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Datenschutz 19. November 2008 Lena Metz Behördliche Datenschutzbeauftragte

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Datenschutz19. November 2008

Lena Metz

Behördliche Datenschutzbeauftragte

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Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 2

Datenschutz

I. Grundlagen des Datenschutzes

II. Grundzüge des Landesdatenschutzgesetzes

III. Stellung, Aufgaben und Befugnisse der behördlichen

Datenschutzbeauftragten

IV. Links für die Internetrecherche

Inhaltsübersicht

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Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 3

Datenschutz

I. Grundlagen des Datenschutzes

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Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 4

Datenschutz

I. Grundlagen des Datenschutzes

Personenbezogene Daten ?

Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen.

(§ 3 Abs. 1 LDSG / § 3 Abs. 1 BDSG)

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Datenschutz

„Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus […].

Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.

Dieses Recht auf ‚informationelle Selbstbestimmung‘ ist nicht schrankenlos gewährleistet. […] Grundsätzlich muß […] der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen.“

Auszug aus dem Volkszählungsurteil des BVerfG vom 15.12.1983 (BVerfG 65, 1 ff.)

I. Grundlagen des Datenschutzes

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Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 6

Datenschutz

Volks-zählungs-

urteil

EU-Daten-schutz-richtline

Allgemeines

Persönlich-keitsrecht

Art. 4 a LVerf R-P

Verfassungsrechtliche undeuroparechtliche Grundlagen

DatenschutzGrundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

I. Grundlagen des Datenschutzes

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Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 7

Datenschutz

I. Grundlagen des Datenschutzes

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Datenschutz

Schutz des Menschen und seiner persönlichen Daten vor Miss-brauch durch Andere.Nicht der Schutz der Daten, sondern der Schutz der Personen, über die die Daten etwas aussagen.

Rechtliche Komponente

Datensicherheit

Absicherung der rechtlichen Vorgaben. Insbesondere Schutz vor unbefugten und unberechtigten Zugriffen.

Technische Komponente

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Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 8

Datenschutz

Schutz sonstiger Daten (Geschäfts-, Finanz-, Planungs-

daten etc.)

Sicherstellung desDV-Betriebs (Gebäude, Leitungen)

Schutz personen-bezogener

Daten

Ziele

Datenschutz-maßnahmen

Maß-nahmen

DatenschutzErgeb-nisse

Datensicherung(technisch-organisatorische Maßnahmen)

Datensicherheit

I. Grundlagen des Datenschutzes

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Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 9

Datenschutz

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung(öffentliche Stelle)

Bund

Bundesdatenschutzgesetz(BDSG)

Land

Landesdatenschutzgesetz(LDSG)

II. Grundzüge des Landesdatenschutzgesetzes

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Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 10

Datenschutz

II. Grundzüge des Landesdatenschutzgesetzes

DATENVERARBEITUNG§ 3 Abs. 2 LDSG

erheben nutzen

über-mitteln

löschen

speichern

sperren

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Datenschutz

II. Grundzüge des Landesdatenschutzgesetzes

Die Verarbeitung und Nutzung

personenbezogener Daten

ist prinzipiell verboten.

Grundsatz § 5 Abs.1 LDSG

Zulässigkeit der Datenverarbeitung?

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Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 12

Datenschutz

II. Grundzüge des Landesdatenschutzgesetzes

§ 5 LDSG

Einwilligung durch den Betroffenen

Wirksamkeitsvoraussetzungen

•Freiwilligkeit•informierte Einwilligung•Widerrufsbelehrung•Schriftform

Erlaubnisvorschrift

• Gesetze• Rechtverordnungen• Autonome Satzungen• Verwaltungsvorschriften• Richterrecht• Tarifverträge/Betriebsverein-

barungen• Dienstvereinbarungen soweit

gesetzlich vorgesehen (§ 76 LPersVG)

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Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 13

Datenschutz

II. Grundzüge des Landesdatenschutzgesetzes

Erlaubnisvorschriften

Spezialvorschriften

Beispiele:•§ 54 Abs. 3 DHVG, §§ 21 ff. EinschreibeO•§ 16 BibliotheksO•§ 67 ff SBG X•§ 102 LBG

LDSG

• §§ 12 ff• § 30 (Forschungs-

einrichtungen)• § 31 (Dienst- und Arbeits-

verhältnisse)

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Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 14

Datenschutz

Eine Information ist dann zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erforderlich, wenn die Aufgabe ohne diese Information nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden könnte.

II. Grundzüge des Landesdatenschutzgesetzes

Grundsatz der Erforderlichkeit:

Datenverarbeitung ist zulässig, wenn dies zur Aufgabenerfüllung der verantwortlichen Stelle erforderlich ist.

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Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 15

Datenschutz

II. Grundzüge des Landesdatenschutzgesetzes

Ausnahme:

Die Nutzung zu einem anderen Zweck ist gesetzlich erlaubt, oder es liegt eine wirksame Einwilligung des Betroffenen vor.

Regel:

Daten dürfen nur zu dem Zweck genutzt oder sonst verarbeitet werden, zu dem sie erhoben worden sind.

Zweckbindungsgrundsatz

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Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 16

Datenschutz

Fallprüfung

Personenbezogene Daten?

Anonymisierung möglich?

Form der Datenverarbeitung ?

Erhebung Nutzung Übermittlung

Rechtgrundlage ?

Spezialvorschrift LDSG Einwilligung

Liegen deren Voraussetzungen vor ?

Datenschutzverstoß

nein

nein

ja

ja

Datenschutz nicht betroffen

bzw. eingehalten

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Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 17

Datenschutz

Fallprüfung

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Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 18

Datenschutz

III. Stellung, Aufgaben und Befugnisse der behördlichen Datenschutzbeauftragten

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Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 19

Datenschutz

III. Stellung, Aufgaben und Befugnisse der behördlichen Datenschutzbeauftragten

Öffentliche Stelle

§ 2 Abs.1 LDSG

Mindestens 10 Personen verarbeiten regelmäßig

personenbezogene Daten

§ 11 Abs. 1 Satz 1 LDSGEin behördlicher Datenschutzbeauftragter ist schriftlich zu bestellen.

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Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 20

Datenschutz

III. Stellung, Aufgaben und Befugnisse der behördlichen Datenschutzbeauftragten

Angehöriger der verantwortlichen

Stelle

Person außerhalb der verantwortlichen

Stelle

Bedienstete anderer öffentlichen Stellen

oder oder

Erforderliche Sachkunde

Erforderliche Zuverlässigkeit

und

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Datenschutz

III. Stellung, Aufgaben und Befugnisse der behördlichen Datenschutzbeauftragten

Organisatorische Anbindung der behördlichen Datenschutzbeauftragten

§ 11 Abs. 1 LDSG

Organisa-torisch keiner Verwaltungs-

einheit zugeordnet

Keine beruflichen

Nachteile bei der Ausübung der Aufgaben

Auf dem Gebiet des

Datenschutzes weisungsfrei

Direktes Vortragsrecht

ggü. dem Dienststellen-

leiter

Unmittelbar der Behörden-

leitung unterstellt

Mitbestimmung des Personalrates bei der Bestellung und Abberufung

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Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 22

Datenschutz

III. Stellung, Aufgaben und Befugnisse der behördlichen Datenschutzbeauftragten

Unterstützung der öffentlichen Stelle bei der

Ausführung der Datenschutz-vorschriften

Beteiligungspflicht und Unterrichtungs-

anspruch bei der Einführung von

automatisierten DV

Durchführung von Vorabkontrollen

Beratungspflicht Verschwiegenheits-pflicht

Führung des Verfahrens-verzeichnisses

Schulungspflicht

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Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 23

Datenschutz

III. Stellung, Aufgaben und Befugnisse der behördlichen Datenschutzbeauftragten

Betroffene können sich jederzeit an die behördliche Datenschutzbeauftragte wenden !

Lena Metz, Lehrgebäude Zimmer 04, [email protected], Tel.: 428- vormittags -

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Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 24

Datenschutz

IV. Links für die Internetrecherche

www.datenschutz.rlp.de Landesbeauftragter für den Datenschutz

www.datenschutz.de Virtuelles Datenschutzbüro

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Lena Metz, Behördliche Datenschutzbeauftragte 25

Datenschutz

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