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DER KANZLER Alfred FUNK – Kanzlerfortbildung – Hannover, im Januar 2007 Studiengebühren und Studienbeiträge im Vergleich Vier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?

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DER KANZLER

Alfred FUNK – Kanzlerfortbildung – Hannover, im Januar 2007

Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?

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Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?

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Inhalt

1. Einleitung

2. Ausgewählte Beispiele für einen Vergleich

3. Zusammenfassende Darstellung wesentlicher Unterschiede und Schlussfolgerungen

4. Resümee

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Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?

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1. Einleitung

4 Länder im Vergleich: Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen

Hat das Bundesverfassungsgericht im Januar 2005 Studiengebühren erlaubt?

Welche Bedeutung hat das Gutachten des Stifterverbandes („Kronthaler“) für die aktuelle Praxis?

Ein erster Blick über die vier Ländergesetze

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2. Ausgewählte Beispiele für einen Vergleich

Gesetzgeberisches Ziel: Zweck (-bindung) Zeitpunkt der Einführung Betragshöhe und Zahlungsverpflichtung Befreiungstatbestände Zusätzliche Maßnahmen der sozialverträglichen

Ausgestaltung (auf Hochschulebene) Darlehensgewährung und Rückzahlung –

Kappungsgrenze und Ausfallfonds Charakter der Mittel und Verwendung Beteiligung der Studierenden Umsetzungsmodelle (vgl. Praxisdarstellungen)

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Gesetzgeberisches Ziel: Zweck (-bindung)

BW

Die Gebühren stehen jeder Hochschule … zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung

BY

Die Studienbeiträge dienen der Verbesserung der Studienbedingungen

NRW

Studienbeiträge sind …. zweck-gebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie für den Ausfallfonds zu verwenden

NI

Einnahmen hat HS zu verwenden, um insb. das Betreuungsverhältnis zu verbessern … und Ausstattung Bibliothek u. Lehre zu verbessern

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Gesetzgeberisches Ziel: Zweck (-bindung) (2. Kritikpunkt im Kronthaler-Gutachten)

„Qualitative“ Zweckbindung

BY, NRW, NI

Die Mittel dienen der Verbesserung der Studienbedingungen bzw. der Lehre.

Konsequenz Gutachter: Satzungen dürfen (zumindest ungeprüft) keinen

Einheitssatz verlangen – differenzierte Kostenberechnung erforderlich, sonst rechtswidrig,

aber Studienbeiträge somit wohl nicht kapazitätswirksam. In BY wg ausdrücklicher gesetzlicher Normierung; in NRW und NI nur implicite „Regelung“ über „Gesetzes-kommentierung“ bzw. Ministerschreiben

Reine „Verwendungs“-Zweckbindung

BW

Die Gebühren stehen… zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung

Konsequenz Gutachter: Zwar abgabenrechtlich unproblematisch,

aber ggf. Problem der Kapazitäts-anrechnung, trotz ausdrücklicher (gegenteiliger) gesetzlicher Regelung

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Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?

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Befreiungstatbestände

BW BY NRW NI

Kind/Familie - Kind < 8 J.

- Familie: ab 3. stud. Kind

- Kind < 10 J.

- Behindertes Kind

- Familie (3 K.)

Kinder, aber höchstens 3 Semester

- Kind < 14 J.

- Pflege naher Angehöriger

Behinderung JA, wenn erheblich studienerschwerend

Nur über Härtefallregelung

JA, wenn studien-zeitverlängernd

JA, wenn studien-zeitverlängernd

Bedürftigkeit NEIN, aber Stundung

oder (Teil-)Erlaß bei gravierender Härte

NEIN, aber Be-freiung bei unzu-mutbarer Härte

Nur bei unbilliger Härte

Ausl. Studis Abkommen/Hochschul-partnerschaft/Bes.Interesse

Abkommen/Hoch- schulpartnerschaft

Abkommen bzw. Gegenseitigkeit

Abkommen bzw. Gegenseitigkeit

Bes.

Leistungen

Weit überdurchschnittliche Begabung/herausragende Leistung

10 % der Studierenden bei bes. Leistung

Sonstiges -2 Semester als Gremienmitglied

-2 Semester Frbeauf.

- 2 Semester Gl.bf.

- Opfer Straftat+stu-

Dienzeitverlängernd

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Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?

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Darlehensgewährung und RückzahlungDarlehensberechtigung – Karenzzeit – Kappungsgrenze

BW BY NRW NI

Darlehens-berechtigte und

Dauer Anspruchs-berechtigung

D, EU, Bildungs-inländer

Alter < 40 J

RSZ+4

D, EU, Bildungs-inländer

Alter < 40 J

10 Hochschul-semester + ggf. 4

D, ausl. Studis nach § 8 BAfÖG

Alter < 60 J

RSZ+4 (ggf. +2)

D, EU/EWR, Bildungsinländer

Alter < 35 J

Kappungsgrenze 15 T€ 15 T€ 10 T€ 15 T€

Karenzzeit und Rückzahlungshöhe

2 J. - in Raten zu 50 bis zu 150 €

2 J. - individuelle Vereinbarung, mindestens 20 €

2 J. nach Examen, 50-150 €

2 J. nach Studienende

Einkommens-

Grenze

18 a BAföG+100 €

(1060 € netto + 480 € + 435 €)

850 c ZPO (1060 € + 480 € + 435 €)

„zumutbar“ / 960 € 18 a BAfÖG + 100 €

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Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?

DER KANZLER

Darlehensgewährung und RückzahlungFeststellungsbescheid – Verzinsung der Gebühren/Beiträge

BW

Feststellung Darlehensanspruch durch HS qua Bescheid

Eine verzinsliche Anlage der Gebühren ist derzeit nur über den Studienfonds zu erzielen

BY

Anspruchsvoraussetzungen prüft HS und Weiterleitung Antrag an Kfw

Verzinsung der Mittel über Körperschaftsvermögen möglich

NRW

Darlehensanspruch entsteht nach (bindender) „Mitteilung“ durch HS

Zinserträge möglich, da es sich um „Mittel Dritter“ handelt

NI

Bindender Darlehensanspruch

Erzielung von Zinserträge möglich, da es sich auch hier um „Drittmittel“ handelt

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Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?

DER KANZLER

Regelung beim DarlehensausfallAusfallfonds und Sicherungsmodalitäten

BW

Studienfonds als AöR (VerwR: 10 Mitglieder = 8xHSen+MWK u. FinMIN)

Anteilige Umlage (Studierende in grundständigen u. konsekutiven MA)

BY

Sicherungsfonds: Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Verwaltung: LfA Förderbank Bayern)

Abführung (bzw. Vorwegabzug) von 10 % der Einnahmen (Überprüfung ab 2012 alle 3 Jahre)

NRW

Ausfallfonds als nichtrechtsfähiges Sondervermögen des Landes (Verw. durch Min; ggf. NRW.Bank o. Dritte)

Umlage bei HS von derzeit 23 %

NI

Fonds beim Kreditinstitut

HS führen Beiträge, nach Anzahl der Studienbeitragspflichtigen bemessen, an den Fonds ab; Höhe derzeit 2 %

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Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?

DER KANZLER

Sonderproblem Ausfallfonds(1. Kritikpunkt im Kronthaler-Gutachten)

BW

Nicht verfassungswidrig, weil Studienfonds sich nicht aus Studiengebühren, sondern aus normalen HH-Mitteln finanziert!

NI

Zwar müssen Beiträge abgeführt werden, die sich nach der „Anzahl der Studienbeitrags-pflichtigen“ bemessen, aber Formulierung im Gesetz nicht eindeutig; aber Min verlangt Speisung aus Haushaltsmitteln; dann eben-falls nicht verfassungswidrig.

BY

Finanzierung Sicherungsfonds aus Körperschaftsvermögen, aber nicht aus sonstigem Körperschaftsvermögen, sondern aus den „Einnahmen aus der Erhebung von Studienbeiträgen“

NRW

Finanzierung aus Umlage, gespeist aus Beitragsaufkommen

Konsequenz Gutachter: Keine besondere Verantwortung der Studierenden für „freien Bildungszugang“, zudem keine Verwendung der Abgabe „im überwiegenden Interesse“ der Studierenden und wegen Fehlen der Befristung somit verfassungswidrig

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Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?

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Einflüsse des rechtlichen Rahmens auf das „Netto“ - Mittelaufkommen

BW BY NRW NI

Befreiungs-TB 15 % 15 % 15 % 15 %

VerwKosten 3 % 3 % 3 % 3 %

Umlage 5 % 10 % 23 % 2 %

Größenordnung 25 % 30 % 45 % 22 %

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Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?

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Charakter der Mittel und Verwendung

BW Geld fließt dem Landeshaushalt (HS-Kapitel) zuDie Letztentscheidung über die Mittelverwendung liegt beim RektoratStrittige Verwendungszwecke: - Bauen (-) - Mieten (+) - Stipendien (-)

BY Es handelt sich um KörperschaftsvermögenStrittige Verwendungszwecke:- Bauen bis zu 1 Mio. € (+)- Anmietungen (+)- Stipendien (grundsätzlich +, aber z.T. Widerstand von Studis, daher SHK-Verträge

NRW Einnahmen sind „Mittel Dritter“Die Entscheidung obliegt der Hochschule (Satzungsautonomie)Strittige Verwendungszwecke:- Bauen (+) - Anmietung (+)- Stipendien (+) und auch Preise (+)

NI Die Hochschule vereinnahmt die Mittel als „Drittmittel“ und entscheidet darüberStrittige Verwendungszwecke:- Bauen (+)- Anmietung (+)- Stipendien (+)

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Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?

DER KANZLER

Beteiligung der Studierenden

BW

Über die Verwendung der Einahmen ist im Rahmen des LHG im Benehmen mit einer Vertretung der Studierenden zu entscheiden; Näheres regelt die GrundO

BY

Die Studierenden sind bei der Entscheidung über die Verwendung der Einnahmen… in angemessener Weise zu beteiligen

NRW

Die Hälfte eines Prüfgremiums ist mit Studierenden besetzt, das Gremium kann aber nur Empfehlungen aussprechen.

NI

Keine

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Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?

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Inhalt

1. Einleitung

2. Ausgewählte Beispiele für einen Vergleich

3. Zusammenfassende Darstellung wesent-licher Unterschiede und Schlussfolgerungen

4. Resümee

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Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?

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3. Zusammenfassende Darstellung wesentlicher Unterschiede und Schlussfolgerungen

Bezeichnung als Studiengebühren oder Studienbeiträge hat keine Relevanz

Mehr Autonomie durch die Möglichkeit über „ob“ der Erhebung bzw. differenzierte Beitragsgestaltung selbst zu entscheiden, als bei landeseinheitlicher Vorgabe. Stärkt den Wettbewerb und lässt mehr Qualität erwarten, zwingt andererseits zu mehr Transparenz und Rechnungslegung wg erhöhtem Legitimationsdruck

„Qualitative“ Zweckbindung zwingt zu Mehraufwand, bietet aber Chance zu mehr Steuerung. Bloße Verwendungszweckbindung ist zwar einfacher händelbar, schafft aber ggf. kapazitätsrechtliche Probleme

Befreiungstatbestände: Leistungselemente erscheinen systemnäher als Belohnung für Gremientätigkeit

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3. Zusammenfassende Darstellung wesentlicher Unterschiede und Schlussfolgerungen Vereinnahmung der Mittel im Körperschaftshaushalt bietet mehr

Flexibilität bzgl. Anlagepolitik u. Mittelverwendung

Kappungsgrenze (mit-) entscheidend für Nettoeinnahmen

Sicherungsfonds: - Feste Umlage o. Orientierungsgröße bedeutsam f. Nettoeinnahmen- Speisung durch Einnahmen o. HH (verfassungsrechtl. Problem)

Studierendenbeteiligung: Große Spannbreite der Regelungen; Möglichkeit der besonderen Legitimation der Mittelverwendung!

Bzgl. Mittelverwendung für Bauten, Stipendien haben BY, NRW und NI großzügigere Regelungen als BW

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4. Resümee:Vier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander

Das bayerische System lädt eher zu einer intensiveren individuellen Wettbewerbs- und Qualitätspolitik ein.

In BW kann die Qualität über die höhere Studierendenbeteiligung, den direkteren Kundenbezug, erzielt werden; bei der Mittelverwendung ist BW zu reserviert.

. In NRW ist die niedrige Kappungsgrenze und der hohe Umlagesatz für den Ausfall-fonds problematisch, da tatsächlich gezahlter Beitrag deutlich über realem Mittel-aufkommen liegt und andererseits - ob der hohen Entscheidungsautonomie bzgl. „ob“ und „wie“ der Studienbeiträge – enormer Druck bzgl. Verbesserung Studien-bedingungen besteht; letzteres ist natürlich auch die Chance für NRW.

Niedersachen bietet eher eine vermittelnde Lösung mit Tendenz zu den süd-deutschen Modellen und dem Versuch verschiedene Ansätze zu verbinden.

Fazit: Alle Systeme werden - auf unterschiedlichen Wegen - zu einer ausdifferenzierteren

Hochschullandschaft führen … und zu mehr Qualität!

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Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?

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4. Resümee:Vier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander

Empfehlung:Qualität könnte durch Kombination der aufgezeigten Vorteile noch gesteigert werden

1. Eine höhere Studierendenbeteiligung ist als Vorteil und Chance bzgl. bedarfsgerechter Verbesserung und Legitimierung zu begreifen

2. Die „qualitative“ Zweckbindung ist systemimmanenter und sollte trotz Mehraufwand für Verbesserungen genutzt werden. Im Übrigen würden (bei entsprechendem Vorgehen) abgabenrechtliche und kapazitätsrechtliche Probleme vermieden.

3. Niedrige Kappungsgrenze und Umlage darf nicht zur Lasten der Hochschulen der Stu-dierenden (!) führen; Finanzierung der Umlage aus dem Mittelaufkommen ist zu vermeiden.

4. Der weite Spielraum bei der Verwendung und Anlage der Mittel ist positiv zu sehen, fördert die Handlungsmöglichkeiten der Hochschulen; Missbrauch ist kaum zu fürchten.

5.Positiv ist die Autonomie bei den Fragen des „ob“ der Einführung von Studienbeiträgen und bei der Höhe der Beiträge, und zwar trotz sicherlich größerer Kämpfe in der Einführungsphase.

6. Der rechtliche Rahmen sollte ein Stipendiensystem sowie soziale Anreize ermöglichen; komplementär wäre ein „Sozialcontrolling“ zu fordern.

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Studiengebühren und Studienbeiträge im VergleichVier Bundesländer – vier Lösungen? Vielfalt oder Durcheinander?

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Alle hier gezeigten Systeme sind sicher nicht fehlerfrei, aber…

Narrensichere Systeme sind meist nicht von Narren geprüft !

(Erhard BLANCK)