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DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 9. Auflage | März 2016

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER · 6 Der gewerberechtliche Geschäfts-führer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch

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DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

9. Auflage | März 2016

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INHALTSVERZEICHNIS1. BESTELLUNG EINES GEW. GF .................................................................................6

1.1 Vertrag mit dem Unternehmer .................................................................................... 6

1.2 Anmeldung bei der Gewerbebehörde .......................................................................... 6

1.3 Voraussetzungen .......................................................................................................... 7

1.4 Unterlagen für die Gewerbeanmeldung ...................................................................... 9

2. UMFANG DER HAFTUNG .........................................................................................10

2.1 Gegenüber dem Unternehmer als Vertragspartner ................................................... 10

2.2 Gegenüber der Gewerbebehörde ................................................................................ 10

3. BEENDIGUNG DER GEW. GF ....................................................................................12

3.1 Fristen für die Neubestellung ...................................................................................... 12

3.2 Verkürzung der Frist .................................................................................................... 12

3.3 Überprüfung der Sozialversicherung .......................................................................... 12

4. ANHANG .................................................................................................................14

4.1 Checkliste für die Haftung des gew. GF ...................................................................... 14

4.2 Erklärung für Personen mit maßgeblichen Einfluss wie insbesondere

vertretungsbefugte Organe (Gesellschafter) und Gesellschafter mit

Mehrheitsbeteiligung ................................................................................................... 15

4.3 Erklärung für gewerberechtliche Geschäftsführer ..................................................... 17

4.4 Muster für einen Arbeitsvertrag .................................................................................. 20

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VORWORT

Seit der Gewerberechtsnovelle 1997 besteht nunmehr auch für Einzel-unternehmer die Möglichkeit, einen gewerberechtlichen Geschäftsfüh-rer zu beschäftigen und damit das Problem der eventuell mangelnden Befähigung zu überwinden. Um Ih-rem starken Interesse Rechnung zu tragen, sehr geehrtes gegenwärti-ges oder zukünftiges Mitglied, hat die Wirtschaftskammer Wien diese Broschüre herausgegeben. Das Ziel ist es, Sie über diese Geschäftsfüh-rung leicht verständlich zu informie-ren.

Um Sie optimal zu unterstützen, bie-tet diese Broschüre über die rechtli-che Information hinaus

� ein Muster für eine Erklärung für Personen mit maßgebli-chem Einfluss im Unternehmen

� ein Muster für § 39 Abs. 2-Erklärung (über die in der Gewerbeordnung vorgeschrie-bene, selbstverantwortliche An-ordnungsbefugnis) und

� ein Muster eines Arbeitsvertra-ges für einen gewerberechtli-chen Geschäftsführer.

Da eine gänzliche Abdeckung aller möglichen Probleme nicht möglich ist, sind Sie eingeladen, sich an dieMitarbeiter Ihrer Wirtschaftskam-mer Wien zu wenden. Wir sind Ihnen gerne behilflich.

Wir, die Mitarbeiter der Wirt-schaftskammer Wien, stehen Ih-nen selbstverständlich auch im Internet zur Verfügung. Loggen Sie sich ein in die Website der Wirt-schaftskammer Wien: wko.at/wien.

Unseren Mitgliedern bieten wir un-ter dieser Adresse auch noch im Rahmen des Extranet zusätzliche Informationen an. Jungunterneh-mern dürfen wir auch noch eine für Sie speziell eingerichtete Website empfehlen:

www.gruenderservice.at

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Der gewerberechtliche Geschäfts-führer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer verantwort-lich ist. Die Gewerbeberechtigung selbst lautet auf das Unterneh-men, also den Einzelunterneh-mer, die Personengesellschaft (OG, KG) oder die juristische Per-son (GmbH, AG, Verein).

Der gew. GF benötigt für die Über-nahme einer Geschäftsführung keine eigene Gewerbeberechti-gung, denn es genügt dass er den Befähigungsnachweis erbringt. Gesellschaften müssen zwingend einen gew. GF bestellen. Ein Ein-zelunternehmer kann einen gew. GF bestellen, er muss dies aber tun, wenn er weder selbst den formalen Befähigungsnachweis erbringt, noch eine Feststellung seiner individuellen Befähigung erlangen kann.

1.1 VERTRAG MIT DEM UNTER-NEHMERDer Unternehmer schließt mit der natürlichen Person einen so-genannten Geschäftsführerver-trag über die gewerberechtliche Geschäftsführung ab. Der gew.

GFvertrag kann entweder als ei-gener Vertrag formuliert werden oder Bestandteil des Arbeitsver-trages sein.

Im gew.GFVertrag sollten alle für beide Vertragspartner wichti-gen Punkte geregelt werden. Zu diesen wichtigen Punkten zählen die Rechte und Pflichten, die der gew. GF gegenüber dem Unter-nehmer, aber auch die Rechte und Pflichten, die der Unternehmer gegenüber dem gew. GF hat.

1.1.1 Kombination Arbeitsver-trag - gew. GF VertragArbeitnehmer die auch die Funk-tion des gew. GF erfüllen sind unabhängig davon, arbeitsrecht-lich entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit als Arbeiter oder Angestellter im konkret an-wendbaren Branchenkollektivver-trag einzustufen und zu entlohnen. Eine automatische Qualifizierung und somit Einstufung als Ange-stellter erfolgt nicht.

Übt der gew. GF sowohl Arbeiter- als auch Angestelltentätigkeiten aus, so ist zu beachten:• Überwiegen die Angestellten-tätigkeiten zeitlich oder umfang-mäßig, so ist der Angestelltenkol-

lektivvertrag anzuwenden.• Überwiegen zwar die Arbei-tertätigkeiten, aber die Wahrneh-mung der Angestelltentätigkeit als gew. GF ist ursächlich für die Beschäftigung oder für den Ar-beitgeber von besonderer Be-deutung, so kann der gew. GF ebenfalls in den Angestelltenkol-lektivvertrag eingestuft werden.

Der gew. GF ist jedenfalls entspre-chend der jeweiligen Einstufung, entweder als Angestellter oder als Arbeiter, bei der Gebietskran-kenkasse anzumelden.

1.2 ANMELDUNG BEI DER GEWERBEBEHÖRDEDer gew. GF ist der Gewerbebe-hörde zu melden. Bei jenen reg-lementierten Gewerben, bei wel-chen die Zuverlässigkeit überprüft wird, ist ein Ansuchen um Geneh-migung der Bestellung des gew. GF zu stellen. Zuverlässigkeitsge-werbe sind:

� Baumeister, Brunnenmeister � Chemische Laboratorien � Elektrotechnik � Pyrotechnikunternehmen � Gas- und Sanitärtechnik � Herstellung und Großhandel

1. BESTELLUNG EINES GEW. GF

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mit Arzneimitteln und Giften � Inkassoinstitute � Reisebüros � Sicherheitsgewerbe (Berufsde-tektive, Bewachungsgewerbe)

� Sprengungsunternehmen � Vermögensberatung � Waffengewerbe (Büchsenma-cher) einschließlich des Waffen-handels

� Holzbau-Meister

Zuständige Gewerbebehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde und in Wien das Magistratische Be-zirksamt des Betriebsstandortes. Grundsätzlich darf ein Gewerbe schon mit dem Tag der Anmeldung ausgeübt werden, das ist jener Tag, an dem sämtliche Unterlagen voll-ständig bei der Gewerbebehörde eingelangt sind. Bei den sog. „Zu-verlässigkeitsgewerben“ hingegen ist die Gewerbeausübung erst mit der Rechtskraft des Bescheides, mit welchem die Zuverlässigkeit festge-stellt wird, erlaubt. Die Anmeldung bei der Gewerbebehörde hat durch den Einzelunternehmer oder die vertretungsbefugten Personen der Gesellschaft zu erfolgen.Bei bestimmten Tätigkeiten des Waffengewerbes ist nicht die Be-zirksverwaltungsbehörde bzw. das Magistratische Bezirksamt für

das Ansuchen zur Erteilung einer Gewerbeberechtigung zuständig, sondern der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirt-schaft.

1.3 VORAUSSETZUNGENDer gew. GF muss

� die allgemeinen und besonde-ren Gewerbeantrittsvorausset-zungen erfüllen,

� im Unternehmen eine bestimm-te Position haben,

� der Bestellung ausdrück-lich zugestimmt haben, und vom Unternehmen eine An-ordnungsbefugnis für die Erfüllung seiner Pflichten erteilt bekommen haben

� und sich ausreichend im Unter-nehmen betätigen.

1.3.1 Persönliche Voraussetzun-genDer gew. GF muss die allgemei-nen und besonderen Gewerbe-antrittsvoraussetzungen erfüllen, wobei die allgemeinen Vorausset-zungen folgende sind:

� Volljährigkeit, also Vollendung des 18. Lebensjahres,

� keine Vorstrafen wegen betrü-gerischer Krida, Schädigung

fremder Gläubiger, Begüns-tigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchti-gung von Gläubigerinteressen,

� keine Vorstrafen wegen einer sonstigen strafbaren Handlung mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe über drei Monate oder einer Geldstrafe über 180 Tagessätze

� keine Bestrafung wegen be-stimmter Finanzvergehen und

� die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder ei-nes anderen Vertragsstaates des EWR, der Schweiz oder ei-nen fremdenrechtlichen Aufent-haltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich.

Ein weiterer Ausschließungsgrund liegt vor für jene gew. GF, die im Un-ternehmen auch einen maßgeben-den Einfluss auf den Betrieb der Ge-schäfte ausüben, wie dies z.B. beim handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH der Fall ist (siehe Mus-ter 1). Personen mit einem derar-tigen maßgebenden Einfluss sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn

� ein Insolvenzverfahren mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraus-

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sichtlich hinreichenden Vermö-gens rechtskräftig nicht eröffnet wurde oder abgewiesen wurde

� der Zeitraum, in dem in der In-solvenzdatei Einsicht in den ge-nannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

Diese Voraussetzungen gelten auch, wenn ein Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde, welcher mit ei-nem der angeführten Ausschluss-gründe vergleichbar ist.

Zu beachten ist weiters eine Bestim-mung für Gastgewerbetreibende, wonach jene Personen von der Aus-übung des Gastgewerbes ausge-schlossen sind, gegen welche eine nicht getilgte gerichtliche Verurtei-lung wegen Erzeugung, Ein- bzw. Ausfuhr oder Inverkehrsetzen von Suchtgift in großen Mengen bzw. psychotropen Stoffen oder öffentli-che Aufforderung oder Gutheißung des Missbrauches von Suchtgift in Druckwerk, Laufbild, Internet oder ihn in einer anderen Art gutheißt, vorliegt.

Der Wohnsitz eines gew. GF muss in Österreich liegen, außer

� die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Ver-waltungsstrafen ist durch Über-einkommen sicher gestellt oder

� bei EWR-Staatsbürgern und Schweizern, diese müssen nur in einem EWR-Vertragstaat oder der Schweiz ihren Wohnsitz ha-ben, wobei zu beachten ist, dass die Lage des Wohnsitzes eine

entsprechende Betätigung im Betrieb ermöglichen muss.

Weiters muss der gew. GF eine betriebsinterne Anordnungsbe-fugnis über alle gewerberechtlich relevanten Belange besitzen und der Bestellung zugestimmt ha-ben. Formulare für eine derartige Erklärung liegen bei der Gewerbe-behörde auf (siehe auch Muster 2).

1.3.2 Position im UnternehmenEin gew. GF kann für Einzelunter-nehmen, Vereine und Gesellschaf-ten bestellt werden; zu letzteren zählen:

� Offene Gesellschaften (OG), � Kommanditgesellschaften (KG), � Gesellschaften mit beschränk-ter Haftung (GmbH) und

� Aktiengesellschaften (AG).

Für eine Gesellschaft nach bür-gerlichem Recht (GesbR) ist die Bestellung eines gew. GF nicht möglich, da diese keine Rechtsfä-higkeit besitzt. Vielmehr benötigt jeder Gesellschafter der GesbR eine Gewerbeberechtigung und die hiefür erforderliche Befähigung, die er auch durch einen gew. GF substituieren kann.Bei einem reglementierten Ge-werbe muss der gew. GF eine der folgenden Positionen im Unter-nehmeneinnehmen:

Er muss ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeits-zeit im Betrieb beschäftigter, voll

versicherungspflichtiger Arbeit-nehmer sein.

Für eine Gesellschaft oder einen Verein besteht als zusätzliche Mög-lichkeit noch die Alternative ein zur Geschäftsführung befugtes Organ als gew. GF heranzuziehen. Ein zur Geschäftsführung befugtes Organ ist ein vollhaftender Gesellschafter bei einer Personengesellschaft, der handelsrechtliche Geschäftsführer der Komplementär-G.m.b.H. bei der G.m.b.H. & Co KG oder der handelsrechtliche Geschäftsfüh-rer bei der G.m.b.H. oder ein Vor-standsmitglied bei einem Verein.

Über die Position des gew. GFs im Unternehmen sind ebenfalls Un-terlagen bei der Anmeldung des gew. GFs vorzulegen. Bei einem Arbeitnehmer ist das die Anmel-dung zur Gebietskrankenkasse, bei einem vollhaftenden Gesellschafter oder einem handelsrechtlichen Ge-schäftsführer der Firmenbuchaus-zug. Auf Ersuchen erstellt die zu-ständige Gewerbebehörde auch einen Firmenbuchauszug gegen Entrichtung von Gebühren.

1.3.3 Ausreichende BetätigungFür jeden gew. GF muss sicherge-stellt und nachgewiesen werden, dass der gew. GF der Bestellung zu-gestimmt hat und selbstverantwort-liche Anordnungsbefugnis besitzt. Darüber sind der Gewerbebehörde Unterlagen vorzulegen (siehe Mus-ter 2).

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1.3.3.1 Arbeitnehmer - gew. GFBei einem gew. GF, der die Positi-on eines Arbeitnehmers hat, ist zu beachten, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit von derzeit ca. 40 Wochenstunden nicht überschritten werden darf (ArbeitszeitG!). Steht der gew. GF in einem anderen Un-ternehmen in einem Arbeitsverhält-nis von 40 Wochenstunden, bedeutet dies, dass die Behörde eine weitere Bestellung als gew. GF in der Funk-tion eines (halbtags beschäftigten) Arbeitnehmers ablehnen muss, weil dadurch die gesetzliche Normal-arbeitszeit nicht eingehalten wäre (siehe auch Muster 2).

1.3.3.2 Handelsrechtlicher GF - gew. GFNimmt ein gew. GF gleichzeitig die Position eines handelsrechtlichen Geschäftsführers ein, prüft die Ge-werbebehörde, ob er sich ausrei-chend im Betrieb betätigen kann. Es gibt zwar keine genauen Vorschrif-ten, wie viele gewerberechtliche Geschäftsführungen ein handels-rechtlicher GF übernehmen kann, doch wenden die Behörden umso strengere Maßstäbe an, je mehr Kontrollpflichten mit einer Tätigkeit verbunden sind (z.B. Gastgewerbe).Die Gewerbebehörde darf kontrol-lieren, ob sich der gew. GF ausrei-chend im Unternehmen betätigt.

1.3.3.3 Konzernregelung – Indus-triebetriebeBetriebe, die eine gewerbliche Tä-tigkeit in der Form eines Indust-riebetriebes ausüben, für welche ein befähigter gew. GF notwendig

ist, können einen gew. GF einset-zen, der weder Arbeitnehmer noch ein zur Vertretung befugtes Organ der juristischen Person sein muss. Ausgenommen von dieser Begüns-tigung sind nur die nachfolgenden reglementierten Gewerbe:

� Baumeister; � Herstellung von Arzneimitteln und Giften;

� Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Ge-werbe fallen;

� Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terraz-zomacher;

� Waffengewerbe und � Holzbau-Meister.

Konzerne können einen gew. GF be-stellen, der für mehrere Konzernun-ternehmen tätig werden darf, wenn er Arbeitnehmer mindestens eines Konzernunternehmens ist.

1.4 UNTERLAGEN FÜR DIE GE-WERBEANMELDUNGDer Behörde sind alle jene Unterla-gen auf deren ausdrückliches Ver-langen im Original zur Verfügung zu stellen, die für die Beurteilung wich-tig sind, wer Gewerbeinhaber und wer gewerberechtlicher Geschäfts-führer wird.

Eine Gewerbeanmeldung ist mitt-lerweile auch per Fax oder auf elektronischem Wege möglich. Um in den Genuß der steuerlichen Be-günstigungen für Neugründer zu kommen, benötigt der Gewerbean-melder aber eine Bestätigung der Wirtschaftskammerorganisation nach dem sog. „Neugründungsför-derungs – Gesetz“. Einer solchen Bestätigung muss ein persönliches Beratungsgespräch vorangehen. Im Zuge dieses Beratungsgespräches kann auch gleich die Gewerbean-meldung bei der Wirtschaftskam-merorganisation direkt durchge-führt werden.

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2.1 GEGENÜBER DEM UNTER-NEHMER ALS VERTRAGSPART-NERGegenüber dem Unternehmer ist der gew. GF für die fachlich ein-wandfreie Ausübung des Gewer-bes verantwortlich. Er haftet daher gegenüber dem Unternehmer.

Grundlage für diese Haftung ist der privatrechtliche gew. GFvertrag. Möchte der Unternehmer gegen-über seinem gew. GF Haftungsan-sprüche aufgrund eines Schadens, wegen der Nichteinhaltung der ge-werberechtlichen Vorschriften, so ist das Verschulden des gew. GFs zu prüfen.

Ist der gew. GF in der Position des Arbeitnehmers, so muss geprüft werden, ob die Haftung durch das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz beschränkt ist oder nicht. In der Praxis kommt es sehr selten zu derartigen Haftungsansprüchen.

2.2 GEGENÜBER DER GEWER-BEBEHÖRDEGegenüber der Gewerbebehörde ist der gew. GF für die Einhaltung aller gewerberechtlichen Vor-schriften verantwortlich. Werden

diese Vorschriften nicht ein-gehalten, so wird gegen den gew. GF eine Verwaltungsstrafe verhängt, die er selbst bezahlen muss.

Ein mit dem Unternehmer vertrag-lich vereinbarter vollkommener Haftungsausschluss und eine Ver-einbarung, dass der Unternehmer die Verwaltungsstrafe dem gew. GF ersetzt, ist sittenwidrig und da-her bei Gericht nicht einklagbar.

2.2.1 Gewerberechtliche Vor-schriftenDie hauptsächlichen gewerbe-rechtlichen Vorschriften sind in der Gewerbeordnung (GewO 1994) und den Verordnungen, die zur Ge-werbeordnung erlassen wurden, enthalten. Die Vorschriften hängen immer mit der Art des Gewerbes zusammen und können daher sehr unterschiedlich sein.

2.2.1.1 GewerbeordnungDie Höchstsätze der Strafen der GewO 2002 gehen von EUR 1.090,- bis 3.600,-. Beispiele für

Verwaltungsübertretungen der GewO 2002 sind:

� Betreiben, Errichten, Ändern einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne Genehmi-gung

� Nichteinhaltung der Auflagen des Betriebsanlagenbescheides

� Verletzung von Anzeigepflichten wie etwa hinsichtlich Ruhen und Wiederaufnahme des Gewerbes oder Verlegen des Betriebes in einen anderen Standort.

2.2.1.2 ÖffnungszeitengesetzDer gew. GF ist für die Einhaltung der Öffnungszeiten nach dem Öff-nungszeitengesetz verantwortlich.

2.2.1.3 PreisauszeichnungDas Preisauszeichnungsrecht sieht ausdrücklich den gew. GF als verantwortliche Person für die Preisauszeichnung der Waren vor.

2.2.2 Keine HaftungEs besteht keine Verantwortung für die Einhaltung lebensmittel-rechtlicher Vorschriften, Bauvor-schriften oder anderer nicht-ge-werberechtlicher Vorschriften wie Arbeitnehmerschutzbestimmun-

2. UMFANG DER HAFTUNG

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gen, sofern diese nicht als Auflage Teil des Betriebsanlagengenehmi-gungsbe-scheids sind. Der gew. GF haftet nicht für die wirtschaftliche Seite des Unternehmens, also z.B. für die Steuern, Sozialversiche-rungsbeiträge für Arbeitnehmer, Lieferantenschulden usw. und damit auch nicht im Konkursfall.

Eine Haftung für die Steuern, Sozi-alversicherungsbeiträge für Arbeit-nehmer, Lieferantenschulden usw. ist nur dann denkbar, wenn der gew. GF auch noch persönlich haftender Gesellschafter oder handelsrechtli-cher GF in der Gesellschaft ist.Die Verantwortung des gew. GFs be-ginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt der Anzeige seiner Bestellung bei

der Gewerbebehörde. Anderes gilt nur für reglementierte Gewerbe, bei welchen die Zuverlässigkeit über-prüft wird, hier beginnt die Verant-wortlichkeit des gew. GF erst nach Rechtskraft der Genehmigung der Bestellung. Die Verantwortung en-det mit dem Ende des gew. Gfver-trags bzw. mit dem faktischen Aus-scheiden des gew. GFs.(siehe Checkliste)

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Die Anzeige über das Ausscheiden des gew. GFs aus dem Unterneh-men an die Gewerbebehörde ist eine Pflicht der vollhaftenden Gesell-schafter, des handelsrechtlichen Geschäftsführers bzw. des Einzel-unternehmers. Wird die Anzeige nicht rechtzeitig gemacht, so ver-längert dies nicht die Verantwortung des gew. GFs.

3.1 FRISTEN FÜR DIE NEUBE-STELLUNGDer Einzelunternehmer, der selbst nicht den Befähigungsnachweis er-bracht oder die Feststellung seiner individuellen Befähigung erlangt hat, muss innerhalb eines Monats nach Ausscheiden des gew. GFs ei-nen neuen gew. GF bei der Gewer-bebehörde namhaft machen.

Eine Gesellschaft oder ein Verein muss innerhalb von sechs Monaten ab dem tatsächlichen Ausscheiden des gew. GFs die Bestellung eines neuen gew. GF anzeigen.

3.2 VERKÜRZUNG DER FRISTDie Behörde hat die Frist zu ver-kürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Ge-sundheit von Menschen verbunden ist oder in den letzten zwei Jahren vor dem Ausscheiden des gew. GFs das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne gew. GF betrie-ben wurde.

Bei einer Fristverkürzung durch die Behörde muss innerhalb der ver-kürzten Frist ein neuer gew. GF be-stellt werden, da die Behörde sonst die Gewerbeberechtigung des Un-ternehmens entzieht.Eine Verlängerung der Frist durch die Gewerbebehörde ist nicht zuläs-sig.

3.3 ÜBERPRÜFUNG DER SOZIAL-VERSICHERUNGSeit der Gewerberechtsnovelle 1997 haben sowohl die Gewerbebehörde als auch der Hauptverband der So-zialversicherungsträger die Pflicht, die Anmeldung und das Ausschei-den eines Arbeitnehmer-gew. GFs der jeweils anderen Behörde zu melden.

Damit soll sichergestellt werden, dass nicht auf die Abmeldung des Arbeitnehmer-gew. GFs bei der Ge-werbebehörde seitens des Unter-nehmens vergessen wird und die Gewerbebehörde damit eine Kont-rollmöglichkeit erhält.

3. BEENDIGUNG DER GEW. GF

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4.1 CHECKLISTE FÜR DIE HAFTUNG DES GEW. GF

4. ANHANG

haftet für Gewerbeordnung 1994 n Gewerbeumfang n Gewerbeausübung n Betriebsanlangengenehmigung

Verordnungen zur GewO 1994 für verschiedene Berufsgruppen und Maschinen wie insbesondere n Maschinen-SicherheitsVO** n Aufzüge-SicherheitsVO n Schutzaufbauten-SicherheitsVO n Personenschutzausrüstung- SicherheitsVO n Störfallverordnung n diverse Ausübungsvorschriften fürverschiedene Berufe n diverse Standesregeln für verschiedene Berufe

Nebengesetze zur GewO 1994 n BäderhygieneG n RohrleitungsG n GelegenheitsverkehrsG n GüterbeförderungsG

ÖffnungszeitenG

BetriebszeitenG

Preisgesetz (§ 18)

PreisauszeichnungsG (§ 15)

ChemikalienG

haftet nicht füro Ausländerbeschäftigungsgesetz

o Arbeitnehmerschutz

o Arbeitsrecht

o Sozialversicherungsrecht

o Steuerrecht

o Lebensmittelsicherheits- und VerbraucherschutzG

o E-Commerce-G

o WasserrechtsG

o Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

o Konkurs, Ausgleich

o Betrügerische Krida, Schädigung, fremder Gläubiger

o alle Landesgesetze wie z.B. - Bauordnung - KanalG

o AbfallwirtschaftsG

* G ist die Abkürzung für Gesetz** VO für Verordnung

Muster 1

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4.2 ERKLÄRUNG FÜR PERSONEN MIT MAßGEBLICHEN EINFLUSS WIE INSBESONDERE VERTRETUNGSBEFUG-TE ORGANE (GESELLSCHAFTER) UND GESELLSCHAFTER MIT MEHRHEITSBETEILIGUNG

Erklärungbetreffend das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen im Sinne des § 13 Abs. 2, 3,

5 oder 7 GewO 1994 in der Fassung der GewONovelle 2002, BGBl. I Nr. 111/2002.

(Bitte die zutreffende Position im dazugehörigen Viereck ankreuzen)

o Als Gewerbeanmelder/in (natürliche Person)

oAls Person mit maßgebendem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb, nämlich

oMitglied des vertretungsbefugten Organs einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person Geschäftsführende/r Gesellschafter/in einer gewerberechtsfähigen Personengesellschaft (OG, KG)oMitglied des Vertretungsorgans einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person als vertretungsbefugte Gesellschafterin einer gewerberechtsfähigen Personengesellschaft (OG, KG)oGesellschafter/in mit MehrheitsbeteiligungoGesellschafter/in ohne Mehrheitsbeteiligung, aber mit besonderen Mitbestimmungsrechten wie Sperrminorität, besonderen Geschäftsführungsbefugnissen u.dgl.

Als Bewerber umoeine Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 i.d.g.F oeine Gleichhaltung gemäß § 373d GewO 1994 i.d.g.F oeine Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 i.d.g.F

gebe ich an Eides Statt folgende Erklärung ab:

� Ich bin während der letzten fünf Jahre nicht wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958 in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vor-sätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer inländischen Finanzstrafbehörde bzw. auch nicht im Ausland von der dort zuständigen Behörde (Gericht) bestraft worden.

� Es wurde kein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über mein Vermögen mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens im Inland oder Ausland innerhalb der letzten drei Jahre abgewiesen.

� Auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person gegen den der Antrag auf Konkurseröffnung im In- oder Ausland mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursver-fahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre abgewiesen worden ist, ist mir kein maßgebender Einfluss zugestanden und es steht mir ein solcher auch nicht zu.

� Durch das Urteil eines Gerichtes bin ich noch nicht eines Gewerbes verlustig erklärt worden. � Mir ist keine Gewerbeberechtigung deswegen entzogen worden, weil ich die für die Ausübung des Ge-werbes erforderliche Zuverlässigkeit verloren habe (§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 i.d.g.F) oder weil ich wegen Beihilfe zur unbefugten Gewerbeausübung bestraft worden bin (§ 87 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 i.d.g.F).

� Hinsichtlich meiner Person ist kein Widerruf gemäß § 91 Abs. 1 GewO 1994 i.d.g.F., meiner Bestellung zum Pächter (§ 379 Z 9 b), Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer wegen Zutreffens der im § 87 Abs. 1 Z 3 oder Z 4 GewO 1994 i.d.g.F. angeführten Voraussetzungen erfolgt.

� Ich habe wegen Zutreffens der im § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 GewO 1994 i.d.g.F. angeführten Entziehungs- gründe keinen Anlass zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 oder 2 GewO 1994), i.d.g.F wie Entfernungs-auftrag, Entziehung der Gewerbeberechtigung, Widerruf der Übertragung des Gewerbes an den Pächter (§ 379 Z 9b) u.dgl. gegeben.

Ich nehme zur Kenntnis, dass wahrheitswidrige Angaben zur Nichtigerklärung der Gewerbeberechtigung führen können (§ 363 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 i.d.g.F.).

.......................................... am........................................... ..................... ...............................................................Ort Datum Unterschrift

Personaldaten umseitig !

Muster 1

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4.2.1.1.1 Personaldaten

(Bitte den zutreffenden Begriff im jeweiligen Viereck ankreuzen)

Familiennamen z.Zt. d. Anfrage 4.2.2

4.2.3

Familiennamen z.Zt. d. Geburt sämtliche frühere Fami-liennamen

Sozialversicherungsnummer

Geschlecht männlich o weiblich o

Vornamen

Akademischer Grad

Geburtsdatum

Geburtsort, Polit.Bezirk; Bundesland

Staat (falls Geburtsort nicht in Österreich)

Staatsangehörigkeit

Straße, Hausnummer, Stiege, Tür

Postleitzahl, Ort, Polit. Bezirk

Staat (falls Wohnort nicht in Österreich)

Vorname der leiblichen Eltern Vater Mutter

Muster 2

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4.3 ERKLÄRUNG FÜR GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

Ich werde mich als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes im Betrieb ...................... Stunden wöchentlich betätigen und bin mit meiner Bestellung als gewerberechtlicher Ge-schäftsführer sowie mit der Erteilung der dem § 39 Abs 1 GewO 1994 entsprechenden, selbstverantwortlichen Anordnungsbefugnis einverstanden.

Ich erkläre, dass ich keine Vereinbarung abgeschlossen habe, durch die die Verantwortlichkeit des gewerberechtli-chen Geschäftsführers für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes eingeschränkt oder ausgeschlossen wird.

Ich gehe noch folgende(r) Beschäftigung(en) nach:....(bei der Art der Tätigkeit ist auch anzugeben, ob die jeweilige Tätigkeit selbständig oder unselbständig ausgeübt wird. Weiters ist eine allfällige besondere Funktion, z.B. handelsrechtlicher oder gewerberechtlicher Geschäftsfüh-rer, Prokurist, anzugeben).

Art der Tätigkeit Verwendungsort Verwendungsort Zeitausmaß der Tätigkeit(en) imWochen- oder Monatsdurchschnitt

__________________________ __________________________

__________________________ __________________________

__________________________ __________________________

__________________________ __________________________ __________________________

Falls zutreffend: o Eigene Gewerbeberechtigung(en) ist (sind) ruhend gemeldetMit obiger Aufzählung habe ich alle Beschäftigungen erschöpfend angegeben.

Ich erkläre, dass ich derzeit o in keinem anderen Verfahren o im/in den Verfahrenzur Genehmigung als gewerberechtlicher Geschäftsführer beantragt bin.

Ich bin während der letzten fünf Jahre nicht wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung vonEingangs- und Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr.129/1958, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingrif-fes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden.

Durch das Urteil eines Gerichtes bin ich noch nicht eines Gewerbes verlustig erklärt worden.

Mir ist keine Gewerbeberechtigung deswegen entzogen worden, weil ich die für die Ausübung des Gewerbes er-forderliche Zuverlässigkeit verloren habe (§ 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994) oder weil ich wegen Beihilfe zur unbefugten Gewerbeausübung bestraft worden bin (§ 87 Abs 1 Z 4 GewO 1994). Weiters ist hinsichtlich meiner Person kein Widerruf gemäß § 91 Abs 1 GewO 1994 meiner Bestellung zum Pächter, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer wegen Zutreffens der im § 87 Abs 1 Z 3 oder 4 GewO 1994 angeführten Voraussetzungen erfolgt. Ich habe wegen Zutreffens der im § 87 Abs 1 Z 3 oder 4 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe auch keinen Anlass zu behördli-chen Maßnahmen gemäß § 91 Abs 1 oder 2 GewO 1994 (Entfernungsauftrag, Entziehung der Gewerbeberechtigung, Widerruf der Übertragung des Gewerbes an den Pächter) gegeben. Ich nehme zur Kenntnis, dass wahrheitswidrige Angaben zur Nichtigerklärung der Gewerbeberechtigung führenkönnen (§ 363 Abs 1 Z 3 GewO 1994). ........................................................... ........................................................................................ am Unterschrift (gew.Geschäftsführer)

Muster 2

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Erklärung für Gewerbeanmelder bzw. Bewilligungswerber

Ich (wir) nehme(n) zur Kenntnis, dass die Ausübung eines Gewerbes mit einem Geschäftsführer, der sich imBetrieb nicht (gemäß § 39 GewO 1994) entsprechend betätigt, verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist, (§ 367 Z7 GewO 1994). Weiters erteile(n) ich (wir) dem gewerberechtlichen Geschäftsführer die dem § 39 Abs 1 GewO1994 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis.

.............................,............................... ........................................................................................ am Unterschrift (Bewilligungswerber)

Muster 2

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Personaldaten des/r gewerberechtlichen Geschäftsführers bzw. Geschäftsführerin

Familiennamen z. Zt. d. Anfrage Familiennamen z. Zt. d. Geburt sämtliche frühere Familiennamen

Sozialversicherungsnummer

Geschlecht männlich o weiblich o

Vornamen

Akademischer Grad

Geburtsdatum

Geburtsort, polit. Bezirk, Bundesland

Staat (falls Geburtsort nicht in Österreich)

Staatsangehörigkeit

Straße, Hausnummer, Stiege, Tür

Postleitzahl, Ort, polit. Bezirk

Staat (falls Wohnort nicht in Österreich)

Vorname der leiblichen Eltern Vater Mutter

Muster 2

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4.4 MUSTER FÜR EINEN ARBEITSVERTRAG

abgeschlossen mit Frau/Herrn:....

wohnhaft in...

1. Beginn des Arbeitsverhältnisses / Aufgabenbereich

Ihr Arbeitsverhältnis beginnt am....

Mit Ihrer Verwendung als....

sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden:

Zu den weiteren Aufgaben zählt die sich aus Ihrer Funktion als gewerberechtliche/r Geschäftsführer/in im Sinne des § 39 GewO 1994 ergebende Überwachung der in P. 16 näher angeführten gesetzlichen Ausübungsvorschriften.

2. Pflichten

Sie beachten alle betrieblichen Ordnungsvorschriften und kommen Ihren Dienstpflichten entsprechend den jewei-ligen Richtlinien und Weisungen nach.

Vorübergehend dürfen Ihnen auch andere als in P. 1 beschriebene Tätigkeiten zugewiesen werden, soweit diese zumutbar sind und im Zusammenhang mit ihrer sonstigen Verwendung stehen.

3. Arbeitsort

Ihr gewöhnlicher Arbeitsort ist .................................Von angeordneten Dienstreisen abgesehen bleibt auch eine Versetzung an eine andere Betriebsstätte vorbehalten.

4. Anzuwendender Kollektivvertrag

Auf Ihr Arbeitsverhältnis findet der Kollektivvertrag für nachstehend jeweils kurz „KV‘ genannt, Anwendung.

5. ArbeitszeitDie KV-gemäße Normalarbeitszeit wird auf folgende Wochentage verteilt:

....

Im gesetzlich zulässigen Rahmen sind Sie auch zu Mehrarbeitsleistungen verpflichtet. GeleisteteMehrarbeit kann binnen ..... Monaten durch entsprechenden Zeitausgleich abgegolten werden. 6. Nebenbeschäftigung

Sie werden dem Arbeitgeber die Aufnahme einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung unverzüglich mitteilen.

Im Geschäftszweig des Arbeitgebers ist jede Erwerbstätigkeit ohne vorherige Zustimmung unzulässig. Bei verbo-tener Konkurrenzierung wird Rechnungslegung verlangt.

Muster 3

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7. Dienstverhinderungen

Sie werden jede Dienstverhinderung unverzüglich melden und entsprechend belegen.Bei Krankenständen wird die unaufgeforderte Vorlage einer Bestätigung der GKK spätestens am dritten Tag der Verhinderung erwartet. Bei Arbeitsunfähigkeit durch fremdverschuldeten Unfall erstatten Sie über den Hergang der Schädigung einen vollständigen schriftlichen Bericht und informieren auch über den Ausgang nachfolgender Verfahren.8. Urlaub

Nach dem Urlaubsgesetz beträgt Ihr arbeitsjährlicher Urlaub 25 Arbeitstage / 30 Werktage. Sie werden Urlaub rechtzeitig beantragen und nur mit Zustimmung des Arbeitgebers / Ihres Vorgesetzten antreten. Tageweiser Ur-laub soll die Ausnahme bleiben, ein Horten nicht verbrauchter Urlaubstage vermieden werden.

9. Mindestbruttolohn - Einstufung nach KV

Ihre Einstufung nach dem KV erfolgt nach folgenden Merkmalen: Beschäftigungsgruppe / Verwendungsgruppe ............. Berufsjahre / Verwendungsgruppenjahre:Vorrückungsstichtag und sonstige Schemamerkmale:

Aus dieser von Ihnen anerkannten Einstufung ergibt sich ein Mindestbruttogehalt von monatlichEUR................

10. Gehalt / Sonderzahlungen

Ihr tatsächliches Gehalt beträgt EUR................. brutto und wird monatlich im Nachhinein auf das mitgeteilte Ge-haltskonto überwiesen. Der Anspruch auf Sonderzahlungen richtet sich nach dem KV. Über gesetzliche und kollek-tivvertragliche Ansprüche hinaus werden Ihnen folgende Arbeitgeberleistungen zugesagt: 11. Mit dem Gehalt abgegoltene Ansprüche

Mit den vereinbarten übertariflichen Bezügen sind folgende Ansprüche bereits abgegolten:

12. Gehaltsabrechnung / Verfall von Ansprüchen / Abtretungsverbot

Sie erhalten monatlich im Nachhinein eine Abrechnung über die geleisteten Bezüge (Lohnzettel). Soweit der KV nichts anderes regelt, verfallen Ansprüche auf Entgelt oder Auslagenersatz, wenn sie nicht binnen vier Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Eine Abtretung von Bezügen wird nicht anerkannt. Bei einer Verpfändung der Bezüge kann dieselbe Bearbeitungsgebühr verrechnet werden wie bei der Lohnpfändung.

13. Probezeit / Befristung des Arbeitsverhältnisses

Während des ersten Monats kann das Angestelltenverhältnis von jedem Vertragsteil ohne Angabe vonGründen jederzeit aufgelöst werden. Befristung - Befristungsgrund: ...

14. Lösung des Arbeitsverhältnisses / Pönale

Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann nach Maßgabe des Angestelltengesetzes und des KV gekündigt werden – arbeitgeberseits (während der ersten ...... Dienstjahre) auch zum 15. und Letzten jedes Kalendermonats.

Einvernehmlich wird festgehalten, dass ein drohender Konkurs oder eine wiederholte Verletzung der bei der Aus-übung des Gewerbes einzuhaltenden Rechtsvorschriften, die zu einem Gewerbeausschlussgrund bei Ihnen als gewerberechtliche/r Geschäftsführer/in führen könnten, Sie zum Austritt aus wichtigem Grund berechtigt.

Bei verschuldeter Entlassung und bei Austritt ohne wichtigen Grund schulden Sie eine sofort fälligeVertragsstrafe von einem Bruttomonatsentgelt, berechnet wie für Zwecke der Abfertigung.

Muster 3

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15. Konkurrenzklausel

Für die Dauer von ...... Monaten nach Ende des Angestelltenverhältnisses dürfen Sie weder selbständig noch un-selbständig im Geschäftszweig des Arbeitgebers tätig werden und haben alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

Bei Übertretung dieser Konkurrenzklausel, die für den Bereich ............... .gilt, schulden Sie eine Vertragsstrafe von drei Bruttomonatsentgelten, berechnet wie für Zwecke derAbfertigung.

16. Verantwortung als gewerberechtlicher Geschäftsführer

Als gewerberechtliche(r) Geschäfts-führer(in) sind Sie dem Arbeitgeber (Gewerbeinhaber) für die fachlich ein-wandfreie Ausübung des Gewerbes verantwortlich.

Als gewerberechtliche/r Geschäftsführer/in sind Sie der Gewerbebehörde für die Einhaltung aller gewerberecht-lichen Vorschriften (GewO 1994, einschließlich der Nebengesetze zur GewO 1994) verantwortlich. Überdies haften Sie verwaltungsstrafrechtlich auch für die Einhaltung des Öffnungszeiten-, Betriebszeiten-, Preis-, Preisaus-zeichnungs-, Berufsausbildungs- und Chemikalien- gesetzes.

Die Verantwortung beginnt mit rechtswirksamer Bestellung gegenüber der Gewerbebehörde und endet mit Auf-lösung des Dienstverhältnisses, es sei denn Ihr Ausscheiden als gewerberechtliche/r Geschäftsführer/in wurde zu einem früheren Zeitpunkt der Gewerbebehörde angezeigt oder es sind sonstige als faktisches Ausscheiden aus der Funktion anzusehende Umstände eingetreten.

Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers (Gewerbeinhabers) Ihnen gegenüber richten sich nach den Bestim-mungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes.

17. Schlussbestimmungen

Der Kollektivvertrag in seiner geltenden Fassung liegt im Büro in .............................zur Einsichtnahme auf. Dort werden auch anwendbare Betriebsvereinbarungen (BV) aufgelegt. Sie erhalten eine Ausfertigung dieses Vertrages.

Jede künftige Änderung der hier festgehaltenen Rechte und Pflichten, die nicht unmittelbar auf Gesetz, KV oder BV beruht, wird ebenso schriftlich festgehalten werden.

Für den Fall einer länger als einen Monat dauernden Auslandstätigkeit werden die Entsendungs- bedingungen gesondert schriftlich geregelt.

................................................................................. .........................…………………………………………………für den Arbeitgeber als Arbeitnehmer

..............................................................Ort und Datum

Muster 3

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Im Interesse der besseren Lesbarkeit wurde großteils auf die Schreibweise der weiblichen Form (z.B. Arbeitnehmerin) verzichtet. Wir legen jedoch Wert auf die Feststellung, dass die Broschüre weiblichen und männlichen Benutzern gleichermaßen gerecht wird. Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben dieser Broschüre trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammern Österreichs ausgeschlossen ist.