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Texte, Fotografien, Filme und andere Inhalte prägen unseren Alltag in sozialen Medien. Was erlaubt ist und was nicht, ist oft unklar. Oliver Staffelbach zeigt anhand von zahlreichen konkreten Beispielen auf, wann gegen das Gesetz verstossen wird und welche Folgen dies haben kann. Er beschränkt sich dabei nicht auf die abstrakten, in den Gesetzestexten aufgeführten Rechtsfolgen, sondern legt, gestützt auf seine praktischen Erfahrungen als Rechtsanwalt, dar, welche Handlungen in sozialen Medien Risiken bergen.
Citation preview
1
Content, Copyright und Social Media
Referat für Digicomp Academy AG vom 13. Dezember 2012
Dr. Oliver Staffelbach, LL.M.
Einleitung (1)
2
Einleitung (2)
� Max lädt Filme und Musik von einer Schweizer Plattform herunter.
� Max überlässt einige Musikstücke seiner Schwester und einige Filme seinem Bruder.
Fälle
3
und einige Filme seinem Bruder.
� Ein guter Freund fragt Max, ob er ihm einen heruntergeladenen Film gebe. Max erfüllt dem Freund diesen Wunsch.
Einleitung (3)
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Einleitung (4)
� Ein Unternehmen verwendet Bilder, die es im Internet entdeckt hat, im Rahmen seiner Website.
� Ein Blogger integriert fremde Artikel in seinen Blog.
Fälle
5
� Max verbreitet fremde Bilder auf XING und Facebook. Auf XING hat er 20, und auf Facebook 230 Freunde.
Übersicht (1)
� Relevante Rechtsquellen und Regeln� Persönlichkeitsrecht
� Urheberrecht
� Markenrecht
� Fremde Inhalte und Erlaubnis
6
� Fremde Inhalte und Erlaubnis
� Folgen von Rechtsverletzungen
Übersicht (2)
Rechtsquellen
Persönlichkeitsrecht1
Urheberrechtsgesetz
Markenschutzgesetz
7
1 Vgl. Art. 28 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
Markenschutzgesetz
Weitere
Übersicht (3)
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Persönlichkeitsrecht (1)Fall 1
9
Persönlichkeitsrecht (2)Fall 2
10
Persönlichkeitsrecht (3)Fall 3
11
Persönlichkeitsrecht (4)Fall 4
12
Urheberrecht (1)
Bilder Texte
Werkkategorien des Urheberrechts
13
Fotos
Videos
Musik
Weitere
Urheberrecht (4)Fall 2 (i)
14
Urheberrecht (5)
BGE 130 III 714
"Der Umstand, dass die Klägerin "zur richtigen Zeit am richtigen Ort" war, um Christoph Meili zusammen mit den Folianten zu fotografieren, führt nicht automatisch
Fall 2 (ii)
15
den Folianten zu fotografieren, führt nicht automatisch zum Urheberrechtsschutz für ihre Fotografie. Darin mag eine journalistisch wertvolle Leistung liegen, die jedoch als solche für die Zuerkennung urheberrechtlichen Schutzes nicht ausreicht."
Urheberrecht (6)Fall 3
16
Urheberrecht (7)
Ich bin doch nicht blöd, Mann
Fall 4 (i)
17
Ich bin doch nicht blöd, Mann
Urheberrecht (8)Fall 4 (ii)
18
Urheberrecht (9)Fall 5
19
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Urheberrecht (10)
Wiki AGWiki AG
Schafft Inhalt ausserhalb der Arbeitszeit
Schafft Inhalt ausserhalb der Arbeitszeit
Schafft Inhalt teilweise ausserhalb der Arbeitszeit
Schafft Inhalt teilweise ausserhalb der Arbeitszeit
Fall 6
ausserhalb der Arbeitszeitausserhalb der Arbeitszeit
Schafft Inhalt ausserhalb seines TätigkeitsbereichesSchafft Inhalt ausserhalb seines Tätigkeitsbereiches
……
20
Urheberrecht (11)Fall 7
21
Urheberrecht (12)
Art. 10 Abs. 1 URG
"Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird."
Urheberrechtlich relevante Handlungen: Gesetzestext
22
das Werk verwendet wird."
Art. 10 Abs. 2 lit. c URG
"Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht, das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln […] anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben."
Urheberrecht (13)
� Ein Unternehmen verwendet Bilder, die es im Internet entdeckt hat, im Rahmen seiner Website.
� Ein Blogger integriert fremde Artikel in seinen Blog.
Urheberrechtlich relevante Handlungen: Fälle
23
� Ein Blogger führt auf seinem Blog die URL einer fremden Website auf.
� Max verbreitet fremde Bilder auf XING und Facebook. Auf XING hat er 20, und auf Facebook 230 Freunde.
Urheberrecht (14)
Eigengebrauch1
Zitat2
Persönlicher Bereich
Lehrperson für Unterricht in Klasse
Schranken des Urheberrechts: Übersicht
24
Schranken des Urheberrechts Berichterstattung über
aktuelle Ereignisse3
Weitere
Weitere
1 Art. 19 f. URG2 Art. 25 URG3 Art. 28 URG
Urheberrecht (15)
� Das Bild eines Referats ist auf dem Internet abrufbar.� Eigengebrauch?
� Zitatrecht?
Schranken des Urheberrechts: Fälle (i)
25
Urheberrecht (16)
Max lädt Filme und Musik von einer Schweizer Plattform herunter.
Schranken des Urheberrechts: Fälle (ii)
26
Urheberrecht (17)
USA
Schweiz
Schranken des Urheberrechts: Fälle (iii)
27
State Court
Markenrecht (1)Fall 1 (i)
28
Markenrecht (2) Fall 1 (ii)
29
Markenrecht (3)Fall 1 (iii)
30
Markenrecht (4)Fall 1 (iv)
31
Markenrecht (5)Fall 2 (i)
32
Markenrecht (6)Fall 2 (ii)
33
Fremde Inhalte und Erlaubnis (1)
� In der Regel ist vor der Verwendung von fremden Inhalten die Erlaubnis der Rechteinhaber einzuholen.
� Idealerweise wird eine schriftliche Erlaubnis
Grundsatz
34
� Idealerweise wird eine schriftliche Erlaubnis eingeholt (Beweisbarkeit).
Fremde Inhalte und Erlaubnis (2)
35
Fremde Inhalte und Erlaubnis (3)
36
Fremde Inhalte und Erlaubnis (4)
User (der vorgibt,
Rechte zu haben)
Plattform-betreiber
Nutzungsbedingungen
37
Rechte-inhaber
Fremde Inhalte und Erlaubnis (5)
Schutz vor Drittansprüchen
Vertragliche Absicherung
Überprüfung der
Abtretung von Rechten
Lizenzierung von Rechten
38
Überprüfung der Rechtsposition (Due Diligence)
Folgen von Rechtsverletzungen (1)
Rechtsbehelfe
Zivilrechtliche
Strafrechtliche
Unterlassungsklage
Schadenersatzklage
Übersicht1
39
1 Rechtsbehelfe gemäss URG
Rechtsbehelfe Strafrechtliche
Weitere
Weitere
Folgen von Rechtsverletzungen (2)
"Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:
[…]
Art. 67 URG: Urheberrechtsverletzung
40
[…]
g. ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt […] oder anderswo wahrnehmbar macht;
[…]"
Folgen von Rechtsverletzungen (3)
� Ein Unternehmen verwendet Bilder, die es im Internet entdeckt hat, im Rahmen seiner Website.
� Ein Blogger integriert fremde Artikel in seinen Blog.
Fälle
41
� Max verbreitet fremde Bilder auf XING und Facebook. Auf XING hat er 20, und auf Facebook 230 Freunde.
Folgen von Rechtsverletzungen (4)
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Haftung für User Generated Content (i)
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Folgen von Rechtsverletzungen (5)
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Haftung für User Generated Content (ii)
Zürich, 17. Dezember 2012 43
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Folgen von Rechtsverletzungen (6)
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Haftung für User Generated Content (iii)
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Folgen von Rechtsverletzungen (7)
User
User
UserPlattform
Plattform-betreiber
Haftung für User Generated Content (iv)
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User
User
VerletzerRechte-inhaber
Plattform
Folgen von Rechtsverletzungen (8)
� Rechtslage in der Schweiz nicht geklärt
� Orientierung an Rechtslage in der EU� Keine Pflicht zur Vorab-Kontrolle
Haftung für User Generated Content (v)
46
� "Notice & Take Down"
Zusammenfassung (1)
47
Staatsverträge
Zusammenfassung (2)
� Fremde Inhalte im Internet sind oft geschützt und dürfen daher vielfach nicht ohne Erlaubnis der Berechtigten verwendet werden.
� Relevant sind insbesondere das Persönlichkeitsrecht und das Urheberrecht.
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und das Urheberrecht.
� Nicht nur das Verwenden von fremden Inhalten auf einer Website, sondern auch im Rahmen von Blogs oder sozialen Netzwerken kann rechtlich relevant sein.
� Die Erlaubnis zur Verwendung fremder Inhalte kann individuell oder gegenüber einer Vielzahl von Nutzern (z.B. Creative Commons) bestehen.
Quellenverzeichnis
© jwisser© fPat © fPat© jwisser
49
50
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!Dr. Oliver Staffelbach, LL.M.Wenger & Vieli AGDufourstrasse 56 ¦ Postfach 1285 ¦ 8034 ZürichT +41 (0)58 958 58 58E-Mail: [email protected]: http://twitter.com/OStaffelbach XING: https://www.xing.com/profile/Oliver_StaffelbachLinkedIn: http://www.linkedin.com/pub/oliver-staffelbach/8/480/b44