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CE-Kennzeichnung für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln Erläuterungen und Beispiele zur Umsetzung der EN 15824 Fachgruppe Putz & Dekor im Verband der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie e. V.

CE-Kennzeichnung für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln · 2017. 7. 17. · Impressum CE-Kennzeichnung für Außen- und Innenputze mit orga-nischen Bindemitteln

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CE-Kennzeichnung für Außen- und Innenputze mit organischen BindemittelnErläuterungen und Beispiele zur Umsetzung der EN 15824

Fachgruppe Putz & Dekorim Verband der deutschenLack- und Druckfarbenindustrie e. V.

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Impressum

CE-Kennzeichnung für Außen- und Innenputze mit orga-

nischen Bindemitteln – Erläuterungen und Beispiele zur

Umsetzung der EN 15824

Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V., Duisburg,

und Fachgruppe Putz & Dekor im Verband der deutschen

Lack- und Druckfarbenindustrie e. V., Frankfurt am Main

Stand: September 2010

Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und

Gewissen, jedoch ohne Gewähr.

Gesamtproduktion und

© by Verlag Bau+Technik GmbH,

Postfach 12 01 10, 40601 Düsseldorf, www.verlagbt.de

Inhalt

Vorwort ...................................................................................... 3

1 Grundlagen ............................................................... 4

2 Zeitplan ...................................................................... 5

3 Konformitätsnachweis .......................................... 6

4 Brandverhalten ........................................................ 7

5 Erstprüfung und Werkseigene

Produktionskontrolle ...........................................10

6 Konformitätserklärung ........................................11

7 CE-Kennzeichnung ................................................12

8 Sonderfall:

Putze für Wärmedämm-Verbundsysteme .....14

9 Literatur ...................................................................15

Anhang ....................................................................................16

Beispiel für EG-Konformitätserklärung bei

Konformitätsnachweisverfahren 1 ..................................16

CE-Kennzeichnung (Beispiel für

Konformitätsnachweisverfahren 1) ................................18

Beispiel für EG-Konformitätserklärung bei

Konformitätsnachweisverfahren 3 ..................................20

CE-Kennzeichnung (Beispiel für

Konformitätsnachweisverfahren 3) ................................22

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3

Vorwort

Für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemit-

teln ist im Oktober 2009 die europäische Norm EN 15824

erschienen, die auch in Deutschland gilt. Künftig werden

diese Putze deshalb mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet.

Damit wird dokumentiert, dass die Produkte den aktu-

ellen europäischen Anforderungen an Standsicherheit,

Brandschutz und Umweltschutz entsprechen. Die

CE-Kennzeichnung ist ein Schritt in Richtung trans-

parenter und verbraucherfreundlicher Qualitäts- und

Umweltinformationen.

Für die Hersteller folgt nun die Phase der Einführung der

CE-Kennzeichnung. Die vorliegende Broschüre gibt Hin-

weise und Erläuterungen für die praktische Umsetzung

in Deutschland. Dabei werden sowohl die verschiedenen

europäischen Vorgaben als auch das nach wie vor gelten-

de deutsche Bauordnungsrecht beachtet.

Jeder Mitgliedsstaat der EU ist verpflichtet, die korrekte

Einhaltung der CE-Kennzeichnung aktiv zu überwachen.

In Deutschland wird diese Marktüberwachung vom Deut-

schen Institut für Bautechnik koordiniert und von den

Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder durchgeführt.

Beanstandungen – auch formaler Art – können dazu füh-

ren, dass die zuständigen Behörden die Verwendung bzw.

ein weiteres Inverkehrbringen des betreffenden Baupro-

duktes untersagen [6].

Nicht nur deshalb ist es wichtig, dass die Hersteller die

Rahmenbedingungen für die CE-Kennzeichnung ihrer

Produkte sorgfältig beachten. Genauso wichtig ist es,

durch eine einheitliche und korrekte Kennzeichnung der

Produkte und die Einhaltung der Norm das Vertrauen der

Verbraucher in die Produkte zu stärken.

In diesem Sinne empfehlen die beteiligten Verbände

ihren Mitgliedern die sorgfältige Beachtung der in dieser

Broschüre gegebenen Hinweise.

Duisburg und Frankfurt, im September 2010

Industrieverband WerkMörtel e. V. und

Fachgruppe Putz & Dekor im Verband der deutschen

Lack- und Druckfarbenindustrie e. V.

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1 Grundlagen

Geltungsbereich

Im Juli 2009 ist die europäische Norm EN 15824 er-

schienen. In Deutschland wurde sie im Oktober 2009

als DIN EN 15824 Festlegungen für Außen- und Innen-

putze mit organischen Bindemitteln; Deutsche Fassung

EN 15824:2009 veröffentlicht [1]. Sie ersetzt die alte

DIN 18558:1985-01. Die darin enthaltenen Ausführungs-

regeln werden in eine Neuausgabe der DIN V 18550

übernommen.

EN 15824 gilt für alle Außen- und Innenputze mit orga-

nischen Bindemitteln. Darunter fallen z. B. Oberputze,

Unterputze und Spachtelmassen, nicht jedoch Farben und

Beschichtungsstoffe, die in den Normen EN 1062-1 und

EN 13300 geregelt sind.

Inverkehrbringen

Die Norm wurde auf der Grundlage der Europäischen

Bauproduktenrichtlinie [2] und eines Mandates der Euro-

päischen Kommission vom Europäischen Normungsinsti-

tut CEN (Comité Européen de Normalisation) erarbeitet.

Damit handelt es sich um eine „harmonisierte“ europä-

ische Norm. Produkte im Geltungsbereich dieser Norm

sind deshalb künftig mit dem europäischen Konformitäts-

zeichen CE zu kennzeichnen. Die Grundlagen dazu sind in

dieser Broschüre erläutert. Sie dürfen in allen Mitglieds-

staaten der EU in Verkehr gebracht werden.

In Deutschland wurde die Europäische Bauprodukten-

richtlinie durch das Bauproduktengesetz [3] umgesetzt.

Aus dem Bauproduktengesetz ergibt sich, dass nach

Vorliegen einer harmonisierten europäischen Norm

Bauprodukte mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden

müssen, um in Deutschland in Verkehr gebracht werden

zu dürfen. Für die Hersteller besteht keine Wahlmöglich-

keit. Dies gilt auch für Produkte (z. B. Putze), die bisher in

Deutschland nach Bauordnungsrecht weder in der Baure-

gelliste standen noch überwachungspflichtig waren, und

die aus diesem Grund kein Ü-Zeichen trugen.

Verwendung

Es ist möglich, dass in den EU-Mitgliedsstaaten CE-ge-

kennzeichnete Bauprodukte zwar ohne weiteres in Ver-

kehr gebracht werden dürfen, für die Verwendung jedoch

zusätzliche Randbedingungen zu beachten sind. Es kann

z. B. sein, dass die Verwendung nur möglich ist, wenn im

Hinblick auf die Produkteigenschaften bestimmte Min-

destwerte erreicht (deklariert) werden.

In Deutschland ist die Verwendung von Bauprodukten

in den Bauordnungen der Bundesländer geregelt. Die

Verwendung ist u. a. zulässig, wenn das Produkt nach den

Vorschriften des Bauproduktengesetzes [3] in Verkehr ge-

bracht wird. Dieses wiederum legt fest, dass ein Baupro-

dukt als brauchbar gilt, wenn es bekannt gemachten har-

monisierten oder anerkannten Normen entspricht oder

von diesen nur unwesentlich abweicht. Bekannt gemacht

wurde die EN 15824 in Deutschland im Bundesanzeiger

Nr. 62 vom 23.04.2010 S. 1439. Somit ist die Verwen-

dung von CE-gekennzeichneten Putzen nach EN 15824 in

Deutschland zulässig. Weitere Randbedingungen für die

Verwendung dieser Putze können in der Bauregelliste B

[7] festgelegt werden. Dies ist bisher jedoch nicht erfolgt.

Nach Auskunft des Deutschen Instituts für Bautechnik

ist eine Aufnahme der EN 15824 in die Bauregelliste B

derzeit nicht vorgesehen.

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2 Zeitplan

Harmonisierte europäische Normen treten nach einem

bestimmten Zeitplan in Kraft (siehe Tabelle 1) und erset-

zen die alten nationalen Normen. Dieser Zeitplan wird im

Amtsblatt der Europäischen Union (Official Journal of the

European Union) veröffentlicht. Für die EN 15824 ist diese

Veröffentlichung im Dezember 2009 erfolgt. Festgelegt

wurden die in der Tabelle 2 dargestellten Daten und

Fristen.

Wann müssen die deutschen Hersteller sich umstellen

und mit der CE-Kennzeichnung ihrer Produkte beginnen?

Grundsätzlich ist es die Entscheidung jedes einzelnen

Herstellers, zu welchem Zeitpunkt er mit der CE-Kenn-

zeichnung seiner Produkte beginnt. Spätestens mit dem

Ablauf der Koexistenzphase (01.04.2011) muss die Um-

stellung allerdings erfolgt sein.

Aus praktischen Gründen steht zu erwarten, dass viele

Hersteller zum Stichtag 01.01.2011 ihre Kennzeichnung

umstellen werden.

Formelle Abstimmung

(Formal Vote)

Schlussabstimmung bei CEN über die endgültige Fassung einer europäischen Norm;

abstimmungsberechtigt sind die nationalen Normeninstitute (CEN-Mitglieder) – für

Deutschland also das DIN.

Notifizierung

(Notification)

Information von CEN an die Europäische Kommission über die Fertigstellung der Norm,

nachdem diese von CEN „ratifiziert“ worden ist; die Europäische Kommission informiert

darüber die EU-Mitgliedsstaaten.

Datum der Verfügbarkeit

(Date of Availability)

Datum, an dem CEN den nationalen Normungsinstituten den endgültigen Text einer

europäischen Norm übermittelt.

Veröffentlichung im

Europäischen Amtsblatt

Erfolgt nach der Notifizierung und wird durch die Europäische Kommission veranlasst.

Beginn der Anwendbarkeit

(Date of Applicability)

Dieses Datum wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und liegt in der

Regel neun Monate nach dem Datum der Verfügbarkeit. Ab diesem Datum müssen die

Mitgliedsstaaten der EU akzeptieren, dass Produkte, die der genannten europäischen

Norm entsprechen und CE-gekennzeichnet sind, in Verkehr gebracht und verwendet wer-

den. Nationale Normen dürfen optional noch angewendet werden (Phase der Koexistenz).

Ende der Koexistenzphase

(Date of the end of the co-

existence period)

Bis zu diesem Datum müssen alle der harmonisierten europäischen Norm entgegenste-

henden nationalen Normen zurückgezogen sein; es gilt nur noch die europäische Norm.

Die Phase der Koexistenz endet in der Regel ein Jahr nach dem Beginn der Anwendbarkeit.

Tabelle 1: Schritte für das Inkrafttreten harmonisierter europäischer Normen (nach Leitpapier J [5])

Phase der Koexistenz

Beginn Ende

Norm EN Titel Datum der

Anwendbarkeit

Datum der Zurückziehung

nationaler Normen

15824Festlegungen für Außen- und Innenputze

mit organischen Bindemitteln1. April 2010 1. April 2011

Tabelle 2: Europäischer Zeitplan für das Inkrafttreten der EN 15824 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom

18.12.2009 unter 2009/C 309/01 und bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 62 vom 23.04.2010 S. 1439)

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3 Konformitätsnachweis

Bevor ein Produkt mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet

werden darf, müssen die im Konformitätsnachweisver-

fahren festgelegten Voraussetzungen erfüllt sein. Welche

Elemente dazu gehören, ist im „Anhang ZA“ der entspre-

chenden europäischen Produktnormen festgelegt.

Für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln

nach EN 15824 wurden drei verschiedene Konformitäts-

nachweisverfahren festgelegt. Welches Verfahren anzu-

wenden ist, hängt davon ab, welche Klasse der Hersteller

im Hinblick auf das Brandverhalten deklariert. Die Zuord-

nung ist aus Tabelle 3 dieser Broschüre zu ersehen.

Tabelle 4 enthält eine Übersicht über die Elemente, aus

denen die infrage kommenden Konformitätsnachweisver-

fahren bestehen.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, beginnt der

Hersteller mit der CE-Kennzeichnung seiner Produkte.

Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen erfüllt

sind, trifft der Hersteller in eigener Verantwortung.

Gleichzeitig mit der Kennzeichnung muss er eine produkt-

bezogene Konformitätserklärung abgeben.

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4 Brandverhalten

Grundsätzliches

Die Landesbauordnungen stellen grundsätzlich Anfor-

derungen an das Brandverhalten von Baustoffen. In der

Musterbauordnung [8] heißt es dazu: „Baustoffe, die nicht

mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare

Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht,

wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leicht­

entflammbar sind.“ Baustoffe, für die der Hersteller im

Rahmen der CE-Kennzeichnung keine Brandverhaltens-

klasse oder die Klasse F deklariert, gelten als leichtent-

flammbar und dürfen im Sinne der Bauordnung deshalb

nicht verwendet werden. Für den Nachweis der Verwend-

barkeit ist aus diesem Grund herstellerseits mindestens

die Brandverhaltensklasse E zu deklarieren.

Brandverhaltensklasse A1

Die Brandverhaltensklasse A1 kommt in der Regel für

Putze mit organischen Bindemitteln nach EN 15824 nicht

infrage und wird im Folgenden deshalb nicht behandelt.

Brandverhaltensklassen A2, B, C und D

Um für einen Putz nach EN 15824 die Klasse A2, B, C oder

D deklarieren zu können, ist gemäß EN 13501-1 eine Prü-

fung des Brandverhaltens nach EN 13823 (Single Burning

Item Test = SBI-Test) erforderlich a). Die Prüfung muss

von einer dafür anerkannten Prüfstelle („Notified Body“)

durchgeführt werden. Das Prüfszenario (Raumecke) setzt

voraus, dass der zu prüfende Putz in einer bestimmten

Schichtdicke auf einen festzulegenden Untergrund

aufgetragen wird. Die Deklaration der Brandverhaltens-

klasse gilt dann entsprechend dem Prüfzeugnis nur in

Verbindung mit dem geprüften Untergrund und bis zu

einer bestimmten Schichtdicke. Der Hersteller muss dies

bei der Deklaration mit angeben (z. B. „Brandverhaltens-

klasse B bei Verwendung auf mineralischen Untergründen

in einer Schichtdicke bis zu 5 mm“). Die Angaben sind in

dem Klassifizierungsbericht der anerkannten Prüfstelle

aufgeführt.

ACHTUNG:

EN 15824 enthält im Abschnitt 4.7 eine Anmerkung,

die eine Zuordnung der Putze nach EN 15824 zur

Brandverhaltensklasse C erlaubt, wenn die Putze „in

Mengen von < 3,5 kg/m² aufgebracht werden“. Diese

Anmerkung steht im Widerspruch zum übrigen

Normentext und zur europäischen Bauprodukten-

richtlinie [2]. Die Kommission hat auf der Grundlage

der Bauproduktenrichtlinie in ihrer Entscheidung

2000/147/EG [9] die Kriterien zur Klassifizierung des

Brandverhaltens festgelegt. Eine Einstufung allein

aufgrund der Auftragsmenge ist darin nicht vorgese-

hen und stellt somit einen Verstoß gegen die Norm,

die Bauproduktenrichtlinie und die Kommissions-

entscheidung 2000/147/EG dar und führt dazu, dass

das Produkt in Deutschland nicht in Verkehr gebracht

werden darf. a) Bei Zuordnung zur Klasse A2 ist zusätzlich zum SBI-Test eine Prü-fung nach EN ISO 1182 oder EN ISO 1716 erforderlich; bei Zuord-nung zu den Klassen B, C oder D ist zusätzlich zum SBI-Test eine Kleinprüfung nach EN ISO 11925-2 erforderlich.

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vor, unter anderem aus zahlreichen Brandprüfungen, die

im Zusammenhang mit der Verwendung solcher Putze als

Bestandteil von Wärmedämm-Verbundsystemen durch-

geführt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass die

Anforderungen der Brandverhaltensklasse E von diesen

Produkten erreicht werden.

Hersteller, die für solche Produkte die Brandverhaltens-

klasse E deklarieren wollen, müssen individuell abwägen,

wie und auf welcher Grundlage sie das Brandverhal-

ten deklarieren und ob dazu erneute Brandprüfungen

Erforderliche Nachweise für die Brandverhaltensklasse E

Die Zuordnung zur Brandverhaltensklasse E erfolgt ge-

mäß EN 13501-1 auf der Grundlage einer (Klein-)Prüfung

nach EN ISO 11925-2. Die Prüfung muss von einer dafür

anerkannten Stelle durchgeführt werden.

Für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln

liegen jahrzehntelange Erfahrungen zum Brandverhalten

Brandschutz-

anforderungenEinstufungsvoraussetzung

Vom Hersteller

deklarierte

Euroklasse für das

Brandverhalten

Vorgeschriebenes

Konformitäts-

nachweisverfah-

ren nach Tabelle 4

1

Für alle Anwen-

dungen, für die

Anforderungen an

das Brandverhalten

gestellt werden a)

Diese Einstufung gilt für Produkte, die aufgrund einer

Prüfung der Euroklasse A1, A2, B oder C zugeordnet

werden und bei denen eine eindeutig identifizierbare

Stufe des Herstellverfahrens zu einer Verbesserung der

Klassifizierung des Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz

von Flammschutzmitteln oder Begrenzung des Anteils

an organischen Stoffen). b)

A1, A2, B, C 1

2 Diese Einstufung gilt für Produkte, die aufgrund einer

Prüfung der Euroklasse A1, A2, B oder C zugeordnet

werden und für die die Einstufungsvoraussetzungen der

Tabellenzeile 1 nicht zutreffen.

A1, A2, B, C 3

3 Diese Einstufung gilt für alle Produkte, die aufgrund ei-

ner Prüfung der Euroklasse D oder E zugeordnet werden.D, E 3

4 Diese Einstufung gilt für Produkte, die ohne Prüfung auf-

grund einer veröffentlichten Entscheidung der Europä-

ischen Kommission einer Brandverhaltensklasse zuge-

ordnet werden. c)

A1, A2, B, C, D, E 4

5 Diese Einstufung gilt für alle Produkte, die in die Euro-

klasse F eingestuft wurden. d)F 4

6 Für alle Anwendun-

gen, für die keine

Anforderungen an

das Brandverhalten

gestellt werden c)

Vom Hersteller wird keine Euroklasse deklariert;

im CE-Zeichen wird „KLF“ oder „Keine Leistung festgestellt“ angegeben.4

Die grau hinterlegten Bereiche werden künftig für die überwiegende Zahl der Putze nach EN 15824 Anwendung finden.

a) Die Landesbauordnungen stellen grundsätzlich Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen (siehe Abschnitt 4).b) Nach Mitteilung des Deutschen Instituts für Bautechnik trifft diese Bedingung aus bauaufsichtlicher Sicht auf solche Putze nach EN 15824 zu, bei

denen bereits geringfügige Änderungen des organischen Anteils bzw. der Rezeptur zu einer Änderung der Klassifizierung des Brandverhaltens führen können.

c) Für Putze nach EN 15824 liegt eine solche Entscheidung nicht vor. Ein entsprechender Antrag an die Europäische Kommission durch den Europä-ischen Verband der Mörtelindustrie EMO befindet sich jedoch in Vorbereitung.

d) In Deutschland ist die Anwendung dieser Zeile nicht möglich, da grundsätzlich Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden und damit mindestens die Klasse E zu deklarieren ist (siehe Fußnote a))

Tabelle 3: Festgelegte Konformitätsnachweisverfahren für Außen­ und Innenputze mit organischen Bindemitteln nach EN 15824

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Konformitätsnachweisverfahren Aufgabe des Herstellers Aufgabe der zugelassenen Stelle

1

Konformitätszertifizierung

durch eine zugelassene

Zertifizierungsstelle

– Erstprüfung des Produktes

(außer Brandverhalten)

– kontinuierliche Werkseigene

Produktionskontrolle

– zusätzliche Prüfung von im Werk ent-

nommenen Proben nach Prüfplan

– Erstprüfung des Brandverhaltens

– Erstinspektion des Werkes und der

Werkseigenen Produktionskontrolle

– laufende Überwachung, Beurteilung

und Anerkennung der Werkseigenen

Produktionskontrolle (keine Material-

prüfungen)

3

Konformitätserklärung

des Herstellers

– Erstprüfung des Produktes

(außer Brandverhalten)

– kontinuierliche Werkseigene

Produktionskontrolle

– Erstprüfung des Brandverhaltens

4

Konformitätserklärung

des Herstellers

– Erstprüfung des Produkts

– kontinuierliche Werkseigene

Produktionskontrolle

(Einschaltung einer zugelassenen Stelle

nicht erforderlich)

Tabelle 4: Elemente der Konformitätsnachweisverfahren 1, 3 und 4

erforderlich sind. Putze, die lediglich der Brandverhaltens-

klasse E (normal entflammbar) entsprechen, können

in manchen EU-Mitgliedsstaaten möglicherweise nur

eingeschränkt verwendet werden.

Klassifizierung aufgrund einer Entschei-dung der Europäischen Kommission

Es gibt zwei Möglichkeiten, eine Klassifizierung des

Brandverhaltens auch ohne individuelle Prüfung vor-

zunehmen:

1 Wenn das Produkt aufgrund einer Entscheidung

der Europäischen Kommission im „Verzeichnis von

Produkten, die in die Kategorie A ,Kein Beitrag zum

Brand‘ […] einzustufen sind“ aufgeführt ist und der

Gehalt an homogen verteilten organischen Stoffen

nicht mehr als 1 % beträgt (Volumen- oder Masse-

prozent, der ungünstigere Wert ist maßgebend). In

diesem Verzeichnis sind z. B. Putze mit anorganischen

Bindemitteln aufgeführt (siehe z. B. [10] und [11]). Für

Putze mit organischen Bindemitteln ist diese Option

aufgrund ihres Gehaltes an organischen Bestandteilen

nicht möglich.

2 Wenn das Brandverhalten eines Bauproduktes so

eindeutig ermittelt werden kann und den für die

Brandschutzvorschriften zuständigen Stellen in den

Mitgliedstaaten so gut bekannt ist, dass sich eine Prü-

fung dieses Leistungsmerkmals erübrigt, kann die Eu-

ropäische Kommission für genau definierte Produkte

eine Entscheidung zur Festlegung einer Brandverhal-

tensklasse treffen, auf die Hersteller ohne weitere

Prüfung (Classified Without Further Testing = CWFT)

Bezug nehmen können. Auf dieser Grundlage ist beim

Europäischen Verband der Mörtelindustrie (EMO) ein

Antrag an die Europäische Kommission in Vorberei-

tung, um eine so genannte CWFT-Entscheidung zu

erwirken. Wenn diese Entscheidung vorliegt und im

Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht

wurde, können Putze nach EN 15824 hinsichtlich ihres

Brandverhaltens unter Bezug auf diese Entscheidung

klassifiziert werden.

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5 Erstprüfung und Werkseigene Produktionskontrolle

Zu jedem Konformitätsnachweisverfahren gehört die

Werkseigene Produktionskontrolle, die vom Hersteller

eigenverantwortlich einzuführen, zu dokumentieren und

kontinuierlich zu betreiben ist. Bei der Werkseigenen

Produktionskontrolle handelt es sich um ein System der

Eigenüberwachung, das sich in seinen Elementen an

Qualitätsmanagementsysteme nach EN ISO 9001 anlehnt.

Hersteller, die ein Qualitätsmanagementsystem nach

EN ISO 9001 eingeführt haben und aufrecht erhalten,

erfüllen in der Regel auch die Anforderungen, die an

die Werkseigene Produktionskontrolle gestellt werden.

Voraussetzung ist, dass die speziellen Anforderungen der

EN 15824 in das Qualitätsmanagementsystem integriert

werden.

Für die CE-Kennzeichnung ist eine Erstprüfung des Pro-

duktes durchzuführen. Dies geschieht bei den Konformi-

tätsnachweisverfahren 1, 3 und 4 in Eigenverantwortung

des Herstellers – mit Ausnahme der Brandprüfung, die

im Falle der Konformitätsnachweisverfahren 1 und 3 von

einer dafür anerkannten Stelle durchzuführen ist.

Erstprüfungen behalten so lange ihre Gültigkeit, wie die

Ausgangsstoffe und das Herstellverfahren beibehalten

werden. Erst wenn Änderungen vorgenommen werden,

die sich auf die deklarierten Produkteigenschaften aus-

wirken, ist eine erneute Erstprüfung notwendig.

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6 Konformitätserklärung

Der Hersteller muss in einer „Konformitätserklärung“

erklären, dass sein Produkt mit den Anforderungen der

EN 15824 übereinstimmt. Beispiele für die Konformitäts-

erklärung sind nachfolgend dargestellt und erläutert.

Die Konformitätserklärung muss der Hersteller auf

Verlangen vorlegen.

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7 CE-Kennzeichnung

CE-Konformitätszeichen (Logo)

Das CE-Zeichen ist ein Zeichen der Europäischen Union.

Diese legt deshalb auch fest, unter welchen Bedingungen

es zu nutzen ist. Das CE-Zeichen ist nicht auf Bauprodukte

beschränkt, sondern gilt auch in anderen Bereichen; man

findet es z. B. auch auf Elektrogeräten und Computern.

Für Bauprodukte sind die Bedingungen, unter denen das

CE-Konformitätszeichen zu verwenden ist, in der Baupro-

duktenrichtlinie [2] festgelegt. Erläuterungen enthält das

Leitpapier D [4].

Das Kürzel CE steht für „Conformité Européenne“. Wie

es als Bildzeichen auszusehen hat, steht in der Richtlinie

93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993. Dort heißt es:

„Die CE­Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buch­

staben ,CE‘ mit folgendem Schriftbild:

Begleitinformationen zum CE-Zeichen

Zusammen mit dem CE-Zeichen müssen weitere indivi-

duelle Angaben zu den Produkteigenschaften erfolgen.

Welche Angaben erforderlich sind, steht im Anhang ZA

der Produktnorm. Ein Beispiel für die CE-Kennzeichnung

ist nachfolgend dargestellt.

„Keine Leistung festgestellt“

Wenn in einem Mitgliedsstaat der EU bestimmte Eigen-

schaftskennwerte eines Produktes (aus bauordnungs-

rechtlicher Sicht) für nicht erforderlich erachtetet werden,

braucht der Hersteller diese Eigenschaftskennwerte nicht

zu bestimmen und nicht anzugeben. Stattdessen kann er

anstelle dieses Eigenschaftskennwertes angeben: „Keine

Leistung festgestellt“, KLF (englisch: No Performance

Determined).

Woher weiß der Hersteller, ob ein Eigenschaftskennwert

anzugeben ist oder ob die Angabe „Keine Leistung festge-

stellt“ ausreichend ist? Diese Informationen lassen sich

nur in den jeweiligen nationalen Vorschriften der einzel-

nen EU-Mitgliedsstaaten finden. In Deutschland sind sie

z. B. der Bauregelliste B zu entnehmen. Da nach jetzigem

Kenntnisstand die EN 15824 nicht in die Bauregelliste B

aufgenommen wird, bedeutet dies, dass in Deutschland

aus bauordnungsrechtlicher Sicht – mit Ausnahme der

Brandklassifizierung – keine Eigenschaftskennwerte

deklariert werden müssen.

Unabhängig von den bauordnungsrechtlichen Maßgaben

dient die Angabe der Eigenschaftskennwerte jedoch auch

zur Information der Verwender. Deshalb kann es durchaus

sinnvoll sein, Eigenschaftskennwerte anzugeben, auch

wenn nach Bauordnungsrecht die Angabe „Keine Leistung

festgestellt“ ausreichend wäre. Näheres ergibt sich aus

den Beispielen im Anhang dieser Broschüre.

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Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE­Kennzeichnung

müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster erge­

benden Proportionen eingehalten werden. Die verschie­

denen Bestandteile der CE­Kennzeichnung müssen etwa

gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.“

Druckvorlagen für das CE-Konformitätszeichen können

von den Internetseiten der beteiligten Verbände herunter-

geladen werden.

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Ort der Kennzeichnung

Im Leitpapier D (siehe [4]) ist angegeben, wo die CE-Kenn-

zeichnung erfolgen soll:

■ auf dem Produkt selbst (bei pastösen Putzen i. d. R.

nicht möglich),

■ auf der Verpackung (z. B. Eimer),

■ auf einem am Produkt oder der Verpackung ange-

brachten Etikett (z. B. bei Silos),

■ in den kommerziellen Begleitpapieren (z. B. Liefer-

schein oder Technisches Merkblatt).

Die Prüfung, wo die CE-Kennzeichnung anzubringen ist,

muss in der oben angegebenen Reihenfolge erfolgen;

d.h., wenn es möglich ist, die Verpackung zu kennzeich-

nen, muss dies auch erfolgen. Erst wenn dies, wie z. B. bei

Siloware, nicht möglich ist, darf von der nächsten angege-

benen Kennzeichnungsart Gebrauch gemacht werden.

Größe der CE-Kennzeichnung

Verbindliche Vorgaben zur Größe der CE-Kennzeichnung

einschließlich der erforderlichen Begleitinformationen

gibt es nicht. Es ist lediglich zu beachten, dass das CE-

Logo eine Mindesthöhe von 5 mm haben muss (siehe

linke Seite).

Elektronische CE-Kennzeichnung

Einige Hersteller sind dazu übergegangen, aus Gründen

der Einfachheit ihre Produkte nur noch mit dem CE-

Zeichen sowie einigen Basisangaben zu versehen. Alle

weiteren Informationen sind elektronisch im Internet hin-

terlegt. Die Europäische Kommission hat dazu noch keine

rechtlich verbindlichen Rahmenbedingungen festgelegt.

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Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVS) sind in Deutsch-

land und Europa derzeit noch zulassungspflichtige

Bauprodukte. Werden Putze ausschließlich als Bestandteil

eines WDVS in Verkehr gebracht, so fallen sie nicht in den

Geltungsbereich der EN 15824. Wenn der gleiche Putz

jedoch sowohl als Bestandteil eines WDVS als auch als

„normaler“ Innen- oder Außenputz in Verkehr gebracht

werden soll, so muss er zusätzlich zu den WDVS-Kenn-

zeichnungen auch mit dem CE-Zeichen entsprechend der

EN 15824 gekennzeichnet werden. Das ist auch erforder-

lich, wenn die deutsche oder europäische Zulassung den

Einsatz von Putzen nach EN 15824 verlangt.

Bei WDVS erfolgt die Brandprüfung systembezogen. Das

Prüfergebnis kann nicht ohne weiteres auf die einzelnen

WDVS-Komponenten übertragen werden. Es ist jedoch

davon auszugehen, dass der verwendete Putz auch auf

nichtbrennbaren Untergründen mindestens die Brandver-

haltensklasse aus der Systemprüfung erreichen wird.

8 Sonderfall: Putze für Wärmedämm-Verbundsysteme

Page 15: CE-Kennzeichnung für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln · 2017. 7. 17. · Impressum CE-Kennzeichnung für Außen- und Innenputze mit orga-nischen Bindemitteln

15

9 Literatur

[1] DIN EN 15824:2009-10 Festlegungen für Außen- und

Innenputze mit organischen Bindemitteln; Deutsche

Fassung EN 15824:2009

[2] Bauproduktenrichtlinie: Richtlinie des Rates vom

21.12.1988 (89/106/EWG), geändert durch die Richt-

linie 93/68/EWG des Rates vom 22.07.1993.

[3] Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien

Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der

Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21.12.1988

zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-

schriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte

und andere Rechtsakte der Europäischen Gemein-

schaften (Bauproduktengesetz – BauPG) in der

Fassung der Bekanntmachung vom 28.04.1998

einschließlich der Änderungen vom 29.10.2001 und

15.12.2001.

[4] Guidance Paper D (concerning the Construction Pro-

ducts Directive – 89/106/EC): CE Marking under the

Construction Products Directive; May 2004 – Europe-

an Commission Enterprise Directorate-General

[5] Guidance Paper J (concerning the Construction

Products Directive – 89/106/EC): Transitional Arran-

gements under the Construction Products Directive

(Revision Sep. 2002) – European Commission Enter-

prise Directorate-General

[6] Schubert, Wolfgang: Marktüberwachung für har-

monisierte Bauprodukte. In: DIBt Mitteilungen 41

(2010) H. 1, S. 2-4

[7] Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C, Ausgabe

2010/1. In: DIBt Mitteilungen 41 (2010) – Sonderheft

Nr. 39

[8] Musterbauordnung (MBO) in der Fassung November

2002 (zuletzt geändert im Oktober 2008) – Heraus-

gegeben von der Bauministerkonferenz (ARGEBAU)

und veröffentlicht unter www.is-argebau.de

[9] Entscheidung der Kommission 2000/147/EG vom

08.02.2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/

EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung

des Brandverhaltens von Bauprodukten. In: Amts-

blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 50/14

vom 23.02.2000

[10] Entscheidung 96/603/EG der Kommission vom

04.10.1996 zur Festlegung eines Verzeichnisses von

Produkten, die in die Kategorie A „Kein Beitrag zum

Brand“ gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur

Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/

EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind.

In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

Nr. L 267/23 vom 19.10.1996

[11] Entscheidung 2003/424/EG der Kommission

vom 06.06.2003 zur Änderung der Entscheidung

96/603/EG zur Festlegung eines Verzeichnisses von

Produkten, die in die Kategorie A „Kein Beitrag zum

Brand“ gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur

Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/

EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind.

In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

Nr. L 144/09 vom 12.06.2003

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16

Beispiel für EG-Konformitätserklärung bei Konformitätsnachweisverfahren 1

EG-KonformitätserklärungDer Hersteller

ColorPutz GmbH & Co. KGMusterstraße 1

D-12345 MusterstadtE 1

erklärt nach § 9 Bauproduktengesetz (Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG), dass das Produkt

PremiumColor 3000plus E 2

hergestellt im Werk

Werk MusterstadtMusterstraße 1

D-12345 MusterstadtE 3

den Bestimmungen der EN 15824:2009 entspricht und die Voraussetzungen für die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang ZA.1 von EN 15824:2009 erfüllt.

E 4

Es wurden die in Tabelle ZA.3.1 angegebenen Verfahren für die Bewertung der Konformität durchgeführt.

E 5

Das Produkt wurde einer Erstprüfung unterzogen und unterliegt der Werkseigenen Produktionskontrolle nach EN 15824.

E 6

Das Produkt entspricht auf mineralischen Untergründen der Brandverhaltensklasse B. E 7

Die laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung des Systems der Werkseigenen Produktionskontrolle erfolgt durch die notifizierte Stelle

Überwachungs- und ZertifizierungsstelleZertifizierungsstraße 1D-01234 Zertifikatstadt

(Kenn-Nr. 0123)

Das Zertifikat mit der Registrier-Nr. ABCD-CPD-OPQR wurde am >Datum< (mit einer Gültigkeit von Y Jahren) ausgestellt.

E 8

Musterstadt, >Datum< Unterschrift E 9

Name und Position des Unterzeichners

AnlageE 10

Technisches Merkblatt

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17

E 1 Name und Adresse des Herstellers müssen so vollständig angegeben werden, dass der Hersteller aufgrund der

Angabe kontaktiert werden kann. Der hier angegebene „Hersteller“ ist im rechtlichen Sinne für die Konformität des

Produktes verantwortlich. Er muss das Produkt nicht zwingend in einem eigenen Werk hergestellt haben. Der Zweck

dieser Angabe ist es, den für das Inverkehrbringen des Produktes Verantwortlichen zu identifizieren und mit ihm in

Kontakt treten zu können.

E 2 Eindeutige Produktbezeichnung – weitere Angaben zu den Produkteigenschaften sind an dieser Stelle nicht erfor-

derlich, da sie in der CE-Kennzeichnung enthalten sind (Vermeidung von Wiederholungen). Es können auch mehrere

(gleichartige) Produkte zusammengefasst werden. In diesem Fall sind die einzelnen Produktbezeichnungen anzuge-

ben.

E 3 Damit die Rückverfolgbarkeit zu dem jeweiligen Herstellwerk (insbesondere, wenn als Hersteller nur ein „Bevoll-

mächtigter“ angegeben wird, siehe E 1) sichergestellt wird, muss hier eine Angabe des Herstellwerkes erfolgen. Die

Angabe dient nicht dazu, dass ein Verwender das Herstellwerk kontaktieren kann, und darf deshalb in codierter

Form erfolgen.

E 4 Genaue Angabe darüber, auf welche Technische Spezifikation mit der Konformitätserklärung Bezug genommen

wird. Im vorliegenden Fall ist dies die europäische Norm für Innen- und Außenputze mit organischen Bindemitteln

EN 15824 mit den im Anhang ZA festgelegten Anforderungen, deren Erfüllung zur CE-Kennzeichnung berechtigt.

Die Anforderungen an das Produkt befinden sich in Tabelle ZA.1.

E 5 Aussage darüber, wie die Konformität des Produktes mit den Anforderungen überprüft wurde. Das hier angewandte

Verfahren 1 ist in Tabelle ZA.3.1 der Norm beschrieben.

E 6 Hinweis auf die in der Eigenverantwortung des Herstellers durchgeführte Werkseigene Produktionskontrolle; zur

Werkseigenen Produktionskontrolle gehören u. a. die Erstprüfung und das zu erstellende „Handbuch der Werkseige-

nen Produktionskontrolle“.

E 7 Die Brandverhaltensklasse gemäß dem Klassifizierungsbericht der anerkannten Prüfstelle sollte hier als „besonderer

Verwendungshinweis“ zusammen mit den darin aufgeführten Randbedingungen, z. B. Hinweis auf den Untergrund,

angegeben werden.

E 8 Verweis auf die Fremdüberwachung durch eine dafür anerkannte Stelle und die Nummer des Zertifikates; sofern

eine begrenzte Geltungsdauer festgelegt wurde, ist diese ebenfalls anzugeben.

E 9 Name und Funktion der zur Unterschrift der Konformitätserklärung ermächtigten Person, z. B. Geschäftsführer,

Prokurist. Die Ermächtigung des Unterzeichners muss dokumentiert sein.

E 10 Da bei Putz die Eigenschaften des fertigen Produktes entscheidend von dessen Verarbeitung auf der Baustelle

abhängen, ist es sinnvoll, der Konformitätserklärung das zu dem Produkt gehörende Technische Merkblatt mit den

erforderlichen Verwendungshinweisen hinzuzufügen.

Erläuterungen zur EG-Konformitätserklärung bei Konformitätsnachweisverfahren 1

Page 18: CE-Kennzeichnung für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln · 2017. 7. 17. · Impressum CE-Kennzeichnung für Außen- und Innenputze mit orga-nischen Bindemitteln

18

CE-Kennzeichnung (Beispiel für Konformitätsnachweisverfahren 1)

CE 1

0123 CE 2

ColorPutz GmbH & Co. KGMusterstraße 1

D-12345 MusterstadtCE 3

10 CE 4

ABCD-CPD-OPQR CE 5

EN 15824 CE 6

Putz mit organischen Bindemitteln zur Verwendung im Außen- und Innenbereich

CE 7

Wasserdampfdurchlässigkeit: V2 mittel CE 8

Wasseraufnahme: W3 niedrig CE 9

Haftfestigkeit: ≥ 0,3 MPa CE 10

Dauerhaftigkeit (Frostwiderstand):

Durchlässigkeitsrate nach EN 1062-3 ist ≤ 0,5 kg/(m² · h0,5)

CE 11

Wärmeleitfähigkeit λ10,dry,mat: Keine Leistung festgestellt CE 12

Brandverhalten:Brandverhaltensklasse B

(bei Verwendung auf mineralischen Untergründen)CE 13

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Erläuterungen zur CE-Kennzeichnung (Beispiel für Konformitätsnachweisverfahren 1)

CE 1 CE-Konformitätszeichen gemäß Richtlinie 93/68/EWG (Mindesthöhe 5 mm)

CE 2 Kennnummer der notifizierten Zertifizierungsstelle

CE 3 Name und Adresse des Herstellers müssen so vollständig angegeben werden, dass der Hersteller aufgrund der

Angabe kontaktiert werden kann. Der hier angegebene „Hersteller“ ist im rechtlichen Sinne für die Konformität des

Produktes verantwortlich. Er muss das Produkt nicht zwingend in einem eigenen Werk hergestellt haben. Der Zweck

dieser Angabe ist es, den für das Inverkehrbringen des Produktes Verantwortlichen zu identifizieren und mit ihm in

Kontakt treten zu können.

CE 4 Die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung erfolgt ist. Es handelt sich nicht um das Produktions-

datum, sondern um den Zeitpunkt, ab dem der Hersteller die Verantwortung für die Übereinstimmung mit den für

das Produkt maßgebenden Anforderungen übernimmt.

CE 5 Nummer des von der Zertifizierungsstelle erteilten Zertifikates

CE 6 Nummer der zu Grunde liegenden europäischen Norm

CE 7 Allgemeine Beschreibung des Produktes auf der Grundlage der in der Norm festgelegten Eigenschaften; die erforder-

lichen individuellen Angaben zur Identifizierung der Produktmerkmale sind in den Zeilen CE 6 bis CE 11 beschrieben.

Es ist zu unterscheiden, ob der Putz für den Außen- und Innenbereich oder nur für den Außenbereich oder nur für

den Innenbereich vorgesehen ist.

CE 8 Die Wasserdampfdurchlässigkeit muss nur für Außenputze angegeben werden. Sie erfolgt auf der Grundlage einer

Prüfung der Wasserdampf-Diffusionsstromdichte, wobei nicht der Prüfwert angegeben wird, sondern die Kategorie,

in die der Prüfwert fällt (V1 hoch; V2 mittel; V3 niedrig).

CE 9 Die Wasseraufnahme muss nur für Außenputze angegeben werden. Sie erfolgt auf der Grundlage einer Prüfung der

Durchlässigkeitsrate für flüssiges Wasser, wobei nicht der Prüfwert angegeben wird, sondern die Kategorie, in die der

Prüfwert fällt (W1 hoch; W2 mittel; W3 niedrig).

CE 10 Die Haftfestigkeit ist zu prüfen. Sie darf nicht kleiner als 0,3 MPa sein. Falls nicht für spezielle Anwendungen die

Deklaration eines höheren Wertes erforderlich ist, reicht es aus, wenn die Angabe „≥ 0,3 MPa“ erfolgt, auch wenn der

ermittelte Prüfwert höher liegt.

CE 11 Angaben zur Dauerhaftigkeit sind nur für Außenputze erforderlich. Grundsätzlich sind drei Optionen zur Angabe der

Dauerhaftigkeit möglich:

Option 1 (nur Innenputze): Bei Innenputzen (ausschließliche Verwendung innen) reicht ohne weitere Prüfung die

Angabe „Keine Leistung festgestellt“.

Option 2 (Außenputze): Die Durchlässigkeitsrate für flüssiges Wasser (siehe Erläuterung CE 9) ist ≤ 0,5 kg/(m² · h0,5),

d. h. der Putz fällt in die Kategorie W2 oder W3. Dann wird im CE-Zeichen angegeben: „Durchlässigkeitsrate nach

EN 1062-3 ist ≤ 0,5 kg/(m² · h0,5)“. Eine Frost-Tau-Wechselprüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Option 3 (Außenputze): Die Durchlässigkeitsrate für flüssiges Wasser (siehe Erläuterung CE 9) ist > 0,5 kg/(m² · h0,5),

d. h. der Putz fällt in die Kategorie W1. Dann wird nach bestandener Frost-Tau-Wechselprüfung im CE-Zeichen angege-

ben: „Haftfestigkeit nach Frost-Tau-Wechselprüfung ≥ 0,3 MPa“.

CE 12 Die Angabe der Wärmeleitfähigkeit ist aufgrund der geringen Schichtdicke der Putze für wärmeschutztechnische

Berechnungen nicht sinnvoll. Die in der EN 1745 vorgesehene Ableitung der Wärmeleitfähigkeit aus der Trockenroh-

dichte ist nicht möglich, da kein Verfahren zur Bestimmung der Trockenrohdichte von Putzen nach EN 15824 vorliegt.

CE 13 Die Angabe einer Brandverhaltensklasse ist erforderlich, da in Deutschland keine Baustoffe, die nicht mindestens

normalentflammbar sind, verwendet werden dürfen (siehe Abschnitt 4 dieser Broschüre). Zusätzlich sollten die im

Klassifizierungsbericht aufgeführten Randbedingungen (z. B. Hinweis auf Untergrund) genannt werden.

Page 20: CE-Kennzeichnung für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln · 2017. 7. 17. · Impressum CE-Kennzeichnung für Außen- und Innenputze mit orga-nischen Bindemitteln

20

EG-KonformitätserklärungDer Hersteller

ColorPutz GmbH & Co. KGMusterstraße 1

D-12345 MusterstadtE 1

erklärt nach § 9 Bauproduktengesetz (Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG), dass das Produkt

StarColor 5000 E 2

hergestellt im Werk

Werk MusterstadtMusterstraße 1

D-12345 MusterstadtE 3

den Bestimmungen der EN 15824:2009 entspricht und die Voraussetzungen für die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang ZA.1 von EN 15824:2009 erfüllt.

E 4

Es wurden die in Tabelle ZA.3.2 angegebenen Verfahren für die Bewertung der Konformität durchgeführt.

E 5

Das Produkt entspricht auf mineralischen Untergründen der Brandverhaltensklasse D.

Die Prüfung der Brandverhaltensklasse wurde von dem notifizierten Prüflaboratorium

Materialprüfstelle für den BrandschutzBrand-Allee 100

D-12345 Feuerbach(Kenn-Nr. 1111)

durchgeführt und darüber der Klassifizierungsbericht 12345-xyz-AAA vom >Datum< ausgestellt.

E 6

Das Produkt wurde einer Erstprüfung unterzogen und unterliegt der Werkseigenen Produktionskontrolle nach EN 15824.

E 7

Musterstadt, >Datum< Unterschrift E 8

Name und Position des Unterzeichners

AnlageE 9

Technisches Merkblatt

Beispiel für EG-Konformitätserklärung bei Konformitätsnachweisverfahren 3

Page 21: CE-Kennzeichnung für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln · 2017. 7. 17. · Impressum CE-Kennzeichnung für Außen- und Innenputze mit orga-nischen Bindemitteln

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Erläuterungen zur EG-Konformitätserklärung bei Konformitätsnachweisverfahren 3

E 1 Name und Adresse des Herstellers müssen so vollständig angegeben werden, dass der Hersteller aufgrund der

Angabe kontaktiert werden kann. Der hier angegebene „Hersteller“ ist im rechtlichen Sinne für die Konformität des

Produktes verantwortlich. Er muss das Produkt nicht zwingend in einem eigenen Werk hergestellt haben. Der Zweck

dieser Angabe ist es, den für das Inverkehrbringen des Produktes Verantwortlichen zu identifizieren und mit ihm in

Kontakt treten zu können.

E 2 Eindeutige Produktbezeichnung – weitere Angaben zu den Produkteigenschaften sind an dieser Stelle nicht erfor-

derlich, da sie in der CE-Kennzeichnung enthalten sind (Vermeidung von Wiederholungen). Es können auch mehrere

(gleichartige) Produkte zusammengefasst werden. In diesem Fall sind die einzelnen Produktbezeichnungen anzuge-

ben.

E 3 Damit die Rückverfolgbarkeit zu dem jeweiligen Herstellwerk (insbesondere, wenn als Hersteller nur ein „Bevoll-

mächtigter“ angegeben wird, siehe E 1) sichergestellt wird, muss hier eine Angabe des Herstellwerkes erfolgen. Die

Angabe dient nicht dazu, dass ein Verwender das Herstellwerk kontaktieren kann, und darf deshalb in codierter

Form erfolgen.

E 4 Genaue Angabe darüber, auf welche Technische Spezifikation mit der Konformitätserklärung Bezug genommen

wird. Im vorliegenden Fall ist dies die europäische Norm für Innen- und Außenputze mit organischen Bindemitteln

EN 15824 mit den im Anhang ZA festgelegten Anforderungen, deren Erfüllung zur CE-Kennzeichnung berechtigt.

Die Anforderungen an das Produkt befinden sich in Tabelle ZA.1.

E 5 Aussage darüber, wie die Konformität des Produktes mit den Anforderungen überprüft wurde. Das hier angewandte

Verfahren 3 ist in Tabelle ZA.3.2 der Norm beschrieben.

E 6 Verweis auf die erfolgte Erstprüfung des Brandverhaltens durch eine dafür anerkannte Stelle (Notified Body). Anga-

be der im Klassifizierungsbericht ausgewiesenen Brandverhaltensklasse und der Randbedingungen, unter denen sie

erreicht wird (z. B. Hinweis auf Untergrund). Die Nummer des Klassifizierungsberichtes muss angegeben werden.

Sofern eine begrenzte Geltungsdauer festgelegt wurde, ist diese ebenfalls anzugeben.

E 7 Hinweis auf die in der Eigenverantwortung des Herstellers durchgeführte Werkseigene Produktionskontrolle; zur

Werkseigenen Produktionskontrolle gehören u. a. die Erstprüfung und das zu erstellende „Handbuch der Werkseige-

nen Produktionskontrolle“.

E 8 Name und Funktion der zur Unterschrift der Konformitätserklärung ermächtigten Person, z. B. Geschäftsführer,

Prokurist. Die Ermächtigung des Unterzeichners muss dokumentiert sein.

E 9 Da gerade bei Putzen die Eigenschaften des fertigen Produktes entscheidend von dessen Verarbeitung auf der

Baustelle abhängen, ist es sinnvoll, der Konformitätserklärung das zu dem Produkt gehörende Technische Merkblatt

hinzuzufügen, da darin die erforderlichen Verwendungshinweise enthalten sind.

Page 22: CE-Kennzeichnung für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln · 2017. 7. 17. · Impressum CE-Kennzeichnung für Außen- und Innenputze mit orga-nischen Bindemitteln

22

CE-Kennzeichnung (Beispiel für Konformitätsnachweisverfahren 3)

CE 1

ColorPutz GmbH & Co. KGMusterstraße 1

D-12345 MusterstadtCE 2

10 CE 3

EN 15824 CE 4

Putz mit organischen Bindemitteln zur Verwendung im Außen- und Innenbereich

CE 5

Wasserdampfdurchlässigkeit: V2 mittel CE 6

Wasseraufnahme: W3 niedrig CE 7

Haftfestigkeit: ≥ 0,3 MPa CE 8

Dauerhaftigkeit (Frostwiderstand):

Durchlässigkeitsrate nach EN 1062-3 ist ≤ 0,5 kg/(m² · h0,5)

CE 9

Wärmeleitfähigkeit λ10,dry,mat: Keine Leistung festgestellt CE 10

Brandverhalten:Brandverhaltensklasse D

(bei Verwendung auf mineralischen Untergründen)CE 11

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23

Erläuterungen zur CE-Kennzeichnung (Beispiel für Konformitätsnachweisverfahren 3)

CE 1 CE-Konformitätszeichen gemäß Richtlinie 93/68/EWG (Mindesthöhe 5 mm)

CE 2 Name und Adresse des Herstellers müssen so vollständig angegeben werden, dass der Hersteller aufgrund der

Angabe kontaktiert werden kann. Der hier angegebene „Hersteller“ ist im rechtlichen Sinne für die Konformität des

Produktes verantwortlich. Er muss das Produkt nicht zwingend in einem eigenen Werk hergestellt haben. Der Zweck

dieser Angabe ist es, den für das Inverkehrbringen des Produktes Verantwortlichen zu identifizieren und mit ihm in

Kontakt treten zu können.

CE 3 Die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung erfolgt ist. Es handelt sich nicht um das Produkti-

onsdatum, sondern um den Zeitpunkt, ab dem der Hersteller die Verantwortung für die Übereinstimmung mit den

für das Produkt maßgebenden Anforderungen übernimmt.

CE 4 Nummer der zu Grunde liegenden europäischen Norm

CE 5 Allgemeine Beschreibung des Produktes auf der Grundlage der in der Norm festgelegten Eigenschaften; die erfor-

derlichen individuellen Angaben zur Identifizierung der Produktmerkmale sind in den Zeilen CE 6 bis CE 11 beschrie-

ben. Es ist zu unterscheiden, ob der Putz für den Außen- und Innenbereich oder nur für den Außenbereich oder nur

für den Innenbereich vorgesehen ist.

CE 6 Die Wasserdampfdurchlässigkeit muss nur für Außenputze angegeben werden. Sie erfolgt auf der Grundlage einer

Prüfung der Wasserdampf-Diffusionsstromdichte, wobei nicht der Prüfwert angegeben wird, sondern die Kategorie,

in die der Prüfwert fällt (V1 hoch; V2 mittel; V3 niedrig).

CE 7 Die Wasseraufnahme muss nur für Außenputze angegeben werden. Sie erfolgt auf der Grundlage einer Prüfung der

Durchlässigkeitsrate für flüssiges Wasser, wobei nicht der Prüfwert angegeben wird, sondern die Kategorie, in die

der Prüfwert fällt (W1 hoch; W2 mittel; W3 niedrig).

CE 8 Die Haftfestigkeit ist zu prüfen. Sie darf nicht kleiner als 0,3 MPa sein. Falls nicht für spezielle Anwendungen die

Deklaration eines höheren Wertes erforderlich ist, reicht es aus, wenn die Angabe „≥ 0,3 MPa“ erfolgt, auch wenn

der ermittelte Prüfwert höher liegt.

CE 9 Angaben zur Dauerhaftigkeit sind nur für Außenputze erforderlich. Grundsätzlich sind drei Optionen zur Angabe der

Dauerhaftigkeit möglich:

Option 1 (nur Innenputze): Bei Innenputzen (ausschließliche Verwendung innen) reicht ohne weitere Prüfung die

Angabe „Keine Leistung festgestellt“.

Option 2 (Außenputze): Die Durchlässigkeitsrate für flüssiges Wasser (siehe Erläuterung CE 7) ist ≤ 0,5 kg/(m² · h0,5),

d. h. der Putz fällt in die Kategorie W2 oder W3. Dann wird im CE-Zeichen angegeben: „Durchlässigkeitsrate nach

EN 1062-3 ist ≤ 0,5 kg/(m² · h0,5)“. Eine Frost-Tau-Wechselprüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Option 3 (Außenputze): Die Durchlässigkeitsrate für flüssiges Wasser (siehe Erläuterung CE 7) ist > 0,5 kg/(m² · h0,5),

d. h. der Putz fällt in die Kategorie W1. Dann wird nach bestandener Frost-Tau-Wechselprüfung im CE-Zeichen ange-

geben: „Haftfestigkeit nach Frost-Tau-Wechselprüfung ≥ 0,3 MPa“.

CE 10 Die Angabe der Wärmeleitfähigkeit ist aufgrund der geringen Schichtdicke der Putze für wärmeschutztechnische

Berechnungen nicht sinnvoll. Die in der EN 1745 vorgesehene Ableitung der Wärmeleitfähigkeit aus der Trocken-

rohdichte ist nicht möglich, da kein Verfahren zur Bestimmung der Trockenrohdichte von Putzen nach EN 15824

vorliegt.

CE 11 Die Angabe einer Brandverhaltensklasse ist erforderlich, da in Deutschland keine Baustoffe, die nicht mindestens

normalentflammbar sind, verwendet werden dürfen (siehe Abschnitt 4 dieser Broschüre). Zusätzlich sollten die im

Klassifizierungsbericht aufgeführten Randbedingungen (z. B. Hinweis auf Untergrund) genannt werden.

Page 24: CE-Kennzeichnung für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln · 2017. 7. 17. · Impressum CE-Kennzeichnung für Außen- und Innenputze mit orga-nischen Bindemitteln

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