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Mit rechtssicheren Verbund- formularen zum Heraustrennen Der große Vorsorge- berater Herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz Der große Vorsorgeberater Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Sorgerechtsverfügung Testament und Erbfolge Extrakapitel: Meine Daten für den Ernstfall 2. Auflage

Der große Vorsorge- berater - dueren.deŸe_Vorsorgeberater.pdf · Roller, Internistin, Palliativmedizin, Ursula Ruck-Köthe, Sozialpädagogin. Die Ausführungen zur Notfallplanung

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Mit rechtssicheren

Verbund-formularen zumHeraustrennen

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Der großeVorsorgeberater

Der große Vorsorgeberater erläutert verständlich die wichtigsten Bereiche, die jedermann für sich regeln sollte, und stellt die entsprechenden zusammenhängenden, rechtssicherenVerbund formulare zum Heraustrennen zur Verfügung:

Mit einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht stellen Sie sicher, dass Ihre eige -nen Wünsche und Vorstellungen zu medizinischen Behandlungen bestmöglich zur Geltungkommen. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie zudem eine rechtliche Betreuung ver meiden und denjenigen zu Ihrem Vertreter bestimmen, dem Sie am meisten vertrauen.Über eine Betreuungsverfügung können Sie bereits heute ein späteres Betreuungs ver -fahren inhaltlich beeinflussen und dafür sorgen, dass Ihnen im Betreuungs fall eine PersonIhres Vertrauens an die Seite gestellt wird. Eltern mit minderjährigen Kindern sollten eine Sorgerechtsverfügung verfassen, damit eine ihnen nahestehende Person die Vor -mund schaft übernehmen kann, falls beiden Elternteilen etwas zustößt.

Im Kapitel Testament und Erbfolge lesen Sie, wer nach den gesetzlichen Regeln erbenwürde und wie Sie ein Testament verfassen können (mit Mustertestamenten).

Im Extrakapitel Meine Daten für den Ernstfall können Sie zur Unterstützung IhrerAngehörigen alle Sie betreffenden Informationen sammeln, z.B.:

Familienmitglieder, Vertrauenspersonen und Ärzte

Ärztliche Behandlungen, Allergien, Medikamente und medizinische Ausweise

Kranken- und Pflegeversicherungen, ambulanter Pflegedienst, Essen auf Rädern,Hausnotruf, Wunsch-Krankenhaus

Im Notfall und Todesfall zu benachrichtigende Personen und Firmen, Bestattungs -wünsche

Vermögensaufstellung, Informationen zu Internet-Zugangsdaten (digi taler Nachlass),Telefon, Versicherungen, Steuern, Abonnements, Mitglied schaften u.a.

Dieser Ratgeber, der unter der Federführung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz entstanden ist, macht Mut, das wichtige Thema der rechtlichen Vorsorge in Angriff zu nehmen. Die von Gerichten anerkannte Verbindung der Formulare zu einem Dokument(C.H.BECK-Verbundformular) verhindert Täuschungsmanöver effektiv.

www.beck.de

ISBN 978-3-406-71790-1

12,90

Der großeVorsorge-

berater

Herausgegeben vomBayerischen Staatsministerium der Justiz

Der großeVorsorgeberater

PatientenverfügungVorsorgevollmachtBetreuungsverfügungSorgerechtsverfügungTestament und Erbfolge

Extrakapitel: Meine Daten für den Ernstfall

2. Auflage

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Der große Vorsorgeberater

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PatientenverfügungVorsorgevollmachtBetreuungsverfügungSorgerechtsverfügungTestament und Erbfolge

Der großeVorsorge-

berater

Extrakapitel: Meine Daten für den Ernstfall

2. Auflage

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Die Ausführungen zur Versorgevollmacht, zur Betreuungsverfügung und zur Patientenverfügung einschließlich der Formulare basieren auf der Broschüre„Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“, herausgegeben vom BayerischenStaatsministerium der Justiz, verfasst von den Mitgliedern des Arbeitskreises„Vorsorge“. An der Erstellung der aktuellen Auflage der Broschüre haben mitgewirkt: Professor Dr. Claudia Bausewein, Internistin, Palliativmedizin, Dr. Jürgen Bickhardt, Internist, Kardiologe, Professor Dr. Gian Domenico Borasio,Neurologe, Palliativmedizin, Dr. Hans Dworzak, Anästhesist, Intensivmedizin, Bernadette Fittkau-Tönnesmann, M.P.H., Anästhesistin, Palliativmedizin, Professor Dr. Monika Führer, Kinderärztin, Palliativmedizin, Bruno Geßele, Notar a. D., Karlo Heßdörfer, Jurist, Dr. Hans-Joachim Heßler, Präsident desLandgerichts München I, Brigitte Hirsch, Krankenschwester/Palliativfachkraft,Professor Dr. Dr. Ralf Jox, M.A., Medizinethik, Neurologie, Palliativmedizin, Professor Dr. Bernhard Knittel, Jurist, Angelika Mertin, Diplom-Sozialpädagogin(FH), Wolfgang Putz, Rechtsanwalt, Josef Raischl, Hospizsozialarbeiter, Diplom - theologe, Hermann Reigber, Diplomtheologe, Diplompflegewirt, Dr. Susanne Roller, Internistin, Palliativmedizin, Ursula Ruck-Köthe, Sozialpädagogin.

Die Ausführungen zur Notfallplanung basieren auf „Meine Vorsorgemappe – Vorsorge für den Notfall“, verfasst von Professor Dr. Ludwig Kroiß, Vizepräsidentdes Landgerichts Traunstein, und Brüne Soltau, Herzogenaurach.

Die Ausführungen zur Sorgerechtsverfügung sowie Testament und Erbfolge hat Dipl.-Finanzwirtin Ruth Bohnenkamp, Fachanwältin für Erb- und Steuerrechtverfasst.

Bildnachweise:depositphotos.com: © obencem, © AnatolyM (S. 8), © Wavebreakmedia (S. 33), © anatols (Titelseite und S. 45), © Gajus-Images (S. 49); istockphoto.com: © MorePixels (Titelseite und S. 13), © jacoblund (Titelseite und S. 26), © sebboy12(S. 67); Piktogramme, z.T. modifiziert: depositphotos.com: © yupiramos (S. 12, 22);fotolia.com: © Matthias Enter (S. 22, S. 35); istockphoto.com: © sodafish (S. 22), © browndogstudios (S. 22), © appleuzr (S. 25, 32, 40, 126, 127, 128).

www.beck.de

ISBN 978 3 406 71790 1© 2017 Verlag C.H.Beck oHGWilhelmstraße 9, 80801 München

Gestaltung: Ralph Zimmermann - Bureau ParapluieDruck: Holzmann Druck GmbH & Co.KG, Bad Wörishofen

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Der große Vorsorgeberater erläutert für jeder-mann verständlich die wichtigsten Bereiche, diejeder für sich regeln sollte, und stellt die entspre-chenden Verbundformulare zum Heraustrennenzur Verfügung: Durch eine Patientenverfügungund eine Vorsorgevollmacht lässt sich sicher-stellen, dass im Falle der Handlungsunfähigkeitdie eigenen Wünsche und Vorstellungen zu me di -zinischen Behandlungen bestmöglich zur Geltungkommen. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie zudem eine rechtliche Betreuung vermeidenund denjenigen zu Ihrem Vertreter bestimmen,dem Sie am meisten vertrauen. Über eine Be -treuungsverfügung können Sie bereits heute ein späteres Betreuungsverfahren inhaltlich be-einflussen und dafür sorgen, dass Ihnen im Be-treuungsfall eine Person Ihres Ver trauens an die Seite gestellt wird. Schließlich sollten Eltern mitmin derjährigen Kindern eine Sorgerechtsver -fügung verfassen. Der Vorteil ist, dass eine be-kannte und vertraute Person die Vormundschaftübernimmt, falls beiden Eltern teilen etwas zu-stößt.

Lesen Sie in dem Kapitel Testament und Erb-folge, wer in Ihrem Fall nach den gesetzlichen Regeln erben würde, wie Sie ein Testament ver-fassen können (mit Mustertestamenten) und obder Gang zum Notar ratsam ist.

Für Ihre Angehörigen ist es eine wertvolle Unter-stützung, wenn sie im Falle Ihrer Handlungsun -fähigkeit alle Sie betreffenden Daten gesam-melt an einer Stelle vorfinden. So können Sie im Kapitel Meine Daten für den Ernstfall alle

wichtige Informationen für Ihre Angehörigen ver-merken, angefangen bei den Kontaktdaten IhrerFamilienmitglieder und Ihrer Ärzte, Informatio n enüber Ihre ärztlichen Behandlungen, Medi ka men -te und medizinischen Ausweise, über von Ihnenerstellte Vollmachten und Verfügungen, über Kran-ken- und Pflegeversicherungen, am bulanter Pfle-gedienst, Essen auf Rädern, Hausnotruf, Wunsch-Krankenhaus bis hin zu den Fragen: Wer soll imNotfall oder im Todesfall benachrichtigt werden?Was ist im Todesfall zu tun (Ihre Bestattungs -wünsche), Ihre Vermögensaufstellung (Grund -besitz, Wohnungseigentum, Bankkonten, Ver-bindlichkeiten) sowie weitere nützliche Angabenzu Fahrzeugen, Kabelfernsehen, Post und Tele -kommunikation, digitaler Nachlass (Nutzernamen und Passwörter), Steuern, Abonnements, Mit-gliedschaften und vieles mehr.

Der große Vorsorgeberater, der unter der Feder-führung des Bayerischen Staatsministeriums derJustiz entstanden ist, macht Mut, das wichtigeThema der rechtlichen Vorsorge in Angriff zu nehmen.

Er enthält außerdem in einem eigenen Formular-teil alle Verbundformulare zum Ausfüllen undHeraustrennen. Die von Gerichten anerkannteVerbindung der Formulare zu einem Do ku ment(C.H.BECK-Verbundformular) verhindert Täu-schungsmanöver effektiv.

München, im August 2017 Herausgeber und Verlag

Vorwort

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INHALTSVERZEICHNIS 7

Seite 5 Vorwort

Seite 8 „Nicht aufschieben, bis es zu spät ist!“ Interview mit Prof. Dr. Winfried Bausback

Seite 10 Einführung

Seite 13 Die Vorsorgevollmacht 14 Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten 25 Wichtiges zum Verbundformular „Vorsorgevollmacht“

Seite 26 Die Betreuungsverfügung 27 Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten 32 Wichtiges zum Verbundformular „Betreuungsverfügung“

Seite 33 Die Patientenverfügung 34 Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten 40 Wichtiges zum Verbundformular „Patientenverfügung“ 40 Persönliche Ergänzungen zur Patientenverfügung 43 Erläuterung zum Verbundformular „Patientenverfügung“

Seite 45 Die Sorgerechtsverfügung 46 Die 5 wichtigsten Fragen und Antworten

Seite 49 Testament und Erbfolge 50 Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten 61 Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht – In welchen Fällen das Finanzamt Abgaben verlangt 64 Wie formuliere ich mein Testament?

Seite 67 Meine Daten für den Ernstfall 68 Alles über mich auf einem Blick 69 Daten zu meiner Person 85 Informationen im Krankheits- oder Pflegefall 88 Im Notfall zu beachten 89 Im Todesfall 100 Vermögensaufstellung 111 Testament 113 Sonstiges

Seite 121 Notfallkarte 123 Sachregister

Seite 125 Formularteil

Inhalt

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Viel zu wenige Menschen denken daran, rechtliche Vorsorge für weniger gute Zeiten zu treffen. Dabei sollte sich jeder die Frage stellen,wer im Ernstfall Entscheidungen für ihn treffen soll, wenn er selbsthandlungsunfähig ist, und wie dann seine Wünsche und Vor stellungenBeachtung finden können. Wir alle wünschen uns, dass wir nie in eine solche Lage geraten. Sollte es aber tatsächlich einmal so weitkommen, kann der Wert einer gut durchdachten rechtlichen Vorsorgegar nicht hoch genug veranschlagt werden – für den Betroffenenselbst und seine Angehörigen.

„Nicht aufschieben, bis es zu spät ist!“

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INTERVIEW 9

Sie haben sich als Justizminister das ThemaVorsorge auf die Fahnen geschrieben. Warum?

Weil ich es als eine wichtige Aufgabe für mich betrachte, unsere Bürgerinnen und Bürger umfas-send über die Möglichkeit der Vorsorge für denFall der eigenen Handlungsunfähigkeit aufzuklä-ren. Sie sollen ihre Rechte kennen und sie nutzen.Es ist fatal, sein Recht auf umfassende Selbst -bestimmung wegen Unkenntnis zu verschenken.

Kann der Staat Menschen heute noch entmündigen?

Nein, das ist nicht mehr möglich. Vor mehr als 20Jahren hat der Gesetzgeber das bis dato geltendeEntmündigungsrecht durch das Betreuungsrechtersetzt. Seither kann niemand mehr kraft Geset-zes entmündigt werden. Wer unter (rechtlicher)Betreuung steht, bleibt weiter handlungs- und ge-schäftsfähig. In guten Zeiten hat jeder über 18 dieMöglichkeit, seine Bevollmächtigten oder Be-treuer selbst zu bestimmen, indem er durch ent-sprechende Verfügungen vorsorgt. Dafür ist es zuspät, wenn die Einsichts- und Entscheidungs -fähigkeit durch Unfall, schwere Erkrankung oderAltersdemenz verloren gegangen ist. Ist dannnichts geregelt, wird das Gericht tätig und stelltdem Betroffenen einen Betreuer an die Seite. Daslässt sich verhindern.

Prof. Dr. Winfried Bausback ist seit 2013 Bayerischer Staatsminister der Justiz. Unter der Federführung seines Ministeriums sind bundesweit anerkannte Formulare für die Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung entstanden. Diese sind im Formularteil abgedruckt.

Wie findet man einen geeigneten Bevollmächtigten bzw. Betreuer?

Entscheidend ist, dass man der ausgewähltenPerson uneingeschränkt vertraut. Wer Angehö-rige, Freunde oder Bekannte hat, kann seinen Bevollmächtigten bzw. Betreuer aus diesem Kreisauswählen. Ratsam ist in jedem Fall, die ausge-wählte Person in die Entscheidung mit einzube-ziehen. Sie muss wissen, welche Aufgaben imErnstfall auf sie zukommen können, und sollte frei entscheiden, ob sie die Aufgabe übernehmenwill. Wer keine Angehörigen hat, denen er ver-traut, kann sich an die Betreuungsstelle bei derKommune, an das örtliche Betreuungsgericht,Betreuungsvereine, Kirchen und Wohlfahrtsver-bände wenden. Sie helfen bei der Suche nacheinem geeigneten Betreuer. Schließlich überneh-men auch hierauf spezialisierte RechtsanwälteBetreuungen.

In jedem Fall gilt: Kümmern Sie sich rechtzeitigum einen Bevollmächtigten und die Auswahleines Betreuers. Nur wenn nichts geregelt ist,wird das Gericht tätig und wählt einen ge eig -neten Betreuer aus. Der kann aus dem Kreisder Angehörigen stammen, muss es aber nicht.Die Entscheidungshoheit liegt letztlich beimGericht. Wer dies nicht möchte, sollte die ei-gene Vorsorge selbst in die Hand nehmen.

Interview

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10 EINFÜHRUNG

Überblick und Orientierung: Wer braucht was?

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patien-tenverfügung – jeder hat die Begriffe schon ein-mal gehört. Aber was ist darunter genau zu ver-stehen? Was brauche ich zur Vorsorge in meinerpersönlichen Situation, in der ich gerade lebe?

Dieses Kapitel verschafft Ihnen einen Überblicküber die komplexen Begriffe und bietet eine ersteOrientierung, welchen Bereich Sie in Ihrer indivi-duellen Situation möglichst umgehend regeln soll-ten. Anschließend besteht die Möglichkeit, diewichtigsten Themen gezielt anzugehen.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Damit ermächtigen Sie eine oder mehrere Perso-nen, an Ihrer Stelle für Sie zu handeln, wenn Sieselbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Sie kön-nen in Ihrer Vorsorgevollmacht eine einzige Per-son mit allen Sie angehenden Entscheidungenbetrauen. Sie haben aber auch die Möglichkeit,einzelne Angelegenheiten, z.B. die ErledigungIhrer Bankgeschäfte, der einen Person anzuver-trauen, z.B. alle Entscheidungen betreffend IhreGesundheit und ärztliche Behandlungen der an-deren. Was die Vor- und Nachteile der beiden Varianten sind, lesen Sie im Kapitel Die Vorsorge-vollmacht ab Seite 13.

Jeder über 18 Jahre benötigt eine Vor-sorgevollmacht, um zu verhindern, dassdas Betreuungsgericht eine Person alsBetreuer bestellt, wenn infolge Unfall,Alter oder Krankheit jemand nicht mehrin der Lage ist, eigene Entscheidungenzu treffen.

Was regelt eine Betreuungs-verfügung?

Damit können Sie verbindlich festlegen, wer IhrBetreuer werden soll, falls Sie nicht mehr selbstentscheiden können. Wenn Sie keine Vorsorge-vollmacht haben, wird das Betreuungsgerichtaktiv. Es stellt Ihnen zwecks Erledigung Ihrerrechtlichen Angelegenheiten einen Betreuer andie Seite. Bei der Auswahl der Person ist esgrundsätzlich an Ihre Anweisung in der Betreu-ungsverfügung gebunden.

Eine Betreuungsverfügung ist nichtzwingend erforderlich, jedoch ratsam.Auch wenn eine Vorsorgevollmacht vor-liegt, kann es ausnahmsweise passie-ren, dass das Betreuungsgericht füreinzelne Lebensbereiche eine Betreu-ung einrichtet. Das Gericht ist dann andie Person, die Sie in der Betreuungs-verfügung benannt haben, grundsätz-lich gebunden. Lesen Sie mehr dazu im Kapitel Die Betreuungsverfügung abSeite 26.

Einführung

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EINFÜHRUNG 11

Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist eine verbindliche An-weisung für behandelnde Ärzte, Pflegepersonal,Bevollmächtigte und Betreuer, in der Sie bestim-men, welche medizinischen Behandlungen Siewünschen bzw. nicht wünschen, wenn Sie selbstnicht mehr in der Lage sind zu entscheiden. Übereine eindeutige Patientenverfügung darf sich niemand hinwegsetzen. Andernfalls macht er sichwegen Körperverletzung strafbar. Eine Patienten-verfügung ist eine nicht notwendige, aber immersinnvolle Ergänzung der Vorsorgevollmacht. Nä-heres finden Sie im Kapitel Die Patientenver -fügung ab S. 33.

Eine Patientenverfügung ist nicht zwin-gend erforderlich, aber nicht nur für ältere und schwer kranke Menschenempfehlenswert. Für Bevollmächtigteund Betreuer ist sie sehr hilfreich, weilsie andernfalls ermitteln müssen, wel-che Behandlungen Sie wünschen wür-den, wenn Sie noch in der Lage wärenzu entscheiden. Es kommt in diesemFall auf Ihren mutmaßlichen Willen an.

Sollen wir eine Sorgerechts-verfügung erstellen?

Wenn Sie minderjährige Kinder haben, sollten Sie auf jeden Fall eine Sorgerechtsverfügung ver -fassen. So können Sie im Falle Ihres Todes fest-legen, wer das Sorgerecht für Ihre Kinder bis zuderen Volljährigkeit ausüben soll. Insbesonderefür Patchworkfamilien und Alleinerziehende ist esratsam, eine Vertrauensperson als Vormund zubenennen. Näheres finden Sie im Kapitel Die Sor-gerechtsverfügung ab S. 45.

Mit einer Sorgerechtsverfügung lässtsich sicherstellen, dass Ihre Kinder beivertrauten Bezugspersonen in ihrer ge-wohnten Umgebung bleiben können.

Brauche ich ein Testament?

Das hängt davon ab, wer im Falle Ihres Todeserben soll. Wenn Sie nichts regeln, gilt automa-tisch die Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetz-buch. Neben dem Ehe- bzw. Lebenspartner erbendie engsten Blutsverwandten, also Ihre Kinder.Wenn Sie keine Kinder haben, erben Ihre Elternoder Geschwister. Wenn das Ihren Wünschenentspricht, müssen Sie kein Testament errichten.Sie sollten allerdings beachten, dass mehrereErben eine Erbengemeinschaft bilden, die sehrstreitanfällig ist. Daher sollte sich jeder im Inte-resse des Familienfriedens mit der Nachlasspla-nung beschäftigen. Näheres finden Sie im KapitelTestament und Erbfolge ab S. 49.

Ein Testament ist nicht zwingend er -forderlich, vielfach jedoch ratsam. Al -l einstehende, Paare ohne Trauschein,Paare mit Kindern, Patchworkfamilien −sie alle sollten sich rechtzeitig Gedan-ken über ihre Nachlassplanung machen.

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12 EINFÜHRUNG

Paar unter 30, noch keine KinderVorsorgevollmacht ⁄ sofort errichtenBetreuungsverfügung ⁄ sofort errichtenPatientenverfügung ⁄ kein Zeitstress, aber ebenfalls wichtigTestament ⁄ sofort errichten, falls andere als die gesetzlichen Erben gewünscht

Ihr individueller Zeitplan für die Vorsorge – Was Sie sofort, mittelfristig und langfristig erledigen sollten

Je nach persönlicher Lebenslage, Alter, Einkommens- und Vermögenssituation sind einige Regelungen dringend zu erledigen, andere sollten kurz- bis mittelfristig angegangen werden.

Paar im mittleren Alter, keine KinderVorsorgevollmacht ⁄ sofort errichtenBetreuungsverfügung ⁄ sofort errichtenPatientenverfügung ⁄ kein Zeitstress, aber ebenfalls wichtigTestament ⁄ sofort errichten, falls andere als die gesetzlichen Erben gewünscht

Paar mit KindernVorsorgevollmacht ⁄ sofort errichtenBetreuungsverfügung ⁄ sofort errichtenPatientenverfügung ⁄ kein Zeitstress, aber ebenfalls wichtigTestament ⁄ sofort errichten, falls andere als die gesetzlichen Erben gewünschtSorgerechtsverfügung ⁄ sofort errichten, um Vertrauensperson beim Tod beider Elternteile als Vormund einzusetzen

Patchwork-Familie mit KindernVorsorgevollmacht ⁄ sofort errichtenBetreuungsverfügung ⁄ sofort errichtenPatientenverfügung ⁄ kein Zeitstress, aber ebenfalls wichtigTestament ⁄ sofort errichten, falls Partner und alle Kinder gleichmäßig abgesichert werden sollenSorgerechtsverfügung ⁄ sofort errichten, um Vertrauensperson beim Tod beider Elternteile als Vormund einzusetzen

AlleinerziehendeVorsorgevollmacht ⁄ sofort errichtenBetreuungsverfügung ⁄ sofort errichtenPatientenverfügung ⁄ kein Zeitstress, aber ebenfalls wichtigTestament ⁄ sofort errichten, falls andere als die gesetzlichen Erben gewünschtSorgerechtsverfügung ⁄ sofort errichten, um Vertrauensperson als Vormund zu bestimmen

Ältere PersonenVorsorgevollmacht ⁄ sofort errichtenBetreuungsverfügung ⁄ sofort errichtenPatientenverfügung ⁄ zeitnah errichten, um verbindliche Anweisungen für medizinische Behandlungen im Fall eigener Entscheidungsunfähigkeit festzulegenTestament ⁄ sofort errichten, falls andere als die gesetzlichen Erben gewünscht

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Niemand wünscht sich, dass eine fremde Person über ihn entscheidet,wenn er selbst infolge eines Unfalls, einer Krankheit oder im Alter nicht mehr dazu in der Lage ist. Beugen Sie für den Ernstfall vor, dann kann Ihnen das nicht passieren. Es kostet nur wenig Zeit, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. In diesem Kapitel erhalten Sie alle wichtigen Informationen. Rechtsverbindliche Verbundformulare zumAusfüllen und Heraustrennen finden Sie im Formularteil.

Die Vorsorgevollmacht

Ein Verbundformular für Ihre Vorsorgevollmacht finden Sie im Formularteil.

Verlag C.H.BECK Der große Vorsorgeberater (Formulare) 2. Aufl. Herstellung: Frau Tomalla

Änderungsdatum: 28.08.2017 Ausgabedatum: 28.08.2017 Status: Umbruch

VOLLMACHTIch,

(Vollmachtgeber/in)

Name, Vorname, Geburtsdatum

Adresse, Telefon, Telefax, E-Mail

erteile hiermit Vollmacht an

(bevollmächtigte Person)

Name, Vorname, Geburtsdatum

Adresse, Telefon, Telefax, E-MailDiese Vertrauensperson wird hiermit bevollmächtigt, mich in allen Angelegenheiten zu vertreten, die ich

im Folgenden mit Ja angekreuzt oder gesondert angegeben habe. Durch diese Vollmachtserteilung soll

eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden werden. Die Vollmacht bleibt daher in Kraft, wenn

ich nach ihrer Errichtung geschäftsunfähig werde.

Die Vollmacht ist nur wirksam, solange die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde besitzt und

bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Urkunde im Original vorlegen kann.

Gesundheitssorge/PflegebedürftigkeitSie darf in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorge entscheiden, ebenso über

alle Einzelheiten einer ambulanten oder (teil-)stationären Pflege. Sie ist befugt,

meinen in einer Patientenverfügung festgelegten Willen durchzusetzen.

Sie darf insbesondere in sämtliche Maßnahmen zur Untersuchung des Gesund-

heitszustandes, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen, auch

wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich aufgrund der Maßnahme sterbe

oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleide

(§ 1904 Abs. 1 BGB).*Sie darf insbesondere ihre Einwilligung in medizinisch angezeigte Maßnahmen zur

Untersuchung des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Ein-

griffe verweigern oder widerrufen, auch wenn die begründete Gefahr besteht, dass

ich aufgrund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme sterbe oder

einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleide (§ 1904

Abs. 2 BGB). Sie darf somit auch die Einwilligung zum Unterlassen oder Beenden

lebensverlängernder Maßnahmen erteilen.*

Ja Nein

Ja Nein

Ja Nein

* Besteht zwischen dem Bevollmächtigten und dem behandelnden Arzt kein Einvernehmen darüber, dass die Erteilung,

die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Patienten (Vollmachtgebers) entspricht, hat der

Bevollmächtigte eine Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen (§ 1904 Abs. 4 und 5 BGB).

VOLLMACHT – Seite 1 von 4

(Aus: Der große Vorsorgeberater, Verlag C.H.BECK, ISBN 978-3-406-71790-1).

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14 DIE VORSORGEVOLLMACHT

1 Wofür soll ich überhaupt Vorsorge treffen?

Jedem kann es passieren, dass er durch einenschweren Unfall, eine schlimme Erkrankung oderim Alter in die Situation gerät, nicht mehr selbsthandeln und entscheiden zu können. Er ist nichtmehr in der Lage, wichtige Angelegenheitenselbstverantwortlich zu regeln.

Für diesen Fall fragen Sie sich einmal konkret:

Wer soll mein Vermögen verwalten?

Wer erledigt meine Bankgeschäfte?

Wer organisiert für mich Hilfen, wenn ich diese benötige?

Wer sucht für mich einen Platz in einem Pflegeheim?

Wer kündigt meine Wohnung und meinen Telefonanschluss?

Wie werde ich ärztlich versorgt?

Wer entscheidet bei Operationen und medizinischen Maßnahmen?

und überhaupt:

Wer kümmert sich um meine persönlichenWünsche und Bedürfnisse?

Dies sind nur einige Fragen, die Sie sich stellensollten. Es liegt an Ihnen, ob Sie Antworten daraufhaben und eine Person Ihres Vertrauens die Auf-gaben übernimmt. Ohne eine entsprechende Voll-

macht entscheidet das Gericht über die Persondes Betreuers. Sie sehen, wie wichtig das ThemaVorsorge ist – in Ihrem eigenen Interesse.

Jeder über 18 Jahren benötigt für den Ernstfall eine Vorsorgevollmacht.

2 Können mein Ehepartner oder meine Kinder nicht einfach so für mich entscheiden?

Nein, selbst ein langjähriger Ehepartner ist nichtberechtigt, an Ihrer Stelle rechtsverbindliche Ent-scheidungen für Sie zu treffen. „Aber ich versorgemeinen Partner doch“, ist ein Einwand, der häufiggeäußert wird. Sicherlich, Sie kaufen ein, kochen,waschen, bügeln, fahren Ihren Partner zum Arzt.Damit versorgen Sie Ihren Partner zwar tatsäch-lich, aber nicht rechtlich. Weder Ehegatten unter-einander noch Kinder für ihre kranken Eltern können diese im Rechtsverkehr automatisch ver-treten. In unserem Recht haben nur Eltern gegen-über ihren minderjährigen Kindern ein umfas -sendes Sorgerecht und damit die Befugnis, allesie betreffenden Entscheidungen zu treffen undsie zu vertreten. Für Volljährige können Ange -hörige nur in zwei Fällen Erklärungen rechtswirk-sam abgeben:

Erster Fall: Sie handeln aufgrund einer rechts -verbindlichen Vollmacht. Zweiter Fall: Das Gericht hat Sie durch Be-schluss zum Betreuer Ihres Angehörigen bestellt.

Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten

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DIE VORSORGEVOLLMACHT 15

3 Was regle ich in meiner Vorsorgevollmacht?

Was den Inhalt und die Gestaltung der Aufga -benbereiche angeht, sind Sie völlig frei, können sich also von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen. Sie haben die Mög -lichkeit, Ihren Bevollmächtigten im Innenverhält-nis, z.B. in einem Auftrag, Anweisungen zu ge-ben, wie er Ihre Angelegenheiten regeln soll, ambesten schriftlich. In der Praxis durchgesetzt hatsich die Verwendung von Formularen (wie z.B.das Verbundformular im Formularteil). Egal, wieSie sich entscheiden: In jedem Fall ist es rat sam,den gewünschten Bevollmächtigten bereits beider Abfassung der Vollmacht mit einzube ziehen.

4 Reicht eine Generalvollmacht zur Vorsorge aus?

Nein, es handelt sich dabei zwar um eine Voll-macht, die „zur Vertretung in allen Angelegen -heiten“ ermächtigt. Eine solche Vollmacht decktaber dennoch nicht alle wichtigen Bereiche, dieSie betreffen, ab.

Der Bevollmächtigte soll an Ihrer Stelle einerärztlichen Untersuchung, einer Heilbehandlungoder einem medizinischen Eingriff zustimmenkönnen, auch wenn hierbei Lebensgefahr fürSie besteht (etwa bei einer Herzoperation) oderein schwerer, länger andauernder Gesund -heitsschaden zu erwarten ist (z.B. bei einerAmputation). Er soll die Einwilligung in solcheMaßnahmen auch verweigern oder eine ent-sprechende Einwilligung widerrufen dürfen.Insbesondere soll er zustimmen dürfen, wennes um die Unterlassung bzw. Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen geht, die Sieausdrücklich nicht wünschen.

Der Bevollmächtigte soll an Ihrer Stelle auch in eine zu Ihrem Schutz notwendige geschlos-senen Unterbringung, eine ärztliche Zwangs-maßnahme oder in andere Freiheitsbeschrän-kungen (etwa die Anbringung eines Bettgitters)einwilligen können.

Der Bevollmächtigte soll an Ihrer Stelle in eineOrganspende einwilligen können.

Das Gesetz verlangt, dass die Befugnisse zu die-sen folgeschweren Maßnahmen, die Ihr Bevoll-mächtigter für Sie veranlassen soll bzw. muss, inder schriftlichen Vorsorgevollmacht ausdrücklich bezeichnet werden. Eine „Generalvollmacht“ ge-nügt nicht, um den oder die Bevollmächtigtenumfassend zu ermächtigen.

Neben einer ausdrücklichen Ermächtigung benö-tigt der Bevollmächtigte für Entscheidungen, dieden ersten und zweiten Punkt in der obigen Auf-listung betreffen, eine zusätzliche Genehmigungdes Betreuungsgerichts.

Handelt es sich um Entscheidungen zu Punkteins, also um lebensgefährliche ärztliche Unter-suchungen, Heilbehandlungen und medizinischeEingriffe, ist die Zustimmung des Betreuungs -gerichts nur erforderlich, wenn Bevollmächtigteund behandelnde Ärzte sich über den Willen desPatienten nicht einig sind.

Eine „General“vollmacht verspricht mehr,als sie halten kann. Wichtig ist, dass bestimmte einschneidende Maßnah-men ausdrücklich in der Vollmacht ge-nannt sind, damit der Bevollmächtigtein Ihrem Sinne handeln kann.

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16 DIE VORSORGEVOLLMACHT

5 Muss die Vorsorge - vollmacht eine bestimmte Form haben?

Eine bestimmte Form ist für die Vorsorgevollmachtzwar grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Den -noch sollte die Vollmacht schon aus Gründen derKlarheit und Beweiskraft schriftlich abgefasst werden. Sie muss nicht zwingend handschriftlichverfasst sein, wobei dabei allerdings die Gefahreiner Fälschung am geringsten ist. Außerdem lassen sich späteren Zweifeln an der Geschäfts -fähigkeit der ausstellenden Personen eher begeg-nen, wenn der Text vollständig selbst geschrie -ben wird. Allerdings ist das eher unüblich. Meist

wird ein Ankreuz-Formular verwendet, das um diepersönlichen Angaben ergänzt werden muss (siehedas Verbundformular im Formularteil). Egal, wie Sie sich entscheiden: Ort, Datum und vollstän-dige eigenhändige Unterschrift dürfen keines-falls fehlen.

Bei der Abfassung einer Vollmacht können Sieselbstverständlich auch Rat bei einem Rechtsan-walt oder Notar suchen. Dies ist besonders dannzu empfehlen, wenn Sie umfangreiches Vermö-gen besitzen, mehrere Bevollmächtigte einsetzenwollen oder neben der Vollmacht sehr eingehendeHandlungsanweisungen an den Bevollmächtigtenfestlegen möchten.

Zwar ist es grundsätzlich möglich, die Vor sor -ge vollmacht auf bestimmte Aufgabengebietezu beschränken (z.B. nur für den Gesund heits -bereich). Dies kann aber zur Folge haben, dassfür die anderen Aufgabengebiete, die im Ernst-fall in Ihrem Sinne zu regeln wären, ein gericht-licher Betreuer bestellt werden muss. Selbstwenn Ihr eingeschränkt Bevoll mächtigter vomGericht für die ergänzenden Aufgaben als Be -treuer ausgewählt werden sollte: Ein Neben -einander von Vorsorgevollmacht und gericht -licher Betreuung führt zu Verwirrungen. Daraufsollten Sie besser verzichten.

Haben Sie mehrere Bevollmächtigte,können Sie im Innenverhältnis ein-zelne Aufgaben bestimmten Bevoll-mächtigten zuweisen. Wichtig ist je-

Aufgabengebiete in der Vorsorgevollmacht beschränken:Ist das eine gute Idee?

doch, dass die Vorsorgevollmacht imAußenverhältnis keinen Beschrän-kungen unterliegt.

Beispiel: Ein Witwer hat zwei Söhne, einer ist Jurist, der andere Arzt. In der Vorsorgevoll-macht (Außenverhältnis) setzt er beide Söhneohne Beschränkungen nebeneinander als sei -ne Bevollmächtigten ein (siehe Verbundfor -mular Vollmacht im Formularteil).

Intern regelt er mit ihnen im Innenverhältnis,dass der Arzt für Gesundheitsfragen zustän -dig ist, der Jurist alle übrigen Angelegenheiten (wie z.B. Behördensachen, Vermögensfragen,Woh nungsangelegenheiten etc.) für ihn erle -digen soll (siehe Verbundformular Regelungdes Innenverhältnisses im Formularteil).

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DIE VORSORGEVOLLMACHT 17

Die notarielle Beurkundung der Vollmacht istgrundsätzlich nur dann rechtlich zwingend not-wendig, wenn der Bevollmächtigte ermächtigtwerden soll, Kredite für Sie aufzunehmen.

Die Beglaubigung der Unterschrift unter der Voll-macht ist erforderlich, wenn der BevollmächtigteImmobilien erwerben oder veräußern können soll.

Sinn und Zweck dieser Formalie ist es, Zweifel ander Echtheit der Unterschrift des Vollmachtgebersauszuschließen.

Beglaubigungen nehmen zum einen Notare vor.Sie können Ihre Unterschrift aber auch durch die Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigenlassen. In Baden-Württemberg kann die Beglau-bigung außerdem durch den Ratsschreiber in Gemeinden, die einen solchen bestellt haben, inHessen und Rheinland-Pfalz durch die Ortsge-richte erfolgen. Dies steht einer notariellen Be-glaubigung gleich.

Erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlichenBetreuungsbehörde bei der Kommu ne,einem Betreuungsverein oder dem Be-treuungsgericht, ob und welche Forma-lien bei der Erteilung einer Vorsorge-vollmacht zu beachten sind.

6 Wie verhindere ich Missbrauch?

Eine umfassende Vorsorgevollmacht gibt demBevollmächtigten weitreichende Befugnisse. Des-halb ist es außerordentlich wichtig, dass Sie einePerson Ihres Vertrauens auswählen. Dies wird inder Regel ein Angehöriger, Freund, guter Nach -bar oder eine Ihnen sonst sehr nahestehende Person sein.

Nach dem Gesetz ist der Bevollmächtigte nichtbefugt, in Ihrem Namen Rechtsgeschäfte mit sich selbst abzuschließen (Verbot des „Selbst-kontrahierens“). Der Bevollmächtigte kann sichalso zum Beispiel nicht in Ihrem Namen auf dereinen Seite und in seinem Namen auf der ande -ren Seite einen Ihnen gehörenden Vermögens -gegenstand überschreiben.

Die Gebühren, die der Notar für die Erstel-lung einer Vollmacht berechnen kann, wer-den nach dem Gerichts- und Notarkosten-gesetz (GNotKG) berechnet. Sie richten sichnach der Reichweite der Vollmacht sowiedem Vermögen des Vollmachtgebers. DieBeurkundungsgebühr beträgt mindestens60 Euro. Im Höchstfall – bei einem Vermö -gen des Vollmachtgebers von mindestens 2 Millionen Euro sowie Erteilung einer un -beschränkten Generalvollmacht – beträgtdie Gebühr 1.735 Euro. Bei einem Vermögenvon beispielsweise 220.000 Euro beträgt die Gebühr – je nach Umfang der erteiltenVollmacht – maximal 273 Euro. Die recht -li che Beratung und der Entwurf der Voll-machtsurkunde durch den Notar sind in denGebühren enthalten. Beglaubigt der Notarlediglich die Unterschrift unter einer mit -gebrachten Vollmacht, beträgt die Gebührmindestens 20 Euro, höchstens 70 Euro.Wird in die Vollmachtsurkunde zugleich einePatientenverfügung mit aufgenommen, ent-stehen keine bzw. nur geringfügig höhereGebühren. Sämtliche Gebühren verstehensich zuzüglich Auslagen und Mehrwert - steuer.

Was kostet eine notarielleVollmacht?

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18 DIE VORSORGEVOLLMACHT

Damit soll Interessenkonflikten des Bevollmäch-tigten vorgebeugt werden, was letztlich Ihrer Si-cherheit dient. Sie können den Be vollmächtig -ten allerdings von diesem gesetzlichen Verbotbefrei en. Dazu müssen Sie ihn in der Vorsorge -vollmacht ausdrücklich ermächtigen, „in IhremNamen Rechtsgeschäfte mit sich selbst schließenzu können“.

Auch wenn Sie eine Vertrauenspersonbevollmächtigen, müssen Sie nicht aufMaßnahmen zwecks Vermeidung vonMissbrauch verzichten. Eine Vorkeh-rung ist, eine oder mehrere andere Per-sonen hierfür mit einem Kontroll- oderWiderrufsrecht auszustatten.

Beispiel: Eine Mutter setzt ihre Tochter als ihre Bevollmächtigte ein. Sie beauftragt sie, alle vermö-gensrechtlichen Entscheidungen mit dem Steuer-berater abzustimmen. Der Steuerberater erhält fürbestimmte Entscheidungen ein Mitspracherecht.

7 Kann ich mehrere Personen bevollmächtigen?

Ja, das ist möglich und auch sinnvoll. Ältere Ehe-paare sollten zum Beispiel neben ihrem Partnerauch noch einen weiteren Bevollmächtigten auseiner anderen Generation, zum Beispiel ein Kind,eine Nichte oder einen Neffen, als Bevollmächtig-ten mit einsetzen. Dadurch stellen Sie sicher, dassIhr Ehepartner, der vielleicht auch schon im fort-geschrittenen Alter ist, eine weitere jüngere Per-son an der Seite hat, wenn es um Sie betreffendewichtige Entscheidungen geht.

Ehepaare mit mehreren Kindern möchten ausGründen der Gleichbehandlung neben ihremPartner oft alle gemeinsamen Kinder als Bevoll-

mächtigte einsetzen. Das ist möglich, aber nichtimmer sinnvoll, wenn ein Kind zum Beispiel weitentfernt wohnt. Besser ist es, im Familienkreis zuüberlegen, wer vorrangig entscheiden soll. Zweck-mäßig ist es, die Kinder als Bevollmächtigte ein-zusetzen, die in der Nähe wohnen. Vorteil: Wer vor Ort wohnt, ist am ehesten in der Lage, schnellfür Sie zu handeln.

Sie können für verschiedene Aufgaben, zum Bei-spiel für Ihre Gesundheitsfürsorge und Vermö-gensentscheidungen, auch jeweils unter schied -liche Bevollmächtigte einsetzen. In diesem Fallbenötigt jeder Bevollmächtigte eine eigene spe -zi elle Vollmachtsurkunde für seinen Auf gaben -bereich.

Für den Fall, dass Ihr Bevollmächtigter im Ernstfallverhindert ist, sollten Sie möglichst eine weitereVertrauensperson als Ersatzbevollmächtig ten be-nennen. Dass er dann nur bei Verhinderung Ihreseigentlichen Bevollmächtigten für Sie handelndarf, sollten Sie mit dem Ersatzbevollmächtigtenintern absprechen. Im Text der Vorsorgevollmachtwäre eine solche Einschränkung nicht praktikabel.Denn Ihr Ersatzbevollmächtigter müsste andern-falls erst einmal nachweisen, dass Ihr eigentlicherBevollmächtigter verhindert ist. Das kann schwie-rig werden, wenn dieser zum Beispiel im Urlaubist. Daher ist es ratsam, den Ersatzbevollmächtig-ten wie Ihren eigentlichen Bevollmächtigten imAußenverhältnis mit einer umfassenden Vorsorge-vollmacht auszustatten.

Am besten gehen Sie also folgendermaßen vor:Sie erteilen Ihrer Vertrauensperson und dem -jenigen, der ihn im Notfall vertreten soll (Ihrem Ersatzbevollmächtigten) jeweils eine uneinge-schränkte Vorsorgevollmacht. Intern sprechen Sie mit Ihrem Bevollmächtigten und dem Ersatz -bevollmächtigten ab, dass der Vertreter nur dann

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DIE VORSORGEVOLLMACHT 19

handelt, wenn der erste Bevollmächtigte verhin-dert ist (siehe das Verbundformular Re gelungdes Innenverhältnisses im Formularteil).

8 Wie stelle ich sicher, dass andere Kenntnis von meiner Vorsorgevollmacht erlangen, und wo bewahre ich sie am besten auf?

Sie können Ihre Vorsorgevollmacht und Betreu-ungsverfügung gegen eine einmalige, geringe Gebühr beim Zentralen Vorsorgeregister der Bun des notarkammer (Bundesnotarkammer, – Zen trales Vorsorgeregister –, Postfach 08 01 51,10001 Berlin; www.vorsorgeregister.de) registrie-ren lassen. Dies ist ratsam, weil die Gerichte dadurch Kenntnis von der Vorsorgevollmacht er-langen können. Es wird dann kein Betreuer be-stellt, denn eine wirksame Vorsorgevollmachtmacht eine gerichtliche Betreuung entbehrlich.

Neben der Registrierung sollten Sie die auf S. 121abgedruckte Notfallkarte ausfüllen und zusam-men mit Ihren Ausweispapieren stets bei sich füh-ren. Vorteil: Im Ernstfall können Ihre Bevollmäch-tigten schnellstmöglich benachrichtigt werden,denn auf das Zentrale Vorsorgeregister haben nurdie Gerichte Zugriff.

Die Vollmacht sollte zu Ihrer Sicherheit so erteiltwerden, dass sie nur wirksam ist, solange der Be-vollmächtigte die Vollmachturkunde besitzt under diese bei Vornahme eines Rechtsgeschäftesfür Sie im Original vorlegen kann.

Handlungsfähig ist Ihr Bevollmächtigter dann al-lerdings nur, wenn er Ihre Vorsorgevollmacht imOriginal vorlegen kann. Stellen Sie daher sicher,dass Ihr Bevollmächtigter die Vorsorgevollmachtim Ernstfall ohne Verzögerungen in Besitz neh-men kann. Dies ist in Ihrem eigenen Interesse.

Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten:

Sie verwahren die Vorsorgevollmacht an einemim Ernstfall gut zugänglichen Ort auf, den derBevollmächtigte kennt (z. B. in Ihrem Schreib-tisch).

Sie übergeben die Vorsorgevollmacht dem Be-vollmächtigten mit der Maßgabe, von diesernur im Ernstfall Gebrauch zu machen. Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, sollten Sieohnehin nur eine Person bevollmächtigen, derSie vorbehaltlos vertrauen können. Sollte die -se Person absprachewidrig schon vorzeitig von der Vorsorgevollmacht Gebrauch machen,können Sie die Vorsorgevollmacht widerrufenund Schadenersatz fordern.

Das können Sie in der Vorsorgevollmachtvorsehen, indem Sie Ihren Bevollmächtig tenermächtigen, weiteren Personen eine Un - tervollmacht zu erteilen. Ein Anwalt, Steu-er berater, Vermögensverwalter oder andere Personen können Sie dann im Bedarfsfallvertreten. Da mit legen Sie die Entscheidungüber die Untervollmacht in die Hände IhrerVertrauensperson.

Kann der Bevollmächtigteandere Personen unter-bevoll mäch tigen?

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20 DIE VORSORGEVOLLMACHT

Sie übergeben die Vorsorgevollmacht einer an-deren Vertrauensperson zur treuhänderischenVerwahrung mit der Auflage, sie dem Bevoll-mächtigten nur im Ernstfall auszuhändigen.

Wichtig ist, dass im Ernstfall jeder weiß, dass Sie eine Vorsorgevollmachthaben. Am besten lassen Sie sie regis -trieren und tragen die Notfallkarte beisich (siehe S. 121).

9 Ab wann und wie lange gilt die Vorsorge -vollmacht?

Die Vorsorgevollmacht gilt im Außenverhältnis ge-genüber Behörden, Ärzten oder Versicherungenusw. ab ihrer Ausstellung. Im Innenverhältnis, dasheißt im Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Be-vollmächtigten, gelten die zwischen Ihnen undIhrem Bevollmächtigten getroffenen Vereinbarun-gen. Danach soll der Bevollmächtigte im Regel -fall erst dann von seiner Vollmacht Gebrauch ma-chen, wenn Sie selbst nicht mehr handlungs fähigsind. Zur Erläuterung von Innen- und Außenver-hältnis siehe S. 22.

Wenn Sie Ihre Vorsorgevollmacht widerrufen wol-len, müssen Sie das ausgehändigte Formular zurückverlangen. Haben Sie eine Konto-/Depot-vollmacht erteilt, die Sie widerrufen möchten, soll-ten Sie dies in jedem Fall Ihrer Bank oder Spar-kasse unverzüglich schriftlich mitteilen.

Sie können Ihre Vorsorgevollmacht je - derzeit widerrufen und vom Bevollmäch-tigten zurückfordern.

Das hängt davon ab, was Sie in Ihrer Vor -sorgevollmacht festlegen. Haben Sie nichtsgeregelt, ist durch Ausle gung zu ermitteln,ob die Vorsorgevollmacht mit Ihrem Tod erlischt. Um Klarheit zu schaffen, sollten Sie ausdrücklich regeln, dass die Vorsorge-vollmacht über den Tod hinaus gelten soll.Denn nur in diesem Fall ist der Bevollmäch-tigte auch nach Ihrem Tod befugt, von sei -ner Ver tretungsmacht Gebrauch zu machen und zum Beispiel offene Rechnungen zu begleichen. Erben können nach Ihrem TodRechenschaft vom Bevollmächtigten ver -lan gen und die Vollmacht widerrufen (Einzel-heiten zur Bankvollmacht siehe S. 24).

Erlischt dagegen die Vorsorgevollmacht be-reits mit dem Tod des Vollmachtgebers, können Geschäftspartner, Ärzte, Versiche-rungen und andere, gegenüber denen derBevollmächtigte handeln will, eine „Lebens-bescheinigung“ verlangen. Nach dem Toddes Vollmachtgebers kann der Bevollmäch-tigte gar nicht mehr handeln. Möglicher -weise muss dann eine Nachlasspflegschaftein gerichtet werden.

Empfehlenswert ist daher, die Voll-macht über den Tod hinaus zu er-teilen, damit der Bevollmächtigtein der Lage ist, nach dem Tod desVollmachtgebers die Beerdigungzu regeln oder eine Wohnungsauf-lösung zu organisieren. Denn eskann einige Zeit verstreichen, bisdie Erben handlungsfähig sind.

Wirkt die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus?

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DIE VORSORGEVOLLMACHT 21

10 Wie kann ich dem Bevollmächtigten meineWünsche und Vorstellungenverdeut lichen?

Es ist nicht ratsam, Ihre persönlichen Wünscheund Vorstellungen in die Vorsorgevollmacht selbstmit aufzunehmen. Denn die Vorsorgevollmacht istfür rechtsgeschäftliches Handeln im Außenver-hältnis vorgesehen. Zu viele Details würden dieUrkunde überfrachten und bei Geschäftspart -nern und Dritten für Verunsicherung sorgen. DieVollmacht selbst könnte dadurch möglicherweisein Frage gestellt werden.

Ratsam ist es daher, dass Sie Ihre Wünsche undVorstellungen in einer Handlungsanweisung anden Bevollmächtigten fest legen.

Zwei Beispiele:

Die Vorsorgevollmacht ermächtigt den Be -vollmächtigten zum Abschluss eines Heim - ver trages (wie z.B. im Verbundformular im For mular teil): Ihr Bevollmächtiger kann alsorechtlich wirksam einen Heim vertrag für Sie abschließen.

Ihre Wünsche, in welchem Heim Ihr Bevoll-mächtigter einen Platz für Sie suchen soll oderin welches Heim Sie keinesfalls möchten undÄhnliches sollten Sie mit dem Bevollmächtig-ten besprechen und darüber hinaus am bestenschriftlich in einer Handlungsanweisung fest -legen, zusammen mit Ihren weiteren Wünschen(siehe Verbundformular „Regelung des Innen-verhältnisses“ im Formularteil). Diese gehörennicht in die Vorsorge vollmacht, da die wei -teren Anweisungen einen Dritten nichts an -gehen.

Die Vorsorgevollmacht ermächtigt Ihren Be -vollmächtigten zur Regelung Ihrer Vermögens -angelegenheiten. Ihr Bevollmächtiger kann also z. B. rechtlich wirksam einen Kaufvertrag für Sie abschließen.

Ihr Anliegen, einige Angehörige an Geburts -tagen und Weihnachten zu beschenken oderdie bis herigen Spendengewohnheiten fortzu-führen, gehört in eine Handlungsan weisung anden Bevollmächtigten (siehe Verbundformular„Regelung des Innenverhältnisses“ im Formu-larteil). In der Vor sorgevollmacht wäre das An-liegen fehl am Platz, da die weiteren Anweisun-gen einen Dritten nichts angehen.

Ihre Wünsche und Vorstellungen soll -ten Sie möglichst oft mit Ihren Bevoll-mächtigten besprechen und schriftlichin einer Handlungsanweisung festlegen(siehe Verbundformular „Regelung desInnenverhältnisses“ im For mularteil).

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22 DIE VORSORGEVOLLMACHT

In einer eigenen Anweisung (im rechtlichen Sinne ein Auftrag) können Sie regeln, was der Bevollmächtigte im Einzelnen tun darf und was er lassen soll. Sie können festlegen, wel-ches Seniorenheim er wählen soll, ob und un ter welchen Voraussetzungen er Ihr Hausver kaufen darf und vieles mehr (siehe hierzu S. 23 und im Formularteil das Verbundformu -lar „Regelung des Innenverhältnisses“). Ver-stößt er gegen Ihre An weisungen, macht ersich möglicherweise schadensersatzpflichtig.

Innen- und Außenverhältnis: Was ist das?

Die Vollmacht für den Rechtsverkehr, die imAußenverhältnis wirkt, sollte keinen Beschrän-kungen unterliegen, damit der Bevollmäch tigteohne Hindernisse und Verzögerungen in IhremSinne handeln kann (siehe hierzu das Ver -bundformular im Formularteil).

Anweisungen zum Gebrauch der Vollmacht(„Regelung des Innen -verhältnisses“)

erteilt Vollmacht ohne Beschränkungen fürVertretung gegenüber Ärzten, Versicherungen und anderen Dritten

setzt Vollmachtein, falls Sie selbst nicht mehr handeln können

Ärzte Krankenhaus Pflegedienst Vermieter

Bevollmächtigter

Ich = Vollmachtgeber

Innenverhältnis Außenverhältnis

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DIE VORSORGEVOLLMACHT 23

Anregungen, was alles im Innenverhältnis geregelt werden kann

Vermögensangelegenheiten

Möchte ich meinen bisherigen Lebensstandard beibehalten? Soll dazu notfalls mein Vermögen aufgebraucht werden?

Wie soll über mein Grundvermögen (mein Haus/meine Eigentumswohnung) verfügt werden?

Persönliche Angelegenheiten

Will ich weiterhin bestimmten Personen zu Geburtstagen, Weihnachten, Hochzeiten usw.einen bestimmten Geldbetrag oder ein Geschenk zukommen lassen?

Sollen meine bisherigen Spendengewohnheiten fortgeführt werden?

Wünsche ich den Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrags?

Von wem wünsche ich im Fall meiner Pflegebedürftigkeit versorgt zu werden?

Möchte ich, soweit meine Versorgung und Pflege gewährleistet werden kann, bis zu meinem Tod in meiner Wohnung leben?

Möchte ich – falls der Umzug in ein Heim unvermeidbar werden sollte –, dass mein Haus/meine Eigentumswohnung verkauft und mit dem Erlös eine Wohnung in einer bestimmtenSeniorenwohnanlage gekauft wird?

Wünsche ich, sollte eine Heimaufnahme erforderlich werden, in einem bestimmten Heimzu wohnen?

Wo möchte ich wohnen, wenn in dem von mir ausgewählten Heim kein Platz zur Verfü-gung steht?

In welches Heim möchte ich auf keinen Fall?

Möchte ich, wenn ich in einem Heim leben muss, meine persönlichen Gegenstände undMöbel so weit wie möglich mitnehmen? Welche sind am wichtigsten?

Welche Möbel oder Gegenstände sollen im Fall einer Wohnungsauflösung an wen aus -gehändigt werden? Sollen diese Gegenstände wohltätigen Zwecken zur Verfügung gestellt werden?

Dies sind nur einige Anregungen, was geregelt werden kann. Entscheidend sind die Fragen, die sich in Ihrer individuellen Situation stellen. Ein Verbundformular zur Regelung des Innen -verhältnisses finden Sie im Formularteil.

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24 DIE VORSORGEVOLLMACHT

Selbst wenn Sie Ihren Bevollmächtigten in einerumfassenden Vorsorgevollmacht (siehe Ver-bundformular im Formularteil) mit der Wahrneh-mung Ihrer vermögensrechtlichen Angelegen-heiten betraut haben, kann es Probleme bei der Bank geben, wenn er die Vorsorgevoll-macht vorlegt. Das ist zwar rechtlich zweifel-haft. In der Praxis pochen viele Banken jedochauf ihre eigenen Formulare. Sie können IhremBevollmächtigten Diskussionen mit Bankmit -arbeitern ersparen, wenn Sie eine eigene Bank-vollmacht errichten.

Wie weit reicht die Bankvollmacht?

Unbeschränkte Kontovollmacht Der Bevollmächtigte kann frei über das Konto verfügen.

Beschränkte Kontovollmacht Der Bevollmächtigte kann nur bis zu einer bestimmten Höhe über Ihr Konto verfügen. Bei höheren Beträgen muss eine zweite Person zustimmen.

Vollmacht auf den Todesfall Erst wenn Sie verstorben sind, wird diese Vollmacht wirksam.

Vollmacht über den Tod hinaus Der Bevollmächtigte kann nach Ihrem Tod weiter Geld von Ihrem Konto abheben bzw. über Ihr Konto verfügen.

Sonderfall: Die Bankvollmacht

Nehmen Sie Kontakt zu den Kredit -instituten auf, die Ihre Konten undDepots verwalten. Lassen Sie sichüber die verschiedenen Möglichkei-ten, die Sie bei der Vollmachtertei-lung haben (siehe unten), ausführlichberaten. Nehmen Sie Ihren Bevoll-mächtigten am besten mit zum Ter-min bei der Bank, damit er sich aus-weisen und Unterschrift leisten kann.

Ratsam ist, Ihren Bevollmächtigtenmit einer Vollmacht über den Tod hinaus auszustatten. Nur dann ist erin der Lage, bestehende Verbindlich -kei ten wie z. B. Bestattungskosten zubezah len. Bis zur Erteilung eines Erb-

scheins können manchmal Wochen verge-hen. Auch wenn genügend Guthaben auf Ihrem Konto ist, müssten die Erben zu-nächst in Vorleistung gehen, wenn die Bankauf einen Erbschein besteht, der noch nichterteilt wurde.

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DIE VORSORGEVOLLMACHT 25

⁄ Treffen Sie eindeutige Regelungen, die keine Zweifel über ihre Wirksamkeit auf wer -fen. Am besten verwenden Sie das Verbundformular „Vollmacht“ im Formularteil.

Schreiben Sie nicht: „Für den Fall, dass ich selbst einmal nicht mehr handeln kann, soll an meiner Stelle ... handeln.“ Bei einer solchen Formulierung ist unklar, ob die Voraussetzung eingetreten ist oder nicht. Es ist auch unzweckmäßig, die Gültigkeit der Vollmacht von ärzt -lichen Zeugnissen oder Bescheinigungen über Ihren Gesundheitszustand abhängig zu machen.Einschränkungen jeder Art werfen Fragen auf, die die Wirksamkeit der Vollmacht in Zweifelziehen können.

Eine Vollmacht zur Vorsorge ist nur uneingeschränkt brauchbar, wenn sie an keine Bedingun-gen geknüpft ist.

⁄Banken pochen auf eigene Formulare. Wenn es um Ihre Bankgeschäfte geht, solltenSie das Formular benutzen, das Ihnen Ihre Bank oder Sparkasse zur Verfügung stellt.

Vereinbaren Sie einen Termin, um Ihr Anliegen mit Ihrem Bankberater zu besprechen und sichberaten zu lassen. Falls Ihr Bevollmächtigter auch ermächtigt werden soll, einen Darlehens-vertrag für Sie abzuschließen, müssen Sie die Vollmacht notariell beurkunden lassen.

⁄Wenn Sie das Verbundformular „Vollmacht“ im Formularteil verwenden, sollten Siesich Zeit für das Ausfüllen nehmen.

Die Ankreuzmöglichkeiten und Leerzeilen sollen Ihnen eine individuelle Gestaltung der Vorsor-gevollmacht nach Ihren Bedürfnissen ermöglichen. Dies bedingt aber auch, dass Sie sich je-weils für „Ja“ oder „Nein“ entscheiden. Lassen Sie etwa eine Zeile unangekreuzt oder füllenversehentlich beide Kästchen aus, ist die Vollmacht in diesem Punkt unvollständig, wider-sprüchlich und ungültig. Zweifel an der Wirksamkeit lassen sich vermeiden, wenn Sie jedenAbsatz mit Ihrer Unterschrift versehen. Wollen Sie in die vorgesehenen Leerzeilen nichts ein-tragen, so sollten Sie die entsprechenden Zeilen streichen.

⁄Die Unterschrift des Bevollmächtigten ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Voll-macht. Die dafür vorgesehene Zeile soll Sie nur daran erinnern, dass die frühzeitigeEinbindung Ihrer Vertrauensperson höchst sinnvoll ist.

Bei Zweifeln oder Unsicherheiten sollten Sie anwaltlichen Rat suchen oder die Hilfe eines Be-treuungsvereins in Anspruch nehmen.

Wichtiges zum Verbundformular „Vollmacht“(abgedruckt im Formularteil)

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Nicht jeder hat eine Person des Vertrauens, die er mit einer Vorsorge-vollmacht ausstatten kann. Aber auch dann stehen Sie im Notfall nicht allein da. Haben Sie keine geeignete Vertrauensperson, stelltIhnen das Gericht einen (rechtlichen) Betreuer an die Seite. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie Einfluss nehmen auf die AuswahlIhres Betreuers. Aber auch wer schon eine Vorsorgevollmacht hat, sollte zusätzlich noch eine Betreuungs verfügung verfassen. Warum dies sinnvoll ist, lesen Sie in diesem Kapitel. Füllen Sie anschließenddas Verbundformular im Formularteil aus.

Die Betreuungs-verfügung

Ein Verbundformular für Ihre Betreuungsverfügung

finden Sie im Formularteil.

Verlag C.H.BECK Der große Vorsorgeberater (Formulare) 2. Aufl. Herstellung: Frau Tomalla

Änderungsdatum: 28.08.2017 Ausgabedatum: 28.08.2017 Status: Umbruch

BETREUUNGSVERFÜGUNG

Ich, Name, Vorname, Geburtsdatum

Adresse, Telefon, Telefax, E-Maillege hiermit für den Fall, dass ich infolge Krankheit, Behinderung oder Unfall meine Angelegenheiten teilweise

oder ganz nicht mehr selbst besorgen kann und deshalb vom Betreuungsgericht ein Betreuer als gesetzlicher

Vertreter für mich bestellt werden muss, Folgendes fest:

Als Person, die mich betreuen soll, schlage ich vor:Name, Vorname, Geburtsdatum

Adresse, Telefon, Telefax, E-Mailoder, falls diese nicht zum Betreuer bestellt werden kann:Name, Vorname, Geburtsdatum

Adresse, Telefon, Telefax, E-MailAuf keinen Fall zum Betreuer bestellt werden soll:Name, Vorname, Geburtsdatum

Adresse, Telefon, Telefax, E-MailZur Wahrnehmung meiner Angelegenheiten durch den Betreuer habe ich folgende Wünsche:

1. Ich habe meine Einstellung zu Krankheit und Sterben in der beigefügten

Patientenverfügung niedergelegt, die vom Betreuer zu beachten ist.

2.

3.

Ort, Datum

Unterschrift

Ja Nein

BETREUUNGSVERFÜGUNG – Seite 1 von 1

(Aus: Der große Vorsorgeberater, Verlag C.H.BECK, ISBN 978-3-406-71790-1).

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DIE BETREUUNGSVERFÜGUNG 27

1 Was passiert, wenn ich keine Vorsorgevollmacht habe?

Wenn Sie keine Vorsorgevollmacht haben und ineinen Zustand geraten, in dem Sie nicht mehrselbst handlungs- und entscheidungsfähig sind,kann eine (rechtliche) Betreuung notwendig wer-den. Das Gericht setzt dann einen Betreuer ein,der für unterschiedliche Aufgabenbereiche be-stellt werden kann. Das Betreuungsgericht wirdtätig, wenn es Hinweise von Angehörigen, Kran-kenhäusern oder Behörden erhält. Im Rahmendes Verfahrens zwecks Einrichtung einer Betreu-ung werden Sie in jedem Fall vom Gericht per -sönlich angehört. Außerdem wird regelmäßig ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.Auch die Betreuungsstelle Ihrer Stadt oder Ge-meinde wird angehört. Wenn Sie Ihre Rechte nichtmehr selbst wahrnehmen können, kann das Ge-richt einen Verfahrenspfleger, zum Beispiel einenRechtsanwalt, für Sie bestellen. Er wacht darüber,dass Ihre Rechte gewahrt werden und das Ver-fahren ordnungsgemäß abläuft.

Ohne Vorsorgevollmacht kann es zurEinrichtung einer rechtlichen Betreu-ung kommen.

2 Was regelt eine Betreuungsverfügung?

In einer Betreuungsverfügung können Sie fest -legen, wer Ihr Betreuer werden soll, falls das

Gericht eine Betreuung für notwendig erachtensollte. Es hört Sie im Rahmen des Verfahrensauch zu der Frage an, wen Sie sich als Betreuerwünschen. Sofern Sie sich dann nicht mehr äußern können, muss das Gericht Wünsche, die Sie zuvor in Ihrer Betreuungsverfügung festgelegthaben, grundsätzlich berücksichtigen. Sie kön -nen nicht nur bestimmen, wer Ihr Betreuer werdensoll, sondern auch festlegen, wer keinesfalls alsBetreuer in Betracht gezogen werden darf. In dem Verbundformular „Vollmacht“ können Siedeshalb auch verfügen, dass Ihr Bevollmächtigterals Betreuer ausgewählt werden soll, falls trotzder Vorsorgevollmacht eine Betreuung einge -richtet werden soll. Das ist aber ein Ausnahme -fall. Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht vor,kommt es regelmäßig nicht zur Einrichtung einerBetreuung.

In der Betreuungsverfügung können Sieauch Personen benennen, die auf keinenFall Ihre Betreuung übernehmen sollen.

3 Wie kann es zu einer Betreuung kommen, wenn ich eine Vorsorgevollmacht habe?

Grundsätzlich bestellt das Gericht keinen Be-treuer, wenn eine wirksame Vorsorgevollmacht er-teilt wurde. In bestimmten Ausnahmefällen kannes aber gleichwohl zu der Einrichtung einer Be-treuung kommen. Beispiel: Der von Ihnen in derVorsorgevollmacht benannte Bevollmächtigte ist

Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten

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28 DIE BETREUUNGSVERFÜGUNG

verstorben, einen Ersatzbevollmächtigten hattenSie nicht benannt. Also ist Ihre Vorsorgevollmachtnunmehr wirkungslos. Gelangen Sie nun in einenZustand, in dem Sie nicht mehr selbst handelnund entscheiden können, wird die Einrichtungeiner Betreuung durch das Gericht notwendig.Auch wenn das Gericht den Verdacht hat, ein Bevollmächtigter könnte seine Aufgabe nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann es einen soge-nannten Ersatzbetreuer einsetzen, dessen Auf-gabe die Kontrolle der Arbeit des Vorsorgebe -vollmächtigten ist.

Manchmal passiert es auch, dass der Bevollmäch-tigte selbst unter Betreuung steht und daher nichtmehr in der Lage ist, sein Amt auszuüben. Auch indiesem Fall bestimmt das Gericht einen Betreuerfür Sie. Dabei ist es grundsätzlich an Ihre Vor-schläge gebunden.

Es ist in jedem Fall ratsam, neben bzw.in der Vorsorgevollmacht für den Be-treuungsfall auch eine Person als Be-treuer zu benennen.

4 Kann ich auf die Vorsorge- vollmacht verzichten und nur eine Betreuungs - verfügung errichten?

Ja, auch das ist möglich. Es entspricht aber imRegelfall nicht den Wünschen der Beteiligtennach größtmöglicher Selbstbestimmung ohne die Mitwirkung eines Gerichts. Man muss sich da-rüber klar sein, dass das Betreuungsverfahren einformales Verfahren ist, das an strenge gesetzlicheRegelungen gebunden ist. Der Betreuer wird vomGericht kontrolliert und muss regelmäßig Rechenschaft ablegen. Wenn Sie darauf Wert

legen, weil zum Beispiel Ihre Familienmitgliederheillos zerstritten sind und Sie auch keine andereVertrauensperson haben, sollten Sie zumindesteine Betreuungsverfügung errichten. Hinweis: Siekönnen natürlich auch in einer VorsorgevollmachtMissbrauch vorbeugen, indem Sie zum Beispieleine Kontrollperson für Ihren Bevollmächtigtenbenennen. Letztlich ist es Ihre persönliche Ent-scheidung, wie Sie am besten für sich vorsorgen.

Eine Vorsorgevollmacht bietet einhöchstes Maß an Selbstbestimmung.Es besteht aber keine Pflicht, eine Vor-sorgevollmacht zu haben.

5 Muss der Betreuer meine Wünsche beachten?

Ihr Betreuer muss so für Sie handeln, dass esIhrem Wohl entspricht. Er wird Ihnen zur Seite ge-stellt, damit Sie Ihre Wünsche und Vorstellungenbestmöglich verwirklichen können. Er hat IhrenWünschen zu entsprechen, soweit dies IhremWohl nicht zuwider läuft und es ihm zuzumutenist. Bevor der Betreuer wichtige Angelegenhei -ten für Sie erledigt, muss er diese grundsätzlichmit Ihnen besprechen.

Da niemand vorhersehen kann, ob er seine Wün-sche und Vorstellungen bis zuletzt klar äußernkann, ist es möglich und ratsam, schon frühzeitigentsprechende Verfügungen schriftlich niederzu-legen. Diese sind für den Betreuer ebenso ver-bindlich wie aktuell geäußerte Wünsche. Es seidenn, Sie wollen erkennbar nicht mehr daran fest-halten.

Der Betreuer ist gehalten, Ihre Wünschezu beachten. Gut ist es, sie schriftlich ineiner Betreuungsverfügung festzulegen.

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DIE BETREUUNGSVERFÜGUNG 29

6 Was kann in einer Betreuungsverfügung alles geregelt werden?

Der Inhalt einer Betreuungsverfügung hängt we-sentlich von Ihrer individuellen Lebenssituationund Ihren persönlichen Bedürfnissen ab. Sie kön-nen all Ihre Lebensbereiche regeln. Die Anregun-gen zu Regelungen im Innenverhältnis auf S. 23können als Beispiel dienen.

In der Betreuungsverfügung, wie sie im Formularteil abgedruckt ist, könnenSie genaue An weisungen erteilen, wieIhre Lebens situation im Betreuungsfallgeregelt werden soll.

7 Welche Form muss eine Betreuungsverfügung haben und wo kann sie registriert werden?

Die Betreuungsverfügung sollte schon aus Be-weisgründen schriftlich abgefasst und unter An-gabe von Ort und Datum unterschrieben werden.Sie können Ihre Unterschrift unter der Betreu-ungsverfügung auch durch die Betreuungsbe-hörde öffentlich beglaubigen lassen.

Ihre Betreuungsverfügung können Sie wie die Vorsorgevollmacht gebührenpflichtig bei demZen tralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkam-mer (www.vorsorgeregister.de) registrieren lassen (siehe S.19). Am besten bewahren Sie das Original in Ihrem Notfallordner an einem sicheren Ort auf.

Auch die Betreuungsverfügung sollteregistriert und gut aufbewahrt werden.

8 Ist eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungs - ver fügung besser?

Das lässt sich nicht allgemein beantworten.

Ist eine Person, der Sie vollständig vertrauen kön-nen, bereit, sich im Bedarfsfall um Ihre Angele-genheiten zu kümmern, ist eine Vollmacht vorzu-ziehen. Mit der Erteilung einer Vollmacht lässt sich in der Regel das mit der Betreuerbestellungverbundene gerichtliche Verfahren vermeiden.Grundsätzlich benötigt der Bevollmächtigte auchkeine gerichtlichen Genehmigungen für seine Entscheidungen (siehe aber S. 15). Im Gegensatzzu einem Betreuer steht Ihr Bevollmächtigterdaher nicht unter der Kontrolle des Betreuungs-gerichts.

Allerdings kann das Betreuungsgericht, wenn ihmein entsprechender Anlass bekannt wird, für einenBevollmächtigten eine Kontrollperson bestellen.Dieser Vollmachtsbetreuer oder Ergänzungs -betreuer („Kontrollbetreuer“) hat die Aufgabe, denBevollmächtigten zu überwachen und im Falleeines Missbrauchs die Vollmacht zu entziehen.Wird das nötig, muss das Gericht einen Betreuerfür den Aufgabenkreis bestellen, der zuvor demunzuverlässigen Bevollmächtigten übertragen war.

Wer staatliche Kontrolle ausdrücklichwünscht, kann in Erwägung ziehen, ober auf die Vorsorgevollmacht verzichtetund nur eine Betreuungsverfügung er-richtet.

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30 DIE BETREUUNGSVERFÜGUNG

9 Wer entscheidet über meine ärztliche Behandlung?

Solange Sie selbst dazu in der Lage und einwilli-gungsfähig sind, entscheiden Sie selbst. Dies giltauch, wenn das Gericht für Sie eine Betreuungmit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorgeangeordnet hat. Weitere Ausführungen finden Sieauf S. 39.

10 Wie finde ich als Alleinlebender einen Betreuer vor Ort?

Wenn Sie niemandem genügend vertrauen unddaher keine Vorsorgevollmacht ausstellen, solltenSie zumindest eine Betreuungs verfügung er -stellen. Aber wie finden Sie einen geeigneten Be-treuer?

Hier kann Ihnen der örtliche Betreuungsvereinweiterhelfen, der gegebenenfalls Kontakt zuehrenamtlichen Betreuern herstellen kann.

Sie können sich auch an Ihre Kirche und derenWohlfahrtsverbände bzw. Hospizvereine wen-den, die Ihnen helfen können.

Es gibt viele Rechtsanwälte und Notare, dieBetreuungen übernehmen.

Falls Sie die Entscheidung ganz in die Händedes Betreuungsgerichts legen wollen, könnenSie in der Betreuungsverfügung zumindest z.B. festlegen, ob Sie einen Mann oder eineFrau wünschen und aus welchem Umfeld derBetreuer stammen soll.

Als Alleinlebender sollten Sie sich recht -zeitig um einen Betreuer bemühen undversuchen, einen persönlichen Kon taktaufzubauen. Je besser der Betreuer Siekennt, des to besser kann er in IhremSinne handeln.

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DIE BETREUUNGSVERFÜGUNG 31

Ausgangsfall: Herr Maier ist an Demenz erkrankt und kann nicht mehr selbst entscheiden. Eine Vorsorge -vollmacht hat er nicht erstellt. Als mögliche rechtliche Betreuer kommen sein Neffe oder ein Vereins- oderBerufs betreuer in Betracht.

So funktioniert das Betreuungsverfahren

Das Betreuungsgericht kontrolliert den Betreuer nach den rechtlichen Vorgaben.

Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, der als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen durch das Gericht bestimmte Aufgabengebiete wie z. B. die Gesund heitssorge, Aufenthaltsbetimmung oder Vermögenssorge erledigt.

Das Betreuungsgericht entscheidet dann über Folgendes:

Wie lange soll die Betreuung erfolgen? Wer wird Betreuer? Es entscheidet dann soweit wie möglich nach dem Willen

des Betroffenen bzw. gemäß der Betreuungsverfügung, die der Betroffene erstellt hat. Hätte Herr Maier in einer Betreuungsverfügung bestimmt, dass sein Neffe Betreuer werden soll, müsste das Betreuungsgericht den Neffen zum Betreuer bestellen, sofern er hierzu bereit und geeignet ist.

Welche Aufgabengebiete werden von der Betreuung erfasst? Es bestellt – nötigenfalls – einen Verfahrenspfleger, der den Betreuten im gerichtlichen

Verfahren vertritt. Dies ist nötig, wenn z. B. keine persönliche Anhörung möglich ist oder wenn eine Betreuung in allen Angelegenheiten notwendig wird.

Das Betreuungsgericht

beauftragt medizinische Gutachten von Psychiatern oder Neurologen zur Frage der Erforderlichkeit der Betreuung,

beauftragt ein soziales Gutachten, das die Lebensumstände des Betroffenen erfasst und klärt, wer als Betreuer bestellt werden könnte, und hört u.a. die Betreuungsbehörde zur Situation des Betroffenen, zur Erforderlichkeit der

Betreuung und zur Betreuerauswahl an, führt persönliche Gespräche mit dem Betroffenen und versucht, dessen Willen zu ermitteln. hört üblicherweise die nächsten Angehörigen an.

(Dauer: 2 bis 6 Monate)

Im Notfall, also z. B. nach einem Unfall, besteht Eilbedürftigkeit. Dann wird ein vorläufiger Betreuer meist aus dem Kreis der Angehörigen bestellt (Dauer: wenige Tage)

Die Anregung der rechtlichen Betreuung (an das Betreuungsgericht) erfolgt durch den Betroffenen selbstoder durch andere Personen. Im Notfall, also z. B. nach einem Unfall, kann die rechtliche Betreuung auchdurch Krankenhauspersonal angeregt werden. Das Betreuungsgericht fragt beim Zentralen Vorsorgeregisternach, ob eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung besteht.

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32 DIE BETREUUNGSVERFÜGUNG

⁄Benennen Sie möglichst Personen

Falls Sie keine Vorsorgevollmacht erteilen können oder wollen, sollten Sie zumindest eineBetreuungsverfügung erstellen. Benennen Sie eine oder mehrere Personen, die Sie sich alsBetreuer wünschen, oder legen Sie fest, wer auf keinen Fall Ihr Betreuer werden soll. DieseVorschläge sind für das Gericht grundsätzlich verbindlich, und sie verhindern, dass einefremde Person zu Ihrem Betreuer bestellt wird.

⁄ Formulieren Sie Ihre Wünsche

Sie können Ihre persönlichen Wünsche und Vorstellungen für den Betreuungsfall aufneh-men. Daran hat sich ein Betreuer nach Möglichkeit zu halten.

⁄ Besonders wichtig ist, dem Bevollmächtigten oder späteren Betreuer Ihre Vorstellungen zu gewünschten medizinischen Behandlungen für den Fall nahe zu bringen, dass Sieselbst nicht mehr entscheidungsfähig sind. Deshalb sollte eine Vorsorgevollmacht oder eineBetreuungsverfügung am besten mit einer Patientenverfügung kombiniert werden.

⁄Nehmen Sie sich etwas Zeit für das Ausfüllen des Verbundformulars im Formularteil.Reicht der freie Platz im Vordruck für Ihre Wünsche nicht aus, können Sie auch ein Bei -blatt anfügen.

Wichtiges zum Verbundformular „Betreuungsverfügung“(abgedruckt im Formularteil)

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Die moderne Medizin ermöglicht es, das Leben künstlich zu verlän -gern. Der Tod kann immer länger herausgeschoben werden. Viele Menschen haben Angst, am Ende ihres Lebens nur noch von Gerätenabhängig zu sein. Das möchten sie verhindern. Andere hingegen wünschen sich, dass die Ärzte alle denkbaren medizinischen Möglich-keiten ausschöpfen. Sie wollen so lange wie möglich am Leben bleiben. Was auch immer Sie persönlich wollen: Mit einer Patienten -verfügung können Sie verbindliche Anweisungen für Ihre Behandlun generteilen und Ihren Wünschen bis zuletzt Geltung verleihen.

In diesem Kapitel erhalten Sie Anregungen und Hinweise, die Ihnen Ihre persönliche Entscheidungsfindung zum Thema Patientenverfügungerleichtern. Im Formularteil finden Sie ein Verbundformular zum Aus -füllen. Sie können es heraustrennen und Ihre indi viduelle Patienten -verfügung damit erstellen.

Die Patientenverfügung

Ein Verbundformular für Ihre Patientenverfügung

finden Sie im Formularteil.

Verlag C.H.BECK Der große Vorsorgeberater (Formulare) 2. Aufl. Herstellung: Frau Tomalla

Änderungsdatum: 28.08.2017 Ausgabedatum: 28.08.2017 Status: Umbruch

PATIENTENVERFÜGUNGFür den Fall, dass ich geboren am:

wohnhaft in: meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann,

bestimme ich Folgendes:

1. Situationen, für die diese Verfügung gilt:Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren

Sterbeprozess befinde.Wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit

befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist.

Wenn infolge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen,

Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach

Einschätzung zweier erfahrener Ärzte oder Ärztinnen aller Wahrscheinlichkeit nach

unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn gelegentlich Reaktionen auf äußere

Reize beobachtet werden und der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist. Dies

gilt für eine direkte Gehirnschädigung, z. B. durch Unfall, Schlaganfall, Entzündung,

ebenso wie für eine indirekte Gehirnschädigung, z. B. nach Wiederbelebung,

Schock oder Lungenversagen. Es ist mir bewusst, dass in solchen Situationen

die Fähigkeit zu Empfindungen erhalten sein kann, dass eine Besserung dieses

Zustands aber äußerst unwahrscheinlich ist.Wenn ich infolge eines sehr weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (z. B. bei

Demenzerkrankung) auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage

bin, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zu nehmen.Vergleichbare, hier nicht ausdrücklich erwähnte Krankheitszustände sollen

entsprechend beurteilt werden.2. In allen unter Nummer 1 beschriebenen und angekreuzten Situationen verlange

ich:

Lindernde pflegerische Maßnahmen, insbesondere Mundpflege zur Vermeidung

des Durstgefühls, sowie lindernde ärztliche Maßnahmen, im Speziellen Medi-

kamente zur wirksamen Bekämpfung von Schmerzen, Luftnot, Angst, Unruhe,

Erbrechen und anderen Krankheitserscheinungen. Die Möglichkeit einer

Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Maßnahmen nehme ich in Kauf.

(Zutreffendes habe ich hier angekreuzt bzw. eingefügt)

PATIENTENVERFÜGUNG – Seite 1 von 4

(Aus: Der große Vorsorgeberater, Verlag C.H.BECK, ISBN 978-3-406-71790-1).

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34 DIE PATIENTENVERFÜGUNG

1 Ist es ratsam, eine Patienten-verfügung zu haben?

Ja, mit einer Patientenverfügung stellen Sie si-cher, dass Ihre Wünsche über die Art und WeiseIhrer medizinischen Behandlungen beachtet wer-den, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Sollte ein solcher Zustand eintreten, istdie Patientenverfügung für behandelnde Ärzte,Pfleger, Bevollmächtigte und Betreuer verbindlich.Sie können mit Ihrer Patientenverfügung Einflussauf Ihre Behandlung nehmen, obwohl Sie garnicht mehr entscheiden können. Dadurch wahrenSie Ihr Recht auf Selbstbestimmung bis zuletzt.

2 Wo sind die gesetzlichen Grundlagen geregelt?

Der Bundesgesetzgeber hat die Patientenver -fügung mit Wirkung vom 1. September 2009 ge-setzlich geregelt. Das Gesetz gewährleistet seit-dem einen Rechtsanspruch auf Beachtung derPatienten verfügung in der jeweils beschriebenenBehandlungssituation.

Danach gilt Folgendes:

Der Bevollmächtigte beziehungsweise der Be-treuer und der Arzt entscheiden gemeinsam,ob die in der Patientenverfügung beschriebeneBehandlungssituation eingetreten ist.

Andere Angehörige und sonstige Vertrauens-personen sollen nach dem Gesetz angehörtwerden. Sie haben aber kein Mitbestimmungs-und Entscheidungsrecht.

Sind sich der Bevollmächtigte beziehungs-weise der Betreuer und der Arzt nicht einig,muss das Betreuungsgericht entscheiden.Auch das Gericht ist an die Patientenverfügunggebunden.

Passen Ihre Angaben in der Patientenverfügungnicht zu der aktuellen Lebens- und Behandlungs-situation, müssen Ihre früher geäußerten Behand-lungswünsche oder Ihr mutmaßlicher Wille fest-gestellt werden. Dabei können nahe Angehörigeoder andere Vertrauenspersonen, die Sie gut ken-nen, besonders wichtig werden. Sie können inIhrer Patientenverfügung festlegen, wer bei dereventuellen späteren Erörterung Ihres Willens hinzugezogen oder nicht hinzugezogen werdensoll (siehe das Verbundformular „Patientenver -fügung“ im Formularteil).

3 Wann greift eine Patienten- verfügung?

Wenn der Ersteller der Patientenverfügung auf-grund eines Unfalls oder einer schweren Erkran-kung nicht mehr entscheidungs- und handlungs-fähig ist. Wichtig: Solange Sie selbst entschei -den und Ihre Wünsche äußern können, zum Beispiel durch Handheben oder Augenzwinkern,ist Ihr aktuell ge äußerter Wille maßgebend. Ihre Patientenver fügung dient dann allenfalls der Ergänzung, um Ihren geäußerten Willen richtig zu deuten.

Falls Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind, vor allem Ihren Willen nicht mehr äußern können,

Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten

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DIE PATIENTENVERFÜGUNG 35

Sie können Ihre Behandlungswünsche äußern

Ihre Patientenverfügung bleibt in der Schub lade, da Sie selbst entscheiden können.

Ihre Patientenverfügung ist für Bevoll -mäch tigte, Betreuer und die behandelndenÄrzte verbindlich.

Sie können Ihre Behandlungs wünsche nicht mehr äußern

Wann eine Patientenverfügung greift

muss ein Bevollmächtigter bzw. Betreuer für Sieentscheiden. Ist weder ein Bevollmächtigter nochein Betreuer bestellt, ist bei eilbedürftigen Maß-nahmen der behandelnde Arzt gehalten, nachIhrem mutmaßlichen Willen zu handeln.

Ist die Behandlung nicht eilbedürftig, muss dasGericht im Ernstfall einen vorläufigen Betreuer bestellen. Ihr mutmaßlicher Wille ist maßgebendfür jede ärztliche Behandlung, zu der Sie sichselbst nicht mehr äußern können. Ihr Bevollmäch-tigter oder Betreuer muss klären, wie Sie sich inder gegebenen Situation entscheiden würden,wenn Sie noch in der Lage wären, Ihren Willen zuäußern. Dies kann schwierig sein, wenn Sie in derVergangenheit niemals schriftlich oder auch nurmündlich Ihre Vorstellungen über Ihre medizini-sche Behandlung, insbesondere in der letzten Lebensphase, geäußert haben. Deshalb ist es rat-sam, dass Sie Ihre Wünsche und Vorstellungenschriftlich in einer Patientenverfügung festlegen.

Auch für Ihre letzte Lebensphase gilt somit:

Sie äußern Ihren Willen selbst:

Ärzte und Ihr Vertreter (Bevollmächtigter oder Betreuer) müssen Ihren Willen beachten. oder

Sie können Ihren Willen nicht mehr selbst äußern:

Ärzte und Ihr Vertreter (Bevollmächtigter bzw.Betreuer) müssen beachten, was Sie in einerPatientenverfügung niedergelegt oder in Ge-sprächen geäußert haben. Will Ihr Bevollmäch-tigter entsprechend Ihrer Wünsche die Ein -willigung in lebensverlängernde medizi nischeMaßnahmen verweigern, benötigt er dafür einebetreuungsgerichtliche Genehmigung, soferner mit dem behandelnden Arzt keine Einigkeiterzielen kann.

Der Bevollmächtigte ist genau wie einBetreuer gehalten, Ihre Patientenverfü-gung zu beachten.

4 Sind Formvorschriften zu beachten?

Die Patientenverfügung muss der Schriftform ge-nügen, also handschriftlich oder am PC verfasstwerden. Außerdem muss sie eigenhändig unter-schrieben werden. Falls dies zum Beispiel auf-grund eines Schlaganfalls nicht möglich ist, kön-nen Sie stattdessen Ihr Handzeichen notarielloder durch die zuständige Betreuungsstelle be-

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36 DIE PATIENTENVERFÜGUNG

glaubigen lassen. Mangelt es an der Schriftform,sind Ihre mündlich geäußerten Behandlungswün-sche beziehungsweise ist Ihr mutmaßlicher Willemaßgeblich.

Achtung: Auch falls Sie Ihre Patientenver fü gungschon vor der Gesetzesänderung ab September2009 errichtet haben, bleibt sie weiterhin wirk-sam. Sie sollten aber überprüfen, ob sie aus -führlich genug formuliert ist. Bei älteren Patien-tenverfügungen empfiehlt sich, eine neue zu erstellen, z. B. anhand des Verbundformulars,das im Formularteil abgedruckt ist.

5 Wer kann eine Patienten - verfügung verfassen?

Nur wer volljährig und einwilligungsfähig ist, kanneine wirksame Patientenverfügung verfassen. Ein-willigungsfähig ist, wer Art, Bedeutung, Tragweiteund Risiken einer beabsichtigten medizinischenMaßnahme sowie die Folgen der Ablehnung ver-stehen und seinen Willen hiernach bestimmenkann. Wer einwilligungsfähig ist, muss nichtzwangsläufig auch geschäftsfähig sein. Deshalbkönnen auch Personen, die nicht geschäftsfä -hig sind, einwilligungsfähig sein. Im Zweifel emp-fiehlt sich ein fachärztliches Gutachten, das dieEinwilligungsfähigkeit bescheinigt.

Ob Minderjährige eine Patientenverfügung errich-ten können, ist gesetzlich nicht geregelt. Gerichtehaben für die Zeit vor der Änderung der Rechts-lage 2009 entschieden, dass die sorgeberechtig -ten Elternteile für einen ärztlichen Eingriff ihre Ein willigung erklären müssen, wenn ein minder-jähriges Kind noch nicht selbst einwilligungsfähigist. Hierbei haben die Eltern die Wünsche ihresKindes zu beachten. Noch nicht klar entschiedenist, ob Eltern ihr minderjähriges Kind überstimmen

können, wenn dieses bestimmte medizinischeMaßnahmen in seiner eigenen Patientenverfü-gung abgelehnt hat. In jedem Fall sind die Wün-sche und Vorstellungen aufgeklärter, einwilli-gungsfähiger Minderjähriger bei der Entscheidungüber das Für und Wider ärztlicher Behandlungenzu beachten.

6 Ist eine Patientenverfügung für Ärzte verbindlich?

Ja, sofern Sie Ihren Willen in der Patienten -ver fügung eindeutig festgelegt haben: Auch le -bens erhaltende oder -verlängernde Maßnahmen müs sen unterbleiben, wenn Sie dies in einer Pa-tientenverfügung festgelegt haben. Dies gilt auch,wenn der unmittelbare Sterbeprozess noch nichterkennbar ist. Auch die Bundesärztekammer be-tont in ihren Empfehlungen zum Umgang mit Vor-sorgevollmacht und Patientenverfügung in derärztlichen Praxis und in den Grundsätzen zur ärzt-lichen Sterbebegleitung, dass eine eindeutige Pa-tientenverfügung den behandelnden Arzt unmit-telbar bindet.

Achtung: Eine Patientenverfügung ist umso hilfreicher, je konkreter sie formuliert ist. Außer -dem sollte sie alle ein bis zwei Jahre durch Unterschrift aktualisiert werden. Es ist empfeh-lenswert, eine einmal niedergelegte Pati enten -ver fü gung in bestimmten Zeitabständen und ins -besondere bei schwerer Erkrankung zu über -prüfen, zu aktualisieren und erneut zu unter-schreiben, auch wenn das Gesetz dies nichtvorschreibt. Selbstverständlich kann die Patien-tenverfügung von Ihnen jederzeit geändert oderwiderrufen werden.

Missachtet der behandelnde Arzt eine verbind -liche Patientenverfügung, kann er wegen Körper-

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DIE PATIENTENVERFÜGUNG 37

verletzung strafrechtlich belangt werden. Die ge-setzlichen Regelungen stellen ausdrücklich klar,dass der Bevollmächtigte beziehungsweise derBetreuer dafür sorgen muss, dass die Wünschedes Patienten beachtet werden.

7 Kann mir eine Patienten - verfügung auch schaden?

Mit einer Patientenverfügung erteilen Sie verbind-liche Anweisungen an alle Ärzte, die Sie in der Zu-kunft möglicherweise behandeln werden. Sie istaber nur dann überhaupt von Bedeutung, wennSie nicht mehr selbst entscheiden können. WennSie Ihre Patientenverfügung errichten, sollten Siebedenken, dass sich Ihre Einstellungen in der Zu-kunft ändern können. Das gilt insbesondere fürden Fall, dass Sie schwer erkranken. BestimmteSituationen, die Ihnen heute als nicht lebens -wert erscheinen, können im Falle einer schwerenErkrankung ganz anders eingeschätzt werden.Wichtig ist daher, dass Sie den Inhalt Ihrer Pa -tientenverfügung sorgfältig überdenken. Ihre ei-genen Wünschen und Vorstellungen müssen Siezunächst für sich festlegen. Um sicherzu stellen,dass Ihre Patientenverfügung am Ende Ihren tat-sächlichen Wünschen entspricht, ist folgendeVorgehensweise ratsam:

Überlegen Sie, ob es in Ihrer Umgebung einenMenschen gibt, für den Sie eine Vorsorgevoll-macht ausstellen können und der Ihre Vertre-tung auch übernehmen will. Wenn Sie mit die-ser Person Ihre Einstellungen und Wünsche für ärztliche Behandlungen ausführlich bespre-chen, wird sie in der Lage sein, eine Entschei-dung in Ihrem Sinne zu treffen.

Die in gesunden Tagen verfasste Patientenver-fügung und insbesondere auch die persön -

liche Ergänzung zur Patientenverfügung, dieSie schriftlich niedergelegt haben (abgedrucktim Formularteil), erleichtern Ihrem Bevollmäch-tigten seine Aufgabe. Am besten lassen Siesich von Ihrem Hausarzt beraten, bevor SieIhre Patientenverfügung verfassen (insbeson-dere für den Fall einer bestehenden schwerenErkrankung). Dadurch vermeiden Sie unklareFor mulierungen.

Ihr Vertreter, also Ihr Bevollmächtigter oder ein vomGericht bestellter Betreuer, müssen später IhrerPatientenverfügung Geltung verschaffen. Sie müs-sen dabei sicher sein, dass die Patientenverfügungnoch Ihrem aktuellen Willen entspricht. Wenn esAnhaltspunkte dafür gibt, dass Sie an Ihrer Patien-tenverfügung ganz oder teilweise nicht mehr fest-halten wollen, weil Sie Ihre Meinung inzwischengeändert haben, darf die Patientenverfügung nichtumgesetzt werden. Gibt es keine konkreten An-haltspunkte für eine Änderung Ihrer Einstellungen,bleibt es bei Ihren Festlegungen. In dem Verbund-formular, das im Formularteil abgedruckt ist, erklä-ren Sie durch Unterschrift, dass Ihnen ohne ent-sprechende Anhaltspunkte eine Änderung IhrerEinstellun gen nicht einfach unterstellt werden darf.

Dieser Tragweite müssen Sie sich bewusst sein.Auch hier gilt: Sprechen Sie mit Ihrem Bevoll-mächtigten, wenn sich Ihre Wünsche ändern.Überprüfen Sie Ihre Patientenverfügung regel-mäßig alle ein bis zwei Jahre auf Aktualität.

8 Wie formuliere ich meine Patientenverfügung?

Ihre Patientenverfügung darf nicht nur allgemeineFormulierungen enthalten, wie zum Beispiel denWunsch „in Würde zu sterben“, wenn ein „erträg-liches Leben“ nicht mehr möglich erscheint.

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38 DIE PATIENTENVERFÜGUNG

Legen Sie genau fest, unter welchenUmständen eine Behandlung gar nichterst begonnen oder nicht fortgesetztwerden darf.

Die Patientenverfügung ist in erster Linie eine Anweisung für die behandelnden Ärzte. Wenn Sie selbst keine medizinische Ausbildung haben, sollten Sie ein Formular mit verschiedenen An-kreuz- und Ausfüllmöglichkeiten verwenden, wiees im Formularteil abgedruckt ist. Vorteil: Der Arzt versteht die klaren Anwei sungen. Er hat kei-nen Grund, daran zu zweifeln. Sind Ihre Aussa -gen hingegen unklar oder auslegungsbedürftig,kommt es auf Ihren mutmaß lichen Willen an, derermittelt werden muss. Das kann zu Diskussionenund Meinungs verschie denheiten mit Ihrem Be-vollmächtigten beziehungsweise Ihrem Betreuerführen. Am En de kann es sogar zu einer gericht-lichen Klärung kommen. Das können Sie verhin-dern, indem Sie klare Anweisungen treffen.

Das Formular sollten Sie in jedem Fall mit IhremHausarzt besprechen. Vorteil: Ihr Hausarzt kenntSie. Er wird Sie beraten und beim Ausfüllen un-terstützen.

Wenn Sie Ihre Patientenverfügung fer-tiggestellt haben, übergeben Sie IhremHausarzt eine Kopie für Ihre Kranken-unterlagen. Er ist neben Ihrem Bevoll-mächtigten oder Betreuer im Notfall dererste Ansprechpartner für Ihre behan-delnden Ärzte.

Das Beiblatt zur Ihrer Patientenverfügung „Per-sönliche Ergänzungen“ (abgedruckt im Formular-teil) können Sie mit Ihren eigenen Worten ausfül-len. Anregungen und Formulierungshilfen findenSie auf S. 40.

Das Beiblatt ist nicht zwingend auszufüllen. Es er-möglicht Ihren behandelnden Ärzten, Bevoll-mächtigten und Betreuern jedoch, Sie als Menschmit Ihren persönlichen Wünschen, Einstellungen,Ihrem Glauben oder Nichtglauben besser einzu-ordnen. Dies kann sehr hilfreich sein, wenn eineSituation eintritt, die Sie in Ihrer Patientenver -fügung nicht geregelt haben. Das Beiblatt erleich-tert es in einer solchen Situation, Ihren mutmaß-lichen Willen besser zu ermitteln. Nutzen Siedaher die Möglichkeit, Ihre persönlichen Wert -vorstellungen zu Papier zu bringen. Letztlich kanndies auch der erste Schritt sein, um sich darüberklar zu werden, ob Sie überhaupt eine Patienten-verfügung haben möchten oder die Entscheidun-gen vollständig in die Hand Ihres Betreuers oderBevollmächtigten legen wollen.

Achtung: Beachten Sie beim Ausfüllen des Ver-bundformulars, dass eigenhändige Streichun-gen im Text oder wesentliche Hinzufügungen,die nicht auf konkreten ärztlichen Empfehlun -gen beruhen, im Ernstfall Zweifel an der Wirk-samkeit Ihrer Patientenverfügung auslösen kön-nen. Eine unklare oder in sich widersprüchlichePatientenverfügung kann unwirksam sein.

9 Was ist zu beachten, wenn ich an einer schweren Krankheit leide?

Wenn Sie an Krebs oder an einer anderen lebens-gefährlichen Erkrankung leiden, ist es ratsam, einespezielle Patientenverfügung zu erstellen. DerVorteil: Der Verlauf der Krankheit, mögliche Kom-plikationen, konservative und alternative Behand-lungsmethoden zur Schmerzlinderung – das alleslässt sich im Vorfeld ermitteln. Sie können in IhrerPatientenverfügung konkret auf Ihr Krankheitsbild

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DIE PATIENTENVERFÜGUNG 39

und seinen möglichen Verlauf eingehen. Das ver-einfacht es Ihren behandelnden Ärzten, Ihre Wün-sche bestmöglich zu beachten.

Sie sollten die Auseinandersetzung mit Ihrer Er-krankung und deren weiteren Verlauf in Ruhe angehen. Es sind schwere Entscheidungen, dieSie treffen müssen. Besprechen Sie Ihre Behand-lungswünsche auch in Ruhe mit Ihrem Hausarzt.Er hilft Ihnen, das Verbundformular auszufüllen.Wenn Sie darauf lieber verzichten möchten, soll-ten Sie Ihre vorbereitete Patientenverfügung injedem Fall mit ihm besprechen und ihm eineKopie für Ihre Patientenunterlagen übergeben.

Falls Sie bereits eine Patientenverfügung haben,können Sie diese beibehalten und ergänzen umAnweisungen, die speziell den Verlauf Ihrer Er-krankung regeln.

10 Wie stelle ich sicher, dassmeine Patientenverfügungbeachtet wird?

Eine noch so eindeutig formulierte Patientenver-fügung nutzt Ihnen nichts, wenn im Ernstfall nie-mand davon weiß. Wichtig ist daher, eine Kopiebei Ihrem Bevollmächtigten, Betreuer, dem Haus-arzt oder einer anderen Vertrauensperson zu hin-terlegen. Sie können Ihre Patientenverfügung auchbeim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotar-kammer (www.vorsorgeregister.de) gegen eine geringe Gebühr registrieren lassen (siehe S. 19).Auf S. 121 ist eine Notfallkarte abgedruckt, die Sieausfüllen und am besten im Portemonnaie immerbei sich tragen. Das Original der Patientenverfü-gung könnten Sie bei sich aufbewahren.

Ratsam ist es, die Patientenverfügung mit einerVorsorgevollmacht zu kombinieren. BesprechenSie Ihre persönlichen Wertvorstellungen, Einstel-lungen und Wünsche für Behandlungen mit IhremBevollmächtigten. Übergeben Sie ihm eine KopieIhrer Patientenverfügung.

Auch der gerichtlich bestellte Betreuer ist gehal-ten, Ihren in der Patientenverfügung festgelegtenWillen zu beachten und für seine Umsetzung zusorgen.

Dies ist eine Frage, die jeder selbst für sichbeantworten muss. Auch hier ist es wich tig,sich rechtzeitig mit dem Thema zu be fas -sen. Treffen Sie zu Lebzeiten keine Entschei -dung über eine Organ- bzw. Gewebespen-de, müssen Ihre nächsten Angehörigen nach Ihrem Tod auf der Grundlage Ihres mut -maßlichen Willens entscheiden. Das kannsehr schwierig und belastend sein. Sie können Ihrem Willen zur Geltung verhelfenund Ihre Angehörigen entlasten, indem Siesich mit der Frage der eigenen Spende -bereitschaft ernsthaft befassen und IhreEntscheidung dokumentieren. Sie könnenIhre Einwilligung oder Ihren Widerspruch z. B. in einem Organspendeausweis nieder-legen. Sie können aber auch die Patienten-verfügung nutzen, um Ihre Entscheidung zu dokumentieren.

Falls Sie sich für die Organspende entschei-den, ist es wichtig, dass Sie einen entspre-chenden Hinweis in Ihre Patientenverfügungaufnehmen, siehe das Verbundformular imFormularteil. Ihre behandelnden Ärzte müs-sen dies wissen.

Wer sich mit dem Thema näher beschäfti -gen möchte, kann sich an die Bundeszen-trale für gesundheitliche Aufklärung wenden(www.organspende-info.de).

Soll ich Organe spenden?

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40 DIE PATIENTENVERFÜGUNG

Persönliche Ergänzungen zur Patientenverfügung

(aktuelle Lebens- und Krankheitssituation,zusätzliche Krankheitszustände mit den jeweiligen Behandlungs- oder Nicht -behandlungswünschen, grundsätzliche Überlegungen zu Leben und Sterben)

Eine wichtige Ergänzung und Verstärkung IhrerPatientenverfügung ist es, wenn Sie Ihre aktuelleLebens- und Krankheitssituation sowie ergän-zende Behandlungs- oder Nichtbehandlungs-wünsche in weiteren, im Verbundformular der Pa-tientenverfügung nicht erwähnten Krankheitsfäl-len aufschreiben. Darüber hinaus ist es hilfreich,wenn Sie Ihre persönlichen Wertvorstellungen,

Ihre religiöse Anschauung und Ihre Einstellungzum eigenen Leben und Sterben bedenken undschriftlich festhalten. Dazu können die folgendenÜberlegungen und Fragen hilfreich sein.

Zunächst zwei Beispiele, die Folgendes deutlichmachen sollen:

In bestimmten Grenzsituationen des Lebens sindVoraussagen über das Ergebnis medizinischerMaßnahmen kaum möglich. Wenn Sie sich selbstfür die eine oder andere Lösung entscheiden,übernehmen Sie Verantwortung dafür, ob Sie aufder einen Seite auf ein mögliches Stück Lebenverzichten wollen, oder ob Sie für eine kleineChance guten Lebens einen möglicherweisehohen Preis an Abhängigkeit und Fremdbestim-mung zu zahlen bereit sind.

⁄ Sie sollten sich beraten lassen. Besprechen Sie Ihre Patientenverfügung mit Ihrem Haus arzt. Er kennt Sie und Ihren Gesundheitszustand. Er weiß, welche Behandlungen in be-stimmten Situationen möglich sind, und kennt die Vor- und Nachteile. Er kann Ihnen auch die medizinischen Fachbegriffe erläutern.

⁄Das Verbundformular der Patientenverfügung soll Sie ermutigen, sich mit den entspre-chenden Fragen gründlich auseinander zu setzen. Geben Sie sich Zeit, Ihre eigenen Wert-vorstellungen zu entwickeln und zu definieren, siehe weiter unten. Verwenden Sie das Ver-bundformular im Formularteil und nutzen Sie die Ankreuzfelder für Ihre Entscheidungen.Textpassagen, die für Sie nicht gelten sollen, können Sie durchstreichen.

⁄ Entwickeln Sie eigene Wertvorstellungen: Eine Patientenverfügung erstellt man nicht maleben zwischendurch. Sie benötigen dafür Zeit und müssen sich über Ihre eigenen Wertvorstel-lungen, Wünsche und Bedürfnisse klar sein. Erst dann können Sie Regelungen treffen, welcheBehandlungen Sie in einer Situation, in der Sie sich nicht äußern können, wünschen odernicht wünschen. Die nachfolgenden Anregungen sollen Ihnen bei der Orientierung helfen.

Wichtiges zum Verbundformular „Patientenverfügung“(abgedruckt im Formularteil)

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DIE PATIENTENVERFÜGUNG 41

Wiederbelebungsversuche sind häufig erfolgreichim Hinblick auf das Wiedereinsetzen der Herz-und Nierentätigkeit. Leider gelingt jedoch viel seltener eine komplette Wiederherstellung allerGehirnfunktionen. Bei einer Wiederbelebung ent-scheiden oft Sekunden oder Minuten über den Er-folg. Daher hat der behandelnde Arzt in dieser Situation keine Zeit, lange Diskussionen oder Ent-scheidungsprozesse zu führen. Er kann auch nichtvoraussagen, ob der betreffende Mensch über-haupt nicht zu retten ist, ob er mit einem schwerenHirnschaden als Pflegefall überleben wird oder ob ihm nach erfolgreicher Wiederbelebung einnormales, selbstbestimmtes Leben möglich ist.

Wenn Sie sich über Ihre Behandlungswünsche ineiner solchen Situation Klarheit verschaffen wol-len, könnte die Beantwortung folgender Fragenhilfreich für Sie sein:

Wünschen Sie, dass Sie im Falle eines plötz -lichen Herz-Kreislauf-Stillstands oder einesAtemversagens wiederbelebt werden, weil dieChance besteht, dass Sie nicht nur am Lebenbleiben, sondern wie bisher ein selbstbe-stimmtes Leben führen können?

Verzichten Sie im Falle eines plötzlichen Herz-Kreislauf-Stillstandes oder eines Atemversa-gens auf die Chance, weitgehend folgenloseine Wiederbelebung zu überstehen, weil derPreis einer möglichen schlimmen Hirnschädi-gung für Sie zu hoch wäre?

Wachkomapatienten (siehe Erläuterungen zumVerbundformular „Patientenverfügung“ S. 43) fin-den in Ausnahmefällen noch nach Jahren inten-siver Pflegebedürftigkeit und Therapie, aber auchtotaler Abhängigkeit, in ein selbstbestimmtes, be-wusstes Leben zurück. Auch in dieser Situationlässt sich zunächst nicht voraussagen, ob die je-weils betroffene Person zu den wenigen gehört,die in ein selbstbestimmtes Leben zurückkehrt

oder zu den vielen, die ihr Leben lang als Pflege-fall betreut werden müssen.

Fragen im Hinblick auf diese Situation könntensein:

Wünschen Sie, dass im Falle eines Wachko-mas alle Möglichkeiten ausgeschöpft werdenin der Hoffnung, dass Sie vielleicht zu den we-nigen gehören, die nach jahrelanger Therapiein ein selbstbestimmtes Leben zurückkehren?

Oder ist Ihnen die Vorstellung einer langjähri-gen totalen Abhängigkeit zu erschreckend, so-dass Sie lieber auf diese Lebensmöglichkeitverzichten wollen und nach einer von Ihnenfestgelegten Zeit weitere Maßnahmen zur Le-bensverlängerung ablehnen?

Natürlich werden Ihre Antworten auf diese Fragendavon abhängen, ob Sie alt oder jung, unheilbarkrank oder gesund sind. Sie hängen aber auch abvon Ihren Einstellungen zu dem hinter Ihnen lie-genden Lebensabschnitt und von Ihren Vorstel-lungen über die vor Ihnen liegende Lebens-spanne. Und je nach Lebenssituation können sichdie Antworten im Laufe Ihres Lebens immer wie-der verändern.

Die folgenden Fragen sollen Sie anregen, überIhre eigenen Lebenseinstellungen und Wertvor-stellungen nachzudenken:

Können Sie Ihr Leben rückblickend als ge -lungen bezeichnen? Oder würden Sie lieber – wenn Sie könnten – Ihr Leben ganz andersführen? Sind Sie enttäuscht worden vomLeben? Gibt es viele unerfüllte Wünsche, vondenen Sie hoffen, dass sie zukünftig noch er-füllt werden könnten?

Wie sind Sie bisher mit leidvollen Erfahrungenin Ihrem Leben umgegangen? Haben Sie sich

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42 DIE PATIENTENVERFÜGUNG

dabei von anderen helfen lassen oder habenSie versucht, alles allein zu regeln und alles mitsich selbst auszumachen?

Haben Sie Angst, anderen zur Last zu fallen,oder sind Sie der Meinung, dass Sie sich ge-trost helfen lassen dürfen?

Welche Rolle spielt die Religion in Ihrer Le-bensgestaltung? Und welche Rolle spielt sie inIhren Zukunftserwartungen, auch über den Todhinaus?

Wollen Sie noch möglichst lange leben? Oderist Ihnen die Intensität Ihres zukünftigen Le-bens wichtiger als die Lebensdauer? GehtIhnen die Qualität des Lebens vor Quantitätoder umgekehrt, wenn beides nicht in glei-chem Umfang zu haben ist?

Wie wirken Behinderungen anderer Menschenauf Sie? Wie gehen Sie damit um? Gibt es fürSie einen Unterschied in der Wertung zwischengeistiger und körperlicher Behinderung? Waswäre die schlimmste Behinderung, die Sieselbst treffen könnte?

Gibt es viele „unerledigte“ Dinge in IhremLeben, für deren Regelung Sie unbedingt nochZeit brauchen?

Welche Rolle spielen Freundschaften und Be-ziehungen zu anderen Menschen in IhremLeben? Haben Sie gern vertraute Menschenum sich, wenn es Ihnen schlecht geht, oderziehen Sie sich lieber zurück? Können Sie sichvorstellen, einen Menschen beim Sterben zubegleiten? Würden Sie eine solche Begleitungfür sich selber wünschen?

Beschäftigen Sie sich mit den Fragen, die für Siejetzt wirklich wichtig sind. Nehmen Sie sich Zeitdafür, sprechen Sie mit vertrauten Menschen da-

rüber und notieren Sie die wichtigsten Gedankenauf dem Beiblatt „Persönliche Ergänzungen zurPatientenverfügung“ (siehe im Formularteil). Die-ses Beiblatt ist als eine ergänzende ErläuterungTeil Ihrer Patientenverfügung. Es dient dazu, dieErnsthaftigkeit und Glaubwürdigkeit Ihrer Ent-scheidung zu unterstreichen und Ihre persönli-chen Überlegungen zu verdeutlichen. Wenn Siediese nicht ausführlich niederschreiben wollen,genügt es auch, einige der beispielhaft genann -ten Fragen schriftlich zu beantworten. Zumindestsollten Sie aber mit eigenen Worten möglichsthandschriftlich zum Ausdruck bringen, dass Siesich gründlich mit der Bedeutung einer Patienten-verfügung befasst, den Inhalt der vorgeschlage-nen Formulierung verstanden haben und dass die jeweils von Ihnen angekreuzten AussagenIhrem eigenen Willen entsprechen. Dann kannspäter Ihre Verfügung nicht mit der Behauptungangezweifelt werden, Sie hätten möglicherweiseeinen Vordruck unbesehen oder ohne genaueVorstellung seiner inhaltlichen Bedeutung unter-schrieben.

Sie haben dabei auch die Möglichkeit, sich grund-sätzlich zur Frage der Wiederbelebung im Falleeines plötzlichen Herz-Kreislauf-Stillstandes odereines akuten Lungenversagens zu äußern, wennSie das aufgrund Ihres Alters, Ihrer Lebenseinstel-lung oder Ihrer Krankheitssituation wünschen. Sie können beispielsweise auch festlegen, ob ein -greifende Maßnahmen wie Dialyse, künstliche Beatmung, Intensivbehandlung oder große Ope-rationen vorgenommen oder unterlassen werdensollen, wenn Sie sich noch nicht im Endstadi -um einer Demenz befinden, aber die Fähigkeit zujeder Kommunikation erloschen ist. Einzelhei -ten darüber sollten Sie mit einem Arzt oder einerÄrztin besprechen. Das gilt insbesondere für denFall schwerer Krankheit.

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DIE PATIENTENVERFÜGUNG 43

treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zutreten. Es handelt sich dabei häufig um Zustän devon Dauerbewusstlosigkeit oder um wachkoma-ähnliche Krankheitsbilder, die mit einem voll - ständigen oder weitgehenden Ausfall der Groß-hirnfunktionen einhergehen. Diese Patienten sindunfähig zu bewusstem Denken, zu gezielten Be-wegungen oder zur Kontaktaufnahme mit ande-ren Menschen, während lebenswichtige Körper-funktionen wie Atmung, Darm- oder Nierentätig-keit erhalten sind, wie auch möglicherweise dieFähigkeit zu Empfindungen. Wachkoma-Pati -enten sind bettlägerig, voll pflegebedürftig und müssen künstlich mit Nahrung und Flüssigkeitversorgt werden. Neben dem vollständigen Wach -koma gibt es auch Komazustände, bei denen ge-legentlich noch Reaktionen auf optische undakustische Reize oder Berührungen beobach -tet werden (sogenannter minimalbewusster Zu-stand). In äußerst seltenen Ausnahmefällen findenWachkoma-Patienten und Patienten mit minimal-bewusstem Zustand noch nach Jahren intensiverPflegebedürftigkeit und Behandlung in ein selbst-bestimmtes Leben zurück. Eine sichere Voraus-sage, ob die betroffene Person zu diesen wenigengehören wird oder zur Mehrzahl derer, die ihrLeben lang als Pflegefall betreut werden müssen,ist nicht möglich.

Punkt 4:Hirnabbauprozess: Dieser Punkt betrifft Gehirn-schädigungen infolge eines weit fortgeschritten -en Hirnabbauprozesses, wie sie am häufigsten bei Demenzerkrankungen (z.B. Alzheimer’scheErkrankung) eintreten. Im Verlauf der Erkrankungwerden die Patienten zunehmend unfähiger, Ein-sichten zu gewinnen und mit ihrer Umwelt ver -bal zu kommunizieren, während die Fähigkeit zuEmpfindungen erhalten bleibt. Im Spätstadium er-kennen die Kranken selbst nahe Angehörige nichtmehr, werden zunehmend pflegebedürftig und

Allgemeines:Ärztliche Maßnahmen bedürfen stets der Einwil -ligung des Patienten. Das gilt auch für ärztlicheEntscheidungen am Lebensende. Viele Men-schen lehnen eine Lebensverlängerung „um jedenPreis“ in bestimmten Situationen für sich ab. Umsicher zu sein, dass diese Wünsche im Ernstfallbeachtet werden, empfiehlt sich die Erstellungeiner Patientenverfügung. Darin wird individu -ell festgelegt, in welchen konkreten Krank heits -situ ationen keine Maßnahmen zur Lebensver -längerung gewünscht werden. In dem Formulardieser Broschüre sind vier wichtige Grundsituati -onen beschrieben. Sie haben jedoch die Mög -lich keit, in Ihren „Persönlichen Ergänzungen zur Patientenverfügung“ weitere für Sie wichtigeKrankheitssituationen zu beschreiben und Ihrekonkreten Behandlungs- oder Nichtbehandlungs-wünsche in diesen Fällen festzulegen. Deshalb ist es sinnvoll, die Patientenverfügung, beson -ders aber die „Persönlichen Ergänzungen“, vorabmit einem Arzt oder einer Ärztin zu besprechen.Vorteilhaft ist es außerdem, die Patientenverfü-gung mit einer Vollmacht zu verknüpfen. Dabeimuss der Inhalt der Patientenverfügung der be-vollmächtigten Person bekannt sein.

In Situationen, in denen der Sterbevorgang nochnicht eingesetzt hat und der Todeszeitpunkt nochnicht absehbar ist, kann nach geltender Rechts-lage der Abbruch einer medizinischen Behand -lung zulässig sein. Unabdingbare Voraussetzungdafür ist jedoch eine entsprechende Willensäuße-rung des betroffenen Menschen im Vorfeld der Erkrankung.

Zu Nummer 1:Punkt 3:Gehirnschädigung: Dieser Punkt betrifft nur Gehirnschädigungen mit dem Verlust der Fähig-keit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu

Erläuterungen zum Formular „Patientenverfügung“

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44 DIE PATIENTENVERFÜGUNG

sind schließlich auch nicht mehr in der Lage, trotzHilfestellung Nahrung und Flüssigkeit auf natür -liche Weise zu sich zu nehmen.

Zu Nummer 2:Lebenszeitverkürzung: Eine fachgerechte lin-dernde Behandlung einschließlich der Gabe vonMorphin wirkt in der Regel nicht lebensver -kürzend; eher ist das Gegenteil der Fall. Nur in Extremsituationen muss gelegentlich die Dosisvon Schmerz- und Beruhigungsmitteln so hochgewählt werden, dass eine geringe Lebenszeit-verkürzung die Folge sein kann (erlaubte „indi-rekte Sterbehilfe“).

Zu Nummer 3:Unterlassung lebensverlängernder oder lebens-erhaltender Maßnahmen: Der Wunsch, in be-stimmten Situationen auf lebensverlängerndeoder lebenserhaltende Maßnahmen zu verzich -ten, muss sich nach geltender Rechtslage aufkonkrete Behandlungssituationen und auf ganz bestimmte ärztliche Maßnahmen beziehen. Es istaber nicht notwendig, in einer Patientenverfügungalle erdenklichen Krankheitsfälle mit den jewei -ligen Behandlungs- oder Nichtbehandlungswün-schen aufzulisten. Viele medizinische Maßnah-men können sowohl Leiden vermindern als auchLeben verlängern. Das hängt von der jeweiligenSituation ab. Deshalb ist es nicht hilfreich, in einerPatientenverfügung spezielle Maßnahmen, dievielleicht einmal als linderndes Mittel eingesetztwerden könnten, abzulehnen. Wiederbelebungs-maßnahmen sind allerdings in der Regel nie lei-densmindernd, sondern dienen naturgemäß derLebenserhaltung. Eine maschinelle Beatmungoder eine Dialyse können aber nicht nur die Le-bensqualität verbessern und das Leben verlän-

gern, sondern am Ende des Lebens auch Leidenverlängern. Die bei Verzicht auf eine Beatmungoder Dialyse eventuell auftretenden Leidenssymp-tome wie etwa Luftnot können sehr gut mit ein -fachen medizinischen, ausschließlich leidlindern-den Maßnahmen behandelt werden. Fragen zuweiteren Maßnahmen sollten mit einem Arzt odereiner Ärztin besprochen werden.

Zu Nummer 4:Das Stillen von Hunger- und Durstgefühl ge hörtzu den Basismaßnahmen jeder lindernden Thera-pie. Viele schwerkranke Menschen haben aller-dings kein Hungergefühl; dies gilt ausnahmslosfür Sterbende und mit größter Wahrschein lich -keit für Patientinnen und Patienten im Wachkoma.Hunger kann nur gestillt werden, wenn er vorhan-den ist. Insofern kann in den unter Nummer 1 be-schriebenen Zuständen die künstliche Ernährungnur selten als wirklich lindernde Behandlung be-trachtet werden.

Das Durstgefühl ist bei Schwerkranken zwar län-ger als das Hungergefühl vorhanden. Aber künst-liche Flüssigkeitsgabe hat nur begrenzten Ein -fluss darauf. Viel besser kann das Durstgefühldurch Anfeuchten der Atemluft und durch kunst-gerechte Mundpflege gelindert werden. Umge-kehrt kann die Zufuhr zu großer Flüssigkeitsmen-gen bei Sterbenden sogar schädlich sein, weil sie zu Atemnotzuständen infolge von Wasseran-sammlung in der Lunge führen kann.

Das Unterlassen der unter Nummer 3 und Nummer4 genannten lebenserhaltenden Maßnahmen wirdals (rechtlich zulässiger) Behandlungsabbruch be-zeichnet. Tötung auf Verlangen ist da gegen straf-bar und weder ärztlich noch ethisch vertretbar.

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Rechtlich vorsorgen für Kinder unter 18 Jahren – Eltern können mit einer Sorgerechtsverfügung für ihren eigenen Todesfall festlegen, werdas Sorgerecht für ihre Kinder bis zur Volljährigkeit ausüben soll. Insbesondere für Alleinerziehende und Patchworkfamilien ist es ratsam,jemanden als Vormund zu benennen. Damit lässt sich sicherstellen,dass die Kinder im Todesfall der Eltern bei vertrauten Bezugspersonenin ihrer gewohnten Umgebung bleiben können.

Die Sorgerechts-verfügung

Ein Muster für Ihre Sorgerechtsverfügung

finden Sie im Formularteil.

Verlag C.H.BECK Der große Vorsorgeberater (Formulare) Herstellung: Frau Tomalla –

Änderungsdatum: 08.08.2017 Ausgabedatum: 28.08.2017 Status: Imprimatur

WICHTIG Verfassen und unterschreiben Sie den Text der

Sorgerechtsverfügung handschriftlich, sonst ist sie nicht

rechtswirksam! Im Folgenden finden Sie ein Textmuster.

Ihre Sorgerechtsverfügung mit den auf Sie abgestimmten Angaben können Sie auf die Rückseite schreiben.

MUSTER

SorgerechtsverfügungIch, Margit Mustermann, geboren am 1.4.1972, Eichenstr. 21, 81877 München,

bestimme für den Fall, dass ich meine elterliche Sorge für meine Kinder

Lena Mustermann, geboren am 24.12.2005, Eichenstr. 21, 81877 München, und

Nicolaus Mustermann, geboren am 1.8.2008, Eichenstr. 21, 81877 München, nicht

mehr ausüben kann,meine Schwester Birgit Helm, geboren am 1.5.1975, Baumstr. 1, 85678 Grafing, als

Vormund. Dies entspricht dem Wohl meiner Kinder, weil Falls meine Schwester das Amt nicht annehmen kann, bestimme ich meinen

Bruder, Bernd Mustermann, geboren am 3.7.1977, Große Straße 64, 50734 Köln,

als Ersatz. Dies entspricht dem Wohl meiner Kinder, weil München, den 1.7.2017

Margit Mustermann

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46 DIE SORGERECHTSVERFÜGUNG

1 Wer erhält das Sorgerecht für meine Kinder, wenn ichsterben sollte?

Wenn beide Elternteile Inhaber des Sorgerechtssind, was der Regelfall ist, erhält beim Tod einesElternteils der andere automatisch kraft Gesetzesdas alleinige Sorgerecht. Etwas anderes gilt, wenndas Familiengericht Anhaltspunkte dafür hat,dasses dem Wohl des Kindes schadet, dem über -lebenden Elternteil das Sorgerecht zu übertragen.

Beispiel: Beide Eltern hatten das gemeinsameSorgerecht, lebten aber schon länger getrennt.Der Vater ist Alkoholiker und neigt nach Alkohol-konsum zu Gewalttaten. In so einem Fall würde es dem Wohl des Kindes schaden, dem Vater dasalleinige Sorgerecht zu übertragen, falls die Muttersterben sollte. Wenn die Mutter keine Sorge-rechtsverfügung erstellt hat, müsste das Familien-gericht einen Vormund für die Kinder auswählenund einsetzen.

Falls nur ein Elternteil das alleinige Sorgerechthat, stellt das Familiengericht im Todesfall einesElternteils fest, ob es dem Wohl des Kindes wider-spricht, dem anderen Elternteil das Sorgerecht zu übertragen. Dafür prüft das Gericht die Fami -liensituation, befragt Angehörige und hört auchdie Kinder an. Kinder ab 14 Jahren haben ein Mit-spracherecht bei der Entscheidung. Das Jugend-amt wird immer an dem Verfahren beteiligt.

2 Wieso ist es für alle Eltern wichtig, eine Sorgerechtsverfügung für ihre minderjährigen Kinder zu erstellen?

Weil Sie dadurch Einfluss nehmen können auf dieAuswahl eines Vormunds für den Fall, dass beideElternteile versterben sollten.

Ein tragischer Unfall mit Todesfolge für beide Elternteile kommt zwar selten vor, kann aber pas-sieren. Für einen solchen, wenn auch unwahr-scheinlichen Unglücksfall vorzubeugen, sollte Eltern am Herzen liegen. Insbesondere in der heu-tigen Zeit, in der Großeltern, Tanten, Onkel undandere nahe Verwandte anders als früher nichtmehr alle an einem Ort leben und eine enge Bin-dung zu den Kindern haben. Wenn Eltern dannkeine Person benannt haben, die sie sich als Vor-mund für ihre Kinder wünschen, prüft das Gerichtzunächst im Kreis der Familie, ob sich ein Ver-wandter findet, der die Aufgabe übernimmt. Istdas nicht der Fall, muss das Gericht eine anderePerson als Vormund einsetzen. Dies können Sieverhindern, indem Sie in einer Sorgerechtsverfü-gung eine Person benennen, die die Vormund-schaft übernehmen soll. An Ihre Anweisung istdas Gericht gebunden, es sei denn, das Kindes-wohl spricht gegen eine Bestellung dieser Person.

Für Alleinerziehende und Eltern, die in einerPatchworkfamilie leben, kann es ebenfalls sinnvollsein, einen Vormund für den eigenen Todesfall zubenennen. Das gilt insbesondere dann, wenn der

Die 5 wichtigsten Fragen und Antworten

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DIE SORGERECHTSVERFÜGUNG 47

andere Elternteil nicht sorgeberechtigt ist undauch im Fall Ihres Todes das Sorgerecht nichtübertragen erhalten kann, weil dies dem Wohl desKindes widerspräche. In diesem Fall muss dasFamiliengericht einen Vormund bestellen, auf dessen Auswahl Sie über eine Sorgerechtsver -fügung Einfluss nehmen können.

3 Wen soll ich als Sorge- berechtigten auswählen?

Es sollte sich um eine Person handeln, der Sie vertrauen, die Ihre Kinder gut kennt und zu der sie auch eine Bindung haben. Möchten Sie Ge-schwister, Schwager oder andere Familienange-hörige in Ihrer Verfügung als Vormund für Ihre Kinder einsetzen, sollten Sie vorher mit ihnensprechen. Ihre Angehörigen sollten bereit sein, dieVormundschaft zu übernehmen. Oft haben auchdie in Frage kommenden Verwandten Kinder imselben Alter, sodass Sie und Ihre Verwandtendurch entsprechende Verfügungen im Todesfallgegenseitig füreinander einstehen können.

Neben Familienmitgliedern kommen natürlichauch gute Freunde als Vormund in Frage. Auch siehaben möglicherweise Kinder in einem ähnlichenAlter und wünschen, ihre Kinder entsprechend ab-zusichern. Dann könnten Sie gegenseitig füreinan-der einstehen.

Wichtig zu wissen: Kinder haben ab ihrem 14.Lebensjahr ein Mitspracherecht bei der Auswahleines Vormunds. Sind sie mit der Person nichteinverstanden, ist die Verfügung wirkungslos.Größere Kinder sollten daher in die Entschei-dung mit einbezogen werden.

Benennen Sie am besten eine Ersatz-person als Vormund für den Fall, dass

Ihr Wunsch-Vormund nicht bereit oderin der Lage sein sollte, das Amt anzu-nehmen. Falls das Kind schon über 14Jahre alt wäre und der Einsetzung Ihresgewünschten Vormunds widersprechensollte, steht ein Ersatzvormund zur Ver-fügung.

Sie können in einer Sorgerechtsverfü-gung auch bestimmen, wer das Amt desVormunds auf keinen Fall übernehmensoll. An eine solche Anweisung ist dasGericht ebenfalls gebunden.

4 Welche Aufgaben hat der Sorgeberechtigte?

Das hängt davon ab, welche Aufgaben Sie ihmübertragen wollen. Ohne entsprechende Regelun-gen ist der Sorgeberechtigte kraft Gesetzes ver-pflichtet, sowohl über die persönlichen als auchüber die finanziellen und vermögensrechtlichenAngelegenheiten Ihres Kindes zu entscheiden.Möglich ist es, den Sorgeberechtigten in der Sor-gerechtsverfügung von bestimmten gesetzlichenPflichten, denen ein Vormund bei der Vermögens-verwaltung unterliegt (z.B. der jährlichen Rech-nungslegungspflicht), zu befreien. Die Vermögens-verwaltung wird für den Sorgeberechtigten in diesem Fall einfacher. Allerdings ist eine solcheEntscheidung nicht ohne Risiken. Vor allem, wennder Vormund in finanziellen Belangen nicht so be-wandert ist, empfiehlt es sich nicht, ihm so weit-reichende Befugnisse einzuräumen. Bei größe-rem Vermögen, das Ihre Kinder erben, sollten Sie dem Vormund zum Schutz der Kinder in jedemFall einen erfahrenen Testamentsvollstrecker andie Seite stellen.

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48 DIE SORGERECHTSVERFÜGUNG

5 Welche Form muss die Sorgerechtsverfügung haben?

Eine Sorgerechtsverfügung unterliegt denselbenstrengen Formvorschriften wie ein Testament. Siemuss handschriftlich verfasst werden, das heißt,vom ersten bis zum letzten Buchstaben mit derHand geschrieben und unterschrieben sein. Alter-nativ besteht die Möglichkeit, die Verfügung voneinem Notar beurkunden zu lassen. Im Übrigen istes ratsam, in der Verfügung Gründe dafür anzu-geben, warum eine bestimmte Person Ihres Ver-trauens die Vormundschaft für Ihre Kinder über-nehmen soll. Dies verleiht Ihrer Verfügung mehrNachdruck und erschwert es dem Gericht, eineabweichende Entscheidung zu treffen. Zu be -achten ist allerdings, dass das Gericht stets das Kindeswohl berücksichtigen muss. Ihr Wunsch-Vormund könnte sich inzwischen verändert haben,selbst Probleme haben, zum Beispiel hoffnungs -los verschuldet sein. In einem solchen Fall mussdas Gericht dann abwägen, was die beste Ent-scheidung zum Wohl Ihrer Kinder ist.

Geben Sie Gründe für Ihre Wahl an. Überdie Auswahl des Vormunds entscheidet amEnde das Gericht. Daher ist es wichtig, inder Sorgerechtsverfügung möglichst aus-führ lich Gründe dafür anzugeben, warum Sie eine bestimmte Person als Vormund fürIhre Kinder wünschen. Dies kann eine engeBeziehung zu den Kindern sein, gute per -sön liche und finanzielle Verhältnisse. Je besser Sie Ihre Entscheidung begründen,desto schwieriger wird es für das Gericht,von Ihrem Vorschlag abzuweichen.

Benennen Sie mindestens zwei Personen.Sie sollten in jedem Fall eine zweite Personals Ersatzvormund benennen, falls Ihr ge-wünschter Vormund das Amt nicht anneh-men kann oder will. Bedenken Sie, dass IhreKinder ab dem 14. Lebensjahr ein Mitspra-cherecht bei der Auswahl ihres Vormundshaben. Lehnen sie den ersten Vormund ab,steht noch eine zweite Person Ihres Ver -trauens als Vormund zur Verfügung. EineMus terformulierung für eine Sorgerechts -ver fügung finden Sie im Formularteil.

Zum Wohl der Kinder vorsorgen

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Wer soll was bekommen, wenn ich einmal nicht mehr bin? Mit dieserFrage beschäftigt sich niemand wirklich gern. Kein Wunder, dass nur etwa zehn Prozent der Bundesbürger ein Testament haben. Das ist jedoch ein Fehler, denn ohne eine letztwillige Verfügung greifen die gesetz lichen Erbregeln. Diese sind längst nicht immer im Sinne des Erblassers. In der Praxis führen sie oft zu streitanfälligen Erbengemein-schaften. Besser ist es daher, rechtzeitig seine eigenen Regelungen zur Erbfolge zu treffen.

Testament und Erbfolge

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50 TESTAMENT UND ERBFOLGE

1 Wer erbt, wenn ich kein Testament mache?

In diesem Fall greift die gesetzliche Erbfolge, dieim Bürgerlichen Gesetzbuch ausführlich geregeltist. Danach erben die nahen Angehörigen undBlutsverwandten, also die eigenen Kinder, Ge-schwister, Eltern sowie der Ehe- oder eingetra-gene Lebenspartner. Getrennt lebende Ehegatten,Patchworkfamilien und andere Familienkonstel -lationen kannte der Gesetzgeber jedoch nicht, als er um 1900 das Bürgerliche Gesetzbuch ver-abschiedete. ⁄ Folge: Das Gesetz hält keinespeziellen Erbregeln für besondere Familienkon-stellationen vor. Auch sind die Lebenssituationenzu vielgestaltig und die Interessenlagen zu unter-schiedlich, als dass die gesetzliche Erbfolge ihnenimmer gerecht werden könnte.

Wenn Sie getrennt leben, geschiedensind oder in einer Patchworkfamilieleben, sollten Sie sich möglichst umge-hend mit Ihrer Nachlassplanung be-schäftigen. Die gesetzlichen Erbregelnsind meist nicht das, was Sie sich wün-schen. Sie passen nicht auf Ihre Fami -liensituation und sind sehr wahrschein-lich nicht in Ihrem Interesse.

Aber auch wenn Sie in einer Ehe mit bzw. ohneKinder leben, alleinstehend oder alleinerziehend,oder im Rentenalter sind und Kinder und Enkel-kinder haben – in jeder Lebenslage ist es rat -sam, zumindest einmal die Frage zu klären, werin Ihrem Fall erbt, wenn Sie kein Testament erstellthaben.

Es besteht ein gesetzliches Erbrecht der Blutsverwandten

Dies gesetzliche Erbfolge ermittelt sich wie folgt:

1. Schritt. Einteilung der Erben in sog. Gruppen(= die Blutsverwandten, also Kinder, Geschwister,Eltern, Großeltern werden verschiedenen Grup-pen zugeordnet):

Erben 1. Ordnung: Kinder, Enkelkinder und Urenkelkinder

Erben 2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten

Erben 3. und weiterer Ordnungen: entferntereVerwandte in weiter aufsteigender Linie

2. Schritt. Anwendung fester Grundsätze(= bei der Ermittlung der gesetzlichen Erben gel-ten folgende Grundsätze):

1. Grundsatz: Erben der 1. Ordnung (Kinder, En -kel, Urenkel) schließen Erben der 2. und allen wei-teren Ordnungen aus⁄ Folge: Wer ein Kind hat, dessen Eltern und Geschwister sind als gesetzliche Erben ausge-schlossen.

2. Grundsatz: Nähere Verwandte innerhalb einerOrdnung schließen die weiteren Verwandten des-selben Stammes aus.⁄ Folge: Kinder schließen die jeweiligen Enkel-kinder von der Erbfolge aus.

Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten

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TESTAMENT UND ERBFOLGE 51

Einteilung der Erben in sog. Gruppen

neben Erben 1. Ordnung (= Kinder, Enkel, Urenkel)

1/2 1/2 bei einem Kind1/3 bei zwei Kindern1/4 bei drei und mehr Kindern

neben Erben 3. Ordnung(= Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen)

3/4 (1/1, wenn keine Großeltern des Verstorbenen mehr leben, also z.B. nur andere Erben der 3. Ordnung (Onkel, Tanten, ...) noch vorhanden sind)

1/2 (1/1, wenn keine Großeltern des Verstorbenen mehr leben, also z.B. nur andere Erben der 3. Ordnung (Onkel, Tanten, ...) noch vorhanden sind)

neben Erben 2. Ordnung(= Eltern, Geschwister,Nichten, Neffen)

3/4 1/2

neben Erben weiterer Ordnungen

1/1 1/1

Zugewinngemeinschaft Gütertrennung

Mit welcher Quote erben Ehegatten und Lebenspartner

Erben 1. Ordnung

Urenkel

deren Kinder, also

Geschwister und deren

Kinder

deren Kinder, also Onkel,

Tanten, Cousins, Cousinen

Erben 2. Ordnung Erben 3. Ordnung

Erblasser †Kinder

Enkel

Eltern Großeltern

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52 TESTAMENT UND ERBFOLGE

Weiter besteht ein gesetzliches Erbrechtdes Ehegatten oder Lebenspartners

Dem Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartnersteht neben den Blutsverwandten stets ein Min-destanteil am Erbe zu. Wie hoch dieser Anteil ist,richtet sich nach dem Güterstand, in dem dasPaar lebt, und nach der Zahl der Kinder. Mindes-tens ein Viertel des Vermögens erbt der Ehepart-ner in jedem Fall.

Die meisten Paare haben keinen Ehevertrag ab-geschlossen. Sie leben dann automatisch im Gü-terstand der Zugewinngemeinschaft. ⁄ Folge: ImTodesfall erbt der überlebende Partner mindes-tens die Hälfte des Vermögens.

Wenn Sie die gesetzliche Erbfolge nichtwünschen, müssen Sie ein Testamentoder einen Erbvertrag bei einem Notarerstellen. Ein Testament kann entwe -der eigenhändig oder zur Niederschrifteines Notars erstellt werden. Wollen Sieein eigenhändiges Testament errichten,müssen Sie es vollständig mit der Handschreiben, datieren und unterschreiben(„handschriftlich geschrieben und un-terschrieben“). Sonst ist es nicht rechts -wirksam.

Beispiele für die Formulierung eines Testamentsfinden Sie auf S. 64 ff.

2 Streit in Erbengemein - schaften. Wieso kommt es oft dazu?

Nach den gesetzlichen Erbregeln gibt es meistmehrere Erben, die je nach Verwandtschaftsgrad

mit unterschiedlichen Quoten am Nachlass betei-ligt sind. Alle Erben zusammen bilden rechtlich eineErbengemeinschaft. Auf diese gehen sämtlicheVermögenswerte über, die zum Nachlass zählen.

Beispiel: Der Erblasser hat ein Haus und Bank-guthaben hinterlassen. Haus und Geld gehen aufdie Miterben in Erbengemeinschaft über. Das-selbe gilt für Schulden, die der Erblasser hatte.Auch diese gehen kraft Gesetzes auf die Erben-gemeinschaft über.

Eine solche Erbengemeinschaft ist nur handlungs-fähig, wenn alle Miterben am gleichen Strang zie-hen und mit den zu treffenden Entscheidungeneinverstanden sind. Im Beispielsfall kann kein Miterbe über das Haus und das Geld allein ver -fügen, auch wenn er vielleicht die höchste Quoteam Nachlass hat. Denn auf die Höhe der Beteili-gung am Nachlass kommt es nicht an. Wenn alsoEntscheidungen zu fällen sind, beispielsweise, obdas Haus verkauft oder saniert werden soll, müs-sen alle Erben damit einverstanden sein. Könnensich die Miterben nicht einigen, ist ein Verkauf nurunter Einschaltung des Gerichts möglich. Da Mit-glieder einer Erbengemeinschaft unterschiedlicheInteressen haben können, entsteht oft Streit.

Beispiel: Ein Erbe wünscht sich, dass ein Ferien-haus in der Familie bleibt, der andere scheut dieKosten der Verwaltung und möchte das Haus lieber schnellstmöglich verkaufen. Bei einer so unterschiedlichen Interessenlage ist es kaummöglich, eine Einigung zu erzielen.

⁄ Fazit: Es ist in jedem Fall ratsam, durch eineentsprechende Nachlassplanung streitanfälligeErbengemeinschaften möglichst zu vermeiden.

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TESTAMENT UND ERBFOLGE 53

3 Kann ich in meinem Testament eines meiner Kinder übergehen?

Ja, das ist möglich. Seine Erben kann jeder frei be-stimmen. Niemand ist verpflichtet, seinen Partneroder seine Kinder zu bedenken, wenn er das nichtwill. Es ist heute auch nicht mehr automatisch sit-tenwidrig, den Geliebten/die Geliebte als Alleiner-ben/Alleinerbin einzusetzen und den Ehepartnerkomplett zu übergehen.

Zu beachten ist jedoch, dass der Ehe- oder Le-benspartner sowie die Erben der 1. Ordnung (Kin-der, Enkelkinder, Urenkelkinder) und, falls keineErben der 1. Ordnung vorhanden sind, die Elterndes Erblassers stets einen Mindestanteil am Erbeeinfordern können, den sogenannten Pflichtteil.

Pflichtteilsberechtigte werden niemals Mitgliederder Erbengemeinschaft. Sie haben lediglich dasRecht, eine Geldzahlung in Höhe ihrer Pflichtteils-quote von den Erben einzufordern. Der Pflicht-teilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichenErbteils.

Beispiel: Ein Witwer mit zwei Söhnen möchteeinen Sohn enterben, weil der Kontakt zu ihm seitJahren abgerissen ist.

Nach den gesetzlichen Erbregeln würden beideSöhne als Verwandte der ersten Ordnung je dieHälfte seines Vermögens erben. Folglich beträgtder Pflichtteilsanspruch ein Viertel. Der übergan-gene Sohn kann von seinem Bruder als Alleiner-ben eine Geldzahlung in Höhe von ein Viertel desNachlasswerts fordern.

Um seine Erben vor Zahlungsansprü-chen von Pflichtteilsberechtigten zuschützen, kann es ratsam sein, mitPflichtteilsberechtigten schon zu Leb-zeiten Vereinbarungen zu treffen, dasssie gegebenenfalls gegen eine Abfin-dung auf ihren Pflichtteilsanspruch ver-zichten. Eine solche Vereinbarung mussno tariell beurkundet werden. Fernerkann eine Übertragung von Vermögen zuLeb zeiten Pflichtteilsansprüche schmä-lern (vgl. Frage 9). Ob und in welchemUmfang eine Schenkung Pflichtteils -ansprüche schmälert, hängt von demZeitraum ab, der zwischen der Schen-kung und dem Erbfall liegt. Sind seit der Über tragung des Vermögensgegen-standes 10 oder mehr Jahre verstrichen,bleibt die Schenkung bei der Berech-nung des Pflichtteilsanspruchs unbe-rücksichtigt.

Die Entziehung des Pflichtteils ist nur aus-nahmsweise möglich, wenn der Pflicht-teilsberechtigte …

…dem Erblasser oder einer diesem naheste-henden Person nach dem Leben trachtet.

…gegenüber dem Erblasser oder einer die -sem nahestehenden Person eine schwereStraftat begangen hat.

…gegenüber dem Erblasser böswillig seineUnterhaltspflicht verletzt.

…wegen einer vorsätzlichen Straftat zu ei-ner Freiheitsstrafe von mindestens einemJahr verurteilt wurde, die nicht zur Bewäh-rung ausgesetzt wurde, und die Teilhabedes Abkömmlings am Nachlass deshalb fürden Erblasser unzumutbar ist.

Ausnahme

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54 TESTAMENT UND ERBFOLGE

4 Wie regle ich, dass zunächst mein Ehepartner allein erbt und unsere Kinder erst erben, wenn wir beide verstorben sind?

Das lässt sich regeln durch ein „Berliner Testa-ment“. Das ist ein gemeinschaftliches Testa-ment von Eheleuten, mit dem sie sich gegenseitigzu Alleinerben einsetzen und ihre gemeinsamenKinder zu sog. Schlusserben (diese erben also erstnach dem Tod des zweiten Elternteils).

Zu beachten ist jedoch, dass die leiblichen Kinderdes Erblassers als Angehörige der 1. Ordnung injedem Fall einen Pflichtteilsanspruch haben, wennein Elternteil stirbt (siehe auch Frage 3). Um siedavon abzuhalten, nach dem Tod des erstverster-benden Elternteils ihren Pflichtteilsanspruch gel-tend zu machen, kann man im „Berliner Testa-ment“ Pflichtteilsstrafklauseln aufnehmen.

Die Formulierung kann lauten:

„Wenn eines unserer Kinder nach dem Tod desErstversterbenden von uns seinen Pflichtteil for-dert, soll es nach dem Tod des Letztversterbendenauch nur seinen Pflichtteil erhalten.“

Bei einer solchen Strafklausel erhält ein Kind, dasnach dem Tod seines ersten Elternteils seinenPflichtteil fordert, auch nach dem Tod des zweitenElternteils lediglich seinen Pflichtteil.

Alternativ bietet sich an, im Testament für den län-gerlebenden Ehegatten die Befugnis vorzusehen,die Schlusserbeneinsetzung zu ändern. Macht ein Kind den Pflichtteil geltend, hat der überle-bende Ehegatte dann die Möglichkeit, zu seinenErben z. B. ausschließlich die übrigen Kinder ein-

zusetzen. Eine solche Abänderungsbefugnis istflexibler als eine auto matische Strafklausel.

Achtung: Das „Berliner Testament“ hat Nachteilebei der Erbschaftsteuer. Denn jedem Kind stehtnach dem Tod eines Elternteils steuerlich einFreibetrag von 400.000 Euro zu. Bei der alleini-gen Erbeinsetzung des Ehepartners bleibt derFreibetrag, den jedes Kind nach dem Tod einesElternteils hat, ungenutzt.

Bei größeren Vermögenswerten ist es daher aussteuerlicher Sicht ratsam, die Kinder auch nachdem Tod des Erstversterbenden schon mitzu -bedenken, zum Beispiel durch ein Vermächtnis. Vorteil: Bis zur Höhe des Freibetrags fällt daraufkeine Erbschaftsteuer an. Beachten Sie bei derWertberechnung, dass bei gemeinschaftlichem Eigentum nur die Hälfte in Ansatz zu bringen ist.

Das gemeinschaftliche Testament istgesetzlich ausführlich geregelt, hat jedoch seine Tücken. Denn nach demTod des Erstversterbenden können be-stimmte Verfügungen im gemeinschaft-lichen Testament – sog. wechselbezüg-liche Verfügungen – nicht oder nur nochsehr eingeschränkt ge ändert werden.Das ist vielen nicht bewusst und auchnicht in ihrem Sinne. Nur durch ent spre -chen de Formulierungen im Testamentlässt sich sicherstellen, dass der über-lebende Ehegatte frei ist, nach dem Toddes Erstver sterbenden noch Änderun-gen bei der Erbfolge vorzunehmen.

Sie sollten sich in jedem Fall von einem Anwaltoder Notar beraten lassen, bevor Sie mit IhremEhegatten ein gemeinschaftliches Testament ma-chen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Ihr letz-ter Wille gar nicht Ihren tatsächlichen Wünschen

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TESTAMENT UND ERBFOLGE 55

entspricht, weil Sie aus Unkenntnis rechtlichen Irr-tümern unterliegen. Neben dem gemeinschaft -lichen Testament kommt auch eine erbrechtlicheRegelung in Form eines Erbvertrags in Betracht.

5 Wir sind eine Patchwork- familie und möchten uns als Partner zunächst gegensei- tig zu Alleinerben einsetzen und alle unsere Kinder am Schluss gleich behandeln. Wie machen wir das?

Sie haben mehrere Möglichkeiten:

Sie sind verheiratet: Sie haben die Wahl, zu-sammen mit Ihrem Partner ein „Berliner Testa-ment“ zu errichten. Damit setzen Sie sich gegen-seitig zu Alleinerben und gemeinsame Kinder, Kin-der Ihres Partners und Ihre Kinder aus früherenBeziehungen als Schlusserben ein. Weit verbreitetsind Regelungen mit Vor- und Nacherbschaft, dieAnordnung von Vermächtnissen sowie die Anord-nung einer Testamentsvollstreckung. Ziel ist es zuverhindern, dass Teile des Vermögens nach demTod des Erstversterbenden mittelbar in die Händeeines Expartners gelangen können.

Wie das zum Beispiel passieren kann? Wenn Kin-der in der Patchworkfamilie minderjährig sind,üben die leiblichen Eltern das Sorgerecht in derRegel gemeinsam aus. Dies gilt unabhängigdavon, wo die Kinder leben. Stirbt ein Elternteil,wird das Kind im Regelfall vom anderen Elternteilvertreten, auch in rechtlichen Belangen. Dieser an-dere Elternteil könnte dann den Pflichtteil für dasKind geltend machen. Das lässt sich zwar nichtverhindern, aber Sie können in ein Testament Hür-

den einbauen, die die Geltendmachung desPflichtteils für Ihren Expartner als gesetzlicher Ver-treter Ihres Kindes unattraktiv machen.

Sie sollten sich als Patchworkfamilie injedem Fall rechtlich beraten lassen,bevor Sie ein Testament errichten. AlsPatchworkeltern haben Sie natürlichauch die Möglichkeit, einen notariellenErbvertrag zu schließen.

Sie sind nicht verheiratet: In diesem Fall können Sie kein gemeinschaftliches Testament errichten. Entweder erstellen Sie und Ihr Partnerjeweils ein eigenes Einzeltestament, mit dem Sieden jeweils anderen zunächst als Erben einsetzen(Vorsicht beim Erbschaftsteuerrecht!). Oder Sieregeln die gegenseitige Erbeinsetzung in einemnotariellen Erbvertrag. Ein Erbvertrag hat den Vor-teil, dass Ihr Partner nicht oder jedenfalls nichtohne Ihr Wissen eine andere Person als Erben ein-setzen kann. In jedem Fall sollten Sie Regelungentreffen für den Fall, dass Ihr Partner vor oder zeit-gleich mit Ihnen verstirbt. Und zu beachten sindauch in diesem Zusammenhang Pflichtteilsansprü-che, die bei noch minderjährigen Kindern vom an-deren Elternteil geltend gemacht werden könnten.

Egal, für welche Variante Sie sich entscheiden und ob Sie verheiratet sind oder nicht: In jedem Fall haben Ihre leiblichen Kinder einen Pflichtteils -anspruch (siehe Frage 3), wenn Sie versterben.Ihre Kinder aus einer früheren Beziehung werdenim Todesfall bis zur Volljährigkeit im Regelfall vom anderen Elternteil vertreten. Ihr Expartnerkönnte im Falle Ihres Todes gegenüber Ihrem aktuellen Partner Pflichtteilsansprüche für IhreKinder geltend machen. Das ist nicht im Sinne der Patchworkeltern. Dies können Sie durch einenAusschluss des anderen Elternteils von der Ver-mögenssorge erreichen.

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56 TESTAMENT UND ERBFOLGE

Falls Sie sich für einen notariellen Erb-vertrag entscheiden, können Sie nebenIhrem Partner und den Kindern auch dieanderen Elternteile Ihrer Kinder mit indie vertraglichen Regelungen einbezie-hen. Dadurch lässt sich die Familie ins-gesamt für den Todesfall gut absichern.Sinnvoll ist es, einen solchen Vertrag miteiner Sorgerechtsverfügung für die Kin-der (siehe S. 45 und Musterformulierungim Formularteil) zu verbinden.

Achtung: Ein Erbvertrag muss grundsätzlich voneinem Notar beurkundet werden.⁄ Fazit: Für Patchworkfamilien empfiehlt sichwegen der komplexen Fallgestaltung und in-di viduellen Interessenslage auf jeden Fall derGang zu einem Fachanwalt für Erbrecht oder zu einem Notar.

6 Wie kann ich sicherstellen, dass mein Vermögen nach meinen Vorstellungen verteilt wird?

a) Teilungsanordnungen

Dies ist möglich, indem Sie Teilungsanordnungentreffen. Damit legen Sie fest, wer welchen Gegen-stand aus Ihrem Nachlass erhalten soll.

Beispiel:„…Erben zu gleichen Teilen sollen meine NeffenSven und Manuel sein. Bei der Auseinanderset-zung des Nachlasses soll Sven die Eigentums-wohnung in der Marie-Elisabeth-Lüders-Str. inBerlin erhalten, Manuel die EigentumswohnungAm Fröbelplatz in München. Der Wertunterschiedist auszugleichen…“

Mit einer solchen Formulierung verteilen Sie denNachlass und es ist eindeutig, dass eine Wert -differenz zwischen den Erben auszugleichen ist.

Um auf Nummer Sicher zu gehen, dass der Nach-lass nach Ihren Vorstellungen verteilt wird, kanndie Anordnung einer Testamentsvollstreckungsinnvoll sein. Der Testamentsvollstecker hat dieAufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen undentsprechend der Wünsche des Erblassers aufdie Erben zu verteilen.

Möglich ist auch, dem Testamentsvollstrecker dieAufgabe zu übertragen, das Vermögen für einebestimmte Zeit für die Erben zu verwalten. Diesist zum Beispiel sinnvoll, wenn die Erben nochminderjährig sind.

Möchten Sie einen Testamentsvollstrecker mit derAbwicklung Ihres Nachlasses betrauen, sollten Siemöglichst auch die Vergütung mit festlegen. Fin-det sich keine Regelung dazu, hat der Testa-mentsvollstrecker einen Anspruch auf eine ange-messene Vergütung, die sich an der Höhe desNachlasswerts sowie Art und Umfang der Tätigkeitorientiert.

Bevor Sie eine Testamentsvollstreckunganordnen, sollten Sie sich umfassendüber die möglichen Aufga ben sowie dieVergütung eines Testamentvollstreckersberaten lassen.

b) Vorausvermächtnis

Wenn Sie einen Erben haben, den Sie zusätzlichmit einem bestimmten Gegenstand begünstigenmöchten, können Sie ihn vorab, vor der Verteilungdes Nachlasses unter den Miterben, mit einemVorausvermächtnis bedenken.

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TESTAMENT UND ERBFOLGE 57

Beispiel:„… Mein Neffe Manuel erhält als Vorausvermächt-nis meine Briefmarkensammlung…“

Mit einer solchen Formulierung wird ein Erbe vorder Verteilung des Nachlasses mit einem Gegen-stand zusätzlich bedacht.

c) Vermächtnis

Wenn Sie beispielsweise einer Person Ihres Ver-trauens einen bestimmten Geldbetrag oder einenGegenstand zuwenden wollen, ohne dass diesePerson Erbe werden soll, können Sie Ihre Erbenzugunsten dieser Person mit einem Vermächtnisbelasten.

Beispiel:„…Meine Nachbarin Josefine Mayer erhält für ihrejahrelange Unterstützung ein Vermächtnis i.H.v.2.000 Euro.“

Die Erben schulden in diesem Fall der Nachbarineine Zahlung i.H.v. 2.000 Euro, die sie als Ver-mächtnisnehmerin von ihnen einfordern kann.

d) Auflagen

Schließlich können Sie Ihre Erben mit Auflagenbelasten, wie zum Beispiel, dass sie sich für einebestimmte Zeit um die Grabpflege kümmern oderIhr Haustier weiter pflegen. Auch durch Auflagennehmen Sie in gewisser Weise Einfluss auf be-stimmte Handlungen oder Unterlassungen IhrerErben.

Vermächtnis, Teilungsanordnung, Auf-lage – der Unterschied liegt im Detail.Ohne eine sorgfältige rechtliche Bera-

tung von einem Fachanwalt für Erbrechtoder Notar sollten Sie auf entspre-chende Regelungen im Zweifel besserverzichten.

7 Soll ich für das Testament besser zum Notar gehen oder kann ich es auch selbst machen?

Das ist Ihre persönliche Entscheidung. Bei größe-rem Vermögen, umfangreichem Immobilienbesitzoder Firmenbeteiligungen ist generell der Gang zumNotar vorzuziehen, weil er Sie umfassend über dieRechtsfolgen belehrt. Es besteht dann nicht dieGefahr, dass es unwirksam ist. Auch bei kleinerenVermögen bietet der Gang zum Notar Vorteile.

Das handschriftliche Testament unterliegt stren-gen Formvorschriften, damit es wirksam ist. Esmuss von Anfang bis Ende handschriftlich ver-fasst und eigenhändig unterschrieben werden.Die Unterschrift soll den Vornamen und den Fa-miliennamen enthalten. Ferner sollen Ort undDatum angegeben werden.

Wenn Ehegatten oder Lebenspartner ein gemein-schaftliches Testament errichten, genügt es, wennein Partner den Text schreibt, mit Ort- und Da-tumsangabe versieht und unterschreibt. Anschlie-ßend fügt der andere Partner Ort- und Datums-angaben sowie seinen Vor- und Zunamen hand-schriftlich hinzu.

Selbstverständlich können Sie vor Abfassungeines handschriftlichen Testaments einen im Erb-recht versierten Anwalt aufsuchen. Er berät Sieüber verschiedene Möglichkeiten, Ihre Wünschein einem Testament umzusetzen. Der Anwalt fer-

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58 TESTAMENT UND ERBFOLGE

tigt einen Entwurf für Ihr Testament am PC, dener Ihnen zuleitet und Ihnen erläutert. Steht derEntwurf, ist es Ihre Aufgabe, das Testament mitder Hand abzuschreiben. Ort, Datum sowie Vor-und Zuname dürfen nicht fehlen, damit die Ur-kunde in sich abgeschlossen und das Testamentwirksam ist. Haben Sie Ihr Testament fertig ge-stellt, überprüft der Anwalt anschließend, ob eswirksam ist.

Falls Sie ein handschriftliches Tes ta -ment verfassen, sollten Sie es anschlie-ßend beim Amtsgericht in die amt -liche Verwahrung geben (siehe Frage 8).Da mit stellen Sie sicher, dass es nicht verloren gehen kann.

Beim notariellen Testament ermittelt der Notar zunächst im Rahmen eines Gesprächs, welcheVorstellungen Sie im Hinblick auf Ihre Erbfolgehaben. Er erläutert ferner, welche rechtlichen Ge staltungsmöglich keiten es gibt und setzt IhreWünsche durch klare und juristisch eindeutigeFormulierungen beim Entwurf Ihres Testamentsum. Auf diese Weise wird Streit unter Ihren Er benvermieden, und Ihr letzter Wille wird weniger an-greifbar. Der Notar leitet Ihnen den Entwurfs textzu und beantwor tet gegebenenfalls weitere Fra-gen. Dann wird das Testament beurkundet, alsovom Notar vorgelesen und von Ihnen und demNotar unterschrieben. Schließlich wird Ihr Tes -tament in die amtliche Verwahrung genommen.Vorteil: Das Testament kann nicht verlo ren ge hen.Ferner spart ein notarielles Testament Geld: In derRegel benötigen die Erben näm lich dann spä -ter keinen Erbschein. Bei einem handschriftlichen Testament ist hingegen meist ein Erbschein erfor-

Während Anwälte Entwürfe für ein Testament meist nach vereinbarten Stundensätzen abrechnen, ermittelt der Notar seine Gebühren nach amtlichen Tabellen auf der Grundlage IhresVermögens (im Folgenden auszugsweise abgedruckt). In der Gebühr ist die Beratung durch den Notar einschließlich der Fertigung des Entwurfs enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit,vom Aufwand oder von der Anzahl der Besprechungstermine.

Das kostet der Notar

Gegenstandwert in Euro = Vermögen i.H.v. … Euro abzügl. der Hälfte der

bestehenden Schulden

50 000 Euro

125 000 Euro

200 000 Euro

350 000 Euro

Gebühr für ein (Einzel-)Testament

165 Euro

300 Euro

435 Euro

685 Euro

Gebühr für ein gemeinschaftliches

Testament/Erbvertrag

330 Euro

600 Euro

870 Euro

1370 Euro

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TESTAMENT UND ERBFOLGE 59

derlich. Der Erbschein ist je doch meist wesent-lich teurer als ein notarielles Testament.

Egal, ob Sie sich für die eine oder andere Varianteentscheiden: In jedem Fall ist es ratsam, sein Tes -tament nicht ganz ohne rechtlichen Beistand zumachen. Denn das Erbrecht ist sehr kompliziert.Es besteht die Gefahr, dass Sie am Ende gar nichtdas regeln, was Sie sich gedacht haben. Unklar-heiten oder Widersprüche belasten die Erben undkönnen einen jahrelangen Erbenstreit vor Gerichtnach sich ziehen.

Verfügen Sie über ein größeres Vermögen, beidem möglicherweise Erbschaftsteuer anfallenkann, sollten Sie neben dem Notar einen Steuer-berater oder einen steuerrechtlich versiertenRechtsanwalt mit einbeziehen.

Hinweis: Notare registrieren Ihr Testament imZentralen Testamentsregister bei der Bundes-notarkammer, sodass im Falle Ihres Todes be-kannt wird, dass Sie ein Testament haben.

8 Wie stelle ich sicher, dass mein Testament nicht verloren geht?

Falls Sie Ihr Testament beim Notar errichten, be-steht die Gefahr von vornherein nicht. Der Notarist verpflichtet, das Testament zu registrieren undin amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht zugeben. Im Todesfall ist es in jedem Fall auffindbarund wird vom Gericht eröffnet.

Beim handschriftlichen Testament, das zu Hausein den persönlichen Unterlagen aufbewahrt wird,ist dies nicht immer der Fall. Wer ein Testamentauffindet, ist zwar verpflichtet, es im Todesfall

beim Nachlassgericht abzuliefern. Aber wenn es– aus welchen Gründen auch immer – nicht mehrvorhanden oder auffindbar ist, erfährt das Nach-lassgericht im Zweifel nie davon. Es ist daher rat-sam, das Testament in die amtliche Verwahrungbeim Nachlassgericht zu geben, wo es dann untereinem Aktenzeichen registriert und aufbewahrtwird. Die Hinterlegung bei Gericht löst eine ein-malige Gebühr von 75 Euro aus. Dies gilt unab-hängig vom Wert des Vermögens.

9 Ist es ratsam, sich schon zu Lebzeiten von Teilen seines Vermögens zu trennen?

Bei größeren Vermögen kann dies in Betracht gezogen werden, um den 10-Jahres-Zeitraum fürdie Freibeträge bei der Erbschaft- und Schen-kungsteuer mehrmals auszuschöpfen (siehe wei-ter unten bei den kurzen Anmerkungen zum Erb-schaft- und Schenkungsteuerrecht, S. 61). Da dieFreibeträge und der Steuersatz der Erbschaft-und Schenkungsteuer vom Verwandtschaftsgraddes Erben zum Erb lasser abhängen, kommt es jeweils auf den Einzel fall an, ab welchem Ver -mögen die mehrmalige Ausschöpfung des Frei-betrages sinnvoll ist.

Selbst wenn Sie Ihr Eigentum nur unter Vorbehaltaus den Händen geben, indem Sie sich zum Bei-spiel ein Nutzungsrecht an Ihrem Einfamilienhausvorbehalten, geben Sie doch Ihr Eigentum ausden Händen. Das kann Begehrlichkeiten weckenund löst nicht selten Streit aus, wenn es zum Beispiel um die Frage geht, wer welche Kostenan der Immobilie zu tragen hat.

Neben steuerlichen Überlegungen ist Motiv fürlebzeitige Schenkungen oft die Sorge, dass der

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60 TESTAMENT UND ERBFOLGE

Sozialhilfeträger das Eigentum versilbern könnte,wenn ein Umzug ins Pflegeheim ansteht. In die-sem Zusammenhang ist jedoch zu bedenken,dass das geschenkte Vermögen bei den Unter-haltspflichtigen meist nicht geschützt ist. Mithindroht dann nach der lebzeitigen Übertragung bei-spielsweise des Familienheims ein Regress beiden Kindern statt bei den Übertragenden. Damithaben Sie Ihr eigentliches Ziel, Ihr Vermögen demZugriff des Sozialhilfeträgers möglichst zu entzie-hen, nicht erreicht.

Schließlich kann eine lebzeitige Übertragung auchdann sinnvoll sein, wenn Sie befürchten, dass beiIhrem Tod Pflichtteilsansprüche geltend gemachtwerden.

Vor einer Übertragung größerer Vermö-genswerte zu Lebzeiten sollten Sie sichunbedingt rechtlich und auch steuerlichberaten lassen. Falls es um ein Grund-stück geht, müssen Sie ohnehin zum No -tar gehen, da eine Grundstücksüberlas-sung notariell beurkundet werden muss.

10 Kann ich mein Testament später noch mal ändern?

Ja, das ist zu Lebzeiten jederzeit möglich. Sie können einfach ein neues Testament errichten,womit das ältere automatisch unwirksam wird.Dies gilt auch, wenn Sie ein notarielles Testamenterrichtet haben. Wenn Sie später handschriftlichoder notariell ein neues Testament verfassen, giltautomatisch das neue Testament.

Ein notarielles Testament wird automatisch un-wirksam, wenn Sie es aus der amtlichen Verwah-

rung zurücknehmen. Das ist gesetzlich so geregelt.Es greift dann die gesetzliche Erbfolge. Anders ist hingegen die Rechtsfolge, wenn Sie eigen -händig ein Testament verfasst haben, das beimNachlassgericht verwahrt wird. Wenn Sie es ausder Verwahrung herausholen, bleibt es weiterwirksam. Unwirksam wird es erst, wenn Sie esdurch ein neues Testament ersetzen oder das aus der Verwahrung herausgeholte Testamentvernichten. In diesem letztgenannten Fall greiftdann die gesetzliche Erbfolge (siehe Frage 1 aufS. 50), und zwar solange, bis Sie ein neues Tes-tament errichten.

Zu beachten ist bei gemeinschaftlichen Testa-menten von Ehegatten und Lebenspartnern, diewechselbezügliche Verfügungen enthalten, dassSie diese zwar jederzeit gemeinsam ändern kön-nen. Auch einzeln kann jeder Partner wechsel -bezügliche Verfügungen widerrufen, solange derandere Partner lebt. Der Widerruf muss dannaber notariell beurkundet und dem Ehepartner zugestellt werden, damit er wirksam ist.

Ist ein Partner verstorben, kann der andere Ehe-gatte wechselbezügliche Verfügungen in einemgemeinschaftlichen Ehegattentestament nur nochsehr eingeschränkt ändern.

Um eines Tages keine bösen Überra-schungen zu erleben, sollten sich Ehe-gatten bei der Erstellung ihres Testa-ments in jedem Fall rechtlich beratenlassen.

Vorkehrungen für den Todesfall, wie z.B. Bestattungswünsche, können Sieab S. 89, insb. ab S. 91 eintragen

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TESTAMENT UND ERBFOLGE 61

Erbschaft- und Schenkungsteuer -recht – In welchen Fällen das FinanzamtAbgaben verlangt

Die Höhe der Freibeträge und der Steuersatz hängen vom Verwandtschaftsgrad ab. Für die eigenen Kinder liegt der Freibetrag pro Elternteilbei 400.000 Euro. Da sie obendrein der günstigenSteuerklasse I angehören, zahlen sie bei einemsteuerpflichtigen Vermögen bis 75.000 Euro 7 Prozent Steuern. Auch der Ehegatte ist privi -legiert. Sein Freibetrag liegt bei 500.000 Euro.Hin zu kommt noch ein weiterer Versorgungsfrei-betrag in Höhe von maximal 256.000 Euro. Teurerwird es für weiter entfernt Verwandte, zum Bei-spiel Nichten und Neffen. Ihr Freibetrag beträgtlediglich 20.000 Euro. Als Angehörige der Steuer -klasse II zahlen sie für steuerpflichtiges Vermögenin der Eingangsstufe bis 75.000 Euro geerbtesVermögen 15 Prozent Steuern. Noch teurer wirdes für nichteheliche Lebenspartner oder andereBegünstigte, mit denen der Erblasser nicht ver-wandt ist. Zwar steht auch ihnen ein Freibetragbis 20.000 Euro zu. Allerdings zahlen sie bei ge-erbten Vermögen in der Eingangsstufe bis 75.000Euro 30 Prozent Steuern.

Wichtig: Bei Geschenken zu Lebzeitenan die künftigen Erben gewährt das Finanzamt ihnen ebenfalls ihren per -sönlichen Freibetrag. Alle zehn Jahre erhalten sie erneut einen Freibetrag. Liegen also zwischen einer lebzeitigenSchenkung und dem Erbfall mehr alszehn Jahre, erhalten die Erben ihren Frei-betrag zweimal – und sparen Steuern.

Falls Sie Überlegungen zur Erbschaft-und Schenkungsteuer anstellen, solltenSie diese unbedingt mit einem versier-ten Steuerberater besprechen. Er erläu-tert Ihnen auch die ertragsteuerlichenFolgen, die mit berücksichtigt werdensollten.

Rechtlich treten die Erben in die Fuß-stapfen des Erblassers. Ihre Miet- undDarlehens verträge übernehmen sie ge-nauso wie sämtliche Verpflichtungenaus z. B. Kaufverträgen und Online-Ak-tionen, die Sie im Internet betreiben. Siesollten die Vordrucke im Kapitel „MeineDaten für den Ernstfall“ ausfüllen.

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62 TESTAMENT UND ERBFOLGE

Nach dem persönlichen Verhältnis des Erbenzum Erblasser oder Schenker werden die fol-genden drei Steuerklassen unterschieden:

Steuerklasse I

der Ehegatte und der Lebens partner die Kinder und Stiefkinder die Abkömmlinge der oben genanntenKinder und Stiefkinder

die Eltern und Voreltern bei Erwerbenvon Todes wegen

Steuerklasse II

die Eltern und Voreltern, soweit sie nichtzur Steuerklasse I gehören

die Geschwister die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern

die Stiefeltern die Schwiegerkinder die Schwiegereltern der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

Steuerklasse III

alle übrigen Erwerber und die Zweck-zuwendungen

Steuerklassen

Ehegatte und Lebenspartner (Erbfall und Schenkung)

500 000 Euro

Kinder, Stiefkinder und Enkel, wenn die Eltern bereits gestorben sind(Erbfall und Schenkung)

400 000 Euro

Enkel (Erbfall und Schenkung)

200 000 Euro

übrige Personen der Steuerklasse I (Eltern und Voreltern; Erbfall)

100 000 Euro

nur bei Schenkung Personen der Steuerklasse II (Eltern und Voreltern; Schenkung)

20 000 Euro

alle übrigen Personen der Steuerklasse III

20 000 Euro

Persönliche Freibeträge

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TESTAMENT UND ERBFOLGE 63

Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

Steuersätze

Vermögen bis

75 000 Euro

Prozentsatz in der Steuerklasse

I II III

7 15 30

300 000 Euro 11 20 30

600 000 Euro 15 25 30

6 000 000 Euro 19 30 30

13 000 000 Euro 23 35 50

26 000 000 Euro 27 40 50

über 26 000 000 Euro 30 43 50

Durch rechtzeitige Überlegungen und Gestaltungen lässt sich sicher stellen, dass das Finanzamtmöglichst wenig von der Erbschaft bekommt.

1. Vermögen schon zu Lebzeiten übertragen ⁄ Alle 10 Jahre leben die steuerlichen

Freibeträge wieder auf.

2. Vermögen auf mehrere Köpfe verteilen ⁄ Jeder Bedachte hat einen Freibetrag.

Deshalb ist es ratsam, wenn Ehegatten, dieein „Berliner Testament“ errichten, nach demTod des Erstversterbenden Kinder mitbe-denken, zum Beispiel durch ein Vermächtnis.Vorteil: Je mehr Personen bedacht werden,desto höher ist das steuerfreie Vermögen.

3. Familienheim auf Ehepartner übertragen ⁄ Die Schenkung der selbstgenutzten Woh-

nung ist unter Ehegatten steuerfrei.

4. Güterstand während der Ehe wechseln(Güterstandsschaukel)

⁄Mit dem Wechsel zur Gütertrennung wäh-rend der Ehe wird die Zugewinngemein-schaft beendet. Die Ausgleichzahlung iststeuerfrei. Anschließend Wechsel zurück zurZugewinngemeinschaft.

5. Lebenspartner heiraten ⁄ Die Freibeträge sind höher, die Steuer -

sätze für Personen der Steuerklasse I statt IIIdeutlich niedriger.

6. Bei größeren Vermögen (über 400.000 Euro pro Kind) ⁄ das sogenannte „Berliner Testament“

vermeiden, siehe S. 54.

So reduzieren Sie Erbschaft- und Schenkungsteuer

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64 TESTAMENT UND ERBFOLGE

1. Testament eines Alleinstehenden

Beispiel: Hermann Winder aus Nürnberg ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Als Erben möchteer die Tochter seines Bruders, Marion, ersatzweise deren Bruder Johann einsetzen.

„Mein Testament

Als meine Alleinerbin setze ich meine Nichte Marion Holzer, geboren am 14.7.1967, wohnhaft in Augsburg, ein. Sollte sie nicht meine Alleinerbin werden wollen oder können, so berufe ich zu meinem Alleinerben meinen Neffen Johann Winder, geboren am 20.8.1969, wohnhaft in München.

Nürnberg, den 1.10.2017Hermann Winder“

2. Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten

Beispiel: Annette und Thomas Schumann haben im Oktober geheiratet und haben noch keine Kinder.Sie möchten, dass der überlebende Partner Alleinerbe wird, falls der andere stirbt. Im Falle einer Schei-dung soll das Testament unwirksam werden.

„Unser Testament

Wir, die Eheleute Annette Schumann, geboren am 1.5.1983, und Thomas Schumann,geboren am 21.8.1981, beide derzeit wohnhaft in Köln, Linden-Allee 19, setzen unsgegenseitig zu Alleinerben ein.

Sämtliche vorstehenden Verfügungen sind wechselbezüglich.

Sollte unsere Ehe vor dem Tod eines von uns aufgelöst werden, sind die in diesemTestament getroffenen Verfügungen insgesamt unwirksam. Der Eheauflösung stehtder Antrag auf Ehescheidung gleich. Dabei ist es egal, wer von uns die Scheidungbeantragt hat.

Köln, den 10. Oktober 2017 Köln, den 11. Oktober 2017Annette Schumann Thomas Schumann“

Wie formuliere ich mein Testament?Im Folgenden finden Sie Formulierungsvorschläge für Testamente. Bitte passen Sie den jeweiligen Wortlaut Ihren Bedürfnissen an und schreiben Sie Ihr Testament vollständig mitder Hand. Bitte Unterschrift, Ort und Datum nicht ver gessen!

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TESTAMENT UND ERBFOLGE 65

3. „Berliner Testament“

Beispiel: Beate und Martin Gern haben zwei Töchter, Juliane und Dominique. Sie möchten in einem(gemeinschaftlichen) Ehegattentestament regeln, dass der überlebende Ehegatte zunächst allein erbt.Die Kinder sollen erst nach dem Tod des Letztversterbenden erben (sog. „Berliner Testament“).

„Unser Testament

Wir, die Eheleute Beate Gern, geboren am 23.12.1967, und Martin Gern, geboren am 19.10.1965, beide zurzeit wohnhaft in Frankfurt/Oder, Hochstraße 127, setzenuns gegenseitig zu Alleinerben (Vollerben) ein.

Schlusserben des Längerlebenden von uns oder unsere beiderseitigen Erben im Fallunseres gleichzeitigen Ablebens sind zu gleichen Teilen unsere Töchter Juliane, geboren am 22.1.1995, und Dominique, geboren am 8.5.1997, beide derzeit ebenfallswohnhaft in Frankfurt/Oder, Hochstraße 127.

Sämtliche vorstehenden Verfügungen sind wechselbezüglich.

Der Längerlebende von uns ist berechtigt, die für seinen Tod getroffenen Verfügungennach dem Tode des Erstversterbenden beliebig aufzuheben, abzuändern oder zu ergänzen, jedoch mit der Einschränkung, dass der gesamte Nachlass einem odermehreren unserer gemeinschaftlichen Abkömmlinge zufällt.

Sollte unsere Ehe vor dem Tod eines von uns aufgelöst werden, sind die in diesem Testament getroffenen Verfügungen insgesamt unwirksam. Der Eheauflösungsteht der Antrag auf Ehescheidung gleich. Dabei ist es egal, wer von uns die Scheidung beantragt hat.

Frankfurt/Oder, den 3.10.2017 Frankfurt/Oder, den 3.10.2017Beate Gern Martin Gern“

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66 TESTAMENT UND ERBFOLGE

4. Testamente in einer Patchworkfamilie

Beispiel: Andrea Haeckel und Florian Stamm sind nicht verheiratet und haben zwei Kinder, Max undMarie Haeckel. Sie haben sich (auch) steuerrechtlich beraten lassen und wollen sich nicht gegenseitigals Erben einsetzen, sondern nur ihre Kinder. Bitte beachten Sie auch hier, dass die Testamente jeder-zeit geändert werden können.

„Mein Testament

Zu meinen Alleinerben setze ich meine Kinder Max und Marie Haeckel, geboren am14.7.2007 und am 15.12.2009, wohnhaft in Regensburg, zu gleichen Teilen ein. Bei der Auseinandersetzung des Nachlasses soll Max die Ferienwohnung in Kufsteinund Marie die Eigentumswohnung in Regensburg erhalten. Der Wertunterschied istaus zugleichen.

Meine Nichten Lena und Steffi sollen jeweils EURO 5.000,- erhalten.

Regensburg, den 7. Oktober 2017Andrea Haeckel“

„Mein Testament

Zu meinen Alleinerben berufe ich meine Kinder Max und Marie Haeckel, geboren am 14.7.2007 und am 15.12.2009, wohnhaft in Regensburg, zu gleichen Teilen.

Meine Nichte Anna und mein Neffe Fabian sollen jeweils EURO 5.000,- erhalten.

Regensburg, den 6. Oktober 2017Florian Stamm“

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67

Bevollmächtigte, Betreuer und Angehörige müssen viel über Sie wissen,um bestmöglich in Ihrem Sinne handeln zu können. In den nachfolgen-den Seiten werden wichtige Informationen über Sie abgefragt, die diesebei Ihrer Betreuung unterstützen sollen. Mit dem Ausfüllen der Vorlagenkönnen Sie alles Wichtige über sich selbst sammeln und er sparen soIhren Vertrauenspersonen das Suchen nach den Unterlagen.

Meine Daten für den Ernstfall

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68 MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL

Alles über mich auf einem Blick

Noch mehr ausfüllen – warum?

Das Ausfüllen der folgenden Seiten dient Ihremeigenen Interesse, wenn schnelle Entscheidungengefragt sind, und erleichtert Ihren Bevollmächtig-ten und Betreuern die Arbeit. Auch Ihren künftigenErben hilft es eines Tages, wenn sie schnell einenÜberblick über Ihren Nachlass haben. Letztlich hilftdies auch, langwierige Erbauseinandersetzungenund Streit unter mehreren Miterben zu vermeiden.

Sie haben eine Vorsorgevollmacht, eine Patien-tenverfügung und auch ein Testament? Gut so.Aber wären Ihre Bevollmächtigten auch in derLage, im Fall des Falles schnell zu handeln?

Wichtig dafür ist, dass die Personen Ihres Vertrau-ens alle Sie betreffenden Informationen, wie zumBeispiel den Namen Ihres Hausarztes, Medika-mente, die Sie einnehmen müssen, Ihre Versiche-rungen, Ihre Bankverbindungen und Ihre Internet-passwörter schnellstmöglich griffbereit haben.Daher ist es ratsam, diese Daten komprimiert zu-sammenzutragen. Das spart viel Zeit, erleichtertdie Übersicht und stellt sicher, dass Ihre Vertrau-enspersonen bestmöglich in die Lage versetztwerden, in Ihrem Sinne zu handeln.

Auf den folgenden Seiten können Sie alle wich -tigen Lebensdaten, Angaben über Krankheiten, Allergien, Medikamente sowie Versicherungenund vieles mehr eintragen.

Daneben werden Informationen zu Ihren ver -mögensrechtlichen Verhältnissen, Verträgen, Ver-pflichtungen und andere Sie betreffende Infor -mationen abgefragt. Um Wiederholungen zu ver-meiden, wird an manchen Stellen auf vorherigeAngaben verwiesen. In den freien Zeilen könnenSie Eintragungen vornehmen, die Ihrer Meinungnach wichtig sind und die nicht abgefragt wurden.

Bitte erneuern Sie regelmäßig die Einträge. Ord-nen Sie Ihre Unterlagen und legen Sie sie im Original oder in Kopie diesem Vorsorgeberateroder einem eigenen „Notfallordner“ bei. Für alleFälle sollten Sie auf Nummer Sicher gehen undeine Kopie nebst Anlagen außerhalb Ihrer Woh-nung oder Ihres Hauses aufbewahren, z. B. beiIhren Kindern oder guten Freunden. Und infor -mieren Sie Ihre Angehörigen über den Ort, wo Sie den Vorsorgeberater oder Ihren Notfallordneraufbewahren.

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MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL 69

⁄Name, Vorname:

Geburtsname:

Geboren am: in:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

Ich bin ledig verheiratet geschieden (Namen siehe unten)

Konfession:

Blutgruppe:

Ich lebe getrennt ja nein

Pass/Personalausweis/Geburtsurkunde etc. liegt (bitte genauen Verwahrort angeben):

⁄Name, Vorname:

Geburtsname:

Geboren am: in:

Adresse wie oben ja nein, andere Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

Konfession:

Pass/Personalausweis/Geburtsurkunde etc. liegt (bitte genauen Verwahrort angeben):

Daten zu meiner Person1. Persönliche Daten

2. Daten von Familienmitgliedern

Ehegatte/Ehegattin (ebenfalls: Lebensgefährte/-in, gleichgeschlechtlicher Lebenspartner)

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70 MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL

⁄Name, Vorname:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

⁄Name, Vorname:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

⁄Name, Vorname:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

⁄Name, Vorname:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

Weitere Angaben (wie z.B. bei Kindern nicht verheirateter Eltern: Vaterschaft anerkannt, gemeinsames Sorgerecht etc.):

Kinder

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MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL 71

⁄Name, Vorname:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

⁄Name, Vorname:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

⁄Name, Vorname:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

⁄Name, Vorname:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

Weitere Angaben:

Enkelkinder

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72 MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL

Tragen Sie hier bitte weitere Verwandte ein, z.B. Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen (bitte Verwandtschaftsgrad näher bezeichnen):

⁄Name, Vorname:

Welche Art der Verwandtschaft:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

⁄Name, Vorname:

Welche Art der Verwandtschaft:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

Weitere Angaben:

Weitere Verwandte

Tragen Sie hier bitte weitere Vertrauenspersonen ein, z.B. Bevollmächtigte, Freunde, Nachbarn, Seelsorger,Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater (bitte näher bezeichnen):

⁄Name, Vorname:

Welche Art der Beziehung:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

3. Daten weiterer Vertrauenspersonen

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MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL 73

⁄Name, Vorname:

Welche Art der Beziehung:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

⁄Name, Vorname:

Welche Art der Beziehung:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

⁄Name, Vorname:

Welche Art der Beziehung:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

⁄Name, Vorname:

Welche Art der Beziehung:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

Weitere Angaben:

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74 MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL

Hausarzt

Fachärzte

Tragen Sie hier den Namen Ihres Hausarztes ein.

⁄Name, Vorname:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

Weitere Angaben:

Tragen Sie hier die Namen Ihrer Fachärzte, z.B. Internist, Augenarzt, Gynäkologe etc. ein.

⁄ Facharzt für:

Name, Vorname:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

⁄ Facharzt für:

Name, Vorname:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

4. Adressen von Ärzten und Apotheken

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MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL 75

Apotheke

Tragen Sie hier den Namen Ihrer Apotheke ein.

⁄Name, Vorname:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

Weitere Angaben:

⁄ Facharzt für:

Name, Vorname:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

⁄ Facharzt für:

Name, Vorname:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

Weitere Angaben:

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76 MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL

In diesem Abschnitt sollen ambulante Behandlungen des Hausarztes und Facharztes festgehalten werden.

⁄Chronische/akute Erkrankungen:

Name des behandelnden Arztes:

Adresse, wenn nicht bereits oben angegeben:

Behandlungsgrund:

In Behandlung seit:

⁄Chronische/akute Erkrankungen:

Name des behandelnden Arztes:

Adresse, wenn nicht bereits oben angegeben:

Behandlungsgrund:

In Behandlung seit:

⁄Chronische/akute Erkrankungen:

Name des behandelnden Arztes:

Adresse, wenn nicht bereits oben angegeben:

Behandlungsgrund:

In Behandlung seit:

⁄Chronische/akute Erkrankungen:

Name des behandelnden Arztes:

Adresse, wenn nicht bereits oben angegeben:

Behandlungsgrund:

In Behandlung seit:

Weitere Angaben:

5. Ambulante ärztliche Behandlungen

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MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL 77

⁄Name des Krankenhauses:

Adresse:

Diagnose/Aufenthaltsgrund:

Datum der Behandlung:

⁄Name des Krankenhauses:

Adresse:

Diagnose/Aufenthaltsgrund:

Datum der Behandlung:

⁄Name des Krankenhauses:

Adresse:

Diagnose/Aufenthaltsgrund:

Datum der Behandlung:

⁄Name des Krankenhauses:

Adresse:

Diagnose/Aufenthaltsgrund:

Datum der Behandlung:

Weitere Angaben:

6. Klinische stationäre Behandlungen

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78 MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL

⁄Name des behandelnden Arztes:

Adresse, wenn nicht bereits oben angegeben:

Behandlungsgrund:

In Behandlung seit:

⁄Name des behandelnden Arztes:

Adresse, wenn nicht bereits oben angegeben:

Behandlungsgrund:

In Behandlung seit:

Weitere Angaben:

Medikamentenallergie:

Insektenallergie:

Sonstige Angaben:

⁄Name des Medikaments:

Einnahmezeit:

Besondere Anweisungen des Arztes:

⁄Name des Medikaments:

Einnahmezeit:

Besondere Anweisungen des Arztes:

Blutgerinnungshemmende Medikamente (Marcumar etc.)

7. Zahnärztliche, psychiatrische und sonstige Behandlungen

8. Allergie-Angaben

9. Einzunehmende Medikamente

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MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL 79

⁄Name des Medikaments:

Einnahmezeit:

Besondere Anweisungen des Arztes:

⁄Name des Medikaments:

Einnahmezeit:

Besondere Anweisungen des Arztes:

⁄Name des Medikaments:

Einnahmezeit:

Besondere Anweisungen des Arztes:

⁄Name des Medikaments:

Einnahmezeit:

Besondere Anweisungen des Arztes:

⁄Name des Medikaments:

Einnahmezeit:

Besondere Anweisungen des Arztes:

Weitere Angaben:

Sonstige Medikamente

Bitte tragen Sie hier Implantate (z.B. Herzschrittmacher, Hüftgelenke) und etwaige Behinderungen ein:

10. Implantate, Behinderungen

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80 MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL

Impfbuch: vorhanden: ja nein

liegt:

Schwerbehindertenausweis: vorhanden: ja nein

liegt:

Diabetiker-Ausweis: vorhanden: ja nein

liegt:

Marcumar-Ausweis: vorhanden: ja nein

liegt:

Allergie-Ausweis: vorhanden: ja nein

liegt:

Sonstige medizinische Ausweise:

Vorsorgevollmacht

Sie sollten im Rahmen einer Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson bevollmächtigen, die für Sie rechtlichhandeln kann (auch über Ihren Tod hinaus). Insbesondere bei der Durchsetzung Ihres Willens, den Sie in einerPatientenverfügung festgelegt haben, benötigen Sie einen Bevollmächtigten.

Näheres siehe vorne im Kapitel „Die Vorsorgevollmacht“. Ein Verbundformular zur Vollmacht ist im Formularteil abgedruckt.

Eine Vorsorgevollmacht habe ich erstellt ja nein

Sie liegt bei mir zu Hause (bitte genauen Verwahrort angeben, also z.B. in meinem Schreibtisch, oberste Schublade o.Ä.)

oder

sie ist hinterlegt bei:

Name:

Adresse:

11. Medizinische Ausweise

12. Vollmachten und Verfügungen

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MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL 81

Folgende Vertrauensperson wurde in der Vorsorgevollmacht als Vorsorgebevollmächtigte/-r eingesetzt:

⁄Name, Vorname:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

⁄Name, Vorname:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

Folgende Vertrauensperson wurde in der Vorsorgevollmacht als Ersatz-Vorsorgebevollmächtigte/-r eingesetzt:

⁄Name, Vorname:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

⁄Name, Vorname:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

Die Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht kann durch einen Notar oder durcheine Betreuungsbehörde beglaubigt werden. Um später eventuelle Schwierigkeiten

zu vermeiden, gerade wenn es darum geht, dass wirklich Sie die Unterschrift geleistet haben, solltenSie Ihre Unterschrift beglaubigen lassen. Näheres siehe vorne im Kapitel „Die Vorsorgevollmacht“.

Die von mir erstellte Vorsorgevollmacht wurde beglaubigt ja nein

von:

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82 MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL

Vorsorgevollmachten können beim Zentralen Vorsorgeregister (Bundesnotar-kammer; www.vorsorgeregister.de) registriert werden. Dort wird nicht die Vollmacht

selbst hinterlegt, sondern es wird lediglich registriert, dass eine Vorsorgevollmacht erstellt und wer alsBevollmächtigter eingesetzt worden ist. So kann im Falle einer Anfrage durch ein Amtsgericht Ihre Vor-sorgevollmacht leichter aufgefunden werden. Näheres siehe vorne im Kapitel „Die Vorsorgevollmacht“.

Die von mir erstellte Vorsorgevollmacht wurde beim Zentralen Vorsorgeregister registriert ja nein

Betreuungsverfügung

Auch wenn Sie eine Vorsorgevollmacht erstellt haben, können Sie zusätzlich eine Betreuungsverfügung treffen.

Näheres siehe vorne im Kapitel „Die Betreuungsverfügung“. Ein Verbundformular zur Betreuungsverfügung ist im Formularteil abgedruckt.

Eine Betreuungsverfügung habe ich erstellt: ja nein

Sie liegt bei mir zu Hause (bitte genauen Verwahrort angeben, also z.B. in meinem Schreibtisch, oberste Schublade o.Ä.)

oder

sie ist hinterlegt bei:

Name:

Adresse:

Folgende Vertrauensperson wurde in der Betreuungsverfügung als Betreuungsperson eingetragen:

⁄Name, Vorname:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

Die Betreuung wurde vom Betreuungsgericht angeordnet durch Beschluss vom:

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MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL 83

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung können Sie vorab bestimmen, welche medizinischen Behandlungen Sie im FalleIhrer Entscheidungsunfähigkeit wünschen bzw. nicht wünschen.

Näheres siehe vorne im Kapitel „Die Patientenverfügung“. Ein Verbundformular zur Patientenverfügung ist im Formularteil abgedruckt.

Eine Patientenverfügung habe ich erstellt: ja nein

Sie liegt bei mir zu Hause (bitte genauen Verwahrort angeben, also z.B. in meinem Schreibtisch, oberste Schublade o.Ä.)

sie ist hinterlegt bei:

Name:

Adresse:

Sie wurde zusammen mit der Vorsorgevollmacht und dem Namen des Bevollmächtigten in die Patienten- kartei meines Hausarztes eingetragen:

Name des Hausarztes:

(Besprochen mit dem Hausarzt am:)

Insbesondere zur Durchsetzung meiner Patientenverfügung habe ich einen Vorsorgebevollmächtigteneingesetzt (die genauen Angaben finden sich auf S. 81): ja nein

Die von mir erstellte Patientenverfügung wurde beim Zentralen Vorsorgeregister registriert ja nein

Die Patientenverfügung sollte alle ein bis zwei Jahre überprüft und unter Angabedes Datums erneut unterschrieben werden. Änderungen tragen Sie bitte im Original

ein. (In Zweifelsfällen sollte der Hausarzt die Einwilligungsfähigkeit bestätigen.) Näheres siehe vorneim Kapitel „Die Patientenverfügung“.

Folgende Vertrauensperson wurde in der Betreuungsverfügung als Verhinderungs-, d.h. als Ersatzbetreuer eingetragen:

⁄Name, Vorname:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

Die Betreuung wurde vom Betreuungsgericht angeordnet durch Beschluss vom:

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84 MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL

Bankvollmachten

Bitte gehen Sie zu Ihrer Bank oder Sparkasse und füllen Sie dort die entsprechendenFormulare aus! Bankfremde Formulare werden von den meisten Instituten nicht

akzeptiert. Im Folgenden sollen nur die Namen der Kontobevollmächtigten eingetragen werden. Es han-delt sich bei den folgenden Eintragungen nicht um die Erteilung einer Bankvollmacht. Näheres siehevorne im Kapitel „Die Vorsorgevollmacht“.

Hier sollen Sie angeben, an wen Sie Bankvollmachten erteilt haben. Weitere Angaben zu Bankkonten siehedie Angaben zur Vermögensaufstellung, S. 101 ff.

Geldinstitut 1

⁄Name:

Adresse:

IBAN: BIC:

Für dieses Konto ist Bevollmächtigter:

Name:

Adresse:

Geldinstitut 2

⁄Name:

Adresse:

IBAN: BIC:

Für dieses Konto ist Bevollmächtigter:

Name:

Adresse:

Weitere Bevollmächtigte, insb. bei Geldinstituten im Ausland:

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MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL 85

Ich bin gesetzlich krankenversichert

privat krankenversichert

Ich bin von der Rezeptgebühr befreit: ja nein

Ich habe eine Zusatzversicherung: ja nein

Bei welcher Versicherung:

Folgende Pflegestufe wurde bewilligt:

Die Versicherungskarte liegt:

Tragen Sie im Folgenden die verschiedenen Versicherungen ein:

2. Kranken- und Pflegeversicherungen

1. Allgemeines

Gesetzliche/private Kranken- und Pflegeversicherung/private Krankenversicherung

⁄Name der Versicherung:

Adresse:

Telefon-Nr.:

Versicherungsnummer:

Gesetzliche/private Kranken- und Pflegeversicherung/private Krankenversicherung

⁄Name der Versicherung:

Adresse:

Telefon-Nr.:

Versicherungsnummer:

Informationen im Krankheits- oder Pflegefall

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86 MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL

3. Ambulanter Pflegedienst

Der ambulante Pflegedienst ist bereits tätig seit:

⁄Name des Pflegedienstes:

Adresse:

Telefon-Nr.:

Der ambulante Pflegedienst hilft auch bei der Beantragung einer Pflegestufe!

4. Essen auf Rädern

Essen auf Rädern wird bereits bezogen seit:

⁄Name der Firma:

Adresse:

Telefon-Nr.:

Private Pflegeversicherung

⁄Name der Versicherung:

Adresse:

Telefon-Nr.:

Versicherungsnummer:

Weitere Versicherungen S. 97.

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MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL 87

5. Hausnotruf

Der Hausnotruf ist bereits vorhanden seit:

⁄Name der Firma:

Adresse:

Telefon-Nr.:

Anlagentyp:

Zusatzeinrichtung:

Sonstige Angaben:

6. Weitere Hilfen

Ich beziehe weitere Hilfen:

⁄Name:

Adresse:

Telefon-Nr.:

Sonstige Angaben:

7. Wunsch-Krankenhaus

Hier können Sie − neben den Angaben, die Sie bereits zu Ihren Behandlungen eingetragen haben (siehe oben) –angeben, in welchem Krankenhaus Sie behandelt werden wollen, wenn das möglich ist:

⁄Name des Krankenhauses:

Station:

Behandelnder Arzt:

Adresse:

Telefon-Nr.:

Weitere Angaben:

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88 MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL

Diese Eintragungen sollen Ihren Angehörigen helfen, im Notfall, also wenn schnell gehandelt werden muss,die richtigen Personen zu benachrichtigen.

Sofortige Benachrichtigung

Angehörige/Vorsorgebevollmächtigte/Vertrauenspersonen

Im Notfall sollen folgende Vertrauenspersonen sofort benachrichtigt werden (tragen Sie hier nur den Namenein, die Adresse haben Sie schon weiter oben aufgeführt):

Ehegatte/-gattin (siehe Angabe auf S. 69):

Lebensgefährte/Lebensgefährtin/Lebenspartner (siehe Angabe auf S. 69):

Kinder (siehe Angabe auf S. 70):

Weitere Personen (siehe Angabe auf S. 72):

für die Angehörigen: Ich habe bereits nähere Angaben zur Patientenverfügung, zurVorsorgevollmacht und zur Betreuungsverfügung eingetragen:

ja, siehe oben nein

Ärzte

Im Notfall sollen folgende Ärzte benachrichtigt werden:

⁄Hausarzt

Name:

Nähere Angaben siehe S. 74:

⁄ Facharzt für:

Name:

Nähere Angaben siehe S. 74:

Folgende Personen oder Firmen sollen nicht benachrichtigt werden:

Im Notfall zu beachten

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MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL 89

Diese Eintragungen sollen Ihren Angehörigen helfen, im Todesfall die richtigenSchritte zu veranlassen, d.h. insbesondere die richtigen Personen und Unternehmen zu benachrichtigen.

1. Sofortige Benachrichtigung

Im Todesfall sollen folgende Vertrauenspersonen sofort benachrichtigt werden (tragen Sie hier nur den Namenein, die Adresse haben Sie schon weiter oben ausgefüllt):

Ehegatte/-gattin (siehe Angabe auf S. 69):

Lebensgefährte/Lebensgefährtin/Lebenspartner(siehe Angabe auf S. 69):

Kinder (siehe Angabe auf S. 70):

Weitere Personen (siehe Angabe auf S. 72):

Angehörige/Vorsorgebevollmächtigte/Vertrauenspersonen

Name:

Nähere Angaben siehe S. 74:

Außerhalb der Sprechzeiten des Hausarztes sind der ärztliche Bereitschaftsdienst(neue bundesweite Tel.-Nr. 116 117) oder der Notarzt (Tel.-Nr. 112) zuständig.

Hausarzt (Totenschein)

Folgende Personen oder Firmen sollen nicht benachrichtigt werden:

Andere Ärzte

Im Todesfall

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90 MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL

2. Organspende

Ich habe einen Organspendeausweis erstellt, in dem ich meine Bereitschaft zur Organspende erklärt habe:

ja nein

Ich bewahre ihn auf:

Ihre Angehörigen sollen Folgendes bei der weiteren Abwicklung beachten:

3. Was ist als nächstes zu tun?

Standesamt

Allgemeine Anweisung für die Hinterbliebenen

Der Todesfall muss umgehend beim örtlichen Standesamt (des Sterbeortes) gemel-det und die Sterbeurkunde (möglichst mehrere Ausfertigungen) beantragt wer -

den. Dazu benötigen Ihre Angehörigen den Totenschein, die Geburts- und ggf. Heiratsurkunde bzw. Scheidungsurteil und den Reisepass bzw. Personalausweis des Verstorbenen.

Für den Angehörigen:

Standesamt der Gemeinde/Stadt:

Adresse:

Telefon-Nr:

Für den Angehörigen: Totenschein abgegeben am

Für den Angehörigen: Sterbeurkunden erhalten am

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MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL 91

4. Bestattungswünsche/Verfügung

Manche Bestattungswünsche werden im Rahmen eines Testaments festgelegt. Das ist nicht sinnvoll, denn Testamente werden oft erst viele Tage nach dem Tode

gefunden und geöffnet. Sie sollten daher bereits hier Ihre Wünsche festlegen (eventuell auch auf einemExtrablatt, das Sie dem Vorsorgeberater beilegen können). Weitere Informationen hierzu finden Sie in derBroschüre „Wegweiser im Sterbefall“, erhältlich im Buchhandel für € 5,50, ISBN 978-3-406-68012-0.

Mein Bevollmächtigter soll meine Bestattung nach meinen Wünschen regeln, siehe meine Vollmacht.

Bestatter

Ich habe bereits genaue Verfügungen für meine Bestattung getroffen und bei folgendem Bestatter hinterlegt:

⁄Name des Bestattungsinstituts:

Adresse:

Telefon-Nr.:

E-Mail:

Vertrag mit dem Beerdigungsinstitut liegt vor: ja nein

Folgendes ist bereits bezahlt (ggf. mit Rechnung und Quittung belegen):

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92 MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL

Bestattung

Ich habe noch keine Vereinbarung mit einem Bestatter getroffen und lege im Folgenden meine Bestattungs -wünsche fest.

Ich wünsche

eine Erdbestattung ja nein

eine Feuerbestattung ja nein

– mit Urnenbestattung ja nein

anderes wie z.B. Seebestattung:

Weitere Angaben:

Friedhof/Krematorium

Meine Beisetzung soll auf folgendem Friedhof/Krematorium stattfinden:

Vertrag mit der Friedhofs-/Krematoriumsverwaltung liegt vor ja nein

Falls ja, Vertrag liegt bei: ja nein, liegt

Es gibt bereits eine (Familien-)Grabstätte:

Trauerfeier

Es soll eine Trauerfeier stattfinden: ja nein

Details:

Folgende Personen sollen ausdrücklich nicht zur Trauerfeier eingeladen werden:

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MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL 93

Ich wünsche mir folgenden Ablauf der Trauerfeier:

Ergänzende Angaben liegen bei: ja nein

Ich bitte darum, dass (Pfarrer/Trauerredner u.Ä.)

den Gottesdienst/die Trauerrede hält. (Stichpunkte zum möglichen Inhalt sollten auf einem Extrablatt formuliert und beigelegt werden.)

Wünsche bzgl. der Musik:

Weitere Wünsche zur Gestaltung der Trauerfeier:

Ergänzende Angaben liegen dieser Mappe bei: ja nein

Trauermahl

Nach der Trauerfeier soll ein Trauermahl stattfinden: ja nein

Das Trauermahl soll hier stattfinden:

Folgende Personen sollen zum Trauermahl eingeladen werden:

Ergänzende Angaben liegen bei: ja nein

Folgende Personen sollen ausdrücklich nicht zum Trauermahl eingeladen werden:

Ergänzende Angaben liegen bei: ja nein

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94 MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL

Traueranzeige/-karte

Es soll in folgender Zeitung eine Traueranzeige geschaltet werden:

Textvorschlag:

Es soll eine Trauerkarte gedruckt werden: ja nein

Textvorschlag:

Diese soll an folgende Personen geschickt werden:

Ergänzende Angaben liegen bei: ja nein

Sterbegeldversicherung

Es besteht eine Sterbegeldversicherung bei folgendem Versicherer:

Name des Versicherers:

Adresse:

Telefon-Nr:

E-Mail:

Versicherungsnummer:

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MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL 95

5. Weitere Benachrichtigungen

Ihr Bevollmächtigter soll folgende weitere Personen oder Firmen über Ihr Ableben informieren und bestehendeVertragsverhältnisse kündigen. Dabei sollten auch alle Einzugsermächtigungen widerrufen werden (Angabenbitte regelmäßig aktualisieren):

Verwandte, Freunde und Bekannte

Adressen bitte meinem Adressbuch entnehmen. Es liegt:

Insbesondere sind zu benachrichtigen:

Arbeitgeber

⁄Name:

Adresse:

Telefon-Nr.:

E-Mail:

Rentenversicherung, Beamtenversorgung

⁄Name:

Adresse:

Telefon-Nr.:

E-Mail:

Versicherungsnummer:

Versorgungsamt

⁄Name:

Adresse:

Telefon-Nr.:

E-Mail:

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96 MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL

Firmenrente

⁄Name:

Adresse:

Telefon-Nr.:

E-Mail:

Versicherungsnummer:

Seniorenheim

Es besteht folgender Heimvertrag:

⁄Name des Seniorenheims:

Adresse:

Telefon-Nr.:

E-Mail:

Der Heimvertrag wurde am (Datum) geschlossen

Das Original liegt:

Berufsgenossenschaft/Unfallkasse der öffentlichen Hand (gesetzliche Unfallversicherung)

⁄Name:

Adresse:

Telefon-Nr.:

E-Mail:

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MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL 97

Weitere Versicherungen

Zur Kranken- und Pflegeversicherung haben Sie schon auf S. 85, zur Sterbegeldversicherung auf S. 94Angaben gemacht. Im Folgenden können Sie weitere Versicherungen eintragen:

Unfallversicherung

⁄Name der Versicherung:

Zuständiger Vertreter:

Adresse:

Telefon-Nr.: E-Mail:

Versicherungsnummer:

Privathaftpflichtversicherung

⁄Name der Versicherung:

Zuständiger Vertreter:

Adresse:

Telefon-Nr.: E-Mail:

Versicherungsnummer:

Lebensversicherung

⁄Name der Versicherung:

Zuständiger Vertreter:

Adresse:

Telefon-Nr.: E-Mail:

Versicherungsnummer:

Hausratversicherung

⁄Name der Versicherung:

Zuständiger Vertreter:

Adresse:

Telefon-Nr.: E-Mail:

Versicherungsnummer:

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98 MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL

Feuerversicherung

⁄Name der Versicherung:

Zuständiger Vertreter:

Adresse:

Telefon-Nr.: E-Mail:

Versicherungsnummer:

Gebäudeversicherung

⁄Name der Versicherung:

Zuständiger Vertreter:

Adresse:

Telefon-Nr.: E-Mail:

Versicherungsnummer:

Weitere Versicherungen

Hier können Sie Angaben zu weiteren Versicherungen machen:

⁄Name der Versicherung:

Zuständiger Vertreter:

Adresse:

Telefon-Nr.: E-Mail:

Versicherungsnummer:

⁄Name der Versicherung:

Zuständiger Vertreter:

Adresse:

Telefon-Nr.: E-Mail:

Versicherungsnummer:

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MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL 99

Vermieter/Mieter

⁄Name:

Adresse:

Telefon-Nr.:

E-Mail:

Mietvertrag liegt:

Vereine und sonstige Mitgliedschaften

⁄Name des Vereins:

Adresse:

Telefon-Nr.:

E-Mail:

Mitgliedsnummer:

⁄Name:

Adresse:

Telefon-Nr.:

E-Mail:

Mitgliedsnummer:

⁄Name:

Adresse:

Telefon-Nr.:

E-Mail:

Mitgliedsnummer:

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100 MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL

Grundbesitz (ohne Wohnungseigentum)

Mein Grundbesitz:

ist eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes:

Ich bin Alleineigentümer(in): ja nein, dann:

Ich bin Miteigentümer(in) zusammen mit:

Die Unterlagen befinden sich:

Mein Grundbesitz:

ist eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes:

Ich bin Alleineigentümer(in): ja nein, dann:

Ich bin Miteigentümer(in) zusammen mit:

Die Unterlagen befinden sich:

Wohnungseigentum

Mein Wohnungseigentum:

ist eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes:

Ich bin Alleineigentümer(in): ja nein, dann:

Ich bin Miteigentümer(in) zusammen mit:

Die Unterlagen befinden sich:

1. Mein Vermögen

Vermögensaufstellung

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MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL 101

Mein Wohnungseigentum:

ist eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes:

Ich bin Alleineigentümer(in): ja nein, dann:

Ich bin Miteigentümer(in) zusammen mit:

Die Unterlagen befinden sich:

Weiteres:

Ergänzende Angaben liegen dieser Mappe bei: ja nein

Bei Grundbesitz und Wohnungseigentum im Ausland sollten Sie sich unbedingt überdie dortige Rechtslage informieren. Einen Anhaltspunkt über die erbrechtliche Pro -

blematik bietet Ihnen die Broschüre „Vorsorge für den Erbfall“, hrsg. vom Bayerischen Staatsministerium derJustiz, erhältlich im Buchhandel für € 5,50, ISBN 978-3-406-70975-3.

Girokonten

Konto 1

Geldinstitut:

IBAN: BIC:

Ich bin allein verfügungsberechtigt: ja nein, dann:

außer mir ist verfügungsberechtigt:

Ich habe eine Kontovollmacht ausgefüllt und beim Geldinstitut hinterlegt (siehe vorne S. 84): ja nein

Wenn ja, für:

Die EC-Karte befindet sich:

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102 MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL

Sparkonten

Konto 1

Geldinstitut:

Sparbuchnummer:

Das Sparbuch befindet sich:

Ich bin allein verfügungsberechtigt: ja nein, dann:

außer mir ist verfügungsberechtigt:

Konto 2

Geldinstitut:

Sparbuchnummer:

Das Sparbuch befindet sich:

Ich bin allein verfügungsberechtigt: ja nein, dann:

außer mir ist verfügungsberechtigt:

Ergänzende Angaben liegen bei: ja nein

Kreditkarten

Kreditkarte 1

Kreditkartenunternehmen:

Kartennummer:

Gültig bis:

Die Kreditkarte befindet sich:

Konto 2

Geldinstitut:

IBAN: BIC:

Ich bin allein verfügungsberechtigt: ja nein, dann:

außer mir ist verfügungsberechtigt:

Ich habe eine Kontovollmacht ausgefüllt und beim Geldinstitut hinterlegt: ja nein

Wenn ja, für:

Die EC-Karte befindet sich:

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MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL 103

Kreditkarte 2

Kreditkartenunternehmen:

Kartennummer:

Gültig bis:

Die Kreditkarte befindet sich:

Ergänzende Angaben liegen bei: ja nein

Schließfächer

Geldinstitut:

Schließfach-Nr.:

Der Schließfachschlüssel liegt:

Ich bin allein verfügungsberechtigt: ja nein, dann:

außer mir ist verfügungsberechtigt:

Ich habe eine Vollmacht ausgefüllt und beim Geldinstitut hinterlegt: ja nein

Wenn ja, für:

Ergänzende Angaben liegen bei: ja nein

Bausparverträge

Bausparvertrag 1

Bausparinstitut:

Vertragsnummer:

Die Unterlagen befinden sich:

Bausparvertrag 2

Bausparinstitut:

Vertragsnummer:

Die Unterlagen befinden sich:

Ergänzende Angaben liegen bei: ja nein

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104 MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL

Ausländische Bankkonten

Geldinstitut:

Kontonummer/Kennwort:

Die Unterlagen befinden sich:

Außer mir ist verfügungsberechtigt:

Altersvorsorge

Ergänzende Angaben liegen bei: ja nein

Depots, Wertpapiere, Aktien, usw.

Ich bin Inhaber folgender Depots:

Depot 1

Geldinstitut:

Ggf. Inhalt:

Depotnummer:

Depot 2

Geldinstitut:

Ggf. Inhalt:

Depotnummer:

Sie könnten den jeweils letzten Depotauszug beifügen.

Ergänzende Angaben liegen bei: ja nein

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MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL 105

Geldinstitut:

Kontonummer/Kennwort:

Die Unterlagen befinden sich:

Außer mir ist verfügungsberechtigt:

Ergänzende Angaben liegen bei: ja nein

Daueraufträge, Einzugsermächtigungen u.Ä.

Es bestehen folgende Daueraufträge, Einzugsermächtigungen u.Ä. zu meinen Gunsten:

⁄ Von

Name der Person oder Firma:

Bei folgendem Konto:

IBAN: BIC:

bei Geldinstitut:

in Höhe von €: (Zahlungsweise, z.B. monatlich: )

⁄ Von

Name der Person oder Firma:

Bei folgendem Konto:

IBAN: BIC:

bei Geldinstitut:

in Höhe von €: (Zahlungsweise, z.B. monatlich: )

⁄ Von

Name der Person oder Firma:

Bei folgendem Konto:

IBAN: BIC:

bei Geldinstitut:

in Höhe von €: (Zahlungsweise, z.B. monatlich: )

Daueraufträge, Einzugsermächtigungen u.Ä. zu Ihren Lasten tragen Sie bitte auf S. 109 ein.

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106 MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL

Wichtige Wertgegenstände

Hier können Sie wichtige Wertgegenstände (z.B. Schmuck, Gemälde) einzeln anführen, um Ihren Angehörigeneinen besseren Überblick zu verschaffen. Unterlagen zum Wert eines Gegenstandes, also z.B. Schätzgut -achten, sollten Sie beilegen. Sinnvoll ist es, die Gegenstände auch zu fotografieren.

Gegenstand Wo befindet er sich genau?

Erbengemeinschaften, Unternehmensbeteiligungen

Ich bin Mitglied in folgenden Erbengemeinschaften bzw. halte folgende Unternehmensbeteiligungen:

⁄Nähere Bezeichnung:

⁄Nähere Bezeichnung:

Verbindlichkeiten anderer Personen; weitere Rechte

Es bestehen folgende Verbindlichkeiten (= Schulden) anderer Personen oder Firmen, zum Beispiel:

gegebenes Darlehen: Zeitpunkt und Höhe:

an

verliehene Gegenstände:

verliehen an:

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MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL 107

Urheberrechte:

Weiteres:

Ergänzende Angaben liegen bei: ja nein

Bankverbindlichkeiten

Es bestehen folgende Schulden, zu deren Sicherheit Hypotheken/Grundschulden ins Grundbuch eingetragen sind.

⁄Darlehensgeber:

Gesamtbetrag: €

Restbetrag: € Stand (Datum):

Rückzahlungsmodalitäten:

⁄Darlehensgeber:

Gesamtbetrag: €

Restbetrag: € Stand (Datum):

Rückzahlungsmodalitäten:

⁄Darlehensgeber:

Gesamtbetrag: €

Restbetrag: € Stand (Datum):

Rückzahlungsmodalitäten:

2. Meine Verbindlichkeiten

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108 MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL

Unterhaltszahlungen u.Ä.

Ich leiste Unterhaltszahlungen u.Ä. an folgende Personen:

⁄Name, Vorname:

Welche Art der Beziehung:

Höhe der Unterhaltszahlung:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

⁄Name, Vorname:

Welche Art der Beziehung:

Höhe der Unterhaltszahlung:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

⁄Name, Vorname:

Welche Art der Beziehung:

Höhe der Unterhaltszahlung:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

⁄Darlehensgeber:

Gesamtbetrag: €

Restbetrag: € Stand (Datum):

Rückzahlungsmodalitäten:

Weiteres:

Ergänzende Angaben liegen bei: ja nein

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MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL 109

⁄Name, Vorname:

Welche Art der Beziehung:

Höhe der Unterhaltszahlung:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

Daueraufträge, Einzugsermächtigungen u.Ä.

Es bestehen folgende Daueraufträge, Einzugsermächtigungen u.Ä. zu meinen Lasten (z.B. Stadtwerke, Miete,Telefon, Handy, Sparkonten für Enkel etc.):

⁄ Für

Name der Person oder Firma:

Bei folgendem Konto:

IBAN: BIC:

bei Geldinstitut:

in Höhe von €: (Zahlungsweise, z.B. monatlich: )

⁄ Für

Name der Person oder Firma:

Bei folgendem Konto:

IBAN: BIC:

bei Geldinstitut:

in Höhe von €: (Zahlungsweise, z.B. monatlich: )

⁄ Für

Name der Person oder Firma:

Bei folgendem Konto:

IBAN: BIC:

bei Geldinstitut:

in Höhe von €: (Zahlungsweise, z.B. monatlich: )

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110 MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL

⁄ Für

Name der Person oder Firma:

Bei folgendem Konto:

IBAN: BIC:

bei Geldinstitut:

in Höhe von €: (Zahlungsweise, z.B. monatlich: )

⁄ Für

Name der Person oder Firma:

Bei folgendem Konto:

IBAN: BIC:

bei Geldinstitut:

in Höhe von €: (Zahlungsweise, z.B. monatlich: )

⁄ Für

Name der Person oder Firma:

Bei folgendem Konto:

IBAN: BIC:

bei Geldinstitut:

in Höhe von €: (Zahlungsweise, z.B. monatlich: )

⁄ Für

Name der Person oder Firma:

Bei folgendem Konto:

IBAN: BIC:

bei Geldinstitut:

in Höhe von €: (Zahlungsweise, z.B. monatlich: )

Weitere Angaben:

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MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL 111

1. Vorliegen eines Testaments

Bitte verfassen Sie Ihr Testament immer handschriftlich (nicht mit dem PC) und un-terschreiben Sie es persönlich. Und vergessen Sie nicht, den Ort und das Datum

anzugeben. Verwahren Sie das Testament so, dass es leicht gefunden werden kann. Weitere Informatio-nen rund um das Erbrecht finden Sie auf S. 49.

Ein Testament liegt vor. Verwahrort:

liegt nicht vor

Das Testament wurde von einem Notar errichtet:

Name, Vorname des Notars:

Adresse:

Telefon-Nr.:

E-Mail:

Es ist hinterlegt bei:

Es ist beim Testamentsregister registriert.

Ein notarielles oder ein in besonderer Verwahrung z.B. beim Amtsgericht be find -liches Testament wird bei der Bundesnotarkammer – Zentrales Testamentsregister –

registriert (www.testamentsregister.de, siehe S. 59).

Testament

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112 MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL

2. Testamentsvollstreckung

Wenn Sie im Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet haben, müssenSie unbedingt kontrollieren, ob Sie in der Vorsorgevollmacht eine „Bevollmächtigung

über den Tod hinaus“ angewiesen haben. Denn dann muss eine Aufgabenabstimmung zwischen Vor-sorgebevollmächtigten und Testamentvollstrecker erfolgen. Lassen Sie sich vor der zusätzlichen An-ordnung einer Testamentvollstreckung unbedingt rechtlich beraten.

Näheres siehe vorne im Kapitel „Die Vorsorgevollmacht“ und im Kapitel „Testament und Erbfolge“.

Zu meinem Testamentsvollstrecker habe ich folgende Person bestimmt:

Name, Vorname:

Adresse:

Telefon-Nr.: Handy:

E-Mail:

Der Testamentsvollstrecker hat ebenfalls eine Kopie der Vorsorgevollmacht und kann diese vorlegen:

ja nein

Weitere Angaben:

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MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL 113

Beachten Sie als Angehöriger, dass bei Kündigung von Verträgen auch die Einzugsermächtigungen widerrufenwerden sollten. Die genauen Angaben finden Sie auf S. 109.

1. Fahrzeuge

Ich bin Eigentümer folgender Fahrzeuge:

⁄ Fabrikat:

Kennzeichen:

Kfz-(Haftpflicht)Versicherung bei:

Versicherung:

Versicherungsnummer:

Fahrzeugpapiere liegen:

⁄ Fabrikat:

Kennzeichen:

Kfz-(Haftpflicht)Versicherung bei:

Versicherung:

Versicherungsnummer:

Fahrzeugpapiere liegen:

2. Kabelfernsehen u.Ä.

⁄Unternehmen:

Adresse:

Telefon-Nr.:

Kundennummer:

⁄Unternehmen:

Adresse:

Telefon-Nr.:

Kundennummer:

Sonstiges

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114 MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL

3. Post, Telefon, Telekommunikation

Post

Ich habe ein Postfach: ja nein

Postfach-Nr.:

Adresse:

Telefon (Festnetz)

Unternehmen:

Adresse:

Telefon-Nr.:

Kundennummer:

Telefon (Festnetz)

Unternehmen:

Adresse:

Telefon-Nr.:

Kundennummer:

⁄Unternehmen:

Adresse:

Telefon-Nr.:

Kundennummer:

⁄Unternehmen:

Adresse:

Telefon-Nr.:

Kundennummer:

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MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL 115

Telefon (Handy)

Unternehmen:

Adresse:

Telefon-Nr.:

Kundennummer:

Telefon (Handy)

Unternehmen:

Adresse:

Telefon-Nr.:

Kundennummer:

Internet

Unternehmen:

Adresse:

Telefon-Nr.:

Kundennummer:

Internet

Unternehmen:

Adresse:

Telefon-Nr.:

Kundennummer:

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116 MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL

4. Digitaler Nachlass (Nutzerkonten im Internet)

E-Mail-Dienste:

⁄ Anbieter/Internetadresse:

E-Mail-Adresse:

Nutzername/Passwort:

⁄ Anbieter/Internetadresse:

E-Mail-Adresse:

Nutzername/Passwort:

Versandhandel:

⁄ Anbieter/Internetadresse:

E-Mail-Adresse:

Nutzername/Passwort:

⁄ Anbieter/Internetadresse:

E-Mail-Adresse:

Nutzername/Passwort:

⁄ Anbieter/Internetadresse:

E-Mail-Adresse:

Nutzername/Passwort:

⁄ Anbieter/Internetadresse:

E-Mail-Adresse:

Nutzername/Passwort:

Soziale Netzwerke:

⁄ Anbieter/Internetadresse:

E-Mail-Adresse:

Nutzername/Passwort:

⁄ Anbieter/Internetadresse:

E-Mail-Adresse:

Nutzername/Passwort:

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MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL 117

Bezahldienste:

⁄ Anbieter/Internetadresse:

E-Mail-Adresse:

Nutzername/Passwort:

⁄ Anbieter/Internetadresse:

E-Mail-Adresse:

Nutzername/Passwort:

Weiteres:

⁄ Anbieter/Internetadresse:

E-Mail-Adresse:

Nutzername/Passwort:

⁄ Anbieter/Internetadresse:

E-Mail-Adresse:

Nutzername/Passwort:

⁄ Anbieter/Internetadresse:

E-Mail-Adresse:

Nutzername/Passwort:

⁄ Anbieter/Internetadresse:

E-Mail-Adresse:

Nutzername/Passwort:

⁄ Anbieter/Internetadresse:

E-Mail-Adresse:

Nutzername/Passwort:

Stand der Auflistung:

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118 MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL

6. Öl-, Gasversorgung

⁄Unternehmen:

Adresse:

Telefon-Nr.:

Kundennummer:

7. Steuern

Ich zahle Einkommensteuer: ja nein

Zuständiges Finanzamt:

Steuernummer:

Steuerunterlagen liegen:

Ich zahle Lohnsteuer: ja nein

Zuständiges Finanzamt:

Steuernummer:

Steuerunterlagen liegen:

Ich zahle Umsatzsteuer: ja nein

Zuständiges Finanzamt:

Steuernummer:

Steuerunterlagen liegen:

5. Stromversorgung

⁄Unternehmen:

Adresse:

Telefon-Nr.:

Kundennummer:

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MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL 119

Ich zahle Gewerbesteuer: ja nein

Zuständiges Finanzamt:

Steuernummer:

Steuerunterlagen liegen:

Ich zahle Kfz-Steuer: ja nein

Zuständiges Finanzamt:

Steuernummer:

Steuerunterlagen liegen:

Ich zahle Hundesteuer: ja nein

Zuständige Gemeindekasse:

Kassenzeichen der Gemeinde:

Ergänzende Angaben und Unterlagen liegen bei: ja nein

Weitere Angaben:

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120 MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL

8. Weiteres (z.B. Abonnements, Mitgliedschaften)

Hier können Sie weitere Angaben zu Mitgliedschaften (z.B. in Vereinen, Fitnessstudio, Buchclub), Abonnementsvon Zeitschriften, Bibliotheksausweis u.Ä. machen.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

Weitere Angaben:

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MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL 121

NotfallkarteWie vorne empfohlen, sollten Sie die unten stehende Notfallkarte ausfüllen und zu sammen mit Ihren Ausweispapieren stets bei sich führen.

Für den Fall, dass ich

meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann, habe ich vorsorglich eine Vollmacht /Betreuungsverfügung / Patienten verfügung* erstellt.

* Bitte Nichtzutreffendes streichen

geb.

Adresse

Für den Fall, dass ich

meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann, habe ich vorsorglich eine Vollmacht /Betreuungsverfügung / Patienten verfügung* erstellt.

* Bitte Nichtzutreffendes streichen

geb.

Adresse

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122 MEINE DATEN FÜR DEN ERNSTFALL

Notfallkarte

Tritt dieser Fall ein, bitte ich, umgehend mit der vonmir bevollmächtigten Person (= )* oder mit der Ärztin oder dem Arzt meines Vertrauens (= )* Kontakt aufzunehmen. * Bitte Nichtzutreffendes streichen

Name Tel.

Tel.

Adresse

Adresse

Name

Tritt dieser Fall ein, bitte ich, umgehend mit der vonmir bevollmächtigten Person (= )* oder mit der Ärztin oder dem Arzt meines Vertrauens (= )* Kontakt aufzunehmen. * Bitte Nichtzutreffendes streichen

Name Tel.

Tel.

Adresse

Adresse

Name

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SACHREGISTER 123

Alleinerbe 53 ff.

Alleinerziehende 11 f., 46 ff.

Allergien, Daten 78, 80

Apotheke, Daten 75

Ärzte, Daten 74

Auflagen 20, 57

Außenverhältnis 16, 20 ff.

Ausweise, medizinische 80

Bankvollmacht 20, 24, 84

Beglaubigung 17

Behandlungen, ärztliche, Daten 76

Behandlungen, sonstige, Daten 78

Behandlungen, stationäre, Daten 77

Behinderungen, Daten 79

Benachrichtigungen, Daten 88

Berliner Testament 53 f., 65

Bestattungswünsche, Daten 91

Betreuungsverfahren 31

Betreuungsverfügung 26 ff., 82

Betreuungsverfügung, Verbundformular ab S. 125

Beurkundung 17

Digitaler Nachlass, Daten 116

Ehegatten 14, 50 ff.

Ehegatten, Daten 69

Enkelkinder, Daten 71

Erben 20, 49 ff.

Erbengemeinschaft 52

Erbfolge, gesetzliche 49 ff.

Erbrecht, gesetzliches 49 ff.

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht 61 ff.

Erbvertrag 52, 55 f.

Essen auf Rädern, Daten 86

Sachregister

Facharzt, Daten 74

Formularteil mit Vollmacht, Betreuungs-verfügung, Patientenverfügung usw. ab S. 125

Formulierungsbeispiele für Testamente 64 ff.

Formvorschriften 16, 29, 35, 48, 57 ff.

Freibeträge 54, 59 ff.

Gemeinschaftliches Testament 54 f., 59 ff., 62

Generalvollmacht 15

Gesetzliche Grundlagen zur Patientenverfügung 34

Hausarzt, Daten 74

Hausnotruf, Daten 87

Implantate, Daten 79

Innenverhältnis 15 ff., 21 ff.

Innenverhältnis, Verbundformular ab S. 125

In-sich-Geschäft 17

Interessenskonflikt 17 f.

Kenntnis erlangen 19

Kinder, Daten 70

Kontovollmacht 24

Krankheits- und Pflegefall, Daten 85 ff.

Medikamente, Daten 78 f.

Mehrere Personen 18

Minderjährige 36, 45 ff.

Missbrauch 17 f., 28

Musterformulierung für Testamente 64 ff.

Nachlass 50 ff.

Notarielle Vollmacht, Kosten 17

Notarkosten 58

Notfall, Sammlung meiner Daten 67 ff.

Notfallkarte 121

Seite Seite

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124 SACHREGISTER

Seite Seite

Sachregister(Fortsetzung)

Organspende 39

Organspende, Daten 90

Orientierung 10

Patchworkfamilie 12, 45 ff., 55

Patientenverfügung 33 ff.

Patientenverfügung, Verbundformular ab S. 125

Persönliche Ergänzung zur Patientenverfügung, Verbundformular ab S. 125

Persönliche Ergänzungen zur Patientenverfügung 38, 40 ff.

Pflegedienst, ambulanter, Daten 86

Pflichtteil 53 ff.

Registrierung der Betreuungsverfügung 29

Registrierung der Patientenverfügung 39

Registrierung der Vorsorgevollmacht 19

Registrierung des Testaments 59

Sammlung meiner Daten 67 ff.

Schenkung 53, 59 ff.

Schlusserbe 54

Schwere Krankheit 38

Selbstkontrahieren 17

Sorgeberechtigter 45 ff.

Sorgerechtsverfügung 45 ff.

Sorgerechtsverfügung, Musterformulierung ab S. 125

Steuerklassen 62

Steuersätze 63

Tauerfeier, Daten 92

Teilungsanordnung 56

Testament 53 ff.

Testament und Erbfolge 49 ff.

Testament, Formulierungsbeispiele 64 ff.

Tod, Wirkungen über den Tod hinaus 20

Todesfall, Daten 89

Überblick 10

Übertragung zu Lebzeiten 53, 59 ff.

Unterscheidung Vollmacht und Betreuungsverfügung 27 ff.

Untervollmacht 19

Verbindlichkeit der Patientenverfügung 36

Verbindlichkeiten, Daten 107 ff.

Vermächtnis 54 ff., 57

Vermögensaufstellung, Daten 100 ff.

Vertrauenspersonen, Daten 72

Verwandte, Daten 72

Vollmacht 13 ff.

Vorausvermächtnis 56

Vordruck, Sammlung meiner Daten 67 ff.

Vorsorgevollmacht 13 ff.

Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus 20

Vorsorgevollmacht, Verbundformular ab S. 125

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FORMULARTEIL 125

Seite

Wichtiges zum Formular „Vollmacht“ 126

Wichtiges zum Formular „Betreuungsverfügung“ 127

Wichtiges zum Formular „Patientenverfügung“ 128

Verbundformulare

VOLLMACHT

REGELUNG DES INNENVERHÄLTNISSES

BETREUUNGSVERFÜGUNG

PATIENTENVERFÜGUNG

PERSÖNLICHE ERGÄNZUNGEN ZUR PATIENTENVERFÜGUNG

SORGERECHTSVERFÜGUNG

Formularteil

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126 FORMULARTEIL

⁄ Treffen Sie eindeutige Regelungen, die keine Zweifel über ihre Wirksamkeit auf wer -fen. Am besten verwenden Sie das Verbundformular „Vollmacht“.

Schreiben Sie nicht: „Für den Fall, dass ich selbst einmal nicht mehr handeln kann, soll an meiner Stelle ... handeln.“ Bei einer solchen Formulierung ist unklar, ob die Voraussetzung eingetreten ist oder nicht. Es ist auch unzweckmäßig, die Gültigkeit der Vollmacht von ärzt -lichen Zeugnissen oder Bescheinigungen über Ihren Gesundheitszustand abhängig zu machen.Einschränkungen jeder Art werfen Fragen auf, die die Wirksamkeit der Vollmacht in Zweifelziehen können.

Eine Vollmacht zur Vorsorge ist nur uneingeschränkt brauchbar, wenn sie an keine Bedingun-gen geknüpft ist.

⁄Banken pochen auf eigene Formulare. Wenn es um Ihre Bankgeschäfte geht, solltenSie das Formular benutzen, das Ihnen Ihre Bank oder Sparkasse zur Verfügung stellt.

Vereinbaren Sie einen Termin, um Ihr Anliegen mit Ihrem Bankberater zu besprechen und sichberaten zu lassen. Falls Ihr Bevollmächtigter auch ermächtigt werden soll, einen Darlehens-vertrag für Sie abzuschließen, müssen Sie die Vollmacht notariell beurkunden lassen.

⁄Wenn Sie das Verbundformular „Vollmacht“ im Formularteil verwenden, sollten Siesich Zeit für das Ausfüllen nehmen.

Die Ankreuzmöglichkeiten und Leerzeilen sollen Ihnen eine individuelle Gestaltung der Vorsor-gevollmacht nach Ihren Bedürfnissen ermöglichen. Dies bedingt aber auch, dass Sie sich je-weils für „Ja“ oder „Nein“ entscheiden. Lassen Sie etwa eine Zeile unangekreuzt oder füllenversehentlich beide Kästchen aus, ist die Vollmacht in diesem Punkt unvollständig, wider-sprüchlich und ungültig. Zweifel an der Wirksamkeit lassen sich vermeiden, wenn Sie jedenAbsatz mit Ihrer Unterschrift versehen. Wollen Sie in die vorgesehenen Leerzeilen nichts ein-tragen, so sollten Sie die entsprechenden Zeilen streichen.

⁄Die Unterschrift des Bevollmächtigten ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Voll-macht. Die dafür vorgesehene Zeile soll Sie nur daran erinnern, dass die frühzeitigeEinbindung Ihrer Vertrauensperson höchst sinnvoll ist.

Bei Zweifeln oder Unsicherheiten sollten Sie anwaltlichen Rat suchen oder die Hilfe eines Be-treuungsvereins in Anspruch nehmen.

Wichtiges zum Verbundformular „Vollmacht“(siehe auch vorne S. 13 ff.)

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FORMULARTEIL 127

⁄Benennen Sie möglichst Personen

Falls Sie keine Vorsorgevollmacht erteilen können oder wollen, sollten Sie zumindest eineBetreuungsverfügung erstellen. Benennen Sie eine oder mehrere Personen, die Sie sich alsBetreuer wünschen, oder legen Sie fest, wer auf keinen Fall Ihr Betreuer werden soll. DieseVorschläge sind für das Gericht grundsätzlich verbindlich, und sie verhindern, dass einefremde Person zu Ihrem Betreuer bestellt wird.

⁄ Formulieren Sie Ihre Wünsche

Sie können Ihre persönlichen Wünsche und Vorstellungen für den Betreuungsfall aufneh-men. Daran hat sich ein Betreuer nach Möglichkeit zu halten.

⁄ Besonders wichtig ist, dem Bevollmächtigten oder späteren Betreuer Ihre Vorstellungen zu gewünschten medizinischen Behandlungen für den Fall nahe zu bringen, dass Sieselbst nicht mehr entscheidungsfähig sind. Deshalb sollte eine Vorsorgevollmacht oder eineBetreuungsverfügung am besten mit einer Patientenverfügung kombiniert werden.

⁄Nehmen Sie sich etwas Zeit für das Ausfüllen des Verbundformulars. Reicht der freiePlatz im Vordruck für Ihre Wünsche nicht aus, können Sie auch ein Bei blatt anfügen.

Wichtiges zum Verbundformular „Betreuungsverfügung“(siehe auch vorne S. 26 ff.)

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128 FORMULARTEIL

⁄ Sie sollten sich beraten lassen. Besprechen Sie Ihre Patientenverfügung mit Ihrem Haus arzt. Er kennt Sie und Ihren Gesundheitszustand. Er weiß, welche Behandlungen in be-stimmten Situationen möglich sind, und kennt die Vor- und Nachteile. Er kann Ihnen auch die medizinischen Fachbegriffe erläutern.

⁄Das Verbundformular der Patientenverfügung soll Sie ermutigen, sich mit den entspre-chenden Fragen gründlich auseinander zu setzen. Geben Sie sich Zeit, Ihre eigenen Wert-vorstellungen zu entwickeln und zu definieren. Verwenden Sie das Verbundformular und nutzen Sie die Ankreuzfelder für Ihre Entscheidungen. Textpassagen, die für Sie nicht geltensollen, können Sie durchstreichen.

⁄ Entwickeln Sie eigene Wertvorstellungen: Eine Patientenverfügung erstellt man nicht maleben zwischendurch. Sie benötigen dafür Zeit und müssen sich über Ihre eigenen Wertvorstel-lungen, Wünsche und Bedürfnisse klar sein. Erst dann können Sie Regelungen treffen, welcheBehandlungen Sie in einer Situation, in der Sie sich nicht äußern können, wünschen odernicht wünschen. Bitte lesen Sie auch noch die Ausführungen zu den persönlichen Ergänzun-gen und die Erläuterungen zum Verbundformular „Patientenverfügung“ auf S. 40 und S. 43.

Wichtiges zum Verbundformular „Patientenverfügung“(siehe auch vorne S. 33 ff.)

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Verlag C.H.BECK Der große Vorsorgeberater (Formulare) 2. Aufl. Herstellung: Frau Tomalla – Änderungsdatum: 28.08.2017 Ausgabedatum: 20.10.2017 Status: Umbruch Seite 1

VOLLMACHT

Ich, (Vollmachtgeber/in)Name, Vorname, Geburtsdatum

Adresse, Telefon, Telefax, E-Mail

erteile hiermit Vollmacht an

(bevollmächtigte Person)Name, Vorname, Geburtsdatum

Adresse, Telefon, Telefax, E-Mail

Diese Vertrauensperson wird hiermit bevollmächtigt, mich in allen Angelegenheiten zu vertreten, die ich im Folgenden mit Ja angekreuzt oder gesondert angegeben habe. Durch diese Vollmachtserteilung soll eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden werden. Die Vollmacht bleibt daher in Kraft, wenn ich nach ihrer Errichtung geschäftsunfähig werde.

Die Vollmacht ist nur wirksam, solange die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde besitzt und bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Urkunde im Original vorlegen kann.

Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit

•• Sie darf in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorge entscheiden, ebenso über alle Einzelheiten einer ambulanten oder (teil-)stationären Pflege. Sie ist befugt, meinen in einer Patientenverfügung festgelegten Willen durchzusetzen.

•• Sie darf insbesondere in sämtliche Maßnahmen zur Untersuchung des Gesund-heitszustandes, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen, auch wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich aufgrund der Maßnahme sterbe oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleide (§ 1904 Abs. 1 BGB).*

•• Sie darf insbesondere ihre Einwilligung in medizinisch angezeigte Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Ein-griffe verweigern oder widerrufen, auch wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich aufgrund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme sterbe oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleide (§ 1904 Abs. 2 BGB). Sie darf somit auch die Einwilligung zum Unterlassen oder Beenden lebensverlängernder Maßnahmen erteilen.*

Ja Nein

Ja Nein

Ja Nein

* Besteht zwischen dem Bevollmächtigten und dem behandelnden Arzt kein Einvernehmen darüber, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Patienten (Vollmachtgebers) entspricht, hat der Bevollmächtigte eine Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen (§ 1904 Abs. 4 und 5 BGB).

VOLLMACHT – Seite 1 von 4

(Aus: Der große Vorsorgeberater, Verlag C.H.BECK, ISBN 978-3-406-71790-1).

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Verlag C.H.BECK Der große Vorsorgeberater (Formulare) 2. Aufl. Herstellung: Frau Tomalla – Änderungsdatum: 28.08.2017 Ausgabedatum: 20.10.2017 Status: Umbruch Seite 2

•• Sie darf Krankenunterlagen einsehen und deren Herausgabe an Dritte bewilligen. Ich entbinde alle mich behandelnden Ärzte und nichtärztliches Personal gegen-über meiner bevollmächtigten Vertrauensperson von der Schweigepflicht. Die bevollmächtigte Person darf Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen bzw. von privatärztlichen Verrechnungsstellen von ihrer Schweigepflicht entbinden.

•• Sie darf über meine Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung (§ 1906 Abs. 1 BGB) und über freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Bettgitter, Medika-mente und Ähnliches) in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung (§ 1906 Abs. 4 BGB) sowie über ärztliche Zwangsmaßnahmen (§ 1906a BGB) entscheiden, solange dergleichen zu meinem Wohl erforderlich ist.*

••

Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten

•• Sie darf meinen Aufenthalt bestimmen.

•• Sie darf mich bei der Meldebehörde an- und abmelden.

•• Sie darf meinen Haushalt auflösen.

•• Sie darf die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag über meine Wohnung ein-schließlich einer Kündigung wahrnehmen.

•• Sie darf einen neuen Wohnraummietvertrag abschließen und kündigen.

•• Sie darf einen Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (Heimvertrag) abschließen und kündigen.

••

Vermögenssorge

•• Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechts-geschäfte im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen, namentlich

•• über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen

•• Zahlungen und Wertgegenstände annehmen

•• Verbindlichkeiten eingehen

Ja Nein

Ja Nein

Ja Nein

Ja Nein

Ja Nein

Ja Nein

Ja Nein

Ja Nein

Ja Nein

Ja Nein

Ja Nein

Ja Nein

Ja Nein

Ja Nein

* In diesen Fällen hat der Bevollmächtigte eine Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen (§ 1906 Abs. 2 und 5 BGB und § 1906a Abs. 2, 4 und 5 BGB).

VOLLMACHT – Seite 2 von 4

(Aus: Der große Vorsorgeberater, Verlag C.H.BECK, ISBN 978-3-406-71790-1).

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Verlag C.H.BECK Der große Vorsorgeberater (Formulare) 2. Aufl. Herstellung: Frau Tomalla – Änderungsdatum: 28.08.2017 Ausgabedatum: 20.10.2017 Status: Umbruch Seite 3

•• Willenserklärungen bezüglich meiner Konten, Depots und Safes abgeben. Sie darf mich im Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten vertreten. (Hinweis für den Ausfüller: Bitte beachten Sie hierzu auch den Hinweis auf Seite 23 des Vorsorgeberaters).

•• Schenkungen in dem Rahmen vornehmen, der einem Betreuer rechtlich gestattet ist.

•• Folgende Geschäfte soll sie nicht wahrnehmen können

Post und Telekommunikation

•• Sie darf die für mich bestimmte Post – auch mit dem Vermerk „eigenhändig“ – entgegennehmen und öffnen. Das gilt auch für E-Mails, Telefonanrufe und das Ab-hören von Anrufbeantwortern und der Mailbox. Zudem darf sie über den Verkehr mit Telekommunikationsmitteln entscheiden und alle hiermit zusammenhängenden Willenserklärungen (z. B. Vertragsabschlüsse, Kündigungen) abgeben.

Digitale Medien

•• Sie darf unabhängig vom Zugangsmedium (z. B. PC, Tablet, Smartphone) auf mei-ne sämtlichen Daten im World Wide Web (Internet), insbesondere Benutzerkonten, zugreifen und hat das Recht zu entscheiden, ob diese Inhalte beibehalten, geän-dert oder gelöscht werden sollen oder dürfen. Sie darf sämtliche hierzu erforder-lichen Zugangsdaten nutzen und diese anfordern.

Behörden

•• Sie darf mich bei Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern vertreten.

Vertretung vor Gericht

•• Sie darf mich gegenüber Gerichten vertreten sowie Prozesshandlungen aller Art vornehmen.

Untervollmacht

•• Sie darf in einzelnen Angelegenheiten Untervollmacht erteilen.

Ja Nein

Ja Nein

Ja Nein

Ja Nein

Ja Nein

Ja Nein

Ja Nein

Ja Nein

VOLLMACHT – Seite 3 von 4

(Aus: Der große Vorsorgeberater, Verlag C.H.BECK, ISBN 978-3-406-71790-1).

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Verlag C.H.BECK Der große Vorsorgeberater (Formulare) 2. Aufl. Herstellung: Frau Tomalla – Änderungsdatum: 28.08.2017 Ausgabedatum: 20.10.2017 Status: Umbruch Seite 4

Geltung über den Tod hinaus

•• Ich will, dass die Vollmacht über den Tod hinaus bis zum Widerruf durch die Erben fortgilt.

Regelung der Bestattung

•• Ich will, dass die bevollmächtigte Person meine Bestattung nach meinen Wünschen regelt.

Betreuungsverfügung

•• Falls trotz dieser Vollmacht eine gesetzliche Vertretung („rechtliche Betreuung“) erforderlich sein sollte, bitte ich, die vorne bezeichnete Vertrauensperson als Betreuer zu bestellen.

Weitere Regelungen

Ort, Datum Unterschrift der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers

Ort, Datum Unterschrift der Vollmachtnehmerin/des Vollmachtnehmers

Ja Nein

Ja Nein

Ja Nein

VOLLMACHT – Seite 4 von 4

(Aus: Der große Vorsorgeberater, Verlag C.H.BECK, ISBN 978-3-406-71790-1).

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Verlag C.H.BECK Der große Vorsorgeberater (Formulare) 2. Aufl. Herstellung: Frau Tomalla – Änderungsdatum: 28.08.2017 Ausgabedatum: 20.10.2017 Status: Umbruch Seite 1

REGELUNG DES INNENVERHÄLTNISSES („VORSORGEVERHÄLTNIS“)

zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem

Diese Vereinbarung regelt die Anwendung der Vorsorgevollmacht von

(Name, Vorname, Geburtsdatum)

(„Vollmachtgeber“ genannt) im Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem/der bzw. den Bevollmächtigten („Bevollmächtigter“ genannt).

Die Vorsorgevollmacht des Vollmachtgebers vom (Datum der Vorsorgevollmacht) ist im Außenverhältnis uneingeschränkt gültig. Der/die Bevollmächtigte kann die Vorsorgevollmacht nur in dem unten beschriebenen Umfang verwenden („Innenverhältnis“).

Beginn der Vertretung

•• Der Bevollmächtigte verpflichtet sich gegenüber dem Vollmachtgeber, von der Vorsorgevollmacht nur zu dessen Wohl und nur in dessen Interesse Gebrauch zu machen sowie nur dann, wenn der Vollmachtgeber vorübergehend oder auf Dauer nicht selbst seine Angelegenheiten besorgen kann.

•• Der Eintritt einer Entscheidungsunfähigkeit und/oder Geschäftsunfähigkeit muss durch einen Arzt und im Rahmen eines ärztliches Attests festgestellt werden.

Mehrere Bevollmächtigte und deren Aufgabenverteilung

•• Der Bevollmächtigte (Name, Vorname, Geburtsdatum) soll vorrangig alle Aufgaben als Bevollmächtigter wahrnehmen.

•• Falls dieser die Vorsorgevollmacht nicht mehr ausüben kann oder will und demgemäß diese erloschen ist (durch Widerruf, Verzicht, Tod oder sonstige rechtliche oder tatsächliche Verhinderung des Bevollmächtigten), soll der folgende Bevollmächtigte

(Name, Vorname, Geburtsdatum) an dessen Stelle handeln.

Alternativ:

Die Aufgabengebiete sollen aufgeteilt werden:

Aufgabenfeld „Persönliche Angelegenheiten“.

Der Bevollmächtigte (Name, Vorname, Geburtsdatum) soll den Vollmachtgeber in allen persönlichen Angelegenheiten und insbesondere in allen Gesundheitsfragen vertreten.

Aufgabenfeld „Finanzielle Angelegenheiten“:

Der Bevollmächtigte (Name, Vorname, Geburtsdatum) soll den Vollmachtgeber in allen finanziellen Angelegenheiten vertreten.

Ja Nein

Ja Nein

Ja Nein

Ja Nein

REGELUNG DES INNENVERHÄLTNISSES – Seite 1 von 4

(Aus: Der große Vorsorgeberater, Verlag C.H.BECK, ISBN 978-3-406-71790-1).

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•• Vorrang: Bei Überschneidungen der Aufgaben oder Unstimmigkeiten zwischen mehreren Bevollmächtigten soll abschließend der Bevollmächtigte

(Name, Vorname, Geburtsdatum)

die Entscheidung treffen.

•• Kein Widerruf: Die Bevollmächtigten sind nicht berechtigt, ihre Vollmachten wechselseitig zu widerrufen.

•• Untervollmachten: Dem bzw. den Bevollmächtigten ist die Erteilung von Untervollmachten gestattet. (Eine bei zeitweiliger Verhinderung erteilte Untervollmacht geht ggf. einer Ersatz-bevollmächtigung vor).

Alternativ: Dem bzw. den Bevollmächtigten ist die Erteilung von Untervollmachten nicht gestattet.

•• Zulässig ist aber die Erteilung von Prozessvollmachten.

Näheres zu den Gesundheitsangelegenheiten und der Pflege

•• Der Bevollmächtigte muss bei der Vertretung in medizinischen Angelegenheiten die Vorstellungen des Vollmachtgebers beachten. Sollte eine Patientenverfügung vorliegen, so muss der dort festgelegte Wille beachtet und gegenüber Ärzten, Pflegekräften und Pflegeheimen durchgesetzt werden – notfalls mit gerichtlicher Hilfe.

•• Die bestmögliche Pflege ist zu gewährleisten. Dafür muss ggf. auch das Einkom-men und das Vermögen des Vollmachtgebers verwendet werden, auch wenn dies ggf. das im Erbfall zur Verfügung stehende Vermögen vermindert.

•• Der Vollmachtgeber soll sein Leben möglichst eigenständig in seiner vertrauten Umgebung weiterführen können. Dies soll der Bevollmächtigte sicherstellen.

•• Dabei sollen insbesondere folgende Wünsche und Vorstellungen beachten werden (z. B. Urlaubs- und Freizeitgestaltung, Geburtstagsfeiern, Haltung von Haustieren usw.):

•• Folgender ambulanter Pflegedienst soll bei Bedarf beauftragt werden:

(Name, Adresse, Telefon, E-Mail)

•• Sollte eine ambulante Pflege nicht (mehr) möglich sein, kommt ein Umzug des Vollmachtgebers in folgende Einrichtung in Betracht:

(Name, Adresse, Telefon, E-Mail)

(Tipp: Eine Anmeldung sollte möglichst frühzeitig erfolgen.)

Ja Nein

Ja Nein

Ja Nein

Ja Nein

Ja Nein

Ja Nein

Ja Nein

REGELUNG DES INNENVERHÄLTNISSES – Seite 2 von 4

(Aus: Der große Vorsorgeberater, Verlag C.H.BECK, ISBN 978-3-406-71790-1).

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Näheres zu den finanziellen Angelegenheiten

•• Für die Art der Vermögensanlage werden folgende Vorgaben vereinbart:

•• Hinsichtlich der vorhandenen Immobilien des Vollmachtgebers sind dessen Wünsche und Vorstellungen wie folgt zu beachten:

•• Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen Auskunft über seine Vermögensverwaltung zu erteilen an:

(Name, Vorname, Adresse)

Näheres zu Geschenken und Spenden

•• Aus dem Einkommen oder dem Vermögen des Vollmachtgebers sollen folgende Geldzuwendungen an bestimmte Personen bzw. Spenden an bestimmte Institutionen vorgenommen werden:

(Person bzw. Institution, Betrag, Grund, zeitlicher Rahmen, z.B. jährlich)

Aufwandsentschädigung des Bevollmächtigten

•• Der Bevollmächtigte soll für seine Tätigkeit eine pauschale Aufwands-entschädigung aus dem Einkommen oder dem Vermögen des Vollmachtgebers erhalten.

Die pauschale Aufwandsentschädigung beträgt monatlich Euro

•• Sollte der Bevollmächtigte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die ihn vor Regressansprüchen im Rahmen seiner Bevollmächtigung schützen soll, so kann er dafür Ersatz verlangen.

Ja Nein

Ja Nein

REGELUNG DES INNENVERHÄLTNISSES – Seite 3 von 4

(Aus: Der große Vorsorgeberater, Verlag C.H.BECK, ISBN 978-3-406-71790-1).

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Kündigung

•• Der bzw. die Bevollmächtigte/n verzichtet/verzichten auf sein/ihr allgemeines Recht zur Kündigung des Vorsorgeverhältnisses.

Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist zulässig.

Weitere Regelungen

Ort, Datum:

Vollmachtgeber Bevollmächtigter

(Name, Vorname, Geburtsdatum) (Name, Vorname, Geburtsdatum)

Weitere Bevollmächtigte

Ort, Datum:

Vollmachtgeber Bevollmächtigter

(Name, Vorname, Geburtsdatum) (Name, Vorname, Geburtsdatum)

Ort, Datum:

Vollmachtgeber Bevollmächtigter

(Name, Vorname, Geburtsdatum) (Name, Vorname, Geburtsdatum)

Ja Nein

REGELUNG DES INNENVERHÄLTNISSES – Seite 4 von 4

(Aus: Der große Vorsorgeberater, Verlag C.H.BECK, ISBN 978-3-406-71790-1).

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BETREUUNGSVERFÜGUNG

Ich, Name, Vorname, Geburtsdatum

Adresse, Telefon, Telefax, E-Mail

lege hiermit für den Fall, dass ich infolge Krankheit, Behinderung oder Unfall meine Angelegenheiten teilweise oder ganz nicht mehr selbst besorgen kann und deshalb vom Betreuungsgericht ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter für mich bestellt werden muss, Folgendes fest:

Als Person, die mich betreuen soll, schlage ich vor:

Name, Vorname, Geburtsdatum

Adresse, Telefon, Telefax, E-Mail

oder, falls diese nicht zum Betreuer bestellt werden kann:

Name, Vorname, Geburtsdatum

Adresse, Telefon, Telefax, E-Mail

Auf keinen Fall zum Betreuer bestellt werden soll:

Name, Vorname, Geburtsdatum

Adresse, Telefon, Telefax, E-Mail

Zur Wahrnehmung meiner Angelegenheiten durch den Betreuer habe ich folgende Wünsche:

1. Ich habe meine Einstellung zu Krankheit und Sterben in der beigefügten Patientenverfügung niedergelegt, die vom Betreuer zu beachten ist.

2.

3.

Ort, Datum Unterschrift

Ja Nein

BETREUUNGSVERFÜGUNG – Seite 1 von 1

(Aus: Der große Vorsorgeberater, Verlag C.H.BECK, ISBN 978-3-406-71790-1).

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Verlag C.H.BECK Der große Vorsorgeberater (Formulare) 2. Aufl. Herstellung: Frau Tomalla – Änderungsdatum: 28.08.2017 Ausgabedatum: 20.10.2017 Status: Umbruch Seite 1

PATIENTENVERFÜGUNG

Für den Fall, dass ich

geboren am:

wohnhaft in:

meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann, bestimme ich Folgendes:

1. Situationen, für die diese Verfügung gilt:

•• Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde.

•• Wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist.

•• Wenn infolge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach Einschätzung zweier erfahrener Ärzte oder Ärztinnen aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn gelegentlich Reaktionen auf äußere Reize beobachtet werden und der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist. Dies gilt für eine direkte Gehirnschädigung, z. B. durch Unfall, Schlaganfall, Entzündung, ebenso wie für eine indirekte Gehirnschädigung, z. B. nach Wiederbelebung, Schock oder Lungenversagen. Es ist mir bewusst, dass in solchen Situationen die Fähigkeit zu Empfindungen erhalten sein kann, dass eine Besserung dieses Zustands aber äußerst unwahrscheinlich ist.

•• Wenn ich infolge eines sehr weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (z. B. bei Demenzerkrankung) auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zu nehmen.

••

Vergleichbare, hier nicht ausdrücklich erwähnte Krankheitszustände sollen entsprechend beurteilt werden.

2. In allen unter Nummer 1 beschriebenen und angekreuzten Situationen verlange ich:

•• Lindernde pflegerische Maßnahmen, insbesondere Mundpflege zur Vermeidung des Durstgefühls, sowie lindernde ärztliche Maßnahmen, im Speziellen Medi­kamente zur wirksamen Bekämpfung von Schmerzen, Luftnot, Angst, Unruhe, Erbrechen und anderen Krankheitserscheinungen. Die Möglichkeit einer Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Maßnahmen nehme ich in Kauf.

(Zutreffendes habe ich hier angekreuzt

bzw. eingefügt)

PATIENTENVERFÜGUNG – Seite 1 von 4

(Aus: Der große Vorsorgeberater, Verlag C.H.BECK, ISBN 978­3­406­71790­1).

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Verlag C.H.BECK Der große Vorsorgeberater (Formulare) 2. Aufl. Herstellung: Frau Tomalla – Änderungsdatum: 28.08.2017 Ausgabedatum: 20.10.2017 Status: Umbruch Seite 2

3. In den unter Nummer 1 beschriebenen und angekreuzten Situationen lehne ich Folgendes ab:

•• Maßnahmen, die zum Zweck der Lebenserhaltung bzw. Lebensverlängerung eingesetzt werden und nicht ausschließlich der Linderung von Leiden dienen, wie z. B. maschinelle Beatmung, Dialyse oder Operationen. Bereits eingeleitete Maß­nahmen sind zu beenden.

•• Wiederbelebungsmaßnahmen.

4. In den von mir unter Nummer 1 beschriebenen und angekreuzten Situationen, insbesondere in den Situationen, in denen der Tod nicht unmittelbar bevorsteht, möchte ich sterben und verlange:

•• Keine künstliche Ernährung (weder über Sonde durch den Mund, die Nase oder die Bauchdecke noch über die Vene) und keine Flüssigkeitsgabe (außer zur Beschwerdelinderung).

Die Befolgung dieser Wünsche ist nach geltendem Recht keine Tötung auf Verlangen.

•• Ich wünsche eine Begleitung

durch

(für persönliche Wünsche und Anmerkungen)

•• Ich habe dieser Patientenverfügung „Persönliche Ergänzungen“ beigefügt. Sie sollen als erklärender Bestandteil dieser Verfügung angesehen werden.

•• Ich habe eine/mehrere Vollmacht/en erteilt und den Inhalt dieser Patienten­verfügung mit der/den von mir bevollmächtigten Person/en besprochen.

•• Ich habe anstelle einer Vollmacht ausschließlich eine Betreuungsverfügung erstellt.

•• Ich habe einen Organspendeausweis erstellt, in dem ich meine Bereitschaft zur Organspende erklärt habe.

•• Werden für die Durchführung einer Organspende ärztliche Maßnahmen (z. B. eine kurzfristige künstliche Beatmung) erforderlich, die ich in meiner Patienten­verfügung untersagt habe,

geht die von mir erklärte Bereitschaft zur Organspende vor

oder

gehen die Aussagen in meiner Patientenverfügung vor.

(Bitte nur eine der beiden Alternativen ankreuzen!)

Ja Nein

Ja Nein

Ja Nein

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(Aus: Der große Vorsorgeberater, Verlag C.H.BECK, ISBN 978­3­406­71790­1).

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Sofern dieser Patientenverfügung Erläuterungen zu meinen Wertvorstellungen, u. a. meiner Bereitschaft zur Organspende („Organspendeausweis“), meinen Vorstellungen zur Wiederbelebung (z. B. bei akutem Herz­stillstand) oder Angaben zu bestehenden Krankheiten beigefügt sind, sollen sie als erklärender Bestandteil dieser Verfügung angesehen werden.

Ich habe diese Verfügung nach sorgfältiger Überlegung erstellt. Sie ist Ausdruck meines Selbstbestimmungs­rechts. Darum wünsche ich nicht, dass mir in der konkreten Situation der Nichtentscheidungsfähigkeit eine Änderung meines Willens unterstellt wird, solange ich diesen nicht ausdrücklich (schriftlich oder nachweislich mündlich) widerrufen habe.

Ich weiß, dass ich die Patientenverfügung jederzeit abändern oder insgesamt widerrufen kann, solange ich einwilligungsfähig bin.

Ort, Datum Unterschrift

Es empfiehlt sich, diese Verfügung regelmäßig (z. B. alle ein bis zwei Jahre) durch Unterschrift zu bestätigen, auch wenn der Gesetzgeber dies nicht vorschreibt. Eine erneute Unterschrift bzw. eine Überarbeitung ist sinnvoll, wenn eine Änderung der persönlichen Lebensumstände eintritt. Eine ärztliche Beratung ist dringend zu empfehlen, auch wenn sie keine Voraussetzung für die rechtliche Wirksamkeit ist.

Ort Datum Unterschrift

Arzt/Ärztin meines Vertrauens:

Name

Adresse

Telefon Telefax/E­Mail

Bei der Festlegung meiner Patientenverfügung habe ich mich beraten lassen von*

Name Adresse

Ort, Datum Telefon Unterschrift der/des Beratenden

* (Eine Beratung vor dem Abfassen einer Patientenverfügung ist rechtlich nicht vorgeschrieben. Ein Beratungsgespräch kann aber unterstreichen, dass Sie Ihre Wünsche ernsthaft und im Bewusstsein ihrer Bedeutung zum Ausdruck gebracht haben.)

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Sollte zusätzlich eine Anhörung meiner Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen gemäß § 1901b Abs. 2 BGB erforderlich sein, soll folgender/n Person/en – soweit ohne erheblichen Verzug möglich – Gele­genheit zur Äußerung gegeben werden:

Name, Vorname, Geburtsdatum:

Adresse, Telefon, Telefax, E­Mail:

Folgende Person/en soll/en nicht zu Rate gezogen werden:

Name, Vorname, Geburtsdatum:

Adresse, Telefon, Telefax, E­Mail:

PATIENTENVERFÜGUNG – Seite 4 von 4

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Meine persönlichen Ergänzungen zur Patientenverfügung

(aktuelle Lebens- und Krankheitssituation, zusätzliche Krankheitszustände mit den jeweiligen Behandlungs- oder Nichtbehandlungswünschen, grundsätzliche Überlegungen zu Leben und Sterben)

Name, Vorname

Adresse

(Fortsetzung)

MEINE PERSÖNLICHEN ERGÄNZUNGEN ZUR PATIENTENVERFÜGUNG – Seite 1 von 2

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(Fortsetzung)

Ort, Datum Unterschrift

MEINE PERSÖNLICHEN ERGÄNZUNGEN ZUR PATIENTENVERFÜGUNG – Seite 2 von 2

(Aus: Der große Vorsorgeberater, Verlag C.H.BECK, ISBN 978-3-406-71790-1).

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WICHTIG Verfassen und unterschreiben Sie den Text der

Sorgerechtsverfügung handschriftlich, sonst ist sie nicht rechtswirksam! Im Folgenden finden Sie ein Textmuster.

Ihre Sorgerechtsverfügung mit den auf Sie abgestimmten Angaben können Sie auf die Rückseite schreiben.

MUSTER

Sorgerechtsverfügung

Ich, Margit Mustermann, geboren am 1.4.1972, Eichenstr. 21, 81877 München, bestimme für den Fall, dass ich meine elterliche Sorge für meine Kinder Lena Mustermann, geboren am 24.12.2005, Eichenstr. 21, 81877 München, und Nicolaus Mustermann, geboren am 1.8.2008, Eichenstr. 21, 81877 München, nicht mehr ausüben kann,

meine Schwester Birgit Helm, geboren am 1.5.1975, Baumstr. 1, 85678 Grafing, als Vormund. Dies entspricht dem Wohl meiner Kinder, weil

Falls meine Schwester das Amt nicht annehmen kann, bestimme ich meinen Bruder, Bernd Mustermann, geboren am 3.7.1977, Große Straße 64, 50734 Köln, als Ersatz. Dies entspricht dem Wohl meiner Kinder, weil

München, den 1.7.2017 Margit Mustermann

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Mit rechtssicheren

Verbund-formularen zumHeraustrennen

Der

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2.A

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Der großeVorsorgeberater

Der große Vorsorgeberater erläutert verständlich die wichtigsten Bereiche, die jedermann für sich regeln sollte, und stellt die entsprechenden zusammenhängenden, rechtssicherenVerbund formulare zum Heraustrennen zur Verfügung:

Mit einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht stellen Sie sicher, dass Ihre eige -nen Wünsche und Vorstellungen zu medizinischen Behandlungen bestmöglich zur Geltungkommen. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie zudem eine rechtliche Betreuung ver meiden und denjenigen zu Ihrem Vertreter bestimmen, dem Sie am meisten vertrauen.Über eine Betreuungsverfügung können Sie bereits heute ein späteres Betreuungs ver -fahren inhaltlich beeinflussen und dafür sorgen, dass Ihnen im Betreuungs fall eine PersonIhres Vertrauens an die Seite gestellt wird. Eltern mit minderjährigen Kindern sollten eine Sorgerechtsverfügung verfassen, damit eine ihnen nahestehende Person die Vor -mund schaft übernehmen kann, falls beiden Elternteilen etwas zustößt.

Im Kapitel Testament und Erbfolge lesen Sie, wer nach den gesetzlichen Regeln erbenwürde und wie Sie ein Testament verfassen können (mit Mustertestamenten).

Im Extrakapitel Meine Daten für den Ernstfall können Sie zur Unterstützung IhrerAngehörigen alle Sie betreffenden Informationen sammeln, z.B.:

Familienmitglieder, Vertrauenspersonen und Ärzte

Ärztliche Behandlungen, Allergien, Medikamente und medizinische Ausweise

Kranken- und Pflegeversicherungen, ambulanter Pflegedienst, Essen auf Rädern,Hausnotruf, Wunsch-Krankenhaus

Im Notfall und Todesfall zu benachrichtigende Personen und Firmen, Bestattungs -wünsche

Vermögensaufstellung, Informationen zu Internet-Zugangsdaten (digi taler Nachlass),Telefon, Versicherungen, Steuern, Abonnements, Mitglied schaften u.a.

Dieser Ratgeber, der unter der Federführung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz entstanden ist, macht Mut, das wichtige Thema der rechtlichen Vorsorge in Angriff zu nehmen. Die von Gerichten anerkannte Verbindung der Formulare zu einem Dokument(C.H.BECK-Verbundformular) verhindert Täuschungsmanöver effektiv.

www.beck.de

ISBN 978-3-406-71790-1

12,90

Der großeVorsorge-

berater

Herausgegeben vomBayerischen Staatsministerium der Justiz

Der großeVorsorgeberater

PatientenverfügungVorsorgevollmachtBetreuungsverfügungSorgerechtsverfügungTestament und Erbfolge

Extrakapitel: Meine Daten für den Ernstfall

2. Auflage