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Der Staat als Unternehmer (6) Eigenunternehmen. SS 2009 Kurt Reindl. Kurt Reindl, Der Staat als Unternehmer, SS 2009, 20.04.2009. 1. Gliederung. Allgemeiner Teil Allgemeine Informationen Begriff des Öffentlichen Unternehmens Öffentliche Unternehmen und EG-Wettbewerbsrecht - PowerPoint PPT Presentation
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Der Staat als Unternehmer (6)
Eigenunternehmen
SS 2009Kurt Reindl
Kurt Reindl, Der Staat als Unternehmer, SS 2009, 20.04.20091
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Gliederung
Allgemeiner Teil
Allgemeine Informationen
Begriff des Öffentlichen Unternehmens
Öffentliche Unternehmen und EG-Wettbewerbsrecht
Rechtliche Grundlagen in Ö: Privatwirtschaftsverwaltung
Beweggründe für unternehmerisches Tätigwerden
Eigenunternehmen
Ausgliederungen
Verstaatlichung/Privatisierung
Rechtsschutz und Kontrolle
Regulierungsbehörden
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Eigenunternehmen
Begriff und Organisation
Unternehmerische Tätigkeit der Gebietskörperschaften
— Nehmen aufgrund ihrer Rechts- und Vermögensfähigkeit selbst im eigenen Namen als Unternehmer am
Wirtschaftsverkehr teil
— Keine von der Gebietskörperschaft verschiedene Rechtspersönlichkeit
Organisation:
— durch das hoheitliche Organisationsrecht der Gebietskörperschaft bestimmt
— Sonderorganisationen für Eigenunternehmen im Rahmen und unter den Bedingungen des staatlichen
Organisationsrechts möglich
• Art 10 Abs 1 Z 16 B-VG: „Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“
• Art 15 Abs 1 B-VG für Länder und Gemeinden
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Eigenunternehmen des Bundes
Bundesbetriebe § 4 Abs 5 BHG (außer Kraft getreten am 31.12.2000 gem BGBl I 2000/142): „Bundesbetriebe sind die durch
Bundesgesetze hiezu erklärten Einrichtungen des Bundes, die nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen sind,
soweit nicht bundesgesetzliche Bestimmungen im Interesse öffentlicher Aufgabenerfüllung hievon Abweichungen
erfordern.“
Der letzte Bundesbetrieb war der Österreichische Bundestheaterverband. Wurde mit BGBl I 1998/108 in eine
Gesellschaft umgewandelt.
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Eigenunternehmen des Bundes
Betriebsähnliche Einrichtung § 4 Abs 4 BHG: „Organisatorische Einrichtungen des Bundes, die unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze
Leistungen (§ 859 ABGB) an andere Organe des Bundes oder an andere Rechtsträger gegen Entgelt erbringen,
wobei Kostendeckung anzustreben ist, sofern dadurch die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt wird,
können durch Verordnung zu betriebsähnlichen Einrichtungen erklärt werden. Die Verordnung ist vom zuständigen
Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, wenn dadurch die Aufgaben
dieser Einrichtungen zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer erfüllt werden. “
Beispiele:
— Bundesgebäudeverwaltung – Bundesbaudirektion Wien, BGBl 1992/660 (Immobilien mittlerweile zum Großteil an BIG veräußert)
— Heeresforstverwaltung Allensteig, BGBl 1986/720 (nunmehr in Heeres-, Liegenschafts- und Forstdirektion eingegliedert)
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Eigenunternehmen der Gemeinde
Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden
Besorgung nicht-hoheitlicher Aufgaben mittels wirtschaftlicher Unternehmen (Eigenbetriebe oder
ausgegliederte Unternehmungen), sofern dies rechtlich möglich ist
— Verwaltungstätigkeit durch Gesetz dem nicht-hoheitlichen Vollzugsbereich der Gemeinde zugewiesen
(ausdrücklich, durch Interpretation, in Anwendung einer Zweifelsregel); Achtung: Vollzug durch hoheitliche
Rechtssätze (Verordnung, Bescheid) ist immer Hoheitsverwaltung!
— Zwar schlicht-hoheitlicher Vollzug gesetzlich vorgesehen, aber Gemeinde nicht (ausdrücklich oder durch
Interpretation) dazu verpflichtet Wahlfreiheit, hoheitliche Wahrnehmung zu unterlassen und Aufgabe statt
dessen privatwirtschaftlich zu erledigen
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Eigenunternehmen der GemeindeEigenbetrieb der Gemeinde
§ 69 Oö Gemo:
— „Eigenunternehmen“
— Abs 1: „Zum Gemeindevermögen gehören auch wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde.
Wirtschaftliche Unternehmungen sind auf Dauer angelegte Wirtschaftseinheiten aus dem
Gemeindevermögen, die sich aus der allgemeinen Gemeindeverwaltung organisatorisch herausheben und
deren Aufgaben in den Formen der Privatwirtschaftsverwaltung besorgt werden. Wirtschaftliche
Unternehmungen können geführt werden: 1. als Eigenunternehmungen, die von der Gemeinde im eigenen
Namen in einer besonderen Organisationseinheit betrieben werden und 2. als ausgegliederte
Unternehmungen, die in der Form einer eigenen Rechtspersönlichkeit betrieben werden.“
— Abs 2: „Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten und betreiben, wenn dies im
öffentlichen Interesse gelegen ist und wenn die Unternehmung nach Art und Umfang unter Beachtung der
Grundsätze und der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in einem angemessenen
Verhältnis zum voraussichtlichen Bedarf und zur voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit steht.“
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Eigenunternehmen der Gemeinde
Eigenbetrieb der Gemeinde
§ 61 f StL:
— “städtischen Unternehmungen “
— Abs 1: Die Stadt darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten und betreiben, wenn dies im öffentlichen
Interesse gelegen ist und wenn die Unternehmung nach Art und Umfang unter Beachtung der Gebote der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zum
voraussichtlichen Bedarf und zur voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit der Stadt steht.
— Abs 2: Wirtschaftliche Einrichtungen der Stadt, die von ihr unmittelbar verwaltet werden und denen der
Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkennt, gelten als Unternehmungen der Stadt im Sinn
dieses Gesetzes. Sie bilden ein Sondervermögen der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die
Unternehmungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Das gleiche gilt sinngemäß für die
Erweiterung von wirtschaftlichen Unternehmungen sowie für die Beteiligung an einer wirtschaftlichen
Unternehmung.
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Eigenunternehmen der Gemeinde
Eigenbetrieb der Gemeinde— Abs 3: Die Eigenschaft einer Unternehmung darf der Gemeinderat nur zuerkennen, wenn die
Voraussetzungen gemäß Abs. 1 gegeben sind und die ordnungsgemäße Erfüllung der der Stadt gesetzmäßig
obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet wird.
— Abs 4: Sofern von der Unternehmung nach dem Unternehmenszweck Einnahmen erlöst werden, haben sie in
der Regel zumindest alle Aufwendungen zu decken und die Bildung angemessener Rücklagen für die
technische und wirtschaftliche Fortentwicklung der Unternehmung zu ermöglichen.“
§ 62 Abs 1 StL:
— „Der Gemeinderat hat für die städtischen Unternehmungen Organisationsstatuten zu erlassen, in denen die
Zuständigkeit der einzelnen Organe der Stadt in bezug auf die Unternehmungen festzusetzen und die
näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung zu treffen sind …“
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Eigenunternehmen der GemeindeEigenbetrieb der Gemeinde
Entscheidungsgewalt bleibt bei Gemeindeorganen
— Vertretungsbefugnis nach außen in Gemeindeorganisationsgesetzen geregelt oder über
Approbationsbefugnis
Nur nicht-hoheitliche Besorgung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde
Geschlossenes wirtschaftliches Konzept und besondere budgetmäßige Behandlung
— Besondere Personal- und Sachmittel mit eigenem Wirtschaftsplan im Rahmen des Gemeindeamts
(Stadtamts) oder des Magistrats
Organisatorische Selbstständigkeit
— Trägergebietskörperschaft stellt dem Betrieb eine eigene Organisation zur Verfügung
— Organisation ist durch das hoheitliche Organisationsrecht der Gebietskörperschaft bestimmt
• zB Gründungsvoraussetzungen (vgl § 69 Abs 2 Oö GemO, § 61 Abs 1 und 3 StL) , Zuständigkeiten,
Gründungsakt, Genehmigungsvorbehalt der Gemeindeaufsichtsbehörde, Geschäftsführungsgrundsätze
gem Gemeindeordnungen und Stadtstatute
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Eigenunternehmen der Gemeinde
Eigenbetrieb der Gemeinde
Finanzielle (vermögens- und rechnungsmäßige sowie haushaltsrechtliche) Selbstständigkeit
Keine von der Gemeinde verschiedene Rechtspersönlichkeit
— Aufgaben werden im Namen der Gemeinde wahrgenommen
Betriebsleitung an Weisungen und Beschlüsse der Gemeindeorgane gebunden
— in Bezug auf grundlegende betriebliche Entscheidungen (zB Änderung des Geschäftsumfangs)
— Aber: keine Einmischung in laufende Geschäfte dadurch Ermöglichung der Orientierung an kfm
Grundsätze
— Eigeninitiative nur im Rahmen der übertragenen Zeichnungs- und Approbationsbefugnisse
Beispiele für Eigenbetriebe der Stadt Linz:
— Museen der Stadt Linz
— Kinder- und Jugend-Services Linz (KJS)
— Zunehmende Verdrängung durch privatrechtliche Unternehmensformen: Bruckner Orchester Linz OÖ
Theater und Orchester GmbH
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Eigenunternehmen der Gemeinde
Eigenbetrieb der Gemeinde
Gründungsvoraussetzungen
— Regelung in Organisationsgesetzen: § 69 Abs 2 Oö GemO; § 61 Abs 1 StL
• Öffentliches Interesse, voraussichtlicher Bedarf, voraussichtlich dauerne Leistungsfähigkeit
— Wenn keine besonderen Gründungsvoraussetzungen normiert (zB Wiener Stadtverfassung) gelten jedenfalls
• Verfassungsimmanente Strukturen der wirtschaftlichen Betätigung
• Sachlichkeitsgebot
• Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
• VfSlg 8844/1980: „Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich anderes verfügt, steht es den Organen des Staates und - in
gleicher Weise - jenen von Selbstverwaltungskörpern frei, ihre innere Organisation nach Belieben zu gestalten, und zwar
gleichgültig, ob diese organisatorischen Maßnahmen (auch solche auf bürotechnischem Gebiet) der Besorgung
privatwirtschaftlicher oder hoheitlicher Angelegenheiten dienen. Um eine solche bloß innere Angelegenheit handelt es sich
dann, wenn keine Rechte begründet werden (vgl. hiezu die ständige Judikatur des VfGH, zB VfSlg. 2650/1954, 2709/1954,
3993/1961, 4890/1964). Eine (verfassungs-)gesetzliche Bindung ergibt sich jedenfalls aus dem Sachlichkeitsgebot (Art7 B-
VG) und aus den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Art 126b Abs 5 und Art 127a Abs 1
B-VG).“
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Eigenunternehmen der Gemeinde
Eigenbetrieb der Gemeinde
Gründungsakt
— Beschluss des Gemeinderats (Verordnung):
• Statut oder Satzung des Eigenbetriebs
• Einrichtung einer eigenen Organisation
• Bleibt Teil des Gemeindeamts (Stadtamts) oder des Magistrats
• In Weisungsbindung zu den Gemeindeorganen eingebettet (Einrichtung weisungsfreier Organe
wäre verfassungswidrig)
• In Gemeindeordnung oder Stadtstatuten gesetzlich vorgesehene Kompetenzen der
Gemeindeorgane dürfen durch das Statut bzw die Satzung nicht verändert werden
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Eigenunternehmen der Gemeinde
Eigenbetrieb der Gemeinde• Regelung der Beigabe von Personal- und Sachmitteln, der Aufgaben und des Wirkungsbereichs der
Organe, der Geschäftsführungsgrundsätze, des Rechnungswesens, der Kontrolle etc
— Beispiele:
• Museen der Stadt Linz: Organisationsstatut http://www.linz.at/images/Statut-MuS-2005.pdf
• Kinder- und Jugend-Services Linz (KJS): Organisationsstatut
http://portal.linz.gv.at/ServiceResource/booklet/20071012-0812-4862665301.pdf
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Eigenunternehmen der Gemeinde
Eigenbetrieb der Gemeinde
Zuständigkeiten
— Die Zuständigkeit zur Errichtung, Auflassung und Änderung von wirtschaftlichen Unternehmungen obliegt
nach den Bestimmungen der Gemeindeordnungen und Stadtstatute dem Gemeinderat
• Statut darf den Bestimmungen der Gemeindeordnungen und Stadtrechte nicht widersprechen
— Zuständigkeiten gem Oö GemO
• Gemeinderat gem § 43 Oö GemO: Generalklausel für eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
• Bürgermeister gem § 58 Abs 1 Oö GemO: Vertretung der Gemeinde nach außen
• Bürgermeister gem § 92 Abs 2 iVm Abs 1 Oö GemO: „Für die wirtschaftlichen Unternehmungen der
Gemeinde sind gleichfalls Rechnungsabschlüsse (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) zu erstellen; sie
bilden einen wesentlichen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde.“
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Eigenunternehmen der Gemeinde
Eigenbetrieb der Gemeinde— Zuständigkeiten gem StL
• Gemeinderat gem § 61 Abs 3 StL: Zuerkennung der Eigenschaft einer wirtschaftlichen Unternehmung
(Gemeinderat gem § 46 Abs 1 Z 13 StL: Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen sowie
die Aufgabe einer solchen Beteiligung; Beitritt zu einer Genossenschaft oder Gesellschaft und der
Austritt aus ihnen betrifft ausgegliederte Unternehmen)
• Gemeinderat gem § 40 Abs 1 letzter Satz StL: Bestellen von besonderen Verwaltungsausschüssen für
Unternehmungen der Stadt auf Antrag des Stadtsenats (gem § 47 Abs 6 StL kommt diesen
Verwaltungsausschüssen in den ihnen übertragenen Angelegenheiten die Stellung des Stadtsenates
zu)
• Gemeinderat, Stadtsenat bzw Verwaltungsausschuss und Magistrat gem § 62 Abs 2 Z 1 bis 3 StL
• Aufzählung der in den Organisationsstatuten jedenfalls nach Maßgabe des
Unternehmenszweckes vorzusehenden Zuständigkeiten
• Kontrollamt gem § 39 StL
• Bürgermeister gem § 49 Abs 1 StL: Vertritt die Stadt nach außen
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Eigenunternehmen der Gemeinde
Eigenbetrieb der Gemeinde
— Gesetz kann vorsehen, dass der Gemeinderat durch Beschluss Zuständigkeiten, die nach
außen wirksam sind, festlegen darf
• zB Ermächtigung von Direktoren eines Eigenbetriebes im Namen der Gemeinde verbindlich
Rechtsgeschäfte abzuschließen
• Mangels solcher gesetzlicher Vorgabe Vertretungsbefugnis nach außen nur mittels zivilrechtlicher
Bevollmächtigung oder öffentlich-rechtlicher Approbationsbefugnis
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Regiebetrieb
Regiebetrieb der Gemeinde
Aufgrund ihrer (Privat-)Rechtsfähigkeit darf sich Gemeinde durch einzelne Privatrechtsgeschäfte
oder durch Regiebetriebe wirtschaftlich betätigen
— Hierfür keine besonderen organisatorischen Vorkehrungen erforderlich
Regiebetrieb ist keine „Wirtschaftliche Unternehmung“ iSd Art 116 Abs 2 B-VG
— Zwar oft (unternehmensähnlich) planhaft wirtschaftliches Verhalten und geschlossenes wirtschaftliches Konzept
und evtl besondere budgetmäßige Berücksichtigung
• zB Verkauf von Aufklebern mit Gemeindewappen zur Förderung des Fremdenverkehrs oder Führung der
nicht-hoheitlichen Friedhofsverwaltung
— Aber keine besondere organisatorische Vorkehrung
• In allgemeine Verwaltungsorganisation und Hierarchie der Gemeinde integriert; (Hoheitsverwaltung
führende) Gemeindeorganisation wickelt auch die Privatwirtschaftsverwaltung ab
• Häufig in Gemeindeamt/Magistrat eingegliedert („Geschäfte“ werden gem Art 117 Abs 7 B-VG durch das
Gemeindeamt (Stadtamt) bzw Magistrat besorgt)
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Regiebetrieb
Regiebetrieb der Gemeinde— Vgl Unternehmungsbegriff des VfGH (siehe 2. UE)
• B-VG lt VfGH: in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit,
die sich auf Vermögenswerte stützt und mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist; unmaßgebend ist
Organisationsform, Rechtspersönlichkeit, besondere Berechtigungen, Gewinnerzielungsabsicht