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Das Einmischungsverbot im Völkerrecht. Europäische Hochschulschriften Reihe II, Bd. 1098 by JOST BERSTERMANN Review by: O. Kimminich Archiv des Völkerrechts, 31. Bd., 4. H. (1993), pp. 447-449 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40798808 . Accessed: 12/06/2014 17:25 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.79.17 on Thu, 12 Jun 2014 17:25:44 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Das Einmischungsverbot im Völkerrecht. Europäische Hochschulschriften Reihe II, Bd. 1098by JOST BERSTERMANN

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Das Einmischungsverbot im Völkerrecht. Europäische Hochschulschriften Reihe II, Bd. 1098by JOST BERSTERMANNReview by: O. KimminichArchiv des Völkerrechts, 31. Bd., 4. H. (1993), pp. 447-449Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40798808 .

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19. Januar 1989 dauerte, brachte den lange ersehnten Durchbruch in der Fra- ge der Menschenrechte. Erst seit dieser Zeit ist es gerechtfertigt, von einem „KSZE-Prozeß** zu sprechen. Aber in der Rückschau darf ohne weiteres auch die Entwicklung, die zu diesem Durch- bruch geführt hat, in den Begriff des Prozesses einbezogen werden. Es war ein weiter Weg von Helsinki bis Wien. A rie Bloed zeichnet ihn in seiner 25 Seiten füllenden Einführung präzise nach. Auch der Ursprung der KSZE- Idee, die Vorbesprechungen in den Jahren 1972/73 und die Helsinki-Kon- ferenz selbst (3. Juli 1973 bis 1. Au- gust 1975) werden beschrieben. Die Schlußakte vom letztgenannten Tag be- zeichnet Bloed als „ein Meisterstück diplomatischer Kunst" (S, 5).

Die Dokumente beginnen mit den Schlußempfehlungen der Vorbereitenden Gespräche vom 8. Juni 1973. Die Schluß- akte vom 1. August 1975 füllt nahezu 60 Seiten. Dann kommen die Schluß- dokumente der Folgekonferenzen von Belgrad (8. März 1978), Madrid (6. Sep- tember 1983) und Wien (19. Januar 1989). Dazwischen liegen die ebenfalls zum Abdruck gekommenen Experten- berichte über die friedliche Streitbei- legung (Montreux, 11. Dezember 1978), die Zusammenarbeit im Mittelmeer- raum (Valletta, 26. März 1979), das Wissenschaftliche Forum (Hamburg, 3. März 1980), nochmals friedliche Streitbeilegung (Athen, 30. April 1984), Seminar über wirtschaftliche, wissen- schaftliche und kulturelle Zusammen- arbeit im Mittelmeerraum (Venedig, 26. Oktober 1984), und die Stockhol- mer Konferenz über Vertrauensbildende Maßnahmen und Abrüstung in Europa (19. September 1986). Das Abschluß- dokument der Bonner Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit in Eu- ropa vom 11. April 1990 wird ausdrück- lich als „Addendum" bezeichnet. Die Auswahl-Bibliographie beschränkt sich auf rund zwei Druckseiten. Doch will das Buch keine tiefschürfende wissen- schaftliche Abhandlung sein, sondern

ein Dokumentations- und Nachschlage- werk. In dieser Funktion ist es kon- kurrenzlos.

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JOST BERSTERMANN: Das Ein- mischungsverbot im Völ- kerrecht. Europäische Hochschul- schriften Reihe II, Bd. 1098. Frank- furt a. M., Bern, New York, Paris: Peter Lang. 1991. 170 S.

Ziel dieser Münsteraner Dissertation ist es, „den gegenwärtigen Standpunkt der Diskussion aufzuzeigen und eine eigene Lösungsmöglichkeit vorzustellen" (S. 7). Ihr wissenschaftlicher Anspruch ist daher von vornherein bescheiden. Trotzdem erstaunen die apriorischen Feststellungen, die sich immer wieder finden, wie zum Beispiel: „Wir leben heute in einem Zeitalter des universel- len Interventionismus. Obwohl das Ein- mischungsverbot in zahlreichen multi- lateralen Verträgen, internationalen Sta- tuten und Beschlüssen bekräftigt wor- den ist, haben sich zu keiner Zeit Staa- ten, Staatenverbindungen, transnationa- le und innerstaatliche Gruppen in sol- chem Ausmaß in Angelegenheiten an- derer Nationen eingemischt** (S. 26). Zum Beweis wird lediglich auf eine Textstelle in einem Aufsatz von Hel- mut Rumpf in der Zeitschrift „Auswär- tiger Dienst** von 1976 verwiesen. Auf die „Einmischungsproblematik hinsicht- lich der Umgestaltungsprozesse im Ost- block** wird bereits hingewiesen (S. 27), aber auf die dramatische Zuspitzung der Lage im ehemaligen Jugoslawien konnte natürlich nicht eingegangen wer- den. Die Begrenzung des Untersuchungs- gegenstands legt der Autor ausführlich dar: Ausgegrenzt wird jede Art von Gewaltanwendung. Was übrigbleibt, wird mit folgenden Worten umris- sen: „Im Gegensatz zu diesen massiven Eingriffen ist das Vorstellungsbild der Einmischung reserviert für solche Ein- griffe in den domaine reservé eines unabhängigen Staates, die zwar eben-

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falls noch als unzulässig empfunden werden, aber doch schon unterhalb je- ner Schwelle der massiven Gewaltan- wendung liegen" (S. 22). Da" diese Be- griffsbestimmung vage ist, erkennt der Autor selbst. Er räumt ein, daß danach „fast jedes Verhalten, das irgendwie den Bereich eines anderen Staates tan- giert, als 'Einmischung1 verstanden" werden könne (S. 23). Das völkerrecht- liche Verständnis der Einmischung be- ruhe jedoch „auf sehr viel engeren Voraussetzungen". An dieser Stelle er- wartet der Leser eine klare Darlegung jener engeren Voraussetzungen. Statt dessen folgt hier aber zunächst nur der Hinweis darauf, daß „bis in die jüng- ste Vergangenheit" der Begriff der Ein- mischung mit der Anwendung bzw. Androhung von Gewalt untrennbar verbunden gewesen sei. Dennoch ist da- durch die zentrale Frage herausgestellt. Ihre Beantwortung erfolgt nach einer gründlichen Untersuchung der Literatur, in welcher die „klassische" Interpreta- tion der „modernen" oder „weiten" Interpretation gegenübergestellt wird. Das führt zur Eingangsfrage zurück, nämlich zur Frage der Definition der Einmischung nach „moderner" Inter- pretation. Der Autor gibt zu, „daß im Unterschied zu militärischen Aktionen sonstige Formen der Zwangsanwendung selten offen zutage treten und somit die Konturen des Tatbestandes unsi- cherer geworden sind" (S. 50 f.). Es gebe „eine ungeheuer große Zahl von Möglichkeiten der Einwirkung auf fremde Staaten". Eine erste Annähe- rung an die Definition findet sich in dem Merkmal der „intensiven Formen der Einwirkungen" (S. 51). Aber das müßte eigentlich zu der weiteren Frage führen, was als „intensiver" zu ver- stehen ist. Sie wird nicht weiter ver- folgt. Vielmehr geht der Autor an die- ser Stelle dazu über, das Einmischungs- verbot in den Satzungen und Resolu- tionen internationaler Organisationen zu untersuchen. Als Ergebnis stellt er fest: „Einhelligkeit in der völkerrecht- lichen Dogmatik aller Rechtskreise kann

zumindest für eine Aussage in der Ein- mischungsproblematik festgestellt wer- den: ein völkerrechtliches Einmischungs- verbot ist als Teil des Völkergewohn- heitsrechts existent" (S. 79).

Nach einem eigenen Abschnitt über den domaine reservé (ein Bereich, „in dem der Staat nicht durch völkerrecht- liche Verpflichtungen gebunden ist", S. 94) werden verschiedene „Lösungs- modelle in der Literatur" beschrieben und beurteilt. Das Urteil ist milde: Man habe „durchaus gute und richtige Ergebnisse herausgearbeitet" (S. 105). Allerdings sei der Inhalt des Nicht- einmischungsprinzips „ fortdauernden Wandlungen unterworfen" und müsse daher nach faktischen Veränderungen in den internationalen Beziehungen „je- weils neu bestimmt werden" (S. 105). Aus diesem Grunde taugten alle Ein- zeldarstellungen „nicht zur Herleitung verbindlicher Kriterien, die über den Augenblick hinausreichen". So steht der Leser wieder ratlos da. Aber er wird getröstet: Es sollte versucht werden, „einen möglichst genauen Prüfungsmaß- stab zu entwerfen" (S. 106). In dem so angekündigten folgenden Abschnitt werden zunächst wieder die in der Literatur bisher erörterten Lösungsver- suche dargestellt und kategorisiert (Lö- sungensversuche durch Absicht/Ziel-Be- stimmung, Lösungsversuche durch Adä- quanzüberprüfung, schutzbezogenes Lö- sungsmodell). Ihre Unzulänglichkeit wird nachgewiesen.

Dann aber kommt der eigene Lö- sungsvorschlag des Autors. In seinem Mittelpunkt steht der Begriff der „zwanghaften Druckausübung". Wesent- liche Elemente der Begriffsbestimmung sind die „Intensitivität des Druckes" (gemeint ist wohl die Intensität), die Brechung des eigenen Willens und die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Be- einflussung. Auch das Problem der „konkurrierenden Souveränitätsansprü- che" wird behandelt. Hier müsse es zu „Abwägung und Ausgleich" kommen. Das in der früheren Literatur häufig in die Definition des Einmischungsver-

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bots einbezogene Kriterium des Fehlens von Rechtfertigungsgründen wird hier erst am Schluß erwähnt. In der Zu- sammenfassung beklagt der Autor das Fehlen einer übergeordneten völker- rechtlichen Zentralinstanz, „die im kon- kreten Fall verbindlich die Kriterien prüft, ob die Voraussetzungen einer Einmischung erfüllt sind oder nicht" (S. 145). Das ist freilich kein Spezifi- kum der Nichteinmischungsproblematik.

Kimminich

The Protection of Minorities and Human Rights.

Ed. by Yoram Dinstein und Mala Tabory. Dordrecht, Boston, London: Martinus Nijhoff Publishers. 1992. X, 537 S.

Im März 1990 fand in Tel Aviv ein internationales Symposium über den Minderheitenschutz statt, dessen Refe- rate nunmehr gesammelt vorgelegt wer- den. Nur einige von ihnen sind bereits vorher im Israel Yearbook on Human Rights (Bd. 20) erschienen. Zwei Refe- renten aus dem deutschen Sprachraum wirkten mit. Kay Hailbronner sprach über den völkerrechtlichen Status von Volksgruppen in multinationalen Staa- ten, Otto Triff ter er behandelte das Südtirolproblem. Im Sammelwerk fin- det sich der erstgenannte Beitrag in der Abteilung „Begriffliche Probleme des Minderheitenrechts". Hier muß selbstverstäedlich eine Auseinanderset- zung mit der Definition der Minder- heit im Vordergrund stehen. In dieser Frage hat die Unterkommission zur Verhinderung von Diskriminierung und zum Schütze von Minderheiten in jüng- ster Zeit einige Fortschritte gemacht. Der Referent (Malcolm Shaw von der Universität von Leicester) konnte sie naturgemäß noch nicht berücksichtigen. Jedoch analysiert er den Capotorit- Bericht sorgfältig und verfolgt die Ar- beiten der Unterkommission bis Ende

der 80er Jahre. Nebenher konstatiert er das wachsende Interesse an Minder- heitenproblemen, „obwohl die haupt- sächliche Konzentration auf allgemeine, individuelle Menschenrechte, von der die Zeit nach 1945 geprägt ist, noch immer anhält" (S. 30). Die fundamen- tale Menschenrechtsfrage wird gleich im darauffolgenden Beitrag von Alfred Rubin (USA) behandelt. Es geht ihm vor allem um den Übergang von ethi- schen zu juristischen Erwägungen. Er warnt vor moralisierender Jurisprudenz und plädiert für eine strikte Begren- zung der Argumentation auf den Be- reich des Normativen.

Mitten im Gesamtthema der Tagung liegt der Beitrag von Richard Bilder (University of Wisconsin, USA: „Kön- nen Minderheitenverträge funktionie- ren?". Das Anschauungsmaterial liegt in der Völkerbundzeit. Aber der Autor geht auch auf Art. 27 des Internatio- nalen Paktes über bürgerliche und poli- tische Rechte ein und erwähnt die KSZE-Schlußakte. Ausführlich und über- zeugend begründet er, warum Minder- heitenverträge neben den Menschen- rechtspakten notewendig sind. Ebenso emphatisch plädiert er für regionale Minderheitenkonventionen und nennt ausdrücklich Europa als einen Bereich, in dem eine Regionalkonvention im Rahmen eines bewährten Menschen- rechtsschutzsystems funktionieren könn- te. Dann aber kommt die entscheidende Frage: Warum sollte ein Staat über- haupt Minderheitenschutzverträge ab- schließen? Die Frage wird nicht direkt beantwortet. Vielmehr zählt der Autor lediglich die Situationen auf, in denen ein Staat eher geneigt ist, völkerrecht- liche Verpflichtungen bezüglich der Be- handlung seiner Minderheiten zu über- nehmen. An der Spitze steht die Über- zeugung, daß ein solcher Vertrag den ständigen inneren oder äußeren Span- nungen und Konflikten vorzuziehen wäre. Die Möglichkeit, daß ein Staat aufrichtig daran interessiert sein könn- te, die Situation und Behandlung seiner Minderheiten zu verbessern, wird eben-

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