16
Das Wasserhaushaltsgesetz vor der Fracking-Novelle Dr. Frank Hofmann Referatsleiter Recht der Wasserwirtschaft Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit 28. Wasserwirtschaftlicher Gesprächskreis des Instituts für Deutsches und Europäisches Wasserwirtschaftsrecht der Univ. Trier am 5.2.2015 in Köln

Das Wasserhaushaltsgesetz vor der Fracking-Novelle · Unkonventionelles Fracking Auch außerhalb der o.g. sensiblen Gebiete besteht zunächst ein . unbefristetes Frackingverbot zur

  • Upload
    others

  • View
    0

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Das Wasserhaushaltsgesetz vor der Fracking-Novelle · Unkonventionelles Fracking Auch außerhalb der o.g. sensiblen Gebiete besteht zunächst ein . unbefristetes Frackingverbot zur

Das Wasserhaushaltsgesetz vor der Fracking-Novelle

Dr. Frank Hofmann Referatsleiter Recht der Wasserwirtschaft

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

28. Wasserwirtschaftlicher Gesprächskreis des Instituts für Deutsches und Europäisches Wasserwirtschaftsrecht der Univ. Trier am 5.2.2015 in Köln

Page 2: Das Wasserhaushaltsgesetz vor der Fracking-Novelle · Unkonventionelles Fracking Auch außerhalb der o.g. sensiblen Gebiete besteht zunächst ein . unbefristetes Frackingverbot zur

Bohrplatz Quelle: Zeit.de

2

Page 3: Das Wasserhaushaltsgesetz vor der Fracking-Novelle · Unkonventionelles Fracking Auch außerhalb der o.g. sensiblen Gebiete besteht zunächst ein . unbefristetes Frackingverbot zur

Protest!

3

Page 4: Das Wasserhaushaltsgesetz vor der Fracking-Novelle · Unkonventionelles Fracking Auch außerhalb der o.g. sensiblen Gebiete besteht zunächst ein . unbefristetes Frackingverbot zur

Fracking-Fluid als Trinkwasser?

4

Page 5: Das Wasserhaushaltsgesetz vor der Fracking-Novelle · Unkonventionelles Fracking Auch außerhalb der o.g. sensiblen Gebiete besteht zunächst ein . unbefristetes Frackingverbot zur

Darum geht’s: Quelle: bilderzwerg / Fotolia.com

5

Page 6: Das Wasserhaushaltsgesetz vor der Fracking-Novelle · Unkonventionelles Fracking Auch außerhalb der o.g. sensiblen Gebiete besteht zunächst ein . unbefristetes Frackingverbot zur

Zwei neue Gewässerbenutzungsgegenstände

Aufbrechen von Gestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung

und Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 – neu WHG).

Untertägige Ablagerung von flüssigen Stoffen, die bei Maßnahmen

nach Nr. 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme anfallen.

Die federführenden Bergbehörden müssen bei allen Erlaubnissen in Zusammenhang mit Fracking das Einvernehmen der Wasserbehörden einholen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4- neu i. V. m. §§ 8, 19 Abs. 3 – alt WHG).

6

Page 7: Das Wasserhaushaltsgesetz vor der Fracking-Novelle · Unkonventionelles Fracking Auch außerhalb der o.g. sensiblen Gebiete besteht zunächst ein . unbefristetes Frackingverbot zur

Gebietsschutz im WHG

Verbot von Fracking in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sowie in Einzugsgebieten von Seen und Talsperren zur

Trinkwassergewinnung (§ 13a Abs. 1 Nr. 2 WHG); das gilt auch für Probebohrungen.

Ländern wird die Möglichkeit eingeräumt, darüber hinaus auch in

ausgewiesenen Trinkwassergewinnungsgebieten Verbote zu erlassen (§ 13a Abs. 3 WHG). Voraussetzung: Kartierung des Einzugsgebiets der

Wasserentnahmestelle in der Erlaubnis nach dem StdT.

7

Page 8: Das Wasserhaushaltsgesetz vor der Fracking-Novelle · Unkonventionelles Fracking Auch außerhalb der o.g. sensiblen Gebiete besteht zunächst ein . unbefristetes Frackingverbot zur

Gebietsschutz im BNatSchG In Nationalparks und Naturschutzgebieten wird Errichtung von

Anlagen zum Einsatz der Fracking-Technologie umfassend untersagt,

In Natura 2000-Gebieten wird Errichtung von Anlagen zum Einsatz

der Fracking-Technologie zur Erdgasgewinnung im Schiefer- und Kohleflözgestein untersagt (§§ 23 Abs. 3, 24 Abs. 3, § 33 Abs. 1a BNatschG).

8

Page 9: Das Wasserhaushaltsgesetz vor der Fracking-Novelle · Unkonventionelles Fracking Auch außerhalb der o.g. sensiblen Gebiete besteht zunächst ein . unbefristetes Frackingverbot zur

Unkonventionelles Fracking

Auch außerhalb der o.g. sensiblen Gebiete besteht zunächst ein unbefristetes Frackingverbot zur Erdgasgewinnung im Schiefer- und Kohleflözgestein oberhalb von 3000m (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 WHG) . Durch die 3000m-Grenze wird das nutzbare Grundwasser geschützt.

Probebohrungen sind im Schiefer- und Kohleflözgestein oberhalb

von 3000 m zur wissenschaftlichen Erforschung der Umweltauswirkungen zulässig, wenn strenge Anforderungen (Einsatz nicht wassergefährdender Gemische) erfüllt sind (§ 13a Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1a WHG).

9

Page 10: Das Wasserhaushaltsgesetz vor der Fracking-Novelle · Unkonventionelles Fracking Auch außerhalb der o.g. sensiblen Gebiete besteht zunächst ein . unbefristetes Frackingverbot zur

Unkonventionelles Fracking

Ausnahmsweise sind hier aufgrund von erfolgreichen Probebohrungen auch kommerzielle Bohrungen möglich, wenn

pluralistisch zusammengesetzte Kommission bestehend aus 6

Sachverständigen anerkannter Forschungseinrichtungen und Behörden ein positives Attest hinsichtlich Umweltauswirkungen und der Erdbebensicherheit ausstellt ,

eingesetzte Gemische als nicht wassergefährdend eingestuft sind, die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. § 13a Abs. 6 i. V. m. Abs. 7 WHG).

Die genannte Kommission gibt lediglich eine Empfehlung ab, die der

zuständigen Wasserbehörde als Zulassungsvoraussetzung vorliegen muss. Die zuständige Landesbehörde entscheidet – wie bisher – im Rahmen ihres wasserrechtlichen Bewirtschaftungsermessens.

10

Page 11: Das Wasserhaushaltsgesetz vor der Fracking-Novelle · Unkonventionelles Fracking Auch außerhalb der o.g. sensiblen Gebiete besteht zunächst ein . unbefristetes Frackingverbot zur

Konventionelles Fracking

Auch an das konventionelle Fracking im Sandstein werden strenge Anforderungen gestellt (vgl. § 13a Abs. 4 Nr. 1b) und Nr. 2, § 13b WHG). Diese Restriktionen beziehen sich insbesondere auf den Stoffeinsatz (nicht oder schwach wassergefährdend), die Vermeidung nachteiliger Wasserveränderungen und die Überwachung.

Alle eingesetzten Gemische müssen veröffentlicht werden (§ 13b

Abs. 1 Satz 2 WHG). Für die Einführung eines Stoffregisters wird eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen (§ 13b Abs. 5). Das Grundwasser, die Bohrlochintegrität sowie Lagerstättenwasser und Rückfluss sind regelmäßig zu überwachen (§ 13b Abs. 2, Abs. 3 WHG i. V. m. § 22b ABBergV).

11

Page 12: Das Wasserhaushaltsgesetz vor der Fracking-Novelle · Unkonventionelles Fracking Auch außerhalb der o.g. sensiblen Gebiete besteht zunächst ein . unbefristetes Frackingverbot zur

Besorgnisgrundsatz Besorgnisgrundsatz wird auf alle Frackingmaßnahmen

sowie die Ablagerung von Lagerstättenwasser ausgedehnt (§ 13a Abs. 4 WHG).

Besorgnisgrundsatz gilt aber nur im „Einzugsbereich von

Stellen zur Entnahme von Wasser für die öffentliche Wasserversorgung oder zur unmittelbaren Verwendung in Lebensmitteln“ (§ 13a Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 2 WHG) (betr. z. B. Mineralwasserbetriebe und Brauereien).

12

Page 13: Das Wasserhaushaltsgesetz vor der Fracking-Novelle · Unkonventionelles Fracking Auch außerhalb der o.g. sensiblen Gebiete besteht zunächst ein . unbefristetes Frackingverbot zur

Rückfluss und Lagerstättenwasser An die Entsorgung von Rückflüssen und Lagerstättenwasser

werden hohe Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt. Das geschieht durch Verweis im WHG auf die geänderte Allgemeine Bundesbergverordnung (§ 13a Abs. 5 Nr. 1 WHG i. V. m. § 22c ABBergV).

Lagerstättenwasser darf nur in druckabgesenkte

kohlenwasserstoffhaltige Gesteinsformationen eingebracht werden, die einen sicheren Einschluss gewährleisten. Die Verpressung auszuschließen, würde die die derzeit umweltschonendste Entsorgungsmöglichkeit gerade verschließen.

Zurückfließende Frackfluide dürfen nicht untertägig eingebracht werden.

13

Page 14: Das Wasserhaushaltsgesetz vor der Fracking-Novelle · Unkonventionelles Fracking Auch außerhalb der o.g. sensiblen Gebiete besteht zunächst ein . unbefristetes Frackingverbot zur

UVP UVP-Pflicht – und damit eine zwingende Öffentlichkeitsbeteiligung

– für alle Frackingmaßnahmen sowie für die Entsorgung von Rückfluss und Lagerstättenwasser wird in der UVP-Verordnung Bergbau eingeführt (vgl. die Ergänzungen in § 1).

Zudem wird die Offenlegung der eingesetzten Stoffe und der

Zusammensetzung der Gemische sichergestellt (§ 2 Abs. 1 UVP-V Bergbau).

14

Page 15: Das Wasserhaushaltsgesetz vor der Fracking-Novelle · Unkonventionelles Fracking Auch außerhalb der o.g. sensiblen Gebiete besteht zunächst ein . unbefristetes Frackingverbot zur

Echo der Länder und Verbände In der Tendenz sind die Stellungnahmen sowohl der Länder wie der

Verbände insgesamt konstruktiv kritisch über sehr kritisch bis komplett ablehnend.

Hauptkritikpunkte:

Regelung im Wasserrecht versus Verbot im Bergrecht Differenzierung nach Gesteinsformationen und 3.000M-Grenze Probebohrungen, Expertenkommission Ausweisung von „Trinkwassergewinnungsgebieten“ durch die Länder Privilegierungen für bestimmte Nutzungen im WHG und BNatschG Besorgnisgrundsatz Stoffverbote Regelungen über die Entsorgung des Lagerstättenwassers und der Rückflüsse.

15

Page 16: Das Wasserhaushaltsgesetz vor der Fracking-Novelle · Unkonventionelles Fracking Auch außerhalb der o.g. sensiblen Gebiete besteht zunächst ein . unbefristetes Frackingverbot zur

16

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Ich hoffe, Sie blicken jetzt durch!