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A NWALTSKANZLEI A M A UGUSTINERPLATZ Anwaltskanzlei Am Augustinerplatz • Gerberau 9a • 79098 Freiburg Christina Gröbmayr Rechtsanwältin Gerberau 9a D 79098 Freiburg - Tel (0049) 0761 / 20 75 1-0 Fax (0049) 0761 / 20 75 1-41 LG-Fach 126 In Bürogemeinschaft mit Ulf Köpcke Rechtsanwalt Gerhard Bongarth Rechtsanwalt Fachanwalt für Bank- u. Kapitalmarktrecht Dr. Günter Zimmermann Patentanwalt European Patent Attorney Bankverbindung RAin Gröbmayr: Commerzbank Freiburg IBAN: DE15 6804 0007 0143 4653 00, BIC: COBADEFFXXX USt-IdNr.: DE283719094 Verfassungsbeschwerde des Herrn Thomas Schulte-Kellinghaus, Kapellenweg 18 a, 79100 Freiburg - Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Christina Gröbmayr, Gerberau 9a, 79098 Freiburg gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.09.2017 RiZ (R) 2/15 , das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.04.2015 DGH 2/13 und das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom 04.12.2012 RDG 6/12. Ich zeige an, dass mir der Beschwerdeführer Vollmacht erteilt hat (Anlage 1) und mich mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat. Namens und im Auftrag des Beschwerdeführers erhebe ich Verfassungsbeschwerde und beantrage: Bundesverfassungsgericht Schlossbezirk 3 76131 Karlsruhe Freiburg, 30.01.2018 Aktenzeichen: 9/18 G06 (bitte bei Antwort und Zahlung stets angeben)

Christina Gröbmayr - Neue Richter€¦ · A N W A L T S K A N Z L E I A M A U G U S T I N E R P L A T Z Anwaltskanzlei Am Augustinerplatz • Gerberau 9a • 79098 Freiburg Christina

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A N W A L T S K A N Z L E I A M A U G U S T I N E R P L A T Z

Anwaltskanzlei Am Augustinerplatz • Gerberau 9a • 79098 Freiburg Christina Gröbmayr Rechtsanwältin

Gerberau 9a D 79098 Freiburg

- Tel (0049) 0761 / 20 75 1-0 Fax (0049) 0761 / 20 75 1-41 LG-Fach 126

In Bürogemeinschaft mit

Ulf Köpcke

Rechtsanwalt

Gerhard Bongarth

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- u. Kapitalmarktrecht

Dr. Günter Zimmermann

Patentanwalt

European Patent Attorney

Bankverbindung RAin Gröbmayr: Commerzbank Freiburg

IBAN: DE15 6804 0007 0143 4653 00, BIC: COBADEFFXXX

USt-IdNr.: DE283719094

Verfassungsbeschwerde

des Herrn Thomas Schulte-Kellinghaus, Kapellenweg 18 a, 79100 Freiburg

- Beschwerdeführer -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Christina Gröbmayr, Gerberau 9a, 79098 Freiburg

gegen

das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.09.2017 – RiZ (R) 2/15 –,

das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart

vom 17.04.2015 – DGH 2/13 – und

das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom

04.12.2012 – RDG 6/12.

Ich zeige an, dass mir der Beschwerdeführer Vollmacht erteilt hat (Anlage 1) und mich mit

der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat.

Namens und im Auftrag des Beschwerdeführers erhebe ich Verfassungsbeschwerde und

beantrage:

Bundesverfassungsgericht Schlossbezirk 3 76131 Karlsruhe

Freiburg, 30.01.2018

Aktenzeichen: 9/18 G06 (bitte bei Antwort und Zahlung stets angeben)

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Schreiben vom 30.01.18 * Aktenzeichen: 9/18 G06

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Christina Gröbmayr Rechtsanwältin

1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.09.2017 – RiZ (R) 2/15 (Anlage 2), das

Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom

17.04.2015 – DGH 2/13 – (Anlage 3) und das Urteil des Dienstgerichts für Richter

bei dem Landgericht Karlsruhe vom 04.12.2012 – RDG 6/12 – (Anlage 4) verletzen

die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 97 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 33 Abs. 5

GG, Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG; sie werden aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Maßnahme der Präsidentin des Oberlandesgerichts

Karlsruhe – enthalten im Bescheid vom 26.01.2012 (Anlage 5) nebst Widerspruchs-

bescheid vom 20.04.2012 (Anlage 6) –, nämlich Vorhalt und Ermahnung mit dem

Ziel, den Beschwerdeführer zu einer Änderung seiner Rechtsanwendung in seiner

richterlichen Tätigkeit als Richter am Oberlandesgericht in einer Vielzahl von Fällen

zu veranlassen, unzulässig ist.

3. Hilfsweise zu Ziff. 2: Die Sache wird an ein zuständiges Dienstgericht der zweiten In-

stanz außerhalb von Baden-Württemberg zurückverwiesen.

4. Hilfsweise zu Ziff. 3: Die Sache wird an den Dienstgerichtshof für Richter bei dem

Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.

5. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Ausla-

gen im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu erstatten. Die Kosten im

Verfahren vor den Dienstgerichten trägt das Land Baden-Württemberg.

Inhaltsübersicht:

I. Kurzbegründung – Ein Überblick

II. Sachverhalt

III. Die Grundrechtsrügen

IV. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

V. Begründetheit - Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG)

1. Richterliche Unabhängigkeit und Gesetzesbindung – Der verfassungs-

rechtliche Maßstab für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

2. Die Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit im Urteil des Bundes-

gerichtshofs vom 07.09.2017

VI. Begründetheit – Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)

VII. Begründetheit – Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG)

VIII. Die Grundrechtsverstöße des Dienstgerichtshofs

IX. Die Grundrechtsverstöße des Dienstgerichts für Richter

X. Annahmevoraussetzungen

XI. Ein politisches Verfahren

XII. Begründung der Anträge

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Schreiben vom 30.01.18 * Aktenzeichen: 9/18 G06

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Christina Gröbmayr Rechtsanwältin

XIII. Veröffentlichungen zum Verfahrensgegenstand

XIV. Schlussbemerkungen

Anlagenverzeichnis

I. Kurzbegründung – Ein Überblick

Der am 25.06.1954 geborene Beschwerdeführer ist seit 2002 als Richter in verschiedenen

Zivilsenaten des Oberlandesgerichts Karlsruhe tätig. Seine richterliche Überzeugung führt

seit Beginn seiner Tätigkeit am Oberlandesgericht dazu, dass er im Schnitt mehr Zeit für die

Bearbeitung der ihm zugewiesenen Fälle benötigt als manche anderen Richterinnen und

Richter. Diesen zeitlichen Mehraufwand kann der Beschwerdeführer nur zum Teil durch ei-

gene Mehrarbeit ausgleichen.

Mit einem schriftlichen Bescheid vom 26.01.2012 (Anlage 5) hat die Präsidentin des Ober-

landesgerichts Karlsruhe dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe bei den ihm als Be-

richterstatter oder Einzelrichter zugewiesenen Verfahren zu weniger Erledigungen beigetra-

gen als der Durchschnitt der anderen Richterinnen und Richter am Oberlandesgericht Karls-

ruhe. In der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2011 habe er mit insgesamt 186 Erledigun-

gen von Berufungsverfahren nur 63,7 % der durchschnittlichen Erledigungen (291,9) am

Oberlandesgericht Karlsruhe erzielt. Die Präsidentin hat den Beschwerdeführer ermahnt, in

der Zukunft eine „Erledigungsleistung“ zu erzielen, die dem Durchschnitt der Kolleginnen

und Kollegen entspreche.

Diese dienstrechtliche Maßnahme der Präsidentin zielte darauf, den Beschwerdeführer zu

einer Änderung seiner Rechtsanwendung in einer Vielzahl von Fällen zu veranlassen. Denn

nur durch eine Änderung der Rechtsanwendung könnte er die ihm zugewiesenen Fälle mit

weniger Zeit und höheren Erledigungszahlen bearbeiten. Die Präsidentin wusste dies insbe-

sondere aus einem ausführlichen Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 30.04.2010

(vgl. die Anlage 7). Eine Änderung der Rechtsanwendung würde der richterlichen Überzeu-

gung des Beschwerdeführers widersprechen. Er würde seine wichtigste richterliche Pflicht,

nämlich die Pflicht zur überzeugungsgemäßen Rechtsanwendung, die mit der Pflicht zur

Gesetzesbindung identisch ist, verletzen. Der Beschwerdeführer ist daher nicht berechtigt,

der Ermahnung der Präsidentin Folge zu leisten. Der heutige Präsident des Oberlandesge-

richts Karlsruhe, Alexander Riedel, vertritt jedoch als Vertreter des Landes Baden-

Württemberg in den anhängigen Gerichtsverfahren weiterhin die Auffassung, der Beschwer-

deführer sei dienstrechtlich verpflichtet, der schriftlichen Ermahnung vom 26.01.2012 Folge

zu leisten.

Der Beschwerdeführer hat im dienstgerichtlichen Verfahren gemäß § 26 Abs. 3 DRiG bean-

tragt, die Unzulässigkeit der Maßnahme vom 26.01.2012 festzustellen. Der Antrag des Be-

schwerdeführers ist vor den Dienstgerichten erfolglos geblieben. Die Urteile des Dienstge-

richtshofs in Stuttgart vom 17.04.2015 und des Bundesgerichtshofs vom 07.09.2017 verlet-

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Schreiben vom 30.01.18 * Aktenzeichen: 9/18 G06

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Christina Gröbmayr Rechtsanwältin

zen die richterliche Unabhängigkeit des Beschwerdeführers (Art. 97 Abs. 1 GG). Die verfas-

sungsrechtliche Funktion der richterlichen Unabhängigkeit für die Realisierung der Ge-

setzesbindung des Richters (Art. 20 Abs. 3 GG) ist vom Dienstgerichtshof und vom Bundes-

gerichtshof verkannt worden. Die Gerichte haben sich zudem im dienstgerichtlichen Verfah-

ren mit großen Teilen der Schriftsätze des Beschwerdeführers nicht beschäftigt, ohne dass

Gründe für eine rechtliche Unerheblichkeit des Beschwerdeführer-Sachvortrags erkennbar

wären. Wesentliche Teile des Sachverhalts, aus denen sich Inhalt und Ziel der Maßnahme

der Präsidentin vom 26.01.2012 ergeben, sind vom Bundesgerichtshof, vom Dienstgerichts-

hof für Richter und vom Dienstgericht für Richter nicht berücksichtigt worden.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren im Urteil vom 17.09.2017 zwar an den Dienstge-

richtshof für Richter zurückverwiesen. Die für den Dienstgerichtshof bindenden Vorgaben in

den Urteilsgründen des BGH lassen für eine neue Entscheidung der Berufungsinstanz je-

doch keine verfassungskonforme Entscheidung zu. Der Beschwerdeführer kann das

Rechtsschutzziel des dienstgerichtlichen Verfahrens, eine Feststellung gemäß § 26 Abs. 3

DRiG, nur mit der Verfassungsbeschwerde erreichen. Eine Entscheidung ist vor der Pensio-

nierung des Beschwerdeführers wegen Erreichens der Altersgrenze am 29.02.2020 erfor-

derlich.

II. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit am Oberlandesgericht Karlsruhe in ver-

schiedenen Zivilsenaten tätig, vom 29.07.2002 bis zum 30.06.2007 im 15. Zivilsenat in Karls-

ruhe, vom 01.07.2007 bis zum 31.03.2011 im 4. Zivilsenat an der Außenstelle in Freiburg,

und seit dem 01.04.2011 (bis heute) im 9. Zivilsenat ebenfalls in Freiburg.

Am 30.04.2010 fand ein ausführliches Gespräch zwischen der Präsidentin des Oberlandes-

gerichts Karlsruhe, Prof. Dr. Christine Hügel, dem Beschwerdeführer und seinem damaligen

Senatsvorsitzenden Christoph Ertl statt. In diesem Gespräch ging es um die Arbeitsbelas-

tung des Beschwerdeführers, um seine richterlichen Überzeugungen und um deren Auswir-

kungen auf seinen Zeitbedarf pro Fall (vgl. den Gesprächsvermerk Anlage 7).

Am 18.10.2011 übergab die Präsidentin gelegentlich eines aus anderen Gründen vereinbar-

ten Gesprächs einen auf den 12.10.2011 datierten Vermerk (Anlage 8). Der Vermerk ent-

hielt verschiedene Vorwürfe, die angebliche Fehler oder Versäumnisse des Beschwerdefüh-

rers in seiner richterlichen Tätigkeit betrafen. Von der in diesem Vermerk erwähnten Son-

derprüfung hatte der Beschwerdeführer vor dem Gespräch vom 12.10.2011 keine Kenntnis.

Nach dem Gespräch bat der Beschwerdeführer – vor einer beabsichtigten Stellungnahme zu

dem Vermerk – um verschiedene ergänzende Informationen, die er trotz mehrerer Anfragen

nur unvollständig erhielt.

Am 26.01.2012 erließ die Präsidentin – ohne vorherige Stellungnahme des Beschwerdefüh-

rers – den als „Vorhalt und Ermahnung“ bezeichneten Bescheid vom 26.01.2012 (Anlage 5).

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Schreiben vom 30.01.18 * Aktenzeichen: 9/18 G06

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Christina Gröbmayr Rechtsanwältin

Die dem Antragsteller für die Zeit von 2008 bis 2011 zugeordneten Erledigungszahlen seien

unzureichend; er sei verpflichtet, ein am „Durchschnittspensum“ aller Richterinnen und Rich-

ter des Oberlandesgerichts Karlsruhe gemessenes „Erledigungspensum“ zu erreichen.

Zwischen dem Beschwerdeführer und der Justizverwaltung des Landes Baden-Württemberg

war immer – auch in den gerichtlichen Verfahren – außer Streit, dass der Beschwerdeführer

einen hohen, deutlich über 41 Stunden pro Woche liegenden, persönlichen Arbeitseinsatz

leistet. Wegen teilweise unzulänglicher Berichterstattungen hat der Präsident des Oberlan-

desgerichts Karlsruhe, Alexander Riedel, dies in einem Schreiben vom 02.02.2017 an die

Badischen Neuesten Nachrichten (Anlage 9) in Karlsruhe noch einmal klargestellt. Der hohe

persönliche Arbeitseinsatz führt in einem Nebeneffekt u. a. dazu, dass vom Beschwerdefüh-

rer stammende Urteile und Beschlüsse in sehr großer Zahl in Fachzeitschriften veröffentlicht

werden. Eine Auswertung der veröffentlichten Gerichtsentscheidungen in Juris zeigt für den

Zeitraum von 2012 bis 2017, dass vom 9. Zivilsenat mehr Entscheidungen veröffentlicht

wurden, als von jedem anderen Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, wobei mehr als

90 Prozent der veröffentlichten Entscheidungen des 9. Zivilsenats vom Beschwerdeführer

entworfen oder verfasst wurden.

Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid vom 26.01.2012 am 24.02.2012 Wider-

spruch eingelegt, den er mit Schriftsatz seines Rechtsanwalts vom 13.04.2012 begründet

hat. Die Präsidentin wies den Widerspruch am 20.04.2012 zurück (Anlage 6). Der Be-

schwerdeführer erhob hiergegen sodann Klage zum Dienstgericht für Richter am Landge-

richt Karlsruhe mit dem Antrag, die Unzulässigkeit des Bescheids vom 26.01.2012 und des

Widerspruchsbescheids vom 20.04.2012 wegen Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit

festzustellen. Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe hat die Klage mit

Urteil vom 04.12.2012 – RDG 6/12 – (Anlage 4) abgewiesen.

Gegen das Urteil des Dienstgerichts hat der Beschwerdeführer Berufung zum Dienstge-

richtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt. Die Berufung ist mit

Schriftsatz vom 11.03.2013 (Anlage 10) begründet worden. In einem Grundsatzschriftsatz

vom 27.11.2013 (Anlage 11) hat der Beschwerdeführer konkretisiert, was eine Dienstauf-

sicht nach Zahlen für seine Rechtsanwendung bedeuten würde. Außerdem hat der Be-

schwerdeführer in diesem Schriftsatz in rechtlicher Hinsicht die Funktion der richterlichen

Unabhängigkeit für die Realisierung der Gesetzesbindung erläutert. Im Schriftsatz vom

23.01.2015 (Anlage 12) sind die Anträge für das Berufungsverfahren konkretisiert worden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.04.2015 (vgl. das Protokoll Anlage 13) hat

der Beschwerdeführer gerügt, dass sich aus dem Sachbericht des Vorsitzenden eine unzu-

reichende Kenntnisnahme vom Akteninhalt ergebe. Der Beschwerdeführer hat mehrere Be-

weisanträge gestellt, die vom Dienstgerichtshof zurückgewiesen worden sind (vgl. die Anla-

ge 13). Der Dienstgerichtshof hat die Berufung mit Urteil vom 17.04.2015 – DGH 2/13 – (An-

lage 3) zurückgewiesen.

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Schreiben vom 30.01.18 * Aktenzeichen: 9/18 G06

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Christina Gröbmayr Rechtsanwältin

Gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs hat der Beschwerdeführer Revision zum Bundesge-

richtshof eingelegt. Die Revision ist mit Schriftsatz vom 23.09.2015 (Anlage 14) begründet

worden. Die Gegenseite hat mit Schriftsatz vom 26.01.2016 (Anlage 15) erwidert. Im Termin

zur mündlichen Verhandlung vom 07.09.2017 hat der Beschwerdeführer die ordnungsge-

mäße Besetzung des Senats in Frage gestellt und die Verhandlungsführung wegen einer

Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandet (vgl. das Protokoll Anlage 16). Der Be-

schwerdeführer hat zur Rechtslage in einem Plädoyer Stellung genommen. Ein schriftliches

Exemplar ist dem Senat in der Verhandlung übergeben worden (Anlage 17).

Mit Urteil vom 07.09.2017 hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Beschwerdefüh-

rers das Urteil des Dienstgerichtshofs aufgehoben und das Verfahren an den Dienstge-

richtshof zurückverwiesen. Das schriftliche Urteil (Anlage 2) ist dem Beschwerdeführer am

02.11.2017 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Urteil am 13.11.2017

eine Anhörungsrüge (Anlage 18) erhoben. Diese ist vom Bundesgerichtshof mit Beschluss

vom 13.12.2017 (Anlage 19) zurückgewiesen worden. Der Beschluss ist der Verfahrensbe-

vollmächtigten des Beschwerdeführers am 02.01.2018 zugestellt worden (Anlage 20).

Zur Information des Bundesverfassungsgerichts:

Der Beschwerdeführer hat zwei weitere dienstgerichtliche Verfahren durchgeführt. Eine Kla-

ge hat sich gegen den Vermerk vom 12.10.2011 (Anlage 8) gerichtet, eine weitere Klage

gegen die Durchführung der Sonderprüfung, die dem Vermerk vorausgegangen ist. Die in

diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen sind nicht Gegenstand der Verfassungsbe-

schwerde.

Im Verfahren des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe RDG 5/12 hat

der Beschwerdeführer einen Teilerfolg erzielt. Im Urteil vom 04.12.2012 (Anlage 21) hat das

Dienstgericht festgestellt, dass der Vermerk der Präsidentin vom 12.10.2011 und dessen

Übergabe am 18.10.2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 insoweit un-

zulässig sind, als dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, die ihm zugeschriebenen Ver-

fahren trotz erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit nicht bearbeitet zu haben. Das

Urteil ist rechtskräftig. In den Urteilsgründen hat das Dienstgericht festgestellt, dass aus den

von der Kammer geprüften Unterlagen kein vom Beschwerdeführer unbearbeitetes eilbe-

dürftiges Verfahren ersichtlich gewesen sei, und dass die Präsidentin weder vorgerichtlich

noch im dienstgerichtlichen Verfahren ein möglicherweise eilbedürftiges, unbearbeitetes

Verfahren genannt habe (Anlage 21, S. 18).

Im Übrigen sind die Klagen des Beschwerdeführers in den beiden Parallelverfahren erfolglos

geblieben (BGH RiZ (R) 1/15 und RiZ (R) 3/15).

III. Die Grundrechtsrügen

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte durch das Urteil des Bundes-

gerichtshofs vom 07.09.2017, durch das Urteil des Dienstgerichtshofs vom 17.04.2015 und

durch das Urteil des Dienstgerichts für Richter vom 04.12.2012. Die Grundrechtsverstöße

wurden durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.12.2017 über die Anhö-

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Schreiben vom 30.01.18 * Aktenzeichen: 9/18 G06

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Christina Gröbmayr Rechtsanwältin

rungsrüge des Beschwerdeführers nicht beseitigt.

- Die Entscheidungen verletzen die richterliche Unabhängigkeit des Beschwerdefüh-

rers (Art. 97 Abs. 1 GG). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist

anerkannt, dass der Beschwerdeführer als betroffener Richter im Hinblick auf Art. 33

Abs. 5 GG berechtigt ist, eine Verletzung seiner Unabhängigkeit durch ein Organ der

Exekutive im Wege einer Verfassungsbeschwerde geltend zu machen (vgl. BVerfG,

Beschluss vom 29.02.1996 – 2 BvR 136/96 –, Rn. 12, zitiert nach Juris). Zum

Schutzbereich von Art. 33 Abs. 5 GG gehört die richterliche Unabhängigkeit. Soweit

im Folgenden verkürzend von „Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit“ gespro-

chen wird, ist die Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG i. V. m. Art. 97 Abs. 1 GG ge-

meint.

- Der Bundesgerichtshof und der Dienstgerichtshof haben das Grundrecht auf rechtli-

ches Gehör des Beschwerdeführers (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Die Entscheidun-

gen beruhen darauf, dass wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur

Kenntnis genommen und nicht berücksichtigt wurde.

- Die Entscheidungen sind willkürlich und verletzen das Grundrecht des Beschwerde-

führers aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Umgang der Richter mit dem Sachverhalt und die

darauf beruhende Subsumtion in den angegriffenen Entscheidungen sind unter kei-

nem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar; es drängt sich der Schluss auf, dass die Ent-

scheidungen auf sachfremden Erwägungen beruhen.

- Die Entscheidungen missachten die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Ge-

setzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG), die ihm verbietet, sich dem Ansinnen der Präsi-

dentin im Bescheid vom 26.01.2012 zu fügen. Aus der Gesetzesbindung ergibt sich

zwar unmittelbar kein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Grundrecht des

Beschwerdeführers; im Rahmen einer gemäß § 90 BVerfGG zulässigen Verfas-

sungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht jedoch die Kompetenz, zu prü-

fen, inwieweit ein Verstoß gegen eine Verfassungsnorm vorliegt, die nicht in § 90

Abs. 1 BVerfGG genannt ist (vgl. Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 5.

Aufl. 2017, Rn. 817 unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundes-

verfassungsgerichts; BVerfG, Beschluss vom 25.02.1964 – 2 BvR 411/61 –, Rn. 11,

zitiert nach Juris). Vorliegend kommt der Gesetzesbindung des Beschwerdeführers

eine besondere Bedeutung zu. Die Bedeutung der richterlichen Unabhängigkeit –

und die Bedeutung der Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch die Maß-

nahme der Präsidentin und durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen – er-

schließt sich erst im Zusammenhang mit dem Prinzip der Gesetzesbindung.

IV. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

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Schreiben vom 30.01.18 * Aktenzeichen: 9/18 G06

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Christina Gröbmayr Rechtsanwältin

1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der oben genannten Grundrechte

durch die angegriffenen Entscheidungen geltend (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Dass eine

Verletzung vorliegt, wird unten näher ausgeführt.

Ein Rechtsschutzinteresse ist gegeben. Der Beschwerdeführer ist weiterhin als Rich-

ter am Oberlandesgericht tätig. Eine der Verfassung entsprechende dienstgerichtli-

che Entscheidung ist notwendig, um die Grundlagen der richterlichen Tätigkeit des

Beschwerdeführers für die Gegenwart und für die Zukunft zu klären. Der Präsident

des Oberlandesgerichts, Alexander Riedel, vertritt bis heute die Auffassung, der Be-

schwerdeführer sei verpflichtet, der Ermahnung vom 26.01.2012 Folge zu leisten.

2. Die Einlegungsfrist von einem Monat (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) ist gewahrt. Zur Er-

schöpfung des Rechtswegs war die Erhebung einer Anhörungsrüge gegen die Ent-

scheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich. Denn der Verstoß des Bundesge-

richtshofs gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art.

103 Abs. 1 GG) ist ein wesentlicher Teil dieser Verfassungsbeschwerde (siehe unten

VI.). Der Bundesgerichtshof hat die zulässige Anhörungsrüge (Anlage 18) mit Be-

schluss vom 13.12.2017 (Anlage 19) zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Be-

schwerdeführer am 02.01.2018 zugestellt worden (Anlage 20), so dass die Frist zur

Einlegung der Verfassungsbeschwerde am 02.02.2018 abläuft. Diese Frist ist für die

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch insoweit maßgeblich, als – neben der

Verletzung des rechtlichen Gehörs – gleichzeitig die Verletzung anderer Grundrechte

gerügt wird (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3059 – Queen Mary II).

3. Der Rechtsweg ist erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

a) Der Beschwerdeführer hat die mögliche Gehörsrüge gegen die angegriffene Ent-

scheidung des Bundesgerichtshofs erfolglos erhoben; ein anderes Rechtsmittel ge-

gen das Urteil des Bundesgerichtshofs gibt es nicht.

b) Die Zurückverweisung der Sache im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2017

eröffnet keine weitere Rechtsschutzmöglichkeit für den Beschwerdeführer.

aa) Der Dienstgerichtshof wäre bei einer neuen Entscheidung an die tragenden

Gründe im Urteil des Bundesgerichtshofs gebunden. Diese verletzen aber die

richterliche Unabhängigkeit des Beschwerdeführers und würden keine verfas-

sungskonforme Entscheidung des Dienstgerichtshofs unter Berücksichtigung

von Art. 97 Abs. 1 GG (siehe im Einzelnen unten V. 2.) erlauben.

bb) Die vom Bundesgerichtshof als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob und in-

wieweit die anderen Richterinnen und Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe

„sachgerecht“ arbeiten (vgl. BGH, Anlage 2 S. 14 ff.), und ob die am Oberlan-

desgericht Karlsruhe ermittelten Durchschnittszahlen eventuell auch unter Be-

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Schreiben vom 30.01.18 * Aktenzeichen: 9/18 G06

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Christina Gröbmayr Rechtsanwältin

rücksichtigung von „nicht sachgerecht“ arbeitenden Richterinnen und Richtern

ermittelt wurden (BGH, Anlage 2, S. 17), verkennt die maßgeblichen Verfas-

sungsprinzipien der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und der

Gesetzesbindung der Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) (siehe unten, V. 1. c) ).

cc) Bei der Frage der „Sachgerechtigkeit“ gibt es keinen streitigen Sachvortrag der

Parteien im Ausgangsverfahren und keinen unklaren Sachverhalt, der von der

Tatsacheninstanz aufzuklären wäre. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass an-

dere Richterinnen und Richter am Oberlandesgericht nicht „sachgerecht“ arbei-

ten würden, indem sie unter Überschreitung der Grenzen ihrer richterlichen Un-

abhängigkeit Entscheidungen treffen würden, um Zeit zu sparen. Sämtliche un-

terschiedlichen Arbeitsweisen am Oberlandesgericht, die mit teilweise deutlich

unterschiedlichem Zeitbedarf verbunden sind, halten sich im Rahmen der richter-

lichen Unabhängigkeit und muss man daher als „sachgerecht“ im Sinne der an-

gegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs behandeln. Der Beschwerde-

führer hat in sämtlichen Schriftsätzen im Ausgangsverfahren nie etwas anderes

geltend gemacht, worauf die Gegenseite in der Revisionserwiderung (Anlage 15,

S. 5) zu Recht hingewiesen hat. Methodische Bedenken des Beschwerdeführers

gegen die Ermittlung der Zahlen (vgl. die Anlage 10, S. 10, 11, 17 und die Be-

weisanträge II. im Verfahren vor dem Dienstgerichtshof, Anlage 13) haben

nichts mit der Frage der Sachgerechtigkeit zu tun. Es steht daher fest, dass der

Dienstgerichtshof im Fall einer Zurückverweisung – wenn es zu einer neuen Ent-

scheidung des Dienstgerichtshofs käme – nur eine vorhandene „Sachgerechtig-

keit“ für die Tätigkeit der anderen Richter feststellen könnte, mit der Folge einer

erneuten Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen das erst-

instanzliche Urteil.

dd) Der Rechtsweg ist materiell erschöpft; zwar käme formell im Instanzenzug nach

einer neuen Zurückweisung der Berufung durch den Dienstgerichtshof eine er-

neute Revision zum Bundesgerichtshof in Betracht. Diese würde ihm jedoch kei-

nen Rechtsschutz bieten, da der Bundesgerichtshof im angegriffenen Urteil – un-

ter Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers (siehe unten V. 2.) –

bereits entschieden hat, dass der Antrag des Antragstellers gemäß § 26 Abs. 3

DRiG keinen Erfolg haben könne, wenn keine Bedenken gegen „sachgerechte“

Durchschnittszahlen festzustellen seien. Zudem wäre eine neue Entscheidung

des Bundesgerichtshofs vor der Pensionierung des Beschwerdeführers zum

29.02.2020 kaum zu erreichen.

4. Die Verfassungsbeschwerde ist außerdem zulässig gemäß 90 Abs. 2 Satz 2 1. Hs.

BVerfGG; denn sie ist von allgemeiner Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift. Die

allgemeine Bedeutung ergibt sich daraus, dass die Entscheidung des Bundesverfas-

sungsgerichts für die Rechtspraxis an deutschen Gerichten große Bedeutung haben

wird (vgl. zur „allgemeinen Bedeutung“ die Beispiele aus der Rechtsprechungspraxis

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Schreiben vom 30.01.18 * Aktenzeichen: 9/18 G06

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des Bundesverfassungsgerichts bei Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde,

5. Aufl. 2017, Rn. 774).

a) Ungeachtet der eindeutigen Rechts- und Verfassungssituation (siehe unten) ist in

den letzten Jahren bei einer Vielzahl von Richterinnen und Richtern in Deutschland

eine Unsicherheit entstanden, ob und inwieweit sie ihre richterliche Überzeugung

vom Gesetz und von der Anwendung des Gesetzes noch in den Vordergrund – ge-

genüber einem Fall-Erledigungsinteresse – stellen dürfen, wenn der Zeitbedarf für

die Durchsetzung der richterlichen Überzeugung bei der Rechtsanwendung zu Ar-

beitsrückständen bei den zugewiesenen Verfahren führt oder führen könnte (vgl. da-

zu die Ausführungen im Plädoyer des Beschwerdeführers (Anlage 17). Die Ent-

scheidung des Bundesverfassungsgerichts ist erforderlich, um diese Unsicherheit in

der Richterschaft in Deutschland zu beseitigen (vgl. zu dieser Unsicherheit auch die

Feststellungen zur Rechtspraxis von Strafrichtern, die das Bundesverfassungsgericht

in der Deal-Entscheidung vom 19.03.2013 getroffen hat; neuere rechtstatsächliche

Untersuchungen zeigen, dass sich die damals vom Bundesverfassungsgericht bean-

standete Praxis inzwischen allenfalls teilweise geändert hat).

b) Der Beschwerdeführer führt seit sechs Jahren ein Verfahren gegen das Land Baden-

Württemberg. Es ist an der Zeit, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsge-

richts Klarheit an deutschen Gerichten schafft. Ein anderes Verfahren, dass zu einer

verfassungsrechtlichen Klärung führen würde, ist nicht ersichtlich.

c) Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte haben sich in Bespre-

chungen mit dem Fall beschäftigt. Die Reaktion der Mehrheit der OLG-Präsidenten

auf eine Umfrage der Neuen Richtervereinigung im Jahr 2017 zeigt, dass die Präsi-

dentinnen und Präsidenten sich die Möglichkeit einer Dienstaufsicht nach Zahlen er-

halten wollen, bei der rechtsfreie Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte im Vordergrund

stehen sollen (vgl. die Anlagen 22, 23). Eine baldige Entscheidung des Bundesver-

fassungsgerichts ist notwendig für die Praxis der Dienstaufsicht durch die Präsiden-

tinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte.

d) Es geht um die Praxis der Gesetzesbindung der Richter (vgl. insbesondere den

Grundsatzschriftsatz des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Dienstgerichts-

hof, Anlage 11, dort Ziff. 2 bis Ziff. 7, S. 3 - S. 12). Es ist von allgemeiner Bedeutung,

dass Richterinnen und Richter ihrer Pflicht zur Gesetzesbindung generell auch dann

folgen dürfen (und müssen), wenn Bearbeitungsrückstände entstehen. Und es ist

von allgemeiner Bedeutung, dass Richterinnen und Richter ihrer Pflicht zur Geset-

zesbindung generell auch dann noch folgen dürfen (und müssen), wenn die eigene

Überzeugung deutlich mehr Zeit kostet, als die Überzeugung von Kollegen, die keine

„Zahlenprobleme“ haben. Die Erkenntnis, dass ein Richter, der für überzeugungsge-

mäße Entscheidungen Zeit benötigt, bei „Rückständen“ nicht für die Funktionstüch-

tigkeit der Justiz verantwortlich ist (so für die Strafjustiz ausdrücklich Landau, NStZ

2015, 665, 670), ist unter Richtern in großem Umfang verloren gegangen.

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Schreiben vom 30.01.18 * Aktenzeichen: 9/18 G06

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5. Die Verfassungsbeschwerde ist auch zulässig gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 2. Hs.

BVerfGG. Denn dem Beschwerdeführer würde ein schwerer und unabwendbarer

Nachteil entstehen, wenn das Bundesverfassungsgericht nicht über die Verfas-

sungsbeschwerde entscheiden würde. Der Beschwerdeführer ist zum einen für seine

gegenwärtige richterliche Tätigkeit darauf angewiesen, dass die Rechtmäßigkeit sei-

ner Rechtsanwendungspraxis feststeht. Zum anderen würde ein weiteres Beschrei-

ten des Instanzenzugs (Zurückverweisung an den Dienstgerichtshof, erneute Revisi-

on zum Bundesgerichtshof mit anschließender Verfassungsbeschwerde) eine Ent-

scheidung vor seiner Pensionierung zum 29.02.2020 voraussichtlich verhindern, so

dass am 29.02.2020 voraussichtlich eine Erledigung des Verfahrens eintreten würde.

V. Begründetheit – Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1

GG)

1. Richterliche Unabhängigkeit und Gesetzesbindung – Der verfassungsrechtliche

Maßstab für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

a) Die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist am verfassungsrechtli-

chen Grundsatz der sachlichen Unabhängigkeit des Richters (Art. 97 Abs. 1 GG) zu

messen. Der Inhalt dieses Verfassungsprinzips ist in der Rechtsprechung des Bun-

desverfassungsgerichts geklärt. Der Exekutive ist jede vermeidbare Einflussnahme

auf die Rechtsanwendung des Richters untersagt (BVerfG, Beschluss vom

04.06.1969 – 2 BvR 33/66, 2 BvR 387/66 –, Rn. 44, zitiert nach Juris; BVerfG, Be-

schluss vom 17.01.2013 – 2 BvR 2576/11 –, Rn. 8, zitiert nach Juris). Eine Einfluss-

nahme kann nicht nur durch direkte Weisung, sondern auch mittelbar, indirekt und

subtil erfolgen. Da auch eine solche indirekte Einflussnahme Auswirkungen auf die

Rechtsanwendung des Richters und auf seine Entscheidung haben kann, ist der

Exekutive auch jede mittelbare, subtile und psychologische Einflussnahme verboten

(BVerfG, Beschluss vom 22.06.2006 – 2 BvR 957/05 –, Rn. 7, zitiert nach Juris;

BVerfG, Beschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR 2576/11 –, Rn. 8, zitiert nach Juris). Art.

97 Abs. 1 GG gibt dem Richter daher u. a. auch ein Abwehrrecht gegen eine über-

fordernde Einflussnahme bei der Zuweisung eines „Arbeitspensums“ (BVerfG, Be-

schluss vom 23.05.2012 – 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12 –, zitiert nach Juris).

b) Das Verbot einer Einflussnahme auf die Rechtsanwendung des Richters kennt keine

Schranke. Insbesondere ergibt sich aus den Befugnissen der Exekutive zur Dienst-

aufsicht gemäß § 26 Abs. 1 und Abs. 2 DRiG weder eine Schranke der richterlichen

Unabhängigkeit noch eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Begriffs der

richterlichen Unabhängigkeit. Vielmehr wird auf der einfachrechtlichen Ebene durch

§ 26 Abs. 1 2. Hs. DRiG der verfassungsrechtliche Vorrang der richterlichen Unab-

hängigkeit gegenüber den Befugnissen der Dienstaufsicht klargestellt (vgl. BVerfG,

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Schreiben vom 30.01.18 * Aktenzeichen: 9/18 G06

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Beschluss vom 22.10.1974 – 2 BvR 147/70 –, Rn. 47, zitiert nach Juris; anders der

BGH in der angegriffenen Entscheidung, Anlage 2, Rn. 18). Maßnahmen der Dienst-

aufsicht sind daher gegenüber einem Richter nur zulässig, wenn und soweit sie keine

Einflussnahme auf seine Rechtsanwendung enthalten (so bei einer dienstlichen Be-

urteilung BVerfG, Beschluss vom 15.06.1975, DRiZ 1975, 284).

c) Die richterliche Unabhängigkeit findet ihre Konkretisierung im Zusammenhang mit

dem Prinzip der Gesetzesbindung des Richters (Art. 20 Abs. 3 GG). Das gilt in zwei-

erlei Hinsicht:

aa) Die Unterwerfung unter das Gesetz in Art. 97 Abs. 1 GG stellt klar, dass die rich-

terliche Unabhängigkeit nicht für die Tätigkeit eines Richters gilt, der sich vor-

sätzlich in einer Art und Weise vom Gesetz entfernt, die den strafrechtlichen

Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.2016 –

2 BvR 661/16 –, zitiert nach Juris).

bb) Gleichzeitig ist die richterliche Unabhängigkeit eine entscheidende Bedingung für

die Realisierung des rechtsstaatlichen Prinzips der Gesetzesbindung (BVerfG,

Beschluss vom 14.07.2016 – 2 BvR 661/16 –, Rn. 17 sowie Rn. 20). Ohne rich-

terliche Unabhängigkeit ist eine Realisierung der Gesetzesbindung in der Praxis

der Rechtsanwendung nicht möglich. Eine Einflussnahme der Exekutive auf die

Rechtsanwendung eines Richters ist – generell – gleichzeitig immer eine Ein-

flussnahme im Sinne einer vollständigen oder teilweisen Lösung des Richters

von seiner Gesetzesbindung.

Es gehört zum Wesen der Rechtsanwendung, dass es keine mathematische

oder naturwissenschaftliche Methode gibt, zwischen „richtiger“ und „falscher“

Gesetzesanwendung zu unterscheiden. Der Rechtsstaat akzeptiert, dass der

einzelne Richter einerseits verpflichtet ist, das „richtige“ Recht zu „erkennen“,

dass andererseits aber generell die Möglichkeit besteht, dass ein anderer Richter

eine andere Rechtsanwendung als „richtig“ erkennt. Jeder Richter entspricht sei-

ner Pflicht zur Gesetzesbindung dadurch – und nur dadurch –, dass er sich ent-

sprechend seinem Richtereid eine unabhängige richterliche Überzeugung davon

bildet, was „richtig“ ist, und sodann nur nach dieser Überzeugung entscheidet.

Ein Richter der einer Einflussnahme der Exekutive nachgibt, und entgegen sei-

ner richterlichen Überzeugung entscheidet, verletzt seine Pflicht zur Gesetzes-

bindung, und zwar unabhängig davon, ob andere Richter anders entscheiden

würden, und unabhängig davon, ob man die rechtliche Überzeugung des Rich-

ters bei einer Betrachtung von außen als fehlerhaft einstufen würde. In letzter

Konsequenz bedeutet das Nachgeben eines Richters gegenüber einem Ansin-

nen der Exekutive, dass der Richter, der überzeugungswidrig Recht anwendet,

sich in den Bereich der strafbaren Rechtsbeugung begibt. Wenn die vom Richter

missachtete eigene Überzeugung falsch war, ändert sich an der Strafbarkeit

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nichts; es würde nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen eine versuchte

Rechtsbeugung bleiben.

Das bedeutet: Wenn die Exekutive einen Richter dazu drängt, seine Rechtsan-

wendung zu ändern und überzeugungswidrig Recht zu sprechen, dann drängt

die Exekutive den Richter gleichzeitig in den Bereich einer versuchten oder voll-

endeten Rechtsbeugung. Der Beschwerdeführer hat den verfassungsrechtlichen

Zusammenhang zwischen richterlicher Unabhängigkeit und Gesetzesbindung,

und die Bedeutung dieses Zusammenhangs für das dienstrechtliche Verfahren

im Schriftsatz vom 27.11.2013 (Anlage 11, Ziff. 2 bis 8, S. 3 bis S. 15) ausführ-

lich dargestellt und erläutert. Auf diese Ausführungen wird ergänzend verwiesen.

d) Die richterliche Unabhängigkeit wird durch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes

(Art. 19 Abs. 4 GG) und durch Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren,

Entscheidung in angemessener Frist) weder begrenzt noch konkretisiert (unzutref-

fend daher die Begründung im Urteil des Dienstgerichts für Richter vom 04.12.2012,

Anlage 4, S. 17, 18; unklar BGH, Anlage 2, S. 12, 13).

Entscheidend ist dabei eine verfassungsrechtliche Vorfrage: Adressat der Garantien

gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK ist nicht der einzelne Richter, son-

dern der Staat als Ganzes mit seinen verschiedenen Organen. Der Richter kann Ad-

ressat der Rechtsschutzgarantie im Einzelfall nur dann und nur insoweit werden, als

er im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Stellung die Möglichkeit hat, auf die

Effektivität des Rechtsschutzes für einen Bürger Einfluss zu nehmen. Es gibt im

Grundgesetz weder eine Einschränkung der Gesetzesbindung durch das Gebot des

effektiven Rechtsschutzes, noch gibt es nach dem Grundgesetz für den Richter –

und schon gar nicht für die Dienstaufsicht – ein Gebot oder eine Möglichkeit, zwi-

schen Gesetzesbindung und effektivem Rechtsschutz abzuwägen. Wenn ein Richter

nach seiner Überzeugung Zeit für die Rechtsanwendung braucht, dann ist er ver-

pflichtet, diese Zeit aufzuwenden. Dem Richter ist es nicht gestattet, rechtliches Ge-

hör zu verkürzen, nach seiner Überzeugung relevante Fragen nicht zu prüfen, oder

eine Forderung für verjährt zu erklären, nur um ein bestimmtes Verfahren – oder alle

ihm zugewiesenen Verfahren – zu beschleunigen. Die Frage, ob und inwieweit bei

der Auslegung bestimmter Gesetze, z. B. bei der Einzelrichterübertragung im Zivil-

prozess, Effizienzgesichtspunkte berücksichtigt werden können, ist im Rechtsstaat

eine Frage, die allein die zuständigen Richter beantworten müssen, und nicht etwa

eine Gerichtspräsidentin.

Wenn Gerichtsverfahren zu lange dauern, oder bestimmte Verfahren zeitweise liegen

bleiben, weil der zuständige Richter zu viel Zeit für andere, vorrangige Verfahren be-

nötigt, dann gibt es mögliche Ursachen bei verschiedenen Verfassungsorganen und

Akteuren. Alle diese Akteure haben eine jeweils zu unterscheidende Verantwortung

in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich. Der Bundesgesetzgeber regelt mit Verfahrens-

regeln und mit materiellen Regeln die bindenden Vorgaben für die Richter bei der

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Rechtsanwendung. Die Legislative der Länder muss im Haushalt prüfen und ent-

scheiden, welche Ressourcen für die Gerichte notwendig sind. Die Justizverwaltung

hat die Aufgabe, notwendige organisatorische Voraussetzungen für einen effektiven

Rechtsschutz zu schaffen und muss die Ressourcen verteilen. Die Gerichtspräsidien

haben bei der gerichtsinternen Aufgabenverteilung das Gebot des effektiven Rechts-

schutzes zu berücksichtigen. Wenn ein Richter auf Grund seiner Überzeugungen Zeit

benötigt, dann verpflichtet ihn die Gesetzesbindung, diese Zeit aufzuwenden. Die

Verantwortung für eine zu lange Verfahrensdauer liegt in diesem Fall bei den ande-

ren staatlichen Akteuren.

Das Verhältnis zwischen Gesetzesbindung und richterlicher Unabhängigkeit einer-

seits und dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes andererseits ist verfassungs-

rechtlich eindeutig. Es gibt keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die

eine andere Sichtweise rechtfertigen könnte (vgl. für die Strafjustiz Landau, NStZ

2015, 665, 670). Wer zwischen richterlicher Unabhängigkeit und Gesetzesbindung

auf der einen Seite und den Befugnissen der Dienstaufsicht auf der anderen Seite

Abwägungen unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten vornehmen möchte (so die

Mehrzahl der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte in ihrer Stel-

lungnahme vom 12.07.2017 zu einer Umfrage der Neuen Richtervereinigung, vgl. die

Anlagen 22 und 23), verlässt den Bereich des Grundgesetzes. Wenn Richterinnen

und Richter ihrer Überzeugung folgen (vgl. die Fragen der Neuen Richtervereinigung

in der Anlage 22), gibt es das von den Präsidentinnen und Präsidenten angenom-

mene „Spannungsverhältnis zwischen richterlicher Unabhängigkeit, gesetzlichem Be-

schleunigungsgebot, sowie Verantwortung und Grenzen der Dienstaufsicht“ (vgl. die

Anlage 23) aus der Perspektive des Grundgesetzes nicht.

2. Die Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit im Urteil des Bundesgerichts-

hofs vom 07.09.2017

a) Die Argumentation in der angegriffenen Entscheidung entspricht in mehreren wesent-

lichen Elementen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen gemäß Art. 97

Abs. 1 GG. Die Entscheidung verkennt zum einen Inhalt und Bedeutung von Art. 97

Abs. 1 GG; zum anderen wird der streitgegenständliche Sachverhalt nicht subsumiert

(siehe im Einzelnen die folgenden Ausführungen). Bei einer korrekten Anwendung

von Art. 97 Abs. 1 GG hätte der Bundesgerichtshof auf die Revision des Beschwer-

deführers die Entscheidung des Dienstgerichtshofs und das erstinstanzliche Urteil

aufheben und – ohne Zurückverweisung an den Dienstgerichtshof – entsprechend

dem Antrag des Beschwerdeführers die angegriffene Maßnahme der Präsidentin

vom 26.01.2012 wegen Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit für unzulässig

erklären müssen.

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b) Die tragende Begründung des Bundesgerichtshofs ist die Annahme, die Dienstauf-

sicht sei berechtigt, einem Richter ein in Zahlen gemessenes unzureichendes Erledi-

gungspensum vorzuhalten (Anlage 2, S. 8 ff.). Dies ist unzutreffend und verstößt ge-

gen Art. 97 Abs. 1 GG. Ein Vorhalt einer unzureichenden Arbeitsleistung und eine

damit verbundene Ermahnung sind nur dann und nur insoweit zulässig, als damit

keine Einflussnahme (auch keine indirekte, subtile oder psychologische Einfluss-

nahme) verbunden ist (s. o. V. 1.). Das könnte im Einzelfall beispielsweise möglich

sein bei einer unzureichenden Arbeitszeit eines Richters, bei einer Weigerung eines

Richters, ein bestimmtes ihm zugewiesenes Verfahren zu bearbeiten, oder evtl. bei

der willkürlichen Nichtbeachtung einer gesetzlichen Frist. Solche Umstände liegen im

Fall des Beschwerdeführers nicht vor und sind vom Bundesgerichtshof auch nicht

angenommen worden. Soweit die Entscheidung (Anlage 2, S. 10 ff.) behauptet, die

Maßnahme der Präsidentin vom 26.01.2012 (Anlage 5) habe keinen Einfluss ge-

nommen, handelt es sich um Leerformeln, die den allgemeinen Denkgesetzen und

dem Vorbringen der Parteien widersprechen (siehe auch die weiteren Ausführungen

unten d), h) und VI. 1.).

Es gibt keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welche die verfas-

sungswidrige Verkürzung von Art. 97 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof recht-

fertigen würde. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht zu keinem Zeitpunkt

entschieden, Richter seien generell verpflichtet, ein in Erledigungszahlen zu messen-

des Arbeitspensum zu leisten. Die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts im

Beschluss vom 23.05.2012 – 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12 – (Rn. 17, zitiert nach Ju-

ris) zur Frage eines „Arbeitspensums“ von Richtern geht auf Entscheidungen des

Bundesverwaltungsgerichts zurück, in denen es um die Frage ging, inwieweit Richter

verpflichtet sind, bestimmte Dienstzeiten und bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten.

Dementsprechend geht es auch in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

vom 23.05.2012 nur um Fragen zur verpflichtenden Arbeitszeit von Richtern, und

nicht um eine Inhaltsbestimmung, Verkürzung oder Beschränkung der richterlichen

Unabhängigkeit durch ein zahlenmäßig definiertes „Arbeitspensum“. In einer Ent-

scheidung vom 25.02.1964 – 2 BvR 411/61 – hat das Bundesverfassungsgericht zu-

dem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein unterschiedlicher Zeitbedarf von

Richtern – entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs in der angegriffenen

Entscheidung – zum Alltag eines Gerichts gehört, mit der möglichen Konsequenz un-

terschiedlicher Erledigungszahlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1964 – 2

BvR 411/61 –, Rn. 15, zitiert nach Juris; im entschiedenen Fall wegen generell zu er-

wartender unterschiedlicher Leistungsfähigkeit von Richtern).

Der Bundesgerichtshof weist auf frühere eigene Entscheidungen hin, in denen die

Berücksichtigung von Zahlen bei Maßnahmen der Dienstaufsicht gebilligt worden sei.

Diese Fälle sind zum einen überwiegend im Sachverhalt nicht vergleichbar. (Es ging

vorrangig um Beanstandungen von Formulierungen in Dienstzeugnissen und es gab

– anders als vorliegend – in den alten Fällen möglicherweise eine tatsächliche Prü-

fung der Frage im Einzelfall, ob Einfluss auf die Rechtsanwendung des Richters ge-

nommen wird.) Zum anderen sind diese früheren Entscheidungen verfassungsrecht-

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lich unbehelflich; denn wenn und soweit sie mit dem Fall des Beschwerdeführers im

Sachverhalt vergleichbar wären, wären sie aus den angeführten Gründen ebenso

verfassungswidrig.

c) Der Bundesgerichtshof missachtet die Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-

richts. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 14.07.2016 – 2

BvR 661/16 – (Rz. 20, 21) die Bedeutung der zur Verfügung stehenden Zeit für die

Rechtsanwendung des Richters und für die richterliche Unabhängigkeit hervorgeho-

ben:

„(…) Die Verwirklichung dieser Zielsetzung setzt jedoch voraus, dass dem zur Ent-

scheidung berufenen Richter ausreichend Zeit zu einer allein an Gesetz und Recht

orientierten Bearbeitung des Falles zur Verfügung steht. Nur wenn dies gewährleistet

ist, kann der Richter seiner persönlichen Verantwortung gerecht werden. Dabei wird

stets die konkrete, subjektive Belastungssituation des Richters in den Blick zu neh-

men sein. Eine Orientierung an vermeintlich objektiven, durchschnittlichen Bearbei-

tungszeiten genügt dem nicht.“

Und weiter:

„Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt, dass das gegenwär-

tige System der Bewertung richterlicher Arbeit nicht unwesentlich nach quantitativen

Gesichtspunkten erfolgt und hierdurch zusätzliche Anreize für eine möglichst rasche

Verfahrenserledigung unter Inkaufnahme inhaltlicher Defizite schafft (vgl. BVerfGE

133, 168, 177 Rn. 3).“

Der Beschwerdeführer hat im Revisionsverfahren auf diese verfassungsrechtlichen

Ausführungen hingewiesen, und zwar zunächst in einem Schriftsatz vom 08.09.2016,

der ausschließlich die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum

Gegenstand hatte, und sodann nochmals im Plädoyer im Termin zur mündlichen

Verhandlung (Anlage 17, S. 13). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

wird in der angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erwähnt. Dem-

entsprechend hat sich der Bundesgerichthof mit der Entscheidung des Bundesver-

fassungsgerichts vom 14.07.2016 auch nicht auseinandergesetzt.

d) Der Bundesgerichtshof behauptet (Anlage 2, S.12), es sei unzutreffend, dass nur

„strukturelle Langsamkeit oder überdurchschnittliche Sorgfalt“ ursächlich für unter-

durchschnittliche Erledigungszahlen des Beschwerdeführers sein könnten; es könn-

ten auch „andere Ursachen“ maßgeblich sein. Diese Behauptung spielt im Begrün-

dungskonzept des Bundesgerichtshofs eine entscheidende Rolle. Daher ist der Feh-

ler des Bundesgerichtshofs in diesem Punkt von zentraler Bedeutung.

Die begründungslose Behauptung des Bundesgerichtshofs widerspricht den Denkge-

setzen. Denn sowohl der Bundesgerichtshof als auch die Vorinstanzen, sowie die

Präsidentin des Oberlandesgerichts und die Vertreter der Antragsgegnerseite im

Ausgangsverfahren haben dem Beschwerdeführer in den letzten sechs Jahren zu

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Schreiben vom 30.01.18 * Aktenzeichen: 9/18 G06

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Christina Gröbmayr Rechtsanwältin

keinem Zeitpunkt schriftlich oder mündlich erklärt, welche Möglichkeiten – außer ei-

ner Änderung der Rechtsanwendung – zur Steigerung von Erledigungszahlen für ihn

theoretisch oder praktisch in Betracht kommen könnten. Die Behauptung der Präsi-

dentin, der Vorhalt und die Ermahnung zur Erzielung von Durchschnittszahlen im Be-

scheid vom 26.01 2012 hätten nichts mit der Rechtsanwendung des Beschwerdefüh-

rers zu tun, hat Fabian Wittreck (Anlage 26) schon 2012 aus tatsächlichen Gründen

als perfide und perplex bezeichnet. Am Rande ist im Übrigen darauf hinzuweisen,

dass der Beschwerdeführer in den dienstgerichtlichen Verfahren keine „überdurch-

schnittliche Sorgfalt“ für sich in Anspruch genommen hat, sondern eine seiner richter-

lichen Überzeugung entsprechende Rechtsanwendung (vgl. insbesondere den

Schriftsatz vom 27.11.2013, Anlage 11, S. 4 f. und S. 8 sowie den als Anlage zu die-

sem Schriftsatz vorgelegten Vermerk vom 06.11.2011, Anlage 7).

Der Bundesgerichtshof hat bei der zitierten Behauptung zudem wesentliche Teile des

Sachverhalts und des Sachvortrags übergangen. Auf diese Fehler wird unten geson-

dert eingegangen (VI. 1. a) bis j) ).

e) Die angegriffene Entscheidung beschäftigt sich in rechtlicher Hinsicht an keiner Stelle

mit der Frage, welche Bedeutung die jeweilige richterliche Überzeugung im Rahmen

von Art. 97 Abs. 1 GG haben muss. Der Hinweis des Bundesgerichtshofs auf „sub-

jektive Vorstellungen des einzelnen Richters“ (Anlage 2, S. 10 unten) verfälscht die

verfassungsrechtliche Bedeutung der richterlichen Überzeugung und die diesbezügli-

chen Rechtsausführungen des Beschwerdeführers. Die Bedeutung der richterlichen

Überzeugung für den Zeitbedarf des einzelnen Richters war sowohl vor dem Dienst-

gerichtshof als auch in der Revisionsinstanz ein zentraler Punkt im Vorbringen des

Beschwerdeführers (vgl. den Schriftsatz vor dem Dienstgerichtshof, Anlage 11, S. 3

ff., die Revisionsbegründung, Anlage 14, S. 22 und das Plädoyer Anlage 17, S. 3

und S. 12). Ebenso fehlt eine Auseinandersetzung mit der Gesetzesbindung des

Richters, die mit der richterlichen Unabhängigkeit korrespondiert. Nur mit einer Be-

rücksichtigung von richterlicher Überzeugung und Gesetzesbindung hätte der Bun-

desgerichtshof zu einem verfassungsrechtlich zutreffenden Ergebnis bei der Frage

gelangen können, was der Zeitbedarf eines Richters im Rahmen der richterlichen

Unabhängigkeit bedeuten muss. Die Entscheidung berücksichtigt nicht, dass der Be-

schwerdeführer bei einer überzeugungswidrigen Rechtsanwendung in den Bereich

der versuchten oder vollendeten Rechtsbeugung gelangen würde (siehe oben V. 1.

c)).

f) Der Bundesgerichtshof (Anlage 2, S. 8) erklärt, die Dienstaufsicht müsse sich auch

jeder psychologischen Einflussnahme enthalten. Dies ist verfassungsrechtlich richtig.

Aus der Entscheidung ergibt sich jedoch keine Prüfung, ob eine solche Einflussnah-

me erfolgt ist. Die diesbezüglichen Behauptungen in der angegriffenen Entscheidung

S. 9 ff. sind inhaltsleer und subsumieren den zur Entscheidung stehenden Sachver-

halt nicht (siehe unten h) und VI. 1.).

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Schreiben vom 30.01.18 * Aktenzeichen: 9/18 G06

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g) Die angegriffene Entscheidung führt aus (Anlage 2, S. 9), es sei zu differenzieren, ob

eine Maßnahme der Dienstaufsicht einerseits die „Sicherung eines ordnungsgemä-

ßen Geschäftsablaufs“ oder andererseits den „Kernbereich“ der Rechtsprechung be-

treffe. Eine solche Unterscheidung – die in der dienstgerichtlichen Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs in den vergangenen Jahrzehnten entwickelt wurde – ergibt

sich weder aus Art. 97 Abs. 1 GG noch aus der Rechtsprechung des Bundesverfas-

sungsgerichts. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur richterlichen

Unabhängigkeit kennen eine solche Differenzierung nicht.

Gemäß Art. 97 Abs. 1 GG kommt es allein auf die Sachverhaltsfrage an, ob eine be-

stimmte Maßnahme der Exekutive Einfluss auf die Rechtsanwendung eines Richters

nimmt, bzw., ob nach allgemeiner Erfahrung davon auszugehen ist, dass eine be-

stimmte Maßnahme einen solchen Einfluss haben kann (siehe oben V. und die dort

zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Der Bundesgerichtshof hat

die sogenannte Kernbereichslehre ursprünglich im Sinne einer reinen Etikettierung

entwickelt. Wenn eine Maßnahme der Exekutive Auswirkungen auf die Rechtsan-

wendung eines Richters haben kann, wird die Maßnahme dem „Kernbereich“ zuge-

wiesen. Hat eine organisatorische Maßnahme hingegen offensichtlich keine Auswir-

kungen auf die Rechtsanwendung (z. B. Zuweisung eines bestimmten Sitzungssaals

oder Zuweisung einer bestimmten Mitarbeiterin), erhält sie in der Rechtsprechung der

Dienstgerichte das Etikett „äußere Ordnung“. Gegen eine solche sprachliche Diffe-

renzierung (Etikettierung) ist nichts einzuwenden. Wenn hingegen der Begriff der

„äußeren Ordnung“ oder des „ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs“ ohne vorherige

Prüfung der möglichen Einflussnahme auf die Rechtsanwendung gebildet wird (so

muss man die Formulierungen des BGH, Anlage 2, S. 9, verstehen), ist dies mit Art.

97 Abs. 1 GG und mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht

vereinbar.

h) Die angegriffene Entscheidung verletzt Art. 97 Abs. 1 GG auch deshalb, weil keine

Subsumtion unter den Begriff der richterlichen Unabhängigkeit erfolgt. Der Bundes-

gerichtshof hat die Frage, ob die Maßnahme der Präsidentin Auswirkungen auf die

Rechtsanwendung des Beschwerdeführers haben kann, nicht geprüft. Die Entschei-

dung enthält keine nachvollziehbaren Erwägungen zu dieser Frage (siehe oben d)

und f) ). Der für die Revisionsinstanz maßgebliche Sachverhalt enthielt eine Vielzahl

von Umständen, aus denen sich die Bedeutung der zielgerichteten versuchten Ein-

flussnahme der Präsidentin auf die Rechtsanwendung des Beschwerdeführers

ergab. Dabei ist hervorzuheben:

- Die Präsidentin des Oberlandesgerichts hat in einem von ihr selbst entworfenen und

unterzeichneten Schriftsatz vom 29.04.2013 (Anlage 24, S. 3) vor dem Dienstge-

richtshof Inhalt und Ziel der Maßnahme vom 26.01.2012 wie folgt konkretisiert:

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Schreiben vom 30.01.18 * Aktenzeichen: 9/18 G06

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„Durch die gesetzliche Vorgabe der Personalausstattung und das tatsächliche

Fallaufkommen wird aber der – auch für den Berufungsführer – verbindliche

Maßstab aufgestellt, wie viel der einzelne Richter in seiner jeweiligen Funktion

insgesamt zu erledigen hat.“

Diese politische Zielsetzung der Präsidentin hat kein rechtliches Fundament und wi-

derspricht sowohl der richterlichen Unabhängigkeit, als auch der Gesetzesbindung

des Richters, der sich nach materiellem und formellen Recht zu richten hat, und nicht

nach den Haushaltsvorstellungen des Landesgesetzgebers. Der Bundesgerichtshof

hat die von der Präsidentin formulierte Zielvorstellung in der angegriffenen Entschei-

dung nicht berücksichtigt, obwohl der Beschwerdeführer wiederholt auf die Bedeu-

tung dieser Erklärung hingewiesen hat. Der Bundesgerichtshof hat Art. 97 Abs. 1 GG

auch dadurch verletzt, dass er die eigene Interpretation der Maßnahme vom

26.01.2012 durch die Präsidentin übergangen hat.

- Unter anderem aus einem ausführlichen Gespräch vom 30.04.2010 waren der Präsi-

dentin die Ursachen für unterdurchschnittliche Erledigungszahlen des Beschwerde-

führers im Detail bekannt (vgl. den im Ausgangsverfahren vorgelegten und inhaltlich

unstreitigen Vermerk vom 06.11.2011, Anlage 7). Auch dies findet in der Subsumtion

des Bundesgerichtshofs keine Erwähnung.

Es wird im Übrigen auf die weiteren vom Bundesgerichtshof nicht berücksichtigten

Umstände hingewiesen, die im Einzelnen unten (VI. 1. a) bis j) ) bei der Verletzung

des rechtlichen Gehörs dargestellt werden.

i) Die Zurückverweisung an den Dienstgerichtshof wird im angegriffenen Urteil darauf

gestützt, dass nicht festgestellt sei, ob die Durchschnittszahlen, die Gegenstand des

Bescheids vom 26.01.2012 waren, auf der Basis einer „sachgerechten“ Rechtsan-

wendung der anderen Richterinnen und Richter ermittelt worden seien. Die mit der

Zurückverweisung verbundenen Vorgaben für den Dienstgerichtshof würden diesem

im Fall einer neuen Entscheidung keine mit der Verfassung übereinstimmende Ent-

scheidung erlauben. Daher gewährt die Zurückverweisung an den Dienstgerichtshof

dem Beschwerdeführer keinen Rechtsschutz.

aa) Die Begriffsbildung des Bundesgerichtshofs entspricht nicht dem Grundsatz der

richterlichen Unabhängigkeit, der vom Bundesgerichtshof zu prüfen war (siehe

oben V. 1.). Es gibt keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die der

Prüfung einer vermeintlichen „Sachgerechtigkeit“ im Rahmen von Art. 97 Abs. 1

GG eine Bedeutung zuweisen würde.

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bb) Der Bundesgerichtshof nimmt Bezug auf eigene Entscheidungen (Anlage 2, S.

13), die ähnliche Formulierungen zur „Sachgerechtigkeit“ im Zusammenhang mit

der Frage des Vorhalts von Erledigungszahlen enthalten. Die zitierten Formulie-

rungen des Bundesgerichtshofs zum Vergleich mit Erledigungszahlen von

„sachgerecht“ arbeitenden Richtern in den früheren Entscheidungen waren un-

klar. Sie wären verfassungsrechtlich nur dann haltbar gewesen, wenn jeder Rich-

ter gemäß seiner eigenen Überzeugung entscheiden sollte, was für ihn in der

Rechtsanwendung „sachgerecht“ ist. Die Formulierungen sind jedoch wegen

Verstoß gegen Art. 97 Abs. 1 GG verfassungswidrig, wenn eine „sachgerechte“

Durchschnittsrechtsprechung anderer Richterinnen und Richter am Oberlandes-

gericht Karlsruhe zum Maßstab der von der Dienstaufsicht verlangten Rechtsan-

wendung des Beschwerdeführers werden soll. Dass die Formulierungen im letz-

teren (verfassungswidrigen) Sinne gemeint sind, hat der Bundesgerichtshof in

der angegriffenen Entscheidung (Anlage 2, S. 14 ff.) klargestellt. (Vgl. zur Ana-

lyse der BGH-Rechtsprechung die Ausführungen des Beschwerdeführers in der

Revisionsbegründung, Anlage 14, S. 22 f. und die Ausführungen im Plädoyer,

Anlage 17, S. 12).

cc) Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur „Sachgerechtigkeit“ wären für

den Dienstgerichtshof nicht operationalisierbar. Es ist unklar und widersprüch-

lich, was der Dienstgerichtshof im Tatsächlichen nach Meinung des Bundesge-

richtshofs prüfen sollte. Deutlich wird das insbesondere in dem Hinweis am Ende

der Entscheidung, wonach der Dienstgerichtshof bei der Frage der „Sachgerech-

tigkeit“ „ggfs. auch auf eigene Erfahrungen zurückgreifen“ soll. Ist damit ein

„Bauchgefühl“ der Richter des Dienstgerichtshofs gemeint?

dd) Der Hinweis auf die „Sachgerechtigkeit“ würde dem Dienstgerichtshof bei einer

neuen Entscheidung keine verfassungskonforme Möglichkeit für eine Entschei-

dung zu Gunsten des Beschwerdeführers ermöglichen, da der Beschwerdeführer

nie geltend gemacht hat, andere Richter am Oberlandesgericht würden „nicht

sachgerecht“ arbeiten (siehe oben IV. 3. b) cc) ). Der entsprechende Hinweis der

Gegenseite in der Revisionserwiderung (Anlage 15, S. 5) ist ebenso zutreffend

wie der Hinweis des Bundesgerichtshofs (Anlage 2, S. 14), dass der Antragstel-

ler den Kolleginnen und Kollegen am Oberlandesgericht keine Pflichtwidrigkeiten

unterstellt. Es steht daher jetzt schon fest, dass der Dienstgerichtshof bei einer

neuen Entscheidung nur eine „Sachgerechtigkeit“ der von der Präsidentin ermit-

telten Durchschnittszahlen feststellen könnte.

j) Die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt in der Begründung

grundlegende handwerkliche Regeln von BGH-Entscheidungen vermissen. Es ent-

spricht in Deutschland der Rechtskultur von Revisionsentscheidungen, dass der Tat-

bestand in einem Revisionsurteil zumindest in gedrängter Form erkennen lässt, wel-

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Schreiben vom 30.01.18 * Aktenzeichen: 9/18 G06

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che Rechtsfehler des Berufungsgerichts der Revisionsführer geltend macht. Ein Ver-

gleich der angegriffenen Entscheidung mit der Revisionsbegründung (Anlage 14)

macht deutlich, dass die Revisionsangriffe sowohl aus dem Tatbestand als auch aus

den Entscheidungsgründen des Bundesgerichtshofs nicht ansatzweise erkennbar

sind. Aus den Entscheidungsgründen wird auch nicht ersichtlich, weshalb die Revi-

sionsangriffe des Beschwerdeführers nach Auffassung des Revisionsgerichts recht-

lich unerheblich sein könnten. Der handwerkliche Fehler des Revisionsgerichts lässt

den Schluss zu, dass das Revisionsgericht sich mit rechtlichen Überlegungen, die

das Ergebnis der Entscheidung des Revisionsgerichts in Frage stellen könnten, nicht

befassen wollte.

VI. Begründetheit – Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerde-

führers (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Beschwerdeführer hat im Revisionsverfahren Rechtsfeh-

ler und Gehörsverletzungen des Dienstgerichtshofs gerügt (vgl. die Revisionsbegründung

Anlage 14). Diese Rügen hat der Bundesgerichtshof unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1

GG übergangen.

1. Wesentliche Teile des Sachverhalts und des Beschwerdeführer-Vorbringens sind

sowohl vom Dienstgerichtshof als auch vom Bundesgerichtshof unter Verletzung des

rechtlichen Gehörs nicht berücksichtigt worden. Es geht in der Revisionsbegründung

um die folgenden Hinweise auf unstreitigen Sachverhalt, bzw. um Rügen der Sach-

verhaltserfassung durch den Dienstgerichtshof, die der Bundesgerichtshof übergan-

gen hat:

a) Es gibt außer einer Änderung der Rechtsanwendung in einer Vielzahl von Fällen kei-

ne andere Möglichkeit, wie der Beschwerdeführer dem Ansinnen der Präsidentin zur

Erzielung höherer Erledigungszahlen Folge leisten könnte (vgl. Revisionsbegrün-

dung, Anlage 14 [im Folgenden abgekürzt: RB], S. 8, S. 23 f., im Berufungsverfah-

ren zu Unrecht abgelehnter Beweisantrag I. 5., RB , S. 29 – 31).

b) Die Präsidentin hat ihre Zielsetzung im Verfahren vor dem Dienstgerichtshof selbst

wie folgt formuliert: „Durch die gesetzliche Vorgabe der Personalausstattung und das

tatsächliche Fallaufkommen wird aber der – auch für den Berufungsführer – verbind-

liche Maßstab aufgestellt, wie viel der einzelne Richter in seiner jeweiligen Funktion

insgesamt zu erledigen hat.“ (RB S. 9 und S. 16, Anlage 24, S. 3).

c) Die Zeit pro Fall, die ein Richter benötigt, hängt generell in erheblichem Umfang von

der individuellen (überzeugungsgemäßen) Rechtsanwendung ab (RB S. 12).

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d) Aus dem Gespräch vom 30.04.2010, das durch einen unstreitigen Vermerk vom

06.11.2011 dokumentiert ist (Anlage 7, im Ausgangsverfahren sowohl vor dem

Dienstgerichtshof als auch im Revisionsverfahren jeweils vorgelegt), ergaben sich für

die Präsidentin die Details der Arbeitsweise des Beschwerdeführers, die in der

Rechtsanwendung zu einem höheren Zeitbedarf führen (RB S. 13 und S. 16).

e) Die von der Präsidentin ermittelten Durchschnittszahlen sind aus methodischen

Gründen nicht valide (RB S. 13, im Berufungsverfahren zu Unrecht abgelehnter Be-

weisantrag II. Ziff. 1, 2 und 3, RB S. 31,32). Es geht dabei um methodische Mängel

der Erfassung und Berechnung der Zahlen, nicht um die Frage der „Sachgerechtig-

keit“ der Tätigkeit anderer Richter.

f) Es entsprach dem Vorsatz und dem Willen der Präsidentin, den Beschwerdeführer

mit dem Bescheid vom 26.01.2012 unter Druck zu setzen, damit er seine Rechtsan-

wendung ändert (RB S. 15 und S. 24).

g) Die Präsidentin kannte aus verschiedenen (vom Beschwerdeführer konkretisierten)

Umständen die allein in der Rechtsanwendung des Beschwerdeführers liegenden

Ursachen für seinen Zeitbedarf (vom Berufungsgericht als wahr unterstellte Beweis-

behauptung IV. 1., RB S. 18, sowie RB S. 24).

h) Täuschungsversuche der Gegenseite in der Prozessführung des Parallelverfahrens

(wegen der Sonderprüfung) sind ein Indiz für die Zielrichtung des Bescheids vom

26.02.2012 (RB S. 16, S. 24, 25, sowie im Berufungsverfahren zu Unrecht abgelehn-

te Beweisanträge IV. Ziff. 4, 5, 6 und 7, RB 33, 34).

i) Der auf einer unterschiedlichen Arbeitsweise (Rechtsanwendung) beruhende Zeitbe-

darf der Richter am Oberlandesgericht differiert nicht selten um 300 Prozent; das

heißt, es gibt am Oberlandesgericht Richter die in der gleichen Zeit viermal so viele

Fälle erledigen können wie andere Richter (Beweisanträge im Berufungsverfahren I.

Ziff. 1 und Ziff. 2 als wahr unterstellt, RB 17 und RB 24; jedoch weder vom Dienstge-

richtshof noch vom Bundesgerichtshof berücksichtigt).

j) Es gibt eine größere Anzahl von Indizien für ein willkürliches Handeln der Präsidentin

(RB S. 27).

2. Die unter 1. dargestellten Umstände waren für die Entscheidung des Bundesge-

richtshofs erheblich, wenn man die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs zu

Grunde legt. Die angegriffene Entscheidung leugnet eine sich bereits unmittelbar aus

dem Bescheid vom 26.01.2012 ergebende Einflussnahme auf die Rechtsanwendung

des Beschwerdeführers. Wenn man dies unterstellt, hätten für den Bundesgerichts-

hof alle relevanten Umstände des Sachverhalts, die Gegenstand des Verfahrens wa-

ren, bzw. die vom Dienstgerichtshof unter Verletzung von Verfahrensvorschriften

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übergangen worden waren, Anlass für die Prüfung sein müssen, ob sich aus diesen

– vom Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung hervorgehobenen – Umstän-

den eine Zielrichtung der Maßnahme der Präsidentin im Sinne einer Einwirkung auf

die Rechtsanwendung des Beschwerdeführers ergeben kann. Bei allen oben unter 1.

aufgeführten Umständen ergibt sich aus logischen Gründen: Ein Teil der Umstände

führt zwingend zu dem Schluss, dass die Maßnahme der Präsidentin vom

26.01.2012 eine generelle Änderung der Rechtsanwendung des Beschwerdeführers

bewirken sollte; ein anderer Teil der Umstände hat zumindest indiziellen Charakter in

diesem Sinne.

3. Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hätte der Bundesgerichtshof auf der Basis seines Ent-

scheidungskonzepts sämtliche der oben 1. aufgeführten Umstände bzw. Rügen be-

rücksichtigen müssen. Dies ist ausweislich der Entscheidungsgründe jedoch nicht er-

folgt. Daraus ergibt sich die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.

Die Pflicht des Gerichts zur Berücksichtigung von entscheidungserheblichem Vor-

bringen ist wesentlicher Teil des Grundrechts gemäß Art. 103 Abs.1 GG. Zwar muss

nicht jedes Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten in den Gründen einer Gerichts-

entscheidung ausdrücklich beschieden werden. Jedoch sind die wesentlichen Tatsa-

chenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verbescheiden. Auch bei einer

Revisionsentscheidung ist von einem Schweigen zu einem bestimmten Vorbringen

auf eine Nichtberücksichtigung zu schließen, wenn bestimmte Umstände dies nahe-

legen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 – 1 BvR 1621/94 –, Rn. 44, 45, zitiert nach

Juris; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2011 – 2 BvR 2407/10 –, Rn. 5 ff., zitiert nach

Juris).

Vorliegend ergibt sich die Nichtberücksichtigung aus dem Inhalt der vom Beschwer-

deführer vorgebrachten Umstände. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, die

Maßnahme der Präsidentin vom 26.01.2012 hätte keinen Bezug zur Rechtsanwen-

dung des Beschwerdeführers gehabt, ist unter keinem denkbaren vernünftigen Ge-

sichtspunkt mit den unter oben 1. aufgeführten Umständen vereinbar. Es ist insbe-

sondere nicht erkennbar, wie der Beschwerdeführer höhere Erledigungszahlen ohne

Änderung seiner Rechtsanwendung erzielen soll (oben 1. a) ), wenn niemand eine

andere Möglichkeit nennt. Es widerspricht der Vernunft, dem Bescheid vom

26.01.2012 ein anderes Ziel zuzusprechen, wenn die Präsidentin selbst ausführt,

dass der Beschwerdeführer seine Rechtsanwendung der „gesetzlichen Vorgabe der

Personalausstattung“ anpassen sollte (oben 1. b) ). Es ist nicht erkennbar, was die

Maßnahme der Präsidentin – außer einer Änderung der Rechtsanwendung des Be-

schwerdeführers – bewirken sollte, wenn sie die Ursachen seiner unterdurchschnittli-

chen Erledigungszahlen genau kannte (oben 1. d) und g) ). Wenn die Präsidentin

den Vorsatz und den Willen hatte, den Beschwerdeführer unter Druck zu setzen,

damit er seine Rechtsanwendung ändert (oben 1. f) ), ist nicht ersichtlich, wie der Be-

scheid vom 26.01.2012 für den Beschwerdeführer eine vom Vorsatz der Präsidentin

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abweichende Bedeutung haben könnte. (Der Dienstgerichtshof hat im Urteil vom

17.04.2015 (Anlage 3, S.26) argumentiert, die Absicht der Präsidentin sei ohne Be-

deutung für die Frage, welches Ziel der Bescheid vom 26.01.2012 objektiv gehabt

habe; dies widerspricht der Vernunft. Der Bundesgerichtshof folgt diesem vernunft-

widrigen Gedanken, wie sich der entsprechenden Argumentation des BGH zur Son-

derprüfung im Urteil vom 07.09.2017 im Parallelverfahren RiZ (R) 3/15, dort Rn. 23,

Anlage 25, entnehmen lässt.)

Es sind schlechterdings keine vernünftigen Gesichtspunkte denkbar, wie eine Be-

rücksichtigung der oben 1. dargestellten Umstände bzw. Rügen mit der Entschei-

dungsbegründung des BGH vereinbar sein könnte. Daraus ergibt sich der Schluss

auf eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.

4. Die Revision hätte bereits aus den oben V. angeführten verfassungsrechtlichen

Gründen wegen Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit Erfolg haben müssen.

Auf der Grundlage des vom BGH gewählten abweichenden Entscheidungskonzepts

hätte jedoch auch eine Berücksichtigung des außer Acht gelassenen Vorbringens

des Beschwerdeführers zu einer Revisionsentscheidung zu seinen Gunsten führen

müssen. Die angegriffene Entscheidung beruht daher – auch – auf der Verletzung

des rechtlichen Gehörs.

5. Der Beschwerdeführer hat die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor der Verfas-

sungsbeschwerde zum Gegenstand der Anhörungsrüge (Anlage 18) gemacht. Das

vom Bundesgerichtshof nicht berücksichtigte Vorbringen des Beschwerdeführers

wurde in der Anhörungsrüge bezeichnet. Die zulässige Anhörungsrüge wurde vom

Bundesgerichtshof zurückgewiesen (Anlage 19).

VII. Begründetheit – Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs 1 GG)

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verletzt den Beschwerdeführer in seinem

Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot). Willkürlich ist ein Richterspruch, der unter

keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass

er auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist an Hand objektiver Kriterien festzustellen

(vgl. BVerfG, NJW 2005, 1999, 2003, 2004). Die angegriffene Entscheidung überschreitet

aus mehreren Gründen die Grenzen der Willkür.

1. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum Begriff der richterlichen Unabhän-

gigkeit sind im entscheidenden Punkt willkürlich. Es gibt keine Rechtfertigung für die

Dienstaufsicht, Richter zu ermahnen, ein nach Zahlen bemessenes Durch-

schnittspensum zu erledigen. Es ist unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt ver-

tretbar, eine Einflussnahme der Dienstaufsicht auf die Rechtsanwendung eines Rich-

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Schreiben vom 30.01.18 * Aktenzeichen: 9/18 G06

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Christina Gröbmayr Rechtsanwältin

ters zu gestatten, wenn es um Erledigungszahlen geht, bzw. um die Berücksichti-

gung einer „Vorgabe der Personalausstattung“ bei der Rechtsanwendung.

Die Frage der Gesetzesbindung und der richterlichen Unabhängigkeit im Zusam-

menhang mit „Arbeitspensen“ und Erledigungszahlen ist durch die relativ neue Ent-

scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.07.2016 – 2 BvR 661/16 –, dort

Rz. 20, 21, konkretisiert worden. Obwohl die Bedeutung der Entscheidung auf der

Hand liegt und der Beschwerdeführer schriftsätzlich sowie im Termin zur mündlichen

Verhandlung auf die Entscheidung hingewiesen hat, wird diese Entscheidung des

Bundesverfassungsgerichts in den Gründen der angegriffenen Entscheidung nicht

erwähnt. Dies legt sachfremde Erwägungen des Bundesgerichtshofs nahe.

2. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur angeblichen Bedeutung einer „Sach-

gerechtigkeit“ bei der Ermittlung von Durchschnittszahlen, die zum Maßstab für ein

richterliches „Erledigungspensum“ werden sollen, lassen jede vernünftige Überle-

gung vermissen (s. o. V. 2. i) ). Die Ausführungen haben keinen gedanklichen Bezug

zum verfassungsrechtlichen Gehalt von Art. 97 Abs. 1 GG.

3. Zur richterlichen Unabhängigkeit gehört die Verpflichtung des Richters zur überzeu-

gungsgemäßen Rechtsanwendung. Es liegt auf der Hand und ist jedem Juristen be-

kannt, dass eine überzeugungsgemäße Rechtsanwendung verschiedener Richter

unterschiedlich ausfällt, und mit deutlich unterschiedlichem Zeitbedarf verbunden

sein kann. In den Schriftsätzen des Beschwerdeführers im Ausgansverfahren ist das

ein zentraler Punkt der Argumentation. Es ist unter keinem Gesichtspunkt nachvoll-

ziehbar, dass sich der Bundesgerichtshof mit dieser Problematik im Rahmen von Art.

97 Abs. 1 GG nicht beschäftigt.

4. Der Umgang des Bundesgerichtshofs mit Inhalt und Bedeutung der Maßnahme vom

26.01.2012 ist angesichts des Sachverhalts, der dem Revisionsgericht vorlag, ratio-

nal nicht erklärbar. Es wird auf die obigen Ausführungen (V. 2. d), h) und VI.) hierzu

verwiesen. Ergänzend: Der Bundesgerichtshof zitiert zwar den Aufsatz von Wittreck

aus dem Jahr 2012 (Anlage 26); der entscheidende Punkt in diesem Aufsatz, näm-

lich die Wahrnehmung des Sachverhalts, wonach die Leugnung der Zielrichtung des

Bescheids vom 26.01.2012 „perfide“ und „perplex“ sei, wird vom Bundesgerichtshof

jedoch nicht erwähnt. Auch hier drängt sich der Eindruck auf, dass sachfremde Er-

wägungen für den Bundesgerichtshof handlungsleitend waren.

5. Die handwerkliche Unzulänglichkeit der angegriffenen Entscheidung, in der eine

Wiedergabe der Revisionsrügen vollständig unterblieben ist (siehe oben VI. 10.), ver-

vollständigt das Bild einer Willensentscheidung, die unter keinen denkbaren Ge-

sichtspunkten rechtlich nachvollziehbar ist.

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Schreiben vom 30.01.18 * Aktenzeichen: 9/18 G06

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VIII. Die Grundrechtsverstöße des Dienstgerichtshofs

Das Urteil des Dienstgerichtshofs (Anlage 3) verletzt den Beschwerdeführer in gleicher

Weise in seinen Grundrechten wie die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Auf die Ausführungen zu den Grundrechtsverletzungen des Bundesgerichtshofs wird Be-

zug genommen. Zusammenfassend ist für die Entscheidung des Dienstgerichtshofs fest-

zustellen:

1. Die Entscheidung des Dienstgerichtshofs verstößt gegen Art. 97 Abs. 1 GG. Begriff

und Bedeutung der richterlichen Unabhängigkeit werden verkannt. Es gibt keine zu-

lässige Einschränkung oder Begrenzung der richterlichen Unabhängigkeit, wenn die

Dienstaufsicht die Erzielung bestimmter Erledigungszahlen (Durchschnitt) anmahnt.

Der Dienstgerichtshof hat im Übrigen – wie der Bundesgerichtshof – den Sachver-

halt, aus dem sich eine (unzulässige) Einflussnahme durch den Bescheid vom

26.01.2012 auf die Rechtsanwendung des Beschwerdeführers ergibt, nicht subsu-

miert. Es wird ergänzend auf die entsprechenden Rügen in der Revisionsbegründung

verwiesen (Anlage 14).

2. Der Dienstgerichtshof hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art. 103

Abs. 1 GG) verletzt. Sachvortrag des Antragstellers wurde in großem Umfang nicht

berücksichtigt, Beweisanträge wurden zu Unrecht abgelehnt. Es geht dabei, wie in

der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, um Umstände, die Inhalt und Bedeutung

der im Ausgangsverfahren streitgegenständliche Maßnahme der Präsidentin charak-

terisieren (Einflussnahme auf die Rechtsanwendung des Beschwerdeführers). Der

Beschwerdeführer hat die Rechtsverletzungen des Dienstgerichtshofs in der Revisi-

onsbegründung erfolglos gerügt (vgl. die Anlage 14, S. 11 bis 18, S. 23 bis 25, S. 27,

S. 28 bis 35). Die Beweisbehauptungen des Beschwerdeführers I Ziff. 1, Ziff. 2 und

IV Ziff. 1 (Anlage 14, S. 17, 18) wurden trotz Wahrunterstellung vom Dienstgerichts-

hof bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt. Die Beweisanträge I. Ziff. 3,

Ziff. 4, Ziff. 5, II. Ziff. 1, Ziff. 2, Ziff. 3 sowie IV. Ziff. 4, 5, 6. 7. wurden zu Unrecht ab-

gelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Revisionsbegründung (Anlage 14, S.

28 bis 35) verwiesen.

3. Die Entscheidung des Dienstgerichtshofs ist willkürlich (Verletzung von Art. 3 Abs. 1

GG). Der Umgang mit dem Begriff der richterlichen Unabhängigkeit durch den

Dienstgerichtshof ist rechtlich nicht vertretbar. Gesetzesbindung und Verpflichtung

des Richters zur überzeugungsgemäßen Rechtsanwendung werden übergangen,

obwohl diese Gesichtspunkte im Vordergrund des Berufungsverfahrens standen. Der

Umgang des Dienstgerichtshofs mit großen Teilen des Sachverhalts, die sich auf die

Bedeutung des Bescheids vom 26.01.2012 beziehen, ist schlechterdings nicht nach-

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Schreiben vom 30.01.18 * Aktenzeichen: 9/18 G06

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Christina Gröbmayr Rechtsanwältin

vollziehbar (vgl. die entsprechenden Ausführungen zur Verletzung von Art. 3 Abs. 1

GG durch den Bundesgerichtshof, oben VII. 1., 3. und 4.).

IX. Grundrechtsverstöße des Dienstgerichts für Richter

Auch das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom

04.12.2012 verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 97 Abs. 1, Art.

103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Der Begriff der richterlichen Unabhängigkeit wird verkannt,

Sachverhalt und tatsächliches Vorbringen des Beschwerdeführers wurden in großem Um-

fang nicht berücksichtigt, die Verkennung des Begriffs der richterlichen Unabhängigkeit und

die Nichtberücksichtigung von wesentlichen Teilen des Sachverhalts sind unter keinem

denkbaren Gesichtspunkt vertretbar und daher willkürlich. Es wird auf die entsprechenden

Ausführungen zu den Grundrechtsverstößen des Dienstgerichtshofs verwiesen.

X. Annahmevoraussetzungen

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet (siehe oben).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG ge-

nannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 b) BVerfGG).

Die Verfassungsbeschwerde ist notwendig, um die Rechte des Beschwerdeführers

durchzusetzen. Nur mit der Verfassungsbeschwerde kann der Beschwerdeführer

rechtlich sicherstellen, dass er in seiner Tätigkeit als Richter weiterhin seiner Ver-

pflichtung zur überzeugungsgemäßen Rechtsanwendung folgen kann. Der Präsident

des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Alexander Riedel, steht, wie sich aus seiner Pro-

zessführung im dienstgerichtlichen Verfahren ergibt, bis heute auf dem Standpunkt,

der Beschwerdeführer sei verpflichtet, dem Bescheid vom 26.01.2012 Folge zu leis-

ten.

Die Verfassungsbeschwerde ist zudem anzunehmen, um die grundrechtswidrige

Praxis der Instanzgerichte im Ausgangsverfahren zu korrigieren. Vom Bundesverfas-

sungsgericht ist eine grobe Verkennung der richterlichen Unabhängigkeit und der

richterlichen Gesetzesbindung durch den Bundesgerichtshof und den Dienstgerichts-

hof richtig zu stellen (siehe im Einzelnen oben VII., insbesondere unter 4.). Die An-

nahme ist außerdem angezeigt, um erhebliche Unsicherheiten und Unklarheiten, die

in der Rechtskultur an den Gerichten einerseits und in der Dienstaufsicht der Präsi-

dentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte andererseits entstanden sind, zu

beseitigen (vgl. die Ausführungen oben IV. 4. und die Anlagen 22 und 23).

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Schreiben vom 30.01.18 * Aktenzeichen: 9/18 G06

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3. Der Verfassungsbeschwerde kommt im Übrigen grundsätzliche verfassungsrechtli-

che Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 a) BVerfGG). Es geht um für die Praxis der Recht-

sprechung wesentliche Fragen im Verhältnis zwischen der Exekutive und der Judika-

tive.

XI. Ein politisches Verfahren

1. Das Ausgangsverfahren und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde sind politi-

sche Verfahren, weil das Ergebnis des Verfahrens Auswirkungen auf das Verhältnis

zwischen Exekutive und Judikative in Deutschland haben wird.

- Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Maßnahme vom

26.01.2012 gegen den Beschwerdeführer im Sinne eines Pilotverfahrens getrof-

fen. Eine entsprechende Maßnahme hat es an einem Oberlandesgericht vorher

noch nicht gegeben. Die Maßnahme und die anschließende Prozessführung für

das Land Baden-Württemberg sind im Einvernehmen mit der damaligen Amts-

chefin im Justizministerium Baden-Württemberg, Bettina Limperg, erfolgt.

- Es geht um die im Verhältnis zwischen den Richtern einerseits und der Landes-

regierung anderseits wesentliche Frage, wer – auch aus der Sicht der Öffentlich-

keit und der Medien – die Verantwortung trägt, wenn es wegen einer zu langen

Verfahrensdauer zu Unzuträglichkeiten an Gerichten kommt. Im Gespräch vom

18.10.2011 hat die Präsidentin dem Beschwerdeführer in diesem Zusammen-

hang erklärt, sie müsse gegen ihn etwas unternehmen, wegen des Inkrafttretens

des Gesetzes zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren.

- Die Ressourcen der Justiz, insbesondere die Anzahl der Richterstellen, bestimmt

allein die Legislative im Haushaltsgesetz. Richter haben keine verfassungsrecht-

liche Kompetenz, die erforderlichen Ressourcen selbst zu bestimmen. Wenn

Verfahren an einem Gericht trotz vollem Arbeitseinsatz der Richter nicht ausrei-

chend gefördert werden, stellt sich allerdings die Frage nach möglichen Konse-

quenzen. Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde kann Auswirkun-

gen auf die Frage haben, inwieweit „Verfahrensrückstände“ an einem Gericht ei-

ne Handlungsaufforderung für die Justizverwaltung (im Sinne einer Forderung an

den Haushaltsgesetzgeber) und an den Haushaltsgesetzgeber selbst bedeuten

können oder bedeuten müssen.

- Die Mehrzahl der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte möch-

te die Dienstaufsicht über die Richter, soweit es um „Zahlen“ und „Erledigungen“

geht, vorrangig unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten betreiben, und weniger

von rechtlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen, Gesichtspunkten abhän-

gig machen. So muss man die Stellungnahme der Präsidentinnen und Präsiden-

ten vom 12.07.2017 zur Umfrage der Neuen Richtervereinigung (Anlagen 22

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und 23) verstehen. Vom Ergebnis der Verfassungsbeschwerde wird abhängen,

in welchem Umfang die Präsidentinnen und Präsidenten politische Zweckmäßig-

keitserwägungen zum Maßstab ihrer Dienstaufsicht machen können.

2. Das Verfahren ist auch in anderer Hinsicht ein politisches Verfahren. Für das Aus-

gangsverfahren stellt sich die Frage, in welchem Umfang außerrechtliche Erwägun-

gen und Bedingungen die Rechtsanwendung der Instanzgerichte überlagert haben.

Die Entscheidungen stellen sich vorrangig als Willensentscheidungen dar, bei denen

die eigentliche Rechtsanwendung in den Hintergrund getreten ist. Die Verfahrensfüh-

rung der Instanzgerichte ist unter rechtlichen Gesichtspunkten allein nicht erklärbar.

Der Beschwerdeführer hat oben bei der Rüge der Grundrechtsverletzung gemäß Art.

3 Abs. 1 GG ausführlich (VII. 4.) auf die Umstände in der Entscheidung des Bundes-

gerichtshofs hingewiesen, die auf sachfremde Erwägungen bei der Entscheidung

deuten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Bundesgerichtshof – entgegen den

handwerklichen Grundregeln von Revisionsentscheidungen – auf eine Wiedergabe

der Revisionsangriffe im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen vollständig

verzichtet. Es ist nicht erklärbar, dass die schriftsätzliche Erläuterung der Zielvorstel-

lungen der Präsidentin („(…) Vorgaben der Personalausstattung (…)“, die für den

Beschwerdeführer verbindlich sein sollen), die sogar in Fachaufsätzen außerhalb des

Verfahrens einen Niederschlag gefunden hat, weder vom Dienstgerichtshof noch

vom Bundesgerichtshof erwähnt wird. Entsprechendes gilt für die Nichterwähnung

der vom Beschwerdeführer besonders hervorgehobenen Entscheidung des Bundes-

verfassungsgerichts vom 14.07.2016.

Verschiedene Besonderheiten der Verfahrensführung vor dem Dienstgerichtshof und

vor dem Bundesgerichtshof waren Anlass für Befangenheitsanträge des Beschwer-

deführers. Dabei haben ungewöhnliche Handhabungen bei der Entstehung von

Presseerklärungen beim Dienstgerichtshof und beim Bundesgerichtshof eine Rolle

gespielt. Insbesondere hat die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof, Barbara

Mayen, erklärt, sie habe an der maßgeblichen Presseankündigung vom 28.09.2016

„nicht mitgewirkt“. Die Terminankündigung des Bundesgerichtshofs, die eine – nach

Auffassung des Beschwerdeführers tendenziöse – Beschreibung des Verfahrensge-

genstandes enthielt, soll nach Angaben der Präsidentin des Bundesgerichtshofs, Bet-

tina Limperg, von der Pressesprecherin ohne Mitwirkung der Richterinnen und Rich-

ter des Senats, „völlig eigenverantwortlich aufgrund öffentlich zugänglicher Quellen

gefertigt“ worden sein. Weder die Angaben der Senatsvorsitzenden noch die Darstel-

lung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs waren nachvollziehbar (vgl. die Anlagen

zum Protokoll des Termins vom 07.09.2017, Anlage 16).

3. Die Schwierigkeiten des Dienstgerichtshofs und des Bundesgerichtshofs, sich mit

dem Verfahrensgegenstand sachlich zu befassen, werden in den Urteilen besonders

deutlich in den Ausführungen zur Antragsformulierung (Urteil des Bundesgerichts-

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hofs, Anlage 2, S 5, 6 und Urteil des Dienstgerichtshofs, Anlage 3, S. 16, 17). Für

die obiter dicta, welche die Antragsfassung betrafen, bestand im Hinblick auf die ge-

troffenen Entscheidungen keine Notwendigkeit. Dennoch war die Kritik an der An-

tragsfassung offenbar sowohl dem Dienstgerichtshof als auch dem Bundesgerichts-

hof wichtig. Mit dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag (bzw. mit dem Antrag

und den Hilfsanträgen) sollte der Inhalt der Maßnahme der Präsidentin konkretisiert

werden („Der Versuch der Präsidentin (…), den Antragsteller unter Druck zu setzen,

damit er (…) seine Rechtsanwendung (…) ändert (…)“), ähnlich der Antragsfassung

in dieser Verfassungsbeschwerde. Eine solche Konkretisierung ist bei Feststellungs-

und Unterlassungsanträgen, mit denen die Wiederholung einer bestimmten Hand-

lung des Verfahrensgegners unterbunden werden soll, in allen Verfahrensordnungen

üblich. (Vgl. insbesondere die ausgefeilte Praxis von Unterlassungsanträgen im

Wettbewerbsrecht.) Denn nur durch die Konkretisierung wird klar, was für die Zukunft

verhindert werden soll. Wenn – wie vorliegend – zwischen den Parteien eines

Rechtsstreits unterschiedliche Standpunkte eingenommen werden bei der Frage, wie

der Inhalt eines bestimmten Schriftstücks auszulegen und zu verstehen ist, dann ist

eine solche Konkretisierung in besonderem Maße prozessual üblich und für die Par-

teien wichtig.

Es entsteht der Eindruck, dass es sowohl den Richtern des Dienstgerichtshofs als

auch den Richterinnen und Richtern des Bundesgerichtshofs unangenehm war, dass

ihnen der streitgegenständliche Sachverhalt zur Entscheidung unterbreitet wurde.

Dies entspricht auch der Tendenz eines Teiles der veröffentlichten juristischen Stel-

lungnahmen zum Fall: Wer die Maßnahme der Präsidentin verteidigen möchte, der

versucht, die Frage, ob eine Präsidentin in Deutschland versucht hat oder versucht

haben könnte, einen Richter durch eine dienstrechtliche Maßnahme zu einer Ände-

rung seiner Rechtsanwendung zu veranlassen, erst gar nicht zu stellen.

XII. Begründung der Anträge

1. Der mit der Verfassungsbeschwerde gestellte Antrag Ziff. 1 (siehe oben) folgt aus

§ 95 Abs.1, Abs. 2 1. Hs. BVerfGG.

2. Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde ergibt sich, dass im Falle einer Zu-

rückverweisung einem Gericht des Ausgangsverfahrens kein Spielraum für eine Ent-

scheidung bleiben würde. Es gibt auf der Grundlage des im Ausgangsverfahren un-

streitigen Sachverhalts keinen Spielraum für unterschiedliche Auslegungen des Be-

scheids vom 26.01.2012. Der Bescheid ist daher wegen Verletzung der richterlichen

Unabhängigkeit für unzulässig zu erklären. In einem derartigen Fall kann das Bun-

desverfassungsgericht durchentscheiden (vgl. Zuck, a.a.O., Rn. 1063 unter Hinweis

auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

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Christina Gröbmayr Rechtsanwältin

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht von

dieser Möglichkeit des Durchentscheidens Gebrauch machen sollte. Das vom Be-

schwerdeführer angestrengte Verfahren läuft heute – zum Zeitpunkt dieser Verfas-

sungsbeschwerde – bereits sechs Jahre. Sowohl für den Beschwerdeführer als auch

im Hinblick auf die indirekten Auswirkungen in der Justiz (siehe oben XI. 1.) sollte

möglichst bald über den Verfahrensgegenstand rechtliche Klarheit geschaffen wer-

den

3. Für den Fall einer Zurückverweisung gemäß § 95 Abs. 2 2. HS BVerfG bittet der Be-

schwerdeführer darum, ein Gericht außerhalb von Baden-Württemberg für zuständig

zu erklären. Die Art der Fehler des Dienstgerichtshofs bei dem Oberlandesgericht in

Stuttgart im Urteil vom 17.04.2015 lässt besorgen, dass die Richter eines Gerichts in

Baden-Württemberg nicht unvoreingenommen entscheiden, wenn erhebliche Vorwür-

fe gegenüber Vertretern der Justizverwaltung in Baden-Württemberg verfahrensge-

genständlich sind.

XIII. Veröffentlichungen zum Verfahrensgegenstand

Es hat zum Verfahrensgegenstand verschiedene rechtliche Stellungnahmen gegeben. Es ist

hinzuweisen auf den Aufsatz von Fabian Wittreck, „Richterliche Erledigungszahlen als Ge-

genstand der Dienstaufsicht“ (NJW 2012, 3287, Anlage 26), auf den Beitrag „Die Richtge-

schwindigkeit der Justiz“ (Frankfurter Allgemeine – Einspruch Magazin vom 29.11.2017,

Anlage 27) von Carsten Schütz und derselbe „Richterliche Erledigungsfixierung verändert

das Recht“ in NJW-aktuell 40/2016 (Anlage 28). Außerdem ergibt sich ein rechtlicher Über-

blick aus der Darstellung des Beschwerdeführers im Plädoyer vor dem BGH vom 07.09.2017

(Anlage 17).

XIV. Schlussbemerkungen

Ich bitte darum, dem Beschwerdeführer die Besetzung der zuständigen Kammer und den

Berichterstatter mitzuteilen. Außerdem bitte ich darum, den wissenschaftlichen Mitarbeiter

bzw. die wissenschaftliche Mitarbeiterin zu benennen, dem die Vorbereitung der Entschei-

dung übertragen wird.

Ich weise darauf hin, dass das Ausgangsverfahren bereits sechs Jahre dauert. Dem Be-

schwerdeführer steht aus Altersgründen nur noch eine begrenzte Dienstzeit zur Verfügung.

Ich wäre dankbar, wenn der Senat, auch wegen der Bedeutung der Sache, eine baldige Be-

arbeitung erwägen könnte.

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Christina Gröbmayr Rechtsanwältin

Christina Gröbmayr

Rechtsanwältin

Anlagenverzeichnis:

1. Vollmacht für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde

2. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.09.2017

3. Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom

17.04.2015

4. Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom 04.12.2012

5. Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26.01.2012

6. Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012

7. Vermerk des Beschwerdeführers vom 06.11.2011 (Gespräch vom 30.04.2010)

8. Vermerk der Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12.10.2011

9. Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts an die Presse vom 02.02.2017

10. Berufungsbegründung zum Dienstgerichtshof vom 12.03.2012

11. Grundsatzschriftsatz zum Dienstgerichtshof vom 27.11.2013

12. Schriftsatz zum Dienstgerichtshof vom 23.01.2015

13. Protokoll der mündlichen Verhandlung des Dienstgerichtshofs vom 17.04.2015

14. Revisionsbegründung zum Bundesgerichtshof vom 23.09.2015

15. Revisionserwiderung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

26.01.2016

16. Protokoll der mündlichen Verhandlung des Bundesgerichtshofs vom 07.09.2017

17. Plädoyer des Beschwerdeführers im Termin vom 07.09.2017 beim Bundesgerichts-

hof

18. Anhörungsrüge zum Bundesgerichtshof vom 13.11.2017

19. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.12.2017

20. Zustellungsurkunde vom 02.01.2018

21. Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe im Parallelverfah-

ren RDG 5/12vom 04.12.2012 (Sonderprüfung)

22. Umfrage der Neuen Richtervereinigung an die Präsidentinnen und Präsidenten der

Oberlandesgerichte vom 16.06.2017

23. Antwortschreiben der Präsidentinnen und Präsidenten vom 12.07.2017

24. Schriftsatz der Präsidentin des Oberlandesgerichts vor dem Dienstgerichtshof vom

29.04.2013

25. Urteil des Bundesgerichtshofs im Parallelverfahren RiZ (R) 3/15 vom 07.09.2017

(Sonderprüfung)

26. Aufsatz von Fabian Wittreck, NJW 2012, 3287

27. Aufsatz von Carsten Schütz, Frankfurter Allgemeine – Einspruch Magazin vom

29.11.2017

28. Beitrag von Carsten Schütz, NJW-aktuell 40/2016