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«Daten – das neue Gold?» Basel, 14. November 2019 «Daten – das neue Gold?» Eine analoge Veranstaltung zur digitalen Realität Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip – ein Widerspruch? Beat Rudin

Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip ein Widerspruch?

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Page 1: Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip ein Widerspruch?

«Daten – das neue Gold?» Basel, 14. November 2019

«Daten – das neue Gold?» Eine analoge Veranstaltung zur digitalen Realität

Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip – ein Widerspruch?

Beat Rudin

Page 2: Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip ein Widerspruch?

Eins nach dem anderen:

Datenschutz

Spannungsfeld

Rechtsgrundlagen

Unterscheidung «allgemeines» / «besonderes Datenschutzrecht»

Öffentlichkeitsprinzip

Zwei Ausformungen

Öffentlichkeitsprinzip in der Schweiz

Spannungsfeld

Widerspruch?

Schranke

Anonymisierung

Umsetzungsbeispiele

Achtung!

Agenda

2 © B. Rudin 2019

Page 3: Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip ein Widerspruch?

Datenschutz

3

Datenschutz ist

Persönlichkeitsschutz Persönlichkeitsschutz

3 © B. Rudin 2019

Page 4: Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip ein Widerspruch?

Datenschutz: Spannungsfeld

Aufgabenerfüllung Persönlichkeitsschutz

Date

nsch

utz

4 © B. Rudin 2019

Page 5: Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip ein Widerspruch?

Datenschutzrecht kommt zum Zug, wenn

jemand

Personendaten

bearbeitet

Datenschutzrecht

eine Privatperson, ein Bundesorgan, ein kantonales oder kommunales öffentliches Organ

Informationen, die sich auf eine Person (oder mehrere Personen) beziehen oder beziehen lassen, wobei diese Person(en) mindestens bestimmbar sein muss (müssen)

jeder Umgang mit solchen Informationen, vom Beschaffen über das Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren bis zum Vernichten

5 © B. Rudin 2019

Page 6: Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip ein Widerspruch?

Datenschutz: Rechtsgrundlagen

Bund

Europäische Union: Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 / Richtlinie (EU) Justiz und Polizei 2016/680

Datenbearbeiten durch Bundesorgane

Datenbearbeiten durch Private Datenbearbeiten durch kantonale und kommunale Organe

Kantone

Bundesverfassung + (z.T.) Kantonsverfassungen

DSG/Bund (1992) kantonales DSG/IDG usw.

© 2018 B. Rudin

6 © B. Rudin 2019

Europarat: Europarats-Konvention 108 (1981) + ZP (2001) (Europarats-Konvention 108+ (2018))

Page 7: Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip ein Widerspruch?

Datenschutz: Rechtsgrundlagen – Unterscheidung

Bund Kantone

«Allgemeines Datenschutzrecht» (Grundsätze des Datenschutzes)

gestützt auf Organisationsautonomie, Art. 122 BV Organisationsautonomie

gilt für Bundesorgane, Private kantonale/kommunale öff. Organe

Form DSG/Bund Kantonales DSG/IDG

«Besonderes (oder materielles, bereichsspezifisches) Datenschutzrecht»

gestützt auf Aufgabenkompetenz Aufgabenkompetenz

gilt für alle, die mit dem Vollzug dieses Bundesrechts betraut sind, unabhängig von der föderalen Stufe

alle kantonalen/kommunalen öffentlichen Organe, die mit dem Vollzug dieses Rechts betraut sind

Form

Konkrete Datenbearbeitungsregeln, i.d.R. Bearbeitungspflichten oder –ermächtigungen, Schweige- oder besondere Geheimhaltungspflichten, Bekanntgabepflichten (Anzeige- oder Meldepflicht) oder –ermächtigungen, Anspruch, von Privaten oder anderen öffentlichen Organen Daten zu erhalten – im anwendbaren Sachgesetz

© 2018 B. Rudin

7 © B. Rudin 2019

DSG DSG IDG/BS IDG/BS

z.B. PolG z.B.

SchulG z.B. SHG

z.B. ATSG z.B.

StPO z.B. HFG

Page 8: Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip ein Widerspruch?

Das Öffentlichkeits- prinzip schafft eine

Öffentlichkeitsprinzip

transparente Verwaltung transparente Verwaltung

8 © B. Rudin 2019 8

Page 9: Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip ein Widerspruch?

Öffentlichkeitsprinzip: zwei Ausformungen

Öffentliches Organ

Öffentliches Organ

(Pro-)Aktive Informationstätigkeit

(Pro-)Aktive Informationstätigkeit

Reaktive Informationstätigkeit Reaktive Informationstätigkeit

«Initialzündung» «Initialzündung»

«Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit»

(§ 75 Abs. 1 KV) / § 20 IDG/BS

«Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit»

(§ 75 Abs. 1 KV) / § 20 IDG/BS

«Das Recht auf Einsicht in amtliche Akten besteht, ...» (§ 75

Abs. 2 KV) / § 25 IDG/BS

«Das Recht auf Einsicht in amtliche Akten besteht, ...» (§ 75

Abs. 2 KV) / § 25 IDG/BS

9 © B. Rudin 2019

z.B. OGD z.B. OGD

Page 10: Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip ein Widerspruch?

AG ZH BL

BS

SH

TG

SG

AI* AR

SZ

GL

GR UR

LU ZG

OW NW

TI

BE

SO JU

NE

FR

VS

VD

GE

(Reaktives) Öffentlichkeitsprinzip in der Schweiz (Kantone)

© B. Rudin 2019 10

ÖP eingeschränkt (nur auf Kantons-ebene, nur Einsicht vor Ort)

Einführung des ÖP wird diskutiert oder soll angeblich ohne Gesetzesgrund-lage angewendet werden

Stand: 01.11.2019 Quelle: www.oeffentlichkeitsgesetz.ch

ÖP gilt offiziell

Kein ÖP

* ab 01.01.2020

Page 11: Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip ein Widerspruch?

Transparenz: Spannungsfeld

Transparenz (Öffentlichkeitsprinzip) ⚖⚖

11 © B. Rudin 2019

Page 12: Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip ein Widerspruch?

Transparenz.

Erste Schranke: Persönlichkeitsschutz private (Geheimhaltungs-)Interessen

Zweite Schranke : (staatliche) Aufgabenerfüllung öffentliche (Geheimhaltungs-) Interessen

Bereits angelegt in der Kantonsverfassung:

«..., soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegen-stehen» (§ 75 Abs. 2 KV/BS).

Umsetzung: § 29 IDG/BS.

Widerspruch? Nein – aber eine Schranke

12 © B. Rudin 2019 12

Page 13: Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip ein Widerspruch?

Gesetz vom 9.6.2010 über die Information und den Datenschutz (IDG) § 29 Abs. 1-2

VI. Einschränkungen bei der Bekanntgabe von und beim Zugang zu Informationen

§ 29. Verweigerung oder Aufschub

1 Das öffentliche Organ hat die Bekanntgabe von oder den Zugang zu Informationen im Einzelfall ganz oder teilweise zu verweigern oder aufzuschieben, wenn eine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.

2 Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Bekanntgabe der oder der Zugang zur Information: a) die Sicherheit des Staates oder die öffentliche Sicherheit gefährdet oder b) die Beziehungen zu einem anderen Kanton, zum Bund oder zum Ausland beeinträchtigt oder c) den freien Meinungs- und Willensbildungsprozess der öffentlichen Organe beeinträchtigt oder d) die Position in Verhandlungen beeinträchtigt oder e) die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher, insbesondere polizei-licher Massnahmen

beeinträchtigt. 13 13 © B. Rudin 2019

Page 14: Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip ein Widerspruch?

Gesetz vom 9.6.2010 über die Information und den Datenschutz (IDG) § 29 Abs. 3-4

§ 29. Verweigerung oder Aufschub (Forts.)

3 Ein privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn a) die Bekanntgabe von oder der Zugang zu Informationen den Schutz der Privatsphäre beeinträchtigen würde

oder b) durch die Bekanntgabe von oder den Zugang zu Informationen Berufs-, Fabrikations- oder

Geschäftsgeheimnisse offenbart oder Urheberrechte verletzt würden oder c) die Bekanntgabe von oder der Zugang zu Informationen verlangt wird, die dem öffentlichen Organ von Dritten

freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung es zugesichert hat.

4 Würde der Zugang zu den eigenen Personendaten im medizinischen oder psychiatrischen Bereich nach der Beurteilung des öffentlichen Organs die betroffene Person zu stark belasten, kann er einer Person ihres Vertrauens gewährt werden. Sofern die betroffene Person es ausdrücklich wünscht, ist ihr direkt und umfassend Zugang zu ihren Personendaten zu gewähren.

14 © B. Rudin 2019 14

Page 15: Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip ein Widerspruch?

Gesetz vom 9.6.2010 über die Information und den Datenschutz (IDG) § 30

§ 30 Anonymisierung von Personendaten

1 Ist der Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Personendaten nicht schon nach § 29 ganz oder teilweise zu verweigern, so sind diese Personen-daten vor der Zugangsgewährung zu anonymisieren.

2 Ist eine Anonymisierung nicht bzw. nicht vollständig möglich, so darf das öffentliche Organ Zugang zu nicht anonymisierten Personendaten gewähren, wenn:

a) ein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang zu diesen Personendaten besteht oder b) die Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Personendaten nach diesem Gesetz (§§ 20 ff.) erfüllt sind.

15 © B. Rudin 2019

Page 16: Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip ein Widerspruch?

Transparente Verwaltung, nicht gläserne Bürgerinnen und Bürger!

Anonymisierung: (irreversible) Entfernung des Personenbezugs kein Datenschutzrecht mehr

Massstab

«gewöhnliche» Personendaten – besondere Personendaten, Personendaten unter einem besonderen Amtsgeheimnis oder Berufsgeheimnis

Probleme (u.a.):

Georeferenzierung

«Big Data-Problem»: Kombination von (jeweils anonymisierten) Daten aus verschiedenen Quellen Gefahr der Re-Identifikation

Anonymisierung

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Page 17: Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip ein Widerspruch?

Umsetzungsbeispiel: Geoportal Kanton Basel-Stadt: Seniorenanteil

17 © B. Rudin 2019

«gewöhnliche» Personendaten

zu wenig Personen (Gefahr der Personenbeziehbarkeit)

Page 18: Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip ein Widerspruch?

Umsetzungsbeispiel: Geoportal Kanton Basel-Stadt: Median des Reinvermögens

18 © B. Rudin 2019

«gewöhnliche» Personendaten, aber unter besonderem Amts-geheimnis (Steuergeheimnis)

Skalierung (0%, 100%, Schritte)

Page 19: Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip ein Widerspruch?

Checkliste: OGD und Datenschutz

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https://www.dsb.bs.ch/handreichungen/checkliste-ogd.html

Page 20: Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip ein Widerspruch?

«Daten – das neue Gold?»

Es gibt viele Daten aus staatlichen Quellen, die öffentlich gemacht werden dürfen.

Es gibt viele sinnvolle Arten, datenbasiert besser zu entscheiden oder getroffene Entscheide zu evaluieren.

Neues Gold – oder Hype?

Ob sich die Erwartungen und Heilsversprechen erfüllen?

Ausblick

20 © B. Rudin 2019

Page 21: Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip ein Widerspruch?

Datenschutz ist

Auf jeden Fall: Datenschutz: Achtung!

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Achtung vor den Menschen,

über die wir Daten bearbeiten

Achtung vor den Menschen,

über die wir Daten bearbeiten

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Page 22: Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip ein Widerspruch?

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Wir sind auch später für Sie da.

Prof. Dr. Beat Rudin Datenschutzbeauftragter des Kantons Basel-Stadt Henric Petri-Strasse 15, Postfach 205, 4010 Basel [email protected] / [email protected] http://www.dsb.bs.ch

Ihre Fragen

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