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AnwaltsGebühren Das 1 x 1 des RVG Grundlagen, Fragen und Antworten, BGH-Rechtsprechung Sabrina Reckin Deutscher AnwaltVerlag www.ReNoSmart.de

Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

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Page 1: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

Deutscher AnwaltVerlag ISBN: 978-3-8240-1368-5

€ 29,00

Das Gebührenrecht ist so komplex wie jedes andere Rechtsgebiet. Dennoch fehlt in eigener Sache oft das praktische Wissen. Welche Besonderheiten und welche Fallstricke lauern bei der Abrechnung?Der kompakte Praxisratgeber hilft Ihnen dabei, die häufigsten Vergütungsfehler zu vermeiden.

Das neue „1 x 1 des RVG“ erläutert die Grundlagen und Probleme des Gebührenrechts praxisnah und verständlich. Statt isolierter Beispiele werden die häufigsten gebührenrelevanten Fragen aus dem anwaltlichen Alltag beantwortet – sodass Sie auch in schwierigen Fallkonstellationen korrekt und voll-ständig abrechnen können.

Das Werk beginnt mit dem A und O jeder Abrech-nung: dem Auftrag und der Frage, von wie vielen gebührenrechtlichen Angelegenheiten auszugehen ist. Darauf aufbauend gibt Ihnen die Autorin – Mitarbeiterin der DAV-Hotline zum RVG und bestens vertraut mit allen Problemstellungen rund um das Gebührenrecht – eine übersichtliche Darstellung der wichtigsten Themen.

Auch unter Zeitdruck erhalten Sie so schnell und präzise das Wissen, um Abrechnungen richtig und fehlerfrei zu erstellen und die häufigsten Irrwege im Gebührenlabyrinth zu vermeiden.

Das 1 x 1 des RVG bietet Ihnen: • die wichtigsten Grundlagen der Vergütungs-

abrechnung• Antworten auf häufig gestellte Abrechnungs-

fragen aus der Praxis• eine Übersicht über die wichtigsten BGH-Ent-

scheidungen, ausgewählt vom Profi• die häufigsten Fallstricke und wie sie sich um-

gehen lassen• viele Praxistipps und Beispiele

Besonderen Wert hat die Autorin auf die praxisnahe Darstellung gelegt. Kurz und präzise – ohne lange theoretische Ausführungen – gibt sie verständliche Antworten, die den Blick für die wesentlichen Punkte des Gebührenrechts schärfen.

„Jede und jeder wird bei der Lektüre feststellen, dass es sich um Fragen handelt, die man sich selbst schon einmal gestellt hat – sei es zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit oder in einer seltenen Fallgestaltung. Die Ausführungen zu den häufigen Fragestellungen sind hierbei nicht erst von Interesse, wenn sich die Frage nach einer Abrechnung im konkreten Mandat stellt. Sie weiten vielmehr den Blick, so dass Probleme, die sich aus unklaren Aufträgen oder unklaren PKH-Bewilli-gungen und Beiordnungen ergeben, im Vorfeld bereits vermieden werden können.“

Edith Kindermann, Vizepräsidentin im DAV

www.anwaltverlag.de

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AnwaltsGebühren

Das 1 x 1 des RVG Grundlagen, Fragen und Antworten, BGH-Rechtsprechung

Sabrina Reckin

Deutscher AnwaltVerlag

9783824013685_US_1x1_RVG_1A.indd 3-5 23.11.2015 09:39:32

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Reckin

Das 1 x 1 des RVG

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AnwaltsGebühren

Das 1 x 1 des RVGGrundlagen, Fragen und Antworten, BGH-Rechtsprechung

1. Auflage 2016

Von

Ass. jur.Sabrina Reckin, Berlin

Page 6: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

Zitiervorschlag:Reckin, Das 1 x 1 des RVG, § 1 Rn 1

Copyright 2016 by Deutscher Anwaltverlag, BonnSatz: Griebsch + Rochol Druck GmbH, HammDruck: Medienhaus Plump GmbH, RheinbreitbachUmschlaggestaltung: gentura, Holger Neumann, BochumISBN 978-3-8240-1368-5

Bibliografische Information der Deutschen NationalbibliothekDie Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

HinweisDie Ausführungen in diesem Werk wurden mit Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie stellen jedoch lediglich Arbeitshilfen und Anregungen für die Lösung typischer Fallgestaltungen dar. Die Eigenverantwortung für die Formulierung von Verträgen, Verfügungen und Schriftsätzen trägt der Benutzer. Herausgeber, Autoren und Verlag übernehmen keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Buch enthaltenen Ausführungen.

Anregungen und Kritik zu diesem Werk senden Sie bitte an

[email protected] und Verlag freuen sich auf Ihre Rückmeldung.

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Vorwort

Das anwaltliche Gebührenrecht gehört zum unabdingbaren Pflichtrepertoire einesjeden Rechtsanwalts. Nicht nur, weil es die wirtschaftliche Grundlage der berufli-chen Tätigkeit bildet und es sich kaum einer leisten kann, Gebühren zu verschen-ken. Sondern auch, da eine falsche Abrechnung oder das Unterlassen von Beleh-rungen – in jüngster Zeit zunehmend – schnell unangenehme, auch strafrechtlicheKonsequenzen haben können. In der Praxis gehört die Abrechnung für viele aller-dings zu einer ungeliebten Nebentätigkeit, der nur wenig Zeit gewidmet wird, oderdie, mit Ausnahme der Unterschrift, ganz den Angestellten überlassen wird. Immerhäufiger kommt es dabei zu Konflikten mit dem Mandanten nach Abschluss desMandats, die teilweise mehr Zeit in Anspruch nehmen als das Mandat selbst.

Dabei wird oft unterschätzt, dass das Vergütungsrecht ein komplexes Rechtsgebietund das RVG ein Gesetz wie jedes andere ist und daher – auch in eigener Angele-genheit – mit derselben Sorgfalt bearbeitet werden sollte. Immerhin hat eins dervielfältigen RVG-Kommentare inzwischen mehr Seiten als der Palandt. DiesesBuch kann und soll keinen – in jedes Büro gehörenden – Kommentar ersetzen. ImAlltag fehlt jedoch in der Regel die Zeit, vor jeder Abrechnung einen Blick in dieumfangreichen Darstellungen zu werfen. Die Erfahrung aus der Rechtspflegertätig-keit im Bereich Beratungshilfe und Kostenfestsetzung sowie an der DAV-Hotlinezum RVG zeigt aber, dass ein Großteil der Schwierigkeiten auf denselben Ursa-chen basiert. Als kleiner kompakter Praxisratgeber für den Alltag soll das Buchdaher allen, die im Bereich des anwaltlichen Vergütungsrechts unterwegs sind, da-bei helfen, schneller zu erkennen, wo der Hase im Pfeffer begraben liegen könnte,und so die häufigsten Irrwege im Gebührenlabyrinth zu vermeiden. Die Mischungaus den wichtigsten Grundlagen der Vergütungsabrechnung, den Antworten aufhäufig gestellte Abrechnungsfragen sowie den wichtigsten BGH-Entscheidungenwird dazu beitragen, die größten Fettnäpfchen zu umgehen und bei den ganzen De-tailfragen insbesondere den Blick für die wesentlichen Punkte nochmals zu schär-fen. Oft lassen sich dadurch Missverständnisse sowie zeit- und nervenaufreibendeGebührenstreitigkeiten ersparen. Es soll außerdem dazu ermutigen, sich wie in an-deren Rechtsgebieten mit Kollegen auszutauschen, denn Sie werden feststellen:Mit Ihren Fragen sind Sie meist nicht allein.

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Besonderer Dank gilt daher meinen sehr geschätzten Kolleginnen von der DAV-Hotline zum RVG. Der gemeinsame Gedankenaustausch und regelmäßige Schlag-abtausch bereichert ungemein und es macht großen Spaß, zusammen die anrufen-den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in ihrem oft schwierigen Arbeitsalltagzumindest in den Weiten des anwaltlichen Vergütungsrechts zu unterstützen.

Berlin, Oktober 2015 Sabrina Reckin

Vorwort

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Geleitwort

Eine Neuerscheinung zum RVG – Vergütungsaffine fragen sich, ob es wirklich ei-nes weiteren Werkes bedarf und sind neugierig. Wer mit der Materie noch nicht sovertraut ist, hofft, das Werk möge ihn an die Hand nehmen – die Autorin hofft, dasWerk möge zur Hand genommen werden.

Ich durfte schon mal lesen und bin mir gewiss, dass „Das 1 x 1 des RVG“ seinenWeg machen und bald eine große Fangemeinde gefunden haben wird. Bereits ausder Gliederung spricht die Erfahrung der Autorin im Umgang mit dem RVG sowiemit der Anwaltschaft und ihrer Vergütung. Zu Recht betont sie sowohl in der Ein-leitung als auch in ihrem Kapitel über den Allgemeinen Teil die Bedeutung desAuftrages. Mit sicherem Gespür für die Zeitnot im anwaltlichen Alltag trennt sieWesentliches von Unwesentlichem. Damit gibt sie insbesondere in ihrem All-gemeinen Teil das Rüstzeug, um die Grundfragen der Abrechnung zu kennen undin die Alltagspraxis umzusetzen.

Ihre Erfahrungen – nicht zuletzt aus der kompetenten Betreuung der DAV-Hotlinezum Vergütungsrecht – setzt sie mit dem dritten Kapitel um und beleuchtet häufigeAbrechnungsfragen. Jede und jeder wird bei der Lektüre feststellen, dass es sichum Fragen handelt, die man sich selbst schon einmal gestellt hat – sei es zu Beginnder anwaltlichen Tätigkeit oder in einer seltenen Fallgestaltung. Die Ausführungenzu den häufigen Fragestellungen sind hierbei nicht erst von Interesse, wenn sichdie Frage nach einer Abrechnung im konkreten Mandat stellt. Sie weiten vielmehrden Blick, so dass Probleme, die sich aus unklaren Aufträgen oder unklaren PKH-Bewilligungen und Beiordnungen ergeben, im Vorfeld bereits vermieden werdenkönnen.

Abgerundet wird das Werk durch die Darstellung der höchstrichterlichen Recht-sprechung in Leitsätzen im 4. Kapitel. Die thematisch sortiert dargestellten Leitsät-ze ermöglichen das schnelle Auffinden der einschlägigen Rechtsprechung. Die kla-re Trennung von Vergütungsfragen zu Erstattungsfragen lenkt den Blick auf dieunterschiedlichen Rechtsverhältnisse. Die Anmerkungen zu den einzelnen Leitsät-zen ermöglichen eine vertiefte weitere Befassung mit der Fragestellung.

Mein Fazit: Das Werk von Reckin zeigt, dass die Abrechnung nach dem RVG we-der eine Geheimwissenschaft noch eine Materie ist, die Experten vorbehalten wer-den muss. Durch die klare Struktur ihrer Ausführungen und die klare Sprache ver-

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mittelt die Autorin auch dem Leser diese Struktur und versetzt ihn in die Lage,kompetent abzurechnen. Der Umfang des Werkes ermöglicht es, von der ersten biszur letzten Seite zu lesen. Bleiben dann im Einzelfall Fragen offen, kommt der –jetzt aber gezielte – Griff zum Kommentar. Ich danke Frau Reckin für die Mühe,die sie mit dem Werk auf sich genommen hat, und wünsche ihm eine große Leser-schaft.

Bremen, im November 2015 Edith Kindermann

Geleitwort

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5Geleitwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

§ 1 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

A. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23B. A und O der Abrechnung: Der Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23C. Anfall der Gebühren und Erstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

§ 2 Allgemeiner Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

A. Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27I. Vollmacht ist kein Beweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

II. Darlegungs- und Beweislast . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27B. Angelegenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

I. Begrifflichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281. Gerichtliches Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292. Außergerichtliche Tätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

a) Definition des BGH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30b) Abgrenzung zum Gegenstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

II. Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31III. Erstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32

C. Gegenstandswert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33I. § 23 Abs. 1 RVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

1. GKG (teilweise i.V.m. ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34a) Allgemeine Wertvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35b) Besondere Wertvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

aa) Verweis auf §§ 3 bis 9 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35bb) § 52 GKG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35cc) Streitwertkataloge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

2. FamGKG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 363. GNotKG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36

II. Besondere Wertvorschriften des RVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36III. § 23 Abs. 3 RVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

1. Verweis auf GNotKG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372. Billiges Ermessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

IV. Wertfestsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 371. § 32 RVG – Bindungswirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372. § 33 RVG – Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38

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D. Anrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39I. § 15a Abs. 1 RVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40

II. Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40III. Kettenanrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41IV. Vergütungsvereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42V. § 15a Abs. 2 RVG – Erstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42

1. Festsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43a) Vergleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43b) Anwaltswechsel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44c) Vergütungsvereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44

2. Rechtsschutzversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453. Staatskasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 454. Obergrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

E. Mehrere Auftraggeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46I. Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

II. Wertaddition nach § 22 RVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48III. Unterschiedliche Beteiligung mehrerer Auftraggeber . . . . . . . . . . . . . . . 48IV. Erstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49

1. Gegner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492. Prozesskostenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50

F. Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50I. Keine gesetzliche Gebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51

II. Bemessung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 511. Deckelung bei Verbraucher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 522. Billigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52

III. Anrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54IV. Entwurf von Testamenten, Urkunden und Schreiben . . . . . . . . . . . . . . . . 54V. Erstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

G. Einigungs- und Erledigungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56I. Einigungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57

1. Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57a) Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis . . . . . . . . . . . 57b) Zahlungsvereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58c) Form und Inhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58d) Mitwirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59

2. Höhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59a) Quote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59b) Gegenstandswert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60

3. Erstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60II. Erledigungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61

1. Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61a) Mit Rechtsbehelf angefochtener Verwaltungsakt . . . . . . . . . . . . . 61

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b) Mitwirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 622. Höhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62

H. Geschäftsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63I. Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63

1. Tätigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 632. Abgrenzung: Der Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 643. Mitwirkung an der Gestaltung eines Vertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65

II. Höhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 651. Einfaches Schreiben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 662. Bemessung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66

a) § 14 RVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66b) Toleranzrechtsprechung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67c) Schwellenwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67

I. Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68I. Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68

II. Höhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 681. Feste Gebührensätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682. Vorzeitige Beendigung/beschränkter Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 693. Rahmengebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70

III. Erstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701. Entstehen der Gebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 702. Notwendigkeit der Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71

J. Terminsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72I. Keine Terminsgebühr neben der Geschäftsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73

II. Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 741. Termine und Besprechungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74

a) Gerichtliche Termine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74b) Besprechungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74

2. (Fiktive) Terminsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75a) Vorgeschriebene mündliche Verhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75b) Beendigungsalternativen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75

III. Höhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76K. Mehrvergleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76

I. Nicht anhängige Ansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77II. Anderweitig anhängige Ansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78

III. Erstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 791. Kosten des Vergleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 792. Prozesskostenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79

a) Erstreckungsantrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79b) Formulierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80

3. Rechtsschutzversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80

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L. Terminsvertreter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81I. Auftrag im eigenen Namen des Hauptbevollmächtigten . . . . . . . . . . . . 81

II. Auftrag im Namen des Mandanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82III. Erstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83

M. Straf- und Bußgeldsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84I. Angelegenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84

II. Grund- und Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84III. Terminsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85IV. Zusätzliche Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86V. Höhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86

VI. Pflichtverteidiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 861. Umfang der Beiordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 862. Zahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86

N. Auslagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87I. Nr. 7000 VV RVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87

1. Anfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 872. Erstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88

II. Reisekosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 891. Anfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 892. Erstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89

III. Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 901. Anfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 902. Erstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90

O. Geltendmachung der Vergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91I. Ordnungsgemäße Berechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91

1. Eigenhändige Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 912. Inhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 913. Mehrere Auftraggeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92

II. Vorschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92III. Festsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93

1. §§ 104, 106 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 932. § 126 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 943. § 55 RVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 944. § 11 RVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95

P. Beratungs- und Prozesskostenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96I. Beratungshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97

1. Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 972. Vergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97

II. Prozess-/Verfahrenskostenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 981. Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 982. Vergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 993. Überprüfungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100

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Q. Rechtsschutzversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101I. Deckungsanfrage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101

II. Deckungsschutz und Deckungsumfang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102III. Abrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102

R. Vergütungsvereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103I. Inhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103

II. Gesetzliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104III. Folgen eines Verstoßes und Darlegungslast . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106

§ 3 Die häufigsten Abrechnungsfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109

A. Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109B. Angelegenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109

I. Anzahl der Angelegenheiten bei Vertretung mehrerer Unfallgeschä-digter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109

II. Vertretung Kläger und Drittwiderbeklagter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112III. Vertretung Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112IV. Verbindung von Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114V. Aussetzung der Vollziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115

VI. Teilweise vorgerichtliche Erfüllung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116C. Anrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117

I. Anrechnung mehrerer Geschäftsgebühren aus Teilwerten auf eineVerfahrensgebühr aus dem Gesamtwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117

II. Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf mehrere Verfahrensgebüh-ren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118

III. Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG bei Vergütungsverein-barung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119

IV. Kettenanrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121V. Anrechnung sozialrechtliches Widerspruchsverfahren und einstwei-

liger Rechtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121D. Auswärtiger Rechtsanwalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123

I. Terminsvertreter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123II. Vorzeitige Beendigung beim Terminsvertreter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124

III. Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125E. Beratungs- und Prozesskostenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126

I. Aufrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126II. Anzahl der Angelegenheiten in der Beratungshilfe bei Trennung

und Scheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127III. Anrechnung von Zahlungen Dritter bei Beratungshilfe . . . . . . . . . . . . . 128IV. Anrechnung von Zahlungen des Mandanten bei PKH . . . . . . . . . . . . . . . 130V. Erstreckung der VKH bei Mehrvergleich in Ehesachen . . . . . . . . . . . . . 131

VI. Erstreckung PKH/VKH bei Mehrvergleich (außerhalb Ehesachen) . . 133

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VII. Teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Klage nur in Höheder Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135

VIII. Teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Klage dennoch involler Höhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137

IX. Prozesskostenhilfe für einzelne Streitgenossen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138X. Beteiligung im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren . . . . . . . . . . 139

XI. Beiordnung eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechts-anwalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141

F. Einigungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141I. Einigungsgebühr bei Zwischeneinigung in Kindschaftssachen . . . . . . 141

II. Einigungsgebühr bei Verzicht auf Versorgungsausgleich . . . . . . . . . . . . 143G. Gegenstandswerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145

I. Gegenstandswert Aufrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145II. Gegenstandswert Räumungsvergleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146

III. Gegenstandswert Totalschaden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147IV. Gegenstandswert Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung . . . . 148V. Gegenstandswert im Verfahren auf Festsetzung eines Ordnungs-

oder Zwangsgeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150H. Geschäftsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152

I. Ärztliches Schlichtungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152II. Abrechnung von Verhandlungen zwischen den Instanzen . . . . . . . . . . . 153

I. Mehrvergleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154I. Mitvergleichen nicht anhängiger Ansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154

II. Mitvergleichen anderweitig anhängiger Ansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . 155III. Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Mehrvergleich . . . . . . . . . . . . . . . 157IV. Kosten des Vergleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158

J. Straf- und Bußgeldsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159I. „Wiederaufnahme“ des eingestellten Ermittlungsverfahrens . . . . . . . . 159

II. Zusatzgebühr bei Einstellung des Strafverfahrens und Übergang insBußgeldverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160

K. Streitgenossen/Mehrere Auftraggeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161I. Unterschiedliche Beteiligung mehrerer Auftraggeber . . . . . . . . . . . . . . . 161

II. Kostenerstattung bei Streitgenossen und gemeinsamem Anwalt . . . . . 162III. Kostenerstattung bei Streitgenossen und verschiedenen PBV . . . . . . . 163

L. Terminsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164I. Terminsgebühr bei schriftlichem Mehrvergleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164

II. Terminsgebühr bei Erledigung der Hauptsache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165III. Terminsgebühr bei Teileinspruch gegen VU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166IV. (Fiktive) Terminsgebühr in (isolierten) Versorgungsausgleichsver-

fahren/Kindschaftssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167

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V. Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich im sozialgerichtlichenVerfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168

VI. Terminsgebühr bei Teilanerkenntnis im Sozialrecht . . . . . . . . . . . . . . . . 170M. Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171

I. Beschwerde gegen Ablehnung einer einstweiligen Verfügung im So-zialrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171

II. Verfahrensgebühr für Rechtsmittelgegner ohne Vertretungsanzeige . 171III. Verfahrensgebühr bei Rechtsmittelgegner bei Rücknahme der Beru-

fung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173N. Vollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174

I. Angelegenheit bei Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegenmehrere Drittschuldner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174

II. Gebühren für Rechtsmittel gegen Pfändungs- und Überweisungs-beschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176

III. Einigungsgebühr für Zahlungsvereinbarung durch den Gerichtsvoll-zieher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177

§ 4 Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abrechnung . . . . . . . . . . 179

A. Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179B. Abmahnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180

I. Angelegenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1801. Leitsatz: BGH, Urt. v. 27.7.2010 – VI ZR 261/09 . . . . . . . . . . . . . . . . 1802. Leitsatz: BGH, Urt. v. 21.6.2011 – VI ZR 73/10 . . . . . . . . . . . . . . . . . 1803. Anmerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180

II. Abschlussschreiben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1811. Leitsatz: BGH, Urt. v. 22.1.2015 – I ZR 59/14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1812. Leitsatz: BGH, Urt. v. 4.2.2010 – I ZR 30/08 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181

III. Anrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1811. Orientierungssatz: BGH, Beschl. v. 2.10.2008 – I ZB 30/08 . . . . . . 1812. Anmerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181

C. Auswärtiger Rechtsanwalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182I. Reisekosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 6.11.2014 – I ZB 38/14 . . . . . . . . . . . . . . . 1822. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 28.9.2011 – I ZB 97/09 . . . . . . . . . . . . . . . 1823. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 11.12.2007 – X ZB 21/07 . . . . . . . . . . . . . 1824. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 16.4.2008 – XII ZB 214/04 . . . . . . . . . . . 1825. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 20.12.2011 – XI ZB 13/11 . . . . . . . . . . . . 1836. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 13.9.2011 – VI ZB 9/10 . . . . . . . . . . . . . . . 1837. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 25.10.2011 – VIII ZB 93/10 . . . . . . . . . . 1838. Leitsatz: BGH, Urt. v. 22.3.2007 – IX ZR 100/06 . . . . . . . . . . . . . . . . 183

II. Terminsvertreter/Unterbevollmächtigter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1841. Leitsatz: BGH, Urt. v. 1.6.2006 – I ZR 268/03 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184

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2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 10.7.2012 – VIII ZB 106/11 . . . . . . . . . . 1843. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 499/11 . . . . . . . . . . . 184

D. Beweisverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185I. Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 19.12.2013 – VII ZB 11/12 . . . . . . . . . . . 1852. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 8.10.2013 – VIII ZB 61/12 . . . . . . . . . . . . 1853. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 12.9.2013 – VII ZB 4/13 . . . . . . . . . . . . . . 1854. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 24.2.2011 – VII ZB 108/08 . . . . . . . . . . . 1855. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 9.2.2006 – VII ZB 59/05 . . . . . . . . . . . . . . 185

II. Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1861. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 27.8.2014 – VII ZB 8/14 . . . . . . . . . . . . . . 1862. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 12.4.2007 – VII ZB 98/06 . . . . . . . . . . . . . 186

E. Einigungs- und Erledigungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187I. Einigungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187

1. Leitsatz: BGH, Urt. v. 20.11.2008 – IX ZR 186/07 . . . . . . . . . . . . . . 1872. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 13.4.2007 – II ZB 10/06 . . . . . . . . . . . . . . 1873. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 28.6.2006 – VII ZB 157/05 . . . . . . . . . . . 1874. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 17.9.2008 – IV ZB 17/08 . . . . . . . . . . . . . 187

II. Erledigungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1871. Leitsatz: BSG, Urt. v. 2.10.2008 – B 9/9a SB 5/07 R . . . . . . . . . . . . 1872. Leitsatz: BSG, Urt. v. 7.11.2006 – B 1 KR 23/06 R . . . . . . . . . . . . . . 188

F. Gegenstandswert/Streitwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188I. Wertfestsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 20.3.2014 – IX ZB 288/11 . . . . . . . . . . . . 1882. Orientierungssatz: BVerwG, Beschl. v. 23.3.2011 – 8 C 19/09 . . . 188

II. Nebenforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1881. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 4.4.2012 – IV ZB 19/11 . . . . . . . . . . . . . . . 1882. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 30.1.2007 – X ZB 7/06 . . . . . . . . . . . . . . . 1883. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 4.12.2007 – VI ZB 73/06 . . . . . . . . . . . . . 1894. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 13.2.2007 – VI ZB 39/06 . . . . . . . . . . . . . 1895. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 27.6.2013 – III ZR 143/12 . . . . . . . . . . . . 189

III. Auskunft (Beschwer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1891. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 26.10.2011 – XII ZB 465/11 . . . . . . . . . . 1892. Orientierungssatz: BGH, Beschl. v. 26.10.2011 – XII ZB 465/11 . 1893. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 28.11.2012 – XII ZB 620/11 . . . . . . . . . . 1904. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 13.3.2014 – I ZB 60/13 . . . . . . . . . . . . . . . 1905. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 12.10.2011 – XII ZB 127/11 . . . . . . . . . . 190

IV. Widerklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1901. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 11.3.2014 – VIII ZR 261/12 . . . . . . . . . . 1902. Orientierungssatz: BGH, Beschl. v. 28.9.2011 – IV ZR 146/10 . . . 1913. Orientierungssatz: BGH, Beschl. v. 2.11.2005 – XII ZR 137/05 . . 1914. Orientierungssatz: BGH, Beschl. v. 6.4.2010 – II ZR 130/08 . . . . . 191

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V. Kündigung und Räumung einer Wohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1911. Leitsatz: BGH, Urt. v. 14.3.2007 – VIII ZR 184/06 . . . . . . . . . . . . . . 1912. Orientierungssatz: BGH, Urt. v. 11.7.2007 – VIII ZR 310/06 . . . . 192

VI. Prozessvergleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1921. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 19.9.2012 – V ZB 56/12 . . . . . . . . . . . . . . 1922. Orientierungssatz: BGH, Beschl. v. 16.4.2014 – XI ZR 38/13 . . . . 192

VII. Sonstiges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1921. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 6.2.2014 – VII ZB 41/13 . . . . . . . . . . . . . . 1922. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 25.9.2008 – VII ZB 99/07 . . . . . . . . . . . . . 192

G. Geschäftsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193I. Erstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193

1. Leitsatz: BGH, Urt. v. 7.11.2007 – VIII ZR 341/06 . . . . . . . . . . . . . . 1932. Leitsatz: BGH, Urt. v. 20.5.2014 – VI ZR 396/13 . . . . . . . . . . . . . . . . 193

II. Toleranzgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1931. Leitsatz: BGH, Urt. v. 11.7.2012 – VIII ZR 323/11 . . . . . . . . . . . . . . 1932. Anmerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193

III. Anrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1941. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 10.12.2009 – VII ZB 41/09 . . . . . . . . . . . 1942. Leitsatz: BGH, Urt. v. 24.9.2014 – IV ZR 422/13 . . . . . . . . . . . . . . . . 1943. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 17.6.2014 – X ZB 8/13 . . . . . . . . . . . . . . . 1944. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 18.9.2009 – VIII ZB 17/09 . . . . . . . . . . . . 1945. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 9.12.2009 – XII ZB 175/07 . . . . . . . . . . . 1946. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 28.10.2010 – VII ZB 15/10 . . . . . . . . . . . 1957. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 28.10.2010 – VII ZB 116/09 . . . . . . . . . . 1958. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 7.12.2010 – VI ZB 45/10 . . . . . . . . . . . . . 1959. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 29.11.2011 – XI ZB 16/11 . . . . . . . . . . . . 195

H. Festsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195I. Einwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 14.5.2014 – XII ZB 539/11 . . . . . . . . . . . 1952. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 9.7.2009 – VII ZB 56/08 . . . . . . . . . . . . . . 1963. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 13.4.2010 – VIII ZB 69/09 . . . . . . . . . . . . 1964. Leitsatz: BSG, Urt. v. 2.12.2014 – B 14 AS 60/13 R . . . . . . . . . . . . . 1965. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 23.3.2006 – V ZB 189/05 . . . . . . . . . . . . . 196

II. Kostenentscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1961. Leitsatz: BSG, Urt. v. 14.2.2013 – B 14 AS 62/12 R . . . . . . . . . . . . . 1962. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 30.7.2008 – II ZB 40/07 . . . . . . . . . . . . . . 196

III. Höhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1971. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 11.9.2012 – VI ZB 59/11 . . . . . . . . . . . . . 1972. Leitsatz: BGH, Urt. v. 4.7.2013 – IX ZR 306/12 . . . . . . . . . . . . . . . . . 1973. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 20.5.2014 – VI ZB 9/13 . . . . . . . . . . . . . . . 1974. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 8.7.2010 – V ZB 153/09 . . . . . . . . . . . . . . 198

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I. Honorar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198I. Gesetzlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198

1. Leitsatz: BGH, Urt. v. 24.5.2007 – IX ZR 89/06 . . . . . . . . . . . . . . . . . 1982. Leitsatz: BGH, Urt. v. 19.9.2013 – IX ZR 322/12 . . . . . . . . . . . . . . . . 1983. Leitsatz: BGH, Urt. v. 29.9.2011 – IX ZR 170/10 . . . . . . . . . . . . . . . . 198

II. Vereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1991. Leitsatz: BGH, Urt. v. 25.9.2014 – 4 StR 586/13 . . . . . . . . . . . . . . . . 1992. Leitsatz: BGH, Urt. v. 22.5.2014 – IX ZR 147/12 . . . . . . . . . . . . . . . . 1993. Leitsatz: BGH, Urt. v. 16.7.2015 – IX ZR 197/14 . . . . . . . . . . . . . . . . 1994. Leitsatz: BGH, Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1995. Leitsatz: BGH, Urt. v. 5.6.2014 – IX ZR 137/12 . . . . . . . . . . . . . . . . . 199

J. Prozesskostenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200I. Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 17.10.2013 – III ZA 274/13 . . . . . . . . . . . 2002. Leitsatz: BAG, Beschl. v. 17.2.2011 – 6 AZB 3/11 . . . . . . . . . . . . . . 2003. Leitsatz: BAG, Beschl. v. 8.9.2011 – 3 AZB 46/10 . . . . . . . . . . . . . . 2004. Leitsatz: BVerwG, Beschl. v. 9.6.2008 – 5 B 204/07 . . . . . . . . . . . . . 2005. Orientierungssatz: BAG, Beschl. v. 30.4.2014 – 10 AZB 13/14 . . 2006. Orientierungssatz: BGH, Beschl. v. 21.11.2013 – III ZA 28/13 . . . 201

II. Aufhebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2011. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 8.9.2011 – VII ZB 63/10 . . . . . . . . . . . . . . 2012. Orientierungssatz: BAG, Beschl. v. 19.7.2006 – 3 AZB 18/06 . . . . 2013. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 16.1.2013 – IV ZB 32/12 . . . . . . . . . . . . . 201

K. Rechtsschutzversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202I. Versicherungsfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202

1. Leitsatz: BGH, Urt. v. 25.2.2015 – IV ZR 214/14 . . . . . . . . . . . . . . . . 2022. Leitsatz: BGH, Urt. v. 5.11.2014 – IV ZR 22/13 . . . . . . . . . . . . . . . . . 2023. Leitsatz: BGH, Urt. v. 24.4.2013 – IV ZR 23/12 . . . . . . . . . . . . . . . . . 2024. Leitsatz: BGH, Urt. v. 2.4.2014 – IV ZR 124/13 . . . . . . . . . . . . . . . . . 203

II. Deckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2031. Leitsatz: BGH, Urt. v. 25.5.2011 – IV ZR 59/09 . . . . . . . . . . . . . . . . . 2032. Leitsatz: BGH, Urt. v. 19.12.2012 – IV ZR 213/11 . . . . . . . . . . . . . . 2033. Leitsatz: BGH, Urt. v. 4.5.2005 – IV ZR 135/04 . . . . . . . . . . . . . . . . . 2034. Leitsatz: BGH, Urt. v. 14.9.2005 – IV ZR 145/04 . . . . . . . . . . . . . . . . 203

L. Streitgenossen/Mehrere Auftraggeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204I. Gemeinsamer Rechtsanwalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 20.2.2006 – II ZB 3/05 . . . . . . . . . . . . . . . 2042. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 30.4.2003 – VIII ZB 100/02 . . . . . . . . . . 204

II. Verschiedene Prozessbevollmächtigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2041. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 13.10.2011 – V ZB 290/10 . . . . . . . . . . . . 2042. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 2.5.2007 – XII ZB 156/06 . . . . . . . . . . . . . 2043. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 16.5.2013 – IX ZB 152/11 . . . . . . . . . . . . 205

Inhaltsverzeichnis

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4. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 20.1.2004 – VI ZB 76/03 . . . . . . . . . . . . . 2055. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 27.1.2011 – III ZB 97/09 . . . . . . . . . . . . . 205

III. Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2051. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 19.10.2006 – V ZB 91/06 . . . . . . . . . . . . . 2052. Leitsatz: BSG, Urt. v. 2.4.2014 – B 4 AS 27/13 R . . . . . . . . . . . . . . . 2063. Leitsatz: BSG, Urt. v. 27.9.2011 – B 4 AS 155/10 R . . . . . . . . . . . . . 2064. Leitsatz: BSG, Urt. v. 21.12.2009 – B 14 AS 83/08 R . . . . . . . . . . . . 206

M. Terminsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206I. Besprechungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 6.3.2014 – VII ZB 40/13 . . . . . . . . . . . . . . 2062. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 13.12.2011 – II ZB 4/11 . . . . . . . . . . . . . . 2063. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – II ZB 9/06 . . . . . . . . . . . . . . 2074. Leitsatz: BGH, Urt. v. 8.2.2007 – IX ZR 215/05 . . . . . . . . . . . . . . . . . 2075. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 27.2.2007 – XI ZB 38/05 . . . . . . . . . . . . . 207

II. Termin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2071. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 18.7.2006 – XI ZB 41/05 . . . . . . . . . . . . . 2072. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 7.6.2006 – VIII ZB 108/05 . . . . . . . . . . . . 2073. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 24.1.2007 – IV ZB 21/06 . . . . . . . . . . . . . 2074. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 31.8.2010 – X ZB 3/09 . . . . . . . . . . . . . . . 2085. Leitsatz: BVerwG, Beschl. v. 11.2.2010 – 9 KSt 3/10 . . . . . . . . . . . . 208

III. Festsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2081. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 10.5.2007 – VII ZB 110/06 . . . . . . . . . . . 2082. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 11.6.2008 – XII ZB 11/06 . . . . . . . . . . . . . 2083. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – II ZB 6/06 . . . . . . . . . . . . . . 208

IV. Schriftliches Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2091. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 25.9.2007 – VI ZB 53/06 . . . . . . . . . . . . . 2092. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 22.2.2007 – VII ZB 101/06 . . . . . . . . . . . 2093. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 10.7.2006 – II ZB 28/05 . . . . . . . . . . . . . . 2094. Leitsatz: BAG, Beschl. v. 20.6.2006 – 3 AZB 78/05 . . . . . . . . . . . . . 209

N. Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210I. Nichtzulassungsbeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 1.2.2007 – V ZB 110/06 . . . . . . . . . . . . . . 2102. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 15.10.2013 – XI ZB 2/13 . . . . . . . . . . . . . 2103. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 10.7.2012 – VI ZB 7/12 . . . . . . . . . . . . . . . 210

II. Erstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2101. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 15.8.2013 – I ZB 68/12 . . . . . . . . . . . . . . . 2102. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 23.10.2013 – V ZB 143/12 . . . . . . . . . . . . 2103. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 25.10.2012 – IX ZB 62/10 . . . . . . . . . . . . 2114. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 10.11.2009 – VIII ZB 60/09 . . . . . . . . . . 2115. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 2.7.2009 – V ZB 54/09 . . . . . . . . . . . . . . . 2116. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 1.4.2009 – XII ZB 12/07 . . . . . . . . . . . . . . 2117. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 2.10.2008 – I ZB 111/07 . . . . . . . . . . . . . . 211

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8. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 23.11.2006 – I ZB 39/06 . . . . . . . . . . . . . . 211

9. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 13.7.2010 – VI ZB 61/09 . . . . . . . . . . . . . 212

O. Vollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212

I. Angelegenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 12.12.2003 – IXa ZB 234/03 . . . . . . . . . . 212

2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 24.9.2004 – IXa ZB 115/04 . . . . . . . . . . . 212

3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 10.3.2011 – VII ZB 3/10 . . . . . . . . . . . . . . 212

4. Orientierungssatz: BGH, Beschl. v. 4.2.2010 – I ZB 27/09 . . . . . . . 213

5. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 28.1.2010 – VII ZB 74/09 . . . . . . . . . . . . . 213

II. Erstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 20.12.2006 – VII ZB 54/06 . . . . . . . . . . . 213

2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 24.1.2006 – VII ZB 74/05 . . . . . . . . . . . . . 213

3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 9.7.2014 – VII ZB 14/14 . . . . . . . . . . . . . . 213

4. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 5.6.2014 – VII ZB 21/12 . . . . . . . . . . . . . . 214

III. Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214

1. Leitsatz: BGH, Urt. v. 13.1.2011 – IX ZR 110/10 . . . . . . . . . . . . . . . . 214

2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 15.3.2007 – V ZB 77/06 . . . . . . . . . . . . . . 214

Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215

Inhaltsverzeichnis

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Literaturverzeichnis

Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 21. Auflage 2013(zit.: Gerold/Schmidt/Bearbeiter)

Hartmann, Kostengesetze, Kommentar, 45. Auflage 2015

Mayer/Kroiß (Hrsg.), Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Handkommentar, 6. Auflage2013 (zit.: Mayer/Kroiß/Bearbeiter)

Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG, 4. Auflage 2015

Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess und FamFG-Verfah-ren, 13. Auflage 2011

Schneider/Volpert/Fölsch (Hrsg.), Gesamtes Kostenrecht, Kommentar, 2014 (zit.:NK-GK/Bearbeiter)

Schneider/Wolf (Hrsg.), AnwaltKommentar RVG, 7. Auflage 2014 (zit.: AnwK-RVG/Bearbeiter)

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§ 1 Einleitung

A. Allgemeines

Fast jeder Anwalt kennt das: Der Mandant sitzt aufgeregt auf dem Stuhl, erzählteinem Wasserfall gleich von seinen Sorgen und bittet: „Machen Sie was“. Nachdemmühsam aus dem Meer der – meist weniger relevanten – Informationen die recht-lich wichtigen ermittelt werden konnten, stürzt man sich in die juristische Bearbei-tung des Falles. Und oft stellt sich erst nach Abschluss des Falles die Frage: WelcheGebühren sind eigentlich angefallen? Warum weigert sich der Gegner, die in An-satz gebrachte Vergütung in voller Höhe zu zahlen?

Zu diesem Zeitpunkt ist das Kind auf dem Weg zur korrekten Abrechnung manch-mal schon in den Brunnen gefallen, denn da liegt eine der Hauptursachen zahlrei-cher Abrechnungsprobleme. Um viele Fehlerquellen und Missverständnisse bei derAbrechnung der Vergütung gegenüber dem Mandanten und Dritten zu vermeiden,sollte man zwei Dinge im Hinterkopf haben:■■ die grundlegende Bedeutung des Mandantenauftrags und■■ den Unterschied zwischen Anfall der Gebühren nach dem RVG sowie der Er-

stattung.

B. A und O der Abrechnung: Der Auftrag

Um den wichtigsten Aspekt und die Lösung vieler Rätsel bereits vorwegzunehmen:Die Grundlage jeglicher Gebührenberechnung ist der Mandantenauftrag. Die-ser Punkt mag vielleicht zunächst nach einer Selbstverständlichkeit klingen, in derPraxis zeigt sich aber, dass die Unklarheit über den Auftrag eine der häufigsten Ur-sachen für Probleme bei der Gebührenabrechnung oder von Konflikten mit demMandanten ist.

Häufig schildert der Mandant sein Problem, der Anwalt stürzt sich in die teilweisesehr umfangreiche Arbeit und am Ende, nach mehr oder weniger erfolgreichemAbschluss der Angelegenheit, stellt sich für ihn oder oft auch die Rechtsanwalts-fachangestellte die Frage, was die ganze Arbeit nun eigentlich in die Kasse ge-bracht hat. Die Antwort gestaltet sich meist dann besonders schwierig, wenn essich bei dem Gegenstand der Tätigkeit beispielsweise um eine unbezifferte Forde-rung handelte, die begehrte Auskunft ergab, dass dem Mandanten nur geringe bzw.gar keine Ansprüche zustehen oder sich die Angelegenheit über längere Zeit hinzogund weitere Tätigkeiten oder ein weiterer Auftraggeber hinzukamen. Treten dannAbrechnungsschwierigkeiten auf und fragt man auf der Suche nach der Lösung desProblems nach dem erteilten Auftrag, erhält man häufig als Antwort eine Zusam-menfassung der zahlreichen ausgeübten Tätigkeiten. Auch bei Nachfrage bereitetes oft Schwierigkeiten, mit wenigen Worten den Auftrag des Mandanten zusam-menzufassen.

§ 1

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Dies ist jedoch umso entscheidender, als nach dem RVG genau dieselbe Tätigkeitje nach konkret erteiltem Auftrag vollkommen verschiedene Gebühren auslösenkann. So kämen beispielsweise bei ein und demselben Schreiben eine Geschäfts-gebühr nach Nr. 2300 oder 2301 VV RVG in Betracht, ggf. aber auch eine Verfah-rensgebühr nach Nr. 3101 i.V.m. 3100 VV RVG. Das Telefonat mit der Gegenseitenach bisher erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung einer Forderung könntenoch durch die Geschäftsgebühr mit abgegolten sein, vielleicht aber auch eine Ter-minsgebühr ausgelöst haben und bei Vertretung mehrerer Mandanten stellt sich dieFrage, ob jeweils gesonderte Gebühren abgerechnet werden können oder diese nureinmal anfallen mit entsprechender Erhöhung wegen mehrerer Auftraggeber. Einenerheblichen Unterschied für den Anwalt macht es auch, ob sich der Wert des gel-tend gemachten Auskunfts- und zunächst unbezifferten Leistungsanspruchs auf500 EUR oder 5.000 EUR beläuft. Ohne Kenntnis des Auftrags des Mandantenlassen sich diese Fragen jedoch kaum beantworten.

C. Anfall der Gebühren und Erstattung

Eine weitere Ursache zahlreicher Streitigkeiten liegt darin, dass nicht hinreichendzwischen zwei verschiedenen Aspekten der Abrechnung unterschieden wird: demAnfall der Gebühren nach dem RVG aufgrund des Mandantenauftrags undder Erstattungspflicht durch Dritte, sei es der Gegner, die Staatskasse oder eineRechtsschutzversicherung. Nicht immer ist der Dritte auch verpflichtet, alle nachdem RVG angefallenen Gebühren zu erstatten. Man sollte daher immer im Hinter-kopf haben, dass im Rahmen der Erstattung – mit Ausnahme von Prozesskosten-und Beratungshilfe – der Anwalt keinen eigenen Anspruch, nämlich seine Gebüh-ren, geltend macht, sondern einen Schadensersatzanspruch des Mandanten.

Um Missverständnissen im Rahmen der Kommunikation wegen einer Gebühren-abrechnung vorzubeugen, sollte man sich daher immer vor Augen halten, wer ge-rade Adressat der Abrechnung ist und ob es tatsächlich um die Frage des Anfallsder Vergütung oder doch eher um deren Erstattungsfähigkeit geht. Zur Vermeidungvon Konflikten mit dem Mandanten sollte diesem bereits zu Beginn des Mandatsverdeutlicht werden, dass in aller Regel er der Kostenschuldner für die anfallendeVergütung ist, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Gebühren durch ei-nen Dritten zu tragen sind oder gezahlt werden.

Die Erstattung der angefallenen Vergütung nach dem RVG durch den Gegner setzteinen materiell-rechtlichen oder prozessualen Ersatzanspruch des Mandanten vo-raus. Nicht immer, wenn der Mandant in voller Höhe obsiegt, erhält er auch alleKosten erstattet. Die Erstattung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr erforderteinen Schadensersatzanspruch des Mandanten nach §§ 249 ff. BGB, z.B. aus Ver-zug. Die Prüfung der Frage, ob diese mit einer Klage auch geltend gemacht werdensoll oder zu Unrecht außergerichtlich zurückgewiesen wurde, ist daher Aufgabe

Einleitung

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§ 1

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des Anwalts. Auch im gerichtlichen Verfahren hat nach § 91 ZPO die unterliegendePartei nur die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechen-den Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

Im Rahmen der Beratungs- und Prozesskostenhilfe kommt es ebenfalls häufig zuSchwierigkeiten, da trotz Bewilligung die abgerechnete Vergütung nicht in vollerHöhe festgesetzt werden soll. Die Erfahrung zeigt, dass oft nach Fehlern beim An-satz der Gebührentatbestände gesucht wird, das eigentliche Problem aber in der Er-stattungsfähigkeit liegt. Ist man sich dessen nicht bereits zu Beginn des Mandatsbewusst, kann dies besonders ärgerlich sein, da man die Differenz nicht ohne Wei-teres mit dem Mandanten abrechnen kann. Klassiker sind hier im Rahmen der Be-ratungshilfe die Übernahme der entstandenen Geschäftsgebühr und die Abrech-nung von Mehrvergleichen in gerichtlichen Verfahren sowie Reisekosten.

Immer öfter treten Probleme bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung auf.Auch hier gesellt sich zu der Frage der Deckung an sich die des Umfangs, da nachden inzwischen fast unüberschaubaren ARB zahlreiche Leistungen ausgeschlossensind. Umso wichtiger ist es auch hier, vorab den Mandanten entsprechend zu beleh-ren, um nicht Gefahr zu laufen, auf einen Teil der wohlverdienten Vergütung ver-zichten zu müssen.

C. Anfall der Gebühren und Erstattung § 1

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§ 2 Allgemeiner Teil

A. Auftrag

Wie bereits einleitend dargelegt, kann gar nicht oft genug die Bedeutung des Man-dantenauftrags betont werden. Denn wie die Erfahrung zeigt, weiß man immer sehrgut, was alles gemacht wurde, kann aber zu selten den eigentlichen Auftrag desMandanten in wenigen Worten zusammenfassen, der Grundlage jeder Abrechnungist. Dies mag in den meisten Fällen gut gehen, wenn die Sache eindeutig ist, abereben nicht immer. Denn: Ohne Auftrag keine Gebühren! Und da genau dieselbeTätigkeit je nach Art und Umfang des Auftrags vollkommen verschiedene Gebüh-ren auslösen kann, kann dies zu erheblichen Gebührendifferenzen führen. So machtes beispielsweise einen deutlichen Unterschied, ob ein Beratungs-, außergericht-licher Vertretungs- oder auch Verfahrensauftrag vorlag bzw. ob es sich um einenneuen Auftrag oder nur eine Auftragserweiterung handelt.

Der Auftrag ist u.a. maßgeblich für:■■ die Anzahl der Angelegenheiten,■■ die Art der Gebühren (§ 34 RVG, Geschäftsgebühr oder Verfahrensgebühr?),■■ den Gegenstandswert.

I. Vollmacht ist kein Beweis

Oft wird dann auf die Vollmacht verwiesen. Diese kann jedoch allenfalls ein Indizfür den erteilten Auftrag sein. Vorsicht ist insbesondere bei der in der Praxis übli-chen generellen Vollmacht geboten, vor allem wenn der Gegenstand sehr unbe-stimmt beispielsweise mit „Ansprüche ggü. X“, „Scheidung“ etc. bezeichnet ist.

Der Auftrag ist jedoch streng von der Vollmacht zu unterscheiden. Während derAuftrag das Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt regelt, wirkt dieVollmacht nur im Außenverhältnis und reicht oft – auch aus Vereinfachungsgrün-den – wesentlich weiter als der eigentliche Auftrag. Eine umfassende vom Mandan-ten unterschriebene Vollmacht lässt daher keine Rückschlüsse auf den Umfang derBeauftragung zu.1

II. Darlegungs- und Beweislast

Auch wenn es zunächst mühsam erscheint, in der Alltagssituation aus dem oft auf-geregten Mandanten den konkreten Auftrag herauszukitzeln und sich zunächst mitden „Förmlichkeiten“ abzugeben, statt sich direkt in die Arbeit zu stürzen, kannnicht dringend genug geraten werden, den Auftrag und die Vorstellungen des Man-danten zu hinterfragen und in einem Gesprächsvermerk über Inhalt und Verlauf zu

§ 2

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1 OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.6.2014 – I-4 U 3/13, 4 U 3/13.

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dokumentieren – um späteren, viel zeitaufwändigeren Ärger zu vermeiden. Bei Ge-bührenstreitigkeiten trägt der Anwalt die Darlegungs- und Beweislast für den erteil-ten Auftrag. Eine Dokumentation in der Akte bietet sich aber im Übrigen auchschon deshalb an, da in der Praxis oft die Abrechnung durch die Mitarbeiter erfolgtund diese in der Regel beim Mandantengespräch nicht dabei waren. Hier läuft manauch Gefahr, Gebühren zu verschenken.

PraxistippEs ist ratsam, sich vom Mandanten ein Auftragsschreiben unterzeichnen zu lassen.Im Idealfall wird dem Mandanten nach Mandatsannahme, wenn die Erinnerungnoch frisch ist, ein entsprechendes Bestätigungsschreiben übersandt. Damit ließensich zudem mehrere Fliegen mit einer Klappe schlagen. Zum einen kann darin dieBesprechung kurz zusammengefasst und der erteilte Auftrag festgehalten werden.Erhebt der Mandant dagegen keine Einwände, ist dies für eine eventuelle spätereStreitigkeit eine gute Grundlage. Zum anderen können gleich weitere erforderlicheUnterlagen angefordert und ggf. eine Vorschussrechnung beigefügt werden. Undauch das psychologische Moment ist nicht zu unterschätzen: Der Mandant stelltfest, dass sich der Anwalt unmittelbar mit seiner Sache befasst hat und ist erstmalberuhigt.

B. Angelegenheit

Ein absoluter Klassiker bei den Gebührenfragen im Alltag und auch an der RVG-Hotline des DAV ist die Frage nach der Anzahl der gebührenrechtlichen Angelegen-heiten. Diese hat besondere Relevanz, da die gesetzlichen Gebühren nach § 15Abs. 1 RVG die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledi-gung der Angelegenheit entgelten, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. In Er-gänzung regelt § 15 Abs. 2 RVG ausdrücklich, dass der Rechtsanwalt die Gebührenin derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. Liegen hingegen mehrere An-gelegenheiten vor, fallen die Gebühren jeweils gesondert an.

Umso ärgerlicher ist, dass es auf die Frage nicht immer eine klare Antwort gibt.Dies hat verschiedene Ursachen. Zum einen fehlt es an einer gesetzlichen Definiti-on und zum anderen kommt es auch hier wieder auf den Auftrag an. Im Rahmender Erstattung ist dann noch die Frage der Notwendigkeit eines getrennten Vor-gehens zu prüfen.

I. Begrifflichkeit

Da sich das Vorliegen mehrerer Angelegenheiten erheblich auf die Höhe der Ge-bühren auswirkt, ist es umso schwieriger, dass es sich um einen unbestimmtenRechtsbegriff handelt und die Angelegenheit gesetzlich nicht definiert ist.

Allgemeiner Teil

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§ 2

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1. Gerichtliches Verfahren

Im gerichtlichen Bereich ist die Bestimmung noch verhältnismäßig einfach. Hiergilt zunächst nach der ganz herrschenden Meinung der Grundsatz:

■■ ein gerichtliches Verfahren = eine Angelegenheit,

■■ mehrere gerichtliche Verfahren = verschiedene Angelegenheiten.

Bis auf ganz wenige Ausnahmen stellt daher jedes gerichtliche Verfahren eine ei-genständige Angelegenheit dar, selbst wenn ein Begehren in mehreren Verfahrenverfolgt wird. Dasselbe gerichtliche Verfahren ist hingegen grundsätzlich immereine einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit, selbst wenn es darin um ver-schiedene Ansprüche von mehreren Parteien geht. Auch das BVerfG hat hierzufestgestellt, dass es für ein Tätigwerden „in derselben Angelegenheit“ im gericht-lichen Verfahren regelmäßig schon genüge, dass die Begehren mehrerer Auftrag-geber einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischenihnen ein innerer Zusammenhang besteht.2 Dies gilt auch dann, wenn mehrere Auf-traggeber einen Rechtsanwalt an unterschiedlichen Tagen beauftragen.3

Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei aber auch den gesetzlichen Regelungen§§ 16 bis 19 RVG gelten. Darin hat der Gesetzgeber für bestimmte Konstellationen– fast ausschließlich für den gerichtlichen Bereich – die Frage der Angelegenheitteilweise geklärt. Während § 16 RVG die Sonderfälle regelt, in denen ausnahms-weise mehrere prozessuale Verfahren dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheitsind, legen §§ 17 und 18 RVG fest, wann verschiedene bzw. besondere Angelegen-heiten vorliegen. § 19 RVG regelt schließlich, welche Tätigkeiten, die mit dem Ver-fahren zusammenhängen, mit zum Rechtszug gehören und daher nicht gesondertabgerechnet werden können.

2. Außergerichtliche Tätigkeit

Sehr viel problematischer gestaltet sich die Sache bei der außergerichtlichen Tätig-keit. Hier gibt es erhebliche Schwierigkeiten, die Ursprung vieler Gebührenstreitig-keiten sind. Die §§ 16 ff. RVG helfen dabei nicht wirklich weiter. Hervorzuhebenist allerdings die Regelung des § 17 Nr. 1a RVG, wonach das Verwaltungsverfahrenund das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung desVerwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren sowie das Verwaltungs-verfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung4 verschiede-ne Angelegenheiten sind. Dies wird häufig nicht berücksichtigt und damit zwarkein Streit mit dem Mandanten ausgelöst, aber viel Geld verschenkt.

B. Angelegenheit § 2

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2 BVerfG, Beschl. v. 4.12.2013 – 1 BvQ 33/11.3 BGH, Urt. v. 21.6.2011 – VI ZR 73/10.4 BVerwG, Beschl. v. 16.1.2012 – 1 WDS-KSt 2/11.

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Eine gesetzliche Festlegung darüber hinaus wäre wünschenswert, ist aber nicht rea-lisierbar. Die Fallkonstellationen im außergerichtlichen Bereich sind so vielseitig,dass eine Erfassung aller Varianten unmöglich ist. Und wie in der Juristerei üblich,gilt auch hier: Es kommt darauf an! Daher bleibt es der Rechtsprechung vorbehal-ten, den Begriff mit Leben zu füllen. Rechtssicherheit schafft das jedoch nicht.

a) Definition des BGH

Nach dem BGH lässt sich die Frage nach der Angelegenheit nicht allgemein, son-dern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantwor-ten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist. Weisungs-gemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbeAngelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und siesowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dassvon einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werdenkann. Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt dabeinicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einemeinheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr auch dann gespro-chen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Mandanten ver-schiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrund-lagen zu prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Dennunter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäftzu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll.5

Zusammenfassend lässt sich daher sagen: Es handelt sich um eine Angelegenheit,wenn folgende Merkmale kumulativ vorliegen:■■ einheitlicher Auftrag,■■ einheitlicher Lebenssachverhalt mit innerem Sachzusammenhang,■■ gleichgerichtetes Vorgehen.

b) Abgrenzung zum Gegenstand

Die Angelegenheit ist dabei vom Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugren-zen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die an-waltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann daher mehrere Gegenständeumfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätig-keit ist es nach dem BGH grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Ge-genstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sieverfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen geltendgemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die ver-schiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigungdes mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs

Allgemeiner Teil

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§ 2

5 BGH, Urt. v. 8.5.2014 – IX ZR 219/13 = AGS 2014, 263.

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zusammengehören. Der Annahme derselben Angelegenheit steht dabei nicht ent-gegen, dass der Anwalt mehrere Auftraggeber vertreten soll. Ein einheitlicher Auf-trag kann nämlich auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandantenbeauftragt wird, wobei gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden muss, obder Anwalt für die verschiedenen Auftraggeber gemeinsam oder für jeden von ih-nen gesondert tätig werden soll. Die Annahme derselben Angelegenheit kommtz.B. dann in Betracht, wenn dem Schädiger eine gleichgerichtete Verletzungshand-lung vorzuwerfen ist.6

II. Auftrag

Selbst wenn also verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden sollen odermehrere Mandanten hinsichtlich desselben Lebenssachverhalts vertreten werden,kann es sich um dieselbe Angelegenheit handeln, muss es aber nicht. Entscheidendist auch hier wieder der Wille des Mandanten, d.h. ob getrennte Aufträge oder eineinheitlicher Auftrag erteilt wurden.

Dabei stellt sich die weitere Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen einem neuenAuftrag und der bloßen Erweiterung des ursprünglichen Auftrags – in der 1. Varian-te mit der Folge, dass neue Gebühren anfallen, in der 2. Variante erhöhen sich ggf.die bereits Verdienten. Ob eine Ergänzung des ursprünglichen Auftrags vorliegtoder ein neuer Auftrag erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung der Umstände desEinzelfalls festzustellen.7 Nicht entscheidend ist das äußere Erscheinungsbild, obalso der Anwalt tatsächlich einheitlich oder getrennt vorgeht bzw. mehrere Aktenanlegt. Eine willkürliche Aufspaltung eines einheitlichen Vorgangs durch den An-walt ist nicht zulässig. Liegt nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor, sinddie Werte der Gegenstände nach § 22 RVG zusammenzurechnen und die jeweiligeGebühr fällt nur einmal an. Bei mehreren Auftraggebern bezüglich desselben Ge-genstands erhöht sich hingegen die Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG. Dabei ist derAnwalt gehalten, bei gleich sicheren Möglichkeiten seinen Mandanten auf diesegünstigere Möglichkeit der Bearbeitung der Sache hinzuweisen.

PraxistippDa es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, sollte der Anwalt, wenner von verschiedenen Angelegenheiten ausgeht und beabsichtigt, die Gebührenmehrfach abzurechnen, mit dem Mandanten klären, dass verschiedene Aufträgevorliegen und ggf. eine Vergütungsvereinbarung dazu schließen. Andernfalls istbei Ansatz der Mehrgebühren spätestens im Fall einer Erstattung Ärger vorpro-grammiert.

B. Angelegenheit § 2

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6 BGH, Urt. v. 8.5.2014 – IX ZR 219/13 = AGS 2014, 263.7 BGH, Urt. v. 27.7.2010 – VI ZR 261/09.

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III. Erstattung

Ist die erste Hürde genommen und liegen verschiedene Angelegenheiten vor, davom Mandanten bzw. den Mandanten getrennte Aufträge erteilt wurden, steht manim Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit oft vor dem nächsten Problem. Nachständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Anspruch des Geschädigten auf Erstat-tung der Kosten eines mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzunggegeben, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht desGeschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seinerRechte erforderlich und zweckmäßig war. Hierbei handele es sich um eine echte,vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung undnicht lediglich um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflichtbeschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fal-lenden Umstand. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ließe sich nicht allgemein, son-dern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beant-worten. Daher ist zu prüfen, ob im konkreten Fall vertretbare sachliche Gründe füreine getrennte Verfolgung der jeweiligen Ansprüche bestanden haben oder ob hier-durch lediglich Mehrkosten verursacht worden sind.8

Werden wegen verschiedener Gegenstände oder auch gegen mehrere Gegner ge-trennte Verfahren geführt, obwohl es keine sachlichen Gründe gibt, die gegen eingemeinsames Vorgehen sprechen, sind die Kosten durch einen Dritten nur in derHöhe zu erstatten, wie sie bei einem einheitlichen Vorgehen angefallen wären.

Eine ähnliche Problematik stellt sich bei der Bewilligung von Beratungs- und Pro-zesskostenhilfe. Auch hier wird im Rahmen der Vergütungsfestsetzung die Not-wendigkeit getrennter Verfahren geprüft. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfein mehreren Verfahren bietet dabei keine Garantie, dass die Vergütung auch in allenVerfahren in voller Höhe festgesetzt wird. Zwar hat der BGH die Möglichkeit deskostengünstigeren einheitlichen Verfahrens auch bereits als Ablehnungsgrund we-gen Mutwilligkeit im Rahmen des § 114 ZPO gesehen.9 Nach der wohl überwie-genden Rechtsprechung ist ein Verstoß gegen das Gebot der kostensparenden Pro-zessführung aber auch noch im Festsetzungsverfahren zu prüfen.10 Im Sinne derRechtssicherheit wäre wünschenswert, dass sich die Auffassung des OLG Bremendurchsetzt. Dieses hat in einer aktuellen Entscheidung ausgeführt, dass der Ur-kundsbeamte und die im Festsetzungsverfahren entscheidenden Gerichte an die Be-willigung der Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts gebundensind. Dies gelte selbst dann, wenn die Verfahrenskostenhilfebewilligung und dieBeiordnung unrichtig waren, sodass der Urkundsbeamte Gebühren nicht mit der

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§ 2

8 BGH, Urt. v. 12.7.2011 – VI ZR 214/10.9 BGH, Beschl. v. 21.11.2013 – III ZA 28/13 = RVGreport 2014, 81 m. Anm. Hansens.

10 Thür. LSG, Beschl. v. 16.11.2014 – L 6 SF 1022/14 B = RVGreport 2015, 174 m. krit. Anm. Han-sens.

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Begründung kürzen darf, dass ein Verfahren zur Verfügung gestanden hätte, beidem geringere Kosten angefallen wären. Die gegenteilige Ansicht sei abzulehnen.Sie verkenne, dass Sachverhalte, die das Gericht bei der Bewilligung von Verfah-renskostenhilfe geprüft hat oder hätte prüfen müssen, als bindend anzusehen sind.Hierzu gehöre auch die Frage, ob etwa die Antragstellung mutwillig ist, weil derAntragsteller von mehreren gleichwertigen prozessualen Wegen den erkennbar kos-tenintensiveren beschreitet.11

C. Gegenstandswert

Literaturhinweise

Müller-Rabe, Gegenstand im Sinne des Gebührenrechts, JurBüro 2015, 3; Onderka, ABC der Schadens-positionen: Fallgruppen für den Gegenstandswert, RVGprof. 2015, 30; Schneider, Die Wertfestsetzungs-verfahren, AGkompakt 2015, 62; ders., Der Streitwert muss stimmen, AnwBl 2007, 773

Nach § 2 Abs. 1 RVG werden die Gebühren, soweit nichts anderes bestimmt ist,nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Ge-genstandswert). In den meisten Mandaten fallen daher Wertgebühren an. § 49bAbs. 5 BRAO regelt hierzu, dass der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags da-rauf hinzuweisen hat, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegen-standswert richten. Er ist zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus bereitsden konkreten Wert anzugeben, dennoch sollte er sich schon im Vorfeld darüberGedanken machen. Und spätestens auf Nachfrage des Mandanten muss hierzu Aus-kunft gegeben werden.

Mit zu den häufigsten Fragen gehört daher die nach dem Gegenstandswert. Spontanbeantworten lässt sich diese relativ unproblematisch bei der Geltendmachung oderAbwehr einer bezifferten Forderung. Doch leider ist eine solche nicht bei allenMandaten Gegenstand der Tätigkeit und daher gibt es häufig Probleme – insbeson-dere im außergerichtlichen Bereich, zumal man sich bei Zweifeln nicht auf dieWertfestsetzung durch das Gericht zurückziehen kann. Aber im gerichtlichen Be-reich muss man hier auf einigermaßen sicheren Füßen stehen. Zum einen sollteman sich nicht blind auf die Wertfestsetzung verlassen, da diese in der RegelBindungswirkung auch für die Anwaltsgebühren entfaltet und eine zu niedrigeWertfestsetzung zu erheblichen Verlusten führen kann. Zum anderen ist mit An-tragseingang bei Gericht der Wert anzugeben, der dann Grundlage für den Gerichts-kostenvorschuss ist.

Eine umfassende Behandlung der relevanten Vorschriften würde diesen Rahmenbei weitem sprengen – hierzu gibt es ganze Kommentare. Aufgrund der großen Re-levanz soll jedoch die Gelegenheit genutzt werden, die Systematik der Wertbestim-

C. Gegenstandswert § 2

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11 OLG Bremen, Beschl. v. 11.6.2015 – 5 WF 19/15; OLG Schleswig, Beschl. v. 12.2.2008 – 15 WF14/08.

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mung noch mal zu verdeutlichen, da sich bereits so viele Fehler vermeiden lassen.Zu beachten ist dabei insbesondere, dass die Befassung mit verschiedenen Gegen-ständen, wie bereits dargelegt, nicht automatisch zu verschiedenen Angelegenhei-ten führt. Daher gilt nach § 22 Abs. 1 RVG, dass in derselben Angelegenheit dieWerte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet werden. Und auch hier zeigtsich wieder die Bedeutung des Auftrags, da es – insbesondere bei unbeziffertenForderungen – auch bei der Bemessung des Gegenstandswertes auf die Vorstellun-gen und das Interesse des Mandanten ankommt.

I. § 23 Abs.1 RVG

Unverzichtbare Grundlage der Bestimmung des für die anwaltliche Tätigkeit maß-geblichen Gegenstandswertes ist die allgemeine Wertvorschrift in § 23 Abs. 1 RVG.

Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich danach derGegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebührengeltenden Wertvorschriften. Auch wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühroder eine Festgebühr bestimmt ist, sind in Verfahren, in denen Kosten nach demGerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen er-hoben werden, die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechendanzuwenden.

Relevante Kostengesetze sind hierbei:

■■ GKG (teilweise i.V.m. der ZPO)

■■ FamGKG

■■ GNotKG (früher KostO).

Auch wenn diese Regelung vertraut ist, herrscht oft Unsicherheit bei der Bestim-mung des Wertes für die außergerichtliche Tätigkeit. Hier hilft § 23 Abs. 1 S. 3RVG weiter, wonach diese Wertvorschriften entsprechend auch für die Tätigkeitaußerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gelten, wenn der Gegenstand der Tätig-keit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte.

1. GKG (teilweise i.V.m. ZPO)

Das GKG enthält zahlreiche Wertvorschriften für fast alle Gerichtsbarkeiten, mitAusnahme der Familiensachen und freiwilligen Gerichtsbarkeit. Während sich inden §§ 39 bis 47 GKG zunächst die allgemeinen Wertvorschriften finden, enthaltendie §§ 48 bis 60 GKG zusätzlich eine Vielfalt besonderer Wertvorschriften. Manmuss sicher nicht alle Vorschriften aus dem FF beherrschen, es hilft aber dennochsehr, sich in einer ruhigen Minute diese Abschnitte zu Gemüte zu führen und imHinterkopf zu haben, um im Bedarfsfalle nochmal nachzulesen. Hier ist oft auchdie Heranziehung einer entsprechenden Kommentierung ratsam.

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§ 2

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a) Allgemeine Wertvorschriften

Bei den allgemeinen Wertvorschriften hervorzuheben sind insbesondere:■■ § 41: Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse■■ § 42: Wiederkehrende Leistungen■■ § 43: Nebenforderungen■■ § 44: Stufenklage■■ § 45: Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Auf-

rechnung■■ § 47: Rechtsmittelverfahren.

b) Besondere Wertvorschriften

Große Relevanz bei den besonderen Wertvorschriften haben vor allem:■■ § 48: Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten■■ § 52: Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbar-

keit.

aa) Verweis auf §§ 3 bis 9 ZPO

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren grundsätzlich nachden für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmit-tels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts an-deres bestimmt ist. Zunächst ist also zu prüfen, ob nicht bereits eine der übrigenWertvorschriften des GKG Anwendung findet. Andernfalls kommen die §§ 3 bis 9ZPO zum Tragen, wo vor allem § 3 ZPO massive Schwierigkeiten bereitet, da inseinem Anwendungsbereich der Wert nach freiem Ermessen festgesetzt wird.

bb) § 52 GKG

Auch in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichts-barkeit ist nach § 52 GKG der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nachder sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu be-stimmen. Gibt es für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhalts-punkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen, der sogenannte Auffang-wert.

cc) Streitwertkataloge

In diesen Bereichen handelt es sich daher in den meisten Fällen um eine Einzelfall-entscheidung – maßgebend ist das konkrete Interesse des Mandanten. Da das Er-messen von den Gerichten jedoch auch in vergleichbaren Sachverhalten sehr unter-schiedlich ausgeübt wurde, versucht man, im Interesse der Rechtssicherheit fürähnlich gelagerte Sachverhalte eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung zu errei-chen. Dafür wurden durch Kommissionen Streitwertkataloge entwickelt. Diesesind zwar theoretisch unverbindlich und sollen lediglich der Orientierung dienen,

C. Gegenstandswert § 2

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in der Praxis werden sie jedoch meist schematisch angewendet, Abweichungenkommen eher selten vor.

Die Streitwertkataloge gibt es inzwischen in folgenden Bereichen:■■ Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit■■ Streitwertkatalog der Finanzgerichtsbarkeit■■ Streitwertkatalog der Sozialgerichtsbarkeit■■ Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit.

2. FamGKG

Unverzichtbar für die Wertbestimmung im Bereich des Familienrechts ist dasFamGKG, in dem die Werte ziemlich detailliert in 20 Vorschriften geregelt sind.Die Aufteilung orientiert sich am GKG. Während in den §§ 33 bis 42 FamGKG dieallgemeinen Wertvorschriften enthalten sind, regeln die §§ 43 bis 52 FamGKG be-sondere Werte. Dabei handelt es sich größtenteils um feste Werte, von denen eineAbweichung nach oben oder unten nur dann erfolgen kann, wenn der Wert nachden besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Und auch hier gilt wiedernach § 42 FamGKG, dass bei fehlender gesetzlicher Bestimmung der Verfahrens-wert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermes-sen zu bestimmen ist, der Auffangwert liegt hier ebenfalls bei 5.000 EUR.

Im Zusammenhang mit außergerichtlichen und notariell zu beurkundenden Schei-dungsfolgenvereinbarungen ist § 23 Abs. 1 S. 3 RVG besonders zu betonen. Soweitdie einzelnen Gegenstände der Vereinbarung auch Gegenstand eines gerichtlichenVerfahrens sein können, und das ist ganz überwiegend der Fall, sind für die Wert-bestimmung die Vorschriften des FamGKG einschlägig, wobei der Wert mehrererGegenstände zu addieren ist. Der Rückgriff auf den für den Notar nach demGNotKG maßgeblichen – in der Regel höheren – Wert, ist insoweit nicht zulässig.

3. GNotKG

Auch wenn im GNotKG ungleich mehr Wertvorschriften enthalten sind, sind diesein der Praxis eher von untergeordneter Bedeutung. Zur direkten Anwendung kom-men sie lediglich in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Mittelbar sind eini-ge dieser Vorschriften jedoch über die Verweisung in § 23 Abs. 3 RVG relevant.

II. Besondere Wertvorschriften des RVG

Darüber hinaus enthält das RVG selbst besondere Wertvorschriften, geregelt in den§§ 23a bis 31b und 37 bis 38a RVG. Während es sich bei einigen um eher exotischeVorschriften handelt, die in der Praxis selten zur Anwendung kommen, sollten an-dere unbedingt bekannt sein. Hierzu zählen insbesondere:■■ § 23a: Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe■■ § 25: Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung

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§ 2

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■■ § 26: Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung■■ § 28: Gegenstandswert im Insolvenzverfahren■■ § 30: Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrens-

gesetz■■ § 31b: Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen.

III. § 23 Abs.3 RVG

1. Verweis auf GNotKG

Kann der Gegenstand der Tätigkeit nicht auch Gegenstand eines gerichtlichen Ver-fahrens sein und sieht das RVG keinen besonderen Wert vor, gelten in außergericht-lichen Angelegenheiten zunächst für den Gegenstandswert die (allgemeinen) Be-wertungsvorschriften des GNotKG und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102GNotKG entsprechend. Der Hauptanwendungsbereich ist hier der Entwurf von Ver-trägen, insbesondere Miet- und Dienstverträge, Erb- und vor allem auch Ehever-träge.

2. Billiges Ermessen

Letzte Stufe bei der Wertbestimmung ist § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Soweit sich der Ge-genstandswert aus den vorgenannten Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nichtfeststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügendertatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichenGegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 EUR, nach Lage des Falles nied-riger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR anzunehmen.

PraxistippInsbesondere bei unbezifferten Forderungen und Auskunftsansprüchen sowie Feh-len einer konkreten Wertvorschrift ist unbedingt anzuraten, bereits zu Beginn desMandats nach den Vorstellungen des Mandanten sowie seinem Interesse zu fragenund dies zu dokumentieren. Auch bei besonders hohen Gegenstandswerten, z.B.bei Anwendung des GNotKG, sollte mit dem Mandanten gesprochen werden. An-dernfalls sind hier Streitigkeiten vorprogrammiert. Idealerweise sollte darübernachgedacht werden, in solchen Fällen mittels einer Vergütungsvereinbarung bei-spielsweise zur Festlegung des Gegenstandswertes Klarheit und Rechtssicherheitfür alle Beteiligten zu schaffen.

IV. Wertfestsetzung

1. § 32 RVG – Bindungswirkung

Besondere Aufmerksamkeit sollte man aufgrund der Bindungswirkung der Wert-festsetzung durch das Gericht schenken. Hier gibt es oft ein böses Erwachen, wenndie Festsetzung falsch ist und nicht rechtzeitig angegriffen wurde. Denn § 32 Abs. 1

C. Gegenstandswert § 2

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RVG bestimmt, dass bei gerichtlicher Festsetzung des für die Gerichtsgebührenmaßgebenden Wertes diese Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwaltsmaßgebend ist. Ist die Festsetzung zu niedrig und möchte der Anwalt nach einemhöheren Wert abrechnen, muss er zwingend gegen die Festsetzung vorgehen. Ver-säumt er dies, kann er nur nach dem festgesetzten Wert abrechnen. Der Anwaltkann daher auch aus eigenem Recht die Festsetzung des Wertes beantragen undRechtsmittel einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzungunterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen, § 32 Abs. 2 RVG.

Die Bindungswirkung gilt in aller Regel auch beim Abschluss von Mehrverglei-chen über nicht anhängige Ansprüche vor Gericht. Mit Ausnahme von arbeitsrecht-lichen Angelegenheiten fallen auch bezüglich des Mehrwertes Gerichtskosten nachden Kostengesetzen an und sind daher bei der Wertfestsetzung für die Gerichtskos-ten mit zu berücksichtigen. Da dies von den Gerichten gelegentlich vergessen wirdbzw. nicht alle verhandelten Gegenstände bekannt sind, sollte man also auch hierbesonders achtsam sein und ggf. entsprechend vortragen, da andernfalls keine Ge-bühren aus den Mehrwerten abgerechnet werden können und ein hoher Gebühren-verlust bei unvermindertem Haftungsrisiko die Folge sein kann.

2. § 33 RVG – Antrag

Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem fürdie Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setztdas Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeitauf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, § 33 Abs. 1 RVG. In diesen Fällenfindet § 32 RVG keine Anwendung. Die Bindungswirkung des § 32 RVG greiftauch dann nicht, wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Gegenstand undder Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht identisch sind. Dies kann unter an-derem der Fall sein, wenn der Anwalt bei mehreren Parteien nur mit einem Teil desGegenstandes des gerichtlichen Verfahrens beauftragt war oder zu einem Zeitpunktmandatiert wird, in dem ein Teil bereits erledigt war, ebenso wie bei einem An-waltswechsel. Besondere Bedeutung hat die Vorschrift auch im arbeitsgerichtlichenVerfahren, da hier bei Mehrvergleichen keine Gerichtsgebühren anfallen. Zu reinaußergerichtlichen Vergleichen anlässlich eines gerichtlichen Verfahrens vertritt imÜbrigen das OLG Karlsruhe die Auffassung, dass § 33 Absatz 1 RVG auf außerge-richtliche Vergleiche nicht anzuwenden sei.12

Liegt eine vermeintlich falsche Wertfestsetzung vor, ist genau zu prüfen, ob ein Falldes § 32 RVG vorliegt und damit Rechtsmittel gegen die Wertfestsetzung einzule-gen oder im Anwendungsbereich des § 33 RVG zunächst ein entsprechender An-trag zu stellen ist, da hier eine Festsetzung von Amts wegen nicht zulässig ist. DerBGH hat dabei entschieden, dass wenn im Kostenfestsetzungsverfahren die Be-

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§ 2

12 OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.8.2015 – 12 W 10/15.

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stimmung des maßgeblichen Gebührenstreitwerts erforderlich wird, das Verfahrenbis zur Entscheidung des hierfür zuständigen Ausgangsgerichts auszusetzen ist.13

Eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung sollte zudem wohl überlegt werden,da hier das Verbot der reformatio in peius nach Teilen der Rechtsprechung nichtgilt und es für den Anwalt daher auch schlimmer kommen kann.14

PraxistippDer Wertfestsetzung durch das Gericht muss aufgrund der Bindungswirkung be-sondere Aufmerksamkeit gelten, sowohl im Interesse des Mandanten als auch imeigenen. Ist der Wert nicht ohne Weiteres bestimmbar, sollte bereits im Antrag zuden eigenen Wertvorstellungen vorgetragen werden, um riskante Beschwerdever-fahren zu vermeiden.

D. Anrechnung

Literaturhinweise

Hansens, Ausschluss der Anrechnung der Geschäftsgebühr durch Vergütungsvereinbarung, RVGreport2015, 127; Onderka, Anrechnung der Geschäftsgebühr, RVGprof. 2013, 157, 173; Schneider, Die Ketten-anrechnung – Tipps und Kniffe bei mehrstufigen Mandaten, AnwBl 2015, 220; ders., Anrechnung derMahnverfahrensgebühren im nachfolgenden streitigen Verfahren, AGkompakt 2015, 26; ders., Anrech-nung der Geschäftsgebühr nach Gesamtvergleich, AGkompakt 2014, 17; ders., Die Bedeutung des § 15aRVG in rechtsschutzversicherten Mandaten, AGkompakt 2012, 26

Ein Dauerbrenner bei den Gebührenfragen ist das Thema Anrechnung. Im RVGgibt es eine Vielzahl von Anrechnungsvorschriften – nicht nur den Klassiker Ge-schäfts- auf Verfahrensgebühr. Man sollte sich bei diesem Thema daher, auch imInteresse des Mandanten, auf halbwegs sicherem Terrain bewegen. Hintergrund derAnrechnung ist zum einen, dass ein mit der Sache vorbefasster Rechtsanwalt einengeringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand als ein neu beauftragterRechtsanwalt haben soll. Zum anderen gibt es besondere gerichtliche Verfahren,deren Gegenstand normalerweise auch Bestandteil des Hauptsacheverfahrens wäreund dies bei aufeinanderfolgender Durchführung beider auch gebührenrechtlich be-rücksichtigt werden soll. Immer, wenn der Anwalt hinsichtlich desselben Gegen-standes in verschiedenen gebührenrechtlichen Angelegenheiten tätig geworden ist,sollte daher auf eventuell bestehende Anrechnungsregelungen geachtet werden.Auch wenn zahlreiche Variationen der Anrechnung auftreten und sich hier nichtalle Detailfragen beleuchten lassen, ist die dahinterstehende Grundsystematik im-mer dieselbe. Hat man diese im Blick, lassen sich zahlreiche Probleme vermeiden.

D. Anrechnung § 2

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13 BGH, Beschl. v. 20.3.2014 – IX ZB 288/11; BGH, Beschl. v. 27.3.2014 – IX ZB 52/13.14 LAG München, Beschl. v. 23.6.2015 – 3 Ta 170/15; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.3.2015 – 10 OA

9/15; LSG NRW, Beschl. v. 24.6.2015 – L 9 SO 408/14 B.

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I. § 15a Abs.1 RVG

Bis vor einigen Jahren war die Hauptfrage im Zusammenhang mit der Anrechnung,ob bei Anfall einer Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechts-anwalts die nachfolgende Verfahrensgebühr möglicherweise nur noch in reduzierterHöhe anfällt. Die überwiegende Rechtsprechung hat das bejaht. Dies hatte zur Fol-ge, dass die Gegenseite, auch wenn sie mangels materiell-rechtlicher Anspruchs-grundlage zur Erstattung der Geschäftsgebühr nicht verpflichtet war, von der Vor-tätigkeit profitierte und nur noch eine um die Anrechnung geminderteVerfahrensgebühr erstatten musste – zum Nachteil des Mandanten.

Diese Problematik wurde glücklicherweise 2009 durch den Gesetzgeber mit derEinführung des § 15a RVG geregelt. In § 15a Abs. 1 RVG ist nunmehr ausdrücklichklargestellt: Ist im Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebührvorgesehen, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr alsden um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.Bei einer Vorbefassung im Rahmen eines Anrechnungstatbestandes entsteht alsodie nachfolgende Gebühr in voller – und nicht lediglich in reduzierter – Höhe. DerRechtsanwalt hat demnach ein Wahlrecht, bei welcher der beiden aufeinander an-zurechnenden Gebühren er die Anrechnung berücksichtigt – und sollte von diesemim Interesse seines Mandanten auch Gebrauch machen.

II. Voraussetzungen

Die Anrechnungstatbestände sind vielfältig: So ist nach § 34 Abs. 2 RVG die Ge-bühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Bera-tung zusammenhängt, anzurechnen. Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV RVG sieht die Anrech-nung einer Geschäfts- auf eine weitere Geschäftsgebühr vor und Vorbem. 3 Abs. 4VV RVG die der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr. Dies sind nur einige wenigeBeispiele. Auch die Höhe der Anrechnung differiert: Während sich die Gebührenan der einen Stelle nur teilweise reduzieren, gehen sie an anderer Stelle durch dieAnrechnung vollständig ineinander auf.

Eines haben jedoch alle gemeinsam:

Die Anrechnung setzt immer Gegenstandsidentität voraus. Eine Anrechnung zwi-schen verschiedenen gebührenrechtlichen Angelegenheiten erfolgt nur, wenn undsoweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit identisch ist. Der BGH nimmtdabei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise vor. Was Gegenstand der anwalt-lichen Tätigkeit in diesem Sinn ist, werde durch das Recht oder Rechtsverhältnisbestimmt, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm erteil-ten Auftrags bezieht. Dabei sei bei der Bestimmung des Gegenstandes keine forma-le, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche

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Identität abzustellen.15 Liegt lediglich eine teilweise Identität vor, wird auch nurteilweise angerechnet – maßgeblich ist daher nur der Gegenstand, der auch tatsäch-lich übergegangen ist. Besondere Aufmerksamkeit ist deshalb bei der Auswechse-lung von Gegenständen geboten. Die Reihenfolge des Anfalls der Gebühren spieltkeine Rolle – eine Anrechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn zunächst die Ver-fahrens- und erst im Anschluss die Geschäftsgebühr anfällt.

Gefordert wird zudem ein personeller Zusammenhang. Hat der Mandant zwi-schen zwei Angelegenheiten den Anwalt gewechselt, ist mangels Personenidentitätkeine Anrechnung vorzunehmen. Der zweite Anwalt braucht sich die vom erstenAnwalt verdienten Gebühren – selbstverständlich – nicht entgegenhalten zu lassen.Ein Wechsel der Parteien schließt hingegen die Anrechnung nicht zwingend aus.Wird derselbe Anwalt beispielsweise bei Abtretung einer Forderung zunächst fürden Zedenten und später für den Zessionar tätig, ist eine Anrechnung vorzuneh-men.16

§ 15 Abs. 5 RVG findet im Rahmen der Anrechnung ebenfalls Anwendung. Ist derfrühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätig-keit als neue Angelegenheit und die im RVG bestimmten Anrechnungen von Ge-bühren entfallen.

III. Kettenanrechnung

Gelegentlich kommt es auch vor, dass mehrere Gebühren nacheinander anzurech-nen sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die anwaltliche Vertretung bereitsim Verwaltungs- und anschließend im Widerspruchs- sowie im gerichtlichen Ver-fahren erfolgte, aber auch, wenn nach der außergerichtlichen Tätigkeit zunächstdas Mahnverfahren betrieben wird und aufgrund Widerspruchs ein Übergang insstreitige Verfahren erfolgt. Die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfah-rens ist ebenfalls so ein Anwendungsfall. In diesen Konstellationen stellt sich danndas Problem der Kettenanrechnung. Da sich bei einer Anrechnung der ersten aufdie nachfolgende Gebühr diese reduziert, ist man teilweise auf die Idee gekommen,bei der anschließenden Anrechnung nur noch die Restgebühr ihrerseits anzurech-nen. Dies widerspräche allerdings der Systematik des Gesetzes, insbesondere seitmit § 15a Abs. 1 RVG klargestellt ist, dass trotz Bestehens einer Anrechnungsvor-schrift beide Gebühren in voller Höhe anfallen. Daher hat der BGH auch entschie-den, dass bei vorzunehmender Anrechnung der Geschäftsgebühr die gemäßNr. 3305 VV RVG entstandene Verfahrensgebühr für die Tätigkeit im Mahnverfah-ren auch bei erfolgter Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die gemäß Nr. 3100VV RVG entstandene Verfahrensgebühr in vollem Umfang anzurechnen ist.17 Vor-

D. Anrechnung § 2

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15 BGH, Urt. v. 14.3.2007 – VIII ZR 184/06.16 BGH, Beschl. v. 29.11.2011 – XI ZB 16/11.17 BGH, Beschl. v. 28.10.2010 – VII ZB 116/09.

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bem. 3 Abs. 4 S. 3 VV RVG bestimmt zudem, dass für die Anrechnung die zuletztentstandene Gebühr maßgebend ist, wenn mehrere Gebühren entstanden sind.

PraxistippIm Ergebnis lässt sich zusammenfassend sagen: Sind mehrere Gebühren nach-einander anzurechnen, wird immer die entstandene Gebühr und nicht die nach An-rechnung verbleibende Restgebühr angerechnet.

IV. Vergütungsvereinbarung

Gelegentlich wird für die außergerichtliche Tätigkeit eine Vergütungsvereinbarunggetroffen, sei es ein Pauschalhonorar oder Abrechnung nach Zeitaufwand, währendim gerichtlichen Verfahren nach dem RVG abgerechnet wird. Hier tritt daher dieProblematik auf, wie sich dies auf die Anrechnung auswirkt. Diese Frage ist inzwi-schen höchstrichterlich geklärt. Der BGH hat bereits mehrfach dazu entschieden,dass eine Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3 Vor-bem. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG ausgeschlossen ist, wenn zwischen der Partei undihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr i.S.v. Nr. 2300 VV RVGentstanden ist, sondern vielmehr eine zulässige Honorarvereinbarung getroffenwurde.18 Nach dem Wortlaut der Vorschrift erfolgt eine Anrechnung, wenn wegendesselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht. Wurde jedocheine Vergütungsvereinbarung getroffen, ist gerade keine solche Geschäftsgebührentstanden.

Anders ist dies bei einer Gebührenvereinbarung für eine Beratung. Nach § 34Abs. 2 RVG ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tä-tigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen, wenn nichts anderesvereinbart ist. Eine Unterscheidung danach, ob es sich um eine vereinbarte odernach § 34 Abs. 1 RVG bestimmte Gebühr handelt, erfolgt nicht. Möchte der Anwalteine Anrechnung vermeiden, muss er dies also ausdrücklich vereinbaren.

V. § 15a Abs.2 RVG – Erstattung

Besondere Relevanz im Rahmen der Erstattung hat die Regelung des § 15a Abs. 2RVG. Danach kann sich ein Dritter nur auf die Anrechnung berufen, soweit er■■ den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat,■■ wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder■■ beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

Dies gilt auch für Altfälle, wie der BGH in ständiger Rechtsprechung geklärt hat.19

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§ 2

18 BGH, Beschl. v. 16.10.2014 – III ZB 13/14; BGH, Beschl. v. 18.8.2009 – VIII ZB 17/09.19 BGH, Beschl. v. 2.9.2009 – II ZB 35/07; BGH, Beschl. v. 10.8.2010 – VIII ZB 15/10; BGH, Beschl.

v. 28.10.2010 – VII ZB 15/10.

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Während es bei der Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit gegenüber dem Auf-traggeber in der Regel keine Rolle spielen dürfte, in welcher Reihenfolge eine An-rechnung zwischen den Gebühren erfolgt, ist dies im Verhältnis zu Dritten umsowichtiger. Denn nicht immer ist ein Dritter verpflichtet, sämtliche angefallenen Ge-bühren zu tragen. Auch wenn die Regelung bereits seit einigen Jahren existiert,scheint sie sich nach wie vor noch nicht bei allen im Bewusstsein verankert zu ha-ben.

In der Praxis kommt es hier insbesondere im Rahmen der Festsetzung zu Streitig-keiten. Und auch für die im Sozialrecht tätigen Rechtsanwälte bekommt das Themaneuen Schwung, da mit dem 2. KostRMoG hier das Anrechnungsmodell eingeführtwurde, vermutlich sehr zum Ärger der Behörden. Manch einer mag die Brisanz derSache vielleicht nicht ganz nachvollziehen, immerhin erhält er das Geld normaler-weise vom Auftraggeber. Dieser wird allerdings nicht unbedingt begeistert sein,wenn er erfährt, dass er weniger erstattet erhielt als möglich gewesen wäre und sichvielleicht die Frage nach der Haftung stellen. Daher sollte auch im eigenen Interes-se die Regelung aus dem „Effeff“ beherrscht werden.

1. Festsetzung

Wurde der Klageantrag des Klägers auf Zahlung der Geschäftsgebühr mangels ma-teriell-rechtlichem Ersatzanspruchs zurückgewiesen, kann er bei entsprechenderKostengrundentscheidung im Falle des Obsiegens bei der Festsetzung die ungemin-derte Verfahrensgebühr beanspruchen. Gleiches gilt für den Beklagten, der in derRegel die vorgerichtliche Geschäftsgebühr nicht ersetzt bekommt. Der verbleiben-de Schaden beim Mandanten mindert sich so auf die halbe Geschäftsgebühr. Ist nurein Teil der Geschäftsgebühr tituliert oder gezahlt, gilt auch hier, dass die Anrech-nung nur insoweit zu erfolgen hat, soweit die Zahlung oder Titulierung erfolgt ist.

Da sich nach § 15a Abs. 2 RVG der Dritte auf die Anrechnung berufen kann, istdiese in der Regel nicht von Amts wegen vorzunehmen. Etwas anderes gilt jedoch,wenn sich aus den Gerichtsakten oder dem Festsetzungsantrag eindeutig ergibt,dass die Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG vorliegen. In diesem Fall darf derRechtspfleger oder Urkundsbeamte nicht sehenden Auges eine falsche Entschei-dung treffen. Andernfalls würden mehr an Gebühren tituliert, als überhaupt ange-fallen sind.

a) Vergleich

Besonders haftungsträchtig und streitanfällig ist die Anrechnung bei Abschluss ei-nes Vergleichs. Hier wird bei den Vergleichsverhandlungen leider oft die Anrech-nung aus den Augen verloren. Das böse Erwachen kommt dann bei der Festsetzung.Dabei hat sich der BGH bereits 2010 ausführlich zu den Voraussetzungen der Ge-

D. Anrechnung § 2

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bührenanrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nach einem Prozessvergleichgeäußert.20 Eine Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgt nur, wennsich aus dem Vergleich eindeutig ergibt, ob und in welcher Höhe eine Geschäfts-gebühr mit umfasst ist. Dies ist jedoch insbesondere bei der weit verbreiteten For-mulierung, wonach zur Abgeltung aller Ansprüche ein Betrag X gezahlt wird, nichtder Fall. Zwar reicht es einigen Untergerichten auch aus, wenn sich aus den Um-ständen ergibt, in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr mit einbezogen wurde. Die-ses (Haftungs-)Risiko sollte der Anwalt jedoch keinesfalls eingehen.

PraxistippDer Vertreter des Erstattungspflichtigen sollte bei der Formulierung des Vergleichsgenau darauf achten, dass die von dem Vergleichsbetrag mitumfasste Geschäfts-gebühr genau bestimmt ist, z.B. „In dem Vergleichsbetrag ist auch eine . . . Ge-schäftsgebühr aus einem Wert von . . . enthalten“.

b) Anwaltswechsel

Auch wenn aufgrund eines Anwaltswechsels zwischen den verschiedenen gebüh-renrechtlichen Angelegenheiten nach dem RVG keine Anrechnung vorzunehmenist, kommt der erstattungspflichtige Dritte unter Umständen wie bei einem An-waltswechsel innerhalb des Verfahrens unter Hinweis auf die Notwendigkeit derKosten auf die Idee, sich dennoch auf eine fiktive Anrechnung zu berufen. Für dieAnrechnung einer Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV RVG auf dieVerfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens hat der BGH jedoch die Auffassungvertreten, dass eine solche nicht in Betracht kommt, wenn beide Gebühren von ver-schiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind.21 Ebenso hat er dies im Fall desselbstständigen Beweisverfahrens gesehen, wenn die Verfahrensgebühr des selbst-ständigen Beweisverfahrens und die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrensvon verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind.22 Nicht zu verwechselnist dies mit dem Fall des Anwaltswechsels innerhalb des Verfahrens, wo es nach§ 91 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die Notwendigkeit ankommt.

c) Vergütungsvereinbarung

Wie bereits festgestellt, scheidet eine Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfah-rensgebühr bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung aus, da die Voraussetzun-gen nicht vorliegen. Kann sich der Gegner vielleicht dennoch auf eine Anrechnungberufen, wenn er die Vergütung aus der Vergütungsvereinbarung erstatten muss, dasie die gesetzliche nicht übersteigt? Bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars hatder BGH entschieden, dass eine Anrechnung nicht in Betracht komme, wenn zwi-

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§ 2

20 BGH, Beschl. v. 7.12.2010 – VI ZB 45/10.21 BGH, Beschl. v. 10.12.2009 – VII ZB 41/09.22 BGH, Beschl. v. 27.8.2014 – VII ZB 8/14.

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schen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keineGeschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, sondern sie ihremProzessbevollmächtigten für dessen vorprozessuales Tätigwerden ein von einzelnenAufträgen unabhängiges Pauschalhonorar schuldet23 bzw. eine nach dem RVG zu-lässige Vergütungsvereinbarung getroffen hat.24 Anders hat er dies jedoch bei ei-nem Verfahren vor der Vergabekammer gesehen.25 Der Grundsatz der Nichtanre-chenbarkeit unterliege allerdings dann einer Einschränkung, wenn die von denParteien in einem Vergleich getroffene Kostenreglung darauf beruht, dass eine au-ßergerichtliche anrechenbare Geschäftsgebühr angefallen ist und keine Honorar-vereinbarung getroffen wurde.26 Der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung soll-te daher rechtzeitig bereits in der Klageschrift vorgetragen werden.

2. Rechtsschutzversicherung

Auch die Rechtsschutzversicherung des Mandanten ist Dritter im Sinne der Vor-schrift. Ist diese aufgrund der Versicherungsbedingungen oder aber aus anderenGründen nur für eine der Gebühren einstandspflichtig, hat sie diese in voller Höhezu tragen und kann sich nicht auf die Anrechnung berufen. Gleiches gilt, wenn derMandant zwar zur Zahlung der dem Gegner entstandenen Geschäftsgebühr ver-urteilt wurde und sich daher im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Anrechnungberufen kann, die Rechtsschutzversicherung aber nur die Verfahrenskosten trägt.Auch in diesem Fall muss sie die Verfahrensgebühr in ungeminderter Höhe für denMandanten übernehmen. Trotz nur teilweisen Versicherungsschutzes kann so derEigenanteil des Mandanten verringert werden.

3. Staatskasse

Die Staatskasse kann bei Bewilligung von Prozesskosten- und Verfahrenskostenhil-fe ebenfalls Dritter sein. Wurde die Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshil-fe gezahlt, ist diese hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Ist noch keineZahlung der Geschäftsgebühr erfolgt, herrschte lange Zeit die Auffassung, dass dieVerfahrensgebühr im Rahmen der PKH auch dann nur in reduzierter Höhe zu zah-len ist, wenn der Anwalt vorgerichtlich tätig war, obwohl er keine Zahlungen erhal-ten hat. Auch hier hat § 15a Abs. 2 RVG und eine Änderung der §§ 55, 58 RVG Ab-hilfe geschaffen. Danach erfolgt eine Anrechnung nur, wenn der Anwalt auchtatsächlich Zahlungen auf die Geschäftsgebühr durch den Mandanten oder einenDritten erhalten hat. Daher sind sämtliche Zahlungen anzuzeigen, die der Anwaltvor, aber auch nach der Festsetzung aus der Staatskasse erhalten hat.

D. Anrechnung § 2

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23 BGH, Beschl. v. 18.8.2009 – VIII ZB 17/09.24 BGH, Beschl. v. 9.9.2009 – Xa ZB 2/09.25 BGH, Beschl. v. 17.6.2014 – X ZB 8/13.26 BGH, Beschl. v. 16.10.2014 – III ZB 13/14.

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4. Obergrenze

Unsicherheiten treten häufig auf, wenn die anzurechnenden Gebühren durch ver-schiedene Personen zu zahlen bzw. erstatten sind. Grundsätzlich könnte sich dannkeiner nach § 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung berufen und jeder hätte „seine“Gebühren in voller Höhe zu zahlen, was in der Praxis gelegentlich auch so erfolgt.In diesen Konstellationen muss man sich allerdings nochmal vor Augen führen:Auch wenn die Zahlungen oft an den Anwalt direkt erfolgen, macht der Anwalt mitder Berechnung – von Prozesskostenhilfe einmal abgesehen – keinen eigenen An-spruch geltend, sondern einen Schadensersatzanspruch seines Mandanten. Um sichnicht ungerechtfertigt zu bereichern, kann dieser jedoch nur so viel an Gebührenerstattet verlangen, wie er seinem Anwalt auch schuldet. Bei gesetzlicher Abrech-nung ist dies jedoch der um die Anrechnung geminderte Gesamtbetrag. Sind alsoim Standardfall eine 1,3-Geschäftsgebühr und eine 1,3-Verfahrensgebühr angefal-len, kann der Anwalt vom Mandanten zwar beide Gebühren in voller Höhe fordern,insgesamt jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Ge-samtbetrag der beiden Gebühren, demnach 1,95-Gebühren. Dies ist auch der Be-trag, der dem Mandanten zu erstatten ist. Zahlen die verschiedenen Erstattungsver-pflichteten jeweils ihre 1,3-Gebühr, würden der Mandant bzw. Anwalt mehrerhalten, als überhaupt an Gebühren angefallen sind.

E. Mehrere AuftraggeberLiteraturhinweise

Hansens, Ermittlung des Kostenerstattungsanspruchs des aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Streitge-nossen, RVGreport 2014, 216; Schneider, Ordnungsgemäße Abrechnung bei mehreren Auftraggebern,AnwBl 2013, 113; ders., Mehrere Auftraggeber – mehrere Gegenstände – mehrere Angelegenheiten,AnwBl 2008, 773; Volpert, Erhöhung der Verfahrensgebühr je nach Wert der gemeinschaftlichen Betei-ligungen, RVGprof. 2014, 110; ders., Mehrere Auftraggeber mit unterschiedlicher Beteiligung richtig ab-rechnen, RVGprof. 2012, 104

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, wirkt sich das gebührenerhöhend aus.Dies gilt unabhängig davon, ob die Vertretung mehrerer Personen auch tatsächlichzu einem Mehraufwand führt. Zunächst ist allerdings zu prüfen, ob diese in dersel-ben Angelegenheit vertreten werden oder ob es sich möglicherweise um verschie-dene gebührenrechtliche Angelegenheiten handelt. Wurde der Anwalt von jedemAuftraggeber gesondert in einer eigenen Angelegenheit beauftragt, fallen die Ge-bühren jeweils gesondert an. Handelt es sich hingegen aufgrund einheitlichen Auf-trags um dieselbe Angelegenheit, erhält er die Gebühren nur einmal, § 7 Abs. 1RVG, und die Abrechnung bereitet oft Schwierigkeiten.

I. Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG

Zu allererst denkt man bei mehreren Auftraggebern an die Erhöhung nach Nr. 1008VV RVG. Danach gilt: Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftrag-

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geber, erhöht sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um0,3 oder 30 % bei Festgebühren, bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der Min-dest- und Höchstbetrag um 30 %. Teilweise wird daher automatisch bei mehrerenMandanten die Nr. 1008 VV RVG in Ansatz gebracht.

Doch Vorsicht: In den meisten Mandaten wird nach Wert abgerechnet. Und geradehier ist ein genauerer Blick gefragt. Denn wie sich aus Abs. 1 ergibt, gilt die Vor-schrift bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeitderselbe ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Mandanten einen Anspruch alsGesamtgläubiger geltend machen oder als Gesamtschuldner in Anspruch genom-men werden. Handelt es sich hingegen um verschiedene Gegenstände, da jederMandant einen eigenen Anspruch hat oder gegen jeden ein eigener Anspruch gel-tend gemacht wird, findet Nr. 1008 VV RVG keine Anwendung. Anders ist dies beiden wertunabhängigen Gebühren. Hier kann die Erhöhung unabhängig von einerGegenstandsidentität geltend gemacht werden.

Mehrere Erhöhungen dürfen nach Abs. 3 einen Gebührensatz von 2,0 nicht über-steigen; bei Festgebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr undbei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nichtübersteigen.

Nicht ganz unumstritten war, wie sich die Erhöhung auf die „Schwellengebühr“auswirkt. Teilweise wurde vertreten, dass auch bei Anwendung der Nr. 1008 VVRVG die Kappungsgrenze bestehen bleibt. Das BSG hatte bereits 2009 entschieden,dass sich in den sozialrechtlichen Angelegenheiten der Schwellenwert für die Ge-schäftsgebühr erhöht, wenn der Rechtsanwalt in derselben Sache für mehrere Auf-traggeber tätig wird.27 Mit einer entsprechenden Ergänzung durch das 2. KostR-MoG hat dies nun auch der Gesetzgeber klargestellt, da ohne die Erhöhung derKappungsgrenze die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG häufig ins Leere ginge.28

Abs. 4 bestimmt daher nunmehr, dass im Fall der Anmerkung zu den Gebühren2300 und 2302 sich der Gebührensatz oder Betrag dieser Gebühren entsprechenderhöht.

Obwohl der Wortlaut scheinbar entgegensteht, wird dennoch ganz überwiegendvertreten, dass auch bei einer Beratung im Rahmen des § 34 RVG eine Erhöhungnach Nr. 1008 VV RVG für mehrere Auftraggeber in Betracht kommt.

Nicht jede Personenmehrheit führt zum Anfall einer Erhöhung. Es kommt daraufan, ob es sich um eine rechtsfähige Gemeinschaft handelt, die in ihren eigenenRechten tangiert ist. Ist dies der Fall, vertritt der Anwalt nur einen Auftraggeber.

E. Mehrere Auftraggeber § 2

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27 BSG, Urt. v. 21.12.2009 – B 14 AS 83/08 R; bestätigt durch BSG, Urt. v. 2.4.2014 – B 4 AS 27/13 R.28 BT-Drucks 17/11471, 272.

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Liegt keine Rechtsfähigkeit vor, handelt es sich um mehrere Auftraggeber. Hiersollte im Zweifel mittels Kommentierung genau geprüft werden, welcher Fall gege-ben ist.

Da die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG keine eigene Gebühr ist, sondern ledig-lich die grundlegende Betriebsgebühr erhöht, ist die Erhöhung bei einer Anrech-nung zu berücksichtigen – angerechnet wird daher die erhöhte Gebühr. Dies führtjedoch nicht dazu, dass sich auch die Anrechnungsgrenze erhöht. Unabhängig vonder Anzahl der Auftraggeber verbleibt es bei den in Vorbem. 2.3 Abs. 4 sowie Vor-bem. 3 Abs. 4 VV RVG geregelten anzurechnenden Höchstbeträgen. In der Geset-zesbegründung zum 2. KostRMoG zur Ergänzung der Nr. 1008 VV RVG wurdedazu ausgeführt, dass mangels einer ausdrücklichen Regelung sich damit auch die-se Streitfrage klären dürfte. Da keine Abs. 4 entsprechende Regelung in das Gesetzeingefügt wird, werde klar, dass sich dieser Betrag nicht erhöhen soll. Sinn derHöchstgrenze sei es, ein Mehr an Umfang und Schwierigkeit der außergerichtlichenTätigkeit auch nach einer Anrechnung angemessen zu entgelten. Erhöht man dieAnrechnungsgrenze auch bei mehreren Auftraggebern, würde dem Anwalt durchdie Anrechnung gerade die für die Mehrarbeit zusätzlich angefallene Gebühr wie-der entzogen.29

II. Wertaddition nach § 22 RVG

Handelt es sich um verschiedene Gegenstände, erfolgt eine Berücksichtigung imRahmen der Wertaddition nach § 22 RVG. In derselben Angelegenheit werden da-nach die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. Vertritt der Anwaltdemnach mehrere Auftraggeber, die jeweils einen eigenen Anspruch geltend ma-chen, sind die Werte der Ansprüche zu addieren. Standardfall ist hier die Vertretungmehrerer Geschädigter in Verkehrsunfallsachen. Eine Erhöhung nach Nr. 1008 VVRVG kommt in diesem Fall bei Wertgebühren nicht in Betracht.

III. Unterschiedliche Beteiligung mehrerer Auftraggeber

Besondere Schwierigkeiten treten auf, wenn eine Kombination beider Variantenauftritt. So kommt es insbesondere in Verkehrsunfallsachen häufiger vor, dass dieAuftraggeber nur teilweise wegen desselben Gegenstandes vertreten werden, darü-ber hinaus einer oder mehrere aber noch wegen weiterer, nur sie betreffende Gegen-stände – die Auftraggeber also in unterschiedlicher Weise beteiligt sind.

Sofern auch tatsächlich dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit vorliegt, wer-den in dieser Konstellation mehrere Abrechnungsvarianten vertreten. NachNr. 1008 Abs. 2 VV RVG wird die Erhöhung nach dem Betrag berechnet, an demdie Personen gemeinschaftlich beteiligt sind. Die wohl herrschende Auffassung

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§ 2

29 BT-Drucks 17/11471, 272.

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versteht dies dahingehend, dass zunächst die nicht erhöhte Verfahrensgebühr ausdem Gesamtgegenstandswert zu berechnen ist. Hinzuzurechnen sei dann die Ge-bührenerhöhung nach dem jeweiligen Gegenstandswert, bezüglich dessen mehrereAuftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind. Wird also der Anwalt in derselbenAngelegenheit wegen verschiedener Gegenstände für mehrere Auftraggeber tätig,ist die Erhöhung der Verfahrensgebühr nach dem Wert der jeweiligen gemein-schaftlichen Beteiligung zu berechnen.30

IV. Erstattung

Hat man die 1. Hürde der korrekten Abrechnung nach dem RVG genommen, wartetbereits die 2. Bei Rechnungslegung gegenüber den Auftraggebern gilt § 7 Abs. 2RVG. Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schuldenwürde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Er kannaber insgesamt nicht mehr als die nach § 7 Abs. 1 RVG berechneten Gebühren unddie insgesamt entstandenen Auslagen fordern. Ungeachtet dessen muss er für jedenAuftraggeber eine gesonderte Rechnung ausstellen, in der ausgewiesen ist, welchenBetrag der Einzelne zu begleichen hat.31 Doch wie ist gegenüber einem Dritten ab-zurechnen, der nicht für alle Auftraggeber die Kosten zu übernehmen hat?

1. Gegner

In der Rechtsprechung wird ganz überwiegend vertreten, dass einem obsiegendenStreitgenossen, der vom selben Anwalt wie der unterlegene Streitgenosse vertretenwar, der Prozessgegner grundsätzlich nur den Bruchteil der Anwaltskosten zu er-statten hat, den der Obsiegende im Innenverhältnis der Auftraggeber des An-walts zu tragen hat. Die bloße Befürchtung, der andere Streitgenosse werde denvon ihm geschuldeten Gebührenanteil dem gemeinsamen Anwalt schuldig bleiben,reiche nicht aus, um die Alleinhaftung des obsiegenden Streitgenossen darzutun.32

Etwas anderes gelte nur dann, wenn dargelegt und im Streitfall glaubhaft gemachtwird, dass der erstattungsberechtigte Streitgenosse dem Anwalt die Anwaltsver-gütung über den Kopfteil hinaus zu zahlen hat oder sie bereits gezahlt hat.33 In derLiteratur wird vereinzelt das Günstigkeitsprinzip befürwortet, wonach dem obsie-genden Streitgenossen auch der seiner Haftung nach § 7 Abs. 2 RVG entsprechendeBetrag zu erstatten ist.34

E. Mehrere Auftraggeber § 2

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30 OLG Celle, Beschl. v. 6.2.2014 – 2 W 25/14.31 AG Kerpen, Urt. v. 17.7.2014 – 102 C 93/14; LG Mannheim, Urt. v. 3.5.2012 – 4 O 15/11.32 BGH, Beschl. v. 20.2.2006 – II ZB 3/05; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.11.2013 – 14 W 626/13.33 LG München II, Beschl. v. 25.10.2013 – 12 T 4318/13.34 AnwK-RVG/Volpert, § 7 Rn 53.

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2. Prozesskostenhilfe

Wurde allen Auftraggebern Prozesskostenhilfe bewilligt, ist die Sachlage eindeutig.Der Anwalt erhält alle Gebühren in voller Höhe aus der Staatskasse. Problematischist es jedoch, wenn die uneingeschränkte Bewilligung nur für einen von mehrerenStreitgenossen erfolgt. Hier ist nach wie vor umstritten, in welcher Höhe der An-walt die Gebühren aus der Staatskasse erhält. Nach der inzwischen herrschendenMeinung erhält er die Gebühren in voller Höhe entsprechend § 7 Abs. 2 RVG, soals ob die PKH-Partei(en) alleinige(r) Auftraggeber gewesen wären. Eine Be-schränkung des Vergütungsanspruchs des Anwalts erfolge weder auf eine Quotenoch den Erhöhungsbetrag nach Nr. 1008 VV RVG entsprechend der Gesamtzahlder Vertretenen.35 Dafür spricht auch, dass in der VwV Vergütungsfestsetzung diePrüfung der Inanspruchnahme ausgleichspflichtiger Streitgenossen geregelt ist.Teilweise wird allerdings nach wie vor vertreten, dass der gemeinsame Rechts-anwalt aus der Staatskasse nur die 0,3-Erhöhung der Verfahrensgebühr erhält36

oder der Vergütungsanspruch auf die Mithaftungsquote entsprechend der wertmäßi-gen Beteiligung am Streitgegenstand beschränkt ist.37

F. Beratung

Literaturhinweis

Schneider, Abrechnung von Beratungsmandaten, AGkompakt 2015, 50

Seit 2006 ist die Vergütung für die Beratung in § 34 RVG geregelt. Der Anwen-dungsbereich ist auf die Mandate beschränkt, in denen sich der Auftrag auf eineBeratung beschränkt. Erfolgt die Beratung im Zusammenhang mit einem Vertre-tungsauftrag, ist diese durch die entsprechende Geschäfts- oder Verfahrensgebührmit abgegolten und § 34 RVG nicht einschlägig.

Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), dienicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, soll derRechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Ab-schnitt 1 VV keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffenworden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerli-chen Rechts. Ist der Auftraggeber in diesem Fall Verbraucher, beträgt die Gebührfür die Beratung höchstens 250 EUR; für ein erstes Beratungsgespräch jedochhöchstens 190 EUR; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend. Wird nichts anderes vereinbart,ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mitder Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

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§ 2

35 Sächs. LSG, Beschl. v. 9.9.2014 – L 8 AS 1192/12 B; Thür. LSG, Beschl. v. 25.3.2015 – L 6 SF163/15 B; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 4.9.2008 – 6 WF 115/08.

36 OLG Koblenz, Beschl. v. 16.4.2012 – 14 W 194/12.37 OLG Jena, Beschl. v. 15.6.2006 – 9 W 81/06.

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Die Vorschrift bereitet in der Praxis mangels getroffener Vereinbarung auch nachall den Jahren massive Schwierigkeiten, was sich teilweise nur dadurch erklärenlässt, dass einige Anwälte eine gewisse Hemmung verspüren, mit dem Mandantenvorab über die Vergütung zu sprechen. Dies kann jedoch insbesondere bei umfang-reicheren Beratungsgesprächen oder hohen Gegenstandswerten schnell zu einembösen Erwachen führen.

I. Keine gesetzliche Gebühr

Schaut man sich den § 34 RVG einmal an, wird schnell klar, dass es für die Bera-tung – mit Ausnahme der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels – seit2006 keine gesetzliche Vergütung mehr gibt. Der Anwalt soll auf eine – frei aus-zuhandelnde – Gebührenvereinbarung hinwirken. Die Formanforderungen des§ 3a Abs. 1 RVG gelten hierbei nach S. 4 nicht, aus Beweiszwecken ist eine entspre-chende Fixierung jedoch ratsam. Wird keine Vereinbarung getroffen und auch nichtüber die Vergütung gesprochen, führt dies nicht dazu, dass der Anwalt keine Ver-gütung fordern kann. Eine kostenlose Beratung ist zwar zulässig, aber nicht die Re-gel. Das AG Steinfurt hat daher in einem solchen Fall entschieden, dass auch beieiner Beratung grundsätzlich von einer entgeltlichen Tätigkeit des Anwalts aus-zugehen sei und diesen keine Verpflichtung zur Beratung über die Entgeltlichkeitder Tätigkeit und Höhe der Vergütung treffe.38 Dennoch ist dringend anzuraten,dem Appell des Gesetzgebers nachzukommen, da bei fehlender Vereinbarung viel-leicht noch bei Vertretung eines Unternehmers, kaum aber bei der eines Verbrau-chers eine für alle Beteiligten zufriedenstellende und konfliktfreie Abrechnungmöglich ist.

II. Bemessung

Wurde keine Vereinbarung getroffen, richten sich die Gebühren nach den Vorschrif-ten des bürgerlichen Rechts. Hier taucht das erste große Problem auf. Nach § 612Abs. 2 BGB ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Erman-gelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen, wenn die Höheder Vergütung nicht bestimmt ist. Es gilt daher das marktübliche Beratungshonorar,das ein Anwalt unter vergleichbaren Umständen (Bedeutung, Umfang und Schwie-rigkeit der Angelegenheit, Spezialisierung und Erfahrung, Größe der Kanzlei,Standort etc.) „üblicherweise“ verlangt. Einen wirklich praktikablen Vorschlag,wie das übliche Honorar zu bestimmen ist, gibt es jedoch nicht. Hinreichende em-pirische Erhebungen existieren nicht. Und auch die hilfsweise Abrechnung nach

F. Beratung § 2

51

38 AG Steinfurt, Urt. v. 13.2.2014 – 21 C 979/13.

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dem Gegenstandswert analog der alten Beratungsgebühr nach Nr. 2100 VV RVGa.F. scheidet nach überwiegender Auffassung aufgrund der langen Übergangszeitaus.

1. Deckelung bei Verbraucher

Während man bei einem Unternehmer durch Ansatz eines angemessenen Stunden-satzes möglicherweise noch zu einer adäquaten Lösung gelangen kann, stößt diesbei der Vertretung eines Verbrauchers schnell an seine Grenzen. Besonders präg-nant sind hier vor allem die Situationen, in denen der Anwalt mehrere Stunden indie Beratung investiert oder es sich um hohe Gegenstandswerte mit erheblichemHaftungsrisiko handelt. Denn § 34 RVG sieht eine Deckelung der Vergütung für dieBeratung auf 250 EUR vor, für ein erstes Beratungsgespräch auf 190 EUR. DieseDeckelung gilt nicht bei der Vertretung eines Unternehmers und selbstverständlichauch nicht für eine vereinbarte Vergütung.

Wer Verbraucher ist, richtet sich dabei nach § 13 BGB. Die Erstberatung ist nachder Definition des BGH eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Dazu ge-höre nicht, dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erst-beratung schriftlich zusammenfasst.39 Der Höchstbetrag von 250 EUR greift unab-hängig von der Anzahl und dem Umfang der Beratungsgespräche, da in dergleichen Angelegenheit auch mehrere Beratungen mit ggf. mehreren Gesprächster-minen nur eine Beratungsgebühr auslösen.40 Auch hier zeigt sich wieder die grund-legende Bedeutung der Angelegenheitsbegrifflichkeit. Denn handelt es sich umverschiedene Angelegenheiten, kann der Anwalt die Gebühr für die Beratung mehr-fach verlangen. Da auch hier die Abgrenzung äußerst schwierig ist, sollte eine Ver-einbarung getroffen werden.

Einige Anwälte rechnen ohne entsprechende Vereinbarung für die Erstberatunggrundsätzlich 190 EUR ab. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich nicht um Fest-beträge handelt, sondern um eine Kappungsgrenze und die Gebühr im Einzelfallnach § 14 Abs. 1 RVG zu bestimmen ist.

2. Billigkeit

Wurde keine Gebühr vereinbart, ist diese unter Berücksichtigung der Obergrenzenach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG zu bestimmen, auf den ausdrücklichverwiesen wird. Der Anwalt hat daher die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichti-gung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwalt-lichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- undVermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Allgemeiner Teil

52

§ 2

39 BGH, Beschl. v. 3.5.2007 – I ZR 137/05.40 OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.6.2014 – I-4 U 3/13, 4 U 3/13.

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Das Haftungsrisiko ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen. Dies führt in verschiede-nen Richtungen zu Problemen. Bei entsprechendem Umfang, Schwierigkeit oderBedeutung der Sache kann aufgrund der Deckelung ohne Vereinbarung keine ange-messene Vergütung erlangt werden.

Aber auch bei geringen Gegenstandswerten kann der Anwalt in die Falle tappen.Obwohl dieser nach § 14 RVG allenfalls über die Bedeutung der Sache und die Ab-wägung im Einzelfall Eingang in die Bemessung findet, da eine Abrechnung derBeratung nach Gegenstandswert seit 2006 gesetzlich gerade nicht mehr vorgesehenist, hat das AG Stuttgart in einer im Schrifttum stark kritisierten Entscheidung dieAuffassung vertreten, dass eine anwaltliche Gebührenbestimmung für die gegen-über einem Verbraucher entstandenen Vergütungsansprüche einer Erstberatungnicht der Billigkeit entspreche, wenn sie rein zeitabhängig und ohne Berücksichti-gung des Gegenstandswerts erfolge. Die angemessene Gebühr sei daher in Anleh-nung an den Gebührentatbestand der Nr. 2100 VV RVG (in der ab 1.7.2006 gelten-den Fassung) zu bestimmen, da auf eine Verknüpfung der Gebührenhöhe mit demStreitwert nicht verzichtet werden könne.41 Dem Anwalt wurden danach48,20 EUR zugesprochen. Ob eine solche Rechtsauffassung angesichts des Wort-lauts der Regelung auch vor den Obergerichten Bestand haben wird, bleibt abzu-warten. Dennoch sollte der Anwalt sie als mahnendes Beispiel im Kopf behaltenund auch hier den sichersten Weg des Abschlusses einer – nachweisbaren – Gebüh-renvereinbarung gehen. Denn auch den Grundsatz des BGH, wonach der Rechts-anwalt seinem Auftraggeber zwar grundsätzlich keinen Hinweis auf die Höhe deranfallenden Gebühren erteilen muss, sich aus den besonderen Umständen des Ein-zelfalles nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch eine Pflicht zur unaufgefor-derten Belehrung des Auftraggebers über die voraussichtliche Höhe seiner Ver-gütung ergeben könne, wenn er nach den Umständen des Einzelfalles einentsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und musste,42 sollte mannicht aus dem Auge verlieren. Eine Vereinbarung sollte sich zur eigenen Sicherheitinsbesondere auch dann aufdrängen, wenn aufgrund des geringen Gegenstandswer-tes eine Geschäfts- oder Verfahrensgebühr geringer wäre als die voraussichtlicheGebühr für die Beratung.

PraxistippIm Falle eines Beratungsauftrages sollte unbedingt eine – nachweisbare – Gebüh-renvereinbarung getroffen werden, unabhängig davon, ob der Mandant Verbrau-cher oder Unternehmer ist. Nur so ist gewährleistet, dass der Anwalt für seine Be-ratungstätigkeit auch eine angemessene Vergütung erhält. Andernfalls ist Streitmit dem Mandanten vorprogrammiert.

F. Beratung § 2

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41 AG Stuttgart, Urt. v. 20.03. 2014 – 1 C 4057/12.42 BGH, Beschl. v. 14.12.2005 – IX ZR 210/03.

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III. Anrechnung

Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung nach § 34 Abs. 2RVG auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammen-hängt, anzurechnen. Dies gilt sowohl für eine vereinbarte, also auch die nach § 34Abs. 1 S. 2 RVG bestimmte Vergütung. Hintergrund der Anrechnung ist, dass beiunmittelbarem Vertretungsauftrag die Beratung von der entsprechenden Geschäfts-oder Verfahrensgebühr mit umfasst ist. Erteilt der Mandant zunächst nur einen Be-ratungsauftrag und entscheidet sich erst danach für eine Vertretung, soll er dadurchnicht benachteiligt sein. Eine Anrechnung ist daher in voller Höhe vorgesehen.

Dies kann insbesondere dann problematisch sein, wenn beispielsweise bei geringenGegenstandswerten trotz ordnungsgemäßer Ausübung des Ermessens oder entspre-chender Vereinbarung die Gebühr für die Beratung die Geschäfts- oder Verfahrens-gebühr übersteigt. In diesem Fall würde die Gebühr für die Beratung zwar nicht imNachhinein entfallen, die nachfolgende Gebühr würde sich aber aufgrund der An-rechnung auf Null reduzieren, sodass für die weitere Tätigkeit keine zusätzlicheVergütung anfällt.

PraxistippMöchte man die Anrechnung der Gebühr für die Beratung vermeiden, muss zwin-gend eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen werden, mit der die Anrechnungausgeschlossen wird. Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob sich dieFormfreiheit nach § 3a Abs. 1 S. 4 RVG auch auf eine Vereinbarung zur Anrech-nung bezieht. Um jegliches Risiko zu vermeiden, sollte hier vorsorglich die Text-form gewahrt werden.

IV. Entwurf von Testamenten, Urkunden und Schreiben

Eine durch das RVG neu aufgetauchte Problematik ist die der Vergütung beim Ent-wurf von Schreiben oder Urkunden. Da dies nicht allen Anwälten bewusst ist undsie die bittere Erfahrung manches Mal erst machen, wenn es zu spät ist, soll es andieser Stelle – gleichwohl es eher zur Geschäftsgebühr gehört – besonders hervor-gehoben werden. Früher löste der Entwurf von Schreiben und Urkunden unstreitigeine Geschäftsgebühr aus, da nach § 118 Abs. 1 BRAGO die Geschäftsgebühr fürdas Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, des Einreichens, Fer-tigens oder Unterzeichnens von Schriftsätzen oder Schreiben und des Entwerfensvon Urkunden anfiel. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entsteht hin-gegen nach Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts ein-schließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Ver-trags. Das Fertigen von Schreiben bzw. Entwerfen von Urkunden ist nicht mehrerwähnt. Aus der Gesetzesbegründung ließ sich nicht entnehmen, ob es sich hierbei

Allgemeiner Teil

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§ 2

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um eine bewusste Einschränkung oder ein Versehen handelt.43 Während längereZeit vertreten wurde, dass bei diesen Tätigkeiten nach wie vor eine Geschäfts-gebühr anfiele, geht die h.M. nunmehr eindeutig in die Richtung, dass der Anwen-dungsbereich der Geschäftsgebühr nicht eröffnet ist und es sich daher nur um eineTätigkeit nach § 34 RVG handele. Insbesondere wurde auch in der Rechtsprechungentschieden, dass für den Entwurf eines Testaments – anders als beim Erbvertrag –nur eine Beratungsgebühr anfiele.44 Gleiches gilt für den Entwurf eines Mahn-schreibens.45

Die Auswirkungen auf den Gebührenanspruch des Anwalts sind enorm. Währendsich die Geschäftsgebühr nach dem Gegenstandswert richtet und bei höheren Wer-ten schnell in die Tausenden gehen kann, bleibt er im Bereich der Beratung ohneVereinbarung auf 250 EUR gedeckelt – bei vollem Haftungsrisiko. Gerade der Ent-wurf von Testamenten, wenn zum Vermögen vielleicht sogar noch Firmen gehören,kann immens aufwendig und haftungsträchtig sein. Es kann daher nicht eindring-lich genug dazu geraten werden, in Grenzfällen, wenn es sich nicht eindeutig umden Entwurf eines Vertrages handelt, rechtzeitig eine Vergütungsvereinbarungzu schließen.

V. Erstattung

Die Gebühren können nur aufgrund einer ordnungsgemäßen Berechnung nach§ 10 RVG vom Auftraggeber eingefordert werden. Nach Auffassung des AG Rem-scheid muss der Anwalt bei einer Beratung in der Rechnung dabei auch die Vor-schriften des § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. den angewandten Vorschriften desBGB zitieren. Nur mit diesen Angaben könne der Auftraggeber nachvollziehen undüberprüfen, welche Tätigkeit der Rechtsanwalt abrechnet und wie er zu der geltendgemachten Gebühr gelangt ist.46

Hat sich der Auftraggeber prozessbegleitend lediglich beraten lassen und von ei-nem Vertretungsauftrag – vielleicht auch aus Kostengründen – abgesehen, ist dieErstattungsfähigkeit im Rahmen der Kostenfestsetzung umstritten. Währenddas LG Berlin47 auch eine vereinbarte Vergütung beschränkt auf die Höhe derjeni-gen gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die ein als Prozessbevollmächtigtertätiger Rechtsanwalt berechnen könnte, für festsetzungsfähig hält, lehnen das

F. Beratung § 2

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43 N. Schneider, AGS 2006, 60.44 AG Hamburg-Altona, Urt. v. 6.11.2007 – 316 C 85/07; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.4.2012 –

I-24 U 224/11, 24 U 224/11; N. Schneider, ErbR 2012, 367.45 OLG Nürnberg, Urt. v. 26.7.2010 – 14 U 220/10.46 AG Remscheid, Urt. v. 1.4.2015 – 8 C 359/14 = AGS 2015, 219 = RVGreport 2015, 298.47 LG Berlin, Beschl. v. 6.2.2008 – 82 T 287/07 = AGS 2008, 515 = RVGreport 2008, 268.

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OLG Celle48 und das OLG Rostock49 eine Festsetzung ab und verweisen auf denKlageweg. Der Mandant sollte in solchen Fällen auf die Erstattungsproblematikhingewiesen werden, damit er dies bei seinen Erwägungen zu einem eventuellenVertretungsauftrag einbeziehen kann.

Viel Ärger bereitet in der Praxis seit Wegfall der gesetzlichen Beratungsgebühr im-mer wieder auch die Abrechnung mit der Rechtsschutzversicherung. Während§ 34 RVG auf den Abschluss einer Gebührenvereinbarung drängt, wird eine verein-barte Vergütung von der Rechtsschutzversicherung in der Regel nicht übernommen.Hier sollte unbedingt ein Blick in die Versicherungsbedingungen geworfen und mitdem Mandanten gesprochen werden. Die ARB können dabei unterschiedliche Re-gelungen enthalten. In den neueren ARB ist teilweise geregelt, dass in Angelegen-heiten, in denen sich die Gebühren nach dem Streitwert richten eine 1,0-Gebührgedeckelt auf max. 250 EUR übernommen wird, im Übrigen entsprechend des § 34RVG für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 EUR, in sonstigen Fällenhöchsten 250 EUR. Auch bei Geltung älterer ARB, die sich noch auf die gesetzli-che Vergütung beziehen, wird dies in der Praxis oft so gehandhabt. Je nach Fall-gestaltung lohnt aber auch eine Rücksprache mit der Rechtsschutzversicherung, obggf. eine höhere vereinbarte Vergütung übernommen wird.

G. Einigungs- und Erledigungsgebühr

Literaturhinweise

Enders, Das 2. KostRMoG – Einigungsgebühr bei Zahlungsvereinbarungen, JurBüro 2013, 561; Hergen-röder, Die Einigungsgebühr bei Zahlungsvereinbarungen in der Zwangsvollstreckung, AGS 2014, 371;Schneider, Die Höhe der Einigungsgebühr bei Wertgebühren, AGkompakt 2015, 2; Thiel/Schneider, Eini-gungs- und Erledigungsgebühr in sozialrechtlichen Verfahren, AGkompakt 2013, 108

In Teil 1 VV RVG sind u.a. auch Einigungs- und Erledigungsgebühren vorgesehen– sogenannte Erfolgsgebühren. Durch diese soll die mit einer Einigung verbundeneMehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütetwerden, um damit auch die Belastung der Gerichte zu mindern.50

In der Praxis ist Gegenstand vieler Streitigkeiten die Frage, ob und in welcher Höhediese Gebühren angefallen sind. Es gibt viele Detailfragen und oft kommt es aufden genauen Sachverhalt im Einzelfall an. Daher sollen hier nur die grundlegends-ten Voraussetzungen aufgezeigt werden, um das Problembewusstsein zu schärfen.

Da es sich um allgemeine Gebühren handelt, können sie in der Regel in allen ge-bührenrechtlichen Angelegenheiten anfallen, sofern sich aufgrund der spezifischenEigenarten nichts anderes ergibt. Sie entstehen nicht gesondert, sondern immer nur

Allgemeiner Teil

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§ 2

48 OLG Celle, Beschl. v. 3.1.2014 – 2 W 275/13 = AGS 2014, 150 = RVGreport 2014, 115.49 OLG Rostock, Beschl. v. 17.4.2008 – 5 W 77/08 = AGS 2008, 314 = RVGreport 2008, 269.50 BGH, Urt. v. 10.10.2006 – VI ZR 280/05.

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Page 59: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

neben einer „Betriebsgebühr“. Ob die Gebühren auch bei einer Beratung nach § 34RVG möglich sind, ist nicht unumstritten.51 Der Gesetzgeber scheint jedenfallseine Anwendung vorauszusetzen, da bei der Änderung der Nr. 1005 VV RVG durchdas 2. KostRMoG auch geregelt wurde, wie sich die Erledigungsgebühr bei Be-tragsrahmen bemisst, wenn dem Rechtsanwalt ausschließlich eine Gebühr nach§ 34 RVG zusteht.

I. Einigungsgebühr

Nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000 VV RVG entsteht die Gebühr für die Mitwirkungbeim Abschluss eines Vertrags, durch den

■■ der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird oder

■■ die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf diegerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckunggeeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstre-ckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung).

Dabei ist zu beachten dass die Einigungsgebühr ausdrücklich dann nicht entsteht,wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht be-schränkt. Bloße Erfüllungshandlungen lösen daher keine Einigungsgebühr aus.Dasselbe gilt, wenn nach Einwendungen der Gegenseite auf die weitere Geltend-machung des Anspruchs ohne weitere Bedingungen verzichtet wird.

Bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Wi-derrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr erst dann, wenn die Bedingungeingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann, Anm. Abs. 3.

1. Voraussetzungen

a) Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis

Durch den Vertrag muss Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis besei-tigt werden. Handelt es sich um originäre Vertragsverhandlungen, die auf dasAushandeln eines Vertrages gerichtet sind, mit dem kein bestehendes Vertragsver-hältnis geregelt, sondern ein Rechtsverhältnis erst eingegangen werden soll, fälltkeine Einigungsgebühr an. Dies gilt auch dann, wenn sich die Beteiligten bei ihrenForderungen entgegenkommen.52 Für den Abschluss eines Kauf-, Arbeits-, Ehe-oder Mietvertrages kann daher in der Regel keine Einigungsgebühr geltend ge-

G. Einigungs- und Erledigungsgebühr § 2

57

51 AnwK-RVG/Onderka/Schafhausen/N. Schneider/Thiel, VV 1000 Rn 15; abl. Gerold/Schmidt/Mül-ler-Rabe, RVG, VV 1000 Rn 12.

52 LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 16.11.2012 – 1 S 127/12.

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macht werden, es sei denn, damit wird eine auf ein bereits bestehendes Rechtsver-hältnis bezogene Unsicherheit beseitigt, weil sich eine der Parteien zuvor eines An-spruchs berühmt hat.53

b) Zahlungsvereinbarung

Die Variante der Zahlungsvereinbarung wurde durch das 2. KostRMoG neu einge-führt.

Es kommt in der Praxis häufiger vor, dass eine Forderung oder ein geltend gemach-ter Anspruch vollkommen unstreitig ist, jedoch Unsicherheiten in Bezug auf dieDurchsetzung bestehen oder sich die Parteien über Zahlungsmodalitäten einigen.Auch hier bedeutet dies für den Anwalt in aller Regel eine Mehrbelastung sowieeine erhöhte Verantwortung. Nach dem Übergang von der Vergleichsgebühr in derBRAGO zur Einigungsgebühr im RVG war in Rechtsprechung und Literatur nichtunumstritten, ob mangels Streit über das Rechtsverhältnis insbesondere bei titulier-ten Forderungen eine Einigungsgebühr anfallen kann. Der Gesetzgeber war aller-dings davon ausgegangen, dass die Einigungsgebühr auch für die Mitwirkung beieiner Ratenzahlungsvereinbarung anfällt. Mit der Neufassung wurde die Frage nungeklärt.54

c) Form und Inhalt

Im Gegensatz zur Vorgängervorschrift in der BRAGO setzt die Einigungsgebührnicht mehr den Abschluss eines Vergleichs i.S.d. § 779 BGB voraus. Der Vertrag istdemnach nicht formbedürftig und kann daher grundsätzlich auch stillschweigendgeschlossen werden. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn aufgrund materiellerVorschriften eine bestimmte Form erforderlich ist.

Bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts kann die Einigungsgebühr nachAnm. Abs. 4 nur anfallen, soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werdenkann.

Während die frühere Vergleichsgebühr zudem ein gegenseitiges Nachgeben voraus-gesetzt hatte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streitsder Parteien honorieren.55 Ein gewisses Mindestmaß an Entgegenkommen wird zurAbgrenzung vom bloßen Anerkenntnis oder Verzicht in der Praxis allerdings wei-terhin gefordert. Die Einigungsgebühr entsteht daher auch bei einem Teilanerkennt-nis und Teilrücknahme der Klage, wenn dem eine Einigung der Parteien zugrundeliegt und es sich nicht um reine Prozesserklärungen handelt.56 Eine bloße Abrech-

Allgemeiner Teil

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§ 2

53 BGH, Urt. v. 20.11.2008 – IX ZR 186/07 = AGS 2009, 109.54 BT-Drucks 17/11471, 271.55 BGH, Beschl. v. 17.9.2008 – IV ZB 14/08.56 OLG Stuttgart, Beschl. 10.2.2011 – 8 W 40/11.

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nung, die von der anderen Partei akzeptiert wird, genügt mangels Vertragsschlussjedoch nicht.57

Die Einigung muss sich dabei nicht auf den gesamten Streitgegenstand beziehen,es genügt auch eine Teileinigung. Voraussetzung ist daher auch nicht, dass durchdie Einigung der Parteien eine konkrete Entlastung des Gerichts eintritt.58

d) Mitwirkung

Nach Anm. Abs. 2 entsteht die Einigungsgebühr auch für die Mitwirkung bei Ver-tragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags nichtursächlich war.

Für die Mitwirkung genügt, dass der Anwalt eine auf das Zustandekommen der Ei-nigung gerichtete Tätigkeit vornimmt und diese sich mitursächlich auf den Ver-tragsabschluss auswirkt. Die Mitwirkung setzt daher nicht voraus, dass der Anwaltpersönlich mit der Gegenpartei verhandelt oder bei dem endgültigen Abschluss derEinigung anwesend war. Es reicht aus, dass der Anwalt nur in irgendeiner nicht völ-lig unbedeutenden Weise kausal tätig geworden ist. Die schriftliche Niederlegungeiner zwischen den Parteien bereits bestehenden, vollständigen Willensüberein-stimmung genügt dagegen nicht.59

2. Höhe

Befindet man sich bei der Frage des Entstehens in sicherem Fahrwasser, ist nochdie konkrete Höhe der Einigungsgebühr zu prüfen.

a) Quote

Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG fällt im außergerichtlichen Bereichin Höhe einer 1,5-Gebühr an. Ist allerdings erst einmal ein Verfahren bei Gerichtoder beim Gerichtsvollzieher anhängig, fällt die Einigungsgebühr, die auch derEntlastung der Gerichte dienen soll, nur noch in reduzierter Höhe an. Je nach Ver-fahrensstadium beträgt sie dann 1,0 oder 1,3. Dies gilt im Übrigen auch, wenn einVerfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, es sei denn, der Antrag be-schränkt sich auf die Protokollierung eines Vergleichs. Lediglich das selbstständigeBeweisverfahren reduziert die volle 1,5-Gebühr nicht.

Bezogen auf die Quote kommt es in diesem Zusammenhang ausnahmsweise einmalnicht auf den Auftrag an. Auch wenn bereits ein Verfahrensauftrag vorliegt, kanndie Einigungsgebühr noch in ungeminderter Höhe anfallen. Entscheidend ist hierallein, ob über den Gegenstand ein gerichtliches Verfahren bereits anhängig

G. Einigungs- und Erledigungsgebühr § 2

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57 BGH, Urt. v. 10.10.2006 – VI ZR 280/05.58 BGH, Beschl. v. 17.9.2008 – IV ZB 17/08.59 BGH, Urt. v. 20.11.2008 – IX ZR 186/07.

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ist. Eine Reduzierung erfolgt bei Mehrvergleichen daher auch dann, wenn der Ge-genstand in einem anderen gerichtlichen Verfahren anhängig ist.

b) Gegenstandswert

Da die Einigungsgebühr nicht nur bei einer Einigung über den Gesamtgegenstand,sondern auch bei Teilvergleichen anfallen kann, ist der Wert der Einigungsgebührnicht zwingend mit dem Wert der Betriebsgebühr identisch, sondern kann durchausauch nach unten abweichen. Er kann jedoch nie höher sein als der Wert der zugrun-deliegenden Geschäfts- oder Verfahrensgebühren. Daher ist bei jeder Einigung ins-besondere nach Teilanerkenntnis oder teilweise unstreitigen Gegenständen genauzu prüfen, was tatsächlich (noch) Gegenstand dieser Einigung ist und ob ggf. nureine rein deklaratorische Aufnahme unstreitiger Ansprüche erfolgt.

Im Zusammenhang mit einer Zahlungsvereinbarung ist zudem ausdrücklich aufdie besondere Wertvorschrift des § 31b RVG hinzuweisen. Danach beträgt derGegenstandswert 20 % des Anspruchs, wenn Gegenstand einer Einigung nur eineZahlungsvereinbarung i.S.d. Nr. 1000 VV RVG ist. Denn Gegenstand der Einigungist in diesem Fall nicht mehr der Anspruch an sich, sondern lediglich bestimmteZahlungsmodalitäten. Bei der Vielgestalt der Vereinbarungen gibt es noch zahlrei-che Abgrenzungsschwierigkeiten, in welchen Konstellationen § 31b RVG Anwen-dung findet. Hier wird man die Entwicklung der Rechtsprechung abwarten müssen.Sobald eine Forderung aber unstrittig oder tituliert ist, sollte man ganz besonderssensibel bei der Bestimmung des Gegenstandswertes für die Einigungsgebühr sein.

3. Erstattung

Da die Einigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren keinen gerichtlich protokollier-ten Vergleich voraussetzt,60 kommt es häufiger zu – vermeidbaren – Problemen imRahmen der Festsetzung. Hier ist wieder zwischen Entstehen der Einigungsgebührund deren Erstattung zu unterscheiden. § 98 ZPO regelt, dass die Kosten eines ab-geschlossenen Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, wennnicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt für die Kosten desdurch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftigerkannt ist.

Der BGH hat hierzu entschieden, dass die Kosten eines außergerichtlichen Ver-gleichs nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gehören, wenndie Parteien dies vereinbart haben.61 Das gleiche gilt für die Kosten eines im

Allgemeiner Teil

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§ 2

60 BGH, Beschl. v. 13.4.2007 – II ZB 10/06.61 BGH, Beschl. v. 15.3.2011 – VI ZB 45/09 = AGS 2011, 257 m. Anm. Mock; BGH, Beschl. v.

25.9.2008 – V ZB 66/08 = RVGreport 2009, 25 m. Anm. Hansens.

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Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs. Sie sind in entsprechen-der Anwendung von § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, so-fern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.62

PraxistippSoll der Schuldner die entstandene Einigungsgebühr auch erstatten, muss unbe-dingt auf eine entsprechende eindeutige Regelung hingewirkt werden. Versäumtder Anwalt dies und muss der Schuldner die Einigungsgebühr nicht übernehmen,dürfte auch die Inanspruchnahme des Mandanten für diese Gebühr streitbehaftetsein.

II. Erledigungsgebühr

Gefühlsmäßig noch mehr Konflikte als bei der Einigungsgebühr gibt es bei der Er-ledigungsgebühr. Dies mag vielleicht daran liegen, dass sie wesentlich häufiger imRahmen von behördlichen Widerspruchsverfahren und Prozesskostenhilfe aus derStaatskasse zu zahlen ist und die Abrechnung daher stärker überprüft wird.

1. Voraussetzungen

Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 bzw. 1005 VV RVG entsteht, wenn sich eineRechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einemRechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung er-ledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Er-lass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.

a) Mit Rechtsbehelf angefochtener Verwaltungsakt

Grundvoraussetzung ist zunächst, dass ein für den Mandanten ungünstiger Verwal-tungsakt ergangen ist oder ein von diesem beantragter Verwaltungsakt ganz oderteilweise abgelehnt wurde. Nicht ausreichend ist es, wenn seitens der Behörde le-diglich Bedenken geäußert oder die Beibringung von Beweisen, Ergänzung desVortrags oder Ähnliches gefordert wird. Sie muss vielmehr abschließend einen fürden Mandanten ungünstigen Standpunkt eingenommen haben.63

Darüber hinaus muss es sich um ein Rechtsbehelfsverfahren handeln. Die Erledi-gungsgebühr kann nicht anfallen, wenn der Anwalt – bevor überhaupt ein Verwal-tungsakt in der Welt ist – bereits im Antrags- oder Anhörungsverfahren tätig wirdund durch seine Mitwirkung den Erlass des beantragten Verwaltungsaktes erreichtoder der Erlass eines ungünstigen Verwaltungsaktes unterbleibt.

G. Einigungs- und Erledigungsgebühr § 2

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62 BGH, Beschl. v. 20.12.2006 – VII ZB 54/06.63 Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 1002 Rn 11.

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b) Mitwirkung

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Nr. 1005 bzw. 1002VV RVG ist eine Mitwirkung an der Erledigung nur dann gegeben, wenn der An-walt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs oder der Klagehinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet.64 Die Regelungssystematik, der Sinnund Zweck der Regelung sowie ihre Entstehungsgeschichte erforderten eine quali-fizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maßdesjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand fürdas anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Verfahren abgegolten wird. Einesolche qualifizierte, eine Erledigungsgebühr begründende Tätigkeit liege z.B. vor,wenn der Rechtsanwalt zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsa-chen unaufgefordert neue, bisher noch nicht bekannte Beweismittel im Wider-spruchsverfahren beibringt. Anders verhalte es sich bei der Vorlage schon präsenterBeweismittel im Rahmen der dem Widerspruchsführer ohnehin obliegenden Mit-wirkung (§ 21 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB X), deren unaufgeforderte Vorlage bereits mitder Geschäftsgebühr bzw. der Auslagenpauschale abgegolten ist.65 Zudem müssedie Mitwirkung des Anwalts kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesensein. Dies sei nur dann der Fall, wenn seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werdenkann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wä-re.

Es ist daher immer eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Bejaht wurde die Er-ledigungsgebühr u.a. bei der Beibringung neuer Beweismittel, Verhandlungs-gesprächen mit der zuständigen Behörde oder der Beratung des Mandanten, einenVorschlag der Behörde oder des Gerichts zur Erledigung des Verfahrens anzuneh-men. Eine Mitwirkung an der endgültigen Erledigung kann auch dann angenom-men werden, wenn der Anwalt den Mandanten dazu bewegt, sich mit einer Teilerle-digung durch Teilaufhebung oder -erlass des Verwaltungsaktes zufrieden zugeben.66

Hierzu sollten ggf. entsprechende Vermerke in der Handakte und Sachvortrag durchden Anwalt erfolgen, da sich nicht alle mitwirkungstauglichen Handlungen immerauch aus der Akte der Behörde oder des Gerichts ergeben und daher vom Anwaltdargelegt werden müssen.

2. Höhe

Große Probleme gab es immer bei der Höhe der Gebühr in sozialrechtlichen Ange-legenheiten nach Nr. 1005 und 1006 VV RVG, wenn es sich um Betragsrahmen-gebühren handelt. Bei der Einigungs- oder Erledigungsgebühr soll der Beitrag des

Allgemeiner Teil

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§ 2

64 BSG, Urt. v. 7.11.2006 – B 1 KR 23/06 R; BVerwG, Beschl. v. 28.11.2011 – 6 B 34/11.65 BSG, Urt. v. 9.12.2010 – B 13 R 63/09 R m.w.N.66 Bay. VGH, Beschl. v. 18.5.2015 – 2 C 14.2703.

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Anwalts an der Herbeiführung der Einigung oder Erledigung honoriert werden. DieBestimmung nach den Kriterien des § 14 RVG war hier nur schwer möglich undwenig praxistauglich.

Mit dem 2. KostRMoG wurde Abhilfe geschaffen. Die Erledigungsgebühr entstehtnunmehr in Höhe der in der Angelegenheit konkret bestimmten Geschäfts-bzw. Verfahrensgebühr.

Dies gilt nach der Anmerkung auch dann, wenn in die Einigung Ansprüche aus an-deren Verfahren einbezogen werden. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist danndie höchste entstandene Gebühr. Eine Erhöhung für mehrere Auftraggeber nachNr. 1008 VV RVG ist dabei nicht zu berücksichtigen. Steht dem Rechtsanwalt aus-schließlich eine Gebühr nach § 34 RVG zu, beträgt die Gebühr die Hälfte des in derAnmerkung zu Nummer 2302 genannten Betrags. Betrifft die Einigung oder Erledi-gung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheitentfallende Anteil an der Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung der in § 14Abs. 1 RVG benannten Umstände zu schätzen.

H. Geschäftsgebühr

Literaturhinweise

Hansens, Der BGH und die Geschäftsgebühr – drei Entscheidungen, AnwBl 2011, 567; Onderka, WoraufSie für eine höhere Gebühr achten müssen, RVGprof. 2014, 45; Schneider, Keine 1,5-Geschäftsgebühr alsRegel – und was sollen Anwälte jetzt beachten?, AnwBl 2012, 806

I. Anwendungsbereich

Die Geschäftsgebühr entsteht nach Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG für das Betreibendes Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Ge-staltung eines Vertrags.

Neben zahlreichen Streitigkeiten wegen der Höhe der angesetzten Gebühr kommtes häufiger auch zu Unsicherheiten, ob mit der anwaltlichen Tätigkeit überhaupteine Geschäftsgebühr ausgelöst wird.

1. Tätigkeiten

Die Abgrenzung zwischen den einzelnen Gebühren bereitet immer wieder Proble-me. Nicht jede Tätigkeit, die auf den ersten Blick eine Geschäftsgebühr vermutenlässt, löst eine solche auch aus. Und manchmal kommt eine Geschäftsgebühr in Be-tracht, wo man es vielleicht nicht vermutet.

Die Geschäftsgebühr findet sich in Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses „Außerge-richtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren“. Indiesem Bereich entsteht sie für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der In-formation und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.

H. Geschäftsgebühr § 2

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Die Geschäftsgebühr ist damit eine Pauschgebühr – nicht jede Tätigkeit löst geson-derte Gebühren aus. Mit ihr sind vielmehr alle Tätigkeiten vom Beginn bis zumEnde des Mandats abgegolten: von der Entgegennahme der ersten Information, Be-ratungen mit dem Mandanten, Beschaffung von Informationen, Besprechungenund Schriftverkehr mit der Gegenseite usw.

2. Abgrenzung: Der Auftrag

In diesem Zusammenhang muss erneut die Bedeutung des Auftrags betont werden.

Der Anwendungsbereich der Geschäftsgebühr ist eröffnet, wenn sich der Auftragauf die außergerichtliche Vertretung oder die Mitwirkung an der Gestaltung einesVertrages richtet. Dies ist besonders wichtig, da das äußere Erscheinungsbild derTätigkeiten nicht immer Schlüsse auf den Auftrag zulässt. So kann auch eine Bera-tung durchaus eine Geschäftsgebühr auslösen, während ein außergerichtlichesSchreiben oder außergerichtliche Besprechungen dafür nicht immer reichen.

Da die Geschäftsgebühr bereits mit Entgegennahme der Information anfällt, kannauch dann eine solche geltend gemacht werden, wenn der Anwalt den Auftrag hat-te, den Mandanten außergerichtlich zu vertreten, dieser es sich nach der Beratungaber anders überlegt oder die notwendigen Unterlagen für eine weitere Vertretungnicht beibringt.

Hingegen kann nicht für jede nach außen gerichtete Tätigkeit eine Geschäftsgebührabgerechnet werden. Die Kontaktaufnahme mit Dritten zur Beschaffung von Infor-mationen löst dann keine Geschäftsgebühr aus, wenn der Auftrag auf eine Beratungbeschränkt ist und die Informationen für die Prüfung der Rechtslage und die Ertei-lung des Rats erforderlich sind.

Auch bei einer außergerichtlichen Zahlungsaufforderung ist genau zu differenzie-ren. Diese löst dann eine Geschäftsgebühr aus, wenn der Auftrag auf die außerge-richtliche Geltendmachung gerichtet war. Hat der Mandant hingegen Klageauftragerteilt und schreibt der Anwalt die Gegenseite vor Einreichung der Klage noch malaußergerichtlich an oder telefoniert mit ihr, ist dies bereits durch die Verfahrens-gebühr mit abgegolten und löst keine gesonderte Geschäftsgebühr aus. Auch außer-gerichtliche Verhandlungen im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahrenlassen beim Prozessbevollmächtigten neben der Verfahrensgebühr keine Geschäfts-gebühr entstehen, da ein Verfahrensauftrag vorliegt und diese nach § 19 Abs. 1 S. 2Nr. 2 RVG mit zum Rechtszug gehören.

PraxistippDer Anwalt sollte unbedingt darauf hinwirken, dass der Auftrag des Mandantenhinreichend konkretisiert wird und dies auch festhalten. Im Streitfall ist er bezüg-lich des Entstehens der Geschäftsgebühr darlegungs- und beweispflichtig. Allein

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§ 2

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eine umfassende vom Mandanten unterschriebene Vollmacht lässt keine Rück-schlüsse auf den Umfang der Beauftragung zu.67

3. Mitwirkung an der Gestaltung eines Vertrages

Besondere Schwierigkeiten bereitet immer wieder diese Alternative für den Anfallder Geschäftsgebühr.

Eine Ursache dafür ist die Änderung des Wortlauts zur Vorgängervorschrift in derBRAGO. Seitdem stellt sich die Frage, ob der Entwurf von Schreiben und Urkun-den noch die Geschäftsgebühr auslöst oder in den Bereich der Beratung nach § 34RVG fällt. Auch wenn einige Fundstellen in der Literatur noch – allerdings eben-falls eher unsicher – zur Geschäftsgebühr neigen, lehnt die inzwischen mehr-heitliche Auffassung auch in der Rechtsprechung beim Entwurf von Urkunden,Testamenten und Schreiben eine Geschäftsgebühr ab. Hier lässt sich ohne Ver-gütungsvereinbarung keine Geschäftsgebühr mehr guten Gewissens abrechnen, vorallem wenn man sich nicht dem Vorwurf der Gebührenüberhebung aussetzenmöchte.

Aber auch, wenn es zweifellos um einen Vertrag geht, kann die Abgrenzung zwi-schen Beratungsauftrag und dem Auftrag zur Mitwirkung an der GestaltungSchwierigkeiten bereiten. Der für Betreuungssachen zuständige Senat des BGH hatzwar festgestellt, dass die Überprüfung eines Vertrages eine Geschäftsgebühr aus-löst,68 und auch das LG Nürnberg-Fürth hat dies für die Prüfung eines notariellenVertragsentwurfs so gesehen.69 Belastbare Abgrenzungskriterien fehlen aber. Auchhier kommt es daher wieder auf den Auftrag und die Umstände des Einzelfalls an.

PraxistippDa es erhebliche gebührenrechtliche Auswirkungen hat, ob der Auftrag und dieTätigkeit des Anwalts zur Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages oder nurzur Beratung zählt, sollte bei dieser Variante der Geschäftsgebühr unbedingt Klar-heit durch eine Vergütungsvereinbarung geschaffen werden. Damit lassen sichauch die in diesem Zusammenhang weiteren Probleme bei der Bestimmung desGegenstandswertes vermeiden.

II. Höhe

In welcher Höhe die Geschäftsgebühr anfällt, richtet sich nach den Vorschriften derNrn. 2300 ff. VV RVG meist i.V.m. § 14 RVG.

H. Geschäftsgebühr § 2

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67 OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.6.2014 – I-4 U 3/13.68 BGH, Beschl. v. 25.2.2015 – XII ZB 608/13.69 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 12.5.2015 – 6 S 112/15 = RVGreport 2015, 306 m. Anm. Hansens.

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1. Einfaches Schreiben

Ein Schreiben einfacher Art liegt vor, wenn dieses weder schwierige rechtlicheAusführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält. Der niedrige-re Gebührenrahmen kommt jedoch nur in Betracht, wenn der erteilte Auftrag vonvornherein keinen über Nr. 2301 VV RVG hinausgehenden Inhalt hatte, sich alsoauf eine einfache Anfrage oder eine einfache Mahnung oder Zahlungsaufforderungbeschränkte.70 Für die Beurteilung kommt es daher nicht auf die tatsächlich entfal-tete Tätigkeit des Rechtsanwalts an, sondern maßgeblich auf Art und Umfang deserteilten Mandats.71

2. Bemessung

Während bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVG für bestimmte Güte-und Schlichtungsverfahren ein fester Gebührensatz vorgesehen ist, handelt es sichbei den Geschäftsgebühren nach Nrn. 2300 und 2302 VV RVG um Rahmengebüh-ren.

a) § 14 RVG

Nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall nach billigemErmessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem■■ des Umfangs und■■ der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (tatsächlich oder rechtlich),■■ der Bedeutung der Angelegenheit sowie■■ der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers,■■ des Haftungsrisiko bei wertunabhängigen Gebühren, besonderes Haftungsrisiko

bei Wertgebühren.

Die Berücksichtigung eines besonderen Haftungsrisikos kommt vor allem in Be-tracht, wenn der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit aus sozialpolitischenErwägungen begrenzt wurde, wie beispielsweise in arbeitsrechtlichen Bestands-streitigkeiten nach § 42 Abs. 2 GKG, und sich das Haftungsrisiko nicht mehr adä-quat in der Höhe der Gebühren widerspiegelt.

Auch wenn der Anwalt keine Stundenabrechnung vornimmt, ist zu empfehlen, einZeitjournal in der Akte zu führen. Nach Beendigung der über einen längeren Zeit-raum bearbeiteten Angelegenheit lässt sich zwar gefühlsmäßig sagen, ob die Sacheumfangreich war. Kann man dies anhand von Tatsachen jedoch nachvollziehen undggf. auch konkret darlegen, lässt sich bei Ansatz einer höheren Geschäftsgebührder pauschale Einwand eines nur durchschnittlichen Umfangs schnell widerlegen.

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§ 2

70 BGH, Urt. v. 7.5.2015 – III ZR 304/14.71 BGH, Urt. v. 26.2.2013 – XI ZR 345/10.

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Wegen der Einzelheiten zu den jeweiligen Kriterien soll hier auf die Kommentie-rungen verwiesen werden.

Die Gebühr ist in jedem Einzelfall nach Ermessen zu bestimmen. In der Praxisist dabei häufig zu beobachten, dass sich der Einfachheit halber ein gewisser Auto-matismus auf Ansatz einer 1,3-Gebühr ohne jegliche Begründung eingestellt hat.Der Anwalt sollte sein Ermessen aber auch tatsächlich im Einzelfall ausüben. An-dernfalls führt dies dazu, dass nicht selten einiges an Gebühren verschenkt wird.Auf der anderen Seite kann die Gebühr aber auch in einigen Fällen insbesonderebei vorzeitiger Beendigung zu hoch sein. Es handelt sich um einen Rahmen, dersowohl nach oben aber auch nach unten ausgeschöpft werden soll. Um dieAusübung des Ermessens für den Rechnungsempfänger nachvollziehbar zu ma-chen, sollte in der Rechnung kurz auf die Bestimmung im Einzelfall eingegangenwerden.

b) Toleranzrechtsprechung

Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die vom Rechtsanwalt getroffeneBestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Die Rechtsprechung billigtdem Anwalt bei Festlegung der konkreten Rahmengebühr aber einen Ermessens-spielraum zu. Bewegt sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebührinnerhalb einer Toleranzgrenze von 20 %, sei die Gebühr nicht unbillig im Sinnevon § 14 Abs. 1 S. 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzuneh-men.

c) Schwellenwert

Die Anmerkungen zu Nrn. 2300 und 2302 VV RVG regeln, dass eine Gebühr vonmehr als 1,3 bzw. 300 EUR nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit um-fangreich oder schwierig war. Dabei reicht es, wenn eines der beiden Merkmalegegeben ist, sie müssen nicht kumulativ vorliegen. Diese Werte liegen unter derMittelgebühr, die normalerweise dann anzusetzen wäre, wenn alle Kriterien durch-schnittlich wären.

Bei mehreren Auftraggebern findet die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG auch aufden Schwellenwert Anwendung, da diese sonst ins Leere laufen würde.72

Die Toleranzrechtsprechung führte bei Einigen zu der Idee, immer eine 1,5-Ge-schäftsgebühr anzusetzen, da damit die 20 % nicht überschritten wurden. Nachdemder BGH für einige Zeit etwas Verwirrung gestiftet hatte und sich der Gesetzgeberschon veranlasst sah einzugreifen, ist nunmehr auch höchstrichterlich (abschlie-ßend) geklärt, dass die Toleranzgrenze bei der Schwellengebühr nicht gilt. Eine Er-höhung der Schwellengebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist der gerichtlichen Über-prüfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen Umfang

H. Geschäftsgebühr § 2

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72 BSG, Urt. v. 2.4.2014 – B 4 AS 27/13 R.

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und Schwierigkeit für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 nicht entzo-gen.73 Spätestens wenn der Anwalt über die 1,3-Gebühr hinausgehen will, muss erdaher die Bemessung und das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen darlegen,insbesondere da sich der Umfang und die Schwierigkeit nicht nur aus Tätigkeitenergibt, die ohne Weiteres nach außen sichtbar sind.

I. Verfahrensgebühr

Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses enthält unzählige Gebührentatbestände fürVerfahrensgebühren. Die Probleme scheinen hier nicht ganz so zahlreich und sindin der Regel dieselben.

I. Anwendungsbereich

Nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreibendes Geschäfts. Die Gebühren nach Teil 3 und damit auch die darin geregelten Ver-fahrensgebühren entstehen nach der Vorbem. 3 Abs. 1 VV RVG dann, wenn demRechtsanwalt ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmäch-tigter, als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen oder für eine sonstigeTätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist. Auch hier kommt eswieder auf den erteilten Verfahrensauftrag an. Dieser bestimmt auch, welche derVerfahrensgebühren in Betracht kommt.

Nicht jede Tätigkeit kann gesondert abgerechnet werden. Die Verfahrensgebühr istebenfalls eine Pauschalgebühr, mit der alle Handlungen von der Vorbereitung desVerfahrens bis zum Abschluss mit abgegolten sind, sofern sie nicht eine Termins-gebühr auslösen. In § 19 Abs. 1 S. 1 RVG ist ausdrücklich geregelt, dass dazu auchalle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, diemit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, gehören, sofern die Tätigkeitnicht nach § 18 RVG eine besondere Angelegenheit ist. Eine beispielhafte Aufzäh-lung, die jedoch nicht abschließend ist, findet sich in S. 2.

II. Höhe

1. Feste Gebührensätze

Mit Ausnahme der Betragsrahmengebühren in sozialrechtlichen Angelegenheitensind bei den wertabhängigen Verfahrensgebühren feste Gebührensätze bestimmt.Die Gebühr ist daher unabhängig vom Umfang und der Schwierigkeit der Sache,insbesondere ist auch die Dauer des Verfahrens ohne Relevanz. Es spielt demnachkeine Rolle, ob sich das Verfahren bereits nach Einreichung des verfahrenseinlei-tenden Schriftsatzes erledigt oder bis zum Abschluss 2 Jahre mit vielfachem um-

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§ 2

73 BGH, Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 195/12; BGH, Urt. v. 11.7.2012 – VIII ZR 323/11.

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fangreichen Schriftwechsel vergehen. Die Möglichkeit einer Erhöhung deswegenbesteht nicht. Je nach Art und Instanz des Verfahrens ist der Satz unterschiedlich.Es ist daher im Vergütungsverzeichnis genau zu prüfen, welcher Tatbestand ein-schlägig ist.

Zu beachten ist auch eine wesentliche Änderung, die das 2. KostRMoG mit sich ge-bracht hat. Während Beschwerden■■ gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in den Angelegenhei-

ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie■■ gegen die Entscheidung des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Haupt-

gegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes

bei Aufträgen bis zum 31.7.2013 lediglich eine geringe Beschwerdegebühr nachNr. 3500 VV RVG auslösten, gehören diese nach Vorbem. 3.2.1 VV RVG nunmehrin den Anwendungsbereich der Nr. 3200 ff. VV RVG und lassen daher wesentlichhöhere Gebühren entstehen.

2. Vorzeitige Beendigung/beschränkter Auftrag

Bei fast allen Verfahrensgebühren ist im Falle einer vorzeitigen Beendigung odereingeschränkten Tätigkeit eine Reduzierung vorgesehen. Die Voraussetzungensind in allen Fällen ähnlich. Unabhängig von der vorangegangenen Tätigkeit schei-det eine Reduzierung bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins aus.

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beträgt nach Nr. 3101 VV RVG an-stelle der 1,3 dann nur 0,8, wenn■■ der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einlei-

tenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurück-nahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oderbevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat;

■■ soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteilig-ten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüchegeführt werden; oder wenn beantragt ist, eine solche Einigung zu Protokoll zunehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6ZPO);oder

■■ soweit in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oderdie Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder in einem Ver-fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eineEntscheidung entgegengenommen wird.

Entsprechend angepasst gilt dasselbe auch in den Rechtsmittelverfahren nachNr. 3200 VV RVG. Hier tritt in den relevanten Fällen an die Stelle der 1,6-Gebühreine geminderte 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG.

I. Verfahrensgebühr § 2

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Besondere Relevanz haben die Fälle der vorzeitigen Beendigung auf Seiten des Be-klagten/Antragsgegners sowie beim Mitverhandeln von nicht oder anderweitig an-hängigen Ansprüchen (Mehrvergleich).

3. Rahmengebühren

Im sozialgerichtlichen Verfahren handelt es sich auch bei der Verfahrensgebühr umeine Betragsrahmengebühr, die nach den Kriterien des § 14 RVG im Einzelfallnach Ermessen des Anwalts zu bestimmen ist. Hier gibt es oft Streit mit dem Ge-richt, die Festsetzung ist sehr restriktiv. Umso wichtiger ist es, die Ausübung desErmessens unter Bewertung der einzelnen Kriterien darzulegen und so die An-griffsfläche zu verringern. Die Ausübung des Ermessens obliegt dem Anwalt. Hater dies erkennbar ausgeübt, genügt ein pauschaler Verweis auf eine vermeintlicheUnbilligkeit nicht.

III. Erstattung

Die Verfahrensgebühr gehört zu den Kosten des Rechtsstreits und kann dahergrundsätzlich im Rahmen der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden. In derPraxis treten jedoch insbesondere in Rechtsmittelverfahren immer wieder Proble-me bei der Festsetzung der Gebühren des Beklagtenvertreters auf, obwohl diegrundlegenden Fragen durch die Rechtsprechung weitestgehend geklärt sind. DieDifferenzen haben zum einen ihre Ursachen darin, dass nach § 91 ZPO nur notwen-dige Kosten erstattet werden, zum anderen, dass das Entstehen der Verfahrens-gebühr keine nach außen sichtbare Tätigkeit voraussetzt und bei der Abrechnungmeist nicht dargelegt wird.

Bei Streitigkeiten ist daher immer zu klären, ob es dem Grunde nach um die Fragedes Entstehens der Gebühr oder ihre Erstattungsfähigkeit geht, um dann gezielt vor-zutragen.

1. Entstehen der Gebühr

Die volle Verfahrensgebühr ist unproblematisch und nachweisbar angefallen, wennder Anwalt nach Auftrag des Mandanten die Zurückweisung des Rechtsmittels be-antragt oder einen Schriftsatz mit Sachvortrag einreicht. Die Vertretungsanzeigeoder Anzeige der Verteidigungsabsicht löst hingegen zunächst nur eine 1,1-Verfah-rensgebühr aus.

Das erste Problem taucht dann auf, wenn das Rechtsmittel zurückgenommen wird,bevor ein Schriftsatz des Rechtsmittelgegners bei Gericht eingeht. Hat der Rechts-mittelführer die Kosten zu tragen, erhebt er oft Einwände gegen die Geltendma-chung einer auch reduzierten Verfahrensgebühr. Dabei wird vergessen, dass dieVerfahrensgebühr in reduzierter Höhe zwar noch nicht für die Empfangnahme derRechtsmittelschrift und Weiterleitung an den Auftraggeber entsteht, § 19 Abs. 1

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§ 2

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S. 2 Nr. 9 RVG. Es reicht jedoch aus, dass der Anwalt nach Auftragserteilung dieSache mit dem Mandanten bespricht, eines Auftretens nach außen bedarf es hierfürnicht. In diesem Fall sollte allerdings bereits im Kostenfestsetzungsantrag das Vor-liegen der Voraussetzungen für das Entstehen der Verfahrensgebühr dargelegt wer-den, da es sich aus den Gerichtsakten und für den Gegner nicht ergibt.

2. Notwendigkeit der Kosten

Die Festsetzung entstandener Kosten setzt aber auch voraus, dass diese i.S.v. § 91ZPO notwendig waren. Bei der Einlegung eines nur fristwahrenden, noch unbe-gründeten Rechtsmittels wird, insbesondere bei Hinweis auf die nur vorsorglicheEinlegung, seitens des Rechtsmittelführers die Notwendigkeit der Kosten eines An-walts oft bestritten. Die ständige Rechtsprechung sowohl des BGH als auch der Un-tergerichte ist hier jedoch eindeutig. Selbst wenn noch unsicher ist, ob ein Rechts-mittel durchgeführt wird und die Beauftragung eines Anwalts zu diesem Zeitpunktdaher objektiv nicht erforderlich ist, sind die Kosten grundsätzlich dennoch erstat-tungsfähig, weil der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer von ihm als risi-kohaft empfundenen Situation für erforderlich halten darf.74 Der Anwalt desRechtsmittelführers sollte seinen Mandanten auf dieses Risiko hinweisen.

Ist die Frage der Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach geklärt, kommt noch dienach der Höhe hinzu. Hat der Anwalt nach Einlegung des Rechtsmittels einen Zu-rückweisungsantrag gestellt oder einen Schriftsatz mit Sachvortrag eingereicht, istdie Verfahrensgebühr in voller Höhe angefallen. Allerdings besteht im Normalfallkein Anlass für den Rechtsmittelgegner, mit der Vertretungsanzeige seines Verfah-rensbevollmächtigten zugleich den Sachantrag auf Zurückweisung des Rechtsmit-tels zu stellen bzw. anzukündigen, und zwar unabhängig davon, ob das Rechtsmittelausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde oder nicht.75

Wird daher das Rechtsmittel nicht mehr begründet, ist nur eine reduzierte Verfah-rensgebühr erstattungsfähig. Eine Ausnahme hat das OLG Frankfurt für den Fallgemacht, dass der Prozessbevollmächtigte zu verfahrensrechtlichen ProblemenStellung genommen hat. Hier wurde dennoch die volle 1,6-Verfahrensgebühr als er-stattungsfähig angesehen.76 Wird das Rechtsmittel hingegen später begründet, istfür die Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr hingegen nicht entschei-dend, ob der Zurückweisungsantrag verfrüht vor der Begründung oder erst danachgestellt wurde. Nach dem BGH kommt es auf die zeitliche Reihenfolge nicht an, da

I. Verfahrensgebühr § 2

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74 BGH, Beschl. v. 19.9.2013 – IX ZB 160/11; BGH, Beschl. v. 28.2.2013 – V ZB 132/12; OLGFrankfurt, Beschl. v. 9.1.2015 – 12 W 78/14; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.7.2014 – 2 WF 49/14.

75 BGH, Beschl. v. 28.2.2013 – V ZB 132/12.76 OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.1.2015 – 12 W 78/14 = AGS 2015, 125.

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es unnötige Förmelei wäre, nach Rechtsmittelbegründung einen erneuten Zurück-weisungsantrag zu stellen.77 Auch die Art der Verfahrensbeendigung spielt dabeikeine Rolle.78 Geht hingegen dem Berufungsbeklagten die Berufungsbegründungerst zusammen mit der abschließenden Entscheidung über das Rechtsmittel zu, sollnach OLG Celle kein Erstattungsanspruch auf die volle 1,6-Verfahrensgebühr, son-dern lediglich eine 1,1-Gebühr bestehen.79

PraxistippUm das Kostenrisiko für den Mandanten einzuschätzen, aber auch keine Gebührenzu verschenken, sollte der Anwalt zusammenfassend im Hinterkopf behalten:

Im Rechtsmittelverfahren ist eine reduzierte Verfahrensgebühr als notwendigeKosten grundsätzlich immer erstattungsfähig, auch wenn die Einlegung ausdrück-lich nur fristwahrend erfolgt; ggf. muss das Entstehen der Gebühr aber dargelegtwerden. Die volle Verfahrensgebühr für einen Zurückweisungsantrag ist immerdann erstattungsfähig, wenn das Rechtsmittel noch begründet wird. Auf die Rei-henfolge kommt es dabei nicht an.

J. Terminsgebühr

Literaturhinweise

Hansens, Terminsgebühr bei teilweiser einseitiger Hauptsacheerledigung, RVGreport 2014, 413; ders.,Die neue Zusatzgebühr für Beweisaufnahmen, Nr. 1010 VV RVG, RVGreport 2013, 410; Mock, Nur Ab-sprachen über die Beendigung des Verfahrens lösen eine Terminsgebühr aus, RVGprof. 2014, 165; Schnei-der, Die fiktive Terminsgebühr in erstinstanzlichen zivilrechtlichen Verfahren, AGS 2015, 261; ders.,Mischfälle der Terminsgebühr – volle und ermäßigte Gebühr, RVGreport 2013, 82; Volpert, Die Termins-gebühr im schriftlichen Verfahren in Familiensachen, RVGreport 2013, 126

Viele Unsicherheiten treten im Zusammenhang mit der Terminsgebühr auf. Die Va-rianten für das Entstehen sind vielfältig. Dies führt zum einen dazu, dass der Anfallaus Unwissenheit manchmal übersehen und daher eine nicht unwesentliche Gebührverschenkt wird. Denn diese kann nicht nur für die Teilnahme an Terminen geltendgemacht werden, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch für Besprechun-gen oder im rein schriftlichen Verfahren. Teilweise wird die Terminsgebühr gele-gentlich aber auch in Ansatz gebracht, wo sie gar nicht angefallen ist, denn nichtjedes Gespräch mit der Gegenseite löst auch eine Terminsgebühr aus.

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§ 2

77 BGH, Beschl. v. 30.9.2014 – XI ZB 21/13 = RVGreport 2015, 26 m. Anm. Hansens; BGH, Beschl.v. 23.10.2013 – V ZB 143/12; BGH, Beschl. v. 13.7.2010 – VI ZB 61/09.

78 BGH, Beschl. v. 23.10.2013 – V ZB 143/12 = RVGreport 2014, 75 m. Anm. Hansens = AGS 2014,94 = JurBüro 2014, 79.

79 OLG Celle, Beschl. v. 15.4.2015 – 2 W 91/15 = AGS 2015, 307 m. krit. Anm. N. Schneider =RVGreport 2015, 310 m. Anm. Hansens.

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I. Keine Terminsgebühr neben der Geschäftsgebühr

Nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahr-nehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außerge-richtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Fürden einen oder die andere stellt sich daher die Frage, ob die Terminsgebühr auchfür Besprechungen im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung neben der Ge-schäftsgebühr abgerechnet werden kann. Auf den ersten Blick scheint dies nichtganz unbegründet, da das Gesetz jeweils von „außergerichtlich“ spricht.

Die Antwort ist dennoch ganz klar: Kann man nicht!

Während die Geschäftsgebühr in Teil 2 geregelt ist, findet man die Terminsgebührin Teil 3. Gebühren aus diesen verschiedenen Teilen können in derselben Angele-genheit nicht nebeneinander anfallen. Die Ursache für die Unsicherheit liegt ver-mutlich darin, dass der Begriff „außergerichtlich“ sowohl im RVG selbst als auchim üblichen Sprachgebrauch zunächst im Zusammenhang mit den Gebühren nachTeil 2 für außergerichtliche Tätigkeiten gebraucht wird, d.h. für die Regelung einesrechtlichen Problems im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens, um ein solchesmöglichst zu vermeiden. Derselbe Begriff wird dann aber auch in Teil 3 für die Ter-minsgebühr verwandt.

Missverständnisse lassen sich vermeiden, wenn man sich die Systematik des RVGin Erinnerung ruft. Bei den Teilen 2 bis 6 handelt es sich um vollkommen eigen-ständige Regelungsbereiche. Die in den jeweiligen Teilen geregelten Gebührenkönnen zwar ggf. in verschiedenen gebührenrechtlichen Angelegenheiten nach-einander, nie aber nebeneinander in der gleichen Angelegenheit anfallen. Ausnah-men stellen dabei lediglich der Teil 1 mit den Allgemeinen Gebühren und Teil 7 mitden Auslagen dar. Bildlich lässt sich das gut mit dem klassischen Rollcontainer un-ter dem Büroschreibtisch vergleichen, bei dem sich die Schubladen zwar alle ein-zeln öffnen lassen, in der Regel aber nur nacheinander: Ist eines der Fächer offen,bleiben die anderen verschlossen.

Auch der Gesetzgeber hat mit dem 2. KostRMoG nochmal für mehr Klarheit ge-sorgt. Mit der Neuformulierung von Vorbem. 3 Abs. 1 VV RVG wird ausdrücklichbetont, dass die Gebühren nach Teil 3, also auch die Terminsgebühr, nur dann anfal-len können, wenn dem Verfahrens- bzw. Prozessbevollmächtigten ein unbedingterVerfahrensauftrag erteilt wurde. In diesem Fall fällt aber für alle Tätigkeiten be-reits eine Verfahrensgebühr und keine Geschäftsgebühr mehr an.

PraxistippTermins- und Geschäftsgebühr fallen in derselben gebührenrechtlichen Angele-genheit nie zusammen an. Die Terminsgebühr ist untrennbar mit der Verfahrens-gebühr verbunden.

J. Terminsgebühr § 2

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II. Voraussetzungen

Für das Entstehen der Terminsgebühr sieht das Gesetz verschiedene Alternativenvor. Unabhängig davon, wie viele von den Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt wer-den, kann die Terminsgebühr nach § 15 Abs. 2 RVG in derselben Angelegenheit je-doch nur einmal gefordert werden.

1. Termine und Besprechungen

Nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahr-nehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außerge-richtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Aus-nahme ist die Teilnahme an einem reinen Verkündungstermin. Die Gebühr füraußergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für die Wahrnehmung einesvon einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und dieMitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Ver-fahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

a) Gerichtliche Termine

Der bis zum 31.7.2013 geltende Wortlaut der Terminsgebühr umfasste lediglich dieVertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin.Nicht benannt waren Anhörungstermine, weshalb dem Anwalt bei Teilnahme an ei-nem solchen die Terminsgebühr versagt wurde. Da Aufwand und Verantwortungdes Anwalts jedoch gleich ist, war es nicht sachgerecht, die Teilnahme an einemAnhörungstermin nicht in gleicher Weise zu entgelten wie die Teilnahme an einemErörterungstermin. Mit der Neuformulierung durch das 2. KostRMoG wird nun-mehr nur noch auf die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen abgestellt, gleichwelcher Art.

Für die Teilnahme an einem Termin reicht es dabei aus, dass der Anwalt verhand-lungsbereit anwesend ist, Anträge müssen nicht gestellt werden.

b) Besprechungen

Die Terminsgebühr kann auch entstehen, wenn zwar kein gerichtlicher oder außer-gerichtlicher Termin wahrgenommen wurde, der Anwalt jedoch an einer Bespre-chung mitgewirkt hat, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrensgerichtet war. Dabei genügt, dass ein unbedingter Verfahrensauftrag erteilt wur-de, die Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens ist nicht erforderlich.

Ein großer Streitpunkt ist auch hier durch das 2. KostRMoG geklärt. Während zu-vor umstritten war, ob eine Terminsgebühr für Besprechungen nur in Verfahren mitvorgeschriebener mündlicher Verhandlung anfallen kann, ist durch die Neuformu-lierung klargestellt, dass es hierauf nicht ankommt. Die Terminsgebühr für Bespre-chungen kann daher in allen Verfahren nach Teil 3 unabhängig vom Erfordernis

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§ 2

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der mündlichen Verhandlung anfallen, sofern nicht etwas anderes – wie unter an-derem in der Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung – bestimmt ist.

Ausreichend ist dabei, dass die Besprechung auf die Vermeidung oder Erledigungdes Verfahrens gerichtet ist, sie muss nicht erfolgreich sein. Voraussetzung ist je-doch, dass die Gegenseite auch gesprächsbereit und verhandlungsbefugt ist. Ver-weigert sie von vornherein eine inhaltliche Auseinandersetzung, löst das Gesprächkeine Terminsgebühr aus. Erforderlich ist zudem, dass der Anwalt selbst an derBesprechung mitwirkt, die Beteiligung eines Mitarbeiters genügt nicht. Die Be-sprechung kann sowohl persönlich unter Anwesenden erfolgen als auch telefonisch,eine Kommunikation per Mail reicht hingegen nicht. Ob auch ein Telefonat mitdem Richter eine Terminsgebühr auslösen kann, insbesondere wenn dieser „übersEck“ vermittelt, ist umstritten.

2. (Fiktive) Terminsgebühr

In bestimmten Fällen kann der Anwalt auch eine Terminsgebühr verdienen, ohnedass er einen Termin wahrgenommen oder an einer Besprechung mitgewirkt hat.Dies soll vor allem auch der Entlastung der Gerichte dienen. Es soll ein Anreiz ge-schaffen werden, auch in Verfahren, in denen grundsätzlich eine Terminsgebühraufgrund der Wahrnehmung eines Termins anfällt, andere sich bietende Beendi-gungsmöglichkeiten zu nutzen und nicht wegen der Terminsgebühr auf einem Ter-min zu bestehen.

a) Vorgeschriebene mündliche Verhandlung

Grundvoraussetzung ist daher in allen Fällen, dass es sich um ein Verfahren han-deln muss, in dem eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder beantragtwerden kann, der Anwalt also einen Termin erzwingen kann. Auch der Tatbestandder Terminsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Nr. 3106 VV RVG,in dem in der alten Fassung zumindest der Gesetzeswortlaut diese Bedingung nichtvorsah, ist inzwischen entsprechend angepasst worden.

b) Beendigungsalternativen

Ist das Erfordernis der vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung bzw. die Mög-lichkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung gegeben, kann die fiktive Termins-gebühr anfallen durch■■ Abschluss eines schriftlichen Vergleichs,■■ Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Einverständnis mit den Parteien

oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO,■■ Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO oder § 105

Abs. 1 S. 1 SGG,■■ angenommenes Anerkenntnis vor dem Sozialgericht.

J. Terminsgebühr § 2

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III. Höhe

Mit Ausnahme der sozialgerichtlichen Verfahren sind für die Terminsgebühr festeSätze bestimmt. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Termine der Anwalt wahr-nimmt oder ob mehrere Tatbestandsalternativen erfüllt sind. In den meisten Verfah-ren beträgt die Gebühr 1,2, kann aber je nach Verfahren auch niedriger oder höhersein.

Bei den Betragsrahmengebühren im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Gebührwieder unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit im Einzelfall durchden Anwalt zu bestimmen. Da dies bei der fiktiven Terminsgebühr nur schwer mög-lich ist, beträgt diese nach der Anm. zu Nr. 3106 VV RVG 90 % der konkreten vomAnwalt bestimmten Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nachNr. 1008 VV RVG, bei der Terminsgebühr nach Nr. 3205 VV RVG 75 %. DieserAnteil orientiert sich am Verhältnis von Verfahrens- zu Terminsgebühr bei denWertgebühren (1,3 zu 1,2 bzw. 1,6 zu 1,2).

Auch die Terminsgebühr muss nicht immer aus dem vollen Wert des Verfahrensanfallen. Gelegentlich kommt es vor, dass die Tätigkeiten, die die Terminsgebührauslösen, nur einen Teil des Gesamtgegenstandes betreffen. In diesem Fall entstehtdie Terminsgebühr nur aus dem jeweiligen Teilwert. Wird die Terminsgebühr hin-sichtlich mehrerer Teilwerte ausgelöst, sind diese Werte zu addieren. Es ist dahergenau zu prüfen, hinsichtlich welcher Gegenstände die Terminsgebühr tatsächlichausgelöst wurde.

K. Mehrvergleich

Literaturhinweise

Enders, Mitvergleichen nicht anhängiger Ansprüche in einem gerichtlichen Verfahren, JurBüro 2011, 57,113; ders., Mitvergleichen anderweitig anhängiger Ansprüche, JurBüro 2011, 169, 225, 281, 337, 449;ders., Anwaltsvergütung in arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten mit Prozesskostenhilfe – Mitvergleichennicht anhängiger Ansprüche, JurBüro 2014, 449, 505, 561; Schneider, Abrechnung bei schriftlichemMehrwertvergleich, AGkompakt 2015, 18; ders., Mitvergleichen anderweitig anhängiger Gegenstände,AGkompakt 2014, 62; Zecha, Mehrvergleich: Verfahrenskostenhilfe richtig beantragen, RVGprof. 2015,135

Gelegentlich kommt es vor, dass der Rechtsanwalt – manchmal erst kurz vor demGerichtstermin oder gar erst im Termin selbst – davon erfährt, dass zwischen denParteien weitere Ansprüche strittig sind und er daher den Auftrag erhält, zur Been-digung aller Konflikte auch die in diesem Verfahren nicht rechtshängigen Ansprü-che mit dem Ziel einer Gesamteinigung zu verhandeln. Während der Mehrver-gleich im Bereich des Familien- und Arbeitsrechts häufiger anzutreffen sein dürfte,kommt die Konstellation in anderen Rechtsgebieten eher seltener vor.

Die Frage nach den gebührenrechtlichen Auswirkungen wird dabei oft erst imNachhinein gestellt – ein Fehler, wie zahlreiche Gebührenstreitigkeiten zeigen. Beidiesen geht es zwar gelegentlich auch um die Richtigkeit der Abrechnung an sich,

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§ 2

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viel häufiger liegt die Wurzel des Übels aber – wenn auch meist nicht so konkretbenannt – in der Erstattungsfähigkeit. Unabhängig vom Rechtsgebiet ist es daherunverzichtbar, im Fall der Fälle zumindest die Grundzüge im Hinterkopf zu habenund ganz besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen. Andernfalls kann schnell,insbesondere mangels etwaiger Belehrungen, ein Verlust von zum Teil erheblichenGebühren die Folge sein – bei unverminderter Haftung.

I. Nicht anhängige Ansprüche

Hat der Anwalt den Auftrag, in einem gerichtlichen Verfahren auch Verhandlungenüber nicht anhängige, zwischen den Parteien aber streitige Ansprüche zu führen,wirkt sich dies auch auf die Gebühren aus. Für das Führen der Verhandlungen ent-steht neben der 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG aus dem anhängigenWert eine 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG aus demnicht rechtshängigen Wert. Die ist auch dann der Fall, wenn die Verhandlungenohne Erfolg bleiben. Nach § 15 Abs. 3 RVG ist zu prüfen, dass nicht mehr als dieaus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechneteGebühr entsteht. Ist die Summe der Einzelgebühren geringer als die Kappungsgren-ze, sind diese maßgeblich.

Wurden die Verhandlungen im Termin vor Gericht geführt, erhöht sich auch dieTerminsgebühr. Die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entsteht dann ausdem Gesamtbetrag der Werte. Die Terminsgebühr aus dem Mehrwert entsteht je-doch nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung über nicht rechtshängigeAnsprüche zu Protokoll zu nehmen.

Waren die Einigungsverhandlungen erfolgreich, hat dies auch Einfluss auf die Eini-gungsgebühr. Neben der 1,0-Einigungsgebühr aus dem rechtshängigen Wert nachNr. 1000 i.V.m. Nr. 1003 VV RVG ist auch eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000VV RVG aus dem nicht rechtshängigen Wert angefallen. Auch hier ist ein Abgleichnach § 15 Abs. 3 RVG vorzunehmen.

War der Anwalt hinsichtlich einer der Forderungen bereits außergerichtlich tätigund wurde hierfür eine Geschäftsgebühr abgerechnet, stellt sich die Frage, in wel-cher Reihenfolge die Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG und die Abglei-chung nach § 15 Abs. 3 RVG zu erfolgen hat. Hier gilt nach h.M. der Grundsatz:erst Anrechnung, dann Abgleich.80

K. Mehrvergleich § 2

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80 OLG München, Beschl. v. 7.3.2012 – 11 WF 360/12; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 3.2.2011 – 5 WF220/10; OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.1.2009 – 8 W 527/08; Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, § 15 Rn 115;AnwK-RVG/N. Schneider, § 15 Rn 232; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 15 Rn 87.

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II. Anderweitig anhängige Ansprüche

Die vorhergehende Abrechnung gilt dem Grunde nach auch, wenn in dem Verfah-ren Ansprüche mitverhandelt werden, die bereits in einem anderen Verfahren an-hängig sind.

Da der Anwalt aus demselben Gegenstand die Gebühren jedoch nicht mehrfach ab-rechnen kann, sondern insgesamt nur einmal, sind im RVG für den Fall, dass eineGebühr bereits im anderen Verfahren angefallen ist, Anrechnungsvorschriftenenthalten. Für die Verfahrensgebühr gilt Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV RVG, bei derTerminsgebühr Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG. Da ein solcher Vergleich nichtnur im erstinstanzlichen Verfahren, sondern auch in den Rechtsmittelinstanzen ge-schlossen werden kann, bestehen dort ähnliche Regelungen.

In der Praxis stellt sich oft die Frage, wie die Anrechnung nach diesen teilweisesehr kompliziert formulierten Vorschriften konkret vorzunehmen ist. Greift in demmitvergleichenden Verfahren die Kappungsgrenze nach § 15 Abs. 3 RVG, ist esfalsch, bei der Verfahrensgebühr in dem mitverglichenen Verfahren die volle0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG anzurechnen, da diese aufgrundder Kappung gar nicht als Mehrbetrag verbleibt. Anzurechnen sind nur die Mehr-beträge, die aufgrund der Einbeziehung des anderweitig anhängigen Gegenstandsentstanden sind. Da der Anwalt im Falle einer Anrechnung nach § 15a Abs. 1 RVGein Wahlrecht hat, bei welcher der beiden Gebühren er die Anrechnung vornimmt,ist daher zur Vereinfachung zu überlegen, ob der Wert des einbezogenen Gegen-standes bei der Abrechnung nur bei den Gebührenarten berücksichtigt wird, die indem einbezogenen Verfahren noch nicht angefallen waren, um die komplizierteVerrechnung zu vermeiden. Im Rahmen der Erstattung durch Dritte sollte bei unter-schiedlicher Quote oder Deckungsumfang genau geprüft werden, welche derVarianten dem Mandanten den höchsten Erstattungsbetrag bringt.

Anders abgerechnet wird hingegen, wenn mehrere zwischen den Parteien rechts-hängige Verfahren gemeinsam verhandelt werden. Werden vom Gericht mehrereVerfahren zeitgleich terminiert und auch aufgerufen, ohne dass zuvor eine Verbin-dung erfolgte, bleibt es bei verschiedenen Angelegenheiten – die Terminsgebührfällt dann in jedem Verfahren gesondert an und nicht nur einmal aus dem addiertenWert. Dies gilt auch dann, wenn die Verfahren verbunden werden, unmittelbarnachdem sie einzeln aufgerufen wurden und der Anwalt seine Vertretungsbereit-schaft in beiden Verfahren erklärt hat. Die einmal entstandenen Terminsgebührenfallen durch die nachträgliche Verbindung nicht wieder weg.81 Einigen sich dieParteien, ist weiter zu unterscheiden. Wird eine Gesamteinigung über die Ansprü-che aus den verschiedenen Verfahren erzielt, entsteht eine Einigungsgebühr ausdem Gesamtwert der in die Einigung einbezogenen Ansprüche in dem Verfahren,

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§ 2

81 BVerwG, Beschl. v. 11.2.2010 – 9 KSt 3/10.

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in dem die Einigung erzielt wurde. Hat man sich hingegen in jedem Verfahren ge-sondert geeinigt, dürfte die Einigungsgebühr auch in jedem Verfahren aus demmaßgeblichen Wert gesondert anfallen.

III. Erstattung

Mehrvergleiche verursachen oft nicht nur bei dem Versuch der korrekten Abrech-nung nach dem RVG Kopfschmerzen, sondern auch dann, wenn es an die Erstat-tung durch Dritte geht. Hier muss wieder genau zwischen dem Entstehen der Ge-bühren und deren Erstattungsfähigkeit unterschieden werden.

1. Kosten des Vergleichs

Wird zwischen den Parteien eine Einigung erzielt, regeln sie oft auch die Kostentra-gung. In der Praxis wird dabei meist zwischen den Kosten des Rechtsstreits undden Kosten des Vergleichs unterschieden. Allerdings ist hier nicht ganz unumstrit-ten, welche Gebühren bei einem Mehrvergleich wohin gehören. Nach der wohlherrschenden Meinung in der Rechtsprechung gehören die durch die Verhandlun-gen über die nicht rechtshängigen Ansprüche verdienten anwaltlichen Gebührenbzw. Gebührenerhöhungen zu den Kosten des Vergleichs und können daher im Kos-tenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden.82

Um kein (Haftungs-)Risiko einzugehen, sollte der Anwalt aber auf eine eindeutigeRegelung hinwirken.

2. Prozesskostenhilfe

a) Erstreckungsantrag

Ganz besondere Vorsicht ist bei PKH-Mandaten geboten. Die Gebühren werdenaus der Staatskasse nur gezahlt, soweit PKH bewilligt ist. Eine automatische Erstre-ckung erfolgt nicht. Lediglich in Ehesachen ist nach § 48 Abs. 3 RVG eine Erstre-ckung von Gesetzes wegen vorgesehen. Eine analoge Anwendung der Vorschriftinsbesondere in anderen Familiensachen wird abgelehnt. Die Erstreckung muss da-her unbedingt vorher beantragt werden. Eine nachträgliche Bewilligung ist nichtmöglich. Zwar gehen die Gerichte davon aus, dass der Antrag auch konkludent ge-stellt werden kann, insbesondere, wenn im Zeitpunkt der Verhandlungen über denPKH-Antrag noch nicht entschieden wurde. Hier sollte jedoch keinerlei Risiko ein-gegangen werden und die Erstreckung immer und ausdrücklich vor Abschlussdes Vergleiches beantragt werden.

K. Mehrvergleich § 2

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82 OLG Celle, Beschl. v. 19.2.2008 – 2 W 272/08 m.w.N.; LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 9.11.2006 –1 T 206/06; OLG Koblenz, Beschl. v. 29.12.2006 – 14 W 802/06.

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b) Formulierung

Wichtig ist dabei auch der genaue Wortlaut des Antrags. Bereits vor der Änderungdes § 48 Abs. 3 RVG war in der Rechtsprechung umstritten, welche Gebühren be-züglich der nicht anhängigen einbezogenen Gegenstände bei einer „Erstreckungauf den Mehrvergleich“ im Rahmen der PKH zu zahlen sind. Hier wurden 3 ver-schiedene Varianten vertreten: nur die zusätzliche Einigungsgebühr, die Einigungs-und die Verfahrensdifferenzgebühr oder aber alle 3 Gebühren – jeweils aus demMehrwert.

Mit der Formulierung in 48 Abs. 3 RVG, „Die Beiordnung erstreckt sich im Falldes Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nr. 1000 VV auf alle mit der Herbei-führung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten“, wollte der Gesetzgeber klarstel-len, dass alle Gebühren im Rahmen der PKH zu tragen sind. Dies gilt jedoch aus-drücklich nur für die Ehesachen. Eine entsprechende Anwendung auch auf andereVerfahren wird ebenfalls abgelehnt. Vielmehr gehen die Gerichte im Umkehr-schluss in anderen Fällen dazu über, wenn lediglich die Erstreckung auf den Ver-gleich beantragt wird, grundsätzlich nur noch die Einigungsgebühr aus dem Mehr-wert zu erstatten, selbst wenn sie zuvor eine günstigere Auffassung vertretenhaben.83

PraxistippKommt bei einer PKH-Partei der Abschluss eines Mehrvergleichs in Betracht,muss rechtzeitig und ausdrücklich ein Erstreckungsantrag gestellt und ggf. schrift-lich zur Gerichtsakte gereicht werden. Um auch alle Gebühren aus der Staatskassezu erhalten, sollte für die Formulierung unbedingt der Wortlaut aus § 48 Abs. 3RVG übernommen werden:

„Es wird beantragt, die Beiordnung (im Fall des Abschlusses eines Vertragsim Sinne der Nr. 1000 VV) auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erfor-derlichen Tätigkeiten zu erstrecken.“

3. Rechtsschutzversicherung

Hat die Rechtsschutzversicherung für den Prozess Deckungsschutz erteilt, heißtdies noch lange nicht, dass sie auch alle Kosten trägt. Soll in einem Verfahren einMehrvergleich geschlossen werden, ist daher zunächst zu prüfen, inwieweit die zu-sätzlichen Kosten durch die Rechtsschutzversicherung im konkreten Fall übernom-men werden. Je nach zugrundeliegenden ARB kann das Ergebnis unterschiedlichausfallen. 2005 hatte der BGH in einem Arbeitsrechtsstreit entschieden, dass derVersicherer die Kosten eines Vergleichs in Höhe der Misserfolgsquote des Ver-sicherungsnehmers auch insoweit zu tragen hat, als in den Vergleich weitere, bisher

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§ 2

83 OLG Koblenz, Beschl. v. 16.9.2014 – 13 WF 810/14 = AGS 2014, 580; OLG Dresden, Beschl. v.7.5.2015 – 19 WF 1424/14 = AGS 2015, 289.

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nicht streitige Gegenstände einbezogen worden sind, wenn der Versicherer auch fürsie Rechtsschutz zu gewähren hat und sie rechtlich mit dem Gegenstand des Aus-gangsrechtsstreits zusammenhingen.84 Die Versicherungen haben mit verschiede-nen Änderungen reagiert und teilweise die Kostenübernahme für die Einbeziehungunstreitiger Ansprüche ausgeschlossen.

PraxistippIst beabsichtigt, im Verfahren nicht anhängige Ansprüche mitzuverhandeln, solltevor gebührenauslösenden Tätigkeiten unbedingt mit dem Mandanten und derRechtsschutzversicherung die Sachlage geklärt werden, wenn der Anwalt nichtGefahr laufen will, Gebührenansprüche zu verlieren.

L. Terminsvertreter

Literaturhinweise

Enders, Die Kosten des Terminsvertreters in der Kostenfestsetzung, JurBüro 2012, 1, 57, 113, 169; Han-sens, Die Kosten des Terminsvertreters im Kostenfestsetzungsverfahren, AnwBl 2011, 760; Mock, Ter-minsvertreter darf teurer sein als ersparte Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, RVGprof. 2015, 148;Schneider, Abrechnung und Erstattung der Kosten eines vom Prozessbevollmächtigten in eigenem Namenbeauftragten Terminsvertreter, AGkompakt 2014, 32

Regelmäßig ist es aus verschiedenen Gründen erforderlich, für die Wahrnehmungeines gerichtlichen Termins einen Kollegen zu beauftragen – entweder, weil derRechtsanwalt aus Terminsgründen verhindert ist oder aber auch eine persönlicheTeilnahme aufgrund hoher Reisekosten nicht den Interessen des Mandanten ent-spricht. Da eine solche Vertretung in der Regel nicht kostenfrei erfolgt, stellt sich –meist leider erst hinterher – die Frage nach der Abrechnung.

In der Praxis wird zwar häufig eine Gebührenteilung vereinbart. Zu selten wird je-doch die Frage des zugrunde liegenden Auftragsverhältnisses geklärt, weshalb eshinterher oft zu Abrechnungsproblemen kommt. Die Beauftragung des Terminsver-treter bzw. Unterbevollmächtigten kann entweder im eigenen Namen durch denRechtsanwalt oder aber im Namen des Mandanten erfolgen. Welche Variantegewählt wurde, spielt dabei nicht nur für die Frage der Haftung, sondern auch fürdie der Abrechnung eine entscheidende Rolle.

I. Auftrag im eigenen Namen des Hauptbevollmächtigten

Erfolgt die Beauftragung des Terminsvertreters durch den Hauptbevollmächtigtenim eigenen Namen, ist Grundlage der Abrechnung allein die zwischen den Rechts-anwälten intern vereinbarte Vergütung. Eine Vergütung auf gesetzlicher Grund-lage nach dem RVG kann in diesen Fällen durch den Terminsvertreter nicht geltend

L. Terminsvertreter § 2

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84 BGH, Urt. v. 14.9.2005 – IV ZR 145/04.

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gemacht werden, da eine solche nicht anfällt. Dieser wird lediglich als Erfüllungs-gehilfe tätig und verdient gemäß § 5 RVG die Gebühren für den Hauptbevollmäch-tigten, ein direktes Vertragsverhältnis mit dem Mandanten kommt dabei nicht zu-stande. Bei der Vereinbarung der Höhe der Vergütung sind die beteiligtenRechtsanwälte frei, oft wird ein Pauschalhonorar oder Gebührenteilung vereinbart.Dabei ist auch ein Betrag unterhalb der im RVG vorgesehenen Vergütung zulässig.Dies stellt keinen Verstoß gegen § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO dar,85 die Vorschrift giltnur im Verhältnis zum Mandanten.

Da Grundlage der Vergütung die getroffene Vereinbarung ist, sollten auch Bestim-mungen für besondere Fälle nicht vergessen werden. Immer wieder kommt es zuUnsicherheiten, wenn der Termin doch nicht stattfindet, sich der Terminsvertreteraber bereits eingearbeitet hatte oder entgegen der ursprünglichen Erwartung einweiterer Termin anberaumt wird, an dem der Terminsvertreter teilnehmen soll.Fehlt es an einer entsprechenden Regelung, entsteht oft Streit, wie dies dann abzu-rechnen ist. Zudem haftet der beauftragende Rechtsanwalt persönlich für die ver-einbarte Vergütung, unabhängig davon, ob er selbst tatsächlich Zahlungen vomMandanten oder Dritten erhalten hat.

II. Auftrag im Namen des Mandanten

Wird der Terminsvertreter durch den Mandanten selbst oder in seinem Auftragdurch den Hauptbevollmächtigten mandatiert, findet das RVG Anwendung. Zwarwird auch in dieser Konstellation in der Praxis häufiger Gebührenteilung verein-bart. Dabei wird jedoch nicht bedacht, dass eine solche Vereinbarung wegen § 49bAbs. 1 BRAO berufsrechtlich relevant und ggf. wettbewerbswidrig ist.86 Die Ver-einbarung einer Gebührenteilung ist daher – zumindest in der Theorie – ein eindeu-tiger Anhaltspunkt für ein Vertragsverhältnis der Rechtsanwälte untereinander.

Erfolgt der Auftrag im Namen des Mandanten, verdient der Terminsvertreter eineVerfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zuste-henden Gebühr gemäß Nr. 3401 VV RVG sowie eine Terminsgebühr. Endet derAuftrag, bevor der Termin begonnen hat, beträgt die Verfahrensgebühr gemäßNr. 3405 VV RVG jedoch höchstens 0,5, bei Betragsrahmen höchstens 210 EUR.Finden mehrere Termine statt, an denen der Terminsvertreter teilnimmt, gilt auchfür ihn der Grundsatz des § 15 Abs. 2 RVG, wonach der Rechtsanwalt die Gebührenin derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. Er kann daher die Termins-gebühr nur einmal beanspruchen.

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§ 2

85 BGH, Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 122/98.86 BGH, Urt. v. 1.6.2006 – I ZR 268/03 = AGS 2006, 471 = AnwBl 2006, 672.

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PraxistippBei der Beauftragung mit einer Terminsvertretung sollte unbedingt geklärt wer-den, in wessen Namen der Auftrag erteilt wird. Dies hat nicht nur Einfluss auf dieVergütung, sondern ist unter Umständen auch berufs- und haftungsrechtlich rele-vant.

III. Erstattung

Durch die Beauftragung eines Terminsvertreters im Namen des Mandanten entste-hen meist Mehrkosten. Die wesentlichen Fragen bezüglich der Erstattungsfähigkeitsind weitestgehend durch den BGH geklärt. Danach stellen die Mehrkosten dannnotwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dar, soweit sie die hierdurch ersparten, erstattungsfähigen Rei-sekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.

Für die Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Haupt-bevollmächtigten und den durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten zurTerminsvertretung entstandenen Kosten ist auf eine ex ante-Betrachtung abzustel-len. Maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die kos-tenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.87 Die Kostender Einschaltung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind bis110 % der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig.88

Zu den Mehrkosten gehören insbesondere die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3401VV RVG sowie die Auslagen. Die Terminsgebühr stellt in der Regel keine Mehr-kosten dar, da sie auch beim Hauptbevollmächtigten angefallen wäre. Anders kannes jedoch sein, wenn auch dieser nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG eine Termins-gebühr verdient hat. Gleiches gilt für die Einigungsgebühr, die ebenfalls sowohlbeim Haupt- als auch Unterbevollmächtigten anfallen kann, beispielsweise bei ei-nem Vergleich auf Widerruf, der im Termin ausgehandelt wurde.

PraxistippViele Streitigkeiten in der Kostenfestsetzung drehen sich nach wie vor um die Kos-ten des Terminsvertreters. Mit der umfangreichen Rechtsprechung des BGH sollteman sich daher im eigenen Interesse unbedingt vertraut machen und in Zweifels-fällen mit dem Mandanten besprechen. Dabei geht es nicht nur um die Durchset-zung des eigenen Erstattungsanspruchs, sondern auch die Abwehr zu hoher Forde-rungen bei Kostentragungspflicht des Mandanten.

L. Terminsvertreter § 2

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87 BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 499/11 = AGS 2014, 202.88 BGH, Beschl. v. 6.11.2014 – I ZB 38/14 = AGS 2015, 241 = AnwBl 2015, 529.

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M. Straf- und Bußgeldsachen

Literaturhinweise

Burhoff, Die Grundgebühr im Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2014, 42; ders., Anwaltsvergütungfür die Verteidigung in Verkehrsordnungswidrigkeiten-Verfahren, RVGreport 2015, 322; ders., Die zusätz-liche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG, RVGreport 2015, 3, 42; ders., Die Abtretung des Kostenerstat-tungsanspruchs (§ 43 RVG), RVGreport 2014, 450; ders., Die Abrechnung förmlicher und formloserRechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2013, 213; ders., 25 Fragen und Antwortenzur Verfahrensgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren, RVGprof. 2013, 176; ders., 25 Fragen und Antwor-ten zur Terminsgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren, RVGprof. 2013, 124; ders., Pauschgebühr in Straf-und Bußgeldsachen: 38 Fragen – 38 Antworten, RVGprof. 2012, 86; ders., Der Haftzuschlag nach Vor-bem. 4 Abs. 4 VV RVG, RVGreport 2011, 242; Fromm, Die Vergütung des gerichtlich bestellten oder bei-geordneten Rechtsanwalts in Strafsachen, JurBüro 2015, 173; Schneider, Die Zusätzliche Gebühr in Straf-und Bußgeldsachen, AGkompakt 2014, 122; Volpert, Pflichtverteidiger und Freispruch – Worauf ist beider Geltendmachung von Wahlverteidigergebühren zu achten?, RVGreport 2012, 162

Die Regelungen bei den Gebühren in Straf- und Bußgeldsachen weichen zum Teildeutlich von denen in Teil 3 ab. Auch hier wurden durch das 2. KostRMoG einigeMeinungsstreitigkeiten beseitigt, sodass zu beachten ist, dass ein Teil der auchhöchstrichterlichen Rechtsprechung überholt ist.

I. Angelegenheit

In Straf- und Bußgeldsachen ist die Bestimmung der Anzahl der Angelegenheiten89

weniger problematisch. Hier gilt der Grundsatz: Jedes behördliche Ermittlungs-oder gerichtliche Verfahren stellt eine besondere Angelegenheit dar, solange dieVerfahren nicht miteinander verbunden sind. Dabei wurde mit dem 2. KostRMoGnunmehr in § 17 Nr. 10 und 11 RVG eindeutig geklärt, dass verschiedene Angele-genheiten sind:■■ das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nachfolgendes gerichtliches

Verfahren,■■ das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein sich nach Einstellung des Er-

mittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren sowie■■ das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende ge-

richtliche Verfahren.

Im Gegensatz zu den Verfahren nach Teil 3 gehören hier nach § 19 Abs. 1 S. 2Nr. 10 und 10a RVG Beschwerdeverfahren, sofern nichts anderes bestimmt ist, unddie Einlegung von Rechtsmitteln mit zum Rechtszug.

II. Grund- und Verfahrensgebühr

Die Grundgebühr Nr. 4100 bzw. 5100 VV RVG entsteht neben der Verfahrens-gebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig

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§ 2

89 Burhoff, RVGreport 2014, 210 und 290.

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davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Abgestellt wird hier also nichtauf die gebührenrechtliche Angelegenheit, sondern auf den Rechtsfall. Sie kann da-her bei Vertretung im Ermittlungs- und gerichtlichen oder bei Übergang zwischenStraf- und Bußgeldverfahren nicht mehrfach geltend gemacht werden, auch wennes sich um verschiedene Angelegenheiten handelt, sondern bei jeder Tat nur ein-mal. Sie entsteht nach h.M. nicht, wenn der Anwalt mit einer Einzeltätigkeit nachTeil 4 Abschnitt 3 beauftragt wurde, ohne dass ihm sonst die Verteidigung oder Ver-tretung übertragen ist.

Die Verfahrensgebühr entsteht nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG für das Betreibendes Geschäfts einschließlich der Information. Früher umstritten, entsteht sie immerzusammen mit der Grundgebühr, auch wenn es bei einer Akteneinsicht verbleibt.Eine Geschäftsgebühr gibt es in Teil 4 und 5 nicht. Auch für die Vertretung imbehördlichen Verfahren fällt eine Verfahrensgebühr an. Sie kann in jeder gebühren-rechtlichen Angelegenheit einmal geltend gemacht werden, je nach Verfahrens-stadium und zuständigem Gericht sind verschiedene Gebührentatbestände vorge-sehen.

III. Terminsgebühr

Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweitnichts anderes bestimmt ist. Dabei gilt die Besonderheit im Vergleich zu Teil 3,dass sie für jeden Hauptverhandlungstag gesondert entsteht und der Rechts-anwalt die Terminsgebühr auch dann erhält, wenn er zu einem anberaumten Terminerscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet,sofern er nicht rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins inKenntnis gesetzt worden ist, Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG.

Darüber hinaus fällt die Terminsgebühr in Strafsachen auch an für die Teilnahmean

■■ richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen,

■■ Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungs-behörde,

■■ Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oderFortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhan-delt wird,

■■ Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie

■■ Sühneterminen nach § 380 StPO.

Die Gebühr entsteht dabei im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszugfür die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen nur einmal, wobei mehrere Ter-mine an einem Tag als ein Termin gelten.

M. Straf- und Bußgeldsachen § 2

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IV. Zusätzliche Gebühren

Auch in Straf- und Bußgeldsachen finden sich zusätzliche Gebühren, die einen Er-folg oder besondere zusätzliche Tätigkeiten honorieren, u.a.■■ wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich

bzw. das Verfahren eingestellt wird (Nrn. 4141 und 5115 VV RVG),■■ bei Vertretung wegen Einziehung und verwandten Maßnahmen (Nrn. 4142 und

5116 VV RVG),■■ im Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines

Erben (Nrn. 4143 ff. VV RVG).

Diese können in jeder gebührenrechtlichen Angelegenheit gesondert anfallen undsollten nicht vergessen werden.

V. Höhe

Beim Wahlanwalt handelt es sich fast ausschließlich um Betragsrahmengebühren,deren Höhe nach § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall zu bestimmen ist. Der Pflichtver-teidiger erhält hingegen Festgebühren. Befindet sich der Mandant nicht auf freiemFuß, können alle Gebühren mit Zuschlag entstehen. Sind die Gebühren wegen desbesonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, kann un-ter Umständen die Festsetzung einer Pauschgebühr nach §§ 42, 51 RVG in Betrachtkommen.

VI. Pflichtverteidiger

1. Umfang der Beiordnung

Der Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers gegen die Staatskasse bestimmtsich nach den Beschlüssen, durch die er beigeordnet worden ist. Insbesondere beider Verbindung von Verfahren sollte daher geprüft werden, ob ein Erstreckungs-antrag erforderlich ist. Auch bei einer Vertretung im Adhäsionsverfahren sollte dieErstreckung beantragt werden.

Wird er im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auchfür seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließ-lich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsacheneinschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird er erst in einem spä-teren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auchfür seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, § 48 Abs. 6 RVG.

2. Zahlungen

Vorschüsse und Zahlungen sind nach § 58 Abs. 3 RVG auf die von der Staatskassefür diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Dies gilt jedoch nur

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§ 2

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innerhalb derselben Angelegenheit. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, ist daherauch im Hinblick auf die Klarstellungen nach § 17 Nr. 10 und 11 RVG eine Til-gungsbestimmung sinnvoll.

Eine Anrechnung erfolgt allerdings nur, soweit der Anwalt durch die Zahlungeninsgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51RVG aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde oder die Höchst-gebühren eines Wahlanwalts überstiegen würden.

Zu beachten ist, dass nach § 52 Abs. 2 RVG ein Anspruch gegen den Mandantennur insoweit geltend gemacht werden kann, als ihm ein Erstattungsanspruch gegendie Staatskasse zusteht oder das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Ver-teidigers seine Leistungsfähigkeit feststellt.

PraxistippDer Pflichtverteidiger sollte sich möglichst frühzeitig den Kostenerstattungs-anspruch des Mandanten abtreten lassen und dies gegenüber der Staatskasse anzei-gen, um im Falle eines (Teil-)Freispruchs die Möglichkeit der Abrechnung vonWahlverteidigergebühren zu wahren und nach § 43 RVG eine Aufrechnung derStaatskasse zu vermeiden.

N. Auslagen

Literaturhinweise

Enders, Die Dokumentenpauschale, JurBüro 2014, 113, 169; ders., Reisekosten des Prozeßbevollmächtig-ten, JurBüro 2012, 225; Schneider, Reisekosten des auswärtigen Anwalts, AnwBl 2010, 512; ders., Reise-kosten – So weisen Sie die Umsatzsteuer richtig aus, RVGprof. 2013, 211

Mit den Gebühren werden nach Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG auch die allgemeinenGeschäftskosten entgolten. Nur die besonderen mandatsbezogenen Auslagen kön-nen im Rahmen der Nrn. 7000 ff. RVG und sonstige besondere Aufwendungennach §§ 670, 675 BGB erstattet verlangt werden. Die Auslagen werden in jeder An-gelegenheit gesondert berechnet. In diesem Bereich beziehen sich die Streitigkeitenbesonders häufig auf die Erstattung. Es soll hier nicht auf alle Tatbestände einge-gangen, sondern nur die häufigsten Konfliktpunkte kurz angerissen werden.

I. Nr. 7000 VV RVG

1. Anfall

Nach Nr. 7000 VV RVG können für Kopien und Ausdrucke Auslagen geltend ge-macht werden. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Kopie bzw. jeder Ausdruckzählt. Dienen diese beispielsweise der notwendigen Unterrichtung des Auftrag-gebers oder Mitteilung an den Gegner, kann erst jeweils ab der 101. Kopie abge-rechnet werden.

N. Auslagen § 2

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Fraglich ist nach dem 2. KostRMoG, ob das Einscannen von Dokumenten ebenfallsnach Nr. 7000 VV RVG abgerechnet werden kann. Aufgrund der Änderung desWortlauts von Ablichtung in Kopie und der Gesetzesbegründung zu § 11 GNotKG,wonach Kopie im Sinne des Kostenrechts die „Reproduktion einer Vorlage auf ei-nem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie“90 ist, gehtdie h.M. davon aus, dass reine Scans nicht abgerechnet werden können.91 Nach ver-einzelter Auffassung gilt dies nicht im Rahmen der Nr. 7000 VV RVG, hier seiauch weiterhin das Scannen erfasst.92

2. Erstattung

Der häufigste Streitpunkt – vor allem in Strafsachen – ist jedoch die Erstattung ausder Staatskasse. Auslagen werden nach § 46 Abs. 1 RVG nicht vergütet, wenn siezur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. DieErstattungsfähigkeit von Kopierkosten setzt nach der Rechtsprechung voraus, dassdie angefertigten Vervielfältigungen geboten waren. Dies sei dann der Fall, wennsie aus der objektiven Sicht eines vernünftigen, sachkundigen Dritten zur sachge-mäßen Bearbeitung der Rechtssache erforderlich waren. Dem Rechtsanwalt ist da-bei zwar ein eher großzügiger Ermessensspielraum zuzubilligen, da sich häufig erstim Laufe des Verfahrens herausstellen kann, welche Teile der Akte zur Verteidi-gung tatsächlich benötigt werden. Das ungeprüfte, vorsorgliche Ablichten der ge-samten Verfahrensakte stelle allerdings insoweit keine ordnungsgemäße Ermes-sensausübung des Verteidigers mehr dar.93 In der Praxis werden daher durch dieGerichte oft – teilweise pauschale – Kürzungen vorgenommen.

In diesem Zusammenhang werden im Zuge zunehmender Digitalisierung auch dieNotwendigkeit der Ausdrucke aus elektronisch zur Verfügung gestellten Akten inFrage gestellt. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Ausdruck der E-Akte wird dabeiimmer seltener anerkannt.94 Vielmehr gehen die Gerichte dazu über, dass es demVerteidiger grundsätzlich zumutbar sei, eine ihm dauerhaft in digitalisierter Formüberlassene Akte zunächst am Bildschirm daraufhin durchzusehen, was er darausfür das weitere Verfahren als Papierausdruck benötigt95 und die Erstattung vonAusdrucken mangels Notwendigkeit teilweise nahezu vollständig zu verweigern.96

Allgemeiner Teil

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§ 2

90 BT-Drucks 17/11471, S. 156.91 AG Hannover, Beschl. v. 31.1.2014 – 218 Ls 598/12; KG, Beschl. v. 28.8.2015 – 1 Ws 51/15;

AnwK-RVG/Volpert, VV 7000 Rn 19; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 16.92 Beschluss der Gebührenreferentenkonferenz, RVGreport 2014, 297; Meyer, JurBüro 2014, 127; Re-

ckin, AnwBl 2015, 59.93 OLG Köln, Beschl. v. 15.1.2015 – 2 Ws 651/14.94 LG Duisburg, Beschl. v. 20.11.2014 – 34 KLs – 143 Js 193/10 – 10/12; OLG München, Beschl. v.

3.11.2014 – 4c Ws 18/14.95 OLG Rostock, Beschl. v. 29.9.2014 – 20 Ws 266/14.96 LG Osnabrück, Beschl. v. 5.12.2014 – 2 KLs 1/14, 2 KLs/940 Js 67868/11 – 1/14.

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Auch hier geht der Kostendruck in der Justiz wieder zulasten der Anwälte, dennzumindest solange der elektronische Rechtsverkehr noch nicht verpflichtend ist,sollte die Entscheidung über die Art der Aktenbearbeitung beim Anwalt liegen.

II. Reisekosten

1. Anfall

Nach den Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG können bei einer Geschäftsreise auch Fahrt-kosten, Abwesenheitsgeld und sonstige Aufwendungen abgerechnet werden. EineGeschäftsreise liegt nach Vorbem. 7 Abs. 2 RVG vor, wenn das Reiseziel außer-halb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechts-anwalts befindet. Auf die Entfernung kommt es daher nicht an. Entscheidend istlediglich, dass der Anwalt die Grenzen der politischen Gemeinde verlässt. Dienteine Reise mehreren Geschäften, sind die entstandenen Auslagen nach dem Ver-hältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Ge-schäfte entstanden wären.

Fahrtkosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs können dabei immerabgerechnet werden, andere Reisekosten nur, soweit sie angemessen sind. Es kön-nen immer nur die Kosten angesetzt werden, die auch tatsächlich angefallen sind,die Abrechnung fiktiver Kosten ist nicht zulässig.

2. Erstattung

Auch hier liegt der Schwerpunkt der Differenzen in der Erstattung durch Dritte.

Bei einer Rechtsschutzversicherung ist zu beachten, dass diese in der Regel Rei-sekosten nur übernimmt, wenn die Entfernung zwischen Wohnsitz der Partei undGerichtsort mehr als 100 km beträgt und dann nur bis zur Höhe der Kosten einesVerkehrsanwalts.

Im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist auf den Beiordnungsbeschluss zu achten.Grundsätzlich kann ein im Gerichtsbezirk niedergelassener Rechtsanwalt immerbeigeordnet werden, § 121 Abs. 3 ZPO, § 78 Abs. 3 FamFG. Eine Einschränkungauf den Gerichtsort ist nicht mehr zulässig. Erfolgt diese dennoch, muss der Anwaltgegen den Beiordnungsbeschluss vorgehen, da die Einschränkung sonst für dieFestsetzung bindend ist. Ein außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenerRechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nichtentstehen. Wird keine Einschränkung vorgenommen, ist der Urkundsbeamte aberauch daran in der Festsetzung gebunden.

Im Rahmen der Kostenfestsetzung sind die Streitigkeiten um die Reisekosten derKlassiker. Bei der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts wird oft die Not-wendigkeit angezweifelt. Nach § 91 Abs. 2 ZPO sind Reisekosten eines Rechts-anwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ortdes Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung

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zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigwar. Da der Wortlaut des § 91 Abs. 2 ZPO auf den Bezirk des Prozessgerichts ab-stellt, gehen die Obergerichte überwiegend davon aus, dass die Reisekosten einesim Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts immer erstattungsfähig sind, auchwenn dieser weiter vom Gericht entfernt ist als die Partei. Bei den Untergerichtenwird dem unter Hinweis auf die Kostenminderungspflicht nicht immer gefolgt. ImÜbrigen gilt seit Jahren der vom BGH geprägte Grundsatz, dass jede Partei, die aneinem auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird, einen Rechtsanwalt an ihremWohn- oder Geschäftsort beauftragen kann. Beauftragt sie einen Rechtsanwalt amDritten Ort, sind dessen Reisekosten erstattungsfähig, soweit sie die eines Anwaltsam Wohnort nicht übersteigen. Kommt die Partei aus dem Gerichtsbezirk, ist wie-derum strittig, in welcher Höhe die Reisekosten eines Rechtsanwalts außerhalb desBezirks zu erstatten sind.

III. Umsatzsteuer

1. Anfall

Nach Nr. 7008 VV RVG gehört zu den Auslagen auch die Umsatzsteuer auf dieVergütung in voller Höhe. Dies setzt zunächst voraus, dass eine solche auch ange-fallen ist. Das wiederum richtet sich nicht nach dem RVG, sondern nach dem UStG.Sie kann daher nicht in Ansatz gebracht werden, wenn die Umsatzsteuer nach § 19Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. Auch bei Geschäften mit Auslandsbezug oder beiVertretung in eigenen Angelegenheiten ist zu prüfen, ob diese Geschäfte der Um-satzsteuer überhaupt unterliegen. Ob der Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigtist, spielt bei der Abrechnung ihm gegenüber keine Rolle. Auch dem zum Vorsteu-erabzug berechtigten Auftraggeber ist daher die Umsatzsteuer in Rechnung zu stel-len.

2. Erstattung

Auch bei der Umsatzsteuer kommt es im Rahmen der Erstattung gelegentlich zuIrritationen. Nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO genügt zur Berücksichtigung von Umsatz-steuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vor-steuer abziehen kann. Die Angabe genügt, die Richtigkeit ist bei der Festsetzungnicht zu prüfen, sofern sich aus der Akte nichts Gegenteiliges ergibt. Wird eine sol-che Erklärung hingegen nicht abgegeben, kann die Umsatzsteuer auch nicht fest-gesetzt werden. Denn die vorsteuerabzugsberechtigte Partei muss die Umsatzsteuerzwar an den Rechtsanwalt zahlen, sie verbleibt ihr aber nicht als Schaden, da sie sieihrerseits wieder verrechnen kann. Gleiches gilt für die Abrechnung gegenüber derRechtsschutzversicherung.

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§ 2

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O. Geltendmachung der Vergütung

Literaturhinweise

Burhoff, Vorschuss vom Auftraggeber (§ 9 RVG), RVGreport 2011, 365; ders., Anforderungen an die Be-rechnung nach § 10 RVG, RVGprof. 2012, 152; Enders, Ist eine elektronische Übermittlung der anwalt-lichen Vergütungsberechnung an den Mandanten ausreichend?, JurBüro 2012, 449; Hansens, Die Durch-setzung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs, RVGreport 2015, 87; ders., Form des Festsetzungsantragsdes PKH-Anwalts, RVGreport 2014, 455; ders., Mitteilung der Kostenberechnung als Voraussetzung fürdie Vergütungsfestsetzung gem. § 11 RVG, RVGreport 2011, 47; Onderka, Haftungsfalle: AnwaltlicheHinweispflicht zur Höhe der Gebühren muss erfüllt werden, RVGprof. 2012, 101; Schneider, Fallstrickebei der Forderung eines Vorschusses, RVGprof. 2014, 102; ders., Anforderungen an eine ordnungsgemäßeAbrechnung der anwaltlichen Vergütung, RVGreport 2012, 322; Schons, Die Vergütungsklage des Rechts-anwalts – gewusst wie, AnwBl 2011, 281

Auch beim Einfordern der Vergütung warten einige Stolperfallen, die es zu vermei-den gilt.

I. Ordnungsgemäße Berechnung

1. Eigenhändige Unterschrift

Nach § 10 Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einervon ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfor-dern. Die Unterzeichnung hat durch den Anwalt persönlich zu erfolgen. In der Pra-xis fällt das Erstellen der Rechnung oft in den Aufgabenkreis der Angestellten undes wird gelegentlich ohne weitere Prüfung unterschrieben. Dies ist äußerst proble-matisch. Mit der Unterschrift übernimmt der Anwalt die Verantwortung für dieRechnung. Wird versehentlich oder aus Unkenntnis der konkreten Umstände, ins-besondere des erteilten Auftrages, falsch abgerechnet, sieht er sich schnell demVorwurf der Gebührenüberhebung ausgesetzt. Zudem können dadurch aber auchviele Gebühren verschenkt werden, da nicht alle gebührenrelevanten Kriterien im-mer nach außen sichtbar sind. Hier sollte der Anwalt also auch in seinen eigenenAngelegenheiten besonders sorgfältig sein.

2. Inhalt

In der Berechnung sind nach § 10 Abs. 2 RVG die Beträge der einzelnen Gebührenund Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentat-bestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Ver-gütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnetsind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikations-dienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

Bei einer Beratung nach § 34 RVG muss die Rechnung nach Auffassung des AGRemscheid die Vorschriften des § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. den angewandtenVorschriften des BGB zitieren. Nur mit diesen Angaben könne der Auftraggeber

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nachvollziehen und überprüfen, welche Tätigkeit der Rechtsanwalt abrechnet undwie er zu der geltend gemachten Gebühr gelangt ist.97

Neben den Anforderungen nach dem RVG dürfen auch die steuerrechtlichen Anfor-derungen nach § 14 UStG nicht außer Acht gelassen werden.

3. Mehrere Auftraggeber

Besondere Aufmerksamkeit erfordert auch die Abrechnung bei mehreren Auftrag-gebern. Vertritt der Anwalt diese in derselben Angelegenheit, kann er die Gebührennur einmal fordern. Jeder der Auftraggeber schuldet dabei allerdings nur die Ge-bühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinemAuftrag tätig geworden wäre, § 7 Abs. 2 RVG. Die Mandanten haften daher nicht involler Höhe als Gesamtschuldner. Eine ordnungsgemäße Berechnung nach § 10RVG setzt in diesem Fall voraus, dass für jeden Auftraggeber eine gesonderteRechnung über die auf ihn entfallende Vergütung erstellt wird. Eine Rechnungüber den Gesamtbetrag reicht nicht aus.98

II. Vorschuss

Grundsätzlich setzt das Einfordern der Vergütung deren Fälligkeit voraus. Dieserichtet sich nach § 8 RVG. Nach § 9 RVG kann der Rechtsanwalt jedoch von seinemAuftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebührenund Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Davon sollte er auch Ge-brauch machen. Ist der Mandant rechtsschutzversichert, besteht ein entsprechenderFreistellungsanspruch.

Berufsrechtlich ist der Anwalt nach § 23 BORA verpflichtet, spätestens mit Beendi-gung des Mandats gegenüber dem Mandanten und/oder Gebührenschuldner überHonorarvorschüsse unverzüglich abzurechnen und ein von ihm errechnetes Gutha-ben auszuzahlen.

Steht dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskas-se zu, kann er für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussicht-lich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss for-dern, § 47 Abs. 1 RVG. Anders als gegenüber dem Auftraggeber ist ein Vorschussauf voraussichtlich entstehende Gebühren nicht möglich. Im Rahmen von Bera-tungshilfe kann kein Vorschuss gefordert werden.

PraxistippDer Anwalt sollte von der Möglichkeit der Vorschussforderung auch Gebrauchmachen. Nach Beendigung der Tätigkeit, insbesondere im Falle eines Unterlie-

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§ 2

97 AG Remscheid, Urt. v. 1.4.2015 – 8 C 359/14 = AGS 2015, 219 = RVGreport 2015, 298.98 AG Kerpen, Urt. v. 17.7.2014 – 102 C 93/14 = AGS 2014, 375; LG Mannheim, Urt. v. 3.5.2012 – 4

O 15/11; N. Schneider, AnwBl 2013, 113.

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gens, sinkt oft die Motivation des Mandanten zur Zahlung. Dabei darf der Anwaltseine weitere Tätigkeit auch von der Zahlung abhängig machen. Die Anforderungmuss als Vorschuss kenntlich gemacht werden. Dies ist insbesondere bei Rahmen-gebühren wichtig, um keine Bindungswirkung zu erzeugen.

III. Festsetzung

Ist Gegenstand der Tätigkeit ein gerichtliches Verfahren, kann die Vergütung fest-gesetzt werden. Hierbei gibt es je nach Fallgestaltung verschiedene Möglichkei-ten, sodass sich der Anwalt vorab Gedanken darüber machen sollte, auf welcherGrundlage er vorgehen will und diese auch benennen, um Missverständnisse zuvermeiden.

1. §§ 104, 106 ZPO

Die Festsetzung erfordert eine entsprechende Kostengrundentscheidung in demVerfahren. Der Anspruch nach § 104 ZPO auf Erstattung der Prozesskosten kannnur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemachtwerden. Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Ge-richt des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mittei-lung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnenAnsätze dienenden Belege sind beizufügen. Der Titel muss nicht rechtskräftig sein,eine vorläufige Vollstreckbarkeit reicht aus.

Die Einlegung eines Rechtsmittels hindert die Kostenfestsetzung nicht. In derPraxis wird allerdings oft bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel gewartet.Diese kann sich jedoch über einen langen Zeitraum hinziehen. Der Anwalt solltedaher unbedingt mit dem Mandanten Rücksprache halten, ob dieser eine sofortigeKostenfestsetzung und ggf. auch Vollstreckung z.B. wegen drohender Zahlungs-unfähigkeit wünscht unter Berücksichtigung des Risikos, dass bei Aufhebung desTitels die dem Schuldner entstandenen Vollstreckungskosten zu erstatten sind. Un-geachtet dessen sollte aber in jedem Fall der Festsetzungsantrag bereits eingereichtwerden, da eine Verzinsung erst ab Antragseingang erfolgt.

Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Ein-gang des Festsetzungsantrags das Gericht nach § 106 ZPO den Gegner aufzufor-dern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen.Geht eine solche ein, wird eine direkte Verrechnung vorgenommen. Der Gegner istjedoch dazu nicht verpflichtet und kann den Anspruch auf Erstattung auch nach-träglich geltend machen.

Erstattet werden nicht immer alle Kosten. Hier ist wieder nach Entstehen und Er-stattungsfähigkeit zu unterscheiden. Festgesetzt werden nach § 91 ZPO die Kos-ten des Rechtsstreits, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oderRechtsverteidigung notwendig waren. Dabei sollte nicht vergessen werden, dass

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die der Partei entstandenen Kosten erstattet werden und nicht dem Anwalt seineGebühren. Die Kostenerstattung umfasst daher auch die Entschädigung der Par-tei für die durch notwendige Reisen entstandenen Auslagen oder durch die notwen-dige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; diese richtet sichnach dem JVEG. Dies wird oft übersehen. Klassiker bei den Streitigkeiten im Rah-men der Kostenfestsetzung ist die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts.

2. § 126 ZPO

Vom PKH-Anwalt manchmal übersehen wird die Möglichkeit des § 126 ZPO. Derim Rahmen von Prozesskostenhilfe der Partei bestellte Rechtsanwalt ist berechtigt,die Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner imeigenen Namen beizutreiben mit der Folge, dass eine Einrede aus der Person derPartei nicht zulässig ist. Der Gegner kann nur mit Kosten aufrechnen, die nach derin demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Parteizu erstatten sind.

Damit hat der Anwalt die Möglichkeit, bei einer Differenz zwischen Wahlanwalts-und PKH-Vergütung eine höhere Vergütung realisieren zu können. Denn Zahlungensind nach § 58 Abs. 2 RVG zunächst auf die Vergütung anzurechnen, für die ein An-spruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50RVG besteht.

PraxistippDa nach dem BGH die bedürftige Partei gegen die unterlegene Partei auch danneinen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch hat, wenn ihr zahlungsfreie Pro-zesskostenhilfe bewilligt worden ist,99 sollte der Anwalt mit dem Antrag unbe-dingt klarstellen, dass die Festsetzung nach § 126 ZPO erfolgen soll. Bei Fest-setzung zugunsten der Partei nach § 104 ZPO läuft er sonst Gefahr, dass an diesemit befreiender Wirkung geleistet wird, obwohl sie keine Vergütung an ihn gezahlthat. Von dieser Möglichkeit sollte vor allem auch in sozialrechtlichen Angelegen-heiten Gebrauch gemacht werden, um eine Aufrechnung durch die Behörde mitErstattungsansprüchen gegen den Mandanten zu verhindern.

3. § 55 RVG

Ist der Anwalt beigeordnet, hat er einen Anspruch auf Festsetzung seiner Vergütungaus der Staatskasse. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zah-lungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlun-gen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag

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§ 2

99 BGH, Beschl. v. 9.7.2009 – VII ZB 56/08.

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der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zah-lungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüg-lich anzuzeigen.

Es bietet sich an, beim Festsetzungsantrag nach § 55 RVG ein entsprechendes For-mular zu verwenden. Dies ist zwar bei der Prozesskostenhilfe nicht verpflichtend,schützt aber davor, zwingende Angaben zu vergessen. Auch Vorschüsse des Man-danten sind anzurechnen, sofern sie nicht bedingt gezahlt wurden. Eine Anrech-nung erfolgt zwar nach § 58 Abs. 2 RVG zunächst auf die Vergütung, für die einAnspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50RVG besteht. Anzugeben sind dennoch jegliche Zahlungen, auch dann, wenn derAnwalt der Auffassung ist, dass keine Anrechnung vorzunehmen oder ein Vor-schuss aufgrund des Sicherungszwecks zurückzuzahlen ist. In diesem Fall solltemit dem Antrag dargelegt werden, warum eine Anrechnung nicht zu erfolgen hat.

Da in den Vorschriften ausschließlich auf Zahlungen abgestellt wird, ist nunmehrauch geklärt, dass der Anfall einer Geschäftsgebühr oder ein Erstattungsanspruchdem Grunde nach für eine Anrechnung nicht ausreicht.

PraxistippBestehen Zweifel, ob eine geplante Reise oder Aufwendungen durch die Staats-kasse als notwendig anerkannt werden, besteht nach § 46 Abs. 2 RVG die Möglich-keit, vor Auslösung das Gericht auf Antrag die Erforderlichkeit feststellen zu las-sen. Diese Feststellung ist im späteren Festsetzungsverfahren nach § 55 RVGbindend.

4. § 11 RVG

Anders als bei der Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit, bei der dem An-walt im Fall einer Nichtzahlung nur die Vergütungsklage bleibt, besteht im gericht-lichen Verfahren die Möglichkeit einer vereinfachten Festsetzung. Der Anwaltkann damit ohne Kostenrisiko seine Vergütung gegen den eigenen Mandantenfestsetzen lassen und einen Vollstreckungstitel erlangen. Eine Kostenerstattung fin-det auch im Beschwerdeverfahren nicht statt. Besteht die Möglichkeit einer Festset-zung nach § 11 RVG, muss sie auch genutzt werden, da es einer Vergütungsklage indiesem Fall am Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung nach § 8 RVG fällig ist und demAuftraggeber eine ordnungsgemäße Berechnung nach § 10 RVG erteilt wurde. DieÜbermittlung der Berechnung muss spätestens im Festsetzungsverfahren erfolgen.Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören.

O. Geltendmachung der Vergütung § 2

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Festgesetzt werden können alle gesetzlichen Gebühren aus dem gerichtlichenVerfahren. Dies gilt beispielsweise auch für die Verfahrensgebühr nach Nr. 3335VV RVG,100 sofern PKH nicht bewilligt wurde und daher die Forderungssperre des§ 122 ZPO nicht greift.

Nach § 11 Abs. 5 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der AntragsgegnerEinwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund ha-ben. Diese dürfen jedoch nicht offensichtlich aus der Luft gegriffen bzw. unrichtigoder ohne jeden Tatsachenkern sein. Wurden dem Anwalt gegenüber Einwendun-gen oder Einreden bereits erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vor-herigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

Vorsicht ist in Verfahren mit Betragsrahmengebühren geboten. Die Festsetzungist nach Abs. 8 bei Rahmengebühren nur möglich, wenn die Mindestgebühren gel-tend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklichzugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist daher abzuleh-nen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antragvorlegt. Beantragt der Anwalt gegen seinen Mandanten, nachdem er diesem höhereRahmengebühren in Rechnung gestellt hat, dennoch die Festsetzung der Mindest-gebühren, verzichtet er damit auf die weitere Gebührenforderung.101 Eine anschlie-ßende Geltendmachung im Rahmen einer Vergütungsklage ist dann nicht mehrmöglich. Der Antrag sollte daher nur dann verfolgt werden, wenn sich der Anwaltmit den Mindestgebühren auch abschließend zufrieden geben will.

P. Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Literaturhinweise

Dralle, PKH-Gebühren so hoch wie möglich halten, RVGprof. 2015, 152; Hauskötter, Verantwortung imNachprüfungsverfahren: Neue Wege, Haftungsfälle zu vermeiden, RVGprof. 2015, 26; Lissner, Die Ent-wicklung des Beratungshilferechts seit Inkrafttreten der Reform, AGS 2015, 53; Lissner/Schneider, Dieneue Antragstellung in der Beratungshilfe, AGS 2014, 157

Die Bewilligung von Beratungs- und Prozesskostenhilfe ist ein Thema für sich, da-her soll nur kurz auf die wichtigsten vergütungsrelevanten Punkte eingegangen wer-den. Bei Problemen ist auch hier immer zu hinterfragen, ob die Einwände gegendie abgerechnete Vergütung den Anfall oder, was häufiger der Fall sein dürfte, dieErstattung betreffen.

Allgemeiner Teil

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§ 2

100 FG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.4.2015 – 4 KO 1214/14.101 BGH, Urt. v. 4.7.2013 – IX ZR 306/12.

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I. Beratungshilfe

1. Bewilligung

Nach § 49a BRAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die in dem Beratungshilfege-setz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe imEinzelfall nur aus wichtigem Grund ablehnen. Bei begründetem Anlass ist er zu-dem verpflichtet, auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfehinzuweisen, § 16 Abs. 1 BORA. Die Erteilung des Hinweises sollte sehr ernst ge-nommen und im Idealfall nachweisbar sein, da es bei späteren Einwänden seitensdes Mandanten sonst zu einem erheblichen sehr schmerzlichen Gebührenverlustkommen kann, was eine Entscheidung des OLG Hamm eindrucksvoll zeigt.102

Die Bewilligung der Beratungshilfe ist im Beratungshilfegesetz geregelt. Dieseshat zum 1.1.2014 einige grundlegende Änderungen erfahren. Bereits im Rahmender Bewilligung treten oft Probleme auf. Insbesondere bei nachträglicher Antrag-stellung läuft der Anwalt Gefahr, eine Ablehnung zu riskieren und umsonst tätiggewesen zu sein. Nach § 16a Abs. 2 BORA ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet,einen Beratungshilfeantrag zu stellen. In der Praxis sollte daher der Mandant dazuangehalten werden, die Bewilligung selbst zu beantragen. Ist dies aufgrund Eilbe-dürftigkeit oder aus anderen Gründen nicht möglich, sollte der Anwalt die Voraus-setzungen von § 1 BerHG genau prüfen. Ein wenig Abhilfe schafft hier der neue§ 8a Abs. 4 BerHG, wonach der Anwalt vom Rechtsuchenden die Vergütung nachden allgemeinen Vorschriften verlangen kann, wenn im Fall nachträglicher Antrag-stellung Beratungshilfe nicht bewilligt wird und der Anwalt bei Mandatsübernahmehierauf hingewiesen hat. Insbesondere ist bei nachträglicher Antragstellung je-doch die 4-Wochenfrist des § 6 Abs. 2 BerHG zu beachten: Es handelt sich dabeium eine Ausschlussfrist. Versäumt der Anwalt sie aus eigenem Verschulden, kanner die Vergütung weder aus der Staatskasse noch vom Mandanten fordern.

2. Vergütung

Selbst bei Vorliegen eines Beratungshilfescheines oder auch mehrerer läuft die Ab-rechnung nicht immer problemlos. Zum einen stellt sich auch hier die Frage nachder Anzahl der Angelegenheiten. Dabei gilt die übliche Definition – die Anzahlder Scheine gibt keine Gewissheit. Denn nach h.M. ist die Anzahl der Angelegen-heiten nicht bereits bei der Bewilligung, sondern erst in der Festsetzung zu prüfen.So kann bei Erteilung eines Scheins die Vergütung durchaus mehrfach abgerechnetwerden, bei Vorliegen mehrerer Scheine ggf. aber auch nur einmal.

Zum anderen gibt es oft Schwierigkeiten bei der Abrechnung einer Geschäfts-gebühr. Nach § 2 Abs. 1 BerHG besteht die Beratungshilfe in Beratung und, soweiterforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Rechtsuchen-

P. Beratungs- und Prozesskostenhilfe § 2

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102 OLG Hamm, Urt. v. 30.4.2015 – I-28 U 88/14, 28 U 88/14.

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de nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeu-tung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.Auch die Erforderlichkeit der Vertretung wird erst im Rahmen der Festsetzung ge-prüft. Das Risiko einer Falscheinschätzung trägt dabei der Anwalt.

Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Ver-gütung nach Nrn. 2500 ff. VV RVG. Die Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VVRVG schuldet nur der Rechtsuchende. In den 15 EUR ist die Umsatzsteuer bereitsenthalten und kann nicht zusätzlich angesetzt werden. Für die Abrechnung der Ver-gütung aus der Staatskasse gilt seit 1.1.2014 Formularzwang.

Der Rechtsanwalt darf bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe von seinem Man-danten oder Dritten Zahlungen oder Leistungen nur annehmen, die freiwillig und inKenntnis der Tatsache gegeben werden, dass der Mandant oder der Dritte zu einersolchen Leistung nicht verpflichtet ist. Dies gilt auch, wenn er eine nunmehr zuläs-sige Vergütungsvereinbarung getroffen hat. Denn die Bewilligung von Beratungs-hilfe bewirkt, dass der Anwalt keinen Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme derBeratungshilfegebühr geltend machen kann. Dies gilt auch in den Fällen nachträg-licher Antragstellung (§ 6 Abs. 2 BerHG) bis zur Entscheidung durch das Gericht.

Neu ist die Möglichkeit eines Antrags auf Aufhebung der Bewilligung durchden Anwalt, wenn der Mandant durch Tätigkeit etwas erlangt. Unter bestimmtenVoraussetzungen ist dann nach §§ 6a, 8a BerHG die Abrechnung der gesetzlichenGebühren oder aus einer abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung möglich. Damitsollte man sich insbesondere dann genauer beschäftigen, wenn für den Mandanteneine Forderung geltend gemacht werden soll, die die Bedürftigkeit entfallen lassenwürde.

PraxistippDie Bewilligung von Beratungshilfe berührt einen etwaigen Erstattungsanspruchgegen die Gegenseite nicht. Dieser geht nach § 9 BerHG auf den Rechtsanwaltüber und ist im eigenen Namen geltend zu machen. Auf die Geltendmachung imeigenen Namen sollte der Anwalt zur Vermeidung einer Aufrechnung vor allem insozialrechtlichen Verfahren auch ausdrücklich hinweisen.

II. Prozess-/Verfahrenskostenhilfe

1. Bewilligung

Der Rechtsanwalt ist auch hier verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Mög-lichkeiten von Prozesskostenhilfe hinzuweisen. Die Prozesskostenhilfe kann andersals die Beratungshilfe jederzeit auch während des Verfahrens bis zum Ende desProzesses beantragt werden. Dennoch sollte der Antrag möglichst frühzeitig erfol-gen. Ein Antrag nach Ende der Instanz ist nicht mehr zulässig.

Allgemeiner Teil

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§ 2

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Beabsichtigt der Anwalt den Abschluss eines Mehrvergleichs oder soll die Klageerweitert werden, muss auch die Erstreckung der Bewilligung beantragt werden.Dies sollte rechtzeitig und ausdrücklich erfolgen. Zwar kann nach der Rechtspre-chung ein Antrag gemäß § 114 Abs. 1 ZPO auch konkludent gestellt werden und istder Auslegung zugänglich. Werde über den Antrag erst nach Abschluss eines Ver-gleichs entschieden, sei der Antrag regelmäßig so zu verstehen, dass er sich auchauf den Vergleichsmehrwert erstreckt.103 Risiken eingehen sollte der Anwalt hieraber nicht.

2. Vergütung

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts löst dieForderungssperre des § 122 ZPO aus, d.h. der Rechtsanwalt darf vom Mandantenkeine Vergütung fordern, soweit die Beiordnung erfolgt ist. Solange die Prozess-kostenhilfe jedoch noch nicht bewilligt ist, kann der Anwalt einen Vorschuss nach§ 9 RVG fordern. Da ein Vorschuss nach § 58 Abs. 2 RVG auf die aus der Staatskas-se zu zahlende Vergütung anzurechnen ist, sollte mit dem Mandanten bei Zahlunggeklärt werden, ob dieser mit Sicherungszweck bzw. bedingt für den Fall der Nicht-bewilligung gezahlt wird, um spätere Probleme bei der Anrechnung auf die PKH-Vergütung zu vermeiden.

Aus der Staatskasse erhält der Anwalt Gebühren für die Tätigkeiten, die von derBewilligung umfasst sind. Bei Abrechnungsproblemen liegt die Ursache meist beider Frage des Umfangs der Bewilligung. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die Be-willigung nur teilweise oder aufgrund späterer Bewilligungsreife ggf. eine zeitlicheEinschränkung erfolgte, die sich in der Regel aus dem Beschluss ergibt. In diesemFall werden nur die Gebühren erstattet, die nach der Bewilligung angefallen sind.Auch bei einem Mehrvergleich ist genau zu klären, worauf sich die Bewilligungerstreckt.

Die Höhe der zu erstattenden Reisekosten hängt ebenfalls vom Umfang der Beiord-nung ab. Diese erfolgt in der Regel zu den Bedingungen eines im Bezirk des Pro-zessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts, § 121 Abs. 3 ZPO, § 78 Abs. 3FamFG. Erstattungsfähig sind dann die tatsächlich entstandenen Reisekosten gede-ckelt auf die Kosten, die bei einem an der äußersten Grenze des Bezirks (mit dergrößtmöglichen Entfernung zum Gericht) ansässigen Rechtsanwalts anfallen wür-den. Der Beiordnungsbeschluss ist dabei für die Vergütungsfestsetzung bindend.Erfolgt sie unzulässiger Weise zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässi-gen Rechtsanwalts, muss der Rechtsanwalt gegen den Beiordnungsbeschluss vor-gehen, andernfalls erhält er keine Reisekosten. Auch im Falle einer eigentlich fal-schen uneingeschränkten Beiordnung entfaltet diese dennoch Bindungswirkung fürVergütungsfestsetzung, sodass alle Reisekosten zu ersetzen wären. Werden die Rei-

P. Beratungs- und Prozesskostenhilfe § 2

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103 LAG Hamburg, Beschl. v. 6.8.2015 – 5 Ta 18/15.

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sekosten nicht aus der Staatskasse getragen, ist Vorsicht geboten, diese dann ein-fach mit dem Mandanten abzurechnen. Denn es ist nicht unumstritten, ob mögli-cherweise diesbezüglich dennoch die Forderungssperre des § 122 ZPO gilt.

3. Überprüfungsverfahren

Ein großes Problem stellt für viele – insbesondere in PKH-reichen Rechtsgebietentätige – Anwälte mittlerweile das Überprüfungsverfahren dar. Nach zwei Entschei-dungen des BGH, wonach auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsachever-fahrens Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren (§§ 120 Abs. 4,124 ZPO) jedenfalls dann gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtig-ten der Partei zu erfolgen haben, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebe-willigungsverfahren vertreten hat, werden Zustellungen im Rahmen der Überprü-fung konsequent an die Anwälte vorgenommen. Oft besteht dann schon lange keinKontakt mehr zum Mandanten. Da das Verfahren über die Prozesskostenhilfe unddas Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, nach § 16 Nr. 2RVG dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit darstellen, löst die Tätigkeit imÜberprüfungsverfahren grundsätzlich keine weiteren Gebühren aus. Allenfalls,wenn seit Beendigung der Hauptsache mehr als 2 Kalenderjahre vergangen sind,kann über den Anfall einer neuen Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG nach-gedacht werden, dies ist aber strittig.104

Da eine nachträgliche Entpflichtung von den Gerichten in der Regel abgelehntwird, wird in der Literatur nach neuen Lösungsansätzen gesucht. Eine Beteiligungim Überprüfungsverfahren dürfte zwar dann ausscheiden, wenn der Anwalt im Be-willigungsverfahren nicht beauftragt war und der Mandant Prozesskostenhilfeselbst beantragt hat. Da dies jedoch in der Praxis nur selten umsetzbar sein dürfte,ist ein neuer Ansatz die kumulative Beschränkung des Auftrags und der Voll-macht des Mandanten auf das Bewilligungsverfahren selbst unter Ausschlussdes Nachprüfungsverfahrens.105 Das OLG Brandenburg hat die Beschränkungder Prozessvollmacht anerkannt.106 Es bleibt abzuwarten, wie derartige Regelun-gen von der Rechtsprechung aufgenommen werden. Daher sollte der Anwalt im ei-genen Interesse äußerste Sorgfalt auf die Belehrung des Mandanten über die Pflich-ten nach § 120a ZPO einschließlich der Änderung der Anschrift verwenden, umsich keinem unnötigen Haftungsrisiko auszusetzen.

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§ 2

104 AG Trier, Beschl. v. 11.2.2014 – 37 F 177/10 = AGS 2015, 24 = AnwBl 2015, 351; AG Weilburg,Beschl. v. 17.3.2014 – 20 F 170/10 EAUG sowie Beschl. v. 4.8.2014 – 20 F 170/10 EAUG (VKH).

105 Hauskötter, RVGprof. 2015, 26; Reckin, AnwBl 2014, 322.106 OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.11.2013 – 9 WF 209/13 = AnwBl 2014, 363.

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Q. Rechtsschutzversicherung

Literaturhinweise

Hambloch, Die Auskunfts- und Abrechnungsverpflichtung eines Rechtsanwalts gegenüber einer Rechts-schutzversicherung in zivil- und standesrechtlicher Hinsicht, JurBüro 2013, 623; Meyer, Zum Freistel-lungs- bzw. Erstattungsanspruch des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung, wenn derRechtsanwalt bei einer Mehrheit von Auftraggebern mit dem rechtsschutzversicherten Mandanten nach§ 7 Abs. 2 S. 1 RVG abrechnet, JurBüro 2014, 182; Schneider, Das Quotenvorrecht in der Rechtsschutzver-sicherung, AnwBl 2012, 572

Immer wieder berichten Kollegen von zunehmenden Problemen mit der Rechts-schutzversicherung. In diesem Zusammenhang ist die Kommunikation mit demMandanten besonders wichtig, möchte der Anwalt nicht zwischen den Stühlen hän-gen bleiben.

I. Deckungsanfrage

Kommt der Mandant in die Kanzlei und berichtet von einer Rechtsschutzversiche-rung, übernimmt der Anwalt in der Praxis oft als Service die Deckungsanfrage mit,ohne hierfür eine Vergütung geltend zu machen. Wird die Deckungsanfrage ohneWeiteres erteilt, ist dies auch unproblematisch. Anders ist es hingegen, wenn dieRechtsschutzversicherung sich weigert und umfangreicher Schriftverkehr erforder-lich wird. In diesem Fall stellt sich der Anwalt dann doch häufiger die Frage, ob erhierfür eine gesonderte Vergütung abrechnen kann.

Ob es sich bei der Deckungsanfrage um eine eigenständige gebührenrechtlicheAngelegenheit handelt, ist auch in der Rechtsprechung umstritten. Der BGH hatdie Frage bisher offen gelassen, da solche Kosten mangels Notwendigkeit in denentschiedenen Fällen im Außenverhältnis zumindest nicht erstattungsfähig gewe-sen wären. In mehreren Entscheidungen weist er aber darauf hin, dass das Vorlie-gen einer eigenen Angelegenheit zu verneinen sein dürfte, wenn sich die Tätigkeitdes Rechtsanwalts in der Anforderung der Deckungszusage bei dem Rechtsschutz-versicherer unter Beifügung eines Entwurfs der Klageschrift erschöpft und der De-ckungsschutz umstandslos bewilligt wird. Erwägenswert sei danach auch die An-sicht, nach der der Anwalt den Mandanten darüber zu belehren hat, dass für dieEinholung der Deckungszusage eine besondere Gebühr entsteht, wenn er dieseLeistung abrechnen will.107

Unabhängig davon, welcher Auffassung man folgen mag, zeigt die Entscheidungauf, dass der Anwalt ein Risiko eingeht, wenn er ohne vorherige Rücksprache mitdem Mandanten für die Deckungsanfrage eine zusätzliche Vergütung abrechnenwill.

Q. Rechtsschutzversicherung § 2

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107 Vgl. BGH, Urt. v. 24.9.2015 – IX ZR 206/14; BGH, Urt. v. 13.12.2011 – VI ZR 274/10 m.w.N.

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PraxistippDer sicherste Weg ist daher, bei größeren Schwierigkeiten die Sache mit dem Man-danten zu besprechen und auf die Unsicherheiten bezüglich einer Erstattung hin-zuweisen. Der Mandant kann dann entscheiden, ob er eine weitere Tätigkeit desAnwalts gegenüber der Rechtsschutzversicherung gegen Vereinbarung eines Ho-norars wünscht oder selber tätig wird.

II. Deckungsschutz und Deckungsumfang

Voraussetzung für die Erteilung des Deckungsschutzes ist das Vorliegen eines Ver-sicherungsfalls, d.h. der Eintritt des Rechtsschutzfalles. Idealerweise kann dieserdurch ein Schreiben der Gegenseite nachgewiesen werden.

Ob die Versicherung eintrittspflichtig ist, richtet sich nach dem Versicherungsver-trag und den im konkreten Fall einschlägigen ARB. Der Anwalt sollte sich daherden Versicherungsschein und die ARB vorlegen lassen. Die einzelnen Versichererhaben alle verschiedene Leistungspakete und eigene Versicherungsbedingungen,die sich regelmäßig ändern. Insbesondere wenn von der Rechtsprechung eine Klau-sel für unwirksam erklärt wurde, reagieren die Versicherer meist sofort. Im Einzel-fall ist daher bei Bedarf zu prüfen, welche konkrete Fassung der ARB gilt: welchebei Abschluss der Versicherung galten und ob diese ggf. später wirksam geändertwurden.

Tritt die Versicherung dem Grunde nach ein, ist der Umfang zu klären. Nicht alleKosten werden übernommen, insbesondere Reisekosten stellen fast immer einProblem dar. Diese werden meist nur erstattet, wenn die Entfernung zum Gerichts-ort mehr als 100 km beträgt und dann nur bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrs-anwalts.

Vor allem bei Einbeziehung weiterer Ansprüche zwischen den Parteien in denRechtsstreit ist Vorsicht geboten, da hier in der Regel Einschränkungen bestehen.Auch bei der Vereinbarung einer Kostenregelung muss der Anwalt äußerst sorgsamvorgehen, um nicht die Eintrittspflicht zu gefährden.

PraxistippIm Zweifel sollte vor der Verursachung von Mehrkosten immer Rücksprache auchmit dem Rechtsschutzversicherer gehalten werden, um die Rechtslage zu klärenund den Mandanten entsprechend zu belehren.

III. Abrechnung

Auch bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung ist und bleibt der AuftraggeberKostenschuldner. Der Anwalt ist an dem Vertrag zwischen Mandant und Rechts-schutzversicherer nicht beteiligt, er kann nur als Bevollmächtigter des Versiche-rungsnehmers Ansprüche in dessen Namen geltend machen.

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Im Rechtsschutzfall ist die Versicherung zur Freistellung verpflichtet, dies gilt auchfür Kostenvorschussnoten nach § 9 RVG.

Zahlt die Versicherung nicht, ist nach dem RVG grundsätzlich der Mandant derKostenschuldner, daher ist die Rechnung auch auf ihn auszustellen. Allerdings gehtdie Rechtsprechung teilweise davon aus, dass der Anwaltsvertrag unter der auf-schiebenden Bedingung der Erteilung der Deckungszusage der Rechtsschutzver-sicherung abgeschlossen wird, es sei denn, dass der Mandant den Anwalt ausdrück-lich beauftragt hat in dem Wissen, dass er damit Gefahr läuft, die Kosten desRechtsstreits selber zu tragen.108

Bei rechtsschutzversicherten Mandaten besteht für den Anwalt daher das Risiko,Gebührenansprüche zu verlieren, wenn er tätig wird, ohne dass voller Deckungs-schutz erteilt bzw. der Mandant nicht hinreichend über das Risiko einer eigenenKostentragung aufgeklärt wurde. Es bleibt abzuwarten, wie sich hier die Rechtspre-chung entwickelt, daher gilt vorbeugend: Klare Worte zum Mandanten, möglichstmit Nachweis, minimieren hier die Gefahr.

R. Vergütungsvereinbarung

Literaturhinweise

Enders, Beratungshilfe und Vergütungsvereinbarung, JurBüro 2014, 225; Lissner, Die neue Honorar- undVergütungsvereinbarung in der Beratungshilfe, AGS 2014, 1; 281; Zecha, Erfolgshonorar – was ist eigent-lich erlaubt?, RVGprof. 2014, 124

Auch wenn bei einem Großteil der Mandate nach wie vor eine Abrechnung nachdem RVG erfolgt, gibt es Fälle, in denen der Abschluss einer Vergütungsverein-barung dringend anzuraten ist. Nicht wenige Rechtsanwälte scheuen sich jedochaus verschiedenen Gründen davor, mit dem Mandanten über das Geld zu sprechen,teilweise auch aus Angst, dem Mandanten könnte die avisierte Vergütung zu teuersein und er würde es sich anders überlegen. Gerade in diesen Fällen ist jedoch auchbei Abrechnung der gesetzlichen Vergütung Ärger und Unzufriedenheit zumindestbei einer der beiden Parteien vorprogrammiert.

I. Inhalt

Die Konstellationen, in denen der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zumin-dest in Betracht gezogen werden sollte, sind vielfältig. Denkbar sind u.a. Mandate,die aufgrund des geringen Gegenstandswertes nicht kostendeckend bearbeitetwerden könnten, der Entwurf von einseitigen Schreiben und Urkunden, die in denAnwendungsbereich des § 34 RVG fallen würden, aber auch bei nicht sicher be-

R. Vergütungsvereinbarung § 2

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108 AG Köln, Urt. v. 11.11.2013 – 142 C 560/12; OLG Celle, Urt. v. 19.3.2008 – 3 U 242/07.

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stimmbaren Gegenstandswerten oder hohen Werten mit absehbar geringem Ar-beitsaufwand, bei denen möglicherweise auch der Mandant nach einer Verein-barung verlangt.

In erster Linie wird bei einer Vergütungsvereinbarung in der Regel an die Verein-barung eines Stunden- oder Pauschalhonorars gedacht. Die Gestaltungsmöglichkei-ten sind jedoch wesentlich vielfältiger als man denkt.

Denkbare Modelle sind beispielsweise:■■ Pauschalhonorar■■ Stundenhonorar■■ Kombination aus Pauschale und Stundenhonorar■■ Modifizierung der gesetzlichen Vergütung■■ Mehrfaches der gesetzlichen Gebühren■■ prozentuale oder pauschale Zuschläge auf die gesetzliche Vergütung■■ Bestimmung eines anderen Gebührenrahmens■■ Festlegung einer Quote■■ Vereinbarung eines Gegenstandswertes (insbesondere bei Fehlen konkreter

Wertvorschriften)■■ Ausschluss von Anrechnungsvorschriften■■ Festlegung der Anzahl der Angelegenheiten.

Dies sind nur einige Möglichkeiten und die Auflistung bei weitem nicht abschlie-ßend, mit ein wenig Kreativität lassen sich sicher noch weitere, auf den jeweiligenEinzelfall angepasste Varianten finden.

Wird eine Zeittaktklausel vereinbart, besteht nach wie vor keine Rechtssicherheit,auch wenn die wohl überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung die Zulässig-keit eines 15-Minuten-Takts bejaht. Voraussetzung ist allerdings, dass ein solcherauch tatsächlich vereinbart wurde.109 Anders hingegen das OLG Düsseldorf, nachdem eine formularmäßige 15-Minuten-Zeittaktklausel wegen Benachteiligung desMandanten gegen § 307 BGB verstoße.110 Der BGH hat die Frage bisher offen ge-lassen.

Wird ein Pauschalhonorar vereinbart, sollte zur Vermeidung erheblicher Abrech-nungsschwierigkeiten unbedingt eine Regelung für den Fall der vorzeitigen Been-digung enthalten sein.

II. Gesetzliche Grundlagen

Wie einige gerichtliche Entscheidungen in jüngster Zeit zeigen, fehlt es beim Ab-schluss einer Vergütungsvereinbarung gelegentlich an der im eigenen Interesse er-forderlichen Sorgfalt und an der Kenntnis bzw. Einhaltung der gesetzlichen Min-

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§ 2

109 OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.8.2014 – 2 U 2/14 = AGS 2015, 9.110 OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.2.2010 – I-24 U 183/05, 24 U 183/05.

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destanforderungen. Dies kann schnell unangenehme Folgen haben – neben dem zu-mindest teilweisen Verlust des Gebührenanspruchs kann dabei auch eine strafrecht-liche Verfolgung drohen. Besondere Aufmerksamkeit sollte daher sowohl denFormvorschriften als auch den Belehrungspflichten gewidmet werden. Fündig wirdman dabei in der BRAO, dem RVG und bei Beratungshilfemandaten jetzt auch imBerHG.

Nach § 3a Abs. 1 RVG gilt für eine Vereinbarung über die Vergütung:■■ sie bedarf der Textform (S.1),■■ sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet

werden (S.2),■■ sie muss von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung

deutlich abgesetzt sein (S.2),■■ sie darf nicht in der Vollmacht enthalten sein (S.2),■■ sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Ver-

fahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regel-mäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss (S.3).

Diese Vorschriften gelten nicht für eine Vereinbarung nach § 34 RVG. Es bietetsich aber auch aus Beweiszwecken an, sich dennoch hieran zu orientieren.

Auch die Bestimmung, für welche konkreten Tätigkeiten bzw. Angelegenheiten dieVereinbarung gelten soll, fällt unter das Textformerfordernis. Bei einer Vergütungs-vereinbarung muss eindeutig feststehen, für welche Tätigkeiten der Auftraggebereine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll.111

Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneterRechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die ge-setzliche Vergütung erhalten soll, ist nach § 3a Abs. 3 RVG nichtig. Die Vorschrif-ten des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unbe-rührt.

Nach Wegfall der Regelung in § 8 BerHG a.F. (bis 31.12.2013), wonach Verein-barungen über eine Vergütung nichtig sind, und Aufhebung des § 3a Abs. 4 RVGa.F. sind nunmehr Vergütungsvereinbarungen auch im Rahmen von Beratungshilfezulässig. Da § 3a Abs. 3 RVG nicht auf die Beratungshilfe erweitert wurde, könnenhier auch Vergütungsvereinbarungen getroffen werden, die die gesetzliche Ver-gütung übersteigen. Die Bewilligung von Beratungshilfe bewirkt zwar nach § 8Abs. 2 BerHG, dass gegen den Rechtsuchenden zunächst kein Anspruch auf Ver-gütung mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr geltend gemacht werden kann. Inden Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Abs. 2) gilt dies auch bis zur Ent-scheidung durch das Gericht. Wird jedoch auf Antrag des Anwalts unter den Vo-raussetzungen des § 6a BerHG die Beratungshilfe aufgehoben, kann er bei entspre-

R. Vergütungsvereinbarung § 2

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111 OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.8.2014 – 2 U 2/14 = AGS 2015, 9.

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chender ordnungsgemäßer Belehrung von dem Mandanten die Vergütung aus derVergütungsvereinbarung fordern. Auch hier sollten unbedingt die Formalien einge-halten werden.

Nach § 4a Abs. 1 RVG darf ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 S. 1 BRAO) nur fürden Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrundseiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Verein-barung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In ei-nem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart wer-den, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist,wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütungvereinbart wird. Für die Beurteilung bleibt die Möglichkeit, Beratungs- oder Pro-zesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht.

Die Vereinbarung muss nach § 4a Abs. 2 RVG enthalten:

■■ die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunab-hängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auf-trag zu übernehmen, sowie

■■ die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient seinsoll.

Nach Abs. 3 sind anzugeben:

■■ die Angabe der wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshono-rars bestimmend sind,

■■ ein Hinweis, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vomAuftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihmzu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

III. Folgen eines Verstoßes und Darlegungslast

Nach § 4b RVG kann der Rechtsanwalt aus einer Vergütungsvereinbarung keinehöhere als die gesetzliche Vergütung fordern, wenn sie nicht den Anforderungendes § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 oder des § 4a Abs. 1 und 2 RVG entspricht. Die Vorschrif-ten des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unbe-rührt.

Der BGH hat dazu nunmehr entschieden, dass eine Vergütungsvereinbarung zwi-schen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1S. 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorar-vereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, wirksam ist; aus ihr kann dievereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden.112

Allgemeiner Teil

106

§ 2

112 BGH, Urt. v. 5.6.2014 – IX ZR 137/12 = RVGreport 2014, 340 = AGS 2014, 319 m. Anm. Schons.

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Ein Verstoß gegen die Vorschriften kann aber nicht nur gebührenrechtliche, sondernauch strafrechtliche Folgen haben. Der BGH hat 2014 entschieden, dass § 4a Abs. 2Nr. 1 RVG eine Garantenstellung des Rechtsanwalts kraft Gesetzes begründe, dervor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung seinen Mandanten über die vo-raussichtliche gesetzliche Vergütung aufzuklären hat. Da der Anwalt dies unterlas-sen hatte, wurde er in dem – zugegebenermaßen sehr extremen – zugrundeliegen-den Fall wegen Betrug durch Unterlassen verurteilt.113

Ist die Vergütungsvereinbarung nicht deutlich von anderen Vereinbarungen ab-gesetzt, kann ebenfalls keine höhere als die gesetzliche Vergütung gefordert wer-den. Wann ein deutliches Absetzen von anderen Vereinbarungen vorliegt, ist bishernicht abschließend geklärt.114 Den sichersten Weg geht man, wenn die Vergütungs-vereinbarung auf einem gesonderten Blatt geschlossen wird.

Wird zugunsten des Rechtsanwalts ein Stundenhonorar vereinbart, hat er die wäh-rend des abgerechneten Zeitintervalls erbrachten Leistungen konkret und in nach-prüfbarer Weise darzulegen.115

PraxistippDer Abschluss einer Vergütungsvereinbarung bietet viele Möglichkeiten und ist ineinigen Konstellationen eigentlich unverzichtbar. Der Umfang der gesetzlichenRegelungen hierzu ist überschaubar, die Scheu davor unberechtigt. Es lohnt sichdaher, einmal näher in das Thema einzusteigen.

R. Vergütungsvereinbarung § 2

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113 BGH, Urt. V. 25.9.2014 – 4 Str 586/13 = AGS 2014, 493 m. Anm. Schons = RVGreport 2014, 485m. Anm. Hansens.

114 OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.1.2015 – 19 U 99/14 = AGS 2015, 114 m. Anm. Schons = RVGreport2015, 297.

115 BGH, Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09.

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§ 3 Die häufigsten Abrechnungsfragen

A. Einführung

„Die häufigsten Abrechnungsfragen“ ist natürlich etwas hoch gegriffen, da sie sichstatistisch nicht erfassen lassen. Darüber hinaus ist – man kennt es aus dem An-waltsalltag – kein Fall wie der andere, auch wenn es zunächst danach aussieht. Inder Regel kommt es für die Antwort auf die Details an, sodass der scheinbar gleicheFall eine ganz andere Lösung haben kann. Beantwortet man allerdings wie an derDAV-Hotline zum RVG tagtäglich Fragen zur Abrechnung der anwaltlichen Ver-gütung, bleiben einige davon im Gedächtnis hängen und man hat das Gefühl, dassdie Kernprobleme regelmäßig wiederkehren.

Mit dieser Fallsammlung soll daher ein kleiner Einblick in einige immer wieder-kehrende Problemstellungen gegeben werden, sodass sich manch einer sicher wie-derfinden wird. Viele Fragen beinhalten meist mehrere Problemkreise, wobei derSchwerpunkt oft derselbe ist. Zusammen mit dem Allgemeinen Teil, der bereitseine Vielzahl von Antworten auf Fragen enthält, die hier nicht wiederholt werdensollen, lassen sich so sicher viele Fettnäpfchen vermeiden. Aber Vorsicht, dennauch hier gilt wie so oft: Es kommt darauf an!

B. Angelegenheit

I. Anzahl der Angelegenheiten bei Vertretung mehrerer

Unfallgeschädigter

1. Frage

In einer Unfallsache wurden der Halter des Fahrzeugs wegen der Geltendmachungvon Schadensersatz aufgrund der Beschädigung des Fahrzeugs und der Fahrer we-gen der Geltendmachung von Schmerzensgeld vertreten. Die Haftpflichtversiche-rung des Schädigers weigert sich, 2 Geschäftsgebühren zu erstatten, da es sich nurum eine Angelegenheit handele.

2. Antwort

Die Vertretung mehrerer Unfallgeschädigter ist bereits aus berufsrechtlicher Sichtwegen einer möglichen Interessenkollision nicht unproblematisch. Das LG Saar-brücken hat hierzu deutlich gemacht, dass ein Rechtsanwalt entgegen § 43a Abs. 4BRAO widerstreitende Interessen vertrete, wenn er mehrere Geschädigte eines Ver-

§ 3

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11

22

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44

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kehrsunfalls vertritt, von denen einer dem anderen zugleich als Schädiger nebendem in Anspruch genommenen Schädiger gesamtschuldnerisch haften kann.1

Ist jedoch keine Interessenkollision gegeben, ist auch in Verkehrsunfallsachen nachder Definition des BGH von einer Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG auszugehen,wenn der Tätigkeit des Rechtsanwalts ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, sichdie Tätigkeit im gleichen Rahmen hält und zwischen den einzelnen Handlungenoder Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht.Der Annahme einer einheitlichen Angelegenheit steht dabei nicht entgegen, wennder Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Mandanten verschiedene, in ihrenVoraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen odermehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat.2 Dabei kann auch bei Vertre-tung mehrerer Auftraggeber nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit gegebensein.

Es kommt demnach zunächst grundlegend auf den Auftrag an, wobei der Anwaltgrundsätzlich verpflichtet ist, auf die kostengünstigere Möglichkeit eines gemein-samen Auftrags hinzuweisen. Bei zeitlich nacheinander erteilten Aufträgen ist zuklären, ob es sich um einen neuen Auftrag oder eine Auftragserweiterung handelt.

Winkler weist daher darauf hin, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handele,wenn eine gemeinsame Beauftragung des unfallgeschädigten Kraftfahrers und des-sen Beifahrer zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorliegt und derAnwalt diese Ansprüche auch einheitlich geltend macht. Zwei Angelegenheiten lä-gen hingegen vor, wenn er getrennt beauftragt werde und die Ansprüche dann ge-trennt geltend mache.3

Ein innerer Sachzusammenhang wird von N. Schneider auch dann bejaht, wennmehrere Geschädigte aus einem Verkehrsunfall gemeinsam den Anwalt beauftra-gen, ihre Ansprüche geltend zu machen, und zwar gegen Fahrer, Halter und Haft-pflichtversicherer, obwohl sowohl auf Seiten des Auftraggebers als auch auf Seitendes Gegners mehrere Personen beteiligt sind und der Tätigkeit mehrere Gegenstän-de zugrunde liegen, da diese doch aus demselben Lebenssachverhalt resultieren.Mehrere Angelegenheiten wären hingegen gegeben, wenn jeder der Geschädigtendem Anwalt einen eigenen Auftrag erteilt.4

Liegen aufgrund getrennter Aufträge verschiedene Angelegenheiten vor, ist jedochzu prüfen, ob die dadurch entstandenen Mehrkosten auch von Dritten zu erstattensind.

Die häufigsten Abrechnungsfragen

110

§ 3

1 LG Saarbrücken, Urt. v. 16.1.2015 – 13 S 124/14 = AGS 2015, 155.2 BGH, Urt. v. 8.5.2014 – IX ZR 219/13 = AGS 2014, 263.3 Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, § 15 Rn 8.4 AnwK-RVG/N. Schneider, § 15 Rn 36.

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Das AG Mühlheim hat hinsichtlich der Schadenregulierung für mehrere Geschädig-te das Vorliegen mehrerer Angelegenheiten und die Erstattungspflicht durch dieHaftpflicht bejaht, da die vertretenen Anspruchssteller nicht derart eng miteinanderverbunden gewesen und ihre Ansprüche nicht derartig gleichartig gewesen seien,dass es sich um eine Angelegenheit gehandelt hätte. Die Geschädigten seien dahernicht verpflichtet gewesen, den Anwalt gemeinsam zu beauftragen, sodass der An-walt seine Gebühren jeweils gesondert aus den Werten der einzelnen Schadens-ersatzansprüche abrechnen könne.5

Auch das AG Hannover hat die Erstattungspflicht der Haftpflichtversicherung fürverschiedene Angelegenheiten bejaht, da aufgrund des unterschiedlichen Zeit-punkts der Beauftragung bereits Zweifel an einem einheitlichen Auftrag bestanden,der Anwalt die Mandate unter zwei verschiedenen Aktenzeichen geführt und in ge-trennten Briefen mit der Beklagten korrespondiert hat. Eine Streitwertadditionnach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 22 RVG sei daher nicht vorzunehmen gewesen.6

Die gleiche Auffassung hat das AG Landshut bei Vertretung des Fahrzeughaltersfür die Regulierung des Sachschadens sowie des Unfallverletzten hinsichtlich dererlittenen Verletzungen vertreten.7

Das LG Passau hat ebenfalls die Gebühren für verschiedene Angelegenheiten zuge-standen, da es nach Ansicht des Gerichts bereits am Vorliegen eines „einheitlichen“Auftrages mangelte. Zwar wurden die beiden Vollmachten am gleichen Tag unter-zeichnet, jedoch an verschiedenen Orten. Auch bezogen sich die geltend gemachtenAnsprüche auf unterschiedliche Schadenspositionen, die sich auch nicht teilweiseüberschnitten haben. Ferner wurden die Ansprüche von Seiten des Prozessbevoll-mächtigten in zwei unterschiedlichen Rechtsanwaltsakten geführt, wie auch dieKorrespondenz in getrennten Briefen erfolgte. Auch der Verfahrensabschluss er-folgte hinsichtlich beider Anspruchsteller gesondert. Diese getrennte Verfahrens-behandlung spreche hinreichend für die Annahme von getrennten Aufträgen.8

PraxistippVor einer Vertretung mehrerer Unfallgeschädigter sollte zunächst gründlich dieGefahr einer Interessenkollision geprüft werden. Um spätere Abrechnungsproble-me zu vermeiden und die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht zu wahren, ist zu-dem zu klären, ob die Beauftragung durch die Mandanten gemeinsam oder ge-trennt erfolgt. Liegen keine sachlichen Gründe für eine getrennte Geltendmachungvor, sind die Mehrkosten durch einen Dritten nicht zu erstatten.

B. Angelegenheit § 3

111

5 AG Mühlheim, Beschl. v. 3.5.2012 – 23 C 1958/11 = AGS 2012, 375 m. zust. Anm. Schons.6 AG Hannover, Urt. v. 29.8.2011 – 526 C 3807/11.7 AG Landshut, Urt. v. 24.9.2014 – 10 C 1002/14.8 LG Passau, Urt. v. 21.5.2015 – 3 S 101/14.

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II. Vertretung Kläger und Drittwiderbeklagter

1. Frage

In einem zivilrechtlichen Verfahren wurden durch den Anwalt sowohl der Klägerals auch der Drittwiderbeklagte vertreten. – Können für jeden gesondert die Gebüh-ren abgerechnet werden?

2. Antwort

Die gesonderte Abrechnung setzt voraus, dass es sich um verschiedene gebühren-rechtliche Angelegenheiten handelt. Dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheitwird angenommen, wenn ein einheitlicher Auftrag gegeben ist, ein einheitlicherLebenssachverhalt zugrunde liegt und ein gleichgerichtetes Vorgehen möglich ist.Dabei kann die Angelegenheit auch verschiedene Prüfungsaufträge und mehrereGegenstände umfassen.

Im gerichtlichen Bereich wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein gericht-liches Verfahren dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit ist.9 Das OLG Cel-le hat daher entschieden, dass es sich bei der anwaltlichen Vertretung der Klägerinund des Drittwiderbeklagten um dieselbe Angelegenheit handelt, sodass derRechtsanwalt die Gebühren nur einmal und daneben die Erhöhung der Verfahrens-gebühr nach Nr. 1008 VV RVG verlangen kann.10 Das OLG Köln ist ebenfalls vonderselben Angelegenheit ausgegangen. Soweit Klage und Widerklage verschiedeneStreitgegenstände betreffen, seien die Werte allerdings zu addieren.11

Das OLG Stuttgart hat hingegen in einer kritisierten Entscheidung – für den Falleiner isolierten Drittwiderklage bei der Abwehr einer negativen Feststellungsklagefür den Drittwiderbeklagten einerseits und der Verfolgung des auf Leistung gerich-teten Klageanspruchs andererseits – wegen der uneinheitlichen Zielrichtung zweiverschiedene Angelegenheiten angenommen.12

III. Vertretung Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft

1. Frage

Es wurden 2 Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft vertreten, die jeweils gesonderthinsichtlich eines zurückliegenden Bewilligungszeitraums Aufhebungs- und Erstat-tungsbescheide erhalten hatten. Für beide wurde ein getrenntes Widerspruchsver-fahren geführt. Die Widersprüche hatten Erfolg und die Hinzuziehung des Bevoll-

Die häufigsten Abrechnungsfragen

112

§ 3

9 N. Schneider, AGS 2015, 64.10 OLG Celle, Beschl. v. 30.12.2014 – 2 W 279/14 = AGS 2015, 64 m. zust. Anm. N. Schneider =

RVGreport 2015, 95 m. zust. Anm. Hansens.11 OLG Köln, Beschl. v. 1.4.2015 – 17 W 37/15 = AGS 2015, 284.12 OLG Stuttgart, Beschl. v. 8.11.2012 – 8 W 419/12 = AGS 2013, 324.

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mächtigten wurde für notwendig erklärt. Abgerechnet wurde für jeden der Auftrag-geber eine Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen, das Jobcenter will jedoch nur eine Ge-schäftsgebühr mit Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG erstatten. – Wie viele Angele-genheiten sind gegeben?

2. Antwort

Da der Angelegenheitsbegriff gesetzlich nicht definiert ist, kommt es bei der Beur-teilung auf die Umstände des Einzelfalls an. Ob es sich um eine oder mehrere An-gelegenheiten handelt, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag um-fasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und derRechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt.

Das BSG vertritt die Auffassung, dass es sich um einen gebührenrechtlichen Be-griff handele, der sich mit dem prozessrechtlichen Begriff des (Verfahrens-)Gegen-standes decken könne, aber nicht muss. Während die Angelegenheit den für denEinzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessenvertretung bezeichnet, um-schreibe der Begriff des Gegenstandes inhaltlich die Rechtsposition, für derenWahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt. Daher komme eszur Bestimmung, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, auf die Umstände des kon-kreten Einzelfalls sowie auf den Inhalt des erteilten Auftrags an. Von derselben An-gelegenheit sei in der Regel auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß er-brachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, eininnerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheit-licher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt. Vor diesem Hintergrund seiendie beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSGdavon ausgegangen, dass es sich auch bei Individualansprüchen nach dem SGB IIgrundsätzlich um dieselbe Angelegenheit handeln kann, wobei die Konstellation ei-ner Bedarfsgemeinschaft dann eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG aus-löst. Grundsätzlich können daher auch im SGB II mehrere Aufträge verschiedenerAuftraggeber „dieselbe Angelegenheit“ sein. Gleiches gelte unter Berücksichti-gung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls grundsätzlich auch, wenn die An-gelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben be-trifft. Im zugrunde liegenden Fall ist der Senat von einer einheitlichenAngelegenheit ausgegangen, da die Widerspruchsverfahren auf einem vollständigeinheitlichen Lebenssachverhalt beruhten, nämlich der zeitgleichen Aufhebung derBewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für sämtlicheMitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus dem alleinigen „Rechtswidrigkeitsgrund“des Bezugs von Krankengeld durch den Kläger. Erfolge alsdann eine Aufhebungder Bewilligung wegen der Erzielung von Einkommen, sei nach § 48 Abs. 1 S. 2Nr. 3 SGB X keine umfassende Prüfung von subjektiven Aufhebungsvoraussetzun-gen erforderlich. Dem stünde auch nicht entgegen, dass die Aufhebung und Erstat-tung der individuellen SGB II-Ansprüche in getrennten Bescheiden erfolgte, gegendie selbstständige Widersprüche eingelegt worden sind, für die dem Rechtsanwalt

B. Angelegenheit § 3

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99

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jeweils gesonderte Vollmachten erteilt wurden und sich die Aufhebungs- und Er-stattungsbescheide – in gleicher Weise wie die Leistungsbewilligungen – auf dieIndividualansprüche bezogen. Sind weitere, nur auf die Aufhebung der Bewilligungbei einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bezogene Prüfungsschritte, wieetwa bei der Verletzung von Mitteilungspflichten (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X),erforderlich, könne dies ggf. eine andere gebührenrechtliche Bewertung rechtfer-tigen.13

In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung wird der Angelegenheitsbegriff sehr res-triktiv ausgelegt. In der Regel wird daher auch dann von nur einer Angelegenheitausgegangen, wenn über Aufhebung und Erstattung in getrennten Bescheiden und/oder in selbstständigen Widerspruchsverfahren entschieden wird und es sich prinzi-piell um Individualansprüche der Kläger handelt.14 Auch bei der Aufhebung undErstattung von Leistungsbewilligungen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaftaufgrund des Bezugs von Elterngeld ist das Gericht von derselben Angelegenheitausgegangen, selbst wenn die Bescheide in getrennten Klageverfahren angefochtenwerden. Dann liege dennoch ein einheitlicher Auftrag und einheitlicher Rahmender juristischen Tätigkeit vor.15

Auch weitere Untergerichte sind bei der Vertretung von Mitgliedern einer Bedarfs-gemeinschaft wegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden in den jeweiligenFällen von derselben Angelegenheit ausgegangen.16

Vorliegend käme es nach der Rechtsprechung daher vor allem darauf an, ob denAufhebungs- und Erstattungsansprüchen ein einheitlicher Sachverhalt zugrundeliegt.

IV. Verbindung von Verfahren

1. Frage

Der Mandant wurde in 2 Verfahren vertreten. In einem hatte bereits ein Terminstattgefunden, als die Verfahren verbunden wurden. Nach der Verbindung findet einweiterer Gerichtstermin statt. – Wie ist abzurechnen, fallen durch die VerbindungGebühren weg?

Die häufigsten Abrechnungsfragen

114

§ 3

13 BSG, Urt. v. 2.4.2014 – B 4 AS 27/13 R.14 Ziegler, RVGprof. 2015, 174.15 Thür. LSG, Beschl. v. 6.1.2015 – L 6 SF 1221/14 B sowie Beschl. v. 6.11.2014 – L 6 SF 1022/14.16 SG Cottbus, Urt. v. 17.3.2014 – S 32 AS 436/13; SG Duisburg, Urt. v. 24.6.2015 – S 33 AL 620/14;

LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.11.2014 – L 18 AS 2523/14 WA; LSG NRW, Beschl. v.6.5.2013 – L 6 AS 1656/12 B; SG Berlin, Beschl. v. 17.12.2013 – S 180 SF 7504/13 E.

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Page 117: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

2. Antwort

Grundsätzlich gilt, dass es sich bis zur Verbindung der Verfahren um verschiedeneAngelegenheiten nach § 15 RVG handelt, ab der Verbindung hingegen nur noch umeine gebührenrechtliche Angelegenheit. Sind vor der Verbindung bereits Gebührenangefallen, entfallen diese auch durch die Verbindung nicht, § 15 Abs. 4 RVG.Durch die Verbindung entsteht jedoch keine neue Angelegenheit, sodass in demverbundenen Verfahren die Postentgeltpauschale nicht erneut anfällt.

Sind Gebührentatbestände jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung ent-standen, steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, ob er die gemäß § 15 Abs. 4RVG unentziehbar entstandenen Gebühren aus den Einzelwerten der verschiedenenVerfahren oder die Gebühr aus dem Gesamtwert nach der Verbindung verlangt.17

Zur Terminsgebühr hat der BGH im vorliegenden Fall entschieden, werde in einemVerfahren mündlich verhandelt und dieses sodann mit einem anderen Verfahrenverbunden, in dem bisher noch nicht mündlich verhandelt wurde, so ist die bereitsentstandene Terminsgebühr auf die nach Verbindung aus dem Gesamtstreitwert zuermittelnde Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) anzurechnen.18

PraxistippWerden mehrere zunächst getrennte Verfahren verbunden, kann der Rechtsanwaltwählen, ob er die vor oder nach der Verbindung entstandenen Gebühren geltendmacht. Dabei kann die Wahl für jede Gebührenart gesondert erfolgen. Daher solltegenau geprüft werden, welche Variante die günstigere ist.19

V. Aussetzung der Vollziehung

1. Frage

Für den Mandanten wurde bei der Behörde Widerspruch eingelegt und Antrag aufAussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO gestellt. Nachdem der Antragabgelehnt wurde, wird beim Verwaltungsgericht Antrag auf Aussetzung der Voll-ziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.

Nach Erlass des Widerspruchsbescheides wurde Anfechtungsklage erhoben. – Wieviele Angelegenheiten können abgerechnet werden?

B. Angelegenheit § 3

115

17 BGH, Beschl. v. 10.5.2010 – II ZB 14/09.18 BGH, Beschl. v. 14.4.2010 – IV ZB 6/09.19 vgl. hierzu N. Schneider, AGkompakt 2014, 42; Scheungrab, RVGprof. 2015, 63; Burhoff,

RVGprof. 2012, 189.

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2. Antwort

Im außergerichtlichen Bereich sind nach § 17 Nr. 1a RVG das Verwaltungsverfah-ren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsver-fahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfah-ren) und das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigenVollziehung verschiedene Angelegenheiten. Für das gerichtliche Verfahren giltnach § 17 Nr. 4 RVG, dass das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren überdie Anordnung eines Arrests, den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einereinstweiligen Anordnung, die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschieben-den Wirkung, die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigenVollziehung eines Verwaltungsakts verschiedene Angelegenheiten sind.

Im vorliegenden Fall sind daher 4 verschiedene Angelegenheiten gegeben. Außer-gerichtlich ist sowohl eine Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren alsauch eine Geschäftsgebühr für den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollzie-hung angefallen. Im gerichtlichen Verfahren kann die Anfechtungsklage und derAntrag auf Aussetzung der Vollziehung ebenfalls gesondert abgerechnet werden.Eine Anrechnung erfolgt ausschließlich nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG zwischenden Angelegenheiten Widerspruch – Hauptsache und dem Antrag auf Aussetzungder Vollziehung im behördlichen zum nachfolgenden gerichtlichen einstweiligenVerfahren. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühren untereinander ist nicht vor-gesehen.

PraxistippWird der Anwalt neben der Hauptsache außergerichtlich oder gerichtlich auch we-gen einer vorläufigen Regelung tätig, sollte immer genau geprüft werden, wie vielegebührenrechtliche Angelegenheiten tatsächlich vorliegen. Gerade in den verwal-tungs- und sozialrechtlichen Verfahren werden hier häufig Gebühren verschenkt.

VI. Teilweise vorgerichtliche Erfüllung

1. Frage

Vorgerichtlich wurde gegenüber der Haftpflichtversicherung ein Schaden von10.000 EUR geltend gemacht. Nachdem die Gegenseite 5.000 EUR reguliert undeine 1,3-Geschäftsgebühr aus 5.000 EUR erstattet hat, werden klageweise die ver-bleibenden 5.000 EUR zzgl. vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe einer1,3-Geschäftsgebühr aus 5.000 EUR gefordert. Die Gegenseite wendet ein, diesesei zu hoch.

2. Antwort

Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angele-genheit nur einmal fordern. Vorliegend handelt es sich um eine gebührenrechtliche

Die häufigsten Abrechnungsfragen

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§ 3

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Angelegenheit. Der Anwalt war vom Mandanten beauftragt, einheitlich den Scha-den geltend zu machen. Die teilweise Regulierung des Schadens führt dabei hin-sichtlich des Restschadens nicht zu einer neuen gebührenrechtlichen Angelegen-heit. Der BGH hat daher zutreffend entschieden, dass ein Rechtsanwalt dieGeschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auch dann nur einmal aus dem Gesamt-gegenstandswert und nicht zweimal aus (dann niedrigeren) Teilgegenstandswertenverlangen kann, wenn die von ihm für seinen Mandanten geltend gemachte Forde-rung außergerichtlich nur teilweise erfüllt wird und ihm deshalb für den noch offe-nen Teil der Forderung Klageauftrag erteilt wird.20 Da außergerichtlich eine ein-heitliche Geschäftsgebühr aus 10.000 EUR entstanden ist und davon bereits eine1,3-Geschäftsgebühr aus 5.000 EUR reguliert wurde, berücksichtigt die vorliegen-de Abrechnung nicht die Gebührendegression. Mit der Klage kann als Nebenforde-rung lediglich noch die betragsmäßige Differenz zwischen einer 1,3-Geschäfts-gebühr aus 10.000 EUR abzüglich der bereits gezahlten 1,3-Geschäftsgebühr aus5.000 EUR geltend gemacht werden.

C. Anrechnung

I. Anrechnung mehrerer Geschäftsgebühren aus Teilwerten auf

eine Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert

1. Frage

Der Mandant wurde in 2 verschiedenen außergerichtlichen Angelegenheiten vertre-ten. In der einen Sache wurde eine 1,3-Geschäftsgebühr aus 5.000 EUR abgerech-net, in der anderen eine 1,3-Geschäftsgebühr aus 3.000 EUR. Beide Ansprüchesind nunmehr Gegenstand eines einheitlichen gerichtlichen Verfahrens. – Wie sinddie Geschäftsgebühren auf die Verfahrensgebühr anzurechnen?

2. Antwort

Die Höhe der Anrechnung bei mehreren Geschäftsgebühren aus Teilwerten aufeine Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert ist umstritten.

N. Schneider vertritt die Auffassung, dass jeweils eine halbe Geschäftsgebühr ausden Teilwerten anzurechnen sei, allerdings nach § 15 Abs. 3 RVG insgesamt nichtmehr als eine halbe Geschäftsgebühr aus dem addierten Gesamtwert.21

C. Anrechnung § 3

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20 BGH, Urt. v. 20.5.2014 – VI ZR 396/13 = AGS 2014, 325 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2014,475.

21 Vgl. Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG, § 8 Rn 39.

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Abzurechnen wäre daher wie folgt:

1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VVaus 8.000 EURgem. Vorbem. 3 Abs. 4 VVanzurechnen 592,80 EUR– 0,65 aus 5.000 EUR – 196,95 EUR– 0,65 aus 3.000 EUR – 130,65 EURanalog § 15 Abs. 3 RVG max. 0,65 aus8.000,00 EUR – 296,40 EURGesamt 296,40 EUR

Dem widerspricht Müller-Rabe. Der Wortlaut spreche dafür, dass beide Geschäfts-gebühren hälftig oder maximal zu 0,75 anzurechnen sind. Entstanden sei zweimaleine Geschäftsgebühr. Für die Bildung einer fiktiven Geschäftsgebühr fehle im Ge-setz jeder Anhaltspunkt. Anzurechnen seien daher beide Geschäftsgebühren ohnejede Veränderung:22

1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VVaus 8.000 EURgem. Vorbem. 3 Abs. 4 VVanzurechnen 592,80 EUR– 0,65 aus 5.000 EUR – 196,95 EUR– 0,65 aus 3.000 EUR – 130,65 EURGesamt 265,20 EUR

II. Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf mehrere

Verfahrensgebühren

1. Frage

Außergerichtlich wurden gegenüber dem Gegner 2 Forderungen aus verschiedenenVerträgen einheitlich geltend gemacht. Gerichtlich werden die Forderungen nun ingetrennten Prozessen verfolgt. – Wie erfolgt die Anrechnung?

2. Antwort

Der BGH hat zur Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Trennung des nachfolgen-den Prozesses entschieden, dass nach Trennung eines Prozesses i.S. des § 145Abs. 1 ZPO der gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV anrechenbare Anteil dertatsächlich angefallenen Geschäftsgebühr auf jede der in den gesonderten Einzel-verfahren entstandenen Verfahrensgebühren quotal angerechnet wird entsprechenddem Verhältnis des jeweiligen Einzelstreitwerts zu dem Streitwert des ursprüng-lichen Gesamtverfahrens.23

Die häufigsten Abrechnungsfragen

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§ 3

22 Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV Vorb. 3 Rn 292.23 BGH, Urt. v. 24.9.2014 – IV ZR 422/13 = AGS 2014, 498 m. Anm. N. Schneider.; vgl. auch Enders,

JurBüro 2015, 113.

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N. Schneider geht davon aus, dass wenn eine einheitliche außergerichtliche Angele-genheit in verschiedene gerichtliche Verfahren übergeht, in jedem Verfahren nachVorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV RVG die Geschäftsgebühr hälftig aus dem Wert anzu-rechnen sei, der im gerichtlichen Verfahren fort gilt. Zu beachten sei jedoch, dassdie Summe der anzurechnenden Beträge analog § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als dieHälfte der vorangegangenen Geschäftsgebühr ausmachen darf. Es sei auf die ersteAngelegenheit voll anzurechnen und auf die weitere Angelegenheit der dann nochverbleibende Restbetrag. Werden allerdings beide nachfolgenden Angelegenheitengleichzeitig eingeleitet, sei verhältnismäßig anzurechnen.24

III. Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG bei

Vergütungsvereinbarung

1. Frage

Mit dem Mandanten wurde für die vorgerichtliche Tätigkeit ein Pauschalhonorarvereinbart. Im gerichtlichen Verfahren wurde ein Vergleich erzielt, in dem der Be-klagte auch Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe des mit der Klagegeltend gemachten Betrages übernommen hat. Es wurde eine Kostenquotelung ver-einbart. – Muss in der Kostenfestsetzung eine Anrechnung auf die Verfahrens-gebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vorgenommen werden?

2. Antwort

In einer aktuellen Entscheidung von 2014 hat der BGH in Fortführung seinerRechtsprechung ausgeführt, dass eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr gemäßVorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG dem Grunde nach nicht in Betracht komme,wenn im Verhältnis zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozess-bevollmächtigten keine Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300–2303 VV RVGentstanden ist, sondern die Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine zulässigeHonorarvereinbarung getroffen hat, da sich in einem solchen Fall die Rechtsgrund-lage für die Vergütung in der Vergütungsvereinbarung und nicht in den Vorschriftendes VV RVG finde. Das vereinbarte Honorar sei keine Geschäftsgebühr in diesemSinne; die Anrechnung einer fiktiven Geschäftsgebühr scheide aus. Im Rahmen derKostenfestsetzung sei jedoch zu klären, ob die von den Parteien in einem Vergleichgetroffene Kostenregelung auf der Grundlage erfolgte, dass außerprozessual eineanrechenbare Geschäftsgebühr angefallen oder eine Honorarvereinbarung getroffenworden ist. Nicht zu beanstanden sei der Ausgangspunkt, der Grundsatz der Nicht-anrechenbarkeit unterliege dann einer Einschränkung, wenn ein Rechtsstreit durchVergleich beendet wird und die von den Parteien hierbei getroffene Kostenregelungauf der Grundlage erfolgt ist, dass außerprozessual eine anrechenbare Geschäfts-

C. Anrechnung § 3

119

24 N. Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG, § 8 Rn 40.

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2233

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gebühr angefallen und keine Honorarvereinbarung getroffen worden ist. In einemsolchen Fall könne sich die erstattungsberechtigte Partei nicht erstmals nachträg-lich im Kostenfestsetzungsverfahren darauf berufen, sie habe in Wirklichkeit mitihrem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen. Im Ergebniswurde die Sache daher zurückverwiesen.25

Damit hat der BGH an seinen bereits 2009 getroffenen Entscheidungen festgehal-ten, wonach eine Anrechnung bei einer außergerichtlichen Vergütungsvereinbarungnicht in Betracht komme.26

Zur Festsetzung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vertrat er hingegendie Auffassung, dass die für die Vertretung vor der Vergabekammer zur Festsetzungbegehrte Geschäftsgebühr auch dann auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdever-fahrens anzurechnen sei, wenn der anwaltliche Vertreter des Erstattungsberechtig-ten für diesen auf der Grundlage einer Stundenhonorarvereinbarung tätig gewordenist.27 Die Verpflichtung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten war der An-tragsgegnerin durch Beschluss auferlegt worden. Zudem hat der Senat dahinstehenlassen, ob ein Anrechnungsausschluss auch bei Stundenhonorarvereinbarungen zugelten habe, weil das Honorar hier, anders als bei einer pauschalen Vergütung,zweifelsfrei dem jeweiligen Auftrag zugeordnet werden könne.

Das OLG Hamburg ist dem BGH gefolgt und hat eine Anrechnung abgelehnt, dadie Erstattungspflichtige in Kenntnis der vorgerichtlichen Vergütungsvereinbarungdie Forderung anerkannt hat. Das Bestehen einer Vergütungsvereinbarung könnelediglich dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie in missbräuchlicher Weise ge-troffen worden ist, um die Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG zu umge-hen.28

Das KG ist sogar davon ausgegangen, dass selbst eine Vergütungsvereinbarung, dienur den Ausschluss der Anrechnungsvorschriften zum Gegenstand hat, dazu führe,dass die Bestimmung in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfah-ren nicht anzuwenden sei.29

Da noch nicht alle Fragen abschließend geklärt sind, bleibt die weitere Entwicklungim Rahmen der Kostenfestsetzung abzuwarten.

Die häufigsten Abrechnungsfragen

120

§ 3

25 BGH, Beschl. v. 16.10.2014 – III ZB 13/14 = AnwBl 2015, 274 = RVGreport 2015, 72 ff. m. Anm.Hansens.

26 BGH, Beschl. v. 18.8.2009 – VIII ZB 17/09; BGH, Beschl. v. 9.9.2009 – Xa ZB 2/09.27 BGH, Beschl. v. 17.6.2014 – X ZB 8/13.28 OLG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2014 – 8 W 131/14.29 KG Berlin, Beschl. v. 16.7.2010 – 5 W 126/10.

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IV. Kettenanrechnung

1. Frage

Der Mandant wurde vorgerichtlich, im Mahnverfahren und im streitigen Verfahrenvertreten. Durch die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3Abs. 4 VV RVG verbleibt von der Mahnverfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVGnur noch eine 0,35-Gebühr. – In welcher Höhe ist die Mahnverfahrensgebühr nachNr. 3305 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens nachNr. 3100 VV RVG anzurechnen?

2. Antwort

Vorliegend ist trotz der vorangegangenen Anrechnung der Geschäftsgebühr die vol-le 1,0-Mahnverfahrensgebühr anzurechnen. Der BGH hat 2010 im Rahmen der Er-stattung entschieden, dass wenn die anwaltliche Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300VV RVG tituliert und dem Erkenntnisverfahren ein Mahnverfahren mit gleichenGegenstandswerten vorausgegangen sei, bei der Kostenfestsetzung die gemäßNr. 3305 VV RVG entstandene Verfahrensgebühr für die Tätigkeit im Mahnverfah-ren auf die gemäß Nr. 3100 VV RVG entstandene Verfahrensgebühr in vollem Um-fang anzurechnen sei.30 Das ergibt sich auch daraus, dass der Rechtsanwalt bei ei-ner vorgesehenen Anrechnung beide Gebühren fordern kann, jedoch nicht mehr alsden um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.Beide Gebühren entstehen daher in voller Höhe. Das OLG Hamm hat dies für denFall der Anrechnung der Verfahrensgebühren für selbstständiges Beweisverfahren,Mahnverfahren und streitiges Verfahren bestätigt.31

PraxistippGrundlage der Anrechnung ist demnach immer die entstandene Gebühr und nichtder nach Anrechnung verbleibende Restbetrag.32 Dies gilt für alle gesetzlichenFälle im RVG, in denen mehrere Gebühren nacheinander aufeinander anzurechnensind.

V. Anrechnung sozialrechtliches Widerspruchsverfahren und

einstweiliger Rechtsschutz

1. Frage

In einer sozialrechtlichen Angelegenheit wurde neben dem noch laufenden Wider-spruchsverfahren ein einstweiliges Verfügungsverfahren betrieben. Hierfür wurde

C. Anrechnung § 3

121

30 BGH, Beschl. v. 28.10.2010 – VII ZB 116/09 = AGS 2010, 621 = JurBüro 2011, 80.31 OLG Hamm, Beschl. v. 2.9.2014 – I-25 W 135/14, 25 W 135/14.32 Vgl. auch N. Schneider, AnwBl 2015, 220.

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2277

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eine ungeminderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG abgerechnet. DasGericht vertritt die Auffassung, dass die im Widerspruchsverfahren angefalleneGeschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG hälftig auf die Verfahrensgebühr anzu-rechnen sei. – Muss eine Anrechnung zwischen Widerspruchsverfahren und einst-weiligem Verfügungsverfahren vorgenommen werden?

2. Antwort

Nach altem Recht bis zum 31.7.2013 war umstritten, ob bei vorangegangener Tä-tigkeit im Widerspruchsverfahren und anschließendem oder parallelem Eilverfah-ren nur die reduzierte Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG a.F. anfiel. Eine Ansichtging davon aus, dass auch bei vorangegangenem oder parallelem Widerspruchsver-fahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG für das einstweiligen Verfah-ren nach § 86b SGG anfiele, da dem Widerspruch in der Hauptsache und dem An-spruch auf eine einstweilige Regelung verschiedene Streitgegenstände zugrundelägen. Ein geringerer Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und konkret aufgetreteneSynergieeffekte aufgrund der Vorbefassung seien daher bei der konkreten Bemes-sung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG zu berücksichtigen und nichtdurch Ansatz einer verminderten Gebühr nach Nr. 3103 VV RVG a.F.33 Nach ande-rer Auffassung führte jedoch die Vorbefassung in einem Verwaltungs- oder Wider-spruchsverfahren vor einem Eilverfahren zum Anfall einer verminderten Verfah-rensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG a.F.34

Mit dem 2. KostRMoG ist die verminderte Verfahrensgebühr bei Vorbefassung ent-fallen und auch im Sozialrecht das Anrechnungsmodell eingeführt worden. Die An-rechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG setzt eine Gegenstandsidentität voraus.§ 17 Nr. 4b RVG bestimmt, dass das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahrenüber den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Auf-hebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Ver-waltungsakts verschiedene Angelegenheiten sind. In der Literatur wird darausgeschlossen, dass die Verfahrensgebühr für das Eilverfahren grundsätzlich anrech-nungsfrei bliebe, da die Tätigkeit in einem Verwaltungs- oder Widerspruchsver-fahren der Angelegenheit im Eilrechtsschutz nicht vorausginge und es sich nichtum denselben Streitgegenstand handele. Im Gegensatz zum Hauptsacheverfahrengehe es beim einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Regelung eines vorläu-figen Zustandes, bei dem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu

Die häufigsten Abrechnungsfragen

122

§ 3

33 LSG NRW, Beschl. v. 30.4.2013 – L 6 AS 1912/12 B; LSG NRW, Beschl. v. 25.5.2012 – L 19 AS303/12 B; SG Berlin, Beschl. v. 20.1.2010 – S 165 SF 657/09 E.

34 LSG NRW, Beschl. v. 2.9.2014 – L 20 SO 317/13 B; SG Saarland, Beschl. v. 24.2.2014 – S 26 SF48/13 E.

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machen sind. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn vor dem Eilverfahren beider Behörde ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestelltworden sei.35

Dieser Auffassung ist zuzustimmen, da sie der Systematik des Gesetzes entspricht.Im Hinblick auf die Entscheidungen zur reduzierten Verfahrensgebühr Nr. 3103VV RVG a.F. und die ohnehin sehr restriktive Auslegung der Gebührentatbeständein Sozialsachen bleibt allerdings abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung hier ent-wickelt. Insbesondere da auch im zivilrechtlichen Bereich im Falle einer Abmah-nung und anschließendem einstweiligen Verfügungsverfahren von der wohl über-wiegenden Auffassung eine Anrechnung bejaht wird.

Zu berücksichtigen ist jedoch in jedem Fall, dass eine Anrechnung jedenfalls nurdann in Betracht käme, wenn eine Zahlung auf die Geschäftsgebühr tatsächlich be-reits erfolgt ist.36

D. Auswärtiger Rechtsanwalt

I. Terminsvertreter

1. Frage

Der Hauptbevollmächtigte wurde im Termin durch einen am Gerichtsort ansässigenKollegen vertreten, um Reisekosten zu sparen. Dafür wurden im Kostenfestset-zungsantrag eine zusätzliche 0,65-Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG zzgl.Auslagen geltend gemacht. Die Zulässigkeit der Beauftragung eines Terminsvertre-ters aufgrund andernfalls hoher erstattungsfähiger Reisekosten ist unstrittig, derRechtspfleger bittet jedoch um Glaubhaftmachung der Gebühr nach Nr. 3401 VVRVG. – Wie ist das zu verstehen?

2. Antwort

In der Praxis wird häufig zwischen Haupt- und Unterbevollmächtigtem ungeachtetder berufsrechtlichen Problematik eine Gebührenteilung vereinbart, ohne daskonkrete Auftragsverhältnis zu klären. Hinsichtlich der Gebühren eines Termins-vertreters bzw. Unterbevollmächtigten kommt es jedoch entscheidend darauf an, obdessen Beauftragung durch den Hauptbevollmächtigten im Namen des Man-danten oder aber im eigenen Namen erfolgt ist.

Der BGH hatte bereits 2011 darauf hingewiesen, dass der unterbevollmächtigteTerminsvertreter seine Vergütung entweder durch die Partei nach dem RVG oderdurch den Prozessbevollmächtigten aufgrund interner Vereinbarung mit ihm erhal-ten kann. Bei Unklarheit könne der Hauptbevollmächtigte die Gebühren nach dem

D. Auswärtiger Rechtsanwalt § 3

123

35 AnwK-RVG/Wahlen/Schafhausen, VV 3102 Rn 13.36 Hess. LSG, Beschl. v. 3.2.2015 – L 2 AS 605/14 B.

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3300

Page 126: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

RVG in der Kostenfestsetzung daher nur verlangen, wenn er eine Berechnungnach § 10 RVG des Unterbevollmächtigten an den Mandanten zur Glaubhaft-machung vorlegt.37

Im Nachgang zu dieser Entscheidung hat auch das OLG Koblenz nochmal fest-gestellt, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG füreinen Terminvertreter nur anfallen, wenn dieser von der Partei selbst beauftragtwird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auf-trag zur Terminsvertretung erteilt. Im Kostenfestsetzungsverfahren reiche deshalbzur Glaubhaftmachung die Vorlage einer Kostenberechnung allein des Prozess-bevollmächtigten mit Einstellung der für den Terminvertreter angesetzten Gebüh-ren und Auslagen nicht aus ebenso wenig wie dessen anwaltliche Versicherung.38

PraxistippIm Falle einer Terminsvertretung ist vorab das konkrete Auftragsverhältnis zu klä-ren. Die gesetzlichen Gebühren nach Nrn. 3401 ff. VV RVG fallen nur dann an,wenn die Beauftragung im Namen des Mandanten erfolgte, was bei einer Abredezur Gebührenteilung in der Regel nicht der Fall sein dürfte. Der Anfall der gesetz-lichen Gebühren sollte im Kostenfestsetzungsverfahren durch eine dem Antragbeigefügte vom Terminsvertreter auf den Mandanten ausgestellte Rechnung glaub-haft gemacht werden.

II. Vorzeitige Beendigung beim Terminsvertreter

1. Frage

Es erfolgte eine Beauftragung als Terminsvertreter. Nach Erhalt der Akten und Ein-arbeitung in die Sache wurde der anberaumte Termin einen Tag vorher abgesagt, dasich die Parteien geeinigt haben. – Was kann jetzt abgerechnet werden?

2. Antwort

Vorliegend ist entscheidend, ob die Beauftragung im eigenen Namen des Haupt-bevollmächtigten oder im Namen des Mandanten erfolgt ist. Im zweiten Fall sindGebühren nach dem RVG angefallen. Beschränkte sich der Auftrag auf die Vertre-tung in einem Termin im Sinne der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG und endet der Auf-trag, bevor der Termin begonnen hat, ist eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3405VV RVG angefallen. Erfolgte die Beauftragung im eigenen Namen des Haupt-bevollmächtigten, kommt es für den Vergütungsanspruch auf die Vereinbarung an.

Die häufigsten Abrechnungsfragen

124

§ 3

37 BGH, Beschl. v. 13.7.2011 – IV ZB 8/11.38 OLG Koblenz, Beschl. v. 25.7.2012 – 14 W 400/12.

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3333

Page 127: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

III. Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort

1. Frage

Die Gegenseite, ansässig im Gerichtsbezirk, hatte einen Rechtsanwalt außerhalbdes Gerichtsbezirks mit der Vertretung beauftragt. Für die Wahrnehmung des Ter-mins sind daher Reisekosten beim Prozessbevollmächtigten angefallen. Die Kostender Gegenseite hat der Mandant zu tragen. – Sind die Reisekosten zu erstatten?

2. Antwort

Nach § 91 Abs. 2 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechts-anwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten einesRechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist undam Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuzie-hung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung not-wendig war. Nach dem Wortlaut erfolgt eine Notwendigkeitsprüfung der Reisekos-ten jedoch nur, wenn der Rechtsanwalt nicht in dem Bezirk des Prozessgerichtszugelassen ist. Die inzwischen herrschende Meinung geht daher davon aus, dassdie Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts immer er-stattungsfähig sind,39 auch wenn er weiter vom Gerichtsort entfernt seinen Sitz hatals die Partei. Allerdings folgen dem nicht alle Untergerichte wegen der Annahmeeines Verstoßes gegen das Gebot der Kostenersparnis.

Hat der Anwalt hingegen seinen Sitz außerhalb des Gerichtsbezirks, während diePartei innerhalb des Gerichtsbezirks wohnt, ist die Erstattung der Reisekosten inder Höhe umstritten. Während ein Teil davon ausgeht, dass in diesem Fall zumin-dest die Fahrtkosten bis zur am weitesten entfernten Gerichtsbezirksgrenze als er-forderlich anzusehen und ohne Notwendigkeitsprüfung zuzusprechen sind,40 bil-ligen sie andere lediglich bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohnsitzder Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten zu.41

PraxistippDie Erstattung von Mehrkosten durch Beauftragung eines auswärtigen Rechts-anwalts ist nach wie vor ein häufiger Streitpunkt in der Kostenfestsetzung. Auchwenn noch einige Details umstritten sind, ist vieles bereits höchtsrichterlich ge-klärt. Um nicht in die Haftungsfalle zu laufen, sollte man sich daher unbedingt mitder Erstattungsproblematik vertraut machen.

D. Auswärtiger Rechtsanwalt § 3

125

39 AG Gießen, Beschl. v. 22.9.2014 – 47 C 329/12; LG Krefeld, Beschl. v. 26.3.2014 – 2 O 294/13;LG Gera, Beschl. v. 5.6.2013 – 2 O 1640/11; OLG Dresden, Beschl. v. 24.2.2010 – 3 W 196/10, 3W 0196/10.

40 LG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2014 – 6 O 455/11; OLG Schleswig, Beschl. v. 24.7.2015 – 9 W26/15.

41 OLG Celle, Beschl. v. 22.6.2015 – 2 W 150/15.

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Page 128: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

E. Beratungs- und Prozesskostenhilfe

I. Aufrechnung

1. Frage

Der Mandant wurde im Rahmen der Beratungshilfe im sozialrechtlichen Wider-spruchsverfahren vertreten, die Behörde hat die Kosten zu erstatten. In einem ande-ren Fall wurde im sozialgerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Inbeiden Fällen wurde die Festsetzung gegen die Behörde beantragt, doch diese rech-net mit Ansprüchen, die sie noch gegen den Mandanten hat, auf. – Ist das zulässig?

2. Antwort

Häufig stehen dem Jobcenter gegen den Mandanten Rückzahlungsansprüche zu. Inletzter Zeit ist verstärkt zu beobachten, dass im Fall erfolgreicher Widerspruchs-und Klageverfahren der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts durch eine Auf-rechnung des Jobcenters mit bestehenden Ansprüchen gegen den Mandanten zuFall gebracht wird. Das LSG Mainz hat sich ausführlich mit der Möglichkeit einerAufrechnung bei Vorliegen eines Freistellungsanspruchs befasst und dabei die Auf-fassung vertreten, dass eine Aufrechnung des Jobcenter mangels Aufrechnungslagescheitere, wenn der Mandant außerhalb von Beratungs- und Prozesskostenhilfe denGebührenanspruch noch nicht erfüllt hat und daher nur ein Freistellungsanspruchbesteht.42

Im Rahmen von Beratungs- und Prozesskostenhilfe sollte unbedingt darauf geach-tet werden, dass die Erstattungsansprüche bei entsprechender Kostenentscheidungdurch den Anwalt ausdrücklich im eigenen Namen geltend gemacht werden. Nach§ 9 S. 2 BerHG geht der Erstattungsanspruch auf den Rechtsanwalt über. Auch imgerichtlichen Verfahren kann der Anwalt bei Bewilligung von Prozesskostenhilfenach § 202 SGG i.V.m. § 126 Abs. 1 ZPO die Gebühren und Auslagen von dem indie Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beitreiben. Dies hat zurFolge, dass nach § 126 Abs. 2 ZPO Einreden aus der Person der Partei nicht zuläs-sig sind. Der Gegner kann nur mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselbenRechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstattensind. Allerdings muss der Anwalt in diesen Fällen die Streitigkeiten um die Ver-gütung im eigenen Namen führen.

Die häufigsten Abrechnungsfragen

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§ 3

42 LSG Mainz, Urt. v. 6.5.2015 – L 6 AS 288/13 = AnwBl 2015, 811 m. Anm. Schafhausen.

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3388

Page 129: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

II. Anzahl der Angelegenheiten in der Beratungshilfe bei

Trennung und Scheidung

1. Frage

Die Mandantin hat einen Beratungshilfeschein erhalten für Trennung und Schei-dung. Es erfolgte eine Vertretung wegen den damit zusammenhängenden Gegen-ständen, u.a. Unterhalt, Umgangs- und Sorgerecht, Zugewinn, Hausrat etc. – Han-delt es sich vorliegend nur um eine Angelegenheit und kann die Geschäftsgebührnach Nr. 2503 VV RVG daher nur einmal abgerechnet werden?

2. Antwort

Der Angelegenheitsbegriff ist auch in der Beratungshilfe nicht gesetzlich definiert.Es gelten die allgemeinen Erwägungen. Die Frage wurde durch die Gerichte sehrunterschiedlich beantwortet. Der Gesetzgeber hatte daher im Referentenentwurfzum 2. KostRMoG eine Erhöhung der Beratungs- und Geschäftsgebühr in der Bera-tungshilfe für jede unter eine andere Nummer des § 111 FamFG fallende Familien-sache vorgesehen. Da sich in der Zwischenzeit jedoch eine gefestigte Auffassung inder Rechtsprechung gebildet hat, wurde von einer dahingehenden Änderung abge-sehen.

Nach derzeitiger überwiegender Rechtsprechung wird bei Erteilung eines Bera-tungshilfescheins für die Angelegenheiten „Trennung, Scheidung und Folgesa-chen“ bei einer anschließenden umfassenden Beratung durch einen Rechtsanwaltvon vier Komplexen ausgegangen, die jeweils als gesonderte gebührenrechtlicheAngelegenheit behandelt werden, sodass die Beratungsgebühr für insgesamt bis zuvier Angelegenheiten geltend gemacht werden kann. Diese typisierten Komplexesind in der Regel:■■ Scheidung als solche,■■ das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),■■ Fragen im Zusammenhang mit Ehewohnung und Hausrat,■■ finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche,

Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung).

Diese Auffassung vertreten u.a.:■■ OLG Stuttgart,43

■■ OLG Frankfurt,44

■■ OLG München,45

■■ LG Dessau-Roßlau,46

E. Beratungs- und Prozesskostenhilfe § 3

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43 OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.10.2012 – 8 W 379/11.44 OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.5.2014 – 20 W 236/13 sowie 20 W 237/13.45 OLG München, Beschl. v. 26.2.2015 – 11 WF 1738/14.46 LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 23.9.2013 – 1 T 97/13.

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■■ OLG Schleswig-Holstein,47

■■ OLG Celle,48

■■ OLG Nürnberg,49

■■ OLG Köln.50

Das OLG Sachsen-Anhalt51 differenziert sogar zwischen folgenden, bis zu sechsverschiedenen beratungshilferechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mitder Beendigung der Ehe:■■ Ehesachen i.S.v. §§ 111 Nr. 1, 121 FamFG,■■ Kindschaftssachen i.S.v. §§ 111 Nr. 2, 151 FamFG (ggf. auch §§ 111 Nr. 10

i.V.m. 266 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 FamFG),■■ Ehewohnungs- und Haushaltssachen i.S.v. §§ 111 Nr. 5, 200 FamFG,■■ Versorgungsausgleichssachen i.S.v. §§ 111 Nr. 7, 217 FamFG,■■ Unterhaltssachen i.S.v. §§ 111 Nr. 8, 231 FamFG (d.h. sowohl Kindschafts- als

auch Ehegattenunterhalt) sowie■■ Güterrecht i.S.v. §§ 111 Nr. 9, 261 FamFG und sonstige Vermögensauseinander-

setzungen (ggf. auch §§ 111 Nr. 10 i.V.m. 266 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 FamFG).

Auch die übrigen OLGs gehen in unterschiedlichem Maße von verschiedenen An-gelegenheiten aus.

Die Anzahl der erteilten Beratungshilfescheine ist für die gebührenrechtliche Be-wertung der Zahl der „Angelegenheiten“, für die Beratungshilfe bewilligt wurde,nach ganz herrschender Meinung grundsätzlich ohne Bedeutung.52 Eine Prüfung,wie viele gebührenrechtliche Angelegenheiten vorliegen, erfolgt danach nicht be-reits im Rahmen der Bewilligung der Beratungshilfe, sondern erst bei der Ver-gütungsfestsetzung durch den Urkundsbeamten. Daher besteht die Möglichkeit,dass bei Erteilung eines Beratungshilfescheins mehrere Angelegenheiten abgerech-net werden, aber auch umgekehrt die Gefahr, dass trotz Vorliegens mehrerer Be-rechtigungsscheine die Vergütung nur einmal festgesetzt wird.

III. Anrechnung von Zahlungen Dritter bei Beratungshilfe

1. Frage

Der Mandant wurde in einem Widerspruchsverfahren gegenüber dem Jobcentervertreten. Dafür war Beratungshilfe bewilligt worden. Die Kosten des Wider-

Die häufigsten Abrechnungsfragen

128

§ 3

47 OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25.4.2013 – 9 W 41/13.48 OLG Celle, Beschl. v. 14.7.2011 – 2 W 141/11.49 OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.3.2011 – 11 WF 1590/10.50 OLG Köln, Beschl. v. 9.2.2009 – 16 Wx 252/08.51 OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.3.2013 – 2 W 25/13.52 OLG Rostock, Beschl. v. 11.5.2010 – 17 W 47/10; KG Berlin, Beschl. v. 26.1.2010 – 1 W 92/08;

OLG Koblenz, Beschl. v. 23.11.2011 – 4 W 554/11.

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spruchsverfahrens werden zur Hälfte durch die Behörde getragen. Bei Vertretungals Wahlanwalt wäre eine Geschäftsgebühr Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG in Höhe von300,00 EUR angemessen. – Kann aufgrund der bewilligten Beratungshilfe trotzdemgegenüber dem Jobcenter abgerechnet werden? Was kann dann noch aus der Staats-kasse gefordert werden?

2. Antwort

Die Bewilligung von Beratungshilfe soll dem Bedürftigen den Zugang zum Rechtsichern, nicht aber einen erstattungspflichtigen Dritten entlasten. § 9 BerHG legtdaher fest: Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahr-nehmung seiner Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungspersondie Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Der Anspruch geht aufdie Beratungsperson über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Recht-suchenden geltend gemacht werden.

Ist daher das Jobcenter zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten dem Grunde nachverpflichtet, steht die Beratungshilfe nicht entgegen. Aufgrund des gesetzlichenForderungsübergangs kann und sollte der Anwalt den Anspruch im eigenen Namengeltend machen. Er kann dabei die gesetzliche Wahlanwaltsvergütung fordern.Im Festsetzungsantrag sollte dabei unmissverständlich ggf. unter Hinweis auf § 9BerHG zum Ausdruck gebracht werden, dass der Anspruch im eigenen Namenverfolgt wird. Andernfalls läuft der Anwalt Gefahr, dass die Gegenseite mit eigenenAnsprüchen gegen den Mandanten aufrechnet.

Die Bewilligung der Beratungshilfe gibt dem Anwalt einen unmittelbaren An-spruch auch gegenüber der Staatskasse auf Zahlung der Beratungshilfevergütungunabhängig von einer Erstattungspflicht des Dritten. Es besteht daher ein Wahl-recht des Anwalts, ob die Vergütung im Rahmen der Beratungshilfe oder beieiner Erstattungspflicht vom Dritten beansprucht wird. Der Anwalt ist aller-dings verpflichtet, bei einer Zahlung aus der Staatskasse die Erstattungspflicht ei-nes Dritten anzugeben.

Wird der Vergütungsanspruch gegenüber dem Jobcenter geltend gemacht und erhältder Anwalt im vorliegenden Fall eine Zahlung auf die Geschäftsgebühr in Höhevon 150 EUR, ist umstritten, ob er darüber hinaus noch Gebühren im Rahmen derBeratungshilfe erlangen kann, solange die Höhe der gesetzlich entstandenen Ge-schäftsgebühr noch nicht erreicht ist.

Nach § 58 Abs. 1 RVG werden Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Bera-tungshilfegesetzes erhalten hat, auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütungangerechnet. In der Literatur wird dabei teilweise zugunsten des Anwalts die Auf-fassung vertreten, dass die Zahlungen des Anspruchsgegners auf die aus der Staats-

E. Beratungs- und Prozesskostenhilfe § 3

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kasse zu zahlende Anwaltsvergütung nur dann zu verrechnen seien, wenn der demRechtsanwalt zustehende Anspruch auf eine Wahlanwaltsvergütung voll befriedigtist.53 Nach dieser Auffassung könnte neben der Zahlung durch das Jobcenter auchdie Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG im Rahmen der Beratungshilfe bean-sprucht werden, da die gesetzliche Vergütung von 300 EUR damit nicht erreichtwird.

Nach ganz herrschender Meinung hingegen sind Zahlungen der Gegenseite nach§ 9 BerHG auf die aus der Staatskasse zu zahlenden Beratungshilfegebühren in vol-ler Höhe anzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob der volle Gebühren-anspruch des Wahlanwalts erreicht wird. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlautdes § 58 Abs. 1 RVG. Darüber hinaus beziehe sich § 58 Abs. 2 RVG, der eine An-rechnung zunächst auf die Differenz vorsieht, ausdrücklich nur auf Gebühren nachTeil 3, eine analoge Anwendung scheide aus.54 Da die Zahlung der hälftigen Ge-schäftsgebühr die Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG übersteigt, kann danach kei-ne Vergütung aus der Staatskasse mehr beansprucht werden.

PraxistippDie Tätigkeit im Rahmen eines Beratungshilfemandats schließt den Anspruch aufErstattung der gesetzlichen Vergütung durch den Gegner nicht aus. Der Anwaltkann wählen, wen er in Anspruch nimmt. Um eine eventuelle Aufrechnung mitGegenansprüchen zu vermeiden, sollte der Anspruch nach § 9 BerHG insbesonde-re in sozialrechtlichen Angelegenheiten ausdrücklich im eigenen Namen geltendgemacht werden.

IV. Anrechnung von Zahlungen des Mandanten bei PKH

1. Frage

Für den Mandanten wurde ein zivilrechtliches Klageverfahren eingeleitet und Pro-zesskostenhilfe beantragt. Hierfür hat er einen Vorschuss geleistet. Nunmehr wurdedie Prozesskostenhilfe bewilligt. – Muss die Zahlung des Mandanten auf die Ver-gütung aus der Staatskasse angerechnet werden?

2. Antwort

Nach § 58 Abs. 2 RVG sind in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nachTeil 3 VV RVG bestimmen, Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt voroder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen,

Die häufigsten Abrechnungsfragen

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§ 3

53 AnwK-RVG/Fölsch, § 58 Rn 9; NK-GK/Köpf, RVG, § 58 Rn 6.54 Vgl. u.a. AG Aurich, Beschl. v. 14.2.2013 – 17 II 169/12; LG Detmold, Beschl. v. 7.7.2011 – 3 T

5/11; AG Mosbach, Beschl. v. 15.3.2011 – 146/10 BHG; OLG Bamberg, Beschl. v. 16.1.2009 – 4W 171/08; OLG Celle, Beschl. v. 29.12.2010 – 2 W 383/10; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG,§ 58 Rn 32; Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, § 58 Rn 8.

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für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzun-gen des § 50 RVG besteht.

Dies gilt jedoch nach dem Schrifttum nur, wenn die Zahlung vorbehaltlos erfolgte.Auch hier gelte die Regelungsfreiheit der Privatautonomie, die Staatskasse habekeinen Anspruch darauf, dass nur unbedingt geleistet werde. Es sei daher zulässig,dass beispielsweise die Bestimmung getroffen werde, dass der Anwalt die Zahlungganz oder in einer bestimmten Höhe nur behalten dürfen soll, falls Prozesskosten-hilfe nicht bewilligt wird. Eine solche Bedingung brauche dabei nicht ausdrücklicherklärt zu werden, sondern könne sich bereits aus den Umständen ergeben, wasdurch Auslegung zu ermitteln sei.55 Eine solche Bestimmung könne auch nochnachträglich getroffen werden, jedoch nur, solange keine Tilgung eingetreten ist.Dabei ist zu beachten, dass dies bereits der Fall ist, wenn ein Anspruch des Anwaltserfüllbar wird, was mit der Entstehung des Anspruchs, also mit der ersten einen Ge-bührentatbestand erfüllenden Tätigkeit des Anwalts, und nicht erst mit der Fällig-keit, gegeben sei.56

§ 55 Abs. 5 S. 2 RVG bestimmt, dass der Antrag die Erklärung zu enthalten hat, obund welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhaltenhat. Dabei sind alle etwaigen Zahlungen und Vorschüsse anzugeben und die An-rechnungsprüfung durch das Gericht vorzunehmen. Wurde eine entsprechende Be-stimmung durch den Mandanten getroffen, sollte bei Angabe der Zahlung auf eineentsprechende Rückzahlungspflicht hingewiesen werden.

V. Erstreckung der VKH bei Mehrvergleich in Ehesachen

1. Frage

In einem Scheidungsverfahren mit Versorgungsausgleich, in dem der Anwalt imRahmen von Verfahrenskostenhilfe beigeordnet war, wurde im Termin ein Ver-gleich unter Einbeziehung nichtanhängiger Unterhaltsansprüche sowie Zugewinngeschlossen. Ein entsprechender Mehrwert wurde durch das Gericht festgesetzt. ImAntrag nach § 55 RVG wurden die Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebührauch aus dem Mehrwert berechnet. – Bei der Festsetzung wurde die Differenzver-fahrens- und Terminsdifferenzgebühr abgesetzt und lediglich die Einigungsgebühraus dem Mehrwert zusätzlich berücksichtigt. Hat ein Rechtsmittel Aussicht auf Er-folg?

2. Antwort

Vorliegend kommt es darauf an, wann der unbedingte Auftrag für das Scheidungs-verfahren erteilt wurde und in welchem OLG-Bezirk das Verfahren stattfand.

E. Beratungs- und Prozesskostenhilfe § 3

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55 AnwK-RVG/N. Schneider/Fölsch, § 58 Rn 30.56 Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 58 Rn 6.

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Die Gebühren sind zwar angefallen, nach altem Recht war jedoch umstritten, obbei Abschluss eines Vergleichs unter Einbeziehung nicht anhängiger Gegenständeneben der Einigungsgebühr auch die Verfahrensdifferenz- und Terminsdifferenz-gebühr aus der Staatskasse zu erstatten waren. Während einige Oberlandesgerichtealle auch aus dem Mehrwert angefallenen Gebühren festgesetzt haben,57 bewillig-ten andere lediglich die Verfahrensdifferenz- und Einigungsgebühr58 oder gar nurdie Einigungsgebühr.59

Mit dem 2. KostRMoG wurde der Wortlaut des § 48 Abs. 3 RVG zum 1.8.2013 ge-ändert. Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich nunmehr im Fall des Ab-schlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnissesauf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit derVertrag die benannten Gegenstände betrifft (gegenseitiger Unterhalt der Ehegatten,Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, die Sor-ge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, die Regelung desUmgangs mit einem Kind, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und denHaushaltsgegenständen und die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht). In derGesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, dass in Anbetracht des Meinungs-streits zur alten Formulierung mit der Neufassung des Abs. 3 S. 1 klargestellt wer-den soll, dass im Falle eines Vertragsabschlusses alle in diesem Zusammenhang an-fallenden Gebühren zu erstatten sind. Nur auf diese Weise erhielten Parteien mitgeringem Einkommen die gleiche Möglichkeit, ihre Streitigkeiten möglichst um-fangreich beizulegen, wie Parteien mit ausreichend hohem Einkommen.60

PraxistippIn Altfällen sollte unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung argumentiertwerden, dass es sich nicht um eine Neuregelung, sondern lediglich um eine Klar-stellung handelt und der Gesetzgeber daher bereits zur alten Regelung davon aus-ging, dass alle anfallenden Gebühren aus der Staatskasse zu erstatten sind.

Die häufigsten Abrechnungsfragen

132

§ 3

57 OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.7.2009 – 2 WF 33/09; OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.1.2008 – 8 WF12/08; Saarl. OLG, Beschl. v. 4.4.2008 – 6 WF 19/08; OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.12.2010 – 7WF 1773/10.

58 OLG München, Beschl. v. 17.3.2009 – 11 WF 741/09; OLG Hamm, Beschl. v. 25.5.2012 – II-6 WF108/12, 6 WF 108/12.

59 OLG Bamberg, Beschl. v. 7.11.2007 – 2 WF 54/07; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.9.2008 – II-10WF 23/08, 10 WF 23/08; OLG Celle, Beschl. v. 21.1.2011 – 10 WF 6/11.

60 BT-Drucks 17/11471, 270.

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VI. Erstreckung PKH/VKH bei Mehrvergleich (außerhalb

Ehesachen)

1. Frage

In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren und einem Umgangsverfahren wurde imTermin jeweils ein Mehrvergleich geschlossen und im Streitwertbeschluss der ent-sprechende Mehrwert durch das Gericht auch festgesetzt. Die beantragte Erstre-ckung der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe auf den Abschluss des Vergleichswurde bewilligt, die Festsetzung der abgerechneten Verfahrensdifferenz- und Ter-minsdifferenzgebühr aus dem Mehrwert jedoch abgelehnt. – Zu Recht?

2. Antwort

Nach § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüs-sen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnetworden ist. Bei der Einbeziehung nicht anhängiger Ansprüche erfolgt außer im An-wendungsbereich des § 48 Abs. 3 RVG keine automatische Erstreckung. Die Er-streckung der Prozesskostenhilfe muss daher gesondert beantragt werden. Wurdekein ausdrücklicher Erstreckungsantrag gestellt, aber erst nach dem Abschluss desMehrvergleichs über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden, wird aller-dings teilweise vom Vorliegen eines konkludenten Antrags ausgegangen. Auch indiesem Fall muss jedoch darauf geachtet werden, dass sich die Bewilligung im Be-schluss ausdrücklich auch auf den Vergleich erstreckt und bei Fehlen ggf. eine ent-sprechende Ergänzung nach § 321 ZPO beantragt61 oder Beschwerde eingelegtwird. Dabei ist unbedingt an die 2-Wochen-Frist zu denken. Denn der Urkunds-beamte ist an den Bewilligungsbeschluss gebunden. Zur Sicherheit sollte aber im-mer ein ausdrücklicher Antrag gestellt werden, da nicht alle Gerichte in diesemFall eine stillschweigende Antragstellung bejahen.62

Bereits vor den Änderungen durch das 2. KostRMoG war bei einer Erstreckung derProzesskostenhilfe auch auf den Vergleich insbesondere in den Familiensachen um-stritten, welche der angefallenen Gebühren bei Abschluss eines Mehrvergleichs ausder Staatskasse zu erstatten sind. Während die einen Gerichte alle entstandenen Ge-bühren festsetzten, lehnten andere die Erstattung der Terminsdifferenzgebühr ausdem Mehrwert ab oder bewilligten nur die Einigungsgebühr. Um klarzustellen,dass bei einem Mehrvergleich in Ehesachen im Fall der gesetzlichen Erstreckungnach § 48 Abs. 3 RVG alle Gebühren aus der Staatskasse zu erstatten sind, wurdeder Wortlaut dahingehend geändert, dass sich die Beiordnung im Fall des Abschlus-ses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses aufalle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten erstreckt.

E. Beratungs- und Prozesskostenhilfe § 3

133

61 BAG, Beschl. v. 30.4.2014 – 10 AZB 13/14; LAG Hamburg, Beschl. v. 6.8.2015 – 5 Ta 18/15.62 LAG München, Beschl. v. 2.10.2014 – 5 Ta 279/14.

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5500

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Eine analoge Anwendung auch in anderen Bereichen wird durchweg abgelehnt.Wird im Erstreckungsantrag eine andere Formulierung verwendet und nur die Er-streckung auf den Vergleich beantragt, ziehen die Gerichte jetzt vielmehr den Um-kehrschluss, dass damit lediglich die Einigungsgebühr aus dem Mehrwert umfasstsei. Auch die Gerichte, die vor dem 2. KostRMoG alle Gebühren zugestanden ha-ben, vertreten zunehmend diese Auffassung. So hat das OLG Koblenz ausdrücklichdarauf hingewiesen, dass der Bewilligungsbeschluss zum Zwecke der Ermittlungseiner Reichweite nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen sei. Infolgeder Anwaltsbeiordnung dürfe dabei die Rechtskundigkeit des beigeordnetenRechtsanwalts nicht unberücksichtigt bleiben. Seit der Neufassung des § 48 Abs. 3RVG liege außerhalb dessen Regelungsbereichs daher nicht mehr die Auslegungnahe, dass mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe alle mit dem Mehrver-gleichsabschluss im Zusammenhang stehenden Gebühren von dem Bewilligungs-beschluss umfasst seien.63 Auch das OLG Celle vertritt die Auffassung, dass ohneausdrückliche dahingehende gerichtliche Anordnung außerhalb des Anwendungs-bereichs des § 48 Abs. 3 RVG die Bewilligung nicht die auf den höheren Ver-gleichswert entfallende Verfahrensdifferenz- und Terminsgebühr des beigeordnetenRechtsanwalts erfasst.64 Daneben haben noch weitere Gerichte nur die Einigungs-gebühr zugesprochen.65

Auch wenn man dieser Auffassung nicht folgen mag und noch nicht alle Gerichtediesen Weg beschreiten, ist die Tendenz in der Rechtsprechung eindeutig. Bereitsbeim Erstreckungsantrag muss daher unbedingt darauf geachtet werden, dass sichdie Bewilligung eindeutig auf alle Gebühren bezieht. Hier dürfte man auf Nummersicher gehen, wenn man für den Antrag den Wortlaut des § 48 Abs. 3 RVG verwen-det, da mit dieser Formulierung ausdrücklich klargestellt wurde, dass alle Gebührenerfasst sind. Künftig sollte daher immer Erstreckung der Bewilligung im Fall desAbschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnis-ses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten bean-tragt werden bzw. ganz klar zum Ausdruck gebracht werden, dass sich die Bewil-ligung auf den Mehrwert des Vergleichs, einschließlich der Verfahrens- undTerminsgebühr, erstrecken soll.66

Ist geklärt, welche Gebühren zu erstatten sind, ist teilweise noch die Höhe der Eini-gungsgebühr umstritten. Nach Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1003 VV RVG beträgt dieEinigungsgebühr u.a. auch dann nur 1,0, wenn ein Verfahren über die Prozesskos-tenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche

Die häufigsten Abrechnungsfragen

134

§ 3

63 OLG Koblenz, Beschl. v. 16.9.2014 – 13 WF 810/14.64 OLG Celle, Beschl. v. 26.2.2015 – 10 WF 28/15; a.A. jedoch OLG Celle, Beschl. v. 8.5.2014 – 15

UF 166/13.65 OLG Dresden, Beschl. v. 7.5.2015 – 19 WF 1424/14; OLG Köln, Beschl. v. 2.10.2014 – 12 WF

130/14; LG Detmold, Beschl. v. 29.5.2015 – 3 T 52/15.66 Zecha, RVGprof. 2015, 135.

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Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf denAbschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 3 RVG).Daraus wird von einem Teil der Gerichte geschlossen, dass ein Erstreckungsantragfür den Mehrvergleich bezogen auf die nicht rechtshängigen Gegenstände des Ver-gleichs zu einer Reduzierung der Einigungsgebühr auf 1,0 führt,67 während andereeine Reduzierung ablehnen.68

PraxistippUm keine Gebühren zu verlieren, muss vor Abschluss eines Mehrvergleichs unbe-dingt an einen entsprechenden Erstreckungsantrag gedacht und dabei der Wortlautdes § 48 Abs. 3 RVG verwendet werden. Bei Bewilligung ist zudem der Umfangdes Beschlusses genau zu prüfen und ggf. innerhalb der Frist dagegen vorzugehen.

VII. Teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Klage nur in

Höhe der Bewilligung

1. Frage

Der Mandant möchte wegen einer Forderung über 8.000 EUR klagen. Hierfür sollzunächst einmal Prozesskostenhilfe beantragt und das weitere Vorgehen von derBewilligung abhängig gemacht werden. Da diese nur für eine Forderung von6.000 EUR erfolgt und der Antrag im Übrigen wegen fehlender Erfolgsaussicht zu-rückgewiesen wird, wird Klage auch nur über diesen Betrag eingereicht. Unmittel-bar nach Klagezustellung zahlt der Beklagte die Forderung und der Rechtsstreitwird für erledigt erklärt, die Kosten hat der Beklagte zu tragen. Eine Terminsgebührist nicht angefallen. – Was kann wem gegenüber abgerechnet werden?

2. Antwort

Für die Beantragung der Prozesskostenhilfe fällt eine Verfahrensgebühr nachNr. 3335 VV RVG aus 8.000 EUR nach der Wahlanwaltstabelle § 13 RVG an. So-weit PKH bewilligt wurde, geht diese in der nachfolgenden Verfahrensgebühr nachNr. 3100 VV RVG auf, da nach § 16 Nr. 2 RVG das PKH- und das Hauptsachever-fahren dieselbe Angelegenheit sind. Aufgrund der Forderungssperre nach § 122Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann diese vom Mandanten nicht mehr gefordert werden. Soweitdie PKH abgelehnt wurde, greift die Forderungssperre nicht, sodass die Differenzdem Mandanten in Rechnung gestellt werden kann. Diese könnte auch gemäß § 11RVG festgesetzt werden. Aus dem Wert der Beiordnung ist die Vergütung aus derTabelle des § 49 RVG aus der Staatskasse zu zahlen. Darüber hinaus kann aufgrundder Bewilligung der Anwalt im eigenen Namen die Festsetzung der Vergütung nach

E. Beratungs- und Prozesskostenhilfe § 3

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67 LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.3.2015 – 5 Ta 51/15.68 LAG Düsseldorf, Beschl. v. 13.10.2014 – 13 Ta 342/14.

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§§ 126 i.V.m. 104 ZPO gegen den Beklagten beantragen. Soweit er die PKH-Ver-gütung bereits aus der Staatskasse erhalten hat, ist der Anspruch auf diese nach§ 59 Abs. 1 RVG übergegangen. Er kann dann noch die Differenz zur Wahlanwalts-vergütung zur Festsetzung beantragen.

Vergütung aus der Staatskasse (Wert: 6.000 EUR)

1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 49 RVG 347,10 EURPostentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EURZwischensumme 367,10 EUR19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 69,75 EURGesamt 436,85 EUR

Vergütung vom Beklagten (Wert: 6.000 EUR)

1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG 460,20 EURPostentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EURZwischensumme 480,20 EUR19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 91,24 EURZwischenergebnis 571,44 EURabzgl. Landeskassenübergang, § 59 Abs. 1RVG

– 436,85 EUR

Gesamt 134,59 EUR

Vergütung vom MandantenBei der Berechnung gegenüber dem Mandanten werden 2 verschiedene Berech-nungsweisen vertreten:

1. Auffassung:69

1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3335 VV, § 13 RVG(8.000 EUR) 456,00 EURabzgl. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3335 VV,§ 13 RVG (6.000 EUR) – 354,00 EURZwischensumme 102,00 EUR19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 19,38 EURGesamt 121,38 EUR

Die häufigsten Abrechnungsfragen

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§ 3

69 Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3335 Rn 72.

Page 139: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

2. Auffassung:70

1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG(6.000 EUR) 460,20 EUR1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3335 VV, § 13 RVG(2.000 EUR) 150,00 EURgem. § 15 Abs. 3 RVG max. 1,3 (8.000 EUR) 592,80 EURabzgl. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV,§ 13 RVG (6.000 EUR) – 460,20 EURZwischensumme 132,60 EUR19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 25,19 EURGesamt 157,79 EUR

VIII. Teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Klage

dennoch in voller Höhe

1. Frage

Wie im vorhergehenden Fall wurde Prozesskostenhilfe nur über einen Teil bewil-ligt, die Klage aber dennoch wegen der vollen Forderung in Höhe von 8.000 EUReingereicht und obsiegt. – Was kann jetzt wem gegenüber abgerechnet werden?

2. Antwort

Die Abrechnung gegenüber der Staatskasse sowie dem Beklagten (nun nach einemWert von 8.000 EUR) bleibt gleich. Die Forderungssperre gegenüber dem Mandan-ten nach § 122 Abs. Nr. 3 ZPO greift auch hier wieder nur, soweit PKH bewilligtwurde. Falsch wäre es jedoch, von der Wahlanwaltsvergütung lediglich die nied-rigere PKH-Vergütung in Abzug zu bringen, da so die Forderungssperre bezüglichdes bewilligten Teils unterlaufen würde. Es kann daher nur die Differenz zwischender Wahlanwaltsvergütung aus dem Gesamtwert und einer fiktiven Wahlanwalts-vergütung aus dem bewilligten Wert gegenüber dem Mandanten abgerechnet wer-de.

E. Beratungs- und Prozesskostenhilfe § 3

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70 AnwK-RVG/N. Schneider, § 15 Rn 224.

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Vergütung vom Mandanten71

1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG(8.000 EUR) 592,80 EURabzgl. 1,3-Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV,§ 13 RVG (6.000 EUR) – 460,20 EURZwischensumme 132,60 EUR19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 25,19 EURGesamt 157,79 EUR

IX. Prozesskostenhilfe für einzelne Streitgenossen

1. Frage

In einem gerichtlichen Verfahren wurden 2 Auftraggeber vertreten, wobei dem Ei-nen Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. – Was kann im Rahmen der Prozesskosten-hilfe abgerechnet werden?

2. Antwort

Wurde nur einem von mehreren Streitgenossen Prozesskostenhilfe bewilligt, stelltsich die Frage des Zahlungsanspruchs gegenüber der Staatskasse.

Nach § 7 Abs. 2 RVG schuldet grundsätzlich jeder der Auftraggeber die Gebührenund Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auf-trag tätig geworden wäre.

Die überwiegende zivilrechtliche obergerichtliche Rechtsprechung geht für denFall, dass nur einem von mehreren Klägern oder Beklagten uneingeschränkt Pro-zesskostenhilfe bewilligt wurde und sich die Bewilligung und Beiordnung desRechtsanwalts nicht auf die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG beschränkt,davon aus, dass dem beigeordneten Anwalt die Verfahrensgebühr (ohne Erhöhungnach Nr. 1008 VV RVG für die übrigen Streitgenossen), die Terminsgebühr sowieim Falle einer Einigung die Einigungsgebühr zuzüglich Auslagen und Umsatzsteu-er aus der Staatskasse zu erstatten sind.72

Teilweise wird allerdings auch vertreten, dass wenn nur einem von mehreren Streit-genossen Prozesskostenhilfe bewilligt ist, der gemeinsame Rechtsanwalt aus derStaatskasse nur die 0,3-Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG er-hält73 oder aber der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts auf die

Die häufigsten Abrechnungsfragen

138

§ 3

71 AnwK-RVG/N. Schneider, § 15 Rn 222; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 48 Rn 63.72 OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.8.2012 – 15 W 81/11; OLG Naumburg, Beschl. v. 31.7.2012 – 2 W

58/11; OLG München, Beschl. v. 30.11.2010 – 11 W 835/09.73 OLG Koblenz, Beschl. v. 16.4.2012 – 14 W 194/12.

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Mithaftungsquote des Streitgenossen entsprechend der wertmäßigen Beteiligungam Streitgegenstand beschränkt ist.74

In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung wird ebenfalls überwiegend auf den Um-fang der Bewilligung abgestellt und davon ausgegangen, dass der Vergütungs-anspruch des Anwalts bei uneingeschränkter Beiordnung weder auf den Erhö-hungsbetrag nach Nr. 1008 VV RVG noch eine Quote entsprechend der Gesamtzahlder Vertretenen beschränkt ist.75 Teilweise wird jedoch auch hier der Vergütungs-anspruch auf den kopfteiligen Anteil beschränkt.76

X. Beteiligung im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren

1. Frage

Der ehemalige Mandant wurde in einem Rechtsstreit im Rahmen von Prozesskos-tenhilfe vertreten. 3 Jahre nach Beendigung des Verfahrens kommt vom Gerichterstmals die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung des Mandanten über die aktu-ellen wirtschaftlichen Verhältnisse wegen der Überprüfung einer möglichen Ände-rung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120a ZPO. Mit dem Mandanten be-steht kein Kontakt mehr, die Anschrift ist nicht bekannt. – Muss der Anwaltdennoch tätig werden, obwohl das Verfahren bereits seit langem beendet ist undkann hierfür zumindest eine Vergütung abgerechnet werden?

2. Antwort

Während früher in der Praxis die Mandanten im Überprüfungsverfahren meist di-rekt ohne eine Beteiligung des Anwalts angeschrieben wurden, hat sich dies seiteinigen Jahren geändert. Auslöser waren zwei Entscheidungen des BGH, der ent-schieden hat, dass auch nach dem formellen Abschluss des HauptsacheverfahrensZustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren (§§ 120 Abs. 4, 124ZPO) jedenfalls dann gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten derPartei zu erfolgen haben, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewil-ligungsverfahren vertreten hat.77 Mit ausführlicher Begründung wurde dargelegt,dass das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren noch zum Rechtszug im Sinnedes § 172 Abs. 1 ZPO gehöre. Hintergrund waren – im Ergebnis erfolgreiche – Be-schwerden gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, nachdemder Mandant auf die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nicht reagiert hatte,

E. Beratungs- und Prozesskostenhilfe § 3

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74 OLG Jena, Beschl. v. 15.6.2006 – 9 W 81/06.75 Sächs. LSG, Beschl. v. 9.9.2014 – L 8 AS 1192/12 B KO; Bay. LSG, Beschl. v. 31.7.2013 – L 15 SF

5/13 B; Thür. LSG, Beschl. v. 25.3.2015 – L 6 SF 163/15 B.76 SG Berlin, Beschl. v. 4.11.2014 – S 164 SF 4905/14 E.77 BGH, Beschl. v. 8.12.2010 – XII ZB 38/09; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 8.11.2011 – VII ZB

63/10.

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der Anwalt jedoch nicht beteiligt wurde. Auch das BAG hatte dies zuvor bereits sogesehen.78 Die Untergerichte folgen dem nunmehr in ständiger Rechtsprechung,sodass wirksame Zustellungen nur an den Prozessbevollmächtigten erfolgen kön-nen.

Da das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Pro-zesskostenhilfe beantragt worden ist, nach § 16 Nr. 2 RVG dieselbe gebührenrecht-liche Angelegenheit darstellen, löst die Tätigkeit im Überprüfungsverfahren keineweiteren Gebühren aus. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn man § 15Abs. 5 S. 2 RVG auch in diesen Fällen für einschlägig hält und seit Beendigung derHauptsache mehr als 2 Kalenderjahre vergangen sind. In der Literatur wird dies be-jaht.79 In der Rechtsprechung ist die Frage umstritten. Das AG Trier hat in einemsolchen Fall ebenfalls den Anfall einer neuen Gebühr nach Nr. 3335 VV RVG aner-kannt.80 Das AG Weilburg hingegen lehnte einen weiteren Vergütungsanspruch ab,da die Frist noch nicht zu laufen begonnen habe, weil Angelegenheit im Sinne desGesetzes das gesamte Verfahren einschließlich der VKH-Überprüfung sei.81 Zu be-achten ist in diesem Fall, dass sich der Wert nach § 23a Abs. 1 Hs. 2 RVG nichtnach dem Wert der Hauptsache, sondern nach dem Kosteninteresse richtet.

Insbesondere für Anwälte, die in Rechtsgebieten mit einem hohen PKH/VKH-An-teil tätig sind, stellt dies eine große Belastung dar. Eine praxistaugliche Änderungdurch den Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Prozesskosten- und Bera-tungshilferechts, das zum 1.1.2014 in Kraft getreten ist, wäre daher wünschenswertgewesen, wurde aber leider unterlassen. Um den Kolleginnen und Kollegen den-noch zu helfen, wird im Schrifttum versucht, Lösungsmöglichkeiten zu finden.Eine nachträgliche Entpflichtung wird von den Gerichten in der Regel abgelehnt.Eine Beteiligung im Überprüfungsverfahren dürfte zwar dann ausscheiden, wennder Anwalt im Bewilligungsverfahren nicht beteiligt war und der Mandant Prozess-kostenhilfe selbst beantragt hat. Da dies jedoch in der Praxis nur selten umsetzbarsein dürfte, ist ein neuer Ansatz die kumulative Beschränkung des Auftrags und derVollmacht des Mandanten auf das Bewilligungsverfahren selbst unter Ausschlussdes Nachprüfungsverfahrens.82 Das OLG Brandenburg hat die Beschränkung derProzessvollmacht anerkannt.83 Es bleibt abzuwarten, wie eine solche Beschrän-kung von der Rechtsprechung aufgenommen wird.

Die häufigsten Abrechnungsfragen

140

§ 3

78 BAG, Beschl. v. 19.7.2006 – 3 AZB 18/06.79 Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3335 Rn 44; AnwK-RVG/Mock/Fölsch, VV 3335 Rn 24.80 AG Trier, Beschl. v. 11.2.2014 – 37 F 177/10 = AGS 2015, 24 = AnwBl 2015, 351.81 AG Weilburg, Beschl. v. 17.3.2014 – 20 F 170/10 EAUG sowie Beschl. v. 4.8.2014 – 20 F 170/10

EAUG (VKH).82 Reckin, AnwBl 2014, 322; Hauskötter, RVGprof. 2015, 26.83 OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.11.2013 – 9 WF 209/13 = AnwBl 2014, 363.

Page 143: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

PraxistippNach der derzeitigen Gesetzeslage ist der Anwalt durch das Gericht im Überprü-fungsverfahren zu beteiligen, unabhängig davon, ob noch Kontakt zum Mandantenbesteht. Möchte der Anwalt dies vermeiden, sollten daher bereits bei Übernahmedes Mandats anderweitige Vereinbarungen mit dem Mandanten getroffen werden.Daneben sollte der Anwalt im eigenen Interesse äußerste Sorgfalt auf die Beleh-rung des Mandanten über die Pflichten nach § 120a ZPO einschließlich der Ände-rung der Anschrift verwenden, um sich keinem unnötigen Haftungsrisiko aus-zusetzen.

XI. Beiordnung eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen

Rechtsanwalts

1. Frage

Kann der PKH-Partei auch ein außerhalb des Gerichtsbezirks ansässiger Rechts-anwalt beigeordnet werden, wenn dieser nicht weiter vom Gerichtsort entfernt istals der am weitesten im Gerichtsbezirk ansässige Rechtanwalt?

2. Antwort

Nach § 121 Abs. 3 ZPO, § 78 Abs. 3 FamFG kann ein nicht in dem Bezirk des Pro-zessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurchweitere Kosten nicht entstehen.

Die wohl überwiegende Meinung geht dabei davon aus, dass die Beiordnung einesnicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts im Rah-men der Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe auch dann ohne Ein-schränkung im Sinne von § 121 Abs. 3 ZPO erfolgen kann, wenn die Kanzlei desbeigeordneten Anwalts nicht weiter vom Prozessgericht entfernt ist, als der am wei-testen im Gerichtsbezirk gelegene Ort, da insoweit keine Mehrkosten anfallen.84

F. Einigungsgebühr

I. Einigungsgebühr bei Zwischeneinigung in Kindschaftssachen

1. Frage

Kann in einem gerichtlichen Verfahren wegen Umgangs- oder Sorgerecht für eineZwischeneinigung eine Einigungsgebühr anfallen? Der Urkundsbeamte hat eineFestsetzung der Einigungsgebühr für den gerichtlichen Vergleich, der eine zeitlichbegrenzte Regelung umfasste, abgelehnt.

F. Einigungsgebühr § 3

141

84 OLG Bamberg, Beschl. v. 22.7.2014 – 2 WF 173/14; LArbG Berlin-Brandenburg, Beschl. v.25.4.2014 – 21 Ta 811/14; LSG NRW, Beschl. v. 22.10.2014 – L 20 SO 401/14 B.

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Page 144: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

2. Antwort

Nach Anm. Abs. 5 S. 3 zu Nr. 1000 VV RVG kann eine Einigungsgebühr in Kind-schaftssachen ausdrücklich auch dann für die Mitwirkung am Abschluss eines Ver-trages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis besei-tigt wird, anfallen, wenn über den Gegenstand der Vereinbarung vertraglich nichtverfügt werden kann. Nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 1003 VV RVG entsteht die Eini-gungsgebühr in Kindschaftssachen auch für die Mitwirkung am Abschluss einesgerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung,über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch einegerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getrof-fenen Vereinbarung folgt.

Auch bei einer Zwischeneinigung wird die grundsätzliche Möglichkeit des Anfallseiner Einigungsgebühr von vielen Gerichten bejaht, dabei kommt es jedoch immerauf die Umstände des Einzelfalls und die konkrete Regelung an. Teilweise wird dieEinigungsgebühr zugestanden, wenn der Inhalt der Einigung Gegenstand einesselbstständigen (einstweiligen) Verfahrens sein könnte und durch die Einigung derdamit verbundene Kostenaufwand vermieden wird.85 Das KG Berlin hat es als aus-reichend angesehen, dass die Eltern über den Verfahrensgegenstand wie beim Um-gangsrecht disponieren können und sich die im Zwischenvergleich getroffene Re-gelung nicht lediglich auf eine Verständigung über die weitere Verfahrensweisebeschränkt.86 Das OLG Naumburg fordert eine Einigung nach Anhängigkeit desgerichtlichen Verfahrens und dass zumindest ein partiell wechselseitiges Nach-geben der Beteiligten einen prozessualen Streit beilegt.87 Das OLG Celle verlangt,dass mit der Zwischeneinigung ein konkretes gerichtliches Verfahren (einstweiligesAnordnungsverfahren) vermieden wurde, was – soweit nicht bereits anhängig – zu-mindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bevorgestanden haben muss.88

Eine vorläufige Regelung über den Aufenthalt der Kinder bis zur Einholung einesfamilienpsychologischen Gutachtens löse hingegen keine Einigungsgebühr aus.89

Das OLG Karlsruhe hat im konkreten Fall die Einigungsgebühr mangels Vorliegender Voraussetzungen abgelehnt, es jedoch offen gelassen, ob eine solche entgegenseiner früheren Auffassung dem Grunde nach bei einer Zwischeneinigung anfallenkann.90

Die häufigsten Abrechnungsfragen

142

§ 3

85 OLG Oldenburg, Beschl. v. 5.2.2013 – 3 WF 10/13; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.3.2014 – 6 WF16/14 = RVGreport 2014, 273 m. Anm. Hansens = AGS 2014, 269 m. zust. Anm. Thiel.

86 KG Berlin, Beschl. v. 3.7.2013 – 19 UF 34/12, 19 AR 6/13.87 OLG Naumburg, Beschl. v. 10.9.2013 – 4 WF 82/13.88 OLG Celle, Beschl. v. 20.4.2015 – 15 WF 79/14 = RVGreport 2015, 258 = AGS 2015, 325.89 OLG Hamm, Beschl. v. 2.1.2013 – II-6 WF 254/12, 6 WF 254/12.90 OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.1.2014 – 5 WF 157/13.

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Page 145: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

Bei einer Zwischeneinigung ist zu berücksichtigen, dass der Wert der Einigungs-gebühr sich nach dem Gegenstand richtet, über den die Einigung erfolgte. Dieserkann daher geringer als der Verfahrenswert sein. Das OLG Celle zieht hier ange-sichts der Vergleichbarkeit einer Teil- oder Zwischenlösung mit einer einstweiligenAnordnung für die Festsetzung des Wertes dieser Einigung die Regelung des § 41FamGKG entsprechend heran.91 Werden mehrere Zwischeneinigungen erzielt, ent-steht die Einigungsgebühr nach § 15 Abs. 2 RVG nur einmal aus den addierten Wer-ten, begrenzt auf den Wert des Verfahrens.

Bei Vereinbarungen in Kindschaftssachen, die gerichtliche Maßnahmen nach§§ 1666, 1666a BGB zum Gegenstand haben, wird von einigen Gerichten aller-dings nach wie vor die Möglichkeit einer Einigungsgebühr wegen fehlender Dis-positionsbefugnis der Beteiligten abgelehnt.92

II. Einigungsgebühr bei Verzicht auf Versorgungsausgleich

1. Frage

In einem Scheidungsverfahren haben sich die Parteien darauf verständigt, auf dieDurchführung des Versorgungsausgleichs zu verzichten. Im Rahmen der Festset-zung der VKH-Vergütung verweigert der Urkundsbeamte unter Hinweis auf eineältere Entscheidung die Festsetzung der in Ansatz gebrachten Einigungsgebühr. –Ist für den Verzicht auf Versorgungsausgleich eine Einigungsgebühr angefallen?

2. Antwort

Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG entsteht für die Mitwirkung beim Ab-schluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechts-verhältnis beseitigt wird. Die Gebühr entsteht jedoch nicht, wenn sich der Vertragausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Bei vor dem1.9.2009 eingeleiteten Verfahren hat daher die Rechtsprechung den Anfall einer Ei-nigungsgebühr bei Verzicht auf den Versorgungsausgleich verneint, wenn im Zeit-punkt der Verzichtserklärung des Ausgleichsberechtigten im Versorgungsaus-gleichverfahren weder Streit noch Ungewissheit über Ausgleichsberechtigung und-höhe bestanden hat.93

Seit der Rechtsänderung zum Versorgungsausgleich 2009 wird der Anfall einer Ei-nigungsgebühr von den Oberlandesgerichten nunmehr in der Regel bejaht.

F. Einigungsgebühr § 3

143

91 OLG Celle, Beschl. v. 26.1.2015 – 10 WF 205/14 = RVGreport 2015, 260.92 OLG Saarbrücken, Beschl. v. 4.9.2014 – 6 WF 155/14; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.10.2014 – 7

WF 859/14; OLG Hamm, Beschl. v. 7.6.2013 – II-6 WF 173/12, 6 WF 173/12; OLG Stuttgart,Beschl. v. 23.3.2011 – 8 WF 27/11.

93 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.5.2011 – II-10 WF 2/11.

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Page 146: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

Das OLG Düsseldorf hat dazu umfangreich ausgeführt, dass die zum früherenRechtszustand vertretene Auffassung unter Geltung des neuen Rechts nicht auf-recht zu erhalten sei. Denn zuvor habe sich der Ausgleichsanspruch als Ergebnisder Bilanzierung der wechselseitigen Ansprüche dargestellt, ein Verzicht auf dieDurchführung war deshalb einseitig. Nach neuem Recht sei dagegen ein Verzichtauf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, wenn beide Beteiligte Versor-gungsanwartschaften erworben haben, immer wechselseitig, da nach den §§ 10 ff.VersAusglG kein „Einmalausgleich“, sondern ein „Hin- und Herausgleich“ der je-weiligen Anrechte vorzunehmen sei. Dabei sei jedes Recht einzeln zu betrachtenund auszugleichen. Den mitwirkenden Rechtsanwälten stehe deshalb die Eini-gungsgebühr gemäß Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG zu.94

Verzichten daher beide Ehegatten auf Durchführung des Versorgungsausgleichs,entsteht eine Einigungsgebühr, wenn beiden Ehegatten Ausgleichsansprüche zuge-standen hätten. Ein bloßer Verzicht kann nur dann angenommen werden, wenn le-diglich einem der Ehegatten ein Ausgleichsanspruch zugestanden hätte.95

Eine Einigungsgebühr wird auch für den Fall zugestanden, dass zwar eine gericht-liche Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht insgesamt entbehrlichwerde, sich die Beteiligten aber über eine wesentliche Grundlage für die Durchfüh-rung des Versorgungsausgleichs wie die Berechnung der Startgutschriften oder diezugrunde zu legende Höhe von Anwartschaften endgültig einigen. Der Gegen-standswert der Einigungsgebühr richte sich in diesem Fall nach dem Wert des Teil-vergleichs und sei daher in der Regel niedriger als der Gegenstandswert der Ge-schäfts- oder Verfahrensgebühr.96

Die Gebühr entsteht nach Nr. 1000 Abs. 3 VV RVG auch für die Mitwirkung beiVertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags nichtursächlich war. Erforderlich ist daher in jedem Fall die Mitwirkung. Sofern dieseaufgrund besonderer Umstände aus der Gerichtsakte nicht ersichtlich ist, sollte dieMitwirkung dargelegt werden.

Die häufigsten Abrechnungsfragen

144

§ 3

94 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.11.2012 – II-10 WF 15/12, 10 WF 15/12; vgl. auch OLG Oldenburg,Beschl. v. 6.4.2011 – 13 WF 42/11.

95 OLG München, Beschl. v. 12.1.2012 – 11 WF 2265/11; OLG Oldenburg, Beschl. v. 16.12.2010 –13 WF 155/10; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6.10.11 – 2 WF 155/11; OLG Hamm, Beschl. v.28.7.2011 – II-6 WF 100/11.

96 OLG Hamm, Beschl. v. 2.7.2012 – II-6 WF 127/12; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2.2.2015 – 5 WF157/14.

Page 147: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

G. Gegenstandswerte

I. Gegenstandswert Aufrechnung

1. Frage

Für den Mandanten wird außergerichtlich eine Forderung geltend gemacht, derGegner weist die Forderung zurück und merkt dabei an, er hätte selber auch nochAnsprüche gegen den Mandanten. – Können die Werte addiert werden?

2. Antwort

§ 23 Abs. 1 RVG bestimmt: Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert rich-ten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den fürdie Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Diese Wertvorschriften geltenauch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wennder Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens seinkönnte, S. 3.

Nach § 45 Abs. 1 GKG gilt, dass in einer Klage und in einer Widerklage geltendgemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, zusam-mengerechnet werden. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit demHauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Be-treffen die Ansprüche denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren An-spruchs maßgebend. Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer be-strittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert derGegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie er-geht.97

Vorliegend kommt es daher darauf an, ob der Anspruch des Mandanten unbestrittenbleibt, der Gegner jedoch mit seiner Forderung primär aufrechnet. In diesem Fallwürde nur über den Bestand der Gegenforderung gestritten und eine Addition kämenicht in Betracht. Wird der Anspruch jedoch dem Grunde nach bestritten, wäre wei-ter danach zu differenzieren, ob mit der eigenen Forderung hilfsweise aufgerechnetwird oder diese unbedingt als Gegenanspruch geltend gemacht wird. In diesem Fallwürden beide Werte addiert.

Kurpat führt dazu aus, dass für die Wertberechnung maßgebend sei, ob der Beklag-te die Gegenforderung der Klageforderung ohne anderweitige Verteidigung odernur für den Fall des Scheiterns seiner vorrangig erhobenen Einwendungen gegen-überstelle. Ob von einer Hilfsaufrechnung auszugehen sei, bestimme sich nach

G. Gegenstandswerte § 3

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97 Ausführlich H. Schneider, AGS 2012, 553.

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Page 148: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

dem sachlichen Gehalt der Rechtsverteidigung. Beschränke sich der Streit auf denBestand der Gegenforderung (Hauptaufrechnung), dann sei für eine Werterhöhungkein Raum.98

II. Gegenstandswert Räumungsvergleich

1. Frage

Der Mandant wurde in einem Räumungsverfahren nach Kündigung des Wohnungs-mietvertrages vertreten. In der mündlichen Verhandlung wurde ein Vergleich aus-gehandelt, wonach der Mandant die Kündigung akzeptiert und die Wohnung besen-rein bis zu einem bestimmten Zeitpunkt übergibt. Vom Vermieter erhält er dafüreine Zahlung von 2.000 EUR. Der Streitwert wurde vom Gericht für das Verfahrennach § 41 GKG festgesetzt. Ein Mehrwert für den Vergleich wurde nicht berück-sichtigt. – Muss Beschwerde gegen die Festsetzung eingelegt werden?

2. Antwort

Die Wertfestsetzung ist nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Berechnung der An-waltsgebühren bindend. Beabsichtigt der Anwalt, bei der Vergütung auch einenMehrwert zu berücksichtigen, wäre daher eine Beschwerde nach § 32 Abs. 2 RVGerforderlich. Diese hätte jedoch nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Wertfest-setzung durch das Gericht falsch ist. Entscheidend für den Wert ist dabei immer,worüber die Parteien streiten und nicht worauf sie sich einigen. Unerheblich ist esdaher, worauf sich die Parteien verglichen haben, selbst wenn die nach dem Ver-gleich zu erbringende Leistung wertmäßig über dem verglichenen Anspruchliegt.99 Das OLG Hamm und OLG Karlsruhe haben daher entschieden, dass keinVergleichsmehrwert entstehe, wenn sich die Parteien im Rahmen eines Räumungs-rechtsstreits vergleichsweise über die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages ge-gen Zahlung einer Abfindung bzw. Umzugsbeihilfe einigen.100 Auch das OLGDüsseldorf hat festgestellt, dass eine Berücksichtigung nur dann in Betracht käme,wenn dadurch weitere Streitgegenstände miterledigt werden.101 N. Schneider diffe-renziert ebenfalls. Werde die Umzugsbeihilfe oder eine vergleichbare Abfindunglediglich gewährt, um die Auszugsbereitschaft des Mieters zu erhöhen, kann diesenicht werterhöhend berücksichtigt werden. Werde sie hingegen als Gegenleistungzur Abgeltung anderer nicht anhängiger Ansprüche wie zum Beispiel eventuellerSchadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache oder aufgrundunberechtigter Eigenbedarfskündigung bzw. den teilweisen Verzicht auf eine Räu-

Die häufigsten Abrechnungsfragen

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§ 3

98 NK-GK/Kurpat, GKG, § 45 Rn 31.99 Schneider/Herget/Kurpat, Streitwert-Kommentar, Rn 3835.

100 OLG Hamm, Beschl. v. 17.5.2011 – 7 W 13/11; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.1.2008 – 4 U 145/07.101 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.5.2009 – 24 W 16/09.

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Page 149: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

mungsfrist gewährt, dann wirke sich dies werterhöhend aus. Maßgebend ist dannjedoch nicht der vereinbarte Abfindungsbetrag, sondern der Wert des Anspruchs,der dadurch abgegolten werden soll.102 Denkbar wäre auch die Einbeziehung einesAnspruchs auf Rückzahlung der Kaution. Ist ein Mehrwert aufgrund der Einbezie-hung solcher Ansprüche gegeben, sollte hierzu nach Möglichkeit bereits vor einerWertfestsetzung konkreter Vortrag erfolgen, damit dies vom Gericht berücksichtigtwerden kann.

III. Gegenstandswert Totalschaden

1. Frage

Ist gegenüber der Haftpflichtversicherung bei der Berechnung des Gegenstands-wertes für die Geltendmachung von Schadensersatz auf Totalschadenbasis derRestwert vom Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen?

2. Antwort

Ob der Restwert bei Abrechnung auf Totalschadenbasis in Abzug zu bringen ist,wird unterschiedlich bewertet.

Teile der amtsgerichtlichen Rechtsprechung vertreten die Ansicht, dass bei der Be-rechnung des Gegenstandswerts einer Verkehrsunfallschadensregulierung bei Scha-densabrechnung nach dem vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungs-wert der Restwerterlös abzuziehen sei. Begründet wird dies damit, dass bei derRegulierung nur der tatsächlich entstandene Schaden und die für die Verfolgungdieses Schadens erforderlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen seien.103

Nach der anderen Auffassung bleibe für die außergerichtliche Regulierung der vol-le Sachschaden maßgebend, auch wenn sich der Geschädigte den erzielten oderden erzielbaren Restwert des Fahrzeugs als Vorteilsausgleich anrechnen lassenmuss, da sich die anwaltliche Tätigkeit auch auf die Prüfung des Vorteilsausgleichserstrecke. Etwas anderes gelte nur, wenn der Anwalt von vornherein einen um denRestwert reduzierten Auftrag erhält.104

Auch in der Rechtsprechung wird teilweise, u.a. durch das LG Aachen,105 dieserAnsicht gefolgt, dass der Restwerterlös außer Ansatz bleibe. Entscheidend sei dieHöhe des Schadens im Unfallzeitpunkt, sodass es hierfür gleichgültig sei, ob der

G. Gegenstandswerte § 3

147

102 N. Schneider, AGS 2011 448.103 AG Hildesheim, Urt. v. 28.4.2006 = AGS 2006, 396 m. abl. Anm. N. Schneider; AG Frankfurt, Urt.

v. 12.1.2010 – 31 C 1906/09 – 74; AG Bad Hersfeld, Urt. v. 1.9.2014 – 10 C 531/14 (40) = AGS2015, 363 m. abl. Anm. N. Schneider.

104 Schneider/Herget/Schneider, Streitwert-Kommentar, Rn 5687.105 LG Aachen, Urt. v. 18.12.2014 – 10 O 318/14.

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Page 150: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

Kläger das beschädigte Fahrzeug dem Schädiger zur Verfügung stellt, oder sich ei-nen Restwert anrechnen lässt, oder den Restwert durch Zahlung von Dritten er-hält.106

IV. Gegenstandswert Überprüfung einer

Betriebskostenabrechnung

1. Frage

Für den Mandanten sollte die Betriebskostenabrechnung überprüft werden. Sämtli-che Positionen wurden geprüft. Da einige Positionen zu Unrecht angesetzt wurden,erfolgte eine Vertretung gegenüber dem Vermieter. Insgesamt wurden für die Woh-nung des Mandanten 500 EUR zu viel abgerechnet. Die Rechtsschutzversicherungwill lediglich eine Geschäftsgebühr aus 500 EUR zahlen. – Wie hoch ist der Gegen-standswert für die Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung?

2. Antwort

Zunächst kommt es entscheidend auf den Auftrag an. Der Auftrag zur Überprüfungeiner Betriebskostenabrechnung stellt eine reine Beratungstätigkeit nach § 34 RVGdar, da der Anwalt zunächst beraten soll, ob die Abrechnung korrekt ist. Bezüglichder Vertretung gegenüber dem Vermieter dürfte daher in der Praxis immer nur einbedingter Vertretungsauftrag vorliegen, sofern sich Fehler auf die Höhe der Forde-rung auswirken. Die Geschäftsgebühr fiele dann aus dem konkret beanstandetenBetrag an. Die Gebühr nach § 34 RVG ist wertunabhängig. Sofern keine Verein-barung getroffen wurde, kann für die Beratung höchstens 250 EUR abgerechnetwerden. Dabei ist die konkrete Gebühr unter Berücksichtigung der Kriterien nach§ 14 RVG nach billigem Ermessen durch den Anwalt zu bestimmen. N. Schneiderweist daher zu Recht darauf hin, dass es sich bei der Frage nach dem Wert für dieÜberprüfung einer Betriebskostenabrechnung um ein Scheinproblem handele. Be-züglich einer Erstattung durch die Rechtsschutzversicherung sei zudem problema-tisch, dass die Überprüfung noch keinen Versicherungsfall darstelle. Erst wenn demVermieter ein Fehler vorgeworfen werde, sei ein solcher gegeben. Dann gehe es je-doch nur um die konkrete Durchsetzung einer Rückforderung oder die Abwehr ei-ner Nachforderung.107

Eine solche Differenzierung wird jedoch nicht immer vorgenommen. In der Recht-sprechung wird der Gegenstandswert teilweise mit 1/3 der Gesamtsumme der Ne-benkostenabrechnung angenommen.108 Das AG München hat in zwei Verfahren ei-nen Gegenstandswert bei der Überprüfung einer Nebenkostenabrechnung von 18 %

Die häufigsten Abrechnungsfragen

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§ 3

106 AG Wesel, Urt. v. 25.3.2010 – 27 C 230/10; LG Koblenz, Urt. v. 13.4.1982 – 6 S 415/81.107 N. Schneider, AGS 2015, 6.108 LG Hamburg, Urt. v. 9.10.2009 – 306 S 98/08; AG Berlin-Mitte, Urt. v. 6.10.2010 – 11 C 194/10.

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Page 151: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

bzw. 25 % aus dem Gesamtbetrag der insgesamt angefallenen Nebenkosten zuzüg-lich der Nachforderung des Vermieters als zulässig erachtet.109 Das AG Düsseldorfgeht hingegen von dem Wert des Nachzahlungsbetrages aus und nicht nach derSumme aller Rechnungspositionen, die bei der Berechnung dieser Forderung zu be-rücksichtigen waren.110

Gellwitzki meint, solle der Anwalt die in der Nebenkostenabrechnung insgesamt inRechnung gestellten Betriebskosten im Rahmen eines außergerichtlichen Vertre-tungsauftrages des Mieters gegenüber dem Vermieter überprüfen, richte sich derWert nach dem Gegenstandswert in Höhe der Gesamtsumme der für das Mietobjektin Rechnung gestellten Betriebskosten.111

Müller-Rabe/Mayer stellen darauf ab, welchen Inhalt der anwaltliche Auftrag hat.Habe der Anwalt lediglich den Auftrag, die Nachforderung bei der Betriebskosten-abrechnung abzuwehren, sei auch die Nachforderung lediglich Gegenstandswert.Anders sei es, wenn der Anwalt beauftragt wurde, nicht nur den Nachforderungs-betrag abzuwehren, sondern auch zu prüfen, ob die Abrechnung insgesamt zutref-fend ist. In diesem Falle seien sämtliche Positionen heranzuziehen und der Gesamt-wert aller abgerechneten Positionen sei maßgebend.112

Rohn stellt ebenfalls entscheidend auf den Auftrag ab. Gehe der Auftrag über eineBeratung hinaus und sei der Anwalt mit der vollständigen Überprüfung der Neben-kostenabrechnung beauftragt, entspreche der Gegenstandswert dem Gesamtbetragder abgerechneten Nebenkosten. Die Vorauszahlungen des Mieters spielten dabeikeine Rolle, da sie unstreitig sind. Sei der Auftrag lediglich darauf gerichtet zu er-mitteln, ob die Nachforderung des Vermieters begründet ist, beschränke sich derGegenstandswert auf den Betrag der Nachforderung. Gehe der Auftrag dahin fest-zustellen, ob auch eine Rückzahlung an den Mieter in Betracht komme, könne derWert mit dem Betrag der verlangten Nachzahlung sowie einem Prozentsatz der ge-samten Nebenkosten angesetzt werden, wobei die Summe 25 % der Nebenkostenohne besondere Anhaltspunkte nicht überschreiten sollte.113

PraxistippIst der Anwalt mit der Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung beauftragt,sollte er, um jegliches Risiko zu vermeiden und für die meist umfangreiche Tätig-keit eine angemessene Vergütung zu erhalten, unbedingt mit dem Mandanten eineVergütungsvereinbarung treffen und ausdrücklich darüber belehren, dass die Über-prüfung in der Regel keinen Rechtsschutzfall darstellt.

G. Gegenstandswerte § 3

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109 AG Norderstedt, Urt. v. 15.9.2015 – 47 C 118/15; AG Ahlen, Urt. v. 7.5.2013 – 30 C 103/12; AGMünchen, Urt. v. 6.9.2011 – 155 C 34595/09 sowie 155 C 34596/09.

110 AG Düsseldorf, Urt. v. 11.2.2009 – 22 C 14416/08.111 Gellwitzki, JurBüro 2010, 7 und 452.112 Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, RVG, Anh. VI Rn 78.113 Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, Anh. I Rn 43.

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V. Gegenstandswert im Verfahren auf Festsetzung eines

Ordnungs- oder Zwangsgeldes

1. Frage

Wie bemisst sich der Gegenstandswert im Verfahren wegen der Festsetzung einesOrdnungs- oder Zwangsgeldes? Welche Gebühr fällt an?

2. Antwort

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 13 und 14 RVG sind das Verfahren zur Ausführung derZwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel (§ 888ZPO) und jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß § 890 Abs. 1 ZPO einebesondere Angelegenheit. Die Androhung ist dabei, sofern nicht bereits mit derHauptsache beantragt, Teil der Vollstreckungsmaßnahme und löst bereits die0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus, mit der dann aber auch dernachfolgende Antrag auf Festsetzung des Zwangs- bzw. Ordnungsgeldes mit-umfasst ist.

Die Bemessung des Gegenstandswertes ist umstritten. Einigkeit besteht wohl da-hingehend, dass nicht auf die Höhe des Ordnungs- bzw. Zwangsgeldes abzustellenist. Anders wäre dies nur, wenn es um die Vollstreckung des Ordnungs- bzw.Zwangsgeldes geht oder der Schuldner Beschwerde gegen die Festsetzung ein-legt.114

Nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG richtet sich der Gegenstandswert in der Zwangsvoll-streckung nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unter-lassung für den Gläubiger hat. Dieser Wert muss geschätzt werden.

Nach der wohl h.M. in der Rechtsprechung bemisst sich der Gegenstandswert imVerfahren auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach dem Interesse des Gläubigersan der Durchsetzung der Leistung, was regelmäßig mit dem Wert der Hauptsachegleichzusetzen ist. In diesem Sinne haben u.a. entschieden das OLG Celle,115 OLGKöln,116 OLG Saarbrücken,117 OLG Rostock,118 LAG Hessen,119 VG Würz-burg,120 LAG Hamburg.121

Die häufigsten Abrechnungsfragen

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§ 3

114 OLG Celle, Beschl. v. 4.4.2014 – 4 W 55/14 = AGS 2014, 306 = JurBüro 2014, 437.115 OLG Celle, Beschl. v. 13.8.2007 – 2 W 71/07.116 OLG Köln, Beschl. v. 24.3.2005 – 25 WF 45/05.117 OLG Saarbrücken, Beschl. v. 19.8.2009 – 5 W 181/09 – 66, 5 W 267/09 – 98, 5 W 181/09, 5 W

267/09 sowie Beschl. v. 11.10.2011 – 5 W 211/11 – 93, 5 W 211/11.118 OLG Rostock, Beschl. v. 26.9.2008 – 1 W 82/08.119 Hess. LAG, Beschl. v. 25.4.2014 – 1 Ta 63/14.120 VG Würzburg, Beschl. v. 16.9.2014 – W 1 V 13.1257.121 LAG Hamburg, Beschl. v. 13.1.2011 – 7 Ta 2/11.

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Anders wird dies hingegen von der überwiegenden Meinung bei der Festsetzungeines Ordnungsmittels gemäß § 890 ZPO gesehen und differenziert. Der Unterlas-sungsanspruch unterscheide sich von dem auf ein positives Tun gerichteten An-spruch dadurch, dass er nicht durch einen einmaligen Akt endgültig erfüllt werdenkann, sondern auf einen Dauerzustand ziele, während dessen die verbotene Hand-lung nicht vorgenommen wird. Das konkrete Vollstreckungsverfahren könne daherniemals dazu führen, dass der Anspruch endgültig erfüllt ist.122 Aufgrund des reinrepressiven Charakters sei der Wert nur ein Bruchteil des Anordnungsverfahrens, inder Regel 1/3, wobei sich dieser Bruchteilswert nach den Umständen des jeweiligenEinzelfalles allerdings erhöhen oder ermäßigen könne. Diese Auffassung vertretenu.a. das OLG Celle123 OLG Saarbrücken,124 OLG Düsseldorf125 und das LAGHamburg.126

Das OLG Hamm und KG Berlin haben die Frage nach dem Wert der Festsetzungeines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO offen gelassen. Für die isolierte Androhung,die bereits die Vollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 VV RVG auslöst, haben sie je-doch entschieden, dass der Wert der zu erwirkenden Duldung dem Hauptsachewertentspricht. Eine Festsetzung des Wertes auf einen Bruchteil des Hauptsachewerteskomme nicht in Betracht, weil die Androhung von Ordnungsmitteln die Festset-zung von Ordnungsmitteln für sämtliche in der Zukunft liegenden Verstöße gegendas titulierte Unterlassungsgebot ermöglichen soll.127

Nach wieder anderer Auffassung ist der Wert in beiden Fällen je nach den Umstän-den des Einzelfalles auf den angemessenen Betrag zu schätzen, der regelmäßig un-terhalb des Wertes der Hauptsache liegt, da der Zwang gegenüber dem Schuldnernoch keine Erfüllung ist.128

Bestehen Zweifel wegen des Wertes oder gibt es bei der Festsetzung der Vollstre-ckungskosten darum Streit mit der gegnerischen Partei oder im Rahmen von PKH,sollte eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG beantragt werden.

G. Gegenstandswerte § 3

151

122 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.1.2013 – I-20 W 137/12, 20 W 137/12; LAG Hamburg, Beschl. v.20.1.2015 – 5 Ta 1/13.

123 OLG Celle, Beschl. v. 23.4.2009 – 13 W 32/09.124 OLG Saarbrücken, Beschl. v. 19.8.2009 – 5 W 181/09 – 66, 5 W 267/09 – 98, 5 W 181/09, 5 W

267/09; OLG München, Beschl. v. 10.3.2011 – 33 WF 430/11.125 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.1.2013 – I-20 W 137/12, 20 W 137/12.126 LAG Hamburg, Beschl. v. 20.1.2015 – 5 Ta 1/13.127 OLG Hamm, Beschl. v. 8.5.2014 – I-4 W 81/13, 4 W 81/13; KG Berlin, Beschl. v. 22.8.2014 – 5 W

254/14.128 Schneider/Herget/Onderka, Streitwert-Kommentar, Rn 4357.

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H. Geschäftsgebühr

I. Ärztliches Schlichtungsverfahren

1. Frage

Für den Mandanten werden außergerichtlich Ansprüche aus Arzthaftung geltendgemacht. Dabei erfolgt auch eine Vertretung im Verfahren vor der ärztlichenSchlichtungsstelle. – Kann neben der normalen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VVRVG für das Schlichtungsverfahren eine gesonderte Geschäftsgebühr nach Nr. 2303VV RVG abgerechnet werden?

2. Antwort

Nach allgemeiner Auffassung löst nur die Tätigkeit vor gesetzlich eingerichtetenEinigungs-, Güte- oder Schiedsstellen die Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVGaus. Der Anfall einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG für die Tätig-keit vor der Gutachterkommission bei der Landeszahnärztekammer, vor Schlich-tungsstellen der Landesärztekammern sowie einer kirchlichen Vermittlungsstellewird daher abgelehnt.129 Der BGH hat auch eine analoge Anwendung der Vor-schrift auf ein Verfahren vor der kirchlichen Vermittlungsstelle verneint.130 Für dieTätigkeit fällt daher eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an.

Ob es sich bei der Vertretung wegen der Geltendmachung von Schadensersatz-ansprüchen aus Arzthaftung sowie der Vertretung im Verfahren vor der ärztlichenSchlichtungsstelle gebührenrechtlich um mehrere Angelegenheiten nach Nr. 2300VV RVG handelt, ist dabei strittig.

Das AG Wiesbaden hat entschieden, dass es sich gebührenrechtlich insgesamt nurum eine Angelegenheit handele.131

In der Literatur wird hingegen die Auffassung vertreten, dass die außergerichtlicheGeltendmachung von Ansprüchen in Arzthaftungssachen und die Tätigkeit im Ver-fahren vor einer ärztlichen Schlichtungsstelle verschiedene Angelegenheitensind,132 sodass die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zweimal anfalle.133

Die häufigsten Abrechnungsfragen

152

§ 3

129 AnwK-RVG/Onderka, VV 2303 Rn 69; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 2303 Rn 9.130 BGH, Beschl. v. 15.12.2010 – IV ZR 96/10.131 AG Wiesbaden, Beschl. v. 8.12.2008 – 92 C 5291/08 = JurBüro 2009, 190.132 Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 15 Rn 32.133 Enders, JurBüro 2008, 225; Madert, JurBüro 2009, 191, 193.

7788

7799

Page 155: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

II. Abrechnung von Verhandlungen zwischen den Instanzen

1. Frage

Die Klage wurde in der 1. Instanz abgewiesen. Der Mandant ist damit nicht einver-standen und überlegt, Berufung einzulegen. Nach Erlass des Urteils werden dahermit dem Beklagtenvertreter Verhandlungen geführt und eine Einigung erzielt, so-dass ein Berufungsverfahren entbehrlich wird. – Welche Gebühren können dafürabgerechnet werden?

2. Antwort

Nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG gehören außergerichtliche Verhandlungen mit zumRechtszug. Der Begriff „Rechtszug“ ist im RVG nicht definiert. Sowohl hinsicht-lich Beginn als auch Ende ist der gebührenrechtliche vom verfahrensrechtlichenBegriff des Rechtszugs zu unterscheiden. Dies ergibt sich auch aus § 19 Abs. 1RVG, wonach bestimmte Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten dazugehören, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist.

Die Gebühren hängen daher maßgeblich davon ab, welchen Auftrag der Anwalthatte. Werden die außergerichtlichen Verhandlungen geführt, bevor der Auftrag zurEinlegung eines Rechtsmittels erteilt worden ist, gehören die vom Rechtsanwaltausgeübten Tätigkeiten noch zur ersten Instanz und sind durch die bereits entstan-denen Gebühren abgegolten. Durch den außergerichtlichen Vergleichsabschlussentsteht dann zusätzlich eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG in Höhe von1,0.134 Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG kommt daneben nicht in Be-tracht.

War der Anwalt hingegen bereits mit der Einlegung der Berufung beauftragt undführt erst im Anschluss daran, aber noch vor Einlegung des Rechtsmittels, außerge-richtliche Verhandlungen, gehören diese bereits zur nächsten Instanz. Es handeltsich um eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit, sodass die Gebühren nachNrn. 3200 ff. VV RVG anfallen. Der Anwalt erhält eine 1,1-Verfahrensgebühr nachNr. 3201 VV RVG. Neben der Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG entstehtaußerdem für die auf die Vermeidung des Verfahrens gerichtete Besprechung eineTerminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 VV RVG. Auf Seiten des potentiel-len Berufungsbeklagten dürfte hingegen mangels unbedingten Prozessauftrages fürdie nachfolgende Instanz nur die zusätzliche Einigungsgebühr neben den Gebührender 1. Instanz anfallen, solange keine Berufung eingelegt wurde.

H. Geschäftsgebühr § 3

153

134 Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, § 19 Rn 34; AnwK-RVG/Mock/Fölsch, § 19 Rn 35.

8800

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Page 156: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

I. Mehrvergleich

I. Mitvergleichen nicht anhängiger Ansprüche

1. Frage

In einem erstinstanzlichen Verfahren wegen einer Forderung von 9.000 EUR eini-gen sich die Parteien im Termin über die Klageforderung unter Einbeziehung wei-terer streitiger bisher nicht anhängiger 3.000 EUR. – Wie ist abzurechnen?

2. Antwort

Hat der Anwalt den Auftrag, in einem Verfahren nicht anhängige Ansprüche in Ver-gleichsverhandlungen einzubeziehen, fallen hierdurch zusätzliche Gebühren an.Neben der 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG aus dem rechtshängigenWert entsteht nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG eine 0,8-Verfahrensgebühr, soweit Ver-handlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mitDritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden;der Verhandlung über solche Ansprüche steht es dabei gleich, wenn beantragt ist,eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigungfestzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO). Die Gebühr fällt auch dann an, wenn die Verhand-lungen erfolglos bleiben. Zu beachten ist, dass die Verfahrensgebühren nach § 15Abs. 3 RVG insgesamt nicht höher sein dürfen, als eine 1,3-Verfahrensgebühr ausdem Gesamtwert der verhandelten Gegenstände.

Darüber hinaus ist der Mehrwert auch bei der Terminsgebühr zu berücksichtigen.Soweit nicht lediglich beantragt ist, die Einigung zu Protokoll zu nehmen, Anm.Abs. 3, entsteht die Terminsgebühr bei Verhandlungen zur Einigung über in diesemVerfahren nicht rechtshängige Ansprüche auch aus dem Wert der nichtanhängigenAnsprüche.

Bei Abschluss der Einigung fällt aus dem nichtanhängigen Wert eine 1,5-Eini-gungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG an. Eine Reduzierung auf 1,0 nach Nr. 1003VV RVG kommt nicht in Betracht, da es insoweit nicht auf den Verfahrensauftrag,sondern die Anhängigkeit ankommt. Auch hier ist der Abgleich nach § 15 Abs. 3RVG vorzunehmen.

Die häufigsten Abrechnungsfragen

154

§ 3

8822

8833

Page 157: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

Zu rechnen wäre daher wie folgt:

1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VVaus 9.000 EUR 659,10 EUR0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VVaus3.000 EUR 160,80 EURgemäß § 15 Abs. 3 RVG max. 1,3 aus 12.000 EUR 785,20 EUR1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VVaus 12.000 EUR 724,80 EUR1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VVaus 9.000 EUR 507,00 EUR1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VVaus 3.000 EUR 301,50 EURgemäß § 15 Abs. 3 RVG max. 1,5 aus 12.000 EUR 906,00 EURGesamt 2.318,50 EUR

PraxistippSollen die Kosten durch einen Dritten übernommen werden, ist vor Abschluss desVergleichs zu klären, ob dieser auch eintrittspflichtig ist. Im Rahmen von Verfah-rens- und Prozesskostenhilfe ist unbedingt ein entsprechender Erstreckungsantragzu stellen, eine automatische Erstreckung erfolgt nicht. Mit der Rechtsschutzver-sicherung sollte ebenfalls geklärt werden, ob diese die Mehrkosten übernimmt.Bei Unsicherheiten muss mit dem Mandanten besprochen werden, ob der Mehr-vergleich dennoch geschlossen werden soll.

II. Mitvergleichen anderweitig anhängiger Ansprüche

1. Frage

In einem erstinstanzlichen Verfahren wegen einer Forderung von 9.000 EUR eini-gen sich die Parteien im Termin über die Klageforderung unter Einbeziehung eineranderweitig erstinstanzlich anhängigen Forderung von 3.000 EUR.

2. Antwort

a) Mitverhandeln eines anderweitig anhängigen Anspruchs

Bei der Einbeziehung anderweitig anhängiger Ansprüche ist die Abrechnunggrundsätzlich dieselbe. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Einigungsgebührbei Einbeziehung eines erstinstanzlich anhängigen Anspruchs insgesamt nur inHöhe einer 1,0 aus dem Gesamtwert anfällt. Da der Anwalt die Gebühren wegendesselben Gegenstandes überdies nur einmal fordern kann, sind die Anrechnungs-vorschriften bezüglich der Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VVRVG sowie bezüglich der Terminsgebühr nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVGzu beachten.

I. Mehrvergleich § 3

155

8844

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Page 158: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

Berechnung im mitvergleichenden Verfahren:

1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VVaus 9.000 EUR 659,10 EUR0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VVaus 3.000 EUR 160,80 EURgemäß § 15 Abs. 3 RVG max. 1,3aus 12.000 EUR 785,20 EUR1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VVaus 12.000 EUR 724,80 EUR1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VVaus 12.000 EUR 604,00 EURGesamt 2.114,00 EUR

Eine Anrechnung der vollen 0,8-Verfahrensgebühr aus dem Mehrwert auf die1,3-Verfahrensgebühr in dem mitverglichenen Verfahren würde nicht berücksichti-gen, dass aufgrund des Abgleichs nach § 15 Abs. 3 RVG eine Kappung erfolgt ist.Gleiches gilt für die Terminsgebühr, bei der sich die Gebührendegression auswirkt.Anzurechnen ist jeweils nur der Mehrbetrag, der aufgrund der Einbeziehung ange-fallen ist.

Die Anrechnungsbeträge ermitteln sich im vorliegenden Fall wie folgt:135

Verfahrensgebühr

1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VVaus 9.000 EUR 659,10 EUR0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VVaus 3.000 EUR 160,80 EURgemäß § 15 Abs. 3 RVG max. 1,3aus 12.000 EUR 785,20 EURabzüglich 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VVaus 9.000 EUR – 659,10 EUR

126,10 EUR

Eine gesonderte Terminsgebühr in dem einbezogenen Verfahren wird durch dasMitverhandeln nach h.M. nicht ausgelöst.136 Eine Anrechnung erfolgt daher nurdann, wenn zuvor bereits eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG auf-grund der Wahrnehmung eines Termins oder einer außergerichtlichen Besprechungangefallen war.

Die häufigsten Abrechnungsfragen

156

§ 3

135 Vgl. auch Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG, § 14 Rn 2.136 BAG, Beschl. v. 17.2.2014 – 10 AZB 81/13 = AGS 2014, 213 m. Anm. N. Schneider = RVGreport

2014, 193 m. Anm. Hansens.

Page 159: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

Terminsgebühr

1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VVaus 12.000 EUR 724,80 EURabzüglich 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VVaus9.000 EUR – 608,40 EUR

116,40 EUR

Da nach § 15a Abs. 1 RVG im Fall einer gesetzlich vorgesehenen Anrechnung derRechtsanwalt beide Gebühren fordern kann, jedoch nicht mehr als den um den An-rechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren, hat er einWahlrecht, wo er die Anrechnung berücksichtigt. Er kann daher in dem mitverglei-chenden Verfahren den Mehrwert auch nur bei den Gebühren berücksichtigen, diein dem einbezogenen Verfahren noch nicht angefallen sind, um eine komplizierteVerrechnung zu vermeiden. Relevant kann die Art der Abrechnung allerdings imFalle einer Erstattung durch Dritte, beispielsweise bei unterschiedlicher Kosten-quotelung, Prozesskostenhilfe oder Rechtsschutz, werden. Hier ist zu prüfen, mitwelcher Verrechnung der Mandant den höchsten Betrag erstattet erhält.

b) Zeitgleiche Terminierung

Die vorhergehende Berechnung gilt nicht, wenn beide Verfahren lediglich zeit-gleich terminiert und aufgerufen wurden, ohne dass zuvor eine Verbindung erfolg-te. In diesem Fall wird in beiden Verfahren ein gerichtlicher Termin wahrgenom-men, sodass die Terminsgebühr jeweils gesondert aus dem Wert des maßgeblichenVerfahrens anfällt.137 Bei der Einigungsgebühr ist zu differenzieren: Wurde eineGesamteinigung erzielt, fällt die Einigungsgebühr lediglich einmal aus dem addier-ten Wert an. Liegen hingegen getrennte voneinander unabhängige Einigungen vor,sind zwei Einigungsgebühren aus den Einzelwerten entstanden.

III. Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Mehrvergleich

1. Frage

In einem gerichtlichen Verfahren werden nicht anhängige Ansprüche mitvergli-chen. Hinsichtlich des rechtshängigen Anspruchs war zuvor bereits eine Geschäfts-gebühr angefallen. – Wie erfolgt die Anrechnung der Geschäftsgebühr?

2. Antwort

Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden und istdabei auf eine der entstandenen Verfahrensgebühren gleichzeitig eine Geschäfts-gebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen, ist nach herrschender Mei-

I. Mehrvergleich § 3

157

137 BVerwG, Beschl. v. 11.2.2010 – 9 KSt 3/10 = RVGreport 2010, 186 m. Anm. Hansens; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3104 Rn 118.

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Page 160: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

nung zuerst die Anrechnung der Geschäftsgebühr vorzunehmen und erst im An-schluss die Kappungsgrenze des § 15 Abs. 3 RVG zu prüfen. Es gilt der Grundsatz:erst anrechnen, dann kürzen. Dies gelte unabhängig davon, ob die vorgerichtlicheTätigkeit des Anwalts sämtliche oder nur einen Teil der später rechtshängig gewor-denen Ansprüche umfasst.138

IV. Kosten des Vergleichs

1. Frage

In der mündlichen Verhandlung wurde mit der Gegenseite ein Vergleich unter Ein-beziehung nicht anhängiger Gegenstände geschlossen. Die Kosten des Rechtsstreitswurden gequotelt, die des Vergleichs gegeneinander aufgehoben. In einem anderenVerfahren wurde hingegen ein schriftlicher Vergleich geschlossen. – Welche Ge-bühren können im Kostenausgleichsantrag jeweils in Ansatz gebracht werden?

2. Antwort

Die Frage der Abgrenzung zwischen den Kosten des Rechtsstreits und den Kostendes Vergleichs ist nicht ganz eindeutig.

Die Einigungsgebühr gehört unstreitig zu den Kosten des Vergleichs.

Die Terminsgebühr aus einem rechtshängigen Anspruch gehört hingegen auch beidem Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO nach demBGH zu den Kosten des Rechtsstreits.139

Die wohl vorherrschende Auffassung in der Rechtsprechung ist, dass bei einemVergleich der Parteien in einem Verhandlungstermin über rechtshängige und nichtrechtshängige Ansprüche die durch die Verhandlungen über die nicht rechtshängi-gen Ansprüche verdienten anwaltlichen Gebühren bzw. Gebührenerhöhungen zuden Kosten des Vergleichs gehören und daher im Kostenfestsetzungsverfahren nichtzu berücksichtigen seien.140 Die Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2VV RVG sowie der Mehrbetrag der Terminsgebühr können danach nicht mit ein-bezogen werden, lediglich die Verfahrens- und Terminsgebühr wären anzusetzen.

Die häufigsten Abrechnungsfragen

158

§ 3

138 OLG München, Beschl. v. 7.3.2012 – 11 WF 360/12; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 3.2.2011 – 5 WF220/10; OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.1.2009 – 8 W 527/08; Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, § 15 Rn 115;AnwK-RVG/N. Schneider, § 15 Rn 232; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 15 Rn 87.

139 BGH, Beschl. v. 22.2.2007 – VII ZB 101/06; vgl. auch OLG Naumburg, Beschl. v. 25.6.2010 – 2 W59/10.

140 OLG Celle, Beschl. v. 19.2.2008 – 2 W 272/08 m.w.N.; LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 9.11.2006 –1 T 206/06; OLG Koblenz, Beschl. v. 29.12.2006 – 14 W 802/06.

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Da die Verfahrens- und die Terminsgebühr aus dem Mehrwert schon durch die Ver-gleichsverhandlungen anfallen und nicht erst durch den Vergleich, wird teilweiseaber auch vertreten, dass nur die Vergleichsgebühr von jeder Partei selbst zu tragensei.141

PraxistippAufgrund der bestehenden Unsicherheiten sollte bei Abschluss eines Mehrver-gleichs darauf geachtet werden, dass die Kostenvereinbarung hinreichend genauformuliert ist und eindeutig den Willen der Parteien zum Ausdruck bringt, welcheder Gebühren wie zu verteilen sind.

J. Straf- und Bußgeldsachen

I. „Wiederaufnahme“ des eingestellten Ermittlungsverfahrens

1. Frage

Der Mandant wurde in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vertreten.Nachdem das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, erfolgte die Ab-rechnung einer Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG, einer Verfahrensgebühr nachNr. 4104 VV RVG sowie einer Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG. Das Verfah-ren wurde nun wieder aufgenommen. – Handelt es sich um eine neue Angelegen-heit nach § 17 Nr. 13 RVG, sodass die Gebühren erneut geltend gemacht werdenkönnen?

2. Antwort

§ 17 Nr. 13 RVG gilt nur für die förmlichen Wiederaufnahmeverfahren nach§§ 359 ff. StPO. In diesen entstehen die Gebühren nach den Nrn. 4136 ff. VV RVG.Wird ein Verfahren nach §§ 170 Abs. 2 oder 154 Abs. 2 StPO eingestellt und späterdie Ermittlungen wieder aufgenommen, ist dies nicht von der Vorschrift umfasst. Indiesem Fall bleibt das Verfahren dieselbe Angelegenheit.142 Eine Ausnahme istnach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG lediglich dann gegeben, wenn seit der Einstellung mehrals 2 Kalenderjahre vergangen sind. Der Mehraufwand kann aber gegebenenfallsim Rahmen des § 14 RVG berücksichtigt werden.

Die durch die Einstellung bei Mitwirkung des Anwalts entstandene zusätzliche Ver-fahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG fällt durch die Wiederaufnahme nicht wie-der weg.143

J. Straf- und Bußgeldsachen § 3

159

141 N. Schneider, AGS 2010, 565.142 AnwK-RVG/N. Schneider, § 18 Rn 494; Burhoff, RVGreport 2014, 212.143 AG Tiergarten, Beschl. v. 26.2.2014 – 257 Ds 54/13 = RVGreport 2014, 232 m. zust. Anm. Burhoff.

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Page 162: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

II. Zusatzgebühr bei Einstellung des Strafverfahrens und

Übergang ins Bußgeldverfahren

1. Frage

Das Strafverfahren wurde durch die Mitwirkung des Anwalts eingestellt und dasVerfahren an die Verwaltungsbehörde zwecks Durchführung eines Bußgeldverfah-rens abgegeben, das dann nach nochmaliger Einlassung ebenfalls eingestellt wurde.– Ist im Strafverfahren eine Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG angefallen?

2. Antwort

Nach dem bis zum 31.7.2013 geltenden Recht war umstritten, ob die zusätzlicheGebühr Nr. 4141 VV RVG auch dann entstehen kann, wenn das strafrechtliche Er-mittlungsverfahren zwar eingestellt, die Sache gemäß § 43 OWiG aber an die Ver-waltungsbehörde abgegeben wird. Der BGH hatte sich 2009 der bis dahin vertrete-nen Mindermeinung angeschlossen und den Anfall der Gebühr in diesem Fallverneint.144 Dem sind allerdings nicht alle Gerichte gefolgt.145

Der Gesetzgeber hat durch das 2. KostRMoG für eine Klarstellung gesorgt, indemNr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG dahingehend geändert wurde, dass das Wort „Ver-fahren“ durch das Wort „Strafverfahren“ ersetzt wurde. Die Regelung diene demZweck, den Anreiz zu erhöhen, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigenund soll somit zu weniger Hauptverhandlungen führen.146 Diesem Zweck trage dieGebühr auch dann Rechnung, wenn sich ein Bußgeldverfahren anschließt, von demman nicht absehen kann, ob es später überhaupt noch gerichtlich anhängig seinwird. Das Strafverfahren sei daher losgelöst von dem anschließenden Bußgeldver-fahren zu betrachten.147

Darüber hinaus wird nunmehr in § 17 Nr. 10b) RVG geregelt, dass das strafrecht-liche Ermittlungsverfahren und ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfah-rens anschließendes Bußgeldverfahren verschiedene Angelegenheiten sind. Da dieGebühren in jeder Angelegenheit gesondert anfallen, fällt bei Einstellung auch desBußgeldverfahrens eine weitere Zusatzgebühr nach Nr. 5115 VV RVG an.

Die häufigsten Abrechnungsfragen

160

§ 3

144 BGH, Urt. v. 5.11.2009 – IX ZR 237/08.145 LG Aurich, Beschl. v. 11.8.2011 – 12 Qs 113/11.146 BT-Drucks 15/1971, 227.147 BT-Drucks 17/11471, 282.

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Page 163: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

K. Streitgenossen/Mehrere Auftraggeber

I. Unterschiedliche Beteiligung mehrerer Auftraggeber

1. Frage

In einem Verfahren werden mehrere Auftraggeber vertreten. Diese sind unter-schiedlich am Prozess beteiligt. A, B und C werden als Gesamtschuldner wegeneiner Forderung in Höhe von 10.000 EUR in Anspruch genommen, im Wege derWiderklage machen A und B in diesem Verfahren gemeinsam 6.000 EUR und Callein weitere 4.000 EUR geltend. – Wie ist das abzurechnen?

2. Antwort

Da es sich um ein einheitliches gerichtliches Verfahren handelt, ist gebührenrecht-lich eine Angelegenheit gegeben.

Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber, erhöht sich dieVerfahrensgebühr für jede weitere Person nach Nr. 1008 VV RVG um 0,3. Dies giltbei Wertgebühren nach Anm. Abs. 1 jedoch nur, soweit der Gegenstand der anwalt-lichen Tätigkeit derselbe ist. Die Erhöhung wird dabei nach dem Betrag berechnet,an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind, Anm. Abs. 2. Ist der Gegen-stand der anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe, weil jeder Auftraggeber einen eige-nen Anspruch hat, werden in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegen-stände zusammengerechnet, § 22 RVG.

Die Berechnung der Gebühren bei mehreren Auftraggebern und nur teilweise iden-tischer Beteiligung ist umstritten.

Nach der herrschenden Meinung (Judikatur und Teil der Literatur) wird zunächstdie Verfahrensgebühr ohne Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG aus dem Gesamtwertbzw. dem gemäß § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechneten Wert ermittelt und so-dann eine Erhöhung nach VV 1008 aus dem Wert der gemeinschaftlichen Betei-ligung berechnet. § 15 Abs. 3 RVG wird nicht angewandt.148 Nach der Gegenauf-fassung gilt § 15 Abs. 3 RVG seinem Wortlaut nach bzw. wird entsprechendangewandt, wenn in derselben Angelegenheit neben einer Mehrfachvertretung mitidentischem Gegenstand von dem Anwalt auch noch eine Einzelvertretung wahr-genommen wird. Dann sollen für Teile des Gesamtwertes verschiedene Gebühren-sätze eingreifen.149

K. Streitgenossen/Mehrere Auftraggeber § 3

161

148 OLG Celle, Beschl. v. 6.2.2014 – 2 W 25/14 = RVGreport 2014, 151 m. Anm. Hansens.149 Vgl. zum Streitstand AnwK-RVG/Volpert, VV 1008 Rn 75; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG,

VV 1008 Rn 225.

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Page 164: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

Nach der h.M. wäre daher zu rechnen:

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 aus 20.000 EUR 964,60 EUR0,6-Erhöhung, VV 1008 aus 6.000 EUR 212,40 EUR0,3-Erhöhung, VV 1008 aus 4.000 EUR 75,60 EURGesamt 1.252,60 EUR

Nach der Gegenmeinung wäre zu rechnen:

1,9-Verfahrensgebühr aus 10.000 EUR 1.060,20 EUR1,6-Verfahrensgebühr aus 6.000 EUR 566,40 EUR1,3-Verfahrensgebühr aus 4.000 EUR 327,60 EURGesamt 1.954,20 EURHöchstens aber 1,9 aus 20.000 EUR 1.409,80 EUR

II. Kostenerstattung bei Streitgenossen und gemeinsamem

Anwalt

1. Frage

In einem Zivilprozess wurden zwei Beklagte durch denselben Prozessbevollmäch-tigten vertreten. Während der Beklagte zu 1) seine Kosten selbst zu tragen hat, trägtdie Kosten des Beklagten zu 2) der Kläger. – Welche Kosten können für den Be-klagten zu 2) im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden?

2. Antwort

Bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber in demselben gerichtlichen Verfahrenhandelt es sich grundsätzlich um dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Nach§ 7 Abs. 1 RVG erhält der Anwalt die Gebühren nur einmal. Die mehreren Auftrag-geber werden dabei durch eine Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VVRVG bei Gegenstandsidentität oder durch Wertaddition nach § 22 RVG bei ver-schiedenen Gegenständen berücksichtigt.

Im Innenverhältnis zum Anwalt schuldet dabei jeder der Auftraggeber die Gebüh-ren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinemAuftrag tätig geworden wäre; wobei der Rechtsanwalt insgesamt nicht mehr als dieangefallenen Gebühren fordern kann, § 7 Abs. 2 RVG.

In ständiger Rechtsprechung des BGH und der übrigen Gerichte wird im Rahmender Kostenerstattung allerdings einheitlich davon ausgegangen, dass bei gemein-samer Beauftragung eines Anwaltes durch Streitgenossen und unterschiedlichemProzessausgang der obsiegende Streitgenosse im Regelfall nur den auf ihn entfal-lenden Bruchteil der Anwaltskosten vom Gegner erstattet verlangen kann, entspre-chend der wertmäßigen Beteiligung. Lediglich ausnahmsweise könne sich die

Die häufigsten Abrechnungsfragen

162

§ 3

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Alleinhaftung eines Streitgenossen ergeben, wenn feststeht, dass dieser im Innen-verhältnis für die Kosten des gemeinsamen Anwalts letztlich allein aufzukommenhat.150

Ist von den Streitgenossen nur einer vorsteuerabzugsberechtigt, ist bei der Auftei-lung der Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten dem Erstattungsbetragdes nicht vorsteuerabzugsberechtigten Streitgenossen die Umsatzsteuer hin-zuzurechnen.151

III. Kostenerstattung bei Streitgenossen und verschiedenen PBV

1. Frage

In einem gerichtlichen Verfahren haben sich die Beklagten durch verschiedene Pro-zessbevollmächtigte vertreten lassen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zutragen. – Sind alle Kosten der verschiedenen Rechtsanwälte zu erstatten oder hättendie Beklagten im Hinblick auf die Schadenminderungspflicht einen gemeinsamenRechtsanwalt beauftragen müssen, sodass Kosten nur in dieser Höhe zu erstattensind?

2. Antwort

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann grundsätzlich jeder kosten-rechtlich obsiegende Streitgenosse die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet ver-langen (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Da es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahrenum ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkompliziertenAbwicklung bedarf, gilt etwas anderes nur in besonderen – atypischen – Konstella-tionen. Danach ist von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten nur dann auszuge-hen, wenn feststeht, dass für die Beauftragung eines eigenen Prozessbevollmächtig-ten kein sachlicher Grund besteht. Verweist der Streitgenosse dagegen auf plausibleund schutzwürdige Belange, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Streitgenosseeinen eigenen Prozessbevollmächtigten einschalten darf, ohne dass er deshalb kos-tenrechtliche Nachteile zu tragen hat.152

Ein Verstoß gegen die aus dem Prozessrechtsverhältnis folgende Pflicht jeder Par-tei, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Obsiegens vom Gegnererstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrerberechtigten Belange vereinbaren lässt, kann jedoch vorliegen, wenn hinsichtlichihrer Rechtsverteidigung Interessenkonflikte zwischen ihnen weder bestanden nochzu erwarten waren. Insoweit können auch Rechtsanwälte, die als Streitgenossen

K. Streitgenossen/Mehrere Auftraggeber § 3

163

150 BGH, Beschl. v. 30.4.2003 – VIII ZB 100/02; BGH, Beschl. v. 20.2.2006 – II ZB 3/05; OLG Kob-lenz, Beschl. v. 18.11.2013 – 14 W 626/13 = RVGreport 2014, 159 m. Anm. Hansens.

151 OLG Nürnberg, Beschl. v. 2.8.2011 – 14 W 1371/11, 14 W 1372/11.152 BGH, Beschl. v. 13.10.2011 – V ZB 290/10; BGH, Beschl. v. 3.2.2009 – VIII ZB 114/07.

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Page 166: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

verklagt werden, unter Kostengesichtspunkten verpflichtet sein, einen gemein-samen Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Der Kosten-erstattungsanspruch kann dann insgesamt auf den Betrag beschränkt sein, der sichbei einer solchen gemeinsamen Beauftragung ergeben hätte.153 Soweit jedoch dieGefahr besteht, dass ein von den anwaltlichen Streitgenossen gemeinsam beauf-tragter Rechtsanwalt wegen eines denkbaren Interessenskonflikts das Mandat ohne-hin nicht hätte weiterführen dürfen, muss es bei dem Grundsatz verbleiben, dassein Streitgenosse seinen eigenen Prozessbevollmächtigten einschalten oder sich ge-gebenenfalls selbst vertreten darf, ohne kostenrechtliche Nachteile tragen zu müs-sen.154

Dies hat der BGH beispielsweise für den Fall einer Klage auf Schadensersatz gegeneine Rechtsanwaltsgesellschaft gemeinsam mit den beruflich zusammengeschlos-senen Rechtsanwälten wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers bejaht.155

Wird ein möglicher Interessenkonflikt zweier Antragsteller in einem gemeinsamenProzess nicht hinreichend glaubhaft gemacht, ist es nach dem OLG Karlsruhe daherrechtsstaatlich missbräuchlich, wenn von beiden Antragstellern die Festsetzung derKosten für je einen eigenen Prozessbevollmächtigten beantragt wird.156

L. Terminsgebühr

I. Terminsgebühr bei schriftlichem Mehrvergleich

1. Frage

In einem zivilgerichtlichen Verfahren wurde ein schriftlicher Vergleich nach § 278Abs. 6 ZPO geschlossen, in den auch nicht anhängige Ansprüche mit einbezogenwurden. – Wie berechnet sich die Terminsgebühr?

2. Antwort

Das OLG Saarbrücken hat hierzu entschieden, dass die Terminsgebühr grundsätz-lich aus dem Gesamtwert anfiele, wenn in einem Rechtsstreit mit vorgeschriebenermündlicher Verhandlung ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werdeund nicht rechtshängige Ansprüche einbezogen worden sind.157

Auch N. Schneider vertritt die Auffassung, dass ein schriftlicher Vergleich unterEinbeziehung nicht anhängiger Ansprüche auch ohne Besprechung die Termins-

Die häufigsten Abrechnungsfragen

164

§ 3

153 BGH, Beschl. v. 2.5.2007 – XII ZB 156/06 = RVGreport 2007, 309 m. Anm. Hansens = AGS 2007,541 m. Anm. Schons; BGH, Beschl. v. 13.10.2011 – V ZB 290/10.

154 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.2.2012 – I-10 W 91/11, 10 W 91/11.155 BGH, Beschl. v. 16.5.2013 – IX ZB 152/11 = AGS 2014, 45.156 OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.12.2014 – 15 W 77/14.157 OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.11.2009 – 9 W 340/09.

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Page 167: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

gebühr aus dem Wert der nicht anhängigen Gegenstände auslöse, da die Anm.Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG nur einen schriftlichen Vergleich erfordere.158

Die Terminsgebühr setzt keine Anhängigkeit voraus, vielmehr reicht ein bestehen-der Verfahrensauftrag, der bereits darin liegen kann, in einem Verfahren weitereAnsprüche mit zu erledigen.159

Müller-Rabe weist dabei darauf hin, Voraussetzung sei, dass der Rechtsanwalt be-reits einen Verfahrensauftrag hatte. Das Erfordernis „in einem solchen Verfahren“bedeute in diesem Zusammenhang nur, dass es sich bei den nicht rechtshängigenAnsprüchen um solche handeln muss, über die, wenn sie rechtshängig gemachtwerden, nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden darf.160

II. Terminsgebühr bei Erledigung der Hauptsache

1. Frage

In einem zivilgerichtlichen Verfahren wurde das schriftliche Verfahren nach § 495aZPO angeordnet. Nachdem der Beklagte die Klageforderung beglichen hat, wurdedas Verfahren für erledigt erklärt. Es erging Kostenbeschluss nach § 91a ZPO. – Isteine Terminsgebühr entstanden?

2. Antwort

Die Terminsgebühr entsteht nach der Anm. Abs. 1 Nr. 1 Nr. 3104 VV RVG auch,wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, imEinverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495aZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahrenein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.

Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach § 495a ZPO allein genügt jedochnicht. Es muss auch eine Entscheidung in diesem ergehen. Der Kostenbeschlussnach § 91a ZPO reicht dabei nicht aus, da dieser auch ohne mündliche Verhandlungergehen kann.161 Die Terminsgebühr bei Kostenentscheidungen kann daher nur an-fallen, wenn tatsächlich ein Termin stattgefunden hat oder eine Besprechung nachVorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG zur Erledigung des Verfahrens stattgefunden hat.

L. Terminsgebühr § 3

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158 Vgl. Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG, § 13 Rn 233.159 N. Schneider, AGkompakt 2015, 18.160 Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3104 Rn 75.161 AnwK-RVG/Onderka, VV 3104 Rn 36; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3104 Rn 28.

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Page 168: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

III. Terminsgebühr bei Teileinspruch gegen VU

1. Frage

Da der Beklagte im Termin nicht erschienen ist, wurde Versäumnisurteil über10.000 EUR beantragt und erlassen. Nach einem Teileinspruch über 4.000 EURwird erneut ein Termin anberaumt. Da der Beklagte wieder nicht erscheint, ergehtein 2. Versäumnisurteil und der Einspruch wird verworfen. – Wie berechnet sichdie Terminsgebühr?

2. Antwort

Nach Nr. 3105 VV RVG fällt die Terminsgebühr in Höhe einer 0,5 an bei Wahrneh-mung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienenoder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnis-urteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung ge-stellt wird.

Nach ganz herrschender Meinung entsteht trotz Antrag auf Erlass eines Versäum-nisurteils die volle 1,2-Terminsgebühr für den Klägervertreter aber auch dann,wenn der Beklagte im Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß vertreten ist, derKlägervertreter aber über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hinaus mitdem Gericht die Sach- und Rechtslage, z.B. Zulässigkeit oder Schlüssigkeit, erör-tert.162 Zur Glaubhaftmachung genügt die anwaltliche Versicherung.163

Wurde im 1. Termin mit dem Gericht die gesamte Sache besprochen, kann hierfürbereits eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG aus dem Wert von10.000 EUR in Ansatz gebracht werden. Da die Terminsgebühr nach § 15 Abs. 2RVG in derselben Angelegenheit nur einmal geltend gemacht werden kann, kämees auf den weiteren Verlauf nicht mehr an. Sie reduziert sich auch nicht dadurch,dass im zweiten Termin die Voraussetzungen für eine (verminderte) Terminsgebührnach Nr. 3105 VV RVG erfüllt worden sind.164

Erscheint der Beklagte im 2. Termin erneut nicht und ergeht daher ein zweites Ver-säumnisurteil, findet der reduzierte Gebührentatbestand nach Nr. 3105 VV RVGkeine Anwendung. Die Vorschrift stellt auf die „Wahrnehmung nur eines Termins“ab. Der BGH hat daher entschieden, dass dem Prozessbevollmächtigten, der sowohldas erste als auch das zweite Versäumnisurteil erwirkt, eine 1,2-Terminsgebühr ge-mäß Nr. 3104 VV RVG und nicht nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VVRVG zustehe.165

Die häufigsten Abrechnungsfragen

166

§ 3

162 BGH, Beschl. v. 24.1.2007 – IV ZB 21/06; Thür. OLG, Beschl. v. 19.1.2015 – 1 W 18/15; KG Ber-lin, Beschl. v. 18.9.2008 – 1 W 425/08.

163 OLG Jena, Beschl. v. 19.1.2015 – 1 W 18/15 = AGS 2015, 323 m. Anm. Schons.164 OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.11.2013 – 2 W 23/13 (KfB).165 BGH, Beschl. v. 18.7.2006 – XI ZB 41/05; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3105 Rn 60.

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Sofern durch das 1. Versäumnisurteil mangels Erörterung oder Besprechung nureine 0,5-Terminsgebühr angefallen war und im 2. Termin die 1,2-Terminsgebührnur noch aus dem Teilwert von 4.000 EUR angefallen ist, liegen für Teile der Ter-minsgebühr verschiedene Sätze vor. § 15 Abs. 3 RVG regelt hierzu: Sind für Teiledes Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teilegesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetragder Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

Die Terminsgebühr berechnet sich danach wie folgt:

0,5-Terminsgebühr, Nr. 3105 VVaus 6.000 EUR 177,00 EUR1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VVaus 4.000 EUR 302,40 EURZwischenergebnis 479,40 EURgem. § 15 Abs. 3 RVG max. 1,2 aus 10.000 EUR (669,60 EUR)Gesamt 479,40 EUR

IV. (Fiktive) Terminsgebühr in (isolierten)

Versorgungsausgleichsverfahren/Kindschaftssachen

1. Frage

In einem isolierten Versorgungsausgleichsverfahren / einer Kindschaftssache wurdeohne Erörterungstermin ein schriftlicher Vergleich geschlossen. – Kann auch ohneTeilnahme am Erörterungstermin eine Terminsgebühr geltend gemacht werden?

2. Antwort

Zunächst besteht die Möglichkeit einer Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2VV RVG, sofern eine außergerichtliche Besprechung mit der Gegenseite mit demZiel der Erledigung des Rechtsstreits stattgefunden hat. Während früher umstrittenwar, ob eine solche auch in Verfahren ohne vorgeschriebene mündliche Verhand-lung anfallen kann, hat der Gesetzgeber mit dem 2. KostRMoG durch Neuformulie-rung der Vorschrift klargestellt, dass eine Terminsgebühr für Besprechungen unab-hängig vom Erfordernis einer mündlichen Verhandlung in allen Verfahren anfallenkann.

Eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG wird hingegen vonder ganz herrschenden Rechtsprechung abgelehnt. Zur Begründung in den Kind-schaftssachen wird angeführt, dass die in § § 155 Abs. 2 FamFG vorgeschriebeneErörterung mit den Beteiligten nicht einer mündlichen Verhandlung im Sinne vonNr. 3104 VV RVG gleichzusetzen sei.166

L. Terminsgebühr § 3

167

166 OLG München, Beschl. v. 24.1.2012 – 11 WF 126/12; OLG Celle, Beschl. v. 13.9.2011 – 10 WF227/11; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.4.2014 – 5 WF 181/13; OLG Schleswig, Beschl. v. 12.2.2014– 15 WF 410/13.

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Page 170: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

Bei den Versorgungsausgleichsverfahren kommt hinzu, dass es sich bei § 221FamFG lediglich um eine Sollvorschrift handele.167

In der Literatur wird diese Auffassung teilweise stark kritisiert. Eine solche Geset-zesauslegung würde nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, durch einenGebührenanreiz eine Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren und eineEntlastung der Gerichte zu erreichen. Es gebe keinen Grund, einen Erörterungster-min, der in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich an-zuberaumen ist und nur im Einverständnis der Beteiligten davon Abstand genom-men werden darf, anders zu beurteilen.168

V. Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich im

sozialgerichtlichen Verfahren

1. Frage

In einem sozialgerichtlichen Verfahren wegen Sozialleistungen wurde mit dem Job-center ein schriftlicher Vergleich geschlossen. Ein Termin vor Gericht oder eine Be-sprechung hat nicht stattgefunden. Die in Ansatz gebrachte Terminsgebühr wurdevom Urkundsbeamten abgesetzt. – Ist eine Terminsgebühr angefallen?

2. Antwort

Vorliegend kommt es darauf an, wann der unbedingte Verfahrensauftrag für das ge-richtliche Verfahren erteilt wurde.

Nach dem bis zum 31.7.2013 geltenden Recht ging die ganz herrschende Auffas-sung in der Rechtsprechung davon aus, dass bei Abschluss eines schriftlichen Ver-gleichs im sozialgerichtlichen Verfahren keine (fiktive) Terminsgebühr nachNr. 3106 VV RVG a.F. angefallen sei, da dieser im Tatbestand nicht enthalten warund Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG keine analoge Anwendung finde.169

Das SG Oldenburg bejahte hingegen mit ausführlicher Begründung entgegen derherrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung auch beim Abschluss eines schrift-lichen Vergleichs den Anfall einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG.170

Die häufigsten Abrechnungsfragen

168

§ 3

167 OLG Dresden, Beschl. v. 26.7.2012 – 20 WF 554/12, 20 WF 0554/12; OLG Schleswig, Beschl. v.10.1.2013 – 15 WF 141/12; OLG Bremen, Beschl. v. 3.9.2012 – 5 WF 112/12; OLG Rostock,Beschl. v. 22.9.2011 – 10 WF 170/11; KG Berlin, Beschl. v. 26.5.2011 – 19 WF 102/11; OLGFrankfurt, Beschl. v. 2.1.2013 – 3 WF 274/12; OLG Köln, Beschl. v. 1.12.2014 – 4 WF 166/14;OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.7.2014 – 11 WF 965/14.

168 Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG, § 28 Rn 41; OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.9.2010 – 8 WF133/10.

169 U.a. LSG NRW, Beschl. v. 23.3.2012 – L 13 SB 180/11 B; Bay. LSG, Beschl. v. 22.11.2011 – L 15SF 69/11 B E; Sächs. LSG, Beschl. v. 9.12.2010 – L 6 AS 438/10 B KO.

170 SG Oldenburg, Beschl. v. 2.4.2012 – S 10 SF 170/11 E.

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Page 171: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

In der Kommentarliteratur wurde ganz überwiegend die Meinung vertreten, dassauch bei einem schriftlichen Vergleich eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVGanfällt, da Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. VV RVG aufgrund einer Regelungslückeanalog anzuwenden sei. Es sei kein sachlicher Grund zu finden, warum in sozialge-richtlichen Verfahren, in denen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert rich-ten, ein schriftlicher Vergleich eine Terminsgebühr auslöst, nicht aber bei Betrags-rahmengebühren.171

Da auch der Gesetzgeber keinen sachlichen Grund sah, den schriftlichen Abschlusseines Vergleichs bei den Betragsrahmengebühren anders zu behandeln als bei denWertgebühren, wurde mit dem 2. KostRMoG Nr. 3106 S. 1 Nr. 1 VV RVG n.F. da-hingehend ergänzt, dass die Terminsgebühr auch entsteht, wenn in einem Verfah-ren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleichgeschlossen wird.

Damit ist nun klar geregelt, dass auch für den Abschluss eines schriftlichen Ver-gleichs eine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG anfällt. Voraussetzungist, dass es sich um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlunghandelt.

Auch nach der Änderung wird die Terminsgebühr für einen schriftlichen Vergleichin Altfällen von den Gerichten abgelehnt.172

Allerdings wird nach der Neufassung nunmehr in der Rechtsprechung teilweisevertreten, dass ein Vergleich im Sinne von Nr. 3106 S. 1 Nr. 1 2. Alt. VV RVG nurbei einem schriftlichen Prozessvergleich im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 2 SGG odervon § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO vorliege. Ein außergerichtlicher Vergleichmit nachfolgender übereinstimmender Erledigungserklärung, der weder auf einemBeschlussvorschlag (§ 101 Abs. 1 S. 2 SGG) noch auf einer schriftlichen Initiativedes Gerichts (§ 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO) mit nachfolgendem deklara-torischen Beschluss i.S.v. § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO beruhe, löse daher keine Termins-gebühr aus.173 Der Prozessbevollmächtigte sollte daher zur Sicherheit entspre-chend verfahren.

Zur Berechnung der Höhe der Terminsgebühr in diesen Fällen bestimmt Nr. 3106S. 2 VV RVG, dass die Gebühr 90 % der in derselben Angelegenheit dem Rechts-anwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach

L. Terminsgebühr § 3

169

171 Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 3 Rn 55; AnwK-RVG/Wahlen, 6. Aufl., VV 3106 Rn 8.172 Thür. LSG, Beschl. v. 7.4.2015 – L 6 SF 145/15 B; Sächs. LSG, Beschl. v. 9.3.2015 – L 8 AS 951/13

B KO; LSG Schleswig, Beschl. v. 8.7.2014 – L 5 SF 167/14 B E.173 Bay. LSG, Beschl. v. 22.5.2015 – L 15 SF 115/14 E = RVGreport 2015, 342 m. Anm. Hansens;

LSG NRW, Beschl. v. 11.3.2015 – L 9 AL 277/14 B sowie Beschl. v. 5.1.2015 – L 19 AS 1350/14B; LSG Bremen, Beschl. v. 20.7.2015 – L 7/14 AS 64/14 B.

Page 172: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

Nummer 1008 beträgt. Eine mögliche Minderung durch Anrechnung einer Ge-schäftsgebühr bleibt dabei unberücksichtigt.174

VI. Terminsgebühr bei Teilanerkenntnis im Sozialrecht

1. Frage

Entsteht im sozialgerichtlichen Verfahren bei Teilanerkenntnis und anschließenderErledigungserklärung oder Teilrücknahme eine fiktive Terminsgebühr nachNr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV RVG?

2. Antwort

In der Literatur wird überwiegend vertreten, dass die Annahme eines Teilaner-kenntnisses mit nachfolgender Erledigungserklärung die fiktive Terminsgebührnach Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV RVG entstehen lässt, weil auch bei dieser Variante dasVerfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung en-det.175 In der Rechtsprechung wird dem nur teilweise gefolgt.176 Der ganz über-wiegende Teil der Gerichte lehnt den Anfall einer Terminsgebühr jedoch ab, da derRechtsbegriff „angenommenes Anerkenntnis“ in Nr. 3106 VV RVG die vollständi-ge Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache i.S.d. § 101 Abs. 2 SGG meine.Die Gegenauffassung berücksichtige nicht, dass sich nur bei der Annahme eines„vollen“ Anerkenntnisses der Rechtstreit in der Hauptsache ohne jegliche weitereProzesshandlungen erledigt, § 101 Abs. 2 SGG. Bei der Annahme eines Teilaner-kenntnisses sei vielmehr für die Beendigung des Verfahrens eine weitere prozessua-le Erklärung seitens des Klägers erforderlich, deren Abgabe seiner freien Dispositi-on unterliegt.177

Hat der Anwalt an der Erledigung mitgewirkt und handelt es sich nicht lediglichum gegenseitige prozessuale Erledigungserklärungen, kommt beim Teilanerkennt-nis aber eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG in Betracht.178

Die häufigsten Abrechnungsfragen

170

§ 3

174 SG Dresden, Beschl. v. 30.6.2015 – S 28 SF 132/15 E.175 Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 3 Rn 54; Hartmann, KostG, VV 3104 VV Rn 32; AnwK-RVG/Wah-

len/Schafhausen, VV 3106 Rn 18.176 SG Oldenburg, Beschl. v. 2.4.2012 – S 10 SF 170/11 E; SG Detmold, Beschl. v. 18.12.2013 – S 18

SF 187/13 E; SG Trier, Beschl. v. 4.7.2012 – S 6 SB 362/08.177 Sächs. LSG, Beschl. v. 9.9.2014 – L 8 AS 1192/12 B KO; LSG Bremen, Beschl. v. 20.7.2015 – L

7/14 AS 64/14 B; Thür. LSG, Beschl. v. 7.4.2015 – L 6 SF 145/15 B; SG Stuttgart, Beschl. v.26.1.2015 – S 4 SF 5570/14 E; LSG Schleswig, Beschl. v. 17.3.2014 – L 5 SF 43/14 B E; LSGNRW, Beschl. v. 12.12.2013 – L 19 AS 1972/13 B; LSG Meck.-Vorp., Beschl. v. 17.7.2008 – L 6 B93/07.

178 Thür. LSG, Beschl. v. 27.1.2015 – S 6 SF 1533/14 B; LSG Erfurt, Beschl. v. 27.1.2015 – L 6 SF1533/14 B; Sächs. LSG, Beschl. v. 6.12.2013 – L 8 AS 527/13 B KO.

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Page 173: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

M. Verfahrensgebühr

I. Beschwerde gegen Ablehnung einer einstweiligen Verfügung

im Sozialrecht

1. Frage

Gegen die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung wurde Beschwerde beim LSGeingelegt. – Welche Verfahrensgebühr kann hierfür geltend gemacht werden?

2. Antwort

Vorliegend kommt es darauf an, wann das Rechtsmittel eingelegt wurde. Nach dembis zum 31.7.2013 geltenden Recht fiel für Beschwerden gegen Entscheidungen imeinstweiligen Rechtsschutz lediglich eine Verfahrensgebühr nach den Nrn. 3500bzw. 3501 VV RVG an. Mit dem 2. KostRMoG wurde Vorbem. 3.2.1 VV RVG inNr. 3 dahingehend erweitert, dass nunmehr auch Beschwerden gegen die Entschei-dung des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstandes in Ver-fahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes mit umfasst sind. Damitentstehen auch in diesen Verfahren die wesentlich höheren Verfahrensgebührennach Nrn. 3200 bzw. 3204 VV RVG. Die Verfahrensgebühren nach den Nrn. 3500bzw. 3501 VV RVG fallen nur noch bei Beschwerden gegen Nebenentscheidungenan. Für die Frage des anzuwendenden Rechts kommt es nach § 60 RVG auf denZeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an.

II. Verfahrensgebühr für Rechtsmittelgegner ohne

Vertretungsanzeige

1. Frage

Die Gegenseite hat fristwahrend Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung istnoch nicht erfolgt. Noch vor einer Vertretungsanzeige zur Akte wurde die Berufungzurückgenommen und der Berufungskläger hat die Kosten zu tragen. Gegen die be-antragte 1,1-Verfahrensgebühr wendet er ein, diese könne nicht geltend gemachtwerden. – Zu Recht?

2. Antwort

Der BGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass auch bei nurfristwahrender Einlegung eines Rechtsmittels und Rücknahme vor Ablauf der Be-gründungsfrist der Rechtsmittelgegner sich einen Rechtsanwalt zu Hilfe nehmendarf, weil er anwaltlichen Rat in einer von ihm als risikohaft empfundenen Situati-

M. Verfahrensgebühr § 3

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Page 174: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

on für erforderlich halten darf.179 Etwas anderes könne ausnahmsweise nur danngelten, wenn das Gericht bereits eine Verwerfung des vom Gegner eingelegtenRechtsbehelfs angekündigt hatte,180 da sich die Partei dann nicht in einer risiko-behafteten Situation befinde.181

Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist aber zunächst, dass überhaupt eineVerfahrensgebühr angefallen ist. Vorliegend kommt es daher auf den Auftrag unddie entfalteten Tätigkeiten an. Die reduzierte Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VVRVG setzt zunächst nach Vorbem. 3 Abs. 1 VV RVG einen unbedingten Prozess-auftrag voraus. Liegt ein solcher vor, entsteht die Verfahrensgebühr für das Betrei-ben des Geschäfts einschließlich der Information. Die Empfangnahme der Rechts-mittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber gehören zunächst nach§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG noch mit zum vorangegangenen Rechtszug. Auch einemit der Entgegennahme der Berufungsschrift verbundene Prüfung von Fragen, diegebührenrechtlich zur ersten Instanz gehören, soll die Verfahrensgebühr für die Be-rufungsinstanz nicht auslösen.182

Hat der Anwalt aber nach dem unbedingten Prozessauftrag eine gebührenauslö-sende Tätigkeit im Hinblick auf das Berufungsverfahren entfaltet, z.B. über diebloße Entgegennahme des Auftrags hinaus Informationen für den Berufungsrechts-zug entgegen genommen, das erstinstanzliche Urteil und die Akten durchgearbeitetoder mit dem Mandanten erörtert, ob auf das Rechtsmittel bereits vor dessen Be-gründung reagiert werden soll,183 ist damit eine 1,1-Verfahrensgebühr nachNr. 3201 VV RVG entstanden. Die Erstattung ist nicht davon abhängig, dass derAnwalt einen Schriftsatz eingereicht hat.184

PraxistippDer Rechtsmittelgegner ist grundsätzlich berechtigt, auch bei nur fristwahrend ein-gelegtem Rechtsmittel unmittelbar einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Da sichder Anfall der Verfahrensgebühr ohne eine Vertretungsanzeige weder für denRechtsmittelführer noch für das Gericht ergibt, müssen im Kostenfestsetzungs-antrag Auftrag und Tätigkeit dargelegt werden. Es empfiehlt sich, zu den Gesprä-chen mit dem Mandanten Aufzeichnungen zu machen, um dies später vortragenzu können.

Die häufigsten Abrechnungsfragen

172

§ 3

179 BGH, Beschl. v. 19.9.2013 – IX ZB 160/11; BGH, Beschl. v. 28.2.2013 – V ZB 132/12; BGH,Beschl. v. 17.12.2002 – X ZB 9/02.

180 BGH, Beschl. v. 26.1.2006 – III ZB 63/05.181 BAG, Beschl. v. 14.11.2007 – 3 AZB 36/07.182 BGH, Beschl. v. 25.10.2012 – IX ZB 62/10.183 OLG München, Beschl. v. 29.1.2010 – 11 W 728/10.184 BGH, Beschl. v. 6.4.2005 – V ZB 25/04; OLG Naumburg, Beschl. v. 18.1.2012 – 10 W 67/11.

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Page 175: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

III. Verfahrensgebühr bei Rechtsmittelgegner bei Rücknahme der

Berufung

1. Frage

Nach Einlegung der Berufung wird bei Gericht die Vertretung angezeigt und dieZurückweisung der Berufung beantragt.a) Die Berufung wird im Anschluss daran vor Ablauf der Begründungsfrist zu-

rückgenommen.b) Nach Begründung der Berufung wird sie auf entsprechenden Hinweisbeschluss

des Gerichts zurückgenommen.

Der Berufungskläger hat die Kosten zu tragen, vertritt aber die Auffassung, dassdie 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG nicht festgesetzt werden könne.

2. Antwort

Mit Einreichung des Zurückweisungsantrags ist die 1,6-Verfahrensgebühr nachNr. 3200 VV RVG angefallen. Hierfür reicht aus, dass der Rechtsanwalt einenSchriftsatz, der Sachanträge oder Sachvortrag enthält, eingereicht hat. Dies giltauch dann, wenn der Schriftsatz keine Begründung des Zurückweisungsantrags ent-hält. Eine Reduzierung aufgrund der Rücknahme der Berufung kommt daher nichtin Betracht.185

Die angefallene 1,6-Verfahrensgebühr ist jedoch nur dann zu erstatten, soweit sienach § 91 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-gung auch notwendig war. Ein Zurückweisungsantrag vor der Begründung desRechtsmittels ist dabei regelmäßig nicht notwendig, da im Normalfall kein Anlassfür den Rechtsmittelgegner besteht, mit der Vertretungsanzeige seines Verfahrens-bevollmächtigten zugleich den Sachantrag auf Zurückweisung des Rechtsmittelszu stellen bzw. anzukündigen, und zwar unabhängig davon, ob das Rechtsmittelausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde oder nicht.186 Weist aber bei-spielsweise das Gericht nach der Einlegung der Berufung, jedoch vor der Begrün-dung auf seine vermutliche Unzuständigkeit hin und beantragt der Berufungs-beklagte die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig, gehört die hierdurchentstehende 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG auch dann zu dennotwendigen Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungskläger später dasRechtsmittel zurücknimmt, ohne es begründet zu haben.187

Wird der Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels zwar vor Zustellung derRechtsmittelbegründung gestellt, das Rechtsmittel aber dann begründet, ist nach

M. Verfahrensgebühr § 3

173

185 BGH, Beschl. v. 30.9.2014 – XI ZB 21/13; BGH, Beschl. v. 25.11.2010 – III ZB 83/09.186 BGH, Beschl. v. 28.2.2013 – V ZB 132/12; BGH, Beschl. v. 3.7.2007 – VI ZB 21/06.187 BGH, Beschl. v. 2.7.2009 – V ZB 54/09.

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Page 176: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

dem BGH eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG unabhängig da-von erstattungsfähig, ob das Verfahren später durch Rücknahme, durch Sachent-scheidung oder in sonstiger Weise beendet wird.188 Eine Ausnahme von diesemGrundsatz kann beispielsweise dann gelten, wenn das Berufungsgericht unter Be-zugnahme auf § 522 Abs. 1 ZPO auf den verspäteten Eingang der Berufungsbegrün-dung hinweist und es diesen Hinweis auch dem Berufungsbeklagten zur Kenntnisbringt, da dann der Berufungsbeklagte regelmäßig keine Veranlassung hat, inner-halb der mit dem Hinweis verbundenen Stellungnahmefrist kostenauslösende Maß-nahmen zu ergreifen.189

Für die Frage der Erstattungsfähigkeit kommt es demnach nicht auf die zeitlicheReihenfolge der jeweiligen Anträge an. Es wäre unnötige Förmelei zu verlangen,nach Eingang der Rechtsmittelbegründung einen erneuten Zurückweisungsantragzu stellen.190

Zusammenfassend kann man daher bis auf wenige Ausnahmefälle nach gefestigterRechtsprechung sagen:

Wurde ein Zurückweisungsantrag gestellt, kommt es bei der Frage der Erstattungder 1,6-Verfahrensgebühr unabhängig von der zeitlichen Abfolge darauf an, ob dasRechtsmittel noch begründet wird.

N. Vollstreckung

I. Angelegenheit bei Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

gegen mehrere Drittschuldner

1. Frage

Für den Mandanten soll eine titulierte Forderung vollstreckt werden. Beim Vollstre-ckungsgericht wird daher ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt,der Forderungen gegen mehrere Drittschuldner umfasst. Die Verfahrensgebührnach Nr. 3309 VV RVG wurde für jeden Drittschuldner gesondert in Ansatz ge-bracht. Der Rechtspfleger will sie nur einmal berücksichtigen.

2. Antwort

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG ist jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit dendurch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigungdes Gläubigers eine besondere Angelegenheit.

Die häufigsten Abrechnungsfragen

174

§ 3

188 BGH, Beschl. v. 23.10.2013 – V ZB 143/12; BGH, Beschl. v. 25.11.2010 – III ZB 83/09; BGH,Beschl. v. 1.4.2009 – XII ZB 12/07.

189 BGH, Beschl. v. 10.11.2009 – VIII ZB 60/09.190 BGH, Beschl. v. 30.9.2014 – XI ZB 21/13.

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Page 177: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

Der BGH hat sich ausführlich mit der Frage befasst und entschieden, dass es sichbei der Pfändung und Überweisung der Forderungen eines Schuldners gegen meh-rere Drittschuldner aufgrund eines Vollstreckungsauftrags um eine Angelegenheitim gebührenrechtlichen Sinne handelt und der Rechtsanwalt des Gläubigers dieVerfahrensgebühr daher nur einmal beanspruchen kann. Zur Begründung wird aus-geführt, dass grundsätzlich die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaß-nahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Ein-zelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung desGläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebühren-rechtliche Angelegenheit bilden, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Dabei stehen nur diejeni-gen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal einge-leitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen. Der innereZusammenhang sei vorliegend zu bejahen, da die Vollstreckung zwar in mehrereVermögensgegenstände stattfindet, diese aber gleichartig sind, derselben Art desVollstreckungszugriffs – der Forderungspfändung – unterliegen und die Gläubige-rin aufgrund eines Vollstreckungsauftrags einmal in Höhe der titulierten Forderungeinschließlich der Nebenforderungen Befriedigung erlangen will. Dabei liegenzwar mehrere Gegenstände zugrunde. Eine Zusammenrechnung der Gegenstands-werte nach § 22 RVG kommt aber dennoch nicht in Betracht, soweit die Gegenstän-de wirtschaftlich identisch sind.191

Entscheidend ist daher auch hier wieder, ob der Gläubiger einen einheitlichen odermehrere getrennte Aufträge erteilt hat bzw. ob der Rechtsanwalt einen einheitlichenAntrag bei Gericht eingereicht hat.

Müller-Rabe stellt dazu fest, dass bei mehreren Anträgen wegen § 15 Abs. 2 RVGzwar selbst dann mehrere Angelegenheiten gegeben wären, wenn ihnen ein einheit-licher Auftrag zugrunde liegt. Der Rechtsanwalt könne jedoch unter dem Gesichts-punkt einer Schadensersatzpflicht wegen Verletzung seines Auftrags nur eine Ge-bühr fordern, wenn die Aufsplittung des Vollstreckungsauftrags in mehrereAnträge durch die Sachlage nicht geboten war.192

Lässt sich der Rechtsanwalt keinen einheitlichen Auftrag wegen mehrerer Pfändun-gen erteilen, obwohl dies möglich wäre, handelt es sich um besondere Angelegen-heiten. Nach dem LG Karlsruhe stünden dem Gebührenanspruch des Rechtsanwaltsaber Schadensersatzansprüche des Mandanten gegenüber, da der Rechtsanwalt ver-pflichtet sei, den Gläubiger auf die kostengünstigere Möglichkeit hinzuweisen undsich einen entsprechenden Auftrag erteilen zu lassen. Wenn die Aufteilung in meh-rere Anträge nicht notwendig ist, muss auch der Schuldner nur die Gebühren füreinen Antrag erstatten.193

N. Vollstreckung § 3

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191 BGH, Beschl. v. 10.3.2011 – VII ZB 3/10.192 Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 207.193 LG Karlsruhe, Beschl. v. 8.12.2010 – 6 T 18/10; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 33.

Page 178: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

II. Gebühren für Rechtsmittel gegen Pfändungs- und

Überweisungsbeschluss

1. Frage

Für den Mandanten wurde ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt,der vom Vollstreckungsgericht auch antragsgemäß erlassen wurde. Nunmehr legtder Schuldner Rechtsmittel beim Gericht ein. – Kann dies gesondert abgerechnetwerden?

2. Antwort

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG ist jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit dendurch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigungdes Gläubigers eine besondere Angelegenheit. Dazu gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 2RVG ausdrücklich auch die Erinnerung nach § 766 ZPO, sodass für den Anwalt,der bereits im Vollstreckungsverfahren tätig war, hierfür keine zusätzlichen Gebüh-ren anfallen. Anders wäre dies hingegen im Verfahren der sofortigen Beschwerde,in dem eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG entsteht, da jedes Be-schwerdeverfahren nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine besondere Angelegenheit ist.

Es kommt daher entscheidend darauf an, ob es sich prozessual um eine Erinnerungoder Beschwerde handelt. Die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ist gegenVollstreckungsmaßnahmen des Rechtspflegers oder Gerichtsvollziehers zulässig,gegen Vollstreckungsentscheidungen ist dagegen die sofortige Beschwerde nach§ 793 ZPO gegeben. Wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne vor-herige Anhörung des Schuldners gemäß § 834 ZPO erlassen, handelt es sich umeine Vollstreckungsmaßnahme, sodass für die weitere Tätigkeit wegen des Rechts-mittels keine gesonderten Gebühren geltend gemacht werden können, da diese be-reits durch die 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG für die Vollstreckungmit abgegolten ist.194 Wurde hingegen dem Schuldner vor der Entscheidung recht-liches Gehör gewährt, ist eine Vollstreckungsentscheidung gegeben mit der Folgedes Anfalls einer zusätzlichen 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG. Glei-ches würde im Übrigen gelten, wenn der Antrag auf Erlass des Pfändungs- undÜberweisungsbeschlusses zurückgewiesen worden wäre.

Ist der Anwalt erstmals im Erinnerungsverfahren mit der Angelegenheit befasst,entsteht für ihn zwar die Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG. Da er jedochnach § 15 Abs. 6 RVG nicht mehr an Gebühren erhalten darf, als der mit der gesam-ten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten wür-de, entsteht die Verfahrensgebühr nur in Höhe einer 0,3.195

Die häufigsten Abrechnungsfragen

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§ 3

194 BGH, Beschl. v. 4.2.2010 – I ZB 27/09.195 AnwK-RVG/Wolf/Volpert, § 19 Rn 171; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 19 Rn 150.

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Page 179: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

III. Einigungsgebühr für Zahlungsvereinbarung durch den

Gerichtsvollzieher

1. Frage

Der Gerichtsvollzieher hat im Rahmen eines Pfändungsauftrages mit dem Schuld-ner eine Zahlungsvereinbarung i.S.d. § 802b Abs. 2 ZPO geschlossen. Dieser wurdenicht widersprochen. – Kann eine Einigungsgebühr abgerechnet werden?

2. Antwort

Nach der Änderung der Nr. 1000 VV RVG durch das 2. KostRMoG kann zwar nun-mehr die Einigungsgebühr unstreitig auch für eine Zahlungsvereinbarung anfallen.Die Zahlungsvereinbarung durch den Gerichtsvollzieher löst nach ganz überwie-gender Ansicht aber keine Einigungsgebühr aus. Zum einen fehlt es an einem Ver-trag zwischen den Parteien, da die Vereinbarung zwischen Schuldner und Gerichts-vollzieher erfolgt und dieser in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt unddamit hoheitlich handelt.196 Im Übrigen verzichtet der Gläubiger gerade nicht aufeine Vollstreckung.

Auch der BGH hatte bereits zur Vorgängervorschrift in der ZPO entschieden, dasses keine Einigungsgebühr auslöse, wenn sich der Gläubiger allgemein dem Ge-richtsvollzieher gegenüber mit der Gestattung von Ratenzahlungen durch denSchuldner einverstanden erklärt.197

N. Vollstreckung § 3

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196 AG Schleswig, Beschl. v. 2.5.2014 – 61 M 6/14; AG Oberndorf, Beschl. v. 6.8.2013 – 3 M 594/13;AG Augsburg, Beschl. v. 11.11.2013 – 1 M 9500/13, 01 M 9500/13; LG Duisburg, Beschl. v.12.8.2013 – 7 T 131/13.

197 BGH, Beschl. v. 28.6.2006 – VII ZB 157/05.

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Page 181: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

§ 4 Höchstrichterliche Rechtsprechung zurAbrechnung

A. Einführung

In Bezug auf die anwaltliche Vergütung gibt es wie in allen Rechtsgebieten eineUnmenge an Rechtsprechung. Dabei ist es im normalen Arbeitsalltag kaum mög-lich, hier den umfassenden Überblick zu wahren – schließlich handelt es sich beider Abrechnung für viele nur um einen Nebenschauplatz nach eigentlich getanerArbeit. Bedenklich ist es jedoch, dass oft auch die Rechtsprechung der Bundes-gerichte nicht bekannt ist, selbst wenn eine Frage bereits lange und mehrfach ge-klärt ist.

Das eine oder andere Mal lässt sich sicher darüber streiten, ob eine Entscheidungder obersten Gerichte richtig ist und die Auslegung einer Vorschrift tatsächlich demWillen des Gesetzgebers entspricht. Und man muss der Meinung der hohen Richterauch nicht immer entgegen der eigenen Rechtsauffassung folgen – andernfalls gäbees nie eine Korrektur der „falschen“ Rechtsprechung. Schließlich sieht sich der Ge-setzgeber ebenfalls gelegentlich veranlasst, einer ungewollten Rechtsprechungdurch eine Gesetzesänderung entgegenzutreten. Aber selbst wenn man nicht immermit der höchstrichterlichen Auffassung konform geht und eine andere Meinungdurchaus vertretbar – ja vielleicht sogar plausibler – sein mag, sollte man die Ent-scheidungen zu den vergütungsrechtlich relevanten Themen zumindest kennen.Schließlich landen leider immer häufiger Gebührenstreitigkeiten mit dem Mandan-ten bei der Staatsanwaltschaft, und auch wenn es um die Frage der Erfolgsaussich-ten eines kostenauslösenden Rechtsmittels im Rahmen der Festsetzung geht, sollteman aus Haftungsgründen besonders aufmerksam sein. Zudem kann es sich heutekaum einer leisten, seine wohl verdienten Gebühren zu verschenken. Und es gibtmehr höchstrichterliche Entscheidungen als mancher vermuten mag – nicht nurvom BGH.

Eine umfassende Darstellung würde den Rahmen hier sprengen. Es soll jedoch zu-mindest mittels einiger Leitsätze ein kurzer Überblick über die relevantesten ge-bührenrechtlichen Fragen, insbesondere auch im Bereich der Erstattung, gegebenwerden. Die Entscheidungen im Volltext und weiterführende Fundstellen lassensich dann in der Regel ohne größere Probleme im Internet recherchieren. Wichtigist es, auch hier sein Problembewusstsein nicht zu verlieren und die eine oder ande-re Thematik im Hinterkopf zu behalten.

§ 4

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Page 182: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

B. Abmahnung

I. Angelegenheit

1. Leitsatz: BGH, Urt. v. 27.7.2010 – VI ZR 261/09

a) Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, gegen eine unrichtige Presseberichterstattungvorzugehen, so kann eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit auch dann vorlie-gen, wenn durch die unrichtigen Äußerungen sowohl eine GmbH als auch derenGeschäftsführer betroffen sind und sich die für die Betroffenen ausgesprochenenAbmahnungen sowohl gegen den für das Printprodukt verantwortlichen Verlag alsauch gegen die für die Verbreitung der Berichterstattung im Internet Verantwort-lichen richten.

b) Sind durch eine falsche Berichterstattung eine GmbH und ihre Geschäftsführerin gleicher Weise betroffen und sollen sich die Abmahnungen wegen der wortglei-chen Berichterstattung an den Verlag der Printausgabe, an die Domaininhaberin so-wie an die Betreiberin des Online-Angebots richten, wird die Erforderlichkeit undZweckmäßigkeit einer getrennten Beauftragung derselben Anwaltssozietät und ei-ner getrennten anwaltlichen Bearbeitung in der Regel jedenfalls dann zu verneinensein, wenn die Abmahnungen ohne weiteren Aufwand zu Unterlassungserklärun-gen der für die Berichterstattung Verantwortlichen führen und die Sache bis dahinohne weiteres als eine Angelegenheit bearbeitet werden kann.

2. Leitsatz: BGH, Urt. v. 21.6.2011 – VI ZR 73/10

Dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG kann auch vorliegen,wenn mehrere Auftraggeber einen Rechtsanwalt an unterschiedlichen Tagen beauf-tragen.

3. Anmerkung

Auch in weiteren Entscheidungen hat der BGH die getrennt verfolgte Abmahnungverschiedener Verletzungshandlungen als nicht notwendig und damit die Mehrkos-ten gegenüber einem einheitlichen Vorgehen als nicht erstattungsfähig angesehen,so u.a. bei■■ Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildbericht-

erstattung (BGH, Urt. v. 12.7.2011 – VI ZR 214/10),■■ Unterlassungsansprüchen gegen den Autor einerseits und den Verlag (BGH,

Urt. v. 5.10.2010 – VI ZR 152/09),■■ Unterlassungsansprüchen gegen den für die Verbreitung durch ein Druckerzeug-

nis verantwortlichen Verlag und gegen die Verantwortlichen für die Verbreitungdurch eine Online-Berichterstattung (BGH, Urt. v. 19.10.2010 – VI ZR 237/09),

■■ persönlichkeitsrechtsverletzender Presseberichterstattung durch zwei durch die-selbe Veröffentlichung Betroffene (BGH, Beschl. v. 11.9.2012 – VI ZB 60/11).

Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abrechnung

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§ 4

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Page 183: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

II. Abschlussschreiben

1. Leitsatz: BGH, Urt. v. 22.1.2015 – I ZR 59/14

a) Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dassder Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Wartefrist von mindes-tens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Ver-fügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner abgewartet hat.

b) Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, mussder Gläubiger dem Schuldner außerdem eine Erklärungsfrist von im Regelfall min-destens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Abschlusserklärung ab-geben will, wobei die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist nicht kürzer als dieBerufungsfrist (§ 517 ZPO) sein darf.

c) Eine dem Schuldner gesetzte zu kurze Erklärungsfrist setzt eine angemesseneErklärungsfrist in Gang; der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers für das Ab-schlussschreiben bleibt davon unberührt.

d) Ein Abschlussschreiben ist im Regelfall mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebührnach Nr. 2300 RVG-VV zu vergüten.

2. Leitsatz: BGH, Urt. v. 4.2.2010 – I ZR 30/08

Die für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklä-rung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) entstehende Geschäftsgebühr istim Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen.

III. Anrechnung

1. Orientierungssatz: BGH, Beschl. v. 2.10.2008 – I ZB 30/08

Gegenstand der Abmahnung wie eines anschließenden Verfügungs- und Haupt-sacheverfahrens ist der durch den vermeintlichen Wettbewerbsverstoß begründeteUnterlassungsanspruch. Die Geschäftsgebühr für die Abmahnung bezieht sich da-her auf denselben Gegenstand i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG und istanzurechnen.

2. Anmerkung

In der Literatur wird die Anrechnung der Geschäftsgebühr für die Hauptsache aufdie Verfahrensgebühr des einstweiligen Verfügungsverfahrens teilweise wegen feh-lender Gegenstandsidentität abgelehnt. Der BGH hat jedoch auch in weiteren Ent-scheidungen die Anrechenbarkeit vorausgesetzt. (BGH, Urt. v. 22.3.2011 – VI ZR63/10; BGH, Beschl. v. 7.2.2011 – I ZB 95/09).

B. Abmahnung § 4

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Page 184: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

C. Auswärtiger Rechtsanwalt

I. Reisekosten

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 6.11.2014 – I ZB 38/14

a) Bei der Frage, ob zu den erstattungsfähigen Reisekosten eines Rechtsanwalts zurTerminswahrnehmung die Kosten einer Flugreise zählen, ist die Zeitersparnis ge-genüber anderen Beförderungsmitteln zu berücksichtigen.

b) Die Kosten der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrneh-mung sind bis 110 % der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zur Ter-minswahrnehmung erstattungsfähig.

2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 28.9.2011 – I ZB 97/09

a) Für die Frage, ob die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts einer auslän-dischen Partei erstattungsfähig sind, bedarf es einer Notwendigkeitsprüfung imEinzelfall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine ausländische Partei typischer-weise etwa wegen sprachlicher Barrieren, kultureller Unterschiede oder mangeln-der Vertrautheit mit dem deutschen Rechtssystem eher auf einen Verkehrsanwalt anihrem Wohn- oder Geschäftssitz angewiesen sein wird als eine inländische Partei.

b) Die Mitwirkung eines ausländischen Verkehrsanwalts ist jedenfalls nicht erfor-derlich, wenn der deutsche Verfahrensbevollmächtigte bereits über alle nötigen In-formationen verfügt oder wenn es für die ausländische Partei möglich, zumutbarund kostengünstiger ist, den inländischen Prozessbevollmächtigten unmittelbar zuinformieren.

3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 11.12.2007 – X ZB 21/07

Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechts-anwalts sind der Höhe nach grundsätzlich auch dann nicht auf diejenigen Kostenbeschränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären,wenn jene Kosten die Kosten der Terminsvertretung beträchtlich übersteigen.

4. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 16.4.2008 – XII ZB 214/04

Die durch die Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten eines am Wohn- oderGeschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten sind re-gelmäßig nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO als zur zweckentsprechendenRechtsverfolgung notwendig anzusehen und damit erstattungsfähig. Dieser Grund-satz gilt selbst dann, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt einer überörtlichenAnwaltssozietät angehört, die auch am Sitz des Prozessgerichts mit dort postulati-onsfähigen Rechtsanwälten vertreten ist.

Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abrechnung

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§ 4

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Page 185: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

5. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 20.12.2011 – XI ZB 13/11

a) Klagt eine Partei im eigenen Gerichtsstand, so sind die Reisekosten ihres Rechts-anwalts, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei an-sässig ist („Rechtsanwalt am dritten Ort“), zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-gung grundsätzlich nicht erforderlich. Es sind deshalb nur diejenigen Reisekostenzu erstatten, die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Ge-schäfts- oder Wohnsitz der Partei andererseits entstehen (Fortführung von BGH,Beschlüsse vom 22.2.2007 – VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn 11 und vom22.4.2008 – XI ZB 20/07, juris Rn 8).

b) Die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts am drittenOrt ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nur dann ausnahmsweise not-wendig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt wer-den kann (Fortführung von BGH, Beschl. v. 12.12.2002 – I ZB 29/02, NJW 2003,901, 902).

6. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 13.9.2011 – VI ZB 9/10

Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte Partei Reisekosten einesRechtsanwalts geltend, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäfts-ort der Partei ansässig ist („Rechtsanwalt am dritten Ort“), sind die Kosten jeden-falls bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort derPartei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten.

7. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 25.10.2011 – VIII ZB 93/10

a) Macht die bei einem auswärtigen Gericht klagende Partei Reisekosten einesRechtsanwalts geltend, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäfts-ort der Partei ansässig ist („Rechtsanwalt am dritten Ort“), sind diese Kosten regel-mäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsortder Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten.

b) Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oderRechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten( . . .). Für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten bedarf es daher nicht der Fest-stellung im Einzelfall, dass die Partei zu dem den Termin wahrnehmenden Rechts-anwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt hat (Anschluss an BGH, Beschl.v. 28.1.2010 – III ZB 64/09, a.a.O.).

8. Leitsatz: BGH, Urt. v. 22.3.2007 – IX ZR 100/06

a) Der Prozessbevollmächtigte, der zu einem auswärtigen Gerichtstermin anzurei-sen hat, ist bei der Auswahl des öffentlichen Verkehrsmittels grundsätzlich frei; erkann sich auch für das Flugzeug entscheiden.

C. Auswärtiger Rechtsanwalt § 4

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Page 186: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

b) Bezieht der Prozessbevollmächtigte einen Inlandsflug in die Reiseplanung ein,braucht er für die Bemessung von Pufferzeiten für den Übergang zu einem An-schlussverkehrsmittel grundsätzlich keine Verzögerungen von mehr als einer Stun-de in Rechnung zu stellen.

c) Eine auf die Entwicklung der Wetterverhältnisse zur geplanten Flugzeit aus-gerichtete Beobachtungspflicht trifft den Prozessbevollmächtigten nur bei bereitsbestehenden oder angekündigten Schlechtwetterlagen, welche die Durchführungder Reise wahrscheinlich verhindern.

II. Terminsvertreter/Unterbevollmächtigter

1. Leitsatz: BGH, Urt. v. 1.6.2006 – I ZR 268/03

Zur Frage der Unterschreitung der gesetzlichen Gebührenansprüche bei der Beauf-tragung eines Rechtsanwalts als Terminsvertreter.

2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 10.7.2012 – VIII ZB 106/11

Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den aus-wärtigen Prozessbevollmächtigten beim Prozessgericht die Vertretung in der münd-lichen Verhandlung wahrnimmt, richtet sich danach, ob eine verständige und wirt-schaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante alssachdienlich ansehen durfte (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16.10.2002 – VIIIZB 30/02, WM 2003, 1617).

3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 499/11

a) Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevoll-mächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, stellennotwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, soweit sie die hierdurch ersparten, erstattungsfähigenReisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.

b) Für die Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Haupt-bevollmächtigten und den durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten zurTerminsvertretung entstandenen Kosten ist auf eine ex ante-Betrachtung abzustel-len. Maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die kos-tenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.

c) Zur Erstattungsfähigkeit einer sowohl für den Hauptbevollmächtigten als auchden Unterbevollmächtigten angefallenen Einigungsgebühr.

Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abrechnung

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§ 4

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D. Beweisverfahren

I. Kosten

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 19.12.2013 – VII ZB 11/12

Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Kosten eines im selbstständi-gen Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers setzt dessen Beitritt im Haupt-sacheverfahren nicht voraus. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien den Rechts-streit durch Prozessvergleich beendet haben (Fortführung von BGH, Beschl. v.5.12.2013 – VII ZB 15/12, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 8.10.2013 – VIII ZB 61/12

Zur Festsetzung der Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens als Gerichts-kosten des nachfolgenden – von einem Rechtsschutzversicherer in Prozessstand-schaft für seine Versicherungsnehmer geführten – Hauptsacheverfahrens.

3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 12.9.2013 – VII ZB 4/13

Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens werden nicht Gegenstand derKostenentscheidung eines sich anschließenden Klageverfahrens, wenn nicht derAntragsgegner, sondern ausschließlich dessen Streithelfer aus dem selbstständigenBeweisverfahren im Klagewege in Anspruch genommen wird. Das gilt auch, wenndas Ergebnis der Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren im Prozesszwischen dem Antragsteller und dem Streithelfer verwertet wurde.

4. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 24.2.2011 – VII ZB 108/08

Eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO kommt imselbstständigen Beweisverfahren nicht in Betracht. Das gilt unabhängig davon, zuwelchem Zeitpunkt des selbstständigen Beweisverfahrens übereinstimmende Erle-digungserklärungen der Parteien erfolgen.

5. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 9.2.2006 – VII ZB 59/05

a) Die im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten stellen ge-richtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar. Voraussetzunghierfür ist, dass Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens und desHauptprozesses identisch sind.

b) Eine Identität der Streitgegenstände in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wennnur Teile des Streitgegenstands eines selbstständigen Beweisverfahrens zum Ge-genstand der anschließenden Klage gemacht werden.

c) Bleibt die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbstständi-gen Beweisverfahrens zurück, können im Hauptsacheverfahren dem Antragstellerin entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den

D. Beweisverfahren § 4

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überschießenden Teil des selbstständigen Beweisverfahrens entstandenen Kostenauferlegt werden. Hat das Gericht der Hauptsache von dieser Möglichkeit keinenGebrauch gemacht, scheidet eine Korrektur der Kostengrundentscheidung im Wegeder Kostenfestsetzung aus.

II. Gebühren

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 27.8.2014 – VII ZB 8/14

a) Wird ein selbstständiges Beweisverfahren von einzelnen Erwerbern von Woh-nungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums betrieben und klagtnach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens die Wohnungseigentümer-gemeinschaft aufgrund eines Beschlusses, mit dem sie die Durchsetzung der Rech-te der Erwerber auf Beseitigung der genannten Mängel wirksam an sich gezogenhat, gegen die Antragsgegnerin des selbstständigen Beweisverfahrens auf Kosten-vorschuss zur Beseitigung der Mängel, werden die Kosten des selbstständigen Be-weisverfahrens von der Kostenentscheidung im Verfahren der Kostenvorschusskla-ge mitumfasst.

b) Werden die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens von der Kostenent-scheidung im anschließenden Hauptsacheverfahren mitumfasst und sind die Ver-fahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens und die Verfahrensgebühr desHauptsacheverfahrens von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden, schei-det eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrensauf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens gemäß Vorbem. 3 Abs. 5 VVRVG aus (Anschluss an BGH, Beschl. v. 10.12.2009 – VII ZB 41/09, JurBüro 2010,190, 191).

c) Wird bei der vorstehend unter a) genannten Fallgestaltung im selbstständigenBeweisverfahren auf Antragstellerseite ein anderer Rechtsanwalt beauftragt als imHauptsacheverfahren auf Klägerseite, ist im Rahmen der Kostenfestsetzung nachdem Rechtsgedanken des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine Anrechnung der auf Antrag-stellerseite im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Verfahrensgebühr aufdie auf Klägerseite im Hauptsacheverfahren entstandene Verfahrensgebühr vor-zunehmen.

2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 12.4.2007 – VII ZB 98/06

Ist der Auftrag für das selbständige Beweisverfahren unter Geltung der Bundes-rechtsanwaltsgebührenordnung erteilt worden, der Auftrag für das Hauptsachever-fahren unter Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, ist die Prozessgebühraus dem selbständigen Beweisverfahren auf die Verfahrensgebühr des Hauptsache-verfahrens anzurechnen.

Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abrechnung

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§ 4

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E. Einigungs- und Erledigungsgebühr

I. Einigungsgebühr

1. Leitsatz: BGH, Urt. v. 20.11.2008 – IX ZR 186/07

Die Ausarbeitung des Entwurfs eines Vertrages, der danach abgeschlossen wird,kann – sofern damit eine auf ein Rechtsverhältnis bezogene Unsicherheit beseitigtwird – eine Mitwirkung beim Abschluss eines Einigungsvertrags im Sinne derNr. 1000 RVG VV bedeuten.

2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 13.4.2007 – II ZB 10/06

Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaubhaft gemachtwird, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1RVG-VV geschlossen haben. Die Protokollierung eines als Vollstreckungstiteltauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht erforderlich.

3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 28.6.2006 – VII ZB 157/05

Erklärt sich der Gläubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegenüber mit der Ge-stattung von Ratenzahlungen durch den Schuldner einverstanden, löst dies keineEinigungsgebühr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG aus.

4. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 17.9.2008 – IV ZB 17/08

a) In Ausnahmefällen (hier: sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde im Kos-tenfestsetzungsverfahren) kann sich die übereinstimmende Erledigungserklärungbeider Parteien allein auf das gesamte Rechtsmittelverfahren beziehen (Fortführungvon BGH, Beschl. v. 11.1.2001 – V ZB 40/99 – NJW-RR 2001, 1007 und Urt. v.15.5.1998 – XI ZR 219/97 – NJW 1998, 2453)

b) Die Entstehung der Einigungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1003, 1000 hat nichtzur Voraussetzung, dass durch die Einigung der Parteien eine konkrete Entlastungdes Gerichts eintritt.

II. Erledigungsgebühr

1. Leitsatz: BSG, Urt. v. 2.10.2008 – B 9/9a SB 5/07 R

Wird ein Widerspruchsführer von seinem Rechtsanwalt dazu veranlasst, sich einenärztlichen Befundbericht erstellen zu lassen, und führt dessen Vorlage zum Erfolg,so fällt eine Erledigungsgebühr an, die nach Maßgabe des § 63 SGB X zu erstattenist.

E. Einigungs- und Erledigungsgebühr § 4

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2. Leitsatz: BSG, Urt. v. 7.11.2006 – B 1 KR 23/06 R

Ein Rechtsanwalt kann eine Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der Erledi-gung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid der Behörde nur bean-spruchen, wenn er eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hi-nausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat.

F. Gegenstandswert/Streitwert

I. Wertfestsetzung

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 20.3.2014 – IX ZB 288/11

Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die Bestimmung des maßgeblichen Gebüh-renstreitwerts erforderlich, ist das Verfahren bis zur Entscheidung des hierfür zu-ständigen Ausgangsgerichts auszusetzen.

2. Orientierungssatz: BVerwG, Beschl. v. 23.3.2011 – 8 C 19/09

Eine Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ist zwar nach § 32 Abs. 1 RVGgrundsätzlich für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Voraussetzung istjedoch, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auftragsgemäß auf denselben Ge-genstand bezogen hat, der der gerichtlichen Tätigkeit zugrunde gelegen hat. Sinddie Kläger, deren Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbun-den worden sind, durch verschiedene Anwälte vertreten, ist für die Berechnung dereinzelnen Gebühren im Revisionsverfahren auch nach der Verbindung der Verfah-ren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung der Wert des Streitgegenstan-des maßgeblich, der auf den jeweiligen Mandanten entfällt und nicht die Summeder Streitwerte mit anschließender Quotelung. Vertritt ein Anwalt zwei Kläger, de-ren Verfahren verbunden sind, so bemisst sich der Streitwert nach der Summe derEinzelstreitwerte.

II. Nebenforderungen

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 4.4.2012 – IV ZB 19/11

Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender Haupt-anspruch zu berücksichtigen, wenn der Hauptanspruch selbst übereinstimmendganz oder teilweise für erledigt erklärt worden ist.

2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 30.1.2007 – X ZB 7/06

Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahrengeltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend unabhängig davon,

Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abrechnung

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ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der imKlagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antragssind.

3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 4.12.2007 – VI ZB 73/06

Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhen-der Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit der geltend gemachte Haupt-anspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

4. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 13.2.2007 – VI ZB 39/06

Im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess sind die neben anderen Schadenspositioneneingeklagten Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtensund die Unkostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderungen, die bei der Be-rechnung des Streitwerts und der Beschwer außer Betracht bleiben.

5. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 27.6.2013 – III ZR 143/12

Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Sum-me (Zinsen) – hier als Gesamtsumme des Kapitalzuwachses berechnet – geltendgemacht wird, ist eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung,die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltendzu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (im Anschluss an BGH, Be-schlüsse vom 8.5.2012 – XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 und 15.1.2013 – XI ZR370/11, BeckRS 2013, 02155).

III. Auskunft (Beschwer)

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 26.10.2011 – XII ZB 465/11

Ist eine Partei dazu verurteilt worden, über die Einkommensverhältnisse eines Drit-ten Auskunft zu erteilen, der seinerseits zur Auskunftserteilung nicht bereit ist, istim Rahmen der Beschwer der Kostenaufwand für eine entsprechende Rechtsverfol-gung zu berücksichtigen.

2. Orientierungssatz: BGH, Beschl. v. 26.10.2011 – XII ZB 465/11

Der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verurteilte ist nicht nur berech-tigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeitzu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen. Die Einschal-tung eines Rechtsanwalts kann dem verurteilten Beklagten dann nicht verwehrtwerden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, sodassZweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind,oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse vo-raussetzt.

F. Gegenstandswert/Streitwert § 4

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3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 28.11.2012 – XII ZB 620/11

a) Ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Erteilung der Auskunft oder die Ab-gabe der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung eine berufstypische Leis-tung darstellen würde oder einen Verdienstausfall zur Folge hat, ist der Zeitaufwandin Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den der Auskunftspflichtige alsZeuge im Zivilprozess nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz er-halten würde; dies gilt unabhängig von der Höhe des Einkommens des Pflichtigen(im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23.3.2011 – XII ZB 436/10, FamRZ 2011,882).

b) Der Wert für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann dem Wert fürdie Erteilung der vorausgegangenen Auskunft entsprechen; dies gilt allerdingsnicht für ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse, soweit es sich mit der Auskunfts-erteilung bereits erledigt hat (Fortführung von GSZ BGHZ 128, 85 = FamRZ 1995,349).

c) Hat sich der Auskunftspflichtige bereits vor Erteilung der Auskunft anwaltlicherHilfe bedient, so sind diese Kosten bei der Wertbemessung hinsichtlich der Ver-pflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung regelmäßig nicht zu be-rücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 29.9.2010 – XII ZB 49/09,FuR 2011, 110 und vom 5.5.2010 – XII ZB 61/09 – juris).

4. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 13.3.2014 – I ZB 60/13

Bei der Prüfung, ob es dem zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ver-urteilten Beklagten nicht zugemutet werden kann, die eidesstattliche Versicherungohne anwaltlichen Rat und Beistand abzugeben, ist dem Verpflichteten ein groß-zügiger Beurteilungsspielraum zuzubilligen.

5. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 12.10.2011 – XII ZB 127/11

Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereitenund erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einenBruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs. Zur Ermittlung dessen Wertesist anhand des Tatsachenvortrags des Anspruchstellers danach zu fragen, welcheVorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat.

IV. Widerklage

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 11.3.2014 – VIII ZR 261/12

§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG findet keine Anwendung, wenn mit Klage und Widerklagelediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, diesich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht über-

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§ 4

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schneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen (hier: voneinander ab-grenzbare Teile der Gesamtvergütung des Leasinggebers aus dem Leasingverhält-nis) betreffen.

2. Orientierungssatz: BGH, Beschl. v. 28.9.2011 – IV ZR 146/10

Klage und Widerklage sind gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zusammenzurech-nen, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Hierfür kommt es nichtauf den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff an. Maßgebend ist vielmehreine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Eine wirtschaftliche Identität liegt nachder „Identitätsformel“ dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklagenicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht beiden statt-geben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweisedie Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht. Dies ist der Fall, wenn sowohlKläger als auch Beklagter die Feststellung begehren, gesetzliche Erben gewordenzu sein.

3. Orientierungssatz: BGH, Beschl. v. 2.11.2005 – XII ZR 137/05

Es besteht der allgemeine Grundsatz, dass Nämlichkeit des Streitgegenstandes an-zunehmen ist, wenn eine Klage auf vertragliche Leistung mit einer Widerklage zu-sammentrifft, mit der diese vertragliche Verpflichtung geleugnet werden soll. Da-raus wird hergeleitet, dass der Streitgegenstand einer Klage auf Zahlung vonMietzins und einer Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des die Zah-lungsansprüche begründenden Mietvertrages identisch sind, wenn und soweit diestreitigen Zeiträume sich überschneiden.

4. Orientierungssatz: BGH, Beschl. v. 6.4.2010 – II ZR 130/08

Auch bei Zusammenrechnung der Werte von in einer Klage und in einer Widerkla-ge geltend gemachten Ansprüchen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GKG), die in einem Prozessverhandelt werden und nicht denselben Gegenstand betreffen, bleibt es bei demHöchstwert von 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 1 GKG).

V. Kündigung und Räumung einer Wohnung

1. Leitsatz: BGH, Urt. v. 14.3.2007 – VIII ZR 184/06

Der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der mit derBeratung des Vermieters über das Kündigungsrecht und dem Ausspruch der Kündi-gung beauftragt ist, betrifft das Räumungsverlangen des Vermieters und somit den-selben Gegenstand wie eine spätere gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts imRahmen der Räumungsklage.

Die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts für die vorgerichtliche Tätigkeit im Zu-sammenhang mit der Kündigung ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 41 Abs. 2

F. Gegenstandswert/Streitwert § 4

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GKG nach dem einjährigen Bezug der Nettomiete zu berechnen und im Rahmender Anlage 1 Teil 3, Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr einesnachfolgenden Räumungsrechtsstreits anzurechnen.

2. Orientierungssatz: BGH, Urt. v. 11.7.2007 – VIII ZR 310/06

Die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigtenbei der Kündigung eines Mietverhältnisses ist auf die Verfahrensgebühr des nach-folgenden gerichtlichen Räumungsverfahrens anzurechnen.

VI. Prozessvergleich

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 19.9.2012 – V ZB 56/12

a) Der Wert eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs be-stimmt sich grundsätzlich nicht nach dem Wert des Vergleichs, sondern nach demWert der ursprünglich gestellten Anträge.

b) Das (den Wert des ursprünglichen Rechtsstreits übersteigende) Interesse an derWirksamkeit des Vergleichs oder der Wert des Vergleichs ist nur maßgeblich, wennneben der Fortsetzung des ursprünglichen Rechtsstreits nach § 256 Abs. 2 ZPOauch die Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs beantragt worden ist.

2. Orientierungssatz: BGH, Beschl. v. 16.4.2014 – XI ZR 38/13

Der Wert eines solchen Rechtsstreits, in dem über die Prozessbeendigung durch ei-nen Vergleich gestritten wird, richtet sich nicht nach dem Wert dieses Vergleichs,sondern dem Wert des ursprünglich gestellten Antrags.

VII. Sonstiges

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 6.2.2014 – VII ZB 41/13

Wird eine Klage auf Mängelbeseitigung abgewiesen, so bemisst sich die Beschwerdes Klägers nach den Kosten der Selbstvornahme.

2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 25.9.2008 – VII ZB 99/07

Zur Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit wird der Werteiner nicht beschiedenen Hilfsaufrechnung dem Wert der Klageforderung nicht hin-zugerechnet.

Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abrechnung

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§ 4

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G. Geschäftsgebühr

I. Erstattung

1. Leitsatz: BGH, Urt. v. 7.11.2007 – VIII ZR 341/06

Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vor-gerichtlichen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Ge-genstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderungentspricht (Fortführung von BGH, Urt. v. 18.1.2005 – VI ZR 73/04, NJW 2005,1112).

2. Leitsatz: BGH, Urt. v. 20.5.2014 – VI ZR 396/13

Ein Rechtsanwalt kann die Gebühr gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses(Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) auch dann nur einmal aus dem Ge-samtgegenstandswert und nicht zweimal aus (dann niedrigeren) Teilgegenstands-werten verlangen, wenn die von ihm für seinen Mandanten geltend gemachte For-derung außergerichtlich nur teilweise erfüllt wird und ihm deshalb für den nochoffenen Teil der Forderung Klageauftrag erteilt wird.

II. Toleranzgrenze

1. Leitsatz: BGH, Urt. v. 11.7.2012 – VIII ZR 323/11

Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nurgefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwie-rig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechungbis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen(Fortführung von BGH, Urteile vom 13.1.2011 – IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603;vom 8.5.2012 – VI ZR 273/11, juris).

2. Anmerkung

Mit dieser Entscheidung hat der BGH einer zeitweisen Irrfahrt ein Ende gesetzt.Aus den im Leitsatz erwähnten vorangegangenen Entscheidungen wurde nämlichteilweise geschlossen, dass aufgrund der Toleranzrechtsprechung auch dann eine1,5-Gebühr zu erstatten sei, wenn zwar eine 1,3-Gebühr angemessen, die Sacheaber weder umfangreich noch schwierig war, da die 20 % Toleranzgrenze nichtüberschritten wurde. Der Gesetzgeber sah sich bereits veranlasst, im Regierungs-entwurf zum 2. KostRMoG durch eine entsprechende Gesetzesänderung klarzustel-len, dass die Frage des überdurchschnittlichen Umfangs und der überdurchschnitt-lichen Schwierigkeit als Tatbestandsvoraussetzung der vollen gerichtlichenNachprüfung unterliegt. Durch diese Entscheidung, die auch mit Urt. v. 5.2.2013 –VI ZR 195/12 fortgeführt wurde, dürfte die Frage nun auch ohne Gesetzesänderungabschließend geklärt sein.

G. Geschäftsgebühr § 4

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Page 196: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

III. Anrechnung

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 10.12.2009 – VII ZB 41/09

Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt die Anrechnung einer Geschäftsgebührnach den Nummern 2300 bis 2303 RVG VV auf die Verfahrensgebühr des gericht-lichen Verfahrens nicht in Betracht, wenn beide Gebühren von verschiedenenRechtsanwälten verdient worden sind.

2. Leitsatz: BGH, Urt. v. 24.9.2014 – IV ZR 422/13

Nach Trennung eines Prozesses i.S.d. § 145 Abs. 1 ZPO wird der gemäß Vorbem. 3Abs. 4 Satz 1 RVG VV in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (RVG VVa.F.) anrechenbare Anteil der tatsächlich angefallenen Geschäftsgebühr auf jededer in den gesonderten Einzelverfahren entstandenen Verfahrensgebühren(Nr. 3100, Vorbem. 3 Abs. 2 RVG VV a.F.) quotal angerechnet entsprechend demVerhältnis des jeweiligen Einzelstreitwerts zu dem Streitwert des ursprünglichenGesamtverfahrens.

3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 17.6.2014 – X ZB 8/13

Die für die Vertretung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Ver-gabekammer zur Festsetzung begehrte Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrens-gebühr des Beschwerdeverfahrens auch dann anzurechnen, wenn der anwaltlicheVertreter des Erstattungsberechtigten für diesen auf der Grundlage einer Stunden-honorarvereinbarung tätig geworden ist.

4. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 18.9.2009 – VIII ZB 17/09

Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3,Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn zwischen der er-stattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäfts-gebühr im Sinne von Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, sondern sie ihrem Prozess-bevollmächtigten für dessen vorprozessuales Tätigwerden ein von einzelnenAufträgen unabhängiges Pauschalhonorar schuldet.

5. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 9.12.2009 – XII ZB 175/07

§ 15a RVG stellt lediglich die bereits unter § 118 Abs. 2 BRAGO geltende und mitEinführung des RVG nicht geänderte Rechtslage klar, wonach sich die Gebühren-anrechnung im Verhältnis zu Dritten und damit insbesondere im Kostenfestset-zungsverfahren grundsätzlich nicht auswirkt (Anschluss an BGH Beschl. v.2.9.2009 – II ZB 35/07, ZIP 2009, 1927).

Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abrechnung

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§ 4

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Page 197: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

6. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 28.10.2010 – VII ZB 15/10

a) Auch in Altfällen ist eine Geschäftsgebühr nur unter den Voraussetzungen des§ 15a Abs. 2 RVG auf die Verfahrensgebühr anzurechnen (im Anschluss an BGH,Beschl. v. 9.12.2009 – XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456).

b) Die Rechtskraft einer Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren über einenAntrag, mit dem eine Verfahrensgebühr unter hälftiger Anrechnung der Geschäfts-gebühr geltend gemacht worden ist, steht einer Nachfestsetzung der restlichen Ver-fahrensgebühr nicht entgegen.

7. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 28.10.2010 – VII ZB 116/09

Ist die anwaltliche Geschäftsgebühr gemäß RVG VV Nr. 2300 tituliert und dem Er-kenntnisverfahren ein Mahnverfahren mit gleichen Gegenstandswerten voraus-gegangen, ist bei der Kostenfestsetzung die gemäß RVG VV Nr. 3305 entstandeneVerfahrensgebühr für die Tätigkeit im Mahnverfahren auf die gemäß RVG VVNr. 3100 entstandene Verfahrensgebühr in vollem Umfang anzurechnen.

8. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 7.12.2010 – VI ZB 45/10

Zu den Voraussetzungen der Gebührenanrechnung im Kostenfestsetzungsverfahrennach einem Prozessvergleich.

9. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 29.11.2011 – XI ZB 16/11

Klagt der Zessionar aus abgetretenem Recht einen durch seinen Prozessbevoll-mächtigten namens des Zedenten vorgerichtlich geltend gemachten Anspruch ein,so ist die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gemäß Vorbem. 3 Abs. 4VV RVG auf die im Klageverfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen.

H. Festsetzung

I. Einwendungen

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 14.5.2014 – XII ZB 539/11

Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch könnennur dann im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, wenn die tatsäch-lichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspflegerim Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werdenkönnen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9.12.2009 – XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718).

H. Festsetzung § 4

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Page 198: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 9.7.2009 – VII ZB 56/08

Die bedürftige Partei hat einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegendie unterlegene Partei auch dann, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewil-ligt worden ist.

3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 13.4.2010 – VIII ZB 69/09

Zur Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf der Rechtsnachfolgerdes im Titel ausgewiesenen Kostengläubigers nach § 727 ZPO einer Umschreibungdes Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung.

4. Leitsatz: BSG, Urt. v. 2.12.2014 – B 14 AS 60/13 R

Zu den Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrenszählt nicht die Berechnung der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts im In-nenverhältnis zu seinem Mandanten.

5. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 23.3.2006 – V ZB 189/05

Die Verjährungsfrist des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einerrechtskräftigen Kostengrundentscheidung beträgt 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3BGB).

II. Kostenentscheidung

1. Leitsatz: BSG, Urt. v. 14.2.2013 – B 14 AS 62/12 R

Die Kosten für eine anwaltliche Vertretung im Verfahren auf Aussetzung der sofor-tigen Vollziehung eines Verwaltungsakts durch die Behörde gehören nicht zu denKosten des durch den Widerspruch gegen diesen Verwaltungsakt ausgelösten Vor-verfahrens.

2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 30.7.2008 – II ZB 40/07

Die Kostengrundentscheidung kann nach Eintritt der Rechtskraft nicht in entspre-chender Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO geändert werden, wenn der Streitwertdes Verfahrens nach § 63 Abs. 3 GKG abgeändert wird und dies zu einer (rechneri-schen) Unrichtigkeit der Kostenquoten führt. Eine planwidrige Regelungslücke, dieeine analoge Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO auf diesen Fall rechtfertigen könn-te, liegt nicht vor.

Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abrechnung

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§ 4

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Page 199: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

III. Höhe

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 11.9.2012 – VI ZB 59/11

a) Ein Kostenfestsetzungsverlangen kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein,wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch ent-standen sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Le-bensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sach-lichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat.

b) Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf be-ruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragstel-ler in engem zeitlichen Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antrags-begründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohnesachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgeg-ner vorgegangen sind.

c) Erweist sich das Kostenfestsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich, musssich der Antragsteller kostenrechtlich so behandeln lassen, als habe er ein einzigesVerfahren geführt.

2. Leitsatz: BGH, Urt. v. 4.7.2013 – IX ZR 306/12

Beantragt der Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten, nachdem er diesem höhereRahmengebühren in Rechnung gestellt hat, die Festsetzung der Mindestgebühren,verzichtet er damit auf die weitere Gebührenforderung.

3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 20.5.2014 – VI ZB 9/13

a) Ein Kostenfestsetzungsverlangen kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein,wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die darauf beru-hen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragstellerin engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antrags-begründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachli-chen Grund in getrennten Prozessen gegen denselben Antragsgegner vorgegangensind.

b) Ein Kostenfestsetzungsverlangen ist nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizie-ren, wenn die von demselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragstellerden Antragsgegner zeitlich gestaffelt in Anspruch nehmen und ihr Vorgehen dazubestimmt und geeignet ist, das Prozessrisiko insgesamt zu reduzieren.

c) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten unabhängigvon den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursachte Kosten(§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO).

H. Festsetzung § 4

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Page 200: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

4. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 8.7.2010 – V ZB 153/09

a) Beauftragen mehrere Kläger denselben Rechtsanwalt mit der Erhebung einerAnfechtungsklage gegen dieselben Beschlüsse der Wohnungseigentümer, sind dieKosten der Kläger insoweit nicht zur Rechtsverfolgung notwendig, als sie daraufberuhen, dass der Rechtsanwalt statt für alle Kläger gemeinschaftlich für jeden Klä-ger gesondert Klage erhebt.

b) § 50 WEG beschränkt den Kostenerstattungsanspruch einer Mehrzahl obsiegen-der Anfechtungskläger nicht.

I. Honorar

I. Gesetzlich

1. Leitsatz: BGH, Urt. v. 24.5.2007 – IX ZR 89/06

Der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaftnicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebührennach dem Gegenstandswert richten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurchverursachten Schadens verpflichtet.

2. Leitsatz: BGH, Urt. v. 19.9.2013 – IX ZR 322/12

Suchen Eheleute gemeinsam einen Rechtsanwalt auf, um sich in ihrer Scheidungs-angelegenheit beraten zu lassen, hat der Anwalt vor Beginn der Beratung auf diegebühren- und vertretungsrechtlichen Folgen einer solchen Beratung hinzuweisen.

3. Leitsatz: BGH, Urt. v. 29.9.2011 – IX ZR 170/10

a) Kündigt der Rechtsanwalt das Mandatsverhältnis, ohne durch vertragswidrigesVerhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, steht ihm ein Anspruch aufVergütung insoweit nicht zu, als der Mandant einen anderen Prozessbevollmächtig-ten neu bestellen muss, mit dessen Vergütung auch die Tätigkeit des kündigendenAnwalts abgegolten wäre.

b) Von einem Interessenwegfall ist auch auszugehen, soweit die aufgrund der Kün-digung neu beauftragten Rechtsanwälte fristgebundene Verfahrenshandlungennicht mehr vornehmen, fristgebundene Erklärungen nicht mehr abgeben und an ver-gangenen Terminen nicht mehr teilnehmen können, wenn mit der ihnen geschulde-ten gesetzlichen Vergütung auch diese Handlungen abgegolten gewesen wären.

Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abrechnung

198

§ 4

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Page 201: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

II. Vereinbarung

1. Leitsatz: BGH, Urt. v. 25.9.2014 – 4 StR 586/13

§ 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG begründet kraft Gesetzes eine Garantenstellung des Rechts-anwalts, der vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung seinen Mandantenüber die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufzuklären hat.

2. Leitsatz: BGH, Urt. v. 22.5.2014 – IX ZR 147/12

Bei vorzeitiger Beendigung des Steuerberatervertrages ist ein vereinbartes Pau-schalhonorar auf den Teil herabzusetzen, welcher der bisherigen Tätigkeit des Steu-erberaters entspricht.

3. Leitsatz: BGH, Urt. v. 16.7.2015 – IX ZR 197/14

Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Form anwaltlichen Zeithonorars kön-nen als Schaden grundsätzlich bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattetverlangt werden, weitergehende Kosten nur in besonderen Ausnahmefällen, wennder Geschädigte dies nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für erforder-lich und zweckmäßig halten durfte, wofür er darlegungspflichtig ist.

4. Leitsatz: BGH, Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09

Veranlasst der Verteidiger den Mandanten mit dem Hinweis, andernfalls das Man-dat niederzulegen, zum Abschluss einer die gesetzlichen Gebühren überschreiten-den Vergütungsvereinbarung, kann der Mandant seine Erklärung nur dann wegenwiderrechtlicher Drohung anfechten, wenn ihn der Verteidiger erstmals unmittelbarvor oder in der Hauptverhandlung mit diesem Begehren konfrontiert.

Wird zugunsten des Rechtsanwalts ein Stundenhonorar vereinbart, hat er die wäh-rend des abgerechneten Zeitintervalls erbrachten Leistungen konkret und in nach-prüfbarer Weise darzulegen.

5. Leitsatz: BGH, Urt. v. 5.6.2014 – IX ZR 137/12

Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen dieFormvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen fürden Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG ver-stößt, ist wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetz-lichen Gebühr gefordert werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

I. Honorar § 4

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Page 202: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

J. Prozesskostenhilfe

I. Bewilligung

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 17.10.2013 – III ZA 274/13

Beantragt der Beklagte Prozesskostenhilfe für seine Verteidigung gegen die Klageund reicht er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-nisse erst ein, nachdem die Klage bereits zurückgenommen wurde, kommt die Be-willigung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

2. Leitsatz: BAG, Beschl. v. 17.2.2011 – 6 AZB 3/11

Würde eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weiseverfolgen, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genausoErfolg versprechend ist, ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung einer bedürftigenPartei in der Regel mutwillig i.S.v. § 114 Satz 1 ZPO.

3. Leitsatz: BAG, Beschl. v. 8.9.2011 – 3 AZB 46/10

Die Erhebung einer neuen Klage anstatt der kostengünstigeren Erweiterung einerbereits anhängigen Klage ist mutwillig i.S.v. § 114 Satz 1 ZPO, wenn eine bemittel-te Partei keinen begründeten Anlass gehabt hätte, ein gesondertes Verfahren anhän-gig zu machen. Sachliche Gründe für eine gesonderte Klageerhebung können sichinsbesondere unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Rechtsverfolgung ergeben.

4. Leitsatz: BVerwG, Beschl. v. 9.6.2008 – 5 B 204/07

Die für die gesamte Instanz (hier: Berufungsinstanz) ausgesprochene Bewilligungvon Prozesskostenhilfe wirkt bei einer Zurückverweisung der Sache durch dasRechtsmittelgericht an das Gericht des unteren Rechtszugs fort.

5. Orientierungssatz: BAG, Beschl. v. 30.4.2014 – 10 AZB 13/14

a) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPOeinen Antrag voraus. Dies schließt aber weder eine konkludente Antragstellungnoch – wie bei jeder Prozesshandlung – eine Auslegung des Antrags aus.

b) Wird vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zwischen den Par-teien ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, der bisher nicht rechtshängige Ge-genstände erfasst, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die finanziell unbemittel-te Partei Prozesskostenhilfe nicht nur für die bereits rechtshängigenStreitgegenstände begehrt, die durch diesen Vergleich erledigt werden, sondernauch für die weiteren durch den Vergleich miterledigten Streitpunkte.

c) Hat das Arbeitsgericht einen von dem Beklagten gestellten Antrag teilweiseübergangen, ist auch bei Beschlüssen § 321 ZPO entsprechend anwendbar.

Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abrechnung

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§ 4

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Page 203: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

6. Orientierungssatz: BGH, Beschl. v. 21.11.2013 – III ZA 28/13

Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, alsonicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Pro-zesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfol-gen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genausoErfolg versprechend ist.

Mutwilligkeit im Sinne von § 114 S. 1 ZPO liegt deshalb regelmäßig vor, wenn einePartei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie eine Mehr-zahl von Ansprüchen nicht in einer Klage geltend macht, oder nicht plausibel er-klärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das glei-che Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigenKlage hätte erreichen können. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Kläger,der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, wird ein Verfahrennicht (weiter) betreiben, solange dieselben (Rechts-)Fragen bereits in anderen Ver-fahren anhängig sind (sog. unechte Musterverfahren).

II. Aufhebung

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 8.9.2011 – VII ZB 63/10

Auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens haben Zustellun-gen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren jedenfalls dann gemäß § 172Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser diePartei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat (Bestätigung vonBGH, Beschl. v. 8.12.2010 – XII ZB 38/09, FamRZ 2011, 463 = Rpfleger 2011,214).

2. Orientierungssatz: BAG, Beschl. v. 19.7.2006 – 3 AZB 18/06

Es ist an den Bevollmächtigten im Prozesskostenhilfeverfahren zuzustellen, wennfür dieses Verfahren ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist.

Die Vollmacht erfasst auch „eine Wiederaufnahme des Verfahrens“. Im Prozesskos-tenhilfeverfahren erstreckt sie sich deshalb auch auf die nachträgliche Überprüfungder persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfenach § 120 Abs. 4 ZPO. Diese Regelung dient der Überprüfung der Prozesskosten-hilfe und steht deshalb einer Wiederaufnahme des Prozesskostenhilfeverfahrensgleich.

3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 16.1.2013 – IV ZB 32/12

Ein Rechtsanwalt, der anlässlich desselben Erbfalles Pflichtteilsberechtigte bei derDurchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und deren Mutter bei der Abwehr vonNachlassforderungen vertritt, verstößt ohne die Interessenkollision auflösende

J. Prozesskostenhilfe § 4

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Page 204: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

Mandatsbeschränkungen gegen das Vertretungsverbot gemäß § 43a Abs. 4 BRAO,§ 3 Abs. 1 BORA.

Ein solcher Verstoß kann die rückwirkende Aufhebung seiner Beiordnung gemäߧ 121 ZPO rechtfertigen.

K. Rechtsschutzversicherung

I. Versicherungsfall

1. Leitsatz: BGH, Urt. v. 25.2.2015 – IV ZR 214/14

a) Erhebt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung einen An-spruch gegen einen Dritten, ist für die Festlegung der den Versicherungsfall kenn-zeichnenden Pflichtverletzung allein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit demder Versicherungsnehmer den Verstoß seines Anspruchsgegners begründet.

b) Verfolgt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Krankenversicherungs-leistungen, die sein Krankenversicherer allein wegen der Aufrechnung mit einemdeliktischen Schadensersatzanspruch verweigert, so kommt es für die Festlegungdes Rechtsschutzfalles auf diese Aufrechnung des Krankenversicherers und ihre Be-gründung nicht an. Der Leistungsausschluss für die Abwehr von nicht aus einer Ver-tragsverletzung herrührenden Schadensersatzansprüchen aus § 3 Abs. 2 Buchst. aARB 2005 findet insoweit keine Anwendung.

2. Leitsatz: BGH, Urt. v. 5.11.2014 – IV ZR 22/13

a) Die Bestimmung in § 14 (3) ARB 75, wonach der Versicherungsfall bereits alseingetreten gilt, wenn ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegenRechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen, und bei mehreren Verstößender erste adäquat-ursächliche maßgeblich sein soll, bedarf der einschränkendenAuslegung.

b) Der Gesetzes- oder Pflichtenverstoß eines Dritten, mag er auch die spätereRechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat-kausal begründen, kann nurdann den Rechtsschutzfall auslösen und zeitlich festlegen, wenn bereits ein gesetz-liches oder vertragliches Schuldverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer undseinem Gegner ansteht.

3. Leitsatz: BGH, Urt. v. 24.4.2013 – IV ZR 23/12

a) Begehrt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung Deckungs-schutz für die Verfolgung eigener Ansprüche („Aktivprozess“), richtet sich dieFestlegung des verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles i.S.v. § 4 (1) Satz 1 Buchst. c)ARB 2004 allein nach der von ihm behaupteten Pflichtverletzung seines An-spruchsgegners, auf die er seinen Anspruch stützt.

Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abrechnung

202

§ 4

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Page 205: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

b) Macht der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung geltend, erkönne dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages infolge unzureichenderVertragsinformationen noch Jahre später widersprechen und daraus Ansprüche ge-gen seinen Lebensversicherer herleiten, liegt dessen maßgeblicher Verstoß im Sin-ne von § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 in der Weigerung, das Widerspruchs-recht anzuerkennen, und nicht in der behaupteten mangelnden Information beiVertragsschluss.

4. Leitsatz: BGH, Urt. v. 2.4.2014 – IV ZR 124/13

Der Leistungsausschluss nach § 3 (4) d) ARB-RU 2000, wonach Rechtsschutz nichtbesteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus vom Versicherungsnehmerin eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen, greift nichtein, wenn der Versicherungsnehmer originär eigene Ansprüche verfolgen will, dieer lediglich zur Sicherheit an einen Dritten übertragen hat.

II. Deckung

1. Leitsatz: BGH, Urt. v. 25.5.2011 – IV ZR 59/09

Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 3 lit. b ARB 2000 setzt voraus, dass der Ver-sicherungsnehmer – ausdrücklich oder konkludent – Kostenzugeständnisse in derWeise gemacht hat, dass die Kostenlast zu seinem Nachteil von der angesichts derObsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht. Das ist vom Ver-sicherer darzulegen und zu beweisen.

2. Leitsatz: BGH, Urt. v. 19.12.2012 – IV ZR 213/11

Ein für das Eingreifen von § 5 Abs. 3b ARB 94 erforderliches Kostenzugeständnisdes Versicherungsnehmers liegt nicht vor, wenn im Rahmen einer außergericht-lichen Einigung Kostenaufhebung vereinbart wird und ein materiell-rechtlicherKostenerstattungsanspruch gegen den Gegner nicht bestand (Fortführung von Se-natsurteil vom 25.5.2011 – IV ZR 59/09).

3. Leitsatz: BGH, Urt. v. 4.5.2005 – IV ZR 135/04

Wird ein Rechtsstreit teils über versicherte, teils über unversicherte Ansprüche ge-führt, hat der Rechtsschutzversicherer die Quote der Prozesskosten zu erstatten, diedem Anteil am Gesamtstreitwert entspricht, für den er eintrittspflichtig ist.

4. Leitsatz: BGH, Urt. v. 14.9.2005 – IV ZR 145/04

Endet ein mit Rechtsschutz geführter Rechtsstreit durch Vergleich, hat der Ver-sicherer dessen Kosten in Höhe der Misserfolgsquote des Versicherungsnehmersauch insoweit zu tragen, als in den Vergleich weitere, bisher nicht streitige Gegen-

K. Rechtsschutzversicherung § 4

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Page 206: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

stände einbezogen worden sind, wenn der Versicherer auch für sie Rechtsschutz zugewähren hat und sie rechtlich mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits zu-sammenhängen.

L. Streitgenossen/Mehrere Auftraggeber

I. Gemeinsamer Rechtsanwalt

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 20.2.2006 – II ZB 3/05

Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kannder obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seinerBeteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinemHaftungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO Erstattung seiner außergerichtlichenKosten verlangen (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 30.4.2003 – VIII ZB 100/02,NJW-RR 1217; v. 17.7.2003 – I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507).

2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 30.4.2003 – VIII ZB 100/02

Waren Streitgenossen in einem Prozess, in welchem ein Streitgenosse obsiegt hatund ein anderer unterlegen ist, durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten,so kann der obsiegende Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung amRechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegnererstattet verlangen (Aufgabe von BGH, Beschl. v. 12.2.1954 – I ZR 106/51, JurBü-ro 1969, 941).

II. Verschiedene Prozessbevollmächtigte

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 13.10.2011 – V ZB 290/10

Grundsätzlich kann jeder kostenrechtlich obsiegende Streitgenosse die Kosten ei-nes eigenen Anwalts erstattet verlangen (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO); mit Rücksichtdarauf, dass es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahrenhandelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, giltetwas anderes nur in besonderen – atypischen – Konstellationen.

2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 2.5.2007 – XII ZB 156/06

Klagt ein Vermieter rückständigen Mietzins nicht gegen die aus Rechtsanwältenbestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, die seine Vertragspartnerin ist,sondern gegen die drei Mitglieder dieser Sozietät persönlich als Gesamtschuldner,so ist es diesen unbenommen, sich im Verfahren jeweils selbst zu vertreten.

Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abrechnung

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§ 4

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Page 207: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

Aus dem Prozessrechtsverhältnis folgt jedoch die Pflicht jeder Partei, die Kostenihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Obsiegens vom Gegner erstattet verlan-gen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Be-lange vereinbaren lässt.

Der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten kann daher insgesamt auf den Betragbeschränkt sein, der sich ergeben hätte, wenn sie einen gemeinsamen Prozess-bevollmächtigten beauftragt hätten. Dies kommt insbesondere in Betracht, wennhinsichtlich ihrer Rechtsverteidigung Interessenkonflikte zwischen ihnen weder be-standen noch zu erwarten waren.

3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 16.5.2013 – IX ZB 152/11

Wird eine Rechtsanwaltsgesellschaft gemeinsam mit den beruflich zusammen-geschlossenen Rechtsanwälten wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers aufSchadensersatz verklagt, kann sie sich im Prozess von einem anderen Anwalt alsdem der mitverklagten Rechtsanwälte vertreten lassen und im Falle ihres Obsiegensvon ihrem Prozessgegner grundsätzlich die Erstattung der entstandenen Rechts-anwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen verlangen.

4. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 20.1.2004 – VI ZB 76/03

Die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Gel-tendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Scha-densersatzanspruches gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeuges in ei-nem gemeinsamen Rechtsstreit ist dann nicht notwendig und die damitverursachten Kosten sind auch nicht erstattungsfähig, wenn kein besonderer sachli-cher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht.

5. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 27.1.2011 – III ZB 97/09

Wird eine Gebietskörperschaft im bürgerlichen Rechtsstreit durch zwei jeweils un-abhängigen Verfassungsorganen zuzuordnende Stellen vertreten (hier: Präsidentdes Bundesverfassungsgerichts und Generalbundesanwalt), kann sie im Obsiegens-fall gleichwohl nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattet verlangen.

III. Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 19.10.2006 – V ZB 91/06

a) Bei einem Parteiwechsel erhält der Rechtsanwalt der beiden wechselnden Partei-en nur eine Gesamtvergütung nach § 6 BRAGO (§ 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 RVG-VV).

b) Hat die ausscheidende Partei den Prozessauftrag vor dem 1. Juli 2004 erteilt, sorichtet sich die Vergütung insgesamt nach den Vorschriften der Bundesgebühren-

L. Streitgenossen/Mehrere Auftraggeber § 4

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ordnung für Rechtsanwälte, auch wenn der Parteiwechsel erst nach dem Inkrafttre-ten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vollzogen worden ist (§ 61 Abs. 1 Satz 1RVG).

2. Leitsatz: BSG, Urt. v. 2.4.2014 – B 4 AS 27/13 R

Bei mehreren Auftraggebern einer Bedarfsgemeinschaft kann „dieselbe“ Angele-genheit im gebührenrechtlichen Sinn unter Berücksichtigung der Einzelfallumstän-de auch dann vorliegen, wenn die Aufhebung und Erstattung der individuellen An-sprüche in getrennten Bescheiden geregelt wird und mit jeweils gesondertenVollmachten selbstständige Widersprüche eingelegt werden.

3. Leitsatz: BSG, Urt. v. 27.9.2011 – B 4 AS 155/10 R

In sozialrechtlichen Angelegenheiten ist eine Erhöhung der Geschäftsgebühr beimehreren Auftraggebern auch dann möglich, wenn ein Rechtsanwalt nur von einemMitglied der Bedarfsgemeinschaft beauftragt wird.

4. Leitsatz: BSG, Urt. v. 21.12.2009 – B 14 AS 83/08 R

In sozialrechtlichen Angelegenheiten erhöht sich der Schwellenwert für die Ge-schäftsgebühr, wenn der Rechtsanwalt in derselben Sache für mehrere Auftrag-geber tätig wird.

M. Terminsgebühr

I. Besprechungen

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 6.3.2014 – VII ZB 40/13

Gespräche über Verfahrensabsprachen, mit deren Befolgung eine Beendigung desVerfahrens nicht verbunden ist, wie etwa Gespräche über eine bloße Zustimmungzum Ruhen des Verfahrens, lösen eine Terminsgebühr gemäß Vorbem. 3 Abs. 3Halbsatz 1 Fall 3 VV RVG nicht aus.

2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 13.12.2011 – II ZB 4/11

Betrifft eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Bespre-chung ohne Beteiligung des Gerichts mehrere zwischen den Parteien anhängigeVerfahren, fällt die Terminsgebühr in jedem der Verfahren gesondert an, berechnetnach den jeweiligen Streitwerten der betroffenen Verfahren.

Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abrechnung

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§ 4

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3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – II ZB 9/06

Eine Terminsgebühr fällt an, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfah-rens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei ent-gegennimmt.

4. Leitsatz: BGH, Urt. v. 8.2.2007 – IX ZR 215/05

Hat der Anwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten, kann eine Ter-minsgebühr auch dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren nochnicht anhängig ist.

5. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 27.2.2007 – XI ZB 38/05

Für die Entstehung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3des Vergütungsverzeichnisses reicht es aus, wenn bestimmte Rahmenbedingungenfür eine mögliche Einigung in mehreren Parallelverfahren abgeklärt und/oder un-terschiedliche Vorstellungen der Prozessparteien über die Erledigung der Parallel-fälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden.

II. Termin

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 18.7.2006 – XI ZB 41/05

Dem Prozessbevollmächtigten, der sowohl das erste als auch das zweite Versäum-nisurteil erwirkt, steht eine 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG VV, nicht nureine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG VV zu.

2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 7.6.2006 – VIII ZB 108/05

Ist nach Erlass eines Versäumnisurteils und nach Einspruch durch den Gegner die-ser im daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung weder erschie-nen noch ordnungsgemäß vertreten, so ist für die Terminsgebühr RVG VV Nr. 3104einschlägig. Aus dem Umstand, dass das erste Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3ZPO erging, ergibt sich nichts anderes.

3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 24.1.2007 – IV ZB 21/06

Die volle Terminsgebühr entsteht für den Klägervertreter auch dann, wenn der Be-klagte im Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß vertreten ist, der Klägervertre-ter aber über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hinaus mit dem Gerichtdie Zulässigkeit seines schriftsätzlich angekündigten Sachantrags erörtert oder mitdem persönlich anwesenden Beklagten Möglichkeiten einer einverständlichen Re-gelung bespricht.

M. Terminsgebühr § 4

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4. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 31.8.2010 – X ZB 3/09

Tilgt der Beklagte die zu titulierende Verbindlichkeit erst kurz vor dem Termin zurmündlichen Verhandlung, bemisst sich die Terminsgebühr des Klägervertretersnach den bis dahin entstandenen Kosten und nicht nach dem Streitwert der Haupt-sache, wenn es trotz der Kürze der Zeit noch möglich gewesen wäre, vor Aufrufder Sache einen die Erledigung der Hauptsache erklärenden Schriftsatz beim Pro-zessgericht einzureichen.

5. Leitsatz: BVerwG, Beschl. v. 11.2.2010 – 9 KSt 3/10

Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG für die Vertretung in einem Verhand-lungstermin entsteht, wenn dieser Termin durch Aufruf der Sache beginnt und derRechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt vertretungsbereit anwesend ist. Verbindet dasGericht nach Aufruf der Sache mehrere Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung,kann die bereits entstandene Terminsgebühr dadurch nicht mehr beeinflusst wer-den.

III. Festsetzung

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 10.5.2007 – VII ZB 110/06

Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 des Vergütungsver-zeichnisses kann auch dann im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPOfestgesetzt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall der Ge-bühr zwischen den Parteien streitig sind (im Anschluss an BGH, Beschl. v.27.2.2007 – XI ZB 38/05).

2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 11.6.2008 – XII ZB 11/06

Eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann imKostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichenVoraussetzungen des Gebührentatbestandes gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitiganzusehen sind (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 20.11.2006 – II ZB 6/06 –NJW-RR 2007, 286 und vom 14.12.2006 – V ZB 11/06 – NJW-RR 2007, 787).

3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – II ZB 6/06

Eine Partei hat Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr, wenn die tat-bestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes zwischen den Parteienunstreitig sind.

Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abrechnung

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§ 4

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IV. Schriftliches Verfahren

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 25.9.2007 – VI ZB 53/06

Bei Kostenentscheidungen gemäß § 91a ZPO fällt keine Terminsgebühr des Rechts-anwalts an, wenn nicht ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung stattfindet.

2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 22.2.2007 – VII ZB 101/06

a) Wird über einen rechtshängigen Anspruch ein schriftlicher Vergleich nach § 278Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die Prozessbevollmächtigten auch eine Ter-minsgebühr (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 3.7.2006 – II ZB 31/05, NJW-RR2006, 1507).

b) Eine Einigung der Parteien in dem Vergleich, wonach eine Partei die Kosten desRechtsstreits, nicht jedoch die Kosten des Vergleichs zu tragen hat, ist regelmäßigdahin auszulegen, dass die Terminsgebühr zu den Kosten des Rechtsstreits gehört.

3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 10.7.2006 – II ZB 28/05

a) Ein Rechtsanwalt verdient die Terminsgebühr nach RVG Anlage 1 zu § 2 Abs. 2Nr. 3104 VV immer dann, wenn ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPOgeschlossen wird, unabhängig davon, ob dies im Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPOoder § 495a ZPO geschieht oder die Parteien in einem Verfahren, in dem zunächstdie mündliche Verhandlung vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichenVergleichs auf die mündliche Verhandlung verzichten (Bestätigung von BGH,Beschl. v. 3.7.2006 – II ZB 31/05).

b) Den Vergleich vorbereitende „Besprechungen“ zwischen den Rechtsanwältenfinden in einem Rechtsstreit auch dann statt, wenn diese ihre unterschiedlichen Vor-stellungen über eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits dem Gericht mit-teilen und dieses die Vorschläge und die Antworten hierauf an den jeweils anderenAnwalt weiterleitet.

4. Leitsatz: BAG, Beschl. v. 20.6.2006 – 3 AZB 78/05

Wird im Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten ein Vergleich geschlossen, soentsteht eine Terminsgebühr. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV stellt auf den Ver-gleichsabschluss in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrie-ben ist, ab. Unerheblich ist, ob der Vergleich in mündlicher Verhandlung protokol-liert oder schriftlich nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird.

M. Terminsgebühr § 4

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N. Verfahrensgebühr

I. Nichtzulassungsbeschwerde

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 1.2.2007 – V ZB 110/06

Die Verfahrensgebühr (RVG-VV Nr. 3506) für die anwaltliche Tätigkeit in demVerfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 544ZPO) entsteht nur, wenn der mit der Wahrnehmung der Rechte in dem Verfahrenbeauftragte Rechtsanwalt vor dem Bundesgerichtshof postulationsfähig ist.

2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 15.10.2013 – XI ZB 2/13

Der dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erteilte Auftrag, die Erfolgs-aussichten einer gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde vor deren Begründunglediglich anhand des bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens angefallenen Pro-zessstoffs zu prüfen, kann sinnvoll nicht erfüllt werden, weil Grundlage der Ent-scheidung über die Zulassung der Revision sowohl in rechtlicher als auch in tat-sächlicher Hinsicht das Beschwerdevorbringen ist. Die durch einen solchenAuftrag verursachten Kosten für die in der „Prüfung“ liegende Einzeltätigkeit sindwegen Verstoßes gegen das Kostenschonungsgebot nicht zu erstatten.

3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 10.7.2012 – VI ZB 7/12

Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist die Einzeltätigkeit eines beim Bundes-gerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erstattungsfähig,wenn auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Verfahrensbevollmächtigterbestellt wird.

II. Erstattung

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 15.8.2013 – I ZB 68/12

Wendet sich der anwaltlich vertretene Antragsgegner mit dem Kostenwiderspruchgegen die im Verfügungsverfahren gegen ihn ergangene Kostenentscheidung, fälltauf seiner Seite keine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Ziffer 1 VV RVG ausdem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens an (Bestätigung von BGH,Beschl. v. 22.5.2003 – I ZB 38/02, WRP 2003, 1000; Beschl. v. 26.6.2003 – I ZB11/03, BGHReport 2003, 1115).

2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 23.10.2013 – V ZB 143/12

Wird der Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels bereits vor Zustellung derRechtsmittelbegründung gestellt, das Rechtsmittel aber dann begründet, ist eine1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG unabhängig davon erstattungs-

Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abrechnung

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§ 4

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fähig, ob das Verfahren später durch Rücknahme, durch Sachentscheidung oder insonstiger Weise beendet wird (Abweichung von BGH, Beschl. v. 3.7.2007 – VI ZB21/06, NJW 2007, 3723).

3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 25.10.2012 – IX ZB 62/10

Eine mit der Entgegennahme der Berufungsschrift verbundene Prüfung von Fragen,die gebührenrechtlich zur ersten Instanz gehören, löst die Verfahrensgebühr für dieBerufungsinstanz nicht aus.

4. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 10.11.2009 – VIII ZB 60/09

Weist das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf § 522 Abs. 1 ZPO auf den ver-späteten Eingang der Berufungsbegründung hin und bringt es diesen Hinweis auchdem Berufungsbeklagten zur Kenntnis, hat der Berufungsbeklagte regelmäßig kei-ne Veranlassung, innerhalb der mit dem Hinweis verbundenen Stellungnahmefristkostenauslösende Maßnahmen zu ergreifen.

5. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 2.7.2009 – V ZB 54/09

Weist das Gericht nach der Einlegung der Berufung, aber vor der Begründung aufseine vermutliche Unzuständigkeit hin und beantragt der Berufungsbeklagte dieVerwerfung des Rechtsmittels als unzulässig, gehört die hierdurch entstehende1,6-fache Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG auch dann zuden notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungskläger späterdas Rechtsmittel zurücknimmt, ohne es begründet zu haben.

6. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 1.4.2009 – XII ZB 12/07

Wird der Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels vor Zustellung der Rechts-mittelbegründung gestellt, das Rechtsmittel dann aber begründet und in der Sacheentschieden, ist eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG erstat-tungsfähig (Abgrenzung zu BGH Beschl. v. 3.7.2007 – VI ZB 21/06, FamRZ 2007,1735 = NJW 2007, 3723).

7. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 2.10.2008 – I ZB 111/07

Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung des Rechtsmit-tels dessen Zurückweisung, so sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebührenauch dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungsbeklag-te sich mit der Berufungsbegründung nicht inhaltlich auseinandersetzt.

8. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 23.11.2006 – I ZB 39/06

a) Ob Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigungnotwendig waren, beurteilt sich nach einem objektiven Maßstab. Die durch die

N. Verfahrensgebühr § 4

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Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einereinstweiligen Verfügung entstandenen Kosten sind daher auch dann nicht erstat-tungsfähig, wenn der Antragsgegner die Antragsrücknahme nicht kannte oder ken-nen musste.

b) Hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners das Geschäft i.S.v. Teil 3Vorbem. 3 Abs. 2 RVG VV bereits vor der Rücknahme des Verfügungsantrags be-trieben, etwa durch Entgegennahme des Auftrags sowie erster Informationen, so istdadurch die 0,8-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100, 3101 Nr. 1 RVG VVange-fallen.

9. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 13.7.2010 – VI ZB 61/09

Hat der Rechtsmittelgegner bereits vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung dieZurückweisung des Rechtsmittels beantragt, gehört die 1,6-Verfahrensgebühr nachNr. 3200 VV-RVG regelmäßig zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverteidi-gung notwendigen Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO, wennnach dem verfrühten Zurückweisungsantrag das Rechtsmittel noch begründet wirdund das Rechtsmittelgericht in der Sache entscheidet (im Anschluss an BGH,Beschl. v. 1.4.2009 – XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 f.)

O. Vollstreckung

I. Angelegenheit

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 12.12.2003 – IXa ZB 234/03

Während eines Vollstreckungsverfahrens gilt die Gebühr des § 57 Abs. 1 BRAGOauch eine Anfrage des Rechtsanwalts beim Einwohnermeldeamt über die Anschriftdes Schuldners mit ab. Für eine solche Tätigkeit kann eine weitere Gebühr nach§ 120 Abs. 2 BRAGO nicht verlangt werden.

2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 24.9.2004 – IXa ZB 115/04

Wird die Erinnerung wiederholt eingelegt, hat sie aber eine einheitliche Vollstre-ckungsmaßnahme zum Gegenstand (hier: wiederholte Vorpfändung gegen densel-ben Drittschuldner), kann der Verfahrensbevollmächtigte daraus keinen zusätzli-chen Gebührentatbestand ableiten.

3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 10.3.2011 – VII ZB 3/10

Beantragt ein Rechtsanwalt im Auftrag des Gläubigers den Erlass eines Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses, mit dem Forderungen des Schuldners gegen dreiDrittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden

Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abrechnung

212

§ 4

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Page 215: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

sollen, bezieht sich seine Tätigkeit auf drei Gegenstände. Eine Zusammenrechnungder Gegenstandswerte kommt nicht in Betracht, soweit die Gegenstände wirtschaft-lich identisch sind.

4. Orientierungssatz: BGH, Beschl. v. 4.2.2010 – I ZB 27/09

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren über die Erinnerung nach § 766 ZPOlöst keine besondere Gebühr aus, sondern ist gemäß § 15 RVG mit den in der Voll-streckungsangelegenheit bereits verdienten Gebühren abgegolten. Der bereits mitder Zwangsvollstreckung beauftragte Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten dasErinnerungsverfahren betreibt, erhält daher keine zusätzliche Gebühr, sondern nurdie 0,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG.

5. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 28.1.2010 – VII ZB 74/09

Für die Erinnerung gegen Vollstreckungsmaßnahmen fällt keine gesonderte Gebührnach RVG VV Nr. 3500 an.

II. Erstattung

1. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 20.12.2006 – VII ZB 54/06

Die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichssind in entsprechender Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander auf-gehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben.

§ 98 ZPO ist auch auf eine Einigung der Parteien anzuwenden, die kein gegenseiti-ges Nachgeben enthält.

2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 24.1.2006 – VII ZB 74/05

Die vom Schuldner übernommenen Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfah-ren geschlossenen Vergleichs sind regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvoll-streckung. Das gilt auch für die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts ent-standene Vergleichs- oder Einigungsgebühr.

3. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 9.7.2014 – VII ZB 14/14

a) Wird ein vorläufig vollstreckbares Urteil durch einen Prozessvergleich ersetzt,wonach der Schuldner zur Zahlung eines geringeren Betrags verpflichtet ist, kannder Gläubiger grundsätzlich die Erstattung der Kosten aus der zuvor auf der Grund-lage des Urteils betriebenen Zwangsvollstreckung in der Höhe verlangen, in der sieangefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichs-betrag beschränkt hätte (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 10.10.2003 IXa ZB204/03, NJW-RR 2004, 503).

O. Vollstreckung § 4

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b) Wird dem Schuldner im Prozessvergleich Ratenzahlung auf den Vergleichs-betrag gewährt, hat die darin liegende Stundung keine Auswirkungen auf den demGläubiger nach diesen Grundsätzen zustehenden Anspruch auf Erstattung der Voll-streckungskosten.

4. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 5.6.2014 – VII ZB 21/12

a) Der Gläubiger eines Titels, der eine Vollstreckung nur Zug um Zug erlaubt, kanndie für das Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher entstehendenGerichtsvollziehergebühren im Regelfall als notwendige Kosten der Zwangsvoll-streckung von dem Schuldner erstattet verlangen.

b) Gleiches gilt für die Anwaltskosten, die durch die Inanspruchnahme anwaltlicherHilfe bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ausgelöst werden.

III. Gebühren

1. Leitsatz: BGH, Urt. v. 13.1.2011 – IX ZR 110/10

Die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts vor Erhebung einer Vollstre-ckungsabwehrklage löst die allgemeine Gebühr für das Betreiben des Geschäftsaus.

2. Leitsatz: BGH, Beschl. v. 15.3.2007 – V ZB 77/06

Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft, sindnur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Die Notwendigkeit der für dieTätigkeit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehrver-tretungsgebühr kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Gebührwäre nicht angefallen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechts-fähiger Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt hätte.

Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abrechnung

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§ 4

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Stichwortverzeichnis

fette Zahlen = Paragrafen, magere Zahlen = Randnummern

Abmahnung 4 3 ff.– Abschlussschreiben 4 6 f.– Angelegenheit 4 3 ff.– Anrechnung 4 8 f.Abrechnung 3 1 ff.– Rechtsprechung, höchstrichterliche

4 1 ff.– Rechtsschutzversicherung 2 248 f.Anerkenntnis 3 113 f.Angelegenheit 2 5 ff.; 3 3 ff.– Abgrenzung zum Gegenstand 2 12– Abmahnung 4 3 ff.– Anzahl 3 3 ff., 39 f.– Begrifflichkeit 2 6 ff.– Definition BGH 2 11– Straf-/Bußgeldsachen 2 184– Tätigkeit, außergerichtliche 2 9 ff.– Verfahren, gerichtliches 2 7 f.– Vollstreckung 3 122 f.; 4 145 ff.Anrechnung 2 39 ff.; 3 18 ff., 88 f.;

4 60 ff.– Abmahnung 4 8 f.– Anwaltswechsel 2 56– auf Verfahrensgebühren 3 20 f.– Beratung 2 81 f.– Erstattung 2 50 ff.– Festsetzung 2 52 ff.– Gegenstandsidentität 2 43– Kettenanrechnung 2 46 f.; 3 24 ff.– Mehrvergleich 3 88 f.– nach § 15a Abs. 1 RVG 2 40 f.,

50 ff.– Obergrenze 2 60– Rechtsschutz, einstweiliger 3 27 f.– Rechtsschutzversicherung 2 58– Staatskasse 2 59– Teilwerte auf Gesamtwert 3 18 f.

– Vergleich 2 54 f., 164 ff.; 3 88 f.– Vergütungsvereinbarung 2 48 f., 57– Voraussetzungen 2 42 ff.– Widerspruchsverfahren 3 27 f.– Zahlungen 3 41 ff., 44 f.– Zusammenhang, personeller 2 44Anwaltswechsel 2 56Aufrechnung 3 37 f., 67 ff.Auftrag 1 2 ff.; 2 1 ff., 13 f.– beschränkter 2 134 f.– Darlegungs-/Beweislast 2 3 f.– Geschäftsgebühr 2 114 ff.– Vollmacht als Beweis 2 2Auftraggeber, mehrere 2 61 ff.– Berechnung, ordnungsgemäße

2 209– Erhöhung 2 62 ff.– Erstattung 2 70 ff.; 3 97 ff.– Gegenstände, verschiedene 2 69– Gegner 2 71– Prozesskostenhilfe 2 72– Rechtsprechung, höchstrichterliche

4 105 ff.– Unfallgeschädigte 3 3 ff.– Wertaddition 2 68Auskunft 4 41 ff.Auslagen 2 194 ff.– Anfall 2 195 f.– Erstattung 2 197– Reisekosten 2 198 ff.– Umsatzsteuer 2 203 ff.Aussetzung Vollziehung 3 13 ff.

Beendigung, vorzeitige 3 32 f.Beratung 2 73 ff.– Anrechnung 2 81 f.– Bemessung 2 76 ff.

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Page 218: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

– Billigkeit 2 79 f.– Entwurf Testament/Urkunde/Schrei-

ben 2 83 f.– Erstattung 2 85 ff.– Gebühr, keine gesetzliche 2 75– Verbraucher 2 77 f.Beratungshilfe 1 8; 2 226 ff.; 3 37 ff.– Anrechnung Zahlungen 3 41 ff.– Antragstellung, nachträgliche

2 228– Anzahl Angelegenheiten 3 39 f.– Aufrechnung 3 37 f.– Ausschlussfrist 2 228– Bewilligung 2 227 f.– Vergütung 2 229 ff.Berechnung, ordnungsgemäße

2 206 ff.– Auftraggeber, mehrere 2 209– Inhalt 2 207 f.– Unterschrift, eigenhändige 2 206Beschwerde 3 115 f.Beweisverfahren 4 21 ff.Billigkeit 2 79 f.Bindungswirkung 2 35

Darlegungs-/Beweislast 2 3 f., 260 ff.Drittschuldner 3 122 f.

Einigungsgebühr 2 89 ff.– Erstattung 2 103 f.– Form/Inhalt 2 94 ff.– Gegenstandswert 2 102– Höhe 2 99 ff.– Kindschaftssachen 3 63 f.– Mitwirkung 2 98– Quote 2 100 f.– Rechtsprechung, höchstrichterliche

4 28 ff.– Streit/Ungewissheit Rechtsverhält-

nis 2 92– Teileinigung 2 97

– Vertragsverhandlungen, originäre2 92

– Verzicht Versorgungsausgleich3 65 f.

– Voraussetzungen 2 92 ff.– Zahlungsvereinbarung 2 82– Zwischeneinigung 3 63 f.Einwendungen 4 69 ff.Erfolgshonorar 2 259Erfüllung 3 16 f.Erledigung 3 105 f.Erledigungsgebühr 2 105 ff.– Höhe 2 110 f.– Mitwirkung 2 108 ff.– Rechtsprechung, höchstrichterliche

4 32 ff.– Verwaltungsakt, angefochtener

2 107– Voraussetzungen 2 106 ff.Ermessen, billiges 2 33 f., 123 ff.Erstattung 1 5 ff.; 2 15 f.– Anrechnung 2 50 ff.– Auftraggeber, mehrere 2 70 ff.;

3 97 ff.– Auslagen 2 197– Beratung 2 85 ff.– Einigungsgebühr 2 103 f.– Mehrvergleich 2 167 ff.– Reisekosten 2 200 ff.– Streitgenossen 3 97 ff.– Terminsvertreter 2 180 ff.– Umsatzsteuer 2 204– Verfahrensgebühr 2 137 ff.;

4 136 ff.– Vollstreckung 4 150 ff.

Festsetzung 2 213 ff.– Anrechnung 2 52 ff.– Einwendungen 4 69 ff.– gegen Mandanten, eigenen 2 222 ff.– Höhe 4 76 ff.– Kostenentscheidung 4 74 f.

Stichwortverzeichnis

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Page 219: Das 1 x 1 des RVG - Alles für ReNos

– Kostengrundentscheidung 2 214 ff.– nach § 55 RVG 2 219 ff.– Prozesskostenhilfe 2 217 ff.– Terminsgebühr 4 126 ff.– Wertfestsetzung siehe dort

Gebühren– Anfall 1 5 ff.– Anrechnung siehe dort– Auftraggeber, mehrere siehe dort– Auslagen 2 194 ff.– Aussetzung Vollziehung 3 13 ff.– Beratung 2 73 ff.– Beratungshilfe siehe dort– Beweisverfahren 4 26 ff.– Einigungsgebühr siehe dort– Erfüllung, teilweise vorgerichtliche

3 16 f.– Erhöhung 4 112 ff.– Erledigungsgebühr 2 105 ff.– Erstattung siehe dort– Festsetzung siehe dort– Geltendmachung 2 205 ff.– Geschäftsgebühr siehe dort– Höhe 2 99 ff., 110 f., 120 ff., 133 ff.,

156 ff., 189; 4 76 ff.– Mehrvergleich siehe dort– Pflichtverteidiger 2 190 ff.– Prozesskostenhilfe siehe dort– Quote 2 100 f.– Rechtsschutzversicherung siehe

dort– Reisekosten siehe dort– Straf-/Bußgeldsachen 2 183 ff.;

3 93 ff.– Terminsgebühr siehe dort– Terminsvertreter siehe dort– Umsatzsteuer 2 203 ff.– Verbindung 3 10 ff.– Verfahrensgebühr siehe dort– Vergütungsvereinbarung 2 48 f.,

250 ff.; 4 83 ff.

– Vollstreckung siehe dort– Vorschuss 2 210 ff.– Zahlungen 2 191 ff.– zusätzliche 2 188Gegenstandswert 2 17 ff.– Aufrechnung 3 67 ff.– Auskunft 4 41 ff.– Bindungswirkung, § 32 RVG 2 35– Einigungsgebühr 2 102– Ermessen, billiges 2 33 f.– FamGKG 2 28 f.– Festsetzung Ordnungs-/Zwangsgeld

3 76 f.– GKG 2 22 ff.– GNotKG 2 30, 32– Kündigung/Räumung Wohnung

4 50 f.– Nebenforderungen 4 36 ff.– Prozessvergleich 4 52 f.– Räumungsvergleich 3 69 f.– Rechtsprechung, höchstrichterliche

4 34 ff.– RVG 2 31 ff.– Streitwertkataloge 2 27– Totalschaden 3 71 f.– Überprüfung Betriebskostenabrech-

nung 3 73 ff.– Verweis auf §§ 3–9 ZPO 2 25– Wertfestsetzung 2 35 ff.; 4 34 ff.– Wertvorschriften, allgemeine

2 20 ff.– Wertvorschriften, besondere 2 31– Widerklage 4 46 ff.Geltendmachung 2 205 ff.– Berechnung, ordnungsgemäße

2 206 ff.– Festsetzung 2 213 ff.– Vorschuss 2 210 ff.Geschäftsgebühr 2 112 ff.; 3 78 ff.– Anrechnung 2 40 f.; 3 20 f.; 4 60 ff.– Anwendungsbereich 2 112 ff.– Auftrag 2 114 ff.

Stichwortverzeichnis

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– Bemessung 2 122 ff.– Ermessen, billiges 2 123 ff.– Erstattung 4 56 ff.– Höhe 2 120 ff.– Mitwirkung 2 117 ff.– neben Terminsgebühr 2 143 ff.– Schlichtungsverfahren, ärztliches

3 78 f.– Schreiben, einfaches 2 121– Schwellenwert 2 127 ff.– Tätigkeiten 2 113– Toleranzgrenze 4 58 f.– Toleranzrechtsprechung 2 126– Verhandlung zwischen Instanzen

3 80 f.– Vertragsgestaltung 2 117 ff.

Honorar 4 80 ff.

Kettenanrechnung 2 46 f.; 3 24 ff.Kosten– Beweisverfahren 4 21 ff.– Vergleich 2 168; 3 90 ff.

Mehrvergleich 2 159 ff.; 3 46 ff., 82 ff.,103 f.

– Ansprüche, anderweitig anhängige2 164 ff.; 3 85 ff.

– Ansprüche, nicht anhängige2 160 ff.; 3 82 ff.

Mitwirkung 2 98– Erledigungsgebühr 2 108 ff.– Geschäftsgebühr 2 117 ff.– qualifizierte erledigungsgerichtete

2 108– Vertragsgestaltung 2 117 ff.

Nebenforderungen 4 36 ff.Nichtzulassungsbeschwerde 4 133 ff.Notwendigkeit 2 139 ff.

Obergrenze 2 60

Pfändungs-/Überweisungsbeschluss3 122 ff.

Pflichtverteidiger 2 190 ff.Prozesskostenhilfe 1 8; 2 226 ff.,

234 ff.; 3 37 ff.– Anrechnung Zahlungen 3 44 f.– Anwalt außerhalb Geschäftsbezirk

3 61 f.– Anzahl Angelegenheiten 3 39 f.– Aufhebung 4 94 ff.– Aufrechnung 3 37 f.– Auftraggeber, mehrere 2 72– Beteiligung Überprüfungsverfahren

3 58 ff.– Bewilligung 2 234; 3 52 ff.; 4 88 ff.– Erstattung 2 72– Erstreckungsantrag 2 169– Festsetzung 2 217 ff.– Formulierung 2 170 f.– Streitgenossen, einzelne 3 56 f.– Überprüfungsverfahren 2 238 f.– Vergleich 2 169 ff.– Vergütung 2 235 ff.

Rahmengebühr 2 136Rechtsanwalt– auswärtiger 3 29 ff.; 4 10 ff.– gemeinsamer 4 105 ff.– verschiedene 4 107 ff.Rechtsmittel 3 126 f.Rechtsschutzversicherung 1 9;

2 240 ff.– Abrechnung 2 248 f.– Anrechnung 2 58– Deckung 4 101 ff.– Deckungsanfrage 2 241 ff.– Deckungsschutz/-umfang 2 244 ff.– Vergleich 2 172 f.– Versicherungsfall 4 97 ff.Reisekosten 2 198 ff.– Anfall 2 198 f.– Erstattung 2 200 ff.

Stichwortverzeichnis

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– Rechtsanwalt am dritten Ort3 34 ff.

– Rechtsprechung, höchstrichterliche4 10 ff.

Schreiben, einfaches 2 121Schwellenwert 2 127 ff.Staatskasse 2 59Straf-/Bußgeldsachen 2 183 ff.– Angelegenheit 2 184– Gebühren, zusätzliche 2 188– Grund-/Verfahrensgebühr 2 185 f.– Höhe 2 189– Pflichtverteidiger 2 190 ff.– Terminsgebühr 2 187– Wiederaufnahme 3 93 ff.– Zusatzgebühr 3 95 f.Streitgenossen– einzelne 3 56 f.– Erstattung 3 97 ff.– Rechtsprechung, höchstrichterliche

4 105 ff.Streitwert 4 34 ff.

Tätigkeit, außergerichtliche 2 9 ff.Termin 4 121 ff.Terminsgebühr 2 142 ff.– Beendigungsalternative 2 155– Besprechungen 2 150 ff.; 4 116 ff.– Erledigung Hauptsache 3 105 f.– Festsetzung 4 126 ff.– fiktive 2 153 ff.; 3 109 f.– Höhe 2 156 ff.– Kindschaftssachen 3 109 f.– neben Geschäftsgebühr 2 143 ff.– Straf-/Bußgeldsachen 2 187– Teilanerkenntnis Sozialrecht

3 113 f.– Teileinspruch Versäumnisurteil

3 107 f.– Termine 2 148 ff.– Verfahren, schriftliches 4 129 ff.

– Vergleich 3 103 ff., 111 f.– Verhandlung, vorgeschriebene

mündliche 2 154– Versorgungsausgleichsverfahren

3 109 f.– Voraussetzungen 2 147 ff.Terminsvertreter 2 174 ff.; 3 29 ff.– Beendigung, vorzeitige 3 32 f.– Erstattung 2 180 ff.– im eignen Namen 2 175– im Namen Mandant 2 177 ff.– Rechtsprechung, höchstrichterliche

4 18 ff.– Vergleichsberechnung 2 180– Vergütung, vereinbarte 2 175Toleranzrechtsprechung 2 126

Überprüfungsverfahren 2 238 f.Umsatzsteuer 2 203 ff.Unterbevollmächtigter 4 18 ff.Unterschrift, eigenhändige 2 206

Verbindung 3 10 ff.Verbraucher 2 77 f.Verfahren– gerichtliches 2 7 f.– schriftliches 4 129 ff.Verfahrensgebühr 2 130 ff.– Anrechnung auf Geschäftsgebühr

3 20 f.– Anwendungsbereich 2 131 f.– Auftrag, beschränkter 2 134 f.– Beendigung, vorzeitige 2 134 f.– Beschwerde 3 115 f.– Entstehen 2 138– Erstattung 2 137 ff.; 4 136 ff.– Gebührensätze, feste 2 133– Höhe 2 133 ff.– Nichtzulassungsbeschwerde

4 133 ff.– Notwendigkeit 2 139 ff.– Rahmengebühr 2 136

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– Rechtsmittelgegner 3 117 ff.– Reduzierung 2 134 f.– Sozialrecht 3 115 f.– Straf-/Bußgeldsachen 2 185 f.– Verfügung, einstweilige 3 115 f.Verfahrenskostenhilfe 2 234 ff.– Bewilligung 2 234– Erstreckung/Ehesachen 3 46 ff.– Mehrvergleich 3 46 ff.– Überprüfungsverfahren 2 238 f.– Vergütung 2 235 ff.Verfügung, einstweilige 3 115 f.Vergleich– Anrechnung 2 54 f.; 3 88 f.– Erstattung 2 167 ff.– Kosten 2 168; 3 90 ff.– Mehrvergleich siehe dort– Prozesskostenhilfe 2 169 ff.– Prozessvergleich 4 52 f.– Rechtsschutzversicherung 2 172 f.– Terminierung, zeitgleiche 3 87– Terminsgebühr 3 103 f., 111 f.Vergütung– Beratungshilfe 2 229 ff.– Geltendmachung 2 205 ff.– Prozess-/Verfahrenskostenhilfe

2 235 ff.Vergütungsvereinbarung 2 48 f.,

250 ff.– Anrechnung 2 57– Darlegungs-/Beweislast 2 260 ff.

– Erfolgshonorar 2 259– Folgen Verstoß 2 260 ff.– Grundlagen, gesetzliche 2 255 ff.– Inhalt 2 251 ff.– Rechtsprechung, höchstrichterliche

4 83 ff.– Terminsvertreter 2 175Versäumnisurteil 3 107 f.Vertragsgestaltung 2 117 ff.Vertretung– Bedarfsgemeinschaft 3 8 f.– Kläger/Drittwiderbeklagter 3 6 f.– Unfallgeschädigte 3 3 ff.Verwaltungsakt, angefochtener 2 107Vollstreckung 4 145 ff.– Angelegenheit 3 122 f.; 4 145 ff.– Drittschuldner 3 122 f.– Erstattung 4 150 ff.– Gebühren 4 154 f.– Gerichtsvollzieher 3 126 f.– Pfändungs-/Überweisungsbeschluss

3 122 f.Vorschuss 2 210 ff.

Wertfestsetzung 2 35 ff.; 4 34 ff.Wertvorschriften siehe

GegenstandswertWiderklage 4 46 ff.Wiederaufnahme 3 93 ff.

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