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Fracking Ein Bespiel für gute Gesetzgebung? Aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens „Ausgefrackt“ Süddt. Zt., 20.11.14 „Der Streit ums Fracking“ Freie Presse, 15.08.14 „Bohrmängel“ Süddt. Zt., 16.09.14

Fracking Ein Bespiel für gute Gesetzgebung€¦ · = wenn Kommission Unbedenklichkeit verneint, bleibt es beim Fracking-Verbot (§ 13a Abs. 7 Nr. 1 E-WHG) = wenn Kommission zur Unbedenklichkeit

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Page 1: Fracking Ein Bespiel für gute Gesetzgebung€¦ · = wenn Kommission Unbedenklichkeit verneint, bleibt es beim Fracking-Verbot (§ 13a Abs. 7 Nr. 1 E-WHG) = wenn Kommission zur Unbedenklichkeit

Fracking – Ein Bespiel für gute Gesetzgebung? Aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens

„Ausgefrackt“ Süddt. Zt., 20.11.14

„Der Streit ums

Fracking“ Freie Presse, 15.08.14

„Bohrmängel“ Süddt. Zt., 16.09.14

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Gliederung:

I. Entstehung Erdgas/Erdöl – konventionelle/unkonventionelle

Erdgas/Erdöllagerstätten – Betroffenheit Sachsens

II. Fracking und Lagerstättenwasser – was ist das?

III. Pro und Contra Fracking

IV. Diskussion in Deutschland bisher

V. Inhalt des Gesetzes- und Verordnungspaketes?

VI. Kernstück der geplanten Änderungen aus wasserrechtlicher Sicht?

VII. Gesetz erforderlich – oder ist mit geltender Rechtslage bereits ein

hinreichender (wasserrechtlicher) Schutz gewährleistet?

VIII. Verfassungsrechtliche Fragestellungen

10. September 2012 | Wolf-Dieter Dallhammer | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht 2

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Zur Vertiefung lesenswert:

„Abschätzung des Erdgaspotenzials aus dichten Tongesteinen (Schiefergas) in

Deutschland“

(Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, Mai 2012)

„Das Parlament“ – Ausgabe vom 11. Mai 2015

„Schiefergasgewinnung in Deutschland – Rettungsring oder Bedrohung?“

(Mechthild Baron, in gwf-Wasser/Abwasser Dez. 2014)

29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht / Referentin 3

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Schematische Darstellung konventioneller und nicht-konventioneller

Erdgaslagerstätten

29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht / Referentin 4

Quelle: BGR

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I. Entstehung Erdgas/Erdöl

Ablagerung von organischen Materialien in Meeresbecken unter

anaeroben Bedingungen

Druck und Temperatur führt in geologischen Zeiträumen zur Entstehung

von Erdgas/Erdöl

Konventionelle Erdgas/Erdöllagerstätten:

Migration des Erdgases/Erdöls aus dem Muttergestein und

Ansammlung in einem porösem, gut durchlässigem Speichergestein

(z.B. Sandstein), darüber liegende dichte Gesteinsschichten verhindern

ein Entweichen des Erdgases/Erdöls

beim Anbohren der Lagerstätte fließt das Erdgas/Erdöl entsprechend

des Druckgefälles selbst zum Förderbohrloch

29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht / Referentin 5

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Unkonventionelle Erdgaslagerstätten

Erdgas ist in den Porenräumen eines gering durchlässigen

Muttergesteins (Schiefergestein, Mergel- und Tonsteine, Kohleflöze)

eingeschlossen

um Erdgas fördern zu können, müssen künstliche Fließwege / Risse

geschaffen werden

Schlüsseltechnologien sind hierbei Horizontalbohrverfahren mit Fracking

Sonderfall: Tight-Gas (Lagerstätte in dichten Sandsteinen) wird teilweise zu

den konventionellen Lagerstätten gezählt – geringerer Frackingaufwand zur

Erhöhung der Durchlässigkeiten erforderlich; Gewinnung mit Fracking auch

in Deutschland bereits praktiziert, erstmals 1961 seither 300 Fracking-

Maßnahmen

29.. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht / Referentin 6

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gelb: Bergbauberechtigungen zur

Aufsuchung von unkonventionellen

Lagerstätten

29.. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht / Referentin 7

braun: Regionen mit

grundsätzlichen Voraussetzungen

für unkonventionelle

Erdgaslagerstätten

Quelle: BGR 2012 – NiKo-Studie: Abschätzung des

Erdgaspotenzials aus dichten Tongesteinen

(Schiefergas) in Deutschland

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II. Fracking und Lagerstättenwasser – was ist das?

= „Hydraulic Fracturing“ (englisch: to fracture = aufbrechen oder aufreißen)

= Bei der Fracking-Technologie werden über Tiefbohrungen mittels

hydraulischem Druck oberhalb der Gebirgsspannung Flüssigkeiten (Wasser,

Stützmittel und chem. Additiv) in das Lagerstättengestein eingepresst und so

künstliche Risse erzeugt, durch die das in den Poren vorhandene Erdgas

freigesetzt und gefördert werden kann.

= Die Fracking Technologie wird nicht nur bei der Erdgasförderung, sondern in

Einzelfällen auch für die Erdölförderung und die Nutzung der Tiefengeothermie

verwendet.

.29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer/ Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht / Referentin 8

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Lagerstättenwasser und Anforderungen an Umgang?

§ 1 Nr. 2c Entwurf Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

bergbaulicher Vorhaben:

„... bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas und Erdöl aus der Lagerstätte nach

über Tage geförderten Flüssigkeiten geogenen Ursprungs (Lagerstättenwasser) ...“

§ 22c Abs. 2 Entwurf Allgemeine Bundesbergverordnung

„Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas und Erdöl durch Aufbrechen von

Gesteinen unter hydraulischem Druck hat der Unternehmer Rückfluss und

Lagerstättenwasser getrennt in geschlossenen und dichten Behältnissen aufzufangen.

Lagerstättenwasser darf bis zu einem Anteil von 0,1 Prozent wassergefährdende Stoffe aus

der zum Aufbrechen des Gesteins eingesetzten Flüssigkeit enthalten. [...] Der Unternehmer

hat den Rückfluss vorrangig wiederzuverwenden und, soweit er nicht wiederverwendet wird,

als Abfall zu entsorgen oder als Abwasser zu beseitigen. Die untertägige Einbringung des

Rückflusses ist nicht zulässig.“

29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht / Referentin 9

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III. Pro und Contra Fracking

29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer/Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht/Referentin 10

Energieverbrauch nimmt

weiter zu.

hoher

Wasserbedarf

Importabhängigkeit

verringern

Gefährdung Trinkwasser,

Boden, Umwelt kann nicht

ausgeschlossen werden.

Wertschöpfung im

Inland

Erdgas zur

Überbrückung

Atomausstieg

Frac-Fluid kann nicht

komplett zurück geholt

werden und verbleibt

im Boden.

In D vorhandene

Vorkommen reichen

für vergleichbar

geringen Zeitraum –

sinnvoller Mittel für

Energiewende zu

verwenden.

Technologiestandort D

Barriereschichten im Untergrund

verhindern Aufstieg von Schadstoffen ins

Grundwasser.

Gefahr von

Erdstößen

In D keine Erfahrungen mit

Fracking in

unkonventionellen

Lagerstätten

Sonst drohernder Verlust

von Arbeitsplätzen

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IV. Diskussion in Deutschland bisher?

- Beschlüsse der 78. und 79. UMK vom Juni bzw. November 2012 und Bundesrat (BR-Drs.

754/12):

= Verweis auf Umweltrisiken, die vorhandenen Wissensdefizite und ein erforderliches

Verbot von Fracking in Trinkwasserschutzgebieten

= obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung

- Erneute Befassung durch 82. UMK wegen Beschlussvorschlag SH, BW, HE, NI und NW

zur Änderung BBergG

- Bundeskoalitionsvertrag: Einigung auf ein Fracking-Moratorium, das einen Verzicht auf

diese Technologie bei der unkonventionellen Erdgasgewinnung vorsieht, bis ausreichende

wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen und alle Risiken für Gesundheit und Umwelt

bewertet und ausgeschlossen werden. Schutz von Trinkwasser und Gesundheit soll

absoluten Vorrang haben – kein Einsatz giftiger Chemikalien;

Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung angekündigt.

29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht /Referentin 11

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- Eckpunktepapier BMUB/BMWi vom 4. Juli 2014 = Einigung auf gemeinsame Eckpunkte

- Gesetz- und Verordnungspaket von Bundesregierung am 1. April 2015 beschlossen

- UA – BR am 22. April 2015: Antrag NW/HB, der das Gesetzespaket grds. ablehnt und

gleichzeitig Änderungen im BBergG fordert die Fracking zur Aufsuchung und Gewinnung

von Erdgas und Erdöl verbieten, wurde angenommen!

- BT am 7. Mai 2015: 1. Lesung

- Plenum – BR am 8. Mai 2015: zahlreiche Empfehlungen für erhebliche Verschärfungen

angenommen:

- Gegenäußerung der Bundesregierung aus der 21. KW

- BT am 8. Juni 2015 öffentliche Anhörung geplant

- Beschluss Gesetzespaket noch vor der Sommerpause???

29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht /Referentin 12

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V. Inhalt Gesetzes- und Verordnungspaket zum Fracking?

1. Gesetzentwurf des BMUB zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur

Untersagung und Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie

2. Gesetzentwurf des BMWi zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau

und Kavernen

3. Verordnung des BMWi zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und über

bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der Fracking-Technologie und Tiefbohrungen

.29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht /Referentin 13

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VI. Kernstück der geplanten Änderungen aus wasserrechtlicher Sicht – Änderungen

im WHG?

= Einführung zwei neuer Tatbestände unechter Gewässerbenutzungen in § 9 Abs. 2

WHG:

- „3. das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von

Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen“

- „4. die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder

anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.“

Bundesrat fordert, dass die für die unechten Gewässerbenutzungen mit

dem Gesetzentwurf vorgesehenen Anforderungen auch für echte

Gewässerbenutzungen gelten.

= grds. Verbot des Frackings zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas in

Schiefer-, Ton- und Mergelgestein sowie Kohleflözgestein oberhalb von 3000 m (§

13a Abs. 1 Nr. 1 E-WHG)

Bundesrat: Streichung der §3000 m Grenze – generelles Fracking-Verbot in

unkonventionellen Lagerstätten gefordert! BReg. Ablehnung

29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht / Referentin 14

BReg. prüft

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= Verbot in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und Einzugsgebieten von

Wasserentnahmestellen für die öffentliche Wasserversorgung (§ 13a Abs. 1 Nr. 2 E-

WHG)

Bundesrat fordert weitere Verbotstatbestände u.a. für:

- Vorranggebiete Trinkwassergewinnung

- Einzugsgebieten von Mineralwasservorkommen oder zur Entnahme von

Wasser zur unmittelbaren Verwendung in Getränken und Lebensmitteln

= Länderermächtigung zur Erweiterung der Verbotstatbestände

Bundesrat fordert weitere Länderermächtigungen. BReg. prüft

= Zulassung von Erprobungsmaßnahmen in unkonventionellen Lagerstätten auch

oberhalb von 3000m (§ 13a Abs. 2 E-WHG)

= nach 2018 in Einzelfällen auch Zulassung von Fracking in unkonventionellen

Lagerstätten, wenn nach Bewertung durch eine Expertenkommission Förderung in

betroffener Gesteinsformation grds. unbedenklich

29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht / Referentin 15

BReg. prüft

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= wenn Kommission Unbedenklichkeit verneint, bleibt es beim Fracking-Verbot (§

13a Abs. 7 Nr. 1 E-WHG)

= wenn Kommission zur Unbedenklichkeit kommt, aber: „Letztentscheidung“ über

Zulassung durch zuständige Berg- und Wasserbehörden (§13a Abs. 7 E-WHG)

= Frack-Flüssigkeit beim Fracking in Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein

nur aus nicht wassergefährdenden Gemischen, im Übrigen Frack-Flüssigkeit

maximal schwach wassergefährdend (§ 13a Abs. 4 E-WHG)

= Übergangsbestimmung: Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Nutzung von

Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser für 5 Jahre, wenn

bestandskräftiger Betriebsplan vorliegt (§ 104a E-WHG)

Bundesrat: keine Erlaubnispflicht in diesen „Altfällen“

BReg. prüft

.29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht / Referentin 16

Page 17: Fracking Ein Bespiel für gute Gesetzgebung€¦ · = wenn Kommission Unbedenklichkeit verneint, bleibt es beim Fracking-Verbot (§ 13a Abs. 7 Nr. 1 E-WHG) = wenn Kommission zur Unbedenklichkeit

Weitere Forderungen des Bundesrates:

- Einhaltung Besorgnisgrundsatz als Voraussetzung für Erteilung Erlaubnis

- Fracking-Verbot in unkonventionellen Lagerstätten auch für Erdölförderung

- Erweiterung der Expertenkommission (Vertreter des Bundesinstitutes für

Risikobewertung

- verbindliches Stoffregister

- Entscheidung, ob eine Maßnahme eine Benutzung i. S. v. § 9 Abs. 1 oder 2 WHG ist

und damit erlaubnispflichtig im Einvernehmen mit Wasserbehörde zu treffen

BReg. Ablehnung

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VII. Gesetz erforderlich – oder ist mit geltender Rechtslage bereits ein hinreichender

(wasserrechtlicher ) Schutz gewährleistet?

1.§ 8 Abs. 1 Satz 1 WHG: „Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis ....“ Die Entscheidung

über die Erteilung der Erlaubnis trifft gem. § 19 Abs. 2 WHG , soweit ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern

vorsieht die Bergbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde (§ 19 Abs. 3 WHG).

Gewässerbenutzung im Rahmen von Fracking-Vorhaben?

a) Gewässer = § 2 WHG = oberirdische Gewässer, Küstengewässer und Grundwasser

Grundwasserberührung?

Wenn Grundwasserkörper durchteufelt wird wohl (+), im Übrigen:

Ist das Lagerstättenwasser in tiefen Gesteinsformationen am Bohrlochgrund und in den

erzeugten Rissen Grundwasser i. S. d. WHG?

= Handelt es sich in der Tiefe noch um Grundwasser?

= Einbindung in der Wasserkreislauf erforderlich?

= starke Verunreinigung bzw. hoher Salzgehalt = Sole und nicht Wasser i. S. v. WHG?

29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht / Referentin 18

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Aber: Legaldefinition Grundwasser gem. § 3 Nr. 3 WHG

Grundwasser = „das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer

Berührung mit dem Boden oder Untergrund steht“

- Zuordnung zur Sättigungszone entscheidend

- Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 3 WHG = Legaldefinition ergibt sich aus Art. 2 Nr. 2 WRRL und

entspricht sinngem. der Definition aus DIN 4049 Teil 1, Nr. 4.2: „unterirdisches Wasser, das die

Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt“

100% Sättigung notwendig oder ausreichend, wenn zusammenhängendes Ausfüllen von Hohlräumen

bejaht werden kann?

Füllt sich das Bohrloch mit Lagerstättenwasser, liegt ein zusammenhängendes Ausfüllen eines

Hohlraumes vor und damit Grundwasser i. S. WHG?!

29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht / Referentin 19

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b) Gewässerbenutzung?

durch Bohrungsniederbringung/Bohrlochausbau und Einleiten von Frack-Fluiden

= echte Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG = Einbringen/Einleiten von Stoffen?

- Zweckgerichtetes Handeln mit dem Ziel des Einbringens oder Einleitens von Stoffen, wenn

grundwasserführende Schichten durchteufelt werden und am Bohrlochgrund oder im

Einwirkungsbereich des Frack-Fluides Lagerstättenwasser vorliegt?

- Objektive Zweckgerichtetheit ausreichend

- ält. Rs. nur für Stoffe, die zur Auflösung oder zu anderer wasserwirtschaftlich erheblicher Verbindung

mit dem Wasser eingebracht werden

= unechte Benutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG = „Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder

in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit

herbeizuführen?

- entfernter Grad an Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts ausreichend?

= abhängig von geologischer Formation, Bohrungsdurchführung selbst, verwendeter Bohrspülung,

Beanspruchung der Zementation des Bohrlochs und Verrohrung

In Literatur werden die Maßnahmen im Rahmen von Fracking-Vorhaben in Abhängigkeit vom

konkreten Sachverhalt als echte oder unechte Benutzungen eingestuft !

29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht / Referentin 20

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2. Konsequenzen aus der Bejahung eines Benutzungstatbestandes?

1. Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG angenommen:

= wasserrechtliche Erlaubnis darf gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 WHG nur erteilt werden, wenn eine

nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.

UND

= §12 Abs. 1 WHG im Übrigen

2. Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG

= Erlaubnis ist gem. § 12 Abs. 1 WHG zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen

nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere

Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Vorschriften zur Abwasserbeseitigung,

Wasserschutzgebieten, wassergefährdenden Stoffen ...) nicht erfüllt werden.

UND

3. Erteilung der Erlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen – Bewirtschaftungsermessen

= § 12 Abs. 2 WHG (sowohl bei echter als auch bei unechter Benutzung)

29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht /Referentin 21

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VIII. Verfassungsrechtliche Fragestellungen

1. Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur

Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie

gem. Art. 84 Abs. 1 GG zustimmungspflichtig?

- § 13a Abs. 1 Satz 2 E-WHG , der die kartenmäßige Darstellung bestimmter Gebiete zur

Pflicht macht sowie die in § 13b Abs. 1 Satz 2 E-WHG normierte Pflicht zur

Veröffentlichung bestimmter Angaben binnen einer Frist von zwei Wochen nach

Antragstellung

= Verfahrensrechtliche Regelungen, die nur mit Zustimmung des Bundesrates

möglich sind?

- Bundesrat hat sich am 8. Mai 2015 für eine Zustimmungsbedürftigkeit

ausgesprochen!

BReg. Ablehnung

29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht / Referentin 22

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2. Verstoß gegen das Verbot der Mischverwaltung durch Einführung

Expertenkommission und Regelung, dass wasserrechtliche Erlaubnis nur erteilt

werden kann, wenn Expertenkommission den Einsatz der Fracking-Technologie in

der geologischen Formation mehrheitlich als grundsätzlich unbedenklich einstuft?

- Expertenkommission Teil der Bundesverwaltung i. w. S., da von Bundesregierung

einberufenes Gremium und damit mittelbare Bundesverwaltung?

- Bindung der Landesbehörden jedenfalls an negatives Votum der Expertenkommission,

Prüfung des Erlaubnisantrages nur wenn positives Votum vorliegt

= Vermischung von Bundes- und Landesverwaltungsaufgaben, für die sich aus Art.

83ff. GG keine Rechtfertigung ergibt? Länder führen Wasserhaushaltsgesetz nach

Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG als eigene Angelegenheit aus!

- Ändert sich an der Bewertung etwas durch Ergänzung (nach Anhörung) im Gesetzentwurf,

dass „ Die Mitglieder der Expertenkommission nicht an Weisungen gebunden sind“?

29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer/Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht/Referentin 23

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29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer/Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht/Referentin 24

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Danke

für Ihre

Aufmerksamkeit!

29. Mai 2015 | Wolf-Dieter Dallhammer / Annett Brünner | Referatsleiter Grundsatzfragen, Recht / Annett Brünner 25