4
Das Kirchensteuerrecht im Land Nordrhein-Westfalen (Kommentar). Aschendorffs Juristische Handbücherei Band 76 by Marré-Hoffacher Review by: Heinz Paulick FinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 30, H. 1 (1971), pp. 189-191 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40910852 . Accessed: 17/06/2014 13:29 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.108.81 on Tue, 17 Jun 2014 13:29:01 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Das Kirchensteuerrecht im Land Nordrhein-Westfalen (Kommentar). Aschendorffs Juristische Handbücherei Band 76by Marré-Hoffacher

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Das Kirchensteuerrecht im Land Nordrhein-Westfalen (Kommentar). Aschendorffs Juristische Handbücherei Band 76by Marré-Hoffacher

Das Kirchensteuerrecht im Land Nordrhein-Westfalen (Kommentar). AschendorffsJuristische Handbücherei Band 76 by Marré-HoffacherReview by: Heinz PaulickFinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 30, H. 1 (1971), pp. 189-191Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40910852 .

Accessed: 17/06/2014 13:29

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

.

Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access toFinanzArchiv / Public Finance Analysis.

http://www.jstor.org

This content downloaded from 195.78.108.81 on Tue, 17 Jun 2014 13:29:01 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 2: Das Kirchensteuerrecht im Land Nordrhein-Westfalen (Kommentar). Aschendorffs Juristische Handbücherei Band 76by Marré-Hoffacher

Besprechungen 189

ante darüber zu befinden ist, welche Bedürfnisse befriedigt werden müssen, damit der Mensch eine bestimmte Leistung erbringen kann. Zumindest nach seinen Aus- führungen muß man überdies die Schwierigkeiten, das dazu nötige Maß an Bedürf- nisbefriedigung und die relevanten Bedürfnisse zu bestimmen, für unüberwindbar halten.

Ankerl macht es seinem Leser durch eine zu breite Darstellung nebensächlicher, manchmal sogar überflüssiger Aspekte oft schwer, den ,, roten Faden" nicht zu ver- lieren. So ist etwa nicht einzusehen, welchen Zweck der Autor mit seinen Ausführun- gen über die „economicità du commerce extérieur" im dritten Kapitel des ersten Teiles verfolgt (S. 112 f.), der ohnehin ohne Schaden hätte weit kürzer gefaßt werden können. Einige seiner Leser mögen vielleicht sein abschätziges Urteil über die „Wei- fare Economies" teilen, darin aber wohl kaum ein Pendant zur Sozialen Marktwirt- schaft sehen (S. 62), ebensowenig wie sie Adolf Weber für einen Kathedersozialisten des neunzehnten Jahrhunderts halten werden (S. 73/74).

Robert F echt

Marré-H off acher : Das Kirchensteuerrecht im Land Nordrhein- Westfalen (Kommentar). Aschendorffs Juristische Handbücherei Band 76. Münster Westf. 1969. Aschendorffsche Verlagsbuchhandlung. 372 Seiten. Durch die Kirchensteuer-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom

14.12.1965, durch dadurch ausgelöste Novellen zu den Kirchensteuergesetzen der Bundesländer und durch zahlreiche Publikationen ist das Kirchensteuerrecht nicht nur in den Blickpunkt des Interesses einer breiteren juristischen Fachwelt, sondern auch der Öffentlichkeit gerückt, nachdem die Zeit nach 1945 in der Lehre des Staat- Kirche-Rechts zunächst eine weithin übereinstimmende Meinung über die Rechts- beziehungen von Staat und Kirche in der Bundesrepublik gebracht hatte.

Der vorliegende Kommentar will einen wissenschaftlichen Beitrag leisten zu einer nüchternen Bestandsaufnahme und zu kritischem Überdenken des Bereiches des Kirchensteuerrechts. Das ist - wie die Verfasser mit Recht ausführen - in sach- gerechter Weise nur möglich, wenn der Blick gleichzeitig auf das allgemeine Staats- kirchenrecht gerichtet ist, denn Entwicklungen im allgemeinen Rechtsverhältnis von Staat und Kirche wirken sich automatisch auch auf spezielle Aspekte dieses Verhältnisses - wie die Kirchensteuer - aus.

Gemäß dem für die Wissenschaft geltenden Gesetz, wonach die Geschichte eines Problems das Problem selbst ist und die Situation der Gegenwart nur als Er- gebnis einer Entwicklung zutreffend erkannt werden kann, kann auch der Zustand des geltenden Kirchensteuerrechts nur dann richtig beurteilt werden, wenn man seine geschichtliche Entwicklung kennt, die von der Geschichte des allgemeinen Rechtsverhältnisses zwischen Staat und Kirche entscheidend mitbestimmt wird. Die Tatsache, daß Kirchensteuern im heute verstandenen Sinne erst seit dem letzten Drittel des 19. Jahrhunderts erhoben werden, hat es den Verfassern nahegelegt, die Darstellung der Geschichte des Besteuerungsrechts der Katholischen Kirche in zwei Abschnitte einzuteilen - in einen Überblick über die Geschichte des allgemeinen kirchlichen Abgabenrechts von der Entstehung der Kirche bis zur Gegenwart (S. 15-26) und in eine Schilderung der Entwicklung des eigentlichen Kirchensteuer- rechts im früheren Land Preußen und im jetzigen Land Nordrhein- Westfalen vom letzten Drittel des vorigen Jahrhunderts bis zur Gegenwart (S. 27-95).

Diese Darstellung der Geschichte des Verhältnisses von Staat und Kirche in Deutschland und der Entwicklung des Abgabenrechts der Katholischen Kirche in Preußen und im Land Nordrhein-Westfalen - das Kirchensteuerrecht der Evange- lischen Kirche wird nur dann berücksichtigt, wenn es für die Erläuterung des nordrhein- westfälischen Kirchensteuergesetzes und des katholischen Kirchensteuer- rechts von Bedeutung ist - bildet eine wesentliche Grundlage für den sich daran an- schließenden Hauptteil, der eine ausführliche Kommentierung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein- Westfalen (Kirchensteuer-

This content downloaded from 195.78.108.81 on Tue, 17 Jun 2014 13:29:01 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 3: Das Kirchensteuerrecht im Land Nordrhein-Westfalen (Kommentar). Aschendorffs Juristische Handbücherei Band 76by Marré-Hoffacher

190 Besprechungen

gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. 11. 1968 (GVB1NW 1968 S. 375) enthält.

Die Verfasser stellen im Zusammenhang mit den im § 1 KiStG geregelten Be- steuerungsrecht der Katholischen und der Evangelischen Kirche im Land Nord- rhein-Westfalen ,,auf Grund eigener Steuerordnungen'4 fest, daß die Kirchensteuer heutiger Prägung eine echte Steuer im Sinne des staatlichen Abgabenrechts, da- gegen keine Gebühr und kein Beitrag ist. Im Unterschied zum Staatsbürger, der der staatlichen Steuerhoheit grundsätzlich nicht entgehen kann, ist das Kirchen- mitglied in der Lage, sich der Verpflichtung und dem Zwang zur Kirchensteuerzah- lung über den Weg des durch das staatliche Recht ermöglichten Kirchenaustritts zu entziehen. Schon wegen dieser Möglichkeit des Kirchenaustritts wird das Grund- recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) sowie das in Art. 4 Abs. 1 GG formulierte Grundrecht auf Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit nicht berührt.

Besonderes Interesse erheischen die §§6 und 7 KiStG, die sich mit der kirchen- steuerrechtlichen Behandlung konfessionsverschiedener und glaubensverschiedener Ehen befassen. Das sind im wesentlichen die beiden Punkte, an denen sich der ver- fassungsrechtliche Streit um die kirchensteuerrechtlichen Regelungen entzündet hatte.

Nach § 6 KiStG können bei konfessionsverschiedenen Ehen weiterhin der sog. Halbteilungsgrundsatz und der Haftungsgrundsatz Anwendung finden, sofern den Ehegatten die Möglichkeit der Wahl der getrennten Veranlagung zur Einkommen- steuer gegeben und damit der unausweichliche Zwang zur Kirchensteuerzahlung an eine andere Religionsgemeinschaft als die eigene ausgeräumt ist (vgl. dazu Paulick: Kirchensteuer und Grundgesetz, in: ,, Staat und Gesellschaft", Festgabe für Günther Kiichenhoff, 1967, S. 154ff., 168).

Bei glaubensverschiedenen Ehen wird dagegen in § 7 KiStG das Prinzip der Individualbesteuerung strikt durchgeführt. „Gehört nur ein Ehegatte einer steuer- berechtigten Kirche an (glaubens verschiedene Ehe), so erhebt die steuerberechtigte Kirche die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbe- messungsgrundlage." Werden die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer ver- anlagt oder wird ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt, so muß bei dem steuerpflichtigen Ehegatten die Kirchensteuer in der Form des Zu- schlags zur Einkommensteuer und Lohnsteuer anteilig berechnet werden, und zwar ist die Kirchensteuer nach dem Teil der gemeinsamen Einkommen- und Lohnsteuer zu berechnen, der auf den steuerpflichtigen Ehegatten entfällt, wenn die gemein- same Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung der Einkommensteuer-Grundtabelle auf die Einkünfte eines jeden Ehegatten erge- ben würden, auf die Ehegatten verteilt wird. Diese - extreme - Regelung ist sicherlich verfassungskonform. Ob den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Halbtei- lungs- und Haftungsgrundsatz auch in anderer Weise hätte Rechnung getragen werden können (vgl. S. 198 ff. des Kommentars), mag dahingestellt bleiben. Daß die neue Regelung in § 7 KiStG, obwohl sie das Höchstmaß an Verfassungsmäßigkeit gewährleistet, nicht in jedem Falle befriedigt, habe ich aaO. S. 167 ausgeführt und zu begründen versucht.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen zeichnen sich durch eine klare Sprache und durch größte Sorgfalt aus. Das Schrifttum wird ebenso wie die einschlägige Rechtsprechung fast lückenlos herangezogen und ausgewertet. Zu jeder einzelnen Frage innerhalb des vielschichtigen Problemkreises wird in verläß- licher, überzeugender Weise kritisch Stellung genommen, wobei sich die Verfasser stets von den großen Zusammenhängen zwischen dem Staatskirchenrecht und dem Kirchensteuerrecht leiten lassen. Ihre Gedankengänge und Meinungen werden da- durch in hervorragender Weise dokumentiert und fundamentiert.

Der Kommentar will der Praxis - der Kirchensteuerverwaltung der Kirchen, den Finanzämtern, den Finanzgerichten und den steuerberatenden Berufen - dienen. Sein hohes wissenschaftliches Niveau befähigt ihn aber auch, Grundlage für weitere wissenschaftliche Forschung und Arbeit zu sein. Bemerkt sei, daß es seit dem Erscheinen der das katholische und evangelische Kirchensteuerrecht in Preu- ßen behandelnden Kommentare von Schmedding-Linneborn (2. Aufl., 1929) und

This content downloaded from 195.78.108.81 on Tue, 17 Jun 2014 13:29:01 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 4: Das Kirchensteuerrecht im Land Nordrhein-Westfalen (Kommentar). Aschendorffs Juristische Handbücherei Band 76by Marré-Hoffacher

Besprechungen 191

Koch-Gefaeller (1938) keine vergleichbaren Veröffentlichungen mehr gegeben hat, die den Versuch unternehmen, für bestimmte Bundesländer die geltenden Bestim- mungen und die Rechtsprechung zum Kirchensteuerrecht zusammenzufassen und wissenschaftlich zu interpretieren. Eine solche Kommentierung wie die von Marré- Hoffacker ist, obwohl sie sich auf das Kirchensteuerrecht nur eines Bundeslandes erstreckt, auch für die Auslegung der Kirchensteuergesetze in anderen Bundes- ländern von Bedeutung, weil auf dem Gebiete des Kirchensteuerrechts trotz einiger Abweichungen und mancher Nuancierungen die Grundprobleme im wesentlichen dieselben sind.

Heinz Paulick

Heinz Haller: Besteuerung und Wirtschaftswachstum. Wirtschaft und Gesell- schaft, Heft 2. Herausgegeben von Norbert Kloten und Fritz Neumark. Tübingen 1970. J.C.B. Mohr (Paul Siebeck). 67 Seiten. In der vorliegenden Studie, einer umgearbeiteten und erheblich erweiterten

Fassung eines 1966 gehaltenen, 1967 vom Institut für Finanz Wissenschaft und Steuerrecht, Wien, in den ,, Gelben Briefen" veröffentlichten Vortrags, werden Mög- lichkeiten untersucht, mittels steuerlicher Maßnahmen das Wirtschaftswachstum zu beeinflussen. Von außenwirtschaftlichen Problemen wird dabei generell abstrahiert.

Die zentralen Ausführungen zum instrumentalen Aspekt finden sich in den Abschnitten „Beseitigung wachstumshinderlicher steuerlicher Maßnahmen", „Steu- erliche Konjunkturpolitik als Wachstumspolitik", „Steuerliche Maßnahmen zur Ver- stet igung der Wachstumsrate" und „Steuerliche Maßnahmen zur Steigerung des Wachstums". Diese recht geschickte Gliederung im Sinne steigenden wachstums- politischen Ehrgeizes erinnert an die Wachstumsrelevanz jeder Finanzpolitik, gerade auch der konjunkturstabilisierenden, was Haller mehrmals betont. Sie führt aller- dings auch zwangsläufig zu gewissen Wiederholungen sowie zu Aufschiebungen, die zuweilen den Eindruck der Unvollständigkeit erwecken.

Haller leitet den Abschnitt über die Beseitigung wachstumshinderlicher steuer- licher Maßnahmen mit dem Postulat ein: „Der dringlichste Gesichtspunkt bei der Gestaltung der Besteuerung sollte wohl der sein, daß die einzelnen Staatsbürger zur Finanzierung der allgemeinen Staatsleistungen nach ihrer Belastungsfähigkeit oder steuerlichen Leistungsfähigkeit herangezogen werden und daß die diese Leistungs- fähigkeit ausmachenden Größen bei ihnen allen möglichst in gleicher Vollständigkeit und Konsequenz erfaßt und zur Grundlage der steuerlichen Belastung gemacht werden" (Seite 20). Der Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit stehe der Wachstums- förderung nicht entgegen, wenn es um die Anhebung von Abschreibungen auf das betriebswirtschaftlich erforderliche Ausmaß oder um die Beseitigung von Doppel - belastungen als Folge der Körperschaftsteuer gehe. Konflikte entstünden aber bei der Besteuerung der „capital gains", bei der Festlegung der Progression der Ein- kommensteuer sowie bei der Vermögen- und der Erbschaftsteuer. Zu den letzt- genannten Abgaben heißt es, „daß die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit diese beiden , Ergänzungssteuern' erforderlich macht, weil anders bestimmte, Lei- stungsfähigkeit beinhaltende Tatbestände nicht erfaßt werden können. Ergeben sich wachstumsdämpfende Wirkungen, so müssen diese grundsätzlich in Kauf ge- nommen werden" (Seite 22).

Nach einem Hinweis auf die tunliche Vermeidung eines unerwünschten „fiscal drag" wiederholt Haller seine schon früher unter dem Gesichtspunkt des Leistungs- fähigkeitsprinzips vorgetragene Präferenz für die allgemeine Nettoumsatzsteuer vom Einkommenstyp. Im Gegensatz zur herrschenden Auffassung glaubt er nicht, daß damit eine Diskriminierung des Faktors Kapital verbunden ist. Der Satz: „Zwar führt die Kapitalverwendung zu einer steuerlichen Belastung der Kapitalzinsen als Wertschöpfungselement und des Kapitalstocks selbst, der durch die Steuer ja ver- teuert wird, doch entsteht dadurch keine Sonderbelastung, da bei gegebener Steuer- quote jede indirekte Besteuerung zu einer entsprechenden Entlastung bei der direk-

This content downloaded from 195.78.108.81 on Tue, 17 Jun 2014 13:29:01 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions