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Zeitschrift für angewandte Chemie. 19O4. Heft 12. Alleinige Annahme von Inseraten bei der Annoncenexpedition von August Scherl G. m. b. H., Berlin SW. 12, Zünmerstr. 37—41 sowie in deren Filialen: Breslau, Schweidnitzerstr. Ecke Earlstr. 1. Dresden, Seestr. 1. Düsseldorf, Schadowstr. 59. Elberfeld, Herzogstr. 38. Frankfurt a. M., Zeil 63. Hamburg, Neuer Wall 60. Hannover, Georgstr. 39. Kassel, Obere Königstr. 27. Köln a. Rh., Hohestr. 145. L e i p z i g , Königstr. 33 (bei Ernst Keils Nchf. G. m.b.II.). Magdeburg, Breiteweg 184,1. München, Kaufingerstr.25 (Domfreiheit). Nürnberg,Königstr.33—87. Stuttgart, Königstr. 11, I. Der Insertionspreis beträgt pro mm Höhe bei 45 mm Breite (3 gespalten) 15 Pfennige, auf den beiden äußeren Umschlagseiten 20 Pfennige. Bei Wiederholungen tritt entsprechender Rabatt ein. Beilagen werden pro 1CIJO Stück mit 8.— M. für 5 Gramm Gewicht berechnet; für schwere Beilagen tritt besondere Vereinbarung ein. Inhalt: J u l i u s E p h r a i m : Der gewerbliche Rechtsschutz im Jahre 1903 353; — E. S c h i l l i n g : Die Fort- schritte der Gasindustrie 357; — Ludwig P a u l : Über Diazoamidoverbindungen der Amidonaphtolsulfosäuren 363; Sitzungsberichte: Verein deutscher Fabriken feuerfester Produkte E. V. 365; — Referate: Analytische Chemie 366; Chemie der Nahrungs- und Genußmittel, Wasserversorgung 368; — Physiologische Chemie; Photochemie 369; Apparate und Maschinen 371; — Metallurgie und Hüttenf'ach; Brennstoffe, feste und gasförmige 372: — Anorganisch- chemische Präparate und Großindustrie 373; — Zuckerindustrie; Firnisse, Lacke, Harze 374; — Ätherische Öleund Riechstoffe; Farbenchemie 375; Faser- und Spinnstoffe: Bleicherei, Färberei und Zeugdruck 376. Wirtschaftlich-gewerblicher Teil: Tagesgeschichtliche und Handels-Rundschau: Chicago. Berlin. Wien 377; Der Außenhandel Österreich-Ungarns in Waren der chemischen Industrie iin Jahre 1903 378; Handels- Xotizen 38(1: — Dividendenschätzungen; Personal-Notizen; Neue Bücher 381; Patentliste 382. V e r e i n s n a c h r i c h t e n : Mitgliederverzeichnis 384. L. Backeland, Elektrolyti- sche Wirkung metalli- scher Teilchen in licht- empfindl. Papieren 370. Bestimmung des Silbers in photographischen Pa- pieren 370. J. Watson Bain, Bestim- mung von Titan 368. Basler Chemische Fabrik, Darstellung von Natrium- oxyd 373. H. Behrens, Paranitrophe- nylhydrazin als mikro- chemisches Reagens 368. A. Bogojawlensky. Einwir- kung von Metallen auf d. photographische Platte 370. Borchardt, Sand- und Kies- filteranlage, sowie Be- rieselungsanlage für die Stadt Renischeid 368. F. K. Cameron und G. H. Failyer. Bestimmung kleiner Mengen von Kali 367. G. Christ & Co., Kippbarer Kochkessel 371. J. Ephraim, Der gewerb- liche Rechtsschutz im Jahre 1903 (Forts.) 354. Farbenfabr. vorm. Friedr. Bayer & Co., Blaue stick- stoffhaltige Farbstoffe d. Anthracenreihe 375. W. Feld, Bestimmung von Sulfid u. Haloid heben einander 367. J. Gaedicke, Aufnahme von Silber durch den Ent- wickler 370. G. Gin, Elektrolytische Ge- winnung von Aluminium 372. E. Götze, Filtration in Bremen 369. Hallesche Maschinenfabrik vorm. R. Riedel <fc Kern- nitz, Regelung des Flüs- sigkeisumlaufes in Ver- dampf- u. Kochapparaten 371. F. G. Hampson und H. Swales, Imprägnieren von Flüssigkeiten mit Gas 371. Hase, Die Ferngasleitung Lübeck-Travemünde 373. V. Hoffmann, Offener Fär- bebottich 376. Holzfärberei und Impräg- nieranstalt G. m. b. H., Holz-Imprägnierungs- u. Färbevorrichtung 376. Internationale Lichtmeß- kommission. Protokolle der Sitzung in Zürich 372. A. Jolles, Bestimmung der Harnsäure u. des Harn- stoffes 309. C. Kippenberger, Die Form der Aldehydbestimmung des deutschen Arznei- buchs 367. J. Ch. F. Lafeuille, Gewin- nung konzentrierten Saf- tes aus trocknen Rüben- schnitzeln 374. Ludwig, Beziehungen zwi- schen Schmelzbarkeit u. chemischer Zusammen- setzung der Tone 365. Lüppo-Cramer, Theorie der photographischen Vor- gänge 369. Metallwarenfabrik vorm. Zickerick, Abscheidung des Schaumes von Zuk- kersäften 374. J. Milbauer, Bestimmung des Stickstoffes in Hydr- azonen u. Osazonen 367. J. Mugnier, Herstellung v. tüllartigem Gewebe 376. R. Namias, Beständigkeit von Bichromatpräpara- ten 370. Oellerich, Verheizung von Braunkohlenbriketts auf .. Planrostfeuerung 372. Österreichs Außenhandel in chemischen Waren 1903 378 L. Paul. Üb. Diazoamido- Verbindungen d. Amido- naphtolsulfosäuren 363. G. A. Raupenstrauch, Im- prägniermittel aus Me- tallseifenlösungen 374. E. Riegler. Gasometrische u. gravimetrischeBestim- mungsmethode des Am- moniaks 366. K. Schaum, Bemerkung zu den Abhandlungen des Herrn Lüppo-Cramer 370. K. Schaum u. W. Braun, Photochemisch. Verhal- ten v. Halogensilber 370. E. Schilling. Die Fortschr. der Gasindustrie 357. E. u. A. Schlinker, Kon- trolapparat für d. Durch- fluß von Flüssigkeiten durch Rohrleitungen 371. O. Schreiner, Bestimmung von Phosphaten bei Ge- genwart von Kieselsäure 366. G. Schule, Herstellg. künst- licher Steine 373. von Slavik, Kopierverfahr, in natürlichen Farben 370. W. Thiem. Carburierver- fahren 373. H. Thoms, Wertbestimmg. des Nelkenöls 375. Der gewerbliche Rechtsschutz im Jahre 1903. (Fortsetzung.) \ r on Dr. JuLirs EPHUAUI. (Eingeg. d. 2./1. 1904.) Deutschland. Die Erörterungen über das deutsche Patentrecht sind hinter den Diskussionen der internationalen Verhältnisse selbstverständlich nicht zurückgetreten. Ein neuer Kommentar (von Hermannlsay Berlin, Franz Yahlen) wird bei seiner besonderen Betonung der theoretischen Grundlagen des Patentrechtes zweifellos zu zahlreichen theoretischen Er- örterungen Veranlassung geben. Für den Praktiker wird allerdings der anerkannte Kommentar von Seligsohn nach wie vor unentbehrlich sein. Über theoretische Fragen Ch. 1904. wird aber die sehr gründliche Arbeit Isays manchen neuen und wertvollen Fingerzeig geben. Die Frage: „Gebührt das Patent dem dienstverpflichteten Erfinder oder dem Arbeit- oder Auftraggeber", erörtert Reg.-Rat E. v. Boehmer (Gew. Rechtsschutz u. Urheberrecht 1903,329). Eshandelt sich bei der Entscheidung der Frage um Verhältnisse, bei denen eine vor- herige Vereinbarung über die Rechte an dem Patente nicht getroffen worden ist. Der Ver- fasser wünscht eine reichsgesetzliche Bestim- mung, wonach die bloße Tatsache, daß eine Erfindung ein Ergebnis einer zu den vertrags- mäßigen Dienstleistungen eines Dienstver- pflichteten ist, oder daß der letztere derartige Erfindungen vertragsmäßig machen soll, dem Dienstberechtigten noch nicht das Recht ver- 45

Der gewerbliche Rechtsschutz im Jahre 1903

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Zeitschrift für angewandte Chemie.19O4. Heft 12.

Alleinige Annahme von Inseraten bei der Annoncenexpedition von August Scherl G. m. b. H.,Berlin SW. 12, Zünmerstr. 37—41

sowie in deren Filialen: Bres lau , Schweidnitzerstr. Ecke Earlstr. 1. D r e s d e n , Seestr. 1. Düsseldorf,Schadowstr. 59. Elberfeld, Herzogstr. 38. Frankfurt a. M., Zeil 63. Hamburg, Neuer Wall 60. Hannover,Georgstr. 39. Kasse l , Obere Königstr. 27. Köln a. Rh., Hohestr. 145. Le ipz ig , Königstr. 33 (bei Ernst Keils Nchf.G. m.b.II.). Magdeburg, Breiteweg 184,1. München, Kaufingerstr.25 (Domfreiheit). Nürnberg,Königstr.33—87.

Stuttgart, Königstr. 11, I.Der Insertionspreis beträgt pro mm Höhe bei 45 mm Breite (3 gespalten) 15 Pfennige, auf den beiden

äußeren Umschlagseiten 20 Pfennige. Bei Wiederholungen tritt entsprechender Rabatt ein. Beilagen werden pro1CIJO Stück mit 8.— M. für 5 Gramm Gewicht berechnet; für schwere Beilagen tritt besondere Vereinbarung ein.

Inhalt: Ju l ius Ephra im: Der gewerbliche Rechtsschutz im Jahre 1903 353; — E. Schi l l ing: Die Fort-schritte der Gasindustrie 357; — Ludwig Paul : Über Diazoamidoverbindungen der Amidonaphtolsulfosäuren 363;— Sitzungsberichte: Verein deutscher Fabriken feuerfester Produkte E. V. 365; — Referate: Analytische Chemie 366;— Chemie der Nahrungs- und Genußmittel, Wasserversorgung 368; — Physiologische Chemie; Photochemie 369; —Apparate und Maschinen 371; — Metallurgie und Hüttenf'ach; Brennstoffe, feste und gasförmige 372: — Anorganisch-chemische Präparate und Großindustrie 373; — Zuckerindustrie; Firnisse, Lacke, Harze 374; — Ätherische ÖleundRiechstoffe; Farbenchemie 375; — Faser- und Spinnstoffe: Bleicherei, Färberei und Zeugdruck 376.

Wir t schaf t l i ch-gewerbl icher Teil: Tagesgeschichtliche und Handels-Rundschau: Chicago. Berlin.Wien 377; — Der Außenhandel Österreich-Ungarns in Waren der chemischen Industrie iin Jahre 1903 378; — Handels-Xotizen 38(1: — Dividendenschätzungen; Personal-Notizen; Neue Bücher 381; — Patentliste 382.

Vere insnachr ich ten : Mitgliederverzeichnis 384.

L. Backeland, Elektrolyti-sche Wirkung metalli-scher Teilchen in licht-empfindl. Papieren 370.

— Bestimmung des Silbersin photographischen Pa-pieren 370.

J. Watson Bain, Bestim-mung von Titan 368.

Basler Chemische Fabrik,Darstellung von Natrium-oxyd 373.

H. Behrens, Paranitrophe-nylhydrazin als mikro-chemisches Reagens 368.

A. Bogojawlensky. Einwir-kung von Metallen aufd. photographische Platte370.

Borchardt, Sand- und Kies-filteranlage, sowie Be-rieselungsanlage für dieStadt Renischeid 368.

F. K. Cameron und G. H.Failyer. Bestimmungkleiner Mengen von Kali367.

G. Christ & Co., KippbarerKochkessel 371.

J. Ephraim, Der gewerb-liche Rechtsschutz imJahre 1903 (Forts.) 354.

Farbenfabr. vorm. Friedr.Bayer & Co., Blaue stick-

stoffhaltige Farbstoffe d.Anthracenreihe 375.

W. Feld, Bestimmung vonSulfid u. Haloid hebeneinander 367.

J. Gaedicke, Aufnahme vonSilber durch den Ent-wickler 370.

G. Gin, Elektrolytische Ge-winnung von Aluminium372.

E. Götze, Filtration inBremen 369.

Hallesche Maschinenfabrikvorm. R. Riedel <fc Kern-nitz, Regelung des Flüs-sigkeisumlaufes in Ver-dampf- u. Kochapparaten371.

F. G. Hampson und H.Swales, Imprägnieren vonFlüssigkeiten mit Gas 371.

Hase, Die FerngasleitungLübeck-Travemünde 373.

V. Hoffmann, Offener Fär-bebottich 376.

Holzfärberei und Impräg-nieranstalt G. m. b. H.,Holz-Imprägnierungs- u.Färbevorrichtung 376.

Internationale Lichtmeß-kommission. Protokolleder Sitzung in Zürich 372.

A. Jolles, Bestimmung der

Harnsäure u. des Harn-stoffes 309.

C. Kippenberger, Die Formder Aldehydbestimmungdes deutschen Arznei-buchs 367.

J. Ch. F. Lafeuille, Gewin-nung konzentrierten Saf-tes aus trocknen Rüben-schnitzeln 374.

Ludwig, Beziehungen zwi-schen Schmelzbarkeit u.chemischer Zusammen-setzung der Tone 365.

Lüppo-Cramer, Theorie derphotographischen Vor-gänge 369.

Metallwarenfabrik vorm.Zickerick, Abscheidungdes Schaumes von Zuk-kersäften 374.

J. Milbauer, Bestimmungdes Stickstoffes in Hydr-azonen u. Osazonen 367.

J. Mugnier, Herstellung v.tüllartigem Gewebe 376.

R. Namias, Beständigkeitvon Bichromatpräpara-ten 370.

Oellerich, Verheizung vonBraunkohlenbriketts auf

.. Planrostfeuerung 372.Österreichs Außenhandel

in chemischen Waren 1903378

L. Paul. Üb. Diazoamido-Verbindungen d. Amido-naphtolsulfosäuren 363.

G. A. Raupenstrauch, Im-prägniermittel aus Me-tallseifenlösungen 374.

E. Riegler. Gasometrischeu. gravimetrischeBestim-mungsmethode des Am-moniaks 366.

K. Schaum, Bemerkung zuden Abhandlungen desHerrn Lüppo-Cramer 370.

K. Schaum u. W. Braun,Photochemisch. Verhal-ten v. Halogensilber 370.

E. Schilling. Die Fortschr.der Gasindustrie 357.

E. u. A. Schlinker, Kon-trolapparat für d. Durch-fluß von Flüssigkeitendurch Rohrleitungen 371.

O. Schreiner, Bestimmungvon Phosphaten bei Ge-genwart von Kieselsäure366.

G. Schule, Herstellg. künst-licher Steine 373.

von Slavik, Kopierverfahr,in natürlichen Farben370.

W. Thiem. Carburierver-fahren 373.

H. Thoms, Wertbestimmg.des Nelkenöls 375.

Der gewerbliche Rechtsschutzim Jahre 1903.

(Fortsetzung.)

\ron Dr. JuLirs EPHUAUI.(Eingeg. d. 2./1. 1904.)

Deutschland.Die Erörterungen über das deutsche

Patentrecht sind hinter den Diskussionen derinternationalen Verhältnisse selbstverständlichnicht zurückgetreten. Ein neuer Kommentar(von Hermannlsay Berlin, Franz Yahlen)wird bei seiner besonderen Betonung dertheoretischen Grundlagen des Patentrechteszweifellos zu zahlreichen theoretischen Er-örterungen Veranlassung geben. Für denPraktiker wird allerdings der anerkannteKommentar von Seligsohn nach wie vorunentbehrlich sein. Über theoretische Fragen

Ch. 1904.

wird aber die sehr gründliche Arbeit Isaysmanchen neuen und wertvollen Fingerzeiggeben.

Die Frage: „Gebührt das Patent demdienstverpflichteten Erfinder oder dem Arbeit-oder Auftraggeber", erörtert Reg.-Rat E. v.Boehmer (Gew. Rechtsschutz u. Urheberrecht1903,329). Eshandelt sich bei der Entscheidungder Frage um Verhältnisse, bei denen eine vor-herige Vereinbarung über die Rechte an demPatente nicht getroffen worden ist. Der Ver-fasser wünscht eine reichsgesetzliche Bestim-mung, wonach die bloße Tatsache, daß eineErfindung ein Ergebnis einer zu den vertrags-mäßigen Dienstleistungen eines Dienstver-pflichteten ist, oder daß der letztere derartigeErfindungen vertragsmäßig machen soll, demDienstberechtigten noch nicht das Recht ver-

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354 Ephraim: Der gewerbliche Rechtsschutz im Jahre 1903. r Zeitschrift für[angewandte Chemie.

leiht, die Erfindung für sich zum Patente an-zumelden oder die Übertragung des Patenteszu verlangen. Wenn der Dienstverpflichteteder wirkliche Erfinder oder wirkliche Miter-finder ist, soll er berechtigt bleiben, die An- ;meidung für sich oder mit den übrigen wirk- iliehen Erfindern gemeinsam einzureichen, falls !nicht besondere entgegenstehende Verein- !barungen getroffen sind. In diesen Fällen :soll die Wirkung des Patentes nicht gegen jden Dienstverpflichteten Wirkung haben, fallsnicht ein gegenteiliger Vertrag besteht. Diese ;Bestimmung soll auch dann gelten, wenn die !

Erfindung von dem Dienstverpflichteten ge- jmeinsam mit anderen nicht dienstverpflichteten !Personen gemacht worden ist und das Patent idem Dienstverpflichteten gemeinsam mitletzterem erteilt wurde. Der Dienstberechtigteder Urheber der Haupterfindimg ist, soll dasEecht haben, etwaige hierzu gehörige unter-geordnete Hilfserfindungen seines Dienstver- 'pflichteten mit der Haupterfindnng zugleich ;für sich zum Patente anzumelden. In diesemFalle soll der Dienstverpflichtete das Vor-benutzungsrecht haben, wenn er nicht ver-tragsmäßig hierauf verzichtete.

Die von v. B o eh m er gegebene augen-scheinlich den Verhältnissen der mechanischenIndustrien angepaßte Lösung der Frage er-scheint nicht ohne weiteres für die Verhält- jnisse der chemischen Industrie geeignet. Die |Materie ist zweifellos von der größten Be-deutung und bedarf einer gründlichen Er-wägung. Die Vorschläge v. Boehmers er-scheinen ziemlich kompliziert und dürften eineFülle von Streitfragen sehr schwerer Art ent-stehen lassen. Es muß auch als fraglich er-scheinen, ob selbst bei der gesetzlichen An-nahme dieser Vorschläge, (wofür übrigensaugenblicklich kaum in absehbarer Zeit Aus-sicht bestehen dürfte), die entsprechendenBestimmungen dem Dienstverpflichteten Nutzenbringen würden, da durch die ja auch vor-gesehenen Dienstverträge der Zweck der Be-stimmungen in den meisten Fällen vereiteltwerden könnte. Die von v. Boehmer emp-fohlene Aufnahme einer Bestimmung im Dienst-vertrage, daß der Angestellte sich seine An-sprüche auf Patente und Gebrauchsmuster jvorbehält, dürfte in der chemischen Industrie— wenigstens in dieser Allgemeinheit — un-durchführbar sein. Andererseits dürfte sicheine Bestimmung über den angemessenenNutzen aus dem Patente auch nach Beendigungdes Dienstverhältnisses in vielen Verträgen —mindestens der in erster Linie an der Patent-nachsuchung beteiligten Farbenfabriken — ;

schon jetzt finden.

Die Zulässigkeit der Anmeldungen auffremden Namen wird von Direktor Dr. j

Damme (Gew. Rechtsschutz u. Urheberrecht1903, 97) bestritten. Damme ist der Ansicht,daß, trotzdem das deutsche Patentgesetz nichtausdrücklich die Anmeldung durch den Erfin-der verlangt, der Anmelder der Erfinder seinsoll. Durch die Verschleierung kann die techno-logische Prüfung beeinträchtigt werden. DieErfindungsbesitzer,besonders die großen Firmen,haben nicht das Recht, ihren Besitz an neuenErfindungen zu verschleiern. Die Anmeldungauf den Namen eines Strohmannes kann auchfür den Erfinder bedenklich werden. Erns tHerse (Mitteilungen des Verbandes deutscherPatentanwälte 1903) ist der Ansicht, daß dieZulässigkeit der Patentanmeldung auf frem-den Namen auch durch das Reichsgerichtverneint werden kann.

Ich halte (Gew. Rechtsschutz u. Urheber-recht 1-903, 277) die Anmeldung auf frem-den Namen nach dem Wortlaute und Sinnedes deutschen Patentgesetzes für vollkommenzulässig, wie auch die bisherigen Kommen-tatoren zeigen. Die Fabriken müssen manch-mal aus rein geschäftlichen Gründen wünschen,ihre Beziehungen zu der Erfindung zu ver-bergen. Die patentamtliche Prüfung hat mitdem Namen des Erfinders nichts zu tun.Auch Gelehrte können Gründe haben, ihreErfindungen nicht sofort anzuerkennen, dainfolge des etwaigen wirtschaftlichen Miß-erfolges die Beurteilung der wissenschaftlichenLeistungen leiden könne. Wenn auch Schä-digungen durch die Anmeldungen auf frem-den Namen möglich sind, so können dochVerhältnisse völlig zulässiger Art die An-meldung auf fremden Namen empfehlenswerterscheinen lassen.

Für die chemische Industrie hat diepatentrechtliche Behandlung der Zwischen-produkte besondere Bedeutung. Diese Ver-hältnisse hatte Dr. Th. Diehl (Chem. Industr.1900, vgl. meine Bemerkungen diese Z. 1901)unter Anführung zahlreicher Beispiele ein-gehend dargelegt. Prof. Dr.O. Schanze hattehierauf (Österr. Patentbl. 1902) die Frage vomtheoretischen Standpunkte erörtert. Es handeltsich im wesentlichen darum, ob ein technischerEffekt, der in einem anderen Verfahren, beiwelchem das Zwischenprodukt verwendet wird,als patentbegründetes Merkmal für das Ver-fahren zur Herstellung des Zwischenproduktesanzusehen ist. Schanze hatte hierfür einenneuen Begriff, den „liquiden technischenEffekt" eingeführt und erklärt, das Verfahrensei patentfähig, wenn es einen liquiden tech-nischen Effekt besitzt, d. h. eine Wirkung,die von dem Sachverständigen ohne weitereerfinderische Tätigkeit vorausgesagt, bezw.gefunden werden kann. E. v. Boehmer(Gew. Rechtsschutz u. Urheberrecht 1903,

XVII. Jahrgang. nHeft 12. 18. März 1904.J Ephraim: Der gewerbliche Rechtsschutz im Jahre 1903. 355

285) wendet sich gegen den Begriff des,liquiden technischen Effektes". Er machtmit Recht gegen Schanze geltend, daß dieHerstellung eines neuen chemischen StoffesSelbstzweck sein kann und deshalb, wenn diesonstigen Anforderungen einer Erfindung vor-liegen, als patentfähig angesehen werden muß.Gegen diese auch von mir (Gew. Rechtsschutzu. Urheberrecht 1902, 2(55) vertretene An-schauung hatte sich bisher Schanze sehrentschieden gewandt, v. Boehmer stellt dannden Grundsatz auf:

Wenn in einer Patentanmeldung be-schrieben ist, wie durch ein neues gewerb-lich ausführbares Verfahren (a) ein neuesZwischenprodukt (s) hergestellt werdenkann, dessen Entstehen nicht vorauszusehenwar, so ist das Verfahren (a) ohne Rück-sicht darauf, wie das Zwischenproduktbenutzt oder weiter verarbeitet werdensoll, als Gegenstand einer patentfähigenErfindung anzusehen.

Dieser Grundsatz ist zweifellos richtig,doch ist mit seiner Aufstellung die Frageder Patentfähigkeit von Zwischenprodukts-verfahren noch nicht gelöst. Es handelt sichhier nicht um diejenigen Fälle, bei denenwegen der sonst vorhandenen Eigenartigkeitdie Patentfähigkeit überhaupt anzunehmenist, sondern um Analogieverfahren. Für dieseFälle gibt der v. B o eh m er sehe Grundsatzkeinen Anhaltspunkt, während aber anderer-seits gerade die Analogieverfahren fürZwischen-produkte von besonderer Bedeutung sind.

Entscheidungen.Für die Gestaltung des Patentrechtes sind

die gerichtlichen und patentamtlichen Ent-scheidungen von besonderer Bedeutung. AlleGrundsätze, die nicht durch die maßgeblichenUrteile bestätigt oder anerkannt sind, könnennur als theoretische Erwägungen angesehenwerden, denen die Anerkennung fehlt. An-derseits sind aus den Entscheidungen, die jazunächst nur einen speziellen Einzelfall be-treffen, allgemeine Folgerungen abzuleiten.

Im folgenden sollen nur die deutschenEntscheidungen berücksichtigt werden.

a) Patentwesen.

1. Bei/riff der Erfindung.Der Einfluß des tatsächlich durch die

Neuerung erreichten praktischen Erfolges aufdie Beurteilung der Erfindungseigenschaft istin mehreren Entscheidungen zu erkennen.In der Entscheidung des Reichsgerichtes(I. Zivilsenat vom 17. November 1902) inSachen des Nerns t -Pa ten tes 1 0 4 8 7 2 aufein Verfahren zur Erzeugung von elektrischem

Glühlicht ist die Bedeutung des technischenEffektes für die Annahme einer Erfindungeingehend erörtert. Der angegriffene Patent-anspruch lautet: „Verfahren zur Erzeugungvon elektrischem Licht mittels Stäbchen, Röhr-chen oder dergl. aus solchen Leitern zweiterKlasse, die die Eigenschaft haben, durch Er-wärmen gut leitend zu werden, ohne zuschmelzen, dadurch gekennzeichnet, daß manden Durchgang eines Stromes durch eineVorwärmung des Leuchtkörpers in seinerganzen Ausdehnung mittels einer von denElektroden räumlich getrennten Heizvor-richtimg einleitet und alsdann den Leiterdurch den Strom glühend und leuchtend er-hält". Jablochkoff hatte in dem D. R. P.1630 beschrieben, daß Stäbchen aus feuer-festen Stoffen wie Kaolin, die bei gewöhnlicherTemperatur Nichtleiter sind, durch einenFunkenstrom so zu erhitzen sind, daß sie Leiterwürden. In du Moncel, L'eclairage electrique1879 wurde bei Beschreibung der Jab loch-koff sehen Lampe darauf hingewiesen, daßdie Lampe angezündet werden müsse, weildas Kaolin zu schlecht leite, und daß zudiesem Zwecke das Kaolinplättchen in derNähe der Elektroden angeheizt werden müsse.Es wurde auch das Anheizen des Kaolin-glühkörpers mit einer Spirituslampe vorge-schlagen. Die Nv'htigkcitsabtcilung des Patent-amtes hatte das Patent vernichtet, weil die Er-wärmung des Elektrolyten in seiner ganzenAusdehnung eine selbstverständliche Maß-nahme sei, nachdem das Prinzip der Vor-wärmung bekannt war. Auch die räumlicheTrennung der Heizvorrichtung ist bekannt, wiedie Benutzung der Spirituslampe bei Du Moncelzeigt. Neue Mittel zur Durchführung des Heizenssind aber von Nerns t in seinem Patente104872 nicht angegeben worden. Das Reichs-gericht erkannte im Gegensatz zum Patentamteauf Aufrechterhaltung des Patentes. Nernsthatte zuerst gefunden und bekannt gegeben,daß isolierende Körper (Leiter zweiter Klasse)nach vorgängiger Erwärmung durch Strömevon mäßiger Spannung, wie sie in jederZentrale zu erhalten und gefahrlos auch inder Hand des Laien zu benutzen, in Weißglutder Art zu erhalten sind, daß ein überraschenderLichteffekt erzielt wird. Auf diesem Momentberuht im letzten Grunde der bedeutendeFortschritt in der elektrischen Beleuchtung,den das angefochtene Patent unstreitig ent-hält. Jablochkoff benutzt ausdrücklichFunken von großer Spannung und sagt nicht,daß nach dieser Erhitzung ein Strom geringerSpannung genügt, um den erhitzten Leiter inWeißglühhitze zu erhalten. Auch du Moncelerklärt hierüber nichts, sondern sagt nur, daßder Kaolinkörper bei Erwärmung durch eine

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Ephraim: Der gewerbliche Rechtsschutz im Jahre 1903. L anZeitschrift für

[gewandte Chemie.

Spirituslampe und Anwendung eines sehrgeringen Stromes nicht genügend leitungs-fähig wird. Xernst verwendet aber einenStrom von etwa 118 Volt Spannung. Soverstanden ist der Gegenstand des Patentseine neue Erfindung. — Das Reichsgerichtnimmt also deshalb eine Erfindung an, weilaus den entgegenstehenden Veröffentlichungender Erfolg der X ernst sehen Erfindung nichtabzuleiten war. In den Darlegungen desKeichsgerichtes sind besonders die Aus-führungen, wie das Vorliegen der Erfindungabgeleitet und aus der Patentschrift konstruiertwurde, interessant und wichtig.

Die gleiche Frage wie bei dem N ernst-patente, wurde auch bei der Nichtigkeitsklagegegen das ,Schlickschea Patent 80974,betreffend eine „ Mehrgliedrige Kraftmaschinemit durch die Betriebsteile infolge der Zylinder-und Kurbelanordnung tunlichst ausgeglichenenMassenwirkungen" erörtert (I.Zivilsenat -i.Märzl 903). Gegen dieses Patent war bereits frühereine Nichtigkeitsklage angestrengt gewesen,bei welcher das Patentamt das Patent ver-nichtet, das Reichsgericht aber aufrecht er-erhalten hatte. Auch jetzt hatte die Nich-tigkeitsabteilung des Patentamtes das Patentvernichtet, während dasReichsgericht wiederumtrotz des neuen entgegenstehenden Materialsdas Patent aufrecht erhielt. In den Literatur-stellen war die Theorie der Ausgleichung,die auch durch den Gegenstand des Patenteserzielt werden soll, entwickelt worden. .Aberbis zur Anmeldung des angefochtenen Pa-tentes war diese Ausgleichung durch die An-wendung hin- und hergehender oder rotie-render Gegengewichte erfolgt, und hiervonist die in dem Patent gegebene Anordnungwesentlich verschieden. Diese Anordnungaber kommt allein in Betracht. Die Einsichtin die Naturgesetze über die Wirkung be-wegter Massen, die Fähigkeit, den Wert derhierdurch erzeugten Kräfte zu berechnen,und die dadurch gewonnene Möglichkeit, diestörenden freien Kräfte unschädlich zu machen,sind Entdeckungen, jedoch keine Erfindung, :

denn eine solche liegt erst vor, wenn durchmenschliche Arbeit Bedingungen gesetztwerden, unter denen ein Naturgesetz in dieErscheinung tritt, das vorher und ohne dieseArbeit sich nicht betätigte. Jene Entdeckungenhaben deshalb nur die Bedeutung von Hilfs-mitteln, die zu einer Erfindung führen können.Deshalb aber kann eine solche, und zwareine neue Erfindung, nicht bloß dann ange-nommen werden, wenn die Hilfsmittel selbstbereits unbekannt gewesen sind, sondern auchdann, wenn ihre Verwertung bereits eineErfindung zur Folge gehabt hat: es kommtnur darauf an, wie sie benutzt werden, und

ob die Art ihrer Benutzung zu einem neuen,bisher nicht gekannten technischen Erfotij führt.*Die frühere patentamtliche Entscheidung inder älteren Nichtigkeitsklage hatte zu einerlängeren Erörterung über die Praxis desPatentamtes von selten hervorragender In-genieure geführt. Die vom Reichsgerichtegeäußerten Grundsätze sind bereits in anderenEntscheidungen geäußert worden. Auch dasPatentamt steht grundsätzlich auf einemgleichen Standpunkte. Nur die Anwendungdieser Grundsätze auf den Einzelfall kanndemnach streitig sein.

Das Verhältnis zwischen der wissenschaft-lichen Erkenntnis und der praktischen An-wendung derselben, das ja in Sachen desSchlickschen Patentes für die mechanischeIndustrie in Frage stand, kam für die che-mische Industrie in der Entscheidung desReichsgerichts (I. Zivilsenat 4. Oktober 1902)in Sachen des D. R. P. 121400: „Verfahrenzur Herstellung von Indigokttpen mittels feinverteilten Indigos", zur Erörterung. Es wurdehierbei der Grundsatz ausgesprochen: ,DieBenutzung einer in der Wissenschaft seitlanger Zeit bekannten Tatsache in einem ge-werblichen Verfahren ist eine Erfindung,wenn ein seit langer Zeit bestehendes Be-dürfnis dadurch befriedigt wird." Der An-spruch des Patentes lautet: „Verfahren zurHerstellung von Indigoküpen mittels Indigos,welcher in den Zustand sehr feiner Verteilunggebracht worden ist, indem Indigo mitSchwefelsäure von solcher Konzentration be-handelt wird, daß sich ohne Eintritt vonSulfierung das Sulfat bildet, welches sodannmit Wasser zersetzt wird.u Die Behandlungdes Indigos mit Schwefelsäure war bekannt.Das Reichsgericht bemerkt über die Er-findungseigenschaft des Verfahrens: .Fest-gestellt und unstreitig ist weiter nichts, alsdaß zurzeit dieser Anmeldung seit 1828durch die Fachlehre bekannt war, man könneaus Indigo bei Behandlung mit Schwefelsäureein Sulfat herstellen und aus demselben durchWasser den Indigo unverändert abscheiden.Aber daß in den fast achtzig Jahren jemandin der praktischen Färberei auf den Gedankengekommen sei, so behandelten Indigo in derKüpe zu verwenden, ist nicht einmal be-hauptet. Daneben will es nichts bedeuten,wenn behauptet wird, für den Fachmannhabe sich aus der Lehre über die Behandlungdes Indigo mit Schwefelsäure von selbst er-geben oder nahe gelegen, daß der abge-schiedene Indigo besonders fein verteilt unddeshalb leicht löslich sein müsse oderwerde. Solche Schlußfolgerung ist inder Praxis tatsächlich nicht gezogen wor-den *•.

XVII. Jahrgang. THeft 12. 18. März 1904.J Schilling: Die Fortschritte der Gasindustrie.

2. Neuheit.Die offenkundige Vorbenutzung eines cJte-

mischen Verfahrens ist vom Reichsgericht(I. Zivilsenat ~>2. April 1003) bei Gelegen-heit der Nichtigkeitsklage gegen das D. R. P.11323^: .Verfahren zur Erzeugung vonBunteffekten mittels hasischer Farbstoffe aufA/ofarbengruud", erörtert worden. Es wurdenfolgende Grundsätze ausgesprochen: „EinVortrag mit Vorführung des Verfahrens istkeine Vorbenutzung, wenn der Vortrag nichtgehalten wurde, um durch denselben dasVerfahren oder dessen Kenntnis gewerblichzu verwerten. In der Mitteilung eines geheimgehaltenen Verfahrens an andere gegen Ent-gelt liegt eine Verwertung desselben; dieseist auch anzunehmen, wenn die Mitteilungerfolgt, um durch dieselbe nicht eine be-sondere Bezahlung, jedoch andere gewerblicheVorteile, welche mit der Ausübung des Ver-fahrens in Zusammenhang stehen, /.u erlangen'.Mit dieser Entscheidung bringt das Reichs-gericht in die Frage der offenkundigen Vor-benutzung ein vollkommen neues Moment,das bisher in ähnlichen Entscheidungen nochnicht zur Erörterung kam. Die offenkundigeVorbenutzung würde nur dann .neuheits-schädlich" sein, wenn die Vorbenutzung ge-werblichen Zwecken diente. Diese Beschrän-kung der offenkundigen Vorbenutzung er-scheint durch das Patentgesetz durchaus nichtgerechtfertigt. Wenn man auch in der Folgemit diesen Anschauungen des Reichsgerichtszu rechnen haben wird, so wäre es doch un-statthaft, die Grundsätze dauernd als maß-gebend anzusehen. Es ist durchaus nichtausgeschlossen, daß in einem späteren Falledas Reichsgericht die jetzt ausgesprochenenGrundsätze als rechtsirrtümlich ansieht.

3. Erfiitdungsbesitx.• Unter welchen Voraussetxungen l/at der

Dienstberechtigte Anspruch auf (las Recht aneiner Erfindung seines Angestellten, wenn überdies/1 frage der Diensirertrag keine misdrück-lii-lie Bestimmung enthält? Das Reichsgericht(I. Zivilsenat 4. März 1903) hat in Über-einstimmung mit früheren Entscheidungenerklärt, daß die Erfindung dem Dienstbe-rechtigten gehört, wenn der Angestellte nachseinen Obliegenheiten auf Neuerungen undVerbesserungen bedacht sein müsse. Diese Ent-scheidung bildet die Grundlage zu den obenbesprochenen Erörterungen E. v. Boehmers.

(Schluß folgt.)

Die Fortschritte der Gasindustrie./ Von Dr. E. SCHILLIXG.

Die Gasindustrie blickt heute auf eineEntwicklungsgeschichte von mehr als 100

Jahren zurück. Das Prinzip, aus der Stein-kohle durch Erhitzen unter Luftabschlußbrennbares, leuchtendes Gas zu gewinnenund dieses durch Rohrleitungen an die Ab-nehmer zu verteilen, ist zwar heute nochdas gleiche, wie zur Zeit der Entdeckungdieses Verfahrens durch Murdoch, und doch,welch enorme Wandlungen hat die Gas-industrie seitdem und ganz besonders in denletzten Jahren durchgemacht!

Die Entwicklung unserer modernen In-dustriestaaten hat es mit sich gebracht, daßdas Bedürfnis nach Energie ein immer all-gemeineres wurde, sei es, daß diese Energieals Licht, Kraft oder Wärme verwendetwird. Wie aber ließe sich die größte undwichtigste Energiequelle, die unsere Erdebirgt, die Steinkohle, rationeller nutzbarmachen, als indem man sie in Gasform über-führt?

Diese Form gestattet die höchste Aus-nutzung der in dem Rohstoffe enthaltenenVerbrennungsenergie, denn nur in Gasformist eine völlige Vereinigung von Kohlenstoffund Wasserstoff mit dem Sauerstoff der Luft,also eine vollständige Verbrennung ohne Rauchund Ruß möglich.

Von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet,gewinnt heutzutage die Darstellung des Stein-kohlengases eine ganz andere Bedeutung, wiefrüher. Aus den Gasanstalten, welche langeZeit lediglich die Aufgabe hatten, aus Gas-kohlc ein Gas von bestimmter Leuchtkraftzu liefern, sind heute Zentralen geworden,welche den Bewohnern der Städte die Energie

• der Steinkohle in möglichst rationeller Weisezu den verschiedensten Zwecken übermitteln.

Die Gasindustrie hat sich aber nicht nurdarauf beschränkt, das bei der trockenenDestillation der Steinkohle gleichsam zufälligsich entwickelnde Gas zu . gewinnen, sie um-faßt heute auch alle jene Verfahren, welcheden gasarmen Teil der Steinkohlen — sei esdurch teilweise Verbrennung mit Luft inKohlenoxydgas, sei es durch Verbrennungmit dem Sauerstoffgehalt des Wasserdampfesin Kohlenoxyd und Wasserstoff — umwandeln.Hierzu kommen noch alle jene Arten derGasgewinnung, welche auf Zerlegung oderVerdampfung anderer kohlenstoff- oder wasser-stoffhaltiger Rohstoffe und Zwischenprodukte,wie des Petroleums und seiner Destillate, derParaffin- und Teeröle, des Calciumcarbids etc.,beruhen.

Die Möglichkeiten der Gasbereitung sindheute nahezu unbegrenzte, und dadurch istdie Gasindustrie in der Lage, sich jeweilsin der Herstellung ihres Gases den wirt-schaftlichen Verhältnissen anzupassen und diein dem Gase zu übermittelnde Verbrennungs-