die zweitwichtigsteAltlastenvorsorge. Egal, ob zum Zeitpunkt des Kaufes einAltlastenverdacht besteht oder nicht: Für den Fall derFälle sollte vertraglich festgehalten werden, wer für welche Untersuchungen und Maßnahmen zahlen muss.

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VermessungAuszug aus dem LiegenschaftskatasterFür den Bauantrag benötigen Sie einen Auszug aus demLiegenschaftskataster als Grundlage für den amtlichenLageplan (s.u.). Den bekommt man entweder direkt beimzuständigen Vermessungsamt (Landratsamt Calw -Abt.Vermessung-) oder beauftragt einen Sachverständigennach der Landesbauordnung.

Amtlicher LageplanDer für das Genehmigungsverfahren erforderliche amtlicheLageplan ist für jeden Architekten die Grundlage für alleplanungsrelevanten Arbeiten. Damit erhält man größtmög-liche Planungssicherheit und kostspielige Umplanungenwährend der Bauphase können vermieden werden.

Aushub und SchnurgerüstDer Sachverständige nach der Landesbauordnung über-nimmt alle relevanten Unterlagen vom Planer und erstellteinen Lageplan, einschließlich der höhenmäßigenFestlegung des Bauwerks. Er überträgt die Gebäude-geometrie in die Örtlichkeit für den Aushub und für dasMauerwerk (Schnurgerüst). Bei Bedarf erstellt er auch fürdie Genehmigungsbehörde eine Einmessbescheinigung.Dadurch ist eine Einstellung des Bauvorhabens etwa aufGrund angezweifelter Grenzabstände ausgeschlossen.

Gebäudeeinmessung nach Fertigstellung desBauwerksZur Sicherung des Eigentums an Grund und Boden, alsGrundlage für diverse Bestandspläne (Ver- und Entsor-gungsleitungen etc.) oder sonstigen Nachweisen wird dasLiegenschaftskataster geführt. Die vollständige und genaueDarstellung aller Gebäudegrundrisse ist daher neben denFlurstücken wichtiger Bestandteil des Liegenschaftskatas-ters. Dies führt das zuständige Vermessungsamt von Amtswegen ohne entsprechenden Antrag aus. Ebenso kann einöffentlich bestellter Vermessungsingenieur mit der Durch-führung der Gebäudeaufnahme beauftragt werden.

ErwerbBevor Sie sich endgültig für ein Grundstück entscheiden,sollten Sie es genauer kennenlernen. Eine wichtige Rollespielt die Untergrundbeschaffenheit. Bei felsigem oder moorigem Boden und / oder hohemGrundwasserspiegel müssen beispielsweise entsprechen-de Vorkehrungen getroffen werden, die auch dieBaukosten erhöhen. Auskünfte erhalten Sie von derjeweiligen Gemeinde, von Baugeschäften am Ort odervon Nachbarn. Erkundigen Sie sich z.B. bei der Gemeindeverwaltung,ob Veränderungen um das Grundstück in den nächstenJahren zu erwarten sind. Im Normalfall wird beim Grundstückskauf der Kaufpreisvollständig bezahlt. Daneben gibt es aber noch andereKaufformen, z. B. die Nutzung im Wege desErbbaurechts. Dies ist ein grundbuchgesichertes Rechtzur baulichen Nutzung eines fremden Grundstücks übereinen festgelegten Zeitraum, oftmals für 99 Jahre.

Auskünfte über Bodenwerte von Grundstücken erhaltenSie bei der jeweiligen Gemeinde über die Geschäfts-stelle des Gutachterausschusses .

NebenkostenBeim Grundstückskauf beachten Sie bitte, dass nebenden Grundstücks- und Finanzierungskosten zumindestnoch folgende Nebenkosten hinzukommen:• Grunderwerbsteuer (3,5 % des vereinbarten

Kaufpreises)• Notariats- und Grundbuchkosten (betragen in der

Regel bis zu 1,5 % des Kaufpreises)• ggf. Erschließungsbeiträge für Straßenbau, Wasser

und Abwasser• ggf. weitere Kosten (Vermessung, Makler)

1. DAS BAUGRUNDSTÜCK

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Das Baurecht - allgemein -Das öffentliche Baurecht unterscheidet zwei grundsätz-liche Bereiche:

– Das Bauplanungsrecht – geregelt im Baugesetzbuch(BauGB), durch Bebauungspläne und in derBaunutzungsverordnung (BauNVO) – beschäftigt sichdamit, wo und was gebaut werden darf.

– Das Bauordnungsrecht - geregelt in den landesspezifi-schen Landesbauordnungen - klärt, wann und wiegebaut werden darf, konzentriert sich also auf dieAusführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück.

Voraussetzung für die Genehmigung eines Bauvorhabensist sowohl die Übereinstimmung mit dem Bauplanungs-recht als auch mit dem Bauordnungsrecht sowie mit densonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Bauneben-recht).

2.1 Das Bauplanungsrecht

BauleitplanungDie Planungshoheit der Gemeinde beinhaltet das Rechtund die Pflicht, für eine geordnete städtebaulicheEntwicklung im Gemeindegebiet zu sorgen. DiePlanungshoheit übt die Gemeinde mit den Instrumentender Bauleitplanung aus.Die Bauleitplanung vollzieht sich in zwei Stufen. Zumeinen durch den Flächennutzungsplan als vorbereitendenund zum anderen durch den Bebauungsplan als verbind-lichen Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB). Die Gemeindeist zuständig für die Verabschiedung des Flächen-nutzungsplanes und der Bebauungspläne.

FlächennutzungsplanDer Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan)umfasst das gesamte Gemeindegebiet bzw. mehrereGemeinden bei einer Verwaltungsgemeinschaft und ord-net den voraussehbaren Flächenbedarf für die einzelnenNutzungen wie z. B. für Wohnen, Arbeiten, Verkehr,Erholung, Landwirtschaft und Gemeindebedarf. Aus demFlächennutzungsplan entsteht keinerlei Anspruch auf diedargestellte Nutzung.

BebauungsplanDer Gemeinderat beschließt die Aufstellung einesBebauungsplanes, sobald und soweit es für die städte-bauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. ImBebauungsplan werden insbesondere die Art und dasMaß der baulichen Nutzung, die überbaubarenGrundstücksflächen (Baugrenzen, über die Sie nichtbauen dürfen bzw. Baulinien, an die Sie direkt bauenmüssen) und die Verkehrsflächen festgesetzt. WeitereFestsetzungen sind je nach Bedarf möglich bzw. erfor-derlich. Es wird also geregelt was, wie und wo gebautwerden darf.

Als Bauinteressent sollten Sie sich vorab bei derGemeinde über den Inhalt des Bebauungsplanes infor-mieren, um zu beurteilen, ob sich die Festsetzungen mitden eigenen Bauabsichten decken.

Hält Ihr Bauvorhaben die Festsetzungen des Bebauungs-planes ein, haben Sie bauplanungsrechtlich einenRechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oderAufhebung eines Bebauungsplanes besteht dagegen kein Rechtsanspruch.

2. DAS ÖFFENTLICHE BAURECHT

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LANDKREISCALW

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Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und derGrundstücksfläche, die überbaut werden soll, in dieEigenart der näheren Umgebung einfügt und dieErschließung gesichert ist.

Im Innenbereich bestimmt also die Umgebungsbebauungdie Kriterien für das Einfügen eines Vorhabens und somitfür seine Zulässigkeit; je homogener sich eine vorhande-ne Bebauung darstellt, um so mehr Anpassung an dieseBebauung ist zu verlangen.

Die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteilekönnen auch durch Satzungen festgesetzt werden.

AußenbereichDer Außenbereich soll von Bebauung grundsätzlich frei-gehalten werden, um diesen Bereich für die Erholung derBevölkerung sowie für die land- und forstwirtschaftlicheNutzung zu reservieren.

Das Bauplanungsrecht erlaubt im Außenbereich eineBebauung nur, wenn das Vorhaben zu den so genanntenprivilegierten Vorhaben zählt, die wegen ihrer Zweck-bestimmung dort errichtet werden müssen. Hierzu zählen

2. DAS ÖFFENTLICHE BAURECHT

Ausnahmen und BefreiungenBei einer untergeordneten Abweichung von den pla-nungsrechtlichen Zulässigkeitskriterien (Festsetzungen)kann ein zunächst unzulässiges Vorhaben durch eineAusnahme und / oder Befreiung doch noch ermöglichtwerden.

Das Baugesetzbuch beinhaltet zum einen dieMöglichkeit, von Festsetzungen des Bebauungsplanesabzuweichen, sofern eine Ausnahme ausdrücklich imBebauungsplan vorgesehen ist.Zum anderen können Sie einen Befreiungsantrag stellen.Eine Befreiung ist im Gegensatz zur Ausnahme schriftlichzu beantragen und wird nicht ausdrücklich imBebauungsplan aufgeführt.

Befreiungen von den Festsetzungen sind jedoch nur mög-lich, wenn die Grundzüge der gemeindlichenPlanungsabsichten nicht berührt werden. In aller Regelmuss eine besondere (Grundstücks-) Situation dieBefreiung rechtfertigen. Als Bauherr sollten Sie imEinzelfall einen begründeten, den Nachbarschutzberücksichtigenden Antrag vorab mit der Gemeinde undder Baugenehmigungsbehörde abstimmen.

Einvernehmen der GemeindeDie Gemeinde ist im Baugenehmigungsverfahren zubeteiligen. Die stärkste und bedeutendste Form derBeteiligung stellt das Einvernehmen gemäß § 36 BauGBdar. Diese Vorschrift regelt das Zusammenwirken vonGemeinde und Baugenehmigungsbehörde bei derBeurteilung bzw. der Genehmigung von Bauvorhaben.Im bauaufsichtlichen Verfahren entscheiden wir beiVorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebautenOrtsteiles (unbeplanter Innenbereich), im Außenbereichsowie bei Befreiungen im Einvernehmen mit derGemeinde. Bei einer Versagung des Einvernehmens istdie Baugenehmigungsbehörde grundsätzlich an diegemeindliche Entscheidung gebunden.

Im Zusammenhang bebaute Ortsteile– InnenbereichEs gibt vielfach Bereiche innerhalb bebauter Gebiete, fürdie keine qualifizierten Bebauungspläne aufgestellt wor-den sind. Dies hat unterschiedliche Gründe. Meist sinddiese Gebiete in früheren Zeiten ohne Bebauungspläneentstanden. Auch ist hier häufig nicht mit der Aufstellungvon Bebauungsplänen zu rechnen, weil sie nicht fürerforderlich gehalten werden.

Die Zulässigkeit einer Bebauung innerhalb eines imZusammenhang bebauten Ortsteiles (Innenbereich) rich-tet sich nach den Vorschriften des § 34 BauGB. EinVorhaben ist dann zulässig, wenn es sich nach Art und Wohnhaus Barker + Eisbacher

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in erster Linie land- und forstwirtschaftliche Betriebe,öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen undbestimmte gewerbliche Nutzungen, die besondereAnforderungen an die Umgebung stellen oder nachteili-ge Auswirkungen hervorrufen. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall nur unter sehrrestriktiven Voraussetzungen zugelassen werden.

Fazit: Ein Grundstück ist grundsätzlich bebaubar, wenn es• im Einklang mit dem Bebauungsplan steht und die

Erschließung (Verkehr, Wasserversorgung undAbwasser) gesichert ist (§ 30 BauGB);

• zwar nicht im Geltungsbereich eines qualifiziertenBebauungsplanes, aber innerhalb eines imZusammenhang bebauten Ortsteils liegt, sich in dieEigenart der Umgebung einfügt und die Erschließunggesichert ist (§ 34 BauGB).

Die Skizze zeigt die wesentlichen planungsrechtlichenFallkonstellationen: (§ 30 BauGB - Bebauungsplan; § 34BauGB – Innenbereich; § 35 BauGB –Außenbereich)

2.2 Das Bauordnungsrecht

AllgemeinIm Gegensatz zum Bauplanungsrecht ist das Bauord-nungsrecht nicht bundesweit einheitlich, sondern nachindividuellem Landesrecht geregelt.

In Baden-Württemberg ist dies die Landesbauordnung fürBaden-Württemberg (LBO). Die Landesbauordnung wirddurch Ausführungsvorschriften ergänzt. Das Bauord-nungsrecht hat die Vermeidung von Gefahren zum Inhalt,die bei der Errichtung und dem Betrieb baulicherAnlagen entstehen können. Das Bauordnungsrecht stelltvor allem an die Standsicherheit, die Verkehrssicherheitund an den Brandschutz von baulichen Anlagen beson-dere Anforderungen.

Die Baurechtsbehörde bedient sich ausschließlich derVorschriften, die zum öffentlichen Baurecht gehören.Private Rechtsbeziehungen, etwa zwischen demBauherren und dem Grundstückseigentümer oder denNachbarn, werden in der Regel nicht in die behördli-chen Entscheidungen einbezogen.

2. DAS ÖFFENTLICHE BAURECHT

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partner, aber auch die Sachbearbeiter der Baurechts-behörde stehen Ihnen für eine entsprechende Beratungzur Verfügung.

Die am Bau Beteiligten GrundsatzBei der Errichtung oder dem Abbruch einer baulichenAnlage sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungs-kreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwort-lich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehal-ten werden.

Insbesondere bei den verfahrensfreien Bauvorhaben unddem Kenntnisgabeverfahren haben Entwurfsverfasser undBauleiter eine größere Verantwortung zu übernehmen.Ihnen obliegt die Einhaltung der Bestimmungen. Sie sindauch zunächst Ansprechpartner für Bauherrn und Dritte(Nachbarn), wenn es um Unstimmigkeiten bezüglich derEinhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften geht.Ein Rechtsbehelf gegen vorstehend genannte Vorhabenist nicht mehr möglich, da keine Baugenehmigung(Verwaltungsakt) ergeht.

Bauherrin, Bauherr (§ 42 LBO)Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung undAusführung eines genehmigungspflichtigen oder kenntnis-gabepflichtigen Bauvorhabens einen geeigneten Plan-verfasser, geeignete (Bau-) Unternehmer und einen geeig-neten Bauleiter zu bestellen. Dem Bauherrn obliegen dienach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichenAnzeigen an die Baurechtsbehörde.

Werden Bauarbeiten in Selbst-, Nachbarschafts- oderGefälligkeitshilfe ausgeführt, ist die Bestellung vonUnternehmern nicht erforderlich, vorausgesetzt, es wir-ken genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde,Erfahrung und Zuverlässigkeit mit. Kenntnisgabepflichtige

2. DAS ÖFFENTLICHE BAURECHT

Demzufolge ist eine Baugenehmigung immer dann zuerteilen, wenn einem Vorhaben öffentlich-rechtlicheVorschriften nicht entgegenstehen. Nach der Landes-bauordnung ergeht sie deswegen unbeschadet privaterRechte Dritter.

GrenzabstandGrundsätzlich haben Sie mit jedem Gebäude mindestens2,50 m Abstand von allen Grenzen Ihres Baugrund-stückes einzuhalten.

Bei der Bemessung der Abstandsfläche bleiben außerBetracht untergeordnete Gebäudeteile wie z.B. • Gesimse, Dachvorsprünge,

Hauseingangsüberdachungen, wenn sie nicht mehr als1,5 m vor die Außenwand vortreten sowie

• Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sienicht breiter als 5 m sind und nicht mehr als 1,5 mvortreten

und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben.

Im Übrigen bemisst sich die Tiefe der Abstandsflächenach der jeweiligen Wandhöhe; sie beträgt• allgemein 0,6 der Wandhöhe,• in Kerngebieten, Dorfgebieten und in besonderen

Wohngebieten 0,4 der Wandhöhe,• in Gewerbegebieten und in Industriegebieten, sowie in

Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, 0,25der Wandhöhe.

Sie darf jedoch 2,50 m, bei Wänden bis 5 m Breite 2 mnicht unterschreiten.

Keine Abstandsfläche ist erforderlich, wenn das Gebäudean die Grenze gebaut werden muss oder an die Grenzegebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist,dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an dieGrenze gebaut werden darf.Auf eine weitergehende Erläuterung der vielen Sonder-fälle wird an dieser Stelle verzichtet, da in aller Regelder o. a. Mindestgrenzabstand von 2,5 m ausreichendist. Im Einzelfall ist der von Ihnen beauftragte Entwurfs-verfasser mit den Vorschriften vertraut und wird Sieumfassend beraten.

Grenzabstand für Garagen- und Abstell-gebäude

Abstandsflächen sind nicht erforderlich vorAußenwänden von Gebäuden oder Gebäudeteilen, dienur Garagen oder Nebenräume enthalten, soweit dieWandhöhe nicht mehr als 3 m beträgt und dieWandfläche nicht größer als 25 m2 ist.

Auf eine weitere detaillierte Ausführung der Einzel-regelungen wird hier ebenfalls verzichtet. Der Entwurfs-verfasser ist in jedem Falle der kompetente Ansprech-

Geschäftshaus in Altensteig

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Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbst-, Nachbarschafts-oder Gefälligkeitshilfe ausgeführt werden.

Planverfasser (§ 43 LBO)Der Planverfasser ist dafür verantwortlich, dass seinEntwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

Verfügt der Planverfasser auf einzelnen Fachgebietennicht über die erforderliche Sachkunde, so hat er denBauherrn zu veranlassen, geeignete Sachverständige zubestellen.

(Bau-)Unternehmer (§ 44 LBO)Jedes Unternehmen ist für die den öffentlich-rechtlichenVorschriften entsprechende Ausführung der von ihm über-nommenen Arbeiten und insofern für die ordnungsgemä-ße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelleverantwortlich. Es hat die erforderlichen Nachweise überdie Brauchbarkeit der verwendeten Bauprodukte undBauarbeiten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzu-halten. Sofern ein Unternehmer nicht über die erforder-liche Sachkenntnis und Erfahrung verfügt, so hat er denBauherrn zu veranlassen, geeignete Fachkräfte zu be-stellen.

Bauleiter (§ 45 LBO)Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Bauaus-führung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und denEntwürfen des Planverfassers entspricht. Er hat für einensicheren bautechnischen Betrieb auf der Baustelle zu sor-gen und auf das gefahrlose Ineinandergreifen derArbeiten der Unternehmer zu achten. Der Bauleiter muss über die für seine Aufgabe erforderli-che Sachkunde und Erfahrung verfügen. Ist dies in ein-zelnen Teilbereichen nicht der Fall, so sind geeigneteFachbauleiter heranzuziehen.

Genehmigungspflicht, Genehmigungs-freiheitGenehmigungspflichtige Vorhaben (§ 49 LBO):Grundsätzlich bedarf die Errichtung und der Abbruchbaulicher Anlagen einer Baugenehmigung, soweit nichtsanderes bestimmt ist.

Verfahrensfreie Bauvorhaben (§ 50 LBO)Der § 50 LBO legt abschließend fest, welche Bauvor-haben verfahrensfrei sind, also keiner Baugenehmigungbedürfen. Es ist Ihnen als Bauherren aber unbedingt zuraten, sich über die Genehmigungsfreiheit oder die

2. DAS ÖFFENTLICHE BAURECHT

Neubau an der Nagold in Altensteig

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6. Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungs-verordnung (BauNVO) für die Gebäude unterNummer 1 bis 4

Für den Abbruch von baulichen Anlagen und Einrich-tungen wird das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt,soweit sie nicht verfahrensfrei sind.

Die Baurechtsbehörde prüft die ihr vorgelegten Bauvor-lagen nicht. Dessen ungeachtet müssen diese Vorhabenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.Verantwortlich dafür ist der von Ihnen beauftragte Plan-verfasser.

Über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen vonden Vorschriften des Bebauungsplans entscheidet dieBaurechtsbehörde auf besonderen Antrag.

Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren (zweifach beider Gemeinde einzureichen)• Kenntnisgabeformular• Lageplan M 1:500 mit schriftlichem und zeichneri-

schem Teil• Bauzeichnungen M 1:100• Entwässerungsplan• Statistischer Erhebungsbogen• Bautechnische Nachweise• Bauleiterbenennung

Baugenehmigungsverfahren (§ 58 LBO)Normales Baugenehmigungsverfahren (Regelverfahren)

Ist eine Baumaßnahme weder den verfah-rensfreien Bauvorhaben noch denBauvorhaben, für die einKenntnisgabeverfahren durchgeführt wird,zuzuordnen, prüft die Baurechtsbehördedie Antragsunterlagen auf Übereinstimmungmit den öffentlich-rechtlichen Vorschriftenuneingeschränkt. Im „normalen“ Baugeneh-migungsverfahren gibt es also keinenBereich, der von der Prüfung ausgenommenbleibt.

Die Baugenehmigung gilt auch für undgegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn.

Geltungsdauer der Genehmigung (§ 62 LBO)Die Baugenehmigung und die Teilbau-genehmigung erlöschen, wenn nicht inner-halb von drei Jahren nach Erteilung derGenehmigung mit der Ausführung des Bau-vorhabens begonnen oder wenn sie drei

Genehmigungspflicht eines geplanten Bauvorhabensbereits im Vorfeld der Planung und Ausführung zu infor-mieren. Die Entscheidungen trifft die zuständige untereBaurechtsbehörde. Instandhaltungsarbeiten sind verfah-rensfrei.

Die Genehmigungsfreiheit für verfahrensfreie Vorhabennach § 50 LBO entbindet Sie nicht von der Verpflichtungzur Einhaltung der Anforderung, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften gestellt werden und lassen dieEingriffsbefugnisse der Baurechtsbehörde unberührt.

GenehmigungsverfahrenKenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO)Folgende Bauvorhaben können imKenntnisgabeverfahren verwirklicht werden, wenn sie a. innerhalb des Geltungsbereiches eines

Baubauungsplanes, der nach dem 29.06.1961rechtsverbindlich geworden ist oder imGeltungsbereich einer Satzung nach demMaßnahmengesetz zum Baugesetzbuch und

b. außerhalb des Geltungsbereiches einerVeränderungssperre liegen:

1. Wohngebäude, ausgenommen Hochhäuser2. landwirtschaftliche Betriebsgebäude auch mit Wohn-

teil bis zu drei Geschossen3. Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis zu 100 m2

Grundfläche und bis zu drei Geschossen4. eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis

zu 250 m2 Grundfläche5. Stellplätze und Garagen für die Gebäude unter

Nummer 1 bis 4

2. DAS ÖFFENTLICHE BAURECHT

Wohnhaus in Kapfenhardt

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LANDKREISCALW

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Jahre unterbrochen worden ist. Die Geltungsdauer kannauf schriftlichen Antrag jeweils bis zu drei Jahren verlän-gert werden.

Bauvorbescheid (§ 57 LBO)Das Bauvorbescheidsverfahren dient überwiegend dazu,abzuklären, ob ein Vorhaben planungsrechtlich zulässigist.Der Antrag auf Bauvorbescheid ist nur zweckmäßig,wenn die Klärung einzelner bauplanungsrechtlicher oderanderer städtebaulicher Vorgaben für die Realisierungdes Vorhabens von grundsätzlicher Bedeutung ist, sodass zunächst ein Baugenehmigungsverfahren zu riskantwäre.

Als Anwendungsfälle sind insbesondere zu nennen dieKlärung der• grundsätzlichen Bebaubarkeit eines Grundstückes• zulässigen Art und Maß der baulichen Nutzung• Möglichkeit einer Ausnahme oder Befreiung

Die Voranfrage mit den Bauvorlagen ist bei der Bau-aufsichtsbehörde einzureichen. Diese erteilt nach Prüfungder Unterlagen einen Vorbescheid, wenn öffentlich-recht-liche Vorschriften nicht entgegenstehen.

Der Bauvorbescheid erzeugt eine Bindungswirkung. Erbietet somit dem Bauherrn hinsichtlich seiner weiterenPlanung eine verlässliche Grundlage. Die Bindungs-wirkung beträgt 3 Jahre. Sie gilt auch, wenn sich dieRechtslage innerhalb dieser Zeit verändert hat.

BauantragDie Baurechtsbehörde entscheidet in allen bauaufsichtli-chen Genehmigungsverfahren nur auf schriftlichenAntrag des Bauherrn (Bauantrag). Alle für die Durch-führung des Baugenehmigungsverfahrens erforderlichenUnterlagen (Bauvorlagen) und Anträge auf Abweichun-gen, Ausnahmen oder Befreiungen sind bei der Gemein-de einzureichen. Bei genehmigungspflichtigen Vorhabenist zusammen mit den Bauvorlagen der schriftlicheAntrag auf Baugenehmigung (Bauantrag) einzureichen.

Die Anzahl der einzureichenden Ausfertigungen beträgtim Normalfall drei Exemplare.

Seit Anfang 2005 haben Sie die Möglichkeit sich überden Bearbeitungsstand Ihres Bauantrages direkt über dasInternet zu informieren. Sie erhalten dazu nach Eingangder Antragsunterlagen eine Kennnummer mit PIN.Außerdem können Architekten und Planer den Antragdem Landratsamt Calw in digitaler Form übersenden.Erkundigen Sie sich bei Ihrem Architekten, ob er schonZugang zum Online-Bauantragsverfahren beimLandratsamt Calw hat.

Auf der Grundlage der Bauvorlagenverordnung sind füreinen Wohnhausneubau im Regelfall mindestens folgen-de Unterlagen erforderlich: (Checkliste)• Bauantragsvordruck• Lageplan

Der Lageplan besteht aus einem schriftlichen undeinem zeichnerischen Teil.Der zeichnerische Teil (M 1:500) ist auf derGrundlage eines nach dem neuesten Stand gefertigtenAuszugs aus dem Liegenschaftskataster zu erstellen, ermuss die Nachbargrundstücke mit umfassen, sowieeine örtliche Aufnahme des tatsächlichen Bestandes

• Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 mit Darstellungder Grundrisse, Schnitte und Ansichten mit entspre-chender Vermaßung

• Baubeschreibung mit Beschaffenheit und Lage desBaugrundstückes, Beschreibung der baulichen Anlagemit Berechnung

der bebauten Flächeder Geschossflächenzahlder Grundflächenzahlder Rohbau- und Gesamtbaukostendes umbauten Raumes

• Standsicherheitsnachweis und andere bautechnischeNachweise (Wärme- und Schallschutz)

• Darstellung der Grundstücksentwässerung• Stellpatznachweis• Benennung des Bauleiters (kann nachgereicht werden)

Der Bauherr und der Planverfasser haben den Bauantrag,der Planverfasser die Bauvorlagen zu unterschreiben.

Behandlung des Bauantrages (§ 53 LBO)Die Gemeinde hat den Bauantrag, wenn sie nicht selbstBaurechtsbehörde ist, unter Zurückbehaltung einerAusfertigung innerhalb von drei Arbeitstagen an dieBaurechtsbehörde weiterzuleiten.

Bitte reichen Sie in Ihrem eigenen Interesse nur vollstän-dig prüffähige Unterlagen ein.

2. DAS ÖFFENTLICHE BAURECHT

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3. eine hindernde Baulast besteht oder4. planungsrechtliche Belange entgegenstehen.

Dies ist dem Bauherrn von der Gemeinde innerhalb vonfünf Arbeitstagen mitzuteilen.

Fristen im Genehmigungsverfahren ( § 54 LBO)Die Baurechtsbehörde hat innerhalb von zehnArbeitstagen nach Eingang den Bauantrag und dieBauvorlagen auf Vollständigkeit zu überprüfen.Unvollständigkeit der Unterlagen und Mängel sind demBauherrn unverzüglich mitzuteilen und auf die erforderli-chen Ergänzungen hinzuweisen.

Über den Bauantrag hat die Baurechtsbehörde zu ent-scheiden

1. bei Wohngebäuden, den zugehörigen Stellplätzen,Garagen und Nebenanlagen innerhalb von einemMonat

2. bei sonstigen Vorhaben innerhalb von zwei Monaten.

Diese Fristen beginnen, sobald die vollständigen Bauvor-lagen und alle Stellungnahmen sowie das Einvernehmender Gemeinde vorliegen. Dieser Zeitraum ist also dazu-zurechnen.

Benachrichtigung der Angrenzer (Nachbarn)(§ 55 LBO)

Das Nachbarschaftsverhältnis ist eine auf Dauer ange-legte menschliche Beziehung, die sorgfältig gepflegt wer-den will. Sie sind aufeinander angewiesen. Unter zerstrit-tenen Nachbarn gibt es viele Möglichkeiten, sich dasLeben schwer zu machen.

Ärger mit den Nachbarn kann ein Bauprojekt verzögernoder auch verteuern, wenn es zu einem Rechtsstreitkommt, denn als Betroffener kann der Nachbar eineBaugenehmigung anfechten.

Durch die Neufassung der Verwaltungsgerichtsordnunghat ein Nachbarwiderspruch gegen ein genehmigtesVorhaben - wie bisher schon bei Wohnbauten – keineaufschiebende Wirkung mehr. Allerdings hat der Nach-bar die Möglichkeit, bei der Baugenehmigungsbehördeoder beim Verwaltungsgericht die aufschiebendeWirkung des Widerspruches zu beantragen.

In der Landesbauordnung ist daher geregelt worden,dass die Gemeinde die Eigentümer angrenzenderGrundstücke von dem Bauantrag benachrichtigt. Dieskann entfallen, wenn eine schriftliche Zustimmungser-klärung vorliegt oder die Nachbarn durch das Vorhabenoffensichtlich nicht berührt werden.

Die Baurechtsbehörde hört zum Bauantrag diejenigenBehörden

1. deren Beteiligung oder Anhörung für dieEntscheidung über den Bauantrag durchRechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder

2. ohne deren Stellungnahme dieGenehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beur-teilt werden kann.

Die Bearbeitungszeit hängt maßgeblich von der Voll-ständigkeit des Bauantrages ab. Nur ein qualifizierterEntwurfsverfasser bürgt für Qualität. Bei Unvollständig-keit ruht der Antrag bis zum Eingang aller nachzurei-chenden Unterlagen.Sobald alle Stellungnahmen vorliegen und demBauvorhaben nicht entgegenstehen, wird Ihnen dieBaugenehmigung unter Einbeziehung der fachlichenStellungnahmen erteilt. Wenn Ihr Bauvorhaben demöffentlichen Baurecht entspricht, haben Sie einenRechtsanspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung.

Der Baugenehmigungsbescheid ergeht ggf. mit Auflagenund Hinweisen. Die Bauvorlagen werden mit einem Genehmigungs-stempel versehen und in einfacher Ausfertigung alsBestandteil der Baugenehmigung an Sie als Bauherrnzurückgegeben. Lesen Sie bitte die Nebenbestimmun-gen, Hinweise und evtl. Grüneintragungen auf den Bau-vorlagen genau durch, denn sie sind Gegenstand derBaugenehmigung.

Im Kenntnisgabeverfahren hat die Gemeinde innerhalbvon fünf Arbeitstagen

1. dem Bauherrn den Zeitpunkt des Einganges der voll-ständigen Bauvorlagen schriftlich zu bestätigen und

2. die Bauvorlagen sowie die Anträge überAbweichungen, Ausnahmen und Befreiungen an dieBaurechtsbehörde weiterzuleiten.

Vorstehendes gilt nicht, wenn die Gemeinde feststellt,dass

1. die Bauvorlagen unvollständig sind, 2. die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert ist,

2. DAS ÖFFENTLICHE BAURECHT

Gewerbegebiet in Calw-Altburg

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LANDKREISCALW

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Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nachZustellung der Benachrichtigung bei der Gemeinde vor-zubringen. Diese leitet die Einwendungen mit ihrerStellungnahme an die Baurechtsbehörde weiter.

Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren gilt dies entspre-chend.

BaugenehmigungsgebührenDie Gebühren für die Baugenehmigung, die erforderli-chen Prüfungen und Auslagen werden nach dem Gebüh-renverzeichnis festgesetzt. Sie richten sich grundsätzlichnach dem Rohbauwert des Objektes.

Gebührenpflichtig sind auch die Ablehnung und dieRücknahme eines Bauantrages.

Baulast und Baulastenverzeichnis(§§ 71 und 72 LBO)

Beseitigung von baurechtlichen HindernissenDie Erteilung einer Baugenehmigung setzt voraus, dassein Bauvorhaben den Anforderungen des öffentlichenBaurechts entspricht. Um in bestimmten Fällen rechtlicheHindernisse einer Bebauung zu beseitigen, kann einesogenannte Baulast im Baulastenverzeichnis eingetragenwerden.

Ein Grundstückseigentümer -in der Regel der Nachbar-verpflichtet sich in einem festgelegten Umfang zumVerzicht seiner Eigentumsbefugnisse, in dem er eineVerpflichtung des Bauherrn übernimmt.Die wesentlichsten Baulastenarten sind Baulasten zurSicherung• der Übernahme eines Grenzabstandes auf ein

Nachbargrundstück (Abstandsbaulast)• der Zusammengehörigkeit mehrerer Grundstücke zu

einem Baugrundstück (Vereinigungsbaulast)• der Benutzbarkeit einer privaten Verkehrsfläche oder

das Durchleitungsrecht von Wasser- Abwasser(Zuwegungsbaulast).

Die Baulast wird durch eine schriftlich abgegebeneErklärung aller Grundstückseigentümer und ggf.Erbauberechtigte gegenüber der Baurechtsbehördebewirkt (§71 LBO).

Die Unterschrift der Erklärenden muss entweder voneinem Notar öffentlich beglaubigt, vor derBaurechtsbehörde oder vor der Gemeindebehördegeleistet bzw. anerkannt werden.

Mit der Eintragung in ein Baulastenverzeichnis (§ 72LBO) – das von der Gemeinde geführt wird – wird dieBaulast wirksam und gilt auch gegenüber den Rechts-nachfolgern der Erklärenden. Daher empfiehlt sich auchvor dem Kauf eines Grundstückes eine Anfrage nachbestehenden Baulasten.

2. DAS ÖFFENTLICHE BAURECHT

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Aber nicht nur Maßnahmen an Baudenkmälern selbstsind abstimmungsbedürftig, sondern auch Bauvorhabenin der Nähe von Baudenkmälern, soweit diese beein-trächtigt und im Denkmalwert herabgesetzt werden.Für den Fall, dass ein Baudenkmal in der NachbarschaftIhres Baugrundstücks vorhanden ist, besprechen Siedaher bitte vorab mit der Denkmalschutzbehörde, ob IhrBauvorhaben das Baudenkmal beeinträchtigt

3. DENKMALSCHUTZ UND DENKMALPFLEGE

Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile bauli-cher Anlagen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschicht-lichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebau-lichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. Zuden Baudenkmälern gehören die fest mit dem Boden ver-bundenen Denkmäler und die so genannten Ensembles(Gesamtanlagen, die in einem geschichtlichen Sinn-zusammenhang stehen).

Die Landkreise und Großen Kreisstädte wirken bei derWahrnehmung von Denkmalschutz und Denkmalpflegeals Denkmalschutzbehörde mit. Anhand einer Denk-malkartei können sie Ihnen Auskunft geben, ob ein beste-hendes Gebäude oder Teile eines Gebäudes einBaudenkmal sind. Sie sind auch für die Genehmigungvon Baumaßnahmen an Baudenkmalen zuständig undberaten Sie in Fragen, die den Denkmalschutz betreffen.

Jede bauliche Veränderung oder Nutzungsänderungeines Baudenkmals ist genehmigungspflichtig. Daher soll-ten Sie beabsichtigte Baumaßnahmen frühzeitig mit derDenkmalschutzbehörde – auch aus finanziellenErwägungen – abstimmen. Denn nur für Maßnahmen,die vorab mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmtund von ihr genehmigt worden sind, können Sie alsDenkmaleigentümer eine steuerliche Abschreibung bzw.Förderung oder eine Zuwendung aus Landesmitteln inAnspruch nehmen.

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EnergiesparenSparmaßnahmen für den Energiebedarf eines Einfami-lienhauses sind besonders effektiv, werden gefördert underhöhen den Wert eines Gebäudes.Ca. 80% des Gesamtenergiebedarfs werden imEinfamilienhaus für die Heizung benötigt. Bei Neubauten bietet sich daher an, dass SieBaumaßnahmen zur Verringerung des Energiebedarfsohne wesentlich höhere Baukosten einplanen z.B.:• Erhöhte Wärmedämmmaßnahmen an Dächern,

Wänden, Fußböden und Keller• Einbau von energiesparenden Fenstern, insbesondere

Wärmeschutzverglasung• Ausnutzung der „Sonnenseite” als Energiefänger• Installation von modernen wirtschaftlichen

Heizungsanlagen, z.B. Brennwertgeräten (ohne massi-ven Schornstein möglich), Holzpelletsheizungen

• Zusätzliche Nutzung der Sonnenenergie überKollektoren zur Brauchwassererwärmung

• Einbau von Photovoltaikanlagen zur Einspeisung von„eigenem Strom“ in das allgemeine Netz

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens oder desKenntnisgabeverfahrens ist der Wärmeschutznachweisgemäß der Wärmeschutzverordnung zu führen. DasNiedrigenergiehaus kann über den Wärmeschutz-nachweis errechnet werden.

Dazu müssen erhöhte Energiesparmaßnahmen so berück-sichtigt werden, dass der Jahresheizwärmebedarf ummindestens 25 % unter dem zulässigen Bedarfswert liegt.

Niedrigenergiehäuser besitzen einen erhöhten Immo-bilienwert, sparen Heizkosten und werden vom Finanz-amt direkt mit Zuschüssen gefördert. Ihr Entwurfsverfasserkann Sie beraten.

Bei bestehenden Gebäuden ist es ratsam, sich bei Ver-braucherverbänden, Installateuren oder bei den energie-beratenden Bezirksschornsteinfegermeistern zu infor-mieren.

ErdwärmenutzungErdwärme ist die in Form von Wärme gespeicherteEnergie unterhalb der festen Erdoberfläche, derenNutzung faktisch unerschöpflich ist. Mit Erdwärmesonden, die in vertikalen Bohrungen instal-liert werden, wird diese regenerative Energie erschlossenund mittels einer Wärmepumpe zur Gebäudebeheizung(Niedertemperaturheizung) genutzt.

Für jedes Vorhaben zur Erdwärmenutzung mittelsErdwärmesonden ist je nach geplanter Tiefe entwederein nach dem Wasserrecht oder Bergrecht erforderlichesAnzeige- und Genehmigungsverfahren durchzuführen.

Geplante Erdwärmesonden sind daher dem LandratsamtCalw, Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz (Tel.: 07051/160-131) bis zu einer geplanten Tiefe von 100 manzuzeigen. Bei Bohrungen ab 100 m Tiefe ist dasRegierungspräsidium Freiburg, Abt. 9, Albertstr. 5,79104 Freiburg zuständig.

4. BAUAUSFÜHRUNG

Durchführung einer Erdwärmebohrung

Heizen mit HolzpelletsIm holzreichen Nordschwarzwald sollte auch dasHeizen mit Holz, insbesondere mit Holzpellets beimHausbau in Betracht gezogen werden.Zur „Alleinbeheizung“ eines Hauses eignen sich halb-oder vollautomatische Pelletheizungen. Diese Pellet-zentralheizungskessel zeichnen sich durch sehr hoheWirkungsgrade und einen geringen Bedienungsaufwandaus. Der Einsatz eines Pufferspeichers ist empfehlenswertaber nicht zwingend not-wendig.

Dekorative Pellet-Einzelöfenkommen hauptsächlich bei der Beheizung einzelnerWohnräume zum Einsatz. Der Einsatz einer Wasser-kassette ermöglicht denAnschluss an das Zentral-heizungssystem bzw. dieWarmwasserversorgung.

LANDKREISCALW

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Holzpellets

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Fax: 0 74 52 / 60 06 – 77 77E-mail: [email protected]: www.hen-info.de

RegenwassernutzungDie Nutzung von Regenwasser zur Einsparung vonTrinkwasser hat als Ergänzung zu moderner wasserspa-render Sanitärtechnik erheblich an Bedeutung gewon-nen. Dies gilt sowohl für private und öffentliche Gebäu-de, wie für eine Vielzahl von gewerblichen Bereichen.Darüber hinaus leistet die Regenwassernutzung einenwichtigen Beitrag zur Regenwasserbewirtschaftung inSiedlungsgebieten: Durch die Rückhaltung im Speicherund die Nutzung von Regenwasser werden dieWasserabflüsse aus Siedlungsgebieten reduziert und verzögert.Trinkwassers kann durch Regenwasser immer dortersetzt werden, wo für das verwendete Wasser keineTrinkwasserqualität erforderlich ist. So lässt sich Regen-wasser in erster Linie für die Toilettenspülung verwenden.

Behindertengerechtes Bauen(Barrierefreiheit)Nicht nur die weiter wachsende Zahl älterer Menschenin unserer Gesellschaft erfordert verstärkt das barriere-freie Bauen, sondern auch der Anteil der jüngerenMenschen, deren Bewegungsmöglichkeiten aus denunterschiedlichsten Gründen eingeschränkt sind.

Bereits bei der Planung von Wohngebäuden sollten Sieals Bauherr zusammen mit Ihrem Planer Überlegungenanstellen, ob und inwieweit die Räumlichkeiten barriere-frei errichtet werden können oder so ausgeführt werden,dass sie später ggf. ohne allzu großen Aufwand umzu-bauen sind.

4. BAUAUSFÜHRUNG

Warum auf Holz umsteigen?Im Vergleich zu Öl oder Gas wird Holz nur kurzeStrecken transportiert. Auch dies ist ein Beitrag zumUmweltschutz. Außerdem sind Herstellung und Preis derHolzbrennstoffe krisensicher und nicht vom weltpoliti-schen Geschehen abhängig.

Holz ist als nachwachsender Rohstoff jederzeit undsicher verfügbar (Jedes Jahr wachsen in Deutschland 20Mio. Tonnen mehr Holz nach als verbraucht werden.)

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LANDKREISCALW

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Schadstoffbelastete BaumaterialienAus Unkenntnis ihrer umweltgefährdenden Eigenschaften,wurden früher verschiedene schadstoffbelasteteBaumaterialien verwendet.Hierzu zählen insbesondere:• asbesthaltige Baustoffe• Mineralfaserprodukte• mit Holzschutzmittel behandelte Hölzer• Teerpappe• teerhaltige Kleber und Anstriche• teerhaltiger Straßenaufbruch

Auch durch die Nutzung ergaben sich schadstoffbelasteteBaumaterialien:Wie zum Beispiel mit Mineralöl verunreinigte minerali-sche Materialien.

Für diese Materialien gelten besondere Bestimmungen fürdie Demontage, den Transport und die Anlieferung aufden Entsorgungsanlagen und Recyclinghöfen im LandkreisCalw.Für asbesthaltige Baustoffe und Mineralfaserprodukte gibtes ein Merkblatt. Bei besonderen Fragen steht gerne dieAbfallberatung der AWG zur Verfügung.

Schadstoffhaltige AbfälleBeim Bau fallen schadstoffhaltige Restinhalte von Gebin-den an, die als Sonderabfall getrennt zu entsorgen sind.Hierzu gehören zum Beispiel:• Abbeizer• Gebinde mit Resten von Holzschutzmitteln• flüssige Farbreste• Farb- und Lackverdünner• nicht ausgehärtete Klebstoffe sowie Kitt- und Spachtel-

massen• Spraydosen und Batterien

Die o.g. schadstoffhaltigen Abfälle können bei der jähr-lich zweimal stattfindenden Schadstoffsammlung abgege-ben werden. Ein Merkblatt informiert über dieSammeltermine und über die Annahmebedingungen.

Benutzung der Entsorgungsanlagen undRecyclinghöfeDie acht Recyclinghöfe im Landkreis Calw bieten eineumfangreiche Palette von Entsorgungsmöglichkeiten fürAbfälle.

Die jeweils aktuelle Liste mit den Gebühren bzw. Preisenwerden bei Nachfrage an den Kassen der Recyclinghöfean die Kunden abgegeben. Dies gilt auch für die untenste-henden Informationsmaterialien, die verschiedene Abfälleund ihre ordnungsgemäße Handhabung beschreiben.

Die Gebührenliste wie auch die Merkblätter sind imInternet unter www.awg-info.de zu finden. Gerne sendetIhnen auch die AWG die Unterlagen zu.

Boden- und UmweltschutzRodung des BaugeländesSoweit keine sonstigen Verwertungsmöglichkeiten gefun-den werden, bietet die AWG Abfallwirtschaft LandkreisCalw GmbH eine Annahme des Materials auf seinenEntsorgungsanlagen und Recyclinghöfen an. Die Pflanzenabfälle müssen getrennt als:• verholzte Gartenabfälle• nicht verholzte Gartenabfälle• Wurzelnangeliefert werden.Bei Rodungsarbeiten sind die naturschutzrechtlichenBestimmungen einzuhalten.

Schutz des MutterbodensMutterboden ist ein schützenswertes Gut und ist daher vorweiteren Bodenarbeiten getrennt abzutragen und vorVernichtung oder Vergeudung zu schützen.Bei einer Zwischenlagerung sind folgende Grundregelnzu beachten:• Mutterboden sollte in Mieten mit einer Sohlbreite von

3,0 m und einer maximalen Höhe von 1,30 m aufge-setzt werden.

• Bei der Schüttung müssen Verdichtungen des Bodensunbedingt vermieden werden.

• Bei einer längeren Zwischenlagerzeit sollten die Mietenbegrünt werden. Geignet sind Senf und Ölrettich oderbei mehrjähriger Lagerzeit Luzerne oder Lupine.

Soweit möglich sollten die Mieten im Schatten angelegtwerden.

BodenaushubUnbelasteter Bodenaushub ist reines Erdmaterial. Es wirdim Landkreis Calw auf den gemeindeeigenen Erddepo-nien abgelagert, sofern er nicht wieder verwendet wer-den kann. Vor einer Anlieferung auf den Erddeponiensollte immer eine Verwertungsmöglichkeit geprüft werden.Die AWG hat für den Bodenaushub ein Merkblatt entwor-fen, in dem die Liste der Betreiber und die zuständigenAnsprechpartner aufgeführt sind.Soweit belasteter Boden anfällt, ist die Abteilung Umwelt-und Arbeitsschutz zu verständigen.

BaustellenabfälleBaustellenabfälle sind zur besseren Verwertbarkeit in derRegel schon an den Anfallstellen getrennt zu halten undgetrennt einer Verwertung zuzuführen. Die AWG bietetauf seinen Entsorgungsanlagen und Recyclinghöfen dieAnnahme der verschiedenen Materialien an. Die AWGhat ein Merkblatt für Baustellenabfälle entwickelt, das aufden Recyclinghöfen erhältlich ist.

Hilfestellung dazu gibt die Broschüre BarrierefreieWohnungen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg. Im Übrigen kann die DIN 18025 Teil 1und 2 dazu herangezogen werden.

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Informationsmaterial kann auch unter der Nummer07452/6006-7072 bei der AWG angefordert werden.

Folgende Unterlagen stehen zur Verfügung:• Abfallsatzung• Entsorgung von Asbest und Mineralfasermaterialien• Gebühren / Preise und Mengenbegrenzungen• Entsorgung von Baustellenabfällen und mineralischen

Abbruchmaterialien• Entsorgung von Erdaushub• Entsorgung von Elektro- und Elektronikschrott• Entsorgung von Gartenabfällen• Entsorgung von Altholz• Entsorgung von Straßenaufbruch• Schadstoffsammlung

Hier einige Grundregeln für die Benutzung der Entsor-gungsanlagen und Recyclinghöfe im Landkreis Calw:• Vor der ersten Anlieferung sollte man sich über die

Anlieferbedingungen informieren.• Das Transportfahrzeug sollte bei Kleinanlieferungen mit

den verschiedenen Abfallarten so beladen sein, dassder jeweilige Kassenmitarbeiter eine korrekteZuordnung und ggf. Gebührenbemessung vornehmenkann.

• Bei offenem Transport verzurren Sie die Abfälle so,dass auch alle geladenen Abfälle beim Recyclinghofankommen.

KontaktDie Abfallberatung ist erreichbar unter derServicenummer 01803/6006-7072 (0,09 EUR/min.)

Montag – Mittwoch 8.00-12.00 und 14.00-16.00 UhrDonnerstag 8.00-18.30 UhrFreitag 8.00-12.00 Uhr

Fax: 07452/6006-7777E-mail: [email protected]

Entsorgungshöfe und Recyclinghöfe imLandkreis Calw

AltensteigTel. 0 74 58/70 37NeubulachTel.: 0 70 53/60 68SimmozheimTel.: 0 70 51/36 55

Bad WildbadDobelNagoldSchömbergZettelberg (Calw)

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4. BAUAUSFÜHRUNG

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LANDKREISCALW

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Öffnungszeiten der Entsorgungsanlagen und Recyclinghöfe

Winter: November bis März

Walddorf Simmozheim Oberhaugstett Bad Wildbad Nagold Schömberg/Zettelberg

Montag 8.00 - 12.00 geschlossen 8.00 - 12.00 geschlossen 9.00 - 12.00 13.00 - 16.3013.00 - 17.00 13.00 - 16.30 13.00 - 18.00

Dienstag 8.00 - 12.00 8.00 - 12.00 8.00 - 12.00 8.00 - 12.00 9.00 - 12.00 geschlossen13.00 - 17.00 13.00 - 16.30 13.00 - 16.30 13.00 - 16.30 13.00 - 18.00

Mittwoch 8.00 - 12.00 8.00 - 12.00 geschlossen 8.00 - 12.00 9.00 - 12.00 13.00 - 16.3013.00 - 17.00 13.00 - 16.30 13.00 - 16.30 13.00 - 18.00

Donnerstag 8.00 - 12.00 8.00 - 12.00 8.00 - 12.00 8.00 - 12.00 9.00 - 12.00 geschlossenDienstleistungs- 13.00 - 17.00 13.00 - 16.30 13.00 - 16.30 13.00 - 16.30 13.00 - 18.00abendFreitag 8.00 - 12.00 8.00 - 12.00 8.00 - 12.00 8.00 - 12.00 9.00 – 12.00 13.00 – 16.30

13.00 - 17.00 13.00 - 16.30 13.00 - 16.30 13.00 - 16.30 13.00 – 18.00Samstag 8.00 - 12.00 8.00 - 12.00 8.00 - 12.00 8.00 - 12.00 8.00 – 14.00 8.00 – 12.00

Der Recyclinghof Dobel hat Dienstag und Donnerstag geöffnet von 13.00 – 16.30 und Samstag von 8.00 - 12.00.

Öffnungszeiten der Entsorgungsanlagen und Recyclinghöfe

Sommer: April bis Oktober (verlängerte Öffnungszeiten!)

Walddorf Simmozheim Oberhaugstett Bad Wildbad Nagold Schömberg/Zettelberg

Montag 7.30 - 12.00 geschlossen 7.30 - 12.00 geschlossen 9.00 - 12.00 13.00 - 17.0013.00 - 17.00 13.00 - 17.00 13.00 - 18.00

Dienstag 7.30 - 12.00 7.30 - 12.00 7.30 - 12.00 8.00 - 17.00 9.00 - 12.00 geschlossen13.00 - 17.00 13.00 - 17.00 13.00 - 17.00 13.00 - 17.00 13.00 - 18.00

Mittwoch 7.30 - 12.00 7.30 - 12.00 geschlossen 8.00 - 12.00 9.00 - 12.00 13.00 - 17.0013.00 - 17.00 13.00 - 17.00 13.00 - 17.00 13.00 - 18.00

Donnerstag 7.30 - 12.00 7.30 - 12.00 7.30 - 12.00 8.00 - 12.00 9.00 - 12.00 geschlossenDienstleistungs- 13.00 - 18.00 13.00 - 18.00 13.00 - 18.00 13.00 - 17.00 13.00 - 18.00abendFreitag 7.30 - 12.00 7.30 - 12.00 7.30 - 12.00 8.00 - 12.00 9.00 - 12.00 13.00 - 17.00

13.00 - 17.00 13.00 - 17.00 13.00 - 17.00 13.00 - 17.00 13.00 - 18.00Samstag 8.00 - 12.00 8.00 - 12.00 8.00 - 12.00 8.00 - 12.00 8.00 - 14.00 8.00 - 12.00

Der Recyclinghof Dobel hat Dienstag und Donnerstag geöffnet von 13.00 – 17.00 und Samstag von 8.00 - 12.00.

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„Mit dem Klimaschutz ist es der Stadt im Nagoldtaloffenbar ernst“ schreibt die Stuttgarter Zeitung in ihrerAusgabe vom 4.April 2005 über das Baugebiet Öko-siedlung Wimberg. Tatsächlich entsteht im CalwerStadtteil Wimberg ein 8,5 Hektar großes Baugebiet, indem ökologische Standards berücksichtigt werden.

Energiebewusste PlanungDer Bebauungsplan für die Ökosiedlung wurde mit Hilfeeines Simulationsmodells solarenergetisch optimiert. Zielwar es, durch die Gebäudeausrichtung und Wahl derDachform die bestmöglichen Voraussetzungen für eineoptimale Sonnenenergienutzung, einen niedrigenEnergieverbrauch und eine lange Besonnungsdauer zuschaffen. Diese Ergebnisse führten zu einer Überarbei-tung und Optimierung der planungs- und bauordnungs-rechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Ökosied-lung Wimberg.

Grünflächen prägen die Siedlung 25 Prozent der Gesamtfläche der Ökosiedlung werdenals öffentliche Grünbereiche von jeglicher Bebauung frei-gehalten. Charakteristisch ist der markante Grünzug„Am Schießbach“ im Zentrum der Siedlung, der dieangrenzenden Quellbereiche und das dort vorhandeneBiotop einschließt. Er trennt das nördliche und südlicheWohngebiet und wird als attraktiver Landschafts- undErholungsraum angelegt.

Energiebewusst BauenDie ökologische Ausrichtung der Siedlung bezieht dieprivaten Bauvorhaben mit ein. Großen Wert legen diePlaner auf Nachhaltigkeit, einen möglichst ressourcen-schonenden Umgang mit Baumaterialien und Energie-trägern sowie auf eine geringe CO2-Emission.Verschiedene Bauvorschriften gehen deshalb übergesetzlich vorgeschriebene Standards hinaus. Für dieWohnhäuser ist zum Beispiel eine deutliche Reduzierungdes Primärenergiebedarfs (KfW60-Standard) und derBau von Regenwasserzisternen vorgeschrieben. Öl-Heizungen sind nicht zugelassen, die Nutzung regenera-tiver Energien wird dagegen ausdrücklich empfohlen.Welchen Weg die Bauherren letztlich wählen, um dieszu erreichen, bleibt ihnen überlassen – schließlich führenviele Wege zum Ziel. Ein entsprechend geplantes Hausmuss auch nicht zwangsläufig teurer sein als ein konven-tioneller Neubau.

Energie-Einsparung durch:KFW60-StandardIm Baugebiet Ökosiedlung Wimberg werden nur ener-giesparende Bauvorhaben genehmigt; der Gemeinderathat den KfW60-Standard für Wohngebäude festgelegt.Ziel ist insbesondere die CO2-Einsparung, weshalb Ölals fossiler Energieträger ausgeschlossen ist.Nach den Förderrichtlinien der Kreditanstalt für Wieder-aufbau (KfW) beträgt der Primärenergiebedarf einesKfW60-Energiesparhauses nachweislich maximal 60kWh (Kilowattstunden) pro m2 Nutzfläche und Jahr.

KfW60-Häuser verfügen nach der gültigen Energie-einsparverordnung (EnEV) über einen besseren Wärme-schutz als Standardhäuser und verbrauchen bis zu 50Prozent weniger Primärenergie.

KfW60-Häuser können nach den Förderrichtlinien miteiner herkömmlichen Heizungsanlage ausgestattet wer-den, eine Lüftungsanlage ist in der Regel nicht erforder-lich. Die KfW gewährt beim Bau eines KfW60-Hausesein zinsvergünstigtes Darlehen in Höhe von 30.000Euro. Es gibt kein Patentrezept, aber viele Wege, umden KfW60-Standard zu erreichen.

5. Ökologisches Bauen am Beispiel der Ökosiedlungin Calw-Wimberg

Ökosiedlung Luftbild

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Zum Beispiel durch:

• hoch gedämmte Außenwände bis zu 40 cmDämmstoffdichte

• hoch gedämmtes Dach und hoch gedämmte obersteGeschossdecke gegen ein nicht ausgebautesDachgeschoss

• gedämmte Kellerdecke• Wärmeschutzverglasung mit wärmedämmenden

Fensterrahmen• Minimierung von Wärmebrücken• Kontrollierte Lüftung mit ca. 80 Prozent

Wärmerückgewinnung aus der Abluft• Hohe Luftdichtigkeit des Gebäudes• Thermische Solaranlage zur Unterstützung der

Warmwasserversorgung, evtl. auch der Heizung• energieeffiziente elektrische Antriebe der Haustechnik• energieeffiziente Heizungsanlage

(Brennwert- oder Niedertemperaturkessel)• nachwachsende Rohstoffe als Energieträger

(Holzpellets, Scheitholz, Pflanzenöl, Biogas)Passivhausbereiche

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Förderung von BauvorhabenFür bauliche Vorhaben gibt es verschiedene Förderpro-gramme. Diese werden jedes Jahr neu aufgelegt undkönnen Veränderungen in den Förderbestimmungen mitsich bringen. Über die aktuellen Bestimmungen könnenSie sich bei den angegebenen Kontaktstellen informie-ren. Hier nun ein kurzer Überblick über die Förder-programme:

LandeswohnraumförderungsprogammDer Schwerpunkt dieses Programms liegt in der Regelauf der Neubauförderung von Eigenheimen. Gefördertwerden Bauvorhaben von Familien und Alleinerzie-henden mit mindestens drei Kindern. Zur Ergänzunglegte die L-Bank ein bankeigenes Sonderprogramm„1000 Häuser für Familien“ auf, das auch Bauvorhabenvon Familien mit mindestens zwei Kindern fördert.

Für den Erwerb von gebrauchtem Wohnraum könnenFamilien und Alleinerziehende mit mindestens zweiKindern Wohnbaudarlehen erhalten.

Auch Ausbau-, Umbau- und Erweiterungsmaßnahmenkönnen im Rahmen des Wohnraumförderungsprogrammsgefördert werden, sofern der bisherige Wohnraum zuklein geworden ist und durch die bauliche Maßnahmezusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Anträge stellenkönnen Familien und Alleinerziehende mit mindestensdrei Kindern.

Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung besonderenWohnversorgungsproblemen gegenüber stehen, könnenin allen Programmteilen berücksichtigt werden, sofern siedie Fördervoraussetzungen erfüllen.

Grundvoraussetzung für eine Förderung ist, dass mit derBaumaßnahme noch nicht begonnen und noch keinKaufvertrag abgeschlossen wurde. Die Förderung wirdin Form eines zinsverbilligten Darlehens derLandeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) gewährt.

Fördervoraussetzungen können im Internet unterwww.l-bank.de abgerufen werden. Dort kann auchdie Broschüre “Die Zukunft beginnt in den eigenen vierWänden“ herunter geladen werden. WeitereInformationen erhalten Sie beim Landratsamt Calw, FrauBuhlmann, Tel: 07051/160-484. Nach Terminver-einbarung steht Ihnen Frau Buhlmann gerne für einpersönliches Gespräch zur Verfügung.

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)Das ELR bietet Fördermöglichkeiten für bauliche Vor-haben, sofern diese Wohnraum innerhalb des Ortskernsschaffen. So können Modernisierungsvorhaben, Um-nutzungen bestehender Gebäude, wie etwa Scheunen,und Neubauten, mit denen Baulücken im Ortskerngeschlossen werden, gefördert werden. Die Gemeinde,in der das bauliche Vorhaben geplant ist, muss dasProjekt unterstützen und begründen, inwieweit derOrtskern dadurch gestärkt wird. Der Förderantrag mussdeshalb über die Gemeindeverwaltung gestellt werden.

Grundvoraussetzung für eine Förderung ist, dass mit derBaumaßnahme noch nicht begonnen und noch keinKaufvertrag abgeschlossen wurde. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses in Höhe von maximal 20.000 €pro Wohneinheit oder eines zinsverbilligten Darlehens ingleicher Subventionshöhe von der LandeskreditbankBaden-Württemberg gewährt.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Verwaltungder Gemeinde, in der Sie ihr Bauvorhaben planen, undbeim Landratsamt Calw, Frau Koch: 07051/160-370.

Weitere FörderprogrammeEs gibt außerdem eine Reihe von Landes- und Bundes-förderprogramme für bauliche Vorhaben, die mindestensteilweise auf ökologische Aspekte achten. Dies gilt sowohlfür Altbausanierungen als auch für Neubauten, die überdas vorgeschrieben Maß hinaus dazu beitragen, Energieeinzusparen und Dämm- und Heizstoffe auf Basis nach-wachsender Rohstoffe verwenden (vgl. dazu Kapitel 5Ökologisches Bauen am Beispiel der Ökosiedlung).

Grundvoraussetzung für eine Förderung ist, dass mit derBaumaßnahme, die gefördert werden soll, noch nichtbegonnen und noch kein Kaufvertrag abgeschlossenwurde. Bei den meisten Programmen wird die Förderungin Form eines zinsverbilligten Darlehens gewährt, beiLandesprogrammen von der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank), bei Bundesprogrammen von derKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Die Programme werden jährlich neu aufgelegt, Informa-tionen dazu erhalten Sie vom Informationszentrum Energiedes Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg. Eineaktuelle Übersicht über die einzelnen Förderprogrammeund die jeweiligen Kontaktadressen können Sie im Internetunter www.wm.baden-wuerttemberg.de abrufen.Siehe dazu auch Kapitel 7 Ansprechpartner.

6. FÖRDERUNG

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75365 CALW-Speßhardt • Rötelbachstr. 4Tel.: 0 70 51 / 96 90 80 • Fax: 0 70 51 / 96 90 81

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• Ebhausen, Haiterbach, RohrdorfBürgermeisteramt NagoldGunter SchwalbeTel.: 07452/681-269E-Mail: [email protected]

• Bad WildbadBürgermeisteramt Bad WildbadJosef SesterTel.: 07081/930-222E-Mail: [email protected]

Kreisbaumeisterstelle:Für die Gemeinden• Bad Teinach-Zavelstein, Neubulach, Neuweiler,

WildbergLandratsamt Calw, Abt. BauordnungDorothea WeßlingTel.: 07051/160-227E-Mail: [email protected]

• Althengstett, Bad Herrenalb, Bad Liebenzell, Dobel,Enzklösterle, Gechingen, Höfen, Oberreichenbach,Ostelsheim, Schömberg, Simmersfeld, Simmozheimund UnterreichenbachLandratsamt Calw, Abt. BauordnungClaus Dieter KochTel.: 07051/160-368E-Mail: [email protected]

• Für Altensteig, Bad Wildbad, Calw, Ebhausen,Egenhausen, Haiterbach, Nagold, Rohrdorfsiehe Ansprechpartner Baugenehmigungsverfahren

7. ANSPRECHPARTNER

Baugenehmigungsverfahren:Für die Gemeinden • Althengstett, Bad Herrenalb, Dobel, Höfen,

Neubulach, Ostelsheim, Simmersfeld, SimmozheimLandratsamt Calw, Abt. BauordnungWilfried RühleTel.: 07051/160361E-Mail: [email protected]

• Bad Liebenzell, Bad Teinach-Zavelstein, Enzklösterle,Gechingen, Neuweiler, Oberreichenbach, Schömberg,Unterreichenbach, WildbergLandratsamt Calw, Abt. BauordnungMartin HolzerTel: 07051/160-364E-Mail: [email protected]

• Altensteig und EgenhausenBürgermeisteramt AltensteigWalter HammannTel.:07453 /9461-0E-Mail: [email protected]

• CalwBürgermeisteramt CalwHelmut FriesTel.: 07051/167-420E-Mail: [email protected]

• NagoldBürgermeisteramt NagoldHerbert WüsterTel.: 07452/681-265E-Mail: [email protected]

Wohnhaus in Bad Herrenalb

Fronäckerhaus in Althengstett

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KreisbrandmeisterHans-Georg HeideTel.: 07051/160-371E-Mail: [email protected]

Stadtbrandmeister CalwHerr RentschlerTel.: 07051/167-425

DenkmalschutzbehördenRegierungspräsidium KarlsruheReferat 25 - Denkmalpflege Ulrich Boeyng Tel.: 0721-926-4821 E-Mail: [email protected]

Für die Gemeinden• Althengstett, Bad Herrenalb, Bad Liebenzell, Bad

Teinach-Zavelstein, Dobel, Enzklösterle, Gechingen,Höfen, Neubulach, Neuweiler, Oberreichenbach,Ostelsheim, Schömberg, Simmersfeld, Simmozheim,Unterreichenbach, WildbergLandratsamt Calw , Abt. BauordnungMartin HolzerTel: 07051/160-364E-Mail: [email protected]

• Altensteig, Calw, Bad Wildbad, Ebhausen,Egenhausen, Haiterbach, Nagold, Rohrdorfsiehe Ansprechpartner Baugenehmigungsverfahren

WohnraumförderungsprogrammLandratsamt CalwMichaela Buhlmann Telefon: 07051/160-484E-Mail: [email protected]

Judith KochTelefon: 07051/160-370 E-Mail: [email protected]

L-Bank-ExpertenEigentumsförderung: Tel. 01801 150-333E-Mail: [email protected]

Energieeinsparprogramm: Tel. 0721 150-1040E-Mail: [email protected]: Tel. 0721 150-1856Tel.: 0721-926-4821E:Mail: [email protected]

Weitere Informationen gibt es auch im Internet unterwww.l.-bank.de.

Wohnhaus in Bad Herrenalb

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WEKA info verlag gmbhLechstraße 2 • D-86415 MeringTelefon +49 (0) 8233 384-0 Telefax +49 (0) 8233 [email protected] • www.weka-info.de

Herausgegeben in Zusammenarbeit mit der Trägerschaft. Änderungswünsche, Anregungen und Ergänzungen für die nächste Auflage dieser Broschüre nimmt die Verwaltung oder das zuständige Amt entgegen. Titel, Umschlaggestaltung sowie Art und Anordnung des Inhalts sind zugunsten

I m p r e s s u m75365062/1. Auflage / 2006

Infos auch im Internet:www.alles-deutschland.dewww.alles-austria.atwww.sen-info.dewww.klinikinfo.dewww.zukunftschancen.de

des jeweiligen Inhabers dieser Rechte urheberrechtlich geschützt. Nachdruck und Übersetzungen sind – auch auszugs-weise – nicht gestattet. Nachdruck oder Reproduktion, gleich welcher Art, obFotokopie, Mikrofilm, Datenerfassung, Datenträger oder Online nur mit schrift-licher Genehmigung des Verlages.

Kompetenz aus

einer Hand

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Stadtverwaltung Calw · D-75365 Calw · Tel.: 07051/167-0 · Fax: 07051/167-109

Calw mit seinen reizvollen Wohnlagen, der historisch gewachsenen Altstadt mit den schmuckenFachwerkhäusern und der großzügigen Fußgängerzone hat sich zu einer liebenswerten undfamilienfreundlichen Stadt mit hoher Wohn- und Lebensqualität entwickelt. Durch die Schaffungvon erschwinglichem Wohnraum und die Ausweisung neuer Baugebiete vor allem in den Höhen-stadtteilen finden gerade junge Familien ein neues Zuhause mit guten Einkaufsmöglichkeiten,nahen Kindergärten und Schulen, in denen Ganztagesbetreuung groß geschrieben wird – und dasalles inmitten einer herrlichen Landschaft mit hohem Freizeit- und Erholungswert. Bis hin zur Hoch-und Fachhochschule sind in Calw alle Schularten vertreten. Auf dem Wimberg entsteht derzeit eine8,5 Hektar große, ökologisch ausgerichtete und familiengerechte Wohnsiedlung mit Vorbildcharak-ter, kurzen Wegen in die Innenstadt mit ihren zahlreichen Geschäften und guter Verkehrsanbindungan die Ballungszentren Pforzheim, Sindelfingen/Böblingen und Stuttgart.Auf neuen Gewerbeflächen haben sich innovative Unternehmen angesiedelt. Sie schaffen wohnort-nahe und zeitgemäße Arbeitsplätze, zum Beispiel im Gewerbegebiet Stammheimer Feld. Auch inden Stadtteilen sorgen leistungsfähige Betriebe für Beschäftigung.Zahlreiche Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen für alle Altersgruppen und die vielen, aktivenVereine bereichern mit ihren Angeboten das Leben in Calw. Kunst und Kultur werden in derGeburtsstadt von Hermann Hesse in besonderer Weise gepflegt – dazu tragen nicht zuletztEinrichtungen wie die Musikschule oder die Aurelius Sängerknaben bei, die die Stadt über dieLandesgrenzen hinaus bekannt gemacht haben. Es lohnt sich also, in Calw zu leben.

Begehrt: Schöner Wohnen in Calw

D i e H e r m a n n - H e s s e - S t a d t

Kulturbewusst: Hermann Hesse und Calw

Innovativ: Arbeitsplätze vor der Haustür

Lebenswert: Sport, Spaß und Spiel

Bildungsstark: Von der Schule bis zur FH

Familienfreundlich: Kinder haben eine Stimme

Leben und Arbeiten in

Calw

Bau-Interesse

nten:

www.calw.de