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Datei: W:/3B2_int10808_VereinsR/3923_K00_00_01.3dGedruckt am: 11.08.2014 um 10:38:31 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: pep Projekt-Info:

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Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand von August 2014. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei Ihrem Rechtsanwalt oder Notar ein.

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© Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, RegensburgDieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden.

Bestellnummer: 3923600

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Datei: W:/3B2_int10808_VereinsR/3923_K00_00_01.3dGedruckt am: 11.08.2014 um 09:32:28 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: Projekt-Info:

Schnellübersicht

Gründung eines Vereins 11

Mustersatzung, Musterprotokoll, Musterbriefe 27

Führung eines Vereins 45

Gesetzliche Grundlagen 93

Stichwortverzeichnis 191

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Datei: W:/3B2_int10808_VereinsR/3923_K00_00_01.3dGedruckt am: 11.08.2014 um 09:32:28 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: Projekt-Info:

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Datei: W:/3B2_int10808_VereinsR/3923_K00_00_01.3dGedruckt am: 11.08.2014 um 10:23:20 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: pep Projekt-Info:

Die praktische Arbeitshilfe für VereineDie Nähe zur täglichen Vereinsarbeit zeichnet diesen Fachrat-geber aus, der nunmehr bereits in 5. Auflage erscheint. Er ist zurUnterstützung aller gedacht, die einen Verein gründen, Verant-wortung in einem Verein tragen oder übernehmen möchten.Ausgehend von einer Mustersatzung mit Erläuterungen werdenalle wichtigen Fragen angesprochen, die sich typischerweise imVereinsalltag stellen.Anstelle einer juristischen Vertiefung wird die praktische Hand-lungsempfehlung bevorzugt. Diese Empfehlungen basieren vorallem auf Beratungserfahrungen im Paritätischen Wohlfahrts-verband.Besonderes Augenmerk liegt auf den steuerrechtlichen Bestim-mungen für gemeinnützige Vereine – Gemeinnützigkeitsrechtder Abgabenordnung, Spenden und Sponsoring sowie Umsatz-steuer. Die Erläuterungen und Hinweise werden durch die ein-schlägigen Gesetzestexte, Verwaltungserlasse und Musterformu-lare im Anhang ergänzt.Hilfreich sind die Empfehlungen im Umgang mit typischenPraxisfragen des Vereinsalltags, wie Abgaben an die Künstlerso-zialkasse, die GEMA und die GEZ sowie mit dem Datenschutz.Über Anregungen freut sich das Autorenteam – gerne per E-Mailan: [email protected]

Michael GoetzWerner HesseErika KoglinGertrud Tacke

7www.WALHALLA.de

Der Paritätische Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V.Oranienburger Straße 13–14, 10178 BerlinTel.: 030/2 46 36–0; Fax: 030/2 46 36–110

Die Kontaktdaten der Landesverbände finden Sie unter:www.der-paritaetische.de/verband/landesverbaende

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Datei: W:/3B2_int10808_VereinsR/3923_K00_00_01.3dGedruckt am: 11.08.2014 um 09:32:28 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: Projekt-Info:

Abkürzungen

Abs. AbsatzAEAO Anwendungserlass zur AbgabenordnungAO AbgabenordnungBDSG BundesdatenschutzgesetzBFH BundesfinanzhofBGB Bürgerliches GesetzbuchBGW Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst

und WohlfahrtspflegeBStBI. BundessteuerblattEGSCE Gesetz zur Einführung der Europäischen

Genossenschaft und zur Änderung desGenossenschaftsrechts

ErbStG ErbschaftsteuergesetzEStDV Einkommensteuer-DurchführungsverordnungEStG EinkommensteuergesetzEStR EinkommensteuerrichtlinienGenG GenossenschaftsgesetzGewStG GewerbesteuergesetzGG GrundgesetzGNotKG Gerichts- und NotarkostengesetzGmbH Gesellschaft mit beschränkter HaftungGmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit

beschränkter HaftungGrStG GrundsteuergesetzGoB Grundsätze ordnungsmäßiger BuchführungGrStR GrundsteuerrichtlinienHGB HandelsgesetzbuchInsO Insolvenzordnungi. V. m. in Verbindung mitKostO KostenordnungKrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz

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Datei: W:/3B2_int10808_VereinsR/3923_K00_00_01.3dGedruckt am: 11.08.2014 um 09:32:28 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: Projekt-Info:

KStG KörperschaftsteuergesetzMoMiG Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts

und zur Bekämpfung von MissbräuchenSGB I Sozialgesetzbuch Erstes Buch

– Allgemeiner Teil –SGB VII Sozialgesetzbuch Siebtes Buch

– Gesetzliche Unfallversicherung –

SGB VIII Sozialgesetzbuch Achtes Buch– Kinder- und Jugendhilfe –

SGB X Sozialgesetzbuch Zehntes Buch– Sozialverwaltungsverfahren undSozialdatenschutz –

SGB XI Sozialgesetzbuch Elftes Buch– Soziale Pflegeversicherung –

UmwG UmwandlungsgesetzUrhG UrheberrechtsgesetzUrhWahrnG UrheberrechtswahrnehmungsgesetzUSt UmsatzsteuerUStG UmsatzsteuergesetzUStDV Umsatzsteuer-Durchführungsverordnungz. B. zum Beispielzzgl. zuzüglich

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Datei: W:/3B2_int10808_VereinsR/3923_K00_00_01.3dGedruckt am: 11.08.2014 um 09:32:28 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: Projekt-Info:

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Datei: W:/3B2_int10808_VereinsR/3923_K01_00_01.3dGedruckt am: 11.08.2014 um 09:34:32 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: pep Projekt-Info:

Gründung eines Vereins

Wahl der Rechtsform.......................................................... 12

Voraussetzungen der Gründung ......................................... 17

Vereinsstrukturen .............................................................. 20

Umwandlungsrecht............................................................ 22

Organe des eingetragenen Vereins ..................................... 23

Vereinsordnungen ............................................................. 25

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Datei: W:/3B2_int10808_VereinsR/3923_K01_00_01.3dGedruckt am: 11.08.2014 um 09:34:33 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: pep Projekt-Info:

Wahl der RechtsformVor der Gründung eines eingetragenen Vereins ist zu klären, obdies die geeignete Rechtsform für das geplante Vorhaben ist. Beider Wahl der Rechtsform ist darauf zu achten, dass grundsätzlichnur eingetragenen Vereinen, Gesellschaften mit beschränkterHaftung, Aktiengesellschaften, Genossenschaften und rechts-fähigen Stiftungen eine Mitgliedschaft in einem der sechsSpitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege offensteht. Soll-ten später Änderungen in der Rechtsstruktur erforderlich wer-den, können die Instrumente des Umwandlungsrechts genutztwerden.

Hier soll zunächst ein kurzer Abriss über mögliche Organisations-formen in der sozialen Arbeit gegeben werden.

Nichtrechtsfähiger und rechtsfähiger Verein

Der nichtrechtsfähige Verein entspricht strukturell dem rechts-fähigen. Auf nichtrechtsfähige Idealvereine wird heute durch-gängig Vereinsrecht angewandt, sofern es nicht gerade auf dieRechtsfähigkeit ankommt. Rechtsfähigkeit erlangt ein Vereindurch die Eintragung ins Vereinsregister. Der Verein erhält damitdie rechtliche Stellung einer juristischen Person.

Sowohl bei einem rechtsfähigen als auch bei einem nichtrechts-fähigen Verein haften die für den Verein berechtigt Handelndennicht mit ihrem Privatvermögen, sondern nur mit dem Vereins-vermögen. Eine Ausnahme stellt der nichtsrechtsfähige Wirt-schaftsverein dar. Hier haften die Mitglieder auch mit ihremeigenen Vermögen.

Mit einer Eintragung als Idealverein steht mit Wirkung gegenDritte fest, dass keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt werden undsomit eine persönliche Haftung der Mitglieder ausgeschlossenist.

Regionalgruppen

Die Mitglieder zahlreicher bundesweit tätiger Verbände arbei-ten in Regionalgruppen zusammen. Sind diese nicht als eingetra-gene Vereine konstituiert, handelt es sich um unselbstständige

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Datei: W:/3B2_int10808_VereinsR/3923_K01_00_01.3dGedruckt am: 11.08.2014 um 09:34:33 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: pep Projekt-Info:

Untergliederungen des betreffenden Vereins. In diesem Fallhaftet das gesamte Vereinsvermögen für die Verbindlichkeiteneiner Regionalgruppe. Ebenso wenig ist die Regionalgruppebefugt, eigenständig Spendenbescheinigungen auszustellen. Diefinanziellen Aktivitäten der Regionalgruppen müssen in dieJahresabschlüsse des Vereins einbezogen werden.

Ab einer nur im Einzelfall näher zu bestimmenden Selbstständig-keit der Regionalgruppe – wie eigene Satzung, Vorstand undÄhnliches – kann die Regionalgruppe als nichtrechtsfähiger Ver-ein angesehen werden.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die zweithäufigste Erscheinungsform nach dem Verein in derSozialarbeit ist die GmbH, deren Rechtsgrundlagen hauptsäch-lich im GmbH-Gesetz enthalten sind.

Die GmbH wird von mindestens einem Gesellschafter getragen.Dieser kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. DieGmbH wird mit einem Stammkapital von mindestens25.000 Euro ausgestattet. Einlagen können auch in Sachwertengeleistet werden. Die GmbH erlangt Rechtsfähigkeit mit Ein-tragung ins Handelsregister (Amtsgericht), der Gesellschaftsver-trag muss notariell beurkundet werden.

Die Gesellschafter treffen in der Gesellschafterversammlung dieGrundentscheidungen. Ihr Stimmrecht bemisst sich nach ihremKapitalanteil. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch auch eineandere Gewichtung erfolgen. Für die laufenden Geschäfte mussein Geschäftsführer bestellt werden. Seine Befugnisse, aber auchseine persönliche Haftung für Fehlverhalten sind größer als dieeines Vereinsvorstands. Die GmbH wird deshalb in der Regel alsGesellschaftsform für große Einrichtungen gewählt, in denenwirtschaftlich bedeutende Entscheidungen schnell getroffenwerden müssen.

Die Gesellschafter haften nur in Höhe der Kapitalanteile. Aller-dings können Darlehen der Gesellschafter an eine mit zu wenigKapital ausgestattete GmbH wie Stammeinlagen behandeltwerden, so dass sie im Fall einer Insolvenz den anderen GmbH-Gläubigern zugutekommen. Die Buchführungs- und Bilanzie-

Wahl der Rechtsform

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Datei: W:/3B2_int10808_VereinsR/3923_K01_00_01.3dGedruckt am: 11.08.2014 um 09:34:33 Uhr [ 3B2-Seite: 0 ]Bearbeiter: pep Projekt-Info:

rungspflichten sind strenger als die des Vereins und reichen biszu bestimmten Veröffentlichungspflichten im elektronischenBundesanzeiger.

Einfache Standardgründungen von Gesellschaften, die höchstensdrei Gesellschafter und einen Geschäftsführer haben, könnenauch in einem vereinfachten Verfahren erfolgen. Für die Grün-dung im vereinfachten Verfahren ist ein dem Gesetz beigefügtesMusterprotokoll zu verwenden. Dieses vereint Satzung, Ge-schäftsführerbestellung und Gesellschafterlisten in einem Doku-ment. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Musterprotokollnicht auf die Gründung gemeinnütziger GmbH zugeschnitten istund Änderungen nicht zulässig sind, so dass auch keine ver-einfachte Gründung einer gemeinnützigen GmbH möglich ist.

Die in § 5a GmbHG geregelte Unternehmergesellschaft ist eine„Mini-GmbH“, die mit einem Stammkapital von einem Eurogegründet werden kann. Sie muss die Bezeichnung „Unterneh-mergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungs-beschränkt)“ führen. Gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG ist einegesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einenVerlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresabschlusseseinzustellen ist. Diese Rücklage darf nur verwandt werden:

K für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

K zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durcheinen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist

K zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweiter nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist

§ 5a Abs. 5 GmbHG bestimmt, dass für den Fall, dass die Gesell-schaft ihr Stammkapital auf mindestens 25.000 Euro erhöht, dieThesaurierungspflicht entfällt und die Unternehmergesellschaftzu einer „normalen“ GmbH wird.

Die GmbH und die in § 5a GmbHG geregelte Mini-GmbH könnenunter denselben Voraussetzungen wie ein Verein steuerbegüns-tigt tätig sein. Die Gründung einer Mini-GmbH steht der Er-langung des Gemeinnützigkeitsstatus nicht entgegen.

Gründung eines Vereins

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Praxis-Tipp:

Weiterführend empfehlen wir den ebenfalls im WalhallaFachverlag erschienenen „Praxisratgeber gemeinnützigeGmbH“, ISBN 978-3-8029-3869-6.

Genossenschaft

Im sozialen Bereich sind vermehrt Genossenschaften anzutref-fen. Mit der Erweiterung des Förderzwecks in § 1 GenG seitAugust 2006 wurde die Rechtsform der Genossenschaft auch fürsoziale und kulturelle Zwecke geöffnet. Genossenschaften kön-nen nunmehr auch gemeinnützig sein.

Die Genossenschaft muss stets einem Prüfungsverband angehö-ren. Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und derOrdnungsmäßigkeit der Geschäftsführung muss mindestens injedem zweiten Geschäftsjahr eine Jahresabschlussprüfung erfol-gen, bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme zwei MillionenEuro übersteigt, sogar in jedem Geschäftsjahr.

Wichtig: Übersteigen bei einer Genossenschaft die Bilanzsummeeine Million Euro und die Umsatzerlöse zwei Millionen Euro,muss eine besondere Jahresabschlussprüfung (unter Einbezie-hung der Buchführung und des Lageberichts) erfolgen.

Die Grundstruktur ist mit gewissen Annäherungen an die GmbHderjenigen des Vereins vergleichbar.

Rechtsfähige Stiftung

Die rechtsfähige Stiftung kann als privatrechtliche oder alsöffentlich-rechtliche Stiftung gegründet werden. Die Rechts-grundlagen der hier bedeutsamen privatrechtlichen Stiftungsind in § 80 ff. BGB sowie in den Stiftungsgesetzen der Ländergeregelt. Die Errichtung der privatrechtlichen Stiftung setzt zumeinen ein Stiftungsgeschäft voraus, das heißt eine oder mehrerenatürliche oder juristische Personen verfassen eine Satzung odereine natürliche Person bestimmt in einem Testament oder Erb-

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