22
RECHTSINFO DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 6. überarbeitete Auflage Mag. Susanne Manauer Jänner 2004

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRERstatic.diepresse.com/images/uploads/diepresse-images/...Es gibt zwar keine genauen Vorschriften, wie viele gewerberechtliche Geschäftsführungen

  • Upload
    others

  • View
    0

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRERstatic.diepresse.com/images/uploads/diepresse-images/...Es gibt zwar keine genauen Vorschriften, wie viele gewerberechtliche Geschäftsführungen

RECH

TSIN

FO

DER GEWERBERECHTLICHEGESCHÄFTSFÜHRER

6. überarbeitete Auflage

Mag. Susanne Manauer

Jänner 2004

Page 2: DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRERstatic.diepresse.com/images/uploads/diepresse-images/...Es gibt zwar keine genauen Vorschriften, wie viele gewerberechtliche Geschäftsführungen

Impressum

Wirtschaftskammer Wien

Verlags- und Herstellungsort: Wien

1010 Wien, Stubenring 8-10

Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben dieses Merkblattes trotz sorgfältigster Bearbeitung

ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammern Österreichs

ausgeschlossen ist.

Page 3: DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRERstatic.diepresse.com/images/uploads/diepresse-images/...Es gibt zwar keine genauen Vorschriften, wie viele gewerberechtliche Geschäftsführungen

Inhalt VORWORT 4

1. Bestellung eines gew. GF 5

1.1 Vertrag mit dem Unternehmer 5 1.1.1 Kombination Arbeitsvertrag - gew. GF Vertrag 5 1.2 Anmeldung bei der Gewerbebehörde 5 1.3 Voraussetzungen 6 1.3.1 Persönliche Voraussetzungen 6 1.3.2 Position im Unternehmen 7 1.3.3 Ausreichende Betätigung 8 1.4 Unterlagen für die Gewerbeanmeldung 8

2. Umfang der Haftung 10

2.1 Gegenüber dem Unternehmer als Vertragspartner 10 2.2 Gegenüber der Gewerbebehörde 10 2.2.1 Gewerberechtliche Vorschriften 10 2.2.2 Keine Haftung 10

3. Beendigung der gew. GF 12

3.1 Fristen für die Neubestellung 12 3.2 Verkürzung der Frist 12 3.3 Überprüfung der Sozialversicherung 12

4. Anhang 13

4.1 Checkliste für die Haftung des gew. GF 13 4.2 Erklärung für Personen mit maßgeblichen Einfluss wie insbesondere

vertretungsbefugte Organe (Gesellschafter) und Gesellschafter mit

Mehrheitsbeteiligung 14 4.2.2 15 4.2.3 15 4.3 Erklärung für gewerberechtliche Geschäftsführer 16 4.4 Muster für einen Arbeitsvertrag 19

Page 4: DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRERstatic.diepresse.com/images/uploads/diepresse-images/...Es gibt zwar keine genauen Vorschriften, wie viele gewerberechtliche Geschäftsführungen

4

VORWORT

Seit der Gewerberechtsnovelle 1997 besteht nunmehr auch für Einzelunternehmer die Möglichkeit, einen

gewerberechtlichen Geschäftsführer zu beschäftigen und damit das Problem der eventuell mangelnden

Befähigung zu überwinden. Um Ihrem starken Interesse Rechnung zu tragen, sehr geehrtes gegenwärtiges oder

zukünftiges Mitglied, hat die Wirtschaftskammer Wien diese Broschüre herausgegeben. Das Ziel ist es, Sie über

diese Geschäftsführung leicht verständlich zu informieren.

Diese 6. und veränderte Auflage berücksichtigt auch die Euro – Umstellung oder die Gewerberechtsnovelle

2002.

Um Sie optimal zu unterstützen, bietet diese Broschüre über die rechtliche Information hinaus

• ein Muster für eine Erklärung für Personen mit maßgeblichen Einfluss im Unternehmen

• ein Muster für § 39 Abs 2-Erklärung (über die in der Gewerbeordnung vorgeschriebene,

selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis) und

• ein Muster eines Arbeitsvertrages für einen gewerberechtlicher Geschäftsführer.

Da eine gänzliche Abdeckung aller möglichen Probleme nicht möglich ist, sind Sie eingeladen, sich an die

Mitarbeiter Ihrer Wirtschaftskammer Wien zu wenden. Wir sind Ihnen gerne behilflich.

Wir, die Mitarbeiter der Wirtschaftskammer Wien, stehen Ihnen selbstverständlich auch im Internet zur

Verfügung. Loggen Sie sich ein in die Website der Wirtschaftskammer Wien:

hhttttpp::////wwwwww..wwkkoo..aatt//wwiieenn..

Unseren Mitgliedern bieten wir unter dieser Adresse auch noch im Rahmen des Extranet zusätzliche

Informationen an. Jungunternehmern dürfen wir auch noch eine für sie speziell eingerichtete Website

empfehlen:

hhttttpp::////wwwwww..ggrruueennddeerrsseerrvviiccee..nneett..

Page 5: DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRERstatic.diepresse.com/images/uploads/diepresse-images/...Es gibt zwar keine genauen Vorschriften, wie viele gewerberechtliche Geschäftsführungen

5

1. BESTELLUNG EINES GEW. GF

Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung

des Gewerbes durch einen Unternehmer verantwortlich ist. Die Gewerbeberechtigung selbst lautet auf das

Unternehmen, also den Einzelunternehmer, die Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG), die

Erwerbsgesellschaft (OEG, KEG) oder die juristische Person (GmbH, AG, Verein).

Der gew. GF benötigt für die Übernahme einer Geschäftsführung keine eigene Gewerbeberechtigung, denn es

genügt dass er den Befähigungsnachweis erbringt. Gesellschaften müssen zwingend einen gew. GF bestellen.

Ein Einzelunternehmer kann einen gew. GF bestellen, er muss dies aber tun, wenn er weder selbst den

formalen Befähigungsnachweis erbringt, noch eine Feststellung seiner individuellen Befähigung erlangen kann.

1.1 VERTRAG MIT DEM UNTERNEHMER

Der Unternehmer schließt mit der natürlichen Person einen sogenannten Geschäftsführervertrag über die

gewerberechtliche Geschäftsführung ab. Der gew. GFvertrag kann entweder als eigener Vertrag formuliert

werden oder Bestandteil des Arbeitsvertrages sein.

Im gew.GFVertrag sollten alle für beide Vertragspartner wichtigen Punkte geregelt werden. Zu diesen

wichtigen Punkten zählen die Rechte und Pflichten, die der gew. GF gegenüber dem Unternehmer, aber auch

die Rechte und Pflichten, die der Unternehmer gegenüber dem gew. GF hat.

1.1.1 Kombination Arbeitsvertrag - gew. GF Vertrag Arbeitnehmer, die auch die Funktion des gew. GF erfüllen, leisten höhere nichtkaufmännische Dienste im Sinne

des § 1 AngestelltenG. Nach dem Arbeitsverfassungsgesetz muss bei der Leistung nichtkaufmännischer höherer

Dienste das Angestelltengesetz und der branchenbezogene Angestelltenkollektivvertrag angewendet werden.

Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer als Angestellter bei der Gebietskrankenkasse anzumelden ist.

Leistet der Arbeitnehmer neben den Tätigkeiten als gew. GF auch Arbeitstätigkeiten, so ist

arbeits(verfassungs)rechtlich zu differenzieren:

• Überwiegen die Angestelltentätigkeiten zeitlich oder umfangsmäßig, so ist auf jeden Fall der

Angestelltenkollektivvertrag anzuwenden (z.B. halbzeitbeschäftigter Arbeitnehmer).

• Überwiegt die Arbeitertätigkeit und die gew. GF Tätigkeit wird nur in untergeordnetem Ausmaß ausgeübt,

so ist die Anwendung des Arbeiterkollektivvertrages nicht von vorne herein ausgeschlossen (z.B.

vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer).

Problematisch bei dieser Einordnung ist die Ansicht der Gebietskrankenkasse, die einer nicht abgesicherten

höchstgerichtlichen Ansicht folgt, nach der der gew. GF jedenfalls nach dem Angestelltengesetz und dem

branchenbezogenen Angestelltenkollektivvertrag abzurechnen ist.

(siehe auch Muster 3)

1.2 ANMELDUNG BEI DER GEWERBEBEHÖRDE

Der gew. GF ist der Gewerbebehörde zu melden. Bei jenen reglementierten Gewerben, bei welchen die

Zuverlässigkeit überprüft wird, ist ein Ansuchen um Genehmigung der Bestellung des gew. GF zu stellen.

Zuverlässigkeitsgewerbe sind:

• Baumeister, Brunnenmeister

• Chemische Laboratorien

Page 6: DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRERstatic.diepresse.com/images/uploads/diepresse-images/...Es gibt zwar keine genauen Vorschriften, wie viele gewerberechtliche Geschäftsführungen

6

• Elektrotechnik

• Pyrotechnikunternehmen

• Gas- und Sanitärtechnik

• Herstellung und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften

• Inkassoinstitute

• Reisebüros

• Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)

• Sprengungsunternehmen

• Vermögensberatung

• Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels

• Zimmermeister

Zuständige Gewerbebehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde und in Wien das Magistratische Bezirksamt des

Betriebsstandortes. Grundsätzlich darf ein Gewerbe schon mit dem Tag der Anmeldung ausgeübt werden, das

ist jener Tag, an dem sämtliche Unterlagen vollständig bei der Gewerbebehörde eingelangt sind. Bei den sog.

"Zuverlässigkeitsgewerben" hingegen ist die Gewerbeausübung erst mit der Rechtskraft des Bescheides, mit

welchem die Zuverlässigkeit festgestellt wird, erlaubt. Die Anmeldung bei der Gewerbebehörde hat durch den

Einzelunternehmer oder die vertretungsbefugten Personen der Gesellschaft zu erfolgen.

Bei bestimmten Tätigkeiten des Waffengewerbes ist nicht die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. das

Magistratische Bezirksamt für das Ansuchen zur Erteilung einer Gewerbeberechtigung zuständig, sondern der

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.

1.3 VORAUSSETZUNGEN

Der gew. GF muss

• die allgemeinen und besonderen Gewerbeantrittsvoraussetzungen erfüllen,

• im Unternehmen eine bestimmte Position haben,

• der Bestellung ausdrücklich zugestimmt haben, und vom Unternehmen eine Anordnungsbefugnis für die

Erfüllung seiner Pflichten erteilt bekommen haben

• und sich ausreichend im Unternehmen betätigen.

1.3.1 Persönliche Voraussetzungen Der gew. GF muss die allgemeinen und besonderen Gewerbeantrittsvoraussetzungen erfüllen, wobei die

allgemeinen Voraussetzungen folgende sind:

• Volljährigkeit, also Vollendung des 18. Lebensjahres,

• keine Vorstrafen wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines

Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen,

• keine Vorstrafen wegen einer sonstigen strafbaren Handlung mit einer Verurteilung zur einer

Freiheitsstrafe über drei Monate oder einer Geldstrafe über 180 Tagessätze, keine Bestrafung wegen

bestimmter Finanzvergehen und

• die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR oder

einen fremdenrechtlichen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich.

Ein weiterer Ausschließungsgrund liegt vor für jenen gew. GF, die im Unternehmen auch einen maßgebenden

Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte ausüben, wie dies z.B. bei handelsrechtlicher Geschäftsführer einer

GmbH der Fall ist. (siehe Muster 1) Personen mit einem derartigen maßgebenden Einfluss sind von der

Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn

Page 7: DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRERstatic.diepresse.com/images/uploads/diepresse-images/...Es gibt zwar keine genauen Vorschriften, wie viele gewerberechtliche Geschäftsführungen

7

• der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden

Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und

• der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch

nicht abgelaufen ist.

Diese Voraussetzungen gelten auch, wenn ein Tatbestand im Ausland erwirklicht wurde, welcher mit einem der

angeführten Ausschlussgründe vergleichbar ist.

Zu beachten ist weiters eine Bestimmung für Gastgewerbetreibende, wonach jene Personen von der Ausübung

des Gastgewerbes ausgeschlossen sind, gegen welche eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen

Erzeugung, Ein- bzw. Ausfuhr oder Inverkehrsetzen von Suchtgift in großen Menge bzw. psychotropen Stoff oder

öffentliche Aufforderung oder Gutheißung des Missbrauches von Suchtgift in Druckwerk, einem Laufbild, im

Internet oder ihn in einer anderen Art gutheißt, vorliegt.

Der Wohnsitz eines gew. GF muss in Österreich liegen, außer

• die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen ist durch Übereinkommen

sicher gestellt oder

• bei EWR-Staatsbürgern, diese müssen nur in einem EWR-Vertragstaat ihren Wohnsitz haben, wobei zu

beachten ist, dass die Lage des Wohnsitzes eine entsprechende Betätigung im Betrieb ermöglichen muss.

Weiters muss der gew. GF eine betriebsinterne Anordnungsbefugnis über alle gewerberechtlich relevanten

Belange besitzen und der Bestellung zugestimmt haben. Formulare für eine derartige Erklärung liegen bei der

Gewerbebehörde auf (siehe auch Muster 2).

1.3.2 Position im Unternehmen Ein gew. GF kann für Einzelunternehmen, Vereine und Gesellschaften bestellt werden; zu letzteren zählen:

• Offene Erwerbsgesellschaften (OEG),

• Kommandit-Erwerbsgesellschaften (KEG),

• Offene Handelsgesellschaften (OHG),

• Kommanditgesellschaften (KG),

• Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und

• Aktiengesellschaften (AG).

Für eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR) ist die Bestellung eines gew. GF nicht möglich, da diese

keine Rechtsfähigkeit besitzt. Vielmehr benötigt jeder Gesellschafter der GesbR eine Gewerbeberechtigung

und die hiefür erforderliche Befähigung, die er auch durch einen gew. GF substituieren kann.

Bei einem reglementierten Gewerbe muss der gew. GF eine der folgenden Positionen im Unternehmen

einnehmen:

Er muss ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.

Für eine Gesellschaft oder einen Verein besteht als zusätzliche Möglichkeit noch die Alternative ein zur

Geschäftsführung befugtes Organ als gew. GF heranzuziehen. Ein zur Geschäftsführung befugtes Organ ist ein

vollhaftender Gesellschafter bei einer Personengesellschaft, der handelsrechtliche Geschäftsführer der

Komplementär-G.m.b.H. bei der G.m.b.H. & Co KG oder der handelsrechtliche Geschäftsführer bei der

G.m.b.H. oder ein Vorstandsmitglied bei einem Verein.

Page 8: DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRERstatic.diepresse.com/images/uploads/diepresse-images/...Es gibt zwar keine genauen Vorschriften, wie viele gewerberechtliche Geschäftsführungen

8

Über die Position des gew. GFs im Unternehmen sind ebenfalls Unterlagen bei der Anmeldung des gew. GFs

vorzulegen. Bei einem Arbeitnehmer ist das die Anmeldung zur Gebietskrankenkasse, bei einem vollhaftenden

Gesellschafter oder einem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firmenbuchauszug. Auf Ersuchen erstellt die

zuständige Gewerbebehörde auch einen Firmenbuchauszug gegen Entrichtung von Gebühren.

1.3.3 Ausreichende Betätigung Für jeden gew. GF muss sichergestellt und nachgewiesen werden, dass der gew. GF der Bestellung zugestimmt

hat und selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzt. Darüber sind der Gewerbebehörde Unterlagen

vorzulegen (siehe Muster 2).

1.3.3.1 Arbeitnehmer - gew. GF Bei einem gew. GF, der die Position eines Arbeitnehmers hat, ist zu beachten, dass die wöchentliche

Normalarbeitszeit von derzeit ca. 40 Wochenstunden nicht überschritten werden darf (ArbeitszeitG!). Steht der

gew. GF in einem anderen Unternehmen in einem Arbeitsverhältnis von 40 Wochenstunden, bedeutet dies, dass

die Behörde eine weitere Bestellung als gew. GF in der Funktion eines (halbtags beschäftigten) Arbeitnehmers

ablehnen muss, weil dadurch die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht eingehalten wäre (siehe auch Muster 2).

1.3.3.2 Handelsrechtlicher GF - gew. GF Nimmt ein gew. GF gleichzeitig die Position eines handelsrechtlichen Geschäftsführers ein, prüft die

Gewerbebehörde, ob er sich ausreichend im Betrieb betätigen kann. Es gibt zwar keine genauen Vorschriften,

wie viele gewerberechtliche Geschäftsführungen ein handelsrechtlicher GF übernehmen kann, doch wenden die

Behörden umso strengere Maßstäbe an, je mehr Kontrollpflichten mit einer Tätigkeit verbunden sind (z.B.

Gastgewerbe).

Die Gewerbebehörde darf kontrollieren, ob sich der gew. GF ausreichend im Unternehmen betätigt.

1.3.3.3 Konzernregelung – Industriebetriebe Betriebe, die eine gewerbliche Tätigkeit in der Form eines Industriebetriebes ausüben, für welche ein

befähigter gew. GF notwendig ist, können einen gew GF einsetzen, der weder Arbeitnehmer noch ein zur

Vertretung befugtes Organ der juristischen Person sein muss. Ausgenommen von dieser Begünstigung sind nur

die nachfolgenden reglementierten Gewerbe:

• Baumeister;

• Herstellung von Arzneimitteln und Giften;

• Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes

reglementiertes Gewerbe fallen;

• Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher;

• Waffengewerbe und

• Zimmermeister.

Konzerne können einen gew. GF bestellen, der für mehrere Konzernunternehmen tätig werden darf, wenn er

Arbeitnehmer mindestens eines Konzernunternehmens ist.

1.4 UNTERLAGEN FÜR DIE GEWERBEANMELDUNG

Der Behörde sind alle jene Unterlagen auf deren ausdrückliches Verlangen im Original zur Verfügung zu stellen,

die für die Beurteilung wichtig sind, wer Gewerbeinhaber und wer gewerberechtlicher Geschäftsführer wird.

Eine Gewerbeanmeldung ist mittlerweile auch per Fax oder auf elektronischem Wege möglich. Um in den

Genuß der steuerlichen Begünstigungen für Neugründer zu kommen, benötigt der Gewerbeanmelder aber eine

Bestätigung der Wirtschaftskammerorganisation nach dem sog. "Neugründungsförderungs – Gesetz". Einer

Page 9: DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRERstatic.diepresse.com/images/uploads/diepresse-images/...Es gibt zwar keine genauen Vorschriften, wie viele gewerberechtliche Geschäftsführungen

9

solchen Bestätigung muss ein persönliches Beratungsgespräch vorangehen. Im Zuge dieses Beratungsgespräches

kann auch gleich die Gewerbeanmeldung bei der Wirtschaftskammerorganisation direkt durchgeführt werden.

Page 10: DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRERstatic.diepresse.com/images/uploads/diepresse-images/...Es gibt zwar keine genauen Vorschriften, wie viele gewerberechtliche Geschäftsführungen

10

2. UMFANG DER HAFTUNG

2.1 GEGENÜBER DEM UNTERNEHMER ALS VERTRAGSPARTNER

Gegenüber dem Unternehmer ist der gew. GF für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes

verantwortlich. Er haftet daher gegenüber dem Unternehmer.

Grundlage für diese Haftung ist der privatrechtliche gew. GFvertrag. Möchte der Unternehmer gegenüber

seinem gew. GF Haftungsansprüche wegen nicht sorgfältiger Gewerbeausübung geltend machen, so ist das

Verschulden des gew. GFs zu prüfen.

Ist der gew. GF in der Position des Arbeitnehmers, so muss geprüft werden, ob die Haftung durch das

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz beschränkt ist oder nicht. In der Praxis kommt es sehr selten zu derartigen

Haftungsansprüchen.

2.2 GEGENÜBER DER GEWERBEBEHÖRDE

Gegenüber der Gewerbebehörde ist der gew. GF für die Einhaltung aller gewerberechtlichen Vorschriften

verantwortlich. Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, so wird gegen den gew. GF eine

Verwaltungsstrafe verhängt, die er selbst bezahlen muss.

Ein mit dem Unternehmer vertraglich vereinbarter vollkommener Haftungsausschluss und eine Vereinbarung,

dass der Unternehmer die Verwaltungsstrafe dem gew. GF ersetzt, ist sittenwidrig und daher bei Gericht nicht

einklagbar.

2.2.1 Gewerberechtliche Vorschriften Die hauptsächlichen gewerberechtlichen Vorschriften sind in der Gewerbeordnung (GewO 1994) und den

Verordnungen, die zur Gewerbeordnung erlassen wurden, enthalten. Die Vorschriften hängen immer mit der

Art des Gewerbes zusammen und können daher sehr unterschiedlich sein.

2.2.1.1 Gewerbeordnung Die Höchstsätze der Strafen der GewO 2002 gehen von EUR 1.090,- bis 3.600,-. Beispiele für

Verwaltungsübertretungen der GewO 2002 sind:

• Betreiben, Errichten, Ändern einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne Genehmigung

• Nichteinhaltung der Auflagen des Betriebsanlagenbescheides

• Verletzung von Anzeigepflichten wie etwa hinsichtlich Ruhen und Wiederaufnahme des Gewerbes oder

Verlegen des Betriebes in einen anderen Standort.

2.2.1.2 Öffnungszeitengesetz Der gew. GF ist für die Einhaltung der Öffnungszeiten nach dem Öffnungszeitengesetz verantwortlich.

2.2.1.3 Preisauszeichnung Das Preisauszeichnungsrecht sieht ausdrücklich den gew. GF als verantwortliche Person für die

Preisauszeichnung der Waren vor.

2.2.2 Keine Haftung Es besteht keine Verantwortung für die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften, Bauvorschriften oder

anderer nicht-gewerberechtlicher Vorschriften wie Arbeitnehmerschutzbestimmungen, sofern diese nicht als

Auflage Teil des Betriebsanlagengenehmigungsbescheid sind. Der gew. GF haftet nicht für die wirtschaftliche

Page 11: DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRERstatic.diepresse.com/images/uploads/diepresse-images/...Es gibt zwar keine genauen Vorschriften, wie viele gewerberechtliche Geschäftsführungen

11

Seite des Unternehmens, also z.B. für die Steuern, Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer,

Lieferantenschulden usw. und damit auch nicht im Konkursfall.

Eine Haftung für die Steuern, Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer, Lieferantenschulden usw. ist nur

dann denkbar, wenn der gew. GF auch noch persönlich haftender Gesellschafter oder handelsrechtlicher GF in

der Gesellschaft ist.

Die Verantwortung des gew. GFs beginnt grundsätzlich im Zeitpunkt der Anzeige seiner Bestellung bei der

Gewerbebehörde Anderes gilt nur für reglementierte Gewerbe, bei welchen die Zuverlässigkeit überprüft wird,

hier beginnt die Verantwortlichkeit des gew. GF erst nach Rechtskraft der Genehmigung der Bestellung. Die

Verantwortung endet mit dem Ende des gew. Gfvertrags bzw. mit dem faktischen Ausscheiden des gew. GFs.

(siehe Checkliste)

Page 12: DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRERstatic.diepresse.com/images/uploads/diepresse-images/...Es gibt zwar keine genauen Vorschriften, wie viele gewerberechtliche Geschäftsführungen

12

3. BEENDIGUNG DER GEW. GF

Die Anzeige über das Ausscheiden des gew. GFs aus dem Unternehmen an die Gewerbebehörde ist eine Pflicht

der vollhaftenden Gesellschafter, des handelsrechtlichen Geschäftsführers bzw. des Einzelunternehmers. Wird

die Anzeige nicht rechtzeitig gemacht, so verlängert dies nicht die Verantwortung des gew. GFs.

3.1 FRISTEN FÜR DIE NEUBESTELLUNG

Der Einzelunternehmer, der selbst nicht den Befähigungsnachweis erbracht oder die Feststellung seiner

individuellen Befähigung erlangt hat, muss innerhalb eines Monats nach Ausscheiden des gew. GFs einen

neuen gew. GF bei der Gewerbebehörde namhaft machen.

Eine Gesellschaft oder ein Verein muss innerhalb von sechs Monaten ab dem tatsächlichen Ausscheiden des

gew. GFs die Bestellung eines neuen gew. GF anzeigen.

3.2 VERKÜRZUNG DER FRIST

Die Behörde hat die Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer

eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den letzten zwei

Jahren vor dem Ausscheiden des gew. GFs das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne gew. GF

betrieben wurde.

Bei einer Fristverkürzung durch die Behörde muss innerhalb der verkürzten Frist ein neuer gew. GF bestellt

werden, da die Behörde sonst die Gewerbeberechtigung des Unternehmens entzieht.

Eine Verlängerung der Frist durch die Gewerbebehörde ist nicht zulässig.

3.3 ÜBERPRÜFUNG DER SOZIALVERSICHERUNG

Seit der Gewerberechtsnovelle 1997 haben sowohl die Gewerbebehörde als auch der Hauptverband der

Sozialversicherungsträger die Pflicht, die Anmeldung und das Ausscheiden eines Arbeitnehmer-gew. GFs der

jeweils anderen Behörde zu melden.

Damit soll sichergestellt werden, dass nicht auf die Abmeldung des Arbeitnehmer-gew. GFs bei der

Gewerbebehörde seitens des Unternehmens vergessen wird und die Gewerbebehörde damit eine

Kontrollmöglichkeit erhält.

Page 13: DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRERstatic.diepresse.com/images/uploads/diepresse-images/...Es gibt zwar keine genauen Vorschriften, wie viele gewerberechtliche Geschäftsführungen

Checkliste

13

4. ANHANG

4.1 CHECKLISTE FÜR DIE HAFTUNG DES GEW. GF

haftet für haftet nicht für

Gewerbeordnung 1994 Ausländerbeschäftigungsgesetz

- Gewerbeumfang

- Gewerbeausübung

ArbeitnehmerschutzG*

Arbeitsrecht

- Betriebsanlangengenehmigung Sozialversicherungsrecht

Verordnungen zur GewO 1994 Steuerrecht

für verschiedene Berufsgruppen und

Maschinen wie insbesondere

- Maschinen-SicherheitsVO**

- Aufzüge-SicherheitsVO

- Schutzaufbauten-SicherheitsVO

- Personenschutzausrüstung-

SicherheitsVO

BazillenausscheiderG

LebensmittelG

E-Commerce-G

WasserrechtsG

Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

Konkurs, Ausgleich

- Störfallverordnung Betrügerische Krida, Schädigung fremder Gläubiger

- diverse Ausübungsvorschriften für

verschiedene Berufe

alle Landesgesetze wie z.B.

- Bauordnung

- diverse Standesregeln für

verschiedene Berufe

- KanalG

Nebengesetze zur GewO 1994 AbfallwirtschaftsG

- BäderhygieneG

- RohrleitungsG

- GelegenheitsverkehrsG

- GüterbeförderungsG

ÖffnungszeitenG

BetriebszeitenG

Preisgesetz (§ 18)

PreisauszeichnungsG (§ 15)

ChemikalienG

* G ist die Abkürzung für Gesetz ** VO für Verordnung

Page 14: DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRERstatic.diepresse.com/images/uploads/diepresse-images/...Es gibt zwar keine genauen Vorschriften, wie viele gewerberechtliche Geschäftsführungen

Muster 1

14

4.2 ERKLÄRUNG FÜR PERSONEN MIT MAßGEBLICHEN EINFLUSS WIE INSBESONDERE VERTRETUNGSBEFUGTE ORGANE (GESELLSCHAFTER) UND GESELLSCHAFTER MIT MEHRHEITSBETEILIGUNG

Erklärung betreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen im Sinne des § 13 Abs. 2, 3,

5 oder 7 GewO 1994 in der Fassung der GewONovelle 2002, BGBl. I Nr. 111/2002.

(Bitte die zutreffende Position im dazugehörigen Viereck ankreuzen)

Als Gewerbeanmelder/in (natürliche Person)

Als Person mit maßgebendem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb, nämlich

Mitglied des vertretungsbefugten Organs einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person

Geschäftsführende/r Gesellschafter/in einer gewerberechtsfähigen Personengesellschaft (OHG, KG, OEG, KEG)

Mitglied des Vertretungsorgans einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person als vertretungsbefugte Gesellschafterin einer gewerberechtsfähigen Personengesellschaft (OHG, KG, OEG, KEG)

Gesellschafter/in mit Mehrheitsbeteiligung Gesellschafter/in ohne Mehrheitsbeteiligung, aber mit besonderen Mitbestimmungsrechten

wie Sperrminorität, besonderen Geschäftsführungsbefugnissen u.dgl.

Als Bewerber um eine Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 i.d.g.F eine Gleichhaltung gemäß § 373d GewO 1994 i.d.g.F eine Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 i.d.g.F

gebe ich an Eides Statt folgende Erklärung ab:

• Ich bin während der letzten fünf Jahre nicht wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung

von Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958 in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer inländischen Finanzstrafbehörde bzw. auch nicht im Ausland von der dort zuständigen Behörde (Gericht) bestraft worden.

• Es wurde kein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über mein Vermögen mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens im Inland oder Ausland innerhalb der letzten drei Jahre abgewiesen.

• Auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person gegen den der Antrag auf Konkurseröffnung im In- oder Ausland mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre abgewiesen worden ist, ist mir kein maßgebender Einfluss zugestanden und es steht mir ein solcher auch nicht zu.

• Durch das Urteil eines Gerichtes bin ich noch nicht eines Gewerbes verlustig erklärt worden. • Mir ist keine Gewerbeberechtigung deswegen entzogen worden, weil ich die für die Ausübung des

Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit verloren habe (§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 i.d.g.F) oder weil ich wegen Beihilfe zur unbefugten Gewerbeausübung bestraft worden bin (§ 87 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 i.d.g.F).

• Hinsichtlich meiner Person ist kein Widerruf gemäß § 91 Abs. 1 GewO 1994 i.d.g.F., meiner Bestellung zum Pächter (§ 379 Z 9 b), Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer wegen Zutreffens der im § 87 Abs. 1 Z 3 oder Z 4 GewO 1994 i.d.g.F. angeführten Voraussetzungen erfolgt.

• Ich habe wegen Zutreffens der im § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 GewO 1994 i.d.g.F. angeführten Entziehungs-gründe keinen Anlass zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 oder 2 GewO 1994), i.d.g.F wie Entfernungsauftrag, Entziehung der Gewerbeberechtigung, Widerruf der Übertragung des Gewerbes an den Pächter (§ 379 Z 9b) u.dgl. gegeben.

Ich nehme zur Kenntnis, dass wahrheitswidrige Angaben zur Nichtigerklärung der Gewerbeberechtigung führen können (§ 363 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 i.d.g.F.).

.........................................., am...........................................

...............................................................

Ort Datum Unterschrift

Personaldaten umseitig !

Page 15: DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRERstatic.diepresse.com/images/uploads/diepresse-images/...Es gibt zwar keine genauen Vorschriften, wie viele gewerberechtliche Geschäftsführungen

Muster 1

15

4.2.1.1.1 Personaldaten

(Bitte den zutreffenden Begriff im jeweiligen Viereck ankreuzen)

Familiennamen z.Zt. d. Anfrage

4.2.2

4.2.3

Familiennamen z.Zt. d. Geburt

sämtliche frühere Familiennamen

Sozialversicherungsnummer

Geschlecht

männlich weiblich

Vornamen

Akademischer Grad

Geburtsdatum

Geburtsort, Polit.Bezirk; Bundesland

Staat (falls Geburtsort nicht in Österreich)

Staatsangehörigkeit

Straße, Hausnummer, Stiege, Tür

Postleitzahl, Ort, Polit. Bezirk

Staat (falls Wohnort nicht in Österreich)

Vorname der leiblichen Eltern

Vater: Mutter:

Page 16: DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRERstatic.diepresse.com/images/uploads/diepresse-images/...Es gibt zwar keine genauen Vorschriften, wie viele gewerberechtliche Geschäftsführungen

Muster 2

16

4.3 ERKLÄRUNG FÜR GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

Ich werde mich als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes im

Betrieb ...................... Stunden wöchentlich betätigen und bin mit meiner Bestellung als gewerberechtlicher

Geschäftsführer sowie mit der Erteilung der dem § 39 Abs 1 GewO 1994 entsprechenden,

selbstverantwortlichen Anordnungsbefugnis einverstanden.

Ich erkläre, dass ich keine Vereinbarung abgeschlossen habe, durch die die Verantwortlichkeit des

gewerberechtlichen Geschäftsführers für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes eingeschränkt oder

ausgeschlossen wird.

Ich gehe noch folgende(r) Beschäftigung(en) nach:

....

(bei der Art der Tätigkeit ist auch anzugeben, ob die jeweilige Tätigkeit selbständig oder unselbständig

ausgeübt wird. Weiters ist eine allfällige besondere Funktion, z.B. handelsrechtlicher oder gewerberechtlicher

Geschäftsführer, Prokurist, anzugeben).

Art der Tätigkeit Verwendungsort Zeitausmaß der Tätigkeit(en) im

Wochen- oder Monatsdurchschnitt

________________________

________________________ ________________________

________________________

________________________ ________________________

________________________

________________________ ________________________

________________________ ________________________ ________________________

Falls zutreffend: o Eigene Gewerbeberechtigung(en) ist (sind) ruhend gemeldet

Mit obiger Aufzählung habe ich alle Beschäftigungen erschöpfend angegeben.

Ich erkläre, dass ich derzeit o in keinem anderen Verfahren

o im/in den Verfahren

zur Genehmigung als gewerberechtlicher Geschäftsführer beantragt bin.

Ich bin während der letzten fünf Jahre nicht wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von

Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr.

129/1958, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen

Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit. a des

Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden.

Durch das Urteil eines Gerichtes bin ich noch nicht eines Gewerbes verlustig erklärt worden.

Mir ist keine Gewerbeberechtigung deswegen entzogen worden, weil ich die für die Ausübung des Gewerbes

erforderliche Zuverlässigkeit verloren habe (§ 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994) oder weil ich wegen Beihilfe zur

unbefugten Gewerbeausübung bestraft worden bin (§ 87 Abs 1 Z 4 GewO 1994). Weiters ist hinsichtlich meiner

Person kein Widerruf gemäß § 91 Abs 1 GewO 1994 meiner Bestellung zum Pächter, Geschäftsführer oder

Filialgeschäftsführer wegen Zutreffens der im § 87 Abs 1 Z 3 oder 4 GewO 1994 angeführten Voraussetzungen

erfolgt. Ich habe wegen Zutreffens der im § 87 Abs 1 Z 3 oder 4 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe

auch keinen Anlass zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 91 Abs 1 oder 2 GewO 1994 (Entfernungsauftrag,

Entziehung der Gewerbeberechtigung, Widerruf der Übertragung des Gewerbes an den Pächter) gegeben.

Page 17: DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRERstatic.diepresse.com/images/uploads/diepresse-images/...Es gibt zwar keine genauen Vorschriften, wie viele gewerberechtliche Geschäftsführungen

Muster 2

17

Ich nehme zur Kenntnis, dass wahrheitswidrige Angaben zur Nichtigerklärung der Gewerbeberechtigung führen

können (§ 363 Abs 1 Z 3 GewO 1994).

............................., am

.......................................

...................................................................

..........

Unterschrift (gew.Geschäftsführer)

Erklärung

für Gewerbeanmelder bzw. Bewilligungswerber Ich (wir) nehme(n) zur Kenntnis, dass die Ausübung eines Gewerbes mit einem Geschäftsführer, der sich im

Betrieb nicht (gemäß § 39 GewO 1994) entsprechend betätigt, verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist, (§ 367 Z

7 GewO 1994). Weiters erteile(n) ich (wir) dem gewerberechtlichen Geschäftsführer die dem § 39 Abs 1 GewO

1994 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis.

..............................am

........................................

...................................................................

..........

Unterschrift (Bewilligungswerber)

Page 18: DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRERstatic.diepresse.com/images/uploads/diepresse-images/...Es gibt zwar keine genauen Vorschriften, wie viele gewerberechtliche Geschäftsführungen

Muster 2

18

Personaldaten des/r gewerberechtlichen Geschäftsführers bzw. Geschäftsführerin

Familiennamen z. Zt. d. Anfrage

Familiennamen z. Zt. d. Geburt

sämtliche frühere Familiennamen,

Sozialversicherungsnummer

Geschlecht männlich � weiblich �

Vornamen

Akademischer Grad

Geburtsdatum

Geburtsort, polit. Bezirk, Bundesland

Staat (falls Geburtsort nicht in Österreich)

Staatsangehörigkeit

Straße, Hausnummer, Stiege, Tür

Postleitzahl, Ort, polit. Bezirk

Staat (falls Wohnort nicht in Österreich)

Vornamen der leiblichen Eltern Vater: Mutter:

Page 19: DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRERstatic.diepresse.com/images/uploads/diepresse-images/...Es gibt zwar keine genauen Vorschriften, wie viele gewerberechtliche Geschäftsführungen

Muster 3

19

4.4 MUSTER FÜR EINEN ARBEITSVERTRAG

abgeschlossen mit Frau/Herrn:

....

wohnhaft in...

1. Beginn des Arbeitsverhältnisses / Aufgabenbereich

Ihr Arbeitsverhältnis beginnt am....

Mit Ihrer Verwendung als....

sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden:

Zu den weiteren Aufgaben zählt die sich aus Ihrer Funktion als gewerberechtliche/r Geschäftsführer/in

im Sinne des § 39 GewO 1994 ergebende Überwachung der in P. 16 näher angeführten gesetzlichen

Ausübungsvorschriften.

2. Pflichten Sie beachten alle betrieblichen Ordnungsvorschriften und kommen Ihren Dienstpflichten entsprechend

den jeweiligen Richtlinien und Weisungen nach.

Vorübergehend dürfen Ihnen auch andere als in P. 1 beschriebene Tätigkeiten zugewiesen werden,

soweit diese zumutbar sind und im Zusammenhang mit ihrer sonstigen Verwendung stehen.

3. Arbeitsort Ihr gewöhnlicher Arbeitsort ist .................................

Von angeordneten Dienstreisen abgesehen bleibt auch eine Versetzung an eine andere Betriebsstätte

vorbehalten.

4. Anzuwendender Kollektivvertrag Auf Ihr Arbeitsverhältnis findet der Kollektivvertrag für

nachstehend jeweils kurz "KV' genannt, Anwendung.

5. Arbeitszeit Die KV-gemäße Normalarbeitszeit wird auf folgende Wochentage verteilt:

....

Im gesetzlich zulässigen Rahmen sind Sie auch zu Mehrarbeitsleistungen verpflichtet. Geleistete

Mehrarbeit kann binnen ..... Monaten durch entsprechenden Zeitausgleich abgegolten werden.

Page 20: DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRERstatic.diepresse.com/images/uploads/diepresse-images/...Es gibt zwar keine genauen Vorschriften, wie viele gewerberechtliche Geschäftsführungen

Muster 3

20

6. Nebenbeschäftigung Sie werden dem Arbeitgeber die Aufnahme einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung unverzüglich

mitteilen.

Im Geschäftszweig des Arbeitgebers ist jede Erwerbstätigkeit ohne vorherige Zustimmung unzulässig. Bei

verbotener Konkurrenzierung wird Rechnungslegung verlangt.

7. Dienstverhinderungen Sie werden jede Dienstverhinderung unverzüglich melden und entsprechend belegen.

Bei Krankenständen wird die unaufgeforderte Vorlage einer Bestätigung der GKK spätestens am dritten

Tag der Verhinderung erwartet. Bei Arbeitsunfähigkeit durch fremdverschuldeten Unfall erstatten Sie

über den Hergang der Schädigung einen vollständigen schriftlichen Bericht und informieren auch über

den Ausgang nachfolgender Verfahren.

8. Urlaub Nach dem Urlaubsgesetz beträgt Ihr arbeitsjährlicher Urlaub 25 Arbeitstage / 30 Werktage. Sie werden

Urlaub rechtzeitig beantragen und nur mit Zustimmung des Arbeitgebers / Ihres Vorgesetzten antreten.

Tageweiser Urlaub soll die Ausnahme bleiben, ein Horten nicht verbrauchter Urlaubstage vermieden

werden.

9. Mindestbruttolohn - Einstufung nach KV Ihre Einstufung nach dem KV erfolgt nach folgenden Merkmalen:

Beschäftigungsgruppe / Verwendungsgruppe .............

Berufsjahre / Verwendungsgruppenjahre:

Vorrückungsstichtag und sonstige Schemamerkmale:

Aus dieser von Ihnen anerkannten Einstufung ergibt sich ein Mindestbruttogehalt von monatlich

.EUR................

10. Gehalt / Sonderzahlungen Ihr tatsächliches Gehalt beträgt EUR................. brutto und wird monatlich im Nachhinein auf das

mitgeteilte Gehaltskonto überwiesen. Der Anspruch auf Sonderzahlungen richtet sich nach dem KV. Über

gesetzliche und kollektivvertragliche Ansprüche hinaus werden Ihnen folgende Arbeitgeberleistungen

zugesagt:

Page 21: DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRERstatic.diepresse.com/images/uploads/diepresse-images/...Es gibt zwar keine genauen Vorschriften, wie viele gewerberechtliche Geschäftsführungen

Muster 3

21

11. Mit dem Gehalt abgegoltene Ansprüche Mit den vereinbarten übertariflichen Bezügen sind folgende Ansprüche bereits abgegolten:

12. Gehaltsabrechnung / Verfall von Ansprüchen / Abtretungsverbot Sie erhalten monatlich im Nachhinein eine Abrechnung über die geleisteten Bezüge (Lohnzettel). Soweit

der KV nichts anderes regelt, verfallen Ansprüche auf Entgelt oder Auslagenersatz, wenn sie nicht

binnen vier Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Eine Abtretung von Bezügen

wird nicht anerkannt. Bei einer Verpfändung der Bezüge kann dieselbe Bearbeitungsgebühr verrechnet

werden wie bei der Lohnpfändung.

13. Probezeit / Befristung des Arbeitsverhältnisses Während des ersten Monats kann das Angestelltenverhältnis von jedem Vertragsteil ohne Angabe von

Gründen jederzeit aufgelöst werden.

Befristung - Befristungsgrund:

...

14. Lösung des Arbeitsverhältnisses / Pönale Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann nach Maßgabe des Angestelltengesetzes und des KV gekündigt

werden – arbeitgeberseits (während der ersten ...... Dienstjahre) auch zum 15. und Letzten jedes

Kalendermonats.

Einvernehmlich wird festgehalten, dass ein drohender Konkurs oder eine wiederholte Verletzung der bei

der Ausübung des Gewerbes einzuhaltenden Rechtsvorschriften, die zu einem Gewerbeausschlussgrund

bei Ihnen als gewerberechtliche/r Geschäftsführer/in führen könnten, Sie zum Austritt aus wichtigem

Grund berechtigt.

Bei verschuldeter Entlassung und bei Austritt ohne wichtigen Grund schulden Sie eine sofort fällige

Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsentgelt, berechnet wie für Zwecke der Abfertigung.

15. Konkurrenzklausel Für die Dauer von Monaten nach Ende des Angestelltenverhältnisses dürfen Sie weder selbständig

noch unselbständig im Geschäftszweig des Arbeitgebers tätig werden und haben alle Betriebs- und

Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

Bei Übertretung dieser Konkurrenzklausel, die für den Bereich ............... .

gilt, schulden Sie eine Vertragsstrafe von drei Bruttomonatsentgelten, berechnet wie für Zwecke der

Abfertigung.

Page 22: DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRERstatic.diepresse.com/images/uploads/diepresse-images/...Es gibt zwar keine genauen Vorschriften, wie viele gewerberechtliche Geschäftsführungen

Muster 3

22

16. Verantwortung als gewerberechtlicher Geschäftsführer Als gewerberechtliche(r) Geschäftsführer(in) sind Sie dem Arbeitgeber (Gewerbeinhaber) für die fachlich

einwandfreie Ausübung des Gewerbes verantwortlich.

Als gewerberechtliche/r Geschäftsführer/in sind Sie der Gewerbebehörde für die Einhaltung aller

gewerberechtlichen Vorschriften (GewO 1994, einschließlich der Nebengesetze zur GewO 1994)

verantwortlich. Überdies haften Sie verwaltungsstrafrechtlich auch für die Einhaltung des

Öffnungszeiten-, Betriebszeiten-, Preis-, Preisauszeichnungs-, Berufsausbildungs- und Chemikalien-

gesetzes.

Die Verantwortung beginnt mit rechtswirksamer Bestellung gegenüber der Gewerbebehörde und endet

mit Auflösung des Dienstverhältnisses, es sei denn Ihr Ausscheiden als gewerberechtliche/r

Geschäftsführer/in wurde zu einem früheren Zeitpunkt der Gewerbebehörde angezeigt oder es sind

sonstige als faktisches Ausscheiden aus der Funktion anzusehende Umstände eingetreten.

Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers (Gewerbeinhabers) Ihnen gegenüber richten sich nach den

Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes.

17. Schlussbestimmungen Der Kollektivvertrag in seiner geltenden Fassung liegt im Büro in .............................

zur Einsichtnahme auf. Dort werden auch anwendbare Betriebsvereinbarungen (BV) aufgelegt. Sie

erhalten eine Ausfertigung dieses Vertrages.

Jede künftige Änderung der hier festgehaltenen Rechte und Pflichten, die nicht unmittelbar auf Gesetz,

KV oder BV beruht, wird ebenso schriftlich festgehalten werden.

Für den Fall einer länger als einen Monat dauernden Auslandstätigkeit werden die Entsendungs-

bedingungen gesondert schriftlich geregelt.

.................................................... ……………………………………………………

für den Arbeitgeber als Arbeitnehmer

..............................................................

Ort und Datum